Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 ZB 13.92

bei uns veröffentlicht am23.06.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 11 K 11.1662, 11.10.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 50.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag ist unzulässig‚ weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Zwar ist die erstmalige Beschränkung auf die in erster Instanz nur hilfs-hilfsweise erhobene (Fortsetzungs)Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog bzw. § 43 VwGO auch im Berufungszulassungsverfahren zulässig (vgl. aber zweifelnd für den Fall der Umstellung einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Berufungszulassungsverfahren nach Eintritt des erledigenden Ereignisses im Verfahren erster Instanz BayVGH‚ B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll jedoch ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden‚ wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (BVerwG‚ B. v. 20.8.1993 - 9 B 512.93 - BayVBl 1994‚ 670; v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996‚ 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65.06 - juris Rn. 3). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung‚ kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (BayVGH‚ B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 101‚ 125‚ 154‚ 182‚ 224).

Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1‚ 3 und 5 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nur erheblich‚ wenn im Berufungsverfahren eine Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus. Die Umstände‚ aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll‚ sind daher im Zulassungsverfahren darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage‚ die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll‚ ist das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen‚ wenn ein solcher Prozess bereits anhängig‚ mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist‚ die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (z. B. BVerwG‚ U. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 - BVerwGE 72‚172). Dieses sog. Präjudizinteressse muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung‚ einen Schadensersatzprozess führen zu wollen‚ genügt hierfür nicht (z. B. BayVGH‚ B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris; ders.‚ B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW‚ U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Außerdem muss der Kläger darlegen‚ gegen wen er Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage erheben will (VGH BW‚ U. v. 21.1.1997 - 5 S 3206/95 - VBlBW 1997‚ 264). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ insbesondere bedarf es regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (BayVGH‚ B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris; B. v. 27.3.2014‚ 15 ZB 12.1562 - juris; B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris; OVG NRW‚ B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N; OVG MV‚ B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010‚ 144 Rn. 7; Wolff in Sodan/Ziekow‚ a. a. O.‚ § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. Februar 2013‚ mit dem sie erstmals die im Verfahren erster Instanz noch als zweite Hilfsanträge gestellten Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsanträge zum ausschließlichen Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens macht mit der Folge‚ dass in diesem Verfahren das Feststellungsinteresse hätte näher begründet werden müssen‚ ist lediglich davon die Rede‚ dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts falsch sei‚ wonach das Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO entfiele‚ wenn der Feststellungsantrag auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entscheidungsprozesses gerichtet ist (Bl. 28 der VGH-Akte). Auch auf den diesbezüglichen richterlichen Hinweis durch den Berichterstatter des Senats im Schreiben vom 24. Juli 2014 wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich zweimal Fristverlängerung beantragt und erst mit Schriftsatz vom 15. September 2014 dargelegt‚ dass ein Schaden entstanden sei „aufgrund der Nichtausnutzbarkeit ihres Grundstücks bzw. des bestehenden Baurechts“ aufgrund „zeitweisen Bauverbots aufgrund Veränderungssperre“ (Bl. 59 der VGH-Akte). Auch dieser Vortrag enthält keine ausreichenden Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Höhe des Schadens.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte‚ dass ihr Vortrag im Verfahren erster Instanz im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 herangezogen werden kann‚ mit dem - im zweiten Hilfsantrag - erstmals die Feststellungsanträge gestellt wurden‚ so wurde auch dort nur behauptet (s. Bl. 129 der VG-Akte)‚ ein Rechtschutzinteresse für den Feststellungsantrag bestehe‚ „da Ansprüche aus Amtshaftung bzw. enteignungsgleichem Eingriff gemacht werden‚ wenn aufgrund neuer Sach- und Rechtslage‚ mithin aufgrund Erlass einer Veränderungssperre das Verwaltungsgericht zumindest gegenwärtig die Baugenehmigung für nicht genehmigungsfähig hält“. Weiterhin findet sich noch folgender Vortrag (Bl. 140 der VG-Akte):

„Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten die Veränderungssperre anerkennen und deshalb den begehrten Bauantrag als gegenwärtig nicht für genehmigungsfähig erachten‚ so wird in Erwägung gezogen‚ Schadensersatz bzw. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bzw. enteignungsgleichem Eingriff zu erheben. Es ist hier nicht ausgeschlossen‚ dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt‚ da das LRA den Bauantrag mit Hinweis auf die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde T.‚ mithin Mindestgrundstücksgrößen von 600 qm begründet hat‚ obwohl sie später selbst zum Ergebnis gekommen ist‚ dass sich diese Festsetzung als rechtsunwirksam darstellt. Hinzu kommt‚ dass grundsätzlich das LRA gehalten ist‚ rechtswidrig verweigerte Einvernehmensentscheidung der Gemeinde rechtzeitig und unverzüglich aufsichtsrechtlich zu ersetzen.

Es besteht deshalb zur weiteren Rechtsverfolgung von etwaigen Entschädigungsansprüchen ein Rechtschutzinteresse auf Feststellung‚ dass der Bauantrag von Anfang an genehmigungsfähig war und in rechtswidriger Weise von der Bauaufsichtsbehörde versagt wurde.“

Selbst wenn man diesen Ausführungen noch entnehmen wollte‚ dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts und nicht gegen die Beigeladene geführt werden soll‚ so enthält auch dieser Vortrag keinen Anhaltspunkt zur Art des Schadens und zu der auch nur annähernden Schadenshöhe. Des Weiteren wird lediglich „in Erwägung gezogen“‚ einen entsprechenden Prozess zu führen. Das genügt den o. g. Anforderungen nicht.

