Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 20 CS 16.2404

bei uns veröffentlicht am27.03.2017

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 (M 17 S 16.3964) wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die in Ziffer 1.1 des Bescheides angeordnete Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung des Haufwerks Nr. … richtet.

Die aufschiebende Wirkung wird darüber hinaus wiederhergestellt, soweit sich die Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5 des Bescheides auf das Haufwerk Nr. … beziehen.

Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich der in Ziffer 4 des Bescheides angedrohten Ersatzvornahmen angeordnet, soweit diese sich auf das Haufwerk Nr. … beziehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller 95%, der Antragsgegner 5%.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 425.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, mit dem sein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Altötting vom 29. Juli 2016 abgelehnt wurde.

Das Landratsamt Altötting (Landratsamt) verpflichtete den Antragsteller mit Bescheid vom 29. Juli 2016 u.a., die auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1239/1 und 1240 Gemarkung … auf nicht versiegelter Freifläche als Haufwerke lagernden mineralischen Abfälle zu entfernen, sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder, soweit eine Verwertung nicht zulässig bzw. möglich ist, ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu beseitigen (Ziff. 1.1). Daneben wurde er in Ziff. 1.3 des Bescheids bei der Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Ziff. 1.1 genannten Abfälle zur stufenweisen Erarbeitung und Umsetzung eines Beprobungs- und Entsorgungskonzeptes verpflichtet (im Einzelnen in Ziff. 1.3 geregelt).

Unter Ziff. 1.4 (Information, Dokumentation und Nachweisführung) wurde der Antragsteller unbeschadet der vorgenannten Ziffern sowie etwaiger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehender Informations-, Dokumentations-, Nachweis- und Registerpflichten zu im Einzelnen genannten Mitteilungen und zur Dokumentation verpflichtet. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.

In Ziff. 1.5 wurde der Antragsteller verpflichtet, den Angehörigen des Landratsamts und deren Beauftragten jederzeit Einblick in seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung der unter Ziff. 1.1 genannten Abfälle sowie in die zugehörige Dokumentation zu gestatten.

In Ziff. 2 wurde die … Umwelttechnik GmbH i.L. verpflichtet, die Entfernung der unter den Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Abfälle zu dulden.

In Ziff. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. 1.1., 1.5 und 2 (Ziff. 3.1) angeordnet sowie die sofortige Vollziehung der Ziff. 1.3 und 1.4, soweit das dort beschriebene schrittweise Vorgehen die Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Ziff. 1.1 genannten Abfälle betreffe (Ziff. 3.2).

In den Ziff. 4.1 bis 4.6 wurde für verschiedene in den vorstehenden Ziffern angeordnete Maßnahmen die Ersatzvornahme angedroht und jeweils gesonderte Kostenbeträge vorläufig veranschlagt. Auf die Einzelheiten des Bescheids wird Bezug genommen.

Parallel dazu erging eine entsprechende Anordnung gegenüber der Firma … Umwelttechnik GmbH i.L. Eine ursprünglich beabsichtigte Anordnung gegenüber der Firma … Umwelt GmbH unterblieb aufgrund der Insolvenz dieser Firma. Soweit Abfälle den jeweiligen Abfallerzeugern zugeordnet werden konnten, wurden diese vom Landratsamt mit gesonderten Bescheiden zur Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung verpflichtet.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhoben gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 1. September 2016 Klage (Az. M 17 K 16.3962), über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 bezüglich Ziff. 1.1 und 1.5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 1.3 und 1.4 wiederherzustellen, soweit Ziff. 1.1 betroffen ist, sowie bezüglich Ziff. 4 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (Ziff. 1). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nrn. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 4 des Bescheids als gering zu beurteilen seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei von der formellen Rechtmäßigkeit auszugehen, insbesondere sei das Landratsamt wohl zuständig gewesen und auch die Anhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bezüglich der nicht aus dem Ausland verbrachten Abfälle sei das Landratsamt unstrittig gemäß Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) i.V.m. § 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) zuständig. Es spreche auch viel dafür, dass diese Zuständigkeit auch hinsichtlich derjenigen Abfälle bestehe, die aus Italien bzw. der Schweiz nach Deutschland verbracht worden seien. Das Gericht gehe bei summarischer Prüfung davon aus, dass es sich insoweit um illegale Verbringungen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung - VVA) handle. Denn die bisherige Behandlung der Abfälle durch die … Umwelt GmbH und die … Umwelttechnik GmbH habe nicht europarechtlichen Vorschriften entsprochen. Die Abfälle seien über Jahre hinweg unzulässig gelagert und ohne ausreichende Aufbereitung und Reinigung in Gruben und Brüche eingebracht worden, was eine potentielle Gefährdung für Mensch und Umwelt im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRl) darstelle. Dass sich diese abstrakte Vorschrift an die Mitgliedsstaaten der EU richte ändere nichts daran, dass der Umgang und die Behandlung der verbrachten Abfälle nicht den Vorgaben des Europarechtes entsprochen haben und damit wohl gemeinschaftsrechtswidrig gewesen seien. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die noch auf dem Betriebsgelände lagernden verbrachten Abfälle einer anderen Behandlung zugeführt worden wären, als dies in der Vergangenheit praktiziert worden sei. Für derartige illegal verbrachte Abfälle sehe Art. 24 Abs. 3 VVA explizit vor, dass, wenn der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten habe, die zuständige Behörde am Bestimmungsort, d.h. hier die Regierung von Oberbayern, dafür zu sorgen habe, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich sei, von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt würden. Hier spreche alles dafür, dass der Empfänger und nicht die Notifizierenden aus Italien und der Schweiz die illegale Verbringung zu verantworten habe. Das Argument des Antragstellers, die Notifizierenden hätten aufgrund der niedrigen Preise von der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung wissen müssen, greife nicht. Zumindest überwiege die Verantwortung des Empfängers bei Weitem. Bei summarischer Prüfung sei aber davon auszugehen, dass Art. 24 Abs. 3 VVA i.V.m. § 13 AbfVerbrG nichtArt. 31 BayAbfG als lex specialis verdränge. Zwar könne der diesbezüglichen Argumentation des Antragsgegners im Bescheid nicht gefolgt werden. Ebenso wenig greife wohl das Argument, dass sich mangels Rücknahmeverpflichtung der Versenderstaaten die Entsorgung nach innerdeutschem Recht richte, da Art. 24 Abs. 3 VVA gerade den Fall der fehlenden Rücknahmepflicht betreffe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es bei auf Art. 31 BayAbfG basierenden Anordnungen gerade nicht um das Verfahren und die Kontrolle der Verbringung (vgl. Art. 1 VVA) bzw. die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung gehe (vgl. §§ 7, 15 KrWG), sondern um die Abwehr von Gefahren für die Umwelt. Bestätigt werde dies durch § 1 Nr. 4 des die VVA ausführenden und ergänzenden Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG), wonach der Geltungsbereich dieses Gesetzes neben der Verbringung als solcher auf „die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung“ beschränkt werde. Die hier im Raum stehende Entfernung und Entsorgung der Abfälle stehe aber in keinem, insbesondere keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Verbringung und sei daher mit dieser nicht mehr „verbunden“. Die unmittelbar geltende VVA vermöge daher als vorrangig anzuwendendes Recht wohl § 62 KrWG zu verdrängen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 2 KrWG Rn. 1), nicht jedoch zwangsläufig auch Art. 31 BayAbfG. Insoweit dürfte sich die Zuständigkeit vielmehr nach allgemeinen Gesichtspunkten richten, d.h. wenn zwei (Auffang-)Zuständigkeiten konkurrierten sei die zuständige Behörde durch Auslegung der jeweiligen fachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nach dem Gesichtspunkt zu bestimmen, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der jeweiligen Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug bestehe (u.V.a. BVerwG, U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris, Rn. 25 f.). Primäres Ziel der Anordnung sei hier die Gefahrenbeseitigung aufgrund einer illegalen Lagerung, so dass der stärkere Bezug zum innerdeutschen Abfallrecht in Gestalt des Art. 31 BayAbfG bestehe. Hinzu komme, dass für das große Betriebsgelände mit seinen zahlreichen Haufwerken im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr wohl grundsätzlich nur eine einheitliche Lösung gefunden werden könne. Es wäre daher nicht sehr zielführend, wenn für einen Teil der Haufwerke die Regierung von Oberbayern, für einen anderen Teil das Landratsamt zuständig wäre und bei Haufwerken, die eventuell miteinander vermischt worden seien, erst einmal ein langwieriger Zuständigkeitsstreit entstünde. Da es sich bei dem überwiegenden Teil der Haufwerke um nicht aus dem Ausland verbrachte Abfälle handele, spreche auch dies für eine Zuständigkeit des Landratsamts.

Auch die Anhörung des Antragstellers habe den Vorgaben des Art. 28 BayVwVfG entsprochen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, im Rahmen der Anhörung einen Entwurf des beabsichtigten Bescheids zu übermitteln. Die Anforderungen an die Details der beabsichtigten Anordnung könnten daher nicht überspannt werden. Es sei vielmehr ausreichend, dass der beabsichtigte Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung so konkret umschrieben werde, dass für die Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar sei, weshalb und wozu sie sich äußern können sollten und mit welcher eingreifenden Entscheidung sie zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hätten. Dem Bescheidsentwurf sei zu entnehmen gewesen, dass der Antragsteller mehrere Monate zur Umsetzung seiner Verpflichtung zur Verfügung haben solle, bevor es zur Ersatzvornahme kommen werde. Der ungefähre Zeitpunkt der Ersatzvornahme sei daher erkennbar gewesen. Dessen ungeachtet sei jedenfalls eine Nachholung der Anhörung im Klageverfahren und damit eine Heilung eingetreten.

Der Bescheid sei nach vorläufiger Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ziff. 1.1 des Bescheids finde ihre Rechtsgrundlage wohl in Art. 31 BayAbfG. Diese Vorschrift werde auch nicht durch § 62 KrWG verdrängt. Der Bescheid sei nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen erlassen worden, sondern es sei dem Landratsamt primär um die Beseitigung der von den lagernden Abfällen ausgehenden Gefahr für die Umwelt gegangen. Von einer derartigen Gefahr habe das Landratsamt wohl auch ausgehen dürfen. Selbst wenn bisher keine der LAGA PN 98 entsprechende Untersuchung durchgeführt worden sei, stehe fest, dass das lagernde Material zumindest teilweise belastet sei, so dass nicht nur ein Gefahrenverdacht gegeben sei. Daneben sei zu berücksichtigen, dass der potentielle Schaden für die Umwelt sehr schwer wiege, so dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch kleiner sein könne. Dass dem Antragsteller neben der Entfernung der Abfälle auch deren ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung aufgegeben worden sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da viel dafür spreche, dass es sich insoweit um den zweiten Schritt der Gefahrenabwehr handele, der ebenfalls auf Art. 31 BayAbfG gestützt werden könne. Selbst wenn man mit dem OVG Koblenz (U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris S. 5, 8) davon ausginge, dass das Landesabfallrecht nur die Anordnung der Entfernung als solche erlaube, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Denn der Antragsteller werde durch die auf Art. 31 BayAbfG gestützte Anordnung zur Abfallentfernung in den Besitz der Abfälle eingewiesen und sei somit Abfallbesitzer im Sinne von§ 62 KrWG. Da es sich sowohl bei Art. 31 BayAbfG als auch bei§ 62 KrWG um Ermessensvorschriften handele, stehe einem Austausch der Rechtsgrundlage nichts im Wege. Unstrittig handele es sich bei den Haufwerken um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG, viel spreche dafür, dass es sich um Abfälle im Sinne von§ 3 Abs. 4 KrWG handele. Das Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Lagerung sei erfüllt, da gegenwärtig weder eine abfallrechtliche noch eine imissionsschutzrechtliche Genehmigung hierfür vorliege. Die Anordnung zur Entfernung und Verwertung/Beseitigung sei wohl auch erforderlich im Sinne von Art. 31 BayAbfG. Die Erforderlichkeit einer Anordnung sei gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt werde oder verletzt zu werden drohe, bzw. eine Rechtspflicht verletzt worden sei und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheine. Die gelagerten Haufwerke bestünden aus belasteten Bau- und Abbruchsowie Bodenabfällen mit einem erhöhten Gefährdungspotential für die Umwelt. Auch wenn bisher anscheinend keine Beprobungen bzw. Untersuchungen der Abfälle erfolgt seien, die den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprochen hätten, ergäbe sich dieses Gefährdungspotential doch eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen (wird im Einzelnen ausgeführt). Selbst wenn das Ausmaß der Gefahr für die Umwelt und die Einstufung der Abfälle im Einzelnen noch nicht abschließend feststehe, sei nach alledem eine konkrete Gefahr nicht zu bezweifeln. Der Antragsteller habe auch eine Rechtspflicht verletzt. Als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der beiden …-Firmen sei er in der Vergangenheit und jetzt Hauptverantwortlicher für die illegale Lagerung. Zudem habe er damit auch gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung nach § 7, 15 KrWG verstoßen. Diese Pflichtverletzungen dauerten auch weiterhin an, so lange die Abfälle nicht entfernt würden, so dass ein erneuter Verstoß gegen die Rechtspflichten nicht nur möglich erscheine, sondern feststehe. Die Erforderlichkeit der Anordnung sei nicht deswegen zu verneinen, weil die Beteiligten stets die Notwendigkeit der Entsorgung anerkannt hätten. Dabei habe es sich nämlich um bloße Lippenbekenntnisse gehandelt, da weder der Antragsteller noch die beiden …-Firmen ernsthafte Schritte zur Beseitigung der Abfälle unternommen hätten.

Bei summarischer Prüfung seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere sei die Störerauswahl wohl nicht zu beanstanden, die grundsätzlich nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen sei. Dass der Antragsteller weder Abfallbesitzer noch -erzeuger sei, könne keinen Ermessensfehler begründen. Einerseits ergebe sich dies daraus, dass Art. 31 BayAbfG sich gegen denjenigen richte, der in unzulässiger Weise Abfälle lagere. Dies sei der Antragsteller, da er Hauptverantwortlicher und Mitverursacher der illegalen Lagerung sei. Andererseits sei er durch die Anordnung gemäß Art. 31 BayAbfG gerade in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen worden. Der Antragsgegner habe auch, soweit dies möglich gewesen sei, vorrangig die Ersterzeuger zur Entfernung der Abfälle verpflichtet und den Antragsteller sowie die … Umwelttechnik GmbH nur insoweit in Anspruch genommen, als die Haufwerke nicht (mehr) den jeweiligen Ersterzeugern zugeordnet werden konnten.

Hinsichtlich der aus dem Ausland verbrachten Abfälle teile das Gericht nach summarischer Prüfung die Auffassung des Antragsgegners, dass insoweit keine Rücknahmeverpflichtung Italiens oder der Schweiz bestehe. Dies ergebe sich, sofern von den …-Firmen eine - wenn auch unzutreffende - Verwertungsbescheinigung erteilt worden sei, bereits aus Art. 22 Abs. 8 VVA, wonach die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Art. 16 Buchst. e VVA genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt habe. In den Fällen, in denen keine derartige Bescheinigung ausgestellt worden sei, sei das Entfallen der Rücknahmepflicht wohl Art. 24 Abs. 3 VVA zu entnehmen, da von einer illegalen Verbringung auszugehen sei, die von den …-Firmen als Empfänger der Abfälle zu verantworten sei.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Abgesehen davon, dass auch die …-Firmen allenfalls bedingt leistungsfähig seien, habe der Antragsgegner diesen Umstand gesehen und bei seiner Entscheidung in wohl vertretbarer Weise berücksichtigt (u.V.a. S. 19 ff. des Bescheids). Es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zumindest nicht ausgeschlossen werden können, dass einer der zwei Adressaten oder beide in Zusammenarbeit in der Lage sein würden, der streitgegenständlichen Anordnung wenigstens teilweise Folge zu leisten, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Anordnung dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr widerspreche. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass gegen die Firma … Umwelt GmbH letztendlich doch kein Anordnungsbescheid ergangen sei, da diese bereits insolvent gewesen sei, während das Insolvenzverfahren über die … Umwelttechnik GmbH erst später eröffnet worden sei und der Antragsteller dem Landratsamt gegenüber keine detaillierten Angaben zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemacht habe.

Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die … Umwelttechnik GmbH und den Antragsteller parallel verpflichtet habe. Bei einer Mehrheit von Störern stehe es im Ermessen der Behörde, ob sie nur einen der Störer in Anspruch nehme oder alle Störer gemeinsam als Gesamtschuldner. Von einem Ermessensfehler könne hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei es sogar im Interesse der Beteiligten, wenn mehrere Störer parallel herangezogen würden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher als Gesamtschuldner könne im Einzelfall unter Effektivitätsgesichtspunkten zwar bedenklich sein, da aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines finanziellen Störer-Innenausgleichs zu befürchten stehe, dass die Pflichtigen in Untätigkeit erstarrten, so dass die zwangsweise Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme gewissermaßen vorgezeichnet sei. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal der Antragsteller selbst vortrage, dass die Beteiligten stets die Notwendigkeit der Entsorgung anerkannt und ihre Mitwirkungsbereitschaft signalisiert hätten. Auch der Umstand, dass die Firma … Umwelttechnik GmbH gegen die sie betreffende Anordnung keine Rechtsmittel eingelegt habe, spreche gegen eine derartige Blockadehaltung.

Eine Ermessensfehlerhaftigkeit folge auch nicht daraus, dass der Antragsgegner nicht von seiner Befugnis in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG Gebrauch gemacht habe. Diese Möglichkeit habe Ausnahmecharakter gegenüber einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, so dass es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn die Behörde primär eine derartige Anordnung erlasse. Daneben fehle es hier wohl an der notwendigen besonderen Dringlichkeit.

Sofern man davon ausginge, dass die angeordnete Verwertung bzw. Beseitigung nur auf § 62 KrWG gestützt werden könne, seien auch deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

Das Aussetzungsinteresse trete hinter das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse zurück. Auch wenn noch weitere Untersuchungen für die Entsorgung der Abfälle erforderlich seien, bestehe eine konkrete Gefahr für die Umwelt. Wegen dieser Gefahr könne mit der Vollstreckung nicht bis zum Eintreten der Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner abgewartet habe, bis die Beschlagnahme der Haufwerke durch das Landgericht München II aufgehoben worden sei. Während der Dauer hätte eine Entfernung der Haufwerke nicht erfolgen können. Zum anderen sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde das Strafverfahren abwarte. Der Fall sei nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. September 1995 (Az. 2 BvR 1179/95 - juris) entschiedenen vergleichbar. Dort hatte die Behörde 5 Jahre gewartet, weshalb das Bundesverfassungsgericht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug verneint habe. Hier sei die Anhörung mit Schreiben vom 2. Mai 2016, also ca. 6 Monate nach der Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses am 23. Oktober 2015 erfolgt. Dieser Zeitraum erscheine im Hinblick auf den umfangreichen und sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht komplexen Fall nicht unangemessen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde. Die Verfügung stehe im Widerspruch zu den Vorgaben des europäischen bzw. nationalen Abfallverbringungsrechts, leide an einer unterbliebenen Anhörung und verstoße gegen die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes. Auch stehe dem geltend gemachten Aussetzungsinteresse kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse entgegen.

Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Landratsamt für eine Entsorgungsanordnung bezüglich u.a. des Haufwerks … zuständig gewesen sei. Dieses stamme wie mehrere andere Haufwerke aus 4 notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen aus den Jahren 2011 und 2012 aus Italien und der Schweiz. Zuständig sei daher die Regierung von Oberbayern. Zunächst überzeugten bereits nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer illegalen Verbringung. Insoweit könne Art. 13 der AbfRRl schon nicht herangezogen werden, da es sich bei dieser Norm um eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift handele und sie zudem einen rein abstrakten Regelungsgehalt habe. Gegen welche Vorgaben des Europarechts in welcher Form konkret verstoßen worden sei, führe das Verwaltungsgericht nicht aus. Es werde lediglich auf die insoweit rechtlich unverbindliche Mitteilung der LAGA M 25 und eine Kommentarstelle verwiesen, in denen sich jeweils nur allgemeine Ausführungen dazu fänden, dass die Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie im Rahmen der VVA zu berücksichtigen seien. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für einen Verstoß gegen Art. 13 AbfRRl bereits eine potentielle Gefährdung für Mensch und Umwelt ausreichen solle, werde nicht näher dargelegt. Daneben sei die Annahme einer illegalen Abfallverbringung rein spekulativ. Das Landgericht München II sei in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefahr schädlicher Umweltauswirkungen nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass Abfälle ohne ausreichende Aufbereitung in Gruben und Brüche eingebracht worden seien, beziehe sich gar nicht auf die hier streitgegenständlichen Abfälle, die ja immer noch auf dem Betriebsgelände lagerten. Das Verwaltungsgericht nehme lediglich an, dass voraussichtlich mit den streitgegenständlichen Abfällen ebenso verfahren worden wäre. Eine derartige Annahme lasse sich auch deswegen nicht treffen, da es verschiedenste Ablagerungsmöglichkeiten mit unterschiedlichsten Zulassungskriterien gäbe und gleichzeitig der tatsächliche Schadstoffgehalt der Abfälle mangels einer ordnungsgemäßen Beprobung bisher nicht bekannt sei. Letztlich bliebe zur Annahme einer illegalen Verbringung nur, dass die Abfälle derzeit unzulässig gelagert würden. Dies basiere jedoch auf dem nachträglichen Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Beklagten mit Bescheid vom 13. November 2012, wofür der Antragsgegner verantwortlich sei. Soweit das Verwaltungsgericht zur fehlenden Verantwortlichkeit der Versender der Abfälle darauf abstelle, dass diese auf einen ordnungsgemäßen Entsorgungsverlauf vertraut hätten, sei dies lebensfremd, da die marktgängigen Preise für Entsorgungstätigkeiten in der Abfallbranche aufgrund des stattfindenden Handels sehr wohl länderübergreifend bekannt seien. Aber auch, wenn die aus dem Ausland verbrachten Haufwerke aus einer illegalen Verbringung stammten, für die die Notifizierenden nicht verantwortlich seien, könne der Antragsteller nicht durch das Landratsamt zur Entsorgung herangezogen werden. Denn dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 3 VVA geregelt. Zuständige Behörde sei insoweit die Regierung von Oberbayern. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass Art. 24 Abs. 3 VVA nichtArt. 31 BayAbfG als spezielleres Gesetz verdränge, überzeuge nicht. Die Vorschriften des Abfallverbringungsrechts seien abschließend. Es sei allgemein anerkannt, dass der sachliche Geltungsbereich des nationalen Abfallrechts durch den Vorrang der VVA als unmittelbar verbindliche europäische Verordnung begrenzt sei. Eine „parallele“ Anwendbarkeit des KrWG bzw. BayAbfG sei nicht möglich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Vorschriften der VVA nur § 62 KrWG verdrängen sollten, jedoch nichtArt. 31 BayAbfG. § 62 KrWG sei ebenso wieArt. 31 BayAbfG dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Daher gingen die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zum Konkurrenzverhältnis der Vorschriften fehl. Daneben müsse auch berücksichtigt werden, dass das Abfallverbringungsgesetz mit § 13 selbst eine generelle Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen enthalte. Diese Bestimmung solle ebenfalls zum Zweck der Gefahrenabwehr Einzelfallanordnungen durch die zuständige Behörde ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Abfallverbringungsgesetz eine abschließende Regelung erlassen. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Entfernung und Entsorgung der Abfälle in keinem Zusammenhang mit der Verbringung stünde, insbesondere nicht in zeitlicher Hinsicht, und daher mit der Verwertung und Beseitigung nicht mehr im Sinne von § 1 Nr. 4 AbfVerbrG „verbunden“ sei, überzeuge nicht. Eine solche Auslegung führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die der europäische Gesetzgeber mit dem weiten Anwendungsbereich des europäischen Abfallverbringungsrechts gerade habe vermeiden wollen. Der EuGH (U.v. 16.12.2014, C-277/02, juris, Rn. 37) habe betont, dass die Verbringung von Abfällen vom Ausgangspunkt im Versandstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Abfälle keine Gefahr mehr für die Gesundheit und die Umwelt darstellten, der Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen müssten. Die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung sei insoweit dahingehend auszulegen, dass alle Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen davon umfasst seien, bis eine ordnungsgemäße Entsorgung letztlich erfolgt sei. Die VVA enthalte gerade Vorgaben für die weitere Entsorgung in Art. 22 ff., wenn die Verbringung nicht mit einer der Notifizierung entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung ende. Der Sichtweise des Verwaltungsgerichts fehle es bereits an eindeutigen Abgrenzungskriterien, wann eine solche Verbundenheit nicht mehr vorliegen solle. Die rein zeitliche Komponente sei hierfür zu unbestimmt, und es fehle an einem Anhaltspunkt im Gesetz. Die damit einhergehende Unsicherheit eröffne gerade Tür und Tor für einen Zuständigkeitsstreit, den das Verwaltungsgericht selbst aber vermeiden wolle. Auch das Argument, dass im Interesse der Gefahrenabwehr eine einheitliche Lösung gefunden werden müsse, überzeuge nicht. Die Haufwerke, die sich aus Verbringungsabfällen zusammensetzten, seien klar bezeichnet und identifizierbar. Warum diese zwingend durch eine Verfügung einer Behörde entsorgt werden müssten, erschließe sich nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bereits für andere Haufwerke auf dem Gelände getrennte Entsorgungsverfügungen erlassen worden seien, soweit das Landratsamt Abfallersterzeuger ermittelt habe. Auch könne das Argument, dass bei vermeintlich vermischten Haufwerken (wofür es im Übrigen bislang immer noch keine belastbaren Nachweise gebe) Zuständigkeitsprobleme entstehen würden, nicht überzeugen. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei insoweit anerkannt, dass die VVA auch dann anwendbar sei, wenn die betreffenden Abfälle bereits untrennbar mit anderen Abfällen vermischt worden seien. In diesem Fall beziehe sich die Rücknahmepflicht auf einen mengenmäßig entsprechenden Anteil des Gemisches (BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26/13 - juris, Rn. 9 und 10).

Die Anhörung habe nicht den Vorgaben des Art. 28 BayVwVfG entsprochen. Dem Antragsteller sei nicht mitgeteilt worden, zu welchem ungefähren Zeitpunkt er mit welcher eingreifenden Entscheidung zu rechnen habe, da entsprechende Angaben zur Ersatzvornahme nicht vorgelegen hätten. Soweit das Verwaltungsgericht dem entgegenhalte, dass für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Frist von 4 Monaten ab Unanfechtbarkeit angegeben worden sei, weshalb er davon hätte ausgehen können, dass auch die ursprüngliche Frist für die Ersatzvornahme eine vergleichbare Länge aufweise, überzeuge dies nicht. Denn eine solche Annahme wäre reine Spekulation gewesen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Anhörungsmangel durch Nachholung im Klageverfahren geheilt worden sei. Die insoweit notwendige unbefangene Würdigung des Vorbringens im Anhörungsverfahren könne durch die entscheidende Behörde bei gleichzeitiger Beteiligung an einem parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Grundsatz her schon nicht angenommen werden.

Der Bescheid sei auch materiell offensichtlich rechtswidrig. Die unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten Anordnungen zur Entfernung und zur Entsorgung sowie die damit verbundenen Anordnungen unter den Ziffern 1.3 und 1.4 zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes sowie zur Information, Dokumentation und Nachweisführung könnten nicht auf Art. 31 BayAbfG gestützt werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Art. 31 BayAbfG als zulässiger Rechtsgrundlage stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinerEntscheidung vom 5. November 2012 (7 B 25/12). Der Kreis der Pflichtigen sei im KrWG abschließend geregelt, der Antragsteller gehöre hierzu nicht. Er sei weder Erzeuger noch Besitzer der Abfälle. Art. 31 BayAbfG scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten durch das KrWG abschließend geregelt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der streitgegenständliche Bescheid primär der Gefahrenabwehr diene, obwohl er sich gerade nicht in der Entfernung der Abfälle erschöpfe, sondern auch unmittelbar deren Entsorgung anordne. Zudem werde der Antragsteller verpflichtet, dem Landratsamt ein Konzept zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung vorzulegen. Schon dieses abgestufte Vorgehen zeige, dass die Verfügung tatsächlich auf die ordnungsgemäße Entsorgung ausgerichtet sei. Eine solche könne aber nur auf § 62 KrWG gestützt werden (u.V.a. BVerwG, B.v. 5.11.2012, 7 B 25/12, juris, Rn. 9). Die Verfügung könne allenfalls aufgrund von Art. 31 BayAbfG ergehen, wenn sie sich darauf beschränken würde, dem Antragsteller aufzugeben, Besitz an den Abfällen zu begründen bzw. diese vom Betriebsgelände zu entfernen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass diese rechtliche Trennung zwischen der Entfernung der Abfälle und deren Entsorgung nicht nur durch das OVG Koblenz in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2012 (8 A 11081/11) vertreten werde, sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht, das die Entscheidung in dem bereits zitierten Beschluss bestätigt habe. Es überzeuge auch nicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Verfügung auf § 62 KrWG gestützt werden könne, weil er durch die Verfügung selbst in den Besitz eingewiesen worden sei. Eine solche Besitzeinweisung sei nicht Gegenstand des Bescheides. Dem Antragsteller werde lediglich aufgegeben, die Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Daraus ergebe sich nicht, dass unmittelbar mit Zugang des Bescheides eine Besitzeinweisung stattgefunden habe. Eine solche unmittelbar durch Zustellung eines Bescheides stehe auch in eklatantem Widerspruch zum Begriff des Abfallbesitzers nach § 3 Abs. 9 KrWG. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu immer wieder betont, dass ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ erforderlich und notwendig sei. Inwieweit hier ein solches Mindestmaß durch die streitgegenständliche Verfügung vermittelt worden sein solle, werde aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht deutlich und sei im Ergebnis auch nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen sei, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden könne, Besitz an Abfällen zu begründen (BVerwG, B.v.5.11.2012, 7 B 25/12, juris, Rn. 12). Dies impliziere aber gerade, dass die Person erst noch Besitz begründen müsse und nicht schon durch die Verfügung zum Abfallbesitzer werde. Letztlich sei hier noch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller derzeit in … im Strafvollzug befinde. Wie insoweit eine tatsächliche Sachherrschaft über die in … liegenden Abfälle angenommen werden könne, erschließe sich nicht.

Die Anordnung sei auch nicht erforderlich im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG. Insoweit würden die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht einmal im Ansatz gewürdigt. Das Verwaltungsgericht greife letztendlich nur einzelne Aussagen aus den vorgelegten Beweismitteln heraus, ohne sich mit dem Gesamtergebnis vollumfänglich auseinanderzusetzen. Da die Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig sei, müsse das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung aufzeigen, warum es zu Lasten des Antragstellers von dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ausgehe. Dies sei nicht erfolgt. So habe das Landgericht München II wohl eine Überschreitung von bestimmten Parametern angenommen. Andererseits habe es aber gerade aufgrund der vorliegenden Beweismittel eine Gefährdung der Umwelt nicht feststellen können (LG München II, U.v. 19.10.2015, Az. W 5 KLs 70 Js 40053/12, S. 9). Das Wasserwirtschaftsamt habe in seiner Stellungnahme die Aussage getroffen, dass eine fundierte fachliche Einschätzung zur Grundwassergefährdung nur eingeschränkt möglich sei. Dies würdige das Verwaltungsgericht nicht. Weiterhin würden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, dass keine nennenswerten Schadstoffeinträge von den Haufwerken in das Grundwasser zu erwarten seien. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen Feststoffgehalt und Eluat-Wert finde in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keinerlei Berücksichtigung. Es bleibe dabei, dass die bisherigen Ermittlungsmaßnahmen die Annahme einer konkreten Gefahr zur Begründung der Erforderlichkeit der Entsorgungsanordnung nicht rechtfertigten, da entsprechende belastbare Analysen über Schadstoffbelastungen der Haufwerke (Probenahme nach LAGA PN 98) bislang fehlten. Diese Erforderlichkeit könne auch nicht mit einer Missachtung von Rechtspflichten durch den Antragsteller begründet werden. Bei der Anerkennung der Notwendigkeit der Entsorgung der Abfälle habe es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um bloße Lippenbekenntnisse gehandelt. Dass weitere Schritte aufgrund mangelnder finanzieller Möglichkeiten nicht getätigt werden könnten, sei völlig unbeachtet gelassen worden.

