Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2016 - 10 C 15.724

bei uns veröffentlicht am11.01.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 15.244, 20.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

In Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 wird dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.

Gründe

Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger), der deutscher und rumänischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Ausweisung seiner philippinischen Ehefrau, der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin), weiter, der das Verwaltungsgericht anders als dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat (Nr. I des angefochtenen Beschlusses).

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen (I.) und sein Prozessbevollmächtigter nach § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen (II.).

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Kläger, der nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn die Klage ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zumindest offen ist, ob die Ausweisung der Klägerin sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und den Kläger in seinen Rechten verletzt (2.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht deshalb unzulässig, weil die Klagefrist nicht gewahrt wäre (a), der Kläger nicht klagebefugt wäre (b) oder ihm für seine Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (c).

a) Die Klage ist zunächst nicht verfristet, weil die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begonnen hat.

Nach dieser Regelung muss die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, wie sie der Kläger mit seiner Klage gegen die Ausweisung der Klägerin erhoben hat, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts erhoben werden. Danach ist im Falle des Klägers die Klagefrist aber nicht in Gang gesetzt worden. Denn die Ausweisung der Klägerin ist dem Kläger nicht bekanntgegeben worden. Vielmehr hat er davon nur aufgrund der von seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2015 genommenen Akteneinsicht Kenntnis erlangt.

Der Kläger ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so zu behandeln, als hätte er erst nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - juris Rn. 31). Insbesondere kommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Denn der Kläger hat nicht längere Zeit, nachdem er von der Ausweisung der Klägerin Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen müssen, und zu einem Zeitpunkt Klage erhoben, zu dem aufgrund seines Verhaltens nicht mehr mit einer Klageerhebung zu rechnen war (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 56 ff., insb. Rn. 63). Denn die Klage ist am 24. Februar 2015 und damit wenige Tage, nachdem der Kläger aufgrund der Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2015 von der Ausweisung Kenntnis erlangen konnte, beim Verwaltungsgericht eingegangen.

b) Dem Kläger fehlt auch nicht die für die Klage gegen die Ausweisung der Klägerin erforderliche Klagebefugnis.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt, gegen den sie sich richtet, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, U. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; U. v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 jeweils m. w. N.). Danach ist der Kläger aber klagebefugt. Denn es erscheint zumindest möglich, dass er durch die Ausweisung der Klägerin in seinen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechten verletzt ist.

Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen und insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des Betroffenen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerwG, B. v. 12.7.2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 5; VGH BW, U. v. 17.7.2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 48). Insbesondere bei Ausweisungen kann daher Art. 6 Abs. 1 GG eine Klagebefugnis für den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen des Ausgewiesenen begründen (vgl. VGH BW, U. v. 17.7.2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 49 m. w. N.).

Legt man dies zugrunde, so ist der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts klagebefugt. Denn es erscheint möglich und ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er als Ehegatte der Klägerin durch deren Ausweisung in seinem aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch darauf verletzt wird, dass die bestehenden ehelichen Bindungen bei dieser aufenthaltsbeenden Maßnahme in einer Weise berücksichtigt werden, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Denn nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat die Ausweisung zur Folge, dass sich die Klägerin nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf und deshalb der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr nicht mehr in Deutschland führen kann.

c) Dem Kläger fehlt schließlich auch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für seine Klage nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin selbst Klage gegen die Ausweisung erhoben und dafür Prozesskostenhilfe erhalten hat. Denn seine Klage dient nicht der Durchsetzung der Rechte der Klägerin, sondern seines eigenen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 GG auf eine dem Gewicht des Schutzes von Ehe und Familie entsprechende Berücksichtigung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin.

2. Die Rechtsverfolgung bietet auch nach der Sach- und Rechtslage zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt (a) in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zumindest offen ist, ob die Ausweisung der Klägerin rechtswidrig ist (b) und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; c).

a) Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 - juris Rn. 4; B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Danach ist die Entscheidungsreife hier am 10. März 2015 eingetreten. Denn an diesem Tag sind die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen, nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zur Klageschrift, die auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthielt, Stellung genommen hatte. Damit sind für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage aber nicht die §§ 53 ff. AufenthG in der Fassung von Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) und Art. 13 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), die nach Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung und Art. 19 Abs. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind (n. F.), sondern die §§ 53 ff. AufenthG in der vor dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (a. F.) maßgeblich.

b) Zwar erfüllt danach die Klägerin den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F., weil sie einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Denn gegen sie ist mit Strafbefehl vom 6. Mai 2014 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgesetzt worden. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen.

Zum einen spricht viel dafür, dass die Klägerin, obwohl sie sich offenbar zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt nicht beim Kläger im Bundesgebiet, sondern in Rumänien aufgehalten hat, nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG a. F. besonderen Ausweisungsschutz genießt, weil sie mit dem Kläger als einem deutschen Familienangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Zum anderen bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausweisung der Klägerin mit Art. 6 Abs. 1 GG. Denn die darin enthaltende wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und damit angemessen zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Vorbehaltlich einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Falles im Klageverfahren bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die familiären Bindungen der Klägerin an den sich als Deutscher berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Kläger angemessen berücksichtigt sind. Denn angesichts der großen Bedeutung, die dem Schutz von Ehe und Familie zukommt, stellt sich eine Ausweisung wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts in der Regel als unverhältnismäßig dar.

Dies entspricht im Übrigen auch der Wertung des Gesetzgebers in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung der Ausweisung. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n. F. wiegt dabei das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. zwar schwer, wenn der Ausländer wie hier einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Jedoch wiegt andererseits nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG n. F. das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Nach dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung ergibt die in § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. vorgesehene Abwägung aber in der Regel, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse nicht überwiegt und deshalb eine Ausweisung nicht erfolgt, soweit die Abwägung nicht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis führt.

c) Kommt damit aber ernsthaft in Betracht, dass die Ausweisung die familiären Bindungen zwischen der Klägerin und dem Kläger nicht angemessen berücksichtigt und daher rechtswidrig ist, so ist auch zumindest offen, ob der Kläger durch sie in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Denn fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der ehelichen Bindungen zwischen der Klägerin und dem sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Kläger, so ist dieser in seinem, wie dargelegt, aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf eine solche Berücksichtigung verletzt.

d) Hat die Klage aber hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kommt es für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht mehr darauf an, ob die Ausweisung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Einreise und der Aufenthalt der Klägerin, die Familienangehörige des neben der deutschen auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzenden Klägers ist, gemäß § 1 FreizügG/EU nicht nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richten. Ebenso kann offenbleiben, ob die Klägerin deshalb über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, das ihr nur in entsprechender Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU (vgl. § 6 FreizügG/EU) oder in unmittelbarem Rückgriff auf Unionsrecht (vgl. Art. 28 Richtlinie 2004/38/EG) aberkannt werden kann, weil der Kläger, der als Deutscher aus Rumänien in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist, in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen (vgl. BVerwG, U. v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - juris Rn. 9).

II.

