Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Aug. 2010 - 3 ABR 139/09

bei uns veröffentlicht am31.08.2010

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2009 - 9 TaBV 58/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller vom Beteiligten zu 2) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung einer im Zusammenhang mit der Ausbringung einer Pfändung in ein Bankkonto erlangten Geldleistung an die Masse verlangen kann.

2

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH. Bei dieser bestand ein Betriebsrat. Eines seiner Mitglieder nahm an einer Schulungsveranstaltung des zu 2) beteiligten Anfechtungsgegners teil. Da die Insolvenzschuldnerin die Kosten der Schulungsteilnahme nicht zahlte, machte der Anfechtungsgegner diese Kosten aus abgetretenem Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend. Er setzte seine Forderung nach Obsiegen in zwei Instanzen im Wege der Zwangsvollstreckung durch.

3

Ebenfalls aus abgetretenem Recht des Betriebsratsmitglieds machte der Anfechtungsgegner sodann die durch dieses Beschlussverfahren entstandenen Anwaltskosten in einem weiteren Beschlussverfahren geltend. Die Insolvenzschuldnerin wurde verpflichtet, dem Anfechtungsgegner 437,58 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Aufgrund dieses Titels ließ der Anfechtungsgegner der Postbank, bei der die Insolvenzschuldnerin ein Konto führte, unter dem 21. März 2007 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Gleichzeitig beantragte er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus der laufenden Kontoverbindung. Am 4. April 2007 teilte die Postbank dem Anfechtungsgegner mit, die Insolvenzschuldnerin sei zur Zahlung bereit. Unter dem 12. April 2007 erfolgte eine Überweisung in Höhe von 563,53 Euro an den Anfechtungsgegner. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging am 16. April 2007. Auf Antrag vom 9. Mai 2007 eröffnete das Amtsgericht am 1. August 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Von finanziellen Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin erfuhr der Anfechtungsgegner erstmals zu einem späteren Zeitpunkt.

4

Der Insolvenzverwalter hat die Auffassung vertreten, der Masse stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 563,53 Euro zu. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO lägen vor, da der Anfechtungsgegner durch die im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung eine inkongruente Deckung erlangt habe. Anfechtbar seien sowohl das durch die Pfändung erlangte Pfandrecht als auch die tatsächlich durchgeführte Zahlung. Er habe zudem Anspruch auf Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

5

Der Insolvenzverwalter hat sinngemäß beantragt,

        

dem Anfechtungsgegner aufzugeben, an ihn 563,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.

6

Der Anfechtungsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

7

Er hat die Auffassung vertreten, ein Fall der inkongruenten Deckung liege nicht vor. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheiten oder Befriedigungen seien nicht inkongruent.

8

Der Insolvenzverwalter hat zunächst Klage zum Amtsgericht erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit mit einem am 11. Juli 2008 verkündeten, nicht angefochtenen Beschluss wegen der „sachlichen“ Zuständigkeit „gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG“ an das Arbeitsgericht verwiesen. Die Unterschrift des Richters befindet sich unter dem Beschlusstenor. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses ist auf eine nicht unterzeichnete Anlage Bezug genommen. So wurde der Beschluss den Beteiligten als Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens auch zugestellt. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zunächst als Urteilsverfahren geführt, es jedoch durch ebenfalls nicht angegriffenen Beschluss vom 11. November 2008 in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verwiesen. Es hat sodann den Zahlungsantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters hat ihm das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Anfechtungsgegner weiter das Ziel der Abweisung des Antrags. Der Insolvenzverwalter begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10

I. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

11

1. Nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit durch nicht angefochtenen Beschluss an das Arbeitsgericht verwiesen hat, ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG).

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a) Der Beschluss des Amtsgerichts ist rechtswirksam, obwohl er entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG keine Gründe enthält. Der erkennende Richter hat lediglich den Tenor des Beschlusses unterzeichnet, nicht jedoch die Gründe. Diese sind dem Beschluss nur als nicht unterzeichnete Anlage beigefügt. Durch die Anheftung der Gründe an den Beschluss ist nicht sichergestellt, dass sie von der Unterschrift des entscheidenden Richters gedeckt sind. Sie sind deshalb nicht als Teil des Beschlusses zu behandeln (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Rechtsmittelbelehrung: BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - zu I der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4). Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. zB OLG Nürnberg 25. Januar 2001 - 4 W 4558/00 - MDR 2001, 893).

13

b) Da der Verweisungsbeschluss nicht angefochten wurde, ist nicht zu prüfen, ob für Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzanfechtung von Leistungen arbeitsrechtlicher Art zum Gegenstand haben, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG; vgl. zur Anfechtung von Vergütungszahlungen BAG 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - BAGE 126, 117 sowie 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - ZIP 2009, 831 einerseits und BGH 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 73 andererseits, dazu wiederum: BAG 15. Juli 2009 - GmS-OGB 1/09 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 74).

14

2. Nachdem das Arbeitsgericht die Sache in das Beschlussverfahren verwiesen hat, ist auch nicht mehr zu prüfen, ob das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart ist (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG).

15

II. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Insolvenzverwalters unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses zu Recht stattgegeben. Der Insolvenzverwalter hat nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Anspruch auf Rückzahlung des an den Anfechtungsgegner geleisteten Betrages an die Masse. Die geleistete Zahlung ist als inkongruente Deckung anfechtbar.

16

1. Eine durch Zwangsvollstreckung oder Drohung mit Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme staatlichen Zwangs eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit“ zu beanspruchen hatte und damit inkongruent iSv. § 131 Eingangssatz InsO. Sie ist deshalb unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen anfechtbar. Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2002, 2568).

17

a) Nach dieser Rechtsprechung wird das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmaßnahmen eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGH 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2002, 2568). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 9. September 1997 (- IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309) verdrängt § 131 InsO bereits in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während des von dieser Vorschrift erfassten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, können danach nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem Anfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfügung stelle (BGH 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 b der Gründe, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Anfechtbarkeit nicht darauf an, ob die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat. Vielmehr ist eine Sicherung oder Befriedigung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde (11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

18

b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst - soweit sie die durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung betrifft - um gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung (zu Begriff und Voraussetzungen BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 38 mwN, NZA 2010, 1068) gehandelt hat (verneinend BGH 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2003, 1201; vgl. auch LG Köln 21. Juli 2010 - 13 S 89/10 - mwN, ZIP 2010, 2060). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls zwischenzeitlich durch das Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) legitimiert.

