Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 3 ZB 14.1781

bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Missbilligung vom 6. September 2013 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1. Der Kläger, der zunächst als Geschäftsleiter in Diensten der Beklagten stand, wurde nach einer internen Umstrukturierung mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zum 1. Juni 2013 auf eine Stabsstelle umgesetzt. Die Stabsstelle umfasste neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, Grundlagen der Verwaltungsorganisation, allgemeinen Rechtsangelegenheiten, und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controllings) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens mit einem Zeitanteil von 33 Prozent.

Gegen die Umsetzung hat der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 3 ZB 14.1779) wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Der seit Mitte August durchgehend dienstunfähig erkrankte Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 3. Juni 2013 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die Aufgabenfelder der ihm zugewiesenen Stabsstelle unter anderem aufgefordert, bis 31. Juli 2013 schriftlich eine Grundkonzeption inklusive Zeitplanung vorzulegen, in der darzustellen sei, welche Schritte in der Vorbereitung auf die Einführung der „Doppik“ unter konkreter Zugrundelegung der Verhältnisse der Gemeindeverwaltung der Beklagten vorzunehmen seien. Mit E-Mail des ersten Bürgermeisters vom 11. Juli 2013 wurde nochmals ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Juni 2013 an die Erstellung der Grundkonzeption bis zum 31. Juli 2013 erinnert und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zeitlichen Planung der Zeithorizont von 2 Jahren nicht überschritten werden sollte. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 31. Juli 2013 lediglich eine einseitige, stichwortartige Auflistung von in Schlagworten gefassten Stichpunkten vorlegte (Bl. 41 Gerichtsakte), wurde der Kläger im Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 2. August 2013 nochmals dazu angehalten, bis 14. August 2013 die zugewiesene Aufgabenstellung zu erledigen. Im diesem Schreiben wurde zugleich bemängelt, dass die E-Mail des Klägers vom 31. Juli 2013 nur allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen ohne Bezug zur Beklagten aufgewiesen habe, die nicht der geforderten schriftlichen Form entsprochen hätten. Der erste Bürgermeister wies den Kläger zusätzlich darauf hin, dass er sein diesbezügliches Verhalten als Provokation und (erneutes) Mobbing gegen seine Person werte. Folge der Kläger dieser Anweisung erneut nicht, würden diesmal personal- bzw. dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Mit E-Mail vom 14. August 2013 teilte der Kläger dem ersten Bürgermeister mit, er habe keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse in der „Doppik“ und daher das vorgelegte Konzept nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Darüber hinaus regte der Kläger seine Anmeldung bei einem mehrtägigen Kurs an der Bayerischen Verwaltungsschule „Doppik und doppelte Buchführung“ im Oktober 2013 an. Daraufhin wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Abarbeitung eines Arbeitsauftrages eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen, welche zur Personalakte des Klägers genommen wurde.

1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Missbilligung vom 6. September 2013 als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig ansieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG (Bayerisches Disziplinargesetz) vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Als Missbilligung wird grundsätzlich jede dienstaufsichtliche Beanstandung des Verhaltens eines Beamten betrachtet, gleichgültig in welcher Form sie geschieht (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Art. 7 BayDG Rn. 10 ff.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43 m.w.N).

Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, der spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, U.v. 18.2.2014, a. a. O.). Für die ausgesprochene Missbilligung war deshalb der erste Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten gemäß Art. 43 Abs. 3 GO grundsätzlich zuständig.

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 50). Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, §§ 34, 35 BeamtStG) hinnehmen.

1.2.2 Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur dahingehend eingeschränkt überprüft werden, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, U.v. 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, U.v. 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (ausführlich VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - juris Rn. 54 ff, VG München, U.v. 22.9.2015 - M 5 K 15.1047 - juris m. w. N.).

Der von der Beklagten ausgegebene Arbeitsauftrag wurde vom Kläger trotz mehrmaliger Hinweise und Nachfristsetzung nur unzureichend erfüllt. Die mit E-Mail vom 31. Juli 2013 vorgelegte, stichpunktartige Aufzählung kann nicht als ordnungsgemäße Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 gewertet werden. Unter dem Titel „Konzept für die Einführung der Doppik“ wurden lediglich allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen zusammenhangslos aneinandergereiht aufgelistet. Weder wurde im Hinblick auf die notwendigen Einzelschritte der Bezug zu den spezifischen Gegebenheiten bei der Beklagten hergestellt, noch im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen eine Aussage zum zeitlichen Rahmen getroffen. Diese Mängel hat die Beklagte auch ausführlich im Rahmen der Klageerwiderung vom 11. November 2013 dargelegt. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags rügt, er vermisse ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten, was der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten versäumt habe, kann er deshalb nicht durchdringen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der im Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013 vorgegebenen Konzepterstellung wurde von der Beklagten zu Recht bemängelt. Die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrags wird vom Kläger auch nicht bestritten.

1.2.3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das klägerische Verhalten auch nicht durch die von ihm in der E-Mail vom 14. August 2013 vorgebrachten Umstände gerechtfertigt gesehen. Allein im Hinweis des Kläger auf seine mangelnden Fachkenntnisse im Bereich der Doppik und seine Anregung, er könne doch in diesem Zusammenhang im Oktober 2013 eine Fortbildungsveranstaltung der Bayerischen Verwaltungsschule („Doppik und doppelte Buchführung“) besuchen, kann eine Rechtfertigung für die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 nicht gesehen werden. Unbestritten hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass Detailkonzepte, Leitfäden und Musterunterlagen von Kommunen anderer Bundesländer frei zugänglich veröffentlicht seien und lediglich ein Abgleich bzw. eine Abstimmung auf die gesetzlichen Vorgaben in Bayern vom Kläger vorzunehmen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass von einem Beamten der 3. QE der BesGr. A12 - noch dazu einem langjährigen geschäftsleitenden Beamten, der mit den Vorgängen in der Gemeindeverwaltung vertraut ist - eine entsprechende Einarbeitung in diese Thematik verlangt werden könne, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner gegen die Umsetzung auf die Stabsstelle gerichteten Klage (Az. 3 ZB 14.1779) selbst vorbringt, die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben - auch das Konzept zur Einführung der Doppik - würden in anderen Gemeinden von Beamten der 2. QE wahrgenommen und seien für ihn selbst kaum als amtsangemessen anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger überhaupt in der gewünschten Form mit der einschlägigen Materie auseinander gesetzt hat, wie z. B. durch Rückfragen zum Arbeitsauftrag, Vorlagen von Zwischenergebnissen bzw. von entsprechenden Unterlagen etc., sind nicht ersichtlich. Eine „Art“ Rückfrage zum Arbeitsauftrag sieht der Senat auch nicht im Hinweis des Klägers auf seine fehlenden fachlichen Kenntnisse in der E-Mail vom 14. August 2013.

1.2.4 Vor dem Hintergrund, dass der Kläger erst 10 Wochen nach Erteilung des Arbeitsauftrages - am letzten Tag der ihm zur Erledigung gesetzten Frist (14. August 2013) - auf seine fehlenden Fachkenntnisse hingewiesen hat, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass dem Kläger insgesamt der Wille fehlte, sich in das neue - wohl ungeliebte Aufgabengebiet - einzuarbeiten. Dass ein solches Verhalten vom ersten Bürgermeister als Provokation aufgefasst wurde, wie von ihm in seinem Schreiben vom 2. August 2013 an den Kläger zum Ausdruck gebracht, ist aus Sicht des Senats zumindest nachvollziehbar. Dies reicht aber nicht aus, um eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Missbilligung als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Grundlage für die Missbilligung war das von der Beklagten zu Recht als unzureichend angesehene Verhalten des Klägers in Bezug auf den Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013. Auf die Frage der Notwendigkeit einer Fortbildung für die Einführung der „Doppik“ kommt es insofern nicht an. Dass eine solche grundsätzlich erforderlich ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Zu Recht wird dem Kläger aber vorgehalten, dass er diese erst am 14. August 2013 - 10 Wochen nach Auftragserteilung und am letzten Tag vor Ablauf der zur Erledigung gesetzten Frist - unter Hinweis auf die fehlenden Fachkenntnisse beantragt hat und diese als Grund für seine unzureichende Diensterfüllung in den letzten 10 Wochen darstellt.

1.2.5 Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung der vorliegenden Missbilligung als „einfache“ missbilligende Äußerung von einer qualifizierten Missbilligung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienten allein der Feststellung der statthaften Klageart.

Dabei unterschied das Verwaltungsgericht zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.) Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 47; OVG LSA, B. v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde ausdrücklich offengelassen und einer weiteren Prüfung vorbehalten, ob das Verhalten des Klägers als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu sehen ist, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht mangels Verwaltungsaktqualität der vorliegenden Missbilligung von der Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage ausging.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendige Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). "Darlegung" setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?“ bzw. „Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?“ ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (s. unter Ziff. 1) wird verwiesen.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus. Die aufgeworfenen Fragen (Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?, Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?) sind zudem für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die von der Beklagten zum 1. Juni 2013 angeordnete Umsetzung des Klägers mit Organisationsverfügung des Ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich erweist sich als amtsangemessen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Deshalb kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob sich die Klage auf Aufhebung der Umsetzungsverfügung durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. September 2014 erledigt hat und deshalb das rechtliche Interesse für die Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 9. April 2013 bzw. für den Zulassungsantrag weggefallen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 78a, § 126 Rn. 6a) bzw. ob dann ggf. eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig wäre. Unabhängig von der sich dann stellenden Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei einer nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten allgemeinen Leistungsklage entsprechend anwendbar ist (umstritten, s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 106), hätte der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt. Abwertende oder ehrenrührige Bemerkungen zu seinen Lasten lassen sich der Umsetzungsverfügung nicht entnehmen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die sein Ansehen so beeinträchtigen würden, dass zur Beseitigung einer Rufminderung eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerechtfertigt wäre (s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 92 m. w. N.). Der pauschale Hinweis auf eine angeblich diskriminierende Begründung der Umsetzungsverfügung reicht nicht aus.

1.1. Der Kläger, der als Geschäftsleiter - zuletzt in BesGr. A 12 - in Diensten der Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Dieser Antrag wurde von der Beklagten zunächst bis zum Vorliegen einer von ihr hinsichtlich der spezifischen Struktur ihrer Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung zurückgestellt. Das Gutachten der mit der Untersuchung beauftragten Firma C. kam im Rahmen der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (7.2. der Organisationsuntersuchung) zum Ergebnis, der Stelle des Geschäftsleiters in der Gemeindeverwaltung zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen. Die Stabsstelle umfasst neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechts (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%) und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters (20%) das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%). Eine Bewerbung des Klägers auf die nunmehr mit A13 bewertete Geschäftsleiterstelle hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2013 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2013 auf die mit A12 bewertete Stabstelle umgesetzt.

1.2 Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (2 C 30.78 - juris) geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkretfunktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - juris Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, U.v.19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 18); so insbesondere darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit allein oder maßgebend eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30) bzw. ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2013, Art. 48 Rn. 18). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des Amtes im konkretfunktionellen Sinn wie z. B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, etwaiges, mit dem bisherigen Dienstposten verbundenes gesellschaftliches Ansehen oder ausgeübte Nebentätigkeiten haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn. 19).

1.3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Umsetzung des Klägers zum 1. Juni 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3.1 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung des Klägers vorliegt. Nach Abschluss der Organisationsuntersuchung hat die Beklagte die dort ausgesprochenen Empfehlungen zur Personalstruktur ihrer Gemeindeverwaltung und zum Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt weggefallen und eine neue Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH entstanden. Gleichzeitig wurde eine neue - mit A12 bewertete - Stabsstelle (u. a. zur Vorbereitung der Einführung der Doppik) geschaffen, auf die der Kläger umgesetzt wurde. Solche Umstrukturierungen liegen in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Anhaltspunkte dafür, dass die im Organisationsgutachten vorgeschlagenen Änderungen der bisherigen Aufgabenzuschnitte einschließlich des Stellenplans in der Gemeindeverwaltung sachlich nicht begründet waren, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.3.2 Soweit der Kläger vorbringt, es hätte keine Notwendigkeit für seine Umsetzung bestanden, da das Organisationsgutachten lediglich Empfehlungen ausgesprochen habe, es aber ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kläger auf der (nach dem Gutachten angehobenen) Stelle des Geschäftsleiters zu belassen, kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Die Entscheidung, die neuzugeschnittene Geschäftsleiterstelle anderweitig zu besetzen, führt nicht zwangsläufig zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzung des Klägers mit Verfügung vom 9. April 2013. Eine solche ist prinzipiell aus jedem sachlichen Grund möglich. Der Kläger verkennt hier die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinn der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt ist als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinn oder auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (u. a. durch Versetzung). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkretfunktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG herleiten. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 5).