2. Da die Berufung schon aus dem genannten Grund nicht zuzulassen ist‚ kommt es auf die Frage nicht mehr an‚ ob das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - (BVerwGE 89‚354) zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen ist‚ soweit es um den Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung vor Erlasses der (ersten) Veränderungssperre vom 23. März 2012 geht (vgl. hierzu in Abgrenzung zu dem genannten Urteil neuerdings BVerwG‚ U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BauR 2015‚ 810). Des Weiteren ist nicht über die Frage zu entscheiden‚ ob ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre‚ weil es an der haftungsbegründenden Kausalität eines evtl. rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens für einen evtl. Schaden fehlt (s. hierzu Hinweisschreiben des Senats vom 24. Juli 2014).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 ZB 13.92

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung einer Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Zugleich wendet sich die Klägerin gegen die im Versagungsbescheid vom 15. Juni 2011 in Nr. 2 verfügte Untersagung der Nutzung der Betriebswohnung als Modelwohnung. Das Gebäude, in dem die Wohnung untergebracht ist, liegt im Geltungsbereich des am 5. August 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 227 A II 1, der der Art der baulichen Nutzung nach ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 4 des Bescheids vom 15. Juni 2011 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die im Jahr 2010 vorgenommene Umnutzung der ursprünglichen Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell), weil das Vorhaben den Festsetzungen des am 5. August 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 widerspricht. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan nicht wegen „langjähriger Planungsunterbrechung“ unwirksam. Der zwischen dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. August 2011 liegende Zeitraum von fast 25 Jahren wirkt sich nicht auf die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den von der Klägerin genannten Entscheidungen und in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist, wenn er aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, stellt es auf den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und dessen Verwirklichung ab, nicht aber auf den Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 11). Ob Planungshindernisse bestehen, hat der Plangeber beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit Blick auf den gewollten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans zu beurteilen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 12). Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (B.v. 4.8.2004 - 2 R 31/04 - juris) folgt nichts anderes, weil es darin um die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und nicht um den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang zwischen Aufstellungsbeschluss und Bebauungsplan geht. Im Übrigen ist der Aufstellungsbeschluss für den späteren Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, B.v. 15.4.1988 - 4 N 4/86 - BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 24 ff.; BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 7).

bb) Der Bebauungsplan der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat die Gefährdungssituation, die durch die Überplanung der mit Altlasten behafteten Flächen entsteht, ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt (s. D.2.5 der Planbegründung). Auf Grundlage eines Fachgutachtens aus dem Jahr 1996 und der Stellungnahme des Umweltamts - Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht - vom 24. August 2010 war der Beklagten die Altlastensituation hinreichend bekannt. Weitergehende Untersuchungen als die Vorgenommenen waren nach der zugrunde liegenden Planungskonzeption nicht veranlasst. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei jedem größeren Bodeneingriff auf der als Altlastenfläche gekennzeichneten Fläche ein Altlastengutachter heranzuziehen und das Umweltamt der Beklagten einzuschalten ist (vgl. E.1 der textlichen Hinweise). Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im Bebauungsplan gekennzeichnet (vgl. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass eine bestehende Altlastenproblematik durch bauplanerische Festsetzungen nur in äußerst beschränktem Umfang und zudem nur mittelbar gelöst werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2000 - 2 N 97.3096 - juris). Insbesondere können im Rahmen der Bauleitplanung keine Maßnahmen zu einer Bodensanierung vorgesehen und durchgesetzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2013 - 15 N 11.178 - juris Rn. 52 m. w. N.). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Beklagte aufgrund der Altlastenproblematik nicht berechtigt gewesen sei, ein Baurecht durch Bebauungsplan auszuweisen bzw. einzuschränken. Die Festsetzung eines - bereits faktisch bestehenden - Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad ist geeignet, den Konflikt zwischen Bodennutzung und Bodenbelastung zu minimieren. Die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch sind in Gewerbegebieten in der Regel von nachrangiger Bedeutung. Hinsichtlich des nutzungsunabhängigen Wirkungspfads Boden-Grundwasser ist ein hoher Versiegelungs- und Überbauungsgrad sachgerecht, weil eine Versiegelung schädlich veränderter Böden oder Altlasten auch als Sicherungsmaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchV in Betracht kommt. Die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Bauflächen vermittelt den - mit und ohne Planung - zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichteten Grundstückseigentümern zudem ein wirtschaftliches Äquivalent zu den Kosten der Sanierung. Schließlich würde ein Absehen von der Planung die bestehende Altlastensituation des bereits im Bestand bebauten Plangebiets nicht verbessern, umgekehrt aber dem Regelungsbedürfnis, das die Beklagte u. a. in Bezug auf Vergnügungsstätten und Bordelle gesehen hat, widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2013 a. a. O.).

cc) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von den ihrem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat, wird im Zulassungsantrag nicht infrage gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

dd) Nachdem die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans entstehen lassen, stellt sich die Frage nicht, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Ebenso wenig kommt es für die im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zulassungsfähig war, weil der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten war.

b) Die erstmals im Zulassungsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin zur Umstellung ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Genehmigung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die angekündigte (hier: hilfsweise) Umstellung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zulassungsverfahren trotz Eintritt des erledigenden Ereignisses noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Zwar kann nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich die Berufung mit dem Zweck weiterverfolgt werden, im Berufungsverfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen. Nachdem die Erledigung hier aber bereits im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten und demgemäß eine Umstellung bereits in diesem Verfahren möglich war, spricht viel dafür, dass die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie bei der Klageänderung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 36 m. w. N.) - im Zulassungsverfahren nicht möglich ist, sondern eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraussetzt.

bb) Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin zur beabsichtigten (hilfsweisen) Umstellung ihrer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.). Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, „Die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt oder in welcher angemessenen Zeit die Beklagte verpflichtet war, eine Baugenehmigung zu erteilen, ist Gegenstand eines vor den Zivilgerichten zu führenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (siehe BayVGH, Beschluss vom 29.11.2010, 15 B 10.1439 - juris)“, genügt den genannten Anforderungen nicht.

cc) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auch bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend), weil der Zulassung des Vorhabens die Veränderungssperre der Beklagten entgegenstand.

