Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 05. März 2015 - 10 Ca 5843/14
Tenor
1.Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2.Streitwert: 13.252,61 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Firmendienstwagens zu zahlen.
3Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Gemäß Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995 hat er Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy.
4Die aktuelle Car-Policy (Stand März 2013) sieht in ihrer beglaubigten deutschen Übersetzung (Bl. 185 ff. der Akte) in Ziff. 1.3 vor, dass der Firmenwagen zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung steht. Gemäß Ziff. 4 können sich Nutzer unter Berücksichtigung bestimmter Umwelt- und Sicherheitskonditionen Fahrzeugmodelle aus einer Liste von Marken und Modellen laut Anhang 2 aussuchen, unter anderem auch einen VW Passat. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Car-Policy können Mitarbeiter der Gehaltsstufe 11 oder darunter, die vertraglich zu einem Firmenwagen berechtigt sind, einen neuen Firmenwagen unter anderem unter der Bedingung bestellen, dass das Fahrzeug die Farbe schwarz, silber oder grau (keine anderen Farben) hat.
5Im Betrieb der Beklagten findet ferner die Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 "Privatnutzung von Dienstfahrzeugen" Anwendung. Diese sieht für bestimmte Mitarbeiter die Zurverfügungstellung so genannter Vielfahrer-Fahrzeuge vor, bei denen die Privatnutzung kein Vergütungsbestandteil ist und für die Privatnutzung kostendeckende Nutzungsentgelte erhoben werden.
6Am 4./19. November 1998 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Vereinbarung:
71.Das Kfz, D-AR 2663 ist am 30.10.98 zurück zu geben.
82.Mit der Oktober-Gehaltszahlung erfolgt die pauschale Nettozahlung von DM 900,--
93.Diese Zahlung erfolgt, solange Sie keinen neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten, unbegrenzt.
10Fortan erhielt der Kläger einen zusätzlich monatlichen Betrag von 900,00 DM, bzw. später 460,16 Euro, der in den Abrechnungen als "Nettoauslagen-Erstattung" bezeichnet wurde und (wohl zutreffend) als Bruttobetrag abgerechnet wurde.
11Aufgrund einer Bestellung vom 2. Dezember 2013 (Bl.: 121 f. d.A.) wird dem Kläger derzeit ein VW Passat 2,0 TDI zur Verfügung gestellt. In der Bestellung heißt es unter anderem:
12Hiermit bestätige ich, eine gedeckte Farbe (grau, silber oder schwarz) als Lackierung ausgewählt zu haben: Night Blue Metallic
13In den monatlichen Abrechnungen wird die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit einem Betrag von 189,01 Euro versteuert. Zudem zieht die Beklagte dem Kläger vom Nettoverdienst eine sogenannte "Firmenwagen Nutzergebühr" in Höhe von monatlich 573,83 Euro ab.
14Beginnend mit der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2014 stellte die Beklagte die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto ein. Zudem brachte sie im Wege der Korrekturabrechnung die für die Monate Mai bis Juli 2014 geleistete Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto (= 1.380,48 Euro) in der August-Abrechnung wieder in Abzug.
15Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung für die Monate Mai bis August 2014 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig so lange verpflichtet ist, ihm diese Zahlung zu gewähren, solange er von der Beklagten keinen neuen Firmenwagen gemäß Car-Policy erhalte. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm keinen Wagen gemäß der Car-Policy, sondern lediglich ein Vielfahrerfahrzeug nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 zur Verfügung stelle, was den Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 nicht zum Erlöschen bringe. Die Beklagte habe in der Bestellbestätigung ausdrücklich ausgewiesen, dass es sich nicht um ein Benefit-Car, sondern um ein Vielfahrerfahrzeug handele. Entsprechend nehme die Beklagte auch die Abrechnungen vor, da sie vom Nettogehalt des Klägers die Firmenwagen-Nutzergebühr in Abzug bringen. Schließlich sei das Fahrzeug des Klägers blau, wohingegen nach der Car-Policy nur die Farben schwarz, grau und silber zulässig seien.
