Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom
Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem er seit 1990 das Altersheim „...“ betreibt. Das 1960 errichtete Altersheim wurde zuvor in der Trägerschaft des Klosters ... betrieben. Das Grundstück des Klägers liegt oberhalb einer nach Norden hin abfallenden Böschung, an die sich Ackerfläche anschließt, im Westen, Süden und Osten befindet sich Wohnbebauung. Im Erdreich des Grundstücks befand sich ein Öltank mit einem Fassungsvermögen von 70 m3, der im Rahmen des Einbaus einer Gasheizung im Altersheim ... im Jahre 1997 stillgelegt wurde.
Am
Im Rahmen dieser Meldung wurde bekannt, dass im betroffenen Bereich bereits 1983 Ölkontaminationen vorgefunden worden waren. Im Zusammenhang mit einer durch einen Landwirt im Herbst 1982 verlegten Drainage traten im Februar 1983 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Ölaustritte im Vorfluter auf. Überprüfungen von Heilzöllagern in umliegenden Haushalten führten zu keinem Ergebnis. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde die Ursache der Ölverseuchung auf dem Grundstück des Altersheimes „...“ vermutet (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 16. Juli 1984, AS 20). Eine Bodengasuntersuchung der Firma ... vom 3. Juli 1984 ergab, dass sich ausgehend vom Altersheim ... eine ca. 30 m breite Kontaminationsfahne mit Richtung auf den ... verfolgen lasse. Seitens der Beigeladenen wurde ölverschmutztes Erdreich abgetragen und Ölsperranlagen eingerichtet. Nachdem im Rahmen einer Besichtigung der Ölsperre seitens des Wasserwirtschaftsamtes im Oktober 1988 nur in geringer Menge Öl festgestellt werden konnte, endete der damalige Verwaltungsvorgang mit durchgeführten Sichtkontrollen bis zum 30. Juni 1989, bei denen keine sichtbaren Ölspuren am Wasseraustritt erkannt werden konnten.
Die Untersuchung der Bodenproben von 2012 seitens der Firma ... bestätigte eine Ölkontamination des Erdreichs im Umfang von 5.800 mg/kg in einer Tiefe von 1,9 bis 2,0 m und 1.300 mg/kg in einer Tiefe von 2,6 bis 2,7 m. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die Firma ... mit der Erkundung des Ölschadens durch Bodenuntersuchungen in Form von Baggerschürfen, die im Februar 2013 auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... durchgeführt wurden. Im Zeitraum vom 20. Februar 2013 bis 2. April 2013 wurden insgesamt 35 Baggerschürfe angelegt und zwei Sondierbohrungen angebracht. 63 Bodenproben wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) untersucht, einige Bodenproben auf leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) analysiert. Durch die Erkundungsmaßnahmen konnte nach dem Untersuchungsergebnis die vertikale und horizontale Ausdehnung des Kontaminationsbereichs auf den untersuchten Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... räumlich eingegrenzt werden. Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... konnte ein großflächiger MKW-Schadensbereich in einer Tiefe von 1 bis 5 m (je nach Höhenniveau) festgestellt werden. Die an den stark belasteten Bodenproben durchgeführte Altersbestimmung ergab Werte zwischen 3,3 und 20 Jahren. Aufgrund der flächenmäßigen Verteilung der Kontamination wurde eine Schadstoffverbreitung durch von Südwest nach Nordost fließendes oberflächennahes Schichtwasser angenommen. Entsprechend der Fließrichtung und der Geländemorphologie war danach die Schadensquelle auf dem Grundstück des Altenheims ... Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erwarten. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen erhärteten somit zunächst den Verdacht, dass die Ölkontaminationen aus dem stillgelegten Öltank des Altersheimes ... stammten.
Der Kläger erklärte sich daraufhin freiwillig dazu bereit, eine Detailerkundung auf dem Grundstück des Altenheims zu beauftragen. Die Untersuchungen der beauftragten Firma ... in Form von drei Sondierbohrungen (S 1, S 2, S 3) bestätigten am nordöstlichen Grundstücksbereich (S 1, S 2) eine entsprechende Untergrundbelastung. Die in 5 m Tiefe reichende Probebohrung S 3 an dem 1997 stillgelegten Heizöltank ergab jedoch keine Belastung, so dass nach Auffassung der Gutachter der Heizöltank als Schadensquelle auszuschließen sei. Auch der an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... sowie ... verlaufende Kanal könne als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.
Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes ... wurden im Mai 2013 auf dem klägerischen Grundstück weitere Erkundungsmaßnahmen in Form von 13 Rammkernsondierungen (RKS 1-13) bis zu einer Tiefe von 6,5 m mit 75 Bodenproben durch die Firma ... durchgeführt. Eine Spezifizierung der MKW-Gehalte im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergab, dass es sich bei der Kontamination um Heizöl oder Dieselkraftstoff handelte, wobei auffällige Benzol- und Naphtalinwerte auch auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen sein könnten. Belastete Bereiche wurden nur an der nordöstlichen Grenze des Grundstückes des Klägers nachgewiesen, die Eintragsstelle konnte indes nicht eingegrenzt werden. An der Westgrenze des Grundstückes und im Bereich des ehemaligen Öltanks ergaben sich keine erhöhten Schadstoffwerte.
Der Beklagte nahm daraufhin mit Bescheiden vom
„Auch wenn die aktuellen Befunde aus den Kernbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4 - vermutlich durch Minderbefunde (Spülbohrverfahren) und/oder variierende Untergrundverhältnisse (Wegsamkeiten) bedingt - geringere MKW-Konzentrationen der ölbelasteten Sandsteinschicht aufweisen als in zum Teil unmittelbar benachbarten Sondierproben der Vorerkundungen (z. B. RKS 10, RKS 11, S 1), spricht dennoch die deutlich erhöhte Schichtmächtigkeit und die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone für eine Herkunft der nach Nordosten in das geplante Baugebiet B 41 reichenden Schadstofffahne aus diesem Bereich des Altersheimgeländes.
Aufgrund des wahrscheinlichen Ausbreitungsmodus der Mineralölkontamination in Phase oder gelöster Form über Schichtwasser entlang der Sandsteinoberfläche, d. h. der Schwerkraft folgend vom höchsten Geländepunkt aus, können die dort vorliegenden Bodenverunreinigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus diesem Bereich herrühren und nicht von anderen, außerhalb des Grundstücks liegenden Bereichen eingetragen worden sein.“
Mit Schreiben vom
Im Zuge der Phase 2 wurden im Auftrag der Beigeladenen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durch die Firma ... im Zeitraum zwischen Februar und März 2015 an fünf Stellen bis zu einer Tiefe von 15 m Grundwassermessstellen errichtet (GWM 1 a bis 5 b). An der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) wiesen Pumpversuche im September 2014 keine gravierenden Auffälligkeiten auf, am 18. Mai 2015 bildete sich nach Durchführung der Pumpprobenahme jedoch eine ca. 11 cm starke Ölphasenschicht auf der Wassersäule, die auch im Mai und Juli 2015 noch immer 8-9 cm betrug.
Die Untersuchungen ergaben eine nordöstliche Strömungsrichtung des Grundwassers, wobei die GWM 3 als Zustrommessstelle und die Messstellengruppe GWM 1a/1b als Abstrommessstelle definiert werden konnte. Die GWM 4 liege zentral innerhalb des Schadensbereichs, die GWM 5 a/b im direkten Abstrom des Hauptgrundwasserstockwerkes, bzgl. des flurnahen Schichtwassers jedoch mehr seitenstromig. Im Schlussbericht der Firma ... vom 28. Juli 2015 ist folgendes ausgeführt:
„Bemerkenswert ist jedoch der Zutritt von dem Grundwasser aufschwimmender Ölphase (Schichtdicke bis zu 11 cm) in GWM 2 gegen Ende der Pumpprobennahme, die sich auch nach mehrwöchiger Überwachung offensichtlich nicht wesentlich verlagert oder abbaut. (…)
Auf Grundlage der Ergebnisse der Detailuntersuchungsphasen 1-2 kann der Ölschaden nunmehr als vertikal und horizontal weitgehend abgegrenzt gelten, auch wenn vereinzelt noch randliche Unschärfen bestehen. Die gesamte Kontaminationsfläche umfasst dabei eine Größe von rund 9000 m². Die Hauptmenge der Ölkontamination mit MKW Konzentrationen in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen liegt dabei auf dem nordöstlichen Teil von Fl.Nr. ... (Grundstück ...) und dem nordöstlich anschließenden Ackergrundstück Fl.Nr. ... (geplantes Baugebiet B 41 der Stadt ...) auf einer Teilfläche von etwa 5000 m². (...)
Die Ölkontaminationen beschränken sich dabei hauptsächlich auf die quartäre Talfüllung bis sandigschluffigen Verwitterungshorizonte des Blasensandsteins und beginnen in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK. Die vertikale Ausbreitung erfolgte dort etwa bis zur OK des unverwitterten Blasensandsteins bzw. stauenden Lehmschichten in ca. 3-5 m unter GOK. (...) Die Mächtigkeit der ölverunreinigten Schicht beträgt somit abgeleitet aus den Bohrergebnissen und dem räumlichen Verteilungsbild < 1 m in den Randzonen und ca. 3-4 m im Schadenszentrum (BK 4, GWM 4a) und kann im Durchschnitt mit ca. 2 m angesetzt werden. Daraus ergibt sich überschlägig ein Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW kontaminierte Bodenzone. (...)
Auch wenn die MKW Mobilität in der ungesättigten bis gesättigten Bodenzone insgesamt als relativ gering eingestuft werden kann, indizieren dennoch die im Grundwasser der GWM 1A und GWM 2 nachgewiesenen BTEX-Spuren (Nebenkontaminant) sowie die Tiefenlage der Bodenbelastungen, dass hier tatsächlich eine Schadstoffverlagerung aus dem Schadensherd bis ins durchlässige Hauptgrundwasserstockwerk stattgefunden hat. Offensichtlich können sogar in lokalen Randbereichen der Ölschadenszone (GWM 2) bei Fehlen eines hydraulischen getrennten, oberen Schichtwasserhorizontes massive Grundwasserverunreinigungen in Form von Ölphase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk gelangen. Aufgrund des gesamten Ölschadensbildes unter Berücksichtigung der MKW-Konzentrationsniveaus, dem räumlichen Ausbreitungsmodus der MKW-Bodenbelastungen über den Stau-/Schichtwasserpfad (in starker Anlehnung an die Topographie und dem Verlauf der Festgesteinsoberfläche des Blasensandsteins) sowie der eindeutig nachgewiesenen Herausbildung eines „Kontaminationssattels“ am Nordostrand des ... Altenheims mit erhöhter Ölschichtmächtigkeit ist die Kontaminationsquelle eindeutig diesen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... zuzuordnen. Eine Herkunft aus anderen (potentiellen) Verdachtsbereichen oder -quellen kann nach der nunmehr vorhandenen Datenlage generell ausgeschlossen werden (...).
Wo in den hangwärtigen Bereichen der Ölschadensfläche stauende Deckschichten über dem Keuperfestgestein und ein eigenständiger flurnaher Schichtwasserhorizont offensichtlich fehlen, kann es aber zu einer plötzlichen Mobilisierung von Mineralöl in fluide Phase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk kommen, wie die Situation in der GWM 2 am Nordwestrand der Ölschadensfläche belegt. (...)
Aufgrund der Tiefenlage der massiven Ölverunreinigungen im gesamten Kontaminationsbereich von mindestens 1,5 m unter GOK und die insgesamt geringe Stoffflüchtigkeit (BTEX nur in insgesamt geringen Konzentrationen vorhanden) ist ein Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Mensch (auch über den Pfad Boden - Bodenluft - Mensch) auszuschließen, solange es nicht durch Bodeneingriffe zu einer flächigen Freilegung und Zugänglichkeit der schädlichen Bodenverunreinigungen für den Menschen kommt. Dagegen ist das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Gewässer/Grundwasser als sehr hoch einzustufen, da aufgrund der massiven MKW-Belastungen als auch durch den noch vorhandenen, großen Schadstoffvorrat im Boden ein hohes Emissionspotenzial sowie in Verbindung mit den geringen GW-Flurabständen, dem relativ durchlässigen Bodenaufbau und der weitgehend fehlenden Flächenversiegelung ein hohes Transmissionspotenzial vorhanden ist. Zudem ist im Schadenszentrum bereits ein sanierungsrelevanter Eintrag mit Ausbreitung der MKW und BTEX (GW-Konzentrationen> Stufe 1 bis > Stufe 2 nach LfW-Merkblatt 3.8/1) bis in das flurnahe Grundwasserstockwerk (Schichtwasserhorizont in den quartären Lockerablagerungen bi Keuper-Verwitterungslehmen) belegt. (...) Wenngleich im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein sogar im Hauptschadensbereich (GWM 4a) aufgrund der hydraulisch weitgehend wirksamen Trennschicht (Grundwasserdeckschicht aus bindigen Quartärschichten oder Keuper-Verwitterungslehmen) keine auffällig erhöhten GW-Schadstoffkonzentrationen an MKW oder BTEX vorliegen, belegen die vereinzelt bis in dieses Niveau reichenden Bodenverunreinigungen durch MKW und die an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase, dass auch das Hauptgrundwasserstockwerk an lokalen Schwächezonen in der Grundwasserdeckschicht betroffen ist.“
Das Gutachten empfiehlt als weiteres Vorgehens eine historische Recherche in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... durch Auswertung der Bauakten insbesondere zum Bau und Betrieb von Tank- und Heizungsanlagen sowie hinsichtlich des Verlaufs von Ackerdränageleitungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ... insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ursache der an GWM 2 angetroffenen, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase. Die an GWM 2 am Rand zum Ölschadensbereich festgestellte, massive Grundwasserverunreinigung durch aufschwimmende Ölphase solle im Sinne einer Gefahrenabwehr und lokal begrenzten GW-Sanierungsmaßnahme beseitigt werden, um das Schadstoffpotential gezielt zu verringern und eine Verfrachtung mit dem Grundwasserstrom zu verhindern. Aufgrund der vermutlich stationären Schadstofffahne und der geringen Reichweite der Grundwasserbelastungen wird seitens des Gutachters kein Handlungsbedarf im Hinblick auf Sofortmaßnahmen zum Wirkungspfad Boden - Grundwasser/Boden - Mensch gesehen. Aus Vorsorgegründen solle mittelfristig eine umfassende Sanierung in Form einer Dekontamination bzw. Beseitigung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch bis zur Untergrenze der Ölbelastungen durchgeführt werden (überschlägige Sanierungskosten in Höhe von 1,1 Millionen €).
Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Schreiben vom 31 August 2015 zum Schlussbericht der ... GmbH dahingehend Stellung, dass durch die umfassenden Boden und Grundwasseruntersuchungen der Ölschaden als vertikal und horizontal ausreichend abgegrenzt angesehen werden könne. Aufgrund des aufgezeigten Ölschadensbildes könne nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege. Der Schadstoffeintrag (als Diesel- oder Heizöl definiert) sei hauptsächlich in den oberflächennahen Schichtwasserhorizonten im Lockergestein aber auch lokal im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein Gesteins (Ölphase in GWM 2) aufzufinden. Das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sei aufgrund der hohen Schadstoffbelastung sowie eines hohen Emissionspotenzials in Verbindung mit geringen Grundwasserflurabständen als sehr hoch einzustufen. Der Sanierungsvorschlag, die aufschwimmende Ölphase bei der GWM 2 restlos abzupumpen, wird seitens des Wasserwirtschaftsamtes als zielführend und notwendig erachtet. Dagegen sei von der vorgeschlagenen Überwachung des abgegrenzten Ölschadenbereichs (Grundwassermonitoring) kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Schaden im Boden sei hinreichend abgegrenzt. Das Schadstoffpotential der ungesättigten Zone, das weiterhin das Grundwasser verunreinigen werde, sei erheblich. Um eine weitere und andauernde Kontamination des Grundwassers zu verhindern, sei aus fachlicher Sicht kurzfristig eine Hot-Spot-Sanierung oder Sicherung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch im Bereich der zugänglichen Bereiche erforderlich. Nicht zugängliche Bereiche ..., Fl.Nr. ...) könnten mittels Dränagen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Kontamination kurzfristig gesichert werden. Ein Sanierungskonzept sei für eine kurzfristige und dauerhafte Lösung zu erarbeiten.
Eine Auswertung der Bauakten des klägerischen Grundstücks durch den Beklagten ergab keine weiteren Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung der Ergebnislosigkeit der historischen Recherchen um das Jahr 1983 (Begehung umliegender Heizöllagerstätten, Nachforschungen) und der Ergebnislosigkeit der aktuellen Nachforschungen seitens des Landratsamtes ..., der Beigeladenen und der Polizei entschied der Beklagte in fachlicher Übereinstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, dass von weiteren historischen Recherchen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom
In der fachlichen Bewertung der Firma ...
„Einen Sonderfall stellt die GWM 2 dar. Die Ursache der im Mai 2015 nach lediglich 35-minütigem Abpumpen der Messstelle festgestellten aufschwimmenden Ölphase ist völlig unklar. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen 1. Grundwasserstockwerk (Schicht-/Stauwasser an GWM 2 nicht vorhanden) ist es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. der von hier aus nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden kann. (...)
Davon unabhängig stellt sich nach wie vor die Frage der Belastungsursache. Auch die bis dato vorliegenden Grundwasserwerte können in keinster Weise belegen, dass die Belastungen vom Altenheimareal herrühren. Zwar wurden in der sogenannten Zustrommessstelle GWM 3 keine Belastungen ermittelt, dies ist aus unserer Sicht jedoch in keinster Weise ein belastbarer Beleg dafür, dass der gesamte Zustrombereich zum Schadensareal tatsächlich vollständig belastungsfrei ist. Mit dem ausgeführten Pumpversuch an der Messstelle in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich um eine einzelne Messstelle handelt, kann in keinster Weise der gesamte potentielle Zustrombereich (grob überschlägig auf einer Breite von ca. 100 m) erfasst werden. (...) Grundsätzlich ist es daher erforderlich bzw. sinnvoll, aufgrund der o. G. Datenunschärfe weitere Grundwassermessstellen zu errichten (vor allem auch im Zustrombereich).“
Mit Schreiben vom
Der Beklagte führte eine Verkehrswertermittlung des klägerischen Grundstückes durch, die einen Wert im fiktiv unbelasteten Zustand von 3.500.000 Euro ergab.
Mit Bescheid vom
Die auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG erlassene Anordnung zur Beauftragung und Durchführung von Sanierungsuntersuchungen entsprechend dem in § 6 Abs. 1 BBodSchV, Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV unter Vorgabe von Sanierungszielwerten von 1.000 µg/l MKW und 100µg/l BTEX für das Grundwasser und 1.000 mg/kg MKW und 100 mg/kg BTEX für den Boden wurde damit begründet, dass die bereits durchgeführten Erkundungsmaßnahmen ein ungewöhnliches Ausmaß des Schadensfalls belegten (50.000 l Mineralölkontamination auf einer Fläche von 9000 m² über 6 Grundstücke hinweg). Die jüngsten Untersuchungen hätten gezeigt, dass das im Boden gebundene Öl auch bereits ins anstehende Grundwasserstockwerk vorgedrungen sei (Ölphase in GWM 2 mit einer Schichtstärke von 11 cm). Das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser sei aufgrund der Standortbedingungen und der Schadstoffmenge als sehr hoch einzustufen. Aufgrund der Ausbreitung und der Menge der Schadstoffe ergebe sich in besonderem Maße eine Gefährdung der Allgemeininteressen an der Sicherung der Bodenfunktionen und der Reinhaltung des Grundwassers und somit eine Notwendigkeit für die Sanierung des Gesamtschadens. Eine vorläufig weitere Überwachung des hinreichend abgegrenzten Schadens verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
Das Eingriffsermessen sei insoweit stark reduziert, als die bekannten Kontaminationen äußerst weiträumig und offenbar einer Mobilisierung ins Grundwasser zugänglich seien. Das Grundwasser sei bereits in erheblichem Umfang verunreinigt und ströme derzeit mitsamt den Schadstoffen ungehindert weiter ab. Ziel der Anordnung sei es, die vorhandene Ölphase in der GWM 2 möglichst zeitnah im notwendigen Umfang zu neutralisieren, sowie eine ausreichende Datengrundlage und konkrete Handlungsempfehlung für die im Sinne des Boden- und Grundwasserschutzes weiter erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Gesamtschaden zu schaffen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Zielwerte und vorläufigen Zielwerte für Sanierung und Sanierungsuntersuchung seien jeweils zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls entwickelt worden. Die angesetzten Werte seien vergleichsweise moderat und stellten das vorliegend fachlich erforderliche Mindestmaß dar. Die finanziellen Interessen des Klägers müssten angesichts dieser Gefährdungslage hinter dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung sowie den Allgemeininteressen am Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen und an der Reinhaltung des Grundwassers zurückstehen.
Der Kläger sei als Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks in der Pflicht. Die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers knüpfe an die von der Sache ausgehende Gefahr an, auch wenn die Reichweite der zutreffenden Maßnahmen sich nicht auf diese selbst beschränke, sondern sich nach der Erforderlichkeit bestimme. Der Kläger könne als Zustandsstörer für die betroffenen Grundstücke herangezogen werden, da fachlich festgestellt worden sei, dass der ursprüngliche Eintragsort unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation sowie der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen zweifelsfrei auf dem Grundstück des Klägers liege und von dort aus sich die Schadstofffahne ausbreite. Gleichwohl sei bei der Inanspruchnahme die Rechtsprechung zur Haftungshöhe des Zustandsstörers zu berücksichtigen.
Das vom Kläger vorgebrachte Argument der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit trage insofern nicht, als hinsichtlich der GWM 2 eine Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin vorliege und die Sanierungsuntersuchung aus fachlichen Wertungen anhand der bisherigen Erkenntnisse bestehe und keine Einwirkungsmöglichkeit für fremde Grundstücke erfordere. Dass etwaige erforderliche Betretungs- und Durchführungsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorlägen, stehe einer Beauftragung in keiner Weise entgegen.
Wenngleich im bisherigen Verfahrensablauf keine förmliche historische Erkundung durchgeführt worden sei, sei diese im vorliegenden Fall entbehrlich, da durch eine historische Erkundung keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Bereits 1983 seien weitgehende Recherchen inklusive der Begehung umliegender Heizöllagerstätten erfolgt, die ohne Ergebnis geblieben seien. Seit Wiederaufnahme des Verfahrens seien erneut umfangreiche Nachforschungen angestellt worden, insbesondere Sichtung von Archivunterlagen sowie Personen und Zeitzeugenbefragungen, die jedoch wiederum keine Hinweise auf ein verursachendes Ereignis oder sonstige Erkenntnisse zur Verursachung der Schadstoffeinträge erbracht hätten. Da nunmehr die Eintragstelle auf dem Grundstück des Klägers fachlich feststehe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Schadensereignis innerhalb dieses örtlich sehr begrenzten Bereichs noch zu ermitteln wäre. Bei den bisherigen Erkundungen seien auch bestehende Linienelemente wie z. B. Kanäle in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen worden.
Der Rückschluss auf verschiedene Schadensquellen aufgrund der Altersbestimmungen sei wegen der Fehleranfälligkeit des Verfahrens nicht haltbar. Eine Herkunft aus anderen potentiellen Verdachtsbereichen sei aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen fachlich ausgeschlossen worden. Der Schadensbereich sei mittlerweile horizontal und vertikal ausreichend eingegrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht vorrangig ein Handlungsstörer heranzuziehen, da das Bodenschutzrecht keine Rangfolge möglicher Verpflichteter kenne, sondern sich am Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr orientiere. Die Inanspruchnahme des Klägers entspreche dem Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Der Kläger sei als Eigentümer des die Kontamination verursachenden Grundstücks für die Gesamtfläche haftbar. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers liege nach Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstückes abzüglich Grundschulden und bereits erbrachter Aufwendungen in Höhe von 1.741.431 € nicht vor.
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird auf das nachgewiesene, erhebliche Gefährdungspotenzial verwiesen. Die Gefährdungssituation verstärke sich durch vorliegend außergewöhnlich weiträumige Ausbreitung und die enorm hohe Menge an Schadstoffen, was insbesondere auch durch die 11 cm starke aufschwimmende Ölphase an der GWM 2 eindrucksvoll verdeutlicht werde. Die Ölphase wirke bereits jetzt schädigend auf den Zustand des Grundwassers ein, so dass im Interesse des Umweltschutzes auch unter Berücksichtigung des Alters der Verunreinigungen umgehend entgegengewirkt werden müsse.
Die Androhung der Zwangsgelder wird auf Art. 29, 30,31 und 36 VwZVG gestützt.
Gegen den an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei nicht der richtige Adressat. Er habe die gegenständliche „Altlast“ nicht verursacht und sei nicht Gesamtrechtsnachfolger des vorherigen Grundstückseigentümers. Ob der Kläger Zustandsstörer sei, stehe noch nicht fest. Soweit Schadstoffe durch den Grundwasseranstrom unter die Grundstückssäule getragen würden, erfolge die Grundwasserkontamination damit horizontal, nicht vertikal unter Inanspruchnahme des Grundstückspfades, so dass eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers ausscheide (unter Verweis auf Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG, Rn. 27). Es sei noch nicht geklärt, wie es zu dem Schaden auf dem Grundstück des Klägers gekommen sei, und es sei nicht nachgewiesen, dass der Schaden dort verursacht worden sei. Selbst wenn der Kläger Zustandsstörer sein sollte, hafte er nicht für „Altlasten“ auf Nachbargrundstücken. Anknüpfungspunkt für die Haftung als Zustandsstörer sei das Grundstückseigentum; die Haftung reiche daher nur so weit, wie das Eigentum selbst reiche (unter Verweis auf Dombert a. a. O. und BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99
Die an der GWM 2 festgestellte Ölphase könne nicht mit dem gegenständlichen Ölschaden im Zusammenhang stehen. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen Grundwasserstockwerk sei es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. von der hier nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden könne. Der gegenständliche Ölschaden sei etwa 30 Jahre alt. Bei einem Schaden dieses Alters gebe es regelmäßig keine Phase mehr; eine Phase bedeute, dass das Öl obenauf schwimme. Mit zunehmenden Alter und Dauer vermische sich aber das Öl mit dem Wasser. Ein direkter Zusammenhang dem von Genesis angenommenen Schadensherd auf dem Altenheimgelände mit der Verunreinigung an der GWM 2 sei nicht erkennbar; dafür spreche auch, dass der Grundwasserstand an GWM 2 ca. 1,3 m höher sei, als an GWM 4a, die nicht belastet sei. Hinzu komme, dass weder die tiefe Messstelle GWM 1a noch die flache Messstelle GWM 1b im Grundwasserabstrom des Schadens MKW-Belastungen aufweise, woraus in der Gesamtbetrachtung bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser nach Auffassung des Sachverständigenbüros ...GmbH eine deutliche Relativierung des Gefährdungspotenzials anzunehmen sei. Eine akute Gefährdung ausgehend von dem Grundstück des Klägers sei derzeit nicht erkennbar, zumal im ...teich in den letzten Jahren keine sichtbaren MKW-Verunreinigungen mehr aufgetreten seien. Da mithin keinesfalls feststehe, dass Ursache für die Belastung an GWM 2 der gegenständliche Ölschaden sei, würde der Kläger für diese Belastung selbst dann nicht haften, wenn man ihn als Zustandsstörer auch für Belastungen auf dem Nachbargrundstück heranziehen könnte.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung lägen nicht vor. Die Durchführung einer Sanierung und damit auch einer entsprechenden Untersuchung sei erst dann angezeigt, wenn die Ursache des Schadens eindeutig feststehe. Die Vorgehensweise des Beklagten erstaune zum einen unter Berücksichtigung der Einstellung der Schadensüberwachung in den achtziger Jahren und zum anderen, da eine historische Erkundung im Rahmen der Amtsermittlung nicht durchgeführt worden sei. Die historische Erkundung gehöre gemäß Nr. 4.1.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz und Altlastenrechts in Bayern im Rahmen der Amtsermittlung zu den Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass bestehende Linienelemente, wie zum Beispiel Kanäle, mit in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen wurden. Die Einbeziehung so genannter Linienelemente sei von großer Bedeutung, weil in diesem Bereich regelmäßig der natürliche Boden entfernt und das Rohr auf Sand gebettet werde, auf dem sich Öl jedoch weitaus besser ausbreiten könne als im gewachsenen Boden. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensherd in einem örtlich sehr begrenzten Bereich liegen müsse. Vielmehr könne sich ein Schaden, insbesondere ein alter Schaden, durchaus weiträumig ausbreiten. Zumindest zu dem Grundstück des Klägers sowie den Grundstücken Fl.Nr. ..., ... und ... sowie ... und ... hätte eine historische Erkundung durchgeführt werden müssen. So sei allgemein bekannt, dass auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... ein Kohlen-/Mineralölhandel vorhanden gewesen sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... werde industriell genutzt. Eine historische Erkundung hinsichtlich der umliegenden Grundstücke daher zwingend geboten, bislang jedoch nicht erfolgt. Auch seien Bohrungen und Probeentnahmen auf anliegenden Grundstücken nicht durchgeführt worden.
Entgegen der Auffassung von Genesis GmbH sei der Schadensbereich gerade nicht horizontal und vertikal abgegrenzt. Die Sondierbohrung BS12 liege außerhalb des Grundstücks des Klägers und südöstlich des von ... angenommenen Entstehungsortes im Bereich der Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4. Der hellrot gekennzeichnete Bereich mit MKW-Belastungen ≥ 3000 mg/Kilogramm habe eine schlauchartige Ausdehnung. In der südöstlichen Verlängerung dieser schlauchartigen Ausbreitung gebe es keine weiteren Probeentnahmestellen und damit auch keine weiteren Analyseergebnisse mehr. Das südöstliche Gelände aber liege höher, so dass das oberflächennahe Schicht-/Stau- und Grundwasser von dort abfließe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schadstoffzutritt von weiter „oberhalb“ in südöstlicher Richtung erfolgte.
Der stillgelegte Heizöltank auf dem Grundstück des Klägers scheide als Schadensquelle aus. Die am Ort des Öltankes aufgefundenen Belastungen in 10,05 m unter GOK sprächen gegen das von Genesis angenommene Schadenszentrum an der Südwestgrenze des Baugebietes bzw. der Nordwestgrenze des Grundstücks des Klägers. Da der Bereich des ehemaligen Öltankes höher als das behauptete Schadenszentrum und mindestens 25 m entfernt im Grundwasserabstrom liege, hätte das Grundwasser mindestens 25 m zurückströmen müssen, um die Belastung am Öltank in einer Höhe von 411 m üNN verursachen zu können. Dies sei nicht plausibel.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom
den Bescheid des Beklagten vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Bescheides sei nur die Sanierung der GWM 2 und die Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung. Über eine tatsächliche Sanierung des Gesamtschadens könne erst nach Vorliegen der Sanierungsuntersuchung abschließend entschieden werden. Der Kläger sei auch weiterhin der richtige Adressat der getroffenen Verpflichtungen, zumal er Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei, auf dem sich die Kontaminationsquelle befinde und von dem aus sich die Schadstofffahne auf weitere Grundstücke erstrecke. Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Beigeladene zum Verfahren notwendig beigeladen.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 wie folgt Stellung genommen: Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91) gäben für die Frage der Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers für eine abdriftende Schadstofffahne nichts her. Mit der weitgehenden Verpflichtung des Zustandsstörers, die lediglich bei Unkenntnis über die Verursachung auf den Verkehrswert nach Sanierung beschränkt sei, lasse sich eine Beschränkung der Haftung auf das eigene Grundstück nicht vereinen. Aufgrund der Kenntnisse der Bodengasmessung von 1984 bestehe möglicherweise die Haftung des Zustandsstörers über den Verkehrswert nach Sanierung hinaus. Die Beschränkung der Zustandsstörerhaftung auf das Grundwasser unterhalb des eigenen Grundstücks lasse sich nur mit der Sachherrschaft als Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung begründen. Eine solche Beschränkung enthalte die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur hafte ein Grundstückseigentümer für eine abdriftende Schadstofffahne. Der Grundstückseigentümer sei lediglich für eine ausschließlich vom Zustand eines fließenden Grundwassers ausgehende Verunreinigung nicht verantwortlich. Die Entlassung eines Eigentümers aus der Verantwortlichkeit mit dem endgültigen Schadensaustrag aus seinem Grundstück erscheine auch nicht sachgerecht, weil dieser Zeitpunkt weitgehend vom Zufall abhänge und allein der Zeitablauf kein maßgebendes Kriterium für die Verantwortlichkeit sein könne. Die Beigeladene verweist auf das besondere Gewicht sachverständiger Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes und das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr.