(1) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre begegnet - anders als die Klägerin einwendet - keinen ernstlichen Zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der - später zweimal verlängerten - Veränderungssperre am 26. Juli 2007 vor. Zweifel am Erfordernis der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bestehen nicht deshalb, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 227 A „Südlich der Stuttgarter Straße“ bereits am 22. Oktober 1986 gefasst wurde. Denn einzige Voraussetzung einer zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB ein vorheriger Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht (BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 NB 19/92 - NVwZ 1993, 475 = juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 8.1.1993 - 4 B 258/92 - juris Rn. 7).

Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 1986 zufolge war mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 A beabsichtigt, die nördlich der Stuttgarter Straße bereits begonnene gewerbliche Entwicklung nach Süden zu erweitern. An dieser Planung hat die Beklagte - trotz längerer Unterbrechung u. a. aufgrund der Altablagerungen im Bereich der verfüllten Kiesgrube und der komplexen Grundbesitzverhältnisse - in der Folge für den gegenständlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 festgehalten. Sie hat am 26. Juli 2007 die Fortführung der Planung aus Anlass einer Bauvoranfrage zum Neubau einer Spielhalle für den Bebauungsplan Nr. 227 A II „Gewerbegebiet südlich der Stuttgarter Straße - Teilbereich Nord“ (vgl. Beschluss zur Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in einen Teilbereich Süd/Nr. 227 A I und einen Teilbereich Nord/Nr. 227 A II vom 17.10.1990) bekräftigt und hieran anschließend am selben Tag den Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 227 A II beschlossen. Es ist nicht zu sehen, dass die dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 zugrunde liegende Planungsabsicht zur Ausweisung eines Gewerbegebiets zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig aufgegeben worden wäre. Angesichts der bereits im Aufstellungsbeschluss dokumentierten Absicht, ein Gewerbegebiet als einen bestimmten Baugebietstyp auszuweisen, diente die Veränderungssperre jedenfalls der Sicherung einer hinreichend konkretisierten Planung, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt war (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

(2) Die Ausführungen der Klägerin zum „Obsoletwerden des Aufstellungsbeschlusses“, der Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits dargelegt wurde, wird der Aufstellungsbeschluss nicht deshalb unwirksam, weil zwischen seinem Erlass und dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ein langer Zeitraum liegt. Die Berechnungen der Klägerin mit einem Faktor von 4 Jahren als längst möglichen Zeitraum der Dauer einer Veränderungssperre gehen deshalb ins Leere, weil das Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Auch die Zulassung von Vorhaben im Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans lässt die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses unberührt. Insbesondere hat die Beklagte ihr im Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 dokumentiertes Planungsziel zur Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht deshalb aufgegeben, weil sie u. a. Vergnügungsstätten, produzierendes Gewerbe, Logistikunternehmen oder Verkaufsstätten zugelassen hat. Denn diese Nutzungen sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig oder jedenfalls ausnahmsweise zulassungsfähig. Soweit die Beklagte das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Plangebiet Nr. 227 A mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 in einen Nordteil (Nr. 227 A II) und einen Südteil (Nr. 227 A I) aufgeteilt und im Südteil des Plangebiets Sportanlagen zugelassen hat, folgt hieraus nicht die Aufgabe der Planungsziele für den gegenständlichen Nordteil (Nr. 227 A II). Der Vortrag zum „Monitoring von Bebauungsplänen“ vermag die Rechtsauffassung der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans den Planvollzug betreffen.

(3) Auch die weiteren Darlegungen der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre zu begründen. Dass die Absicht der Beklagten, ein Gewerbegebiet auszuweisen, „sicherungsfähig“ ist, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt ist, wurde bereits ausgeführt. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass schon der ihr zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung abschließend Aufschluss gibt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Einwand der Klägerin, die Funktion der §§ 29 ff. BauGB würde außer Kraft gesetzt, wenn Veränderungssperren auf jahrzehntealte Aufstellungsbeschlüsse gegründet würden, ist nicht berechtigt. Der Aufstellungsbeschluss ist Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, er hat auf die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB aber keine Auswirkungen. Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederrum auf den langen Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre stützt, vermag sie damit die Wirksamkeit der Veränderungssperre aus den genannten Gründen nicht ernstlich infrage zu stellen. Die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 zugelassenen Nutzungen schließlich, auf die die Klägerin hinweist, berühren den Gewerbegebietscharakter des Plangebiets nicht. Dass der Aufstellungsbeschluss eine völlig andere Ausrichtung gehabt habe als das Baugebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, bei Erlass der Veränderungssperre seien über die Art der baulichen Nutzung keine Vorstellungen mehr vorhanden gewesen, weil sich „das Gesicht des Gebiets … gegenüber den Vorstellungen aus 1986 grundlegend verändert“ habe. Die Beklagte beabsichtigte 1986 ein Gewerbegebiet auszuweisen, sie beabsichtigte dies auch im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und sie hat dieser Absicht entsprechend später ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

(4) Anders als die Klägerin darlegt, bestand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 VwGO). Im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags vom 20. April 2011 waren die Planvorstellungen der Beklagten bereits weitestgehend konkretisiert. Soweit es hier von Relevanz ist, wurde u. a. in der Begründung des Beschlusses zur Fortschreibung des Plankonzepts vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die Ansiedlung von weiteren Bordellen künftig ausgeschlossen wird. Weshalb der Sicherungszweck bezogen auf das konkrete Vorhaben entfallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme der Klägerin, das Ausnahmeermessen wäre zu ihren Gunsten auf Null reduziert gewesen.

c) Die Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nutzung der Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution ohne die erforderliche Genehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde (vgl. Art. 76 Satz 2 BayBO). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, die Klägerin könne sich nicht auf Gründe des Bestandsschutzes der seit 2010 ausgeübten Nutzung zu Zwecken der Prostitution berufen, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens stand die wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen (Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren beurteilen.