Daneben lägen auch Ermessensfehler vor. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und die Zumutbarkeit der Anordnung seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Er verfüge weder selbst über die für die Entsorgung notwendige Logistik noch habe er die für die Beauftragung entsprechender Entsorgungsunternehmen erforderlichen finanziellen Mittel. Dass der Antragsteller keine detaillierten Angaben zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemacht habe, treffe nicht zu. Bereits im Bescheidsentwurf sei der durch Beschluss des Amtsgerichts München angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Antragstellers genannt worden. Weiterhin sei im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden, dass der Antragsteller über ein Netto-Arbeitseinkommen in Höhe von 2.100 Euro verfüge. Wie auf der Basis seiner finanziellen Situation substantielle Beiträge zur Entsorgung der Haufwerke erfolgen sollten, erschließe sich nicht. Im Übrigen müsse festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht absolutes Neuland betrete, wenn hier der ehemalige Geschäftsführer eines Abfallbehandlungsunternehmens persönlich für die Entsorgung der auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle herangezogen werde. Die Vorgehensweise stehe in einem Spannungsverhältnis zu den zivilrechtlichen Haftungsregelungen bei GmbH-Unternehmen. Das Vorgehen des Antragsgegners entspreche wegen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr. In Ziff. 4.2 des Bescheids, der sich mit der Inanspruchnahme des Antragstellers auseinandersetze, erfolgten keinerlei Erwägungen zur Effektivität der Gefahrenabwehr. Es sei offensichtlich, dass es dem Antragsgegner primär darum ginge, den Antragsteller an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass nicht einer der Beteiligten in der Lage sein werde, die Kosten der Entsorgung vollständig zu tragen. Diese Aspekte schiebe das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung beiseite. Die Inanspruchnahme des Antragstellers stehe auch deshalb im Widerspruch zur Effektivität der Gefahrenabwehr und sei daher ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG verpflichtet gewesen sei, die Entsorgung der Abfälle selbst vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des VGH München sei eine Anordnung im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG dann nicht erfolgversprechend, „wenn die zu treffenden Maßnahmen dringlich sind und der Pflichtige nicht in der Lage ist oder nicht hinreichend eindeutig Bereitschaft erkennen lässt, der Dringlichkeit der Maßnahmen entsprechend tätig zu werden.“ (U.v. 13.2.2001, 20 B 00.1309, juris, Leitsatz). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Maßstab der Dringlichkeit bei Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG und bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung identisch. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen sollen, die Dringlichkeit nachArt. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG aber nicht.

Dass es an einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse fehle ergebe sich bereits daraus, dass von einer konkreten Gefahr ohne die Vornahme weiterer Analysen der Haufwerke nicht ausgegangen werden könne. Daneben stehe einem Vollzugsinteresse auch das lange Zuwarten des Antragsgegners entgegen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, da sie unterschlage, dass der Antragsgegner bereits im August 2013 erstmalig eine Anhörung zum Erlass einer Entsorgungsanordnung vorgenommen habe. Es bleibe unverständlich, warum hier überhaupt eine langwierige Beschlagnahme durch das Landgericht München II habe erfolgen können, wenn doch vermeintlich eine dringliche Gefahr für die Umwelt von diesen ausgegangen sei. Außerdem sei nach Kenntnis des Antragsstellers die Verfügung gegen die … Umwelttechnik GmbH in Bestandskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob hier tatsächlich noch ein Vollzugsinteresse gegenüber dem Antragsteller bestehe.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 - Az. M 17 S. 16.3964 - die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 1. September 2016 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 bezüglich Ziff. 1.1 und 1.5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 1.3 und 1.4 wiederherzustellen, soweit Ziff. 1.1 betroffen ist; bezüglich Ziff. 4 der Verfügung die aufschiebende Wirkung anzuordnen;

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 - Az. M 17 S. 16.3964 - zurückzuweisen.

Eine illegale Verbringung der aus Italien und der Schweiz stammenden Abfälle im Sinne des Art. 2 Nr. 35 Buchst. e VVA liege unzweifelhaft vor. Dabei könne auf Art. 13 der Abfallrahmenrichtlinie als gemeinschaftliche Bestimmung in diesem Sinne zurückgegriffen werden. Mit der Ablagerung der aus dem Ausland verbrachten Abfälle auf dem Betriebsgelände in … anstelle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder ebensolchen Beseitigung habe eine Beseitigung (Anhang I D I der Abfallrahmenrichtlinie) bzw. deren Versuch stattgefunden, bei dem ohne staatliches Eingreifen eine Schädigung der Umwelt gedroht habe. Darüber hinaus komme eine illegale Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. c und d der VVA in Betracht. Der Antragsteller habe die Zustimmung der zuständigen Behörden zur Notifizierung erreicht, indem er entgegen Anhang II Teil 1 Nr. 19 VVA ein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren angegeben habe, das er tatsächlich nicht durchzuführen beabsichtigte. Damit sei die Verbringung zugleich in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungsformularen sachlich nicht entsprochen habe. Selbst wenn jedoch eine legale Verbringung in Erwägung zu ziehen wäre, sei sie mit Ankunft der Abfälle auf dem Betriebsgelände beendet gewesen, vgl. Art. 2 Nr. 34 VVA, wonach Verbringung im Sinne der Verordnung den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen bedeute. Die nun anstehende Verwertung oder Beseitigung sei nicht mehr die „mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung“ nach § 1 Nr. 4 Abfallverbringungsgesetz mit der Konsequenz, dass das Abfallverbringungsrecht den Rückgriff aufArt. 31 BayAbfG als Rechtsgrundlage nicht sperre. Diese Verbringung sei unterbrochen durch den Zeitablauf, die dadurch entstandene Notwendigkeit der Gefahrenabwehr sowie eine auf dem Betriebsgelände … stattgefundene Vermischung der ausländischen mit inländischen Abfällen (vgl. S. 20 des Bescheides). Dem stehe ein weiter Anwendungsbereich des Abfallverbringungsrechts nicht entgegen. Das von der Beschwerdebegründung herangezogene Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2014 (Rechtssache C-277/02) spreche zwar den mit der Verbringung befassten Behörden einen Informationsanspruch über den gesamten Vorgang der Behandlung der Abfälle bis zu dem Zeitpunkt, indem sie keine Gefahr mehr darstellten, zu (EuGH a.a.O., Rn. 37). Eine Übertragung dieser Vorstellung auf den vorliegenden Fall in dem Sinne, dass die nach Abfallverbringungsrecht zuständige Regierung von Oberbayern hätte handeln müssen, sei unter dem Aspekt, dass die jetzt geltende Verordnung anders als die zum Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH anzuwendende Vorgängerverordnung dem Begriff der Verbringung durchaus, und zwar mit dem Transport definiere, nicht naheliegend. Bestätigend für die Zuständigkeit des Landratsamts Altötting sei außerdem auch noch der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014 (Az. 7 B 26.13, juris). Von einer geteilten, anteiligen Zuständigkeit verschiedener Behörden sei dort keine Rede.

Dass die Anhörung dem Art. 28 BayVwVfG nicht entsprochen hätte, beschreibe die Beschwerdebegründung nicht überzeugend. Der Entwurf des Bescheides habe in Nr. 4.1 einen Zeitpunkt noch im Jahr 2016 für die Ersatzvornahme genannt. Die Anhörung habe daher erkennen lassen, mit welcher eingreifenden Entscheidung zu welchem ungefähren Zeitpunkt der Antragsteller zu rechnen hatte (u.V.a. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 21.7.2010 - 13 B 665/10 - juris, Rn. 3). Wäre dem Antragsteller tatsächlich daran gelegen gewesen, genaueres zu erfahren, so hätte er bei Gelegenheit der Anhörung danach fragen können.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 B 25.12, BeckRS 2012, 59710) spreche nicht entscheidend gegen die Anwendbarkeit einer landesrechtlichen Norm wie Art. 31 BayAbfG im Fall einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen. Der Antragsteller werde mit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, die Abfälle zu entfernen, in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen im Sinne der genannten Entscheidung und der vom 18. Oktober 1991 (Az. 7 C 2.91, juris, Rn. 15). Er sei aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens zweifellos Pflichtiger im Sinne des Art. 31 BayAbfG. Die notwendige Gefahrenabwehr könne nicht erreicht werden, wenn er allein zur Entfernung der Abfälle herangezogen werden könnte. Um die Gefahr vollständig abzuwehren sei auch ihre Entsorgung nötig, die als Teil der Gefahrenabwehr verstanden werden könne. Hierfür gälten dann wieder abfallrechtliche Maßstäbe (BVerwG, U.v. 18.10.1991 - 7 C 2.91 - juris, Leitsatz 2 und Rn. 17). Es sei anzumerken, dass § 62 KrWG, den das VG als Rechtsgrundlage der Anordnung nach Nr. 1 des Bescheides jedenfalls ersatzweise für geeignet halte, keinen abschließend bestimmten Kreis von Pflichtigen nenne. Einzelfallanordnungen nach § 62 KrWG könnten insbesondere gegenüber ehemaligen Abfallbesitzern ergehen (u.V.a. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 5). Ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde mit der Einweisung des Antragstellers in die Position des Abfallbesitzers erreicht. Hier liege erkennbar keine Situation vor, die mit der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 8. Mai 2003 (Az. 7 C 15.02) oder vom 19. Januar 1989 (Az. 7 C 82.78) beschriebenen vergleichbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft nur dann verneint, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen könne, d.h. insbesondere, wenn Betretungsrechte der Allgemeinheit bestünden. Im Übrigen vertrete es ein eher weites Verständnis des Besitzbegriffs, das auch die Verantwortung für aufgedrängten Abfall oder wilden Müll nicht ausschließe.

Auch die Erforderlichkeit der Anordnung werde nicht erfolgreich bestritten. Die dem Bescheid beigefügten Prüf- und Untersuchungsberichte der …-Labor GmbH, der … GmbH/ … Institut … GmbH und der …-Dr. … und Dr. … GbR sowie die im Bescheid genannten weiteren Untersuchungsergebnisse von Wasser und Schlammproben der … Geotechnik GmbH und der Firma … W* … ergäben unbestreitbar eine Belastung der Haufwerke mit Schadstoffen. Daraus sei nicht nur ein Gefahrenverdacht, sondern eine Gefahrensituation erkennbar, die vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in der Stellungnahme vom 25. April 2014 bestätigt worden sei. Wegen der bisher fehlenden, den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprechenden Probennahme gehe auch das Landratsamt davon aus, dass bisher keine belastbaren Aussagen zur Höhe der Schadstoffbelastung und zur Schadstoffverteilung innerhalb der Haufwerke getroffen werden könnten. Es existiere jedoch keine Bestimmung, die allein ein Vorgehen nach der LAGA PN 98 akzeptieren würde, um überhaupt eine Schadstoffbelastung feststellen zu können.

Ermessensfehler seien nicht feststellbar. Die vermutlich begrenzte finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers werde ausreichend berücksichtigt, indem parallel mit weiterem Bescheid die … Umwelttechnik GmbH i.L. verpflichtet werde. Eine vorgesehene behördliche Anordnung gegenüber der … Umwelt GmbH i.L. sei aufgrund des Anerkenntnisses von deren Insolvenzverwalter unterblieben. Zwischenzeitlich sei die Anmeldung der voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle erfolgt. Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme für die sofort vollziehbaren Anordnungen beliefen sich nicht auf 3 Millionen Euro sondern insgesamt auf 850.000 Euro, wie sich aus dem Bescheid ergebe. Mit der Anordnung werde auch nicht die Möglichkeit vereitelt, einen Investor zu finden, der die Entsorgung des Abfalls übernähme. Sollte ein solcher gefunden werden, würde die dahingehende Verpflichtung des Antragstellers durch einen Dritten erfüllt. Es handele sich auch nicht um „absolutes Neuland“, den ehemaligen Geschäftsführer einer Abfallbehandlungsanlage persönlich für die Entsorgung der Abfälle heranzuziehen. Diese Möglichkeit sei bereits vielfach in der Rechtsprechung bestätigt worden.

Das Verhältnis einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG und einem Vorgehen der Behörde nach dessen Satz 2 werde nicht zutreffend beschrieben. Das Gesetz sehe grundsätzlich und vorrangig Anordnungen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG vor und lasse nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorgehen nach dessen Satz 2 zu. Es sei widersprüchlich, wenn der Antragsteller mit dem Argument, er erkenne die Notwendigkeit der Entsorgung an, die Erforderlichkeit einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG bestreite, dann aber das Vorliegen eines Falls nachArt. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG behaupte, der voraussetzen würde, dass die Anordnung nicht oder fast nicht möglich oder nicht erfolgversprechend wäre. Hinzu komme ein Element besonderer Dringlichkeit, das die Dringlichkeit im Fall der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO noch übertreffe.

Dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner zunächst gewartet habe, dass der Antragsteller die Möglichkeit der Beschlagnahme durch das Landgericht München für unverständlich halte und dass die parallele Verfügung gegen die … Umwelttechnik GmbH bestandskräftig sei. Vielmehr sei bereits die Zeit der Beschlagnahme durch das LG München II für Gespräche genutzt worden, deren Ziel die Entsorgung der Abfälle gewesen sei. Der Antragsteller hätte die Zeit danach nutzen können, um ein diesbezügliches Konzept zu erarbeiten und vorzulegen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei es umso mehr an der Zeit gewesen, es ihm durch Bescheid vorzuschreiben. Die Beschlagnahme der Haufwerke durch das Landgericht sei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hinzunehmen gewesen. Die Bestandskraft der Parallelverfügung mache die Anordnung gegen den Antragsteller nicht überflüssig, da nicht zu erwarten sei, dass einer der in Anspruch Genommenen in der Lage sein werde, die anfallenden Kosten vollständig zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 wiederholte und vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Der Antragsteller sei nicht bereits durch die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Verpflichtung, die Abfälle zu entfernen, Abfallbesitzer geworden. Weder in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2012 noch in der vom 18. Oktober 1991 werde das Entstehen von Abfallbesitz durch Zustellung eines Bescheides anerkannt. Aus der letztgenannten Entscheidung werde deutlich, dass erst im Rahmen der Ausführung der Anordnung, nicht durch die Anordnung selbst Abfallbesitz entstehe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle auch hier auf das Vorliegen der tatsächlichen Sachherrschaft ab, diese werde demnach nicht bereits mit der Zustellung der Anordnung begründet. Dass das Bundesverwaltungsgericht nichtsdestotrotz eine Verknüpfung von Besitzeinweisung und gleichzeitiger Entsorgungsanordnung auf Grundlage von Landesrecht als zulässig erachtet habe, sei darin begründet gewesen, dass der Adressat der Anordnung Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, auf dem die betroffenen Abfälle gelagert hätten. Für den Fall, dass wie hier eine Entfernung der Abfälle durch einen Verhaltensstörer in der Anordnung vorgesehen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung dieser Entscheidung im Beschluss vom 5. November 2012 klargestellt, dass hierbei zweistufig vorzugehen sei, um die insoweit bestehenden örtlichen Zuständigkeiten zu respektieren.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit die in dem Bescheid vom 29. Juli 2016 getroffenen Verfügungen, die mit Sofortvollzug ausgestattet oder kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, das Haufwerk Nr. … betreffen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Insoweit wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der entsprechenden Verfügungen im Bescheid vom 29. Juli 2016 hat.

1. Das Landratsamt war für die Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung (Ziff. 1.1 des Bescheids v. 29.7.2016) des auf dem ehemaligen Betriebsgelände der … Umwelttechnik GmbH lagernden Haufwerks Nr. … nicht sachlich zuständig nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV, da insoweit das europäische Abfallverbringungsrecht vor dem vom Landratsamt herangezogenenArt. 31 BayAbfG vorrangig ist. Daher war das Landratsamt auch für die Anordnungen in den Ziff. 1.3, 1.4 und 1.5 sowie 4 des Bescheides nicht zuständig, soweit sie sich auf dieses Haufwerk beziehen.

Falls die europäische Abfallverbringungsverordnung (VVA) Regelungen trifft, muss aufgrund des insoweit bestehenden europarechtlichen Anwendungsvorrangs (allgemeine Meinung, vgl. nur Hetmeier in Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, 5. Aufl. 2010, Art. 288 Rn. 36 ff.) entgegenstehendes nationales Recht (Bundeswie auch Landesrecht) unangewendet bleiben. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Ausführungsvorschriften oder zusätzliche Vorschriften zur Abfallverbringungsverordnung nur dann erlassen, wenn dies in der Verordnung selbst erlaubt wird oder wenn Vorschriften im Einzelfall nur einen Rahmen setzen, den die Mitgliedstaaten sodann durch eigene nationale Bestimmungen ausfüllen können (Franßen in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 3, Ziff. 300, Kommentar EG-AbfVerbrVO, Einführung Rn. 44). Dieser Anwendungsvorrang kann aber nur soweit gehen, wie der Anwendungsbereich der jeweiligen europäischen Verordnung, hier also der Abfallverbringungsverordnung, reicht. Wo die Abfallverbringungsverordnung keine Regelung trifft, ist daher nationales Recht anwendbar.

Der Geltungsbereich der VVA ist in deren Anfangsbestimmungen, namentlich in den Artikeln 1 und 2 nicht in allgemeiner Weise eindeutig festgelegt. Insoweit finden sich einerseits Bestimmungen, die sich allein mit dem Transportvorgang von Abfällen befassen, andererseits aber auch Bestimmungen, die auch die anschließende Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln. So wird im ersten Absatz des Art. 1, der mit „Geltungsbereich“ überschrieben ist, als Inhalt der Verordnung die Festlegung von Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen genannt, die u.a. von der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhänge. Die Behandlung der verbrachten Abfälle wird für den Geltungsbereich der VVA also als grundsätzlich bedeutsam genannt (in diese Richtung auch Franßen a.a.O., Einführung Rn. 45), wohl im Sinne einer Leitlinie für die Auslegung der weiteren Artikel der Verordnung (so Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar, Art. 1 Rn. 6). Demgegenüber definiert der Abs. 2 des Art. 1 als Geltungsbereich der AVV die „Verbringung“ von Abfällen mit grenzüberschreitendem Bezug und erklärt damit den Inhalt des in Art. 2 Nr. 34 VVA definierten Rechtsbegriffs der Verbringung für maßgeblich. Danach bezeichnet die Verbringung den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen. Der Begriff der Verbringung beschränkt sich damit also auf den reinen Transportvorgang. Die anschließende Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gehört nicht mehr zur Verbringung, sondern ist für den Verbringungsbegriff nur insoweit von Bedeutung, als sie die Zweckrichtung des Transports und damit der Verbringung bestimmt (Backes in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 2 Rn. 144). Letztendlich kann die Frage, ob die VVA die anschließende Verwertung oder Beseitigung der Abfälle noch mitumfasst damit nicht allgemein bestimmt werden. Maßgeblich für die Frage, ob hier ein Anwendungsvorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht besteht, muss daher der konkrete Regelungszusammenhang sein.

Hier liegt bezüglich des Haufwerks Nr. … ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 VVA vor, da es sich bei diesem Haufwerk um Abfälle aufgrund einer illegalen Verbringung aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss (vgl. Art. 2 Nr. 17 VVA) gilt - konkret aus der Schweiz - handelt, die vom Empfänger der Verbringung zu verantworten ist. Ob daneben wegen der teilweise von der … Umwelt GmbH ausgestellten unrichtigen Verwertungsbescheinigungen nach Art. 16 VVA auch ein Fall des Art. 22 Abs. 8 VVA (i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVA) vorliegt, lässt sich nach den insoweit unklaren und unvollständigen Angaben im Bescheid und in den vorgelegten Behördenakten bezogen auf dieses Haufwerk nicht abschließend klären. Unklar ist insbesondere, inwiefern die … Umwelt GmbH für welche Haufwerke und in Bezug auf welche Notifizierungsverfahren Bescheinigungen nach Art. 16 VVA ausgestellt hat. Dies kann im Ergebnis aber im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dahingestellt bleiben, da auch Art. 22 Abs. 8 VVA letztlich auf Art. 24 Abs. 3 VVA verweist, der hier aufgrund des Vorliegens einer illegalen Verbringung aber bereits direkt anwendbar ist.

Das Haufwerk Nr. … stammt aus einem Notifizierungsverfahren der … AG, Schweiz, vom 27. März 2012, dem die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 18. Mai 2012 zugestimmt hat. Bei der aufgrund dieses Notifizierungsverfahrens erfolgten Abfallverbringung handelt es sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen durchgeführten summarischen Prüfung um eine illegale Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 lit. c oder lit. e VVA. Ein Fall einer illegalen Verbringung nach lit. a (ohne Notifizierung erfolgte Verbringung) oder lit. b (ohne Zustimmung der betroffenen Behörden erfolgte Verbringung) liegt offensichtlich nicht vor. Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren zwar geltend, dass es sich um eine illegale Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 lit. d (Verbringung in einer Weise, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen nicht entspricht) handelt. Dies lässt sich vom Senat jedoch mangels Vorlage der entsprechenden Notifizierungs- oder Begleitpapiere bei der nur summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht prüfen. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls nach lit. c und lit. e eine illegale Verbringung vorliegt.

Nach Art. 2 Nr. 35 lit. c VVA ist eine Verbringung von Abfällen illegal, die mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt. Nach dem in den Behördenakten (Akt II, Bl. 265 ff.) befindlichen Notifizierungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2012 wurde für die Abfallverbringung als Verwertungsverfahren R4 und R5 angegeben. Dabei handelt es sich laut Anhang I A zur VVA (ABl. 2006 L 190/39) jeweils um Verwertungsverfahren. Das Verwertungsverfahren R4 bezeichnet die „Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen“, das Verwertungsverfahren R5 die „Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“. Der Senat ist insbesondere aufgrund der sich aus den Verfahrensakten ergebenden, seit 2007 festzustellenden Praxis des Antragstellers als Geschäftsführer der … Umwelt GmbH, den Quecksilbergehalt von angelieferten Abfällen durch Mischen und ein gezieltes „Probenmanagement“ (scheinbar) zu senken und damit ein Einbringen der Abfälle in Gruben und Brüche zu ermöglichen, davon überzeugt, dass diese Verfahren (R 4 bzw. R 5) von vornherein vom Antragsteller bzw. der … Umwelt GmbH bzw. der … Umwelttechnik GmbH nicht beabsichtigt waren. Hierfür spricht insbesondere auch die Aussage des Schweizer Bundesamts für Umwelt (BAFU) in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Februar 2016 (Akt II, Bl. 52 ff.): Auch die Schweizer Behörde geht davon aus, dass die … Umwelt GmbH aufgrund der Tatsache, dass die … Umwelt GmbH bereits 2007 damit begonnen habe, den Quecksilbergehalt der angenommenen Abfälle durch Mischen zu senken, bei der Notifizierung im Jahr 2012 über das tatsächlich geplante Vorgehen getäuscht hat. Wäre das tatsächlich geplante Vorgehen aufgedeckt worden, so hätte die Regierung von Oberbayern gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b) VVA Einwände gegen die Verbringung erhoben. Daher ist von einer durch falsche Angaben erlangten Zustimmung der Regierung von Oberbayern im Sinne von Art. 2 Nr. 35 lit. c VVA auszugehen.

Darüber hinaus liegt auch eine illegale Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 lit. e VVA vor. Danach ist eine Verbringung von Abfällen eine illegale Verbringung, die in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt. Eine derartige gemeinschaftliche Bestimmung ist grundsätzlich insbesondere auch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008 L 312/3 - Abfallrahmenrichtlinie AbfRRl; vgl. Backes in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 2 Rn. 152). Illegal ist die Verbringung in diesem Sinne, wenn die auf den eigentlichen Transport (vgl. oben) folgende, eingeleitete Beseitigung oder Verwertung mit einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht verbunden ist (Franßen in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 3, Ziff. 300, Kommentar EG-AbfVerbrVO, Einführung Rn. 91). Ob der vom Verwaltungsgericht als verletzt genannte Art. 13 der AbfRRl herangezogen werden kann oder ob dies nicht der Fall ist, da dieser, wie der Antragsteller vorträgt, hierfür zu unbestimmt ist wegen seines rein abstrakten Regelungsgehalts und jedenfalls in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn bezüglich des Haufwerks Nr. … ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls von einem Verstoß gegen das Vermischungsverbot bei gefährlichen Abfällen nach Art. 18 Abs. 1 AbfRRl auszugehen, das ins deutsche Recht umgesetzt ist durch§ 9 Abs. 2 KrWG (vgl. hierzu Backes a.a.O., Rn. 152 zu den nationalen Umsetzungsvorschriften von gemeinschaftlichen Bestimmungen). Denn das Haufwerk Nr. … stammt, wie bereits oben ausgeführt wurde, aus dem Notifizierungsverfahren der … AG, Schweiz, und betraf laut dem Notifizierungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2012 Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten. Diese sind nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit der Nr. 17 09 01* versehen und damit als gefährliche Abfälle qualifiziert. Damit fallen sie aber unter das Vermischungsverbot nach Art. 18 Abs. 1 AbfRRl,§ 19 Abs. 2 KrWG. Dass bezüglich dieses Haufwerks eine Vermischung stattgefunden hat, ergibt sich aus der bereits oben genannten Stellungnahme des Schweizer BAFU vom 3. Februar 2016. Dort fährt das BAFU unter Bezugnahme auf die Besichtigung der Abfälle vor Ort in … am 22. Juli 2014 und die Probenahmeprotokolle und Messergebnisse der … Labor GmbH und der … Geotechnik aus, dass und warum die enthaltenen Komponenten, die Korngrößenverteilung sowie die angegebenen Quecksilbergehalte der Abfälle in den Haufwerken darauf hindeuteten, dass durch Abtrennen von Korngrößenfraktionen und Zumischen von anderen Abfällen gezielt eine Verdünnung des Quecksilbergehalts herbeigeführt worden sei. Diese Einschätzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz in seinem Schreiben an die Regierung von Oberbayern vom 6. April 2016 (Akt. II, Bl. 50 ff.) als aus abfallverbringungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden beurteilt. Aus dem Vortrag der Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lässt sich keine andere Einschätzung ableiten.

Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss ist der Anwendungsvorrang der VVA im vorliegenden Fall nicht bereits wegen Zeitablaufs entfallen. Die Tatsache, dass die infrage stehenden Abfälle bereits seit mehreren Jahren auf dem Grundstück der … Umwelttechnik GmbH lagern, führt nicht zu einem Ende der Anwendbarkeit und des Anwendungsvorrangs der VVA. Als Anknüpfungspunkt hierfür ist zwar grundsätzlich Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bzw. Art. 24 Abs. 3 Unterabs. 2 (i.V.m. Art. 44) VVA denkbar, wonach die Rücknahme bzw. die Verwertung oder Beseitigung innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung oder der nicht abgeschlossenen Verbringung Kenntnis erlangt hat, erfolgen soll. Allerdings ist in den genannten Bestimmungen enthalten, dass diese 30-Tagesfrist nicht zwingend ist, sondern dass sie auch innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums erfolgen kann. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Zeitablauf nicht zu einem Entfallen der nach der VVA bestehenden Verpflichtungen führen kann. Daneben ist, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, das Kriterium des Zeitablaufs für eine klare Abgrenzung der Geltungsbereiche der Abfallverbringungsverordnung und des nationalen Abfallrechts auch zu konturenlos und daher nicht geeignet. Etwas anderes folgt entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht aus § 1 Nr. 4 AbfVerbrG. Danach gilt dieses Gesetz neben der Verbringung auch für die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. Daraus kann bereits deshalb nichts für die Auslegung der Reichweite der VVA abgeleitet werden, da ein nationales Ausführungsgesetz von vornherein nicht geeignet ist, den Anwendungsbereich einer europäischen Verordnung festzulegen. Ob es sich daher bei der hier im Raume stehenden Verwertung oder Beseitigung der im Haufwerk Nr. … lagernden Abfälle um eine im Sinne von § 1 Nr. 4 AbfVerbrG mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung handelt, kann daher offen bleiben.

Schließlich ist die illegale Verbringung der nun im Haufwerk Nr. … lagernden Abfälle jedenfalls überwiegend (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26/13 - BayVBl. 2014, 669, Rn. 8) vom Empfänger, der … Umwelt GmbH, zu verantworten. Denn die Art und Weise der tatsächlichen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fällt allein in die Sphäre des Empfängers. Damit fallen in der Verwertung oder Beseitigung begründete Umstände, die zu einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 VVA führen, grundsätzlich dem Empfänger zur Last. Der Vortrag des Antragstellers, dass sich die Notifizierenden, hier konkret die … AG, Schweiz, grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hätten, dass die Verwertung aufgrund des Preises nicht wie vereinbart erfolgen werde, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, da sie nicht substantiiert vorgetragen ist und es sich damit hierbei um eine reine Spekulation durch den Antragsteller handelt. Darüber hinaus änderte dies auch nichts an der weitaus überwiegenden Verantwortung des Empfängers.

Im Ergebnis ist für das Haufwerk Nr. … damit der Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 3 VVA eröffnet. Danach sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die illegal verbrachten Abfälle auf umweltgerechte Weise vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden.

Eine Wahlmöglichkeit, die Ziffer 1.1 des Bescheids bezüglich des Haufwerks … statt auf Art. 24 Abs. 3 VVA i.V.m. § 9 AbfVerbrG aufArt. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG mit der Folge der Zuständigkeit des Landratsamts zu stützen, besteht nicht. Insbesondere vermag die hierfür im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 20) gegebene Begründung nicht zu überzeugen. Das Landratsamt konstruiert dort zunächst einen (fiktiven) Parallelfall einer legalen Abfallverbringung, bei der die Rücknahmeverpflichtung des Versendestaats wegen vom Empfänger ausgestellter, falscher Bescheinigungen über die Verwertung des Abfalls nach Art. 22 Abs. 8 Unterabs. 1 VVA entfallen ist. In einem solchen Fall bestünden keine Regelungen in der VVA oder dem Abfallverbringungsrecht, die eine Verpflichtung des Empfängers zur Entsorgung der bei ihm befindlichen Abfälle ermöglichen würden. Daher müsse hier die Anwendbarkeit nationalen Rechts bestehen. Aus diesem Grunde müsse aber auch in Fällen, in denen der Versendestaat aus anderen Gründen nicht mehr zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet sei, deutsches Abfallrecht abwendbar sein. Anderenfalls würde die Antwort auf die Frage, ob die Veranlassung der Entsorgung der beim Empfänger vorhandenen Abfälle auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 3 VVA oder auf der Grundlage deutschen Abfallrechts durchzusetzen sei bei Ausstellung von sachlich unrichtigen Verwertungsbescheinigungen von der Antwort auf die Frage abhängen, ob zugleich auch eine illegale Abfallverbringung vorliege, für die der Empfänger verantwortlich sei. Diese Argumentation übersieht bereits, dass hier für den vorliegenden Fall im europäischen Abfallverbringungsrecht keine Lücke besteht, die durch eine ergänzende Anwendung nationalen deutschen Abfallrechts geschlossen werden könnte. Denn Art. 24 Abs. 3 VVA regelt gerade den hier vorliegenden Fall einer illegalen Abfallverbringung, die überwiegend vom Empfänger verursacht wurde. Darüber hinaus besteht, worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, in dem gebildeten Parallelfall bei einer legalen Abfallverbringung regelmäßig keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Anordnung einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Darüber hinaus hat auch das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner offenbar ebenfalls von einer illegalen Verbringung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VVA ausgeht.

