Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 Ca 198/16

bei uns veröffentlicht am24.08.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom 29. August 2016 bis 2. September 2016 zum Zwecke der Teilnahme an dem Seminar SH03516 "Unsere Arbeitswelt gestalten" von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vertragsgemäßen Arbeitsentgelts freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 %.

3. Der Streitwert wird 1.228,25 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).
Der Kläger ist am ...1964 geboren, verheiratet und ... schulpflichtigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, bei der Beklagten seit ...1988 beschäftigt und derzeit als Vorsitzender des Betriebsrates von der beruflichen Tätigkeit gem. § 38 BetrVG freigestellt. Sein Arbeitsentgelt beläuft sich monatlich auf 5.343,00 EUR brutto. Die Beklagte stellt Gussteile für die Automobilindustrie her und beschäftigt aktuell ca. 1.070 Personen; es besteht Tarifbindung.
Der Kläger hat bei der Beklagten am 18. April 2016 beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Unsere Arbeitswelt gestalten“ veranstaltet vom IG-Metall Bildungszentrum ..., dem mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 09.07.2015 die Eigenschaft als anerkannte Bildungseinrichtung nach dem BzG BW verliehen wurde, im Zeitraum vom 28. August bis 2. September 2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden.
In der Seminarbeschreibung heißt es hierzu u.a.:
„Unsere Arbeitswelt und damit auch unsere betriebliche Realität ist seit jeher einem ständigen Veränderungsprozess unterworfen. Voraussetzung dafür, dass wir ungeregelte Arbeitsbeziehungen und Abwehrstreiks als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diese Prozesse eingreifen und sie mitgestalten können, ist es, unsere Handlungsbedingungen und Rechte zu kennen. Mit dem Seminar stärken wir euch bei der Ausgestaltung betrieblicher Handlungsmöglichkeiten als Beschäftigte und Interessenvertreter(innen). Dazu gehört zuerst, eure jeweilige betriebliche Situation zu analysieren. Wir identifizieren damit Problemlagen und finden Ansatzpunkte für euer betriebliches Handeln als aktive Beschäftigte … Bei der Gestaltung der Digitalisierung der Arbeitswelt und der Industrie 4.0 müssen die Beschäftigten im Mittelpunkt des Innovationsgeschehens stehen. Wir werden von der Fabrikordnung bis zu aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung und des Arbeitens 4.0 aus Erfahrungen lernen und mögliche Perspektiven und Gestaltungsbedarfe für die Zukunft entwickeln.“
Der Themenplan lautet wie folgt:
Inhalte:
Sonntag
        
Anreise und Begrüßung, Einführung in das Seminar
Montag
V       
Begrüßung, Vorstellungsrunde und organisatorische Hinweise
                 
Darstellung des Programms und Vereinbarungen über den Seminarablauf
                 
Einstieg ins Thema: Arbeitswelt und Arbeitsbeziehungen - Veränderungen
                 
auf dem Hintergrund eigener Arbeitserfahrungen
        
N       
Ungeregelte Arbeitsbeziehungen im Frühkapitalismus: Auswirkungen auf
                 
Arbeitsverhältnisse und Lebenslagen
Dienstag
V       
Arbeiterprotest und Abwehrstreiks - erste Versuche zur Regulierung und
                 
Verbesserung der modernen Arbeitswelt
        
N       
Kollektivvertragliche und gesetzliche Regelungen von Löhnen und Arbeitszeiten gestern und heute als Rahmenbedingungen für betriebliche Interessenvertretung
Mittwoch
V       
Veränderungen der Arbeitsbeziehungen in Deutschland durch
                 
a) Tarifautonomie und Flächentarifvertrag
        
N       
b) gesetzliche Interessenvertretung im Betrieb und Mitbestimmungsrechte (besonders der Betriebsräte)
Donnerstag
V       
Perspektiven und Gestaltungsaufgaben:
                 
Wie wird die Arbeitswelt der Zukunft aussehen?
                 
Können sich alternative Unternehmensstrategien unter den Bedingungen globalisierten Wettbewerbs durchsetzen und
welche Rolle spielt Mitbestimmung und Partizipation der Beschäftigten?
        
N       
Erfahrungen in der Defensive: Unternehmensstrategien zur Deregulierung der Arbeitsbeziehungen (betrieblich, gesetzlich, tarifpolitisch)
und betrieblich Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten und Beschäftigten
Freitag
V       
Zusammenfassung: Mittel, Instrumente und Verbündete einer neuen
                 