1.3.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der nunmehrige Aufgabenbereich des Klägers seinem Statusamt (A 12) angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens 58 Prozent der Stabsstelle ausmachten. Die Beklagte habe der Einführung der Doppik einen sehr hohen Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Das dürfe sie auch, da es Ausdruck ihrer Organisationsgewalt als Dienstherr sei, die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn.18). Vor diesem Hintergrund sei auch die Einschätzung der Beklagten zu sehen, die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung sei wegen der komplexen Bewertungsvorgänge (z. B. Erfassung einer Sportanlage) von herausgehobener Bedeutung und deshalb wesentlicher Grund für die Einstufung der Stabsstelle in A12. Die Beklagte habe die Stelle nicht mit A13 bewertet, da die Entscheidungskompetenz letztendlich beim Ersten Bürgermeister bzw. dem Gemeinderat liege. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

In der mündlichen Verhandlung wurden von der Beklagten als weitere Sonderaufgaben der Stabsstelle (neben den Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, den Grundlagen der Verwaltungsorganisation, vorbereitenden Tätigkeiten und allgemeinen Rechtsangelegenheiten) auch der Bau eines Seniorenheims und die Klärung von in Zusammenhang mit der Dorferneuerung, Hofeinfahrten und Hochwasser bestehenden Rechtsfragen genannt.

Aufgrund dieser Darlegungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Einwertung der Stabsstelle der Beklagten in die Besoldungsgruppe A12 bestätigt und damit diese Stelle als für den Kläger amtsangemessen angesehen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Amtsangemessenheit der Stabsstelle in ihrem gesamten Aufgabenbereich einschließlich der Doppik wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit er vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen und damit die Umsetzung letztlich als ermessensfehlerhaft, weil er 58 Prozent seiner Aufgaben mangels einschlägiger fachlicher Kenntnisse nicht habe erfüllen können und ihm eine - auch vom Organisationsgutachten als notwendig angesehene - Fachfortbildung zum Erwerb der speziellen Kenntnisse in der Doppik verweigert worden sei, kann der Kläger nicht durchdringen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich als Beamter der 3. QE die notwendigen Kenntnisse zur Erstellung eines Konzepts für die Einführung der Doppik, welche mit einem Stellenanteil von (lediglich) 33 Prozent veranschlagt wurde, nicht in vertretbarer Zeit hätte aneignen können, bestehen nicht und wurden von ihm auch nicht vorgetragen. Allein die Behauptung des Klägers, er verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ein solches Konzept zu erstellen, führt nicht zum Wegfall der seinem neuen Dienstposten konkret zugeordneten Aufgaben. Für die vom Kläger behauptete Verweigerung einer Fortbildung durch die Beklagte sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Erste Bürgermeister der Beklagten wurde vom Kläger erst am letzten Tag der ihm gesetzten Nachfrist am 14. August 2013 darauf hingewiesen, dass er sich zur Erstellung des Konzepts ohne vorherige Fortbildung fachlich nicht in der Lage sehe. Im Anschluss daran war der Kläger ab Mitte August 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Sonstige Ermessensfehler im Rahmen der Umsetzungsverfügung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Stabsstelle um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handeln würde (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12) liegen im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen zu den erforderlichen Kenntnissen gerade nicht vor.

2. Auch auf einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann sich der Kläger nicht berufen.

Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsbeweisantrag,

zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands beantragt,

sei unzulässig abgelehnt worden, kann er nicht durchdringen. Zu Recht wurde der Hilfsbeweisantrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass die Bewertung, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage ist, die vom Gericht zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2016 a. a. O. Rn. 32). Gegenstand eines Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wurde aber als Beweisthema nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortungen als solche benannt, sondern die Bewertung der Stabsstelle im Hinblick auf die Amtsangemessenheit für den Kläger. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle an sich steht nicht in Frage. Dieser wurde von der Beklagten ausführlich nochmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt und seine Einstufung in A12 vom Kläger nicht bestritten. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle hat sich auch nicht durch das von ihm behauptete fehlende Fachwissen im Bereich der Doppik verändert. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, welche rechtlich relevanten Tatsachen mittels Gutachten zu ermitteln gewesen wären. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendigkeit der Umsetzung?, Umfang der Aufgaben der Stabsstelle?, Bewertung der dem Kläger übertragenen Aufgaben? Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung auf die Frage der „Notwendigkeit“ der Umsetzung“ nicht an. Auch der „Umfang der Aufgaben der Stabsstelle“ bereitet keine tatsächlichen Schwierigkeiten (s. unter 1.).

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?“ ist bereits hinreichend geklärt (s. unter 2.).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I.

1

Der Kläger, der das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissars bekleidet, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten dienstaufsichtlich erteilte Missbilligung.

2

Bis zu seiner Umsetzung im Jahr 2011 war der Kläger als Leiter des für Vermögens- und Eigentumsdelikte zuständigen Sachgebiets 3 im Revierkriminaldienst des Polizeireviers D-Stadt eingesetzt. Diesem Sachgebiet war seit dem 6. Mai 2010 die Bearbeitung des unter der Tagebuch-Nr. (…) eingetragenen Ermittlungsvorgangs wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei zugewiesen. Die Ermittlungen waren Gegenstand mehrerer Besprechungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Revierkriminaldienstes. Mit der Hauptsachbearbeitung war eine dem Kläger unterstellte Kriminaloberkommissarin betraut. Dem Leiter des Revierkriminaldienstes wurde am 7. Juli 2010 der vom Kläger gezeichnete Ermittlungsvorgang übergeben. Am 13. Juli 2010 wurde dem Kläger die Zuständigkeit in der Sache entzogen. Nach Auswertung der Akte leitete die Beklagte im Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dadurch gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, dass die Strafermittlungen teilweise unzureichend betrieben und insoweit getroffene dienstliche Absprachen nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden seien. Zunächst seien über mehrere Wochen hin gar keine Ermittlungen erfolgt, anschließend seien sie so durchgeführt worden, dass die Beschuldigten von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Darüber hinaus enthalte die Akte Vermerke, die unvollständig oder unwahr seien, sowie diskreditierende Äußerungen über die Vorgesetzten des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ein und sprach ihm gegenüber zugleich eine Missbilligung aus. Es sei zwar nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Gleichwohl sei zu missbilligen, dass er die ihm übertragenen Ermittlungen teilweise unzureichend und die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe sowie dass Ermittlungshandlungen nicht vorschriftsmäßig dokumentiert und verletzte Straftatbestände nicht erkannt worden seien. Die Missbilligung solle den Kläger ermahnen, sich so zu verhalten, dass bereits der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werde. Ihm werde nahegelegt, sein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, dass der Ausspruch der Missbilligung wegen des eingetretenen Zeitablaufs und des Umstands, dass er seinen Dienst seit dem in Rede stehenden Verhalten unbeanstandet versehen habe, unverhältnismäßig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch seine fehlerhafte Arbeitsweise bei der Durchführung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Hehlereiermittlungen und seine mangelnde Bereitschaft, Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Wenngleich darin noch kein Dienstvergehen zu erblicken sei, lägen diese Pflichtverletzungen doch nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle und seien von Gewicht. Die Missbilligung sei aus erzieherischen Gründen geboten.

5

Am 21. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex wegen Hehlerei unbegründet seien und jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass einer Missbilligung bestanden habe.

6

Er hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 aufzuheben.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht - unter Zulassung der Berufung - den Bescheid vom 20. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 aufgehoben. Zwar berechtige die aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis den Dienstvorgesetzten, ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten eines ihm unterstellten Beamten schriftlich zu missbilligen. Zu unterscheiden sei zwischen der qualifizierten Missbilligung, bei der dem Beamten außerhalb einer disziplinarrechtlichen Entscheidung ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, und der einfachen Missbilligung, deren Gegenstand ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ohne (schuldhafte) Verwirklichung eines Dienstvergehens sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme stelle eine qualifizierte Missbilligung dar, da die Beklagte ihm vorwerfe, schuldhaft Dienstpflichten verletzt zu haben, und diese Pflichtverstöße lediglich als nicht hinreichend gewichtig für eine disziplinarrechtliche Ahndung gewertet habe. Die Verfügung sei allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in Fällen der vorliegenden Art eröffnete Ermessen nicht (zweckentsprechend) ausgeübt habe. Dieses Ermessen erstrecke sich nicht allein auf die Frage, ob anlässlich der Einstellung eines Disziplinarverfahrens überhaupt eine missbilligende Äußerung abgegeben werde, sondern auch auf die Frage, in welcher Form auf Dienstpflichtverletzungen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz reagiert werde. Wie schon § 6 Satz 2 DG LSA mit der beispielhaften Aufzählung „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ zeige, stehe dem Dienstvorgesetzten hierbei eine Bandbreite mehr oder weniger „scharfer“ oder „milder“ Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die qualifizierte Missbilligung sei darunter die schärfste Art der missbilligenden Äußerung. Indes erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend auch eine mildere Maßnahme als noch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten pädagogischen Lenkungszwecks in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagte den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe, lasse sich den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Wegen des somit zur Bescheidaufhebung führenden Ermessensausfalls komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen habe und in welchem Umfang dies geschehen sei.

11

Zur Begründung ihrer am 15. Oktober 2015 bei dem beschließenden Gericht eingelegten und am 1. Dezember 2015 begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, ein Auswahlermessen im Hinblick auf die Form einer missbilligenden Äußerung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwischen den in § 6 Satz 2 DG LSA genannten Missbilligungsvarianten der „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ bestehe kein Stufenverhältnis. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche insbesondere der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung der Begriff der missbilligenden Äußerung - in Abgrenzung zum Verweis - ausdrücklich im Singular verwendet werde. Ungeachtet der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Bezeichnungen gehe es stets um die dieselbe einheitliche bzw. gleichartige beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn. Für eine weitergehende Differenzierung gebe es kein verwaltungspraktisches Bedürfnis. Im Gegenteil stünden die im Zuge der Novellierung des Landesdisziplinarrechts besonders hervorgehobenen Ziele der Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer graduellen Abstufung bei der Erteilung einer Missbilligung entgegen. Ausschließlich für die verschiedenen Arten der Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 5 ff. DG LSA sei vom Landesgesetzgeber ein Stufensystem gewollt. In der verwaltungsrechtlichen Praxis der Landespolizei würden daher, soweit im Einzelfall für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, grundsätzlich nur Missbilligungen und keine anderslautenden Maßnahmen gegen Beamte ausgesprochen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. September 2015 abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, in Übereinstimmung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Beklagte habe Erwägungen dazu anstellen müssen, warum eine qualifizierte Missbilligung notwendig und nicht eine weniger schwerwiegende Maßnahme, etwa ein belehrender mündlicher und deswegen nicht in die Personalakte aufzunehmender Hinweis, ausreichend gewesen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Warnfunktion der Missbilligung sei zu berücksichtigen, dass schon die Durchführung des Disziplinarverfahrens als solche wie auch die Umsetzung des Klägers an einen anderen Dienstort als außerdisziplinarische Konsequenz seines Verhaltens mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe eine qualifizierte Missbilligung nicht ergehen dürfen, jedenfalls mangele es aber an der gebotenen Ermessensausübung.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

18

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (qualifizierte) Missbilligung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen, mit welcher Art der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA sie auf das als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gewertete Verhalten des Klägers reagiert, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG nicht ausgeübt.

20

Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 6 Satz 2 DG LSA vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG Rn. 9). Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O.; Weiß, a. a. O.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O.; Weiß, a. a. O. Rn. 30; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9a). Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O. Rn. 47; Weiß, a. a. O.; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 10).

