Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 57 C 8861/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,50 EUR (in Worten: vierhundertneunundvierzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und der Beklagte zu 47%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Inhaberin einiger ausschließlicher Nutzungsrechte am Filmwerk „#####“. Unter anderem stehen ihr die DVD-Rechte, das Vermietungsrecht sowie hinsichtlich der Internetrechte das Recht zur Verbreitung im Wege des „On Demand View“ zu. Erstmals am 06.12.2009 um 13:37 Uhr und nachfolgend zu acht weiteren Zeitpunkten im Zeitraum bis zum 14.12.2009 stand das Werk über jeweils dem Anschluss angeordnete zugeordnete IP-Adresse dem Filesharing-Netzwerk „eMule“ zur Verfügung, weil der Beklagte das Werk über dieses Filesharing-Netzwerk zunächst heruntergeladen und sodann den übrigen Nutzern zur Verfügung gestellt hatte.
3Mit Schreiben vom 09.03.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
4Die Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst im Wege des Mahnverfahrens vorgegangen. Nach Widerspruch ist die Klägerin am 23.12.2013 zur Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens aufgefordert worden, die Zahlung ist am 26.06.2014 erfolgt. Die Akte ist am 11.07.2014 beim Streitgericht eingegangen.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt, mindestens jedoch 400 Euro, sowie darüber hinaus Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S.2 UrhG zu. Dass der Beklagte das Werk über seinen Internetanschluss selbst in das Filesharing-Netzwerk eingestellt hat, mithin als Täter anzusehen ist, steht fest, da er dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Dass er weiter angibt, von dem Verbot nichts gewusst zu haben, ist unerheblich, da dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bereits im Jahr 2009 fanden sich im Internet zahlreiche Grundlagenartikel zum Filesharing, aus denen deutlich wurde, dass diese Form des Sich-Verschaffens eines Werkes urheberrechtlich problematisch ist und mit einer Verbreitungshandlung verbunden. Die Klägerin ist auch berechtigt, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Stehen der Klägerin nur sonstige ausschließliche Rechte am Werk zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Soweit teilweise in der Literatur angeführt wird, für die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sei es unerheblich, ob der Verletzte rechtlich in der Lage ist, die Lizenz zu erteilen (Wandtke-Bullinger-v. Wolff UrhG § 97 Rn. 71), gibt dies die Rechtslage stark verkürzt wieder. Vielmehr hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie die rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist; wobei es hierfür genügt, dass der Verletzte in der Lage ist, sich mit schuldrechtlicher Wirkung gegenüber Dritten zu verpflichten, die sich aus der Verletzung seines Rechtes ergebenden Ansprüche nicht geltend zu machen (BGH GRUR 1966, 275 (276)); weiter ist der Schadenersatz für den Fall einer auf dem Verhalten des Verletzers beruhenden Unzulässigkeit eines Lizenzvertrages für die konkrete Nutzung nach dem Inhalt eines zulässigen Lizenzvertrages zu bestimmen (BGH GRUR 1996, 275 (276)). Auf das Filesharing übertragen bedeutet dies, dass Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen den Schadenersatz nach Lizenzanalogie ebenso wenig berühren wie eine etwaig fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren. Hingegen verbleibt es dabei, dass die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie nicht zulässig ist, wenn ein Lizenzvertrag über die Internetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Verletzte selbst keine Rechte für diese Vertriebsform inne hat. So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar steht der Klägerin hinsichtlich der Internetrechte gemäß Anlage K5 nur das Recht zum „On Demand / Demand View“ zu, was lediglich den Einzelabruf, nicht hingegen die Verbreitung des Werkes durch Dritte ermöglicht, jedoch genügt diese für eine ausreichende Vergleichbarkeit des gewährten Nutzungsrechts mit der Verbreitung durch Filesharing. Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin in der Lage wäre, Dritten das Recht zur Verbreitung des Werkes über das Internet einzuräumen. Ebenso wenig wie es die Berechnung nach Lizenzanalogie hindert, wenn die Klägerin Inhaberin umfassender Internetrechte wäre, diese aber gemäß Vertragsinhalt mit dem Lizenzgeber nicht weiterlizenzieren dürfte, hindert es diese Berechnungsmethode nicht, dass der Klägerin allgemein lediglich der Teilbereich On-Demand-View der Internetrechte eingeräumt ist. Entscheidend ist lediglich, ob die vom Verletzer betriebene Nutzungsart mit der eingeräumten vergleichbar ist, mithin eine gedachte Weiterlizenzierung der der Klägerin gewährten Rechte an den Verletzer zu einer ähnlichen Position führen würde wie die zu Unrecht in Anspruch genommene. Dies ist hier der Fall, weil der Inhaber einer Lizenz zum On-Demand-View berechtigt ist, das Werk auf eine solche Art und Weise ins Internet zu stellen, dass Interessierte zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt hierauf zugreifen können und zur dauerhaften Speicherung einer Kopie zur Eigennutzung in die Lage versetzt werden. Gleiches ermöglicht ein Filesharer den übrigen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes, solange er mit diesem verbunden ist.
11Nach der vom Gericht bevorzugten Berechnungsmethode ist bei nur einer zugeordneten IP-Adresse davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk nur für die Dauer des eigenen Downloadvorgangs bestand, bei mehreren zugeordneten IP-Adressen ist ein vernünftiger Zeitraum der Nutzung des Filesharing-Netzwerkes zu schätzen. Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG 57 C 16445 / 14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592 / 14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
12Bei einem Verkaufspreis von 14,99 Euro brutto zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% des Nettoverkaufspreises, also 2,52 Euro, zu schätzen. Aus anderen Verfahren ist der Spezialabteilung des Amtsgerichts bekannt, dass Lizenzgebühren meist 20-30% des Verkaufspreises betragen, mangels näheren Vortrags der Klägerseite hierzu ist eine zurückhaltende Schätzung geboten. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift im Rahmen eines Rechenbeispieles einen Lizenzbetrag von 5 Euro anführt, ist schon der für eine Tatsachenbehauptung erforderliche konkrete Fallbezug nicht erkennbar, vielmehr erfolgen die Ausführungen im Rahmen längerer abstrakter Ausführungen zu möglichen Methoden der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, die gerichtsbekannt unabhängig vom konkret betroffenen Werk in zahlreichen Anspruchsbegründungen Verwendung finden.
13Die Dateigröße beträgt gemäß Anlage K2 748 MB. Das Werk stand im Zeitraum vom 06.12.2009 bis zum 14.12.2009 zu mehreren Zeitpunkten dem Edonkey-Netzwerk zur Verfügung. Legt man gemäß § 287 ZPO weiter zu Grunde, dass der Computer pro Tag 3 Stunden mit dem Internet verbunden war und während dieser Zeit der Filesharing-Client aktiviert war, ergibt sich ein Verbreitungszeitraum von 27 Stunden. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/Internet/theme-45858861/Internet-ueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das vergleichbare Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 27 Stunden können demnach theoretisch maximal 5‘411 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Beim eDonkey2000-Protokoll beträgt die Größe eines Chunks, also eines kleinsten Teil einer downloadbaren Datei, 9,28 MB (http://de.wikipedia.org/wiki/EDonkey2000). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch 583 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, Es ergibt sich somit ein Betrag von 1‘469 Euro, nach Verdoppelung 2‘938 Euro. Ist lediglich eine einzelne IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zugeordnet, so dass bei der Berechnung der Anzahl denkbarer Downloads unter Beteiligung von Chunks des Beklagten lediglich auf die eigene Downloadzeit abzustellen ist (vgl. AG Düsseldorf aaO), ist es nicht veranlasst, im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO weitere Abzüge im Hinblick auf Zeiten fehlender Nachfrage nach dem Werk, fehlender weltweiter Rechteinhaberschaft der Klägerseite oder fehlenden Interesses an dem Werk außerhalb des deutschsprachigen Raums vorzunehmen, weil die Annahme einer sekundengenauen Trennung der Verbindung im Zeitpunkt des Endes des eigenen Downloads den Interessen des Verletzers bereits deutlich entgegen kommt und so in der Praxis nicht zu erwarten steht. Das nicht durchgängig bestehende Interesse am Werk durch solche Teilnehmer, die dem Verbreitungsrecht des Verletzten unterfallen, ist daher bei der Berechnungsmethode schon hinreichend berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechnungsmethode bei mehreren zugeordneten IP-Adressen ein längerer Zeitraum der Verbreitung zu Grunde liegt. Hier sind vielmehr aus diesen Gründen beachtliche Abschläge vorzunehmen. Bei dem Film handelt es sich um einen deutschsprachigen Familienfilm, der sich vorrangig an kleinere Kinder und deren Familien- und Freundeskreis richtet. Schon allein die Deutschsprachigkeit lässt in einem weltumspannenden Filesharing-Netzwerk nur ein geringes Interesse an dem Werk erwarten, verschärfend kommt dann noch hinzu, dass das Werk lediglich für die bereits erwähnte eingeschränkte Zielgruppe von Interesse ist, die eher nicht zu den vorrangigen Nutzern von Filesharing-Netzwerken gehören dürfte, weil die Kinder selbst zur eigenständigen Nutzung meist noch zu jung sein werden und Eltern eher dazu neigen werden, derartige Filme als physischen fassbaren Geschenkartikel zu erwerben. Diese Besonderheiten rechtfertigen einen Abschlag von 90% auf den errechneten Schadenersatz, so dass noch ein Betrag von 293 Euro verbleibt. Abschließend ist noch eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, ob dieser Schadenersatzbetrag unter Berücksichtigung der Gesamtsituation noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105). Diese dem Schadenersatzrecht im Grundsatz fremde Billigkeitsprüfung des gefundenen Ergebnisses hat ihre Berechtigung darin, dass die gesamte Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sich nicht an einem konkret entstandenen tatsächlichen Schaden orientiert, mithin das gefundene Ergebnis keine konkret festgestellte Vermögensbeeinträchtigung kompensiert. Aus diesem Grund steht die Berechnungsweise nach Lizenzanalogie auch in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Grundlagen des Schadenrechtes aus §§ 249ff. BGB, weswegen teilweise in der Literatur vertreten wird, es handele sich der Natur nach um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201), wobei eine herauszugebende Bereicherung bei einem privaten unentgeltlich handelnden Filesharer in Bezug auf die Verbreitung nicht gegeben ist, da eine auf die Verbreitung bezogene Vermögensmehrung schon abstrakt-generell ausgeschlossen ist (AG Düsseldorf 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395). Aus diesem Grund erscheint die Berechnung eines lizenzanalogen Schadenersatzes für die Verbreitungshandlung eines privaten Filesharers auch rechtspolitisch verfehlt. Dem Verletzten wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, Schadenersatz in erheblichem Umfang ohne Nachweis eines konkreten Schadens zu verlangen, obwohl – anders als in Fällen der unberechtigten kommerziellen Verwertung fremder Rechte – der Filesharer vom objektiven Marktwert, der sich letztlich in der fiktiven Lizenz realisiert, der bloße Nebenfolge eines auf privaten Konsums gerichteten Handelns darstellenden Verbreitungshandlung, in keiner Weise profitiert. Anders als in sonstigen Fällen der Verletzung von Urheberrechten führt der Eingriff in fremde Rechte also gerade nicht zu einer verbesserten Marktposition des Verletzers, die die abstrakte Berechnungsweise der Lizenzanalogie rechtfertigt. Dennoch sieht sich das Gericht gehindert, die lizenzanaloge Berechnungsweise des Schadenersatzes in Filesharingfällen generell mangels Bereicherung des Verletzers abzulehnen – was, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bislang noch gar nicht diskutiert worden ist – weil der Gesetzgeber in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG nunmehr ausdrücklich festgelegt hat, dass eine Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung ausdrücklich in den Tatbestand der Vorschrift zu einer Zeit aufgenommen, zu der privates Filesharing bereits bekannt war, ohne diese Berechnungsweise des Schadenersatzes auf solches Handeln zu beschränken, das zumindest abstrakt-generell auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Da aber der Berechnung nach Lizenzanalogie wegen der fehlenden Orientierung an einem tatsächlich eingetretenen Schaden stets die Gefahr der Überkompensation inne wohnt (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549) und deren Vermeidung zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts gehört, erscheint es daher geboten, die Höhe des Schadenersatzes anders als im Fall einer konkreten Berechnung von einer Billigkeitsprüfung des Ergebnisses abhängig zu machen. In diese Billigkeitsprüfung ist dabei der Verkaufspreis des Werkes als Maß seines wirtschaftlichen Wertes ebenso einzubeziehen wie die Angemessenheit der Belastung durch den Schadenersatz beim Verletzten. Die Billigkeitsprüfung führt hier dazu, dass das bislang gefundene Ergebnis noch angemessen ist. Bei einem Ladenverkaufspreis von 14,99 erscheint ein Schadenersatzbetrag von 293 Euro angesichts des langen Zeitraums, in dem das Werk dem Filesharing-Netzwerk zur Verfügung stand, noch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Werkes. Vielmehr zeichnet es gerade die hier gewählte Berechnungsmethode aus, dass sie bei längerem Zugriff auf das Werk zu höheren Schadenersatzbeträgen kommt als bei nur einem einzigen festgestellten Zeitpunkt der Verbindung mit dem Netzwerk. Anders als die von anderen Gerichten angesetzten Pauschalen (vgl. etwa OLG Frankfurt MMR 2014, 687 mwN) führt die hiesige Berechnungsmethode zu einer höheren Einzelfallgerechtigkeit und vermeidet insbesondere die Auferlegung beträchtlicher Schadenersatzsummen, wenn nicht einmal feststeht, dass das Werk für einen längeren Zeitraum als die eigene Downloadzeit dem Nutzerkreis des Filesharing-Netzwerkes zur Verfügung stand. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Schadenersatzbetrag selbst für einen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung in Höhe von aktuell 399 Euro monatlich noch innerhalb eines Jahres abgetragen werden kann, wenn man hier die bei dieser Bevölkerungsgruppe bei gerichtlichen Vergleichen üblichen Zahlungsraten von 30 Euro monatlich ansetzt. Eine übermäßige unbillige Belastung des Beklagten ist damit noch nicht gegeben.
14Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ergibt sich aus §97a Abs. 1 UrhG a. F. Für die Höhe des Anspruchs ist der Streitwert des Unterlassungsanspruchs zu bestimmen, aus dem sich die Kosten der Abmahnung ergeben. Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier 1‘469 Euro, angemessen (vgl. AG Düsseldorf aaO). Nach dem bis zum 31.07.2013 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich somit unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr gemäß VV 2300 zuzüglich 20% Auslagenpauschale Kosten der Abmahnung von 156,50 Euro. Insgesamt sind damit 449,50 Euro zu zahlen.
15Prozesszinsen gemäß § 291 BGB sind entsprechend § 187 Abs.1 BGB ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht zu entrichten. § 696 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, weil die Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens nicht alsbald nach Aufforderung hierzu erfolgt ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17Im Hinblick auf die fehlende revisionsgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie und der Kosten der Abmahnung bei Filesharing und die unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts Düsseldorf hierzu ist die Berufung für beide Parteien gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
18Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
21a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
22b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 57 C 8861/14
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 57 C 8861/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 303,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92% und der Beklagte zu 8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Ihr stehen für das Gebiet der BR Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte für unter anderem das aus 15 Einzeltiteln bestehende Album „XXX“ der Künstlerin „M“ zu. Die Klägerin bietet grundsätzlich keine Lizenzen zu einer Verbreitung in geringem Umfang hin, sondern arbeitet ausschließlich mit Großabnehmern zu hohen Pauschallizenzen zusammen. So wird bereits für ein Werk einer unbekannteren Jazzsängerin ein pauschaler Lizenzbetrag von 5‘000 Euro für bis zu 7‘000 Downloads vereinnahmt, wobei der Lizenznehmer das Risiko dafür trägt, dass tatsächlich weniger als 7‘000 Downloads stattfinden.
3Am 04.10.2009 um 15:57 Uhr wurde über den Internetanschluss des Beklagten, dem die IP-Adresse xxx zugeordnet war, das vorstehende Musikalbum mittels einer auf dem BitTorrent-Protokoll beruhenden Filesharing-Software verbreitet.
4Mit Abmahnung vom 14.12.2009 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. In der Abmahnung bezeichnete sie als Gegenstand des Schreibens die unerlaubte Verwertung des Musikalbums „XXX“ der Künstlerin M am 04.10.2009 um 15:57 Uhr und forderte sodann im selben Schreiben den Beklagten auf, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Klägerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten. Zugleich gab sie einen wortgleichen Entwurf einer Unterlassungserklärung bei, der vom Beklagten am 28.12.2009 unterschrieben und zurückgesendet worden ist. Für die genauen Formulierungen wird auf die Anlage K3 und K4 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Email vom 08.01.2010 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Datei nur zur Eigennutzung gedownloadet zu haben und äußerte, dass er auf das Entgegenkommen der Klägerin hoffe. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen. Seine Email schloss der Beklagte mit den Worten, dass er sich über eine Nachricht per Mail oder Brief sehr freuen würde. Erst mit Schreiben vom 21.05.2012 verfolgte die Klägerin das Anliegen weiter, indem sie dem Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitete.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen an sie 3‘879,80 Euro zu zahlen bestehend aus 2‘500 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie 1‘379,80 Euro Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 50‘000 Euro.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er behauptet, nicht das gesamte Album, sondern lediglich einen einzelnen Titel über das Filesharing-Netzwerk gedownloadet zu haben. Zudem erachtet er die Forderung als überhöht und beruft sich auf Verwirkung.
10Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist in dieser Sache am 17.12.2012 beim Mahngericht eingegangen, der Mahnbescheid ist am 29.12.2012 dem Beklagten zugstellt worden. Auf rechtzeitigen Widerspruch hin sind am 11.01.2013 die Kosten des streitigen Verfahrens bei der Klägerin angefordert worden, die am 13.02.2013 eingegangen sind. Am 21.02.2013 sind die Akten beim Amtsgericht Düsseldorf als Streitgericht eingegangen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
131 Der Beklagte haftet der Klägerin als Täter einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG a. F. Durch den unbestrittenen Vortrag der Klägerin über die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten steht fest, dass über diesen Anschluss am 04.10.2009 um 15:57 Uhr das Musikalbum „XXX“ von „M“ dem Bittorrent-Filesharingnetzwerk zum Download durch andere Teilnehmer zur Verfügung gestellt worden ist. In der damit verbundenen Verbreitung des Filmwerkes liegt zumindest eine fahrlässige Verletzung des Rechtes der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.
141.1 Erfolgt eine Urheberrechtsverletzung über den einem Inhaber zugeordneten Internetanschluss, so trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person, insbesondere eines berechtigten Mitnutzers, darzulegen (BGH NJW 2010, 2061). Diese sekundäre Darlegungslast rechtfertigt sich nicht aus einem Erfahrungssatz dahingehend, dass der Anschlussinhaber üblicherweise über sämtliche Nutzungen seines Anschlusses die Tatherrschaft ausübt, denn ein solcher Erfahrungssatz besteht im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Nutzung eines Anschluss durch mehrere Personen und der Zurverfügungstellung an Gäste mit mobilen Endgeräten nicht. Vielmehr rechtfertigt sich die sekundäre Darlegungslast allein daraus, dass die selbstständige Mitnutzung durch weitere Personen einen Umstand darstellt, der in der der Klägerseite nicht zugänglichen Sphäre des Anschlussinhabers liegt und daher zumutbar durch den Anschlussinhaber vorgetragen werden kann. Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170). Der Beklagte hat hier die Verletzungshandlung zwar nur hinsichtlich eines einzelnen Titels eingeräumt, jedoch ist diese Einlassung nicht nachvollziehbar. Aus den von der Klägerseite vorgelegten Ermittlungsunterlagen ergibt sich, dass das gesamte Musikalbum zum Download zur Verfügung gestellt worden ist, im Übrigen hat der Beklagte auf die Abmahnung vom 14.12.2009, die Bezug auf den Download des gesamten Musikalbums nimmt, die dieser beigegebene uneingeschränkte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Auch wenn diese Unterlassungserklärung gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, so ändert dies nichts daran, dass mit Abgabe der im Zusammenhang mit einer ein konkretes Werk betreffenden Abmahnung stehenden Unterlassungserklärung der Unterzeichnende bezogen auf dieses Werk ein Zeugnis gegen sich selbst abgibt. Somit ist der Beklagte als Täter einer Handlung gemäß §§ 97 Abs. 2 S.1, 19a UrhG bezogen auf das gesamte Musikalbum anzusehen. Ihm fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last, weil es ihm obliegt, sich vor Nutzung eines Filesharing-Clients mit der Funktionsweise der Software, insbesondere der damit verbundenen Verbreitung des Werkes an weitere Personen, vertraut zu machen. Eine solche Obliegenheit ist auch einer Privatperson zumutbar, weil über Internet-Suchmaschinen sich mit geringem Zeitaufwand Grundlagenartikel zum Wesen des Filesharings finden, aus denen deutlich wird, dass hier nicht lediglich ein Download zur eigenen Verwendung erfolgt, sondern zugleich die weitere Verbreitung ermöglicht wird.
151.2 Da somit eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, ist sodann die Höhe zu ermitteln. Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).
