Amtsgericht Mettmann Urteil, 12. Sept. 2016 - 25 C 477/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war am 05.09.2013 die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Versicherungsnehmerin war zu diesem Zeitpunkt Frau C1. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Klägerin war die Geltung der AKB der Klägerin, Stand 6/2009 vereinbart. Diese hat die Klägerin auszugsweise als Anlage K1 (Bl. 14 ff. GA) zur Akte gereicht.
3Am 05.09.2013 gegen 13:40 Uhr parkte der Beklagte, der früher hauptberuflich mit der Aufbereitung von Oldtimern beschäftigt gewesen ist, als berechtigter Fahrer mit dem oben genannten PKW rückwärts auf dem Parkplatz der Firma T in Wülfrath aus. Hierbei kam es zu einer Berührung mit der Stoßstange eines dort geparkten Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX der im Eigentum von Frau U stand.
4Der Beklagte stieg nach der Kollision aus und betrachtete sich die Stoßstange des Pkw VW und verließ danach den Parkplatz.
5Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mettmann vom 11.12.2014 (31 Cs - 422 Js 4011/13 -312 /14), rechtskräftig seit dem 04.08.2015, wurde der Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt (Anlage K2, Bl. 30 ff. GA).
6Die Klägerin leistete an Frau U 984,87 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 930,37 € Reparaturkosten gem. Rechnung der H GmbH & Co.KG vom 19.09.2013 (Anlage K3, Bl. 33 ff. GA) sowie Akteneinsichtsgebühren in Höhe von insgesamt 54,- € (Anlage K4, Bl. 35 f. GA).
7Mit Schreiben vom 11.09.2015 und vom 21.10.2015 mit Fristsetzung bis zum 06.11.2015 wurde der Beklagte erfolglos aufgefordert den vorgenannten Betrag an die Klägerin zu zahlen (Anlage K5, Bl. 37 GA).
8Die Klägerin behauptet, nach dem Zusammenstoß seien Kratzspuren an der Stoßstange des Pkw der Geschädigten U zu sehen gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stelle eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die dazu führe, dass sie gegenüber dem Beklagten leistungsfrei sei und die gegenüber der Geschädigten erbrachten Aufwendungen vom Beklagten zurückfordern könne. Es genüge die abstrakte Gefährdung ihrer Interessen an einer vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursache.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 984,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet, er habe beim Untersuchen der Stoßstange keine Beschädigungen feststellen können und habe daher seine Fahrt fortgesetzt. Er sei sich keiner Schuld bewusst gewesen. Es liege weder ein Unfall, noch ein Schadensereignis im Sinne der AKB der Klägerin vor. Es fehle auch an einem Vorsatz.
14Er behauptet zudem, dass sich selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung sich an der Leistungspflicht der Klägerin nichts geändert hätte. Selbst wenn er am „Unfallort“ geblieben wäre und unmittelbare Feststellungen zu seiner Person ermöglich hätte, hätte die Klägerin den Schaden von Frau U regulieren müssen.
15Die auf den von Klägerseite vorgelegten Fotos (Bl. 69 f. GA) sichbaren Schäden seien nicht auf das Ereignis vom 05.09.2013 zurückzuführen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der an die vermeintliche Geschädigte - Frau Teuner - gezahlten Versicherungsleistung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 18 StVG, 28 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit E.6.1, E.6.2, F.1, F.3 AKB.
19Nach § 116 Abs. 1 S. 2 VVG ist - abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB - im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistungnicht verpflichtet ist. Diese Regelung gilt für alle Mitversicherten im Sinne von § 1 PflVG und damit auch für den Beklagten als berechtigten Fahrer des versicherten Pkw.
20Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, sie sei infolge einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten von ihrer Leistung befreit.
21Es kann dahin stehen, ob der Beklagte durch eine Unfallflucht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hat, welche geeignet wäre, die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu begründen, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. den AKB. Jedenfalls schließt diese behauptete vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine Leistungspflicht der Klägerin im Entscheidungsfall nicht aus, da dem Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, offensteht. Der Beklagte hat vorliegend nämlich eingewandt, dass die etwaige Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch ihn der Klägerin keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschaffte hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, juris).
22Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen ist, was zu Lasten der Klägerin geht, die als Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt (Prölls/Martin-Prölls, VVG, 28. Aufl., zu § 28 Rz. 120).
23Eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11; Urteil vom 04.05.2009, IV ZR 62/07, juris). Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben könnte, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu seinen Lasten zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (LG Duisburg, Urteil vom 15. März 2013 – 7 S 104/12 –, Rn. 6; LG Offenburg, Urteil vom 23. August 2011 – 1 S 3/11 –; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08. August 2011 – 8 T 5263/11 –; LG Bonn, Urteil vom 15. November 2012 – 6 S 63/12 –; juris). Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen.