Auf Nachfrage des Gerichtes führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 21. Januar 2016 aus, aufgrund der räumlichen Lage und der Konzentrationsverteilung sei zu folgern, dass der Eintrag auf dem klägerischen Grundstück im Bereich der nordöstlichen Gebäudegrenze stattgefunden haben müsse. Ausschlaggebend für die räumliche Verteilung in der ungesättigten Zone seien natürliche (vor allem Klüfte, Schichtfugen, Sandsteinlagen mit höheren Durchlässigkeiten) und gegebenenfalls auch künstlich geschaffene Wegsamkeiten (Leitungstrassen), wobei inhomogene Untergrundverhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Messstelle GWM 2 liege am Rande der Ölkontamination. Aufgrund der Inhomogenität des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines Stauhorizontes, der bei GWM 4 den belasteten Schichtwasserkörper nach unten hin abdichte, sei es durchaus vorstellbar und naheliegend, dass nahe der Messstelle der Ölschaden bereits lokal dem Grundwasser aufsitze. Es sei unwahrscheinlich, dass das festgestellte Öl über den Grundwasserpfad herangezogen worden sei. Aus fachlicher Sicht sei es zutreffend, dass die Grundwasserverhältnisse im Anstrom nicht vollständig und absolut durch die GWM 3 überprüfbar seien. Aufgrund der Bepumpung repräsentierten die Wasserproben die Belastungssituation in einem breiteren Anstrombereich. Eine 100-prozentige Erfassung der Grundwassersituation sei nicht möglich. Auch liege noch keine flächenhafte Grundwasserbelastung vor. Die vorliegenden Ergebnisse seien daher ausreichend, um die Zustromsituation im Hinblick auf eine potentielle Bodensanierung beurteilen zu können.
Der Kläger trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum einer möglichen Verursachung durch die Firma ... (...) südöstlich des klägerischen Grundstückes nicht nachgegangen werde. Offenbar sei sowohl beim Wasserwirtschaftsamt als auch beim Landratsamt eine Kenntnis hinsichtlich einer schädlichen Bodenbelastung auf dem Grundstück der Firma ... vorhanden.
Die Firma ... führt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 aus, eine Ausbreitung des Schadens erfolge zwar über das Schichtwasser, eine Ausbreitung vom Kontaminationssattel bis zur GWM 2 sei jedoch nur über den Wasserpfad möglich. Die Messstelle liege eindeutig außerhalb des Schadensbereiches. Eine Verunreinigung des Grundwassers an GWM 2 aus dem Schadensareal widerspräche auch den Grundwasserfließverhältnissen. Die an GWM 2 aufgetretene Ölphase müsse eine andere Ursache haben und sei nicht mit dem klägerischen Grundstück in Verbindung zu bringen.
Die Firma ... GmbH führt mit Schriftsatz vom 24.3.2016 ergänzend aus, an der GWM 3 sei kein längerer Pumpversuch zum Nachweis des Einzugsgebietes der Messstelle ausgeführt worden. Die Aussage, dass das Grundstück der Firma ... als Schadensursache ausscheide, sei nicht belastbar. Im vermuteten direkten Abstrom der Firma ... unterhalb der Straße ... befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kanaltrasse, die entsprechend des Straßenverlaufes linear vom Areal der Firma ... auf den großflächigen Schadensbereich mit Schwerpunkt nördlich bzw. nordöstlich des Altenheimgebäudes zulaufe. Die Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes, dass auch in den sonstigen Wohnbereichen außerhalb von GWM 3 keine Ölbelastung auf das Gelände zuströme, sei mangels entsprechend ausgebauter Grundwassermessstellen nicht belastbar.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2016 ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Schadensbereich sei hinreichend eingegrenzt, weitere Messstellen seien nicht erforderlich. Altersbestimmungen seien nicht standardisiert und könnten allenfalls nur als grobe Orientierung herangezogen werden. Eine Verursachung seitens des Grundstückes der Firma ... könne aufgrund der Fließrichtung entsprechend des Grundwassergleichenplanes ausgeschlossen werden. Ein Schadstoffeintrag über das Kanalsystem sei geprüft worden, Auffälligkeiten hätten sich dabei nicht ergeben. Aufgrund der räumlichen Verteilung des Schadens sei zu folgern, dass die Ursache auf dem klägerischen Grundstück liege, wobei nicht mehr geklärt werden könne, ob es sich um eine einmalige, länger andauernde oder mehrfache Schadenseinbringung an jedenfalls gleicher Stelle handelte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2016 und die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2016 verwiesen.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. April 2016 unter Vorlage einer Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, andere Schadenseintritte als über das klägerische Grundstück wie z. B. aus südlicher Richtung oder über das Kanalsystem seien aufgrund der Topographie und des Schadensbildes auszuschließen. Auf die weiteren Einzelheiten und auf die ergänzende Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. April 2016 mit gleichzeitiger Stellungnahme der Firma ... GmbH, die erneut auf eine mögliche Ausbreitung über die linear auf den Schadensbereich zulaufende Kanaltrasse ... Weg hinweist, wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat die Klägerbevollmächtigte einen Messbericht der Firma ... vorgelegt, wonach aufgrund einer chemischen Analyse einer Ölprobe aus der GWM 2 und von Wasser aus der GWM 4b sich ergebe, dass bei der Ölphase aus GWM 2 neuwertiger Diesel/Heizöl vorliege, während die MKW-Belastung im Wasser aus GWM 4b ein stark abgebautes Mitteldestillat sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs und der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 wird auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Kläger zu Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36), zul. geändert durch G v. 12.5.2015, (GVBl. S. 82) i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zul. geändert durch G. v. 31.8.2015 (BGBl S. 1474) zur Beauftragung und Durchführung einer Sanierungsuntersuchung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554) und Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV verpflichtet (vgl. 1.). Auch die angefochtene Anordnung zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 nach näheren Maßgaben gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. 2.). Die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 und 15.000 Euro weist keine Rechtsfehler auf (vgl. 3.).
1.
Die mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger angeordnete Beauftragung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung unter Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ..., ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG kann die zuständige Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sieht vor, dass die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen soll, der insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erlassene Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) trifft in § 6 BBodSchV und Anhang 3 zur BBodSchV nähere Maßgaben für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV ist insbesondere zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden sind vorliegend gegeben. Auf den betroffenen Grundstücken liegen schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG vor, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit i. S. v. § 13 Abs. 1 BBodSchG ausgehen (vgl. 1.1). Das ausgeübte Entschließungsermessen der Behörde, von der Gefährdungsabschätzung zur Sanierung überzugehen und Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG anzuordnen, ist nicht zu beanstanden (vgl. 1.2), da nach Überzeugung des Gerichts die schädlichen Bodenveränderungen sowohl vertikal als auch horizontal als hinreichend eingegrenzt anzusehen sind und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. ...der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).Das Absehen der Behörde von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden (vgl. 1.2.2).
Der Kläger kann als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, als nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteter zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden in Anspruch genommen werden (vgl. 1.3). Die Störerauswahl ist unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden; auch wird die Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung eingehalten (vgl. 1.4). Ermessensfehler hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen gemäß § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich als verhältnismäßig (vgl. 1.5).
1.1
Die im Rahmen der Detailuntersuchungen festgestellten Ölkontaminationen auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ... stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG dar, von denen in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zu fordernde Komplexität der Sanierung ist aufgrund der zwischen den Beteiligten und den Fachbehörden erforderlichen abgestimmten Vorgehensweise vorliegend gegeben.
Das Bayerische Bodenschutzgesetz macht von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 BBodSchG Gebrauch, die Erfassung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen zu regeln und der zuständigen Behörde die Befugnis einzuräumen, bei gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Durchführung bestimmter sanierungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen zu verlangen. Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG sind Sanierungsuntersuchungen auf komplexe Altlastenfälle ausgerichtet. Soweit das Landesrecht Sanierungsuntersuchungen auch auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt, verlangt Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG in ähnlicher Weise wie bei Altlasten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ein besonderes Gefahrenmaß bzw. eine besondere Erheblichkeit der schädlichen Bodenveränderungen.
Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG erfordert das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Von den schädlichen Bodenveränderungen, die die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung rechtfertigen, müssen mithin besonders gravierende Auswirkungen auf den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu befürchten sein. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Dabei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zul. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 -, Rn. 13, juris).
Auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ..., liegt nach den Erkenntnissen der bislang durchgeführten Untersuchungen eine Kontaminationsfläche von rund 9000 m² vor, wobei die Hauptmenge der ca. 50.000 l umfassenden Ölkontamination in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone auf einer Teilfläche von etwa 5000 m² (FlNr. ... und ... der Gemarkung ...) mit einer Schichtmächtigkeit von 3-4 m im Schadenszentrum in einer Tiefe von ca. 3-5 m unter GOK, in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ... und ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK liegt und MKW-Konzentrationen von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen aufweist. Die vorgefundenen Ölkontaminationen stellen stoffliche Einträge in den Boden dar, die allein aufgrund der stofflichen Eigenschaften von Heizöl/Diesel, insbesondere aber in dem vorgefundenen Ausmaß die natürlichen und nutzungsrelevanten Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG in besonders gefährdender Weise beeinträchtigen. Das sich überschlägig ergebende Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW-kontaminierte Bodenzone weist eine solche Massivität und Großflächigkeit auf, dass von schädlichen Bodenveränderungen mit besonderem Gefahrenmaß i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG auszugehen ist. Auch in Anbetracht des möglicherweise hohen Alters des Schadens lassen die gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Gefahr einer weiteren Ausbreitung und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung besorgen.
Dass die schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes verursacht wurden, steht dem Anwendungsregime des Bundesbodenschutzgesetzes nicht entgegen. Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden. Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Gesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336, Rn. 15).
Bei schädlichen Veränderungen, die einen besonderen Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen beteiligten Behörden erfordern oder eine besondere Schadensneigung, ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, liegt die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderliche Komplexität vor, die sanierungsvorbereitende Sanierungsuntersuchungen rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der räumlichen Erstreckung des Schadens auf mehrere Grundstücke sowie der Tatsache, dass neben den vorgefundenen Bodenverunreinigungen auch Sanierungen im Grundwasserbereich erforderlich sind, der notwendige Abstimmungsbedarf zwischen den Beteiligten und somit die zu fordernde Komplexität einer Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen.
1.2
Die Ermessensentscheidung der Behörde (Entschließungsermessen), von der Amtsermittlung nebst historischen Recherchen, der Gefährdungsabschätzung zur Sanierungsplanung überzugehen, ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden.
Das festgestellte Gefahrenausmaß rechtfertigt vorliegend die Annahme eines höchstwahrscheinlichen Sanierungsbedarfs und die Anordnung von dementsprechenden, vorbereitenden Sanierungsuntersuchungen.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Behörde aufgrund der gesetzlichen Formulierung „soll“ aufgrund des eingeschränkten, gebundenen Ermessens im Regelfall verpflichtet, von den Instrumenten der Sanierungsuntersuchung Gebrauch zu machen (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 13 Rn. 8). Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen erfordert ein hinreichendes Konkretisierungsmaß hinsichtlich Schadensausmaßes und Schadensverursachung, mithin vorausgehende Ermittlungen nach den nach § 4 Abs. 3, 4, 5 oder 6 BBodSchG möglichen Sanierungsverpflichteten. Anordnungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG setzen voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung aufgrund von Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung bereits feststeht (BayVGH, B. v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 8;
Während der Zweck der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung darin besteht, festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat und ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dient die Sanierungsuntersuchung dazu, Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, auf welche Weise die aufgrund der Altlast bestehende Gefahr abgewendet werden soll (vgl. BT-Dr 13/6701, S. 24, 40). Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG und des Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG vorgeschaltet sein können, einerseits und den sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde (vgl. zur Abgrenzung zwischen Gefahrenabschätzung und Sanierungsuntersuchung VGH BW, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605; BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582). Im Falle eines Anfangsverdachts erfolgen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG von Amts wegen und noch ohne Einbeziehung eines Verantwortlichen. Bei zunehmender Konkretisierung und hinreichenden Verdachtsmomenten können nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Detailuntersuchungen gem. § 3 Abs. 4 BBodSchV gegenüber den Pflichtigen nach § 4 BBodSchG angeordnet werden. Während Detailuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV im Rahmen der Gefährdungsabschätzung der Erforschung des Ist-Zustandes und dessen Sanierungsbedarfs dienen und der Sanierungsuntersuchung zeitlich und systematisch vorangehen, zielt die Sanierungsuntersuchung basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsabschätzung auf die Feststellung, welche Sanierungsmaßnahmen überhaupt und wie diese im Einzelnen durchgeführt werden sollen (§ 6 Abs. 1 BBodSchV).
Die Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass eine relevante Gefahr besteht, diese hinsichtlich Ursache und Ausmaß hinreichend konkretisiert ist, und eine Sanierung höchstwahrscheinlich durchzuführen sein wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund der Ergebnisse der Detailuntersuchungen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung und einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001, a. a. O.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht - KrW-/Abf- u. BodSchR - Kommentar, § 13 BBodSchG, Rdnr. 55).
Das Erfordernis des abgestimmten und gestuften Planungsprozesses zur Sanierung kann sich auf die Abstimmung der einzelnen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG untereinander sowie auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten beziehen. Es ist etwa dann gegeben, wenn auf einer größeren Sanierungsfläche sowohl Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchgeführt werden müssen, und diese dergestalt aufeinander bezogen sind, dass sich nach den Erkenntnissen beim Voranschreiten der einzelnen Maßnahmenart die Intensität und der Umfang der anderen Maßnahmen richten. Schon die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Typen von Maßnahmen auf einer sanierungsbedürftigen Fläche führt zu einem gesteigerten Koordinierungsbedarf. Einer näheren Abstimmung bedarf es in besonderem Maße dann, wenn eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen erforderlich ist, um den Sanierungserfolg zu gewährleisten. Allein die Verschiedenheit mehrerer Sanierungspflichtigen genügt nicht, um ein qualifiziertes Planungsbedürfnis annehmen zu können (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, Rn. 74, juris).
Ein qualifiziertes Planungsbedürfnis für die Sanierung ergibt sich vorliegend aus der großflächigen Ausdehnung der Kontamination, der aufgrund unterschiedlicher Bebauungssituation und topographischer bzw. geologischer Besonderheiten der betroffenen Grundstücke möglicherweise unterschiedlichen Vorgehensweise sowie vor allem aus der Massivität des Schadens und dem daraus folgenden Gefährdungspotential für das Grundwasser.
§ 13 Abs. 1 BBodSchG verlangt indes nicht, dass alle mit einer schädlichen Bodenveränderung zusammenhängenden Umstände lückenlos aufgeklärt sein müssten, ehe eine Sanierungsuntersuchung gefordert werden kann. Das Maß der notwendigen Ermittlungen kann sogar davon abhängen, welches Sanierungsverfahren gewählt wird; insoweit bestehen gewisse Wahlmöglichkeiten für den Sanierungspflichtigen und damit zugleich unvermeidbare Überschneidungen zwischen §§ 9 und 13 BBodSchG (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).
Im vorliegenden Fall wurden sowohl über eine Erstbewertung als auch über Detailuntersuchungen hinaus bereits umfangreiche Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadens veranlasst. Seit 2012 waren verschiedene sachverständige Fachfirmen unter fachlicher Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt im Auftrag der Beigeladenen, des Klägers oder des Wasserwirtschaftsamtes mit vielfachen Bodenaufschlüssen und Analysen befasst. Das Gericht ist nach Bewertung der sachverständigen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, dessen Aussagen als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 19;
Die Behörde durfte im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Verursachung absehen (vgl. 1.2.2).
1.2.1
Der vorgefundene Schaden ist unter Berücksichtigung der bislang erfolgten Untersuchungen, insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten massiven Schadensausmaßes als hinreichend vertikal und horizontal eingegrenzt anzusehen. Unter Berücksichtigung des bereits bestehenden hohen Schadensausmaßes und des weiter drohenden Schadens insbesondere für die Gewässer ist eine weitere Gewissheit und Verifizierung des Schadensausmaßes für den Übergang von der Gefährdungsabschätzung in die Gefahrenabwehr und Sanierung nicht zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer ist die Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen. Abweichende Kausalverläufe lassen sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Das Gericht ist nach den Stellungnahmen der Sachverständigen sowie des Wasserwirtschaftsamtes und aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Schadensbildes von einer gravitativen Ausbreitung der Bodenkontamination in der ungesättigten Zone auszugehen ist. Die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone, die mit einem obersten Niveau von 412,5 m ü.NN. der ölverunreinigten Bodenschichten in Kombination von erhöhten Mächtigkeiten von ca. 3-4 m am Nordostrand des Gebäudekomplexes auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt, begründet die Annahme eines „Kontaminationssattels“, wonach der Schadenseintrag auf dem klägerischen Grundstück erfolgt sein muss. Diese Schlussfolgerung wurde aus den Untersuchungsergebnissen der Kern- und Sondierungsbohrungen BK 1 bis BK 8 sowie BS 7 bis BS 12 der Detailuntersuchungen Phase 1a und 1b seitens der damit beauftragten Fachfirma ...in ihrem Zwischenbericht vom 23. April 2014 gezogen (vgl. S. 22 des Zwischenberichts vom 23.4.2014). Auch nach der fachlichen Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt kann aufgrund des Ölschadensbildes nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des klägerischen Grundstücks liegt (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.8.2015, AS 473). Dabei aufgefundene verminderte Konzentrationen der Schadstoffe lassen sich nach den fachlichen Äußerungen des Sachverständigen der ... GmbH zum einen auf das bei den Kernbohrungen verwendete Spülbohrverfahren, zum anderen auf einen stärkeren Abbau (Abfließen, Verlagerung) in oberen Bodenschichten zurückführen. Das vorgefundene Schadensbild einer gravitativen Ausbreitung mit einem Verbreitungsmodus über ungesättigte Bodenschichten bzw. Schichtwasser lässt unabhängig von den jeweiligen Konzentrationen aufgrund der Höhenlage und der Schichtmächtigkeit erkennen, dass ein unterirdischer oder oberflächlicher (verbunden mit nachträglichen oberflächennahen Bodenaustauschmaßnahmen) Eintrag der Kontamination im nordöstlichen Bereich auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden haben muss. Nach den überzeugenden fachlichen Wertungen der Firma ... GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes sind Verschleppungen sowohl durch das Spülbohrverfahren als auch über das Schichtwasser in einer Größenordnung von mehreren Metern nach oben nicht möglich.
Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung kann ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über das Kanalleitsystem sowohl aus nordwestlicher Richtung, wo bis 1979 ein Mineralölhandel betrieben wurde, als auch aus Süden, wo ein Kontaminationsfall auf dem Gelände der Firma ..., ... bekannt ist, ausgeschlossen werden. Gegen einen möglichen Schadenseintrag aus nordwestlicher Richtung über die Kanaltrasse sprechen die unauffälligen Befunde der nördlichen Schürfe (SCH), insbesondere an SCH 35, der direkt an der Kanaltrasse liegt. Bei einer Identität des Schadens mit dem 1983 entdeckten Schaden hätte bei einer nach 1983 erfolgten Erbauung der nordwestlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Reihenhaussiedlung (...-Str. 14-32, ...) eine Belastung des Bodenaushubes festgestellt werden müssen, wenn die Kontamination aus nordwestlicher Richtung herrühren würde.
Ein Schadenseintrag über die Kanaltrassen aus Süden kann nach den vorgelegten Kanalplänen bereits aufgrund der Höhenlage der Kanaltrasse bei ca. 408-409 m ü. NN. gegenüber der Höhenlage der festgestellten Kontamination bei bis zu 412,5 m ü. NN. ausgeschlossen werden. Das Gericht folgt insoweit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach es nicht vorstellbar ist, dass eine Ölkontamination mehrere Meter bergauf wandern könnte. Auch sprechen die Messergebnisse bei GWM 3 und BK 5 gegen einen Schadstoffeintrag aus südlicher Richtung. Bei angenommener Identität des Schadens mit den 1983 festgestellten Ölkontaminationen hätten bei einer Verbreitung des Schadens über die südlichen Kanalleitlinien zumindest bei der Kanalerneuerung in der ... Straße 1995 Belastungen festgestellt werden müssen. Eine Beförderung derartiger Ölmengen über die Kanalisation hätte auch zu Auffälligkeiten bzw. Schäden in der Kläranlage führen müssen, was bisher nicht der Fall war. Ein Zufließen des Schadens aus südlicher Richtung und eine weitere Schadensverbreitung über das Grundwasser kann auch aufgrund der nach Nordosten gerichteten Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen werden.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich die Eintragsstelle („Kontaminationssattel“) und das Schadensausmaß somit sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingrenzen.
Der von Klägerseite gestellte Antrag Nr. 1, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Art und Weise, wie das Öl auf das klägerische Grundstück gelangt ist, Beweis zu erheben, war abzulehnen, da der Beweisantrag keine bestimmte Tatsache, die unter Beweis gestellt werden soll, zum Gegenstand hat und sich somit als ein „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsbeweisantrag darstellt. Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 -, Rn. 4, juris; BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07;
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die vorliegende Begutachtung für ausreichend erachtet. Das ergibt sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, wonach dem Gericht eine erneute Gutachteneinholung u. a. dann zur Pflicht gemacht wird, wenn das erste Gutachten mangelhaft ist. Grob mangelhaft ist ein Gutachten dann, wenn es unlösbare Widersprüche enthält, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2010 - 3 ZB 08.2457 -, Rn. 3, juris).
Der Beweisantrag Nr. 1 war vorliegend auch deshalb abzulehnen, da die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages bei zur Urteilsfindung ausreichenden fachlichen Stellungnahmen BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 20 ZB 14.365 -, Rn. 11, juris). Aufgrund der fachlich übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Stellungnahmen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen von der Firma ... GmbH lässt sich ein Zufließen bzw. ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über Kanäle oder Grundwasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Aussagen konnten auch seitens des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen von der Firma ...GmbH nicht substantiiert erschüttert werden.
1.2.2
Der Übergang in die Sanierung durch die angefochtene Anordnung einer Sanierungsuntersuchung erweist sich auch nicht wegen unzureichender historischer Recherchen als ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung eines möglicherweise sehr lange zurückliegenden und unklaren Schadensereignisses, der Ergebnislosigkeit der bisherigen Ermittlungen und des damit zu erwartenden geringen Erkenntnisgewinns zusätzlicher Recherchen durfte die Behörde im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Schadensverursachung absehen.
Eine historische Erkundung soll in erster Linie Erkenntnisse über frühere und gegenwärtige Nutzungen der Fläche und somit eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungssstrategie liefern (vgl. Nr. 4.1.1.3 BayBodSchVwV vom 11.7.2000, AllMBl 2000, 473, 534).
Die Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG getroffen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt jedoch die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. VGH BW, B. v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 -, Rn. 28, juris; BayVGH, B. v. 9.7.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).
Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG verlangen im Interesse der Effizienz des Schutzes vor den Gefahren schädlicher Bodenveränderungen regelmäßig keine weitergehenden Ursachenerforschungen von der Behörde, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern könnten. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, B. v. 19.8.2003 - 1 A 42/03 -, NuR 2004, 182/183). Entsprechendes muss für angeordnete Sanierungsuntersuchung gelten. Auch insoweit muss jedenfalls auf der Primärebene der Gefahrenabwehr die Effektivität und Nachhaltigkeit der Gefahrenabwehr die Vorgehensweise der Behörde determinieren. Insbesondere in Schadensfällen wie dem vorliegenden, bei denen aufgrund des langen Zeitablaufs und zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Bodenaustauschmaßnahmen das Schadensereignis weder seiner Art nach, noch zeitlich, noch nach dem Verursacher mit abschließender Gewissheit aufklärbar erscheint, kann von weiteren Ermittlungen im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen Abstand genommen werden.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Behörde frühere und umgebende Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken unter Heranziehung archivierter Bauakten ohne Ergebnisse ermittelt hat. Es fanden Kontrollen umliegender MKW-Lagerstätten, Zeitzeugenbefragungen und polizeiliche Ermittlungen statt, die hinsichtlich einer konkreten Schadensursache ergebnislos blieben. Auch die Kanalleitsysteme wurden bereits im Rahmen der Detailuntersuchungen sowohl seitens der beauftragten Fachfirmen als auch der Behörden in die Ermittlungen miteinbezogen. Wie dargelegt, widerspricht das in den Detailuntersuchungen ermittelte Schadensbild einem Schadenseintrag über das Kanalsystem. Unter Berücksichtigung, dass in der Kläranlage bislang kein Schadenseintrag zu verzeichnen war, war insoweit auch von den von Klägerseite angeregten Kamerabefahrungen der Kanalsysteme kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die historische Recherche nach der gesetzlichen Intention einer groben Gefahrenabschätzung dient, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise mehrere Jahrzehnte zurückliegendes Schadensereignis gegeben sind, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen von weiteren historischen Recherchen Abstand genommen hat.
Der in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über mögliche Ursachen des Ölschadens durch Durchführung einer historischen Recherche zu erheben, hat wiederum mit dem Beweisthema „mögliche Ursachen“ keine konkrete Tatsache zum Gegenstand. Der Beweisantrag war daher als Ausforschungsbeweis ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus umschreibt die benannte „Durchführung einer historischen Recherche“ nicht hinreichend konkret das gewünschte Beweisthema. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängte sich mangels konkret benannter und anzustellender Ermittlungen nicht auf.
Der Übergang von der Gefährdungsabschätzung zu der die Sanierung vorbereitenden Sanierungsuntersuchung ist aufgrund des vorliegend feststehenden Schadensausmaßes und der grundsätzlichen Sanierungsbedürftigkeit somit nicht zu beanstanden. Die Schadensquelle konnte unter Ausschluss eines Schadenseintrags von Süden bzw. Nordwesten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem klägerischen Grundstück ermittelt werden. Dass das Schadenszentrum durch die umfassenden Detailuntersuchungen hinreichend eingegrenzt werden konnte und aufgrund der Mobilisierungsgefahr der Kontamination in das Grundwasser ein Sanierungsbedarf dem Grunde nach bereits feststeht, geht aus allen bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts zu den Detailuntersuchungen sowie der mit der Detailuntersuchung beauftragten Genesis GmbH unmissverständlich hervor. Unter Berücksichtigung der Massivität des Schadens, seiner räumlichen Ausdehnung über sechs Grundstücke hinweg und der damit verbundenen Gefahr einer weiteren Mobilisierung der Kontamination in das Grundwasser hat die Behörde somit zu Recht das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung angenommen. Dass eine konkrete Schadensursache nicht festgestellt werden konnte, steht einer Sanierungsbedürftigkeit und einer dementsprechenden Sanierungsplanung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.).
Die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich im Übrigen durch Vorgabe konkreter Maßnahmewerte sowohl inhaltlich als auch räumlich als hinreichend bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B. v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 28.7.2010 - 3 K 174/07 - juris Rn. 98 ff.).
1.3
Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, ein nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteter.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Durch § 4 Abs. 3 BBodSchG ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten selbstständig und abschließend geregelt worden (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179).
Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...der Gemarkung ..., auf dem die Schadensquelle der sich über die Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... erstreckenden Kontaminationsfahne liegt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (vgl. VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).
Dass die Verursachung des Schadens möglicherweise lange zurück liegt, steht einer Inanspruchnahme des Pflichtigen - insbesondere als Zustandsstörer - nach Bundesbodenschutzgesetz nicht entgegen. Das Gesetz erweist sich hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, nicht als lückenhaft. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 7, juris).
Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinen Sachen ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574). Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O.).
Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers zielt mithin darauf ab, von dem Grundstück ausgehende Gefahren und Störungen für die Allgemeinheit oder Dritte zu beseitigen. Die Gefahrenabwehr ist somit nicht auf die eigennützige Sanierung des eigenen Grundstückes beschränkt, sondern dient in erster Linie dem insoweit fremdnützigen Schutz der Allgemeinheit.
Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung noch nicht Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Eigentumsposition über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor der Kläger die Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus dem Eigentum abgeleitete - Ordnungspflicht des Klägers ohne Belang (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 - juris Rn. 35). Denn für die Zustandsverantwortlichkeit ist es unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist und ob der Eigentümer der Sache die Gefahr verursacht oder gar verschuldet hat. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht geboten, den Eigentümer in den Fällen, in denen er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat, als Nichtstörer im Sinne sicherheitsrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren; der Zustandsverantwortliche muss auch nicht als stets nachrangig Haftender angesehen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Dauert die Gefahr oder Störung, die von der Sache ausgeht, noch an, so steht eine frühere Verursachung der Gefahr einer Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen nicht entgegen.
Auf dem klägerischen Grundstück ist - wie ausgeführt - mit hinreichender Sicherheit der Kontaminationssattel und somit die Schadensquelle nachgewiesen, von dem eine weitere Ausbreitung der schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere in das Grundwasser droht. Dass die Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor dem Eigentumserwerb des Klägers stattgefunden hat, steht einer Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer des Grundstückes, von dem schädliche Bodenveränderungen ausgehen und weiterhin Gefahren wie eine weitere Ausbreitung oder Grundwasserverunreinigungen drohen, nicht entgegen.
Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden herangezogen wurde. Sinn einer Sanierungsuntersuchung ist es gerade, im Falle komplexer Sanierungen mit mehreren Beteiligten eine planvolle und abgestimmte Vorgehensweise für die anstehenden Sanierungen zu erzielen. Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG sind die betroffenen Grundstückseigentümer frühzeitig in die Sanierungsplanung mit einzubeziehen. Die Sanierungsplanung zielt damit über eine bloße Information der betroffenen Personen hinaus auf einen abgestimmten Planungsprozess zwischen den Beteiligten ab. Eine parzellenscharfe Inanspruchnahme der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer für eine Sanierungsplanung würde dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr und der gesetzlichen Intention, durch Sanierungsuntersuchungen Grundlagen für einen mehrstufigen, konzentrierten Planungsprozess einer Sanierung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 41), zuwider laufen.
Nach Auffassung der Kammer ist auf der Primärebene der Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung die Zustandsverantwortlichkeit räumlich nicht auf die eigene Sache zu beschränken.
Insbesondere bei die Eigentumsgrenzen überschreitenden Boden - und Grundwasserbeeinträchtigungen, sog. abdriftenden Schadstofffahnen, ist umstritten, ob sich die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Beeinträchtigungen beschränkt, die auf dem im Besitz oder Eigentum des Zustandsstörers stehenden Grundstück eingetreten sind. In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208, 211;
Soweit ersichtlich, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dieser Fragestellung bislang keine Stellung bezogen. Die von Klägerseite angeführten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht, dass die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf den räumlichen Bereich des jeweiligen Grundstücks zu beschränken ist. Vielmehr umfasst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG die Verpflichtung sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung als auch des Grundstückseigentümers, „den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern“ zu sanieren. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift begründet auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 BBodSchG nicht. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG ist der Eigentümer nur verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von „seinem“ Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Im Rahmen der präventiven Gefahrenvorsorge, dem § 4 Abs. 2 BBodSchG dient, wird daher nicht jede auf das Grundstück zurückführbare, sondern nur die aktuell vom Grundstück ausgehende Gefahr erfasst. Demgegenüber verfolgt § 4 Abs. 3 BBodSchG jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung, nämlich Gefahrenabwehr und Folgenbeseitigung, so dass der Umfang der Verantwortlichkeit nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von unterschiedlicher Reichweite sein kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst ausdrücklich die Pflicht zur Sanierung auch des ebenfalls bereits nicht mehr zum Grundstück gehörenden Grundwassers. Insofern kommt eine Einschränkung der Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers, wie sie für die Gefahrvermeidungspflicht nach § 4 Abs. 2 BBodSchG anerkannt ist, im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht in Betracht (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris Rn. 40).
Die bodenschutzrechtlichen Sanierungs- und Untersuchungspflichten nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 BBodSchG zielen auf eine effektive Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung, mithin auf eine umfassende Sanierung ab. Eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, nicht Rechnung tragen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 a. a. O.). Im Übrigen ließe sich eine parzellengenaue Sanierung schwerlich mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen.
Das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Rechtfertigung und ihren verfassungsrechtlich legitimen Zurechnungsgrund nicht allein in der Tatsache der Einwirkungsmöglichkeit auf die störende Sache, sondern auch in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums (BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9/13 -, Juris); diese korrespondiert mit der öffentlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit ergebenden Risiken zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1). Die Ordnungspflicht knüpft an die tatsächliche Gewalt über das Grundstück an (vgl. BVerwG, U. v. 23. 9. 2004 - 7 C 22/03 -, juris). Sie beruht auf der durch die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle (vgl. VG Bremen, U. v. 12.11.2015 - 5 K 49/14 -, Rn. 26, juris).