19

aa) § 131 InsO wurde „in Anlehnung“ an das Konkursrecht geschaffen(BT-Drucks. 12/2443 S. 158; abweichend insoweit der Erste Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985, Leitsatz 5.2.2). Nach der Rechtsprechung zu der in den maßgeblichen Teilen im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 30 Nr. 2 KO wurden nur im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen als inkongruente Deckung angesehen, nicht jedoch die durch Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung, sofern diese nicht durch die Verwertung anfechtbar erlangter Sicherungsrechte erfolgte(vgl. etwa BGH 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67 - zu 3 b der Gründe, MDR 1970, 41).

20

Diese Rechtsprechung beruhte wesentlich auf einem Urteil der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1883 (- II 213/83 - RGZ 10, 33). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Konkursordnung haben die Vereinigten Zivilsenate dabei angenommen, eine „Rechtshandlung“ iSd. Vorgängerregelung zu § 131 InsO sei nicht nur eine solche des Gemeinschuldners, sondern auch eine solche Dritter, etwa von Vollstreckungsgläubigern. Damit wurde zugleich der § 141 InsO entsprechenden Bestimmung der KO Rechnung getragen. Die Anfechtung war somit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger über einen vollstreckungsfähigen Titel verfügte. Ein Titel wirkte vielmehr anfechtungsrechtlich neutral und die Zwangsvollstreckung als solche führte nicht zur Erweiterung von Anfechtungsmöglichkeiten.

21

Demgegenüber subsumierte der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 9. September 1997 (- IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; aA BAG 17. Juni 1997 - 9 AZR 753/95 - zu II 2 a bb der Gründe, AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1), die nach Erlass, aber vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung noch zur Konkursordnung erging, die Zwangsvollstreckung nicht mehr nur unter das Tatbestandsmerkmal „Rechtshandlung“ iSd. Anfechtungsrechts bei inkongruenter Deckung mit der Folge, dass sie grundsätzlich zu einer Anfechtung führen kann. Vielmehr nahm er nunmehr an, die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen staatlichen Zwangs sei stets etwas, das der Gläubiger im Sinne der weiteren Tatbestandsvoraussetzung für eine inkongruente Deckung „nicht in dieser Art“ zu beanspruchen habe; damit unterliege auch die mit Hilfe der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung den Regeln über die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung.

22

bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 131 InsO hat im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge eine Bestätigung erfahren und ist jedenfalls deshalb legitimiert.

23

Diesem Gesetz liegt der Entwurf eines „Gesetz(es) zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ der Bundesregierung zugrunde (BT-Drucks. 16/886 S. 5). Art. 2 des Entwurfs enthielt Vorschriften, die die Insolvenzanfechtung erschwert hätten. Nr. 4 sah die Ergänzung des § 131 Abs. 1 InsO durch einen weiteren Satz vor, nach dem eine Rechtshandlung „nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1“ wird, dass „der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt“. In der Begründung dieses Entwurfs äußerte die Bundesregierung dabei Zweifel an der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschriften, wonach eine in der „Krise“ durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung inkongruent sein soll (BT-Drucks. 16/886 S. 12). Die geplanten Änderungen des Rechts der Insolvenzanfechtung sind aufgrund einer bewussten Entscheidung im parlamentarischen Verfahren jedoch nicht Gesetz geworden, weil sie als mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar angesehen wurden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11). Wird in dieser Weise eine höchstrichterliche Rechtsprechung in einem Gesetzgebungsverfahren, das mit einem Gesetzesbeschluss endet, bestätigt, schafft dies eine Legitimation dafür, diese Rechtsprechung aufrechtzuerhalten (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 35, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; für die hier in Frage stehende Problematik ebenso LG Köln 21. Juli 2010 - 13 S 89/10 - Juris-Rn. 23 f., ZIP 2010, 2060).

24

An dieser Schlussfolgerung ist der Senat nicht durch das Urteil des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (- 9 AZR 753/95 - AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1)gehindert. Diese Entscheidung erging vor dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigenden Gesetzgebungsverfahren. Sie betraf deshalb eine andere Rechtslage.

25

c) Gegen die Annahme, eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung sei inkongruent, bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

26

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass lediglich die Erfüllung mit Hilfe oder durch Androhung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch die freiwillige Erfüllung von Forderungen durch den späteren Insolvenzschuldner die Anfechtbarkeit begründet. Für die Ungleichbehandlung bestehen ausreichende Differenzierungsgründe. Der der Insolvenzordnung zugrunde liegende Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) setzt notwendig voraus, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip, wie es zB in § 804 Abs. 3 ZPO Ausdruck findet, zurückzutreten hat. Es ist also zu bestimmen, wie lange der Staat seine Zwangsmittel zur Verfügung stellt, um Sicherungen und Befriedigungen zu ermöglichen, die einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen. Mit der erleichterten Anfechtbarkeit werden zudem im Zeitpunkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfordert, aus der Vollstreckungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile beseitigt (vgl. hierzu bereits BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 136, 309). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von Zufälligkeiten - beispielsweise im gerichtlichen Verfahren - abhängt, ob ein Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erlangen konnte oder nicht.

27

bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vor.

28

d) Entgegen der Rechtsbeschwerde gebieten auch arbeitsrechtliche Besonderheiten keine abweichende Beurteilung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehen zwar Abweichungen vom Verfahren der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit. Dies betrifft die Kostentragungspflicht für den eigenen Bevollmächtigten in erster Instanz (§ 12a ArbGG) oder den Ausschluss der prozessualen Möglichkeit der Kostenfestsetzung im Beschlussverfahren (dazu BAG 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 85 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 23 Nr. 2). Auf derartige Besonderheiten kommt es jedoch nach der Konzeption der Insolvenzordnung, der der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugrunde liegt, nicht an.

29

2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Der Anfechtungsgegner hat die erlangte Zahlung verzinst der Masse zuzuführen.

