Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927

bei uns veröffentlicht am12.12.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie verpflichtet wurde, im Hinblick auf den Verdacht schädlicher Bodenveränderungen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen.

Die Antragstellerin ist im Grundbuch als privatrechtliche Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Abschnitt der … Straße, einer Kreisstraße und Ortsdurchfahrt. Das Eigentum an dem Straßengrundstück - die Straße wurde etwa 1975 zur Kreisstraße hochgestuft - wurde (noch) nicht rechtsgeschäftlich auf den Landkreis … übertragen, wie vorgesehen, da zahlreiche Nebenflächen wie Gehwege noch auf dem Straßengrundstück bzw. den Straßengrundstücken liegen und noch vermessen werden sollen.

An diesem Grundstück liegt das Anwesen … Straße … (FlNr. …*) an. Dort wird eine Textilreinigung betrieben. Derzeit wird die Reinigung - seit 1998 - von Herrn … betrieben, wobei das Grundstück FlNr. … im Eigentum von Frau … steht. Von 1977 bis 1998 war Herr … Inhaber des Betriebs. Hinsichtlich früherer Betreiber liegt eine Abmeldung vom 31. Dezember 1976 von Frau …vor. Weiter liegt eine Mitteilung aus dem Jahr 1973 vor, wonach der Betrieb von Frau …und dann von ihrem Sohn … geführt wurde.

Seit 1998 ist dem Wasserwirtschaftsamt … auf diesem Grundstück FlNr. … ein Schadensfall mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) bekannt. Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Schaden aus der bis Februar 2006 im Rahmen der Reinigung eingesetzten Kohlenwasserstoffmaschine resultiert. Der Verursachungszeitraum ist jedoch aus Sicht des Antragsgegners unklar. Der Schaden wird seit 2008 saniert und der Antragsgegner hat insoweit die Grundstückseigentümerin …als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen, da ein Verursacher nicht greifbar gewesen sei. Seit 2009 führt der Antragsgegner die Sanierung mangels Leistungsfähigkeit von Frau … in Ersatzvornahme durch.

Im Gehwegbereich des Grundstücks FlNr. … befindet sich auf der Höhe des Grundstücks FlNr. … ein gemauertes Schachtbauwerk. Im Rahmen der Sanierung des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … wurde 2013 bei einer Kamerabefahrung festgestellt, dass das Schachtbauwerk marode und leckhaft ist; weiter wurde festgestellt, dass der Abwasserkanal vom Grundstück FlNr. … zum Übergabeschacht auf der FlNr. … unmittelbar vor dem Schachtbauwerk im Gehwegbereich eingebrochen ist.

Daher wurde im Jahr 2014 durch das Landratsamt eine Überprüfung veranlasst, ob sich neben dem Schacht ein bis dato unbekannter LHKW-Schaden befindet; dazu wurde unmittelbar neben dem Schachtbauwerk eine Rammkernsondierung niedergebracht und beprobt (Sondierbohrung …*), dabei wurden im Bereich des Schachtbauwerkes massive Belastungen mit LHKW in der Bodenluft (646 mg/m³) sowie im Grundwasser (38.455 µg/l; Anteil Vinylchlorid 290 µg/l) gefunden (Proben vom 14. Juli 2014, Gutachten des … Ingenieurbüros aus … vom 17.9.2014; am 30. Juli 2014 wurde bei einer erneuten Wasserprobe eine LHKW-Konzentration von 2487 µg/l bei einem Anteil von 770 µg/l Vinylchlorid gemessen).

