Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - L 8 SO 294/16
vorgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 zurückzunehmen und offene Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro zu übernehmen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.10.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 zurückzunehmen und die offenen Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro zu übernehmen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
A.
B.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - L 8 SO 294/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.
- 2
-
Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).
- 3
-
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts
Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009)
- 4
-
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.
- 5
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
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1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.
- 9
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2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII
, § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung) . Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.
- 10
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3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
- 11
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4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt
115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.
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Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht
, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1) . Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).
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Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).
- 14
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5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.
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6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.
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7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.
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Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht
formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.
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8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.
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Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).
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9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).
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§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
, 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).
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10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.
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11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.
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12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.
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Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).
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13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.
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Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
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(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.
(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.
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Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).
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Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts
Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009)
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Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.
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2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII
, § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung) . Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.
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3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt
115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.
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Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht
, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1) . Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).
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Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).
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5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.
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6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.
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7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.
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Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht
formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.
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8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.
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Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).
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9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).
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§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
, 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).
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10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.
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11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.
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12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.
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Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).
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13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.
- 27
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Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.
- 2
-
Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).
- 3
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Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts
Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009)
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Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.
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2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII
, § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung) . Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.
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3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt
115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.
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Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht
, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1) . Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).
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Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).
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5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.
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6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.
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7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.
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Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht
formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.
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8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.
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Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).
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9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).
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§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
, 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).
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10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.
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11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.
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12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.
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Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).
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13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.
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Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
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Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Tenor
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Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
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Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 geändert und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der zu berücksichtigenden Höhe einer Einnahme.
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Die 1953 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 als Bedarfsgemeinschaft Alg II. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 Alg II in Höhe von 968,36 Euro monatlich (Regelbedarf je 328 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von zusammen 312,36 Euro; Bescheid vom 20.6.2011).
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Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater. Am 27.6.2011 wurden seinem Konto 8000 Euro gutgeschrieben, die er von seinem Bruder als Zahlung aus dem Erbe erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit seiner Bank vereinbarte Dispositionskredit des Klägers 2900 Euro. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 2985,89 Euro im Soll. Nach Gutschrift der 8000 Euro betrug das Guthaben 5014,11 Euro. Das auf dem Konto vorhandene Guthaben belief sich am 2.8.2011 auf 3505,23 Euro, am 1.9.2011 auf 2255,23 Euro, am 30.9.2011 auf 1819,35 Euro und am 1.10.2011 auf 1005,85 Euro.
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Nachdem der Kläger am 28.6.2011 dem Beklagten den Eingang der 8000 Euro mitgeteilt hatte, hob dieser mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 8.7.2011 die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz auf: Ihr Partner - der Kläger - habe am 27.6.2011 Einkommen in Höhe von 8000 Euro erzielt. Damit seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig iS des § 9 SGB II, sodass ein Anspruch auf Alg II nicht mehr bestehe. Ab 1.8.2011 zahlte der Beklagte weder an die Klägerin noch an den Kläger Alg II. Beide Kläger legten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 ein. Der vollen Berücksichtigung der 8000 Euro stehe der gleichzeitige Abfluss in Höhe von 2985,89 Euro im Rahmen des Dispositionskredits entgegen. Die Kläger wiesen darauf hin, dass sie aufgrund der Aufhebung der Bewilligung sich selbst in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern müssten, sodass sich ihr Bedarf um Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 291,28 Euro erhöhe. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 8.9.2011 den Bescheid vom 20.6.2011 über die Leistungsbewilligung ab 1.8.2011 ganz auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.7.2011 als unbegründet zurück.
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Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 13.10.2011 bewilligte ihnen der Beklagte ab 1.11.2011 - aufgrund nicht geklärter Vermögensverhältnisse vorläufig - Alg II ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft wie zuvor in Höhe von 968,36 Euro monatlich.
