Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470

bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gerichtete Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gerichtete Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1. Nicht entschieden werden muss dabei die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren 10 ZB 15.1580 vom 23. September 2015 der in der Hauptsache unterliegenden Klägerin noch nachträglich Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - Rn. 2 mit Rspr-nachweisen). Ebenso wenig bedarf der abschließenden Klärung, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (der regelmäßig für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich ist; st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.7.2015 - 10 CS 15.859, 10 C 1510 C 15.860, 10 C 1510 C 15.981 - juris Rn. 38 m. w. N.), im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht eingetreten war, weil die Klägerin vom Gericht (erst) mit Schreiben vom 29. April 2015 gestellte Nachfragen zu ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hier: von ihr verneinte Unterhaltsansprüche gemäß Abschnitt C des Formularvordrucks - noch nicht beantwortet hatte. Denn das Verwaltungsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin zu keinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten hatte.

1.2. Auch wenn man die Frage der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Klägerin vor der vom Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren am 19. Mai 2015 durchgeführten Beweisaufnahme (durch Einvernahme des geschiedenen Ehemanns und eines weiteren Zeugen) als noch offen hätte ansehen müssen, ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, weil die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht im Sinne dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt bei der Berechnung der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Ehebestandszeit eine Anrechnung von Zeiten vor der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug an die Klägerin am 12. März 2010 nicht in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung ihres Asylverfahrens gestattet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird aber nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit eines Aufenthalts nach § 55 Abs. 1 AsylVfG nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zuerkannt wurde. Die Aufenthaltsgestattung der Klägerin (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) ist jedoch nach der Rücknahme ihres Asylantrags mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Januar 2010 mit der Zustellung der feststellenden Entscheidung des Bundesamtes nach § 32 AsylVfG (Einstellung des Asylverfahrens mit Bescheid vom 19. April 2010) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erloschen. Die (nachträgliche) Anerkennung der Zeit des Besitzes der Aufenthaltsgestattung als (rechtmäßige) Aufenthaltszeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet somit nach der Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG aus. Dies hat schon das Erstgericht zu Recht festgestellt.

Die Klägerin kann bei der Berechnung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Zeit eines rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aber auch nicht die Zeit ab ihrer Beantragung des ehebezogenen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde am 5. Februar 2010 in Ansatz bringen. Denn der Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird hier durch die speziellen asylrechtlichen Bestimmungen der § 55 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eingeschränkt bzw. verdrängt (vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.6.2013, § 81 Rn. 19; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2014, § 81 Rn. 29 unter Verweis auf OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff. und OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14). Nach § 55 Abs. 2 AsylVfG erlöschen mit der Stellung eines Asylantrags im Grundsatz alle aufenthaltsrechtlichen Positionen des Asylbewerbers (mit Ausnahme eines Aufenthaltstitels mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten), unter anderem auch die in § 81 Abs. 3 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 55 AsylVfG Rn. 13). Beantragt ein erfolgloser Asylbewerber in einem ausländerrechtlichen Verfahren lediglich die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, greift die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach § 81 AufenthG der Abschiebung nicht entgegensteht (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, a. a. O., § 43 AsylVfG Rn. 5). Diese Regelungen sollen wie auch § 55 Abs. 3 AsylVfG (s. oben) bei erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich die Ableitung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils aus einem Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. aus der (bloßen) Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (vgl. NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 1 C 4.13 - Rn. 14 zu § 55 Abs. 3 AsylVfG; Kluth in BeckOK Ausländerrecht, a. a. O., § 81 AufenthG Rn. 19.2). Wird wie im Fall der Klägerin der Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem eine Aufenthaltsgestattung auslösenden Asylantrag gestellt, so muss aus den genannten Vorschriften, insbesondere § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, vor allem unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks geschlossen werden, dass dann die mit einer Antragstellung gegebenenfalls verbundenen Fiktionen gleichfalls nicht eintreten sollen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, II - § 43 Rn. 13; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Regelung des § 10 AufenthG diesem Befund nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung entfaltet ein laufender oder früherer Asylantrag bestimmte Sperrwirkungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Maor in BeckOK Ausländerrecht, a. a. O., § 10 AufenthG Rn. 1 ff.). § 10 Abs. 1 AufenthG regelt Ausnahmen dieser Sperrwirkung für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels (insbesondere in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs), § 10 Abs. 2 AufenthG lässt die Verlängerung eines von der Ausländerbehörde im Inland bereits erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels (der nicht von § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfasst ist) zu. Daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass ein von einem Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründet, zumal durch die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung dessen Aufenthalt ohnehin legalisiert ist. § 39 Nr. 4 AufenthV enthält schließlich lediglich eine Ausnahme von der Pflicht zum Durchlaufen eines Visumverfahrens für Asylbewerber, denen nach § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, und kann in diesen Fällen ebenfalls nicht als durchgreifendes Argument für die Begründung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG herangezogen werden.

