Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779

bei uns veröffentlicht am15.09.2017

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte, innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 17. August 2017 (Az.: 3 CE 17.815) bleibt ohne Erfolg.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht‚ sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht‚ die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihm aber nicht, sich ausdrücklich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten auseinanderzusetzen. Eine Verletzung dieses Anspruchs ist deshalb nur anzunehmen, wenn wesentlicher Parteivortrag nicht gewürdigt wird (BayVGH, B.v. 9.5.2012 – 22 ZB 09.2541 – juris Rn. 4). Für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist zudem eine Kausalität zwischen dem (geltend gemachten) Gehörsverstoß und der Entscheidung des Gerichts darzulegen (BayVGH a.a.O. Rn. 5). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 17. August 2017 in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil der Senat in Rn. 35, 42 und 57 seines Beschlusses vom 17. August 2017 das Vorbringen der Antragstellerin i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO zu Unrecht als (neu und) verspätet zurückgewiesen habe, hat er das diesbezügliche Vorbringen sehr wohl jeweils zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt, es jedoch als nicht entscheidungserheblich (Rn. 35), als unzutreffend (Rn. 42) bzw. als irrelevant (Rn. 57) angesehen und nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es im Übrigen auch verspätet sei, so dass schon aus diesem Grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, zu verneinen ist.

Im Übrigen legt die Antragstellerin mit der Behauptung, der Senat habe den Vortrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Entscheidungserheblichkeit des angeblichen Gehörsverstoßes dar, sondern wendet sich allein gegen die rechtliche Würdigung des Vorbringens als verspätet i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO und dessen Auslegung durch den Senat. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Senat habe unter Rn. 35 zu Unrecht ihr Vorbringen hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Staatlichen Lotterieverwaltung als verspätet angesehen, trifft dies nicht zu. Er hat diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Insoweit geht auch die Rüge ins Leere, der Senat habe durch Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet gegen ihren Anspruch auf Durchführung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen, weil sie nur auf das neue Vorbringen des Antragsgegners zum Anforderungsprofil bzw. zum Ausbildungsplan erwidert habe, wozu ihr eigens eine Äußerungsfrist eingeräumt worden sei. Jedenfalls wird damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt.

Der Senat konnte über die Anhörungsrüge in der sich aus dem Rubrum ergebenden Besetzung entscheiden, obwohl die Antragstellerin im Rahmen der Anhörungsrüge die erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst dann erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird (VGH BW, B.v. 8.6.2016 – 1 S 783/16 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2016 - 10 BV 16.962

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Ant

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2017 - 3 CE 17.815

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juni 2016 - 1 S 783/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2016 - 1 S 119/16 - werden zurückgewiesen.Der Kläger trägt die K

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) schrieb am 21. Juni 2016 1,5 Stellen für Richterinnen/Richter (BesGr R 2) beim Finanzgericht M. aus, die zunächst im Richterverhältnis kraft Auftrags gemäß § 14 Deutsches Richtergesetz wahrzunehmen sind. In der Ausschreibung heißt es:

„Für die Stellen kommen Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

– mind. Amt der BesGr A 14 im Zeitpunkt des Wechsels

– Erfüllung der Beförderungsvoraussetzung gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz im Zeitpunkt der voraussichtlichen Übertragung eines Amtes der BesGr R 2

– Befähigung zum Richteramt gem. § 5 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz

– Einführungszeit gem. § 5 Abs. 2 Steuerbeamtenausbildungsgesetz abgeschlossen

– mind. 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der Einweisungszeit. Als vergleichbare Tätigkeit zählt auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.“

Um die Stellen bewarben sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene. Für alle Bewerber wurden im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 erstellt.

Die 1977 geborene Antragstellerin steht als Oberregierungsrätin (BesGr A 14) im Dienst des Antragsgegners. Sie war nach Absolvierung des sog. Einweisungsjahrs von Juni 2008 bis Oktober 2009 als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt H.-M. tätig sowie von November 2009 bis November 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesfinanzhof abgeordnet. Im Juni 2012 wurde sie in die Steuerverwaltung des Antragsgegners versetzt und ist seit Dezember 2014 als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt M., Abteilung für Körperschaften, beschäftigt. Seit Februar 2015 ist sie als Aufgabenbereichs-/Hauptsachgebietsleiterin Gemeinnützigkeit eingesetzt. In der Anlassbeurteilung 2016 erzielte sie 14 Punkte im Gesamturteil. In den besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ erhielt sie 15, 15, 14 bzw. 14 Punkte. Ihr wurde die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt.

Die 1977 geborene Beigeladene steht als Regierungsdirektorin (BesGr A 15) im Dienst des Antragsgegners. Sie war nach Absolvierung des sog. Einweisungsjahrs von September 2007 bis März 2009 als Referentin am Bayerischen Landesamt für Steuern im Bereich Personal Steuerverwaltung und von März 2009 bis Juni 2014 als Referentin im StMFLH im Bereich Personal Steuerverwaltung sowie Liegenschaftsrecht tätig und ist seit Juli 2014 bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, Abteilung Spielbanken, Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, eingesetzt. In der Anlassbeurteilung 2016 erzielte sie 15 Punkte im Gesamturteil. In den besonders gewichteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ erhielt sie 16, 16, 15 bzw. 16 Punkte. Ihr wurde die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt.

Mit Besetzungsvermerk des StMFLH vom 20. Oktober 2016 wurden die Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin, die in der Anlassbeurteilung ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erzielt hatte (siehe VG München, B.v. 24.4.2017 – M 5 E 17.1031), für die Stellen ausgewählt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das StMFLH der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt habe werden können. Der Besetzungsvermerk wurde dem Staatsminister am 9. November 2016 mit der Bitte um Billigung der Auswahlentscheidung vorgelegt. In den Akten befindet sich dort ein Namensstempel „gez. Dr. M. S.“ mit dem handschriftlichen Zusatz „14.11.“.

Die Antragstellerin hat gegen die Auswahlentscheidung am 3. November 2016 Klage erhoben (M 5 K 16.4977), über die - ebenso wie über ihre Klage gegen die Anlassbeurteilung vom 4. November 2016 (M 5 K 16.4996) - noch nicht entschieden ist.

Am 3. November 2016 hat die Antragstellerin nach § 123 VwGO beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen für Richterinnen/Richter (BesGr R 2) am Finanzgericht M. zu besetzen, bevor nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, ob die Besetzung durch den zuständigen Staatsminister getroffen worden sei bzw. ob sich dieser den Besetzungsvermerk zu Eigen gemacht habe. Die Erforderlichkeit des festgelegten Anforderungsprofils sei nicht hinreichend dargelegt und z.T. unklar. Die Beigeladene erfülle dieses Anforderungsprofil nicht. Die Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt worden und unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabs entstanden sowie nicht ausreichend begründet worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2017, zugestellt am 23. März 2017, abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht durch den Staatsminister selbst getroffen worden sei. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG seien Richter (außer die Präsidenten der Obergerichte) durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung zu ernennen. Diese Vorschrift sei eng auszulegen und umfasse nicht die Auswahlentscheidung. Zwar sei die Möglichkeit der Delegation innerhalb des Ministeriums ausdrücklich erst zum 1. Januar 2017 geregelt worden. Die Auswahlerwägungen seien aber durch den Staatsminister am 14. November 2016 gebilligt worden. Der Namensstempel sei hierfür ausreichend. Irrelevant sei, dass die Billigung erst nachträglich erfolgt sei, da die maßgeblichen Auswahlerwägungen unverändert geblieben seien. Da beide Bewerberinnen die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen würden und die Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der Anlassbeurteilungen getroffen worden sei, könne offen bleiben, ob das (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig sei. Die Beigeladene erfülle mit der Referententätigkeit im StMFLH die Anforderung „mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit“. Diese werde ausdrücklich als vergleichbar angesehen.

