Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 4 K 14.3439

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin will eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin, eine 1982 geborene sierra-leonische Staatsangehörige, reiste 2008 erstmals in das Bundesgebiet ein, beantragte Asyl und erhielt eine Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis ... Februar 2010 verlängert wurde. Am ... Dezember 2009 heiratete die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen. Am ... Januar 2010 nahm sie ihren Asylantrag zurück. Am … Februar 2010 zog die Klägerin zu ihrem Ehemann und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zum deutschen Ehegatten. Am selben Tag wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- ausgestellt. Am ... März 2010 erhielt sie die beantragte Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum ... März 2013 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19. April 2010 wurde das Asylverfahren der Klägerin eingestellt.

Am ... März 2012 forderte der Rechtsanwalt des Ehemanns der Klägerin diese auf, die Ehewohnung bis zum ... März 2012 zu verlassen, da ein Zusammenleben mit der Klägerin und ihrem in die Ehe mitgebrachten Sohn wegen laufender Streitigkeiten unzumutbar sei. Am ... April 2012 bat der Ehemann das Landratsamt Passau telefonisch wegen der Scheidung um eine Auskunft über die Klägerin. In der Folgezeit erklärte der Bevollmächtigte mehrere Male (Schreiben vom 20.4.2012, vom 11.6.2012, vom 26.7.2012 und vom 23.8.2012), dass in der Ehewohnung eine Trennung stattgefunden habe; dabei forderte er mehrmals unter Fristsetzung den Auszug der Klägerin. Die Bevollmächtigte der Klägerin ist diesen Erklärungen jeweils entgegengetreten (Schreiben vom 19.3.2012, vom 7.5.2012 und vom 9.7.2012). Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung sei keineswegs herbeigeführt worden; die Eheleute schliefen nach wie vor gemeinsam in einem Bett.

Mit Schreiben vom 3. August 2012 bat die Klägerin ihren Ehemann durch ihre Bevollmächtigte um die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, zumindest bis Februar 2013. In diesem Fall würde die Klägerin auf Trennungs- und Ehegattenunterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichten. Zudem bat die Bevollmächtigte der Klägerin, kein gerichtliches Verfahren zur Wohnungszuweisung einzuleiten, da die Klägerin den Auszug für Februar 2013 angekündigt habe. Andernfalls müsste sie der Klägerin raten, die Wohnungszuweisung für sich zu beantragen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin in deren Namen, dass die Klägerin bereit sei, zum ... Februar 2013 aus der Ehewohnung auszuziehen; der Ehemann hätte diese Erklärung als Bedingung für die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Februar 2013 gemacht.

Am 11. Dezember 2012 stellt die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierzu befindet sich in den Akten der Ausländerbehörde eine von der Klägerin und deren Ehegatten unterschriebene Eheerklärung, welche auf den ... Dezember 2012 datiert ist. Exakt diese Eheerklärung findet sich ohne Datum in den Unterlagen, die die Bevollmächtigte der Klägerin im Scheidungsverfahren eingereicht hat.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Passau die Scheidung. Dabei führte er aus, dass die Eheleute seit Anfang 2012 in der Ehewohnung getrennt leben würden. Räumliche Trennung sei herbeigeführt, wechselseitige Versorgungsleistungen würden nicht mehr erbracht.

Am 21. Dezember 2012 beantragte die Klägerin die Abweisung des Scheidungsantrags, da es nicht zur Trennung in der Ehewohnung gekommen sei, die Eheleute im gesamten Jahr 2012 in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten und dies auch weiterhin bis zu einem Auszug der Klägerin tun würden.

Am ... Februar 2013 zog die Klägerin aus der Ehewohnung aus. Am ... März 2013 gebar die Klägerin eine Tochter, für die der jetzige Lebensgefährte der Klägerin, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger, die Vaterschaft anerkannt hat.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 12. November 2013 (Az. 5 F 1485/12), rechtskräftig seit diesem Tage, wurde die Ehe geschieden; ein Versorgungsausgleich fand nicht statt, da die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre betragen habe und kein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt worden sei. Im Protokoll wurde festgestellt, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei.

Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der ehemalige Ehemann der Klägerin durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Mai 2014, dass er detaillierte Daten, wann es Trennungszeiten und wann es Zeiten des Zusammenlebens in der Ehewohnung gegeben habe, nicht mitteilen könne. Die Abläufe seien fließend gewesen und im Einzelnen nicht mehr rekonstruierbar.

Die Klägerin ist zweimal straffällig geworden:

Am ... Januar 2009 wurde die Klägerin vom Amtsgericht München durch Strafbefehl (Az. Cs 263 Js 237015/08) wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (rechtskräftig seit 10.3.2009).

Am ... Februar 2012 wurde die Klägerin vom Amtsgericht Passau durch Strafbefehl (Az. Cs 312 Js 837/12) wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze verurteilt (rechtskräftig seit 20.3.2012).

Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Niederlassungserlaubnis vom ... Dezember 2013 ab (Ziffer 1.) und forderte die Klägerin bis zum ... August 2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf (Ziffer 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Sierra Leone oder einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3.).

Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom ... Februar 2010 bis ... Dezember 2012, dem Tag, an dem der Scheidungsantrag durch den Bevollmächtigten des Ehemanns der Klägerin gestellt worden ist, und damit weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Damit könne weder eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden noch lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Auch eine besondere Härte i. S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG sei zu verneinen.

Mit Schreiben vom 1. August 2014, bei Gericht am 7. August 2014 eingegangen, erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.

Zugleich stellte sie einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom ... Juli 2014 anzuordnen (Az. M 4 S 14.3440).

Zur Klagebegründung führte die Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Bereits vor der Eheschließung am ... Dezember 2009 hätten die Klägerin und ihr Ehegatte eine enge Verbundenheit gezeigt. Der Ehegatte habe schon vor diesem Zeitpunkt für die Klägerin gesorgt. Vom Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei daher ab Eheschließung auszugehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei auch nicht durch den Scheidungsantrag vom ... Dezember 2012 beendet worden. Zwar sei es im Laufe der Ehe zu Streitereien gekommen, die Eheleute hätten jedoch immer wieder zueinander gefunden und ihre Lebensgemeinschaft bis zum Auszug der Klägerin am ... Februar 2013 aufrechterhalten. Auch nachdem er von der Schwangerschaft der Klägerin Kenntnis erhalten habe, habe sich der Ehemann ausdrücklich dazu bereit erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Am ... Dezember 2012 habe er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Ausländeramt abgegeben. Noch am ... Januar 2013 habe der Ehemann sich gegenüber dem Landratsamt Passau zu den gemeinsamen Wohnungsverhältnissen im Rahmen des Antrags der Klägerin auf eine Niederlassungserlaubnis erklärt. Vor der Geburt ihrer Tochter habe die Klägerin nur einmal sexuellen Kontakt mit ihrem jetzigen sierra-leonischen Lebensgefährten gehabt. Es habe sich zunächst nur um einen unverbindlichen „one-night“-Kontakt gehandelt. Die Beziehung habe sich erst nach dem Umzug der Klägerin nach ... vertieft. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe demnach mindestens vom ... Dezember 2009 bis zum ... Februar 2013, dem Auszug der Klägerin, bestanden.

Mit Schreiben vom 21. August 2014, bei Gericht am 22. August 2014 eingegangen, beantragte die Beklagte, den Antrag abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass die Ehe der Klägerin nicht drei Jahre Bestand gehabt habe. Sie verwies insoweit auf die Begründung ihres Bescheids vom 8. Juli 2014.

Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingestellt, da die Antragspartei mit der am 3. September 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihren Antrag zurückgenommen hatte.

Das Gericht hat am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt. Der derzeitige Lebensgefährte und Vater der Tochter der Klägerin sowie der ehemalige Ehemann der Klägerin wurde als Zeugen über den Bestand und die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft vernommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und auf die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogene Scheidungsgerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Zudem steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen.

1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 11; BVerwG v. 30.3.2010 - 1 C 8/09, BVerwGE 136, 231-262; BVerwG v. 1.12.2009 - 1 C 32/08 - juris). Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat v. 23.6.2011, BGBl. I 1266) grundsätzlich voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zwar liegen die Eheschließung und die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Einzug in die Ehewohnung noch in der Zeit, als nach der damaligen Gesetzeslage eine zweijährige Bestandszeit genügte. Allerdings galt für die Tatbestandsmerkmale, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevant sind - Ablauf der Gültigkeit des eheabhängigen Aufenthaltstitels, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels -, bereits die neue Gesetzeslage. In diesem Fall gebieten keine Gründe des materiellen Rechts, insbesondere nicht des Vertrauensschutzes, eine Anwendung der alten Rechtslage (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 1 C 1/13 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 28.02.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 1310 C 13.2664 - juris Rn. 6, 8; Urteil der Kammer v. 16.10.2012 - M 4 K 12.1304).

2. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, da diese am ... Februar 2010 begann, frühestens ab ... März 2010 rechtmäßig war und im Dezember 2012 endete.

a) Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde nach Überzeugung des Gerichts im Dezember 2012 mit der Stellung des Scheidungsantrags durch den Ehemann der Klägerin endgültig aufgehoben. Für die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft genügt es, dass die Ehegatten nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AufenthG Rn. 16). Grundsätzlich ist daher mit der Einreichung des Scheidungsantrags von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen (Dienelt, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 12; OVG NRW, B. v. 15.10.2003 - 18 B 1179/03 - juris Rn. 14: „Nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten ist die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich unwiderleglich beendet.“). Auch wenn man dem Scheidungsantrag bloße Indizwirkung zumisst (den Scheidungsantrag als widerlegliche Vermutung ansehend BayVGH, B. v. 21.11.2005 - 24 CS 05.2782 - juris Rn. 15; den Scheidungsantrag als Indiz wertend BayVGH, B. v. 24.1.2007 - 19 CS 06.2308 - juris Rn. 25 a. E., und B. v. 10.1.2007 - 19 CS 06.2819 u. a. - juris Rn. 21; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 2015, § 31 Rn. 13), sprechen die Zeugenaussage des ehemaligen Ehemanns der Klägerin sowie die Aktenlage für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt.

Der ehemalige Ehemann erklärte als Zeuge, dass für ihn die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Einreichung der Scheidung am ... Dezember 2012 geendet habe, die Ehe jedoch vorher schon zerrüttet gewesen sei. Die Klägerin habe ihm erst Ende 2012 von ihrer Schwangerschaft erzählt. Er habe von Anfang an gewusst, dass es nicht sein Kind sei. Er habe die Klägerin noch in der ehelichen Wohnung leben lassen, da sie sich keine Wohnung finanzieren konnte. Sie hätten jedoch getrennt in der Wohnung gelebt. Ende Februar/Anfang März 2013 sei die Klägerin dann ausgezogen. Nach dem Auszug habe die Klägerin ihn noch ein paar Mal besucht, um Sachen zu holen. Dabei hätten sie allerdings in getrennten Zimmern in der Wohnung übernachtet. Das Gericht glaubt dem Zeugen, da sein Vortrag sachlich und stringent war und er den Sachverhalt nicht zum Nachteil der Klägerin geschildert hat. So hat er auch angegeben, dass er nach dem Antrag auf Scheidung vereinzelt sexuellen Kontakt mit der Klägerin bis zu deren Auszug hatte. Die Tatsache, dass es auch nach dem Scheidungsantrag noch zu vereinzelten sexuellen Kontakten gekommen ist, steht der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht jedoch entgegen. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft geht über bloße sexuelle Kontakte deutlich hinaus; erforderlich ist etwa auch die Erbringung von gegenseitigen Versorgungsleistungen.

Dem entspricht die Aktenlage. Die Ehegatten hatten im Laufe des Jahres 2012 mehrmals über ihre Rechtsanwälte über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gestritten. Der Ehemann der Klägerin hat mehrmals das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestritten; die Klägerin ist dem stets entgegengetreten. Allerdings bedarf es für die eheliche Lebensgemeinschaft des übereinstimmenden Willens beider Ehegatten. Auffällig ist dabei auch, dass die Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Februar 2013 forderte, womit seit dem Einzug in die Ehewohnung am ... Februar 2010 - und damit der erstmaligen Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - genau drei Jahre abgelaufen wären. Die Klägerin konnte, in der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, insoweit keine überzeugende Antwort geben.

Der Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Dezember 2012 aufgehoben wurde, widerspricht auch nicht die auf den ... Dezember 2012 datierte und von beiden Ehegatten unterschriebene Erklärung zum gemeinsamen Hausstand und zur ehelichen Gemeinschaft. Aus dem Umstand, dass es dieselbe Erklärung in zwei Fassungen - einmal mit und einmal ohne Datumsangabe - gibt, folgt, dass das Datum nachträglich ergänzt wurde. Wann dies geschehen ist, war nicht mehr aufklärbar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Ehemann das Datum in die Erklärung eingetragen habe. Dem hat dieser in der mündlichen Verhandlung jedoch widersprochen. Er wisse nicht, wann er die Ehegattenerklärung unterschrieben habe. Die Aussage des Ehemannes ist glaubwürdig. Neben den bereits oben erwähnten Aspekten, die seine Glaubwürdigkeit belegen, spricht hierfür auch, dass er anders als die Klägerin kein persönliches Interesse an der Abgabe der Erklärung im Dezember 2012 hatte; zudem hatte sein Anwalt am ... Dezember 2012, also zwei Tage nach der vermeintlichen Eheerklärung, die Scheidung beantragt und dabei vorgetragen, dass die Ehegatten bereits seit Anfang 2012 getrennt leben würden.

Demgegenüber sind die Angaben der Klägerin und ihres jetzigen Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung wenig glaubhaft. Die Klägerin hat ausgesagt, dass sie zwar am ... Februar 2013 aus der Ehewohnung ins Krankenhaus gezogen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber erst am ... März 2013 beendet worden sei, da sie mit der Geburt ihres schwarzen Kindes gemerkt habe, dass der Ehemann nicht der Vater sein könne. Das Kind sei mit ihrem Lebensgefährten im Mai 2012 auf einer Party in ... gezeugt worden. Den Lebensgefährten hätte sie aber erst nach der Geburt im März 2013 wieder gesehen, nachdem der Kontakt über eine Freundin hergestellt worden sei. Diese Schilderung der Party ist erstens sehr detailarm (insbesondere bzgl. Zeitpunkt und genauen Ort). Zweitens wirkt diese Aussage zum Teil mit der Aussage des jetzigen Lebensgefährten abgesprochen. Auch der Lebensgefährte erklärte als Zeuge, dass er die Klägerin nur einmal auf der Afrikaparty in ... getroffen habe. Dabei konnte er ebenfalls die Umstände nicht detailliert schildern und musste sich beim Datum korrigieren. Außerdem widersprach sich die Aussage des jetzigen Lebensgefährten mit der Aussage der Klägerin teilweise. Er gibt nämlich an, dass er die Klägerin bereits vor der Geburt im Krankenhaus besucht habe. Zusätzlich ist die Aussage des Lebensgefährten auch in sich widersprüchlich. Zunächst gab er an, am ... März 2013 durch den Anruf einer Frau von der Geburt seiner Tochter erfahren zu haben. Später sagte er aus, dass er vor der Geburt des Kindes in ... war und die Klägerin im Krankenhaus besucht habe. Die Frau habe eine Woche vor der Geburt angerufen.

b) Aber selbst wenn man die Aussage der Klägerin, dass die Trennung mit ihrem Auszug aus der Wohnung (...2.2013) beziehungsweise - wie sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärte - mit der Geburt ihrer Tochter (...3.2013) erfolgte, glauben würde, hat die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Denn die Klägerin hat sich allenfalls (siehe c)) erst, als ihr die Aufenthaltserlaubnis am ... März 2010 erteilt worden ist, rechtmäßig im Bundesgebiet i. S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgehalten. Die Zeit der bis zum ... Februar 2010 befristeten Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) kann nicht angerechnet werden, da die Klägerin nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt oder ihr unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 55 Abs. 3 AsylVfG).

Die Zeit ab Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts zum Familiennachzug am ... Februar 2010 kann hier ebenfalls nicht angerechnet werden. Zwar ist der Aufenthalt rechtmäßig i. S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn sich der ausländische Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat; grundsätzlich reicht auch eine auf einem entsprechenden Antrag beruhende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG (vgl. BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 1310 C 13.2664 - juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3; OVG NRW, B. v. 6.2.2013 - 18 B 1174/12 - juris Rn. 7; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 31 Rn. 14; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand: 27.6.2008, § 31 Rn. 88).

Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht für den Fall, dass der ausländische Ehegatte eine Aufenthaltsgestattung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn die Aufenthaltsgestattung führt entweder bereits nicht zur Fiktionswirkung oder aber die Zeit einer Fiktion aufgrund einer Gestattung kann jedenfalls bei § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden:

Nach einer Ansicht führt die Aufenthaltsgestattung bereits nicht zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG werde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens durch die speziellen Normen der §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 2 AsylVfG verdrängt. Eine Aufenthaltsgestattung könne daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt i. S. des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründen (OVG NRW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; VG Würzburg, G.v. 31.7.2014 - W 7 K 13.1233 - juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 29.4.2011 - Au 1 E 11.491 - juris Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14; Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 81 AufenthG Rn. 29). Es widerspräche zudem dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 AsylVfG, wenn jeder Aufenthalts-titel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlösche, nach Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen solle (VG Würzburg, G.v. 31.7.2014 - W 7 K 13.1233 - juris Rn. 35; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

Danach wäre die - im Übrigen nur deklaratorische - Fiktionsbescheinigung am 5. Februar 2010 unrichtig.

Nach Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt (B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 6) und des VGH Baden-Württemberg (B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6) entsteht durch den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vor Beendigung der Gestattungswirkung nach § 67 AsylVfG ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Hierfür spricht der Wortlaut des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Denn der Inhaber einer Gestattung hält sich rechtmäßig - da ihm die Gestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein gesetzliches Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens verschafft (vgl. Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 55 AsylVfG Rn. 5; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 55 AsylVfG Rn. 2) - im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, da die Gestattung kein Aufenthaltstitel ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Allerdings führe dies nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolge erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (so - neben OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 6 und VGH BW, B. v. 5.9. 2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6 - auch Dienelt, in: Renner/Berg-mann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 26).