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013, durch den die Ausgangsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 ihre insoweit maßgebende materielle Gestalt erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird ausgeführt, dass dem Kläger wegen diverser Ermittlungsdefizite in dem dort näher bezeichneten Hehlereiverfahren eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG zur Last gelegt werde (vgl. insbesondere S. 17 4. Absatz). Dies macht deutlich, dass die Missbilligung darauf abzielt, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu beanstanden. Soweit es an anderer Stelle in der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt, dass „kein Dienstvergehen vorliegt“ (S. 20 2. Absatz), soll damit ersichtlich nicht die subjektive Vorwerfbarkeit des streitigen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens, also der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Frage gestellt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass den erkannten Dienstpflichtverletzungen nicht das für eine disziplinarrechtliche Relevanz erforderliche Gewicht beigemessen werde. Diese Auslegung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vertreten; ihr ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

22

Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Missbilligung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und dass die danach geforderte Interessenabwägung sowohl ein Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung umfasst (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 30; Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auf der Ebene des Entschließungsermessens hinreichend dargelegt, dass sie in den von ihr angenommenen Pflichtverletzungen des Klägers keine bloßen, gänzlich unerheblichen Bagatellverfehlungen sieht, sondern das Gewicht dieser Verstöße vielmehr als „nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle“ liegend einstuft und aus erzieherischen Gründen eine Missbilligung für angezeigt hält, damit der Kläger seine Dienstpflichten künftig sorgfältiger beachtet. Sie hat aber auf der Ebene des Auswahlermessens nicht erwogen, ob angesichts der Umstände des zu beurteilenden Falls nicht eine mildere Maßnahme als der Erlass einer qualifizierten Missbilligung in Betracht kommt. Dieser partielle Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Missbilligungsverfügung.

23

Als missbilligende Äußerungen werden im Klammerzusatz des § 6 Satz 2 DG LSA Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen genannt, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft zu verstehen („oder dergleichen“). Weitere Kategorien, in denen missbilligende Äußerungen vorstellbar sind, können etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 33, Weiß, a. a. O. Rn. 29; Urban/Wittkowski, a. a. O.). Ob die in § 6 Satz 2 DG LSA aufgeführten Missbilligungsformen - wie entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet worden ist - untereinander in einem Stufenverhältnis stehen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es innerhalb der unter den Begriff der Missbilligung fallenden Äußerungsvarianten keinen Raum für Differenzierungen in der Eingriffsintensität gebe, was die Annahme eines Auswahlermessens ausschließe. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht daraus herleiten, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 DG LSA (LT-Drs. 4/2364, S. 82 f.) der Ausdruck „missbilligende Äußerung“ im Singular („eine missbilligende Äußerung“, „die missbilligende Äußerung“) gebraucht wird. Die Erwähnung missbilligender Äußerungen in der Vorschrift des § 6 Satz 2 DG LSA, die keine Ermächtigungsgrundlage für solche Äußerungen darstellt, dient - wie nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst hervorgehoben wird - allein der Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) und mithin auch der Bestimmung der Schwelle zwischen einer nicht disziplinarrechtlichen und einer disziplinarrechtlichen Reaktion (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9). Bei den „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA handelt es sich daher nur insofern um „gleichartige“ Maßnahmen, als ihnen kein disziplinarrechtlicher Charakter zukommt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31). Dass sich missbilligende Äußerungen als beamtenrechtliche Reaktionsmöglichkeit nur in ihrer äußeren Bezeichnung, nicht aber in ihrer rechtlichen Qualität im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten unterscheiden können, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Satz 2 DG LSA. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/2364, S. 3) mit der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Durchführung von Disziplinarverfahren habe fördern wollen, nimmt nicht genügend in den Blick, dass eine (beamtenrechtliche) Missbilligung gerade außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts steht. Es fehlt hiernach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine qualitative Abstufung missbilligender Äußerungen - vor allem jene zwischen einer qualifizierten und einer einfachen Missbilligung - dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

24

Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 35).

25

Die Beklagte hat in die ihr obliegende Ermessensbetätigung eine andere (weniger einschneidende) Möglichkeit, ihre Missbilligung zu äußern, als die Erteilung einer qualifizierten Missbilligung mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens durch den Kläger nicht eingestellt, sondern nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung eine solche Auswahlentscheidung nicht nur für nicht geboten, sondern sogar für rechtlich unzulässig erachtet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

29

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

1. Die dienstliche Missbilligung vom 10. November 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Dienste des Beklagten. Sie war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 im ... Gymnasium in ... tätig und seit dem ... August 2012 ständige Vertreterin des Schulleiters.

Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung einer dienstlichen Missbilligung, die am ... November 2013 durch den Leiter des ...Gymnasiums, OStD ..., ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hörte der Schulleiter des ...Gymnasiums die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer dienstlichen Missbilligung an.

Die Klägerin habe sich wiederholt gegenüber mehreren Personen in ihrem dienstlichen Umfeld zu in Ton und Wortwahl unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen.

Am Dienstag, den...Juli 2013, habe sie die Mitarbeiterin der Schulleitung, Frau StDin ..., mit herabwürdigendem Ton als „gnädige Frau ...“ in der regelmäßigen Dienstbesprechung der Schulleitung (dienstags, 11.30 bis 14.00 Uhr) bezeichnet. Es sei keine Provokation durch die Kollegin ... vorausgegangen. Der verbale Ausfall der Klägerin sei völlig unvermittelt gekommen. Es habe offenbar lediglich eine unterschiedliche Meinung in einer Sachfrage bestanden und die Klägerin habe die Mitarbeiterin im Direktorat durch pejorative Wortwahl diffamiert. Eine Entschuldigung bei der Kollegin sei bisher nicht erfolgt.

Am Dienstag, den...Juli 2013, sei es um 13.40 Uhr nach der regulären Dienstbesprechung der Schulleitung zu einem Wortgefecht zwischen der Klägerin und den drei Sekretärinnen des Gymnasiums gekommen, die der Klägerin zu einem Gespräch in den Sozialraum gefolgt seien. Die Klägerin habe Frau ..., Frau ... und Frau ... mit den Worten angeherrscht: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen.“

Dem Schulleiter gegenüber habe die Klägerin die Sekretärinnen, als diese das Gespräch entrüstet abgebrochen hätten, mit den Worten bezeichnet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Als der Schulleiter die Klägerin ermahnt habe, sie habe sich im Ton vergriffen, habe die Klägerin gemeint: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Letzteres werte der Dienstvorgesetzte als verbalen Ausfall gegen sich.

Derartige Entgleisungen störten den kollegialen Frieden am Arbeitsplatz nachhaltig und zeugten von Respektlosigkeit gegenüber Kolleginnen, Personal und dem Vorgesetzten. Zudem sei eine derartige Diktion und emotionale Unbeherrschtheit nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Funktion einer ständigen Stellvertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen die Klägerin eine dienstliche Missbilligung auszusprechen und zu den Akten zu nehmen. Der Schulleiter sehe sich als Dienstvorgesetzter nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe zu diesem Schritt genötigt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Die Klägerin werde aufgefordert, in Zukunft ihre Rhetorik zu mäßigen und auf sachlichem Boden zu bleiben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 9. September 2013, pauschale Vorhaltungen wie „wiederholt gegenüber mehreren Personen…. zu unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen“ sowie „vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe“, mit der ein Fehlverhalten der Klägerin in der Vergangenheit insinuiert werden solle, könnten nur ebenso pauschal bestritten werden. Es dürfte bekannt sein, dass nur konkret benanntes Fehlverhalten einer dienstlichen Missbilligung zugänglich sei. Derartige Formulierungen beförderten indes den Eindruck, dass es dem Schulleiter bei der Bewertung der Klägerin an der nötigen sachlichen Distanz und Unvoreingenommenheit mangele. Es habe unstreitig einige Spannungen innerhalb der Schulleitung gegeben und diese gebe es auch weiterhin. Dies bedauere die Klägerin deswegen, weil ihr eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern der Schulleitung sehr am Herzen liege.

Zum Vorfall am ...Juli 2013 sei auszuführen, dass dieser in der Anhörung nicht vollständig wiedergegeben werde. In der beschriebenen Direktoratssitzung sei der Klägerin - ungewöhnlich genug, da diese immerhin ständige Stellvertreterin des Schulleiters sei - als letzter das Wort erteilt worden. Die Klägerin habe dem Schulleiter und Herrn StD ... eine Übersicht „Aufnahmeanfragen zum Schuljahr 2013/2014“ übergeben. Bevor sich die Klägerin habe äußern können, habe sich Frau StDin ... mit ungehaltener Miene und äußerst ungnädigem Ton dahingehend geäußert, ihr Schreibtisch sei voll mit Arbeit. Herr ... (der Vorgänger der Klägerin) habe dieses Thema immer alleine mit ihnen besprochen.

Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung auf dieses ungehörige „Indie-Paradefahren“ von Seiten der Frau StDin ... nach ihrer Erinnerung sehr ruhig mit folgenden Worten reagiert:

„Ich bitte die gnädige Frau ... in einem angemessenen Ton mit mir zu sprechen und nicht alles, was von mir kommt, zu boykottieren. Ich wollte diese Aufstellung keinesfalls in dieser Runde besprechen, sondern lediglich Herrn ... und Herrn ... über den aktuellen Stand informieren. Dies ist eine Angelegenheit von zwei Sekunden und bedarf keines Kommentars ihrerseits. Mit Herrn ... ist bereits alles besprochen und Herr ... bitte ich seit drei Wochen um einen Termin, um diese Angelegenheit zu besprechen - leider bis dato ohne Erfolg.“

Anstelle Frau StDin ... zur Ordnung zu rufen, die durch ihr ungehöriges Vorgehen den Wortbeitrag der Klägerin habe unterbinden wollen, habe sich der Schulleiter in Richtung der Klägerin geäußert, dass auch er sie um straffe Berichterstattung in der Direktoratssitzung bäte.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts bestehe kein Anlass für eine Entschuldigung der Klägerin bei Frau StDin .... Da der Schulleiter augenscheinlich den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung habe, werde erwartet, dass vor einer Entscheidung zu dem Vorgang eine dienstliche Erklärung des Herrn StD ... eingeholt werde. Dieser habe im Zusammenhang mit dem Vorfall geäußert, es stünde den Mitgliedern der Schulleitung gut zu Gesicht, wenn sie der Stellvertreterin auch einmal Gehör schenken würden.

Zum Vorfall vom ... Juli 2013 sei auszuführen, dass der Klägerin in dem Schlichtungsgespräch am... Juli 2013 beim Ministerialbeauftragten, Herrn Lt. OStD ..., von Frau StDin ... mitgeteilt worden sei, dass sich die Sekretärinnen ..., ... und ... häufig über die Klägerin beschwerten. Die Klägerin habe daraufhin am ...Juli 2013 zunächst Frau ... freundlich um ein kurzes Gespräch gebeten. Diese habe sich geweigert, in das Büro der Klägerin zu kommen, da ihre Kollegin ... am Vortag angeblich „sehr angeschlagen“ von einem Gespräch mit der Klägerin zurückgekommen sei und sie sich „dies nicht antun wolle“.