Liegen, wie dargelegt, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 2 K 1061/14 - wird geändert, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft. Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beklagen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin hin erfolgte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2.
Die Eltern der am ...2009 in ... geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind der am ...1966 in B..., Nigeria, geborene nigerianische V. F. - der Beigeladene zu 2 - und die am ...1982 geborene deutsche Staatsangehörige M. M. A.
Der Beigeladene zu 2 reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter durch. 1996 heiratete er eine jugoslawische Staatsangehörige und lebte in der Folge mit ihr und dem gemeinsamen, 1994 geborenen Sohn D. in W. zusammen. Nach Scheidung der Eheleute im Jahr 2004 schloss der Beigeladene zu 2 2006 die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen M. C., mit der er die - bereits 12 Jahre zuvor, 1994, geborene - Tochter Di. hat. Diese zweite Ehe wurde 2008 geschieden. In der Folge bis Sommer 2014 führte er eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der - mit einem Dritten verheirateten - deutschen Staatsangehörigen M. M. A., deren 1998 geborenen Sohn sowie der Klägerin. Im Juni 2014 gebar M. M. A. in den USA eine weitere Tochter. Für die Klägerin hat der Beigeladene zu 2 die Vaterschaft anerkannt und das (gemeinsame) Sorgerecht inne. Für das im Juni 2014 geborene Kind läuft noch ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft. Seit Sommer 2014 lebt der Beigeladene zu 2 getrennt von Frau A. und den Kindern. Er ist erwerbstätig und leistet monatlich Unterhalt für die Klägerin.
Am 12.11.1997 wurde dem Beigeladenen zu 2 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche in der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11.11.2002, verlängert wurde. Derzeit ist er im Besitz einer Duldung.
Bis zum Jahr 2003 wurde der Beigeladene zu 2 wegen diverser Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt 2003 bzw. 2004 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 13.12.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung an.
In dem darauf geführten Klageverfahren des Beigeladenen zu 2, in welchem sich dieser unter anderem auf eine bestehende Erkrankung und auf die Bindungen zu seinem Sohn aus erster Ehe D. berief, nahmen er und das Land Baden-Württemberg am 09.12.2005 einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.11.2005 unterbreiteten Vergleichsvorschlag (16 K 137/05) an. Danach sollte der Aufenthalt des Beigeladenen zu 2 für die Dauer von drei Jahren geduldet werden (bis 30.11.2008), wobei die Duldung jeweils mit der auflösenden Bedingung versehen werde "erlischt im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat". Unter Ziffern 5 und 6 des Vergleichs wurde geregelt:
5. Sofern die Duldung aufgrund einer auflösenden Bedingung i.S.v. Nr. 2 erlischt, endet die Duldungsregelung sofort und unmittelbar. In diesem Fall ist der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Rechtskraft eines Strafbefehles/Urteiles zu verlassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er in seinen Heimatstaat abgeschoben. Befindet er sich in diesem Zeitpunkt in Haft, wird er aus der Haft abgeschoben. Auf Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (z.B. nicht gesicherte medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat oder fehlende finanzielle Mittel für eine medizinische Versorgung) kann er sich dann nicht berufen bzw. ein solches nicht geltend machen.
6. Sofern sich der Kläger während des dreijährigen Duldungszeitraums bewährt und die Duldung nicht erlischt wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß obiger Nr. 2 wird das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung und Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.12.2004 aufheben, sofern kein Strafverfahren anhängig ist.
Nach seiner Haftentlassung am 20.05.2005 lebte der Beigeladene zu 2 mit seiner späteren zweiten Ehefrau, der rumänischen Staatsangehörigen M. C., und der gemeinsamen, 1994 geborenen, Tochter Di. zusammen. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 16.06.2008, geändert durch Urteil des Landgerichts ... vom 08.10.2008, wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern - seiner Tochter Di. - in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom 25.05.2009 bis zum 28.08.2012 befand er sich erneut in Haft.
10 
Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte der Beigeladene zu 2 mit Blick auf die seit Ende 2008 bestehende Beziehung zu Frau A. und seine Bindungen zu deren Sohn F. und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin, beim Regierungspräsidium Stuttgart, die am 13.12.2004 verfügte Ausweisung aufzuheben, hilfsweise deren Sperrwirkungen nachträglich auf den 30.11.2008 zu befristen, sowie bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eilanträge bezüglich einer geplanten Abschiebung waren ohne Erfolg (Beschlüsse des VG Karlsruhe vom 29.07.2010 - 2 K 1458/10 - und des VGH Bad.-Württ. vom 30.08.2010 - 11 S 1983/10 -). Mit Bescheid vom 21.04.2011 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Aufhebung der Ausweisung ab und befristete deren Sperrwirkungen auf 7 Jahre nach erfolgter Ausreise/Abschiebung. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.07.2012 - 2 K 1200/11 -, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 13.12.2004 auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise zu befristen, und wies die Klage im Übrigen ab. Der Hauptantrag bleibe ohne Erfolg. Dass die Ausweisung nicht rechtswidrig sei, stehe aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs fest. Dieser sei auch nach wie vor wirksam, insbesondere stehe dem Beigeladenen zu 2 kein Kündigungsrecht nach § 60 LVwVfG zu. Er könne eine Rücknahme der Ausweisung auch nicht über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erreichen. Bei der Bemessung der Befristung sei zugunsten des Beigeladenen zu 2 insbesondere in Rechnung zu stellen, dass er drei Kinder, darunter die Klägerin, habe. Nach seinem Vortrag, der insoweit durch den Eindruck bestätigt worden sei, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung habe verschaffen können, sei zumindest zwischen dem Beigeladenen zu 2 und seiner jüngsten Tochter (der Klägerin) die für den Schutz des Art. 6 GG entscheidende tatsächliche Verbundenheit zu bejahen. In der mündlichen Verhandlung sei diese unbefangen auf ihren Vater zugegangen und es sei erkennbar gewesen, dass eine Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Ein Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2012 - 11 S 1565/12 -).
11 
In einem weiteren, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Klageverfahren des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 25.04.2013 - 2 K 2486/12 - ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beigeladene zu 2 könne sich nach Maßgabe der Nr. 5 des am 09.12.2005 geschlossenen Vergleichs auf Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht berufen. Mit dem Vergleich habe der Rechtsstreit beendet und gewährleistet werden sollen, dass im Falle einer erneuten Straffälligkeit des Beigeladenen ohne weiteres dessen Aufenthaltsrecht endgültig verloren gehe und eine sofortige Abschiebung möglich sei, ohne dass er sich auf humanitäre Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG berufen könnte. Da der Beigeladene zu 2 im Jahr 2008 wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden sei, sei die auflösende Bedingung unter Nr. 2 des Vergleichs mit den genannten Rechtsfolgen eingetreten. Der Vergleich sei nach wie vor wirksam. Der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.07.2013 - 11 S 1141/13 - abgelehnt.
12 
Am 14.08.2013 beantragten die Klägerin und ihre Mutter bei der Beklagten, dem Beigeladenen zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, ihn weiter im Bundesgebiet zu dulden. Aus Art. 6 GG folge ein Recht, mit dem Beigeladenen zu 2 weiterhin in häuslicher Beistandsgemeinschaft zu leben.
13 
Mit Beschluss vom 09.09.2013 - 2 K 2074/13 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg auf entsprechende Anträge der Klägerin, ihrer Mutter und des Beigeladenen zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Beigeladenen zu 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Das Recht der Klägerin auf Umgang mit ihrem Vater habe zur Konsequenz, dass dessen Abschiebung mit Blick auf Art. 6 GG einstweilen rechtlich nicht möglich sei.
14 
Die Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin und ihrer Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Beigeladenen zu 2 mit Bescheid vom 04.10.2013 ab. Nach § 81 Abs. 1 AufenthG liege das Antragsrecht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Ausländer selbst. Die Möglichkeit der Antragstellung durch Dritte sei im Ausländerrecht nicht vorgesehen. Auch aus Art. 6 GG erwachse kein eigenständiges oder zusätzliches Antragsrecht für Verwandte oder Familienangehörige. Die von der Klägerin und ihrer Mutter reklamierten und durch Art. 6 GG geschützten Rechtspositionen seien bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geprüft worden, in denen der Beigeladene zu 2 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt habe. Neue Tatsachen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldung sei durch das Regierungspräsidium Karlsruhe inzwischen entsprochen worden.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe Widersprüche der Klägerin und ihrer Mutter vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 04.10.2013 zurück.
16 
Bereits am 10.04.2014 hatten die Klägerin, ihre Mutter und der Beigeladene zu 2 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (Untätigkeits-)Klagen erhoben. Zur Begründung der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2 und Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 04.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014, hilfsweise auf Duldung des Beigeladenen zu 2 gerichteten Klagen, wurde vorgetragen: Die Rechte der Klägerin und ihrer Mutter aus Art. 6 GG seien nicht Gegenstand der abgeschlossenen Verfahren gewesen. Ihnen komme jedenfalls in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der der Beigeladene zu 2 aufgrund des im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs gehindert sei, Abschiebungshindernisse selbst geltend zu machen, ein eigenes Antrags- und Klagerecht zu. Der Beigeladene zu 2 berief sich außerdem auf diverse gesundheitliche Einschränkungen, welche eine Rückkehr in sein Heimatland unmöglich machten.
17 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 2, die Klägerin und ihre Mutter begehrten im vorliegenden Verfahren eine nochmalige Überprüfung desselben, bereits „abgeurteilten“ Lebenssachverhaltes, ohne dass neue Erkenntnisse hierzu vorlägen.
18 
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - wurde auf die Klage der Klägerin (dort: Klägerin zu 1) die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen zu 2 (dort: Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 wurden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Klagen der Mutter der Klägerin (dort: Klägerin zu 2) und des Beigeladenen zu 2 wurden abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zur Begründung ausgeführt: Die Klage der Klägerin sei zulässig. Sie sei klagebefugt. Sie habe zwar keinen einfachgesetzlichen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Jedoch könne sie sich auf ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG berufen, da sie geltend machen könne, mit ihrem Vater weiterhin in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben zu wollen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft sei in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und habe daher einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Art. 6 GG genügenden Weise berücksichtigt werden. Die Klage der Klägerin sei auch begründet. Ihr Anspruch aus Art. 6 GG auf Berücksichtigung ihrer familiären Bindungen zu ihrem Vater habe sich zu einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verdichtet. Die Ausreise des Vaters der Klägerin sei gegenwärtig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Kammer habe bereits im Urteil vom 02.07.2012 - 2 K 1200/11 - das Bestehen einer Vater-Tochter-Beziehung bejaht. Trotz der kritisch zu würdigenden Verurteilung des Vaters wegen eines Sexualdeliktes sei davon auszugehen, dass zwischen ihm und der Klägerin, tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, deren Aufrechterhaltung förderlich für das Kindeswohl sei. Im Beschluss der Kammer vom 09.09.2013 - 2 K 2074/13 - sei festgestellt worden, dass diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen dürfte. Damals habe er seit seiner Haftentlassung im August 2012 dauerhaft Betreuungsleistungen für die Klägerin erbracht und insbesondere in - von der städtischen Kinderbetreuung nicht abgedeckten - Zeiten für sie gesorgt, in denen ihre Mutter im Schichtdienst arbeite. Zwar lebe der Beigeladene zu 2 seit Ende Juli nicht mehr mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft. Die persönliche Verbundenheit zwischen ihm und seiner Tochter bestehe aber weiterhin. Er habe nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin regelmäßigen, teilweise täglichen Kontakt zu seiner Tochter, spiele mit ihr, beteilige sich an ihrer Betreuung und trage finanziell zu ihrem Unterhalt bei. Der Annahme eines auf unabsehbare Zeit bestehenden rechtlichen Ausreisehindernisses stehe auch nicht entgegen, dass sich der Vater der Klägerin auf solche Ausreisehindernisse nach Maßgabe des (insoweit) wirksamen gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2005 selbst nicht mehr berufen könne. Der Vergleich hindere andere Familienangehörige, die an diesem nicht beteiligt gewesen seien, nicht daran, ihren eigenen Anspruch auf Berücksichtigung der familiären Bindungen gelten zu machen. Das der Beklagten durch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eröffnete Ermessen werde durch die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einem intendierten Ermessen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorläge. Ohne Erfolg bleibe der Einwand der Beklagten, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünde entgegen, dass einem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur "auf seinen Antrag" erteilt werde. Dieses Antragserfordernis betreffe nur eine formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber für den von der Klägerin reklamierten eigenen Anspruch auf "Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" ihres Vaters. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs stelle das Aufenthaltsgesetz keine besonderen formellen Antragserfordernisse auf. Das Antragserfordernis sei aber auch dadurch erfüllt, dass der antragsberechtigte Vater der Klägerin jedenfalls konkludent einen (neuen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Damit habe er die Beklagte verfahrensrechtlich in die Lage versetzt, zwar nicht seine eigenen, aber die Rechte der Klägerin aus Art. 6 GG zu berücksichtigen. Die zulässige Klage der Mutter der Klägerin (dort: Klägerin zu 2) sei unbegründet, weil sie seit Juli 2014 von dem Vater der Klägerin getrennt lebe und jedenfalls deshalb über keine in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden familiären Bindungen zu diesem verfüge. Die Klage des Vaters der Klägerin (dort: Kläger zu 3) sei unzulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25.04.2013 - 2 K 2486/12 - entgegen.
19 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20.01.2015 - 11 S 2493/14 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Am 13.02.2014 hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Bei der Argumentation des Verwaltungsgerichts werde übersehen, dass es sich beim Grundrecht nach Art. 6 GG grundsätzlich nur um ein Schutz- und Abwehrrecht handele, das sich in der Regel an den Gesetzgeber richte, nicht jedoch um ein Leistungsrecht, welches ein eigenständiges Antragsrecht für Dritte oder ein konkretes Aufenthaltsrecht gewähre. Zwar hätten die zuständigen Ausländerbehörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Doch begründe weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Darüber hinaus seien die aus Art. 6 GG geschützten Interessen der Klägerin in der angegriffenen Ausgangsentscheidung vom 04.10.2013 auch ausdrücklich gewürdigt worden. Weiterhin sei - wenn es darauf überhaupt noch ankommen sollte - auch die tenorierte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG inhaltlich fehlerhaft, da Art. 6 GG jedenfalls kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel vermittle. Das angegriffene Urteil bleibe eine hinreichende Erklärung dafür schuldig, warum die bestehende Duldung des Beigeladenen zu 2 nicht ausreiche, die aus Art. 6 GG abgeleiteten Rechte der Klägerin auf Fortsetzung der familiären Bindungen zum Beigeladenen zu 2 sicherzustellen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auch deren Klage abzuweisen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Für die Klägerin wird zur Begründung darauf verwiesen, dass die zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2 bestehende Beziehung unter den besonderen Schutz von Art. 6 GG falle. Sie sei selbst Trägerin des Grundrechts. Ihr Vater sei für vier Jahre ab Ausreise ausgewiesen. Eine derart langdauernde Abwesenheit würde bei dem Alter der Klägerin die Vater-Kind-Beziehung gänzlich zerstören. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebe der Klägerin einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte ihr Recht auf Zusammenleben mit ihrem Vater in einer der Bedeutung dieses Grundrechts entsprechenden Art und Weise berücksichtigten. Dies setze denknotwendig auch eine eigene Antragsbefugnis voraus, insbesondere im vorliegenden Fall, nachdem der Vater der Klägerin auf die Geltendmachung dieser Grundrechte verzichtet habe, noch bevor die Klägerin geboren worden sei, und dieser Verzicht durch die Behörden und die Gerichte als für alle Zukunft bindend und auch der Klägerin gegenüber wirksam angesehen werde. Zur Frage der Antragsbefugnis werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2013 verwiesen, mit welchem der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2013 abgelehnt worden sei. Darin werde darauf abgestellt, dass die Klägerin bislang keinen eigenen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihren Vater gestellt habe. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass beim Beigeladenen zu 2 in Bezug auf das Sexualdelikt nicht nur keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, was durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen sei, sondern dass er auch immer bestritten habe, diese Tat begangen zu haben. Er habe noch in der JVA H. eine Therapie begonnen - unter der These einer hypothetischen Täterschaft -, die er bis heute fortgesetzt habe. Ausweislich eines Berichts seines Bewährungshelfers habe er Auflagen und Weisungen zuverlässig eingehalten, sehe seine Kinder regelmäßig und habe zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis, das auch in Zukunft so bleiben solle.
25 
Vom - damals noch nicht zum Verfahren beigeladenen - Vater und von der Mutter der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.02.2015 erklärte "Anschlussberufungen" wurden mit Schriftsatz vom 24.02.2015 zurückgenommen. Daraufhin wurden deren Berufungsverfahren abgetrennt (11 S 823/15) und mit Beschluss vom 29.04.2015 eingestellt. Mit Beschluss vom 17.04.2015 wurden das Land Baden-Württemberg und der Vater der Klägerin zum vorliegenden Verfahren beigeladen.
26 
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Zum Verfahren wird auf die Stellungnahmen der Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 verwiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
27 
Der Beigeladene zu 2 hat ebenfalls beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er nimmt zur Begründung auf das Vorbringen der Klägerin Bezug.
30 
Inzwischen - mit Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2015 - hat der Beigeladene zu 2 ausdrücklich einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt.
31 
Dem Senat liegen die von der Beklagten (7 Hefte der Ausländerbehörde sowie ein Heft des Regierungspräsidiums Karlsruhe) und von dem Beigeladenen zu 1 (5 Hefte) vorgelegten ausländerrechtlichen Akten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs über frühere Verfahren des Beigeladenen zu 2 (13 S 955/05, 11 S 1938/10, 11 S 1565/12, 11 S 2477/12, 11 S 1141/13) vor. Der Inhalt dieser Akten ist ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über das erstinstanzliche Verfahren (2 K 1061/14) sowie das diesbezügliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 2074/13) und die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Berufungsverfahren (11 S 164/15 und 11 S 823/15) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - ist zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auf deren Klage die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 2, ihrem Vater, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch ihre Klage ist abzuweisen.
33 
Der Senat lässt offen, ob für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nicht bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt und diese damit unzulässig ist (vgl. Wahl in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 42 Rn. 71, m.w.N.). Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an ihren Vater hat. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin betreffen, und verletzten diese daher nicht in geschützten Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen (A). Die Klägerin hat nämlich keinen (eigenen und selbstständig geltend machbaren) Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater (B).
A)
35 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zunächst (noch) nicht von vornherein wegen der Ausweisung des Beigeladenen zu 2 vom 13.12.2004 ausgeschlossen, deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise befristet sind, also weiter andauern. Denn es ist hier auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 geltende Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 24.12 -, juris), nach welcher die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden kann". Die durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386, 1389) geänderte Fassung, in welcher dieser Zusatz gestrichen ist, gilt erst ab dem 01.08.2015 (vgl. Art. 9 Satz 2 des Änderungsgesetzes).
36 
Nach Anhörung des Beigeladenen zu 2 und unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Ausreise des Beigeladenen zu 2 mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, weil dieser die Klägerin - für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht innehat - und deren Geschwister regelmäßig betreut, enge Bindungen zu diesen hat und für die Klägerin eine wichtige Bezugsperson darstellt (siehe im einzelnen zu den Voraussetzungen GK-AuslR, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 179 ff. ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2015, § 25 AufenthG Rn. 176 ff., § 60a AufenthG Rn. 25 ff.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 55 ff., jew. m.w.N.).
37 
Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des im Jahr 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 (noch) zu berücksichtigen sind, welche Folgerungen die Tatsache hat, dass der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtskräftig abgelehnt worden und die Klägerin gegen diese Ablehnung nicht vorgegangen ist, und ob tatsächlich von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen wäre.
B)
38 
Denn die Klägerin kann unabhängig davon nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an ihren Vater beanspruchen. Dies folgt bereits aus der fehlenden (materiellen) Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AufenthG (I.). Abgesehen davon hat die Klägerin als Drittbetroffene keinen entsprechenden (Leistungs-)Anspruch, den sie im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könnte (II.).
I.
39 
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen.
40 
Nach dieser Vorschrift wird ein Aufenthaltstitel "einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist" (1.). Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz (2.) oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie (3.), noch lässt sie sich aus Art. 6 GG (4.), Art. 8 EMRK (5.), der Kinderrechtskonvention (6.) oder der Grundrechte-Charta (7.) herleiten.
41 
1. Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels - und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 - und nicht die Klägerin oder andere Familienangehörige - die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit § 81 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung (vgl. zum "materiell-rechtlichen Gehalt" auch Senatsbeschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, 27). Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz - wenn nicht "etwas anderes bestimmt" ist - nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgtnur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497). In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 2007 I, 1970; 2008 I, 992) die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 194) heißt es dazu: "Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich". Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden (vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7).
