Amtsgericht Köpenick Urteil, 28. Okt. 2020 - 6 C 50/20

bei uns veröffentlicht am03.08.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Köpenick

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Beklagtenseite

Rechtsanwalt

Karsten Kranich | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Amtsgericht Köpenick

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

A,

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbach, Streifler & Partner, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

 

gegen

 

1) B,

-   Beklagte -

 

2) C,

-   Beklagter -

 

Prozessbevollmächtigter  zu  1 und 2:

Rechtsanwalt Karsten Kranich, Chausseestraße  111, 10115 Berlin, 

 

hat das Amtsgericht Köpenick durch den Richter am Amtsgericht Stuhrmann aufgrund der münd­ lichen Verhandlung vom 28.10.2020 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits­ leistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be­klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Zwischen Herrn Dr. D und den Beklagten bestand ein Gewerbemietverhält­nis zur Liegenschaft ...Straße ... Berlin. Herr D war Vermieter und die Beklagten Mieter. Die Beklagte errichteten eine Glas-Metall-Werbeinstallation. Auf das Foto zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.05.2020 wird verwiesen. Am 26.01.2018 stellte das Amtsgericht Köpenick, Geschäftszeichen 12 C 426/16, das Zustandekommen eines Prozessver­gleichs zwischen den Mietvertragsparteien fest. Nach Ziff. 4. des Vergleichs sollte der Kläger die Mietkaution an die Beklagten bis zum 31.05.2018 auskehren. Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen.

Anlässlich der Rückgabe der Mietsache gab es Gespräche der Mietvertragsparteien darüber, wel­che Regelung man hinsichtlich der Werbeinstallation treffen sollte. Der Vermieter schlug eine Verrechnung der Kosten der Deinstallation mit der Kaution vor.

Am 08.03.2018 wurde die Mietsache zurückgegeben. Am 05.07.2018 fragte der Prozessbevoll­ mächtigte der Klägerin bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten schriftlich nach, ob nun so verfahren werden könne. Mit dem Schreiben vom 16.05.2017 hatte der Prozessbevollmächtig­te der Beklagten dem Klägervertreter mitgeteilt, dass die Beklagten einen Verbleib der Kaution beim Vermieter ablehnten und mit dem Schreiben vom 20.05.2018 _mitgeteilt, dass über die Ver­rechnung keine Einigung erzielt worden war, und, da eine Einigung nicht zustande komme, bei Nichtauszahlung der Kaution mit der Zwangsvollstreckung gedroht.

Die Klägerin ist Alleinerbin des Herrn D.

Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Vollstreckung aus der Ziff. 4. des Prozessvergleichs für unzulässig zu erklären. Nachdem die Klägerin auf den Titel ge­zahlt hatte, haben die Parteien die Vollstreckungsgegenklage für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nun,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Glasinstallation zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wenden Verjährung ein.

Wegen  der  weiteren  Einzelheiten  des Vorbringens  der  Parteien  wird  auf  die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Anspruch  der Klägerin auf Beseitigung der Glasinstallation ist jedenfalls verjährt gemäß §§ 214 Abs. 1, 548 Abs. 1 BGB.

Die Verjahrung begann gemäß § 203 Satz 1 BGB spätestens im Mai 2018 mit dem Zugang des Rechtsanwaltsschreiben der Beklagten vom 16.05.2018,  in dem diese mitteilen, dass sie den Verbleib der Kaution beim Vermieter ablehnen und eine Einigung nicht zustande komme.

Die Klägerin hat eine nochmalige Hemmung der Verjährung infolge von Verhandlungen· über An­sprüche auf Beseitigung der lnsfallation nicht dargelegt. Antworten der Beklagten auf die Schrei­ben des Klägervertreters vom 05.07.2018, 02.01.4019 und 17.01.2019 hat die Klägerin nicht dar­ gelegt. Telefonate der Parteivertreter zu dieser Sache nach dem 20. Mai 2018 konnte die Klägerin nicht substantiieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 91 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die Kosten der für erledigt erklärten Vollstreckungsgegenklage aufzuerlegen, denn sie wäre voraus­ sichtlich unterlegen. Der Anspruch aus dem Prozessvergleich ist nicht durch eine Verrechnungsvereinbarung untergegangen. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin zuletzt selbst in Zweifel gezogen. Eine Aufrechnung hat die Klägerin nicht erklärt. Ein Zurückbehaltungsrecht hat die Klä­gerin nicht geltend gemacht. Es wäre auch präkludiert nach §§ 767 Abs. 2, 795, 797 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Stuhrmann

Richter am Amtsgericht

Verkündet am 28.10.2020

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köpenick Urteil, 28. Okt. 2020 - 6 C 50/20

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