Daraufhin habe die Klägerin vorgeschlagen, zu viert ein Gespräch zu führen. Zögerlich seien die drei Sekretärinnen ihr in den Sozialraum gefolgt. Alle hätten im engen Durchgangsbereich gestanden. Die Klägerin habe die Sekretärinnen mehrfach höflich gebeten, sich zu setzen. Die Sekretärinnen hätten sich jedoch geweigert. Die inkriminierte Äußerung „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ habe die Klägerin nicht getätigt. Als die Klägerin lächelnd und kopfschüttelnd nach ihrer Erinnerung geäußert habe „das kann doch nicht wahr sein, sie stehen hier wie zickige Schulmädchen“, sei Frau ... errötet und habe ohne Vorwarnung zu schreien begonnen, sie lasse sich das nicht mehr bieten, sie sei kein zickiges Schulmädchen und spreche nicht mehr mit der Klägerin. Frau ... sei an ihren Arbeitsplatz zurückgerannt. Die beiden anderen Sekretärinnen hätten eingestimmt und sich ebenfalls an ihren Platz zurückbegeben. Die Äußerung „zickige Schulmädchen“ sei nicht in die Richtung des Schulleiters gefallen. Zutreffend sei, dass der Schulleiter aufgrund des Schreiens der Frau ... aus seinem Zimmer in das Sekretariat gekommen sei. Die Klägerin habe den Schulleiter höflich gebeten, den Sekretärinnen zu sagen, dass diese mit der Klägerin sprechen mögen. Sie hätten dies mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Klägerin diesen nicht vorschreiben könne, was sie zu tun hätten. Sodann habe er moniert, dass der Tonfall der Klägerin „schon wieder voll daneben sei“. Der Schulleiter habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass beim Personalrat Beschwerden aus dem Kollegium über „ihren Ton“ vorlägen (was der Klägerin auf spätere Nachfrage beim Personalratsmitglied Pfarrer ... nicht bestätigt worden sei). Die Klägerin habe daraufhin nach ihrer Erinnerung erwidert: „So ist nunmal meine Stimme, soll ich mir andere Stimmbänder einsetzen lassen?“. Die Klägerin sei sicherlich durch die Vorhaltung, die sich ja auch später nicht bestätigt habe, genervt gewesen, weil der Ton schon vorher des Öfteren vom Schulleiter thematisiert worden sei. Der Schulleiter habe die Äußerung der Klägerin mit dem Hinweis quittiert, dass der Ton der Klägerin schon wieder voll daneben sei. Die Klägerin habe das Gespräch mit dem Schulleiter daraufhin nicht fortgesetzt, sondern „aufgegeben“.

Verbale Entgleisungen der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin müsse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 allenfalls eine ungeschickte Wortwahl vorhalten lassen. Die Konnotation der verwendeten Worte sei - die Klägerin habe bei der Äußerung lächelnd den Kopf geschüttelt - alles andere als beleidigend gewesen. Unterfertiger nehme an, dass die drei Sekretärinnen die Bemerkung genutzt hätten, um einen Aufstand zu inszenieren.

Die Äußerungen seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die nötige Erheblichkeitsschwelle sei bei Weitem nicht überschritten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.3.2008 - AN 1 K 08.01166 zum Maßstab). Insbesondere habe die Klägerin keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Es werde erwartet, dass die Stellungnahme neben dem Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2013 gemäß Art. 106 Satz 2 BayGB zur Personalakte genommen werde.

OStD ... erwiderte mit Schreiben vom 10. November 2013, die Behauptung, Frau StD ... sei „aufgebraust“, sei nicht zutreffend. Auch die Wortwahl „ungnädig“ sei verfehlt. Dies entspreche weder der Person ... noch dem Vorgang. Es sei sogar zielführend, wenn mit Blick auf die begrenzte Zeit der eine oder andere anstehende Beitrag auf seine mögliche Dauer und Relevanz für die übrigen Teilnehmer abgeklopft werde. Nur dies habe Frau ... getan, und zwar durchaus angemessen in Ton und in der Sache zutreffend. Die Einlassung Frau ... sei sachlich gewesen, die Entgegnung der Klägerin hingegen nicht. Das Zitat unterstreiche den dienstlichen Vorwurf, dass es nicht angehe, eine Kollegin abwertend als „gnädige Frau“ (es fehle: „da drüben“) zu titulieren, nur, weil diese angesichts einer langen Liste von Namen nachgehakt habe, ob es zielführend sei, diese in der Runde überhaupt auf den Tisch zu bringen. Von einer „rüden Grätsche“ Frau ... könne nicht die Rede sein. Die Wortwahl des Schreibens zitiere vermutlich die Klägerin, was deren subjektive Wahrnehmung belege.

Zum Vorfall mit den Sekretärinnen sei auszuführen, die Wortwahl des Bevollmächtigten der Klägerin „zunächst freundlich“ belege, dass die Klägerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht offenbar treffend geschildert habe, denn rasch sei das Gespräch ins „Unfreundliche“ gekippt, was wiederum die Vorbehalte der drei Damen im Sekretariat bestätige.

Die drei Sekretärinnen hätten erneut bestätigt, dass der Konflikt durch den Satz der Klägerin „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“, ausgelöst worden sei.

Frau ... habe nicht geschrien und sei auch nicht gerannt, sondern habe entrüstet halblaut gemeint, so dass es auch der Schulleiter habe vernehmen können: „So lasse ich mich nicht behandeln“, als sie zu ihrem Schreibtisch zurückgegangen sei. Der Schulleiter habe zufällig am Tresen im Sekretariat gestanden und gefragt, was die Auseinandersetzung nebenan zu bedeuten habe.

Die Klägerin bestätige nun selbst, dass sie die Damen als „zickige Schulmädchen“ bezeichnet habe. Da verwundere die Reaktion der Sekretärinnen wohl nicht. Die Klägerin habe auf seine Frage, was vorgefallen sei, sehr wohl geantwortet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Falsch sei auch die Behauptung, der Schulleiter sei „aufgrund des Schreiens der Frau ...“ aus seinem Zimmer gekommen. Vielmehr sei er bereits vorher am Tresen gestanden und habe sich umgewandt, um die Klägerin, die auf ihn zugekommen sei, zu fragen, was vorgefallen sei. Er habe gegenüber der Klägerin die Formulierung „sie haben sich gerade im Ton vergriffen“ gewählt. Daraufhin habe sie dem Dienstvorgesetzten gegenüber frech geantwortet: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“. Im Übrigen entspreche es leider den Tatsachen, dass sich mehrere Kollegen und Kolleginnen beim Schulleiter beschwert hätten, dass sie durch die Klägerin herabwürdigend angesprochen und behandelt worden seien, als sie zu einem Gespräch einbestellt worden seien.

Die Klägerin sollte angesichts ihrer dienstlichen Position nicht „genervt“ sein, sondern allen Mitarbeiterinnen sachlich begegnen.

Der Dienstvorgesetzte bewerte das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und halte die dienstliche Missbilligung aufrecht.

Es handele sich eben nicht um eine einmalige, z. B. stressbedingte, verbale Entgleisung. Auch seien den Ausfällen keine Provokationen vorausgegangen, die derartige Reaktionen rechtfertigen könnten. Von der „Inszenierung eines Aufstands“ könne keine Rede sein. Dies sei alleine deshalb abwegig, weil die drei Damen gar nicht gewusst hätten, weshalb sie die Klägerin sprechen wollte. Inszenierungen bedürften zumindest einer gewissen Absprache.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des...Gymnasiums vom 10. November 2013 aufzuheben.

Das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 15. November 2013 enthalte die Formulierung „der Dienstvorgesetzte bewertet das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und hält die dienstliche Missbilligung aufrecht“. Die dienstliche Missbilligung sei rechtswidrig. Denn die Äußerungen der Klägerin seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die Klägerin habe keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Streitsache für die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeignet erscheine. Die Beteiligten folgten nach längerem Schriftverkehr dieser Anregung nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 boten die Bevollmächtigten der Klägerin zum Beweis für die Tatsache, dass sich der Vorfall vom ...Juli 2013 so zugetragen habe, wie ihn die Klägerin mit Stellungnahme der Bevollmächtigten vom 9. September 2013 geschildert habe, die Einvernahme von Herrn StD ... als Zeugen an. Ebenso wurde zum Beweis für die Tatsache, dass Beschwerden seitens des Sekretariats oder des Kollegiums über die Klägerin bzw. ihren Umgangston zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Personalratssitzungen gewesen seien, der Personalratsvorsitzende StR ... und der Protokollführer in den Personalratssitzungen Pfarrer ... als Zeugen angeboten. Der Zeuge ... könne auch bestätigen, dass im ...Gymnasium ein Klima der Angst herrsche und viele Kollegen der Klägerin nicht bereits seien, für diese Partei zu ergreifen, da sie sich vor Repressalien fürchteten.

Außerdem werde Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die drei Sekretärinnen ..., ... und ... gegenüber der Klägerin - vorsichtig gesprochen - einen äußerst unfreundlichen Umgangston pflegten. Hierfür könnten drei exemplarische Vorfälle benannt werden (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Zeugin ... sei ebenfalls als Sekretärin in einem gesonderten Büro tätig. Sie kenne die Problematik des Umgangs im „großen“ Sekretariat. Sie könne bezeugen, dass ein offener, kommunikativer, freundlicher Umgang mit der Klägerin problemlos möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der im Wesentlichen eine Entschuldigung der Klägerin gegenüber dem betroffenen Personenkreis in Verbindung mit der Aufhebung der dienstlichen Missbilligung vorsah.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 beantragte die Regierung von ..., der die Prozessvertretung durch den Leiter des ...Gymnasiums ... übertragen worden war,

die Klage abzuweisen.

Der vom Klägervertreter angebotene Vergleich könne nicht angenommen werden, da die Vorfälle, wegen der die Missbilligung ausgesprochen worden sei, nach Angaben des Schulleiters nicht isoliert zusehen seien, sondern lediglich die „Spitze des Eisbergs“ darstellten, insbesondere was den Umgang mit den drei Sekretärinnen betreffe.

Die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Schulleiter ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten missachtet und die gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern überschritten. Die genannten Äußerungen seien unangemessen und beleidigend. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei der Klägerin um die ständige Vertreterin des Schulleiters und damit um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handele. Nach der gemeinsamen Bekanntmachung vom 7. Dezember 2005 (KWMBL I 2006, Seite 40) „Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung“ sei für eine Führungskraft unabdingbar eine Persönlichkeit, die durch das eigene Vorbild führe sowie Reflexions- und Lernbereitschaft. Dem werde die Klägerin durch ihr oben beschriebenes Verhalten keinesfalls gerecht. Sie zeige vielmehr mangelnde Fähigkeit, Kritik anzunehmen, im Team zu arbeiten und Kompromisse zu finden sowie Defizite in der Kommunikation und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten.

Dem könne sie nicht entgegenhalten (selbst wenn dies zuträfe), dass sich Frau StDin ... sowie die drei Sekretärinnen im Ton vergriffen hätten. Denn als Führungskraft könne von der Klägerin erwartet werden, in entsprechenden Situationen als Vorbild zu handeln und angemessen zu reagieren. Zudem stünden die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter III. seines Schriftsatzes vom 6. Juli 2014 in keinem Zusammenhang zu dem gerügten Verhalten der Klägerin.

Soweit vorgetragen werde, bei dem gerügten Verhalten fehle es an Erheblichkeit, werde auf die Ausführungen des Schulleiters Bezug genommen, sowie auf die besondere Rolle, die eine Führungskraft einnehme, verwiesen. Bei der Missbilligung handele es sich um eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Im Rahmen der Missbilligung werde vorliegend dienstliches Fehlverhalten beanstandet, das ohne genügend Umsicht, Vorausschau und Takt ausgeführt worden sei.

Aufgrund der Vorbildfunktion der Klägerin sei es angemessen, die dienstliche Missbilligung auszusprechen, zumal die Klägerin nach den Ausführungen des Schulleiters eine Entschuldigung für ihre verbalen Entgleisungen nicht für angezeigt gehalten habe, obwohl von diesem in zwei Gesprächen eine Entschuldigung empfohlen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 hingewiesen, wonach das beschriebene Verhalten der Klägerin kein Einzelfall gewesen sei. Vielmehr sei der schroffe Umgangston gegenüber Mitarbeitern und unangemessener Umgang mit verschiedenen Mitarbeitern bereits Thema in einer Personalversammlung gewesen und sei auch im Monatsgespräch mit dem Personalrat angesprochen worden.

Abschließend werde die Behauptung, am ...Gymnasium herrsche „ein Klima der Angst“ deutlich zurückgewiesen. Auch insoweit werde auf das Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 verwiesen.

Am 11. September 2014 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits statt. In dieser erklärte der Schulleiter u. a., er habe mit der Missbilligung ein schuldhaftes Dienstvergehen der Klägerin ahnden wollen.

Den Beteiligten wurde vom Berichterstatter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von Seiten des Beklagten abgelehnt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Leiters des ...Gymnasiums ..., OStD ..., vom 10. November 2013 ist nach seinem objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 18 zu § 35) als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.

Das Schreiben enthält die Formulierung, die dienstliche Missbilligung „wird aufrechterhalten“. Zuvor war die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zum beabsichtigten Erlass einer missbilligenden Äußerung (lediglich) angehört worden.