43 
Damit ist der Antrag der Klägerin schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene zu 2 inzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat, und zwar ausdrücklich mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 24.02.2015 sowie möglicherweise konkludent bereits zuvor, etwa durch Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur "Heilung" der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten - hier der Klägerin und ihrer Mutter - und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, - gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung - wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage (vgl. zu dieser unten 4 a) und II.). Die Klägerin und ihre Mutter haben bereits bei Antragstellung weder ein bloßes Beteiligungsrecht an einem Verfahren des Beigeladenen zu 2 geltend gemacht noch sich gegen einen diesem gegenüber ergangenen Bescheid gewandt, sondern sich von Anfang an darauf berufen, ein eigenes - und in einem eigenständigen Verfahren verfolgbares - Recht (Art. 6 GG) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben.
44 
2. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Klägerin als Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte.
45 
3. Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.). Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3).
46 
4. Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar aus Art. 6 GG - als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG - einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten.
47 
Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b).
48 
a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84 -, BVerfGE 76, 1, und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81) und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 - BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O., und vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.). Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 05.06.2013, a.a.O.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, a.a.O.).
49 
Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch (vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez. 2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66). Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.). Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste (vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris, und unten II.). In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend - also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt - generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht (zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 19.01.1990 - 10 TH 2269/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 - I 28.69 -, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 - 13 S 2514/97 -, InfAuslR 1998, 335, und vom 15.02.1999 - 11 S 1854/99 -, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl. 2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3143/88 -, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 - 11 S 3278/89 -, juris), teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet (vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.; siehe genauer im Folgenden, unter II.).
50 
b) Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen - auch die der Ehegatten und Kinder - umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791) stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus - und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG - jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben (ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8).
51 
Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin Rechtsschutzmöglichkeiten - durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - einzuräumen wären gegen dem Beigeladenen zu 2 gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Beigeladenen zu 2 verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Klägerin "auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" des Beigeladenen zu 2 angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf "Berücksichtigung der Bindungen" gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen "verdichten".
52 
5. Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen.
53 
Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar "positive Verpflichtungen" enthalten, die sich aus einer effektiven "Achtung" des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N., und vom 28.05.1985 - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.). Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231), begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer.
54 
6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Klägerin herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind (vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 1 ff.), etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137).
55 
7. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen.
56 
Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2 oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Klägerin dadurch nicht "der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde", weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09, Zambrano -, InfAuslR 2011, 179, vom 05.05.2011 - C-434/09, McCarthy -, InfAuslR 2011, 268, und vom 12.03.2014 - C-456/12, O. u.a. -, NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.). Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Klägerin erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Beigeladenen zu 2 nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261, und - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412).
57 
Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.), insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) - und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche.
II.
58 
Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn man - anders als der Senat unter I. - davon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Beigeladenen zu 2 ausginge, im Rahmen dessen die Klägerin ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Klägerin steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte.
59 
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.). Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Senats den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer - wie hier der Beigeladene zu 2 - in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.). Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden.
60 
Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann.
61 
Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
62 
Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Klägerin geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese "mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG" erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit - bei gleichbleibender Sachlage - vom Fortbestehen eines Anspruchs des Beigeladenen zu 2 auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Senats auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen - an den betreffenden Ausländer ergangenen - Bescheid (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 89) erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben.
63 
Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung unter I. entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche.
64 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem noch keine Beiladung erfolgt war, aber neben der Klägerin auch ihre Eltern geklagt haben, war entsprechend abzuändern (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Denn nach der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, InfAuslR 2014, 180) kommt die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der ab dem 01.08.2015 geltenden neuen Fassung nur noch in Betracht, wenn das im Falle des Beigeladenen zu 2 nach § 11 Abs. 1 AufenthG eingetretene Erteilungsverbot befristet oder aufgehoben wurde (siehe dazu oben unter A)).
66 
Beschluss vom 17. Juli 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000 EUR, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 13.11.2014 - auf 15.000 EUR festgesetzt.
68 
Gründe
69 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
70 
Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin und ihre Eltern, sind nach Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5., 01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (entspr. § 39 Abs. 1 GKG), es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Zwar wird in Fällen, in denen sich ein Ausländer und dessen Familienangehöriger in einer Klage gemeinsam gegen eine Ausweisung wenden oder eine Aufenthaltserlaubnis begehren, von einer „Rechtsgemeinschaft“ in diesem Sinne ausgegangen, weil es der Sache nach letztlich nur um die eine Ausweisung des Ausländers bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer geht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 - 18 B 358/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2719/04 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 04.05.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Hier haben aber sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen, aus Art. 6 GG hergeleiteten Anspruch geltend gemacht, welcher ihrer Auffassung nach gegebenenfalls unabhängig von der Frage bestehe, ob der Vater der Klägerin selbst einen entsprechenden Anspruch hat bzw. geltend machen kann. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.01.2014 betreffen lediglich die Klägerin und ihre Mutter, hingegen nicht ihren Vater (Kläger zu 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Beigeladener zu 2 im Berufungsverfahren). Sie haben zudem jeweils ihr eigenes - unterschiedliches - Interesse betont (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen“ zu bestimmen ist). Vor diesem Hintergrund ist für jeden Kläger der „Auffangwert“ des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; die einzelnen Werte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG entsprechend).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - ist zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auf deren Klage die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 2, ihrem Vater, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch ihre Klage ist abzuweisen.
33 
Der Senat lässt offen, ob für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nicht bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt und diese damit unzulässig ist (vgl. Wahl in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 42 Rn. 71, m.w.N.). Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an ihren Vater hat. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin betreffen, und verletzten diese daher nicht in geschützten Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen (A). Die Klägerin hat nämlich keinen (eigenen und selbstständig geltend machbaren) Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater (B).
A)
35 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zunächst (noch) nicht von vornherein wegen der Ausweisung des Beigeladenen zu 2 vom 13.12.2004 ausgeschlossen, deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise befristet sind, also weiter andauern. Denn es ist hier auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 geltende Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 24.12 -, juris), nach welcher die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden kann". Die durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386, 1389) geänderte Fassung, in welcher dieser Zusatz gestrichen ist, gilt erst ab dem 01.08.2015 (vgl. Art. 9 Satz 2 des Änderungsgesetzes).
36 
Nach Anhörung des Beigeladenen zu 2 und unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Ausreise des Beigeladenen zu 2 mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, weil dieser die Klägerin - für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht innehat - und deren Geschwister regelmäßig betreut, enge Bindungen zu diesen hat und für die Klägerin eine wichtige Bezugsperson darstellt (siehe im einzelnen zu den Voraussetzungen GK-AuslR, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 179 ff. ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2015, § 25 AufenthG Rn. 176 ff., § 60a AufenthG Rn. 25 ff.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 55 ff., jew. m.w.N.).
37 
Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des im Jahr 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 (noch) zu berücksichtigen sind, welche Folgerungen die Tatsache hat, dass der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtskräftig abgelehnt worden und die Klägerin gegen diese Ablehnung nicht vorgegangen ist, und ob tatsächlich von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen wäre.
B)
38 
Denn die Klägerin kann unabhängig davon nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an ihren Vater beanspruchen. Dies folgt bereits aus der fehlenden (materiellen) Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AufenthG (I.). Abgesehen davon hat die Klägerin als Drittbetroffene keinen entsprechenden (Leistungs-)Anspruch, den sie im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könnte (II.).
I.
39 
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen.
40 
Nach dieser Vorschrift wird ein Aufenthaltstitel "einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist" (1.). Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz (2.) oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie (3.), noch lässt sie sich aus Art. 6 GG (4.), Art. 8 EMRK (5.), der Kinderrechtskonvention (6.) oder der Grundrechte-Charta (7.) herleiten.
41 
1. Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels - und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 - und nicht die Klägerin oder andere Familienangehörige - die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit § 81 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung (vgl. zum "materiell-rechtlichen Gehalt" auch Senatsbeschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, 27). Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz - wenn nicht "etwas anderes bestimmt" ist - nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgtnur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497). In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 2007 I, 1970; 2008 I, 992) die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 194) heißt es dazu: "Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich". Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden (vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7).
43 
Damit ist der Antrag der Klägerin schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene zu 2 inzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat, und zwar ausdrücklich mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 24.02.2015 sowie möglicherweise konkludent bereits zuvor, etwa durch Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur "Heilung" der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten - hier der Klägerin und ihrer Mutter - und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, - gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung - wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage (vgl. zu dieser unten 4 a) und II.). Die Klägerin und ihre Mutter haben bereits bei Antragstellung weder ein bloßes Beteiligungsrecht an einem Verfahren des Beigeladenen zu 2 geltend gemacht noch sich gegen einen diesem gegenüber ergangenen Bescheid gewandt, sondern sich von Anfang an darauf berufen, ein eigenes - und in einem eigenständigen Verfahren verfolgbares - Recht (Art. 6 GG) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben.
44 
2. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Klägerin als Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte.
45 
3. Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.). Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3).
46 
4. Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar aus Art. 6 GG - als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG - einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten.
47 
Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b).
48 
a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84 -, BVerfGE 76, 1, und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81) und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 - BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O., und vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.). Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 05.06.2013, a.a.O.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, a.a.O.).
49 
Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch (vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez. 2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66). Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.). Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste (vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris, und unten II.). In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend - also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt - generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht (zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 19.01.1990 - 10 TH 2269/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 - I 28.69 -, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 - 13 S 2514/97 -, InfAuslR 1998, 335, und vom 15.02.1999 - 11 S 1854/99 -, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl. 2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3143/88 -, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 - 11 S 3278/89 -, juris), teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet (vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.; siehe genauer im Folgenden, unter II.).
50 
b) Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen - auch die der Ehegatten und Kinder - umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791) stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus - und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG - jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben (ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8).
51 
Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin Rechtsschutzmöglichkeiten - durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - einzuräumen wären gegen dem Beigeladenen zu 2 gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Beigeladenen zu 2 verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Klägerin "auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" des Beigeladenen zu 2 angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf "Berücksichtigung der Bindungen" gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen "verdichten".
52 
5. Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen.
53 
Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar "positive Verpflichtungen" enthalten, die sich aus einer effektiven "Achtung" des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N., und vom 28.05.1985 - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.). Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231), begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer.
54 
6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Klägerin herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind (vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 1 ff.), etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137).
55 
7. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen.
56 
Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2 oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Klägerin dadurch nicht "der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde", weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09, Zambrano -, InfAuslR 2011, 179, vom 05.05.2011 - C-434/09, McCarthy -, InfAuslR 2011, 268, und vom 12.03.2014 - C-456/12, O. u.a. -, NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.). Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Klägerin erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Beigeladenen zu 2 nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261, und - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412).
57 
Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.), insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) - und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche.
II.
58 
Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn man - anders als der Senat unter I. - davon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Beigeladenen zu 2 ausginge, im Rahmen dessen die Klägerin ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Klägerin steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte.
59 
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.). Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Senats den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer - wie hier der Beigeladene zu 2 - in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.). Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden.
60 
Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann.
61 
Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
62 
Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Klägerin geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese "mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG" erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit - bei gleichbleibender Sachlage - vom Fortbestehen eines Anspruchs des Beigeladenen zu 2 auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Senats auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen - an den betreffenden Ausländer ergangenen - Bescheid (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 89) erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben.
63 
Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung unter I. entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche.
64 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem noch keine Beiladung erfolgt war, aber neben der Klägerin auch ihre Eltern geklagt haben, war entsprechend abzuändern (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Denn nach der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, InfAuslR 2014, 180) kommt die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der ab dem 01.08.2015 geltenden neuen Fassung nur noch in Betracht, wenn das im Falle des Beigeladenen zu 2 nach § 11 Abs. 1 AufenthG eingetretene Erteilungsverbot befristet oder aufgehoben wurde (siehe dazu oben unter A)).
66 
Beschluss vom 17. Juli 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000 EUR, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 13.11.2014 - auf 15.000 EUR festgesetzt.
68 
Gründe
69 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
70 
Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin und ihre Eltern, sind nach Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5., 01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (entspr. § 39 Abs. 1 GKG), es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Zwar wird in Fällen, in denen sich ein Ausländer und dessen Familienangehöriger in einer Klage gemeinsam gegen eine Ausweisung wenden oder eine Aufenthaltserlaubnis begehren, von einer „Rechtsgemeinschaft“ in diesem Sinne ausgegangen, weil es der Sache nach letztlich nur um die eine Ausweisung des Ausländers bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer geht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 - 18 B 358/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2719/04 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 04.05.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Hier haben aber sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen, aus Art. 6 GG hergeleiteten Anspruch geltend gemacht, welcher ihrer Auffassung nach gegebenenfalls unabhängig von der Frage bestehe, ob der Vater der Klägerin selbst einen entsprechenden Anspruch hat bzw. geltend machen kann. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.01.2014 betreffen lediglich die Klägerin und ihre Mutter, hingegen nicht ihren Vater (Kläger zu 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Beigeladener zu 2 im Berufungsverfahren). Sie haben zudem jeweils ihr eigenes - unterschiedliches - Interesse betont (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen“ zu bestimmen ist). Vor diesem Hintergrund ist für jeden Kläger der „Auffangwert“ des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; die einzelnen Werte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG entsprechend).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 2 K 1061/14 - wird geändert, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft. Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beklagen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin hin erfolgte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2.
Die Eltern der am ...2009 in ... geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind der am ...1966 in B..., Nigeria, geborene nigerianische V. F. - der Beigeladene zu 2 - und die am ...1982 geborene deutsche Staatsangehörige M. M. A.