16Der Kläger beantragt,
171.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.840,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen;
182.festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger einen monatlichen Betrag i.H.v. 460,16 Euro gemäß der Vereinbarung vom 4. November 1998 so lange zu zahlen, wie der Kläger von der Beklagten keinen neuen Firmenwagen gemäß der Car-Policy der Beklagten erhält und dass die Beklagte nicht von dieser Zahlungsverpflichtung dadurch frei wird, dass der Kläger ein so genanntes Vielfahrerfahrzeug gemäß der NSN Gesamtbetriebs-vereinbarung 2011/02 nutzt.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Auffassung, dass der Zahlungsanspruch erloschen sei, da dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung stehe, welches nach Marke, Typ und Ausstattung der Car-Policy entspreche.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24I.
25Die Klage ist unbegründet.
261.Der Zahlungsanspruch aus der Zusatzvereinbarung 4./19. November 1998 ist mit Zurverfügungstellung des Pkw VW Passat an den Kläger erloschen. Gemäß Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung erfolgt die Zahlung nur so lange, bis der Kläger keinen neuen Firmenwagen gemäß der Car Policy erhält. Der ihm nunmehr zur Verfügung stehende VW Passat erfüllt indes nach Marke, Typ und Ausstattung die Voraussetzungen der Car-Policy.
272.Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug die Farbe blau und nicht - wie von der Car-Policy vorgeschrieben - die Farbe grau, silber oder schwarz hat. Sinn und Zweck der Beschränkung auf bestimmte Farben ist - wie sich auch aus der Bestellanforderung des Wagens ergibt, dass es sich um eine "gedeckte" Farbe handelt. Um eine solche dürfte es sich auch bei der Farbe "Night Blue Metallic" handeln. Zudem ist es auch nach dem Günstigkeitsprinzip unschädlich, wenn die Beklagte dem Kläger nach dessen Wunsch ein Fahrzeug mit anderer Farbe zur Verfügung stellt, wird dadurch die Auswahlmöglichkeit des Klägers doch gerade zu seinen Gunsten erweitert und nicht beschränkt.
283.Unerheblich ist, dass das Fahrzeug in der Bestellung als Vielfahrerfahrzeug bezeichnet wird und in den Lohnabrechnungen als solches abgerechnet wird. Sinn und Zweck der Zusatzvereinbarung vom 4./19. November 1998 ist, dass dem Kläger die monatliche Zahlung als Ersatz für den Dienstwagen zukommen sollte. Der Kläger sollte also entweder einen Dienstwagen oder einen entsprechenden Geldbetrag erhalten - nicht hingegen beides. Es mag zutreffen, dass die Beklagte den Firmenwagen in den Abrechnungen falsch abrechnet und dem Kläger möglicherweise zu Unrecht eine Firmenwagen-Nutzergebühr in Abzug bringt. Dies ist hier indes nicht Streitgegenstand; einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, der auf die ordnungsgemäße Abrechnung des Firmenwagens als Vergütungsbestandteil gerichtet war, wurde seitens des Klägers abgelehnt.
294.Die Beklagte konnte auch im Wege der Aufrechnung (§ 387 BGB) die an den Kläger für die Monate Mai bis Juli 2014 zu Unrecht geleisteten Beträge zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Angesichts der Höhe des Nettoverdienstes des Klägers im Monat August 2014 werden die Pfändungsfreigrenzen offenkundig nicht verletzt (§ 394 BGB). Zwar richtet sich die Rückforderung bei einer Entgeltüberzahlung in der Regel nur auf den Nettobetrag sowie auf die abgeführten Steuern (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - NZA 2011, 219; BAG 9. Juli 1992 - 6 AZR 623/90 - zitiert nach juris), nicht hingegen auf die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - ZTR 2009, 95). Da der Verdienst des Klägers jedoch deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt, fielen auf den Betrag von 460,16 Euro keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an.
30II.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt (80 % von 36 × 460,16). Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
32RECHTSMITTELBELEHRUNG
33Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
35Landesarbeitsgericht Düsseldorf
36Ludwig-Erhard-Allee 21
3740227 Düsseldorf
38Fax: 0211 7770-2199
39eingegangen sein.
40Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
41Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
42Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
431.Rechtsanwälte,
442.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
453.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
46Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
47* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
48E.
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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 4. Juni 2009 - 7 Sa 266/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung.
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Die 1947 geborene, verheiratete Beklagte war von Juli 1977 bis August 2007 beim Kläger in dessen Zentrum Bayern Familie und Soziales Region O beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1980 vereinbarten die Parteien ua.:
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„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bemißt sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestellentarifvertrages vom 23.2.1961 (BAT) und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen.
…
§ 9
Sonderregelungen, Nebenabreden
…
Gemäß § 22 Abs. 3 BAT wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Die Angestellte (…) ist seit 1.7.1977 beim Versorgungsamt R beschäftigt.
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, Überzahlungen von Dienstbezügen an den Arbeitgeber zu erstatten. Sie kann sich dabei nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 BGB berufen.“
-
Vom 1. Januar bis zum 31. August 2002 arbeitete die Beklagte befristet Teilzeit mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. Sie erhielt dafür eine Vergütung iHv. 1.560,93 Euro brutto, aus denen sich ein Auszahlungsbetrag von 996,62 Euro ergab. Am 8. April 2002 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 14,44 Stunden, die im Blockmodell geleistet werden sollte. Dem Landesamt für Finanzen Dienststelle R als der zuständigen Bezügestelle des Klägers wurde die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht mitgeteilt. Der Beklagten wurde deshalb ab 1. September 2002 die Vergütung für eine Vollbeschäftigung iHv. monatlich 2.064,67 Euro brutto entsprechend 1.212,47 Euro netto gezahlt. In der von der Bezügestelle erteilten Gehaltsabrechnung für September 2002 war unter der Überschrift „Erläuterungen Änderungsgründe“ vermerkt:
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„Sie sind ab 1. 9. 2002 vollbeschäftigt.“
- 4
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Anfang Juli 2007 wurde der Irrtum bemerkt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 machte der Kläger die Rückzahlung überzahlter Vergütung geltend, die er für den Zeitraum Mai 2005 bis Juni 2007 auf 20.024,48 Euro bezifferte. In einem weiteren Schreiben vom 3. August 2007 bezifferte er die Überzahlung für das Jahr 2003 auf 9.061,96 Euro, für das Jahr 2004 auf 9.508,91 Euro und für die Monate Januar bis April 2005 auf 2.642,04 Euro. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung mit Anwaltsschreiben vom 13. September 2007 ab.
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Mit seiner der Beklagten am 7. November 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung der im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2007 überzahlten Vergütung begehrt und die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich weder auf Entreicherung noch den Verfall des Anspruchs aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfrist berufen. Sie habe die Überzahlung positiv gekannt.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.237,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ihr Gehalt sei auf ein gemeinsames Konto geflossen. Um finanzielle Angelegenheiten habe sich allein ihr Ehemann gekümmert. Die für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006 erhobenen Ansprüche seien verfallen. Zudem müsse ein Steuerschaden berücksichtigt werden, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie jahrelang aus den überhöhten Bezügen Steuern entrichtet habe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 8.009,77 Euro nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der im Zeitraum Januar 2003 bis Januar 2007 überzahlten Vergütung besteht.
- 10
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I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich bejaht, weil die Überzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und die Beklagte bösgläubig gewesen sei. Es hat dem Kläger daher für Überzahlungen in den Monaten Februar bis Juni 2007 3.850,85 Euro zugesprochen. Der Anspruch auf Rückzahlung der vor Februar 2007 geleisteten Überzahlungen sei dagegen nach § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen. Die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil § 242 BGB der Rechtsausübung nur dort eine Schranke setze, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führe. Das sei ausschließlich dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zu der Überzahlung beigetragen oder durch aktives Tun den Arbeitgeber von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten habe. Hinsichtlich der Überzahlungen für die Monate August 2006 bis Januar 2007 hat das Landesarbeitsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 280 Abs. 1 in Verb. mit § 241 Abs. 2 BGB angenommen, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, den Kläger davon zu unterrichten, dass ihm offensichtlich bei der Berechnung der Vergütung ein Fehler unterlaufen sei. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens iHv. zehn Prozent ergebe sich für diesen Zeitraum ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden iHv. 4.158,92 Euro. Schadensersatzansprüche für die Monate Januar 2003 bis Juli 2006 seien nach § 70 BAT verfallen.