161.2.1 Unzutreffend ist es, bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte sich zur Berechnung der Schadenshöhe nicht geäußert hat, denn unstreitig feststehen können lediglich Tatsachen, nicht aber Rechtsauffassungen. Als unstreitig anzusehen sind damit die Ausführungen der Klägerseite zur Marktüblichkeit der Gewährung kommerzieller Lizenzen; nicht jedoch, dass diese Lizenzen als Vergleichslizenz im Rahmen der Lizenzanalogie herangezogen werden können, denn hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie ist danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008). Die Tatsache, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, führt zwar nicht zur Unanwendbarkeit der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, darf aber auch nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen wird. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage, unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag mit der Begründung festzusetzen, dass Lizenzen zur Verbreitung in geringem Umfang nicht marktüblich seien, vielmehr mit hohen Mindestbeträgen operiert würde. Das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson kann wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommerziellen Interesse – eigentlicher Zweck der Nutzung des Filesharings ist die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung – nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden. Hierin unterscheidet sich die Berechnung des Lizenzschadenersatzes im Rahmen von Filesharing wesentlich von dem der Entscheidung BGH GRUR 1990, 1008 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Schädiger das Risiko der nicht vollständigen Verwertung marktüblicher Pauschallizenzen trage, setzen voraus, dass solche marktüblichen Lizenzen existieren. Indes ist dies aber nicht der Fall, denn eine solche Lizenz wäre wegen der Unentgeltlichkeit des Filesharing nicht marktgängig und würde von keinem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt werden. Das fehlende kommerzielle Interesse des im Grunde als Verbraucher handelnden Filesharers – Hauptzweck seines Handelns ist die Eigennutzung – unterscheidet Filesharing ganz wesentlich von der typischen Situation im Urheberrecht, dass ein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt in fremde Urheber- oder ausschließliche Nutzungsrechte eingreift. Dieser gewichtige Unterschied hat letztlich auch zur Folge, dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht unkritisch auf Filesharing übertragen werden dürfen. Das Postulat, dass ein Schädiger das Risiko für die Nichtausnutzung marktüblicher Pauschallizenzen trage, passt nur auf den kommerziell handelnden Schädiger, angewendet auf eine Privatperson, die lediglich in dem Interesse handelt, den eigenen Kaufpreis zu ersparen, an der Weiterverbreitung an Dritte aber keinerlei finanzielles Interesse hat, führt es dagegen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Dies zeigt sich daran, dass unter Anwendung der Berechnungsmethode der Klägerseite, wonach schon für ein einzelnes Werk einer vergleichsweise unbedeutenden Künstlerin ein Pauschalbetrag von 5‘000 Euro für bis zu 7‘000 Downloads anzunehmen sei, die Klägerin hier nicht nur 200 Euro, sondern Beträge von über 5‘000 Euro pro Titel verlangen könnte. Allein die Möglichkeit, ohne Auswechslung der rechtlichen Begründung auch diesen ersichtlich unangemessenen Betrag begehren zu können, zeigt, wie unpassend dieser Ansatz im Verhältnis zu einem privaten Filesharer ist. Der Anwendung eines pauschalen Schadenersatzes steht zudem der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB entgegen. Ein Filesharer, für den die Verbreitung ihn wirtschaftlich nicht interessierende Nebenfolge des Downloads zu eigenen Konsumzwecken ist, befindet sich in einer einem Verbraucher ähnlichen Position. Auf ihn ist daher der Rechtsgedanke anzuwenden, dass die Höhe des Schadenersatzes am tatsächlich von ihm verursachten Schaden auszurichten ist. Nachdem der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aber gerade losgelöst von einem konkreten Schaden berechnet, vielmehr dem Schädiger dessen Nachweis gerade ersparen soll (Wandtke / Bullinger-v. Wolff UrhG § 97 Rn. 73), begegnet diese Berechnungsgrundlage gegenüber einer in verbraucherähnlicher Stellung stehenden Privatperson schon grundsätzlichen Bedenken. Die Lizenzanalogie ist im Urheberrecht seit sehr langer Zeit gewohnheitsrechtlich anerkannt, jedoch ist bei ihrer Anwendung zu bedenken, dass bis vor wenigen Jahren urheberrechtliche Streitigkeiten typischerweise zwischen kommerziellen Marktteilnehmern geführt worden sind, die zunehmende Beteiligung von verbraucherähnlich handelnden Privatpersonen ist eine neue Entwicklung der letzten Jahre, die im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung der Nutzung des Internets steht. Die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie ist in einem solchen Fall zwar nicht unzulässig, denn diese Berechnungsmethode wurde durch den modernen Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entwicklung in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG ausdrücklich normiert, jedoch gebietet ihre Anwendung Zurückhaltung dahingehend, dass gegenüber verbraucherähnlich handelnden Personen keine Pauschallizenzen als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen dürfen, sondern der Schadenersatz nach Lizenzanalogie für Filesharing sich an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren hat (Einsatzbetrag) und abschließend eine Angemessenheitsprüfung des Ergebnisses zu erfolgen hat. Der Einsatzbetrag entspricht dagegen nicht dem Verkaufspreis des Musikalbums, weil dieser sich aus weiteren Kostenfaktoren zusammensetzt als lediglich der angemessenen Lizenzgebühr. Sodann ist eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden berücksichtigungsfähigen Downloads (also solchen, die den Rechteinhaber beeinträchtigen) vorzunehmen, nachfolgend ist die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch einen Aufschlag zu berücksichtigen. Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).
171.2.2 Der Einsatzbetrag beträgt hier 0,92 Euro pro Titel entsprechend dem nicht bestrittenen Klägervortrag, dass es sich hierbei um einen angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download handelt.
181.2.3 Der Anzahl der möglichen Vervielfältigungen darf sodann nicht durch einen pauschalen Multiplikationsfaktor Rechnung getragen werden, vielmehr ist sich am Einzelfall zu orientieren, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Der Multiplikationsfaktor hängt damit also wesentlich davon ab, über welchen Zeitraum das Werk durch die Beklagtenseite dem Filesharing-Netzwerk zur Verfügung gestellt worden ist. Ist, wie hier, lediglich zu einem einzigen Zeitpunkt eine IP-Adresse der Beklagtenseite zugeordnet, so ist davon auszugehen, dass das Werk lediglich für die Dauer der Downloadzeit für das vollständige Werk anderen zur Verfügung gestellt worden ist, denn im Bittorrent-Netzwerk ist der Upload von Dateiteilen bereits möglich, bevor das vollständige Werk vom Teilnehmer heruntergeladen ist. Ohne anderweitigen substantiierten Vortrag der Beklagtenseite kann also nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass das Werk vollständig heruntergeladen werden sollte, also während der Downloadzeit eine Verbreitung stattgefunden hat. Eine längere Verbreitungsdauer kann ohne entsprechende Anhaltspunkte aber nicht unterstellt werden, weil dies nach der Lebenserfahrung kein typischer Geschehensablauf ist. Zwar kann es sein, dass der Downloader das Werk im Filesharing-Verzeichnis stehen lässt, so dass eine fortlaufende Veröffentlichung jedesmal gegeben ist, wenn der Filesharingclient gestartet wird; ebenso ist es aber auch denkbar, dass das Werk nach Abschluss des Downloads gerade zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in einen Bereich des Datenträgers kopiert wird, der keinen Zugriff des Filesharingclients mehr ermöglicht. Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei). Durch eine solch einschränkende Annahme hinsichtlich des Verbreitungszeitraums, werden die Rechteinhaber nicht unzumutbar in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt. Es gehört zu den allgemeinen Grundregeln des Zivilprozesses, dass der Geschädigte die Schadenshöhe jedenfalls insoweit zu beweisen hat als sie über den üblicherweise zu erwartenden Mindestschaden hinausreicht. Dies ist dem Rechteinhaber im Fall der Rechtsverletzung durch Filesharing-Netzwerke auch möglich und zumutbar, denn eine längere Überwachung nebst Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschluss der Beklagtenseite über einen Zeitraum mehrerer Tage oder Wochen ist technisch möglich und es ist gerichtsbekannt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wird. Dem Gericht sind mehrere Parallelverfahren – gerade auch dieselbe Klägerin betreffend - bekannt, in denen dem Anschlussinhaber diverse IP-Adressen über den Zeitraum mehrerer Wochen hinsichtlich der Verbreitung desselben Werkes zugeordnet worden sind.
191.2.4 Legt man hier allein die Downloadzeit als Nutzungszeit des Filesharings zu Grunde, so ergibt sich durchaus die Möglichkeit, dass ein Download durch Dritte unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite gar nicht stattgefunden hat:
20Ein üblicher DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Musikdatei entspricht etwa einer Größe von 4 MB, somit ergeben sich für das gesamte Album etwa 60 MB, demnach 61‘440 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 82 Sekunden. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 384 kbit/s, also 48 KB/s, möglich. Innerhalb eines Zeitraums von 82 Sekunden können demnach theoretisch maximal 3,8 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Das Filesharing erfolgt hier nach dem Bittorrent-Protokoll weil der von der Klägerseite als Azureus bezeichnete Client (aktuelle Bezeichnung Vuze) nach diesem Protokoll arbeitet (http://de.wikipedia.org/wiki/Vuze; Beschreibung des Programms unter http://www.vuze.com/). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums ist somit der Download eines vollständigen Chunks durch Dritte gar nicht möglich, obwohl bei dieser Berechnung schon Reaktionszeiten und ein langsamer als mit der maximalen Geschwindigkeit des Anschlusses stattfindender Download nicht berücksichtigt sind, da davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei um Faktoren handelt, die im Risikobereich des Nutzers des Filesharings liegen. Auch die Berechnung unter Annahme eines schnelleren DSL-Anschlusses führt zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis, weil das Verhältnis der Uploadgeschwindigkeit zur Downloadgeschwindigkeit stets ähnlich ist.
21Hier ist jedoch durch die Klägerseite der Beweis erbracht, dass das Werk länger als nur für die eigene Downloadzeit zur Verfügung gestanden hat, da eine Ermittlung der IP-Adresse als Uploader stattgefunden hat, mithin eine Verbreitung erfolgt sein muss. Gerade im Hinblick darauf, dass – gerade anders als in anderen Verfahren derselben Klägerin – nur eine IP-Adresse zugeordnet worden ist, ist aber die Verbreitung lediglich an einem einzigen Tag bewiesen. Da die Lebenserfahrung es nahe legt, dass es sich bei dem seitens des ermittelnden Softwareuntenehmens stattgefundenen Download nicht um den einzigen stattgefundenen handelt, ist als Zeitraum der Verbreitung bei nur einer festgestellten IP-Adresse die durchschnittliche zu erwartende Nutzungszeit des Filesharing-Netzwerkes an einem Tag anzusetzen. Angesichts üblicher Arbeits-, Schlaf- und Abwesenheitszeiten erscheint eine Schätzung dahingehend angemessen, dass pro Tag eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk für die Dauer von 3 Stunden erfolgt ist. In diesem Zeitraum ist unter Zugrundelegung der Geschwindigkeit eines DSL6000-Anschlusses ein Download durch Dritte bei einer Uploadgeschwindigkeit von 48 KB/s im Umfang von 506 MB möglich, mithin bei einer Chunkgröße von 9 MB können theoretisch 56 Kopien des Albums unter Beteiligung von Chunks des Beklagten gezogen werden. Die Annahme eines DSL6000-Anschlusses ist gerechtfertigt, da schnellere Anschlüsse im Jahr 2009 noch nicht so verbreitet waren. Im Hinblick auf das weltumspannende Filesharing-Netzwerk kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum tatsächlich eine solche Anzahl von Kopien gezogen worden ist, die das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerseite beeinträchtigen, denn der Klägerin steht dieses nur für das Gebiet der BR Deutschland zu. Das hier streitgegenständliche Album beinhaltet jedoch ausschließlich englischsprachige Titel, die weltweit von Interesse sind. Der deutschsprachige Raum macht hier nur einen geringen Anteil aus, so dass lediglich 20% der rechnerisch angenommenen 56 Kopien zu berücksichtigen sind, mithin 11 Kopien. Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, sei bemerkt, dass ein ähnlicher Abschlag auch bei deutschsprachigen Titeln im Hinblick darauf vorzunehmen sein wird, dass die Zahl der Interessenten aus dem Inland hieran nicht höher anzusetzen ist als bei im Inland beliebten englischsprachigen Interpreten. Es ergibt sich somit ein Betrag von 0,92 Euro * 11 = 10,12 Euro pro Werk.
221.2.5 Der so errechnete Betrag ist nun wiederum zu erhöhen, weil die bisherige Berechnung dem Wesen des Filesharing noch nicht hinreichend Rechnung trägt. Bei der Bildung der Lizenzanalogie wurde der Filesharer bislang so behandelt als würde er das Werk lediglich an diejenigen Personen verbreiten, die bei ihm bereits angekommene Chunks der Datei downloaden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Filesharer mit dazu beiträgt, dass während der andere Nutzer, der Chunks des Filesharers herunterlädt, auf die Zusammenstellung des gesamten Werks aus verschiedenen Quellen wartet, dieser von ihm zur Verfügung gestellte Chunk durch den Herunterladenden wiederum an weitere Nutzer verbreitet wird. Indes würde es aber zu weit gehen, den einzelnen Filesharer letztlich für jede lauffähig erzeugte Kopie täterschaftlich haften zu lassen, an deren Entstehen er über die Verbreitungskette an irgendeiner Stelle beteiligt ist. Würde man dies tun, hätte dies zur Folge, dass die Teilnehmer am Filesharing-Netzwerk in ihrer Gesamtheit als Mittäter mit der Folge gesamtschuldnersicher Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB anzusehen wären. Dies würde aber zu weit gehen, denn es erscheint im Hinblick auf die Anonymität und die fehlende hierarchische Organisation eines Filesharingnetzwerks unangemessen, jeden einzelnen Nutzer im Ergebnis für die Rechtsverletzungen des gesamten Netzwerkes haften zu lassen. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass die gesamtschuldnerische Haftung sich auch daraus rechtfertigt, dass der einzelne Schädiger, der auf den vollen Betrag in Anspruch genommen wird, gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB von den übrigen Schädigern Ausgleich verlangen kann. Dem einzelnen Filesharer ist es aber von Anfang an unmöglich, Ausgleichsansprüche gegen die ihm dauerhaft unbekannt bleibenden weiteren Nutzer geltend zu machen; ebenso ist es unmöglich zu ermitteln, in welcher Höhe die Forderung des Rechtsinhabers bereits durch Zahlung anderer Filesharer an ihn erfüllt ist. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Begriff der Mittäterschaft überdehnt würde, wenn diese über die hier ermittelten lauffähigen Kopien, die unter unmittelbarer Beteiligung von Chunks des Beklagten zu Stande kommen können, ausgedehnt würde. Nur hinsichtlich dieses direkten Downloads von beim Beklagten bereits gespeicherten Werkteilen liegt Mittäterschaft der einzelnen unbekannten Filesharingnutzer vor, so dass der Beklagte gemäß § 840 Abs. 1 S.1 BGB auf den vollen lizenzanalogen Schadenersatz haftet, obwohl er lediglich für die Verbreitung eines Teils des Werkes verantwortlich ist.