Die der Klägerin durch die Ausländerbehörde am 5. Februar 2010 ausgestellte Fiktionsbescheinigung, der jedoch nur deklaratorische Wirkung zukommt, d. h. die also nicht konstitutiv den entsprechenden Rechtsstatus begründet (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 20.7.2012 - 10 CS 12.917, 10 C 1210 C 12.919 - juris Rn. 12 m. w. N.), war demnach unrichtig.

Auch soweit in der Rechtsprechung - allerdings ohne nähere Begründung - angenommen wird, dass der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens aufgrund der wirksamen Aufenthaltsgestattung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründet (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9), oder die Frage dieser Fiktionswirkung letztlich offengelassen wird (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12), wird eine Anrechnung der entsprechenden Aufenthaltsdauer auf die Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG -jedenfalls im Ergebnis zu Recht - verneint, weil dann § 55 Abs. 3 AsylVfG der Berücksichtigung entgegenstehe (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 13) bzw. mit der Beantragung eines ehebezogenen Aufenthaltstitels gerade (noch) keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verbunden sei (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9). Der Einwand der Klägerin, eine rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG müsse auch bei einer Fiktionswirkung infolge der Antragstellung während des noch laufenden Asylverfahrens angenommen werden, verkennt die oben dargelegte Überlagerung bzw. spezielle Regelung des aufenthaltsrechtlichen Status durch die angeführten Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes.

1.3. Dahinstehen kann nach alledem, ob einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG daneben auch das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, weil die Klägerin aufgrund des wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels (bezüglich ihres Sohnes) gegen sie ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts Passau (rechtskräftig seit 12.4.2012) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, die Angabe des falschen Geburtsdatums ihres Sohnes sei letztlich nicht entscheidungserheblich (s. § 32 AufenthG) gewesen, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AufenthG ein abstraktes Gefährdungsdelikt enthält. Danach ist es zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass die Angaben tatsächlich dazu geführt haben, dass die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, sondern es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben für das Verfahren allgemein von Bedeutung sind und die richtige Anwendung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben mithin abstrakt gefährdet ist (vgl. Hohoff in BeckOK Ausländerrecht, a. a. O., § 95 Rn. 91 m. Rspr-nachweisen).

2. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit nicht vor, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, so kann der Klägerin auch nicht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - 10 ZB 15.1580

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Juli 2014 - 2 M 29/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Gründe I. 1 Der am … 1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2012 - 11 S 1639/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2012 - 4 K 1938/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 10 C 15.1470.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - M 10 S 18.4208

