Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13

bei uns veröffentlicht am28.05.2014

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum 01.02.2011 bis 30.04.2016 nach der Entgeltgruppe 12 des TV-L zu vergüten.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.436,04 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Parteien ist im Streit, nach welcher Entgeltgruppe der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu vergüten ist.
Der Kläger trat zum 01.04.1993 in die Dienste des beklagten Landes und wurde zum 01.11.2006 nach den Regelungen des TVÜ-Länder von der Vergütungsgruppe III. Fallgruppe 10a nach dem BAT in die Entgeltgruppe 11 TV-L Entgeltstufe 5 + übergeleitet (Mitteilung vom 18.01.2007, Abl. 40/41). Die Parteien schlossen am 28.11.2006 einen am 22./25.11.2010 geänderten Altersteilzeitvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell bei Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte auf 19,5 Stunden bis zum 30.04.2016 fortgeführt werden sollte. Nach § 2 des Änderungsvertrages ist die Arbeitszeit in der Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2012 zu leisten, woran sich eine Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2016 anschließt. Nach § 3 des Vertrages gilt für seine Anwendung der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung (Änderungsvertrag nebst Anschreiben, Abl. 4ff).
Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg vom 10.08.2012 (TV ATZ) lautet auszugsweise:
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte es Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

§ 4 Höhe des Entgelts
10 
(1) Der Beschäftigte erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge…
11 
(2) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung, Jubiläumszuwendung) und Vermögenswirksame Leistungen. § 20 TV-L bleibt unberührt.
12 
Zum 01.01.2012 traten die neuen Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L) sowie die Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. Die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L (EntgeltO) ist in § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) geregelt. Danach blieben die am 01.11.2006 in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten auch über den 31.12.2011 hinaus grundsätzlich in der für sie am 31.12.2011 maßgebenden Entgeltgruppe eingruppiert. Für sie galt die bisherige vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L als endgültige Eingruppierung. Anlässlich der Einführung der Entgeltordnung erfolgte keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen. Allerdings wurden Beschäftigte rückwirkend zum 01.01.2012 auf Antrag in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sich aus der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung als bisher ergab (Information zur Entgeltordnung zum TV-L vom Februar 2012, Abl. 44, 45).
13 
Auf den Antrag des Klägers vom 23.04.2012, den er mit Schreiben vom 16.07.2012 ausdrücklich aufrecht hielt (Abl. 42, 49), wurde der Kläger rückwirkend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert (Schreiben vom 02.08.2012, Abl. 50).
14 
Mit Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2012 berechnete das beklagte Land die dem Kläger zustehende Vergütung (wieder) nach der Entgeltgruppe 11 TV-L.
15 
Mit der am 31.10.2013 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger Ansprüche während der Freistellungsphase nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.
16 
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, ihm stehe die Vergütung eines Teilzeitbeschäftigten nach dem TV ATZ und dem TV-L nach Maßgabe der Entgeltgruppe 12 TV-L ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Insofern könne nichts anderes gelten als wenn er statt im Blockmodell im Teilzeitmodell kontinuierlich mit reduzierter Arbeitszeit gearbeitet hätte. Er habe kein „Geldguthaben“ angespart, das zeitversetzt zur Auszahlung gelange, sondern ein „Zeitguthaben“. Nicht nur die Bezahlung, sondern auch die Berechnung der Vergütung habe zeitversetzt zu erfolgen. Denn es gehe - vergleichbar mit einer Tariflohnerhöhung - bei der Höhergruppierung zum 01.01.2012 nicht um Änderungen der Tätigkeit des Klägers nach Art und Umfang, sondern um eine andere Bewertung der Tätigkeit.
17 
Der Kläger beantragt zuletzt:
18 
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum 01.02.2012 bis 30.04.2016 nach Entgeltgruppe 12 des TV-L zu vergüten.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Das beklagte Land trägt vor und vertritt die Ansicht, der Kläger könne spiegelbildlich zu der am 31.01.2012 beendeten Arbeitsphase lediglich für den letzten Monat der Freistellungsphase eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beanspruchen. Der Kläger habe in der Arbeitsphase im Wege der Vorleistung ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase erarbeitet, welches zeitversetzt zur Auszahlung gelange. Das Wertguthaben belaufe sich auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts. Deshalb seien Höher- und Herabgruppierungen während der Arbeitsphase zu berücksichtigen und es sei nicht lediglich auf die letzte Eingruppierung abzustellen. Insoweit gelte anderes als z.B. für eine allgemeine Tariferhöhung.
22 
Der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 19.03.2014 (Abl. 31/32) und vom 28.05.2014 (Abl. 59ff) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Bei der Berechnung der dem Kläger während der Freistellungsphase zustehenden Vergütung ist durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen.
A.
24 
Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) die ursprünglich nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmte Leistungsklage auf ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO umgestellt.
I.
25 
Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT). Das Feststellungsinteresse ist bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445; 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
II.
26 
Vorliegend steht zwischen den Parteien nur im Streit, ob bei der Berechnung der Leistungen nach dem TV ATZ während der Freistellungsphase durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen ist oder nur zeitweise und im Übrigen die Entgeltgruppe 11 TV-L. Es ist mit der Entscheidung über diese Frage zu erwarten, dass der Rechtsfrieden wieder hergestellt ist. Im Übrigen muss sich eine allgemeine Feststellungsklage nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).
B.
27 
Die Feststellungsklage ist begründet. Dem Kläger steht nicht lediglich spiegelbildlich für den Zeitraum der Freistellungsphase Entgelt nach § 4 TV ATZ auf der Grundlage der Entgeltgruppe 12 TV-L zu, der dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, in welchem der Kläger Leistungen nach der Entgeltgruppe 12 TV-L bezogen hat.
28 
Der Anspruch folgt aus § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L sowie § 29 a TVÜ-Länder.
I.
29 
1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge.
30 
Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und dem darauf gerichteten Änderungsvertrag vom 22./25.11.2010 den TV ATZ in Bezug genommen haben und einen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe von § 3 ATZ vereinbart haben. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt danach 19,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 TV ATZ). Diese wird nach der vertraglichen Abrede im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2012 bis 30.04.2014 geleistet, was der Regelung nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ entspricht.
31 
2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ hat der Kläger folglich während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und mithin auch während der Freistellungsphase Anspruch auf das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe in der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Das bedeutet, er erhält von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern lediglich eine Verweisung betreffend „entsprechende Teilzeitkräfte“. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften enthalten würde (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, juris).
II.
32 
Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf die sogenannte „Spiegelbildtheorie“, nach welcher dem Kläger nur anteilig die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zustehen soll.
33 
1. Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn. 45).
34 
2. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Regelungen, die denen des TV ATZ vom 10.08.2012 entsprechen, dahingehend ausgelegt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase ein Guthaben erarbeite, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen solle. Er erhalte trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit nur eine der Halbierung der Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung zuzüglich Aufstockungsleistungen. Denn die ihm zustehende restliche Vergütung werde zum Zwecke der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase ausgezahlt. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer in diesem Sinne während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollarbeit. Dabei werde die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils „spiegelbildlich“ für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt. Bei der Bemessung der Grundvergütung werde an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase hatte.
35 
Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche erwerbe, die später zur Auszahlung kommen sollten, ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 a, 7 d SGB IV. Nach § 7 d SGB IV träfen die Parteien unter den Voraussetzungen der Vorschrift im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen, die die Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten.
36 
Wertguthaben in diesem Sinne sei nach § 7 Abs. 1 SGB IV derjenige Teil des Regelarbeitsentgelts, den der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung erarbeite, aber nicht sogleich ausbezahlt erhalte, sondern für die Phase reduzierter Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der Arbeitsleistung anspare (Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im unveränderten Umfang weiterarbeite, belaufe sich das Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts.
37 
Diesem Ansparmodell entspreche auch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort sei ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen sei. Eine solche Regelung mache nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen sei. Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen.
38 
Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - Rn. 32, Juris).
39 
3. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden.
40 
a) Soweit das beklagte Land daraus ableitet, der Kläger habe ein „spiegelbildliches“ Geldguthaben erworben, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Zwar legen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur Sicherungsfunktion der §§ 7 Abs. 1a, 7d SGB IV und zur Entschädigungsregelung nach § 9 Abs. 3 TVATZ eine dahingehende Annahme nahe, es ist jedoch systemimmanent, dass es im Falle der vorgeleisteten Arbeit bei der Sicherung und Entschädigung immer nur um den noch offenen Vergütungsanspruch gehen kann. Über seine nähere Ausgestaltung ist damit nichts gesagt. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22. Mai 2012 zur Tariflohnerhöhung während der Freistellungsphase unter Fortführung der Rechtsprechung vom 24. Juni 2003 geäußert, der Arbeitnehmer erarbeite sich im Umfang seiner Vorleistungen ... ein Zeitguthaben. In Fortführung der Rechtsprechung vom 11. April 2006, wonach Entgeltansprüche zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen seien, führt das BAG aus: Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26, Juris)
41 
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht deshalb davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht - zumindest nicht mehr - dahin zu verstehen sei, dass in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung komme (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 41ff., Juris).
42 
b) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (aaO) ist die Kammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TVATZ dahingehend zu verstehen sind, dass in der Freistellungsphase nicht lediglich eine angesparte Vergütung im Sinne eines Geldguthabens zur Auszahlung kommt.
43 
aa) Schon der Wortlaut der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass lediglich ein angespartes Geldguthaben zur Auszahlung gelangen soll.
44 
Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das heißt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Schon nach dem Wortlaut wird also nicht auf die Hälfte des konkret erworbenen abgestellt, sondern es kommt auf eine vergleichende Betrachtung mit entsprechenden Teilzeitbeschäftigten an.
45 
bb) Damit korrespondiert § 3 TV ATZ.
46 
Nach dessen Absatz 1 beläuft sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 3 Abs. 2 TV ATZ greift die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit auf, was bereits dafür spricht, dass die Gegenleistung sich ebenfalls auf die Gesamtdauer bezieht. Dies wird durch § 3 Abs. 2a TV ATZ verdeutlicht, wonach der Beschäftigte im Blockmodell unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. Die Bestimmung regelt mithin nicht die Auszahlung einbehaltener und angesparter Vergütung, sondern die Verteilung der Arbeitsleistung. Diese wird im Blockmodell in der ersten Hälfte vorgeleistet und diesem Sinne „angespart“.
47 
Weder aus § 3 Abs. 2 noch aus § 4 Abs. 1, 5 TV ATZ lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich der Vergütung zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu unterscheiden sei. Aus der Gleichbehandlung beider Fälle in den genannten Bestimmungen folgt das Gegenteil.
48 
cc) Auch § 5 Abs. 2 TV ATZ stellt hinsichtlich des Aufstockungsbetrages auf das Arbeitsentgelt ab, das der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von entgelttypischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des BAG das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, Juris).
49 
Damit korrespondiert die Protokollerklärung zu Absatz 2, wonach allgemeine Entgelterhöhungen zu berücksichtigen sind, soweit die zugrundeliegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.
50 
Ist aber das „Hätte-Entgelt“ nicht statisch und vergangenheitsbezogen ausgestaltet, spricht dies dagegen, dass nach § 4 Abs. 1 TVATZ lediglich ein Geldguthaben auszuzahlen ist.
51 
dd) Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darauf, dass § 9 Abs. 3 TV ATZ nicht in Frage stellt, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt. Geht es doch bei der Entschädigung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darum, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 2 TV ATZ auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nicht mehr erfüllt werden kann, so dass an seine Stelle ein Zahlungsanspruch tritt. Entsprechendes gilt für die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 SGB IV. Auch daraus ergibt sich nicht, dass nach dem Tarifvertrag ein „Geldguthaben“ angespart wird (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 46, 47, Juris).
52 
c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der vorliegende mit dem Fall zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (9 AZR 423/10) zu Grunde LAG. In jenem Fall ging es um die Frage, ob eine zum 01.06.2009 vereinbarte Tariflohnerhöhung einer Arbeitnehmerin zusteht, welche sich bereits seit dem 01.04.2008 in der Freistellungsphase befand. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, Juris).
53 
Die höhere Eingruppierung des Klägers resultiert vorliegend nicht daraus, dass sich seine Tätigkeit zum 01.01.2012 geändert hätte, sie beruht allein darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit abweichend von der vorläufigen Zuordnung mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L höher bewerten. Das steht nach Auffassung der Kammer dem Fall einer Tariflohnerhöhung gleich. Auch dabei geht es um die höhere Vergütung einer unveränderten Tätigkeit.
54 
d) In diesen entscheidenden Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2003, 4. Oktober 2005 und vom 11. April 2006 zu Grunde lagen.
55 
aa) In der Entscheidung vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 - Juris) ging es darum, dass dem Kläger eine Vorhandwerkerzulage bis zum Widerruf seiner Bestellung als Vorhandwerker noch in der Arbeitsphase gewährt wurde, die noch nur hälftig zur Auszahlung kam. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die (zweite) Hälfte der Vorhandwerkerzulage in dem entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen muss.
56 
bb) In der Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04 - Juris) ging es darum, dass noch in der Arbeitsphase eine mehrfache Abgruppierung der Klägerin deswegen erfolgte, weil die Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten als Voraussetzung für eine Eingruppierung unter die in den Tarifvorschriften genannten Mindestzahlen gesunken waren. In diesem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich nach den tariflichen Vergütungsgruppen in der Arbeitsphase zu bemessen sei und nicht lediglich auf die zuletzt bezogene niedrigste Vergütung abzustellen sei.
57 
cc) In der Entscheidung vom 11. April 2006 (9 AZR 369/05 - Juris) ging es um die Frage, welche Auswirkungen die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrer in der Arbeitsphase auf den Teilzeitquotienten einer Arbeitskraft in der Altersteilzeit hat. In diesem Fall ging das Bundesarbeitsgericht von einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Arbeitszeit aus, welcher spiegelbildlich (nur) in der Freistellungsphase zu berücksichtigen sei.