Der Beigeladene zu 2 reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter durch. 1996 heiratete er eine jugoslawische Staatsangehörige und lebte in der Folge mit ihr und dem gemeinsamen, 1994 geborenen Sohn D. in W. zusammen. Nach Scheidung der Eheleute im Jahr 2004 schloss der Beigeladene zu 2 2006 die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen M. C., mit der er die - bereits 12 Jahre zuvor, 1994, geborene - Tochter Di. hat. Diese zweite Ehe wurde 2008 geschieden. In der Folge bis Sommer 2014 führte er eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der - mit einem Dritten verheirateten - deutschen Staatsangehörigen M. M. A., deren 1998 geborenen Sohn sowie der Klägerin. Im Juni 2014 gebar M. M. A. in den USA eine weitere Tochter. Für die Klägerin hat der Beigeladene zu 2 die Vaterschaft anerkannt und das (gemeinsame) Sorgerecht inne. Für das im Juni 2014 geborene Kind läuft noch ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft. Seit Sommer 2014 lebt der Beigeladene zu 2 getrennt von Frau A. und den Kindern. Er ist erwerbstätig und leistet monatlich Unterhalt für die Klägerin.
Am 12.11.1997 wurde dem Beigeladenen zu 2 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche in der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11.11.2002, verlängert wurde. Derzeit ist er im Besitz einer Duldung.
Bis zum Jahr 2003 wurde der Beigeladene zu 2 wegen diverser Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt 2003 bzw. 2004 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 13.12.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung an.
In dem darauf geführten Klageverfahren des Beigeladenen zu 2, in welchem sich dieser unter anderem auf eine bestehende Erkrankung und auf die Bindungen zu seinem Sohn aus erster Ehe D. berief, nahmen er und das Land Baden-Württemberg am 09.12.2005 einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.11.2005 unterbreiteten Vergleichsvorschlag (16 K 137/05) an. Danach sollte der Aufenthalt des Beigeladenen zu 2 für die Dauer von drei Jahren geduldet werden (bis 30.11.2008), wobei die Duldung jeweils mit der auflösenden Bedingung versehen werde "erlischt im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat". Unter Ziffern 5 und 6 des Vergleichs wurde geregelt:
5. Sofern die Duldung aufgrund einer auflösenden Bedingung i.S.v. Nr. 2 erlischt, endet die Duldungsregelung sofort und unmittelbar. In diesem Fall ist der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Rechtskraft eines Strafbefehles/Urteiles zu verlassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er in seinen Heimatstaat abgeschoben. Befindet er sich in diesem Zeitpunkt in Haft, wird er aus der Haft abgeschoben. Auf Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (z.B. nicht gesicherte medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat oder fehlende finanzielle Mittel für eine medizinische Versorgung) kann er sich dann nicht berufen bzw. ein solches nicht geltend machen.
6. Sofern sich der Kläger während des dreijährigen Duldungszeitraums bewährt und die Duldung nicht erlischt wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß obiger Nr. 2 wird das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung und Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.12.2004 aufheben, sofern kein Strafverfahren anhängig ist.
Nach seiner Haftentlassung am 20.05.2005 lebte der Beigeladene zu 2 mit seiner späteren zweiten Ehefrau, der rumänischen Staatsangehörigen M. C., und der gemeinsamen, 1994 geborenen, Tochter Di. zusammen. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 16.06.2008, geändert durch Urteil des Landgerichts ... vom 08.10.2008, wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern - seiner Tochter Di. - in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom 25.05.2009 bis zum 28.08.2012 befand er sich erneut in Haft.
10 
Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte der Beigeladene zu 2 mit Blick auf die seit Ende 2008 bestehende Beziehung zu Frau A. und seine Bindungen zu deren Sohn F. und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin, beim Regierungspräsidium Stuttgart, die am 13.12.2004 verfügte Ausweisung aufzuheben, hilfsweise deren Sperrwirkungen nachträglich auf den 30.11.2008 zu befristen, sowie bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eilanträge bezüglich einer geplanten Abschiebung waren ohne Erfolg (Beschlüsse des VG Karlsruhe vom 29.07.2010 - 2 K 1458/10 - und des VGH Bad.-Württ. vom 30.08.2010 - 11 S 1983/10 -). Mit Bescheid vom 21.04.2011 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Aufhebung der Ausweisung ab und befristete deren Sperrwirkungen auf 7 Jahre nach erfolgter Ausreise/Abschiebung. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.07.2012 - 2 K 1200/11 -, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 13.12.2004 auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise zu befristen, und wies die Klage im Übrigen ab. Der Hauptantrag bleibe ohne Erfolg. Dass die Ausweisung nicht rechtswidrig sei, stehe aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs fest. Dieser sei auch nach wie vor wirksam, insbesondere stehe dem Beigeladenen zu 2 kein Kündigungsrecht nach § 60 LVwVfG zu. Er könne eine Rücknahme der Ausweisung auch nicht über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erreichen. Bei der Bemessung der Befristung sei zugunsten des Beigeladenen zu 2 insbesondere in Rechnung zu stellen, dass er drei Kinder, darunter die Klägerin, habe. Nach seinem Vortrag, der insoweit durch den Eindruck bestätigt worden sei, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung habe verschaffen können, sei zumindest zwischen dem Beigeladenen zu 2 und seiner jüngsten Tochter (der Klägerin) die für den Schutz des Art. 6 GG entscheidende tatsächliche Verbundenheit zu bejahen. In der mündlichen Verhandlung sei diese unbefangen auf ihren Vater zugegangen und es sei erkennbar gewesen, dass eine Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Ein Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2012 - 11 S 1565/12 -).
11 
In einem weiteren, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Klageverfahren des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 25.04.2013 - 2 K 2486/12 - ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beigeladene zu 2 könne sich nach Maßgabe der Nr. 5 des am 09.12.2005 geschlossenen Vergleichs auf Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht berufen. Mit dem Vergleich habe der Rechtsstreit beendet und gewährleistet werden sollen, dass im Falle einer erneuten Straffälligkeit des Beigeladenen ohne weiteres dessen Aufenthaltsrecht endgültig verloren gehe und eine sofortige Abschiebung möglich sei, ohne dass er sich auf humanitäre Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG berufen könnte. Da der Beigeladene zu 2 im Jahr 2008 wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden sei, sei die auflösende Bedingung unter Nr. 2 des Vergleichs mit den genannten Rechtsfolgen eingetreten. Der Vergleich sei nach wie vor wirksam. Der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.07.2013 - 11 S 1141/13 - abgelehnt.
12 
Am 14.08.2013 beantragten die Klägerin und ihre Mutter bei der Beklagten, dem Beigeladenen zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, ihn weiter im Bundesgebiet zu dulden. Aus Art. 6 GG folge ein Recht, mit dem Beigeladenen zu 2 weiterhin in häuslicher Beistandsgemeinschaft zu leben.
13 
Mit Beschluss vom 09.09.2013 - 2 K 2074/13 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg auf entsprechende Anträge der Klägerin, ihrer Mutter und des Beigeladenen zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Beigeladenen zu 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Das Recht der Klägerin auf Umgang mit ihrem Vater habe zur Konsequenz, dass dessen Abschiebung mit Blick auf Art. 6 GG einstweilen rechtlich nicht möglich sei.
14 
Die Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin und ihrer Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Beigeladenen zu 2 mit Bescheid vom 04.10.2013 ab. Nach § 81 Abs. 1 AufenthG liege das Antragsrecht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Ausländer selbst. Die Möglichkeit der Antragstellung durch Dritte sei im Ausländerrecht nicht vorgesehen. Auch aus Art. 6 GG erwachse kein eigenständiges oder zusätzliches Antragsrecht für Verwandte oder Familienangehörige. Die von der Klägerin und ihrer Mutter reklamierten und durch Art. 6 GG geschützten Rechtspositionen seien bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geprüft worden, in denen der Beigeladene zu 2 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt habe. Neue Tatsachen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldung sei durch das Regierungspräsidium Karlsruhe inzwischen entsprochen worden.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe Widersprüche der Klägerin und ihrer Mutter vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 04.10.2013 zurück.
16 
Bereits am 10.04.2014 hatten die Klägerin, ihre Mutter und der Beigeladene zu 2 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (Untätigkeits-)Klagen erhoben. Zur Begründung der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Beigeladenen zu 2 und Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 04.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014, hilfsweise auf Duldung des Beigeladenen zu 2 gerichteten Klagen, wurde vorgetragen: Die Rechte der Klägerin und ihrer Mutter aus Art. 6 GG seien nicht Gegenstand der abgeschlossenen Verfahren gewesen. Ihnen komme jedenfalls in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der der Beigeladene zu 2 aufgrund des im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs gehindert sei, Abschiebungshindernisse selbst geltend zu machen, ein eigenes Antrags- und Klagerecht zu. Der Beigeladene zu 2 berief sich außerdem auf diverse gesundheitliche Einschränkungen, welche eine Rückkehr in sein Heimatland unmöglich machten.
17 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 2, die Klägerin und ihre Mutter begehrten im vorliegenden Verfahren eine nochmalige Überprüfung desselben, bereits „abgeurteilten“ Lebenssachverhaltes, ohne dass neue Erkenntnisse hierzu vorlägen.
18 
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - wurde auf die Klage der Klägerin (dort: Klägerin zu 1) die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen zu 2 (dort: Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 wurden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Klagen der Mutter der Klägerin (dort: Klägerin zu 2) und des Beigeladenen zu 2 wurden abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zur Begründung ausgeführt: Die Klage der Klägerin sei zulässig. Sie sei klagebefugt. Sie habe zwar keinen einfachgesetzlichen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Jedoch könne sie sich auf ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG berufen, da sie geltend machen könne, mit ihrem Vater weiterhin in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben zu wollen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft sei in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und habe daher einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Art. 6 GG genügenden Weise berücksichtigt werden. Die Klage der Klägerin sei auch begründet. Ihr Anspruch aus Art. 6 GG auf Berücksichtigung ihrer familiären Bindungen zu ihrem Vater habe sich zu einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verdichtet. Die Ausreise des Vaters der Klägerin sei gegenwärtig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Kammer habe bereits im Urteil vom 02.07.2012 - 2 K 1200/11 - das Bestehen einer Vater-Tochter-Beziehung bejaht. Trotz der kritisch zu würdigenden Verurteilung des Vaters wegen eines Sexualdeliktes sei davon auszugehen, dass zwischen ihm und der Klägerin, tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, deren Aufrechterhaltung förderlich für das Kindeswohl sei. Im Beschluss der Kammer vom 09.09.2013 - 2 K 2074/13 - sei festgestellt worden, dass diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen dürfte. Damals habe er seit seiner Haftentlassung im August 2012 dauerhaft Betreuungsleistungen für die Klägerin erbracht und insbesondere in - von der städtischen Kinderbetreuung nicht abgedeckten - Zeiten für sie gesorgt, in denen ihre Mutter im Schichtdienst arbeite. Zwar lebe der Beigeladene zu 2 seit Ende Juli nicht mehr mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft. Die persönliche Verbundenheit zwischen ihm und seiner Tochter bestehe aber weiterhin. Er habe nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin regelmäßigen, teilweise täglichen Kontakt zu seiner Tochter, spiele mit ihr, beteilige sich an ihrer Betreuung und trage finanziell zu ihrem Unterhalt bei. Der Annahme eines auf unabsehbare Zeit bestehenden rechtlichen Ausreisehindernisses stehe auch nicht entgegen, dass sich der Vater der Klägerin auf solche Ausreisehindernisse nach Maßgabe des (insoweit) wirksamen gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2005 selbst nicht mehr berufen könne. Der Vergleich hindere andere Familienangehörige, die an diesem nicht beteiligt gewesen seien, nicht daran, ihren eigenen Anspruch auf Berücksichtigung der familiären Bindungen gelten zu machen. Das der Beklagten durch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eröffnete Ermessen werde durch die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einem intendierten Ermessen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorläge. Ohne Erfolg bleibe der Einwand der Beklagten, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünde entgegen, dass einem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur "auf seinen Antrag" erteilt werde. Dieses Antragserfordernis betreffe nur eine formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber für den von der Klägerin reklamierten eigenen Anspruch auf "Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" ihres Vaters. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs stelle das Aufenthaltsgesetz keine besonderen formellen Antragserfordernisse auf. Das Antragserfordernis sei aber auch dadurch erfüllt, dass der antragsberechtigte Vater der Klägerin jedenfalls konkludent einen (neuen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Damit habe er die Beklagte verfahrensrechtlich in die Lage versetzt, zwar nicht seine eigenen, aber die Rechte der Klägerin aus Art. 6 GG zu berücksichtigen. Die zulässige Klage der Mutter der Klägerin (dort: Klägerin zu 2) sei unbegründet, weil sie seit Juli 2014 von dem Vater der Klägerin getrennt lebe und jedenfalls deshalb über keine in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden familiären Bindungen zu diesem verfüge. Die Klage des Vaters der Klägerin (dort: Kläger zu 3) sei unzulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25.04.2013 - 2 K 2486/12 - entgegen.
19 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20.01.2015 - 11 S 2493/14 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Am 13.02.2014 hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Bei der Argumentation des Verwaltungsgerichts werde übersehen, dass es sich beim Grundrecht nach Art. 6 GG grundsätzlich nur um ein Schutz- und Abwehrrecht handele, das sich in der Regel an den Gesetzgeber richte, nicht jedoch um ein Leistungsrecht, welches ein eigenständiges Antragsrecht für Dritte oder ein konkretes Aufenthaltsrecht gewähre. Zwar hätten die zuständigen Ausländerbehörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Doch begründe weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Darüber hinaus seien die aus Art. 6 GG geschützten Interessen der Klägerin in der angegriffenen Ausgangsentscheidung vom 04.10.2013 auch ausdrücklich gewürdigt worden. Weiterhin sei - wenn es darauf überhaupt noch ankommen sollte - auch die tenorierte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG inhaltlich fehlerhaft, da Art. 6 GG jedenfalls kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel vermittle. Das angegriffene Urteil bleibe eine hinreichende Erklärung dafür schuldig, warum die bestehende Duldung des Beigeladenen zu 2 nicht ausreiche, die aus Art. 6 GG abgeleiteten Rechte der Klägerin auf Fortsetzung der familiären Bindungen zum Beigeladenen zu 2 sicherzustellen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auch deren Klage abzuweisen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Für die Klägerin wird zur Begründung darauf verwiesen, dass die zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2 bestehende Beziehung unter den besonderen Schutz von Art. 6 GG falle. Sie sei selbst Trägerin des Grundrechts. Ihr Vater sei für vier Jahre ab Ausreise ausgewiesen. Eine derart langdauernde Abwesenheit würde bei dem Alter der Klägerin die Vater-Kind-Beziehung gänzlich zerstören. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebe der Klägerin einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte ihr Recht auf Zusammenleben mit ihrem Vater in einer der Bedeutung dieses Grundrechts entsprechenden Art und Weise berücksichtigten. Dies setze denknotwendig auch eine eigene Antragsbefugnis voraus, insbesondere im vorliegenden Fall, nachdem der Vater der Klägerin auf die Geltendmachung dieser Grundrechte verzichtet habe, noch bevor die Klägerin geboren worden sei, und dieser Verzicht durch die Behörden und die Gerichte als für alle Zukunft bindend und auch der Klägerin gegenüber wirksam angesehen werde. Zur Frage der Antragsbefugnis werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2013 verwiesen, mit welchem der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2013 abgelehnt worden sei. Darin werde darauf abgestellt, dass die Klägerin bislang keinen eigenen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihren Vater gestellt habe. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass beim Beigeladenen zu 2 in Bezug auf das Sexualdelikt nicht nur keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, was durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen sei, sondern dass er auch immer bestritten habe, diese Tat begangen zu haben. Er habe noch in der JVA H. eine Therapie begonnen - unter der These einer hypothetischen Täterschaft -, die er bis heute fortgesetzt habe. Ausweislich eines Berichts seines Bewährungshelfers habe er Auflagen und Weisungen zuverlässig eingehalten, sehe seine Kinder regelmäßig und habe zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis, das auch in Zukunft so bleiben solle.
25 
Vom - damals noch nicht zum Verfahren beigeladenen - Vater und von der Mutter der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.02.2015 erklärte "Anschlussberufungen" wurden mit Schriftsatz vom 24.02.2015 zurückgenommen. Daraufhin wurden deren Berufungsverfahren abgetrennt (11 S 823/15) und mit Beschluss vom 29.04.2015 eingestellt. Mit Beschluss vom 17.04.2015 wurden das Land Baden-Württemberg und der Vater der Klägerin zum vorliegenden Verfahren beigeladen.
26 
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Zum Verfahren wird auf die Stellungnahmen der Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 verwiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
27 
Der Beigeladene zu 2 hat ebenfalls beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er nimmt zur Begründung auf das Vorbringen der Klägerin Bezug.
30 
Inzwischen - mit Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2015 - hat der Beigeladene zu 2 ausdrücklich einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt.
31 
Dem Senat liegen die von der Beklagten (7 Hefte der Ausländerbehörde sowie ein Heft des Regierungspräsidiums Karlsruhe) und von dem Beigeladenen zu 1 (5 Hefte) vorgelegten ausländerrechtlichen Akten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs über frühere Verfahren des Beigeladenen zu 2 (13 S 955/05, 11 S 1938/10, 11 S 1565/12, 11 S 2477/12, 11 S 1141/13) vor. Der Inhalt dieser Akten ist ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über das erstinstanzliche Verfahren (2 K 1061/14) sowie das diesbezügliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 2074/13) und die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Berufungsverfahren (11 S 164/15 und 11 S 823/15) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - ist zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auf deren Klage die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 2, ihrem Vater, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch ihre Klage ist abzuweisen.
33 
Der Senat lässt offen, ob für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nicht bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt und diese damit unzulässig ist (vgl. Wahl in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 42 Rn. 71, m.w.N.). Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an ihren Vater hat. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin betreffen, und verletzten diese daher nicht in geschützten Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen (A). Die Klägerin hat nämlich keinen (eigenen und selbstständig geltend machbaren) Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater (B).
A)
35 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zunächst (noch) nicht von vornherein wegen der Ausweisung des Beigeladenen zu 2 vom 13.12.2004 ausgeschlossen, deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise befristet sind, also weiter andauern. Denn es ist hier auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 geltende Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 24.12 -, juris), nach welcher die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden kann". Die durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386, 1389) geänderte Fassung, in welcher dieser Zusatz gestrichen ist, gilt erst ab dem 01.08.2015 (vgl. Art. 9 Satz 2 des Änderungsgesetzes).
36 
Nach Anhörung des Beigeladenen zu 2 und unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Ausreise des Beigeladenen zu 2 mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, weil dieser die Klägerin - für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht innehat - und deren Geschwister regelmäßig betreut, enge Bindungen zu diesen hat und für die Klägerin eine wichtige Bezugsperson darstellt (siehe im einzelnen zu den Voraussetzungen GK-AuslR, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 179 ff. ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2015, § 25 AufenthG Rn. 176 ff., § 60a AufenthG Rn. 25 ff.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 55 ff., jew. m.w.N.).
37 
Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des im Jahr 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 (noch) zu berücksichtigen sind, welche Folgerungen die Tatsache hat, dass der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtskräftig abgelehnt worden und die Klägerin gegen diese Ablehnung nicht vorgegangen ist, und ob tatsächlich von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen wäre.
B)
38 
Denn die Klägerin kann unabhängig davon nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an ihren Vater beanspruchen. Dies folgt bereits aus der fehlenden (materiellen) Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AufenthG (I.). Abgesehen davon hat die Klägerin als Drittbetroffene keinen entsprechenden (Leistungs-)Anspruch, den sie im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könnte (II.).
I.
39 
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen.
40 
Nach dieser Vorschrift wird ein Aufenthaltstitel "einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist" (1.). Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz (2.) oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie (3.), noch lässt sie sich aus Art. 6 GG (4.), Art. 8 EMRK (5.), der Kinderrechtskonvention (6.) oder der Grundrechte-Charta (7.) herleiten.
41 
1. Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels - und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 - und nicht die Klägerin oder andere Familienangehörige - die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit § 81 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung (vgl. zum "materiell-rechtlichen Gehalt" auch Senatsbeschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, 27). Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz - wenn nicht "etwas anderes bestimmt" ist - nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgtnur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497). In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 2007 I, 1970; 2008 I, 992) die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 194) heißt es dazu: "Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich". Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden (vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7).
43 
Damit ist der Antrag der Klägerin schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene zu 2 inzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat, und zwar ausdrücklich mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 24.02.2015 sowie möglicherweise konkludent bereits zuvor, etwa durch Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur "Heilung" der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten - hier der Klägerin und ihrer Mutter - und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, - gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung - wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage (vgl. zu dieser unten 4 a) und II.). Die Klägerin und ihre Mutter haben bereits bei Antragstellung weder ein bloßes Beteiligungsrecht an einem Verfahren des Beigeladenen zu 2 geltend gemacht noch sich gegen einen diesem gegenüber ergangenen Bescheid gewandt, sondern sich von Anfang an darauf berufen, ein eigenes - und in einem eigenständigen Verfahren verfolgbares - Recht (Art. 6 GG) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben.