Die Beklagte war sich der Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet bewusst und sie hat sich abwägend damit auseinandergesetzt. Nach Verfüllung der zwischen den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts und 1970 ausgebeuteten Kiesabbaufläche wurde 1996 ein Gutachten zur Gefahrenabschätzung der Altablagerung erstellt, das nach der Planbegründung in seinen wesentlichen Aussagen noch heute Gültigkeit besitzt. Auch nach Auffassung des Umweltamts der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2010) ist eine Bebauung der kontaminierten Flächen unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, auf die in der Planbegründung hingewiesen wird, möglich.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36 m. w. N.).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, „nach welchem Zeitraum eine Gemeinde die Planung aufgegeben hat“ und „mit welchem Grundwissen eine Gemeinde eine riesige Deponie überplanen darf“, nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des Senats in Nr. 1 wird verwiesen.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer angibt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat weder einen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2000 (Az. 2 N 97.3096 - juris) noch einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet. Davon abgesehen begründet die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Befugnis, eine von der Gemeinde als Plangeberin für erforderlich gehaltene Altlastenbeseitigung mittels Verträgen zu bewerkstelligen, weder eine entsprechende Verpflichtung, noch lässt sich aus dieser Entscheidung die Annahme einer Pflicht der Gemeinde zu einer „wie auch immer gearteten Sicherung der Sanierung“ ableiten, auf die das Verwaltungsgericht hätte bestehen müssen.

5. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und das Sicherungsgebiet der Veränderungssperre erneut fassen müssen. Sie hätte im weiteren Aufstellungsverfahren das Verfahren unterbrechen und weitere Fachgutachten zum Deponiekörper einholen müssen. Auf diesen Fehlern, welche das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, beruhe das angefochtene Urteil. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe Fehler der Bauleitplanung nicht erkannt, macht die Klägerin der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Hierauf kann ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 5 B 131/04 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1/10 - RdL 2012, 23 = juris Rn. 9 ff.).

6. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung einer Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Zugleich wendet sich die Klägerin gegen die im Versagungsbescheid vom 15. Juni 2011 in Nr. 2 verfügte Untersagung der Nutzung der Betriebswohnung als Modelwohnung. Das Gebäude, in dem die Wohnung untergebracht ist, liegt im Geltungsbereich des am 5. August 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 227 A II 1, der der Art der baulichen Nutzung nach ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 4 des Bescheids vom 15. Juni 2011 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die im Jahr 2010 vorgenommene Umnutzung der ursprünglichen Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell), weil das Vorhaben den Festsetzungen des am 5. August 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 widerspricht. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan nicht wegen „langjähriger Planungsunterbrechung“ unwirksam. Der zwischen dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. August 2011 liegende Zeitraum von fast 25 Jahren wirkt sich nicht auf die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den von der Klägerin genannten Entscheidungen und in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist, wenn er aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, stellt es auf den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und dessen Verwirklichung ab, nicht aber auf den Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 11). Ob Planungshindernisse bestehen, hat der Plangeber beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit Blick auf den gewollten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans zu beurteilen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 12). Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (B.v. 4.8.2004 - 2 R 31/04 - juris) folgt nichts anderes, weil es darin um die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und nicht um den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang zwischen Aufstellungsbeschluss und Bebauungsplan geht. Im Übrigen ist der Aufstellungsbeschluss für den späteren Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, B.v. 15.4.1988 - 4 N 4/86 - BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 24 ff.; BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 7).

bb) Der Bebauungsplan der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat die Gefährdungssituation, die durch die Überplanung der mit Altlasten behafteten Flächen entsteht, ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt (s. D.2.5 der Planbegründung). Auf Grundlage eines Fachgutachtens aus dem Jahr 1996 und der Stellungnahme des Umweltamts - Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht - vom 24. August 2010 war der Beklagten die Altlastensituation hinreichend bekannt. Weitergehende Untersuchungen als die Vorgenommenen waren nach der zugrunde liegenden Planungskonzeption nicht veranlasst. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei jedem größeren Bodeneingriff auf der als Altlastenfläche gekennzeichneten Fläche ein Altlastengutachter heranzuziehen und das Umweltamt der Beklagten einzuschalten ist (vgl. E.1 der textlichen Hinweise). Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im Bebauungsplan gekennzeichnet (vgl. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass eine bestehende Altlastenproblematik durch bauplanerische Festsetzungen nur in äußerst beschränktem Umfang und zudem nur mittelbar gelöst werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2000 - 2 N 97.3096 - juris). Insbesondere können im Rahmen der Bauleitplanung keine Maßnahmen zu einer Bodensanierung vorgesehen und durchgesetzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2013 - 15 N 11.178 - juris Rn. 52 m. w. N.). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Beklagte aufgrund der Altlastenproblematik nicht berechtigt gewesen sei, ein Baurecht durch Bebauungsplan auszuweisen bzw. einzuschränken. Die Festsetzung eines - bereits faktisch bestehenden - Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad ist geeignet, den Konflikt zwischen Bodennutzung und Bodenbelastung zu minimieren. Die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch sind in Gewerbegebieten in der Regel von nachrangiger Bedeutung. Hinsichtlich des nutzungsunabhängigen Wirkungspfads Boden-Grundwasser ist ein hoher Versiegelungs- und Überbauungsgrad sachgerecht, weil eine Versiegelung schädlich veränderter Böden oder Altlasten auch als Sicherungsmaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchV in Betracht kommt. Die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Bauflächen vermittelt den - mit und ohne Planung - zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichteten Grundstückseigentümern zudem ein wirtschaftliches Äquivalent zu den Kosten der Sanierung. Schließlich würde ein Absehen von der Planung die bestehende Altlastensituation des bereits im Bestand bebauten Plangebiets nicht verbessern, umgekehrt aber dem Regelungsbedürfnis, das die Beklagte u. a. in Bezug auf Vergnügungsstätten und Bordelle gesehen hat, widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2013 a. a. O.).