58 
dd) Die vorstehend beschriebenen Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden dadurch, dass Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind: Wegfall der Bestellung zum Vorhandwerker, Wegfall der Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung, generelle Anhebung der Arbeitszeit bei unveränderter Fortführung der individuellen. Damit ging jeweils eine Änderung der Vergütung einher, die sich jedoch nur zeitanteilig auf die Freistellungsphase auswirkte. Die Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeit in der Arbeitsphase waren spiegelbildlich zu berücksichtigen.
59 
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dass der Kläger während der Arbeitsphase zeitweise höherwertige Arbeiten geleistet hatte und deshalb die Eingruppierungsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen. Es geht nur darum, dass die unveränderte Tätigkeit des Klägers ab einem bestimmten Zeitpunkt höher zu bewerten war, weil neue tarifliche Regelungen in Kraft getreten sind. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L sind im Fall des Klägers nicht wieder mit Wirkung zum 01.02.2012 weggefallen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem Arbeitnehmer führen, bei dem die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt ist, dass sie durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
60 
4. Der Kläger kann deshalb verlangen, dass sich das Entgelt nach § 4 TV ATZ nach der Entgeltgruppe 12 TV-L für die Dauer der Freistellung vom 01.02.2012 bis zum 30.04.2016 richtet. Denn er wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 (rückwirkend) höhergruppiert. Ein entsprechender Teilzeitbeschäftigter würde die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beziehen. Für den Kläger ändert sich nichts dadurch, dass er die geschuldete Arbeitsleistung bereits im Wege der Vorleistung erbracht hat. Denn nach dem Blockmodell des § 3 Abs. 2a TV ATZ führt dies nur dazu, dass der Kläger von der (an sich geschuldeten) Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird.
61 
Der Klage war deshalb stattzugeben.
C.
62 
Als unterlegene Partei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 12 ZPO festzusetzen. Er entspricht der 42fachen Differenz der Vergütung nach den Entgeltgruppen 11 und 12 TV-L.
63 
Die Berufung war zuzulassen, weil es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, dessen Anwendung sich über dem Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Bei der Berechnung der dem Kläger während der Freistellungsphase zustehenden Vergütung ist durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen.
A.
24 
Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) die ursprünglich nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmte Leistungsklage auf ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO umgestellt.
I.
25 
Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT). Das Feststellungsinteresse ist bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445; 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
II.
26 
Vorliegend steht zwischen den Parteien nur im Streit, ob bei der Berechnung der Leistungen nach dem TV ATZ während der Freistellungsphase durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen ist oder nur zeitweise und im Übrigen die Entgeltgruppe 11 TV-L. Es ist mit der Entscheidung über diese Frage zu erwarten, dass der Rechtsfrieden wieder hergestellt ist. Im Übrigen muss sich eine allgemeine Feststellungsklage nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).
B.
27 
Die Feststellungsklage ist begründet. Dem Kläger steht nicht lediglich spiegelbildlich für den Zeitraum der Freistellungsphase Entgelt nach § 4 TV ATZ auf der Grundlage der Entgeltgruppe 12 TV-L zu, der dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, in welchem der Kläger Leistungen nach der Entgeltgruppe 12 TV-L bezogen hat.
28 
Der Anspruch folgt aus § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L sowie § 29 a TVÜ-Länder.
I.
29 
1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge.
30 
Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und dem darauf gerichteten Änderungsvertrag vom 22./25.11.2010 den TV ATZ in Bezug genommen haben und einen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe von § 3 ATZ vereinbart haben. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt danach 19,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 TV ATZ). Diese wird nach der vertraglichen Abrede im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2012 bis 30.04.2014 geleistet, was der Regelung nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ entspricht.
31 
2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ hat der Kläger folglich während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und mithin auch während der Freistellungsphase Anspruch auf das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe in der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Das bedeutet, er erhält von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern lediglich eine Verweisung betreffend „entsprechende Teilzeitkräfte“. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften enthalten würde (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, juris).
II.
32 
Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf die sogenannte „Spiegelbildtheorie“, nach welcher dem Kläger nur anteilig die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zustehen soll.
33 
1. Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn. 45).
34 
2. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Regelungen, die denen des TV ATZ vom 10.08.2012 entsprechen, dahingehend ausgelegt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase ein Guthaben erarbeite, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen solle. Er erhalte trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit nur eine der Halbierung der Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung zuzüglich Aufstockungsleistungen. Denn die ihm zustehende restliche Vergütung werde zum Zwecke der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase ausgezahlt. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer in diesem Sinne während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollarbeit. Dabei werde die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils „spiegelbildlich“ für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt. Bei der Bemessung der Grundvergütung werde an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase hatte.
35 
Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche erwerbe, die später zur Auszahlung kommen sollten, ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 a, 7 d SGB IV. Nach § 7 d SGB IV träfen die Parteien unter den Voraussetzungen der Vorschrift im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen, die die Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten.
36 
Wertguthaben in diesem Sinne sei nach § 7 Abs. 1 SGB IV derjenige Teil des Regelarbeitsentgelts, den der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung erarbeite, aber nicht sogleich ausbezahlt erhalte, sondern für die Phase reduzierter Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der Arbeitsleistung anspare (Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im unveränderten Umfang weiterarbeite, belaufe sich das Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts.
37 
Diesem Ansparmodell entspreche auch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort sei ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen sei. Eine solche Regelung mache nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen sei. Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen.
38 
Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - Rn. 32, Juris).
39 
3. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden.
40 
a) Soweit das beklagte Land daraus ableitet, der Kläger habe ein „spiegelbildliches“ Geldguthaben erworben, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Zwar legen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur Sicherungsfunktion der §§ 7 Abs. 1a, 7d SGB IV und zur Entschädigungsregelung nach § 9 Abs. 3 TVATZ eine dahingehende Annahme nahe, es ist jedoch systemimmanent, dass es im Falle der vorgeleisteten Arbeit bei der Sicherung und Entschädigung immer nur um den noch offenen Vergütungsanspruch gehen kann. Über seine nähere Ausgestaltung ist damit nichts gesagt. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22. Mai 2012 zur Tariflohnerhöhung während der Freistellungsphase unter Fortführung der Rechtsprechung vom 24. Juni 2003 geäußert, der Arbeitnehmer erarbeite sich im Umfang seiner Vorleistungen ... ein Zeitguthaben. In Fortführung der Rechtsprechung vom 11. April 2006, wonach Entgeltansprüche zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen seien, führt das BAG aus: Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26, Juris)
41 
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht deshalb davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht - zumindest nicht mehr - dahin zu verstehen sei, dass in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung komme (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 41ff., Juris).
42 
b) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (aaO) ist die Kammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TVATZ dahingehend zu verstehen sind, dass in der Freistellungsphase nicht lediglich eine angesparte Vergütung im Sinne eines Geldguthabens zur Auszahlung kommt.
43 
aa) Schon der Wortlaut der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass lediglich ein angespartes Geldguthaben zur Auszahlung gelangen soll.
44 
Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das heißt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Schon nach dem Wortlaut wird also nicht auf die Hälfte des konkret erworbenen abgestellt, sondern es kommt auf eine vergleichende Betrachtung mit entsprechenden Teilzeitbeschäftigten an.
45 
bb) Damit korrespondiert § 3 TV ATZ.
46 
Nach dessen Absatz 1 beläuft sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 3 Abs. 2 TV ATZ greift die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit auf, was bereits dafür spricht, dass die Gegenleistung sich ebenfalls auf die Gesamtdauer bezieht. Dies wird durch § 3 Abs. 2a TV ATZ verdeutlicht, wonach der Beschäftigte im Blockmodell unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. Die Bestimmung regelt mithin nicht die Auszahlung einbehaltener und angesparter Vergütung, sondern die Verteilung der Arbeitsleistung. Diese wird im Blockmodell in der ersten Hälfte vorgeleistet und diesem Sinne „angespart“.
47 
Weder aus § 3 Abs. 2 noch aus § 4 Abs. 1, 5 TV ATZ lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich der Vergütung zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu unterscheiden sei. Aus der Gleichbehandlung beider Fälle in den genannten Bestimmungen folgt das Gegenteil.
48 
cc) Auch § 5 Abs. 2 TV ATZ stellt hinsichtlich des Aufstockungsbetrages auf das Arbeitsentgelt ab, das der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von entgelttypischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des BAG das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, Juris).
49 
Damit korrespondiert die Protokollerklärung zu Absatz 2, wonach allgemeine Entgelterhöhungen zu berücksichtigen sind, soweit die zugrundeliegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.
50 
Ist aber das „Hätte-Entgelt“ nicht statisch und vergangenheitsbezogen ausgestaltet, spricht dies dagegen, dass nach § 4 Abs. 1 TVATZ lediglich ein Geldguthaben auszuzahlen ist.
51 
dd) Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darauf, dass § 9 Abs. 3 TV ATZ nicht in Frage stellt, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt. Geht es doch bei der Entschädigung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darum, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 2 TV ATZ auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nicht mehr erfüllt werden kann, so dass an seine Stelle ein Zahlungsanspruch tritt. Entsprechendes gilt für die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 SGB IV. Auch daraus ergibt sich nicht, dass nach dem Tarifvertrag ein „Geldguthaben“ angespart wird (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 46, 47, Juris).
52 
c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der vorliegende mit dem Fall zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (9 AZR 423/10) zu Grunde LAG. In jenem Fall ging es um die Frage, ob eine zum 01.06.2009 vereinbarte Tariflohnerhöhung einer Arbeitnehmerin zusteht, welche sich bereits seit dem 01.04.2008 in der Freistellungsphase befand. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, Juris).
53 
Die höhere Eingruppierung des Klägers resultiert vorliegend nicht daraus, dass sich seine Tätigkeit zum 01.01.2012 geändert hätte, sie beruht allein darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit abweichend von der vorläufigen Zuordnung mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L höher bewerten. Das steht nach Auffassung der Kammer dem Fall einer Tariflohnerhöhung gleich. Auch dabei geht es um die höhere Vergütung einer unveränderten Tätigkeit.
54 
d) In diesen entscheidenden Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2003, 4. Oktober 2005 und vom 11. April 2006 zu Grunde lagen.
55 
aa) In der Entscheidung vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 - Juris) ging es darum, dass dem Kläger eine Vorhandwerkerzulage bis zum Widerruf seiner Bestellung als Vorhandwerker noch in der Arbeitsphase gewährt wurde, die noch nur hälftig zur Auszahlung kam. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die (zweite) Hälfte der Vorhandwerkerzulage in dem entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen muss.
56 
bb) In der Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04 - Juris) ging es darum, dass noch in der Arbeitsphase eine mehrfache Abgruppierung der Klägerin deswegen erfolgte, weil die Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten als Voraussetzung für eine Eingruppierung unter die in den Tarifvorschriften genannten Mindestzahlen gesunken waren. In diesem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich nach den tariflichen Vergütungsgruppen in der Arbeitsphase zu bemessen sei und nicht lediglich auf die zuletzt bezogene niedrigste Vergütung abzustellen sei.
57 
cc) In der Entscheidung vom 11. April 2006 (9 AZR 369/05 - Juris) ging es um die Frage, welche Auswirkungen die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrer in der Arbeitsphase auf den Teilzeitquotienten einer Arbeitskraft in der Altersteilzeit hat. In diesem Fall ging das Bundesarbeitsgericht von einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Arbeitszeit aus, welcher spiegelbildlich (nur) in der Freistellungsphase zu berücksichtigen sei.
58 
dd) Die vorstehend beschriebenen Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden dadurch, dass Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind: Wegfall der Bestellung zum Vorhandwerker, Wegfall der Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung, generelle Anhebung der Arbeitszeit bei unveränderter Fortführung der individuellen. Damit ging jeweils eine Änderung der Vergütung einher, die sich jedoch nur zeitanteilig auf die Freistellungsphase auswirkte. Die Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeit in der Arbeitsphase waren spiegelbildlich zu berücksichtigen.
59 
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dass der Kläger während der Arbeitsphase zeitweise höherwertige Arbeiten geleistet hatte und deshalb die Eingruppierungsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen. Es geht nur darum, dass die unveränderte Tätigkeit des Klägers ab einem bestimmten Zeitpunkt höher zu bewerten war, weil neue tarifliche Regelungen in Kraft getreten sind. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L sind im Fall des Klägers nicht wieder mit Wirkung zum 01.02.2012 weggefallen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem Arbeitnehmer führen, bei dem die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt ist, dass sie durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
60 
4. Der Kläger kann deshalb verlangen, dass sich das Entgelt nach § 4 TV ATZ nach der Entgeltgruppe 12 TV-L für die Dauer der Freistellung vom 01.02.2012 bis zum 30.04.2016 richtet. Denn er wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 (rückwirkend) höhergruppiert. Ein entsprechender Teilzeitbeschäftigter würde die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beziehen. Für den Kläger ändert sich nichts dadurch, dass er die geschuldete Arbeitsleistung bereits im Wege der Vorleistung erbracht hat. Denn nach dem Blockmodell des § 3 Abs. 2a TV ATZ führt dies nur dazu, dass der Kläger von der (an sich geschuldeten) Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird.
61 
Der Klage war deshalb stattzugeben.
C.
62 
Als unterlegene Partei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 12 ZPO festzusetzen. Er entspricht der 42fachen Differenz der Vergütung nach den Entgeltgruppen 11 und 12 TV-L.
63 
Die Berufung war zuzulassen, weil es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, dessen Anwendung sich über dem Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7b Wertguthabenvereinbarung


Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn 1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den A

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - 11 Ca 7716/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen tei

Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Mai 2010 - 9 AZR 184/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2009 - 10 Sa 2021/08 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2009 - 10 Sa 2021/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2008 - 56 Ca 5389/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung und des Aufstockungsbetrags im Rahmen ihres beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 wurde sein Aufgabengebiet nach Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O bewertet. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 ua. mit:

        

„Wenn Sie Ihre derzeit auszuübende Tätigkeit weiterhin unverändert wahrzunehmen haben, die auf Ihren Aufgabenkreis anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale sich nicht ändern und Sie zum Aufstiegszeitpunkt alle tätigkeits- und personenbezogenen Anforderungen der Ihre Eingruppierung bestimmenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen, werden Sie nach 6 Jahren in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert sein.“

3

Die Parteien schlossen unter dem 20. Oktober 2003 einen (Formular-)„Ergänzungsvertrag zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ“, in dem es auszugsweise heißt:

        

„Das mit Herrn H bestehende Arbeitsverhältnis wird vom 1. November 2003 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - fortgesetzt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen bzw. ersetzen.

        

Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze (§ 60 Abs. 1 BAT) mit Ablauf des 30. September 2009 ...“

4

In dem Ergänzungsvertrag vereinbarten die Parteien ferner, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. c Anwendungs-TV Land Berlin reduziert, die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird und die Arbeitsphase voraussichtlich mit Ablauf des 16. Oktober 2006 endet und am darauffolgenden Tag die Freistellungsphase beginnt.

5

Der Kläger hatte sich vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags im Jahre 2003 bei dem beklagten Land hinsichtlich seines Bewährungsaufstiegs bei einer Altersteilzeit im Blockmodell erkundigt. Eine bei dem beklagten Land tätige Personalsachbearbeiterin übersandte dem Kläger in Beantwortung dieser Nachfrage auszugsweise das Arbeitsmaterial des beklagten Landes. Dort war mit dem Stand 1. November 2001 auf Seite 40 zu § 22 BAT/BAT-O ausgeführt:

        

„Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ führt hingegen nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen; dies gilt bei Blockmodellen auch für die Freistellungsphase. Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase noch ein Aufstieg stattfinden. Auch ein Sabbatical-Zeitraum gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung, so dass durch die Freistellungsphase keine Unterbrechung eintritt.“

6

Auch in den „Hinweisen für Angestellte die nach dem 30. Juni 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen“ der Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes, Stand 16. Dezember 2004, wurde auf den Seiten 9 und 10 ausgeführt:

        

„Die Freistellungsphase gilt nicht als Unterbrechung der Beschäftigung; vielmehr gilt der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase ggf. noch ein Aufstieg stattfinden bzw. der Anspruch auf die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erworben werden, was sich auf die Höhe der Bezüge und damit auf die Aufstockungsleistung dann erhöhend auswirkt.“

7

Nachdem das beklagte Land dem Kläger dessen beabsichtigte Zuordnung zum Personalüberhang mitgeteilt hatte, bat der Kläger im Schreiben vom 17. Oktober 2005 um Bestätigung ua. seiner Feststellung, dass der Übergangseinsatz ohne Unterbrechung und bezüglich aller tariflichen Regelungen und Voraussetzungen zu unveränderten Bedingungen erfolge und dass das auch und insbesondere für die unveränderte Zahlung der Vergütung und den Erhalt des Bewährungsaufstiegs, der auch bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags erhalten bleibe, gelte. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des beklagten Landes versetzte den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2005 zum 1. Januar 2006 zum Zentralen Personalüberhangmanagement des Landes Berlin (ZeP). In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Darüber hinaus begehren Sie eine verbindliche Zusage bzgl. Ihres Bewährungsaufstiegs.

        

Die von dem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu leistende Tätigkeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Hat ein Angestellter Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, so ist er auch mit Aufgaben zu beschäftigen, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

        

Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“

8

Der Kläger wurde bis zum Ende der Arbeitsphase in seinem bisherigen Aufgabengebiet weiterbeschäftigt. Er übte vom 1. Dezember 2001 bis zum Eintritt in die Freistellungsphase mit Ablauf des 16. Oktober 2006 Tätigkeiten aus, die der Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O entsprachen.

9

Die Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes änderte 2006 die Arbeitsmaterialien zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit. In den Arbeitsmaterialien zu § 22 BAT/BAT-O und in den „Hinweisen für Angestellte die nach dem 30. Juni 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen“ wird seitdem ausgeführt, ein Aufstieg könne in der Freistellungsphase nicht mehr stattfinden.

10

Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2007 mit, die Teilnahme an einem Aufstieg während der Freistellungsphase komme nicht mehr in Betracht. Der voraussichtlich am 1. Dezember 2007 stattfindende Bewährungsaufstieg könne nicht erfolgen.

11

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 lautet auszugsweise:

        

„§ 4        

        

Höhe der Bezüge           

        

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        

§ 5      

        

Aufstockungsleistungen           

        

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/ BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

        

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

        

…“    

12

§ 23a BAT-O lautet auszugsweise:

        

„§ 23a           

        

Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder           

        

Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:

        

1.    

Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

        

…       

        
        

4.    

Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen

                 

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

                 

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,

                 

c)    

der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

d)    

Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,

                 

e)    

einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.

                 

Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme

                 

a)    

eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,

                 

b)    

eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,

                 

c)    

einer Arbeitsbefreiung nach § 52,

                 

d)    

einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,

                 

e)    

der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

                 

werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.

        

…“    

        
13

Der Kläger hat behauptet, der Erhalt des Bewährungsaufstiegs sei für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen. Er ist der Ansicht, er habe die Bewährungszeit vorgearbeitet. Der Bewährungsaufstieg könne nicht davon abhängen, wie das entsprechende Arbeitszeitvolumen in verschiedenen Teilzeitphasen verteilt sei. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Bewährungsaufstieg sei ihm im Übrigen auch besonders zugesichert worden. Der Anspruch ergebe sich ferner auch aus der schuldhaft falschen Auskunft. Der Arbeitgeber müsse, wenn er sich zur Auskunft entschließe, diese auch richtig und vollständig erteilen.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, soweit er bisher ausgeführt habe, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell gewesen.

15

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeit-Tarifvertrag nach der Vergütungsgruppe Ib der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen.

16

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Bewährungsaufstieg könne nicht in der Freistellungsphase stattfinden. Die Bewährungszeit könne nicht vorgearbeitet werden. Der Bewährungsaufstieg sei weder vertraglich zugesichert worden noch zur Geschäftsgrundlage geworden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Frage des Klägers bzw. seine Bitte um Auskunft habe nur dahin verstanden werden können, dass das beklagte Land eine Auskunft über die rechtliche Einschätzung der Frage erteilen solle. Diese Frage habe es nach bestem Wissen beantwortet, auch wenn es eine - objektiv unrichtige - Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt habe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Zudem wäre es genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

18

A. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

19

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

20

1. Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Altersteilzeitvergütung (Teilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) seit dem 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2009 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IIa oder der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O zu berechnen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Sie kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 21, NZA 2010, 452; 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4 ).

