Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 19 R 1053/12

bei uns veröffentlicht am19.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, am ob der Kläger einen Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung der 1952 geborenen und 2010 verstorbenen Do. B. hat.

Der 1956 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 26.03.2010 einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Er gab hierbei an, mit der Versicherten 2009 die Ehe eingegangen zu sein. Die 2010 verstorbene Versicherte habe seit Januar 2007 im Rentenbezug wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestanden. Ihr sei zum Januar 2010 Pflegestufe I bewilligt worden.

Aus den bezüglich der verstorbenen Versicherten vorgelegten Unterlagen ergab sich Folgendes: Am 04.06.2009 wurde ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK N.- mit Untersuchung der Versicherten erstellt, wonach im Bereich der Grundpflege, Körperpflege, Ernährung und Mobilität lediglich ein zeitlicher Aufwand von 17 Minuten täglich anerkennungsfähig sei. Die BKK F. und R., Pflegekasse, lehnte daraufhin mit Bescheid vom 20.08.2009 die Vergabe einer Pflegestufe für die Versicherte ab. Im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid der Pflegekasse begründete die Versicherte ihren Widerspruch mit Schreiben vom 11.09.2009 damit, dass sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe, so dass sie den ganzen Tag auf die Hilfe des Partners oder des Sohnes angewiesen sei. Durch extrem starke Kurzatmigkeit und Luftnot sowie starke Schmerzen sei sie nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Am 23.11.2009 wurde eine erneute Beurteilung für den MDK durch die Gutachterin M. H. vorgenommen, wobei nun rückwirkend ab September 2009 das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit angenommen und die Einstufung in Pflegestufe I empfohlen wurde. In diesem Gutachten wurde vom Vorliegen eines inoperablen nichtkleinzelligen Bronchialkarzinoms mit Befall rechts hilär, Nebennierenmetastase links und seit 3 Jahren durchgeführten regelmäßigen Chemotherapien ausgegangen. Die Versicherte habe angegeben, dass sie einen weiteren Progress der Erkrankung befürchte, nachdem es ihr zwischenzeitlich wieder einigermaßen gut gegangen sei; Mitte 6/2009 seien Gehirnmetastasen erkannt worden, die mit fortschreitendem körperlichen Abbau und zunehmender Dyspnoe verbunden gewesen seien. In den letzten 4 Wochen habe die Versicherte ca. 15 kg abgenommen. Die Versicherte habe ein verringertes Durst- und Hungergefühl und es bestehe Inappetenz. Vom 03.12.2009 bis 12.12.2009 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung.

Mit Bescheid vom 14.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwerrente ab. Wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung versterbe, bestehe die gesetzliche Vermutung, dass das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Aus dem vorliegenden Pflegegutachten des MDK N. vom 23.11.2009 ergebe sich, dass bereits im Januar 2006 ein inoperables Bronchialkarzinom mit Nebennierenmetastasen sowie im Juli 2009 Gehirnmetastasen festgestellt worden seien. Weiterhin sei anlässlich der Begutachtung durch den Pflegedienst ein Fortschreiten des körperlichen Abbaus dokumentiert worden. Die Versicherte sei bereits ca. 1 1/2 Monate nach der Heirat verstorben. Die Umstände würden dafür sprechen, dass das Ableben der Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 18.08.2010 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Eheschließung der Sicherung der häuslichen und körperlichen Pflege gedient habe und sich die Versicherte nach jeder Chemotherapie wieder ein wenig erholt habe, so dass der baldige Tod nach der Eheschließung nicht absehbar gewesen sei. Nachdem die Versicherte über die zuerst prognostizierte Lebenserwartungszeit bei einer derartigen Tumorerkrankung schon hinweg gelebt gehabt habe, habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten immer wieder positiv dargestellt. Der Kläger habe bereits im September 1997 einen gemeinsamen Hausstand mit der Versicherten gegründet gehabt. Der Entschluss zur Hochzeit sei gefasst worden, als der Ablehnungsbescheid von der Pflegeversicherung gekommen sei. Der Kläger sei selbstständiger Transportunternehmer, habe aber mit dieser Tätigkeit aufgehört, um mehr Zeit mit seiner Frau verbringen zu können. Die Beklagte beschrieb die finanziellen Verhältnisse des Klägers und der verstorbenen Versicherten nach ihren Kenntnissen so, dass letztere eine Erwerbsminderungsrente von ca. 1.300 Euro brutto bezogen habe, während für den Kläger nach Auslaufen des Bezugs von Arbeitslosengeld I nur geringfügige Beschäftigungen dokumentiert seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 zurück. Im Zusammenhang mit den vom Kläger zu benennenden anderen Gründen sei beachtlich, dass er bereits langjährig mit der Versicherten zusammengelebt habe und die Krebserkrankung seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei. Der Entschluss zur Eheschließung sei erst gefasst worden, als sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe, also zu erwarten gewesen sei, dass der Tod der Versicherten in absehbarer Zeit eintreten würde.