Die Erstreckung der Zustandsverantwortlichkeit auf sämtliche durch die gefahrenträchtige Sache verursachten Störungen bedarf - zumindest für die Inanspruchnahme zur Sanierung des Gesamtschadens - des Korrektivs einer hinreichenden Zurechnung des Schadens durch schädliche Bodenveränderungen des „verursachenden“ Grundstücks. Für die Verhaltensverantwortlichkeit fordert das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.2016 - 7 B 36/15 -, juris). Soll ein Grundstückseigentümer für die Sanierung einer von seinem Grundstück ausgehenden, abdriftenden Schadstofffahne in Anspruch genommen werden, ist in ähnlicher Weise ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Grundstück und der weiter wandernden Kontamination zu fordern. Dieser Wirkungs- und Ursachenzusammenhang kann beispielsweise dann fehlen, wenn sich im Falle einer abreißenden Schadstofffahne und einer Verselbstständigung des Schadens keine Schadensquelle mehr feststellen lässt (vgl. Sanden, a. a. O., ZfW 2012, 124/136). Ob es dieses Korrektivs einer kausalitätsbegründenden Zurechnung auch im Bereich der Sanierungsplanung bedarf, erscheint insofern fraglich, als die gesetzliche Konzeption von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 und § 12 BBodSchG von einer Mehrheit von Betroffenen ausgeht, aber gleichwohl in § 13 Abs. 1 Satz 1 Inanspruchnahme „von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten“ vorsieht. Die Inanspruchnahme eines einzelnen Störers unter Beteiligung der im Übrigen Betroffenen (§ 13 Abs. 3, § 12 BBodSchG) für eine die Sanierung vorbereitende Sanierungsuntersuchung und -planung entspricht der gesetzgeberischen Konzeption im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Dies kann vorliegend offen bleiben, da wie ausgeführt nach den überzeugenden sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von Genesis GmbH mit hinreichender Sicherheit die Schadensquelle für die vorliegende Kontaminationsfahne auf dem klägerischen Grundstück liegt und keine Anhaltspunkte für ein Abreißen der Kontaminationsfahne, mithin ein Unterbrechen des Zurechnungszusammenhangs, vorliegen.
Die Pflichtigkeit eines Grundstückseigentümers verliert sich somit nicht mit einem - möglicherweise aus zufälligen topographischen oder geologischen Gegebenheiten bedingten - Weiterwandern des Schadens, soweit sich abdriftende Verunreinigungen in einem hinreichend gesicherten Wirkzusammenhang einer bestimmten Schadensquelle zurechnen lassen.
Eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 BBodSchG im Sinne einer räumlichen Beschränkung der Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers ist im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortung des Grundstückseigentümers zwar nicht dem Grunde nach, jedoch im Ausmaß der Inanspruchnahme unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in Relation zum Verkehrswert des fraglichen Grundstücks zu begrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Die höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks in saniertem Zustand erscheint insoweit als verfassungsrechtlich gebotenes, aber auch ausreichendes Korrektiv der verschuldensunabhängigen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.
Dass sich die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks in nicht kontaminierten Zustand als unzumutbar darstellen könnte, wurde von Klägerseite nicht vorgebracht. Die Behörde hat vielmehr in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Kostenbelastungsgrenze des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Pflichtigen ist sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Möglichkeit des Verantwortlichen, seiner Pflicht nachzukommen. Eine Unmöglichkeit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden könnte bei entgegenstehenden Rechten Dritter oder dann vorliegen, wenn nur ein von der Behörde gemäß § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG zu erstellendes Gesamtsanierungskonzept erfolgversprechend wäre (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Aufgrund der vorliegenden bzw. beizubringenden Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer - soweit für die angeordnete Sanierungsuntersuchung überhaupt erforderlich - erweist sich die Erfüllung der Plicht zur Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung nicht als unmöglich. Trotz des erhöhten Abstimmungsbedarfs erscheint die Anordnung von Sanierungsplanungen aus der Hand eines Verpflichteten als erfolgsversprechend; eines Rückgriffs auf eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG als eine besondere Form der Ersatzvornahme (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris) bedarf es nicht.
Der Kläger ist somit richtiger Adressat der getroffenen Anordnung.
1.4
Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Adressatenauswahl sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., von dem nachweislich die Kontaminationsfahne ausgeht, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen.
Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenbeseitigung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 16, juris;
Insbesondere erscheint es in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 -, Rn. 47, juris). Selbst ein etwaiges Verschulden eines Handlungsstörers steht der Heranziehung des Zustandsstörers unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenbeseitigung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; HessVGH
Dass verursachende Ereignisse sehr lange zurückliegen und nicht bzw. schwerlich rekonstruierbar sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 18, juris). Denn die Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlich Sanierungspflichtigen hat keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass weitere, bisher nicht herangezogene oder nicht bekannte Sanierungspflichtige von der künftigen behördlichen Inanspruchnahme „verschont“ bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris). Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und einer umfassenden Sanierungsplanung ist es nicht ermessensfehlerhaft, einem Pflichtigen und nicht einzelnen Eigentümern von Teilflächen Sanierungsuntersuchungen aufzuerlegen, um so eine Untersuchung „aus einer Hand“ zu gewährleisten (vgl. VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, juris).
Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr genießt im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsansprüche Vorrang gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegenüber der Erwägung gerechter Lastenverteilung (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen erweist sich daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt oder der Zustandsverantwortliche möglicherweise selbst „Opfer“ einer lange zurückliegenden Schädigung ist (vgl. HessVGH, B. v. - 14 TH 2158/91 -, NVwZ 1992, 1101). Denn Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge - auf der Tertiärebene - mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 148; zum Streitstand der Übertragbarkeit von § 24 Abs. 2 BBodSchG auf Ausgleichsansprüche zwischen Zustandsverantwortlichen: vgl. Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 07/2015, § 24 BBodSchG, Rn. 24.1). Das Erfordernis eines Gesamtsanierungskonzepts bedeutet im Übrigen nicht, dass die auf dieser Grundlage durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aus einer Hand erfolgen müssen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist auch möglich, indem auf der Grundlage des Gesamtsanierungskonzepts für die einzelnen Schadensbereiche ganz konkrete Maßnahmen angeordnet werden (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 54, juris).
Besteht - wie vorliegend - schon aufgrund der orientierenden Untersuchungen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so ist es sinnvoll und entspricht dem Postulat der Verhältnismäßigkeit, nur eine einheitliche Untersuchung durchzuführen, die sowohl die Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung als auch die Sanierungsuntersuchung umfasst (vgl. OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).
Die Inanspruchnahme des Zustandsstörers wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn die mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundene Kostenbelastung des Klägers die Zumutbarkeitsgrenze für Zustandsstörer (Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung) überschreiten würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2011 - 22 ZB 03.3054 - juris Rn. 3;
Die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädlichen Bodenveränderungen ausgehen, für die Sanierungsuntersuchung des Gesamtschadens heranzuziehen, erweist sich somit als nicht ermessensfehlerhaft, um im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine einheitliche Sanierungsplanung für den Gesamtschaden zu gewährleisten. Bei der Größe der Kontaminationsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen „in eine Hand“ zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.2.2010 - 1 A 10973/09.OVG -, juris; VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, Rn. 29, juris). Die Störerauswahl der Behörde ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu beanstanden.
Sonstige Ermessensfehler der Behörde nach § 114 VwGO hinsichtlich der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden sind nicht ersichtlich.
1.5
Die Anordnung wahrt insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Inhalt der angeordneten Sanierungsuntersuchung muss für den konkreten Einzelfall unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bestimmt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort „notwendig“ in § 13 Abs. 1 BBodSchG. Ziel der Untersuchungen ist es, gemäß § 6 Abs. 1 BBodSchV herauszufinden, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung von Bedeutung sind. Damit soll eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden, damit auf dieser Grundlage ein Sanierungskonzept entwickelt werden kann, das letztlich in einem verbindlichen Sanierungsplan oder einer Sanierungsanordnung durch die Behörde mündet (OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582, 584; Vesteyl/Sondermann/Sondermann/Terfehr, BBodSchG § 13 Rn. 8).
In der angefochtenen Anordnung wurden seitens der Behörde sehr maßvolle, zu erzielende Maßnahmewerte unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anhang 2 BBodSchV festgesetzt. Unter Berücksichtigung der möglichen weiteren Mobilisierung der Kontamination ins Grundwasser ist trotz des vermutlich hohen Alters des Schadens ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar. Das Interesse der Allgemeinheit, eine weitere Ausbreitung zu verhindern, und die Effektivität der Gefahrenabwehr überwiegen das klägerische Interesse, von Sanierungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.
Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
2.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Inanspruchnahme des Klägers zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem Bundesbodenschutzgesetz und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig Anwendung findet (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, Rn. 30, juris).
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Erfüllung dieser Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen treffen. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 letzter Satz BBodSchG).
Hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlichen Kausalität („durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern“) ist keine absolute Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt insoweit ein hinreichend enger und wahrscheinlicher Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen den schädlichen Bodenveränderungen und den dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, Rn. 6, juris).
Nach Überzeugung des Gerichts stellt sich die an der GWM 2 aufschwimmende Ölphase mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als eine durch schädliche Bodenveränderungen auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verursachte Gewässerverunreinigung dar. Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den Ergebnissen der Detailuntersuchung des Sachverständigen der Firma ... GmbH, wonach der Eintrag der Ölkontamination im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstückes nachgewiesen ist und unter Berücksichtigung der Inhomogenitäten des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines abdichtenden Schichtwasserhorizontes bei GWM 2 davon auszugehen ist, dass der Ölschaden dem Grundwasser lokal aufsitzt und durch den Pumpversuch in die GWM 2 mobilisiert werden konnte (vgl. Stellungnahme des WWA vom 21. Januar 2016 und vom 7. April 2016, Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 sowie Schlussbericht vom 28. Juli 2015, S. 27, 31).
Aufgrund der Massivität der vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Ausgangspunkt auf dem klägerischen Grundstück haben, der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum Kontaminationsbereich und der von sachverständiger Seite bestätigten Möglichkeit einer Mobilisierung des Ölschadens durch den Pumpversuch in die GWM 2 spricht vorliegend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang zwischen den vom klägerischen Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen und der Grundwasserverunreinigung an GWM 2. Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont ausgebildet, der eine Stauschicht nach unten bilden könnte. Aufgrund des Fehlens eines solchen Stauhorizontes liegt die Schlussfolgerung nahe, dass durch den Pumpversuch an GWM 2 Öl in das Grundwasser mobilisiert werden konnte. Dass bei dem Pumpversuch im Oktober 2014 trotz vergleichbarer Wasserspiegellagen noch keine Ölphase, sondern erst beim Ausbau der Pumpe 2015 aufschwimmendes Öl festgestellt wurde, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von ... GmbH weniger für ein zwischenzeitliches weiteres Schadensereignis, als vielmehr dafür, dass durch den Bohrvorgang das Öl aktiviert und in das Grundwasser eingebracht wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen kann ein Pumpvorgang ein Ablenken des Grundwasserflusses um ca. 10 m bewirken. Unter Berücksichtigung der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum im Rahmen der Detailuntersuchungen eingegrenzten Schadensareal, das insoweit noch randliche Unschärfen aufweist, und der Massivität der festgestellten Kontaminationen spricht nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der GWM 2 aufschwimmende Ölphase aus dem von dem klägerischen Grundstück ausgehenden Kontaminationsbereich stammt.
Ein Schadenseintrag von dem Kontaminationsfall auf dem Grundstück ... über den Grundwasserfluss aus südlicher Richtung lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Grundwasserfließrichtung und der Schadensfreiheit der GWM 3 ausschließen (vgl. unter 1.2.1 sowie die mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2016 vorgelegte Grundwassergleichenkarte für das Grundstück Mausendorfer Weg 9). Wie unter 1.2.1 ausgeführt, lässt sich ebenfalls ausschließen, dass die Ölkontamination aus westlicher Richtung, insbesondere von dem 1979 eingestellten Kohle- und Mineralölhandel auf dem Grundstück Fl.Nrn. ... bzw. ... der Gemarkung ...stammt.
Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet auch nicht deshalb aus, weil sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 62). Ein Weiterwandern des Schadens unterbricht nicht den Kausalzusammenhang, soweit sich die schädlichen Bodenveränderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Eintragsstelle auf dem klägerischen Grundstück zurückführen lassen. Wie bereits ausgeführt, ist mit hinreichender Sicherheit die Ausbildung eines Kontaminationssattels und damit der Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück nachgewiesen. Der Kausalzusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich zwischen der GWM 2 und dem klägerischen Grundstück ein weiteres Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindet, über das sich die schädlichen Bodenveränderungen ebenfalls ausgebreitet haben.
Nach Überzeugung des Gerichts haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für unterschiedliche Schadensereignisse und damit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase und dem Zentrum der Ölkontamination auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... ergeben. Wegen der unzureichenden wissenschaftlichen Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Altersbestimmung der aus der GWM 2 entnommenen Ölprobe waren die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messergebnisse der Firma ... GmbH, wonach es sich bei der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase um neuwertigen Diesel oder Heizöl handle, der keine Abbauerscheinungen zeige, während das in GWM 4 in Wasser gelöste Öl deutliche Abbauprozesse aufweise, nicht geeignet, den hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der an GWM 2 vorgefundenen Grundwasserverunreinigung zu den schädlichen Bodenveränderungen auf dem nahe liegenden klägerischen Grundstück zu widerlegen. Bereits wegen der Unterschiedlichkeit der Untersuchungsmaterien - einmal eine gewonnene Probe aus der Ölphase in GWM 2 und zum anderen eine Probe von in Wasser gelöstem Öl an GWM 4 b - lassen sich die Messergebnisse nicht verlässlich vergleichen. Darüber hinaus hängen die Abbauprozesse bei Öl nach übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen von unterschiedlichen physikalischen und mikrobiologischen Faktoren ab. Altersbestimmungen von Öl bei inhomogenen Untergründen und insbesondere bei Altschadensfällen erweisen sich bei einer flächenhaften Ausdehnung mit unterschiedlichen Bodenbedingungen als nicht vergleichbar und somit nicht hinreichend belastbar. Dies umso mehr, als im Rahmen der Detailuntersuchungen seitens der Firma ... GmbH 10 Bodenproben nach der Zymax-Methode untersucht wurden, die ebenfalls eine große Altersdiversität (zwischen 3 und 20 Jahren) ergaben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. ... von der ... GmbH hätten die auf Alter untersuchten Bodenproben in der Tendenz auf ein höheres Alter der Kontaminationen hingewiesen; Proben aus höheren Zonen seien im Hinblick auf die stärkere Durchlüftung als älter erschienen als Proben aus sauerstofffreien, tieferen Zonen. Unter Berücksichtigung, dass sich im Rahmen der im Zuge der Detailuntersuchungen durchgeführten Altersbestimmung ebenfalls Messergebnisse mit kaum abgebautem, jung erscheinendem Öl ergaben, dies nach den überzeugenden Aussagen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen der ... GmbH jedoch aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse kein Indiz für verschiedene Schadenseinträge darstellt, vermögen auch die von Klägerseite vorgelegten Messergebnisse, wonach das Öl in GWM 2 kaum Abbauprozesse aufweise, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der von dem Grundstück FlNr. ...der Gemarkung ... ausgehenden Kontamination und der an GWM 2 aufschwimmenden Ölphase nicht zu widerlegen. Nach Angaben des Sachverständigen von ... GmbH kann bei entsprechender Massivität auch ein alter Ölschaden in Phase erhalten bleiben.
Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag Nr. 2, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben sei, dass die Ölbelastung im Wasser der GWM 4b nicht auf Öl zurückzuführen sei, das in der GWM 2 gefunden wurde, war daher als für die Entscheidung unerheblich abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Die mit dem klägerischen Beweisantrag Nr. 3 zu beweisende Tatsache, dass bei der Ölphase aus der GWM 2 neuwertiger Diesel bzw. Heizöl vorliegt, der keine Abbauerscheinungen zeigt, entspricht dem Ergebnis des von Klägerseite vorgelegten Messberichtes der Firma ... GmbH vom 18. April 2016. Der Wahrheitsgehalt der Messergebnisse der Firma ... GmbH wurde nicht in Frage gestellt. Eine darüber hinausgehende weitere Beweiserhebung war wegen der mangelnden Belastbarkeit und Vergleichbarkeit der Altersbestimmung nicht angezeigt und für die Entscheidung mithin nicht erheblich.
Somit handelt es sich bei der 8 bis 11 cm dicken, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase in der GWM 2 um eine Gewässerverunreinigung, die durch schädliche Bodenveränderungen des klägerischen Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ... verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind u. a. der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, die durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerverunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen u. a. für die Allgemeinheit entstehen.
§ 10 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die zuständige Behörde zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen, die die Erfüllung der aus § 4 und § 7 BBodSchG und aus den aufgrund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen sich ergebenden Pflichten sicherstellen sollen.
Bei einem dringenden bodenschutzrechtlichen Sanierungserfordernis ist eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr anzustreben. Eine Sanierungsmaßnahme ist dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme maßgeblich darauf ankommt, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten auf der Primärebene prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann (vgl. VGH BW, B. v. 21.3.2016 - 10 S 1901/15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine auf Grundlage der bodenschutzrechtlichen Generalklausel angeordnete Sanierungsmaßnahme kann auch dann zu den „notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zählen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob sie ein taugliches und zumutbares Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. VGH BW, a. a. O.). Die Geeignetheit einer Ordnungsverfügung ist bereits dann gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich (VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris).
Die nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zu treffenden „notwendigen Maßnahmen“ umfassen auch die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, juris Rn. 33; VG Regensburg, U. v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54).
Die vorliegende, an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase wird sowohl von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes als auch seitens aller beteiligten Sachverständigen als dringend sanierungsbedürftige Grundwasserkontamination angesehen, deren weitere Verbreitung im Grundwasserabstrom zu vermeiden ist. Die Eignung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung wurde von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist es dem Kläger auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die angeordneten Maßnahmen zu erfüllen.
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist weder im Hinblick auf die getroffene Störerauswahl noch hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen nach § 114 VwGO zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück die schädlichen Bodenveränderungen und die Gewässerverunreinigung ausgehen, liegt im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstückes gewahrt. Von der Behörde wurden moderate Grenzwerte für die Sanierung der GWM 2 festgesetzt. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch insofern nicht als ermessensdefizitär, als die Behörde unter Berücksichtigung des besonderen und massiven Gefährdungspotentials keine weiteren, verzögernden Detailuntersuchungen oder die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen veranlasst hat.
Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierung der GWM 2 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
3.
Die Androhung der Zwangsgelder gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als äußerst moderat.
Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.
Da die Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne grundsätzliche Bedeutung aufweist, war die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
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eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
- 1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, - 2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder - 3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
- 1.
von der zuständigen Behörde zu erfassen und - 2.
von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
- 1.
Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und - 2.
die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie - 2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Tenor
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
- 1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, - 2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, - 3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, - 4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, - 5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
- 1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, - 2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, - 3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, - 4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, - 5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Bodenmaterial: Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird; - 2.
Einwirkungsbereich: Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird; - 3.
Orientierende Untersuchung: Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht; - 4.
Detailuntersuchung: Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient; - 5.
Sickerwasserprognose: Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone; - 6.
Schadstoffe: Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen; - 7.
Expositionsbedingungen: Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können; - 8.
Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut; - 9.
Hintergrundgehalt: Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt; - 10.
Erosionsfläche: Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird; - 11.
Durchwurzelbare Bodenschicht: Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2015 - 6 K 3498/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 15.487
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
Bodenschutzrechtliche Anordnung;
Verpflichtung zur Beseitigung der Altlast durch Bodenaushub;
Störerauswahl;
Ermessen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Stadt Miltenberg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Engelplatz 69, 63897 Miltenberg,
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg,
- Beklagter -
wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung, mit der sie der Beklagte verpflichtete, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg bestehende Untergrundverunreinigung durch Aushub des kontaminierten Erdreichs zu sanieren.
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, das eine Fläche von ca. 1,4 ha umfasst.
Unter dem 13. bzw.
„§ 1 Vertragsgegenstand
Die Stadt überläßt dem Bund für Verteidigungszwecke die nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ersichtlichen Forstgrundstücke in der Gemarkung Miltenberg in einer Gesamtgröße von 2,9456 ha, und zwar die Teilflächen, die in dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes Klingenberg Nr. ...9/62 wie folgt beschrieben sind:
[…] Fl.Nr. ...86/1 […]“
„§ 3 Benutzungsrecht des Bundes
1) Der Bund ist berechtigt, die Grundstücke für Zwecke der Verteidigung
a) […]
b) Dritten (Benutzer) zu überlassen.“
„§ 9 Entgelt auf Antrag, Haftung für Schäden
[…]
3) Wird die Stadt von einem Dritten aufgrund von außervertraglicher Haftung für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist, so stellt der Bund die Stadt von der Ersatzpflicht frei […].“
„§ 10 Ersatzleistung und Wertausgleich nach Beendigung des Vertrages
1) Die Stadt verzichtet unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. […]“
Die Bundesrepublik Deutschland überließ den US-amerikanischen Streitkräften für militärische Zwecke ab dem Jahr 1961 Grundstücke im Waldgebiet des Stadtteiles von Miltenberg, Mainbullau, zu denen auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg gehörte. Die US-amerikanischen Streitkräfte betrieben in diesem Waldgebiet in den Jahren 1961 bis 1992 eine ca. 30 ha umfassende militärische Liegenschaft, bestehend aus den Funktionseinheiten „Launching Area“, „Refuelling Area“, „Housing Area“, „Motorpool“ und „Control Area“. Von 1961 bis 1970 befand sich dort eine Raketenbasis. Danach blieb das Gelände bis zum Jahr 1979 ungenutzt. Ab 1979 war im Bereich der Funktionseinheiten „Motor Pool“ und „Housing Area“ eine KFZ-Wartungseinheit der „US/Civilian Labour Group“ stationiert. Die Funktionseinheiten „Launching Area“ und „Control Area“ blieben weiterhin ungenutzt. Nach Wegfall des Verteidigungsbedarfs wurden die Forstflächen, unter anderem auch das Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, an die Klägerin in den Jahren 1992 bzw. 1993 zurückgegeben.
Im Auftrag des Staatlichen Hochbauamtes Würzburg wurde die gesamte Liegenschaft ab dem Jahr 1999 einer historischen Erkundung und einer orientierenden Untersuchung sowie im Jahr 2005 durch das Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltschutz (LUBAG) einer Detailuntersuchung unterzogen. Dabei wurde unter anderem auf dem als Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bezeichneten Geländeteil, welcher sich auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg befindet, ein Sanierungsbedarf festgestellt.
Die Kontaminationsfläche KF 41 ist nach den Ergebnissen der Detailuntersuchung durch eine ausgedehnte Untergrundverunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) mit Gehalten bis zu 1.500 mg/kg MKW und 22,1 mg/kg BTEX belastet. Der belastete Bereich ist zwischen 10 m und 15 m breit und erstreckt sich über 50 m vom westlichen Rand des Generatorschuppens bis unter die benachbarte Fahrstraße zum Radarstellplatz, somit auf eine Fläche von ca. 650 m² und auf eine Tiefe zwischen einem und drei Metern. Nach Einschätzung des Ingenieurbüros LUBAG werden ca. 1.000 m³ verunreinigtes Bodenmaterial anfallen. Die Kosten der Sanierung werden vom Ingenieurbüro mit einem Betrag zwischen 89.000 und 177.000 EUR veranschlagt.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg nahm zu den Ergebnissen der Detailuntersuchung mit Schreiben vom
2.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung des Bodenaustauschs basiere auf § 10 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Es läge eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast aufgrund der ausgedehnten Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX vor, von der eine Grundwassergefährdung ausgehe. Die Anordnung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes die Auskofferung des Erdreichs eine angemessene und gleichzeitig verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Die Art der Sanierung sei geeignet, um sicherzustellen dass von der Kontaminationsfläche KF 41 keine Gefahren, erhebliche Nachteil oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit mehr ausgehen und die Fläche somit im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“ aus dem Altlastenverdacht entlassen werden könne. Auch sei die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Als Grundstückseigentümerin habe die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die in Frage stehende Kontaminationsfläche einzuwirken. Demgegenüber erfordere die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und überhaupt herangezogen werden könne, eine umfassende und komplexe Prüfung. In einem solchen Fall sei durch die Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal dem herangezogenen Zustandsstörer gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleichsanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe.
4.
Unter dem
Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Landratsamt vorgenommene Störerauswahl sei fehlerhaft. Zum einen werde nicht berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht nur als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte, sondern auch zum Zeitpunkt der Verunreinigung als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin habe durch den Vertrag vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 der Bundesrepublik das streitgegenständliche Grundstück überlassen und sich damit jeglichen Einflusses auf dessen Nutzung begeben. Zum anderen sei zu bedenken, dass seit der Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin inzwischen mehr als 20 Jahre verstrichen seien. Das Landratsamt habe in all den Jahren keinerlei ersthafte Anstrengungen unternommen, um die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte heranzuziehen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich die Frage, ob der Bund tatsächlich als Rechtsnachfolger angesehen werden könne, nicht klären ließe. Jeder spezialisierte Jurist sei häufig mit Fragen von vergleichbarer Schwierigkeit konfrontiert. Hinzu komme, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 20. Juli 1998 ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörer zu betrachten sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Bodenverunreinigungen auf der Kontaminationsfläche KF 41 durch die dort stationierten US-Truppen verursacht worden seien. Das Erfordernis einer legitimen Störerauswahl werde überdies durch den in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsanspruch nicht aufgehoben. Außerdem verstoße der Bescheid vom 5. Mai 2015 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundsätzlich sei in erster Linie der Verursacher als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Das Absehen von diesem Prinzip sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es werde auf die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), hier insbesondere auf Art. 48 Abs. 4 ZA-NTS, verwiesen, welcher eine Verhaltenspflicht der Truppen gegenüber dem Aufnahmestaat statuiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterstünden auch fremde Streitkräfte nach Art. 2 NTS grundsätzlich deutschem Recht. Dementsprechend sei es auch nicht zutreffend, dass ausländische Streitkräfte zu den für die deutsche (Eingriffs-)Verwaltung nicht fassbaren Völkerrechtssubjekten gehörten. Nach Art. VIII Abs. 5 NTS Buchstabe b NTS müsse die Bundesrepublik für Ansprüche gegen den Entsendestaat in Vorleistung treten, der Entsendestaat der betroffenen Truppe erstatte anschließend der Bundesrepublik die geleisteten Beträge anteilig. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin verpflichtet werden solle, die Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, um dann gegebenenfalls auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Bund verwiesen zu werden.
5.
Der Beklagte beantragte,
die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bodenschutzrecht kenne bei der Heranziehung der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Frage kommenden Störer keinen Vorrang des Handlungsstörers. Vielmehr erfolge die Störerauswahl unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2007 (Az. 22 ZB 07.22) verwiesen, in dem ausdrücklich anerkannt werde, dass nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal diesem gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleisanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe. Das Landratsamt Miltenberg habe die Grundsätze der effektiven Gefahrenabwehr und der Verhältnismäßigkeit in seinem Bescheid vom 5. Mai 2015 beachtet. In Anbetracht der Höhe der Sanierungskosten von maximal ca. 177.000 EUR und des nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehenden Ausgleichsanspruchs bestünden keine Anhaltspunkte, um bei der Heranziehung der Klägerin von einer unverhältnismäßigen Entscheidung auszugehen. Eine effektive Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahren sei bei der Heranziehung der Klägerin sichergestellt. Demgegenüber könne die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und damit überhaupt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden könne, ohne eine umfassende und komplexe Prüfung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden könne. Es habe sich hierbei mit den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, aber auch mit der Frage der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes gegenüber dem Entsendestaat USA eingehend auseinandergesetzt. Im Falle der Verneinung der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes würde sich das Auswahlermessen zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduzieren. Um ein abschließendes Ergebnis zu der Frage zu erhalten, ob der Bund als Störer definitiv ausscheide, sei jedoch eine weitere umfassende und komplexe Prüfung der Rechtslage erforderlich.
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
1.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u. a. aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Bereich der ehemaligen sog. Control Area (Fl.Nr. ...86/1) schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) vorliegen und dass dieser Bereich als Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG anzusehen ist.
Die Anordnung, den belasteten Boden durch Aushub zu beseitigen, ist von der Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt (vgl. VGH BW, B. v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 46).
2.
Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnung. Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klägerin gehört als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).
Ob neben der Klägerin die Bundesrepublik Deutschland als Verantwortliche gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG überhaupt in Betracht kommt, ist sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts - falls eine solche hier überhaupt vorzunehmen war - nicht zu beanstanden.
In der vorliegenden Konstellation durfte das Landratsamt bei der Abwägung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin und Adressatin der Verfügung als Eigentümerin einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik als anderer Adressat aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist.
Im Einzelnen:
a)
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland hier überhaupt als Störer i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht zu ziehen war.
aa)
Eine Heranziehung der Bundesrepublik Deutschland war vorliegend jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG nicht möglich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24; BVerwG, U. v. 10.2.1999 - 11 C 9-97 - NVwZ 1999, 653/654). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, da § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG einen Fall der Zustandsverantwortlichkeit darstellt (Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 23 f.). Zweifelsohne hatte die Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das streitgegenständliche Grundstück inne, da dieses bereits in den Jahren 1992/1993 an die Klägerin zurückgegeben wurde.
Im Übrigen war die Bundesrepublik auch zum Zeitpunkt der Verursachung der Bodenverunreinigung nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück. Denn ab dem Jahr 1961 bis zur Rückgabe an die Klägerin hatten die US-amerikanischen Streitkräfte, die dort eine militärische Liegenschaft betrieben, die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück inne. Dass die Bundesrepublik möglicherweise als mittelbarer Besitzer im zivilrechtlichen Sinne (§ 868 BGB) anzusehen ist, ändert hieran nichts. Denn, wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Person des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft unabhängig von den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnissen, weshalb allein die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück maßgeblich ist. Diese lag unstreitig bei den amerikanischen Streitkräften.
bb)
Ob die Bundesrepublik als Gesamtrechtsnachfolgerin der amerikanischen Streitkräfte als Verursacher der Altlast gem. § 4 Abs.3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG verantwortlich ist, erscheint der Kammer höchst zweifelhaft. Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 50; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 35). Eine solche gesetzliche Anordnung ist hier nicht ersichtlich, und die Klägerin hat eine solche auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen des Nato-Truppenstatuts (NTS) sowie den Zusatzvereinbarungen zum Nato-Truppenstatut (NTS-ZA) ergäbe sich eine (Gesamt-) Rechtsnachfolge der Bundesrepublik nach den amerikanischen Streitkräften, vermag dies die Kammer nicht nachzuvollziehen. Insbesondere aus den vom Klägerbevollmächtigten angeführten Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 48 NTS-ZA ergibt sich kein Eintritt der Bundesrepublik in die Rechte und Pflichten der amerikanischen Streitkräfte. Art. VIII Abs. 5 NTS regelt die Behandlung von Ansprüchen Dritter gegen die Streitkräfte des Entsendestaates. Auch Art. 48 NTS-ZA enthält keine Übernahme von Rechten und Pflichten nach Rückgabe von Liegenschaften durch die Bundesrepublik. Insbesondere statuiert dessen Abs. 4 lediglich eine Verhaltenspflicht der Streitkräfte gegenüber dem Aufnahmestaat.
Selbst wenn in den Vereinbarungen des NTS und dessen Zusatzabkommen vereinbart wäre, dass die Bundesrepublik einzelne Pflichten der entsandten Streitkräfte bzw. des Entsendestaates übernimmt, würde dies im Übrigen nicht die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG begründen, da dieser ausdrücklich nur den Gesamtrechtsnachfolger erfasst. Die Gesamtrechtsnachfolge setzt, wie bereits dargestellt, den Eintritt in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person voraus. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich. Die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten begründet gerade keine Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch auf den Einzelrechtsnachfolger scheidet zudem aus, da die Vorschrift den Kreis der Verantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 - DVBl 2000, 1353; BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 22 CS 04.2701 - juris Rn. 13 f.; HessVGH, U. v. 9.9.1999 - 8 UE 656/95 - juris Rn. 13 und 22 f.).
b)
Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts nicht zu beanstanden.
Im Falle einer sog. Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden. Auf der primären Ebene, d. h. auf Ebene der Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung, geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36). Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl der Behörde ist daher die Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; Dombert, a. a. O.; Giesberts/Hilf, a. a. O.; BT-Drs. 13/6701, S. 34 ff.).