In den Stellungnahmen vom 14. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2014 ging das Wasserwirtschaftsamt … davon aus, dass die Grundwasserbelastung an der streitgegenständlichen Bohrungsstelle … massiv sei und auf den 2012 eingebrochenen Abwasserkanal zurückzuführen sei. Der Wert von 770 µg/l Vinylchlorid, eines krebserregenden Stoffes, liege 250fach über dem zulässigen Wert. Daher befürworte das Wasserwirtschaftsamt weitere Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Errichtung einer flachen Grundwassermessstelle, die Durchführung eines 72-stündigen Pumpversuchs sowie eines Absaugversuchs an der Bohrungsstelle … (Übergabebauwerk) und die vertikale und horizontale Abgrenzung des Schadens, denn der Umgriff des LHKW-Schadens unter dem Gehweg des Grundstücks FlNr. … sei noch nicht ermittelt worden.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte der Antragsgegner daraufhin die Antragstellerin auf, die später verfügten Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. Diese seien notwendig, da nicht auszuschließen sei, dass sich LHKW-Belastungen räumlich auch auf andere Grundstücke, insbesondere im Bereich der Straße bzw. entlang der Kanalverläufe, verbreitet hätten.

Der Abwasserkanal zum Übergabeschacht sowie das marode Schachtbauwerk wurden von der Antragstellerin in der zweiten Jahreshälfte 2015 repariert. Gleichwohl sah das Wasserwirtschaftsamt … mit Stellungnahme vom 14. Januar 2016 die verlangten Maßnahmen weiter als veranlasst an.

Im Rahmen des anschließenden Verwaltungsverfahrens erfolgte keine Einigung über die Frage, ob die Antragstellerin freiwillig die geforderten Maßnahmen erbringen wird, da die Antragstellerin sich nicht als Zustandsverantwortliche sah und schließlich zuletzt vorbrachte, dass der streitgegenständliche Schaden durch die Probung … verursacht worden sein könnte.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, nach Anhörung, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Eingrenzung eines LHKW-Schadens auf dem Grundstück FlNr. …Gemarkung … zu beauftragen, insbesondere zur Sichtung und Auswertung alter Kamerabefahrungen, Errichtung von Rammkernsondierungen, Entnahme und Untersuchung von Boden- und Bodenluftproben an den Rammkernsondierungen und Errichtung und Beprobung eines Kombipegels im derzeitigen Schadenszentrum am Übergabebauwerk. Zudem wurde der Antragstellerin eine Berichtspflicht aufgegeben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hier aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG bestehe, dies ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros … vom 17. September 2014 zur Probebohrung … sowie den zugehörigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes … vom 14. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2014, gerade im Hinblick auf die dort enthaltenen Messwerte und fachlichen Einschätzungen. Insbesondere sei der Prüfwert gemäß Anhang 2 Ziffer 3 BBodSchV von 10 µg/l LHWK im Grundwasser massiv überschritten. Der krebserregende Einzelparameter Vinylchlorid sei mit 770 µg/l im Grundwasser messbar gewesen und überschreite damit den Stufe-2-Wert gemäß LfW-Merkblatt 3.8/1 um mehr als das 250-fache.

Die Vorschrift habe daher zu den hier verfügten, notwendigen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung ermächtigt. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …Zustandsstörerin. Ihre Inanspruchnahme sei ermessensgerecht. Ein Handlungsstörer sei nicht greifbar, da die Verursachung des Schadens im Umgriff des Abwasserschachts nicht habe geklärt werden können. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass LHKWhaltige Abwässer in den Schacht eingeleitet worden waren. Andererseits sei es auch denkbar, dass der Schaden auf dem Grundstück FlNr. … aus Abwässern vom Grundstück FlNr. … resultiert. Der Verursacher des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … könne jedoch schon deswegen nicht als Verursacher herangezogen werden, da er wegen der vielen verschiedenen Betreiber der Reinigung auf dem Grundstück FlNr. … nicht mehr ermittelbar sei. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … alleinige Zustandsstörerin. Eine Heranziehung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …komme nicht in Betracht, denn ein Teil der Rechtsprechung gehe schon davon aus, dass ein Zustandsverantwortlicher nicht über sein Grundstück hinaus andere von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene Grundstücke sanieren müsse (unter Verweis auf VG München, B.v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678). Ein anderer Teil der Rechtsprechung gehe zwar davon aus, dass der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücke verantwortlich sei (unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 19.5.2010 - 8 A 10162/10; VG Darmstadt, U.v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA). Es gehe jedoch insoweit um die Sanierung von Grundwasserschäden, die ihre Ursache, d.h. ihr Schadenszentrum, auf einem anderen Grundstück hätten sowie um die Konstellation „weiterwandernder“ Schadstofffahnen. So liege der Fall hier jedoch nicht, da die Bohrung … und die zugehörigen Messungen eine eigene Eintragungsstelle mit LHKW auf dem Grundstück FlNr. … nachwiesen, von der nachteilige Beeinträchtigungen für das Grundwasser ausgingen. Selbst wenn die LHKW-Belastungen auf dem Grundstück FlNr. … ihren Ursprung ausschließlich in Schäden auf dem Grundstück FlNr. … hätten, müsste aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine Heranziehung der insoweit zustandsverantwortlichen Eigentümerin ausscheiden, da diese seit 2009 nicht mehr leistungsfähig sei und das Landratsamt … seitdem in Ersatzvornahme saniere.