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschieben

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 19 ZB 15.318

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2018 - M 10 S 18.243

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 24 K 17.2899

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, zum Antrag vom 21. Februar 2017 dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und zudem die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Maßgeblich sei insoweit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem - inzwischen geschiedenen - Ehemann habe mit dem Einzug der Klägerin in die eheliche Wohnung am 5. Februar 2010 begonnen und sei zur Überzeugung des Gerichts bereits im Dezember 2012 mit der Stellung des Scheidungsantrags durch den Ehemann der Klägerin endgültig aufgehoben worden. Dem Scheidungsantrag komme für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls Indizwirkung zu. Zudem sprächen auch die Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommenen geschiedenen Ehemanns der Klägerin sowie die Aktenlage dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt endgültig aufgehoben worden sei. So habe der geschiedene Ehemann glaubhaft angegeben, dass für ihn die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Einreichung des Scheidungsantrags am 13. Dezember 2012 geendet habe, die Ehe jedoch schon vorher zerrüttet gewesen sei. Die Klägerin habe ihm Ende 2012 von ihrer Schwangerschaft erzählt. Er habe von Anfang an gewusst, dass es nicht sein Kind sei, die Klägerin jedoch noch in der ehelichen Wohnung leben lassen, da sie keine eigene Wohnung finanzieren habe können. Sie hätten bis zum Auszug der Klägerin Ende Februar/Anfang März 2013 getrennt in der Wohnung gelebt, nach dem Antrag auf Scheidung jedoch noch vereinzelt sexuellen Kontakt bis zum Auszug gehabt. Nach ihrem Auszug habe die Klägerin ihn noch ein paar Mal besucht, um Sachen zu holen. Der Umstand, dass es auch nach dem Scheidungsantrag noch zu vereinzelten sexuellen Kontakten gekommen sei, stehe der Annahme der endgültigen Trennung nicht entgegen, da eine eheliche Lebensgemeinschaft über bloße sexuelle Kontakte deutlich hinausgehe und z. B. auch die Erbringung gegenseitiger Versorgungsleistungen erfordere. Diese Bewertung entspreche im Übrigen auch der Aktenlage. Seit Beginn des Jahres 2012 habe der Ehemann der Klägerin mehrfach über seinen Rechtsanwalt die (endgültige) Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht, was von der Klägerin über ihren Bevollmächtigten jeweils bestritten worden sei. Allerdings bedürfe es für eine eheliche Lebensgemeinschaft des übereinstimmenden Willens beider Ehegatten. Auffällig sei auch, dass die Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Februar 2013 gefordert habe und damit ihre Bereitschaft zur Beendigung der Ehe und zum Auszug genau drei Jahre nach erstmaliger Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt habe. Demgegenüber seien die Angaben der Klägerin und ihres jetzigen Lebensgefährten (und Vaters der am 4. März 2013 geborenen Tochter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung in sich widersprüchlich und insgesamt wenig glaubhaft.

Dagegen macht die Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend, gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Stellung des Scheidungsantrags im Dezember 2012 geendet habe, bestünden durchgreifende Zweifel. Denn die damaligen Eheleute hätten übereinstimmend angegeben, dass sie bis zum Auszug der Klägerin Ende Februar/Anfang März 2013 sexuelle Kontakte gepflegt hätten. Darüber hinaus habe der Ehemann jedenfalls dadurch Versorgungsleistungen erbracht, dass er der Klägerin die gemeinsame Wohnung zur Verfügung gestellt habe.

Damit wird jedoch weder ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass allein das formale Band der Ehe für sich genommen nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Maßgeblich ist damit letztlich der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22. 5. 2013 - 1 B 25.12 - Rn. 4 m. w. N.).

