Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11

bei uns veröffentlicht am18.10.2011

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.835,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40% und der Beklagte 60% zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.670,85 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit dem „equal-pay“-Gebot.
Der Beklagte vermittelt Personaldienstleistungen. Soweit er Stellenanzeigen bei der Arbeitsagentur schaltet, weist er darauf hin, dass sich Vergütung und Zusatzleistungen nach Tarif - Tarifvertrag PSA/AMP richten (vgl. Anlage B2, AS 41 f).
Der 29-jährige Kläger war im Jahr 2009 bis 03.01.2010 arbeitslos. Er wurde vom 04.01.2010 bis 31.03.2011 beim Beklagten als Helfer für Lager, Produktion und Versand angestellt und wurde in der Zeit ab 16.02.2010 ausschließlich bei der A. KG eingesetzt.
Während die Parteien für die Zeit vom 04.01. bis 08.01.2011 eine Arbeitsprobe vereinbarten (AS 75), galt für die Zeit ab 12.01.2010 der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.01.2011 (Anlage K1, AS 5). Es heißt dort unter anderem:
„§ 3 Vergütung
Die Lohneinstufung richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigung unter Vorlage allgemeinen anerkannter Nachweise zum Beispiel Facharbeiterbrief, Schweißzeugnis u.ä.
Bei Einsatz entsprechend § 1 des vorliegenden Vertrages setzt sich das Arbeitsentgelt wie folgt zusammen per Stunde mit Tariflohn EUR: 7,35 die ersten 4 Monate EUR: 6,66 Tarifgruppe E1 Lohnabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Endabrechnung ist bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für den Vormonat fällig. ... Die Bezahlung der Feiertage erfolgt nach dem Gesetz zu Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen entsprechend dem Einsatzort; Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz. ...
§ 5 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, gemäß Manteltarif.
Bei Einstellung beträgt der Jahresurlaub derzeit 24 Arbeitstage im 1. Kalenderjahr, 25 Arbeitstage bis Ende 3.ten Kalenderjahres, danach 26 Arbeitstage.
...     
§ 10 Bestätigung
...     
- Der Tarifvertrag ist zur Einsichtnahme ausgelegt-”
In der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 07.01.2010 (Anlage B1, AS 40) wurde die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos „laut gültigem Manteltarifvertrag“ vereinbart.
Der Beklagte wandte durchgängig und für alle Mitarbeiter den seit 01.01.2010 gültigen Tarifvertrag zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (PSA/CGB) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) an. Er zahlte dem Kläger für die Monate Januar bis Mai 2010 einen Stundenlohn von 6,66 EUR, für die Monate Juni bis September 2010 einen Stundenlohn von 7,35 EUR und ab Oktober 2010 einen Stundenlohn von 7,60 EUR. Die Nettovergütung, die der Kläger bis 15.02.2011 erhielt, überstieg seinen fiktiven Anspruch auf Arbeitslosengeld. Außer dem Lohn für die einzelnen Stunden (Arbeit, Urlaub, Feiertag, Arbeitsunfähigkeit) erhielt der Kläger Zuschläge für Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit, Verpflegungsmehraufwand, Auslöse, ÖVM, Produktivzulage sowie Prämie. Auf die Abrechnungen Anlagen K3 bis K16 (AS 7 ff) wird Bezug genommen.
Der Kläger arbeitete vom 01. bis 15.02.2010 81 Stunden und vom 16. bis 28.02.2010 ebenfalls 81 Stunden. Er erhielt für den Monat Februar 2011 eine Gesamtvergütung (incl. Zuschläge, Spesen usw.) in Höhe von 1.188,63 EUR brutto.
Im März 2010 arbeitete der Kläger 152 Stunden und erhielt für 35 Stunden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.470,34 EUR brutto.
10 
Im April 2010 arbeitete der Kläger 159,75 Stunden und erhielt Feiertagsentgelt für 14 Stunden. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.291,06 EUR brutto.
11 
Im Mai 2010 arbeitete der Kläger 161,25 Stunden und erhielt Feiertagsentgelt für 14 Stunden. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.372,79 EUR brutto.
12 
Im Juni 2010 arbeitete der Kläger 165,75 Stunden und erhielt Feiertagsentgelt für 7 Stunden. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.475,35 EUR brutto.
13 
Im Juli 2010 arbeitete der Kläger 175,25 Stunden. Er erhielt in diesem Monat vom Beklagten eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.520,49 EUR brutto.
14 
Im August 2010 arbeitete der Kläger 100,75 Stunden und erhielt für 70 Stunden Urlaubsentgelt. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.376,38 EUR brutto.
15 
Im September 2010 arbeitete der Kläger 167,75 Stunden. Er erhielt in diesem Monat vom Beklagten eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.399,83 EUR brutto.
16 
Im Oktober 2010 arbeitete der Kläger 168,75 Stunden. Er erhielt in diesem Monat von dem Beklagten eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.547,80.
17 
Im November 2010 arbeitete der Kläger 137,25 Stunden, erhielt für 14 Stunden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für 7 Stunden Feiertagsentgelt. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.325,66 EUR brutto.
18 
Im Dezember 2010 arbeitete der Kläger 157 Stunden und erhielt für 7 Stunden Urlaubsentgelt. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.394,92 EUR brutto.
19 
Im Januar 2011 arbeitete der Kläger 154 Stunden und erhielt für 7 Stunden Feiertagsentgelt. Der Beklagte zahlte eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.374,00 EUR brutto.
20 
Im Februar 2011 arbeitete der Kläger 158 Stunden. Er erhielt in diesem Monat von dem Beklagten eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.389,20 EUR brutto.
21 
Im März 2011 arbeitete der Kläger 91,25 Stunden. Zusätzlich erhielt der Kläger Urlaubsentgelt für 84 Stunden Urlaub sowie für 35 Stunden Resturlaub. Der Beklagte zahlte - unter Abbau des Arbeitszeitkontos - eine Gesamtvergütung in Höhe von 2.483,30 EUR brutto.
22 
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den bei der A. KG geltenden Stundenlohn geltend. Er verlangt
23 
für Februar 2010
 760,00 EUR
        