44 
2. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Klägerin als Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte.
45 
3. Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.). Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3).
46 
4. Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar aus Art. 6 GG - als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG - einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten.
47 
Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b).
48 
a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84 -, BVerfGE 76, 1, und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81) und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 - BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O., und vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.). Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 05.06.2013, a.a.O.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, a.a.O.).
49 
Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch (vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez. 2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66). Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.). Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste (vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris, und unten II.). In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend - also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt - generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht (zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 19.01.1990 - 10 TH 2269/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 - I 28.69 -, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 - 13 S 2514/97 -, InfAuslR 1998, 335, und vom 15.02.1999 - 11 S 1854/99 -, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl. 2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3143/88 -, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 - 11 S 3278/89 -, juris), teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet (vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.; siehe genauer im Folgenden, unter II.).
50 
b) Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen - auch die der Ehegatten und Kinder - umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791) stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus - und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG - jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben (ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8).
51 
Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin Rechtsschutzmöglichkeiten - durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - einzuräumen wären gegen dem Beigeladenen zu 2 gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Beigeladenen zu 2 verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Klägerin "auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" des Beigeladenen zu 2 angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf "Berücksichtigung der Bindungen" gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen "verdichten".
52 
5. Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen.
53 
Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar "positive Verpflichtungen" enthalten, die sich aus einer effektiven "Achtung" des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N., und vom 28.05.1985 - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.). Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231), begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer.
54 
6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Klägerin herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind (vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 1 ff.), etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137).
55 
7. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen.
56 
Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2 oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Klägerin dadurch nicht "der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde", weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09, Zambrano -, InfAuslR 2011, 179, vom 05.05.2011 - C-434/09, McCarthy -, InfAuslR 2011, 268, und vom 12.03.2014 - C-456/12, O. u.a. -, NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.). Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Klägerin erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Beigeladenen zu 2 nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261, und - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412).
57 
Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.), insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) - und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche.
II.
58 
Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn man - anders als der Senat unter I. - davon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Beigeladenen zu 2 ausginge, im Rahmen dessen die Klägerin ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Klägerin steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte.
59 
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.). Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Senats den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer - wie hier der Beigeladene zu 2 - in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.). Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden.
60 
Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann.
61 
Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
62 
Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Klägerin geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese "mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG" erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit - bei gleichbleibender Sachlage - vom Fortbestehen eines Anspruchs des Beigeladenen zu 2 auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Senats auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen - an den betreffenden Ausländer ergangenen - Bescheid (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 89) erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben.
63 
Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung unter I. entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche.
64 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem noch keine Beiladung erfolgt war, aber neben der Klägerin auch ihre Eltern geklagt haben, war entsprechend abzuändern (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Denn nach der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, InfAuslR 2014, 180) kommt die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der ab dem 01.08.2015 geltenden neuen Fassung nur noch in Betracht, wenn das im Falle des Beigeladenen zu 2 nach § 11 Abs. 1 AufenthG eingetretene Erteilungsverbot befristet oder aufgehoben wurde (siehe dazu oben unter A)).
66 
Beschluss vom 17. Juli 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000 EUR, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 13.11.2014 - auf 15.000 EUR festgesetzt.
68 
Gründe
69 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
70 
Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin und ihre Eltern, sind nach Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5., 01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (entspr. § 39 Abs. 1 GKG), es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Zwar wird in Fällen, in denen sich ein Ausländer und dessen Familienangehöriger in einer Klage gemeinsam gegen eine Ausweisung wenden oder eine Aufenthaltserlaubnis begehren, von einer „Rechtsgemeinschaft“ in diesem Sinne ausgegangen, weil es der Sache nach letztlich nur um die eine Ausweisung des Ausländers bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer geht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 - 18 B 358/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2719/04 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 04.05.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Hier haben aber sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen, aus Art. 6 GG hergeleiteten Anspruch geltend gemacht, welcher ihrer Auffassung nach gegebenenfalls unabhängig von der Frage bestehe, ob der Vater der Klägerin selbst einen entsprechenden Anspruch hat bzw. geltend machen kann. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.01.2014 betreffen lediglich die Klägerin und ihre Mutter, hingegen nicht ihren Vater (Kläger zu 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Beigeladener zu 2 im Berufungsverfahren). Sie haben zudem jeweils ihr eigenes - unterschiedliches - Interesse betont (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen“ zu bestimmen ist). Vor diesem Hintergrund ist für jeden Kläger der „Auffangwert“ des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; die einzelnen Werte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG entsprechend).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2014 - 2 K 1061/14 - ist zu ändern, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft und auf deren Klage die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 2, ihrem Vater, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch ihre Klage ist abzuweisen.
33 
Der Senat lässt offen, ob für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nicht bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt und diese damit unzulässig ist (vgl. Wahl in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 42 Rn. 71, m.w.N.). Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an ihren Vater hat. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin betreffen, und verletzten diese daher nicht in geschützten Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Dahinstehen kann letztlich auch, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen (A). Die Klägerin hat nämlich keinen (eigenen und selbstständig geltend machbaren) Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater (B).
A)
35 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zunächst (noch) nicht von vornherein wegen der Ausweisung des Beigeladenen zu 2 vom 13.12.2004 ausgeschlossen, deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf vier Jahre nach erfolgter Ausreise befristet sind, also weiter andauern. Denn es ist hier auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 geltende Fassung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 24.12 -, juris), nach welcher die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden kann". Die durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 lit. c) des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, 1386, 1389) geänderte Fassung, in welcher dieser Zusatz gestrichen ist, gilt erst ab dem 01.08.2015 (vgl. Art. 9 Satz 2 des Änderungsgesetzes).
36 
Nach Anhörung des Beigeladenen zu 2 und unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, dass die Ausreise des Beigeladenen zu 2 mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, weil dieser die Klägerin - für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht innehat - und deren Geschwister regelmäßig betreut, enge Bindungen zu diesen hat und für die Klägerin eine wichtige Bezugsperson darstellt (siehe im einzelnen zu den Voraussetzungen GK-AuslR, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 179 ff. ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2015, § 25 AufenthG Rn. 176 ff., § 60a AufenthG Rn. 25 ff.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 55 ff., jew. m.w.N.).
37 
Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Fragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des im Jahr 2005 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 (noch) zu berücksichtigen sind, welche Folgerungen die Tatsache hat, dass der Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtskräftig abgelehnt worden und die Klägerin gegen diese Ablehnung nicht vorgegangen ist, und ob tatsächlich von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen wäre.
B)
38 
Denn die Klägerin kann unabhängig davon nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an ihren Vater beanspruchen. Dies folgt bereits aus der fehlenden (materiellen) Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AufenthG (I.). Abgesehen davon hat die Klägerin als Drittbetroffene keinen entsprechenden (Leistungs-)Anspruch, den sie im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könnte (II.).
I.
39 
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen.
40 
Nach dieser Vorschrift wird ein Aufenthaltstitel "einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist" (1.). Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz (2.) oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie (3.), noch lässt sie sich aus Art. 6 GG (4.), Art. 8 EMRK (5.), der Kinderrechtskonvention (6.) oder der Grundrechte-Charta (7.) herleiten.
41 
1. Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels - und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 - und nicht die Klägerin oder andere Familienangehörige - die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.
42 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit § 81 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung (vgl. zum "materiell-rechtlichen Gehalt" auch Senatsbeschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, 27). Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz - wenn nicht "etwas anderes bestimmt" ist - nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgtnur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497). In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 2007 I, 1970; 2008 I, 992) die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 194) heißt es dazu: "Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich". Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden (vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7).
43 
Damit ist der Antrag der Klägerin schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene zu 2 inzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat, und zwar ausdrücklich mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 24.02.2015 sowie möglicherweise konkludent bereits zuvor, etwa durch Klageerhebung im erstinstanzlichen Verfahren. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur "Heilung" der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten - hier der Klägerin und ihrer Mutter - und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, - gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung - wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage (vgl. zu dieser unten 4 a) und II.). Die Klägerin und ihre Mutter haben bereits bei Antragstellung weder ein bloßes Beteiligungsrecht an einem Verfahren des Beigeladenen zu 2 geltend gemacht noch sich gegen einen diesem gegenüber ergangenen Bescheid gewandt, sondern sich von Anfang an darauf berufen, ein eigenes - und in einem eigenständigen Verfahren verfolgbares - Recht (Art. 6 GG) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben.
44 
2. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Klägerin als Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte.
45 
3. Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.). Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3).
46 
4. Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar aus Art. 6 GG - als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG - einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten.
47 
Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b).
48 
a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84 -, BVerfGE 76, 1, und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81) und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 - BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O., und vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.). Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 05.06.2013, a.a.O.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, a.a.O.).
49 
Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch (vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez. 2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66). Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.). Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste (vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris, und unten II.). In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend - also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt - generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht (zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluss vom 19.01.1990 - 10 TH 2269/89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 - I 28.69 -, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 - 13 S 2514/97 -, InfAuslR 1998, 335, und vom 15.02.1999 - 11 S 1854/99 -, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl. 2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3143/88 -, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 - 11 S 3278/89 -, juris), teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet (vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.; siehe genauer im Folgenden, unter II.).
50 
b) Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen - auch die der Ehegatten und Kinder - umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 - 11 ME 399/03 -, NVwZ-RR 2004, 791) stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus - und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG - jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben (ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8).
51 
Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin Rechtsschutzmöglichkeiten - durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - einzuräumen wären gegen dem Beigeladenen zu 2 gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Beigeladenen zu 2 verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Klägerin "auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren" des Beigeladenen zu 2 angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf "Berücksichtigung der Bindungen" gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen "verdichten".
52 
5. Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen.
53 
Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar "positive Verpflichtungen" enthalten, die sich aus einer effektiven "Achtung" des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N., und vom 28.05.1985 - 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. -, NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.). Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231), begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer.
54 
6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II, S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -, welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Klägerin herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind (vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 1 ff.), etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137).
55 
7. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen.
56 
Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2 oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Klägerin dadurch nicht "der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde", weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-34/09, Zambrano -, InfAuslR 2011, 179, vom 05.05.2011 - C-434/09, McCarthy -, InfAuslR 2011, 268, und vom 12.03.2014 - C-456/12, O. u.a. -, NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.). Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Klägerin erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Beigeladenen zu 2 nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261, und - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412).
57 
Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.), insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) - und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche.
II.
58 
Die Klage ist auch dann abzuweisen, wenn man - anders als der Senat unter I. - davon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als "andere Bestimmung" im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Beigeladenen zu 2 ausginge, im Rahmen dessen die Klägerin ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Klägerin steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte.
59 
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.). Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Senats den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer - wie hier der Beigeladene zu 2 - in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.). Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden.
60 
Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann.
61 
Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Klägerin erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
62 
Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Klägerin geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese "mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG" erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit - bei gleichbleibender Sachlage - vom Fortbestehen eines Anspruchs des Beigeladenen zu 2 auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Senats auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen - an den betreffenden Ausländer ergangenen - Bescheid (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 89) erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben.
63 
Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung unter I. entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche.
64 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem noch keine Beiladung erfolgt war, aber neben der Klägerin auch ihre Eltern geklagt haben, war entsprechend abzuändern (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Denn nach der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, InfAuslR 2014, 180) kommt die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der ab dem 01.08.2015 geltenden neuen Fassung nur noch in Betracht, wenn das im Falle des Beigeladenen zu 2 nach § 11 Abs. 1 AufenthG eingetretene Erteilungsverbot befristet oder aufgehoben wurde (siehe dazu oben unter A)).
66 
Beschluss vom 17. Juli 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000 EUR, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 13.11.2014 - auf 15.000 EUR festgesetzt.
68 
Gründe
69 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
70 
Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin und ihre Eltern, sind nach Ziffer 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5., 01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (entspr. § 39 Abs. 1 GKG), es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Zwar wird in Fällen, in denen sich ein Ausländer und dessen Familienangehöriger in einer Klage gemeinsam gegen eine Ausweisung wenden oder eine Aufenthaltserlaubnis begehren, von einer „Rechtsgemeinschaft“ in diesem Sinne ausgegangen, weil es der Sache nach letztlich nur um die eine Ausweisung des Ausländers bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer geht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.08.2011 - 19 C 11.1487 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 - 18 B 358/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 14.12.2005 - 11 S 2719/04 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 04.05.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Hier haben aber sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenständigen, aus Art. 6 GG hergeleiteten Anspruch geltend gemacht, welcher ihrer Auffassung nach gegebenenfalls unabhängig von der Frage bestehe, ob der Vater der Klägerin selbst einen entsprechenden Anspruch hat bzw. geltend machen kann. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.01.2014 betreffen lediglich die Klägerin und ihre Mutter, hingegen nicht ihren Vater (Kläger zu 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Beigeladener zu 2 im Berufungsverfahren). Sie haben zudem jeweils ihr eigenes - unterschiedliches - Interesse betont (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen“ zu bestimmen ist). Vor diesem Hintergrund ist für jeden Kläger der „Auffangwert“ des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; die einzelnen Werte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG entsprechend).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin, die syrische Staatsangehörige ist und eine ihr am 23. Juli 2012 auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte und bis 22. Juli 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für ihre auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gerichtete Klage unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann weder nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) Prozesskostenhilfe bewilligt (I.) noch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden (II.).