21

2. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist noch in der Revisionsinstanz gegeben, obwohl das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 30. September 2009 endete.

22

a) Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 20 mwN, AP GewO § 106 Nr. 2). Eine Partei kann die ursprünglich auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage rechtskräftig geklärt wird, die für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 25).

23

b) Der Kläger muss sich nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage verweisen lassen. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse. Durch das Feststellungsurteil werden weitere Prozesse vermieden. Es ist zu erwarten, dass ein öffentlicher Arbeitgeber sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhält (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 580/04 - zu II 1 der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17).

24

II. Der Kläger hat weder nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ, § 23a BAT-O iVm. Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O noch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe Ib.

25

1. Der Anspruch auf die geltend gemachte Altersteilzeitvergütung und den erhöhten Aufstockungsbetrag ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag.

26

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2003 der TV ATZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der am 31. Januar 2003 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin finden auf die Arbeitsverhältnisse die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder(TdL) und ver.di vereinbarten und ua. für Angestellte geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 ergebenden Änderungen Anwendung. Damit ist der BAT-O einschließlich Teil I der Anlage 1a zum BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

27

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung nach Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe. Das setzt eine sechsjährige Bewährung in Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O voraus. Da ihm die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 übertragen wurden, konnte er sich wegen fehlender sechsjähriger ununterbrochener Arbeitsleistung in dieser Vergütungsgruppe nicht bewähren.

28

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts „spart“ der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht während der Arbeitsphase mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Bewährungszeit an. Nach der bestehenden tariflichen Regelung kommt ein Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht in Betracht (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d und g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). Aus den Bestimmungen in § 4 TV ATZ und den Regelungen in § 23a BAT-O folgt vielmehr, dass ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder „vorgearbeitet“ wird, noch seine Bewährung während der Freistellungsphase stattfinden kann.

29

(1) Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann die Bewährungszeit nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Hierfür fehlt eine entsprechende tarifliche Regelung.

30

(a) § 4 TV ATZ regelt lediglich die Berechnungsgrundlagen für die Teilzeitvergütung. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben, wenn es sich nicht um unständige Bezügebestandteile handelt. Eine Bewertung der Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Bewährungsaufstieg regelt § 4 TV ATZ nicht. Zudem kann auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nur die Bezüge erhalten, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. Ein Teilzeitbeschäftigter außerhalb eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann die Bewährungszeit durch Vorarbeit oder Überstunden nicht verkürzen, sondern muss - wie auch eine Vollzeitkraft - die Bewährungszeit unter Beachtung der Bestimmungen in § 23a BAT-O vollständig absolvieren.

31

(b) Auch § 23a BAT-O lässt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weder eine Verkürzung der Bewährungszeit durch „Ansparen“ in der Arbeitsphase noch eine Bewährung in der Freistellungsphase zu. Eine Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs setzt voraus, dass der Angestellte die entsprechende Tätigkeit ausübt, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und der Angestellte sich tatsächlich bewährt hat. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zu II 1 b der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 32 = EzBAT BAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 27). Unter welchen Voraussetzungen die Bewährungszeit erfüllt wird, richtet sich nach § 23a BAT-O. Gemäß § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O muss die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein. Unschädlich sind allerdings Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten. In § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O sind die Unterbrechungen abschließend aufgeführt, welche ebenfalls für die Bewährung unschädlich sind, wobei allerdings mit fünf abschließend aufgezählten Ausnahmen die Unterbrechungszeiten nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Eine Regelung hinsichtlich der Auswirkungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell auf die Erfüllung der Bewährungszeit enthält § 23a BAT-O nicht. Deshalb wird die Bewährungszeit durch die Freistellungsphase unterbrochen, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen mehr erbringt. Die Zeit der Freistellungsphase wird nach § 23a BAT-O nicht auf die Bewährungszeit angerechnet, weil es an einer Anrechnungsvorschrift fehlt. Dies führt dazu, dass die vor Ablauf der Arbeitsphase nicht erfüllte Bewährungszeit in der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann.

32

(2) Nach § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT-O werden lediglich Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet. Anders könnte es allenfalls sein, wenn § 23a BAT-O die Bewährungszeit in Arbeitsstunden bemessen würde. Dann käme es nicht darauf an, ob sich die Arbeitszeit täglich oder wöchentlich verringerte oder in Blöcke aufgeteilt wird. Da die Bewährungszeit aber gemäß Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O in Jahren bemessen wird, muss sich der Arbeitnehmer über diesen gesamten sechsjährigen Zeitraum bewähren.

33

bb) Der Kläger kann aus denselben Gründen auch keine Aufstockungsleistungen auf der Grundlage der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O beanspruchen. Er ist auch nicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 den Bewährungsaufstieg absolviert hätte. Dafür bietet § 5 TV ATZ keine rechtliche Grundlage.

34

(1) Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ sind die dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 vH dieser Bezüge aufzustocken. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ist zusätzlich eine auf das Nettoeinkommen bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf einen Mindestnettobetrag, der so hoch sein muss, dass er 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff „bisheriges Arbeitsentgelt” wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen „das ... Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte”. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, BAGE 118, 1).

35

(2) Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ lässt sich nicht herleiten, für die Berechnung des jeweiligen Aufstockungsbetrags sei die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzuzeichnen(vgl. auch Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 48, BAGE 118, 1 zu der Frage, welche Auswirkungen Arbeitszeiterhöhungen oder Arbeitszeitverringerungen auf den Aufstockungsbetrag haben). Der „Geldfaktor“ bezieht sich nur auf die Höhe des Entgelts, das der Altersteilzeitarbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit in dem jeweiligen Monat des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach den maßgeblichen Vergütungstarifverträgen beanspruchen könnte. Welche Vergütungsgruppe dagegen für die Bestimmung der Teilzeitvergütung zu berücksichtigen ist, kann sich jedenfalls dann nur nach der in der Arbeitsphase tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung richten, wenn die Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich ist. Das ist nach der bestehenden Vergütungsordnung zu bewerten. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist der in der Freistellungsphase zu zahlende Aufstockungsbetrag nach dem Entgelt zu berechnen, welches dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nach den Vergütungstarifverträgen zustehen würde. Es ist dabei die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in die die Tätigkeit während der Arbeitsphase nach der Vergütungsordnung einzugruppieren war. Eine rechtliche Grundlage für die Fiktion eines eingetretenen Bewährungsaufstiegs gewährt § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ damit nicht(aA Kulok ZTR 2006, 420, 421; aA auch Müll in Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 TV Altersteilzeit § 4 Rn. 2; vgl. aber auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand März 2010 TV ATZ Erl. 5.5).

36

(3) Bereits der Tarifwortlaut in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ besagt nicht, dass zur Berechnung des „bisherigen Arbeitsentgelts“ zu fingieren ist, wie sich das Arbeitsverhältnis und die berufliche Stellung des Arbeitnehmers ohne Verringerung der Arbeitszeit voraussichtlich entwickelt hätte. Es fehlt ferner ein Maßstab, an dem sich die berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe. Es kann nicht angenommen werden, die Höhe der Aufstockungsleistungen im Rahmen eines als Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses solle von Mutmaßungen über den weiteren beruflichen Werdegang des Altersteilzeitarbeitnehmers abhängen. Auch der Bewährungsaufstieg erfolgt nicht allein aufgrund Zeitablaufs. Es genügt nicht, die Arbeitsleistung über die geforderte Bewährungszeit lediglich zu erbringen. Der Angestellte muss sich während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben (§ 23a Satz 2 Nr. 1 BAT-O). Neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung ergeben, sind dabei auch solche Nebenpflichten zu berücksichtigen, die mit dieser Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 196/92 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 72, 247).

37

(4) Auch Sinn und Zweck der Aufstockungsleistungen rechtfertigen es nicht, eine voraussichtliche berufliche Entwicklung des Altersteilzeitarbeitnehmers ohne Reduzierung der Arbeitszeit für die Bemessung der Aufstockungsbeträge in der Freistellungsphase zugrunde zu legen. Gesichert werden soll nur der bisherige Lebensstandard des Altersteilzeitarbeitnehmers.

38

(5) Nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sind lediglich allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Der Bewährungsaufstieg stellt keine allgemeine Bezügeerhöhung dar, sondern ist Tatbestandsmerkmal bestimmter Vergütungsgruppen. Die Erfüllung des Bewährungsaufstiegs hängt von individuellen Merkmalen ab.

39

(6) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Dies folgt aus der Tarifgeschichte. So forderten die Gewerkschaften in den Verhandlungen zum Abschluss des Änderungsvertrags Nr. 1 zum TV ATZ aF, Arbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht die Teilnahme an ua. Tätigkeitsaufstiegen, Fallgruppenaufstiegen und Bewährungsaufstiegen zu verwehren. Die Arbeitgebervertreter stellten hierzu eine positive Regelung in Aussicht. Das Bundesministerium des Innern, die TdL und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber erklärten in Rundschreiben, im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche Ergänzung die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzurechnen (vgl. Rundschreiben des BMI vom 24. März 1999 - D II 4 - 220 770-1/18 GMBl. S. 343; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 Teil VI - Altersteilzeit-TV Erl. 15.1.2 mwN zu den Rundschreiben der TdL und der VKA). Die maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen sind allerdings nicht geändert worden (vgl. auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d der Gründe, BAGE 116, 86). Das beklagte Land ist auch nicht an die Erklärung der TdL gebunden. Es trat bereits am 30. Juni 1994 aus der TdL aus.

40

Da die vom Kläger während der Arbeitsphase erbrachte Tätigkeit ausschließlich in die Vergütungsgruppe IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT-O einzugruppieren war, sind auch die in der Freistellungsphase zu leistenden Aufstockungsbeträge nach dieser Vergütungsgruppe zu berechnen.

41

2. Soweit nach den tariflichen Bestimmungen ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann, verstoßen die Tarifnormen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG.

42

a) Die Tarifvertragsparteien waren nicht aus Gleichheitsgründen gehalten zu bestimmen, dass während der Arbeitsphase Bewährungszeit für die Freistellungsphase angespart wird oder ein Bewährungsaufstieg auch in der Freistellungsphase erfolgen kann.

43

aa) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind(für eine nur mittelbare Grundrechtsbindung BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8; offengelassen von Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 108, 94; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 24, NZA 2010, 521 ). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, aaO; vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 111, 8).

44

bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (st. Rspr., vgl. Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 108, 94).