30

a) Die Insolvenzschuldnerin hat die angefochtene Leistung bewirkt, nachdem der Anfechtungsgegner eine Vorpfändung ausgebracht und damit das Verfahren der Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Da die Zahlung innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, ist sie - ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten - nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

31

Die Zahlung ist auch nicht aufgrund eines Pfandrechts erfolgt, das seinerseits anfechtungs- und auch sonst insolvenzfest gewesen wäre, so dass mangels Gläubigerbenachteiligung die Anfechtbarkeit der Befriedigung ausgeschlossen wäre (§ 129 Abs. 1, § 47 InsO; vgl. dazu BGH 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - zu II 2 der Gründe, DB 2000, 1660). Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Sicherheit kommt es nicht auf die Vorpfändung, sondern auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an (vgl. BGH 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - BGHZ 167, 11). Dieser wurde erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erlassen und wurde deshalb innerhalb des in § 88 InsO genannten Zeitraums zugestellt. Die durch ihn erlangte Sicherheit wurde daher mit Verfahrenseröffnung unwirksam.

32

b) Die vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Insolvenzeröffnung stehen der Masse nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB zu(BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 11 ff., BGHZ 171, 38).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Stemmer    

        

    Heuser    

                 

Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Aug. 2010 - 3 ABR 139/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2000 - IX ZR 138/99

bei uns veröffentlicht am 21.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/99 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 30 N
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Feb. 2017 - 8 Sa 321/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2016 - 9 Ca 3701/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Ver

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2015 - 7 Sa 342/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.10.2014 in Sachen3 Ca 1622/14 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten um eine

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 182/08
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer
des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die
Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - LG Bayreuth
AG Kulmbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 2. April 2009

beschlossen:
1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners aus Insolvenzanfechtung der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben ist, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 10. Juli 2007 am 10. September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. N. als Inhaber der N. e.K. (fortan: Schuldner). Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners. Das Arbeitsverhältnis ist durch eine am 25. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung des Beklagten beendet worden.

2
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr der vom 13. April bis 25. Juni 2007 geleisteten Lohnzahlungen des Schuldners in Höhe von insgesamt 2.701,37 €. Diese betreffen den Arbeitslohn für die Monate Januar und Februar 2007. Der Kläger trägt zur Begründung vor, der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, weil es seit Dezember 2006 zu erheblichen Zahlungsstockungen gekommen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners Thema von Betriebsversammlungen gewesen sei.
3
Der Beklagte hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben. Zuständig seien die Gerichte für Arbeitssachen.
4
Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.

II.


5
Das Verfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 RsprEinhG).
6
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 17a Abs. 4 S. 4 und 6 GVG). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann zwar nur das obere Landesgericht die Rechtsbeschwerde zulassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGHZ 155, 365, 366 ff; MünchKommZPO /Zimmermann, 3. Aufl. § 17a GVG Rn. 35; Musielak/Wittschier, ZPO 6. Aufl. § 17a GVG Rn. 16; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 13; a.A. Zöller/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 16a; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 17a GVG Rn. 17). Andernfalls wäre eine Zulassung schlechthin unmöglich, weil die obenen Landesgerichte aus dem Instanzenzug ausgeschieden sind. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach Auffassung des Senats ist sie ferner begründet, weil der Anfechtungsrechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte gehört.
7
Der erkennende Senat möchte deshalb der Rechtsbeschwerde des Klägers stattgeben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich indes gehindert , weil er damit von der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts abwiche.
8
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Februar 2008 (5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 f, z.V.b. in BAGE) entschieden, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung fordere. Nach dieser Rechtsprechung wäre die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Daran ändert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsge- richts handelt es sich bei dem Anfechtungsrechtsstreit um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG), jedenfalls aber um eine Streitigkeit, die damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BAG, Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 8). Für die Anwendung des § 2 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis bei Anrufung der Gerichte noch besteht. Die Vorschrift findet in gleicher Weise auf ehemalige Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BT-Drucks. 8/1567, S. 1567).

III.


9
Nach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
10
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320 f; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f). Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OBG BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der Anfechtungsanspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Grundsätzlich ver- drängt er insoweit die allgemeinen Regelungen etwa im Schuldrecht, im Handels - und Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungs-, Steuer- und Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG. Der Bundesgerichtshof hatte sich zwar in der Vergangenheit noch nicht ausdrücklich mit der Frage des Rechtswegs für eine gegen einen Arbeitnehmer gerichtete Anfechtungsklage zu befassen. Die für die Zuordnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten im Verhältnis zur Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit maßgeblichen Erwägungen (vgl. BGHZ 114, 315, 320 f; s. ferner Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 89/05, WM 2006, 2382, 2383 sowie BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, aaO) gelten jedoch in gleicher Weise im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten.
11
Für das Verhältnis zu den Finanzgerichten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Anspruch nicht die Umkehrung des öffentlichrechtlichen Anspruchs auf Abgaben darstellt (BGHZ 114, 315, 320). Diese Feststellung folgt nicht etwa aus dem Abgabenrecht, sondern aus dem materiellen Insolvenzrecht (ebenso zuletzt FG Münster ZInsO 2009, 256). Sie gilt deshalb allgemein für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen aus den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und dem Anfechtungsanspruch. Zwar hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, wenn eine Finanzbehörde den Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht hat oder einen solchen Duldungsbescheid androht. Dies beruht aber auf der neu gefassten Vorschrift des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO, die eine eindeutige Rechtswegzuweisung enthält. Für einen Insolvenzverwalter kommt etwas Vergleichbares nicht in Betracht. Er kann insbesondere keinen Duldungsbescheid erlassen.