24Die gegenteilige - nicht differenzierende - Auffassung, wonach jegliche vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer darstelle (vgl. beispielhaft LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14-, juris), ist abzulehnen. Insoweit schließt sich das Gericht insbesondere der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Bonn (vgl. Urteil vom 15. November 2012 – 6 S 63/12 –, Rn. 30, juris) an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird.
25Die demnach erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt. Diese Indizien können sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und dem nachfolgenden Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Klägerin, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016 ausdrücklich auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hatte.
26Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
27Es kann daher auch dahinstehen, dass die Klägerin ihren Vortrag, die behaupteten Beschädigungen an der Stoßstange des Pkw der Geschädigten seien auf das Ereignis vom 05.09.2013 zurückzuführen, bereits nicht unter Beweis gestellt hat.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 984,37 €.
30G
31Richterin am Amtsgericht
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
9 S 27/14 87 C #####/####Amtsgericht Neuss |
Verkündet am 29.01.2015A, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat die 9. Zivilkammer des Landgerichs Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E, den Richter am Landgericht Dr. T und die Richterin am Landgericht B
4für Recht erkannt:
51. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
62. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
73. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
84. Die Revision wird nicht zugelassen.
9T a t b e s t a n d
10Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG.
11Am 04.11.2012 verursachte die Beklagte mit dem bei der Klägerin versicherten Pkw VW Golf gegen 21:00 Uhr einen Verkehrsunfall, als sie beim Rückwärtsfahren zum Zwecke des Ausparkens gegen einen Pkw Audi A4 stieß. Die Beklagte bemerkte zwar den Anstoß, verließ dann jedoch ohne auszusteigen oder ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle. Nachdem gleichwohl aufgrund von Zeugenangaben die Polizei bei ihr vorstellig geworden war, informierte sie noch am Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin und räumte auch gegenüber der Polizei sofort ein, gefahren zu sein. Ein Verfahren gegen die Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt.
12Die Klägerin regulierte den Schaden an dem Fahrzeug Audi A4 i.H.v. 1.406,44 EUR zuzüglich Mietwagenkosten i.H.v. 476,25 EUR und Erstattung von Sachverständigenkosten i.H.v. 185,44 EUR (insgesamt: 2.068,13 EUR). Mit Schreiben vom 06.05.2013 (Anlage K 6) entzog sie der Beklagten unter Verweis auf Zifffer E.7.3. AKB (Stand 01.04.2011) den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle arglistig ihre Pflichten gemäß Ziffer E 1.3 der AKB verletzt habe und sie daher gemäß Ziffer E 7.1 und 7.3 der AKB einen Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrages habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des vorstehenden Betrages bis zum 04.06.2013 auf.
13Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie das hinter ihr stehende Fahrzeug wegen der Dunkelheit in ihrem Rückspiegel trotz der Rückfahrscheinwerfer nicht bemerkt habe und davon ausgegangen sei, gegen einen Bordstein oder Begrenzungspfahl gestoßen zu sein. Sie habe geglaubt, es sei nichts passiert und deswegen sei sie mit ihrer Beifahrerin übereingekommen, dass kein fremdes Fahrzeug betroffen gewesen sei und man weiterfahren könne.
14Das Amtsgericht Neuss hat die Klage abgewiesen. Allerdings hat auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf gleich lautende BGH-Rechtsprechung zunächst festgestellt, dass die Beklagte eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht begangen habe, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung darstelle. Entgegen einer dazu ergangenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und zwar unter Berufung auf eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Bonn hat das Amtsgericht jedoch sodann die Auffassung vertreten, dass eine solche Pflichtverletzung nicht generell als arglistig einzustufen sei, da anderenfalls aus der lediglich mit Vorsatz begangenen Obliegenheitsverletzung zugleich auch auf das Merkmal der Arglist geschlossen würde. Weitere, über die Vorsatztat hinausgehende Indizien, die für ein arglistiges Handeln sprechen könnten, lägen indes nicht vor. Somit könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei ihrer Unfallflucht einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt habe. Es bleibe demnach bei einer lediglich vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, für die das Amtsgericht den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 VVG als erbracht angesehen hat, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verkehrsunfallflucht sowie das erst nachträgliche Eingeständnis der Verursachung Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin gehabt hätten.
15Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang bei Gericht am 15.05.2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2010 die Auffassung, dass die Beklagte durch die Verkehrsunfallflucht auch ihre Aufklärungspflicht gegenüber ihrer Versicherung arglistig verletzt habe. Ausreichend sei es, wenn es dem Versicherungsnehmer bewusst sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne. Das sei vorliegend der Fall, da zwar zwei Augenzeugen vorhanden gewesen seien, die jedoch eine männliche Person als Fahrer angegeben hätten und sich hinsichtlich des Kennzeichens nicht sicher gewesen wären. Überdies sei es der Beklagten auch nicht gelungen, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe durchaus Einfluss auf die Feststellungen bzw. den Umfang der Eintrittspflicht der Klägerin gehabt, da diese keine Feststellungen z.B. zu einem grob fahrlässigen Verschulden ihrer eigenen Versicherungsnehmerin habe treffen können. insbesondere wegen einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung.