Die Klägerin durfte deshalb die - insoweit missverständliche - Formulierung in dem Schreiben vom 10. November 2013 trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung als erstmaligen Ausspruch einer dienstlichen Missbilligung (missbilligende Äußerung) im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG auffassen. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren und im Erörterungstermin am 11. September 2014 bestätigen, dass der Schulleiter der Klägerin ein schuldhaftes Dienstvergehen zur Last legt und deshalb eine schriftliche dienstliche Missbilligung aussprechen wollte.

Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme somit um eine sog. qualifizierte Missbilligung, die sich unstreitig als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11, DVBl 2013, 397; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, Rn. 9 zu § 6)

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Die mit Bescheid vom 10. November 2013 ausgesprochene missbilligende Äußerung stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 114 VwGO).

Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG angeführten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen, sondern Maßnahmen der Dienstaufsicht, die dem Dienstvorgesetzten (Art. 3 BayBG) des Beamten obliegen (vgl. GKÖD, Rn. 29 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6; Czermak, Missbilligende Äußerungen von Dienstvorgesetzten, BayVBl 1989, S. 193).

Dies ist vorliegend der Schulleiter des ...Gymnasiums (§ 24 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Lehrerdienstordnung - LDO).

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritischmissbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. GKÖD, a.a.O, Rn. 31 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6 BDG; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O.).

Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 34 BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene qualifizierte missbilligende Äußerung als rechtswidrig.

Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten ist bei der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wird, zunächst zu beachten, dass zwischen sog. qualifizierten und einfachen missbilligenden Äußerungen zu unterscheiden ist. Bei letzterer wird nur ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt, ohne dass auch ein Schuldvorwurf erhoben und damit die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11).

Weiter ist bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach überwiegender Auffassung nur beispielhaft zu verstehen ist. So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2013, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.).

Damit bestanden neben der hier von dem Schulleiter gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Dem Schulleiter oblag es, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter den genannten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erschien, um auf das festgestellte Verhalten zu reagieren.

Die gewählte qualifizierte Missbilligung mag zwar geeignet gewesen sein, Kritik an der Klägerin in deutlicher Form zum Ausdruck zu bringen. Allerdings lag vorliegend nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ausschließlich dieses Mittel erforderlich und im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe auch angemessen war. Die qualifizierte Missbilligung mag zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDG) als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nichtdisziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 juris Rn. 33 ff.; VG München, Urteil vom 27.5.2014 - M 5 K 13.4304, juris Rn. 17).

Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch nähere Ausführungen, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z. B. in der Form einer einfachen missbilligenden Äußerung oder einer schriftlichen Ermahnung geprüft worden sind und weshalb solche nicht als ausreichend hätten angesehen werden können.

Derartige Erwägungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - nur eine qualifizierte missbilligende Äußerung als geeignete und erforderliche Reaktion auf das beanstandete Verhalten der Klägerin erwiesen hätte.

Vielmehr steht die vom Schulleiter gewählte Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem der Klägerin zur Last gelegten Fehlverhalten und erweist sich damit auch aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft.

Der Klägerin wird von ihrem Dienstvorgesetzten zur Last gelegt, sie habe am ...Juli 2013 in pejorativer Wortwahl die Kollegin StDin ... mit „gnädige Frau ...“ angesprochen und am ... Juli 2013 anlässlich eines „Wortgefechts“ mit den drei Sekretärinnen die gebotenen Umgangsformen - auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - nicht gewahrt.

So habe sie den Sekretärinnen gegenüber geäußert: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ und „Sie benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Gegenüber dem Dienstvorgesetzten habe die Klägerin geäußert: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Der Klägerin wird durch den Dienstvorgesetzten vorgeworfen, bei beiden Vorfällen durch unangemessene, pejorative Wortwahl schuldhaft gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten von Beamten und Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. Je sensibler die obliegenden Aufgaben sind, umso höhere Anforderungen können an das Verhalten zu stellen sein. Je nach dem dienstlichen Aufgabenbereich kann sich ein bestimmtes Verhalten bzw. Fehlverhalten stärker oder weniger stark auf Achtung und Vertrauen auswirken. So sind etwa an Lehrer oder Polizeivollzugsbeamte andere Anforderungen zu stellen als z. B. an Beamte in technischen Laufbahnen oder im Innendienst.

Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und des aus dem Treueverhältnis folgenden Gebots der Ein- und Unterordnung. Der Beamte ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 161 und 179 zu § 34 BeamtStG m. w. N.)

Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich des genauen Wortlautes der der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen vom ... Juli 2013 Streit. So stellt die Klägerin in Abrede, die drei Sekretärinnen mit den Worten angeherrscht zu haben, „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“. Auch zum Wortlaut der nachfolgenden Äußerungen der Klägerin machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben.

Eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war gleichwohl nicht geboten. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin bei der Entscheidung über den Ausspruch einer qualifizierten dienstlichen Missbilligung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Vorfälle vom...Juli 2013 und ...Juli 2013 im Verfahren zutreffend wiedergegeben hat, rechtfertigt das der Klägerin vorgeworfene Dienstvergehen nicht die getroffene Maßnahme, da diese nicht verhältnismäßig ist.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung (FKSBayStV), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Dezember 2005, KWMBl. 2006, S. 40, verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Schulverwaltung und Schulen in der Bekanntmachung Leiter und Leiterinnen von Gymnasien genannt werden. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob die genannten Führungskräftestandards ohne weiteres auch auf Vertreter der Schulleiter in gleicher Weise Anwendung finden sollen.

Die in der Bekanntmachung festgelegten Führungsstandards beschreiben für den hier relevanten Bereich der sozialen Kompetenz ein Anforderungsprofil hinsichtlich der notwendigen Persönlichkeitsmerkmale, inneren Einstellungen und Wertvorstellungen der Führungskraft. Zu diesem zählt u. a. die Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen sowie das Auftreten und die Außenwirkung, ohne diese Anforderungen jedoch inhaltlich näher zu konkretisieren.

Soweit es den Vorfall am ... Juli 2013 betrifft, kann die Formulierung „gnädige Frau ...“ allenfalls dann eine Verletzung des Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründen, wenn diese Wortwahl - wie vom Dienstvorgesetzten angenommen - pejorativen Charakter gehabt hat, was jedoch ganz entscheidend vom subjektiven Empfinden des betroffenen Personenkreises und der Gesamtsituation, in der die Äußerung gefallen ist, abhängt. Hier ist zu sehen, dass die Klägerin während einer Wortmeldung bei der regelmäßigen Dienstbesprechung unterbrochen wurde und hierauf - wenn auch möglicherweise in pointiertem Tonfall - reagiert hat.

Es mag auch zutreffen, dass sich die Klägerin bei dem Vorfall am ... Juli 2013 situationsbedingt sowohl gegenüber den drei Sekretärinnen als auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - gerade auch im Hinblick auf ihre Funktion als stellvertretende Schulleiterin - in der Wortwahl und im Tonfall nicht angemessen verhalten hat. Auch hier können die Äußerungen jedoch nur im Gesamtkontext der Situation gesehen werden, in welcher sich die Klägerin befunden hat, als sie - erfolglos - versucht hat, mit den drei benannten Sekretärinnen des Gymnasiums ein klärendes Gespräch zu führen.

Gewichtet man deshalb beide Vorkommnisse in der Gesamtschau, so liegt - auch unter Berücksichtigung, dass der Klägerin die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin übertragen war - nur eine als geringfügig einzustufende Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten vor, so dass sich der Ausspruch einer qualifizierten dienstliche Missbilligung - abgesehen von den im Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen - als nicht verhältnismäßig darstellt.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1. 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 15.1047

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Missbilligung; Einstellung Disziplinarverfahren; Ermessenserwägungen; Alkoholverbot; Dienstwagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München

- Beklagter -

wegen Missbilligung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... August 1964 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit als Kriminalhauptmeister in Diensten des Beklagten. Der Beamte ist beim Bayerischen Landeskriminalamt tätig.

Gegen den Kläger wurde am ... März 2010 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am ... August 2011 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt wurde. Wegen des letzteren Sachverhalts wurde durch den Dienstherrn auch ein Strafantrag gestellt. Nachdem der Polizeibeamte gegen einen darauf ergangenen Strafbefehl vom ... November 2011, mit dem eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, Einspruch erhoben hatte, wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 27. September 2012 nach § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro eingestellt.

Mit Verfügung vom ... Dezember 2014 wurde das am ... März 2010 eingeleitete und am ... August 2011 ausgedehnte Disziplinarverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf (Nr. I.1), dass der Kläger am ... März 2010 nach dem Ende eines Lehrgangs auf dem Gelände einer Kaserne mehrmals versucht habe, in alkoholisiertem Zustand mit einem Dienstkraftfahrzeug das Kasernengelände zu verlassen. Damit habe der Kläger gegen die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen. Denn es sei während und im Zusammenhang mit dem Dienst sowie beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen ein absolutes Alkoholverbot angeordnet. Zudem sei dadurch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt worden. Im Dezember 2009 habe der Beamte mehrere Kollegen in E-Mails mit diffamierendem Inhalt angegriffen, nach weiteren E-Mails an Kollegen im April 2011 seien Kritikgespräche durch den Sachgebietsleiter geführt worden. Im Mai, Juni und Juli 2011 habe der Polizeibeamte wiederum mehrere E-Mails mit herabsetzendem Inhalt an Vorgesetzte und Kollegen gerichtet (Nr. I.2). Das stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die E-Mails (Nr. I.2.) werde das Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung des Maßnahmeverbots nach Art. 15 Abs. 1 BayDG eingestellt. Hinsichtlich des Vorfalls vom .... März 2010 (Nr. I.1.) sei zu berücksichtigen, dass bereits geraume Zeit vergangen sei, ohne dass es zu weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art gekommen sei. Da der Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, werde das Disziplinarverfahren in einer wertenden Gesamtschau hinsichtlich des Sachverhalts Nr. I.1 eingestellt. Gleichzeitig werde das Verhalten aber missbilligt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Die Verfügung ging der Klagepartei am ... Dezember 2014 zu.

Am ... Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Missbilligung. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter gleichzeitiger Missbilligung aufgrund desselben Sachverhalts sei rechtlich unzulässig. Das sei im Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen entsprechend geregelt. Im Übrigen sei die Missbilligung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Hierzu fehle jede Begründung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Dienstvergehen seien dem Beamten aufgrund der disziplinar- wie strafrechtlichen Ermittlungen nachzuweisen. Die Missbilligung beziehe sich nur auf den Vorfall vom ... März 2010. Im Bayerischen Disziplinargesetz sei im Unterschied zur Rechtslage in Niedersachsen die Missbilligung als beamtenrechtliche Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen ausdrücklich vorgesehen. Die Missbilligung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der Schwere des Verstoßes sowie der Vertrauensbeeinträchtigung bedurfte es einer eindringlichen und deutlichen Pflichtenermahnung. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Weisungslage zur Benutzung von Dienstfahrzeugen und Alkoholgenuss.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2015, eingegangen bei Gericht am 18. März 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid über eine Missbilligung vom .... Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 aufzuheben.