= 152 Stunden * 5,00 EUR (Differenz Stundenlohn)
für März 2010
 931,25 EUR
        
= 186,25 Stunden * 5,00 EUR
für April 2010
 830,00 EUR
        
= 166 Stunden * 5,00 EUR
für Mai 2010
 847,50 EUR
        
= 169,5 Stunden * 5,00 EUR
für Juni 2010
 711,15 EUR
        
= 165 Stunden * 4,31 EUR
für Juli 2010
 721,92 EUR
        
= 167,5 Stunden * 4,31 EUR
für August 2010
 702,53 EUR
        
= 163 Stunden * 4,31 EUR
für September 2010
 702,53 EUR
        
= 163 Stunden * 4,31 EUR
für Oktober 2010
 653,66 EUR
        
= 161 Stunden * 4,06 EUR
für November 2010
 630,315 EUR
        
= 155,25 Stunden * 4,06 EUR
für Dezember 2010
 645,54 EUR
        
= 159 Stunden * 4,06 EUR
für Januar 2011
 633,36 EUR
        
= 156 Stunden * 4,06 EUR
für Februar 2010
 641,48 EUR
        
= 158 Stunden * 4,06 EUR
für März 2010
1.259,615 EUR
        
= 310,25 Stunden * 4,06 EUR
24 
Der Kläger behauptet, wenn er unmittelbar bei der A. KG angestellt gewesen wäre, hätte er während des gesamten Arbeitsverhältnisses einen Stundenlohn von 11,66 EUR sowie Zuschläge erhalten. Er habe im Sommer 2009 das Stellenangebot des Beklagten vom Jobcenter F. erhalten. Auf seine Bewerbung habe er keine Antwort erhalten. Der Beklagte habe sich erst Anfang Januar 2010 telefonisch gemeldet und gefragt, ob der Kläger Interesse habe, noch am selben Tag in der Spätschicht zu arbeiten. Der Beklagte habe ihm unmittelbar vor Aufnahme der Arbeit auf dem Betriebsgelände der A. KG den Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt, ohne dass dieser durchgelesen oder durchgesprochen worden wäre. Die Anwendung eines Tarifvertrags hätten die Parteien nie besprochen.
25 
Der Kläger meint, auf das Arbeitsverhältnis finde keine tarifvertragliche Regelung Anwendung. Der Arbeitsvertrag nehme nicht hinreichend eindeutig auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug. Der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der A. KG geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Bei der Berechnung dürften nur die jeweiligen Stundenlöhne miteinander verglichen werden. Die weiteren Zahlungen des Beklagten für Zuschläge, Spesen, Fahrgeld, Prämie, Produktivzulage u.ä. dürften bei der Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt werden.
26 
Der Kläger beantragt:
27 
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.670,85 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Anwendung des Tarifvertrags zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (PSA/CGB) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) vereinbart. Der Kläger habe sich unter dem 24.11.2009 schriftlich auf eine Stellenanzeige beworben, in der der anzuwendende Tarifvertrag „PSA/AMP“ benannt worden war. Am 02.01.2011 habe der Kläger weitere Unterlagen, u.a. die Versicherungskarte, vorgelegt. Der Beklagte habe die Anwendung des Tarifvertrags insbesondere in dem Gespräch anlässlich der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 erläutert und den Tarifvertrag gezeigt.
31 
Der Beklagte meint, auf das Arbeitsverhältnis habe der seit dem 01.01.2010 gültige Tarifvertrag zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (PSA/CGB) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) Anwendung gefunden mit der Folge, dass die Parteien schlechtere Arbeitsbedingungen vereinbaren durften als sie für vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gelten. Für unproduktive Zeiten (incl. Urlaub, Feiertag, Arbeitsunfähigkeit) sei lediglich die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
32 
Es wurde Beweis erhoben gemäß §§ 358a S. 1, S. 2 Nr. 3, 377 Abs. 3 ZPO durch die schriftliche Vernehmung des Personalleiters der A., Herr F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Erklärung des Zeugen vom 13.10.2011 verwiesen (AS 69 ff). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.07.2011 und 18.10.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
34 
Der Kläger kann für die Zeit ab 16.02.2010 vom Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 AÜG die Gewährung der im Entleiherbetrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen.
35 
Der Kläger wurde als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Abgesehen von den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses ist die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung unwirksam, da sie für den Kläger für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltende wesentliche Arbeitsbedingungen vorsieht (§ 9 Nr. 2, 1. Teilsatz AÜG). Angesichts der vorangegangenen Arbeitslosigkeit des Klägers gilt für die Zeit bis 15.02.2010 hingegen die vertragliche Vergütungsvereinbarung
36 
1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien ist kein Tarifvertrag anwendbar, durch den abweichende Regelung getroffen werden könnten (§ 9 Nr. 2, letzter Teilsatz AÜG).
37 
a) Der Tarifvertrag gilt nicht kraft Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien.
38 
Zwar werden im Arbeitsvertrag tarifliche Regelungen erwähnt. So soll Tariflohn nach Tarifgruppe E 1 gezahlt werden und sich der Urlaubsanspruch nach dem Manteltarif richten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag zur Einsichtnahme ausliege. Hinzu kommt die Ergänzungsvereinbarung betreffend das Arbeitszeitkonto.
39 
Dies genügt für eine vertragliche Bezugnahme jedoch nicht. Zum einen ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht, auf welchen Tarifvertrag Bezug genommen werden soll. Hier hätte es einer Klarstellung bedurft, da außer den Tarifverträgen des PSA/CGB beispielsweise auch die Tarifverträge zwischen dem DGB und dem iGZ bzw. dem BZA nach ihrem Geltungsbereich einschlägig wären. Zum anderen lässt sich dem Arbeitsvertrag allenfalls die punktuelle Geltung eines Tarifvertrags hinsichtlich der Höhe des Grundlohns, des Arbeitszeitkontos und der Urlaubsregelung entnehmen. Insbesondere entspricht die Regelung in der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu 70 Stunden eines Minusbestandes einbehalten darf, nicht § 3.7.16 des Tarifvertrags, der eine Verrechnung nur zulässt, soweit die Minusstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind. Die verdrängende Wirkung eines Tarifvertrags tritt jedoch nur ein, wenn auf den gesamten Tarifvertrag Bezug genommen wird (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Wank, 11. Aufl. 2011, § 3 AÜG, Rn. 24).
40 
b) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags anderweit vereinbart hätten.
41 
Der Beklagte ist für die für ihn günstige Tatsache einer entsprechenden Vereinbarung beweispflichtig. Er konnte diesen Beweis nicht erbringen.
42 
aa) Soweit der Beklagte darauf verweist, der Kläger habe sich auf ein Stellenangebot beworben, wonach sich Vergütung und Zusatzleistungen nach dem Tarifvertrag PSA/AMP richten, bestehen zunächst insofern Bedenken, als sich die Bezugnahme auf Vergütung und Zusatzleistungen beschränken mag - und damit wiederum nicht ausreichend wäre. Offen bleibt etwa die Regelung bezüglich Urlaub, sonstiger Freistellung, Ausschlussfrist oder Kündigungsfrist. Während § 3.1 des Tarifvertrags von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden ausgeht, heißt es in der vorgelegten Stellenanzeige ausdrücklich „Vollzeit, Die Firma arbeitet 37,50 Stunden/Wo.“ Insofern bleibt zumindest unklar, ob die 37,5-Stundenwoche beim Verleiher oder Entleiher gilt. Zudem betrifft das Stellenangebot den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen, während der Beklagte sich nun auf die Tarifverträge zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes beruft. Es erscheint fraglich, ob die Bezugnahme auf den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft auch die Tarifverträge der Einzelgewerkschaften umfasst.
43 
bb) Der Verlauf des Einstellungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Anhörung des Beklagten im Kammertermin erbrachte keinen Beweis für seine Behauptung über den Gesprächsverlauf. Zwar erscheint es möglich, dass er auf den Tarifvertrag hinwies. Die Kammer ist davon aber nicht hinreichend überzeugt.
44 
So wurde nicht deutlich, wie der Beklagte den Tarifvertrag bezeichnet hat und ob der Kläger dies in der konkreten Situation - in der ihn der Tarifvertrag wohl nicht interessierte - erfasst hat. Ging es um den Manteltarifvertrag, den Entgeltrahmentarifvertrag und/oder den Entgelttarifvertrag/West? Zudem wurden sowohl der Manteltarifvertrag als auch die Entgelttarifvertrag West zwischen dem AMP einerseits und CGZP, CGM, DHV, BIGD, ALEB und medsonet andererseits für die Zeit ab 01.01.2010 erst am 15.03.2010 unterzeichnet. Wenn der Beklagte am 07.01.2010 den Tarifvertrag zwischen CGZP und AMP vom 19.06.2006 gemeint und gezeigt haben sollte, widerspricht dies seiner Behauptung, er habe auf die Tarifverträge zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes und dem AMP hingewiesen. Schließlich bleibt auch hier unklar, ob eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag der CGZP die Tarifverträge der Einzelgewerkschaften umfasst bzw. welche Einzelgewerkschaft hier relevant ist. Angesichts der unübersichtlichen Tariflage genügen die Erklärungen des Beklagten im Kammertermin nicht, den erforderlichen Beweis zu erbringen.
45 
cc) Dass der Beklagte die Regelungen des Tarifvertrags im Betrieb allgemein anwendet, mag ein Indiz dafür sein, dass er ihre Geltung auch mit dem Kläger vereinbaren wollte. Es lässt aber ebenfalls nicht auf eine konkrete Absprache zwischen den Parteien schließen.
46 
2. Die Ansprüche sind wie folgt zu berechnen:
47 
a) Für die Stunden, die der Kläger gearbeitet hat, hat er Anspruch auf die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers der A. KG. Entsprechend der schriftlichen Aussage des Zeugen F. betrug der Stundenlohn bis Oktober 2010 11,51 EUR und ab November 2011 11,60 EUR. Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Herr F. kennt als Personalleiter der A. KG die dortigen Vergütungsstrukturen. Die Daten sind plausibel und insbesondere durch die Anwendung des Lohntarifvertrags der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie nachvollziehbar.
48 
Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der „equal-pay-Anspruch“ aus § 10 Abs. 4 AÜG auf die Zeiten begrenzt ist, zu denen der Leiharbeitnehmer an einen Entleiher überlassen ist. Insbesondere wäre für einsatzfreie Zeiten lediglich der vereinbarte Lohn zu zahlen. Derartige Zeiten fielen hier aber nicht an.
49 
Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit folgt der Anspruch auf den höheren Stundenlohn aus § 4 Abs. 1 EFZG: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich nach dem dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt. Da der Kläger ohne Arbeitsunfähigkeit wiederum bei der A. KG eingesetzt worden wäre, hat er auch für Krankheitszeiten Anspruch auf den entsprechenden Stundenlohn.
50 
Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für die Entgeltzahlung an Feiertagen: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies ist hier wiederum der Stundenlohn von 11,51 EUR bzw. 11,60 EUR.
51 
Die Höhe des Urlaubsentgelts bzw. der Urlaubsabgeltung bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Die Vergütung des Klägers im Referenzzeitraum entspricht wiederum derjenigen eines vergleichbaren Arbeitnehmers der A. KG. Die Lohnerhöhung ab November 2010 wirkt sich auf das Urlaubsentgelt für Dezember 2010 insofern aus, als bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums eintreten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen ist (§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
52 
Es gibt keine Anhaltspunkte für die Geltung einer flexiblen Arbeitszeit im Entleiherbetrieb. Vielmehr sind die anfallenden Stunden im jeweiligen Monat zu vergüten.
53 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
54 
Da der Tarifvertrag nicht anwendbar ist, gilt auch die tarifliche Ausschlussklausel nicht. Der Kläger muss auch etwaige in den Entleiherbetrieben geltende Ausschlussfristen nicht einhalten (vgl. BAG 23.03.2011 - 5 AZR 7/10).
55 
b) Alle Zahlungen, die der Beklagte geleistet hat, sind als Erfüllung (362 Abs. 1 BGB) anzurechnen. Dies gilt nicht nur für die Zahlungskomponenten Grundlohn, Lohnfortzahlung, Feiertagslohn, Urlaubsstunden oder Resturlaub, sondern auch für die übrigen Zahlungen auf Zuschläge, Spesen u.a..
56 
Das equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 AÜG fordert, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitskräften grundsätzlich mindestens den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte entsprechen. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, die Leiharbeitnehmer besser zu stellen als die Stammbelegschaft. Aus diesem Grund sind nicht die einzelnen Komponenten miteinander zu vergleichen, sondern der Gesamtlohn. Deutlich wird dies an Fahrtkosten und Spesen: Während Arbeitnehmer, die an einem bestimmten Betriebssitz arbeiten, in der Regel keine Fahrtkosten und Spesen erhalten, können Leiharbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsorten erbringen, die Erstattung ihrer Fahrtkosten gemäß § 670 BGB verlangen (LAG Hamm 30.06.2011 - 8 Sa 387/11; LAG Düsseldorf 30.07.2009 - 15 Sa 268/09; a.A. LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2009 - 1 Sa 331/09). Wenn die Leiharbeitnehmer bei im Übrigen gleichen Arbeitsbedingungen zusätzlich Fahrtkostenersatz erhielten, stünden sie ohne Rechtfertigung besser als die Stammmitarbeiter. Gleiches gilt, wenn der Verleiher Zuschläge für Umstände (z.B. Wochenendarbeit, Nachtarbeit zu bestimmten Zeiten) zahlt, für die im Entleiherbetrieb keine Zuschläge gezahlt werden. Auch wenn derartige Zuschläge im Gegensatz zum Grundlohn die Arbeit unter erschwerten Bedingungen ausgleichen sollen, müssen sie nicht zusätzlich zu dem im Entleiherbetrieb üblichen Grundlohn gezahlt werden.
57 
Der Kläger kann sich im konkreten Fall nicht darauf berufen, dass ausweislich der Zeugenaussage (AS 70) im Entleiherbetrieb Nacht-, Samstags- und Mehrarbeitszuschläge gezahlt werden. Es ist nämlich nicht bekannt, in welcher Höhe und unter welcher Voraussetzung (z.B. für welche Zeiten) diese Zuschläge anfallen. So kann nicht festgestellt werden, ob die Zuschläge bei Entleiher und Verleiher identisch sind oder etwa der Beklagte höhere Zuschläge gezahlt hat als der Kläger bei der A. KG erhalten hätte.
58 
c) Damit ergibt sich für die einzelnen Monate:
59 
Februar 2010: Für die Zeit bis 15.02.2010 (= 81 Stunden) steht dem Kläger kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Vielmehr gilt die vertragliche Vergütungsvereinbarung insofern wirksam, da der Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitslos war und das Nettoarbeitsentgelt das (fiktive) Arbeitslosengeld überstieg. Für die weiteren 81 Stunden, die der Kläger ab 16.02.2010 gearbeitet hat, hat er hingegen Anspruch auf den Stundenlohn von 11,53 EUR.
60 
=> Anspruch 81 * 6,66 EUR + 81 * 11,51 EUR = 1.471,77 EUR
gezahlt 1.188,63 EUR, offen 283,14 EUR
März 2010: 187 vergütungspflichtige Stunden (152 h Grundlohn, 35 h Lohnfortzahlung)
=> Anspruch 187 * 11,51 EUR = 2.125,37 EUR
gezahlt 1.470,34 EUR, offen 682,03 EUR
April 2010: 173,75 vergütungspflichtige Stunden (159,75 h Grundlohn, 14 h Feiertag)
=> Anspruch 173,75 * 11,51 EUR = 1.999,86 EUR
gezahlt 1.291,06 EUR, offen 708,80 EUR
Mai 2010: 175,25 vergütungspflichtige Stunden (161,25 h Grundlohn, 14 h Feiertag)
=> Anspruch 175,25 h * 11,51 EUR = 2.017,13 EUR
gezahlt 1.372,79 EUR, offen 644,34 EUR
Juni 2010: 172,75 vergütungspflichtige Stunden (165,75 h Grundlohn, 7 h Feiertag)
=> Anspruch 172,75 h * 11,51 EUR = 1.988,35 EUR