Das OVG Lüneburg (B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - Rn. 12 f.) lässt die eben dargestellte Frage offen. Denn nach seiner Ansicht sei der § 55 Abs. 3 AsylVfG auch auf die Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG - bzw. § 81 Abs. 3 AufenthG - anwendbar, da er auch die Ausübung von Begünstigungen erfasse, für die es auf eine bestimme Dauer des Aufenthalts ankomme. Demnach sei für das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG bzw. § 81 Abs. 3 AufenthG die Zeit der Aufenthaltsgestattung nur nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter anrechnungsfähig.

Für die Ansicht, wonach die Zeit einer Fiktion aufgrund einer Gestattung jedenfalls bei § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden könne, sprechen zudem folgende Erwägungen: Die Regelung des eigenständigen Ehegattenaufenthaltsrechts nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerade aufgrund der Ehedauer einen Status erreicht hat, der ein schutzwürdiges Interesse am weiteren Verbleib in Deutschland begründet, und zwar gerade wegen einer während der Ehedauer eingetretenen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers (OVG NRW, B. v. 28.5.1991 - 18 B 615/91 - juris Rn. 9; OVG NRW, B. v. 1.2.2000 - 18 B 1120/99 - juris Rn. 9, Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 6). Damit rückt die Norm dogmatisch in die Nähe eines Vertrauenstatbestands. Ein Vertrauenstatbestand und eine Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers bedingen aufenthaltsrechtlich eine gesicherte Rechtsposition. Eine Fiktion, die auf einer bloßen Gestattung beruht, die den Aufenthalt lediglich während eines schwebenden (Asyl)Verfahrens und ausschließlich für dieses Verfahren legalisiert, genügt dem nicht (vgl. in Bezug auf die Duldung und Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 28; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand 27. Juni 2008, § 31 Rn. 86).

Da nach allen Auffassungen hier die Zeit ab dem ... Februar 2010 jedenfalls nicht angerechnet werden kann, ist eine Streitentscheidung letztlich entbehrlich.

c) Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob nicht auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am ... März 2010 - und damit vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Klägerin durch den Bescheid vom 19. April 2010, mit dem das Asylverfahren eingestellt worden ist -, rechtswidrig wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 AufenthG war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AufenthG läge jedenfalls vor, da eine Zustimmung der obersten Landesbehörde nicht vorliegt und die Klägerin hier zudem keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) hatte. Wegen ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu 30 Tagessätzen vom 26. Januar 2009 durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München (Az. Cs 263 Js 237015/08) lag hier eine Ermessensentscheidung der Behörde nach §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor.

d) Vom Erfordernis des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Anhaltspunkte für einen Fall besonderer Härte im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Dem Anspruch auf einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel steht auch das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen.

a) Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu prüfen, da insoweit ein eigenständiges, von einem Familienangehörigen unabhängiges Aufenthaltsrecht in Rede steht. Es handelt sich demnach gerade nicht mehr um ein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug, so dass § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit nicht zur Anwendung kommt. (vgl. Marx in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand 2008, § 31 Rn. 54; Hailbronner, AufenthG, 73. Lfg., A 1 § 31 Rn. 30; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 65; Müller, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 31 Rn. 11; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, § 31 Rn. 10; wohl auch BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 8; offen dagegen OVG NRW, B. v. 14.9.2007 - 18 E 881/07 - juris Rn. 9). Für die Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung spricht zudem auch der Umkehrschluss aus § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, da diese Vorschrift eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG konstituiert, sowie die Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 4 AufenthG (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81, 83).

b) Bei der Klägerin liegt ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. Nr. 2 AufenthG vor, da sie einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Am 16. Februar 2012 wurde die Klägerin vom Amtsgericht Passau durch Strafbefehl (Az. Cs 312 Js 837/12) wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze verurteilt. Bei einer - wie hier - vorsätzlich begangenen Straftat liegt grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor (BVerwG, U. v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - Rn. 21; Discher, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Juli 2009, II - § 55 Rn. 516). Bei einer verhängten Strafe von 60 Tagessätzen kann man nicht mehr von einer geringen Strafe sprechen, die auf eine geringe Schuld und auf ein geringes Gewicht der Tat hinweist (vgl. § 46 StGB). Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer anderen Bewertung führen (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 23/03; BayVGH, B. v. 25.3.2008 - 19 ZB 08.342 - juris Rn. 24), sind ebenfalls nicht erkennbar, so dass es sich auch nicht mehr um eine im Rahmen des § 55 Abs. Nr. 2 AufenthG außer Acht bleibende bloße Bagatellkriminalität handelt (vgl. Discher, a. a. O. Rn. 509, 518, 527 f.; BayVGH, B. v. 22.3.2006 - 24 ZB 06.165 - juris - 5; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Nr. 55.2.2.2, 55.2.2.3.1.). Die Verurteilung lag nach dem Zeitpunkt der letztmaligen positiven Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Aufenthaltserlaubnis (23.2.2011), so dass sich die Frage des Verbrauchs dieses Ablehnungsgrundes nicht stellt.

II.

Die Klägerin hat auch aus anderen Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann nicht mehr besteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.

IV.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 4 K 14.3439

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 4 K 14.3439 zitiert 23 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


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(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 10 ZB 12.2448

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 10 C 13.2664

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Juli 2015 - M 10 K 14.3443

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 4 K 14.3441

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine 2013 im Bu

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tatbestand

1

Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf - zwischen 1994 und 2006 geborenen - Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs.

2

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 bis 6 ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1998 nach Deutschland. Nach einem erfolglosen Asylverfahren heiratete er im März 2001 eine deutsche Staatsangehörige und ist inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Klägerin zu 1. Zuvor besuchte er - auch während seiner Ehe mit der Deutschen - die Kläger jährlich für einen Monat.

3

Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnte die Anträge im April 2008 ab. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1 nicht nachgewiesen habe, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können.

4

Im Klageverfahren machten die Kläger geltend, das Erfordernis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache sei verfassungswidrig, zumindest liege ein besonderer Härtefall vor. Die Klägerin zu 1 könne diese Anforderung nicht erfüllen. Sie sei Analphabetin, lebe im Osten der Türkei in einem Dorf und sei mit der Betreuung ihrer Kinder ausgelastet. In Wohnortnähe sei eine Alphabetisierung nicht möglich, auch würden dort keine Sprachkurse angeboten. Ihrem Ehemann sei eine Rückkehr nicht zuzumuten. Er habe sich in Deutschland eine Existenz und soziale Kontakte aufgebaut. Die Türkei habe er verlassen, weil er sich wegen seines politischen Engagements bedroht gefühlt habe.

5

Mit Urteil vom 17. Februar 2009 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klagen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, da sie nicht in der Lage sei, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis zu erbringen, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Dabei könne offen bleiben, welche Kenntnisse im Einzelnen von ihr zu verlangen seien, da sie über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor, insbesondere sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr Analphabetismus seine Ursache in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung habe. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Art. 6 GG gewähre keinen Anspruch auf Aufenthalt. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer beschleunigten, übergangslosen Integration des nachziehenden Ehegatten in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und an der aufenthaltsrechtlichen Verhinderung von Zwangsehen. Die den Ausländer treffenden Belastungen stünden hierzu in einem vernünftigen Verhältnis. Es bestehe kein Anlass für die Befürchtung, der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache könne einem Ausländer gänzlich unmöglich sein oder so lange dauern, dass dies im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang von Ehe und Familie nicht mehr hinnehmbar wäre. Ein Zeitraum von etwa einem Jahr sei mindestens zumutbar. Bei der gebotenen generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung bestünden keine Anhaltspunkte, dass es zu einer deutlich längeren Verzögerung des Nachzugs kommen könnte. Die in den Goethe-Instituten angebotenen Kurse dauerten deutlich unter einem Jahr. Grundkenntnisse einer fremden Sprache ließen sich auch mit Hilfe von Audio- und Videosprachkursen erwerben und vertiefen. Zudem könne sich der Ausländer in der Regel der Hilfe seines hier lebenden Ehegatten bedienen. Auch die Teilnahme an Sprachkursen in vom Wohnort weiter entfernten Regionen des Heimatlandes und eine Alphabetisierung seien zumutbar. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass der Spracherwerb einschließlich einer Alphabetisierung hier einen deutlich längeren als den genannten Zeitraum beanspruche. Es sei davon auszugehen, dass in der Türkei Möglichkeiten der Alphabetisierung bestünden und angeboten würden. Das Spracherfordernis verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG Ehegatten bestimmter Staatsangehöriger den Nachzug ohne Nachweis von Sprachkenntnissen gestatte, diene dies der Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen bzw. der Wahrung öffentlicher Interessen. Außenpolitische Rücksichtnahmen seien geeignet, eine Bevorzugung von Ausländern aus einzelnen Ländern zu rechtfertigen. Die weiteren Ausnahmeregelungen beruhten auf einem entsprechenden öffentlichen Interesse, gewichtigen humanitären Gründen bzw. europarechtlichen Vorgaben. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte erkennbar, die im Hinblick auf Art. 6 GG eine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung der gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfordere. Soweit der Spracherwerb aufgrund der persönlichen Umstände eine erhebliche eheliche Belastung mit sich bringe, liege dies im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin zu 1 und ihres Ehemanns. Diesem könne zugemutet werden, zur Vermeidung dieser Belastung zu seiner Familie zurückzukehren. Er habe 32 Jahre in der Türkei verbracht und sei mit der dortigen Kultur und Lebensweise vertraut. Seine Bindungen zur Türkei und zu seiner dortigen Familie habe er nie aufgegeben. Trotz seines Asylantrages habe er auch keine Bedenken oder Probleme gehabt, regelmäßig in die Türkei zurückzukehren; er habe diese stets unbehelligt wieder verlassen können. Zwar sei er in Deutschland gut integriert und müsste eine sichere Arbeitsstelle und ein geregeltes Einkommen aufgeben. Vor den mit einer Rückkehr verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten biete aber auch Art. 6 GG keinen Schutz. Habe die Klägerin zu 1 keinen Nachzugsanspruch, scheide auch eine Visumerteilung zu Gunsten der Kläger zu 2 bis 6 aus, da ihr Vater nicht allein personensorgeberechtigt sei. Ein Härtefall nach § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht ersichtlich.

6

Mit den vom Verwaltungsgericht zugelassenen (Sprung-)Revisionen machen die Kläger insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Art und Umfang der zu erwerbenden Sprachkenntnisse ausgeblendet. Dies wirke sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung aus. Es seien nur mündliche Kenntnisse auf der untersten Leistungsstufe ("Deutsch A 1") nachzuweisen. Auch dies sei der Klägerin zu 1 nicht möglich. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Zeitraum für das Erlernen der deutschen Sprache einschließlich einer Alphabetisierung sei zu kurz, hierfür seien mindestens drei Jahre zu veranschlagen. Das Erfordernis, bereits im Visumverfahren einfache Sprachkenntnisse nachzuweisen, verstoße gegen Art. 6 GG. Dabei sei unerheblich, ob der Ehemann in die Türkei zurückkehren könne. Der Nachweis verhindere keine Zwangsehen und spiele allenfalls eine geringe Rolle bei der Integration. Außerdem stellten Integrationskurse nach der Einreise ein milderes Mittel dar. Fraglich sei auch die Vereinbarkeit mit Art. 3 GG hinsichtlich der Privilegierung von EU-Ausländern gegenüber deutschen Staatsangehörigen und hinsichtlich der Privilegierung bestimmter Staaten, deren Angehörige ohne Visum einreisen dürften, sowie die Vereinbarkeit mit der Familienzusammenführungsrichtlinie, die zwischen "Integrationsmaßnahmen" und "Integrationsbedingungen" differenziere. Auch Art. 8 EMRK verbiete eine Trennung, die die 2-Jahres-Frist deutlich überschreite.

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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die (Sprung-)Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Gegenstand des Verfahrens sind ihre Begehren auf Erteilung nationaler Visa zum Familiennachzug. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass die Klägerin zu 1 nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ehegattennachzug erfüllt (1.). Damit entfällt auch ein Nachzugsanspruch der Kläger zu 2 bis 6 (2.).

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1. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer (u.a.) voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

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1.1 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz - (BGBl I S. 1970) zum 28. August 2007 ohne Übergangsregelung in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Nachzugsvoraussetzung auch für Altfälle gilt, in denen der Antrag - wie hier - vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88> m.w.N.; vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Leitsatz 3 u. Rn. 37 ff. und vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32.08 - juris Rn. 12).

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1.2 Die Klägerin zu 1 verfügt unstreitig über keinerlei Deutschkenntnisse und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

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1.2.1 Das Erfordernis, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umschreibt das für einen Nachzugsanspruch erforderliche Sprachniveau. Der Ehegatte muss in der Lage sein, sich auf "zumindest rudimentäre Weise" in Deutsch zu verständigen (BTDrucks 16/5065 S. 174). Nach Nr. 30.1.2.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 878) - VV AufenthG - entspricht diese Anforderung der Definition des Sprachniveaus der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER). Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Diese beinhaltet als unterstes Sprachniveau folgende sprachliche Fähigkeiten:

"Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen."

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Diese Umschreibung ist geeignet, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit der Verständigung in deutscher Sprache auf einfache Art näher zu bestimmen. Sie macht insbesondere deutlich, dass an die sprachlichen Fähigkeiten keine überhöhten Forderungen gestellt werden dürfen.

14

1.2.2 Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist insoweit zwar nicht eindeutig. Denn "Sprache" kann sich als Mittel der Kommunikation auch lediglich auf die gesprochene und gehörte Sprache beziehen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 17.05 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 2). Gleiches gilt für den Begriff "Verständigung". Dass beim Ehegattennachzug auch Grundkenntnisse der Schriftsprache gefordert werden, ergibt sich jedoch aus einem Vergleich der Regelung mit anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die bestimmte Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber es klar zum Ausdruck bringt, wenn (ausnahmsweise) mündliche Kenntnisse genügen. So ist etwa für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG erforderlich, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (übergangsweise nach § 104 Abs. 2 AufenthG oder dauerhaft nach § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG) reicht es aus, wenn er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Auch bei der Altfallregelung in § 104a AufenthG ist ausdrücklich klargestellt, dass der Ausländer nur über mündliche Kenntnisse verfügen muss. Dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers auch Grundkenntnisse der Schriftsprache voraussetzt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass er mit Einfügung dieser Vorschrift zugleich die bisherige Beschränkung auf mündliche Sprachkenntnisse bei § 28 Abs. 2 AufenthG aufgegeben und dies mit einer Angleichung an die Voraussetzungen des Erfordernisses einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug begründet hat (BTDrucks 16/5065 S. 171 f.). Die Erstreckung des Spracherfordernisses auf Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache entspricht auch Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Mit der Anforderung, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, sollen die Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen, um dadurch ihre Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Daneben dient die Vorschrift ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen. Diese sollen - präventiv - zumindest erschwert werden. Außerdem soll der Spracherwerb - im Nachhinein - den Opfern ein eigenständiges Sozialleben in Deutschland ermöglichen (BTDrucks 16/5065 S. 173 f.). Eine zügige Integration in die hiesigen Verhältnisse setzt jedoch voraus, dass der Ausländer jedenfalls einfache Sätze in deutscher Sprache lesen und schreiben kann, da dieser Form der Kommunikation in vielen Bereichen eine große Bedeutung zukommt. Grundkenntnisse der Schriftsprache erleichtern Opfern von Zwangsverheiratungen zudem die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und eigenständige soziale Entfaltungsmöglichkeiten.

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1.3 Die Klägerin zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen - nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG - ausnahmsweise von dem Spracherfordernis abgesehen werden kann.

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1.3.1 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1 sich insbesondere nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG berufen kann. Danach ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass auch kranken und behinderten Ausländern ein Ehegattennachzug möglich sein muss (BTDrucks 16/5065 S. 175). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit im Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Klägerin zu 1 der Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist. Auch ihr Analphabetismus hat seine Ursache danach nicht in einer Krankheit oder Behinderung. Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus.

17

1.3.2 Die Klägerin zu 1 erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG. Danach gilt das Spracherfordernis nicht, wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Wortlaut und Systematik des § 30 AufenthG ist zu entnehmen, dass die visumrechtliche Privilegierung nicht beim nachziehenden, sondern bei dem bereits in Deutschland lebenden, stammberechtigten Ehegatten vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Ehemann der Klägerin zu 1 als türkischer Staatsangehöriger visumrechtlich nicht privilegiert ist. Türkische Staatsangehörige bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vom 15. März 2001 (ABl EG Nr. L 81 S. 1), und deren Anhang I für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Visums.

18

1.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige. Das Spracherfordernis verstößt weder gegen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - noch gegen Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ANBA 1981 S. 4) - ARB 1/80 -. Ebenso wenig kann die Klägerin zu 1 unter Berufung auf diese Vorschriften und die türkische Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns die Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG für sich in Anspruch nehmen.

19

1.4.1 Art. 41 Abs. 1 ZP bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Diese Stillhalteklausel entfaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die diese Bestimmung ihnen verleiht, berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05, Tum und Dari - Slg. 2007, I-07415 Rn. 46 m.w.N.). Art. 41 Abs. 1 ZP verbietet aber nur neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Stillhalteklausel verleiht einem türkischen Staatsangehörigen dagegen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - Slg. 2000, I-02927 Rn. 58). Damit steht Art. 41 Abs. 1 ZP der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da beim Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird.

20

1.4.2 Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551, Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. - Slg. 2003, I-12301 Rn. 58 f.). Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63). Der Beschluss Nr. 1/80 berührt allerdings grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91, Kus - Slg. 1992, I-06781, Rn. 25). Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 auch in Bezug auf die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstehen sollte, kann sich dies nur auf solche Personen beziehen, die von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen. Da die Klägerin zu 1 mit dem begehrten Visum nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern den Familiennachzug erstrebt, kann sie sich auf die Stillhalteklausel nicht berufen. In der Person ihres Ehemanns liegen zwar die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Stillhalteklausel vor, die Versagung des Familiennachzugs führt für ihn aber nicht zu einer neuen Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder seines damit verbundenen Aufenthalts. Für den - hier betroffenen - Bereich der Familienzusammenführung fehlt es an einem vergleichbaren Verschlechterungsverbot (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - Rs. 12/86, Demirel - Slg. 1987, I-03719).

