Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2015 - 11 CS 15.1788

bei uns veröffentlicht am02.10.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 S 15.862, 27.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2015 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Mai 2015 wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 11. März 2008 verzichtet er gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ostallgäu (Fahrerlaubnisbehörde) auf die am 9. August 2007 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und gab seinen Führerschein ab.

Am 2. Juli 2014 erteilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse B, nachdem er ein Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 1. Juni 2014 vorgelegt und ein besonderes Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Fahranfänger absolviert hatte. Dem Fahreignungsgutachten lagen ein Drogenkontrollprogramm mit sechs unangekündigten Urinanalysen im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 1. Mai 2014 sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zugrunde. Die Begutachtungsstelle kam zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel konsumiere.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die Kriminalpolizeistation Kaufbeuren der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermittelt. Er sei verdächtig, unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien zwar keine Betäubungsmittel aufgefunden worden, er sei jedoch in einer Schuldenliste des insofern rechtskräftig verurteilten M. eingetragen. Im Rahmen des Strafverfahrens sei eine chemisch-toxikologische Untersuchung einer am 25. Februar 2015 entnommenen Haarprobe veranlasst worden. Dabei habe es sich um eine 64 Zentimeter lange Dreadlock gehandelt, von der zwei acht Zentimeter lange Segmente des proximalen Teils analysiert worden seien. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. März 2015 komme zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe im gesamten von der Untersuchung erfassten Zeitraum von etwa 16 Monaten gelegentlich Amfetamin und Cocain sowie Cannabis konsumiert. Hinsichtlich Amfetamin und Cocain sei jeweils ein Wert von 0,1 ng/mg aufgefunden worden.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller konsumiere nach dem Gutachten harte Drogen und sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Begutachtung nicht fahrgeeignet. Am 1. Juni 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die gegen den Bescheid vom 15. Mai 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Au 7 K 15.861). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zwar habe der Antragsteller eine erneute Haaruntersuchung eines zwölf Zentimeter langen kopfnahen, am 22. Mai 2015 entnommenen Haarsegments bei der Laborgemeinschaft Allgäu in Auftrag gegeben, die nach dem Befundbericht vom 11. Juni 2015 keine Hinweise auf eine Einnahme von Suchtstoffen während eines Zeitraums von ca. 12 Monaten ergeben habe. Aus dem Gutachten vom 25. März 2015 ergäbe sich aber ein gelegentlicher Drogenkonsum innerhalb der letzten 16 Monate. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg überzeugten nicht.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die erste Haarprobe sei von einem Polizisten und nicht von dem beauftragten Labor entnommen werden. Dabei seien keinerlei Standards eingehalten worden. Es sei noch nicht einmal sicher, ob das untersuchte Haar tatsächlich vom Antragsteller stamme und in welchem Abstand von der Kopfhaut es abgeschnitten worden sei. Zudem stehe das Untersuchungsergebnis im Widerspruch zu dem Ergebnis des Drogenkontrollprogramms und der erneuten Haaranalyse, die unter ordnungsgemäßen Bedingungen entnommen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist begründet, denn die Nichteignung des Antragstellers steht auf der Grundlage der vorhandenen Untersuchungsergebnisse nicht fest.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 3 des Bescheids vom 15. Mai 2015 richtet, da der Antragsteller der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dementsprechend ausgelegt hat.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehören auch die in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten Betäubungsmittel Amfetamin und Cocain. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar unstreitig früher Betäubungsmittel konsumiert hat, aber mit dem Fahreignungsgutachten vom 1. Juni 2014 eine durch Urinkontrollen belegte Abstinenz von einem Jahr und einen entsprechenden Einstellungswandel nachgewiesen hat. Nur ein Betäubungsmittelkonsum, der nachweislich innerhalb des Abstinenzjahres oder danach erfolgte, kann daher den Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen rechtfertigen. Ein solcher Konsum ist aber nicht hinreichend nachgewiesen, denn die beiden vorliegenden Haargutachten widersprechen sich und sind beide nicht nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Es steht daher derzeit nicht nach § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern die positive Haaruntersuchung im Strafverfahren stellt nur eine Tatsache dar, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründet und weitere Aufklärungsmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörde erforderlich macht. Beispielsweise käme ggf. eine Beprobung von Körperhaaren statt Kopfhaaren in Betracht, die gut geeignet ist, um eine behauptete mehrjährige Abstinenz zu überprüfen (vgl. Fritz Pragst und Hans Sachs „Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik“, Aktuelle Beiträge zur Forensischen und Klinischen Toxikologie - Tagungsband zum XV. GTFCh-Symposium, Hrsg.: Pragst/Aderjan, Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie 2008, S. 84, abrufbar unter www.gtfch.org).

Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze. Nach der Vorbemerkung zu Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV sind Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (gültig ab 1.5.2014, Bundesanstalt für Straßenwesen - Begutachtungsleitlinien). Nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Diese ergeben sich nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (LA 21/7323.2/10-01/zu1105563 - VkBl. 2014 S. 132) aus der 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Hrsg.: DGVP/DGVM, Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann - Beurteilungskriterien).

Das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. März 2015 entspricht nicht den in den Beurteilungskriterien dargestellten anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Nach dem CTU 2-Kriterium der Beurteilungskriterien (S. 267) muss die Durchführung der Probennahme durch eine neutrale, qualitätsgesicherte Stelle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen. Dem entspricht die Probenentnahme durch einen Polizeibeamten vor Ort nicht. Ob die Lagerung und der Versand der Haarprobe an das Labor den Anforderungen der Beurteilungskriterien entsprochen haben, kann den Akten nicht entnommen werden. Darüber hinaus dürfen nach Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien (S. 257) nur Segmente mit einer maximalen Länge von sechs Zentimeter untersucht werden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch zwei acht Zentimeter lange Segmente untersucht.

Ebenso entspricht die vom Antragsteller selbst in Auftrag gegebene Untersuchung, auf die sich der vorgelegte Befundbericht der Laborgemeinschaft Allgäu vom 11. Juni 2015 bezieht, nicht den Beurteilungskriterien, da dort ein zwölf Zentimeter langes Segment untersucht wurde, das nach den Beurteilungskriterien in zwei Segmente mit je sechs Zentimetern hätte aufgeteilt werden müssen.

Im Übrigen ist sehr zweifelhaft, ob aus Dreadlocks gewonnene Haarproben überhaupt verwertbar sind, wenn feststeht, dass früher ein Betäubungsmittelkonsum stattgefunden hat. Nach Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien (S. 252 f.) befinden sich jeweils ein bis drei Prozent der Haare im Wachstumsstopp. Weitere zehn bis fünfzehn Prozent der Haare sind abgestorben und fallen mit der Zeit, teilweise erst nach bis zu sechs Monaten, aus. Bei einer Verfilzung der Haare in Dreadlocks werden diese abgestorbenen Haare jedoch nicht ausgekämmt, sondern verbleiben in dem zu untersuchenden Haarstrang. In der Literatur wird deshalb davon ausgegangen, dass Analysenergebnisse an Dreadlock-artigen Haarproben unbrauchbar sind, da eine zeitliche Aussage völlig ausgeschlossen ist (Fritz Pragst „Gibt es ethnische Einflüsse in der Haaranalyse?“, Toxichem+Krimtech 2007, S. 159, abrufbar unter www.gtfch.org).

Selbst wenn die Haarproben verwertbar wären, so bedürfte es wohl einer genaueren Interpretation eines erfahrenen Sachverständigen (vgl. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien, S. 257), da in dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. März 2015 sowohl für Amfetamin als auch für Cocain in beiden untersuchten Segmenten nur ein Nachweis in Höhe der Bestimmungsgrenze von 0,1 ng/ml (vgl. Beurteilungskriterien, Tabelle 4 auf S. 272) verzeichnet ist. Diesbezüglich müsste wohl aufgeklärt werden, ob diese geringen Werte durch schon ältere, abgestorbene Haare in den verfilzten Dreadlocks stammen können.

3. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2015 - 11 CS 15.1788

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller wen

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wird unter folgender Auflage wiederhergestellt bzw. angeordnet:

Der Antragsteller

1. führt das begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort,

2. legt der Antragsgegnerin binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den mit der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München, geschlossenen Vertrag oder entsprechende Anmeldeunterlagen vor,

3. legt der Antragsgegnerin unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die vierte bis sechste Urinabgabe vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1963 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1 und 3 (erteilt am 26.11.1981).

Bei einer Verkehrskontrolle am 1. Februar 2013 um 18.15 Uhr wirkte der Antragsteller schwerfällig und langsam ohne dass er in seiner Fahrweise aufgefallen wäre. Er gab an, am 31. Januar 2013 zwischen 21 und 22 Uhr einige Male an einem Joint gezogen zu haben. Der bei der Entnahme einer Blutprobe um 21.15 Uhr angefertigte ärztliche Bericht stellte keinen äußerlichen Anschein des Einflusses von Drogen fest.

Das Bayerische Landeskriminalamt untersuchte die Blutprobe am 7. Februar 2013 und stellte Morphin in einer Konzentration von 4 ng/ml Plasma fest. Die Beurteilung ergab, dass der Antragsteller eine Opiat-Zubereitung wie z. B. Heroin oder Opium aufgenommen habe, der Grenzwert von 10 ng/ml für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG jedoch nicht erreicht sei. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Regensburg das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen den Antragsteller ein und teilte ihm dies formlos und ohne Gründe mit. Die Fahrerlaubnisbehörde wurde erst auf Nachfrage am 17. Dezember 2013 von der Verfahrenseinstellung in Kenntnis gesetzt. Ein Bundeszentralregisterauszug vom 26. Juli 2013 sowie eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 9. Oktober 2013 enthielten keine Eintragungen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. In dem Schreiben ist ausgeführt, der Antragsteller habe laut polizeilicher Mitteilung vom 25. Juni 2013 eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen. Das eingeholte toxikologische Gutachten habe den Nachweis des Konsums von Heroin ergeben. Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine etwaige Verhaltensänderung in Form eines definitiv anzugebenden Abstinenzzeitpunkts schriftlich mitzuteilen. In den beigefügten Hinweisen wurden die Voraussetzungen und Standards für Drogenscreenings, insbesondere zum Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz, erläutert.

Der Antragsteller teilte mit, er habe keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen sondern das Verfahren sei eingestellt worden. Er sei deshalb nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er gehe davon aus, die Sache habe sich damit erledigt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit, der Ausgang des Strafverfahrens habe auf das Verwaltungsverfahren keinen Einfluss. Der Antragsteller sei durch die nachgewiesene Einnahme von Heroin nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet. Nur durch eine einjährige Abstinenz könne die Fahreignung wiedererlangt werden. Dazu seien sechs unvorhersehbare Urinkontrollen oder eine Haaranalyse erforderlich. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, seit wann er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4).

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 Widerspruch erhoben, über den die Regierung von Oberbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden hat. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Er habe noch nie etwas mit Heroin zu tun gehabt und konsumiere auch sonst keine Drogen. Seit der Verkehrskontrolle sei er völlig drogenabstinent. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte angesichts des langen Zeitablaufs von Amts wegen ermitteln müssen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen sei. Aus dem Anhörungsschreiben sei noch nicht einmal ersichtlich gewesen, welches konkrete Ergebnis das toxikologische Gutachten erbracht habe. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte ein Gutachten einholen müssen, ob er irgendwelche Drogen konsumiere. Er sei zu Urin-Kontrollen jederzeit bereit.