Am 23.11.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und auf die bereits vorgebrachten Gründe verwiesen. Vorgelegt worden ist ergänzend ein vom Kläger und von der verstorbenen Versicherten unterschriebenes Pflegetagebuch für die Woche vom 12.10.2009 an (wobei der Dienstag offensichtlich falsch mit 13.09.2009 datiert worden ist). Es würden starke Schmerzen, Hautprobleme, Kreislaufprobleme und Behandlung durch Chemotherapie vorliegen. Hilfe sei u. a. erforderlich beim Hinbringen zum Wasserlassen und Stuhlgang sowie auch beim Aufstehen und An- und Auskleiden.

Das Sozialgericht hat weiter die Schwerbehindertenakte der Versicherten beigezogen und einen Befundbericht des seinerzeit behandelnden Arztes Dr. N. eingeholt. Prof. Dr. B. vom Universitätsklinikum B. hat auf seine Arztberichte verwiesen; enthalten darin ist u. a. ein ärztlicher Bericht über die stationäre Behandlung vom 03.12.2009 bis 09.12.2009. Als Diagnosen sind hier angegeben:

1. Nicht kleinzelliges Bronchialkarzinom mit Erstdiagnose 1/2006.

2. Embolischer Verschluss der Arteria femoralis profunda und der Arteria poplitea rechts (5/2008).

3. Thrombose der Vena brachialis links (05/2008).

4. Diabetes mellitus Typ 2.

5. Fettleber.

6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD).

Aktuell würden Hämoptysen am ehesten im Rahmen eines Tumorwachstums, ein Verschluss des rechten Hauptbronchus durch Koagel und ein Verdacht auf Retentionspneumonie vorliegen. Bei der Verlaufskontrolle 6/2009 seien ein Tumorprogress von 25% und neu eine zerebrale Metastase sowie eine weitere Nebennierenmetastase rechts festgestellt worden. Die Metastasen seien im Juli 2009 bestrahlt worden. Im Oktober 2009 habe sich eine zunehmend schlechte Verträglichkeit der chemotherapeutischen Medikamente eingestellt. Die pulmonale Manifestation sei leicht größenregredient, die Nebennierenmetastase jedoch größenprogredient gewesen. Im Röntgen-Thorax habe sich ein neu aufgetretenes Infiltrat im rechten Mittellappen gezeigt, es sei eine partielle Rekanalisierung begonnen worden. In Rücksprache mit der Klägerin sei nach einem ausführlichen Gespräch über die aktuelle Situation eine Entlassung nach Hause erfolgt.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts wurde von der Stadt B-Stadt mitgeteilt, dass der Kläger und die Versicherte seit 20.07.2002 mit gemeinsamer Wohnung gemeldet gewesen seien. Das Aufgebot zur Eheschließung sei am 12.11.2009 beantragt worden.