Regulierung und Humanisierung der Arbeitswelt
                 
Seminarauswertung und Seminarabschluss
Das Seminar richtet sich an Vertrauensleute, Betriebsräte und interessierte Beschäftigte. Der Seminarpreis beträgt 1.475,50 EUR (inkl. Verpflegung und Unterkunft). In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall heißt es u.a.:
10 
„2. Wer kann teilnehmen?
11 
Für alle zentralen Seminare der IG Metall gilt, dass sie grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden.
12 
6. Kosten
13 
…Bei Seminaren nach § 37.7 BetrVG und nach einem Bildungsfreistellungsgesetz übernimmt die IG Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Nichtmitglieder tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Seminargebühren und Anreise selbst…“
14 
Die Beklagte hat den Antrag auf Bildungszeit für die Maßnahme „Unsere Arbeitswelt gestalten“ mit Email vom 27. April 2016 abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass es sich bei der Veranstaltung „Unsere Arbeitswelt gestalten“ nicht um eine „politische“, sondern um eine „gesellschaftspolitische“ Weiterbildung handele.
15 
Mit seiner am 01.06.2016 beim Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ um eine Maßnahme der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BzG BW handele. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 BzG BW liege eine solche immer dann vor, wenn dabei „Information(en) über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben“ vermittelt werden. Die politische Weiterbildung sei damit Mittel zum Zweck zur Verwirklichung des Zieles gesellschaftlicher Teilhabe und hat „der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben“ zu dienen Der Landesgesetzgeber habe offensichtlich davon abgesehen, den Begriff der politischen Weiterbildung auf einzelne Aspekte des Politischen, wie etwa gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitisch, zu beschränken. Die ausweislich dem Themenplan des streitgegenständlichen Seminars „Unsere Arbeitswelt gestalten“ zu behandelnden Themen würden fraglos der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge dienen und schaffe die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Hinsichtlich der erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Einwendungen seien diese präkludiert. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. So habe die Veranstalterin das Bildungsprogramm durch Ausliegen in ihren Geschäftsstellen, so z. B. auch in ... und ..., allgemein öffentlich bekanntgemacht. Außerdem liege die vorerwähnte Broschüre in den Büroräumlichkeiten des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates aus. Nicht zuletzt sei es im Internet unter: „www.igmetall.de/bildung“ einsehbar.
16 
Der Kläger beantragt zuletzt:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom 29. August 2016 bis 2. September 2016 zum Zwecke der Teilnahme an dem Seminar SH03516 "Unsere Arbeitswelt gestalten" von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des arbeitsvertragsgemäßen Arbeitsentgelts freizustellen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine politische Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW handele. Denn gemäß § 1 Abs. 4 BzG BW werde eine Maßnahme von der politischen Weiterbildung nur dann erfasst, wenn diese der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben diene. Bei der Formulierung des Gesetzeswortlauts habe der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 4 BzG BW - im Gegensatz zu anderslautenden Regelungen in anderen Bundesländern - davon abgesehen, einen Bezug auf gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitische Zusammenhänge herzustellen. Vielmehr habe dieser lediglich politische Weiterbildungen im engeren Sinne einer Freistellung nach dem BzG BW unterwerfen wollen. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW zum Ausdruck gebracht. Maßgeblich hierfür sei die im besonderen Teil enthaltene Einzelbegründung zu § 1 BzG BW. Politische Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW seien demnach nur solche, die Kenntnisse über den Aufbau des Staates, die demokratischen Institutionen und die Verfahren der Verfassung sowie die Rechte und Pflichten der Staatsbürger vermitteln. Diese strenge Voraussetzung erfülle die vom Kläger begehrte Veranstaltung indes nicht. Vielmehr würden darin lediglich Inhalte vermittelt, die sich größtenteils auf gewerkschafts-, wirtschafts-, gesellschafts- und betriebspolitische Themen stützen. Des Weiteren werde die Uferlosigkeit der Maßnahmen, die unter den vom Kläger aufgestellten weiten Politikbegriff fallen, in den meisten anderen Bundesländern dadurch verhindert, dass eine Maßnahmenanerkennung durch öffentliche Stellen erfolge. In Baden-Württemberg finde dementgegen nur eine Trägeranerkennung statt. Dies bestätige ebenfalls, dass der Landesgesetzgeber den Begriff „politisch“ im BzG BW eng verstehen wollte. Denn bei einer Maßnahmenanerkennung könne die jeweilige anerkennende Behörde die entsprechenden Grenzen bezüglich einer zu weit gehenden politischen Weiterbildung ziehen. In Baden-Württemberg bedürfe es dieser Eingrenzung bereits durch eine enge Auslegung des Begriffs der politischen Weiterbildung. Zudem handele es sich nicht um eine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. Die Kosten der Veranstaltung würden von der IG Metall für ihre Mitglieder übernommen. Durch ein solches Vorgehen werde ein faktisches Zugangshindernis für Nicht-IG Metall-Mitglieder geschaffen, die die hohen Kosten von 1.475,50 EUR für das streitgegenständliche Seminar selbst tragen müssten. Damit werde jedenfalls mittelbar der Besuch der Veranstaltung von einer Mitgliedschaft in der IG Metall abhängig gemacht. Eine Präklusion sehe das BzG BW nicht vor. Ferner habe der Kläger schon keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt, nachdem auch eine Freistellung und Bezahlung für Sonntag, den 28.08.2016 begehrt worden sei.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf das Protokoll des Kammertermins Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den streitgegenständlichen Klageantrag ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zulässig. Das Arbeitsgericht Lörrach ist örtlich zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gem. den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständig. Im Übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken an dem Klagantrag.
II.
23 
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Dauer des Seminars „Unsere Arbeitswelt gestalten“ vom 29. August bis 2. September 2016 nach dem BzG BW.
24 
Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß §§ 1 Abs. 1 und 8 BzG BW sind erfüllt.
25 
1.) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit gem. § 7 BzG BW wurde eingehalten. Ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag des Klägers liegt vor. Der Umstand, dass der Kläger bereits den Sonntag, den 28.08.2016 - der unstreitig für den Kläger kein Arbeitstag ist - in seinem Antrag mit aufgenommen hat, macht diesen nicht unwirksam. Es ist offenkundig, dass der Kläger die Terminsdaten des Seminars (28.08.2016 bis 02.09.2016) in den Antrag übernommen hat. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger klar, dass erst ab 29.08.2016 die bezahlte Freistellung begehrt werde.
26 
2.) Der Kläger ist Arbeitnehmer (§ 2 Satz Ziffer 1 BzG BW). Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 1988. Die Wartezeit des § 4 BzG BW von zwölf Monaten war damit bei Antragstellung am 18. April 2016 erfüllt. Das IG-Metall Bildungszentrum ... ist auch eine anerkannte Bildungseinrichtung nach § 9 BzG BW. Die Dauer des streitgegenständlichen Seminars beträgt 5 Arbeitstage und ist daher von § 3 Abs. 1 BzG BW gedeckt.
27 
3.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ auch eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. Die Teilnahmemöglichkeit an der Maßnahme wurde nicht abhängig gemacht von der Gewerkschaftszugehörigkeit (§ 6 Abs. 2 Ziffer 1 BzG BW).
28 
a) Keine Bildungsmaßnahme im Sinne des BzG BW sind u.a. Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass zumindest jeder Anspruchsberechtigte nach § 2 BzG BW Zugang zu den Bildungsmaßnahmen hat.
29 
b) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungseinrichtung entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352).
30 
c) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Seminar wendet sich ausdrücklich an „interessierte Beschäftigte“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall wird unter 2. weiter ausdrücklich festgehalten, „dass die Seminare grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden“. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet unter „www.igmetall.de/bildung“ zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet.
31 
d) Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das fünftägige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725,50 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 750,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 418/14 –, juris). Der Umstand, dass die IG-Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Ziffer 6 der zentralen Hinweise) ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts.
32 
4.) Bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ handelt es sich um eine politische Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW.
33 
a) Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben (§ 1 Abs. 4 BzG BW).
34 
b) Das Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 4 BzG BW) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu.
35 
Die Gesetzesbegründung führt zur Zielsetzung und zur Regelungsfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Daraus wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und der Gesetzesbegründung im Hinblick auf den Begriff der „Politik“ ist die Gesellschaft und die Teilhabe an dieser. Somit ist mit Politik die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen; Verfassung), sondern auch sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Darunter ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung (…auch…) von Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des BzG BW und der Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht dies aus Sicht der Kammer für einen weiten Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen sehr engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies - entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die aus Sicht des Beklagten damit einhergehende Uferlosigkeit des weiten Politikbegriffs wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW begrenzt.
36 
c) Bei Zugrundelegung des weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar in der Zusammenschau mit der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung behandelt, es handelte sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich auch insoweit auf allgemeine politische Inhalte (s. auch BAG vom 21.10.1997, 9 AZR 253/96, NZA 1998, 760 Rdnr. 32).
37 
5.) Nachdem auch die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Beklagten unbegründet sind, kommt es auf die Frage, ob diese Einwendungen präkludiert sind, nicht mehr an.
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostenquotelung die teilweise Klagrücknahme zu berücksichtigen war.
39 
Der Streitwert erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Er richtet sich nach dem Arbeitsentgelt für den maßgeblichen Zeitraum (arbeitstäglicher Verdienst 245,65 EUR x 5 Arbeitstage).
40 
Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, war sie nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor.

