Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 3 B 15.534

bei uns veröffentlicht am15.02.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 1 K 12.1020, 15.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

3 B 15.534

Beschluss

vom 15. Februar 2016

(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 19... geborene Klägerin steht als Fachoberlehrerin für Körperpflege bei den Friseuren im Dienst des Beklagten.

Nach einer Arthroskopie des rechten Knies war die Klägerin ab dem 19. Mai 2011 dienstunfähig erkrankt. Daraufhin ordnete der Beklagte am 14. Oktober 2011 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die MUS (Herr Dr. S.) der Regierung mit, dass erwartet werden könne, dass die Klägerin ihre Tätigkeit spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012 teilweise wieder aufnehmen könne. Eine positive Prognose im Hinblick auf das Erreichen der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei jedoch nicht möglich.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2012 stellte der Beklagte mit Wirkung vom 1. März 2012 bei der Klägerin begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte ihre Unterrichtspflichtzeit auf 15 Wochenstunden.

Die Klägerin wurde ab dem 27. Februar 2012 mit 15 Wochenstunden eingesetzt (abzüglich einer Stunde wegen Schwerbehinderung); ihre Dienstbezüge verminderten sich entsprechend.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die MUS (Herr Dr. E.) nach einer weiteren Begutachtung mit, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit der Beamtin wieder hergestellt sei.

Der von der Klägerin am 27. März 2012 eingelegte Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen. Mit Wirkung ab dem 1. August 2012 wurde die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit aufgehoben.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. März 2012 sei rechtmäßig. Aufgrund der Stellungnahme der MUS vom 22. August 2012 sei die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. August 2012 aufgrund der veränderten Sachlage aufzuheben.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines amtsärztlichen Gutachtens vernommene Amtsarzt Dr. S. habe überzeugend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die gutachterliche Einschätzung im fraglichen Zeitraum beruhe. Der Beklagte habe sich rechtsfehlerfrei diese gutachterlichen Feststellungen für seine Entscheidung zu Eigen gemacht und diesen folgend die begrenzte Dienstfähigkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum verfügt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei rechtswidrig. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege erst dann vor, wenn der Dienstherr im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung habe gewinnen dürfen, der Beamte werde innerhalb von sechs Monaten nur im Stande sein, seine Dienstpflichten im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit zu erfüllen. Der Dienstherr müsse die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigen. Der Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids hätte daher vollumfänglich stattgegeben werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit in der Vergangenheit unschädlich, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose zur voraussichtlichen gesundheitlichen Eignung später als unzutreffend herausstelle. Mit der Begrenzung der Wirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Rechtsprechung sei keine Aussage darüber zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der begrenzten Dienstfähigkeit für vergangene Zeiträume nicht die damaligen Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürften. Es bestünden strukturelle Unterschiede zwischen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und dem Ausspruch einer begrenzten Dienstfähigkeit, die dazu führten, dass über die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung differenziert nach unterschiedlichen Zeiträumen entschieden werden könne. Anders als eine Versetzung in den vorläufigen Ruhestand (für die unstreitig der Zustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei) habe die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit keine statusrechtlichen Folgen, sondern wirke allein auf den Umfang der Dienstpflicht und die zu gewährende Besoldung ein. Dieser Unterscheid komme auch in der hier angegriffenen Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken zum Ausdruck. Infolge des Widerspruchs der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. Februar 2012 sei über die Frage zu entscheiden gewesen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entscheidung über die Dienstfähigkeit und die daran anknüpfende Ermäßigung der Dienstpflicht und Reduzierung der Besoldung zutreffend gewesen sei. Die Widerspruchsbehörde habe das Vorliegen der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ex nunc ausdrücklich bejaht und damit die geänderte Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zu Recht differenziere der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen, in denen von begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Eine solche Aufteilung der Wirkungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach einschlägigen Zeiträumen sei erforderlich. Nur so könne einer Gesundung ex nunc Rechnung getragen werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid ex tunc aufgehoben werden müsse. Nur auf diesem Wege könnten die Folgewirkungen der beschränkten Dienstfähigkeit, nämlich die Begrenzung der Dienstpflicht für die Vergangenheit und die Reduzierung der Bezüge für die Vergangenheit aufrecht erhalten bleiben. Daher entscheide sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 daran, ob der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit zutreffend festgelegt worden sei. Dafür sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 - Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2012 - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach dem Wortlaut der Norm setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - ZBR 2013, 46 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 27 BeamtStG Rn. 2). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 - juris).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 BeamtStG können nach Art. 65 Abs. 1 BayBG Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Der Beklagte hat die Dienstunfähigkeit und auch die begrenzte Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, so dass im Falle der Klägerin (die vom 19.5.2011 bis 26.2.2012 erkrankt war) somit zu prognostizieren war, ob Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris; B. v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - NVwZ 2014, 530 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24; ausdrücklich zur begrenzten Dienstfähigkeit: vgl. OVG NW, U. v. 23.11.2010 - 6 A 2270/07 - ZBR 2011, 269 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 3 ZB 04.1219 - nicht veröffentlicht).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft eine auf fünf Monate begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt. Durch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin bereits zum 1. August 2012 ist die der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Bescheid vom 27. Februar 2012 zugrundeliegende Prognose, die Klägerin werde innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht voll dienstfähig sein, ex tunc widerlegt worden, so dass dem Widerspruch umfassend hätte stattgegeben werden müssen, zumal es sich nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der begrenzten Dienstfähigkeit um eine Sonderform der dauernden Dienstunfähigkeit und nicht lediglich um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienst(un)fähigkeit handelt. Der Einwand der Landesanwaltschaft, damit werde der auf sechs Monate beschränkte Prognosezeitraum verlängert, greift ersichtlich nicht, da lediglich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung nochmals in den Blick zu nehmen und ggf. (wie hier) zu korrigieren ist.

Dem Beschluss des Senats vom 12. August 2005 (3 B 98.1080 - juris Rn. 44) kann zwar entnommen werden, dass es unschädlich ist, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose der (dort) dauernden Dienstunfähigkeit später als unzutreffend erweist. Dieser „Grundsatz“ kommt aber erst für die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen wesentlichen Veränderungen zum Tragen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris Rn. 16; B. v. 25.10.1988 - 2 B 145/88 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17 - juris; U. v. 30.8.1963 - VI C 178/61 - BVerwGE 16, 285/288; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Soweit die Landesanwaltschaft meint, der Senat wolle an dieser Rechtsprechung nicht weiter festhalten, verkennt sie, dass sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von der Entscheidung des Senats in einem erheblichen Punkt unterscheidet: Hier hat sich die Prognose bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsentscheidung als unzutreffend erwiesen.