23Da somit also eine mittäterschaftliche Haftung des einzelnen Filesharers für die sich anschließende Weiterverbreitung nicht gegeben ist, ist diese durch eine angemessene Erhöhung des errechneten Betrages zu berücksichtigen, die sich daraus rechtfertigt, dass die bislang zum Vergleich angenommene Lizenz zur Ermöglichung des Downloads durch Dritte eingriffsärmer ist als das vorgenommene Filesharing, dem eine weitergehende Verbreitung immanent ist. Bei der angemessenen Erhöhung ist zu berücksichtigen, dass die theoretisch errechnete Anzahl von Downloads unter Beteiligung von Chunks des Beklagten so tatsächlich nicht zu erwarten ist, weil Leerlaufzeiten mangels Nachfrage und Reaktionszeiten des Netzwerkes nicht berücksichtigt sind. Bei der Erhöhung des errechneten lizenzanalogen Schadenersatzes ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verursachungsanteil des einzelnen Nutzers im Laufe der Weiterverbreitungskette immer mehr zurücktritt und auch bei der Weiterverbreitung zu berücksichtigen ist, dass diese überwiegend an Nutzer erfolgen wird, die nicht im Inland leben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerichtsbekannt die Rechteinhaber sehr umfangreich gegen Nutzer von Filesharing-Netzwerken vorgehen, mithin also bei einer deutlichen Erhöhung des Einsatzbetrages die Gefahr der Überkompensation durch Zugriff auf mehrere Stellen des Netzwerkes besteht. Insgesamt erscheint dem Gericht im Hinblick auf diese Erwägungen eine Verdoppelung des oben errechneten Betrages zur Berücksichtigung der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings angemessen und im Hinblick auf den geringen Verursachungsbeitrag des Einzelnen auch ausreichend. Damit ergibt sich nunmehr ein zu leistender Betrag von 20,24 Euro pro Werk. Angesichts der 15 Titel, die das Album aufweist, ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 303,60 Euro. Dieses Ergebnis bedarf keiner abschließenden Billigkeitskorrektur, weil er sich der Höhe nach in einem Bereich hält, der für den Beklagten zumutbar ist. Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums). Diese Billigkeitskorrektur rechtfertigt sich daraus, dass mit der Berechnung des Schadenersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt ist, der die Gefahr der Überkompensation immanent ist, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstellt. Zu dem bereits erläuterten Gebot, diese Berechnungsart gegenüber einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person zurückhaltend anzuwenden, gehört auch eine Billigkeitsüberprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadenersatz in einer Höhe führt, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und dem gewonnen persönlichen Nutzen, der sich auf die einzige zur Eigennutzung gezogene Kopie beschränkt (so auch der zutreffende Gedanke von AG Köln 125 C 495/13 vom 10.03.2014, das allerdings unzutreffend den Schadenersatz am Wert der Einräumung eines Rechtes zur Eigennutzung bemisst und damit die Verbreitung gar nicht berücksichtigt), angemessen ist
241.3 Der Streitwert der Abmahnung, aus dem die Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen sind, ist hier mit 1‘518 Euro anzusetzen, jedoch hat die Beklagtenseite die Kosten der Abmahnung wegen deren Unbrauchbarkeit letztlich nicht zu tragen.
251.3.1 Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier also 1‘518 Euro, angemessen.
261.3.2 Indes sind die Abmahnkosten hier gar nicht durch die Beklagtenseite zu tragen, weil es sich bei der Abmahnung um eine gänzlich unbrauchbare Leistung handelt. Das OLG Düsseldorf hat eine Abmahnung, in der weder das einzelne Werk, das Gegenstand der Rechtsverletzung war, bezeichnet worden ist, noch eine hinreichend konkrete Unterlassungsverpflichtung deutlich wird, als derart unbrauchbar angesehen, dass eine Erstattung der Abmahnkosten mangels Verpflichtung des Auftraggebers zur Tragung derselben nicht in Betracht kommt. Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253). Dem ist beizupflichten. Das hier zur Anwendung gekommene Abmahnschreiben vom 14.12.2009 unterscheidet sich von dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Grunde liegenden dadurch, dass zwar das Musikalbum, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, konkret bezeichnet ist, jedoch wird der Beklagte sodann auch hier aufgefordert, es zu unterlassen, jegliches Musikrepertoire der Klägerin im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, zudem ist eine gleichlautende Unterlassungserklärung zur Unterschrift beigegeben. Mindestmaß für eine ordnungsgemäße Abmahnung ist ihre Fähigkeit, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden (OLG München NJW-WettbR 1998, 65). Dies ist bei der verwendeten Formulierung der Abmahnung indes weiterhin nicht der Fall. Eine Filesharing-Abmahnung ist an den Empfängerhorizont einer nicht rechtlich erfahrenen verbraucherähnlich handelnden Person auszurichten; sie muss damit eine solche Person in die Lage versetzen, die Unterlassungserklärung, die nicht vorformuliert werden muss – jedoch wenn sie vorformuliert ist, brauchbar sein muss - so zu formulieren, dass sie rechtliche Wirksamkeit für sich beanspruchen kann. Eine rechtlich unerfahrene Person wird die Abmahnung aber zum Anlass nehmen, eine Unterlassungserklärung so abzugeben wie sie in der Unterlassungsaufforderung formuliert ist, nämlich bezogen auf das gesamte Musikrepertoire ohne Nennung eines konkreten Titels. Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet. In beiden Fällen ist dem Empfänger vorformuliert, welche Reaktion von ihm erwartet wird, so dass in beiden Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen.
27Die von der Klägerin verwendete Formulierung des Unterlassungsbegehrens unterscheidet sich wesentlich von der vielfach in anderen Abmahnungen sinngemäß verwendeten „… es zu unterlassen, geschütztes Repertoire, insbesondere das Werk XXX…, zu verbreiten…“ Würde eine dieser Aufforderung entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wäre diese zwar hinsichtlich des überschießenden Teiles unwirksam, würde aber für den Titel, der konkret Anlass der Abmahnung war, dennoch Geltung beanspruchen können und damit in der Lage sein, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden. Von einer Privatperson als Empfänger einer Abmahnung kann nicht erwartet werden, dass diese selbstständig die in der Abmahnung formulierte Unterlassungsaufforderung bei Abgabe der Unterlassungserklärung dahingehend einschränkt, dass diese auf ein bestimmtes Werk bezogen wird. Auch wenn dies im Einzelfall so sein mag, dient die Formulierung der Standardabmahnung nebst Beigabe der wortgleichen Unterlassungserklärung ersichtlich dem Zweck, den Empfänger zu veranlassen, die vorformulierte gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch unwirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Dies genügt im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung des Ziels, außergerichtlich eine wirksame Unterlassungserklärung zu erhalten, für die Annahme einer unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung. In einem gedachten Prozess zwischen Auftraggeber und abmahnendem Rechtsanwalt würde daher auch für jede so formulierte Abmahnung nebst Unterlassungserklärung der Vergütungsanspruch unabhängig davon entfallen, wie die Empfängerseite sich konkret auf die Abmahnung hin verhalten hat.
281.4 Die Zinsforderung ergibt sich § 291 BGB. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist nicht derjenige der Zustellung des Mahnbescheids, weil die Rückwirkung gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nur eintritt, wenn die Abgabe an das Streitgericht alsbald erfolgt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Klägerseite durch zügige Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen der Abgabe schafft (BGH NJW 2009, 1213). Bei der Anforderung der Kosten am 11.01.2013 ist dies bei einem Zahlungseingang am 14.02.2013 auch unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten nicht mehr der Fall. Rechtshängigkeit tritt damit mit Eingang beim Streitgericht am 21.02.2013 ein (BGH aaO), so dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag zu leisten sind.
291.5 Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln. Vielmehr stellen sich aus Sicht des Amtsgerichts hierbei durchaus grundlegende Rechtsfragen, nämlich in welchem Umfang die bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lizenzanalogie auf in verbraucherähnlicher Stellung handelnde Privatpersonen übertragbar sind und wie genau die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes vorzunehmen ist, insbesondere von welchem Vervielfältigungsfaktor bei lediglich punktuell festgestellten Zeitpunkten einer Rechtsverletzung auszugehen ist. Angesichts des Massenanfalls von Filesharing-Fällen erscheint eine Zersplitterung der Rechtsprechung in Einzelansichten verschiedener Amts-, Land- und Oberlandesgerichte der Gerechtigkeit nicht zuträglich. Daher dürfte nach Auffassung des Amtsgerichts sowohl eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben sein als auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Filesharing-Fällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.
301.6 Der Anspruch ist weder verjährt, noch verwirkt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Diese ist noch im Jahr 2012 und damit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 97 UrhG mit Ablauf des 31.12.2012 erfolgt. Darauf, dass mangels alsbaldiger Zahlung der weiteren Gerichtskosten die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückwirkt, kommt es nicht an, denn § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB stellt allein auf die Zustellung und nicht auf die Rechtshängigkeit ab (BGH NJW 2009, 1213). Gemäß § 204 Abs. 2 S.2 BGB endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, hier der Aufforderung zur Zahlung des weiteren Kostenvorschusses. Diese Zahlung hat die Klägerseite innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlungsaufforderung geleistet.
31Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Zwar hat die Klägerseite auf die Email des Beklagten über zwei Jahre lang nicht reagiert, jedoch konnte allein hierdurch der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerseite ihre Rechte nicht mehr verfolgen wird, denn grundsätzlich ist es Sache des Anspruchsinhabers, wann innerhalb der Verjährungsfrist er seinen Anspruch geltend macht. Es fehlt an dem für eine Verwirkung zusätzlich zum Zeitmoment erforderlichen Umstandsmoment. An der Formulierung der Beklagten am Schluss seiner Email, dass er sich über eine Nachricht der Klägerseite sehr freuen würde, wird deutlich, dass auch der Beklagte selbst nicht erwartet hat, dass die Angelegenheit mit seiner Email vom 07.12.2010 beendet ist, sondern vielmehr dies von einer Reaktion der Klägerseite abhängig ist.
322 Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
333 Der Streitwert beträgt 3‘879,80 Euro.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
36a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
37b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,40 EUR (in Worten: einhundertzwölf Euro und vierzig Cent) bestehend aus 42,20 Euro Schadenersatz und 70,20 Euro Kosten der Abmahnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Zwangsvollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 850 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Inhaberin der umfassenden ausschließlichen Nutzungs- und verwertungsrechte an dem Filmwerk „X“.
3Am 02.07.2010 um 17:28 Uhr wurde vorgenanntes Computerspiel über die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse ##### mittels des Filesharing-Protokolls Bittorrent zum Download durch andere Mitnutzer des Filesharing-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht.
4Mit Schreiben vom 25.10.2010, Zeichen #####/####, ließ die Klägerin den Beklagten sodann durch anwaltliches Schreiben abmahnen und forderte sie zur Zahlung einer Abgeltungspauschale hinsichtlich Abmahnkosten und Schadenersatz bis zum 05.11.2010 auf.