cc) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von den ihrem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat, wird im Zulassungsantrag nicht infrage gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

dd) Nachdem die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans entstehen lassen, stellt sich die Frage nicht, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Ebenso wenig kommt es für die im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zulassungsfähig war, weil der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten war.

b) Die erstmals im Zulassungsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin zur Umstellung ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Genehmigung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die angekündigte (hier: hilfsweise) Umstellung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zulassungsverfahren trotz Eintritt des erledigenden Ereignisses noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Zwar kann nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich die Berufung mit dem Zweck weiterverfolgt werden, im Berufungsverfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen. Nachdem die Erledigung hier aber bereits im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten und demgemäß eine Umstellung bereits in diesem Verfahren möglich war, spricht viel dafür, dass die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie bei der Klageänderung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 36 m. w. N.) - im Zulassungsverfahren nicht möglich ist, sondern eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraussetzt.

bb) Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin zur beabsichtigten (hilfsweisen) Umstellung ihrer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.). Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, „Die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt oder in welcher angemessenen Zeit die Beklagte verpflichtet war, eine Baugenehmigung zu erteilen, ist Gegenstand eines vor den Zivilgerichten zu führenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (siehe BayVGH, Beschluss vom 29.11.2010, 15 B 10.1439 - juris)“, genügt den genannten Anforderungen nicht.

cc) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auch bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend), weil der Zulassung des Vorhabens die Veränderungssperre der Beklagten entgegenstand.

(1) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre begegnet - anders als die Klägerin einwendet - keinen ernstlichen Zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der - später zweimal verlängerten - Veränderungssperre am 26. Juli 2007 vor. Zweifel am Erfordernis der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bestehen nicht deshalb, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 227 A „Südlich der Stuttgarter Straße“ bereits am 22. Oktober 1986 gefasst wurde. Denn einzige Voraussetzung einer zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB ein vorheriger Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht (BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 NB 19/92 - NVwZ 1993, 475 = juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 8.1.1993 - 4 B 258/92 - juris Rn. 7).

Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 1986 zufolge war mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 A beabsichtigt, die nördlich der Stuttgarter Straße bereits begonnene gewerbliche Entwicklung nach Süden zu erweitern. An dieser Planung hat die Beklagte - trotz längerer Unterbrechung u. a. aufgrund der Altablagerungen im Bereich der verfüllten Kiesgrube und der komplexen Grundbesitzverhältnisse - in der Folge für den gegenständlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 festgehalten. Sie hat am 26. Juli 2007 die Fortführung der Planung aus Anlass einer Bauvoranfrage zum Neubau einer Spielhalle für den Bebauungsplan Nr. 227 A II „Gewerbegebiet südlich der Stuttgarter Straße - Teilbereich Nord“ (vgl. Beschluss zur Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in einen Teilbereich Süd/Nr. 227 A I und einen Teilbereich Nord/Nr. 227 A II vom 17.10.1990) bekräftigt und hieran anschließend am selben Tag den Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 227 A II beschlossen. Es ist nicht zu sehen, dass die dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 zugrunde liegende Planungsabsicht zur Ausweisung eines Gewerbegebiets zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig aufgegeben worden wäre. Angesichts der bereits im Aufstellungsbeschluss dokumentierten Absicht, ein Gewerbegebiet als einen bestimmten Baugebietstyp auszuweisen, diente die Veränderungssperre jedenfalls der Sicherung einer hinreichend konkretisierten Planung, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt war (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

(2) Die Ausführungen der Klägerin zum „Obsoletwerden des Aufstellungsbeschlusses“, der Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits dargelegt wurde, wird der Aufstellungsbeschluss nicht deshalb unwirksam, weil zwischen seinem Erlass und dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ein langer Zeitraum liegt. Die Berechnungen der Klägerin mit einem Faktor von 4 Jahren als längst möglichen Zeitraum der Dauer einer Veränderungssperre gehen deshalb ins Leere, weil das Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Auch die Zulassung von Vorhaben im Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans lässt die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses unberührt. Insbesondere hat die Beklagte ihr im Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 dokumentiertes Planungsziel zur Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht deshalb aufgegeben, weil sie u. a. Vergnügungsstätten, produzierendes Gewerbe, Logistikunternehmen oder Verkaufsstätten zugelassen hat. Denn diese Nutzungen sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig oder jedenfalls ausnahmsweise zulassungsfähig. Soweit die Beklagte das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Plangebiet Nr. 227 A mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 in einen Nordteil (Nr. 227 A II) und einen Südteil (Nr. 227 A I) aufgeteilt und im Südteil des Plangebiets Sportanlagen zugelassen hat, folgt hieraus nicht die Aufgabe der Planungsziele für den gegenständlichen Nordteil (Nr. 227 A II). Der Vortrag zum „Monitoring von Bebauungsplänen“ vermag die Rechtsauffassung der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans den Planvollzug betreffen.