Gründe

 
I.
22 
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den streitgegenständlichen Klageantrag ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zulässig. Das Arbeitsgericht Lörrach ist örtlich zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gem. den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständig. Im Übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken an dem Klagantrag.
II.
23 
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Dauer des Seminars „Unsere Arbeitswelt gestalten“ vom 29. August bis 2. September 2016 nach dem BzG BW.
24 
Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß §§ 1 Abs. 1 und 8 BzG BW sind erfüllt.
25 
1.) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit gem. § 7 BzG BW wurde eingehalten. Ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag des Klägers liegt vor. Der Umstand, dass der Kläger bereits den Sonntag, den 28.08.2016 - der unstreitig für den Kläger kein Arbeitstag ist - in seinem Antrag mit aufgenommen hat, macht diesen nicht unwirksam. Es ist offenkundig, dass der Kläger die Terminsdaten des Seminars (28.08.2016 bis 02.09.2016) in den Antrag übernommen hat. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger klar, dass erst ab 29.08.2016 die bezahlte Freistellung begehrt werde.
26 
2.) Der Kläger ist Arbeitnehmer (§ 2 Satz Ziffer 1 BzG BW). Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 1988. Die Wartezeit des § 4 BzG BW von zwölf Monaten war damit bei Antragstellung am 18. April 2016 erfüllt. Das IG-Metall Bildungszentrum ... ist auch eine anerkannte Bildungseinrichtung nach § 9 BzG BW. Die Dauer des streitgegenständlichen Seminars beträgt 5 Arbeitstage und ist daher von § 3 Abs. 1 BzG BW gedeckt.
27 
3.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ auch eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. Die Teilnahmemöglichkeit an der Maßnahme wurde nicht abhängig gemacht von der Gewerkschaftszugehörigkeit (§ 6 Abs. 2 Ziffer 1 BzG BW).
28 
a) Keine Bildungsmaßnahme im Sinne des BzG BW sind u.a. Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass zumindest jeder Anspruchsberechtigte nach § 2 BzG BW Zugang zu den Bildungsmaßnahmen hat.
29 
b) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungseinrichtung entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352).
30 
c) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Seminar wendet sich ausdrücklich an „interessierte Beschäftigte“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall wird unter 2. weiter ausdrücklich festgehalten, „dass die Seminare grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden“. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet unter „www.igmetall.de/bildung“ zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet.
31 
d) Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das fünftägige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725,50 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 750,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 418/14 –, juris). Der Umstand, dass die IG-Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Ziffer 6 der zentralen Hinweise) ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts.
32 
4.) Bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ handelt es sich um eine politische Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW.
33 
a) Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben (§ 1 Abs. 4 BzG BW).
34 
b) Das Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 4 BzG BW) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu.
35 
Die Gesetzesbegründung führt zur Zielsetzung und zur Regelungsfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Daraus wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und der Gesetzesbegründung im Hinblick auf den Begriff der „Politik“ ist die Gesellschaft und die Teilhabe an dieser. Somit ist mit Politik die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen; Verfassung), sondern auch sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Darunter ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung (…auch…) von Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des BzG BW und der Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht dies aus Sicht der Kammer für einen weiten Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen sehr engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies - entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die aus Sicht des Beklagten damit einhergehende Uferlosigkeit des weiten Politikbegriffs wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW begrenzt.
36 
c) Bei Zugrundelegung des weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar in der Zusammenschau mit der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung behandelt, es handelte sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich auch insoweit auf allgemeine politische Inhalte (s. auch BAG vom 21.10.1997, 9 AZR 253/96, NZA 1998, 760 Rdnr. 32).
37 
5.) Nachdem auch die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Beklagten unbegründet sind, kommt es auf die Frage, ob diese Einwendungen präkludiert sind, nicht mehr an.
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostenquotelung die teilweise Klagrücknahme zu berücksichtigen war.
39 
Der Streitwert erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Er richtet sich nach dem Arbeitsentgelt für den maßgeblichen Zeitraum (arbeitstäglicher Verdienst 245,65 EUR x 5 Arbeitstage).
40 
Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, war sie nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 Ca 198/16

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Referenzen - Urteile

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 Ca 198/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 Ca 198/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Februar 2014 - 16 Sa 777/13 - aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 Ca 198/16.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2017 - 26 Ca 1506/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Arbeitszeitkonto (Mitarbeiterkonto) des Klägers eine Zeitgutschrift in Höhe von 35 Stunden im Saldo (MK gesamt) vorzunehmen.2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Der Streitwert w

Referenzen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Februar 2014 - 16 Sa 777/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG) vom 6. November 1984.

2

Unter dem 18. Oktober 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe im laufenden Jahr 2011 seinen Bildungsurlaub nach dem AWbG noch nicht in Anspruch genommen. Er beabsichtige im folgenden Jahr die Zusammenfassung der Ansprüche und mache daher die Übertragung von fünf Tagen Bildungsurlaub in das Jahr 2012 geltend.

3

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 lud die IG Metall, Verwaltungsstelle H, den Kläger zu einem Seminar mit dem Thema „Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - Der Kampf um soziale Rechte“ für die Zeit vom 2. bis zum 14. September 2012 ein. In der Seminarausschreibung hieß es hierzu ua.:

        

„Das Seminar wendet sich an interessierte Arbeitnehmer(innen) und Betriebsräte. Empfehlenswert ist der vorherige Besuch der Seminarreihe ‚Leben und Arbeiten: Interessenvertretung in Betrieb und Gesellschaft‘ sowie des Seminars ‚Die Entstehung der Arbeiterbewegung als Lernprozess‘ …“

4

Der Themenplan lautete wie folgt:

        

„…    

                 
        

Inhalte

                 
        

Sonntag

        

Anreise, Abendessen, Begrüßung und Informationen zum Haus

        

Montag

V       

Vorstellungsrunde und organisatorische Hinweise

                          

Darstellung des Seminarprogramms und Vereinbarungen über den Seminarablauf, Einstieg ins Thema

                 

N       

Erfolge und Niederlagen in der organisierten Arbeiterschaft in der Novemberrevolution 1918

        

Dienstag

V       

Der Kampf um das Betriebsrätegesetz 1920

                 

N       

Das erste Betriebsrätegesetz und die Realität betrieblicher Interessenvertretung im Vergleich mit dem BetrVG 2001

        

Mittwoch

V       

Der Beitrag des Betriebsrätegesetzes zur Demokratisierung der Gesellschaft am Beispiel der Reaktion auf den Kapp-Putsch

                 

N       

Die Entwicklung von Arbeitsrecht und Betriebsverfassung bis 1933

        

Donnerstag

V       

Die Gegner der demokratischen Republik und der Kampf um ihre Verteidigung

                 

N       

Weltwirtschaftskrise, Massenarbeitslosigkeit und staatliche Krisenpolitik

        