Es bestehen zwar strukturelle Unterschiede zwischen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) und der dauernden Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG), gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, mangels statusrechtlicher Folgen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit habe der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen differenzieren können, in denen von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Das materielle Recht gibt diese Differenzierung nichts her. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG hat der Dienstherr auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zu prognostizieren, ob der Beamte/die Beamtin in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG definierte (dauernde) Dienstunfähigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Daraus ist zwingend zu schließen, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit jedenfalls nicht für einen Zeitraum unter sechs Monaten erfolgen kann, wenn die Dienstunfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

[33] Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.147,14 € festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 3 B 15.534

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann.

2

1. Der Kläger steht als Amtsrat (BesGr A 12 BBesO) im Dienst der Beklagten. Im März 2010 versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger sei seit Februar 2006 erkrankt und habe Angebote zur Wiedereingliederung abgelehnt. Amtsärztliche Atteste habe er nicht vorgelegt. Termine zur Untersuchung beim sozialmedizinischen Dienst sowie zur sozialpsychiatrischen Untersuchung habe er unentschuldigt versäumt. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

In materieller Hinsicht sei die Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtmäßig. Der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als sei er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids dienstunfähig gewesen. Zwar hätten die Untersuchungsanordnungen der Beklagten im behördlichen Verfahren nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, so dass die Dienstunfähigkeit nicht aus der Verweigerung dieser Begutachtung abgeleitet werden könne. Der Kläger könne aber als dienstunfähig angesehen werden, weil er ohne Angabe von Gründen auch die Beweiserhebung im Rahmen eines gerichtlichen Beweisbeschlusses vereitelt habe. In formeller Hinsicht sei die Zurruhesetzung des Klägers rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger nicht auf sein Recht hingewiesen habe, den Personalrat während des Zurruhesetzungsverfahrens zu beteiligen, und auch die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei. In Anwendung des § 46 VwVfG bestehe aber trotz dieser formellen Rechtwidrigkeit kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte nicht habe anders entscheiden können, als den Kläger in den Ruhestand zu versetzen.

4

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage, ob ein Gericht aufgrund seiner Pflicht, die Spruchreife der Sache herzustellen, legitimiert ist, rückwirkend, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, auf die Dienstunfähigkeit des Beamten aufgrund eines aus § 444 ZPO abgeleiteten Rechtsgedankens zu schließen. Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.

7

Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, gebunden, ohne dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht und trifft die von der Behörde für ihre Entscheidung gegebene Begründung inhaltlich nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <97 f.> = Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 30 S. 2 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - juris Rn. 38 f. = ZBR 2013, 348; Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 3). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht deshalb zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O.).

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - Buchholz 232 § 42 Nr. 7 S. 34 f., vom 21. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 46.63 - Buchholz 232 § 42 Nr. 8 S. 42 f., vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f., vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9). Dementsprechend haben die Gerichte durch Beweisaufnahme zu klären, ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten dauernd unfähig war. Eine Beweisaufnahme durch das Gericht kommt allerdings nur in Betracht, wenn tatsächlich konkrete Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Betroffenen als nahe liegend erscheinen lassen (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 39). Die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht scheidet erst dann aus, wenn die rückblickende, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls, z.B. weil tatsächlich unmöglich, von vornherein ausgeschlossen ist.

9

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch anerkannt, dass es im Rahmen freier Beweiswürdigung zum Nachteil eines Beteiligten gewertet werden kann, wenn dieser sich ohne Grund einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht. Verhindert ein Beteiligter die Klärung seines Gesundheitszustandes, so kann dies für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners sprechen, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung des Gesundheitszustandes ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Klärung seines Zustandes erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Dieser aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleitete Rechtsgrundsatz gilt im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Urteile vom 26. September 1958 - BVerwG 4 C 14.57 - BVerwGE 8, 29 <30 f.>, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12).

10

b) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht die Beschwerde auch die Frage an, ob § 46 VwVfG auf eine Zurruhesetzungsverfügung anwendbar ist, wenn der betroffene Beamte im Verfahren nicht auf sein Recht hingewiesen worden ist, die Beteiligung des Personalrates zu verlangen, und auch die Gleichstellungsbeauftragte im Verfahren nicht beteiligt worden ist. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, so dass die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausscheidet.

11

§ 46 VwVfG oder inhaltsgleiche Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts sind auch auf Verwaltungsakte anwendbar, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20 f. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 31 bis 33). Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG oder vergleichbaren Vorschriften des Landesrechts ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 39 f., vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 66, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30, vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20 und 23 und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 31 f.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ob es diese Grundsätze auf den konkreten Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

12

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - juris Rn. 5 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

13

Das Oberverwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil nicht wie von der Beschwerde geltend gemacht rechtsatzmäßig vom Beschluss des Senats vom 26. September 1988 - BVerwG 2 B 132.88 - (Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1) oder vom Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - (BVerwGE 105, 267 = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 22) abgewichen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, sondern darauf abgestellt, ob bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids die tatsächlichen Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit des Klägers nach Maßgabe der damaligen Rechtslage gegeben waren.

14

4. Begründet ist aber die der Sache nach erhobene Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es nicht aufgeklärt habe, ob die Schreiben des Gesundheitsamtes, mit denen dieses den Kläger zur Untersuchung einbestellt hat, den Kläger tatsächlich erreicht haben. Deshalb hätte sich das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht auf § 444 ZPO stützen dürfen.

15

Die für einen Verfahrensbeteiligten nachteilige Wertung der Verweigerung einer vom Gericht zur Klärung des Sachverhalts angeordneten ärztlichen Untersuchung nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO setzt voraus, dass der betroffene Beamte von den vom Gutachter festgesetzten Untersuchungsterminen überhaupt Kenntnis erlangt hat. Andernfalls kann dem Beamten nicht vorgehalten werden, die Begutachtung vorwerfbar verweigert zu haben. Erweist sich der Zugang der Einbestellung zur ärztlichen Untersuchung im gerichtlichen Verfahren als zweifelhaft, muss das Gericht diesen entscheidungserheblichen Umstand aufklären und darf sich nicht mit Annahmen und nicht belegten Vermutungen begnügen. Auch im Beschwerdeverfahren konnte die Frage des Zugangs der Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes nicht geklärt werden.