gezahlt 1.475,35 EUR, offen 513,00 EUR
Juli 2010: 175,25 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 175,25 * 11,51 EUR = 2.017,13 EUR
gezahlt 1.520,49 EUR, offen 496,64 EUR
August 2010: 170,75 vergütungspflichtige Stunden (100,75 h Grundlohn, 70 h Urlaub)
=> Anspruch 170,75 * 11,51 EUR = 1.965,33 EUR
gezahlt 1.376,38 EUR, offen 588,95 EUR
September 2010: 167,75 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 167,75 * 11,51 EUR = 1.930,80 EUR
gezahlt 1.399,83 EUR, offen 530,97 EUR
Oktober 2010: 168,75 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 168,75 * 11,51 EUR = 1.942,31 EUR
gezahlt 1.547,80 EUR, offen 394,51 EUR
November 2010: 158,25 vergütungspflichtige Stunden (137,25 h Grundlohn,
14 h Lohnfortzahlung, 7 h Feiertag)
=> Anspruch 158,25 * 11,66 EUR = 1.845,20 EUR
gezahlt 1.325,66 EUR, offen 519,54 EUR
Dezember 2010: 164 vergütungspflichtige Stunden (157 h Grundlohn, 7 h Urlaub)
=> Anspruch 164 * 11,66 EUR = 1.912,24 EUR
gezahlt 1.394,92 EUR, offen 517,32 EUR
Januar 2011: 161 vergütungspflichtige Stunden (154 h Grundlohn, 7 h Feiertag)
=> Anspruch 161 * 11,66 EUR = 1.877,26 EUR
gezahlt 1.374,00 EUR, offen 503,26 EUR
Februar 2011: 158 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 158 * 11,66 EUR = 1.842,28 EUR
gezahlt 1.389,20 EUR, offen 453,08 EUR
März 2011: 210,25 vergütungspflichtige Stunden (91,25 h Grundlohn, 84 h Urlaub,
35 h Urlaubsabgeltung)
=> Anspruch 210,25 * 11,66 EUR = 2.451,52 EUR
gezahlt 2.483,30 EUR, offen 0,00 EUR
II.
61 
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
62 
Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf den Betrag festgesetzt, über den durch dieses Urteil entschieden wird.
63 
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie wird zudem nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen, da die Frage, wie die Vergütung der Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
I.
33 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
34 
Der Kläger kann für die Zeit ab 16.02.2010 vom Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 AÜG die Gewährung der im Entleiherbetrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen.
35 
Der Kläger wurde als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Abgesehen von den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses ist die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung unwirksam, da sie für den Kläger für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltende wesentliche Arbeitsbedingungen vorsieht (§ 9 Nr. 2, 1. Teilsatz AÜG). Angesichts der vorangegangenen Arbeitslosigkeit des Klägers gilt für die Zeit bis 15.02.2010 hingegen die vertragliche Vergütungsvereinbarung
36 
1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien ist kein Tarifvertrag anwendbar, durch den abweichende Regelung getroffen werden könnten (§ 9 Nr. 2, letzter Teilsatz AÜG).
37 
a) Der Tarifvertrag gilt nicht kraft Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien.
38 
Zwar werden im Arbeitsvertrag tarifliche Regelungen erwähnt. So soll Tariflohn nach Tarifgruppe E 1 gezahlt werden und sich der Urlaubsanspruch nach dem Manteltarif richten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag zur Einsichtnahme ausliege. Hinzu kommt die Ergänzungsvereinbarung betreffend das Arbeitszeitkonto.
39 
Dies genügt für eine vertragliche Bezugnahme jedoch nicht. Zum einen ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht, auf welchen Tarifvertrag Bezug genommen werden soll. Hier hätte es einer Klarstellung bedurft, da außer den Tarifverträgen des PSA/CGB beispielsweise auch die Tarifverträge zwischen dem DGB und dem iGZ bzw. dem BZA nach ihrem Geltungsbereich einschlägig wären. Zum anderen lässt sich dem Arbeitsvertrag allenfalls die punktuelle Geltung eines Tarifvertrags hinsichtlich der Höhe des Grundlohns, des Arbeitszeitkontos und der Urlaubsregelung entnehmen. Insbesondere entspricht die Regelung in der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu 70 Stunden eines Minusbestandes einbehalten darf, nicht § 3.7.16 des Tarifvertrags, der eine Verrechnung nur zulässt, soweit die Minusstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind. Die verdrängende Wirkung eines Tarifvertrags tritt jedoch nur ein, wenn auf den gesamten Tarifvertrag Bezug genommen wird (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Wank, 11. Aufl. 2011, § 3 AÜG, Rn. 24).
40 
b) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags anderweit vereinbart hätten.
41 
Der Beklagte ist für die für ihn günstige Tatsache einer entsprechenden Vereinbarung beweispflichtig. Er konnte diesen Beweis nicht erbringen.
42 
aa) Soweit der Beklagte darauf verweist, der Kläger habe sich auf ein Stellenangebot beworben, wonach sich Vergütung und Zusatzleistungen nach dem Tarifvertrag PSA/AMP richten, bestehen zunächst insofern Bedenken, als sich die Bezugnahme auf Vergütung und Zusatzleistungen beschränken mag - und damit wiederum nicht ausreichend wäre. Offen bleibt etwa die Regelung bezüglich Urlaub, sonstiger Freistellung, Ausschlussfrist oder Kündigungsfrist. Während § 3.1 des Tarifvertrags von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden ausgeht, heißt es in der vorgelegten Stellenanzeige ausdrücklich „Vollzeit, Die Firma arbeitet 37,50 Stunden/Wo.“ Insofern bleibt zumindest unklar, ob die 37,5-Stundenwoche beim Verleiher oder Entleiher gilt. Zudem betrifft das Stellenangebot den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen, während der Beklagte sich nun auf die Tarifverträge zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes beruft. Es erscheint fraglich, ob die Bezugnahme auf den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft auch die Tarifverträge der Einzelgewerkschaften umfasst.
43 
bb) Der Verlauf des Einstellungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Anhörung des Beklagten im Kammertermin erbrachte keinen Beweis für seine Behauptung über den Gesprächsverlauf. Zwar erscheint es möglich, dass er auf den Tarifvertrag hinwies. Die Kammer ist davon aber nicht hinreichend überzeugt.
44 
So wurde nicht deutlich, wie der Beklagte den Tarifvertrag bezeichnet hat und ob der Kläger dies in der konkreten Situation - in der ihn der Tarifvertrag wohl nicht interessierte - erfasst hat. Ging es um den Manteltarifvertrag, den Entgeltrahmentarifvertrag und/oder den Entgelttarifvertrag/West? Zudem wurden sowohl der Manteltarifvertrag als auch die Entgelttarifvertrag West zwischen dem AMP einerseits und CGZP, CGM, DHV, BIGD, ALEB und medsonet andererseits für die Zeit ab 01.01.2010 erst am 15.03.2010 unterzeichnet. Wenn der Beklagte am 07.01.2010 den Tarifvertrag zwischen CGZP und AMP vom 19.06.2006 gemeint und gezeigt haben sollte, widerspricht dies seiner Behauptung, er habe auf die Tarifverträge zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes und dem AMP hingewiesen. Schließlich bleibt auch hier unklar, ob eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag der CGZP die Tarifverträge der Einzelgewerkschaften umfasst bzw. welche Einzelgewerkschaft hier relevant ist. Angesichts der unübersichtlichen Tariflage genügen die Erklärungen des Beklagten im Kammertermin nicht, den erforderlichen Beweis zu erbringen.
45 
cc) Dass der Beklagte die Regelungen des Tarifvertrags im Betrieb allgemein anwendet, mag ein Indiz dafür sein, dass er ihre Geltung auch mit dem Kläger vereinbaren wollte. Es lässt aber ebenfalls nicht auf eine konkrete Absprache zwischen den Parteien schließen.
46 
2. Die Ansprüche sind wie folgt zu berechnen:
47 
a) Für die Stunden, die der Kläger gearbeitet hat, hat er Anspruch auf die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers der A. KG. Entsprechend der schriftlichen Aussage des Zeugen F. betrug der Stundenlohn bis Oktober 2010 11,51 EUR und ab November 2011 11,60 EUR. Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Herr F. kennt als Personalleiter der A. KG die dortigen Vergütungsstrukturen. Die Daten sind plausibel und insbesondere durch die Anwendung des Lohntarifvertrags der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie nachvollziehbar.
48 
Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der „equal-pay-Anspruch“ aus § 10 Abs. 4 AÜG auf die Zeiten begrenzt ist, zu denen der Leiharbeitnehmer an einen Entleiher überlassen ist. Insbesondere wäre für einsatzfreie Zeiten lediglich der vereinbarte Lohn zu zahlen. Derartige Zeiten fielen hier aber nicht an.
49 
Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit folgt der Anspruch auf den höheren Stundenlohn aus § 4 Abs. 1 EFZG: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich nach dem dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt. Da der Kläger ohne Arbeitsunfähigkeit wiederum bei der A. KG eingesetzt worden wäre, hat er auch für Krankheitszeiten Anspruch auf den entsprechenden Stundenlohn.
50 
Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für die Entgeltzahlung an Feiertagen: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies ist hier wiederum der Stundenlohn von 11,51 EUR bzw. 11,60 EUR.
51 
Die Höhe des Urlaubsentgelts bzw. der Urlaubsabgeltung bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Die Vergütung des Klägers im Referenzzeitraum entspricht wiederum derjenigen eines vergleichbaren Arbeitnehmers der A. KG. Die Lohnerhöhung ab November 2010 wirkt sich auf das Urlaubsentgelt für Dezember 2010 insofern aus, als bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums eintreten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen ist (§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
52 
Es gibt keine Anhaltspunkte für die Geltung einer flexiblen Arbeitszeit im Entleiherbetrieb. Vielmehr sind die anfallenden Stunden im jeweiligen Monat zu vergüten.
53 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
54 
Da der Tarifvertrag nicht anwendbar ist, gilt auch die tarifliche Ausschlussklausel nicht. Der Kläger muss auch etwaige in den Entleiherbetrieben geltende Ausschlussfristen nicht einhalten (vgl. BAG 23.03.2011 - 5 AZR 7/10).
55 
b) Alle Zahlungen, die der Beklagte geleistet hat, sind als Erfüllung (362 Abs. 1 BGB) anzurechnen. Dies gilt nicht nur für die Zahlungskomponenten Grundlohn, Lohnfortzahlung, Feiertagslohn, Urlaubsstunden oder Resturlaub, sondern auch für die übrigen Zahlungen auf Zuschläge, Spesen u.a..
56 
Das equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 AÜG fordert, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitskräften grundsätzlich mindestens den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte entsprechen. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, die Leiharbeitnehmer besser zu stellen als die Stammbelegschaft. Aus diesem Grund sind nicht die einzelnen Komponenten miteinander zu vergleichen, sondern der Gesamtlohn. Deutlich wird dies an Fahrtkosten und Spesen: Während Arbeitnehmer, die an einem bestimmten Betriebssitz arbeiten, in der Regel keine Fahrtkosten und Spesen erhalten, können Leiharbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsorten erbringen, die Erstattung ihrer Fahrtkosten gemäß § 670 BGB verlangen (LAG Hamm 30.06.2011 - 8 Sa 387/11; LAG Düsseldorf 30.07.2009 - 15 Sa 268/09; a.A. LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2009 - 1 Sa 331/09). Wenn die Leiharbeitnehmer bei im Übrigen gleichen Arbeitsbedingungen zusätzlich Fahrtkostenersatz erhielten, stünden sie ohne Rechtfertigung besser als die Stammmitarbeiter. Gleiches gilt, wenn der Verleiher Zuschläge für Umstände (z.B. Wochenendarbeit, Nachtarbeit zu bestimmten Zeiten) zahlt, für die im Entleiherbetrieb keine Zuschläge gezahlt werden. Auch wenn derartige Zuschläge im Gegensatz zum Grundlohn die Arbeit unter erschwerten Bedingungen ausgleichen sollen, müssen sie nicht zusätzlich zu dem im Entleiherbetrieb üblichen Grundlohn gezahlt werden.
57 
Der Kläger kann sich im konkreten Fall nicht darauf berufen, dass ausweislich der Zeugenaussage (AS 70) im Entleiherbetrieb Nacht-, Samstags- und Mehrarbeitszuschläge gezahlt werden. Es ist nämlich nicht bekannt, in welcher Höhe und unter welcher Voraussetzung (z.B. für welche Zeiten) diese Zuschläge anfallen. So kann nicht festgestellt werden, ob die Zuschläge bei Entleiher und Verleiher identisch sind oder etwa der Beklagte höhere Zuschläge gezahlt hat als der Kläger bei der A. KG erhalten hätte.
58 
c) Damit ergibt sich für die einzelnen Monate:
59 
Februar 2010: Für die Zeit bis 15.02.2010 (= 81 Stunden) steht dem Kläger kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Vielmehr gilt die vertragliche Vergütungsvereinbarung insofern wirksam, da der Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitslos war und das Nettoarbeitsentgelt das (fiktive) Arbeitslosengeld überstieg. Für die weiteren 81 Stunden, die der Kläger ab 16.02.2010 gearbeitet hat, hat er hingegen Anspruch auf den Stundenlohn von 11,53 EUR.
60 
=> Anspruch 81 * 6,66 EUR + 81 * 11,51 EUR = 1.471,77 EUR
gezahlt 1.188,63 EUR, offen 283,14 EUR
März 2010: 187 vergütungspflichtige Stunden (152 h Grundlohn, 35 h Lohnfortzahlung)
=> Anspruch 187 * 11,51 EUR = 2.125,37 EUR
gezahlt 1.470,34 EUR, offen 682,03 EUR
April 2010: 173,75 vergütungspflichtige Stunden (159,75 h Grundlohn, 14 h Feiertag)
=> Anspruch 173,75 * 11,51 EUR = 1.999,86 EUR
gezahlt 1.291,06 EUR, offen 708,80 EUR
Mai 2010: 175,25 vergütungspflichtige Stunden (161,25 h Grundlohn, 14 h Feiertag)
=> Anspruch 175,25 h * 11,51 EUR = 2.017,13 EUR
gezahlt 1.372,79 EUR, offen 644,34 EUR
Juni 2010: 172,75 vergütungspflichtige Stunden (165,75 h Grundlohn, 7 h Feiertag)
=> Anspruch 172,75 h * 11,51 EUR = 1.988,35 EUR
gezahlt 1.475,35 EUR, offen 513,00 EUR
Juli 2010: 175,25 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 175,25 * 11,51 EUR = 2.017,13 EUR
gezahlt 1.520,49 EUR, offen 496,64 EUR
August 2010: 170,75 vergütungspflichtige Stunden (100,75 h Grundlohn, 70 h Urlaub)
=> Anspruch 170,75 * 11,51 EUR = 1.965,33 EUR
gezahlt 1.376,38 EUR, offen 588,95 EUR
September 2010: 167,75 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 167,75 * 11,51 EUR = 1.930,80 EUR
gezahlt 1.399,83 EUR, offen 530,97 EUR
Oktober 2010: 168,75 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 168,75 * 11,51 EUR = 1.942,31 EUR
gezahlt 1.547,80 EUR, offen 394,51 EUR
November 2010: 158,25 vergütungspflichtige Stunden (137,25 h Grundlohn,
14 h Lohnfortzahlung, 7 h Feiertag)
=> Anspruch 158,25 * 11,66 EUR = 1.845,20 EUR
gezahlt 1.325,66 EUR, offen 519,54 EUR
Dezember 2010: 164 vergütungspflichtige Stunden (157 h Grundlohn, 7 h Urlaub)
=> Anspruch 164 * 11,66 EUR = 1.912,24 EUR
gezahlt 1.394,92 EUR, offen 517,32 EUR
Januar 2011: 161 vergütungspflichtige Stunden (154 h Grundlohn, 7 h Feiertag)
=> Anspruch 161 * 11,66 EUR = 1.877,26 EUR
gezahlt 1.374,00 EUR, offen 503,26 EUR
Februar 2011: 158 vergütungspflichtige Stunden = Grundlohn
=> Anspruch 158 * 11,66 EUR = 1.842,28 EUR
gezahlt 1.389,20 EUR, offen 453,08 EUR
März 2011: 210,25 vergütungspflichtige Stunden (91,25 h Grundlohn, 84 h Urlaub,
35 h Urlaubsabgeltung)
=> Anspruch 210,25 * 11,66 EUR = 2.451,52 EUR
gezahlt 2.483,30 EUR, offen 0,00 EUR
II.
61 
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
62 
Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf den Betrag festgesetzt, über den durch dieses Urteil entschieden wird.
63 
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie wird zudem nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen, da die Frage, wie die Vergütung der Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit


(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehene

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung


Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,2.die Einho

Referenzen - Urteile

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. März 2011 - 5 AZR 7/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2011 - 2 Ca 218/11.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 09. März 2012 - 9 Ca 109/11

bei uns veröffentlicht am 09.03.2012

Tatbestand   1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche nach Equal-Pay-Grundsatz für die Zeiträume 07.12.2009 bis 18.12.2009 und vom 04.01.2010 bis zum 31.12.2010 aus zwei beendeten Leiharbeitsverhältnissen. 2 Die 26 Jahre alt

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.
die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4.
die Begutachtung durch Sachverständige,
5.
die Einnahme eines Augenscheins.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2009 - 3 Ca 3306/08 - den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Resturlaub aus den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von 919,60 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2009 - 3 Ca 3306/08 - die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche aus den Zeiträumen 25. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und 1. August 2006 bis 30. April 2008 abgewiesen hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger war vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2008 bei der Beklagten nach Maßgabe eines schriftlichen Anstellungsvertrags als Berater beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger war verpflichtet, monatlich weitere acht Überstunden ohne besondere Vergütung zu leisten. Das Bruttogehalt betrug zunächst 3.462,00 Euro, ab April 2007 3.850,00 Euro. Darüber hinaus zahlte die Beklagte Sondervergütungen, Prämien und einen monatlichen Mietzuschuss. Anfänglich stand dem Kläger Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen, ab 2007 von 30 Arbeitstagen zu. Eine Ausschlussfrist vereinbarten die Parteien nicht.

3

Die Beklagte setzte den Kläger - mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2006 - während der gesamten Beschäftigungsdauer im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung bei der C GmbH als Entwicklungsingenieur ein. Die Entleiherin war kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie gebunden, arbeitsvertraglich traf sie entsprechende Gleichstellungsabreden.

4

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bat der Kläger die Entleiherin um Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 und 27. März 2009 antwortete der Bayerische Unternehmensverband Metall und Elektro e. V. für sein Mitgliedsunternehmen, dass vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs während des ersten Einsatzes des Klägers von Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden eine Monatsgrundvergütung gemäß Gehaltsgruppe SBA VI 1 von 3.250,00 Euro brutto erhalten hätten. Zum 1. August 2006 hätte sich die Grundvergütung auf 3.348,00 Euro brutto erhöht. Mit Einführung des neuen tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA) zum 1. April 2007 habe die tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe 11 3.604,00 Euro brutto, ab 1. Juni 2007 3.752,00 Euro brutto und ab 1. Juni 2008 3.816,00 Euro brutto betragen. Außerdem hätten vergleichbare Arbeitnehmer während des ersten Einsatzes eine tarifliche Leistungszulage von 6,08 % und während der Dauer des zweiten Einsatzes von 9,8 % der Grundvergütung sowie ein tarifliches Weihnachtsgeld in Höhe eines nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Prozentsatzes des Monatsverdienstes bezogen.