Das Gesetz trifft in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hinsichtlich der Verpflichteten eine Unterscheidung in den so genannten Handlungsstörer - der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und dessen Gesamtrechtsnachfolger - und den Zustandsstörer - den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die behördliche Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der im Gesetz bezeichneten Verantwortlichen auszugehen, da § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Rangfolge für die Inanspruchnahme von Verantwortlichen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorgibt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 16; Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 13 und 54; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris). Insbesondere besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Handlungsmaxime des Inhalts, dass der Handlungsstörer regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, nicht existiert (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 22.3.2001 - M 2 S 00.4678 - ZfWassR 2002, 35; BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; BayVGH München, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 10.3.2009 - M 2 K 07.3283 - juris Rn. 34; Dombert a. a. O.; Giesberts/Hilf a. a. O.). Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Art. 14 GG, nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574; BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).
aa)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landratsamt durfte in der vorliegenden Konstellation bei der Ermessensausübung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist. Ziel des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und des Bodenschutzrechts im Allgemeinen ist es, wegen des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - der sich die Kammer anschließt - rechtfertigt es der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers unsicher ist (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47). Vorliegend bestehen - wie bereits dargestellt - erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte und damit Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist. Die Erwägung, aus diesem Grund die Klägerin heranzuziehen, ist daher nicht ermessensfehlerhaft.
Der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist auch nicht aufgrund des langen Zeitraums zwischen Entdeckung der Altlast und Erlass der streitgegenständlichen Sanierungsverpflichtung hinfällig geworden. Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass vorliegend zwischen erstmaliger Erkundung des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund Altlastenverdachts im Jahr 1999 bzw. zwischen Detailuntersuchung im Jahr 2005 und Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein verhältnismäßig langer Zeitraum liegt. Jedoch kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9). Eine solche Unsicherheit über das Ausmaß der Altlast bestand vorliegend im Zeitraum zwischen der erstmaligen Erkundung der Kontaminationsfläche KF 41 und der Detailuntersuchung im Jahr 2005.
Anschließend bestand bis zur Verpflichtung der Klägerin im Jahr 2015 in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit über die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehende Person. Auch dieser Zeitraum von ca. zehn Jahren führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Denn ein verhältnismäßig langes Zögern zwischen Kenntnis von Altlast und Inanspruchnahme der Klägerin kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Vielmehr setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 - juris Rn. 45; OVG NW U. v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 33). Für die pflichtgemäße Ermessensausübung war es daher vorliegend erforderlich, dass der Beklagte die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Störer ermittelt und insbesondere - wie es der Beklagte getan hat - eingehend prüft, ob eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik in rechtlicher Hinsicht möglich ist (s. Schreiben des Landratsamts v. 7.4.2014, Bl. 68 d. A.).
Im Übrigen bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach starren zeitlichen Grenzen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684/685, BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit ist nicht nur unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist; auch der zeitliche Rahmen, in dem es zur Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände unerheblich. Grund hierfür ist, dass der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet wird (BVerwG, a. a. O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
bb)
Die Ermessensentscheidung des Landratsamts ist auch nicht wegen Missachtung des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerhaft. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass bei der Störerauswahl neben dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auch andere Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung, berücksichtigt werden können (Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 54; VGH BW, U. v..
Eine Verpflichtung der Behörde, diesen Grundsatz bei der Sanierungsverpflichtung heranzuziehen, besteht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht. Vielmehr muss sich die Behörde bei Störermehrheit grundsätzlich nicht an den internen Haftungsverhältnissen zwischen den Störern orientieren (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.200 - 22 ZS 00.1994 - NVwZ 2001, 458; Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 56). Hierfür spricht die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, durch die der Gesetzgeber erkennen lässt, dass er um der Effektivität der Sanierung willen zunächst auch eine gröbere behördliche Auswahl in Kauf nimmt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 18). Aufgrund des Ausgleichsanspruchs mehrerer Verpflichteter untereinander nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die behördliche Heranziehung noch nicht endgültig darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. (VG Würzburg, B. v. 24.8.2005 - W 4 S 05.747 - juris Rn. 53). Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).
Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung war hier auch nicht ausnahmsweise bei der Störerauswahl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse zwischen den Störern nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit eines der Störer offensichtlich und eindeutig ist (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00338 - juris Rn. 32; BayVGH, B. v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 29.4.2002 - 10 S 2367/01 - NVwZ 2002, 1260/1263). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland vertreten - wie sich aus der Behördenakte ergibt - unterschiedliche Auffassungen, was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Kostentragung für die streitgegenständliche Altlast betrifft. Der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Überlassungsvertrag für das streitgegenständliche Grundstück vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 ist nach kursorischer Prüfung der Kammer insoweit keineswegs eindeutig. So enthält § 9 Ziff. 3) des Vertrages einerseits eine Freistellungsvereinbarung zulasten des Bundes für infolge der Benutzung des Grundstücks entstandene Schäden. Andererseits regelt § 10 Ziff. 1) einen Verzicht der Klägerin auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstandene Schäden. Die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse waren damit für das Landratsamt keinesfalls offensichtlich und eindeutig, weshalb es diese im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigen musste.
3.
Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
a)
Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin Maßnahmen auferlegen sollte, deren Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überschreiten, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme. Die Klägerin kann sich als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99
b)
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Landratsamt vorliegend nicht die Sanierung selbst durchgeführt und die Kosten nach Art. VIII Abs. 5 NTS liquidiert hat. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 10. November 1994 (Az. 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320) zutreffend dargelegt, dass das NATO-Truppenstatut (anders als der zuvor geltende Finanzvertrag - FV) keine Ausschließlichkeitsklausel enthält und nur die ausländischen Streitkräfte und ihr ziviles Gefolge (darunter sind Angehörige anderer NATO-Staaten zu verstehen) schützen will. Die Klägerin gehört daher gar nicht zu dem durch das NATO-Truppenstatut geschützten Personenkreis. Außerdem folgt aus dem Fehlen einer Ausschließlichkeitsklausel, dass ein von NATO-Streitkräften verursachter Schaden auch auf andere Weise (als nach dem NATO-Truppenstatut) beseitigt werden kann (vgl. VG Kassel, U. v. 12.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Landratsamt war daher nicht verpflichtet, die Altlast selbst zu sanieren und anschließend die Kosten nach dem NATO-Truppenstatut zu liquidieren.
c)
Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; B. v. 28.2.2008 -7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684; BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634 m. w. N.; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 55). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das eine Verwirkung nicht zulässt.
Darüber hinaus steht einer Verwirkung entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen lassen konnte, dass diese nicht mehr sanierungsrechtlich in Anspruch genommen werden würde (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2013 - 10 S 744/12 - juris Rn. 56). Vielmehr hat das Landratsamt in dem Schreiben vom 17. Oktober 2006 (Bl. 5 d. Behördenakte) ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin zur Sanierung der Altlast nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet ist (s. auch Schreiben vom 14.3.2007, Bl. 11 d. Behördenakte). Auch war ihr aus dem Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bekannt, dass rechtliche Zweifel an der Verantwortlichkeit der Bundesrepublik bestehen (Bl. 9 und 39 d. Behördenakte). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 177.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 4 K 15.560
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
4. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,
- Beklagter -
wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.
aufgrund mündlicher Verhandlung am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.
1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).
Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A.
„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:
(…)
Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
2. Unter dem
„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.
2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum
3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“
Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.
3. Mit Bescheid vom
„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“
4. Gegen den Bescheid vom
Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz -
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.
5. Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom
6. Mit Beschluss vom 12. August 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts A.
1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.
1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).
Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11;
1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom
Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).
2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.
Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).
3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.
4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
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Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Gründe
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I.
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Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 27. Dezember 2005, mit der ihm Maßnahmen zur Bodenerkundung, u.a. Rammkernsondierungen und die Einrichtung von Grundwassermessstellen, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück aufgegeben wurden. Dieses stand mit kurzfristiger Unterbrechung bis 1985 im Eigentum der Eheleute W., die es an die Mutter des Klägers veräußerten, der im Jahre 2002 das Grundstück erwarb. Von 1948 bis 1981 betrieb Herr Albert W. dort eine Färberei und eine chemische Reinigung, die bis zur Einstellung des Betriebs im Jahre 1983 von Herrn Konrad S. fortgeführt wurde. Anlässlich eines Neuanschlusses des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungseinrichtung wurden auf dem Grundstück im Jahre 1983 in einer Abwassergrube hohe Konzentrationen von chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt und kontaminiertes Erdreich teilweise beseitigt; im Rahmen flächendeckender historischer Ermittlungen mit Ortsbegehungen in den Jahren 1998/2000 ist der Beklagte auf die Belastungen erneut aufmerksam geworden. Die früheren Betreiber der Färberei und der chemischen Reinigung sind zwischenzeitlich verstorben.
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Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hob das Verwaltungsgericht die Anordnung auf, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht erwogen habe, dass neben dem Zustandsstörer auch Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Verursacher des Schadens zu Erkundungsmaßnahmen hätten herangezogen werden können. Unter Abänderung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers entspreche dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr und sei jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar sei, ob auch Erben des Gesamtrechtsnachfolgers des Handlungsstörers in Anspruch genommen werden können; die Zulässigkeit einer Heranziehung sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger sei zweifelhaft. Behördliche Überwachungsdefizite begründeten keine eigene Störerhaftung der Behörde.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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II.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 5
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1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Bezogen auf die Frage,
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ob fehlerhaftes behördliches Unterlassen mit der Folge einer Ausweitung der Kontamination bzw. des Schadens im Altlastenrecht eine eigene Störerhaftung der Behörde begründen kann und ob diese geeignet ist, die Haftung des Handlungsstörers (richtig: Zustandsstörers) zu überlagern bzw. auszuschließen,
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hat die Beschwerde es schon versäumt, einen bundesrechtlich relevanten Klärungsbedarf hinreichend deutlich darzulegen. Sie wirft die Frage auf unter Hinweis auf eine langjährige behördliche Untätigkeit in der Zeit nach den 1984 getroffenen Anordnungen bis hin zu den im Jahre 2000 aufgenommenen Ermittlungen, die zu der angefochtenen, auf § 9 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützten Ordnungsverfügung geführt haben. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist erst am 1. März 1999 und damit gegen Ende dieser Zeitspanne in Kraft getreten. Angesichts dessen hätte es näherer Erläuterung bedurft, aus welchen dem Bundesrecht zugehörigen Vorschriften sich die vom Berufungsgericht in Abrede gestellte behördliche Garantenstellung ergeben soll, die Grundlage einer an ein Unterlassen anknüpfenden Verhaltensverantwortlichkeit sein könnte.
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Unabhängig davon lässt sich eine behördliche Garantenstellung nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes anhand der üblichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinen, so dass es insoweit zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Regelungen dieses Gesetzes über die behördlichen Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenerforschung und -abwehr begründen weder nach ihrem Wortlaut oder noch nach ihrem Sinn und Zweck eine solche Rechtsstellung. Ziel der Regelungen ist eine möglichst effektive Abwehr der von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefahren. Als Mittel zur Zielerreichung sieht das Gesetz die Inanspruchnahme von Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichen vor. Diese Handlungsmöglichkeit bleibt im Interesse effektiver Zielverfolgung von etwaigen behördlichen Versäumnissen in der Vergangenheit unberührt. Mit diesem gesetzlichen Regelungskonzept, nach dem der Behörde - abgesehen von der Aufgabe nach § 9 Abs. 1 BBodSchG - allein die Heranziehung der Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Ordnungspflichten, nicht hingegen eigene Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und -abwehr obliegen, vertrüge es sich nicht, sie selbst aufgrund von Versäumnissen, die ihr dabei unterlaufen sind, als ordnungspflichtig anzusehen.
- 8
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b) Die weiteren Fragen,
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ob eine Behörde, die infolge langjähriger Untätigkeit es versäumt hat, eine ihr bekannte erhebliche Bodenkontamination hinreichend zu überprüfen und Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen, die weiter versäumt hat, die Verursacher der Kontamination und deren Erben zu Lebzeiten in die Haftung zu nehmen, einen in Unkenntnis der Altlasten ein Grundstück erwerbenden Eigentümer auf Altlastensanierung in Anspruch nehmen kann und ob die Inanspruchnahme des Eigentümers in derartigen Fällen verfassungsgemäß unzumutbar ist, und
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ob die Inanspruchnahme eines ohne Kenntnis von Altlasten ein Grundstück erwerbenden Grundstückseigentümers treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde selbst durch langjährige Untätigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass im Boden vorhandene Altlasten in den Grundwasserbereich vordringen konnten und es im Übrigen versäumt, zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Kontamination ihr bekannte und greifbare Verursacher und deren Erben in Anspruch zu nehmen und ob die Behörde die Befugnis, in solchen Fällen gegenüber einem aktuellen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer nach den bodenschutzrechtlichen Vorschriften einzuschreiten, verwirkt hat bzw. die Inanspruchnahme des Zustandsstörers in solchen Fällen treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist,
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rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung geklärt.
- 9
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Die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, im Bodenschutzrecht geregelt in den Bestimmungen zur vorsorgenden Zustandsverantwortlichkeit in § 4 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierungsverantwortlichkeit bei eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, sind eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren ihren legitimierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <17 f.>). Angesichts dieser Zielrichtung der Zustandsstörerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war und von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde; er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (stRspr; vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - BVerwG 1 B 229.97 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 66 S. 16 m.w.N. = juris Rn. 4). Mit Rücksicht auf das gesetzlich verfolgte Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme als Zustandsstörer auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist.
- 10
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Dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 <699> m.w.N.). Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen bemisst sich im Übrigen nicht nach starren zeitlichen Grenzen. In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 32 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 32) hat der beschließende Senat die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 "ohne Weiteres" für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall der Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung im Jahre 1983, deren Ausmaß ursprünglich unterschätzt und erst im Rahmen der 1998 einsetzenden flächendeckenden historischen Erhebungen altlastverdächtiger Flächen erkannt worden ist. Nicht nur ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist, auch der zeitliche Rahmen, in dem es zu einer Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände ohne Bedeutung, da der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung pflichtig gemacht wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allein das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt wird, zu beschränken, und zwar im Grundsatz auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks nach Durchführung der Sanierung (BVerfG a.a.O. S. 20); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen.
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c) Soweit die Beschwerde Fragen zur Nachrangigkeit der Haftung des Zustandsstörers, zur Haftung eines sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgers und zur Verjährung ordnungsrechtlicher Ansprüche aufwirft und als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, erweist sie sich insoweit bereits als unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Insbesondere fehlt jeweils die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 3).
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2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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a) Weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung die Mitverursachung der Behörde für die Grundwasserkontamination übergangen habe, sieht sich der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; er erhebt in diesem Zusammenhang weiter die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung und wendet das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung, einen Verstoß gegen die Denkgesetze, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und einen Fall der Aktenwidrigkeit ein.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Gründen seiner Entscheidung (UA S. 27) zur Frage einer Verantwortlichkeit der Behörde durch Unterlassen geäußert. Auch aus Rechtsgründen hat er aber einer vorzeitigen Kenntnis der Behörde über die schädliche Bodenveränderung keine Bedeutung beigemessen, weil es allein deswegen und aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zu keiner eine polizeirechtliche Störerhaftung der Behörde begründenden Garantenstellung kommen kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur möglichen Ausweitung des Kontaminationsschadens und zum Übergriff auf das Schutzgut Wasser infolge Nichteinschreitens der Behörde war für den Verwaltungsgerichtshof daher ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die im Weiteren unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, 745, juris Rn. 9 m.w.N.).
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Entsprechendes gilt für die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Da sich Maß und Ziel der gerichtlichen Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Ansicht des Gerichts bestimmen, musste der Verwaltungsgerichtshof dem von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Umstand einer Ausweitung des Kontaminationsschadens nach 1983 nicht weiter nachgehen.
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Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N.
§ 86 abs. 3 vwgo nr. 37 nicht abgedruckt>). Die Frage nach dem Ausgangspunkt, dem Umfang und der Entwicklung der Bodenverunreinigungen war von Anfang an Gegenstand gegensätzlichen Vorbringens. Bereits der Widerspruchsbescheid (S. 9) setzt sich mit dem Vorhalt auseinander, dass durch pflichtwidrige Untätigkeit der Behörde dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten diese Frage weiterhin kontrovers diskutiert. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit zu anderen Ergebnissen gekommen ist, als der Kläger sie für richtig hält, begründet den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung nicht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Annahme, dass sich die schädliche Bodenveränderung ab 1983/1984 nicht mehr wesentlich vergrößert habe, auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung der Beschwerde - im Rahmen der Tatsachenwürdigung unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 2 B 72.11 - juris Rn. 8). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan. Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers weiteren Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Denn wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Auch hieran fehlt es.
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b) Der weitere Vorhalt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Aspekt der Amtshaftung im Rahmen der Urteilsbegründung nicht aufgegriffen, begründet ebenso keinen Verfahrensmangel.
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In Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt dies bereits daraus, dass das Tatsachengericht nicht jedes - aus seiner rechtlichen Sicht auch nebensächliches - Vorbringen ausdrücklich in seiner Entscheidungsbegründung abhandeln muss (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. Rn. 19). Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers zur Amtspflichtverletzung in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben hat und schon deshalb die Annahme fern liegt, er habe das diesbezügliche Vorbringen übergangen, ist er in den Entscheidungsgründen auch auf die Überwachungspflichten der Behörde (UA S. 27 f.) eingegangen, hat diese aber als dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht hingegen dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Inanspruchnahme als Zustandsstörer und der daraus folgenden Belastung mit Kosten für Beseitigungsmaßnahmen dienend erachtet (UA S. 28). Damit hat er implizit eine Amtspflicht zugunsten des Klägers als Grundlage der Amtshaftung verneint. Inwiefern dem Gericht in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht zu Last fallen sollte, erschließt sich nicht. Auch der erneute Einwand einer Überraschungsentscheidung geht fehl; der Beklagte hatte bereits in seiner Berufungsbegründung (S. 7) im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Amtspflichtverletzung die Frage aufgeworfen und Zweifel geäußert, ob eine Amtspflicht insoweit auch gegenüber Dritten besteht. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem gefolgt ist, begründet dies keine Überraschungsentscheidung.
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c) Ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze verbindet sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Nichtinanspruchnahme des Herrn S. und dessen Erben. Die Erwägungen zur Störerauswahl sind grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen. Sie liefern hier schon deshalb keinen Ansatz für die erhobene Verfahrensrüge, weil es der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, dass die Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen die Erheblichkeit seines Verursachungsbeitrags voraussetzt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 125, 325). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines gesetzlich angeordneten Rangverhältnisses der Zustandsverantwortliche stets als nachrangig Haftender anzusehen ist, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Handlungsverantwortliche nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (BVerfG a.a.O. S. 19). Maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Dieses Darlegungserfordernis erfüllt die Beschwerde nicht, soweit sie auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) verweist und ohne die nötige Substantiierung lediglich behauptet, dass das angegriffene Urteil hiervon abweiche.
Gründe
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I
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Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurück. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass auf der fraglichen Fläche in B. eine schädliche Bodenveränderung vorliege, für deren Sanierung der Kläger als ein Verursacher verantwortlich sei. Das zu sanierende Gelände sei ganz erheblich mit perfluorierten Tensiden (PFT) belastet. Diese Belastung, welche eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG darstelle, sei ursächlich dafür, dass nahe gelegene Gewässer hohe Konzentrationen an PFT aufwiesen. Der Kläger sei als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt und verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 2
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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II
- 3
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Die Frage nach "der persönlichen Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG allein aus seiner organschaftlichen Stellung im Unternehmen" würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Pflichtigkeit des Klägers als Verhaltensverantwortlicher für die schädliche Bodenveränderung nicht allein auf seine organschaftliche Stellung in einer GmbH gestützt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 3) ausgeführt, dass es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person ankomme, der es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. So verhalte es sich hier. Der Kläger habe in den Unternehmen, in denen er Geschäftsführer gewesen sei, die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diesem Wege die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft. Dieses Ergebnis leitet das Oberverwaltungsgericht aber nicht allein aus der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Geschäftsführer ab, sondern maßgeblich aus der tatsächlichen Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht - selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, Strukturen zu schaffen, also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Er habe - wie die Beweisaufnahme belegt habe - die eigentliche Leitungsverantwortung, auch im Hinblick auf die Strategie beider Firmen innegehabt; die Fäden seien vom Kläger gezogen worden. Die rechtliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer war daher nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt, sondern nur ein Umstand in einer Reihe von Begründungselementen, in der aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die tatsächliche Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen von maßgeblicher Bedeutung war.
- 7
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b) Mit der Frage:
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"Unterfällt kontaminiertes Erdreich unabhängig von der Mobilisierung dem Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG oder unterfällt durch Schadstoffe kontaminiertes Erdreich im Falle seiner Immobilisierung dem Bundes-Bodenschutzgesetz?",
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wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da sie außer Kraft getretenes Recht zum Gegenstand hat. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4).
- 8
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Die von der Beschwerde angesprochene Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 S. 47) wurde durch Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 S. 9) aufgehoben; die zuletzt genannte Richtlinie trat nach Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3) ihrerseits außer Kraft.
- 9
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Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von der Regel, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Eine Sache bleibt zwar grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.
- 10
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Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der von ihr für entscheidungserheblich gehaltene "Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG" noch rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. Dies müsste mit Blick auf das derzeit einschlägige Unionsrecht dargelegt werden. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der nunmehr geltenden Richtlinie 2008/98/EG Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nach deren zehntem Erwägungsgrund sollte ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
- 11
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Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2004 - C-1/03, Van de Walle u.a. - überdies eine Aussage, die der Gerichtshof dort nicht getroffen hat. Nach der erwähnten Entscheidung (Rn. 52) ist Erdreich, das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminiert ist, als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen. Daraus hat der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einstufung des Erdreichs als Abfall es den Mitgliedstaaten verwehre, dem Verantwortlichen andere als abfallrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof (Rn. 53) darauf hingewiesen, dass die Einstufung des in Rede stehenden Erdreichs als Abfall nicht von der Durchführung anderer Maßnahmen abhänge, die möglicherweise dem Eigentümer des Abfalls oblägen.
- 12
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Die Beschwerde legt vor diesem Hintergrund nicht dar, dass eine etwaige Einstufung des auf den Sanierungsflächen befindlichen Erdreichs als Abfall aus Gründen des Unionsrechts der Anwendbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes entgegenstünde.
- 13
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Soweit die Beschwerde meint, die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, eine Verwertung bestimmter Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung sei zumal bei deren Bezug aus dem Ausland mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet, dürfte im Hinblick auf die unionsrechtliche Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit problematisch sein, führt dieser Hinweis ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
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c) Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Frage,
-
"ob die vom Bundesverfassungsgericht für den Zustandsstörer entwickelten Haftungsrestriktionen zu einer Haftungsbegrenzung eines Verhaltensstörers führen",
-
ist nicht hinreichend dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob und gegebenenfalls wie die Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung des Eigentümers zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000216.1bvr024291] - BVerfGE 102, 1 <19 ff.>), auch im Hinblick auf die Verursacherhaftung zu berücksichtigen sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher damit begründet, dass mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen des kontaminierten Materials von vornherein erhebliche latente Risiken einhergegangen seien, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Der eingetretene Schaden falle damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. In einem solchen Fall könne unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt sei oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Dies schließe es nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werde, etwaigen nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise, etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen, Rechnung zu tragen habe.
- 15
-
Mit dieser, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie unterstellt dem Oberverwaltungsgericht vielmehr, es habe die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers allein aus dessen Stellung als Geschäftsführer abgeleitet, was aber - wie bereits dargelegt - nicht zutrifft. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit). Eine derartige Begründung, die an die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Zuordnung der Risikosphären zum Kläger einerseits und zur Allgemeinheit andererseits anknüpft, lässt die Beschwerde indessen vermissen. Sie beanstandet der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt; dies führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 16
-
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
- 17
-
a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 97 VwGO verstoßen, dass es die Aussage der Zeugin S. im Rahmen einer Vernehmung durch das Landeskriminalamt D. herangezogen hat, an der die Beteiligten nicht teilgenommen haben.
- 18
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Frau S. wurde gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten (§ 97 Satz 1 VwGO) als Zeugin vernommen. §§ 96 und 97 VwGO regeln nur die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht, enthalten aber keine Vorgaben für eine vorangegangene Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren. Dass das Oberverwaltungsgericht der Zeugin S. das Protokoll dieser Zeugenaussage vorgehalten hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ebenso war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Zeugin darauf hinzuweisen, dass sie das Protokoll der Zeugenaussage nicht unterschrieben habe.
- 19
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b) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, dass es aus der Aussage der Zeugin S. abgeleitet habe, "der Geschäftsführer sei für alles umfassend verantwortlich". Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht eine derartige Folgerung nicht gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers aus seiner tatsächlichen Leitungsfunktion in den beiden Unternehmen, deren Geschäftsführer er war, hergeleitet.
- 20
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c) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellungen zu den PFT-Belastungen im Bodenmischwerk der G. unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffen.
- 21
-
Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach indessen lediglich eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Ausnahmefälle kommen bei einer sogenannten Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.
- 22
-
Eine solche ist hier nicht dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine tausendfach zu hohe Konzentration von PFT angenommen, und verweist auf eine von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Probenübersicht". Dies führt weder auf eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch auf eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung. Eine auf diese Gesichtspunkte gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt voraus, den die Beschwerde nicht aufzeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat den von ihm wiedergegebenen Wert der PFT-Belastung in den Tanks des Bodenmischwerks von 247 300 µg/kg einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL vom 28. September 2006 entnommen. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung liegt daher nicht vor.
- 23
-
d) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. als Ausforschungsantrag ansehe. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen deren Richtigkeit der Kläger einen Gegenbeweis nicht angetreten hat (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO), in der mündlichen Verhandlung begründet worden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Aus der gegebenen Begründung erschließt sich die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts. Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
- 24
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e) Das Vorbringen der Beschwerde führt schließlich nicht auf einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Herrn A. als Zeuge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die mit dem Fehlen einer - entscheidungserheblichen - konkreten Beweisbehauptung begründete Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, noch zeigt er auf, dass sich die Zeugenvernehmung aus anderen Gründen hatte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wiederholt lediglich ihre Auffassung, dass nicht der Kläger, sondern Herr A. als Betriebsleiter eines der Unternehmen, deren Geschäftsführer der Kläger war, zentral und umfassend geleitet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, dass Herr A. damit beauftragt gewesen sei, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern (UA S. 54); hierfür lasse sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Die Funktion eines Betriebsleiters unterscheide sich wesentlich von der eines Geschäftsführers wie des Klägers. Die Beschwerde zeigt nicht mit Substanz auf, wie diese Feststellungen durch die angestrebte Beweisaufnahme hätte entkräftet werden können und dass sich aus der Vernehmung des Herrn A. voraussichtlich ergeben hätte, nicht der Kläger, sondern Herr A. habe die - aus der materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche - tatsächliche unternehmerische Leitungsverantwortung inne gehabt. Hierfür reicht der bloße Verweis auf die Bestellung des Herrn A. zum Betriebsleiter nicht aus.
- 25
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
- 1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, - 2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder - 3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 15.487
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
Bodenschutzrechtliche Anordnung;
Verpflichtung zur Beseitigung der Altlast durch Bodenaushub;
Störerauswahl;
Ermessen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Stadt Miltenberg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Engelplatz 69, 63897 Miltenberg,
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg,
- Beklagter -
wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung, mit der sie der Beklagte verpflichtete, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg bestehende Untergrundverunreinigung durch Aushub des kontaminierten Erdreichs zu sanieren.
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, das eine Fläche von ca. 1,4 ha umfasst.
Unter dem 13. bzw.
„§ 1 Vertragsgegenstand
Die Stadt überläßt dem Bund für Verteidigungszwecke die nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ersichtlichen Forstgrundstücke in der Gemarkung Miltenberg in einer Gesamtgröße von 2,9456 ha, und zwar die Teilflächen, die in dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes Klingenberg Nr. ...9/62 wie folgt beschrieben sind:
[…] Fl.Nr. ...86/1 […]“
„§ 3 Benutzungsrecht des Bundes
1) Der Bund ist berechtigt, die Grundstücke für Zwecke der Verteidigung
a) […]
b) Dritten (Benutzer) zu überlassen.“
„§ 9 Entgelt auf Antrag, Haftung für Schäden
[…]
3) Wird die Stadt von einem Dritten aufgrund von außervertraglicher Haftung für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist, so stellt der Bund die Stadt von der Ersatzpflicht frei […].“
„§ 10 Ersatzleistung und Wertausgleich nach Beendigung des Vertrages
1) Die Stadt verzichtet unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. […]“
Die Bundesrepublik Deutschland überließ den US-amerikanischen Streitkräften für militärische Zwecke ab dem Jahr 1961 Grundstücke im Waldgebiet des Stadtteiles von Miltenberg, Mainbullau, zu denen auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg gehörte. Die US-amerikanischen Streitkräfte betrieben in diesem Waldgebiet in den Jahren 1961 bis 1992 eine ca. 30 ha umfassende militärische Liegenschaft, bestehend aus den Funktionseinheiten „Launching Area“, „Refuelling Area“, „Housing Area“, „Motorpool“ und „Control Area“. Von 1961 bis 1970 befand sich dort eine Raketenbasis. Danach blieb das Gelände bis zum Jahr 1979 ungenutzt. Ab 1979 war im Bereich der Funktionseinheiten „Motor Pool“ und „Housing Area“ eine KFZ-Wartungseinheit der „US/Civilian Labour Group“ stationiert. Die Funktionseinheiten „Launching Area“ und „Control Area“ blieben weiterhin ungenutzt. Nach Wegfall des Verteidigungsbedarfs wurden die Forstflächen, unter anderem auch das Grundstück Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg, an die Klägerin in den Jahren 1992 bzw. 1993 zurückgegeben.
Im Auftrag des Staatlichen Hochbauamtes Würzburg wurde die gesamte Liegenschaft ab dem Jahr 1999 einer historischen Erkundung und einer orientierenden Untersuchung sowie im Jahr 2005 durch das Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltschutz (LUBAG) einer Detailuntersuchung unterzogen. Dabei wurde unter anderem auf dem als Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bezeichneten Geländeteil, welcher sich auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ...86/1 der Gemarkung Miltenberg befindet, ein Sanierungsbedarf festgestellt.
Die Kontaminationsfläche KF 41 ist nach den Ergebnissen der Detailuntersuchung durch eine ausgedehnte Untergrundverunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) mit Gehalten bis zu 1.500 mg/kg MKW und 22,1 mg/kg BTEX belastet. Der belastete Bereich ist zwischen 10 m und 15 m breit und erstreckt sich über 50 m vom westlichen Rand des Generatorschuppens bis unter die benachbarte Fahrstraße zum Radarstellplatz, somit auf eine Fläche von ca. 650 m² und auf eine Tiefe zwischen einem und drei Metern. Nach Einschätzung des Ingenieurbüros LUBAG werden ca. 1.000 m³ verunreinigtes Bodenmaterial anfallen. Die Kosten der Sanierung werden vom Ingenieurbüro mit einem Betrag zwischen 89.000 und 177.000 EUR veranschlagt.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg nahm zu den Ergebnissen der Detailuntersuchung mit Schreiben vom
2.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung des Bodenaustauschs basiere auf § 10 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Es läge eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast aufgrund der ausgedehnten Untergrundverunreinigung durch MKW und BTEX vor, von der eine Grundwassergefährdung ausgehe. Die Anordnung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes die Auskofferung des Erdreichs eine angemessene und gleichzeitig verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Die Art der Sanierung sei geeignet, um sicherzustellen dass von der Kontaminationsfläche KF 41 keine Gefahren, erhebliche Nachteil oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit mehr ausgehen und die Fläche somit im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“ aus dem Altlastenverdacht entlassen werden könne. Auch sei die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Als Grundstückseigentümerin habe die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die in Frage stehende Kontaminationsfläche einzuwirken. Demgegenüber erfordere die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und überhaupt herangezogen werden könne, eine umfassende und komplexe Prüfung. In einem solchen Fall sei durch die Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal dem herangezogenen Zustandsstörer gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleichsanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe.
4.