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II. Dem vermag der Senat nicht in allen Punkten zu folgen. Der Kläger kann von der Beklagten grundsätzlich die Rückzahlung überzahlter Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen.
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1. Dass die Beklagte im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2007 die über die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergebende Entlohnung hinausgehende Vergütung einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten ohne Rechtsgrund erhalten hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.
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a) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 395/05 - zu I 3 a der Gründe, ZTR 2006, 319; 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1). Vorliegend war der leistenden Bezügestelle nicht bekannt, dass der Kläger nicht zur Zahlung des Gehalts einer vollbeschäftigten Angestellten verpflichtet war. Die Teilzeitbeschäftigung der Beklagten war bis zum 31. August 2002 befristet, der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wurde der Bezügestelle weder von der Beschäftigungsbehörde noch der Beklagten mitgeteilt. Die Bezügestelle musste deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte ab 1. September 2002 wieder vollbeschäftigt war.
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b) Die Kenntnis der Beschäftigungsbehörde von dem mit Wirkung zum 1. September 2002 begründeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis reicht für eine Kenntnis iSv. § 814 Alt. 1 BGB nicht aus. Die Vorschrift stellt auf die Kenntnis des Leistenden ab. Die Beschäftigungsbehörde hat die Vergütung nicht geleistet.
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c) Eine Zurechnung des Wissens der Beschäftigungsbehörde analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusammenführung des Wissens von Beschäftigungsbehörde und Bezügestelle findet nicht statt. § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet(vgl. Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 814 Rn. 1; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 814 Rn. 7 f.). An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es aber, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.
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3. Die Beklagte kann sich nicht auf die Einwendung des Wegfalls der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Arbeitsvertrag durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung der - dispositive - § 818 Abs. 3 BGB abbedungen werden kann oder eine den Einwand der Entreicherung ausschließende Klausel wegen der vollständigen Abkehr vom gesetzlichen Leitbild einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und daher unwirksam ist(vgl. dazu ErfK/Preis 11. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 93 mwN). Denn das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass die Beklagte beim Empfang der Überzahlungen bösgläubig war. Sie kann sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 4 in Verb. mit § 819 Abs. 1 BGB.
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III. Der Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist - nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen - für Überzahlungen in den Monaten Januar 2003 bis Januar 2007 nach § 70 Satz 1 BAT bzw. den diesen mit Wirkung zum 1. November 2006 ersetzenden § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen und wird von der Revision nicht angegriffen. Ob sich allerdings die Beklagte rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist beruft, kann der Senat auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden.
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1. Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist komme vorliegend nicht in Betracht. Der Bedeutungsgehalt des § 242 BGB beschränkt sich nicht darauf, der Rechtsausübung(nur) dort eine Schranke zu setzen, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird ua. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert (vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 Rn. 238, 250). Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Fällen wie dem vorliegenden beruht darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die ihn seinen Irrtum entdecken lassen und ihm bezüglich erfolgter Überzahlungen die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - zu III 3 der Gründe, BAGE 98, 25).
- 20
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2. Die Berücksichtigung eines solchen Rechtsmissbrauchs setzt voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal geworden ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs daher nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird (BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162; 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - zu III 3 der Gründe, BAGE 98, 25). Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber pflichtwidrig Vergütungsüberzahlungen nicht angezeigt und der Arbeitgeber deshalb seinen Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, fällt der Einwand des Rechtsmissbrauchs weg, wenn der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis erhält. Der Arbeitgeber muss dann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falls sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen (vgl. zuletzt BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - mwN, aaO).
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3. Ob der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb der gebotenen kurzen Frist geltend gemacht hat, kann der Senat aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat weder den genauen Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den Überzahlungen noch den des Zugangs der Geltendmachungsschreiben vom 20. Juli und 3. August 2007 festgestellt.