5

Nach § 17 des im Entleiherbetrieb geltenden Manteltarifvertrags (MTV) sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich und nach Ablehnung durch den Arbeitgeber binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

6

Der Kläger hat Differenzvergütungsansprüche erstmals mit Schreiben vom 1. August 2008 geltend gemacht. Zur Höhe hat er sich auf die Auskünfte der Entleiherin gestützt.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.734,51 Euro brutto abzüglich 4.336,00 Euro netto sowie weitere 919,60 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe die Voraussetzungen der geltend gemachten Gehalts- und Entgeltgruppen nicht erfüllt. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verfallen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage bis auf Differenzvergütungsansprüche für Mai und Juni 2008 sowie restliche Urlaubsabgeltung für 2008 in einer Gesamthöhe von 3.540,35 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Mit der allein für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine bis Ende April 2008 entstandenen, in der Berufungsinstanz abgewiesenen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Abgeltung von Resturlaub aus den Jahren 2005 und 2006 richtet. Es fehlt an der notwendigen Revisionsbegründung.

11

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 28. Januar - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

12

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen der Befristung des gesetzlichen und tariflichen Jahresurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG abgewiesen. Diese Befristung sei auch im Rahmen des auf § 10 Abs. 4 AÜG gestützten Anspruchs beachtlich. Die Revisionsbegründung zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf. Sie wendet lediglich ein, der Kläger mache einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen geltend. Warum dieser Anspruch, unabhängig von seiner Einordnung als gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch, nicht ebenso wie die Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche der Stammbelegschaft gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, § 14 Ziff. 7 MTV befristet sein soll, führt der Kläger nicht aus.

13

B. Die Revision des Klägers ist im Übrigen begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger für die Zeit bis zum 30. April 2008 verfolgten Ansprüche zu Unrecht als verfallen abgewiesen. Für eine abschließende Entscheidung fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

14

I. Der Leiharbeitnehmer kann vom Verleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG während der Zeit der Überlassung an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen iSv. § 10 Abs. 4 AÜG.

15

1. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 10 Abs. 4 AÜG nur solche Arbeitsbedingungen erfasst, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „gewährt“ werden. Dies können nur Leistungen des Arbeitgebers sein. Hierzu gehören Ausschlussfristen nicht. Sie begründen keine Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sondern dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Ausschlussfristen begünstigen regelmäßig nicht den Arbeitnehmer, vielmehr sind sie geeignet, seine Ansprüche zu beschneiden.

16

2. Besonderes Gewicht kommt dem Gesetzesbegriff „Arbeitsbedingungen“ zu. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterscheidet Arbeitsbedingungen von den Vertragsbedingungen und regelt so unterschiedliche Tatbestände. Im Sinne dieses Gesetzes gehören Ausschlussfristen zu den Vertragsbedingungen, nicht aber zu den „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“, auf die § 10 Abs. 4 AÜG abstellt.

17

a) Ausschlussfristen regeln, wie und binnen welcher Zeit Ansprüche gegen den Anspruchsgegner geltend gemacht werden müssen. Begehrt der Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erfüllung von Ansprüchen, zu denen auch solche aus § 10 Abs. 4 AÜG gehören, muss er deshalb Ausschlussfristen beachten, die als „Vertragsbedingungen“ in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher gelten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterscheidet diese „Vertragsbedingungen“ des Leiharbeitsvertrags von den „Arbeitsbedingungen“, die in der Rechtssphäre des Entleihers zu den Stammarbeitnehmern gelten. Diese Unterscheidung von Vertrags- und Arbeitsbedingungen wird vom Gesetz in dem System der aufeinander abgestimmten Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten im Dreiecksverhältnis Entleiher/Verleiher/Leiharbeitnehmer konsequent umgesetzt.

18

b) Die „Vertragsbedingungen“ sind dem Leiharbeitnehmer als die in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit den Vorschriften des Nachweisgesetzes nachzuweisen. Hierzu gehört auch eine in diesem Verhältnis geltende Ausschlussfrist (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6; 29. Mai 2002 - 5 AZR 105/01 - EzA NachwG § 2 Nr. 4; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 2 der Gründe, BAGE 101, 75). Eine Pflicht des Verleihers, wesentliche „Arbeitsbedingungen“ des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist im AÜG nicht normiert. § 11 Abs. 1 Satz 2 AÜG bestimmt zwar ergänzende Nachweispflichten des Verleihers im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, diese betreffen aber wiederum nur das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Eine Verpflichtung zum Nachweis beim Entleiher geltender „Vertragsbedingungen“ hätte in diesem Regelungszusammenhang erfolgen müssen. § 11 Abs. 1 AÜG knüpft zudem an die vorhergehende Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AÜG idF vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), an. Diese Fassung enthielt noch einen ausformulierten Katalog der nachzuweisenden Umstände, diese bezogen sich allein auf den „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ zum Verleiher. Im Übrigen wäre eine Erstreckung der Nachweispflicht auf wesentliche „Arbeitsbedingungen“ des Entleiherbetriebs wenig praktikabel, weil wechselnde Einsätze des Leiharbeitnehmers zu ständig neuen Nachweisen führten.

19

c) § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG regelt Informations- und Dokumentationspflichten hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs ausschließlich für das Verhältnis zwischen Entleiher und Verleiher. Im Verhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher begründet § 13 AÜG einen Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“ und verdeutlicht so, dass die Arbeitsbedingungen nicht mit den zum Verleiher geltenden Vertragsbedingungen gleichzusetzen sind.

20

d) Als „Arbeitsbedingungen“ bezeichnet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht nur im Zusammenhang mit Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten, sondern auch an anderer Stelle nur die beim Entleiher, also einem außerhalb des Vertrags stehenden Dritten, geltenden Bedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3; § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; § 19 Satz 2 AÜG). Diese sind damit in allen Regelungszusammenhängen von den „Vertragsbedingungen“ im Verhältnis Verleiher/Leiharbeitnehmer zu unterscheiden. Dem entspricht auch die in § 15a AÜG verwendete Terminologie. Diese Norm knüpft zwar an die „Arbeitsbedingungen“ des Leiharbeitsverhältnisses an, meint damit aber konsequent die Bedingungen aus der Rechtssphäre eines Dritten, denn die Strafandrohung richtet sich an den Entleiher.

21

e) Die im AÜG vorgenommene Unterscheidung von Vertrags- und Arbeitsbedingungen steht der Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen mittels eines Rückgriffs auf den in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG enthaltenen Katalog der wesentlichen Vertragsbedingungen entgegen(ebenso im Ergebnis: ErfK/Wank 11. Aufl. § 3 AÜG Rn. 13; Wank NZA 2003, 14, 17; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; aA Mengel in Thüsing AÜG 2. Aufl. § 9 Rn. 30; HWK/Kalb 4. Aufl. § 3 AÜG Rn. 29; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 129; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht 2011 S. 422; Lembke BB 2010, 1533, 1537; Boemke RIW 2009, 177, 180).

22

3. Die unionsrechtskonforme Auslegung bestätigt, dass im Betrieb des Entleihers geltende Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen iSd. § 10 Abs. 4 AÜG gehören.

23

a) § 9 Nr. 2 AÜG und § 10 Abs. 4 AÜG wurden durch Art. 6 Nr. 4 und Nr. 5 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eingeführt. Zwar war bereits in § 10 Abs. 5 AÜG idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) für den Fall der längerfristigen Überlassung eine ähnliche Pflicht zur Gleichbehandlung vorgesehen, erstmals § 10 Abs. 4 AÜG idF vom 23. Dezember 2002 normierte jedoch die grundsätzliche Verpflichtung des Verleihers, einem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden besseren wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG idF vom 23. Dezember 2002 wird deutlich, dass damit der Schutz der Leiharbeitnehmer verstärkt werden sollte. Leiharbeitnehmer sollten grundsätzlich nicht schlechter als vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers behandelt werden dürfen. In diesem Bereich sollte der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gelten (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 38). Doch wurde eine Konkretisierung des Rechtsbegriffs „wesentliche Arbeitsbedingungen“ sowohl bei § 10 Abs. 5 AÜG aF als auch bei § 10 Abs. 4 AÜG unterlassen. Zur gleichen Zeit wurde der Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern vom 20. März 2002 (KOM[2002] 149 endg., ABl. EG C 203 vom 27. August 2002 = BR-Drucks. 319/02 S. 17) veröffentlicht, dem am 28. November 2002 ein geänderter Vorschlag (KOM[2002] 701 endg.) folgte. Bereits diese zeitliche Parallelität der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Normsetzung spricht für ein deckungsgleiches Verständnis des in beiden Normentwürfen verwendeten Rechtsbegriffs der „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“. Beide Richtlinienvorschläge verfolgten - wie das AÜG - den Zweck, die Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer gegenüber den vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu verhindern (vgl. jeweils Erwägungsgrund Nr. 15 der Richtlinienentwürfe). Dabei zeichneten sich die Richtlinienentwürfe durch Begriffserläuterungen im Normtext aus. Bereits Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des ersten Richtlinienentwurfs definierte als wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bestimmte Arbeitszeitregelungen, bezahlten Urlaub, Arbeitsentgelt, Arbeitsschutzvorschriften sowie Diskriminierungsverbote.

24

Die Terminologie des AÜG und die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Befund. So fällt besonders auf, dass ausdrücklich - in Abweichung zu § 10 Abs. 5 AÜG aF und gerade im Einklang mit dem Richtlinienentwurf - das eingrenzende Adjektiv der „wesentlichen“ Arbeitsbedingungen aufgenommen wurde. Wenn die Gesetzesbegründung unter den zu gewährenden Arbeitsbedingungen „alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen“ versteht (BT-Drucks. 15/25 S. 38), stimmt bereits dieses Begriffsverständnis - nicht zuletzt wegen des auffälligen Hinweises auf die Sozialeinrichtungen - mit dem des Richtlinienvorschlags überein (vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz 2007 Rn. 807; ErfK/Wank § 3 AÜG Rn. 13; kritisch Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 159, 166 ff.).

25

b) Jedenfalls ist die am 5. Dezember 2008 in Kraft getretene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/104/EG ABl. L 327 S. 9 ff., im Folgenden RL), die nach Art. 11 Abs. 1 RL bis spätestens 5. Dezember 2011 umzusetzen ist, bei der unionsrechtskonformen Auslegung der „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“ zu berücksichtigen.