Freitag

V       

Das Betriebsrätegesetz als Instrument zur Krisenbewältigung im Vergleich zum BetrVG (Möglichkeiten der Krisenbewältigung mit dem BetrVG heute im Vergleich zum Betriebsrätegesetz von 1920)

                 

N       

Das Betriebsrätegesetz als untaugliches Mittel im Abwehrkampf gegen den Aufstieg der NS-Bewegung

        

Samstag

V       

Sozialgesetzgebung im Vergleich zu heute

                                   
                          

Rückblick auf die Woche, Ausblick auf die kommende Woche

        

Montag

V       

Die Zerschlagung der Weimarer Betriebsverfassung und der Gewerkschaften durch die Nationalsozialisten

                 

N       

Betriebsverfassung im ‚Dritten Reich‘: die Deutsche Arbeitsfront als antidemokratisches Herrschaftsinstrument

        

Dienstag

V       

‚Betriebsführer‘ und ‚Gefolgschaft‘ als Beispiele für nationalsozialistische Volksgemeinschaftspolitik

                 

N       

Tarifordnungen unter diktatorischen Bedingungen

        

Mittwoch

V       

Staatliche Wirtschaftspolitik und Kriegsvorbereitung

                 

N       

Arbeitspolitik in der Kriegswirtschaft - Zwangsarbeit

        

Donnerstag

V       

Widerstand und Emigration: Konzepte für die betriebliche Interessenvertretung nach 1945

                 

N       

Auswirkungen der Erfahrungen aus Weimarer Republik und NS auf die Betriebsverfassung der Bundesrepublik

        

Freitag

V       

Aus der Geschichte gelernt: Betriebsvereinbarungen gegen Diskriminierung und Ungleichbehandlung

                          

Abreise“

5

Unter dem 26. April 2010 wurde das das Seminar veranstaltende IG Metall-Bildungszentrum Berlin durch die Bezirksregierung Detmold als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach §§ 10 ff. AWbG anerkannt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 an die Beklagte „im Haus“ erklärte der Kläger die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub in der Zeit vom 2. bis zum 14. September 2012. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Freistellung des Klägers mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Seminar handele, welches jedermann zugänglich sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 übersandte der Kläger der Beklagten „im Hause“ die „Jedermannerklärung“ der IG Metall-Verwaltungsstelle H für dieses Seminar. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012, das der Beklagten am 19. Juli 2012 zuging, erklärte der Kläger, er werde trotz der Weigerung der Beklagten am Seminar teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Betriebsratsvorsitzende habe ihm mitgeteilt, ein an ihn adressiertes Schreiben der Personalabteilung sei beim Betriebsratsvorsitzenden eingegangen. Danach habe er erfahren, dass die Beklagte wegen Fehlens der „Jedermannerklärung“ den Bildungsurlaub ablehne. Diese sei der Beklagten aber per Fax noch fristgerecht am 13. Juli 2012 und als Kopie mit der Hauspost zugegangen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 bescheinigte die IG Metall-Verwaltungsstelle H dem Kläger Folgendes:

        

„Hiermit bescheinigen wir, dass bei Teilnahme an Seminaren der IG Metall der Teilnehmer sich bewerben muss und erst nach dieser Bewerbung bekommen diese Interessenten eine Einladung bzw. einen Bescheid, dass sie auf der Warteliste des Seminars stehen.

        

Es ist also nicht der Fall, dass die IG Metall sich Mitglieder aussucht, und diese dann zu einem Seminar einlädt.“

6

Für dieses Seminar wurde im Bildungsprogramm 2012 der IG Metall, einsehbar in allen IG Metall-Verwaltungsstellen, sowie im Internet auf der Webseite des Bildungszentrums geworben.

7

Das Seminar fand montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr, 10:15 Uhr bis 12:30 Uhr, 14:30 Uhr bis 15:45 Uhr und 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Die Kosten für ein zweiwöchiges Seminar beliefen sich im Bildungszentrum Berlin im Jahre 2012 auf insgesamt 2.741,40 Euro, wovon 840,00 Euro auf die Übernachtung und 540,00 Euro auf die Verpflegung entfielen. Dies ergibt einschließlich der Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 1.541,40 Euro. Hinzu kamen steuerfreie Seminarkosten in Höhe von 1.200,00 Euro.

8

Die Beklagte kürzte die Vergütung des Klägers für den Monat September 2012 wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung in Höhe von 1.458,90 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 machte die IG Metall für den Kläger gegenüber der Beklagten dessen Zahlungsanspruch erfolglos geltend. Der Entgeltausfall für September 2012 wurde dem Kläger von der IG Metall erstattet.

9

Mit seiner am 12. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit der Seminarteilnahme Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 7 AWbG.

10

Er hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.458,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des AWbG seien nicht erfüllt. Insbesondere sei die Weiterbildungsmaßnahme nicht jedermann zugänglich gewesen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit seiner Teilnahme an dem Seminar „Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - Der Kampf um soziale Rechte“ Vergütung zu zahlen.

14

I. Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 7 AWbG sind erfüllt.

15

1. Der Kläger war Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 AWbG). Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand seit mehreren Jahren. Die Wartezeit des § 3 Abs. 3 AWbG von sechs Monaten war damit bei Antragstellung im Juli 2012 erfüllt. Der Kläger durfte entgegen der Auffassung der Beklagten auch zwei Wochen Weiterbildung in Anspruch nehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AWbG kann der jährliche Anspruch von fünf Arbeitstagen für zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten die Übertragung seines Bildungsurlaubsanspruchs aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 erklärt.

16

2. Das IG Metall-Bildungszentrum Berlin war auch eine anerkannte Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AWbG. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AWbG notwendige tägliche Mindestunterrichtsdauer von sechs Stunden war ebenso erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dauerte der Unterricht täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden mit Einheiten von jeweils 45 Minuten. Der Kläger teilte der Beklagten die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung auch mindestens sechs Wochen vor deren Beginn schriftlich unter Beifügung der Unterlagen mit (§ 5 Abs. 1 AWbG). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beantragte der Kläger im Juni 2012 seine Teilnahme.

17

3. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Zahlungsanspruch entgegensteht, dass die Beklagte die Freistellung des Klägers zur Seminarteilnahme mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mit der Begründung verweigerte, das Seminar sei nicht für jedermann zugänglich.

18

a) § 1 Abs. 1 AWbG verpflichtet den Arbeitgeber, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellungspflicht ist ferner aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 7, § 4 sowie aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AWbG zu ersehen. Der Weiterbildungsanspruch ist damit ein gesetzlich begründeter Freistellungsanspruch. Erfüllt der Arbeitgeber den gesetzlichen Freistellungsanspruch, ist er nach § 7 Satz 1 AWbG zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Erfolgt keine Freistellung, besteht grundsätzlich auch kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er gleichwohl an der Veranstaltung teilnimmt. Hiervon regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 AWbG eine Ausnahme. Danach hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als den in § 5 Abs. 2 AWbG genannten Gründen verweigert und der Arbeitnehmer ihm seine „Gleichwohl-Teilnahme“ innerhalb einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt.