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann der Klägerin Prozesskostenhilfe jedoch nicht gewährt werden. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Entscheidungsreif ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand in der Lage ist zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Danach ist die Entscheidungsreife hier am 5. April 2013 eingetreten. Denn an diesem Tag ist die Stellungnahme der Beklagten zu dem am 7. März 2013 gemeinsam mit den vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen beim Verwaltungsgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag und zu der gleichzeitig erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

2. Nach der danach maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 5. April 2013 bot die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin erteilte Auflage mit dem Inhalt „Unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch Ausländerbehörde gestattet. Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.“ aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu erteilen.

Gemäß § 88 VwGO, nach dem das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, versteht der Verwaltungsgerichtshof dies so, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr unter Aufhebung der gegenteiligen Nebenbestimmungen „Unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.“ und „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu erteilen. Hingegen ist das Klagebegehren nicht auf die Aufhebung der Nebenbestimmung „Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.“ gerichtet. Dies ergibt sich daraus, dass die Klagebegründung zu dieser wörtlich mit der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 2 AufenthG übereinstimmenden Nebenbestimmung keinerlei Ausführungen enthält und dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen einer etwaigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Möglichkeit, während ihrer Geltungsdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die es der Klägerin nach der Klagebegründung ausschließlich geht, nicht ersichtlich ist.

