Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.30121

bei uns veröffentlicht am19.03.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht vorliegt bzw. schon nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt ist.

Der Kläger macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen jedoch teilweise nicht vor. Im Übrigen fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) verlangt nämlich, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, Beschluss v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Daran fehlt es im Vortrag des Klägers teilweise.

1. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG folgende Fragen auf:

„ob in dem Distrikt Shekhan, Provinz Ninive/Irak von einem internen bewaffneten Konflikt i.S.d. Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie auszugehen ist, der dergestalt ist, dass grundsätzlich für alle Personen jesidischer Religion dort eine individuelle Gefahr für Leib und Leben durch willkürliche Gewalt bestehen und ob die Rechtsgutsbeeinträchtigungen gegebenenfalls dem Staat bzw. den quasi-staatlichen Institutionen und Organisationen dergestalt zuzurechnen sind, dass diese nicht schutzwillig oder schutzfähig sind und ob Jesiden im gesamten Irak einschließlich der Autonomen Region Kurdistan derzeit einer mittelbaren staatlichen bzw. quasi-staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, ohne dass ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.“

Bei verständiger Würdigung der aufgeworfenen Fragen (§ 88 VwGO) erstrebt der Kläger die grundsätzliche Klärung, ob erstens für Yeziden im Irak einschließlich der Kurdischen Autonomieregion die Gefahr einer Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG besteht, ob zweitens für diese in dem Distrikt Shekhan in der Provinz Ninive die individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht und ob diesen drittens eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG (ggf. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zur Verfügung steht.

a) Was die erste aufgeworfene Frage nach einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak angeht, hat der Kläger schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Denn diese Darlegung verlangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt wird, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage im Sinne des Klägers zu beantworten ist. Dies hätte einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtes bedurft, das sich mit dieser Frage anhand der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und von ihm zutreffend wiedergegebenen Voraussetzungen befasst und ihr Vorliegen im konkreten Fall des Klägers verneint hat (Urteilsabdruck S. 10/11). Der Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit nicht auseinander, sondern zitiert über weite Strecken aus einer Kommentierung zu § 4 AsylG und verhält sich anschließend zum Grad der willkürlichen Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in der Kurdischen Autonomieregion. Der Kläger nennt aber keine Erkenntnisquellen, nach denen am Herkunftsort entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts eine Gruppenverfolgung von Yeziden vorliegen soll (vgl. auch – eine Gruppenverfolgung verneinend – BayVGH, B.v. 21.11.2017 – 5 ZB 17.31653 – juris). Im Übrigen wurde in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bisher auch eine für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichende Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für Yeziden im Nordirak, insbesondere in den Provinzen Ninive und Dohuk, verneint (BayVGH, U.v. 5.7.2012 – 20 B 12.30073 – juris; U.v. 2.2.2012 – 13a B 11.30335 – juris). Der Kläger legt nicht dar, auf der Grundlage welcher Erkenntnismittel eine andere Betrachtung geboten sein sollte.