Nicht zu überzeugen vermag auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass auf Art. 31 BayAbfG basierende Anordnungen der Abwehr von Gefahren für die Umwelt und nicht dem Verfahren und der Kontrolle der Verbringung bzw. der Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung dienten und daher Art. 31 BayAbfG durch die unmittelbar geltende VVA nicht verdrängt werde. Denn die Frage, wie weit der europarechtliche Anwendungsvorrang reicht, lässt sich allein aus der Sicht der europarechtlichen Verordnung beurteilen. Der Anwendungsvorrang reicht eben genau so weit, wie deren Regelungsgehalt. Demgegenüber kann der Anwendungsbereich oder die Zielrichtung des nachrangigen nationalen (Bundes- oder Landes-) Rechts hierfür schon aus systematischen Gründen keine Bedeutung haben. Die Frage der Zielrichtung der konkreten Maßnahme hat daher zwar eine Bedeutung für die Abgrenzung zwischen dem Regelungsbereich der landesrechtlichen Norm des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG und dem Bundesrecht, jedoch nicht für die hier maßgebliche Frage des Anwendungsvorrangs des Europarechts.

Ebenso wenig vermag das Argument des Verwaltungsgerichts, dass im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr für alle auf dem Betriebsgelände lagernden Haufwerke eine einheitliche Zuständigkeit bestehen müsse, zu überzeugen. Denn auch wenn die bisherigen Anordnungen soweit ersichtlich sämtlich vom Landratsamt erlassen wurden, zeigt sich aus den vorgelegten Behördenakten auch eindrucksvoll, dass sämtliche maßgeblichen Entscheidungen in enger Abstimmung zwischen der Regierung von Oberbayern, dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Landratsamt und weiteren Fachbehörden getroffen wurden. Das Entstehen eines „langwierigen Zuständigkeitsstreits“ ist bereits aufgrund des hierarchischen Prinzips unwahrscheinlich. Bei Haufwerken, bei denen die Herkunft der diesbezüglichen Abfälle aus einer Notifizierung im Sinne der VVA nicht mehr zu klären ist, scheidet eine Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 3 VVA aus, so dass auf nationales Recht zurückgegriffen werden kann. Soweit aus einer Notifizierung stammende Abfälle in einem Haufwerk mit anderen Abfällen zusammen gelagert werden, beschränkt sich die Pflicht nach Art. 24 Abs. 3 VVA auf den aus der Notifizierung entstammenden Bruchteil (BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26/13 juris Leitsatz 2 und Rn. 10). Daher wäre auch insoweit für den befürchteten Zuständigkeitsstreit kein Raum.

Aufgrund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs kann Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayAbfG daher hinsichtlich des Haufwerks Nr. … nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Daher ist das Landratsamt hierfür auch nicht nach § 4 AbfZustV,Art. 29 BayAbfG sachlich zuständig.

2. Hinsichtlich der übrigen Haufwerke konnte Ziff. 1.1 des Bescheides entgegen der Argumentation des Antragstellers auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt werden.

Das Verhältnis zwischen § 62 KrWG bzw. § 21 KrW-/AbfG und dem Landesabfallrecht ist grundsätzlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessenBeschluss vom 5. November 2012 (7 B 25/12 - juris) und den Beschluss vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff.) geklärt. Danach ist ein Rückgriff auf Landesrecht möglich, wenn Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung von konkret durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren ist (BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Orientierungssatz 2, Rn. 11). Im vorliegenden Fall zielt die Ziff. 1 auf die Beseitigung von Gefahren für die Umwelt, konkret für Grundwasser und Boden ab, da damit die Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung der auf nicht versiegelter Fläche im Freien lagernden Haufwerke angeordnet wird. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG konnte daher als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

a) Die Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung in Ziff. 1.1 zielt auf die Abwendung einer Gefahr für Boden und Grundwasser ab. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde geht von den von Ziff. 1.1 erfassten Haufwerken auch eine solche Gefahr aus.

Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich das tatsächlich bestehende Gefährdungspotenzial der Abfallablagerung nicht dadurch entkräften, dass die von mehreren Gutachtern erhobenen Proben nicht den Vorgaben der Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und geologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA; Stand Dezember 2001) entsprächen. Denn die LAGA PN 98 ist auch nur eine Richtlinie bzw. Empfehlung ohne verbindlichen Rechtsnormcharakter. Es existiert kein Rechtssatz, dass Proben, die nicht entsprechend dem dort vorgeschlagenen Vorgehen genommen wurden, für die Beurteilung, ob eine Gefahr für Umweltrechtsgüter wie Boden und Grundwasser besteht, nicht herangezogen werden können oder dürfen. Auch wenn die Art der Probennahme und die Zahl der genommenen Proben im Fall der hier streitgegenständlichen Haufwerke keine statistisch valide Aussage über die durchschnittliche Belastung der jeweiligen Haufwerke erlauben, zeigen sie doch nach Überzeugung des Senats eine hinreichende Gefahr für Boden und Grundwasser durch die Haufwerke auf.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die vom Landratsamt und vom LG München II in Auftrag gegebenen Gutachten dargestellt, warum von den auf dem ehemaligen Betriebsgelände der … Umwelt GmbH lagernden Abfällen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Der Senat teilt diese Einschätzung und nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug.

Diese Einschätzung wird nicht durch das Beschwerdevorbringen und das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der … GmbH für Straßenbau und Umwelt-technik, Dr-Ing. … in Frage gestellt. Der Gutachter kommt aufgrund der Anforderungen des Leitfadens des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen „Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ (Stand 09.12.2005 - Leitfaden) zu dem Ergebnis, dass für die Frage des Gewässerschutzes allein auf die Schadstoffkonzentration im Eluat abzustellen sei, die Schadstoffgehalte im Feststoff sollten nur zur Charakterisierung des Abfalls verwendet werden, da sie keinerlei Aussagen über die Schadstoffmobilität träfen. Daher wären knapp 88% der Abfälle in Zuordnungsklasse Z0 einzustufen (S. 21-23 des Gutachtens, Bl. 200-202 der VG-Akte M 17 S. 16.3964). Der vom Gutachter herangezogene Leitfaden ist jedoch zum einen hier (ebenso wie die auch im Gutachten erwähnte Mitteilung 20 der LAGA - LAGA M 20) bereits deshalb nicht direkt anwendbar, als es vorliegend um die Einschätzung der von der Lagerung der Abfälle auf dem ehemaligen Betriebsgelände der … Umwelt GmbH ausgehenden Gefahr geht und nicht um die Frage, ob diese Abfälle unter gewissen Umständen in Gruben, Brüchen etc. eingebracht werden dürfen oder ob sie gar evtl. in technischen Bauwerken als Recycling-Werkstoff wieder verwendet werden dürfen. Darüber hinaus lässt sich dem Leitfaden die Annahme, dass für eine Wassergefährdung allein auf die Schadstoffwerte im Eluat abzustellen sei, nicht entnehmen: Denn für die Frage, ob ein Abfall bei einer Verfüllung verwendet werden kann, ist danach neben der hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Situation (Standortbeurteilung) die Klassifikation des jeweiligen Materials, also des jeweiligen Abfalls maßgeblich (Leitfaden S. 5 - 9). Die Klassifikation des Materials erfolgt jedoch nicht allein aufgrund der Analyse des Eluats, sondern auch aufgrund der Analyse des Feststoffs (Leitfaden B-4/TA S. 8, B-4/T-B S. 8, B-4/T-C S. 9). Die LAGA M 20 weist insoweit in Ziff. 4.4 des allgemeinen Teils (Überarbeitung, Stand 6.11.2003) darauf hin, dass die Feststellung des Schadstoffgehaltes in der Regel nicht genüge, um Gefährdungen beurteilen zu können. Entscheidend für die Bewertung einer Gefährdung seien vor allem (aber nicht ausschließlich) die Mobilisierbarkeit und der Transfer von Schadstoffen. Die Schadlosigkeit der Verwertung sei daher in der Regel anhand von Analysen der maßgebenden Parameter im Eluat, im Feststoff und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sonstiger Randbedingungen (s. I., IV., III.3) zu bewerten. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass das Eluat bzw. dessen Schadstoffgehalt von hervorgehobener Bedeutung bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des jeweiligen Abfalls ist, dass aber der Feststoffanteil nicht zu berücksichtigen wäre, ergibt sich daraus gerade nicht. Letztlich gesteht dies auch der Gutachter Dr. … ein, wenn er auf Seite 23 seines Gutachtens selbst ausführt, dass die „Schadstoffmobilität von den chemischen und physikalischen Stoffeigenschaften, den Bindungsformen, der Menge und Konzentration sowie von der Umgebung (Feuchtigkeitszutritt)“ abhängt.

Daneben ist noch zu berücksichtigen, dass es sich laut Gutachten der … Geotechnik GmbH vom 22. Oktober 2013 bei dem Standort der Ablagerung um eine aufgefüllte ehemalige Kiesgrube handelt. Die Auffüllung beträgt danach rund 22 m, Auffüllmaterial sei nicht genauer bekannter Boden und Bauschutt. Unter der Abbausohle fänden sich Quartärkiese über tertiären Sedimenten (Stauer). Der Standort sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht als sehr empfindlich einzustufen (Gutachten S. 10/11). Auch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein führt in seiner (insgesamt sehr vorsichtig gehaltenen, eine allenfalls kurzzeitige Lagerung der Abfälle auf dem ehemaligen Betriebsgelände befürwortenden) Stellungnahme vom 25. April 2014 aus, dass ein Eindringen von Schadstoffen in unbefestigte Flächen nicht ausgeschlossen werden könne und eine bedeutende Schadstoffmobilität durch die Untersuchung von Wasserlachen zwischen den Haufwerken bereits nachgewiesen sei. (Der erhebliche Schadstoffgehalt dieser Wasserlachen bzw. der entstandenen Schlammpfützen ist insbesondere in den beiden Gutachten der … GbR, …, vom 7. Juli und vom 17. September 2014 anschaulich dokumentiert.)

Im Sinne des Leitfadens kann daher bestenfalls von einem mittelempfindlichen Standort, bei dem Material bis zu den Zuordnungswerten Z1.1 (in Eluat und Feststoff) verfüllt werden könnte, ausgegangen werden (vgl. Leitfaden B-4/T-B S. 8). Zudem sind, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, angesichts der Größe des potentiell eintretenden Schadens an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts keine überspannten Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 27.1.2016 - 20 CS 15.2145 - juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Erforderlichkeit der Entfernung der Haufwerke vom Betriebsgrundstück nicht die Rede sein.

b) Darin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch kein Verstoß gegen den in der Entscheidung vom 5. November 2012 (a.a.O., Rn. 10) angeführten Grundsatz, dass in § 3 AbfG der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne. Denn der hier vom Landratsamt herangezogene Art. 31 BayAbfG knüpft allein an die unzulässige Lagerung von Abfällen an und führt nicht einen im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht vorgesehenen zur Abfallentsorgung Verpflichteten ein. Auch soweit in Ziff. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides neben der Entfernung vom Betriebsgelände auch die Verwertung oder Beseitigung der dort lagernden Abfälle angeordnet wird, liegt ein Verstoß gegen den Vorrang des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht vor. Denn Rechtsfolge des mit dem Bundesrecht vereinbaren Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist, dass der Adressat zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff., Leitsatz 2 und Rn. 17) entschieden, dass eine ordnungsrechtliche Verfügung nicht ihrerseits einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen darf. Bei Abfällen bedeute dies, dass im Rahmen der Gefahrbeseitigung keine Vorschriften missachtet werden dürften, die das Abfallrecht für die Entsorgung von Abfällen aufstelle (a.a.O., Rn. 17). Sei der Störer zugleich Abfallbesitzer oder werde er dies im Zuge der angeordneten Maßnahmen, so müssten für die Art und Weise der Gefahrenbeseitigung die abfallrechtlichen Bestimmungen über die Entsorgung von Abfällen beachtet werden (a.a.O., Leitsatz 2, Satz 2). Dies bedeutet, dass aufgrund von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG auch die Verwertung oder Beseitigung nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verlangt werden kann bzw. sogar muss.

Die vom Antragsteller wiederholt angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2012 (8 A 11081/11 - DVBl 2012, 515 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst erging diese Entscheidung zum rheinland-pfälzischen Landesrecht und kann daher keine Aussage zur Reichweite des Art. 31 BayAbfG treffen. Darüber hinaus wurde in dem dort streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich nur die Entfernung von dem bisherigen Lager Platz angeordnet. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem aufgrund der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz ergangenen Beschluss vom 5. November 2012 (a.a.O., Rn. 9) ausführt, dass eine Beseitigungsanordnung auf Landesrecht gestützt nicht ergehen könne, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Anordnung in Ziff. 1.1 des Bescheides: Denn diese verpflichtet den Antragsteller zunächst zur Entfernung der Abfälle und erst dann, in einem zweiten Schritt, zu deren Verwertung bzw. Beseitigung. Durch die zunächst getroffene Anordnung der Entfernung der Abfälle wird der Antragsteller zum Abfallbesitzer, er wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsweise in die Position des Abfallbesitzers „eingewiesen“. Dass dies aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig ist und nicht gegen Bundesabfallrecht verstößt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; bestätigt im Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 82/87 - BayVBl 1990, 186, juris, Rn. 11 am Ende; B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Rn. 11). Mit der Einweisung in die Position des Abfallbesitzers treffen den Antragsteller die Pflichten nach § 7, insbesondere Abs. 2 KrWG (Verwertung) und§ 15 Abs. 1 KrWG (Beseitigung). Damit kann die anschließend und aufbauend auf die Verpflichtung zur Entfernung angeordnete Verwertung bzw. Beseitigung auf § 62 KrWG gestützt werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt darin auch kein Verstoß gegen den in § 3 Abs. 9 KrWG formulierten Begriff des Abfallbesitzers. Denn eine tatsächliche Inbesitznahme der Abfälle ist bei einer auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützten Einweisung in die Stellung des Abfallbesitzers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluss vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86 - juris) mit einer (erledigten) mit der Ziff. 1.1 des hier streitgegenständlichen Bescheides deckungsgleichen Anordnung, die auf eine mit Art. 31 Abs. 1 BayAbfG gleichlautende (vgl. B.v. 30.10.1987 a.a.O. Rn. 2) Vorschrift des hessischen Landesrechts gestützt war, befasst. Die Erledigung der Anordnung war im dortigen Fall durch die Beseitigung des Abfalls durch einen Dritten eingetreten (a.a.O., Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 aus, dass durch diese Vorschrift der Adressat, der nicht Abfallbesitzer ist, in diese Stellung „hineingezwungen werden kann, indem ihm aufgegeben wird, an den als Abfall zu beseitigenden beweglichen Sachen Besitz zu begründen“. Art. 3 AbfG schließe eine solche Regelung nicht aus, Anknüpfungspunkt der Inpflichtnahme dürfe aber nicht die Tatsache sein, dass der Betroffene früher selbst Abfallbesitzer gewesen sei. Da es in dem dortigen Fall nicht zu einer tatsächlichen Inbesitznahme durch den dortigen Kläger kam, ergibt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine tatsächliche Inbesitznahme für die Einweisung in die Position des Abfallbesitzers nicht erforderlich ist. Auch in der vom Antragsteller in seiner Replik herangezogenen Entscheidung vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff., juris, Rn. 22) erfolgte keine tatsächliche Inbesitznahme durch den Verpflichteten. In diesem Fall war der Bescheid noch während des Klageverfahrens im Wege der Ersatzvornahme durch eine vom Beklagten beauftragte Firma vollstreckt worden (a.a.O., Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus (a.a.O., Rn. 22), dass bei der Ausführung der Anordnung der Kläger zwangsläufig die tatsächliche Sachherrschaft hätte erlangen müssen. Damit wäre er, wenn die Verfügung nicht zuvor schon durch Ersatzvornahme vollstreckt worden wäre, unter Verdrängung des bisherigen Besitzers selbst Abfallbesitzer geworden und in die entsprechende Pflichtenstellung eingerückt. Aus diesen beiden Entscheidungen lässt sich ablesen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Art „fiktiver Prüfung“ vornimmt, ob der durch den jeweiligen Bescheid Verpflichtete bei Befolgung der Anordnung Abfallbesitzer geworden wäre. Dass er es darüber hinaus tatsächlich geworden ist, ist für die durch Bescheid erfolgte Einweisung in die Pflichtenstellung entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht erforderlich. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Abfallbesitzers kommt es insoweit nicht an. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86): Denn der dortige Kläger war ebenso wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht Grundstückseigentümer, so dass die Eigentümerstellung in diesem Fall nicht als (in der jeweiligen Entscheidung nicht ausgesprochene) Grundlage für eine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff des Abfallbesitzers herangezogen werden kann.

Ohne dass es hierfür streitentscheidend ankommt, weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass der persönlich Verantwortliche einer juristischen Person Zweckveranlasser und damit auch Abfallbesitzer im Sinne des KrWG sein kann (VG Frankfurt/Oder, U.v. 28.9.2016 - 5 K 519/15 - juris, unter Verweis auf die bodenschutzrechtliche Entscheidung des OVG NRW vom 26.3.2007 - 20 B 61/07 und das U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09). Dies ist der Kläger hier auch, da er als Geschäftsführer der … Umwelt GmbH und der … Umwelttechnik GmbH sowie deren Mehrheitsgesellschafter die unzulässige Abfallbehandlung, die zu der hier streitgegenständlichen Abfalllagerung führte, zentral steuerte. In ähnlicher Weise wird auch in der Kommentarliteratur vertreten, dass in Abweichung von dem Grundsatz, dass abhängig Beschäftigte grundsätzlich nicht Abfallbesitzer seien, dies doch der Fall sein könne, wenn sich aus ihrer Funktion und ihrem Aufgabenbereich ergebe, dass sie im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs frei über Abfälle verfügen könnten (Brandt in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG 2014, § 3 Rn. 57; Kropp in v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, KrWG § 3 Rn. 107).

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG ordnungsgemäß erfolgt. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den maßgeblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu äußern. Der beabsichtigte Verwaltungsakt ist nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (Huck in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 14, Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 34). Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beteiligten vorweg mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund welchen Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 15 m.w.N.). Dass der beabsichtigte Verwaltungsakt in allen Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der zu erfüllenden Fristen bereits vorab mitgeteilt wird, wird von Art. 28 BayVwVfG gerade nicht verlangt. Das Verwaltungsgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Übermittlung des Bescheidsentwurfs im Rahmen der Anhörung nicht besteht. Dass hier ein konkreter Zeitpunkt für die angedrohte Ersatzvornahme im Rahmen der Anhörung noch nicht mitgeteilt wurde bzw., dass die Hinweise noch nicht vollkommen klar waren, ist daher unschädlich. Denn die betreffenden Aspekte waren in dem übersandten Bescheidsentwurf jedenfalls so konkret angedeutet, dass dem Antragsteller eine Stellungnahme hierzu möglich war. So war im übersandten Bescheidsentwurf in Ziff. 4.2 bereits erkennbar, dass im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Ersatzvornahme vier Monate ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gewartet werde. Andererseits ist ein genauer Zeitpunkt für die Ersatzvornahme vor Bescheidserlass ohnehin noch nicht konkret festlegbar. Dem Antragsteller ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es für ihn von Bedeutung ist, ob er vier oder fünf Monate mit der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten Zeit hat. In der Anhörung muss sich die Behörde aber insoweit noch nicht endgültig festlegen, zumal das Verwaltungsverfahren erst durch den rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen wird.

Auf die Frage einer etwaigen Heilung kommt es nicht an, da bereits ein Mangel des Anhörungsverfahrens nicht vorliegt.

4. Ziff. 1.1 des Bescheides ist (soweit er nicht das Haufwerk Nr. … betrifft) auch materiell rechtmäßig. Auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der … Umwelttechnik GmbH in … findet im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine unzulässige Abfalllagerung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BayAbfG statt. Bei den Haufwerken handelt es sich unstreitig um Abfall. Dieser wird auf dem ehemaligen Betriebsgelände in unzulässiger Weise gelagert. Die zunächst erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis der … Umwelttechnik GmbH wurde vom Landratsamt mit Bescheid vom 13. November 2012 widerrufen. Damit ist die Lagerung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses formell rechtswidrig, da diese genehmigungspflichtig ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.12 bzw. 8.14 der 4. BImSchV. Diese Lagerung ist dem Kläger auch zuzurechnen (vgl. S. 15 des Bescheides).

5. Der Bescheid ist auch nicht wegen Ermessensfehlern, insbesondere bei der Störerauswahl rechtswidrig. Diese lässt sich einerseits nicht aus der schlechten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ableiten. Denn das wirtschaftliche Unvermögen des in Anspruch genommenen Störers zur Befolgung der Anordnung macht diese nicht rechtswidrig (BVerwG, B.v. 22.12.1980 - 4 B 193.80 - Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3). Im vorliegenden Fall stehen neben dem Antragsteller noch die … Umwelttechnik GmbH i.L. und die … Umwelt GmbH i.L. als weitere beseitigungspflichtige Störer zur Verfügung. Gegen erstere wurde inzwischen eine bestandskräftige, gleichlautende Verfügung erlassen. Der Insolvenzverwalter der zweiten hat die Forderung anerkannt, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden zur Insolvenztabelle angemeldet. Die vorgenommene Störerauswahl wäre allenfalls dann fehlerhaft, wenn neben dem nicht leistungsfähigen Antragsteller ein weiterer, leistungsfähiger Störer nicht herangezogen worden wäre. Genau das Gegenteil ist hier der Fall, indem das Landratsamt auch die in Insolvenz bzw. Liquidation befindlichen Besitz- und Betriebsgesellschaften herangezogen hat.

Im Übrigen ist der Antragsteller Inhaber erheblicher Vermögenswerte, die nur aufgrund der derzeit bestehenden Arrestierung durch das Landgericht München II für ihn nicht verfügbar sind. Dass sie dem Antragsteller später wieder zur Verfügung stehen werden, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

Nachdem die Ersatzvornahme bereits im streitgegenständlichen Bescheid angedroht wurde und offensichtlich vom Antragsgegner zeitnah in Angriff genommen werden soll, wird auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Störerauswahl verstoßen. Denn die Gefahr wird unabhängig von der Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Störer beseitigt werden.

Schließlich wäre hier auch nicht vordringlich nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG vorzugehen gewesen. Diese Bestimmung, nach der die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand selbst auf Kosten des Pflichtigen beseitigen kann, enthält drei Alternativen, deren erste beide hier offensichtlich nicht einschlägig sind. Denkbar ist allenfalls die dritte Alternative, nach der die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen kann, wenn eine Anordnung nicht erfolgversprechend ist. Diese Alternative verlangt nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 13.2.2001 - 20 B 00.1309 - BayVBl 2002, 146 ff.), dass der von der Behörde angestrebte Erfolg binnen einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen ist. Die Bestimmung hat daher grundsätzlich Ausnahmecharakter (a.a.O., Rn. 17). Es muss folglich eine gesteigerte Form der Eilbedürftigkeit vorliegen. Dabei ist ein Vergleich mit dem Zeitaufwand für den Erlass und die Durchsetzung einer Anordnung anzustellen (Rn. 25). Es ist daher über die Eilbedürftigkeit für die Anordnung eines Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinausgehendes Ausmaß der Eilbedürftigkeit erforderlich. Dieses lag hier aber zweifellos nicht vor.

6. Der von der Beschwerde vorgebrachte Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1.3 und 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides, dass diese Ziffern nicht auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt werden könnten und dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausführe, dass die Verfügung auf§ 62 KrWG gestützt werden könne, führt nicht zum Erfolg. Denn zum einen wurden Ziffer 1.3 und Ziffer 1.4 vom Landratsamt ausweislich des Bescheids (Seite 24) nicht auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt, sondern auf die §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2, 5 - 8 und § 62 KrWG. Wegen der zuvor in Ziffer 1.1 des Bescheides erfolgten Einweisung des Antragstellers in die Position des Abfallbesitzers (siehe oben) konnten die Ziffern 1.3 und 1.4 zulässigerweise auf § 62 KrWG i.V.m. §§ 51 und 10 KrWG gestützt werden.

7. Den unter Sofortvollzug gestellten Ziffern des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es auch nicht am überwiegenden Vollzugsinteresse. Dass bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ohne Durchführung weiterer Analysen der betroffenen Haufwerke von einer konkreten Gefahr für Grundwasser und Boden auszugehen war, wurde bereits oben dargestellt. Daneben ist hier entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Untätigkeit der Behörde, die das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse nun in Frage stellen würde, festzustellen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Zeitraum, der zwischen der Anhörung vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und dem Bescheidserlass verstrich, angesichts des umfangreichen Sachverhalts und dessen rechtlicher Problematik durchaus angemessen. Dass bereits im August 2013 erstmalig eine Anhörung zum Erlass einer Entsorgungsanordnung erfolgt sei, ist insoweit unerheblich, da in der Zwischenzeit das Betriebsgelände von der Staatsanwaltschaft wegen des durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller beschlagnahmt war. In dieser Zeit wäre daher eine Entsorgungsanordnung nicht durchführbar gewesen. Schließlich ist der Aspekt, dass die Verfügung gegen die … Umwelttechnik GmbH inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist, für die Frage, ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse für die vorliegende Verfügung gegenüber dem Antragsteller besteht, unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1. Die Verteilung folgt aus dem Verhältnis der Kubaturen der Haufwerke, bezüglich derer der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Beschwerde erfolglos blieb, und der Kubatur des Haufwerks Nr. …, hinsichtlich derer die Beschwerde erfolgreich war.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2,§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 20 CS 16.2404

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 20 CS 16.2404

Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 20 CS 16.2404 zitiert 23 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft


(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie2. die Verwertung von Abfällen,3. die Beseitigung von Abfällen und4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelte

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur

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(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln. (2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefähr

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 51 Überwachung im Einzelfall


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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken


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Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG 2007 | § 13 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, di

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(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:1.Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,2.Bekämpfung illegaler Verbringungen,3.Erfüllung der Informationspflichten ge

Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG 2007 | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für: 1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,3. die Verbringung von Abfä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 16.2223

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. III.

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen  Beseitigungsanordnung.

2

Die Beigeladene zu 4.) ist Betreiberin einer in A. im Gebiet des beklagten Landkreises gelegenen Kiesgrube, die sich u. a. auf die Grundstücke Flur … Flurstück-Nrn. … und … erstreckt. Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1988 war ihr die wasserrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 5 waren die Flächen nach erfolgtem Kiesabbau wieder aufzufüllen und für eine landwirtschaftliche Nutzbarkeit zu rekultivieren. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 6 sollte die Auffüllung grundsätzlich nur mit dem vorgefundenen Abraum erfolgen; soweit dieser nicht ausreichte, durfte "nachweislich reiner Erdaushub" verwendet werden. Diese Nebenbestimmung wurde mit Änderungsbescheid vom 4. November 2002 dahin neu gefasst, dass die Kiesgrube grundsätzlich nur mit Bodenaushub aufgefüllt werden darf, der den Vorsorgewerten nach Bodenschutzrecht bzw. – soweit dieses keine Vorsorgewerte festlegt - dem Zuordnungswert Z 0 der LAGA-Richtlinien entspricht; sofern nicht genügend Erdmassen zur Verfügung stehen, die diese Voraussetzungen erfüllen, darf Bodenaushub verwendet werden, dessen Schadstoffgehalt die doppelten Vorsorgewerte bzw. die doppelten Z 0-Werte der LAGA-Richtlinien nicht übersteigt. Die einzuhaltenden Grenzwerte wurden in einer beigefügten Tabelle aufgelistet.  

3

Die Klägerin ist ein als Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen nach Abfallschlüssel-Nummer 19 12 09 zertifiziertes Entsorgungsunternehmen mit Sitz in K. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 wurde ihr u. a. die zeitweilige Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen genehmigt; die Gesamtkapazität der Anlage beträgt danach ca. 31.000 Tonnen pro Jahr. Mit Bescheid vom 12. März 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 20. November 2006 wurde der Klägerin die Genehmigung für die Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - erteilt.         

4

Nach vorbereitenden Gesprächen sowie Vorlage von Proben und Analysen von Material aus Sandhalden, die die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) jeweils bei eigenen Kunden gezogen und der Klägerin zur Verfügung gestellt hatten, bot die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 an, regelmäßig Siebsande aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 19 12 09) zu liefern. Sie verwies dabei auf eine bestimmte, kontinuierlich anfallende Qualität der Materialien, die sich aus den zuvor zur Verfügung gestellten Analysen von Proben ergebe und die sie laufend überwachen werde. Wie sich aus den zur Verfügung gestellten Probenanalysen ergeben hatte, wiesen zwei der gezogenen Materialproben zum Teil erhebliche Überschreitungen der nach dem Genehmigungsbescheid vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte auf. Mit Schreiben vom 28. September 2007 erklärte die Beigeladene zu 4.) gegenüber der Klägerin die Annahme des angebotenen Materials auf ihrer "Deponie A.". Auf Aufforderung der Klägerin sandte sie unter dem 27. November 2007 vergleichbare Annahmeerklärungen über die Klägerin an die Beigeladenen zu 2.) und 3.) sowie an die - im Prozess durch den Beigeladenen zu 1.) als Insolvenzverwalter vertretene - Firma W. Entsorgungs-GmbH. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Entsorgungs- bzw. Recyclingbetriebe, die die zu liefernden Siebsande ihrerseits von eigenen Kunden erhielten. In einem Schreiben vom 7. September 2007 bestätigte die Beigeladene zu 3.) der Klägerin die Erteilung eines Auftrags zur "Abholung von Mineralien EAK 191209 zu einem Preis von 23,- €/t inkl. Frachtkosten" und setzte hinzu: "Sie sichern uns eine ordnungsgemäße Entsorgung zu". Hierzu bat sie um Übersendung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb. Mit Schreiben vom 10. September 2007 bedankte die Klägerin sich für die Auftragsbestätigung und übersandte das gewünschte Zertifikat.   

5

Zwischen September 2007 und Februar 2008 wurden insgesamt rund 16.261 Tonnen des als Siebsande bezeichneten Materials – z. T. unter Einschaltung von Dritten als Transportunternehmen - in die Kiesgrube verbracht. Die Transporte von Material aus dem Bereich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) liefen über den Betriebshof der Klägerin in K., wo die LKW-Ladungen zumindest teilweise verwogen wurden. Die Fa. W. lieferte, nachdem die Klägerin die aus deren Bereich stammenden Materialien zunächst rund 4 Wochen lang selbst von K. aus zur Kiesgrube verbracht hatte, aufgrund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin direkt zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) an. Ein geringer Teil des angelieferten Materials wurde dort oberhalb der Grubenkante gelagert. Der überwiegende Teil wurde nach der Anlieferung per LKW von Angestellten der Beigeladenen zu 4.) über eine Kippkante in die Grube geschoben. In der gleichen Zeit wurde auch Erdaushub über die Kippkante geschoben. Das fragliche Material befindet sich auf den Flurstücken … und … .   

6

Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin der Fa. W. 8,50 €/Tonne, der Beigeladenen zu 2.) 15,- €/Tonne und der Beigeladenen zu 3.) 23,- €/Tonne "incl. Fracht" in Rechnung. Die Beigeladene zu 4.) berechnete der Klägerin für Materiallieferungen von "Siebsand", "Grünschnitt" und "Mineralgemisch" sog. "Kippgebühren" i. H. v. 3,- ("Grünschnitt") bzw. 4,- € je cbm.          