Auch das Vorbringen, die zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt worden, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Der Vortrag hierzu sei bereits nicht hinreichend substantiiert. Auch sei durch die Neufassung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG die Anlassbeurteilung als eigenständige Beurteilungsart neben der periodischen Beurteilung anerkannt worden. Dadurch sei das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts postulierte Entwicklungsgebot entwertet worden. In den Beurteilungsrichtlinien des StMFLH werde die Anlassbeurteilung näher bestimmt. Für die Behauptung, bei der Erstellung der Anlassbeurteilung sei nicht von dem von den Bewerbern ausgeübten Amt, sondern vom Amt einer Richterin am Finanzgericht ausgegangen worden, gebe es keine Anhaltspunkte. In der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung fehle es im Unterschied zu der Anlassbeurteilung 2013 an einer auf ein Richteramt bezogenen Formulierung. Im Übrigen liege es auch im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimesse. Es sei nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit als besonders bedeutsam für eine Tätigkeit als Finanzrichter angesehen habe. Wenn die Antragstellerin in den Anlassbeurteilungen 2013 und 2016 jeweils gleich beurteilt worden sei, bedinge dies nicht die Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung. Der Umstand, dass die Antragstellerin zum Stichtag 31. Mai 2016 in der periodischen Beurteilung 12 Punkte, hingegen in der Anlassbeurteilung zum selben Stichtag 14 Punkte erhalten habe, könne die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung ebenfalls nicht begründen. Bei Bewerbern, die wegen unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweisen würden, seien Anlassbeurteilungen zu erstellen. Bei dieser habe der Beurteiler - anders als bei der Regelbeurteilung - keinen Orientierungsschnitt zu beachten. Unabhängig davon werde die Antragstellerin durch die bessere Anlassbeurteilung nur begünstigt. Soweit sie darauf hinweise, dass das Gesamturteil nicht ausreichend begründet worden sei, könne dahingestellt bleiben, ob hierfür die Ausführungen unter „Ergänzende Bemerkungen“ ausreichen würden. Ein etwaiger Rechtsfehler würde sich jedenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen nicht auswirken, da selbst dann, wenn eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, eine Auswahl der Antragstellerin nicht ernsthaft möglich erscheinen würde. Selbst bei 15 Punkten im Gesamturteil wäre der Antragsgegner nicht gehalten, die Tätigkeit der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof so zu bewerten, dass der Vorsprung der Beigeladenen im höheren Statusamt ausgeglichen werden könne.

Mit der am 4. April 2017 eingelegten und mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 24. April 2017 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG finde nach dem Sinn der Vorschrift auch auf die der Ernennung vorgeschaltete Auswahlentscheidung Anwendung und könne nicht durch Verwaltungsvorschriften umgangen werden. Eine Billigung durch den Staatsminister sei durch Aufbringen eines Namensstempels nicht dokumentiert. Die nachträgliche Billigung führe nicht zu einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung, weil nicht sichergestellt sei, dass der Staatsminister das Auswahlermessen selbst ausgeübt habe. Das (konstitutive) Anforderungsprofil sei nicht sachgerecht, weil nicht hinreichend bestimmt sei, was insoweit als vergleichbare Tätigkeit anzusehen sei. Soweit als vergleichbare Tätigkeit jede Tätigkeit als Referent im StMFLH zähle, sei ein Bezug zu den Aufgaben als Finanzrichter nicht zu erkennen. Die Tätigkeit in der Staatlichen Lotterieverwaltung und die Einweisungszeit würden keine vergleichbare Tätigkeit darstellen. Die für die Stellenbesetzung eingeholten Anlassbeurteilungen seien rechtswidrig, weil sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus den Regelbeurteilungen fortentwickelt worden seien. Auch sei ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden, weil die Leistungen der Bewerber zu Unrecht am Amt eines Finanzrichters beurteilt worden seien. Die Beurteiler verfügten insoweit jedoch über keine Kompetenz. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin weise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine ausreichende Begründung auf. Da die Antragstellerin in den besonders gewichteten Einzelmerkmalen 15, 15, 14 bzw. 14 Punkte erhalten habe, hätte begründet werden müssen, warum im Gesamturteil 14 und nicht 15 Punkte vergeben worden seien. Das Verwaltungsgericht nehme eine unzulässige Bewertung vor, wenn es ausführe, dass selbst dann, wenn eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, die Auswahl der Antragstellerin im Verhältnis zur Beigeladenen nicht möglich wäre. Die Prognose, die Antragstellerin könne auch dann nur 15 Punkte im Gesamturteil erhalten, sei nicht fundiert, da nach dem Beurteilungssystem des Antragsgegners 16 Punkte vergeben werden könnten. Die Auswahlentscheidung beschränke sich auch auf eine bloße Reihung, obwohl hierfür die Beurteilung der Eignung als Finanzrichter erforderlich sei. Eine vergleichbare Tätigkeit könne aber nur die Antragstellerin vorweisen. Da die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden seien, hätte eine Gesamtwürdigung der einzelnen Prädikate erfolgen müssen. Die Höherbewertung der Beigeladenen allein aufgrund des höheren Statusamts sei unzulässig, da dieses bereits in die Anlassbeurteilung eingeflossen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Auf die Schriftsätze vom 16. Mai und 22. Juni 2017 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsätzen ihres nunmehrigen Bevollmächtigten vom 12. Juni und 4. Juli 2017 erwidert und weiter vorgetragen: In der Einführungszeit würden keine steuerrechtlichen Kenntnisse vermittelt. Die Tätigkeit als Referentin im StMFLH in steuerfernen Bereichen sei mit Tätigkeiten mit steuerrechtlichem Bezug nicht vergleichbar, deren Gleichsetzung willkürlich. Die Antragstellerin verfüge über langjährige steuerfachliche und über Erfahrungen im richterlichen Bereich, während die Beigeladene seit der Einführungszeit keinerlei Tätigkeiten mit steuerrechtlichem Bezug mehr ausgeübt habe. Zu Unrecht sei die erforderliche soziale Kompetenz der Bewerber nicht bewertet worden. Weder aus dem Leistungslaufbahngesetz noch aus den Beurteilungsrichtlinien würden sich inhaltliche Vorgaben für Anlassbeurteilungen ergeben. Für diese gebe es zudem keine Rechtsgrundlage. Art. 58 LlbG finde nur auf periodische und Zwischenbeurteilungen Anwendung. Die Notendifferenzen zu den Regelbeurteilungen seien nicht zu erklären. Die Beurteiler hätten keine Aussage zur Eignung der Bewerber als Finanzrichter treffen können. Diese Feststellung hätte im Auswahlerfahren unter Mitwirkung von Finanzrichtern getroffen werden müssen. Die Nennung bestimmter Prädikate genüge nicht den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Es sei nicht begründet worden, warum gerade auf die genannten Prädikate abgestellt worden sei. Diese stünden in keiner Beziehung zur Tätigkeit als Finanzrichter. Die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin seit 2013 seien je mit 14 Punkten bewertet worden, obwohl sie durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs 2014 mit „sehr gut“ beurteilt worden sei. Deshalb sei gegen Beurteilungsgrundsätze verstoßen worden. Für den vom Antragsgegner behaupteten Beurteilungsabgleich gebe es ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Die Informationsgespräche mit Bewerbern seien in die Auswahlentscheidung miteingeflossen, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Die Auswahl verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Das Auswahlverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20-22). Vorliegend wurden die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt des StMFLH ausreichend dokumentiert. Dort ist vermerkt, dass für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt wurden und dass das StMFLH die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der Gesamturteile getroffen hat. Danach wurden die Antragstellerin sowie eine weitere Bewerberin, die ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, ausgewählt.

Aus der Rüge, dass sich den Besetzungsakten keine eigenen Auswahlerwägungen des zuständigen Staatsministers entnehmen ließen, folgt nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war dieser nicht verpflichtet, die Auswahl vorzunehmen, sondern konnte die Auswahlentscheidung innerhalb des Ministeriums delegieren. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F. In Übereinstimmung mit Art. 55 Nr. 4 BV, der auch für die Ernennung von Richtern gilt (BayVerfGH, E.v. 28.12.1960 – Vf. 8-VIII-60 – VerfGHE 13, 182/185), ernennt die Staatsregierung die Präsidenten der Obergerichte (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayRiG). Die übrigen Richter werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG a.F.). Hieraus folgt, dass eine Übertragung der Befugnis innerhalb des Staatsministeriums als oberste Dienstbehörde erst recht zulässig ist.