Unter dem
Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Landratsamt vorgenommene Störerauswahl sei fehlerhaft. Zum einen werde nicht berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht nur als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte, sondern auch zum Zeitpunkt der Verunreinigung als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin habe durch den Vertrag vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 der Bundesrepublik das streitgegenständliche Grundstück überlassen und sich damit jeglichen Einflusses auf dessen Nutzung begeben. Zum anderen sei zu bedenken, dass seit der Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin inzwischen mehr als 20 Jahre verstrichen seien. Das Landratsamt habe in all den Jahren keinerlei ersthafte Anstrengungen unternommen, um die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte heranzuziehen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich die Frage, ob der Bund tatsächlich als Rechtsnachfolger angesehen werden könne, nicht klären ließe. Jeder spezialisierte Jurist sei häufig mit Fragen von vergleichbarer Schwierigkeit konfrontiert. Hinzu komme, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 20. Juli 1998 ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörer zu betrachten sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Bodenverunreinigungen auf der Kontaminationsfläche KF 41 durch die dort stationierten US-Truppen verursacht worden seien. Das Erfordernis einer legitimen Störerauswahl werde überdies durch den in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsanspruch nicht aufgehoben. Außerdem verstoße der Bescheid vom 5. Mai 2015 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundsätzlich sei in erster Linie der Verursacher als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Das Absehen von diesem Prinzip sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es werde auf die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), hier insbesondere auf Art. 48 Abs. 4 ZA-NTS, verwiesen, welcher eine Verhaltenspflicht der Truppen gegenüber dem Aufnahmestaat statuiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterstünden auch fremde Streitkräfte nach Art. 2 NTS grundsätzlich deutschem Recht. Dementsprechend sei es auch nicht zutreffend, dass ausländische Streitkräfte zu den für die deutsche (Eingriffs-)Verwaltung nicht fassbaren Völkerrechtssubjekten gehörten. Nach Art. VIII Abs. 5 NTS Buchstabe b NTS müsse die Bundesrepublik für Ansprüche gegen den Entsendestaat in Vorleistung treten, der Entsendestaat der betroffenen Truppe erstatte anschließend der Bundesrepublik die geleisteten Beträge anteilig. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin verpflichtet werden solle, die Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, um dann gegebenenfalls auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Bund verwiesen zu werden.
5.
Der Beklagte beantragte,
die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bodenschutzrecht kenne bei der Heranziehung der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Frage kommenden Störer keinen Vorrang des Handlungsstörers. Vielmehr erfolge die Störerauswahl unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2007 (Az. 22 ZB 07.22) verwiesen, in dem ausdrücklich anerkannt werde, dass nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auf den Zustandsstörer zurückgegriffen werden könne, zumal diesem gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Ausgleisanspruch gegenüber weiteren Störern zustehe. Das Landratsamt Miltenberg habe die Grundsätze der effektiven Gefahrenabwehr und der Verhältnismäßigkeit in seinem Bescheid vom 5. Mai 2015 beachtet. In Anbetracht der Höhe der Sanierungskosten von maximal ca. 177.000 EUR und des nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehenden Ausgleichsanspruchs bestünden keine Anhaltspunkte, um bei der Heranziehung der Klägerin von einer unverhältnismäßigen Entscheidung auszugehen. Eine effektive Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahren sei bei der Heranziehung der Klägerin sichergestellt. Demgegenüber könne die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als etwaige Rechtsnachfolgerin der US-Streitkräfte anzusehen sei und damit überhaupt nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden könne, ohne eine umfassende und komplexe Prüfung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden könne. Es habe sich hierbei mit den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, aber auch mit der Frage der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes gegenüber dem Entsendestaat USA eingehend auseinandergesetzt. Im Falle der Verneinung der „Polizeipflichtigkeit“ des Bundes würde sich das Auswahlermessen zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduzieren. Um ein abschließendes Ergebnis zu der Frage zu erhalten, ob der Bund als Störer definitiv ausscheide, sei jedoch eine weitere umfassende und komplexe Prüfung der Rechtslage erforderlich.
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
1.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u. a. aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Bereich der ehemaligen sog. Control Area (Fl.Nr. ...86/1) schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) vorliegen und dass dieser Bereich als Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG anzusehen ist.
Die Anordnung, den belasteten Boden durch Aushub zu beseitigen, ist von der Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt (vgl. VGH BW, B. v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 46).
2.
Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnung. Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klägerin gehört als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).
Ob neben der Klägerin die Bundesrepublik Deutschland als Verantwortliche gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG überhaupt in Betracht kommt, ist sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts - falls eine solche hier überhaupt vorzunehmen war - nicht zu beanstanden.
In der vorliegenden Konstellation durfte das Landratsamt bei der Abwägung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin und Adressatin der Verfügung als Eigentümerin einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik als anderer Adressat aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist.
Im Einzelnen:
a)
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland hier überhaupt als Störer i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht zu ziehen war.
aa)
Eine Heranziehung der Bundesrepublik Deutschland war vorliegend jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG nicht möglich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24; BVerwG, U. v. 10.2.1999 - 11 C 9-97 - NVwZ 1999, 653/654). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, da § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG einen Fall der Zustandsverantwortlichkeit darstellt (Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 23 f.). Zweifelsohne hatte die Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das streitgegenständliche Grundstück inne, da dieses bereits in den Jahren 1992/1993 an die Klägerin zurückgegeben wurde.
Im Übrigen war die Bundesrepublik auch zum Zeitpunkt der Verursachung der Bodenverunreinigung nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück. Denn ab dem Jahr 1961 bis zur Rückgabe an die Klägerin hatten die US-amerikanischen Streitkräfte, die dort eine militärische Liegenschaft betrieben, die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück inne. Dass die Bundesrepublik möglicherweise als mittelbarer Besitzer im zivilrechtlichen Sinne (§ 868 BGB) anzusehen ist, ändert hieran nichts. Denn, wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Person des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft unabhängig von den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnissen, weshalb allein die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück maßgeblich ist. Diese lag unstreitig bei den amerikanischen Streitkräften.
bb)
Ob die Bundesrepublik als Gesamtrechtsnachfolgerin der amerikanischen Streitkräfte als Verursacher der Altlast gem. § 4 Abs.3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG verantwortlich ist, erscheint der Kammer höchst zweifelhaft. Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 50; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 35). Eine solche gesetzliche Anordnung ist hier nicht ersichtlich, und die Klägerin hat eine solche auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen des Nato-Truppenstatuts (NTS) sowie den Zusatzvereinbarungen zum Nato-Truppenstatut (NTS-ZA) ergäbe sich eine (Gesamt-) Rechtsnachfolge der Bundesrepublik nach den amerikanischen Streitkräften, vermag dies die Kammer nicht nachzuvollziehen. Insbesondere aus den vom Klägerbevollmächtigten angeführten Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 48 NTS-ZA ergibt sich kein Eintritt der Bundesrepublik in die Rechte und Pflichten der amerikanischen Streitkräfte. Art. VIII Abs. 5 NTS regelt die Behandlung von Ansprüchen Dritter gegen die Streitkräfte des Entsendestaates. Auch Art. 48 NTS-ZA enthält keine Übernahme von Rechten und Pflichten nach Rückgabe von Liegenschaften durch die Bundesrepublik. Insbesondere statuiert dessen Abs. 4 lediglich eine Verhaltenspflicht der Streitkräfte gegenüber dem Aufnahmestaat.
Selbst wenn in den Vereinbarungen des NTS und dessen Zusatzabkommen vereinbart wäre, dass die Bundesrepublik einzelne Pflichten der entsandten Streitkräfte bzw. des Entsendestaates übernimmt, würde dies im Übrigen nicht die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG begründen, da dieser ausdrücklich nur den Gesamtrechtsnachfolger erfasst. Die Gesamtrechtsnachfolge setzt, wie bereits dargestellt, den Eintritt in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person voraus. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich. Die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten begründet gerade keine Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch auf den Einzelrechtsnachfolger scheidet zudem aus, da die Vorschrift den Kreis der Verantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 - DVBl 2000, 1353; BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 22 CS 04.2701 - juris Rn. 13 f.; HessVGH, U. v. 9.9.1999 - 8 UE 656/95 - juris Rn. 13 und 22 f.).
b)
Jedenfalls ist die Störerauswahl des Landratsamts nicht zu beanstanden.
Im Falle einer sog. Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden. Auf der primären Ebene, d. h. auf Ebene der Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung, geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36). Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl der Behörde ist daher die Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; Dombert, a. a. O.; Giesberts/Hilf, a. a. O.; BT-Drs. 13/6701, S. 34 ff.).
Das Gesetz trifft in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hinsichtlich der Verpflichteten eine Unterscheidung in den so genannten Handlungsstörer - der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und dessen Gesamtrechtsnachfolger - und den Zustandsstörer - den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die behördliche Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der im Gesetz bezeichneten Verantwortlichen auszugehen, da § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Rangfolge für die Inanspruchnahme von Verantwortlichen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorgibt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, BBodSchG § 4 Rn. 16; Giesberts/Hilf in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand: 01.10.2015, BBodSchG § 4 Rn. 13 und 54; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris). Insbesondere besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Handlungsmaxime des Inhalts, dass der Handlungsstörer regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, nicht existiert (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 22.3.2001 - M 2 S 00.4678 - ZfWassR 2002, 35; BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2; BayVGH München, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; vgl. auch VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 10.3.2009 - M 2 K 07.3283 - juris Rn. 34; Dombert a. a. O.; Giesberts/Hilf a. a. O.). Diese Auffassung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Art. 14 GG, nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574; BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9).
aa)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landratsamt durfte in der vorliegenden Konstellation bei der Ermessensausübung maßgeblich darauf abstellen, dass die Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat, wohingegen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft ist. Ziel des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und des Bodenschutzrechts im Allgemeinen ist es, wegen des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - der sich die Kammer anschließt - rechtfertigt es der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers unsicher ist (VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47). Vorliegend bestehen - wie bereits dargestellt - erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte und damit Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist. Die Erwägung, aus diesem Grund die Klägerin heranzuziehen, ist daher nicht ermessensfehlerhaft.
Der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist auch nicht aufgrund des langen Zeitraums zwischen Entdeckung der Altlast und Erlass der streitgegenständlichen Sanierungsverpflichtung hinfällig geworden. Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass vorliegend zwischen erstmaliger Erkundung des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund Altlastenverdachts im Jahr 1999 bzw. zwischen Detailuntersuchung im Jahr 2005 und Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein verhältnismäßig langer Zeitraum liegt. Jedoch kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 9). Eine solche Unsicherheit über das Ausmaß der Altlast bestand vorliegend im Zeitraum zwischen der erstmaligen Erkundung der Kontaminationsfläche KF 41 und der Detailuntersuchung im Jahr 2005.
Anschließend bestand bis zur Verpflichtung der Klägerin im Jahr 2015 in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit über die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehende Person. Auch dieser Zeitraum von ca. zehn Jahren führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Denn ein verhältnismäßig langes Zögern zwischen Kenntnis von Altlast und Inanspruchnahme der Klägerin kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Vielmehr setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 - juris Rn. 45; OVG NW U. v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 33). Für die pflichtgemäße Ermessensausübung war es daher vorliegend erforderlich, dass der Beklagte die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Störer ermittelt und insbesondere - wie es der Beklagte getan hat - eingehend prüft, ob eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik in rechtlicher Hinsicht möglich ist (s. Schreiben des Landratsamts v. 7.4.2014, Bl. 68 d. A.).
Im Übrigen bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach starren zeitlichen Grenzen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684/685, BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris Rn. 10). Denn für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit ist nicht nur unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist; auch der zeitliche Rahmen, in dem es zur Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände unerheblich. Grund hierfür ist, dass der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet wird (BVerwG, a. a. O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
bb)
Die Ermessensentscheidung des Landratsamts ist auch nicht wegen Missachtung des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerhaft. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass bei der Störerauswahl neben dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auch andere Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung, berücksichtigt werden können (Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 54; VGH BW, U. v..
Eine Verpflichtung der Behörde, diesen Grundsatz bei der Sanierungsverpflichtung heranzuziehen, besteht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nicht. Vielmehr muss sich die Behörde bei Störermehrheit grundsätzlich nicht an den internen Haftungsverhältnissen zwischen den Störern orientieren (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.200 - 22 ZS 00.1994 - NVwZ 2001, 458; Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 56). Hierfür spricht die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, durch die der Gesetzgeber erkennen lässt, dass er um der Effektivität der Sanierung willen zunächst auch eine gröbere behördliche Auswahl in Kauf nimmt (Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 18). Aufgrund des Ausgleichsanspruchs mehrerer Verpflichteter untereinander nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die behördliche Heranziehung noch nicht endgültig darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. (VG Würzburg, B. v. 24.8.2005 - W 4 S 05.747 - juris Rn. 53). Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).
Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung war hier auch nicht ausnahmsweise bei der Störerauswahl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse zwischen den Störern nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit eines der Störer offensichtlich und eindeutig ist (BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00338 - juris Rn. 32; BayVGH, B. v. 15.9.2000 - 22 ZS 00.1994 - juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, U. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 29.4.2002 - 10 S 2367/01 - NVwZ 2002, 1260/1263). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland vertreten - wie sich aus der Behördenakte ergibt - unterschiedliche Auffassungen, was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Kostentragung für die streitgegenständliche Altlast betrifft. Der zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Überlassungsvertrag für das streitgegenständliche Grundstück vom 13. bzw. 15. Dezember 1971 ist nach kursorischer Prüfung der Kammer insoweit keineswegs eindeutig. So enthält § 9 Ziff. 3) des Vertrages einerseits eine Freistellungsvereinbarung zulasten des Bundes für infolge der Benutzung des Grundstücks entstandene Schäden. Andererseits regelt § 10 Ziff. 1) einen Verzicht der Klägerin auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstandene Schäden. Die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse waren damit für das Landratsamt keinesfalls offensichtlich und eindeutig, weshalb es diese im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigen musste.
3.
Die Heranziehung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
a)
Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin Maßnahmen auferlegen sollte, deren Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überschreiten, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme. Die Klägerin kann sich als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99
b)
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Landratsamt vorliegend nicht die Sanierung selbst durchgeführt und die Kosten nach Art. VIII Abs. 5 NTS liquidiert hat. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 10. November 1994 (Az. 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320) zutreffend dargelegt, dass das NATO-Truppenstatut (anders als der zuvor geltende Finanzvertrag - FV) keine Ausschließlichkeitsklausel enthält und nur die ausländischen Streitkräfte und ihr ziviles Gefolge (darunter sind Angehörige anderer NATO-Staaten zu verstehen) schützen will. Die Klägerin gehört daher gar nicht zu dem durch das NATO-Truppenstatut geschützten Personenkreis. Außerdem folgt aus dem Fehlen einer Ausschließlichkeitsklausel, dass ein von NATO-Streitkräften verursachter Schaden auch auf andere Weise (als nach dem NATO-Truppenstatut) beseitigt werden kann (vgl. VG Kassel, U. v. 12.2.2013 - 4 K 548/11.KS - BeckRS 2014, 56325). Das Landratsamt war daher nicht verpflichtet, die Altlast selbst zu sanieren und anschließend die Kosten nach dem NATO-Truppenstatut zu liquidieren.
c)
Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (BVerwG, B. v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; B. v. 28.2.2008 -7 B 12/08 - NVwZ 2008, 684; BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634 m. w. N.; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 55). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das eine Verwirkung nicht zulässt.
Darüber hinaus steht einer Verwirkung entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen lassen konnte, dass diese nicht mehr sanierungsrechtlich in Anspruch genommen werden würde (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2013 - 10 S 744/12 - juris Rn. 56). Vielmehr hat das Landratsamt in dem Schreiben vom 17. Oktober 2006 (Bl. 5 d. Behördenakte) ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin zur Sanierung der Altlast nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet ist (s. auch Schreiben vom 14.3.2007, Bl. 11 d. Behördenakte). Auch war ihr aus dem Schriftwechsel mit dem Landratsamt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bekannt, dass rechtliche Zweifel an der Verantwortlichkeit der Bundesrepublik bestehen (Bl. 9 und 39 d. Behördenakte). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 177.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Land angeordnete Sanierungsuntersuchung auf ihrem Betriebsgelände.
- 2
Die Klägerin betreibt ein Holzimprägnierwerk auf einem Betriebsgelände in ... an der .... Zu dem Betriebsgelände gehören zwei ehemalige Imprägnieranlagen.
- 3
Das Betriebsgelände der Klägerin umfasst die Flächen der ehemaligen Holzimprägnierwerke ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ... Flurstücke ..., ..., ..., ... und ...) sowie ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...). Der Vater des Klägers, Herr ..., erwarb die Betriebsflächen des insolventen Unternehmens ... im Jahre 1985 im Rahmen eines Konkursverfahrens. Der Betrieb des Imprägnierwerkes erfolgt derzeit durch die Klägerin.
- 4
Eigentümer der Parzellen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ist die ... GmbH. Das Flurstück ... gehört Herrn .... Die Parzellen ... und ... gehörten dem verstorbenen ..., der noch im Grundbuch eingetragen ist. Die Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Mit Beschluss vom 16. April 2010 zum Aktenzeichen ... bestellte das Amtsgericht ... Herrn Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger für die Parzellen des verstorbenen ....
- 5
Teile des Betriebsgeländes der Klägerin sind durch den Umgang mit Teerölen stark belastet. In diesem Zusammenhang wurden Gefahruntersuchungen zuletzt in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt.
- 6
Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gab der Beklagte dem verstorbenen Herrn ... sowie der ...-GmbH auf, eine gemeinsame Sanierungsplanung nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen. Der vorgenannte Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2000 zum Aktenzeichen 4 K 1108/99.TR aufgehoben.
- 7
Mit Bescheid vom 8. September 2010 stufte der Beklagte einen Teil des Flurstückes ... und einen Teil des Flurstückes ... als "schädliche Bodenveränderung" bzw. "Altlast" ein. Mit Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzellen der ...-GmbH ..., ... und ... teilweise als "schädliche Bodenveränderung" sowie die Parzelle Nr. ... teilweise als "Altlast" ein. Mit einem weiteren gegenüber der Ortsgemeinde ... ergangenen Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzelle Nr. ..., die im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht, als "schädliche Bodenveränderung" ein. Bei dem zuletzt genannten Flurstück handelt es sich um Straßenland.
- 8
Am 20. April 2010 fand auf Veranlassung des Beklagten eine Besichtigung des Betriebes der Klägerin statt.
- 9
Mit Anordnung vom 29. Dezember 2010 gab der Beklagte der Klägerin auf, aufgrund der auf dem Betriebsgelände vorhandenen PAK-Verunreinigungen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei den Untersuchungen seien die Anforderungen der Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten. Die Grundwassermessstellen aus den Voruntersuchungen seien auf ihre Funktion zu überprüfen. Hinsichtlich der aktuellen Belastungssituation seien Grundwasser-proben zu entnehmen und zu untersuchen. In den Untersuchungen seien die Parameter Methylnaphthaline sowie stickstoff- schwefel- und sauerstoffsubstituierte Heterozyklen zu berücksichtigen. Zu prüfen sei auch, ob die vorhandenen Unterlagen für eine gesicherte Abgrenzung des Schadens ausreichten. Gegebenenfalls seien ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Anordnung sei ein Nachweis über die Vergabe der Untersuchungen an einen qualifizierten Sachverständigen vorzulegen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien in einem Bericht darzustellen, der der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Auftragsvergabe vorzulegen sei. In dem Bericht sei auf der Grundlage der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen ein Maßnahmenkonzept (Sanierungsvorschlag) darzustellen. Als vorläufiges Sanierungsziel sei für das Grundwasser dabei von einem Parameter PAK von einem Wert von 5 Mikrogramm/l auszugehen. Die voraussichtlichen Kosten der Untersuchungen betrügen 25.000 €.
- 10
Zur Begründung ihres Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, im Bereich der ehemaligen Imprägnieranlagen seien bedeutende Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden. Die Verunreinigungen reichten bis ins Grundwasser und hätten auch Teile des angrenzenden Straßengrundstücks der Ortsgemeinde erfasst. Der Schaden liege auch nach Jahren so gut wie unverändert vor. Eine Sanierung des Schadens sei erforderlich. Als Verantwortliche kämen neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in Betracht. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die maßgeblichen Grundstücke vollflächig in den Betrieb der Klägerin eingebunden seien und im Rahmen des Anlagenbetriebes genutzt würden. Die Klägerin könne daher als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über alle betroffenen Grundstücke effektiver für die Untersuchung herangezogen werden als andere Verantwortliche. Die Vergabe des Auftrages für die ergänzenden Untersuchungen für alle Grundstücke liege so in einer Hand und brauche nicht zwischen mehreren Beteiligten abgesprochen zu werden. Bei der Entscheidung zur Heranziehung der Klägerin werde zudem berücksichtigt, dass diese Nutzen aus dem Gelände durch die Erwirtschaftung von Gewinnen erziele. Die mit den Sanierungsuntersuchungen verbundenen Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen, die sich aus der Nutznießung ergäben.
- 11
Nach Zustellung dieses Bescheides legte die Klägerin Widerspruch ein.
- 12
Während des Widerspruchsverfahrens führten die Beteiligten Verhandlungen unter Einschaltung eines von der Klägerin bestellten Gutachters. Eine gütliche Einigung scheiterte jedoch.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass sich das Widerspruchsverfahren insoweit erledigt habe, als Grundwasserproben aus den vorhandenen Grundwassermessstellen - mit Ausnahme der Stickstoff-, Schwefel- und sauerstoffsubstituierten Heterozyklen - untersucht worden seien. Ferner fügte der Beklagte an, dass bei den Untersuchungen die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzverordnung i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs III zur Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten seien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die im Auftrag der Klägerin erstellten Berichte des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erfüllten nicht die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen. Bei den von der Anordnung umfassten Grundstücken handele es sich um schädliche Bodenveränderungen bzw. um Altlasten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung einer Sanierungsuntersuchung seien erfüllt. Er verfüge nur über ein begrenztes Entschließungsermessen. Nur in atypischen Fällen könne von der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen abgesehen werden. Angesichts des Ausmaßes der von den schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Belastungen sei hier nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Die Klägerin sei auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt der von der Anordnung umfassten Grundstücke. Andere Verantwortliche seien nicht vorhanden bzw. könnten zu den Sanierungsuntersuchungen nicht herangezogen werden. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung sei auch verhältnismäßig. Die Kosten der angeordneten Sanierungsuntersuchung in Höhe von ca. 25.000 € unterschritten den Verkehrswert der Grundstücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke für die Klägerin als Unternehmensstandort einen hohen Nutzwert hätten. Auch habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2011 einen hohen Bilanzgewinn erzielt.
- 14
Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 7. November 2013 hat die Klägerin am 2. Dezember 2013 Klage erhoben.
- 15
Sie macht geltend, die Anordnung des Beklagten leide an Ermessensfehlern. Es fehle in der Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum das Grundstück der Ortsgemeinde ... nicht in den Sanierungsbereich einbezogen worden sei. Weiterhin befänden sich innerhalb des festgelegten Sanierungsbereiches Grundstücke, bei denen Voruntersuchungen Lastenfreiheit festgestellt hätten, so zum Beispiel das Grundstück ..., welches im Eigentum von Herrn ... stehe. Dagegen sei das Flurstück ... überhaupt nicht in die Sanierungsmaßnahme eingebunden worden. Unzutreffend sei auch die Erwägung des Beklagten, dass bei dem Erbenland keine bekannten Eigentümer greifbar seien. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses sei möglich gewesen. Eine Abwägung hierzu sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über alle Grundstücke. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Aufwandes sei die Sanierung als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Ihr werde bereits durch die Durchführung der Sanierungsuntersuchungen ein Teil einer Sanierung auferlegt, der auch nach Feststellung des Beklagten im günstigsten Falle mehrere 100.000 € und damit definitiv ein Vielfaches des Verkehrswertes der Grundstücke ausmachen würde. Sie sei problemlos in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auszuüben und werde dies auch zukünftig tun. Entsprechende Beschlussfassungen würden kurzfristig im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen.
- 16
Die Klägerin beantragt,
- 17
die Anordnung des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 aufzuheben.
- 18
Der Beklagte beantragt,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Er trägt vor, das Sanierungsgebiet sei zutreffend abgegrenzt worden. Die Parzelle der Ortsgemeinde ... sei nicht einbezogen worden, da es sich um eine Straßenparzelle handele, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Außerhalb von Straßenbaumaßen könnten hier keine Sanierungsmaßnahmen stattfinden. Die Parzelle 22/4 sei einbezogen worden, da hier eine Verunreinigung des Grundwassers ermittelt worden sei. Demgegenüber sei auf der Parzelle ... weder eine Boden- noch eine Grundwasserbelastung festgestellt worden. Auch seien ihm bei der Störerauswahl keine Ermessensfehler unterlaufen. Eine Inanspruchnahme des "Nachlasses" komme nicht in Betracht. Die Klägerin müsse als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die in der Anordnung bezeichneten Grundstücke angesehen werden. So habe sie mit der Ortsgemeinde ... einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der sämtliche von der Anordnung umfassten Parzellen umfasse, darunter auch solche, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Der Vortrag der Klägerin, ihren Geschäftsbetrieb zukünftig auf die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke beschränken zu wollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Sanierung sei nicht als einheitlicher Vorgang zu sehen. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme werde beim möglichen Erlass einer Anordnung zur Erstellung einer Sanierungsplanung bzw. einer Sanierungsanordnung als Ergebnis der jetzt verfügten Sanierungsuntersuchung erneut zu prüfen sein. Die damit verbundenen Kosten könnten derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden. Die beabsichtigte Betriebserweiterung lasse auf eine positive Geschäftsentwicklung der Klägerin schließen.
- 21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 23
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 24
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG -, soweit es sich um Altlasten handelt. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) verlangen, soweit es sich um Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) handelt, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Soweit es sich nicht um Altlasten, sondern "lediglich" um schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) handelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Sanierungsuntersuchungen auf der Grundlage von § 6 S. 1 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – verlangen. In diesem Fall gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend (§ 6 S. 2 LBodSchG).
- 25
Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen liegen hier unzweifelhaft vor. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind "Altlasten" und "schädliche Bodenveränderungen" vorhanden. Diese wurden gegenüber den Eigentümern durch Bescheide der Beklagten festgestellt. Auch sind erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers vorhanden. Die Vertreter des Beklagten haben zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die angeordneten Untersuchungen der Vorbereitung der Sanierung der bereits durch die Bescheide vom 8. September 2010 festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen geht, nicht hingegen um die Ermittlung weiterer solcher Flächen.
- 26
Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Entschließungsermessen im vorliegenden Fall eingeschränkt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 ist die Behörde im Regelfall gehalten, eine entsprechende Anordnung zu treffen, nur in atypischen Fällen kann sie von den vorgesehenen Rechtsfolgen abweichen (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 24). Für das Vorliegen eines "atypischen Falles" ist hier nichts ersichtlich.
- 27
Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes. Der Beklagte hat den Untersuchungsraum auch auf solche Grundstücke erstreckt, die außerhalb der festgestellten Flächen mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen liegen, auf deren Gebiet allerdings eine Gefährdung des Grundwassers durch die festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgabe des Beklagten ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu gehören auch die Abwendung von Gewässerverunreinigungen, die von schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten herrühren (vgl. § 1 BBodSchG). Von daher war es nicht ermessensfehlerhaft, die Parzelle Nr. ... in das Untersuchungsgebiet einzubeziehen. Nach dem Gefahrerforschungsgutachten des für hydrogeologischen Büros ... und ... vom 11. August 1998 erfolgt eine Ausweitung der Teerverunreinigung nach Nordosten, dem Grundwasserstrom folgend, bis zu den Grundstücken ... und .... Aufgrund der Grundwasserfließrichtung in Richtung der Parzelle ... kann die Untersuchung dieser Parzelle nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Es bestand auch keine Verpflichtung, die Parzelle ... in das Untersuchungsgebiet mit aufzunehmen. Diese Parzelle ist als schadensfrei eingestuft worden, was sich auch aus den einschlägigen Lageplänen des untersuchenden Büros Steinbrecher und Wagner ergibt. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung auch die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Parzelle ... – ein Teil der ...straße – nicht in das Untersuchungsgebiet einbezogen haben. Danach befinden sich die Parzellen ... und ... im Grundwasserabstrombereich. Es gehe bei der Untersuchung dieser Flächen allein um eine Grundwasserbeeinträchtigung. Eine Einbeziehung eines Teiles des Straßengrunds hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht, da sich sowohl auf der Parzelle ... und auf der Parzelle ... bereits Grundwassermessstellen befänden. Diese Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nach Ansicht des Gerichts überzeugend.
- 28
Die Klägerin ist auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgelände und kann als solche nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 7 B 134/90 -, NVwZ 1991, 475). Die Klägerin nutzt die in der Sanierungsanordnung genannten Parzellen als Betriebsflächen. Die von dem Beklagten vorgenommene Ortsbesichtigung hat dies bestätigt. Auch hinsichtlich der Parzelle ... muss die Klägerin als Besitzerin angesehen werden. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erfolgt hier eine Nutzung der Parzelle im Randbereich. Auch ist zu sehen, dass die Klägerin auf die Parzelle des verstorbenen ... ständig Zugriff hat. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde ihren Geschäftsbetrieb zukünftig vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke ausüben, so ist dieser Vortrag für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt es bei der vorliegenden Anfechtungsklage allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten, an. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides waren indessen auch Flächen Teil des Betriebes der Klägerin, die nicht in ihrem Eigentum standen. Hierfür spricht auch der städtebauliche Vertrag, den der Geschäftsführer der Klägerin sowie die ...-GmbH mit der Ortsgemeinde ... geschlossen haben.
- 29
Das Gericht vermag auch keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat hier erwogen, dass die Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigungen, die früheren Unternehmen ... und ..., nicht mehr existierten. Bei den Parzellen ... und ... sei mangels bekannter Erben kein Eigentümer greifbar. Die Verpflichtung der Eigentümer der übrigen Grundstücke sei nur für das jeweils eigene Grundstück möglich, im Rahmen der Sanierungsuntersuchung müssten aber die von den Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Diese Ermessenserwägungen sind nach Überzeugung des Gerichts sachgerecht. Bei der Größe der Betriebsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen "in eine Hand" zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG zu Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 10973/09.OVG -, Urteilsabdruck S. 15).
- 30
Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anordnung lediglich Sanierungsanordnungen mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 25.000 € sind, nicht jedoch die Sanierung selbst. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben, müssen zunächst die Sanierungsvarianten ermittelt werden. Die voraussichtlichen Kosten der Sanierung selbst sind von daher noch nicht abschätzbar und auch nicht Gegenstand des Bescheides des Beklagten. Des Weiteren greift eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit dann nicht ein, wenn der Zustandsverantwortliche bei der Gründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungsgemäßen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer dieses Risiko eingeht, muss auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen und kann sich nicht auf eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit berufen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1, 22). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Bodenverunreinigungen kannte, da diese bereits in den Jahren 1988/89 festgestellt worden seien. Auch führt die Klägerin die umweltgefährdende Tätigkeit auf dem verunreinigten Betriebsgelände fort. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht zu erkennen.
- 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 33
Gründe, die Berufung nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Land angeordnete Sanierungsuntersuchung auf ihrem Betriebsgelände.
- 2
Die Klägerin betreibt ein Holzimprägnierwerk auf einem Betriebsgelände in ... an der .... Zu dem Betriebsgelände gehören zwei ehemalige Imprägnieranlagen.
- 3
Das Betriebsgelände der Klägerin umfasst die Flächen der ehemaligen Holzimprägnierwerke ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ... Flurstücke ..., ..., ..., ... und ...) sowie ... (Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...). Der Vater des Klägers, Herr ..., erwarb die Betriebsflächen des insolventen Unternehmens ... im Jahre 1985 im Rahmen eines Konkursverfahrens. Der Betrieb des Imprägnierwerkes erfolgt derzeit durch die Klägerin.
- 4
Eigentümer der Parzellen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ist die ... GmbH. Das Flurstück ... gehört Herrn .... Die Parzellen ... und ... gehörten dem verstorbenen ..., der noch im Grundbuch eingetragen ist. Die Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Mit Beschluss vom 16. April 2010 zum Aktenzeichen ... bestellte das Amtsgericht ... Herrn Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger für die Parzellen des verstorbenen ....
- 5
Teile des Betriebsgeländes der Klägerin sind durch den Umgang mit Teerölen stark belastet. In diesem Zusammenhang wurden Gefahruntersuchungen zuletzt in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt.
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Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gab der Beklagte dem verstorbenen Herrn ... sowie der ...-GmbH auf, eine gemeinsame Sanierungsplanung nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu erstellen. Der vorgenannte Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2000 zum Aktenzeichen 4 K 1108/99.TR aufgehoben.
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Mit Bescheid vom 8. September 2010 stufte der Beklagte einen Teil des Flurstückes ... und einen Teil des Flurstückes ... als "schädliche Bodenveränderung" bzw. "Altlast" ein. Mit Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzellen der ...-GmbH ..., ... und ... teilweise als "schädliche Bodenveränderung" sowie die Parzelle Nr. ... teilweise als "Altlast" ein. Mit einem weiteren gegenüber der Ortsgemeinde ... ergangenen Bescheid vom gleichen Tage stufte der Beklagte auch die Parzelle Nr. ..., die im Eigentum der Ortsgemeinde ... steht, als "schädliche Bodenveränderung" ein. Bei dem zuletzt genannten Flurstück handelt es sich um Straßenland.
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Am 20. April 2010 fand auf Veranlassung des Beklagten eine Besichtigung des Betriebes der Klägerin statt.