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Die von beiden Klägern gegen den Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 erhobenen Klagen blieben vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2012). Die von ihnen mit dem Begehren eingelegten Berufungen, dass nur ein Einkommen von 5014,11 Euro berücksichtigt werde, waren teilweise erfolgreich. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte den Beklagten, den Klägern im Oktober 2011 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 253,79 Euro zu gewähren; im Übrigen wies es die Berufungen zurück (Urteil vom 23.1.2014): Das dem Kläger am 27.6.2011 zugeflossene Einkommen in Höhe von 8000 Euro sei ab dem Folgemonat des Zuflusses nach § 11 Abs 3 SGB II auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, wobei unerheblich sei, dass das Konto des Klägers bei der Gutschrift überzogen gewesen sei und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen habe. Denn Einkommen sei auch all das, was der Betroffene einsetze, um sich von einer Schuld zu befreien. Es ergebe sich nach Bereinigung um die Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 1303,33 Euro, dem der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum einschließlich der Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 1259,64 Euro gegenüberstehe. Dieses Einkommen habe den Bedarf beider Kläger im Zeitraum vom 1.8.2011 bis 30.9.2011 gedeckt, weshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung insoweit rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung habe indes im Oktober 2011 bestanden. Denn am 1.10.2011 habe sich das Kontoguthaben des Klägers auf 1005,85 Euro belaufen. Dieser Betrag habe den Alg II-Bedarf der Kläger von 968,36 Euro überstiegen, aber nicht ausgereicht, um ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen.
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Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben die vom LSG zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Kläger wenden sich gegen die volle Berücksichtigung der Gutschrift auf dem Konto des Klägers in Höhe von 8000 Euro, obwohl den Klägern bereite Mittel aufgrund der Rückführung des Kontosolls nur in Höhe von 5014,11 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Nur dieser Betrag sei nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen gewesen, weshalb für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 der monatliche Leistungsanspruch der Kläger nicht vollständig entfallen wäre.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Einkommen von mehr als 5014,11 Euro berücksichtigt hat.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen der Kläger zurückzuweisen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückzuweisen.
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Mit seiner Revision macht er eine Verletzung des § 11 Abs 3 SGB II geltend, denn danach sei nicht zu berücksichtigen, ob die zugeflossene einmalige Einnahme im gesamten sechsmonatigen Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.
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Die Kläger beantragen insoweit,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet, die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Urteile des LSG und des SG. Das Urteil des LSG ist Gegenstand auf die Revision des Beklagten, soweit es diesen zur Leistung in Höhe von 253,79 Euro für Oktober 2011 verurteilt hat, und auf die Revisionen der Kläger, soweit es ihre weitergehenden Berufungen gegen das Urteil des SG zurückgewiesen hat. Das Urteil des SG ist insgesamt Gegenstand auf die Revisionen der Kläger, weil es ihre Klagen gegen die Berücksichtigung eines Einkommens von mehr als 5014,11 Euro abgewiesen hat. Streitgegenstand ist zum anderen der Bescheid des Beklagten vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011, durch den das den Klägern durch Bescheid vom 20.6.2011 bis zum 31.10.2011 bewilligte Alg II ab August 2011 ganz aufgehoben worden ist. Streitig ist der Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011.
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2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Diese ist bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 zulässig auf dessen Anfechtung beschränkt (zur Bescheidauslegung, die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Zwar ist der Bescheid vom 8.7.2011 nur an die Klägerin adressiert, seine Regelung erfasst indes nach seinem Verfügungssatz und seiner Begründung auch den Kläger. So ist der Bescheid vom Beklagten auch umgesetzt worden, denn beiden Klägern zahlte er ab August 2011 kein Alg II mehr, und so ist der Bescheid auch von den Klägern verstanden worden, denn in deren beider Namen legte der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt am 27.7.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2011 ein. Vor diesem Hintergrund ist der im Widerspruchsverfahren ergangene, an den Kläger adressierte Bescheid vom 8.9.2011 eine sog wiederholende Verfügung und kein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt, denn es wird die Regelung im Bescheid vom 8.7.2011 mit Blick auf den Kläger nur wiederholt (zur wiederholenden Verfügung vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 16; Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Dementsprechend ist auch der an den Bevollmächtigten beider Kläger adressierte Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 dahin auszulegen, dass durch diesen beider Widersprüche gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 zurückgewiesen worden sind.
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Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung der sie beschwerenden Aufhebungsentscheidung, weil die Bewilligung von Alg II bei einer Berücksichtigung von 5014,11 Euro statt 8000 Euro nur teilweise hätte aufgehoben werden dürfen. Mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 hätten die Kläger insoweit Anspruch auf Zahlung des ihnen durch Bescheid vom 20.6.2011 für den streitigen Zeitraum bewilligten Alg II. Die nur teilweise Anfechtung ist zulässig, weil die nur teilweise Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Beklagten nicht von vornherein ausscheidet (zur Teilanfechtung vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4, 8b).
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3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung.