7

Nachdem bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass in der Kiesgrube Abfälle, die nicht zur Verfüllung verwendet werden durften, abgelagert worden waren, untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit Bescheid vom 8. Februar 2008 die weitere Annahme solcher Abfälle sowie die Vornahme von Geländeveränderungen.  

8

Das abgelagerte Material wurde in der Folgezeit mehrfach untersucht:  

9

- Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz kam in seinem Prüfbericht vom 26. März 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Material um ein Gemisch aus geschreddertem Müll mit untergeordnetem Anteil an mineralischer Bauschuttfraktion handele. Schon bei den Eingangsanalysen seien Überschreitungen der Zulassungswerte für PAK und MKW festzustellen. Die nun ermittelten Werte lägen um ein Vielfaches über denen der Eingangsanalytik.

10

- Die von der Beigeladenen zu 4.) beauftragte Dr. T. und Partner GmbH stellte in ihrem Sanierungskonzept vom 27. Februar 2008 in der Fassung einer Ergänzung vom 9. Mai 2008 fest, dass der gemessene CO2-Gehalt gegenüber der Bodenluft deutlich erhöht sei und auf einen aeroben Abbau organischer Substanzen hinweise. Hingegen ließen die gemessenen Methan-Werte eine massive Deponiegasbildung nicht befürchten. Die Gutachter schlugen als Sicherungsmaßnahme eine Abdichtung mittels einer Lehmschürze vor.    

11

- Das vom Beklagten beauftragte Chemisch-Technische Laboratorium H. H. stufte in seinem Untersuchungsbericht vom 7. April 2009 das abgelagerte Material als geschredderte Siedlungsabfälle ein. Neben mineralischen Bestandteilen seien u. a. Styropor, Schaumstoff, Plexiglas und organische Anteile festzustellen. Der darunterliegende Boden unterscheide sich deutlich in der Kornverteilung. Grundwasser sei bis zu einer Tiefe von 14,7 m unter dem Gelände nicht festgestellt worden. Die vom Landesamt ermittelten Schadstoffbelastungen ließen sich unterhalb der Deponiebasis nicht mehr in relevantem Ausmaß feststellen. Eine Schadstoffverlagerung in die Tiefe habe nicht stattgefunden. Allerdings deute die erhöhte Temperatur des Deponats auf einen wasserzehrenden Stoffumsatz hin. Deshalb bestehe gegenwärtig keine Grundwassergefährdung. Es sei aber zu beachten, dass der Wasserverbrauch nur eine begrenzte Dauer habe, so dass weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben sei.  

12

In den Jahren 2008/2009 fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel des Abschlusses eines Entsorgungsvertrages statt, die aber letztlich ohne Ergebnis blieben.  

13

Nach Scheitern der Verhandlungen gab der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2009 auf, das Auslaugverhalten des Deponats zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden.  

14

Mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube in A. auf den Grundstücken Flur … Flurstücke … und … abgekippten 16.261 Megagramm (Mg) geschredderte Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu entfernen. Mit der Entfernung der Abfälle sei spätestens 3 Monate nach Bestandskraft der Verfügung zu beginnen; die Entfernung müsse spätestens 6 Monate nach Bestandskraft abgeschlossen sein. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innerhalb der gesetzten Fristen wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung sei zum einen § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWG -. Dessen Voraussetzungen lägen vor, denn in der Kiesgrube seien Abfälle rechtswidrig abgekippt worden, bei denen es sich nicht um Bodenaushub gehandelt habe und die zudem die maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte nicht eingehalten hätten. Zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands sei die Klägerin verpflichtet, weil die Abfälle von ihr bzw. auf ihre Weisung und für ihre Rechnung in die Kiesgrube geliefert und dort abgekippt worden seien. Zwar komme als weitere Verantwortliche auch die Kiesgrubenbetreiberin in Betracht, doch sei diese im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr nicht heranzuziehen, weil sie nicht über eine Entsorgungslogistik wie die Klägerin verfüge und nach den vorliegenden Gutachten auch nicht in der Lage sei, die Abfälle aus der Böschung ohne Inanspruchnahme Dritter aufzunehmen; zudem müsse ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie die Entfernungskosten von 1,7 bis 3,5 Mio. € nicht werde tragen können, weil sie zuletzt mit Verlust gearbeitet habe. Rechtsgrundlage der Anordnung sei auch § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes – LWG -, da die Entfernung der Abfälle nach den Feststellungen des Laboratoriums H. zum Schutz des Grundwassers notwendig sei. Es werde lediglich das Entfernen der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet, was sowohl zur Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands als auch zur wasserrechtlichen Gefahrenabwehr notwendig, aber auch hinreichend sei. Es bleibe der Klägerin überlassen, wie sie ihrer Entsorgungspflicht nach §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nachkomme.             

15

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 zurück und führte noch ergänzend aus: § 17 Abs. 1 LAbfWG sei anwendbar, da das Material seine Abfalleigenschaft nicht verloren habe. Die Abfälle befänden sich unvermischt auf dem Kiesgrubengelände, eine Verbindung mit dem Erdboden sei nicht erfolgt. Bei wertender Betrachtung sei die Klägerin Handlungsstörerin. Die Lieferung der Abfälle sei durch sie veranlasst worden. Wie durch die verschiedenen Auftragsbestätigungen belegt werde, habe sich ihre Tätigkeit nicht auf die bloße Herstellung eines Geschäftskontakts zwischen den Beteiligten erschöpft; die Klägerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern nicht als bloße Vermittlerin aufgetreten. Hingegen habe es keinen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen gegeben. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) scheide wegen des Unmittelbarkeitserfordernisses aus. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig, weil der Klägerin nur die Entfernung der Abfälle aufgegeben worden sei.  

16

Die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 LAbfWG. Die Vorschrift finde Anwendung, weil das zu beseitigende Material dem abfallrechtlichen Regime unterfalle. Bei den abgelagerten Mengen handele es sich um Abfall i. S. v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, der seine Abfalleigenschaft durch die Ablagerung in der Kiesgrube nicht verloren habe. Eine Verwachsung des Haushaltsmülls mit dem Erdboden, die zum Verlust der Abfalleigenschaft hätte führen können, sei nicht erfolgt, wie sich aus den vorliegenden Begutachtungen des Materials ergeben habe.  

17

Bundesrechtliche Vorschriften stünden der Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG nicht entgegen. § 17 LAbfWG sei als Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu verstehen. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr diene, ziele § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – ausgeführt habe, lasse das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zu, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werde, um sie dann zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 LAbfWG seien vom Beklagten zu Recht bejaht worden.

18

Die Verfügung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Auswahl der Klägerin als Adressatin nicht zu beanstanden. Sie gehöre als Zweckveranlasserin der Ablagerung zum Kreis möglicher Adressaten einer abfallrechtlichen Gefahrenbeseitigungsverfügung. Sie sei als Zweckveranlasserin anzusehen, weil sie mit ihrem Verhalten, insbesondere mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen die Abfallentsorgung in Gang gesetzt habe, die sich als rechtswidrig erwiesen habe. Sie sei die alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens gewesen, weil sie allein aufgrund der Vertragslage habe beeinflussen können, welche Ladungen zur Beigeladenen zu 4.) gefahren worden seien. Sämtliche Verträge seien mit ihr geschlossen worden, Verträge zwischen den Beigeladenen habe es nicht gegeben. Darauf, ob sie Besitz an den verfüllten Materialien erlangt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass sie aufgrund der abgeschlossenen Verträge das Entsorgungsgeschehen regiert habe bzw. hätte regieren können. Überdies bilde ihr Verhalten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Ablagerung in der Grube eine natürliche Einheit, denn ohne das Angebot des Kontingents, die abgeschlossenen Verträge sowie – teilweise - das Wiegen der Ladungen und die Organisation der Fahrten hätte es keine Ablagerungen in der Kiesgrube gegeben. Entgegen ihrem Vorbringen sei sie nicht nur als Abfallmaklerin aufgetreten. Bei einigen der Lieferungen der in die Kiesgrube verbrachten Abfälle habe sie wegen der Wiege- und Transportvorgänge sogar die Sachherrschaft über die Ladungen erlangt und damit Besitz erworben; eine Maklertätigkeit nach § 50 KrW-/AbfG setze aber Besitzlosigkeit voraus. Zudem habe die Klägerin nicht ausschließlich die Verbringung von Abfällen vermittelt, sondern sich nach dem Wortlaut der Verträge nicht nur zum Transport, sondern zur Entsorgung verpflichtet, was sich auch aus den mit den Beigeladenen zu 2.) und 3.) vereinbarten Preisen ergebe, denen gegenüber sie zudem durch Aushändigung ihres entsprechenden Zertifikats als Entsorger i.S.v. § 16 KrW-/AbfG aufgetreten sei. Im Übrigen würde es an ihrer Einstufung als Zweckveranlasserin nichts ändern, wenn sie tatsächlich nur als Maklerin aufgetreten wäre, denn sie habe gleichwohl den entscheidenden Einfluss auf den Entsorgungsablauf gehabt.

19

Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, gerade und ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen. Es habe genügt, eine Auswahl zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) zu treffen. Nach dem das Abfallrecht prägenden Verursacherprinzip brauchten nur diejenigen Personen in den Blick genommen zu werden, die als Handlungsstörer bzw. Verursacher in Betracht kamen. Als Verursacher seien zwar zunächst die Baggerfahrer der Beigeladenen zu 4.) anzusehen; diese hätten jedoch nicht in die Auswahl einbezogen werden müssen, weil sie als Privatpersonen nicht imstande seien, die Entfernung von 16.261 Mg Abfall zu bewerkstelligen. Auch in der Entscheidung, die Klägerin statt der Beigeladenen zu 4.) heranzuziehen, liege kein Ermessensfehlgebrauch. Der Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in Betracht ziehen dürfen, dass die Klägerin anders als die Beigeladene zu 4.) ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen sei, das über die notwendige Logistik verfüge, das fragliche Material auszubauen und abzutransportieren. Auch wenn ihre Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung der fraglichen Abfälle begrenzt seien, so seien die von ihr angegebenen Kapazitäten jedenfalls größer als die der Beigeladenen zu 4.), die über keinerlei Kapazitäten zur Behandlung oder Lagerung des fraglichen Materials verfüge. Ebenso habe der Beklagte die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.) berücksichtigen dürfen. Andererseits habe er auch beachten dürfen, dass die Verantwortlichkeit der übrigen Beteiligten oder sonstiger Firmen ungewiss oder schwer nachzuweisen wäre.  

20

Die Verfügung verstoße schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass derzeit andere, aus Sicht der Klägerin weniger aufwendige Mittel die Gefahr der Grundwasserverunreinigung ebenso wirksam bannen könnten wie die Beseitigung der abgelagerten Siedlungsabfälle. Die von dem Gutachter Dr. T. vorgeschlagene Abdeckung sei nicht ebenso sicher wie die Abtragung. Überdies werde der Verstoß gegen die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nur durch die Beseitigung der Massen ausgeräumt. Der Beklagte brauche diesen Verstoß nicht zu dulden oder sich mit einer weniger sicheren Maßnahme zur Abwehr der für das Grundwasser bestehenden Gefahr zufrieden zu geben.  

21

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen: Das Verwaltungsgericht habe mit § 17 Abs. 1 LAbfWG bereits die falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Abfallrecht sei im vorliegenden Fall unanwendbar, weil das streitgegenständliche Material infolge der Verfüllung mit dem Grund und Boden verwachsen sei und dadurch seine Abfalleigenschaft verloren habe. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren verkannt, dass § 17 Abs. 1 LAbfWG keinen Anordnungscharakter habe und somit keine Ermächtigungsgrundlage darstelle. Satz 1 dieser Norm enthalte eine bloße Störerdefinition; auch Satz 2 beinhalte keine Ermächtigungsgrundlage, sondern sei nur eine Zuständigkeitsnorm, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze. Als Ermächtigungsgrundlage fungiere auf landesrechtlicher Ebene allein § 28 Abs. 1 LAbfWG, bei dessen Auslegung und Anwendung indessen bundesabfallrechtliche Vorgaben und Einschränkungen zu beachten seien. Diesen Vorrang des Bundesrechts habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Das spezifische, bundesrechtlich geregelte Pflichtenregime schließe es aus, durch Landesrecht oder dessen Vollzug anstelle der verantwortlichen Abfallerzeuger und –besitzer Dritte zur Entsorgung angefallener Abfälle heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten bundesrechtlich abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht meine, aus dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – allgemein ableiten zu können, dass das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zulasse, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werden könne, habe es verkannt, dass der zitierte Beschluss im Lichte der inzwischen geänderten Rechtslage interpretiert werden müsse. Durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sei die bisherige abfallrechtliche Systematik grundlegend geändert worden, indem nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen vorrangig zur Verwertung von Abfällen und – falls eine Verwertung nicht in Betracht komme - nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen verpflichtet seien. Zur Durchsetzung dieser abfallrechtlichen Pflichten enthalte § 21 KrW-/AbfG die Befugnis der zuständigen Behörde, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zu treffen. Nach der heutigen Rechtslage sei ein schlichter und unbesehener Rückgriff auf eine vermeintliche Störerverantwortlichkeit nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht unzulässig. Zwar bestehe kein absoluter Vorrang des § 21 KrW-/AbfG. Sofern Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen, sei aber das bundesrechtlich geregelte Abfallregime einschließlich der Eingriffsermächtigung des § 21 KrW-/AbfG vorrangig und ausschließlich anwendbar. Nur wenn Anknüpfungspunkt landesordnungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Abfallentsorgung, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter sei, bleibe Raum für eine landesrechtliche Inpflichtnahme. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Selbst wenn man unterstelle, dass die angefochtene Verfügung nicht in erster Linie zur Durchsetzung der umweltgerechten Abfallentsorgung, sondern zur Bekämpfung einer von den fraglichen Abfällen ausgehenden Gefahr für den Boden und das Grundwasser im Bereich der Kiesgrube dienen solle, müsse sich das Vorgehen gegen denjenigen richten, der als Handlungs- oder Zustandsstörer für die Abläufe und den Grundstückszustand der Kiesgrube verantwortlich sei. Das sei hier eindeutig die Beigeladene zu 4.) als Betreiberin der Kiesgrube und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das Kiesgrubengrundstück, nicht aber die Klägerin, die insofern außenstehende Dritte sei. Zudem ergebe sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftrage und diesem hierzu den Besitz übertrage, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibe. Die Klägerin sei aber weder Erzeugerin noch Besitzerin der fraglichen Abfälle. Als Vermittlerin und Abfallmaklerin sei sie zu keinem Zeitpunkt Besitzerin der an oder in der Kiesgrube abgelagerten Abfälle gewesen. Als außenstehende Dritte unterliege sie nicht dem spezifischen Pflichtenregime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sie habe auch während der Verwiegung auf ihrem Gelände und erst recht während des Transports zur Beigeladenen zu 4.) keine Verfügungsgewalt und damit keine Sachherrschaft über firmenfremde Fahrzeuge oder deren Ladung erlangt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich auch aus der Übermittlung des Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats anstelle eines "Vermittler-Zertifikats" nicht, dass die Klägerin keine Abfallmaklerin sei. Vielmehr stelle die Vorlage des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb auch bei Maklergeschäften eine in der Entsorgungswirtschaft anzutreffende Selbstverständlichkeit dar, mit der die Erwartung verbunden werde, dass für die jeweilige Tätigkeit alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Selbst wenn man hilfsweise Abfallbesitz der Klägerin unterstelle, habe sie jedenfalls zum Zeitpunkt des als rechtswidrig gerügten Entsorgungsvorgangs keinen Abfallbesitz mehr gehabt, weil die Verfüllung ausschließlich und unstreitig durch die Beigeladene zu 4.) erfolgt sei.   

22

Das Verwaltungsgericht habe auch die Störereigenschaft der Klägerin zu Unrecht bejaht. Sei wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten der Rückgriff auf im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht geregelte Verantwortlichkeiten gesperrt, gelte dies insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht angewandte, umstrittene Figur der Zweckveranlassung. Selbst wenn man aber zu Lasten der Klägerin die Anwendung allgemeiner polizei- und ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten neben den speziellen abfallrechtlichen Vorgaben bejahe, sei die Klägerin keine Zweckveranlasserin. Denn sie habe zu keiner Zeit durch irgendeine von ihr ausgeübte Tätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. Der festgestellte rechtswidrige Zustand sei erst mit der Verfüllung der Materialien durch die Beigeladene zu 4.) eingetreten. Sie sei auch weder nach subjektiven noch nach objektiven Zurechnungskriterien als geschehenssteuernder "Hintermann" zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht stelle nicht klar, auf welche "abgeschlossenen Verträge" es die von ihm angenommene Zweckveranlasserhaftung stützen wolle. Zwischen den Beteiligten sei streitig, zwischen wem und mit welchem Inhalt Vertragsbeziehungen bestehen. Aus ihrer Sicht habe sie die Verfüllung bei der Beigeladenen lediglich vermittelt. Die von der Beigeladenen zu 4.) unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) abgegebenen Annahmeerklärungen seien nicht auf Anweisung der Klägerin erfolgt, sondern von den Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 3.) ausdrücklich verlangt worden. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin unterstelle, dass sie Vertragspartnerin der Beigeladenen zu 4.) sei, sei sie nicht als Zweckveranlasserin anzusehen. Sie habe insbesondere den Transport für die Beigeladene zu 3.) zwar vermittelt, indem sie für diese ein Transportunternehmen beauftragt habe; die beauftragten Unternehmen hätten jedoch selbständig agiert und nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen. Es bleibe unklar, weshalb durch den Transport zu einem bestimmten Entsorgungsort ausgerechnet durch die Klägerin die Gefahrenschwelle bereits unmittelbar überschritten worden sein solle. Der ordnungsgemäß durchgeführte Transport habe keine Gefahr und erst recht keinen rechtswidrigen Zustand begründet. Dieser sei erst durch die Beigeladene zu 4.) herbeigeführt worden, indem diese das von der Beigeladenen zu 3.) erzeugte Material verfüllt habe. Soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin als "alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens" qualifiziere, verkenne es insbesondere die Rolle der Beigeladenen zu 4.), die als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnis und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen für den Betrieb der Kiesgrube sowie als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der Sachherrschaft über die Kiesgrube eine entgeltliche unternehmerische Leistung erbracht habe, indem sie nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) die Annahme der Abfälle erklärt und damit über ihre Verfüllungskapazitäten verfügt habe; allein die Beigeladene  zu 4.) habe schließlich die Abfälle über die Kippkante geschoben und somit bewusst und final eingebaut. Auch die Rolle der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) werde vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Als Abfallerzeuger seien sie gemäß den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG abfallrechtlich für eine ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Wie sich aus § 16 KrW-/AbfG ergebe, bleibe diese Verantwortlichkeit auch im Falle der Beauftragung eines Dritten bestehen. Die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) hätten sich daher im Rahmen der ihnen obliegen-den abfallrechtlichen Pflichten darüber informieren müssen, wo diese Materialien entsorgt werden sollten und ob diese Entsorgung zulässig sei. Selbst wenn sie die Genehmigungslage nicht gekannt haben sollten, stelle diese Unkenntnis einen erheblichen und deshalb zu würdigenden Verursachungsbeitrag für die rechtswidrige Verfüllung dar. Im Übrigen habe die Klägerin weder wissentlich noch willentlich eine Ursache für die genehmigungswidrige Ablagerung gesetzt. Sie habe im Gegenteil der Beigeladenen zu 4.) alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und diese zur Abstimmung mit den Behörden aufgefordert. Sie habe nach Bestätigung  durch die Beigeladene zu 4.) davon ausgehen dürfen, dass die Verfüllung mit dem bezeichneten Material zulässig gewesen sei. Es stelle ein vertragswidriges, schadenersatzpflichtiges Verhalten dar, wenn die im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) beförderten Abfälle nicht den zu Beginn der Verfüllung getroffenen und mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD - Nord abgestimmten Bedingungen entsprochen hätten. Danach dränge sich die Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) als geschehensbeherrschender Störerin auf; daneben bestehe eine eindeutige abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.). Hingegen sei die Inanspruchnahme der Klägerin sachwidrig und verfehlt, weil sich ihr Handeln als rechtmäßig und sozialadäquat darstelle.

23

Unabhängig von der Frage der Störereigenschaft der Klägerin sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Störerauswahl nicht haltbar. Entgegen dessen Ansicht hätten die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) in die Störerauswahl mit einbezogen werden müssen, weil sie als Abfallerzeuger abfallrechtlich verantwortlich seien und deshalb unmittelbar zu der erfolgten Entsorgung beigetragen hätten. Sie könnten sich nicht darauf zurückziehen, die Genehmigung für die Verfüllung nicht gekannt zu haben. Als Entsorgungsfachbetriebe seien sie im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen ihre Abfälle entsorgt werden sollten. Ohne ihr Zutun wäre es zu der Entsorgung der Abfälle bei der Beigeladenen zu 4.) nicht gekommen.

24

Das Verwaltungsgericht stütze sich auch zu Unrecht auf die vermeintlich begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.). Diese habe im fraglichen Zeitraum aktiv und ungeschmälert am Entsorgungsmarkt teilgenommen und sei somit auch zahlungskräftig gewesen. Der Beklagte habe die lapidare Aussage der Beigeladenen zu 4.), sie sei nicht zahlungskräftig, nicht ausreichend im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hinterfragt.

25

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweise sich die Beseitigungsverfügung schließlich als unverhältnismäßig. Zunächst führe die von der Beigeladenen zu 4.) eingeräumte Vermischung des Materials mit Bodenaushub dazu, dass die Klägerin eine nicht verhältnismäßige Trennung von Materialien vornehmen bzw. Material mit entsorgen müsse, dessen Entfernung ihr nicht aufgegeben worden sei. Im Übrigen liege eine Gefährdung des Grundwassers, der nur mit einer Auskofferung  begegnet werden könnte, nicht vor, wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe. Vielmehr führe bereits die vom Gutachter Dr. T. in seinem Sanierungskonzept vorgeschlagene Oberflächenabdeckung dazu, dass ein Lösen von Schadstoffen durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werde. Es sei damit eine gegenüber der Entfernung der Materialien mildere Maßnahme möglich und nachgewiesen. Nicht hinreichend gewürdigt habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die Klägerin nicht einmal ansatzweise über ausreichende Kapazitäten zur Zwischenlagerung der Abfälle verfüge. Da sie nur eine Kapazität zur Zwischenlagerung für maximal 80 Tonnen pro Tag habe, bedeute die hier in Rede stehende zu entsorgende Abfallmenge von 16.261 Tonnen eine 203,26-fache Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazität. Die Verfügung führe daher zu einem eklatant rechtswidrigen Zustand, zumal die genannten Kapazitäten an dem Standort in K. bereits durch das Tagesgeschäft, das die wirtschaftliche Basis der Klägerin bilde, vollkommen ausgelastet seien.

26

Eine Überlagerung ihres Standorts in Befolgung der Verfügung hätte daher für sie straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen.

27

Die Klägerin beantragt,  

28

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, die Anwendung von § 17 Abs. 1 LAbfWG sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift regele lediglich, inwieweit einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgegeben werden könne, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen und ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach Abfallrecht hineinzuzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige landesrechtliche Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar. Da § 17 LAbfWG keine abfallrechtliche Regelungslücke schließe, bedürfe es auch keiner Neuinterpretation dieser Rechtsprechung. Ob § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG eine Anordnungsbefugnis enthalte oder nur die Zuständigkeit regele, könne offenbleiben, da sich die Anordnungsbefugnis letzterenfalls aus § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG ergebe. Da der Beklagte lediglich die Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet habe, sich die Pflichten der Klägerin bezüglich der anschließenden Entsorgung also unmittelbar aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergäben und ggf. durch Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden müssten, sei der Klägerin nichts aufgegeben worden, was ihren aus dem Abfallbesitz folgenden Verpflichtungen zuwiderlaufe.  

32

Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin auch zutreffend als Störerin angesehen. Gehe es darum, einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgeben zu können, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen, um ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG hineinzuzwingen, könne nur der allgemeine polizeirechtliche Störerbegriff maßgeblich sein, womit auch der Zweckveranlasser als Störer in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zutreffend als alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens angesehen, weil zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden hätten, die Lieferungen auf ihr Kontingent erfolgt seien und sie die Anlieferungen teilweise sogar selbst organisiert habe, es also ohne die Klägerin nie zur illegalen Verfüllung der Kiesgrube mit dem Hausmüll-Bauschutt–Gemisch gekommen wäre. Die Klägerin sei im Übrigen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Verfüllung keineswegs ahnungslos gewesen, da die Beigeladene zu 4.) ihr den die Verfüllungsbedingungen regelnden Erlaubnisbescheid vom 4. November 2002 bereits im August 2007 übersandt habe. Als Entsorgungsfachbetrieb hätte sie erkennen müssen, dass die Verfüllung aufgrund der vorgelegten Probenanalysen nicht zulässig gewesen sei. Dennoch habe sie die Verfüllung einen Monat später vorgenommen, ohne dass deren Zulässigkeit seitens der SGD Nord bestätigt worden sei.  

33

Auch die Störerauswahl sei vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Die Klägerin verkenne, dass mit der Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) diejenige der Klägerin nicht ausgeschlossen sei, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl notwendig werde. Ein Ermessenfehlgebrauch liege nicht vor, weil § 17 LAbfWG eine effektive Gefahrenabwehr bezwecke und es daher nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte sich bei seiner Auswahlentscheidung vor allem von Effektivitätsgesichtspunkten habe leiten lassen. Im Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) stelle sich schon die Frage, ob letztere als Vorlieferanten der Klägerin noch als Zweckveranlasser angesehen werden könnten. Jedenfalls sei auch insoweit die Störerauswahl nicht zu beanstanden, weil den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) zwar die chemisch-analytische Zusammensetzung der von ihnen erzeugten Materialien bekannt gewesen sei, nicht jedoch die Verfüllungsbedingungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesgrubenbetrieb, die jedoch die Klägerin gekannt habe, und weil die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) auch nicht neben der Klägerin auf ein eigenes Verfüllkontingent angeliefert hätten, sondern für die Klägerin auf deren Kontingent.  

34

Das Verwaltungsgericht habe schließlich die Verfügung zu Recht als verhältnismäßig angesehen, weil nur die Entfernung der gutachterlich festgestellten 16.261 Mg Siedlungsabfälle angeordnet worden sei; deren Entfernung sei aber geboten, um einerseits Grundwassergefährdungen sicher auszuschließen und andererseits rechtmäßige Zustände herzustellen.  

35

 Der Beigeladene zu 1.) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

36

Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag, nimmt aber zur Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte Stellung. Insbesondere ist sie der Auffassung, die Klägerin sei deshalb zumindest Zweckveranlasserin, weil sie die Anlieferer akquiriert und ausgewählt, die Anlieferungen disponiert und über die Art der Anlieferung entschieden habe; sie habe die Anlieferungen stoppen oder bestimmten Erzeugern die Anlieferungen gänzlich verweigern können und sogar die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte für die Verfüllung der Grube übernommen. Die Klägerin habe auch Abfallbesitz gehabt, da sie unstreitig Wiege- und Transportvorgänge übernommen und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle erlangt habe. Gegenüber der Beigeladenen zu 2.) sei die Klägerin sogar vertraglich zu einer Zwischenlagerung verpflichtet gewesen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Siebsande aus Krefeld zu ihrem Betriebsstandort in K. verbringen sollte, um sie dort umzuschlagen, ggf. mit Siebsanden aus eigener Herstellung oder von anderen Erzeugern zwischenzulagern und anschließend zur Beigeladenen zu 4.) zu transportieren. Dies habe auch zu einer höheren Vergütung der Klägerin durch die Beigeladene zu 2.) geführt.  

37

Die Beigeladene zu 3.) beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Sie äußert sich zur Berufung im Kern in gleicher Weise wie die Beigeladene zu 2.). Ergänzend führt sie noch aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Annahmeerklärung der Beigeladenen zu 4.) erhalten, sondern bis zuletzt nicht gewusst, wohin die von ihr der Klägerin zur Entsorgung überlassenen Materialien verbracht worden seien. Entsorgungsverträge hätten allein zwischen ihr und der Klägerin sowie zwischen dieser und der Beigeladenen zu 4.) bestanden. Dies werde dadurch bestätigt, dass alle ihre Materiallieferungen von der Klägerin zunächst zu deren Betriebsgrundstück in K. verbracht worden seien, von wo aus der Weitertransport organisiert worden sei.  

40

Die Beigeladene zu 4.) beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen noch aus, das streitgegenständliche Material habe seine Abfalleigenschaft durch die Verfüllung nicht verloren. Es könne trotz des bereits begonnenen Zersetzungsprozesses nach wie vor optisch vom ursprünglichen, in der Kiesgrube vorhandenen Erdboden unterschieden werden und sei nach den gutachterlichen Feststellungen gerade keine Verbindung mit dem Boden eingegangen. Es sei auch nie in ihrem Sinne gewesen, geschredderten Hausmüll in der Grube abzulagern. Vielmehr sei sie aufgrund der Zusicherungen der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin angelieferten Material um Bodenaushub bzw. diesem gleichzusetzendes Material handele. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin an sie für die in der Kiesgrube abgekippten Materialien lediglich den üblichen Preis für die Annahme von Bodenaushub gezahlt habe. Im Übrigen tritt sie der Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte entgegen.   

43

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2012 und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

45

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die abfallrechtliche Verfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).  

46

Der Beklagte hat die Verfügung zu Recht auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl., S. 97) gestützt (I.). Die Verfügung begegnet auch weder im Hinblick auf die Heranziehung der Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Abfallablagerung (II.) noch hinsichtlich der Auswahl der Klägerin unter mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen (III.) rechtlichen Bedenken. Schließlich sind Rechtsbedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Verfügung ebenfalls nicht angezeigt (IV.).

47

I. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) – auf § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt hat.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegen die in der Kiesgrube abgelagerten Materialien mangels Verlusts ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht (1.). Dabei bildet § 17 Abs. 1 LAbfWG – jedenfalls in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG – eine Befugnisnorm (2.), deren Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch vorrangiges Bundesrecht ausgeschlossen ist (3.).  

49

1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Verlust der Abfalleigenschaft der in der Kiesgrube abgelagerten Materialien verneint, weil diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – infolge ihrer Vermischung mit Erdaushub und einer durch Zersetzung und Zeitablauf bedingten "Verwachsung" ihre Beweglichkeit verloren hätten, ist nicht stichhaltig.  