Schon aus formellen Gründen sei es nicht zulässig, zeitgleich mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens eine Missbilligung auszusprechen. Diese Maßnahme sei auch nicht notwendig und unverhältnismäßig.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat sich im Verfahren zur Sache nicht geäußert.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015, die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Missbilligung vom ... Dezember 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die streitgegenständliche schriftliche Missbilligung stellt eine qualifizierte Missbilligung dar, die als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG zu qualifizieren ist (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 48; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 13; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 14 f., BayVBl 2014, 763).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine qualifizierte Missbilligung. Denn diese Maßnahme macht dem Beamten ausdrücklich den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, also eines Dienstvergehens (NdsOVG, a. a. O., Rn. 47; Czermak, BayVBl 1989, 193/194: großzügige Auslegung hinsichtlich eines schuldhaften dienstpflichtwidrigen Verhaltens). Die Verfügung vom ... Dezember 2014 setzt sich ausführlich mit der aus Sicht des Dienstherrn nicht unerheblichen Pflichtverletzung auseinander. Diese bestand darin, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand mehrmals versucht haben soll, ein Kasernengelände mit einem Dienstkraftfahrzeug zu verlassen. Die Schwere des Vorwurfs wird im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 (Seite 6) auch hinsichtlich der Maßnahmeart unterstrichen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die Missbilligung eines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes/BayDG unter gleichzeitiger Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts ist formal zulässig. Soweit die Klagepartei auf die Rechtslage nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz verweist, kann daraus für die Rechtslage nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nichts abgeleitet werden. Den Disziplinarbehörden in Niedersachsen ist nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz ausdrücklich eine Missbilligung nicht mehr möglich; das soll zur Klarstellung nur noch den Personalverwaltungen offen stehen. Damit wird ausdrücklich vom Grundmuster des Bundesdisziplinargesetzes abgewichen, das den Disziplinarbehörden eine Missbilligung ermöglicht (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 30 ff.). Anders als dargestellt in Niedersachsen ist die Missbilligung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG jedoch ausdrücklich erwähnt. Das zeigt, dass eine Missbilligung - die ausdrücklich keine Disziplinarmaßnahme darstellt - auch von den Disziplinarbehörden im Rahmen einer umfassenden Ahndungskompetenz ausgesprochen werden kann. Den Gesetzgebungsmaterialien kann kein Anhalt für eine Beschränkung der Disziplinarbehörde entnommen werden, Missbilligungen nicht aussprechen zu dürfen (LT-Drs. 15/4076, S. 32). Das Bayerische Disziplinargesetz verfolgt den Zweck, das Disziplinarverfahren effektiv auszugestalten und die Befugnisse der Disziplinarbehörde zu erweitern (LT-Drs. 15/4076, S. 30). Vielmehr ist es rechtlich zulässig, dass sich ein Dienstvorgesetzter nach Durchführung disziplinarrechtlicher Ermittlungen mit einer missbilligenden Äußerung begnügt, statt eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Missbilligung kann mit der Einstellungsverfügung verbunden werden oder sogar ein Teil der Einstellungsverfügung sein (so ausdrücklich: Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 9).

b) Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ein Beamter muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG, § 34 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern. Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.).

Der Dienstherr ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Klage wird der dem Kläger unter Nr. I. 1 des Bescheids vom ... Dezember 2014 zur Last gelegte Sachverhalt nicht bestritten. Das ergibt sich auch aus den in den Akten festgehaltenen Ermittlungen. Dort ist etwa die Aussage des seinerzeitigen Offiziers vom Wachdienst (OvWa), Stabsfeldwebel M. R., als Zeuge enthalten, wonach dieser beim Kläger im Gespräch Alkoholgeruch und glasige Augen sowie einen schwankenden Gang festgestellt habe. Auch wenn die genaue Alkoholkonzentration nicht festgestellt wurde, folgt daraus, dass der Kläger durch Dritte erkennbar unter Einfluss von Alkohol ein Dienstkraftfahrzeug in Gang setzen wollte. Wenn der Kläger angibt, er habe keinen Alkohol getrunken, die glasigen Augen und der schwankende Gang beruhten auf dem anstrengenden Lehrgang, wird diese Einlassung durch den vom Zeugen wahrgenommenen Alkoholgeruch widerlegt. Das Verhalten des Klägers widerspricht der Pflicht zur strikten Alkoholabstinenz beim Führen von Dienstfahrzeugen (vgl. Nr. 7 der Verhaltensregeln für Fahrer beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern - Fahrermerkblatt/FaMbl, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.1.2005, FMBl 2005, 7). Im Übrigen darf auch im Fall anderer Umstände, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, insbesondere Überanstrengung oder Übermüdung, ein Dienstfahrzeug nicht geführt werden. Auch das folgt aus Nr. 7 FaMbl, wenn dort formuliert ist, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrers auf keinen Fall eingeschränkt sein darf.

Im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind auch hinreichende Ermessenserwägungen angestellt, warum eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen wurde.

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nennt als missbilligende Äußerungen explizit Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nach überwiegender Auffassung beispielhaft zu verstehen: So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.). Damit bestanden neben der vom Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid angegeben, dass er den Vorfall als so schwerwiegend angesehen hat, dass mit einer qualifizierten Missbilligung Kritik in deutlicher Form zum Ausdruck gebracht werden sollte. Durch diese Maßnahme soll auf die zukünftige Beachtung des strikten Alkoholverbots beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen gedrungen werden, der Beamte soll zu einem entsprechend verantwortungsbewussten Verhalten angehalten werden. Es ist sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Rechtsfehler dar (§ 114 Satz 1 VwGO), wenn der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung darlegt, dass er auf die Einhaltung dieser Vorgaben - noch dazu von einem Angehörigen der Polizei - großen Wert legt und daher kein milderes Mittel gewählt hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 61 ff; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 17 f., BayVBl 2014, 763). Diese Ermessenserwägungen wurden im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 noch rechtzeitig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens angestellt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die von der Beklagten zum 1. Juni 2013 angeordnete Umsetzung des Klägers mit Organisationsverfügung des Ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich erweist sich als amtsangemessen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Deshalb kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob sich die Klage auf Aufhebung der Umsetzungsverfügung durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. September 2014 erledigt hat und deshalb das rechtliche Interesse für die Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 9. April 2013 bzw. für den Zulassungsantrag weggefallen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 78a, § 126 Rn. 6a) bzw. ob dann ggf. eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig wäre. Unabhängig von der sich dann stellenden Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei einer nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten allgemeinen Leistungsklage entsprechend anwendbar ist (umstritten, s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 106), hätte der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt. Abwertende oder ehrenrührige Bemerkungen zu seinen Lasten lassen sich der Umsetzungsverfügung nicht entnehmen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die sein Ansehen so beeinträchtigen würden, dass zur Beseitigung einer Rufminderung eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerechtfertigt wäre (s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 92 m. w. N.). Der pauschale Hinweis auf eine angeblich diskriminierende Begründung der Umsetzungsverfügung reicht nicht aus.

1.1. Der Kläger, der als Geschäftsleiter - zuletzt in BesGr. A 12 - in Diensten der Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Dieser Antrag wurde von der Beklagten zunächst bis zum Vorliegen einer von ihr hinsichtlich der spezifischen Struktur ihrer Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung zurückgestellt. Das Gutachten der mit der Untersuchung beauftragten Firma C. kam im Rahmen der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (7.2. der Organisationsuntersuchung) zum Ergebnis, der Stelle des Geschäftsleiters in der Gemeindeverwaltung zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen. Die Stabsstelle umfasst neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechts (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%) und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters (20%) das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%). Eine Bewerbung des Klägers auf die nunmehr mit A13 bewertete Geschäftsleiterstelle hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2013 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2013 auf die mit A12 bewertete Stabstelle umgesetzt.

1.2 Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (2 C 30.78 - juris) geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkretfunktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - juris Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, U.v.19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 18); so insbesondere darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit allein oder maßgebend eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30) bzw. ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2013, Art. 48 Rn. 18). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des Amtes im konkretfunktionellen Sinn wie z. B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, etwaiges, mit dem bisherigen Dienstposten verbundenes gesellschaftliches Ansehen oder ausgeübte Nebentätigkeiten haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn. 19).

1.3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Umsetzung des Klägers zum 1. Juni 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3.1 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung des Klägers vorliegt. Nach Abschluss der Organisationsuntersuchung hat die Beklagte die dort ausgesprochenen Empfehlungen zur Personalstruktur ihrer Gemeindeverwaltung und zum Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt weggefallen und eine neue Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH entstanden. Gleichzeitig wurde eine neue - mit A12 bewertete - Stabsstelle (u. a. zur Vorbereitung der Einführung der Doppik) geschaffen, auf die der Kläger umgesetzt wurde. Solche Umstrukturierungen liegen in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Anhaltspunkte dafür, dass die im Organisationsgutachten vorgeschlagenen Änderungen der bisherigen Aufgabenzuschnitte einschließlich des Stellenplans in der Gemeindeverwaltung sachlich nicht begründet waren, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.3.2 Soweit der Kläger vorbringt, es hätte keine Notwendigkeit für seine Umsetzung bestanden, da das Organisationsgutachten lediglich Empfehlungen ausgesprochen habe, es aber ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kläger auf der (nach dem Gutachten angehobenen) Stelle des Geschäftsleiters zu belassen, kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Die Entscheidung, die neuzugeschnittene Geschäftsleiterstelle anderweitig zu besetzen, führt nicht zwangsläufig zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzung des Klägers mit Verfügung vom 9. April 2013. Eine solche ist prinzipiell aus jedem sachlichen Grund möglich. Der Kläger verkennt hier die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinn der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt ist als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinn oder auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (u. a. durch Versetzung). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkretfunktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG herleiten. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 5).

1.3.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der nunmehrige Aufgabenbereich des Klägers seinem Statusamt (A 12) angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens 58 Prozent der Stabsstelle ausmachten. Die Beklagte habe der Einführung der Doppik einen sehr hohen Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Das dürfe sie auch, da es Ausdruck ihrer Organisationsgewalt als Dienstherr sei, die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn.18). Vor diesem Hintergrund sei auch die Einschätzung der Beklagten zu sehen, die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung sei wegen der komplexen Bewertungsvorgänge (z. B. Erfassung einer Sportanlage) von herausgehobener Bedeutung und deshalb wesentlicher Grund für die Einstufung der Stabsstelle in A12. Die Beklagte habe die Stelle nicht mit A13 bewertet, da die Entscheidungskompetenz letztendlich beim Ersten Bürgermeister bzw. dem Gemeinderat liege. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

In der mündlichen Verhandlung wurden von der Beklagten als weitere Sonderaufgaben der Stabsstelle (neben den Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, den Grundlagen der Verwaltungsorganisation, vorbereitenden Tätigkeiten und allgemeinen Rechtsangelegenheiten) auch der Bau eines Seniorenheims und die Klärung von in Zusammenhang mit der Dorferneuerung, Hofeinfahrten und Hochwasser bestehenden Rechtsfragen genannt.

Aufgrund dieser Darlegungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Einwertung der Stabsstelle der Beklagten in die Besoldungsgruppe A12 bestätigt und damit diese Stelle als für den Kläger amtsangemessen angesehen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Amtsangemessenheit der Stabsstelle in ihrem gesamten Aufgabenbereich einschließlich der Doppik wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit er vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen und damit die Umsetzung letztlich als ermessensfehlerhaft, weil er 58 Prozent seiner Aufgaben mangels einschlägiger fachlicher Kenntnisse nicht habe erfüllen können und ihm eine - auch vom Organisationsgutachten als notwendig angesehene - Fachfortbildung zum Erwerb der speziellen Kenntnisse in der Doppik verweigert worden sei, kann der Kläger nicht durchdringen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich als Beamter der 3. QE die notwendigen Kenntnisse zur Erstellung eines Konzepts für die Einführung der Doppik, welche mit einem Stellenanteil von (lediglich) 33 Prozent veranschlagt wurde, nicht in vertretbarer Zeit hätte aneignen können, bestehen nicht und wurden von ihm auch nicht vorgetragen. Allein die Behauptung des Klägers, er verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ein solches Konzept zu erstellen, führt nicht zum Wegfall der seinem neuen Dienstposten konkret zugeordneten Aufgaben. Für die vom Kläger behauptete Verweigerung einer Fortbildung durch die Beklagte sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Erste Bürgermeister der Beklagten wurde vom Kläger erst am letzten Tag der ihm gesetzten Nachfrist am 14. August 2013 darauf hingewiesen, dass er sich zur Erstellung des Konzepts ohne vorherige Fortbildung fachlich nicht in der Lage sehe. Im Anschluss daran war der Kläger ab Mitte August 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Sonstige Ermessensfehler im Rahmen der Umsetzungsverfügung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Stabsstelle um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handeln würde (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12) liegen im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen zu den erforderlichen Kenntnissen gerade nicht vor.

2. Auch auf einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann sich der Kläger nicht berufen.

Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsbeweisantrag,

zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands beantragt,

sei unzulässig abgelehnt worden, kann er nicht durchdringen. Zu Recht wurde der Hilfsbeweisantrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass die Bewertung, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage ist, die vom Gericht zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2016 a. a. O. Rn. 32). Gegenstand eines Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wurde aber als Beweisthema nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortungen als solche benannt, sondern die Bewertung der Stabsstelle im Hinblick auf die Amtsangemessenheit für den Kläger. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle an sich steht nicht in Frage. Dieser wurde von der Beklagten ausführlich nochmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt und seine Einstufung in A12 vom Kläger nicht bestritten. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle hat sich auch nicht durch das von ihm behauptete fehlende Fachwissen im Bereich der Doppik verändert. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, welche rechtlich relevanten Tatsachen mittels Gutachten zu ermitteln gewesen wären. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendigkeit der Umsetzung?, Umfang der Aufgaben der Stabsstelle?, Bewertung der dem Kläger übertragenen Aufgaben? Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung auf die Frage der „Notwendigkeit“ der Umsetzung“ nicht an. Auch der „Umfang der Aufgaben der Stabsstelle“ bereitet keine tatsächlichen Schwierigkeiten (s. unter 1.).

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?“ ist bereits hinreichend geklärt (s. unter 2.).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissars bekleidet, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten dienstaufsichtlich erteilte Missbilligung.

2

Bis zu seiner Umsetzung im Jahr 2011 war der Kläger als Leiter des für Vermögens- und Eigentumsdelikte zuständigen Sachgebiets 3 im Revierkriminaldienst des Polizeireviers D-Stadt eingesetzt. Diesem Sachgebiet war seit dem 6. Mai 2010 die Bearbeitung des unter der Tagebuch-Nr. (…) eingetragenen Ermittlungsvorgangs wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei zugewiesen. Die Ermittlungen waren Gegenstand mehrerer Besprechungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Revierkriminaldienstes. Mit der Hauptsachbearbeitung war eine dem Kläger unterstellte Kriminaloberkommissarin betraut. Dem Leiter des Revierkriminaldienstes wurde am 7. Juli 2010 der vom Kläger gezeichnete Ermittlungsvorgang übergeben. Am 13. Juli 2010 wurde dem Kläger die Zuständigkeit in der Sache entzogen. Nach Auswertung der Akte leitete die Beklagte im Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dadurch gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, dass die Strafermittlungen teilweise unzureichend betrieben und insoweit getroffene dienstliche Absprachen nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden seien. Zunächst seien über mehrere Wochen hin gar keine Ermittlungen erfolgt, anschließend seien sie so durchgeführt worden, dass die Beschuldigten von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Darüber hinaus enthalte die Akte Vermerke, die unvollständig oder unwahr seien, sowie diskreditierende Äußerungen über die Vorgesetzten des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ein und sprach ihm gegenüber zugleich eine Missbilligung aus. Es sei zwar nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Gleichwohl sei zu missbilligen, dass er die ihm übertragenen Ermittlungen teilweise unzureichend und die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe sowie dass Ermittlungshandlungen nicht vorschriftsmäßig dokumentiert und verletzte Straftatbestände nicht erkannt worden seien. Die Missbilligung solle den Kläger ermahnen, sich so zu verhalten, dass bereits der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werde. Ihm werde nahegelegt, sein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, dass der Ausspruch der Missbilligung wegen des eingetretenen Zeitablaufs und des Umstands, dass er seinen Dienst seit dem in Rede stehenden Verhalten unbeanstandet versehen habe, unverhältnismäßig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch seine fehlerhafte Arbeitsweise bei der Durchführung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Hehlereiermittlungen und seine mangelnde Bereitschaft, Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Wenngleich darin noch kein Dienstvergehen zu erblicken sei, lägen diese Pflichtverletzungen doch nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle und seien von Gewicht. Die Missbilligung sei aus erzieherischen Gründen geboten.

5

Am 21. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex wegen Hehlerei unbegründet seien und jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass einer Missbilligung bestanden habe.

6

Er hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 aufzuheben.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht - unter Zulassung der Berufung - den Bescheid vom 20. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 aufgehoben. Zwar berechtige die aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis den Dienstvorgesetzten, ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten eines ihm unterstellten Beamten schriftlich zu missbilligen. Zu unterscheiden sei zwischen der qualifizierten Missbilligung, bei der dem Beamten außerhalb einer disziplinarrechtlichen Entscheidung ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, und der einfachen Missbilligung, deren Gegenstand ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ohne (schuldhafte) Verwirklichung eines Dienstvergehens sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme stelle eine qualifizierte Missbilligung dar, da die Beklagte ihm vorwerfe, schuldhaft Dienstpflichten verletzt zu haben, und diese Pflichtverstöße lediglich als nicht hinreichend gewichtig für eine disziplinarrechtliche Ahndung gewertet habe. Die Verfügung sei allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in Fällen der vorliegenden Art eröffnete Ermessen nicht (zweckentsprechend) ausgeübt habe. Dieses Ermessen erstrecke sich nicht allein auf die Frage, ob anlässlich der Einstellung eines Disziplinarverfahrens überhaupt eine missbilligende Äußerung abgegeben werde, sondern auch auf die Frage, in welcher Form auf Dienstpflichtverletzungen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz reagiert werde. Wie schon § 6 Satz 2 DG LSA mit der beispielhaften Aufzählung „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ zeige, stehe dem Dienstvorgesetzten hierbei eine Bandbreite mehr oder weniger „scharfer“ oder „milder“ Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die qualifizierte Missbilligung sei darunter die schärfste Art der missbilligenden Äußerung. Indes erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend auch eine mildere Maßnahme als noch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten pädagogischen Lenkungszwecks in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagte den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe, lasse sich den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Wegen des somit zur Bescheidaufhebung führenden Ermessensausfalls komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen habe und in welchem Umfang dies geschehen sei.

11

Zur Begründung ihrer am 15. Oktober 2015 bei dem beschließenden Gericht eingelegten und am 1. Dezember 2015 begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, ein Auswahlermessen im Hinblick auf die Form einer missbilligenden Äußerung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwischen den in § 6 Satz 2 DG LSA genannten Missbilligungsvarianten der „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ bestehe kein Stufenverhältnis. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche insbesondere der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung der Begriff der missbilligenden Äußerung - in Abgrenzung zum Verweis - ausdrücklich im Singular verwendet werde. Ungeachtet der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Bezeichnungen gehe es stets um die dieselbe einheitliche bzw. gleichartige beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn. Für eine weitergehende Differenzierung gebe es kein verwaltungspraktisches Bedürfnis. Im Gegenteil stünden die im Zuge der Novellierung des Landesdisziplinarrechts besonders hervorgehobenen Ziele der Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer graduellen Abstufung bei der Erteilung einer Missbilligung entgegen. Ausschließlich für die verschiedenen Arten der Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 5 ff. DG LSA sei vom Landesgesetzgeber ein Stufensystem gewollt. In der verwaltungsrechtlichen Praxis der Landespolizei würden daher, soweit im Einzelfall für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, grundsätzlich nur Missbilligungen und keine anderslautenden Maßnahmen gegen Beamte ausgesprochen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. September 2015 abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, in Übereinstimmung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Beklagte habe Erwägungen dazu anstellen müssen, warum eine qualifizierte Missbilligung notwendig und nicht eine weniger schwerwiegende Maßnahme, etwa ein belehrender mündlicher und deswegen nicht in die Personalakte aufzunehmender Hinweis, ausreichend gewesen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Warnfunktion der Missbilligung sei zu berücksichtigen, dass schon die Durchführung des Disziplinarverfahrens als solche wie auch die Umsetzung des Klägers an einen anderen Dienstort als außerdisziplinarische Konsequenz seines Verhaltens mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe eine qualifizierte Missbilligung nicht ergehen dürfen, jedenfalls mangele es aber an der gebotenen Ermessensausübung.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

18

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (qualifizierte) Missbilligung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen, mit welcher Art der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA sie auf das als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gewertete Verhalten des Klägers reagiert, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG nicht ausgeübt.

20

Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 6 Satz 2 DG LSA vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG Rn. 9). Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O.; Weiß, a. a. O.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O.; Weiß, a. a. O. Rn. 30; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9a). Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O. Rn. 47; Weiß, a. a. O.; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 10).

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013, durch den die Ausgangsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 ihre insoweit maßgebende materielle Gestalt erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird ausgeführt, dass dem Kläger wegen diverser Ermittlungsdefizite in dem dort näher bezeichneten Hehlereiverfahren eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG zur Last gelegt werde (vgl. insbesondere S. 17 4. Absatz). Dies macht deutlich, dass die Missbilligung darauf abzielt, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu beanstanden. Soweit es an anderer Stelle in der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt, dass „kein Dienstvergehen vorliegt“ (S. 20 2. Absatz), soll damit ersichtlich nicht die subjektive Vorwerfbarkeit des streitigen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens, also der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Frage gestellt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass den erkannten Dienstpflichtverletzungen nicht das für eine disziplinarrechtliche Relevanz erforderliche Gewicht beigemessen werde. Diese Auslegung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vertreten; ihr ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

22

Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Missbilligung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und dass die danach geforderte Interessenabwägung sowohl ein Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung umfasst (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 30; Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auf der Ebene des Entschließungsermessens hinreichend dargelegt, dass sie in den von ihr angenommenen Pflichtverletzungen des Klägers keine bloßen, gänzlich unerheblichen Bagatellverfehlungen sieht, sondern das Gewicht dieser Verstöße vielmehr als „nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle“ liegend einstuft und aus erzieherischen Gründen eine Missbilligung für angezeigt hält, damit der Kläger seine Dienstpflichten künftig sorgfältiger beachtet. Sie hat aber auf der Ebene des Auswahlermessens nicht erwogen, ob angesichts der Umstände des zu beurteilenden Falls nicht eine mildere Maßnahme als der Erlass einer qualifizierten Missbilligung in Betracht kommt. Dieser partielle Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Missbilligungsverfügung.

23

Als missbilligende Äußerungen werden im Klammerzusatz des § 6 Satz 2 DG LSA Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen genannt, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft zu verstehen („oder dergleichen“). Weitere Kategorien, in denen missbilligende Äußerungen vorstellbar sind, können etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 33, Weiß, a. a. O. Rn. 29; Urban/Wittkowski, a. a. O.). Ob die in § 6 Satz 2 DG LSA aufgeführten Missbilligungsformen - wie entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet worden ist - untereinander in einem Stufenverhältnis stehen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es innerhalb der unter den Begriff der Missbilligung fallenden Äußerungsvarianten keinen Raum für Differenzierungen in der Eingriffsintensität gebe, was die Annahme eines Auswahlermessens ausschließe. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht daraus herleiten, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 DG LSA (LT-Drs. 4/2364, S. 82 f.) der Ausdruck „missbilligende Äußerung“ im Singular („eine missbilligende Äußerung“, „die missbilligende Äußerung“) gebraucht wird. Die Erwähnung missbilligender Äußerungen in der Vorschrift des § 6 Satz 2 DG LSA, die keine Ermächtigungsgrundlage für solche Äußerungen darstellt, dient - wie nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst hervorgehoben wird - allein der Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) und mithin auch der Bestimmung der Schwelle zwischen einer nicht disziplinarrechtlichen und einer disziplinarrechtlichen Reaktion (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9). Bei den „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA handelt es sich daher nur insofern um „gleichartige“ Maßnahmen, als ihnen kein disziplinarrechtlicher Charakter zukommt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31). Dass sich missbilligende Äußerungen als beamtenrechtliche Reaktionsmöglichkeit nur in ihrer äußeren Bezeichnung, nicht aber in ihrer rechtlichen Qualität im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten unterscheiden können, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Satz 2 DG LSA. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/2364, S. 3) mit der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Durchführung von Disziplinarverfahren habe fördern wollen, nimmt nicht genügend in den Blick, dass eine (beamtenrechtliche) Missbilligung gerade außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts steht. Es fehlt hiernach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine qualitative Abstufung missbilligender Äußerungen - vor allem jene zwischen einer qualifizierten und einer einfachen Missbilligung - dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

24

Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 35).

25

Die Beklagte hat in die ihr obliegende Ermessensbetätigung eine andere (weniger einschneidende) Möglichkeit, ihre Missbilligung zu äußern, als die Erteilung einer qualifizierten Missbilligung mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens durch den Kläger nicht eingestellt, sondern nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung eine solche Auswahlentscheidung nicht nur für nicht geboten, sondern sogar für rechtlich unzulässig erachtet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

29

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) als Leiter des Teams Anforderungsmanagement im dIKA (= eine dezentrale IT in den Referaten, die nah an den fachlichen Anforderungen ihrer Kunden agiert) des Direktoriums der Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung der Beklagten vom 1. Januar 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 16 f.).

a. Der Kläger verweist auf den für seine Stelle im Stellenplan aufgenommenen Überprüfungsvermerk: „Nach Weggang des derzeitigen Stelleninhabers erfolgt eine Überprüfung der Stellenbewertung“ und unterstellt damit eine aktuell unzutreffende Bewertung, die nach Weggang des Klägers zu korrigieren sei. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe schlicht vermutet, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt werde.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass der streitige Überprüfungsvermerk eine Standardformulierung sei, die immer dann aufgenommen werde, wenn es Anhaltspunkte (hier aufgrund der Umorganisation des IT-Bereichs) dafür gebe, dass sich die Inhalte der Stelle ändern könnten (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift). Das ergibt sich auch aus der Stellenwertüberprüfung vom 5. Juni 2013, die unter „Hintergrund“ ausführt, dass anfänglich eine Überprüfung des Stellenwerts nicht habe erfolgen können, da die neu wahrzunehmenden Aufgaben aufgrund der Neuorganisation der IT noch nicht hinlänglich bekannt gewesen seien. Angesichts dieser plausiblen Erklärung, die vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen wurde, ergeben sich allein aus der Existenz des Überprüfungsvermerks keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

b. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Aufgabenbereich des Antragstellers dessen Statusamt angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Dienstposten organisatorisch dem Direktorium der Antragsgegnerin angehöre und ihm daher eine herausgehobene Stellung zukomme, weil es sich um eine Organisationseinheit von besonderer Qualität und mit stadtweiter Bedeutung handele. Daraus ergäben sich besondere und komplexe Herausforderungen, die aus der Vielzahl der vorhandenen Fachgebiete resultiere. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die IT-Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten aufgenommen, in der die allgemeinen Struktur-Besonderheiten des Direktoriums Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger wendet sich gegen die isolierte Aussage des Verwaltungsgerichts, dazu gehörten die Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen. Auch diese Formulierung stammt aus der IT-Arbeitsplatzbeschreibung, wenngleich beispielhaft beschrieben durch das dauerhafte Sicherstellen der präzisen Erfassung und Analyse von Anforderungen u. a. von Stadtratsmitgliedern und für den Service-Management-Prozess. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist ersichtlich, dass der Kläger eine beeinträchtigte Stadträtin mit entsprechender Hard- und Software ausstattete, mithin mit einem politischen Funktionsträger zusammenarbeitete, wenn auch nicht auf besonders herausgehobener Ebene. Der Kläger verweist auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach direkte Kontakte mit Stadträten oder mit der Stadtspitze nur im Vertretungsfall vorkämen. Damit kann der Kläger aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen, weil insoweit nur ein Mosaikstück der verwaltungsgerichtlichen Würdigung angegriffen wird, die Stellenbewertung dadurch nicht in Frage gestellt werden kann und zudem der genannte Fall der beeinträchtigten Stadträtin das Gegenteil belegt.

c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe aus der Bewertung der Stelle des Vorgesetzten mit A 15 auf die Amtsangemessenheit der Stelle des Antragstellers geschlossen. Das lässt sich der vom Antragsteller zitierten Stelle des Urteils nicht entnehmen; aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, dass sich das „daher“ auf die besonderen und komplexen Herausforderungen bezieht. Der Kläger weist darauf hin, dass die Bewertung der Stelle seines Vorgesetzten mit A 15 nicht auf Leitungsaufgaben beruhe, sondern darauf, dass dieser zu 50% Aufgaben eines herausgehobenen Facharchitekten wahrnehme, zieht jedoch keinerlei rechtliche Schlüsse aus diesem Umstand und kann insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Selbst wenn man aus diesen Hinweis schließen wollte, dass der Kläger darauf abzustellen versucht, dass der Aufgabenbereich seiner „abgeleiteten“ Stellvertreterstelle damit nicht der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, er mithin nicht amtsangemessen beschäftigt ist, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der Stellenwertüberprüfung des Beklagten vom 5. Juni 2013 ergibt sich nämlich, dass der Zeitanteil der Stellvertretung der Leitung dIKA lediglich 10% beträgt, so dass sich aus dem Umfang der Leitungsfunktion seines Vorgesetzten nicht schließen lässt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt wäre, hierfür ist der Zehntel-Anteil an seinen Aufgaben kein entscheidendes Kriterium. Im Übrigen lässt sich die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung nicht anhand isolierter Einzelkriterien, sondern nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände feststellen.

d. Soweit die Zulassungsbegründung schließlich im Sinne einer reinen Kritik moniert, es bleibe im Dunklen, welche weiteren Aufgaben auf den Antragsteller delegiert worden sein sollen, sich irritiert zeigt, dass das Verwaltungsgericht auf hinreichende Führungsaufgaben verweist, eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vermisst und damit endet, dass das Urteil letztlich auf der Annahme beruht, dass die Arbeitsplatzbeschreibung für den Antragsteller nicht der Realität der ihm übertragenden Aufgaben entspreche, ohne dies substantiiert darzulegen, kommt der Kläger dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach, zumal sich der Kläger in der Sache nicht gegen die Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. März 2013, sondern gegen die Dienstpostenbewertung vom 5. Juni 2013 wendet, wie durch den Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge deutlich wird, die allein die Dienstpostenbewertung zum Gegenstand haben. Die Zulassungsbegründung bietet keinen Anhalt für die Unrichtigkeit der Dienstpostenbewertung (die wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums nur eingeschränkt überprüfbar ist, vgl. BVerwG, U. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 27), da zum Einen lediglich eine nicht mehr aktuelle Momentaufnahme der Leitungsverantwortung für den Monat Oktober 2014 entgegengesetzt wird und zum Anderen der Kläger seine persönliche Einschätzung der Leitungsverantwortung hinsichtlich der in Projekten eingebundenen Mitarbeitern gegen die Einschätzung seines Dienstherrn stellt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger sowohl in der Vorbereitung, der Organisation und der Nachbereitung der Projekte eingesetzt sei, was über die unmittelbare Projektarbeit hinausgehe, aber wegen seiner stadtweiten Bedeutung wichtig sei. Er werde von den Projektleitern und den Analysten immer wieder für entsprechende Entscheidungen gesucht. Diese „externe Draufschauen“ sei wichtig, auch im Hinblick auf die Revision. Diese „Überblicksfunktion“ komme sowohl von der Menge wie auch von der Bedeutung her beim Direktorium in besonderem Maße vor. Für den Senat wird angesichts der Einlassungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten deutlich, dass der Kläger zwar nicht unmittelbar auf seine Mitarbeiter zugreifen kann, ihm aber gleichwohl als „Supervisor“ eine herausragende Funktion eingeräumt worden ist, der er nicht in der von der Beklagten gedachten Weise nachgekommen ist. Dass die Beklagte das „externe Draufschauen“ als besonders wertig begriffen hat, ist nachvollziehbar und kein Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - juris Rn. 20). Im Übrigen könnte aus einer in einem Detail unrichtigen Dienstpostenbewertung nicht zwingend im Sinne eines Automatismus auf eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geschlossen werden, weil für die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild der konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 6 CS 15.330 - juris Rn. 10).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht hinreichend dargelegt. Die schlagwortartige Aufzählung (welche „besonderen und komplexen Herausforderungen“?, „Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen“?, Gründe für die Stellenbewertung des Vorgesetzten des Klägers?, „weitere delegierte Aufgaben“?, „Hauptverantwortung für die Koordination der Projekte“?, „nicht übernommene Nachbereitung“?, Identität von Arbeitsplatzbeschreibung und tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben“) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2000 - 12 ZE 00.2363 - juris Rn. 10). Eine „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die sie von anderen Rechtssachen (mit keinen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68). Die Fragestellung „Reicht anstelle einer konkreten Sachverhaltsermittlung ein pauschaler ‚Gesamteindruck“ ist weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, noch wird sie dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gerecht, dass - wie allein das Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt - sehr wohl eine konkrete Sachverhaltsermittlung vornahm und sich in der Folge einen Gesamteindruck bilden konnte.

3. Das Urteil des Verwaltungsgericht beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung war fehlerfrei. Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge aber, wie erforderlich, noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden. Beweisanträgen ist nicht nachzugehen, wenn das „angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird“ (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 - juris Rn. 15).

a. Der erste Beweisantrag hat - näher aufgezählte - Angaben bzw. Feststellungen des Klägers in seinem Schreiben vom 3. November 2014 zum Gegenstand, mit der er auf die Klageerwiderung der Beklagten replizierte und hierfür einen Zeugenbeweis anbot.

(1) Die Beklagte begründet die Stellenbewertung u. a. mit der Leitungsverantwortung für acht Mitarbeiter, die der Kläger fachlich, organisatorisch und disziplinarisch führt. Der Beweisantrag des Klägers betrifft eine Momentaufnahme seiner Leitungsverantwortung für den Monat Oktober 2014 bzw. dem Zeitpunkt der Klagerhebung und konnte daher als unerheblich bewertet werden, zumal der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, dass ihm derzeit und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt die Entscheidung der Klage acht Mitarbeiter unterstellt sind.

(2) Soweit sich der Beweisantrag darauf bezieht, dass seine Mitarbeiter in Projekten arbeiten und dem jeweiligen Projektleiter fachlich und organisatorisch unterstellt sind, ist dieser Sachverhalt unstreitig (er wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt), so dass die Beweistatsache als wahr unterstellt und der Beweisantrag abgelehnt werden durfte.

Die daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen „Als Teamleiter habe ich derzeit und auch wohl auf absehbare Zeit kaum Einfluss auf die fachliche und organisatorische Führung meiner Mitarbeiter/innen“ und „Der Leiter des Team Anforderungsmanagements hat hier nur bedingt Einflussmöglichkeiten“ bzw. „kann hier allenfalls beratend bei Problemen eingreifen“ ist einem Beweis nicht zugänglich. Die unter Beweis gestellten Schlussfolgerungen sind, was sich bereits aus den Formulierungen deutlich ablesen lässt („kaum Einfluss“, nur bedingt“, „allenfalls“), eigene Einschätzungen des Klägers der ihm obliegenden Leitungsverantwortung. Eine Zeuge darf jedoch nur für Tatsachen, nicht dagegen für Bewertungen oder subjektive Vorstellungen benannt werden (vgl. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 11.3.2015, § 373 Rn. 31).

(3) Der Beweisantrag hinsichtlich der Tatsache „Hier bestehen keine direkten Kontakte der Leitung AM zu politischen Mandatsträgern; diese werden ausschließlich durch die Sachgebietsleitung wahrgenommen“ konnte abgelehnt werden, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil eingestanden hatte: Direkte Kontakte mit Stadträten oder mit der Stadtspitze im Vertretungsfall bzw. im Falle der beeinträchtigten Stadträtin.

b. Der Beweisantrag „Zum Beweis der Tatsache, dass die in der Vormerkung vom 5. Juni 2013 enthaltene Äußerung, dass auf den Inhaber der Planstelle des Klägers in erhöhtem Maße Aufgaben und Verantwortung delegiert worden sind, nicht den Tatsachen entspricht, ist Beweis zu erheben, durch Einvernahme von Frau W.-M. als Zeugin“, durfte abgelehnt werden. Zwar findet sich die Aussage in der „Beamtenseitigen Bewertung“ der Stellenwertüberprüfung vom 5. Juni 2013 unter „3. Grad der Selbstständigkeit“ wieder, aber auch hier wird eine reine Bewertungsfrage („in erhöhtem Maße“) angegriffen, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Gegenstand des Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 284 Rn. 2; Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, Einf. § 284 Rn. 18). Hier ist Beweisthema aber nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortung als solche, sondern ob aufgrund der Tatsache, dass Dr. S. nur mit einem Zeitanteil von 50% die Leitung der diKA wahrnimmt sowie des Umstands, dass seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert war, Aufgaben und Verantwortung „in erhöhtem Maße“ übertragen worden sind. Das aber ist eine reine Bewertungsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich ist, weil sie der Nachprüfung durch Dritte nicht offensteht (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, Einf. § 284 Rn. 19).

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.