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Die angefochtene Aufhebungsentscheidung für die Zukunft durch Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, sondern ihre Regelungswirkung erschöpft sich in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung. Der gerichtlichen Überprüfung dieser Aufhebungsentscheidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine spätere Entwicklung zugrunde zu legen (zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Anfechtungsklagen gemäß dem materiellen Recht vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 33, 33a).
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4. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist die Aufhebungsentscheidung rechtmäßig. Die auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Aufhebung für die Zukunft(dazu 5.) ist formell rechtmäßig (dazu 6.) und hinreichend bestimmt (dazu 7.). Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig, denn dem Kläger war eine einmalige Einnahme in Höhe von 8000 Euro zugeflossen, die in dieser Höhe zu berücksichtigen war und im Aufhebungszeitpunkt absehbar die Bedarfe der Kläger im Aufhebungszeitraum deckte (dazu 8.). Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung steht nicht entgegen, dass im Oktober 2011 die noch vorhandenen Mittel der Kläger nicht ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen (dazu 9.).
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5. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II(diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach gilt auch im SGB II: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
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6. Der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist formell rechtmäßig.
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a) Er leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Zwar fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob die Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides durch den Beklagten angehört worden waren (§ 24 Abs 1 SGB X). Doch konnte von einer Anhörung des Klägers abgesehen werden, weil durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X nicht von tatsächlichen Angaben des Klägers, der den Eingang der 8000 Euro dem Beklagten mitgeteilt hatte, zu seinen Ungunsten abgewichen werden sollte. Zudem sollte durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X die einkommensabhängige Leistung Alg II den geänderten Verhältnissen, nämlich der Einnahme des Klägers in Höhe von 8000 Euro, angepasst werden. Ob auch von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden konnte, kann offen bleiben, denn eine unterbliebene Anhörung ist nach den vom LSG in Bezug genommenen streitbefangenen Bescheiden jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und ist deshalb nach § 41 SGB X unbeachtlich(zu den Anforderungen an eine Heilung vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 20).
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b) Der Aufhebungsbescheid wahrt auch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 37 SGB X) als formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden gegenüber beiden Klägern (zu den Anforderungen an eine Bekanntgabe vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22). Der an die Klägerin adressierte Bescheid vom 8.7.2011 ist dieser bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabe ist zwar nicht nach § 38 SGB II dem von diesem belastenden Aufhebungsbescheid betroffenen Kläger zuzurechnen(zu den Grenzen des § 38 SGB II vgl BSG aaO RdNr 26). Doch ist ihm gegenüber der Bescheid nach allgemeinen Grundsätzen wirksam bekanntgegeben worden (zu deren Anforderungen vgl BSG aaO RdNr 28). Denn zum einen ist der Wille des Beklagten, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft durch Bescheid vom 8.7.2011 über die Klägerin auch zielgerichtet dem Kläger bekanntgeben zu wollen, daraus ersichtlich, dass nach seinem Inhalt das durch den Bescheid vom 20.6.2011 beiden Klägern als Bedarfsgemeinschaft bewilligte Alg II ab 1.8.2011 ganz aufgehoben worden ist, sodass auch der Kläger von der Aufhebung betroffen sein sollte. Eine Kenntnisnahme ist zum anderen durch den Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 18.7.2011 den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erteilte. Die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 an beide Kläger erfolgte gegenüber dem für beide im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Bevollmächtigten.
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7. Der Aufhebungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).
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Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich sowohl auf den Adressaten als auch den Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes (zu den Anforderungen vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 30). Dem Bescheid vom 8.7.2011 lässt sich eindeutig entnehmen, dass beide Kläger betroffen sind. Dafür ist nicht nur das Adressfeld maßgeblich, in dem allein die Klägerin genannt wird, sondern die Bestimmung des oder der Adressaten kann sowohl durch den Text im Verfügungssatz als auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgen (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 17). Vorliegend ergibt sich - wie ausgeführt - hieraus, dass neben der Klägerin auch der Kläger von der Aufhebung betroffen und damit Adressat des Bescheides vom 8.7.2011 ist. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verfügungssatzes in diesem Bescheid, weil sich klar und unzweideutig erkennen lässt, dass beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesprochen sind und ihnen gegenüber die Alg II-Bewilligung vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz aufgehoben wird. Aus der Begründung, die auf den Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Bezug nimmt, war für die Kläger ohne Weiteres zu erkennen, dass Einkommen des Klägers auf den Bedarf beider Kläger angerechnet wurde und damit der individuelle Leistungsanspruch ganz entfiel.