b) Die so verstandene Klage bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife aber keine hinreichende Aussicht Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehabt hätte. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass die Beklagte wegen des Wegzugs der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich einer anderen bayerischen Ausländerbehörde nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR örtlich zuständig und damit mangels Passivlegitimation nicht mehr der richtige Beklagte war. Denn jedenfalls war die Klägerin weder nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, noch ist ersichtlich, dass ihr nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung oder nach § 21 Abs. 6 AufenthG die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit hätten erlaubt werden können.

aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Erwerbstätigkeit ist dabei nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbstständige Tätigkeit oder die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist dabei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Legt man dies zugrunde, so berechtigte weder das Aufenthaltsgesetz selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch erlaubte der der Klägerin erteilte Aufenthaltstitel sie ausdrücklich.

Anders als § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, nach denen die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, enthielt § 25 Abs. 3 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung (§ 25 Abs. 3 AufenthG a. F.), auf dessen Grundlage die Klägerin ihre Aufenthaltserlaubnis vom 23. Juli 2012 erhalten hat, eine solche Regelung nicht. Angesichts der dieser Aufenthaltserlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen, nach denen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde und eine selbstständige Tätigkeit nicht gestattet war, war der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch durch ihren Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich erlaubt.

bb) Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Ausübung einer Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 6 AufenthG hätten erlaubt werden können.

aaa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der wie die Klägerin keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Dass der Klägerin danach die Ausübung einer Beschäftigung hätte erlaubt werden können, ist aber nicht ersichtlich.

Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren Ausführungen dazu gemacht, welche berufliche Tätigkeit sie beabsichtigt. Insbesondere hat sie nicht die Erteilung einer Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung beantragt. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie sich nicht dazu geäußert, für welche konkrete Beschäftigung ihr eine Erlaubnis erteilt werden soll. Ohne solche Angaben lässt sich aber weder ersehen, dass nach der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Beschäftigungsverfahrensverordnung (§ 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 2 bis 4 BeschVerfV) die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden konnte, noch ist erkennbar, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 2 und 3 AufenthG, soweit erforderlich, die Zustimmung zu einer Beschäftigung der Klägerin hätte erteilen können.

bbb) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin nach § 21 Abs. 6 AufenthG eine selbstständige Tätigkeit hätte erlaubt werden können.