19

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verweigerte die Beklagte die Freistellung mit Schreiben vom 11. Juli 2012, da nicht erkennbar sei, dass die Veranstaltung für jedermann zugänglich sei. Das sind andere als die in § 5 Abs. 2 AWbG genannten betrieblichen Gründe. Mit dem am 19. Juli 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 13. Juli 2012 erklärte der Kläger sodann gegenüber der Beklagten, dass er gemäß § 5 Abs. 4 AWbG gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen werde („Gleichwohl-Teilnahme“). Es fehlen allerdings Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, wann das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 dem Kläger zuging. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar sei der Zugang dieses Schreibens von den Parteien nicht mitgeteilt worden, er dürfte dieses Schreiben aber über den Betriebsrat erhalten haben und somit von dessen Inhalt nicht vor dem 12. Juli 2012 Kenntnis erlangt haben. Damit vermutet das Landesarbeitsgericht lediglich einen Zugang an den Kläger nicht vor dem 12. Juli 2012. Tatsachen hat es hierzu nicht festgestellt. Auch unterstellt es zu Unrecht, die Einhaltung der Wochenfrist sei zwischen den Parteien unstreitig. Tatsächlich haben die Parteien hierzu nichts vorgetragen. Dies deutet darauf hin, dass sie diese Anspruchsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch übersehen haben. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger die Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG wahrte. Hierzu muss das Berufungsgericht noch aufklären, ob dem Kläger das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 am selben Tag zugegangen war. Es kann nicht der normale Postlauf unterstellt werden, da das Schreiben auch betriebsintern versandt worden sein kann. So sind auch der Antrag des Klägers vom 2. Juli 2012 und seine Erklärung über die „Gleichwohl-Teilnahme“ betriebsintern verschickt worden. Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2012 an die Personalabteilung der Beklagten kann nicht geschlossen werden, dass ihm das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 frühestens am 12. Juli 2012 zugegangen war. Zwar beruft sich der Kläger in seinem Schreiben darauf, dass ein an ihn gerichtetes Schreiben der Beklagten über die Ablehnung der Weiterbildung beim Betriebsratsvorsitzenden eingegangen sei. Es fehlen aber Feststellungen dazu, dass es sich um das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 handelt, ob die Beklagte das an den Kläger gerichtete Schreiben dem Betriebsrat nur zusätzlich zur Kenntnis übersandte und ob eine mögliche Alleinversendung an den Betriebsrat auf Veranlassung des Klägers erfolgte. Diese nachzuholende Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht ist auch entscheidungserheblich. Denn die Zahlungsklage wäre nur bei Einhaltung der Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG begründet.

20

4. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass es sich um eine politische Arbeitnehmerweiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG handelte.

21

a) Eine Veranstaltung dient dann dem Ziel der politischen Weiterbildung, wenn das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert sowie die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf gefördert werden soll. Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94; 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - zu 3 a der Gründe).

22

b) Das Tatbestandsmerkmal „dient der politischen Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 2 AWbG) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Da bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zukommt, unterliegt die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (BAG 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - zu I 3 b der Gründe).

23

c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das sich insoweit die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht hat, hält diesem Prüfungsmaßstab stand. Danach befasste sich der Themenplan im Sinne einer politischen Weiterbildung mit der Weimarer Demokratie, deren Bedeutung und Auswirkung auf Arbeitnehmerrechte und ihrem Scheitern durch Aufstieg der faschistischen Diktatur. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Themen dienten der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik.

24

Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht geprüft, ob es sich um eine den Tatbestand der politischen Weiterbildung ausschließende Spezialschulung für Betriebsräte handelte. Das ist keine Frage der politischen Weiterbildung, sondern der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung (BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 b bb der Gründe).

25

5. Entgegen der Auffassung der Revision war die Weiterbildungsmaßnahme auch allen Arbeitnehmern zugänglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG).

26

a) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungsstätte entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352).

27

b) Zugänglich iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG ist eine Bildungsveranstaltung, wenn sie mindestens dem in § 2 AWbG genannten Personenkreis (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen) offensteht.

28

c) Die Revision rügt zu Unrecht, die Einladung sei nicht genügend bekannt gemacht worden und deshalb nur für Gewerkschaftsmitglieder zugänglich gewesen.

29

aa) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58).

30

bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

31

(1) Das Seminar wendete sich ausdrücklich an „interessierte Arbeitnehmer(innen)“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet.

32

(2) Die Bildungsveranstaltung war entgegen ihrer Ausschreibung auch nicht deshalb nur für Gewerkschaftsmitglieder zugänglich, weil die IG Metall-Verwaltungsstelle H dem Kläger in einem Schreiben vom 27. Juli 2012 mitteilte, der „Teilnehmer“ müsse sich „bewerben“. Daran sollte sich kein Auswahlverfahren nur zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern anschließen. Es wurde damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anzahl der Anmeldenden die Teilnehmerkapazität hätte überschreiten können. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Beklagten, aus der „Du-Form“ der an den Kläger gerichteten Schreiben sei herzuleiten, es würden nur Gewerkschaftsmitglieder angesprochen. Die allgemein zugängliche Seminarausschreibung und der Themenplan enthielten diese „Du-Form“ nicht.

33

d) Der Zugänglichkeit für jedermann steht nicht entgegen, dass das Seminar als geeignet iSv. § 37 Abs. 7 BetrVG gekennzeichnet war und dieses politische Themen im Kontext mit dem Betriebsrätegesetz und der Betriebsverfassung behandelte.

34

Soweit die Revision geltend macht, es habe sich um eine unzulässige Funktionärsschulung gehandelt, betrifft dies nicht die vermittelten Bildungsinhalte, sondern die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung. Grundsätzlich sind alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung zu sein. Die Zugänglichkeit für jedermann wurde auch nicht durch den in das Programm aufgenommenen Hinweis auf eine Anerkennung der Veranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG aufgehoben. Die Veranstaltung war weder als Spezialschulung für Betriebsräte ausgeschrieben, noch wurden betriebsverfassungsrechtliche Fragen im engeren Sinne behandelt. Im Übrigen sind grundsätzlich alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung zu sein. Diese bezweckt nicht nur die Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge, sondern soll insbesondere auch den Einzelnen befähigen, sein soziales Umfeld mitzugestalten. Hierzu gehört auch die Mitwirkung in Arbeitnehmervertretungen. Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind(vgl. zu § 3 BFG BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 468/97 - zu II 2 b bb der Gründe).

35

e) Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das zweiwöchige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 1.541,40 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 1.200,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten.

36

Entgegen der Auffassung der Revision kann der individuelle Gewerkschaftsbeitrag eines Teilnehmers kein Kriterium für die eine Jedermannzugänglichkeit ausschließende Kostenbelastung sein. Der Gewerkschaftsbeitrag ist schon nach seinem Zweck keine Ratenzahlung für die Kosten künftiger Seminare. Er ist Beitrag für den gesamten Aufgabenbereich der Gewerkschaft. Ob im Einzelfall ein besonders hoher Beitrag interessierte nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von einer Teilnahme abschrecken kann und deshalb die Zugänglichkeit für jedermann zu verneinen ist, kann dahinstehen. Der Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass (vgl. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 c cc der Gründe).