Die angeordnete Maßnahme sei überdies auch verhältnismäßig.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 29. März 2017 Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. … sei, dieses Eigentum jedoch nur eine leere Hülse darstelle, da der Landkreis … Straßenbaulastträger der hier verlaufenden Kreisstraße sei. Die Antragstellerin bestreitet, dass die Schadstoffbelastung auf dem Austritt von Schadstoffen aus dem maroden Schachtbauwerk auf dem Grundstück FlNr. … basiere, sondern geht davon aus, dass die Schadstoffe direkt durch den Boden von dem benachbarten Grundstück FlNr. … (Grundstück der ehemaligen chemischen Reinigung) zu dem Grundstück FlNr. … gelangten. Bei der bisherigen Rammkernsondierung sei zwar ein Schaden aufgefunden worden, an der Stelle der Sondierung sei die Antragstellerin jedoch nicht zuständig, da man sich hier noch nicht im Bereich der öffentlichen Entwässerungsanlage befinde, sondern im Bereich der Grundstückentwässerungsanlage des Grundstücks FlNr. … Ohnehin sei die Entwässerungsanlage nach den bis 1997 gültigen - die Schadensereignisse hätten wohl zuvor stattgefunden - Entwässerungssatzungen dem entwässerten Grundstück FlNr. … zuzurechnen und überdies als Scheinbestandteil gem. § 97 BGB nicht dem Grundstück FlNr. … zuzurechnen. Nach alledem seien die angeordneten Maßnahmen zwar notwendig, die Antragstellerin könne jedoch nicht, auch nicht als Zustandsstörerin, in Anspruch genommen werden.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 erwiderte der Antragsgegner, die im Rahmen der Bohrung … auf dem Grundstück FlNr. … festgestellte Schadstoffbelastung sei auf einen eigenen Schadstoffeintrag auf diesem Grundstück und nicht ausschließlich auf abströmendes belastetes Grundwasser vom Grundstück FlNr. … zurückzuführen. Dies wurde mit einer nicht näher bezeichneten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … begründet. Insbesondere der auf dem Grundstück FlNr. … gemessene Wert von 646 mg LHKW/m³ in der Bodenluft sei derart hoch, dass er sich nicht auf eine Ausgasung von LHKW aus dem abströmenden belasteten Grundwasser vom Grundstück FlNr. … zurückführen lasse. Zur Rechte- und Pflichtenstellung der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass sie grundbuchrechtliche Eigentümerin des Straßengrundstücks FlNr. … inklusive des betroffenen Gehwegbereichs sei. Die Straßenbaulast für die Straße komme zwar dem Landkreis … zu, die Straßenbaulast hinsichtlich der Gehwege jedoch der Antragstellerin (unter Verweis auf Art. 42 Abs. 3 BayStrWG). Überdies sei bislang der Landkreis … noch nicht grundbuchrechtlich Eigentümer der Kreisstraße geworden, da die Antragstellerin die Grundstücksbereiche, die gesetzlich in ihrem Eigentum verblieben, nicht herausgemessen habe, insbesondere die Gehwege, da diese in die Straßenbaulast der Antragstellerin fielen. Das Innehaben der Straßenbaulast des Landkreises … für den Straßenbereich hindere die Antragstellerin nicht an den ggf. erforderlichen Sondierungen unterhalb der Straße, zumal diese nicht zu den Aufgaben der Straßenbaulast gem. Art. 9 BayStrWG zu rechnen seien und auf der Straße keine Bodenaufschlüsse verblieben, zumal die Nutzbarkeit nur während der Errichtung der Sondierungen sowie der Beprobung eingeschränkt sei.