45

cc) Gemessen daran haben die Tarifvertragsparteien den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es gibt Sachgründe dafür, Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell den Bewährungsaufstieg nicht zu gewähren, wenn sie die Bewährungszeit nicht innerhalb der Arbeitsphase vollständig erfüllt haben. Diese Arbeitnehmer werden insoweit nicht ohne Sachgrund anders behandelt als die Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell. Beide Arbeitnehmergruppen müssen dieselbe - nach Jahren bemessene - Bewährungszeit erfüllen, um im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert zu werden. Es liegt in der nicht zu beanstandenden Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, die Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs davon abhängig zu machen, dass ein Arbeitnehmer über eine bestimmte Anzahl von Jahren beanstandungsfrei die Tätigkeit und die maßgeblichen Nebenpflichten tatsächlich ausübt und insoweit nicht auf eine bestimmte Anzahl von erbrachten Arbeitsstunden abgestellt wird. Mit der zunehmenden Zeitdauer der Erbringung der Arbeitsleistung wird grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird. Ein auf Jahre bemessener Zeitraum gibt zudem eine größere Gewähr dafür, dass ein Arbeitnehmer kontinuierlich den Anforderungen der ihm übertragenen Arbeiten gewachsen ist und diese auch beanstandungsfrei ausüben kann. Jeder Arbeitnehmer kann im Laufe seines Lebens unterschiedliche Leistungsphasen durchlaufen, die sich auch auf die Arbeitsleistung auswirken können. Damit ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, dass eine stundenmäßige Vorleistung der Arbeit durch einen Altersteilzeitarbeitnehmer nicht als Bewährungszeit angerechnet wird.

46

b) Durch die tariflichen Vorschriften werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG noch mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelungen in §§ 4 und 5 TV ATZ gewähren den älteren Arbeitnehmern zunächst ausschließlich Vorteile. Dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell möglicherweise die Bewährungszeit wegen des Beginns der Freistellungsphase nicht mehr erfüllen kann, während ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell wegen der kontinuierlichen Weiterarbeit die Bewährungszeit erfüllt, stellt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Für beide Arbeitnehmergruppen gelten dieselben Grundsätze für den Bewährungsaufstieg, nämlich die Erfüllung einer nach Jahren bemessenen Bewährungszeit (§ 23a BAT-O). Damit erfahren Arbeitnehmer nicht deshalb eine ungünstigere Behandlung, weil sie ein bestimmtes Alter haben. Die Regelung bestimmt für alle Arbeitnehmer völlig unabhängig von dem jeweiligen Lebensalter, dass eine Höhergruppierung erst möglich ist, wenn eine bestimmte, nach Jahren bemessene Bewährungszeit absolviert wurde. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer während des Ablaufs der Frist älter wird, kann nicht als eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters angesehen werden. Sie würde im Übrigen auch jeden Arbeitnehmer treffen. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, für die Höhergruppierung eine nach Jahren bemessene Bewährungszeit vorauszusetzen (vgl. zur Honorierung der Berufserfahrung EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Slg. 2006, I-9583).

47

3. Die Parteien haben auch nicht vereinbart, dass der Kläger übertariflich so behandelt werden solle, als ob er den Bewährungsaufstieg erfüllt hätte.

48

a) Bei dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2003 handelt es sich um einen vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag, der nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet wird. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher Musterverträge darf der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen(für die st. Rspr. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42, AP ATG § 6 Nr. 5 ).

49

b) Aus der Gesamtheit der Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag wird deutlich, dass sich die Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausschließlich nach den in diesem Vertrag genannten tariflichen Bestimmungen richten sollen. Zwar waren sowohl das beklagte Land als auch der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Auffassung, dass gegebenenfalls in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch ein Bewährungsaufstieg stattfinden könne. Darauf wurde der Kläger von dem beklagten Land vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hingewiesen. Die Erklärungen des beklagten Landes konnten, auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Vertrags, gemäß §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstanden werden, dass das beklagte Land dem Kläger damit einen übertariflichen Bewährungsaufstieg zusagen wollte. Für den Kläger aus objektiver Sicht erkennbar legte das beklagte Land in den Arbeitsmaterialien und Hinweisen nur die bestehenden tariflichen Vorschriften aus. Es ließ weder in den Arbeitsmaterialien noch in den Hinweisen für Angestellte noch durch die Mitarbeiterin der Personalstelle erkennen, es werde im Vorgriff auf eine tarifliche Ergänzung die Zeit der Freistellung auf tariflich geforderte Bewährungszeiten anrechnen.

50

Zudem sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf regelmäßig nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f., AP BGB § 133 Nr. 56).

51

c) Eine entsprechende Zusage des beklagten Landes lässt sich auch nicht seinem Schreiben vom 16. November 2005 entnehmen. Dort teilte es dem Kläger mit, dass er während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses den Bewährungsaufstieg vollenden und dann in die Vergütungsgruppe Ib höhergruppiert werde.

52

aa) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 16. November 2005 nicht ausgelegt. Das Revisionsgericht kann auch atypische Erklärungen selbst auslegen, wenn der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt ist und kein tatsächliches Vorbringen mehr zu erwarten ist (vgl. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 20). Das ist hier der Fall.

53

bb) Die Aussage zur Gewährleistung des Bewährungsaufstiegs in dem Schreiben vom 16. November 2005 bezieht sich zum einen nur auf die Arbeitsphase während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Zum anderen geht das beklagte Land erkennbar ausschließlich von einer Tarifvertragsanwendung bei der Prüfung des Bewährungsaufstiegs aus. Der Kläger hatte dem beklagten Land seine eigenen Überlegungen und Feststellungen mitgeteilt und um Bestätigung dieser Feststellungen gebeten. Diese Feststellungen betrafen die Auswirkungen der Zuordnung zum Personalüberhang und den Übergangseinsatz bis zum Eintritt in die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das beklagte Land verwies als Antwort darauf allein auf den Anspruch des Arbeitnehmers, mit den Merkmalen der Vergütungsgruppe beschäftigt zu werden, auf die er einen Anspruch hat. Nur hierauf bezieht sich die Aussage: „Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“

54

4. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann auch nicht gemäß § 313 BGB zugunsten des klägerischen Begehrens angepasst werden.

55

a) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 34 mwN, EzA KSchG § 2 Nr. 75 ). Eine Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn sie nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 BGB).

56

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage, die im Übrigen nicht auf Zustimmung zur Anpassung, sondern direkt auf die nach dem angepassten Vertrag geschuldete Leistung zu richten ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 313 Rn. 41), voraussetzt, dass sich der Kläger zuvor erfolglos um eine vertragliche Anpassung bemüht hat (vgl. zum Streitstand Palandt/Grüneberg aaO). Denn ein Anspruch auf Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit der vom Kläger begehrten Rechtsfolge besteht nicht.

57

aa) Die Parteien hatten bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags die Vorstellung, der Kläger könne auch noch in der Freistellungsphase den tariflichen Bewährungsaufstieg erfüllen. Ob es sich hierbei um eine wesentliche Vorstellung, die zur Grundlage des Vertrags geworden ist, handelt und ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass die tariflichen Vorschriften den Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht mehr zulassen, kann dahinstehen. Ein Festhalten an dem Vertrag ist dem Kläger nicht unzumutbar. Dazu müssten Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos überschritten sein mit der Folge, dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. Senat 14. März 2000 - 9 AZR 204/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, ZTR 2001, 278). Die Unzumutbarkeit setzt regelmäßig voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - Rn. 22, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 5). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen erwachsen sind (Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 24).

58

bb) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm ein Festhalten an dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag unzumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Parteien die unzutreffende Vorstellung hatten, der Kläger könne in der Freistellungsphase noch einen Bewährungsaufstieg verwirklichen, macht ein Festhalten an dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Kläger nicht unzumutbar. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag begründete Ansprüche des Klägers auf die tariflichen Leistungen für Altersteilzeitarbeitnehmer und damit ein ausreichendes Äquivalent für seine erbrachten Arbeitsleistungen. Trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2009 musste der Kläger aufgrund der Vorleistung der Arbeit seit dem 16. Oktober 2006 keine Arbeitsleistungen mehr erbringen. Allein die gescheiterte Höhergruppierung für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2009 führt nicht zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.

59

c) Im Übrigen kann der Kläger die von ihm begehrte Vertragsanpassung auch nicht deshalb verlangen, weil sie für das beklagte Land unzumutbar wäre (§ 313 Abs. 3 BGB).

60

aa) Eine Vertragspartei kann nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen bzw. der Störung ergeben. Aufgrund einer beiderseitigen Interessenabwägung muss die begehrte Vertragsänderung für beide Parteien zumutbar sein (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - zu 2 d der Gründe, NJW-RR 2006, 699; Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 40). Die Anpassung ist nicht möglich, wenn sie zu einer Überkompensation führt (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - zu I 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 105, 100).

61

bb) Eine Anpassung des Vertrags dahingehend, dass der Kläger Bezüge und Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ, die seit dem 1. Dezember 2007 nach der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O berechnet werden, erhält, stellte eine Überkompensation dar. Denn der Kläger erhielte hiermit eine übertarifliche Leistung. Er erfüllte die tariflich vorgeschriebene Bewährungszeit nicht. Eine solche Vertragsanpassung ist für das beklagte Land nicht zumutbar. Beide Vertragsparteien haben in dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Tarifverträge anzuwenden sind. Auch eine Umstellung des Altersteilzeitarbeitsvertrags auf eine Arbeitszeitverteilung im Teilzeitmodell war im Zeitpunkt des Anpassungsbegehrens angesichts der bereits vorgeleisteten Arbeit nicht mehr möglich.

62

5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land seine vertragliche Nebenpflicht, dem Kläger weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen, schuldhaft verletzte. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine solche Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen wäre.

63

a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Kausalität keine für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen getroffen. Bindend sind nur die eindeutigen und nicht die in sich widersprüchlichen Feststellungen (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 559 Rn. 11). Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger hätte bei richtiger Auskunft die „volle Vergütung“ einschließlich der aus dem Bewährungsaufstieg resultierenden höheren Vergütung erhalten. Damit scheint es davon ausgegangen zu sein, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen. Dies ist insoweit widersprüchlich, als es nicht dem vom Landesarbeitsgericht tatsächlich zuerkannten Schaden entspricht, nämlich einer Altersteilzeitvergütung nach Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O und nicht der Vergütung eines Vollzeitarbeitnehmers. Der Kläger begehrt auch nur die Teilzeitvergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ.

64

b) Der Kläger hat die Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des beklagten Landes und dem geltend gemachten Schaden nicht schlüssig dargelegt.

65

aa) Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 6 a bb der Gründe, BAGE 116, 104), hat nicht behauptet, er hätte bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht den Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell abgeschlossen.

66

Er hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 19. Januar 2009 vorgetragen: „Soweit der Kläger bisher ausgeführt hat, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell gewesen (Teilzeitmodell).“ Das ist lediglich eine nachträgliche rechtliche Würdigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und kein Tatsachenvortrag. Selbst ein rechtzeitiges Vorbringen in der Tatsacheninstanz, die Partei hätte, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Auskunft gekannt hätte, die für sie günstigere Alternative gewählt, wäre als zu pauschale Tatsachenbehauptung anzusehen (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 30: „in jeder Hinsicht unsubstantiiert“). Da bei gehöriger Aufklärung sich damals mehrere Entscheidungsalternativen stellten, hätten nachvollziehbar die Gründe dargelegt werden müssen, welche der Entscheidungsvarianten sich für den Kläger unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile als die günstigere erwiesen hätte.

67

bb) Die erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte von vornherein bei richtiger Auskunft die Altersteilzeitvereinbarung nicht im Blockmodell, sondern im alternativ angebotenen Teilzeitmodell abgeschlossen, kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie als neuer Vortrag anzusehen ist. Das beklagte Land hatte bereits in der ersten Instanz vorgebracht, ihm sei bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht bekannt gewesen, dass der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage den Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Aus seiner Sicht wäre es im Hinblick auf die mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den Betroffenen verbundenen Vorteile genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO über die Kausalität. Der Kläger hat auch keine Verfahrensrüge erhoben.