37

f) Auch der Umstand, dass der Kläger ein Aufbauseminar besucht hat, steht der Jedermannzugänglichkeit der Veranstaltung nicht entgegen. Die Teilnahme war nicht vom vorherigen Besuch der Seminarreihe „Leben und Arbeiten: Interessenvertretung in Betrieb und Gesellschaft“ sowie des Seminars „Die Entstehung der Arbeiterbewegung als Lernprozess“ abhängig gemacht worden. Deren vorherige Teilnahme war nur empfohlen worden. Deshalb war nicht zu prüfen, ob auch diese Grundseminare jedermann zugänglich waren (vgl. BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - zu I 2 a ff der Gründe).

38

6. Die Beklagte rügt in der Revision zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag in der Klageerwiderung vom 4. Februar 2013, die Bildungsveranstaltung sei nicht vom IG Metall-Bildungszentrum Berlin durchgeführt worden, übergangen. Eine Veranstaltung wird dann von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt, wenn die betreffende Einrichtung bestimmenden Einfluss darauf ausübt, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 65, 347). Das hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat vorgetragen, es sei „im Grundsatz unstrittig“, dass die IG Metall das Seminar durchgeführt habe. Der Kläger habe lediglich nicht dargelegt, dass die Veranstaltung im IG Metall-Bildungszentrum Berlin tatsächlich von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt worden sei. Damit hat sie nur die Anerkennung bestritten, die aber im weiteren Verlauf des Verfahrens unstreitig gestellt worden ist.

39

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger auch aktivlegitimiert. Die IG Metall erstattete dem Kläger zwar den Entgeltausfall. Sie leistete aber nicht mit dem Willen, die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem Fremdtilgungswillen bereits das Schreiben der IG Metall vom 2. Oktober 2012 entgegensteht. Sie machte dort für den Kläger gegenüber der Beklagten dessen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Pielenz    

        

    M. Dipper    

                 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Februar 2014 - 16 Sa 777/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG) vom 6. November 1984.

2

Unter dem 18. Oktober 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe im laufenden Jahr 2011 seinen Bildungsurlaub nach dem AWbG noch nicht in Anspruch genommen. Er beabsichtige im folgenden Jahr die Zusammenfassung der Ansprüche und mache daher die Übertragung von fünf Tagen Bildungsurlaub in das Jahr 2012 geltend.

3

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 lud die IG Metall, Verwaltungsstelle H, den Kläger zu einem Seminar mit dem Thema „Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - Der Kampf um soziale Rechte“ für die Zeit vom 2. bis zum 14. September 2012 ein. In der Seminarausschreibung hieß es hierzu ua.:

        

„Das Seminar wendet sich an interessierte Arbeitnehmer(innen) und Betriebsräte. Empfehlenswert ist der vorherige Besuch der Seminarreihe ‚Leben und Arbeiten: Interessenvertretung in Betrieb und Gesellschaft‘ sowie des Seminars ‚Die Entstehung der Arbeiterbewegung als Lernprozess‘ …“

4

Der Themenplan lautete wie folgt:

        

„…    

                 
        

Inhalte

                 
        

Sonntag

        

Anreise, Abendessen, Begrüßung und Informationen zum Haus

        

Montag

V       

Vorstellungsrunde und organisatorische Hinweise

                          

Darstellung des Seminarprogramms und Vereinbarungen über den Seminarablauf, Einstieg ins Thema

                 

N       

Erfolge und Niederlagen in der organisierten Arbeiterschaft in der Novemberrevolution 1918

        

Dienstag

V       

Der Kampf um das Betriebsrätegesetz 1920

                 

N       

Das erste Betriebsrätegesetz und die Realität betrieblicher Interessenvertretung im Vergleich mit dem BetrVG 2001

        

Mittwoch

V       

Der Beitrag des Betriebsrätegesetzes zur Demokratisierung der Gesellschaft am Beispiel der Reaktion auf den Kapp-Putsch

                 

N       

Die Entwicklung von Arbeitsrecht und Betriebsverfassung bis 1933

        

Donnerstag

V       

Die Gegner der demokratischen Republik und der Kampf um ihre Verteidigung

                 

N       

Weltwirtschaftskrise, Massenarbeitslosigkeit und staatliche Krisenpolitik

        

Freitag

V       

Das Betriebsrätegesetz als Instrument zur Krisenbewältigung im Vergleich zum BetrVG (Möglichkeiten der Krisenbewältigung mit dem BetrVG heute im Vergleich zum Betriebsrätegesetz von 1920)

                 

N       

Das Betriebsrätegesetz als untaugliches Mittel im Abwehrkampf gegen den Aufstieg der NS-Bewegung

        

Samstag

V       

Sozialgesetzgebung im Vergleich zu heute

                                   
                          

Rückblick auf die Woche, Ausblick auf die kommende Woche

        

Montag

V       

Die Zerschlagung der Weimarer Betriebsverfassung und der Gewerkschaften durch die Nationalsozialisten

                 

N       

Betriebsverfassung im ‚Dritten Reich‘: die Deutsche Arbeitsfront als antidemokratisches Herrschaftsinstrument

        

Dienstag

V       

‚Betriebsführer‘ und ‚Gefolgschaft‘ als Beispiele für nationalsozialistische Volksgemeinschaftspolitik

                 

N       

Tarifordnungen unter diktatorischen Bedingungen

        

Mittwoch

V       

Staatliche Wirtschaftspolitik und Kriegsvorbereitung

                 

N       

Arbeitspolitik in der Kriegswirtschaft - Zwangsarbeit

        

Donnerstag

V       

Widerstand und Emigration: Konzepte für die betriebliche Interessenvertretung nach 1945

                 

N       

Auswirkungen der Erfahrungen aus Weimarer Republik und NS auf die Betriebsverfassung der Bundesrepublik

        

Freitag

V       

Aus der Geschichte gelernt: Betriebsvereinbarungen gegen Diskriminierung und Ungleichbehandlung

                          

Abreise“

5

Unter dem 26. April 2010 wurde das das Seminar veranstaltende IG Metall-Bildungszentrum Berlin durch die Bezirksregierung Detmold als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach §§ 10 ff. AWbG anerkannt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 an die Beklagte „im Haus“ erklärte der Kläger die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub in der Zeit vom 2. bis zum 14. September 2012. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Freistellung des Klägers mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass es sich um ein Seminar handele, welches jedermann zugänglich sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 übersandte der Kläger der Beklagten „im Hause“ die „Jedermannerklärung“ der IG Metall-Verwaltungsstelle H für dieses Seminar. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012, das der Beklagten am 19. Juli 2012 zuging, erklärte der Kläger, er werde trotz der Weigerung der Beklagten am Seminar teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Betriebsratsvorsitzende habe ihm mitgeteilt, ein an ihn adressiertes Schreiben der Personalabteilung sei beim Betriebsratsvorsitzenden eingegangen. Danach habe er erfahren, dass die Beklagte wegen Fehlens der „Jedermannerklärung“ den Bildungsurlaub ablehne. Diese sei der Beklagten aber per Fax noch fristgerecht am 13. Juli 2012 und als Kopie mit der Hauspost zugegangen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 bescheinigte die IG Metall-Verwaltungsstelle H dem Kläger Folgendes:

        

„Hiermit bescheinigen wir, dass bei Teilnahme an Seminaren der IG Metall der Teilnehmer sich bewerben muss und erst nach dieser Bewerbung bekommen diese Interessenten eine Einladung bzw. einen Bescheid, dass sie auf der Warteliste des Seminars stehen.