16

Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht war unklar, unter welcher Anschrift der Kläger tatsächlich im Schriftverkehr erreichbar ist. Das erste Anschreiben des Gesundheitsamtes vom 6. November 2012, das an die auch vom Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 20. November 2012 genannte Meldeadresse des Klägers, ...straße ..., gerichtet war, ging an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Die weiteren, nicht zurückgesendeten Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes waren an die Anschrift ... Straße ... gerichtet, unter der sich der Kläger noch im Februar 2013 an das Verwaltungsgericht gewandt hatte. Allerdings war der Kläger nach der vom Berufungsgericht eingeholten Meldeauskunft vom März 2013 aus dieser Wohnung bereits im Mai 2009 ausgezogen. Das Oberverwaltungsgericht ist in seinem Schreiben an das Gesundheitsamt vom 7. Februar 2013 davon ausgegangen, dessen Aufforderungen seien sämtlich an die Meldeadresse des Klägers gerichtet worden. Dass diese Annahme nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus den Mitteilungen des Gesundheitsamtes an das Berufungsgericht. Denn in diesen ist als Adresse die frühere Anschrift des Klägers, ... Straße ..., vermerkt.

17

Angesichts der Bedeutung, die das Oberverwaltungsgericht der Verweigerung der im gerichtlichen Verfahren angeordneten Begutachtung beigemessen hat, hätte es bei dieser Sachlage den tatsächlichen Zugang der Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes beim Kläger klären müssen. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung hätte das Gericht z.B. beim Bevollmächtigten des Klägers entsprechend nachfragen können. Dies entspricht nicht nur der Funktion des Bevollmächtigten eines Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO), sondern lag auch angesichts der Art der beim Kläger vermuteten gesundheitlichen Probleme nahe.

18

Für das weitere Berufungsverfahren weist der Senat hinsichtlich der Anwendung des § 46 VwVfG auf den vorliegenden Fall darauf hin, dass entscheidend ist, ob ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten die vom Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil aufgezeigten Mängel der im behördlichen Verfahren ergangenen Untersuchungsaufforderungen erkannt und dementsprechend vom Erlass der Ausgangsverfügung vom März 2010, die die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers auf die Verweigerung der Begutachtung stützt, abgesehen hätte.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2014 wird der Streitwert für den Rechtszug erster Instanz auf 26.499,72 Euro festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 20.000,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller, seit 21. März 2003 Beamter auf Lebenszeit und seit 1. August 2004 im Regierungsbezirk S. als Lehrer beschäftigt, war ab dem Jahr 2004 an verschiedenen Schulen im Regierungsbezirk S. als Grundschullehrer tätig. Ab dem 7. August 2009 wurde der Antragsteller als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung: 50 v. H.) anerkannt.

Infolge vermehrter zur längeren Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen in diesen Jahren veranlasste der Antragsgegner wiederholt amtsärztliche Untersuchungen.

Aufgrund einer erneuten Untersuchung des Antragstellers zur Frage der Dienstfähigkeit führte der Amtsarzt (Regierung von S.) unter dem 29. Januar 2013 u. a. aus, beim Antragsteller stünden zwei gravierende psychoreaktive Gesundheitsstörungen, die sich ungünstig wechselseitig beeinflussten, im Vordergrund: Eine chronisch rezidivierende psychische Störung der Affektlage sowie ein seit Jahren bestehender Alkoholmissbrauch mit in der Vergangenheit schwerwiegenden Rückfällen mit Kontrollverlust, enthemmten und sozial auffälligen Verhaltensweisen. Der Antragsteller befinde sich in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Es bestehe weiterhin eine psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit. Unter Berücksichtigung des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit immer wieder auftretenden gravierenden Krankheitsepisoden trotz adäquater Therapie könne weder kurz- noch langfristig erwartet werden, dass der Antragsteller sich soweit wieder stabilisieren werde, dass er den mit psychoemotionalen Belastungen verbundenen Lehrerberuf wiederaufnehmen und dauerhaft ausüben könne. Er werde sich aber zweifellos soweit stabilisieren, dass er anderweitige Tätigkeiten - z. B. im administrativen Bereich - übernehmen könne, vorausgesetzt, er müsse diese Tätigkeiten nicht ständig unter Zeitdruck erledigen. Aus medizinischer Sicht sei er keinesfalls innerhalb der nächsten sechs Monate und auch langfristig in der Lage, seine Dienstpflichten als Grundschullehrer zu erfüllen. Ein erneuter Einsatz im Schuldienst würde zweifellos innerhalb kürzester Zeit wieder zu einem gravierenden Krankheitsrückfall - auch mit der Gefahr einer erneuten Suchtproblematik -führen. Er habe mittlerweile auch selbst schweren Herzens eingesehen, dass ihm für den üblichen Schulalltag die notwendige Belastbarkeit fehle, wolle aber unbedingt im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit im administrativen Bereich weiter beschäftigt werden. Aus medizinischer Sicht bestehe auch eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit von 80%, allerdings unter der Voraussetzung, dass er nicht ständig unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen müsse. Stehe ein solches alternatives Tätigkeitsfeld nicht zur Verfügung, werde die Ruhestandsversetzung empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 hörte die Regierung von S. den Antragsteller zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an.

Unter dem 21. Februar 2013 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung von S. der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand zu.

Unter dem 12. März 2013 wandte sich die Regierung von S. an den Bezirkspersonalrat bei der Regierung mit der Bitte um Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In diesem Schreiben führt die Regierung aus, es sei überprüft worden, ob der Antragsteller eventuell im Rahmen einer begrenzten Dienstunfähigkeit mit Verwaltungsaufgaben betraut werden könne. Dabei dürfe aber kein Zeitdruck vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Am 9. April 2013 stimmte der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erhob unter dem 2. Mai 2013 keine Einwände gegen die vorgesehene Ruhestandsversetzung.