68

cc) Dem Kläger kommt auch nicht die „Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens“ zugute.

69

(1) Es gilt der Grundsatz, dass eine richtig informierte Partei sich interessengerecht verhält (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 6 a bb der Gründe, BAGE 116, 104; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 2 der Gründe, BAGE 109, 294; vgl. auch BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 7). Diese Vermutung setzt voraus, dass bei pflichtgemäßer Auskunft vernünftigerweise nur eine Entscheidungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht kam. Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 43, BGHZ 169, 109; BGH 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97 - zu II 2 a der Gründe mwN, WM 1998, 1527).

70

(2) So ist es hier. Bei der richtigen Auskunft des beklagten Landes, dass im Blockmodell ein Bewährungsaufstieg nicht möglich sei, wären mindestens zwei Entscheidungsmöglichkeiten für den Kläger in Betracht gekommen. Er hätte, um den Bewährungsaufstieg zu gewährleisten, überhaupt keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag oder einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Teilzeitmodell schließen können. Gegen die Variante Altersteilzeit mit kontinuierlicher Teilzeit spricht, dass die Altersteilzeit im Blockmodell für viele Arbeitnehmer den entscheidenden Vorteil bietet, zunächst mit ihrer bisherigen Arbeitszeit weiterarbeiten zu können, um dann aber über einen erheblichen Zeitraum von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt zu sein. Dieses Modell gewährt den Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität hinsichtlich ihrer Lebens- und Freizeitgestaltung. Aufgrund dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Arbeitnehmer allein wegen der bloßen Möglichkeit einer Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sich für das Teilzeitmodell entscheiden würde. Dasselbe gilt für die mögliche Variante, überhaupt keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

71

B. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Pfelzer    

        

    Neumann    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2009 - 10 Sa 2021/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2008 - 56 Ca 5389/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung und des Aufstockungsbetrags im Rahmen ihres beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 wurde sein Aufgabengebiet nach Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O bewertet. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 ua. mit:

        

„Wenn Sie Ihre derzeit auszuübende Tätigkeit weiterhin unverändert wahrzunehmen haben, die auf Ihren Aufgabenkreis anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale sich nicht ändern und Sie zum Aufstiegszeitpunkt alle tätigkeits- und personenbezogenen Anforderungen der Ihre Eingruppierung bestimmenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen, werden Sie nach 6 Jahren in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert sein.“

3

Die Parteien schlossen unter dem 20. Oktober 2003 einen (Formular-)„Ergänzungsvertrag zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ“, in dem es auszugsweise heißt:

        

„Das mit Herrn H bestehende Arbeitsverhältnis wird vom 1. November 2003 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - fortgesetzt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen bzw. ersetzen.

        

Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze (§ 60 Abs. 1 BAT) mit Ablauf des 30. September 2009 ...“

4

In dem Ergänzungsvertrag vereinbarten die Parteien ferner, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. c Anwendungs-TV Land Berlin reduziert, die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird und die Arbeitsphase voraussichtlich mit Ablauf des 16. Oktober 2006 endet und am darauffolgenden Tag die Freistellungsphase beginnt.

5

Der Kläger hatte sich vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags im Jahre 2003 bei dem beklagten Land hinsichtlich seines Bewährungsaufstiegs bei einer Altersteilzeit im Blockmodell erkundigt. Eine bei dem beklagten Land tätige Personalsachbearbeiterin übersandte dem Kläger in Beantwortung dieser Nachfrage auszugsweise das Arbeitsmaterial des beklagten Landes. Dort war mit dem Stand 1. November 2001 auf Seite 40 zu § 22 BAT/BAT-O ausgeführt:

        

„Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ führt hingegen nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen; dies gilt bei Blockmodellen auch für die Freistellungsphase. Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase noch ein Aufstieg stattfinden. Auch ein Sabbatical-Zeitraum gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung, so dass durch die Freistellungsphase keine Unterbrechung eintritt.“

6

Auch in den „Hinweisen für Angestellte die nach dem 30. Juni 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen“ der Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes, Stand 16. Dezember 2004, wurde auf den Seiten 9 und 10 ausgeführt:

        

„Die Freistellungsphase gilt nicht als Unterbrechung der Beschäftigung; vielmehr gilt der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase ggf. noch ein Aufstieg stattfinden bzw. der Anspruch auf die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erworben werden, was sich auf die Höhe der Bezüge und damit auf die Aufstockungsleistung dann erhöhend auswirkt.“

7

Nachdem das beklagte Land dem Kläger dessen beabsichtigte Zuordnung zum Personalüberhang mitgeteilt hatte, bat der Kläger im Schreiben vom 17. Oktober 2005 um Bestätigung ua. seiner Feststellung, dass der Übergangseinsatz ohne Unterbrechung und bezüglich aller tariflichen Regelungen und Voraussetzungen zu unveränderten Bedingungen erfolge und dass das auch und insbesondere für die unveränderte Zahlung der Vergütung und den Erhalt des Bewährungsaufstiegs, der auch bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags erhalten bleibe, gelte. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des beklagten Landes versetzte den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2005 zum 1. Januar 2006 zum Zentralen Personalüberhangmanagement des Landes Berlin (ZeP). In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Darüber hinaus begehren Sie eine verbindliche Zusage bzgl. Ihres Bewährungsaufstiegs.

        

Die von dem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu leistende Tätigkeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Hat ein Angestellter Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, so ist er auch mit Aufgaben zu beschäftigen, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

        

Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“

8

Der Kläger wurde bis zum Ende der Arbeitsphase in seinem bisherigen Aufgabengebiet weiterbeschäftigt. Er übte vom 1. Dezember 2001 bis zum Eintritt in die Freistellungsphase mit Ablauf des 16. Oktober 2006 Tätigkeiten aus, die der Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O entsprachen.

9

Die Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes änderte 2006 die Arbeitsmaterialien zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit. In den Arbeitsmaterialien zu § 22 BAT/BAT-O und in den „Hinweisen für Angestellte die nach dem 30. Juni 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen“ wird seitdem ausgeführt, ein Aufstieg könne in der Freistellungsphase nicht mehr stattfinden.

10

Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2007 mit, die Teilnahme an einem Aufstieg während der Freistellungsphase komme nicht mehr in Betracht. Der voraussichtlich am 1. Dezember 2007 stattfindende Bewährungsaufstieg könne nicht erfolgen.

11

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 lautet auszugsweise:

        

„§ 4        

        

Höhe der Bezüge           

        

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        

§ 5      

        

Aufstockungsleistungen           

        

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/ BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

        

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

        

…“    

12

§ 23a BAT-O lautet auszugsweise:

        

„§ 23a           

        

Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder           

        

Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:

        

1.    

Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

        

…       

        
        

4.    

Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen

                 

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

                 

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,

                 

c)    

der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

d)    

Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,

                 

e)    

einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.

                 

Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme

                 

a)    

eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,

                 

b)    

eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,

                 

c)    

einer Arbeitsbefreiung nach § 52,

                 

d)    

einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,

                 

e)    

der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

                 

werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.

        

…“    

        
13

Der Kläger hat behauptet, der Erhalt des Bewährungsaufstiegs sei für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen. Er ist der Ansicht, er habe die Bewährungszeit vorgearbeitet. Der Bewährungsaufstieg könne nicht davon abhängen, wie das entsprechende Arbeitszeitvolumen in verschiedenen Teilzeitphasen verteilt sei. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Bewährungsaufstieg sei ihm im Übrigen auch besonders zugesichert worden. Der Anspruch ergebe sich ferner auch aus der schuldhaft falschen Auskunft. Der Arbeitgeber müsse, wenn er sich zur Auskunft entschließe, diese auch richtig und vollständig erteilen.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, soweit er bisher ausgeführt habe, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell gewesen.

15

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeit-Tarifvertrag nach der Vergütungsgruppe Ib der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen.

16

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Bewährungsaufstieg könne nicht in der Freistellungsphase stattfinden. Die Bewährungszeit könne nicht vorgearbeitet werden. Der Bewährungsaufstieg sei weder vertraglich zugesichert worden noch zur Geschäftsgrundlage geworden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Frage des Klägers bzw. seine Bitte um Auskunft habe nur dahin verstanden werden können, dass das beklagte Land eine Auskunft über die rechtliche Einschätzung der Frage erteilen solle. Diese Frage habe es nach bestem Wissen beantwortet, auch wenn es eine - objektiv unrichtige - Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt habe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Zudem wäre es genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

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A. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

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I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

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1. Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Altersteilzeitvergütung (Teilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) seit dem 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2009 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IIa oder der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O zu berechnen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Sie kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 21, NZA 2010, 452; 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4 ).

21

2. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist noch in der Revisionsinstanz gegeben, obwohl das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 30. September 2009 endete.

22

a) Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 20 mwN, AP GewO § 106 Nr. 2). Eine Partei kann die ursprünglich auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage rechtskräftig geklärt wird, die für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 25).

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b) Der Kläger muss sich nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage verweisen lassen. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse. Durch das Feststellungsurteil werden weitere Prozesse vermieden. Es ist zu erwarten, dass ein öffentlicher Arbeitgeber sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhält (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 580/04 - zu II 1 der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17).

24

II. Der Kläger hat weder nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ, § 23a BAT-O iVm. Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O noch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe Ib.

25

1. Der Anspruch auf die geltend gemachte Altersteilzeitvergütung und den erhöhten Aufstockungsbetrag ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag.

26

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2003 der TV ATZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der am 31. Januar 2003 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin finden auf die Arbeitsverhältnisse die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder(TdL) und ver.di vereinbarten und ua. für Angestellte geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 ergebenden Änderungen Anwendung. Damit ist der BAT-O einschließlich Teil I der Anlage 1a zum BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

27

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung nach Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe. Das setzt eine sechsjährige Bewährung in Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O voraus. Da ihm die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 übertragen wurden, konnte er sich wegen fehlender sechsjähriger ununterbrochener Arbeitsleistung in dieser Vergütungsgruppe nicht bewähren.

28

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts „spart“ der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht während der Arbeitsphase mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Bewährungszeit an. Nach der bestehenden tariflichen Regelung kommt ein Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht in Betracht (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d und g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). Aus den Bestimmungen in § 4 TV ATZ und den Regelungen in § 23a BAT-O folgt vielmehr, dass ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder „vorgearbeitet“ wird, noch seine Bewährung während der Freistellungsphase stattfinden kann.

29

(1) Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann die Bewährungszeit nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Hierfür fehlt eine entsprechende tarifliche Regelung.

30

(a) § 4 TV ATZ regelt lediglich die Berechnungsgrundlagen für die Teilzeitvergütung. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben, wenn es sich nicht um unständige Bezügebestandteile handelt. Eine Bewertung der Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Bewährungsaufstieg regelt § 4 TV ATZ nicht. Zudem kann auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nur die Bezüge erhalten, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. Ein Teilzeitbeschäftigter außerhalb eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann die Bewährungszeit durch Vorarbeit oder Überstunden nicht verkürzen, sondern muss - wie auch eine Vollzeitkraft - die Bewährungszeit unter Beachtung der Bestimmungen in § 23a BAT-O vollständig absolvieren.

