Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).

2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.

Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit - wie hier - der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die - auch vom Antragsteller - vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 20 CS 15.00088 - juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.

bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung - wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde - in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.

cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.

Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.

Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem - wie bereits ausgeführt - hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3).

Schließlich ergibt sich - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache - ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 - 14 CS 95.2577 - S. 7 n. v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 9 CS 16.191 zitiert 12 §§.

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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2.
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3.
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in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.199,12 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2014 abgelehnt hat.

Die Antragstellerin wendet gegen die Erhebung des Verbesserungsbeitrags im Wesentlichen ein, die Kalkulation des Verbesserungsbeitrags sei rechtswidrig und sowohl die Entwässerungssatzung als auch die dazu gehörige Beitragssatzung der Antragsgegnerin seien nichtig. Damit kann sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 9.2.1998 - 23 ZS 98.68 - juris; B. v. 15.11.1999 - 23 CS 2769 - juris) bleibt die sachliche Prüfung der Beitragskalkulation grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hier wird die Widerspruchsbehörde und daran möglicherweise anschließend das Verwaltungsgericht im Klageverfahren, gegebenenfalls durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, zu klären haben, ob die von der Antragstellerin auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Gutachtens vorgetragenen Kalkulationsrügen durchgreifen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren findet aufgrund seines prognostischen Charakters eine Beweisaufnahme nicht statt (BayVGH B. v. 14.9.2000 - 6 ZS 99.2339 - juris). Ebenso verhält es sich mit den Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwässerungssatzung und des Beitragsteiles der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin. Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (st.Rspr. des Senats, vgl. BayVGH B. v. 25.1.1995 GK 1995 Nr. 138; B. v. 15.11.1999 a. a. O.). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, zumal es sich hier um vorläufige Beitragssätze handelt und die von der Antragstellerin in der Entwässerungssatzung gerügten allgemeinen Regelungen bisher vom Senat nicht beanstandet wurden.

Auch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Bescheide (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 157 Absatz 1 Satz 1 AO 1977) ist genügt. Anders als mitunter - je nach Ausgestaltung - bei der Heranziehung mehrerer Grundstücke in einem Bescheid begegnet die Aufteilung in mehrere Einzelbescheide hier deshalb keinen Bedenken, weil daraus keine Unklarheiten hinsichtlich der Berechnung und keine höheren Belastungen entstehen, als wenn ein einheitlicher Bescheid ergangen wäre (BayVGH, U. v. 13.04.1994 - 23 B 91.2051 - BeckRS 1994, 16965). Die Antragstellerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie die durch die drei Bescheide abgerechneten Grundstücks- und Geschossflächen nicht nachvollziehen kann.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei Abgabestreitigkeiten von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes auszugehen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung einer bausicherheitsrechtlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin hin.

Im Gebiet der Altstadt der Beklagten sind zahlreiche unterirdische Kellersysteme vorhanden. Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage H-straße ... in S., FlNr. ... Gemarkung Sch. Im Keller des Wohnanwesens führt eine Stahltüre zum Kellersystem Nr. 4. Dieser Keller 4 erstreckt sich im Wesentlichen im Untergrund der Grundstücke FlNrn. 421, 421/2, 422 und 424 bis 430 sowie der Straßengrundstücke FlNrn. 464 (P.) und 446 (S.) jeweils Gemarkung Sch.

Unter dem 30. November 2012 legte der Sachverständige für Markscheidewesen und Bergschäden ... der Beklagten die Ergänzung zum Befahrungsbericht 6/2012 betreffend die „Felsenkelleranlage ... Flurstk. 421 (Nr. 4)“ vor. Daraus ergibt sich aufgrund zweier Schachtverbruchstellen ein dringender Sanierungsbedarf. Die Schachtverbruchstelle ... liegt im nördlichen Bereich der FlNr. 422 Gemarkung Sch. an der Grenze zur FlNr. 428 Gemarkung Sch. und nicht im Bereich eines Gebäudes; die Schachtverbruchstelle ... liegt im Grenzbereich der FlNrn. 421, 421/2 und 422 jeweils Gemarkung Sch.