Mit Bescheid der Regierung von S. vom 7. Juni 2013 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben zugestellt wird (Nr. 1). In Nr. 2 wurde die Nr. 1 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt.

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2013 ein, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Juni 2013 wiederherzustellen.

Im Falle einer Beschäftigung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens drohten für den Antragsgegner keine negativen Konsequenzen. Dem vorgetragenen Interesse des Antragsgegners, eine Planstelle freizumachen, um eine unbeschränkt dienstfähige Lehrkraft einzustellen, stehe entgegen, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle, wenn eine anderweitige Verwendung möglich sei. Dies habe der Antragsgegner unzureichend geprüft, sei schon von der falschen Voraussetzung ausgegangen, der Antragsteller könne lediglich für einfache Arbeiten ohne Zeitdruck eingesetzt werden.

Der Antragsgegner begründete sein Begehren auf Ablehnung des Antrags im Wesentlichen damit, es gebe für den Antragsteller im „administrativen Bereich“ keine Einsatzmöglichkeit.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2014 abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands auf 2.500 Euro festgesetzt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhestandsversetzung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch die Ruhestandsverfügung begegne keinen formellen Bedenken. Allerdings könne derzeit nicht ohne weitere Sachaufklärung beurteilt werden, ob sie materiell rechtmäßig sei. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen eines zu übertragenden Amtes in einem administrativen Tätigkeitsfeld genügen würde. Dies ergebe sich nicht eindeutig aus dem amtsärztlichen Gutachten. Zudem sei fraglich, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Verwendung den gesetzgeberischen Anforderungen genüge. Es erscheine nicht zwingend, dass die im Kultusbereich erfolglos durchführte Verwendungssuche den Schluss zulasse, dass auch eine auf die Dienststellen der anderen Ressorts erstreckte Abfrage zum gleichen Ergebnis führen würde. Die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende reine Interessenabwägung falle hier zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben von Verfassungsrang überwiege das private Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Damit werde eine Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags vermieden.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 27. Januar 2014 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014, bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und sie mit am 20. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, im Hauptsacheverfahren stellten sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen dar, sei unzutreffend. Im amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2013 sei eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens des Antragstellers erfolgt. Die Feststellungen des Amtsarztes seien eindeutig. Zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens und der dortigen Feststellungen Einigkeit. Auch die Gesichtspunkte der ungenügenden Suche nach Verwendungsmöglichkeiten durch den Antragsgegner führten nicht dazu, dass das Verfahren in der Hauptsache als offen zu bewerten sei. Erkennbar halte es das Verwaltungsgericht allenfalls bei einem veränderten Sachverhalt im Zuge weiterer Ermittlungen für möglich, dass dieser Sachverhalt eine Versetzung in den Ruhestand zu tragen vermöge. Ein nicht hinreichend geklärter Sachverhalt dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken. Fehlerhaft sei auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. In Anbetracht einer offenen Situation im Hauptsacheverfahren sei der Antragsgegner ohnehin an einer anderweitigen Verwendung der Planstelle des Antragstellers gehindert, wolle er nicht für den Fall seines Unterliegens in der Hauptsache einen Personalüberhang in Kauf nehmen. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners, den durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bestehenden Beschäftigungsanspruch des Antragstellers durch die sofortige Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung zu beseitigen, bestehe nicht. Im Übrigen liege die Nutzung der Arbeitskraft leistungsfähiger Beamter auch im öffentlichen Interesse. Eine mehrjährige Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers habe zur Folge, dass dessen Restleistungsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit abnehme oder insgesamt in Wegfall gerate.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass eine anderweitige Verwendung des Antragstellers tatsächlich möglich sei und in welchen Bereichen er eingesetzt werden könnte. In Anbetracht der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 sei die Regierung von S. zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass sich für den Antragsteller kein Einsatzbereich ergebe und er dienstunfähig sei. Insbesondere sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck nicht möglich. Hinzu komme, dass durch die „psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit“ jegliche Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet, die zwangsläufig mit Anweisungen und Korrekturen einhergehen würde, ohne weitere Folgen für die Gesundheit des Antragstellers unmöglich wäre.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe rechtfertigen es im Ergebnis nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ruhestandsverfügung des Antragsgegners zu Recht abgelehnt.

Soweit dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren entnommen werden könnte, es fehle dem Bescheid an einer ausreichenden Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist festzuhalten: Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt u. a. ausgeführt, der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen. Nur so stehe die Planstelle für die Neueinstellung einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung stehe die Planstelle nicht für eine Neueinstellung zur Verfügung. Mangels einsatzbarer Lehrkraft wäre die Qualität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet und der Bildungs- und Erziehungsauftrag könnte deshalb Schaden nehmen. Das private Interesse, bei einem nicht zur Verfügung stehenden anderweitigen Einsatz nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, sei demgegenüber nachrangig. Damit hat der Antragsgegner nicht nur formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben die privaten Interessen des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt und den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genügt.

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zu beurteilen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 152 ff. m. w. N., Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 68 ff. m. w. N.). Bei der dem Gericht abverlangten Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus. Umgekehrt kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Wenn hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Eine an der Wahrscheinlichkeit des Verfahrensausgang ausgerichtete Interessenabwägung hat aber dann keine Berechtigung, wenn durch die sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu machen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (Kopp/Schenke a. a. O., Eyermann a. a. O.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (SächsOVG, B. v. 30.5.2012 -2 B 183/11 - juris Rn. 9, Kopp a. a. O. § 80 Rn. 147 m. w. N., Eyermann a. a. O., § 80 Rn. 83 m. w. N.). Zu beachten ist allerdings die materiell-rechtliche Akzessorietät der Interessenabwägung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung. Die hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage muss der Dienstherr berücksichtigen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 DÖV 1998, 208-209). Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 147 schließen daraus, dass für den Fall, es sei momentan noch von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auszugehen, aber zu erwarten, dass im Hinblick auf eine vor der Hauptsacheentscheidung noch eintretende Veränderung der Sach- oder Rechtslage es bei dieser nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes kommen werde, dies bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse. Eyermann (a. a. O. § 80 Rn. 84) führt aus, falls das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 vor dem Ergehen eines Widerspruchsbescheides entscheiden müsse, dieser aber Veränderungen, insbesondere auch rechtliche Korrekturen vornehmen könne, trete die materiell-rechtliche Prüfungskomponente in den Hintergrund, das Dringlichkeits- oder Eilinteresse gewinne an Bedeutung.