Mit Beschluss vom 23. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Der Antragsteller habe nach dem toxikologischen Gutachten vom 13. Juni 2013 Betäubungsmittel konsumiert und sei daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die schlichte Behauptung, nunmehr drogenabstinent zu sein, genüge nicht. Dem Vortrag und den übrigen Umstände müsse zumindest die Schlüssigkeit des Vorbringens entnommen werden können. Dies sei hier nicht der Fall.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er habe sich am 5. Januar 2015 zur Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm bei der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München, angemeldet und mittlerweile drei negative Urinuntersuchungen absolviert. Das Programm sei auf insgesamt sechs Urinabgaben bis zum 5. Januar 2016 verlängert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens fast 16 Monate Zeit gelassen habe, um den Antragsteller erstmals zum Entzug der Fahrerlaubnis anzuhören. Er habe in dieser Zeit ohne jegliche Beanstandung in verkehrsrechtlicher Hinsicht am Straßenverkehr teilgenommen und sei beruflich viel unterwegs gewesen. In ihrer Anhörung vom 30. Oktober 2014 habe die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beabsichtigten. Eine solche Ordnungswidrigkeit habe er aber nicht begangen. Er habe auch bis zu der Anhörung vom 30. Oktober 2014 keine Kenntnis über das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung gehabt und habe noch nie etwas mit Heroin zu tun gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2014 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen wiederhergestellt bzw. angeordnet werden kann.

Die Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014 eingelegten Widerspruchs sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

1. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehören auch das in Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Heroin und das in Anlage III zum BtMG aufgeführte Opium, deren Abbauprodukt Morphin in der untersuchten Blutprobe nachgewiesen wurde. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (BayVGH, B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NRW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Soweit der Antragsteller pauschal geltend macht, er habe noch nie etwas mit Heroin zu tun gehabt, genügt dieser Vortrag nicht, um einen möglicherweise falschen positiven Befund (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Auflage 2013, S. 266), z. B. durch die Einnahme von Medikamenten oder mohnhaltigem Gebäck oder eine unbewusste Drogenaufnahme zu erklären. Werden Bestandteile oder Abbauprodukte von Betäubungsmitteln nachgewiesen und macht der Betroffene geltend, diese Substanzen seien ohne bewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln in seinen Körper gelangt, so liegt es an ihm, die Umstände, die zu dem Nachweis führten, nachvollziehbar zu erläutern und ggf. nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2014 a. a. O.). Dies ist hier nicht geschehen.

3. Der Nachweis von Abbauprodukten von Betäubungsmitteln im Blut des Antragstellers liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ohne weitere Überprüfungen davon ausgegangen werden könnte, er sei wieder fahrgeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081). Es kommt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums darauf an, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den in den Akten befindlichen Verkehrszentralregister- und Bundeszentralregisterauszügen keine Verstöße begangen hat, die auf einen Betäubungsmittelkonsum hinweisen und er seit der Verkehrskontrolle am 1. Februar 2013 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Eilantrag über zwei Jahre unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat. Gleichwohl erscheint es aber bei summarischer Prüfung angesichts der Gefahren, die von durch Betäubungsmittelkonsum ungeeigneten Fahrzeugführern im Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, durchaus noch gerechtfertigt, auch fast zwei Jahre nach dem letzten Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut des Antragstellers noch Maßnahme zu ergreifen.

4. Der Entziehungsbescheid vom 11. Dezember 2014 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des langen Zeitablaufs und der Umstände nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV feststeht, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und dies im noch offenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist.