21

1.4.3 Die Klägerin zu 1 kann sich über die Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige auch nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG berufen. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nach Wortlaut und Zweck nur auf Stammberechtigte, die nach § 41 AufenthV visumrechtlich begünstigt sind. Türkische Staatsangehörige werden - wie dargelegt (vgl. 1.3.2) - von dieser Regelung nicht erfasst. Im Übrigen wurde für sie zwar erst durch die am 5. Oktober 1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl I S. 782) eine allgemeine Visumpflicht eingeführt. Bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 benötigten sie auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10. September 1965 (BGBl I S. 1341) in der Fassung vom 13. September 1972 (BGBl I S. 1743) - DV AuslG 1965 - nur dann eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. Dies genügt für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG auch deshalb nicht, weil Art. 41 Abs. 1 ZP nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine materiellrechtliche, sondern nur eine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wenn ein türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit oder dem freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen will (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 52 ff.). Sonstige Verschärfungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen schließt die Norm nicht aus. Art. 13 ARB 1/80 steht der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG im Übrigen schon deshalb nicht entgegen, da diese Stillhalteklausel erst ab dem 1. Dezember 1980 anzuwenden ist (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80). Zu diesem Zeitpunkt unterlagen türkische Staatsangehörige aber - wie dargelegt - bereits der allgemeinen Visumpflicht.

22

1.5 Die nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schon vor der Einreise zu erfüllende Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist gemeinschaftsrechtlich mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EU Nr. L 251 S. 12) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - zu vereinbaren. Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zu einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält (Art. 1 der Richtlinie). Sie findet vorliegend Anwendung, da der Ehemann der Klägerin zu 1 Drittstaatsangehöriger ist (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie) und als Zusammenführender (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 4 der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten den dort genannten Familienangehörigen des Zusammenführenden vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 der Richtlinie genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt. Damit korrespondiert ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung. Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehört auch der Ehegatte des Zusammenführenden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings - abweichend von den ansonsten verbindlichen Vorgaben der Richtlinie - die Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Wenn der nationale Gesetzgeber - wie hier - beim Ehegattennachzug den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise verlangt, stellt dies eine zulässige Integrationsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar.

23

Soweit nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie bei Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn ihnen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass in anderen Nachzugsfällen Integrationsmaßnahmen auch schon vor der Einreise verlangt werden können. Kommt der Nachzugswillige derartigen nationalen Forderungen nicht nach, kann ihm der Mitgliedstaat die Einreise verweigern. Dies ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift im Kapitel IV, das die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung regelt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten auch, die Einreise vom Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse abhängig zu machen.

24

Dem Wortlaut der Vorschrift, wonach von Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann, dass sie "Integrationsmaßnahmen" (engl.: integration measures; franz.: mesures d'intégration) nachkommen müssen, kann nicht entnommen werden, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die den Ehegattennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen davon abhängig macht, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise einfache Kenntnisse der in dem Mitgliedstaat gesprochenen Sprache nachweist. Die Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass es sich bei den Integrationsmaßnahmen, denen "nachzukommen" verlangt werden kann, um subjektive Nachzugsvoraussetzungen handeln muss, deren Erfüllung im Einflussbereich des Betroffenen liegt.

25

Dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Nachzug von einem Spracherfordernis abhängig zu machen, ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Öffnungsklausel war weder im ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Dezember 1999 (KOM <1999> 638 endg.) noch in ihrem Änderungsvorschlag vom Mai 2002 (KOM <2002> 225 endg.) enthalten. Sie wurde während der Beratungen auf Drängen der Niederlande, Deutschlands und Österreichs aufgenommen (vgl. Ratsdokument Nr. 14272/02 vom 26. November 2002 S. 13 Fn. 2). Dabei gingen die Verhandlungspartner ersichtlich davon aus, dass die Klausel das Verlangen nach angemessenen Sprachkenntnissen abdeckt (vgl. Ratsdokument Nr. 14272/02 S. 12 Fn. 1). Auch die Sonderregelung beim Nachzug von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge in Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Niederlande zum Zeitpunkt der Verhandlungen die Einführung von Sprachtests vor der Einreise bereits konkret plante (vgl. Hauschild, ZAR 2003, 266 <271>; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, ZAR 2007, 381 <382>). Zudem verlangen in Ausübung der Ermächtigung neben Deutschland auch die Niederlande und Frankreich vor der Einreise den Nachweis von Sprachkenntnissen. Bei diesen nationalen Regelungen handelt es sich nach Auffassung der Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung um nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich zulässige Integrationsmaßnahmen (KOM<2008> 610 S. 8 f.).

26

Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Begriff "Integrationsmaßnahmen" beruhe auf einem Kompromiss und erlaube - anders als der Begriff "Integrationsanforderungen" - nur, bestimmte Anstrengungen, wie etwa die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen, zu verlangen, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis (vgl. Groenendijk, ZAR 2006, 191 <195>), hat dies in den Verhandlungsprotokollen zur Familienzusammenführungsrichtlinie keinen Niederschlag gefunden. Das in diesem Zusammenhang als Beleg herangezogene Ratsdokument Nr. 7393/1/03 vom 14. März 2003 betrifft die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EU Nr. L 16 S. 44) - Daueraufenthaltsrichtlinie -. Dort findet sich in Art. 5 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 der endgültigen Fassung zwar die Unterscheidung zwischen Integrationsanforderungen und Integrationsmaßnahmen. Der genaue Unterschied zwischen beiden Begriffen ist aber auch den Materialien zur Daueraufenthaltsrichtlinie nicht zu entnehmen. Im Übrigen liefen die Beratungen zur Daueraufenthalts- und zur Familienzusammenführungsrichtlinie zwar weitgehend parallel. Dies lässt aber nur bedingt Rückschlüsse auf die Auslegung der verwendeten Begriffe zu, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass den verschiedenen Richtlinien zur Zuwanderung ein übergreifendes, trennscharfes Begriffssystem zugrunde liegt. So findet sich beispielsweise der Begriff "Integrationsmaßnahmen" auch in Art. 33 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie -. Dass der Begriff dort anders zu verstehen ist als in Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie ergibt sich allerdings schon daraus, dass sowohl in der englischen als auch in der französischen Fassung andere Begriffe verwendet werden (access to integration facilities bzw. accès aux dispositifs d'intégration).

27

Ermächtigt Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, von nachzugswilligen Familienangehörigen schon vor der Einreise die Erbringung von Integrationsleistungen zu verlangen, dürfen an diese allerdings keine unangemessen hohen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Richtlinie, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem ihnen mit der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (vgl. 4. Erwägungsgrund), und die Wahl einer eher weichen Formulierung (Integrationsmaßnahmen statt Integrationsanforderungen). Dies ist indes eine Frage der Verhältnismäßigkeit der konkret geforderten Integrationsleistung und nicht ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (so auch die Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 a.a.O. S. 9).

28

Nachdem inzwischen weitere Mitgliedstaaten von der Ermächtigung des Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dergestalt Gebrauch gemacht haben, dass sie beim Familiennachzug ergebnisorientiert das Vorhandensein bestimmter Sprachkenntnisse und nicht lediglich die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangen, und dies auch nach Auffassung der Kommission keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, ist hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sprachnachweisen vor der Einreise nach Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie von einem "acte claire" auszugehen, so dass es insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf.

29

1.6 Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse schon vor der Einreise ist mit dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta genießen, grundsätzlich zu vereinbaren und entspricht damit regelmäßig auch den weiteren Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie.

30

1.6.1 Ehe und Familie werden von Art. 6 GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Die Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu einem Ausländer mit dem Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse berührt sowohl den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG als auch den des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Vorschriften enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts.

31

Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer stellt allerdings keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Art. 6 GG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermitteln weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Dies gilt auch für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem berechtigterweise in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <47 f.>). Die Regelung ist als solche auch nicht geeignet, Ehe und Familie als verfassungsrechtlich anerkannte Institute zu beeinträchtigen. Zwar ist die Institutsgarantie des Art. 6 GG nicht nur betroffen, wenn die den Kern des Ehe- und Familienrechts bildenden Vorschriften namentlich des bürgerlichen Rechts wesentlich umgestaltet oder aufgehoben werden. Sie kann auch dann verletzt sein, wenn bestimmende Merkmale des Bildes von Ehe und Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, mittelbar beeinträchtigt werden. Allerdings stellt eine Regelung die prägenden Elemente des Art. 6 GG zugrunde liegenden Bildes von Ehe und Familie nicht in Frage, wenn sie - wie hier - einem begrenzten Kreis von Personen für eine grundsätzlich überschaubare Zeit die Verwirklichung des Wunsches verwehrt, in räumlich ganz bestimmter Hinsicht als Ehegatten oder Familie zusammenzuleben, ohne ein solches Zusammenleben schlechthin zu hindern oder den Betroffenen eine schlechterdings unzumutbare Herstellung der Einheit von Ehe und Familie anzusinnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. <49>).

32

Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug ist jedoch an der in Art. 6 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm zu messen. Danach wirken der zur Berücksichtigung ehelicher und familiärer Bindungen verpflichtende Schutzauftrag und das Förderungsgebot des Art. 6 GG auf die gesamte die Ehe und Familie betreffende Rechtsordnung ein und setzen auch dem Gesetzgeber Grenzen. Dieser hat beim Erlass allgemeiner Regeln über die Erteilung von Aufenthaltstiteln die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Damit korrespondiert ein grundrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen an einem Zusammenleben im Bundesgebiet. Stehen dem Begehren eines Ausländers auf Familiennachzug öffentliche Belange entgegen, sind seine ehelichen und familiären Belange und gegenläufige öffentliche Interessen mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Dabei müssen Grundlage und Abwägungsergebnis der gesetzlichen Regelung dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen der einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die zu treffenden Regelungen müssen insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu; auch hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen ist der Einschätzungsvorrang der Rechtssetzungsorgane zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. <49 ff.>).

33

1.6.2 Ehe und Familie unterfallen zudem dem Schutz des Art. 8 EMRK. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht auf nationaler Ebene durch Transformation in das deutsche Recht im Range eines Bundesgesetzes. Der Konventionstext und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts aber auch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 - NJW 2009, 1133 m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene sind die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts geworden. Dies bestimmt der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Reformvertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 3 der konsolidierten Fassung des Vertrags der Europäischen Union - EUV - ABl EU 2010 Nr. C 83 S. 1). Die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung ist hier zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>).

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert aber auch die Konvention kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Maßnahmen im Bereich der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berühren. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft. Die Vorschrift bezweckt vor allem den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen der nationalen Behörden. Aus der effektiven Achtung des Familienlebens können sich aber auch positive Verpflichtungen ergeben. In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer richtet sich nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem allgemeinen Interesse. Art. 8 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. - InfAuslR 1985, 298). Im Ergebnis verpflichtet damit auch Art. 8 EMRK zu einer Abwägungslösung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind - einzelfallbezogen - die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

35

1.6.3 Auf Gemeinschaftsebene ist neben Art. 8 EMRK auch Art. 7 GR-Charta zu beachten. Die Grundrechte-Charta (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 1) ist mit dem Vertrag von Lissabon verbindlicher Teil des Primärrechts geworden (Art. 6 Abs. 1 EUV). Sie gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta entspricht das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta hinsichtlich seiner Bedeutung und Tragweite allerdings Art. 8 EMRK.

36

1.6.4 Schließlich ist auf Gemeinschaftsebene die Familienzusammenführungsrichtlinie zu berücksichtigen. Diese vermittelt insofern eine bessere Rechtsposition, als sie ein eigenständiges Recht auf Familienzusammenführung gewährt, soweit die in der Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Materiell ist die Familienzusammenführungsrichtlinie in Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta auszulegen und von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Damit haben die Mitgliedstaaten (auch) gemeinschaftsrechtlich die ihnen in der Richtlinie überlassenen Spielräume an den Kriterien auszurichten, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelt hat (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - Rs. C-540/03 - Europäisches Parlament ./. Rat der Europäischen Union, NVwZ 2006, 1033 Rn. 62). Außerdem haben sie die in Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Richtlinie niedergelegten Grundsätze zu beachten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 63 f.). Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird. Nach Art. 17 der Richtlinie haben sie im Fall der Ablehnung eines Antrags in gebührender Weise die Art und Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen. Diese Kriterien entsprechen denjenigen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Überprüfung heranzieht, ob ein Staat bei der Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung die betroffenen Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen hat (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 64).

37

1.6.5 Gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta einen Anspruch auf Ehegattennachzug und belässt auch die Familienzusammenführungsrichtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verlangens von Sprachkenntnissen einen - letztlich an Art. 8 EMRK zu messenden - Gestaltungsspielraum, hängt die Vereinbarkeit der über § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schon vor der Einreise zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Schutz von Ehe und Familie davon ab, ob sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügt. Der nationale Gesetzgeber muss mit seiner Forderung, dass der Ehegatte eines Ausländers sich schon vor der Einreise zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Ausländer hinreichend berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Betroffenen an einem Zusammenleben im Bundesgebiet und den mit der Regelung verfolgten gegenläufigen öffentlichen Interessen finden. Dies ist grundsätzlich der Fall.

38

Das Spracherfordernis dient der Förderung der Integration und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen (BTDrucks 16/5065 S. 173 f.). Hierbei handelt es sich um legitime gesetzgeberische Ziele. Ob das zur Erreichung dieser Ziele gewählte Instrumentarium hinreichend erfolgversprechend ist, liegt grundsätzlich im weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Dass das Erfordernis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise evident ungeeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich ein Ehegatte, der sich bereits vor der Einreise zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen in deutscher Sprache verständigen kann, schneller in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Hierbei handelt es sich um eine vertretbare Einschätzung künftigen Geschehens. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache tragen in erheblichem Maße zu einer gelungenen Integration bei. Verfügt der Ehegatte schon vor der Einreise über Grundkenntnisse, kann er von Anfang an besser am sozialen Leben teilhaben. Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass dem Spracherfordernis bei der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen jedenfalls mittelbar Wirkung zukommt, weil Sprachkenntnisse die Ausnutzung einer Nötigungslage in Deutschland erschweren.

39

Die Verpflichtung, sich bereits vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu verschaffen, ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele auch erforderlich. Eine Verpflichtung zum Erwerb von Deutschkenntnissen erst nach der Einreise würde für die Betroffenen zwar ein milderes Mittel darstellen, da der Zuzug nicht verzögert würde und der nachziehende Ehegatte in Deutschland auf ein umfangreicheres Angebot von Sprachkursen zurückgreifen könnte. Ein erst nach der Einreise zu erbringender Sprachnachweis wäre zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele aber deutlich weniger effektiv. Denn bis zur Vermittlung einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache würde zwangsläufig ein mehr oder weniger langer Zeitraum vergehen. Dadurch würde der Integrationserfolg hinausgezögert. Dies gilt auch für die von den Revisionsführern angesprochene Möglichkeit, erst die Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise vom Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse abhängig zu machen und den Ehegatten bis dahin zu dulden. Zudem wäre der Erfolgseintritt mit Ungewissheiten verbunden. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung gewährleistet dagegen ergebnisorientiert, dass der Ehegatte von Anfang an - mündlich und schriftlich - über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, auf denen seine weitere Integration aufbauen kann. Auch erscheint plausibel, dass das Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse eher gewährleistet, dass sich der Ehegatte im Falle einer Zwangslage an die zuständigen Behörden wenden und der Abhängigkeit von der "Schwiegerfamilie" leichter entgehen kann.

40

Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich.

41

Den mit dem Spracherfordernis verfolgten öffentlichen Belangen kommt ein besonderes Gewicht zu. Dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der Integration kommt große Bedeutung zu. Ein rasches Einfügen des nachziehenden Ehegatten in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland ist nicht nur Voraussetzung für seine persönliche Fortentwicklung, sondern zugleich von hohem Interesse für die Allgemeinheit. Die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele sind zudem verfassungsrechtlich fundiert: Eine rasche Integration ist nicht nur aus sozialstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 1 GG) anzustreben. Sie erleichtert auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die vom Gesetzgeber verfolgte Verhinderung von Zwangsverheiratungen dient ebenfalls dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter. Zwangsverheiratungen stellen eine Form der häuslichen und meist auch sexualisierten Gewalt dar und verletzen auf fundamentale Weise elementare Menschenrechte der Betroffenen, vor allem die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) und mittelbar die sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 und 2 GG). Nach der Werteordnung des Grundgesetzes ist der Staat zum Schutz dieser Rechtsgüter verpflichtet.

42

Dem stehen die belastenden Wirkungen der Regelung gegenüber, die auch alle freiwillig verheirateten Ehepaare treffen. Das Spracherfordernis stellt allerdings kein absolutes, sondern ein grundsätzlich überwindbares Nachzugshindernis dar. Es bringt für die betroffenen Ehen und Familien aber insoweit eine Belastung mit sich, als sich hierdurch die Herstellung des häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet regelmäßig verzögert. Nicht ausgeschlossen ist, dass es im Einzelfall auch zu einer dauerhaften Verhinderung des Nachzugs in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Wird die Lebensgemeinschaft im Ausland hergestellt, läuft der im Bundesgebiet lebende ausländische Ehepartner Gefahr, sein Aufenthaltsrecht zu verlieren (§ 51 AufenthG). Die Betroffenen haben damit häufig nur die Möglichkeit, entweder für einen mehr oder weniger langen Zeitraum eine Trennung hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufzugeben.

43

Dennoch ist die gesetzliche Regelung bei Ausländerehen grundsätzlich angemessen, denn sie verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen findet das Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG keine Anwendung, wenn der nachzugswillige Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, den Sprachnachweis zu erbringen. Im Übrigen werden an die nachzuweisenden Kenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt. Es genügt, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dies stellt - ungeachtet der bildungsmäßigen, kulturellen und muttersprachlichen Voraussetzungen des nachziehenden Ehepartners - regelmäßig eine verhältnismäßig niedrige Hürde dar, die in ihren Anforderungen kaum weiter herabgesetzt werden kann. Zudem ist es dem Ehegatten freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die Sprachkenntnisse verschafft. Dabei kann er regelmäßig auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgreifen. In zahlreichen Staaten bieten das Goethe-Institut und andere Sprachschulen Deutschkurse an. Die vom Goethe-Institut angebotenen Kurse dauern nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts deutlich unter einem Jahr. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Erkenntnissen. Danach ist für das Erreichen des Niveaus A 1 GER von einem Richtwert von 100 bis 300 Unterrichtsstunden von 45 Minuten auszugehen. Entsprechende Sprachkurse werden vom Goethe-Institut in der Türkei an den Standorten Ankara, Istanbul und Izmir seit September 2007 angeboten. Ein regulärer, zum Sprachniveau A 1 GER führender Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse umfasst beispielsweise am Goethe-Institut Ankara 180 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten - verteilt auf drei Monate - und kostet ca. 700 € (BTDrucks 16/7288 S. 5, 7 und 9). Zudem gibt es gerade in der Türkei ein breites Netz an örtlichen Sprachkursanbietern (BTDrucks 16/7288 S. 8). 2009 lag die Bestehensquote bei den Sprachprüfungen in der Türkei bei 68 % (BTDrucks 17/1112 S. 10).