12
arbeitsrechtliche Auch Rechtshandlungen betreffende Anfechtungsansprüche sind nicht die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Arbeitsrecht (Kreft ZInsO 2009, 578, 579; Barth EWiR 1995, 1157, 1158; Stiller EWiR 2008, 641, 642; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind vielmehr allein nach den besonderen Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu beurteilen (BGHZ 114, 315, 320 zur Konkursordnung).
13
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 179, 180 Rn. 15 z.V.b. in BGHZ). Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch (BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 f Rn. 15), der mit Insolvenzeröffnung entsteht (BGHZ 101, 286, 288; 130, 38, 40; 171, 38, 44 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654) und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist (BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 106, 127, 129; 118, 374, 381; 171, 38, 44 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter handelt materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351). Aus der selbstständigen Natur des Anfechtungsanspruchs folgt zwingend, dass es für seine gerichtliche Durchsetzung nicht darauf ankommen kann, welchen Rechtsweg der Anfechtungsgegner für die Durchsetzung seines ursprünglichen Leistungsrechts hätte beschreiten müssen.
14
2. Diese Grundsätze sind bis zu der Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weder für die Konkursordnung noch für das neue Insolvenzrecht in Frage gestellt worden.
15
a) Bereits unter Geltung der Konkursordnung entsprach es nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Arbeitsgerichte für gegen Arbeitnehmer gerichtete anfechtungsrechtliche Klagen auf Rückgewähr nicht zuständig sind (KG ZIP 1996, 1097; LG Bonn ZIP 1998, 1726 f; LAG Schleswig-Holstein ZIP 1995, 1756 f; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu § 30 KO; Jaeger /Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 139; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 29 Rn. 56; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rn. 20.19; Friedrich Weber Anm. AP Nr. 1 zu § 29 KO; Barth aaO S. 1157 f). Der Übergang vom Konkursrecht zum neuen Insolvenzrecht hat an dem Meinungsstand nichts geändert. In den Materialien zur Insolvenzordnung wird die Frage des Rechtswegs nicht ausdrücklich angesprochen. Hierzu bestand auch kein Grund, weil die Rechtsfrage geklärt war. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt sich, dass die Insolvenzordnung in § 129 Abs. 1 (§ 144 RegE) ohne inhaltliche Änderungen die Regelungen der §§ 29, 36 KO übernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 157). Da unter der Konkursordnung die Frage des Rechtswegs nicht umstritten war, ging der Gesetzgeber von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte als selbstverständlich aus (vgl. Kreft ZInsO 2009, 578, 579). Gleiches gilt für den Gesetzgeber des neuen Anfechtungsgesetzes , der sich die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 114, 315, 319 f) vertretene Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht hat, wonach der konkurs- rechtliche Rückgewähranspruch nicht die Umkehrung des Leistungsanspruchs ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 AnfG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war der Anfechtungsanspruch deshalb selbst dann, wenn der Gläubiger eine Finanzbehörde war, die eine Steuerforderung verfolgte, gegenüber dem Anfechtungsgegner vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; die Geltendmachung durch Duldungsbescheid sollte ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 12/3803, S. 57; hierzu Kreft ZInsO 2009, 578 f).
16
b) Nach Inkrafttreten der Neuregelungen entsprach es bis zu dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) ebenfalls der ganz überwiegenden Auffassung, dass gegen Arbeitnehmer gerichtete Klagen aus Insolvenzanfechtung vor die ordentlichen Gerichte gehören (LAG Rheinland-Pfalz NZI 2005, 644; AG Gera ZIP 2007, 2231 f; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 94; Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 169; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 110; Braun/de Bra, InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 49; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 143 Rn. 41; Nerlich/ Römermann, InsO § 129 Rn. 120; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 63; Hess/Weis, Anfechtungsrecht 2. Aufl. § 129 Rn. 99 f; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 13 Rn. 176, 372a; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 472; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 51 Rn. 30; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 21.106; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. Rn. 522; Schwab/Weth/Walker, ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 96; Ziemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 3. Aufl. § 2 Rn. 72; ErfK-ArbR/Müller-Glöge, 8. Aufl. InsO Einführung Rn. 25; Tschöpe/Rolfs, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht 5. Aufl. S. 2434; Ries ZInsO 2007, 1037 [bei Fußn. 1]; Reichold EWiR 2004, 299, 300; Zenker NJW 2008, 1038, 1039; a.A. nur LAG Thüringen, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 1 Ta 157/07, n.v.; Zwanziger, Das Arbeitsrecht der InsO 3. Aufl. Einführung Rn. 327; ders. BB 2007, 42, 46). Hiervon geht auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage aus (BT-Drucks. 16/6488, S. 5).
17
3. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weicht von dieser als geklärt geltenden Frage ab (Kreft ZInsO 2009, 578, 579 f; Kirchhof aaO S. 1293; Humberg ZInsO 2008, 487, 491; Weitzmann EWiR 2008, 259). Die in der Entscheidung vertretene Auffassung ist mehrheitlich auf Ablehnung gestoßen (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 97; FK-InsO/ Dauernheim, 5. Aufl. § 143 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 143 Anh. Rn. 3; Gerhardt in FS für Karsten Schmidt (2009), 457, 460; Kreft ZInsO 2009, 578, 580 ff; Kirchhof aaO S. 1294 f; Stiller EWiR 2008, 641 f; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260; Humberg aaO S. 490 f; Bork ZIP 2008, 1041, 1049; Ries FD-InsR 2008 256843; zustimmend hingegen LG Essen ZVI 2008, 539 f; ArbG Marburg ZIP 2008, 2432; ErfK-ArbR/Koch, 9. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3; ErfKArbR /Müller-Glöge, aaO Einführung InsO Rn. 25; Berkowsky NZI 2008, 422; ders. NZI 2008, 669, 671; Cranshaw jurisPR-InsR 23/2008 unter C. 1.). Die Entscheidung kann sich nicht auf Gründe stützen, die es rechtfertigen könnten, von der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte abzurücken.
18
Die Zuständigkeitsordnung geht in Bezug auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von der in § 13 GVG verankerten Allzuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus. Die Arbeitsgerichte sind danach nur zuständig, wenn der Rechtsstreit zu einer der enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 2 ArbGG gehört (vgl. Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 5; Ziemann in Henssler/Willemsen/ Kalb, aaO § 2 Rn. 3; Düwell/Lipke/Krasshöfer, ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 2). Der Anfechtungsrechtsstreit unterfällt keinem dieser Tatbestände (dazu unter a und b). Es handelt sich auch nicht um einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter gemäß § 3 ArbGG als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers führt (dazu unter c).
19
a) Der Anfechtungsrechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer ist keine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG).
20
aa) Das Bundesarbeitsgericht führt aus (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9), die Insolvenzanfechtung begründe zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, dieses sei aber auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse solle wieder zugeführt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen dem späteren Schuldner und dem Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen worden sei. Der Kläger fordere Erstattung von Lohnzahlungen an die Masse und damit an das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Vertragsarbeitgebers , der die streitigen Lohnzahlungen erbracht habe. Der Verwalter erhebe zwar einen Zahlungsanspruch, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen könnte, doch gehe es bei wirtschaftlicher Betrachtung um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis. Der im Rechtsstreit erhobene Anspruch bestimme sich nach Regelungen der Insolvenzordnung , die zwar für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners gälten, aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthielten, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde.
21
bb) Diese Begründung ist unzutreffend. Die Argumentation, das durch die Insolvenzanfechtung begründete gesetzliche Schuldverhältnis sei auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet, verkennt , dass die Insolvenzanfechtung gegenüber dem schuldrechtlichen, hier arbeitsrechtlichen Leistungsrecht abstrahiert.
22
(1) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 InsO stellt - wie ausgeführt - einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters dar, der mit dessen Amt untrennbar verbunden ist und mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlischt. Die Rückgewährpflicht des Arbeitnehmers hat ihre Grundlage nicht im Arbeitsrecht, sondern allein im (materiellen) Insolvenzrecht (vgl. KG aaO S. 1097; LAG Schleswig-Holstein aaO S. 1757; LAG Rheinland -Pfalz aaO S. 644; AG Gera aaO S. 2232; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu § 30 KO; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 143 Rn. 63; Kilger/K. Schmidt, aaO § 29 KO Anm. 22; Hess/Weis, aaO § 129 Rn. 99; Gerhardt, aaO S. 464; Barth aaO S. 1158; Humberg aaO S. 490; Stiller aaO S. 642). Die §§ 129 ff InsO begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzschuldner (BAGE 108, 367, 373). Normadressaten dieses Schuldverhältnisses sind weder der Insolvenzverwalter gerade auch in seiner Arbeitgeberfunktion noch die Gläubiger gerade auch als Arbeitnehmer (BAGE 108, 367, 374). Zwar ergeben sich die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 129 ff InsO aus Sachverhalten , die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, doch bilden diese nur den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Rückgewähranspruch aus § 143 InsO (BGHZ 171, 38, 44, Rn. 20, 22; Humberg aaO S. 490). Dies gilt auch für die Tatbestände der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO). Insoweit besteht nur ein äußerlicher, weil zufälliger Bezug (Kreft ZInsO 2009, 578, 582). Demgemäß finden arbeitsoder tarifvertragliche Verfallklauseln auf den anfechtungsrechtlichen Rückge- währanspruch keine Anwendung (BAGE 108, 367, 373 f; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO Rn. 5).