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8. Der Aufhebungsbescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 - auch materiell rechtmäßig. Denn durch den Eingang von 8000 Euro am 27.6.2011 auf das Konto des Klägers ist iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen beider Kläger eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2011 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit iS des SGB II entfiel, weshalb die Bewilligung (zumindest) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war.
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a) Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Bei Personen, die als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) bildeten die Kläger, beide erwerbsfähige Leistungsberechtigte, als eheähnliche Gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 Buchst c SGB II), weshalb Einkommen oder Vermögen des einen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II beim anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglied für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.
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Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen und verfügten die Kläger in diesem Zeitraum nicht über zu berücksichtigende Vermögenswerte. Doch ist der Kläger nach den Feststellungen des LSG Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater geworden und erhielt er als Zahlung aus dem Erbe 8000 Euro, die seinem Konto am 27.6.2011 gutgeschrieben wurden.
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b) Diese Erbschaft ist im Zeitpunkt des Erbfalls am 15.2.2011 Einkommen, nicht Vermögen (dazu c). Einkommen aus der Erbschaft ist indes zu berücksichtigen erst am 27.6.2011, als dem Kläger 8000 Euro als bereites Mittel tatsächlich zuflossen (dazu d). Die zugeflossenen 8000 Euro sind aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 SGB II in dieser Höhe als einmalige Einnahme zu berücksichtigen(dazu e) und im Verteilzeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 gleichmäßig aufzuteilen (dazu f). Die normativ zu berücksichtigenden monatlichen Teilbeträge überstiegen den Alg II-Bedarf der Kläger, ohne dass es hierfür darauf ankommt, dass am 1.7.2011 nicht mehr 8000 Euro als bereite Mittel vorhanden waren (dazu g). Denn es ist vorliegend zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung deckten die noch vorhandenen bereiten Mittel den Bedarf der Kläger im Aufhebungszeitraum, sodass die normativ vorgegebene Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vom Beklagten nicht zu korrigieren war (dazu h).
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c) Bei der Erbschaft handelt es sich um Einkommen, nicht um Vermögen. Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gilt. Eine Erbschaft ist indes grundsicherungsrechtlich nur dann Vermögen, wenn der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 20; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger - in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin - seit Oktober 2005 ohne Unterbrechungen Alg II bezog und der Erblasser erst am 15.2.2011 verstarb.
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d) Das Einkommen ist indes erst mit dem tatsächlichen Zufluss am 27.6.2011 zu berücksichtigen. Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist die Erbschaft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie den Klägern tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (vgl BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 22; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 18). Dies ist vorliegend am 27.6.2011 der Fall, als die Zahlung aus dem Erbe in Höhe von 8000 Euro dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde.
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e) Die zugeflossenen 8000 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.
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aa) In Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit, eine Schuld, des Klägers gegenüber seiner Bank, die durch Verrechnung seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede mit dem Kläger getilgt worden ist (zum vereinbarten Dispositionskredit vgl K. P. Berger in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, vor § 488 RdNr 52, 55 ff, § 488 RdNr 3, 32, 147 f, 207, 228; Schürnbrand in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, § 491 RdNr 50, § 504 RdNr 7 ff). Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II) - sind indes nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 27). Es kommt für die Berücksichtigung der 8000 Euro als Einkommen rechtlich lediglich auf deren Zufluss an, und es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Gutschrift der 8000 Euro auf dem Konto des Klägers ein positiver Kontostand auf diesem Konto ergeben hat (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - juris RdNr 13).
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Die normative Berücksichtigung der am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro bleibt deshalb davon unberührt, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das Kontosoll zurückzuführen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss der 8000 Euro nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 28). Vielmehr erweist sich deren Einkommenscharakter eben darin, dass hieraus das Kontosoll zurückgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von Schulden bzw Verringerung von Verbindlichkeiten vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 21).
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bb) Dies wäre ebenso, wenn die Auffassung der Kläger zuträfe, dass die Rückführung des Kontosolls durch Verrechnung seitens der Bank mit einer Pfändung vergleichbar sei. Denn auch gepfändete Einkommensteile sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18; vgl zur ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann, BSG aaO RdNr 19 ff); zudem sind die 8000 Euro dem Konto des Klägers tatsächlich gutgeschrieben worden. Aus Rechtsgründen war der Kläger wegen der fortbestehenden Kontokorrentabrede nicht gehindert, am 27.6.2011 von seinem Konto 8000 Euro abzuheben; ob er grundsicherungsrechtlich hierauf verwiesen werden könnte, ist für die Frage nach der Berücksichtigung von 8000 Euro oder nur von 5014,11 Euro als zugeflossenes Einkommen nicht relevant.
