Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2329

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E.-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ Nordex N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K. gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K. Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D.

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks FlNr. 1598 der Gemarkung K. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand der Ortschaft D. in einem Gebiet, das unstreitig eine dorfgebietstypische Nutzung aufweist. Das Wohnhaus liegt ca. 1240 m südlich der WKA 1 und ca. 880 m südlich der WKA 5. Die Wohn- und Schlafräume liegen nach Angaben der Klägerin Richtung Norden, ebenso eine Terrasse.

Die Klägerin erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sie zitiert das Urteil vom 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458) sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls dann erforderlich, wenn durch das Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden. Dies sei hier der Fall. Zu der im August 2014 genehmigten sog. WKA 4 würden nun die beiden streitgegenständlichen Anlagen hinzutreten; dadurch werde der maßgebliche Prüfwert in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erreicht. Von einander überschneidenden Einwirkungsbereichen sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (sie zitiert den Beschluss vom 24.6.2015 - 8 B 315/15 -) auszugehen, weil die weiteren Prüfbereiche für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. Tierarten nach dem sog. Bayerischen Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 einander überschneiden würden. Vorkommen des Rotmilans und von Fledermäusen seien nachgewiesen. Der hiervon abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts, insofern auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abzustellen, sei fehlerhaft. Dieser Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Mit ihrem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 25 f.), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum andern sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hatte alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 230 der VG-Akte AN 11 K 14.1823). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 8.5.2008 - 4 B 28/08 -).

Das Verwaltungsgericht hat zwar auch nach Ansicht der Klägerin zutreffend festgestellt, dass hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vorliege (Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“). Der Auffassung der Klägerin, jede Errichtung von Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet, die nach der Schutzgebietsverordnung grundsätzlich unzulässig sei, bedürfe einer UVP, kann aber nicht gefolgt werden. Diese Rechtsbehauptung findet im UVPG und seiner Anlage 2 keine Stütze. Nach § 3c Satz 2 UVPG entbindet die Feststellung besonderer örtlicher Gegebenheiten nicht von der weiteren Prüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets ist nach dem Eingangssatz von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG zwar unter besonderer Berücksichtigung u. a. von Landschaftsschutzgebieten zu beurteilen, in solchen Fällen aber gerade nicht zwingend zu bejahen. Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie dienen als „Checkliste“ lediglich der systematischen und strukturierenden Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (OVG LSA, B. v. 18.5.2015 - 2 M 33/15 - NVwZ-RR 2015, 809/812).

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Einschätzung des Landratsamts, wie sie in der Dokumentation über die Durchführung und das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zum Ausdruck komme, keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen. Die Klägerin trägt dazu zwar vor, dass auf die Schwere, die Komplexität, die Wahrscheinlichkeit und die Reversibilität der Auswirkungen hätte eingegangen werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine hinreichend konkrete Darlegung der Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet liegt darin aber nicht, weil auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen wird. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss strenggenommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 3 zum UVPG, vgl. auch BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 22). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss die Klägerin darlegen, was hieran gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht falsch sein könnte. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheine, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Die Klägerin macht dazu geltend, das Landratsamt habe die Entscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung des Einzelfalls zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Eine bewusste Entscheidung, welche Unterlagen herangezogen werden sollten, sei nicht aktenkundig. Abgesehen davon müsse das Landratsamt bei der Entscheidung alle relevanten Erkenntnisse zugrunde legen und dürfe nicht gerade die Informationen, die eine weitergehende Prüfung begründen könnten, bereits von vornherein aus der Entscheidungsfindung ausklammern. Danach hätte das Landratsamt jedenfalls die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einbeziehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Danach hätte das Landratsamt erkennen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Tierarten Fledermaus und Rotmilan zu erwarten seien. Dieser Vortrag geht an der Grundaussage des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten so lange nicht stelle, als erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgebiete nicht als möglich erschienen. Legt man diese von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Rechtsauffassung zugrunde, sind die Ausführungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.

3. Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Soweit sich die Klägerin unmittelbar auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht, hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es sich hier um ein europa- und sogar weltweites öffentliches Interesse handle, nicht aber, weshalb diese Verbotsnorm auch den Interessen eines von der Allgemeinheit abgegrenzten Kreises von Privatpersonen zu dienen bestimmt sein könnte, so dass hinreichende Darlegungen zum drittschützenden Charakter dieser Rechtsnorm fehlen.

4. Unzureichender Lärmschutz:

Die Klägerin macht geltend, die Gesamtbelastung der Klägerin durch Lärm sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Vorbelastungen seien nicht ermittelt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht eines privaten Sachverständigen bestätige bezüglich der Vorbelastung einen Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von mindestens 45,5 dB(A). Weitere Lärmimmissionen dürften nicht mehr hinzutreten, so dass die Genehmigung der strittigen Windkraftanlagen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Messbericht für unbrauchbar gehalten aus Gründen, die die Beigeladene in einem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (Bl. 185 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) vorgetragen hat, auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat. Danach hat der von der Klägerin eingeschaltete private Sachverständige entgegen Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm eine Innenraummessung vorgenommen, die für die Frage des Umfangs der Vorbelastung nicht aussagekräftig ist. Außerdem hat der Sachverständige entgegen Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm in die Vorbelastung nicht nur die Anlagen einbezogen, für die die TA Lärm gilt, sondern auch die Anwohnerin selbst oder deren Besucher, deren Anliegerverkehr sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen fällt wegen seiner Privilegierung nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der TA Lärm aber nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 und 34 - Rn. 17). Die Klägerin hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon hat sie auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Zusatzbelastung durch die beiden strittigen Windkraftanlagen den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, so dass es auf eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts aufgrund der Vorbelastung gar nicht mehr ankommt (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm).

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Die Klägerin macht eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstoßende optisch bedrängende Wirkung geltend für ihren 2000 m² großen, nordöstlich bis südlich ausgerichteten Garten und den Wintergarten ihres Anwesens, vor allem in der unbelaubten Jahreszeit, nicht zuletzt auch durch nächtliche Blinkfeuer.

Das Verwaltungsgericht hat insofern bei einer Entfernung der nächstgelegenen, knapp 200 m hohen WKA 5 von 880 m keine Indikation für eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, zumal die Sichtbarkeit vom Wohnhaus der Klägerin aus ohnehin sehr einschränkt sei.

Diese auf eine sog. Ortsinformation vom 28. Juli 2015 gestützte richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen (vgl. zu den rechtlichen Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11). Die bloße Erkennbarkeit vom Wintergarten aus ist optisch bedrängender Wirkung nicht gleichzusetzen. Dass die Nutzung eines Gartens mit 2.000 m² Fläche und nord-östlich bis südlicher Ausrichtung allein dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, dass allein bei Blickrichtung Richtung Norden die strittigen Windkraftanlagen direkt, massiv und erhöht zu sehen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Klägerin befürchteten Belästigungen durch Blinkfeuer nichts; dass diese die Erheblichkeitsschwelle und damit die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar belegt. Blinkfeuer können vor allem während der Nacht wahrgenommen werden, während Gärten üblicherweise während der Tagzeit genutzt werden. Im Wohnhaus der Klägerin hingegen kann es ohnehin nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen, vor allem im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte nur sehr eingeschränkte Sichtbarkeit vom Wohnhaus und damit auch von den Wohn- und Schlafräumen der Klägerin aus.

6. Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Die Klägerin macht geltend, dass das zeitgleiche Zusammenwirken von periodischem Schattenwurf und periodischem Lärm besonders gravierende Effekte haben könne. Hinzu kämen Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch rote Markierungen an den Rotorblättern.

Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Anwesen der Klägerin nicht in relevanter Weise durch Schattenwurf tangiert werde, was angesichts der Lage im Süden der strittigen Windkraftanlagen naheliegt. Die Klägerin bestreitet dies zwar, führt dies aber nicht näher aus. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

B. Was die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeht, in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen ist, hat die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Wie oben unter A.1 ausgeführt, verlangt die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als Wirkungsbereichsüberschneidungen, nämlich auch einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug. Dass dergleichen hier trotz des großen Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 5 gegeben sein könnte, versteht sich nicht von selbst und ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Damit ist auch nicht erkennbar, inwieweit es hier auf Wirkungsbereichsüberschneidungen ankommen sollte.

C. Was die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz angeht, dass es einer Prüfung nach den Vorgaben des UVPG dann bedürfe, wenn durch Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden, so ist diese Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ein „Hinzutreten“ von Anlagen verneint.

D. Was die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angeht, so ist zunächst auszuführen, dass es keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn im die Klägerin betreffenden Urteil auf Sachvortrag anderer, den selben Verwaltungsakt bekämpfender Kläger eingegangen wird.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und die vom Umweltingenieur des Landratsamts gefertigten Stellungnahmen (zuletzt vom 9.7.2015, Bl. 180 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) stützen durfte, legt die Klägerin nicht konkret dar. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen insofern nicht. Auch ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann so nicht dargelegt werden.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Beeinträchtigungen durch das Zusammenwirken von Immissionen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Fragestellung für materiell-rechtlich unerheblich gehalten. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung kann die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft sein. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Aufklärungsmangel i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216, 220 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2329

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

III.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., die mit Wohnhäusern bebaut seien. Diese Grundstücke liegen in W.., einem Ortsteil des kreisfreien Stadt A. Die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes L. (Landkreis A.) liegenden Grundstücken Fl. Nr. 647 der Gemarkung U. (nachfolgend „WKA 1“ genannt) bzw. Fl. Nr. 1896 der Gemarkung R. („WKA 2“) am nördlichen Rand eines Waldgebiets errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt A. gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der WKA 1 bzw. südwestlich der WKA 2 am Westrand des vorerwähnten Waldgebiets entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt A. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die beiden hier verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt A. durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-... und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-... geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts A. vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. liegenden Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 führte der Gutachter aus, bei einer Ortseinsicht am 24. August 2012 seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragstellerin vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen der Gutachter von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

Das Ergebnis der Überprüfung des Gutachtens vom 12. Februar 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 fasste das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 5. Juni 2014 u. a. dahingehend zusammen, dass weitere Vorbelastungen als diejenigen, die von den in diesen Ausarbeitungen berücksichtigten Windkraftanlagen hervorgerufen würden, nicht vorhanden seien.

4. Die Beigeladene hat dem Landratsamt ferner eine im Februar 2014 erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine vom Januar 2014 stammende faunistische Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt. Beide Untersuchungen beziehen sich sowohl auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen als auch auf die von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen.

Hinsichtlich des Rotmilans wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführt, Tiere dieser Art seien im Bereich der geplanten Windkraftanlagen als opportunistische Nahrungsgäste einzustufen; bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sei nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.

Nachdem die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - Bedenken gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgebracht hatte, reichte die Beigeladene eine am 10. Juli 2014 erstellte Ergänzung zu dieser Ausarbeitung ein, in der sie die Auffassung vertrat, ein projektbedingt erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der wiederholten Forderung der höheren Naturschutzbehörde, die Aufenthaltszeiten des Rotmilans in Bezug auf jede einzelne Anlage darzustellen, kam der Gutachter erst mit einer vom 15. August 2014 datierenden Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach. In einer E-Mail an die Beigeladene vom 1. September 2014 führte die höhere Naturschutzbehörde daraufhin aus, da die Aufenthaltszeit von Rotmilanen im Gefahrenbereich der WKA 2 mit 122,46 min/km² deutlich über der durchschnittlichen Aufenthaltszeit von 66,84 min/km² im Prüfbereich liege, sei bei dieser Anlage - anders als bei der WKA 1 - von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse bei der WKA 2 demnach als erfüllt angesehen werden. Dem Landratsamt teilte die höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. September 2014 mit, eine Genehmigung der WKA 2 komme nur mit den Auflagen in Betracht, dass diese Anlage zum einen von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang abgeschaltet und zum anderen ein die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffendes Monitoring angeordnet werde, das die Wirksamkeit der gutachterlich vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen zum Gegenstand habe. Werde nachgewiesen, dass aus diesem Grund ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht mehr zu erwarten sei, könne die erforderliche Abschaltzeit für die WKA 2 angepasst bzw. aufgehoben werden.

5. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Insbesondere lägen an dem beantragten Standort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würden.

6. Die am 17. November 2014 erteilte, der Beigeladenen am Folgetag zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält u. a. die Auflage, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14. Februar 2014 aufgeführten, den Rotmilan betreffenden Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die WKA 2 von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang abzuschalten. Um die Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen, wurde die Beigeladene außerdem zur Durchführung eines die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffenden Monitorings verpflichtet, dessen Ablauf und Details eng mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen seien.

7. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) als unbegründet ab. Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

8. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 auf Antrag der Beigeladenen hin für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 ab.

9. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den vorgenannten Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat nur mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antragsgegner und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus den Nummern II und III des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren. Denn die Beschwerdebegründung zeigt Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 nur insofern auf, als derzeit zu bezweifeln ist, ob das Landratsamt seiner sich aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 17. November 2014 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel nämlich unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

1. Soweit die Beschwerdebegründung eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat im Bescheid vom 25. Juni 2015 die Gründe, die aus dortiger Sicht die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 rechtfertigen, eingehend dargelegt. Hierbei hat es zum einen auf nach Auffassung der Behörde schutzwürdige Belange der Beigeladenen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe), zum anderen darauf verwiesen, dass auch gewichtige öffentliche Interessen für einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sprächen (Abschnitt II.3 der Bescheidsgründe). Diese Gesichtspunkte wurden in Abschnitt II.4 der Bescheidsgründe mit dem Wunsch der Antragstellerin abgewogen, vor der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Den Einwänden in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2015 kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 - auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 24. April 2014 erfolgten Ergänzung - angemeldet werden, die aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die durch einen Betrieb der in B. bestehenden Asphaltmischanlage während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 dieser Nummer dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.1 Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründung ist die schalltechnische Untersuchung insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Geräusche unberücksichtigt gelassen hat, die von den beiden Windkraftanlagen hervorgerufen werden, deren Errichtung und Betrieb die Stadt A. mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat. Dass es sich hierbei um keinen Bestandteil der „Zusatzbelastung“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln kann, folgt bereits daraus, dass es sich bei jenem Vorhaben nicht um die Anlagen handelt, die in dem Verwaltungsverfahren, das dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausging, zu beurteilen waren. Da die Anlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2015 bilden, im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.11.2014) weder tatsächlich vorhanden noch - falls es darauf ankommen sollte - auch nur genehmigt waren, stellen die von ihnen verursachten Schallimmissionen aber auch keinen Bestandteil der Vorbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar.

Dieses aus den Begriffsbestimmungen der Vor- und der Zusatzbelastung folgende Ergebnis ist auch sachgerecht. Wären die Immissionen der beiden von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen bereits - wie von der Antragstellerin gefordert - in dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorangehenden Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung der Vor- oder der Zusatzbelastung berücksichtigt worden, so hätte sich die Beigeladene u. U. dann ungerechtfertigten Einschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens (und damit mittelbar des zulässigen Betriebsumfangs) der beiden im Landkreis A. zu errichtenden Anlagen ausgesetzt gesehen, wenn die Mitberücksichtigung des von ihr im Gebiet der Stadt A. geplanten Vorhabens zu dem Ergebnis geführt hätte, dass durch das Hinzutreten der beiden dort zu errichtenden Anlagen die einzuhaltenden Immissionswerte an irgendeinem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort überschritten worden wären, sich im weiteren Verfahrensfortgang jedoch herausgestellt hätte, dass die letztgenannten Anlagen (oder auch nur eine hiervon) nicht genehmigungsfähig sind oder die Beigeladene ihre diesbezüglichen Planungen nicht weiterverfolgt (bzw. sie ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen) hätte. Dieses rechtswidrige Ergebnis wurde dadurch vermieden, dass die beiden im Gebiet der Stadt A. zu errichtenden Anlagen bei der Ermittlung der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Vor- und Zusatzbelastung außer Betracht blieben, andererseits jedoch die Geräuschimmissionen der zwei hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in die Vorbelastung eingegangen sind, die im Vorfeld der Genehmigung der beiden in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Anlagen zu ermitteln war.

2.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche der in B. bestehenden Asphaltmischanlage weder in die schalltechnische Untersuchung vom 12. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 24. April 2014 Eingang gefunden haben. Da Asphaltmischanlagen dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B. nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, ist zu bezweifeln, dass die mit einem Nachtbetrieb der Asphaltmischanlage ggf. einhergehenden Schallimmissionen bei der Ermittlung der auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkenden Geräuschvorbelastung unberücksichtigt bleiben durften. Denn da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 36,8 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen in Abschnitt 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Auch das Landratsamt A. spricht in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 bezeichnenderweise davon, es sei nur „fraglich“, ob die Asphaltmischanlage wegen der Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig hiervon darf nicht außer Betracht bleiben, dass die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015, die dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom gleichen Tage zugegangen ist, ersichtlich in großer Eile erstellt wurde. Dies gebietet es, die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen der Asphaltmischanlage grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Da die an diesem Immissionsort unter Ausklammerung der Asphaltmischanlage zu erwartende nächtliche Geräuschgesamtbelastung nur mit 36,9 dB(A) prognostiziert wurde, spricht hierfür angesichts der voraussichtlich allenfalls maßvollen akustischen Auswirkungen der Asphaltmischanlage eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Das würde umso mehr gelten, sollte sich das Vorbringen der Beigeladenen als zutreffend herausstellen, die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des Typs, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bescheid vom 17. November 2014 genehmigt wurden, habe ergeben, dass sie nur einen geringeren Schallleistungspegel hervorrufen als er den Immissionsprognosen vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zugrunde gelegt wurde. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) bei Mitberücksichtigung des von der Asphaltmischanlage ausgehenden Immissionsanteils (auch insoweit noch ohne Einbeziehung der weiteren Geräuschbelastung, der sich die Antragstellerin nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Stadt A. vom 19.3.2015 genehmigten Anlagen ausgesetzt sehen wird) überschritten würde, wäre diesem Umstand vorrangig dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der beiden Anlagen, auf die sich der Bescheid vom 17. November 2014 bezieht, entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb der Asphaltmischanlage) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blickrichtung auf das hier in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie dem Antragsgegner als Träger der Genehmigungsbehörde zu überantworten. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und dass das Landratsamt - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nummer II des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Landratsamt nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

3. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3.1 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin in Abschnitt B.II.1.1 der Beschwerdebegründung, anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten. Denn die zwei Windkraftanlagen, die Gegenstand des dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens waren, bilden allenfalls zusammen mit den beiden Anlagen, deren Errichtung die Beigeladene in der Gemarkung C. der Stadt A. bereits damals plante, ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den im fünften Absatz des Abschnitts B.II.1.1 der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben ggf. nämlich den nach den letztgenannten Bestimmungen erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat auch nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 2015, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) hingewiesen hat, nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Beschwerdebegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von einschlägigem Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Beschwerdebegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat, die dazu führt, dass die in der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen erreicht und damit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG notwendig und ändert auch der in der Zuschrift der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. November 2015 enthaltene knappe Hinweis nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung deshalb als nicht stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG zutreffender Auffassung zufolge (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 32) um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben. Denn die eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendete Formulierung „technische und sonstige Anlagen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht.

3.2 Auf sich beruhen kann, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bzw. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht, ob sich ein solcher Zusammenhang in Ermangelung eines gemeinsamen Betriebsgeländes insbesondere daraus ergibt, dass sie nach der Darstellung in Abschnitt 2 des Schreibens der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. November 2015 über ein und dasselbe Stromkabel an das Stromnetz angebunden sind (zweifelnd für einen solchen Fall Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, § 3b UVPG Rn. 73).

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch die Antragstellerin räumt eingangs des Abschnitts B.II.1.2 der Beschwerdebegründung ein, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Schutzkriterien“; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten „Nutzungskriterien“ und die in der Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“. Dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung allein darauf abzustellen ist, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. März 2008 (22 CS 07.2027 - juris Rn. 12) festgehalten. In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien nicht heranzuziehen sind. Fehlt es - wie hier - an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte zu zeitigen vermag, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (OVG SA, U. v. 24.3.2015 a. a. O. Rn. 81; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beeinträchtigungen von nicht in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzgütern bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355/356 f.; HessVGH, B. v. 19.3.2012 - 9 B 1916/11 - juris Rn. 73). Auf die insoweit bestehende ausschließliche Relevanz der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien weisen auch Storm/Bunge (Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, Stand März 2006, § 3c UVPG Rn. 85 - 88) sowie Sangenstedt (in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3c UVPG Rn. 33 f.) hin.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - sei es auch unter Einbeziehung der beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten weiteren Anlagen - ein Gebiet der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Art oder ein von den Nummern 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob durch die Ausführungen in Abschnitt B.I.1.2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015 eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung einer der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund ferner der im gleichen Abschnitt der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - ZNER 2015, 177). In dieser Entscheidung wurde das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) dann als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG eingestuft, wenn sich die avifaunistische Unbedenklichkeit eines Vorhabens nur dadurch sicherstellen lässt, dass der Genehmigungsbescheid mit mehreren, den Vorhabensträger nicht unwesentlich einschränkenden Nebenbestimmungen versehen wird. Um aus der Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten zu können, bedarf es jedoch stets eines Bezuges zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien (vgl. auch OVG NRW, U. v. 25.2.2015 a. a. O. S. 185). Muss - wie hier - allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden und ist deshalb allein zu fragen, ob in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannte Gebiete oder Einzelobjekte nachteilig betroffen sein können, vermag die Notwendigkeit umfangreicher oder gravierender Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entfalten, wenn diese Nebenbestimmungen dazu dienen, Beeinträchtigungen dieser Gebiete oder Einzelobjekte zu verhindern. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflagen, die - wie hier - der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dienen, weisen jedenfalls dann keinen Bezug zu den in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien auf, wenn die zu schützenden Tiere in keinem der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebiete leben.

Ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG darzutun, ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Antragstellerin, das Landratsamt habe im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen.

3.3 Die Ausführungen in Abschnitt B.II.2.3 der Beschwerdebegründung, in denen eine Missachtung des Rücksichtnahmegebots durch die Nachtkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen behauptet wird, zeigen die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 ebenfalls nicht auf. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier inmitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben in der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015, wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

3.4 Soweit die Antragstellerin in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung moniert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihre Gesamtbelastung mit „Immissionen“ jedweder Art (sie versteht hierunter außer Geräuschen, dem Schattenwurf der Windkraftanlagen sowie den Lichtimmissionen der Blinkfeuer auch die Beeinträchtigungen, denen sie sich durch die farbig markierten Rotoren ausgesetzt sehe) festzustellen und zu bewerten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Notwendigkeit, den Beschluss vom 6. August 2015 abzuändern. Das wäre nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur veranlasst, wenn die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten (sowie ggf. sonstiger optischer Beeinträchtigungen) gebietet, und die Voraussetzungen eines solchen Rechtssatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, die Existenz eines derartigen Rechtssatzes lediglich zu postulieren.

Auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum geht im Übrigen, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, es u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Rechtsgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten (sowie ggf. weiterer nachteiliger Einwirkungen) praktische Relevanz erlangen könnte.

4. Dass der Bescheid vom 17. November 2014, sollte er sich nicht zur Gänze als rechtmäßig erweisen, allenfalls der Ergänzung durch begrenzte Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin bedarf, er aller Voraussicht nach aber nicht aufzuheben sein wird, spricht dafür, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechenden Belange legt ein solches Ergebnis nahe. Denn jedenfalls die für eine alsbaldige Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens streitenden gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkte überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Wenn die beiden von der Beigeladenen geplanten Anlagen alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten können, so entspricht das der Zielsetzung, die in § 1 EEG sowie in der Nummer 6.2.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F) zum Ausdruck gelangt. Die in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung als Indiz für den Wegfall eines breiten gesellschaftlichen und politischen Konsenses hinsichtlich des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien in Bezug genommene sog. 10-H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nicht anwendbar, weil der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2014 nicht nur vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen, sondern er - soweit es hierauf ankommen sollte - auch vor diesem Stichtag der Genehmigungsadressatin bekanntgegeben wurde und sich die Neufassung der Art. 82 f. BayBO keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - juris Rn. 36). Rückschlüsse aus einer späteren Gesetzesänderung verbieten sich mit Blick auf den Vertrauensschutz eines Genehmigungsinhabers.