23
Der Sonderrechtscharakter der Insolvenzanfechtung zeigt sich auch bei einem Vergleich des Anfechtungsanspruchs mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Allein bei einem Bereicherungsanspruch träfe die Annahme des Bundesarbeitsgerichts zu, es handle sich um die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Macht der Insolvenzverwalter etwa nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers die Rückforderung von überzahltem Arbeitslohn geltend (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), so handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Insoweit ist der Insolvenzverwalter an die für den Arbeitgeber (Schuldner) geltenden Beschränkungen des Anspruchs (z.B. nach § 814 BGB) gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 Rn. 15 m.w.N.). Im Unterschied hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Verwalter eine durch das Insolvenzereignis begründete besondere Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem allgemeinen Recht dem Arbeitgeber (Schuldner) selbst verwehrt ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283).
24
(2) Selbst bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich nicht um die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Von einer solchen kann nur die Rede sein, wenn diese zwischen den Parteien des ursprünglichen Leistungsverhältnisses erfolgte. Dies ist bei der Insolvenzanfechtung nicht der Fall.
25
(a) Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Vertragsarbeitgeber einen Anspruch niemals auf Insolvenzanfechtung stützen kann, beantwortet sodann aber nicht die Frage, warum es sich gleichwohl um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handeln soll (vgl. Gerhardt in FS für Karsten Schmidt S. 460). Allein mit dem Hinweis auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" kann nicht überspielt werden, dass im Falle der Insolvenz die in §§ 129 ff InsO verankerten besonderen Verteilungsmaßstäbe die allgemeinen verdrängen, die außerhalb der Insolvenz gelten. An dem durch die Insolvenz begründeten neuen gesetzlichen Schuldverhältnis ist der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht beteiligt. Obgleich der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse handelt, welche das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Arbeitgebers umfasst, handelt er damit nicht zwangsläufig in dessen Interesse. Mittelbar richtet sich die Insolvenzanfechtung im Gegenteil sogar häufig gegen den Arbeitgeber, weil dieser in der wirtschaftlichen Krise solche Gläubiger bevorzugt bedienen wird, von denen er sich wirtschaftlich persönliche Vorteile verspricht (Kirchhof aaO S. 1294). Die Insolvenzanfechtung dient somit allein den Interessen der Insolvenzgläubiger (BGHZ 83, 102, 105; Kreft ZInsO 2009, 578, 582; Kirchhof aaO S. 1294; Ries aaO; Schlussantrag des Generalanwalts Colomer, Rs C-339/07, ZIP 2008, 2082, 2087 Rn. 56; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO). Diese stehen außerhalb der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen , die der Insolvenzschuldner zu seinen Arbeitnehmern begründet hat.
26
(b) Die Zuweisung der materiell den Insolvenzgläubigern zustehenden Anfechtungsansprüche zur Masse, die als Sondervermögen dem Schuldner (Arbeitgeber) zugeordnet bleibt, beruht allein auf verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere dem Umstand, dass die Masse nicht mit Rechtsfähigkeit ausgestattet ist (Gerhardt, aaO S. 460; Kreft aaO S. 581). Hieraus ist aber nicht etwa zu folgern, das Anfechtungsrecht solle mittelbar der Mehrung des Schuldnervermögens dienen (Kreft aaO S. 581 f). Die Zugehörigkeit des Anfechtungsanspruchs zur Masse kann deshalb die ausschließlich insolvenzrechtliche Natur dieses Anspruchs nicht in Frage stellen (Kreft aaO S. 582).
27
(3) Nicht durchgreifend ist die weitere Erwägung des Bundesarbeitsgerichts , die Regelungen der Insolvenzordnung enthielten eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde.
28
(a) Die Zuständigkeitsregelung der §§ 2 ff ArbGG bezieht sich nach anerkannter Rechtsauffassung auf den prozessualen Streitgegenstand und nicht auf Art und Schwierigkeit etwaiger Vorfragen, zumal es auch keinen Erfahrungssatz gibt, welche Vorfragen aus welchem Rechtsgebiet sich voraussichtlich stellen werden (BAGE 53, 317, 322). Ist für den Streitgegenstand die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet, ist es deshalb unerheblich, ob sich Vorfragen stellen, die - isoliert betrachtet - einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283).
29
(b) Im Übrigen trifft der Hinweis auf die "spezifisch arbeitsrechtlichen Fragestellungen" auch in der Sache nicht zu und ist schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Gesichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe oder des Sachzusammenhangs (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS OGB 2/73, NJW 1974, 2087, 2088; BGHZ (GrSen) 67, 81, 87 f; BGHZ 43, 34, 40; 57, 130, 136; 89, 250, 252; BFHE 55, 277, 282 f; Gerhardt JZ 1990, 961, 962) zu begründen. Das Bundesarbeitsgericht legt nicht dar, welche Rechtsbegriffe des Insolvenzanfechtungsrechts durch arbeitsrechtliche Fragen beeinflusst werden könnten. Vorstellbar ist dies wohl nur bei der Frage, ob im Rahmen einer Deckungsoder Vorsatzanfechtung eine kongruente (§ 130 InsO) oder eine inkongruente (§ 131 InsO) Sicherung oder Erfüllung vorliegt. Für die Beantwortung dieser Frage kann es - auch - auf den Inhalt und die Auslegung des Arbeitsvertrages, etwa was die vereinbarten Zahlungsmodalitäten angeht, ankommen. Diese hat sich allerdings an spezifisch insolvenzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für die das besondere Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger maßgeblich ist. Für eine Auslegung, die durch "spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen" entscheidend beeinflusst wird (vgl. BAG, Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO Rn. 9 a.E.), ist angesichts des Umstandes, dass in der Insolvenz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des schuldrechtlichen Leistungsrechts verdrängen, kein Raum. Wäre dies anders, könnten mit Recht auch andere Leistungsempfänger, die einem Anfechtungsanspruch ausgesetzt sind, eine sie schützende "spezifische Auslegung" für sich in Anspruch nehmen, etwa Kleingewerbetreibende und Handwerker, die Leasingoder Versicherungswirtschaft oder der Kreis der öffentlichen Gläubiger. Die Förderung von Partikularinteressen im Wege der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ginge in allen Fällen zu Lasten der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger ; dies wäre mit dem die gesamte Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO; vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 90) nicht zu vereinbaren.
30
(c) Für die meisten Fragen, von denen die Begründetheit oder Unbegründetheit des Anfechtungsanspruchs gegen einen Arbeitnehmer abhängt, besteht ohnehin kein Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet, welches außerhalb der Insolvenz in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte für Arbeitssachen fallen kann. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des maßgeblichen Zeit- punkts einer Rechtshandlung (§ 140 InsO), der Berechnung der Fristen vor dem Insolvenzantrag (§ 139 InsO), die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. z.B. § 17 Abs. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und der subjektiven Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände (vgl. z.B. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Gleiches gilt etwa für die Beurteilung als anfechtbare Rechtshandlung im Anwendungsbereich der §§ 130 f InsO oder des § 133 Abs. 1 InsO. Diese Voraussetzungen bestimmen sich nach rein insolvenzrechtlichen Maßstäben; eine Unterscheidung nach den Parteien des Ausgangsrechtsverhältnisses wäre von vornherein unzulässig, weil systemwidrig. Die Herstellung der Rechtseinheit bei der Anwendung dieser Vorschriften, die den Kern des Insolvenzanfechtungsrechts ausmachen, wäre in hohem Maße erschwert, wenn es zu einer Rechtswegzersplitterung käme.
31
Der b) insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch steht nicht in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG). Von einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geht offenbar auch das Bundesarbeitsgericht nicht aus, welches sich lediglich auf eine wirtschaftliche Betrachtung stützt (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Die zweite Variante scheidet ebenfalls aus, weil - wie ausgeführt - keine Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung in Rede steht.
32
Abgesehen aa) von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit lässt es der Wortlaut der Vorschrift zu, dass ein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für ihre Anwendung ausreicht. Diesem Verständnis stehen jedoch der Grundsatz des § 13 GVG und das Enumerationsprinzip des § 2 ArbGG entgegen, welches die Sonderzuweisungen an die Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend bezeichnet. Die Vorschrift kann daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Enumerationsprinzip aufweicht und Ausnahmetatbeständen eine unberechenbare Ausweitungstendenz verleiht.
33