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Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 12.6.2013 (B 14 AS 73/12 R), dem sich ein für die hier aufgeworfene Frage maßgeblicher Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Denn in jenem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine im Juli 2011 - dem letzten Monat eines Bewilligungszeitraums - zugeflossene einmalige Einnahme in voller Höhe zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums ab August 2011 zu berücksichtigen war, obwohl noch im Juli 2011 die Hälfte des zugeflossenen Geldes an den Treuhänder im Insolvenzverfahren überwiesen worden war. Während dort im Rahmen eines Fortbewilligungsantrags nur die zur Verfügung stehenden bereiten Mittel zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums Berücksichtigung fanden (zu einer entsprechenden Situation vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57), geht es vorliegend um den Zufluss einer einmaligen Einnahme inmitten des laufenden Bewilligungszeitraums und die Frage, ob die Einnahme in Höhe ihres tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen und der Aufhebungsentscheidung über die laufende Bewilligung zugrunde zu legen ist.
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Schließlich ergibt sich anderes nicht aus dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2012 (B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat minderten, obwohl der Vermieter ein Betriebskostenguthaben in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet hatte. Während dort die Mittel aus dem Guthaben den Leistungsberechtigten schon nicht ausgezahlt wurden und zu prüfen war, ob sie diese realisieren konnten, ist vorliegend die einmalige Einnahme durch Gutschrift auf dem Konto des Klägers diesem tatsächlich zugeflossen.
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f) Ausgehend vom Tag des Zuflusses der 8000 Euro am 27.6.2011 begann der nach § 11 Abs 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 1.7.2011 und endete am 31.12.2011. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern für den Zuflussmonat - wie hier im Juni 2011 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die 8000 Euro waren deshalb hier auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der 8000 Euro in einem Monat der Leistungsanspruch der Kläger entfallen wäre, der aufgrund der letzten Bewilligung vom 20.6.2011 monatlich 968,36 Euro betrug.
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g) Der normativ vorgegebenen Aufteilung ab 1.7.2011 zugrunde zu legen sind die zugeflossenen 8000 Euro, ohne dass es darauf ankommt, dass am 1.7.2011 auf dem Konto des Klägers 8000 Euro nicht mehr als bereite Mittel vorhanden waren.
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Denn es ist jedenfalls bei einer Aufhebung wie vorliegend für die Zukunft zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme im laufenden Bewilligungszeitraum, die nach der normativen Vorgabe des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums noch tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird die einmalige Einnahme zwischen dem Tag ihres tatsächlichen Zuflusses und dem ersten Tag des Verteilzeitraums im laufenden Bewilligungszeitraum (teilweise) verwendet - was in der gesetzlichen Konstruktion des § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II einer Aufteilung erst ab dem Zuflussfolgemonat angelegt ist -, führt dies nicht zu einer Minderung der aufzuteilenden einmaligen Einnahme im Aufhebungszeitraum(vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 25). Dass nach § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II die Einnahme ab dem Zuflussfolgemonat zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen ist, bewirkt nicht, dass es nach dem Tag des tatsächlichen Zuflusses mit dem Monatsersten des Zuflussfolgemonats einen zweiten Tag gibt, an dem rechtlich nach der Höhe der im Verteilzeitraum aufzuteilenden einmaligen Einnahme zu fragen ist.
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Im Verteilzeitraum war ein monatlicher Teilbetrag von 1012,05 Euro zu berücksichtigen. Denn ausgehend von 8000 Euro waren neben der Versicherungspauschale auch monatliche Beiträge für öffentliche Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB II abzusetzen, weil aufgrund der durch den Beklagten vollständig aufgehobenen Alg II-Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Kläger entfiel(vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - juris RdNr 17, 27). Insoweit hatten die Kläger monatliche Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 291,28 Euro aufzuwenden (8000 Euro ./. 6 Monate = 1333,33 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro und der Beiträge von 291,28 Euro = 1012,05 Euro). Dieser monatliche Teilbetrag überstieg das im Aufhebungszeitraum bewilligte monatliche Alg II von 968,36 Euro und führte zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
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h) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - war der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 nicht rechtswidrig geworden, weil noch genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den Alg II-Bedarf der Kläger zu decken und ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Denn nach den Feststellungen des LSG überstieg am 30.9.2011 das Kontoguthaben des Klägers von 1819,35 Euro die Summe aus Alg II-Bedarf und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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9. Entgegen der Auffassung des LSG ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Aufhebungsentscheidung auch für Oktober 2011 in diesem Monat rechtswidrig geworden ist (s bereits oben 3.).