Wenn die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 mit der Behauptung in Abrede stellt, die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden nur „eine Standortqualität von 58,13%“ erreichen, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht ausreichend substantiiert wurde. Insbesondere enthält der Bescheid vom 25. Juni 2015 entgegen der Darstellung in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung keine dahingehende Angabe. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das in Abschnitt 9.4.4 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011) erwähnte 60-%-Kriterium verweist, bezieht sich diese Regelung im Übrigen nur auf die Voraussetzungen, unter denen von der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Gebrauch gemacht, d. h. eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden darf. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus schon deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

Rechtfertigen es aber jedenfalls gemeinwohlbezogene Belange, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17. November 2014 festzuhalten, so kann dahinstehen, welches Gewicht in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zukommt, inwiefern namentlich dem sich hierauf beziehenden Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Beschwerdebegründung zu folgen wäre. Festzuhalten ist insofern lediglich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen des in den Nebenbestimmungen 4.1.2 bis 4.1.4 des Bescheids vom 17. November 2014 vorgegebenen „Bauzeitfensters“ zur Folge hätte, dass sich die Gewinnung regenerativer Energie aus den beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen um mindestens ein volles Jahr verschieben würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die teilweise Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale).

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Stadtgebiet von A-Stadt (Saale) gelegenen Wohnungseigentumsanlage "(...)". Die Wohnanlage befindet sich im südlichen Teil der Peißnitzinsel. Die Peißnitzinsel wird westlich von der "Wilden Saale", östlich von der "Elisabeth-Saale" und ab dem Wehr Gimritz in Richtung Norden von der vereinigten Saale umgrenzt. Die Wohnanlage war vom Saale-Hochwasser 2013 erheblich betroffen. Der Wasserstand des Hochwassers 2013 war nur wenige Zentimeter unterhalb der Gebäudeflächen.

3

Der LHW beabsichtigt, zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Stadtteil Halle-Neustadt die westlich der Saale bzw. der Wilden Saale gelegenen Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm zu ertüchtigen. Geplant ist eine Ertüchtigung beginnend im Süden an der Mansfelder Straße bzw. am Sandanger auf neuer Trasse vor dem Altdeich und im weiteren Verlauf nahe der sogenannten Halle-Saale-Schleife. Die Höhe des Deiches wurde auf 79,00 m NHN geplant.

4

Mit Antrag vom 10.12.2013 beantragte der LHW bei dem Antragsgegner die Plangenehmigung für das Vorhaben, die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung antragsgemäß erteilt wurde. Am 12.12.2014 erhob die Antragstellerin hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Klage.

5

Mit Antrag vom 16.01.2015 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

6

Mit Beschluss vom 03.03.2015 – 4 B 14/15 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 19.11.2014 für den Bau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale) wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorgelegt. Diese sei von der (C.) mbH ((C.)) ausgestellt worden, die aufgrund eines Verwaltervertrages vom 01.07.2003 ermächtigt sei, die Antragstellerin zu vertreten. Die Antragstellerin sei als Wohnungseigentümergemeinschaft auch beteiligtenfähig, da sie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolge. Die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin sei auch antragbefugt. Es sei nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen, dass der Antragsgegner die Belange der Antragstellerin am Schutz ihres Eigentums in der getroffenen Abwägungsentscheidung nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht eingestellt habe. Es sei zumindest möglich, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die Verlegung des Deiches in Richtung ihres Grundstücks und des Gewässers sowie die Krümmung der Trasse im Hochwasserfall durch Anstieg des Wasserspiegels und der Fließgeschwindigkeit stärker als bislang betroffen werde und sich die Eigentumsbeeinträchtigung mehr als nur geringfügig verschärfe. Der Antrag sei auch begründet. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei summarischer Prüfung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache zu erwarten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Plangenehmigung des Antragsgegners bestünden. Auf den von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelf finde das UmwRG Anwendung, weil es sich bei der angefochtenen Plangenehmigung um eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens handele, für das nach dem UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, weil die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft sei und nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entspreche. Da das Vorhaben mit einem Verlust an Rückhalteflächen im Überschwemmungsgebiet verbunden sei, die grundsätzlich zu erhalten seien, sei nicht ausgeschlossen, dass diese Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser Einfluss auf das Abwägungsergebnis, insbesondere die Trassenwahl, nehmen könnten. Der mit dem geplanten Vorhaben verbundene Verlust an Rückhalteraum werfe die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Retentionsraumverlust vermeidende Trasse in Frage komme, etwa die in den Planungsunterlagen dargestellte und vom Antragsgegner in der Plangenehmigung abgewogene Variante 2 (Spundwand), die ebenso wie die von der Antragstellerin dargelegte Variante (Bohrpfahlwand) eine Trassenführung entlang der alten Deichtrasse vorsehe. Im Zeitpunkt der Vorprüfung des Antragsgegners habe angesichts der in Erwägung zu ziehenden Alternativen nicht festgestanden, dass Gründe des Allgemeinwohls der Erhaltung des Rückhalteraumes im Überschwemmungsgebiet entgegenstünden und der Verlust an Retentionsfläche durch das geplante Vorhaben auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss haben könne. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG habe der Antragsgegner deshalb nicht verneinen dürfen. Dieser Verfahrensfehler führe gemäß § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG zur Begründetheit der Klage. Überwiegende Interessen des Antragsgegners oder des LHW an der weiteren sofortigen Vollziehung der angefochtenen Plangenehmigung trotz bestehender ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und des überwiegend wahrscheinlichen Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache bestünden nicht.

7

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde trägt der Antragsgegner vor: Das Verwaltungsgericht hätte den LHW beiladen müssen, da dieser Adressat der Plangenehmigung sei. Die unterbliebene Beiladung stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem weist der Antragsgegner auf die öffentliche Berichterstattung in den örtlichen Medien über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin der 4. Kammer an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hin. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antrag der Antragstellerin unzulässig. Dieser fehle die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Im Hochwasserschutzrecht gebe es keine drittschützende Norm. Weder die Vorschriften der §§ 67 ff. WHG zum Deichbau noch die Vorschriften der §§ 72 ff. WHG zum Hochwasserschutz seien drittschützend. Die Berufung auf das Eigentum der Antragstellerin reiche nicht aus. Es sei nicht dargelegt, dass die Antragstellerin von vorhabenbedingten Auswirkungen betroffen werde. Das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe keine Antragsbefugnis. Auch sei unklar, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß durch die (C.) vertreten werde. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei die UVP-Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt sei im Rahmen der UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar stamme die erste Entscheidung vom 27.08.2013. Am 31.01.2014 sei aber erneut auf der Grundlage der Planunterlagen mit Stand vom 19.12.2013 über die UVP-Pflicht entschieden worden. Die maßgebliche Planänderung mit Stand vom 19.12.2013 sei die nunmehr vorgesehene Errichtung einer Hochwasserschutzwand auf einer Länge von 840 m auf der bislang vorgesehenen Trasse anstelle eines Deiches nach DIN 19712. Die nachfolgend eingereichten Planunterlagen vom 02.07.2014 hätten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Hochwasserschutzwand vorgesehen. Vorgesehen sei nunmehr eine Bohrpfahlwand anstelle der noch mit Planungsstand 19.12.2013 vorgesehenen Spundwand. Ein Defizit in der Sachverhaltsermittlung liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die UVP-Vorprüfung auch in der Sache nicht fehlerhaft. Im Zeitpunkt der Vorprüfung habe hinsichtlich der Trassenwahl bereits festgestanden, welche Gründe des Allgemeinwohls der Erhaltung des Rückhalteraums im Überschwemmungsgebiet entgegenstünden. Bereits in der ersten Antragsunterlage vom 15.08.2013 sei der schlechte Zustand der bestehenden Hochwasserschutzanlage (Gasleitung, senkrechte Leitungsquerungen, starke Durchwurzelung etc.) dargestellt worden. Auch die erste Wasserspielgellagenberechnung vom 23.07.2013 habe vorgelegen, deren wesentliches Ergebnis eine maximale vorhabenbedingte Wasserstandserhöhung um 2 cm gewesen sei. Bei der ergänzenden UVP-Vorprüfung am 31.01.2014 seien dann sämtliche Planunterlagen mit Stand vom 19.12.2013 mitberücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund hätten zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung, die letztlich erst mit dem Planungsstand vom 02.07.2014 abgeschlossen worden sei, insbesondere auch die wesentlichen Fakten zu den untersuchten 4 Trassenvarianten vorgelegen. Bereits mit den Planungsunterlagen von Dezember 2013 habe festgestanden, dass im Interesse eines möglichst effektiven Hochwasserschutzes nur die Trassenvariante 4 in Frage komme. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Verlust an Retentionsflächen durch das geplante Vorhaben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben könne. Insbesondere habe aufgrund der vorliegenden Wasserspielgellagenberechnungen festgestanden, dass die negativen Folgen der Retentionsraumbeschränkung sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der negativen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3c UVPG bewegen würden. Die Ertüchtigung des Altdeiches durch Neuerrichtung oder Verstärkung mittels Spundwand oder Bohrpfahlwand habe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungen nicht als umsetzbare Lösung zur Verfügung gestanden. Die Tatsache allein, dass der Schutz von Überschwemmungsgebieten nach Nr. 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG zu den bei der Einzelfallprüfung anzuwendenden Kriterien zähle, bewirke keine UVP-Pflicht. Auch ein Abwägungsmangel sei nicht ersichtlich. Die Bedeutung der Umweltbelange sei im Rahmen der planerischen Abwägung nicht verkannt worden. Durch das Vorhaben Gimritzer Damm werde keine Erhöhung der Hochwassergefahr herbeigeführt. Die Verbote des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG gälten nicht für den Bau von Deichen. Auch § 77 WHG sei nicht verletzt. Die Verlegung des Deiches in die Nähe des Gewässers und die dadurch bedingte Einschränkung des Überschwemmungsgebietes in seiner Funktion als Rückhaltefläche sei durch das Ziel der Maßnahme, einen möglichst effektiven Hochwasserschutz des westlich des neuen Deiches gelegenen Stadtteils zu gewährleisten, gerechtfertigt.

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Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor: Die Unterlassung der Beiladung des LHW sei nicht fehlerhaft, da dieser für die Neuerrichtung des Deiches nicht zuständig sei. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die öffentliche Berichterstattung einen prozessualen Fehler darstellen könne. Sie werde durch die (C.) ordnungsgemäß vertreten. Sie sei auch antragsbefugt. Die Errichtung des Gimritzer Damms in der plangenehmigten Ausführungsvariante werde sich durch dessen Auswirkungen auf das Hochwasser der Saale und die Erhöhung der üblicherweise bestehenden Hochwassergefahren auf ihr Eigentum auswirken. Dies stelle einen möglichen Eingriff in ihr Eigentum dar, welcher für die Antragsbefugnis ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung festgestellt. Die UVP-Vorprüfung beruhe auf den Planunterlagen von Dezember 2013, obwohl die eigentlichen Antragsunterlagen zum Vorhaben vom 02.07.2014 stammten. Der Behörde hätten daher im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung nicht alle relevanten Informationen vorgelegen. Die Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, soweit die Erheblichkeit des Eingriffs abgelehnt worden sei. Auch über die Verletzung des § 3c UVPG und damit der Wahl des falschen Verfahrens hinaus sei der Antrag begründet. Die Plangenehmigung leide an mehreren wesentlichen Fehlern. Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da das Schutzziel fehlerhaft bestimmt worden sei. Darüber hinaus leide die Plangenehmigung an erheblichen Abwägungsfehlern. Schließlich seien die Berechnungen zur Änderung der Wasserspiegellage infolge des Verlustes an Retentionsraum nachweisbar fehlerhaft.