Nach dieser Regelung kann einem Ausländer, der wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder die Erteilung zugesagt ist. Dass danach der Klägerin die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit hätte erlaubt werden können, ist aber nicht erkennbar. Denn angesichts der fehlenden Angaben der Klägerin dazu, für die Ausübung welcher selbstständigen Tätigkeit sie eine Erlaubnis begehrt, kann nicht beurteilt werden, ob die nach sonstigen Vorschriften dafür erforderlichen Erlaubnisse erteilt oder zugesagt worden waren.

cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Wege einer unmittelbaren Anwendung dieser Regelung aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12; im Folgenden Richtlinie 2004/83/EG). Denn das nationale Recht, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit, wie dargelegt, nicht besteht, setzt diese Regelung in mit ihr in Einklang stehender Weise um.

Zwar gestatten die Mitgliedstaaten nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Der Klägerin ist mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.) durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2012 wohl auch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Denn Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz ist nach Art. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 15 Buchstabe b Richtlinie 2004/83/EG das Vorbringen stichhaltiger Argumente für die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, einen Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Diese Voraussetzung erfüllen aber gerade diejenigen Drittstaatsangehörigen, die wie die Klägerin nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem für sie die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Jedoch verpflichtet zum einen Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG, soweit er die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit betrifft, die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften zu gestatten, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Dem entspricht es aber, dass nach § 21 Abs. 6 AufenthG einem Ausländer, dem wie der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nur erlaubt werden kann, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung das durch diese Regelung eröffnete Ermessen im Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG als dahingehend einschränkt ansieht, dass die Erlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG zu erteilen ist (vgl. Nr. 21.6 AVwV-AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2014, § 21 Rn. 27). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist aber, wie ausgeführt, angesichts der fehlenden Angaben der Klägerin zu der selbstständigen Tätigkeit, für die sie gegebenenfalls eine Erlaubnis begehrt, nicht ersichtlich.

Soweit Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG die Gestattung der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit betrifft, kann zum anderen nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Richtlinie 2004/83/EG die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Richtlinie 2004/83/EG schließt dies die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein.

Dementsprechend kann nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG einem Ausländer, der wie die Klägerin keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Einklang mit Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG macht dabei § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit davon abhängig, dass sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG) und dass für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG) oder dass die Bundesagentur durch eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt im April 2013 gewährleistete dabei § 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV, nach dem bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besaßen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhielten, die Ausübung einer Beschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedurfte, dass den Vorgaben von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Richtlinie 2004/83/EG entsprechend die Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen konnte.

Stand es danach aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags mit Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG im Einklang, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet werden konnte, und war angesichts des Fehlens von Angaben zu der möglicherweise beabsichtigten Beschäftigung, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllte, so ergab sich auch im Wege einer unmittelbaren Anwendung dieser Regelung aus Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG nicht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.

dd) Ein solcher Anspruch bestand zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auch nicht aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9; im Folgenden Richtlinie 2011/95/EU).

Zwar gestatten nach Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Anders als nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/83/EG kann danach bei Personen, denen wie der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, weder die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten berücksichtigt noch eine Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung durchgeführt werden. Jedoch entfaltete Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zum für die Prozesskostenhilfeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im April 2013 noch keine Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin. Insbesondere ergaben sich solche Rechtswirkungen weder aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU noch aus einer etwaigen Vorwirkung dieser Richtlinie.

aaa) Ein Anspruch der Klägerin auf Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ließ sich zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt zunächst nicht auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU stützen.

Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung, in der Weise, dass sich der einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf sie berufen kann, kommt erst dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH, U. v. 26.2.1986 - Marshall, C-152/84 - juris Rn. 46). Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im April 2013 aber nicht erfüllt. Denn nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU nachzukommen, bis 21. Dezember 2013 in Kraft zu setzen. Die Umsetzungsfrist war daher aber zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt im April 2013 noch nicht abgelaufen.

bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich ein Anspruch auf Gestattung einer unselbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit auch nicht aus einer Vorwirkung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU.

(1) Zwar entfalten Richtlinien gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV gerichtet sind, bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen. Es obliegt den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das nach Art. 288 Abs. 3 AEUV für sie verbindliche Ziel der Richtlinie bei Ablauf dieser Frist erreicht wird. Dabei sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, diese Maßnahmen vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu erlassen. Sie müssen vielmehr lediglich während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. EuGH, U. v.18.12.1997 - Inter-Environnement Wallonie, C-129/96 - juris Rn. 41 ff.; U. v. 22.11.2005 - Mangold, C-144/94 - juris Rn. 67).

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik gegen diese Verpflichtung verstoßen hätte. Denn die für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgebliche Rechtslage, nach der, wie dargelegt, im Einklang mit der Richtlinie 2004/83/EG auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, eine Beschäftigung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gestattet werden kann, war nicht geeignet, das in der Richtlinie 2011/95/EU vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Vielmehr konnte der Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zugrunde liegenden Zielsetzung, Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung die gleichen Rechte einzuräumen wie Flüchtlingen (vgl. den Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2011/95/EU) ohne weiteres durch eine bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 21. Dezember 2013 in Kraft tretende Gesetzesänderung Rechnung getragen werden, wie die aktuelle Rechtslage belegt. Denn danach ist nunmehr gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, gleichermaßen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ausländer, die wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten dabei darüber hinaus als subsidiär Schutzberechtigte und erhalten grundsätzlich von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (§ 104 Abs. 9 AufenthG).

(2) Schließlich ließ sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht aus einer an Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU orientierten richtlinienkonformen Auslegung ableiten. Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine solche Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt zum Tragen kommen kann (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Net-tesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2014, Art. 288 Rn. 133; BGH, U. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95 - juris Rn. 43 ff.), kam eine richtlinienkonforme Auslegung zu diesem Zeitpunkt hier nicht in Betracht.

Zwar verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht unter Anwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 5.10.2004 - Pfeiffer, C-397/01 - juris Rn. 119; U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04 - juris Rn. 111). Die Verpflichtung, den Inhalt der Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen, endet jedoch, wenn das nationale Recht nach den zu Gebote stehenden Auslegungs- und Rechtsanwendungsmethoden nicht so ausgelegt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem von der Richtlinie angestrebten Ergebnis vereinbar ist. Denn der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht zu einer Anwendung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. EuGH, U. v. 16.6.2005 - Pupino, C-105/03 - juris Rn. 47; U. v. 4.7.2006 -Adeneler, C-212/04 - juris Rn. 110).

Legt man dies zugrunde, so schied zum für die Prozesskostenhilfeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eine an Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU orientierte richtlinienkonforme Auslegung der die Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit betreffenden nationalen Rechtsvorschriften aus, nach der der Klägerin die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit allein aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hätte gestattet werden müssen. Denn anders als nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a. F. bei Flüchtlingen berechtigte nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. bei Ausländern, bei denen wie im Falle der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. vorlag, die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ihnen war daher die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht bereits nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kraft der gesetzlichen Bestimmung in § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a. F. gestattet. Vielmehr bedurften sie nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausdrücklich einer Erlaubnis der Ausländerbehörde, die ihrerseits von der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit abhängig war, wenn nicht durch Rechtsverordnung bestimmt war, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig war.

Diese Regelung war ihrem Wortlaut nach klar. Zudem machte sie, wie ausgeführt, im Einklang mit Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG von der durch Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/83/EG ausdrücklich eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die unselbstständige Erwerbstätigkeit subsidiär Schutzberechtigter nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nach einer Vorrangprüfung zuzulassen. Dass sie in Anwendung der anerkannten Methoden der Auslegung und Rechtsfortbildung entgegen ihrem Wortlaut und Zweck dahingehend verstanden werden könnte, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen allein aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sein sollten, ist daher nicht ersichtlich. Vielmehr würde ein solches Gesetzesverständnis die gesetzliche Regelung gerade in ihr Gegenteil verkehren und wäre daher contra legem.

3. Schließlich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sondern den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde legt, wie dies dann in Betracht kommt, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert und die Rechtsverfolgung in Folge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26; B. v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007; B. v. 19.12.2013 - 10 C 11.1314 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Zwar hat sich die Sach- und Rechtslage durch die Einfügung von § 104 Abs. 9 AufenthG zugunsten der Klägerin geändert. Denn wie dargelegt, gelten nach dieser Regelung Ausländer, die wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte und erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die sie nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber gleichwohl auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zum einen ist die Klage bisher nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage von § 104 Abs. 9 AufenthG, sondern lediglich auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 6 AufenthG gerichtet, so dass es zunächst einer entsprechenden Klageänderung bedürfte. Zum anderen würde sich die auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis gerichtete geänderte Klage nicht gegen den richtigen Beklagten richten. Denn für die Erteilung der betreffenden Aufenthaltserlaubnis ist die Beklagte nicht örtlich zuständig.

a) Zwar hat die Beklagte die der Aufenthaltserlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen „Unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.“ und „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ erlassen, gegen die sich die Klage richtet. Jedoch wohnt die Klägerin, wie sich aus ihrer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dieser als Beleg beigefügten Unterlagen ergibt, nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sondern in Hessen. Dies hat aber die örtliche Unzuständigkeit der Beklagten zur Folge.

Die für ausländerrechtliche Angelegenheiten örtlich zuständige Behörde ist in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Dies erfolgt, wenn es wie hier an speziellen koordinierten Kompetenzregelungen der Länder fehlt, die nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG das Verwaltungsverfahren regeln (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 1 C 5/11 - juris Rn. 15 und 18), durch eine entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Danach ist die Beklagte aber örtlich unzuständig. Denn nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BayVwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In entsprechender Anwendung dieser Regelung besitzt daher dasjenige Bundesland die Verbandskompetenz zur Entscheidung über die nach § 104 Abs. 9 AufenthG zu erteilende Aufenthaltserlaubnis, in dem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Dies ist aber das Land Hessen, in dem die Klägerin offenbar mittlerweile wohnt, so dass eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten mangels einer Verbandskompetenz des Freistaats Bayern ausscheidet.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass ein Asylbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hinblick auf die entsprechende räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bezirk der Ausländerbehörde hat, in dem die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (vgl. in diesem Sinne Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, Beck‘scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2014, § 3 Rn. 9). Denn selbst wenn die Klägerin aufgrund der räumlichen Beschränkung ihrer Aufenthaltsgestattung ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst im Bezirk der Beklagten gehabt hätte, wäre diese räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG mit der Erteilung der seit 23. Juli 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach § 25 Abs. 3 AufenthG durch die Beklagte entfallen, so dass sich aus ihr ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin im Bezirk der Beklagten nicht mehr herleiten lässt.

c) Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt schließlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG. Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann nach dieser Regelung die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Jedoch sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine Zustimmung der zuständigen hessischen Ausländerbehörde bestehen, haben sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens geändert, das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage von § 104 Abs. 9 AufenthG gerichtet war. Denn da es der Klägerin vor Inkrafttreten von § 104 Abs. 9 AufenthG lediglich um die Erteilung eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ging, war ein solches Verwaltungsverfahren, soweit ersichtlich, bei der Beklagten nicht anhängig. Folglich ist die Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände durch den Wegzug der Klägerin nach Hessen auch nicht während eines solchen Verwaltungsverfahrens erfolgt. Dementsprechend kommt auch die Fortführung eines derartigen Verfahrens durch die Beklagte nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG nicht in Betracht.

II.

Liegen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, so kann der Klägerin schließlich auch der von ihr benannte Rechtsanwalt nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

15

b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.