5Gegen die Beklagte ist am 17.12.2013, zugestellt am 19.12.2013, Mahnbescheid durch das AG F erlassen worden. Am 27.12.2013 ist Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden und die Klägerin am 30.12.2013 zur Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens aufgefordert worden. Die Zahlung ist am 05.06.2014 eingegangen. Die Akte ist am 12.06.2014 beim Streitgericht eingegangen, die Anspruchsbegründung mit geänderten Anträgen am 11.07.2014.
6Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid zunächst im Hinblick auf oben genannte Rechtsverletzung Schadenersatz in Höhe von 42,20 Euro und Kosten der Abmahnung in Höhe von 807,80 Euro geltend gemacht, wobei sie ersteren als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Urheberrechtsverletzung #####/#### vom 25.10.10“ und letztere mit „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechtsanwaltshonorar vom 25.10.10“ bezeichnet hat.
7Die Klägerin behauptet,
8der Beklagte sei Täter der über seinen Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzung gewesen.
9Die Klägerin beantragt nunmehr im streitigen Verfahren,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie Kosten der Abmahnung in Höhe von 651,80 Euro zu zahlen sowie Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 198,20 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 42,20 Euro zu, der weitergehende Anspruch ist verjährt. Der Klägerin stehen an dem streitgegenständlichen Werk gemäß unbestrittenem und widerspruchsfreiem Vortrag nicht nur DVD-Rechte, sondern auch umfassende Online-Rechte zu.
15Der Beklagte ist als Täter anzusehen, weil er seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht hinreichend nachgekommen ist. Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014,2360). Die tatsächliche Vermutung ist bereits durch den Vortrag des Beklagten widerlegt, dass er in familiärer Gemeinschaft lebt, weil es üblicher Lebenserfahrung entspricht, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienmitglieder unbeaufsichtigten Zugang zum Internetanschluss haben (vgl. AG Düsseldorf 57 C 1312/14, BeckRS 2014, 22658; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E). Hingegen ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Mitnutzer nicht nachgekommen, denn der Beklagte trägt insoweit mit Schriftsatz vom 28.07.2014 vor, sein Sohn sei zum behaupteten Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt gewesen und habe den Internetzugang nie unbeaufsichtigt benutzt, während seine Ehefrau gemäß Schriftsatz vom 21.08.2014 kein Interesse an Filmen der hier streitgegenständlichen Art habe. Dieser Vortrag eröffnet nicht die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft von einer der mitnutzenden Personen. Es kann dahinstehen, ob der sekundären Darlegungslast mit ergänzendem Vortrag vom 08.12.2014 nachgekommen ist, denn dieser Vortrag ist gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs.2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Das Gericht hatte bereits mit Verfügung vom 16.09.2014 zum Termin am 09.12.2014 geladen und dabei darauf hingewiesen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft der Mitnutzer bislang nicht ausreichend dargelegt ist. Hieraufhin erfolgte ergänzender Vortrag erst mit Schriftsatz vom 08.12.2014. Die Reaktion auf einen Hinweis des Gerichts im September erst einen Tag vor dem angesetzten Termin folgen zu lassen, stellt grobe Nachlässigkeit in der Prozessführung dar. Insbesondere kann dies auch nicht durch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten vom 17.11. – 23.11.2014 entschuldigt werden. Angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 16.09.2014, zugegangen am 22.09.2014, hätte bei ordnungsgemäßer Prozessführung der Vortrag bereits vor Beginn der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen. Im Übrigen erklärt die Erkrankung von einer Woche Dauer auch nicht die Erstellung des Schriftsatzes erst einen Tag vor dem Termin. Bei Zulassung des verspäteten Vortrages wäre, soweit damit der sekundären Darlegungslast nachgekommen wird, damit eine Verzögerung des Prozesses verbunden, weil noch keine Entscheidungsreife vorläge. Es wäre dann nämlich gemäß Beweisantrag der Klägerseite zu der Frage Zeugenbeweis zu erheben, dass die weiteren Mitnutzer des Anschlusses nicht als Täter in Betracht kommen, wozu ein weiterer Termin durchzuführen wäre.
16Der Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Nach der vom Gericht bevorzugten Berechnungsmethode ist bei nur einer zugeordneten IP-Adresse davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk nur für die Dauer des eigenen Downloadvorgangs bestand. Es ist sodann die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharing zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/13 vom 20.05.2014, BeckRS 2014, 12540; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
17Bei einem Verkaufspreis von 12,99 Euro zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% hiervon, also 2,60 Euro, zu schätzen. Aus anderen Verfahren ist der Spezialabteilung des Amtsgerichts bekannt, dass Lizenzgebühren meist 20-30% des Verkaufspreises betragen, mangels näheren Vortrags der Klägerseite hierzu ist eine zurückhaltende Schätzung geboten.
18Geht man davon aus, dass ein Filmtitel eine Dateigröße von etwa 2 GB aufweist und legt man die Eigenschaften eines üblichen DSL6000-Anschlusses zu Grunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Filesharingnutzer während der Dauer seiner eigenen Downloadzeit in folgendem Umfang. Ein DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Filmdatei der angenommenen Größe von 2 GB entspricht 2‘097‘152 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 46,5 Minuten. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/Internet/theme-45858861/Internet-ueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 46,5 Minuten können demnach theoretisch maximal 155,3 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 17 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 17 auf den Einsatzbetrag anzuwenden. Ein Abschlag im Hinblick auf mögliche ausländische Downloader oder Leerlaufzeiten ist nicht zu vorzunehmen, da die Beschränkung der Berechnung auf die eigene Downloadzeit der Beklagtenseite im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bereits entgegen kommt, da eine Trennung exakt im Zeitpunkt des vollständigen Downloads in der Praxis nicht zu erwarten ist. Es ergibt sich somit ein Betrag von 44,20 Euro, nach Verdoppelung 88,40 Euro.
19Dieser Betrag ist in Höhe von 42,20 Euro nicht verjährt, im Übrigen ist der Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 eintritt. Hinsichtlich eines Betrages von 42,20 Euro ist die Verjährung durch den Mahnbescheid vom 17.12.2013 gemäß § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Schadenersatzforderung in Höhe von 42,20 Euro ist ausreichend konkretisiert, auch wenn auf einen Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.10.2010 Bezug genommen wird, was nicht den Verletzungstag, sondern das Datum des Abmahnschreibens darstellt. Da die angegebene Nummer der Urheberrechtsverletzung #####/#### hinsichtlich der Ziffern #### mit den letzten Ziffern des Geschäftszeichens des Abmahnschreibens übereinstimmt und erkennbar ist, dass wegen einer Urheberrechtsverletzung vorgegangen wird, war für den Beklagten angesichts der Tatsache, dass weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien nicht bestanden, noch hinreichend deutlich, welche Forderung geltend gemacht wird. Dies gilt auch, obwohl mit dem Abmahnschreiben kein konkreter Schadenersatzbetrag gefordert wird, sondern ein Abgeltungsvergleich über 850 Euro angeboten wird, denn aus der Formulierung im Mahnbescheid wird noch hinreichend deutlich, dass nunmehr die Forderung aus dem im Abmahnschreiben genannten Sachverhalt der Höhe nach konkretisiert wird.
20Bezüglich des restlichen Betrages ist Verjährung der Schadenersatzforderung gemäß § 195 BGB eingetreten, da dieser weitere Betrag erst mit der Anspruchsbegründung vom 07.07.2014 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Die weitere Forderung ist auch nicht aus §§ 852, 812ff. BGB begründet, wofür eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht, weil eine Bereicherung des privaten Filesharers über den Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie hinaus – hier 2,60 Euro - nicht gegeben ist. Der gemäß § 852 S.1 BGB herauszugebende Gegenstand wird wie in § 812 BGB mit einem „Etwas“ umschrieben, so dass letztlich jeder erlangte Vorteil erfasst ist (Staudinger-Vieweg BGB § 852 Rn. 8). Jedoch ist bei einem privaten Filesharer, dem es lediglich um die Nutzung der Musikwerke zu eigenen Zwecken geht und bei dem die Verbreitung lediglich Nebenfolge des eigenen Verschaffungsakts ist, ein rechtlicher Vorteil durch die Verbreitung nicht gegeben. Soweit das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013, Az. I-20 U 138/12, eine Bereicherung auch bei der unentgeltlichen Verbreitung im Hinblick darauf bejaht, dass der Verbreitende den Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt habe, liegt hierin eine unpassende Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze auf das Filesharing, die ursprünglich für andere Sachverhalte entwickelt worden sind. Soweit der BGH auch im Fall der unentgeltlichen öffentlichen Aufführung von Musikstücken eine Bereicherung darin sieht, dass der Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund erlangt ist (BGH GRUR 2012, 275) ist der Sachverhalt mit demjenigen des Filesharing nicht vergleichbar. Dem Sachverhalt lag die unentgeltliche öffentliche Vorführung von GEMA-geschützten Musikstücken auf einem Weihnachtsmarkt zu Grunde, Beklagte war eine 100%ige Tochter der Stadt C mit Gewinnabführungspflicht an diese als Veranstalterin des Marktes. Auch wenn die Vorführung der Musikstücke selbst unentgeltlich erfolgt ist, war sie nicht bloße Nebenfolge auf privaten Konsums gerichteten Handelns, sondern sie erfolgte zielgerichtet zur Gewinnmaximierung. Auch wenn der Veranstalter des Weihnachtsmarktes keine Eintrittspreise von den Besuchern einnimmt, so hat er jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst hohe Standgebühren dadurch einnehmen zu können, dass der Markt für die einzelnen Teilnehmer durch möglichst hohe Besucherzahlen attraktiv ist. Diese Attraktivität wird durch das kostenlose Abspielen von Musik erhöht. Daher erweist sich die Möglichkeit zur öffentlichen Wiedergabe von Musik hier gerade nicht für den Veranstalter des Weihnachtsmarktes als von vorn herein völlig wertlos, sondern sie schafft die grundsätzliche Möglichkeit, durch eine Erhöhung der Attraktivität des Marktes wenn auch nur indirekt höhere Einnahmen zu erzielen. Daher ist es auch folgerichtig, dem Gebrauch des Verbreitungsrechts unabhängig davon, ob tatsächlich verglichen mit einem Weihnachtsmarkt ohne Musik höhere Einnahmen beim Veranstalter erzielt werden, als rechtlichen Vorteil anzusehen, der der Höhe nach an einem fiktiven Lizenzvertrag zu bemessen ist. Um die sich aus § 812 Abs. 1 BGB ergebende Anknüpfung des Bereicherungsanspruchs an ein im Vermögen des Bereicherten vorhandenen „etwas“ aber nicht völlig leer laufen zu lassen, setzt diese Annahme voraus, dass das angemaßte Gebrauchsrecht zumindest abstrakt-generell geeignet ist, dem Nutzer wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Das ist bei der kostenlosen Verbreitung von Musik auf einem kommerziellen Markt ebenso der Fall wie beim Verbreiten von geschützten Fernsehübertragungen, zum Beispiel Bundesligaspielen, in einer Gaststätte, da hier die abstrakt-generelle Möglichkeit besteht, zusätzliche Gäste und damit zusätzliche Einnahmen zu generieren, nicht indes beim privaten Filesharing. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bereicherung nur dann gegeben, wenn beim Bereicherungsempfänger eine „echte Vermögensmehrung“, sei es auch nur durch ersparte Aufwendungen, eintritt. Ein Verzicht auf diese Voraussetzung würde den tragenden Grundsatz des Bereicherungsrechts berühren, wonach die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Vermögensminderung über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGH NJW 1971, 609). Dieser Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen unterscheidet den hiesigen Sachverhalt ebenfalls vom „C Weihnachtsmarktfall“. Der Veranstalter eines Marktes erspart durch kostenloses Abspielen GEMA-pflichtiger Musik Aufwendungen in Höhe der üblichen Lizenz, um sein Primärziel der Attraktivierung des Marktes zu erreichen, hingegen erspart der Filesharer lediglich Aufwendungen in Höhe der Kosten für eine Privatkopie. Dass mit dem Download zu eigenen Nutzungszwecken zugleich eine Weiterverbreitung des Werkes verbunden ist, liegt außerhalb des wirtschaftlichen Interesses des einzelnen Filesharers. Hintergrund der regelmäßigen Annahme einer pauschalen Bereicherung in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ist, dass eine mathematische Berechnung der exakten Bereicherung im Regelfall unmöglich ist (Staudinger-Lorenz BGB § 818 Rn. 29). Auch deswegen kommt eine lizenzanaloge Berechnung der Bereicherung dann nicht in Betracht, wenn – wie im Fall des privaten Filesharers – eine Bereicherung durch den Verbreitungsakt schon im Ansatz nicht gegeben ist. Dem mit der Verbreitung über das Filesharing-Netzwerk in Anspruch genommenen Nutzungsrecht kommt für den Filesharer keinerlei auch nur indirekte wirtschaftliche Bedeutung zu, es ist somit in seinem Vermögen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt „etwas“ vorhanden, das gemäß § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben wäre. Eine anderweitige Betrachtung verkennt die Besonderheiten des Filesharings, die anders in anderen Fällen der Urheberrechtsverletzung gerade darin liegt, dass über das Erlangen der Einzelkopie hinaus eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt ist (so im Ergebnis auch AG Bielefeld, 42 C 368/13 vom 06.03.2014; www.juris.de; auch bereits AG Düsseldorf 57 C 1942 / 14 vom 08.08.2014).