Mit Bescheid vom 18. März 2013 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, durch geeignete Maßnahmen die Standsicherheit der Felsenkelleranlage in einem in der Anlage bezeichneten Bereich wiederherzustellen. Dabei wurde jeweils eine Minimal- und eine Maximallösung für den zu verfüllenden Bereich dargestellt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Eigentümerin des Kellersystems Nr. 4 in Anspruch genommen werde und da der Zugang ausschließlich über das Gebäude auf FlNr. 421 Gemarkung Sch. möglich sei.

Auf die hiergegen von der Klägerin eingereichte Klage hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2014 den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2013 wegen fehlerhafter Ermessensausübung bei der Störerauswahl auf. Die Beklagte sei zu Unrecht vom alleinigen Eigentum der Klägerin und deshalb auch davon ausgegangen, dass in dem von der Anordnung betroffenen Bereich weitere Verantwortliche nicht vorhanden seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 18. März 2013 durch das Verwaltungsgericht. Die Störerauswahl sei, unabhängig von der Einschätzung der Eigentumslage, nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Maßgeblich sei vielmehr, wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung am schnellsten und wirksamsten wiederhergestellt werden könne. Dies könne nur derjenige gewährleisten, der im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit besitze. Nur die Klägerin habe einen relevanten Zugang zum Keller 4. Über diesen Zugang übe die Klägerin, unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme, die tatsächliche Sachherrschaft aus. Ihr fehle auch nicht der Herrschaftswille, da es sich nicht um aufgedrängten Besitz handle. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei aufgrund der Systematik des Art. 9 Abs. 2 LStVG gegenüber den anderen Eigentümern der über der Kelleranlage befindlichen Grundstücke geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die Beklagte führt aus, dass die Inanspruchnahme der Klägerin für die sicherheitsrechtliche Anordnung unabhängig von einer Eigentümerstellung, die das Verwaltungsgericht verneint hat, jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gerechtfertigt gewesen wäre. Damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ermessensfehlerhaften Störerauswahl allerdings nicht in Frage gestellt. Die Beklagte übersieht, dass auch die - möglicherweise zulässige - Inanspruchnahme der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt jedenfalls eine Auswahlentscheidung der Beklagten voraussetzt, da insgesamt mehrere Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStVG in Betracht kommen. Stehen jedoch mehrere Störer zur Auswahl, ist in jedem Fall eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 177; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 9 Rn. 90; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 54 Rn. 27, 30; Molodovsky in Koch/Molodovsky/ Famers, BayBO, Stand Januar 2015, Art. 54 Rn. 70). Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es wegen des einseitigen Abstellens auf die Eigentumslage im angefochtenen Bescheid gerade an einer solchen Auswahlentscheidung fehlt. Dem wird mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin unabhängig von der Eigentumslage als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit sicherheitsrechtlicher Anordnungen und der Leistungsfähigkeit als Störerin hätte in Anspruch genommen werden können, mögen diese Kriterien eine Auswahlentscheidung tragen können (vgl. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rn. 90), setzen aber bei Vorhandensein mehrerer Störer gleichwohl voraus, dass eine solche Auswahl überhaupt erfolgt ist. Auch zwischen dem Eigentümer (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG) und dem möglicherweise hiervon abweichenden Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG) besteht ein Wahlrecht für die Behörde (Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rn. 50), das die Beklagte vorliegend gerade nicht ausgeübt hat. Unabhängig davon, ob die Gründe für die Ablehnung der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend sind oder nicht, stellt jedenfalls auch das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Klägerin insoweit nicht als Alleinverantwortliche in Betracht kommt. Eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Aktenlage, insbesondere den Vermerk der Klägerin, dass beim Schachtverbruch ... eventuell eine oberirdische Ausführung der Sicherungsmaßnahmen möglich sei (Blatt 81 der Verwaltungsgerichtsakte), ersichtlich.