44

Auch soweit es an seinem Wohnort keine Sprachschulen gibt, ist es dem nachzugswilligen Ehegatten grundsätzlich zumutbar, sich zur Absolvierung eines Sprachkurses an einen anderen Ort im Herkunftsland zu begeben. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe von Audio- und Videosprachkursen oder anderen Medien (etwa über die Deutsche Welle oder das Internet) anzueignen und zu vertiefen. Die mit dem Erwerb einfacher Deutschkenntnisse verbundenen finanziellen Aufwendungen und sonstigen Belastungen sind den Betroffenen ebenfalls regelmäßig zumutbar, wenn es um eine so grundlegende Lebensentscheidung wie die Übersiedlung zum Ehegatten in ein anderes Land geht. Zudem können sie in aller Regel auf die finanzielle Unterstützung ihres in Deutschland lebenden Ehepartners zurückgreifen.

45

Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich auch angemessen, soweit sie bei Ausländerehen auf nachzugswillige Ehegatten Anwendung findet, denen nicht krankheits- oder behinderungsbedingt, sondern aus sonstigen persönlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen der Spracherwerb nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesen Fällen hat § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zwar zur Folge, dass ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet für längere Zeit und möglicherweise sogar auf Dauer an fehlenden Deutschkenntnissen scheitert. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aber zu berücksichtigen, dass es dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich zumutbar ist, die familiäre Einheit im Ausland herzustellen. Allein der Umstand, dass er von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich hier eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, und mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse regelmäßig einer entsprechenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes ausgesetzt ist, führt nicht dazu, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebiets generell nicht zuzumuten ist. Damit überwiegen bei ausländischen Ehen die vom Gesetzgeber mit dem Spracherfordernis verfolgten gewichtigen öffentlichen Zwecke regelmäßig die privaten Interessen der Ehegatten an der Herstellung einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet.

46

1.6.6 Die gesetzliche Regelung ist auch nicht deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung enthält. Soweit dem nachzugswilligen Ehegatten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nicht möglich und zugleich dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv nicht möglich oder aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, bedarf es nach nationalem Verfassungsrecht nicht zwingend der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen, sondern kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auch auf andere Weise, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden. Damit wird die Regelung in Bezug auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie dem objektiven Gewicht des Schutz- und Förderungsgebots des Art. 6 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm gerecht.

47

1.6.7 Auch wenn die gesetzliche Regelung auf nationaler Ebene mit Art. 6 GG zu vereinbaren ist und grundsätzlich den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht, muss die Ablehnung eines Visums auch im konkreten Einzelfall den genannten Maßstäben genügen und insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK im Einklang stehen. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich dem Senat hier keine dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegende Zweifelsfrage.

48

Die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend in Ansehung der dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1 der Erwerb der geforderten einfachen Sprachkenntnisse aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit nicht möglich ist. Außerdem stehen der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands keine objektiven Hindernisse entgegen und ist dem Ehemann der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen eine Rückkehr in die Türkei zumutbar.

49

Welcher zeitliche Rahmen für den Spracherwerb beim Ehegattennachzug zumutbar ist, hängt nicht nur von den mit der Nachzugsvoraussetzung verfolgten Zielen, sondern auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Spracherwerb um eine Integrationsleistung handelt, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern dem Nachzugswilligen und seiner Familie nach der Einreise auch persönlich zugute kommt. Von daher liegt - auch mit Blick auf die nach Art. 8 der Familienzusammenführungsrichtlinie zulässigen Wartefristen - ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren in aller Regel, sofern nicht besonders schutzwürdige Umstände vorliegen, im Rahmen des Zumutbaren. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend von einem kürzeren Zeitraum ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann kennen sich bereits seit vielen Jahren und haben trotz der vorehelich geborenen Kinder - ihr erstes Kind wurde 1994 geboren - und der Aufrechterhaltung der familiären Bindungen nach der Übersiedlung des Ehemanns nach Deutschland über Jahre hinweg aus eigenem Entschluss auf die Herstellung bzw. Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft verzichtet.

50

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts könnte die Klägerin zu 1 die geforderten Sprachkenntnisse in der Türkei einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in gut einem Jahr und damit in angemessener Zeit erwerben. An diese tatrichterliche Feststellung, die von den Klägern ebenfalls nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurde, ist das Revisionsgericht gebunden. Dessen ungeachtet steht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch insoweit im Einklang mit den vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Erkenntnissen. Danach ist eine Alphabetisierung in lateinischer Schriftsprache in 200 bis 300 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten möglich; in der Türkei werden von den örtlichen Volkshochschulen Alphabetisierungskurse angeboten (BTDrucks 16/11997 S. 8). Soweit die Klägerin zu 1 behauptet, ihr sei weder eine Alphabetisierung noch die Teilnahme an einem Sprachkurs möglich, hat sie dies vor dem Verwaltungsgericht weder hinreichend substantiiert noch hierfür irgendwelche Nachweise vorgelegt bzw. Beweis angetreten. Von daher musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Auch hat die Klägerin zu 1 nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 und Ablehnung ihres Visumantrags durch die Deutsche Botschaft in Ankara im April 2008 bis zur - in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen - Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Februar 2009 offensichtlich keinerlei Anstrengungen in Bezug auf den Erwerb von Deutschkenntnissen unternommen, zumindest wurde diesbezüglich nichts vorgetragen.

51

Auf der Grundlage der bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen davon auszugehen, dass auch der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Besondere Umstände, die für den Ehemann und Vater der Kläger eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Sein Asylantrag hatte keinen Erfolg. Dass er selbst in der Türkei keine Gefahren befürchtet, zeigt der Umstand, dass er seine Familie auch nach seiner Übersiedlung nach Deutschland regelmäßig in der Türkei besucht hat. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lebte er zwar schon seit über 10 Jahren im Bundesgebiet und verfügte hier über eine feste Beschäftigung und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Andererseits hat er - wie die jährlichen Besuche in der Türkei auch während seiner Ehe mit einer Deutschen und die nachfolgende Eheschließung mit der Mutter seiner Kinder zeigen - seine Bindungen zur Türkei und seiner dort lebenden Familie nie aufgegeben.

52

Der Umstand, dass aus der Beziehung fünf - vorehelich geborene - Kinder hervorgegangen sind, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Der Lebensmittelpunkt der Familie befand sich dauerhaft in der Türkei. Alle Kinder sind dort geboren und aufgewachsen. Sie sind - wie ihre Mutter - allein im dortigen kulturellen und sprachlichen Umfeld verwurzelt. Bei dieser Sachlage ist dem in Deutschland lebenden Ehemann und Vater bei Würdigung der konkreten Umstände des Falles eine Rückkehr in die Türkei zumutbar und mit Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie zu vereinbaren.

53

1.7 Das Spracherfordernis führt im Fall der Klägerin zu 1 nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung.

54

1.7.1 Ein Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liegt nicht vor. Danach darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder Benachteiligung muss mithin gerade wegen eines dieser Merkmale erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 <268>; BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - BVerwGE 106, 191 <194 f.>).

55

a) Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG knüpft die Versagung des Aufenthaltstitels nicht daran an, dass der Ausländer eine bestimmte Sprache spricht, sondern dass er nicht über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Er wird daher nicht "wegen seiner Sprache" benachteiligt.

56

b) Soweit nachziehende Ehegatten aufgrund ihrer visumfreien Einreise das Spracherfordernis erst nach der Einreise erfüllen müssen bzw. wegen ihrer Ehe mit einem visumrechtlich privilegierten Stammberechtigten nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG von der Nachweispflicht gänzlich ausgenommen sind, beruht dies auch nicht auf Gründen ihrer bzw. ihrer Ehegatten Heimat und Herkunft. Der Begriff "Heimat" bezieht sich nur auf die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit, der Begriff "Herkunft" darüber hinaus auf die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 83/56 - BVerfGE 5, 17 <22>). An diese beiden Kriterien knüpft weder § 41 AufenthV noch § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG an. Maßgeblich für die Privilegierungen ist die auf der Staatsangehörigkeit beruhende visumrechtliche Besserstellung des nachziehenden bzw. des stammberechtigten Ehegatten. Diese Anknüpfungspunkte gehören nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG aufgezählten Merkmalen, die eine Mindestsicherung gegen Diskriminierungen erreichen sollen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 1979 - 1 BvR 111/74 u.a. - BVerfGE 51, 1 <30> und vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <37>).

57

1.7.2 Der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug verletzt zu Lasten der Klägerin zu 1 auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Er gilt gleichermaßen für Belastungen und für Begünstigungen. Dem Gesetzgeber ist aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Dabei kommt als Grund für eine Ungleichbehandlung grundsätzlich jede vernünftige Erwägung in Betracht. Es ist zunächst Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Die Auswahl muss allerdings sachlich vertretbar und darf nicht sachfremd sein. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich aber vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen abhängige Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164). Dabei sind die Grenzen umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Auch bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, reicht zur Begründung einer Ungleichbehandlung aber nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - DB 2009, 2441 m.w.N.).

58

a) Soweit Unionsbürger und ihre Ehegatten nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG -) ohne Sprachkenntnisse einreisen und sich hier aufhalten dürfen, ist diese Privilegierung gegenüber sonstigen Ausländern gerechtfertigt, da sie auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf die im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage, ob die Besserstellung von Ehegatten von Unionsbürgern gegenüber Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, auf die das Spracherfordernis über § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Anwendung findet, zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung führt, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, da der Ehemann der Klägerin zu 1 kein Inländer ist.

59

b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht vor, soweit Ehegatten, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen dürfen, einen erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise (vgl. § 41 Abs. 3 AufenthV) beantragen können. Dadurch sind sie gegenüber anderen Ehegatten insoweit im Vorteil, als sie das Spracherfordernis nicht schon vor der Einreise, sondern erst bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erfüllen müssen. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt, da der Bundesrepublik hinsichtlich der Pflege ihrer Beziehungen zu auswärtigen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen zusteht. Dies schließt die aufenthaltsrechtliche Privilegierung von Angehörigen bestimmter Drittstaaten ein.

60

c) Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1 liegt schließlich auch nicht im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG vor. Diese führt gegenüber Ehegatten von Drittstaatsangehörigen, die - wie der Ehemann der Klägerin zu 1 - nicht visumfrei einreisen dürfen, zu einer Besserstellung. Auch diese Entscheidung ist verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt. Liegt die visumrechtliche Privilegierung bestimmter Drittstaatsangehöriger im weiten außenpolitischen Ermessen der Bundesrepublik, schließt dies auch die daran anknüpfende Erleichterung beim Ehegattennachzug ein.

61

1.7.3 Die dargelegten Ungleichbehandlungen begründen auch keinen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Dieses findet hier auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann als Drittstaatsangehörige keine Anwendung.

62

Das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit war von Beginn an Bestandteil des Rechts der Europäischen Gemeinschaft. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon findet es sich nunmehr in Art. 18 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU 2008 Nr. C 115 S. 47) - AEUV -. Danach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Art. 12 EGV wurde damit nahezu wortgleich in Art. 18 AEUV übernommen. Lediglich der Anwendungsbereich der Bestimmung wurde aufgrund der Pluralität der Rechtsquellen im neuen Vertragswerk von "Vertrag" auf "Verträge" geändert.

63

Auch Art. 21 Abs. 2 GR-Charta verbietet unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die Grundrechte-Charta enthält damit ein mit Art. 18 AEUV übereinstimmendes allgemeines Diskriminierungsverbot. Mit Art. 21 Abs. 2 GR-Charta wurde das vom Gerichtshof der Europäischen Union schon lange als Grundrecht anerkannte Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit nunmehr auch formal in den Rang eines Grundrechts gehoben. Die Übereinstimmung von Art. 21 Abs. 2 GR-Charta und Art. 18 AEUV hat nach Art. 52 Abs. 2 GR-Charta allerdings zur Folge, dass die Ausübung dieses Grundrechts im Rahmen der in Art. 18 AEUV festgelegten Bedingungen und Grenzen zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass sowohl der Gewährleistungsbereich als auch die Beeinträchtigungsmöglichkeiten übereinstimmen. Damit gewährt Art. 21 Abs. 2 GR-Charta im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz als Art. 18 AEUV (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 4, Europäische Grundrechte, 2009, Rn. 3226).

64

Der persönliche Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist weder ausdrücklich auf Unionsbürger beschränkt noch werden Drittstaatsangehörige erwähnt. Eine gewisse Einschränkung kann allenfalls der Formulierung "in ihrem Anwendungsbereich" entnommen werden. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allerdings zu entnehmen, dass dieser bislang von einer Anwendung des Art. 18 AEUV bzw. der Vorgängerregelung in Art. 12 EGV auf Drittstaatsangehörige abgesehen hat. In mehreren Entscheidungen hat er Diskriminierungen von Drittstaatsangehörigen nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - verb. Rs. 50-58/82, Dorca Marina u.a. - Slg. 1982, 3949 Rn. 11; Urteil vom 28. Oktober 1982 - Rs. 52/81, Faust - Slg. 1982, 3745 Rn. 25; Urteil vom 10. März 1998 - Rs. C-122/95, Deutschland/Rat - Slg. 1998, I-973 Rn. 56), in diesem Zusammenhang hat er aber auch nicht explizit klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot nur für Unionsbürger gilt und zu Gunsten von Drittstaatsangehörigen in keinem Fall Anwendung findet.

65

Dass das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegend keine Anwendung findet, ergibt sich indes aus seinem Sinn und Zweck. Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellt ein grundlegendes Prinzip der Gemeinschaft dar, ohne dass in der Union das Ziel eines funktionierenden Binnenmarkts und einer immer engeren Integration der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger nicht erreicht werden kann. Dies trifft auf Drittstaatsangehörige nicht in gleicher Weise zu. Zwar ist die Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, aus gesellschaftlichen Gründen ebenfalls ein wichtiges Ziel, sie ist jedoch kein Leitgedanke der europäischen Idee. Dementsprechend regelt das Gemeinschaftsrecht die Stellung von Drittstaatsangehörigen in wesentlich geringerem Umfang als diejenige von Angehörigen der Mitgliedstaaten. Zudem existieren bedeutende Unterschiede zwischen der Binnenmarktintegration und dem Migrationsrecht der Europäischen Union. Das Unionsrecht schränkt im Bereich der Migration den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht durch unmittelbar anwendbare Grundfreiheiten ein, sondern überträgt den politischen Organen die Entscheidung über Ausmaß und Ausrichtung der gemeinschaftlichen Rechtsetzung. Eine generelle Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Drittstaatsangehörige würde dazu führen, dass eine differenzierende Politik, etwa im Bereich des Handels oder der Nutzung von Wirtschaftszonen gegenüber Drittländern kaum noch möglich wäre, da sie regelmäßig mit Diskriminierungen ihrer Angehörigen verbunden ist. Zudem widerspräche sie den Zielsetzungen der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, die an die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten geknüpft ist und dieser Gruppe besondere Rechte zukommen lässt. Schließlich besteht auch keine gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, die Mitgliedstaaten zur allgemeinen Weitergabe von Rechten an Drittstaatsangehörige zu zwingen, die sie regelmäßig nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit einräumen. Dies führt dazu, dass sich Drittstaatsangehörige grundsätzlich nicht auf das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen können.

66

Hieran hat der Vertrag von Lissabon nichts geändert (vgl. Hellmann, Der Vertrag von Lissabon, Springer 2009, S. 27). Das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit wurde hierdurch inhaltlich nicht verändert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die bisherige Überschrift des Zweiten Teils im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("Unionsbürgerschaft") im Zweiten Teil des Lissabonner Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in "Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft" geändert wurde. Diese Änderung hat keine rechtliche Auswirkung, sondern politisch-programmatischen Charakter (Fischer, Der Vertrag von Lissabon, 1. Aufl. 2008, S. 195). Eine generelle Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in den Kreis der Grundrechtsberechtigten des Art. 21 Abs. 2 GR-Charta würde im Übrigen auch zu einem Wertungswiderspruch mit Art. 15 Abs. 3 GR-Charta führen, der sich darauf beschränkt, Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

67

In der Literatur wird vertreten, Drittstaatsangehörige könnten sich ausnahmsweise auf das Diskriminierungsverbot berufen, wenn sie vom Anwendungsbereich der Verträge erfasst seien, hierfür genüge aber nicht, dass sie sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befänden, sondern es müsse hinzukommen, dass sie sich in einer durch vertragliche Bestimmungen oder sekundärrechtliche Vorschriften vermittelten Rechtsposition befänden, die den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit einschließe (vgl. Holoubek, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 12 EGV Rn. 27 ff.; v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Juni 2005, Art. 12 EGV Rn. 30 ff.; Wilms, in: Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Stand September 2007, Art. 12 EGV Rn. 35). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Recht auf Familienzusammenführung nach der Familienzusammenführungsrichtlinie vermittelt Drittstaatsangehörigen keine den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit einschließende Rechtsposition. Die Familienzusammenführungsrichtlinie dient dem Schutz der Familie und der Wahrung oder Herstellung des Familienlebens (vgl. 7. Erwägungsgrund). Dass im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht gilt, belegt im Übrigen der 5. Erwägungsgrund, der nur auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta aufgeführten Diskriminierungsmerkmale (Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische und soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) verweist, nicht aber auf das in Art. 18 AEUV und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Folgerichtig hat die Kommission in ihrem Bericht zur Familienzusammenführungsrichtlinie vom 8. Oktober 2008 die in Deutschland an bestimmte Staatsangehörigkeiten anknüpfenden Ausnahmen nicht beanstandet (a.a.O. S. 8). Bei dieser Sachlage ist auch insoweit nicht von einer entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfrage auszugehen, die einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf.