II.

9

A. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

10

I. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 65 VwGO beigeladen werden. Der LHW ist zwar grundsätzlich beiladungsfähig, da das Land Sachsen-Anhalt in § 8 Satz 1 AG VwGO LSA in Ausübung der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO bestimmt hat, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Der LHW kann jedoch dann nicht nach § 65 VwGO – weder nach dessen Abs. 1 noch Abs. 2 – zu einem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen werden, wenn darin eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – BVerwG 9 VR 11.02 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 22.06.2012 – 2 K 99/12 –). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner, der die angefochtene Plangenehmigung erlassen hat und gegen den sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, und der LHW, der den Antrag auf Plangenehmigung für das Vorhaben Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale) gestellt hat, gehören demselben Rechtsträger an. Beide sind Behörden des Landes Sachsen-Anhalt. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Behörde desselben Rechtsträgers ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Das gegenüber der beklagten Behörde ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO. Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Option, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) die Formalien der Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land, ohne selbst zum Rechtsträger zu werden. Allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land wird aus dem rechtskräftigen Urteil berechtigt und verpflichtet. Es ist Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die im Verwaltungsstreitverfahren das Land vertritt. Dies gilt auch, wenn die drittbetroffene Behörde bei einem anderen Landesministerium ressortiert als der Antragsgegner, der den Verwaltungsrechtsstreit für das Land führt. In einem gerichtlichen Erörterungstermin oder einem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die beklagte Behörde in prozessrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht gehindert, zu ihrer Unterstützung Vertreter anderer Behörden, darunter auch der die Plangenehmigung beantragenden Behörde, mitzubringen. Für die Notwendigkeit und Möglichkeit der landesinternen Interessenabstimmung zwischen den verschiedenen Behörden kann in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, in denen die einzelne Behörde selbst zu verklagen ist, nichts anderes gelten, als dann, wenn das Land nicht von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es indes unstreitig, dass neben dem beklagten Land andere Behörden dieses Landes nicht beigeladen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1977 – BVerwG 4 C 100.74 –, juris RdNr. 32). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde eines Rechtsträgers ausdrücklich durch das jeweilige Fachgesetz mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet ist und damit insoweit die Voraussetzungen eines zulässigen "In-Sich-Prozesses" vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – BVerwG 9 VR 11.02 – a.a.O. RdNr. 4 ff.; Beschl. d. Senats v. 22.06.2012 – 2 K 99/12 –). Vor diesem Hintergrund ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Beiladung des LHW nicht angezeigt.

11

II. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erwähnte öffentliche Berichterstattung über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin der 4. Kammer zu einem Verfahrensmangel geführt haben soll. Unabhängig davon würde allein ein Verfahrensmangel auch nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen.

12

III. Die Antragsgegnerin wird im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Sie hat dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten von der (C.)mbH ((C.)) in ihrem Namen eine Prozessvollmacht erteilt wurde. Hierzu sei diese auf Grund eines Verwaltervertrages vom 01.07.2003, einer Verwaltervollmacht vom 01.07.2003 sowie eines Beschlusses der Gesamteigentümerversammlung vom 30.12.2013 ermächtigt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass sowohl nach dem Verwaltervertrag als auch nach der Verwaltervollmacht die (D.) mbH (D.) Verwalter sein sollte, denn diese sei mit der (C.) identisch. Die Namensänderung beruhe auf einer im März 2014 vollzogenen Umfirmierung. Gegen eine ordnungsgemäße Vertretung spreche auch nicht, dass sowohl der Verwaltervertrag als auch die Verwaltervollmacht von der S. GmbH unterschrieben worden sei, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – 01.07.2003 – sei diese alleinige Eigentümerin der Wohnungseigentumsanlage (...) gewesen. Die weiteren Eigentümer seien erst später durch Erwerb entsprechender Anteile in die Wohnungseigentumsgemeinschaft und damit auch in den Verwaltervertrag eingetreten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, sind weder von dem Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich.

13

IV. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest als möglich erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 24.09.2013 – 1 M 97/13 –, juris RdNr. 6). Dazu muss sich der Antragsteller auf einen drittschützenden Rechtssatz des öffentlichen Rechts berufen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 RdNr. 71). Zudem ist erforderlich, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine Verletzung dieses drittschützenden Rechtssatzes vorliegt. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen und Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 – BVerwG 11 A 100.95 –, juris RdNr. 34). Das ist hier nicht der Fall.

14

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG gegeben. Nach dieser Vorschrift darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Diese Vorschrift gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.05 –, juris RdNr. 27, zu § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F.; VG Hamburg, Urt. v. 12.07.2010 – 15 K 3396/08 –, juris RdNr. 113). Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 –, juris RdNr. 8 und Beschl. v. 28.07.2004 – BVerwG 7 B 61.04 –, juris RdNr. 10). Da die Wasserbehörden jedoch bei ihren Entscheidungen verpflichtet sind, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen, kommt den wasserrechtlichen Vorschriften insoweit drittschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 – a.a.O. RdNr. 10; Beschl. v. 28.07.2004 – BVerwG 7 B 61.04 – a.a.O.). Zu den drittschützenden Vorschriften zählen hiernach auch die wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz, soweit sich aus ihnen ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot ergibt (NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 – 12 ME 210/07 –, juris RdNr. 14; OVG RP, Urt. v. 02.03.2010 – 1 A 10176/09 –, juris RdNr. 28; VGH BW, Beschl. v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 23.09.2014 – 3 S 784/14 –, juris RdNr. 42; VG Aachen, Urt. v. 09.10.2009 – 7 K 1417/09 –, juris RdNr. 50). Das ist bei § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG der Fall. Zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen gehören diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren Beeinträchtigung zu vermeiden ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 09.10.2009 – 7 K 1417/09 – a.a.O. RdNr. 51). Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechts ist, dass dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 – 12 ME 210/07 – a.a.O.; VGH BW, Beschl. v. 23.09.2014 – 3 S 784/14 – a.a.O.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Antragsbefugnis der Antragstellerin auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG vor. Ihr Grundstück liegt vor der geplanten Hochwasserschutzanlage am Gimritzer Damm und ist latent hochwassergefährdet. Auf ihre Belange ist daher in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus macht sie geltend, insbesondere durch die mit der Errichtung des Deiches auf der neuen Trasse entlang der "Halle-Saale-Schleife" und der damit in Kauf genommenen Verengung des Hochwasserabflusses sei eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Hochwasserfall verbunden, die ihr Eigentum gefährden könne. Hiermit macht sie einen nicht nur geringfügigen Nachteil durch die gewählte Trasse geltend, der nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob das Vorbringen der Antragstellerin in der Sache zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit.

16

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 WHG folgt. Nach § 70 Abs. 1 WHG gilt für die Planfeststellung und die Plangenehmigung u.a. § 14 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf die Bewilligung, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG u.a. dann entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert wird. Nimmt man an, dass die durch einen Deichbau entstehende Gefahr einer Überflutung eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG darstellen kann (vgl. HambOVG, Urt. v. 22.03.2000 – 5 Bf 22/96 –, juris RdNr. 47), ergäbe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Gefahr der Überflutung ihres Grundstücks im Hochwasserfall infolge der Errichtung des Deichs entlang der "Halle-Saale-Schleife" auch auf der Grundlage dieser Vorschriften.

17

Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund die Frage, ob sich die Antragsbefugnis der Antragsteller unmittelbar aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten lässt (vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris RdNr. 53 ff.).

18

V. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, weil die von ihr erhobene Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg haben wird.

19

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Rechtsbehelf – hier die Klage der Antragstellerin – Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8 ff.; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 62). Demgemäß ist nach der – hier anwendbaren – Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen oder wiederherzustellen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung treffen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – BVerwG 7 VR 1.10 –, juris RdNr. 13). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 UmwRG (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, juris RdNr. 11).

20

Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse überwiegt, da die gegen die Plangenehmigung erhobene Klage der Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

21

1. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die angefochtene Plangenehmigung rechtswidrig sein dürfte, weil die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft sein dürfte.

22

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Nr. 13.13 der Anlage 1 ist bei dem Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, und damit auch für Vorhaben der hier streitigen Art, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich. Eine solche Vorprüfung hat der Antragsgegner hier durchgeführt. Sie ist im Schreiben des Referats 402 vom 27.08.2013 dokumentiert und wurde – jeweils nach Vorlage überarbeiteter Antragsunterlagen – am 30.01.2014, 19.05.2014 und 27.06.2014 ergänzt. Die Durchführung der UVP-Vorprüfung dürfte jedoch nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entsprochen haben.

23

Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 44). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 –, juris RdNr. 32).

24

Diesen Anforderungen dürfte der Antragsgegner nicht entsprochen haben. Er dürfte bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt haben. Damit dürfte die Vorprüfung im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.

25

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Umweltauswirkungen sind vor diesem Hintergrund bereits dann erheblich, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen und so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Zulassungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 37; Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 9 A 1.13 –, juris RdNr. 21). Damit kommt es bei der allgemeinen Vorprüfung entscheidend auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der behördlichen Zulassung an. Die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen fehlt nur dann, wenn diese bereits nach Maßgabe einer im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung anzustellenden Vorausschau weder für die Zulassung des Vorhabens noch für das Ergebnis der Abwägung von Bedeutung und auch für die Anordnung von Nebenbestimmungen nicht relevant sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 9 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 23; Beckmann, DVBl. 2004, 791 <796>; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG RdNr. 26 f.). Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen keine maßgebliche Bedeutung zu (Beckmann, a.a.O., S. 797). Sie dient als "Checkliste" lediglich der systematischen und strukturierenden Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3c UVPG RdNr. 12). Die Aufzählung der Kriterien in Anlage 2 ist nicht abschließend, wie vor allem durch die mehrfache Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich wird (Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c RdNr 13).

26

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsgegner vorgenommene UVP-Vorprüfung fehlerhaft, weil hierin der rechtliche Maßstab für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen, insbesondere für die hier in Rede stehende Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, verkannt worden ist. In der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 wird bei der Einschätzung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe auf Grund seines Umfangs und seiner Art mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gravierenden und dauerhaften Auswirkungen auf die Schutzgüter im untersuchten Gebiet. Für die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter ergäben sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Wasserspielgellagenberechnung eindeutig positive Effekte. Der Deich werde nicht auf unberührten Naturflächen errichtet. Die anthropogene Beeinflussung des Terrains sei nicht unbeträchtlich. Der naturschutzfachlichen Sensibilität des Gebietes seien enge Grenzen gesetzt. Zwar werde es beim Bau der Hochwasserschutzanlage Eingriffe und Auswirkungen in und auf die in der Tabelle genannten geschützte Biotope geben, die jedoch keine sehr großen Flächen umfassten (wahrscheinlich < 3.000 m²). Bei den in der Tabelle genannten Biotopen handelt es sich um den Peißnitzauwald, der in nördlichen Bereich angrenzend auf ca. 160 m direkt betroffen werde. Zu beachten sei, dass ein Hochwasserschutzdeich und seine Schutzstreifen keine total versiegelten Oberflächen darstellten. In Folge des Vorhabens entstünden daher keine für die künftige natürliche Entwicklung völlig ungeeigneten Flächen. Schadstoff- und Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Standortklima seien nicht relevant. Die Auswirkungen in der Bauphase seien nur vorübergehend. Die direkten Eingriffe in die Lebensräume entlang des Baugebietes seien zwar vom Prinzip her erheblich. Hier seien jedoch die Größenordnungen und die naturschutzfachliche Bedeutung der Naturräume zu berücksichtigen. Das Grund- und Oberflächenwasser werde nicht nachhaltig beeinflusst. Kultur- und Sachgüter würden nicht in Mitleidenschaft gezogen. Zusammenfassend heißt es, trotz der nur mittleren Größenordnung der Gesamtmaßnahme sei das Hochwasserschutzvorhaben ein Eingriff, von dem negative Auswirkungen auf einen Teil der Schutzgüter zu erwarten seien. Diese Auswirkungen seien jedoch bei der Neuerrichtung und Rekonstruktion von Hochwasserschutzbauten prinzipiell an jedem Standort mehr oder weniger unumgänglich. Dem gegenüber stehe die Tatsache, dass es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme handele, die zur Sicherung von Schutzgütern nach § 2 UVPG unbedingt erforderlich sei. Zuvor war im Rahmen der überschlägigen Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens festgestellt worden, dass durch die Ausschwenkung der Deichtrasse nach Osten zur "Wilden Saale" ca. 114.000 m³ Wasseraufnahmevolumen und 78.400 m² (7,84 ha) Retentionsfläche für Hochwasser verloren gingen. Dieser Verlust an Retentionsraum führe jedoch nach den vom LHW vorgelegten Unterlagen zu keiner rechnerisch nachweisbaren Schlechterstellung von Unterliegern. Im Ergebnis wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 3c UVPG habe und daher auf eine UVP verzichtet werden könne.