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Erfolgsaussichten des gegen die Ruhestandsversetzung des Antragstellers gerichteten Widerspruchs offen sind (1). Die Abwägung der jeweiligen Interessen fällt zugunsten des Antragsgegners aus (2).

1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).

Unstreitig ist der Antragsteller dauernd unfähig, seine mit der Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler verbundenen Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen.

Allerdings ist der Antragsgegner ersichtlich seinen Pflichten aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Vorschrift begründet die Pflicht des Dienstherrn, dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken. Zudem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört des weiteren eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Auch ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10, U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - jeweils juris).

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bisher nicht genügt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die (allein) in dem Schreiben der Regierung von S. vom 12. März 2013 an den Bezirkspersonalrat aufgeführten Suchergebnisse zustande gekommen sind. Eine Dokumentation der Suche findet sich in den vorgelegten Behördenakten nicht. Auch erfolgte die Suche ersichtlich unter der Prämisse, eine anderweitige Verwendung dürfe für den Antragsteller keinen Zeitdruck erzeugen. Dies stimmt nicht mit den Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Januar 2013 überein, in dem ausgeführt wird, es bestehe aus medizinischer Sicht eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit von 80% unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht ständig unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen müsse. Des Weiteren fehlt es (ersichtlich unstreitig) an einer Suche, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstreckt.

Die Suchpflicht des Dienstherrn ist hier auch nicht (wie wohl der Antragsgegner meint) ausnahmsweise entfallen. Zwar setzen die vorgesehenen Verwendungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und auch 27 BeamtStG voraus, dass der Beamte über ein Restleistungsvermögen verfügt, welches die Übertragung eines anderen Amtes bzw. Dienstposten ermöglicht. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt die gesetzliche Suchpflicht (NdsOVG, U. v. 9.7.2013 - 5 L - 99/13, OVG LSA, B. v. 20.12.2012 - 1 M 121/12 - jeweils juris). Ein derartiger untypischer Ausnahmefall, der die gebotene landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller entbehrlich machen würde, liegt aber ersichtlich nicht vor. Den amtsärztlichen Feststellungen vom 29. Januar 2013 ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller an zwei gravierenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen leidet. Auch wird dem Antragsteller eine psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit attestiert. Dennoch kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, es bestehe aus medizinischer Sicht unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Erweist sich mithin im Zeitpunkt Entscheidung des Senats die Ruhestandsversetzung wegen einer nicht ausreichenden Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers als rechtswidrig, so ist wie dargelegt doch zu beachten, dass eine eventuell eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung zu finden hat. Da es nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner seiner gesetzlichen Suchpflicht im Widerspruchsverfahren rechtmäßig nachkommt, sind die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs offen.

2. Eine von der Prognose über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Dessen öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers:

Die Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung bedeutet die (vorläufige) Berechtigung des Antragsgegners zu allen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die aus dem Bestand des Verwaltungsaktes gezogen werden können (Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 23). Dies bedeutet, dass dem Antragsgegner eine anderweitige Verfügung über die Planstelle des Antragstellers jedenfalls möglich ist. Aufgrund des Sofortvollzugs des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist der Dienstherr berechtigt, von der Ruhestandsversetzung Gebrauch zu machen, es ist ihm daher einfacher möglich, eine Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 130 ff. BV, Art. 1 BayEUG) zu vermeiden.

Umgekehrt verliert der Antragsteller durch den Sofortvollzug der Ruhestandsverfügung seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. OVG NW, B. v. 7.3.2000 - 6 B 1899/99, NVwZ-RR 2000, 804). Diese dem Antragsteller auferlegte Belastung ist von geringerem Gewicht. Denn unstreitig ist der Antragsteller dauernd unfähig, seine Dienstpflichten als Schülerinnen und Schülern Unterricht erteilender Lehrer zu erfüllen. Auch könnte er aus einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Hinblick auf eine mögliche anderweitige Verwendung keinen unmittelbaren Vorteil ziehen. Eine andere Aufgabe ist bislang nicht für ihn gefunden worden. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens obliegt es dem Antragsgegner im Widerspruchsverfahren (zeitnah) seiner gesetzlich normierten Suchpflicht zu genügen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigt nicht die Suchpflicht des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren und die Möglichkeiten für den Antragsteller eine neue Aufgabe zu finden. Deshalb kann dessen Vortrag, sein Restleistungsvermögen nehme stetig ab, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Durch den angeordneten Sofortvollzug des Verwaltungsaktes werden zudem keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Auch durch eine Verfügung über die Planstelle des Antragstellers wäre dessen etwaiger Anspruch auf eine anderweitige Verwendung nicht vereitelt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung. Zur Anwendung kommt die mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, am 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes. Denn nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 Satz 2 des 2. KostRMoG kommt das GKG n. F. zur Anwendung im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde die Beschwerde am 4. Februar 2014 eingelegt, so dass das Gerichtskostengesetz in seiner neuen Fassung Anwendung findet.

Danach ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin zwölf Bruttomonatsgehälter, also 40.001,40 Euro (12 x 3333,45 Euro). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke a. a. O. Anhang § 164 Rn. 14) halbiert sich der errechnete Betrag auf insgesamt 20.000,70 Euro.

Zu ändern war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts. Hier bemisst sich die Festsetzung des Streitwerts nach dem GKG in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem 2. KostRMoG zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRmG im gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde hier am 8. Juli 2013 zum Verwaltungsgericht gestellt. In Anwendung des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor dem 1. August 2013 beruht die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F. (13facher Betrag des Endgrundgehalts). Hier ergibt sich ein Betrag von 52.999,44 Euro (Besoldungsgruppe A 12: 4.076,88 Euro x 13). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist dieser Betrag wiederum zu halbieren auf 26.499,72 Euro. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.544,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1953 geborene Antragsteller steht als Förderlehrer (BesGr. A 10) im Dienst des Antragsgegners. Seit 2010 ist der Antragsteller als Schwerbehinderter anerkannt (GdB 50). Seine Regelarbeitszeit beträgt 28 Unterrichtsstunden.