Der Kläger hat angegeben, eine Verehelichung zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht erfolgt, um den Kläger nicht in die Erbfolge nach dem Versterben seiner Frau einzubringen. Der Entschluss zur Verehelichung sei aber bereits auf einer Reise in die USA im März 2009 gefasst worden. Im Herbst 2009 habe seine Frau ihr Haus an den Sohn überschrieben und damit sei der Weg für die Eheschließung frei gewesen. Anlässlich des Todes der Versicherten seien 20.000 Euro aus deren Lebensversicherung, die 2005 zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sei, an ihn geflossen. Ab Januar 2008 habe er durchgehend einen 400 Euro-Job getätigt; weiteres Einkommen habe er nicht gehabt. Er habe im Wesentlichen von der Rente wegen Erwerbsminderung der verstorbenen Versicherten in Höhe von ca. 1.300 Euro sowie deren Rente aus einer Lebensversicherung in Höhe von ca. 600 bis 700 Euro monatlich und aus der Abfindung aus dem Jahr 2005 in Höhe von 60.000 Euro gelebt.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten beim Internisten und Sozialmediziner Dr. G. eingeholt, das dieser am 30.07.2011 erstattet hat. Zur ursprünglichen Prognose sei festzustellen, dass bereits zu Anfang von einem Stadium IV ausgegangen worden sei und in einem derartigen Fall die Überlebensrate in 5 Jahren mit 2% angegeben werde. Es habe sich also um eine äußerst schlechte Prognose gehandelt. Tatsächlich habe sich der Verlauf unter den verschiedenen Behandlungsregimen jedoch günstiger entwickelt, als zunächst erwartet worden sei, so dass nach diesen zunächst positiven Verläufen bei den verschiedenen Therapien zumindest aus Laiensicht eine weitere Überlebenszeit hätte angenommen werden können. Dies habe sich auch noch im Oktober 2009 so dargestellt, wobei hier zwar eine mögliche weitere Progression der Tumorerkrankung angenommen worden sei, andererseits jedoch von einer Umstellung der palliativen Chemotherapie noch ein positiver Effekt erwartet worden sei. Eine vorübergehende Verschlechterung sei im Dezember 2009 eingetreten, wobei ein Bronchusverschluss aber wieder teilweise habe geöffnet werden können. Zu einer relevanten - auch für den medizinischen Laien erkennbaren - Verschlechterung sei es dann im Januar 2010 gekommen, weswegen eine stationäre Aufnahme am 23.01.2010 erfolgt sei. Für den onkologisch kundigen Mediziner habe bereits nach Diagnosestellung eine äußerst schlechte Prognose bestanden. Bis Januar 2010 habe sich nach außen ein relativ guter Allgemeinzustand gezeigt. Immerhin sei noch im November 2009 eine Therapieoption mit einer gewissen Erfolgsaussicht aufgezeigt und begonnen worden. Insbesondere bei Kenntnis des bisherigen Verlaufs sei zumindest bei Beantragung des Aufgebots zur Eheschließung noch nicht absehbar gewesen, dass das Ableben der Versicherten so rasch erfolgen würde. Es habe von einer Lebenserwartung von mindestens 6 Monaten ausgegangen werden können. Es habe sogar mehr dafür als dagegen gesprochen, dass auch zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der neu eingeleiteten Therapie noch eine Überlebenszeit von über 6 Monaten hätte erreicht werden können. Aus Sicht eines medizinischen Laien hätte die Prognose sogar noch etwas günstiger eingeschätzt werden können.