Art. 55 Nr. 4 Satz 2 BV, wonach die übrigen Beamten bzw. Richter durch die jeweils zuständigen Staatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt werden, schreibt insoweit weder eine persönliche Zuständigkeit des Ministers noch eine bestimmte Form der Übertragung vor, so dass eine Delegierung innerhalb des Ministeriums durch Geschäftsordnung oder -verteilung bzw. durch Dienstanweisung möglich ist. Dies ist hier geschehen. Nach § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des StMFLH (FMGO) vom 27. Mai 2015 hat sich der Staatsminister die Besetzung von Richterdienstposten erst ab der BesGr R 3 vorbehalten. Die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayRiG, wonach die Ausübung der Ernennungsbefugnis, die die Befugnis zur Auswahl unter mehreren Bewerbern umfasst, innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen werden kann, enthält insoweit lediglich eine Klarstellung (LT-Drs. 17/13142 S. 16 f.). Soweit der Bayerische Dienstgerichtshof für Richter Zweifel daran geäußert hat, ob der Minister die - spiegelbildlich zur Ernennungsbefugnis bestehende - Entlassungsbefugnis innerhalb des Ministeriums aufgrund von Verwaltungsvorschriften delegieren kann (B.v. 23.5.2013 – DGH 3/12 – n.v.), teilt der Senat diese Bedenken nicht. Soweit der Senat entschieden hat, dass die der Staatsregierung durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. (entspricht Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayRiG a.F.) eingeräumte Befugnis nicht auf den zuständigen Staatsminister delegiert werden kann (BayVGH, B.v. 16.10.1989 – 3 CE 89.02833 – BayVBl. 1990, 87/88), kann diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Staatsregierung - anders als der Minister - nach Art. 55 Nr. 4 Satz 1 BV keine Delegationsmöglichkeit besitzt.

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die nachträgliche Billigung durch den zuständigen Staatsminister mittels Namensstempel wirksam war und ob diese zu einer rückwirkenden Genehmigung der Auswahlentscheidung führte. Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AGO zulässige Form der Mitzeichnung durch den Staatsminister erfolgt ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 – juris Rn. 29; B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 24) ausgeführt hat, dass durch die Billigung eines Besetzungsvorschlags durch den zuständigen Staatsminister dieser damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung ist, stellte sich dort die Frage der Übertragbarkeit der Auswahlbefugnis nicht.

2. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Teilnahme an dem Stellenbesetzungsverfahren u.a. von der Erfüllung der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass Bewerber eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder eine vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der sog. Einweisungszeit nach § 5 Abs. 2 StBAG vorweisen müssen; als vergleichbare Tätigkeit zählt nach dem Ausschreibungstext ausdrücklich auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im StMFLH. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch die Beigeladene mit in die Auswahl einbezogen hat.

Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Grundsätzlich kann nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der sämtliche Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 23). Ein Anforderungsprofil ist zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 31). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss dabei durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 32). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen, und können von einem unterlegenen Bewerber gerügt werden. Es unterliegt jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr, dem bei Festlegung des Anforderungsprofils ein Einschätzungsspielraum zusteht, im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG, NB.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn. 15). Bei Überprüfung der Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber zudem auch geltend machen, dass dem ausgewählten Mitbewerber die Eignung für die Stelle fehlt, weil auch in diesem Fall die Auswahlentscheidung dann nicht auf Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erfolgt und deshalb fehlerhaft ist, so dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird (BVerfG, NB.v. 25.11.2011 a.a.O. Rn. 16).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Ergebnis offen gelassen, ob das Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da jedenfalls beide Beteiligte die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen, so dass die Bewerberauswahl entsprechend den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) anhand der Anlassbeurteilungen getroffen wurde. Die Antragstellerin erfüllt - neben der ebenfalls geforderten Einweisungszeit gemäß § 5 Abs. 2 StBAG als Mindestzeit - aufgrund der Tätigkeit als Sachgebiets-/Aufgabenbereichs-/Hauptsachgebietsleiterin am Finanzamt von Juni 2008 bis Oktober 2009 und seit Dezember 2014 sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof von November 2009 bis November 2014 die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug. Aber auch die Beigeladene erfüllt neben der Einweisungszeit jedenfalls aufgrund ihrer Tätigkeit als Referentin im StMFLH von März 2009 bis Juni 2014 die Voraussetzung einer vergleichbaren Tätigkeit. Als solche zählt auch die Tätigkeit als Referentin im StMFLH. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Die Antragstellerin kann hiergegen nicht einwenden, dass nicht hinreichend bestimmt sei, was insoweit als vergleichbare Tätigkeit anzusehen sei, und dass hinsichtlich einer steuerrechtsfernen Tätigkeit als Referentin im StMFLH auch kein Bezug zu den Aufgaben einer Richterin am Finanzgericht (BesGr R 2) zu erkennen sei, so dass die Gleichsetzung sachwidrig sei. Die juristische Tätigkeit als Referentin im StMFLH ist nicht nur eindeutig festgelegt. Es ist auch vom Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn er im Rahmen der Besetzung einer Richterstelle am Finanzgericht die Tätigkeit als Referentin im StMFLH als gleichwertig mit steuerrechtlichen Tätigkeiten erachtet, da damit fachliche Erfahrungen in dem für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium gesammelt werden. Die Gleichsetzung ist auch nicht sachwidrig, da eine entsprechende Tätigkeit unabhängig davon, ob sie in steuerrechtsfernen Bereichen geleistet wird, auch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DRiG angerechnet werden kann. Die Tätigkeit von Richtern und juristischen Ministerialbeamten ist in gewisser Hinsicht vergleichbar, so dass die im Bereich der Ministerialbürokratie gezeigten Leistungen und Fähigkeiten auch eine Eignungsbeurteilung für ein Richteramt zulassen (BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 40). Zwar geht es hier nicht um den Ausgleich fehlender richterlicher Erfahrung durch Verwaltungstätigkeit. Doch ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass sowohl die Tätigkeit als Referentin im StMFLH als auch als Sachgebietsleiterin im Finanzamt die Eignung für ein Amt als Richterin am Finanzgericht belegen, gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin kann daher auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Beigeladene - im Gegensatz zu ihr - nach der Einweisungszeit keine Tätigkeiten mehr mit genuin steuerrechtlichem Bezug ausgeübt habe, sondern (lediglich) in der Personal- und Immobilienverwaltung tätig gewesen sei. Auf die fehlende Eignung der Beigeladenen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil laut Ausschreibung eine Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug ausdrücklich mit einer Referententätigkeit im StMFLH als vergleichbar anzusehen ist. Sie kann insoweit auch nicht ihre Vorstellungen davon, welche Tätigkeit als vergleichbar anzusehen ist, an die Stelle der Einschätzung des Antragsgegners setzen, zumal die angeblich fehlende Eignung der Beigeladenen erst durch die teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts der Ausschreibung auf steuerrechtsnahe Tätigkeiten begründet werden soll. Insoweit ist unerheblich, dass der Antragsgegner die Stellenausschreibung nicht auf Juristen aus sonstigen Bereichen innerhalb des Finanzressorts bzw. auf solche aus anderen Ressorts oder von außerhalb erstreckt hat, da es seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung unterfällt, was er als zwingende Voraussetzungen für eine Stelle als Finanzrichterin ansieht. Anders als ein rechtswidrig zu eng gefasstes (konstitutives) Anforderungsprofil, dessen Rechtswidrigkeit der unterlegene Bewerber, der deshalb zu Unrecht nicht in die Auswahl einbezogen wurde, rügen kann, würde im Übrigen auch eine zu weit gefasste (zwingende) Voraussetzung nicht dazu führen, dass der unterlegene Bewerber geltend machen könnte, dass dem ausgewählten Mitbewerber die Eignung für die Stelle fehle, da sich dies dann nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben kann. Doch selbst wenn man das (konstitutive) Anforderungsprofil vorliegend insgesamt als rechtswidrig ansehen wollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung, da diese auch dann anhand der Anlassbeurteilungen getroffen worden wäre.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, die steuerrechtliche Fragestellungen umfasst, eine vergleichbare Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug darstellt. Entsprechendes gilt für die Einweisungszeit nach § 5 Abs. 2 StBAG, die angesichts des Inhalts des Ausbildungsplans sehr wohl auch der Vermittlung steuerrechtlicher Kenntnisse dient, mögen dabei auch Fragen der Führungsverantwortung in der Steuerverwaltung und nicht Einzelprobleme bei der Sachbearbeitung im Vordergrund stehen. Die durch den Ausbildungsplan widerlegten anderslautenden (im Übrigen verspäteten, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Behauptungen der Antragstellerin liegen neben der Sache.

3. Der Antragsgegner hat der Auswahlentscheidung auch zu Recht die zu diesem Zweck eingeholten Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die bei der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (§ 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung grundsätzlich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist es grundsätzlich mit den Vorgeben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten oder Richters in einem höheren Statusamt als besser als die des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten anzusehen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21).

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten oder Richter untereinander anhand vom Dienstherrn vorgegebener Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 23).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen der Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 24). Solche „ad-hoc-Beurteilungen“ sind ihrer Natur nach besonders geeignet, festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 – Vf. 85-VI-02 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.9.2002 – 3 CE 02.2056 – juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 25.7.2006 – Vf. 44-VI-04 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 3 CE 13.1518 – juris Rn. 32).

