Amtsgericht Köpenick Urteil, 28. Okt. 2020 - 6 C 50/20
Gericht
Richter
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Beteiligte Anwälte
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Amtsgericht Köpenick
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bierbach, Streifler & Partner, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
gegen
1) B,
- Beklagte -
2) C,
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt Karsten Kranich, Chausseestraße 111, 10115 Berlin,
hat das Amtsgericht Köpenick durch den Richter am Amtsgericht Stuhrmann aufgrund der münd lichen Verhandlung vom 28.10.2020 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits leistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen Herrn Dr. D und den Beklagten bestand ein Gewerbemietverhältnis zur Liegenschaft ...Straße ... Berlin. Herr D war Vermieter und die Beklagten Mieter. Die Beklagte errichteten eine Glas-Metall-Werbeinstallation. Auf das Foto zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.05.2020 wird verwiesen. Am 26.01.2018 stellte das Amtsgericht Köpenick, Geschäftszeichen 12 C 426/16, das Zustandekommen eines Prozessvergleichs zwischen den Mietvertragsparteien fest. Nach Ziff. 4. des Vergleichs sollte der Kläger die Mietkaution an die Beklagten bis zum 31.05.2018 auskehren. Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen.
Anlässlich der Rückgabe der Mietsache gab es Gespräche der Mietvertragsparteien darüber, welche Regelung man hinsichtlich der Werbeinstallation treffen sollte. Der Vermieter schlug eine Verrechnung der Kosten der Deinstallation mit der Kaution vor.
Am 08.03.2018 wurde die Mietsache zurückgegeben. Am 05.07.2018 fragte der Prozessbevoll mächtigte der Klägerin bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten schriftlich nach, ob nun so verfahren werden könne. Mit dem Schreiben vom 16.05.2017 hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Klägervertreter mitgeteilt, dass die Beklagten einen Verbleib der Kaution beim Vermieter ablehnten und mit dem Schreiben vom 20.05.2018 _mitgeteilt, dass über die Verrechnung keine Einigung erzielt worden war, und, da eine Einigung nicht zustande komme, bei Nichtauszahlung der Kaution mit der Zwangsvollstreckung gedroht.
Die Klägerin ist Alleinerbin des Herrn D.
Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Vollstreckung aus der Ziff. 4. des Prozessvergleichs für unzulässig zu erklären. Nachdem die Klägerin auf den Titel gezahlt hatte, haben die Parteien die Vollstreckungsgegenklage für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nun,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Glasinstallation zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie wenden Verjährung ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Glasinstallation ist jedenfalls verjährt gemäß §§ 214 Abs. 1, 548 Abs. 1 BGB.
Die Verjahrung begann gemäß § 203 Satz 1 BGB spätestens im Mai 2018 mit dem Zugang des Rechtsanwaltsschreiben der Beklagten vom 16.05.2018, in dem diese mitteilen, dass sie den Verbleib der Kaution beim Vermieter ablehnen und eine Einigung nicht zustande komme.
Die Klägerin hat eine nochmalige Hemmung der Verjährung infolge von Verhandlungen· über Ansprüche auf Beseitigung der lnsfallation nicht dargelegt. Antworten der Beklagten auf die Schreiben des Klägervertreters vom 05.07.2018, 02.01.4019 und 17.01.2019 hat die Klägerin nicht dar gelegt. Telefonate der Parteivertreter zu dieser Sache nach dem 20. Mai 2018 konnte die Klägerin nicht substantiieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 91 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die Kosten der für erledigt erklärten Vollstreckungsgegenklage aufzuerlegen, denn sie wäre voraus sichtlich unterlegen. Der Anspruch aus dem Prozessvergleich ist nicht durch eine Verrechnungsvereinbarung untergegangen. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin zuletzt selbst in Zweifel gezogen. Eine Aufrechnung hat die Klägerin nicht erklärt. Ein Zurückbehaltungsrecht hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Es wäre auch präkludiert nach §§ 767 Abs. 2, 795, 797 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Stuhrmann
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 28.10.2020
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(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.