        

Es ist also nicht der Fall, dass die IG Metall sich Mitglieder aussucht, und diese dann zu einem Seminar einlädt.“

6

Für dieses Seminar wurde im Bildungsprogramm 2012 der IG Metall, einsehbar in allen IG Metall-Verwaltungsstellen, sowie im Internet auf der Webseite des Bildungszentrums geworben.

7

Das Seminar fand montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr, 10:15 Uhr bis 12:30 Uhr, 14:30 Uhr bis 15:45 Uhr und 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Die Kosten für ein zweiwöchiges Seminar beliefen sich im Bildungszentrum Berlin im Jahre 2012 auf insgesamt 2.741,40 Euro, wovon 840,00 Euro auf die Übernachtung und 540,00 Euro auf die Verpflegung entfielen. Dies ergibt einschließlich der Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 1.541,40 Euro. Hinzu kamen steuerfreie Seminarkosten in Höhe von 1.200,00 Euro.

8

Die Beklagte kürzte die Vergütung des Klägers für den Monat September 2012 wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung in Höhe von 1.458,90 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 machte die IG Metall für den Kläger gegenüber der Beklagten dessen Zahlungsanspruch erfolglos geltend. Der Entgeltausfall für September 2012 wurde dem Kläger von der IG Metall erstattet.

9

Mit seiner am 12. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit der Seminarteilnahme Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 7 AWbG.

10

Er hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.458,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des AWbG seien nicht erfüllt. Insbesondere sei die Weiterbildungsmaßnahme nicht jedermann zugänglich gewesen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit seiner Teilnahme an dem Seminar „Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur - Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert - Der Kampf um soziale Rechte“ Vergütung zu zahlen.

14

I. Die allgemeinen und formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 7 AWbG sind erfüllt.

15

1. Der Kläger war Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 AWbG). Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand seit mehreren Jahren. Die Wartezeit des § 3 Abs. 3 AWbG von sechs Monaten war damit bei Antragstellung im Juli 2012 erfüllt. Der Kläger durfte entgegen der Auffassung der Beklagten auch zwei Wochen Weiterbildung in Anspruch nehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AWbG kann der jährliche Anspruch von fünf Arbeitstagen für zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten die Übertragung seines Bildungsurlaubsanspruchs aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 erklärt.

16

2. Das IG Metall-Bildungszentrum Berlin war auch eine anerkannte Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AWbG. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AWbG notwendige tägliche Mindestunterrichtsdauer von sechs Stunden war ebenso erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dauerte der Unterricht täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden mit Einheiten von jeweils 45 Minuten. Der Kläger teilte der Beklagten die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung auch mindestens sechs Wochen vor deren Beginn schriftlich unter Beifügung der Unterlagen mit (§ 5 Abs. 1 AWbG). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beantragte der Kläger im Juni 2012 seine Teilnahme.

17

3. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Zahlungsanspruch entgegensteht, dass die Beklagte die Freistellung des Klägers zur Seminarteilnahme mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mit der Begründung verweigerte, das Seminar sei nicht für jedermann zugänglich.

18

a) § 1 Abs. 1 AWbG verpflichtet den Arbeitgeber, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellungspflicht ist ferner aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 7, § 4 sowie aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AWbG zu ersehen. Der Weiterbildungsanspruch ist damit ein gesetzlich begründeter Freistellungsanspruch. Erfüllt der Arbeitgeber den gesetzlichen Freistellungsanspruch, ist er nach § 7 Satz 1 AWbG zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Erfolgt keine Freistellung, besteht grundsätzlich auch kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er gleichwohl an der Veranstaltung teilnimmt. Hiervon regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 AWbG eine Ausnahme. Danach hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als den in § 5 Abs. 2 AWbG genannten Gründen verweigert und der Arbeitnehmer ihm seine „Gleichwohl-Teilnahme“ innerhalb einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt.

19

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verweigerte die Beklagte die Freistellung mit Schreiben vom 11. Juli 2012, da nicht erkennbar sei, dass die Veranstaltung für jedermann zugänglich sei. Das sind andere als die in § 5 Abs. 2 AWbG genannten betrieblichen Gründe. Mit dem am 19. Juli 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 13. Juli 2012 erklärte der Kläger sodann gegenüber der Beklagten, dass er gemäß § 5 Abs. 4 AWbG gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen werde („Gleichwohl-Teilnahme“). Es fehlen allerdings Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, wann das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 dem Kläger zuging. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar sei der Zugang dieses Schreibens von den Parteien nicht mitgeteilt worden, er dürfte dieses Schreiben aber über den Betriebsrat erhalten haben und somit von dessen Inhalt nicht vor dem 12. Juli 2012 Kenntnis erlangt haben. Damit vermutet das Landesarbeitsgericht lediglich einen Zugang an den Kläger nicht vor dem 12. Juli 2012. Tatsachen hat es hierzu nicht festgestellt. Auch unterstellt es zu Unrecht, die Einhaltung der Wochenfrist sei zwischen den Parteien unstreitig. Tatsächlich haben die Parteien hierzu nichts vorgetragen. Dies deutet darauf hin, dass sie diese Anspruchsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch übersehen haben. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger die Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG wahrte. Hierzu muss das Berufungsgericht noch aufklären, ob dem Kläger das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 am selben Tag zugegangen war. Es kann nicht der normale Postlauf unterstellt werden, da das Schreiben auch betriebsintern versandt worden sein kann. So sind auch der Antrag des Klägers vom 2. Juli 2012 und seine Erklärung über die „Gleichwohl-Teilnahme“ betriebsintern verschickt worden. Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2012 an die Personalabteilung der Beklagten kann nicht geschlossen werden, dass ihm das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 frühestens am 12. Juli 2012 zugegangen war. Zwar beruft sich der Kläger in seinem Schreiben darauf, dass ein an ihn gerichtetes Schreiben der Beklagten über die Ablehnung der Weiterbildung beim Betriebsratsvorsitzenden eingegangen sei. Es fehlen aber Feststellungen dazu, dass es sich um das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2012 handelt, ob die Beklagte das an den Kläger gerichtete Schreiben dem Betriebsrat nur zusätzlich zur Kenntnis übersandte und ob eine mögliche Alleinversendung an den Betriebsrat auf Veranlassung des Klägers erfolgte. Diese nachzuholende Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht ist auch entscheidungserheblich. Denn die Zahlungsklage wäre nur bei Einhaltung der Wochenfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 AWbG begründet.