Deshalb ist nichts dagegen zu erinnern, wenn der Antragsgegner gemäß Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des StMFLH (BeurtRL) vom 16. Mai 2014 (FMBl S. 91), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2015 (FMBl S. 133), Anlassbeurteilungen erstellt hat. Danach sind bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Richterin bzw. Richter am Finanzgericht (BesGr R 2) stets für alle Bewerber Anlassbeurteilungen zu erstellen (Ziff. 10.1 Satz 2 BeurtRL). Dies ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Bewerbung um eine Stelle als Richterin bzw. Richter am Finanzgericht (BesGr R 2) – wie im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin aus der Steuerverwaltung und die Beigeladene aus der Staatlichen Lotterieverwaltung stammen – Beamten und Beamtinnen regelmäßig aus unterschiedlichen Behörden bzw. Behördenteilen im Geschäftsbereich des StMFLH miteinander konkurrieren, deren periodische Beurteilungen aufgrund verschiedener Beurteilungsmaßstäbe, Beurteilungszeiträume oder Orientierungsschnitte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 30) nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2004 – 3 CE 04.817 – juris Rn. 18; B.v. 3.2.2015 – 3 CE 14.2848 – juris Rn. 26).

Auch diesbezüglich gilt nämlich das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Der Anlassbeurteilung nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei Regelbeurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung fordert das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der anderen Bewerber so weit wie möglich übereinstimmt. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck. Entsprechendes gilt für die anzuwendenden Beurteilungskriterien. Nur so wird eine der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 25 f.).

Die Problematik der Anlassbeurteilungen liegt zwar darin, dass sie als Vorstufe einer bestimmten Personalentscheidung Ämterpatronage erleichtern und eine geringere Gewähr der Objektivität bieten könnten als losgelöst hiervon erstellte periodische Beurteilungen. Diese Gefahren sind freilich beherrschbar, indem besonders darauf geachtet wird, für Anlassbeurteilungen den gleichen Maßstab anzuwenden, wie er auch für periodische Beurteilungen gilt (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 a.a.O. Rn. 20). Anlassbeurteilungen sind daher an das System der Regelbeurteilungen anzupassen (BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 28). Die BeurtRL regeln das in Ziff. 9.3 sowie Ziff. 9.4 i.V.m. Ziff. 2.4 dahingehend, dass die Anlassbeurteilungen nach dem Muster für periodische Beurteilungen der Anlage 3 der VV-BeamtR - Beurteilungsrichtlinien - vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl S. 143), zu erstellen sind. Danach sind Anlassbeurteilungen nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL, die als solche zu kennzeichnen sind, gemäß den für periodische Beurteilungen geltenden Kriterien des Art. 58 Abs. 2 LlbG anhand der Beurteilung der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Einzelmerkmale zu erstellen. Dafür bedarf es entgegen dem (im Übrigen verspäteten, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen der Antragstellerin auch keiner gesetzlichen Grundlage, da die obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschriften weitere dienstliche Beurteilungen zulassen können (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG) und die Ausgestaltung der Beurteilung durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden kann (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG).

3.2 Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner anlässlich des gegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens zu Recht für sämtliche Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt, um entsprechend Art. 58 Abs. 2 LlbG deren fachliche Leistung in Bezug auf deren Funktion sowie deren Eignung und Befähigung im Vergleich mit den anderen Bewerbern anhand der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Merkmale zu beurteilen, um deren Geeignetheit für das ausgeschriebene Richteramt einschätzen zu können.

3.2.1 Diesbezüglich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Anlassbeurteilungen nicht aus den periodischen Beurteilungen fortentwickelt worden seien. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin in der periodischen Beurteilung 2016 für den gleichen Beurteilungszeitraum (1.6.2013 bis 31.5.2016) lediglich 12, in der Anlassbeurteilung 2016 hingegen 14 Punkte im Gesamturteil erhalten hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung 2016. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 30) ein „Fort-entwicklungsgebot“ für Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als Regelbeurteilungen abbilden, aufgestellt hat, ist der vorliegende Fall damit schon deshalb nicht vergleichbar, weil sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung auf denselben Zeitraum wie derjenige der parallel dazu erstellten Regelbeurteilung erstreckt. Im Übrigen waren vorliegend auch nicht deshalb Anlassbeurteilungen zu erstellen, weil die Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen wären (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG; vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 a.a.O. Rn. 28). Vielmehr wurden die Anlassbeurteilungen mangels Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen der einzelnen Bewerber erstellt. Nach den Angaben des Antragsgegners hatten die Beurteiler bei Erstellung der Anlassbeurteilung - im Gegensatz zur Regelbeurteilung - keinen Orientierungsschnitt zu beachten, so dass sie nachvollziehbar abweichend hiervon die Einzelmerkmale bewertet und das Gesamturteil gebildet haben. Daher kann die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Darüber hinaus würde sich die Frage, ob die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung fortzuentwickeln ist, auch lediglich dann stellen, wenn sich die Bewertung in der Anlassbeurteilung im Vergleich zu der vorhergehenden periodischen Beurteilung (erheblich) verschlechtert hätte. Vorliegend wird die Antragstellerin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - durch die gegenüber der periodischen Beurteilung um zwei Punkte bessere Anlassbeurteilung aber lediglich begünstigt, so dass sich die Frage, ob das Fortentwicklungsgebot zu beachten ist, von vornherein nicht stellt.

3.2.2 Entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Erstellung der Anlassbeurteilungen ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden wäre. Der Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ist auf das Statusamt zu beziehen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 22). Die Beurteiler haben die Bewerber in dem von diesen innegehabten Statusamt (Art. 58 Abs. 2 LlbG) vor dem Hintergrund der von ihnen ausgeübten Funktionen (Art. 58 Abs. 1 LlbG) anhand der in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Merkmale bewertet, aber keine Bewertung an den Anforderungen des Amts einer Richterin/eines Richters am Finanzgericht (BesGr R 2) vorgenommen. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Anlass der Beurteilung (Bewerbung um die Stelle einer Richterin am Finanzgericht) angegeben worden ist; dies bedeutet nicht, dass auch ein entsprechender Maßstab angewendet worden ist. Daran ändert auch nichts, dass den Bewerberinnen jeweils die Eignung als Richterin am Finanzgericht nach Bewährung zuerkannt worden ist. Gemäß ihrem eigentlichen Zweck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 34), ist auch die Anlassbeurteilung mit einer Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG).

3.2.3 Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist ihre Anlassbeurteilung (insbesondere im Gesamturteil) auch hinreichend begründet.

Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem anhand einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG). Die Beurteilung kann daneben ergänzende Bemerkungen zu den Einzelmerkmalen enthalten (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Der Beurteiler hat die Bewertungen für die Merkmale i.S.d. Art. 58 Abs. 3 LlbG nach Punkten vergeben. Eine besondere Begründung hinsichtlich einzelner Merkmale war nicht veranlasst, da sich die Bewertung der Einzelmerkmale weder gegenüber der aktuellen periodischen Beurteilung 2016, in der die Antragstellerin durchwegs schlechter als in der Anlassbeurteilung 2016 beurteilt wurde, noch gegenüber der Anlassbeurteilung 2013, in der die Antragstellerin so wie in der Anlassbeurteilung 2016 beurteilt wurde, (wesentlich) verschlechtert hat. Der Beurteiler hat auch die Einzelmerkmale bewertet und gewichtet und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Danach wurden die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“, in denen die Antragstellerin 15, 15, 14 und 14 Punkte erhielt, gegenüber den übrigen Einzelmerkmalen besonders gewichtet.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in den Anlassbeurteilungen die nach Auffassung des Antragsgegners für das Amt einer Finanzrichterin als besonders bedeutsam zu erachtenden Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Entscheidungsfreude“, „schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“ besonders gewichtet worden sind. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, welches Gewicht er einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39). Dabei ist es nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner die genannten Merkmale als besonders bedeutsam für eine Tätigkeit als Finanzrichter ansieht, weil sie für die Richtertätigkeit allgemein von besonderer Relevanz sind (vgl. Ziff. 3.2.8 [juristische Kenntnisse], Ziff. 3.2.3 [Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft] sowie Ziff. 3.2.9 [mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit] der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 26. März 2015 zur Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, JMBl S. 18). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich nicht erschließe, warum gerade diese Merkmale ausgewählt worden seien, ist der von ihr in Bezug genommene Fall, in dem diese Merkmale nur unterstützend bei der Auswahlentscheidung zugunsten des dortigen Beigeladenen herangezogen wurden (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 49), nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die genannten Merkmale bei sämtlichen Bewerbern gleich gewichtet wurden.