26

aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer in Kraft getretenen Richtlinie keine Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernsthaft in Frage zu stellen. Dieses sog. „Frustrationsverbot“ verbietet die Schaffung richtlinienwidriger Rechtsnormen während der Umsetzungsfrist (EuGH 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 45, Slg. 1997, I-7411). Darüber hinaus müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht in einer Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde. Das gesamte nationale Recht ist deshalb „im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen“, unabhängig davon, ob es vor oder nach Erlass der Richtlinie erlassen wurde (EuGH 10. April 1984 - C-14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 26, Slg. 1984 S. 1891; 13. November 1990 - C-106/89 - [Marleasing] Rn. 8, Slg. 1990, I-4135; 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 40, aaO; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75 - 77, Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 121 - 124, Slg. 2006, I-6057; 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, 61, Slg. 2009, I-6653; BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 25, EzA BUrlG § 13 Nr. 59).

27

bb) Die wesentlichen „Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ sind in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL definiert. Es sind die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Darüber hinaus sieht Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 RL eine Verpflichtung des Entleihers (nicht des Verleihers) vor, die in seinem Unternehmen geltenden Regeln bezüglich Schwangerer, Kinder und Jugendlicher und die im nationalen Recht in § 1 AGG genannten Diskriminierungsverbote zu beachten. Schließlich hat der Entleiher (nicht der Verleiher) nach Art. 6 Abs. 4 RL Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren. Damit unterscheidet die Richtlinie - im Gegensatz zu den vorhergehenden Richtlinienentwürfen - zwischen den Pflichten des Entleihers und denen des Verleihers. Ausschlussfristen erwähnt die Richtlinie - ebenso wie die Richtlinienentwürfe - an keiner Stelle.

28

cc) Die Aufzählung der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i, ii, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a RL ist abschließend. Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL genannten Regelungsgegenstände folgt dies aus dem Wortlaut, wonach sich die vom Verleiher zu gewährenden Arbeitsbedingungen „auf folgende Punkte beziehen“ müssen, die sodann einzeln aufgeführt sind. Art. 3 Abs. 2 RL ermöglicht zudem nur nationale Regelungen im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen Arbeitsentgelt, Arbeitsvertrag, Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitnehmer. Die genannten Regelungsgegenstände sind nicht nur Regelbeispiele, die Aufzählung begrenzt vielmehr den von der Richtlinie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 5 Abs. 1 RL geforderten Mindeststandard zugunsten des Leiharbeitnehmers(ErfK/Wank § 3 AÜG Rn. 13 und § 11 AÜG Rn. 3; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 807; Urban-Crell in Urban-Crell/Germakowski AÜG § 3 Rn. 99; Boemke RIW 2009, 177, 180; Wank NZA 2003, 14; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 162; aA Pelzner in Thüsing AÜG § 3 Rn. 60; Guenoub Equal Pay und Equal Treatment im Leiharbeitsverhältnis 2008 S. 79). Allerdings ermöglicht Art. 9 Abs. 1 RL dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten der Arbeitnehmer von Vorschriften der Richtlinie abzuweichen.

29

dd) Vor diesem Hintergrund sind als Arbeitsbedingungen iSv. § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG ausschließlich die in der RL explizit bezeichneten Regelungsmaterien anzusehen, denn von einer Erweiterung hat der deutsche Gesetzgeber abgesehen. Vielmehr sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 4 AÜG nur Arbeitsbedingungen an, die im jeweiligen Richtlinienentwurf bzw. der verabschiedeten Richtlinie ausdrücklich benannt wurden oder werden. Ausschlussfristen werden als zu gewährende Arbeitsbedingungen an keiner Stelle genannt. Damit scheidet - nach derzeitiger Rechtslage - auch ein Günstigkeitsvergleich der im Entleiherbetrieb einerseits und im Vertragsverhältnis zum Verleiher andererseits geltenden Ausschlussfristen aus (aA Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 422; Boemke RIW 2009, 177, 183; Lembke BB 2010, 1533, 1536; Brors NZA 2010, 1385, 1386). Es bleibt vielmehr bei den als Vertragsbedingung mit dem Verleiher vereinbarten oder kraft Tarifbindung geltenden Ausschlussfristen. Gilt in diesem Verhältnis mangels Tarifbindung oder Vereinbarung keine Ausschlussfrist, ist eine solche vom Leiharbeitnehmer auch nicht zu beachten.

30

4. Gegen die Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG spricht des Weiteren der Zweck des in § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG normierten Schlechterstellungsverbots. Aufgabe des § 10 Abs. 4 AÜG ist es, einen Mindestschutz zu schaffen, wie er den Zielen der RL entspricht(vgl. Erwägungsgrund Nr. 14). Ausschlussfristen dienen anders als die in der Gesetzesbegründung und in der RL genannten Regelungsmaterien nicht der Gewährleistung wirtschaftlicher Mindestbedingungen für Leiharbeitnehmer, sondern würden die Leiharbeitnehmer regelmäßig belasten.

31

5. Ausschlussfristen sind kein integraler Bestandteil der wesentlichen Arbeitsbedingung „Arbeitsentgelt“. Sie betreffen ausschließlich die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Entgeltanspruchs (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196; 26. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Betonsteingewerbe Nr. 8; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19; 16. Januar 2002 - 5 AZR 430/00 - zu 2 b cc der Gründe mwN, AP EntgeltFG § 3 Nr. 13 = EzA EntgeltfortzG § 12 Nr. 1). Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 5. April 1984 (- 6 AZR 443/81 - zu 3 c der Gründe, BAGE 45, 314) noch die Auffassung vertreten hat, dass zum Inhalt eines Rechts auch die durch eine Ausschlussfrist vermittelte Dauer gehöre, ist er hiervon in seiner späteren Rechtsprechung abgerückt (vgl. nur BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196).

32

II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen sich die Ansprüche des Klägers aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht bestimmen. Ob und in welcher Höhe der Kläger für die Zeit bis einschließlich April 2008 Differenzvergütung verlangen kann, ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

33

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche betreffen das Arbeitsentgelt iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Hierunter fallen nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch alle Zuschläge und Zulagen, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie weitere Vergütungsbestandteile. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist weit zu verstehen.

34

2. Ausgehend vom Erwägungsgrund 14 RL muss das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers mindestens demjenigen entsprechen, das für ihn gelten würde, wenn er vom Entleiher für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre.

35

a) Der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung, dh. dem Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten. Damit ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (vgl. zu entsprechenden Saldierungen in anderen Regelungszusammenhängen: BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 22, 23 mwN, BAGE 116, 246 zu § 615 BGB; 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247 und 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1 jeweils zum rückwirkend festgestellten Arbeitnehmerstatus). Im Streitfall sind dies die Zeiträume 25. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und 1. August 2006 bis 30. Juni 2008. In den Gesamtvergleich sind damit die bereits vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Beträge für die Monate Mai und Juni 2008 sowie sämtliche dem Kläger zugeflossenen Sonderzahlungen, Prämien und Mietzuschüsse einzustellen.

36

b) Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer zwar zunächst auf die ihm nach § 13 AÜG erteilten Auskünfte Bezug nehmen(BAG 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 54, AP AÜG § 10 Nr. 17 = EzA AÜG § 13 Nr. 1). Bestreitet der Verleiher die maßgeblichen Umstände der Auskunft jedoch in erheblicher Art und im Einzelnen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Nach der für die Entleiherin erteilten Auskünfte des Bayerischen Unternehmensverbandes Metall und Elektro e. V. leistete die Entleiherin im Überlassungszeitraum ihren vergleichbaren Arbeitnehmern eine Vergütung nach Maßgabe der Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Abweichend von der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt hieraus kein Anspruch des Klägers auf eine übertarifliche Vergütung, denn eine solche zahlt die tarifgebundene Entleiherin nach ihrer eigenen Auskunft nicht. Somit hat das Landesarbeitsgericht die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der vergleichbaren Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Qualifikation, Tätigkeit, Berufserfahrung und Beschäftigungsdauer festzustellen. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu klären haben, ob Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation bis 31. März 2007 Vergütung nach Gehaltsgruppe SBA VI 1 und ab 1. April 2007 nach Entgeltgruppe 11 des ERA zustand. Die Beklagte hat zwar zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger über die nach diesen Gehalts- und Entgeltgruppen erforderliche subjektive Qualifikation verfügt, sie hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger keine der in der Gehalts- und Entgeltgruppe geforderten Tätigkeiten verrichtet habe. Bei seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht weiter zu berücksichtigen, dass sich die tarifliche Vergütung als Gegenleistung auf das tariflich geschuldete Arbeitszeitvolumen von 35 Wochenstunden bezieht und der Kläger eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu erbringen hatte. Überstunden sind nach den bei der Entleiherin geltenden Regeln zu vergüten. Darüber hinaus ist konkret zu ermitteln, nach welchen Kriterien die Entleiherin im Klagezeitraum Leistungszulagen erbracht hat und ob sie dem Kläger bei einem unmittelbar zu ihr begründeten Arbeitsverhältnis eine Leistungszulage gewährt hätte. Ggf. ist eine notwendige Leistungsbeurteilung nachzuholen, die nicht durch Zitate aus dem von der Beklagten erteilten Zeugnis ersetzt werden kann.

37

C. Das Landesarbeitsgericht hat über die Kosten der Revision zu entscheiden.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Haas    

        

    Zorn    

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2009 - 3 Ca 3306/08 - den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Resturlaub aus den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von 919,60 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2009 - 3 Ca 3306/08 - die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche aus den Zeiträumen 25. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und 1. August 2006 bis 30. April 2008 abgewiesen hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger war vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2008 bei der Beklagten nach Maßgabe eines schriftlichen Anstellungsvertrags als Berater beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger war verpflichtet, monatlich weitere acht Überstunden ohne besondere Vergütung zu leisten. Das Bruttogehalt betrug zunächst 3.462,00 Euro, ab April 2007 3.850,00 Euro. Darüber hinaus zahlte die Beklagte Sondervergütungen, Prämien und einen monatlichen Mietzuschuss. Anfänglich stand dem Kläger Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen, ab 2007 von 30 Arbeitstagen zu. Eine Ausschlussfrist vereinbarten die Parteien nicht.

3

Die Beklagte setzte den Kläger - mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2006 - während der gesamten Beschäftigungsdauer im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung bei der C GmbH als Entwicklungsingenieur ein. Die Entleiherin war kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie gebunden, arbeitsvertraglich traf sie entsprechende Gleichstellungsabreden.