50

Zwar setzt der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG –, an den auch § 17 Abs. 1 LAbfWG anknüpft, die Beweglichkeit der als Abfall einzustufenden Sache oder Sachen voraus (vgl. dazu z.B. Breuer, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 26 und 33 ff.). Daran fehlt es bei Grundstücken oder Grundstücksbestandteilen, wobei die Frage, ob und inwieweit dabei auf die zivilrechtlichen Kriterien nach den §§ 93 ff. BGB abzustellen ist, im Einzelnen streitig ist (vgl. dazu Breuer, a.a.O., Rn. 34; Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl. 2002, § 3, Rn. 14; Müggenborg, NVwZ 1998, 1121, 1122; jeweils m.w.N.). Letztlich ist bei der Frage, ob Sachen dauerhaft fest mit einem Grundstück verbunden sind, auf die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der stoffbezogenen Entsorgungspflichtigkeit abzustellen (so überzeugend Breuer und Frenz, jeweils a.a.O.). Von einer solchen Betrachtungsweise geht auch die einschlägige verwaltungsgerichtliche Judikatur in den Fällen der Verfüllung von Abfällen in natürlichen oder künstlich angelegten Vertiefungen aus. Danach ist zum Beispiel abgelagerter Sand eine bewegliche Sache, die auch durch Abdeckung nicht zu einem Grundstücksbestandteil wird, soweit und solange er mühelos entfernt werden kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. März 1994 – 2 EO 18/93 –, NVwZ-RR 1995, 253 und juris, Rn. 37). Gelagerte feste Gegenstände (z.B. Leichtfraktion aus einer Schredderanlage) bleiben auch dann beweglich, wenn sie mit Sand abgedeckt werden, solange sie nicht mit dem Boden vermengt worden sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. März 1992 – 3 S 2223/91 –, NVwZ-RR 1992, 543 und juris, Rn. 26). Hingegen können Altabfälle, die nicht lediglich abgelagert und überdeckt wurden, sondern aufgrund fortgeschrittener Vermoderung oder Verwachsung mit dem Boden als solche nicht mehr abgrenzbar sind, ihre Abfalleigenschaft verlieren; ein langjähriges Verwachsen mit dem Grundstück lässt Abfälle zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden; gegebenenfalls liegt dann eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes – BBodSchG – vor, so dass dessen Regime eingreift (vgl. zum Ganzen: Breuer, a.a.O., Rn. 35, Frenz, a.a.O., Rn. 15; jeweils m.w.N.). Wurden Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (vgl. VG Gera, Beschluss vom 8. September 2001 – 600-8432-082/00 SOK GRZ – juris, Rn. 27 f.). Ebenso werden Stoffe, die in das Erdreich eingedrungen sind, erst mit der Auskofferung des verseuchten Erdreichs (wieder) zu einer bewegliche Sache und damit zu Abfall (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 35, m.w.N.). Hingegen handelt es sich bei Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht werden, auch dann noch um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Sachen, bestehend aus an sich unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall, untersteht dem Abfallrecht, sofern für eine "Verwachsung" keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09 –, juris, Rn. 10 und 21 ff.; s.a. Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –, juris, Rn. 34).  

51

Hiervon ausgehend spricht nichts für die von der Klägerin nur behauptete, aber nicht näher belegte Vermischung und Verwachsung des abgelagerten Materials in einer Weise, die zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Zunächst hat die bloße Vermischung der abgelagerten geschredderten Siedlungsabfälle mit einer – eher geringfügigen – Menge von über dieselbe Kippkante geschobenem Erdaushub, die die Beigeladene zu 4.) grundsätzlich eingeräumt hat, nicht den Verlust der Abfalleigenschaft zur Folge gehabt: Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material entfernt werden muss (so zutreffend: BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993 – 22 CS 93.941 –, BayVBl. 1994, S. 22, 23). Die Klägerin hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine zum Verlust der Abfalleigenschaft führende "Verwachsung" des Hausmülls mit dem Erdboden nicht eingetreten ist, nicht zu erschüttern vermocht. Unter einer "Verwachsung" dürften biologische Prozesse zu verstehen sein, bei denen Einzelstoffe eine Verbindung eingehen, durch die sie einen nicht mehr oder nur mit verhältnismäßigem Aufwand trennbare "Gesamtmasse" bilden. Von Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit von Abfall- oder Bodenschutzrecht ist eine solche Verwachsung ohnehin nur dann, wenn die Stoffe dabei eine Verbindung mit dem (natürlichen) Erdboden eingehen, die sie zu einem wesentlichen Bestandteil des betreffenden Grundstücks machen mit der Folge, dass Bodenschutzrecht Anwendung findet. Für eine derartige Verbindung der abgelagerten Massen mit dem Erdboden ist von der Klägerin nichts vorgetragen worden. Sie kann nach den vorliegenden Gutachten sogar ausgeschlossen werden: Wie sich insbesondere aus dem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. H. vom 7. April 2009 (Verwaltungsakte Band IV, Bl. 197 ff.) ergibt, bilden die über die Kippkante geschobenen geschredderten Siedlungsabfälle eine bis maximal 5,5 m dicke "Schicht I", die auf der bis zu 38 m dicken, aus Boden- und Bauschuttablagerungen bestehenden "Schicht II" am östlichen Grubenrand aufliegt. Die Schichten waren im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im April 2009 in ihrer Mächtigkeit und Zusammensetzung aufgrund von Bohrungen klar unterscheidbar. Überdies handelt es sich auch bei der Schicht II nicht um natürlichen Boden, sondern um ältere, aber wohl unbedenkliche Ablagerungen zur Grubenverfüllung. Soweit im Untersuchungszeitpunkt Zersetzungsprozesse feststellbar waren, betrafen diese nur die Schicht I; ein Zustand der untrennbaren Verbindung beider Schichten aufgrund biologischer Zersetzungsprozesse konnte nicht festgestellt werden, erst recht keine "Verwachsung" der Hausmüllablagerung mit dem bis zu 38 m tiefer liegenden ursprünglichen Kiessandboden (Schicht III). Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich daran bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 etwas Entscheidendes geändert haben könnte. Vielmehr lassen sich auch der von der Beigeladenen zu 4.) – in Befolgung der an sie gerichteten weiteren Verfügung des Beklagten vom 20. September 2009 – beauftragten Untersuchung der Schadstoffmobilität von Dr. T. und Partner GmbH vom 19. Mai 2010, die im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG zur Gerichtsakte gereicht wurde und der Klägerin bekannt ist, keine Anhaltspunkte für eine Verwachsung der abgelagerten Siedlungsabfälle in einer für die Abgrenzung von Abfall- und Bodenschutzrecht relevanten Weise entnehmen.  

52

2. Soweit die Klägerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe – wie bereits der Beklagte im Bescheid vom 20. Oktober 2009 - rechtsirrig § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen, obwohl § 17 Abs. 1 Satz 1 nur eine Störerdefinition und § 17 Abs. 1 Satz 2 lediglich eine Zuständigkeitsregelung, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze, enthielten, vermag dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu begründen.  

53

Zunächst enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG nicht nur eine Störerdefinition, sondern begründet eine Grundpflicht desjenigen, der rechtswidrig Abfälle entsorgt:

54

Dieser ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet (vgl. Reis/Gottschling, Das Abfall- und Bodenschutzrecht in Rheinland-Pfalz, Kommentar zum LAbfWG, § 17, Anm. 1). § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG regelt sodann zwar primär die Zuständigkeit für den Erlass erforderlicher Anordnungen dahingehend, dass, soweit die illegale Abfallentsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, die für die Anlage zuständige Behörde zuständig ist, in allen anderen Fällen, in denen die rechtswidrige Entsorgung ohne derartigen Anlagenbezug ist, die Verwaltung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. dazu Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12); die Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ist insoweit als eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 27 Abs. 2 LAbfWG anzusehen (so: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 8 B 13077/97.OVG –, juris, Rn. 3, zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen). Dabei spricht aufgrund der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, wonach "die erforderliche Anordnung durch die zuständige Behörde erlassen" wird, bereits vieles dafür, dass Satz 2 über die Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch eine Befugnisnorm zum Erlass entsprechender Anordnungen im Einzelfall enthält (so jedenfalls: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998, a.a.O., zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung, allerdings i.V.m. § 21 KrW-/AbfG). Sieht man hingegen in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG nur eine auf anderweitige Befugnisnormen verweisende bzw. deren Existenz voraussetzende Zuständigkeitsregelung, so folgt die Anordnungsbefugnis des Beklagten aber jedenfalls aus der Zusammenschau von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LAbfWG mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG: Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (so auch: OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O. und VG Mainz, Beschluss vom 30. März 2009 – 3 L 175/09.MZ –, juris, Rn. 3; im Ergebnis auch: Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12, a. E.). Letztlich geht auch die Klägerin davon aus, dass jedenfalls § 28 Abs. 1 LAbfWG die erforderliche Eingriffsermächtigung für die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zuständige Behörde enthält. Die danach allenfalls unvollständige Angabe der Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 20. Oktober 2009 vermag dessen Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.

55

3. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe mit der Billigung der Heranziehung von § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage den Vorrang bundesabfallrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Landesabfallrecht missachtet und verkannt, dass die im angegriffenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz grundlegend geänderten Systematik neu interpretiert werden müsse und danach eine Inanspruchnahme der Klägerin mangels Stellung als Abfallerzeugerin oder –besitzerin ausgeschlossen sei. Nach Überzeugung des Senats steht vielmehr das Bundesrecht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach wie vor nicht entgegen.

56

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen (älteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen nach Landesabfallrecht nicht ausnahmslos entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45.80 – (BVerwGE 67, 8 und juris, Rn. 9) entschieden, dass der Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten durch die damaligen Regelungen in § 3 Abs. 1, 3 und 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG – i.d.F. vom 5. Januar 1977 (BGBl. I, S. 41) bundesrechtlich abschließend festgelegt worden sei und nicht durch einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften erweitert werden könne; deshalb könne zum Beispiel ein Grundstückseigentümer nicht nach Landesrecht als Zustandsstörer zur Beseitigung auf seinem Grundstück lagernder Abfälle verpflichtet werden. Mit weiterem Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 168.81 – (juris, Rn. 8) hatte das Gericht aber bereits einschränkend ausgeführt, auf landesrechtliches Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen gegen Abfallbesitzer seien nicht ausgeschlossen, müssten aber stets die Grenzen respektieren, die durch die Regelung der Beseitigungspflicht in § 3 AbfG gezogen worden seien; Handlungen, die nach § 1 Abs. 2 AbfG zur Abfallbeseitigung gehörten, könnten daher dem Abfallbesitzer nur insoweit aufgegeben werden, als er selbst beseitigungspflichtig sei. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87.86 – (NVwZ 1988, 1126 und juris, Rn. 3) klarstellend ausgeführt: Da § 3 AbfG (i.d.F. vom 27. August 1986, BGBl. I, S. 1410) den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlege, könne eine landesabfallrechtliche Vorschrift, nach der derjenige, der in unzulässigerweise Abfälle behandele, lagere oder ablagere zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet sei, nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende "Handlungspflicht" des Verursachers begründe. Eine solche Vorschrift regele vielmehr, soweit sie sich an einen Adressatenkreis wende, der nicht zu den Abfallbesitzern gehöre, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Dritter aufgrund vorangegangenen Tuns in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden könne, indem ihm – sozusagen als Voraussetzung für die von ihm verlangten Beseitigungsmaßnahmen – aufgegeben werde, an dem Abfall Besitz zu begründen. Für eine solche durch die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht ausgeschlossene landesrechtliche Regelung bestehe u.a. in den Fällen ein besonderes Bedürfnis, in denen ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung den Besitz an Abfällen aufgegeben habe, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden sei (z.B. Wegwerfen von Abfällen in der Feldflur); § 3 AbfG schließe aber auch eine landesrechtliche Regelung nicht generell aus, durch die jemand aus vorausgegangenem Tun gezwungen werde, an einer als Abfall anzusehenden beweglichen Sache Besitz zu begründen, die sich noch in Besitz eines anderen befinde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – (NJW 1989, 1295 und juris, Rn. 11) bestätigt, wonach es mit Bundesrecht vereinbar sei, dass das Landesrecht gegenüber dem Verursacher einer unzulässigen Abfallablagerung zu der Anordnung ermächtige, unter Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Besitzes die Überlassungs- oder Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 4 AbfG zu erfüllen. Mit Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2.91 – (BVerwGE 89, 138 und juris, Rn. 15 f.) hat es diese Grundsätze wiederholt und ausgeführt, insbesondere bei Sachverhalten, in denen der in Anspruch Genommene ursprünglich als Besitzer der Abfälle bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt entzogen habe, verbiete es § 3 AbfG nicht, den Betreffenden dadurch wieder dem Abfallregime zu unterwerfen, dass ihm die Wiederaufnahme des Abfallbesitzes mit den daraus folgenden Rechtspflichten aufgegeben werde. Ergänzend hat es ausgeführt: Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes bestehe nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollten; sei Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung konkreter Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache, so bleibe es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig – gewissermaßen "zufällig" – Abfälle seien; dann gälten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und für die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen der jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts, gegebenenfalls auch des allgemeinen Polizeirechts.

57

Mit dieser Rechtsprechung steht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich im Einklang. Denn es versteht § 17 Abs. 1 LAbfWG – in seiner auch von der Klägerin nicht beanstandeten Auslegung dieser landesabfallrechtlichen Vorschrift – als eine Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung von Abfällen. § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG erlaubt danach ausschließlich die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist; dabei ist nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint. Zur Anordnung der – späteren – ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt die Vorschrift – wie sich aus ihrem sich an den gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff anknüpfenden Wortlaut ergibt – hingegen nicht. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 17 Abs. 1 LAbfWG und solche nach § 21 KrW-/AbfG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 17 LAbfWG in die Rolle des Abfallbesitzers hineingezwungen wird und sie sodann – neben dem Abfallerzeuger – potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 21 KrW-/AbfG ist. Die darin zum Ausdruck kommende Abschichtung der Anwendungsbereiche von Landes- und Bundesabfallrecht steht nicht in Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen hat auch der Senat § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG bereits als einschlägige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der unteren Landesabfallbehörde gegen eine rechtswidrige Abfallablagerung angesehen (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rn. 34).

58

Zwar trifft es zu, dass die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sämtlich noch auf der Grundlage des Abfallbeseitigungsgesetzes bzw. des Abfallgesetzes – AbfG – ergangen sind. Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Klägerin nicht, dass durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche Änderung der Systematik abfallrechtlicher Verantwortlichkeiten bewirkt worden ist, die auf die hier in Rede stehende Heranziehung einer für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlichen Person nach Landesabfallrecht durchschlägt und den Erlass einer Einzelfallanordnung nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG sperrt:

59

Zwar gab es im Abfallgesetz noch keine Ermächtigungsgrundlage für abfallbehördliche Einzelfallanordnungen, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden – soweit nicht spezielles Ordnungsrecht des Bundes als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kam – nur auf landesrechtlicher Grundlage gegen abfallrechtswidrige Zustände einschreiten oder Gefahren, die von Abfällen ausgingen, bekämpfen konnten (vgl. Weidemann, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 3 f.). Mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG wurde bundesabfallrechtlich erstmals eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, aufgrund der grundsätzlich alle diejenigen in Anspruch genommen werden können, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten, wozu in erster Linie die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gehören (vgl. Beckmann/Kersting, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 11). Der Senat vermag indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber damit zugleich – in bewusster Abkehr von der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Einzelfallanordnungen nach Landesabfallrecht zum Zwecke der Gefahrenabwehr gegen Dritte, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung verantwortlich gemacht werden können, ausschließen wollte.

60

So gibt zunächst die Entstehungsgeschichte des § 21 KrW-/AbfG für ein solches Verständnis der Vorschrift nichts her. Die Ermächtigung zu Einzelfallanordnungen war zunächst in Art. 1 § 19 des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückständen, Verwertung von Sekundärrohstoffen und Entsorgung von Abfällen (BT-Drucks. 12/5672 vom 15. September 1993, S. 14) enthalten, der im Wesentlichen dem heutigen § 21 KrW-/AbfG entsprach, jedoch noch den ausdrücklichen Vorbehalt enthielt, dass die "erforderlichen Anordnungen unbeschadet der Bestimmungen der Länder über die Rechts- und Fachaufsicht" getroffen werden können. Zur Begründung des § 19 Abs. 1 führte die Bundesregierung aus, die Vorschrift diene "der Durchsetzung von Pflichten nach dem KrW-/AbfG", wobei nach Abs. 1 insbesondere "Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden" könnten; dies gelte "insbesondere für die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen, die vielfach nur auf den einzelnen Erzeuger oder Besitzer bezogen erreichbar" sei (BT-Drucks. 12/5672, S. 47). Die heutige Fassung des § 21 KrW-/AbfG beruht auf dem Gesetzentwurf des Umweltausschusses (BT-Drucks. 12/7240 vom 13. April 1994), der den genannten Vorbehalt nicht mehr enthielt; der Umweltausschuss führt zur Begründung des von ihm vorgeschlagenen § 21 lediglich noch aus, die in der Vorschrift vorgenommenen Änderungen gegenüber § 19 des Regierungsentwurfs seien nur "klarstellender oder redaktioneller Natur" (BT-Drucks. 12/7284 vom 14. April 1994, S. 19). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist danach nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte.

61

Aber auch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 21 KrW-/AbfG ergibt sich eine solche Sperrwirkung nicht. Wie schon die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung belegt, zielt die Vorschrift darauf ab, die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten durchzusetzen, indem Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden können, um z.B. die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen gegenüber den einzelnen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen zu erreichen. Soweit es daher um Verstöße gegen die spezifischen Pflichten nach dem KrW-/AbfG geht, ist § 21 dieses Gesetzes speziell und vorrangig anzuwenden; dabei besteht Einigkeit darüber, dass Anordnungen nach dieser Vorschrift ausschließlich gegen solche Personen in Betracht kommen, die gegen Rechtspflichten verstoßen, welche ihnen durch dieses Gesetz unmittelbar zugewiesen sind. Dazu zählen neben den Abfallerzeugern und –besitzern die Grundstückseigentümer und –besitzer, die privaten Entsorgungsträger und Produktverantwortliche. Hingegen können Anordnungen gegen Personen, die nach dem KrW-/AbfG nicht zur Entsorgung verpflichtet sind und denen das Gesetz auch nicht in anderer Weise konkrete Rechtspflichten auferlegt, nicht auf § 21 gestützt werden (vgl. Weidemann, a.a.O., Rn. 29). § 21 KrW-/AbfG lässt hingegen einen der eigentlichen Abfallentsorgung nach diesem Gesetz (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 des Gesetzes) vorgelagerten Bereich unberührt, in dem es darum geht, Personen, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich sind, aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen in die Pflicht zu nehmen. In der Kommentarliteratur zum KrW-/AbfG besteht deshalb – soweit ersichtlich – weitgehende Einigkeit dahingehend, dass landesabfallrechtliche Vorschriften, die die zuständige Behörde zu Einzelfallanordnungen ermächtigen, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich neben § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG anwendbar bleiben (vgl. z.B. Weidemann, a.a.O., Rn. 12; Frenz, a.a.O., § 21, Rn. 2; Beckmann/Kersting, a.a.O., Rn. 11). Da die Erweiterung des bundesabfallrechtlichen Pflichtenprogramms auf den Abfallerzeuger die Möglichkeiten der Behörden nicht einschränken, sondern verbessern sollte, kommt auch unter der Geltung des KrW-/AbfG zum Beispiel ein Vorgehen gegen frühere Abfallbesitzer, die nicht Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes sind, nach Landesabfallrecht weiterhin in Betracht (vgl. Weidemann, a.a.O.). Ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte, so entfaltet das KrW-/AbfG keine Sperrwirkung dahingehend, dass Personen, die weder (frühere) Abfallbesitzer noch Abfallerzeuger sind, aber als Dritte aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung Verantwortung tragen, nicht landesrechtlich zur Rückgängigmachung illegaler Entsorgungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend bleibt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zum Beispiel gegen frühere Abfallbesitzer die Wiederbegründung des Abfallbesitzes angeordnet werden kann, auch unter Geltung des KrW-/AbfG anwendbar (so auch Weidemann, a.a.O., Rn. 32). Damit schließt das KrW-/AbfG zugleich auch die Möglichkeit nicht aus, auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung einen sonstigen "Nichtabfallbesitzer", der aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist, zum Abfallbesitzer zu machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG "hineinzuzwingen" und ihm sodann - etwa auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG - konkrete Abfallentsorgungspflichten (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 dieses Gesetzes) aufzuerlegen.

62

Diese Zielrichtung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – auch mit der angefochtenen Verfügung verfolgt. Sie ist nicht darauf gerichtet, die Klägerin als "Nichterzeugerin oder Nichtbesitzerin" von Abfällen deren Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG aufzugeben. Vielmehr knüpft sie an eine der Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerte Tätigkeit, nämlich die Ablagerung in der Kiesgrube, an mit dem Ziel der Entfernung dieser Abfälle aus der Kiesgrube, um sie so einer Zwischenlagerung und späteren ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, zu der es dann gegebenenfalls weiterer, auf § 21 KrW/AbfG gestützter Verfügungen der hierfür örtlich und sachlich zuständigen Behörde bedarf.

63

Steht demnach das KrW/AbfG einer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung hier nicht entgegen, so hat das Verwaltungsgericht im Übrigen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG, insbesondere das Vorliegen einer rechtswidrigen Abfallentsorgung im Sinne dieser Vorschrift, zutreffend bejaht. Da die Klägerin diese Feststellungen im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat, kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

64

II. Es begegnet des Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Ablagerung geschredderter Siedlungsabfälle in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) angesehen hat.

65

Ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – davon auszugehen, dass es sich bei § 17 Abs. 1 LAbfWG um eine (bundesrechtlich nicht gesperrte) Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts handelt, so richtet sich die Frage, wer richtiger Adressat einer auf diese Vorschrift gestützten Verfügung ist, nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren. Die Orientierung am gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff kommt – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – bereits im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zum Ausdruck ("wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet"). Zugleich wird aus der Zusammenschau mit § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, der lediglich zur Anordnung der "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" ermächtigt, deutlich, dass mit dem Begriff der "rechtswidrigen Abfallentsorgung" in Satz 1 nicht eine Abfallentsorgung (im Wege der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen) im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG gemeint ist, sondern das schlichte Sich-Entledigen von Abfällen. Dementsprechend ermächtigt § 17 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG nicht zur Anordnung von Maßnahmen zur Verwertung oder schadlosen Beseitigung von Abfällen im Sinne der §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, sondern lediglich zur Rückgängigmachung des in der illegalen Ablagerung von Abfällen liegenden rechtswidrigen Zustandes, indem etwa die Inbesitznahme der Abfälle zum Zwecke der anschließenden Verwertung oder Beseitigung, gegebenenfalls nach Maßgabe auf § 21 KrW-/AbfG gestützter weiterer Verfügungen, angeordnet werden kann. Setzt § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAbfWG somit auf einer der Abfallentsorgung durch Verwertung oder Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerten Stufe an, so kommt es auf die Frage, wer zur "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" als Verantwortlicher in die Pflicht genommen werden kann, nicht auf die Stellung als Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG an; entscheidend ist vielmehr allein, ob die betreffende (natürliche oder juristische) Person nach Maßgabe des polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriffs für das rechtswidrige Sich-Entledigen von Abfällen verantwortlich gemacht werden kann.

66

Nach Maßgabe der danach anzuwendenden polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätze ist die Klägerin zu Recht als Verantwortliche für die hier unstreitig vorliegende rechtswidrige Abfallablagerung eingestuft worden. Denn sie hat mit der Übernahme der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber ihren Geschäftspartnern sowie mit der verantwortlichen Organisation der Abfalltransporte in die Kiesgrube eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen wesentliche Ursache für die rechtswidrige Abfallablagerung gesetzt:  

67

Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Teil E I., Rn. 77; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, § 9, Rn. 196; Friauf, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, S. 147, Rn. 76; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2007, § 9, Rn. 11 ff.). Dabei liefert die Theorie der unmittelbaren Verursachung selbst keine Maßstäbe für die wertende Betrachtung zur Bestimmung der Gefahrengrenze. Es besteht aber Einigkeit, dass es bei Beteiligung mehrerer Verursacher nicht darauf ankommt, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahreneintritt gesetzt hat; im Übrigen besteht auch Übereinstimmung darin, dass derjenige, der nur von einem ihm ausdrücklich eingeräumten oder sonst zustehenden Recht Gebrauch macht und dabei eine Gefahr verursacht, grundsätzlich nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. Denninger, a.a.O. und Rn. 79, m.w.N.). Anders liegt es in den Fällen des sogenannten Zweckveranlassers: Danach soll derjenige, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet, als "Zweckveranlasser" ebenfalls Störer sein (zusammenfassend und zugleich kritisch dazu: Denninger, a.a.O., Rn. 80 und Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 27, jeweils m.w.N.; aus der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 22. November 2005 – 10 S 1208/04 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 7 A 678/07 –, NVwZ-RR 2008, 12 und juris Rn. 4). Die Rechtsfigur des Zweckveranlassers, auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, ist wegen der Unschärfe der Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" Kritik ausgesetzt (vgl. etwa Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 29; Denninger, a.a.O., Rn. 80). Letztlich besteht aber weitgehende Einigkeit darin, dass das Kriterium der unmittelbaren Verursachung durch Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens zu ergänzen und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorzunehmen ist, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. z.B.: Denninger, a.a.O., Rn. 81; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 19; Götz, a.a.O., Rn. 198 f.; jeweils m.w.N.). Eine solche wertende Betrachtung unter Berücksichtigung von Rechts- und Pflichtwidrigkeitskriterien nimmt auch die Rechtsprechung vielfach vor (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Denninger, a.a.O., Rn. 81, sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 5 B 1475/10 –, NWVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 9).

68

Aufgrund der danach gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung von Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten bei der Anbahnung und Abwicklung ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Beigeladenen zu 4.) einerseits und zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) andererseits die Gefahrenschwelle überschritten hat und deshalb für die rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerin selbst als bloße Abfallmaklerin im Sinne von § 50 KrW-/AbfG betrachtet hat und ob ihr Verhalten einem branchenüblichen Geschäftsgebaren auch bei der bloßen Vermittlung von Abfallverbringungen im Sinne dieser Vorschrift entsprach. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin über die bloße Vermittlung einer Abfallentsorgungsmöglichkeit hinaus die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials zugesagt hat und für die Geeignetheit des anzuliefernden Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen wollte, den sich daraus ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten aber nicht nachgekommen ist. Dies ist aufgrund der sich aus den Verwaltungsakten ergebenden vertraglichen Beziehungen der Beteiligten und ihrer konkreten Abwicklung zu bejahen:  

69

So haben sich zunächst die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) nicht in der bloßen Vermittlung von Gelegenheiten, durch Dritte Materialien zur Verfüllung der Kiesgrube zu erhalten, erschöpft. Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) wurden von der Klägerin angebahnt, nachdem diese – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt hat – aufgrund einer Marktrecherche darauf aufmerksam geworden war, dass in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) "auch mineralische Produkte angenommen werden". Nach vorherigen wohl telefonischen Kontakten und der Zurverfügungstellung von Materialproben und -analysen hat die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 27) die regelmäßige Lieferung ("liefern wir") von "Siebsanden aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen" angeboten. Dabei hat sie auf eine bestimmte, sich aus den zuvor übersandten Probenanalysen ergebende Materialqualität verwiesen und zugesagt, die Materialqualität "laufend überwachen" und in regelmäßigen Abständen durch Vorlage einer Kontrollanalyse belegen zu wollen. Als Anlage zu diesem Schreiben hat sie der Beigeladenen zu 4.) zudem die Kopie eines Zertifikats, das sie als Entsorgungsfachbetrieb auswies, übersandt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Klägerin der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid i.d.F. vom 4. November 2002 mit seinen Nebenbestimmungen, aus denen sich die Qualitätsanforderungen an das zur Verfüllung allein zugelassene Material ("Bodenaushub") und die dabei mindestens einzuhaltenden Schadstoffgrenzwerte ergaben, jedenfalls dem Inhalt nach bekannt war. Dabei kann offenbleiben, ob der Klägerin im August 2007 eine Kopie des Bescheides übermittelt oder ihr zu diesem Zeitpunkt die Verfüllungsbedingungen lediglich durch einen fachkundigen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 4.) erläutert worden waren. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb konnte sie jedenfalls erkennen, dass es sich bei den ihr von den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) übermittelten Materialproben aus Sandhalden nicht um "Bodenaushub" handelte und zudem die in den Analyseberichten der Labors A-Tec und B ausgewiesenen Schadstoffbelastungen die bei der Kiesgrubenverfüllung einzuhaltenden Grenzwerte zum Teil erheblich überschritten. Soweit die Klägerin – was nicht abschließend geklärt ist – die Beigeladene zu 4.) im August 2007 veranlasst haben will, bei der SGD Nord unter Vorlage einer Materialprobe eine zustimmende fachbehördliche Stellungnahme einzuholen, hat sie jedenfalls eine solche Stellungnahme – die im Übrigen nie erteilt wurde – nicht abgewartet. Stattdessen hat sie, nachdem die Beigeladene zu 4.) mit Schreiben vom 27. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 28) ihr gegenüber die "Annahme des oben genannten mineralischen Materials auf unserer Deponie" erklärt und dabei die Vereinbarung, dass die Klägerin "für eine gleichbleibende Materialqualität Sorge tragen und dieses mit regelmäßigen Kontrollanalysen vierteljährlich dokumentieren" werde, bestätigt hatte, diese mit Schreiben vom 26. November 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 25) veranlasst, gegenüber der Firma W. und den Beigeladenen zu 2.) und 3.) Annahmeerklärungen für Lieferungen von Siebsand zu versenden ("wir benötigen für folgende Lieferanten …"). Die daraufhin von der Beigeladenen zu 4.) versandten Annahmeerklärungen wurden von den Empfängern offenbar als eine Art "Unbedenklichkeitsbescheinigung" hinsichtlich der Geeignetheit des zur Verfügung gestellten Materials zur Verfüllung der Kiesgrube aufgefasst. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) über die Vermittlung von Materiallieferungen zur Kiesgrubenverfüllung hinaus unter Hinweis auf ihre Fachkunde und in Kenntnis der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Genehmigung eine bestimmte Qualität des gelieferten Materials sowie dessen kontinuierliche Überwachung zugesagt hat, obwohl sie erkennen musste, dass das aus den Betrieben der Firma W. und der Beigeladenen zu 2.) bis 3.) stammende Material von vornherein zur Verfüllung in der Kiesgrube nicht zugelassen war. Schon durch dieses pflichtwidrige Verhalten hat sie die Gefahrgrenze überschritten. Bestätigt wird die über die Stellung einer bloßen Vermittlerin hinausgehende Geschäftsbeteiligung der Klägerin auch dadurch, dass sie von der Beigeladenen zu 4.) kein Vermittlungshonorar erhalten hat, sondern umgekehrt selbst ein Entgelt für die Entgegennahme von Abfalllieferungen zahlen musste (vgl. die von der Beigeladenen zu 4.) an die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 14. September 2007 und dem 22. Februar 2008 gerichteten Rechnungen über "Kippgebühren" für "Materiallieferungen" in Form von "Siebsand, Grünschnitt und Mineralgemisch", Widerspruchsakte, Bl. 29 bis 58).

70

Aber auch die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Firma W. und  den Beigeladenen zu 2.) bis 3.) entsprechen nicht dem Bild einer bloßen Beziehung zwischen einer Abfallmaklerin und Dritten, denen lediglich Abfallverbringungen vermittelt wurden:

71

So hat zunächst die Beigeladene zu 3.) der Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 289) den an letzterer erteilten Auftrag wie folgt bestätigt: "Abholung von Mineralien mit der AVV-Schlüsselnummer 191209 zu einem Preis von 23,00 €/t inklusive Frachtkosten". Zugleich hat die Beigeladene zu 3.) die Erwartung geäußert, dass die Klägerin ihr eine "ordnungsgemäße Entsorgung" zusichern solle, und sie hat in diesem Zusammenhang um die Übersendung einer Zertifizierungsurkunde der Klägerin gebeten. Das daraufhin von der Klägerin an die Beigeladene zu 3.) übersandte Schreiben vom 10. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 288) beschränkte sich auf einen Dank für die "Auftragsbestätigung" und die Übersendung einer Kopie des gewünschten Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb.

72

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 294) hat die Klägerin sodann der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. mitgeteilt, "nachdem wir die von Ihnen übernommene Siebsandfraktion seit nunmehr 4 Wochen zu unserem Verwerter geliefert haben, können wir Ihnen die dauerhafte Annahme verbindlich zusagen, da wir keine Qualitätsschwankungen über den vorgenannten Zeitraum feststellen konnten." In der Folgezeit sollte die Anlieferung der Mengen durch die Firma W. direkt zur Beigeladenen zu 4.) erfolgen, die Abrechnung aber weiterhin im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma W. durchgeführt werden. Hierzu waren der Klägerin die Wiegebelege zu übermitteln.