b) Mit der zweiten aufgeworfenen Frage begehrt der Kläger offenbar die grundsätzliche Klärung, dass die Zugehörigkeit zur yezidischen Religion einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, der im Rahmen eines in der Kurdischen Autonomieregion herrschenden bewaffneten Konfliktes zu einer konkreten und individuellen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei den Betroffenen führt. Diese Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in der Herkunftsregion des Klägers, dem Dorf Baadre im Distrikt Shekhan in der Provinz Ninive, kein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrschte (UA S. 13). Dabei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Shekhan als unter kurdischer de-facto-Verwaltung stehendes Gebiet faktisch zur Kurdischen Autonomieregion zu zählen sei (UA S. 11). Es kann offen bleiben, ob die letztere Einschätzung anhand der jüngsten Ereignisse in der Provinz Ninive, die der Senat gemäß § 77 Abs. 1 AsylG bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu berücksichtigen hat, noch zutrifft. Denn jedenfalls bedarf es im Hinblick auf diese Ereignisse keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, um das Bestehen eines bewaffneten Konfliktes in dieser Region zu verneinen. Infolge der Schlacht um Mossul von Oktober 2016 bis Juli 2017 wurde der IS aus der Stadt und deren Umgebung (bis auf einige verbliebene terroristische Schläferzellen) vertrieben. Am 9. Juli 2017 wurde durch den irakischen Premierminister Al-Abadi der Sieg über den IS in Mossul erklärt (vgl. Wikipedia, „Schlacht um Mossul“ m.w.N.; Lifos, Thematic Report „The security situation in Iraq: July 2016 – November 2017“, 18.12.2017, Version 4.0, S. 5). Infolge dessen finden dort keine Kampfhandlungen mehr statt, die eine Intensität aufwiesen, dass sie in einer derart intensiven Gefahr resultieren würden, die für § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausreichen würde. Mittlerweile haben sich in der gesamten Provinz Ninive, dem Herkunftsgebiet des Klägers, auch die kurdischen Peschmerga vor den heranrückenden irakischen Streitkräften (und Volksmobilisierungseinheiten) zurückgezogen. Bis auf Einzelfälle wurden keine Konfrontationen zwischen den jeweiligen Streitkräften gemeldet (vgl. hierzu Lifos a.a.O., S. 29; zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 20 ZB 18.30667).

c) Da es somit bereits an den Voraussetzungen einer Gefährdung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff., 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG fehlt, bedarf auch die dritte von dem Kläger aufgeworfene Frage nach dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG (ggf. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) keiner Klärung in einem Berufungsverfahren mehr.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.30121

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.30121 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 5 ZB 17.31653

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.30121.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juli 2018 - A 10 K 17769/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er begehrt die Zuerkennu

Referenzen

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

Die im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seinen Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“, ist hinsichtlich des (grundsatzbedeutsamen) Klärungsbedarfs nicht hinreichend dargelegt.

Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für ... am 11. Juli 2016 an, Kurde jesidischen Glaubens zu sein; er habe sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz Dohuk, in dem Dorf Scharya, mit dem Auto fünf Minuten von Dohuk entfernt, aufgehalten. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im „Eigentumshaus“ des Vaters gelebt. Ein Araber habe seinen Bruder getötet und auch er sei bedroht worden. Sein Vater habe dann die Ausreise arrangiert. Zwei seiner Brüder seien bereits in Deutschland. Die restliche Großfamilie lebe im Irak.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2017 den erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vortrag des Klägers, in einem Ort in der Provinz Mosul und nicht nahe Dohuk gelebt zu haben, vor dem IS geflohen zu sein und zuletzt in einer „Aufnahmeeinrichtung“ Zuflucht gefunden zu haben, als unglaubhaft zurückgewiesen. Zum einen ergebe sich aus dem vom Kläger beim Bundesamt vorgelegten Staatsangehörigkeitszeugnis, dass der Kläger in Dohuk geboren sei. Zum anderen erschließe sich dem Gericht nicht, warum der Kläger nicht bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben habe, dass seine Familie vor dem IS in das Kurdengebiet geflohen sei. Vielmehr habe der Kläger erklärt, in der Provinz Dohuk in einem Eigentumshaus seines Vaters gewohnt zu haben. Auf Verständigungsprobleme könne sich der Kläger nicht berufen, er sei bei der Anhörung auch von seiner Vormundin begleitet worden.

Der Senat geht daher bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger aus der Provinz Dohuk, also aus dem kurdischen Autonomiegebiet, stammt, was auch die Zulassungsbegründung nicht mehr infrage stellt.

Die Beklagte führt in ihrem Bescheid vom 22. August 2016 aus, die Schilderungen des Klägers ließen keine Gründe erkennen, dass er wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen vorverfolgt worden sei. Der Kläger stamme aus Kurdistan. Gründe für eine Schutzgewährung nach § 4 AsylG lägen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom 2. Oktober 2017 durch Verweis auf die Gründe des Bescheids gefolgt und hat hinzugefügt, auch aufgrund seiner jesidischen Religionszugehörigkeit sei der Kläger in den kurdischen Autonomiegebieten keiner Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ausgesetzt.