Zu dem Gutachten hat Dr. W. - Internist, Palliativmediziner und Sozialmediziner - vom ärztlichen Dienst der Beklagten Stellung genommen: Die Ausführungen des Gutachters seien medizinisch nicht überzeugend. Die Einschätzung einer Lebenserwartung über 12 Monate ab Aufgebot bzw. Eheschließung sei zu spekulativ und allenfalls einem Wunschdenken bzw. einer Hoffnung zuzuordnen gewesen. Bereits zum Ausbruch der Tumordiagnose sei das ausgeprägte Stadium dieser Erkrankung festgestellt worden. Es habe von Anfang an eine sehr schlechte Prognose bestanden. Trotz des überraschend langen Verlaufs sei zum Zeitpunkt der Eheschließung im Dezember 2009 nicht von einem Überleben von mehr als 6 Monaten auszugehen gewesen. Dafür spreche auch nicht das Pflegegutachten, da dieses vorwiegend zur Fähigkeit in Bezug auf die gesetzlich definierten, täglich notwendigen grundpflegerischen Verrichtungen Aussagen getroffen habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2011 hat der Kläger angegeben, dass seine Frau Anfang Herbst 2008 das Thema Heirat ins Gespräch gebracht habe. Sie hätten dann ca. ein halbes Jahr lang darüber nicht mehr gesprochen; bei einer USA-Reise im März 2009 hätten sie eine Hochzeit gesehen und hier sei dann die Heiratsabsicht ernst genommen und Näheres geklärt worden. Es sei vereinbart worden, dass zunächst die Sache mit dem Haus der verstorbenen Versicherten geregelt werden solle. Nach Regelung der Hausübertragung solle die Hochzeit erfolgen. Gleich nach der Rückkehr aus dem Urlaub in den USA sei die Hausübergabe besprochen worden. Der Notartermin habe der Erinnerung nach im August stattgefunden. Die Eintragung im Grundbuch habe bis Oktober/November 2009 gedauert. Mit der Heirat sei bis zur Eintragung des Sohnes als Eigentümer im Grundbuch gewartet worden, damit im Fall eines plötzlichen Versterbens der Kläger nicht als Erbe dazwischentreten würde. Seine Frau, deren Sohn und der Kläger hätten keinesfalls eine Heirat vor der Grundbucheintragung gewollt. Da in der Vergangenheit jede Krebstherapie positiv verlaufen sei und sie beide auf den Erfolg der Forschung in der Krebstherapie vertraut hätten, seien sie davon ausgegangen, dass seine Frau noch 10 Jahre und länger leben könne. Er selbst habe lange nicht heiraten wollen, weil er bereits einmal verheiratet gewesen sei und eine Tochter habe. Er habe nicht wieder in die Pflicht genommen werden wollen. Der Heiratswunsch sei vornehmlich von seiner Frau gekommen. Als diese im Januar im Krankenhaus gewesen sei, habe er sich gedacht, falls sie nunmehr ein Pflegefall werde, werde er wieder arbeiten gehen müssen, um für die Heimkosten aufkommen zu können. Nun sei er seit Juli 2011 wieder voll erwerbstätig mit einem Brutto-Einkommen in Höhe von 2.100 Euro.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.11.2011 die Beklagte zur Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen Versicherten verurteilt. Als besondere Umstände, die gegen das Vorliegen einer vom Gesetz bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr vorgesehenen Versorgungsehe sprechen würden, seien hier die vorliegenden Verhältnisse anzusehen. In der Zusammenschau zwischen inneren und äußeren Umständen sei das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht zu bejahen. Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten sei der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Allerdings müssten dann diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, umso gewichtiger sein. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich erst im Januar 2010 wesentlich verschlechtert. Es sei aufgrund der Gesamtumstände nachgewiesen, dass zumindest die Versicherte mit der Eheschließung den Zweck verfolgt habe, ihre Betreuung und Pflege durch den Kläger dauerhaft sicherzustellen. Die Versicherte habe ihre Absicht heiraten zu wollen, zu Zeitpunkten geäußert, als sich ihre Gesundheit stabilisiert gehabt habe. Die notarielle Beurkundung der Schenkung des Hauses sei im August 2009 erfolgt und die Eintragung des Sohnes der Versicherten im Grundbuch im Oktober bzw. November 2009. So sei es nachvollziehbar, dass die bereits im März 2009 von beiden beabsichtigte Eheschließung tatsächlich erst am 12.11.2009 beantragt und am 14.12.2009 durchgeführt worden sei.

Mit Telefax-Schreiben vom 19.12.2011 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg eingelegt. Sie hat ausgeführt, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung der Versicherten vorgelegen habe, wobei die Ehe nach einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingegangen worden sei. Bereits im November 2009 sei erneut eine palliative Chemotherapie eingeleitet worden, die nicht mehr gegen die Ursachen der Krankheit selbst wirken sollte, sondern nur die Folgen lindern. Die von der Klägerseite angegebenen vorübergehenden Therapieerfolge seien als Hoffnungszeichen auf ein längeres Überleben gut verständlich, fänden aber in den objektiven medizinischen Umständen keinerlei Bestätigungen. Zudem sei von der Klägerseite praktisch eingeräumt worden, dass mit einem zeitnahen Ableben gerechnet worden sei, da angegeben worden sei, dass mit der Heirat bis zur Eintragung des Sohnes als Eigentümer des Hauses im Grundbuch gewartet worden sei, damit im Falle eines plötzlichen Versterbens der Versicherten der Kläger nicht als Erbe dazwischentrete. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die finanziellen Verhältnisse keine Rolle gespielt hätten. Schließlich hätten sich die Eheleute über die rechtlichen Auswirkungen der Eheschließung intensiv Gedanken gemacht. Auch die Tatsache, dass eine Lebensversicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen gewesen sei, lasse nur den Schluss zu, dass die verstorbene Versicherte den Kläger für den Fall ihres Todes finanziell habe versorgt wissen wollen. Die Aussage hinsichtlich der Sicherstellung der Pflege überzeuge nicht; diese sei aufgrund des tatsächlichen Zusammenlebens bereits erfolgt und damit gewährleistet gewesen. Das Motiv Gewährleistung der Pflege sei im vorliegenden Fall wenig überzeugend.