Hieraus ergeben sich bei im Übrigen einmal 15 und neunmal 14 Punkten 14 Punkte im Gesamturteil, ohne dass es einer weitergehenden Begründung hierfür bedürfte.

Zwar ist das Gesamturteil i.d.R. nicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelwerten zu bilden. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind jedoch umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, weshalb angesichts von 15, 15, 14 bzw. 14 Punkten in den besonders gewichteten Einzelmerkmalen 15 und nicht nur 14 Punkte zu vergeben gewesen wären, zumal sich dieses Ergebnis auch bei Bewertung dieser Merkmale, deren Durchschnittswert 14,5 beträgt, nicht aufdrängt. Im Übrigen lässt sich die von der Antragstellerin für ihre Behauptung, das Gesamturteil hätte weiter begründet werden müssen, herangezogene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die hiesige Rechtslage übertragen. Während in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen entweder Ankreuzverfahren mit unterschiedlichen Skalen für Einzelkompetenzen und Gesamturteil (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris) bzw. aus anderen Gründen nicht vergleichbare Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris und B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris) bestanden, liegt der Anlassbeurteilung der Antragstellerin ein anderes differenziertes Beurteilungssystem zugrunde, das von der genannten Rechtsprechung deshalb von vornherein nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 65).

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin – wie das Verwaltungsgericht meint – auch bei einer erneuten Beurteilung und Begründung des Gesamturteils mehr als 14 Punkte im Gesamturteil erreichen könnte. Denn selbst wenn sie 15 Punkte im Gesamturteil erhalten würde, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie im Vergleich mit der Beigeladenen zumindest im Wesentlichen gleich beurteilt wäre, da diese 15 Punkte in A 15 und damit im höheren Statusamt erhalten hat. Im Übrigen ist aufgrund der Bewertung der Antragstellerin in der Regel-beurteilung 2016 mit lediglich 12 Punkten nicht davon auszugehen, dass sie in einer erneuten Anlassbeurteilung 15 oder gar 16 Punkte erreichen wird. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie 2014 vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs mit „sehr gut (untere Grenze)“ beurteilt wurde, da dieser Beurteilungsbeitrag - wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 ausführlich begründet hat (S. 15-19) - bereits bei der Anlassbeurteilung 2016 berücksichtigt wurde. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass ihre Anlassbeurteilung 2013 mit der 2016 identisch sei, da sie keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung allein aufgrund des Beurteilungsbeitrags besitzt.

4. Das Auswahlverfahren ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung ausweislich der Besetzungsakte ausschließlich auf das Gesamturteil der aktuellen Anlassbeurteilungen abgestellt. Hieraus ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, die in BesGr A 15 15 Punkte im Gesamturteil aufweist, während die übrigen Bewerber (bis auf eine weitere Bewerberin mit ebenfalls 15 Punkten) nur geringere Punktezahlen im Gesamturteil aufweisen. Deshalb war weder eine Auflistung der Besoldungsgruppen der Bewerber noch eine weitere Ausdifferenzierung nach Einzelmerkmalen (Binnendifferenzierung, vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG) erforderlich.

Da mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v 20.3.2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 16), ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen mit einer um einen Punkt besseren Beurteilung im höheren Statusamt einen Leistungsvorsprung einräumt. Deshalb liegt es neben der Sache, wenn die Antragstellerin meint, dass dieser Gesichtspunkt nicht nochmals im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden dürfe, da er bereits in die Bewertung der Anlassbeurteilung eingeflossen sei. Diesen Beurteilungsvorsprung kann sie auch nicht durch ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof ausgleichen, die zu keinem höheren Gesamturteil in der Anlassbeurteilung führte.

Da alle Bewerber die Verwendungseignung als Richterin/Richter am Finanzgericht besitzen, musste auch keine erneute Beurteilung der Eignung als Finanzrichter im Auswahlverfahren durchgeführt werden. Entgegen der Annahme der Antragstellerin verfügt nicht nur sie wegen ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof über eine entsprechende Eignung. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Verwendungseignung durch die Beurteiler vergeben wurde. Ein Beurteilungsabgleich erfolgt in den Fällen der Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 1 BeurtRL durch die zuständigen Beurteiler der Steuerverwaltung sowie unter Teilnahme des Präsidenten des Finanzgerichts und des StMFLH (Ziff. 10.5.1 Satz 1 und 2 BeurtRL), so dass auch ein Abgleich mit Beurteilungen aus der Staatlichen Lotterieverwaltung gewährleistet ist (vgl. Ziff. 2.6.1.7 BeurtRL, wonach Beurteilungsvorübersichten der Staatlichen Lotterieverwaltung dem Staatsministerium vorzulegen sind). Durch die Teilnahme des Präsidenten des Finanzgerichts am Beurteilungsabgleich werden zudem auch Finanzrichter vor Erteilung der Verwendungseignung miteinbezogen.

Im Übrigen ist klarzustellen, dass neben dem Beurteilungsabgleich, dem ggf. eine Reihung der Beurteilten folgt, eine Reihung im Rahmen der Auswahlentscheidung stattfindet, bei der unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese derjenige Vorrang hat, der - wie die Beigeladene - in der aktuellen Beurteilung am besten bewertet wird (BayVGH, B.v. 3.12.2007 – 3 CE 07.2748 – juris Rn. 42).

Soweit die Antragstellerin rügt, dass nicht geprüft worden sei, ob die Bewerber über die nach § 9 Nr. 4 DRiG erforderliche Sozialkompetenz verfügen, handelt es sich um neues und verspätetes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen, so dass es schon aus diesem Grund unbeachtlich ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwiefern sich dieser etwaige Fehler auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben sollte, so dass der Vortrag jedenfalls deshalb irrelevant ist.

Soweit die Antragstellerin behauptet, dass Informationsgespräche mit Bewerbern in die Auswahlentscheidung miteingeflossen seien, ohne dass dies so dokumentiert worden sei, handelt es sich ebenfalls um neues und verspätetes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) Vorbringen, dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter nachzugehen war. Im Übrigen hat sie ihre diesbezüglichen Behauptungen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

5. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2016 - 1 S 119/16 - werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies im Ausgangsverfahren 5 K 3029/11 die Klage des Klägers mit Urteil vom 25.11.2015, dem Kläger am 17.12.2015 zugestellt, ab. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 16.01.2016, in dem er ankündigte, die Erfolgsaussichten binnen der Frist analog § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz darzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 begründete der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag. Dieser vom Kläger an den Verwaltungsgerichtshof ab 23:41 Uhr am 17.02.2016 gefaxte Schriftsatz traf hier unvollständig ein. Der Kläger faxte den Schriftsatz am 17.02.2016 ab 23:42 Uhr sodann vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses übermittelte den Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof, wo er am 22.02.2016 eintraf. Mit Verfügung vom 07.03.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Telefax vom 17.02.2016 hier nicht vollständig einging und das an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gesandte Telefax dort am 17.02.2016 und hier am 22.02.2016 einging. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 31.03.2016 - 1 S 119/16 - ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Gehörsrüge und Gegenvorstellung, zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Begründungsfrist seines Prozesskostenhilfeantrags für den beabsichtigten Zulassungsantrag und in die Wiedereinsetzungsfrist.
II.
1. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der Richter E., H. und P.. Die vom Kläger nach Zustellung des Senatsbeschluss vom 31.03.2016 mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsanträge stehen dem nicht entgegen.
a) Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird. Zwar gelten die Vorschriften der § 54 Abs. 1 VwGO, §§ ff. 42 ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist dabei grundsätzlich der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007 - 4 B 38/06 - NJW-RR 2007,1653; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 21). Der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden können, gilt jedoch nicht für im Anhörungsrügeverfahren (erstmals) gestellte Ablehnungsgesuche (ebenso Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 28 ; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 152a Rn. 11; Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 152a Rn. 15; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 7, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 170/06 - juris Rn. 9, m.w.N.; a.A. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 4, § 42 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 152a Rn. 10; offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 28.05.2009 - 5 PKH 6/09 - NVwZ-RR 2009, 662).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss erledigt ist. Die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung ist die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit nur mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, hier i.V.m. § 153 VwGO geltend gemacht werden, nämlich dann wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlass für begründet erklärt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90; Beschl. v. 25.09.2014 - V ZR 8/10 - juris). Dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06 - juris Rn. 12 ff., mit zahlreichen Nachweisen, auch aus der Verfassungsrechtsprechung).
Daher ist ein im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, unzulässig. Die Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 321a Rn. 16; Guckelberger, a.a.O., Rn. 4; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 4; BT-Drs. 15/3706, S. 14). Denn die Anhörungsrüge ist bewusst als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und 15/3966, S. 8). Die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses steht daher der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Anhörungsrügeverfahren entgegen. Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (so zutr. Kaufmann und Rudisile, je a.a.O.; ebenso BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O. und OLG Nürnberg, a.a.O., für die StPO: Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß nicht vorliegt; ebenso für die ZPO bei unzulässiger Anhörungsrüge: BGH, Beschl. v. 25.09.2014, a.a.O.).
Der Umstand, dass im Anhörungsrügeverfahren ein Ablehnungsgesuch erst mit Eintritt der Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich ist, folgt nicht allein aus dem formal erscheinenden Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern auch aus dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens. Dieses dient, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) ergibt, der Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Entscheidungen im Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dadurch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (ganz h. M., vgl. nur Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 4, m.w.N.; Reichold, a.a.O., § 321a Rn. 1). Über die Anhörungsrüge soll nach der gesetzlichen Konzeption gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.), und zwar nur zu dem Zweck einer möglichen Selbstkorrektur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, schafft daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zur mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Rüge, einem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man - so das Bundesverfassungsgericht - ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 2ff.). Aus diesem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens folgt die Unzulässigkeit von mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuchen, wenn die Anhörungsrüge unzulässig oder unbegründet ist und daher die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO - oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen - nicht eintritt. Der Grundsatz, dass ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden kann, bis die Entscheidung ergangen und die Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt nämlich auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn der Rechtsbehelf dient nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (so BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O.).
b) Zudem ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. rechtsmissbräuchlich. Es ist im Schriftsatz vom 22.05.2014 darauf gestützt, es bestehe wegen „wiederholter methodischer willkürlicher gehörsverweigernder Überraschungs-Prozessentscheidungen“ Besorgnis der Befangenheit. Eine Rüge, das Gericht habe den Gehörsanspruch willkürlich verletzt, ist für sich genommen von vornherein ungeeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 152a VwGO im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens derselbe Spruchkörper, der in der Sache entschieden hat, auch darüber zu befinden hat, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung keinen Anhaltspunkt für die Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter liefert. Das schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2015 - 9 B 31/15 - juris Rn. 3).
Des Weiteren ist das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 29.05.2016 damit begründet, der Senat habe im Verfahren 1 S 2685/15 einen unzutreffenden Rechtssatz aufgestellt. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf den Umstand stützt, dass das Gericht in einer vorangegangenen Entscheidung einen Rechtssatz geäußert habe, den der Ablehnende für falsch hält, ist rechtsmissbräuchlich.
2. Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Berufungszulassung (a) und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (b) sind zurückzuweisen.
10 
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO). Dabei ist der die Wiedereinsetzung Begehrende verpflichtet anzugeben, wann das zur Fristversäumnis führende Hindernis weggefallen ist, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1984 - 9 B 10609.83 - BayVBl. 1985, 286; Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 31.89 - BVerwGE 88, 60).
11 
Ein Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt worden ist. Der Beteiligte ist zwar regelmäßig nicht gehalten, den rechtzeitigen Zugang eines Schriftstücks zu überwachen. Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (vgl. BVerfG Kammerbeschl. v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38; OVG NRW, Beschl. v. 29.08.1995 - 25 A 4760/95.A - NJW 1996, 334; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 112; vgl. auch zu § 56 Abs. 2 FGO: BFH, Beschl. v. 20.12.2000 - I B 116/00 - BFH/NV 2001, 481, und v. 12.06.2009 - II B 166/08 - juris). Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 12.06.2009, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.1996 - 16 S 2535/94 - NVwZ-RR 1997, 327).
12 
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Aufgrund der Mitteilung in der Verfügung vom 07.03.2016, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2016 hier unvollständig einging und der an das Verwaltungsgerichts Karlsruhe gefaxte Schriftsatz dort am 17.02.2016 und hier am 23.02.2016 einging, musste dem Kläger klar sein, dass die fristgerechte Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof am 17.02.2016 fehlgeschlagen war. Der Kläger reagierte auf die Verfügung vom 07.03.2016 jedoch nicht. Erst mit seinem Schriftsatz vom 12.04.2016 - der beim Verwaltungsgerichtshof am 12.04.2016 unvollständig einging und vom Kläger am 12.04.2016 vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe übermittelt wurde, das den Schriftsatz hierher weiterleitete, wo er am 14.04.2016 einging -, hat der Kläger Gehörsrüge und Gegenvorstellung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Der Kläger hat weder in diesem Schriftsatz noch sonst dargelegt, dass er im Anschluss an den Empfang der gerichtlichen Mitteilung vom 07.03.2016 binnen der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung beantragt hat.
13 
Bereits deswegen kommt es auf das Vorbringen des Klägers, dass ihm aufgrund der Problematik des Faxens von Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in den Verfahren 1 S 1986/14, 1 S 154/14, 1 S 1007/15, 1 S 664/14 und 12 S 175/16 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei und er sich daher auf Vertrauensschutz, dass ein Gericht nicht ohne Ankündigung seine ständige Praxis ändere, berufen könne, nicht an. Dieses Vorbringen des Klägers ist zudem unzutreffend:
14 
Im Verfahren 1 S 1986/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. Er wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Zur Begründung der Beschwerde wurde ihm mit Verfügung vom 06.10.2014, nachdem er eine Begründung binnen eines Monats seit der am 11.09.2014 erfolgten Zustellung der Entscheidung angekündigt hatte, eine (richterliche) Frist bis zum 13.10.2014 gesetzt. Diese hielt der Antragsteller aufgrund von Problemen bei der Faxübertragung nicht ein. Die am 15.10.2014 eingegangene Beschwerdebegründung berücksichtigte der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2014.
15 
Auch im Verfahren 1 S 154/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. In diesem Verfahren legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2014 Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ein und begründete diese sogleich in diesem Schriftsatz. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger zweimal, mit Verfügungen vom 28.01.2014 und 24.02.2014, darauf hingewiesen, dass Schreiben von ihm unleserlich per Fax übermittelt worden waren, und um Vorlage des Schreibens per Post gebeten.
16 
Im Verfahren 1 S 1007/15 ließ der Senat im Beschluss vom 28.07.2015 die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sei, offen.
17 
Der Senat gewährte dem Kläger im Verfahren 1 S 664/14 mit Beschluss vom 26.05.2014 Wiedereinsetzung. Dies erfolgte jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf einen ausführlich begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.03.2014 hin.
18 
Im Verfahren 12 S 355/16 gewährte der 12. Senat mit Beschluss vom 15.03.2016 dem Kläger für seine Anhörungsrüge Wiedereinsetzung von Amts wegen mit der Begründung, dass das Faxgerät des Verwaltungsgerichtshofs nicht vollständig funktionsfähig war und der am 23.02.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereichte Schriftsatz des Klägers dort bis zum 01.03.2016 liegen blieb und dann erst im normalen Geschäftsgang an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Aus diesem Beschluss kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers am 17.02.2016 jedoch von vornherein nicht ergeben, da der am 15.03.2016 ergangene Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.
19 
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus welchen Gründen der Kläger unverschuldet gehindert gewesen sein soll, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten, ist nicht dargelegt.
20 
3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
21 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris). Des weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004 - 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77, Beschl. v. 28.12.1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004, a.a.O., und v. 07.05.2008 - 9 B 35.07 - juris; Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 18).
22 
Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hätte. Der Senat hat im Beschluss vom 31.03.2016 zugrunde gelegt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend einer begehrten Berufungszulassung zumindest zu fordern ist, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar erscheint. Diese Auffassung ist nicht unbestritten (a.A. z.B. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1965 - V ER 224/64 - NJW 1965, 1293; NdsOVG, Beschl. v. 20.01.1998 - 4 L 5475/97 - NVwZ 1998, 533), wird in der Rechtsprechung aber weithin vertreten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619/89 - juris Rn. 3; Beschl. v. 08.09.2008 - 3 PKH 3/08 - juris Rn. 3; Beschl. v. 04.05.2011 - 7 PKH 9/11 - NVwZ-RR 2011, 621; BFH, Beschl. v. 15.04.1999 - X S 1/99 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 28.03.1998 - 7 S 443/98 - NVwZ-RR 1998, 598; HessVGH, Beschl. v. 27.05.1997 - 13 ZU 1213/97 - NVwZ 1998, 203; NdsOVG, Beschl. v. 06.08.1997 - 12 L 3035/97 - NVwZ-RR 1997, 761; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2010 - OVG 5 N 21.10, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 14.01.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 3). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass der Senat von dieser weithin vertretenen Auffassung, der der Senat seit Jahren folgt, ausgeht. Eines Hinweises bedurfte es auch deswegen nicht, weil der Kläger selbst von der Anwendung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausging. Denn sein Schriftsatz vom 16.01.2016 mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2015 endete mit dem Satz: „Die Darlegung der Erfolgsaussicht erfolgt binnen der Frist analog § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz.“ Sein Versuch, am 17.02.2016, dem Tag des Fristablaufs ab 23:41 Uhr die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zu faxen, belegt ebenfalls, dass der Kläger vom Fristablauf am 17.02.2016 ausging.
23 
Eines Hinweises bedurfte es auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Auskunft des Richters H.. Das klägerische Vorbringen hierzu - „Soweit ich mich erinnere, hatte ich RiVGH H. mal gefragt, ob es eine PKH-Begründungsfrist gäbe, was er verneinte…“ - ist bereits unsubstantiiert und vage; Datum und Anlass der behaupteten Aussage werden auch nicht ansatzweise genannt. Eine solche Auskunft des Richters H. gegenüber dem Kläger gab es nicht.
24 
4. Ob eine Gegenvorstellung als „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO noch statthaft ist, kann hier offen bleiben. Denn die Gegenvorstellung wäre jedenfalls unbegründet. Ein schwerwiegender Rechtsverstoß, den der Kläger im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht geltend machen kann, liegt auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Der Senat war beim Beschluss vom 31.03.2016 gesetzmäßig besetzt, da der Richter E. aufgrund Urlaubs verhindert war. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, der Entscheidungszeitpunkt sei vom Berichterstatter mutwillig „aus Befürchtung von Ablehnungsgesuchen“ auf diesen Zeitpunkt gelegt worden, ist haltlos. Wie der Kläger selbst erwähnt, ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. mit Beschluss vom 03.03.2016 durch die Richter F., Dr. Sch. und Dr. St. abgelehnt worden. Wäre der Richter E. nicht im Urlaub gewesen, hätte seiner Mitwirkung nichts entgegengestanden.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten (auch für das Internet und für jede Betriebsstätte in M.) und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hatte die Antragstellerin drei Betriebsstätten in M. inne.