68

1.8 Die gesetzliche Verschärfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ehegattennachzug verstößt in Altfällen, in denen der Visumantrag - wie hier - vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes gestellt wurde, schließlich auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

69

Das ohne gesetzliche Übergangsregelung eingeführte Spracherfordernis entfaltet lediglich unechte Rückwirkung, da die Regelung sich nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft bezieht. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind nicht ersichtlich. Der Ehegatte eines sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers konnte nicht davon ausgehen, dass ein nach bisheriger Rechtslage möglicherweise bestehender Nachzugsanspruch keinen nachträglichen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Etwaigen Härten ist der Gesetzgeber vor allem durch die Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG begegnet. Unverhältnismäßigen Ergebnissen kann darüber hinaus - wie dargelegt - auf anderem Wege einfachgesetzlich abgeholfen werden. Im Übrigen bewahrt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2007 - 1 BvR 58/06 - juris Rn. 20 mit Verweis auf Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. - BVerfGE 69, 272 <309> und Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - BVerfGE 75, 246 <280>). Für einen Eingriff in eine solche rechtlich geschützte Rechtsposition ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

70

2. Hat die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Familienzusammenführung, gilt dies auch für die Kläger zu 2 bis 6. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG für einen Anspruch auf (isolierten) Kindernachzug, da ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4). Ihnen kann auch nicht im Ermessenswege - den vor dem 1. Januar 2005 geborenen Klägern zu 2 bis 5 über § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990 und dem nach dem 1. Januar 2005 geborenen Kläger zu 6 über § 32 Abs. 4 AufenthG - ein Visum zum Kindernachzug erteilt werden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vor, die einen Nachzug der Kinder ohne ihre Mutter rechtfertigen könnten.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit einer der Parteien oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tatbestand

1

Der 1979 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2000 mit einem Visum für ein Studium nach Deutschland ein und war in der Folgezeit an der Universität D. immatrikuliert. Im März 2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt deshalb eine bis zum 12. Mai 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts trennten sich die Eheleute im Mai 2011.

2

Im September 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung. Nach dieser Fassung setzte ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG eine Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren voraus. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 4. Mai 2012 ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. September 2012 auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Syrien an. Dabei stützte sie sich auf § 31 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung, wonach eine Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren erforderlich ist.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage durch Urteil vom 14. Dezember 2012 ab. Es legte seiner Entscheidung die Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu Grunde. Der Anspruch entstehe erst in dem Zeitpunkt, in dem alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorlägen; dazu gehöre auch die Beantragung des Aufenthaltstitels. Da der Kläger den Antrag erst nach der Rechtsänderung gestellt habe, sei für sein Begehren die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich. Der Anwendung dieser Fassung stehe auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da verfassungsrechtlich schutzwürdig nur ein betätigtes Vertrauen sei. Die nach § 59 AufenthG zu beurteilende Abschiebungsandrohung sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

4

Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG sei lediglich ein verfahrenstechnischer Vorgang und keine materielle Anspruchsvoraussetzung. Die Anwendung des § 31 AufenthG alter Fassung sei zur Vermeidung einer im vorliegenden Fall verfassungswidrigen unechten Rückwirkung geboten. Die Adressaten des Gesetzes hätten darauf vertrauen dürfen, dass für diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft aufzuweisen hatten, eine Übergangsvorschrift geschaffen würde und altes Recht maßgeblich bleibe. Die Neuregelung sei zudem vorwiegend zur Eindämmung von Zwangsverheiratungen erfolgt, was den Kläger nicht betreffe. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil jemand, der mehr als zwei Jahre an der Ehe festgehalten habe, gegenüber demjenigen benachteiligt werde, der kurz nach dem Ende einer zweijährigen Ehebestandszeit einen Antrag auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gestellt habe.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, der Entscheidung sei § 31 Abs. 1 AufenthG in der Neufassung zu Grunde zu legen. Es liege lediglich eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Dem Gesetzgeber stehe es zu, die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Mindestbestandszeit von drei Jahren unverhältnismäßig sei, gebe es nicht.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Abweisung der Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen revisibles Recht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die seit dem 1. Juli 2011 geltende neue Fassung des § 31 Abs. 1 AufenthG zu Grunde gelegt hat.

7

1. Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Insbesondere sind die sich aus § 134 Abs. 1 VwGO ergebenden Formerfordernisse gewahrt.

8

Nach § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Sprungrevision zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen wird; die Zustimmung muss der Revisionsschrift bzw. dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision beigefügt werden. Es reicht nicht aus, dass Kläger und Beklagter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Zulassung der Sprungrevision beantragen bzw. sich einem solchen Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten anschließen. Denn wegen des mit der Sprungrevision verbundenen Verlusts einer Tatsacheninstanz und der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ohne die Möglichkeit einer Verfahrensrüge muss die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision eindeutig formuliert sein; die Zustimmung zur Zulassung dieses Rechtsmittels ist einer Auslegung als Zustimmung zu seiner Einlegung regelmäßig nicht zugänglich (Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219; vom 11. Februar 1997 - BVerwG 8 C 4.97 - juris und vom 8. März 2002 - BVerwG 5 C 54.01 - juris). Andererseits reicht es aus, wenn die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt wird (Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259 = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 3 und vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49 S. 2; Beschluss vom 25. August 1989 - BVerwG 8 C 61.89 - juris). Zwar entspricht dies nicht dem gesetzlichen Leitbild, das eine Entscheidung über die Einlegung der Sprungrevision erst nach Erlass und in Kenntnis des Urteils vorsieht. Doch ist auch bei Abgabe der Zustimmungserklärung bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Übereilungsschutz sichergestellt. Ist die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu Protokoll erklärt worden, sollte der Revisionsschrift eine beglaubigte Niederschrift über die Sitzung beigefügt werden. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht, weil das Verwaltungsgericht dem Revisionsgericht die Akten und mit ihnen das Original des Protokolls vorlegt; damit ist sichergestellt, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Zulässigkeit der Sprungrevision nach Eingang der Akten ohne Weiteres zu prüfen (Urteile vom 7. Juni 2001 a.a.O. und vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 = Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

9

2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Ihr Streitgegenstand umfasst den Antrag auf Verlängerung der dem Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG (dazu 2.1). Diese Vorschriften sind nicht in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden, sondern in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden (dazu 2.2). Der Kläger erfüllt allerdings die Anforderungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesen Vorschriften in ihrer maßgeblichen Fassung nicht (dazu 2.3).

10

2.1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Verlängerung der ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG geltend. Eine Auslegung dieses Begehrens ergibt, dass dieser Anspruch jedenfalls die Verlängerung um ein Jahr bis zum 12. Mai 2013 gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG umfasst. Nicht von seinem Antrag umfasst und damit auch nicht Teil des Streitgegenstands sind hingegen Aufenthaltstitel nach § 9a und § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Begehren des Klägers, den Aufenthalt in Deutschland nach der Trennung von seiner Ehefrau dauerhaft zu sichern, erstreckt sich nach der Formulierung des Antrags nicht auf andere Aufenthaltszwecke als denjenigen des § 31 AufenthG. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Antrag ausdrücklich auf § 31 AufenthG beschränkt und sein Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren ausschließlich auf diesen Aufenthaltszweck bezogen, während er zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a Abs. 2 AufenthG) oder eines humanitären Aufenthaltstitels nichts vorgetragen hat.

11

2.2 § 31 AufenthG ist nicht in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden, sondern in der durch Gesetz vom 29. August 2013 geänderten Fassung anzuwenden.

12

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Rn. 10). Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 19).

13

Danach ist der Entscheidung im vorliegenden Fall das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3484, AufenthG n.F.), zu Grunde zu legen. Diese Fassung ist in dem hier maßgeblichen Punkt - Erforderlichkeit einer drei- und nicht mehr nur zweijährigen Ehebestandsdauer - mit der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetzesfassung identisch und seitdem in diesem Punkt nicht geändert worden. Gründe des materiellen Rechts, die die Maßgeblichkeit der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Gesetzesfassung (AufenthG a.F.) begründen könnten, sind nicht gegeben. Die seit dem 1. Juli 2011 geltende Neufassung des Gesetzes erfasst vielmehr mangels einer Übergangsregelung grundsätzlich auch Altfälle, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht entschieden waren. Weder die Gesetzessystematik (dazu 2.2.1) noch das Rechtsstaatsprinzip (dazu 2.2.2) oder Art. 6 GG (dazu 2.2.3) erzwingen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes.

14

2.2.1 Die Systematik des Gesetzes gibt keinen Anlass zur Anwendung alten Rechts. Der Anspruch auf den eheunabhängigen Titel nach § 31 AufenthG entsteht nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Rechtsänderung erfolgte, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Urteil vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88 ff.> = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 ff., noch zu § 19 AuslG 1990) und damit im vorliegenden Fall am 13. Mai 2012. Im Übrigen ist er gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG von einer vorherigen Antragstellung abhängig. Dies liegt im Interesse des Ausländers, dem für den Übergang von einem eheabhängigen zu einem eheunabhängigen Aufenthaltstitel als Reaktion auf die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung ein gewisser Gestaltungsspielraum offensteht.

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2.2.2 Das aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abzuleitende verfassungsrechtliche Verbot einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") steht der Anwendung des seit dem 1. Juli 2011 geltenden Rechts nicht entgegen, weil § 31 Abs. 1 AufenthG n.F. im vorliegenden Fall keine echte Rückwirkung entfaltet. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift. Dies ist der Fall, wenn für einen solchen Sachverhalt nachträglich andere - nachteiligere - Rechtsfolgen gelten als nach dem zuvor geltenden Recht (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263 f.>; Beschluss vom 2. Mai 2010 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <39>), etwa wenn ein bereits entstandenes Aufenthaltsrecht nachträglich wegfiele, so dass der betroffene Zeitraum als Zeit eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts zu behandeln wäre. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2011 verfügte der Kläger über einen eheabhängigen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer bis Mai 2012. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte eine nachträgliche Verkürzung dieser Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) nicht vorgenommen und der Kläger eine solche auch nie beantragt hat, konnte sich das Aufenthaltsrecht des Klägers erst nach Ablauf dieses Titels in ein eheunabhängiges nach § 31 AufenthG umwandeln, so dass der Sachverhalt bei Inkrafttreten des § 31 AufenthG n.F. am 1. Juli 2011 noch nicht abgeschlossen war. Hinzu kommt, dass der Kläger den nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag auf Verlängerung des eheabhängigen Aufenthaltstitels als eheunabhängig erst im September 2011 gestellt hat; vor Antragstellung bestand mithin für die Beklagte weder die Möglichkeit noch die Erforderlichkeit, über einen denkbaren Anspruch auf Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

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Auch unter dem Gesichtspunkt einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung") ist im vorliegenden Fall die Anwendung des bis zum 30. Juni 2011 geltenden Rechts nicht geboten. Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die betroffenen Rechtsbeziehungen dabei nachteiliger bewertet als das zuvor geltende Recht. Grundsätzlich ist eine derartige unechte Rückwirkung zulässig, weil die Gewährung vollständigen Schutzes gegen die Veränderung der bestehenden Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2010 a.a.O. <39 f.>). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich allerdings Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ergeben. Diese sind jedoch erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks ungeeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O. <263>). Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt im Übrigen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

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§ 31 AufenthG n.F. entfaltet im vorliegenden Fall zwar unechte Rückwirkung, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung des eheabhängigen Aufenthaltsrechts als eheunabhängiges gegenüber § 31 AufenthG a.F. - dreijährige statt einer nur zweijährigen Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft - verschärft. Weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen dem jedoch entgegen. Der Kläger als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen konnte nicht davon ausgehen, dass ein nach bisheriger Rechtslage möglicherweise bestehender Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht keinen nachträglichen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Vielmehr war die ohne Übergangsvorschrift eintretende Geltung der Neuregelung geeignet und erforderlich, das gesetzgeberische Ziel, ausländerrechtliche Zweckehen zu erkennen, ihre Attraktivität zu vermindern und sie damit zurückzudrängen, so rasch und so umfassend wie möglich zu erreichen. Etwaigen Härten sowie der Gefahr unverhältnismäßiger Ergebnisse in Einzelfällen ist der Gesetzgeber durch die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 AufenthG begegnet (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 = Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 2 jeweils Rn. 68 f.). Im Übrigen bewahrt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2007 - 1 BvR 58/06 - juris Rn. 20 mit Verweis auf Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. - BVerfGE 69, 272 <309> und Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - BVerfGE 75, 246 <280>). Für einen Eingriff in eine solche rechtlich geschützte Rechtsposition ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Kläger die Möglichkeit nicht genutzt hat, nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 31 AufenthG unter gleichzeitiger nachträglicher Befristung des ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Titels - noch vor Inkrafttreten der Neuregelung - zu stellen. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, trotz der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Verfahren zur Änderung seines Aufenthaltszwecks noch nicht einzuleiten, sondern es zunächst bei dem ihm erteilten eheabhängigen Aufenthaltstitel zu belassen.

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2.2.3 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Vorschrift schützt als wertentscheidende Grundsatznorm die gelebte eheliche Gemeinschaft umfassend und ist deshalb nicht nur als Abwehrrecht und Diskriminierungsverbot zu verstehen, sondern auch als das Gebot, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <35 f.> m.w.N., Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 <1208>). Auch wenn Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - NVwZ 2007, 1302), so könnte eine Auslegung oder Handhabung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften jedenfalls dann problematisch sein, wenn sie einem Ausländer einen Anreiz zur Auflösung einer - noch - bestehenden ehelichen Gemeinschaft geben könnte, etwa um einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel noch vor dem Inkrafttreten einer insoweit nachteiligen Rechtsänderung zu erwirken.

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Ein derartiger Anreiz zur übereilten Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war mit der übergangslosen Neuregelung des § 31 Abs. 1 AufenthG indes nicht verbunden. Denn etwaige sich aus der Verlängerung der Mindestbestandsdauer in Einzelfällen ergebende Härten sind nach der Systematik des § 31 AufenthG über die Absehensregelung nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, bei deren Anwendung die Behörden und Gerichte auch die sich aus Art. 6 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben und den besonderen Schutz von Ehe und Familie berücksichtigen müssen. Damit hat die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2011 auch im Vorfeld keinen staatlichen Anreiz gegeben, eine mindestens zwei, aber noch nicht drei Jahre bestehende eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen, um den Anspruch auf einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dies betrifft gerade auch eine in ihrem Bestand bereits gefährdete und damit möglicherweise besonders schutzbedürftige eheliche Lebensgemeinschaft.

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2.3 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n.F. nicht. Nach diesen Vorschriften wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines Deutschen im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden und der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls im Bundesgebiet hat. Nach der Senatsrechtsprechung wandelt sich die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch, sondern nur auf Antrag in einen eheunabhängigen Titel. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG kein neu erteilter Titel ist, sondern nur die Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, deckt sie zudem nicht den Zeitraum ab Trennung der Eheleute ab, sondern erfasst lediglich das erste sich an den Ablauf der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis anschließende Jahr. Danach steht eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 5 jeweils Rn. 13 m.w.N., vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <42> = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 S. 7 und vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 19). Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

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Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers ist jedoch schon nach einer Dauer von etwas mehr als zwei Jahren aufgelöst worden, so dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte von dieser Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen wäre; eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, zumal die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung aufgehoben worden ist und der Kläger noch unter Geltung des § 31 AufenthG a.F. eine Verlängerung hätte beantragen können.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO a. F. den von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen (1.). Denn die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 teilweise weiter verfolgt, ist unbegründet (2.). Demgemäß bleibt auch die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz ebenfalls erfolglosen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiter verfolgt, ohne Erfolg (3.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Mit seiner Beschwerde im Verfahren 10 CS 13.2663 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Ermittlung des sich insbesondere aus den Beschwerdegründen ergebenden Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 21) gegen den seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als sich diese Klage gegen die Ablehnung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 richtet. Denn obwohl der Antragsteller den Beschwerdeantrag stellt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 anzuordnen, stellt er in der Begründung seiner Beschwerde ausdrücklich klar, dass er gegen den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts nur insoweit Einwände erhebe, als damit (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 abgelehnt werde.

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die behördliche Ablehnung mangels eines solchen Anspruchs des Antragstellers rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat im (nur insoweit) angefochtenen Beschluss zutreffend darauf abgestellt, dass der als Rechtsgrundlage für den begehrten Aufenthaltstitels allein in Betracht kommende § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung (n. F.) zur Anwendung kommt, weil sowohl der Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (17.10.2013) als auch seines Verlängerungsantrags (1.10.2013) deutlich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2011 lagen. Das Verwaltungsgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. nicht erfüllt, weil seine eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit beim Antragsteller deshalb verneint, weil er seinen erstmaligen Aufenthalt zu Studienzwecken durch die Ausreise in die Ukraine im August 2010 beendet habe. Danach sei er zwar erneut mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Darin habe jedoch eine deutliche Zäsur gelegen, weil mit der Ausreise frühere Aufenthaltstitel des Antragstellers erloschen wären (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Einen solchen Aufenthaltstitel habe der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise allerdings nicht mehr besessen. Die ihm zuletzt am 11. März 2010 ausgestellte Fiktionsbescheinigung sei (nur) bis zum 10. August 2010 gültig gewesen. Eine weitere Verlängerung habe der Antragsteller nach Aktenlage nicht beantragt. Somit beginne die maßgebliche eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau in Deutschland (erst) mit der Einreise am 1. November 2010. Da auch nach dem Vortrag des Antragstellers die endgültige Trennung von seiner Ehefrau spätestens im April 2013 erfolgt sei, werde die erforderliche Ehebestandszeit von drei Jahren nicht erreicht.

Demgegenüber rügt der Antragsteller, in seinem Fall müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08) auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (a. F.) abgestellt werden. Da der von ihm im Anschluss an die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis begehrte eheunabhängige Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG für einen vergangenen Zeitraum beansprucht werde, würden besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Andernfalls läge eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung vor.

Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit klargestellt, dass der Anspruch auf den eheunabhängigen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsteht und im Übrigen dieser Anspruch gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist. Liegen wie im Fall des Antragstellers alle drei genannten Zeitpunkte nach der Rechtsänderung zum 1. Juli 2011, kommt die Anwendung des alten Rechts schon gar nicht in Betracht.