27

In der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 30.01.2014 wird auf diese Einschätzung vom 27.08.2013 Bezug genommen und ausgeführt, die inzwischen eingereichte Entwurfs- und Genehmigungsplanung habe keine Gesichtspunkte ergeben, die ein Abweichen von dem Ergebnis der damaligen Prüfung erforderlich mache. Im neuen Planentwurf mit der partiellen Errichtung einer Spundwand sei der Verlust des vorhandenen Retentionsraumes auf 46.800 m³ bei HQ100 gesenkt, was positiv zu vermerken sei. Mögliche Eingriffe in das Grundwasserfließgeschehen durch die Spundwände sollten durch Strömungsfenster minimiert werden. Nachteilige Beeinflussungen des Standortklimas seien von untergeordneter Bedeutung.

28

Die weiteren Stellungnahmen vom 19.05.2014 zu den Planunterlagen vom 09.05.2014 und vom 27.06.2014 zu den Planunterlagen vom 25.06.2014 nehmen auf die bereits vorliegenden UVP-Vorprüfungen Bezug und führen aus, die neuen Unterlagen wiesen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf Schutzgüter keine maßgeblichen Änderungen zu der bisherigen Planung auf, die eine erneute Prüfung erforderlich mache. Eine neue Bewertung der UVP-Pflicht sei nicht erforderlich.

29

Hiermit hat der Antragsgegner den Maßstab der Erheblichkeit i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG insbesondere für die mit der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbundenen Umweltauswirkungen verkannt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs hätte er die Möglichkeit, dass die mit der neuen Trasse verbundenen nachteiligen Umwelteinwirkungen Einfluss auf das Ergebnis der nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG vorzunehmen Abwägung haben können, nicht ausschließen dürfen.

30

Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält – grundsätzlich – einen zwingenden Versagungsgrund (Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 68 RdNr. 57; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 68 RdNr. 20). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit jedenfalls in zwei Fällen vor, nämlich entweder bei einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder bei einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern. Diese beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG haben jeweils eigenständige Bedeutung. Zwar dient die Vorschrift – in beiden Alternativen – dem Hochwasserschutz. Dennoch kommt dem in § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG enthaltenen Schutz natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, eine eigenständige, über das Verbot der Erhöhung der Hochwasserrisiken gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG hinausgehende Bedeutung zu. Mit dieser Regelung, die bereits mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) als § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. in das Gesetz eingefügt wurde und auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26.09.1996 (BT-Drs. 13/5641, S. 3) beruhte, sollte der besonderen Funktion natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere von Auwäldern, im Rahmen des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 13/4788, S. 27, und BT-Drs. 13/5254, S. 3 f.). Die beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG unterscheiden sich dadurch, dass die Merkmale der Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtausgleichbarkeit nur für das Regelbeispiel der Erhöhung des Hochwasserrisikos, nicht aber für die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, gelten (a.A. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 –, juris RdNr. 49). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen in der Regel als erheblich ansieht. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG verlangt damit in der ersten Alternative die Prüfung, ob das Vorhaben hochwasserneutral ist, also ob keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken vorliegt. Zusätzlich und darüber hinaus verlangt die Vorschrift in der zweiten Alternative die Prüfung, ob keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört werden. Natürliche Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, sind also nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, jedenfalls im Grundsatz, unbedingt zu erhalten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.11.2003 – 22 CS 03.2469 –, juris RdNr. 4). In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein Gewässerausbau, der mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist, gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zulassungsfähig sein. Ob ein Gewässerausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, bedarf einer umfassenden Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gewässerausbau – wie hier – zum Zwecke der Herstellung bzw. der Verbesserung des Hochwasserschutzes erfolgt. In diesem Fall sind die von dem Gewässerausbau nachteilig betroffenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.02.2009 – 1 A 10722/08 –, juris RdNr. 171; VGH BW, Urt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris RdNr. 125; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 17.03.2008 – 4 K 1202/06.NW –, juris RdNr. 100; VG Hamburg, Urt. v. 12.07.2010 – 15 K 3396/08 – a.a.O. RdNr. 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 68 RdNr. 24; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 68 RdNr. 24). Bei der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen ist dabei insbesondere zu prüfen, ob ein Ausgleich für die Zerstörung möglich ist (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 68 RdNr. 23). Die Entscheidung der Behörde stellt sich insoweit als das Ergebnis nicht einer gestaltenden, sondern einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung dar, also als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (VGH BW, Urt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 – a.a.O.). Ergänzend kommt hinzu, dass gemäß § 77 Satz 1 WHG Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem entgegenstehen, sind gemäß § 77 Satz 2 WHG rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Auch hiernach hat eine vollständige und sachgerechte Abwägung der für die Aufgabe eines Retentionsraumes sprechenden Gründe auf der einen und der Pflicht zur Erhaltung eines Überschwemmungsgebietes nach Satz 1 auf der anderen Seite stattzufinden (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 77 RdNr. 4; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 77 WHG RdNr. 7). Soweit der Dispens vom Erhaltungsgebot wegen entgegenstehender Gründe des Allgemeinwohls eingreift, statuiert die Vorschrift stattdessen eine Ausgleichspflicht (Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 77 RdNr. 11 ff.).

31

Gemessen daran hat der Antragsgegner im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Bedeutung der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, die mit dem Bau der Hochwasserschutzanlage entlang der Halle-Saale-Schleife verbundenen ist, für die gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG und § 77 WHG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der von dem Vorhaben nachteilig betroffenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen verkannt. Der Antragsgegner hat den Verlust an 114.000 m³ Wasseraufnahmevolumen und 78.400 m² Retentionsfläche für Hochwasser, davon ca. 3.000 m² Peißnitzauwald, für unerheblich gehalten, weil dieser Verlust an Retentionsraum nach der vom Vorhabenträger vorgelegten Wasserspiegellagenberechnung vom 23.07.2013 zu keiner rechnerisch nachweisbaren Schlechterstellung von Unterliegern führe. An dieser Bewertung hat er auch in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 30.01.2014, 19.05.2014 und 27.06.2014 festgehalten. Ohne Belang ist, dass er in der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 30.01.2014 nur noch von einem Verlust von Wasseraufnahmevolumen von 46.800 m³ bei HQ100 ausgegangen ist, denn durch die Bezugnahme auf die ursprüngliche UVP-Vorprüfung hat er zum Ausdruck gebracht, dass er auch insoweit allein wegen der Hochwasserneutralität von der fehlenden Erheblichkeit ausgeht. Damit nimmt der Antragsgegner wesentliche Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gemäß § 3c Satz 1 UVPG durch Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG relevant sind, nicht in den Blick.

32

Bei dem Bau der Hochwasserschutzanlage entlang der Halle-Saale-Schleife kommt es zu einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen. Unter natürlichen Rückhalteflächen sind Landareale zu verstehen, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zu dem jeweiligen Gewässer dem Hochwasser durch ihre zumeist seitliche Ausdehnung über das Ufer hinaus Ausbreitungsmöglichkeiten geben und auf diese Weise einen beschleunigten Abfluss des Wassers zumeist stromabwärts verhindern (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – a.a.O. RdNr. 48). Derartige Rückhalteflächen werden bei der Errichtung der plangenehmigten Hochwasserschutzanlage zerstört. Hiervon geht auch der Antragsgegner in der Plangenehmigung (Seite 41 f.) aus. Es bedarf keiner Vertiefung, ob überbaute oder versiegelte Flächen generell nicht unter den Begriff der natürlichen Rückhalteflächen fallen (vgl. OVG RP, Urt. v. 24.02.2000 – 1 A 11106/99 –, juris RdNr. 24), denn jedenfalls ist ein Teil der vom Antragsgegner in der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 in den Blick genommenen Retentionsfläche von 78.400 m², die durch das Vorhaben verloren geht, weder überbaut noch versiegelt. Diese Fläche durfte der Antragsgegner auch nicht wegen ihrer Größe als unerheblich einstufen.

33

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage im Wasserrecht hätte sich im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Frage aufdrängen müssen, ob der beabsichtigte Hochwasserschutz auch auf einer Trasse möglich ist, mit der die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere von Auwäldern, vermieden wird. Dies dürfte die Notwendigkeit einschließen, die Vor- und Nachteile etwa einer Spundwand oder einer Bohrpfahlwand auf dieser Trasse umfassend zu untersuchen. Damit zusammenhängend wäre zu prüfen gewesen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Anlagentrasse – und damit die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – gebieten, etwa weil das Interesse an einer Vermeidung der mit der Errichtung der Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse verbundenen Nachteile das Gebot der Erhaltung von Rückhalteflächen überwiegt (vgl. § 77 Satz 2 WHG). Schließlich war zu prüfen, ob und wie ein Ausgleich für die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen möglich ist. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Fragen zu klären und damit die erforderliche Abwägung vorzubereiten. Die Problematik der Trassenwahl und der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wurden jedoch überhaupt nicht in den Blick genommen. In der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 heißt es vielmehr, die festgestellten Auswirkungen seien bei der Neuerrichtung und Rekonstruktion von Hochwasserschutzbauten prinzipiell an jedem Standort mehr oder weniger unumgänglich. Die Prüfung, ob die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse und damit die vollständige Erhaltung der natürlichen Rückhalteflächen möglich sind, wurde vom Antragsgegner nicht für notwendig erachtet. Damit hat er bei der UVP-Vorprüfung einen fehlerhaften Maßstab für die Erheblichkeit der Umwelteinwirkungen angelegt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs hätte er die mögliche Ergebnisrelevanz der hier maßgeblichen nachteiligen Umweltauswirkungen – die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – und damit ihre Erheblichkeit im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG nicht verneinen dürfen. Die UVP-Vorprüfung wurden damit nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt (§ 3a Satz 4 UVPG).

34

Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung sei sowohl der schlechte Zustand der bestehenden Hochwasserschutzanlage als auch das Ergebnis der Untersuchung der 4 Trassenvarianten bekannt gewesen. Es habe bereits festgestanden, dass dem überwiegenden Allgemeinwohlinteresse an einem möglichst effektiven Hochwasserschutz nur mit der planfestgestellten Variante 4 entsprochen werden könne, so dass bereits zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung klar gewesen sei, dass der Verlust von Retentionsflächen durch das geplante Vorhaben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben könne. Diese Aussage steht einerseits in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners, der auf Seite 16 der Beschwerdebegründung (GA Bl. 290) selbst vorträgt, die Ertüchtigung des Altdeichs durch Neuerrichtung oder Verstärkung mittels Spundwand oder Bohrpfahlwand habe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungen nicht als umsetzbare Lösung zur Verfügung gestanden. Wenn das zutrifft, kann nicht zugleich das Ergebnis der Untersuchung der 4 Trassenvarianten bekannt gewesen sein. Darüber hinaus verkennt der Antragsgegner, dass im Fall der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen regelmäßig die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich ist. Jedenfalls in dieser Hinsicht war nicht auszuschließen, dass die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen für das Ergebnis der Abwägung, jedenfalls für die Entscheidung über die Aufnahme von Nebenbestimmungen, relevant ist. Darüber hinaus kommt es für die Überprüfung einer UVP-Vorprüfung durch das Gericht nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG nicht darauf an, welchen Kenntnisstand die Behörde hatte. Bei der vom Gericht gemäß § 3a Satz 4 UVPG vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle ist vielmehr die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, die aber keinen Niederschlag in der Begründung der Behörde gefunden haben, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – BVerwG 9 A 31.10 – a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 – a.a.O. RdNr. 44). Die hiernach maßgebliche Begründung der UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nimmt – wie ausgeführt – die Möglichkeit einer Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse überhaupt nicht in den Blick und verkennt damit die im Rahmen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG bestehende Bedeutung des Verbots der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und damit den Maßstab für die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG.