(3) Auch die weiteren Darlegungen der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre zu begründen. Dass die Absicht der Beklagten, ein Gewerbegebiet auszuweisen, „sicherungsfähig“ ist, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt ist, wurde bereits ausgeführt. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass schon der ihr zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung abschließend Aufschluss gibt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Einwand der Klägerin, die Funktion der §§ 29 ff. BauGB würde außer Kraft gesetzt, wenn Veränderungssperren auf jahrzehntealte Aufstellungsbeschlüsse gegründet würden, ist nicht berechtigt. Der Aufstellungsbeschluss ist Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, er hat auf die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB aber keine Auswirkungen. Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederrum auf den langen Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre stützt, vermag sie damit die Wirksamkeit der Veränderungssperre aus den genannten Gründen nicht ernstlich infrage zu stellen. Die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 zugelassenen Nutzungen schließlich, auf die die Klägerin hinweist, berühren den Gewerbegebietscharakter des Plangebiets nicht. Dass der Aufstellungsbeschluss eine völlig andere Ausrichtung gehabt habe als das Baugebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, bei Erlass der Veränderungssperre seien über die Art der baulichen Nutzung keine Vorstellungen mehr vorhanden gewesen, weil sich „das Gesicht des Gebiets … gegenüber den Vorstellungen aus 1986 grundlegend verändert“ habe. Die Beklagte beabsichtigte 1986 ein Gewerbegebiet auszuweisen, sie beabsichtigte dies auch im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und sie hat dieser Absicht entsprechend später ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

(4) Anders als die Klägerin darlegt, bestand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 VwGO). Im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags vom 20. April 2011 waren die Planvorstellungen der Beklagten bereits weitestgehend konkretisiert. Soweit es hier von Relevanz ist, wurde u. a. in der Begründung des Beschlusses zur Fortschreibung des Plankonzepts vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die Ansiedlung von weiteren Bordellen künftig ausgeschlossen wird. Weshalb der Sicherungszweck bezogen auf das konkrete Vorhaben entfallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme der Klägerin, das Ausnahmeermessen wäre zu ihren Gunsten auf Null reduziert gewesen.

c) Die Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nutzung der Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution ohne die erforderliche Genehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde (vgl. Art. 76 Satz 2 BayBO). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, die Klägerin könne sich nicht auf Gründe des Bestandsschutzes der seit 2010 ausgeübten Nutzung zu Zwecken der Prostitution berufen, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens stand die wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen (Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren beurteilen.

Die Beklagte war sich der Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet bewusst und sie hat sich abwägend damit auseinandergesetzt. Nach Verfüllung der zwischen den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts und 1970 ausgebeuteten Kiesabbaufläche wurde 1996 ein Gutachten zur Gefahrenabschätzung der Altablagerung erstellt, das nach der Planbegründung in seinen wesentlichen Aussagen noch heute Gültigkeit besitzt. Auch nach Auffassung des Umweltamts der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2010) ist eine Bebauung der kontaminierten Flächen unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, auf die in der Planbegründung hingewiesen wird, möglich.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36 m. w. N.).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, „nach welchem Zeitraum eine Gemeinde die Planung aufgegeben hat“ und „mit welchem Grundwissen eine Gemeinde eine riesige Deponie überplanen darf“, nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des Senats in Nr. 1 wird verwiesen.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer angibt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat weder einen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2000 (Az. 2 N 97.3096 - juris) noch einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet. Davon abgesehen begründet die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Befugnis, eine von der Gemeinde als Plangeberin für erforderlich gehaltene Altlastenbeseitigung mittels Verträgen zu bewerkstelligen, weder eine entsprechende Verpflichtung, noch lässt sich aus dieser Entscheidung die Annahme einer Pflicht der Gemeinde zu einer „wie auch immer gearteten Sicherung der Sanierung“ ableiten, auf die das Verwaltungsgericht hätte bestehen müssen.

5. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und das Sicherungsgebiet der Veränderungssperre erneut fassen müssen. Sie hätte im weiteren Aufstellungsverfahren das Verfahren unterbrechen und weitere Fachgutachten zum Deponiekörper einholen müssen. Auf diesen Fehlern, welche das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, beruhe das angefochtene Urteil. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe Fehler der Bauleitplanung nicht erkannt, macht die Klägerin der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Hierauf kann ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 5 B 131/04 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1/10 - RdL 2012, 23 = juris Rn. 9 ff.).

6. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung einer Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Zugleich wendet sich die Klägerin gegen die im Versagungsbescheid vom 15. Juni 2011 in Nr. 2 verfügte Untersagung der Nutzung der Betriebswohnung als Modelwohnung. Das Gebäude, in dem die Wohnung untergebracht ist, liegt im Geltungsbereich des am 5. August 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 227 A II 1, der der Art der baulichen Nutzung nach ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 4 des Bescheids vom 15. Juni 2011 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die im Jahr 2010 vorgenommene Umnutzung der ursprünglichen Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell), weil das Vorhaben den Festsetzungen des am 5. August 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 widerspricht. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan nicht wegen „langjähriger Planungsunterbrechung“ unwirksam. Der zwischen dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. August 2011 liegende Zeitraum von fast 25 Jahren wirkt sich nicht auf die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den von der Klägerin genannten Entscheidungen und in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist, wenn er aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, stellt es auf den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und dessen Verwirklichung ab, nicht aber auf den Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 11). Ob Planungshindernisse bestehen, hat der Plangeber beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit Blick auf den gewollten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans zu beurteilen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 12). Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (B.v. 4.8.2004 - 2 R 31/04 - juris) folgt nichts anderes, weil es darin um die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und nicht um den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang zwischen Aufstellungsbeschluss und Bebauungsplan geht. Im Übrigen ist der Aufstellungsbeschluss für den späteren Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, B.v. 15.4.1988 - 4 N 4/86 - BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 24 ff.; BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 7).