21Durch den Download der Einzelkopie und das damit verbundene dauerhafte Speichern des Werkes hat der Täter des Filesharing unberechtigt in den Zuweisungsgehalt des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin eingegriffen, mithin in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin etwas erlangt, und hat daher in Höhe des erlangten Vermögensvorteils, also den Lizenzkosten für die zur Eigennutzung gezogene Kopie, gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB Ausgleich zu leisten. Demnach ist der Anspruch aus §§852, 812ff. BGB nur im Umfang von 2,60 Euro begründet und unterschreitet demnach der Höhe nach den nicht verjährten Teil des Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG.
22Der Klägerin steht weiter aus § 97a UrhG alter Fassung ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 25.10.2010 zu. Die Kosten der Abmahnung sind dabei aus dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs zu berechnen. Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, angemessen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 4661/13 vom 14.10.2014, BeckRS 2014, 20023; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E). Da es insoweit nur abstrakt auf die Höhe des Schadenersatzes ankommt, ist die teilweise Verjährung nicht relevant, der Streitwert der Abmahnung beträgt somit 442 Euro. Gemäß bis 31.07.2013 gültigem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich somit einschließlich Auslagenpauschale von 20% bei Ansetzen einer 1,3-Gebühr Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro. Soweit der Beklagte bestreitet, angesichts der Massenabmahnungen erfolge eine Abrechnung nach dem RVG, ist dem nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls auch im Fall einer niedrigeren Vereinbarung der Rechtsanwaltsgebühren nicht zu erwarten steht, dass Gebühren unterhalb von hier angenommenen 70,20 Euro aus einer der niedrigsten Stufen des RVG vereinbart sind. Ebenso nicht relevant ist, ob das Anwaltshonorar bereits durch die Klägerin gezahlt worden ist, denn der im Fall der Nichtzahlung bestehende Freistellungsanspruch aus § 257 BGB geht in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn die Leistung durch den Anspruchsgegner ernsthaft und endgültig verweigert wird. Die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung liegt hier im Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der Anspruch ist auch nicht verjährt, weil er bereits mit Mahnbescheid vom 17.12.2013 vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht ist und als „Rechtsanwaltshonorar vom 25.10.2010“ bezeichnet noch hinreichend als Kostenersatz für die Abmahnung dieses Datums erkennbar ist.
23Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er berechnet sich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht, also dem 13.06.2014. Eine Vorverlegung der Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erfolgt gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht, weil im Hinblick auf die erst mehrere Monate verzögert erfolgte Einzahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens keine alsbaldige Abgabe erfolgt ist.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Erhöhung des Anspruchs zu 1 und gleichzeitige Absenkung des Anspruchs 2 in der Anspruchsbegründung gegenüber den Beträgen im Mahnbescheid wirkt sich nicht aus, da die Streitwertsumme unverändert bleibt.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 303,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92% und der Beklagte zu 8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Ihr stehen für das Gebiet der BR Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte für unter anderem das aus 15 Einzeltiteln bestehende Album „XXX“ der Künstlerin „M“ zu. Die Klägerin bietet grundsätzlich keine Lizenzen zu einer Verbreitung in geringem Umfang hin, sondern arbeitet ausschließlich mit Großabnehmern zu hohen Pauschallizenzen zusammen. So wird bereits für ein Werk einer unbekannteren Jazzsängerin ein pauschaler Lizenzbetrag von 5‘000 Euro für bis zu 7‘000 Downloads vereinnahmt, wobei der Lizenznehmer das Risiko dafür trägt, dass tatsächlich weniger als 7‘000 Downloads stattfinden.
3Am 04.10.2009 um 15:57 Uhr wurde über den Internetanschluss des Beklagten, dem die IP-Adresse xxx zugeordnet war, das vorstehende Musikalbum mittels einer auf dem BitTorrent-Protokoll beruhenden Filesharing-Software verbreitet.
4Mit Abmahnung vom 14.12.2009 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. In der Abmahnung bezeichnete sie als Gegenstand des Schreibens die unerlaubte Verwertung des Musikalbums „XXX“ der Künstlerin M am 04.10.2009 um 15:57 Uhr und forderte sodann im selben Schreiben den Beklagten auf, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Klägerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten. Zugleich gab sie einen wortgleichen Entwurf einer Unterlassungserklärung bei, der vom Beklagten am 28.12.2009 unterschrieben und zurückgesendet worden ist. Für die genauen Formulierungen wird auf die Anlage K3 und K4 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Email vom 08.01.2010 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Datei nur zur Eigennutzung gedownloadet zu haben und äußerte, dass er auf das Entgegenkommen der Klägerin hoffe. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen. Seine Email schloss der Beklagte mit den Worten, dass er sich über eine Nachricht per Mail oder Brief sehr freuen würde. Erst mit Schreiben vom 21.05.2012 verfolgte die Klägerin das Anliegen weiter, indem sie dem Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitete.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen an sie 3‘879,80 Euro zu zahlen bestehend aus 2‘500 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie 1‘379,80 Euro Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 50‘000 Euro.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er behauptet, nicht das gesamte Album, sondern lediglich einen einzelnen Titel über das Filesharing-Netzwerk gedownloadet zu haben. Zudem erachtet er die Forderung als überhöht und beruft sich auf Verwirkung.
10Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist in dieser Sache am 17.12.2012 beim Mahngericht eingegangen, der Mahnbescheid ist am 29.12.2012 dem Beklagten zugstellt worden. Auf rechtzeitigen Widerspruch hin sind am 11.01.2013 die Kosten des streitigen Verfahrens bei der Klägerin angefordert worden, die am 13.02.2013 eingegangen sind. Am 21.02.2013 sind die Akten beim Amtsgericht Düsseldorf als Streitgericht eingegangen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
131 Der Beklagte haftet der Klägerin als Täter einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG a. F. Durch den unbestrittenen Vortrag der Klägerin über die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten steht fest, dass über diesen Anschluss am 04.10.2009 um 15:57 Uhr das Musikalbum „XXX“ von „M“ dem Bittorrent-Filesharingnetzwerk zum Download durch andere Teilnehmer zur Verfügung gestellt worden ist. In der damit verbundenen Verbreitung des Filmwerkes liegt zumindest eine fahrlässige Verletzung des Rechtes der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.
141.1 Erfolgt eine Urheberrechtsverletzung über den einem Inhaber zugeordneten Internetanschluss, so trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person, insbesondere eines berechtigten Mitnutzers, darzulegen (BGH NJW 2010, 2061). Diese sekundäre Darlegungslast rechtfertigt sich nicht aus einem Erfahrungssatz dahingehend, dass der Anschlussinhaber üblicherweise über sämtliche Nutzungen seines Anschlusses die Tatherrschaft ausübt, denn ein solcher Erfahrungssatz besteht im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Nutzung eines Anschluss durch mehrere Personen und der Zurverfügungstellung an Gäste mit mobilen Endgeräten nicht. Vielmehr rechtfertigt sich die sekundäre Darlegungslast allein daraus, dass die selbstständige Mitnutzung durch weitere Personen einen Umstand darstellt, der in der der Klägerseite nicht zugänglichen Sphäre des Anschlussinhabers liegt und daher zumutbar durch den Anschlussinhaber vorgetragen werden kann. Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170). Der Beklagte hat hier die Verletzungshandlung zwar nur hinsichtlich eines einzelnen Titels eingeräumt, jedoch ist diese Einlassung nicht nachvollziehbar. Aus den von der Klägerseite vorgelegten Ermittlungsunterlagen ergibt sich, dass das gesamte Musikalbum zum Download zur Verfügung gestellt worden ist, im Übrigen hat der Beklagte auf die Abmahnung vom 14.12.2009, die Bezug auf den Download des gesamten Musikalbums nimmt, die dieser beigegebene uneingeschränkte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Auch wenn diese Unterlassungserklärung gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, so ändert dies nichts daran, dass mit Abgabe der im Zusammenhang mit einer ein konkretes Werk betreffenden Abmahnung stehenden Unterlassungserklärung der Unterzeichnende bezogen auf dieses Werk ein Zeugnis gegen sich selbst abgibt. Somit ist der Beklagte als Täter einer Handlung gemäß §§ 97 Abs. 2 S.1, 19a UrhG bezogen auf das gesamte Musikalbum anzusehen. Ihm fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last, weil es ihm obliegt, sich vor Nutzung eines Filesharing-Clients mit der Funktionsweise der Software, insbesondere der damit verbundenen Verbreitung des Werkes an weitere Personen, vertraut zu machen. Eine solche Obliegenheit ist auch einer Privatperson zumutbar, weil über Internet-Suchmaschinen sich mit geringem Zeitaufwand Grundlagenartikel zum Wesen des Filesharings finden, aus denen deutlich wird, dass hier nicht lediglich ein Download zur eigenen Verwendung erfolgt, sondern zugleich die weitere Verbreitung ermöglicht wird.
151.2 Da somit eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, ist sodann die Höhe zu ermitteln. Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).