20

4. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass es sich um eine politische Arbeitnehmerweiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG handelte.

21

a) Eine Veranstaltung dient dann dem Ziel der politischen Weiterbildung, wenn das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert sowie die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf gefördert werden soll. Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94; 15. Juni 1993 - 9 AZR 411/89 - zu 3 a der Gründe).

22

b) Das Tatbestandsmerkmal „dient der politischen Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 2 AWbG) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Da bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zukommt, unterliegt die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (BAG 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - zu I 3 b der Gründe).

23

c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das sich insoweit die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht hat, hält diesem Prüfungsmaßstab stand. Danach befasste sich der Themenplan im Sinne einer politischen Weiterbildung mit der Weimarer Demokratie, deren Bedeutung und Auswirkung auf Arbeitnehmerrechte und ihrem Scheitern durch Aufstieg der faschistischen Diktatur. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Themen dienten der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik.

24

Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht geprüft, ob es sich um eine den Tatbestand der politischen Weiterbildung ausschließende Spezialschulung für Betriebsräte handelte. Das ist keine Frage der politischen Weiterbildung, sondern der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung (BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 b bb der Gründe).

25

5. Entgegen der Auffassung der Revision war die Weiterbildungsmaßnahme auch allen Arbeitnehmern zugänglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG).

26

a) Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungsstätte entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352).

27

b) Zugänglich iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG ist eine Bildungsveranstaltung, wenn sie mindestens dem in § 2 AWbG genannten Personenkreis (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen) offensteht.

28

c) Die Revision rügt zu Unrecht, die Einladung sei nicht genügend bekannt gemacht worden und deshalb nur für Gewerkschaftsmitglieder zugänglich gewesen.

29

aa) Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58).

30

bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

31

(1) Das Seminar wendete sich ausdrücklich an „interessierte Arbeitnehmer(innen)“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet.

32

(2) Die Bildungsveranstaltung war entgegen ihrer Ausschreibung auch nicht deshalb nur für Gewerkschaftsmitglieder zugänglich, weil die IG Metall-Verwaltungsstelle H dem Kläger in einem Schreiben vom 27. Juli 2012 mitteilte, der „Teilnehmer“ müsse sich „bewerben“. Daran sollte sich kein Auswahlverfahren nur zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern anschließen. Es wurde damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anzahl der Anmeldenden die Teilnehmerkapazität hätte überschreiten können. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Beklagten, aus der „Du-Form“ der an den Kläger gerichteten Schreiben sei herzuleiten, es würden nur Gewerkschaftsmitglieder angesprochen. Die allgemein zugängliche Seminarausschreibung und der Themenplan enthielten diese „Du-Form“ nicht.

33

d) Der Zugänglichkeit für jedermann steht nicht entgegen, dass das Seminar als geeignet iSv. § 37 Abs. 7 BetrVG gekennzeichnet war und dieses politische Themen im Kontext mit dem Betriebsrätegesetz und der Betriebsverfassung behandelte.

34

Soweit die Revision geltend macht, es habe sich um eine unzulässige Funktionärsschulung gehandelt, betrifft dies nicht die vermittelten Bildungsinhalte, sondern die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung. Grundsätzlich sind alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung zu sein. Die Zugänglichkeit für jedermann wurde auch nicht durch den in das Programm aufgenommenen Hinweis auf eine Anerkennung der Veranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG aufgehoben. Die Veranstaltung war weder als Spezialschulung für Betriebsräte ausgeschrieben, noch wurden betriebsverfassungsrechtliche Fragen im engeren Sinne behandelt. Im Übrigen sind grundsätzlich alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung zu sein. Diese bezweckt nicht nur die Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge, sondern soll insbesondere auch den Einzelnen befähigen, sein soziales Umfeld mitzugestalten. Hierzu gehört auch die Mitwirkung in Arbeitnehmervertretungen. Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind(vgl. zu § 3 BFG BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 468/97 - zu II 2 b bb der Gründe).

35

e) Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das zweiwöchige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 1.541,40 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 1.200,00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten.

36

Entgegen der Auffassung der Revision kann der individuelle Gewerkschaftsbeitrag eines Teilnehmers kein Kriterium für die eine Jedermannzugänglichkeit ausschließende Kostenbelastung sein. Der Gewerkschaftsbeitrag ist schon nach seinem Zweck keine Ratenzahlung für die Kosten künftiger Seminare. Er ist Beitrag für den gesamten Aufgabenbereich der Gewerkschaft. Ob im Einzelfall ein besonders hoher Beitrag interessierte nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von einer Teilnahme abschrecken kann und deshalb die Zugänglichkeit für jedermann zu verneinen ist, kann dahinstehen. Der Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass (vgl. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 - zu II 2 c cc der Gründe).

37

f) Auch der Umstand, dass der Kläger ein Aufbauseminar besucht hat, steht der Jedermannzugänglichkeit der Veranstaltung nicht entgegen. Die Teilnahme war nicht vom vorherigen Besuch der Seminarreihe „Leben und Arbeiten: Interessenvertretung in Betrieb und Gesellschaft“ sowie des Seminars „Die Entstehung der Arbeiterbewegung als Lernprozess“ abhängig gemacht worden. Deren vorherige Teilnahme war nur empfohlen worden. Deshalb war nicht zu prüfen, ob auch diese Grundseminare jedermann zugänglich waren (vgl. BAG 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - zu I 2 a ff der Gründe).

38

6. Die Beklagte rügt in der Revision zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag in der Klageerwiderung vom 4. Februar 2013, die Bildungsveranstaltung sei nicht vom IG Metall-Bildungszentrum Berlin durchgeführt worden, übergangen. Eine Veranstaltung wird dann von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt, wenn die betreffende Einrichtung bestimmenden Einfluss darauf ausübt, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 65, 347). Das hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat vorgetragen, es sei „im Grundsatz unstrittig“, dass die IG Metall das Seminar durchgeführt habe. Der Kläger habe lediglich nicht dargelegt, dass die Veranstaltung im IG Metall-Bildungszentrum Berlin tatsächlich von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt worden sei. Damit hat sie nur die Anerkennung bestritten, die aber im weiteren Verlauf des Verfahrens unstreitig gestellt worden ist.

39

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger auch aktivlegitimiert. Die IG Metall erstattete dem Kläger zwar den Entgeltausfall. Sie leistete aber nicht mit dem Willen, die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem Fremdtilgungswillen bereits das Schreiben der IG Metall vom 2. Oktober 2012 entgegensteht. Sie machte dort für den Kläger gegenüber der Beklagten dessen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Pielenz    

        

    M. Dipper    

                 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.