Nach der Entstehungsgeschichte hat § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG deshalb nur eine klarstellende Funktion. Die durch Gesetz vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) eingeführte Vorschrift sollte im Wesentlichen absichern, dass die Arbeitsgerichte auch für Streitigkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung zuständig sind (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies entsprach allerdings ohnehin schon dem Stand der Rechtsprechung (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, 100, 103). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs verfolgte die Vorschrift im Übrigen den Zweck, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs geringfügig zu erweitern (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies steht einer generalklauselartigen Ausdehnung der Vorschrift entgegen.
34
bb) In Literatur und Rechtsprechung wird dem eingeschränkten Anwendungsbereich dadurch Rechnung getragen, dass der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs eng ausgelegt wird. Von den Arbeitsgerichten sollen auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entschieden werden, die zwar nicht unmittelbar dem Arbeitsverhältnis, wohl aber Nebenabreden entspringen, die ihren Ursprung in dem zugrunde liegenden Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Entgelt haben und ohne dieses nicht zustande gekommen wären (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 562 f; Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 131; Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG 6. Aufl. § 2 Rn. 84). Beispiele sind Streitigkeiten über einen Preisnachlass für einen Arbeitnehmer bei einem Wareneinkauf bei dem Arbeitgeber (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 562 f), Darlehensverträge zu Sonderkonditionen und die Nutzung von Einrich- tungen des Arbeitgebers (Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 131; Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, aaO; Ziemann in Henssler/ Willemsen/Kalb, § 2 Rn. 95).
35
Hingegen ist bislang noch nirgendwo vertreten worden, dass ein Rechtsstreit über insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen einen Arbeitnehmer mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Arbeitnehmer in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stände. Dieses Ergebnis ließe sich auch mit den gängigen Auslegungsmethoden nicht begründen und wäre objektiv willkürlich (Kreft, aaO S. 582).
36
c) Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es schließlich an den Voraussetzungen des § 3 ArbGG.
37
aa) Das Bundesarbeitsgericht meint (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 7), der Insolvenzverwalter handele als Rechtsnachfolger des insolventen Vertragsarbeitgebers (§ 3 ArbGG). Nach § 80 InsO gehe das Verwaltungs - und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO stelle klar, dass Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch die dort ausdrücklich genannten Dienstverhältnisse, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestünden. Bei der Anfechtung einer Vergütungszahlung handele der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, nämlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Arbeitgebers. Damit sei der Insolvenzverwalter dessen Rechtsnachfolger. Die Rechtsprechung gehe bereits seit Jahren davon aus, der Begriff des Rechtsnachfolgers sei nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es sei nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten sei, sondern es genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schuldete oder für sie haften müsste.
38
Die bb) aus §§ 80, 108 Abs. 1 InsO gezogene Schlussfolgerung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der Insolvenzverwalter sei Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, kann nicht so gemeint sein, als gehe das Gericht von einer Rechtsnachfolge im wörtlichen Sinn aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Pflichten des Schuldners oder die Rechte des Gläubigers kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts von einer Person auf eine andere übergehen (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 4; BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, ZIP 2002, 992). Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Insolvenzverwalter einen Zahlungsanspruch erhebt, der in der Person des Vertragsarbeitgebers niemals entstehen kann (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann schon deshalb nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers angesehen werden.
39
(1) Die zu § 3 ArbGG veröffentlichte Rechtsprechung versteht den Begriff des Rechtsnachfolgers allerdings in einem weiten Sinne (BAGE 53, 317, 321; 94, 52, 56; 106, 10, 12; BAG, Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96, ZIP 1997, 1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03, ZIP 2003, 1617, 1618; BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94, 95 Rn. 9; a.A. BAGE 70, 350, 351, 355). Die entschiedenen Fälle sind jedoch sämtlich durch einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsrecht gekennzeichnet. Dies gilt insbesondere für den Beschluss des vorlegenden Senats vom 16. November 2006 (aaO). Dort hatte der beklagte Insolvenzverwalter, der von dem klagenden Arbeitnehmer persönlich aus § 61 InsO wegen Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit in Anspruch genommen worden war, gemäß § 113 InsO die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und in dem Kündigungsschutzprozess einem Abfindungsvergleich zugestimmt, die versprochene Abfindung jedoch nicht gezahlt , sondern Masseunzulänglichkeit angezeigt. In einem solchen Fall haftet der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 61 InsO nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, sondern wegen des eigenen, arbeitsrechtlichen Vertragsschlusses, den er bei pflichtgemäßem Verhalten hätte unterlassen müssen. Die Haftung trifft den Insolvenzverwalter, der den Kündigungsschutzprozess "an Stelle des Arbeitgebers" führt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006, aaO S. 95 Rn. 9).
40
Im Streitfall müsste zudem ein nach § 3 ArbGG anzuerkennender Fall der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite anzunehmen sein, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen zu können. In sämtlichen hierzu ergangenen Entscheidungen stand die arbeitsrechtliche Natur des Anspruchs nicht in Streit; deren Fehlen ist vor der Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) niemals durch die Anwendung des § 3 ArbGG überspielt worden. Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite wurde bei einem Vertrag zugunsten Dritter bejaht, wenn ein Hinterbliebener des Arbeitnehmers Ansprüche aus einer zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages geschlossenen Versorgungszusage geltend machte (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, 100, 103; vgl. jetzt die ausdrückliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG). Entsprechend wurde der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte als Beispiel für Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite genannt (BAGE 94, 52, 56; Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, aaO; Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 18). Eine Rechtsnachfolge wurde schließlich in dem Sonderfall angenommen, dass der vermeintliche Arbeitgeber Leistungen zurückforderte, die er irrtümlich in der Annahme erbracht hatte, ein Beschäftigungsverhältnis sei von der Deutschen Reichsbahn auf die Deutsche Bahn AG übergegangen (Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 9 AZB 34/97, AP Nr. 56 zu § 2 ArbGG).
41
(2) Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die in dem Beschluss vom 27. Februar 2008 (aaO, S. 1500 Rn. 7) vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung, eine Rechtsnachfolge sei unabhängig davon anzunehmen, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schuldete oder für sie haften müsste, lässt sich deshalb aus der zu § 3 ArbGG ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Bei einer noch weiteren Ausdehnung der für eine Rechtsnachfolge entwickelten Grundsätze müsste der Anspruch jedenfalls an die Stelle eines Anspruchs des Vertragsarbeitgebers treten oder neben ihm geltend gemacht werden können. Auch das ist nicht der Fall.
42
Bei anderen Ansprüchen, die originär in der Person eines Dritten entstehen , wird eine zuständigkeitsbegründende Rechtsnachfolge nach § 3 ArbGG selbst dann verneint, wenn ein Bezug zum Arbeitsrecht besteht. So haben über Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 104 SGB VII (früher §§ 640, 636 RVO) auch dann die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zu entscheiden, wenn Ansprüche gegen einen Arbeitgeber geltend gemacht werden, der einen Arbeitnehmer geschädigt hat (BGH, Urt. v. 30. April 1968 - VI ZR 32/67, NJW 1968, 1429). Hierbei handelt es sich ebenfalls um originäre, nicht aus dem Anspruch des Geschädigten abgeleitete Ansprüche der Sozialversicherungsträger (Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII 4. Aufl. § 110 Rn. 4; Schmitt, SGB VII 3. Aufl. § 110 Rn. 4). Soweit ersichtlich wird nicht vertreten, dass die Arbeitsgerichte für diese Streitigkeiten zuständig seien (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 9; Kissel/Mayer, aaO § 13 Rn. 132; für Zuständigkeit der Sozialgerichte: Matthes in Germelmann/Matthes/ Müller-Glöge/Prütting, aaO § 3 Rn. 7; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, aaO § 3 Rn. 2). Die Parallele zu den eine Rechtsnachfolge auslösenden Fällen des Forderungsübergangs , etwa nach § 115 SGB X (weitere Beispiele bei Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 8), wird nicht gezogen. Vielmehr wird der Inhaber eines originären gesetzlichen Anspruchs auch bei weitester Auslegung nicht als Rechtsnachfolger einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses angesehen (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 9). Eine Rechtsnachfolge ist schließlich nicht gegeben, wenn die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld für die Arbeitnehmer gezahlt hat und die persönlich haftenden Gesellschafter der Arbeitgeberin auf Schadensersatz aus § 826 BGB in Anspruch nimmt, weil diese vorsätzlich verspätet den Konkursantrag gestellt hätten (BAG, Beschl. v.
20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO S. 992). Auch dieser Schadensersatzanspruch ist nicht mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus § 611 BGB identisch (BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 25.05.2008 - 74 C 67/08 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 24.07.2008 - 12 T 40/08 -