Unabhängig davon, ob hier im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Ergänzung von Ermessenserwägungen überhaupt möglich ist und unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO hierfür vorliegen, hat die Beklagte die erforderliche Auswahlentscheidung jedenfalls nach wie vor nicht getroffen. Im Zulassungsvorbringen stellt die Beklagte ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt hätte in Anspruch genommen werden können; Ausführungen zu den sonstigen in Betracht kommenden Störern fehlen jedoch. Im Übrigen fehlt es für ein Nachschieben von Ermessenserwägungen auch an der erforderlichen unmissverständlichen Deutlichkeit, dass es sich beim Zulassungsvorbringen nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen, sondern (auch) um eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts selbst handelt (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2014, 9 C 14.1678, juris).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juni 2011 – 4 K 124/11.NW – wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 21.524,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klagen gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2009, mit dem den Klägern die Beseitigung der alten Tragwerkskonstruktion im Dachstuhl ihres Anwesens aufgegeben, ein Nutzungs- und ein Betretungsverbot ausgesprochen, die Anbringung von Absperrungen angeordnet sowie die Ersatzvornahme und ein Zwangsgeld angedroht wurde, ebenso als unbegründet abgewiesen wie deren Klage gegen den Leistungsbescheid vom 8. Februar 2010 bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme sowie gegen den Bescheid vom 19. Januar 2010 über Mahnforderungen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die drei angefochtenen Bescheide seien sämtlich rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Verfügung vom 30. November 2009 sei hinsichtlich aller Regelungsinhalte zu Recht auf §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 13 LBauO gestützt worden, weil die alte Tragwerkskonstruktion auf dem Dach des klägerischen Wohnhauses akut einsturzgefährdet gewesen sei und die Kläger als Eigentümer nach § 54 Abs. 2 LBauO für die Beseitigung dieses Gefahrenzustandes verantwortlich seien. Die akute Einsturzgefahr der alten Tragwerkskonstruktion sei nachvollziehbar von dem vom Beklagten beauftragten Prüfingenieur festgestellt worden. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien nicht stichhaltig. Der Beklagte habe die Kläger auch ermessensfehlerfrei als Eigentümer herangezogen, obwohl sich die akute Einsturzgefahr erst nach dem Abriss des Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen ergeben habe. Mit der Verfügung sei nicht die vorläufige Sicherung während der Bauphase, sondern die endgültige Beseitigung eines konstruktiv mangelhaften Zustandes auf dem Anwesen der Kläger bezweckt worden. Hierzu sei nicht der Nachbar als Bauherr des Bauvorhabens auf seinem Grundstück verantwortlich. Vielmehr sei die dauerhafte Sicherung vor einer Einsturzgefahr der Unterhaltungsphase zuzuordnen, die in die Verantwortung der Kläger als Eigentümer der konstruktiv mangelhaften Anlage gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich auch die übrigen Inhalte der Verfügung sowie der Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme und die Mahnforderungen als rechtmäßig.

4

Dieses Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Kläger für die Beseitigung des Gefahrenzustandes nach § 54 Abs. 2 LBauO verantwortlich waren und der Beklagte auch keine ermessensfehlerhafte Adressatenauswahl getroffen hat. Die dagegen von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:

5

1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst überzeugend darauf abgestellt, dass eine akute Einsturzgefahr der alten Tragwerkskonstruktion bestand, die ursächlich auf konstruktive Mängel derselben zurückzuführen war, auch wenn dieser Zustand erst durch die Beseitigung des alten Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen, der der klägerischen Tragwerkskonstruktion gleichsam als Stütze diente, offenbar geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht nicht beanstandet, dass sich der Beklagte bei dieser Gefahreneinschätzung auf die Feststellungen des Prüfingenieurs T. vom 25. November 2009 gestützt hat. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird auch von den Klägern letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt, wenn sie im Zulassungsverfahren einräumen, dass jedenfalls eine „latente Standunsicherheit“ ihrer alten Tragwerkskonstruktion gegeben gewesen sei und diese „in der Hauskonstruktion bereits angelegte Einsturzgefahr“ lediglich „gebannt“ worden sei, solange der alte Dachstuhl des Nachbaranwesens nicht beseitigt wurde.