Insbesondere ist seit dem Nachweis von Drogenrückständen im Blut des Antragstellers am 1. Februar 2013 die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der zwingende Rückschluss auf seine Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Solche Umstände liegen hier bei summarischer Prüfung mittlerweile vor, denn der Antragsteller hat mit der Beschwerde vorgetragen und auch nachgewiesen, dass er seit Anfang Januar 2015 an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt. Der Antragsteller hat angegeben, seit der Verkehrskontrolle am 1. Februar 2013 keinerlei Drogen mehr eingenommen zu haben. Nach Aktenlage finden sich weder im Bundeszentralregister noch im früheren Verkehrszentralregister Hinweise auf einen Gebrauch von Drogen. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Drogenabstinenz erscheint auch glaubhaft, denn er hat sich zeitnah zu einem Drogenkontrollprogramm angemeldet, nachdem ihm der Vorwurf des Drogenkonsums bekannt wurde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ihm das toxikologische Gutachten nach seinen eigenen Angaben und nach Aktenlage vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht bekannt war, da ihm die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft ohne Gründe übergesandt wurde. Das erst 16 Monate nach der Verfahrenseinstellung im Oktober 2014 versandte Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin war hinsichtlich der Ausführungen zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG fehlerhaft und erweckte den Eindruck, die Fahrerlaubnis solle dem Antragsteller wegen der Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit entzogen werden. Auch war das toxikologische Gutachten nicht beigefügt. Der Antragsteller konnte danach nicht davon ausgehen, dass ein Abstinenznachweis notwendig ist, nachdem er die behauptete Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Sobald ihm durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2014 und die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 bekannt wurde, dass unabhängig von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Abstinenznachweis erforderlich ist, hat er sich einem Drogenkontrollprogramm unterworfen und innerhalb von fünf Monaten drei negative Urinuntersuchungen absolviert. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine Umstände vorgetragen, die auf einen Drogenkonsum des Antragstellers in den letzten beiden Jahren hinweisen.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil der Antragsteller seine Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ohne vorherige Aufklärungsmaßnahmen ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr.

5. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass der Antragsteller nach der Feststellung der Drogenrückstände in seinem Blut über zwei Jahre unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, keine Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister bekannt sind und er zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist. Es erscheint daher hinnehmbar, ihm die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

6. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 16. Februar 2013 um 2:01 Uhr wurde dem Kläger nach einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug Blut entnommen. Bei der Untersuchung des Bluts wurden gemäß dem Gutachten des Prof. Dr. M. G., Institut für Rechtsmedizin, M., vom 14. Mai 2013 1,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und die Abbauprodukte Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure sowie 2,7 ng/mL Methamphetamin nachgewiesen. Der Gutachter führte aus, die nachgewiesene Konzentration an Methamphetamin liege in einem vergleichsweise niedrigen Bereich und sei durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar. Die lange Zeitspanne von etwa fünf Stunden zwischen Vorfall und Blutentnahme sei zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (B, BE, C1, C1E, L, M und S, Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von sieben Tagen (Nr. 2) sowie den Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 4). Der Beklagte stütze den Bescheid darauf, dass bei dem Kläger Methamphetamin im Blut nachweisbar gewesen sei und er daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (B. v. 13.11.2013 - M 1 S 13.4870). Die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war erfolglos (B. v. 13.2.2014 - 11 CS 13.2538).