Im Klageverfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 führte die Antragsgegnerin aus, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Antragstellerin nicht entgegenhalten. Sie nahm zudem zur Kostenverteilung bei einer etwaigen Hauptsacheerledigungserklärung der Antragstellerin Stellung. Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil sich die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt inzwischen erledigt habe. Für die Zukunft sei die Antragstellerin nicht mehr beschwert. Der Feststellungsantrag erweise sich wegen § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen können. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache. Die Antragsgegnerin vertiefte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. September 2015. Die Untersagungsverfügung könne ex tunc nicht mehr angefochten werden, da sie sich für die zurückliegenden Zeiträume erledigt habe. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zukunft gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2015 nachträglich zum 1. Juli 2012 befristet worden sei. Die Antragstellerin sei daher nicht mehr beschwert.

Die Antragstellerin nahm mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2015 und 16. November 2015 Stellung. Der Feststellungsantrag sei zulässigerweise erhoben worden, da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Meinungsverschiedenheiten über die Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettenvermittlung bestanden hätten. Da die Antragsgegnerin offensichtlich weiterhin das Vermitteln von Sportwetten für erlaubnispflichtig halte, könne von einer Erledigung keine Rede sein.

Da die sich die Parteien nicht über eine Kostentragungsregelung für den Fall einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung einigen konnten, gab der Senat mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 u. a. den Hinweis, dass sich die Untersagungsverfügung durch Zeitablauf und die Erklärung der Beklagten, sie werde aus der Untersagungsverfügung keine Rechte mehr herleiten, erledigt habe. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht gestellt, so dass die Anfechtungsklage für die Vergangenheit unzulässig sei.

Die Antragstellerin teilte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Antragsgegnerin gezwungener Maßen aufgegeben habe.

Nachdem der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. April 2016 bestimmt hatte, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 des Bescheids werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Zudem beantragte sie, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, aus der Verfügung vom 19. Juni 2008 rückwirkend keine Rechte mehr herzuleiten, erledigt. Hinsichtlich der Feststellungsklage sei durch die Praxis der Beklagten, die ohne Erlaubnis durchgeführte Sportwettenvermittlung flächendeckend zu dulden, Erledigung eingetreten. Die Feststellungsklage sei ursprünglich zulässig gewesen. Bei summarischer Prüfung spreche einiges für die Annahme, dass die Klage im Erledigungszeitpunkt Erfolg gehabt habe. Die Anfechtungsklage hätte deshalb Erfolg gehabt, weil die Untersagungsverfügung jedenfalls mit den angestellten Ermessenserwägungen nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hat der Hauptsacheerledigungserklärung mit Schreiben vom 20. April 2016 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden war, ein und legte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Antragstellerin auf. Zudem wurde Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 abgeändert und für den erledigten Teil auf 82.200 Euro festgesetzt. Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus:

„Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Kostenentscheidung ist damit die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.). Erledigendes Ereignis für die Anfechtungsklage ist vorliegend die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, wonach sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 daraus keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten werde. …..Zum Zeitpunkt des Eintritts des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses war die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Untersagungsverfügung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, weil sie sich auf andere Weise erledigt hatte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die angefochtene Untersagungsverfügung für bereits abgelaufene Zeiträume gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten würde (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Untersagungsverfügung hatte sich bereits durch die endgültige Betriebsaufgabe der Klägerin im Jahr 2008 erledigt und war somit unwirksam geworden. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Daher kann offen bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (auch) nicht mehr wirksam war, weil die Beklagte rückwirkend eine Befristung der Wirkungen der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 ausgesprochen hat. Diese rückwirkende Befristung stellt eine Teilaufhebung der Untersagungsverfügung ab dem 1. Juli 2012 da.…..Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung für eine Betriebsstätte 20.000 Euro und für jede weitere Betriebsstätte 10.000 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris). Der Streitwert für das Internetverbot beträgt 50.000 Euro (vgl. BVerwG, U. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris). Für die Feststellungsklage ist ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Davon abzuziehen sind die auf das noch anhängige Berufungsverfahren entfallenden Streitwerte für die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro und der auf den rechtskräftigen Teil des Urteils entfallende Anteil für die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung (12.500 Euro).“

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss, der ihr am 29. April 2016 zugestellt wurde, Anhörungsrüge und beantragt,

das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzusetzen.

Der Beschluss vom 25. April 2016 stelle sowohl in Bezug auf die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung eine Überraschungsentscheidung dar. Das Gericht stütze sich auf Erwägungen, mit denen die Prozessbeteiligten unter keinerlei Umständen zu rechnen brauchten. Konkret handle es sich um die Annahme des Gerichts, streitgegenständlich sei eine betriebsbezogene Untersagungsverfügung, so dass sich mit Aufgabe der Betriebsstätten die Untersagungsverfügung erledige. In krassem Widerspruch dazu stünde die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot. Zwischen den Beteiligten sei von Anfang an außer Streit gewesen, dass die streitgegenständliche Verfügung das gesamte Stadtgebiet umfasse, so dass die endgültige Aufgabe der drei bisherigen Betriebsstätten nicht zur Erledigung der Verfügung führen könne. Auch die Antragsgegnerin sei im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Verfügung durch die Betriebsstättenaufgabe nicht erledigt habe. Sie habe auch einem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. August 2012 nicht widersprochen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Untersagungsverfügung stadtgebietsbezogen sei. Erst nach der Erklärung vom 28. April 2015 sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass für die Antragstellerin keine fortdauernde Beschwer mehr bestehe. Auch habe die Berichterstatterin in ihrem Hinweisschreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass im Falle der Hauptsacheerledigung hinsichtlich des Anfechtungsantrags mit einer hälftigen Kostenteilung zu rechnen gewesen sei. Zudem habe die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 selbst festgestellt, dass erst mit der Erklärung vom 28. April 2015 eine Erledigung eingetreten sei. Davon gehe auch das Gericht in dem Beschluss vom 25. April 2015 aus. Jedenfalls hätte der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn er den Standpunkt, wonach sich die Untersagungsverfügung bereits mit Betriebsaufgabe erledigt habe, für vertretbar gehalten habe. Die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot stelle ebenfalls eine Überraschungsentscheidung dar, da dieser üblicherweise für bayernweite Verfügungen angesetzt werde. Für eine betriebsstättenbezogene Untersagungsverfügung sei ein Streitwert für das Internetverbot von 50.000 Euro geradezu abenteuerlich.