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Mit Anordnung vom 29. Dezember 2010 gab der Beklagte der Klägerin auf, aufgrund der auf dem Betriebsgelände vorhandenen PAK-Verunreinigungen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei den Untersuchungen seien die Anforderungen der Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten. Die Grundwassermessstellen aus den Voruntersuchungen seien auf ihre Funktion zu überprüfen. Hinsichtlich der aktuellen Belastungssituation seien Grundwasser-proben zu entnehmen und zu untersuchen. In den Untersuchungen seien die Parameter Methylnaphthaline sowie stickstoff- schwefel- und sauerstoffsubstituierte Heterozyklen zu berücksichtigen. Zu prüfen sei auch, ob die vorhandenen Unterlagen für eine gesicherte Abgrenzung des Schadens ausreichten. Gegebenenfalls seien ergänzende Untersuchungen durchzuführen. Innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Anordnung sei ein Nachweis über die Vergabe der Untersuchungen an einen qualifizierten Sachverständigen vorzulegen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien in einem Bericht darzustellen, der der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Auftragsvergabe vorzulegen sei. In dem Bericht sei auf der Grundlage der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen ein Maßnahmenkonzept (Sanierungsvorschlag) darzustellen. Als vorläufiges Sanierungsziel sei für das Grundwasser dabei von einem Parameter PAK von einem Wert von 5 Mikrogramm/l auszugehen. Die voraussichtlichen Kosten der Untersuchungen betrügen 25.000 €.
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Zur Begründung ihres Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, im Bereich der ehemaligen Imprägnieranlagen seien bedeutende Verunreinigungen des Bodens festgestellt worden. Die Verunreinigungen reichten bis ins Grundwasser und hätten auch Teile des angrenzenden Straßengrundstücks der Ortsgemeinde erfasst. Der Schaden liege auch nach Jahren so gut wie unverändert vor. Eine Sanierung des Schadens sei erforderlich. Als Verantwortliche kämen neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in Betracht. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die maßgeblichen Grundstücke vollflächig in den Betrieb der Klägerin eingebunden seien und im Rahmen des Anlagenbetriebes genutzt würden. Die Klägerin könne daher als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über alle betroffenen Grundstücke effektiver für die Untersuchung herangezogen werden als andere Verantwortliche. Die Vergabe des Auftrages für die ergänzenden Untersuchungen für alle Grundstücke liege so in einer Hand und brauche nicht zwischen mehreren Beteiligten abgesprochen zu werden. Bei der Entscheidung zur Heranziehung der Klägerin werde zudem berücksichtigt, dass diese Nutzen aus dem Gelände durch die Erwirtschaftung von Gewinnen erziele. Die mit den Sanierungsuntersuchungen verbundenen Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen, die sich aus der Nutznießung ergäben.
- 11
Nach Zustellung dieses Bescheides legte die Klägerin Widerspruch ein.
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Während des Widerspruchsverfahrens führten die Beteiligten Verhandlungen unter Einschaltung eines von der Klägerin bestellten Gutachters. Eine gütliche Einigung scheiterte jedoch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass sich das Widerspruchsverfahren insoweit erledigt habe, als Grundwasserproben aus den vorhandenen Grundwassermessstellen - mit Ausnahme der Stickstoff-, Schwefel- und sauerstoffsubstituierten Heterozyklen - untersucht worden seien. Ferner fügte der Beklagte an, dass bei den Untersuchungen die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzverordnung i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs III zur Bundes-Bodenschutzverordnung zu beachten seien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die im Auftrag der Klägerin erstellten Berichte des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erfüllten nicht die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen. Bei den von der Anordnung umfassten Grundstücken handele es sich um schädliche Bodenveränderungen bzw. um Altlasten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung einer Sanierungsuntersuchung seien erfüllt. Er verfüge nur über ein begrenztes Entschließungsermessen. Nur in atypischen Fällen könne von der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen abgesehen werden. Angesichts des Ausmaßes der von den schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Belastungen sei hier nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Die Klägerin sei auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt der von der Anordnung umfassten Grundstücke. Andere Verantwortliche seien nicht vorhanden bzw. könnten zu den Sanierungsuntersuchungen nicht herangezogen werden. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung sei auch verhältnismäßig. Die Kosten der angeordneten Sanierungsuntersuchung in Höhe von ca. 25.000 € unterschritten den Verkehrswert der Grundstücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke für die Klägerin als Unternehmensstandort einen hohen Nutzwert hätten. Auch habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2011 einen hohen Bilanzgewinn erzielt.
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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 7. November 2013 hat die Klägerin am 2. Dezember 2013 Klage erhoben.
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Sie macht geltend, die Anordnung des Beklagten leide an Ermessensfehlern. Es fehle in der Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum das Grundstück der Ortsgemeinde ... nicht in den Sanierungsbereich einbezogen worden sei. Weiterhin befänden sich innerhalb des festgelegten Sanierungsbereiches Grundstücke, bei denen Voruntersuchungen Lastenfreiheit festgestellt hätten, so zum Beispiel das Grundstück ..., welches im Eigentum von Herrn ... stehe. Dagegen sei das Flurstück ... überhaupt nicht in die Sanierungsmaßnahme eingebunden worden. Unzutreffend sei auch die Erwägung des Beklagten, dass bei dem Erbenland keine bekannten Eigentümer greifbar seien. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses sei möglich gewesen. Eine Abwägung hierzu sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über alle Grundstücke. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Aufwandes sei die Sanierung als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Ihr werde bereits durch die Durchführung der Sanierungsuntersuchungen ein Teil einer Sanierung auferlegt, der auch nach Feststellung des Beklagten im günstigsten Falle mehrere 100.000 € und damit definitiv ein Vielfaches des Verkehrswertes der Grundstücke ausmachen würde. Sie sei problemlos in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auszuüben und werde dies auch zukünftig tun. Entsprechende Beschlussfassungen würden kurzfristig im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Anordnung des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Er trägt vor, das Sanierungsgebiet sei zutreffend abgegrenzt worden. Die Parzelle der Ortsgemeinde ... sei nicht einbezogen worden, da es sich um eine Straßenparzelle handele, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Außerhalb von Straßenbaumaßen könnten hier keine Sanierungsmaßnahmen stattfinden. Die Parzelle 22/4 sei einbezogen worden, da hier eine Verunreinigung des Grundwassers ermittelt worden sei. Demgegenüber sei auf der Parzelle ... weder eine Boden- noch eine Grundwasserbelastung festgestellt worden. Auch seien ihm bei der Störerauswahl keine Ermessensfehler unterlaufen. Eine Inanspruchnahme des "Nachlasses" komme nicht in Betracht. Die Klägerin müsse als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die in der Anordnung bezeichneten Grundstücke angesehen werden. So habe sie mit der Ortsgemeinde ... einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der sämtliche von der Anordnung umfassten Parzellen umfasse, darunter auch solche, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Der Vortrag der Klägerin, ihren Geschäftsbetrieb zukünftig auf die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke beschränken zu wollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Sanierung sei nicht als einheitlicher Vorgang zu sehen. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme werde beim möglichen Erlass einer Anordnung zur Erstellung einer Sanierungsplanung bzw. einer Sanierungsanordnung als Ergebnis der jetzt verfügten Sanierungsuntersuchung erneut zu prüfen sein. Die damit verbundenen Kosten könnten derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden. Die beabsichtigte Betriebserweiterung lasse auf eine positive Geschäftsentwicklung der Klägerin schließen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 23
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG -, soweit es sich um Altlasten handelt. Nach dieser Bestimmung soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) verlangen, soweit es sich um Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) handelt, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Soweit es sich nicht um Altlasten, sondern "lediglich" um schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) handelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Sanierungsuntersuchungen auf der Grundlage von § 6 S. 1 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – verlangen. In diesem Fall gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend (§ 6 S. 2 LBodSchG).
- 25
Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen liegen hier unzweifelhaft vor. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind "Altlasten" und "schädliche Bodenveränderungen" vorhanden. Diese wurden gegenüber den Eigentümern durch Bescheide der Beklagten festgestellt. Auch sind erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers vorhanden. Die Vertreter des Beklagten haben zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die angeordneten Untersuchungen der Vorbereitung der Sanierung der bereits durch die Bescheide vom 8. September 2010 festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen geht, nicht hingegen um die Ermittlung weiterer solcher Flächen.
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Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Entschließungsermessen im vorliegenden Fall eingeschränkt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 ist die Behörde im Regelfall gehalten, eine entsprechende Anordnung zu treffen, nur in atypischen Fällen kann sie von den vorgesehenen Rechtsfolgen abweichen (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 24). Für das Vorliegen eines "atypischen Falles" ist hier nichts ersichtlich.
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Der Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes. Der Beklagte hat den Untersuchungsraum auch auf solche Grundstücke erstreckt, die außerhalb der festgestellten Flächen mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen liegen, auf deren Gebiet allerdings eine Gefährdung des Grundwassers durch die festgestellten Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgabe des Beklagten ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu gehören auch die Abwendung von Gewässerverunreinigungen, die von schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten herrühren (vgl. § 1 BBodSchG). Von daher war es nicht ermessensfehlerhaft, die Parzelle Nr. ... in das Untersuchungsgebiet einzubeziehen. Nach dem Gefahrerforschungsgutachten des für hydrogeologischen Büros ... und ... vom 11. August 1998 erfolgt eine Ausweitung der Teerverunreinigung nach Nordosten, dem Grundwasserstrom folgend, bis zu den Grundstücken ... und .... Aufgrund der Grundwasserfließrichtung in Richtung der Parzelle ... kann die Untersuchung dieser Parzelle nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Es bestand auch keine Verpflichtung, die Parzelle ... in das Untersuchungsgebiet mit aufzunehmen. Diese Parzelle ist als schadensfrei eingestuft worden, was sich auch aus den einschlägigen Lageplänen des untersuchenden Büros Steinbrecher und Wagner ergibt. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung auch die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Parzelle ... – ein Teil der ...straße – nicht in das Untersuchungsgebiet einbezogen haben. Danach befinden sich die Parzellen ... und ... im Grundwasserabstrombereich. Es gehe bei der Untersuchung dieser Flächen allein um eine Grundwasserbeeinträchtigung. Eine Einbeziehung eines Teiles des Straßengrunds hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht, da sich sowohl auf der Parzelle ... und auf der Parzelle ... bereits Grundwassermessstellen befänden. Diese Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nach Ansicht des Gerichts überzeugend.
- 28
Die Klägerin ist auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgelände und kann als solche nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 7 B 134/90 -, NVwZ 1991, 475). Die Klägerin nutzt die in der Sanierungsanordnung genannten Parzellen als Betriebsflächen. Die von dem Beklagten vorgenommene Ortsbesichtigung hat dies bestätigt. Auch hinsichtlich der Parzelle ... muss die Klägerin als Besitzerin angesehen werden. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erfolgt hier eine Nutzung der Parzelle im Randbereich. Auch ist zu sehen, dass die Klägerin auf die Parzelle des verstorbenen ... ständig Zugriff hat. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde ihren Geschäftsbetrieb zukünftig vollständig ohne Inanspruchnahme der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke ausüben, so ist dieser Vortrag für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt es bei der vorliegenden Anfechtungsklage allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten, an. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides waren indessen auch Flächen Teil des Betriebes der Klägerin, die nicht in ihrem Eigentum standen. Hierfür spricht auch der städtebauliche Vertrag, den der Geschäftsführer der Klägerin sowie die ...-GmbH mit der Ortsgemeinde ... geschlossen haben.
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Das Gericht vermag auch keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten zu erkennen. Der Beklagte hat hier erwogen, dass die Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigungen, die früheren Unternehmen ... und ..., nicht mehr existierten. Bei den Parzellen ... und ... sei mangels bekannter Erben kein Eigentümer greifbar. Die Verpflichtung der Eigentümer der übrigen Grundstücke sei nur für das jeweils eigene Grundstück möglich, im Rahmen der Sanierungsuntersuchung müssten aber die von den Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Diese Ermessenserwägungen sind nach Überzeugung des Gerichts sachgerecht. Bei der Größe der Betriebsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen "in eine Hand" zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG zu Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 10973/09.OVG -, Urteilsabdruck S. 15).
- 30
Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Anordnung lediglich Sanierungsanordnungen mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 25.000 € sind, nicht jedoch die Sanierung selbst. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben, müssen zunächst die Sanierungsvarianten ermittelt werden. Die voraussichtlichen Kosten der Sanierung selbst sind von daher noch nicht abschätzbar und auch nicht Gegenstand des Bescheides des Beklagten. Des Weiteren greift eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit dann nicht ein, wenn der Zustandsverantwortliche bei der Gründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungsgemäßen Zustand der Sache wusste oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer dieses Risiko eingeht, muss auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen und kann sich nicht auf eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit berufen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1, 22). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Bodenverunreinigungen kannte, da diese bereits in den Jahren 1988/89 festgestellt worden seien. Auch führt die Klägerin die umweltgefährdende Tätigkeit auf dem verunreinigten Betriebsgelände fort. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht zu erkennen.
- 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 33
Gründe, die Berufung nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 4 K 15.560
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
4. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,
- Beklagter -
wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.
aufgrund mündlicher Verhandlung am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.
1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).
Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A.
„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:
(…)
Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
2. Unter dem
„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.
2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum
3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“
Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.
3. Mit Bescheid vom
„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“
4. Gegen den Bescheid vom
Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz -
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.
5. Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom
6. Mit Beschluss vom 12. August 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts A.
1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.
1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).
Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11;
1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom
Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).
2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.
Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).
3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.
4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Gründe
-
I
- 1
-
Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurück. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass auf der fraglichen Fläche in B. eine schädliche Bodenveränderung vorliege, für deren Sanierung der Kläger als ein Verursacher verantwortlich sei. Das zu sanierende Gelände sei ganz erheblich mit perfluorierten Tensiden (PFT) belastet. Diese Belastung, welche eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG darstelle, sei ursächlich dafür, dass nahe gelegene Gewässer hohe Konzentrationen an PFT aufwiesen. Der Kläger sei als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt und verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
-
II
- 3
-
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 5
-
a) Die Frage nach "der persönlichen Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG allein aus seiner organschaftlichen Stellung im Unternehmen" würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Pflichtigkeit des Klägers als Verhaltensverantwortlicher für die schädliche Bodenveränderung nicht allein auf seine organschaftliche Stellung in einer GmbH gestützt.
- 6
-
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 3) ausgeführt, dass es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person ankomme, der es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. So verhalte es sich hier. Der Kläger habe in den Unternehmen, in denen er Geschäftsführer gewesen sei, die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diesem Wege die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft. Dieses Ergebnis leitet das Oberverwaltungsgericht aber nicht allein aus der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Geschäftsführer ab, sondern maßgeblich aus der tatsächlichen Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht - selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, Strukturen zu schaffen, also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Er habe - wie die Beweisaufnahme belegt habe - die eigentliche Leitungsverantwortung, auch im Hinblick auf die Strategie beider Firmen innegehabt; die Fäden seien vom Kläger gezogen worden. Die rechtliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer war daher nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt, sondern nur ein Umstand in einer Reihe von Begründungselementen, in der aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die tatsächliche Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen von maßgeblicher Bedeutung war.
- 7
-
b) Mit der Frage:
-
"Unterfällt kontaminiertes Erdreich unabhängig von der Mobilisierung dem Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG oder unterfällt durch Schadstoffe kontaminiertes Erdreich im Falle seiner Immobilisierung dem Bundes-Bodenschutzgesetz?",
-
wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da sie außer Kraft getretenes Recht zum Gegenstand hat. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4).
- 8
-
Die von der Beschwerde angesprochene Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 S. 47) wurde durch Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 S. 9) aufgehoben; die zuletzt genannte Richtlinie trat nach Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3) ihrerseits außer Kraft.
- 9
-
Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von der Regel, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Eine Sache bleibt zwar grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.
- 10
-
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der von ihr für entscheidungserheblich gehaltene "Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG" noch rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. Dies müsste mit Blick auf das derzeit einschlägige Unionsrecht dargelegt werden. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der nunmehr geltenden Richtlinie 2008/98/EG Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nach deren zehntem Erwägungsgrund sollte ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
- 11
-
Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2004 - C-1/03, Van de Walle u.a. - überdies eine Aussage, die der Gerichtshof dort nicht getroffen hat. Nach der erwähnten Entscheidung (Rn. 52) ist Erdreich, das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminiert ist, als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen. Daraus hat der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einstufung des Erdreichs als Abfall es den Mitgliedstaaten verwehre, dem Verantwortlichen andere als abfallrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof (Rn. 53) darauf hingewiesen, dass die Einstufung des in Rede stehenden Erdreichs als Abfall nicht von der Durchführung anderer Maßnahmen abhänge, die möglicherweise dem Eigentümer des Abfalls oblägen.
- 12
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Die Beschwerde legt vor diesem Hintergrund nicht dar, dass eine etwaige Einstufung des auf den Sanierungsflächen befindlichen Erdreichs als Abfall aus Gründen des Unionsrechts der Anwendbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes entgegenstünde.
- 13
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Soweit die Beschwerde meint, die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, eine Verwertung bestimmter Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung sei zumal bei deren Bezug aus dem Ausland mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet, dürfte im Hinblick auf die unionsrechtliche Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit problematisch sein, führt dieser Hinweis ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
- 14
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c) Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Frage,
-
"ob die vom Bundesverfassungsgericht für den Zustandsstörer entwickelten Haftungsrestriktionen zu einer Haftungsbegrenzung eines Verhaltensstörers führen",
-
ist nicht hinreichend dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob und gegebenenfalls wie die Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung des Eigentümers zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000216.1bvr024291] - BVerfGE 102, 1 <19 ff.>), auch im Hinblick auf die Verursacherhaftung zu berücksichtigen sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher damit begründet, dass mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen des kontaminierten Materials von vornherein erhebliche latente Risiken einhergegangen seien, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Der eingetretene Schaden falle damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. In einem solchen Fall könne unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt sei oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Dies schließe es nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werde, etwaigen nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise, etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen, Rechnung zu tragen habe.
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Mit dieser, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie unterstellt dem Oberverwaltungsgericht vielmehr, es habe die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers allein aus dessen Stellung als Geschäftsführer abgeleitet, was aber - wie bereits dargelegt - nicht zutrifft. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit). Eine derartige Begründung, die an die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Zuordnung der Risikosphären zum Kläger einerseits und zur Allgemeinheit andererseits anknüpft, lässt die Beschwerde indessen vermissen. Sie beanstandet der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt; dies führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 97 VwGO verstoßen, dass es die Aussage der Zeugin S. im Rahmen einer Vernehmung durch das Landeskriminalamt D. herangezogen hat, an der die Beteiligten nicht teilgenommen haben.
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Frau S. wurde gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten (§ 97 Satz 1 VwGO) als Zeugin vernommen. §§ 96 und 97 VwGO regeln nur die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht, enthalten aber keine Vorgaben für eine vorangegangene Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren. Dass das Oberverwaltungsgericht der Zeugin S. das Protokoll dieser Zeugenaussage vorgehalten hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ebenso war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Zeugin darauf hinzuweisen, dass sie das Protokoll der Zeugenaussage nicht unterschrieben habe.
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b) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, dass es aus der Aussage der Zeugin S. abgeleitet habe, "der Geschäftsführer sei für alles umfassend verantwortlich". Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht eine derartige Folgerung nicht gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers aus seiner tatsächlichen Leitungsfunktion in den beiden Unternehmen, deren Geschäftsführer er war, hergeleitet.
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c) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellungen zu den PFT-Belastungen im Bodenmischwerk der G. unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffen.
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Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach indessen lediglich eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Ausnahmefälle kommen bei einer sogenannten Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.
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Eine solche ist hier nicht dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine tausendfach zu hohe Konzentration von PFT angenommen, und verweist auf eine von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Probenübersicht". Dies führt weder auf eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch auf eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung. Eine auf diese Gesichtspunkte gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt voraus, den die Beschwerde nicht aufzeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat den von ihm wiedergegebenen Wert der PFT-Belastung in den Tanks des Bodenmischwerks von 247 300 µg/kg einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL vom 28. September 2006 entnommen. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung liegt daher nicht vor.
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d) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. als Ausforschungsantrag ansehe. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen deren Richtigkeit der Kläger einen Gegenbeweis nicht angetreten hat (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO), in der mündlichen Verhandlung begründet worden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Aus der gegebenen Begründung erschließt sich die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts. Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
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e) Das Vorbringen der Beschwerde führt schließlich nicht auf einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Herrn A. als Zeuge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die mit dem Fehlen einer - entscheidungserheblichen - konkreten Beweisbehauptung begründete Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, noch zeigt er auf, dass sich die Zeugenvernehmung aus anderen Gründen hatte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wiederholt lediglich ihre Auffassung, dass nicht der Kläger, sondern Herr A. als Betriebsleiter eines der Unternehmen, deren Geschäftsführer der Kläger war, zentral und umfassend geleitet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, dass Herr A. damit beauftragt gewesen sei, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern (UA S. 54); hierfür lasse sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Die Funktion eines Betriebsleiters unterscheide sich wesentlich von der eines Geschäftsführers wie des Klägers. Die Beschwerde zeigt nicht mit Substanz auf, wie diese Feststellungen durch die angestrebte Beweisaufnahme hätte entkräftet werden können und dass sich aus der Vernehmung des Herrn A. voraussichtlich ergeben hätte, nicht der Kläger, sondern Herr A. habe die - aus der materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche - tatsächliche unternehmerische Leitungsverantwortung inne gehabt. Hierfür reicht der bloße Verweis auf die Bestellung des Herrn A. zum Betriebsleiter nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 zur Bodenluft- und Grundwassersanierung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 41, Flurstücke 908 und 927-932, L. . 223 in I. , wiederherzustellen,
4ist dahingehend zu verstehen, dass
5hinsichtlich der Ziffern I. bis VII. der Ordnungsverfügung die Wiederherstellung und hinsichtlich der Ziffer VIII. (Androhung von Zwangsmitteln) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.
6Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur hinsichtlich der Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. und der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer VIII. der Ordnungsverfügung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. In Bezug auf die Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da der Antragsgegner insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In Bezug auf die Androhung von Zwangsmitteln ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, da die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bezüglich der Gebührenfestsetzung in Ziffer X. der angefochtenen Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, da die Antragstellerin vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
7Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Das diesbezüglich bestehende öffentliche Interesse hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass nur durch eine nachvollziehbar fachgerechte und kontinuierliche Sanierung gesichert werden könne, dass keine schädlichen Stoffe in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein Grundwasserschaden sei mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße feststellbar. Die geforderten Maßnahmen seien geboten, um das weitere Ausbreiten der Schadstoffe effektiv zu unterbinden. Insbesondere im Hinblick auf das hochwertige Schutzgut Grundwasser könne ein weiteres Ausbreiten der Schadstoffe nicht hingenommen werden. Bei Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung weiterer Grundwasserschäden müsse daher das private Interesse der Antragstellerin zurücktreten.
9Im Übrigen hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO wie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig – und besteht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung an dieser ein besonderes Interesse –, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
10Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend hinsichtlich der Ziffer III. 2. Gliederungspunkt und Ziffer VIII. III. das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Ordnungsverfügung wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich insoweit nicht standhalten, als sie in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, und soweit sie unter Ziffer VIII.III. für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnungen unter Ziffer III. ein Zwangsgeld androht.
11Soweit die Ordnungsverfügung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, ist sie nicht hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen oder Rückfragen bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem was und wann verlangt wird bzw. wem was und wann gewährt oder versagt wird.
12Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
13Diesen Anforderungen wird Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung nicht gerecht, denn sie bestimmt nicht, mit welcher Häufigkeit die Kontrolle des Zustands der Anlage durchzuführen ist. An dieser Regelung kann die Antragstellerin ihr Verhalten nicht ausrichten, denn sie weiß nicht, mit welcher Häufigkeit sie den Gutachter zur Kontrolle der Anlage beauftragen soll. Ziffer III. 2. Gliederungspunkt unterscheidet sich damit sowohl von der Regelung in § 2 des von den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine Kontrolle und Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage im Zwei-Wochen-Rhythmus vorsah, und von Ziffer IV. der Ordnungsverfügung, die unter Punkt 1) jährliche Messungen des Grundwasserstandes und chemische Analysen auf CKW und unter Punkt 2) eine Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit im Zwei-Monats-Rhythmus anordnet.
14Soweit auf den ersten Blick auch die Bestimmtheit der Regelung unter Ziffer III. 1. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung Bedenken ausgesetzt ist, nach der der zu beauftragende Gutachter „die Sanierungsmaßnahme zu begleiten“ hat, erfährt diese Regelung eine hinreichende Konkretisierung durch die Bestimmungen unter Ziffer III. 3. und 4. Gliederungspunkt, Ziffer IV. und Ziffer V., die die Erstellung eines Jahresberichts durch den Gutachter sowie die Probenahme und Analytik regeln. Die Anordnungen unter den Ziffern IV. und V. sind ihrerseits hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für deren jeweilige Nummer 3). Zwar bezieht sich diese jeweils ausdrücklich auf die Ergebnisse unter a) und b), obwohl die Ziffern IV. und V. keine Gliederungspunkte dieser Bezeichnung enthalten. Bei verständiger Würdigung nach der auch im öffentlichen Recht gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB),
15zur Anwendbarkeit BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 – 9 B 20/13 u.a. –, juris Rn 11, m.w.N.,
16ergibt sich aber, dass sich die Anordnungen unter Ziffer IV.3) und Ziffer V.3) jeweils auf die Ergebnisse nach den beiden vorstehenden Gliederungspunkten (1) und (2) beziehen und damit hinreichend klar sind.
17Im Übrigen spricht – auch wenn die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss – die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. gegen einen Erfolg der Anfechtungsklage und damit gegen einen Vorrang des Aufschubinteresses der Antragstellerin. Zudem ergibt insoweit auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vorgenommene Interessenabwägung, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsinteresse zurückzutreten hat.
18Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Dabei kann offen bleiben, ob es vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einer (ggf. erneuten) Anhörung der Antragstellerin bedurft hätte und ob – dies unterstellt –, die unterbliebene Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2014 auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zulasten der Antragstellerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt und damit geheilt werden kann.
19Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris Rn 14 ff, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn 13.
20Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die angefochtene Ordnungsverfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Erforderlich ist nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, d.h., derjenigen Gründe, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat die wesentlichen Gründe, die ihn zu den Sanierungsanordnungen I bis VII bewogen haben, in dem Bescheid mitgeteilt. So hat er etwa auf Seite 13 des Bescheids ausgeführt, mit der Ordnungsverfügung die Sanierung im bisher besprochenen und zeitweise vertraglich geregelten Umfang sicherstellen zu wollen. Hierzu zählten sämtliche im Tenor der Ordnungsverfügung aufgezählten Maßnahmen, insbesondere auch die gutachterliche Begleitung, die Analytik sowie die Erstellung jährlicher, die Ergebnisse zusammenfassender gutachterlicher Berichte. Die Sanierung erfordere sowohl den Betrieb der Anlage als auch eine Kontrolle und gutachterliche Begleitung. Ohne eine solche Kontrolle und Begleitung bestehe die Befürchtung, dass nicht nur die bis zur Kündigung im Sanierungsvertrag festgeschriebenen Ablaufwerte nicht mehr eingehalten, sondern auch die der Abwassersatzung der Stadt I. festgelegten Einleiterwerte überschritten würden.
21Die Sanierungsanordnungen unter den Ziffern I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG trifft die Sanierungspflicht den früheren Eigentümer eines Grundstücks, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast kannte oder kennen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung (unter anderem) der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen.
22Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist auch eröffnet, soweit der Antragsgegner unter den Ziffern I., II., III., IV., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung Anordnungen getroffen hat, die sich (auch) auf die Sanierung von Grundwasserschäden beziehen. Das BBodSchG ist auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen es nicht (nur) um die Sanierung des Bodens oder einer Altlast, sondern (nur noch oder auch) um die Sanierung einer durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Verunreinigung eines Gewässers geht, wozu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch das Grundwasser gehört. Dies steht nicht im Widerspruch zu der – Grundwasser und Gewässerbetten ausdrücklich aufnehmenden – Definition des Bodens in § 2 Abs. 1 BBodSchG. Die Inbezugnahme von „Gewässern“ in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG entspricht dem in § 1 BBodSchG normierten Regelungsziel, auch Verunreinigungen von Gewässern im Sinne des Wasserrechts, die durch eine noch bestehende oder sanierungsbedürftige Altlast oder schädliche Bodenveränderung verursacht worden sind, wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Boden- und der Wasserverunreinigung im Interesse der Effizienz der erforderlichen Sanierung durch nur eine Behörde und im Rahmen eines einheitlichen, sowohl den Boden als auch das Grundwasser umfassenden Sanierungsverfahrens zu regeln. Dabei richten sich die bei der Sanierung von Gewässern ergebenden Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
23Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 40 ff = UPR 2008, 154; Becker, BBodSchG, Stand: 1. Mai 2014, § 4 Rn 57.
24Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten, auf den Seiten 7 bis 10 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Gutachten ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers und der Bodenluft durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) vorliegt, die durch eine schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 verursacht wurde. Insbesondere aufgrund des Gutachtens des Büros Dr. C. vom 17. Juni 1991 ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass von der auf den heutigen Flurstücken 908 und 927 bis 932 in den Jahren von 1949 bis 1975 betriebenen chemischen Großreinigung N. LCKW eingesetzt wurden, die in den Boden und in der Folge in das Grundwasser gelangt sind und noch gelangen. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren – unter anderem in ihrem Schreiben vom 29. März 2012 zur Kündigung des zwischen den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags – geltend gemacht hat, dass auch auf dem nördlich angrenzenden Areal belastetes Bodenmaterial anzutreffen sei, das (mit-)ursächlich für die ihr zur Sanierung aufgegebenen Grundwasser- und Bodenluftverunreinigungen sein könnte, ist dies nicht plausibel. Nach ihrer eigenen Darstellung handelt es sich bei der auf dem nördlich angrenzenden Areal nachweisbaren Belastung um eine solche mit kokereispezifischen Rückständen wie Schwermetallen, Phenolen und polizyklischen Kohlenwasserstoffen, die typischerweise bei der (unvollständigen) Verbrennung organischer Materialien wie Kohle oder Holz entstehen,
25vgl. http://www.lanuv.nrw.de/gesundheit/schadstoffe/pak.htm, abgerufen am 22. September 2014,
26nicht dagegen um die für die Flurstücke 908 und 927 bis 932 in Rede stehenden, als Rückstände einer chemischen Reinigung typischen chlorierten Kohlenwasserstoffe.
27Vgl. Leitfaden chlorierte Kohlenwasserstoffe des (schweizerischen) Bundesamtes für Umwelt und der Kantone Zürich und St. Gallen, S. 1, Rn 1.1, abgerufen unter: www.bafu.admin.ch/chloronet/06273/index.html?lang=de am 22. September 2014.
28Das ihm auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die Anordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. bei summarischer Prüfung verhältnismäßig, nämlich geeignet, erforderlich und angemessen.
29Die unter Ziffer I.1) der Ordnungsverfügung („Ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage“) ausgesprochenen Anordnungen, die auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 befindliche Anlage zur Sanierung einer Bodenluft- und Grundwasserkontamination ordnungsgemäß und kontinuierlich binnen eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung so zu betreiben, dass auf Dauer ein Austritt kontaminierten Grundwassers über die Grundstücksgrenze unterbunden wird, wozu mindestens eine Förderrate von 3,0 m3/h aus Sanierungsbrunnen 8 und mindestens 0,3 m3/h aus Sanierungsbrunnen 9 zu erreichen ist, ist zur Erreichung des Ziels der Ordnungsverfügung, der Sanierung der Bodenluft-und Grundwasserkontamination bis zur Erreichung der unter Ziffer VII. angegebenen Sanierungszielwerte bei summarischer Prüfung geeignet. Eine Geeignetheit in diesem Sinne ist bereits gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich.
30Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 –, BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 20 Rn. 84; Sachs, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn.150.
31Einrichtung und Betrieb der Sanierungsbrunnen gehen auf die Empfehlungen des Gutachterbüros Dr. C. vom 23. September 1992 zurück und sind im Folgenden – ausweislich der nachfolgenden Gutachten – unter fachlicher Begleitung erfolgt. Ein in seiner Richtigkeit vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bestätigter Gesprächsvermerk vom 26. Januar 2006 hält die Eignung der Anlage sowie einen Sanierungserfolg fest. Dort heißt es, zum einen habe eine Ausdehnung des Schadens über die L.-----straße hinweg verhindert werden können. Zum anderen sei in der schematischen Darstellung des Ingenieurbüros Dr. H. erkennbar, dass der CKW-Gehalt seit Beginn der Maßnahme deutlich abgenommen habe. Zwar habe das Ausmaß der Verringerung in den letzten Jahren deutlich abgenommen, das sei aber, wie das Ingenieurbüro bestätigt habe, ein typisches Bild für eine CKW-Sanierung. Die eingesetzte Anlage sei in der Lage, die Schadstoffe herauszufiltern. Zwar sei denkbar, dass eine alternative Maßnahme wirkungsvoller wäre. Hierzu seien aber kostenintensive Vorarbeiten notwendig, die einen gesteigerten Erfolg auch nicht garantierten. Bei summarischer Prüfung ist damit davon auszugehen, dass der angeordnete Betrieb der Sanierungsbrunnen 8 und 9 die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördert. Der Einwand der Antragstellerin, der Sanierungsbrunnen 8 sei nicht in der Lage, die angeordnete Förderrate von 3,0 m3/h zu erreichen, greift jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht durch. Aus den von der Antragsstellerin in den Jahren 2003 bis 2013 vorgelegten Überwachungsprotokollen ergibt sich, dass diese Förderrate, wenn auch nicht stets, so doch bei einer Vielzahl von Kontrollen auch über längere Zeiträume erreicht werden konnte,
32vgl. beispielhaft die Protokolle vom 3. Januar 2008, 1. Februar 2008, 15. Februar 2008, 29. Februar 2008, 14. März 2008, 27. März 2008, 30. Juni 2008, 17. Juli 2008, 19. August 2008, 2. September 2008, 18. September 2008, 7. Oktober 2008, 25. Oktober 2008, 10. November 2008, 24. November 2008, 20. Dezember 2008, 5. Januar 2009, 2. Februar 2009, 23. Februar 2009, 7. März 2009, 23. März 2009, 27. April 2009, 11. Mai 2009, 22. Mai 2009, 26. August 2009, 10. September 2009 sowie nach mehrfach in Folge nachgewiesener Förderleistung von unter 3.0 m3/h die Protokolle vom 30. Juni 2010, 14. Juli 2010, 31. Juli 2010, 6. August 2010, 25. August 2010, 5. Oktober 2010, 15. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und 12. Februar 2011.
33Blieb die nachgewiesene Förderrate unter 3,0 m3/h, sind in einigen Protokollen Störungen wie „Stillstand der Brunnenpumpen, Wartungs-/Reparaturarbeiten“, „Stillstand der Anlage während des Pumpenwechsels“, „durch Frosteinwirkung teilweise Stillstand der Anlage“, „geringe Leistung, Leitungen verockert“ verzeichnet,
34vgl. beispielhaft die Protokolle vom 19. Februar 2013, 26. März 2013, 19. April 2013, 28. Mai 2013, 5. Juli 2013 und 18. Oktober 2013.
35Dies deutet darauf hin, dass die Förderrate von 3,0 m3/h bei regulärem Betrieb einzuhalten ist. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungen über die Anpassung des Sanierungsvertrags mit Schreiben vom 22. Juli 2012 selbst vorgeschlagen, für den Sanierungsbrunnen 8 eine Förderrate von ca. 2 bis 3,5 m3/h festzulegen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen zum Beweis der mangelnden Geeignetheit und Erforderlichkeit des angeordneten Anlagenbetriebs die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass die Einhaltung der Förderrate von 3,0 m3/h, die unterhalb der im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 und innerhalb des von der Antragsstellerin zur Vertragsanpassung vorgeschlagenen Rahmens liegt, die Antragstellerin angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser außer Verhältnis belastet, erkennt die Kammer nicht.
36Die Bestimmungen in Nr. I. 2) und 3) des Bescheids, dass die Außerbetriebnahme der Anlage der Zustimmung des Kreises bedarf, und die Förderraten der Bodenluft- und Gewässersanierung alle zwei Monaten an den Kreis zu übermitteln sind, dienen der Kontrolle und Sicherstellung des kontinuierlichen Betriebs. Insbesondere die Bestimmung in Nr. I. 2) ist lediglich Folge der in Nr. I. 1) ausgesprochenen Verpflichtung zum dauerhaften Betrieb. Dass die Antragstellerin durch die Berichtspflicht alle zwei Monate nach Nr. I 3) außer Verhältnis belastet würde, ist nicht ersichtlich.
37Die Festsetzung des nicht zu überschreitenden „Ablaufwerts“ von 0,1 mg/l am Ablauf der Sanierungsanlage vor Einlauf in die städtische Kanalisation unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls zur Zielerreichung geeignet, denn die kontinuierliche Einhaltung dieses Grenzwertes am Ablauf der Anlage kann die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördern. Sie ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Der Festsetzung eines Grenzwerts von über 0,1 mg/l, wie ihn die Antragstellerin in den Verhandlungen zur Vertragsanpassung vorgeschlagen hat, steht – wie auch der Begründung der Ordnungsverfügung zu entnehmen ist – die Abwassersatzung der Stadt I. ,
38vgl. Amtsblatt 04/2013 vom 1. März 2013, S. 41-68,
39entgegen. Diese erlaubt die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage nur, wenn für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe in der Summe der Grenzwert von 0,1 mg/l nicht überschritten wird. Dass die Einhaltung dieses Ablaufwerts die Antragsstellerin außer Verhältnis belastet, ist nicht ersichtlich, zumal sie durch seine Festsetzung weniger belastet ist als durch den im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 niedriger angesetzten Grenzwert von 0,050 mg/l.
40Die in Ziffer III. Gliederungspunkt 3 ausgesprochene Verpflichtung binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung einen Sachverständigen für Altlasten zu beauftragen, der einen Jahresbericht zu erstellen hat, in dem der Sanierungsverlauf und der Sanierungserfolg umfassend dargestellt werden, und die Regelung in Ziffer III. Gliederungspunkt 4, nach der die Probenahme und Analytik durch den Gutachter oder ein von der Antragstellerin zu beauftragendes Umweltlabor zu erfolgen hat, dienen der Kontrolle des Sanierungsverlaufs und begegnen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Probenahme, die Analytik und die Erstellung des Jahresberichts Fachkenntnisse voraussetzen und deshalb durch einen Sachverständigen bzw. durch ein Umweltlabor vorgenommen werden sollen, ist plausibel. Die Erstellung eines Sachverständigenberichts einmal jährlich belastet die Antragstellerin nicht außer Verhältnis.
41Die angeordnete Probeentnahme und Analytik erfährt in Ziffer IV. bezüglich des Grundwassers und in Ziffer V. bezüglich der Bodenluftsanierung nähere Konkretisierung. Die Grundwasserstandsmessungen und chemischen Analysen auf CKW einschließlich der Einzelstoffe Tetrachlorethen, Tricholorethen, cis-1,2-Dichlorethen und Vinylchlorid einmal jährlich wechselnd im Frühjahr und im Herbst, jeweils zum 15. März bzw. 15. Oktober, beginnend mit dem 15. Oktober 2014 (Ziffer IV.1)), die Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit alle zwei Monate (Ziffer IV.2)), die Beprobung der Bodenluftsanierung an den bezeichneten Bodenluftabsaugpegeln und -strängen ebenfalls alle zwei Monate (Ziffer V.1)), die Analyse der Bodenluft auf chlorierte Kohlenwasserstoffe einschließlich der genannten Einzelstoffe in den bezeichneten Beobachtungspegeln jährlich beginnend einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung sowie die Anordnung, die Ergebnisse jeweils im Jahresbericht auszuwerten (Ziffer IV.3) und Ziffer V.3)), begegnen bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die vorgegebenen Zeiträume außer Verhältnis belastet wäre.
42Die unter Ziffer VI. ausgesprochene Verpflichtung, über den Betrieb der Anlage beginnend einen Monat nach Zustellung dieser Verfügung ein Betriebstagebuch zu führen, in das Kontrollen und Besonderheiten sowie Dauer und Grund von Betriebsunterbrechungen einzutragen sind, ist geeignet, den kontinuierlichen Betrieb der Anlage zumindest zu fördern. Sie ist auch erforderlich, da es in der Vergangenheit – wie sich von der Antragstellerin unbestritten etwa aus einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Antragsgegners vom 29. November 2010 (Band 3, Blatt 1000) ergibt – auf Veranlassung der Antragstellerin mehrfach Anlagenstillstände gegeben hat, von denen die untere Bodenschutzbehörde nur zufällig Kenntnis erlangt hat. Angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser wird die Antragstellerin durch diese Anordnung nicht unangemessen belastet.
43Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Festsetzung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die in den „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (sog. LAWA-Liste 1994) in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei, insbesondere hinreichend einzelfallbezogen und bei summarischer Prüfung verhältnismäßig erfolgt.
44Die Bestimmung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die LAWA-Liste 1994 begegnet keinen Bedenken. Da sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllende Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht richten, sich dem Wasserrecht für die Sanierung von CKW-Schäden aber kein bestimmtes Sanierungsziel entnehmen lässt, können die in der LAWA-Liste 1994 festgelegten Grenzwerte grundsätzlich als Ausgangspunkt der einzelfallbezogenen Festlegung von Sanierungszielwerten durch Ordnungsverfügung dienen. Sie finden dabei etwa als vorweggenommene Sachverständigengutachten Berücksichtigung, können aber – da sie keine normative Bindungswirkung entfalten – die Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht ersetzen. Jedenfalls rechtfertigt oder verlangt das grundsätzlich gebotene, in der LAWA-Liste 1994 empfohlene Schutzniveau nicht in jedem Fall ohne Weiteres die Gleichsetzung der dort angegebenen Prüfwerte oder Maßnahmenschwellenwerte mit festzulegenden Sanierungszielwerten, das heißt ohne Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen und ohne Berücksichtigung individueller Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Sanierungspflichtigen.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2007 – 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2013 – 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 =UPR 2013, 280.
46Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Sanierungszielwerte in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung nach hinreichender Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgelegt. Die individuelle Zumutbarkeit der Sanierung bis zum Erreichen der festgelegten Zielwerte, insbesondere die dadurch für die Antragstellerin eintretende finanzielle Belastung, hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung geprüft und abgewogen. Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragstellerin die Boden- und Grundwasserbelastungen der in Rede stehenden Flurstücke beim Eigentumserwerb bekannt waren. Ob bzw. inwieweit sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der damaligen Verkäuferin davon ausgegangen sei, dass sich Dauer und Kosten der Sanierung in einem geringeren Umfang halten würden, sei eine privatrechtliche Frage zwischen ihr und der Verkäuferin und begrenze den ihr zumutbaren Sanierungsumfang bis zur Erreichung der Zielwerte nicht. Der Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen (etwa der Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten oder Trinkwassereinzugsgebieten einerseits und anderen, weniger sensible Nutzungen aufweisenden Bereichen andererseits) bedurfte es daneben nicht. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von denjenigen, die dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. März 2013,
47Az. 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 = UPR 2013, 280,
48und dem Urteil des OVG Lüneburg vom 19. April 2007,
49Az. 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432,
50zu Grunde lagen. Da die dortigen Beklagten als Sanierungszielwerte jeweils den innerhalb des von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser empfohlenen Rahmens niedrigsten Schwellenwert angesetzt hatten, bedurfte es dort jeweils der Prüfung und Begründung eines im Einzelfall erhöhten Schutzniveaus. Dagegen liegt der vom Antragsgegner in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung für das Grundwasser festgesetzte Grenzwert von 0,05 mg/l CKW (gesamt) am oberen Rand des in Anlage 3, Tabelle 2 der LAWA-Liste 1994 („Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte für einige Leitparameter der Hauptuntersuchung von Grundwasser“) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe mit einer Spanne von 0,02 bis 0,05 mg/l empfohlenen Maßnahmenschwellenwerts. Der für die Bodenluft festgesetzte Grenzwert von 50 mg/m3 entspricht dem in Anlage 3, Tabelle 3 der LAWA-Liste 1994 (Orientierungswerte für Bodenbelastungen) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe punktuell empfohlenen Wert. Die Festsetzung am oberen Rand einer Spanne und die Festsetzung eines ohne Spielraum empfohlenen Wertes erfordern kein im Einzelfall erhöhtes Schutzniveau und folglich auch keine besondere Abwägung und Begründung.
51Soweit die Antragstellerin anregt, Beweis durch Sachverständigengutachten darüber zu erheben, dass die festgesetzten Sanierungszielwerte mit den angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht in absehbarer Zeit zu erreichen seien, was zu ihrer Unverhältnismäßigkeit führe, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
52Die vom Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin, nämlich als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932, ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
53Die Anordnung zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten kann an die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 Pflichtigen gerichtet werden. Mögliche Adressaten sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (Handlungsstörer), dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) sowie der frühere Grundstückseigentümer, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Kommen verschiedene Adressaten als Störer in Betracht, steht die Auswahl nach § 10 Abs. 1 BBodSchG im Ermessen der Behörde und ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dabei begründen § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der nach diesen Vorschriften als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lassen eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Allenfalls als nachrangige Gesichtspunkte können die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Reihenfolge der Verantwortlichen oder andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung gewinnen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt aber jedenfalls voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden.
54Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn 45.
55Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 in Anspruch zu nehmen, gerecht. Der Verursacher der Bodenverunreinigung – der Betreiber der ehemaligen chemischen Reinigung N. oder ein Gesamtrechtsnachfolger – war, so ergibt es sich aus den Verwaltungsvorgängen, offenbar schon bei Entdeckung der Schäden im Jahr 1990 nicht mehr greifbar. Entsprechender Erwägungen bedurfte es damit im Jahr 2014 nicht mehr. Soweit die Antragstellerin geltend macht, als Zustandsstörerinnen hätten – jedenfalls auch – die M. GmbH & Co KG, die ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 22148) das Flurstück 932 mit Eintragung vom 8. April 2014 von der Antragstellerin zu Eigentum erworben hat, sowie die Stadt I. , die auf den Flurstücken 930 und 931 unter schriftlich erklärter Übernahme der Verkehrssicherungspflicht eine Straße errichte und die Flurstücke in Zukunft zu Eigentum erwerben solle, in Anspruch genommen werden müssen, dringt sie damit nicht durch. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid sowohl die M. GmbH & Co KG als auch die Stadt I. als mögliche Störer berücksichtigt. In der Abwägung hat er die Eigentümer- bzw. Voreigentümerstellung der Antragstellerin bezüglich der gesamten Fläche für ausschlaggebend gehalten. Für die Sanierung auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 nur einen Störer in Anspruch zu nehmen, entspricht sowohl dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch der gesetzlichen Systematik, die in § 24 Abs. 2 BBodSchG zwischen mehreren Verpflichteten einen dem Gesamtschuldnerausgleich im bürgerlichen Recht vergleichbaren Ausgleich vorsieht. Dabei liegt es aus Gründen der Effektivität nahe, unter mehreren Zustandsstörern denjenigen auszuwählen, der mit der Anlage und ihrem Betrieb bereits vertraut ist. Das ist hier die Antragstellerin.
56Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als lediglich frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 überschreitet auch nicht – wie die Antragstellerin meint – die „räumlichen Grenzen der Zustandsverantwortung“. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Regensburg vom 14. März 2005,
57Az. RO 13 S 03.1055 – juris,
58berufen. Soweit die Entscheidung ausführt, der Zustandsstörer, auf dessen Grundstück sich eine sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung befinde, könne nur zur Sanierung auf eben diesem Grundstück herangezogen werde, nicht aber auch zur Sanierung eines Grundwasserschadens auf einem fremden Grundstück, selbst wenn die dortige schädliche Bodenveränderungen vom Grundstück des Zustandsstörers herrührten,
59vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 208,
60ist dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BBodSchG begründet. Danach habe der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nur die von seinem Grundstück „drohenden“ Gefahren abzuwehren. Hätten die Stoffeinträge das Grundstück bereits verlassen (oder stammten sie erst gar nicht von dem Grundstück), könnten sie nicht von dort „drohen“.
61Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 213 f.
62Diese Erwägungen führen hier nicht weiter. Die präventive Abwehrpflicht des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 2 BBodSchG steht vorliegend nicht in Rede. Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die nachträgliche Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet nicht insoweit aus, als sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet.
63Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 47 = UPR 2008, 154.
64§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks nicht entnehmen. Eine Übertragung der in § 4 Abs. 2 BBodSchG für den dortigen Pflichtenkreis getroffenen Einschränkung der Abwehrpflichten der Zustandsstörer auch auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG geregelte Sanierungsverantwortlichkeit kommt angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der präventiven Regelung in § 4 Abs. 2 BBodSchG und der eigenständigen Folgenbeseitigungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht in Betracht.
65Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 51 = UPR 2008, 154.
66Mit der vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Fallkonstellation ist die vorliegende zudem schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Antragstellerin hinsichtlich des Flurstücks 732 – anders als die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg – nicht für eine ursprünglich von ihrem Grundstück ausgehende, inzwischen auf das Grundstück eines anderen Eigentümers ausgebreitete Grundwasserverunreinigung in Anspruch genommen wird, sondern als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG.
67Soweit die Antragstellerin geltend macht, auf die Anlagenteile auf den Flurstücken 932 nach dem Eigentumserwerb der M. GmbH & Co KG sowie 930 und 931 nach der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Stadt I. nicht mehr zugreifen zu können, lässt dies ihre Inanspruchnahme als Störerin unberührt. Dem Betrieb von Teilen der Sanierungsanlage durch die Antragstellerin entgegenstehende Rechte Dritter stellen lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, dass vor Festsetzung bzw. Anwendung der Zwangsmittel durch Erlass von Duldungsverfügungen auszuräumen ist.
68Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1994 – 10 A 1753/91 – S. 14 des Entscheidungsabdrucks, und vom 25. April 2005 – 7 A 1537/04 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks.
69Dass die auf den Flurstücken 930 und 931 gelegenen Sanierungsbrunnen und Messstellen durch die Straßenbauarbeiten der Stadt I. – wie die Antragstellerin vorträgt – nach wie vor zerstört sind, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung den vorgelegten Lichtbildern nicht zu entnehmen. Nach der Darstellung des Antragsgegners sind die Anlagen unter gutachterlicher Begleitung und in Abstimmung mit ihm bereits wieder hergestellt.
70Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner habe im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG die frühere Grundstückseigentümerin, die B. D. Immobilien AG, nicht hinreichend als ebenfalls in Betracht kommende Zustandsstörerin berücksichtigt, so hat er seine Ermessenserwägungen jedenfalls mit Schriftsatz vom 7. August 2014 in hinreichendem Maße nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
71Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 – juris Rn 16.
72Dort hat er dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entsprechend ausgeführt, im Vergleich zur B. D. Immobilien AG habe die Antragstellerin den unmittelbareren Zugriff auf die zu sanierende Fläche. Zudem sei der früheren Eigentümerin nicht nachweisbar, dass sie von dem Schaden bereits bei Übernahme der Fläche gewusst habe, so dass für sie eine Haftungsbegrenzung wegen Erreichens der „Opfergrenze“ in Betracht komme, auf die sich die Antragstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – nicht berufen könne.
73Der Antragsgegner hat bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt, die bei der Bestimmung der Grenze dessen zu beachten sind, was einem Eigentümer als Zustandsverantwortlichem an Belastungen zugemutet werden darf.
74Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000,
75vgl. 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573 = DVBl. 2000, 1275 = DÖV 2000, 867 – im Folgenden zitiert nach juris,
76festgestellt, dass die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darstellen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung haben Behörden und Gerichte Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beachten; sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
77Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 46, 48.
78Die von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstandende Zustandshaftung kann im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt; das ist auch bei der Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme zu beachten. Zu Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an (finanziellen) Belastungen zugemutet werden darf, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung herangezogen werden. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 54, 56.
80Zumutbar kann eine den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigende Kostenbelastung allerdings dann sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen, etwa das Grundstück in Kenntnis der dort vorhandenen Altlasten oder einer früheren risikoreichen Nutzung erworben hat, denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks erkennbar waren der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hat. Insoweit kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit neben dem Grad der Fahrlässigkeit auch erheblich sein, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis erzielt hat.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 59 f.
82Auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wiederum nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Es kann allenfalls zumutbar sein, Vermögen für die Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt. Aber auch auf dieses sonstige Vermögen darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Wird auf Grund der mit der Sanierung verbundenen Kostenbelastung die Fortführung des Unternehmens oder Betriebs gefährdet, ist bei der Abwägung das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, weil sich die Belastung für den Betroffenen faktisch wie eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung auswirkt.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 62.
84Ordnet die Verwaltung Sanierungsmaßnahmen an, ist aber die damit verbundene Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss sie dementsprechend auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden. Sofern ihr eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden
85Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 65.
86Diesen Maßstäben wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Antragstellerin die belasteten Grundstücke in Kenntnis der dort vorhandenen sanierungsbedürftigen Verunreinigungen erworben hat. Soweit sie sich darauf berufe, aufgrund des durch die damalige Grundstücksverkäuferin vorgelegten Gutachtens von geringeren Sanierungskosten ausgegangen zu sein, da der Gutachter erklärt habe, „dem Vernehmen nach“ koste die Sanierung „rund 200.000,00 DM p.a.“ und solle noch „rund zehn Jahre dauern“, sei dies lediglich eine Einschätzung privatrechtlicher Natur gewesen, die zudem die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht entscheidende Kenntnis des Umweltschadens nicht infrage stelle. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende Belastungsgrenze sei nicht überschritten. Im Übrigen habe die Antragstellerin lediglich vorgetragen, die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen hätten sich von 1991 bis 2011 auf insgesamt 1.230.489,82 € belaufen. Sie habe aber trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu Miet- oder Pachteinnahmen sowie zu Einnahmen durch den Verkauf des Flurstücks 932 gemacht. Diese Prüfung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann über den Verkehrswert der belasteten Grundstücke hinaus in Anspruch genommen werden, da sie bei Eigentumserwerb von dem Umweltschaden gewusst hat. Darauf, ob sie das Ausmaß der Verunreinigung erkannt hat, kommt es nicht an. Mit dem bewussten Erwerb eines belasteten Grundstücks übernimmt der Erwerber das Risiko der zeitlichen und finanziellen Unwägbarkeit der Sanierung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Umfang einer Boden- und Grundwassersanierung nicht stets verlässlich vorhersagen lässt. Die bereits vom Antragsgegner zitierten Passagen des von der damaligen Verkäuferin eingeholten Gutachtens vom 15. Dezember 1999 ebenso wie die in der Antragsschrift ergänzend eingeführte gutachterliche Bewertung vom 3. Juli 2000, die den vom ersten Gutachter bestimmten Verkehrswert des Grundstücks bestätigt, sind zu vage, als dass die Antragstellerin darauf ein berechtigtes Vertrauen auf eine Begrenzung des Schadens und damit der Sanierungspflicht stützen könnte. Zudem zeigt ein – von der Antragstellerin in seiner Richtigkeit nicht bestrittener – in den Verwaltungsvorgängen (Band 2, Seite 501) befindlicher Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 23. März 2001, dass die Antragstellerin beim Eigentumserwerb, der ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 9494) mit Eintragung am 23. April 2001 erfolgte, auch tatsächlich nicht von einem begrenzten Sanierungsumfang ausging. Dort heißt es, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei durch den Gutachter N1. umfassend informiert worden und sei sich darüber im Klaren, dass die Antragstellerin über einen langen Zeitraum als Sanierungsverantwortliche herangezogen werden würde.
87Auf die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, den Verkehrswert des Grundstücks hinreichend konkret situationsbezogenen und fachkundig zu bewerten, kommt es damit – mangels entsprechender Belastungsgrenze – nicht an. Ihr ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Antragsteller zu einer solchen Bewertung zunächst die angeforderten, aus der Sphäre der Antragstellerin stammenden und ihm deshalb nicht ohne Weiteres zugänglichen Informationen über die mit den belasteten Grundstücken erzielten Einnahmen benötigt hätte, die die Antragstellerin bis heute nicht mitgeteilt hat.
88Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den „bösgläubigen“ Erwerber eine Belastungsgrenze oberhalb des Verkehrswertes in Betracht kommt, hat die Antragstellerin auch insoweit bisher nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Aufstellung der Steuerberaterin X. -S. vom 9. September 2014 listet für den Zeitraum von 1991 bis 2013 pro Jahr jeweils pauschal einen fünf- oder sechsstelligen Betrag sowie eine Gesamtsumme (1.224.200,12 €) auf, die für die Sanierung verwendet worden seien, ohne jedoch Einzelheiten aufzuführen, die dem Nachvollzug und der Kontrolle zugänglich wären. Selbst wenn man diesen Betrag als richtig unterstellt, ist noch nicht substantiiert dargetan, dass er den Verkehrswert des Grundstücks, geschweige denn eine darüber liegende Belastungsgrenze überschreitet. Allein die Flurstücke 908 und 928 bis 931 hat die Antragstellerin mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.500.000,00 € – wenn auch zu ihren eigenen Gunsten – belastet, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass sie selbst von einem höheren Verkehrswert auszugehen scheint. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner kein Grund – wie die Antragstellerin meint – aufgrund einer Begrenzung der Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassung wegen in der Ordnungsverfügung über die Begrenzung der Kostenbelastung der Antragstellerin als Zustandsverantwortlicher zu entscheiden.
89Die Androhung der Zwangsmittel in den Ziffern VIII. I.1), VIII.I.2), VIII.I.3), VIII.II.1), VIII.II.2), VIII.IV.1), VIII.IV.2), VIII.IV.3), VIII.V.1), VIII.V.2), VIII.V.3), VII.VI begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer VIII.III wird die Klage in der Hauptsache dagegen mangels hinreichend bestimmten Grundverwaltungsakts voraussichtlich Erfolg haben, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
90Auch unabhängig von den insoweit geringen Erfolgsaussichten der eingelegten Klage besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung, das das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig von der Sanierung verschont zu bleiben. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sich die zum Teil karzinogenen leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffe über das Grundwasser weiter ausbreiten. Dafür spricht bei summarischer Prüfung die Feststellung des Antragsgegners, dass ein entsprechender Grundwasserschaden mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße bis in größere Tiefen feststellbar sei, der während des Betriebs der Anlage noch habe verhindert werden können. Ein weiteres Zuwarten kommt nicht in Betracht. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser kommt überragende Bedeutung zu. Dem steht lediglich das rein finanzielle Interesse der Antragstellerin gegenüber, die eine übermäßige finanzielle Belastung zudem nicht glaubhaft gemacht hat.
91Vgl. auch die Abwägung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 17 L 1883/09 – juris Rn 50.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung, den Zustand der Anlage durch den zu bestellenden Sachverständigen kontrollieren zu lassen, für die Gesamtkosten nicht ins Gewicht fällt.
93Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei schätzt die Kammer die Gesamtbelastung der Klägerin durch die angefochtene Ordnungsverfügung in Ausübung richterlichen Ermessens auf 500.000,00 €. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsmitteln bleibt nach Ziffer 1.7 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Der sich damit für die Hauptsache ergebende Wert ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie - 2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere
- 1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte), - 2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), - 3.
Anforderungen an - a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial, - b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an - -
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, - -
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie - -
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte), - 2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.
(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 5 K 1817/15 -, soweit darin der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 zur Bodenluft- und Grundwassersanierung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 41, Flurstücke 908 und 927-932, L. . 223 in I. , wiederherzustellen,
4ist dahingehend zu verstehen, dass
5hinsichtlich der Ziffern I. bis VII. der Ordnungsverfügung die Wiederherstellung und hinsichtlich der Ziffer VIII. (Androhung von Zwangsmitteln) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.
6Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur hinsichtlich der Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. und der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer VIII. der Ordnungsverfügung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. In Bezug auf die Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da der Antragsgegner insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In Bezug auf die Androhung von Zwangsmitteln ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, da die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bezüglich der Gebührenfestsetzung in Ziffer X. der angefochtenen Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, da die Antragstellerin vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
7Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Das diesbezüglich bestehende öffentliche Interesse hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass nur durch eine nachvollziehbar fachgerechte und kontinuierliche Sanierung gesichert werden könne, dass keine schädlichen Stoffe in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein Grundwasserschaden sei mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße feststellbar. Die geforderten Maßnahmen seien geboten, um das weitere Ausbreiten der Schadstoffe effektiv zu unterbinden. Insbesondere im Hinblick auf das hochwertige Schutzgut Grundwasser könne ein weiteres Ausbreiten der Schadstoffe nicht hingenommen werden. Bei Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung weiterer Grundwasserschäden müsse daher das private Interesse der Antragstellerin zurücktreten.
9Im Übrigen hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO wie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig – und besteht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung an dieser ein besonderes Interesse –, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
10Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend hinsichtlich der Ziffer III. 2. Gliederungspunkt und Ziffer VIII. III. das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Ordnungsverfügung wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich insoweit nicht standhalten, als sie in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, und soweit sie unter Ziffer VIII.III. für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnungen unter Ziffer III. ein Zwangsgeld androht.
11Soweit die Ordnungsverfügung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, ist sie nicht hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen oder Rückfragen bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem was und wann verlangt wird bzw. wem was und wann gewährt oder versagt wird.
12Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
13Diesen Anforderungen wird Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung nicht gerecht, denn sie bestimmt nicht, mit welcher Häufigkeit die Kontrolle des Zustands der Anlage durchzuführen ist. An dieser Regelung kann die Antragstellerin ihr Verhalten nicht ausrichten, denn sie weiß nicht, mit welcher Häufigkeit sie den Gutachter zur Kontrolle der Anlage beauftragen soll. Ziffer III. 2. Gliederungspunkt unterscheidet sich damit sowohl von der Regelung in § 2 des von den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine Kontrolle und Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage im Zwei-Wochen-Rhythmus vorsah, und von Ziffer IV. der Ordnungsverfügung, die unter Punkt 1) jährliche Messungen des Grundwasserstandes und chemische Analysen auf CKW und unter Punkt 2) eine Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit im Zwei-Monats-Rhythmus anordnet.
14Soweit auf den ersten Blick auch die Bestimmtheit der Regelung unter Ziffer III. 1. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung Bedenken ausgesetzt ist, nach der der zu beauftragende Gutachter „die Sanierungsmaßnahme zu begleiten“ hat, erfährt diese Regelung eine hinreichende Konkretisierung durch die Bestimmungen unter Ziffer III. 3. und 4. Gliederungspunkt, Ziffer IV. und Ziffer V., die die Erstellung eines Jahresberichts durch den Gutachter sowie die Probenahme und Analytik regeln. Die Anordnungen unter den Ziffern IV. und V. sind ihrerseits hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für deren jeweilige Nummer 3). Zwar bezieht sich diese jeweils ausdrücklich auf die Ergebnisse unter a) und b), obwohl die Ziffern IV. und V. keine Gliederungspunkte dieser Bezeichnung enthalten. Bei verständiger Würdigung nach der auch im öffentlichen Recht gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB),
15zur Anwendbarkeit BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 – 9 B 20/13 u.a. –, juris Rn 11, m.w.N.,
16ergibt sich aber, dass sich die Anordnungen unter Ziffer IV.3) und Ziffer V.3) jeweils auf die Ergebnisse nach den beiden vorstehenden Gliederungspunkten (1) und (2) beziehen und damit hinreichend klar sind.
17Im Übrigen spricht – auch wenn die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss – die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. gegen einen Erfolg der Anfechtungsklage und damit gegen einen Vorrang des Aufschubinteresses der Antragstellerin. Zudem ergibt insoweit auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vorgenommene Interessenabwägung, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsinteresse zurückzutreten hat.
18Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Dabei kann offen bleiben, ob es vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einer (ggf. erneuten) Anhörung der Antragstellerin bedurft hätte und ob – dies unterstellt –, die unterbliebene Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2014 auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zulasten der Antragstellerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt und damit geheilt werden kann.
19Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris Rn 14 ff, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn 13.
20Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die angefochtene Ordnungsverfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Erforderlich ist nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, d.h., derjenigen Gründe, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat die wesentlichen Gründe, die ihn zu den Sanierungsanordnungen I bis VII bewogen haben, in dem Bescheid mitgeteilt. So hat er etwa auf Seite 13 des Bescheids ausgeführt, mit der Ordnungsverfügung die Sanierung im bisher besprochenen und zeitweise vertraglich geregelten Umfang sicherstellen zu wollen. Hierzu zählten sämtliche im Tenor der Ordnungsverfügung aufgezählten Maßnahmen, insbesondere auch die gutachterliche Begleitung, die Analytik sowie die Erstellung jährlicher, die Ergebnisse zusammenfassender gutachterlicher Berichte. Die Sanierung erfordere sowohl den Betrieb der Anlage als auch eine Kontrolle und gutachterliche Begleitung. Ohne eine solche Kontrolle und Begleitung bestehe die Befürchtung, dass nicht nur die bis zur Kündigung im Sanierungsvertrag festgeschriebenen Ablaufwerte nicht mehr eingehalten, sondern auch die der Abwassersatzung der Stadt I. festgelegten Einleiterwerte überschritten würden.
