Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.199,12 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juni 2011 – 4 K 124/11.NW – wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 21.524,86 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
- 2
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klagen gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2009, mit dem den Klägern die Beseitigung der alten Tragwerkskonstruktion im Dachstuhl ihres Anwesens aufgegeben, ein Nutzungs- und ein Betretungsverbot ausgesprochen, die Anbringung von Absperrungen angeordnet sowie die Ersatzvornahme und ein Zwangsgeld angedroht wurde, ebenso als unbegründet abgewiesen wie deren Klage gegen den Leistungsbescheid vom 8. Februar 2010 bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme sowie gegen den Bescheid vom 19. Januar 2010 über Mahnforderungen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die drei angefochtenen Bescheide seien sämtlich rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Verfügung vom 30. November 2009 sei hinsichtlich aller Regelungsinhalte zu Recht auf §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 13 LBauO gestützt worden, weil die alte Tragwerkskonstruktion auf dem Dach des klägerischen Wohnhauses akut einsturzgefährdet gewesen sei und die Kläger als Eigentümer nach § 54 Abs. 2 LBauO für die Beseitigung dieses Gefahrenzustandes verantwortlich seien. Die akute Einsturzgefahr der alten Tragwerkskonstruktion sei nachvollziehbar von dem vom Beklagten beauftragten Prüfingenieur festgestellt worden. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien nicht stichhaltig. Der Beklagte habe die Kläger auch ermessensfehlerfrei als Eigentümer herangezogen, obwohl sich die akute Einsturzgefahr erst nach dem Abriss des Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen ergeben habe. Mit der Verfügung sei nicht die vorläufige Sicherung während der Bauphase, sondern die endgültige Beseitigung eines konstruktiv mangelhaften Zustandes auf dem Anwesen der Kläger bezweckt worden. Hierzu sei nicht der Nachbar als Bauherr des Bauvorhabens auf seinem Grundstück verantwortlich. Vielmehr sei die dauerhafte Sicherung vor einer Einsturzgefahr der Unterhaltungsphase zuzuordnen, die in die Verantwortung der Kläger als Eigentümer der konstruktiv mangelhaften Anlage gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich auch die übrigen Inhalte der Verfügung sowie der Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme und die Mahnforderungen als rechtmäßig.
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Dieses Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Kläger für die Beseitigung des Gefahrenzustandes nach § 54 Abs. 2 LBauO verantwortlich waren und der Beklagte auch keine ermessensfehlerhafte Adressatenauswahl getroffen hat. Die dagegen von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
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1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst überzeugend darauf abgestellt, dass eine akute Einsturzgefahr der alten Tragwerkskonstruktion bestand, die ursächlich auf konstruktive Mängel derselben zurückzuführen war, auch wenn dieser Zustand erst durch die Beseitigung des alten Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen, der der klägerischen Tragwerkskonstruktion gleichsam als Stütze diente, offenbar geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht nicht beanstandet, dass sich der Beklagte bei dieser Gefahreneinschätzung auf die Feststellungen des Prüfingenieurs T. vom 25. November 2009 gestützt hat. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird auch von den Klägern letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt, wenn sie im Zulassungsverfahren einräumen, dass jedenfalls eine „latente Standunsicherheit“ ihrer alten Tragwerkskonstruktion gegeben gewesen sei und diese „in der Hauskonstruktion bereits angelegte Einsturzgefahr“ lediglich „gebannt“ worden sei, solange der alte Dachstuhl des Nachbaranwesens nicht beseitigt wurde.
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Allein aus dem Umstand, dass die in den konstruktiven Mängeln der alten Tragwerkskonstruktion der Kläger angelegte Einsturzgefahr erst durch die Beseitigung des alten Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen in eine akute Einsturzgefahr umschlug, war jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – nicht zu folgern, dass vorrangig der Nachbar als Bauherr und nicht die Kläger als Eigentümer für die Beseitigung des Gefahrenzustandes herangezogen werden durften. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte mit der Anordnung der Beseitigung der alten Tragwerkskonstruktion eine dauerhafte Beseitigung der – in deren konstruktiven Mängeln begründeten – Einsturzgefahr bezweckt hat. Für eine dauerhafte Sicherung waren aber die Kläger als Eigentümer, nicht der Nachbar als Bauherr verantwortlich. Dies ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus der Systematik des § 54 LBauO (vgl. dazu Schmidt, in: Jeromin, LBauO, 2. Aufl., § 54, Rn. 5 f., 10, 13). Danach fallen, wenn etwa durch eine Abrissmaßnahme im Zuge eines Bauvorhabens eine latente Einsturzgefahr auf dem Nachbaranwesen zu einer aktuellen Gefahr wird, lediglich vorläufige Maßnahmen der Sicherung in die „Bauphase“ und damit nach § 54 Abs. 1 LBauO in die Verantwortung des Bauherrn, während dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit der Unterhaltungsphase und damit nach § 54 Abs. 2 LBauO dem Verantwortungsbereich des Eigentümers des einsturzgefährdeten Anwesens zuzuordnen sind (so überzeugend das im angefochtenen Urteil zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2010 – 7 K 352/10.KO –, juris, Rn. 31 und 37; bestätigt durch Beschluss des OVG RP vom 15. November 2010 – 1 A 10938/10.OVG –).
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Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ein rechtlich geschütztes Interesse der Kläger, vorrangig den Nachbarn zu dauerhaften Sicherungsmaßnahmen – etwa in Form einer dauerhaften Abstützung der in sein Anwesen hineinragenden alten Tragwerkskonstruktion – heranzuziehen, zu Recht nicht anerkannt. Denn hierdurch wäre eine vom Grundstück der Kläger ausgehende, rechtswidrige Veränderung des vorherigen Zustands – das rechtswidrige Hineinragen ihrer alten Tragwerkskonstruktion in den Luftraum über dem Grundstück des Nachbarn – perpetuiert worden und hätte den Nachbarn dauerhaft an der Ausführung seines Bauvorhabens gehindert, obwohl dieses – wie der Senat mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011 im Verfahren 8 A 10889/11.OVG bestätigt hat – keine im dortigen Verfahren zu prüfenden nachbarschützenden Rechte der Kläger verletzt.
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Dass der Nachbar vom Beklagten nicht vorrangig zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen herangezogen wurde, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen ebenfalls zu Recht nicht beanstandet. Zum einen erwiesen sich vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den rechtswidrigen Zustand des Hineinragens der alten Tragwerkskonstruktion der Kläger in das Nachbaranwesen als sinnlos, weil sie diesen rechtswidrigen Zustand unberührt gelassen hätten. Zum anderen waren sie im Hinblick auf die bestehende Einsturzgefahr unzweckmäßig, weil sie einen zusätzlichen, ähnlich hohen Kostenaufwand wie die endgültige Gefahrenbeseitigung durch Abriss der alten Konstruktion erfordert hätten, ohne die Einsturzgefahr dauerhaft zu beseitigen.
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2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihnen die in der angegriffenen Verfügung auferlegte Beseitigung der alten Tragwerkskonstruktion weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen sei, weil die Beseitigung nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden konnte, es aber an einer entsprechenden Duldungsverfügung gegenüber dem Nachbarn fehlte.
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Einer solchen Duldungsverfügung bedurfte es nicht. Denn der Nachbar hatte sich von Anfang an ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung der von der alten Tragwerkskonstruktion der Kläger ausgehenden Einsturzgefahr von seinem Grundstück aus vorgenommen werden konnten und dieses dazu betreten werden durfte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2009 (Bl. 16 der Verwaltungsakte) sowie aus dem dieses bestätigenden Schreiben des Beklagten vom selben Tage (Bl. 18 f. der Verwaltungsakte). Letztlich hat der Nachbar auch tatsächlich gestattet, dass sein Grundstück betreten werden konnte, um von dort aus die alte Tragwerkskonstruktion im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen (vgl. Bl. 169 der Verwaltungsakte).
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3. Bestehen danach an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, ohne dass es noch einer weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren bedürfte, besteht für den Senat auch kein Anlass, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 begehrten weiteren Bauakten beizuziehen.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat der Festsetzung der Einzelstreitwerte für die verschiedenen Streitgegenstände durch die Vorinstanz anschließt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.