Mit Blick darauf ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls mit der Einreichung des Scheidungsantrags durch den Ehemann der Klägerin am 13. Dezember 2012 bei diesem der Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin weiter aufrechtzuerhalten, nicht mehr vorhanden und auch eine familiäre Beistandsgemeinschaft der noch in der gleichen Wohnung lebenden Eheleute z. B. durch gegenseitige Beistands- bzw. Versorgungsleistungen nicht mehr gegeben war. Soweit die Klägerin demgegenüber auf sexuelle Kontakte der Eheleute bis zum Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung im Frühjahr 2013 und das Zurverfügungstellen der gemeinsamen Wohnung als Versorgungsleistung des Ehemanns verweist, wird die erstgerichtliche Bewertung damit nicht ernsthaft infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr der Tatsache, dass es auch nach dem Scheidungsantrag im Dezember 2012 noch zu vereinzelten sexuellen Kontakten zwischen den Eheleuten gekommen ist, bei seiner Bewertung, ob noch eine familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann vorlag, keine entscheidende Bedeutung zugemessen, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft „über bloße sexuelle Kontakte deutlich hinausgehe“. Mit dieser Argumentation setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung jedoch nicht substantiiert auseinander. Das Verwaltungsgericht ist zudem aufgrund der von ihm als glaubhaft bewerteten Angaben des als Zeugen vernommenen damaligen Ehemanns der Klägerin davon ausgegangen, dass dieser die Klägerin nur noch in der ehelichen Wohnung habe leben lassen, da die Klägerin selbst keine Wohnung habe finanzieren können, und dass die Eheleute getrennt in der Wohnung gelebt hätten. Auch damit setzt sich der Zulassungsantrag der Klägerin nicht substanziell auseinander.

2. Liegt damit aber hinsichtlich des die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragenden Grundes, die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin habe nur vom 5. Februar 2010 bis Dezember 2012 und damit keine drei Jahre im Bundesgebiet bestanden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), der insoweit allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor, kommt es auf die vom Erstgericht weiter behandelten Fragen der Rechtmäßigkeit der im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft der Klägerin und des Fehlens auch der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht mehr entscheidungserheblich an. Die durch die Klägerin im Zulassungsverfahren dagegen vorgebrachten Einwände gehen somit ins Leere.

Insbesondere ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die durch die Klägerin als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob die Rechtmäßigkeitsfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG auch für titellose Ausländer gilt, die sich gestattet (s. § 55 AsylVfG) im Bundesgebiet aufhalten, ist schon nicht klärungsfähig, weil sie - wie dargelegt - auf der Grundlage der die Entscheidung selbstständig tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin tatsächlich keine drei Jahre bestanden hat, nicht (mehr) entscheidungserheblich ist (zur Klärungsfähigkeit vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2012 - 4 K 1938/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die vom Antragsteller angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2012 gegen die am 26.04.2012 zugestellte Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen ist. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht.
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsaussicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG, a.a.O.).
Auch mit Blick auf den etwa sechsjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss vom 18.07.2012 dargelegt; die Ausführungen der Kammer macht sich der Senat zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - worauf sich der Antragsteller beruft - § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts als ein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht dürfte allerdings nicht erst am 03.11.2011 mit dem entsprechenden Formular sondern bereits mit dem Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Antragstellers vom 25.05.2011 konkludent gestellt worden sein (siehe zur stillschweigenden Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung nach § 31 AufenthG BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440). Darin ist mitgeteilt worden, dass die Ehe durch das Amtsgericht Esslingen seit 02.02.2011 geschieden ist. Würde man einen konkludenten Antrag annehmen, so wären nicht nur die Trennung, sondern auch der Verlängerungsantrag noch unter der Geltung der alten Rechtslage erfolgt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation könnte zu erwägen sein, bei einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach dem 30.06.2011 die bis dahin bestehende Gesetzeslage zugrundezulegen, womit ausreichend wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 13.01.2012 - 2 M 201/11 - NVwZ-RR 2012, 662). Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren ist ein zweijähriger rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungen des Familiengerichts zugrunde gelegt, wonach dieses aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2009 im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben. Dieser im rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.02.2011 festgestellte Trennungszeitpunkt wird durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach er sich nicht genau erinnern könne, wann die Trennung erfolgt sei, es könne auch später gewesen sein, nicht in Frage gestellt. Zum einen fehlt es schon an einer substantiierten „Gegendarstellung“ des Antragstellers, die geeignet sein könnte, die Gründe des Scheidungsurteils zu widerlegen. Zum anderen hat er mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2012 gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, die Trennung sei Anfang November 2009 erfolgt. Ausgehend von diesem Trennungszeitpunkt fehlt es an einer mindestens zweijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht maßgebend, dass die Ehe schon am 18.06.2007 geschlossen worden war und die tatsächliche Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens zum 10.08.2007 erfolgt sei. Der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (GK-AufenthG, § 31 Rn. 86 mwN). Es bedarf grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte der Antragsteller jedoch erst ab 29.11.2007. Die Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Antragstellung am 17.09.2007 ist nicht rückwirkend legalisiert worden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - InfAuslR 2009, 378). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG erst kurz vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 29.11.2007 erfüllt hat; sein am 09.08.2007 abgelaufener Reisepass war erst am 15.11.2007 verlängert worden.
Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung der Antragstellung zur Annahme eines zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft führe. Aufgrund seines am 06.04.2006 gestellten Asylantrags, der mit Datum vom 17.09.2007 zurückgenommen wurde, war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylvfG. Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG war noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gestellt worden (vgl. § 67 Nr. 3 AsylVfG), so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur „Vorverlegung“ des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt - und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels. Ist der ehebedingte Aufenthaltszweck einmal tituliert worden, können im Anschluss daran allerdings insb. über die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Lücken „überbrückt“ werden, die dadurch entstehen, dass die befristeten ehebedingten Aufenthaltstitel zeitlich nicht nahtlos anschließen; damit kann eine durchgängige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erhalten werden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - juris - zu § 19 AuslG; GK-AufenthG, § 31 Rn. 88).
§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht einer Entscheidung nicht entgegen. Zwar ist das Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Da es jedenfalls eindeutig an dem zeitlichen Erfordernis hinsichtlich des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf der „Scheinehe“ berechtigt sein könnte, nicht an. Über die Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels kann somit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden, weshalb auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I.