In der Zulassungsbegründung trägt der Kläger nunmehr vor, in der aktuellen Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass irakischen Staatsangehörigen, die dem jesidischen Glauben angehörten, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Denn den Jesiden drohe die gezielte, systematische und mit äußerst verbrecherischen Methoden durchgeführte Verfolgung durch den IS, wobei deren Tod regelmäßig beabsichtigt sei, soweit sie nicht zum sunnitischen Islam überträten. Der Versuch, die Jesiden unter Todesandrohung zu einer Konversion zum Islam zu bewegen, zeige deutlich, dass die Verfolgung dieser Gruppe gerade in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit erfolge. Der Kläger könne hierbei weder effektiven Schutz von Seiten des irakischen Staats noch in anderen Teilen des irakischen Staatsgebiets erlangen. Jesiden aus dem Irak unterlägen daher einer Gruppenverfolgung. Bei dem Heimatort des Klägers handle es sich keineswegs um einen sicheren Ort für Jesiden. Das Auswärtige Amt halte die Sicherheitslage im gesamten Irak derzeit für volatil. Insbesondere sei die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak seit langem sehr hoch. Auch in der Provinz Dohuk sei die Lage aufgrund der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet weiterhin angespannt.

Mit diesen Ausführungen wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen (tatsächlichen) Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hinsichtlich einer Gruppenverfolgung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) von Jesiden im Irak nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Auch wenn der Bescheid des Bundesamts und das Urteil des Verwaltungsgerichts keine näheren Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak machen, reicht es zur Begründung eines Zulassungsantrags für die Geltendmachung einer Frage von grundsätzlicher tatsächlicher Bedeutung nicht aus, pauschal eine Gruppenverfolgung zu behaupten, ohne (noch) aktuelle Erkenntnisquellen zu benennen.

Die geltend gemachte Verfolgung durch den IS, wie er in der Zulassungsbegründung geschildert wird, bezieht sich auf das ehemalige Herrschaftsgebiet des IS und ist nach dem weitgehenden Zurückdrängen des IS nicht mehr aktuell. Das kurdische Autonomiegebiet, also die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya gehörten ohnehin nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 18.02.2016, S. 9 und vom 07.02.2017 S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 6).

Im Übrigen gibt es keine Erkenntnisse für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Jesiden im kurdischen Autonomiegebiet, jedenfalls legt die Zulassungsbegründung dergleichen nicht dar (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsdichte von Jesiden im kurdischen Autonomiegebiet legt die Zulassungsbegründung keinerlei aktuelle Anhaltspunkte dar und nennt auch keine Erkenntnisquellen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016 S. 18, vgl. auch die Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – BFA – der Republik Österreich vom 24. August 2017 S. 108 f.) leben 450.000 bis 500.000 Jesiden im Irak. Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (bzw. Sinjar, zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninava – Mosul) und in der Provinz Dohuk. Viele Jesiden lebten derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak. Außerdem gebe es in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung lebten. Von einer Verfolgung oder von Gefahren für Leib und Leben im kurdischen Autonomiegebiet, wozu auch die Provinz Dohuk gehört, ist im Lagebericht des Auswärtigen Amts keine Rede. Das gleiche gilt für die Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. August 2017 (S. 108 f.). Dort wird nur ausgeführt, dass die Jesiden in den Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan-Irak in prekären Verhältnissen lebten und teilweise Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga und der Asayisch ausgesetzt seien. Der Kläger ist jedoch kein Flüchtling in diesem Sinn, sondern lebte mit seiner Familie in der Nähe von Dohuk in einem „Eigentumshaus“ seines Vaters. Soweit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen von einer Gruppenverfolgung von Jesiden in der südlichen Grenzregion der Provinz Dohuk ausgegangen ist, betraf das eine Verfolgung durch den IS (U.v. 8.3.2017 – 15a K 9307/16.A – juris Rn. 38). Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil das nach dem Zurückdrängen des IS insbesondere aus der Provinz Ninawa (Region Mosul), der westlichen Nachbarprovinz der Provinz Dohuk, nicht mehr aktuell ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.