Die Landesanwaltschaft Bayern nahm mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Stellung. Nachdem die Antragsgegnerin angezweifelt habe, ob die Antragstellerin überhaupt noch Annahmestellen betreibe, hätte diese Anlass gehabt, darzulegen, dass ungeachtet der Schließung der Betriebsstätten weiterhin an dem Betrieb als solchem festgehalten werde. Sie habe vielmehr erklärt, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgegeben habe und seither auch davon Abstand genommen habe, neue Annahmestellen im Stadtgebiet zu eröffnen. Spätestens seit der Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 hätte die Antragstellerin mit der Eröffnung von Betriebsstätten beginnen können. Die Beteiligten hätten Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesichtspunkten zu äußern, die das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Eine Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016,

die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Sie gehe davon aus, nach Auffassung des Gerichts sei die Erledigung dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin den Betrieb im Stadtgebiet und nicht nur die einzelnen Betriebsstätten aufgegeben habe. Die Antragstellerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der endgültigen Betriebsaufgabe zu äußern. Sofern nach Auffassung der Antragstellerin bei der Würdigung der vorgetragenen Argumente durch die Kostenentscheidung materielles Recht verletzt worden sei, könne dies nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bereits durch die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts von 75.000,00 Euro im Jahr 2009 habe sich abgezeichnet, dass der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert deutlich höher festsetzen werde als das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin nahm nochmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 Stellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 16.799, 10 BV 15.958, 19 BV 12.1628 und 10 BV 09.1522 verwiesen.

II.

Die Abhörungsrüge bleibt sowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung (1.) als auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (2.) ohne Erfolg.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier die Berichterstatterin entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergingt (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 38; OVG Sachsen, B. v. 22.2.2016 - 3 A 22/16 - juris Rn. 1 m. w. N.; BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris Rn. 4). Auch über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet die Berichterstatterin, die den beanstandeten Streitwertbeschluss erlassen hat. In § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG ist nur bestimmt, dass über den Antrag durch Beschluss entschieden wird; hinsichtlich der Besetzung des Gerichts dagegen ist in § 69a GKG keine Regelung getroffen. Damit bleibt es wegen des engen Sachzusammenhangs der Entscheidungen bei derjenigen Bestimmung, die für die von der Anhörungsrüge betroffene Entscheidung gilt.

1. Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung in Nr. II. des Beschlusses vom 25. April 2016 ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass durch die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschluss vom 25. April 2016 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) worden ist.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Des Weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B. v. 08.4.2004 - 1 B 199.03 - juris). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris 5; Guckelberger, a. a. O., § 152a Rn. 18). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2016 die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

In der Sache macht die Antragstellerin geltend, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. April 2016 stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass sie die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen habe. Das Gericht habe sich bei der Kostenentscheidung auf Erwägungen gestützt, mit denen die Prozessbeteiligten nicht hätten rechnen müssen und die während des gesamten Rechtsstreits von keiner Seite geäußert worden seien.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zulasten der Antragstellerin basiert darauf, dass sowohl die Anfechtungsklage - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat sie nicht gestellt - als auch die Feststellungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig waren. Der Erledigungserklärung der Antragstellerin ging ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen ihr und der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus. So hatte die Antragsgegnerin bereits im Schreiben vom 28. April 2015 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage, soweit sie in die Zukunft gerichtet sei, mangels fortdauernder Beschwer bereits unzulässig sei und nur unabhängig von der Zulässigkeit der Klage im Wege einer einvernehmlichen Kostenregelung für die Anfechtungsklage eine Kostenaufhebung angeboten. Auch im Schriftsatz vom 8. September 2015 hat die Antragsgegnerin nochmals ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Schriftsatz vom 18. Januar 2016 erhielt ebenfalls nochmals einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage. Nachdem die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz die Frage der Betriebseinstellung angesprochen hatte, fragte der Senat an, ob die Antragstellerin im Stadtgebiet noch Wettannahmestellen betreibe. Für alle Verfahrensbeteiligten war damit offensichtlich, dass die rechtliche Frage, die bei der Anfechtungsklage zu klären war, deren Zulässigkeit war. Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage einer eigenen Bewertung unterziehen würde und dass hierbei auch die ausdrücklich vom Senat angefragte Tatsache, ob die Antragstellerin noch Wettannahmestellen betreibe, nicht unerheblich ist. Eines gesonderten Hinweises des Senats nach Abgabe der Erledigungserklärung der Antragstellerin, dass er die bereits im Verfahren von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aufgrund welcher Erwägungen teile, bedurfte es nicht. Die Antragstellerin hatte im Verfahren somit ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und gegebenenfalls die im Anhörungsrügeverfahren von ihr aufgeworfene Thematik, dass die Untersagungsverfügung nicht betriebsstättenbezogen, sondern betriebs- bzw. stadtgebietsbezogenen gewesen sei, zu problematisieren.

Soweit die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorbringt, die vom Gericht vertretene Auffassung, die Aufgabe der Wettbüros habe zur Erledigung der Untersagungsverfügung geführt, sei unzutreffend, rügt sie damit die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Anhörungsrügeverfahren dient aber nicht dazu, die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

Selbst wenn der von der Antragstellerin behauptete Gehörsverstoß vorgelegen hätte, wäre dieser ohne Einfluss auf die Bewertungung des Gerichts, die Anfechtungsklage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig gewesen mit der Folge, dass die Antragstellerin insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, geblieben und daher nicht entscheidungserheblich. Zum einen ist der Senat bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen, bei denen nicht offensichtlich war, ob sie sich nur auf die ausdrücklich im Bescheid angeführten Wettannahmestellen beziehen, von einer Erledigung der Untersagungsverfügung ausgegangen, wenn die jeweiligen Betriebsstätten geschlossen worden waren und der Betreiber nicht beabsichtigte, erneut ein Wettbüro im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde zu eröffnen (z. B. BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 37). Zum anderen ist die Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 zu berücksichtigen, wonach die Wirkungen der Untersagungsverfügung nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend zum 1. Juli 2012 befristet wurden.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

2. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses vom 25. April 2016 richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO anstatt nach § 69a GKG bezeichnet hat, ist unschädlich.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 25. April 2016 ist zulässig, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen (vgl. zur Möglichkeit, in diesen Fällen eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG zu erheben: BayVGH, B. v. 19.5.2010 - 1 B 10.254 - juris Rn. 11).

Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung Beschwerten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.

Für die Beurteilung, ob eine „Überraschungsentscheidung“ vorliegt, weil das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt hat, mit denen die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten, gilt derselbe Maßstab wie bei der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, d. h. wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ohne Anhörung der Beteiligten vorläufig durch Beschluss. Daher hat der Senat nach Eingang des Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 28. April 2009 mit Beschluss vom 25. Juni 2009 den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig auf 75.000,-- Euro festgesetzt. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juni 2009 unter Übersendung einer entsprechenden Kostenrechnung für die Gerichtsgebühren mitgeteilt. Damit war für die Antragstellerin offensichtlich, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der Streitwert für das Verfahren lediglich 25.000,-- Euro betrage, nicht teilt. Sie hätte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage der Bemessung des Streitwerts zu äußern. Auch bei Abgabe der Erledigungserklärung am 18. April 2016 bestand die Möglichkeit, eine Erklärung zur Höhe des Streitwerts abzugeben, zumal die Antragstellerin damit rechnen musste, dass das Gericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Erledigung der Hauptsache endgültig festsetzen werde.

Ein Anhörungsrecht der Beteiligten vor der Festsetzung des endgültigen Streitwerts besteht nicht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht die Möglichkeit, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Den Parteien steht es unabhängig von einem Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG frei, die Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffende Festsetzung unrichtig ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 4).

Selbst bei Vorliegen eines Gehörsverstoßes bliebe die Anhörungsrüge erfolglos, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachten Einwendungen für die Anordnung der Antragsgegnerin, mit der der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten auch im Internet untersagt wurde, einen Streitwert von 50.000,-- Euro festgesetzt hätte. Der Senat hat in der Vergangenheit auch bei Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler, die in einer Betriebsstätte einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Streitwert von 50.000,-- Euro zugrunde gelegt (BayVGH, U. v. 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1939 - juris). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine betriebsstättenbezogene oder betriebsbezogene Untersagungsverfügung für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde handelt.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 11 C 14.1481 - juris Rn. 6). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 69a Abs. 6 GKG). Daher erübrigen sich insoweit die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.