31

(b) Auch § 23a BAT-O lässt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weder eine Verkürzung der Bewährungszeit durch „Ansparen“ in der Arbeitsphase noch eine Bewährung in der Freistellungsphase zu. Eine Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs setzt voraus, dass der Angestellte die entsprechende Tätigkeit ausübt, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und der Angestellte sich tatsächlich bewährt hat. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zu II 1 b der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 32 = EzBAT BAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 27). Unter welchen Voraussetzungen die Bewährungszeit erfüllt wird, richtet sich nach § 23a BAT-O. Gemäß § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O muss die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein. Unschädlich sind allerdings Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten. In § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O sind die Unterbrechungen abschließend aufgeführt, welche ebenfalls für die Bewährung unschädlich sind, wobei allerdings mit fünf abschließend aufgezählten Ausnahmen die Unterbrechungszeiten nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Eine Regelung hinsichtlich der Auswirkungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell auf die Erfüllung der Bewährungszeit enthält § 23a BAT-O nicht. Deshalb wird die Bewährungszeit durch die Freistellungsphase unterbrochen, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen mehr erbringt. Die Zeit der Freistellungsphase wird nach § 23a BAT-O nicht auf die Bewährungszeit angerechnet, weil es an einer Anrechnungsvorschrift fehlt. Dies führt dazu, dass die vor Ablauf der Arbeitsphase nicht erfüllte Bewährungszeit in der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann.

32

(2) Nach § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT-O werden lediglich Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet. Anders könnte es allenfalls sein, wenn § 23a BAT-O die Bewährungszeit in Arbeitsstunden bemessen würde. Dann käme es nicht darauf an, ob sich die Arbeitszeit täglich oder wöchentlich verringerte oder in Blöcke aufgeteilt wird. Da die Bewährungszeit aber gemäß Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O in Jahren bemessen wird, muss sich der Arbeitnehmer über diesen gesamten sechsjährigen Zeitraum bewähren.

33

bb) Der Kläger kann aus denselben Gründen auch keine Aufstockungsleistungen auf der Grundlage der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O beanspruchen. Er ist auch nicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 den Bewährungsaufstieg absolviert hätte. Dafür bietet § 5 TV ATZ keine rechtliche Grundlage.

34

(1) Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ sind die dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 vH dieser Bezüge aufzustocken. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ist zusätzlich eine auf das Nettoeinkommen bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf einen Mindestnettobetrag, der so hoch sein muss, dass er 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff „bisheriges Arbeitsentgelt” wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen „das ... Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte”. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, BAGE 118, 1).

35

(2) Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ lässt sich nicht herleiten, für die Berechnung des jeweiligen Aufstockungsbetrags sei die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzuzeichnen(vgl. auch Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 48, BAGE 118, 1 zu der Frage, welche Auswirkungen Arbeitszeiterhöhungen oder Arbeitszeitverringerungen auf den Aufstockungsbetrag haben). Der „Geldfaktor“ bezieht sich nur auf die Höhe des Entgelts, das der Altersteilzeitarbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit in dem jeweiligen Monat des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach den maßgeblichen Vergütungstarifverträgen beanspruchen könnte. Welche Vergütungsgruppe dagegen für die Bestimmung der Teilzeitvergütung zu berücksichtigen ist, kann sich jedenfalls dann nur nach der in der Arbeitsphase tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung richten, wenn die Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich ist. Das ist nach der bestehenden Vergütungsordnung zu bewerten. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist der in der Freistellungsphase zu zahlende Aufstockungsbetrag nach dem Entgelt zu berechnen, welches dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nach den Vergütungstarifverträgen zustehen würde. Es ist dabei die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in die die Tätigkeit während der Arbeitsphase nach der Vergütungsordnung einzugruppieren war. Eine rechtliche Grundlage für die Fiktion eines eingetretenen Bewährungsaufstiegs gewährt § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ damit nicht(aA Kulok ZTR 2006, 420, 421; aA auch Müll in Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 TV Altersteilzeit § 4 Rn. 2; vgl. aber auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand März 2010 TV ATZ Erl. 5.5).

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(3) Bereits der Tarifwortlaut in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ besagt nicht, dass zur Berechnung des „bisherigen Arbeitsentgelts“ zu fingieren ist, wie sich das Arbeitsverhältnis und die berufliche Stellung des Arbeitnehmers ohne Verringerung der Arbeitszeit voraussichtlich entwickelt hätte. Es fehlt ferner ein Maßstab, an dem sich die berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe. Es kann nicht angenommen werden, die Höhe der Aufstockungsleistungen im Rahmen eines als Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses solle von Mutmaßungen über den weiteren beruflichen Werdegang des Altersteilzeitarbeitnehmers abhängen. Auch der Bewährungsaufstieg erfolgt nicht allein aufgrund Zeitablaufs. Es genügt nicht, die Arbeitsleistung über die geforderte Bewährungszeit lediglich zu erbringen. Der Angestellte muss sich während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben (§ 23a Satz 2 Nr. 1 BAT-O). Neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung ergeben, sind dabei auch solche Nebenpflichten zu berücksichtigen, die mit dieser Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 196/92 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 72, 247).

37

(4) Auch Sinn und Zweck der Aufstockungsleistungen rechtfertigen es nicht, eine voraussichtliche berufliche Entwicklung des Altersteilzeitarbeitnehmers ohne Reduzierung der Arbeitszeit für die Bemessung der Aufstockungsbeträge in der Freistellungsphase zugrunde zu legen. Gesichert werden soll nur der bisherige Lebensstandard des Altersteilzeitarbeitnehmers.

38

(5) Nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sind lediglich allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Der Bewährungsaufstieg stellt keine allgemeine Bezügeerhöhung dar, sondern ist Tatbestandsmerkmal bestimmter Vergütungsgruppen. Die Erfüllung des Bewährungsaufstiegs hängt von individuellen Merkmalen ab.

39

(6) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Dies folgt aus der Tarifgeschichte. So forderten die Gewerkschaften in den Verhandlungen zum Abschluss des Änderungsvertrags Nr. 1 zum TV ATZ aF, Arbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht die Teilnahme an ua. Tätigkeitsaufstiegen, Fallgruppenaufstiegen und Bewährungsaufstiegen zu verwehren. Die Arbeitgebervertreter stellten hierzu eine positive Regelung in Aussicht. Das Bundesministerium des Innern, die TdL und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber erklärten in Rundschreiben, im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche Ergänzung die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzurechnen (vgl. Rundschreiben des BMI vom 24. März 1999 - D II 4 - 220 770-1/18 GMBl. S. 343; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 Teil VI - Altersteilzeit-TV Erl. 15.1.2 mwN zu den Rundschreiben der TdL und der VKA). Die maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen sind allerdings nicht geändert worden (vgl. auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d der Gründe, BAGE 116, 86). Das beklagte Land ist auch nicht an die Erklärung der TdL gebunden. Es trat bereits am 30. Juni 1994 aus der TdL aus.

40

Da die vom Kläger während der Arbeitsphase erbrachte Tätigkeit ausschließlich in die Vergütungsgruppe IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT-O einzugruppieren war, sind auch die in der Freistellungsphase zu leistenden Aufstockungsbeträge nach dieser Vergütungsgruppe zu berechnen.

41

2. Soweit nach den tariflichen Bestimmungen ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann, verstoßen die Tarifnormen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG.

42

a) Die Tarifvertragsparteien waren nicht aus Gleichheitsgründen gehalten zu bestimmen, dass während der Arbeitsphase Bewährungszeit für die Freistellungsphase angespart wird oder ein Bewährungsaufstieg auch in der Freistellungsphase erfolgen kann.

43

aa) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind(für eine nur mittelbare Grundrechtsbindung BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8; offengelassen von Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 108, 94; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 24, NZA 2010, 521 ). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, aaO; vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 111, 8).

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bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (st. Rspr., vgl. Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 108, 94).

45

cc) Gemessen daran haben die Tarifvertragsparteien den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es gibt Sachgründe dafür, Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell den Bewährungsaufstieg nicht zu gewähren, wenn sie die Bewährungszeit nicht innerhalb der Arbeitsphase vollständig erfüllt haben. Diese Arbeitnehmer werden insoweit nicht ohne Sachgrund anders behandelt als die Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell. Beide Arbeitnehmergruppen müssen dieselbe - nach Jahren bemessene - Bewährungszeit erfüllen, um im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert zu werden. Es liegt in der nicht zu beanstandenden Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, die Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs davon abhängig zu machen, dass ein Arbeitnehmer über eine bestimmte Anzahl von Jahren beanstandungsfrei die Tätigkeit und die maßgeblichen Nebenpflichten tatsächlich ausübt und insoweit nicht auf eine bestimmte Anzahl von erbrachten Arbeitsstunden abgestellt wird. Mit der zunehmenden Zeitdauer der Erbringung der Arbeitsleistung wird grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird. Ein auf Jahre bemessener Zeitraum gibt zudem eine größere Gewähr dafür, dass ein Arbeitnehmer kontinuierlich den Anforderungen der ihm übertragenen Arbeiten gewachsen ist und diese auch beanstandungsfrei ausüben kann. Jeder Arbeitnehmer kann im Laufe seines Lebens unterschiedliche Leistungsphasen durchlaufen, die sich auch auf die Arbeitsleistung auswirken können. Damit ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, dass eine stundenmäßige Vorleistung der Arbeit durch einen Altersteilzeitarbeitnehmer nicht als Bewährungszeit angerechnet wird.

46

b) Durch die tariflichen Vorschriften werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG noch mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelungen in §§ 4 und 5 TV ATZ gewähren den älteren Arbeitnehmern zunächst ausschließlich Vorteile. Dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell möglicherweise die Bewährungszeit wegen des Beginns der Freistellungsphase nicht mehr erfüllen kann, während ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell wegen der kontinuierlichen Weiterarbeit die Bewährungszeit erfüllt, stellt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Für beide Arbeitnehmergruppen gelten dieselben Grundsätze für den Bewährungsaufstieg, nämlich die Erfüllung einer nach Jahren bemessenen Bewährungszeit (§ 23a BAT-O). Damit erfahren Arbeitnehmer nicht deshalb eine ungünstigere Behandlung, weil sie ein bestimmtes Alter haben. Die Regelung bestimmt für alle Arbeitnehmer völlig unabhängig von dem jeweiligen Lebensalter, dass eine Höhergruppierung erst möglich ist, wenn eine bestimmte, nach Jahren bemessene Bewährungszeit absolviert wurde. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer während des Ablaufs der Frist älter wird, kann nicht als eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters angesehen werden. Sie würde im Übrigen auch jeden Arbeitnehmer treffen. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, für die Höhergruppierung eine nach Jahren bemessene Bewährungszeit vorauszusetzen (vgl. zur Honorierung der Berufserfahrung EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Slg. 2006, I-9583).

47

3. Die Parteien haben auch nicht vereinbart, dass der Kläger übertariflich so behandelt werden solle, als ob er den Bewährungsaufstieg erfüllt hätte.

48

a) Bei dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2003 handelt es sich um einen vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag, der nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet wird. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher Musterverträge darf der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen(für die st. Rspr. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42, AP ATG § 6 Nr. 5 ).