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a) Allerdings war das LSG an einer Entscheidung darüber, ob im Oktober 2011 die bereiten Mittel der Kläger ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen, nicht bereits deshalb gehindert, weil es damit über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen würde. Denn aufgrund der vollständigen Aufhebung des den Klägern bewilligten Alg II für die Zukunft entfiel auch ihr mit dem Alg II-Bezug verbundener Schutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Rahmen seiner Aufhebungsentscheidung war deshalb durch den Beklagten zu prüfen, ob die Kläger im Aufhebungszeitpunkt absehbar über genügend Mittel verfügten, um im Aufhebungszeitraum ihren Versicherungsschutz selbst sicherzustellen oder ob ihnen insoweit ein Zuschuss nach § 26 SGB II zu leisten war; der Zuschuss ist insoweit vom Anfechtungsbegehren der Kläger umfasst.
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b) Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 verfügten die Kläger indes - wie ausgeführt - über genügend bereite Mittel auch zur Beitragszahlung. Nur hierauf kommt es vorliegend an.
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Zwar ist es leistungsrechtlich nicht unbeachtlich, ob eine tatsächlich zugeflossene einmalige Einnahme im Verteilzeitraum noch zur Verfügung steht. Denn bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es auch darauf an, ob zugeflossenes Einkommen im Verteilzeitraum als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13); hieran hat sich durch die Neuregelung des § 11 Abs 3 SGB II nichts geändert. Doch dass die Kläger nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - mit den ihnen am 1.10.2011 zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln von 1005,85 Euro am 1.10.2011 zwar ihren Alg II-Bedarf von 968,36 Euro decken, nicht jedoch die vollen monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 291,28 Euro zahlen konnten, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der vollständigen Aufhebung der Alg II-Bewilligung auch für Oktober 2011 (s bereits oben 8 h).
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Die nach der letzten Verwaltungsentscheidung vom 16.9.2011 entstandene tatsächliche Lücke zwischen den zu zahlenden Beiträgen und den noch freien bereiten Mitteln im Oktober 2011 hätte nur auf einen neuen Leistungsantrag der Kläger im und für den Oktober 2011 durch einen Zuschuss nach § 26 SGB II geschlossen werden können, an dem es indes fehlt(zur Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum auf entsprechenden Vortrag des Leistungsberechtigten vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14).
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10. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro in der Weise umsetzte, dass er zunächst durch die angefochtene Aufhebungsentscheidung das den Klägern bis 31.10.2011 bewilligte Alg II für die Zukunft ab 1.8.2011 ganz aufhob, und eine Aufhebung für die Vergangenheit - Juli 2011 - nur ankündigte. Denn weder sind die Kläger hierdurch beschwert und ist auf ihre Anfechtungsklage hin nur die konkrete Aufhebungsentscheidung, die vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 wirkte, zu prüfen, noch zwingt § 11 Abs 3 SGB II den Beklagten zur Umsetzung der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum in nur einem Bescheid.
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11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
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Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.
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Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.
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Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.
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Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.
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Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.
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Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).
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Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom
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5. Mai 2009 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.
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In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.
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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.
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Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).
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Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.
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Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).
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1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.
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Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).
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Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.
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2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.
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Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).
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3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).
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Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.
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4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.
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Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.
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Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.
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5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.
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Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.
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Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.
- 2
-
Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).
- 3
-
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts
Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009)
- 4
-
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.
- 5
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
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1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.
- 9
-
2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII
, § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung) . Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.
- 10
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3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt
115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.
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Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht
, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1) . Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).
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Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).
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5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.
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6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.
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7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.
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Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht
formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.
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8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.
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Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).
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9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).
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§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
, 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).
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10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.
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11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.
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12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.
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Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).
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13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.
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Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.
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Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).
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Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts
Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009)
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Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.
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2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII
, § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung) . Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.
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3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt
115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.
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Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht
, Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1) . Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).
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Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).
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5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.
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6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.
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7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.
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Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht
formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.
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8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.
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Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).
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9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).
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§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
, 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).
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10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.
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11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.
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12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.
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Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).
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13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.
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Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.