Mit Bescheid vom 11. April 2018 wurden die Erfüllungsfristen im Bescheid vom 21. März 2017 geändert und jeweils eine unverzügliche Durchführung der auferlegten Maßnahmen sowie eine unverzügliche Berichterstattung, spätestens bis zum 14. September 2018 verlangt. Weiterhin wurde der Sofortvollzug angeordnet.

Zur Begründung des Sofortvollzugs und der geänderten Erfüllungsfristen wurde ausgeführt, dass mit der Vollstreckung nicht (mehr) bis zum Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens gewartet werden könne. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts … vom 6. März 2018 sei es durch den bekannten LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … bereits zu einer massiven Schadstoffverschleppung gekommen. Die Schadstofffahne erstrecke sich in östliche Richtung bis in das Wasserschutzgebiet … zur Wasserversorgung der … … (1 km Entfernung). Insoweit wurde auf den Kurzbericht „Abstromuntersuchung“ des … Ingenierbüros vom 7. Mai 2010 und die dort dokumentierten Messergebnisse Bezug genommen. Untersuchungen an Brunnen der Wasserversorgung würden diesen Befund bestätigen. So sei bei den Brunnen 1 und 4 bereits eine deutliche Beeinträchtigung mit LHKW messbar, mit steigender Tendenz. Insofern wurden Daten aus den Jahren 2005 bis 2017 zugrunde gelegt. Derzeit könne aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes nicht ausgeschlossen werden, dass der LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … einen Anteil an der LHKW-Belastung im Grundwasserabstrom sowie im Wasserschutzgebiet … habe, so dass mit der Detailuntersuchung nicht mehr länger zugewartet werden könne, damit, wenn ein sanierungsrelevanter Schaden festgestellt werde, dieser behoben werde, um so ein weiteres Abströmen von Schadstoffen zu unterbinden.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage und beantragte weiter,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, die Eilbedürftigkeit lasse sich auf Grundlage der Erkenntnisse des erwähnten Kurzberichts vom 7. Mai 2010 nicht mehr begründen, zumal der Antragsgegner in der Zwischenzeit umfangreiche Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … durchgeführt habe, so dass fraglich sei, ob derzeit entsprechende Schadstoffkonzentrationen bestünden. Es sei auch fraglich, ob solche von dem behaupteten Schaden vom Grundstück FlNr. … herrühren würden.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Dringlichkeit werde nicht dadurch entkräftet, dass hinsichtlich des hiesigen Streitgegenstands auf eine Gefährdungsabschätzung aus dem Jahre 2010 - zur Situation auf dem Grundstück FlNr. … - zurückgegriffen werde, da der streitgegenständliche Schaden auf dem Grundstück FlNr. … erst seit 2014 bekannt sei, von der Antragstellerin die verfügten Maßnahmen jedoch schon seit 2015 verlangt wurden, ohne dass diese dem nachgekommen sei. Zudem liege nun eine auf die Gefährdungseinschätzung aus dem Jahre 2010 aufsetzende aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 6. März 2018 vor.