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, selbst unter Zugrundelegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. besitze er einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil die Zeit, in der seine eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst mit der (Wieder-)Einreise im Oktober 2010 begonnen habe, sondern vielmehr auch die davor liegende Fiktionszeit gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einen insoweit anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründe, führt auch das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

Der Antragsteller ist der Auffassung, seine ihm am 10. Oktober 2008 gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 31. März 2009 befristet gewesen. Der am 30. März 2009 von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (nunmehr) zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau habe deshalb die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Da die Antragsgegnerin über den Antrag vom 30. März 2009 nicht entschieden und er den Antrag auch nicht zurückgenommen habe, habe sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur (positiven) Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 4. November 2010 als erlaubt gegolten. Der durchgehende Besitz einer Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG sei dafür nicht erforderlich. In dem Zusammenhang sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin unzutreffend beraten worden sei. Diese habe ihm bei einer Vorsprache mitgeteilt, er müsse vor der Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch Antragstellung bei der deutschen Botschaft in der Ukraine nachholen. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe er aufgrund der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den ehebezogenen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen dürfen. Aus diesem Grund sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts verfehlt, die Ausreise des Klägers in die Ukraine stelle eine Zäsur dar, die zu einem Erlöschen eines Aufenthaltstitels des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG geführt hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11) sei eine staatlich erzwungene oder wenigstens veranlasste Ausreise (wie hier) keine Ausreise im Sinne dieser Regelung. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner (früheren) Ehefrau habe vom Zeitpunkt der Eheschließung (27.3.2009) bis Ende April 2013 und damit länger als vier Jahre gedauert. Eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe es im Übrigen auch nicht während seines Aufenthalts in der Ukraine von August bis Oktober 2010 gegeben.

Damit wird aber die die angefochtene Entscheidung tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anrechenbare Zeiten einer rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft bestünden beim Antragsteller erst nach erfolgter Nachholung des Visumverfahrens und seiner Wiedereinreise im Oktober 2010, jedenfalls im Ergebnis nicht mit Erfolg angegriffen.

Unstreitig hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner (früheren) Ehefrau seit dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach der Durchführung des Visumverfahrens zum Familiennachzug von der Ukraine aus (1.11.2010) nicht die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. mindestens erforderlichen drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Denn selbst nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist die eheliche Lebensgemeinschaft (spätestens) im April 2013 beendet worden.

Eine Berücksichtigung von Bestandszeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dieser Wiedereinreise am 1. November 2010 scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden hat. Rechtmäßig im Sinne der genannten Bestimmung besteht die eheliche Lebensgemeinschaft, wenn sich beide Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a. a. O. Rn. 3).

Gleichwohl kommt beim Antragsteller eine Anrechnung von Ehebestandszeiten, in denen er über eine Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat, nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch während der Geltung seiner ihm am 10. Oktober 2008 nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten und bis 31. März 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis am 30. März 2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, führte diese Fiktion der Weitergeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht - wie der Kläger meint - zu einem bis zur Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis am 4. November 2010 durchgehenden anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt.

Keiner abschließenden inzidenten Prüfung und Entscheidung bedarf insoweit die Frage, ob die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 ebenfalls verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Oktober 2008 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (wegen arglistiger Täuschung) mit Wirkung für die Vergangenheit, deren Wirksamkeit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der dagegen vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage (s. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anordnet, nicht ohnehin zum rückwirkenden Wegfall dieser Aufenthaltserlaubnis und damit auch der Grundlage der davon abgeleiteten Fortgeltungsfiktion geführt hat.

Denn ungeachtet dieser Rücknahme ist jedenfalls durch die Ausreise des Antragstellers in die Ukraine im August 2010 zur Nachholung des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erforderlichen Visumverfahrens die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfallen. Selbst wenn diese Ausreise (noch) nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erfüllen sollte, wofür im konkreten Fall jedoch einiges spricht, bedeuten die Ausreise und die Durchführung des Visumverfahrens in der Ukraine in jedem Fall eine entscheidende „Zäsur“.

Zum einen wirkt die Fortgeltungsfiktion nur vorläufig und verfahrenssichernd (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar-AufenthG, Stand: September 2013, II - § 81 Rn. 53.2), so dass Zeiten der Geltungsdauer der Fiktion nur dann einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt (auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) begründen können, wenn später die beantragte Aufenthaltserlaubnis tatsächlich auch erteilt wurde. Dies ist beim Antragsteller aber gerade nicht der Fall. Denn die erstmalige Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht etwa auf den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 30. März 2009, sondern vielmehr erst nach der Durchführung des Visumverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung in Kiew und der Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug durch die deutsche Botschaft am 25. Oktober 2010 auf den nach der (Wieder-)Einreise am 4. November 2013 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung dieser ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis hin. Zum anderen hat der Antragsteller durch seine Ausreise in die Ukraine und die Nachholung des Visumverfahrens für die Antragsgegnerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem früheren Antrag vom 30. März 2009 nicht mehr festhält und im Hinblick auf den speziellen Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG nunmehr vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck (Ehegattennachzug) ausreist. Damit bewirkt die Ausreise des Klägers in die Ukraine zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens auch eine Rücknahme seines früheren Antrags mit der Folge der gleichzeitigen Beendigung einer (etwaigen) Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren beruhte seine Ausreise in die Ukraine nicht auf einer unzutreffenden Beratung durch die Antragsgegnerin. Sein Einwand, diese Ausreise sei gleichsam „staatlich erzwungen bzw. veranlasst“ und könne schon deshalb nicht zum Erlöschen eines Aufenthaltsrechts führen, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die Ausreise des Antragstellers und Durchführung des Visumverfahrens von der Ukraine aus war vor einem Wechsel des Aufenthaltszwecks - von Studium zu Ehegattennachzug - rechtlich geboten. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll während eines Aufenthalts nach Abs. 1 (zum Zweck des Studiums) in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt werden kann, und einen unmittelbaren Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise verhindern. Die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel während des Aufenthalts in Deutschland erwerben zu können, wird dadurch gegenüber den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 39 AufenthV weiter eingeschränkt (vgl. Christ in Beck‘scher Online-Kommentar, Hrsg: Kluth/Heusch, Stand: 1.9.2013, § 16 Rn. 24 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 S. 74).

Der Antragsteller kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die gesetzliche Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck) nicht zur Anwendung gelangt. Zwar sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beim Familiennachzug des Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich einen solchen Rechtsanspruch vor. Durch seine mit (seit 15.4.2010) rechtskräftigem Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro geahndete Straftat einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt jedoch beim Antragsteller ein Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Daher war in seinem Fall von der Ausländerbehörde nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen wird. Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.

Gründe für ein Absehen von der gesetzlichen Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund einer Atypik seines Falles hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

3. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO a. F.) nicht gegeben sind, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 13.2664) unbegründet.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 13.2664 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Da Gerichtskosten hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung auch insoweit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO a. F. den von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen (1.). Denn die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 teilweise weiter verfolgt, ist unbegründet (2.). Demgemäß bleibt auch die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz ebenfalls erfolglosen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiter verfolgt, ohne Erfolg (3.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Mit seiner Beschwerde im Verfahren 10 CS 13.2663 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Ermittlung des sich insbesondere aus den Beschwerdegründen ergebenden Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 21) gegen den seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als sich diese Klage gegen die Ablehnung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 richtet. Denn obwohl der Antragsteller den Beschwerdeantrag stellt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 anzuordnen, stellt er in der Begründung seiner Beschwerde ausdrücklich klar, dass er gegen den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts nur insoweit Einwände erhebe, als damit (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 abgelehnt werde.

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die behördliche Ablehnung mangels eines solchen Anspruchs des Antragstellers rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat im (nur insoweit) angefochtenen Beschluss zutreffend darauf abgestellt, dass der als Rechtsgrundlage für den begehrten Aufenthaltstitels allein in Betracht kommende § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung (n. F.) zur Anwendung kommt, weil sowohl der Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (17.10.2013) als auch seines Verlängerungsantrags (1.10.2013) deutlich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2011 lagen. Das Verwaltungsgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. nicht erfüllt, weil seine eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit beim Antragsteller deshalb verneint, weil er seinen erstmaligen Aufenthalt zu Studienzwecken durch die Ausreise in die Ukraine im August 2010 beendet habe. Danach sei er zwar erneut mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Darin habe jedoch eine deutliche Zäsur gelegen, weil mit der Ausreise frühere Aufenthaltstitel des Antragstellers erloschen wären (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Einen solchen Aufenthaltstitel habe der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise allerdings nicht mehr besessen. Die ihm zuletzt am 11. März 2010 ausgestellte Fiktionsbescheinigung sei (nur) bis zum 10. August 2010 gültig gewesen. Eine weitere Verlängerung habe der Antragsteller nach Aktenlage nicht beantragt. Somit beginne die maßgebliche eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau in Deutschland (erst) mit der Einreise am 1. November 2010. Da auch nach dem Vortrag des Antragstellers die endgültige Trennung von seiner Ehefrau spätestens im April 2013 erfolgt sei, werde die erforderliche Ehebestandszeit von drei Jahren nicht erreicht.

Demgegenüber rügt der Antragsteller, in seinem Fall müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08) auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (a. F.) abgestellt werden. Da der von ihm im Anschluss an die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis begehrte eheunabhängige Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG für einen vergangenen Zeitraum beansprucht werde, würden besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Andernfalls läge eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung vor.

Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit klargestellt, dass der Anspruch auf den eheunabhängigen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsteht und im Übrigen dieser Anspruch gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist. Liegen wie im Fall des Antragstellers alle drei genannten Zeitpunkte nach der Rechtsänderung zum 1. Juli 2011, kommt die Anwendung des alten Rechts schon gar nicht in Betracht.

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, selbst unter Zugrundelegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. besitze er einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil die Zeit, in der seine eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst mit der (Wieder-)Einreise im Oktober 2010 begonnen habe, sondern vielmehr auch die davor liegende Fiktionszeit gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einen insoweit anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründe, führt auch das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

Der Antragsteller ist der Auffassung, seine ihm am 10. Oktober 2008 gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 31. März 2009 befristet gewesen. Der am 30. März 2009 von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (nunmehr) zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau habe deshalb die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Da die Antragsgegnerin über den Antrag vom 30. März 2009 nicht entschieden und er den Antrag auch nicht zurückgenommen habe, habe sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur (positiven) Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 4. November 2010 als erlaubt gegolten. Der durchgehende Besitz einer Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG sei dafür nicht erforderlich. In dem Zusammenhang sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin unzutreffend beraten worden sei. Diese habe ihm bei einer Vorsprache mitgeteilt, er müsse vor der Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch Antragstellung bei der deutschen Botschaft in der Ukraine nachholen. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe er aufgrund der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den ehebezogenen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen dürfen. Aus diesem Grund sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts verfehlt, die Ausreise des Klägers in die Ukraine stelle eine Zäsur dar, die zu einem Erlöschen eines Aufenthaltstitels des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG geführt hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11) sei eine staatlich erzwungene oder wenigstens veranlasste Ausreise (wie hier) keine Ausreise im Sinne dieser Regelung. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner (früheren) Ehefrau habe vom Zeitpunkt der Eheschließung (27.3.2009) bis Ende April 2013 und damit länger als vier Jahre gedauert. Eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe es im Übrigen auch nicht während seines Aufenthalts in der Ukraine von August bis Oktober 2010 gegeben.

Damit wird aber die die angefochtene Entscheidung tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anrechenbare Zeiten einer rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft bestünden beim Antragsteller erst nach erfolgter Nachholung des Visumverfahrens und seiner Wiedereinreise im Oktober 2010, jedenfalls im Ergebnis nicht mit Erfolg angegriffen.

Unstreitig hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner (früheren) Ehefrau seit dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach der Durchführung des Visumverfahrens zum Familiennachzug von der Ukraine aus (1.11.2010) nicht die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n. F. mindestens erforderlichen drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Denn selbst nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist die eheliche Lebensgemeinschaft (spätestens) im April 2013 beendet worden.

Eine Berücksichtigung von Bestandszeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dieser Wiedereinreise am 1. November 2010 scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden hat. Rechtmäßig im Sinne der genannten Bestimmung besteht die eheliche Lebensgemeinschaft, wenn sich beide Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a. a. O. Rn. 3).

Gleichwohl kommt beim Antragsteller eine Anrechnung von Ehebestandszeiten, in denen er über eine Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat, nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch während der Geltung seiner ihm am 10. Oktober 2008 nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten und bis 31. März 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis am 30. März 2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, führte diese Fiktion der Weitergeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht - wie der Kläger meint - zu einem bis zur Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis am 4. November 2010 durchgehenden anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt.

Keiner abschließenden inzidenten Prüfung und Entscheidung bedarf insoweit die Frage, ob die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 ebenfalls verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Oktober 2008 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (wegen arglistiger Täuschung) mit Wirkung für die Vergangenheit, deren Wirksamkeit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der dagegen vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage (s. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anordnet, nicht ohnehin zum rückwirkenden Wegfall dieser Aufenthaltserlaubnis und damit auch der Grundlage der davon abgeleiteten Fortgeltungsfiktion geführt hat.

Denn ungeachtet dieser Rücknahme ist jedenfalls durch die Ausreise des Antragstellers in die Ukraine im August 2010 zur Nachholung des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erforderlichen Visumverfahrens die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfallen. Selbst wenn diese Ausreise (noch) nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erfüllen sollte, wofür im konkreten Fall jedoch einiges spricht, bedeuten die Ausreise und die Durchführung des Visumverfahrens in der Ukraine in jedem Fall eine entscheidende „Zäsur“.

Zum einen wirkt die Fortgeltungsfiktion nur vorläufig und verfahrenssichernd (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar-AufenthG, Stand: September 2013, II - § 81 Rn. 53.2), so dass Zeiten der Geltungsdauer der Fiktion nur dann einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt (auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) begründen können, wenn später die beantragte Aufenthaltserlaubnis tatsächlich auch erteilt wurde. Dies ist beim Antragsteller aber gerade nicht der Fall. Denn die erstmalige Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht etwa auf den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 30. März 2009, sondern vielmehr erst nach der Durchführung des Visumverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung in Kiew und der Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug durch die deutsche Botschaft am 25. Oktober 2010 auf den nach der (Wieder-)Einreise am 4. November 2013 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung dieser ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis hin. Zum anderen hat der Antragsteller durch seine Ausreise in die Ukraine und die Nachholung des Visumverfahrens für die Antragsgegnerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem früheren Antrag vom 30. März 2009 nicht mehr festhält und im Hinblick auf den speziellen Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG nunmehr vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck (Ehegattennachzug) ausreist. Damit bewirkt die Ausreise des Klägers in die Ukraine zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens auch eine Rücknahme seines früheren Antrags mit der Folge der gleichzeitigen Beendigung einer (etwaigen) Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren beruhte seine Ausreise in die Ukraine nicht auf einer unzutreffenden Beratung durch die Antragsgegnerin. Sein Einwand, diese Ausreise sei gleichsam „staatlich erzwungen bzw. veranlasst“ und könne schon deshalb nicht zum Erlöschen eines Aufenthaltsrechts führen, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die Ausreise des Antragstellers und Durchführung des Visumverfahrens von der Ukraine aus war vor einem Wechsel des Aufenthaltszwecks - von Studium zu Ehegattennachzug - rechtlich geboten. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll während eines Aufenthalts nach Abs. 1 (zum Zweck des Studiums) in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt werden kann, und einen unmittelbaren Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise verhindern. Die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel während des Aufenthalts in Deutschland erwerben zu können, wird dadurch gegenüber den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 39 AufenthV weiter eingeschränkt (vgl. Christ in Beck‘scher Online-Kommentar, Hrsg: Kluth/Heusch, Stand: 1.9.2013, § 16 Rn. 24 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 S. 74).

Der Antragsteller kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die gesetzliche Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck) nicht zur Anwendung gelangt. Zwar sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beim Familiennachzug des Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich einen solchen Rechtsanspruch vor. Durch seine mit (seit 15.4.2010) rechtskräftigem Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro geahndete Straftat einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt jedoch beim Antragsteller ein Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Daher war in seinem Fall von der Ausländerbehörde nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen wird. Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.

Gründe für ein Absehen von der gesetzlichen Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund einer Atypik seines Falles hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

3. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO a. F.) nicht gegeben sind, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 13.2664) unbegründet.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 13.2664 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Da Gerichtskosten hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung auch insoweit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 15. Juli 2009 in das Bundesgebiet ein. Am 27. Juli 2009 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. August 2009 wurde der Kläger der Gemeinde W., Kreis ..., Nordrhein-Westfalen, zugewiesen.

Am 3. Dezember 2009 heiratete der Kläger in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige und kehrte anschließend ins Bundesgebiet zurück.

Am 7. Dezember 2009 informierte er die Gemeinde W. und die Ausländerbehörde des Landkreis ... über die erfolgte Eheschließung. Er gab an, sich bereits seit 1. November 2009 bei seiner späteren Ehefrau in Bayern aufzuhalten und zu beabsichtigen, dies auch künftig zu tun. Außerdem legte er die Kopie eines gültigen nigerianischen Reisepasses sowie die Heiratsurkunde vor. Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Januar 2010 wurde der Kläger ab dem 1. Februar 2010 der Beklagten zugewiesen.

Am 8. Februar 2010 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin nahm die Beklagte mit der Sonderborg Kommune in Dänemark und dem dänischen Konsulat in München Kontakt auf, um die Gültigkeit der Eheschließung zu klären. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte das dänische Konsulat mit, dass eine Eheschließung auch dann gültig sei, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe nicht seinen legalen Aufenthalt in Dänemark hatte.

Mit Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2010 wurde die Beklagte über die Rücknahme des Asylantrags des Klägers am 24. Februar 2010 informiert. Die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte mit Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2010.

Am 3. April 2010 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, da er nicht mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist sei und zudem nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfüge.

Am 16. August 2010 legte der Kläger bei der Beklagten ein am 27. Juli 2010 erworbenes Sprachzertifikat vor.

Am 9. Dezember 2010 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zuletzt bis zum21. September 2013 verlängert wurde.

Am 4. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er lebt seit dem 23. Juni 2013 von seiner Ehefrau getrennt.

Mit Bescheid vom 13. November 2013 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab (Ziffer 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu verlassen. Sofern das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen sollte, ende die Ausreisefrist einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zur Ausreise nicht fristgerecht nachkomme, wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erteilt werden könne. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe rechtmäßig weniger als drei Jahre bestanden. Da sich der Kläger bei Antragstellung am 8. Februar 2010 noch im Asylverfahren befunden habe, habe die Antragstellung auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 13. November 2013 Bezug genommen.