73

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (Verwaltungsakte Band III, Bl. 280) sagte die Klägerin schließlich der Beigeladenen zu 2.) zu, dass die bei dieser anfallenden Siebsande als Mineralgemisch mit der Abfallnummer 191209 zur Beigeladenen zu 4.) verbracht werden könnten. Sodann wurden Preisvereinbarungen für die Lieferung "frei Anlage S." und "ab Station" getroffen.

74

Entsprechend einer von der Klägerin etwa im Schreiben vom 3. Dezember 2007 gegenüber der Beigeladenen zu 2.) zugesagten Annahme der Abfälle "zu unserem Betriebsstandort H.-J.-Straße …, K." wurden jedenfalls die von den Beigeladenen zu 2.) und 3.) angelieferten Materialien nicht von diesen oder in deren Auftrag von Transportunternehmen direkt zur Kiesgrube geliefert, sondern zunächst zum Betriebsstandort der Klägerin gebracht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang am Betriebsstandort der Klägerin tatsächlich Verwiegungen der LKW-Ladungen stattgefunden haben und ob darüber hinaus Materialien zumindest teilweise auch umgeladen oder mit anderen Anlieferungen vermischt worden sind - was zwischen den Beteiligten streitig ist –, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin aufgrund der Abwicklung eines Großteils der Materialtransporte zur Beigeladenen zu 4.) über ihren Betriebshof Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Beschaffenheit und Geeignetheit des Materials zur Kiesgrubenverfüllung hatte, von denen sie aber trotz Zusage einer "ordnungsgemäßen Entsorgung" offenbar keinen Gebrauch gemacht hat.

75

Schließlich belegen die in den Auftragsbestätigungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen ausgewiesenen "Preise für Lieferung/Abholung von Abfällen" (zwischen 8,50 €/t und 23,00 €/t inklusive Frachtkosten), dass auch in diesen Geschäftsbeziehungen keine Honorare für die bloße Vermittlung von Abfallverbringungen, sondern Entgelte für Entsorgungsleistungen vereinbart wurden.

76

Aus alledem ergibt sich: Die Klägerin hat nicht lediglich als Abfallmaklerin Abfallverbringungen Dritter zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) vermittelt. Sie ist vielmehr darüber hinaus den anliefernden Firmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der über diese erhaltenen Materialien eingestanden, und sie hat die Abwicklung der Lieferungen weitgehend koordiniert: Im Falle der Beigeladenen zu 2.) und 3.), in dem die Lieferungen über ihren Betriebsstandort in K. als "Drehscheibe" abgewickelt wurden, im Falle der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma, in dem sie zunächst selbst die Transporte übernommen und später die Direktanlieferung zur Kiesgrube veranlasst hat. Aufgrund der eingegangenen vertraglichen  Bindungen und der gegenüber ihren Geschäftspartnern in Anspruch genommenen Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb einerseits, ihrer Kenntnis sowohl der Probenanalysen als auch der nach der Genehmigung vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte andererseits war die Klägerin verpflichtet, entweder eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Materialien sicherzustellen oder aber von der Organisation der Anlieferungen zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) Abstand zu nehmen. Diesen Verpflichtungen ist sie nicht nachgekommen, sondern sie hat die Transporte ohne weitere Untersuchungen der jeweiligen Materialbeschaffenheit "einfach laufen lassen". In der Unterlassung gebotener regelmäßiger Kontrollen des Materials, deren Anlieferung sie organisiert hatte, liegt ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin, das – angesichts der mit Abfallablagerungen stets verbundenen Risiken – die Gefahrenschwelle überschritten hat. Infolge dessen ist es zutreffend, dass der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Klägerin – jedenfalls neben der Beigeladenen zu 4.) – als weitere, nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen Verhaltensverantwortliche für die rechtswidrige Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG eingestuft haben.  

77

III. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der rechtswidrig abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen, nicht zu beanstanden ist.

78

Sowohl die Beschränkung der Adressatenauswahl auf die Klägerin und die Beigeladene zu 4.) (1.) als auch die Entscheidung, statt der Beigeladenen zu 4.) nur die Klägerin zur Entfernung der über 16.000 t Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu verpflichten (2.), weisen keine Ermessensfehler auf.

79

1. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. sowie die Beigeladenen zu 2.) bis 3.) nicht in seine Störerauswahlentscheidung einbezogen hat.  

80

Mit der Frage, ob neben der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) auch die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) in die Störerauswahl einzubeziehen waren, hat sich der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 auseinandergesetzt. Dabei hat er hinsichtlich der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. darauf abgestellt, dass bei dieser zwar das bei Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit maßgebliche Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt sei, weil diese selbst Transporte im "Streckengeschäft" unmittelbar zur Kiesgrube durchgeführt habe, ihre Heranziehung aber an der inzwischen eingetretenen Insolvenz scheitere. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) hat der Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass deren Verantwortlichkeit – anders als diejenige der Klägerin – nicht eindeutig gegeben sei, weil die Klägerin im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 2.) und 3.) den Genehmigungsbescheid gekannt habe und daher anhand dessen sowie anhand des angegebenen Abfallschlüssels 191209 und der ihr vorliegenden chemischen Analysen hätte prüfen müssen und erkennen können, dass die Siebsande mangels Bodenaushubcharakters und wegen Überschreitung der zulässigen Schadstoffgrenzwerte nicht in der Kiesgrube hätten entsorgt werden dürfen.  

81

Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) durch ihr Verhalten ebenfalls bereits die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschritten hatten. Zumindest bei der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. liegt dies nahe, weil diese selbst auf Veranlassung der Klägerin Transporte zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) durchgeführt hat. Ob und inwieweit auch den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ein pflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf ihre abfallrechtliche Verantwortung als Erzeuger oder zwischenzeitliche Besitzer von Abfällen, die unter Zwischenschaltung der Klägerin in der Kiesgrube rechtswidrig abgelagert wurden, anzulasten ist, konnte nach Aktenlage nicht abschließend geklärt werden.  

82

Doch selbst wenn man danach eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit insbesondere der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. und auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) nicht von vornherein ausschließen kann, spricht der im Widerspruchsbescheid mit angesprochene Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidend für eine vorrangige und alleinige Inanspruchnahme der Klägerin. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich die Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Störern - außer an den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit - insbesondere auch am Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren hat (vgl. z.B. Friauf, a.a.O., S. 161 f., m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 16. August 2005 - 8 A 11910/04.OVG -, juris Rn. 20, m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr liegt zunächst auf der Hand, dass eine Inanspruchnahme der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - wegen deren zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

83

Für eine mögliche Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 2.) und 3.) gilt, dass - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - die zum Nachweis ihrer eventuellen Mitverantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Abfallablagerung erforderlichen, aller Voraussicht nach langwierigen und hinsichtlich der Erfolgsaussichten ungewissen Ermittlungen - etwa zu der Frage, ob gerade das von ihnen angelieferte Material mit Siedlungsabfällen durchsetzt war, ob sie doch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung kannten oder sonst Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer Deponierung in der Kiesgrube bzw. Zweifel an der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch die Klägerin haben mussten - mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr unvereinbar sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ohnehin allenfalls eine Mitverantwortung im Umfang der jeweils ihnen zuzuordnenden Abfallmengen angelastet werden könnte (vgl. dazu das den Stand der Ermittlungen zur Herkunft der Abfallmengen wiedergebende Schaubild in Band 3 der Verwaltungsakte, Bl. 252). Demgegenüber trifft die Klägerin eine Gesamtverantwortung für die Ablagerung der 16.261 t Siedlungsabfälle, weil sie - wie oben dargelegt - die Entsorgungsmöglichkeit in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) ermittelt, den Geschäftskontakt zu dieser und zu den anderen Beigeladenen angebahnt, die Verfüllungsbedingungen gekannt, eine ordnungsgemäße Entsorgung und regelmäßige Kontrollen der Qualität des Materials zugesagt, die Transporte sämtlich organisiert und überwiegend über ihren Betriebsstandort abgewickelt hat.

84

2. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) zur Entfernung der 16.261 t Siedlungsabfälle abgesehen und deren Inanspruchnahme auf eine Verpflichtung zur Überwachung des Auslaugverhaltens des Deponats mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2009 beschränkt hat.

85

Dabei steht außer Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beigeladene zu 4) schon in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und Betreiberin der Kiesgrube Zustandsverantwortliche im Sinne des Polizeirechts ist und ihr darüber hinaus auch eine Verhaltensverantwortlichkeit angelastet werden muss. Dies zum einen kraft Zurechnung des Verhaltens ihrer Mitarbeiter, die als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen die Abfälle über die Kippkante der Kiesgrube geschoben und damit die zeitlich letzte kausale Bedingung für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben; zum anderen aber auch deshalb, weil sie sich in Kenntnis der Nebenbestimmungen der ihr erteilten wasserrechtlichen Genehmigung auf das Geschäft mit der Anlieferung erkennbar belasteter Siebsande eingelassen und zudem die Qualität des tatsächlich angelieferten Materials vor dem Einbau offenbar nicht einmal optisch kontrolliert hat (vgl. zur Offensichtlichkeit der Durchsetzung der Ablagerung mit Siedlungsabfällen das Foto in Band 4 der Verwaltungsakte, Bl. 206).

86

Der Beklagte hat - wie aus der Begründung sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheids ersichtlich - die Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) durchaus gewürdigt. Er hat sich aber ermessensfehlerfrei für eine alleinige Inanspruchnahme der Klägerin zur Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube entschieden. Denn eine Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) anstelle der Klägerin ruft im Hinblick auf das Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr Bedenken hervor:

87

Anders als die Klägerin handelt es sich bei der Beigeladenen zu 4.) nicht um einen Entsorgungsfachbetrieb; sie verfügt daher unstreitig nicht über das erforderliche Know-How und die Logistik zur Bergung, zum Transport und zur Zwischenlagerung von Materialien, die im Wesentlichen aus mit Bodenaushub vermischten geschredderten Siedlungsabfällen bestehen. Von der Klägerin ist auch nicht bestritten worden, dass die Beigeladene zu 4.) überhaupt nicht über geeignete Flächen verfügt, auf denen Siedlungsabfälle der bei der Bergung anfallenden Menge abfallrechtlich unbedenklich bis zur endgültigen Entsorgung zwischengelagert werden könnten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - im Gegensatz zur Beigeladenen zu 4.) - aufgrund ihrer Erfahrungen in der Entsorgungsbranche über die erforderlichen Geschäftsbeziehungen verfügt, um die geborgenen Siedlungsabfälle einer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässigen endgültigen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuführen zu können. Dies wird im Übrigen durch die von ihr im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG vorgelegten Angebote von Entsorgungsunternehmen bestätigt, die neben dem Aushub und dem Abtransport der Abfälle auch deren Entsorgung umfassen. Schließlich kann im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Verursachungsbeitrag der Klägerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen zu 4.) aufgrund ihrer Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb, ihrer zentralen Stellung im Entsorgungsgeschehen, ihrer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten und der gegenüber ihren Vertragspartnern übernommenen, besonderen Verantwortung keinesfalls als geringer gewichtig angesehen werden.

88

War danach die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr angezeigt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf deren Heranziehung beschränkt und damit die Klärung einer anteiligen Mithaftung der Beigeladenen zu 4.) sowie eventuell auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) für die Kosten der Entfernung der Siedlungsabfälle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen diesen Beteiligten überlassen hat.

89

IV. Die der Klägerin aufgegebene Entfernung von 16.261 t Siedlungsabfällen aus der Kiesgrube verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

90

Die Verfügung stößt weder gegen das Übermaßverbot, weil etwa ein zur Zweckerreichung ebenso geeignetes, die Klägerin aber weniger belastendes Mittel gegeben wäre (1.), noch wird der Klägerin eine unverhältnismäßige Trennung von Materialien aufgegeben (2.).; die Inanspruchnahme der Klägerin hat auch keine rechtswidrige Überlastung ihrer Kapazitäten zur Zwischenlagerung des Materials zur Folge (3.).

91

1. Die Klägerin kann gegen die angefochtene Verfügung nicht mit Erfolg einwenden, gegenüber der ihr darin aufgegebenen Entfernung des Materials aus der Kiesgrube sei eine Oberflächenabdeckung des Deponats das mildere und nachweislich ebenso wirksame Mittel, um eine Lösung von Schadstoffen durch Eindringen von Sickerwasser zu verhindern. Soweit sie hierzu auf das Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vom 27. Februar 2008 (Bd. 2 der Verwaltungsakte, Bl. 302 ff.) verweist, demzufolge die im Feststoff des Deponats vorgefundenen Schadstoffkonzentrationen nur eine geringe Eluierbarkeit aufweisen und ein Eindringen von Sickerwasser durch eine Oberflächenabdeckung in Form einer Lehmschürze ausgeschlossen werden kann, kann offenbleiben, ob die vorgeschlagene Abdeckung - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen der Gefahr seitlichen Eindringens von Sickerwasser nicht ebenso sicher wie eine Abtragung des Materials wäre. Denn es handelt sich bei einer solcher Oberflächenabdeckung schon deshalb nicht um ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung, weil sie auf einen anderen Zweck gerichtet wäre, als er mit der streitigen Verfügung zulässigerweise angestrebt wird. Da es sich bei den abgelagerten Materialien - wie dargelegt - nach wie vor um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, unterfallen sie dem abfallrechtlichen Regime und den sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Verpflichtungen, primär zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG), nachrangig zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Diesem Endzweck dient die Verfügung vom 20. Oktober 2009, indem sie auf einer vorgelagerten Stufe die nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen für die illegale Abfallablagerung (mit)verantwortliche Klägerin durch Auferlegung der Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube in die Stellung eines Abfallbesitzers "hineinzwingt", um sie den für Abfallbesitzer geltenden Verpflichtungen zu unterwerfen und so letztlich eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Abfälle sicherzustellen. Dieser abfallrechtlichen Zielsetzung kann die bloße Oberflächenabdeckung des Deponats von vornherein nicht dienen. Sie wäre daher nur dann eine Alternative, wenn das Material dem bodenschutzrechtlichen Regime unterläge; nur dann würde sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten etwa die Frage nach einer Auskofferung oder bloß wasserdichten Abdeckung des schadstoffbelasteten Bodens stellen.

92

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abdeckung der Ablagerung im Hinblick auf eine langfristige Abwehr möglicher Gefahren durch Schadstoffverlagerung in die Tiefe für das Grundwasser und den Boden keine ebenso sichere Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. vom 7. April 2009. Danach haben sich aufgrund der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zwar noch keine Hinweise auf eine maßgebliche Schadstoffverlagerung aus dem Deponat in die Basis hinein ergeben, so dass "gegenwärtig" eine Grundwassergefährdung nicht besteht. Da jedoch der Wasserverbrauch durch den organischen Stoffumsatz nur eine begrenzte Dauer habe, sei "weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben". Mit anderen Worten: Eine Grundwassergefährdung durch Schadstoffverlagerung aus dem Deponat kann langfristig nur durch dessen Entfernung aus der Kiesgrube ausgeschlossen werden. Diese Feststellungen sind von der Klägerin als solche nicht angegriffen worden. Die Verfügung wäre daher selbst dann, wenn man als alternative Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung die im Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vorgeschlagene Abdeckung mittels einer Lehmschürze in Betracht zöge, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden, weil der Beklagte im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auf einer endgültigen Abwendung einer Grundwassergefährdung bestehen durfte.

93

2. Allein der Umstand, dass die deponierten Siedlungsabfälle - wie die Beigeladene zu 4.) eingeräumt hat - in gewissem (eher geringem) Umfang mit Erdaushub vermischt sind, macht die Verfügung, 16.261 t geschredderte Siedlungsabfälle zu entfernen, nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin gehalten ist, bei dem Ausbau des abgelagerten Deponats eine Trennung der Materialien vorzunehmen und Erdaushub auszusondern. Wie oben ausgeführt, ändert eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich nichts an der Abfalleigenschaft des entstandenen Gemischs und führt nur dazu, dass - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit einer Trennung der Materialien - das beigemischte Material mitentfernt werden muss (so etwa BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993, a.a.O.). Letzteres erfordert erkennbar keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

94

3. Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie würde durch die auferlegte Verpflichtung, 16.261 t Material aus der Kiesgrube entfernen zu müssen, zu einer 203,26-fachen Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazitäten und damit zu einem illegalen Anlagenbetrieb gezwungen, nicht stichhaltig:

95

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin eine Zwischenlagerung der aus der Kiesgrube jeweils per Lkw angelieferten Materialien bei kontinuierlicher Weiterbehandlung bzw. Weiterleitung zum Zwecke endgültiger Entsorgung auch unter Aufrechterhaltung ihres laufenden Geschäftsbetriebs von vornherein nicht möglich sein sollte. Sollten sich bei einer Zwischenlagerung auf ihrem eigenen Betriebsgelände Engpässe abzeichnen, ist es ihr nämlich zuzumuten, sich gegen Entgelt Zwischenlagerkapazitäten bei anderen Entsorgungsfachbetrieben einräumen zu lassen. Im Übrigen ergibt sich aber aus den von der Klägerin im Streitwertbeschwerdeverfahren vorgelegten Angeboten von Entsorgungsfirmen, dass sie offenbar über Geschäftskontrakte zu Unternehmen verfügt, die bereit wären, im Rahmen eines "Komplettangebots" den Aushub der Siedlungsabfälle, deren Abtransport und deren endgültige Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage durchzuführen. Demzufolge bedarf es ohnehin nicht zwingend einer Inanspruchnahme von Kapazitäten des Betriebs der Klägerin zur Zwischenlagerung der zu entfernenden Siedlungsabfälle.  

96

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2). aufzuerlegen, da diese mangels eigener Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind. Hingegen waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.) anzulasten, da diese Beigeladenen Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

97

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

98

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

99

B e s c h l u s s

100

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG; zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2012 im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG verwiesen).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Dieses Gesetz gilt für:

1.
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
2.
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
3.
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
4.
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 19. November 2008 verpflichtete der Beklagte die Klägerin und eine Firma O., gesamtschuldnerisch die Kosten für die Rückholung und Entsorgung von 216,43 t Kunststoffabfällen aus Sosnová/Tschechien in Höhe von 45 553,93 € zu tragen. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 322,21 t Abfälle, bezeichnet als Verpackungen aus Kunststoff, durch die Firma O. nach Sosnová verbringen lassen, ohne dies zu notifizieren. Das Verwaltungsgericht hat den zu zahlenden Betrag auf 45 212,96 € herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht sei § 8 Abs. 3 AbfVerbrG. Die im Jahr 2005 ohne Notifizierung ausgeführten Abfalltransporte seien illegal im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 259/93 gewesen. Die materielle Beweislast dafür, dass eine Notifizierungspflicht nicht bestanden habe, weil die Abfälle als solche der Grünen Liste anzusehen und ausschließlich zur Verwertung nach Tschechien verbracht worden seien (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a VO 259/93), trage die Klägerin (UA Rn. 15). Den Beweis, dass die Verbringung nach Tschechien der Verwertung der Abfälle gedient habe, habe die Klägerin nicht erbracht (UA Rn. 17). Nachdem unstreitig aus ihrem Betrieb 322,21 t nach Sosnová auf das Gelände der Firma D. verbracht worden seien, trage sie auch die materielle Beweislast dafür, dass die Abfälle, wenn schon nicht zur Verwertung, so doch mit anderer Zielrichtung vom Gelände der Firma D. auf den Weg gebracht worden seien. Der Beklagte habe dadurch, dass er die Abfälle weggeschafft habe, ohne sich aufgrund der von der Klägerin behaupteten Art der Bindung und der Ausmaße der Abfallpakete Klarheit über eine etwaige Provenienz aus dem Betrieb der Klägerin zu verschaffen, den Beweis nicht vereitelt. Es hätte der Klägerin oblegen, die Erkenntnisgewinnung, dass die Abfälle nicht von ihr stammen, durch einen Hinweis auf die Art der Zusammenbindung und der konkreten Ausmaße der Abfallballen aufzuzeigen (UA Rn. 18). Aus dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abfälle beim Rücktransport im Mai 2008 nicht mehr auf dem Gelände in Sosnová gewesen seien (UA Rn. 19). Art. 24 Abs. 3 der auf die Rückholung anwendbaren VO (EG) 1013/2006 stehe der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Die Verordnung mache keine Aussage dazu, wie die Pflichten zuzuordnen seien, wenn - wie hier - den Empfänger eine Mitverantwortung treffe. Dass sich die zuständigen Behörden über eine angemessene Kostenverteilung einigen könnten, sei aber unstreitig (UA Rn. 24).

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Die Frage,

ob im Rahmen von § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Buchst. a VO (EWG) 259/93 der Verpflichtete oder die zuständige Behörde die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine illegale Abfallverbringung handelt einschließlich der Tatsachen, dass es sich um Kunststoffabfälle der Grünen Liste handelt, die zur Verwertung bestimmt sind,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist anhand der einschlägigen Verordnung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten.

6

Wer das Risiko eines "non-liquet" trägt, ist durch Auslegung des materiellen Rechts zu entscheiden. Im Grundsatz geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (stRspr, Urteile vom 11. September 2013 - BVerwG 8 C 4.12 - ZOV 2013, 177 Rn. 41 und vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11 Rn. 41). Ausgehend hiervon trägt derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II der VO (EWG) 259/93 (Grüne Liste) aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist er berechtigt, die Abfälle zu verbringen, ohne dies der zuständigen Behörde zu notifizieren. Die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen muss gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 unabhängig davon notifiziert werden, um welche Art von Abfällen es sich handelt (vgl. jetzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO 1013/2006). Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 ändert daran nichts, denn auch nach dieser Vorschrift sind Abfälle vorbehaltlich von Rückausnahmen von der Geltung der Verordnung nur ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II aufgeführt sind. Nur diese Abfälle sollen - wie durch den Erwägungsgrund Nr. 14 bestätigt wird - von den in der Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren ausgenommen sein, da sie bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Insoweit ist Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - eine dem Abfälle Verbringenden günstige Ausnahmevorschrift. Dass die Verwertung - wie die Klägerin unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2006/12/EG) geltend macht - Vorrang vor der Beseitigung haben soll, ist für die Beweislast nicht relevant. Aus dem normativen Vorrang der Verwertung folgt nicht, dass Abfälle auch tatsächlich in der Regel zur Verwertung und nicht zur Beseitigung in den Empfängerstaat verbracht werden. Vor Verbringung der Abfälle ist im Übrigen nur die Person, die die Verbringung beabsichtigt, in der Lage, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, was im Empfängerstaat mit den Abfällen geschehen soll. Dementsprechend sind den zu verbringenden Abfällen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. d und e VO (EWG) 259/93 vom Besitzer unterzeichnete Angaben zu Name und Anschrift des Empfängers und zur Art des Verwertungsverfahrens beizugeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden (Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-192/96 - Slg. 1998, I-4029 Rn. 54), dass die zuständigen Behörden im Allgemeinen bei den zur Verwertung bestimmten nicht notifizierungspflichtigen Abfällen der Grünen Liste zumindest die in Art. 11 der Verordnung genannten Angaben verlangen müssen. Zur Beweislast hat sich der Gerichtshof zwar nicht geäußert; es versteht sich jedoch von selbst, dass derjenige, der gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 Angaben zur vorgesehenen Verwertung zu machen hat, hierfür auch die materielle Beweislast trägt. Darlegungs- und Beweislast folgen denselben Grundsätzen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 25). Ob die Notifizierungspflicht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Erlangung einer Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig ist - wie hier die Notifzierungsfreiheit von der Bestimmung des Abfalls zur Verwertung -, liegt die Beweislast für diese Voraussetzungen auch bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beim Erlaubnisbewerber (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 2, Stand April 2013, § 108 Rn. 106).

7

b) Die Frage,

ob die zuständige Behörde die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 dahingehend trägt, dass die von dem zur Rückholung von Abfällen herangezogenen Verpflichteten stammenden Abfälle Teil der von der Behörde zurückgeführten Menge gewesen sind und es sich dabei um die "betreffenden Abfälle" gehandelt hat,

bedarf, soweit sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem zur Notifizierung Verpflichteten nicht von vornherein die Beweislast dafür auferlegt, dass sich unter den von der Behörde zurückgeholten Abfällen nicht auch die von ihm illegal verbrachten Abfälle befanden. Er hat seine eigene Rechtsprechung, dass eine Rückführverpflichtung von einem bestimmten Ort zur Voraussetzung hat, dass dort tatsächlich solche Abfälle lagern, die der Verantwortungssphäre des Verpflichteten zuzurechnen sind (VGH München, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 20 B 09.45 - juris Rn. 17), in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Er hat hier jedoch im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 26 f. der Urschrift) festgestellt, dass die Abfälle der Klägerin an den Ort der Rückholung - das Gelände der Firma D. in Sosnová - verbracht worden waren (UA Rn. 18). Dieser Nachweis hatte in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Klägerin beruft, nicht geführt werden können. Dass in ersterem Fall die materielle Beweislast für den anderweitigen Abtransport der Abfälle bei demjenigen liegt, der diese Abfälle illegal an den Ort der Rückholung verbracht hat, ergibt sich ohne Weiteres aus der dargelegten allgemeinen Regel, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Ist davon auszugehen, dass Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung und damit illegal an einen bestimmten Ort im Empfängerstaat verbracht wurden, so hat die zuständige Behörde am Versandtort dafür zu sorgen, dass der Notifzierende (Art. 2 Nr. 15 VO 1013/2006) die betreffenden Abfälle zurücknimmt (Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO 1013/2006) oder, wenn dies - wie hier (Rn. 20 des angefochtenen Urteils) - nicht möglich ist, sie auf Kosten des Notifizierenden de jure (Art. 25 Abs. 1 Buchst. b VO 1013/2006) selbst zurückzunehmen (Art. 24 Abs. 2 Buchst. c VO 1013/2006). Die zuletzt genannte, ebenfalls unter dem Vorbehalt des Möglichen stehende Verpflichtung der Behörde entfällt, wenn der Notifizierende de jure die von ihm verbrachten Abfälle vor einer Rückholung durch die Behörde selbst zurücknimmt oder ein Dritter die Abfälle abtransportiert. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der bereits entstandenen Rückführverpflichtung sind dem Notifizierenden de jure günstig; er trägt insoweit die materielle Beweislast.

8

c) Die Frage,

ob der Inanspruchnahme eines Verpflichteten nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 Absatz 3 dieser Vorschrift entgegensteht, wenn auch der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten hat, oder ob eine solche Mitverantwortung beider Seiten nach Billigkeit aufgeteilt werden kann oder etwa eine der beiden Bestimmungen vorrangig ist,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass eine Mitverantwortung des Empfängers der illegal verbrachten Abfälle einer Kostentragungspflicht des Notifizierenden de jure nach § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 dem Grunde nach jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn - wie hier - die eigene Verantwortung des Notifizierenden überwiegt, liegt auf der Hand. In Betracht käme in einer solchen Situation allenfalls ein Vorrang der Inanspruchnahme des Notifizierenden nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006, hier also der Klägerin, vor einer solchen des Empfängers nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006. Ausgehend hiervon ist die Klägerin durch die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Möglichkeit, dass sich die zuständigen Behörden über eine angemessene Kostenverteilung einigen können (UA Rn. 24), nicht beschwert. Dass der Beklagte und die tschechischen Behörden bei der gefundenen Einigung vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannte rechtliche Grenzen zu Lasten der Klägerin überschritten, insbesondere das Übermaßverbot verletzt haben könnten, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

9

d) Die Frage,

ob sich bei einer untrennbaren Vermischung eines illegal ins Ausland verbrachten Abfalls mit anderen Abfällen die Rückfuhrverpflichtung des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 1013/2006 auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Gemischs bezieht und die Verminderung der Gesamtmenge aller Abfälle sämtlicher Lieferanten bis zur vor der Rückholung durchgeführten Bestandsaufnahme anteilig zu berücksichtigen wäre,

ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.

10

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass, wenn Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt werden, jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibt, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht (Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Das gilt nach unbestrittener Auffassung auch im Abfallverbringungsrecht (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2010 - 10 S 470/10 - juris Rn. 66; VG Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2011 - W 4 K 08.2290 - S. 33 der Urschrift = juris Rn. 63; Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, 2010, Art. 24 Rn. 2). Einwände hiergegen hat auch die Klägerin nicht erhoben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Verantwortung der Klägerin für die Rückholung einer Abfallmenge von 214,81 t Kunststoffabfällen nicht in Frage gestellt, obwohl er Zweifel hatte, dass die von der Klägerin nach Sosnová verbrachten Abfälle anhand der Art der Zusammenbindung und der Ausmaße der Abfallballen von anderen dort lagernden Kunststoffabfällen hätten unterschieden werden können (UA Rn. 18).

11

Dass sich die Gesamtmenge aller illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor ihrer Rückholung durch die Beklagte vermindert hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH hatte am 6. Juli 2006 2 650 t Kunststoffabfälle aus Deutschland festgestellt; die Bestandsaufnahme vom Februar 2008 hatte eine Menge von 2 687,1 t an Kunststoffabfällen ergeben. An diesen Feststellungen hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel (UA Rn. 19). Dem Vortrag der Klägerin, dass bis zur Stilllegung des Betriebs etwa 38 000 t Abfall nach Sosnová verbracht worden seien und sich - wie die Klägerin bei ihren Berechnungen zur anteiligen Kürzung ihrer Rückholverpflichtung voraussetzt - mit den von ihr nach Sosnová verbrachten Abfällen untrennbar vermischt hätten (UA Rn. 5 a.E.), ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Ob die Rückholverpflichtung in der von der Klägerin angenommenen Weise zu kürzen wäre, wäre in einem Revisionsverfahren mithin nicht entscheidungserheblich.

12

2. Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - (a.a.O.) im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Es fehlt die Bezeichnung eines das angefochtene Urteil tragenden, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden abstrakten Rechtssatzes (zu dieser Anforderung vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Der Verwaltungsgerichtshof hatte auch keinen Anlass, einen solchen Rechtssatz aufzustellen, denn - wie bereits dargelegt - hat er entgegen der Darstellung der Klägerin nicht festgestellt, dass sich die Gesamtmenge der illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor deren Rückholung vermindert hat.

13

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

14

a) Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er sich an eine nicht vorliegende Beweisregel dadurch gebunden gefühlt habe, dass er, statt die Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "betreffenden" Abfälle beim Beklagten zu sehen, der Klägerin die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache auferlegt habe, dass sich ihre Abfälle bei der Durchführung der Rückholung nicht mehr auf dem Gelände der Firma D. in Sosnová befunden hätten.

15

Abgesehen davon, dass sich die Verteilung der Beweislast aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. oben 1. a) und ihre Verkennung daher nicht zu einem Verfahrensmangel, sondern nur zu einer Verletzung materiellen Rechts führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof die unter den hier gegebenen Umständen bestehende Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "betreffenden" Abfälle nicht verkannt (siehe oben 1. b). Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer Beweisvereitelung durch den Beklagten ihr auferlegt hat, Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die rückgeholten Abfälle nicht von ihr stammen, verkennt sie, dass (angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Eine Ausnahme kommt bei einer selektiven oder aktenwidrigen Beweiswürdigung, bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

b) Die Klägerin macht schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anteiligen Verminderung der Entsorgungspflicht nicht in Erwägung gezogen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hatte, dass sich die Gesamtmenge der illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor ihrer Rückholung vermindert hatte (vgl. oben 1. d), kam eine anteilige Minderung der Verantwortlichkeit der Klägerin nicht in Betracht.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist zusätzlich Inhaberin einer Genehmigung zur Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG (nunmehr § 53 KrWG). Die Beigeladene zu 4 hat in A. seit Ende der 1980-er Jahre Kies abgebaut; die Abbaugenehmigung war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wiederverfüllung der Kiesgrube - soweit vorhandener Abraum nicht ausreicht - mit "nachweislich reinem Erdaushub" zu erfolgen hat. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie die vom Beigeladenen zu 1 vertretene W. GmbH überließen der Klägerin als Siebsande bezeichnetes Material, das von deren Betriebshof in die "Deponie A." verbracht wurde; die vom Beigeladenen zu 1 vertretene Entsorgungsfirma lieferte dieses Verfüllungsmaterial zuletzt unmittelbar zur Deponie an.