Der Antragsgegner nahm am 10. Oktober 2018 ergänzend Stellung. Dabei wurde ergänzend zum Sachverhalt sowie zum Verlauf des Verfahrens hinsichtlich des Grundstücks mit der FlNr. … vorgetragen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Frage nach dem Eigentümer des Abwasserkanals sowie der Verantwortlichkeit für dessen ordnungsgemäßen Zustand für die Frage des Zustandsstörers nicht von Bedeutung sei, ebenso wenig die Frage der Straßenbaulast. Die Antragstellerin sei als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörer einziger greifbarer Störer. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht leistungsfähig sei. Die Inanspruchnahme des Landkreises … als Straßenbaulastträger hinsichtlich der Straße und insoweit möglicherweise Inhaber der tatsächlichen Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sei nicht ermessensgerecht, da der Schaden im Gehwegbereich liege, für den die Antragstellerin Inhaberin der Straßenbaulast sei. Die Verpflichtung der Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. … als Zustandsverantwortliche komme ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn die Schadstoffe auf dem Grundstück FlNr. … in die Entwässerungsanlage eingeleitet worden sein sollten und dann wegen der Leckagen in der Entwässerungsanlage und dem Schachtbauwerk auf dem Grundstück FlNr. … ausgetreten sein sollten. Dies sei etwas anderes als wenn ein Schaden vom Grundstück FlNr. … sich - über das Grundwasser - auf das Grundstück FlNr. … ausgebreitet hätte. Der Antragstellerin stünde zudem wegen der Kosten ein Ausgleichsanspruch nach § 124 Abs. 2 BBodSchG zu, wenn andere Verpflichtete existierten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet, und war daher abzulehnen.

Gegenstand des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist der Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2017 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 11. April 2018 gefunden hat.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, nachdem im Bescheid vom 11. April 2018 der Sofortvollzug der Anordnungen aus dem Bescheid vom 21. März 2017 angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Der Antrag ist unbegründet, da die Sofortvollzugsanordnung formell ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO erging und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

1. Die Sofortvollzugsanordnung wahrt die daran zu stellenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

Insbesondere bestand kein Erfordernis einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, da es sich bei der Sofortvollzugsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG handelt (vgl. VGH Mannheim, B.v. 11.6.1990 - 10 S 797/90; s. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 80, Rn. 79 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Überdies sind die Begründungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt. Dazu gehört, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Darlegung der Umstände des konkreten Falls sowie der angestellten Ermessenserwägungen begründet wird. Formelhafte Erwägungen sind hingegen unzureichend (BayVGH, B.v. 3.1.1994 - 2 CS 93.2345).

Diesen Maßstäben genügt die Begründung im Bescheid vom 11. April 2018. Sie geht ersichtlich auf den Einzelfall ein und legt ein öffentliches Dringlichkeitsinteresse dar, da ausgeführt ist, warum die Besorgnis besteht, dass der LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … das der Trinkwasserversorgung dienende Wasserschutzgebiet … aufgrund von Schadstoffverschleppungen beeinträchtigten könnte.

2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

2.1 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann am Sofortvollzug kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein materielles besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung ab.

2.2 Vorliegend lässt sich in summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21. März 2017 in der Fassung des Bescheids vom 11. April 2018 feststellen.

Kern des Rechtsstreits bzgl. der auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützten streitgegenständlichen Anordnungen ist die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht als Störer gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogen wurde bzw. ob die Störerauswahl insofern ermessensgerecht erfolgte.

Als im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Eigentümerin des betroffenen Straßengrundstücks - dies ist maßgeblich, BayVGH, B.v. 10.9.2014, 22 ZB 14.1756 - kommt die Antragstellerin als Zustandsstörer i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht. Zwar schreibt Art. 11 Abs. 4 BayStrWG vor, dass bei einem Wechsel des Trägers der Straßenbaulast das Eigentum an der Straße und ihren Bestandteilen auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergeht. Da es sich bei der abschnittsweise auf dem Grundstück FlNr. … verlaufenden … Straße jedoch um eine Ortsdurchfahrt handelt, trägt die Antragstellerin als Gemeinde gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG für die Gehwege die Straßenbaulast; damit ist ihre Eigentümerstellung, da der streitgegenständliche Schaden unter dem Gehwegbereich lokalisiert wurde, nicht in Frage gestellt.

Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, die gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für den dortigen Schaden zustandsverantwortlich ist, nicht als Störerin für den Schaden auf dem Grundstück FlNr. … herangezogen werden kann. Damit wurde nicht davon ausgegangen, dass letztlich den Antragsgegner als Träger der Ersatzvornahme hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … eine (Mit-)Verantwortung für den Schaden auf dem Grundstück FlNr. … trifft. Die Frage einer sich an Effektivitätsgesichtspunkten orientierten Störerauswahl (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099) zwischen diesen möglichen Verantwortlichen wurde daher nicht gestellt. Dass diese Beurteilung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, lässt sich in summarischer Prüfung nicht bestätigen. Denn die vorgelegten fachlichen Einschätzungen erlauben keine gesicherte Tatsachenfeststellung darüber, woher der LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … herrührt, insbesondere ob er auf abströmendem Grundwasser vom Grundstück FlNr. … oder aus Einleitungen in die Kanalisation auf diesem Grundstück oder dem Grundstück FlNr. … herrührt. Vor dem Hintergrund des den streitgegenständlichen Anordnungen zugrundeliegenden Geschehensablaufs erscheint es zwar wahrscheinlich, dass der LHKW-Eintrag auf dem Grundstück FlNr. … aus den Lecks im Abwasserkanal und im Schachtbauwerk herrührt, die Schadstoffe jedoch vom Grundstück FlNr. … stammen. Selbst wenn man von dieser Prämisse ausgeht, lässt sich nicht ohne weiteres darauf schließen, dass den Zustandsverantwortlichen hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … eine Mitverantwortung für den Schaden auf dem Nachbargrundstück trifft: Es ist schon umstritten, ob sich die Zustandsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf das eigene Grundstück beschränkt. Die erkennende Kammer hat sich im Verfahren AN 9 K 15.02552 der Auffassung einiger Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, wonach der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücke verantwortlich ist (U.v. 20.4.2016 m.w.N., juris). Soweit ersichtlich, wurde bislang jedoch lediglich die Konstellation von abdriftenden Schadstofffahnen im Grundwasser entschieden. Eine (Mit-)Verantwortung des Grundstückseigentümers für an benachbarten Grundstücken aus der Kanalisation austretende Schadstoffe wurde von der Rechtsprechung noch nicht ausgesprochen, erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2.3 Der Ausgang des Eilverfahrens hängt daher von einer Interessenabwägung, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache ab, wobei im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein besonderes materielles Interesse am Sofortvollzug erforderlich ist.

Bei der Interessenabwägung ist insbesondere eine Abwägung der Folgen, die bei Erfolglosigkeit des Antrags, aber erfolgreicher Hauptsache drohen mit den Folgen eines erfolgreichen Eilantrags bei erfolgloser Hauptsache anzustellen (BVerwG, B.v. 30.8.1996 - 7 VR 2/96).