Nach einem Hörsturz war der Antragsteller an einem Tinnitus dienstunfähig erkrankt und befand sich deshalb vom 29. Februar bis 2. Mai 2012 in stationärer Behandlung. Ab 14. Mai 2012 kehrte er bis 31. Juli 2012 im Rahmen der Wiedereingliederung mit reduzierter Stundenzahl in den Schuldienst zurück. Ab Beginn des Schuljahres 2012/13 war er wieder in Vollzeit tätig. Aufgrund eines erneuten Tinnitus im Oktober 2012 war er vom 15. Februar bis 22. März 2013 und vom 7. April bis 31. Juli 2013 wieder dienstunfähig erkrankt und befand sich deshalb vom 7. April 2013 bis 17. Mai 2013 in stationärer Behandlung. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. Juni 2013 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von S. an.

Ab Beginn des Schuljahres 2013/14 Mitte September 2013 wurde der Antragsteller zunächst mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Unterrichtsstunden (28 Unterrichtsstunden abzüglich einer Ermäßigung von 2 Stunden wegen Schwerbehinderung und 1 Stunde wegen Alters) eingesetzt.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte die MUS (Frau Dr. K.) der Regierung von S. mit, der Antragsteller sei am 18. September 2013 wegen der Frage der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht worden. Das Gutachten stütze sich auf diese Untersuchung, mitgebrachte Befundberichte der Fachrichtungen Psychosomatik, Innere Medizin, Orthopädie und HNO-Heilkunde sowie die Beiakte II. Beim Antragsteller liege führend eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis vor, die mit vermehrter Erschöpfung und Niedergeschlagenheit einhergehe. Zudem liege eine Funktionsstörung des Hörorgans vor mit einem beeinträchtigenden Hörgeräusch sowie einer verminderter Sprachwahrnehmung; dieses Ohrgeräusch habe im Schuljahr 2012/13 eine deutliche Verschlechterung erfahren. Die organischen und psychischen Erkrankungen führten wechselseitig zu einer negativen Beeinträchtigung. Der Antragsteller befinde sich in ambulanter Psychotherapie und nehme ein entsprechendes Psychopharmakon ein. Zum Erhalt der Dienstfähigkeit erscheine deshalb ein vermindertes Dienstmaß (Reduktion um etwa fünf Wochenstunden) als sinnvoll.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 hörte die Regierung von S. den Antragsteller unter Übersendung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2013 (in verschlossenem Umschlag) zur beabsichtigten Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit auf 21 Stunden an; zudem werde die Unterrichtspflichtzeit ausnahmsweise sofort auf 18 Wochenstunden reduziert.

Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, er habe sich seit seiner Rekonvaleszenz nicht mehr im Krankenstand befunden und sei in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Am 15. November 2013 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung von S. der beabsichtigten Maßnahme zu.

Mit Bescheid der Regierung von S. vom 18. November 2013 stellte der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 beim Antragsteller begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte seine Unterrichtspflichtzeit auf 21 Wochenstunden (= 75% der Regelarbeitszeit) (Nr. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Nr. 2).

Der Antragsteller wurde ab 1. Dezember 2013 mit 21 Wochenstunden eingesetzt, seine Dienstbezüge verminderten sich entsprechend um monatlich 878,71 € brutto.

Der Antragsteller ließ hiergegen am 17. Dezember 2013 Klage erheben (Au 2 K 13.1985) sowie (sinngemäß) nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei voll dienstfähig, wie sich aus seiner Vollzeitbeschäftigung ab September 2013 ergebe, als er seinen dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die amtsärztliche Stellungnahme sei insoweit ungeeignet. Weder dem amtsärztlichen Gutachten noch dem Bescheid lägen fundierte Befunderhebungen zugrunde. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit und die Bezügekürzung führten zu einer starken finanziellen Belastung. Auch sei im Rahmen der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen, dass der Tinnitus zweimal durch einen Schulalarm ausgelöst worden sei.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2014, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2014, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sei nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Der Antragsgegner sei anhand der amtsärztlichen Untersuchung vom 18. September 2013 rechtsfehlerfrei zur Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 23. September 2013 genüge (noch) den Anforderungen, die an die Tauglichkeit eines Gutachtens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen seien. Es bestehe auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Amtsärztin zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das Vorbringen des Antragstellers sei nicht geeignet, deren Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung durchgreifend infrage zu stellen. Substantiierte medizinische Einwendungen seien hiergegen nicht vorgetragen worden. Die Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers ab Mitte September 2013 sei hierfür nicht relevant, maßgeblich sei allein die amtsärztliche Beurteilung. Es komme nicht auf den tatsächlichen Einsatz des Antragstellers oder dessen Selbsteinschätzung an, sondern darauf, ob er aus gesundheitlichen Gründen dienstfähig sei, was nicht der Fall sei. Die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgte Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit von 28 auf 21 Wochenstunden sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die damit einhergehende teilweise Einbehaltung der Bezüge sei gesetzliche Folge der Feststellung der teilweisen Dienstunfähigkeit.

Mit seiner am 25. Februar 2014 eingelegten und begründeten sowie am 13. März 2014 weiter begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren weiter und lässt ergänzend im Wesentlichen ausführen: Fundierte Befunderhebungen lägen nicht vor. Die Amtsärztin sei keine einschlägige Fachärztin und habe zudem keine eigenen Untersuchungen angestellt. Zur fachlichen Kompetenz der Amtsärztin könne keine Stellung genommen werden. Die amtsärztliche Stellungnahme sei aus diesem Grund nicht geeignet, die begrenzte Dienstfähigkeit des Antragstellers zu begründen. Sie berücksichtige nicht die im April/Mai 2013 durchgeführte Rehamaßnahme und die Beschwerdefreiheit des Antragstellers seitdem. Eine auf den Zeitpunkt 1. Dezember 2013 bezogene amtsärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Wesentliche Besserungen bis zu diesem Zeitpunkt seien nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller sei vollschichtig tätig gewesen. Es liege Beschwerdefreiheit hinsichtlich des Tinnitus beim Antragsteller vor; auch hinsichtlich seiner psychosomatischen Beschwerden sei er genesen. Insgesamt liege vollschichtige Dienstfähigkeit vor.