35

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das Trägerverfahren selbst entsprechende Anforderungen in Verbindung mit dem Fachrecht kennt, insbesondere die nach § 68 Abs. 3 WHG bestehende zwingende Zulassungsvoraussetzung der Hochwasserneutralität. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient – wie bereits ausgeführt – dazu, die Umweltbelange herauszuarbeiten, auf die es nach dem einschlägigen Fachrecht ankommt, um die hiernach erforderliche Abwägung vorzubereiten. Im Fachrecht gibt es daher stets Anforderungen, die die gleichen Fragen aufwerfen, die auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Folglich kann daraus kein Argument gegen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hergeleitet werden.

36

2. Die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung kann von der Antragstellerin auch gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG geltend gemacht werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn – wie hier – eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Antragstellerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt, und verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 41; Beschl. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 B 37.12 –, juris RdNr. 10). Die Antragstellerin kann sich auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung berufen mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.09.2008 – 2 M 146/08 –, juris RdNr. 17).

37

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).

2

Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.

3

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).

4

Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:

5

Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.

6

Der Kläger beantragt,

den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

11

A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

12

Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.

13

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.

14

1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

15

2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

16

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).

17

Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).

18

a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

19

Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.

20

b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.

21

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).

22

Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

23

Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).

24

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.

25

c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.

26

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.

27

aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

28

bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

29

Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.

30

cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.

31

Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.

33

Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.

34

dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.

35

Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.

36

3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.

37

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.

38

Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.

39

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.

40

Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.

41

Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.

42

Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

43

4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

44

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.

45

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.

46

Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.

47

Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage der Beigeladenen auf dem einem Grundstück der Arbeitgeberin der Antragsteller benachbarten Grundstück ab.

Hiergegen richten sich Beschwerden der Antragsteller mit Ablehnungsgesuchen gegen drei an Beschlüssen in Parallelverfahren mitwirkende Richter. Sie beantragen,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Richter hätten in den Antragstellern bekannten Parallelverfahren (Az. 22 CS 14.1597 und 22 CS 14.2157 u.a.) deutlich gezeigt, dass sie zugunsten der Beigeladenen eingestellt seien. So hätten die Richter in dem Verfahren 22 CS 14.1597 noch die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe. Im Verfahren 22 CS 14.2157 hätten sie zugunsten der Beigeladenen Recht gebeugt, um diese erneut zu begünstigen. Nachdem die richterlichen Hinweise und Hilfestellungen, die wie eine Rechtsberatung anmuteten, nichts genutzt hätten, hätten die Richter der Beschwerde der Beigeladenen dennoch mit einer völlig absurden und praktisch nicht ansatzweise realisierbaren Maßgabe stattgegeben. Der Bevollmächtigte der Antragsteller werfe den abgelehnten Richtern daher vorsätzliche Rechtsbeugung in mindestens vier Fällen vor. In den bisherigen Verfahren komme eine tiefe innere Abneigung der abgelehnten Richter gegen die „Urchristen“ der Arbeitgeberin der Antragsteller zum Ausdruck, was sich nicht nur in der absurden Maßgabe wiederspiegele, sondern auch in einem früheren Urteil, an dem der abgelehnte Berichterstatter mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten schwer erschüttert, denn der Gutachter habe wahrheitswidrig Prüfungen vor Ort behauptet. Die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter hätten ein Teilergebnis dieses Gutachtens hinsichtlich der Zusatzbelastung trotz substantiierten Bestreitens durch die Antragsteller ihrem Beschluss zugrunde gelegt und einem versuchten Prozessbetrug Schützenhilfe geleistet. Aus den Genehmigungsakten sei im Gegenteil ersichtlich, dass selbst die Fachabteilung Immissionsschutz der Genehmigungsbehörde wegen des prognostizierten Schallleistungspegels Auflagen zum Schutz der Nachbarn vorgeschlagen habe.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten dieser Verfahren sowie der Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807.

II.

Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die Antragsteller haben ihre Vorwürfe gegen die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Sie verweisen nicht auf das Verhalten der Richter ihnen gegenüber, sondern auf angebliches Fehlverhalten in Parallelverfahren anderer Antragsteller; dieses haben sie jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit die Antragsteller den Bezug zwischen ihren Verfahren und den Parallelverfahren sinngemäß dadurch herzustellen suchen, dass sie bereits in Parallelverfahren erhobene Vorwürfe einer persönlichen Abneigung des Berichterstatters, persönlicher Rachemotive, einseitiger Formulierungen in von ihm mitunterzeichneten verwaltungsgerichtlichen Urteilen sowie einer durch den Senatsvorsitzenden und den weiteren Beisitzer mitgetragenen einseitigen Prozessleitung insbesondere durch kurze Fristsetzungen wiederholen, sind diese Vorwürfe unbegründet und rechtfertigen in den dortigen Verfahren ebenso wenig eine Ablehnung wie in den vorliegenden Verfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des in den Parallelverfahren ergangenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 22 CS 14.2805 u.a. – BA S. 5 ff.) verwiesen (zur Zulässigkeit einer Verweisung auf eine vorausgegangene, den Beteiligten unschwer zugängliche Entscheidung vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1998 – 5 B 94/98 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38/11 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Auch im Übrigen haben die Antragsteller keine Befangenheitsgründe glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dass die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter in dem Parallelverfahren 22 CS 14.1597, an dem die Antragsteller nicht beteiligt waren, die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt haben sollen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe, lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung der Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernte, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Ermessensentscheidung über die Abstandsflächenreduzierung ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren überlassen und nur auf Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts hingewiesen, wonach am Standort zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen (BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – Rn. 19 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insoweit nicht abschließend zur Sach- und Rechtslage geäußert.

Soweit die Antragsteller meinen, in einem weiteren Verfahren (BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 22 CS 14.2157 – Rn. 34 f.) hätten die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zugunsten der Beigeladenen Recht gebeugt, indem sie zu Unrecht ein Teilergebnis des dort verfahrensgegenständlichen immissionsfachlichen Gutachtens hinsichtlich einer Zusatzbelastung trotz substantiierten Bestreitens durch die dortigen Antragsteller ihrem Beschluss zugrunde gelegt und damit einem versuchten Prozessbetrug Schützenhilfe geleistet hätten, hat sich die Entscheidung der Richter ebenso wenig von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr ausführlich mit den Einwänden der dortigen Antragsteller auseinander gesetzt, ist ihnen aber aus fachlichen Gründen nicht gefolgt (ebenda Rn. 35).

Dem Vorwurf der Rechtsbeugung fehlt damit jede sachliche Grundlage.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen eigener Darstellung zufolge ein am südlichen Rand der Ortschaft G. liegendes, ihnen gehörendes Anwesen. Sie erstreben im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen südlich von G. erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Kläger, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von den Klägern in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 -22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer auch die unverändert gebliebenen Teile des ursprünglichen Verwaltungsakts umfassenden Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kommt es nur dann, wenn die Änderung der Sache nach als konkludenter, vollständiger Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung umfassend hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine dieser Fallgestaltungen inmitten steht, macht angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen die Begründung des Zulassungsantrags zu Recht nicht geltend.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen werden.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen der Kläger („Immissionsort 4a“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 33,0 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachten danach am Anwesen der Kläger eine Geräuschbelastung von 41,9 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 42 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze (mithin die ungünstigste, am Anwesen der Kläger zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels, vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 Dem Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Anwesen der Kläger auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Gesamtgeräuschbelastung ausgesetzt sein wird, die die sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte übersteigt, kann nicht entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht habe G. unzutreffend als Mischgebiet eingestuft; wegen der deutlich überwiegenden Wohnnutzung handele es sich bei dieser Ortschaft vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet.

Da weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch seitens der Kläger vorgetragen wurde, dass das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beantwortet sich die Frage, welche Immissionswerte dort nicht überschritten werden dürfen, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm in Verbindung mit der Nummer 6.1 TA Lärm nach der Schutzbedürftigkeit des fraglichen Gebiets. Um eine Zuordnung zu einem der in der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Gebietstypen zu ermöglichen, ist darauf abzustellen, welcher der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Gebietsarten der Umgriff des zu betrachtenden Immissionsorts am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 47). Die Umgebung des Grundstücks der Kläger ist danach - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - analog § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufen.

Für die Richtigkeit dieser Einordnung spricht bereits, dass das Verwaltungsgericht seine dahingehende Überzeugung aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat (vgl. auch dazu Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils). Für ein Dorfgebiet ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO das Vorhandensein der Wirtschaftsstelle zumindest eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10 m. w. N.). Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt nicht konkret vor, dass das Verwaltungsgericht insofern unzutreffende Wahrnehmungen gemacht habe. Vielmehr räumt sie in Abschnitt B.II.1.1 ausdrücklich ein, dass in einem der zwölf Anwesen, aus denen G. bestehe, landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird. Unerheblich wäre es, wenn in den übrigen elf Anwesen - wie das an gleicher Stelle in der Antragsbegründung behauptet wird - ausschließlich Wohnnutzungen ausgeübt werden sollten. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

2.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die in Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellte Behauptung aufgezeigt, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Das folgt bereits daraus, dass die Kläger diese rechtliche These lediglich apodiktisch in den Raum gestellt haben, ohne eine Rechtsnorm oder technische Regel zu benennen, aus der sich das Erfordernis einer messtechnischen Ermittlung der Vorbelastung ergibt.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die durch die Bestandsanlagen hervorgerufene Vorbelastung im Gutachten vom 5. März 2014 nicht unberücksichtigt geblieben ist. Um sie zu ermitteln, hat das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung betraute Ingenieurbüro der insoweit durchzuführenden Ausbreitungsberechnung als Eingangsgröße einen Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zugrunde gelegt, der durch eine jede der Bestandsanlagen hervorgerufen werde (vgl. die Tabelle 4 im Gutachten vom 5.3.2014). Hierbei handelt es sich um jenen Wert, den keine dieser Anlagen nach den für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigungen überschreiten darf (vgl. u. a. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts). Der Immissionsprognose liegt insofern mithin ebenfalls eine „worstcase-Betrachtung“ zugrunde; die Belange der Geräuschbetroffenen werden deshalb auch unter diesem Blickwinkel bestmöglich gewahrt.

Dafür, dass ihr Betrieb mit einem höheren Schallleistungspegel einhergehen sollte, als er durch die Baugenehmigungen vom 22. Oktober 2003 zugelassen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere haben die Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen der Kläger der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung resultieren ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen der Kläger prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, das Gutachten vom 5. März 2014 habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Gegenteiliges ist nicht dargelegt, auch nicht mit der Behauptung, die Geräuschbelastung der Kläger sei deshalb besonders hoch, weil die vorhandene Vegetation eine „Trichterwirkung“ zum Nachteil ihres Grundstücks entfalte. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die bewaldeten Geländeabschnitte, die das im Süden an das Grundstück der Kläger angrenzende Gelände nach Osten und Westen hin optisch begrenzen, bereits etwa in der Mitte des Hanges enden würden, der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen liegt. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass diese Anlagen Schall in großer Höhe emittieren würden, seien die bewaldeten Flächen nicht geeignet, die Geräuschbelastung des Anwesens der Kläger im Sinn der behaupteten „Trichterwirkung“ merklich zu erhöhen.