161.2.1 Unzutreffend ist es, bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte sich zur Berechnung der Schadenshöhe nicht geäußert hat, denn unstreitig feststehen können lediglich Tatsachen, nicht aber Rechtsauffassungen. Als unstreitig anzusehen sind damit die Ausführungen der Klägerseite zur Marktüblichkeit der Gewährung kommerzieller Lizenzen; nicht jedoch, dass diese Lizenzen als Vergleichslizenz im Rahmen der Lizenzanalogie herangezogen werden können, denn hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie ist danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008). Die Tatsache, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, führt zwar nicht zur Unanwendbarkeit der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, darf aber auch nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen wird. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage, unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag mit der Begründung festzusetzen, dass Lizenzen zur Verbreitung in geringem Umfang nicht marktüblich seien, vielmehr mit hohen Mindestbeträgen operiert würde. Das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson kann wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommerziellen Interesse – eigentlicher Zweck der Nutzung des Filesharings ist die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung – nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden. Hierin unterscheidet sich die Berechnung des Lizenzschadenersatzes im Rahmen von Filesharing wesentlich von dem der Entscheidung BGH GRUR 1990, 1008 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Schädiger das Risiko der nicht vollständigen Verwertung marktüblicher Pauschallizenzen trage, setzen voraus, dass solche marktüblichen Lizenzen existieren. Indes ist dies aber nicht der Fall, denn eine solche Lizenz wäre wegen der Unentgeltlichkeit des Filesharing nicht marktgängig und würde von keinem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt werden. Das fehlende kommerzielle Interesse des im Grunde als Verbraucher handelnden Filesharers – Hauptzweck seines Handelns ist die Eigennutzung – unterscheidet Filesharing ganz wesentlich von der typischen Situation im Urheberrecht, dass ein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt in fremde Urheber- oder ausschließliche Nutzungsrechte eingreift. Dieser gewichtige Unterschied hat letztlich auch zur Folge, dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht unkritisch auf Filesharing übertragen werden dürfen. Das Postulat, dass ein Schädiger das Risiko für die Nichtausnutzung marktüblicher Pauschallizenzen trage, passt nur auf den kommerziell handelnden Schädiger, angewendet auf eine Privatperson, die lediglich in dem Interesse handelt, den eigenen Kaufpreis zu ersparen, an der Weiterverbreitung an Dritte aber keinerlei finanzielles Interesse hat, führt es dagegen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Dies zeigt sich daran, dass unter Anwendung der Berechnungsmethode der Klägerseite, wonach schon für ein einzelnes Werk einer vergleichsweise unbedeutenden Künstlerin ein Pauschalbetrag von 5‘000 Euro für bis zu 7‘000 Downloads anzunehmen sei, die Klägerin hier nicht nur 200 Euro, sondern Beträge von über 5‘000 Euro pro Titel verlangen könnte. Allein die Möglichkeit, ohne Auswechslung der rechtlichen Begründung auch diesen ersichtlich unangemessenen Betrag begehren zu können, zeigt, wie unpassend dieser Ansatz im Verhältnis zu einem privaten Filesharer ist. Der Anwendung eines pauschalen Schadenersatzes steht zudem der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB entgegen. Ein Filesharer, für den die Verbreitung ihn wirtschaftlich nicht interessierende Nebenfolge des Downloads zu eigenen Konsumzwecken ist, befindet sich in einer einem Verbraucher ähnlichen Position. Auf ihn ist daher der Rechtsgedanke anzuwenden, dass die Höhe des Schadenersatzes am tatsächlich von ihm verursachten Schaden auszurichten ist. Nachdem der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aber gerade losgelöst von einem konkreten Schaden berechnet, vielmehr dem Schädiger dessen Nachweis gerade ersparen soll (Wandtke / Bullinger-v. Wolff UrhG § 97 Rn. 73), begegnet diese Berechnungsgrundlage gegenüber einer in verbraucherähnlicher Stellung stehenden Privatperson schon grundsätzlichen Bedenken. Die Lizenzanalogie ist im Urheberrecht seit sehr langer Zeit gewohnheitsrechtlich anerkannt, jedoch ist bei ihrer Anwendung zu bedenken, dass bis vor wenigen Jahren urheberrechtliche Streitigkeiten typischerweise zwischen kommerziellen Marktteilnehmern geführt worden sind, die zunehmende Beteiligung von verbraucherähnlich handelnden Privatpersonen ist eine neue Entwicklung der letzten Jahre, die im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung der Nutzung des Internets steht. Die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie ist in einem solchen Fall zwar nicht unzulässig, denn diese Berechnungsmethode wurde durch den modernen Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entwicklung in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG ausdrücklich normiert, jedoch gebietet ihre Anwendung Zurückhaltung dahingehend, dass gegenüber verbraucherähnlich handelnden Personen keine Pauschallizenzen als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen dürfen, sondern der Schadenersatz nach Lizenzanalogie für Filesharing sich an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren hat (Einsatzbetrag) und abschließend eine Angemessenheitsprüfung des Ergebnisses zu erfolgen hat. Der Einsatzbetrag entspricht dagegen nicht dem Verkaufspreis des Musikalbums, weil dieser sich aus weiteren Kostenfaktoren zusammensetzt als lediglich der angemessenen Lizenzgebühr. Sodann ist eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden berücksichtigungsfähigen Downloads (also solchen, die den Rechteinhaber beeinträchtigen) vorzunehmen, nachfolgend ist die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch einen Aufschlag zu berücksichtigen. Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).
171.2.2 Der Einsatzbetrag beträgt hier 0,92 Euro pro Titel entsprechend dem nicht bestrittenen Klägervortrag, dass es sich hierbei um einen angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download handelt.
181.2.3 Der Anzahl der möglichen Vervielfältigungen darf sodann nicht durch einen pauschalen Multiplikationsfaktor Rechnung getragen werden, vielmehr ist sich am Einzelfall zu orientieren, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Der Multiplikationsfaktor hängt damit also wesentlich davon ab, über welchen Zeitraum das Werk durch die Beklagtenseite dem Filesharing-Netzwerk zur Verfügung gestellt worden ist. Ist, wie hier, lediglich zu einem einzigen Zeitpunkt eine IP-Adresse der Beklagtenseite zugeordnet, so ist davon auszugehen, dass das Werk lediglich für die Dauer der Downloadzeit für das vollständige Werk anderen zur Verfügung gestellt worden ist, denn im Bittorrent-Netzwerk ist der Upload von Dateiteilen bereits möglich, bevor das vollständige Werk vom Teilnehmer heruntergeladen ist. Ohne anderweitigen substantiierten Vortrag der Beklagtenseite kann also nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass das Werk vollständig heruntergeladen werden sollte, also während der Downloadzeit eine Verbreitung stattgefunden hat. Eine längere Verbreitungsdauer kann ohne entsprechende Anhaltspunkte aber nicht unterstellt werden, weil dies nach der Lebenserfahrung kein typischer Geschehensablauf ist. Zwar kann es sein, dass der Downloader das Werk im Filesharing-Verzeichnis stehen lässt, so dass eine fortlaufende Veröffentlichung jedesmal gegeben ist, wenn der Filesharingclient gestartet wird; ebenso ist es aber auch denkbar, dass das Werk nach Abschluss des Downloads gerade zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in einen Bereich des Datenträgers kopiert wird, der keinen Zugriff des Filesharingclients mehr ermöglicht. Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei). Durch eine solch einschränkende Annahme hinsichtlich des Verbreitungszeitraums, werden die Rechteinhaber nicht unzumutbar in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt. Es gehört zu den allgemeinen Grundregeln des Zivilprozesses, dass der Geschädigte die Schadenshöhe jedenfalls insoweit zu beweisen hat als sie über den üblicherweise zu erwartenden Mindestschaden hinausreicht. Dies ist dem Rechteinhaber im Fall der Rechtsverletzung durch Filesharing-Netzwerke auch möglich und zumutbar, denn eine längere Überwachung nebst Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschluss der Beklagtenseite über einen Zeitraum mehrerer Tage oder Wochen ist technisch möglich und es ist gerichtsbekannt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wird. Dem Gericht sind mehrere Parallelverfahren – gerade auch dieselbe Klägerin betreffend - bekannt, in denen dem Anschlussinhaber diverse IP-Adressen über den Zeitraum mehrerer Wochen hinsichtlich der Verbreitung desselben Werkes zugeordnet worden sind.
191.2.4 Legt man hier allein die Downloadzeit als Nutzungszeit des Filesharings zu Grunde, so ergibt sich durchaus die Möglichkeit, dass ein Download durch Dritte unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite gar nicht stattgefunden hat:
20Ein üblicher DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Musikdatei entspricht etwa einer Größe von 4 MB, somit ergeben sich für das gesamte Album etwa 60 MB, demnach 61‘440 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 82 Sekunden. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 384 kbit/s, also 48 KB/s, möglich. Innerhalb eines Zeitraums von 82 Sekunden können demnach theoretisch maximal 3,8 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Das Filesharing erfolgt hier nach dem Bittorrent-Protokoll weil der von der Klägerseite als Azureus bezeichnete Client (aktuelle Bezeichnung Vuze) nach diesem Protokoll arbeitet (http://de.wikipedia.org/wiki/Vuze; Beschreibung des Programms unter http://www.vuze.com/). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums ist somit der Download eines vollständigen Chunks durch Dritte gar nicht möglich, obwohl bei dieser Berechnung schon Reaktionszeiten und ein langsamer als mit der maximalen Geschwindigkeit des Anschlusses stattfindender Download nicht berücksichtigt sind, da davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei um Faktoren handelt, die im Risikobereich des Nutzers des Filesharings liegen. Auch die Berechnung unter Annahme eines schnelleren DSL-Anschlusses führt zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis, weil das Verhältnis der Uploadgeschwindigkeit zur Downloadgeschwindigkeit stets ähnlich ist.
21Hier ist jedoch durch die Klägerseite der Beweis erbracht, dass das Werk länger als nur für die eigene Downloadzeit zur Verfügung gestanden hat, da eine Ermittlung der IP-Adresse als Uploader stattgefunden hat, mithin eine Verbreitung erfolgt sein muss. Gerade im Hinblick darauf, dass – gerade anders als in anderen Verfahren derselben Klägerin – nur eine IP-Adresse zugeordnet worden ist, ist aber die Verbreitung lediglich an einem einzigen Tag bewiesen. Da die Lebenserfahrung es nahe legt, dass es sich bei dem seitens des ermittelnden Softwareuntenehmens stattgefundenen Download nicht um den einzigen stattgefundenen handelt, ist als Zeitraum der Verbreitung bei nur einer festgestellten IP-Adresse die durchschnittliche zu erwartende Nutzungszeit des Filesharing-Netzwerkes an einem Tag anzusetzen. Angesichts üblicher Arbeits-, Schlaf- und Abwesenheitszeiten erscheint eine Schätzung dahingehend angemessen, dass pro Tag eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk für die Dauer von 3 Stunden erfolgt ist. In diesem Zeitraum ist unter Zugrundelegung der Geschwindigkeit eines DSL6000-Anschlusses ein Download durch Dritte bei einer Uploadgeschwindigkeit von 48 KB/s im Umfang von 506 MB möglich, mithin bei einer Chunkgröße von 9 MB können theoretisch 56 Kopien des Albums unter Beteiligung von Chunks des Beklagten gezogen werden. Die Annahme eines DSL6000-Anschlusses ist gerechtfertigt, da schnellere Anschlüsse im Jahr 2009 noch nicht so verbreitet waren. Im Hinblick auf das weltumspannende Filesharing-Netzwerk kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum tatsächlich eine solche Anzahl von Kopien gezogen worden ist, die das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerseite beeinträchtigen, denn der Klägerin steht dieses nur für das Gebiet der BR Deutschland zu. Das hier streitgegenständliche Album beinhaltet jedoch ausschließlich englischsprachige Titel, die weltweit von Interesse sind. Der deutschsprachige Raum macht hier nur einen geringen Anteil aus, so dass lediglich 20% der rechnerisch angenommenen 56 Kopien zu berücksichtigen sind, mithin 11 Kopien. Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, sei bemerkt, dass ein ähnlicher Abschlag auch bei deutschsprachigen Titeln im Hinblick darauf vorzunehmen sein wird, dass die Zahl der Interessenten aus dem Inland hieran nicht höher anzusetzen ist als bei im Inland beliebten englischsprachigen Interpreten. Es ergibt sich somit ein Betrag von 0,92 Euro * 11 = 10,12 Euro pro Werk.