Auf die hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Klinik S. vom 23. Mai 2013, Dr. D. vom 20. Februar 2014, Dr. W. vom 20. März 2014 und Dr. N. vom 31. März 2014 wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vorliegend nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 18. November 2013 ausgeführt, der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine nur noch zum Teil dienstfähige Lehrkraft auch nur noch mit vermindertem Stundenmaß im Unterricht einzusetzen, da bei vollzeitigem Einsatz die Qualität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet sei. Wenn die Lehrkraft keinen vollen Dienst leisten könne, sei es unabhängig davon aus fiskalischen Gründen nicht vertretbar, ihr über Jahre hinweg die vollen Bezüge zu gewähren, da einer Rückforderung der Bezüge der Wegfall der Bereicherung entgegenstehen könnte. Das private Interesse, bei vermindertem Stundenmaß trotzdem die vollen Bezüge zu erhalten, sei demgegenüber nachrangig. Damit hat der Antragsgegner nicht nur formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Ansicht das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben die privaten Interessen des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung in Vollzeit überwiegt und den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genügt.

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht, hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zu beurteilen. Bei der dem Gericht abverlangten Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus. Umgekehrt kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Wenn hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden, sofern durch die sofortige Vollziehung keine vollendete Tatsachen geschaffen werden. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu machen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung. Zu beachten ist allerdings die materiell-rechtliche Akzessorietät der Interessenabwägung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BayVGH B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24).

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt hier, dass die Erfolgsaussichten der gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und die Ermäßigung der Unterrichtszeit des Antragstellers gerichtete Klage offen sind (1). Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus (2).

1. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Reicht die Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BVerwG U. v. 30.8.2012 - 2 C 82.10 - NVwZ-RR 2012, 928 juris Rn. 10). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte soweit möglich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 10).

Dem Wortlaut der Norm nach setzt begrenzte Dienstfähigkeit die Dienstunfähigkeit des Beamten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus (BVerwG U. v. 30.8.2012 a. a. O. Rn. 11). Auf sie sind deshalb die Vorschriften, die im Zwangspensionierungsverfahren bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gelten, entsprechend anwendbar (BayVGH B. v. 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 - juris Rn. 21).

1.1 Die begrenzte Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn - amtsbezogen - prognostisch festzustellen. Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sind deshalb - parallel zur Feststellung der Dienstunfähigkeit - die Amtsanforderungen und der Sachverhalt zu ermitteln, der Leistungseinschränkungen bedingt, und eine Entscheidung zu den Möglichkeiten eines hinsichtlich der Arbeitszeit beschränkten Einsatzes des Beamten zu treffen. Entsprechend Art. 65 Abs. 2 BayBG ist daher bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit auch eine amtsärztliche Begutachtung vorzunehmen (Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 27 BeamtStG Rn. 7; ebenso Abschnitt 7 Nr. 3.2.3 VV-BeamtR).

Vor diesem Hintergrund ist derzeit als offen anzusehen, ob der Antragsgegner auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. September 2013 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen konnte, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus seinem Amt als Förderlehrer ergebenden Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig ist.

Das amtsärztliche Gutachten genügt zwar grundsätzlich den Anforderungen, die an ein Gutachten zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen sind. Ein amtsärztliches Gutachten, das Grundlage für die prognostische Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ist, darf sich nicht auf die Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist. Es muss sowohl die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG B. v. 13.3.2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).

Vorliegend gibt das Gutachten die von der Amtsärztin anhand der Untersuchung des Antragstellers und der Auswertung der vorgelegten Befunde sowie der Krankenakte gemachte Diagnose wieder und kommt auf dieser Grundlage auch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr voll dienstfähig ist. Danach ist die Annahme, dass der Antragsteller nur noch begrenzt dienstfähig ist, jedenfalls nicht vollkommen fernliegend, falls die erhobenen Befunde dies bestätigen sollten.

Die nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, es lägen keine fundierten Befunderhebungen vor, so dass das Gutachten nicht geeignet sei, begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen, geht ins Leere. Vielmehr beruht die von Dr. K. festgestellte Diagnose auf der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sowie auf den vom Antragsteller selbst vorgelegten (fach-) ärztlichen Befundberichten.

Ebenso wenig vermag der Antragsteller durch seine unbelegte Behauptung, Dr. K. sei keine einschlägige Fachärztin - offen bleibt, für welche Fachrichtung - und habe auch keine eigenen Untersuchungen angestellt, die Fachkunde der Amtsärztin in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch Amtsärzte Vorrang gegenüber anderen Ärzten zu, da diese aus ihrer Kenntnis um die Belange der Verwaltung und die von dem Untersuchten zu verrichtende Tätigkeit heraus besser als ein sonstiger Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten in Beziehung setzen können (BVerwG B. v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Die MUS ist von Gesetzes wegen (Art. 3 Abs. 3 GDVG) für Fragen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 und 2 BayBG, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG zuständig. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Untersuchung durch den Amtsarzt selbst erfolgt, um die Dienstfähigkeit des Beamten beurteilen zu können; es reicht vielmehr aus, dass der Amtsarzt - ggf. unter Heranziehung eines Facharztes bzw. Auswertung fachärztlicher Stellungnahmen - eine eigene Beurteilung vornimmt (BayVGH B. v. 5.3.2013 - 3 ZB 12.14 - juris Rn. 3).

Soweit der Antragsteller vorträgt, er sehe sich gesundheitlich in der Lage, wieder in Vollzeit tätig zu sein, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung des Antragstellers, die den amtsärztlichen Feststellungen widerspricht. Wenn er in diesem Zusammenhang anführt, dass er seit Mitte September 2013 bis zum 30. November 2013 in Vollzeit tätig gewesen sei, was die Amtsärztin nicht berücksichtigt habe, steht dies nicht nur im Widerspruch dazu, dass laut Schreiben der Regierung von S. vom 27. September 2013 ab diesem Zeitpunkt die Unterrichtspflichtzeit des Antragstellers auf 18 Wochenstunden reduziert wurde. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller knapp zweieinhalb Monate wieder in Vollzeit tätig war, würde dies angesichts der kurzen Zeitdauer nicht belegen, dass er entgegen den Feststellungen der Amtsärztin auch auf Dauer in vollem Umfang wieder dienstfähig wäre.