Vor allem aus den Darstellungen in dem kleinmaßstäblichen Auszug aus dem Flächennutzungsplan des Marktes L., der sich als Blatt 60 in der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamtes befindet, aber auch aus dem Lageplan, der dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt wurde, geht hervor, dass dem schmalen Waldstreifen, der das zwischen dem Anwesen der Kläger und der Vorhabensfläche liegende Gelände nach Osten hin optisch abschließt, eine solche begrenzende Wirkung in der Tat ungefähr im Umfang der Hälfte der zwischen diesen Grundstücken bestehenden Entfernung zukommt. Die Waldfläche, die das gleiche Gelände nach Westen hin optisch begrenzt, weist diesen Unterlagen zufolge sogar nur eine Länge auf, die deutlich geringer ist als die Hälfte der Entfernung zwischen der Liegenschaft der Kläger und den Grundstücken, auf denen das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Die Lichtbilder 10 und 11, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein gefertigt hat, bestätigen dies ebenso wie die am 6. Februar 2014 entstandenen Aufnahmen, die von den dort als Standorte 1, 2 und 3 bezeichneten Stellen aus gefertigt wurden (Blatt 236 bis Blatt 239 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine die Geräuschbelastung der Kläger spürbar verstärkende „Trichterwirkung“ verneint hat, so bewegt sich dies innerhalb der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Dass ihm hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse unterlaufen ist, zeigen die Ausführungen in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung nicht in schlüssiger Weise auf.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht eingreift.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebten die Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung ihrer Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werde es an ihrem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der im angefochtenen Urteil wiederholt (u. a. eingangs der Abschnitte B.III.1 und B.III.3 der Entscheidungsgründe) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebten die Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Geräuschimmissionen zu ihrem Nachteil die Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der von den Klägern benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung insoweit unterbreitete Beweisangebot unsubstantiiert war. Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61; ebenso - bezogen auf einen Hilfsbeweisantrag - BVerwG, B. v. 22.11.2013 -7 B 16.13 - juris Rn. 5 f.)

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigen die Kläger ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes thematisierten Gesichtspunkte ist auch diese Behauptung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 Rn. 2) davon aus, dass die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. auch OVG NW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.). Das Verwaltungsgericht gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen der Kläger und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 600 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Dreifache überschritten; Umstände, die eine hiervon abweichende Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage.

4.1 Die Kläger rügen zunächst, da in einer von ihnen im ersten Rechtszug vorgelegten, durch einen Herrn K. erstellten Visualisierung die Distanz zwischen ihrem Anwesen und der (nächstgelegenen) Windkraftanlage 4 auf der Grundlage der Standortkoordinaten mit lediglich 576 m berechnet worden sei, hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Abstandsangaben zuträfen.

Aus diesem Vorbringen folgen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Windkraftanlage 4 in einer Entfernung vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden soll, die eindeutig größer ist als 597 m (d. h. das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage). Auf diese Windkraftanlage kann sich die Betrachtung insoweit beschränken, da die drei anderen Windräder - auch nach Darstellung in der Ausarbeitung von Herrn K. (vgl. Blatt 124 der Akte des erstinstanzlichen Rechtsstreits) - wesentlich größere Abstände einhalten werden.

Die Windkraftanlage 4 ist nach der von der Beigeladenen eingereichten „Standortbeschreibung“ (Blatt 15 Rückseite der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts), die durch die Nummer III des Tenors des Bescheids vom 15. August 2014 ausdrücklich zum Genehmigungsinhalt gemacht wurde, an derjenigen Stelle des Grundstücks Fl.Nr. 572 der Gemarkung W. des Marktes L. zu errichten, der durch die Gauß-Krüger-Koordinaten 4405287 (Rechtswert) und 5456877 (Hochwert) festgelegt ist. Die Gauß-Krüger-Koordinaten des Anwesens der Kläger wurden im Gutachten vom 5. März 2014 mit 4... (Rechtswert) und 5... (Hochwert) angegeben. Die Richtigkeit der letztgenannten Daten haben die Kläger während des gesamten Verfahrensgangs - auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - nicht in Abrede gestellt; sie lassen sich zudem mittels einfacher und allgemein zugänglicher Methoden (z. B. des von der bayerischen Vermessungsverwaltung in das Internet eingestellten Programms „Bayern-Atlas“) ohne weiteres als zutreffend verifizieren. Die durch die beiden letztgenannten Koordinaten bezeichnete Stelle auf dem Grundstück der Kläger befindet sich in der Mitte der südlichen (d. h. den geplanten Windkraftanlagen zugewandten) Fassade des Wohnhauses der Kläger; es handelt sich mithin um einen Ort, der für die Beurteilung des Ausmaßes der optischen Wahrnehmbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Kläger in besonderer Weise geeignet ist.

Anhand der vier vorgenannten Koordinaten lässt sich die Entfernung zwischen den beiden durch sie festgelegten Punkten exakt berechnen; sie beträgt 619,96 m. Die Angabe in Abschnitt 4 der (gleichfalls zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachten) „Projektbeschreibung“, die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage zum Wohngebäude der Kläger belaufe sich auf „ca. 618 m“, erweist sich damit ebenso als zutreffend wie die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Abstand zwischen beiden Objekten sei jedenfalls größer als 600 m.

Eine zusätzliche Bestätigung findet die ermittelte Entfernung durch die Eintragungen in der Karte, die dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt ist. Da an ihren Rändern durchgehend die jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten (beschränkt auf Intervalle von jeweils 50 m) eingetragen sind, ermöglicht diese grafische Darstellung eine unmittelbare messtechnische Ermittlung des Abstandes zwischen der Windkraftanlage 4 und dem Anwesen der Kläger; auch insoweit ergibt sich eine Distanz von ca. 620 m.

Die Angabe in der Ausarbeitung von Herrn K., die Distanz zwischen dem Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger befindlichen Kinderzimmers und der nächstgelegenen Windkraftanlage belaufe sich auf 576 m, hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zweifelsfrei zu Recht als unzutreffend eingestuft. Desgleichen läge entgegen der in Abschnitt D.5 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein für das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur möglicherweise ursächlicher Verfahrensfehler (in Gestalt eines Aufklärungsmangels) vor.

Abgesehen davon ist die knappe Überschreitung einer Entfernung im Umfang des Dreifachen der Gesamthöhe ebenso wenig ausschlaggebend, wie es die knappe Unterschreitung dieser Entfernung wäre, weil es sich bei diesem „3-H-Kriterium“ um kein normatives Kriterium handelt und lediglich die Größenordnung ausschlaggebend ist. Das „3-H-Kriterium“ ist für eine rein schematische Anwendung nicht geeignet.

4.2 Soweit die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die grundsätzliche Einschlägigkeit des „3-H-Kriteriums“ mit der Behauptung in Frage zu stellen versucht, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen ... naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Diese Spruchpraxis trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass die Wahrung des „3-H-Kriteriums“ eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht entbehrlich macht. Denn sowohl das Landratsamt als auch das Verwaltungsgericht haben eine solche ergänzende Vergewisserung durchgeführt; die in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten gegenläufigen Behauptungen treffen nicht zu.

Obwohl bereits dem Genehmigungsantrag Lichtbilder und Visualisierungen beigefügt waren, die - bezogen auf den Ortsrand von G. östlich des Anwesens der Kläger sowie auf das südliche Ende des im Westen dieses Anwesens liegenden Waldstücks - zum einen den optischen Ist-Zustand, zum anderen die Situation wiedergeben, wie sie sich nach Auffassung der Beigeladenen nach einer Verwirklichung ihres Vorhabens darstellen wird (vgl. Blatt 225 der Akte „Planunterlagen II“), hat das Landratsamt darauf bestanden, dass die Beigeladene zusätzliche Visualisierungen erstellen lässt, die unmittelbar die Sichtverhältnisse vom Anwesen der Kläger zu den Standorten des Vorhabens zum Gegenstand haben. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die optische Wahrnehmbarkeit der geplanten Anlagen von dieser Liegenschaft aus am stärksten ausgeprägt sei, so dass das Rücksichtnahmegebot eine eingehendere Prüfung erfordere (vgl. das Schreiben des Landratsamts an die Beigeladene vom 17.1.2014). Die Beigeladene ist diesem Verlangen durch die als Blatt 236 bis 241 in der Akte „Planunterlagen II“ befindlichen Aufnahmen und Visualisierungen nachgenommen; sie tragen der behördlichen Vorgabe, dass diesen Erkenntnismitteln klare Sichtverhältnisse zugrunde zu legen sind, uneingeschränkt Rechnung.

Dessen ungeachtet hat das Landratsamt zweimal - nämlich am 27. Februar 2014 und am 12. Mai 2014 - Ortsbesichtigungen durchgeführt, die auch die Frage der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen bestehenden Sichtbeziehungen zum Gegenstand hatten. Erst in Würdigung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse, die in Lichtbildern sowie in einem am 11. Juli 2014 erstellten Vermerk festgehalten wurden, gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erteilt werden könne (vgl. Blatt 388 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts).

Auch das Verwaltungsgericht hat die Feststellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, nicht allein auf die Tatsache der Einhaltung des 3-H-Kriteriums gestützt. Denn im Anschluss an die Ausführungen über den zwischen den geplanten Anlagen und dem Anwesen der Kläger bestehenden Abstand hat es festgehalten, konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen konnten, seien weder ersichtlich noch in überzeugender, qualifizierter Weise vorgebracht worden (vgl. Seite 35 oben des Urteilsumdrucks). Ergänzend hierzu hat es auf die bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, namentlich darauf verwiesen, dass die geplanten Anlagen 1, 2 und 3 (deutlich) weiter vom Anwesen der Kläger entfernt sind als die Anlage 4, und dass wegen der räumlichen Staffelung der einzelnen Windräder kein „optischer Riegel“ entstehen kann. Vor allem aber hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil sich das Wohnanwesen der Kläger (nahe) am Rand zum Außenbereich befindet und seine Schutzwürdigkeit deshalb als gemindert angesehen werden muss. Dem letztgenannten, tatsächlich und rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 19 f.) setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen.

4.4 Als Besonderheit des Einzelfalles, die das Vorhaben der Beigeladenen auch bei Wahrung des „3-H-Kriteriums“ als unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen lasse, führen die Kläger im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 demgegenüber erneut den Umstand an, dass das zwischen ihrem Anwesen und den geplanten Windkraftanlagen liegende Gelände nach Osten und Westen hin durch Waldflächen begrenzt werde. Diese Tatsache lasse die Wirkung der wuchtigen Anlagen besonders massiv hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus schon deshalb nicht, weil die beiden vorerwähnten, mit Wald bzw. waldähnlicher Vegetation bestandenen Flächen auch nach dem Vorbringen der Kläger tatsächlich eine deutliche optische Schutzfunktion zugunsten der Kläger entfalten.

Alle im Laufe des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens aufgenommenen Lichtbilder und erstellten Visualisierungen, die die sich vom Wohngebäude der Kläger aus ergebenden aktuellen und künftigen Sichtverhältnisse zum Gegenstand haben, stimmen darin überein, dass die Bestandsanlagen von dort aus nicht sichtbar sind, weil sie durch den das Blickfeld nach Osten hin begrenzenden, von Nord nach Süd verlaufende Waldstreifen verdeckt werden. Von einer „optischen Vorbelastung“ des Anwesens der Kläger durch diese Anlagen, die das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen habe, kann deshalb entgegen der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung nicht gesprochen werden.

Nach der von den Klägern dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage K 9 zur Antragsbegründung zur Verfügung gestellten Visualisierung bewirkt die im Südwesten ihres Grundstücks liegende Waldfläche, dass sie die geplante Windkraftanlage 3 unabhängig davon nicht wahrnehmen können, ob sie sich im Wohnzimmer oder im Garten aufhalten. Auch von der südöstlichen Grenze des Grundstücks der Kläger aus werden ausweislich der Visualisierung, die die Beigeladene in Erledigung der behördlichen Aufforderung vom 17. Januar 2014 hat erstellen lassen, nur drei der vier streitgegenständlichen Anlagen sichtbar sein.