II.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2013 ließ der Kläger am 14. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte selbst die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis verzögert habe. Die Wirksamkeit der Eheschließung sei nicht von der Ausländerbehörde, sondern vom Standesamt zu überprüfen. Nach Erwerb des Sprachzertifikats hätte die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zu diesem Zeitpunkt erteilt werden müssen, ein entsprechender Ausnahmefall würde hier vorliegen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen stehe zudem nicht im Einklang mit der Familiennachzugsrichtlinie der EU.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2013 zu erteilen;

hilfsweise, neu über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Sie habe keineswegs durch sachfremde Erwägungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verzögert, sondern sei lediglich ihrer Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts und zur sorgfältigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nachgekommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Antrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöse. Diese Vorschrift gelte nur für Ausländer, die zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sich die Antragsfrist des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei einem Asylbewerber bestimmen solle. Asylbewerbern sei es zudem nur erlaubt einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG erfüllt seien. Dies sei vorliegend erst mit Nachweis des Sprachzertifikats am 16. August 2010, frühestens mit Erwerb des Sprachzertifikats am 27. Juli 2010, der Fall gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt könne die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greifen. In jedem Fall habe somit die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2014, dem Klägerbevollmächtigten am 5. August 2014 zugestellt, wurde die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger mündliche Verhandlung beantragen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2013 ist rechtmäßig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau seit dem23. Juni 2013 nicht mehr besteht.

1.2 Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht wegen Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Die eheliche Lebensgemeinschaft wird rechtmäßig i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geführt, wenn die Ehe rechtswirksam besteht und der Aufenthalt beider Ehepartner, d. h. sowohl des Ausländers, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt („Ehegatten“) als auch - im Falle des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer - des Ausländers, zu dem der Ehegattennachzug erfolgt ist („Ausländer“), während der dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dabei muss der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begehrende Ausländer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt haben, da es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG um deren Verlängerung geht. Nicht erforderlich ist indes, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruht hat. Insoweit genügen vielmehr auch Zeiten, in denen er über einen sonstigen Aufenthaltstitel - oder bei späterer Titelerteilung - zunächst nur über ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG verfügt hat (HessVGH, B. v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6; OVG NW, B. v. 6.2.2013 - 18 B 74/12 - juris Rn. 7 ff.).

1.2.1 Der Kläger besaß im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 4. Juli 2013 ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und hat somit zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt.

1.2.2 Der Aufenthalt des Klägers war jedoch nicht für die erforderliche Dauer von mindestens drei Jahren während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Die Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG am8. Februar 2010 löste nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus. Denn der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines am 27. Juli 2009 gestellten Asylantrags in einem laufenden Asylverfahren, das noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war.

Es ist umstritten, ob der Antrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslösen kann. Die Kammer folgt der Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 55 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. §§ 10 Abs. 1, 81 Abs. 3 AufenthG in diesen Fällen die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eintritt.

1.2.2.1 Nach dem bloßen Gesetzeswortlaut führt die Stellung eines Asylantrags u. a. dazu, dass der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), er sich also rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf. Folglich greift hier der Wortlaut des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Der Ausländer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel (was die Gestattung nicht ist, vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG) zu besitzen. Die Antragstellung führt deshalb nach einer Ansicht auch im Falle des Asylbewerbers zur Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG (vgl. VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6 ; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 26.1.2014, § 81 AufenthG zu Abs. 3 und 4 Rn. 79). § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ordnet lediglich das Erlöschen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für den Fall an, dass nach bereits erfolgter Beantragung eines Aufenthaltstitels ein Asylantrag gestellt wird. Der - hier vorliegende - Fall der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach Beginn des Asylverfahrens wird nicht geregelt. Danach wäre der Kläger bis zur Rücknahme seines Asylantrags mit Schreiben vom 24. Februar 2010 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gewesen, mit der Folge, dass der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG am 8. Februar 2010 noch vor der Einstellung des Asylverfahrens durch Bescheid vom 19. März 2010 und somit vor Beendigung der Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG gestellt wurde. Somit hätte der Aufenthalt des Klägers seit dem 8. Februar 2010 als erlaubt gegolten (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

1.2.2.2 Die Kammer folgt jedoch der Auffassung, dass in Fällen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 55 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. §§ 10 Abs. 1, 81 Abs. 3 AufenthG die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eintritt (ebenso OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14; NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; VG Augsburg, B. v. 29.4.2011 - Au 1 E 11.491 - juris Rn. 21; Bodenbender in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2011, § 55 Rn. 66; Discher in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2005, § 10 Rn. 48; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2014, § 81 AufenthG Rn. 13; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG Rn. 29). Die Regelungen in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG werden nämlich durch die speziellen Vorschriften der §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 2 AsylVfG verdrängt. § 55 Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass mit der Stellung eines Asylantrags die Erlaubnis- /Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG erlischt (Satz 1); etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausländer die Verlängerung eines ihm zuvor bereits erteilten längerfristigen Aufenthaltstitels beantragt hat (Satz 2). Danach verliert der Ausländer mit der Asylantragstellung grundsätzlich das vorläufige Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Es wäre widersprüchlich, einen Ausländer, der den Aufenthaltstitel nach der Asylantragstellung beantragt, in dieser Hinsicht günstiger zu behandeln als einen Ausländer, der den Aufenthaltserlaubnisantrag vor dem Asylantrag gestellt hat (OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; VG Augsburg, B. v. 29.4.2011 - Au 1 E 11.491 - juris Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG Rn. 29). Es widerspräche zudem dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 AsylVfG, wenn jeder Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt, nach Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen soll. Denn es soll, von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 10 AufenthG, § 39 Nrn. 4 und 5 AufenthV), grundsätzlich verhindert werden, dass erfolglose Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland durch ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlängern. Dies verdeutlicht nachdrücklich - den § 55 Abs. 2 AsylVfG insofern ergänzend - § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, demzufolge Ausländern nach erfolglosem Asylverfahren für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zusteht (OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; Bodenbender in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2011, § 55 Rn. 66). Diesem Zweck dient auch die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG, wonach nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen Asylbewerbern ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 55 Abs. 2 AsylVfG und § 10 AufenthG kann entnommen werden, dass zwar die Verlängerung des Aufenthaltstitels durch den Asylantrag nicht ausgeschlossen, wohl aber die erstmalige Beantragung nach der Asylantragstellung regelmäßig untersagt ist (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2009, § 55 AsylVfG Rn. 31; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 55 Rn. 38). Konsequenterweise kann dann auch nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 zum Tragen kommen.

Somit galt der Aufenthalt des Klägers nicht seit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug am 8. Februar 2010 als erlaubt i. S. d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

1.2.2.3 Es kann letztlich dahinstehen, ob die Ehe erst ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 9. Dezember 2010 rechtmäßig i. S. d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der Bundesrepublik geführt wurde oder ob dieser Zeitpunkt (fiktiv) auf die Vorlage des Sprachzertifikats am 16. August 2010 oder dessen Erwerb am 27. Juli 2010 vorzuverlegen ist. Denn auch unter Zugrundelegung des frühesten denkbaren Zeitpunkts (27. Juli 2010) bestand die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Trennung am 23. Juni 2013 noch nicht für die erforderliche Dauer von drei Jahren rechtmäßig im Inland.

1.2.3 Vom Erfordernis des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Anhaltspunkte für einen Fall besonderer Härte im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2013 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Frist zur freiwilligen Ausreise vom einem Monat (Ziffer 2 des Bescheides) begegnet im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AufenthG keinen Bedenken. Die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheides) entspricht den Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG.

II.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2013 ist rechtmäßig (vgl. oben). Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 15. Juli 2009 in das Bundesgebiet ein. Am 27. Juli 2009 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. August 2009 wurde der Kläger der Gemeinde W., Kreis ..., Nordrhein-Westfalen, zugewiesen.

Am 3. Dezember 2009 heiratete der Kläger in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige und kehrte anschließend ins Bundesgebiet zurück.

Am 7. Dezember 2009 informierte er die Gemeinde W. und die Ausländerbehörde des Landkreis ... über die erfolgte Eheschließung. Er gab an, sich bereits seit 1. November 2009 bei seiner späteren Ehefrau in Bayern aufzuhalten und zu beabsichtigen, dies auch künftig zu tun. Außerdem legte er die Kopie eines gültigen nigerianischen Reisepasses sowie die Heiratsurkunde vor. Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Januar 2010 wurde der Kläger ab dem 1. Februar 2010 der Beklagten zugewiesen.

Am 8. Februar 2010 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin nahm die Beklagte mit der Sonderborg Kommune in Dänemark und dem dänischen Konsulat in München Kontakt auf, um die Gültigkeit der Eheschließung zu klären. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte das dänische Konsulat mit, dass eine Eheschließung auch dann gültig sei, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe nicht seinen legalen Aufenthalt in Dänemark hatte.

Mit Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2010 wurde die Beklagte über die Rücknahme des Asylantrags des Klägers am 24. Februar 2010 informiert. Die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte mit Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2010.

Am 3. April 2010 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, da er nicht mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist sei und zudem nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfüge.

Am 16. August 2010 legte der Kläger bei der Beklagten ein am 27. Juli 2010 erworbenes Sprachzertifikat vor.

Am 9. Dezember 2010 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zuletzt bis zum21. September 2013 verlängert wurde.

Am 4. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er lebt seit dem 23. Juni 2013 von seiner Ehefrau getrennt.

Mit Bescheid vom 13. November 2013 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab (Ziffer 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu verlassen. Sofern das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen sollte, ende die Ausreisefrist einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zur Ausreise nicht fristgerecht nachkomme, wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erteilt werden könne. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe rechtmäßig weniger als drei Jahre bestanden. Da sich der Kläger bei Antragstellung am 8. Februar 2010 noch im Asylverfahren befunden habe, habe die Antragstellung auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 13. November 2013 Bezug genommen.

II.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2013 ließ der Kläger am 14. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte selbst die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis verzögert habe. Die Wirksamkeit der Eheschließung sei nicht von der Ausländerbehörde, sondern vom Standesamt zu überprüfen. Nach Erwerb des Sprachzertifikats hätte die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zu diesem Zeitpunkt erteilt werden müssen, ein entsprechender Ausnahmefall würde hier vorliegen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen stehe zudem nicht im Einklang mit der Familiennachzugsrichtlinie der EU.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2013 zu erteilen;

hilfsweise, neu über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Sie habe keineswegs durch sachfremde Erwägungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verzögert, sondern sei lediglich ihrer Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts und zur sorgfältigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nachgekommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Antrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöse. Diese Vorschrift gelte nur für Ausländer, die zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sich die Antragsfrist des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei einem Asylbewerber bestimmen solle. Asylbewerbern sei es zudem nur erlaubt einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG erfüllt seien. Dies sei vorliegend erst mit Nachweis des Sprachzertifikats am 16. August 2010, frühestens mit Erwerb des Sprachzertifikats am 27. Juli 2010, der Fall gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt könne die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greifen. In jedem Fall habe somit die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2014, dem Klägerbevollmächtigten am 5. August 2014 zugestellt, wurde die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger mündliche Verhandlung beantragen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2013 ist rechtmäßig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau seit dem23. Juni 2013 nicht mehr besteht.

1.2 Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht wegen Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Die eheliche Lebensgemeinschaft wird rechtmäßig i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geführt, wenn die Ehe rechtswirksam besteht und der Aufenthalt beider Ehepartner, d. h. sowohl des Ausländers, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt („Ehegatten“) als auch - im Falle des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer - des Ausländers, zu dem der Ehegattennachzug erfolgt ist („Ausländer“), während der dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dabei muss der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begehrende Ausländer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt haben, da es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG um deren Verlängerung geht. Nicht erforderlich ist indes, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruht hat. Insoweit genügen vielmehr auch Zeiten, in denen er über einen sonstigen Aufenthaltstitel - oder bei späterer Titelerteilung - zunächst nur über ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG verfügt hat (HessVGH, B. v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6; OVG NW, B. v. 6.2.2013 - 18 B 74/12 - juris Rn. 7 ff.).

1.2.1 Der Kläger besaß im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 4. Juli 2013 ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und hat somit zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt.

1.2.2 Der Aufenthalt des Klägers war jedoch nicht für die erforderliche Dauer von mindestens drei Jahren während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Die Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG am8. Februar 2010 löste nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus. Denn der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines am 27. Juli 2009 gestellten Asylantrags in einem laufenden Asylverfahren, das noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war.

Es ist umstritten, ob der Antrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslösen kann. Die Kammer folgt der Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 55 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. §§ 10 Abs. 1, 81 Abs. 3 AufenthG in diesen Fällen die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eintritt.

1.2.2.1 Nach dem bloßen Gesetzeswortlaut führt die Stellung eines Asylantrags u. a. dazu, dass der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), er sich also rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf. Folglich greift hier der Wortlaut des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Der Ausländer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel (was die Gestattung nicht ist, vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG) zu besitzen. Die Antragstellung führt deshalb nach einer Ansicht auch im Falle des Asylbewerbers zur Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG (vgl. VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6 ; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 26.1.2014, § 81 AufenthG zu Abs. 3 und 4 Rn. 79). § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ordnet lediglich das Erlöschen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für den Fall an, dass nach bereits erfolgter Beantragung eines Aufenthaltstitels ein Asylantrag gestellt wird. Der - hier vorliegende - Fall der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach Beginn des Asylverfahrens wird nicht geregelt. Danach wäre der Kläger bis zur Rücknahme seines Asylantrags mit Schreiben vom 24. Februar 2010 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gewesen, mit der Folge, dass der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG am 8. Februar 2010 noch vor der Einstellung des Asylverfahrens durch Bescheid vom 19. März 2010 und somit vor Beendigung der Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG gestellt wurde. Somit hätte der Aufenthalt des Klägers seit dem 8. Februar 2010 als erlaubt gegolten (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

1.2.2.2 Die Kammer folgt jedoch der Auffassung, dass in Fällen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 55 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. §§ 10 Abs. 1, 81 Abs. 3 AufenthG die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eintritt (ebenso OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14; NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; VG Augsburg, B. v. 29.4.2011 - Au 1 E 11.491 - juris Rn. 21; Bodenbender in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2011, § 55 Rn. 66; Discher in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2005, § 10 Rn. 48; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2014, § 81 AufenthG Rn. 13; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG Rn. 29). Die Regelungen in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG werden nämlich durch die speziellen Vorschriften der §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 2 AsylVfG verdrängt. § 55 Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass mit der Stellung eines Asylantrags die Erlaubnis- /Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG erlischt (Satz 1); etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausländer die Verlängerung eines ihm zuvor bereits erteilten längerfristigen Aufenthaltstitels beantragt hat (Satz 2). Danach verliert der Ausländer mit der Asylantragstellung grundsätzlich das vorläufige Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Es wäre widersprüchlich, einen Ausländer, der den Aufenthaltstitel nach der Asylantragstellung beantragt, in dieser Hinsicht günstiger zu behandeln als einen Ausländer, der den Aufenthaltserlaubnisantrag vor dem Asylantrag gestellt hat (OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; VG Augsburg, B. v. 29.4.2011 - Au 1 E 11.491 - juris Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG Rn. 29). Es widerspräche zudem dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 AsylVfG, wenn jeder Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt, nach Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen soll. Denn es soll, von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 10 AufenthG, § 39 Nrn. 4 und 5 AufenthV), grundsätzlich verhindert werden, dass erfolglose Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland durch ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlängern. Dies verdeutlicht nachdrücklich - den § 55 Abs. 2 AsylVfG insofern ergänzend - § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, demzufolge Ausländern nach erfolglosem Asylverfahren für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zusteht (OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; Bodenbender in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2011, § 55 Rn. 66). Diesem Zweck dient auch die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG, wonach nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen Asylbewerbern ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 55 Abs. 2 AsylVfG und § 10 AufenthG kann entnommen werden, dass zwar die Verlängerung des Aufenthaltstitels durch den Asylantrag nicht ausgeschlossen, wohl aber die erstmalige Beantragung nach der Asylantragstellung regelmäßig untersagt ist (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2009, § 55 AsylVfG Rn. 31; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 55 Rn. 38). Konsequenterweise kann dann auch nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 zum Tragen kommen.

Somit galt der Aufenthalt des Klägers nicht seit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug am 8. Februar 2010 als erlaubt i. S. d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

1.2.2.3 Es kann letztlich dahinstehen, ob die Ehe erst ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 9. Dezember 2010 rechtmäßig i. S. d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der Bundesrepublik geführt wurde oder ob dieser Zeitpunkt (fiktiv) auf die Vorlage des Sprachzertifikats am 16. August 2010 oder dessen Erwerb am 27. Juli 2010 vorzuverlegen ist. Denn auch unter Zugrundelegung des frühesten denkbaren Zeitpunkts (27. Juli 2010) bestand die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Trennung am 23. Juni 2013 noch nicht für die erforderliche Dauer von drei Jahren rechtmäßig im Inland.

1.2.3 Vom Erfordernis des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Anhaltspunkte für einen Fall besonderer Härte im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2013 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Frist zur freiwilligen Ausreise vom einem Monat (Ziffer 2 des Bescheides) begegnet im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AufenthG keinen Bedenken. Die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheides) entspricht den Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG.

II.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2013 ist rechtmäßig (vgl. oben). Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

I.

1

Der am … 1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2009 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

2

Bereits am … 2009 schloss der Antragsteller die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen .... Am 09.06.2009 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsgegner am 14.04.2010 befristet bis zum 09.10.2010 erteilte. Am 03.11.2010 wurde die Aufenthaltserlaubnis vom Antragsgegner bis zum 02.11.2011 verlängert. Seit dem 15.11.2010 ist der Antragsteller als Imbissverkäufer in dem Bistro … in A-Stadt beschäftigt. Am 02.11.2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In dem nachgereichten Antragsformular vom 19.12.2011 gab er an, seit September 2011 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 19.01.2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Am 05.03.2012 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ... geschieden. Mit Schreiben vom 19.08.2013 wies der Antragsteller darauf hin, dass er auch nach Art. 6 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe.

3

Mit Bescheid vom 13.09.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehe des Antragstellers mit Frau … keine drei Jahre Bestand gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie erst am 15.04.2010 eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten und bereits im September 2011 eine Trennung erfolgt sei. Eine Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.09.2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Mit Beschluss vom 05.03.2014 - 7 B 630/13 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen... keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Umstände, die auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG hindeuteten, seien nicht vorgetragen und auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80, denn die erforderliche Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung liege nicht vor. Diese setze ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Über ein solches habe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt, da er lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gewesen sei.