bb) Der Bebauungsplan der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat die Gefährdungssituation, die durch die Überplanung der mit Altlasten behafteten Flächen entsteht, ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt (s. D.2.5 der Planbegründung). Auf Grundlage eines Fachgutachtens aus dem Jahr 1996 und der Stellungnahme des Umweltamts - Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht - vom 24. August 2010 war der Beklagten die Altlastensituation hinreichend bekannt. Weitergehende Untersuchungen als die Vorgenommenen waren nach der zugrunde liegenden Planungskonzeption nicht veranlasst. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei jedem größeren Bodeneingriff auf der als Altlastenfläche gekennzeichneten Fläche ein Altlastengutachter heranzuziehen und das Umweltamt der Beklagten einzuschalten ist (vgl. E.1 der textlichen Hinweise). Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im Bebauungsplan gekennzeichnet (vgl. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass eine bestehende Altlastenproblematik durch bauplanerische Festsetzungen nur in äußerst beschränktem Umfang und zudem nur mittelbar gelöst werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2000 - 2 N 97.3096 - juris). Insbesondere können im Rahmen der Bauleitplanung keine Maßnahmen zu einer Bodensanierung vorgesehen und durchgesetzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2013 - 15 N 11.178 - juris Rn. 52 m. w. N.). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Beklagte aufgrund der Altlastenproblematik nicht berechtigt gewesen sei, ein Baurecht durch Bebauungsplan auszuweisen bzw. einzuschränken. Die Festsetzung eines - bereits faktisch bestehenden - Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad ist geeignet, den Konflikt zwischen Bodennutzung und Bodenbelastung zu minimieren. Die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch sind in Gewerbegebieten in der Regel von nachrangiger Bedeutung. Hinsichtlich des nutzungsunabhängigen Wirkungspfads Boden-Grundwasser ist ein hoher Versiegelungs- und Überbauungsgrad sachgerecht, weil eine Versiegelung schädlich veränderter Böden oder Altlasten auch als Sicherungsmaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchV in Betracht kommt. Die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Bauflächen vermittelt den - mit und ohne Planung - zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichteten Grundstückseigentümern zudem ein wirtschaftliches Äquivalent zu den Kosten der Sanierung. Schließlich würde ein Absehen von der Planung die bestehende Altlastensituation des bereits im Bestand bebauten Plangebiets nicht verbessern, umgekehrt aber dem Regelungsbedürfnis, das die Beklagte u. a. in Bezug auf Vergnügungsstätten und Bordelle gesehen hat, widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2013 a. a. O.).

cc) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von den ihrem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat, wird im Zulassungsantrag nicht infrage gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

dd) Nachdem die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans entstehen lassen, stellt sich die Frage nicht, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Ebenso wenig kommt es für die im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zulassungsfähig war, weil der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten war.

b) Die erstmals im Zulassungsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin zur Umstellung ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Genehmigung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die angekündigte (hier: hilfsweise) Umstellung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zulassungsverfahren trotz Eintritt des erledigenden Ereignisses noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Zwar kann nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich die Berufung mit dem Zweck weiterverfolgt werden, im Berufungsverfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen. Nachdem die Erledigung hier aber bereits im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten und demgemäß eine Umstellung bereits in diesem Verfahren möglich war, spricht viel dafür, dass die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie bei der Klageänderung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 36 m. w. N.) - im Zulassungsverfahren nicht möglich ist, sondern eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraussetzt.

bb) Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin zur beabsichtigten (hilfsweisen) Umstellung ihrer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.). Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, „Die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt oder in welcher angemessenen Zeit die Beklagte verpflichtet war, eine Baugenehmigung zu erteilen, ist Gegenstand eines vor den Zivilgerichten zu führenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (siehe BayVGH, Beschluss vom 29.11.2010, 15 B 10.1439 - juris)“, genügt den genannten Anforderungen nicht.

cc) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auch bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend), weil der Zulassung des Vorhabens die Veränderungssperre der Beklagten entgegenstand.

(1) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre begegnet - anders als die Klägerin einwendet - keinen ernstlichen Zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der - später zweimal verlängerten - Veränderungssperre am 26. Juli 2007 vor. Zweifel am Erfordernis der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bestehen nicht deshalb, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 227 A „Südlich der Stuttgarter Straße“ bereits am 22. Oktober 1986 gefasst wurde. Denn einzige Voraussetzung einer zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB ein vorheriger Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht (BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 NB 19/92 - NVwZ 1993, 475 = juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 8.1.1993 - 4 B 258/92 - juris Rn. 7).

Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 1986 zufolge war mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 A beabsichtigt, die nördlich der Stuttgarter Straße bereits begonnene gewerbliche Entwicklung nach Süden zu erweitern. An dieser Planung hat die Beklagte - trotz längerer Unterbrechung u. a. aufgrund der Altablagerungen im Bereich der verfüllten Kiesgrube und der komplexen Grundbesitzverhältnisse - in der Folge für den gegenständlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 festgehalten. Sie hat am 26. Juli 2007 die Fortführung der Planung aus Anlass einer Bauvoranfrage zum Neubau einer Spielhalle für den Bebauungsplan Nr. 227 A II „Gewerbegebiet südlich der Stuttgarter Straße - Teilbereich Nord“ (vgl. Beschluss zur Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in einen Teilbereich Süd/Nr. 227 A I und einen Teilbereich Nord/Nr. 227 A II vom 17.10.1990) bekräftigt und hieran anschließend am selben Tag den Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 227 A II beschlossen. Es ist nicht zu sehen, dass die dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 zugrunde liegende Planungsabsicht zur Ausweisung eines Gewerbegebiets zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig aufgegeben worden wäre. Angesichts der bereits im Aufstellungsbeschluss dokumentierten Absicht, ein Gewerbegebiet als einen bestimmten Baugebietstyp auszuweisen, diente die Veränderungssperre jedenfalls der Sicherung einer hinreichend konkretisierten Planung, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt war (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