In einem Erörterungstermin vom 08.05.2012 haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens L 19 R 1127/11 im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Verfahren - B 13 R 111/11 R - beantragt. Das Ruhen ist mit Beschluss vom 10.05.2012 angeordnet worden. Nachdem das Verfahren beim BSG durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt worden war, haben die Beteiligten übereinstimmend beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Dem ist entsprochen worden und das Verfahren ist unter dem Az: L 19 R 1053/12 fortgesetzt worden.

In einem neuen Erörterungstermin am 01.04.2014 hat der Kläger ausgeführt, dass am Anfang der Erkrankung der Versicherten die Prognose einer Überlebensdauer von einem halben bis dreiviertel Jahr gestellt worden sei. Später seien keine Prognosen mehr erstellt worden, weil die Verlaufsform dies nicht erlaubt habe. Auch bei der stationären Behandlung Ende Januar/Anfang Februar 2010 sei eine Chance nicht ausgeschlossen worden, das Krankheitsgeschehen wieder in den Griff zu bekommen. Der Termin im Standesamt in B-Stadt sei etwa 4 bis 6 Wochen vorher beantragt worden. Bei der Terminsfestlegung seien auch die Hochzeitsgäste eingeladen worden. Der Krankenhausaufenthalt bis zum 12.12.2009 sei turnusgemäß gewesen und habe deshalb dem geplanten Hochzeitstermin nicht im Wege gestanden. Auf Vorhalt der Ausführungen im Schreiben vom 13.09.2010 hat der Kläger angegeben, dass die Pflege nach dem Urlaub beantragt worden sei und seine verstorbene Ehefrau ausgeführt habe, wenn sie von dort für gesund angesehen werde, dann stünde einer Heirat ja nichts im Wege.

In einem weiteren Erörterungstermin vom 08.08.2014 hat der Senat den Sohn der verstorbenen Versicherten, Herrn B., als Zeugen einvernommen. Dieser hat bestätigt, dass seine Mutter das Gespräch wegen der Hausübertragung mit ihm gesucht habe; das Haus sollte in einem Erbfall an ihn und nicht an den Kläger fallen. Der Notar sei telefonisch kontaktiert worden und habe ein Schreiben aufgesetzt. Er sei zu dem Gespräch ins Haus gekommen, weil es seiner Mutter damals nicht besonders gut gegangen sei. Vorgelegt hat der Zeuge eine Urkunde des Notars W. L. vom 17.12.2009, ausgefertigt im Januar 2010. Der Zeuge bestätigt, dass das Gespräch mit dem Notar dann wohl an diesem Datum gelaufen sei. Er räumt ein, dass es möglich sei, dass dieses Gespräch erst ein paar Tage nach der Eheschließung stattgefunden habe. Weiter räumt er ein, dass es möglich sei, dass eine Vorbesprechung der Hausübertragung nicht nur kurz, sondern bereits mehrere Monate zuvor erstmalig angesprochen worden sei. In der damaligen Situation sei die finanzielle Seite der Lebensversicherung zwar wohl auch kurz angesprochen worden. Es sei ihm aber seinerzeit nicht um die finanziellen Gegebenheiten gegangen, nachdem seine Mutter sterbenskrank gewesen sei. Eine Hoffnung auf Heilung sei von den Ärzten ausgeschlossen gewesen. Anfänglich habe man sich ja noch Hoffnungen gemacht, im letzten Jahr insbesondere im letzten halben Jahr vor dem Versterben sei es seiner Mutter dann aber schlechter gegangen. Erste Gespräche über eine mögliche Eheschließung hätten bestimmt schon ein Jahr vor ihrem Versterben stattgefunden. Und er habe seiner Mutter damals geraten, den Kläger doch zu heiraten. Sie habe sich damals aber wohl noch nicht endgültig dazu entschließen können. Der Kläger habe sich auch um seine Mutter und deren Pflege sehr gekümmert. Seiner Mutter sei es darum gegangen, den Kläger nach ihrem Tod versorgt zu wissen; dies habe sie auch so geäußert.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2011 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente gemäß § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); der Anspruch ist vielmehr gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen. Das Sozialgericht Würzburg hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer derartigen Rente verurteilt und dieses Urteil ist aufzuheben.

Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R m. w. N. - nach juris).

Die Annahme eines anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Dabei sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R; BSG vom 05.05.2009 a. a. O. - nach juris).

Die Umstände sind nachzuweisen; die Beweislast trägt, wer die Hinterbliebenenrente beantragt - hier also der Kläger. Im Rahmen der Gewichtung ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a HalbsSGB VIB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei abschließender Gesamtbewertung diejenigen besonderen - inneren und äußeren - Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Demgemäß steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG vom 05.05.2009 und vom 06.05.2010 a. a. O.).

Das Sozialgericht Würzburg hat diese Maßstäbe zwar seiner Entscheidung weitgehend zugrunde legen wollen; es ist jedoch von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich im Berufungsverfahren als unzutreffend herausgestellt hat. Zudem hat es zur Überzeugung des Senats das eingeholte medizinische Gutachten überinterpretiert.

Der Vortrag des Klägers, wonach bereits im März 2009 der Entschluss zur alsbaldigen Verehelichung gefasst worden wäre und nur die Regelung zum Hausübergabevertrag an den Sohn der Versicherten den Hochzeitstermin hinausgeschoben habe, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr ist der notarielle Vertrag erst nach der Eheschließung beurkundet worden und die Zuleitung der Urkunde ist erst im Januar 2010 erfolgt. Dass der vom Senat gehörte Zeuge nicht ausschließen konnte, dass erste Erkundigungen über eine mögliche Hausübergaberegelung schon einige Monate vor der Hochzeit erfolgt sein könnten, ändert daran nichts. Es erhöht höchstens die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dagegen hat sich die Erinnerung des Klägers als verzerrt gegenüber den objektiven Umständen erwiesen und kann auch nicht zur Abstützung des jetzt modifizierten Vortrags dienen. Zentral ist dabei, dass die vorherige Regelung der Hausübergabe tatsächlich gar nicht als Hindernis für die Eheschließung angesehen worden ist, wie sich aus den objektiven Daten ersehen lässt.

Umgekehrt entfällt damit zwar auch die zusätzliche Argumentation der Beklagten, dass die Versicherte und der Kläger wegen der Befürchtung des unmittelbar bevorstehenden Todes unbedingt erst die Regelung über die Hausübergabe abgewickelt gehabt haben wollten; es verbleibt aber dabei, dass sehr bewusst Vorsorge für die Zeit nach einem Versterben der Versicherten getroffen worden ist.

Ausgehend von den gesundheitlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich für den Senat, dass eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Versicherten gegenüber dem Frühjahr 2009 vorgelegen hatte und neuerliche Reisepläne nicht real zu begründen waren. Die alltäglichen Lebensverhältnisse hatten sich verschlechtert; eine pflegerische Unterstützung war bei vielen Verrichtungen zur Hygiene und Körperpflege erforderlich. Die Versicherte konnte noch nicht einmal den Notartermin im Ort wahrnehmen, sondern der Notar musste wegen der schlechten gesundheitlichen Situation in das Haus der Versicherten kommen. Vor dem Hintergrund der schon seit mehreren Jahren bestehenden äußerst ungünstigen Prognose musste mit dem Eintritt von gravierenden Einschränkungen in den Lebensverhältnissen auch für den Laien ersichtlich sein, dass der Krankheitsfortschritt der lebensbedrohlichen Erkrankung nicht mehr aufzuhalten war. Der Senat teilt insofern nicht die Einschätzung des Gutachters Dr. G., wonach zwar für den medizinisch Gebildeten die äußerst schlechte Prognose zur weiteren Lebenserwartung der Versicherten erkennbar gewesen sei, ein medizinischer Laie aber noch immer begründet Hoffnung auf eine länger dauernde Ehe hätte haben können.