Lediglich eine der von Herrn K. im Auftrag der Kläger erstellten Fotomontagen geht davon aus, dass vom Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger liegenden Kinderzimmers aus alle vier geplanten Anlagen zu sehen sein werden. Bei einem Aufenthalt im Garten sind auch nach Darstellung von Herrn K. demgegenüber nur drei dieser Objekte wahrnehmbar, da die Windkraftanlage 3 aus dieser Perspektive durch den im Südosten liegenden Wald verdeckt werde.

Bereits das Verwaltungsgericht hat die von Herrn K. stammenden Visualisierungen jedoch als nicht aussagekräftig bezeichnet und diese Einstufung u. a. mit der teilweise unzutreffenden Bezeichnung der verwendeten Software, vor allem aber damit erklärt, dass es sich bei dieser Software um Programme „für Anfänger ohne Qualifizierung für Windkraftobjekte“ handele; zudem habe die Nutzung dieser Software durch Herrn K. - worauf u. a. das Gericht selbst im Verfahren hingewiesen habe - deutliche Schwächen erkennen lassen. Diese Erwägungen sind entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.3 der Antragsbegründung durch das Recht und die Pflicht des Gerichts, seine Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen zu gewinnen, getragen.

Ernstliche Zweifel an der Einstufung der von Herrn K. stammenden Fotomontagen als nicht aussagekräftig durch das Verwaltungsgericht sind umso weniger veranlasst, als die von einem anderen Auftragnehmer erstellten Visualisierungen, die die Kläger als Anlage K 9 im Verfahren über die Zulassung der Berufung vorgelegt haben, die Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Ausarbeitung verdeutlichen: Während die als Blatt 122 in der Akte des Verwaltungsgerichts befindliche, von Herrn K. stammende bildliche Darstellung den Eindruck hervorzurufen versucht, die von den Rotoren der Windkraftanlagen 2 und 4 überstrichenen Flächen würden sich aus der Perspektive einer im Garten der Kläger stehenden Person optisch überlappen, räumt die den „Standort 1“ betreffende Visualisierung aus der Anlage K 9 (sie hat ebenfalls die Situation zum Gegenstand, die sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens vom Garten der Kläger aus ergeben wird) ein, dass zwischen den Lufträumen, die von den Rotoren der genannten Anlagen in Anspruch genommen werden, auch aus diesem Blickwinkel ein erheblicher Abstand bestehen wird. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den die von der Beigeladenen auf Verlangen des Landratsamts hin eingereichten Visualisierungen (vgl. Blatt 237 f. der Akte „Planunterlagen II“) vermitteln. Diese Erkenntnismittel verdeutlichen, dass sich die Kläger trotz des nur knapp gewahrten „3-H-Kriteriums“ keiner erdrückenden, sondern nur einer moderaten optischen Beeinträchtigung ausgesetzt sehen werden.

4.5 Eine Besonderheit des Einzelfalles, bei der trotz Einhaltung des „3-H-Kriteriums“ von einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens auszugehen wäre, folgt entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch nicht aus der Höhenlage der geplanten Windkraftanlagen im Verhältnis zum Wohnanwesen der Kläger. Die in Abschnitt B.II.2.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wiederholt aufgestellte Behauptung, diese Anlagen sollten auf dem Kamm einer Anhöhe errichtet werden, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr werden sie ihre Standorte erst deutlich jenseits des höchsten Punkts des Geländes finden, das - wie alle einschlägigen Lichtbilder, aber auch die in den Akten befindlichen Karten, soweit in sie Höhenlinien eingetragen sind, in zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen lassen - vom Anwesen der Kläger aus nach Süden hin maßvoll ansteigt, jedoch bereits vor den Grundstücken, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, wieder abfällt (vgl. zu letzterem u. a. den in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Übersichtsplan „Hauptanfahrwege, Anbringung, Anlieferung“, ferner Blatt 183 und Blatt 389 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“). Im Aktenvermerk vom 11. Juli 2014 konnte das Landratsamt die Topografie deshalb korrekt wie folgt wiedergeben:

„Der geplante Windpark soll auf einem leicht nach Süden hin abfallenden Gelände errichtet werden. ... Nach Norden in Richtung G. steigt das Gelände vom Windpark aus zunächst leicht an, um dann zum Z...bachtal hin [in diesem Tal liegt G.; Anm. des Verwaltungsgerichtshofs] deutlich abzusinken. Die Windkraftanlagen sollen auf einer Geländehöhe zwischen 459 und 466 m über NN zum Stehen kommen. Die nächstliegenden Immissionsorte in G. (...) liegen auf 436 bzw. 447 m über NN. ... Zwischen dem geplanten Windpark und G. befindet sich eine leichte Geländekuppe.“

Die im Auftrag der Beigeladenen am 18. Februar 2014 erstellten Visualisierungen gingen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die Kläger von ihrem Wohnhaus aus die unteren Abschnitte der Masten der zu errichtenden Windkraftanlagen nicht werden sehen können, da diese Bauwerksteile durch die dazwischen liegende Geländekuppe verdeckt werden (vgl. die jeweils mit „Neuplanung - Skizze mit Höhenlage“ bezeichneten bildlichen Darstellungen auf den Seiten 237 bis 239 der Akte „Planunterlagen II“).

Die hierdurch bewirkte optische Verkleinerung der geplanten Anlagen gleicht in nicht unbeträchtlichem Umfang den Umstand aus, dass ihre Fußpunkte - wie im vorstehend zitierten Vermerk des Landratsamts zutreffend dargestellt - einen um etwa 12 bis 19 m höheren Standort im Gelände aufweisen werden als das Anwesen der Kläger, das ca. 447 m über NN liegt (vgl. zu letzterem Blatt 164 der Akte „Planunterlagen I“). Selbst Herr K., der bei dem von ihm erstellten Geländeschnitt (Blatt 123 der Akte des Verwaltungsgerichts) die vorerwähnte Kuppe - falls sie überhaupt berücksichtigt wurde - minimalisiert hat, musste einräumen, dass vom Garten des Anwesens der Kläger aus die unteren 30 m und vom im Dachgeschoss liegenden Kinderzimmerfester aus die untersten 10 m des Mastes der Windkraftanlage 4 nicht sichtbar sein werden.

4.6 Eine Besonderheit des Einzelfalles, die einem Rückgriff auf das „3-H-Kriterium“ entgegensteht, resultiert schließlich nicht aus dem Umstand, dass nach den im Vermerk vom 11. Juli 2014 festgehaltenen Feststellungen des Landratsamts die Wohnzimmer beider Kläger nach Süden hin weisen und dies nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch hinsichtlich ihrer Schlafräume der Fall sei. Da eine derartige Konstellation keinen Ausnahmefall darstellt, sind die Beeinträchtigungen, die sich aus einer Ausrichtung solcher Räume auf (geplante) Windkraftanlagen hin ergibt, bereits von den Wertungen mitumfasst, die der Entwicklung dieses Anhaltswerts durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass für die Kläger die farblichen Kennzeichnungen der Rotoren und ihre Beleuchtung wahrnehmbar sein werden. Denn da alle Windkraftanlagen ab einer bestimmten Höhe derartige oder ähnliche Schutzvorkehrungen aufweisen müssen, handelt es sich auch insofern um eine regelmäßige Begleiterscheinung solcher Objekte in der Sichtweite von Wohngebäuden. Der Annahme, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße aus den letztgenannten Gründen gegen das Rücksichtnahmegebot, steht zudem entgegen, dass das Landratsamt zugunsten der Anwohner umfangreiche einschlägige Auflagen in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommen hat (vgl. die Nebenbestimmung 2.4.1). Danach ist die Befeuerung der Anlagen mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren. Eine weitere Verringerung der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichteinwirkungen ergibt sich - insoweit zur Tageszeit - aus dem Umstand, dass die Rotorblätter nach der Nebenbestimmung 2.4.2 des Genehmigungsbescheids zur Vermeidung von Lichtreflexen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade zu beschichten sind. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als „Disko-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (so ausdrücklich der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.9). Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten.

5. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung liegt in der Ablehnung des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags 1 (er zielte auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens zum Nachweis der Tatsache ab, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die Wohnnutzung der Kläger optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen) kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen verwiesen. Diese seien aussagekräftig und mittels einer Software erstellt worden, die seit Jahren als einzige fachlich anerkannt sei. Zudem habe das Landratsamt diese Visualisierungen begutachtet und sie sich zu eigen gemacht. Überdies stimmten die bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung erhobenen Befunde mit den vom Beklagten und von der Beigeladenen gewonnenen überein.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, nicht zu.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Kläger gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben hätten, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot. Denn in der Antragsbegründung wurden nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde. Unterlässt der Rechtsbehelfsführer derartige Hinweise, ist es im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Angesichts der zumindest weitgehenden Unverwertbarkeit der von Herrn K. erstellten Fotomontagen mussten die Abweichungen, die zwischen dieser Ausarbeitung und den im Auftrag der Beigeladenen erstellten Visualisierungen bestehen, das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht dazu veranlassen, dem Verlangen auf Einholung eines diesbezüglichen gerichtlichen Gutachtens stattzugeben.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei nicht nachgekommen ist, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur ... denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 37 oben des Urteilsumdrucks) zu ermitteln und zu berücksichtigten. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Lichtimmissionen und von Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Einwirkungen von den zu beurteilenden Anlagen oder von anderen Emissionsquellen ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit die Belastbarkeit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Ansatz nicht gefolgt, da eine solche Forderung im geltenden Recht keine Grundlage finde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen auf Seite 12, aber auch auf Seite 37 oben des Urteilsumdrucks). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn die Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätten, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die Ausführungen dort beschränken sich vielmehr darauf, ein dahingehendes Gebot lediglich zu postulieren.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus können die Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen sind; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Kläger sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

Das gilt auch für die im Beweisantrag 3 u. a. ausdrücklich erwähnten Immissionen in der Gestalt von Schattenwurf und Infraschall. Da die Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf diese (präsumtiven) Umwelteinwirkungen beziehen (vgl. zum Schattenwurf den ersten Absatz in Abschnitt B.III.3.b, zum Infraschall vor allem die Ausführungen in dem auf Seite 25 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Absatz sowie im ersten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), nicht entgegengetreten sind, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung ihres Wohnbereichs durch Infraschall angesichts des zur nächstgelegenen Windkraftanlage bestehenden Abstands nicht einmal „ansatzweise zu diskutieren“ ist (so das Verwaltungsgericht auf Seite 37 oben des angefochtenen Urteils), und dass angesichts der im Bescheid vom 15. August 2014 enthaltenen Nebenbestimmungen 2.3.1 bis 2.3.4 eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht zu erwarten steht.

8. Weder ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen in Abschnitt C der Antragsbegründung, dem Verwaltungsgericht sei erst in der mündlichen Verhandlung bewusst geworden, dass die von den Klägern schriftsätzlich erhobene Rüge der unterbliebenen „Feststellung der Gesamtbelastung durch alle vorhandenen Immissionen“ so verstanden werden müsse, dass damit die Forderung nach einer „Gesamtkumulation aller möglichen materiellen Einflüsse“ erhoben worden sei. Denn die mündliche Verhandlung dient u. a. gerade dazu, den Beteiligten Gewissheit zu verschaffen, dass das Gericht ihr Anliegen zutreffend erfasst hat. Die Ausführungen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II und im dritten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber belegen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls aufgrund des am 12. März 2015 mit den Beteiligten geführten Rechtsgesprächs die diesbezügliche Auffassung der Klagepartei richtig verstanden hat.

9. Soweit die Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, sie insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt haben, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 22 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass sie insofern nicht klagebefugt sind. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage - auch gegen einen behauptetermaßen nichtigen Verwaltungsakt - nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch ihn (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

10. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermissen, legen sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W. um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W. und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Wegen der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Erwägungen wird auf den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 (22 C 15.1187 - juris) verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.