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 138/99 Verkündet am:
21. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO § 30 Nr. 2
Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung
durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - OLG Frankfurt a. M.
LG Frankfurt a. M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des verklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, vom 2. März 1999, berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin ) wegen einer fälligen Steuernachforderung in Höhe von 12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am 11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997
erhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern 259.081,91 DM.
Der Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursanfechtung , auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die vollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich das Land mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stellten Rechtshandlungen dar, die nach Stellung des Konkursantrags vorgenommen worden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen, bevor das verklagte Land Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Darauf komme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche stelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen Er-
werbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stellung des Konkursantrags komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier die Zahlung. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte Land die Kenntnis gehabt. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden, weil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlich gemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil im Tatbestand läßt aber darauf schließen, daß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat.
2. Den dort verwendeten Begriff der "Rechtshandlung" hat das Berufungsgericht verkannt. Läßt ein Gläubiger eine Forderung des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßt ein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§§ 309 ff AO) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Forderung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - Erwerbstatbestand vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Überweisung und andererseits die Zahlung jeweils selbständige Rechtshandlungen. Durch die Pfändung und Überweisung erwirbt der pfändende Gläubiger ein Pfändungspfandrecht , also eine dingliche Sicherheit, die ihm im Konkurs ein Absonderungs-
recht an der ihm überwiesenen Forderung verschafft (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 KO). Durch die Zahlung des Drittschuldners erlangt der Gläubiger in entsprechender Höhe Befriedigung für seine Forderung, derentwegen er vollstreckt. Mit einem Grundstückserwerb - bei dem für den Erwerb einer und derselben Sache mehrere Vorgänge (Einigung und Eintragung) erforderlich sind - ist dies, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht vergleichbar. Sowohl die Erlangung des Pfändungspfandrechts als auch die Befriedigung können jeweils selbständig angefochten werden. Die Anfechtung der Befriedigung ist aber nicht erfolgversprechend , wenn die Pfändung und Überweisung wirksam und insolvenzbeständig sind. Denn in diesem Falle wird die Gläubigergesamtheit durch die Erlangung der Befriedigung nicht benachteiligt. Der Pfändungspfandgläubiger erhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zusteht (vgl. BGHZ 64, 312, 314 f; 118, 171, 179; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017 unter C 2 a m.w.N.).
3. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht auf die Zahlung, sondern auf die vorausgegangene Pfändung abstellen müssen. Dahin ging auch der Prozeßvortrag der Parteien. Ob die Pfändung anfechtbar ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