49

b) Aus der Gesamtheit der Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag wird deutlich, dass sich die Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausschließlich nach den in diesem Vertrag genannten tariflichen Bestimmungen richten sollen. Zwar waren sowohl das beklagte Land als auch der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Auffassung, dass gegebenenfalls in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch ein Bewährungsaufstieg stattfinden könne. Darauf wurde der Kläger von dem beklagten Land vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hingewiesen. Die Erklärungen des beklagten Landes konnten, auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Vertrags, gemäß §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstanden werden, dass das beklagte Land dem Kläger damit einen übertariflichen Bewährungsaufstieg zusagen wollte. Für den Kläger aus objektiver Sicht erkennbar legte das beklagte Land in den Arbeitsmaterialien und Hinweisen nur die bestehenden tariflichen Vorschriften aus. Es ließ weder in den Arbeitsmaterialien noch in den Hinweisen für Angestellte noch durch die Mitarbeiterin der Personalstelle erkennen, es werde im Vorgriff auf eine tarifliche Ergänzung die Zeit der Freistellung auf tariflich geforderte Bewährungszeiten anrechnen.

50

Zudem sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf regelmäßig nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f., AP BGB § 133 Nr. 56).

51

c) Eine entsprechende Zusage des beklagten Landes lässt sich auch nicht seinem Schreiben vom 16. November 2005 entnehmen. Dort teilte es dem Kläger mit, dass er während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses den Bewährungsaufstieg vollenden und dann in die Vergütungsgruppe Ib höhergruppiert werde.

52

aa) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 16. November 2005 nicht ausgelegt. Das Revisionsgericht kann auch atypische Erklärungen selbst auslegen, wenn der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt ist und kein tatsächliches Vorbringen mehr zu erwarten ist (vgl. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 20). Das ist hier der Fall.

53

bb) Die Aussage zur Gewährleistung des Bewährungsaufstiegs in dem Schreiben vom 16. November 2005 bezieht sich zum einen nur auf die Arbeitsphase während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Zum anderen geht das beklagte Land erkennbar ausschließlich von einer Tarifvertragsanwendung bei der Prüfung des Bewährungsaufstiegs aus. Der Kläger hatte dem beklagten Land seine eigenen Überlegungen und Feststellungen mitgeteilt und um Bestätigung dieser Feststellungen gebeten. Diese Feststellungen betrafen die Auswirkungen der Zuordnung zum Personalüberhang und den Übergangseinsatz bis zum Eintritt in die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das beklagte Land verwies als Antwort darauf allein auf den Anspruch des Arbeitnehmers, mit den Merkmalen der Vergütungsgruppe beschäftigt zu werden, auf die er einen Anspruch hat. Nur hierauf bezieht sich die Aussage: „Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“

54

4. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann auch nicht gemäß § 313 BGB zugunsten des klägerischen Begehrens angepasst werden.

55

a) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 34 mwN, EzA KSchG § 2 Nr. 75 ). Eine Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn sie nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 BGB).

56

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage, die im Übrigen nicht auf Zustimmung zur Anpassung, sondern direkt auf die nach dem angepassten Vertrag geschuldete Leistung zu richten ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 313 Rn. 41), voraussetzt, dass sich der Kläger zuvor erfolglos um eine vertragliche Anpassung bemüht hat (vgl. zum Streitstand Palandt/Grüneberg aaO). Denn ein Anspruch auf Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit der vom Kläger begehrten Rechtsfolge besteht nicht.

57

aa) Die Parteien hatten bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags die Vorstellung, der Kläger könne auch noch in der Freistellungsphase den tariflichen Bewährungsaufstieg erfüllen. Ob es sich hierbei um eine wesentliche Vorstellung, die zur Grundlage des Vertrags geworden ist, handelt und ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass die tariflichen Vorschriften den Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht mehr zulassen, kann dahinstehen. Ein Festhalten an dem Vertrag ist dem Kläger nicht unzumutbar. Dazu müssten Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos überschritten sein mit der Folge, dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. Senat 14. März 2000 - 9 AZR 204/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, ZTR 2001, 278). Die Unzumutbarkeit setzt regelmäßig voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - Rn. 22, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 5). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen erwachsen sind (Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 24).

58

bb) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm ein Festhalten an dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag unzumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Parteien die unzutreffende Vorstellung hatten, der Kläger könne in der Freistellungsphase noch einen Bewährungsaufstieg verwirklichen, macht ein Festhalten an dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Kläger nicht unzumutbar. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag begründete Ansprüche des Klägers auf die tariflichen Leistungen für Altersteilzeitarbeitnehmer und damit ein ausreichendes Äquivalent für seine erbrachten Arbeitsleistungen. Trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2009 musste der Kläger aufgrund der Vorleistung der Arbeit seit dem 16. Oktober 2006 keine Arbeitsleistungen mehr erbringen. Allein die gescheiterte Höhergruppierung für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2009 führt nicht zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.

59

c) Im Übrigen kann der Kläger die von ihm begehrte Vertragsanpassung auch nicht deshalb verlangen, weil sie für das beklagte Land unzumutbar wäre (§ 313 Abs. 3 BGB).

60

aa) Eine Vertragspartei kann nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen bzw. der Störung ergeben. Aufgrund einer beiderseitigen Interessenabwägung muss die begehrte Vertragsänderung für beide Parteien zumutbar sein (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - zu 2 d der Gründe, NJW-RR 2006, 699; Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 40). Die Anpassung ist nicht möglich, wenn sie zu einer Überkompensation führt (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - zu I 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 105, 100).

61

bb) Eine Anpassung des Vertrags dahingehend, dass der Kläger Bezüge und Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ, die seit dem 1. Dezember 2007 nach der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O berechnet werden, erhält, stellte eine Überkompensation dar. Denn der Kläger erhielte hiermit eine übertarifliche Leistung. Er erfüllte die tariflich vorgeschriebene Bewährungszeit nicht. Eine solche Vertragsanpassung ist für das beklagte Land nicht zumutbar. Beide Vertragsparteien haben in dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Tarifverträge anzuwenden sind. Auch eine Umstellung des Altersteilzeitarbeitsvertrags auf eine Arbeitszeitverteilung im Teilzeitmodell war im Zeitpunkt des Anpassungsbegehrens angesichts der bereits vorgeleisteten Arbeit nicht mehr möglich.

62

5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land seine vertragliche Nebenpflicht, dem Kläger weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen, schuldhaft verletzte. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine solche Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen wäre.

63

a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Kausalität keine für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen getroffen. Bindend sind nur die eindeutigen und nicht die in sich widersprüchlichen Feststellungen (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 559 Rn. 11). Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger hätte bei richtiger Auskunft die „volle Vergütung“ einschließlich der aus dem Bewährungsaufstieg resultierenden höheren Vergütung erhalten. Damit scheint es davon ausgegangen zu sein, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen. Dies ist insoweit widersprüchlich, als es nicht dem vom Landesarbeitsgericht tatsächlich zuerkannten Schaden entspricht, nämlich einer Altersteilzeitvergütung nach Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O und nicht der Vergütung eines Vollzeitarbeitnehmers. Der Kläger begehrt auch nur die Teilzeitvergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ.

64

b) Der Kläger hat die Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des beklagten Landes und dem geltend gemachten Schaden nicht schlüssig dargelegt.

65

aa) Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 6 a bb der Gründe, BAGE 116, 104), hat nicht behauptet, er hätte bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht den Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell abgeschlossen.

66

Er hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 19. Januar 2009 vorgetragen: „Soweit der Kläger bisher ausgeführt hat, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell gewesen (Teilzeitmodell).“ Das ist lediglich eine nachträgliche rechtliche Würdigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und kein Tatsachenvortrag. Selbst ein rechtzeitiges Vorbringen in der Tatsacheninstanz, die Partei hätte, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Auskunft gekannt hätte, die für sie günstigere Alternative gewählt, wäre als zu pauschale Tatsachenbehauptung anzusehen (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 30: „in jeder Hinsicht unsubstantiiert“). Da bei gehöriger Aufklärung sich damals mehrere Entscheidungsalternativen stellten, hätten nachvollziehbar die Gründe dargelegt werden müssen, welche der Entscheidungsvarianten sich für den Kläger unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile als die günstigere erwiesen hätte.

67

bb) Die erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte von vornherein bei richtiger Auskunft die Altersteilzeitvereinbarung nicht im Blockmodell, sondern im alternativ angebotenen Teilzeitmodell abgeschlossen, kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie als neuer Vortrag anzusehen ist. Das beklagte Land hatte bereits in der ersten Instanz vorgebracht, ihm sei bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht bekannt gewesen, dass der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage den Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Aus seiner Sicht wäre es im Hinblick auf die mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den Betroffenen verbundenen Vorteile genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO über die Kausalität. Der Kläger hat auch keine Verfahrensrüge erhoben.

68

cc) Dem Kläger kommt auch nicht die „Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens“ zugute.

69

(1) Es gilt der Grundsatz, dass eine richtig informierte Partei sich interessengerecht verhält (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 6 a bb der Gründe, BAGE 116, 104; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 2 der Gründe, BAGE 109, 294; vgl. auch BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 7). Diese Vermutung setzt voraus, dass bei pflichtgemäßer Auskunft vernünftigerweise nur eine Entscheidungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht kam. Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 43, BGHZ 169, 109; BGH 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97 - zu II 2 a der Gründe mwN, WM 1998, 1527).

70

(2) So ist es hier. Bei der richtigen Auskunft des beklagten Landes, dass im Blockmodell ein Bewährungsaufstieg nicht möglich sei, wären mindestens zwei Entscheidungsmöglichkeiten für den Kläger in Betracht gekommen. Er hätte, um den Bewährungsaufstieg zu gewährleisten, überhaupt keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag oder einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Teilzeitmodell schließen können. Gegen die Variante Altersteilzeit mit kontinuierlicher Teilzeit spricht, dass die Altersteilzeit im Blockmodell für viele Arbeitnehmer den entscheidenden Vorteil bietet, zunächst mit ihrer bisherigen Arbeitszeit weiterarbeiten zu können, um dann aber über einen erheblichen Zeitraum von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt zu sein. Dieses Modell gewährt den Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität hinsichtlich ihrer Lebens- und Freizeitgestaltung. Aufgrund dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Arbeitnehmer allein wegen der bloßen Möglichkeit einer Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sich für das Teilzeitmodell entscheiden würde. Dasselbe gilt für die mögliche Variante, überhaupt keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

71

B. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Pfelzer    

        

    Neumann    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 - 11 Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 16 Ca 8003/09 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

        

„nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - …“

3

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

4

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

        

„…    

        

I. Einmalzahlungen

        

Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen:

        

1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. …

        

2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. …

        

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, …) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. …

        

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats.

        

…       

        
        

II. Hinweise

        

...     

        

Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, …

        

…       

        

Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw. 2009. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. …

        

Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. …

        

…“    

5

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen … des Landes Berlin.

        

…“    

        
6

Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin …

        

§ 2     

        

Grundvergütungen und Monatslöhne

        

(1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag iHv. 65 Euro angehoben.

        

…       

        

Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 2

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. …“

7

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 3   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

…       

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

                 

a)    

in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …

                 

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.“

8

Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008. Dort heißt es ua.:

        

„Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die ‚Spiegelbildrechtsprechung’ des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz. 1.5.1.2 Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im ‚Spiegelmonat’ der andere Anteil zu zahlen.“

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14

I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16

Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202).

17

2. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000. Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19

b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21

bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22

cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23

dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht(„… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge(„… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24

ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25

ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27

(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28

(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29

II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

1. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 35).

31

2. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32

a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33

b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34

c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35

aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli 2008. Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36

bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37

III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

38

1. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2009 und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

39

2. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2012 wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am 28. April 2009 zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O: BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom 21. Oktober 2009 hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

40

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.