4

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bat der Kläger die Entleiherin um Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 und 27. März 2009 antwortete der Bayerische Unternehmensverband Metall und Elektro e. V. für sein Mitgliedsunternehmen, dass vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs während des ersten Einsatzes des Klägers von Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden eine Monatsgrundvergütung gemäß Gehaltsgruppe SBA VI 1 von 3.250,00 Euro brutto erhalten hätten. Zum 1. August 2006 hätte sich die Grundvergütung auf 3.348,00 Euro brutto erhöht. Mit Einführung des neuen tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA) zum 1. April 2007 habe die tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe 11 3.604,00 Euro brutto, ab 1. Juni 2007 3.752,00 Euro brutto und ab 1. Juni 2008 3.816,00 Euro brutto betragen. Außerdem hätten vergleichbare Arbeitnehmer während des ersten Einsatzes eine tarifliche Leistungszulage von 6,08 % und während der Dauer des zweiten Einsatzes von 9,8 % der Grundvergütung sowie ein tarifliches Weihnachtsgeld in Höhe eines nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Prozentsatzes des Monatsverdienstes bezogen.

5

Nach § 17 des im Entleiherbetrieb geltenden Manteltarifvertrags (MTV) sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich und nach Ablehnung durch den Arbeitgeber binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

6

Der Kläger hat Differenzvergütungsansprüche erstmals mit Schreiben vom 1. August 2008 geltend gemacht. Zur Höhe hat er sich auf die Auskünfte der Entleiherin gestützt.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.734,51 Euro brutto abzüglich 4.336,00 Euro netto sowie weitere 919,60 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe die Voraussetzungen der geltend gemachten Gehalts- und Entgeltgruppen nicht erfüllt. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verfallen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage bis auf Differenzvergütungsansprüche für Mai und Juni 2008 sowie restliche Urlaubsabgeltung für 2008 in einer Gesamthöhe von 3.540,35 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Mit der allein für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine bis Ende April 2008 entstandenen, in der Berufungsinstanz abgewiesenen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Abgeltung von Resturlaub aus den Jahren 2005 und 2006 richtet. Es fehlt an der notwendigen Revisionsbegründung.

11

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 28. Januar - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

12

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen der Befristung des gesetzlichen und tariflichen Jahresurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG abgewiesen. Diese Befristung sei auch im Rahmen des auf § 10 Abs. 4 AÜG gestützten Anspruchs beachtlich. Die Revisionsbegründung zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf. Sie wendet lediglich ein, der Kläger mache einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen geltend. Warum dieser Anspruch, unabhängig von seiner Einordnung als gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch, nicht ebenso wie die Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche der Stammbelegschaft gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, § 14 Ziff. 7 MTV befristet sein soll, führt der Kläger nicht aus.

13

B. Die Revision des Klägers ist im Übrigen begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger für die Zeit bis zum 30. April 2008 verfolgten Ansprüche zu Unrecht als verfallen abgewiesen. Für eine abschließende Entscheidung fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

14

I. Der Leiharbeitnehmer kann vom Verleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG während der Zeit der Überlassung an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen iSv. § 10 Abs. 4 AÜG.

15

1. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 10 Abs. 4 AÜG nur solche Arbeitsbedingungen erfasst, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „gewährt“ werden. Dies können nur Leistungen des Arbeitgebers sein. Hierzu gehören Ausschlussfristen nicht. Sie begründen keine Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sondern dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Ausschlussfristen begünstigen regelmäßig nicht den Arbeitnehmer, vielmehr sind sie geeignet, seine Ansprüche zu beschneiden.

16

2. Besonderes Gewicht kommt dem Gesetzesbegriff „Arbeitsbedingungen“ zu. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterscheidet Arbeitsbedingungen von den Vertragsbedingungen und regelt so unterschiedliche Tatbestände. Im Sinne dieses Gesetzes gehören Ausschlussfristen zu den Vertragsbedingungen, nicht aber zu den „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“, auf die § 10 Abs. 4 AÜG abstellt.

17

a) Ausschlussfristen regeln, wie und binnen welcher Zeit Ansprüche gegen den Anspruchsgegner geltend gemacht werden müssen. Begehrt der Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erfüllung von Ansprüchen, zu denen auch solche aus § 10 Abs. 4 AÜG gehören, muss er deshalb Ausschlussfristen beachten, die als „Vertragsbedingungen“ in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher gelten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterscheidet diese „Vertragsbedingungen“ des Leiharbeitsvertrags von den „Arbeitsbedingungen“, die in der Rechtssphäre des Entleihers zu den Stammarbeitnehmern gelten. Diese Unterscheidung von Vertrags- und Arbeitsbedingungen wird vom Gesetz in dem System der aufeinander abgestimmten Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten im Dreiecksverhältnis Entleiher/Verleiher/Leiharbeitnehmer konsequent umgesetzt.

18

b) Die „Vertragsbedingungen“ sind dem Leiharbeitnehmer als die in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit den Vorschriften des Nachweisgesetzes nachzuweisen. Hierzu gehört auch eine in diesem Verhältnis geltende Ausschlussfrist (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6; 29. Mai 2002 - 5 AZR 105/01 - EzA NachwG § 2 Nr. 4; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 2 der Gründe, BAGE 101, 75). Eine Pflicht des Verleihers, wesentliche „Arbeitsbedingungen“ des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist im AÜG nicht normiert. § 11 Abs. 1 Satz 2 AÜG bestimmt zwar ergänzende Nachweispflichten des Verleihers im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, diese betreffen aber wiederum nur das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Eine Verpflichtung zum Nachweis beim Entleiher geltender „Vertragsbedingungen“ hätte in diesem Regelungszusammenhang erfolgen müssen. § 11 Abs. 1 AÜG knüpft zudem an die vorhergehende Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AÜG idF vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), an. Diese Fassung enthielt noch einen ausformulierten Katalog der nachzuweisenden Umstände, diese bezogen sich allein auf den „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ zum Verleiher. Im Übrigen wäre eine Erstreckung der Nachweispflicht auf wesentliche „Arbeitsbedingungen“ des Entleiherbetriebs wenig praktikabel, weil wechselnde Einsätze des Leiharbeitnehmers zu ständig neuen Nachweisen führten.

19

c) § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG regelt Informations- und Dokumentationspflichten hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs ausschließlich für das Verhältnis zwischen Entleiher und Verleiher. Im Verhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher begründet § 13 AÜG einen Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“ und verdeutlicht so, dass die Arbeitsbedingungen nicht mit den zum Verleiher geltenden Vertragsbedingungen gleichzusetzen sind.

20

d) Als „Arbeitsbedingungen“ bezeichnet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht nur im Zusammenhang mit Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten, sondern auch an anderer Stelle nur die beim Entleiher, also einem außerhalb des Vertrags stehenden Dritten, geltenden Bedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3; § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; § 19 Satz 2 AÜG). Diese sind damit in allen Regelungszusammenhängen von den „Vertragsbedingungen“ im Verhältnis Verleiher/Leiharbeitnehmer zu unterscheiden. Dem entspricht auch die in § 15a AÜG verwendete Terminologie. Diese Norm knüpft zwar an die „Arbeitsbedingungen“ des Leiharbeitsverhältnisses an, meint damit aber konsequent die Bedingungen aus der Rechtssphäre eines Dritten, denn die Strafandrohung richtet sich an den Entleiher.

21

e) Die im AÜG vorgenommene Unterscheidung von Vertrags- und Arbeitsbedingungen steht der Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen mittels eines Rückgriffs auf den in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG enthaltenen Katalog der wesentlichen Vertragsbedingungen entgegen(ebenso im Ergebnis: ErfK/Wank 11. Aufl. § 3 AÜG Rn. 13; Wank NZA 2003, 14, 17; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; aA Mengel in Thüsing AÜG 2. Aufl. § 9 Rn. 30; HWK/Kalb 4. Aufl. § 3 AÜG Rn. 29; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 129; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht 2011 S. 422; Lembke BB 2010, 1533, 1537; Boemke RIW 2009, 177, 180).

22

3. Die unionsrechtskonforme Auslegung bestätigt, dass im Betrieb des Entleihers geltende Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen iSd. § 10 Abs. 4 AÜG gehören.

23

a) § 9 Nr. 2 AÜG und § 10 Abs. 4 AÜG wurden durch Art. 6 Nr. 4 und Nr. 5 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eingeführt. Zwar war bereits in § 10 Abs. 5 AÜG idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) für den Fall der längerfristigen Überlassung eine ähnliche Pflicht zur Gleichbehandlung vorgesehen, erstmals § 10 Abs. 4 AÜG idF vom 23. Dezember 2002 normierte jedoch die grundsätzliche Verpflichtung des Verleihers, einem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden besseren wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG idF vom 23. Dezember 2002 wird deutlich, dass damit der Schutz der Leiharbeitnehmer verstärkt werden sollte. Leiharbeitnehmer sollten grundsätzlich nicht schlechter als vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers behandelt werden dürfen. In diesem Bereich sollte der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gelten (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 38). Doch wurde eine Konkretisierung des Rechtsbegriffs „wesentliche Arbeitsbedingungen“ sowohl bei § 10 Abs. 5 AÜG aF als auch bei § 10 Abs. 4 AÜG unterlassen. Zur gleichen Zeit wurde der Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern vom 20. März 2002 (KOM[2002] 149 endg., ABl. EG C 203 vom 27. August 2002 = BR-Drucks. 319/02 S. 17) veröffentlicht, dem am 28. November 2002 ein geänderter Vorschlag (KOM[2002] 701 endg.) folgte. Bereits diese zeitliche Parallelität der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Normsetzung spricht für ein deckungsgleiches Verständnis des in beiden Normentwürfen verwendeten Rechtsbegriffs der „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“. Beide Richtlinienvorschläge verfolgten - wie das AÜG - den Zweck, die Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer gegenüber den vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu verhindern (vgl. jeweils Erwägungsgrund Nr. 15 der Richtlinienentwürfe). Dabei zeichneten sich die Richtlinienentwürfe durch Begriffserläuterungen im Normtext aus. Bereits Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des ersten Richtlinienentwurfs definierte als wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bestimmte Arbeitszeitregelungen, bezahlten Urlaub, Arbeitsentgelt, Arbeitsschutzvorschriften sowie Diskriminierungsverbote.