16Die Klägerin beantragt,
17das Urteil des AG Neuss vom 15.04.2014 (87 C #####/####) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.068,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Bonn bzw. des Landgerichts Offenburg. Es liege auch deswegen keine Arglist der Beklagten vor, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Verwirklichung des § 142 StGB befunden habe da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Unfallstelle habe verlassen dürfen. Auch das nachfolgende Verhalten der Beklagten spreche dagegen. Im Übrigen sei mit der Beifahrerin der Beklagten eine Zeugin zur Frage des Alkoholkonsums vorhanden gewesen, so dass auch dazu keine Feststellungen der Polizei vor Ort hätten getroffen werden müssen, die im Übrigen bei der Beklagten als 70-jährige Rentnerin fernlägen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I.
23Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen arglistiger Verletzung ihrer Obliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung einen Regressanspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit Ziffer E 7.7.3 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG.
24Die Höhe des von der Klägerin für die Beklagte regulierten Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Voraussetzungen für einen Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklage in Höhe des Regulierungsbetrages liegen vor. Die Klägerin war berechtigt, der Beklagten den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR zu entziehen, so dass sie insoweit leistungsfrei im Sinne von § 116 Abs. 1 S. 2 VVG geworden ist.
251.
26Zutreffend hat das Amtsgericht anhand der von ihm zitierten Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Beklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht und damit ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung vorsätzlich verletzt habe.
27Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werde, dass jedenfalls keine Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliege, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Einlassung bemerkt, dass sie gegen etwas gefahren ist. Sie hat sich ferner nicht vergewissert, ob dabei ein Schaden entstanden ist. Insoweit kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob der Schaden an einem Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand, z. B. einem Begrenzungspfosten entstanden ist.
28Die vorsätzliche Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügt auch für die auf einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR beschränkte Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß Ziffer E 7.1. i.V.m. 7.3. ihrer AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG.
292.
30Der Beklagten steht insoweit gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis zu. Rechtsfehlerhaft ist die Würdigung des Amtsgerichts, dass ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden könne.
31Aus der Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 1999 (NVersZ 2000, 134) folgt nicht nur, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich Unfallflucht begeht, seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung verletzt sondern auch, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, mithin arglistig handelt. Der BGH hat in seiner Entscheidung nämlich auch festgestellt, dass die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht zum Verbleib an der Unfallstelle von der vertraglichen Aufklärungspflicht mitumfasst sei. Weiter heißt es dann: „Dass er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, dass ein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt.“ Da somit der Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer beim Schadensfall ein Interesse an vollständiger Aufklärung hat und dieses Interesse mit dem Verlassen des Unfallortes nachhaltig beeinträchtigt wird, so verfolgt er eben mit der Entfernung vom Unfallort einen Zweck, der für ihn auch erkennbar gegen die Interessen des Versicherers gerichtet ist.
323.
33Insoweit kommt es nicht mehr darauf, dass selbst unter Beachtung der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Klägerin gleichwohl einen Regressanspruch gegen die Beklagte hätte, weil entgegen dem angefochtenen Urteil der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht geglückt ist.
34Von dem Versicherer kann nicht in jedem Fall verlangt werden, im Einzelnen nachzuweisen, inwiefern das Entfernen vom Unfallort das Treffen bestimmter Feststellungen behindert oder unmöglich gemacht hat. Allerdings ist er grundsätzlich verpflichtet darzulegen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen hätte (Prölss/Martin, 48. Auflage § 28 Rn. 151 mit weiteren Nachweisen). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen indem sie vorgetragen hat, dass wegen der Entfernung der Beklagten vom Unfallort eben jegliche Feststellungen durch die Polizei betreffend ihrer Person und dem Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Unfallverursachung nicht mehr möglich sind. Allein schon darin liegt eine Beeinträchtigung der Sachverhaltsaufklärung. So ist anerkannt, dass bereits eine längere Verzögerung der Schadensanzeige Einfluss auf die Feststellung nehmen kann, da ein längerer Zeitablauf im Allgemeinen die Möglichkeit verringert, die Ursache eines Schadens festzustellen (Prölss/Martin, 48. Auflage § 28 Rn. 150 mit weiteren Nachweisen).
35Sodann hätte es der Beklagten oblegen, den Kausalitätsgegenbeweis mit einer Beweislage zu führen, die derjenigen gleichwertig ist, die sich ohne die Unterdrückung ergeben hätte (Prölls/Martin a.a.O.). An einer solchen Gleichwertigkeit im Verhältnis zu polizeilichen Feststellungen fehlt es aber, soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis ihrer Beifahrerin und Freundin beruft.
36II.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.
40Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.068,13 EUR festgesetzt.
41E |
Dr. T |
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.