Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552

bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 angeordnete Sanierung der Grundwasserverunreinigung an der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) sowie Durchführung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. ... der Gemarkung ... mit Variantenstudie und Maßnahmenkonzept.

Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem er seit 1990 das Altersheim „...“ betreibt. Das 1960 errichtete Altersheim wurde zuvor in der Trägerschaft des Klosters ... betrieben. Das Grundstück des Klägers liegt oberhalb einer nach Norden hin abfallenden Böschung, an die sich Ackerfläche anschließt, im Westen, Süden und Osten befindet sich Wohnbebauung. Im Erdreich des Grundstücks befand sich ein Öltank mit einem Fassungsvermögen von 70 m3, der im Rahmen des Einbaus einer Gasheizung im Altersheim ... im Jahre 1997 stillgelegt wurde.

Am 11. Dezember 2012 wurde der Beklagte durch die Beigeladene darüber informiert, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. ...der Gemarkung ... beim Anlegen eines Baggerschurfes im Zusammenhang mit Bodengrunduntersuchungen für die Ausweisung eines Baugebiets ölkontaminiertes Erdreich vorgefunden worden sei. Seitens eines Sachverständigen der Firma ...wurden daraufhin Bodenproben entnommen.

Im Rahmen dieser Meldung wurde bekannt, dass im betroffenen Bereich bereits 1983 Ölkontaminationen vorgefunden worden waren. Im Zusammenhang mit einer durch einen Landwirt im Herbst 1982 verlegten Drainage traten im Februar 1983 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Ölaustritte im Vorfluter auf. Überprüfungen von Heilzöllagern in umliegenden Haushalten führten zu keinem Ergebnis. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde die Ursache der Ölverseuchung auf dem Grundstück des Altersheimes „...“ vermutet (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 16. Juli 1984, AS 20). Eine Bodengasuntersuchung der Firma ... vom 3. Juli 1984 ergab, dass sich ausgehend vom Altersheim ... eine ca. 30 m breite Kontaminationsfahne mit Richtung auf den ... verfolgen lasse. Seitens der Beigeladenen wurde ölverschmutztes Erdreich abgetragen und Ölsperranlagen eingerichtet. Nachdem im Rahmen einer Besichtigung der Ölsperre seitens des Wasserwirtschaftsamtes im Oktober 1988 nur in geringer Menge Öl festgestellt werden konnte, endete der damalige Verwaltungsvorgang mit durchgeführten Sichtkontrollen bis zum 30. Juni 1989, bei denen keine sichtbaren Ölspuren am Wasseraustritt erkannt werden konnten.

Die Untersuchung der Bodenproben von 2012 seitens der Firma ... bestätigte eine Ölkontamination des Erdreichs im Umfang von 5.800 mg/kg in einer Tiefe von 1,9 bis 2,0 m und 1.300 mg/kg in einer Tiefe von 2,6 bis 2,7 m. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die Firma ... mit der Erkundung des Ölschadens durch Bodenuntersuchungen in Form von Baggerschürfen, die im Februar 2013 auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... durchgeführt wurden. Im Zeitraum vom 20. Februar 2013 bis 2. April 2013 wurden insgesamt 35 Baggerschürfe angelegt und zwei Sondierbohrungen angebracht. 63 Bodenproben wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) untersucht, einige Bodenproben auf leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) analysiert. Durch die Erkundungsmaßnahmen konnte nach dem Untersuchungsergebnis die vertikale und horizontale Ausdehnung des Kontaminationsbereichs auf den untersuchten Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... räumlich eingegrenzt werden. Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... konnte ein großflächiger MKW-Schadensbereich in einer Tiefe von 1 bis 5 m (je nach Höhenniveau) festgestellt werden. Die an den stark belasteten Bodenproben durchgeführte Altersbestimmung ergab Werte zwischen 3,3 und 20 Jahren. Aufgrund der flächenmäßigen Verteilung der Kontamination wurde eine Schadstoffverbreitung durch von Südwest nach Nordost fließendes oberflächennahes Schichtwasser angenommen. Entsprechend der Fließrichtung und der Geländemorphologie war danach die Schadensquelle auf dem Grundstück des Altenheims ... Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erwarten. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen erhärteten somit zunächst den Verdacht, dass die Ölkontaminationen aus dem stillgelegten Öltank des Altersheimes ... stammten.

Der Kläger erklärte sich daraufhin freiwillig dazu bereit, eine Detailerkundung auf dem Grundstück des Altenheims zu beauftragen. Die Untersuchungen der beauftragten Firma ... in Form von drei Sondierbohrungen (S 1, S 2, S 3) bestätigten am nordöstlichen Grundstücksbereich (S 1, S 2) eine entsprechende Untergrundbelastung. Die in 5 m Tiefe reichende Probebohrung S 3 an dem 1997 stillgelegten Heizöltank ergab jedoch keine Belastung, so dass nach Auffassung der Gutachter der Heizöltank als Schadensquelle auszuschließen sei. Auch der an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... sowie ... verlaufende Kanal könne als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.

Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes ... wurden im Mai 2013 auf dem klägerischen Grundstück weitere Erkundungsmaßnahmen in Form von 13 Rammkernsondierungen (RKS 1-13) bis zu einer Tiefe von 6,5 m mit 75 Bodenproben durch die Firma ... durchgeführt. Eine Spezifizierung der MKW-Gehalte im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergab, dass es sich bei der Kontamination um Heizöl oder Dieselkraftstoff handelte, wobei auffällige Benzol- und Naphtalinwerte auch auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen sein könnten. Belastete Bereiche wurden nur an der nordöstlichen Grenze des Grundstückes des Klägers nachgewiesen, die Eintragsstelle konnte indes nicht eingegrenzt werden. An der Westgrenze des Grundstückes und im Bereich des ehemaligen Öltanks ergaben sich keine erhöhten Schadstoffwerte.

Der Beklagte nahm daraufhin mit Bescheiden vom 30. Oktober 2013 (geändert mit Bescheid vom 23. November 2013), vom 3. Januar 2014 und vom 17. Februar 2014 (geändert mit Bescheid vom 17. März 2014) sowie mit Schreiben vom 6. Mai 2014 und 23. Dezember 2014 die Beigeladene mit weiteren Detailuntersuchungen in Anspruch. Das Untersuchungskonzept der von der Beigeladenen beauftragten Firma ... gliederte sich in eine horizontale und vertikale Eingrenzung der Schadstoffbelastung (Phase 1 a und b mit Kern- und Sondierbohrungen) und die Untersuchung des nächst tieferen Grundwasserstockwerkes (Phase 2). Im Rahmen der Phase 1a wurden vier ca. 9-10,5 m tiefe Kernbohrungen (BK 1 bis BK 4) auf dem Grundstück des Altenheims ... FlNr. ... und sechs 2,5-4,8 m tiefe Sondierbohrungen (BS 7 bis BS 12) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze durchgeführt. Die Untersuchungen wurden in Phase 1b durch drei ca. 12-14,5 m tiefe Kernbohrungen (BK 5, BK 6 und BK 8) und eine 9 m tiefe Kernbohrung BK 7 sowie drei Sondierbohrungen (BS 13 bis BS 15) ergänzt. Der Zwischenbericht der Firma ... zu der Phase 1a und 1b vom 23. April 2014 kam zu dem Schluss, dass der Ölschaden sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingegrenzt werden konnte und als Entstehungsort der Nordostrand des Altenheimkomplexes (Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4) sehr wahrscheinlich sei. Eine Herkunft der weit nach Nordosten bis Fl.Nr. ... und ... reichenden Schadstofffahne aus anderen, außerhalb des Altenheimgrundstücks liegenden Quellen sowie aus dem stillgelegten Heizöltank könne dagegen ausscheiden. Im Gutachten der Firma ... vom 23. April 2014 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Auch wenn die aktuellen Befunde aus den Kernbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4 - vermutlich durch Minderbefunde (Spülbohrverfahren) und/oder variierende Untergrundverhältnisse (Wegsamkeiten) bedingt - geringere MKW-Konzentrationen der ölbelasteten Sandsteinschicht aufweisen als in zum Teil unmittelbar benachbarten Sondierproben der Vorerkundungen (z. B. RKS 10, RKS 11, S 1), spricht dennoch die deutlich erhöhte Schichtmächtigkeit und die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone für eine Herkunft der nach Nordosten in das geplante Baugebiet B 41 reichenden Schadstofffahne aus diesem Bereich des Altersheimgeländes.

Aufgrund des wahrscheinlichen Ausbreitungsmodus der Mineralölkontamination in Phase oder gelöster Form über Schichtwasser entlang der Sandsteinoberfläche, d. h. der Schwerkraft folgend vom höchsten Geländepunkt aus, können die dort vorliegenden Bodenverunreinigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus diesem Bereich herrühren und nicht von anderen, außerhalb des Grundstücks liegenden Bereichen eingetragen worden sein.“

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wies die Beigeladene den Beklagten darauf hin, dass rechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme der Beigeladenen als Zustandsstörer für die auf ihr Grundstück vom Altenheimgelände zuströmende Kontaminationsfahne bestünden.

Im Zuge der Phase 2 wurden im Auftrag der Beigeladenen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durch die Firma ... im Zeitraum zwischen Februar und März 2015 an fünf Stellen bis zu einer Tiefe von 15 m Grundwassermessstellen errichtet (GWM 1 a bis 5 b). An der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) wiesen Pumpversuche im September 2014 keine gravierenden Auffälligkeiten auf, am 18. Mai 2015 bildete sich nach Durchführung der Pumpprobenahme jedoch eine ca. 11 cm starke Ölphasenschicht auf der Wassersäule, die auch im Mai und Juli 2015 noch immer 8-9 cm betrug.

Die Untersuchungen ergaben eine nordöstliche Strömungsrichtung des Grundwassers, wobei die GWM 3 als Zustrommessstelle und die Messstellengruppe GWM 1a/1b als Abstrommessstelle definiert werden konnte. Die GWM 4 liege zentral innerhalb des Schadensbereichs, die GWM 5 a/b im direkten Abstrom des Hauptgrundwasserstockwerkes, bzgl. des flurnahen Schichtwassers jedoch mehr seitenstromig. Im Schlussbericht der Firma ... vom 28. Juli 2015 ist folgendes ausgeführt:

„Bemerkenswert ist jedoch der Zutritt von dem Grundwasser aufschwimmender Ölphase (Schichtdicke bis zu 11 cm) in GWM 2 gegen Ende der Pumpprobennahme, die sich auch nach mehrwöchiger Überwachung offensichtlich nicht wesentlich verlagert oder abbaut. (…)

Auf Grundlage der Ergebnisse der Detailuntersuchungsphasen 1-2 kann der Ölschaden nunmehr als vertikal und horizontal weitgehend abgegrenzt gelten, auch wenn vereinzelt noch randliche Unschärfen bestehen. Die gesamte Kontaminationsfläche umfasst dabei eine Größe von rund 9000 m². Die Hauptmenge der Ölkontamination mit MKW Konzentrationen in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen liegt dabei auf dem nordöstlichen Teil von Fl.Nr. ... (Grundstück ...) und dem nordöstlich anschließenden Ackergrundstück Fl.Nr. ... (geplantes Baugebiet B 41 der Stadt ...) auf einer Teilfläche von etwa 5000 m². (...)

Die Ölkontaminationen beschränken sich dabei hauptsächlich auf die quartäre Talfüllung bis sandigschluffigen Verwitterungshorizonte des Blasensandsteins und beginnen in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK. Die vertikale Ausbreitung erfolgte dort etwa bis zur OK des unverwitterten Blasensandsteins bzw. stauenden Lehmschichten in ca. 3-5 m unter GOK. (...) Die Mächtigkeit der ölverunreinigten Schicht beträgt somit abgeleitet aus den Bohrergebnissen und dem räumlichen Verteilungsbild < 1 m in den Randzonen und ca. 3-4 m im Schadenszentrum (BK 4, GWM 4a) und kann im Durchschnitt mit ca. 2 m angesetzt werden. Daraus ergibt sich überschlägig ein Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW kontaminierte Bodenzone. (...)

Auch wenn die MKW Mobilität in der ungesättigten bis gesättigten Bodenzone insgesamt als relativ gering eingestuft werden kann, indizieren dennoch die im Grundwasser der GWM 1A und GWM 2 nachgewiesenen BTEX-Spuren (Nebenkontaminant) sowie die Tiefenlage der Bodenbelastungen, dass hier tatsächlich eine Schadstoffverlagerung aus dem Schadensherd bis ins durchlässige Hauptgrundwasserstockwerk stattgefunden hat. Offensichtlich können sogar in lokalen Randbereichen der Ölschadenszone (GWM 2) bei Fehlen eines hydraulischen getrennten, oberen Schichtwasserhorizontes massive Grundwasserverunreinigungen in Form von Ölphase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk gelangen. Aufgrund des gesamten Ölschadensbildes unter Berücksichtigung der MKW-Konzentrationsniveaus, dem räumlichen Ausbreitungsmodus der MKW-Bodenbelastungen über den Stau-/Schichtwasserpfad (in starker Anlehnung an die Topographie und dem Verlauf der Festgesteinsoberfläche des Blasensandsteins) sowie der eindeutig nachgewiesenen Herausbildung eines „Kontaminationssattels“ am Nordostrand des ... Altenheims mit erhöhter Ölschichtmächtigkeit ist die Kontaminationsquelle eindeutig diesen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... zuzuordnen. Eine Herkunft aus anderen (potentiellen) Verdachtsbereichen oder -quellen kann nach der nunmehr vorhandenen Datenlage generell ausgeschlossen werden (...).

Wo in den hangwärtigen Bereichen der Ölschadensfläche stauende Deckschichten über dem Keuperfestgestein und ein eigenständiger flurnaher Schichtwasserhorizont offensichtlich fehlen, kann es aber zu einer plötzlichen Mobilisierung von Mineralöl in fluide Phase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk kommen, wie die Situation in der GWM 2 am Nordwestrand der Ölschadensfläche belegt. (...)

Aufgrund der Tiefenlage der massiven Ölverunreinigungen im gesamten Kontaminationsbereich von mindestens 1,5 m unter GOK und die insgesamt geringe Stoffflüchtigkeit (BTEX nur in insgesamt geringen Konzentrationen vorhanden) ist ein Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Mensch (auch über den Pfad Boden - Bodenluft - Mensch) auszuschließen, solange es nicht durch Bodeneingriffe zu einer flächigen Freilegung und Zugänglichkeit der schädlichen Bodenverunreinigungen für den Menschen kommt. Dagegen ist das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Gewässer/Grundwasser als sehr hoch einzustufen, da aufgrund der massiven MKW-Belastungen als auch durch den noch vorhandenen, großen Schadstoffvorrat im Boden ein hohes Emissionspotenzial sowie in Verbindung mit den geringen GW-Flurabständen, dem relativ durchlässigen Bodenaufbau und der weitgehend fehlenden Flächenversiegelung ein hohes Transmissionspotenzial vorhanden ist. Zudem ist im Schadenszentrum bereits ein sanierungsrelevanter Eintrag mit Ausbreitung der MKW und BTEX (GW-Konzentrationen> Stufe 1 bis > Stufe 2 nach LfW-Merkblatt 3.8/1) bis in das flurnahe Grundwasserstockwerk (Schichtwasserhorizont in den quartären Lockerablagerungen bi Keuper-Verwitterungslehmen) belegt. (...) Wenngleich im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein sogar im Hauptschadensbereich (GWM 4a) aufgrund der hydraulisch weitgehend wirksamen Trennschicht (Grundwasserdeckschicht aus bindigen Quartärschichten oder Keuper-Verwitterungslehmen) keine auffällig erhöhten GW-Schadstoffkonzentrationen an MKW oder BTEX vorliegen, belegen die vereinzelt bis in dieses Niveau reichenden Bodenverunreinigungen durch MKW und die an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase, dass auch das Hauptgrundwasserstockwerk an lokalen Schwächezonen in der Grundwasserdeckschicht betroffen ist.“

Das Gutachten empfiehlt als weiteres Vorgehens eine historische Recherche in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... durch Auswertung der Bauakten insbesondere zum Bau und Betrieb von Tank- und Heizungsanlagen sowie hinsichtlich des Verlaufs von Ackerdränageleitungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ... insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ursache der an GWM 2 angetroffenen, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase. Die an GWM 2 am Rand zum Ölschadensbereich festgestellte, massive Grundwasserverunreinigung durch aufschwimmende Ölphase solle im Sinne einer Gefahrenabwehr und lokal begrenzten GW-Sanierungsmaßnahme beseitigt werden, um das Schadstoffpotential gezielt zu verringern und eine Verfrachtung mit dem Grundwasserstrom zu verhindern. Aufgrund der vermutlich stationären Schadstofffahne und der geringen Reichweite der Grundwasserbelastungen wird seitens des Gutachters kein Handlungsbedarf im Hinblick auf Sofortmaßnahmen zum Wirkungspfad Boden - Grundwasser/Boden - Mensch gesehen. Aus Vorsorgegründen solle mittelfristig eine umfassende Sanierung in Form einer Dekontamination bzw. Beseitigung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch bis zur Untergrenze der Ölbelastungen durchgeführt werden (überschlägige Sanierungskosten in Höhe von 1,1 Millionen €).

Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Schreiben vom 31 August 2015 zum Schlussbericht der ... GmbH dahingehend Stellung, dass durch die umfassenden Boden und Grundwasseruntersuchungen der Ölschaden als vertikal und horizontal ausreichend abgegrenzt angesehen werden könne. Aufgrund des aufgezeigten Ölschadensbildes könne nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege. Der Schadstoffeintrag (als Diesel- oder Heizöl definiert) sei hauptsächlich in den oberflächennahen Schichtwasserhorizonten im Lockergestein aber auch lokal im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein Gesteins (Ölphase in GWM 2) aufzufinden. Das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sei aufgrund der hohen Schadstoffbelastung sowie eines hohen Emissionspotenzials in Verbindung mit geringen Grundwasserflurabständen als sehr hoch einzustufen. Der Sanierungsvorschlag, die aufschwimmende Ölphase bei der GWM 2 restlos abzupumpen, wird seitens des Wasserwirtschaftsamtes als zielführend und notwendig erachtet. Dagegen sei von der vorgeschlagenen Überwachung des abgegrenzten Ölschadenbereichs (Grundwassermonitoring) kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Schaden im Boden sei hinreichend abgegrenzt. Das Schadstoffpotential der ungesättigten Zone, das weiterhin das Grundwasser verunreinigen werde, sei erheblich. Um eine weitere und andauernde Kontamination des Grundwassers zu verhindern, sei aus fachlicher Sicht kurzfristig eine Hot-Spot-Sanierung oder Sicherung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch im Bereich der zugänglichen Bereiche erforderlich. Nicht zugängliche Bereiche ..., Fl.Nr. ...) könnten mittels Dränagen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Kontamination kurzfristig gesichert werden. Ein Sanierungskonzept sei für eine kurzfristige und dauerhafte Lösung zu erarbeiten.

Eine Auswertung der Bauakten des klägerischen Grundstücks durch den Beklagten ergab keine weiteren Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung der Ergebnislosigkeit der historischen Recherchen um das Jahr 1983 (Begehung umliegender Heizöllagerstätten, Nachforschungen) und der Ergebnislosigkeit der aktuellen Nachforschungen seitens des Landratsamtes ..., der Beigeladenen und der Polizei entschied der Beklagte in fachlicher Übereinstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, dass von weiteren historischen Recherchen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 9. November 2015 einen nach § 18 BBodSchG mit Sanierungsmaßnahmen an der Grundwassermessstelle 2 und Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden zu beauftragen. Gleichzeitig wurde der Kläger für den Fall der Nichtbefolgung zum Erlass einer entsprechenden Anordnung angehört.

Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2015 nahm diese dahingehend Stellung, dass nach fachlicher Bewertung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch die ... GmbH mit Gutachten vom 11. November 2016 nicht hinreichend gesichert sei, dass die vorhandene Ölfahne ihren Ursprung auf dem klägerischen Grundstück habe. Auch sei der Schadensbereich, insbesondere die horizontale Ausdehnung nach bzw. der Zutrittsbereich von Südosten, nicht vollständig eingegrenzt. Ausreichende Untersuchungen zur Bestimmung des Alters der Belastungen seien noch nicht durchgeführt worden. Die Möglichkeit, dass es sich aufgrund des unterschiedlichen Alters auch um unterschiedliche Schadensquellen handeln könne, werde nicht in Betracht gezogen. Eine detaillierte historische Recherche zur Ermittlung aller ehemaligen bzw. aktuellen Nutzungen sowie der Umgangsbereiche mit Mineralölkohlenwasserstoffen sowohl auf dem Altenheimgelände als auch vor allem oberhalb in südwestlicher/südlicher/südöstlicher Richtung sei bis dato nicht durchgeführt worden. Es seien auch keine Linienelemente (z. B. Kanalisation) recherchiert worden, die als Ausbreitungspfad in Frage kommen könnten. Die These des „Kontaminationssattels“ sei nicht belastbar; auch seien die hydrogeologischen Verhältnisse nicht abschließend geklärt. In rechtlicher Hinsicht scheide der Kläger als Handlungsstörer aus, da er das Grundstück 1990 erworben habe, der Ölschaden jedoch seit 1982 aktenkundig sei. Als Zustandsstörer hafte der Kläger nur für notwendige Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück. Die Heranziehung des Klägers zur Sanierung benachbarter Grundstücke würde zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies gelte bereits für die Heranziehung für die Durchführung entsprechender Untersuchungen.

In der fachlichen Bewertung der Firma ... vom 11. November 2015 wird ausgeführt, eine gezielte historische Recherche werde insbesondere unter Berücksichtigung der ermittelten Tiefenbelastung an BK 6, die nicht vom Tank herrühre, und der in südöstlicher Richtung noch nicht eingegrenzten Schadstofffahne im Bereich von BS 12 als unabdingbar und mit höchster Priorität erachtet. Im Einzelnen ist in der fachlichen Stellungnahme der Firma ...GmbH folgendes ausgeführt:

„Einen Sonderfall stellt die GWM 2 dar. Die Ursache der im Mai 2015 nach lediglich 35-minütigem Abpumpen der Messstelle festgestellten aufschwimmenden Ölphase ist völlig unklar. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen 1. Grundwasserstockwerk (Schicht-/Stauwasser an GWM 2 nicht vorhanden) ist es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. der von hier aus nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden kann. (...)

Davon unabhängig stellt sich nach wie vor die Frage der Belastungsursache. Auch die bis dato vorliegenden Grundwasserwerte können in keinster Weise belegen, dass die Belastungen vom Altenheimareal herrühren. Zwar wurden in der sogenannten Zustrommessstelle GWM 3 keine Belastungen ermittelt, dies ist aus unserer Sicht jedoch in keinster Weise ein belastbarer Beleg dafür, dass der gesamte Zustrombereich zum Schadensareal tatsächlich vollständig belastungsfrei ist. Mit dem ausgeführten Pumpversuch an der Messstelle in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich um eine einzelne Messstelle handelt, kann in keinster Weise der gesamte potentielle Zustrombereich (grob überschlägig auf einer Breite von ca. 100 m) erfasst werden. (...) Grundsätzlich ist es daher erforderlich bzw. sinnvoll, aufgrund der o. G. Datenunschärfe weitere Grundwassermessstellen zu errichten (vor allem auch im Zustrombereich).“

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte das Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit, dass trotz der fachlichen Bewertung der Firma ... GmbH vom 11. November 2015 an der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 31. August 2015 festgehalten werde. Der Schaden werde aus fachlicher Sicht als ausreichend horizontal und vertikal abgegrenzt angesehen. Die erhebliche Grundwasserverunreinigung auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ..., machten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich.

Der Beklagte führte eine Verkehrswertermittlung des klägerischen Grundstückes durch, die einen Wert im fiktiv unbelasteten Zustand von 3.500.000 Euro ergab.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 nahm der Beklagte den Kläger zur Sanierung der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) nach näheren Maßgaben und zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden inklusive Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 € bzw. 15.000 € in Anspruch. Zur Begründung der auf § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützten Anordnung zur Sanierung der GWM 2 wird ausgeführt, die Verunreinigung der GWM 2 stehe in direktem Kausalzusammenhang zur festgestellten schädlichen Bodenveränderung. Die aufschwimmende Ölphase mit einer Schichtstärke von bis zu 11 cm stelle ein erheblicher Öleintrag ins Grundwasser dar, der ein umgehendes Tätigwerden durch Sanierung erfordere, um einerseits das vorhandene Grundwasser zu dekontaminieren und andererseits ein weiteres Abfließen des dort vorhandenen Schadens zu unterbinden.

Die auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG erlassene Anordnung zur Beauftragung und Durchführung von Sanierungsuntersuchungen entsprechend dem in § 6 Abs. 1 BBodSchV, Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV unter Vorgabe von Sanierungszielwerten von 1.000 µg/l MKW und 100µg/l BTEX für das Grundwasser und 1.000 mg/kg MKW und 100 mg/kg BTEX für den Boden wurde damit begründet, dass die bereits durchgeführten Erkundungsmaßnahmen ein ungewöhnliches Ausmaß des Schadensfalls belegten (50.000 l Mineralölkontamination auf einer Fläche von 9000 m² über 6 Grundstücke hinweg). Die jüngsten Untersuchungen hätten gezeigt, dass das im Boden gebundene Öl auch bereits ins anstehende Grundwasserstockwerk vorgedrungen sei (Ölphase in GWM 2 mit einer Schichtstärke von 11 cm). Das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser sei aufgrund der Standortbedingungen und der Schadstoffmenge als sehr hoch einzustufen. Aufgrund der Ausbreitung und der Menge der Schadstoffe ergebe sich in besonderem Maße eine Gefährdung der Allgemeininteressen an der Sicherung der Bodenfunktionen und der Reinhaltung des Grundwassers und somit eine Notwendigkeit für die Sanierung des Gesamtschadens. Eine vorläufig weitere Überwachung des hinreichend abgegrenzten Schadens verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.

Das Eingriffsermessen sei insoweit stark reduziert, als die bekannten Kontaminationen äußerst weiträumig und offenbar einer Mobilisierung ins Grundwasser zugänglich seien. Das Grundwasser sei bereits in erheblichem Umfang verunreinigt und ströme derzeit mitsamt den Schadstoffen ungehindert weiter ab. Ziel der Anordnung sei es, die vorhandene Ölphase in der GWM 2 möglichst zeitnah im notwendigen Umfang zu neutralisieren, sowie eine ausreichende Datengrundlage und konkrete Handlungsempfehlung für die im Sinne des Boden- und Grundwasserschutzes weiter erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Gesamtschaden zu schaffen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Zielwerte und vorläufigen Zielwerte für Sanierung und Sanierungsuntersuchung seien jeweils zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls entwickelt worden. Die angesetzten Werte seien vergleichsweise moderat und stellten das vorliegend fachlich erforderliche Mindestmaß dar. Die finanziellen Interessen des Klägers müssten angesichts dieser Gefährdungslage hinter dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung sowie den Allgemeininteressen am Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen und an der Reinhaltung des Grundwassers zurückstehen.

Der Kläger sei als Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks in der Pflicht. Die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers knüpfe an die von der Sache ausgehende Gefahr an, auch wenn die Reichweite der zutreffenden Maßnahmen sich nicht auf diese selbst beschränke, sondern sich nach der Erforderlichkeit bestimme. Der Kläger könne als Zustandsstörer für die betroffenen Grundstücke herangezogen werden, da fachlich festgestellt worden sei, dass der ursprüngliche Eintragsort unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation sowie der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen zweifelsfrei auf dem Grundstück des Klägers liege und von dort aus sich die Schadstofffahne ausbreite. Gleichwohl sei bei der Inanspruchnahme die Rechtsprechung zur Haftungshöhe des Zustandsstörers zu berücksichtigen.

Das vom Kläger vorgebrachte Argument der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit trage insofern nicht, als hinsichtlich der GWM 2 eine Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin vorliege und die Sanierungsuntersuchung aus fachlichen Wertungen anhand der bisherigen Erkenntnisse bestehe und keine Einwirkungsmöglichkeit für fremde Grundstücke erfordere. Dass etwaige erforderliche Betretungs- und Durchführungsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorlägen, stehe einer Beauftragung in keiner Weise entgegen.

Wenngleich im bisherigen Verfahrensablauf keine förmliche historische Erkundung durchgeführt worden sei, sei diese im vorliegenden Fall entbehrlich, da durch eine historische Erkundung keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Bereits 1983 seien weitgehende Recherchen inklusive der Begehung umliegender Heizöllagerstätten erfolgt, die ohne Ergebnis geblieben seien. Seit Wiederaufnahme des Verfahrens seien erneut umfangreiche Nachforschungen angestellt worden, insbesondere Sichtung von Archivunterlagen sowie Personen und Zeitzeugenbefragungen, die jedoch wiederum keine Hinweise auf ein verursachendes Ereignis oder sonstige Erkenntnisse zur Verursachung der Schadstoffeinträge erbracht hätten. Da nunmehr die Eintragstelle auf dem Grundstück des Klägers fachlich feststehe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Schadensereignis innerhalb dieses örtlich sehr begrenzten Bereichs noch zu ermitteln wäre. Bei den bisherigen Erkundungen seien auch bestehende Linienelemente wie z. B. Kanäle in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen worden.

Der Rückschluss auf verschiedene Schadensquellen aufgrund der Altersbestimmungen sei wegen der Fehleranfälligkeit des Verfahrens nicht haltbar. Eine Herkunft aus anderen potentiellen Verdachtsbereichen sei aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen fachlich ausgeschlossen worden. Der Schadensbereich sei mittlerweile horizontal und vertikal ausreichend eingegrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht vorrangig ein Handlungsstörer heranzuziehen, da das Bodenschutzrecht keine Rangfolge möglicher Verpflichteter kenne, sondern sich am Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr orientiere. Die Inanspruchnahme des Klägers entspreche dem Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Der Kläger sei als Eigentümer des die Kontamination verursachenden Grundstücks für die Gesamtfläche haftbar. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers liege nach Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstückes abzüglich Grundschulden und bereits erbrachter Aufwendungen in Höhe von 1.741.431 € nicht vor.

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird auf das nachgewiesene, erhebliche Gefährdungspotenzial verwiesen. Die Gefährdungssituation verstärke sich durch vorliegend außergewöhnlich weiträumige Ausbreitung und die enorm hohe Menge an Schadstoffen, was insbesondere auch durch die 11 cm starke aufschwimmende Ölphase an der GWM 2 eindrucksvoll verdeutlicht werde. Die Ölphase wirke bereits jetzt schädigend auf den Zustand des Grundwassers ein, so dass im Interesse des Umweltschutzes auch unter Berücksichtigung des Alters der Verunreinigungen umgehend entgegengewirkt werden müsse.

Die Androhung der Zwangsgelder wird auf Art. 29, 30,31 und 36 VwZVG gestützt.

Gegen den an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 11. Dezember 2015 zugestellten Bescheid vom 9. Dezember 2015 hat der Kläger am 22. Dezember 2015 Klage erheben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen lassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei nicht der richtige Adressat. Er habe die gegenständliche „Altlast“ nicht verursacht und sei nicht Gesamtrechtsnachfolger des vorherigen Grundstückseigentümers. Ob der Kläger Zustandsstörer sei, stehe noch nicht fest. Soweit Schadstoffe durch den Grundwasseranstrom unter die Grundstückssäule getragen würden, erfolge die Grundwasserkontamination damit horizontal, nicht vertikal unter Inanspruchnahme des Grundstückspfades, so dass eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers ausscheide (unter Verweis auf Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG, Rn. 27). Es sei noch nicht geklärt, wie es zu dem Schaden auf dem Grundstück des Klägers gekommen sei, und es sei nicht nachgewiesen, dass der Schaden dort verursacht worden sei. Selbst wenn der Kläger Zustandsstörer sein sollte, hafte er nicht für „Altlasten“ auf Nachbargrundstücken. Anknüpfungspunkt für die Haftung als Zustandsstörer sei das Grundstückseigentum; die Haftung reiche daher nur so weit, wie das Eigentum selbst reiche (unter Verweis auf Dombert a. a. O. und BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99). Die Haftung korrespondiere mit der rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit sowie des Rechts der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Eigentümers, auf Nachbargrundstücke könne der Eigentümer jedoch nicht einwirken. Hinsichtlich fremder Grundstücke sei der Kläger nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit nicht Zustandsstörer (unter Verweis auf VG München, B. v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris). Eine Gestattung bzw. Duldungspflicht benachbarter Grundstückseigentümer begründe nicht die Übertragung der tatsächlichen Gewalt auf den Kläger. Auch könne der Kläger aus dem benachbarten Grundstücken gerade keinen Nutzen ziehen. Mit der ihm vom Beklagten auferlegten öffentlichrechtlichen Pflicht korrespondiere keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Die Heranziehung des Eigentümers eines Grundstücks, von dem die Gefahr ausgehe, auch zur Sanierung von Nachbargrundstücken würde zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies gelte bereits für die Heranziehung für die Durchführung entsprechender Untersuchungen und unabhängig von den Kosten der Maßnahme der Zustandsstörer haftet nur für Kontaminationen auf Flächen, für die er gemäß § 4 BBodSchG einzustehen habe. Die Zustandsstörerhaftung sei auf das jeweilige Grundstück begrenzt (unter Verweis auf VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 -; BayVGH, B. v. 17.2.2005, 22 ZB 04.3472 - juris; VG Trier, U. v. 20.1.2000, NJW 2001,531). Der Beklagte sei offenbar zunächst selbst davon ausgegangen, dass für den Fall, dass der Verursacher nicht gefunden werde, sich die Störerauswahl auf die jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer beschränke.

Die an der GWM 2 festgestellte Ölphase könne nicht mit dem gegenständlichen Ölschaden im Zusammenhang stehen. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen Grundwasserstockwerk sei es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. von der hier nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden könne. Der gegenständliche Ölschaden sei etwa 30 Jahre alt. Bei einem Schaden dieses Alters gebe es regelmäßig keine Phase mehr; eine Phase bedeute, dass das Öl obenauf schwimme. Mit zunehmenden Alter und Dauer vermische sich aber das Öl mit dem Wasser. Ein direkter Zusammenhang dem von Genesis angenommenen Schadensherd auf dem Altenheimgelände mit der Verunreinigung an der GWM 2 sei nicht erkennbar; dafür spreche auch, dass der Grundwasserstand an GWM 2 ca. 1,3 m höher sei, als an GWM 4a, die nicht belastet sei. Hinzu komme, dass weder die tiefe Messstelle GWM 1a noch die flache Messstelle GWM 1b im Grundwasserabstrom des Schadens MKW-Belastungen aufweise, woraus in der Gesamtbetrachtung bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser nach Auffassung des Sachverständigenbüros ...GmbH eine deutliche Relativierung des Gefährdungspotenzials anzunehmen sei. Eine akute Gefährdung ausgehend von dem Grundstück des Klägers sei derzeit nicht erkennbar, zumal im ...teich in den letzten Jahren keine sichtbaren MKW-Verunreinigungen mehr aufgetreten seien. Da mithin keinesfalls feststehe, dass Ursache für die Belastung an GWM 2 der gegenständliche Ölschaden sei, würde der Kläger für diese Belastung selbst dann nicht haften, wenn man ihn als Zustandsstörer auch für Belastungen auf dem Nachbargrundstück heranziehen könnte.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung lägen nicht vor. Die Durchführung einer Sanierung und damit auch einer entsprechenden Untersuchung sei erst dann angezeigt, wenn die Ursache des Schadens eindeutig feststehe. Die Vorgehensweise des Beklagten erstaune zum einen unter Berücksichtigung der Einstellung der Schadensüberwachung in den achtziger Jahren und zum anderen, da eine historische Erkundung im Rahmen der Amtsermittlung nicht durchgeführt worden sei. Die historische Erkundung gehöre gemäß Nr. 4.1.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz und Altlastenrechts in Bayern im Rahmen der Amtsermittlung zu den Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass bestehende Linienelemente, wie zum Beispiel Kanäle, mit in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen wurden. Die Einbeziehung so genannter Linienelemente sei von großer Bedeutung, weil in diesem Bereich regelmäßig der natürliche Boden entfernt und das Rohr auf Sand gebettet werde, auf dem sich Öl jedoch weitaus besser ausbreiten könne als im gewachsenen Boden. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensherd in einem örtlich sehr begrenzten Bereich liegen müsse. Vielmehr könne sich ein Schaden, insbesondere ein alter Schaden, durchaus weiträumig ausbreiten. Zumindest zu dem Grundstück des Klägers sowie den Grundstücken Fl.Nr. ..., ... und ... sowie ... und ... hätte eine historische Erkundung durchgeführt werden müssen. So sei allgemein bekannt, dass auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... ein Kohlen-/Mineralölhandel vorhanden gewesen sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... werde industriell genutzt. Eine historische Erkundung hinsichtlich der umliegenden Grundstücke daher zwingend geboten, bislang jedoch nicht erfolgt. Auch seien Bohrungen und Probeentnahmen auf anliegenden Grundstücken nicht durchgeführt worden.

Entgegen der Auffassung von Genesis GmbH sei der Schadensbereich gerade nicht horizontal und vertikal abgegrenzt. Die Sondierbohrung BS12 liege außerhalb des Grundstücks des Klägers und südöstlich des von ... angenommenen Entstehungsortes im Bereich der Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4. Der hellrot gekennzeichnete Bereich mit MKW-Belastungen ≥ 3000 mg/Kilogramm habe eine schlauchartige Ausdehnung. In der südöstlichen Verlängerung dieser schlauchartigen Ausbreitung gebe es keine weiteren Probeentnahmestellen und damit auch keine weiteren Analyseergebnisse mehr. Das südöstliche Gelände aber liege höher, so dass das oberflächennahe Schicht-/Stau- und Grundwasser von dort abfließe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schadstoffzutritt von weiter „oberhalb“ in südöstlicher Richtung erfolgte.

Der stillgelegte Heizöltank auf dem Grundstück des Klägers scheide als Schadensquelle aus. Die am Ort des Öltankes aufgefundenen Belastungen in 10,05 m unter GOK sprächen gegen das von Genesis angenommene Schadenszentrum an der Südwestgrenze des Baugebietes bzw. der Nordwestgrenze des Grundstücks des Klägers. Da der Bereich des ehemaligen Öltankes höher als das behauptete Schadenszentrum und mindestens 25 m entfernt im Grundwasserabstrom liege, hätte das Grundwasser mindestens 25 m zurückströmen müssen, um die Belastung am Öltank in einer Höhe von 411 m üNN verursachen zu können. Dies sei nicht plausibel.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 30. März 2016,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Bescheides sei nur die Sanierung der GWM 2 und die Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung. Über eine tatsächliche Sanierung des Gesamtschadens könne erst nach Vorliegen der Sanierungsuntersuchung abschließend entschieden werden. Der Kläger sei auch weiterhin der richtige Adressat der getroffenen Verpflichtungen, zumal er Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei, auf dem sich die Kontaminationsquelle befinde und von dem aus sich die Schadstofffahne auf weitere Grundstücke erstrecke. Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2005 (Az. 22 ZB 04.3472) behandle eine Problemkonstellation, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar sei, da der zur Sanierung herangezogene Eigentümer nicht zur Sanierung des Nachbargrundstücks herangezogen worden sei. Unter Berücksichtigung mehrerer in Frage kommender Störer habe der Beklagte eine ermessensgerechte Störerauswahl getroffen. Bei der Störerauswahl müsse das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung im Vordergrund stehen. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lasse sich § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf dessen räumlichen Bereich nicht entnehmen (unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 - 11 B 14.05 -; VG Münster, U. v. 19.3.2010 - K 1415/08 -) danach sei sehr wohl eine Inanspruchnahme des Klägers möglich, selbst wenn sich der Schaden von seinem Grundstück auf weitere Grundstücke erstrecke bzw. verlagere. Die Heranziehung für die vom Schadstoffabstrom betroffenen Grundstücke widerspreche auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beklagte gehe nämlich nicht von einer unbeschränkten Haftung aus, sondern erkenne streitgegenständlichen Bescheid das Bestehen einer Haftungsgrenze an. Bei den Erwägungen zu dieser Haftungsgrenze habe sich der Beklagte richtigerweise nur am eigenen Grundstück des Klägers orientiert. Es sei aus Sicht des Landratsamts weiterhin fachlich durch übereinstimmende Einschätzung der Firma ... GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes ... gesichert, dass der Ausgangspunkt des Schadens auf dem Grundstück des Klägers liege. Eine Ausbreitung, beispielsweise über Kanalbetten, sei bereits fachlich geprüft und in den Berichten der Firma ... GmbH vom 6. Mai 2013 und vom 28. Juli 2015 jeweils ausgeschlossen worden. Von Untersuchungen auf Nachbargrundstücken seien keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dem Schaden an der GWM 2 einen Kausalzusammenhang mit dem übrigen Schaden abzusprechen, erscheine dem Beklagten angesichts der bisherigen fachlichen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Stellungnahme des Büros... vom 11. November 2015 habe das Wasserwirtschaftsamt ... in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger erklärt, dass die Erwägungen des Büros ...nicht geeignet seien, die davor getroffenen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamtes infrage zu stellen. Zudem habe das Wasserwirtschaftsamt in dieser Stellungnahme nochmals auf die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen hingewiesen. Ein Rückschluss vom vermutlichen Alter des Schadens und fehlenden Beeinträchtigungen des ...teichs auf das derzeit vorliegende Gefährdungspotenzial widerspräche sämtlichen fachlichen Erwägungen des Umweltschutzes und insbesondere auch dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr, an dem sich das Bodenschutzrecht in wesentlichem Maße orientiere.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Beigeladene zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 wie folgt Stellung genommen: Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91) gäben für die Frage der Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers für eine abdriftende Schadstofffahne nichts her. Mit der weitgehenden Verpflichtung des Zustandsstörers, die lediglich bei Unkenntnis über die Verursachung auf den Verkehrswert nach Sanierung beschränkt sei, lasse sich eine Beschränkung der Haftung auf das eigene Grundstück nicht vereinen. Aufgrund der Kenntnisse der Bodengasmessung von 1984 bestehe möglicherweise die Haftung des Zustandsstörers über den Verkehrswert nach Sanierung hinaus. Die Beschränkung der Zustandsstörerhaftung auf das Grundwasser unterhalb des eigenen Grundstücks lasse sich nur mit der Sachherrschaft als Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung begründen. Eine solche Beschränkung enthalte die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur hafte ein Grundstückseigentümer für eine abdriftende Schadstofffahne. Der Grundstückseigentümer sei lediglich für eine ausschließlich vom Zustand eines fließenden Grundwassers ausgehende Verunreinigung nicht verantwortlich. Die Entlassung eines Eigentümers aus der Verantwortlichkeit mit dem endgültigen Schadensaustrag aus seinem Grundstück erscheine auch nicht sachgerecht, weil dieser Zeitpunkt weitgehend vom Zufall abhänge und allein der Zeitablauf kein maßgebendes Kriterium für die Verantwortlichkeit sein könne. Die Beigeladene verweist auf das besondere Gewicht sachverständiger Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes und das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr.

Auf Nachfrage des Gerichtes führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 21. Januar 2016 aus, aufgrund der räumlichen Lage und der Konzentrationsverteilung sei zu folgern, dass der Eintrag auf dem klägerischen Grundstück im Bereich der nordöstlichen Gebäudegrenze stattgefunden haben müsse. Ausschlaggebend für die räumliche Verteilung in der ungesättigten Zone seien natürliche (vor allem Klüfte, Schichtfugen, Sandsteinlagen mit höheren Durchlässigkeiten) und gegebenenfalls auch künstlich geschaffene Wegsamkeiten (Leitungstrassen), wobei inhomogene Untergrundverhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Messstelle GWM 2 liege am Rande der Ölkontamination. Aufgrund der Inhomogenität des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines Stauhorizontes, der bei GWM 4 den belasteten Schichtwasserkörper nach unten hin abdichte, sei es durchaus vorstellbar und naheliegend, dass nahe der Messstelle der Ölschaden bereits lokal dem Grundwasser aufsitze. Es sei unwahrscheinlich, dass das festgestellte Öl über den Grundwasserpfad herangezogen worden sei. Aus fachlicher Sicht sei es zutreffend, dass die Grundwasserverhältnisse im Anstrom nicht vollständig und absolut durch die GWM 3 überprüfbar seien. Aufgrund der Bepumpung repräsentierten die Wasserproben die Belastungssituation in einem breiteren Anstrombereich. Eine 100-prozentige Erfassung der Grundwassersituation sei nicht möglich. Auch liege noch keine flächenhafte Grundwasserbelastung vor. Die vorliegenden Ergebnisse seien daher ausreichend, um die Zustromsituation im Hinblick auf eine potentielle Bodensanierung beurteilen zu können.

Der Kläger trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum einer möglichen Verursachung durch die Firma ... (...) südöstlich des klägerischen Grundstückes nicht nachgegangen werde. Offenbar sei sowohl beim Wasserwirtschaftsamt als auch beim Landratsamt eine Kenntnis hinsichtlich einer schädlichen Bodenbelastung auf dem Grundstück der Firma ... vorhanden.

Die Firma ... führt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 aus, eine Ausbreitung des Schadens erfolge zwar über das Schichtwasser, eine Ausbreitung vom Kontaminationssattel bis zur GWM 2 sei jedoch nur über den Wasserpfad möglich. Die Messstelle liege eindeutig außerhalb des Schadensbereiches. Eine Verunreinigung des Grundwassers an GWM 2 aus dem Schadensareal widerspräche auch den Grundwasserfließverhältnissen. Die an GWM 2 aufgetretene Ölphase müsse eine andere Ursache haben und sei nicht mit dem klägerischen Grundstück in Verbindung zu bringen.