Daran ändert sich nichts Wesentliches, wenn man anstatt auf den Zeitpunkt der Eheschließung auf den vom Standesamt mitgeteilten Zeitpunkt der Anmeldung im November 2009 abstellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war das Vorliegen und die - abgesehen von palliativen Linderungsmaßnahmen - bestehende Unbehandelbarkeit von Hirnmetastasen bekannt. Deren Auftreten im Juni 2009 stellte eine objektive Progredienz der Erkrankung dar, die dann zu den bereits angeführten Einschränkungen im Alltagsleben der Versicherten führte. Im September 2009 sind diese Einschränkungen gegenüber Juni 2009 deutlich fortgeschritten, wie sich aus den Schreiben der Versicherten aus dieser Zeit und dem Pflegetagebuch ersehen lässt. Auch der MDK, der die Versicherte knapp 2 Wochen nach der Anmeldung beim Standesamt gesehen hat, ist vom Vorliegen des verschlechterten Zustandes seit September 2009 überzeugt.

Die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und die begrenzte Lebenserwartung der Versicherten waren den Beteiligten auch klar gewesen. Dafür sprechen die schriftlichen Ausführungen der Versicherten, ihre Äußerungen und Handlungen zur Versorgung des Klägers nach ihrem Ableben und die Schilderung des als Zeugen gehörten Sohnes der Versicherten zu seiner eigenen Befindlichkeit in diesem Zeitraum.

Der Hinweis auf die Dauer des vorherigen eheähnlichen Zusammenlebens überzeugt nicht, weil er ja im Gegenteil erkennen lässt, dass eine langjährige erfüllte Beziehung auch ohne Eheschließung möglich gewesen war. Frühere Überlegungen, die Ehe einzugehen, die auch vom Sohn der Versicherten unterstützt worden waren, haben nach den Ermittlungen des Senats die Versicherte und der Kläger zunächst nicht hinreichend konkretisiert und im Vagen gelassen. Erst nach der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist die Ehe konkret vorbereitet worden.

Auch der Hinweis, dass die schwere Krankheit schon länger bestanden hätte und deshalb bei Vorliegen einer Versorgungsabsicht eine frühere Ehe angezeigt gewesen wäre, überzeugt nicht. Denn in einer früheren Phase der Erkrankung war die vom Kläger vorgetragene Hoffnung in den medizinischen Fortschritt noch eher vertretbar gewesen. Außerdem kommt es gar nicht darauf an, bei den Beteiligten eine tatsächliche Versorgungsabsicht zu belegen - was aber zumindest für die Versicherte nach dem heutigen Erkenntnisstand zu bejahen wäre -, sondern es sind von der Versorgungsabsicht unterschiedene, zumindest gleichwertige andere Gründe für die Eheschließung nachzuweisen. Insofern kommt dem Hinweis der Beklagten auf die unterschiedlichen finanziellen Ressourcen der Versicherten und des Klägers auch keine besondere Bedeutung zu.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (vgl. z. B. Urt. v. 20.04.2011, Az. L 20 R 20/09, Rn. 41 - veröffentlicht in juris), dass das Vorliegen einer Liebesbeziehung allein nicht ausreiche, die Vermutung über das Vorliegen einer Versorgungsehe zu erschüttern, wenn die vorliegende schwere und akut lebensbedrohliche Erkrankung den Nachweis besonderer Gründe erforderlich mache. Auch komme es nicht darauf an, dass die Beteiligten eine Versorgungsabsicht nach außen oder untereinander geäußert hätten (a. a. O. Rn. 40).

Auch in dem vom Kläger ergänzend geltend gemachten und von der Rechtsprechung im Einzelfall anerkannten Grund der Absicherung der künftigen Pflege lässt sich im Fall des Klägers kein dem Versorgungsgedanken zumindest gleichwertiger Grund ersehen. Zum einen ist die Pflege der Versicherten durch den Kläger auch ohne Eheschließung und auch ohne Eheversprechen auf der Basis der langjährigen Beziehung tatsächlich geleistet worden, zum anderen war bei der ungünstigen Prognose zur Lebenserwartung auch nicht eine Sicherstellung der Pflege für einen langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum erforderlich und der Absicherung der zukünftigen Pflege auch für möglicherweise zukünftig geänderte Rahmenbedingungen kam somit keine überragende Bedeutung zu.

Andere Gründe, die der Kläger anführen könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2011 ist somit begründet; dieses ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 19 R 1053/12

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 19 R 1053/12

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 19 R 1053/12 zitiert 5 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 19 R 1053/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 wird abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 19 R 494/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 19 R 1053/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 wird abgewiesen.

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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.