6

Allein aus dem Umstand, dass die in den konstruktiven Mängeln der alten Tragwerkskonstruktion der Kläger angelegte Einsturzgefahr erst durch die Beseitigung des alten Dachstuhls auf dem Nachbaranwesen in eine akute Einsturzgefahr umschlug, war jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – nicht zu folgern, dass vorrangig der Nachbar als Bauherr und nicht die Kläger als Eigentümer für die Beseitigung des Gefahrenzustandes herangezogen werden durften. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte mit der Anordnung der Beseitigung der alten Tragwerkskonstruktion eine dauerhafte Beseitigung der – in deren konstruktiven Mängeln begründeten – Einsturzgefahr bezweckt hat. Für eine dauerhafte Sicherung waren aber die Kläger als Eigentümer, nicht der Nachbar als Bauherr verantwortlich. Dies ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus der Systematik des § 54 LBauO (vgl. dazu Schmidt, in: Jeromin, LBauO, 2. Aufl., § 54, Rn. 5 f., 10, 13). Danach fallen, wenn etwa durch eine Abrissmaßnahme im Zuge eines Bauvorhabens eine latente Einsturzgefahr auf dem Nachbaranwesen zu einer aktuellen Gefahr wird, lediglich vorläufige Maßnahmen der Sicherung in die „Bauphase“ und damit nach § 54 Abs. 1 LBauO in die Verantwortung des Bauherrn, während dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit der Unterhaltungsphase und damit nach § 54 Abs. 2 LBauO dem Verantwortungsbereich des Eigentümers des einsturzgefährdeten Anwesens zuzuordnen sind (so überzeugend das im angefochtenen Urteil zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2010 – 7 K 352/10.KO –, juris, Rn. 31 und 37; bestätigt durch Beschluss des OVG RP vom 15. November 2010 – 1 A 10938/10.OVG –).

7

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ein rechtlich geschütztes Interesse der Kläger, vorrangig den Nachbarn zu dauerhaften Sicherungsmaßnahmen – etwa in Form einer dauerhaften Abstützung der in sein Anwesen hineinragenden alten Tragwerkskonstruktion – heranzuziehen, zu Recht nicht anerkannt. Denn hierdurch wäre eine vom Grundstück der Kläger ausgehende, rechtswidrige Veränderung des vorherigen Zustands – das rechtswidrige Hineinragen ihrer alten Tragwerkskonstruktion in den Luftraum über dem Grundstück des Nachbarn – perpetuiert worden und hätte den Nachbarn dauerhaft an der Ausführung seines Bauvorhabens gehindert, obwohl dieses – wie der Senat mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011 im Verfahren 8 A 10889/11.OVG bestätigt hat – keine im dortigen Verfahren zu prüfenden nachbarschützenden Rechte der Kläger verletzt.

8

Dass der Nachbar vom Beklagten nicht vorrangig zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen herangezogen wurde, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen ebenfalls zu Recht nicht beanstandet. Zum einen erwiesen sich vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den rechtswidrigen Zustand des Hineinragens der alten Tragwerkskonstruktion der Kläger in das Nachbaranwesen als sinnlos, weil sie diesen rechtswidrigen Zustand unberührt gelassen hätten. Zum anderen waren sie im Hinblick auf die bestehende Einsturzgefahr unzweckmäßig, weil sie einen zusätzlichen, ähnlich hohen Kostenaufwand wie die endgültige Gefahrenbeseitigung durch Abriss der alten Konstruktion erfordert hätten, ohne die Einsturzgefahr dauerhaft zu beseitigen.

9

2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihnen die in der angegriffenen Verfügung auferlegte Beseitigung der alten Tragwerkskonstruktion weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen sei, weil die Beseitigung nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden konnte, es aber an einer entsprechenden Duldungsverfügung gegenüber dem Nachbarn fehlte.

10

Einer solchen Duldungsverfügung bedurfte es nicht. Denn der Nachbar hatte sich von Anfang an ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung der von der alten Tragwerkskonstruktion der Kläger ausgehenden Einsturzgefahr von seinem Grundstück aus vorgenommen werden konnten und dieses dazu betreten werden durfte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2009 (Bl. 16 der Verwaltungsakte) sowie aus dem dieses bestätigenden Schreiben des Beklagten vom selben Tage (Bl. 18 f. der Verwaltungsakte). Letztlich hat der Nachbar auch tatsächlich gestattet, dass sein Grundstück betreten werden konnte, um von dort aus die alte Tragwerkskonstruktion im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen (vgl. Bl. 169 der Verwaltungsakte).

11

3. Bestehen danach an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, ohne dass es noch einer weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren bedürfte, besteht für den Senat auch kein Anlass, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 begehrten weiteren Bauakten beizuziehen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat der Festsetzung der Einzelstreitwerte für die verschiedenen Streitgegenstände durch die Vorinstanz anschließt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.