24

Die Terminologie des AÜG und die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Befund. So fällt besonders auf, dass ausdrücklich - in Abweichung zu § 10 Abs. 5 AÜG aF und gerade im Einklang mit dem Richtlinienentwurf - das eingrenzende Adjektiv der „wesentlichen“ Arbeitsbedingungen aufgenommen wurde. Wenn die Gesetzesbegründung unter den zu gewährenden Arbeitsbedingungen „alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen“ versteht (BT-Drucks. 15/25 S. 38), stimmt bereits dieses Begriffsverständnis - nicht zuletzt wegen des auffälligen Hinweises auf die Sozialeinrichtungen - mit dem des Richtlinienvorschlags überein (vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz 2007 Rn. 807; ErfK/Wank § 3 AÜG Rn. 13; kritisch Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 159, 166 ff.).

25

b) Jedenfalls ist die am 5. Dezember 2008 in Kraft getretene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/104/EG ABl. L 327 S. 9 ff., im Folgenden RL), die nach Art. 11 Abs. 1 RL bis spätestens 5. Dezember 2011 umzusetzen ist, bei der unionsrechtskonformen Auslegung der „geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen“ zu berücksichtigen.

26

aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer in Kraft getretenen Richtlinie keine Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernsthaft in Frage zu stellen. Dieses sog. „Frustrationsverbot“ verbietet die Schaffung richtlinienwidriger Rechtsnormen während der Umsetzungsfrist (EuGH 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 45, Slg. 1997, I-7411). Darüber hinaus müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht in einer Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde. Das gesamte nationale Recht ist deshalb „im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen“, unabhängig davon, ob es vor oder nach Erlass der Richtlinie erlassen wurde (EuGH 10. April 1984 - C-14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 26, Slg. 1984 S. 1891; 13. November 1990 - C-106/89 - [Marleasing] Rn. 8, Slg. 1990, I-4135; 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 40, aaO; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75 - 77, Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 121 - 124, Slg. 2006, I-6057; 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, 61, Slg. 2009, I-6653; BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 25, EzA BUrlG § 13 Nr. 59).

27

bb) Die wesentlichen „Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ sind in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL definiert. Es sind die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Darüber hinaus sieht Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 RL eine Verpflichtung des Entleihers (nicht des Verleihers) vor, die in seinem Unternehmen geltenden Regeln bezüglich Schwangerer, Kinder und Jugendlicher und die im nationalen Recht in § 1 AGG genannten Diskriminierungsverbote zu beachten. Schließlich hat der Entleiher (nicht der Verleiher) nach Art. 6 Abs. 4 RL Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren. Damit unterscheidet die Richtlinie - im Gegensatz zu den vorhergehenden Richtlinienentwürfen - zwischen den Pflichten des Entleihers und denen des Verleihers. Ausschlussfristen erwähnt die Richtlinie - ebenso wie die Richtlinienentwürfe - an keiner Stelle.

28

cc) Die Aufzählung der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i, ii, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a RL ist abschließend. Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL genannten Regelungsgegenstände folgt dies aus dem Wortlaut, wonach sich die vom Verleiher zu gewährenden Arbeitsbedingungen „auf folgende Punkte beziehen“ müssen, die sodann einzeln aufgeführt sind. Art. 3 Abs. 2 RL ermöglicht zudem nur nationale Regelungen im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen Arbeitsentgelt, Arbeitsvertrag, Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitnehmer. Die genannten Regelungsgegenstände sind nicht nur Regelbeispiele, die Aufzählung begrenzt vielmehr den von der Richtlinie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 5 Abs. 1 RL geforderten Mindeststandard zugunsten des Leiharbeitnehmers(ErfK/Wank § 3 AÜG Rn. 13 und § 11 AÜG Rn. 3; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 807; Urban-Crell in Urban-Crell/Germakowski AÜG § 3 Rn. 99; Boemke RIW 2009, 177, 180; Wank NZA 2003, 14; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 162; aA Pelzner in Thüsing AÜG § 3 Rn. 60; Guenoub Equal Pay und Equal Treatment im Leiharbeitsverhältnis 2008 S. 79). Allerdings ermöglicht Art. 9 Abs. 1 RL dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten der Arbeitnehmer von Vorschriften der Richtlinie abzuweichen.

29

dd) Vor diesem Hintergrund sind als Arbeitsbedingungen iSv. § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG ausschließlich die in der RL explizit bezeichneten Regelungsmaterien anzusehen, denn von einer Erweiterung hat der deutsche Gesetzgeber abgesehen. Vielmehr sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 4 AÜG nur Arbeitsbedingungen an, die im jeweiligen Richtlinienentwurf bzw. der verabschiedeten Richtlinie ausdrücklich benannt wurden oder werden. Ausschlussfristen werden als zu gewährende Arbeitsbedingungen an keiner Stelle genannt. Damit scheidet - nach derzeitiger Rechtslage - auch ein Günstigkeitsvergleich der im Entleiherbetrieb einerseits und im Vertragsverhältnis zum Verleiher andererseits geltenden Ausschlussfristen aus (aA Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 422; Boemke RIW 2009, 177, 183; Lembke BB 2010, 1533, 1536; Brors NZA 2010, 1385, 1386). Es bleibt vielmehr bei den als Vertragsbedingung mit dem Verleiher vereinbarten oder kraft Tarifbindung geltenden Ausschlussfristen. Gilt in diesem Verhältnis mangels Tarifbindung oder Vereinbarung keine Ausschlussfrist, ist eine solche vom Leiharbeitnehmer auch nicht zu beachten.

30

4. Gegen die Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG spricht des Weiteren der Zweck des in § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG normierten Schlechterstellungsverbots. Aufgabe des § 10 Abs. 4 AÜG ist es, einen Mindestschutz zu schaffen, wie er den Zielen der RL entspricht(vgl. Erwägungsgrund Nr. 14). Ausschlussfristen dienen anders als die in der Gesetzesbegründung und in der RL genannten Regelungsmaterien nicht der Gewährleistung wirtschaftlicher Mindestbedingungen für Leiharbeitnehmer, sondern würden die Leiharbeitnehmer regelmäßig belasten.

31

5. Ausschlussfristen sind kein integraler Bestandteil der wesentlichen Arbeitsbedingung „Arbeitsentgelt“. Sie betreffen ausschließlich die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Entgeltanspruchs (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196; 26. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Betonsteingewerbe Nr. 8; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19; 16. Januar 2002 - 5 AZR 430/00 - zu 2 b cc der Gründe mwN, AP EntgeltFG § 3 Nr. 13 = EzA EntgeltfortzG § 12 Nr. 1). Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 5. April 1984 (- 6 AZR 443/81 - zu 3 c der Gründe, BAGE 45, 314) noch die Auffassung vertreten hat, dass zum Inhalt eines Rechts auch die durch eine Ausschlussfrist vermittelte Dauer gehöre, ist er hiervon in seiner späteren Rechtsprechung abgerückt (vgl. nur BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196).

32

II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen sich die Ansprüche des Klägers aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht bestimmen. Ob und in welcher Höhe der Kläger für die Zeit bis einschließlich April 2008 Differenzvergütung verlangen kann, ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

33

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche betreffen das Arbeitsentgelt iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Hierunter fallen nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch alle Zuschläge und Zulagen, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie weitere Vergütungsbestandteile. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist weit zu verstehen.

34

2. Ausgehend vom Erwägungsgrund 14 RL muss das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers mindestens demjenigen entsprechen, das für ihn gelten würde, wenn er vom Entleiher für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre.

35

a) Der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung, dh. dem Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten. Damit ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (vgl. zu entsprechenden Saldierungen in anderen Regelungszusammenhängen: BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 22, 23 mwN, BAGE 116, 246 zu § 615 BGB; 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247 und 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1 jeweils zum rückwirkend festgestellten Arbeitnehmerstatus). Im Streitfall sind dies die Zeiträume 25. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und 1. August 2006 bis 30. Juni 2008. In den Gesamtvergleich sind damit die bereits vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Beträge für die Monate Mai und Juni 2008 sowie sämtliche dem Kläger zugeflossenen Sonderzahlungen, Prämien und Mietzuschüsse einzustellen.

36

b) Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer zwar zunächst auf die ihm nach § 13 AÜG erteilten Auskünfte Bezug nehmen(BAG 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 54, AP AÜG § 10 Nr. 17 = EzA AÜG § 13 Nr. 1). Bestreitet der Verleiher die maßgeblichen Umstände der Auskunft jedoch in erheblicher Art und im Einzelnen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Nach der für die Entleiherin erteilten Auskünfte des Bayerischen Unternehmensverbandes Metall und Elektro e. V. leistete die Entleiherin im Überlassungszeitraum ihren vergleichbaren Arbeitnehmern eine Vergütung nach Maßgabe der Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Abweichend von der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt hieraus kein Anspruch des Klägers auf eine übertarifliche Vergütung, denn eine solche zahlt die tarifgebundene Entleiherin nach ihrer eigenen Auskunft nicht. Somit hat das Landesarbeitsgericht die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der vergleichbaren Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Qualifikation, Tätigkeit, Berufserfahrung und Beschäftigungsdauer festzustellen. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu klären haben, ob Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation bis 31. März 2007 Vergütung nach Gehaltsgruppe SBA VI 1 und ab 1. April 2007 nach Entgeltgruppe 11 des ERA zustand. Die Beklagte hat zwar zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger über die nach diesen Gehalts- und Entgeltgruppen erforderliche subjektive Qualifikation verfügt, sie hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger keine der in der Gehalts- und Entgeltgruppe geforderten Tätigkeiten verrichtet habe. Bei seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht weiter zu berücksichtigen, dass sich die tarifliche Vergütung als Gegenleistung auf das tariflich geschuldete Arbeitszeitvolumen von 35 Wochenstunden bezieht und der Kläger eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu erbringen hatte. Überstunden sind nach den bei der Entleiherin geltenden Regeln zu vergüten. Darüber hinaus ist konkret zu ermitteln, nach welchen Kriterien die Entleiherin im Klagezeitraum Leistungszulagen erbracht hat und ob sie dem Kläger bei einem unmittelbar zu ihr begründeten Arbeitsverhältnis eine Leistungszulage gewährt hätte. Ggf. ist eine notwendige Leistungsbeurteilung nachzuholen, die nicht durch Zitate aus dem von der Beklagten erteilten Zeugnis ersetzt werden kann.

37

C. Das Landesarbeitsgericht hat über die Kosten der Revision zu entscheiden.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Haas    

        

    Zorn    

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen