Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464

bei uns veröffentlicht am20.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 14.701, 07.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2016 - B 5 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Klage vom 14. Oktober 2014 begehrte der Kläger in den Hauptanträgen die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung jeweils der Höchstprämie (je 150.000 Euro) für zwei von ihm eingereichte Verbesserungsvorschläge (Idee 0606099 und Idee 0903289). Hilfsweise beantragte er die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Prämierung beider Ideen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Mit Urteil vom 7. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Zahlung einer Prämie für die Idee 0606099 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt, da insofern nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Berechnung des zugrunde zu legenden Nutzens als Grundlage für die Entscheidung vorgelegen habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil nur, soweit darin der hilfsweise gestellte Antrag auf Neuverbescheidung des Antrags auf Prämierung der Idee 0903289 abgewiesen wurde.

1. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, den noch streitigen Hilfsantrag abzuweisen, wären nur anzunehmen, wenn insoweit vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hilfsantrag des Klägers, der sich auf eine Neuverbescheidung seiner Idee 093289 richtete, keinen Erfolg haben könne, da die Prämienkommission frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen sowohl einen Nutzen der Idee im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung (im Folgenden: KBV IDM) verneint als auch den Regelaufgabenfaktor mit 0,0 veranschlagt habe. Es seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die für die Entscheidung über eine Prämiengewährung zuständige paritätische Kommission die ihr gemäß § 8 Nr. 2 KBV IDM obliegende verfahrensrechtliche Pflicht, die Idee mit Sorgfalt und Objektivität zu prüfen, verletzt hätte. Die Einschätzung der Kommission, der Verbesserungsvorschlag des Klägers sei vollumfänglich seiner Tätigkeit als regionaler Bereichscontroller zuzurechnen, sei nicht zu beanstanden. Sie könne sich hierbei nicht nur auf die Stellungnahme des zuständigen Niederlassungsleiters, sondern auch auf weitere Stellungnahmen aus dem Bereich „Controlling“ sowie des (neuen) unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers stützen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die paritätische Kommission einen Nutzen des Verbesserungsvorschlags 0903289 mit dem Hinweis darauf verneint habe, bei EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), dessen Verbesserung der Kläger als Nutzen ansähe, handele es sich lediglich um eine Steuerungskennzahl im betrieblichen Controlling und nicht um einen Ergebnisfaktor.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen würde.

a) Der Kläger macht bezüglich der Beurteilung des Regelaufgabenfaktors lediglich einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend: Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von den in der KBV IDM aufgestellten Vorgaben abgewichen, da gemäß Anlage 1 Ziffer 4 zur KBV IDM hierzu eine „Stellungnahme der Führungskraft oder des Projektleiters“ hätte eingeholt werden müssen. Frau St., die zum maßgeblichen Zeitpunkt die unmittelbare Führungskraft des Klägers gewesen sei, sei aber stattdessen als „Gutachterin“ am Verfahren beteiligt worden. Dies stelle ein sachfremdes/willkürliches Vorgehen der Beklagten dar.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich daraus nicht.

Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, ist die Entscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf beachtliche Verstöße gegen die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 10 AZR 183/15 - juris; U. v. 16.12.2014 - 9 AZR 431/13 - juris Rn. 29; U. v. 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 - BAGE 109, 193 - 206; BVerwG, U. v. 31.1.1980 - 2 C 3.78 - juris Rn. 28). Verfahrensfehler sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (BAG, U. v. 19.5.2015 - 9 AZR 863/13 - juris Rn. 19; U. v. 20.1.2004, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.2.2011 - 9 Sa 559/10 - juris Rn. 27).

Ein in diesem Sinne beachtlicher Verfahrensfehler lässt sich vorliegend nicht feststellen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass es einen Verfahrensfehler darstellen könnte, wenn die erforderliche Stellungnahme einer Führungskraft in Form eines „Gutachtens“ statt einer „Stellungnahme“ eingeholt wird, obgleich ein Gutachten ebenfalls eine Stellungnahme enthält, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass - und wie - sich dies in irgendeiner Weise auf die Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben könnte. Auch der Kläger macht dies nicht geltend.

Im Übrigen war auch Herr S. als Leiter der Niederlassung, in der der Kläger tätig war, „Führungskraft“ des Klägers in der maßgeblichen Zeit, auch wenn er nicht der unmittelbare Vorgesetzte war, und hat als solcher der Kommission ebenfalls seine Einschätzung zur Frage des Regelaufgabenfaktors mitgeteilt. Zu Recht weist die Beklagte diesbezüglich darauf hin, dass die KBV IDM in Anlage 1 Ziffer 4 nicht von der unmittelbaren Führungskraft spricht, so dass die Stellungnahme von Herrn S. insoweit ebenfalls den Vorschriften entsprach. Diese deckt sich im Übrigen mit der Auffassung des Nachfolgers von Frau St., also der späteren unmittelbaren Führungskraft des Klägers, Herrn M. Dass sich sein Aufgabenbereich mit dem Austausch der unmittelbaren Führungskraft geändert hätte, trägt der Kläger nicht vor. Daher hat die Einschätzung von Herrn M. durchaus Bedeutung.

b) Soweit der Kläger bemängelt, dass die Einschätzung der ehemaligen (unmittelbaren) Führungskraft, Frau St., die einen Regelaufgabenfaktor von 0,25 vorgeschlagen hatte, von der Kommission nicht berücksichtigt worden sei, legt er nicht dar, dass die Entscheidung der Kommission, der Einschätzung des Niederlassungsleiters folgend den Regelaufgabenfaktor auf 0,0 festzusetzen und damit den Anspruch auf Prämierung abzulehnen, deshalb offensichtlich falsch, unvernünftig oder willkürlich wäre.

Die Kommission ist nicht an die Einschätzung einer Stellung nehmenden Person gebunden. Vielmehr sollen die eingeholten Äußerungen lediglich eine Grundlage für die Entscheidung der Kommission bilden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kommission der Aussage von Herrn S. vom 14. Januar 2011 gefolgt ist, der seine Einschätzung - anders als Frau St. - nachvollziehbar begründet hat. Herr S. hat ausgeführt, dass das Thema der Idee 0903289 deshalb zu 100% den Verantwortungsbereich des Klägers als örtlichem Controller betrifft, weil dessen Hauptaufgabe gerade darin besteht, mit regelmäßigen Analysen zu helfen, Fehler zu erkennen und Lösungen zu entwickeln, um die finanziellen Kennzahlen und damit das Ergebnis zu verbessern - dies „natürlich“ auch immer mit dem Ziel, bundesweit Effekte zu erzielen. Auch Frau St. hat ausgeführt, dass die Idee ihrer Einschätzung nach „in sehr hohem Umfang“ den Verantwortungsbereich des Klägers betreffe. Weshalb dennoch ein Regelfaktor von 0,25 anzusetzen sein soll, begründet sie nicht.

Nach eigenem Vortrag hat der Kläger während und im Rahmen seiner Tätigkeit als Controller als Teil seiner ihm übertragenen Dienstgeschäfte Daten auf Auffälligkeiten gesichtet und das Ergebnis seiner Arbeit zusammen mit dem Lösungsvorschlag (Idee 0903289) weitergegeben. Damit ist der Verbesserungsvorschlag während der Dienstzeit des Klägers entwickelt worden und stellt sich auch als Ergebnis der geschuldeten Dienstausübung dar. Der Besoldungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BBesG deckt im Regelfall auch besonders hervorragende Leistungen des Beamten innerhalb des eigenen Arbeitsbereiches ab. Hierfür kann er - jedenfalls im Regelfall - keine gesonderte Vergütung beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung von Herrn S. (und anderen) offenbar unrichtig oder gar willkürlich sein könnte, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Prämierungsantrags bezüglich der Idee 0903289 bestehe nicht, da der Regelaufgabenfaktor mit 0,0 zu veranschlagen sei, ist nach alledem nicht als offensichtlich falsch oder gar willkürlich anzusehen.

c) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob - wofür vieles spricht - die paritätische Kommission und dieser folgend auch das Verwaltungsgericht einen wirtschaftlichen Nutzen der Idee 0903289 zu Recht verneint haben. Denn eine Prämierung von Vorschlägen setzt voraus, dass sie zumindest teilweise über die bezahlten Aufgaben des Einreichers hinausgehen (vgl. § 6 Abs. 4 KBV IDM i. V. m. Anlage 1 Ziffer 4 a.E): Betrifft die Idee - wie vorliegend - in vollem Umfang den Verantwortungsbereich des Ideengebers, gibt es dafür keine Prämie.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Ausgangspunkt für die Bemessung ist der Betrag von 150.000 Euro, auf den der erstinstanzliche Hauptantrag beziffert ist (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) und der für den zweitinstanzlich nur noch weiter verfolgten Hilfsantrag auf Neuverbescheidung halbiert wird. Für eine weitergehende Herabsetzung besteht kein Anlass.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung


(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlic

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1464 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 14.701

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 06... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird di

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 - 16 Sa 783/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 9 AZR 863/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - 9 AZR 431/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Feb. 2011 - 9 Sa 559/10

bei uns veröffentlicht am 25.02.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2010, Az.. 1 Ca 699/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 06... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen.

1. Der Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31. Dezember 2012 im Dienste der Beklagten; er war mit Wirkung vom 25. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2010 dem Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH zugewiesen und als „Experte Bereichscontrolling“ beschäftigt. Er hatte zuletzt ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 inne.

a) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 reichte der Kläger einen Verbesserungsvorschlag (Idee 06...) ein und führte dazu Folgendes aus:

„In der AU (…) Rahmenvorgabe Strukturplanung T-DSL Zugangsnetz vom 30.6.04 sind für die Wirtschaftlichkeitsrechnung beim T-DSL Ausbau u.U. jährliche Zuschläge für Mietkosten (2,29%) und Gemeinkosten (16.49%) bezogen auf die Investitionssumme zu berücksichtigen. Diese Zuschläge stellen eine hohe Hürde für den Ausbau kleinerer ASB bzw. von Outdoorlösungen dar. Am 13.7.05 hatte ich den zuständigen Controller, Herrn Ga., gebeten zu prüfen, ob die Zuschläge für Mietkosten und Gemeinkosten nicht außer Acht gelassen werden können, da es sich nach meiner Meinung hier um Fixkosten handelt, die unabhängig von der Investitionsentscheidung sind.“

In seinem Gutachten vom 1. November 2007 wies Herr Ga. darauf hin, dass man die für den TDSL-Ausbau anzusetzenden Parameter auf zentraler Ebene diskutiert habe. Das Update der Vorgaben zum TDSL-Ausbau habe noch weitere Parameter zur Ergebnisverbesserung beinhaltet, für die der Verbesserungsvorschlag nicht ursächlich gewesen sei; der Vorschlag sei als unterstützend, nicht aber als ursächlich zu werten. Ergänzend führte er unter dem 8. November 2007 aus, das Bearbeiten gehöre zu den Aufgaben des Klägers, so dass von ihm eine kritische Auseinandersetzung mit zentralen Vorgaben erwartet werden könne. Daraufhin erhielt der Kläger am 20. Februar 2008 eine Anerkennungsprämie von 100 Euro.

Das aufgrund der Einwendungen des Klägers (Schreiben vom 24.3.2008) eingeholte Gutachten des Herrn Go. vom 8. September 2008 kam zu dem Ergebnis, dass der wirtschaftliche Nutzen auf 42.885 Euro zu beziffern sei. Der für die Prämienvergabe zuständige Ausschuss legte in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2008 diesen Wert zugrunde, bewertete die Einführungsreife mit dem Faktor 1,0 und sprach dem Kläger eine Prämie von 4.190 Euro zu. Nach Einwendungen des Betriebsrats bat die Vertreterin des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) Herrn Go. am 29. Dezember 2008 nochmals um eine Stellungnahme. Am 19. Januar 2011 beschloss die Paritätische Kommission nach den Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement der Deutschen Telekom (KBV IDM), die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an die Stelle des BVW getreten war, dass der Nutzen des Verbesserungsvorschlags auf zwei Jahre gerechnet mit 28.590 Euro zu bewerten sei (3 Jahre: 42.885 Euro), so dass sich eine Prämie von 5.038,50 Euro errechne.

Nachfolgend wandte der Kläger wiederholt ein, dass die Prämie aufgrund der Einsparungen von jährlich 85 Mio. Euro wesentlich höher anzusetzen sei (E-Mails vom 2.2.2011, 23.3.2011 und 21.12.2012). Daraufhin erstellte der letzte Vorgesetzte des Klägers, Herr M., am 30. Juli 2013 ein weiteres Gutachten und führte aus, dass der Kläger keine Sachverhalte vorgetragen habe, die nicht bereits in den Entscheidungen der Paritätischen Kommission Eingang gefunden hätten. Eine neue Nutzenberechnung sei somit nicht gerechtfertigt. Die Paritätische Kommission lehnte die Gewährung einer weiteren Prämie ab (Beschluss vom 4.9.2013) und teilte das dem Kläger mit (Schreiben vom 31.1.2014 und vom 1.4.2014).

b) Bereits am 31. Juli 2009 hatte der Kläger eine weitere Idee zur Ermittlung von Fehlbuchungen eingereicht und ausgeführt:

„Ist-Zustand: Im Rahmen des Projektes X1 (Steigerung AEL) sind die Umsetzungsverantwortlichen aufgerufen, alle Aufträge mit mehr als 20 Stunden an die PTI zur Prüfung der Kontierung weiterzugeben. Im Rahmen der Aufbereitung der Daten für die Prüfung durch die PTI habe ich alle Aufträge differenziert nach PSP-Element auf Auffälligkeiten gesichtet. Es fielen mir einige Aufträge mit sehr kleinen Anteilen im Aufwand auf, die ich bei einer Plausibilisierung mit einer Auswertung der verdateten Stunden im System LEMAN nicht nachvollziehen konnte. Die Information hierüber habe ich am 27.4.2009 an das Projekt weitergegeben.

Lösungsvorschlag: Durch den Abgleich mit den Buchungen in LEMAN konnten einige auffällige Aufträge ermittelt werden und zur Ermittlung der Ursache an ZIT weitergegeben werden. Durch den Abgleich aller Buchungen in Delkos mit den Daten der Auswertung aus dem BW wird das Umbuchungspotential ermittelt und ggf. über weitere Schritte entschieden.

Nutzen: Durch die Identifikation des Fehlers, anschließende Fehlerbeseitigung sowie die mittlerweile eingeleitete Umbuchung wurde die Fehlbuchung bei den AEL um 6,9 Mio. (Hochrechnung der ersten 4 Monate) vermieden. Das EBITDA-Ergebnis verbessert sich somit um diesen Betrag.“

Am 14. August 2009 führte Herr Schw. aus, positiv sei zu sehen, dass zusätzliche Leistungen (Stunden) aktivierbar gemacht und somit das EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) gesteigert werde. Der Nutzen der Idee liege darin, dass für die Umsetzung keine weiteren Kosten aufkämen. Es errechne sich ein Potenzial von 2,3 Mio. Euro. Auch Herr O. führte am 6. September 2010 aus, die Idee habe zu einer nachhaltigen Ergebnissteigerung beigetragen. Die damalige Vorgesetzte des Klägers, Frau Str., schloss sich dem am 14. Dezember 2010 an und ergänzte, dass die Idee in sehr hohem Umfang den Aufgabenbereich des Klägers betreffe und daher ein Regelfaktor von 0,25 vorzuschlagen sei. Demgegenüber führte Herr St. unter dem 23. November 2010 aus, die Idee betreffe vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Klägers, so dass der Regelfaktor mit 0,0 anzusetzen und eine Prämierung abzulehnen sei. Auch die Vertreter des Finanzbereichs beurteilten die Idee negativ. So führte Frau Ra. (vormals Gl.) unter dem 14. Dezember 2009 aus, die Recherche zähle zu den Regeltätigkeiten eines regionalen Bereichscontrollers. Dem schlossen sich Herr Sü. am 7. Juli 2010 und Herr Ma. am 7. Juli 2010 an. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2011 führte der Niederlassungsleiter, Herr Sche., aus, es sei Hauptaufgabe eines örtlichen Controllers mittels regelmäßiger Analysen, Fehler zu erkennen und Lösungen zu entwickeln, um das Ergebnis zu verbessern. Von einem Seniorreferenten erwarte er nicht nur eine Verbesserung in seinem Aufgabengebiet für die Region, sondern natürlich auch immer mit dem Ziel bundesweit die Effekte zu erzielen. Das Thema betreffe deshalb auch zu 100% den Verantwortungsbereich des Klägers, so dass keine Notwendigkeit für eine Prämienzahlung bestehe. Zudem führe der Verbesserungsvorschlag zu keinem tatsächlichen Ergebnisbeitrag, sondern nur zu einem buchhalterischen Effekt. Daher könnten die genannten 6,9 Mio. Euro kein Kriterium bei einer Prämienentscheidung sein. Die Paritätische Kommission lehnte in seiner Sitzung vom 17. März 2011 diese Idee ab.

Nach Einspruch des Klägers (E-Mail vom 21.12.2012) teilte der Leiter des Bereichscontrollings und direkte Vorgesetzte des Klägers, Herr M., auf Anfrage des Niederlassungsleiters (E-Mail vom 12.2.2013), Herrn Sche., am 15. Juli 2013 mit, das Thema habe zur Regelaufgabe des Klägers gehört. Eine Nutzenargumentation über AEL lehne er ab, weil es sich hierbei zwar um eine wichtige Ergebniskomponente im EBITDA handle, die aber nur die Periode, in der das Ergebnis ausgewiesen werde, beeinflusse. Hingegen würden Verbesserungsvorschläge auf konkrete qualitative oder quantitative Verbesserung zielen, die auch einen zahlungsstromwirksamen Effekt hätten. Dem schloss sich der Niederlassungsleiter, Herr Sche., am 6. August 2013 an. Die Paritätische Kommission lehnte den Vorschlag in der Sitzung vom 4. September 2013 erneut ab und teilte das dem Kläger am 1. April 2014 mit.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Oktober 2014 erhob der Kläger Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 12. März 2015,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2014 für die Idee 06... die Höchstprämie von 150.000 Euro unter Anrechnung der bereits empfangenen Prämien in Höhe von 5.138,50 Euro, somit 144.861,50 Euro sowie unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 1. April 2014 für die Idee 09... die Höchstprämie von 150.000 Euro zu gewähren, somit insgesamt 294.861,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung,

hilfsweise:

über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 06... unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 sowie über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 09... unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird - ergänzt durch Schriftsatz vom 10. Februar 2016 - ausgeführt, dass die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot nicht beachtet habe und die getroffenen Maßnahmen mit sachfremden bzw. willkürlichen Erwägungen belastet seien. Hinsichtlich der Idee 06... hätten sich sich die Beteiligten auf einen Weg zur Nutzenberechnung geeinigt. Es habe der Erfolg von acht Vorhaben aus dem Jahr 2007 auf Basis der Ist-Kosten ermittelt und auf die in diesem Jahr abgeschlossenen 61 Kooperationen hochgerechnet werden sollen. Bislang habe die Beklagte keine nachvollziehbare Nutzenberechnung vorgelegt und sei nicht auf die Einwände gegen die erste Nutzenberechnung in Höhe von 42.885 Euro eingegangen. Die nach Intervention des Betriebsrats erfolgte zweite Nutzenberechnung habe allein das Ziel gehabt, die Prämie „kleinzurechnen“. Mit den Einwendungen, nämlich der Feststellung eines Nutzens von 28.590 Euro nach Errechnung eines Nutzens von 165.192 Euro und dem Umstand, dass die erste Berechnung des Nutzens (42.885 Euro) einen Dreijahreszeitraum umfasse, setze sich die Beklagte nicht auseinander. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf die Höchstprämie von 150.000 Euro, d. h. abzüglich der erhaltenen Prämie einen Anspruch von 144.861,50 Euro. Im Hinblick auf die Idee 09... habe die Beklagte trotz der beiden für den Kläger positiven Stellungnahmen ohne ersichtlichen Grund weitere Gutachten eingeholt. Die Beteiligung von Frau Ra. (vormals Gl.) begründe Zweifel an deren Objektivität, weil es bei der Idee um die Aufdeckung eines Fehlers gehe, der in ihren Verantwortungsbereich falle. Bei der Beurteilung des Regelaufgabenfaktors hätte eine Stellungnahme der Führungskraft des Klägers, d. h. von Frau Str., eingeholt werden müssen. Die Einschätzung der Beklagten zum Regelaufgabenfaktor, wonach die Themenstellung der Idee vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Klägers betreffe, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser in einer Niederlassung tätig und nicht für bundesweite Regelungen zuständig sei. Auch stelle sich die Frage, warum Herr Ru., der als Leiter der Projektgruppe „X1“ die nötige Fachkompetenz gehabt und alle Unterlagen zu dieser Idee als erster erhalten habe, diese offensichtlichen Punkte nicht angesprochen habe. Die Beklagte habe in der Vergangenheit Ideen prämiert, die das EBITDA positiv beeinflussten, so z. B. die Idee VVG 08... aus dem Jahr 2004. Der Kläger habe mithin für seine Idee 09... Anspruch auf die Höchstprämie von 150.000 Euro.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und trug im Hinblick auf die Idee 06... vor, man habe den Verbesserungsvorschlag geprüft und zahlreiche Stellungnahmen eingeholt. Man habe den Nutzen nicht „kleingerechnet“, sondern die Einwendungen berücksichtigt. Die Gutachten hätten zum Einsparpotenzial Stellung genommen. Wegen der Zweifel des Klägers habe man hierzu Herrn M. um Stellungnahme gebeten; dieser habe nach intensivem Kontakt mit dem Kläger am 30. Juli 2013 ein Gutachten erstellt. Die Gutachten, auf die sich die Paritätische Kommission gestützt habe, seien nachvollziehbar und frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen. Die Feststellung der Höhe des Nutzens und der Prämie seien nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Idee 09... habe die Fachseite den Nutzen und den Regelarbeitsfaktor nicht einheitlich eingeschätzt; der Bereich Finanzen und Controlling habe den Nutzen gänzlich in Frage gestellt. Daher habe die Kommission den Leiter der Niederlassung, der der Kläger angehört habe, um Stellungnahme gebeten und nach deren Eingang eine Prämierung abgelehnt. Nach Einspruch des Klägers habe die Kommission eine weitere Stellungnahme des Vorgesetzten eingeholt. Demnach betreffe die Themenstellung der Idee vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Klägers; zudem sei kein finanzieller Nutzen für das Unternehmen erkennbar. Daher habe die Kommission die Idee zutreffend abgelehnt.

3. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 über seinen Antrag auf Prämierung der Idee 06... erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (dazu unten Buchst. c). Im Übrigen, d. h. hinsichtlich seines Hauptantrags (dazu unten Buchst. a) sowie in Bezug auf seinen (weiteren) Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Prämierung der Idee 09... erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, war die Klage abzuweisen (dazu unten Buchst. b).

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen, die in dem Bereich des betrieblichen Vorschlagswesens ergehen, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, in deren Rahmen die Gerichte nicht die objektive Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und insbesondere auch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachargumente der Behörde nachprüfen. Denn der jeweilige Dienstherr bewegt sich in dem Bereich des betrieblichen Vorschlagswesens in einem nicht durch Rechtnormen vorgeprägten Raum, der daher seiner Gestaltung aufgrund eigener Initiative und nach selbst gesetzten Regeln und Wertungen offensteht. Der Dienstherr ist durch keine Rechtspflicht - auch nicht durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - gehalten, Verbesserungsvorschläge bzw. Ideen seiner Bediensteten durch Geldprämien zu belohnen. Hiervon ausgehend entspricht es der Interessenlage, Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Teilnehmern am Vorschlagswesen über die Anerkennung und Bewertung von eingesandten Verbesserungsvorschlägen und über die Höhe der als Belohnung ausgesetzten Prämien soweit wie möglich auszuschließen; das gilt auch für das mit der Konzernbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement der Deutschen Telekom (KBV IDM) geregelten Vorschlagswesen der Beklagten. Der Dienstherr ist aber gegenüber seinen Beamten in dem Sinne zur Gleichbehandlung verpflichtet, dass seine Maßnahmen frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen sein müssen. Der Beamte hat somit einen Anspruch darauf, dass bei den Entscheidungen über seinen Verbesserungsvorschlag einschließlich der Frage der Prämiengewährung das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) beachtet, die Chancengleichheit gewährleistet und als Folgerung daraus auch die Verfahrensregelungen in derselben Weise wie in allen anderen Fällen üblich eingehalten werden. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich durchsetzen (BVerwG, U. v. 31.1.1980 - 2 C 3/78 - BVerwGE 59, 348/350 ff.; OVG SH, U. v. 15.4.1994 - 3 L 193/93 - ZBR 1995, 216; VGH BW, U. v. 14.6.1989 - 11 S 3164/87 - juris, Rn. 21; VG Darmstadt, U. v. 5.12.2003 - 5 E 657/97 (3) - juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 26.9.2011, 3 K 133/11.NW S. 8 f.). Gemessen daran hat die Klage nur in dem vorgenannten Umfang in der Sache Erfolg.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm Prämien für die Verbesserungsvorschläge 06... und 09... in Höhe von insgesamt 294.861,50 Euro zu zahlen, so dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat.

Dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie sich aus vorgenannten Ausführungen ableiten lässt - aus der Konzernbetriebsvereinbarung der Beklagten keinen Rechtsanspruch auf eine Prämiengewährung ableiten kann, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sowohl bezüglich der Idee 06... als auch hinsichtlich der Idee 09... ausschließlich die Gewährung jeweils der Maximalprämie von 150.000 Euro die - gemessen an den o.g. Maßstäben - einzig rechtmäßige Entscheidung der Beklagten über die Prämienanträge des Klägers darstellen könnte.

So hat die Beklagte im Hinblick auf die Idee 06... zutreffend und nachvollziehbar - und somit frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen - auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die Kausalität zwischen dem Beitrag des vom Kläger eingereichten Verbesserungsvorschlags, dessen sachliche Richtigkeit die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen hat, und dem Nutzen für das Gesamtunternehmen zu quantifizieren. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in dem Verfahren wiederholt und unwidersprochen vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Verbesserungsvorschlags durch den Kläger im Gesamtunternehmen - auch auf zentraler Ebene - ein laufender Prozess der Verfeinerung der Kalkulationsgrundlagen für einzelne Ausbauprojekte stattgefunden habe. Allein die Tatsache, dass bei der Überarbeitung der Kalkulationsgrundlagen für Ausbauvorhaben eine Vielzahl von Parametern mit eingeflossen ist, belegt aber, dass die Entscheidung der Beklagten, dass der Nutzen für das Unternehmen nicht allein dem Verbesserungsvorschlag des Klägers zugerechnet werden kann, nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen getragen war. Aus dem Umstand, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Nutzens mit Unklarheiten behaftet ist, die die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen konnten und die dem entsprechenden Hilfsantrag des Klägers zum Erfolg verhelfen (siehe unten Buchst. c), lässt sich nichts anderes ableiten. Denn der vom Kläger aufgezeigte „Fehler“ führt - wie unten dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht zwingend zu einem - wie mit dem Hauptantrag begehrt - Prämienanspruch in maximaler Höhe.

Auch im Hinblick auf die Idee 09... hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Maximalprämie. Die Beklagte hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass ein Nutzen dieser Idee im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung zu verneinen und dass zudem in Bezug auf den Kläger der Regelaufgabenfaktor mit 0,0 zu veranschlagen sei (siehe unten Buchst. b). Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass allein die Gewährung der Maximalprämie die einzig rechtmäßige Entscheidung im Hinblick auf diesen Verbesserungsvorschlag sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) In Bezug auf den Hilfsantrag, der sich auf eine Neuverbescheidung seiner Idee 09... richtet, hat die Klage in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Prämienkommission der Beklagten ist in nicht zu beanstandender Weise, d. h. insbesondere frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Verbesserungsvorschlag des Klägers nicht zu prämieren ist. Die tragenden Erwägungen der Beklagten, der Verbesserungsvorschlag weise - zum einen - keinen Nutzen im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung auf und sei - zum anderen - dem Regelaufgabenbereich des Klägers zuzurechnen, halten einer gerichtlichen Prüfung stand.

Der Einwand des Klägers, dass Verfahren zur Prüfung seiner Idee weise deshalb einen Verfahrensfehler auf, weil die Beklagte in Bezug auf die Prüfung des Nutzens des Vorschlags Frau Gl. beteiligt habe, deren Fehler er, der Kläger, mit seinem Verbesserungsvorschlag aufgedeckt habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn der Kläger hatte die Beteiligung von Frau Gl. frühzeitig, d. h. bereits in seinen E-Mails vom 18. Januar 2010 und vom 21. Dezember 2012 gerügt. Sowohl diese E-Mails als auch der gesamte weitere, sehr umfangreiche und mit zahlreichen anderen Mitarbeitern der Beklagten geführte Schriftverkehr zur Einschätzung des Verbesserungsvorschlags lagen der Paritätischen Kommission, die sich in zwei Sitzungen - am 17. März 2011 und am 4. September 2013 - mit dem Vorschlag befasst hatte, bei deren abschließender Entscheidung über eine Prämierung vor. Das gilt insbesondere für die den Verbesserungsvorschlag ablehnenden Stellungnahmen des Niederlassungsleiters, Herrn. Sche., vom 14. Januar 2011 und vom 6. August 2013, sowie des Leiters des Bereichscontrollings, Herrn M., vom 15. Juli 2013. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Überzeugung des Gerichts jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass es auch dann, wenn die Beklagte von einer Beteiligung von Frau Gl. - unterstellt, diese sei überhaupt verfahrensfehlerhaft - abgesehen hätte, zur selben Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Jedenfalls sind angesichts dieses Ablaufs Anhaltspunkte dafür, dass die Paritätische Kommission die ihr obliegende verfahrensrechtliche „Pflicht, die Idee mit Sorgfalt und Objektivität zu prüfen“ (§ 8 Nr. 2 KBV IDM), verletzt hätte, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers unterliegen auch die der Entscheidung der Paritätischen Kommission in der Sache zugrunde liegenden Erwägungen keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Einschätzung der Kommission, der Verbesserungsvorschlag des Klägers sei vollumfänglich seiner Tätigkeit als regionaler Bereichscontroller zuzurechnen, so dass der Regelaufgabenfaktor mit 0,00 zu veranschlagen sei, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kommission insoweit nicht nur auf eine entsprechende Stellungnahme des Niederlassungsleiters, Herrn Sche., vom 14. Januar 2011 sondern auf mehrere, annähernd gleichlautende Stellungnahmen aus dem Bereich „Controlling“ (vgl. Stellungnahmen Gl. vom 14.12.2009, Sü. vom 21.12.2009 und vom 7.7.2010, Ma. vom 7.7.2010 und St. vom 23.11.2010) einschließlich des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Herrn M., vom 15. Juli 2013) stützen konnte. Auch die vom Kläger zitierte Einschätzung von Frau Str. weicht - mit der Annahme eines Regelaufgabenfaktor von 0,25 - nicht fundamental von den vorgenannten ablehnenden Stellungnahmen ab. Angesichts dieser nur geringen, d. h. nicht grundlegenden Wertungsunterschiede vermag das Gericht keinen Einfluss sachfremder oder willkürlicher Erwägungen bei der Entscheidung der Paritätischen Kommission zu erkennen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Paritätische Kommission einen Nutzen dieses Verbesserungsvorschlags verneint hat. Insofern hat die Beklagtenseite im schriftlichen Verfahren und - durch Herrn M. - in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), dessen Verbesserung durch seinen Vorschlag der Kläger als Nutzen eingestuft wissen will, um eine Steuerungskennzahl im betrieblichen Controlling, nicht aber um einen Ergebnisfaktor handelt. Auch diese Einschätzung, der der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, wird zur Überzeugung des Gerichts nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen getragen. Dem Hinweis des Klägers auf einen von der Beklagten prämierten Parallelfall (Idee VVG 08... aus dem Jahr 2004) ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Hinweis darauf, dass es sich um einen mit den Prämienregelungen nicht zu vereinbarenden Einzelfall gehandelt habe, unwidersprochen entgegengetreten.

c) Die Klage hat jedoch insoweit Erfolg, als der Kläger mit seinem Hilfsantrag in Bezug auf die Idee 06... einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Prämienantrags geltend macht. Denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 31. Januar 2014 den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, d. h. auf Ausschluss sachfremder oder willkürlicher Erwägungen verletzt.

Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht bereits daraus, dass der Behandlung des Prämienantrags die sachfremde Erwägung, eine Prämiengewährung an den Kläger zu begrenzen, zugrunde gelegen hätten. Insbesondere lässt sich der E-Mail von Herrn Go. vom 9. Januar 2009, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt haben, nicht - wie der Kläger meint - so verstehen, dass es letztlich darum gegangen sei, die dem Kläger zustehende Prämie kleinzurechnen. Vielmehr bringt diese E-Mail letztlich nur zum Ausdruck, dass ein Fehler in der Kalkulation entdeckt worden war, der dann Grund für die Einholung weiterer Gutachten und letztlich zur umfassenden gutachterlichen Stellungnahme von Herrn M. vom 30. Juli 2013 war.

Nach Auffassung des Gerichts muss aber - auch wenn die einzelnen in Ansatz zu bringenden Werte aufgrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs keiner gerichtlichen Überprüfung offenstehen - zumindest eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Berechnung des zugrunde zulegenden Nutzens Grundlage für die Entscheidung der Paritätischen Kommission sein. Das ist hier indessen nicht der Fall. Diese Annahme lässt sich zwar nicht - wie die Klägerseite meint - damit begründen, dass die Beklagte dem Kläger nicht die Einzelkalkulationen der einzelnen Ausbauprojekte vorgelegt hat; denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung des Nutzens auf dieser Datenbasis sachfremd oder willkürlich sein könnte.

Durchgreifenden Zweifeln unterliegt aber die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Nutzens dieses Verbesserungsvorschlags. Denn wie die Klägerseite - auch in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar dargelegt hat, weisen die in den Akten der Beklagten enthaltenen Berechnungen gravierende Unklarheiten auf.

So hat die Paritätische Kommission - ausweislich des Protokolls vom 19. Januar 2011 - bei der Prämienberechnung einen Nutzen von 28.590 Euro zugrunde gelegt, wobei dieser Betrag an anderer Stelle in den von der Beklagten vorgelegten Akten als der auf „zwei Jahre“ berechnete Nutzen bezeichnet wird, während der auf „drei Jahre“ bezogene Nutzen an selber Stelle mit 42.885 Euro beziffert wird. Ob es nunmehr, wie die Klägerseite meint (S. 4 der Sitzungsniederschrift), richtig wäre, den letztgenannten Betrag als vierjährigen Nutzen zu veranschlagen, was möglicherweise zu einer Verringerung der dem Kläger zugesprochenen Prämie führen könnte, oder ob es zutreffend wäre, den dreijährigen Nutzen mit 165.192 Euro anzusetzen (ebda.), konnten die Beklagte weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung überzeugend aufklären. Angesichts der Tatsache, dass die Bemessung des Nutzens nach der Konzernbetriebsvereinbarung zentrale Bedeutung für die Quantifizierung der Prämie hat, gehen diese Unklarheiten zulasten der Beklagten und verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf eine Entscheidung frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen. Selbst wenn man, wie der Kläger meint (S. 4 der Sitzungsniederschrift), den für die Prämienberechnung maßgeblichen zweijährigen Nutzen auf der Grundlage der Annahme eines auf drei Jahre bezogenen Nutzens von 165.192 Euro berechnete, so führte diese Annahme eines zweijährigen Nutzens von 110.128 Euro jedenfalls erkennbar nicht dazu, dass dem Kläger die Maximalprämie von 150.000 Euro zustünde (s.o. Buchst. a).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 - 16 Sa 783/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifliche Leistungsbeurteilung.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin „Kaufmännischer Innendienst/Kundendienst“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung, darunter das Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 (ERA-TV NRW). Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert und erhält ein Zeitentgelt mit Leistungszulage nach § 5 Nr. 1 iVm. § 10 ERA-TV NRW.

3

§ 10 ERA-TV NRW - Zeitentgelt und Leistungszulage - lautet auszugsweise:

        

„1.     

Beschäftigte im Zeitentgelt erhalten neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt nach Ablauf ihrer Probezeit (§ 2 Nr. 2 EMTV) eine Leistungszulage.

        

2.    

Die Anforderungen an die Leistung im Zeitentgelt sind so zu gestalten, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt werden können.

                 

…       

        

3.    

Für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, wird eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers. Die Beauftragten haben die Karte zu unterzeichnen.

                 

Eine elektronische Erfassung und Speicherung der Beurteilung zum Zwecke der Abrechnung und Archivierung ist zulässig.

        

4.    

Das Beurteilungsergebnis ist auf Verlangen mit dem Beschäftigten zu besprechen. Dieses Beurteilungsgespräch ist vom Beschäftigen schriftlich zu bestätigen.

                 

Die Beurteilungen werden Bestandteil der Personalakte.

        

5.    

Auf Verlangen ist dem Betriebsrat Auskunft und - soweit er es wünscht - Einblick in die Beurteilung zu geben. In Einzelfällen sind ihm die Beurteilungen zur Verfügung zu stellen.

        

6.    

Bei Neueingruppierung, Umgruppierung sowie Versetzung hat eine Beurteilung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.

                 

In diesen Fällen kann die Beurteilung auch im Rahmen einer zeitnahen späteren jährlichen Beurteilung aller Beschäftigten erfolgen.

                 

Bis zur Neubeurteilung gilt die bisherige Beurteilung fort. Neueingestellte Beschäftigte haben nach Ablauf von drei Monaten bis zur ersten Beurteilung Anspruch auf eine Leistungszulagenpauschale in Höhe von 10 % ihres jeweiligen tariflichen Monatsgrundentgelts.

        

7.    

Der Arbeitgeber hat das Leistungsverhalten aller Beschäftigten einmal im Kalenderjahr beurteilen zu lassen, spätestens aber 18 Monate nach der letzten Beurteilung der Beschäftigten.

                 

Kürzere Beurteilungszeiträume können durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

                 

Erfolgt die Neubeurteilung aller Beschäftigten nicht nach Ablauf von 18 Monaten, kann der einzelne Beschäftigte seine innerhalb des nächsten Monats zu erfolgende Neubeurteilung und ab diesem Zeitpunkt die gegebenenfalls veränderte Leistungszulage verlangen.

        

8.    

Bei Beurteilung der persönlichen Leistung ist von folgenden Beurteilungsmerkmalen auszugehen:

                 

-       

Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten

                          

(Sorgfalt, Genauigkeit und Zuverlässigkeit)

                 

-       

Arbeitseinsatz

                          

(Intensität, Wirksamkeit, Selbstständigkeit, Kostenbewusstsein, sachgemäße Behandlung der Betriebsmittel)

                 

-       

Beweglichkeit

                          

(Überblick, Setzen von Prioritäten, Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen)

                 

-       

Zusammenarbeit/Führungsverhalten

                          

(Informationsaustausch, Überzeugungsfähigkeit, aufgabenorientierte Zusammenarbeit).

        

9.    

Bei der Bewertung der jeweiligen Bewertungsmerkmale sind die folgenden Stufen zugrunde zu legen:

                 

a)    

genügt den Leistungsanforderungen

        
                          

nicht immer

0 Punkte

                 

b)    

genügt den Leistungsanforderungen

        
                          

fast immer

2 Punkte

                 

c)    

genügt den Leistungsanforderungen

        
                          

in vollem Umfang

4 Punkte

                 

d)    

übertrifft die Leistungsanforderungen

6 Punkte

                 

e)    

übertrifft die Leistungsanforderungen

        
                          

in besonderem Umfang

8 Punkte

        

10.     

Die Höhe der Leistungszulage wird wie folgt berechnet:

                 

Die für den Beschäftigten ermittelte Summe der Punkte wird mit 0,625 % multipliziert. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt und ergibt die individuelle Leistungszulage.

                 

Der Wert eines Punktes kann aufgrund der folgenden Bestimmungen betrieblich abweichen:

                 

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Gesamtsumme der nach den vorstehenden Regeln bestimmten Leistungszulagen des Betriebes ca. 10 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme beträgt.

                 

Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen unterhalb von 9 %, so ist sie vom Arbeitgeber durch entsprechende Anhebung des in Abs. 1 genannten Faktors auf 9 % zu korrigieren.

                 

Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen oberhalb von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Reduzierung des in Absatz 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des Euro-Betrags ihrer Leistungszulage führen).

                 

…       

        

14.     

Beanstandungen der Leistungsbeurteilung können innerhalb von zwei Wochen durch den Beschäftigten und innerhalb von vier Wochen durch den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden.

                 

Die Frist beginnt nach Mitteilung der Leistungszulage.

                 

Die Behandlung der Beanstandungen hat unverzüglich in der paritätischen Kommission zu erfolgen.

                 

Die paritätische Kommission besteht aus je zwei vom Betriebsrat und Arbeitgeber benannten Betriebsangehörigen.

                 

Die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind, können nicht Mitglieder der paritätischen Kommission werden.

                 

Kommt die paritätische Kommission zu keiner Entscheidung, so haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Beanstandung zu befassen.

                 

Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keinem Ergebnis, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 24 EMTV.

                 

Den Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat sowie Beschäftigten) steht im Rahmen des § 76 Abs. 5 BetrVG bzw. entsprechend §§ 101 ff. ArbGG in jedem Fall der Rechtsweg offen.

                 

Der Abrechnung ist die endgültig festgesetzte Leistungszulage zugrunde zu legen.

                 

Die Leistung darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht verweigert werden.“

4

In den Leistungsbeurteilungen der Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 wurde das Beurteilungsmerkmal „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ jeweils mit der Höchstpunktzahl von 8 Punkten bewertet. Für das Jahr 2011 erfolgte zunächst durch den Vorgesetzten eine Bewertung mit 6 Punkten; nach Beanstandung bei der paritätischen Kommission mit 8 Punkten.

5

Mit der Leistungsbeurteilung vom 14. März 2013 wurde die Arbeitsleistung der Klägerin im Beurteilungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 mit insgesamt 22 Punkten bewertet. Dabei erhielt sie bei den Beurteilungsmerkmalen „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“, „Arbeitseinsatz“ und „Flexibilität“ (im ERA-TV NRW als „Beweglichkeit“ bezeichnet) von dem Vorgesetzten P jeweils 6 Punkte, beim Beurteilungsmerkmal „Kooperation/Führungsverhalten“ hingegen nur 4 Punkte. Nach Aushändigung der Leistungsbeurteilung am 3. Juni 2013 beanstandete die Klägerin diese mit Schreiben vom 16. Juni 2013 hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale „Kooperation/Führungsverhalten“ und „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ und begehrte eine jeweils um 2 Punkte (= eine Bewertungsstufe) bessere Bewertung.

6

Die paritätische Kommission holte eine Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten ein und tagte am 14. August 2013. Mitglied der Kommission war für die Arbeitgeberseite ua. Herr B, der in seiner Funktion als Vorgesetzter auch selbst Beurteilungen vornahm. Die paritätische Kommission beschloss - wie im Protokoll festgehalten - „nach ausführlicher Diskussion“ eine Anhebung des Beurteilungsmerkmals „Kooperation/Führungsverhalten“ um 2 Punkte auf 6 Punkte; im Übrigen wies sie die Beanstandung der Klägerin zurück. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erfolgt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine bessere Leistungsbeurteilung zu. Die paritätische Kommission sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da Herr B selbst Beurteilungen vornehme und nach den tariflichen Bestimmungen deshalb nicht habe teilnehmen dürfen. Die Beurteilung sei auch in der Sache falsch, weil ihre Arbeitsleistung in den beanstandeten Merkmalen höher zu bewerten sei.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

Die Gesamtpunktsumme in der Leistungsbeurteilung der Klägerin vom 14. März 2013 wird für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf 26 Punkte festgesetzt.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Entscheidung der paritätischen Kommission sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und sachlich nicht zu beanstanden. Herr B habe in der paritätischen Kommission mitwirken dürfen, da er die umstrittene Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen habe.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin eine bessere Leistungsbeurteilung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

12

I. Der Klageantrag ist in der nach Hinweis des Senats in der Revision zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf ein Gestaltungsurteil zur Leistungsbestimmung in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB gerichtet(BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 30 mwN). Die Beklagte hat der in der geänderten Antragsfassung liegenden Klageänderung (§ 263 ZPO) zugestimmt. Diese ist ausnahmsweise noch in der Revision zulässig (zu den Voraussetzungen zuletzt zB BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36, BAGE 149, 343), weil der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten und von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gestützt wird, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden.

13

II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht die Richtigkeit der Beurteilung vom 14. März 2013 zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist vielmehr die Entscheidung der paritätischen Kommission. Diese ist mangels hinreichender Begründung unverbindlich. Entsprechend §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen und eine Gesamtpunktzahl festzusetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht unterlassen. Seine Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den beurteilungsrelevanten Tatsachen kann der Senat nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

14

1. Die Klägerin begehrt nach dem Klageantrag in der zuletzt gestellten Fassung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht im Rahmen der Leistungsbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2012. Sie wendet sich damit nunmehr zutreffend gegen die Leistungsbeurteilung als Ganzes und nicht nur gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale.

15

a) Nach § 10 ERA-TV NRW stellt die Leistungsbeurteilung und die sich aus ihr ergebende Gesamtpunktsumme die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Leistungszulage dar(§ 10 Nr. 10 ERA-TV NRW). Die einzelnen Beurteilungsmerkmale bilden hingegen lediglich Elemente der Gesamtbeurteilung, ohne dass diesen für die Höhe der Leistungszulage unmittelbare Bedeutung zukommt.

16

b) Die Leistungsbeurteilung kann vom Beschäftigten oder vom Betriebsrat beim Arbeitgeber beanstandet werden. Solche Beanstandungen sind sodann in der paritätischen Kommission zu behandeln (§ 10 Nr. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ERA-TV NRW). Aufgrund deren Entscheidung über die Beanstandungen - oder im Fall der Nichteinigung der paritätischen Kommission der Entscheidung der dann gemäß § 10 Nr. 14 Abs. 6 und Abs. 7 ERA-TV NRW berufenen Stellen - ergibt sich die endgültige Gesamtpunktsumme und damit die Höhe der Leistungszulage(§ 10 Nr. 14 Abs. 9 ERA-TV NRW). Greift der Beschäftigte das dort gefundene Ergebnis an, ist diese Festsetzung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Prüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der paritätischen Kommission und nicht mehr die ursprüngliche Beurteilung (vgl. im Fall der Entscheidung einer paritätischen Kommission über einen Verbesserungsvorschlag BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 29).

17

2. Die Leistungsbeurteilung vom 14. März 2013 wurde aufgrund der Beanstandungen der Klägerin durch die im Betrieb der Beklagten gebildete paritätische Kommission überprüft und im Ergebnis die Gesamtpunktzahl auf 24 Punkte heraufgesetzt. Diese nach § 10 Nr. 14 ERA-TV NRW getroffene Entscheidung ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB grundsätzlich nur auf grobe Unrichtigkeit zu überprüfen. Die angegriffene Entscheidung hält auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand, da es ihr an einer Begründung fehlt. Sie ist daher unverbindlich.

18

a) Die Entscheidung einer paritätischen Kommission nach § 10 Nr. 14 ERA-TV NRW ist nur eingeschränkt dahin gehend zu überprüfen, ob sie in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unrichtig iSv. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

19

aa) Nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 ERA-TV NRW „können“ Beanstandungen der Leistungsbeurteilung innerhalb bestimmter Fristen durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden. Während sich der Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu schlechte Beurteilung wenden wird, kann der Betriebsrat - der auch die kollektiven Interessen der Belegschaft in den Blick zu nehmen hat - sowohl eine zu niedrige als auch eine zu hohe Bewertung beanstanden. Solche Beanstandungen sind zunächst in einer paritätischen Kommission - bestehend aus je zwei von Arbeitgeber und Betriebsrat benannten Betriebsangehörigen - zu behandeln. Nur wenn diese Kommission zu keinem Ergebnis kommt, erfolgt die Behandlung - wiederum paritätisch - durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Kommen die Betriebsparteien ebenfalls zu keinem einvernehmlichen Ergebnis über die Beanstandungen, entscheidet die tarifliche Einigungsstelle nach § 24 des Einheitlichen Manteltarifvertrags (EMTV NRW).

20

(1) Nach den tariflichen Bestimmungen ist damit zunächst ein zwingendes innerbetriebliches bzw. tarifliches Einspruchsverfahren zu durchlaufen, wenn ein Beschäftigter oder der Betriebsrat von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch macht. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Erst wenn in diesen Verfahren eine Entscheidung ergangen ist, kann - wie aus § 10 Nr. 14 Abs. 8 ERA-TV NRW deutlich wird - das jeweilige Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dabei bringt die Norm durch den Verweis auf §§ 101 ff. ArbGG bzw. § 76 Abs. 5 BetrVG zum Ausdruck, dass sowohl die innerbetriebliche Entscheidung als auch die der tariflichen Einigungsstelle nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen soll(vgl. zur Bedeutung eines Verweises auf § 101 ArbGG schon BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben den zur Entscheidung über die Beanstandung einer Leistungsbeurteilung berufenen Stellen damit die Funktion eines Schiedsgutachters übertragen. Dies ist zulässig.

21

(2) In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen binden ausschließlich materiell-rechtlich und verstoßen daher nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 101 ArbGG mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit(st. Rspr., zuletzt zB BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f. mwN). Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertragen wird (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193).

22

(3) Nach diesen Grundsätzen ist die tarifliche Regelung nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Leistung eines Arbeitnehmers mit einer bestimmten Zahl von Punkten ist die Feststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurteilung, nicht die Entscheidung einer Rechtsfrage. Die Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei der dem Beurteilenden ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es erfolgt insofern keine Subsumtion von bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm (vgl. zu § 17.2.6 ERA-TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 39, 45, BAGE 148, 271; ebenso schon zur Leistungszulage nach § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 für die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe).

23

bb) Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen.

24

(1) Die Überprüfung richtet sich zunächst darauf, ob die Entscheidung im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können; die Entscheidung ist dann unverbindlich (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193).

25

(2) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften erfolgt, weil die paritätische Kommission keine Ermessensentscheidung, sondern auf der Grundlage ihres besonderen Sachverstands eine „richtige“ Tatsachenfeststellung zu treffen hat, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient (vgl. hierzu allgemein BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 27; Staudinger/Rieble (2015) § 317 Rn. 21; MüKoBGB/Würdinger 7. Aufl. § 317 Rn. 38). Eine Leistungsbestimmung im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 319 BGB ist unverbindlich, wenn sie grob unbillig ist. Da die in einem Schiedsgutachten getroffene Feststellung als solche nicht „unbillig“ sein kann, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann sie bei entsprechender Anwendung des § 319 BGB nur dann nicht verbindlich sein, wenn sie offenbar unrichtig ist(BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 34, 365; BGH 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - Rn. 13, 16; Dahme Paritätische Kommissionen in Tarifverträgen S. 58, 183). Die offenbare Unrichtigkeit steht insoweit der offenbaren Unbilligkeit gleich (Erman/J. Hager BGB 14. Aufl. § 319 Rn. 3; Staudinger/Rieble § 319 Rn. 9; MüKoBGB/Würdinger § 319 Rn. 14).

26

b) Die Entscheidung der paritätischen Kommission vom 14. August 2013 ist nach diesen Maßstäben unverbindlich. Zwar ist sie entgegen der Auffassung der Revision im vorgesehenen Verfahren ergangen. Es fehlt ihr aber an einer Begründung.

27

aa) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass das nach den tariflichen Bestimmungen vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere war die paritätische Kommission entgegen der Auffassung der Revision vorschriftsmäßig besetzt. Die Besetzung auf Arbeitgeberseite mit Herrn B verstieß nicht gegen § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW.

28

(1) Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW können die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind, nicht Mitglieder der paritätischen Kommission werden. Ausgeschlossen sind damit nur solche Beauftragte des Arbeitgebers, die die konkrete Leistungsbeurteilung, deren Beanstandung vor der paritätischen Kommission behandelt wird, vorgenommen haben. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

29

(a) Der Wortlaut der Regelung, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15), ist nicht eindeutig. Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW können „die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind“ nicht Mitglieder der paritätischen Kommission werden. Die Norm selbst bestimmt den Kreis der ausgeschlossenen Mitglieder damit nicht. In § 10 Nr. 7 ERA-TV NRW selbst sind Beauftragte des Arbeitgebers nicht erwähnt. Die Bestimmung regelt lediglich dessen Pflicht, einmal im Kalenderjahr, spätestens aber 18 Monate nach der letzten Beurteilung, das Leistungsverhalten aller Beschäftigten beurteilen zu lassen. Allerdings könnte die Verwendung des Plurals in § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW dafür sprechen, dass - wie die Revision annimmt - sämtliche Personen, die überhaupt einmal oder jedenfalls im konkreten Beurteilungsturnus Beurteilungen vorgenommen haben, von der Mitgliedschaft in der paritätischen Kommission ausgeschlossen sein sollen. Ebenso wenig ist aber durch den Wortlaut ein Verständnis ausgeschlossen, wonach dieser Ausschlussgrund zwar grundsätzlich für alle Beurteilenden gilt, aber nur dann relevant wird, wenn die streitgegenständliche Beurteilung durch das Mitglied der paritätischen Kommission erfolgte.

30

(b) Die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang sprechen - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - gegen die von der Revision vertretene Auffassung. Der Begriff „die Beauftragten“ wird auch in § 10 Nr. 3 Abs. 1 ERA-TV NRW verwendet. Danach wird für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers, die die Karte zu unterzeichnen haben. Im Sinne dieser Norm sind „die Beauftragten des Arbeitgebers“ somit diejenigen Personen, die jeweils die Leistungsbeurteilung einer konkreten Person vornehmen. Die Verwendung des Plurals dient hier lediglich der Verdeutlichung, dass der Arbeitgeber eine abstrakte Anzahl von Beauftragten zur Beurteilung einsetzen darf. Zwar nimmt § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW nicht unmittelbar auf Nr. 3 Bezug; durch Nr. 7 erfolgt aber - wie dargelegt - keine Begriffsklärung, sondern diese ergibt sich erst im Zusammenspiel dieses Normteils mit § 10 Nr. 3 ERA-TV NRW. Dies spricht deutlich dafür, dass die Verwendung des Plurals in § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW lediglich dazu dient, die potentiell unbestimmte Anzahl der Beauftragten herauszustellen.

31

Gegen das von der Revision vertretene weite Verständnis spricht in systematischer Hinsicht auch, dass umfassende Regelungen zur Mitgliedschaft in den paritätischen Kommissionen und möglichen Fällen der Befangenheit fehlen. Hätten die Tarifvertragsparteien jede auch nur entfernt mögliche Interessenkollision ausschließen wollen, hätten sie auch Regelungen über den Ausschluss der durch den Betriebsrat benannten Mitglieder für den Fall treffen müssen, dass der Betriebsrat nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 ERA-TV NRW Beanstandungen gegen eine Leistungsbeurteilung erhebt. Solche Bestimmungen enthält der Tarifvertrag nicht.

32

(c) Sinn und Zweck des § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW sprechen für ein enges Verständnis der Norm.

33

(aa) Paritätische Kommissionen werden durch die Tarifvertrags- oder Betriebsparteien eingerichtet, um eine Überprüfung von im Betrieb getroffenen Entscheidungen, wie hier der Leistungsbeurteilung, vorzunehmen oder solche erstmals zu treffen, wie beispielsweise durch eine Prämienkommission im betrieblichen Vorschlagswesen. Die Entscheidung soll dabei betriebsnah und fachkundig durch Personen erfolgen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt und die mit den jeweiligen Sachverhalten vertraut sind (vgl. zu diesem Aspekt unter anderem Blickwinkel: BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 d der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193). Um diesem Zweck gerecht zu werden, liegt es nahe, auch solche Personen in die paritätische Kommission zu entsenden, die das Beurteilungsverfahren und seine spezifischen Schwierigkeiten aus eigener praktischer Anschauung kennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die paritätische Kommission eine eigene Entscheidung zu treffen und nicht nur etwa eine Art Rechtskontrolle der zu überprüfenden Beurteilung vorzunehmen hat. Zwar könnte die Regelung - wie die Revision meint - den Sinn haben, die Überprüfung durch eine paritätische Kommission vornehmen zu lassen, die mit Personen besetzt ist, die mit den Beurteilungen im jeweiligen Turnus überhaupt noch nicht befasst waren, etwa, um einen völlig unverstellten Blick zu ermöglichen. Unabhängig von der dann möglicherweise fehlenden Sachkunde spricht hiergegen aber deutlich das oben dargelegte Fehlen einer entsprechenden Regelung für die vom Betriebsrat benannten Mitglieder.

34

(bb) Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW den Zweck verfolgt, den Wechsel der Mitglieder der paritätischen Kommission pro Beurteilungsturnus gering zu halten, etwa, um eine Konsistenz in der Entscheidungsfindung zu wahren. Bei einem derart verstandenen Zweck würde es zwar Sinn machen, sämtlichen Beurteilern im Beurteilungsturnus die Stellung als Mitglied in der paritätischen Kommission zu verwehren, um die Gefahr einer Verhinderung wegen Befangenheit auszuschließen. Gegen einen derartigen Zweck spricht jedoch insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien auch ansonsten keinerlei Regelung getroffen haben, die den Wechsel bzw. Austausch der Kommissionsmitglieder eingrenzen. Im Übrigen würde sich eine ähnliche Problematik auf Seiten der betriebsrätlichen Kommissionsmitglieder ergeben, wenn ein solches Mitglied seine Beurteilung beanstandet hat.

35

(cc) Ein zweckentsprechendes Verständnis bekommt die Norm hingegen, wenn man sie als konkrete Befangenheitsregelung für die arbeitgeberseitigen Kommissionsmitglieder ansieht. Für den praktisch bedeutsamsten Fall einer konkreten Interessenkollision haben die Tarifvertragsparteien damit den Ausschluss derjenigen Personen festgelegt, die selbst die Beurteilung nach § 10 Nr. 7 ERA-TV NRW vorgenommen haben, ohne dass im Einzelfall noch Streit über deren Unparteilichkeit und Entscheidungsbefugnis entstehen könnte.

36

(2) Das von der Arbeitgeberin für die paritätische Kommission benannte Mitglied B hat die Beurteilung der Klägerin nicht vorgenommen; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Herr B war daher nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA-TV NRW nicht gehindert, über die Beanstandungen der Klägerin gegen deren Leistungsbeurteilung mit zu entscheiden.

37

bb) Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist allerdings wegen eines groben Verfahrensverstoßes unverbindlich, da sie nicht begründet ist.

38

(1) Die gerichtliche Kontrolle von Schiedsgutachten bezieht sich auf Entscheidungsvorgang und Entscheidungsbegründung. Es ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. BGH 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00 - zu II 2 a der Gründe mwN). Falsche oder fehlende Erwägungen machen das Gutachten daher unrichtig (Staudinger/Rieble § 319 Rn. 9; MüKoBGB/Würdinger § 319 Rn. 17; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 319 Rn. 4; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 319 BGB Rn. 5a). Auch im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Diese haben den Vorteil, betriebsnah zu sein und in den Entscheidungsprozess Personen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, einzubeziehen. Würde man ihnen eine Begründungspflicht auferlegen, die der einer gerichtlichen Entscheidung nahekommt, würde das Verfahren zu umständlich werden. Es entstünden damit Hemmungen, auf diesen praktikablen Konfliktregelungsmechanismus zurückzugreifen. Unverzichtbar ist jedoch eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die getroffene Entscheidung beruht. Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist (BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 d der Gründe mwN; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe mwN, BAGE 109, 193).

39

(2) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung der paritätischen Kommission nicht. Die paritätische Kommission hat nicht dargestellt, auf welche Tatsachen sie ihre Entscheidung, die Leistung der Klägerin bei den Beurteilungsmerkmalen „Kooperation/Führungsverhalten“ und „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ jeweils mit 6 Punkten zu bewerten und damit die Gesamtbewertung auf 24 Punkte festzusetzen, gestützt hat. Eine derartige Begründung findet sich insbesondere nicht im Protokoll vom 15. August 2013 über ihre Sitzung. Dort wird nur aufgelistet, auf welche Kategorien sich die Beanstandung der Klägerin bezieht und zu welchem Ergebnis die Kommission „nach ausführlicher Diskussion“ gekommen ist. Inhalte der Diskussion oder Elemente der Begründung der gefundenen Entscheidung finden sich in dem Protokoll nicht. Auch ist nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Kommission Argumente aus der Beanstandung der Klägerin oder der eingeholten Stellungnahme ihres Vorgesetzten zu Eigen gemacht hat. Die Entscheidung ist damit wegen fehlender Begründung unverbindlich.

40

3. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Gericht die Leistungsbeurteilung für den Streitzeitraum vorzunehmen und die Gesamtpunktzahl festzusetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht gemacht. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

41

a) Wendet sich ein Beschäftigter gegen die Leistungsbeurteilung, haben im Fall der Unverbindlichkeit der Entscheidung einer paritätischen Kommission nach § 10 Nr. 14 ERA-TV NRW die damit befassten Arbeitsgerichte die Beurteilung vorzunehmen und im Rahmen der erfolgten Beanstandungen die Gesamtpunktsumme festzusetzen. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Entscheidung der paritätischen Kommission (vgl. zur Festsetzung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 30 mwN). Einer nochmaligen Überprüfung durch die Schiedsgutachterstelle steht grundsätzlich das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 ArbGG entgegen(vgl. BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 e der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B II der Gründe, BAGE 109, 193). Auch § 10 ERA-TV NRW enthält keine Regelung, die eine erneute Befassung durch die paritätische Kommission vorsehen oder auch nur erlauben würde. Vielmehr ist durch die einvernehmliche Entscheidung einer paritätischen Kommission oder einer anderen in § 10 Nr. 14 ERA-TV NRW genannten Stelle das tarifliche Einspruchsverfahren abgeschlossen und Beschäftigten, Betriebsrat oder Arbeitgeber der Rechtsweg eröffnet(§ 10 Nr. 14 Abs. 8 ERA-TV NRW).

42

b) Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Leistungsbeurteilung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten(Staudinger/Rieble § 319 Rn. 44; vgl. zur Leistungsbestimmung nach § 315 BGB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 35 mwN). Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. zu einem solchen Fall bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 30). Hieran fehlt es vorliegend, da das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu der Leistung der Klägerin im Beurteilungszeitraum hinsichtlich der beiden beanstandeten Beurteilungsmerkmale getroffen hat, die die Festsetzung einer Gesamtpunktzahl durch den Senat zuließen.

43

c) Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

44

aa) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen(vgl. zur Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 BGB: BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39). Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (Staudinger/Rieble § 317 Rn. 38, § 315 Rn. 521).

45

bb) Die gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt - wie dargelegt - an die Stelle der Entscheidung der paritätischen Kommission. Diese wiederum entscheidet nach den tariflichen Bestimmungen über die Beanstandungen der Klägerin. Da eine Beanstandung durch den Betriebsrat nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 ERA-TV NRW nicht erfolgt ist, bestimmt alleine die Beanstandung der Klägerin, hinsichtlich welcher Beurteilungsmerkmale und Bewertungen eine Überprüfung der Leistungsbeurteilung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen hat die paritätische Kommission die Gesamtpunktzahl der Leistungsbeurteilung festgesetzt. Da diese Entscheidung insgesamt unverbindlich ist, tritt nunmehr sowohl hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ als auch für das Beurteilungsmerkmal „Kooperation/Führungsverhalten“ - das von den Betriebsparteien erkennbar synonym zum tariflichen Merkmal „Zusammenarbeit/Führungsverhalten“ verwendet wird - die gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB an deren Stelle. Dabei besteht eine Bindung an die Festsetzung von 6 Punkten bzw. 4 Punkten hinsichtlich dieser Kriterien in der Leistungsbeurteilung im Sinne einer Untergrenze. An die Festsetzung von jeweils 6 Punkten hinsichtlich der Kriterien, die mangels Beanstandung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der paritätischen Kommission waren, bleibt das Gericht ebenfalls gebunden. Hingegen ist die durch die paritätische Kommission erfolgte Erhöhung der Punktzahl hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals „Kooperation/Führungsverhalten“ für das Gericht nicht maßgeblich, da die Entscheidung insgesamt und deshalb auch insoweit unverbindlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Landesarbeitsgericht dann eine Gesamtpunktzahl festzusetzen.

46

cc) Das Landesarbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung erkennbar angenommen - ohne dies allerdings näher zu begründen -, dass die vom Vorgesetzten P in seiner Stellungnahme an die paritätische Kommission geschilderten Vorgänge im Mahnwesen dem Beurteilungsmerkmal „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ zuzuordnen sind und die Bewertung der Arbeitsleistung der Klägerin mit 6 Punkten rechtfertigen. Eine solche Wertung der Zuordnung erscheint nicht ausgeschlossen, wenn man die in diesem Zusammenhang bemängelten Rückfragen der Klägerin beim Vorgesetzten dem bei diesem Merkmal genannten Kriterium der „Zuverlässigkeit“ zuordnet, etwa weil die Rückfrage wegen einer nicht hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Klägerin erforderlich wurde. Ebenso erscheint aber denkbar, die Bewertung dieser Vorgänge dem Beurteilungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ mit dem Kriterium „Selbstständigkeit“ zuzuordnen. Bei einer solchen Zuordnung könnten diese Vorgänge nicht mehr zur Bewertung herangezogen werden, da hinsichtlich dieses Kriteriums keine Beanstandung der Leistungsbeurteilung vorliegt. Zur abschließenden Beurteilung der Zuordnung bedarf es aber weiteren Vortrags der Parteien zu dem genauen Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung und der Qualität der von ihr erbrachten Leistungen. Ebenso bedarf es weiteren Vortrags zum beanstandeten Beurteilungsmerkmal „Kooperation/Führungsverhalten“ und zu der insoweit erbrachten Leistung der Klägerin.

47

dd) Bei der Würdigung des zu erwartenden Vortrags der Parteien wird die von den Tarifvertragsparteien getroffene materiell-rechtliche Wertung, welche Leistung von einem durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist (vgl. § 10 Nr. 2 Abs. 1 ERA-TV NRW), zu berücksichtigen sein (vgl. zu Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast nach ERA-TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 41 ff., BAGE 148, 271). Dabei gehen die Tarifvertragsparteien von einer Gesamtsumme der betrieblichen Leistungszulagen von ca. 10 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme aus. Dieser Richtwert wird tariflich auch angesetzt, wenn ein Beschäftigter noch nicht beurteilt wurde (§ 10 Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 ERA-TV NRW). Rechnerisch kann für den einzelnen Beschäftigten ein Leistungsentgelt von maximal 20 % des tariflichen Monatsgrundentgelts erreicht werden (vgl. § 10 Nr. 10 Abs. 1 ERA-TV NRW beim maximalen Wert von 32 Punkten, zusammengesetzt aus 4 Beurteilungsmerkmalen zu jeweils 8 Punkten gemäß § 10 Nr. 8 und Nr. 9 ERA-TV NRW).

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Uhamou    

        

    Frese    

                 

Tenor

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juli 2012 - 7 Ca 3327/11 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

4. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energieversorgung und betreibt nach der Fusion der V AG (V) und der R AG ua. das vormals von der V betriebene Kraftwerk G in W. In diesem Werk sind bzw. waren die beiden Kläger als Diplomingenieure im Anlagenerhalt tätig.

3

Im Unternehmen der V galt eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen“ vom 15. August 1989 (BV 1989). Diese lautete in der Fassung vom 20. November 1992 auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

Begriff des Verbesserungsvorschlages

                 

Ein Verbesserungsvorschlag ist jede Anregung, die eine Verbesserung des bestehenden Zustandes zum Ziel hat. Der Vorschlag kann anderweitig bereits bekannt oder verwirklicht sein; er muss nur für die vorgesehene Verwendung neu sein.

                 

…       

        

§ 3     

Paritätischer Bewertungsausschuss

        

1.    

Der Bewertungsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Je 6 Mitglieder werden vom Vorstand bzw. vom GBR benannt. …

        

…       

        
        

4.    

Der Bewertungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages, für die Annahme ist Stimmengleichheit ausreichend.

        

…       

        
        

§ 6     

Bewertung

                 

…       

        

2.2     

Durchführungsreife

                 

Je nach Grad der Durchführungsreife, ob mit oder ohne Änderung, können folgende Faktoren festgesetzt werden

                 

…       

        

4.3     

In begründeten Fällen kann der Bewertungsausschuss dem Einreicher eine Sach- oder Sonderprämie zuerkennen, bis zum höchstmöglichen Prämiensatz gemäß Ziffer 2. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Vorstandes der V notwendig.

        

§ 7     

Verfahren

        

…       

        
        

3.    

Jeder Einsender eines Verbesserungsvorschlages erhält für die Dauer von 5 Jahren für seinen Vorschlag ein persönliches Schutzrecht (Erstrecht). Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb dieser Frist verwirklicht, wird er im Bewertungsausschuss erneut behandelt.

        

…“    

4

Im weiteren Verlauf schlossen die Gesamtbetriebsparteien über das betriebliche Vorschlagswesen Betriebsvereinbarungen vom 24. Januar 2001 (BV 2001), vom 18. Oktober 2005 (BV 2005), vom 17. November 2009 (BV 2009) und vom 15. Dezember 2011 (BV 2011). Nach den Schlussbestimmungen der BV 2001 und der BV 2005 sollten vor deren Inkrafttreten eingereichte Verbesserungsvorschläge nach den bisher gültigen Vereinbarungen behandelt werden. Die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene BV 2009 sollte gemäß ihrem § 11 Ziff. 1 die BV 2005 und die am 1. Dezember 2011 in Kraft getretene BV 2011 nach ihrem § 9 Ziff. 1 die BV 2009 ablösen. Die BV 2009 (§ 8 Ziff. 2.1) und die BV 2011 (§ 6 Ziff. 2.4) begrenzen die Prämie auf höchstens 150.000,00 Euro.

5

Unter dem 10. August 1998 reichten die Kläger gemeinsam einen Verbesserungsvorschlag mit der Bezeichnung „Substituierung von Kohle durch einen Ersatzbrennstoff“ ein. Gegenstand des Verbesserungsvorschlags war die Ersetzung eines Teils der als Brennstoff eingesetzten Steinkohle durch einen im Verbesserungsvorschlag näher bezeichneten Ersatzbrennstoff, bestehend aus „industriellen Reststoffen einer speziellen Mischung, die sich durch einen besonders hohen Brennwert auszeichnet“ und zwar durch „dosierte Einbringung des Brennstoffs im Bereich zwischen Brennerebene 1 und 2 oder 2 und 3 des Dampferzeugers“, um - unter „Modifikation der Brenner“ - „eine sichere Verbrennung zu gewährleisten“. Dem Verbesserungsvorschlag war eine Analyse des Ersatzbrennstoffs beigefügt.

6

Nachdem die V - nach entsprechenden Gutachten der Fachabteilung - die Prämierung des Vorschlags abgelehnt hatte, traf der Paritätische Bewertungsausschuss die Entscheidung, die Einführung des Vorschlags nicht zu befürworten, diesen jedoch im Zuge einer Sonderregelung mit einer Anerkennungsprämie auszuzeichnen. Das von der V an die Kläger gesandte Schreiben vom 12. Mai 2000 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Ihr vorgenannter Vorschlag wurde vom Paritätischen Bewertungsausschuss für das Betriebliche Vorschlagswesen nach Eingang Ihres Einspruchs gegen die erfolgte Ablehnung und nach erneuter Befragung der zuständigen Fachabteilung nochmals geprüft und beraten.

        

Nach Abwägung aller Punkte - wie im nachfolgend zitierten Sitzungsprotokoll erklärt - kann zur Zeit eine generelle Einführung Ihres Vorschlages nicht vorgenommen werden; jedoch hat der Ausschuss im Zuge einer Sonderregelung Ihren Vorschlag mit einer Anerkennungsprämie von 4000,-- DM ausgezeichnet.

        

…       

        

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll:

                 

Zur Zeit wird in einer Arbeitsgruppe der Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe geprüft und beraten. Unter diesen Ersatzbrennstoffen befindet sich auch der von den Einreichern vorgeschlagene Brennstoff.

                 

Sollte der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt zur Umsetzung gelangen, so wird dieser im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt.“

7

In der Folgezeit unternahm die Beklagte umfangreiche Untersuchungen zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen, welche nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts letztlich zur Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage im Laufe des Jahres 2006 führten. Bereits im Jahr 2002 war zum Zwecke der Erprobung und Entwicklung eine Versuchsanlage errichtet worden.

8

Mit E-Mail vom 13. Januar 2010 wandte sich der Mitarbeiter der Beklagten K an den Leiter des Kraftwerks G Dr. H mit dem Hinweis, den Klägern sei seinerzeit zugesichert worden, dass der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen und erneut behandelt werden solle; dementsprechend werde um weitere Veranlassung gebeten. Zugleich legte Herr K eine Aufstellung über die Kosten/Erlöse der Ersatzbrennstoffanlage vor.

9

Auf Antrag der Kläger trat der nach der BV 2009 gebildete Widerspruchsausschuss zusammen. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 14. Februar 2011, dass die Voraussetzungen für eine Prämierung nicht erfüllt seien, der Vorschlag jedoch auf der Grundlage der im Unternehmen der V vormals gültigen BV 1989 als „Sonderleistung“ mit einem Betrag von 100.000,00 Euro zu würdigen sei. Dieser Betrag wurde von der Beklagten an die Kläger - jeweils zur Hälfte - ausgezahlt.

10

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die in Betrieb genommene Anlage gehe auf ihren Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 1998 zurück. Es handele sich um einen Verbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen. Anzuwenden sei gemäß den Schlussbestimmungen der BV 2005 und der BV 2001 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Prämie die BV 1989. Eine Deckelung auf einen Höchstbetrag komme darum von vornherein nicht in Betracht. Es errechne sich - unter Abzug der erhaltenen 4.000,00 DM sowie 100.000,00 Euro - eine weitere Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro, die ihnen jeweils zur Hälfte zustehe. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bzw. auf Verwirkung berufe, sei die Höhe des Prämienanspruchs erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2011 festgelegt worden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche erst zu diesem Zeitpunkt entstanden bzw. fällig gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 12. Mai 2000 ihre Entscheidung über die Annahme des Verbesserungsvorschlags hinausgeschoben und eine erneute Prüfung zugesagt, die erst im Jahr 2011 erfolgt sei, weswegen die Erhebung der Verjährungs- bzw. Verwirkungseinrede als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

11

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Klägern stünden keine Prämienansprüche zu. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Schiedsgutachten dar. Weiter seien etwaige Ansprüche auch verwirkt. Die Sonderzahlung im Jahr 2011 stelle keinen Verjährungsverzicht dar. Auch sei hiermit die Bewertung als Verbesserungsvorschlag keinesfalls streitlos gestellt worden, schließlich habe der Widerspruchsausschuss gerade keinen prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag angenommen und deshalb die Sonderleistung zuerkannt. An der Verjährung bzw. Verwirkung vermöge auch das Schreiben vom 12. Mai 2000 nichts zu ändern. Eine Zusage zur zeitlich unbegrenzten Nachprämierung im Falle der Umsetzung lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Zumindest seien mögliche Prämienansprüche nach der BV 2009 und der BV 2011 auf einen Betrag von maximal 150.000,00 Euro begrenzt.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der Grundlage der Regelungen der BV 1989 im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen dieser - unter Anwendung der Höchstbetragsgrenze gemäß § 6 Ziff. 2.4 BV 2011 - nur in Höhe von 47.954,83 Euro stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung einer Prämie für ihren Verbesserungsvorschlag vom 10. August 1998.

15

A. Die Klage ist unbegründet. Ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Prämierung ihres Verbesserungsvorschlags vom 10. August 1998 ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt.

16

I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auf den streitgegenständlichen Verbesserungsvorschlag der Kläger nicht die BV 2011, sondern die BV 1989 anzuwenden. Im Übrigen stützen die Kläger ihren Anspruch ausschließlich auf die BV 1989. Deshalb begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 12. Mai 2000.

17

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es seien diejenigen Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich seien. Das sei die BV 2011.

18

2. Das trifft hier nicht zu. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt zunächst grundsätzlich die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab. Die Betriebsparteien können deshalb die Regelungen einer Betriebsvereinbarung für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 20). Die Betriebsparteien können aber auch eine solche Rückwirkung ausschließen. Das war hier der Fall.

19

3. Die BV 2001 und die BV 2005 sahen in ihren Schlussbestimmungen ausdrücklich vor, dass für die vor ihrem Inkrafttreten eingereichten Verbesserungsvorschläge die bisher gültige Vereinbarung und damit die BV 1989 gelten soll. Die BV 2009 (§ 11 Ziff. 1 Satz 1) sowie die BV 2011 (§ 9 Ziff. 1 Satz 1) bestimmten lediglich eine Ablösung ihrer jeweiligen Vorgängerbetriebsvereinbarung, nicht aber der für Altfälle noch geltenden BV 1989.

20

II. Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 12. Mai 2000 an die Kläger.

21

1. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 12. Mai 2000 ausgelegt und angenommen, das Verfahren zur Beurteilung des Verbesserungsvorschlags vom 10. August 1998 habe durch die ablehnende Entscheidung abgeschlossen und nicht lediglich vorläufig unterbrochen werden sollen.

22

2. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Die Beklagte hatte - nach Ablehnung der Voraussetzungen für einen Verbesserungsvorschlag durch die zuständige Fachabteilung - eine Prämierung abgelehnt. Nach Einspruch der Kläger sah der sodann zuständige Paritätische Bewertungsausschuss „zur Zeit“ ebenfalls keine Prämierungswürdigkeit des Vorschlags und stellte nach dem im Schreiben vom 12. Mai 2000 zitierten Sitzungsprotokoll lediglich eine erneute Befassung durch den zuständigen Ausschuss nach Einbeziehung des von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoffs in die laufenden Untersuchungen für den Fall in Aussicht, dass der Verbesserungsvorschlag zur Umsetzung gelangen sollte. Denn der Verweis auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedeutet bereits im Allgemeinen eine verfahrensabschließende Entscheidung. Im Speziellen ergibt sich dies auch aus der BV 1989, die der Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses zugrunde lag. In § 7 Ziff. 3 BV 1989 ist gerade eine Regelung zur Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall enthalten, dass ein Verbesserungsvorschlag zunächst abgelehnt, dann jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist danach der Vorschlag im Bewertungsausschuss erneut zu behandeln. Die BV 1989 regelt somit den Fall, dass eine ablehnende, verfahrensabschließende Bewertung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen aber eine erneute Bewertungsentscheidung erforderlich werden kann. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2000 zu verstehen. Der Hinweis in dem zitierten Sitzungsprotokoll des Paritätischen Bewertungsausschusses auf eine „Umsetzung“ zu „einem späteren Zeitpunkt“ mit der Folge, dass der Verbesserungsvorschlag „im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt“ werde, stellt einen bloßen Verweis auf die Regelung in § 7 Ziff. 3 BV 1989 dar.

24

3. Diese auf der Basis der Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses beruhende ablehnende Entscheidung der Beklagten ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich. Denn für den Erfolg des Zahlungsantrags ist es entscheidend, ob der zugrunde liegende Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Leistungsbestimmung iSv. §§ 317 ff. BGB noch besteht und auch noch durchsetzbar, insbesondere noch nicht verjährt iSv. § 214 Abs. 1 BGB ist.

25

a) Nach der BV 1989 ist dem Paritätischen Bewertungsausschuss eine Leistungsbestimmung nach den §§ 317 ff. BGB zulässigerweise zugewiesen.

26

aa) Die BV 1989 stellt ein am Grundsatz der Parität orientiertes System auf. Gemäß § 3 BV 1989 ist ein Paritätischer Bewertungsausschuss zu bilden, dem in gleicher Anzahl vom Vorstand und vom Gesamtbetriebsrat benannte Mitglieder angehören. Daraus ergibt sich, dass die Betriebsparteien eine umfassende gerichtliche Überprüfung des in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisses nicht gewollt haben. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, sollten vom Paritätischen Bewertungsausschuss verbindlich getroffen werden (vgl. BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 109, 193). Damit handelt es sich bei den §§ 3, 6, 7 BV 1989 um eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Eine solche verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe, aaO).

27

bb) Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Dies haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Voraussetzung hierfür wäre die Berechtigung des Ausschusses nicht nur zur verbindlichen Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch zu deren verbindlicher Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 109, 193). Eine solche verbindliche Kompetenzübertragung auf den Ausschuss ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Ausschuss verbindlich eine Einordnung unter die Begriffe „Verbesserungsvorschlag mit/ohne rechenbarem Nutzen“ (§ 6 Ziff. 1 und 2 BV 1989) vornehmen durfte.

28

b) Die Kläger hätten die ablehnende Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses, die ihnen im Mai 2000 mitgeteilt wurde, einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen und Zahlungsklage erheben können.

29

aa) Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar(BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193). Prüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der Paritätischen Kommission gemäß dem im Zeitpunkt der Leistungsbestimmung geltenden Prüfprogramm (vgl. MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 319 Rn. 10). Demnach ist die mit Schreiben vom 12. Mai 2000 mitgeteilte Entscheidung am Maßstab der zu diesem Zeitpunkt geltenden BV 1989 zu prüfen.

30

Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben(vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 33). Hiermit macht er seinen weiterhin nicht erfüllten Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen, insbesondere nicht grob unbilligen Leistungsbestimmung geltend. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Leistungsbestimmung des Dritten (vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - aaO). Hinter dem Gestaltungsklagerecht steht notwendig das materielle subjektive Recht auf regelnde Gestaltung (Staudinger/Rieble (2009) § 315 Rn. 103). Es handelt sich um einen Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch (Begriff nach Staudinger/Rieble aaO Rn. 102 ff.). In der Zahlungsklage als „verdeckte Gestaltungsklage“ ist das vorrangige Gestaltungsbegehren enthalten und inzident zu prüfen.

31

bb) Mit der Verjährung dieses Vornahmeanspruchs wird auch der Zahlungsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Denn dessen Bestehen und Bezifferung setzt die vorherige Leistungsbestimmung voraus.

32

(1) Zwar entsteht erst durch die rechtsverbindliche Gestaltung der Zahlungsanspruch und wird frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 55 mwN). Insoweit kann auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht vor der rechtsverbindlichen Gestaltung beginnen (vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe). Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

33

(2) Andererseits hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der dem Gestaltungsklagerecht zugrunde liegende Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch seinerseits der Verjährung unterliegt.

34

(a) Dies folgt schon aus dem Zweck der Verjährungsvorschriften.

35

Gemäß § 194 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Anspruch verjähren. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden (BGH 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90 - zu III 3 der Gründe). Der Schuldner soll nicht mit Ansprüchen konfrontiert werden, bei denen sich durch Zeitablauf seine Beweissituation verschlechtert hat und Regressmöglichkeiten entfallen sind. Dieser Vorrang des Schuldnerinteresses gegenüber dem Gläubigerinteresse ist gerechtfertigt, weil der Gläubiger durch die verspätete Geltendmachung eines im Regelfall bekannten Anspruchs gegen eigene Interessen verstoßen hat (BeckOK BGB/Henrich Stand 1. November 2014 § 194 Rn. 1 mwN).

36

(b) Zudem wäre es wertungswidersprüchlich, wenn man wegen des Vorliegens einer zulässigen Schiedsgutachtenvereinbarung die Verjährungsregeln gänzlich unangewendet lassen wollte. Sähe eine Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Prämierung ohne eine Ermessensentscheidung einer Kommission nach einem verbindlichen Rechenmodell vor, dann wären die §§ 317 ff. BGB nicht einschlägig und der Anspruch auf Zahlung der Prämie nach Einreichung des Verbesserungsvorschlags unmittelbar entstanden sowie fällig und damit auch verjährbar. Eine Schiedsgutachtenabrede will nicht bewirken, dass ein Anspruchsberechtigter bis zur Grenze der Verwirkung seine Ansprüche anmelden können soll. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Schiedsgutachtenabreden sollen eine abweichende gerichtliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung nur ausnahmsweise im Rahmen von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglichen. Die eine begrenzte Justiziabilität erstrebende Vereinbarung würde - wenn man die Verjährbarkeit des dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Anspruchs verneinte - dazu führen, dass die Frage der Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt - eingeschränkt allein durch § 242 BGB - einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte.

37

(c) Dem stehen die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGH 6. März 1986 - III ZR 195/84 - BGHZ 97, 212; BAG 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - BAGE 18, 54) nicht entgegen. Diese befassen sich nicht mit der Frage der Verjährung, sondern ausschließlich mit der hiervon zu trennenden Frage, ob das Klagerecht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verwirken kann und wann Verwirkung im Einzelfall anzunehmen ist. Danach darf der Erklärungsempfänger den bestimmenden Vertragspartner nicht unabsehbare Zeit im Zweifel darüber lassen, ob er die getroffene Festlegung der Leistung als billig gelten lassen will oder nicht, und gesteht dem Erklärungsempfänger „naturgemäß nur [eine] kurz zu bemessende Überlegungsfrist“ zu, die nach den konkreten Umständen bereits nach knapp 1,5 Jahren abgelaufen sein kann (vgl. BAG 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - zu 4 der Gründe, aaO). Der Bundesgerichtshof verneint dagegen in der zitierten Entscheidung nach den konkreten Umständen eine Verwirkung (BGH 6. März 1986 - III ZR 195/84 - zu III der Gründe, aaO). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, Gestaltungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erheben, führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährung des Zahlungsanspruchs hieran angeknüpft werden könne(BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe). Mit dem zugrunde liegenden Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch hat sich der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht befasst. Zudem lag der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach dem Vertrag eine Einigung der Parteien zur Leistungsanpassung nach oben oder unten erforderlich war und aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgte, dass im Falle einer fehlenden Einigung beide Parteien eine gerichtliche Leistungsbestimmung verlangen konnten. Der Bundesgerichtshof begründete seine Auffassung gerade damit, dass in einem solchen Fall der Berechtigte und der Verpflichtete gleichermaßen den aus der fehlenden Einigung folgenden Schwebezustand beenden können und auch beide Parteien an der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung ein Interesse haben (BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - aaO).

38

Dies ist vorliegend jedoch anders. Für die Beklagte als Verpflichtete bestand nach der für sie günstigen ablehnenden Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses keinerlei Notwendigkeit und auch keine rechtliche Möglichkeit, auf die Gestaltungsentscheidung weiter Einfluss zu nehmen.

39

III. Demnach wurde mit der Vorlage des Schiedsgutachtens der Verjährungsbeginn ausgelöst (vgl. Staudinger/Rieble aaO Rn. 368).Mit Ablauf der Verjährungsfrist des Anspruchs der Kläger auf Vornahme einer Leistungsbestimmung war damit die Durchsetzbarkeit sowohl des Leistungsbestimmungsvornahmeanspruchs als auch des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen.

40

1. Nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 195 BGB aF) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Die kurze zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB aF war auf den Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht anzuwenden. Nach der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung von § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 sind die novellierten Verjährungsfristen nach Art. 229 § 6 EGBGB auf sämtliche privatrechtlichen Ansprüche anzuwenden. Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die bereits nach altem Recht entstanden waren und für die bis zum 31. Dezember 2001 die alten Verjährungsfristen galten (Stumpf NVwZ 2003, 1198, 1201). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist dann, wenn die Verjährungsfrist in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen.

41

2. Der Anspruch der Kläger auf ordnungsgemäße Vornahme der Leistungsbestimmung bestand ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses mit dem Schreiben vom 12. Mai 2000 und war spätestens zu diesem Zeitpunkt auch fällig (vgl. Staudinger/Rieble aaO: Vorlage des Schiedsgutachtens als maßgeblicher Zeitpunkt des Verjährungsbeginns). Zudem hatten die Kläger auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die zunächst dreißigjährige Verjährungsfrist wandelte sich nach dem 31. Dezember 2001 in eine ab diesem Zeitpunkt beginnende dreijährige Verjährungsfrist, die mithin gemäß § 188 Abs. 2 BGB Ende des Jahres 2004 ablief.

42

IV. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von 100.000,00 Euro durch die Beklagte im Anschluss an die Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 14. Februar 2011 hat diese nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.

43

1. Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine vom Widerspruchsausschuss als „Sonderleistung“ betitelte Zahlung und gerade nicht um die hier streitgegenständliche Prämierung des Verbesserungsvorschlags handelte. Das Schreiben vom 28. Februar 2011 ist zwar insoweit missverständlich formuliert, als auf § 3 Ziff. 5 BV 1989 verwiesen wird. Dort ist jedoch die „Sonderleistung“ nicht geregelt, sondern die Prämierung eines angenommenen Verbesserungsvorschlags. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen in dem Schreiben steht jedoch fest, dass der Ausschuss sich nicht dazu entschließen konnte, den Vorschlag der Kläger als prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag anzusehen und eine entsprechende Bewertung durchzuführen. Die Festlegung der „Sonderleistung“ sollte - wohl im Bestreben, Rechtsfrieden herzustellen - eine vermittelnde Lösung darstellen und stellt daher einen Rückgriff auf § 6 Ziff. 4.3 BV 1989 idF vom 20. November 1992 dar. In der Auszahlung der 100.000,00 Euro kommt daher allenfalls die nach der Vorschrift für eine „Sonderleistung“ dieser Höhe vorgeschriebene Zustimmung seitens der Beklagten zum Ausdruck, aber kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Prämienansprüche der Kläger.

44

2. Darüber hinaus könnte selbst die teilweise Zahlung einer echten Prämie für sich betrachtet keinen Einredeverzicht bezüglich weiterer Prämienansprüche darstellen. Dem Schuldner ist es nach § 214 Abs. 1 BGB freigestellt, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern. Dann kann es ihm auch nicht verwehrt sein, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im Übrigen aber auf die Verjährung zu berufen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er sich bei der Zahlung die Einrede der Verjährung gegenüber weiteren verjährten Ansprüchen nicht vorbehalten. Sie bleibt ihm erhalten, soweit sich der Wille des Schuldners, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt. Eine andere Beurteilung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass ein Schuldner, der seinem Gläubiger entgegenkommt und sich nicht von Anfang an auf Verjährung beruft, schlechter stünde als ein Schuldner, der sogleich Verjährung geltend macht (BGH 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - zu II der Gründe).

45

Besondere, außerhalb der Zahlung liegende Gründe, die auf einen Verzichtswillen der Beklagten schließen lassen, sind nicht erkennbar.

46

V. Es ist der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.

47

Dem Schreiben vom 12. Mai 2000 ist kein Versprechen der Beklagten zu entnehmen, den Verbesserungsvorschlag im Falle der späteren Umsetzung zeitlich unbegrenzt nochmals nach billigem Ermessen zu bescheiden. Die Beklagte selbst stellte in dem Schreiben die Wiederaufnahme des Verfahrens und die erneute Behandlung im Paritätischen Bewertungsausschuss nicht in Aussicht. Sie zitierte vielmehr ausschließlich das Sitzungsprotokoll des Ausschusses, in dem dieser die Möglichkeit einer erneuten Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen einräumte. Hieraus ergibt sich des Weiteren auch der - oben bereits angedeutete - eingeschränkte Gehalt dieser Aussage. Der Paritätische Bewertungsausschuss konnte nur versprechen, wozu ihm die BV 1989 die Befugnis einräumte. Gemäß § 7 Ziff. 3 BV 1989 konnte der Ausschuss jedoch ohne abermalige Verfahrenseinleitung mittels eines neu eingereichten Verbesserungsvorschlags nur dann von sich aus erneut tätig werden, wenn ein Verbesserungsvorschlag zunächst abgelehnt und innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wurde. Nur in diesem Fall entstand nach der BV 1989 mithin ein neuer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Vornahme der Leistungsbestimmung. Der bloße Verweis auf einen unter bestimmten Voraussetzungen neu entstehenden Anspruch ist jedoch schlechthin ungeeignet, die Berufung auf die Verjährung eines anderen Anspruchs als treuwidrig nach § 242 BGB erscheinen zu lassen, zumal der Verweis zwar einem Schreiben der Beklagten entstammte, dort aber als „Auszug aus dem Sitzungsprotokoll“ des Paritätischen Bewertungsausschusses wiedergegeben war.

48

VI. Ein Anspruch auf nochmalige Vornahme einer billigen Leistungsbestimmung und hierauf aufbauend auf Prämienzahlung ergibt sich auch nicht aus § 7 Ziff. 3 BV 1989. Der zunächst abgelehnte Vorschlag wurde nicht, was § 7 Ziff. 3 BV 1989 verlangt, innerhalb einer fünfjährigen Frist verwirklicht.

49

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, indem der Verbesserungsvorschlag der Kläger - jedenfalls mit einem gewissen Realisierungsanteil - in die Entwicklung der Ersatzbrennstoffanlage Eingang gefunden habe, sei er noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist aufgegriffen worden. Die geforderte „Verwirklichung“ des Vorschlags meine nicht den Abschluss von Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen bzw. die Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage. Deshalb sei nicht auf die erst im Jahr 2006 erfolgte Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage abzustellen.

50

2. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

51

a) Das Landesarbeitsgericht setzt das „Aufgreifen“ des Verbesserungsvorschlags bzw. das „Eingang finden“ der Idee in der Erprobungs- und Entwicklungsphase der „Verwirklichung“ des Verbesserungsvorschlags gleich. Dies ist schon nach der Wortbedeutung nicht zutreffend. „Verwirklichen“ bedeutet ausführen, durchführen, in die Tat umsetzen, wahr machen, realisieren, eintreten (Duden Das Synonymwörterbuch). Eine Tätigkeit, die lediglich darauf gerichtet ist, eine Lösung zu erproben oder zu entwickeln, stellt noch nicht die Umsetzung der Lösung in die Tat dar. Es ist vielmehr noch ungewiss, ob die Idee realisiert werden kann. Gegenstand des Verbesserungsvorschlags war - wie das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die Verwendung des bezeichneten Ersatzbrennstoffs mit den aus der beigefügten Analyse ersichtlichen Merkmalen im Wege der Verbrennung unter Einsatz modifizierter Brenner. Ob diese vorgeschlagene Lösung realisierbar war, stand während der Erprobung und Entwicklung noch nicht fest. Erst mit der Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage könnte eine Verwirklichung des Vorschlags angenommen werden.

52

b) Diese Auslegung wird durch die Systematik der Betriebsvereinbarung bestätigt. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2.2 sowie § 7 Ziff. 4 und Ziff. 11 BV 1989 zeigen, dass eingereichte Verbesserungsvorschläge schon prämierungsfähig sind, wenn sie noch nicht verwirklicht worden sind. § 6 Ziff. 2.2 BV 1989 unterscheidet bei der Prämierung nach der „Durchführungsreife“ des Verbesserungsvorschlags. § 6 Ziff. 1 BV 1989 sieht vor, dass „ggf. entstehende Entwicklungs- und Einführungskosten“ bei der Bewertung des Nutzens berücksichtigt werden. § 7 Ziff. 4 BV 1989 spricht von einem „nach § 6 Ziff. 1 und 2 prämierten, aber nicht realisierten Vorschlag“. § 7 Ziff. 11 BV 1989 gibt den betroffenen Bereichen auf, dass prämierte Vorschläge „so schnell wie möglich verwirklicht werden“.

53

c) Bei dem weiten Verständnis des Landesarbeitsgerichts im Sinne jeglichen Aufgreifens der Idee wäre eine Verwirklichung bereits im Mai 2000 eingetreten, da im Schreiben vom 12. Mai 2000 darauf hingewiesen wurde, dass eine Arbeitsgruppe sich bereits mit dem Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe befasse, ua. mit dem von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoff. Von einer dadurch bereits eingetretenen Verwirklichung des Verbesserungsvorschlags gingen aber ersichtlich weder der Paritätische Bewertungsausschuss noch eine der Parteien aus.

54

B. Die Kläger haben gemäß § 91 Abs. 1 iVm. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Spiekermann     

        

    Starke    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.

2

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten, einem Unternehmen der Stahlindustrie. Seit Ende 2002 war er im Bereich „Planung und Steuerung“ beschäftigt, der von Prof. Dr. K geleitet wurde. Dieser Bereich war für drei Handlungsfelder zuständig, für die jeweils ein Fachkoordinator eingesetzt war: 1. Stahlbestellung, 2. Gütesicherung, 3. Forschung und Entwicklung. Der Kläger übernahm die Stelle „Fachkoordinator Gütesicherung“. Seine Hauptaufgaben wurden im Jahr 2004 in einer „Funktionsbeschreibung“ der Stelle „AL Gütesicherung“ festgehalten, die der Kläger gegenzeichnete. Als Hauptaufgaben wurden in folgender Reihenfolge untereinander aufgeführt:

        

„Forschung und Entwicklung (F&E)

        

Fertigungsbegleitende Produktbetreuung

        

Verfolgen von Wettbewerbsaktivitäten

        

Beratung Verkauf

        

Anomaliebearbeitung

        

Schmelzfreigabe

        

Überwachen von Fertigungsstandards

        

Ausfallbearbeitung

        

Berichterstattung

        

Mitarbeiterführung“

3

Zu der Hauptaufgabe „Forschung und Entwicklung“ wurde in der „Funktionsbeschreibung“ in der Spalte „Verantwortlichkeiten in den Hauptaufgaben“ Folgendes ausgeführt:

        

„Mitwirken bei der Ausarbeitung und Betreuung von internen und externen Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Verbesserung der Produktqualität, bzw. zur Bereitstellung neuer Produkte mit verbesserten Eigenschaften in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten. Mitverantwortlich für die zielorientierte Durchführung der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten. Analysieren und Bewerten der anfallenden Ergebnisse mit abschließender Berichterstattung ggü. dem Vorgesetzten. Mitwirken bei Gemeinschaftsvorhaben mit externen Forschungsinstituten oder Kunden. Verfolgen und Controllen der F&E-Kosten.“

4

Bei der Beklagten sind die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Januar 2002 geregelt (im Folgenden GBV). Darin heißt es auszugsweise:

        

1.    

Begriffsbestimmung

        

1.1     

Verbesserungsvorschlag (VV)

                 

VV im Sinne dieser Vereinbarung sind Vorschläge, die auf die Verbesserung eines Zustandes zielen und hierfür einen konkreten Lösungsansatz beschreiben. Die vorgeschlagene Maßnahme kann anderweitig bereits bekannt oder angewandt, sie muss nur für den vorgeschlagenen Anwendungsfall neu sein. …

                 

…       

                 

Ein grundsätzlicher Prämienanspruch besteht dann, wenn der Vorschlag eingeführt wurde bzw. die Einführung sichergestellt ist, durch die Umsetzung des VV ein Vorteil für das Unternehmen entsteht und der Gegenstand des VV nicht oder nur teilweise zu den zugewiesenen Aufgaben des Einreichers gehört.

        

…       

        
        

2.    

Geltungsbereich

        

…       

        
        

2.3     

Sachlich

                 

Die Vereinbarung gilt für alle eingereichten VV, die nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erfüllen (siehe unter 1.1). Bei bereits eingeführten, aber nicht eingereichten VV gilt die Vereinbarung nur, wenn diese Vorschläge innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Einführung eingereicht werden und die Einführung auf dem VV beruht.

        

…       

        
        

4.    

Bewertungsausschüsse

                 

Die Vereinbarung sieht standortbezogene Bewertungsausschüsse und den BVW-Ausschuss des Unternehmens vor.

                 

Die Bewertungsausschüsse sind paritätisch zu besetzen und sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Arbeitgebervertreter) und mindestens ein zuständiger Belegschaftsvertreter oder in Abwesenheit des Vorsitzenden mit dessen Zustimmung mindestens ein Vertreter des Arbeitgebers und ein Belegschaftsvertreter anwesend sind.

                 

…       

        

4.1     

Standortbezogene Bewertungsausschüsse

                 

Diese Bewertungsausschüsse behandeln und entscheiden über Vorschläge, bei denen in der dezentralen Vorschlagsbearbeitung eine Prämienhöhe von mehr als 500 € ermittelt wurde sowie über alle Ersteinsprüche. …

                 

…       

        

4.2     

BVW-Ausschuss des Unternehmens

                 

Der BVW-Ausschuss behandelt und entscheidet über Vorschläge, die in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss nicht einvernehmlich behandelt werden konnten sowie alle zweiten Einsprüche. …

        

…       

        
        

5.    

Bewertungsgrundlage

                 

…       

        

5.1     

VV mit errechenbaren Vorteilen

                 

Die Prämie für einen VV mit errechenbaren Vorteilen beträgt 25 % von der Nettojahresersparnis. Die Nettojahresersparnis ermittelt sich aus der Bruttojahresersparnis abzüglich zu berücksichtigender Einführungskosten. ...

                 

…       

        

5.3     

Prämienanspruch

                 

Die entsprechende Prämie für den Einreicher ist abhängig von der Zugehörigkeit des VV zum jeweiligen Aufgabengebiet. Der Anspruch auf die volle Prämie besteht dann, wenn der VV eindeutig außerhalb des Aufgabengebiets des Einreichers liegt. Gehört der VV eindeutig zu den Aufgaben des Einreichers, erhält dieser keine Prämie. Liegt der VV teilweise im Aufgabengebiet des Einreichers, so ist gemäß Ziffer 5.4 ein Korrekturfaktor in Ansatz zu bringen. ...

        

…       

        
        

6.    

Sonstiges

        

…       

        
        

6.6     

Einspruchsrecht

                 

Der Einreicher hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des schriftlichen Bescheids gegen den Bescheid beim BVW schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch, der auch zur Niederschrift erfolgen kann, ist zu begründen.

                 

Ersteinsprüche werden in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss behandelt. Ist der Einreicher mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er erneut Widerspruch einlegen. Der zweite Einspruch wird im BVW-Ausschuss des Unternehmens behandelt. Ist der Einreicher auch mit diesem Ergebnis zu seinem zweiten Einspruch nicht einverstanden, kann er beim Vorstand der T AG Widerspruch einlegen. Über dritte Einsprüche entscheidet nach Beratung der Vorstand der T AG und der GBR-Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Unternehmenssprecherausschusses. Die erforderlichen Unterlagen hierzu werden dem Vorstand und dem GBR-Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Unternehmenssprecherausschusses vom BVW-Ausschuss des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist endgültig.“

5

Im Mai 2003 fand zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Prof. Dr. K ein Gespräch über neue Forschungsprojekte in der Zukunft statt. Der Kläger regte die Entwicklung eines nickelfreien Analysekonzepts für die XABO 890/960-Stähle für Blechdicken oberhalb von 12 mm an und erläuterte den theoretischen Ansatz. Nach Diskussion wurde unter dem Datum 2. Mai 2003 ein Aktenvermerk erstellt, der das Kürzel des Klägers trägt und als Forschungs- und Entwicklungsprojekt ua. die Verbesserung der Zähigkeitseigenschaften bei XABO-Stählen nennt.

6

In der Teamsitzung „Planung und Steuerung“ vom 27. Oktober 2003 wurde ein vom Kläger vorgelegtes Legierungskonzept betreffend die Stähle XABO 890/960 vorgestellt und in einem Forschungs- und Entwicklungsgespräch am 6. November 2003 als zielführend eingestuft. Nach betrieblicher Erprobung wurde dieses Konzept im April 2007 angesichts der extrem gestiegenen Nickellegierungskosten umgesetzt und der Stahl entsprechend produziert.

7

Mit E-Mail vom 30. April 2007 und mit einem Schreiben vom 16. Mai 2007 reichte der Kläger das Legierungskonzept für XABO 890/960-Stähle als Verbesserungsvorschlag bei der Beklagten ein. Der Eingang am 22. Mai 2007 wurde bestätigt. Die Anerkennung als vergütungspflichtiger Verbesserungsvorschlag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters T vom 30. August 2007 ab.

8

Unter dem 22. Oktober 2007 legte der Kläger Einspruch ein. Der Gutachter bestätigte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2008 seine frühere Einschätzung. Nach mehreren Gesprächen und weiterem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Gutachter bat der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2010 das zentrale Ideenmanagement der Beklagten erneut um eine Entscheidung.

9

Mit der am 28. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 3. Januar 2011 zugestellten Klage machte der Kläger die Zahlung von 2 Mio. Euro geltend und verlangte Auskunft über Ersparnisse und Einführungskosten.

10

Mit Schreiben vom 29. März 2011 wies der BVW-Ausschuss des Unternehmens den Einspruch mit der Begründung zurück, dass der Verbesserungsvorschlag nicht neu und zusätzlich die Frist zum Einreichen eines Verbesserungsvorschlags bei Weitem überschritten sei. Die Frage, inwieweit der Inhalt des Verbesserungsvorschlags zusätzlich zum Aufgabengebiet des Klägers gezählt habe, bedürfe keiner Beantwortung.

11

Unter dem 28. Juni 2011 legte der Kläger gegen diese Entscheidung erneut Einspruch ein. Der zweite Einspruch wurde durch den BVW-Ausschuss des Unternehmens am 19. Juli 2011 abschließend behandelt. Mit Schreiben vom 25. August 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass einvernehmlich beschlossen worden sei, den zweiten Einspruch abzulehnen. Die Beklagte verwies zusätzlich darauf, der Inhalt des Verbesserungsvorschlags gehöre vollständig zum Aufgabengebiet des Einreichers.

12

Mit Schreiben vom 12. März 2012 wies die Beklagte durch den Arbeitsdirektor und den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden den sogenannten dritten Einspruch des Klägers vom 25. November 2011 mit der Begründung zurück, dass der bisherigen Bewertung des Verbesserungsvorschlags des Klägers und der damit verbundenen Ablehnung zugestimmt werde.

13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe den Verbesserungsvorschlag außerhalb seines beruflichen Aufgabengebiets entwickelt. Das Konzipieren und Durchführen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sei nicht seine, sondern eine zentrale Aufgabe des Teamleiters. Seine Idee sei neu gewesen. Zuvor habe es nur die Idee gegeben, die Entwicklung nickelfreier Stähle auch auf Blechdicken bis zu 50 mm zu erweitern. Dies habe jedoch zunächst nicht funktioniert. Deshalb habe man festgehalten, dass die nickelfreie Legierung nur für Dicken bis 12 mm in Betracht komme. Demgegenüber seien nickelfreie Stähle mit einer weicheren Güte bereits in den Jahren 1992 bis 1994 für Blechdicken bis zu 90 mm entwickelt worden. Unabhängig von den Vorschriften der GBV stehe ihm ein Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 612 BGB zu.

14

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 712.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen.

15

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die geltend gemachte Prämie seien nicht erfüllt.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. Einen in der Revisionsinstanz (erneut) gestellten Auskunftsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen, soweit er in der Berufungsinstanz noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 712.500,00 Euro nebst Zinsen begehrt hat.

18

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie nach der GBV.

19

1. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Feststellungen der paritätischen Ausschüsse nach der GBV nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegen. Über sogenannte dritte Einsprüche entscheiden nach Beratung der Vorstand der Beklagten und der Gesamtbetriebsratsvorsitzende. Nach Ziff. 6.6 GBV ist diese Entscheidung endgültig. Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit - die sich aus dem Inhalt der Entscheidung und dem zugrunde liegenden Verfahren ergeben kann - sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar(BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 23/03 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe; vgl. auch BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 109, 193). Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 27). Das Landesarbeitsgericht hat Letzteres für die GBV angenommen. Dies erscheint nicht zwingend. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 (- 9 AZR 393/03 - zu B I 1 der Gründe, aaO) angenommen, dass es sich um einen zulässigen Gegenstand einer Schiedsgutachtervereinbarung handelt, wenn die Paritätische Kommission betriebsnah klärt, ob ein zu enger Bezug zur Dienstpflicht besteht und daher kein Prämienanspruch besteht. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil das Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler angenommen hat, dass die Entscheidung der Kommission auch einer vollständigen Überprüfung standhält.

20

2. Das Landesarbeitsgericht hat die GBV zutreffend dahin gehend ausgelegt, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Prämie besteht, wenn der Verbesserungsvorschlag zu dem Aufgabengebiet des Einreichers des Verbesserungsvorschlags gehört. Soweit in Ziff. 5.3 GBV formuliert ist, dass keine Prämie gezahlt wird, wenn der Verbesserungsvorschlag „eindeutig“ zu den Aufgaben des Einreichers gehört, so darf am Inhalt des Aufgabengebiets kein Zweifel bestehen. Soweit die Revision rügt, diese Auslegung lasse praktisch kaum einen Anwendungsbereich für die Teilprämie nach Ziff. 5.3 Satz 4 GBV, ist dies nicht zutreffend. Der der GBV zugrunde liegende Begriff des Verbesserungsvorschlags ist sehr weit. Ziff. 1.1 GBV definiert ihn als Vorschlag, der auf die Verbesserung eines Zustands zielt und hierfür einen konkreten Lösungsansatz beschreibt. Es bleiben danach auch nach der Auslegung der GBV durch das Landesarbeitsgericht zahlreiche Fälle denkbar, in denen der verbesserungswürdige Zustand nur durch das Zusammenwirken verschiedener Bereiche im Unternehmen der Beklagten optimiert werden kann. Der Kläger verkennt, dass das Verständnis von Ziff. 5.3 Satz 3 GBV als Zweifelsfall-Regel für den Einreicher grundsätzlich günstig ist. Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, dass der Verbesserungsvorschlag zu den dem Einreicher zugewiesenen Aufgaben gehört, so ist zumindest ein Anwendungsfall der Teilprämie nach Ziff. 5.3 Satz 4 GBV gegeben.

21

Auch wenn man das Erfordernis „eindeutig“ stärker unter Beachtung seiner systematischen Stellung auslegen würde, ergäbe dies kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. In Ziff. 5.3 Satz 4 GBV heißt es, liegt der Verbesserungsvorschlag „teilweise im Aufgabengebiet des Einreichers, so ist gemäß Ziffer 5.4 ein Korrekturfaktor in Ansatz zu bringen“. Dies könnte es nahelegen, „eindeutig“ eher als Gegenbegriff zu „teilweise“, also im Sinne von „vollständig“ zu verstehen. Damit entfiele freilich nur die für den Arbeitnehmer an sich günstige Zweifelsfall-Regelung.

22

3. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler festgestellt, dass der streitgegenständliche Verbesserungsvorschlag eindeutig zu den dem Kläger von der Beklagten zugewiesenen Aufgaben gehörte.

23

a) Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Es überprüft daher die Beweiswürdigung nicht als solche, sondern nur auf Verfahrensfehler hin (Musielak/Voit/Foerste ZPO 12. Aufl. § 286 Rn. 68). Revisionsrechtlich ist in Bezug auf § 286 ZPO zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt( BAG 21. August 2014 - 8 AZR 655/13  - Rn. 40 ; BGH 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - zu B II 3 a der Gründe).

24

b) Die insoweit erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.

25

aa) Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger der Fachkoordinator des Handlungsfelds „Gütesicherung“ und nicht des Handlungsfelds „Forschung und Entwicklung“ war (vgl. unter B I 4 d aa der Entscheidungsgründe). Unstreitig handelte es sich bei „Forschung und Entwicklung“ - wie in der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2004 dokumentiert - um eine der Hauptaufgaben des Klägers. Dabei waren seine Aufgaben nicht auf solche „F&E-Tätigkeiten“ beschränkt, die sich auf Gütesicherung bezogen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er die damals neu eingestellten Kollegen im Handlungsfeld „Forschung und Entwicklung“ unterstützen sollte. Das Landesarbeitsgericht hat sich auch mit dem Vortrag des Klägers befasst, die Hauptaufgabe „Forschung und Entwicklung“ habe nur 10 % seiner Aufgaben umfasst. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts fand diese Behauptung in der vom Kläger gegengezeichneten Stellenbeschreibung keine Stütze. Tatsächlich lässt sich dem Umstand, dass es sich um eine von zehn aufgezählten Hauptaufgaben handelt, nicht entnehmen, dass der Kläger nur maximal 10 % seiner Arbeitszeit für diese Aufgabe aufwenden durfte. Im Übrigen hat der Kläger auch mit seiner Revision nicht aufgezeigt, warum ihm der Verbesserungsvorschlag nicht möglich gewesen sein sollte, wenn er tatsächlich nur 10 % seiner Arbeitszeit auf Forschung und Entwicklung hätte verwenden sollen.

26

bb) Das Landesarbeitsgericht hat sich auch mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt, die Entwicklung des Verbesserungsvorschlags habe nur zum Aufgabengebiet des Teamleiters gehört (vgl. unter B I 4 d cc der Entscheidungsgründe). Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht es nicht den Gesetzen der Logik, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein Mitwirken im Team impliziere auch die Entwicklung und Weitergabe von eigenen Ideen. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung vom 27. Dezember 2013 geltend macht, das selbstständige Konzipieren und Durchführen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten stelle eine deutlich höhere Stellenanforderung dar, die zu einem höheren Stellen- bzw. Funktionswert und damit zu einer höheren Gehaltsfestsetzung geführt hätte, legt der Kläger schon nicht dar, dass und wo er diesen Vortrag schon in den Vorinstanzen gehalten hat. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen nicht berücksichtigtem Vortrag bedarf es der Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle nach Schriftsatz und ggf. nach Seitenzahl, an der der Vortrag gehalten wurde (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe mwN, BAGE 109, 145). Im Übrigen greift der Kläger mit seiner Argumentation letztlich nur die Höhe seines Monatsgehalts an. Die angeführten Argumente sind nicht geeignet, einen Prämienanspruch nach der GBV zu begründen.

27

cc) Auch soweit der Kläger meint, die Verwertung des Aktenvermerks vom 2. Mai 2003 durch das Landesarbeitsgericht sei mit § 286 ZPO nicht zu vereinbaren, greift diese Rüge nicht durch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Landesarbeitsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. April 2013 die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dem Inhalt dieses Vermerks Bedeutung beizumessen sei, und Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger nunmehr mit der Revisionsbegründung behauptet, er habe in dem Gespräch am 2. Mai 2003 sein neues Legierungskonzept für Blechdicken oberhalb von 12 mm für die XABO 890/960-Stähle eingebracht, fehlt es auch hier an der Angabe der Fundstelle, wann er dies bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen haben will. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts regte der Kläger an diesem Tag lediglich die Entwicklung eines nickelfreien Analysekonzepts an und erläuterte den theoretischen Ansatz. Erst in der Teamsitzung am 27. Oktober 2003 wurde das Legierungskonzept vorgestellt und sodann in einem Forschungs- und Entwicklungsgespräch am 6. November 2003 als zielführend eingestuft. Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit einem Antrag nach § 320 ZPO angegriffen. Auf ihrer Basis ist es in sich widerspruchsfrei, dass das Landesarbeitsgericht den Aktenvermerk im Rahmen des § 286 ZPO herangezogen hat. Der vom Kläger letztlich eingereichte Verbesserungsvorschlag lag im Mai 2003 noch nicht vor. Es bedurfte vielmehr weiterer Entwicklungsarbeit. Jedenfalls ab der Sitzung vom 2. Mai 2003 handelte es sich bei dieser Entwicklungsarbeit um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt des Teams „Planung und Steuerung“. Nach den ihm zugewiesenen Hauptaufgaben war der Kläger zur Mitarbeit an solchen Entwicklungsprojekten verpflichtet.

28

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie aus §§ 611, 612, 242 BGB. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, wenn zur Frage der Vergütung von Verbesserungsvorschlägen eine Betriebsvereinbarung existiert. § 612 BGB setzt grundsätzlich das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung voraus(vgl. in diesem Sinne bereits BAG 30. April 1965 - 3 AZR 291/63 - zu 4 aE der Gründe, BAGE 17, 151). Besteht eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen, kommt ferner eine Vergütungserwartung iSd. § 612 Abs. 1 BGB für einen Verbesserungsvorschlag regelmäßig nur in den in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fällen in Betracht.

29

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe des Arbeitsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls dann, wenn die Leistung sich im Rahmen des vertraglich Geschuldeten bewegt, keine Vergütungspflicht besteht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine besondere Leistung des Arbeitnehmers, insbesondere eine Leistung schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, auch ohne besondere Vereinbarung nach Treu und Glauben zusätzlich zu vergüten (BAG 30. April 1965 - 3 AZR 291/63 - zu 4 der Gründe, BAGE 17, 151). Bei der Frage, ob ein Verbesserungsvorschlag über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und als echte Sonderleistung zu qualifizieren ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Der Kläger hat auch insoweit keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. Die pauschale Behauptung, es gehöre nicht zu den üblichen Leistungen, Einsparungen von mindestens 8 Mio. Euro gegen die Skepsis des Vorgesetzten durchzusetzen, ist nicht geeignet, die Beurteilung durch die Vorinstanzen infrage zu stellen, die auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt haben und so zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Erarbeitung des streitgegenständlichen Verbesserungsvorschlags zu der üblichen vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung gehörte.

30

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 20 ArbnErfG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Ein Vergütungsanspruch besteht danach nur für sogenannte qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge. Der Arbeitgeber muss dazu durch den technischen Verbesserungsvorschlag einen faktischen Wettbewerbsvorteil genießen. Voraussetzung ist eine tatsächliche wirtschaftliche Monopolstellung, die der Arbeitgeber durch die geistige Leistung des Arbeitnehmers erwirbt (Boemke/Kursawe/Nebel ArbnErfG § 20 Rn. 8 mwN, 15). Ein solcher Wettbewerbsvorteil ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden.

31

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    Martin Lücke    

                 

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2010, Az.. 1 Ca 699/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Prämie für einen technischen Verbesserungsvorschlag.

2

Über die Prämierung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" vom 29.12.1972 (Bl. 25 - 26 d. A.) sowie eine dazugehörige, zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten Durchführungsverordnung (Bl. 27 - 32 d. A.). Laut Ziffer 4 der Durchführungsverordnung ist eine paritätisch besetzte BVW-Kommission, bestehend aus dem Produktionsleiter und dem Betriebsratsvorsitzenden, zu bilden, die gemäß Ziffer 10 der Durchführungsverordnung endgültig über die Beurteilung eines Verbesserungsvorschlages entscheidet.

3

Der Kläger ist seit 18.01.1988 bei der Beklagten als Chemiewerker (Bediener am Langschneider) beschäftigt. Am 15.10.2008 reichte er einen Verbesserungsvorschlag (Bl. 22 - 23 d. A.) ein mit dem Inhalt, durch Erhöhung der Anzahl der Scheiben von 12 auf 13 eine bessere Breitenausnutzung des von der Beklagten hergestellten Vlieses zu erreichen.

4

Mit Schreiben vom 11.03.2009 (Bl. 21 d. A.) teilte der BVW-Beauftragte dem Kläger mit, dass sein Verbesserungsvorschlag abgelehnt werde, weil sich nach einer Beobachtung über mehrere Wochen gezeigt habe, dass bei Erhöhung der Scheibenanzahl, wie im Verbesserungsvorschlag des Klägers beschrieben, keine ausreichende Qualität an den Rändern gegeben sei. Gegen diesen ablehnenden Bescheid seines Verbesserungsvorschlages legte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2009 (Bl. 20 d. A.) Einspruch ein. Nachdem sich die BVW-Kommission am 23.04.2009 mit der Angelegenheit befasst hatte, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 (Bl. 18 d.A.) unter Bezugnahme auf die frühere Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit weiteren Einstellungsänderungen (Sekundärlufteinstellung) an der Anlage die geforderte Qualität in der Zwischenzeit wohl erreicht werden könne. Das Produkt LS 5014, auf das sich der Verbesserungsvorschlag des Klägers beziehe, werde aber künftig nicht mehr produziert. Für seine Idee zur Einsparung erhalte der Kläger dennoch eine Prämie von 200,00 Euro.

5

Mit Schreiben vom 10.11.2009 (Bl. 17 d. A.) legte der Kläger nochmals Einspruch gegen die Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages ein. Darauf erhielt er unter dem Datum vom 24.11.2009 ein unter anderem von dem Produktionsleiter, Herrn Dr. W., und dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn S., den Mitgliedern der BVW-Kommission, unterzeichnetes Schreiben, in dem es heißt, die gesamte Thematik sei eingehend durch die VV-Kommission geprüft und der Verbesserungsvorschlag des Klägers abgelehnt worden, weil die zwischenzeitlich durchgeführten technischen Maßnahmen zur Stabilisierung der Qualität im Randbereich (Reaktivierung des Sekundärluftvorhangs, Einstellung des Meltblownbalkens) nicht auf dem Verbesserungsvorschlag des Klägers basierten und eine bessere Breitenausnutzung - wie von dem Kläger vorgeschlagen - ohne diese Maßnahmen nicht möglich gewesen sei.

6

Mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 13 - 15 d. A.) machte der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten einen Prämienanspruch in Höhe von 17.500,00 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass seine Grundidee weiter umgesetzt werde, auch bei dem Folgeprodukt LS 5013. In Folge seines Vorschlages fielen geschätzte Einsparungen bei der Beklagten in Höhe von ca. 50.000,00 Euro pro Jahr an.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem.. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010, Az. 1 Ca 699/10 (Bl. 126 ff. d.A.).

8

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 30.747,50 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst- ausgeführt:

9

Mit Einräumung einer Letztentscheidungskompetenz der paritätisch besetzten BVW-Kommission in der Betriebsvereinbarung „Durchführungsverordnung“ habe zwar nicht der Rechtsweg ausgeschlossen werden können. Es handele sich aber um die Vereinbarung eines materiell-rechtlichen Schiedsverfahrens. Die Entscheidung der Kommission sei daher nur auf eine grobe Unbilligkeit hin überprüfbar. Gemessen daran, sei aber die Entscheidung der Kommission nicht zu beanstanden. Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Kommission sei nicht ersichtlich. Ihre Entscheidung sei auch nicht offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig oder grob unrichtig. Der Begründung der Kommissionsentscheidung lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass eine Sicherstellung der erforderlichen Qualität erst durch weitere technische, nicht im Vorschlag des Klägers enthaltene Maßnahmen, habe erreicht werden können. Die Kommission sei auch nicht von offensichtlich unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

10

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.09.2010 zugestellt worden. er hat hiergegen mit einem am 15.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 16.11.2010 bis zum 16.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16.12.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

11

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. d.A.) macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:

12

Eine Produktion mit 13, statt mit nur 12 Scheiben sei auch ohne zusätzliche technische Maßnahmen möglich. Die Beklagte produziere mit 13 Scheiben und habe damit den Vorschlag umgesetzt. Die Kommission sei daher von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Es liege damit ein betrieblicher Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarung vor. Wie erstinstanzlich geltend gemacht, sei auch der Ablauf des BVW-Verfahrens rechtsfehlerhaft verlaufen.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010 -1 Ca 699/10- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.747,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.1.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 184 ff. d.A.), als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Die Berufungsbegründung genügt auch den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

II.

19

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers aus der vorliegend einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Durchführungsverordnung vom 29.12.1996 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 29.12.1972 besteht nicht.

20

1. Ein eventueller Anspruch des Klägers ist allerdings nicht bereits in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 17 Ziff. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags für die chemische Industrie verfallen.

21

a) Die genannte tarifliche Bestimmung sieht vor:

22

„2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.“

23

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterfällt der tariflichen Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist ohne Einschränkungen für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis formuliert. In einem solchen Fall fallen unter den Begriff „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG 22.1.2008 -9 AZR 416/07-, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 190).

24

b) Eine schriftliche Geltendmachung eines Prämienanspruchs, allerdings dies auch nur in Höhe von 17.500,- EUR liegt erstmals mit Schreiben der Rechtsschutz GmbH vom 12.2.2010 vor. Die Einsprüche des Klägers enthalten keinerlei auch nur ungefähre Angabe zur Höhe des behaupteten Anspruchs, sondern beziehen sich erkennbar nur auf die dem Kläger mitgeteilte ablehnende Entscheidung der BVW-Kommission.

25

c) Der Kläger begehrt vorliegend eine Prämie nach Stufe 4 der Ziff. 6 der Durchführungsverordnung. Die Prämie beträgt danach 35 % der Einsparung für das erste Jahr nach Einführung des Verbesserungsvorschlags. Damit wird eine Zeitbestimmung für die Leistung im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB getroffen (vgl. auch insoweit BAG 22.1.2008, aaO.). Nach dem Sachvortrag des Klägers erfolgte eine Einführung erstmals am 12.10.2008. Die Jahresfrist dauerte demnach in Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB vom 12.10.2008 bis 12.10.2009. Wenn die Durchführungsverordnung in Ziff. 6 ferner vorsieht, dass Prämien brutto zu zahlen ist, ergibt sich hieraus, dass eine Zahlung mit der jeweiligen Lohnabrechnung erfolgen soll, so dass eine Fälligkeit erst mit Ablauf des 15.11.2009 eintrat und das genannte Schreiben vom 12.2.2010, dessen Zugang innerhalb normaler Postlaufzeiten unterstellt werden kann, die Ausschlussfrist wahrte.

26

2. Ein Anspruch des Klägers scheidet aber aus, weil -wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist- die Entscheidung der BVW-Kommission rechtlich nicht zu beanstanden ist. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 24.11.2009 hat die BVW-Kommission für die Parteien verbindlich festgestellt, dass der Vorschlag des Klägers kein Verbesserungsvorschlag im Sinne der geltenden betrieblichen Regelungen ist.

27

a) Durch die Einführung des endgültigen Entscheidungsrechts der BVW-Kommission in Ziff. 10 der Durchführungsverordnung, die eine Betriebsvereinbarung ist, haben die Betriebsparteien zulässigerweise eine Schiedsgutachtenabrede getroffen (vgl. BAG 20.1.2004 -9 AZR 23/03- , juris). Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist in entsprechender Anwendung des §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Eine grobe Unbilligkeit kann sich aus dem Inhalt der Entscheidung und dem zugrunde liegenden Verfahren ergeben. Verfahrensfehler sind allerdings nur beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (BAG 20.1.2004, aaO.). Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt. Die Unbeachtlichkeit des Schiedsgutachtens kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln ergeben, sofern diese das Ergebnis beeinflusst haben können. Dem steht die grobe Unbilligkeit des Verfahrens gleich, insbesondere wenn Feststellungen nicht nach den Regeln der Fachkunde getroffen werden (BAG 20.1.2004 -9 AZR 393/03- EzA § 87 BetrVG 2001 Schiedsgutachten Nr 1).

28

b) Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne lässt sich nicht feststellen.

29

aa) Die Entscheidung, den Vorschlag des Klägers, statt 12 13 Scheiben aus einem Wickel zu gewinnen, nicht als Verbesserungsvorschlag anzuerkennen, ist nicht inhaltlich grob unrichtig. Es ist nachvollziehbar, dass der sich schon rein rechnerisch aufdrängenden Möglichkeit, aus einem Wickel bestimmter Breite eine bestimmte Anzahl von Scheiben zu gewinnen, allein keine entscheidende Bedeutung für eine Steigerung der Produktivität bzw. der Einsparung von Kosten zugemessen wurde, sondern die Bewertung erfolgte, dass diese Effekte nur betrieblich realisierbar sind, wenn gleichzeitig auch die zu erfüllenden Anforderungen bezüglich der Qualität des Produkts sichergestellt sind. Wenn die Kommission deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, wie dies in den Schreiben vom 27.4.2009 und 24.11.2009 zum Ausdruck kommt, dass die Realisierbarkeit einer größeren Scheibenanzahl pro Wickel entscheidend erst durch weitere Maßnahmen (Sekundärlufteinstellung, Änderung der Einstellung des Meltblownbalkens) ermöglicht wurde, handelt es sich hierbei nicht um eine Bewertung, deren Unrichtigkeit sich unmittelbar aufdrängt, sondern vielmehr um eine nachvollziehbare Begründung.

30

bb) Auch eine große Unbilligkeit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Verfahrensregeln ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der BVW-Kommission rügt, stützt er seinen diesbezüglichen Sachvortrag nur auf die auf den Mitteilungsschreiben vom 27.4.2009 und 24.11.2009 befindlichen Unterschriften. Die Durchführungsverordnung sieht weder in Ziff. 8, noch in Ziff. 10 vor, dass Mitteilungen über das Ergebnis der Kommission von allen und nur von den Kommissionsmitgliedern unterschrieben werden müssen und dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kommissionsentscheidung vorliegt. Ziff. 7 der Durchführungsverordnung etwa sieht ausdrücklich vor, dass die Bewertung durch die Kommission unter Hinzuziehung und in Zusammenarbeit mit fachkundigen Personen erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass das Schreiben vom 24.11.2009 auch von den beiden geborenen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet ist, spricht nichts dafür, dass die dort mitgeteilte Entscheidung nicht eine solche der Kommission ist. Ebenso ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Mail (Bl. 47 d.A.), dass für den 24.4.2009, also kurz vor Abfassung des Schreibens vom 27.4.2009 die Kommissionsmitglieder und auch der Produktionsleiter zu einer Besprechung eingeladen wurden.

31

Dass die Kommission von einem unzutreffenden oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit 13 Scheiben produziert wird, allerdings unter Einsatz der erwähnten weiteren technischen Maßnahmen, die nicht auf eine Anregung des Klägers zurückgehen. Von beiden Tatsachen ist ausweislich des Schreibens vom 24.11.2009 auch bei der Entscheidung über den Einspruch des Klägers ausgegangen worden.

32

Soweit der Kläger ferner erstinstanzlich geltend gemacht hat, mit ihm sei nach Einreichung seines Vorschlags entgegen Ziff. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung nicht gesprochen worden bzw. es habe an der Weiterleitung der Information über die Nicht-Realisierbarkeit des Vorschlags im Sinne von Ziff. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gefehlt, kann dahin stehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht. Insoweit würde es sich nämlich um Verfahrensfehler handeln, die im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf das Ergebnis haben konnten. Der zu bewertende Sachverhalt war vollständig bekannt. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er im Rahmen eines Gesprächs nach Ziff. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung weitergehende Tatsachen, die zur Möglichkeit einer anderweitigen Bewertung hätten führen können, hätte geltend machen können. Die ggfs. im Rahmen der Weiterleitung der Information nach § 7 Abs. 2 Durchführungsverordnung zu erläuternden Gründe der Ablehnung des Vorschlags waren dem Kläger durch die Schreiben vom 11.3.2009 und 27.4.2009 bekannt.

III.

33

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.