2

Im Februar 2008 untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4 die Annahme dieser Anlieferungen. Untersuchungen des abgelagerten Materials hatten ergeben, dass dieses neben geschredderten Siedlungsabfällen mit organischen Substanzen und mineralischen Bauschuttfraktionen auch Schaumstoffe und Plexiglas (in Feinfraktion) enthielt. Wegen einer künftig zu befürchtenden Gefährdung des Grundwassers sei Handlungsbedarf zur Entfernung der abgelagerten Massen gegeben. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube A. abgekippten Siedlungsabfälle zu entfernen, und drohte die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes - auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes gestützt, dessen Anwendung durch vorrangiges Bundesrecht nicht ausgeschlossen sei. Auch begegne die Heranziehung der Klägerin in Hinblick auf weitere für die rechtswidrigen Ablagerungen Verantwortliche und das insoweit betätigte Auswahlermessen keinen rechtlichen Bedenken.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

7

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die aufgeworfenen Fragen sich auf die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beziehen, das mittlerweise durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl S. 212) außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) abgelöst worden ist. Denn Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht können die Zulassung einer Revision ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Beschluss vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 28.12 - m.w.N. juris). Das ist hier der Fall, da § 21 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 4 bis 20 KrW-/AbfG) mit der an dessen Stelle getretenen Bestimmung des § 62 KrWG (i.V.m. §§ 6 bis 22 KrWG) im Wesentlichen übereinstimmt.

8

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden, denn die Fragen,

ob Bundesabfallrecht eine auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung ausschließt und

ob Bundesabfallrecht eine geschlossene, abschließende und vorrangige Regelung der Verantwortlichkeiten der Abfallerzeuger und -besitzer enthält mit der Folge, dass eine behördliche Inanspruchnahme von Geschehensbeteiligten nicht auf die landesrechtlichen Grundsätze der allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Störerhaftung gestützt werden kann,

lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zum Abfallrecht beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Vorinstanz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass Bundesrecht mit der Bestimmung des § 21 KrW-/AbfG (nunmehr § 62 KrWG) einer Anwendung der landesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen nicht im Wege steht.

9

Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn man sie so verstehen wollte, dass sie sich auf eine Verfügung bezieht, mit der eine Beseitigung des Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 26 KrWG) aufgegeben wird. Denn eine solche Anordnung hat der Beklagte ausweislich des klaren Wortlauts und auch der Begründung des Bescheids gerade nicht erlassen. Auf Landesrecht gestützt könnte eine derartige Beseitigungsanordnung im Übrigen auch nicht ergehen; denn insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebracht gemacht. Bezieht man die Frage dagegen, wie nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung geboten, nur auf die Entfernung der Abfälle aus dem Deponiegrundstück, zielen beide Fragestellungen der Beschwerde darauf, ob vorrangiges Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen entgegensteht, die an der rechtwidrigen Ablagerung von Abfällen beteiligt waren.

10

a) Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht wiederholt entschieden, dass landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts unbedenklich sind, solange sie die in § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11). Dies gilt gleichermaßen auch für die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung. Diese übernimmt die bereits zuvor normierte Aufgabenverteilung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Gemäß § 15 KrW-/AbfG (§ 20 KrWG) verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft für Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen mit den entsprechenden Überlassungspflichten für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 17 Abs. 1 KrWG). Wiederum umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung der Abfälle. Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen.

11

Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O. Rn. 16), hier in seiner Ausgestaltung durch die Eingriffsbefugnis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.). Ebenso wenig wie vorangegangenes Bundesabfallrecht regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine dieser Besitzinhaberschaft vorausgehende Abwehr von Gefahren durch unzulässige Abfallablagerungen.

12

b) Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende (siehe Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O Rn. 3): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen. Von letzterem ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen; es hat sich deshalb nicht zu der Frage verhalten müssen, ob und in welchem Umfang die Klägerin vor Ablagerung der Abfälle bereits Besitz hieran begründet hatte.

13

2. Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Beschwerde mit der Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu den drei genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

14

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, dass die behauptete Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Weder wird erkennbar, welchen Rechtssatz die Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen will, noch welchen dem entgegenstehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Die Beschwerde beanstandet vielmehr, dass die Vorinstanz Rechtssätze im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die sie für geboten hält. Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

15

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze beachtet. Denn die behördliche Verfügung knüpft an eine vorgelagerte, die Handlungsstörereigenschaft begründende Tätigkeit der Klägerin an - nämlich die auf ihre Veranlassung erfolgte Ablagerung der Abfälle in der Kiesgrube - mit dem Ziel, diese von dort zu entfernen und später einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (UA S. 31).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist zusätzlich Inhaberin einer Genehmigung zur Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG (nunmehr § 53 KrWG). Die Beigeladene zu 4 hat in A. seit Ende der 1980-er Jahre Kies abgebaut; die Abbaugenehmigung war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wiederverfüllung der Kiesgrube - soweit vorhandener Abraum nicht ausreicht - mit "nachweislich reinem Erdaushub" zu erfolgen hat. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie die vom Beigeladenen zu 1 vertretene W. GmbH überließen der Klägerin als Siebsande bezeichnetes Material, das von deren Betriebshof in die "Deponie A." verbracht wurde; die vom Beigeladenen zu 1 vertretene Entsorgungsfirma lieferte dieses Verfüllungsmaterial zuletzt unmittelbar zur Deponie an.

2

Im Februar 2008 untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4 die Annahme dieser Anlieferungen. Untersuchungen des abgelagerten Materials hatten ergeben, dass dieses neben geschredderten Siedlungsabfällen mit organischen Substanzen und mineralischen Bauschuttfraktionen auch Schaumstoffe und Plexiglas (in Feinfraktion) enthielt. Wegen einer künftig zu befürchtenden Gefährdung des Grundwassers sei Handlungsbedarf zur Entfernung der abgelagerten Massen gegeben. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube A. abgekippten Siedlungsabfälle zu entfernen, und drohte die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes - auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes gestützt, dessen Anwendung durch vorrangiges Bundesrecht nicht ausgeschlossen sei. Auch begegne die Heranziehung der Klägerin in Hinblick auf weitere für die rechtswidrigen Ablagerungen Verantwortliche und das insoweit betätigte Auswahlermessen keinen rechtlichen Bedenken.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

7

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die aufgeworfenen Fragen sich auf die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beziehen, das mittlerweise durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl S. 212) außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) abgelöst worden ist. Denn Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht können die Zulassung einer Revision ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Beschluss vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 28.12 - m.w.N. juris). Das ist hier der Fall, da § 21 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 4 bis 20 KrW-/AbfG) mit der an dessen Stelle getretenen Bestimmung des § 62 KrWG (i.V.m. §§ 6 bis 22 KrWG) im Wesentlichen übereinstimmt.

8

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden, denn die Fragen,

ob Bundesabfallrecht eine auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung ausschließt und

ob Bundesabfallrecht eine geschlossene, abschließende und vorrangige Regelung der Verantwortlichkeiten der Abfallerzeuger und -besitzer enthält mit der Folge, dass eine behördliche Inanspruchnahme von Geschehensbeteiligten nicht auf die landesrechtlichen Grundsätze der allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Störerhaftung gestützt werden kann,

lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zum Abfallrecht beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Vorinstanz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass Bundesrecht mit der Bestimmung des § 21 KrW-/AbfG (nunmehr § 62 KrWG) einer Anwendung der landesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen nicht im Wege steht.

9

Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn man sie so verstehen wollte, dass sie sich auf eine Verfügung bezieht, mit der eine Beseitigung des Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 26 KrWG) aufgegeben wird. Denn eine solche Anordnung hat der Beklagte ausweislich des klaren Wortlauts und auch der Begründung des Bescheids gerade nicht erlassen. Auf Landesrecht gestützt könnte eine derartige Beseitigungsanordnung im Übrigen auch nicht ergehen; denn insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebracht gemacht. Bezieht man die Frage dagegen, wie nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung geboten, nur auf die Entfernung der Abfälle aus dem Deponiegrundstück, zielen beide Fragestellungen der Beschwerde darauf, ob vorrangiges Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen entgegensteht, die an der rechtwidrigen Ablagerung von Abfällen beteiligt waren.

10

a) Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht wiederholt entschieden, dass landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts unbedenklich sind, solange sie die in § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11). Dies gilt gleichermaßen auch für die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung. Diese übernimmt die bereits zuvor normierte Aufgabenverteilung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Gemäß § 15 KrW-/AbfG (§ 20 KrWG) verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft für Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen mit den entsprechenden Überlassungspflichten für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 17 Abs. 1 KrWG). Wiederum umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung der Abfälle. Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen.

11

Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O. Rn. 16), hier in seiner Ausgestaltung durch die Eingriffsbefugnis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.). Ebenso wenig wie vorangegangenes Bundesabfallrecht regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine dieser Besitzinhaberschaft vorausgehende Abwehr von Gefahren durch unzulässige Abfallablagerungen.

12

b) Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende (siehe Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O Rn. 3): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen. Von letzterem ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen; es hat sich deshalb nicht zu der Frage verhalten müssen, ob und in welchem Umfang die Klägerin vor Ablagerung der Abfälle bereits Besitz hieran begründet hatte.

13

2. Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Beschwerde mit der Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu den drei genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

14

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, dass die behauptete Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Weder wird erkennbar, welchen Rechtssatz die Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen will, noch welchen dem entgegenstehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Die Beschwerde beanstandet vielmehr, dass die Vorinstanz Rechtssätze im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die sie für geboten hält. Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

15

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze beachtet. Denn die behördliche Verfügung knüpft an eine vorgelagerte, die Handlungsstörereigenschaft begründende Tätigkeit der Klägerin an - nämlich die auf ihre Veranlassung erfolgte Ablagerung der Abfälle in der Kiesgrube - mit dem Ziel, diese von dort zu entfernen und später einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (UA S. 31).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.

(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus den Abfällen zu entfernen und nach den Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen ist nicht erforderlich, wenn

1.
die gemeinsame Sammlung der Abfälle deren Potential zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu sonstigen Verwertungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beeinträchtigt und wenn in diesen Verfahren mit einer gemeinsamen Sammlung verschiedener Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird, dessen Qualität mit dem Abfallstrom vergleichbar ist, der mit einer getrennten Sammlung erreicht wird,
2.
die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet,
3.
die getrennte Sammlung unter Berücksichtigung guter Praxis der Abfallsammlung technisch nicht möglich ist oder
4.
die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung für den Verpflichteten unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die mit einer gemeinsamen Sammlung und der nachfolgenden Behandlung der Abfälle verbunden sind,
b)
die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Abfallsammlung und -behandlung und
c)
die Möglichkeit, aus der Vermarktung der getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu erzielen.

(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt worden sind, ist eine energetische Verwertung nur zulässig für die Abfallfraktionen, die bei der nachgelagerten Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle angefallen sind, und nur soweit die energetische Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling gewährleistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich sind.

Dieses Gesetz gilt für:

1.
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
2.
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
3.
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
4.
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 19. November 2008 verpflichtete der Beklagte die Klägerin und eine Firma O., gesamtschuldnerisch die Kosten für die Rückholung und Entsorgung von 216,43 t Kunststoffabfällen aus Sosnová/Tschechien in Höhe von 45 553,93 € zu tragen. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 322,21 t Abfälle, bezeichnet als Verpackungen aus Kunststoff, durch die Firma O. nach Sosnová verbringen lassen, ohne dies zu notifizieren. Das Verwaltungsgericht hat den zu zahlenden Betrag auf 45 212,96 € herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht sei § 8 Abs. 3 AbfVerbrG. Die im Jahr 2005 ohne Notifizierung ausgeführten Abfalltransporte seien illegal im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 259/93 gewesen. Die materielle Beweislast dafür, dass eine Notifizierungspflicht nicht bestanden habe, weil die Abfälle als solche der Grünen Liste anzusehen und ausschließlich zur Verwertung nach Tschechien verbracht worden seien (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a VO 259/93), trage die Klägerin (UA Rn. 15). Den Beweis, dass die Verbringung nach Tschechien der Verwertung der Abfälle gedient habe, habe die Klägerin nicht erbracht (UA Rn. 17). Nachdem unstreitig aus ihrem Betrieb 322,21 t nach Sosnová auf das Gelände der Firma D. verbracht worden seien, trage sie auch die materielle Beweislast dafür, dass die Abfälle, wenn schon nicht zur Verwertung, so doch mit anderer Zielrichtung vom Gelände der Firma D. auf den Weg gebracht worden seien. Der Beklagte habe dadurch, dass er die Abfälle weggeschafft habe, ohne sich aufgrund der von der Klägerin behaupteten Art der Bindung und der Ausmaße der Abfallpakete Klarheit über eine etwaige Provenienz aus dem Betrieb der Klägerin zu verschaffen, den Beweis nicht vereitelt. Es hätte der Klägerin oblegen, die Erkenntnisgewinnung, dass die Abfälle nicht von ihr stammen, durch einen Hinweis auf die Art der Zusammenbindung und der konkreten Ausmaße der Abfallballen aufzuzeigen (UA Rn. 18). Aus dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abfälle beim Rücktransport im Mai 2008 nicht mehr auf dem Gelände in Sosnová gewesen seien (UA Rn. 19). Art. 24 Abs. 3 der auf die Rückholung anwendbaren VO (EG) 1013/2006 stehe der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Die Verordnung mache keine Aussage dazu, wie die Pflichten zuzuordnen seien, wenn - wie hier - den Empfänger eine Mitverantwortung treffe. Dass sich die zuständigen Behörden über eine angemessene Kostenverteilung einigen könnten, sei aber unstreitig (UA Rn. 24).

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Die Frage,

ob im Rahmen von § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Buchst. a VO (EWG) 259/93 der Verpflichtete oder die zuständige Behörde die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine illegale Abfallverbringung handelt einschließlich der Tatsachen, dass es sich um Kunststoffabfälle der Grünen Liste handelt, die zur Verwertung bestimmt sind,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist anhand der einschlägigen Verordnung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten.

6

Wer das Risiko eines "non-liquet" trägt, ist durch Auslegung des materiellen Rechts zu entscheiden. Im Grundsatz geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (stRspr, Urteile vom 11. September 2013 - BVerwG 8 C 4.12 - ZOV 2013, 177 Rn. 41 und vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11 Rn. 41). Ausgehend hiervon trägt derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II der VO (EWG) 259/93 (Grüne Liste) aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist er berechtigt, die Abfälle zu verbringen, ohne dies der zuständigen Behörde zu notifizieren. Die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen muss gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 unabhängig davon notifiziert werden, um welche Art von Abfällen es sich handelt (vgl. jetzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO 1013/2006). Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 ändert daran nichts, denn auch nach dieser Vorschrift sind Abfälle vorbehaltlich von Rückausnahmen von der Geltung der Verordnung nur ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II aufgeführt sind. Nur diese Abfälle sollen - wie durch den Erwägungsgrund Nr. 14 bestätigt wird - von den in der Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren ausgenommen sein, da sie bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Insoweit ist Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - eine dem Abfälle Verbringenden günstige Ausnahmevorschrift. Dass die Verwertung - wie die Klägerin unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2006/12/EG) geltend macht - Vorrang vor der Beseitigung haben soll, ist für die Beweislast nicht relevant. Aus dem normativen Vorrang der Verwertung folgt nicht, dass Abfälle auch tatsächlich in der Regel zur Verwertung und nicht zur Beseitigung in den Empfängerstaat verbracht werden. Vor Verbringung der Abfälle ist im Übrigen nur die Person, die die Verbringung beabsichtigt, in der Lage, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, was im Empfängerstaat mit den Abfällen geschehen soll. Dementsprechend sind den zu verbringenden Abfällen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. d und e VO (EWG) 259/93 vom Besitzer unterzeichnete Angaben zu Name und Anschrift des Empfängers und zur Art des Verwertungsverfahrens beizugeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden (Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-192/96 - Slg. 1998, I-4029 Rn. 54), dass die zuständigen Behörden im Allgemeinen bei den zur Verwertung bestimmten nicht notifizierungspflichtigen Abfällen der Grünen Liste zumindest die in Art. 11 der Verordnung genannten Angaben verlangen müssen. Zur Beweislast hat sich der Gerichtshof zwar nicht geäußert; es versteht sich jedoch von selbst, dass derjenige, der gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 Angaben zur vorgesehenen Verwertung zu machen hat, hierfür auch die materielle Beweislast trägt. Darlegungs- und Beweislast folgen denselben Grundsätzen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 25). Ob die Notifizierungspflicht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Erlangung einer Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig ist - wie hier die Notifzierungsfreiheit von der Bestimmung des Abfalls zur Verwertung -, liegt die Beweislast für diese Voraussetzungen auch bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beim Erlaubnisbewerber (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 2, Stand April 2013, § 108 Rn. 106).

7

b) Die Frage,

ob die zuständige Behörde die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 dahingehend trägt, dass die von dem zur Rückholung von Abfällen herangezogenen Verpflichteten stammenden Abfälle Teil der von der Behörde zurückgeführten Menge gewesen sind und es sich dabei um die "betreffenden Abfälle" gehandelt hat,

bedarf, soweit sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem zur Notifizierung Verpflichteten nicht von vornherein die Beweislast dafür auferlegt, dass sich unter den von der Behörde zurückgeholten Abfällen nicht auch die von ihm illegal verbrachten Abfälle befanden. Er hat seine eigene Rechtsprechung, dass eine Rückführverpflichtung von einem bestimmten Ort zur Voraussetzung hat, dass dort tatsächlich solche Abfälle lagern, die der Verantwortungssphäre des Verpflichteten zuzurechnen sind (VGH München, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 20 B 09.45 - juris Rn. 17), in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Er hat hier jedoch im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 26 f. der Urschrift) festgestellt, dass die Abfälle der Klägerin an den Ort der Rückholung - das Gelände der Firma D. in Sosnová - verbracht worden waren (UA Rn. 18). Dieser Nachweis hatte in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Klägerin beruft, nicht geführt werden können. Dass in ersterem Fall die materielle Beweislast für den anderweitigen Abtransport der Abfälle bei demjenigen liegt, der diese Abfälle illegal an den Ort der Rückholung verbracht hat, ergibt sich ohne Weiteres aus der dargelegten allgemeinen Regel, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Ist davon auszugehen, dass Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung und damit illegal an einen bestimmten Ort im Empfängerstaat verbracht wurden, so hat die zuständige Behörde am Versandtort dafür zu sorgen, dass der Notifzierende (Art. 2 Nr. 15 VO 1013/2006) die betreffenden Abfälle zurücknimmt (Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO 1013/2006) oder, wenn dies - wie hier (Rn. 20 des angefochtenen Urteils) - nicht möglich ist, sie auf Kosten des Notifizierenden de jure (Art. 25 Abs. 1 Buchst. b VO 1013/2006) selbst zurückzunehmen (Art. 24 Abs. 2 Buchst. c VO 1013/2006). Die zuletzt genannte, ebenfalls unter dem Vorbehalt des Möglichen stehende Verpflichtung der Behörde entfällt, wenn der Notifizierende de jure die von ihm verbrachten Abfälle vor einer Rückholung durch die Behörde selbst zurücknimmt oder ein Dritter die Abfälle abtransportiert. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der bereits entstandenen Rückführverpflichtung sind dem Notifizierenden de jure günstig; er trägt insoweit die materielle Beweislast.

8

c) Die Frage,

ob der Inanspruchnahme eines Verpflichteten nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 Absatz 3 dieser Vorschrift entgegensteht, wenn auch der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten hat, oder ob eine solche Mitverantwortung beider Seiten nach Billigkeit aufgeteilt werden kann oder etwa eine der beiden Bestimmungen vorrangig ist,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass eine Mitverantwortung des Empfängers der illegal verbrachten Abfälle einer Kostentragungspflicht des Notifizierenden de jure nach § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 dem Grunde nach jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn - wie hier - die eigene Verantwortung des Notifizierenden überwiegt, liegt auf der Hand. In Betracht käme in einer solchen Situation allenfalls ein Vorrang der Inanspruchnahme des Notifizierenden nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006, hier also der Klägerin, vor einer solchen des Empfängers nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006. Ausgehend hiervon ist die Klägerin durch die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Möglichkeit, dass sich die zuständigen Behörden über eine angemessene Kostenverteilung einigen können (UA Rn. 24), nicht beschwert. Dass der Beklagte und die tschechischen Behörden bei der gefundenen Einigung vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannte rechtliche Grenzen zu Lasten der Klägerin überschritten, insbesondere das Übermaßverbot verletzt haben könnten, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

9

d) Die Frage,

ob sich bei einer untrennbaren Vermischung eines illegal ins Ausland verbrachten Abfalls mit anderen Abfällen die Rückfuhrverpflichtung des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 1013/2006 auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Gemischs bezieht und die Verminderung der Gesamtmenge aller Abfälle sämtlicher Lieferanten bis zur vor der Rückholung durchgeführten Bestandsaufnahme anteilig zu berücksichtigen wäre,

ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.

10

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass, wenn Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt werden, jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibt, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht (Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Das gilt nach unbestrittener Auffassung auch im Abfallverbringungsrecht (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2010 - 10 S 470/10 - juris Rn. 66; VG Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2011 - W 4 K 08.2290 - S. 33 der Urschrift = juris Rn. 63; Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, 2010, Art. 24 Rn. 2). Einwände hiergegen hat auch die Klägerin nicht erhoben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Verantwortung der Klägerin für die Rückholung einer Abfallmenge von 214,81 t Kunststoffabfällen nicht in Frage gestellt, obwohl er Zweifel hatte, dass die von der Klägerin nach Sosnová verbrachten Abfälle anhand der Art der Zusammenbindung und der Ausmaße der Abfallballen von anderen dort lagernden Kunststoffabfällen hätten unterschieden werden können (UA Rn. 18).

11

Dass sich die Gesamtmenge aller illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor ihrer Rückholung durch die Beklagte vermindert hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH hatte am 6. Juli 2006 2 650 t Kunststoffabfälle aus Deutschland festgestellt; die Bestandsaufnahme vom Februar 2008 hatte eine Menge von 2 687,1 t an Kunststoffabfällen ergeben. An diesen Feststellungen hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel (UA Rn. 19). Dem Vortrag der Klägerin, dass bis zur Stilllegung des Betriebs etwa 38 000 t Abfall nach Sosnová verbracht worden seien und sich - wie die Klägerin bei ihren Berechnungen zur anteiligen Kürzung ihrer Rückholverpflichtung voraussetzt - mit den von ihr nach Sosnová verbrachten Abfällen untrennbar vermischt hätten (UA Rn. 5 a.E.), ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Ob die Rückholverpflichtung in der von der Klägerin angenommenen Weise zu kürzen wäre, wäre in einem Revisionsverfahren mithin nicht entscheidungserheblich.

12

2. Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - (a.a.O.) im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Es fehlt die Bezeichnung eines das angefochtene Urteil tragenden, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden abstrakten Rechtssatzes (zu dieser Anforderung vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Der Verwaltungsgerichtshof hatte auch keinen Anlass, einen solchen Rechtssatz aufzustellen, denn - wie bereits dargelegt - hat er entgegen der Darstellung der Klägerin nicht festgestellt, dass sich die Gesamtmenge der illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor deren Rückholung vermindert hat.

13

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

14

a) Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er sich an eine nicht vorliegende Beweisregel dadurch gebunden gefühlt habe, dass er, statt die Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "betreffenden" Abfälle beim Beklagten zu sehen, der Klägerin die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache auferlegt habe, dass sich ihre Abfälle bei der Durchführung der Rückholung nicht mehr auf dem Gelände der Firma D. in Sosnová befunden hätten.

15

Abgesehen davon, dass sich die Verteilung der Beweislast aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. oben 1. a) und ihre Verkennung daher nicht zu einem Verfahrensmangel, sondern nur zu einer Verletzung materiellen Rechts führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof die unter den hier gegebenen Umständen bestehende Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "betreffenden" Abfälle nicht verkannt (siehe oben 1. b). Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer Beweisvereitelung durch den Beklagten ihr auferlegt hat, Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die rückgeholten Abfälle nicht von ihr stammen, verkennt sie, dass (angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Eine Ausnahme kommt bei einer selektiven oder aktenwidrigen Beweiswürdigung, bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

b) Die Klägerin macht schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anteiligen Verminderung der Entsorgungspflicht nicht in Erwägung gezogen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hatte, dass sich die Gesamtmenge der illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor ihrer Rückholung vermindert hatte (vgl. oben 1. d), kam eine anteilige Minderung der Verantwortlichkeit der Klägerin nicht in Betracht.

(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:

1.
Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
2.
Bekämpfung illegaler Verbringungen,
3.
Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,
4.
Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
1.
die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,
2.
die Behörden der Zollverwaltung,
3.
die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
4.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1.
wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
2.
wenn
a)
diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.

(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 19. November 2008 verpflichtete der Beklagte die Klägerin und eine Firma O., gesamtschuldnerisch die Kosten für die Rückholung und Entsorgung von 216,43 t Kunststoffabfällen aus Sosnová/Tschechien in Höhe von 45 553,93 € zu tragen. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 322,21 t Abfälle, bezeichnet als Verpackungen aus Kunststoff, durch die Firma O. nach Sosnová verbringen lassen, ohne dies zu notifizieren. Das Verwaltungsgericht hat den zu zahlenden Betrag auf 45 212,96 € herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht sei § 8 Abs. 3 AbfVerbrG. Die im Jahr 2005 ohne Notifizierung ausgeführten Abfalltransporte seien illegal im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 259/93 gewesen. Die materielle Beweislast dafür, dass eine Notifizierungspflicht nicht bestanden habe, weil die Abfälle als solche der Grünen Liste anzusehen und ausschließlich zur Verwertung nach Tschechien verbracht worden seien (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a VO 259/93), trage die Klägerin (UA Rn. 15). Den Beweis, dass die Verbringung nach Tschechien der Verwertung der Abfälle gedient habe, habe die Klägerin nicht erbracht (UA Rn. 17). Nachdem unstreitig aus ihrem Betrieb 322,21 t nach Sosnová auf das Gelände der Firma D. verbracht worden seien, trage sie auch die materielle Beweislast dafür, dass die Abfälle, wenn schon nicht zur Verwertung, so doch mit anderer Zielrichtung vom Gelände der Firma D. auf den Weg gebracht worden seien. Der Beklagte habe dadurch, dass er die Abfälle weggeschafft habe, ohne sich aufgrund der von der Klägerin behaupteten Art der Bindung und der Ausmaße der Abfallpakete Klarheit über eine etwaige Provenienz aus dem Betrieb der Klägerin zu verschaffen, den Beweis nicht vereitelt. Es hätte der Klägerin oblegen, die Erkenntnisgewinnung, dass die Abfälle nicht von ihr stammen, durch einen Hinweis auf die Art der Zusammenbindung und der konkreten Ausmaße der Abfallballen aufzuzeigen (UA Rn. 18). Aus dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abfälle beim Rücktransport im Mai 2008 nicht mehr auf dem Gelände in Sosnová gewesen seien (UA Rn. 19). Art. 24 Abs. 3 der auf die Rückholung anwendbaren VO (EG) 1013/2006 stehe der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Die Verordnung mache keine Aussage dazu, wie die Pflichten zuzuordnen seien, wenn - wie hier - den Empfänger eine Mitverantwortung treffe. Dass sich die zuständigen Behörden über eine angemessene Kostenverteilung einigen könnten, sei aber unstreitig (UA Rn. 24).

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Die Frage,

ob im Rahmen von § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Buchst. a VO (EWG) 259/93 der Verpflichtete oder die zuständige Behörde die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine illegale Abfallverbringung handelt einschließlich der Tatsachen, dass es sich um Kunststoffabfälle der Grünen Liste handelt, die zur Verwertung bestimmt sind,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist anhand der einschlägigen Verordnung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten.

6

Wer das Risiko eines "non-liquet" trägt, ist durch Auslegung des materiellen Rechts zu entscheiden. Im Grundsatz geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (stRspr, Urteile vom 11. September 2013 - BVerwG 8 C 4.12 - ZOV 2013, 177 Rn. 41 und vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11 Rn. 41). Ausgehend hiervon trägt derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II der VO (EWG) 259/93 (Grüne Liste) aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist er berechtigt, die Abfälle zu verbringen, ohne dies der zuständigen Behörde zu notifizieren. Die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen muss gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 unabhängig davon notifiziert werden, um welche Art von Abfällen es sich handelt (vgl. jetzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO 1013/2006). Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 ändert daran nichts, denn auch nach dieser Vorschrift sind Abfälle vorbehaltlich von Rückausnahmen von der Geltung der Verordnung nur ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II aufgeführt sind. Nur diese Abfälle sollen - wie durch den Erwägungsgrund Nr. 14 bestätigt wird - von den in der Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren ausgenommen sein, da sie bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Insoweit ist Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 259/93 - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - eine dem Abfälle Verbringenden günstige Ausnahmevorschrift. Dass die Verwertung - wie die Klägerin unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2006/12/EG) geltend macht - Vorrang vor der Beseitigung haben soll, ist für die Beweislast nicht relevant. Aus dem normativen Vorrang der Verwertung folgt nicht, dass Abfälle auch tatsächlich in der Regel zur Verwertung und nicht zur Beseitigung in den Empfängerstaat verbracht werden. Vor Verbringung der Abfälle ist im Übrigen nur die Person, die die Verbringung beabsichtigt, in der Lage, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, was im Empfängerstaat mit den Abfällen geschehen soll. Dementsprechend sind den zu verbringenden Abfällen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. d und e VO (EWG) 259/93 vom Besitzer unterzeichnete Angaben zu Name und Anschrift des Empfängers und zur Art des Verwertungsverfahrens beizugeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden (Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-192/96 - Slg. 1998, I-4029 Rn. 54), dass die zuständigen Behörden im Allgemeinen bei den zur Verwertung bestimmten nicht notifizierungspflichtigen Abfällen der Grünen Liste zumindest die in Art. 11 der Verordnung genannten Angaben verlangen müssen. Zur Beweislast hat sich der Gerichtshof zwar nicht geäußert; es versteht sich jedoch von selbst, dass derjenige, der gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 Angaben zur vorgesehenen Verwertung zu machen hat, hierfür auch die materielle Beweislast trägt. Darlegungs- und Beweislast folgen denselben Grundsätzen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 25). Ob die Notifizierungspflicht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Erlangung einer Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig ist - wie hier die Notifzierungsfreiheit von der Bestimmung des Abfalls zur Verwertung -, liegt die Beweislast für diese Voraussetzungen auch bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beim Erlaubnisbewerber (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 2, Stand April 2013, § 108 Rn. 106).