Die Firma ... GmbH führt mit Schriftsatz vom 24.3.2016 ergänzend aus, an der GWM 3 sei kein längerer Pumpversuch zum Nachweis des Einzugsgebietes der Messstelle ausgeführt worden. Die Aussage, dass das Grundstück der Firma ... als Schadensursache ausscheide, sei nicht belastbar. Im vermuteten direkten Abstrom der Firma ... unterhalb der Straße ... befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kanaltrasse, die entsprechend des Straßenverlaufes linear vom Areal der Firma ... auf den großflächigen Schadensbereich mit Schwerpunkt nördlich bzw. nordöstlich des Altenheimgebäudes zulaufe. Die Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes, dass auch in den sonstigen Wohnbereichen außerhalb von GWM 3 keine Ölbelastung auf das Gelände zuströme, sei mangels entsprechend ausgebauter Grundwassermessstellen nicht belastbar.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2016 ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Schadensbereich sei hinreichend eingegrenzt, weitere Messstellen seien nicht erforderlich. Altersbestimmungen seien nicht standardisiert und könnten allenfalls nur als grobe Orientierung herangezogen werden. Eine Verursachung seitens des Grundstückes der Firma ... könne aufgrund der Fließrichtung entsprechend des Grundwassergleichenplanes ausgeschlossen werden. Ein Schadstoffeintrag über das Kanalsystem sei geprüft worden, Auffälligkeiten hätten sich dabei nicht ergeben. Aufgrund der räumlichen Verteilung des Schadens sei zu folgern, dass die Ursache auf dem klägerischen Grundstück liege, wobei nicht mehr geklärt werden könne, ob es sich um eine einmalige, länger andauernde oder mehrfache Schadenseinbringung an jedenfalls gleicher Stelle handelte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2016 und die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2016 verwiesen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. April 2016 unter Vorlage einer Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, andere Schadenseintritte als über das klägerische Grundstück wie z. B. aus südlicher Richtung oder über das Kanalsystem seien aufgrund der Topographie und des Schadensbildes auszuschließen. Auf die weiteren Einzelheiten und auf die ergänzende Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. April 2016 mit gleichzeitiger Stellungnahme der Firma ... GmbH, die erneut auf eine mögliche Ausbreitung über die linear auf den Schadensbereich zulaufende Kanaltrasse ... Weg hinweist, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat die Klägerbevollmächtigte einen Messbericht der Firma ... vorgelegt, wonach aufgrund einer chemischen Analyse einer Ölprobe aus der GWM 2 und von Wasser aus der GWM 4b sich ergebe, dass bei der Ölphase aus GWM 2 neuwertiger Diesel/Heizöl vorliege, während die MKW-Belastung im Wasser aus GWM 4b ein stark abgebautes Mitteldestillat sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs und der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Kläger zu Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36), zul. geändert durch G v. 12.5.2015, (GVBl. S. 82) i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zul. geändert durch G. v. 31.8.2015 (BGBl S. 1474) zur Beauftragung und Durchführung einer Sanierungsuntersuchung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554) und Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV verpflichtet (vgl. 1.). Auch die angefochtene Anordnung zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 nach näheren Maßgaben gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. 2.). Die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 und 15.000 Euro weist keine Rechtsfehler auf (vgl. 3.).

1.

Die mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger angeordnete Beauftragung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung unter Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ..., ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG kann die zuständige Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sieht vor, dass die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen soll, der insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erlassene Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) trifft in § 6 BBodSchV und Anhang 3 zur BBodSchV nähere Maßgaben für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV ist insbesondere zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden sind vorliegend gegeben. Auf den betroffenen Grundstücken liegen schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG vor, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit i. S. v. § 13 Abs. 1 BBodSchG ausgehen (vgl. 1.1). Das ausgeübte Entschließungsermessen der Behörde, von der Gefährdungsabschätzung zur Sanierung überzugehen und Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG anzuordnen, ist nicht zu beanstanden (vgl. 1.2), da nach Überzeugung des Gerichts die schädlichen Bodenveränderungen sowohl vertikal als auch horizontal als hinreichend eingegrenzt anzusehen sind und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. ...der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).Das Absehen der Behörde von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden (vgl. 1.2.2).

Der Kläger kann als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, als nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteter zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden in Anspruch genommen werden (vgl. 1.3). Die Störerauswahl ist unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden; auch wird die Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung eingehalten (vgl. 1.4). Ermessensfehler hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen gemäß § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich als verhältnismäßig (vgl. 1.5).

1.1

Die im Rahmen der Detailuntersuchungen festgestellten Ölkontaminationen auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ... stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG dar, von denen in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zu fordernde Komplexität der Sanierung ist aufgrund der zwischen den Beteiligten und den Fachbehörden erforderlichen abgestimmten Vorgehensweise vorliegend gegeben.

Das Bayerische Bodenschutzgesetz macht von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 BBodSchG Gebrauch, die Erfassung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen zu regeln und der zuständigen Behörde die Befugnis einzuräumen, bei gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Durchführung bestimmter sanierungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen zu verlangen. Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG sind Sanierungsuntersuchungen auf komplexe Altlastenfälle ausgerichtet. Soweit das Landesrecht Sanierungsuntersuchungen auch auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt, verlangt Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG in ähnlicher Weise wie bei Altlasten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ein besonderes Gefahrenmaß bzw. eine besondere Erheblichkeit der schädlichen Bodenveränderungen.

Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG erfordert das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Von den schädlichen Bodenveränderungen, die die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung rechtfertigen, müssen mithin besonders gravierende Auswirkungen auf den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu befürchten sein. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Dabei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zul. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 -, Rn. 13, juris).

Auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ..., liegt nach den Erkenntnissen der bislang durchgeführten Untersuchungen eine Kontaminationsfläche von rund 9000 m² vor, wobei die Hauptmenge der ca. 50.000 l umfassenden Ölkontamination in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone auf einer Teilfläche von etwa 5000 m² (FlNr. ... und ... der Gemarkung ...) mit einer Schichtmächtigkeit von 3-4 m im Schadenszentrum in einer Tiefe von ca. 3-5 m unter GOK, in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ... und ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK liegt und MKW-Konzentrationen von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen aufweist. Die vorgefundenen Ölkontaminationen stellen stoffliche Einträge in den Boden dar, die allein aufgrund der stofflichen Eigenschaften von Heizöl/Diesel, insbesondere aber in dem vorgefundenen Ausmaß die natürlichen und nutzungsrelevanten Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG in besonders gefährdender Weise beeinträchtigen. Das sich überschlägig ergebende Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW-kontaminierte Bodenzone weist eine solche Massivität und Großflächigkeit auf, dass von schädlichen Bodenveränderungen mit besonderem Gefahrenmaß i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG auszugehen ist. Auch in Anbetracht des möglicherweise hohen Alters des Schadens lassen die gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Gefahr einer weiteren Ausbreitung und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung besorgen.

Dass die schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes verursacht wurden, steht dem Anwendungsregime des Bundesbodenschutzgesetzes nicht entgegen. Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden. Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Gesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336, Rn. 15).

Bei schädlichen Veränderungen, die einen besonderen Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen beteiligten Behörden erfordern oder eine besondere Schadensneigung, ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, liegt die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderliche Komplexität vor, die sanierungsvorbereitende Sanierungsuntersuchungen rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der räumlichen Erstreckung des Schadens auf mehrere Grundstücke sowie der Tatsache, dass neben den vorgefundenen Bodenverunreinigungen auch Sanierungen im Grundwasserbereich erforderlich sind, der notwendige Abstimmungsbedarf zwischen den Beteiligten und somit die zu fordernde Komplexität einer Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen.

1.2

Die Ermessensentscheidung der Behörde (Entschließungsermessen), von der Amtsermittlung nebst historischen Recherchen, der Gefährdungsabschätzung zur Sanierungsplanung überzugehen, ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden.

Das festgestellte Gefahrenausmaß rechtfertigt vorliegend die Annahme eines höchstwahrscheinlichen Sanierungsbedarfs und die Anordnung von dementsprechenden, vorbereitenden Sanierungsuntersuchungen.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Behörde aufgrund der gesetzlichen Formulierung „soll“ aufgrund des eingeschränkten, gebundenen Ermessens im Regelfall verpflichtet, von den Instrumenten der Sanierungsuntersuchung Gebrauch zu machen (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 13 Rn. 8). Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen erfordert ein hinreichendes Konkretisierungsmaß hinsichtlich Schadensausmaßes und Schadensverursachung, mithin vorausgehende Ermittlungen nach den nach § 4 Abs. 3, 4, 5 oder 6 BBodSchG möglichen Sanierungsverpflichteten. Anordnungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG setzen voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung aufgrund von Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung bereits feststeht (BayVGH, B. v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 8; B. v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137).

Während der Zweck der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung darin besteht, festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat und ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dient die Sanierungsuntersuchung dazu, Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, auf welche Weise die aufgrund der Altlast bestehende Gefahr abgewendet werden soll (vgl. BT-Dr 13/6701, S. 24, 40). Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG und des Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG vorgeschaltet sein können, einerseits und den sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde (vgl. zur Abgrenzung zwischen Gefahrenabschätzung und Sanierungsuntersuchung VGH BW, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605; BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582). Im Falle eines Anfangsverdachts erfolgen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG von Amts wegen und noch ohne Einbeziehung eines Verantwortlichen. Bei zunehmender Konkretisierung und hinreichenden Verdachtsmomenten können nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Detailuntersuchungen gem. § 3 Abs. 4 BBodSchV gegenüber den Pflichtigen nach § 4 BBodSchG angeordnet werden. Während Detailuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV im Rahmen der Gefährdungsabschätzung der Erforschung des Ist-Zustandes und dessen Sanierungsbedarfs dienen und der Sanierungsuntersuchung zeitlich und systematisch vorangehen, zielt die Sanierungsuntersuchung basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsabschätzung auf die Feststellung, welche Sanierungsmaßnahmen überhaupt und wie diese im Einzelnen durchgeführt werden sollen (§ 6 Abs. 1 BBodSchV).

Die Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass eine relevante Gefahr besteht, diese hinsichtlich Ursache und Ausmaß hinreichend konkretisiert ist, und eine Sanierung höchstwahrscheinlich durchzuführen sein wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund der Ergebnisse der Detailuntersuchungen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung und einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001, a. a. O.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht - KrW-/Abf- u. BodSchR - Kommentar, § 13 BBodSchG, Rdnr. 55).

Das Erfordernis des abgestimmten und gestuften Planungsprozesses zur Sanierung kann sich auf die Abstimmung der einzelnen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG untereinander sowie auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten beziehen. Es ist etwa dann gegeben, wenn auf einer größeren Sanierungsfläche sowohl Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchgeführt werden müssen, und diese dergestalt aufeinander bezogen sind, dass sich nach den Erkenntnissen beim Voranschreiten der einzelnen Maßnahmenart die Intensität und der Umfang der anderen Maßnahmen richten. Schon die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Typen von Maßnahmen auf einer sanierungsbedürftigen Fläche führt zu einem gesteigerten Koordinierungsbedarf. Einer näheren Abstimmung bedarf es in besonderem Maße dann, wenn eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen erforderlich ist, um den Sanierungserfolg zu gewährleisten. Allein die Verschiedenheit mehrerer Sanierungspflichtigen genügt nicht, um ein qualifiziertes Planungsbedürfnis annehmen zu können (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, Rn. 74, juris).

Ein qualifiziertes Planungsbedürfnis für die Sanierung ergibt sich vorliegend aus der großflächigen Ausdehnung der Kontamination, der aufgrund unterschiedlicher Bebauungssituation und topographischer bzw. geologischer Besonderheiten der betroffenen Grundstücke möglicherweise unterschiedlichen Vorgehensweise sowie vor allem aus der Massivität des Schadens und dem daraus folgenden Gefährdungspotential für das Grundwasser.

§ 13 Abs. 1 BBodSchG verlangt indes nicht, dass alle mit einer schädlichen Bodenveränderung zusammenhängenden Umstände lückenlos aufgeklärt sein müssten, ehe eine Sanierungsuntersuchung gefordert werden kann. Das Maß der notwendigen Ermittlungen kann sogar davon abhängen, welches Sanierungsverfahren gewählt wird; insoweit bestehen gewisse Wahlmöglichkeiten für den Sanierungspflichtigen und damit zugleich unvermeidbare Überschneidungen zwischen §§ 9 und 13 BBodSchG (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).

Im vorliegenden Fall wurden sowohl über eine Erstbewertung als auch über Detailuntersuchungen hinaus bereits umfangreiche Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadens veranlasst. Seit 2012 waren verschiedene sachverständige Fachfirmen unter fachlicher Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt im Auftrag der Beigeladenen, des Klägers oder des Wasserwirtschaftsamtes mit vielfachen Bodenaufschlüssen und Analysen befasst. Das Gericht ist nach Bewertung der sachverständigen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, dessen Aussagen als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 19; U. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 -, BayVBl 2005, 726), zu der Überzeugung gelangt, dass das Belastungszentrum trotz teilweise noch bestehender randlicher Unschärfen hinreichend horizontal und vertikal eingegrenzt ist und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. ... der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).

Die Behörde durfte im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Verursachung absehen (vgl. 1.2.2).

1.2.1

Der vorgefundene Schaden ist unter Berücksichtigung der bislang erfolgten Untersuchungen, insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten massiven Schadensausmaßes als hinreichend vertikal und horizontal eingegrenzt anzusehen. Unter Berücksichtigung des bereits bestehenden hohen Schadensausmaßes und des weiter drohenden Schadens insbesondere für die Gewässer ist eine weitere Gewissheit und Verifizierung des Schadensausmaßes für den Übergang von der Gefährdungsabschätzung in die Gefahrenabwehr und Sanierung nicht zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer ist die Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen. Abweichende Kausalverläufe lassen sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

Das Gericht ist nach den Stellungnahmen der Sachverständigen sowie des Wasserwirtschaftsamtes und aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Schadensbildes von einer gravitativen Ausbreitung der Bodenkontamination in der ungesättigten Zone auszugehen ist. Die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone, die mit einem obersten Niveau von 412,5 m ü.NN. der ölverunreinigten Bodenschichten in Kombination von erhöhten Mächtigkeiten von ca. 3-4 m am Nordostrand des Gebäudekomplexes auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt, begründet die Annahme eines „Kontaminationssattels“, wonach der Schadenseintrag auf dem klägerischen Grundstück erfolgt sein muss. Diese Schlussfolgerung wurde aus den Untersuchungsergebnissen der Kern- und Sondierungsbohrungen BK 1 bis BK 8 sowie BS 7 bis BS 12 der Detailuntersuchungen Phase 1a und 1b seitens der damit beauftragten Fachfirma ...in ihrem Zwischenbericht vom 23. April 2014 gezogen (vgl. S. 22 des Zwischenberichts vom 23.4.2014). Auch nach der fachlichen Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt kann aufgrund des Ölschadensbildes nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des klägerischen Grundstücks liegt (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.8.2015, AS 473). Dabei aufgefundene verminderte Konzentrationen der Schadstoffe lassen sich nach den fachlichen Äußerungen des Sachverständigen der ... GmbH zum einen auf das bei den Kernbohrungen verwendete Spülbohrverfahren, zum anderen auf einen stärkeren Abbau (Abfließen, Verlagerung) in oberen Bodenschichten zurückführen. Das vorgefundene Schadensbild einer gravitativen Ausbreitung mit einem Verbreitungsmodus über ungesättigte Bodenschichten bzw. Schichtwasser lässt unabhängig von den jeweiligen Konzentrationen aufgrund der Höhenlage und der Schichtmächtigkeit erkennen, dass ein unterirdischer oder oberflächlicher (verbunden mit nachträglichen oberflächennahen Bodenaustauschmaßnahmen) Eintrag der Kontamination im nordöstlichen Bereich auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden haben muss. Nach den überzeugenden fachlichen Wertungen der Firma ... GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes sind Verschleppungen sowohl durch das Spülbohrverfahren als auch über das Schichtwasser in einer Größenordnung von mehreren Metern nach oben nicht möglich.

Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung kann ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über das Kanalleitsystem sowohl aus nordwestlicher Richtung, wo bis 1979 ein Mineralölhandel betrieben wurde, als auch aus Süden, wo ein Kontaminationsfall auf dem Gelände der Firma ..., ... bekannt ist, ausgeschlossen werden. Gegen einen möglichen Schadenseintrag aus nordwestlicher Richtung über die Kanaltrasse sprechen die unauffälligen Befunde der nördlichen Schürfe (SCH), insbesondere an SCH 35, der direkt an der Kanaltrasse liegt. Bei einer Identität des Schadens mit dem 1983 entdeckten Schaden hätte bei einer nach 1983 erfolgten Erbauung der nordwestlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Reihenhaussiedlung (...-Str. 14-32, ...) eine Belastung des Bodenaushubes festgestellt werden müssen, wenn die Kontamination aus nordwestlicher Richtung herrühren würde.

Ein Schadenseintrag über die Kanaltrassen aus Süden kann nach den vorgelegten Kanalplänen bereits aufgrund der Höhenlage der Kanaltrasse bei ca. 408-409 m ü. NN. gegenüber der Höhenlage der festgestellten Kontamination bei bis zu 412,5 m ü. NN. ausgeschlossen werden. Das Gericht folgt insoweit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach es nicht vorstellbar ist, dass eine Ölkontamination mehrere Meter bergauf wandern könnte. Auch sprechen die Messergebnisse bei GWM 3 und BK 5 gegen einen Schadstoffeintrag aus südlicher Richtung. Bei angenommener Identität des Schadens mit den 1983 festgestellten Ölkontaminationen hätten bei einer Verbreitung des Schadens über die südlichen Kanalleitlinien zumindest bei der Kanalerneuerung in der ... Straße 1995 Belastungen festgestellt werden müssen. Eine Beförderung derartiger Ölmengen über die Kanalisation hätte auch zu Auffälligkeiten bzw. Schäden in der Kläranlage führen müssen, was bisher nicht der Fall war. Ein Zufließen des Schadens aus südlicher Richtung und eine weitere Schadensverbreitung über das Grundwasser kann auch aufgrund der nach Nordosten gerichteten Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen werden.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich die Eintragsstelle („Kontaminationssattel“) und das Schadensausmaß somit sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingrenzen.

Der von Klägerseite gestellte Antrag Nr. 1, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Art und Weise, wie das Öl auf das klägerische Grundstück gelangt ist, Beweis zu erheben, war abzulehnen, da der Beweisantrag keine bestimmte Tatsache, die unter Beweis gestellt werden soll, zum Gegenstand hat und sich somit als ein „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsbeweisantrag darstellt. Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 -, Rn. 4, juris; BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 - 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 - jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 - 6 A 512/11 - juris Rn. 5). Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2000 - 9 B 518/99 - NVwZ-Beil. 2000, 99 m. w. N.). Zwar mag das Verdikt des Ausforschungsbeweises bei einem beantragten Sachverständigengutachten insofern zurückhaltend heranzuziehen sein, als es zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigengutachtens genügen kann, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist, da einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Gutachters gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 20 ZB 14.365 -, Rn. 14, juris). Dies entbindet jedoch nicht davon, zumindest grob eine nicht gänzlich auszuschließende und zu beweisende Tatsache zu benennen. Sämtliche seit 2012 erfolgten Untersuchungen der beteiligten Sachverständigen befassten sich mit der Frage der „Art und Weise“, wie das Öl auf das klägerische und die weiteren belasteten Grundstücke gelangen konnte. Basierend auf die bereits erhobenen Untersuchungsergebnisse weist der Beweisantrag auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „insbesondere über das Grundwasser einschließlich Schicht- und Stauwasser oder über Kanäle bzw. Kanaltrassen“ nicht die notwendige Konkretisierung einer zu beweisenden Tatsache auf.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die vorliegende Begutachtung für ausreichend erachtet. Das ergibt sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, wonach dem Gericht eine erneute Gutachteneinholung u. a. dann zur Pflicht gemacht wird, wenn das erste Gutachten mangelhaft ist. Grob mangelhaft ist ein Gutachten dann, wenn es unlösbare Widersprüche enthält, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2010 - 3 ZB 08.2457 -, Rn. 3, juris).

Der Beweisantrag Nr. 1 war vorliegend auch deshalb abzulehnen, da die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages bei zur Urteilsfindung ausreichenden fachlichen Stellungnahmen BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 20 ZB 14.365 -, Rn. 11, juris). Aufgrund der fachlich übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Stellungnahmen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen von der Firma ... GmbH lässt sich ein Zufließen bzw. ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über Kanäle oder Grundwasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Aussagen konnten auch seitens des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen von der Firma ...GmbH nicht substantiiert erschüttert werden.

1.2.2

Der Übergang in die Sanierung durch die angefochtene Anordnung einer Sanierungsuntersuchung erweist sich auch nicht wegen unzureichender historischer Recherchen als ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung eines möglicherweise sehr lange zurückliegenden und unklaren Schadensereignisses, der Ergebnislosigkeit der bisherigen Ermittlungen und des damit zu erwartenden geringen Erkenntnisgewinns zusätzlicher Recherchen durfte die Behörde im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Schadensverursachung absehen.

Eine historische Erkundung soll in erster Linie Erkenntnisse über frühere und gegenwärtige Nutzungen der Fläche und somit eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungssstrategie liefern (vgl. Nr. 4.1.1.3 BayBodSchVwV vom 11.7.2000, AllMBl 2000, 473, 534).

Die Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG getroffen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt jedoch die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. VGH BW, B. v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 -, Rn. 28, juris; BayVGH, B. v. 9.7.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).

Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG verlangen im Interesse der Effizienz des Schutzes vor den Gefahren schädlicher Bodenveränderungen regelmäßig keine weitergehenden Ursachenerforschungen von der Behörde, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern könnten. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, B. v. 19.8.2003 - 1 A 42/03 -, NuR 2004, 182/183). Entsprechendes muss für angeordnete Sanierungsuntersuchung gelten. Auch insoweit muss jedenfalls auf der Primärebene der Gefahrenabwehr die Effektivität und Nachhaltigkeit der Gefahrenabwehr die Vorgehensweise der Behörde determinieren. Insbesondere in Schadensfällen wie dem vorliegenden, bei denen aufgrund des langen Zeitablaufs und zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Bodenaustauschmaßnahmen das Schadensereignis weder seiner Art nach, noch zeitlich, noch nach dem Verursacher mit abschließender Gewissheit aufklärbar erscheint, kann von weiteren Ermittlungen im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen Abstand genommen werden.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Behörde frühere und umgebende Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken unter Heranziehung archivierter Bauakten ohne Ergebnisse ermittelt hat. Es fanden Kontrollen umliegender MKW-Lagerstätten, Zeitzeugenbefragungen und polizeiliche Ermittlungen statt, die hinsichtlich einer konkreten Schadensursache ergebnislos blieben. Auch die Kanalleitsysteme wurden bereits im Rahmen der Detailuntersuchungen sowohl seitens der beauftragten Fachfirmen als auch der Behörden in die Ermittlungen miteinbezogen. Wie dargelegt, widerspricht das in den Detailuntersuchungen ermittelte Schadensbild einem Schadenseintrag über das Kanalsystem. Unter Berücksichtigung, dass in der Kläranlage bislang kein Schadenseintrag zu verzeichnen war, war insoweit auch von den von Klägerseite angeregten Kamerabefahrungen der Kanalsysteme kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die historische Recherche nach der gesetzlichen Intention einer groben Gefahrenabschätzung dient, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise mehrere Jahrzehnte zurückliegendes Schadensereignis gegeben sind, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen von weiteren historischen Recherchen Abstand genommen hat.

Der in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über mögliche Ursachen des Ölschadens durch Durchführung einer historischen Recherche zu erheben, hat wiederum mit dem Beweisthema „mögliche Ursachen“ keine konkrete Tatsache zum Gegenstand. Der Beweisantrag war daher als Ausforschungsbeweis ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus umschreibt die benannte „Durchführung einer historischen Recherche“ nicht hinreichend konkret das gewünschte Beweisthema. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängte sich mangels konkret benannter und anzustellender Ermittlungen nicht auf.

Der Übergang von der Gefährdungsabschätzung zu der die Sanierung vorbereitenden Sanierungsuntersuchung ist aufgrund des vorliegend feststehenden Schadensausmaßes und der grundsätzlichen Sanierungsbedürftigkeit somit nicht zu beanstanden. Die Schadensquelle konnte unter Ausschluss eines Schadenseintrags von Süden bzw. Nordwesten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem klägerischen Grundstück ermittelt werden. Dass das Schadenszentrum durch die umfassenden Detailuntersuchungen hinreichend eingegrenzt werden konnte und aufgrund der Mobilisierungsgefahr der Kontamination in das Grundwasser ein Sanierungsbedarf dem Grunde nach bereits feststeht, geht aus allen bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts zu den Detailuntersuchungen sowie der mit der Detailuntersuchung beauftragten Genesis GmbH unmissverständlich hervor. Unter Berücksichtigung der Massivität des Schadens, seiner räumlichen Ausdehnung über sechs Grundstücke hinweg und der damit verbundenen Gefahr einer weiteren Mobilisierung der Kontamination in das Grundwasser hat die Behörde somit zu Recht das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung angenommen. Dass eine konkrete Schadensursache nicht festgestellt werden konnte, steht einer Sanierungsbedürftigkeit und einer dementsprechenden Sanierungsplanung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.).

Die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich im Übrigen durch Vorgabe konkreter Maßnahmewerte sowohl inhaltlich als auch räumlich als hinreichend bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B. v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 28.7.2010 - 3 K 174/07 - juris Rn. 98 ff.).

1.3

Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, ein nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteter.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Durch § 4 Abs. 3 BBodSchG ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten selbstständig und abschließend geregelt worden (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179).

Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...der Gemarkung ..., auf dem die Schadensquelle der sich über die Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... erstreckenden Kontaminationsfahne liegt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (vgl. VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).

Dass die Verursachung des Schadens möglicherweise lange zurück liegt, steht einer Inanspruchnahme des Pflichtigen - insbesondere als Zustandsstörer - nach Bundesbodenschutzgesetz nicht entgegen. Das Gesetz erweist sich hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, nicht als lückenhaft. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 7, juris).

Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinen Sachen ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574). Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O.).

Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers zielt mithin darauf ab, von dem Grundstück ausgehende Gefahren und Störungen für die Allgemeinheit oder Dritte zu beseitigen. Die Gefahrenabwehr ist somit nicht auf die eigennützige Sanierung des eigenen Grundstückes beschränkt, sondern dient in erster Linie dem insoweit fremdnützigen Schutz der Allgemeinheit.

Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung noch nicht Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Eigentumsposition über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor der Kläger die Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus dem Eigentum abgeleitete - Ordnungspflicht des Klägers ohne Belang (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 - juris Rn. 35). Denn für die Zustandsverantwortlichkeit ist es unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist und ob der Eigentümer der Sache die Gefahr verursacht oder gar verschuldet hat. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht geboten, den Eigentümer in den Fällen, in denen er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat, als Nichtstörer im Sinne sicherheitsrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren; der Zustandsverantwortliche muss auch nicht als stets nachrangig Haftender angesehen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Dauert die Gefahr oder Störung, die von der Sache ausgeht, noch an, so steht eine frühere Verursachung der Gefahr einer Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen nicht entgegen.

Auf dem klägerischen Grundstück ist - wie ausgeführt - mit hinreichender Sicherheit der Kontaminationssattel und somit die Schadensquelle nachgewiesen, von dem eine weitere Ausbreitung der schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere in das Grundwasser droht. Dass die Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor dem Eigentumserwerb des Klägers stattgefunden hat, steht einer Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer des Grundstückes, von dem schädliche Bodenveränderungen ausgehen und weiterhin Gefahren wie eine weitere Ausbreitung oder Grundwasserverunreinigungen drohen, nicht entgegen.

Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden herangezogen wurde. Sinn einer Sanierungsuntersuchung ist es gerade, im Falle komplexer Sanierungen mit mehreren Beteiligten eine planvolle und abgestimmte Vorgehensweise für die anstehenden Sanierungen zu erzielen. Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG sind die betroffenen Grundstückseigentümer frühzeitig in die Sanierungsplanung mit einzubeziehen. Die Sanierungsplanung zielt damit über eine bloße Information der betroffenen Personen hinaus auf einen abgestimmten Planungsprozess zwischen den Beteiligten ab. Eine parzellenscharfe Inanspruchnahme der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer für eine Sanierungsplanung würde dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr und der gesetzlichen Intention, durch Sanierungsuntersuchungen Grundlagen für einen mehrstufigen, konzentrierten Planungsprozess einer Sanierung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 41), zuwider laufen.

Nach Auffassung der Kammer ist auf der Primärebene der Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung die Zustandsverantwortlichkeit räumlich nicht auf die eigene Sache zu beschränken.

Insbesondere bei die Eigentumsgrenzen überschreitenden Boden - und Grundwasserbeeinträchtigungen, sog. abdriftenden Schadstofffahnen, ist umstritten, ob sich die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Beeinträchtigungen beschränkt, die auf dem im Besitz oder Eigentum des Zustandsstörers stehenden Grundstück eingetreten sind. In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208, 211; U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris LS 5; VG München, B. v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris Rn. 57; VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier, U. v. 20.1.2000 - 4 K 1108/99 - NJW 2001, 531 ff.). Dagegen wird u. a. von mehreren Oberverwaltungsgerichten die Auffassung vertreten, dass der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücken verantwortlich ist (vgl. Sanden, Störerverantwortlichkeit bei Grundwasserschäden, ZfW 2012, 124/133 ff. für einen Wechsel vom Zustandsstörer zum Handlungsstörer bei Abdriften des Schadens; de Haan/Dohren, Enthebt ein „Wegfließen“ des Schadens den Zustandsstörer seiner Verantwortlichkeit gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG, NVwZ 2013, 1247 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 19.5.2010 - 8 A 10162/10 - juris LS 4, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.8.2014 - OVG 11 N 53.12 - juris LS 4, Rn. 10; U. v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris LS 2, Rn. 47 ff.; VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris LS 1, Rn. 40).

Soweit ersichtlich, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dieser Fragestellung bislang keine Stellung bezogen. Die von Klägerseite angeführten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2005, wonach der dortige Kläger als Grundstückseigentümer nicht zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen auf dem Nachbargrundstück verpflichtet werden könne, betraf einen Fall, in dem nach sachverständiger Auskunft nicht geklärt werden konnte, ob der Schaden auf dem Nachbargrundstück vom klägerischen Grundstück herrührte und der Kläger auch nur zur Sanierung des eigenen Grundstücks in Anspruch genommen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 5, 15). Die in dieser Entscheidung getroffene Aussage lässt sich somit nicht auf den hier vorliegenden Fall einer abdriftenden Schadstofffahne mit hinreichend gesicherter Eintragungsstelle am Kontaminationssattel auf dem klägerischen Grundstück übertragen.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht, dass die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf den räumlichen Bereich des jeweiligen Grundstücks zu beschränken ist. Vielmehr umfasst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG die Verpflichtung sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung als auch des Grundstückseigentümers, „den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern“ zu sanieren. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift begründet auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 BBodSchG nicht. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG ist der Eigentümer nur verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von „seinem“ Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Im Rahmen der präventiven Gefahrenvorsorge, dem § 4 Abs. 2 BBodSchG dient, wird daher nicht jede auf das Grundstück zurückführbare, sondern nur die aktuell vom Grundstück ausgehende Gefahr erfasst. Demgegenüber verfolgt § 4 Abs. 3 BBodSchG jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung, nämlich Gefahrenabwehr und Folgenbeseitigung, so dass der Umfang der Verantwortlichkeit nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von unterschiedlicher Reichweite sein kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst ausdrücklich die Pflicht zur Sanierung auch des ebenfalls bereits nicht mehr zum Grundstück gehörenden Grundwassers. Insofern kommt eine Einschränkung der Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers, wie sie für die Gefahrvermeidungspflicht nach § 4 Abs. 2 BBodSchG anerkannt ist, im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht in Betracht (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris Rn. 40).

Die bodenschutzrechtlichen Sanierungs- und Untersuchungspflichten nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 BBodSchG zielen auf eine effektive Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung, mithin auf eine umfassende Sanierung ab. Eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, nicht Rechnung tragen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 a. a. O.). Im Übrigen ließe sich eine parzellengenaue Sanierung schwerlich mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen.

Das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Rechtfertigung und ihren verfassungsrechtlich legitimen Zurechnungsgrund nicht allein in der Tatsache der Einwirkungsmöglichkeit auf die störende Sache, sondern auch in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums (BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9/13 -, Juris); diese korrespondiert mit der öffentlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit ergebenden Risiken zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1). Die Ordnungspflicht knüpft an die tatsächliche Gewalt über das Grundstück an (vgl. BVerwG, U. v. 23. 9. 2004 - 7 C 22/03 -, juris). Sie beruht auf der durch die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle (vgl. VG Bremen, U. v. 12.11.2015 - 5 K 49/14 -, Rn. 26, juris).

Die Erstreckung der Zustandsverantwortlichkeit auf sämtliche durch die gefahrenträchtige Sache verursachten Störungen bedarf - zumindest für die Inanspruchnahme zur Sanierung des Gesamtschadens - des Korrektivs einer hinreichenden Zurechnung des Schadens durch schädliche Bodenveränderungen des „verursachenden“ Grundstücks. Für die Verhaltensverantwortlichkeit fordert das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.2016 - 7 B 36/15 -, juris). Soll ein Grundstückseigentümer für die Sanierung einer von seinem Grundstück ausgehenden, abdriftenden Schadstofffahne in Anspruch genommen werden, ist in ähnlicher Weise ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Grundstück und der weiter wandernden Kontamination zu fordern. Dieser Wirkungs- und Ursachenzusammenhang kann beispielsweise dann fehlen, wenn sich im Falle einer abreißenden Schadstofffahne und einer Verselbstständigung des Schadens keine Schadensquelle mehr feststellen lässt (vgl. Sanden, a. a. O., ZfW 2012, 124/136). Ob es dieses Korrektivs einer kausalitätsbegründenden Zurechnung auch im Bereich der Sanierungsplanung bedarf, erscheint insofern fraglich, als die gesetzliche Konzeption von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 und § 12 BBodSchG von einer Mehrheit von Betroffenen ausgeht, aber gleichwohl in § 13 Abs. 1 Satz 1 Inanspruchnahme „von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten“ vorsieht. Die Inanspruchnahme eines einzelnen Störers unter Beteiligung der im Übrigen Betroffenen (§ 13 Abs. 3, § 12 BBodSchG) für eine die Sanierung vorbereitende Sanierungsuntersuchung und -planung entspricht der gesetzgeberischen Konzeption im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Dies kann vorliegend offen bleiben, da wie ausgeführt nach den überzeugenden sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von Genesis GmbH mit hinreichender Sicherheit die Schadensquelle für die vorliegende Kontaminationsfahne auf dem klägerischen Grundstück liegt und keine Anhaltspunkte für ein Abreißen der Kontaminationsfahne, mithin ein Unterbrechen des Zurechnungszusammenhangs, vorliegen.

Die Pflichtigkeit eines Grundstückseigentümers verliert sich somit nicht mit einem - möglicherweise aus zufälligen topographischen oder geologischen Gegebenheiten bedingten - Weiterwandern des Schadens, soweit sich abdriftende Verunreinigungen in einem hinreichend gesicherten Wirkzusammenhang einer bestimmten Schadensquelle zurechnen lassen.

Eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 BBodSchG im Sinne einer räumlichen Beschränkung der Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers ist im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortung des Grundstückseigentümers zwar nicht dem Grunde nach, jedoch im Ausmaß der Inanspruchnahme unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in Relation zum Verkehrswert des fraglichen Grundstücks zu begrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Die höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks in saniertem Zustand erscheint insoweit als verfassungsrechtlich gebotenes, aber auch ausreichendes Korrektiv der verschuldensunabhängigen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.

Dass sich die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks in nicht kontaminierten Zustand als unzumutbar darstellen könnte, wurde von Klägerseite nicht vorgebracht. Die Behörde hat vielmehr in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Kostenbelastungsgrenze des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Pflichtigen ist sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Möglichkeit des Verantwortlichen, seiner Pflicht nachzukommen. Eine Unmöglichkeit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden könnte bei entgegenstehenden Rechten Dritter oder dann vorliegen, wenn nur ein von der Behörde gemäß § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG zu erstellendes Gesamtsanierungskonzept erfolgversprechend wäre (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Aufgrund der vorliegenden bzw. beizubringenden Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer - soweit für die angeordnete Sanierungsuntersuchung überhaupt erforderlich - erweist sich die Erfüllung der Plicht zur Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung nicht als unmöglich. Trotz des erhöhten Abstimmungsbedarfs erscheint die Anordnung von Sanierungsplanungen aus der Hand eines Verpflichteten als erfolgsversprechend; eines Rückgriffs auf eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG als eine besondere Form der Ersatzvornahme (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris) bedarf es nicht.

Der Kläger ist somit richtiger Adressat der getroffenen Anordnung.

1.4

Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Adressatenauswahl sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., von dem nachweislich die Kontaminationsfahne ausgeht, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenbeseitigung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 16, juris; B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Es besteht daher kein abstrakter Vorrang der Inanspruchnahme eines Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer; es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Zustandsverantwortliche stets nur nachrangig haften (BVerfG vom 16.2.2000, DVBl 2000, 1275).

Insbesondere erscheint es in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 -, Rn. 47, juris). Selbst ein etwaiges Verschulden eines Handlungsstörers steht der Heranziehung des Zustandsstörers unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenbeseitigung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; HessVGH vom 6.1.2006, NuR 2006, 308).

Dass verursachende Ereignisse sehr lange zurückliegen und nicht bzw. schwerlich rekonstruierbar sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 18, juris). Denn die Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlich Sanierungspflichtigen hat keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass weitere, bisher nicht herangezogene oder nicht bekannte Sanierungspflichtige von der künftigen behördlichen Inanspruchnahme „verschont“ bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris). Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und einer umfassenden Sanierungsplanung ist es nicht ermessensfehlerhaft, einem Pflichtigen und nicht einzelnen Eigentümern von Teilflächen Sanierungsuntersuchungen aufzuerlegen, um so eine Untersuchung „aus einer Hand“ zu gewährleisten (vgl. VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, juris).

Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr genießt im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsansprüche Vorrang gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegenüber der Erwägung gerechter Lastenverteilung (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen erweist sich daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt oder der Zustandsverantwortliche möglicherweise selbst „Opfer“ einer lange zurückliegenden Schädigung ist (vgl. HessVGH, B. v. - 14 TH 2158/91 -, NVwZ 1992, 1101). Denn Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge - auf der Tertiärebene - mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 148; zum Streitstand der Übertragbarkeit von § 24 Abs. 2 BBodSchG auf Ausgleichsansprüche zwischen Zustandsverantwortlichen: vgl. Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 07/2015, § 24 BBodSchG, Rn. 24.1). Das Erfordernis eines Gesamtsanierungskonzepts bedeutet im Übrigen nicht, dass die auf dieser Grundlage durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aus einer Hand erfolgen müssen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist auch möglich, indem auf der Grundlage des Gesamtsanierungskonzepts für die einzelnen Schadensbereiche ganz konkrete Maßnahmen angeordnet werden (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 54, juris).

Besteht - wie vorliegend - schon aufgrund der orientierenden Untersuchungen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so ist es sinnvoll und entspricht dem Postulat der Verhältnismäßigkeit, nur eine einheitliche Untersuchung durchzuführen, die sowohl die Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung als auch die Sanierungsuntersuchung umfasst (vgl. OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).

Die Inanspruchnahme des Zustandsstörers wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn die mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundene Kostenbelastung des Klägers die Zumutbarkeitsgrenze für Zustandsstörer (Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung) überschreiten würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2011 - 22 ZB 03.3054 - juris Rn. 3; B. v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; B. v. 15.11.2005 - 22 ZB 03.3054 - juris Rn. 2). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung vorliegend nicht überschritten.

Die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädlichen Bodenveränderungen ausgehen, für die Sanierungsuntersuchung des Gesamtschadens heranzuziehen, erweist sich somit als nicht ermessensfehlerhaft, um im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine einheitliche Sanierungsplanung für den Gesamtschaden zu gewährleisten. Bei der Größe der Kontaminationsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen „in eine Hand“ zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.2.2010 - 1 A 10973/09.OVG -, juris; VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, Rn. 29, juris). Die Störerauswahl der Behörde ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu beanstanden.

Sonstige Ermessensfehler der Behörde nach § 114 VwGO hinsichtlich der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden sind nicht ersichtlich.

1.5

Die Anordnung wahrt insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Inhalt der angeordneten Sanierungsuntersuchung muss für den konkreten Einzelfall unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bestimmt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort „notwendig“ in § 13 Abs. 1 BBodSchG. Ziel der Untersuchungen ist es, gemäß § 6 Abs. 1 BBodSchV herauszufinden, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung von Bedeutung sind. Damit soll eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden, damit auf dieser Grundlage ein Sanierungskonzept entwickelt werden kann, das letztlich in einem verbindlichen Sanierungsplan oder einer Sanierungsanordnung durch die Behörde mündet (OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582, 584; Vesteyl/Sondermann/Sondermann/Terfehr, BBodSchG § 13 Rn. 8).

In der angefochtenen Anordnung wurden seitens der Behörde sehr maßvolle, zu erzielende Maßnahmewerte unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anhang 2 BBodSchV festgesetzt. Unter Berücksichtigung der möglichen weiteren Mobilisierung der Kontamination ins Grundwasser ist trotz des vermutlich hohen Alters des Schadens ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar. Das Interesse der Allgemeinheit, eine weitere Ausbreitung zu verhindern, und die Effektivität der Gefahrenabwehr überwiegen das klägerische Interesse, von Sanierungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.

Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.

2.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Inanspruchnahme des Klägers zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem Bundesbodenschutzgesetz und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig Anwendung findet (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, Rn. 30, juris).

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Erfüllung dieser Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen treffen. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 letzter Satz BBodSchG).

Hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlichen Kausalität („durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern“) ist keine absolute Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt insoweit ein hinreichend enger und wahrscheinlicher Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen den schädlichen Bodenveränderungen und den dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, Rn. 6, juris).

Nach Überzeugung des Gerichts stellt sich die an der GWM 2 aufschwimmende Ölphase mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als eine durch schädliche Bodenveränderungen auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verursachte Gewässerverunreinigung dar. Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den Ergebnissen der Detailuntersuchung des Sachverständigen der Firma ... GmbH, wonach der Eintrag der Ölkontamination im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstückes nachgewiesen ist und unter Berücksichtigung der Inhomogenitäten des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines abdichtenden Schichtwasserhorizontes bei GWM 2 davon auszugehen ist, dass der Ölschaden dem Grundwasser lokal aufsitzt und durch den Pumpversuch in die GWM 2 mobilisiert werden konnte (vgl. Stellungnahme des WWA vom 21. Januar 2016 und vom 7. April 2016, Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 sowie Schlussbericht vom 28. Juli 2015, S. 27, 31).

Aufgrund der Massivität der vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Ausgangspunkt auf dem klägerischen Grundstück haben, der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum Kontaminationsbereich und der von sachverständiger Seite bestätigten Möglichkeit einer Mobilisierung des Ölschadens durch den Pumpversuch in die GWM 2 spricht vorliegend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang zwischen den vom klägerischen Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen und der Grundwasserverunreinigung an GWM 2. Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont ausgebildet, der eine Stauschicht nach unten bilden könnte. Aufgrund des Fehlens eines solchen Stauhorizontes liegt die Schlussfolgerung nahe, dass durch den Pumpversuch an GWM 2 Öl in das Grundwasser mobilisiert werden konnte. Dass bei dem Pumpversuch im Oktober 2014 trotz vergleichbarer Wasserspiegellagen noch keine Ölphase, sondern erst beim Ausbau der Pumpe 2015 aufschwimmendes Öl festgestellt wurde, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von ... GmbH weniger für ein zwischenzeitliches weiteres Schadensereignis, als vielmehr dafür, dass durch den Bohrvorgang das Öl aktiviert und in das Grundwasser eingebracht wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen kann ein Pumpvorgang ein Ablenken des Grundwasserflusses um ca. 10 m bewirken. Unter Berücksichtigung der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum im Rahmen der Detailuntersuchungen eingegrenzten Schadensareal, das insoweit noch randliche Unschärfen aufweist, und der Massivität der festgestellten Kontaminationen spricht nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der GWM 2 aufschwimmende Ölphase aus dem von dem klägerischen Grundstück ausgehenden Kontaminationsbereich stammt.

Ein Schadenseintrag von dem Kontaminationsfall auf dem Grundstück ... über den Grundwasserfluss aus südlicher Richtung lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Grundwasserfließrichtung und der Schadensfreiheit der GWM 3 ausschließen (vgl. unter 1.2.1 sowie die mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2016 vorgelegte Grundwassergleichenkarte für das Grundstück Mausendorfer Weg 9). Wie unter 1.2.1 ausgeführt, lässt sich ebenfalls ausschließen, dass die Ölkontamination aus westlicher Richtung, insbesondere von dem 1979 eingestellten Kohle- und Mineralölhandel auf dem Grundstück Fl.Nrn. ... bzw. ... der Gemarkung ...stammt.

Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet auch nicht deshalb aus, weil sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 62). Ein Weiterwandern des Schadens unterbricht nicht den Kausalzusammenhang, soweit sich die schädlichen Bodenveränderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Eintragsstelle auf dem klägerischen Grundstück zurückführen lassen. Wie bereits ausgeführt, ist mit hinreichender Sicherheit die Ausbildung eines Kontaminationssattels und damit der Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück nachgewiesen. Der Kausalzusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich zwischen der GWM 2 und dem klägerischen Grundstück ein weiteres Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindet, über das sich die schädlichen Bodenveränderungen ebenfalls ausgebreitet haben.