II.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 ist - bei summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, Juris RdNr. 11) keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

7

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

8

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

9

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

10

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

11

Zwar ist die durch das Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, Juris RdNr. 4; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG RdNr. 24 und Art. 13 ARB 1/80 RdNr. 66; ebenso die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - Fassung 2013 - vom 26.11.2013, Nr. 8.6.1, S. 78 f.). Gleichwohl besteht kein Anspruch des Antragstellers, weil dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau ... keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

12

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dauerte - soweit derzeit ersichtlich - weniger als 1 ½ Jahre, und zwar vom Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Trennung im September 2011. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis voraus. Im vorliegenden Fall war der Antrag des Antragstellers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG gestellt worden, so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2012 - 11 S 1639/12 -, Juris RdNr. 6; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen begann die Rechtmäßigkeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung der Eheleute im September 2011 und dauerte damit keine zwei Jahre.

13

Anhaltspunkte für eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Eine solche wird auch nicht durch den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erwähnten Umstand begründet, dass er ein Grundstück in A-Stadt erworben hat.

14

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BVerwG hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 14). Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung als Arbeitnehmer von einem Jahr. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 -, Juris RdNr. 3). Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 25). Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag dann abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Position, so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, Juris RdNr. 22; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 11 B 2104/08 -, Juris RdNr. 3; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 40; ebenso die AAH - ARB 1/80 Nr. 3.7.2, S. 34 f.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur für die Zeit vom 15.11.2010 bis zum 02.11.2011 und damit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor. Die ordnungsgemäße Beschäftigung begann mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15.11.2010 und endete mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung vom 03.11.2010 am 02.11.2011. Die Zeit der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach Stellung des Antrags vom 02.11.2011 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte ein lediglich vorläufiges Aufenthaltsrecht und war für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht ausreichend.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2012 - 4 K 1938/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die vom Antragsteller angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2012 gegen die am 26.04.2012 zugestellte Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen ist. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht.
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsaussicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG, a.a.O.).
Auch mit Blick auf den etwa sechsjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss vom 18.07.2012 dargelegt; die Ausführungen der Kammer macht sich der Senat zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - worauf sich der Antragsteller beruft - § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts als ein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht dürfte allerdings nicht erst am 03.11.2011 mit dem entsprechenden Formular sondern bereits mit dem Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Antragstellers vom 25.05.2011 konkludent gestellt worden sein (siehe zur stillschweigenden Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung nach § 31 AufenthG BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440). Darin ist mitgeteilt worden, dass die Ehe durch das Amtsgericht Esslingen seit 02.02.2011 geschieden ist. Würde man einen konkludenten Antrag annehmen, so wären nicht nur die Trennung, sondern auch der Verlängerungsantrag noch unter der Geltung der alten Rechtslage erfolgt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation könnte zu erwägen sein, bei einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach dem 30.06.2011 die bis dahin bestehende Gesetzeslage zugrundezulegen, womit ausreichend wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 13.01.2012 - 2 M 201/11 - NVwZ-RR 2012, 662). Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren ist ein zweijähriger rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungen des Familiengerichts zugrunde gelegt, wonach dieses aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2009 im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben. Dieser im rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.02.2011 festgestellte Trennungszeitpunkt wird durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach er sich nicht genau erinnern könne, wann die Trennung erfolgt sei, es könne auch später gewesen sein, nicht in Frage gestellt. Zum einen fehlt es schon an einer substantiierten „Gegendarstellung“ des Antragstellers, die geeignet sein könnte, die Gründe des Scheidungsurteils zu widerlegen. Zum anderen hat er mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2012 gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, die Trennung sei Anfang November 2009 erfolgt. Ausgehend von diesem Trennungszeitpunkt fehlt es an einer mindestens zweijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht maßgebend, dass die Ehe schon am 18.06.2007 geschlossen worden war und die tatsächliche Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens zum 10.08.2007 erfolgt sei. Der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (GK-AufenthG, § 31 Rn. 86 mwN). Es bedarf grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte der Antragsteller jedoch erst ab 29.11.2007. Die Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Antragstellung am 17.09.2007 ist nicht rückwirkend legalisiert worden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - InfAuslR 2009, 378). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG erst kurz vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 29.11.2007 erfüllt hat; sein am 09.08.2007 abgelaufener Reisepass war erst am 15.11.2007 verlängert worden.
Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung der Antragstellung zur Annahme eines zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft führe. Aufgrund seines am 06.04.2006 gestellten Asylantrags, der mit Datum vom 17.09.2007 zurückgenommen wurde, war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylvfG. Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG war noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gestellt worden (vgl. § 67 Nr. 3 AsylVfG), so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur „Vorverlegung“ des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt - und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels. Ist der ehebedingte Aufenthaltszweck einmal tituliert worden, können im Anschluss daran allerdings insb. über die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Lücken „überbrückt“ werden, die dadurch entstehen, dass die befristeten ehebedingten Aufenthaltstitel zeitlich nicht nahtlos anschließen; damit kann eine durchgängige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erhalten werden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - juris - zu § 19 AuslG; GK-AufenthG, § 31 Rn. 88).
§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht einer Entscheidung nicht entgegen. Zwar ist das Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Da es jedenfalls eindeutig an dem zeitlichen Erfordernis hinsichtlich des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf der „Scheinehe“ berechtigt sein könnte, nicht an. Über die Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels kann somit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden, weshalb auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Gründe

I.

1

Der am … 1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2009 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

2

Bereits am … 2009 schloss der Antragsteller die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen .... Am 09.06.2009 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsgegner am 14.04.2010 befristet bis zum 09.10.2010 erteilte. Am 03.11.2010 wurde die Aufenthaltserlaubnis vom Antragsgegner bis zum 02.11.2011 verlängert. Seit dem 15.11.2010 ist der Antragsteller als Imbissverkäufer in dem Bistro … in A-Stadt beschäftigt. Am 02.11.2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In dem nachgereichten Antragsformular vom 19.12.2011 gab er an, seit September 2011 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 19.01.2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Am 05.03.2012 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ... geschieden. Mit Schreiben vom 19.08.2013 wies der Antragsteller darauf hin, dass er auch nach Art. 6 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe.

3

Mit Bescheid vom 13.09.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehe des Antragstellers mit Frau … keine drei Jahre Bestand gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie erst am 15.04.2010 eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten und bereits im September 2011 eine Trennung erfolgt sei. Eine Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.09.2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Mit Beschluss vom 05.03.2014 - 7 B 630/13 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen... keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Umstände, die auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG hindeuteten, seien nicht vorgetragen und auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80, denn die erforderliche Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung liege nicht vor. Diese setze ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Über ein solches habe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt, da er lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gewesen sei.

II.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 ist - bei summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, Juris RdNr. 11) keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

7

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

8

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

9

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

10

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

11

Zwar ist die durch das Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, Juris RdNr. 4; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG RdNr. 24 und Art. 13 ARB 1/80 RdNr. 66; ebenso die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - Fassung 2013 - vom 26.11.2013, Nr. 8.6.1, S. 78 f.). Gleichwohl besteht kein Anspruch des Antragstellers, weil dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau ... keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

12

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dauerte - soweit derzeit ersichtlich - weniger als 1 ½ Jahre, und zwar vom Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Trennung im September 2011. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis voraus. Im vorliegenden Fall war der Antrag des Antragstellers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG gestellt worden, so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2012 - 11 S 1639/12 -, Juris RdNr. 6; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen begann die Rechtmäßigkeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung der Eheleute im September 2011 und dauerte damit keine zwei Jahre.

13

Anhaltspunkte für eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Eine solche wird auch nicht durch den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erwähnten Umstand begründet, dass er ein Grundstück in A-Stadt erworben hat.

14

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BVerwG hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 14). Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung als Arbeitnehmer von einem Jahr. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 -, Juris RdNr. 3). Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 25). Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag dann abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Position, so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, Juris RdNr. 22; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 11 B 2104/08 -, Juris RdNr. 3; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 40; ebenso die AAH - ARB 1/80 Nr. 3.7.2, S. 34 f.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur für die Zeit vom 15.11.2010 bis zum 02.11.2011 und damit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor. Die ordnungsgemäße Beschäftigung begann mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15.11.2010 und endete mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung vom 03.11.2010 am 02.11.2011. Die Zeit der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach Stellung des Antrags vom 02.11.2011 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte ein lediglich vorläufiges Aufenthaltsrecht und war für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht ausreichend.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2012 - 4 K 1938/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die vom Antragsteller angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2012 gegen die am 26.04.2012 zugestellte Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen ist. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht.
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsaussicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG, a.a.O.).
Auch mit Blick auf den etwa sechsjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss vom 18.07.2012 dargelegt; die Ausführungen der Kammer macht sich der Senat zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob - worauf sich der Antragsteller beruft - § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts als ein von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht dürfte allerdings nicht erst am 03.11.2011 mit dem entsprechenden Formular sondern bereits mit dem Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Antragstellers vom 25.05.2011 konkludent gestellt worden sein (siehe zur stillschweigenden Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung nach § 31 AufenthG BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440). Darin ist mitgeteilt worden, dass die Ehe durch das Amtsgericht Esslingen seit 02.02.2011 geschieden ist. Würde man einen konkludenten Antrag annehmen, so wären nicht nur die Trennung, sondern auch der Verlängerungsantrag noch unter der Geltung der alten Rechtslage erfolgt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation könnte zu erwägen sein, bei einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach dem 30.06.2011 die bis dahin bestehende Gesetzeslage zugrundezulegen, womit ausreichend wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 13.01.2012 - 2 M 201/11 - NVwZ-RR 2012, 662). Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren ist ein zweijähriger rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungen des Familiengerichts zugrunde gelegt, wonach dieses aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2009 im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben. Dieser im rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.02.2011 festgestellte Trennungszeitpunkt wird durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach er sich nicht genau erinnern könne, wann die Trennung erfolgt sei, es könne auch später gewesen sein, nicht in Frage gestellt. Zum einen fehlt es schon an einer substantiierten „Gegendarstellung“ des Antragstellers, die geeignet sein könnte, die Gründe des Scheidungsurteils zu widerlegen. Zum anderen hat er mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2012 gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, die Trennung sei Anfang November 2009 erfolgt. Ausgehend von diesem Trennungszeitpunkt fehlt es an einer mindestens zweijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht maßgebend, dass die Ehe schon am 18.06.2007 geschlossen worden war und die tatsächliche Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens zum 10.08.2007 erfolgt sei. Der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (GK-AufenthG, § 31 Rn. 86 mwN). Es bedarf grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte der Antragsteller jedoch erst ab 29.11.2007. Die Zeit zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Antragstellung am 17.09.2007 ist nicht rückwirkend legalisiert worden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - InfAuslR 2009, 378). Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG erst kurz vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 29.11.2007 erfüllt hat; sein am 09.08.2007 abgelaufener Reisepass war erst am 15.11.2007 verlängert worden.
Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Fiktionswirkung der Antragstellung zur Annahme eines zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft führe. Aufgrund seines am 06.04.2006 gestellten Asylantrags, der mit Datum vom 17.09.2007 zurückgenommen wurde, war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylvfG. Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG war noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gestellt worden (vgl. § 67 Nr. 3 AsylVfG), so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur „Vorverlegung“ des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt - und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels. Ist der ehebedingte Aufenthaltszweck einmal tituliert worden, können im Anschluss daran allerdings insb. über die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Lücken „überbrückt“ werden, die dadurch entstehen, dass die befristeten ehebedingten Aufenthaltstitel zeitlich nicht nahtlos anschließen; damit kann eine durchgängige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erhalten werden (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - juris - zu § 19 AuslG; GK-AufenthG, § 31 Rn. 88).
§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht einer Entscheidung nicht entgegen. Zwar ist das Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Da es jedenfalls eindeutig an dem zeitlichen Erfordernis hinsichtlich des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf der „Scheinehe“ berechtigt sein könnte, nicht an. Über die Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels kann somit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden, weshalb auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, der mazedonischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, seine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht zu verlängern.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.), noch ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid vom 2. November 2010, der die Anträge des Klägers vom 3. Dezember 2008 und 6. März 2009 auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 12. Dezember 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der hier anzuwenden vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung (a. F.) seien nicht erfüllt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Die eheliche Lebensgemeinschaft müsse dabei ununterbrochen existiert haben. Trennungen der Ehepartner unterbrächen für sich allein genommen zwar nicht ohne weiteres die Lebensgemeinschaft. Seien sie lediglich vorübergehend, blieben sie vielmehr unberücksichtigt. Ob eine Trennung vorübergehend oder dauerhaft sei, sei durch Prüfung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Maßgeblich sei, ob mindestens einer der Ehegatten ernsthaft und nach außen eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er die Lebensgemeinschaft auf Dauer als beendet ansehe. Werde die Lebensgemeinschaft später aufgrund eines neuen oder geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen, werde die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. neu in Lauf gesetzt. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls habe das Gericht sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau mindestens zwei Jahre ununterbrochen in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätten. Dies folge aus einer Zusammenschau der Angaben des Klägers sowie der Zeugenaussage seiner früheren Ehefrau in der mündlichen Verhandlung und den in den Ausländer- und Strafakten enthaltenen Äußerungen.

Die frühere Ehefrau des Klägers sei in ihrer Zeugenaussage von einer fünf bis sechs Jahre dauernden Lebensgemeinschaft ausgegangen. Sie habe dabei ihre Ehe als „On-Off-Beziehung“ beschrieben, in deren Verlauf sie den Kläger mehrmals aus der Wohnung geworfen und wieder zurückgeholt habe. Diese Vorstellung der Ehefrau des Klägers von der Ausgestaltung ihrer ehelichen Beziehungen entspreche nicht dem von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. vorausgesetzten Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es sei davon auszugehen, dass die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Einreise des Klägers zunächst aufgenommen hätten. Allerdings sei die eheliche Lebensgemeinschaft im September und Oktober 2003 bereits wieder beendet gewesen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft könne allenfalls ab dem 1. April 2004 angenommen werden. Auch danach habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht lange gedauert. Jedenfalls sei sie unbestritten in den ersten Monaten des Jahres 2006 endgültig beendet worden. Nach ihren übereinstimmenden Angaben hätten die Ehepartner seit März 2006 getrennt gelebt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe daher nicht ununterbrochen zwei Jahre bestanden.

Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die „On-Off-Beziehung“ zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau unzutreffend berücksichtigt habe. Dass die Ehegatten in einer solchen Beziehung gelebt hätten, bedeute nicht, dass zwischen ihnen keine emotionale Verbundenheit bestanden habe. Die frühere Ehefrau des Klägers sei in ihrer Zeugenaussage davon ausgegangen, dass sie fünf bis sechs Jahre mit dem Kläger in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Indem das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die frühere Ehefrau des Klägers habe eine Vorstellung von der Ausgestaltung einer ehelichen Beziehung gehabt, die dem von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. vorausgesetzten Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entspreche, habe es seinen moralischen Anspruch an die Voraussetzungen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft als Maßstab für die Tatbestandsvoraussetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. herangezogen. Dass die Ehefrau selbst die Art und Weise ihres Zusammenlebens mit dem Kläger als eheliche Lebensgemeinschaft angesehen habe, habe das Verwaltungsgericht nicht als ausreichend für eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. gewertet. Therapeuten in der Paartherapie äußerten dagegen nicht die geringsten Bedenken, dass es sich bei der Beziehung von Paaren, die sich ständig trennten und wieder versöhnten, um eine von einem Partnerwillen getragene Beziehung handele. Auch eine „On-Off-Beziehung“ falle unter den Schutz des Art. 6 GG. Zwar sei für die Bemessung der Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten maßgeblich, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck komme. Bei einer „On-Off-Beziehung“ dürfe jedoch nicht allein auf die Pflege der häuslichen Gemeinschaft abgestellt werden. Es müssten darüber hinaus auch der Wille und die Motivation der Betroffenen genauestens geprüft werden. Ob eine Trennung auf Dauer erfolge oder nur vorübergehender Natur sei, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Die frühere Ehefrau des Klägers habe insoweit angegeben, dass die einzelnen Trennungsphasen nur einige Tage angedauert hätten, dass auch während dieser Phasen immer telefonisch Kontakt gehalten worden sei und dass zu keinem Zeitpunkt die Absicht einer endgültigen Trennung bestanden habe. Man habe sich nur zur Vermeidung von Handgreiflichkeiten für einige Tage getrennt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei seiner Beweiswürdigung die objektiven Umstände höher gewichtet als den verlautbarten Willen der Eheleute. Angesichts des wechselnden Verhaltens der Ehepartner nach der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft im Jahr 2003 sei die Ausländerbehörde selbst nicht ernsthaft von einer dauerhaften Beendigung der Beziehung ausgegangen. Auch habe sie nicht angenommen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zunächst beendet und dann aufgrund eines neuen Willensentschlusses wieder aufgenommen worden sei.

Ob der Kläger mit diesen Ausführungen die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Tatsachenfeststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner früheren Ehefrau weniger als zwei Jahre bestanden habe, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, kann jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend zusätzlich darauf gestützt, dass es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. auch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehle. Aufgrund der Verurteilung des Klägers vom 10. Mai 2004 wegen verbotenen Umgangs mit Waffen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und seiner weiteren Verurteilung vom 13. Dezember 2004 wegen Steuerhinterziehung in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beitragsvorenthaltung in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen lägen Ausweisungsgründe vor. Diese seien auch nicht durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 13. Dezember 2005 verbraucht. Denn bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe die Ausländerbehörde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob sie von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehe. Die Beklagte habe insoweit den von Art. 6 GG geschützten Rechten des Klägers und seiner damaligen Ehefrau den Vorrang vor den Ausweisungsgründen eingeräumt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. gelte § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch nicht. Es verbleibe vielmehr bei der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lägen nicht vor.

Mit dieser Argumentation setzt sich die Zulassungsbegründung aber in keiner Weise auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich gewesen. Denn ist das angefochtene Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27).

II.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17; B. v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger formuliert zwar eine konkrete Rechtsfrage, wenn er ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bis dato offengelassen, ob von einem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft dann auszugehen sei, wenn eine räumliche Trennung der Ehegatten vom beiderseitigen Willen getragen werde, die Trennung alsbald wieder aufzuheben. Er legt aber schon nicht dar, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Dies war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, die Klageabweisung selbstständig tragend darauf gestützt, dass es für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. nicht nur an einer mindestens zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefehlt habe.

Schließlich enthält die Zulassungsbegründung auch keine Ausführungen dazu, warum der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage nach Ansicht des Klägers eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.