21Die Sanierungsanordnungen unter den Ziffern I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG trifft die Sanierungspflicht den früheren Eigentümer eines Grundstücks, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast kannte oder kennen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung (unter anderem) der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen.
22Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist auch eröffnet, soweit der Antragsgegner unter den Ziffern I., II., III., IV., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung Anordnungen getroffen hat, die sich (auch) auf die Sanierung von Grundwasserschäden beziehen. Das BBodSchG ist auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen es nicht (nur) um die Sanierung des Bodens oder einer Altlast, sondern (nur noch oder auch) um die Sanierung einer durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Verunreinigung eines Gewässers geht, wozu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch das Grundwasser gehört. Dies steht nicht im Widerspruch zu der – Grundwasser und Gewässerbetten ausdrücklich aufnehmenden – Definition des Bodens in § 2 Abs. 1 BBodSchG. Die Inbezugnahme von „Gewässern“ in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG entspricht dem in § 1 BBodSchG normierten Regelungsziel, auch Verunreinigungen von Gewässern im Sinne des Wasserrechts, die durch eine noch bestehende oder sanierungsbedürftige Altlast oder schädliche Bodenveränderung verursacht worden sind, wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Boden- und der Wasserverunreinigung im Interesse der Effizienz der erforderlichen Sanierung durch nur eine Behörde und im Rahmen eines einheitlichen, sowohl den Boden als auch das Grundwasser umfassenden Sanierungsverfahrens zu regeln. Dabei richten sich die bei der Sanierung von Gewässern ergebenden Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
23Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 40 ff = UPR 2008, 154; Becker, BBodSchG, Stand: 1. Mai 2014, § 4 Rn 57.
24Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten, auf den Seiten 7 bis 10 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Gutachten ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers und der Bodenluft durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) vorliegt, die durch eine schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 verursacht wurde. Insbesondere aufgrund des Gutachtens des Büros Dr. C. vom 17. Juni 1991 ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass von der auf den heutigen Flurstücken 908 und 927 bis 932 in den Jahren von 1949 bis 1975 betriebenen chemischen Großreinigung N. LCKW eingesetzt wurden, die in den Boden und in der Folge in das Grundwasser gelangt sind und noch gelangen. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren – unter anderem in ihrem Schreiben vom 29. März 2012 zur Kündigung des zwischen den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags – geltend gemacht hat, dass auch auf dem nördlich angrenzenden Areal belastetes Bodenmaterial anzutreffen sei, das (mit-)ursächlich für die ihr zur Sanierung aufgegebenen Grundwasser- und Bodenluftverunreinigungen sein könnte, ist dies nicht plausibel. Nach ihrer eigenen Darstellung handelt es sich bei der auf dem nördlich angrenzenden Areal nachweisbaren Belastung um eine solche mit kokereispezifischen Rückständen wie Schwermetallen, Phenolen und polizyklischen Kohlenwasserstoffen, die typischerweise bei der (unvollständigen) Verbrennung organischer Materialien wie Kohle oder Holz entstehen,
25vgl. http://www.lanuv.nrw.de/gesundheit/schadstoffe/pak.htm, abgerufen am 22. September 2014,
26nicht dagegen um die für die Flurstücke 908 und 927 bis 932 in Rede stehenden, als Rückstände einer chemischen Reinigung typischen chlorierten Kohlenwasserstoffe.
27Vgl. Leitfaden chlorierte Kohlenwasserstoffe des (schweizerischen) Bundesamtes für Umwelt und der Kantone Zürich und St. Gallen, S. 1, Rn 1.1, abgerufen unter: www.bafu.admin.ch/chloronet/06273/index.html?lang=de am 22. September 2014.
28Das ihm auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die Anordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. bei summarischer Prüfung verhältnismäßig, nämlich geeignet, erforderlich und angemessen.
29Die unter Ziffer I.1) der Ordnungsverfügung („Ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage“) ausgesprochenen Anordnungen, die auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 befindliche Anlage zur Sanierung einer Bodenluft- und Grundwasserkontamination ordnungsgemäß und kontinuierlich binnen eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung so zu betreiben, dass auf Dauer ein Austritt kontaminierten Grundwassers über die Grundstücksgrenze unterbunden wird, wozu mindestens eine Förderrate von 3,0 m3/h aus Sanierungsbrunnen 8 und mindestens 0,3 m3/h aus Sanierungsbrunnen 9 zu erreichen ist, ist zur Erreichung des Ziels der Ordnungsverfügung, der Sanierung der Bodenluft-und Grundwasserkontamination bis zur Erreichung der unter Ziffer VII. angegebenen Sanierungszielwerte bei summarischer Prüfung geeignet. Eine Geeignetheit in diesem Sinne ist bereits gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich.
30Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 –, BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 20 Rn. 84; Sachs, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn.150.
31Einrichtung und Betrieb der Sanierungsbrunnen gehen auf die Empfehlungen des Gutachterbüros Dr. C. vom 23. September 1992 zurück und sind im Folgenden – ausweislich der nachfolgenden Gutachten – unter fachlicher Begleitung erfolgt. Ein in seiner Richtigkeit vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bestätigter Gesprächsvermerk vom 26. Januar 2006 hält die Eignung der Anlage sowie einen Sanierungserfolg fest. Dort heißt es, zum einen habe eine Ausdehnung des Schadens über die L.-----straße hinweg verhindert werden können. Zum anderen sei in der schematischen Darstellung des Ingenieurbüros Dr. H. erkennbar, dass der CKW-Gehalt seit Beginn der Maßnahme deutlich abgenommen habe. Zwar habe das Ausmaß der Verringerung in den letzten Jahren deutlich abgenommen, das sei aber, wie das Ingenieurbüro bestätigt habe, ein typisches Bild für eine CKW-Sanierung. Die eingesetzte Anlage sei in der Lage, die Schadstoffe herauszufiltern. Zwar sei denkbar, dass eine alternative Maßnahme wirkungsvoller wäre. Hierzu seien aber kostenintensive Vorarbeiten notwendig, die einen gesteigerten Erfolg auch nicht garantierten. Bei summarischer Prüfung ist damit davon auszugehen, dass der angeordnete Betrieb der Sanierungsbrunnen 8 und 9 die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördert. Der Einwand der Antragstellerin, der Sanierungsbrunnen 8 sei nicht in der Lage, die angeordnete Förderrate von 3,0 m3/h zu erreichen, greift jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht durch. Aus den von der Antragsstellerin in den Jahren 2003 bis 2013 vorgelegten Überwachungsprotokollen ergibt sich, dass diese Förderrate, wenn auch nicht stets, so doch bei einer Vielzahl von Kontrollen auch über längere Zeiträume erreicht werden konnte,
32vgl. beispielhaft die Protokolle vom 3. Januar 2008, 1. Februar 2008, 15. Februar 2008, 29. Februar 2008, 14. März 2008, 27. März 2008, 30. Juni 2008, 17. Juli 2008, 19. August 2008, 2. September 2008, 18. September 2008, 7. Oktober 2008, 25. Oktober 2008, 10. November 2008, 24. November 2008, 20. Dezember 2008, 5. Januar 2009, 2. Februar 2009, 23. Februar 2009, 7. März 2009, 23. März 2009, 27. April 2009, 11. Mai 2009, 22. Mai 2009, 26. August 2009, 10. September 2009 sowie nach mehrfach in Folge nachgewiesener Förderleistung von unter 3.0 m3/h die Protokolle vom 30. Juni 2010, 14. Juli 2010, 31. Juli 2010, 6. August 2010, 25. August 2010, 5. Oktober 2010, 15. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und 12. Februar 2011.
33Blieb die nachgewiesene Förderrate unter 3,0 m3/h, sind in einigen Protokollen Störungen wie „Stillstand der Brunnenpumpen, Wartungs-/Reparaturarbeiten“, „Stillstand der Anlage während des Pumpenwechsels“, „durch Frosteinwirkung teilweise Stillstand der Anlage“, „geringe Leistung, Leitungen verockert“ verzeichnet,
34vgl. beispielhaft die Protokolle vom 19. Februar 2013, 26. März 2013, 19. April 2013, 28. Mai 2013, 5. Juli 2013 und 18. Oktober 2013.
35Dies deutet darauf hin, dass die Förderrate von 3,0 m3/h bei regulärem Betrieb einzuhalten ist. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungen über die Anpassung des Sanierungsvertrags mit Schreiben vom 22. Juli 2012 selbst vorgeschlagen, für den Sanierungsbrunnen 8 eine Förderrate von ca. 2 bis 3,5 m3/h festzulegen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen zum Beweis der mangelnden Geeignetheit und Erforderlichkeit des angeordneten Anlagenbetriebs die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass die Einhaltung der Förderrate von 3,0 m3/h, die unterhalb der im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 und innerhalb des von der Antragsstellerin zur Vertragsanpassung vorgeschlagenen Rahmens liegt, die Antragstellerin angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser außer Verhältnis belastet, erkennt die Kammer nicht.
36Die Bestimmungen in Nr. I. 2) und 3) des Bescheids, dass die Außerbetriebnahme der Anlage der Zustimmung des Kreises bedarf, und die Förderraten der Bodenluft- und Gewässersanierung alle zwei Monaten an den Kreis zu übermitteln sind, dienen der Kontrolle und Sicherstellung des kontinuierlichen Betriebs. Insbesondere die Bestimmung in Nr. I. 2) ist lediglich Folge der in Nr. I. 1) ausgesprochenen Verpflichtung zum dauerhaften Betrieb. Dass die Antragstellerin durch die Berichtspflicht alle zwei Monate nach Nr. I 3) außer Verhältnis belastet würde, ist nicht ersichtlich.
37Die Festsetzung des nicht zu überschreitenden „Ablaufwerts“ von 0,1 mg/l am Ablauf der Sanierungsanlage vor Einlauf in die städtische Kanalisation unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls zur Zielerreichung geeignet, denn die kontinuierliche Einhaltung dieses Grenzwertes am Ablauf der Anlage kann die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördern. Sie ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Der Festsetzung eines Grenzwerts von über 0,1 mg/l, wie ihn die Antragstellerin in den Verhandlungen zur Vertragsanpassung vorgeschlagen hat, steht – wie auch der Begründung der Ordnungsverfügung zu entnehmen ist – die Abwassersatzung der Stadt I. ,
38vgl. Amtsblatt 04/2013 vom 1. März 2013, S. 41-68,
39entgegen. Diese erlaubt die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage nur, wenn für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe in der Summe der Grenzwert von 0,1 mg/l nicht überschritten wird. Dass die Einhaltung dieses Ablaufwerts die Antragsstellerin außer Verhältnis belastet, ist nicht ersichtlich, zumal sie durch seine Festsetzung weniger belastet ist als durch den im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 niedriger angesetzten Grenzwert von 0,050 mg/l.
40Die in Ziffer III. Gliederungspunkt 3 ausgesprochene Verpflichtung binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung einen Sachverständigen für Altlasten zu beauftragen, der einen Jahresbericht zu erstellen hat, in dem der Sanierungsverlauf und der Sanierungserfolg umfassend dargestellt werden, und die Regelung in Ziffer III. Gliederungspunkt 4, nach der die Probenahme und Analytik durch den Gutachter oder ein von der Antragstellerin zu beauftragendes Umweltlabor zu erfolgen hat, dienen der Kontrolle des Sanierungsverlaufs und begegnen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Probenahme, die Analytik und die Erstellung des Jahresberichts Fachkenntnisse voraussetzen und deshalb durch einen Sachverständigen bzw. durch ein Umweltlabor vorgenommen werden sollen, ist plausibel. Die Erstellung eines Sachverständigenberichts einmal jährlich belastet die Antragstellerin nicht außer Verhältnis.
41Die angeordnete Probeentnahme und Analytik erfährt in Ziffer IV. bezüglich des Grundwassers und in Ziffer V. bezüglich der Bodenluftsanierung nähere Konkretisierung. Die Grundwasserstandsmessungen und chemischen Analysen auf CKW einschließlich der Einzelstoffe Tetrachlorethen, Tricholorethen, cis-1,2-Dichlorethen und Vinylchlorid einmal jährlich wechselnd im Frühjahr und im Herbst, jeweils zum 15. März bzw. 15. Oktober, beginnend mit dem 15. Oktober 2014 (Ziffer IV.1)), die Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit alle zwei Monate (Ziffer IV.2)), die Beprobung der Bodenluftsanierung an den bezeichneten Bodenluftabsaugpegeln und -strängen ebenfalls alle zwei Monate (Ziffer V.1)), die Analyse der Bodenluft auf chlorierte Kohlenwasserstoffe einschließlich der genannten Einzelstoffe in den bezeichneten Beobachtungspegeln jährlich beginnend einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung sowie die Anordnung, die Ergebnisse jeweils im Jahresbericht auszuwerten (Ziffer IV.3) und Ziffer V.3)), begegnen bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die vorgegebenen Zeiträume außer Verhältnis belastet wäre.
42Die unter Ziffer VI. ausgesprochene Verpflichtung, über den Betrieb der Anlage beginnend einen Monat nach Zustellung dieser Verfügung ein Betriebstagebuch zu führen, in das Kontrollen und Besonderheiten sowie Dauer und Grund von Betriebsunterbrechungen einzutragen sind, ist geeignet, den kontinuierlichen Betrieb der Anlage zumindest zu fördern. Sie ist auch erforderlich, da es in der Vergangenheit – wie sich von der Antragstellerin unbestritten etwa aus einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Antragsgegners vom 29. November 2010 (Band 3, Blatt 1000) ergibt – auf Veranlassung der Antragstellerin mehrfach Anlagenstillstände gegeben hat, von denen die untere Bodenschutzbehörde nur zufällig Kenntnis erlangt hat. Angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser wird die Antragstellerin durch diese Anordnung nicht unangemessen belastet.
43Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Festsetzung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die in den „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (sog. LAWA-Liste 1994) in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei, insbesondere hinreichend einzelfallbezogen und bei summarischer Prüfung verhältnismäßig erfolgt.
44Die Bestimmung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die LAWA-Liste 1994 begegnet keinen Bedenken. Da sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllende Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht richten, sich dem Wasserrecht für die Sanierung von CKW-Schäden aber kein bestimmtes Sanierungsziel entnehmen lässt, können die in der LAWA-Liste 1994 festgelegten Grenzwerte grundsätzlich als Ausgangspunkt der einzelfallbezogenen Festlegung von Sanierungszielwerten durch Ordnungsverfügung dienen. Sie finden dabei etwa als vorweggenommene Sachverständigengutachten Berücksichtigung, können aber – da sie keine normative Bindungswirkung entfalten – die Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht ersetzen. Jedenfalls rechtfertigt oder verlangt das grundsätzlich gebotene, in der LAWA-Liste 1994 empfohlene Schutzniveau nicht in jedem Fall ohne Weiteres die Gleichsetzung der dort angegebenen Prüfwerte oder Maßnahmenschwellenwerte mit festzulegenden Sanierungszielwerten, das heißt ohne Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen und ohne Berücksichtigung individueller Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Sanierungspflichtigen.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2007 – 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2013 – 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 =UPR 2013, 280.
46Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Sanierungszielwerte in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung nach hinreichender Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgelegt. Die individuelle Zumutbarkeit der Sanierung bis zum Erreichen der festgelegten Zielwerte, insbesondere die dadurch für die Antragstellerin eintretende finanzielle Belastung, hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung geprüft und abgewogen. Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragstellerin die Boden- und Grundwasserbelastungen der in Rede stehenden Flurstücke beim Eigentumserwerb bekannt waren. Ob bzw. inwieweit sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der damaligen Verkäuferin davon ausgegangen sei, dass sich Dauer und Kosten der Sanierung in einem geringeren Umfang halten würden, sei eine privatrechtliche Frage zwischen ihr und der Verkäuferin und begrenze den ihr zumutbaren Sanierungsumfang bis zur Erreichung der Zielwerte nicht. Der Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen (etwa der Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten oder Trinkwassereinzugsgebieten einerseits und anderen, weniger sensible Nutzungen aufweisenden Bereichen andererseits) bedurfte es daneben nicht. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von denjenigen, die dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. März 2013,
47Az. 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 = UPR 2013, 280,
48und dem Urteil des OVG Lüneburg vom 19. April 2007,
49Az. 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432,
50zu Grunde lagen. Da die dortigen Beklagten als Sanierungszielwerte jeweils den innerhalb des von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser empfohlenen Rahmens niedrigsten Schwellenwert angesetzt hatten, bedurfte es dort jeweils der Prüfung und Begründung eines im Einzelfall erhöhten Schutzniveaus. Dagegen liegt der vom Antragsgegner in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung für das Grundwasser festgesetzte Grenzwert von 0,05 mg/l CKW (gesamt) am oberen Rand des in Anlage 3, Tabelle 2 der LAWA-Liste 1994 („Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte für einige Leitparameter der Hauptuntersuchung von Grundwasser“) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe mit einer Spanne von 0,02 bis 0,05 mg/l empfohlenen Maßnahmenschwellenwerts. Der für die Bodenluft festgesetzte Grenzwert von 50 mg/m3 entspricht dem in Anlage 3, Tabelle 3 der LAWA-Liste 1994 (Orientierungswerte für Bodenbelastungen) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe punktuell empfohlenen Wert. Die Festsetzung am oberen Rand einer Spanne und die Festsetzung eines ohne Spielraum empfohlenen Wertes erfordern kein im Einzelfall erhöhtes Schutzniveau und folglich auch keine besondere Abwägung und Begründung.
51Soweit die Antragstellerin anregt, Beweis durch Sachverständigengutachten darüber zu erheben, dass die festgesetzten Sanierungszielwerte mit den angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht in absehbarer Zeit zu erreichen seien, was zu ihrer Unverhältnismäßigkeit führe, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
52Die vom Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin, nämlich als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932, ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
53Die Anordnung zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten kann an die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 Pflichtigen gerichtet werden. Mögliche Adressaten sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (Handlungsstörer), dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) sowie der frühere Grundstückseigentümer, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Kommen verschiedene Adressaten als Störer in Betracht, steht die Auswahl nach § 10 Abs. 1 BBodSchG im Ermessen der Behörde und ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dabei begründen § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der nach diesen Vorschriften als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lassen eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Allenfalls als nachrangige Gesichtspunkte können die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Reihenfolge der Verantwortlichen oder andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung gewinnen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt aber jedenfalls voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden.
54Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn 45.
55Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 in Anspruch zu nehmen, gerecht. Der Verursacher der Bodenverunreinigung – der Betreiber der ehemaligen chemischen Reinigung N. oder ein Gesamtrechtsnachfolger – war, so ergibt es sich aus den Verwaltungsvorgängen, offenbar schon bei Entdeckung der Schäden im Jahr 1990 nicht mehr greifbar. Entsprechender Erwägungen bedurfte es damit im Jahr 2014 nicht mehr. Soweit die Antragstellerin geltend macht, als Zustandsstörerinnen hätten – jedenfalls auch – die M. GmbH & Co KG, die ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 22148) das Flurstück 932 mit Eintragung vom 8. April 2014 von der Antragstellerin zu Eigentum erworben hat, sowie die Stadt I. , die auf den Flurstücken 930 und 931 unter schriftlich erklärter Übernahme der Verkehrssicherungspflicht eine Straße errichte und die Flurstücke in Zukunft zu Eigentum erwerben solle, in Anspruch genommen werden müssen, dringt sie damit nicht durch. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid sowohl die M. GmbH & Co KG als auch die Stadt I. als mögliche Störer berücksichtigt. In der Abwägung hat er die Eigentümer- bzw. Voreigentümerstellung der Antragstellerin bezüglich der gesamten Fläche für ausschlaggebend gehalten. Für die Sanierung auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 nur einen Störer in Anspruch zu nehmen, entspricht sowohl dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch der gesetzlichen Systematik, die in § 24 Abs. 2 BBodSchG zwischen mehreren Verpflichteten einen dem Gesamtschuldnerausgleich im bürgerlichen Recht vergleichbaren Ausgleich vorsieht. Dabei liegt es aus Gründen der Effektivität nahe, unter mehreren Zustandsstörern denjenigen auszuwählen, der mit der Anlage und ihrem Betrieb bereits vertraut ist. Das ist hier die Antragstellerin.
56Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als lediglich frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 überschreitet auch nicht – wie die Antragstellerin meint – die „räumlichen Grenzen der Zustandsverantwortung“. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Regensburg vom 14. März 2005,
57Az. RO 13 S 03.1055 – juris,
58berufen. Soweit die Entscheidung ausführt, der Zustandsstörer, auf dessen Grundstück sich eine sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung befinde, könne nur zur Sanierung auf eben diesem Grundstück herangezogen werde, nicht aber auch zur Sanierung eines Grundwasserschadens auf einem fremden Grundstück, selbst wenn die dortige schädliche Bodenveränderungen vom Grundstück des Zustandsstörers herrührten,
59vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 208,
60ist dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BBodSchG begründet. Danach habe der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nur die von seinem Grundstück „drohenden“ Gefahren abzuwehren. Hätten die Stoffeinträge das Grundstück bereits verlassen (oder stammten sie erst gar nicht von dem Grundstück), könnten sie nicht von dort „drohen“.
61Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 213 f.
62Diese Erwägungen führen hier nicht weiter. Die präventive Abwehrpflicht des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 2 BBodSchG steht vorliegend nicht in Rede. Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die nachträgliche Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet nicht insoweit aus, als sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet.
63Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 47 = UPR 2008, 154.
64§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks nicht entnehmen. Eine Übertragung der in § 4 Abs. 2 BBodSchG für den dortigen Pflichtenkreis getroffenen Einschränkung der Abwehrpflichten der Zustandsstörer auch auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG geregelte Sanierungsverantwortlichkeit kommt angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der präventiven Regelung in § 4 Abs. 2 BBodSchG und der eigenständigen Folgenbeseitigungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht in Betracht.
65Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 51 = UPR 2008, 154.
66Mit der vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Fallkonstellation ist die vorliegende zudem schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Antragstellerin hinsichtlich des Flurstücks 732 – anders als die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg – nicht für eine ursprünglich von ihrem Grundstück ausgehende, inzwischen auf das Grundstück eines anderen Eigentümers ausgebreitete Grundwasserverunreinigung in Anspruch genommen wird, sondern als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG.
67Soweit die Antragstellerin geltend macht, auf die Anlagenteile auf den Flurstücken 932 nach dem Eigentumserwerb der M. GmbH & Co KG sowie 930 und 931 nach der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Stadt I. nicht mehr zugreifen zu können, lässt dies ihre Inanspruchnahme als Störerin unberührt. Dem Betrieb von Teilen der Sanierungsanlage durch die Antragstellerin entgegenstehende Rechte Dritter stellen lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, dass vor Festsetzung bzw. Anwendung der Zwangsmittel durch Erlass von Duldungsverfügungen auszuräumen ist.
68Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1994 – 10 A 1753/91 – S. 14 des Entscheidungsabdrucks, und vom 25. April 2005 – 7 A 1537/04 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks.
69Dass die auf den Flurstücken 930 und 931 gelegenen Sanierungsbrunnen und Messstellen durch die Straßenbauarbeiten der Stadt I. – wie die Antragstellerin vorträgt – nach wie vor zerstört sind, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung den vorgelegten Lichtbildern nicht zu entnehmen. Nach der Darstellung des Antragsgegners sind die Anlagen unter gutachterlicher Begleitung und in Abstimmung mit ihm bereits wieder hergestellt.
70Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner habe im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG die frühere Grundstückseigentümerin, die B. D. Immobilien AG, nicht hinreichend als ebenfalls in Betracht kommende Zustandsstörerin berücksichtigt, so hat er seine Ermessenserwägungen jedenfalls mit Schriftsatz vom 7. August 2014 in hinreichendem Maße nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
71Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 – juris Rn 16.
72Dort hat er dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entsprechend ausgeführt, im Vergleich zur B. D. Immobilien AG habe die Antragstellerin den unmittelbareren Zugriff auf die zu sanierende Fläche. Zudem sei der früheren Eigentümerin nicht nachweisbar, dass sie von dem Schaden bereits bei Übernahme der Fläche gewusst habe, so dass für sie eine Haftungsbegrenzung wegen Erreichens der „Opfergrenze“ in Betracht komme, auf die sich die Antragstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – nicht berufen könne.
73Der Antragsgegner hat bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt, die bei der Bestimmung der Grenze dessen zu beachten sind, was einem Eigentümer als Zustandsverantwortlichem an Belastungen zugemutet werden darf.
74Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000,
75vgl. 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573 = DVBl. 2000, 1275 = DÖV 2000, 867 – im Folgenden zitiert nach juris,
76festgestellt, dass die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darstellen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung haben Behörden und Gerichte Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beachten; sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
77Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 46, 48.
78Die von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstandende Zustandshaftung kann im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt; das ist auch bei der Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme zu beachten. Zu Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an (finanziellen) Belastungen zugemutet werden darf, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung herangezogen werden. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 54, 56.
80Zumutbar kann eine den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigende Kostenbelastung allerdings dann sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen, etwa das Grundstück in Kenntnis der dort vorhandenen Altlasten oder einer früheren risikoreichen Nutzung erworben hat, denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks erkennbar waren der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hat. Insoweit kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit neben dem Grad der Fahrlässigkeit auch erheblich sein, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis erzielt hat.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 59 f.
82Auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wiederum nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Es kann allenfalls zumutbar sein, Vermögen für die Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt. Aber auch auf dieses sonstige Vermögen darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Wird auf Grund der mit der Sanierung verbundenen Kostenbelastung die Fortführung des Unternehmens oder Betriebs gefährdet, ist bei der Abwägung das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, weil sich die Belastung für den Betroffenen faktisch wie eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung auswirkt.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 62.
84Ordnet die Verwaltung Sanierungsmaßnahmen an, ist aber die damit verbundene Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss sie dementsprechend auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden. Sofern ihr eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden
85Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 65.
86Diesen Maßstäben wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Antragstellerin die belasteten Grundstücke in Kenntnis der dort vorhandenen sanierungsbedürftigen Verunreinigungen erworben hat. Soweit sie sich darauf berufe, aufgrund des durch die damalige Grundstücksverkäuferin vorgelegten Gutachtens von geringeren Sanierungskosten ausgegangen zu sein, da der Gutachter erklärt habe, „dem Vernehmen nach“ koste die Sanierung „rund 200.000,00 DM p.a.“ und solle noch „rund zehn Jahre dauern“, sei dies lediglich eine Einschätzung privatrechtlicher Natur gewesen, die zudem die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht entscheidende Kenntnis des Umweltschadens nicht infrage stelle. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende Belastungsgrenze sei nicht überschritten. Im Übrigen habe die Antragstellerin lediglich vorgetragen, die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen hätten sich von 1991 bis 2011 auf insgesamt 1.230.489,82 € belaufen. Sie habe aber trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu Miet- oder Pachteinnahmen sowie zu Einnahmen durch den Verkauf des Flurstücks 932 gemacht. Diese Prüfung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann über den Verkehrswert der belasteten Grundstücke hinaus in Anspruch genommen werden, da sie bei Eigentumserwerb von dem Umweltschaden gewusst hat. Darauf, ob sie das Ausmaß der Verunreinigung erkannt hat, kommt es nicht an. Mit dem bewussten Erwerb eines belasteten Grundstücks übernimmt der Erwerber das Risiko der zeitlichen und finanziellen Unwägbarkeit der Sanierung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Umfang einer Boden- und Grundwassersanierung nicht stets verlässlich vorhersagen lässt. Die bereits vom Antragsgegner zitierten Passagen des von der damaligen Verkäuferin eingeholten Gutachtens vom 15. Dezember 1999 ebenso wie die in der Antragsschrift ergänzend eingeführte gutachterliche Bewertung vom 3. Juli 2000, die den vom ersten Gutachter bestimmten Verkehrswert des Grundstücks bestätigt, sind zu vage, als dass die Antragstellerin darauf ein berechtigtes Vertrauen auf eine Begrenzung des Schadens und damit der Sanierungspflicht stützen könnte. Zudem zeigt ein – von der Antragstellerin in seiner Richtigkeit nicht bestrittener – in den Verwaltungsvorgängen (Band 2, Seite 501) befindlicher Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 23. März 2001, dass die Antragstellerin beim Eigentumserwerb, der ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 9494) mit Eintragung am 23. April 2001 erfolgte, auch tatsächlich nicht von einem begrenzten Sanierungsumfang ausging. Dort heißt es, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei durch den Gutachter N1. umfassend informiert worden und sei sich darüber im Klaren, dass die Antragstellerin über einen langen Zeitraum als Sanierungsverantwortliche herangezogen werden würde.
87Auf die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, den Verkehrswert des Grundstücks hinreichend konkret situationsbezogenen und fachkundig zu bewerten, kommt es damit – mangels entsprechender Belastungsgrenze – nicht an. Ihr ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Antragsteller zu einer solchen Bewertung zunächst die angeforderten, aus der Sphäre der Antragstellerin stammenden und ihm deshalb nicht ohne Weiteres zugänglichen Informationen über die mit den belasteten Grundstücken erzielten Einnahmen benötigt hätte, die die Antragstellerin bis heute nicht mitgeteilt hat.
88Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den „bösgläubigen“ Erwerber eine Belastungsgrenze oberhalb des Verkehrswertes in Betracht kommt, hat die Antragstellerin auch insoweit bisher nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Aufstellung der Steuerberaterin X. -S. vom 9. September 2014 listet für den Zeitraum von 1991 bis 2013 pro Jahr jeweils pauschal einen fünf- oder sechsstelligen Betrag sowie eine Gesamtsumme (1.224.200,12 €) auf, die für die Sanierung verwendet worden seien, ohne jedoch Einzelheiten aufzuführen, die dem Nachvollzug und der Kontrolle zugänglich wären. Selbst wenn man diesen Betrag als richtig unterstellt, ist noch nicht substantiiert dargetan, dass er den Verkehrswert des Grundstücks, geschweige denn eine darüber liegende Belastungsgrenze überschreitet. Allein die Flurstücke 908 und 928 bis 931 hat die Antragstellerin mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.500.000,00 € – wenn auch zu ihren eigenen Gunsten – belastet, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass sie selbst von einem höheren Verkehrswert auszugehen scheint. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner kein Grund – wie die Antragstellerin meint – aufgrund einer Begrenzung der Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassung wegen in der Ordnungsverfügung über die Begrenzung der Kostenbelastung der Antragstellerin als Zustandsverantwortlicher zu entscheiden.
89Die Androhung der Zwangsmittel in den Ziffern VIII. I.1), VIII.I.2), VIII.I.3), VIII.II.1), VIII.II.2), VIII.IV.1), VIII.IV.2), VIII.IV.3), VIII.V.1), VIII.V.2), VIII.V.3), VII.VI begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer VIII.III wird die Klage in der Hauptsache dagegen mangels hinreichend bestimmten Grundverwaltungsakts voraussichtlich Erfolg haben, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
90Auch unabhängig von den insoweit geringen Erfolgsaussichten der eingelegten Klage besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung, das das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig von der Sanierung verschont zu bleiben. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sich die zum Teil karzinogenen leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffe über das Grundwasser weiter ausbreiten. Dafür spricht bei summarischer Prüfung die Feststellung des Antragsgegners, dass ein entsprechender Grundwasserschaden mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße bis in größere Tiefen feststellbar sei, der während des Betriebs der Anlage noch habe verhindert werden können. Ein weiteres Zuwarten kommt nicht in Betracht. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser kommt überragende Bedeutung zu. Dem steht lediglich das rein finanzielle Interesse der Antragstellerin gegenüber, die eine übermäßige finanzielle Belastung zudem nicht glaubhaft gemacht hat.
91Vgl. auch die Abwägung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 17 L 1883/09 – juris Rn 50.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung, den Zustand der Anlage durch den zu bestellenden Sachverständigen kontrollieren zu lassen, für die Gesamtkosten nicht ins Gewicht fällt.
93Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei schätzt die Kammer die Gesamtbelastung der Klägerin durch die angefochtene Ordnungsverfügung in Ausübung richterlichen Ermessens auf 500.000,00 €. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsmitteln bleibt nach Ziffer 1.7 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Der sich damit für die Hauptsache ergebende Wert ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 4 K 15.560
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
4. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,
- Beklagter -
wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.
aufgrund mündlicher Verhandlung am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.
1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).
Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A.
„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:
(…)
Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
2. Unter dem
„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.
2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum
3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“
Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.
3. Mit Bescheid vom
„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“
4. Gegen den Bescheid vom
Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz -
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.
5. Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom
6. Mit Beschluss vom 12. August 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts A.
1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.
1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).
Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11;
1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom
Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).
2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.
Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).
3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.
4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.