Nach Überzeugung des Gerichts haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für unterschiedliche Schadensereignisse und damit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase und dem Zentrum der Ölkontamination auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... ergeben. Wegen der unzureichenden wissenschaftlichen Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Altersbestimmung der aus der GWM 2 entnommenen Ölprobe waren die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messergebnisse der Firma ... GmbH, wonach es sich bei der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase um neuwertigen Diesel oder Heizöl handle, der keine Abbauerscheinungen zeige, während das in GWM 4 in Wasser gelöste Öl deutliche Abbauprozesse aufweise, nicht geeignet, den hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der an GWM 2 vorgefundenen Grundwasserverunreinigung zu den schädlichen Bodenveränderungen auf dem nahe liegenden klägerischen Grundstück zu widerlegen. Bereits wegen der Unterschiedlichkeit der Untersuchungsmaterien - einmal eine gewonnene Probe aus der Ölphase in GWM 2 und zum anderen eine Probe von in Wasser gelöstem Öl an GWM 4 b - lassen sich die Messergebnisse nicht verlässlich vergleichen. Darüber hinaus hängen die Abbauprozesse bei Öl nach übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen von unterschiedlichen physikalischen und mikrobiologischen Faktoren ab. Altersbestimmungen von Öl bei inhomogenen Untergründen und insbesondere bei Altschadensfällen erweisen sich bei einer flächenhaften Ausdehnung mit unterschiedlichen Bodenbedingungen als nicht vergleichbar und somit nicht hinreichend belastbar. Dies umso mehr, als im Rahmen der Detailuntersuchungen seitens der Firma ... GmbH 10 Bodenproben nach der Zymax-Methode untersucht wurden, die ebenfalls eine große Altersdiversität (zwischen 3 und 20 Jahren) ergaben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. ... von der ... GmbH hätten die auf Alter untersuchten Bodenproben in der Tendenz auf ein höheres Alter der Kontaminationen hingewiesen; Proben aus höheren Zonen seien im Hinblick auf die stärkere Durchlüftung als älter erschienen als Proben aus sauerstofffreien, tieferen Zonen. Unter Berücksichtigung, dass sich im Rahmen der im Zuge der Detailuntersuchungen durchgeführten Altersbestimmung ebenfalls Messergebnisse mit kaum abgebautem, jung erscheinendem Öl ergaben, dies nach den überzeugenden Aussagen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen der ... GmbH jedoch aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse kein Indiz für verschiedene Schadenseinträge darstellt, vermögen auch die von Klägerseite vorgelegten Messergebnisse, wonach das Öl in GWM 2 kaum Abbauprozesse aufweise, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der von dem Grundstück FlNr. ...der Gemarkung ... ausgehenden Kontamination und der an GWM 2 aufschwimmenden Ölphase nicht zu widerlegen. Nach Angaben des Sachverständigen von ... GmbH kann bei entsprechender Massivität auch ein alter Ölschaden in Phase erhalten bleiben.

Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag Nr. 2, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben sei, dass die Ölbelastung im Wasser der GWM 4b nicht auf Öl zurückzuführen sei, das in der GWM 2 gefunden wurde, war daher als für die Entscheidung unerheblich abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Die mit dem klägerischen Beweisantrag Nr. 3 zu beweisende Tatsache, dass bei der Ölphase aus der GWM 2 neuwertiger Diesel bzw. Heizöl vorliegt, der keine Abbauerscheinungen zeigt, entspricht dem Ergebnis des von Klägerseite vorgelegten Messberichtes der Firma ... GmbH vom 18. April 2016. Der Wahrheitsgehalt der Messergebnisse der Firma ... GmbH wurde nicht in Frage gestellt. Eine darüber hinausgehende weitere Beweiserhebung war wegen der mangelnden Belastbarkeit und Vergleichbarkeit der Altersbestimmung nicht angezeigt und für die Entscheidung mithin nicht erheblich.

Somit handelt es sich bei der 8 bis 11 cm dicken, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase in der GWM 2 um eine Gewässerverunreinigung, die durch schädliche Bodenveränderungen des klägerischen Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ... verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind u. a. der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, die durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerverunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen u. a. für die Allgemeinheit entstehen.

§ 10 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die zuständige Behörde zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen, die die Erfüllung der aus § 4 und § 7 BBodSchG und aus den aufgrund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen sich ergebenden Pflichten sicherstellen sollen.

Bei einem dringenden bodenschutzrechtlichen Sanierungserfordernis ist eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr anzustreben. Eine Sanierungsmaßnahme ist dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme maßgeblich darauf ankommt, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten auf der Primärebene prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann (vgl. VGH BW, B. v. 21.3.2016 - 10 S 1901/15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine auf Grundlage der bodenschutzrechtlichen Generalklausel angeordnete Sanierungsmaßnahme kann auch dann zu den „notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zählen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob sie ein taugliches und zumutbares Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. VGH BW, a. a. O.). Die Geeignetheit einer Ordnungsverfügung ist bereits dann gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich (VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris).

Die nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zu treffenden „notwendigen Maßnahmen“ umfassen auch die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, juris Rn. 33; VG Regensburg, U. v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54).

Die vorliegende, an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase wird sowohl von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes als auch seitens aller beteiligten Sachverständigen als dringend sanierungsbedürftige Grundwasserkontamination angesehen, deren weitere Verbreitung im Grundwasserabstrom zu vermeiden ist. Die Eignung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung wurde von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist es dem Kläger auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die angeordneten Maßnahmen zu erfüllen.

Die Ermessensentscheidung der Behörde ist weder im Hinblick auf die getroffene Störerauswahl noch hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen nach § 114 VwGO zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück die schädlichen Bodenveränderungen und die Gewässerverunreinigung ausgehen, liegt im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstückes gewahrt. Von der Behörde wurden moderate Grenzwerte für die Sanierung der GWM 2 festgesetzt. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch insofern nicht als ermessensdefizitär, als die Behörde unter Berücksichtigung des besonderen und massiven Gefährdungspotentials keine weiteren, verzögernden Detailuntersuchungen oder die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen veranlasst hat.

Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierung der GWM 2 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

3.

Die Androhung der Zwangsgelder gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als äußerst moderat.

Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.

Da die Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne grundsätzliche Bedeutung aufweist, war die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552 zitiert 36 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


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Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

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(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

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(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung


(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 8 Werte und Anforderungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die U

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen


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Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 3 Untersuchung


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Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn 1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ode

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 2 Begriffsbestimmungen


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Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsic

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Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 5 Entsiegelung


Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflicht

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2015 - 6 K 3498/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Sept. 2014 - 9 L 1048/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Juli 2014 - 6 K 1786/13.TR

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des U

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2013 - 7 B 9/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklag

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft. 2 Die Kläge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2007 - 10 S 2351/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

Tenor Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ve
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wird in allen Ziffern geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vo

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich

Referenzen

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.

(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.

(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn

1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.

(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.

(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen

1.
von der zuständigen Behörde zu erfassen und
2.
von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1.
Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und
2.
die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.

(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.

(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).

2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.

Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit - wie hier - der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die - auch vom Antragsteller - vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 20 CS 15.00088 - juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.

bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung - wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde - in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.

cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.

Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.

Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem - wie bereits ausgeführt - hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3).

Schließlich ergibt sich - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache - ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 - 14 CS 95.2577 - S. 7 n. v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
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cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.

(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet keinen Verfahrensmangel.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohren- Heilkunde (HNO) zum Beweis dafür, dass die vom Kläger geltend gemachte Innenohrschädigung und die einhergehenden Beschwerden ursächlich auf den Einsatz am 11. Dezember 2010 im Saunabereich der Therme E... zurückzuführen sind. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass für die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der klägerischen Angaben, der von ihm vorgelegten und von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche und es sich daher um einen Ausforschungsbeweis handele. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 - 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 - jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 - 6 A 512/11 - juris Rn. 5).

Gemessen daran ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts, Neuropathia vestibularis rechts“ als Dienstunfallfolgen eines im Rahmen des polizeilichen Einsatzes im Saunabereich der Therme E... dargelegten Ereignisses als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Der Kläger sei aufgrund der winterlichen Außentemperatur beim Verlassen des Saunabereichs einer extremen Temperaturschwankung ausgesetzt gewesen, die als sog. „Temperaturtrauma“ zu den diagnostizierten Körperschäden geführt habe.

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.34 - juris Rn. 8; B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14; Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Oktober 2015, § 31 Rn. 225 und Rn. 227; BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - juris Rn. 23).

Als maßgebliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts kommt hier nach dem Klagevortrag nur die Teilnahme am Einsatz im Saunabereich in der Therme E... vom 11. Dezember 2010 in Betracht. Ein Dienstunfall aufgrund der Teilnahme kann aber nur anerkannt werden, wenn die diagnostizierten Gesundheitsstörungen ihre zumindest wesentliche Teilursache in diesem Polizeieinsatz gefunden hätten (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 14.12.2015 - 3 B 13.920 - juris Rn. 41). Der Dienstherr trägt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit. Die materielle Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es muss deshalb ausgeschlossen werden, dass andere Gründe für den Körperschaden ursächlich waren. Es fällt aber nicht in die Risikosphäre des Beklagten, nachzuweisen, dass die Beschwerden des Klägers nicht aufgrund anderer Umstände oder persönlicher Disposition eingetreten sind. Dieses Risiko trägt der Kläger (vgl. VG Frankfurt, U. v. 25.2.2013 - 9 K 2327/12.F - juris Rn. 21)

Mit Bescheid vom 8. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Dezember 2010 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG ab, da nach den allgemein geltenden Beweisgrundsätzen trotz Vorlage der ärztlichen Gutachten vom 24. Februar 2011 (Dr. B...) bzw. 14. Januar 2013 (Dr. U...) weiterhin davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten Körperschäden „Vertigo mit Rechtsfallneigung, Tinnitus aurium rechts und Neuropathia vestibularis rechts“ nicht auf die Lufttemperatur am 11. Dezember 2010 im Saunabereich bzw. auf die Temperaturunterschiede zurückzuführen seien. Das im Attest vom 14. Januar 2013 geltend gemachte „Temperaturtrauma“ existiere in der HNO-Literatur nicht. Es sei dort auch nicht als mögliche Ursache für einen Tinnitus aufgeführt. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst. Diesen Ausführungen ist der Kläger weder durch weiteren, substantiierten Sachvortrag noch durch Vorlage eines entsprechenden, die Kausalität zumindest als wahrscheinlich bestätigenden, hinreichend substantiierten Facharztgutachten entgegen getreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf zwar ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlichen Erkrankung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kläger diese Erkrankung „nicht glaubhaft gemacht“ hat, gleichwohl ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags angesichts eines unscharfen Krankheitsbildes (dort: Posttraumatische Belastungsstörung) mit vielfältigen Symptomen regelmäßig die Vorlage eines - gewissen Mindestanforderungen genügenden - fachärztlichen Attestes notwendig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15).

Soweit das Verwaltungsgericht diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest auf den Fall des Nachweises der Kausalität eines Ereignisses für einen Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts übertragen hat und es - auch im Hinblick auf die vielfältigen Ursachen, die einen Tinnitus auslösen bzw. zu einer Innenohrschädigung führen können - eine gewisse, nachvollziehbar ärztlich bestätigte Wahrscheinlichkeit fordert, dass diese Schäden durch das Ereignis hervorgerufen wurden bzw. hervorgerufen werden konnten, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich eine solche - zumindest wahrscheinliche - Kausalität den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen lässt. Ein ärztlicher Bericht des nach eigenem Vorbringen aufgrund der Beschwerden ab 13. Dezember 2010 konsultierten Arztes Dr. M... wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Der mehrfachen Aufforderung des Beklagten, im Interesse des Klägers einen eingehenden Bericht über die Behandlung vorzulegen, wurde von Dr. M... ebenfalls nicht nachgekommen. Es fehlt insoweit am Nachweis, dass die beim Kläger am 24. Februar 2011 vom HNO-Facharzt Dr. B... diagnostizierten Gesundheitsstörungen tatsächlich unmittelbar nach dem dienstlichen Einsatz vom 11. Dezember 2010 aufgetreten sind bzw. mit diesem in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der vorgelegte Bericht des behandelnden Facharztes Dr. B... vom 2. Juni 2012, bei dem sich der Kläger am 24. Februar 2011 - also zweieinhalb Monate nach dem fraglichen Einsatz - vorgestellt hat, beschreibt zwar die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Zeitpunkt der Vorstellung, enthält jedoch keinerlei ärztliche Einschätzung zur Ursache der diagnostizierten Gesundheitsstörungen.

Obwohl der Kläger im Rahmen des ablehnenden Bescheids vom 8. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 auf der Grundlage des Schreibens des Ärztlichen Diensts der Bayerischen Polizei - Sachgebiet M 2 - vom 31. Oktober 2012 durch das Landesamt für Finanzen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er die volle Beweislast für den Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden zu tragen hat, wurden fachärztliche Bescheinigungen, die medizinisch oder - zumindest wissenschaftlich - nachvollziehbar eine gewisse Wahrscheinlichkeit zwischen dem dienstlichen Einsatz des Klägers am 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsbeschwerden bestätigen, nicht vorgelegt.

Das vom Kläger beigebrachte ärztliche Attest des ihn behandelnden Internisten und Arzt für Naturheilverfahren Dr. U... vom 14. Januar 2013 ist ebenfalls nicht geeignet, eine solche Kausalität zumindest als wahrscheinlich darzustellen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um ein fachärztliches Attest handelt, geht weder hervor, wann die Behandlung des Klägers begonnen hat noch welche Maßnahmen zur Behandlung erfolgt sind. Zudem wird im Rahmen der Diagnosestellung lediglich auf die im Attest vom 24. Februar 2011 durch Dr. B... festgestellten Beschwerden verwiesen. Soweit Dr. U... einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz vom 11. Dezember 2010 und den Gesundheitsstörungen des Klägers herstellt, stützt er sich allein auf das Vorbringen des Klägers, dieser habe im Anschluss an den dienstlichen Einsatz Schwindel und einen Tinnitus im rechten Ohr verspürt. Der kausale Zusammenhang wird mit der Aussage des Klägers begründet, dass vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden bestanden hätten. Der ebenfalls im ärztlichen Attest vom 14. Januar 2013 durch Dr. U... aufgestellten Behauptung, beim Kläger würde ein sog. „Temperaturtrauma“ vorliegen, das in seinen Auswirkungen auf das Innenohr einem „Knall- oder Barotrauma“ vergleichbar wäre, wurden weder medizinische Ausführungen noch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt. Ein wissenschaftlicher Beleg, dass die Temperaturschwankung, der der Kläger am 11. Dezember 2010 im Dienst ausgesetzt war, für seine Gesundheitsstörungen verantwortlich sein könnte, wurde vom Kläger auch im weiteren Verfahren nicht beigebracht.

Für die Behauptung des Klägers, die Gesundheitsbeschwerden seien unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten und würden mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gibt es deshalb keine gesicherten Anhaltspunkte. Ein diesbezüglich in zeitlichem Zusammenhang stehendes ärztliches Gutachten des Dr. M..., den der Kläger am 13. Dezember 2010 aufgrund der aufgetretenen Beschwerden aufgesucht haben will, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die beigebrachten ärztlichen Atteste vermögen einen solchen kausalen Zusammenhang nicht herzustellen. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die Möglichkeit eines durch extreme Temperaturunterschiede ausgelösten „Temperaturtraumas“ einschließlich der damit einhergehenden Folgen konnte der Kläger nicht erbringen. Damit ist er den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 a. a. O. juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht war daher aus seiner Sicht berechtigt, von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen.

Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5, § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 i. d. F. vom 30. September 2003 nicht gemäß § 34 Abs. 1 KrW-AbfG i. V. m. § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG am 11. Oktober 2009 außer Kraft getreten ist. Das hat die Kammer unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen zutreffend erkannt und diese Sicht wird auch durch das nunmehrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Denn jedenfalls mit dem Antrag vom 29. Mai 2009 auf Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Anpassung der im Plan festgestellten Deponie an gesteigerte Umweltanforderungen durch die Deponieverordnung hat die Beigeladene die Durchführung des Planes betrieben. Mit den umfangreichen Bezugnahmen auf frühere Erörterungen vermag die Klägerin das nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere belegt sie ihre Rechtsansicht nicht mit Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sie ohne jegliche Konkretisierung für ihren Standpunkt behauptet.

Auch der Verweis auf Art. 69 Abs. 1 BayBO vermag den Standpunkt der Klägerin nicht zu stützen. Hiernach erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wurde. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Einreichung eines Tekturplanes den Ablauf der Frist nicht verhindern könne. Ob das generell so sein mag, bedarf hier keiner Vertiefung, denn auch dann wäre diese Erwägung nicht einschlägig. Denn Art. 69 Abs. 1 BayBO und § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterscheiden sich bereits deutlich im Wortlaut des Tatbestands hinsichtlich der Rechtsfolge des Außerkrafttretens der Baugenehmigung bzw. des Planes. Art. 69 Abs. 1 BayBO knüpft nämlich an die (nicht begonnene oder unterbrochene) Bauausführung, also an das ins Werk gesetzte Erstellen des Bauvorhabens an, während § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG von der Durchführung des Planes spricht und damit ersichtlich auch Tätigkeiten meint, die sich nicht in der körperlichen Fertigung des im Plan festgestellten Vorhabens offenbaren. Das ergibt sich nunmehr unzweifelhaft aus der Legaldefinition des Beginns der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl I, 1388) eingeführt wurde. Nach dieser Bestimmung gilt als Durchführung des Planes jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Der Antrag auf eine ergänzende Plangenehmigung bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde ist hiervon erfasst (vgl. hierzu auch Nomos-Kommentar, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, Rn. 198 zu § 75; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl. 2013, Rn. 63 zu § 75). § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG schaffte keine neue Rechtslage, so dass vor Inkrafttreten dieser Bestimmung, also am 11. Oktober 2009, der frühere festgestellte Plan außer Kraft getreten wäre. Denn die Regelung hat nach ihrem Verständnis deklaratorischen Charakter (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 17/9666 S. 20). Das ergibt sich schließlich auch aus der älteren Kommentarliteratur vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, Rn. 36 zu § 75; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, Rn. 95 zu § 75). Außerdem wäre es aus praktischen Erwägungen kaum vertretbar, dass angesichts einer fehlenden Verlängerbarkeit der Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Anpassung des Planes an neue rechtliche Erfordernisse für das Außerkrafttreten des Planes nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ohne Einfluss wäre.

Die von der Klägerin behauptete Funktionslosigkeit der Planfeststellung im Hinblick auf eine schon von Anfang an bestehende Unmöglichkeit der Realisierung ist nicht eingetreten. So war es von Anfang nicht schlechthin unmöglich, die geplante Erschließung durchzuführen. Als Hindernis erwiesen sich hierfür vielmehr die mangelnde Bereitschaft der Gemeinde H., die das Vertragsangebot der Beigeladenen zur Erschließung der Deponie über die Nordzufahrt abgelehnt hat und der Widerstand von Grundstückseigentümern, denen die Beigeladene den Erwerb von zum Ausbau der Südzufahrt notwendigen Grundflächen erfolglos angeboten hatte. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a. a. O., Rn. 201 u. 203 zu § 75).

Das Vorbringen der Klägerin stellt die Planrechtfertigung - das ungeschriebene Erfordernis jeder Fachplanung - nicht in Frage. Die Planrechtfertigung des Deponievorhabens ist bestandskräftig festgestellt. Die dadurch der Beigeladenen verliehene Rechtsposition beinhaltet zugleich die Planrechtfertigung für die hier angegriffene Planfeststellung zur verkehrsmäßigen Erschließung der Deponie.

Diese ist schließlich auch nicht zu unbestimmt, weil sie insgesamt sieben Möglichkeiten der Zufahrt zur Deponie über öffentliche Verkehrsflächen ausweist. Die unterschiedlichen Routen sind in dem Beschluss genau aufgezeigt, eine jede ist auf ihre technische und rechtliche Durchführbarkeit überprüft. Eine konkretere Vorgabe, welche Fahrmöglichkeiten auf dem öffentlichen Straßennetz die Beigeladene und deren Zulieferer zu nutzen haben, war nicht angezeigt, insbesondere da die Klägerin kein schützenswertes Interesse dargelegt hat, von der Nutzung des öffentlichen Straßennetzes durch die Beigeladene verschont zu bleiben. Die getroffenen Regelungen sind verständlich und widerspruchsfrei. Die Wahlfreiheit der Begünstigten darüber hinaus einzuschränken, war weder veranlasst noch möglich. Für die Naherschließung zwei Alternativen vorzusehen, nämlich (primär) die Nordzufahrt und auch eine Südzufahrt, ist gerade angesichts der konkreten Situation durchaus sinnvoll. Hieraus ergeben sich im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken, sofern nicht durch den Hinweis auf eine Alternative der Rechtsschutz bezüglich der anderen Erschließung verkürzt wird. Das ist aber offenkundig nicht der Fall.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und beantragte Beweiserhebungen fehlerhaft durch Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die Tatsachenermittlung betreffende Verfahrensrügen indizieren eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses einer Entscheidung nur dann, wenn viel dafür spricht, dass weitere Ermittlungen zu einer anderen Sicht der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen geführt hätten. Das mag beispielhaft dann der Fall sein, wenn Feststellungen durch vage Vermutungen oder ersichtlich ohne Sachkenntnis, entgegen der Lebenserfahrung oder willkürlich getroffen werden. Nicht ausreichend dafür ist aber die Infragestellung einer auf fachkundiger Grundlage getroffene Tatwürdigung, deren anderes Ergebnis aufgrund weiterer Ermittlungen nicht denknotwendig gänzlich ausgeschlossen werden kann. Für eine naheliegende Erwartung eines solchen anderen Beweisergebnisses liefert der vorliegende Fall im Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme der ... M GmbH vom 27. März 2012 und vom 18. Juni 2013, die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 30. August 2012 und die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 1. Juni 2012 keinerlei Grundlage.

Nicht einschlägig für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ist die behauptete Fehlbesetzung des erstinstanziellen Spruchkörpers durch die Teilnahme der Richterin H. an der Urteilsfindung. Diese könnte eher als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden, wobei auch eine solche Zuordnung das Vorbringen der Klägerin nicht als erfolgreich ausweist. Die Fehlbesetzung der Kammer durch die Teilnahme der Richterin H. war bereits streitgegenständlich im Verfahren 20 ZB 12.1881, in dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juli 2012, das eine Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen hatte, durch Senatsbeschluss vom 19. März 2013 abgelehnt wurde. Dort hat der Senat ausgeführt, dass die beisitzende Richterin H. nicht von der Ausübung des Richteramtes nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen war, weil sie den Beklagten im Verfahren Au 3 K 04.263 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 als Landesanwältin vertreten hat. Hieran hält der Senat fest. Auch das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diesen Standpunkt in Frage zu stellen. Denn es handelt sich insoweit um eine andere Sache, in der die Richterin H. als Prozessbevollmächtigte für den Freistaat Bayern aufgetreten ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Dieses bezieht sich vielmehr auf die eigenständige behördliche Maßnahme vom 22. Januar 2013, die in zeitlicher Hinsicht noch weiter vom Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2003 entfernt ist als die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010.

Die Rüge der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 1 zu Recht jedenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Diese Erwägung ist jedenfalls in Zusammenschau mit den einschlägigen Ausführungen im Urteil auf den Seiten 24 bis 26 tragfähig. Denn dort macht die Kammer zusätzlich hinreichend deutlich, dass sie die zur Verfügung stehenden fachlichen Stellungnahmen und Gutachten mit den darauf bezogenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 für eine Urteilsfindung für ausreichend hält. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Senat nimmt auf die Gutachten in den Behördenakten Bezug, wobei insbesondere die Stellungnahmen der ... GmbH vom 27. März 2012 und vom 18. Januar 2013, sowie die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 30. August 2012 und schließlich auch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 1. Juli 2012 deutlich machen, dass eine erhebliche Belästigung des Staubniederschlags für die insbesondere landwirtschaftlich genutzte Umgebung ausgeschlossen werden kann. In nicht zu beanstandender Weise ist festgestellt, dass durch luftgetragene Stäube und deren Inhaltsstoffe keine erheblich nachteiligen Auswirkungen entstehen. Die Flächen der Lastkraftwagen sind abgeplant, so dass ein Windangriff auf das Material nicht vorliegt. Dieses ist außerdem gut durchfeuchtet, so dass die Staubanhaftungen des Materials tatsächlich adhäsiv an diesem haften. Eine Abtrocknung des Materials lässt sich im Laufe des Transports von M. nach H. bereits aufgrund der Abplanung der Lastkraftwagen ausschließen. Voraussetzung für eine relevante Verdunstung ist nämlich neben einer Energiequelle (solare Einstrahlung oder fühlbare Wärme aus Boden oder Luft) ein hinreichender Abtransport der durch die Verdunstung mit Wasserdampf angereicherten Luft in Verbindung mit dem Abtransport trockener Luft, also die Aufrechterhaltung eines hinreichenden Sättigungsdefizits. Durch die Planung wird zum einen der Energieeintrag auf die Schüttgutoberfläche reduziert und zum anderen insbesondere die Windwirkung auf das Material und die Mulde minimiert. Dadurch bildet sich unter der Plane an heißen Tagen eine relativ feuchte, kaum bewegte Luftschicht aus, die eine stärkere Verdunstung unterbindet. Anhand dieser Ausführungen, deren Richtigkeit keiner der Beteiligten substantiiert in Zweifel zieht, hatte die Kammer keinen Anlass, das beantragte Gutachten einzuholen, weil die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen bereits eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage dafür bildeten, dass keine Staubverwehungen entstehen.

Der Vortrag der Klägerin zielt offenbar darauf ab, dass der vermeintliche Verlust kleinster Staubpartikel während des Transportes der Elektro-Ofenschlacke - die nunmehr ins Feld geführten Leerfahrten waren gar nicht Beweisthema - auch bei sorgfältiger Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dem nachzugehen bestünde aber allenfalls dann Anlass, wenn es sich bei der Elektro-Ofenschlacke um ein extrem giftiges Material handelte, das auch in kleinsten, kaum mehr wahrnehmbaren Mengen, zu nennenswerten Schädigungen führt. Insoweit stellt die Klägerin nicht einmal irgendwelche Vermutungen darüber an, dass sie einen Schaden erleiden könnte.

Hinsichtlich des auf die Klägerin bezogenen Beweisantrages Nr. 2 stellt diese lediglich gänzlich vage Vermutungen über die Elektro-Ofenschlacke und ihre Verwehung von den Transporten trotz der entgegenstehenden fachlichen Stellungnahmen an, ohne wenigstens einen entfernten Anhaltspunkt dafür zu bemühen, dass ihre gegenteiligen Annahmen doch zutreffen könnten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer den entsprechenden Beweisantrag deshalb auch mit der Begründung, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle, abgelehnt hat. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Verdikt des Ausforschungsbeweises bei einem beantragten Sachverständigengutachten zurückhaltend anzuziehen ist. Denn hierbei ist nicht vorausgesetzt, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Gutachters gestellt werden, da dieser sein Gutachten über das Beweisthema durchaus auch aufgrund von Tatsachenermittlungen und -forschungen zu erstellen hat. Zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigengutachtens kann es daher genügen, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist (BVerwG, NVwZ-Beilage 2000, 99). Das entbindet die Klägerin aber nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, aufgrund einer gewissen Fachkenntnis aus ihrer Tätigkeit als Geflügelzüchterin über Gefahren von Einwirkungen oder aufgrund von Darlegungen einer fachkundigen Stelle zumindest grob eine nicht gänzlich auszuschließende Gefahr zu umreißen. Das gilt umso mehr, als Elektro-Ofenschlacke kein unerforschter oder mit hohen Risiken behafteter Stoff ist. So berichtet die von der Klägerin vorgelegte Abhandlung aus der Bayerischen Gemeindezeitung, Sonderdruck, vom 26. September 2013 in der Abhandlung „Elektro-Ofenschlacke als Ersatzbaustoff“, dass die Elektro-Ofenschlacke in der Stahlproduktion der Beigeladenen überwiegend aus Metalloxiden, Silizium- und Calciumverbindungen besteht, wie sie auch in natürlichen Mineralien vorkommen. Bei diesen chemischen Verbindungen handelt es sich um wertvolle Baustoffe, die auch in anderen Bereichen Anwendung finden. So sind einige der in Elektro-Ofenschlacke enthaltenen Oxide, beispielsweise in der EU, sogar als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Inhaltsstoff Siliziumdioxid ist auch als Quarz bekannt und bildet die Grundlage für wertvolle Kieselsäuren. Toxikologische Untersuchungen der Elektro-Ofenschlacke bestätigen eine gute Umweltverträglichkeit der darin enthaltenen Mineralstoffe. Hieraus ergeben sich auch nicht einmal entfernte Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Elektro-Ofenschlacke in kleinsten Mengen, selbst wenn man entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts davon ausgehen wollte, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Staubpartikel dieses Materials in kaum wahrnehmbaren Mengen verweht werden.

Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang die Frage von Abwehungen der Elektro-Ofenschlacke thematisiert, ist diese hinreichend klar durch die fachlichen Stellungnahmen und Gutachten beantwortet. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, mit welchen konkreten Mitteln, z. B. sachkundigeren Gutachtern, bessere Erkenntnisse zu gewinnen wären.

Die rechtliche Frage nach dem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses beantwortet sich unmittelbar aus § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG.

Die Frage nach der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von Anfang an ist, wie dargelegt, zu verneinen, darüber hinaus stellte sie sich im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht.

Schließlich hat der Senat (wiederholt) die Auffassung vertreten, dass die Richterin H. nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Die nachhaltig dargestellte Gegenansicht der Klägerin reicht nicht aus, für den Fall der Durchführung eines Berufungsverfahrens bessere und vertiefte Erkenntnisse bezüglich dieser Frage zu erwarten. Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Im Übrigen ist es durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass ein (bestandskräftiger) Planfeststellungsbeschluss nach einer Änderung nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Diese ist allein auf den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss oder die ergänzende Plangenehmigung beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.2005 - 9 B 13.05 - BayVBl 2006, 1991).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit diesem Beschluss rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5, § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 i. d. F. vom 30. September 2003 nicht gemäß § 34 Abs. 1 KrW-AbfG i. V. m. § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG am 11. Oktober 2009 außer Kraft getreten ist. Das hat die Kammer unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen zutreffend erkannt und diese Sicht wird auch durch das nunmehrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Denn jedenfalls mit dem Antrag vom 29. Mai 2009 auf Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Anpassung der im Plan festgestellten Deponie an gesteigerte Umweltanforderungen durch die Deponieverordnung hat die Beigeladene die Durchführung des Planes betrieben. Mit den umfangreichen Bezugnahmen auf frühere Erörterungen vermag die Klägerin das nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere belegt sie ihre Rechtsansicht nicht mit Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sie ohne jegliche Konkretisierung für ihren Standpunkt behauptet.

Auch der Verweis auf Art. 69 Abs. 1 BayBO vermag den Standpunkt der Klägerin nicht zu stützen. Hiernach erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wurde. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Einreichung eines Tekturplanes den Ablauf der Frist nicht verhindern könne. Ob das generell so sein mag, bedarf hier keiner Vertiefung, denn auch dann wäre diese Erwägung nicht einschlägig. Denn Art. 69 Abs. 1 BayBO und § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterscheiden sich bereits deutlich im Wortlaut des Tatbestands hinsichtlich der Rechtsfolge des Außerkrafttretens der Baugenehmigung bzw. des Planes. Art. 69 Abs. 1 BayBO knüpft nämlich an die (nicht begonnene oder unterbrochene) Bauausführung, also an das ins Werk gesetzte Erstellen des Bauvorhabens an, während § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG von der Durchführung des Planes spricht und damit ersichtlich auch Tätigkeiten meint, die sich nicht in der körperlichen Fertigung des im Plan festgestellten Vorhabens offenbaren. Das ergibt sich nunmehr unzweifelhaft aus der Legaldefinition des Beginns der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl I, 1388) eingeführt wurde. Nach dieser Bestimmung gilt als Durchführung des Planes jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Der Antrag auf eine ergänzende Plangenehmigung bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde ist hiervon erfasst (vgl. hierzu auch Nomos-Kommentar, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, Rn. 198 zu § 75; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl. 2013, Rn. 63 zu § 75). § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG schaffte keine neue Rechtslage, so dass vor Inkrafttreten dieser Bestimmung, also am 11. Oktober 2009, der frühere festgestellte Plan außer Kraft getreten wäre. Denn die Regelung hat nach ihrem Verständnis deklaratorischen Charakter (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 17/9666 S. 20). Das ergibt sich schließlich auch aus der älteren Kommentarliteratur vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, Rn. 36 zu § 75; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, Rn. 95 zu § 75). Außerdem wäre es aus praktischen Erwägungen kaum vertretbar, dass angesichts einer fehlenden Verlängerbarkeit der Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Anpassung des Planes an neue rechtliche Erfordernisse für das Außerkrafttreten des Planes nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ohne Einfluss wäre.

Die von der Klägerin behauptete Funktionslosigkeit der Planfeststellung im Hinblick auf eine schon von Anfang an bestehende Unmöglichkeit der Realisierung ist nicht eingetreten. So war es von Anfang nicht schlechthin unmöglich, die geplante Erschließung durchzuführen. Als Hindernis erwiesen sich hierfür vielmehr die mangelnde Bereitschaft der Gemeinde H., die das Vertragsangebot der Beigeladenen zur Erschließung der Deponie über die Nordzufahrt abgelehnt hat und der Widerstand von Grundstückseigentümern, denen die Beigeladene den Erwerb von zum Ausbau der Südzufahrt notwendigen Grundflächen erfolglos angeboten hatte. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a. a. O., Rn. 201 u. 203 zu § 75).

Das Vorbringen der Klägerin stellt die Planrechtfertigung - das ungeschriebene Erfordernis jeder Fachplanung - nicht in Frage. Die Planrechtfertigung des Deponievorhabens ist bestandskräftig festgestellt. Die dadurch der Beigeladenen verliehene Rechtsposition beinhaltet zugleich die Planrechtfertigung für die hier angegriffene Planfeststellung zur verkehrsmäßigen Erschließung der Deponie.

Diese ist schließlich auch nicht zu unbestimmt, weil sie insgesamt sieben Möglichkeiten der Zufahrt zur Deponie über öffentliche Verkehrsflächen ausweist. Die unterschiedlichen Routen sind in dem Beschluss genau aufgezeigt, eine jede ist auf ihre technische und rechtliche Durchführbarkeit überprüft. Eine konkretere Vorgabe, welche Fahrmöglichkeiten auf dem öffentlichen Straßennetz die Beigeladene und deren Zulieferer zu nutzen haben, war nicht angezeigt, insbesondere da die Klägerin kein schützenswertes Interesse dargelegt hat, von der Nutzung des öffentlichen Straßennetzes durch die Beigeladene verschont zu bleiben. Die getroffenen Regelungen sind verständlich und widerspruchsfrei. Die Wahlfreiheit der Begünstigten darüber hinaus einzuschränken, war weder veranlasst noch möglich. Für die Naherschließung zwei Alternativen vorzusehen, nämlich (primär) die Nordzufahrt und auch eine Südzufahrt, ist gerade angesichts der konkreten Situation durchaus sinnvoll. Hieraus ergeben sich im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken, sofern nicht durch den Hinweis auf eine Alternative der Rechtsschutz bezüglich der anderen Erschließung verkürzt wird. Das ist aber offenkundig nicht der Fall.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und beantragte Beweiserhebungen fehlerhaft durch Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die Tatsachenermittlung betreffende Verfahrensrügen indizieren eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses einer Entscheidung nur dann, wenn viel dafür spricht, dass weitere Ermittlungen zu einer anderen Sicht der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen geführt hätten. Das mag beispielhaft dann der Fall sein, wenn Feststellungen durch vage Vermutungen oder ersichtlich ohne Sachkenntnis, entgegen der Lebenserfahrung oder willkürlich getroffen werden. Nicht ausreichend dafür ist aber die Infragestellung einer auf fachkundiger Grundlage getroffene Tatwürdigung, deren anderes Ergebnis aufgrund weiterer Ermittlungen nicht denknotwendig gänzlich ausgeschlossen werden kann. Für eine naheliegende Erwartung eines solchen anderen Beweisergebnisses liefert der vorliegende Fall im Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme der ... M GmbH vom 27. März 2012 und vom 18. Juni 2013, die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 30. August 2012 und die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 1. Juni 2012 keinerlei Grundlage.

Nicht einschlägig für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ist die behauptete Fehlbesetzung des erstinstanziellen Spruchkörpers durch die Teilnahme der Richterin H. an der Urteilsfindung. Diese könnte eher als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden, wobei auch eine solche Zuordnung das Vorbringen der Klägerin nicht als erfolgreich ausweist. Die Fehlbesetzung der Kammer durch die Teilnahme der Richterin H. war bereits streitgegenständlich im Verfahren 20 ZB 12.1881, in dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juli 2012, das eine Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen hatte, durch Senatsbeschluss vom 19. März 2013 abgelehnt wurde. Dort hat der Senat ausgeführt, dass die beisitzende Richterin H. nicht von der Ausübung des Richteramtes nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen war, weil sie den Beklagten im Verfahren Au 3 K 04.263 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 als Landesanwältin vertreten hat. Hieran hält der Senat fest. Auch das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diesen Standpunkt in Frage zu stellen. Denn es handelt sich insoweit um eine andere Sache, in der die Richterin H. als Prozessbevollmächtigte für den Freistaat Bayern aufgetreten ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Dieses bezieht sich vielmehr auf die eigenständige behördliche Maßnahme vom 22. Januar 2013, die in zeitlicher Hinsicht noch weiter vom Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2003 entfernt ist als die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010.

Die Rüge der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 1 zu Recht jedenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Diese Erwägung ist jedenfalls in Zusammenschau mit den einschlägigen Ausführungen im Urteil auf den Seiten 24 bis 26 tragfähig. Denn dort macht die Kammer zusätzlich hinreichend deutlich, dass sie die zur Verfügung stehenden fachlichen Stellungnahmen und Gutachten mit den darauf bezogenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 für eine Urteilsfindung für ausreichend hält. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Senat nimmt auf die Gutachten in den Behördenakten Bezug, wobei insbesondere die Stellungnahmen der ... GmbH vom 27. März 2012 und vom 18. Januar 2013, sowie die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 30. August 2012 und schließlich auch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 1. Juli 2012 deutlich machen, dass eine erhebliche Belästigung des Staubniederschlags für die insbesondere landwirtschaftlich genutzte Umgebung ausgeschlossen werden kann. In nicht zu beanstandender Weise ist festgestellt, dass durch luftgetragene Stäube und deren Inhaltsstoffe keine erheblich nachteiligen Auswirkungen entstehen. Die Flächen der Lastkraftwagen sind abgeplant, so dass ein Windangriff auf das Material nicht vorliegt. Dieses ist außerdem gut durchfeuchtet, so dass die Staubanhaftungen des Materials tatsächlich adhäsiv an diesem haften. Eine Abtrocknung des Materials lässt sich im Laufe des Transports von M. nach H. bereits aufgrund der Abplanung der Lastkraftwagen ausschließen. Voraussetzung für eine relevante Verdunstung ist nämlich neben einer Energiequelle (solare Einstrahlung oder fühlbare Wärme aus Boden oder Luft) ein hinreichender Abtransport der durch die Verdunstung mit Wasserdampf angereicherten Luft in Verbindung mit dem Abtransport trockener Luft, also die Aufrechterhaltung eines hinreichenden Sättigungsdefizits. Durch die Planung wird zum einen der Energieeintrag auf die Schüttgutoberfläche reduziert und zum anderen insbesondere die Windwirkung auf das Material und die Mulde minimiert. Dadurch bildet sich unter der Plane an heißen Tagen eine relativ feuchte, kaum bewegte Luftschicht aus, die eine stärkere Verdunstung unterbindet. Anhand dieser Ausführungen, deren Richtigkeit keiner der Beteiligten substantiiert in Zweifel zieht, hatte die Kammer keinen Anlass, das beantragte Gutachten einzuholen, weil die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen bereits eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage dafür bildeten, dass keine Staubverwehungen entstehen.

Der Vortrag der Klägerin zielt offenbar darauf ab, dass der vermeintliche Verlust kleinster Staubpartikel während des Transportes der Elektro-Ofenschlacke - die nunmehr ins Feld geführten Leerfahrten waren gar nicht Beweisthema - auch bei sorgfältiger Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dem nachzugehen bestünde aber allenfalls dann Anlass, wenn es sich bei der Elektro-Ofenschlacke um ein extrem giftiges Material handelte, das auch in kleinsten, kaum mehr wahrnehmbaren Mengen, zu nennenswerten Schädigungen führt. Insoweit stellt die Klägerin nicht einmal irgendwelche Vermutungen darüber an, dass sie einen Schaden erleiden könnte.

Hinsichtlich des auf die Klägerin bezogenen Beweisantrages Nr. 2 stellt diese lediglich gänzlich vage Vermutungen über die Elektro-Ofenschlacke und ihre Verwehung von den Transporten trotz der entgegenstehenden fachlichen Stellungnahmen an, ohne wenigstens einen entfernten Anhaltspunkt dafür zu bemühen, dass ihre gegenteiligen Annahmen doch zutreffen könnten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer den entsprechenden Beweisantrag deshalb auch mit der Begründung, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle, abgelehnt hat. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Verdikt des Ausforschungsbeweises bei einem beantragten Sachverständigengutachten zurückhaltend anzuziehen ist. Denn hierbei ist nicht vorausgesetzt, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Gutachters gestellt werden, da dieser sein Gutachten über das Beweisthema durchaus auch aufgrund von Tatsachenermittlungen und -forschungen zu erstellen hat. Zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigengutachtens kann es daher genügen, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist (BVerwG, NVwZ-Beilage 2000, 99). Das entbindet die Klägerin aber nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, aufgrund einer gewissen Fachkenntnis aus ihrer Tätigkeit als Geflügelzüchterin über Gefahren von Einwirkungen oder aufgrund von Darlegungen einer fachkundigen Stelle zumindest grob eine nicht gänzlich auszuschließende Gefahr zu umreißen. Das gilt umso mehr, als Elektro-Ofenschlacke kein unerforschter oder mit hohen Risiken behafteter Stoff ist. So berichtet die von der Klägerin vorgelegte Abhandlung aus der Bayerischen Gemeindezeitung, Sonderdruck, vom 26. September 2013 in der Abhandlung „Elektro-Ofenschlacke als Ersatzbaustoff“, dass die Elektro-Ofenschlacke in der Stahlproduktion der Beigeladenen überwiegend aus Metalloxiden, Silizium- und Calciumverbindungen besteht, wie sie auch in natürlichen Mineralien vorkommen. Bei diesen chemischen Verbindungen handelt es sich um wertvolle Baustoffe, die auch in anderen Bereichen Anwendung finden. So sind einige der in Elektro-Ofenschlacke enthaltenen Oxide, beispielsweise in der EU, sogar als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Inhaltsstoff Siliziumdioxid ist auch als Quarz bekannt und bildet die Grundlage für wertvolle Kieselsäuren. Toxikologische Untersuchungen der Elektro-Ofenschlacke bestätigen eine gute Umweltverträglichkeit der darin enthaltenen Mineralstoffe. Hieraus ergeben sich auch nicht einmal entfernte Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Elektro-Ofenschlacke in kleinsten Mengen, selbst wenn man entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts davon ausgehen wollte, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Staubpartikel dieses Materials in kaum wahrnehmbaren Mengen verweht werden.

Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang die Frage von Abwehungen der Elektro-Ofenschlacke thematisiert, ist diese hinreichend klar durch die fachlichen Stellungnahmen und Gutachten beantwortet. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, mit welchen konkreten Mitteln, z. B. sachkundigeren Gutachtern, bessere Erkenntnisse zu gewinnen wären.

Die rechtliche Frage nach dem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses beantwortet sich unmittelbar aus § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG.

Die Frage nach der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von Anfang an ist, wie dargelegt, zu verneinen, darüber hinaus stellte sie sich im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht.

Schließlich hat der Senat (wiederholt) die Auffassung vertreten, dass die Richterin H. nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Die nachhaltig dargestellte Gegenansicht der Klägerin reicht nicht aus, für den Fall der Durchführung eines Berufungsverfahrens bessere und vertiefte Erkenntnisse bezüglich dieser Frage zu erwarten. Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Im Übrigen ist es durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass ein (bestandskräftiger) Planfeststellungsbeschluss nach einer Änderung nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Diese ist allein auf den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss oder die ergänzende Plangenehmigung beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.2005 - 9 B 13.05 - BayVBl 2006, 1991).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit diesem Beschluss rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2015 - 6 K 3498/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen.
Die Antragstellerin vertreibt Düngemittel und Kompost. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt. Der Kompost wurde durch ein von der Antragstellerin beauftragtes Fuhrunternehmen u.a. auf landwirtschaftlichen Flächen im Stadtkreis Baden-Baden ausgebracht. Im September 2013 wurden bei Grundwasserbeprobungen auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden im Mai 2014 bei verschiedenen Grundwassermessstellen Überschreitungen der vorläufigen Geringfügigkeitsschwellen für die Summe von PFC (Höchstwert 8,1 µg/l) bzw. für die Summe von Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroktansäure (PFOA) (Höchstwert 2,4 µg/l) festgestellt. Als potentielle Eintragsfläche wurde aufgrund der Grundwasserströme ein Bereich zwischen der alten Bundesstraße B 3 und der Bundesautobahn A 5 nördlich des Ortsteils Sandweier bestimmt. Bodenuntersuchungen auf den dortigen landwirtschaftlich genutzten Flächen A und B ergaben erhöhte PFC-Werte im Feststoff und im Eluat (Summe PFC im Eluat: Höchstwert 46,31 µg/l; Summe PFOS und PFOA im Eluat: Höchstwert 28,15 µg/l). Die Vergleichsproben für die Waldfläche C blieben ohne auffälligen Befund.
Mit Verfügung vom 26.09.2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Fristsetzung, gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG eine Detailuntersuchung des Grundwassers durchführen zu lassen, wobei das gesamte Ausmaß der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der näher bezeichneten Eintragsflächen A bis H zwischen der B 3 -alt- und der A 5 in der Gemarkung Sandweier und im anzunehmenden Grundwasserabstrom auf das Wasserwerk Rastatt-Ottersdorf in einem im Einzelnen bestimmten Umfang zu untersuchen sind. Ferner wurde die Antragstellerin verpflichtet, ein Grundwassermonitoring im näheren Grundwasserabstrom sowie Grundwasser- und Bodenuntersuchungen im Bereich der Eintragsflächen durchführen zu lassen (Ziff. I. A. B. und C.). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. I. D.10.). Ferner wurden die Ersatzvornahme angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 222.500,-- EUR beziffert (Ziff. I. D.11). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden Untersuchungsergebnisse belegten eine schädliche Bodenveränderung und eine bereits eingetretene Grundwasserverunreinigung. Die vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Land Baden-Württemberg (1 µg/l für die Summe PFC ohne Perfluorbutansäure; 0,3 µg/l für die Summe von PFOS und PFOA) seien deutlich überschritten. Die Antragstellerin werde als Hauptverursacherin herangezogen. Es könne als erwiesen angesehen werden, dass mit Papierschlämmen versetzter Kompost die Ursache der erhöhten PFC-Werte sei. Andere Quellen wie Pflanzenschutzmittel, Klärschlammausbringung und Löschschaum könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der belastete Kompost sei von der Antragstellerin in den Jahren vor 2009 geliefert und in ihrem Auftrag auf die Felder ausgebracht worden. Auch auf anderen mit papierschlammhaltigem Dünger beaufschlagten Acker- und Grünflächen, etwa im Landkreis Rastatt, sei eine deutliche PFC-Belastung im Feststoff und im Eluat festgestellt worden, während der Waldboden in der näheren Umgebung keine Belastung aufweise. In späteren Jahren sei auch kein weiterer Kompost aufgebracht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr werde die wirtschaftlich leistungsfähige Antragstellerin als Hauptverursacherin vorrangig vor den Grundstückseigentümern oder den Bewirtschaftern der umstrittenen Flächen in Anspruch genommen, zumal die Verursachung auf einem objektiv rechtswidrigen Verhalten der Antragstellerin beruhe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Sie habe eine Vielzahl von Mitarbeitern, einen großen Fuhrpark und ein weltweit agierendes Tochterunternehmen. Im Anhörungsverfahren habe sie sich nicht, auch nicht zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, geäußert. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Trinkwasserschutzes sei die Anordnung auch kostspieliger Untersuchungen verhältnismäßig. Im Übrigen habe sie ggf. einen Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.05.2015 ab (- 6 K 3498/14 -; vgl. die veröffentlichte Parallelentscheidung vom 10.04.2015 - 6 K 980/14 - juris). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den vornehmlich finanziellen Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Hauptsacheentscheidung stehe das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein hochrangiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte zur Folge, dass sich notwendige und dringliche Erkundungsmaßnahmen verzögerten oder der Allgemeinheit zur Last fielen. Demgegenüber habe die Antragstellerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten, wenn ihre Inanspruchnahme letztlich rechtswidrig erfolgt sei. Die Hauptsache habe auch keine überwiegende Aussicht auf Erfolg. Es liege der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung sowie einer Grundwasserverunreinigung vor. Das Gericht habe auch keinen Zweifel an der Notwendigkeit und fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Ihre Heranziehung als Handlungsstörerin sei keinesfalls so fernliegend, dass die Verfügung keinen Bestand haben könne. Bei summarischer Prüfung seien vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Antragstellerin gelieferten Kompost verursacht worden seien. Allerdings sei nach dem fachlich unterlegten Vorbringen der Antragstellerin auch eine andere Verursachung nicht a priori auszuschließen, was der sachverständigen Klärung durch eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Im Hinblick auf den Verursachungsbeitrag der Antragstellerin seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache daher als offen zu bewerten.
Die Antragstellerin hat am 26.05.2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Richtig sei, dass sie in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserabfälle in ihrem Kompost verarbeitet und an die Landwirtschaft abgegeben habe. Die bodenbezogene Verwertung von Papierfaserabfällen sei grundsätzlich sinnvoll. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an ihrer Störereigenschaft. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Papierfaserabfälle derart mit PFC belastet gewesen seien, dass sie die großflächigen Bodenverunreinigungen erzeugt haben könnten. Die Kausalkette sei lückenhaft; bislang sei keine Papierfabrik als mögliche PFC-Quelle identifiziert worden. Auf ihrem Betriebsgelände sei kein PFC nachgewiesen worden. Auch in der Umgebung ihrer anderen Betriebsstätte seien keine Verunreinigungen festgestellt worden. Die Analyse der Papierfunde auf betroffenen Grundstücken im Landkreis Rastatt sei unerheblich, weil diese Papierfasern auch durch den Boden hätten verunreinigt werden können. In ihren Kompostproben seien keine relevanten PFC-Werte gefunden worden. Andere Ursachen der Verunreinigung seien wahrscheinlicher, insbesondere sei in der näheren Umgebung sicher Klärschlamm ausgebracht worden. Verschiedene mit PFC belastete Flächen in der näheren Umgebung seien auch nach Auffassung der Antragsgegnerin durch Klärschlamm verunreinigt worden. Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sei nachweislich mit PFC belastet. Auch auf dem ehemaligen Militärflughafen Söllingen (heute Baden-Airpark) sei mit Sicherheit mit PFC umgegangen worden. Die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verursachung müsse auf Kosten der Behörde erfolgen; andernfalls werde ihr die Beweis- und Darlegungslast auferlegt. Die zu erwartenden Kosten überstiegen ihren Jahresgewinn und bedrohten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten (4 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.05.2015 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die bodenschutzrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.09.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die erstrebte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung.
1. Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 2 BBodschG vor. Auch in der Beschwerdebegründung wird der Sache nach nicht bestritten, dass konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen (zur Schädlichkeit von PFC bzw. PFT vgl. auch eingehend OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 - juris m.w.N.).
10 
Die Inanspruchnahme der Antragstellerin wird sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil ausreichende objektive Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin bestehen.
11 
In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Kreises von Verantwortlichen auf die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verwiesen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sanierungspflichtig. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
12 
Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr (dazu Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; Senatsurteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris) rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris, m.w.N.). Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
13 
Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht für die Durchführung einer Detailuntersuchung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sie in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserabfälle aus der Papierindustrie in ihrem Kompost verarbeitet und an die Landwirtschaft abgegeben hat. Aus einer Aufstellung der Antragsgegnerin vom 31.10.2014, in der die von der Antragstellerin mitgeteilten Annahmemengen mit den von Transportunternehmen mitgeteilten Mengen verglichen werden, ergibt sich, dass die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 in weitaus größerem Umfang Abfälle von Papierfabriken angenommen und für die Kompostherstellung verwendet hat, als sie gegenüber den Behörden angezeigt hat (mehr als 10.800 t in den Jahren 2006 und 2007). Ferner ergibt sich aus den Ermittlungen der Antragsgegnerin, insbesondere aus der Befragung eines beteiligten Transportunternehmers, dass es sich um Schlämme aus den betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen der Papierfabriken gehandelt hat. Demgegenüber hat die Antragstellerin in den Jahren 1999 und 2002 für die Kompostwerke Bühl-Vimbuch und Baden-Oos lediglich die Annahme von maximal 2.500 t/a naturbelassenen Papierfaserstoffen (Holzschliff) immissionsschutzrechtlich angezeigt. In diesem Zusammenhang erging im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle unter dem 01.10.2008 eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie am 17.10.2008 eine Verfallsanordnung (beide rechtskräftig), nachdem Ermittlungen bei den die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken und die in den Kompostieranlagen der Antragstellerin durchgeführten Kontrollen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost unter Verstoß gegen das damalige Düngemittelrecht und die Bioabfallverordnung in erheblichem Umfang aus der Papierherstellung stammende Abfälle beigemischt worden waren. Die Ermittlungen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergaben ferner, dass mehrere die Antragstellerin damals beliefernde Papierfabriken überwiegend oder ausschließlich Recyclingpapier hergestellt haben. Dem entspricht auch die Aussage des Transportunternehmers E., wonach er bei verschiedenen Papierfabriken anfallende Papierschlämme aus der Abwasserbehandlung im Falle von Überkapazitäten an die Kompostanlagen der Antragstellerin geliefert habe und diese seines Wissens auch aus dem Altpapierrecycling stammten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht damit fest, dass die Antragstellerin rechtswidrig in erheblichem Umfang Abfälle aus dem Papierrecycling und Papierschlämme aus der Abwasserreinigung von Papierfabriken angenommen hat. Dabei betrugen die Papierfaserabfälle in den Jahren 2006 und 2007 mehr als die Hälfte des gesamten für die Kompostherstellung verwendeten Inputs der beiden oben genannten Kompostanlagen.
14 
Nach Aktenlage wurden die Papierschlämme - zum Teil unkompostiert oder lediglich mit fertigem Kompost vermischt - auf den betroffenen landwirtschaftlichen Flächen im Bereich zwischen der B 3 -alt- und der A 5 ausgebracht. Der Bewirtschafter hat gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt, dass er ausschließlich Kompost der Antragstellerin ausgebracht habe; die mengenmäßig größte Aufbringung sei auf den Flächen zwischen B 3 -alt- und A 5 erfolgt. Der Kompost sei von der Antragstellerin - mit einer Ausnahme im Jahre 2012 - unentgeltlich angeliefert und unmittelbar auf den Feldern ausgebracht worden. Auf keiner landwirtschaftlichen Fläche sei Klärschlamm ausgebracht worden. Auch der Fuhrunternehmer H. hat angegeben, im Auftrag der Antragstellerin auf den betroffenen Flächen A und B ein Kompostgemisch und auf den Verdachtsflächen D bis H reinen Kompost ausgebracht sowie ausschließlich Kompost der Antragstellerin ausgefahren zu haben. Das von den Papierfabriken angelieferte Material, dass sich in Art und Beschaffenheit unterschieden habe, sei von seiner Firma direkt im Anschluss an die Anlieferung unter den fertigen Kompost gemischt und möglichst unmittelbar ausgebracht worden. Die Landwirte hätten die Wahl gehabt, ein unentgeltliches Kompostgemisch oder entgeltlich reinen Kompost zu bestellen.
15 
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es hinreichende objektive Anhaltspunkte, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt hat. Zunächst fällt auf, dass nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchungen nur diejenigen beprobten Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte aufweisen, auf denen nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin im Auftrag der Antragstellerin Kompost ausgebracht wurde. Die Waldfläche C ist weitgehend unbelastet. Darüber hinaus existieren im Stadtkreis Baden-Baden sowie im Landkreis Rastatt (vgl. das Parallelverfahren 10 S 980/15) weitere mit PFC belastete Flächen, die nachweislich mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden. Zudem enthielten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Antragstellerin, die im Jahre 2014 analysiert wurden, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat.
16 
Es spricht auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt haben. Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greift demgegenüber nicht durch. PFC wurde in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt (vgl. etwa Umweltbundesamt Fachbericht Nr. 3710 63 415; Fricke/Lahl, Risikobewertung von Perfluortensiden, UWSF 2005, 36, 38). Zwar mag es zutreffen, dass PFC heutzutage nur noch in bestimmten Verbindungen und in weitaus geringerem Umfang als früher eingesetzt wird. Gleichwohl wurden in Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken (K. und MM.), die die Antragstellerin nachweislich beliefert haben, die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen. Die Antragstellerin wurde ferner regelmäßig mit Abfällen einer Papierfabrik aus B. beliefert, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne die Untergruppe PFOS, hergestellt hat; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 wurden aber die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen. Dass einige der die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken versichert haben mögen, dass sie zur Papierherstellung keine PFC-Verbindungen einsetzen, ist demgegenüber nachrangig. Zum einen wurde die Antragstellerin auch von zahlreichen anderen Firmen beliefert; zum anderen vermögen diese Erklärungen die vorliegenden Analyseergebnisse nicht zu entkräften. Ob diese PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen sind, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich sind, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut werden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gibt, kann bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spricht aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt werden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut werden (vgl. Umweltbundesamt Fachbericht Nr. 3710 63 415). Dies muss letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheint jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet wird, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetzt. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten sind, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürfen.
17 
Hinzu kommt, dass das Landratsamt Rastatt auf belasteten Flächen im Landkreis, auf denen ebenfalls Kompost der Antragstellerin ausgebracht wurde, im Juli 2014 Papierfasern geborgen hat, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufweisen. Entgegen der Beschwerdebegründung ist dieses Analyseergebnis durchaus aussagekräftig (vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 10 S 980/15).
18 
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Komposts und der PFC-verunreinigung scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht hat. Beprobungen aus neuerer Zeit bringen keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner ist unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin Papierschlämme umgeschlagen wurden, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprechen - überwiegend direkt und allenfalls mit fertigem Kompost vermischt ausgebracht wurden. Auch der Umstand, dass in der Umgebung eines weiteren Standorts der Antragstellerin in Oberhausen-Rheinhausen trotz des Einsatzes von Papierfaserabfällen bei der Kompostherstellung keine PFC-Verunreinigungen festgestellt wurden, ist wenig aussagekräftig, weil es vom jeweiligen Produktionsprozess abhängen dürfte, ob Papierfaserabfälle mit PFC belastet sind. Auch soweit die Beschwerde unter Vorlage sachverständiger Stellungnahmen darlegt, dass in Kompost bzw. in Papierfaserschlämmen nicht zwangsläufig PFC-Rückstände enthalten sind, vermag dies den Verdacht, dass Papierschlämme für die Kontamination ursächlich gewesen sein könnten, nicht zu entkräften. Dass Interessenverbände und Papierfabriken Nachweise zur Rückstandsfreiheit erbracht haben, schließt keineswegs aus, dass in der Vergangenheit einzelne Anlieferfirmen PFC-verunreinigte Abfälle über die Antragstellerin entsorgt haben. Auch durch die von der Antragstellerin im Parallelverfahren vorgelegten Berechnungen von Dr. K., wonach die PFC-Verunreinigungen rechnerisch keinesfalls durch Papierfaserabfälle verursacht sein können, beruhen auf der Prämisse, dass die PFC-Rückstände in Papierfaserschlämmen zu keinem Zeitpunkt höher waren als die Ergebnisse der in der Stellungnahme genannten Stichproben aus den Jahren 2006 bis 2015 und sich im rechtlich zulässigen Rahmen gehalten haben. Gerade dies ist im vorliegenden Fall aber zweifelhaft.
19 
Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin spricht entscheidend auch, dass andere Ursachen für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kommen. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken ergaben jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den betroffenen Flächen verhältnismäßig geringe Werte, auch bleiben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich.
20 
Zunächst handelt es sich bei den festgestellten Werten nicht um eine allgemeine Hintergrundbelastung. Nach Untersuchungen der LUBW lässt sich eine landesweite Belastung der Gewässer mit PFC-Konzentrationen über 100 ng/l in landwirtschaftlich genutzten Gebieten nicht feststellen; auch bei den orientierenden Untersuchungen der Antragsgegnerin im betroffenen Gebiet wurde keine flächendeckende PFC-Verunreinigung im Boden festgestellt; vielmehr ist auffällig, dass die Kontamination im Boden - ebenso wie im Landkreis Rastatt - nur klar abgegrenzte Ackerflächen betrifft. Nach einer Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg vom 17.02.2014 kommen Pflanzenschutz- oder mineralische Düngemittel als Ursache für die PFC-Belastung bei Anwendung im fachrechtlich zugelassenen Rahmen aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht in Betracht; im Übrigen weisen andere ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen keine nennenswerte PFC-Belastung auf. Es gibt auch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigungen auf den Betrieb des Flughafens Baden-Airpark, eines vormaligen kanadischen Militärflughafens, zurückzuführen sind. Allerdings war PFC unstreitig in den Löschschäumen enthalten, die von Flughafenfeuerwehren eingesetzt wurden; die Antragstellerin hat zahlreiche Erkenntnismittel über durch Löschschaumeinsatz verursachte PFC-Verunreinigungen in der Umgebung von Militärflughäfen (u.a. in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern) vorgelegt. Die kontaminierten Böden liegen aber mehrere Kilometer von dem Baden-Airpark entfernt, so dass der eventuelle Umgang mit Löschschäumen auf dem Flughafengelände nicht ursächlich gewesen sein dürfte. Nach der Stellungnahme der LUBW vom 06.03.2015 erbrachten ihre Untersuchungen auch keine Hinweise auf eine Belastung von Boden oder Grundwasser mit Flugbenzin; außerdem ließe sich das Verteilungsmuster der belasteten Flächen (unbelastete Flächen unmittelbar neben belasteten Flächen) bei einer Verunreinigung mit Flugbenzin nicht erklären; vielmehr müssten die PFC-Gehalte flächig und unabhängig von Grundstücksgrenzen erhöht sein. Auch die im Landkreis Rastatt kontaminierten Flächen liegen weitgehend außerhalb der Einflugschneisen und außerhalb der Hauptfließrichtung des Grundwassers.
21 
Es spricht nach derzeitigem Sachstand auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Stadtkreis Baden-Baden auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde; maßgeblich ist vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fällen ist die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen liegen derzeit trotz entsprechender Ermittlungen der Antragsgegnerin keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen zwischen der B 3 -alt-und der BAB 5 vor. Die Auswertung der seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung am 01.07.1992 erforderlichen Lieferscheine durch die Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen begründeten Anlass hat, ergab keinen Hinweis auf eine Ausbringung von Klärschlamm im Bereich nördlich von Sandweier. Auch der Bewirtschafter hat angegeben, dass kein Klärschlamm auf den betroffenen Äckern ausgebracht worden sei. Die Antragsgegnerin hat ferner ausgeführt, dass das PFC-Verteilungsspektrum bei der durch Klärschlamm verfüllten Fläche in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Kläranlage der Antragsgegnerin und bei den hier in Rede stehenden Flächen nicht vergleichbar sei. Es fällt auf, dass auch die intensiven Ermittlungen der Antragstellerin nicht das Ergebnis erbracht haben, dass auf den hier in Rede stehenden Flächen Klärschlamm ausgebracht wurde. Nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft des Abwasserverbands Murg hat dieser zwar in der Vergangenheit zwei Anlagen zur Kompostierung von Klärschlamm betrieben; diese wurden jedoch im September 1997 bzw. im Oktober 2002 stillgelegt. Die vom Abwasserverband detailliert dargestellten Entsorgungswege und die vorgelegten Lieferscheine belegen lediglich, dass der Kompost aus Klärschlämmen von 1990 bis ca. 1995 teilweise auch im Landkreis Rastatt landwirtschaftlich verwertet wurde; eine Ausbringung auf den hier umstrittenen Flächen ergibt sich hieraus aber nicht. Das Landratsamt Rastatt hat zudem schlüssig dargelegt, dass eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft im Jahr 2007 nur noch mit PFC-Gehalten von weniger als 100 µg/kg zulässig war und zwar mit einer Höchstmenge von 30 Tonnen pro Hektar innerhalb von 3 Jahren. Damit wäre die hohe PFC-Belastung auf den betroffenen Flächen nicht zu erklären (vgl. den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren im Parallelverfahren 10 S 980/15). Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass diese Feststellungen eine übermäßige illegale oder eine in der ferneren Vergangenheit liegende Beaufschlagung der betroffenen Flächen mit Klärschlämmen nicht schlechthin ausschließen. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme ist jedoch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Die Untersuchungen der LUBW haben keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich geprägten Einzugsgebieten von Wasserversorgungsunternehmen ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern ergaben keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme.
22 
Nach der Grundwasserfließrichtung ist schließlich unwahrscheinlich, dass die Kontaminationen durch Löschschäume verursacht wurden, die bei einem Brandfall auf der Gemarkung Sandweier im Jahre 2010 eingesetzt wurden.
23 
Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Arbeitsgruppenbericht vom 17. Dezember 2014 „Rahmenbedingungen für die Verwertung von Papierschlamm“ (Seite 5) ausgeführt wird, auch das Umweltministerium hege Zweifel an der Ursächlichkeit der Papierschlammausbringung für die Belastung des Bodens, ist das Umweltministerium dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 06.03.2015 deutlich entgegengetreten. Es hat ausgeführt, dass aus dem Bericht bei vollständiger Betrachtung keineswegs geschlossen werden könne, dass Papierfaserabfälle nicht entscheidend zu den festgestellten PFC-Verunreinigungen beigetragen hätten; es werde lediglich auf die Schwierigkeiten hingewiesen, den vermuteten Schadstoffeintrag durch Papierschlämme für die Vergangenheit zu rekonstruieren. Das Umweltministerium erklärt auch die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, dass in Baden-Württemberg weiterhin große Mengen an Papierfaserabfällen bodenbezogen verwertet würden, für unzutreffend; vielmehr sei diese Verwertung stark rückläufig und werde auch vom Verband der organisierten Kompostwerke vorsorglich nicht mehr empfohlen. Im Übrigen sei eine Verwertung des Komposts mit Papierschlämmen ab 2003 generell und ab 2008 mit wenigen Ausnahmen unzulässig gewesen.
24 
In der Gesamtschau sind zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Antragstellerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere ist im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet wurden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Bericht der Arbeitsgruppe beim Umweltministerium vom 17.12.2014 (vgl. S. 18). Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen liegen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor; auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf Mutmaßungen. Hingegen erscheint eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich. Es gibt zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Antragstellerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen hat, sodass die Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheint.
25 
Schließlich ist im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Vorliegend war der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien handelte es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - ist bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei war, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig war. Dies belegt, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat.
26 
Unerheblich ist demgegenüber, ob die bei der Antragstellerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 m.w.N.).
27 
2. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung der Detailerkundungen verschont zu bleiben. Nach der vom Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung zutreffend zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -) besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der hier in Rede stehenden Untersuchungsanordnung, das regelmäßig den privaten Interessen des Verpflichteten vorgeht.
28 
Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, dass die Antragsgegnerin nach der Lastenverteilung des § 9 Abs. 2 BBodSchG weiterhin auf eigene Kosten Sachverhaltsaufklärung betreiben müsse. § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG trifft eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).
29 
Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Hinblick auf die Verursachung durch die Antragstellerin aber als offen unterstellt werden, entfaltet die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung eine lenkende Wirkung. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigung zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung von Altlasten heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit der verfügbaren öffentlichen Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebieten es, dem Interesse der Allgemeinheit, dass die für eine Altlast voraussichtlich Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen, erhebliches Gewicht zuzumessen. Das finanzielle Interesse einer als Verursacher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen ernstlich gefährdet wird. Regelmäßig wird daher das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird. Wie oben dargelegt, kann von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache gerade nicht ausgegangen werden.
30 
Danach müssen die finanziellen Interessen der Antragstellerin daran zurücktreten, dass sie einstweilen von Kosten verschont bleibt, deren Erstattung sie bei einem Erfolg in der Hauptsache voraussichtlich beanspruchen könnte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Dass die gesamte wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden voraussichtlich sehr hohen Kosten gefährdet ist, weil sie zu Vermögensdispositionen gezwungen wird, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan. So hat sie eine etwaige Deckung durch Versicherungen oder Aussagen ihrer Bank nicht offengelegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der eingetretene Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Risikosphäre der Antragstellerin fällt. In einem solchen Fall wäre es nach der gesetzlichen Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes nicht gerechtfertigt, den sachnäheren Verursacher von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von der Kostenpflicht freizustellen. Vielmehr hat die Antragstellerin zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten. Das schließt es im Übrigen nicht aus, dass die Antragsgegnerin - wie sie bereits angekündigt hat - im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang sie die Antragstellerin durch Erlass eines Leistungsbescheids für die Kosten der mittlerweile durchgeführten Ersatzvornahme tatsächlich zu den Kosten der Detailuntersuchungen heranzieht, etwaigen (nachgewiesenen) unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise (etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen) Rechnung trägt, um die Antragstellerin vor finanzieller Überforderung zu schützen (ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
31 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den voraussichtlichen Kosten, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen dürften; diese waren für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 98/09 - NUR 2009, 798).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma E. AG. Letztere wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vom 25.10.1999 formwechselnd umgewandelt in die Firma E. D. GmbH, die Klägerin. Die E. AG wiederum war durch eine 1950 vollzogene Namensänderung aus der Firma D. entstanden.
Das Grundstück, das Gegenstand der angefochtenen Sanierungsverfügung ist, liegt unmittelbar südlich der T.-Straße. Jenseits der T.-Straße verläuft parallel zur Straße die Bahnlinie; jenseits der Bahnlinie befindet sich der Bahnhof A.-E.
Die D. stellte im Jahre 1947 bei der damaligen Stadt E. einen Antrag zur Genehmigung eines Tanklagers auf dem Grundstück T.-Straße 32. Im Antragsschreiben wird ausgeführt, neben dem Bau eines Bürogebäudes mit Magazin, einer Wohnung für den Lagerhalter, eines Abfüllschuppens sowie einer Verladerampe, sei der Einbau von vier Tanks mit insgesamt 150 m³ Fassungsvermögen zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I geplant.
In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem Wohn- und Bürogebäude im östlichen Bereich und einem Betriebs- und Lagergebäude (zum Teil auch als „Abfüllhalle“ bezeichnet) mit einer nördlich vorgelagerten, ca. 2 m breiten Laderampe westlich hiervon bebaut. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt 9,70 m, der Abstand des Wohngebäudes zur Fahrbahn der heutigen T.-Straße ca. 5 m, der entsprechende Abstand des Lagergebäudes - von der Rampe aus gemessen - ca. 6,30 m.
Mit Bescheid der Stadtverwaltung E. vom 09.01.1950 wurde der D. die endgültige Erlaubnis zur Inbetriebnahme der am 25.08. und 25.09.1949 vom Bürgermeisteramt E zum Einbau genehmigten Lagerbehälter mit insgesamt 200 m³ Inhalt erteilt. Es wurden dann vier Erdtanks mit einem Fassungsvermögen von je 50 m³ südlich der beiden erwähnten Gebäude installiert. Im Jahre 1959 erhielt die E. AG auf ihren Antrag die Erlaubnis zum Einbau eines weiteren Tanks mit einem Fassungsvermögen von ebenfalls 50 m³ im selben Bereich.
Im Jahre 1960 stellte die E. AG bei der Stadt E einen Antrag auf Nachtragsgenehmigung für die oberirdische Lagerung von 3.000 l Mineralöl der Gefahrenklasse A II (Petroleum). Eine Genehmigung findet sich nicht bei den Akten. Auf einen weiteren Antrag hin erteilte die Stadt unter dem Datum vom 14.05.1970 der E. AG die Baugenehmigung zum „Neubau eines oberird. Fasslagers für max. 6.000 l Schmieröl .... in 30 Fässern, Gefahrenklasse A III, Befestigung der Vorgartenfläche m. Entwässerung u. Erneuerung d. unterird. Verbindungsleitungen zwischen den Füll- und Entleerstellen am Bahngleis Nr. 7 u. am Gebäude T.-Str. 32 a)“. Der Standort des Fasslagers liegt zwischen dem Wohn- und dem Betriebsgebäude.
Aus einem bei den Behördenakten befindlichen Schreiben der Stadt E. an das damalige Landratsamt B. vom 28.08.1970 ist zu entnehmen, dass Herr M. von der Firma A. M. KG erklärt hatte, er habe einen Tank auf Anordnung der E. AG stilllegen müssen.
Seit Erstellung des Tanklagers stand es im Eigentum der D. bzw. der E. AG. Mit Vertrag vom 16.08.1979 verkaufte die E. AG das Tanklager an die Firma A. M. KG. Die Firma A. M. KG war zum 01.01.1950 aus der Firma A. M. hervorgegangen. Die Firma A. M. und dann die Firma A. M. KG hatten das Tanklager seit dessen Bestehen zum Betrieb eines Mineralölhandels genutzt. Die Anlieferung der Mineralölprodukte erfolgte zunächst mit Kesselwagen der Bahn; die Entleerung erfolgte dabei an einem Gleis jenseits der T.-Straße unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück in der Weise, dass das Öl/Benzin durch eine unter der T.-Straße verlaufende Leitung zu einem Verteilerschacht (Schieberschacht) auf dem Betriebsgrundstück geführt und von dort auf die Tanks verteilt wurde. Später wurden die Mineralölprodukte von der Firma A. M. KG mit eigenen Tankkraftwagen an der Raffinerie abgeholt und zum Tanklager gefahren; die Entleerung erfolgte über Anschlussstutzen nördlich des Lagergebäudes. Die Belieferung der Kunden erfolgte von Anfang an mit eigenen Tankkraftwagen der Firma A. M. bzw. A. M. KG; die Befüllung dieser Fahrzeuge erfolgte dabei wiederum nördlich des Lagergebäudes.
10 
Zwischen der E. AG und der Firma A. M. bzw. A. M. KG bestand zunächst ein Handlungsagentenverhältnis und ab 1954 ein Kommissionsverhältnis. Danach wurden so genannten „Eigenhändlerverträge“ abgeschlossen, d.h. die Firma A. M. KG verkaufte die Produkte der E. AG in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. M. KG war seit 1977 Herr G., der 1974 in die Firma eingetreten war. Später wurde Herr G. auch Miteigentümer des Tanklagergrundstücks. Weitere Miteigentümerin des Grundstücks war die Schwiegermutter von Herrn G., Frau B.
11 
Das Betriebsgrundstück T.-Str. 32 trug ursprünglich die Bezeichnung FlSt.-Nr. 901. Es stand im Eigentum von Herrn H., später möglicherweise der Firma H. KG. Mit Kaufvertrag vom 23.09.1960 erwarb die Firma A. M. KG das Grundstück und zusätzlich ein Grundstück mit der Bezeichnung FlSt.-Nr. 901/1. Durch notariellen Vertrag vom 23.11.1994 nahmen Herr G. und Frau B. eine Grundstücksteilung vor. Herr G. erhielt den östlichen Teil des Betriebsgrundstücks mit dem Wohn- und Bürogebäude, Frau B. den westlichen Teil, auf dem sich das Lagergebäude und die unterirdischen Tanks befinden. In Ziff. II Nr. 5 des Vertrags heißt es u.a., Frau B. seien die Altlasten, bestehend in im Erdreich versickertem Öl, auf dem auf sie zu übertragenden Teilgrundstück bekannt.
12 
Mit Vertrag vom 10.02./11.03.1971 verpachtete die Firma A. M. KG einen Teil des Grundstücks FlSt.-Nr. 901 mit Ausnahme des Wohn- und Bürogebäudes, aber einschließlich des Bereichs der Tanks, der Abfüllhalle und der Rampe an die E. AG. Zwei Büros in dem Wohn- und Bürogebäude wurden der Pächterin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In § 1 Abs. 2 wurde vereinbart, dass Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. blieben. Beim Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände, müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
13 
Unter dem Datum vom 03.01.1979 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine wasserrechtliche Verfügung. Dort heißt es einleitend, bei einer örtlichen Überprüfung am 05.10.1978 sei festgestellt worden, dass der „Mineralölumschlagplatz“ nicht in vollem Umfang den einschlägigen gewässerschützenden Vorschriften entspreche. Es erging dann die Anordnung, Domschächte flüssigkeitsdicht auszubilden, Ölverunreinigungen im Füllschacht zu entfernen und den Schacht flüssigkeitsdicht auszubilden sowie das Auffangvolumen im Abscheidesystem zu erweitern.
14 
Die E. AG legte hiergegen zunächst Widerspruch ein, der sich in der Folgezeit zum Teil erledigte, und nahm nach dem Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG den Widerspruch zurück.
15 
Mit Vertrag vom 18.08./31.08.1988 erwarb die E. AG das Handelsgeschäft der Firma A. M. KG. Die Übergabe erfolgte noch im Laufe des Jahres 1988. In der Folge wurde das Handelsgeschäft fortgeführt unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“. Parallel zum Verkauf des Handelsgeschäftes schlossen die damaligen Eigentümer des Betriebsgrundstücks mit der E. AG - ebenfalls unter dem Datum vom 18.08./31.08.1988 - einen Vertrag, mit dem die auf dem Grundstück T.-Straße 32 befindlichen Büro- und Lagerräume sowie die dazu gehörigen Betriebseinrichtungen und die Tankanlagen vermietet wurden. Nach § 8 des Vertrags sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten auf Kosten der E. AG erstellt werden.
16 
Unter dem Datum vom 06.03.1989 wurde erstmals ein Gutachten (Dr. S.) über auf dem Betriebsgelände befindliche Altlasten erstellt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Gutachten (BWU vom 05.02.1990, Dr. S. vom 01.03.1993, Dr. S. vom 27.06.1994). Bei allen Untersuchungen wurden erhöhte Schadstoffkonzentrationen, dies betrifft insbesondere Kohlenwasserstoffe, festgestellt. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesprächen und schriftlichen Kontakten zwischen dem Landratsamt, Vertretern der E. AG, Herrn G. und Frau B. Von Herrn G. wurde dabei angegeben, nach seiner Kenntnis sei vor dem Jahre 1970 das gesamte Rohrleitungsnetz - wohl wegen Undichtigkeiten - ausgetauscht worden. Ein Tank, in dessen Bereich die größte Verschmutzung festgestellt worden sei, sei stillgelegt worden. Es sei auch wiederholt zu Differenzen zwischen der gelieferten und der verkauften Ölmenge gekommen (zwischen 100 und 300 l). Der Firma A. M. KG sei von der E. AG ein Geldausgleich für die Fehlmengen geleistet worden. Anlässlich eines Ortstermins am 26.03.1996 teilte Herr G. mit, dass früher, bevor die Firma A. M. KG die Tankanlage im Jahr 1979 habe übernehmen müssen, öfters Öl aufgrund von Überfüllvorgängen an den Entlüftungsleitungen ausgetreten sei.
17 
Schriftlich befragt wurde vom Landratsamt ein Herr Br. Dieser war Ingenieur bei der Firma E. AG und für die Betreuung der Firma A. M. KG zuständig. Mit Schreiben vom 30.08.1996 gab Herr Br. an, in seiner über zwanzigjährigen Betreuung der Firma A. M. KG (von ca. 1965 bis ca. 1985) seien ihm keine Vorgänge bekannt, bei denen Öl ausgetreten sei, weder bei der Befüllung noch bei der Entleerung von Tankwagen oder der unterirdischen Tanks. Zu seiner Zeit seien auch keine Kesselwagen über die Bahn bezogen worden. Die Fahrzeuge der Firma A. M. KG seien stets in technisch einwandfreiem Zustand gewesen. Was die aufgetretenen Fehlmengen angingen, so seien diese stets auf temperaturbedingte Volumendifferenzen zurückzuführen gewesen; die Ware sei im warmen Zustand von der Raffinerie bezogen und abgekühlt in die unterirdischen Tanks eingelagert worden. Dadurch hätten sich die Fehlmengen ergeben.
18 
Unter dem Datum vom 21.10.1997 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine Verfügung, wonach diese zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung und effektiven Durchführung einer Sanierung auf dem Grundstück T.-Straße 32 eine Sanierungsplanung durchzuführen habe. Ziel der Sanierungsplanung sei die Festlegung und Beschreibung der Methode zur Sanierung des Grundstücks. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Das Landratsamt ging dabei davon aus, dass die E. AG, „teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH“ als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 anzusehen sei.
19 
Hiergegen legte die E. AG Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft.
20 
Ein Antrag der E. AG auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.11.1997 (3 K 2492/97) abgelehnt. Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass die E. AG als Störerin in Anspruch genommen werden könne. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der E. AG blieb erfolglos (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -).
21 
Mit Bescheid vom 25.06.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Nach Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 27.03.1998 stütze sich die Verfügung nunmehr auf §§ 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG. Die E. AG - so wurde zur Begründung ausgeführt - sei Verhaltensstörer, wie dies vom Landratsamt in der Ausgangsverfügung dargestellt worden sei. Auch die Ausübung des Auswahlermessens sei rechtlich nicht zu beanstanden.
22 
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch rechtskräftiges Urteil vom 25.10.2005 als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist zurück (9 K 1406/03).
23 
Nach dem Ergehen der Verfügung des Landratsamts vom 21.10.1997 erfolgten weitere gutachtliche Äußerungen (Dr. J. + Partner vom 11.02.1998 und 01.03.1999, G. vom 15.11.2002). Vorgenommen wurden auch Messungen im Abstrombereich des Grundstücks T.-Straße 32, also auf dem südlichen Nachbargrundstück (früher FlSt. Nr. 861, nunmehr Fl-St. Nr. 861/4). Dabei wurden am 24.07.2002 und am 09.06.2005 (jeweils Be. Analytik u. Umwelttechnik bzw. Be. Analytik + Umweltengineering) erhöhte Werte für Kohlenwasserstoffe (KW) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) festgestellt. Am 09.06.2005 wurde beispielsweise in einem Abstand von 15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt noch ein Wert von 2.670 mg/kg MKW gemessen.
24 
Die von der Firma E. AG mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragte Firma I. führte zwar in einer Stellungnahme vom 13.10.2003 in einem „Konzept zur Sanierung eines Grundwasserschadens“ aus, es bestehe auf dem Grundstück T.-Straße 32 kein Sanierungsbedarf, stellte dann aber in einer Ausarbeitung vom 14.07.2004 über die „Ergebnisse der Untersuchungen des Untergrunds zur Erstellung eines Sanierungskonzepts“ das „typische Bild eines älteren Überfüllungsschadens durch A III Produkte“ im Boden fest; zu den genannten Produkten zählen u.a. Heizöl und Dieselkraftstoff.
25 
In dem ebenfalls von der Firma I. am 23.11.2004 erstellten Sanierungsplan wird dann zwar wiederum ausgeführt, eine sanierungswürdige Schädigung des Grundwassers sei nicht zu erkennen, im Grundwasser seien bislang nur zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt worden. Es wird jedoch von einer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser ausgegangen. Unter anderem werden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen im Boden festgestellt und im Grundwasser eine Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Entsprechendes gilt ausweislich der „Tabelle 2: Analysenergebnisse der Grundwasserproben“ für einzelne KW- und SBTEX-Werte, wobei BTEX für die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol , Toluol , Ethylbenzol und Xylol steht. Im Sanierungsplan wird dann vorgeschlagen, das Sanierungsziel, die Gefährdung der getroffenen Schutzgüter dauerhaft zu unterbinden, durch vollständiges Ausheben der Bodenverunreinigung bis zum Unterschreiten von im Einzelnen genannten Sanierungszielwerten zu erreichen.
26 
Ausgeführt wird in dem Sanierungsplan weiter, dass bisher eine laterale Abgrenzung der Verunreinigung in keiner Richtung stattgefunden habe. Die horizontale Ausdehnung der Verunreinigung sei somit derzeit noch unbekannt. Von daher sei davon auszugehen, dass sich der sanierungswürdige Bereich noch einige wenige Meter in nördlicher und südlicher Richtung ausgedehnt habe, mithin also sowohl in das südlich angrenzende Nachbargrundstück hineinrage wie auch unter das nördlich bestehende ehemalige Betriebsgebäude reiche. Weiter heißt es, dass die „verunreinigte Fläche eher mit etwa 220 m 2 anzusetzen“ sei. Unter anderem werden der Abriss des ehemaligen Betriebsgebäudes und der ehemaligen Schmieröllagerfläche sowie der Ausbau der Kraftstofftanks vorgeschlagen. Die Gesamtsanierungssumme wird mit netto 260.000,-- EUR geschätzt.
27 
Als Schadensursache wird vermutet, dass durch eine Überfüllung an „Tank 2 (eventuell auch an anderen Tanks)“ A III-Produkte in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes und von dort um die Tankwandung herum zur Sohle der Tankbettung gelangt sei. Von dort sei das Produkt weiter bis in den Grundwasserschwankungsbereich gesickert und auf dem Grundwasser aufgeschwommen. Hier habe schließlich eine horizontale Verfrachtung stattgefunden.
28 
Unter dem Datum vom 20.07.2005 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der Klägerin die vorliegend streitgegenständliche Sanierungsanordnung. Der Tenor der Entscheidung hat folgenden Wortlaut:
29 
1. Sie haben die im Grundstück T.-Str. 32 in 72458 A-E (ehemaliges E.-Tanklager) festgestellte schädliche Bodenveränderung und die hiervon auf andere Grundstücke, insbesondere auf das direkt angrenzende Abstromgrundstück Flurstück Nr. 861, ausgehenden Verunreinigungen zu sanieren. In diesem Zusammenhang anfallendes sanierungsbedürftig verunreinigtes Grundwasser ist ebenfalls zu sanieren. Die Sanierung ist entsprechend der von Ihnen vorgelegten Sanierungsplanung „Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Gelände des ehemaligen Tanklagers T.-Str. 32 in A-E" von I. vom 21.11.2004 (Projekt Nr. 02.30.0488), insbesondere Ziffer 3 „Durchzuführende Maßnahmen" unter gutachterlicher Überwachung durchzuführen. Diese Sanierungsplanung ist insofern Bestandteil dieser Entscheidung.
30 
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der Sanierung, wie im Sanierungsplan ausgeführt, von Ihnen noch verschiedene behördliche Zulassungen einzuholen bzw. Vorhaben anzuzeigen sind. Im Besonderen sind hier zu nennen: Anzeige baurechtliches Kenntnisgabeverfahren für die Abrißvorhaben, Errichtung von Wasserhaltungsbrunnen (Bohranzeige und Wasserrechtsantrag), Entsorgungsnachweise, verkehrsrechtliche Genehmigung (Umleitung Fußgängerverkehr).
31 
Die Sanierung ist solange fortzuführen, bis folgende Sanierungszielwerte erreicht werden:
32 
Boden :       
        
MKW:   
500 mg/kg
SBTEX:
3,0 mg/kg
SPAK: 
5,0 mg/kg.
                 
Grundwasser :       
        
MKW:   
200 µg/l
SBTEX:
20 µg/l
Benzol:
1,0 µg/l
SPAK: 
0,2 µg/l
33 
Das Erreichen dieser Sanierungszielwerte ist entsprechend den Ausführungen in der Sanierungsplanung:
34 
unter 3.3.5: „Aus der organoleptisch sauberen Baugrube werden schließlich systematisch Beweissicherungsproben der Baugrubenwände und Baugrubensohlen aus dem Grundwasserschwankungsbereich entnommen und auf die Parameter MKW, BTEX und PAK (Feststoff) analysiert. Diese Proben dienen dem Nachweis der vollständigen Entfernung der angetroffenen Verunreinigungen." und
35 
unter 3.4.1 (Monitoringkonzept): „An den verbleibenden Grundwasseraufschlüssen sollen unmittelbar nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sowie im Abstand von drei Monaten Proben des Grundwassers entnommen werden, und zwar dergestalt, dass die Proben jeweils vor Pumpbeginn als oberflächennahe Schöpfprobe kurz nach Pumpbeginn sowie nach einstündiger Grundwasserförderung entnommen und laboranalytisch auf die Parameter MKW, BTEX und PAK untersucht werden." sowie
36 
in Verbindung mit Ziffer 3.4.2 (Nachweis des Sanierungserfolges): „Sofern sich bei keiner der nachlaufenden Beprobungsrunden eine Überschreitung von Orientierungswerten (= Sanierungszielwerten = die Sanierungszielwerte, die vorstehend in dieser Anordnung genannt sind) ergibt, kann die Sanierung auch in Bezug auf das Grundwasser als erfolgreich abgeschlossen gelten."
37 
gutachterlich nachzuweisen.
38 
2. Die Sanierungsplanung vom 21.11.2004 enthält unter Ziffer 3.5 einen Zeitplan. Es werden zum Schluss des Kapitels 3.5 die folgenden Projektphasen genannt:
39 
- Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung
 5 Wochen
- Bauausführung
 7 Wochen
- Nachbereitung, Projektabschluss: Berichterstellung,
        
  Grundwasserbeprobung, Messstellenrückbau
 5 - 7 Monate.
40 
Die Sanierung ist auf der Grundlage dieses Zeitplanes unter Ziffer 3.5 der Sanierungsplanung vom 21.11.2004 durchzuführen.
41 
Mit der Sanierung (Phase: Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung) ist spätestens zum 01.10.2005 zu beginnen.
42 
Die gutachterliche Dokumentation dieser Sanierung ist dem Landratsamt Z. bis spätestens einen Monat nach Ende der Sanierung vorzulegen.
43 
3. (Gebührenfestsetzung)
44 
Gestützt wurde die Verfügung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. U.a. wird ausgeführt, bei dem Standort T.-Straße 32 in A.-E. liege eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG vor. Dies ergebe sich im Besonderen aus den Gutachten aus den Jahren 1988 bis 1994. Es liege nach wie vor eine sanierungsbedürftige Störung der Funktion des Bodens vor. Dabei gehe es um die Funktion als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Nach wie vor befänden sich im Boden des ehemaligen E.-Tanklagers mit Werten bis zu 12.000 mg/kg MKW schädliche Bodenveränderungen, die nicht nur geeignet seien, Gefahren für das Grundwasser herbeizuführen, sondern eine Störung im Grundwasser bereits herbeigeführt hätten. Die Kontamination des Bodens führe dazu, dass der Untergrund seiner Aufgabe der Filtrierung und Absorption nicht mehr nachkommen könne. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen zeigten, dass bereits erhebliche Mengen Mineralöl in das Grundwasser eingetragen und bei einem Reservoir von 12.000 mg/kg auch die Gefahr weiterer Einträge bestehe. Auch stelle die Verunreinigung des südlich gelegenen Abstromgrundstücks mit Mineralöl einen erheblichen Nachteil mit entsprechenden Entsorgungskosten für diesen Grundstückseigentümer dar.
45 
Eigentliches Sanierungsziel sei der Schutz des Grundwassers, die Sickerwasserprüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV - seien deshalb der vorliegenden Anordnung zugrundegelegt worden. Im Grundwasser sei MKW in Höhe von 10.800 µg/l (Untersuchung G.), 210 µg/l (Sanierungsplanung) sowie 853 µg/l BTEX (Untersuchung G.) festgestellt worden. Im Juni 2005 sei im südlich gelegenen Grundstück sogar Mineralöl in Phase gefunden worden. Für MKW betrage der Geringfügigkeitswert 200 µg/l; es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dieser bei der Feststellung von Mineralöl in Phase überschritten sei. Ein auf dem Abstromgrundstück festgestellter BTEX-Wert habe bei 47 µg/l gelegen, der Grenzwert liege hier bei 20 µg/l. Ergänzend werde auf die bei weiteren Untersuchungen festgestellten Verunreinigungen verwiesen.
46 
Das geforderte Sanierungsziel sei dann erreicht, wenn zum einen die in der Anordnung vorgegebenen Grenzwerte im Boden erreicht seien, und zum andern die wasserwirtschaftliche Geringfügigkeitsschwelle unterschritten sei. Durch Einhaltung der Sanierungszielwerte für den Boden würden Auslaugungen und Verfrachtungen von Schadstoffen in das Grundwasser unterbunden. Dass die Verunreinigungen nicht stationär i.S. einer kleinräumigen Verunreinigung und nur lokal begrenzt auf das FlSt.-Nr. 901 seien, zeigten die Untersuchungen, die im Abstrom des Tanklagers - im südlichen Nachbargrundstück - vorgenommen worden seien. Auch auf der nördlichen Seite des Betriebsgrundstücks seien im Jahre 2005 deutliche Prüfwertüberschreitungen für MKW und BTEX festgestellt worden, die nach gutachterlicher Aussage in Verbindung mit den Verunreinigungen „im Bereich der E.-Niederlassung“ zu sehen seien.
47 
Bei der Störerauswahl habe sich das Landratsamt davon leiten lassen, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden könnten. Vorliegend könnten die festgestellten Boden- und Grundwasserbelastungen der Klägerin als Handlungsstörerin bzw. als Gesamtrechtsnachfolgerin der (Mit-)Verursacherin, der E. AG, zugerechnet werden. Die festgestellten Belastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufs, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979 der E. AG zuzurechnen seien. Die E. AG habe die Lager- und Umschlagsanlage selbst konzipiert und errichtet bzw. geändert. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass sie die Gefahr bereits durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Die E. AG müsse, teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH, als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 angesehen werden. Das alleinige Abstellen auf den Betrieb des Mineralölhandels durch die Firma A. M. bzw. A. M. KG erscheine nicht angemessen. Zudem sei die E. AG bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Der tatsächliche Einfluss der E. AG auf die Betriebsabläufe zeige sich auch daran, dass im Jahre 1970 ein Öltank auf Verlangen der E. AG stillgelegt worden sei. Entsprechend § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 habe es der E. AG auch oblegen, die laufende Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen vorzunehmen. Ausweislich der Sachverständigengutachten vom 06.03.1988, vom 05.02.1990 sowie vom 27.06.1994 liege der Ausgangspunkt der Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen Pumpenkellers und der unterirdischen Tankanlagen. Neben Überfüllungen und Verschüttungen beim Entladevorgang seien hierfür insbesondere auch Undichtigkeiten an den Anlagen ursächlich. Hieraus lasse sich ableiten, dass die E. AG zum einen bereits bei der Befüllung durch ihre Beauftragten nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Zum andern habe die E. AG bei der Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Tankanlage nicht die baulichen und technischen Vorkehrungen (getroffen), die erforderlich gewesen wären, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden. Somit habe die E. AG einen wesentlichen Beitrag zu den Verunreinigungen geleistet.
48 
Ein Rückgriff auf die Firma A. M. KG sei nicht mehr möglich, da diese Firma mit dem Verkauf an die E. AG erloschen sei. Von den ehemalig persönlich haftenden Gesellschaftern oder ehemaligen Geschäftsführern lebe nur noch Herr G. Das Landratsamt sehe jedoch von einer grundsätzlich wohl möglichen Inanspruchnahme von Herrn G. aufgrund dessen unzulänglicher finanzieller Verhältnisse ab. Wie Herr G. schriftlich erklärt habe, betrage seine Schuldenlast insgesamt 375.000,-- EUR. Die Behörde müsse sich bei der Auswahl unter mehreren Störern aber in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Da die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei und in der Schadensfallbehandlung bereits Erfahrung habe, habe sich das Landratsamt für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden. Selbst wenn Herr G. den Wert des ihm gehörenden Grundstücks zur Schadenssanierung einbringen würde, müsste die Klägerin immer noch als weitaus leistungsfähiger angesehen werden.
49 
Diese Ausführungen gälten entsprechend auch für Frau B. Diese sei als Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks Zustandsstörerin. Frau B. sei 85 Jahre alt und beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 960,-- EUR. Von Frau B. liege eine schriftliche Erklärung vor, wonach sie außer ihrer Rente und dem stillgelegten Tanklagergrundstück über kein weiteres Einkommen und Vermögen verfüge. Der Bodenwert der Grundstücke von Herrn G. und Frau B. sei von Seiten der Stadt A mit 90,-- EUR/m 2 angegeben worden, eine Wertermittlung für die Gebäude liege nicht vor. Der Bodenwert betrage danach im Falle von Herrn G. 34.290,-- EUR, im Falle von Frau B. 48.780,-- EUR. Demgegenüber sei die Sanierung mit 260.000,-- EUR veranschlagt worden. Das Landratsamt habe angesichts der ungleich höheren Leistungsfähigkeit des E.-Konzerns bzw. der Klägerin davon abgesehen, eine mit Kosten verbundene exakte Wertermittlung der Gebäude in Auftrag zu geben, da selbst nach einer exakten Wertermittlung die Klägerin als ungleich leistungsfähiger angesehen werden müsse. Insbesondere für das Grundstück von Frau B. mit dem Pumpengebäude gelte, dass eine Sanierung mit Kosten von 260.000,-- EUR mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Bereich kommen würde, die die Grenze dessen überschreite, was von einem Eigentümer im Rahmen seiner mit der Verfassung in Einklang stehenden Zustandsverantwortlichkeit zur Gefahrenabwehr verlangt werden könne. Zwar wäre die Verkehrswertgrenze vorliegend unter Umständen nicht relevant, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, dem Eigentümer unter Umständen zugemutet werden, wenn er das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Insoweit sei vorliegend von Bedeutung, dass Frau B. „der Sachverhalt“ bekannt gewesen sei. Auch wenn deshalb Frau B. eine derartige Kostenbelastung grundsätzlich voll zumutbar wäre, müsse allerdings bei einem Vergleich der finanziellen Leistungsfähigkeit von Frau B. mit derjenigen der Klägerin bzw. des E.-Konzerns letztere immer noch als ungleich leistungsfähiger angesehen werden. Dies gelte jedenfalls im Ergebnis auch für Herrn G., auch wenn dessen Grundstück aufgrund der Bebauung mit dem Wohnhaus einen höheren Wert aufweise.
50 
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 19.01.2007 zurückgewiesen. U.a. wurde ausgeführt, an der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung bestünden keine Zweifel. Es sei zulässig gewesen, die Sanierungspflicht auch auf andere Grundstücke, insbesondere das direkt angrenzende Abstromgrundstück FlSt.-Nr. 861 zu erstrecken. Eine „Ausgrabung“ sei so lange erforderlich, bis keine sanierungspflichtigen Verunreinigungen mehr vorhanden seien. Im Rahmen einer Sanierung mittels Bodenaushub sei eine zentimetergenaue Abgrenzung im Vorfeld in der Regel unverhältnismäßig. Für die gewählte Sanierungsmethode sei es typisch, den Verunreinigungen nachzugraben, so dass sich das exakte Ausmaß der Bodenverunreinigungen erst bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erschließe.
51 
Die Klägerin sei zu Recht als Störerin herangezogen worden. Sie sei Verursacherin der Altlast. Sie habe die genannte Gefahr bzw. den Schaden für die Schutzgüter Boden und Grundwasser durch eigenes Handeln und/oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht bzw. zumindest einen wesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe das Lager selbst konzipiert, errichtet bzw. verändert und später eine Teileinstellung veranlasst. Bis zum Jahr 1979 sei sie zudem Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei sie für die Sicherheit der Betriebseinrichtung verantwortlich gewesen. Nach § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 sei E. auch Eigentümerin der Tanks und der Rohrleitungen geblieben, sie sei damit für die laufende Wartung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen verantwortlich gewesen. Für die Kosten dieser Arbeiten sowie für die Durchführung behördlicher Auflagen habe die Klägerin aufzukommen gehabt; einer ihrer Mitarbeiter sei mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut gewesen. Unerheblich sei, dass dieser Mitarbeiter nicht ständig vor Ort eingesetzt gewesen sei. Die detaillierten vertraglichen Regelungen belegten jedenfalls, dass es sich um ein Tanklager der E. AG gehandelt habe. Die Firma A. M. KG habe keine freie Verfügungsmacht über das Tanklager gehabt. Vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Beziehungen und der Aufgabenverteilung habe die Klägerin die Gefahrengrenze überschritten. Als Eigentümerin der tanktechnischen Einrichtungen und Betreiberin der Einrichtungen habe die E. AG dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen.
52 
Dahinstehen könne, ob vor Errichtung des Tanklagers Ende der vierziger Jahre ein Wohnhaus samt Heizöltank auf dem Anwesen vorhanden gewesen sei. Eine nähere historische Untersuchung sei nicht erforderlich, da jedenfalls feststehe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als (Mit-)Verursacherin der Untergrundverunreinigungen anzusehen sei.
53 
Schließlich sei auch die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgt.
54 
Am 29.01.2007 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung wird zunächst geltend gemacht, die angefochtene Verfügung leide an einem Ermessensdefizit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Sachverhaltsermittlung unvollständig gewesen sei. So fehle es an einer horizontalen Abgrenzung des Schadensbereichs aufgrund einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. Es sei noch nicht einmal klar, welche anderen Grundstücke möglicherweise kontaminiert seien.
55 
Ferner fehle es an einer historischen Recherche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchG, denn es kämen noch andere Möglichkeiten für die Entstehung der Verunreinigungen außer dem Betrieb des Tanklagers in Betracht.
56 
Gerügt wird ferner die mangelnde Bestimmtheit der Sanierungsanordnung. So werde - wie bereits erwähnt - die Klägerin verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen auch auf anderen Grundstücken vorzunehmen. Tatsächlich sei aber nicht bekannt, ob vom Grundstück T.-Straße 32 eine Kontamination auf andere Grundstücke ausgegangen sei oder ausgehe. Nicht einmal die Grundwasserfließrichtung sei eindeutig festgestellt.
57 
Darüber hinaus leide auch die Störerbestimmung an Fehlern. Eine Störerhaftung der Klägerin sei aufgrund von § 4 Abs. 3 BBodSchG allein als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG begründbar; die E. AG sei ihrerseits Rechtsnachfolgerin der D. gewesen. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BBodSchG käme im Hinblick auf die E. AG aber nur eine Handlungsstörerhaftung in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
58 
Nach den vorliegenden Gutachten müsse für die Verursachung des Schadens maßgeblich auf den Zeitraum vor 1988 abgestellt werden. Von 1979 bis 1988 sei aber die E. AG nicht mehr Eigentümerin der Betriebseinrichtungen gewesen, vielmehr seien diese durch Vertrag vom 16.08.1979 an die Firma A. M. KG verkauft worden. Ob und inwieweit es gerade in diesem Zeitraum zu Verunreinigungen gekommen sei, sei unbekannt, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Damit gebe es aber jedenfalls realistische alternative Schadensursachen. Was die Zeit vor 1979 angehe, so sei die E. AG nie Betreiberin des Tanklagers gewesen, sondern die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder die E. W. GmbH, letztere von 1988 bis 30.06.1991. Die Verantwortlichkeit der E. AG habe nur für die tanktechnischen Einrichtungen, nicht aber für deren Bedienung bestanden. E. habe nie die Kesselwagen der Bahn entleert und die Tanks befüllt. E. habe vor Ort kein Personal gehabt, der Mitarbeiter Br. sei nur besuchsweise auf dem Betriebsgelände gewesen. Zwar seien Kesselwagen zum Teil im Auftrag von E. gefahren, Begleitpersonal von E. habe es aber dabei nicht gegeben. Ab den sechziger Jahren habe die Firma A. M. KG dann die Kraftstoffe in eigenen Tanklastwagen von der Raffinerie abgeholt. Die Firma A. M. KG sei Eigenvertragshändler, also selbständiger Vertragshändler gewesen. Bereits hieraus folge, dass die E. AG keinen Verursachungsbeitrag geleistet habe. Es sei bisher auch nicht nachgewiesen, dass Verschüttungen auf die Kesselwagenabfüllung zurückzuführen seien.
59 
Es gebe auch keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass die Erdtanks undicht gewesen seien. Der TÜV habe beispielsweise nie Beanstandungen geäußert. Auch der Mitarbeiter Br. habe die Dichtheit der Anlagen bestätigt.
60 
Darauf hinzuweisen sei auch, dass die vom Landratsamt mit der wasserrechtlichen Anordnung vom 03.01.1979 ausgesprochene Beanstandung der Domschächte zurückgezogen worden sei. Soweit Ölverunreinigungen im Füllschacht der Rampe festgestellt wurden, hätten diese nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen. Im Übrigen könnten diese das Schadensbild nicht erklären. Sie seien auch im Anschluss kurzfristig entfernt worden. Auch der Gutachter Prof. H., der sich in einem zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen der Eigentümerin des südlich gelegenen Grundstücks und u.a. der Klägerin gutachtlich geäußert hat (Gutachten vom 27.11.2008 im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05 -), komme zu dem Schluss, dass Verunreinigungen des Füllschachts nicht die maßgebliche Kontaminierung erklären könnten.
61 
Allein die Firma A. M. bzw. A. M. KG sei für die ordnungsgemäße Befüllung der Tanks verantwortlich gewesen. Eine Aussage von Herrn G., dass es infolge Fehlens von Grenzwertgebern zu Überfüllungen gekommen sei, sei nicht aktenkundig. Grenzwertgeber seien im Übrigen sofort eingebaut worden, nachdem sie gesetzlich vorgeschrieben gewesen seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Grenzwertgeber von Mitarbeitern der Firma A. M. KG manipuliert worden seien.
62 
Belegt sei im Übrigen kein einziger Vorgang, bei dem es zu einer Überfüllung gekommen sei. Die Tanklastwagen hätten der Firma A. M. KG gehört. Von dort aus seien die Erdtanks über den Füllschacht an der Rampe beschickt worden. Für Verunreinigungen des Untergrunds im Bereich der Straße gelte selbiges. Hierfür verantwortlich seien allein die Firma A. M., die Firma A. M. KG oder die Firma E. W. GmbH gewesen.
63 
Auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Schieber in den Schieberschächten habe im alleinigen Verantwortungsbereich der Betreiber gelegen. Dies gelte auch in Bezug auf die Kreiselpumpen im Pumpenkeller unter dem Betriebsgebäude. Anhaltspunkte für technische Mängel gebe es nicht. Darauf hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch, dass anlässlich der Besichtigung des Tanklagers durch das Wasserwirtschaftsamt vor Erlass der Verfügung vom 03.01.1979 keine Verunreinigungen im Pumpenkeller festgestellt worden seien. Die Ölverunreinigungen der Pumpen und des Pumpenkellers müssten also nach der Überwachungsmaßnahme entstanden sein.
64 
Bei der Baumaßnahme, die mit Baugenehmigung vom 14.05.1970 zugelassen worden sei, habe es sich nicht um die erstmalige Befestigung der Umfüllplätze gehandelt. Schmieröllagerflächen und Umfüllplätze in Tanklagern hätten schon seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts befestigt sein müssen. Hieran habe man sich auch vorliegend gehalten.
65 
Das Verhalten der E. W. GmbH könne im Übrigen nicht der E. AG zugerechnet werden. Eine Konzernhaftung sehe das Bundesbodenschutzgesetz nur in § 4 Abs. 3 Satz 4 vor, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.
66 
Eine Handlungsstörereigenschaft der E. AG könne auch nicht über einen behaupteten tatsächlichen Einfluss auf die Betriebsabläufe konstruiert werden. Eine Weisungsbefugnis der E. AG gegenüber der Firma A. M. bzw. A. M. KG oder anderen Betreibergesellschaften habe nicht bestanden. Eine Anlagenbetreiberstellung reiche aber für eine Haftung nach dem BBodSchG nicht aus, vielmehr sei eine Handlung notwendig.
67 
Als Lieferant habe E. jedenfalls keinen wesentlichen Beitrag für Verunreinigungen geleistet. Die Gefahrengrenze sei - auch bei wertender Betrachtung - nicht dadurch überschritten worden, dass die E. AG für Wartung und Instandhaltung der Tankanlagen verantwortlich gewesen sei. Allein der Einbau der tanktechnischen Einrichtungen reiche für eine Haftung nicht aus. Für den Betrieb sei die Klägerin nicht verantwortlich gewesen, sie habe deshalb auch keine Anlagenbetreiberstellung. Auch sei E. kein Zweckveranlasser im polizeirechtlichen Sinne gewesen. Eine Haftung lasse sich schließlich auch nicht auf § 6 Abs. 3 PolG stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Polizeigesetz vorliegend nicht ergänzend anwendbar sei, das Bundesbodenschutzgesetz sei abschließend.
68 
Auch liege keine Verursachung durch Unterlassen vor. Die E. AG habe keine Garantenstellung gehabt. Umgegangen mit gefährlichen Stoffen seien allein Mitarbeiter der Firmen A. M., A. M. KG bzw. E. W. GmbH. Der TÜV habe auch nie Mängel an den Anlagen festgestellt. Die E. AG habe keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht hinsichtlich der Nutzung der tanktechnischen Einrichtungen gehabt.
69 
Schließlich bestehe auch keine Betreiberhaftung nach Wasserrecht. Es lägen bereits die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Wassergesetz - WG - nicht vor. Es fehle an einer Verantwortlichkeit der Klägerin für einen eventuellen gefahrdrohenden Zustand für das Grundwasser. Ein Vorgehen auf der Grundlage des wasserrechtlichen Eingriffsinstrumentariums nach den §§ 19 g bis k WHG a.F. scheitere daneben schon daran, dass diese Vorschriften erst am 26.04.1976 in Kraft getreten seien. Eine Anwendung dieser Vorschriften würde damit gegen den Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung verstoßen. Abgesehen davon habe die E. AG keinen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Tanklagers ausgeübt. Die Firma A. M. bzw. A. M. KG habe das Tanklager in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Die E. AG sei allen Überwachungspflichten im Hinblick auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit nachgekommen. Schon deshalb liege kein Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 19 i WHG a.F. vor. Die E. AG habe auch keine Betreiberstellung gehabt. Insbesondere habe kein Modell wie beim Tankstellenagenturgeschäft vorgelegen, bei dem der Verwalter als Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaft gegen Provision tätig werde und damit die Mineralölgesellschaft (auch) als Betreiber der Anlage zu betrachten sei. Demgegenüber habe die Firma A. M. KG als Eigenvertragshändlerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte betrieben. Die E. AG habe auch regelmäßige Kontrollen durchgeführt, die Überwachungspflichten hätten den Vertragspartner getroffen. Auch § 34 Abs. 2 WHG a.F. finde keine Anwendung, da nicht die E. AG, sondern die Firma A. M. KG Mineralöl gelagert habe.
70 
Im Übrigen sei die Ermessensausübung im Zuge der Störerauswahl fehlerhaft erfolgt. Als (ggf. weitere) Störer in Frage kämen Herr G. und Frau B. Herr G. sei Komplementär und letzter Geschäftsführer der Firma A. M. KG gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien ungeklärt. Er habe zwar Angaben gemacht, aber nie eidesstattlich deren Richtigkeit versichert. Auffällig sei, dass Herr G. 32.000,-- DM im Jahre 1994 für ein Gutachten bezahlt haben wolle, obwohl sein Jahreseinkommen damals nach seinen Angaben bei 24.000,-- DM gelegen habe. Herr G. habe auch bei einer Besprechung vom 15.02.1994 seine Haftung als Handlungsstörer anerkannt. Er habe bestätigt, dass er „in diesem Rahmen“ - gemeint gewesen sei bei einer Kostenbeteiligung seiner Versicherung in Höhe von 40 % - auch zur Kostenübernahme bereit gewesen sei. Entsprechendes gelte für Frau B. Diese könne als Eigentümerin des kontaminierten Grundstücks als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Auch sie habe ihre Vermögensverhältnisse bisher nicht eidesstattlich versichert. Bisher sei auch keine marktgerechte Feststellung des Grundstückswerts erfolgt. Frau B. sei jedenfalls finanziell nicht vollständig leistungsunfähig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie - wie der Vertrag vom 23.11.1994 zeige - das Altlastenrisiko bei Übernahme des nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücksteils gekannt habe.
71 
Die Klägerin beantragt,
72 
die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
73 
Der Beklagte beantragt,
74 
die Klage abzuweisen.
75 
Zur Begründung wird in Ergänzung der ergangenen Bescheide dargelegt, die angefochtene Sanierungsanordnung sei nicht bereits wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung und mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Der Sachverhalt sei anhand einer Vielzahl von Gutachten untersucht und ermittelt worden. Nachdem die ersten drei Gutachten übereinstimmend und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen seien, dass das Tanklager für die Untergrundverunreinigungen ursächlich gewesen sei, hätte eine historische Untersuchung keine entscheidenden weiteren Erkenntnisse erbracht. Herr G. habe bereits schriftlich dargelegt, dass sich das Tanklager vor dem zweiten Weltkrieg an einem anderen Standort befunden habe. Auch stehe fest, dass sich die Verunreinigungen in das unmittelbar südlich gelegenen Abstromgrundstücks fortgesetzt hätten. Dies hätten Boden- und Grundwasserbeprobungen im Juli 2002 und Baggerschürfe im Juni 2005 ergeben. Auch hätten Untersuchungen der Firma A. im nördlich sich anschließenden Grundstück (Gehweg / Bereich T.-Straße) ergeben, dass Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen vorlägen, die den Prüfwert der BBodSchV deutlich überschritten. Die Stadt A. habe auch Baugrunduntersuchungen des südlich gelegenen Grundstücks durchgeführt. Es seien dabei zwar Mineralölverunreinigungen im Bereich eines Hochtanks und der Betriebstankstelle der ehemaligen Firma H. festgestellt worden. Sowohl der Hochtank als auch die Betriebstankstelle seien aber so weit von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt gewesen, dass diese schlichtweg nicht ursächlich für Verunreinigungen auf dem Grundstück des ehemaligen Tanklagers hätten sein können. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung nach Südosten mit zeitweiser Tendenz nach Osten zeige. Auch von daher hätten die Verunreinigungen im südlich gelegenen Grundstück ihre Ursache zweifelsohne im ehemaligen Tanklager.
76 
Die Anordnung sei auch ausreichend bestimmt. Eine flächenmäßige Abgrenzung im Detail sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil wäre ein für eine Abgrenzung bis ins letzte Detail erforderliches engmaschiges Raster bei der vorliegenden Konstellation unverhältnismäßig, da weiteren Verunreinigungen im Rahmen der Aushubmaßnahmen problemlos nachgegraben werden könnte. Das Nachgraben stelle bei der vorliegenden Sanierungsmethode die übliche Vorgehensweise dar.
77 
Auch die Störerauswahl sei rechtlich nicht angreifbar. Das Landratsamt gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG in Anspruch genommen werden könne. Die E. AG habe einen wesentlichen Beitrag für die Entstehung der Verunreinigungen durch eigenes Handeln oder/und pflichtwidriges Unterlassen geleistet. Insoweit könne auch auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Sanierungsplanungsanordnung verwiesen werden.
78 
Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufes, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei solchen Tanklagern der E. AG zuzurechnen seien.
79 
Nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin zu der Auffassung gelange, dass neben ihr noch andere finanziell leistungsfähige Störer vorhanden seien. Zweifelsfrei sei die Klägerin ungleich leistungsfähiger als Frau B. und Herr G. Es sei auch nicht eindeutig, dass Herr G. als Komplementär der Firma A. M. KG als Handlungsstörer für die Verunreinigungen in Anspruch genommen werden könne. Insoweit sei möglicherweise die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB zu berücksichtigen. Das Landratsamt habe davon abgesehen, von Herrn G. eine eidesstattliche Versicherung zu seinen finanziellen Verhältnissen zu fordern, weil die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei.Im Übrigen könne die Klägerin im Wege des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die möglicherweise weiter vorhandenen Mitverursacher vorgehen.
80 
In der mündlichen Verhandlung erläuterte Prof. H. sein Gutachten vom 27.11.2008 und die diesem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen. Ferner wurde Herr G. als Zeuge zum Betrieb und zu den Betriebsabläufen bei der Nutzung des Tanklagers auf dem Grundstück T.-Str. 32 gehört. Wegen seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
81 
Das Landratsamt Z. hat dem Gericht 3 Band Verfahrensakten, 1 Band Technische Akten, 1 Band diverse Gutachten sowie 1 Ordner „Rückbau des ehemaligen H-Geländes in A.-E. - Abschlussbericht“ der Firma Be. vorgelegt, die Klägerin 1 Ordner Gutachten von Prof. H. im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05. Diese sind ebenso Grundlage der Entscheidung wie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und die in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse.

Entscheidungsgründe

 
82 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
83 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ).
I.
84 
1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
85 
a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten.
86 
b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387).
87 
2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
88 
a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG.
89 
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt.
90 
Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert.
91 
Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt.
92 
Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l.
93 
Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind.
94 
b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm.
95 
Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten.
96 
Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden.
97 
Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14)
II.
98 
Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz.
99 
1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
100 
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG.
101 
Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären.
102 
2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte.
103 
3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation.
104 
a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde.
105 
b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre.
106 
c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag.
107 
d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter.
108 
Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen.
III.
109 
Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
110 
1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden.
111 
2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war.
112 
Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4).
113 
Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.).
114 
Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt:
115 
„... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.
116 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“
117 
a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war.
118 
Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ).
119 
Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager.
120 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers.
121 
Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“.
122 
Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1.
123 
Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
124 
Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat.
125 
Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht.
126 
Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang.
127 
Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war.
128 
b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen.
129 
Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden.
130 
Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.).
131 
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war.
132 
Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag.
133 
Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen.
134 
Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
135 
Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten.
136 
Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung.
137 
c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte.
138 
Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat.
139 
3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden.
140 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre.
141 
Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte.
142 
4) Zur Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für einen Verursacher wie auch für dessen Rechtsnachfolger ergebenden Sanierungspflichten war das Landratsamt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt, eine Sanierungsverfügung zu erlassen.
143 
a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen.
144 
Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen.
145 
b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
146 
Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen.
147 
Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist.
148 
Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war.
149 
Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.).
150 
Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren.
151 
Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre.
152 
Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann.
153 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
154 
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
82 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
83 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ).
I.
84 
1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
85 
a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten.
86 
b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387).
87 
2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
88 
a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG.
89 
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt.
90 
Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert.
91 
Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt.
92 
Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l.
93 
Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind.
94 
b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm.
95 
Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten.
96 
Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden.
97 
Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14)
II.
98 
Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz.
99 
1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
100 
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG.
101 
Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären.
102 
2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte.
103 
3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation.
104 
a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde.
105 
b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre.
106 
c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag.
107 
d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter.
108 
Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen.
III.
109 
Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
110 
1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden.
111 
2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war.
112 
Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4).
113 
Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.).
114 
Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt:
115 
„... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.
116 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“
117 
a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war.
118 
Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ).
119 
Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager.
120 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers.
121 
Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“.
122 
Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1.
123 
Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
124 
Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat.
125 
Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht.
126 
Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang.
127 
Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war.
128 
b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen.
129 
Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden.
130 
Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.).
131 
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war.
132 
Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag.
133 
Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen.
134 
Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
135 
Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten.
136 
Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung.
137 
c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte.
138 
Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat.
139 
3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden.
140 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre.
141 
Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte.
142 
4) Zur Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für einen Verursacher wie auch für dessen Rechtsnachfolger ergebenden Sanierungspflichten war das Landratsamt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt, eine Sanierungsverfügung zu erlassen.
143 
a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen.
144 
Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen.
145 
b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
146 
Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen.
147 
Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist.
148 
Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war.
149 
Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.).
150 
Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren.
151 
Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre.
152 
Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann.
153 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
154 
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 15.487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Februar 2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1060

Hauptpunkte:

Bodenschutzrechtliche Anordnung;

Verpflichtung zur Beseitigung der Altlast durch Bodenaushub;

Störerauswahl;

Ermessen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt Miltenberg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Engelplatz 69, 63897 Miltenberg,

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg,

- Beklagter -

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung, mit der sie der Beklagte verpflichtete, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg bestehende Untergrundverunreinigung durch Aushub des kontaminierten Erdreichs zu sanieren.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, das eine Fläche von ca. 1,4 ha umfasst.

Unter dem 13. bzw. 15. Dezember 1971 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag, als dessen Grundlage § 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (LBG) genannt ist. Gegenstand des Vertrages ist die Gebrauchsüberlassung u. a. des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg an die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Verteidigung. Der Vertrag wurde nach dessen § 5 rückwirkend zum 26. September 1960 geschlossen. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

㤠1 Vertragsgegenstand

Die Stadt überläßt dem Bund für Verteidigungszwecke die nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ersichtlichen Forstgrundstücke in der Gemarkung Miltenberg in einer Gesamtgröße von 2,9456 ha, und zwar die Teilflächen, die in dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes Klingenberg Nr. ...9/62 wie folgt beschrieben sind:

[…] Fl.Nr. ...86/1 […]“

㤠3 Benutzungsrecht des Bundes

1) Der Bund ist berechtigt, die Grundstücke für Zwecke der Verteidigung

a) […]

b) Dritten (Benutzer) zu überlassen.“

„§ 9 Entgelt auf Antrag, Haftung für Schäden

[…]

3) Wird die Stadt von einem Dritten aufgrund von außervertraglicher Haftung für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist, so stellt der Bund die Stadt von der Ersatzpflicht frei […].“

㤠10 Ersatzleistung und Wertausgleich nach Beendigung des Vertrages

1) Die Stadt verzichtet unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. […]“

Die Bundesrepublik Deutschland überließ den US-amerikanischen Streitkräften für militärische Zwecke ab dem Jahr 1961 Grundstücke im Waldgebiet des Stadtteiles von Miltenberg, Mainbullau, zu denen auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg gehörte. Die US-amerikanischen Streitkräfte betrieben in diesem Waldgebiet in den Jahren 1961 bis 1992 eine ca. 30 ha umfassende militärische Liegenschaft, bestehend aus den Funktionseinheiten „Launching Area“, „Refuelling Area“, „Housing Area“, „Motorpool“ und „Control Area“. Von 1961 bis 1970 befand sich dort eine Raketenbasis. Danach blieb das Gelände bis zum Jahr 1979 ungenutzt. Ab 1979 war im Bereich der Funktionseinheiten „Motor Pool“ und „Housing Area“ eine KFZ-Wartungseinheit der „US/Civilian Labour Group“ stationiert. Die Funktionseinheiten „Launching Area“ und „Control Area“ blieben weiterhin ungenutzt. Nach Wegfall des Verteidigungsbedarfs wurden die Forstflächen, unter anderem auch das Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, an die Klägerin in den Jahren 1992 bzw. 1993 zurückgegeben.

Im Auftrag des Staatlichen Hochbauamtes Würzburg wurde die gesamte Liegenschaft ab dem Jahr 1999 einer historischen Erkundung und einer orientierenden Untersuchung sowie im Jahr 2005 durch das Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltschutz (LUBAG) einer Detailuntersuchung unterzogen. Dabei wurde unter anderem auf dem als Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bezeichneten Geländeteil, welcher sich auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg befindet, ein Sanierungsbedarf festgestellt.

Die Kontaminationsfläche KF 41 ist nach den Ergebnissen der Detailuntersuchung durch eine ausgedehnte Untergrundverunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) mit Gehalten bis zu 1.500 mg/kg MKW und 22,1 mg/kg BTEX belastet. Der belastete Bereich ist zwischen 10 m und 15 m breit und erstreckt sich über 50 m vom westlichen Rand des Generatorschuppens bis unter die benachbarte Fahrstraße zum Radarstellplatz, somit auf eine Fläche von ca. 650 m² und auf eine Tiefe zwischen einem und drei Metern. Nach Einschätzung des Ingenieurbüros LUBAG werden ca. 1.000 m³ verunreinigtes Bodenmaterial anfallen. Die Kosten der Sanierung werden vom Ingenieurbüro mit einem Betrag zwischen 89.000 und 177.000 EUR veranschlagt.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg nahm zu den Ergebnissen der Detailuntersuchung mit Schreiben vom 2. März 2006 fachtechnisch Stellung und bestätigte bezüglich des Wirkungspfades „Boden-Grundwasser“ die Erforderlichkeit der Sanierung, zweckmäßigerweise durch einen Bodenaustausch.

2.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt Miltenberg die Klägerin, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg im Bereich der Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bestehende Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX zu sanieren, indem das kontaminierte Erdreich nach beiliegendem Lageplan ausgehoben wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung des Bodenaustauschs basiere auf § 10 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Es läge eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast aufgrund der ausgedehnten Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX vor, von der eine Grundwassergefährdung ausgehe. Die Anordnung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes die Auskofferung des Erdreichs eine angemessene und gleichzeitig verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Die Art der Sanierung sei geeignet, um sicherzustellen dass von der Kontaminationsfläche KF 41 keine Gefahren, erhebliche Nachteil oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit mehr ausgehen und die Fläche somit im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“ aus dem Altlastenverdacht entlassen werden könne. Auch sei die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Als Grundstückseigentümerin habe die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die in Frage stehende Kontaminationsfläche einzuwirken. Demgegenüber erfordere die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und überhaupt herangezogen werden könne, eine umfassende und komplexe Prüfung. In einem solchen Fall sei durch die Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal dem herangezogenen Zustandsstörer gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleichsanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe.

4.

Unter dem 1. Juni 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 05.05.2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Landratsamt vorgenommene Störerauswahl sei fehlerhaft. Zum einen werde nicht berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht nur als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte, sondern auch zum Zeitpunkt der Verunreinigung als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin habe durch den Vertrag vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 der Bundesrepublik das streitgegenständliche Grundstück überlassen und sich damit jeglichen Einflusses auf dessen Nutzung begeben. Zum anderen sei zu bedenken, dass seit der Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin inzwischen mehr als 20 Jahre verstrichen seien. Das Landratsamt habe in all den Jahren keinerlei ersthafte Anstrengungen unternommen, um die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte heranzuziehen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich die Frage, ob der Bund tatsächlich als Rechtsnachfolger angesehen werden könne, nicht klären ließe. Jeder spezialisierte Jurist sei häufig mit Fragen von vergleichbarer Schwierigkeit konfrontiert. Hinzu komme, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 20. Juli 1998 ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörer zu betrachten sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Bodenverunreinigungen auf der Kontaminationsfläche KF 41 durch die dort stationierten US-Truppen verursacht worden seien. Das Erfordernis einer legitimen Störerauswahl werde überdies durch den in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsanspruch nicht aufgehoben. Außerdem verstoße der Bescheid vom 5. Mai 2015 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundsätzlich sei in erster Linie der Verursacher als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Das Absehen von diesem Prinzip sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es werde auf die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), hier insbesondere auf Art. 48 Abs. 4 ZA-NTS, verwiesen, welcher eine Verhaltenspflicht der Truppen gegenüber dem Aufnahmestaat statuiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterstünden auch fremde Streitkräfte nach Art. 2 NTS grundsätzlich deutschem Recht. Dementsprechend sei es auch nicht zutreffend, dass ausländische Streitkräfte zu den für die deutsche (Eingriffs-)Verwaltung nicht fassbaren Völkerrechtssubjekten gehörten. Nach Art. VIII Abs. 5 NTS Buchstabe b NTS müsse die Bundesrepublik für Ansprüche gegen den Entsendestaat in Vorleistung treten, der Entsendestaat der betroffenen Truppe erstatte anschließend der Bundesrepublik die geleisteten Beträge anteilig. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin verpflichtet werden solle, die Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, um dann gegebenenfalls auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Bund verwiesen zu werden.

5.

Der Beklagte beantragte,

die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 05.05.2015, Nr. 43-1789.93, abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bodenschutzrecht kenne bei der Heranziehung der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Frage kommenden Störer keinen Vorrang des Handlungsstörers. Vielmehr erfolge die Störerauswahl unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2007 (Az. 22 ZB 07.22) verwiesen, in dem ausdrücklich anerkannt werde, dass nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal diesem gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleisanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe. Das Landratsamt Miltenberg habe die Grundsätze der effektiven Gefahrenabwehr und der Verhältnismäßigkeit in seinem Bescheid vom 5. Mai 2015 beachtet. In Anbetracht der Höhe der Sanierungskosten von maximal ca. 177.000 EUR und des nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehenden Ausgleichsanspruchs bestünden keine Anhaltspunkte, um bei der Heranziehung der Klägerin von einer unverhältnismäßigen Entscheidung auszugehen. Eine effektive Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahren sei bei der Heranziehung der Klägerin sichergestellt. Demgegenüber könne die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und damit überhaupt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden könne, ohne eine umfassende und komplexe Prüfung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden könne. Es habe sich hierbei mit den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, aber auch mit der Frage der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes gegenüber dem Entsendestaat USA eingehend auseinandergesetzt. Im Falle der Verneinung der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes würde sich das Auswahlermessen zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduzieren. Um ein abschließendes Ergebnis zu der Frage zu erhalten, ob der Bund als Störer definitiv ausscheide, sei jedoch eine weitere umfassende und komplexe Prüfung der Rechtslage erforderlich.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u. a. aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Bereich der ehemaligen sog. Control Area (Fl.Nr. ...86/1) schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) vorliegen und dass dieser Bereich als Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG anzusehen ist.

Die Anordnung, den belasteten Boden durch Aushub zu beseitigen, ist von der Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt (vgl. VGH BW, B. v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 46).

2.

Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnung. Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Klägerin gehört als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).

Ob neben der Klägerin die Bundesrepublik Deutschland als Verantwortliche gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG überhaupt in Betracht kommt, ist sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts - falls eine solche hier überhaupt vorzunehmen war - nicht zu beanstanden.

In der vorliegenden Konstellation durfte das Landratsamt bei der Abwägung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin und Adressatin der Verfügung als Eigentümerin einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik als anderer Adressat aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist.

Im Einzelnen:

a)

Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland hier überhaupt als Störer i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht zu ziehen war.

aa)

Eine Heranziehung der Bundesrepublik Deutschland war vorliegend jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG nicht möglich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24; BVerwG, U. v. 10.2.1999 - 11 C 9-97 - NVwZ 1999, 653/654). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, da § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG einen Fall der Zustandsverantwortlichkeit darstellt (Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 23 f.). Zweifelsohne hatte die Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das streitgegenständliche Grundstück inne, da dieses bereits in den Jahren 1992/1993 an die Klägerin zurückgegeben wurde.

Im Übrigen war die Bundesrepublik auch zum Zeitpunkt der Verursachung der Bodenverunreinigung nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück. Denn ab dem Jahr 1961 bis zur Rückgabe an die Klägerin hatten die US-amerikanischen Streitkräfte, die dort eine militärische Liegenschaft betrieben, die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück inne. Dass die Bundesrepublik möglicherweise als mittelbarer Besitzer im zivilrechtlichen Sinne (§ 868 BGB) anzusehen ist, ändert hieran nichts. Denn, wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Person des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft unabhängig von den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnissen, weshalb allein die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück maßgeblich ist. Diese lag unstreitig bei den amerikanischen Streitkräften.

bb)

Ob die Bundesrepublik als Gesamtrechtsnachfolgerin der amerikanischen Streitkräfte als Verursacher der Altlast gem. § 4 Abs.3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG verantwortlich ist, erscheint der Kammer höchst zweifelhaft. Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 50; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 35). Eine solche gesetzliche Anordnung ist hier nicht ersichtlich, und die Klägerin hat eine solche auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen des Nato-Truppenstatuts (NTS) sowie den Zusatzvereinbarungen zum Nato-Truppenstatut (NTS-ZA) ergäbe sich eine (Gesamt-) Rechtsnachfolge der Bundesrepublik nach den amerikanischen Streitkräften, vermag dies die Kammer nicht nachzuvollziehen. Insbesondere aus den vom Klägerbevollmächtigten angeführten Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 48 NTS-ZA ergibt sich kein Eintritt der Bundesrepublik in die Rechte und Pflichten der amerikanischen Streitkräfte. Art. VIII Abs. 5 NTS regelt die Behandlung von Ansprüchen Dritter gegen die Streitkräfte des Entsendestaates. Auch Art. 48 NTS-ZA enthält keine Übernahme von Rechten und Pflichten nach Rückgabe von Liegenschaften durch die Bundesrepublik. Insbesondere statuiert dessen Abs. 4 lediglich eine Verhaltenspflicht der Streitkräfte gegenüber dem Aufnahmestaat.

Selbst wenn in den Vereinbarungen des NTS und dessen Zusatzabkommen vereinbart wäre, dass die Bundesrepublik einzelne Pflichten der entsandten Streitkräfte bzw. des Entsendestaates übernimmt, würde dies im Übrigen nicht die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG begründen, da dieser ausdrücklich nur den Gesamtrechtsnachfolger erfasst. Die Gesamtrechtsnachfolge setzt, wie bereits dargestellt, den Eintritt in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person voraus. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich. Die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten begründet gerade keine Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch auf den Einzelrechtsnachfolger scheidet zudem aus, da die Vorschrift den Kreis der Verantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 - DVBl 2000, 1353; BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 22 CS 04.2701 - juris Rn. 13 f.; HessVGH, U. v. 9.9.1999 - 8 UE 656/95 - juris Rn. 13 und 22 f.).

b)

Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts nicht zu beanstanden.

Im Falle einer sog. Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden. Auf der primären Ebene, d. h. auf Ebene der Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung, geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36). Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl der Behörde ist daher die Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; Dombert, a. a. O.; Giesberts/Hilf, a. a. O.; BT-Drs. 13/6701, S. 34 ff.).

Das Gesetz trifft in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hinsichtlich der Verpflichteten eine Unterscheidung in den so genannten Handlungsstörer - der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und dessen Gesamtrechtsnachfolger - und den Zustandsstörer - den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die behördliche Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der im Gesetz bezeichneten Verantwortlichen auszugehen, da § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Rangfolge für die Inanspruchnahme von Verantwortlichen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorgibt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 16; Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 13 und 54; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris). Insbesondere besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Handlungsmaxime des Inhalts, dass der Handlungsstörer regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, nicht existiert (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 22.3.2001 - M 2 S 00.4678 - ZfWassR 2002, 35; BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; BayVGH München, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 10.3.2009 - M 2 K 07.3283 - juris Rn. 34; Dombert a. a. O.; Giesberts/Hilf a. a. O.). Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Art. 14 GG, nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574; BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).

aa)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landratsamt durfte in der vorliegenden Konstellation bei der Ermessensausübung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist. Ziel des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und des Bodenschutzrechts im Allgemeinen ist es, wegen des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - der sich die Kammer anschließt - rechtfertigt es der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers unsicher ist (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47). Vorliegend bestehen - wie bereits dargestellt - erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte und damit Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist. Die Erwägung, aus diesem Grund die Klägerin heranzuziehen, ist daher nicht ermessensfehlerhaft.

Der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist auch nicht aufgrund des langen Zeitraums zwischen Entdeckung der Altlast und Erlass der streitgegenständlichen Sanierungsverpflichtung hinfällig geworden. Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass vorliegend zwischen erstmaliger Erkundung des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund Altlastenverdachts im Jahr 1999 bzw. zwischen Detailuntersuchung im Jahr 2005 und Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein verhältnismäßig langer Zeitraum liegt. Jedoch kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9). Eine solche Unsicherheit über das Ausmaß der Altlast bestand vorliegend im Zeitraum zwischen der erstmaligen Erkundung der Kontaminationsfläche KF 41 und der Detailuntersuchung im Jahr 2005.

Anschließend bestand bis zur Verpflichtung der Klägerin im Jahr 2015 in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit über die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehende Person. Auch dieser Zeitraum von ca. zehn Jahren führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Denn ein verhältnismäßig langes Zögern zwischen Kenntnis von Altlast und Inanspruchnahme der Klägerin kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Vielmehr setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 - juris Rn. 45; OVG NW U. v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 33). Für die pflichtgemäße Ermessensausübung war es daher vorliegend erforderlich, dass der Beklagte die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Störer ermittelt und insbesondere - wie es der Beklagte getan hat - eingehend prüft, ob eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik in rechtlicher Hinsicht möglich ist (s. Schreiben des Landratsamts v. 7.4.2014, Bl. 68 d. A.).

Im Übrigen bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach starren zeitlichen Grenzen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684/685, BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit ist nicht nur unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist; auch der zeitliche Rahmen, in dem es zur Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände unerheblich. Grund hierfür ist, dass der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet wird (BVerwG, a. a. O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2006 (7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325) die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 „ohne Weiteres“ für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. In seinem Urteil vom 7. August 2013 (7 B 9/13 - juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht sogar eine Verpflichtung des Zustandsverantwortlichen nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung als rechtmäßig erachtet.

bb)

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts ist auch nicht wegen Missachtung des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerhaft. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass bei der Störerauswahl neben dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auch andere Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung, berücksichtigt werden können (Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 54; VGH BW, U. v.. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Eine Verpflichtung der Behörde, diesen Grundsatz bei der Sanierungsverpflichtung heranzuziehen, besteht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht. Vielmehr muss sich die Behörde bei Störermehrheit grundsätzlich nicht an den internen Haftungsverhältnissen zwischen den Störern orientieren (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.200 - 22 ZS 00.1994 - NVwZ 2001, 458; Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 56). Hierfür spricht die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, durch die der Gesetzgeber erkennen lässt, dass er um der Effektivität der Sanierung willen zunächst auch eine gröbere behördliche Auswahl in Kauf nimmt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 18). Aufgrund des Ausgleichsanspruchs mehrerer Verpflichteter untereinander nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die behördliche Heranziehung noch nicht endgültig darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. (VG Würzburg, B. v. 24.8.2005 - W 4 S 05.747 - juris Rn. 53). Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.1.2012 (10 S 1476/11 - NVwZ-RR 2012, 387) verwiesen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Vielmehr hat dieser in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf der primären Ebene, d. h. bei der Entscheidung über die Sanierungsverpflichtung, „sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen muss“. Und weiter: „Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte des internen Ausgleichs zwischen den Störern nicht berücksichtigen.“ (juris Rn. 23). Der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lediglich auf der sekundären Ebene, d. h. bei der Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme, zwingend der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu beachten ist (juris Rn. 25). Vorliegend geht es jedoch nicht um diese sekundäre Ebene, sondern um die Verpflichtung zur Sanierung durch den streitgegenständlichen Bescheid und damit um die Primärebene.

Der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung war hier auch nicht ausnahmsweise bei der Störerauswahl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse zwischen den Störern nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit eines der Störer offensichtlich und eindeutig ist (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00338 - juris Rn. 32; BayVGH, B. v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 29.4.2002 - 10 S 2367/01 - NVwZ 2002, 1260/1263). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland vertreten - wie sich aus der Behördenakte ergibt - unterschiedliche Auffassungen, was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Kostentragung für die streitgegenständliche Altlast betrifft. Der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Überlassungsvertrag für das streitgegenständliche Grundstück vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 ist nach kursorischer Prüfung der Kammer insoweit keineswegs eindeutig. So enthält § 9 Ziff. 3) des Vertrages einerseits eine Freistellungsvereinbarung zulasten des Bundes für infolge der Benutzung des Grundstücks entstandene Schäden. Andererseits regelt § 10 Ziff. 1) einen Verzicht der Klägerin auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstandene Schäden. Die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse waren damit für das Landratsamt keinesfalls offensichtlich und eindeutig, weshalb es diese im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigen musste.

3.

Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

a)

Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin Maßnahmen auferlegen sollte, deren Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überschreiten, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme. Die Klägerin kann sich als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1) entwickelte Beschränkung der Verantwortlichkeit auf den Verkehrswert berufen (vgl. VG Kassel, U. v. 18.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet, weil die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als Inhalts- und Schrankenbestimmung nur so dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werde. Da die Klägerin als öffentlichrechtliche Körperschaft jedoch nicht in den persönlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, ist das Ausmaß ihrer Verantwortlichkeit nicht durch den Verkehrswert des Grundstücks beschränkt.

b)

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Landratsamt vorliegend nicht die Sanierung selbst durchgeführt und die Kosten nach Art. VIII Abs. 5 NTS liquidiert hat. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 10. November 1994 (Az. 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320) zutreffend dargelegt, dass das NATO-Truppenstatut (anders als der zuvor geltende Finanzvertrag - FV) keine Ausschließlichkeitsklausel enthält und nur die ausländischen Streitkräfte und ihr ziviles Gefolge (darunter sind Angehörige anderer NATO-Staaten zu verstehen) schützen will. Die Klägerin gehört daher gar nicht zu dem durch das NATO-Truppenstatut geschützten Personenkreis. Außerdem folgt aus dem Fehlen einer Ausschließlichkeitsklausel, dass ein von NATO-Streitkräften verursachter Schaden auch auf andere Weise (als nach dem NATO-Truppenstatut) beseitigt werden kann (vgl. VG Kassel, U. v. 12.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Landratsamt war daher nicht verpflichtet, die Altlast selbst zu sanieren und anschließend die Kosten nach dem NATO-Truppenstatut zu liquidieren.

c)

Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; B. v. 28.2.2008 -7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684; BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634 m. w. N.; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 55). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das eine Verwirkung nicht zulässt.

Darüber hinaus steht einer Verwirkung entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen lassen konnte, dass diese nicht mehr sanierungsrechtlich in Anspruch genommen werden würde (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2013 - 10 S 744/12 - juris Rn. 56). Vielmehr hat das Landratsamt in dem Schreiben vom 17. Oktober 2006 (Bl. 5 d. Behördenakte) ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin zur Sanierung der Altlast nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet ist (s. auch Schreiben vom 14.3.2007, Bl. 11 d. Behördenakte). Auch war ihr aus dem Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bekannt, dass rechtliche Zweifel an der Verantwortlichkeit der Bundesrepublik bestehen (Bl. 9 und 39 d. Behördenakte). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 177.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1991 verstorbenen Ehemannes, der im Ortsteil W. der Stadt Nabburg (Lkr. Schwandorf) ein Fuhrunternehmen betrieb. Dieses Gewerbe meldete er mit Wirkung zum 1. April 1968 ab.

Bei im Jahr 2009 durchgeführten Kanalbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Boden mehrerer Grundstücke in W. mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war.

Durch Bescheid vom 22. August 2013 gab das Landratsamt Schwandorf, gestützt auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der Klägerin auf, in Bezug auf mehrere in W. liegende Grundstücke, die derzeit im Eigentum jeweils eines der Beigeladenen stehen, hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Heranziehung der Klägerin aus dem Kreis der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichteten Personen begründete das Landratsamt damit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die schädliche Bodenveränderung durch den Betrieb seines Fuhrunternehmens verursacht habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 2014 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. August 2014 (vgl. zur ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2014 zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob ihrer Heranziehung eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB entgegenstehe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 22. August 2013 mit dem geltenden Recht in Einklang steht, in Frage zu stellen. Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.19981998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U. v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichts; VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 - 20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das Bundesverwaltungsgericht aus (U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s.u.).

Die knappen Ausführungen in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsüberzeugung in Frage zu stellen. Soweit sich die Klägerin auf die Monografie von Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995) sowie einen im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz desselben Autors (NVwZ 1995, 547) beruft, muss vor allem berücksichtigt werden, dass der dort vertretenen Auffassung jedenfalls durch das in der Folgezeit in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage entzogen wurde. Voraussetzung für die entsprechende Heranziehung einer Rechtsfigur ist stets, dass das geltende Recht eine Lücke aufweist, die der Gesetzgeber entweder versehentlich „planwidrig“ oder in der Absicht offen gelassen hat, den ungeregelt gebliebenen Gesichtspunkt der Klärung durch die rechtsprechende Gewalt vorzubehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, lückenhaft ist. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ausdrückliche - allerdings auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkte - Verjährungsregelungen enthält. Gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe es versehentlich oder bewusst unterlassen, eine Regelung zu schaffen, derzufolge die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und deren Gesamtrechtsnachfolger nur während einer bestimmten Zeitspanne im Anschluss an einschlägige Handlungen oder Unterlassungen (bzw. nach dem Ende ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Grundstücke) zu Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, spricht ferner, dass der öffentlichen Gewalt das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oft erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der Kontamination bekannt wird. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass damit eine Verfestigung des Zustands in dem Sinne eingetreten wäre, dass er als gegeben hingenommen und anerkannt würde und dass keine Gefahren mehr bestünden und die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr entfiele.

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen von Ossenbühl ferner deshalb, weil sich inzwischen auch die verjährungsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Grund auf geändert haben. Während Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 77; ebenso in NVwZ 1995, 547/549) noch darauf verweisen konnte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre dauere, beträgt sie nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; BGB n. F.) nur noch drei Jahre. Aus einer derart kurzen, für die Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Pflichten durch die öffentliche Verwaltung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne könnten sich selbst dann gravierende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ergeben, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnen würde, in dem die zuständige Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

Aus all diesen Gründen hätte sich die Klägerin, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast gerecht zu werden, nicht darauf beschränken dürfen, auf eine im Wesentlichen vereinzelt gebliebene, ihren Rechtsstandpunkt stützende Stimme im fachwissenschaftlichen Schrifttum zu verweisen, deren Prämissen unter doppeltem Blickwinkel durch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung überholt sind.

Der in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung vorgenommene Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) und vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214) ist nicht geeignet, die dieser Bezugnahme vorangestellte Rechtsbehauptung zu stützen, das Institut der Verjährung solle der Einsicht Geltung verschaffen, „dass tatsächliche Zustände, die seit längerer Zeit unangegriffen Bestand haben, als gegeben hingenommen und anerkannt werden“. Eine dahingehende Aussage findet sich - weder wörtlich noch dem Sinn nach - in keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen. Die Klagebevollmächtigten haben insoweit vielmehr wörtlich (einschließlich der Bezugnahme auf diese beiden Urteile des Bundesgerichtshofs) eine Textpassage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1996 (20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511) übernommen, ohne dies allerdings in der Antragsbegründung kenntlich zu machen. Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung, die sich aus einem Unterlassungsurteil ergibt, auch nach mehr als 30 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden kann, so ist diese rechtliche Feststellung auch der Sache nach nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Anliegens der Klägerin zu stützen. Gleiches gilt für die zentrale Aussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214), eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene mittelbare Verkürzung der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verstoße gegen Treu und Glauben.

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte „dem Gesichtspunkt der Zeitdauer“ jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen müssen.

Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U. v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass diese Grenze überschritten worden ist.

Zur Begründung der Aussage, das „Näheverhältnis zur Gefahr“, das durch ein objektiv gefahrauslösendes Verhalten begründet wurde, erfahre durch einen Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten zumindest dann eine Lockerung, wenn das Risiko - wie hier der Fall - durch den früheren Eigentümer in Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse geschaffen worden sei, hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (20 CS 86.00338 - NVwZ 1986, 942) bezogen. Diese Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob zur Abklärung der Gefahren, die von einer im Boden befindlichen Altlast ausgehen, vorrangig der Verursacher dieser Umweltbeeinträchtigung als Handlungs- oder der jetzige Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer heranzuziehen ist.

Der Beschluss vom 13. Mai 1986 stellt aber nicht die Rechtfertigung eines Einschreitens als solches in Frage. Dies wäre auch nicht richtig, weil die ordnungsrechtliche Pflicht nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr anknüpft. Diese Notwendigkeit wird von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Von diesem Erfordernis hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit begründet hat, das Landratsamt habe ihrer Inanspruchnahme in nachvollziehbarer Weise deshalb den Vorzug gegeben, weil gegen sie als einzige der potenziell Verantwortlichen eine Anordnung hinsichtlich aller streitgegenständlichen Grundstücke habe ergehen können; die Gefahrenabwehr wäre weniger effektiv, wenn vor der Anordnung der Detailuntersuchung der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorliegen der die Grundstücke der Beigeladenen zu 1) betreffenden Untersuchungsergebnisse abgewartet werden müsse.

Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht etwa deshalb, weil sie nicht beim Handlungsstörer Rückgriff nehmen kann. Denn nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie von ihrem Mann im Erbwege das Eigentum an mehreren der Grundstücke erlangt, auf die sich die Anordnung vom 22. August 2013 erstreckt. Hierdurch bzw. durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung dieser Grundstücke sind ihr Vermögenswerte zugeflossen, die es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihre Verantwortlichkeit für Gefahren geltend zu machen, die u. a. von Sachen ausgehen, deren Eigentümerin sie ehedem war.

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Heranziehung der Klägerin zu den durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Ereignisse, die zu der Kontamination der in diesem Bescheid erwähnten Grundstücke geführt haben, „unvordenklich lange“ zurücklägen und sie deshalb - wenn überhaupt - nur unvollständig rekonstruiert werden könnten. Dieses Vorbringen lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt 2.a.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf mehr als drei eng beschriebenen Seiten eingehend dargelegt hat, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (und damit als Handlungsstörer) anzusehen ist. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unternimmt nicht einmal ansatzweise den Versuch, die insoweit in großer Zahl angeführten Fakten zu entkräften.

Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen bemisst sich nicht nach einer starren zeitlichen Grenze, sondern nach einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts unter Abwägung der Bedeutung des öffentlichen Schutzguts mit den entgegenstehenden Belangen des Verhaltensverantwortlichen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Dazu trägt die Klägerin nichts Verwertbares vor.

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber, wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, „dargelegt“ (d. h. unter Angabe schlüssiger Argumente nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft). Angesichts der in Rechtsprechung und im Schrifttum (soweit die darin enthaltenen Aussagen unter der Geltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes noch Beachtlichkeit beanspruchen können) im Wesentlichen einhellig beurteilten Rechtslage sowie der hohen Überzeugungskraft der Umstände, aus denen sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin für das Entstehen der inmitten stehenden schädlichen Bodenveränderung ergibt, kann entgegen dem Vorbringen in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung auch nicht davon gesprochen werden, der Ausgang des Rechtsstreits nach einer - unterstellten - Zulassung der Berufung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Akten keinen sicheren Aufschluss über die Kosten erlauben, die der Klägerin aus der Befolgung des Bescheids vom 22. August 2013 erwachsen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu veranschlagen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 15.560

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 12.1.2016

4. Kammer

gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 1060

Hauptpunkte:

bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,

- Beklagter -

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.

aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.

1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).

Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A. vom 1. September 2011 voraus, mit dem ein im Auftrag der Klägerin von der Fa. U. GmbH, W., ausgearbeiteter Sanierungsplan gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG für verbindlich erklärt wurde. Dieser Bescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmung:

„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:

(…)

Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“

Mit Schreiben vom 5. März 2013 forderte das Landratsamt A. die Klägerin auf, ein Fachbüro mit der „Überwachung, Begleitung und Dokumentation“ der Grundwassersanierung zu beauftragen, nachdem die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem bisher beigezogenen Sachverständigen gekündigt hatte.

Unter dem 25. März 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie nunmehr die Fa. I., A., mit der „Probennahme und Dokumentation“ beauftragt habe.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt A. dem Landratsamt A. mit, dass im Hinblick auf die LHKW-Belastung der beiden Betriebsbrunnen weiterhin eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vorhanden sei, welche eine Fortführung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich mache. Eine Grundwassersanierung ohne die Koordination durch ein fachkundiges Büro sei jedoch nicht sinnvoll, praktikabel und zielführend. Es bestehe daher die Notwendigkeit der Betreuung der Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen.

2. Unter dem 26. Mai 2015 erließ das Landratsamt A. daraufhin einen Bescheid, der u. a. folgende Anordnungen enthält:

„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.

2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum 26.06.2015 zu benennen. Die Grundwassersanierung ist durch den beauftragten Sachverständigen bis spätestens 03.07.2015 aufzunehmen und ist regelmäßig durch diesen zu überwachen und zu dokumentieren. Die Gutachten sind bis auf weiteres jeweils halbjährlich dem Landratsamt A. vorzulegen.

3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“

Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.

3. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 änderte das Landratsamt A. Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 wie folgt ab:

„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“

4. Gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 ließ die Klägerin am 25. Juni 2015 Klage erheben, zuletzt gerichtet gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2015, und beantragte:

Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz - vom 26. Mai 2015 (Zeichen: 52.5-...) in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.

5. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom 1. September 2011 in Verbindung mit Nr. 4.5 („Eigenkontrollmaßnahmen“) des Sanierungsplans vom 12. Mai 2011. Die Klägerin sei darüber hinaus in mehreren Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die Fortführung der Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, zu überwachen und zu dokumentieren sei. Dies entspreche auch der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes. Die von der Fa. I., A., vorgenommenen Maßnahmen - Probenahme und Analytik - seien, auch nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, nicht ausreichend. Die Fachkompetenz der Fa. I. werde nicht in Frage gestellt, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen könnten die sachverständige Begleitung, Überwachung und Dokumentation der Sanierung aber nicht ersetzen, zumal die Fa. I. nicht Sachverständiger nach § 18 BBodSchG sei. Da die Fa. I. mit einer Betreuung der Sanierung im vorgenannten Sinne offenbar nicht beauftragt bzw. hierzu offenbar nicht in der Lage sei, habe das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angeordnet. Der von der Klägerin zu beauftragende Sachverständige könne, soweit der Ablauf der Sanierung hierdurch nicht nachteilig beeinflusst werde, ein ortsnahes Labor bzw. eine sonstige Fachfirma mit den Zuarbeiten beauftragen. Die Auswahl, Eignung, Abschätzung der fachlichen Kompetenzen und Zuverlässigkeit dieser Unternehmen sollte aber dem Sachverständigen vorbehalten bleiben, der alleinverantwortlich den Sanierungsverlauf regle. Es sei jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausreichend, wenn der Sachverständige sich nur alle zwölf Monate mit der Sanierung befasse. Vielmehr sei erforderlich, dass dieser die Sanierungsarbeiten fortlaufend begleite und die Anlage vor Ort überwache. Bei der im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlage (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG) handele es sich um ein Schreibversehen, richtige Rechtsgrundlage sei § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG. Der Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 diene lediglich der weiteren Klarstellung der von der Klägerin geforderten Maßnahmen. Soweit die Klägerin auf die Probe 3 vom 22. September 2015 verweise, weise das Landratsamt A. darauf hin, dass es sich hierbei um eine nach Abreinigung genommene Probe handele, bei der normalerweise keine Belastung mit LHKW mehr vorliege. Die genommenen Proben 1 und 2 zeigten eine Belastung mit LHKW an, weshalb weiterhin eine sanierungsbedürftige Belastung in beiden Brunnen bestehe.

6. Mit Beschluss vom 12. August 2015 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 4 S 15.561) ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 12. August 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts A. vom 26. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.

1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).

Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B.v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B.v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris). Unter Berücksichtigung dessen sind die Ausführungen der Klägerin viel zu unsubstantiiert, um einen fortbestehenden Sanierungsbedarf in Frage zu stellen. Insbesondere sind die dem Schriftsatz vom 5. August 2015 als Anlage beigefügten Dokumente in diesem Zusammenhang unbehelflich, da sie ganz überwiegend zeitlich vor der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 30. Dezember 2014 entstanden sind und das Wasserwirtschaftsamt in Kenntnis der bisherigen Sanierungsmaßnahmen weiterhin auf eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Sanierungsbedarf in seinem Schriftsatz vom 5. November 2015 eingeräumt.

1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Mai 2015 finden ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob sich die geforderten Maßnahmen, wie vom Landratsamt angenommen, vollumfänglich auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG stützen lassen. Denn es ist zumindest fraglich, ob es sich bei den Maßnahmen - zumindest teilweise - tatsächlich um Eigenkontrollmaßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, und nicht um Sanierungsmaßnahmen handelt. Im Einzelnen:

Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).

2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.

Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).

3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.

4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 27. Dezember 2005, mit der ihm Maßnahmen zur Bodenerkundung, u.a. Rammkernsondierungen und die Einrichtung von Grundwassermessstellen, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück aufgegeben wurden. Dieses stand mit kurzfristiger Unterbrechung bis 1985 im Eigentum der Eheleute W., die es an die Mutter des Klägers veräußerten, der im Jahre 2002 das Grundstück erwarb. Von 1948 bis 1981 betrieb Herr Albert W. dort eine Färberei und eine chemische Reinigung, die bis zur Einstellung des Betriebs im Jahre 1983 von Herrn Konrad S. fortgeführt wurde. Anlässlich eines Neuanschlusses des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungseinrichtung wurden auf dem Grundstück im Jahre 1983 in einer Abwassergrube hohe Konzentrationen von chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt und kontaminiertes Erdreich teilweise beseitigt; im Rahmen flächendeckender historischer Ermittlungen mit Ortsbegehungen in den Jahren 1998/2000 ist der Beklagte auf die Belastungen erneut aufmerksam geworden. Die früheren Betreiber der Färberei und der chemischen Reinigung sind zwischenzeitlich verstorben.

2

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hob das Verwaltungsgericht die Anordnung auf, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht erwogen habe, dass neben dem Zustandsstörer auch Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Verursacher des Schadens zu Erkundungsmaßnahmen hätten herangezogen werden können. Unter Abänderung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers entspreche dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr und sei jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar sei, ob auch Erben des Gesamtrechtsnachfolgers des Handlungsstörers in Anspruch genommen werden können; die Zulässigkeit einer Heranziehung sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger sei zweifelhaft. Behördliche Überwachungsdefizite begründeten keine eigene Störerhaftung der Behörde.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

5

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Bezogen auf die Frage,

ob fehlerhaftes behördliches Unterlassen mit der Folge einer Ausweitung der Kontamination bzw. des Schadens im Altlastenrecht eine eigene Störerhaftung der Behörde begründen kann und ob diese geeignet ist, die Haftung des Handlungsstörers (richtig: Zustandsstörers) zu überlagern bzw. auszuschließen,

hat die Beschwerde es schon versäumt, einen bundesrechtlich relevanten Klärungsbedarf hinreichend deutlich darzulegen. Sie wirft die Frage auf unter Hinweis auf eine langjährige behördliche Untätigkeit in der Zeit nach den 1984 getroffenen Anordnungen bis hin zu den im Jahre 2000 aufgenommenen Ermittlungen, die zu der angefochtenen, auf § 9 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützten Ordnungsverfügung geführt haben. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist erst am 1. März 1999 und damit gegen Ende dieser Zeitspanne in Kraft getreten. Angesichts dessen hätte es näherer Erläuterung bedurft, aus welchen dem Bundesrecht zugehörigen Vorschriften sich die vom Berufungsgericht in Abrede gestellte behördliche Garantenstellung ergeben soll, die Grundlage einer an ein Unterlassen anknüpfenden Verhaltensverantwortlichkeit sein könnte.

7

Unabhängig davon lässt sich eine behördliche Garantenstellung nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes anhand der üblichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinen, so dass es insoweit zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Regelungen dieses Gesetzes über die behördlichen Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenerforschung und -abwehr begründen weder nach ihrem Wortlaut oder noch nach ihrem Sinn und Zweck eine solche Rechtsstellung. Ziel der Regelungen ist eine möglichst effektive Abwehr der von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefahren. Als Mittel zur Zielerreichung sieht das Gesetz die Inanspruchnahme von Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichen vor. Diese Handlungsmöglichkeit bleibt im Interesse effektiver Zielverfolgung von etwaigen behördlichen Versäumnissen in der Vergangenheit unberührt. Mit diesem gesetzlichen Regelungskonzept, nach dem der Behörde - abgesehen von der Aufgabe nach § 9 Abs. 1 BBodSchG - allein die Heranziehung der Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Ordnungspflichten, nicht hingegen eigene Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und -abwehr obliegen, vertrüge es sich nicht, sie selbst aufgrund von Versäumnissen, die ihr dabei unterlaufen sind, als ordnungspflichtig anzusehen.

8

b) Die weiteren Fragen,

ob eine Behörde, die infolge langjähriger Untätigkeit es versäumt hat, eine ihr bekannte erhebliche Bodenkontamination hinreichend zu überprüfen und Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen, die weiter versäumt hat, die Verursacher der Kontamination und deren Erben zu Lebzeiten in die Haftung zu nehmen, einen in Unkenntnis der Altlasten ein Grundstück erwerbenden Eigentümer auf Altlastensanierung in Anspruch nehmen kann und ob die Inanspruchnahme des Eigentümers in derartigen Fällen verfassungsgemäß unzumutbar ist, und

ob die Inanspruchnahme eines ohne Kenntnis von Altlasten ein Grundstück erwerbenden Grundstückseigentümers treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde selbst durch langjährige Untätigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass im Boden vorhandene Altlasten in den Grundwasserbereich vordringen konnten und es im Übrigen versäumt, zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Kontamination ihr bekannte und greifbare Verursacher und deren Erben in Anspruch zu nehmen und ob die Behörde die Befugnis, in solchen Fällen gegenüber einem aktuellen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer nach den bodenschutzrechtlichen Vorschriften einzuschreiten, verwirkt hat bzw. die Inanspruchnahme des Zustandsstörers in solchen Fällen treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist,

rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung geklärt.

9

Die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, im Bodenschutzrecht geregelt in den Bestimmungen zur vorsorgenden Zustandsverantwortlichkeit in § 4 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierungsverantwortlichkeit bei eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, sind eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren ihren legitimierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <17 f.>). Angesichts dieser Zielrichtung der Zustandsstörerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war und von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde; er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (stRspr; vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - BVerwG 1 B 229.97 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 66 S. 16 m.w.N. = juris Rn. 4). Mit Rücksicht auf das gesetzlich verfolgte Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme als Zustandsstörer auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist.

10

Dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 <699> m.w.N.). Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen bemisst sich im Übrigen nicht nach starren zeitlichen Grenzen. In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 32 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 32) hat der beschließende Senat die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 "ohne Weiteres" für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall der Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung im Jahre 1983, deren Ausmaß ursprünglich unterschätzt und erst im Rahmen der 1998 einsetzenden flächendeckenden historischen Erhebungen altlastverdächtiger Flächen erkannt worden ist. Nicht nur ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist, auch der zeitliche Rahmen, in dem es zu einer Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände ohne Bedeutung, da der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung pflichtig gemacht wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allein das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt wird, zu beschränken, und zwar im Grundsatz auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks nach Durchführung der Sanierung (BVerfG a.a.O. S. 20); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen.

11

c) Soweit die Beschwerde Fragen zur Nachrangigkeit der Haftung des Zustandsstörers, zur Haftung eines sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgers und zur Verjährung ordnungsrechtlicher Ansprüche aufwirft und als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, erweist sie sich insoweit bereits als unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Insbesondere fehlt jeweils die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 3).

12

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

13

a) Weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung die Mitverursachung der Behörde für die Grundwasserkontamination übergangen habe, sieht sich der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; er erhebt in diesem Zusammenhang weiter die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung und wendet das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung, einen Verstoß gegen die Denkgesetze, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und einen Fall der Aktenwidrigkeit ein.

14

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Gründen seiner Entscheidung (UA S. 27) zur Frage einer Verantwortlichkeit der Behörde durch Unterlassen geäußert. Auch aus Rechtsgründen hat er aber einer vorzeitigen Kenntnis der Behörde über die schädliche Bodenveränderung keine Bedeutung beigemessen, weil es allein deswegen und aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zu keiner eine polizeirechtliche Störerhaftung der Behörde begründenden Garantenstellung kommen kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur möglichen Ausweitung des Kontaminationsschadens und zum Übergriff auf das Schutzgut Wasser infolge Nichteinschreitens der Behörde war für den Verwaltungsgerichtshof daher ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die im Weiteren unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, 745, juris Rn. 9 m.w.N.).

15

Entsprechendes gilt für die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Da sich Maß und Ziel der gerichtlichen Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Ansicht des Gerichts bestimmen, musste der Verwaltungsgerichtshof dem von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Umstand einer Ausweitung des Kontaminationsschadens nach 1983 nicht weiter nachgehen.

16

Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N. § 86 abs. 3 vwgo nr. 37 nicht abgedruckt>). Die Frage nach dem Ausgangspunkt, dem Umfang und der Entwicklung der Bodenverunreinigungen war von Anfang an Gegenstand gegensätzlichen Vorbringens. Bereits der Widerspruchsbescheid (S. 9) setzt sich mit dem Vorhalt auseinander, dass durch pflichtwidrige Untätigkeit der Behörde dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten diese Frage weiterhin kontrovers diskutiert. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit zu anderen Ergebnissen gekommen ist, als der Kläger sie für richtig hält, begründet den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung nicht.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Annahme, dass sich die schädliche Bodenveränderung ab 1983/1984 nicht mehr wesentlich vergrößert habe, auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung der Beschwerde - im Rahmen der Tatsachenwürdigung unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 2 B 72.11 - juris Rn. 8). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

18

Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan. Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers weiteren Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Denn wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Auch hieran fehlt es.

19

b) Der weitere Vorhalt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Aspekt der Amtshaftung im Rahmen der Urteilsbegründung nicht aufgegriffen, begründet ebenso keinen Verfahrensmangel.

20

In Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt dies bereits daraus, dass das Tatsachengericht nicht jedes - aus seiner rechtlichen Sicht auch nebensächliches - Vorbringen ausdrücklich in seiner Entscheidungsbegründung abhandeln muss (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. Rn. 19). Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers zur Amtspflichtverletzung in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben hat und schon deshalb die Annahme fern liegt, er habe das diesbezügliche Vorbringen übergangen, ist er in den Entscheidungsgründen auch auf die Überwachungspflichten der Behörde (UA S. 27 f.) eingegangen, hat diese aber als dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht hingegen dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Inanspruchnahme als Zustandsstörer und der daraus folgenden Belastung mit Kosten für Beseitigungsmaßnahmen dienend erachtet (UA S. 28). Damit hat er implizit eine Amtspflicht zugunsten des Klägers als Grundlage der Amtshaftung verneint. Inwiefern dem Gericht in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht zu Last fallen sollte, erschließt sich nicht. Auch der erneute Einwand einer Überraschungsentscheidung geht fehl; der Beklagte hatte bereits in seiner Berufungsbegründung (S. 7) im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Amtspflichtverletzung die Frage aufgeworfen und Zweifel geäußert, ob eine Amtspflicht insoweit auch gegenüber Dritten besteht. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem gefolgt ist, begründet dies keine Überraschungsentscheidung.

21

c) Ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze verbindet sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Nichtinanspruchnahme des Herrn S. und dessen Erben. Die Erwägungen zur Störerauswahl sind grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen. Sie liefern hier schon deshalb keinen Ansatz für die erhobene Verfahrensrüge, weil es der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, dass die Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen die Erheblichkeit seines Verursachungsbeitrags voraussetzt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 125, 325). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines gesetzlich angeordneten Rangverhältnisses der Zustandsverantwortliche stets als nachrangig Haftender anzusehen ist, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Handlungsverantwortliche nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (BVerfG a.a.O. S. 19). Maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung.

22

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

23

Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Dieses Darlegungserfordernis erfüllt die Beschwerde nicht, soweit sie auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) verweist und ohne die nötige Substantiierung lediglich behauptet, dass das angegriffene Urteil hiervon abweiche.

Gründe

I

1

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurück. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass auf der fraglichen Fläche in B. eine schädliche Bodenveränderung vorliege, für deren Sanierung der Kläger als ein Verursacher verantwortlich sei. Das zu sanierende Gelände sei ganz erheblich mit perfluorierten Tensiden (PFT) belastet. Diese Belastung, welche eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG darstelle, sei ursächlich dafür, dass nahe gelegene Gewässer hohe Konzentrationen an PFT aufwiesen. Der Kläger sei als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt und verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Die Frage nach "der persönlichen Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG allein aus seiner organschaftlichen Stellung im Unternehmen" würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Pflichtigkeit des Klägers als Verhaltensverantwortlicher für die schädliche Bodenveränderung nicht allein auf seine organschaftliche Stellung in einer GmbH gestützt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 3) ausgeführt, dass es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person ankomme, der es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. So verhalte es sich hier. Der Kläger habe in den Unternehmen, in denen er Geschäftsführer gewesen sei, die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diesem Wege die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft. Dieses Ergebnis leitet das Oberverwaltungsgericht aber nicht allein aus der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Geschäftsführer ab, sondern maßgeblich aus der tatsächlichen Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht - selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, Strukturen zu schaffen, also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Er habe - wie die Beweisaufnahme belegt habe - die eigentliche Leitungsverantwortung, auch im Hinblick auf die Strategie beider Firmen innegehabt; die Fäden seien vom Kläger gezogen worden. Die rechtliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer war daher nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt, sondern nur ein Umstand in einer Reihe von Begründungselementen, in der aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die tatsächliche Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen von maßgeblicher Bedeutung war.

7

b) Mit der Frage:

"Unterfällt kontaminiertes Erdreich unabhängig von der Mobilisierung dem Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG oder unterfällt durch Schadstoffe kontaminiertes Erdreich im Falle seiner Immobilisierung dem Bundes-Bodenschutzgesetz?",

wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da sie außer Kraft getretenes Recht zum Gegenstand hat. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4).

8

Die von der Beschwerde angesprochene Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 S. 47) wurde durch Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 S. 9) aufgehoben; die zuletzt genannte Richtlinie trat nach Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3) ihrerseits außer Kraft.

9

Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von der Regel, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Eine Sache bleibt zwar grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.

10

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der von ihr für entscheidungserheblich gehaltene "Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG" noch rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. Dies müsste mit Blick auf das derzeit einschlägige Unionsrecht dargelegt werden. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der nunmehr geltenden Richtlinie 2008/98/EG Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nach deren zehntem Erwägungsgrund sollte ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

11

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2004 - C-1/03, Van de Walle u.a. - überdies eine Aussage, die der Gerichtshof dort nicht getroffen hat. Nach der erwähnten Entscheidung (Rn. 52) ist Erdreich, das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminiert ist, als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen. Daraus hat der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einstufung des Erdreichs als Abfall es den Mitgliedstaaten verwehre, dem Verantwortlichen andere als abfallrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof (Rn. 53) darauf hingewiesen, dass die Einstufung des in Rede stehenden Erdreichs als Abfall nicht von der Durchführung anderer Maßnahmen abhänge, die möglicherweise dem Eigentümer des Abfalls oblägen.

12

Die Beschwerde legt vor diesem Hintergrund nicht dar, dass eine etwaige Einstufung des auf den Sanierungsflächen befindlichen Erdreichs als Abfall aus Gründen des Unionsrechts der Anwendbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes entgegenstünde.

13

Soweit die Beschwerde meint, die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, eine Verwertung bestimmter Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung sei zumal bei deren Bezug aus dem Ausland mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet, dürfte im Hinblick auf die unionsrechtliche Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit problematisch sein, führt dieser Hinweis ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

14

c) Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Frage,

"ob die vom Bundesverfassungsgericht für den Zustandsstörer entwickelten Haftungsrestriktionen zu einer Haftungsbegrenzung eines Verhaltensstörers führen",

ist nicht hinreichend dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob und gegebenenfalls wie die Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung des Eigentümers zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000216.1bvr024291] - BVerfGE 102, 1 <19 ff.>), auch im Hinblick auf die Verursacherhaftung zu berücksichtigen sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher damit begründet, dass mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen des kontaminierten Materials von vornherein erhebliche latente Risiken einhergegangen seien, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Der eingetretene Schaden falle damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. In einem solchen Fall könne unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt sei oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Dies schließe es nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werde, etwaigen nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise, etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen, Rechnung zu tragen habe.

15

Mit dieser, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie unterstellt dem Oberverwaltungsgericht vielmehr, es habe die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers allein aus dessen Stellung als Geschäftsführer abgeleitet, was aber - wie bereits dargelegt - nicht zutrifft. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit). Eine derartige Begründung, die an die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Zuordnung der Risikosphären zum Kläger einerseits und zur Allgemeinheit andererseits anknüpft, lässt die Beschwerde indessen vermissen. Sie beanstandet der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt; dies führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

16

2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

17

a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 97 VwGO verstoßen, dass es die Aussage der Zeugin S. im Rahmen einer Vernehmung durch das Landeskriminalamt D. herangezogen hat, an der die Beteiligten nicht teilgenommen haben.

18

Frau S. wurde gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten (§ 97 Satz 1 VwGO) als Zeugin vernommen. §§ 96 und 97 VwGO regeln nur die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht, enthalten aber keine Vorgaben für eine vorangegangene Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren. Dass das Oberverwaltungsgericht der Zeugin S. das Protokoll dieser Zeugenaussage vorgehalten hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ebenso war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Zeugin darauf hinzuweisen, dass sie das Protokoll der Zeugenaussage nicht unterschrieben habe.

19

b) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, dass es aus der Aussage der Zeugin S. abgeleitet habe, "der Geschäftsführer sei für alles umfassend verantwortlich". Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht eine derartige Folgerung nicht gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers aus seiner tatsächlichen Leitungsfunktion in den beiden Unternehmen, deren Geschäftsführer er war, hergeleitet.

20

c) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellungen zu den PFT-Belastungen im Bodenmischwerk der G. unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffen.

21

Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach indessen lediglich eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Ausnahmefälle kommen bei einer sogenannten Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.

22

Eine solche ist hier nicht dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine tausendfach zu hohe Konzentration von PFT angenommen, und verweist auf eine von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Probenübersicht". Dies führt weder auf eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch auf eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung. Eine auf diese Gesichtspunkte gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt voraus, den die Beschwerde nicht aufzeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat den von ihm wiedergegebenen Wert der PFT-Belastung in den Tanks des Bodenmischwerks von 247 300 µg/kg einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL vom 28. September 2006 entnommen. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung liegt daher nicht vor.

23

d) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. als Ausforschungsantrag ansehe. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen deren Richtigkeit der Kläger einen Gegenbeweis nicht angetreten hat (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO), in der mündlichen Verhandlung begründet worden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Aus der gegebenen Begründung erschließt sich die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts. Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

24

e) Das Vorbringen der Beschwerde führt schließlich nicht auf einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Herrn A. als Zeuge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die mit dem Fehlen einer - entscheidungserheblichen - konkreten Beweisbehauptung begründete Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, noch zeigt er auf, dass sich die Zeugenvernehmung aus anderen Gründen hatte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wiederholt lediglich ihre Auffassung, dass nicht der Kläger, sondern Herr A. als Betriebsleiter eines der Unternehmen, deren Geschäftsführer der Kläger war, zentral und umfassend geleitet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, dass Herr A. damit beauftragt gewesen sei, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern (UA S. 54); hierfür lasse sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Die Funktion eines Betriebsleiters unterscheide sich wesentlich von der eines Geschäftsführers wie des Klägers. Die Beschwerde zeigt nicht mit Substanz auf, wie diese Feststellungen durch die angestrebte Beweisaufnahme hätte entkräftet werden können und dass sich aus der Vernehmung des Herrn A. voraussichtlich ergeben hätte, nicht der Kläger, sondern Herr A. habe die - aus der materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche - tatsächliche unternehmerische Leitungsverantwortung inne gehabt. Hierfür reicht der bloße Verweis auf die Bestellung des Herrn A. zum Betriebsleiter nicht aus.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn

1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1991 verstorbenen Ehemannes, der im Ortsteil W. der Stadt Nabburg (Lkr. Schwandorf) ein Fuhrunternehmen betrieb. Dieses Gewerbe meldete er mit Wirkung zum 1. April 1968 ab.

Bei im Jahr 2009 durchgeführten Kanalbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Boden mehrerer Grundstücke in W. mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war.

Durch Bescheid vom 22. August 2013 gab das Landratsamt Schwandorf, gestützt auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der Klägerin auf, in Bezug auf mehrere in W. liegende Grundstücke, die derzeit im Eigentum jeweils eines der Beigeladenen stehen, hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Heranziehung der Klägerin aus dem Kreis der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichteten Personen begründete das Landratsamt damit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die schädliche Bodenveränderung durch den Betrieb seines Fuhrunternehmens verursacht habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 2014 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. August 2014 (vgl. zur ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2014 zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob ihrer Heranziehung eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB entgegenstehe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 22. August 2013 mit dem geltenden Recht in Einklang steht, in Frage zu stellen. Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.19981998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U. v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichts; VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 - 20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das Bundesverwaltungsgericht aus (U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s.u.).

Die knappen Ausführungen in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsüberzeugung in Frage zu stellen. Soweit sich die Klägerin auf die Monografie von Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995) sowie einen im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz desselben Autors (NVwZ 1995, 547) beruft, muss vor allem berücksichtigt werden, dass der dort vertretenen Auffassung jedenfalls durch das in der Folgezeit in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage entzogen wurde. Voraussetzung für die entsprechende Heranziehung einer Rechtsfigur ist stets, dass das geltende Recht eine Lücke aufweist, die der Gesetzgeber entweder versehentlich „planwidrig“ oder in der Absicht offen gelassen hat, den ungeregelt gebliebenen Gesichtspunkt der Klärung durch die rechtsprechende Gewalt vorzubehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, lückenhaft ist. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ausdrückliche - allerdings auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkte - Verjährungsregelungen enthält. Gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe es versehentlich oder bewusst unterlassen, eine Regelung zu schaffen, derzufolge die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und deren Gesamtrechtsnachfolger nur während einer bestimmten Zeitspanne im Anschluss an einschlägige Handlungen oder Unterlassungen (bzw. nach dem Ende ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Grundstücke) zu Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, spricht ferner, dass der öffentlichen Gewalt das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oft erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der Kontamination bekannt wird. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass damit eine Verfestigung des Zustands in dem Sinne eingetreten wäre, dass er als gegeben hingenommen und anerkannt würde und dass keine Gefahren mehr bestünden und die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr entfiele.

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen von Ossenbühl ferner deshalb, weil sich inzwischen auch die verjährungsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Grund auf geändert haben. Während Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 77; ebenso in NVwZ 1995, 547/549) noch darauf verweisen konnte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre dauere, beträgt sie nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; BGB n. F.) nur noch drei Jahre. Aus einer derart kurzen, für die Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Pflichten durch die öffentliche Verwaltung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne könnten sich selbst dann gravierende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ergeben, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnen würde, in dem die zuständige Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

Aus all diesen Gründen hätte sich die Klägerin, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast gerecht zu werden, nicht darauf beschränken dürfen, auf eine im Wesentlichen vereinzelt gebliebene, ihren Rechtsstandpunkt stützende Stimme im fachwissenschaftlichen Schrifttum zu verweisen, deren Prämissen unter doppeltem Blickwinkel durch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung überholt sind.

Der in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung vorgenommene Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) und vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214) ist nicht geeignet, die dieser Bezugnahme vorangestellte Rechtsbehauptung zu stützen, das Institut der Verjährung solle der Einsicht Geltung verschaffen, „dass tatsächliche Zustände, die seit längerer Zeit unangegriffen Bestand haben, als gegeben hingenommen und anerkannt werden“. Eine dahingehende Aussage findet sich - weder wörtlich noch dem Sinn nach - in keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen. Die Klagebevollmächtigten haben insoweit vielmehr wörtlich (einschließlich der Bezugnahme auf diese beiden Urteile des Bundesgerichtshofs) eine Textpassage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1996 (20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511) übernommen, ohne dies allerdings in der Antragsbegründung kenntlich zu machen. Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung, die sich aus einem Unterlassungsurteil ergibt, auch nach mehr als 30 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden kann, so ist diese rechtliche Feststellung auch der Sache nach nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Anliegens der Klägerin zu stützen. Gleiches gilt für die zentrale Aussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214), eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene mittelbare Verkürzung der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verstoße gegen Treu und Glauben.

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte „dem Gesichtspunkt der Zeitdauer“ jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen müssen.

Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U. v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass diese Grenze überschritten worden ist.

Zur Begründung der Aussage, das „Näheverhältnis zur Gefahr“, das durch ein objektiv gefahrauslösendes Verhalten begründet wurde, erfahre durch einen Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten zumindest dann eine Lockerung, wenn das Risiko - wie hier der Fall - durch den früheren Eigentümer in Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse geschaffen worden sei, hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (20 CS 86.00338 - NVwZ 1986, 942) bezogen. Diese Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob zur Abklärung der Gefahren, die von einer im Boden befindlichen Altlast ausgehen, vorrangig der Verursacher dieser Umweltbeeinträchtigung als Handlungs- oder der jetzige Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer heranzuziehen ist.

Der Beschluss vom 13. Mai 1986 stellt aber nicht die Rechtfertigung eines Einschreitens als solches in Frage. Dies wäre auch nicht richtig, weil die ordnungsrechtliche Pflicht nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr anknüpft. Diese Notwendigkeit wird von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Von diesem Erfordernis hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit begründet hat, das Landratsamt habe ihrer Inanspruchnahme in nachvollziehbarer Weise deshalb den Vorzug gegeben, weil gegen sie als einzige der potenziell Verantwortlichen eine Anordnung hinsichtlich aller streitgegenständlichen Grundstücke habe ergehen können; die Gefahrenabwehr wäre weniger effektiv, wenn vor der Anordnung der Detailuntersuchung der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorliegen der die Grundstücke der Beigeladenen zu 1) betreffenden Untersuchungsergebnisse abgewartet werden müsse.

Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht etwa deshalb, weil sie nicht beim Handlungsstörer Rückgriff nehmen kann. Denn nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie von ihrem Mann im Erbwege das Eigentum an mehreren der Grundstücke erlangt, auf die sich die Anordnung vom 22. August 2013 erstreckt. Hierdurch bzw. durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung dieser Grundstücke sind ihr Vermögenswerte zugeflossen, die es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihre Verantwortlichkeit für Gefahren geltend zu machen, die u. a. von Sachen ausgehen, deren Eigentümerin sie ehedem war.

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Heranziehung der Klägerin zu den durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Ereignisse, die zu der Kontamination der in diesem Bescheid erwähnten Grundstücke geführt haben, „unvordenklich lange“ zurücklägen und sie deshalb - wenn überhaupt - nur unvollständig rekonstruiert werden könnten. Dieses Vorbringen lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt 2.a.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf mehr als drei eng beschriebenen Seiten eingehend dargelegt hat, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (und damit als Handlungsstörer) anzusehen ist. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unternimmt nicht einmal ansatzweise den Versuch, die insoweit in großer Zahl angeführten Fakten zu entkräften.

Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen bemisst sich nicht nach einer starren zeitlichen Grenze, sondern nach einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts unter Abwägung der Bedeutung des öffentlichen Schutzguts mit den entgegenstehenden Belangen des Verhaltensverantwortlichen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Dazu trägt die Klägerin nichts Verwertbares vor.

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber, wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, „dargelegt“ (d. h. unter Angabe schlüssiger Argumente nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft). Angesichts der in Rechtsprechung und im Schrifttum (soweit die darin enthaltenen Aussagen unter der Geltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes noch Beachtlichkeit beanspruchen können) im Wesentlichen einhellig beurteilten Rechtslage sowie der hohen Überzeugungskraft der Umstände, aus denen sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin für das Entstehen der inmitten stehenden schädlichen Bodenveränderung ergibt, kann entgegen dem Vorbringen in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung auch nicht davon gesprochen werden, der Ausgang des Rechtsstreits nach einer - unterstellten - Zulassung der Berufung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Akten keinen sicheren Aufschluss über die Kosten erlauben, die der Klägerin aus der Befolgung des Bescheids vom 22. August 2013 erwachsen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu veranschlagen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 15.487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Februar 2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1060

Hauptpunkte:

Bodenschutzrechtliche Anordnung;

Verpflichtung zur Beseitigung der Altlast durch Bodenaushub;

Störerauswahl;

Ermessen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt Miltenberg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Engelplatz 69, 63897 Miltenberg,

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg,

- Beklagter -

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung, mit der sie der Beklagte verpflichtete, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg bestehende Untergrundverunreinigung durch Aushub des kontaminierten Erdreichs zu sanieren.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, das eine Fläche von ca. 1,4 ha umfasst.

Unter dem 13. bzw. 15. Dezember 1971 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag, als dessen Grundlage § 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (LBG) genannt ist. Gegenstand des Vertrages ist die Gebrauchsüberlassung u. a. des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg an die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Verteidigung. Der Vertrag wurde nach dessen § 5 rückwirkend zum 26. September 1960 geschlossen. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

㤠1 Vertragsgegenstand

Die Stadt überläßt dem Bund für Verteidigungszwecke die nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ersichtlichen Forstgrundstücke in der Gemarkung Miltenberg in einer Gesamtgröße von 2,9456 ha, und zwar die Teilflächen, die in dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes Klingenberg Nr. ...9/62 wie folgt beschrieben sind:

[…] Fl.Nr. ...86/1 […]“

㤠3 Benutzungsrecht des Bundes

1) Der Bund ist berechtigt, die Grundstücke für Zwecke der Verteidigung

a) […]

b) Dritten (Benutzer) zu überlassen.“

„§ 9 Entgelt auf Antrag, Haftung für Schäden

[…]

3) Wird die Stadt von einem Dritten aufgrund von außervertraglicher Haftung für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist, so stellt der Bund die Stadt von der Ersatzpflicht frei […].“

㤠10 Ersatzleistung und Wertausgleich nach Beendigung des Vertrages

1) Die Stadt verzichtet unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. […]“

Die Bundesrepublik Deutschland überließ den US-amerikanischen Streitkräften für militärische Zwecke ab dem Jahr 1961 Grundstücke im Waldgebiet des Stadtteiles von Miltenberg, Mainbullau, zu denen auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg gehörte. Die US-amerikanischen Streitkräfte betrieben in diesem Waldgebiet in den Jahren 1961 bis 1992 eine ca. 30 ha umfassende militärische Liegenschaft, bestehend aus den Funktionseinheiten „Launching Area“, „Refuelling Area“, „Housing Area“, „Motorpool“ und „Control Area“. Von 1961 bis 1970 befand sich dort eine Raketenbasis. Danach blieb das Gelände bis zum Jahr 1979 ungenutzt. Ab 1979 war im Bereich der Funktionseinheiten „Motor Pool“ und „Housing Area“ eine KFZ-Wartungseinheit der „US/Civilian Labour Group“ stationiert. Die Funktionseinheiten „Launching Area“ und „Control Area“ blieben weiterhin ungenutzt. Nach Wegfall des Verteidigungsbedarfs wurden die Forstflächen, unter anderem auch das Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, an die Klägerin in den Jahren 1992 bzw. 1993 zurückgegeben.

Im Auftrag des Staatlichen Hochbauamtes Würzburg wurde die gesamte Liegenschaft ab dem Jahr 1999 einer historischen Erkundung und einer orientierenden Untersuchung sowie im Jahr 2005 durch das Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltschutz (LUBAG) einer Detailuntersuchung unterzogen. Dabei wurde unter anderem auf dem als Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bezeichneten Geländeteil, welcher sich auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg befindet, ein Sanierungsbedarf festgestellt.

Die Kontaminationsfläche KF 41 ist nach den Ergebnissen der Detailuntersuchung durch eine ausgedehnte Untergrundverunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) mit Gehalten bis zu 1.500 mg/kg MKW und 22,1 mg/kg BTEX belastet. Der belastete Bereich ist zwischen 10 m und 15 m breit und erstreckt sich über 50 m vom westlichen Rand des Generatorschuppens bis unter die benachbarte Fahrstraße zum Radarstellplatz, somit auf eine Fläche von ca. 650 m² und auf eine Tiefe zwischen einem und drei Metern. Nach Einschätzung des Ingenieurbüros LUBAG werden ca. 1.000 m³ verunreinigtes Bodenmaterial anfallen. Die Kosten der Sanierung werden vom Ingenieurbüro mit einem Betrag zwischen 89.000 und 177.000 EUR veranschlagt.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg nahm zu den Ergebnissen der Detailuntersuchung mit Schreiben vom 2. März 2006 fachtechnisch Stellung und bestätigte bezüglich des Wirkungspfades „Boden-Grundwasser“ die Erforderlichkeit der Sanierung, zweckmäßigerweise durch einen Bodenaustausch.

2.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt Miltenberg die Klägerin, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg im Bereich der Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bestehende Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX zu sanieren, indem das kontaminierte Erdreich nach beiliegendem Lageplan ausgehoben wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung des Bodenaustauschs basiere auf § 10 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Es läge eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast aufgrund der ausgedehnten Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX vor, von der eine Grundwassergefährdung ausgehe. Die Anordnung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes die Auskofferung des Erdreichs eine angemessene und gleichzeitig verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Die Art der Sanierung sei geeignet, um sicherzustellen dass von der Kontaminationsfläche KF 41 keine Gefahren, erhebliche Nachteil oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit mehr ausgehen und die Fläche somit im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“ aus dem Altlastenverdacht entlassen werden könne. Auch sei die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Als Grundstückseigentümerin habe die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die in Frage stehende Kontaminationsfläche einzuwirken. Demgegenüber erfordere die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und überhaupt herangezogen werden könne, eine umfassende und komplexe Prüfung. In einem solchen Fall sei durch die Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal dem herangezogenen Zustandsstörer gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleichsanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe.

4.

Unter dem 1. Juni 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 05.05.2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Landratsamt vorgenommene Störerauswahl sei fehlerhaft. Zum einen werde nicht berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht nur als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte, sondern auch zum Zeitpunkt der Verunreinigung als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin habe durch den Vertrag vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 der Bundesrepublik das streitgegenständliche Grundstück überlassen und sich damit jeglichen Einflusses auf dessen Nutzung begeben. Zum anderen sei zu bedenken, dass seit der Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin inzwischen mehr als 20 Jahre verstrichen seien. Das Landratsamt habe in all den Jahren keinerlei ersthafte Anstrengungen unternommen, um die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte heranzuziehen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich die Frage, ob der Bund tatsächlich als Rechtsnachfolger angesehen werden könne, nicht klären ließe. Jeder spezialisierte Jurist sei häufig mit Fragen von vergleichbarer Schwierigkeit konfrontiert. Hinzu komme, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 20. Juli 1998 ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörer zu betrachten sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Bodenverunreinigungen auf der Kontaminationsfläche KF 41 durch die dort stationierten US-Truppen verursacht worden seien. Das Erfordernis einer legitimen Störerauswahl werde überdies durch den in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsanspruch nicht aufgehoben. Außerdem verstoße der Bescheid vom 5. Mai 2015 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundsätzlich sei in erster Linie der Verursacher als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Das Absehen von diesem Prinzip sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es werde auf die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), hier insbesondere auf Art. 48 Abs. 4 ZA-NTS, verwiesen, welcher eine Verhaltenspflicht der Truppen gegenüber dem Aufnahmestaat statuiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterstünden auch fremde Streitkräfte nach Art. 2 NTS grundsätzlich deutschem Recht. Dementsprechend sei es auch nicht zutreffend, dass ausländische Streitkräfte zu den für die deutsche (Eingriffs-)Verwaltung nicht fassbaren Völkerrechtssubjekten gehörten. Nach Art. VIII Abs. 5 NTS Buchstabe b NTS müsse die Bundesrepublik für Ansprüche gegen den Entsendestaat in Vorleistung treten, der Entsendestaat der betroffenen Truppe erstatte anschließend der Bundesrepublik die geleisteten Beträge anteilig. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin verpflichtet werden solle, die Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, um dann gegebenenfalls auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Bund verwiesen zu werden.

5.

Der Beklagte beantragte,

die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 05.05.2015, Nr. 43-1789.93, abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bodenschutzrecht kenne bei der Heranziehung der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Frage kommenden Störer keinen Vorrang des Handlungsstörers. Vielmehr erfolge die Störerauswahl unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2007 (Az. 22 ZB 07.22) verwiesen, in dem ausdrücklich anerkannt werde, dass nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal diesem gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleisanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe. Das Landratsamt Miltenberg habe die Grundsätze der effektiven Gefahrenabwehr und der Verhältnismäßigkeit in seinem Bescheid vom 5. Mai 2015 beachtet. In Anbetracht der Höhe der Sanierungskosten von maximal ca. 177.000 EUR und des nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehenden Ausgleichsanspruchs bestünden keine Anhaltspunkte, um bei der Heranziehung der Klägerin von einer unverhältnismäßigen Entscheidung auszugehen. Eine effektive Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahren sei bei der Heranziehung der Klägerin sichergestellt. Demgegenüber könne die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und damit überhaupt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden könne, ohne eine umfassende und komplexe Prüfung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden könne. Es habe sich hierbei mit den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, aber auch mit der Frage der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes gegenüber dem Entsendestaat USA eingehend auseinandergesetzt. Im Falle der Verneinung der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes würde sich das Auswahlermessen zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduzieren. Um ein abschließendes Ergebnis zu der Frage zu erhalten, ob der Bund als Störer definitiv ausscheide, sei jedoch eine weitere umfassende und komplexe Prüfung der Rechtslage erforderlich.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u. a. aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Bereich der ehemaligen sog. Control Area (Fl.Nr. ...86/1) schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) vorliegen und dass dieser Bereich als Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG anzusehen ist.

Die Anordnung, den belasteten Boden durch Aushub zu beseitigen, ist von der Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt (vgl. VGH BW, B. v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 46).

2.

Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnung. Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Klägerin gehört als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).

Ob neben der Klägerin die Bundesrepublik Deutschland als Verantwortliche gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG überhaupt in Betracht kommt, ist sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts - falls eine solche hier überhaupt vorzunehmen war - nicht zu beanstanden.

In der vorliegenden Konstellation durfte das Landratsamt bei der Abwägung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin und Adressatin der Verfügung als Eigentümerin einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik als anderer Adressat aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist.

Im Einzelnen:

a)

Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland hier überhaupt als Störer i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht zu ziehen war.

aa)

Eine Heranziehung der Bundesrepublik Deutschland war vorliegend jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG nicht möglich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24; BVerwG, U. v. 10.2.1999 - 11 C 9-97 - NVwZ 1999, 653/654). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, da § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG einen Fall der Zustandsverantwortlichkeit darstellt (Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 23 f.). Zweifelsohne hatte die Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das streitgegenständliche Grundstück inne, da dieses bereits in den Jahren 1992/1993 an die Klägerin zurückgegeben wurde.

Im Übrigen war die Bundesrepublik auch zum Zeitpunkt der Verursachung der Bodenverunreinigung nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück. Denn ab dem Jahr 1961 bis zur Rückgabe an die Klägerin hatten die US-amerikanischen Streitkräfte, die dort eine militärische Liegenschaft betrieben, die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück inne. Dass die Bundesrepublik möglicherweise als mittelbarer Besitzer im zivilrechtlichen Sinne (§ 868 BGB) anzusehen ist, ändert hieran nichts. Denn, wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Person des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft unabhängig von den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnissen, weshalb allein die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück maßgeblich ist. Diese lag unstreitig bei den amerikanischen Streitkräften.

bb)

Ob die Bundesrepublik als Gesamtrechtsnachfolgerin der amerikanischen Streitkräfte als Verursacher der Altlast gem. § 4 Abs.3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG verantwortlich ist, erscheint der Kammer höchst zweifelhaft. Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 50; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 35). Eine solche gesetzliche Anordnung ist hier nicht ersichtlich, und die Klägerin hat eine solche auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen des Nato-Truppenstatuts (NTS) sowie den Zusatzvereinbarungen zum Nato-Truppenstatut (NTS-ZA) ergäbe sich eine (Gesamt-) Rechtsnachfolge der Bundesrepublik nach den amerikanischen Streitkräften, vermag dies die Kammer nicht nachzuvollziehen. Insbesondere aus den vom Klägerbevollmächtigten angeführten Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 48 NTS-ZA ergibt sich kein Eintritt der Bundesrepublik in die Rechte und Pflichten der amerikanischen Streitkräfte. Art. VIII Abs. 5 NTS regelt die Behandlung von Ansprüchen Dritter gegen die Streitkräfte des Entsendestaates. Auch Art. 48 NTS-ZA enthält keine Übernahme von Rechten und Pflichten nach Rückgabe von Liegenschaften durch die Bundesrepublik. Insbesondere statuiert dessen Abs. 4 lediglich eine Verhaltenspflicht der Streitkräfte gegenüber dem Aufnahmestaat.

Selbst wenn in den Vereinbarungen des NTS und dessen Zusatzabkommen vereinbart wäre, dass die Bundesrepublik einzelne Pflichten der entsandten Streitkräfte bzw. des Entsendestaates übernimmt, würde dies im Übrigen nicht die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG begründen, da dieser ausdrücklich nur den Gesamtrechtsnachfolger erfasst. Die Gesamtrechtsnachfolge setzt, wie bereits dargestellt, den Eintritt in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person voraus. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich. Die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten begründet gerade keine Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch auf den Einzelrechtsnachfolger scheidet zudem aus, da die Vorschrift den Kreis der Verantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 - DVBl 2000, 1353; BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 22 CS 04.2701 - juris Rn. 13 f.; HessVGH, U. v. 9.9.1999 - 8 UE 656/95 - juris Rn. 13 und 22 f.).

b)

Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts nicht zu beanstanden.

Im Falle einer sog. Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden. Auf der primären Ebene, d. h. auf Ebene der Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung, geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36). Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl der Behörde ist daher die Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; Dombert, a. a. O.; Giesberts/Hilf, a. a. O.; BT-Drs. 13/6701, S. 34 ff.).

Das Gesetz trifft in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hinsichtlich der Verpflichteten eine Unterscheidung in den so genannten Handlungsstörer - der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und dessen Gesamtrechtsnachfolger - und den Zustandsstörer - den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die behördliche Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der im Gesetz bezeichneten Verantwortlichen auszugehen, da § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Rangfolge für die Inanspruchnahme von Verantwortlichen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorgibt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 16; Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 13 und 54; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris). Insbesondere besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Handlungsmaxime des Inhalts, dass der Handlungsstörer regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, nicht existiert (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 22.3.2001 - M 2 S 00.4678 - ZfWassR 2002, 35; BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; BayVGH München, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 10.3.2009 - M 2 K 07.3283 - juris Rn. 34; Dombert a. a. O.; Giesberts/Hilf a. a. O.). Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Art. 14 GG, nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574; BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).

aa)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landratsamt durfte in der vorliegenden Konstellation bei der Ermessensausübung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist. Ziel des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und des Bodenschutzrechts im Allgemeinen ist es, wegen des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - der sich die Kammer anschließt - rechtfertigt es der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers unsicher ist (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47). Vorliegend bestehen - wie bereits dargestellt - erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte und damit Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist. Die Erwägung, aus diesem Grund die Klägerin heranzuziehen, ist daher nicht ermessensfehlerhaft.

Der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist auch nicht aufgrund des langen Zeitraums zwischen Entdeckung der Altlast und Erlass der streitgegenständlichen Sanierungsverpflichtung hinfällig geworden. Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass vorliegend zwischen erstmaliger Erkundung des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund Altlastenverdachts im Jahr 1999 bzw. zwischen Detailuntersuchung im Jahr 2005 und Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein verhältnismäßig langer Zeitraum liegt. Jedoch kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9). Eine solche Unsicherheit über das Ausmaß der Altlast bestand vorliegend im Zeitraum zwischen der erstmaligen Erkundung der Kontaminationsfläche KF 41 und der Detailuntersuchung im Jahr 2005.

Anschließend bestand bis zur Verpflichtung der Klägerin im Jahr 2015 in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit über die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehende Person. Auch dieser Zeitraum von ca. zehn Jahren führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Denn ein verhältnismäßig langes Zögern zwischen Kenntnis von Altlast und Inanspruchnahme der Klägerin kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Vielmehr setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 - juris Rn. 45; OVG NW U. v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 33). Für die pflichtgemäße Ermessensausübung war es daher vorliegend erforderlich, dass der Beklagte die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Störer ermittelt und insbesondere - wie es der Beklagte getan hat - eingehend prüft, ob eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik in rechtlicher Hinsicht möglich ist (s. Schreiben des Landratsamts v. 7.4.2014, Bl. 68 d. A.).

Im Übrigen bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach starren zeitlichen Grenzen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684/685, BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit ist nicht nur unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist; auch der zeitliche Rahmen, in dem es zur Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände unerheblich. Grund hierfür ist, dass der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet wird (BVerwG, a. a. O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2006 (7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325) die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 „ohne Weiteres“ für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. In seinem Urteil vom 7. August 2013 (7 B 9/13 - juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht sogar eine Verpflichtung des Zustandsverantwortlichen nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung als rechtmäßig erachtet.

bb)

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts ist auch nicht wegen Missachtung des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerhaft. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass bei der Störerauswahl neben dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auch andere Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung, berücksichtigt werden können (Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 54; VGH BW, U. v.. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Eine Verpflichtung der Behörde, diesen Grundsatz bei der Sanierungsverpflichtung heranzuziehen, besteht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht. Vielmehr muss sich die Behörde bei Störermehrheit grundsätzlich nicht an den internen Haftungsverhältnissen zwischen den Störern orientieren (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.200 - 22 ZS 00.1994 - NVwZ 2001, 458; Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 56). Hierfür spricht die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, durch die der Gesetzgeber erkennen lässt, dass er um der Effektivität der Sanierung willen zunächst auch eine gröbere behördliche Auswahl in Kauf nimmt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 18). Aufgrund des Ausgleichsanspruchs mehrerer Verpflichteter untereinander nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die behördliche Heranziehung noch nicht endgültig darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. (VG Würzburg, B. v. 24.8.2005 - W 4 S 05.747 - juris Rn. 53). Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.1.2012 (10 S 1476/11 - NVwZ-RR 2012, 387) verwiesen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Vielmehr hat dieser in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf der primären Ebene, d. h. bei der Entscheidung über die Sanierungsverpflichtung, „sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen muss“. Und weiter: „Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte des internen Ausgleichs zwischen den Störern nicht berücksichtigen.“ (juris Rn. 23). Der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lediglich auf der sekundären Ebene, d. h. bei der Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme, zwingend der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu beachten ist (juris Rn. 25). Vorliegend geht es jedoch nicht um diese sekundäre Ebene, sondern um die Verpflichtung zur Sanierung durch den streitgegenständlichen Bescheid und damit um die Primärebene.

Der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung war hier auch nicht ausnahmsweise bei der Störerauswahl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse zwischen den Störern nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit eines der Störer offensichtlich und eindeutig ist (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00338 - juris Rn. 32; BayVGH, B. v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 29.4.2002 - 10 S 2367/01 - NVwZ 2002, 1260/1263). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland vertreten - wie sich aus der Behördenakte ergibt - unterschiedliche Auffassungen, was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Kostentragung für die streitgegenständliche Altlast betrifft. Der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Überlassungsvertrag für das streitgegenständliche Grundstück vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 ist nach kursorischer Prüfung der Kammer insoweit keineswegs eindeutig. So enthält § 9 Ziff. 3) des Vertrages einerseits eine Freistellungsvereinbarung zulasten des Bundes für infolge der Benutzung des Grundstücks entstandene Schäden. Andererseits regelt § 10 Ziff. 1) einen Verzicht der Klägerin auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstandene Schäden. Die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse waren damit für das Landratsamt keinesfalls offensichtlich und eindeutig, weshalb es diese im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigen musste.

3.

Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

a)

Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin Maßnahmen auferlegen sollte, deren Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überschreiten, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme. Die Klägerin kann sich als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1) entwickelte Beschränkung der Verantwortlichkeit auf den Verkehrswert berufen (vgl. VG Kassel, U. v. 18.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet, weil die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als Inhalts- und Schrankenbestimmung nur so dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werde. Da die Klägerin als öffentlichrechtliche Körperschaft jedoch nicht in den persönlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt, ist das Ausmaß ihrer Verantwortlichkeit nicht durch den Verkehrswert des Grundstücks beschränkt.

b)

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Landratsamt vorliegend nicht die Sanierung selbst durchgeführt und die Kosten nach Art. VIII Abs. 5 NTS liquidiert hat. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 10. November 1994 (Az. 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320) zutreffend dargelegt, dass das NATO-Truppenstatut (anders als der zuvor geltende Finanzvertrag - FV) keine Ausschließlichkeitsklausel enthält und nur die ausländischen Streitkräfte und ihr ziviles Gefolge (darunter sind Angehörige anderer NATO-Staaten zu verstehen) schützen will. Die Klägerin gehört daher gar nicht zu dem durch das NATO-Truppenstatut geschützten Personenkreis. Außerdem folgt aus dem Fehlen einer Ausschließlichkeitsklausel, dass ein von NATO-Streitkräften verursachter Schaden auch auf andere Weise (als nach dem NATO-Truppenstatut) beseitigt werden kann (vgl. VG Kassel, U. v. 12.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Landratsamt war daher nicht verpflichtet, die Altlast selbst zu sanieren und anschließend die Kosten nach dem NATO-Truppenstatut zu liquidieren.

c)

Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; B. v. 28.2.2008 -7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684; BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634 m. w. N.; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 55). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das eine Verwirkung nicht zulässt.

Darüber hinaus steht einer Verwirkung entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen lassen konnte, dass diese nicht mehr sanierungsrechtlich in Anspruch genommen werden würde (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2013 - 10 S 744/12 - juris Rn. 56). Vielmehr hat das Landratsamt in dem Schreiben vom 17. Oktober 2006 (Bl. 5 d. Behördenakte) ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin zur Sanierung der Altlast nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet ist (s. auch Schreiben vom 14.3.2007, Bl. 11 d. Behördenakte). Auch war ihr aus dem Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bekannt, dass rechtliche Zweifel an der Verantwortlichkeit der Bundesrepublik bestehen (Bl. 9 und 39 d. Behördenakte). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 177.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1991 verstorbenen Ehemannes, der im Ortsteil W. der Stadt Nabburg (Lkr. Schwandorf) ein Fuhrunternehmen betrieb. Dieses Gewerbe meldete er mit Wirkung zum 1. April 1968 ab.

Bei im Jahr 2009 durchgeführten Kanalbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Boden mehrerer Grundstücke in W. mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war.

Durch Bescheid vom 22. August 2013 gab das Landratsamt Schwandorf, gestützt auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der Klägerin auf, in Bezug auf mehrere in W. liegende Grundstücke, die derzeit im Eigentum jeweils eines der Beigeladenen stehen, hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Heranziehung der Klägerin aus dem Kreis der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichteten Personen begründete das Landratsamt damit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die schädliche Bodenveränderung durch den Betrieb seines Fuhrunternehmens verursacht habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 2014 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. August 2014 (vgl. zur ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2014 zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob ihrer Heranziehung eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB entgegenstehe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 22. August 2013 mit dem geltenden Recht in Einklang steht, in Frage zu stellen. Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.19981998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U. v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichts; VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 - 20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das Bundesverwaltungsgericht aus (U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s.u.).

Die knappen Ausführungen in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsüberzeugung in Frage zu stellen. Soweit sich die Klägerin auf die Monografie von Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995) sowie einen im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz desselben Autors (NVwZ 1995, 547) beruft, muss vor allem berücksichtigt werden, dass der dort vertretenen Auffassung jedenfalls durch das in der Folgezeit in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage entzogen wurde. Voraussetzung für die entsprechende Heranziehung einer Rechtsfigur ist stets, dass das geltende Recht eine Lücke aufweist, die der Gesetzgeber entweder versehentlich „planwidrig“ oder in der Absicht offen gelassen hat, den ungeregelt gebliebenen Gesichtspunkt der Klärung durch die rechtsprechende Gewalt vorzubehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, lückenhaft ist. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ausdrückliche - allerdings auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkte - Verjährungsregelungen enthält. Gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe es versehentlich oder bewusst unterlassen, eine Regelung zu schaffen, derzufolge die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und deren Gesamtrechtsnachfolger nur während einer bestimmten Zeitspanne im Anschluss an einschlägige Handlungen oder Unterlassungen (bzw. nach dem Ende ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Grundstücke) zu Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, spricht ferner, dass der öffentlichen Gewalt das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oft erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der Kontamination bekannt wird. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass damit eine Verfestigung des Zustands in dem Sinne eingetreten wäre, dass er als gegeben hingenommen und anerkannt würde und dass keine Gefahren mehr bestünden und die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr entfiele.

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen von Ossenbühl ferner deshalb, weil sich inzwischen auch die verjährungsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Grund auf geändert haben. Während Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 77; ebenso in NVwZ 1995, 547/549) noch darauf verweisen konnte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre dauere, beträgt sie nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; BGB n. F.) nur noch drei Jahre. Aus einer derart kurzen, für die Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Pflichten durch die öffentliche Verwaltung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne könnten sich selbst dann gravierende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ergeben, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnen würde, in dem die zuständige Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

Aus all diesen Gründen hätte sich die Klägerin, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast gerecht zu werden, nicht darauf beschränken dürfen, auf eine im Wesentlichen vereinzelt gebliebene, ihren Rechtsstandpunkt stützende Stimme im fachwissenschaftlichen Schrifttum zu verweisen, deren Prämissen unter doppeltem Blickwinkel durch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung überholt sind.

Der in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung vorgenommene Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) und vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214) ist nicht geeignet, die dieser Bezugnahme vorangestellte Rechtsbehauptung zu stützen, das Institut der Verjährung solle der Einsicht Geltung verschaffen, „dass tatsächliche Zustände, die seit längerer Zeit unangegriffen Bestand haben, als gegeben hingenommen und anerkannt werden“. Eine dahingehende Aussage findet sich - weder wörtlich noch dem Sinn nach - in keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen. Die Klagebevollmächtigten haben insoweit vielmehr wörtlich (einschließlich der Bezugnahme auf diese beiden Urteile des Bundesgerichtshofs) eine Textpassage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1996 (20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511) übernommen, ohne dies allerdings in der Antragsbegründung kenntlich zu machen. Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung, die sich aus einem Unterlassungsurteil ergibt, auch nach mehr als 30 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden kann, so ist diese rechtliche Feststellung auch der Sache nach nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Anliegens der Klägerin zu stützen. Gleiches gilt für die zentrale Aussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214), eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene mittelbare Verkürzung der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verstoße gegen Treu und Glauben.

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte „dem Gesichtspunkt der Zeitdauer“ jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen müssen.

Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U. v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass diese Grenze überschritten worden ist.

Zur Begründung der Aussage, das „Näheverhältnis zur Gefahr“, das durch ein objektiv gefahrauslösendes Verhalten begründet wurde, erfahre durch einen Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten zumindest dann eine Lockerung, wenn das Risiko - wie hier der Fall - durch den früheren Eigentümer in Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse geschaffen worden sei, hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (20 CS 86.00338 - NVwZ 1986, 942) bezogen. Diese Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob zur Abklärung der Gefahren, die von einer im Boden befindlichen Altlast ausgehen, vorrangig der Verursacher dieser Umweltbeeinträchtigung als Handlungs- oder der jetzige Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer heranzuziehen ist.

Der Beschluss vom 13. Mai 1986 stellt aber nicht die Rechtfertigung eines Einschreitens als solches in Frage. Dies wäre auch nicht richtig, weil die ordnungsrechtliche Pflicht nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr anknüpft. Diese Notwendigkeit wird von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Von diesem Erfordernis hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit begründet hat, das Landratsamt habe ihrer Inanspruchnahme in nachvollziehbarer Weise deshalb den Vorzug gegeben, weil gegen sie als einzige der potenziell Verantwortlichen eine Anordnung hinsichtlich aller streitgegenständlichen Grundstücke habe ergehen können; die Gefahrenabwehr wäre weniger effektiv, wenn vor der Anordnung der Detailuntersuchung der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorliegen der die Grundstücke der Beigeladenen zu 1) betreffenden Untersuchungsergebnisse abgewartet werden müsse.

Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht etwa deshalb, weil sie nicht beim Handlungsstörer Rückgriff nehmen kann. Denn nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie von ihrem Mann im Erbwege das Eigentum an mehreren der Grundstücke erlangt, auf die sich die Anordnung vom 22. August 2013 erstreckt. Hierdurch bzw. durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung dieser Grundstücke sind ihr Vermögenswerte zugeflossen, die es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihre Verantwortlichkeit für Gefahren geltend zu machen, die u. a. von Sachen ausgehen, deren Eigentümerin sie ehedem war.

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Heranziehung der Klägerin zu den durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Ereignisse, die zu der Kontamination der in diesem Bescheid erwähnten Grundstücke geführt haben, „unvordenklich lange“ zurücklägen und sie deshalb - wenn überhaupt - nur unvollständig rekonstruiert werden könnten. Dieses Vorbringen lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt 2.a.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf mehr als drei eng beschriebenen Seiten eingehend dargelegt hat, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (und damit als Handlungsstörer) anzusehen ist. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unternimmt nicht einmal ansatzweise den Versuch, die insoweit in großer Zahl angeführten Fakten zu entkräften.

Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen bemisst sich nicht nach einer starren zeitlichen Grenze, sondern nach einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts unter Abwägung der Bedeutung des öffentlichen Schutzguts mit den entgegenstehenden Belangen des Verhaltensverantwortlichen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Dazu trägt die Klägerin nichts Verwertbares vor.

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber, wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, „dargelegt“ (d. h. unter Angabe schlüssiger Argumente nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft). Angesichts der in Rechtsprechung und im Schrifttum (soweit die darin enthaltenen Aussagen unter der Geltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes noch Beachtlichkeit beanspruchen können) im Wesentlichen einhellig beurteilten Rechtslage sowie der hohen Überzeugungskraft der Umstände, aus denen sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin für das Entstehen der inmitten stehenden schädlichen Bodenveränderung ergibt, kann entgegen dem Vorbringen in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung auch nicht davon gesprochen werden, der Ausgang des Rechtsstreits nach einer - unterstellten - Zulassung der Berufung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Akten keinen sicheren Aufschluss über die Kosten erlauben, die der Klägerin aus der Befolgung des Bescheids vom 22. August 2013 erwachsen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu veranschlagen.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Land angeordnete Sanierungsuntersuchung auf ihrem Betriebsgelände.

2

Die Klägerin betreibt ein Holzimprägnierwerk auf einem Betriebsgelände in ... an der .... Zu dem Betriebsgelände gehören zwei ehemalige Imprägnieranlagen.

3

Das Betriebsgelände der Klägerin umfasst die Flächen der ehemaligen Holzimprägnierwerke ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ... Flurstücke ..., ..., ..., ... und ...) sowie ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...). Der Vater des Klägers, Herr ..., erwarb die Betriebsflächen des insolventen Unternehmens ... im Jahre 1985 im Rahmen eines Konkursverfahrens. Der Betrieb des Imprägnierwerkes erfolgt derzeit durch die Klägerin.

4

Eigentümer der Parzellen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ist die ... GmbH. Das Flurstück ... gehört Herrn .... Die  Parzellen ... und ... gehörten dem verstorbenen ..., der noch im Grundbuch eingetragen ist. Die Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Mit Beschluss vom 16. April 2010 zum Aktenzeichen ... bestellte das Amtsgericht ... Herrn Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger für die Parzellen des verstorbenen ....

5

Teile des Betriebsgeländes der Klägerin sind durch den Umgang mit Teerölen stark belastet. In diesem Zusammenhang wurden Gefahruntersuchungen zuletzt in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt.

6

Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gab der Beklagte dem verstorbenen Herrn ... sowie der ...-GmbH auf, eine gemeinsame Sanierungsplanung nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen. Der vorgenannte Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2000 zum Aktenzeichen 4 K 1108/99.TR aufgehoben.

7

Mit Bescheid vom 8. September 2010 stufte der Beklagte einen Teil des Flurstückes ... und einen Teil des Flurstückes ... als "schädliche Bodenveränderung" bzw. "Altlast" ein. Mit Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzellen der ...-GmbH ..., ... und ... teilweise als "schädliche Bodenveränderung" sowie die Parzelle Nr. ... teilweise als "Altlast" ein. Mit einem weiteren gegenüber der Ortsgemeinde ... ergangenen Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzelle Nr. ..., die im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht, als "schädliche Bodenveränderung" ein. Bei dem zuletzt genannten Flurstück handelt es sich um Straßenland.

8

Am 20. April 2010 fand auf Veranlassung des Beklagten eine Besichtigung des Betriebes der Klägerin statt.

9

Mit Anordnung vom 29. Dezember 2010 gab der Beklagte der Klägerin auf,  aufgrund der auf dem Betriebsgelände vorhandenen PAK-Verunreinigungen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei den Untersuchungen seien die Anforderungen der Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten. Die Grundwassermessstellen aus den Voruntersuchungen seien auf ihre Funktion zu überprüfen. Hinsichtlich der aktuellen Belastungssituation seien Grundwasser-proben zu entnehmen und zu untersuchen. In den Untersuchungen seien die Parameter Methylnaphthaline sowie stickstoff- schwefel- und sauerstoffsubstituierte Heterozyklen zu berücksichtigen. Zu prüfen sei auch, ob die vorhandenen Unterlagen für eine gesicherte Abgrenzung des Schadens ausreichten. Gegebenenfalls seien ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Anordnung sei ein Nachweis über die Vergabe der Untersuchungen an einen qualifizierten Sachverständigen vorzulegen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien in einem Bericht darzustellen, der der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Auftragsvergabe vorzulegen sei. In dem Bericht sei auf der Grundlage der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen ein Maßnahmenkonzept (Sanierungsvorschlag) darzustellen. Als vorläufiges Sanierungsziel sei für das Grundwasser dabei von einem Parameter PAK von einem Wert von 5 Mikrogramm/l auszugehen. Die voraussichtlichen Kosten der Untersuchungen betrügen 25.000 €.

10

Zur Begründung ihres Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, im Bereich der ehemaligen Imprägnieranlagen seien bedeutende Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden. Die Verunreinigungen reichten bis ins Grundwasser und hätten auch Teile des angrenzenden Straßengrundstücks der  Ortsgemeinde erfasst. Der Schaden liege auch nach Jahren so gut wie unverändert vor. Eine Sanierung des Schadens sei erforderlich. Als Verantwortliche kämen neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in Betracht. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die maßgeblichen Grundstücke vollflächig in den Betrieb der Klägerin eingebunden seien und im Rahmen des Anlagenbetriebes genutzt würden. Die Klägerin könne daher als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über alle betroffenen Grundstücke effektiver für die Untersuchung herangezogen werden als andere Verantwortliche. Die Vergabe des Auftrages für die ergänzenden Untersuchungen für alle Grundstücke liege so in einer Hand und brauche nicht zwischen mehreren Beteiligten abgesprochen zu werden. Bei der Entscheidung zur Heranziehung der Klägerin werde zudem berücksichtigt, dass diese Nutzen aus dem Gelände durch die Erwirtschaftung von Gewinnen erziele. Die mit den Sanierungsuntersuchungen verbundenen Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen, die sich aus der Nutznießung ergäben.

11

Nach Zustellung dieses Bescheides legte die Klägerin Widerspruch ein.

12

Während des Widerspruchsverfahrens führten die Beteiligten Verhandlungen unter Einschaltung eines von der Klägerin bestellten Gutachters. Eine gütliche Einigung scheiterte jedoch.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass sich das Widerspruchsverfahren insoweit erledigt habe, als Grundwasserproben aus den vorhandenen Grundwassermessstellen - mit Ausnahme der Stickstoff-, Schwefel- und sauerstoffsubstituierten Heterozyklen - untersucht worden seien. Ferner fügte der Beklagte an, dass bei den Untersuchungen die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzverordnung i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs III zur Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten seien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die im Auftrag der Klägerin erstellten Berichte des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erfüllten nicht die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen. Bei den von der Anordnung umfassten Grundstücken handele es sich um schädliche Bodenveränderungen bzw. um Altlasten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung einer Sanierungsuntersuchung seien erfüllt. Er verfüge nur über ein begrenztes Entschließungsermessen. Nur in atypischen Fällen könne von der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen abgesehen werden.  Angesichts des Ausmaßes der von den schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Belastungen sei hier nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Die Klägerin sei auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt der von der Anordnung umfassten Grundstücke. Andere Verantwortliche seien nicht vorhanden bzw. könnten zu den Sanierungsuntersuchungen nicht herangezogen werden. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung sei auch verhältnismäßig. Die Kosten der angeordneten Sanierungsuntersuchung in Höhe von ca. 25.000 € unterschritten den Verkehrswert der Grundstücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke für die Klägerin als Unternehmensstandort einen hohen Nutzwert hätten. Auch habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2011 einen hohen Bilanzgewinn erzielt.

14

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 7. November 2013 hat die Klägerin am 2. Dezember 2013 Klage erhoben.

15

Sie macht geltend, die Anordnung des Beklagten leide an Ermessensfehlern. Es fehle in der Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum das Grundstück der Ortsgemeinde ... nicht in den Sanierungsbereich einbezogen worden sei. Weiterhin befänden sich innerhalb des festgelegten Sanierungsbereiches Grundstücke, bei denen Voruntersuchungen Lastenfreiheit festgestellt hätten, so zum Beispiel das Grundstück ..., welches im Eigentum von Herrn ... stehe. Dagegen sei das Flurstück ... überhaupt nicht in die Sanierungsmaßnahme eingebunden worden. Unzutreffend sei auch die Erwägung des Beklagten, dass bei dem Erbenland keine bekannten Eigentümer greifbar seien. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses sei möglich gewesen. Eine Abwägung hierzu sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über alle Grundstücke. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Aufwandes sei die Sanierung als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Ihr werde bereits durch die Durchführung der Sanierungsuntersuchungen ein Teil einer Sanierung auferlegt, der auch nach Feststellung des Beklagten im günstigsten Falle mehrere 100.000 € und damit  definitiv ein Vielfaches des Verkehrswertes der Grundstücke ausmachen würde. Sie sei problemlos in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auszuüben und werde dies auch zukünftig tun. Entsprechende Beschlussfassungen würden kurzfristig im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Anordnung des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor, das Sanierungsgebiet sei zutreffend abgegrenzt worden. Die Parzelle der Ortsgemeinde ... sei nicht einbezogen worden, da es sich um eine Straßenparzelle handele, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Außerhalb von Straßenbaumaßen könnten hier keine Sanierungsmaßnahmen stattfinden. Die Parzelle 22/4 sei einbezogen worden, da hier eine Verunreinigung des Grundwassers ermittelt worden sei. Demgegenüber sei auf der Parzelle ... weder eine Boden-  noch eine Grundwasserbelastung festgestellt worden. Auch seien ihm bei der Störerauswahl keine Ermessensfehler unterlaufen. Eine Inanspruchnahme des "Nachlasses" komme nicht in Betracht. Die Klägerin müsse als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die in der Anordnung bezeichneten Grundstücke angesehen werden. So habe sie mit der Ortsgemeinde ... einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der sämtliche von der Anordnung umfassten Parzellen umfasse, darunter auch solche, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Der Vortrag der Klägerin, ihren Geschäftsbetrieb zukünftig auf die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke beschränken zu wollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Sanierung sei nicht als einheitlicher Vorgang zu sehen. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme werde beim möglichen Erlass einer Anordnung zur Erstellung einer Sanierungsplanung bzw. einer Sanierungsanordnung als Ergebnis der jetzt verfügten Sanierungsuntersuchung erneut zu prüfen sein. Die damit verbundenen Kosten könnten derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden. Die beabsichtigte Betriebserweiterung lasse auf eine positive Geschäftsentwicklung der Klägerin schließen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

24

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG -, soweit es sich um Altlasten handelt. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) verlangen, soweit es sich um Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) handelt, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Soweit es sich nicht um Altlasten, sondern "lediglich" um schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) handelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Sanierungsuntersuchungen auf der Grundlage von § 6 S. 1 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – verlangen. In diesem Fall gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend (§ 6 S. 2 LBodSchG).

25

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen liegen hier unzweifelhaft vor. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind "Altlasten" und "schädliche Bodenveränderungen" vorhanden. Diese wurden gegenüber den Eigentümern durch Bescheide der Beklagten festgestellt. Auch sind erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers vorhanden. Die Vertreter des Beklagten haben zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die angeordneten Untersuchungen der Vorbereitung der Sanierung der bereits durch die Bescheide vom 8. September 2010 festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen geht, nicht hingegen um die Ermittlung weiterer solcher Flächen.

26

Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Entschließungsermessen im vorliegenden Fall eingeschränkt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 ist die Behörde im Regelfall gehalten, eine entsprechende Anordnung zu treffen, nur in atypischen Fällen kann sie von den vorgesehenen Rechtsfolgen abweichen (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 24). Für das Vorliegen eines "atypischen Falles" ist hier nichts ersichtlich.

27

Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes. Der Beklagte hat den Untersuchungsraum auch auf solche Grundstücke erstreckt, die außerhalb der festgestellten Flächen mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen liegen, auf deren Gebiet allerdings eine Gefährdung des Grundwassers durch die festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgabe des Beklagten ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu gehören auch die Abwendung von Gewässerverunreinigungen, die von schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten herrühren (vgl. § 1 BBodSchG). Von daher war es nicht ermessensfehlerhaft, die Parzelle Nr. ... in das Untersuchungsgebiet einzubeziehen. Nach dem Gefahrerforschungsgutachten des für hydrogeologischen Büros ... und ... vom 11. August 1998 erfolgt eine Ausweitung der Teerverunreinigung nach Nordosten, dem Grundwasserstrom folgend, bis zu den Grundstücken ... und .... Aufgrund der Grundwasserfließrichtung in Richtung der Parzelle ... kann die Untersuchung dieser Parzelle nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Es bestand auch keine Verpflichtung, die Parzelle ... in das Untersuchungsgebiet mit aufzunehmen. Diese Parzelle ist als schadensfrei eingestuft worden, was sich auch aus den einschlägigen Lageplänen des untersuchenden Büros Steinbrecher und Wagner ergibt. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung auch die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Parzelle ... – ein Teil der ...straße – nicht in das Untersuchungsgebiet einbezogen haben. Danach befinden sich die Parzellen ... und ... im Grundwasserabstrombereich. Es gehe bei der Untersuchung dieser Flächen allein um eine Grundwasserbeeinträchtigung. Eine Einbeziehung eines Teiles des Straßengrunds hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht, da sich sowohl auf der Parzelle ... und auf der Parzelle ... bereits Grundwassermessstellen befänden. Diese Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nach Ansicht des Gerichts überzeugend.

28

Die Klägerin ist auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgelände und kann als solche nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 7 B 134/90 -, NVwZ 1991, 475). Die Klägerin nutzt die in der Sanierungsanordnung genannten Parzellen als Betriebsflächen. Die von dem Beklagten vorgenommene Ortsbesichtigung hat dies bestätigt. Auch hinsichtlich der Parzelle ... muss die Klägerin als Besitzerin angesehen werden. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erfolgt hier eine Nutzung der Parzelle im Randbereich. Auch ist zu sehen, dass die Klägerin auf die Parzelle des verstorbenen ... ständig Zugriff hat. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde ihren Geschäftsbetrieb zukünftig vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke ausüben, so ist dieser Vortrag für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt es bei der vorliegenden Anfechtungsklage allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten, an. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides waren indessen auch Flächen Teil des Betriebes der Klägerin, die nicht in ihrem Eigentum standen. Hierfür spricht auch der städtebauliche Vertrag, den der Geschäftsführer der Klägerin sowie die ...-GmbH mit der Ortsgemeinde ... geschlossen haben.

29

Das Gericht vermag auch keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat hier erwogen, dass die Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigungen, die früheren Unternehmen ... und ..., nicht mehr existierten. Bei den Parzellen ... und ... sei mangels bekannter Erben kein Eigentümer greifbar. Die Verpflichtung der Eigentümer der übrigen Grundstücke sei nur für das jeweils eigene Grundstück möglich, im Rahmen der Sanierungsuntersuchung müssten aber die von den Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Diese Ermessenserwägungen sind nach Überzeugung des Gerichts sachgerecht. Bei der Größe der Betriebsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen "in eine Hand" zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG zu Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 10973/09.OVG -, Urteilsabdruck S. 15).

30

Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anordnung lediglich Sanierungsanordnungen mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 25.000 € sind, nicht jedoch die Sanierung selbst. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben, müssen zunächst die Sanierungsvarianten ermittelt werden. Die voraussichtlichen Kosten der Sanierung selbst sind von daher noch nicht abschätzbar und auch nicht Gegenstand des Bescheides des Beklagten. Des Weiteren greift eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit dann nicht ein, wenn der Zustandsverantwortliche bei der Gründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungsgemäßen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer dieses Risiko eingeht, muss auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen und kann sich nicht auf eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit berufen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1, 22). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Bodenverunreinigungen kannte, da diese bereits in den Jahren 1988/89 festgestellt worden seien. Auch führt die Klägerin die umweltgefährdende Tätigkeit auf dem verunreinigten Betriebsgelände fort. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht zu erkennen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

33

Gründe, die Berufung nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Land angeordnete Sanierungsuntersuchung auf ihrem Betriebsgelände.

2

Die Klägerin betreibt ein Holzimprägnierwerk auf einem Betriebsgelände in ... an der .... Zu dem Betriebsgelände gehören zwei ehemalige Imprägnieranlagen.

3

Das Betriebsgelände der Klägerin umfasst die Flächen der ehemaligen Holzimprägnierwerke ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ... Flurstücke ..., ..., ..., ... und ...) sowie ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...). Der Vater des Klägers, Herr ..., erwarb die Betriebsflächen des insolventen Unternehmens ... im Jahre 1985 im Rahmen eines Konkursverfahrens. Der Betrieb des Imprägnierwerkes erfolgt derzeit durch die Klägerin.

4

Eigentümer der Parzellen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ist die ... GmbH. Das Flurstück ... gehört Herrn .... Die  Parzellen ... und ... gehörten dem verstorbenen ..., der noch im Grundbuch eingetragen ist. Die Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Mit Beschluss vom 16. April 2010 zum Aktenzeichen ... bestellte das Amtsgericht ... Herrn Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger für die Parzellen des verstorbenen ....

5

Teile des Betriebsgeländes der Klägerin sind durch den Umgang mit Teerölen stark belastet. In diesem Zusammenhang wurden Gefahruntersuchungen zuletzt in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt.

6

Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gab der Beklagte dem verstorbenen Herrn ... sowie der ...-GmbH auf, eine gemeinsame Sanierungsplanung nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen. Der vorgenannte Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2000 zum Aktenzeichen 4 K 1108/99.TR aufgehoben.

7

Mit Bescheid vom 8. September 2010 stufte der Beklagte einen Teil des Flurstückes ... und einen Teil des Flurstückes ... als "schädliche Bodenveränderung" bzw. "Altlast" ein. Mit Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzellen der ...-GmbH ..., ... und ... teilweise als "schädliche Bodenveränderung" sowie die Parzelle Nr. ... teilweise als "Altlast" ein. Mit einem weiteren gegenüber der Ortsgemeinde ... ergangenen Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzelle Nr. ..., die im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht, als "schädliche Bodenveränderung" ein. Bei dem zuletzt genannten Flurstück handelt es sich um Straßenland.

8

Am 20. April 2010 fand auf Veranlassung des Beklagten eine Besichtigung des Betriebes der Klägerin statt.

9

Mit Anordnung vom 29. Dezember 2010 gab der Beklagte der Klägerin auf,  aufgrund der auf dem Betriebsgelände vorhandenen PAK-Verunreinigungen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei den Untersuchungen seien die Anforderungen der Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten. Die Grundwassermessstellen aus den Voruntersuchungen seien auf ihre Funktion zu überprüfen. Hinsichtlich der aktuellen Belastungssituation seien Grundwasser-proben zu entnehmen und zu untersuchen. In den Untersuchungen seien die Parameter Methylnaphthaline sowie stickstoff- schwefel- und sauerstoffsubstituierte Heterozyklen zu berücksichtigen. Zu prüfen sei auch, ob die vorhandenen Unterlagen für eine gesicherte Abgrenzung des Schadens ausreichten. Gegebenenfalls seien ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Anordnung sei ein Nachweis über die Vergabe der Untersuchungen an einen qualifizierten Sachverständigen vorzulegen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien in einem Bericht darzustellen, der der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Auftragsvergabe vorzulegen sei. In dem Bericht sei auf der Grundlage der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen ein Maßnahmenkonzept (Sanierungsvorschlag) darzustellen. Als vorläufiges Sanierungsziel sei für das Grundwasser dabei von einem Parameter PAK von einem Wert von 5 Mikrogramm/l auszugehen. Die voraussichtlichen Kosten der Untersuchungen betrügen 25.000 €.

10

Zur Begründung ihres Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, im Bereich der ehemaligen Imprägnieranlagen seien bedeutende Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden. Die Verunreinigungen reichten bis ins Grundwasser und hätten auch Teile des angrenzenden Straßengrundstücks der  Ortsgemeinde erfasst. Der Schaden liege auch nach Jahren so gut wie unverändert vor. Eine Sanierung des Schadens sei erforderlich. Als Verantwortliche kämen neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in Betracht. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die maßgeblichen Grundstücke vollflächig in den Betrieb der Klägerin eingebunden seien und im Rahmen des Anlagenbetriebes genutzt würden. Die Klägerin könne daher als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über alle betroffenen Grundstücke effektiver für die Untersuchung herangezogen werden als andere Verantwortliche. Die Vergabe des Auftrages für die ergänzenden Untersuchungen für alle Grundstücke liege so in einer Hand und brauche nicht zwischen mehreren Beteiligten abgesprochen zu werden. Bei der Entscheidung zur Heranziehung der Klägerin werde zudem berücksichtigt, dass diese Nutzen aus dem Gelände durch die Erwirtschaftung von Gewinnen erziele. Die mit den Sanierungsuntersuchungen verbundenen Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen, die sich aus der Nutznießung ergäben.

11

Nach Zustellung dieses Bescheides legte die Klägerin Widerspruch ein.

12

Während des Widerspruchsverfahrens führten die Beteiligten Verhandlungen unter Einschaltung eines von der Klägerin bestellten Gutachters. Eine gütliche Einigung scheiterte jedoch.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass sich das Widerspruchsverfahren insoweit erledigt habe, als Grundwasserproben aus den vorhandenen Grundwassermessstellen - mit Ausnahme der Stickstoff-, Schwefel- und sauerstoffsubstituierten Heterozyklen - untersucht worden seien. Ferner fügte der Beklagte an, dass bei den Untersuchungen die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzverordnung i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs III zur Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten seien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die im Auftrag der Klägerin erstellten Berichte des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erfüllten nicht die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen. Bei den von der Anordnung umfassten Grundstücken handele es sich um schädliche Bodenveränderungen bzw. um Altlasten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung einer Sanierungsuntersuchung seien erfüllt. Er verfüge nur über ein begrenztes Entschließungsermessen. Nur in atypischen Fällen könne von der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen abgesehen werden.  Angesichts des Ausmaßes der von den schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Belastungen sei hier nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Die Klägerin sei auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt der von der Anordnung umfassten Grundstücke. Andere Verantwortliche seien nicht vorhanden bzw. könnten zu den Sanierungsuntersuchungen nicht herangezogen werden. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung sei auch verhältnismäßig. Die Kosten der angeordneten Sanierungsuntersuchung in Höhe von ca. 25.000 € unterschritten den Verkehrswert der Grundstücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke für die Klägerin als Unternehmensstandort einen hohen Nutzwert hätten. Auch habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2011 einen hohen Bilanzgewinn erzielt.

14

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 7. November 2013 hat die Klägerin am 2. Dezember 2013 Klage erhoben.

15

Sie macht geltend, die Anordnung des Beklagten leide an Ermessensfehlern. Es fehle in der Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum das Grundstück der Ortsgemeinde ... nicht in den Sanierungsbereich einbezogen worden sei. Weiterhin befänden sich innerhalb des festgelegten Sanierungsbereiches Grundstücke, bei denen Voruntersuchungen Lastenfreiheit festgestellt hätten, so zum Beispiel das Grundstück ..., welches im Eigentum von Herrn ... stehe. Dagegen sei das Flurstück ... überhaupt nicht in die Sanierungsmaßnahme eingebunden worden. Unzutreffend sei auch die Erwägung des Beklagten, dass bei dem Erbenland keine bekannten Eigentümer greifbar seien. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses sei möglich gewesen. Eine Abwägung hierzu sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über alle Grundstücke. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Aufwandes sei die Sanierung als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Ihr werde bereits durch die Durchführung der Sanierungsuntersuchungen ein Teil einer Sanierung auferlegt, der auch nach Feststellung des Beklagten im günstigsten Falle mehrere 100.000 € und damit  definitiv ein Vielfaches des Verkehrswertes der Grundstücke ausmachen würde. Sie sei problemlos in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auszuüben und werde dies auch zukünftig tun. Entsprechende Beschlussfassungen würden kurzfristig im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Anordnung des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor, das Sanierungsgebiet sei zutreffend abgegrenzt worden. Die Parzelle der Ortsgemeinde ... sei nicht einbezogen worden, da es sich um eine Straßenparzelle handele, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Außerhalb von Straßenbaumaßen könnten hier keine Sanierungsmaßnahmen stattfinden. Die Parzelle 22/4 sei einbezogen worden, da hier eine Verunreinigung des Grundwassers ermittelt worden sei. Demgegenüber sei auf der Parzelle ... weder eine Boden-  noch eine Grundwasserbelastung festgestellt worden. Auch seien ihm bei der Störerauswahl keine Ermessensfehler unterlaufen. Eine Inanspruchnahme des "Nachlasses" komme nicht in Betracht. Die Klägerin müsse als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die in der Anordnung bezeichneten Grundstücke angesehen werden. So habe sie mit der Ortsgemeinde ... einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der sämtliche von der Anordnung umfassten Parzellen umfasse, darunter auch solche, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Der Vortrag der Klägerin, ihren Geschäftsbetrieb zukünftig auf die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke beschränken zu wollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Sanierung sei nicht als einheitlicher Vorgang zu sehen. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme werde beim möglichen Erlass einer Anordnung zur Erstellung einer Sanierungsplanung bzw. einer Sanierungsanordnung als Ergebnis der jetzt verfügten Sanierungsuntersuchung erneut zu prüfen sein. Die damit verbundenen Kosten könnten derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden. Die beabsichtigte Betriebserweiterung lasse auf eine positive Geschäftsentwicklung der Klägerin schließen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

24

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG -, soweit es sich um Altlasten handelt. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) verlangen, soweit es sich um Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) handelt, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Soweit es sich nicht um Altlasten, sondern "lediglich" um schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) handelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Sanierungsuntersuchungen auf der Grundlage von § 6 S. 1 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – verlangen. In diesem Fall gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend (§ 6 S. 2 LBodSchG).

25

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen liegen hier unzweifelhaft vor. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind "Altlasten" und "schädliche Bodenveränderungen" vorhanden. Diese wurden gegenüber den Eigentümern durch Bescheide der Beklagten festgestellt. Auch sind erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers vorhanden. Die Vertreter des Beklagten haben zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die angeordneten Untersuchungen der Vorbereitung der Sanierung der bereits durch die Bescheide vom 8. September 2010 festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen geht, nicht hingegen um die Ermittlung weiterer solcher Flächen.

26

Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Entschließungsermessen im vorliegenden Fall eingeschränkt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 ist die Behörde im Regelfall gehalten, eine entsprechende Anordnung zu treffen, nur in atypischen Fällen kann sie von den vorgesehenen Rechtsfolgen abweichen (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 24). Für das Vorliegen eines "atypischen Falles" ist hier nichts ersichtlich.

27

Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes. Der Beklagte hat den Untersuchungsraum auch auf solche Grundstücke erstreckt, die außerhalb der festgestellten Flächen mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen liegen, auf deren Gebiet allerdings eine Gefährdung des Grundwassers durch die festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgabe des Beklagten ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu gehören auch die Abwendung von Gewässerverunreinigungen, die von schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten herrühren (vgl. § 1 BBodSchG). Von daher war es nicht ermessensfehlerhaft, die Parzelle Nr. ... in das Untersuchungsgebiet einzubeziehen. Nach dem Gefahrerforschungsgutachten des für hydrogeologischen Büros ... und ... vom 11. August 1998 erfolgt eine Ausweitung der Teerverunreinigung nach Nordosten, dem Grundwasserstrom folgend, bis zu den Grundstücken ... und .... Aufgrund der Grundwasserfließrichtung in Richtung der Parzelle ... kann die Untersuchung dieser Parzelle nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Es bestand auch keine Verpflichtung, die Parzelle ... in das Untersuchungsgebiet mit aufzunehmen. Diese Parzelle ist als schadensfrei eingestuft worden, was sich auch aus den einschlägigen Lageplänen des untersuchenden Büros Steinbrecher und Wagner ergibt. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung auch die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Parzelle ... – ein Teil der ...straße – nicht in das Untersuchungsgebiet einbezogen haben. Danach befinden sich die Parzellen ... und ... im Grundwasserabstrombereich. Es gehe bei der Untersuchung dieser Flächen allein um eine Grundwasserbeeinträchtigung. Eine Einbeziehung eines Teiles des Straßengrunds hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht, da sich sowohl auf der Parzelle ... und auf der Parzelle ... bereits Grundwassermessstellen befänden. Diese Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nach Ansicht des Gerichts überzeugend.

28

Die Klägerin ist auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgelände und kann als solche nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 7 B 134/90 -, NVwZ 1991, 475). Die Klägerin nutzt die in der Sanierungsanordnung genannten Parzellen als Betriebsflächen. Die von dem Beklagten vorgenommene Ortsbesichtigung hat dies bestätigt. Auch hinsichtlich der Parzelle ... muss die Klägerin als Besitzerin angesehen werden. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erfolgt hier eine Nutzung der Parzelle im Randbereich. Auch ist zu sehen, dass die Klägerin auf die Parzelle des verstorbenen ... ständig Zugriff hat. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde ihren Geschäftsbetrieb zukünftig vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke ausüben, so ist dieser Vortrag für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt es bei der vorliegenden Anfechtungsklage allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten, an. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides waren indessen auch Flächen Teil des Betriebes der Klägerin, die nicht in ihrem Eigentum standen. Hierfür spricht auch der städtebauliche Vertrag, den der Geschäftsführer der Klägerin sowie die ...-GmbH mit der Ortsgemeinde ... geschlossen haben.

29

Das Gericht vermag auch keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat hier erwogen, dass die Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigungen, die früheren Unternehmen ... und ..., nicht mehr existierten. Bei den Parzellen ... und ... sei mangels bekannter Erben kein Eigentümer greifbar. Die Verpflichtung der Eigentümer der übrigen Grundstücke sei nur für das jeweils eigene Grundstück möglich, im Rahmen der Sanierungsuntersuchung müssten aber die von den Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Diese Ermessenserwägungen sind nach Überzeugung des Gerichts sachgerecht. Bei der Größe der Betriebsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen "in eine Hand" zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG zu Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 10973/09.OVG -, Urteilsabdruck S. 15).

30

Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anordnung lediglich Sanierungsanordnungen mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 25.000 € sind, nicht jedoch die Sanierung selbst. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben, müssen zunächst die Sanierungsvarianten ermittelt werden. Die voraussichtlichen Kosten der Sanierung selbst sind von daher noch nicht abschätzbar und auch nicht Gegenstand des Bescheides des Beklagten. Des Weiteren greift eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit dann nicht ein, wenn der Zustandsverantwortliche bei der Gründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungsgemäßen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer dieses Risiko eingeht, muss auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen und kann sich nicht auf eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit berufen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1, 22). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Bodenverunreinigungen kannte, da diese bereits in den Jahren 1988/89 festgestellt worden seien. Auch führt die Klägerin die umweltgefährdende Tätigkeit auf dem verunreinigten Betriebsgelände fort. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht zu erkennen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

33

Gründe, die Berufung nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.

(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 15.560

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 12.1.2016

4. Kammer

gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 1060

Hauptpunkte:

bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,

- Beklagter -

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.

aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.

1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).

Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A. vom 1. September 2011 voraus, mit dem ein im Auftrag der Klägerin von der Fa. U. GmbH, W., ausgearbeiteter Sanierungsplan gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG für verbindlich erklärt wurde. Dieser Bescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmung:

„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:

(…)

Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“

Mit Schreiben vom 5. März 2013 forderte das Landratsamt A. die Klägerin auf, ein Fachbüro mit der „Überwachung, Begleitung und Dokumentation“ der Grundwassersanierung zu beauftragen, nachdem die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem bisher beigezogenen Sachverständigen gekündigt hatte.

Unter dem 25. März 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie nunmehr die Fa. I., A., mit der „Probennahme und Dokumentation“ beauftragt habe.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt A. dem Landratsamt A. mit, dass im Hinblick auf die LHKW-Belastung der beiden Betriebsbrunnen weiterhin eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vorhanden sei, welche eine Fortführung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich mache. Eine Grundwassersanierung ohne die Koordination durch ein fachkundiges Büro sei jedoch nicht sinnvoll, praktikabel und zielführend. Es bestehe daher die Notwendigkeit der Betreuung der Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen.

2. Unter dem 26. Mai 2015 erließ das Landratsamt A. daraufhin einen Bescheid, der u. a. folgende Anordnungen enthält:

„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.

2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum 26.06.2015 zu benennen. Die Grundwassersanierung ist durch den beauftragten Sachverständigen bis spätestens 03.07.2015 aufzunehmen und ist regelmäßig durch diesen zu überwachen und zu dokumentieren. Die Gutachten sind bis auf weiteres jeweils halbjährlich dem Landratsamt A. vorzulegen.

3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“

Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.

3. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 änderte das Landratsamt A. Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 wie folgt ab:

„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“

4. Gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 ließ die Klägerin am 25. Juni 2015 Klage erheben, zuletzt gerichtet gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2015, und beantragte:

Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz - vom 26. Mai 2015 (Zeichen: 52.5-...) in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.

5. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom 1. September 2011 in Verbindung mit Nr. 4.5 („Eigenkontrollmaßnahmen“) des Sanierungsplans vom 12. Mai 2011. Die Klägerin sei darüber hinaus in mehreren Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die Fortführung der Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, zu überwachen und zu dokumentieren sei. Dies entspreche auch der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes. Die von der Fa. I., A., vorgenommenen Maßnahmen - Probenahme und Analytik - seien, auch nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, nicht ausreichend. Die Fachkompetenz der Fa. I. werde nicht in Frage gestellt, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen könnten die sachverständige Begleitung, Überwachung und Dokumentation der Sanierung aber nicht ersetzen, zumal die Fa. I. nicht Sachverständiger nach § 18 BBodSchG sei. Da die Fa. I. mit einer Betreuung der Sanierung im vorgenannten Sinne offenbar nicht beauftragt bzw. hierzu offenbar nicht in der Lage sei, habe das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angeordnet. Der von der Klägerin zu beauftragende Sachverständige könne, soweit der Ablauf der Sanierung hierdurch nicht nachteilig beeinflusst werde, ein ortsnahes Labor bzw. eine sonstige Fachfirma mit den Zuarbeiten beauftragen. Die Auswahl, Eignung, Abschätzung der fachlichen Kompetenzen und Zuverlässigkeit dieser Unternehmen sollte aber dem Sachverständigen vorbehalten bleiben, der alleinverantwortlich den Sanierungsverlauf regle. Es sei jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausreichend, wenn der Sachverständige sich nur alle zwölf Monate mit der Sanierung befasse. Vielmehr sei erforderlich, dass dieser die Sanierungsarbeiten fortlaufend begleite und die Anlage vor Ort überwache. Bei der im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlage (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG) handele es sich um ein Schreibversehen, richtige Rechtsgrundlage sei § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG. Der Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 diene lediglich der weiteren Klarstellung der von der Klägerin geforderten Maßnahmen. Soweit die Klägerin auf die Probe 3 vom 22. September 2015 verweise, weise das Landratsamt A. darauf hin, dass es sich hierbei um eine nach Abreinigung genommene Probe handele, bei der normalerweise keine Belastung mit LHKW mehr vorliege. Die genommenen Proben 1 und 2 zeigten eine Belastung mit LHKW an, weshalb weiterhin eine sanierungsbedürftige Belastung in beiden Brunnen bestehe.

6. Mit Beschluss vom 12. August 2015 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 4 S 15.561) ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 12. August 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts A. vom 26. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.

1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).

Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B.v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B.v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris). Unter Berücksichtigung dessen sind die Ausführungen der Klägerin viel zu unsubstantiiert, um einen fortbestehenden Sanierungsbedarf in Frage zu stellen. Insbesondere sind die dem Schriftsatz vom 5. August 2015 als Anlage beigefügten Dokumente in diesem Zusammenhang unbehelflich, da sie ganz überwiegend zeitlich vor der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 30. Dezember 2014 entstanden sind und das Wasserwirtschaftsamt in Kenntnis der bisherigen Sanierungsmaßnahmen weiterhin auf eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Sanierungsbedarf in seinem Schriftsatz vom 5. November 2015 eingeräumt.

1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Mai 2015 finden ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob sich die geforderten Maßnahmen, wie vom Landratsamt angenommen, vollumfänglich auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG stützen lassen. Denn es ist zumindest fraglich, ob es sich bei den Maßnahmen - zumindest teilweise - tatsächlich um Eigenkontrollmaßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, und nicht um Sanierungsmaßnahmen handelt. Im Einzelnen:

Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).

2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.

Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).

3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.

4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

I

1

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurück. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass auf der fraglichen Fläche in B. eine schädliche Bodenveränderung vorliege, für deren Sanierung der Kläger als ein Verursacher verantwortlich sei. Das zu sanierende Gelände sei ganz erheblich mit perfluorierten Tensiden (PFT) belastet. Diese Belastung, welche eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG darstelle, sei ursächlich dafür, dass nahe gelegene Gewässer hohe Konzentrationen an PFT aufwiesen. Der Kläger sei als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt und verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Die Frage nach "der persönlichen Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG allein aus seiner organschaftlichen Stellung im Unternehmen" würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Pflichtigkeit des Klägers als Verhaltensverantwortlicher für die schädliche Bodenveränderung nicht allein auf seine organschaftliche Stellung in einer GmbH gestützt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 3) ausgeführt, dass es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person ankomme, der es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. So verhalte es sich hier. Der Kläger habe in den Unternehmen, in denen er Geschäftsführer gewesen sei, die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diesem Wege die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft. Dieses Ergebnis leitet das Oberverwaltungsgericht aber nicht allein aus der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Geschäftsführer ab, sondern maßgeblich aus der tatsächlichen Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht - selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, Strukturen zu schaffen, also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Er habe - wie die Beweisaufnahme belegt habe - die eigentliche Leitungsverantwortung, auch im Hinblick auf die Strategie beider Firmen innegehabt; die Fäden seien vom Kläger gezogen worden. Die rechtliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer war daher nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt, sondern nur ein Umstand in einer Reihe von Begründungselementen, in der aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die tatsächliche Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen von maßgeblicher Bedeutung war.

7

b) Mit der Frage:

"Unterfällt kontaminiertes Erdreich unabhängig von der Mobilisierung dem Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG oder unterfällt durch Schadstoffe kontaminiertes Erdreich im Falle seiner Immobilisierung dem Bundes-Bodenschutzgesetz?",

wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da sie außer Kraft getretenes Recht zum Gegenstand hat. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4).

8

Die von der Beschwerde angesprochene Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 S. 47) wurde durch Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 S. 9) aufgehoben; die zuletzt genannte Richtlinie trat nach Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3) ihrerseits außer Kraft.

9

Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von der Regel, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Eine Sache bleibt zwar grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.

10

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der von ihr für entscheidungserheblich gehaltene "Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG" noch rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. Dies müsste mit Blick auf das derzeit einschlägige Unionsrecht dargelegt werden. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der nunmehr geltenden Richtlinie 2008/98/EG Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nach deren zehntem Erwägungsgrund sollte ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

11

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2004 - C-1/03, Van de Walle u.a. - überdies eine Aussage, die der Gerichtshof dort nicht getroffen hat. Nach der erwähnten Entscheidung (Rn. 52) ist Erdreich, das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminiert ist, als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen. Daraus hat der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einstufung des Erdreichs als Abfall es den Mitgliedstaaten verwehre, dem Verantwortlichen andere als abfallrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof (Rn. 53) darauf hingewiesen, dass die Einstufung des in Rede stehenden Erdreichs als Abfall nicht von der Durchführung anderer Maßnahmen abhänge, die möglicherweise dem Eigentümer des Abfalls oblägen.

12

Die Beschwerde legt vor diesem Hintergrund nicht dar, dass eine etwaige Einstufung des auf den Sanierungsflächen befindlichen Erdreichs als Abfall aus Gründen des Unionsrechts der Anwendbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes entgegenstünde.

13

Soweit die Beschwerde meint, die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, eine Verwertung bestimmter Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung sei zumal bei deren Bezug aus dem Ausland mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet, dürfte im Hinblick auf die unionsrechtliche Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit problematisch sein, führt dieser Hinweis ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

14

c) Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Frage,

"ob die vom Bundesverfassungsgericht für den Zustandsstörer entwickelten Haftungsrestriktionen zu einer Haftungsbegrenzung eines Verhaltensstörers führen",

ist nicht hinreichend dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob und gegebenenfalls wie die Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung des Eigentümers zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000216.1bvr024291] - BVerfGE 102, 1 <19 ff.>), auch im Hinblick auf die Verursacherhaftung zu berücksichtigen sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher damit begründet, dass mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen des kontaminierten Materials von vornherein erhebliche latente Risiken einhergegangen seien, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Der eingetretene Schaden falle damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. In einem solchen Fall könne unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt sei oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Dies schließe es nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werde, etwaigen nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise, etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen, Rechnung zu tragen habe.

15

Mit dieser, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie unterstellt dem Oberverwaltungsgericht vielmehr, es habe die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers allein aus dessen Stellung als Geschäftsführer abgeleitet, was aber - wie bereits dargelegt - nicht zutrifft. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit). Eine derartige Begründung, die an die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Zuordnung der Risikosphären zum Kläger einerseits und zur Allgemeinheit andererseits anknüpft, lässt die Beschwerde indessen vermissen. Sie beanstandet der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt; dies führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

16

2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

17

a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 97 VwGO verstoßen, dass es die Aussage der Zeugin S. im Rahmen einer Vernehmung durch das Landeskriminalamt D. herangezogen hat, an der die Beteiligten nicht teilgenommen haben.

18

Frau S. wurde gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten (§ 97 Satz 1 VwGO) als Zeugin vernommen. §§ 96 und 97 VwGO regeln nur die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht, enthalten aber keine Vorgaben für eine vorangegangene Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren. Dass das Oberverwaltungsgericht der Zeugin S. das Protokoll dieser Zeugenaussage vorgehalten hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ebenso war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Zeugin darauf hinzuweisen, dass sie das Protokoll der Zeugenaussage nicht unterschrieben habe.

19

b) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, dass es aus der Aussage der Zeugin S. abgeleitet habe, "der Geschäftsführer sei für alles umfassend verantwortlich". Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht eine derartige Folgerung nicht gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers aus seiner tatsächlichen Leitungsfunktion in den beiden Unternehmen, deren Geschäftsführer er war, hergeleitet.

20

c) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellungen zu den PFT-Belastungen im Bodenmischwerk der G. unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffen.

21

Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach indessen lediglich eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Ausnahmefälle kommen bei einer sogenannten Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.

22

Eine solche ist hier nicht dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine tausendfach zu hohe Konzentration von PFT angenommen, und verweist auf eine von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Probenübersicht". Dies führt weder auf eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch auf eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung. Eine auf diese Gesichtspunkte gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt voraus, den die Beschwerde nicht aufzeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat den von ihm wiedergegebenen Wert der PFT-Belastung in den Tanks des Bodenmischwerks von 247 300 µg/kg einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL vom 28. September 2006 entnommen. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung liegt daher nicht vor.

23

d) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. als Ausforschungsantrag ansehe. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen deren Richtigkeit der Kläger einen Gegenbeweis nicht angetreten hat (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO), in der mündlichen Verhandlung begründet worden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Aus der gegebenen Begründung erschließt sich die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts. Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

24

e) Das Vorbringen der Beschwerde führt schließlich nicht auf einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Herrn A. als Zeuge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die mit dem Fehlen einer - entscheidungserheblichen - konkreten Beweisbehauptung begründete Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, noch zeigt er auf, dass sich die Zeugenvernehmung aus anderen Gründen hatte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wiederholt lediglich ihre Auffassung, dass nicht der Kläger, sondern Herr A. als Betriebsleiter eines der Unternehmen, deren Geschäftsführer der Kläger war, zentral und umfassend geleitet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, dass Herr A. damit beauftragt gewesen sei, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern (UA S. 54); hierfür lasse sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Die Funktion eines Betriebsleiters unterscheide sich wesentlich von der eines Geschäftsführers wie des Klägers. Die Beschwerde zeigt nicht mit Substanz auf, wie diese Feststellungen durch die angestrebte Beweisaufnahme hätte entkräftet werden können und dass sich aus der Vernehmung des Herrn A. voraussichtlich ergeben hätte, nicht der Kläger, sondern Herr A. habe die - aus der materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche - tatsächliche unternehmerische Leitungsverantwortung inne gehabt. Hierfür reicht der bloße Verweis auf die Bestellung des Herrn A. zum Betriebsleiter nicht aus.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 5 K 1817/15 -, soweit darin der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Aussetzungsantrag ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.08.2015 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Ziffer 1.1.1 bezüglich des dort geforderten Standsicherheitsnachweises und der Ziffer 1.1.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 26.06.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 26.06.2015, soweit die Antragstellerin darin verpflichtet wurde, einen Standsicherheitsnachweis (Ziffer 1.1.1) und ein artenschutzrechtliches Gutachten (Ziffer 1.1.2) vorzulegen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 BBodSchG und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. § 4 Abs. 2 BBodSchG gibt dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück die Verpflichtung auf, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin erfüllt sind. Angesichts der überragenden Bedeutung eines geordneten Wasserhaushalts für das Wohl der Allgemeinheit (Artikel 20a GG; § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBodSchG) ist hier eine Sanierung dringend durchzuführen. Als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die zu bekämpfenden Gefahren für die Umwelt ausgehen, ist die Antragstellerin sanierungspflichtig.
Bei fachgerechter Ausführung ist der vom Antragsgegner als Sicherungsmaßnahme angeordnete Rückbau der Bike-Cross-Anlage auch geeignet, eine weitere Verbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern oder zumindest zu vermindern (§ 2 Abs. 7 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BBodSchG). Das Verfüllen und Einebnen der betroffenen Flächen, insbesondere im Bereich der Bike-Cross-Anlage, mit anschließender Bepflanzung stellt ein wirksames Mittel dar, um den Sickerwassereintrag in den Haldenkörper und damit Schadstoffeinträge in das Schicht-, Grund- und angrenzende Oberflächenwasser möglichst weitgehend und dauerhaft zu minimieren. Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung vom 26.06.2015 ausführlich und zutreffend dargelegt worden. Weiter ist in der Verfügung auch ausgeführt worden, dass ein anderes und dabei milderes Mittel, das dieses Sanierungsziel gleich gut erreicht, nicht ersichtlich sei, es sich dabei nur um eine absolute Minimalsicherung des Haldenkörpers vor eindringendem Sickerwasser handele. Hiergegen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nichts zu erinnern; auch die materiell sanierungspflichtige Antragstellerin hat insoweit keine Alternativvorschläge unterbreitet.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG erstreckt sich nicht lediglich auf Maßnahmen, die in dem Sinne unmittelbar auf die Sanierung bezogen sind, als sie das mit diesen zu erreichende Ziel festlegen sowie die Modalitäten der Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen regeln. Das Gesetz ermächtigt im Interesse der Effizienz der Gefahrenabwehr zu den tauglichen Maßnahmen zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs. Nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen ist für die Abgrenzung der in Betracht kommenden Maßnahmen allein maßgeblich, ob die Anordnung geeignet ist, zur Erreichung des Sanierungsziels beizutragen. Die Handlungsmöglichkeiten der Behörde sind gleichwohl nicht unbegrenzt; sie werden mit dem Verweis auf die „notwendigen Maßnahmen“ durch den rechtsstaatlich und grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 9.14 - NVwZ-RR 2015, 566).
Hiervon ausgehend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren angegriffenen Maßgaben zur Vorbereitung des Rückbaus (Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 der Sanierungsanordnung vom 26.06.2015) höchstwahrscheinlich als rechtmäßig. Die hiergegen vorgebrachten Argumente zielen letztlich darauf ab, die eigentliche Sanierungsmaßnahme, gegen die zwar Widerspruch eingelegt wurde, die aber nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens gemacht worden ist, als rechtswidrig darzustellen und dadurch mittelbar auch die ihrer Um-setzung dienenden vorbereitenden Maßgaben rechtlich in Frage zu stellen. Nach Auffassung der Antragstellerin obliegt die Durchführung dieser vorbereitenden Maßgaben dem Antragsgegner, da dieser von Amts wegen ermitteln müsse, ob die von ihm ausgewählte konkrete Sanierungsmaßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überhaupt verwirklicht werden könne; dagegen könne von ihr als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts nicht verlangt werden, mit den ihr auferlegten streitigen vorbereitenden Maßgaben erst noch den Nachweis erbringen zu müssen, dass die vom Antragsgegner bereits ausgewählte Sanierungsmaßnahme auch umgesetzt werden könne. Jedenfalls bei summarischer Prüfung greift diese Argumentation der Antragstellerin zu kurz.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich bei dem ihr konkret auferlegten Rückbau der Bike-Cross-Anlage auch um eine „notwendige“ Sanierungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, obwohl nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob die großflächigen Aufschüttungen in der vorgeschriebenen Weise realisiert werden können. Allerdings ist eine Sanierungsmaßnahme nur dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 524). Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme kommt es daher maßgeblich darauf an, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann; dabei ist auch zu berücksichtigen, wem welche Aufgaben oder Pflichten rechtlich zugeschrieben sind (sog. Primärebene; vgl. Senatsurteile vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455 und vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - UPR 2012, 231; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 - VBlBW 1998, 431; Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rn. 523).
Zum jetzigen Zeitpunkt ist weder für die Behörde noch für den Senat erkennbar, dass die der Antragstellerin konkret aufgegebene Verfüllung von tiefer gelegenen Teilbereichen der Hochfläche des Haldenkörpers aus statischen Gründen nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat hierzu Gegenteiliges nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert vorgetragen. Der bloße Hinweis, dass in der Vergangenheit bereits einmal ein partieller Dammbruch erfolgt sei, lässt den erforderlichen konkreten Bezug zu der hier angeordneten Sicherungsmaßnahme vermissen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners waren für den partiellen Dammbruch im Jahr 1983 besondere Verhältnisse ursächlich, die aus heutiger Sicht die jetzt vorgeschriebene Verfüllung argumentativ eher stützen würden. Hinzu kommt, dass die Frage der Standsicherheit regelmäßig das Wie und nicht das Ob des Bauens betrifft. Eine fachgerechte, die Standsicherheit insbesondere des Baugrunds gewährleistende Ausführung des Bauvorhabens fällt aber in den Verantwortungsbereich der sanierungspflichtigen Antragstellerin. Die allenfalls entfernte bzw. theoretische Möglichkeit, dass die der Antragstellerin auferlegte Sanierungsmaßnahme mit Blick auf das Erfordernis der Standsicherheit tatsächlich oder rechtlich nicht durchführbar ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme, da der Antragsgegner sich hier im Interesse einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr und angesichts der Pflicht der Antragstellerin, für eine ordnungsgemäße Bauausführung zu sorgen, mit einer auf vernünftigen Erwägungen beruhenden Eignungs- und Zumutbarkeitsprognose begnügen durfte. Damit spricht zum jetzigen Zeitpunkt auch Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin in der Lage sein wird, den von ihr geforderten positiven Nachweis der Standsicherheit zu erbringen. Würde sich jedoch nachträglich ergeben, dass - anders als derzeit prognostiziert - das Sanierungsziel mit dem angeordneten Rückbau nicht, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, wäre der Antragsgegner gehalten, seine Sanierungsanordnung vom 26.06.2015 noch vor Beginn der Bauarbeiten zu überprüfen und ggf. abzuändern (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 - juris).
10 
Der Zweck der Anordnung, vorab einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, erschöpft sich mithin darin, eine ordnungsgemäße Umsetzung der eigentlichen Sanierungsmaßnahme sicherzustellen. Damit unterfällt diese Anordnung dem Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Es versteht sich von selbst, dass, wenn - wie hier - eine bestimmte Sicherungsmaßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BBodSchG geboten ist, diese im Einklang mit der übrigen Rechtsordnung durchzuführen ist.
11 
Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer materiellen Sanierungspflicht, die sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 C 15.05 - BVerwGE 126, 1), auch ohne behördliches Tätigwerden verpflichtet, die hier dringend erforderliche Sanierung durchzuführen. Eine auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützte behördliche Sanierungsanordnung dient lediglich der Konkretisierung und Durchsetzung einer bereits vorher nach § 4 Abs. 3 BBodSchG entstandenen Pflicht (vgl. Giesberts in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Band 4, § 4 BBodSchG Rn. 143). Die Antragstellerin ist also schon unmittelbar kraft Gesetzes gehalten, die gebotene Sicherungsmaßnahme durchzuführen und dabei alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen, soweit diese zur Durchführung der Sicherungsmaßnahme notwendig sind. Will man den rechtstreuen Sanierungspflichtigen, der von sich aus seinen Sanierungspflichten nachkommt, gegenüber dem säumigen Sanierungspflichtigen nicht gleichheitswidrig (Artikel 3 Abs. 1 GG) benachteiligen, so ist klar, dass sich an dieser materiellen Pflichtenstellung durch den Erlass einer auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützten Sanierungsanordnung grundsätzlich nichts ändert. Nichts anderes folgt auch aus § 16 Abs. 2 BBodSchG, der bei einer nicht UVP-pflichtigen Altlastensanierung den Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG eine Konzentrationswirkung zuspricht. Aufgrund dieser Konzentration werden im Interesse an einer effektiven, insbesondere schnellen Gefahrenabwehr mehrere Verwaltungsverfahren zu einem einzigen zusammengefasst und notwendige Entscheidungen der durch die Konzentrationsvorschrift verdrängten Behörden ersetzt, indem die zur Entscheidung berufene Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Behörden die jeweilige Rechtsprüfung übernimmt; dabei ist sie an die sachlich-rechtlichen Vorschriften der mit zu erledigenden Rechtsbereiche gebunden, da die Konzentration nicht dazu dient, anderweitig bestehende Anforderungen oder Vorgaben an eine Entscheidung außer Kraft zu setzen. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die bodenschutzrechtliche Verfügung vom 26.06.2015 die hier bauordnungsrechtlich und naturschutzrechtlich erforderlichen Entscheidungen mit einschließt bzw. erübrigt; allerdings ist die in § 16 Abs. 2 BBodSchG vorgesehene Aufführung der in der Anordnung miteingeschlossenen Entscheidungen im Widerspruchsverfahren noch nachzuholen.
12 
Soweit die der sanierungspflichtigen Antragstellerin bodenschutzrechtlich auferlegte Sicherungsmaßnahme großflächige Aufschüttungen im Außenbereich zum Gegenstand hat, handelt es sich hierbei um ein baurechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben (vgl. §§ 49, 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11 Buchstabe e des Anhangs und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 13 Nr. 1 LBO), das nur dann genehmigungsfähig, also zulässig ist, wenn ihm keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Erfordernis der Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 13 LBO). Der Nachweis der Standsicherheit obliegt dem Bauherrn, der den für sein Bauvorhaben erforderlichen Standsicherheitsnachweis vorzulegen hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBOVVO). Unabhängig davon ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Standsicherheit der baulichen Anlage fortlaufend sicherzustellen (vgl. Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 13 Rn. 1 ff.). Die Gewährleistung und damit auch der Nachweis der Standsicherheit für das als Sanierungsmaßnahme in Angriff zu nehmende Bauvorhaben gehören damit zu den sich unmittelbar aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Pflichten der hier sanierungspflichtigen Antragstellerin. Dem wesentlichen verfahrensrechtlichen Erfordernis einer Vorlage des Standsicherheitsnachweises vor Baubeginn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBOVVO) hat der Antragsgegner genügt, indem er bestimmt hat, dass die Erdarbeiten „nach Erhalt der unter Ziffer 1.1.4 genannten Bestätigung“ vorzunehmen seien (vgl. Ziffern 1.1.1, 1.1.4 und 1.2.2 der Verfügung vom 26.06.2015).
13 
Das, was der Senat zur streitigen Maßgabe, vorab einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, ausgeführt hat, gilt entsprechend für die andere streitige Maßgabe unter Ziffer 1.1.2, vorab ein artenschutzrechtliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob und ggf. in welcher Populationsgröße streng geschützte Reptilienarten im Maßnahmenbereich vorkommen. Auch insoweit ist zum jetzigen Zeitpunkt weder für die Behörde noch für den Senat erkennbar, dass der als Sicherungsmaßnahme vorgeschriebene Rückbau der Bike-Cross-Anlage aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Das bisherige Vorbringen der Antragstellerin hierzu erschöpft sich in Spekulationen und einem in der Sache wenig hilfreichen Vergleich mit dem „Bahnprojekt Stuttgart-Ulm“ und ist deshalb nicht geeignet, die auf vernünftigen Erwägungen basierende Einschätzung des Antragsgegners zu entkräften, dass etwaige artenschutzrechtliche Anforderungen die festgelegte Sicherungsmaßnahme nicht in Frage stellen könnten, sondern lediglich deren ordnungsgemäße Umsetzung betreffen würden. Die sanierungspflichtige Antragstellerin ist materiell verpflichtet sicherzustellen, dass bei Umsetzung der ihr auferlegten Sicherungsmaßnahme des Verfüllens und Einebnens nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verstoßen wird. Besteht - wie hier nach Aktenlage - ein hinreichender Verdacht, dass in dem betroffenen Maßnahmenbereich wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten - hier: Zauneidechse und Schlingnatter - vorkommen, schließt dies die Pflicht mit ein, in diese Richtung zu ermitteln, um bei einem festgestellten Vorkommen die sich hieraus ergebenden artenschutzrechtlichen Folgen beurteilen zu können (siehe auch § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). Zwar ist bis zur Vorlage des streitigen artenschutzrechtlichen Gutachtens unklar, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang es eine entsprechende Population gibt. Jedoch hat der Antragsgegner bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall nachvollziehbar im Einzelnen ausgeführt, dass und wie im Fall des Vorkommens streng geschützter Reptilienarten im Maßnahmenbereich den artenschutzrechtlichen Vorgaben in einer für die Antragstellerin zumutbaren Weise genügt werden kann und dass notfalls, nämlich wenn der ökologische Binnenkonflikt zwischen Boden- und Wasserschutz auf der einen und Artenschutz auf der anderen Seite nur so gelöst werden kann, die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht kommt. Die Antragstellerin, die all dem nichts Substantiiertes entgegengehalten hat, verkennt den Umfang ihrer bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortung, wenn sie vom Antragsgegner verlangt, vorab zu ermitteln und schließlich im Einzelnen zu belegen, was ggf. artenschutzrechtlich auf sie zukommt; der Leitgedanke einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung lässt auch hier eine auf vernünftigen Erwägungen des Antragsgegners beruhende Prognose genügen, dass etwaige zu beachtende artenschutzrechtliche Vorgaben weder die Eignung noch die Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahme entfallen lassen. Sollte diese Prognose sich im Nachhinein aufgrund des vorzulegenden artenschutzrechtlichen Gutachtens als unzutreffend erweisen, müsste der Antragsgegner diejenigen rechtlichen Konsequenzen ziehen, die sich hieraus für die angeordnete, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Angriff genommene Rückbaumaßnahme ergeben.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten, die der Antragstellerin aus der Befolgung der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Maßgaben entstehen, hat sich der Senat an der Schätzung des Verwaltungsgerichts orientiert; der entsprechende Betrag war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 15.560

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 12.1.2016

4. Kammer

gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 1060

Hauptpunkte:

bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,

- Beklagter -

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.

aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.

1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).

Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A. vom 1. September 2011 voraus, mit dem ein im Auftrag der Klägerin von der Fa. U. GmbH, W., ausgearbeiteter Sanierungsplan gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG für verbindlich erklärt wurde. Dieser Bescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmung:

„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:

(…)

Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“

Mit Schreiben vom 5. März 2013 forderte das Landratsamt A. die Klägerin auf, ein Fachbüro mit der „Überwachung, Begleitung und Dokumentation“ der Grundwassersanierung zu beauftragen, nachdem die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem bisher beigezogenen Sachverständigen gekündigt hatte.

Unter dem 25. März 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie nunmehr die Fa. I., A., mit der „Probennahme und Dokumentation“ beauftragt habe.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt A. dem Landratsamt A. mit, dass im Hinblick auf die LHKW-Belastung der beiden Betriebsbrunnen weiterhin eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vorhanden sei, welche eine Fortführung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich mache. Eine Grundwassersanierung ohne die Koordination durch ein fachkundiges Büro sei jedoch nicht sinnvoll, praktikabel und zielführend. Es bestehe daher die Notwendigkeit der Betreuung der Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen.

2. Unter dem 26. Mai 2015 erließ das Landratsamt A. daraufhin einen Bescheid, der u. a. folgende Anordnungen enthält:

„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.

2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum 26.06.2015 zu benennen. Die Grundwassersanierung ist durch den beauftragten Sachverständigen bis spätestens 03.07.2015 aufzunehmen und ist regelmäßig durch diesen zu überwachen und zu dokumentieren. Die Gutachten sind bis auf weiteres jeweils halbjährlich dem Landratsamt A. vorzulegen.

3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“

Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.

3. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 änderte das Landratsamt A. Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 wie folgt ab:

„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“

4. Gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 ließ die Klägerin am 25. Juni 2015 Klage erheben, zuletzt gerichtet gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2015, und beantragte:

Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz - vom 26. Mai 2015 (Zeichen: 52.5-...) in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.

5. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom 1. September 2011 in Verbindung mit Nr. 4.5 („Eigenkontrollmaßnahmen“) des Sanierungsplans vom 12. Mai 2011. Die Klägerin sei darüber hinaus in mehreren Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die Fortführung der Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, zu überwachen und zu dokumentieren sei. Dies entspreche auch der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes. Die von der Fa. I., A., vorgenommenen Maßnahmen - Probenahme und Analytik - seien, auch nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, nicht ausreichend. Die Fachkompetenz der Fa. I. werde nicht in Frage gestellt, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen könnten die sachverständige Begleitung, Überwachung und Dokumentation der Sanierung aber nicht ersetzen, zumal die Fa. I. nicht Sachverständiger nach § 18 BBodSchG sei. Da die Fa. I. mit einer Betreuung der Sanierung im vorgenannten Sinne offenbar nicht beauftragt bzw. hierzu offenbar nicht in der Lage sei, habe das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angeordnet. Der von der Klägerin zu beauftragende Sachverständige könne, soweit der Ablauf der Sanierung hierdurch nicht nachteilig beeinflusst werde, ein ortsnahes Labor bzw. eine sonstige Fachfirma mit den Zuarbeiten beauftragen. Die Auswahl, Eignung, Abschätzung der fachlichen Kompetenzen und Zuverlässigkeit dieser Unternehmen sollte aber dem Sachverständigen vorbehalten bleiben, der alleinverantwortlich den Sanierungsverlauf regle. Es sei jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausreichend, wenn der Sachverständige sich nur alle zwölf Monate mit der Sanierung befasse. Vielmehr sei erforderlich, dass dieser die Sanierungsarbeiten fortlaufend begleite und die Anlage vor Ort überwache. Bei der im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlage (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG) handele es sich um ein Schreibversehen, richtige Rechtsgrundlage sei § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG. Der Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 diene lediglich der weiteren Klarstellung der von der Klägerin geforderten Maßnahmen. Soweit die Klägerin auf die Probe 3 vom 22. September 2015 verweise, weise das Landratsamt A. darauf hin, dass es sich hierbei um eine nach Abreinigung genommene Probe handele, bei der normalerweise keine Belastung mit LHKW mehr vorliege. Die genommenen Proben 1 und 2 zeigten eine Belastung mit LHKW an, weshalb weiterhin eine sanierungsbedürftige Belastung in beiden Brunnen bestehe.

6. Mit Beschluss vom 12. August 2015 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 4 S 15.561) ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 12. August 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts A. vom 26. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.

1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).

Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B.v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B.v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris). Unter Berücksichtigung dessen sind die Ausführungen der Klägerin viel zu unsubstantiiert, um einen fortbestehenden Sanierungsbedarf in Frage zu stellen. Insbesondere sind die dem Schriftsatz vom 5. August 2015 als Anlage beigefügten Dokumente in diesem Zusammenhang unbehelflich, da sie ganz überwiegend zeitlich vor der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 30. Dezember 2014 entstanden sind und das Wasserwirtschaftsamt in Kenntnis der bisherigen Sanierungsmaßnahmen weiterhin auf eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Sanierungsbedarf in seinem Schriftsatz vom 5. November 2015 eingeräumt.

1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Mai 2015 finden ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob sich die geforderten Maßnahmen, wie vom Landratsamt angenommen, vollumfänglich auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG stützen lassen. Denn es ist zumindest fraglich, ob es sich bei den Maßnahmen - zumindest teilweise - tatsächlich um Eigenkontrollmaßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, und nicht um Sanierungsmaßnahmen handelt. Im Einzelnen:

Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).

2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.

Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).

3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.

4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.