Das Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht geeignet, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung grundsätzlich in Frage zu stellen. Substantiierte medizinische Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen worden. Auch die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Stellungnahme der Klinik S. vom 23. Mai 2013 wurde der Antragsteller, der zum damaligen Zeitpunkt u. a. an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggf. mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.11), sowie an einem Tinnitus beidseitig litt, bei lediglich leicht vermindertem Tinnitus als weiterhin dienstunfähig in weitere fachärztliche Behandlung entlassen. Von einer vollständigen Genesung kann insoweit nicht ausgegangen werden. Das Attest Dr. D. vom 20. Februar 2014 bescheinigt dem Antragsteller nach erneutem stationärem Aufenthalt nur von HNO-Seite wieder uneingeschränkte Dienstfähigkeit; Aussagen zu der von der Amtsärztin als im Vordergrund stehend angesehenen psychischen Erkrankung, aufgrund der sich der Antragsteller im Herbst 2013 in Psychotherapie befand und medikamentös behandelt wurde, werden darin nicht getroffen. Das hausärztliche Attest Dr. W. vom 20. März 2014 enthält keine Angaben, wie die Diagnose der vollen Dienstfähigkeit getroffen wurde, und ist schon von daher nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Feststellung im Attest Dr. N. vom 31. März 2014, der Antragsteller habe derzeit keine beruflichen Einschränkungen mehr, beruht ersichtlich allein auf den Angaben des Antragstellers.

Allerdings wird im Hauptsacheverfahren angesichts der ärztlicherseits bescheinigten Besserung des Tinnitus‘ anhand der erhobenen bzw. vorgelegten, aber bislang nicht offengelegten Befunde - ggf. durch Befragung der Amtsärztin und der behandelnden Ärzte - noch näher zu prüfen sein, ob die der Regierung von S. im maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausreichten, um ohne Anordnung einer Nachuntersuchung die Annahme der begrenzten Dienstfähigkeit des Antragstellers - ggf. auch ausschließlich auf der Grundlage einer psychischen Erkrankung - überhaupt bzw. in welchem Umfang zu rechtfertigen.

Nicht in den Blick zu nehmen ist im vorliegenden Verfahren die vom Antragsteller behauptete Ursache seiner gesundheitlichen Probleme im Rahmen einer Fürsorgepflichtverletzung durch den Antragsgegner (Auslösung des zweimaligen Tinnitus durch einen Schulalarm). Abzustellen ist gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG allein auf den Umstand der begrenzten Dienstfähigkeit.

1.2 Die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit von 28 auf 21 Unterrichtsstunden um 25% beruht auf der Annahme einer entsprechend verringerten Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Ob dies zutreffend ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Die von der Amtsärztin gegebene Empfehlung, zum Erhalt der Dienstfähigkeit des Antragstellers erscheine ein vermindertes Dienstmaß (Reduktion um etwa fünf Wochenstunden) als sinnvoll, rechtfertigt die angeordnete Reduzierung wohl nur dann, wenn dem die um drei Stunden ermäßigte Unterrichtszeit des Antragstellers von 25 Unterrichtsstunden (28 Unterrichtsstunden abzüglich einer Ermäßigung von zwei Stunden wegen Schwerbehinderung und einer Stunde wegen Alters) zugrunde gelegen haben sollte, wie sie aus dem Anschreiben der Regierung von S. vom 13. Juni 2013 hervorgeht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner vorgetragen (vgl. Antragserwiderung vom 24. Januar 2014, Bl. 35 Rückseite d. VG-Akten), dass nach - in den Akten allerdings nicht dokumentierter - Rücksprache mit der Amtsärztin eine effektive Dienstleistung, also ohne Abzug von Ermäßigungen, von 18 bis 20 Stunden möglich sei, wobei die Reduzierung auf die Woche verteilt werden solle. Deshalb sei zugunsten des Antragstellers von einer Gesamtdienstleistung von 21 Stunden auszugehen, von der die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung und wegen Alters entsprechend des vorhandenen Teilzeitanteils abgezogen würden, so dass effektiv 19 Stunden zu leisten seien, was der ärztlichen Vorgabe entspreche. Dies klingt zwar plausibel; ob es aber so zutrifft, wird im Hauptsacheverfahren noch näher aufzuklären sein.

1.3 Bei der teilweisen Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers in Höhe von 878,71 € brutto monatlich entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG handelt es sich um eine gesetzliche Folge der Reduzierung der Dienstzeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG infolge der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (BayVGH B. v. 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 - juris Rn. 21), die vom Antragsteller zunächst einmal hinzunehmen ist, da die Annahme, dass er nur noch begrenzt dienstfähig ist, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist (BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 26). Findet Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechende Anwendung, verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 BayBesG ergebende Höhe mit der Folge, dass bei einer unanfechtbaren Aufhebung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die einbehaltenen Bezüge entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG nachzuzahlen sind (BayVGH B. v. 30.10.2013 a. a. O. Rn. 25).

2. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragsgegners aus. Dessen öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Vollzeit eingesetzt zu werden. Aufgrund des Sofortvollzugs der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Ermäßigung der Wochenarbeitszeit ist es dem Antragsgegner möglich, eine nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht auszuschließende Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 130 ff. BV, Art. 1 BayEUG) zu verhindern. Umgekehrt verliert der Antragsteller durch den Sofortvollzug der Verfügung zwar teilweise seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und auf entsprechende Besoldung. Diese dem Antragsteller auferlegte Belastung ist jedoch von geringerem Gewicht, da dies im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit gesetzlich vorgesehen ist und durch den angeordneten Sofortvollzug der Verfügung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsteller kann bei einem Obsiegen in der Hauptsache wieder in Vollzeit arbeiten und erhält einbehaltene Bezüge ggf. nachgezahlt.

3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus, da Streit um den Übergang von Voll- auf Teilzeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit). Danach ist der Streitwert in Höhe des 2-fachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem vom Antragsteller innegehabten und von ihm erstrebten Status festzusetzen. Dies entspricht dem 24-fachen der Differenz zwischen den monatlichen Bruttobezügen des Antragstellers vor (3.514,85 €) und nach (2.636,14 €) der Verringerung der Wochenstundenzahl von 28 auf 21 Stunden = 878,71 € x 24, also 21.089,04 €. Wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung (Nr. 1.5 Streitwertkatalog) halbiert sich der so errechnete Betrag auf 10.544,52 €. Dementsprechend war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 10.544,52 € festzusetzen.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.