(2) Die Ausführungen der Klägerin zum „Obsoletwerden des Aufstellungsbeschlusses“, der Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits dargelegt wurde, wird der Aufstellungsbeschluss nicht deshalb unwirksam, weil zwischen seinem Erlass und dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ein langer Zeitraum liegt. Die Berechnungen der Klägerin mit einem Faktor von 4 Jahren als längst möglichen Zeitraum der Dauer einer Veränderungssperre gehen deshalb ins Leere, weil das Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Auch die Zulassung von Vorhaben im Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans lässt die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses unberührt. Insbesondere hat die Beklagte ihr im Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 dokumentiertes Planungsziel zur Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht deshalb aufgegeben, weil sie u. a. Vergnügungsstätten, produzierendes Gewerbe, Logistikunternehmen oder Verkaufsstätten zugelassen hat. Denn diese Nutzungen sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig oder jedenfalls ausnahmsweise zulassungsfähig. Soweit die Beklagte das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Plangebiet Nr. 227 A mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 in einen Nordteil (Nr. 227 A II) und einen Südteil (Nr. 227 A I) aufgeteilt und im Südteil des Plangebiets Sportanlagen zugelassen hat, folgt hieraus nicht die Aufgabe der Planungsziele für den gegenständlichen Nordteil (Nr. 227 A II). Der Vortrag zum „Monitoring von Bebauungsplänen“ vermag die Rechtsauffassung der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans den Planvollzug betreffen.

(3) Auch die weiteren Darlegungen der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre zu begründen. Dass die Absicht der Beklagten, ein Gewerbegebiet auszuweisen, „sicherungsfähig“ ist, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt ist, wurde bereits ausgeführt. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass schon der ihr zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung abschließend Aufschluss gibt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Einwand der Klägerin, die Funktion der §§ 29 ff. BauGB würde außer Kraft gesetzt, wenn Veränderungssperren auf jahrzehntealte Aufstellungsbeschlüsse gegründet würden, ist nicht berechtigt. Der Aufstellungsbeschluss ist Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, er hat auf die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB aber keine Auswirkungen. Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederrum auf den langen Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre stützt, vermag sie damit die Wirksamkeit der Veränderungssperre aus den genannten Gründen nicht ernstlich infrage zu stellen. Die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 zugelassenen Nutzungen schließlich, auf die die Klägerin hinweist, berühren den Gewerbegebietscharakter des Plangebiets nicht. Dass der Aufstellungsbeschluss eine völlig andere Ausrichtung gehabt habe als das Baugebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, bei Erlass der Veränderungssperre seien über die Art der baulichen Nutzung keine Vorstellungen mehr vorhanden gewesen, weil sich „das Gesicht des Gebiets … gegenüber den Vorstellungen aus 1986 grundlegend verändert“ habe. Die Beklagte beabsichtigte 1986 ein Gewerbegebiet auszuweisen, sie beabsichtigte dies auch im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und sie hat dieser Absicht entsprechend später ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

(4) Anders als die Klägerin darlegt, bestand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 VwGO). Im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags vom 20. April 2011 waren die Planvorstellungen der Beklagten bereits weitestgehend konkretisiert. Soweit es hier von Relevanz ist, wurde u. a. in der Begründung des Beschlusses zur Fortschreibung des Plankonzepts vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die Ansiedlung von weiteren Bordellen künftig ausgeschlossen wird. Weshalb der Sicherungszweck bezogen auf das konkrete Vorhaben entfallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme der Klägerin, das Ausnahmeermessen wäre zu ihren Gunsten auf Null reduziert gewesen.

c) Die Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nutzung der Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution ohne die erforderliche Genehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde (vgl. Art. 76 Satz 2 BayBO). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, die Klägerin könne sich nicht auf Gründe des Bestandsschutzes der seit 2010 ausgeübten Nutzung zu Zwecken der Prostitution berufen, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens stand die wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen (Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren beurteilen.

Die Beklagte war sich der Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet bewusst und sie hat sich abwägend damit auseinandergesetzt. Nach Verfüllung der zwischen den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts und 1970 ausgebeuteten Kiesabbaufläche wurde 1996 ein Gutachten zur Gefahrenabschätzung der Altablagerung erstellt, das nach der Planbegründung in seinen wesentlichen Aussagen noch heute Gültigkeit besitzt. Auch nach Auffassung des Umweltamts der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2010) ist eine Bebauung der kontaminierten Flächen unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, auf die in der Planbegründung hingewiesen wird, möglich.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36 m. w. N.).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, „nach welchem Zeitraum eine Gemeinde die Planung aufgegeben hat“ und „mit welchem Grundwissen eine Gemeinde eine riesige Deponie überplanen darf“, nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des Senats in Nr. 1 wird verwiesen.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer angibt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat weder einen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2000 (Az. 2 N 97.3096 - juris) noch einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet. Davon abgesehen begründet die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Befugnis, eine von der Gemeinde als Plangeberin für erforderlich gehaltene Altlastenbeseitigung mittels Verträgen zu bewerkstelligen, weder eine entsprechende Verpflichtung, noch lässt sich aus dieser Entscheidung die Annahme einer Pflicht der Gemeinde zu einer „wie auch immer gearteten Sicherung der Sanierung“ ableiten, auf die das Verwaltungsgericht hätte bestehen müssen.

5. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und das Sicherungsgebiet der Veränderungssperre erneut fassen müssen. Sie hätte im weiteren Aufstellungsverfahren das Verfahren unterbrechen und weitere Fachgutachten zum Deponiekörper einholen müssen. Auf diesen Fehlern, welche das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, beruhe das angefochtene Urteil. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe Fehler der Bauleitplanung nicht erkannt, macht die Klägerin der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Hierauf kann ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 5 B 131/04 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1/10 - RdL 2012, 23 = juris Rn. 9 ff.).

6. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 360.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 8. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Hotelresidenz für Senioren“ (Haus 6) und die Errichtung eines Gebäudes „Betreutes Wohnen“ (Haus 7) auf dem Grundstück FlNr. 665/1 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 21. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB und unter Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO vom Erfordernis der Errichtung einer Brandwand. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen einer erst am 14. Oktober 2013 bei der Beklagten eingegangene Abstandsflächenübernahmeerklärung (vgl. § 3 Nr. 8 BauVorlV), nicht vor dem Zeitpunkt des 22. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.