1

Der am … 1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2009 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

2

Bereits am … 2009 schloss der Antragsteller die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen .... Am 09.06.2009 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsgegner am 14.04.2010 befristet bis zum 09.10.2010 erteilte. Am 03.11.2010 wurde die Aufenthaltserlaubnis vom Antragsgegner bis zum 02.11.2011 verlängert. Seit dem 15.11.2010 ist der Antragsteller als Imbissverkäufer in dem Bistro … in A-Stadt beschäftigt. Am 02.11.2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In dem nachgereichten Antragsformular vom 19.12.2011 gab er an, seit September 2011 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 19.01.2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Am 05.03.2012 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ... geschieden. Mit Schreiben vom 19.08.2013 wies der Antragsteller darauf hin, dass er auch nach Art. 6 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe.

3

Mit Bescheid vom 13.09.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehe des Antragstellers mit Frau … keine drei Jahre Bestand gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie erst am 15.04.2010 eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten und bereits im September 2011 eine Trennung erfolgt sei. Eine Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.09.2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Mit Beschluss vom 05.03.2014 - 7 B 630/13 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen... keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Umstände, die auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG hindeuteten, seien nicht vorgetragen und auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80, denn die erforderliche Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung liege nicht vor. Diese setze ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Über ein solches habe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt, da er lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gewesen sei.

II.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 ist - bei summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, Juris RdNr. 11) keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

7

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

8

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

9

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

10

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

11

Zwar ist die durch das Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, Juris RdNr. 4; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG RdNr. 24 und Art. 13 ARB 1/80 RdNr. 66; ebenso die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - Fassung 2013 - vom 26.11.2013, Nr. 8.6.1, S. 78 f.). Gleichwohl besteht kein Anspruch des Antragstellers, weil dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau ... keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

12

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dauerte - soweit derzeit ersichtlich - weniger als 1 ½ Jahre, und zwar vom Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Trennung im September 2011. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis voraus. Im vorliegenden Fall war der Antrag des Antragstellers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG gestellt worden, so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2012 - 11 S 1639/12 -, Juris RdNr. 6; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen begann die Rechtmäßigkeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung der Eheleute im September 2011 und dauerte damit keine zwei Jahre.