221.2.5 Der so errechnete Betrag ist nun wiederum zu erhöhen, weil die bisherige Berechnung dem Wesen des Filesharing noch nicht hinreichend Rechnung trägt. Bei der Bildung der Lizenzanalogie wurde der Filesharer bislang so behandelt als würde er das Werk lediglich an diejenigen Personen verbreiten, die bei ihm bereits angekommene Chunks der Datei downloaden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Filesharer mit dazu beiträgt, dass während der andere Nutzer, der Chunks des Filesharers herunterlädt, auf die Zusammenstellung des gesamten Werks aus verschiedenen Quellen wartet, dieser von ihm zur Verfügung gestellte Chunk durch den Herunterladenden wiederum an weitere Nutzer verbreitet wird. Indes würde es aber zu weit gehen, den einzelnen Filesharer letztlich für jede lauffähig erzeugte Kopie täterschaftlich haften zu lassen, an deren Entstehen er über die Verbreitungskette an irgendeiner Stelle beteiligt ist. Würde man dies tun, hätte dies zur Folge, dass die Teilnehmer am Filesharing-Netzwerk in ihrer Gesamtheit als Mittäter mit der Folge gesamtschuldnersicher Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB anzusehen wären. Dies würde aber zu weit gehen, denn es erscheint im Hinblick auf die Anonymität und die fehlende hierarchische Organisation eines Filesharingnetzwerks unangemessen, jeden einzelnen Nutzer im Ergebnis für die Rechtsverletzungen des gesamten Netzwerkes haften zu lassen. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass die gesamtschuldnerische Haftung sich auch daraus rechtfertigt, dass der einzelne Schädiger, der auf den vollen Betrag in Anspruch genommen wird, gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB von den übrigen Schädigern Ausgleich verlangen kann. Dem einzelnen Filesharer ist es aber von Anfang an unmöglich, Ausgleichsansprüche gegen die ihm dauerhaft unbekannt bleibenden weiteren Nutzer geltend zu machen; ebenso ist es unmöglich zu ermitteln, in welcher Höhe die Forderung des Rechtsinhabers bereits durch Zahlung anderer Filesharer an ihn erfüllt ist. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Begriff der Mittäterschaft überdehnt würde, wenn diese über die hier ermittelten lauffähigen Kopien, die unter unmittelbarer Beteiligung von Chunks des Beklagten zu Stande kommen können, ausgedehnt würde. Nur hinsichtlich dieses direkten Downloads von beim Beklagten bereits gespeicherten Werkteilen liegt Mittäterschaft der einzelnen unbekannten Filesharingnutzer vor, so dass der Beklagte gemäß § 840 Abs. 1 S.1 BGB auf den vollen lizenzanalogen Schadenersatz haftet, obwohl er lediglich für die Verbreitung eines Teils des Werkes verantwortlich ist.
23Da somit also eine mittäterschaftliche Haftung des einzelnen Filesharers für die sich anschließende Weiterverbreitung nicht gegeben ist, ist diese durch eine angemessene Erhöhung des errechneten Betrages zu berücksichtigen, die sich daraus rechtfertigt, dass die bislang zum Vergleich angenommene Lizenz zur Ermöglichung des Downloads durch Dritte eingriffsärmer ist als das vorgenommene Filesharing, dem eine weitergehende Verbreitung immanent ist. Bei der angemessenen Erhöhung ist zu berücksichtigen, dass die theoretisch errechnete Anzahl von Downloads unter Beteiligung von Chunks des Beklagten so tatsächlich nicht zu erwarten ist, weil Leerlaufzeiten mangels Nachfrage und Reaktionszeiten des Netzwerkes nicht berücksichtigt sind. Bei der Erhöhung des errechneten lizenzanalogen Schadenersatzes ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verursachungsanteil des einzelnen Nutzers im Laufe der Weiterverbreitungskette immer mehr zurücktritt und auch bei der Weiterverbreitung zu berücksichtigen ist, dass diese überwiegend an Nutzer erfolgen wird, die nicht im Inland leben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerichtsbekannt die Rechteinhaber sehr umfangreich gegen Nutzer von Filesharing-Netzwerken vorgehen, mithin also bei einer deutlichen Erhöhung des Einsatzbetrages die Gefahr der Überkompensation durch Zugriff auf mehrere Stellen des Netzwerkes besteht. Insgesamt erscheint dem Gericht im Hinblick auf diese Erwägungen eine Verdoppelung des oben errechneten Betrages zur Berücksichtigung der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings angemessen und im Hinblick auf den geringen Verursachungsbeitrag des Einzelnen auch ausreichend. Damit ergibt sich nunmehr ein zu leistender Betrag von 20,24 Euro pro Werk. Angesichts der 15 Titel, die das Album aufweist, ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 303,60 Euro. Dieses Ergebnis bedarf keiner abschließenden Billigkeitskorrektur, weil er sich der Höhe nach in einem Bereich hält, der für den Beklagten zumutbar ist. Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums). Diese Billigkeitskorrektur rechtfertigt sich daraus, dass mit der Berechnung des Schadenersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt ist, der die Gefahr der Überkompensation immanent ist, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstellt. Zu dem bereits erläuterten Gebot, diese Berechnungsart gegenüber einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person zurückhaltend anzuwenden, gehört auch eine Billigkeitsüberprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadenersatz in einer Höhe führt, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und dem gewonnen persönlichen Nutzen, der sich auf die einzige zur Eigennutzung gezogene Kopie beschränkt (so auch der zutreffende Gedanke von AG Köln 125 C 495/13 vom 10.03.2014, das allerdings unzutreffend den Schadenersatz am Wert der Einräumung eines Rechtes zur Eigennutzung bemisst und damit die Verbreitung gar nicht berücksichtigt), angemessen ist
241.3 Der Streitwert der Abmahnung, aus dem die Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen sind, ist hier mit 1‘518 Euro anzusetzen, jedoch hat die Beklagtenseite die Kosten der Abmahnung wegen deren Unbrauchbarkeit letztlich nicht zu tragen.
251.3.1 Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier also 1‘518 Euro, angemessen.
261.3.2 Indes sind die Abmahnkosten hier gar nicht durch die Beklagtenseite zu tragen, weil es sich bei der Abmahnung um eine gänzlich unbrauchbare Leistung handelt. Das OLG Düsseldorf hat eine Abmahnung, in der weder das einzelne Werk, das Gegenstand der Rechtsverletzung war, bezeichnet worden ist, noch eine hinreichend konkrete Unterlassungsverpflichtung deutlich wird, als derart unbrauchbar angesehen, dass eine Erstattung der Abmahnkosten mangels Verpflichtung des Auftraggebers zur Tragung derselben nicht in Betracht kommt. Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253). Dem ist beizupflichten. Das hier zur Anwendung gekommene Abmahnschreiben vom 14.12.2009 unterscheidet sich von dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Grunde liegenden dadurch, dass zwar das Musikalbum, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, konkret bezeichnet ist, jedoch wird der Beklagte sodann auch hier aufgefordert, es zu unterlassen, jegliches Musikrepertoire der Klägerin im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, zudem ist eine gleichlautende Unterlassungserklärung zur Unterschrift beigegeben. Mindestmaß für eine ordnungsgemäße Abmahnung ist ihre Fähigkeit, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden (OLG München NJW-WettbR 1998, 65). Dies ist bei der verwendeten Formulierung der Abmahnung indes weiterhin nicht der Fall. Eine Filesharing-Abmahnung ist an den Empfängerhorizont einer nicht rechtlich erfahrenen verbraucherähnlich handelnden Person auszurichten; sie muss damit eine solche Person in die Lage versetzen, die Unterlassungserklärung, die nicht vorformuliert werden muss – jedoch wenn sie vorformuliert ist, brauchbar sein muss - so zu formulieren, dass sie rechtliche Wirksamkeit für sich beanspruchen kann. Eine rechtlich unerfahrene Person wird die Abmahnung aber zum Anlass nehmen, eine Unterlassungserklärung so abzugeben wie sie in der Unterlassungsaufforderung formuliert ist, nämlich bezogen auf das gesamte Musikrepertoire ohne Nennung eines konkreten Titels. Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet. In beiden Fällen ist dem Empfänger vorformuliert, welche Reaktion von ihm erwartet wird, so dass in beiden Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen.
27Die von der Klägerin verwendete Formulierung des Unterlassungsbegehrens unterscheidet sich wesentlich von der vielfach in anderen Abmahnungen sinngemäß verwendeten „… es zu unterlassen, geschütztes Repertoire, insbesondere das Werk XXX…, zu verbreiten…“ Würde eine dieser Aufforderung entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wäre diese zwar hinsichtlich des überschießenden Teiles unwirksam, würde aber für den Titel, der konkret Anlass der Abmahnung war, dennoch Geltung beanspruchen können und damit in der Lage sein, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden. Von einer Privatperson als Empfänger einer Abmahnung kann nicht erwartet werden, dass diese selbstständig die in der Abmahnung formulierte Unterlassungsaufforderung bei Abgabe der Unterlassungserklärung dahingehend einschränkt, dass diese auf ein bestimmtes Werk bezogen wird. Auch wenn dies im Einzelfall so sein mag, dient die Formulierung der Standardabmahnung nebst Beigabe der wortgleichen Unterlassungserklärung ersichtlich dem Zweck, den Empfänger zu veranlassen, die vorformulierte gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch unwirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Dies genügt im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung des Ziels, außergerichtlich eine wirksame Unterlassungserklärung zu erhalten, für die Annahme einer unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung. In einem gedachten Prozess zwischen Auftraggeber und abmahnendem Rechtsanwalt würde daher auch für jede so formulierte Abmahnung nebst Unterlassungserklärung der Vergütungsanspruch unabhängig davon entfallen, wie die Empfängerseite sich konkret auf die Abmahnung hin verhalten hat.
281.4 Die Zinsforderung ergibt sich § 291 BGB. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist nicht derjenige der Zustellung des Mahnbescheids, weil die Rückwirkung gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nur eintritt, wenn die Abgabe an das Streitgericht alsbald erfolgt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Klägerseite durch zügige Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen der Abgabe schafft (BGH NJW 2009, 1213). Bei der Anforderung der Kosten am 11.01.2013 ist dies bei einem Zahlungseingang am 14.02.2013 auch unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten nicht mehr der Fall. Rechtshängigkeit tritt damit mit Eingang beim Streitgericht am 21.02.2013 ein (BGH aaO), so dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag zu leisten sind.
291.5 Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln. Vielmehr stellen sich aus Sicht des Amtsgerichts hierbei durchaus grundlegende Rechtsfragen, nämlich in welchem Umfang die bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lizenzanalogie auf in verbraucherähnlicher Stellung handelnde Privatpersonen übertragbar sind und wie genau die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes vorzunehmen ist, insbesondere von welchem Vervielfältigungsfaktor bei lediglich punktuell festgestellten Zeitpunkten einer Rechtsverletzung auszugehen ist. Angesichts des Massenanfalls von Filesharing-Fällen erscheint eine Zersplitterung der Rechtsprechung in Einzelansichten verschiedener Amts-, Land- und Oberlandesgerichte der Gerechtigkeit nicht zuträglich. Daher dürfte nach Auffassung des Amtsgerichts sowohl eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben sein als auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Filesharing-Fällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.
301.6 Der Anspruch ist weder verjährt, noch verwirkt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Diese ist noch im Jahr 2012 und damit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 97 UrhG mit Ablauf des 31.12.2012 erfolgt. Darauf, dass mangels alsbaldiger Zahlung der weiteren Gerichtskosten die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückwirkt, kommt es nicht an, denn § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB stellt allein auf die Zustellung und nicht auf die Rechtshängigkeit ab (BGH NJW 2009, 1213). Gemäß § 204 Abs. 2 S.2 BGB endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, hier der Aufforderung zur Zahlung des weiteren Kostenvorschusses. Diese Zahlung hat die Klägerseite innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlungsaufforderung geleistet.
31Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Zwar hat die Klägerseite auf die Email des Beklagten über zwei Jahre lang nicht reagiert, jedoch konnte allein hierdurch der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerseite ihre Rechte nicht mehr verfolgen wird, denn grundsätzlich ist es Sache des Anspruchsinhabers, wann innerhalb der Verjährungsfrist er seinen Anspruch geltend macht. Es fehlt an dem für eine Verwirkung zusätzlich zum Zeitmoment erforderlichen Umstandsmoment. An der Formulierung der Beklagten am Schluss seiner Email, dass er sich über eine Nachricht der Klägerseite sehr freuen würde, wird deutlich, dass auch der Beklagte selbst nicht erwartet hat, dass die Angelegenheit mit seiner Email vom 07.12.2010 beendet ist, sondern vielmehr dies von einer Reaktion der Klägerseite abhängig ist.
322 Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
333 Der Streitwert beträgt 3‘879,80 Euro.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
36a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
37b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.