Die Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. April 2014 ab. Der Kläger sei fahrungeeignet, da Methamphetamin in seinem Blut nachgewiesen worden sei. Dabei sei es unerheblich, dass die nachgewiesene Menge unterhalb des Kalibrierungsbereichs gelegen habe. Ein schlüssiger Vortrag des Klägers zur Entkräftung der Regelvermutung gemäß der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sei nicht erfolgt. Der Kläger habe darüber hinaus den Cannabiskonsum eingeräumt. Zum Nachweis einer zufälligen, unbemerkten Einnahme anderer Drogen seien die Anforderungen daher höher als bei einer Person ohne Drogenerfahrung. Einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, ob die Werte auch bei einer unbemerkten, zufälligen Aufnahme von Methamphetamin möglich seien, bedürfe es nicht, denn mit dem Nachweis von Amphetamin im Blut trete die Regelvermutung ein, dass dieses Betäubungsmittel auch eingenommen worden sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte seinem Beweisantrag nachgehen müssen. Er habe stets vorgetragen, dass er kein Methamphetamin konsumiert habe und ihm auch keine Beeinträchtigung aufgefallen sei, die auf eine unbeabsichtigte Methamphetaminaufnahme hätte hindeuten können. Er könne sich nicht erklären, wie das Methamphetamin in seinen Körper gelangt sei. Der Richter sei voreingenommen gewesen, denn er habe im Tatbestand länger zurückliegende Delikte erwähnt, die keinen Zusammenhang mit der Fahreignung hätten. Dass der Kläger eine positive Substitution von Heroin hinter sich habe, sei demgegenüber nicht ausgeführt worden. Ohne sachliche Rechtfertigung stelle das Gericht darauf ab, dass die Darlegungserfordnisse an eine unbemerkte Aufnahme von Methamphetamin erhöht seien, da der Kläger den Konsum von Cannabis eingeräumt habe.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Besondere rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), entfällt bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (BayVGH, B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NRW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Betäubungsmittel außer Cannabis zu sich genommen und dies auch stets so vorgetragen, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 14. Mai 2013 wurde in seinem Blut Methamphetamin in geringer Konzentration gefunden, die durch eine lang zurückliegende oder geringe Aufnahme von Betäubungsmitteln zu erklären ist. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (OVG NRW, B. v. 27.10.2014 a. a. O. Rn. 5). Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welche Getränke oder Speisen, die verunreinigt gewesen sein könnten, er vor der Blutentnahme zu sich genommen hat, sondern er hat nur pauschal bestritten, dass er harte Betäubungsmittel konsumiert habe. Angesichts der geringen vorgefundenen Konzentration und seiner Behauptung, er hätte davon nichts bemerkt, obwohl er angesichts seiner Vorgeschichte als drogenerfahren anzusehen ist, hätte eine unbemerkte Aufnahme aber nicht allzu lange vor der Blutentnahme erfolgen müssen. Dazu hätte ein konkreter, substantiierter, lebensnaher Sachverhalt geschildert werden müssen, der eine Verunreinigung der aufgenommenen Getränke oder Speisen mit Methamphetaminen wahrscheinlich erscheinen lässt.

Auch seinem bedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die unbemerkte und zufällige Aufnahme von Methamphetamin möglich sei, musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen. Damit wurde keine ausreichend konkrete, entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis gestellt. Die unter Beweis gestellte allgemeine Feststellung, dass eine unbemerkte und zufällige Aufnahme von Methamphetamin theoretisch möglich ist, führt nicht dazu, dass ein solcher Sachverhalt ohne weitere Substantiierung beim Kläger angenommen werden könnte.

Soweit der Kläger meint, seine Angaben zum Konsum von harten Betäubungsmitteln seien glaubhaft, weil er zugegeben habe, dass er Cannabis konsumiere, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Seine Angaben sind zu unsubstantiiert, um daraus den Schluss auf eine zufällige Aufnahme von Methamphetamin zu ziehen.

2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, die solche Schwierigkeiten aufwerfen (Happ. in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53). Der Kläger macht zwar den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten geltend, hat dazu jedoch keine konkrete schwierige Rechtsfrage formuliert. Er führt aus, die Messverfahren würden täglich verbessert, wodurch schon kleinste Mengen zu einem positiven Messergebnis führen würden. Die Mikrorückstände von Betäubungsmitteln im öffentlichen und jedermann zugänglichen Raum würden steigen und es würden schon Rückstände von Designerdrogen im Leitungswasser vorgefunden. Welche im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage sich daraus ergeben könnte, ist nicht ersichtlich, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, vor der Blutentnahme erhebliche Mengen an Leitungswasser getrunken zu haben, das aus nachvollziehbaren Gründen möglicherweise verunreinigt gewesen sein könnte.

3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., Rn. 72; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 54). Der Kläger macht zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend, hat jedoch keine entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage konkret formuliert.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.525,55 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.