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Zudem gibt es keine Regelfrist zur Geltendmachung der Rückzahlung nach Kenntnis von einer Überzahlung. Die Länge der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Arbeitgeber muss nach Kenntnis von der Überzahlung ohne schuldhaftes Zögern Schritte zur Rückforderung einleiten und den Sachverhalt zügig, jedoch ohne Hast aufklären. Er hat dazu im Prozess vorzutragen, wie er nach Kenntniserlangung vorgegangen ist, welche Einzelschritte er wann unternommen hat und aus welchen Gründen diese wie lange gedauert haben. Insoweit muss den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben werden.
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4. Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass der Kläger die Rückzahlung der überzahlten Vergütung innerhalb einer nach den Umständen des Falls angemessenen Frist geltend gemacht hat und die Berufung der Beklagten auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist deshalb rechtsmissbräuchlich ist, bedarf es tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der Überzahlungen im Zeitraum Januar 2003 bis Januar 2007.
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Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht allerdings bei der rechtskräftig zugesprochenen Rückzahlung für den Zeitraum Februar bis Juni 2007 einen von der Beklagten reklamierten Steuerschaden nicht berücksichtigt. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht auf das Erlangte. Kann das nicht herausgegeben werden, hat der Bereicherungsschuldner den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Erlangt hat die Beklagte neben dem an sie ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG unabhängig davon entstand, ob ein Rechtsanspruch auf die Vergütung bestand(vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174; 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 224 = EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 13). Eine Saldierung mit einem evtl. Steuerschaden der Beklagten findet nicht statt. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren auf Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) zuviel Lohnsteuer abgeführt hat, steht dem Arbeitgeber gegen die Finanzbehörde ein Erstattungsanspruch nicht zu. Eine Korrektur kann nur über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer nach § 37 Abs. 2 AO erstattet, sondern die abgeführte Lohnsteuer angerechnet wird(BFH 17. Juni 2009 - VI R 46/07 - Rn. 24, BFHE 226, 53). Sollte der Beklagten - was sie bislang nicht substantiiert dargelegt hat - nach der sachgerechten Wahrnehmung ihrer Steuerbelange eine endgültige steuerliche Mehrbelastung entstehen, kann diese jedenfalls wegen ihrer verschärften Haftung nach § 818 Abs. 4 in Verb. mit § 819 Abs. 1 BGB nicht als ein die Bereicherung mindernder Nachteil berücksichtigt werden(vgl. dazu allgemein BAG 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 224 = EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 13; 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - zu B V der Gründe, AP BGB § 818 Nr. 3 = EzA BGB § 818 Nr. 6; 9. Juli 1992 - 6 AZR 623/90 - zu II 2 der Gründe).
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IV. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nicht in einer nach den Umständen des Falls angemessenen Frist geltend gemacht hat und damit der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht greift, könnte die Klage zumindest teilweise aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes begründet sein.
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1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte es schuldhaft unterlassen, den Kläger darüber zu unterrichten, dass ihm bei der Berechnung der Vergütung ein Fehler unterlaufen ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wäre ein auf § 280 Abs. 1 in Verb. mit § 241 Abs. 2 BGB gestützter Schadensersatzanspruch nicht nach § 70 Satz 1 BAT bzw. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt die Fälligkeit bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 54 mwN, BAGE 122, 304). Das erfordert zumindest die Kenntnis des Klägers von den Überzahlungen. Dass er selbst eine Überzahlung hätte verhindern können, wenn die Beschäftigungsbehörde der Bezügestelle die Vereinbarung über das Altersteilzeitarbeitsverhältnis angezeigt hätte, ist keine Frage der Feststellbarkeit des Schadens, sondern des Mitverschuldens.
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2. Ein Mitverschulden des Klägers iHv. zehn Prozent des Schadens - wie vom Landesarbeitsgericht bisher angenommen - wäre ohne die Feststellung weiterer Umstände iSd. § 254 Abs. 1 BGB unterbewertet. Zumindest müssen die zur Überzahlung führenden Versäumnisse der Beschäftigungsbehörde des Klägers und die unterlassene Mitteilung der Beklagten in ihrer Bedeutung für die Entstehung des Schadens gewichtet werden.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
W. Hinrichs
Dombrowsky
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.