III.


Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Sach- und Rechtslage
kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungsverfügung vom 27. September 1996 anfechtbar ist oder nicht.
Es ist nicht festgestellt, wann diese Pfändungsverfügung zugestellt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen maßgeblich. Falls die Zustellung vor dem 4. Oktober 1996 erfolgte, ist die Pfändung vor dem Konkurseröffnungsantrag wirksam geworden. Damit steht indes - entgegen der Ansicht der Revision - die Unanfechtbarkeit der Pfändung noch nicht fest. Diese ist nicht nach § 30 Nr. 1 Halbs. 2, sondern nach § 30 Nr. 2 KO zu beurteilen, weil es sich bei der Pfändung um eine Maßnahme der "Sicherung" handelte, die das verklagte Land "nicht... zu beanspruchen" hatte. Die Pfändung ist gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, wenn die GmbH zu dem genannten Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte oder sie binnen zehn Tagen danach einstellte und das verklagte Land nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Pfändung (d.h. deren Zustellung) die Zahlungseinstellung nicht bekannt und es überzeugt war, das Vermögen der GmbH reiche zur vollständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202).
Wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, steht nicht fest. Auch ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen das Land bei Zustellung der Pfändung über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin hatte.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit festgestellt wird, ob die Pfändungsverfügung anfechtbar ergangen ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht überdies Gelegenheit, sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob der Kläger die Ausschluß-(nicht: Verjährungs-)Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gewahrt hat. Ist die Masse zur Tragung der Kosten des Anfechtungsprozesses außerstande, wird zwar die Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO durch ein rechtzeitig gestelltes, ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt im Sinne von § 203 Abs. 2 BGB (BGHZ 70, 235, 237; BGH, Urt. v. 8. März 1989 - IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149). Diese Vorschrift ist auf die Anfechtungsfrist entsprechend anwendbar (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KO). Indes hat der Kläger innerhalb der - seit der Verfahrenseröffnung zu rechnenden - Jahresfrist nur den Prozeßkostenhilfeantrag vom 29. Januar 1998 gestellt. Damit sollte eine Klage auf Auskehr eines Betrages von 16.400 DM vorbereitet werden. Es erscheint fraglich, ob damit die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinreichend deutlich geltend gemacht worden ist. Zwar muß die Anfechtung nicht als solche besonders erklärt oder geltend gemacht werden (BGHZ 135, 140, 149). Genügend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag eines Sachverhalts , der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. Daran könnte es im vorliegenden Fall fehlen, weil im Prozeßkostenhilfegesuch vom 29. Januar 1998 nur vorgetragen war, das Finanzamt O. habe wegen fruchtloser Vollstreckungsmaßnahmen Konkursantrag gestellt und verwahre einen bei ihm eingegangenen, nicht näher zuzuordnenden Betrag von 16.400 DM, den es im Hinblick auf Rechte Dritter nicht an den Kläger herausgeben wolle.
Falls das zur Geltendmachung der Anfechtung nicht ausreichen sollte, könnte der Vortrag des Klägers erheblich werden, das verklagte Land sei gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist zu berufen (zur Anwendbarkeit des § 242 BGB in diesem Falle vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 41 Rdnr. 41), weil es dem Kläger in vorwerfbarer Weise die von ihm
benötigten Informationen vorenthalten habe. Auch dazu können - jedenfalls nach weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens - Feststellungen erforderlich werden.
Paulusch Kreft Kirchhof Fischer Ganter

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.