13

Anhaltspunkte für eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Eine solche wird auch nicht durch den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erwähnten Umstand begründet, dass er ein Grundstück in A-Stadt erworben hat.

14

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BVerwG hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 14). Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung als Arbeitnehmer von einem Jahr. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 -, Juris RdNr. 3). Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 25). Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag dann abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Position, so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, Juris RdNr. 22; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 11 B 2104/08 -, Juris RdNr. 3; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 40; ebenso die AAH - ARB 1/80 Nr. 3.7.2, S. 34 f.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur für die Zeit vom 15.11.2010 bis zum 02.11.2011 und damit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor. Die ordnungsgemäße Beschäftigung begann mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15.11.2010 und endete mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung vom 03.11.2010 am 02.11.2011. Die Zeit der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach Stellung des Antrags vom 02.11.2011 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte ein lediglich vorläufiges Aufenthaltsrecht und war für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht ausreichend.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2012 - 4 K 1938/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die vom Antragsteller angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2012 gegen die am 26.04.2012 zugestellte Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen ist. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht.
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsaussicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG, a.a.O.).
Auch mit Blick auf den etwa sechsjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss vom 18.07.2012 dargelegt; die Ausführungen der Kammer macht sich der Senat zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - worauf sich der Antragsteller beruft - § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts als ein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht dürfte allerdings nicht erst am 03.11.2011 mit dem entsprechenden Formular sondern bereits mit dem Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Antragstellers vom 25.05.2011 konkludent gestellt worden sein (siehe zur stillschweigenden Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung nach § 31 AufenthG BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440). Darin ist mitgeteilt worden, dass die Ehe durch das Amtsgericht Esslingen seit 02.02.2011 geschieden ist. Würde man einen konkludenten Antrag annehmen, so wären nicht nur die Trennung, sondern auch der Verlängerungsantrag noch unter der Geltung der alten Rechtslage erfolgt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation könnte zu erwägen sein, bei einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach dem 30.06.2011 die bis dahin bestehende Gesetzeslage zugrundezulegen, womit ausreichend wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 13.01.2012 - 2 M 201/11 - NVwZ-RR 2012, 662). Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren ist ein zweijähriger rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungen des Familiengerichts zugrunde gelegt, wonach dieses aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2009 im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben. Dieser im rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.02.2011 festgestellte Trennungszeitpunkt wird durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach er sich nicht genau erinnern könne, wann die Trennung erfolgt sei, es könne auch später gewesen sein, nicht in Frage gestellt. Zum einen fehlt es schon an einer substantiierten „Gegendarstellung“ des Antragstellers, die geeignet sein könnte, die Gründe des Scheidungsurteils zu widerlegen. Zum anderen hat er mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2012 gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, die Trennung sei Anfang November 2009 erfolgt. Ausgehend von diesem Trennungszeitpunkt fehlt es an einer mindestens zweijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht maßgebend, dass die Ehe schon am 18.06.2007 geschlossen worden war und die tatsächliche Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens zum 10.08.2007 erfolgt sei. Der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (GK-AufenthG, § 31 Rn. 86 mwN). Es bedarf grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte der Antragsteller jedoch erst ab 29.11.2007. Die Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Antragstellung am 17.09.2007 ist nicht rückwirkend legalisiert worden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - InfAuslR 2009, 378). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG erst kurz vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 29.11.2007 erfüllt hat; sein am 09.08.2007 abgelaufener Reisepass war erst am 15.11.2007 verlängert worden.
Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung der Antragstellung zur Annahme eines zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft führe. Aufgrund seines am 06.04.2006 gestellten Asylantrags, der mit Datum vom 17.09.2007 zurückgenommen wurde, war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylvfG. Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG war noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gestellt worden (vgl. § 67 Nr. 3 AsylVfG), so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur „Vorverlegung“ des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt - und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels. Ist der ehebedingte Aufenthaltszweck einmal tituliert worden, können im Anschluss daran allerdings insb. über die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Lücken „überbrückt“ werden, die dadurch entstehen, dass die befristeten ehebedingten Aufenthaltstitel zeitlich nicht nahtlos anschließen; damit kann eine durchgängige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erhalten werden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - juris - zu § 19 AuslG; GK-AufenthG, § 31 Rn. 88).
§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht einer Entscheidung nicht entgegen. Zwar ist das Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Da es jedenfalls eindeutig an dem zeitlichen Erfordernis hinsichtlich des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf der „Scheinehe“ berechtigt sein könnte, nicht an. Über die Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels kann somit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden, weshalb auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I.