7

b) Die Frage,

ob die zuständige Behörde die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 dahingehend trägt, dass die von dem zur Rückholung von Abfällen herangezogenen Verpflichteten stammenden Abfälle Teil der von der Behörde zurückgeführten Menge gewesen sind und es sich dabei um die "betreffenden Abfälle" gehandelt hat,

bedarf, soweit sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem zur Notifizierung Verpflichteten nicht von vornherein die Beweislast dafür auferlegt, dass sich unter den von der Behörde zurückgeholten Abfällen nicht auch die von ihm illegal verbrachten Abfälle befanden. Er hat seine eigene Rechtsprechung, dass eine Rückführverpflichtung von einem bestimmten Ort zur Voraussetzung hat, dass dort tatsächlich solche Abfälle lagern, die der Verantwortungssphäre des Verpflichteten zuzurechnen sind (VGH München, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 20 B 09.45 - juris Rn. 17), in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Er hat hier jedoch im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 26 f. der Urschrift) festgestellt, dass die Abfälle der Klägerin an den Ort der Rückholung - das Gelände der Firma D. in Sosnová - verbracht worden waren (UA Rn. 18). Dieser Nachweis hatte in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Klägerin beruft, nicht geführt werden können. Dass in ersterem Fall die materielle Beweislast für den anderweitigen Abtransport der Abfälle bei demjenigen liegt, der diese Abfälle illegal an den Ort der Rückholung verbracht hat, ergibt sich ohne Weiteres aus der dargelegten allgemeinen Regel, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Ist davon auszugehen, dass Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung und damit illegal an einen bestimmten Ort im Empfängerstaat verbracht wurden, so hat die zuständige Behörde am Versandtort dafür zu sorgen, dass der Notifzierende (Art. 2 Nr. 15 VO 1013/2006) die betreffenden Abfälle zurücknimmt (Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO 1013/2006) oder, wenn dies - wie hier (Rn. 20 des angefochtenen Urteils) - nicht möglich ist, sie auf Kosten des Notifizierenden de jure (Art. 25 Abs. 1 Buchst. b VO 1013/2006) selbst zurückzunehmen (Art. 24 Abs. 2 Buchst. c VO 1013/2006). Die zuletzt genannte, ebenfalls unter dem Vorbehalt des Möglichen stehende Verpflichtung der Behörde entfällt, wenn der Notifizierende de jure die von ihm verbrachten Abfälle vor einer Rückholung durch die Behörde selbst zurücknimmt oder ein Dritter die Abfälle abtransportiert. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der bereits entstandenen Rückführverpflichtung sind dem Notifizierenden de jure günstig; er trägt insoweit die materielle Beweislast.

8

c) Die Frage,

ob der Inanspruchnahme eines Verpflichteten nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 Absatz 3 dieser Vorschrift entgegensteht, wenn auch der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten hat, oder ob eine solche Mitverantwortung beider Seiten nach Billigkeit aufgeteilt werden kann oder etwa eine der beiden Bestimmungen vorrangig ist,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass eine Mitverantwortung des Empfängers der illegal verbrachten Abfälle einer Kostentragungspflicht des Notifizierenden de jure nach § 8 Abs. 3 AbfVerbrG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 dem Grunde nach jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn - wie hier - die eigene Verantwortung des Notifizierenden überwiegt, liegt auf der Hand. In Betracht käme in einer solchen Situation allenfalls ein Vorrang der Inanspruchnahme des Notifizierenden nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006, hier also der Klägerin, vor einer solchen des Empfängers nach Art. 24 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006. Ausgehend hiervon ist die Klägerin durch die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Möglichkeit, dass sich die zuständigen Behörden über eine angemessene Kostenverteilung einigen können (UA Rn. 24), nicht beschwert. Dass der Beklagte und die tschechischen Behörden bei der gefundenen Einigung vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannte rechtliche Grenzen zu Lasten der Klägerin überschritten, insbesondere das Übermaßverbot verletzt haben könnten, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

9

d) Die Frage,

ob sich bei einer untrennbaren Vermischung eines illegal ins Ausland verbrachten Abfalls mit anderen Abfällen die Rückfuhrverpflichtung des Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 1013/2006 auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Gemischs bezieht und die Verminderung der Gesamtmenge aller Abfälle sämtlicher Lieferanten bis zur vor der Rückholung durchgeführten Bestandsaufnahme anteilig zu berücksichtigen wäre,

ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.

10

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass, wenn Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt werden, jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibt, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht (Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Das gilt nach unbestrittener Auffassung auch im Abfallverbringungsrecht (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2010 - 10 S 470/10 - juris Rn. 66; VG Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2011 - W 4 K 08.2290 - S. 33 der Urschrift = juris Rn. 63; Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, 2010, Art. 24 Rn. 2). Einwände hiergegen hat auch die Klägerin nicht erhoben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Verantwortung der Klägerin für die Rückholung einer Abfallmenge von 214,81 t Kunststoffabfällen nicht in Frage gestellt, obwohl er Zweifel hatte, dass die von der Klägerin nach Sosnová verbrachten Abfälle anhand der Art der Zusammenbindung und der Ausmaße der Abfallballen von anderen dort lagernden Kunststoffabfällen hätten unterschieden werden können (UA Rn. 18).

11

Dass sich die Gesamtmenge aller illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor ihrer Rückholung durch die Beklagte vermindert hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH hatte am 6. Juli 2006 2 650 t Kunststoffabfälle aus Deutschland festgestellt; die Bestandsaufnahme vom Februar 2008 hatte eine Menge von 2 687,1 t an Kunststoffabfällen ergeben. An diesen Feststellungen hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel (UA Rn. 19). Dem Vortrag der Klägerin, dass bis zur Stilllegung des Betriebs etwa 38 000 t Abfall nach Sosnová verbracht worden seien und sich - wie die Klägerin bei ihren Berechnungen zur anteiligen Kürzung ihrer Rückholverpflichtung voraussetzt - mit den von ihr nach Sosnová verbrachten Abfällen untrennbar vermischt hätten (UA Rn. 5 a.E.), ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Ob die Rückholverpflichtung in der von der Klägerin angenommenen Weise zu kürzen wäre, wäre in einem Revisionsverfahren mithin nicht entscheidungserheblich.

12

2. Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - (a.a.O.) im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Es fehlt die Bezeichnung eines das angefochtene Urteil tragenden, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden abstrakten Rechtssatzes (zu dieser Anforderung vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Der Verwaltungsgerichtshof hatte auch keinen Anlass, einen solchen Rechtssatz aufzustellen, denn - wie bereits dargelegt - hat er entgegen der Darstellung der Klägerin nicht festgestellt, dass sich die Gesamtmenge der illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor deren Rückholung vermindert hat.

13

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

14

a) Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er sich an eine nicht vorliegende Beweisregel dadurch gebunden gefühlt habe, dass er, statt die Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "betreffenden" Abfälle beim Beklagten zu sehen, der Klägerin die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache auferlegt habe, dass sich ihre Abfälle bei der Durchführung der Rückholung nicht mehr auf dem Gelände der Firma D. in Sosnová befunden hätten.

15

Abgesehen davon, dass sich die Verteilung der Beweislast aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. oben 1. a) und ihre Verkennung daher nicht zu einem Verfahrensmangel, sondern nur zu einer Verletzung materiellen Rechts führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof die unter den hier gegebenen Umständen bestehende Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "betreffenden" Abfälle nicht verkannt (siehe oben 1. b). Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer Beweisvereitelung durch den Beklagten ihr auferlegt hat, Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die rückgeholten Abfälle nicht von ihr stammen, verkennt sie, dass (angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Eine Ausnahme kommt bei einer selektiven oder aktenwidrigen Beweiswürdigung, bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

b) Die Klägerin macht schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anteiligen Verminderung der Entsorgungspflicht nicht in Erwägung gezogen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hatte, dass sich die Gesamtmenge der illegal aus Bayern nach Sosnová verbrachten Kunststoffabfälle vor ihrer Rückholung vermindert hatte (vgl. oben 1. d), kam eine anteilige Minderung der Verantwortlichkeit der Klägerin nicht in Betracht.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist zusätzlich Inhaberin einer Genehmigung zur Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG (nunmehr § 53 KrWG). Die Beigeladene zu 4 hat in A. seit Ende der 1980-er Jahre Kies abgebaut; die Abbaugenehmigung war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wiederverfüllung der Kiesgrube - soweit vorhandener Abraum nicht ausreicht - mit "nachweislich reinem Erdaushub" zu erfolgen hat. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie die vom Beigeladenen zu 1 vertretene W. GmbH überließen der Klägerin als Siebsande bezeichnetes Material, das von deren Betriebshof in die "Deponie A." verbracht wurde; die vom Beigeladenen zu 1 vertretene Entsorgungsfirma lieferte dieses Verfüllungsmaterial zuletzt unmittelbar zur Deponie an.

2

Im Februar 2008 untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4 die Annahme dieser Anlieferungen. Untersuchungen des abgelagerten Materials hatten ergeben, dass dieses neben geschredderten Siedlungsabfällen mit organischen Substanzen und mineralischen Bauschuttfraktionen auch Schaumstoffe und Plexiglas (in Feinfraktion) enthielt. Wegen einer künftig zu befürchtenden Gefährdung des Grundwassers sei Handlungsbedarf zur Entfernung der abgelagerten Massen gegeben. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube A. abgekippten Siedlungsabfälle zu entfernen, und drohte die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes - auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes gestützt, dessen Anwendung durch vorrangiges Bundesrecht nicht ausgeschlossen sei. Auch begegne die Heranziehung der Klägerin in Hinblick auf weitere für die rechtswidrigen Ablagerungen Verantwortliche und das insoweit betätigte Auswahlermessen keinen rechtlichen Bedenken.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

7

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die aufgeworfenen Fragen sich auf die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beziehen, das mittlerweise durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl S. 212) außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) abgelöst worden ist. Denn Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht können die Zulassung einer Revision ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Beschluss vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 28.12 - m.w.N. juris). Das ist hier der Fall, da § 21 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 4 bis 20 KrW-/AbfG) mit der an dessen Stelle getretenen Bestimmung des § 62 KrWG (i.V.m. §§ 6 bis 22 KrWG) im Wesentlichen übereinstimmt.

8

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden, denn die Fragen,

ob Bundesabfallrecht eine auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung ausschließt und

ob Bundesabfallrecht eine geschlossene, abschließende und vorrangige Regelung der Verantwortlichkeiten der Abfallerzeuger und -besitzer enthält mit der Folge, dass eine behördliche Inanspruchnahme von Geschehensbeteiligten nicht auf die landesrechtlichen Grundsätze der allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Störerhaftung gestützt werden kann,

lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zum Abfallrecht beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Vorinstanz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass Bundesrecht mit der Bestimmung des § 21 KrW-/AbfG (nunmehr § 62 KrWG) einer Anwendung der landesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen nicht im Wege steht.

9

Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn man sie so verstehen wollte, dass sie sich auf eine Verfügung bezieht, mit der eine Beseitigung des Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 26 KrWG) aufgegeben wird. Denn eine solche Anordnung hat der Beklagte ausweislich des klaren Wortlauts und auch der Begründung des Bescheids gerade nicht erlassen. Auf Landesrecht gestützt könnte eine derartige Beseitigungsanordnung im Übrigen auch nicht ergehen; denn insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebracht gemacht. Bezieht man die Frage dagegen, wie nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung geboten, nur auf die Entfernung der Abfälle aus dem Deponiegrundstück, zielen beide Fragestellungen der Beschwerde darauf, ob vorrangiges Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen entgegensteht, die an der rechtwidrigen Ablagerung von Abfällen beteiligt waren.

10

a) Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht wiederholt entschieden, dass landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts unbedenklich sind, solange sie die in § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11). Dies gilt gleichermaßen auch für die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung. Diese übernimmt die bereits zuvor normierte Aufgabenverteilung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Gemäß § 15 KrW-/AbfG (§ 20 KrWG) verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft für Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen mit den entsprechenden Überlassungspflichten für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 17 Abs. 1 KrWG). Wiederum umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung der Abfälle. Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen.

11

Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O. Rn. 16), hier in seiner Ausgestaltung durch die Eingriffsbefugnis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.). Ebenso wenig wie vorangegangenes Bundesabfallrecht regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine dieser Besitzinhaberschaft vorausgehende Abwehr von Gefahren durch unzulässige Abfallablagerungen.

12

b) Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende (siehe Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O Rn. 3): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen. Von letzterem ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen; es hat sich deshalb nicht zu der Frage verhalten müssen, ob und in welchem Umfang die Klägerin vor Ablagerung der Abfälle bereits Besitz hieran begründet hatte.

13

2. Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Beschwerde mit der Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu den drei genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

14

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, dass die behauptete Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Weder wird erkennbar, welchen Rechtssatz die Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen will, noch welchen dem entgegenstehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Die Beschwerde beanstandet vielmehr, dass die Vorinstanz Rechtssätze im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die sie für geboten hält. Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

15

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze beachtet. Denn die behördliche Verfügung knüpft an eine vorgelagerte, die Handlungsstörereigenschaft begründende Tätigkeit der Klägerin an - nämlich die auf ihre Veranlassung erfolgte Ablagerung der Abfälle in der Kiesgrube - mit dem Ziel, diese von dort zu entfernen und später einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (UA S. 31).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 erhobenen Klage wird für Nummer 1 und Nummer 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt angeordnet, da die Antragstellerin eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aufgrund dreier unmittelbar aufeinanderfolgender Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Landratsamts Deggendorf mit dem negativen Befund über einen Salmonelleneintrag im Betrieb T. beim Antragsgegner vorlegt.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu einem Fünftel und der Antragsgegner zu vier Fünfteln.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015, mit dem ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt unter anderem in T. eine Legehennenfarm zur Konsumeierproduktion.

Bei amtlichen Probenahmen wurden am 25. Februar 2015, am 22. Mai 2015 und am 8. Juni 2015 in Kot und Staub jeweils Salmonellen (Salmonella Agona) nachgewiesen.

Aufgrund einer Betriebsbesichtigung durch das Landratsamt Deggendorf zusammen mit dem LGL vom 22. und 26. Mai 2015 wurden zahlreiche hygienische Mängel im Betrieb festgestellt, deren umgehende Beseitigung das Landratsamt Deggendorf mit Bescheid vom 17. Juni 2015 unter Zwangsgeldandrohungen gebot.

Am 7. August 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg dem LGL verschiedene Zeugenaussagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P., getätigt wurden. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass in den Betrieben der Antragstellerin in den letzten Jahren das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) der in den Betrieben der Antragstellerin produzierten Eier erheblich manipuliert worden sein soll. Das MHD belaufe sich nach den gesetzlichen Vorgaben auf 28 Tage, gerechnet ab dem Legedatum. In den Betrieben der Antragstellerin sei das MHD häufig so geändert worden, dass es ab dem Tag des Versands berechnet worden sei. Dieser Tag habe jedoch häufig drei oder mehr Tage nach dem Legedatum gelegen. Bei sogenannten B-Eiern seien die Manipulationen noch gravierender gewesen. So sei es vorgekommen, dass Eier, die von den Abnehmern nicht akzeptiert worden seien, wieder an die Antragstellerin zurückgeschickt worden seien. Diese Eier, die häufig bereits mit Maden besetzt, zum Teil verschimmelt gewesen seien und bereits gestunken hätten, seien dann umverpackt und mit neuem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen worden. Die Eier seien dann an die Lebensmittelindustrie geliefert worden. So sei es vorgekommen, dass das MHD ein Datum ausgewiesen habe, das ca. 50 Tage nach dem Legedatum gelegen habe. Die Anordnungen für das geschilderte Vergehen seien meist von der Geschäftsleitung, also von Herrn P., gekommen und dann über den Farmleiter an die Mitarbeiter weitergegeben worden.

Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft wies das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) das Landratsamt Deggendorf an, ein Verbot des Inverkehrbringens von Eiern als Lebensmittel für den Betriebsstandort T. anzuordnen und dieses Verbot für sofort vollziehbar zu erklären.

Das Landratsamt Deggendorf sprach aufgrund der Weisung noch am 7. August 2015 mündlich ein entsprechendes Verbot aus. Dieses Verbot wurde mit Bescheid vom 10. August 2015 schriftlich bestätigt. Der Bescheid lautet wie folgt:

„1. Der Firma ... GmbH & Co. KG wird untersagt, vorhandene Eier und ab dem 7.8.2015 erzeugte Eier aus der Farm T. ... als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dies wurde gegenüber dem Produktionsleiter Herrn S. M. mündlich angeordnet und wird hiermit schriftlich bestätigt.

2. Soweit die Eier als Nicht-Lebensmittel abgegeben bzw. entsorgt werden, ist dies dem Landratsamt Deggendorf unter Vorlage geeigneter Lieferscheine/Nachweise zu belegen.

3. Falls die Firma ... GmbH & Co. KG der in Ziffer 1 genannten Untersagung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € zur Zahlung fällig.

Falls die Firma ... GmbH & Co. KG der in Ziffer 2 genannten Untersagung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € zur Zahlung fällig.

Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, so kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Die Firma ... GmbH & Co. KG hat die Kosten des Bescheides zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € festgesetzt.“

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden befürchten lassen, dass die Antragstellerin unter der Geschäftsführung von Herrn P. keine Gewähr dafür biete, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Deshalb sei ein Verbot des Inverkehrbringens von A- und B-Eiern notwendig. Daneben würden die Vorwürfe auch nahelegen, dass durch den Lebensmittelunternehmer der Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis gelegt und hierbei auch billigend in Kauf genommen worden sei, dass nicht sichere Lebensmittel abgegeben würden. Es sei nach den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen, dass die den Zeugenaussagen entnehmbaren Praktiken auch gegenwärtig noch zu Verstößen führten. Die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung sei unter anderem auf präventiven Verbraucherschutz gerichtet. § 39 LFGB erlaube ein Tätigwerden der Behörden bei hinreichendem Verdacht, um die Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen.

Daneben bestehe im gesamten Betrieb der Antragstellerin ein strukturelles Defizit, was die wiederholten Salmonellenbefunde (unterschiedliche Salmonellentypen an unterschiedlichen Stellen) belegten. Das lasse befürchten, dass immer wieder salmonellenbehaftete Eier in den Verkehr gelangten (Erkenntnisse aus den umfangreichen bisherigen Untersuchungsergebnissen). Es liege kein Konzept der Antragstellerin vor, wie die Salmonellenproblematik im Betrieb dauerhaft in den Griff zu bekommen sei.

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid Klage.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach. Der Antragsgegner trat dem Begehren entgegen.

Mit Beschluss vom 10. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamtes Deggendorf vom 7. August 2015 in Gestalt des Bescheides vom 10. August 2015 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf das umfangreiche Vorbringen beider Parteien im Beschwerdeverfahren nimmt der Senat analog § 117 Abs. 3 VwGO Bezug.

II.

Die Antragstellerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihre Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich Nummer 2 des Bescheides entfällt diese gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob Nummer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der entsprechenden Anordnung in Nummer 4 des Bescheides vollziehbar ist oder kraft Gesetzes nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFBG i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002). Denn auch wenn für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig sein sollte, wäre diese hinsichtlich Nummer 1 des Bescheides vom Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise erbracht. Der Schutz des Verbrauchers gebietet eine rasche Umsetzung von Maßnahmen, die drohenden Gesundheitsgefährdungen möglichst effektiv entgegenwirken sollen. Falls die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit kraft Gesetzes entfällt, ist das für die Formulierung des Rechtsschutzbegehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, angesichts des eindeutigen Rechtsschutzzieles unschädlich. Das gilt auch bezüglich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen.

Die Beschwerde ist hinsichtlich Nummer 2 und Nummer 3 Satz 2 des Bescheides gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin dem Verlangen des Antragsgegners in Nummer 2 und damit auch der Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 Satz 2 des Bescheides keine Darlegungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegensetzt.

Soweit der Antrag zulässig ist, erweist er sich, abhängig von der auferlegten Auflage, als begründet.

Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Diese Abwägung orientiert sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Diese sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Diese spricht, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde durchdringt, für sie.

Der Antragsgegner stützt Nummer 1 des Bescheides auf § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFBG und hält von den gesetzlichen Alternativen dabei den notwendigen Schutz der Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit und vor Täuschung für einschlägig. Nicht ganz zweifelsfrei sieht der Senat die Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Betriebsstilllegung, als die sich die Maßnahme in Nummer 1 des Bescheides in ihrer praktischen Wirkung darstellt, in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB im Hinblick auf seinen Wortlaut als grundsätzlich tragfähig, wobei die europarechtliche Regelung des Art. 54 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO (EG) Nr. 882/2004) die Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens nur für einen angemessenen Zeitraum zulässt. Zwar lässt auch eine über den Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Buchst. e VO (EG) Nr. 882/2004 hinausreichende Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG die europäische Regelung unberührt im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 3 LFBG, es stellt sich aber dennoch die Frage, ob permanente Defizite in einem Betrieb und nachhaltige persönliche Unzuverlässigkeit zur gänzlichen und endgültigen Einstellung des Unternehmens nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz führen können, weil der § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFBG das Lebensmittel in seiner wesensmäßigen Eigenschaft meinen könnte und nicht auf ungewollte Missstände durch mangelnde betriebliche Hygiene abzielte, in seiner Ausrichtung also produkt- und nicht betriebsbezogen zu verstehen wäre. Möglicherweise wäre in derartigen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Darlegungen des Antragsgegners zu persönlichen Eignungsmängeln verantwortlicher Personen, ein gewerberechtliches Einschreiten oder bezüglich nachhaltiger betrieblicher Mängel Widerrufsanordnungen der Zulassungen nach dem Lebensmittelrecht (vgl. Anhörungsschreiben der Regierung von Niederbayern vom 26.8.2015) oder Maßnahmen zur Sicherung der Betriebshygiene (vgl. Schreiben des Landratsamtes Deggendorf an die Antragstellerin vom 20.1.2016 mit Anlagen) zulässig und geboten. Bejaht wird die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG aber in der Literatur, wenn das endgültige Verbot zur Beseitigung vermuteter Verstöße angeordnet wird, die aufgrund hinreichender Tatsachenfeststellungen als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden können (Behr`s Kommentar zum Lebensmittelrecht, Stand November 2015, B7, § 39 Rn. 39). Aber auch diese Sicht wiese den § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht als tragfähige Rechtsgrundlage für die Nummer 1 des Bescheides vom 10. August 2015 aus.

Aus den vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführten Aussagen bei Vernehmungen durch die Kriminalinspektion Straubing der Frau S. vom 13. Juli 2015, der Frau J. D. vom 14. Juli 2015, des Herrn A. und der Frau D. jeweils vom 16. Juli 2015 und des Herrn Sch. vom 20. August 2015 ergeben sich ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr P., keine Gewähr dafür bot, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Die Aussagen indizieren nämlich, dass Herr P. durch von ihm initiierte Täuschungshandlungen, nämlich durch Manipulationen beim Ausweis des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Eiern und durch von ihm jedenfalls geduldete, wenn nicht veranlasste erhebliche Missstände bezüglich der hygienischen Anforderungen an die Betriebsführung eine rücksichtslose, auf Gewinnmaximierung ausgerichtete und die berechtigten Belange der Verbraucher mutwillig missachtende Unternehmungsleitung wahrnahm, die letztlich auch zu seiner Inhaftierung führte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die genannten Aussagen teilweise ohne zeitliche Einordnung der geschilderten Gegebenheiten und auch vielfach ohne konkreten Bezug zu der hier streitgegenständlichen Farm T. und schließlich vielfach ohne nähere Substantiierung des Zustandekommens der bekundeten Wahrnehmung geblieben sind und dass durchaus auch persönliche Spannungen zwischen den Aussagenden und Herrn P. bestanden haben mögen. Es geht hierbei nämlich um ein Gesamtbild der Persönlichkeit, dessen Aufzeigung durch die Aussagen für eine sorgfältig handelnde Behörde nicht unberücksichtigt bleiben konnte und sie zum Handeln geradezu zwang. Eine deutlich gesteigerte Gefahr für den Vertrieb gesundheitsschädigender Eier bestand möglicherweise zusätzlich darin, dass ein vorübergehend inhaftierter Amtstierarzt des Landratsamtes Straubing-Bogen unter dem Verdacht steht, dem Geschäftsführer P. ab Dezember 2013 Beihilfe zu lebensmittelrechtlichen Verstößen geleistet zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, trotz Kenntnis des positiven Salmonellenbefunds die Anordnung der nach dem Lebensmittelrecht zum Schutz der Verbraucher erforderlichen Maßnahmen bewusst pflichtwidrig unterlassen zu haben. Zudem soll er vor bevorstehenden behördlichen Kontrollen in N... gewarnt haben. Auf diese Weise habe der Beschuldigte den Geschäftsführer P. bei der Auslieferung salmonellenbelasteter Eier unterstützt und demzufolge Beihilfe zu den Straftaten geleistet, deren P. dringend verdächtig ist. Zugleich soll der Veterinär durch die unbefugte Ankündigung unangemeldeter Behördenkontrollen Verschleierungshandlungen ermöglicht und dadurch die Aufklärung erschwert haben (Allgemeine Laber-Zeitung vom 5.12.2015). Ebenso wurde ein Mitarbeiter der Regierung von Niederbayern wegen der Preisgabe von Dienstgeheimnissen im Zusammenhang mit den Zuständen in den Betriebsstätten der Antragstellerin suspendiert (Süddeutsche Zeitung vom 9.12.2015, Bayernkurier vom 8.12.2015, Wochenblatt Regensburg vom 7.12.2015).

Diese das Unternehmen zusätzlich belastenden Vorgänge sind aber, soweit sie hier von Bedeutung sind, abgeschlossen. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Missstände weiterhin von Seiten der Antragstellerin oder Bediensteten des Antragsgegners betrieben oder auch nur geduldet werden. Ebenso wie der Antragsgegner hat auch die Antragstellerin gravierende personelle Maßnahmen durchgeführt. Bereits am 11. August 2015 wurde ein neuer Geschäftsführer, Herr M. und am 16. September 2015 der nunmehrige Geschäftsführer, Herr N., gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, eingesetzt. Darüber hinaus wurden das gesamte Führungspersonal und auch die Belegschaft gekündigt. Der Antragsgegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass das neue Personal, etwa aufgrund faktischer Unternehmensbeherrschung durch Herrn P. aus dem Gefängnis heraus oder durch weitere Kollaboration mit Bediensteten des Antragsgegners die früheren Zustände in der Eierproduktion der Antragstellerin wieder aufleben lässt. Der Antragsgegner selbst hat den Bescheid maßgeblich auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer P. und die Befürchtung gegründet, dass mit dessen Geschäftsführung keine Gewähr für ein Inverkehrbringen nur sicherer Lebensmittel gegeben sei. Es sei zu besorgen, dass P. den Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis lege und hierbei auch die Abgaben nicht sicherer Lebensmittel in Kauf nehme und das möglicherweise auch künftig betreiben werde. Nach dessen Ausscheiden trägt also auch der Antragsgegner keine Anhaltspunkte für weitere Täuschungshandlungen gegenüber dem Verbraucher, etwa durch Veränderungen des Mindesthaltbarkeitsdatums oder für weitere gravierende Verstöße gegen die Erfordernisse der Hygiene durch das Personal der Antragstellerin oder durch entsprechende Mithilfe seiner Bediensteten in Zukunft vor. Ein vom Antragsgegner als für seinen Bescheid tragend angesehener Umstand ist daher nicht (mehr) gegeben.

Letztlich vermögen auch die vom Antragsgegner im Bescheid erwähnten und in seinem Schriftsatz vom 16. November 2015 substantiiert angeführten Salmonellennachweise die faktisch gänzliche Betriebsschließung nicht zu tragen. Untersuchungen am 25. Februar 2015, am 22. Mai 2015, am 8. Juni 2015 und außerhalb der Zeit der Produktion von Eiern am 25. August 2015 und am 22. September 2015 haben einen Salmonellenbefall in Kot und Staub im Betrieb T. ergeben, aber der Antragsgegner hat diese Erkenntnisse ersichtlich nicht zum Anlass genommen oder nehmen können, ein gänzliches Vertriebsverbot auszusprechen.

Die Untersuchungen des Landratsamtes Deggendorf mit dem LGL vom 22. und 26. Mai 2015 führten zum Bescheid vom 17. Juni 2015, der der Antragstellerin zahlreiche Maßnahmen zur Sicherung der Betriebshygiene gebot. Während des laufenden Betriebs wurden danach keine weiteren Salmonellenbefunde aktenkundig. Der Antragsgegner nahm daher wohl die übermittelten staatsanwaltschaftlichen Erkenntnisse zum Anlass, mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund einer nunmehr vorgenommenen Gesamtwürdigung einzuschreiten. Nachdem aber, wie oben dargelegt, die von der Staatsanwaltschaft erarbeiteten Verdachtsmomente ein weiteres kriminelles Treiben verantwortlicher Personen im Betrieb der Antragstellerin nicht mehr befürchten lassen, verbleibt es bei einer Gefahrenprognose, die anhand der bisherigen Salmonellenbefunde zu treffen ist.

Auch die nunmehr mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2015 aufgegriffenen Bedenken hinsichtlich des Brauchwassers sind im Sinne dieses Bescheides beseitigt (vgl. Schreiben des Landratsamtes Deggendorf vom 30.11.2015 - Bl. 539 der VGH-Akten; Befundbericht des Ingenieurbüros L. vom 6.11.2015 - Bl. 540 f. der VG-Akte).

Im Recht der Gefahrenabwehr ist regelmäßig auf eine objektive ex ante Sicht abzustellen. Eine Gefahr im Sinne einer drohenden Verletzung geschützter Rechtsgüter liegt vor, wenn nach dem objektiv zu erwartenden Geschehensablauf eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Vorliegend sind Schutzgüter vor allem Leben und Gesundheit, wobei auch ein Verstoß gegen die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften den Tatbestand einer Verletzung der Rechtsordnung und damit einer Störung im sicherheitsrechtlichen Sinne begründet. Diese Normen dienen wiederum im Wesentlichen dem Gesundheitsschutz. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Sicherheitsrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dementsprechend gilt auch für § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG, dass umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer wiegend die Folgen einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung sind. Vor allem dann, wenn bestimmte Erkrankungen bei einzelnen Risikogruppen zum Tod führen können, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Hierbei ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 17. Juni 2015 und vom 27. Oktober 2015 wohl noch Rechnung getragen hat. Bezüglich der hier zu beurteilenden Sachverhalte ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse für eine Salmonellengefahr oder sonstige Hygienemängel, die erst nach Erlass dieser Bescheide aufgetreten sind und nunmehr die vollkommene und dauerhafte Betriebsschließung rechtfertigen könnten. Vielmehr erweist sich diese zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismäßig. Hieran ändert auch der ursprünglich erschwerende Verdacht einer vorsätzlichen pflichtwidrigen Amtswaltung von Bediensteten des Antragsgegners im hier gar nicht zuständigen Veterinäramt des Landratsamtes Straubing-Bogen und bei der Regierung von Niederbayern nichts, auch wenn er objektiv erst später aufgetreten ist. Denn auch insoweit ergibt sich keine ungünstige Prognose, denn der Antragsgegner hat ersichtlich personelle Maßnahmen ergriffen und glaubhaft sein umfassendes Bemühen bekundet, dass künftig nicht mehr durch ein Zusammenwirken seiner Bediensteten und Mitarbeitern der Antragstellerin dieser ein Betrieb mit Salmonellenbefall und diesbezüglich unzureichender Kontrolldichte ermöglicht oder auch nur erleichtert würde (Bayernkurier a. a. O., Wochenblatt Regensburg a. a. O., Süddeutsche Zeitung a. a. O.).

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO angeordnete Auflage soll eine Sicherung für die Salmonellenfreiheit vor der Vermarktung der Eier beim Neustart des Betriebes sein. Die Antragstellerin hat sich zur Erfüllung dieser Auflage bereit erklärt und auch der Antragsgegner hält derartige Maßnahmen offenbar für hilfreich (vgl. Nr. 5 des Bescheides vom 28.7.2015 im Verfahren 20 CS 15.2147).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 3 Satz 1 des Bescheides vom 10. August 2015 ergibt sich aus dem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der des Verwaltungsgerichts.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

(2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1.
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
5.
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2.
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8.
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9.
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1.
dies anzuzeigen hat,
2.
dazu einer Erlaubnis bedarf,
3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1.
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
5.
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2.
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8.
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9.
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1.
dies anzuzeigen hat,
2.
dazu einer Erlaubnis bedarf,
3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.