1

Der am … 1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2009 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

2

Bereits am … 2009 schloss der Antragsteller die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen .... Am 09.06.2009 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsgegner am 14.04.2010 befristet bis zum 09.10.2010 erteilte. Am 03.11.2010 wurde die Aufenthaltserlaubnis vom Antragsgegner bis zum 02.11.2011 verlängert. Seit dem 15.11.2010 ist der Antragsteller als Imbissverkäufer in dem Bistro … in A-Stadt beschäftigt. Am 02.11.2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In dem nachgereichten Antragsformular vom 19.12.2011 gab er an, seit September 2011 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 19.01.2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Am 05.03.2012 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ... geschieden. Mit Schreiben vom 19.08.2013 wies der Antragsteller darauf hin, dass er auch nach Art. 6 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe.

3

Mit Bescheid vom 13.09.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehe des Antragstellers mit Frau … keine drei Jahre Bestand gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie erst am 15.04.2010 eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten und bereits im September 2011 eine Trennung erfolgt sei. Eine Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.09.2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Mit Beschluss vom 05.03.2014 - 7 B 630/13 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen... keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Umstände, die auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG hindeuteten, seien nicht vorgetragen und auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80, denn die erforderliche Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung liege nicht vor. Diese setze ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Über ein solches habe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt, da er lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gewesen sei.

II.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 ist - bei summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, Juris RdNr. 11) keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

7

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

8

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

9

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

10

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

11

Zwar ist die durch das Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, Juris RdNr. 4; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG RdNr. 24 und Art. 13 ARB 1/80 RdNr. 66; ebenso die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - Fassung 2013 - vom 26.11.2013, Nr. 8.6.1, S. 78 f.). Gleichwohl besteht kein Anspruch des Antragstellers, weil dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau ... keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

12

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dauerte - soweit derzeit ersichtlich - weniger als 1 ½ Jahre, und zwar vom Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Trennung im September 2011. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis voraus. Im vorliegenden Fall war der Antrag des Antragstellers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG gestellt worden, so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2012 - 11 S 1639/12 -, Juris RdNr. 6; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen begann die Rechtmäßigkeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung der Eheleute im September 2011 und dauerte damit keine zwei Jahre.

13

Anhaltspunkte für eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Eine solche wird auch nicht durch den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erwähnten Umstand begründet, dass er ein Grundstück in A-Stadt erworben hat.

14

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BVerwG hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 14). Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung als Arbeitnehmer von einem Jahr. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 -, Juris RdNr. 3). Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 25). Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag dann abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Position, so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, Juris RdNr. 22; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 11 B 2104/08 -, Juris RdNr. 3; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 40; ebenso die AAH - ARB 1/80 Nr. 3.7.2, S. 34 f.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur für die Zeit vom 15.11.2010 bis zum 02.11.2011 und damit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor. Die ordnungsgemäße Beschäftigung begann mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15.11.2010 und endete mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung vom 03.11.2010 am 02.11.2011. Die Zeit der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach Stellung des Antrags vom 02.11.2011 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte ein lediglich vorläufiges Aufenthaltsrecht und war für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht ausreichend.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.