Insofern fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

Ihre - wirtschaftlichen - Interessen sind nur insoweit berührt, als derzeit im Schwerpunkt nur Aufklärungsmaßnahmen und keine Sanierung in Rede stehen und der Antragstellerin ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 24 Abs. 1 BBodSchG zusteht, sollte sich herausstellen, dass sie zu Unrecht herangezogen wurde. Sollte sich herausstellen, dass sie neben anderen verpflichtet ist, steht ihr ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zu.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug höher. Es steht hier das hochrangige Interesse der Aufklärung von schädlichen Bodenveränderungen zur Ermöglichung von Sanierungsmaßnahmen in Rede. Dahinter stehen letztlich, wegen der zu besorgenden Reinheit des Grundwassers, die überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit. Untermauert wird dieses Interesse letztlich durch den nachvollziehbaren Kurzbericht Abstromuntersuchung vom 7. Mai 2010, die am 29. Juni 2018 vorgelegten Untersuchungen des Wasserwirtschaftsamts … zum Nachweis von LHKW an Brunnen in den letzten Jahren sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt … vom 6. März 2018, die eine Dringlichkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen befürwortete, nachdem ein Einfluss des Schadens auf der FlNr. … auf die verschlechterten Grundwasserwerte nicht auszuschließen sei. Nach Auffassung der Kammer ist die Dringlichkeit nicht wegen des Zeitablaufs seit Erstellung des Kurzberichts Abstromuntersuchung oder wegen der Sanierungsmaßnahmen zum Grundstück FlNr. … entfallen. Die Dringlichkeit hat aufgrund des Zeitablaufs eher zugenommen, das Interesse an sauberem Trinkwasser ist nicht entfallen. Zudem wurde der Schaden auf dem Grundstück FlNr. … erst später entdeckt. Weiterhin ist die Tendenz zur Verseuchung aufgrund der aktuellen Brunnendaten steigend. Zwar ist der Einfluss des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … für diese Umstände fraglich. Sollte sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass diese Schadensquelle bedeutsam ist, stehen gravierende Nachteile in Rede, wenn mit Aufklärungs- und Sanierungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet wird.

Dabei ist die Heranziehung der Antragstellerin im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr interessengerecht, da sie als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast hinsichtlich des streitgegenständlichen Gehwegbereichs auf dem Grundstück FlNr. …, unter dem die streitgegenständliche Schadstoffquelle gefunden wurde, darauf Zugriff hat.

3. Damit war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927

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bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - 22 B 16.2099

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2014 - 22 ZB 14.1756

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für

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Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1991 verstorbenen Ehemannes, der im Ortsteil W. der Stadt Nabburg (Lkr. Schwandorf) ein Fuhrunternehmen betrieb. Dieses Gewerbe meldete er mit Wirkung zum 1. April 1968 ab.

Bei im Jahr 2009 durchgeführten Kanalbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Boden mehrerer Grundstücke in W. mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war.

Durch Bescheid vom 22. August 2013 gab das Landratsamt Schwandorf, gestützt auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der Klägerin auf, in Bezug auf mehrere in W. liegende Grundstücke, die derzeit im Eigentum jeweils eines der Beigeladenen stehen, hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Heranziehung der Klägerin aus dem Kreis der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichteten Personen begründete das Landratsamt damit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die schädliche Bodenveränderung durch den Betrieb seines Fuhrunternehmens verursacht habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 2014 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. August 2014 (vgl. zur ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2014 zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob ihrer Heranziehung eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB entgegenstehe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 22. August 2013 mit dem geltenden Recht in Einklang steht, in Frage zu stellen. Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.19981998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U. v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichts; VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 - 20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das Bundesverwaltungsgericht aus (U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s.u.).

Die knappen Ausführungen in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsüberzeugung in Frage zu stellen. Soweit sich die Klägerin auf die Monografie von Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995) sowie einen im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz desselben Autors (NVwZ 1995, 547) beruft, muss vor allem berücksichtigt werden, dass der dort vertretenen Auffassung jedenfalls durch das in der Folgezeit in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage entzogen wurde. Voraussetzung für die entsprechende Heranziehung einer Rechtsfigur ist stets, dass das geltende Recht eine Lücke aufweist, die der Gesetzgeber entweder versehentlich „planwidrig“ oder in der Absicht offen gelassen hat, den ungeregelt gebliebenen Gesichtspunkt der Klärung durch die rechtsprechende Gewalt vorzubehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, lückenhaft ist. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ausdrückliche - allerdings auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkte - Verjährungsregelungen enthält. Gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe es versehentlich oder bewusst unterlassen, eine Regelung zu schaffen, derzufolge die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und deren Gesamtrechtsnachfolger nur während einer bestimmten Zeitspanne im Anschluss an einschlägige Handlungen oder Unterlassungen (bzw. nach dem Ende ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Grundstücke) zu Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, spricht ferner, dass der öffentlichen Gewalt das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oft erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der Kontamination bekannt wird. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass damit eine Verfestigung des Zustands in dem Sinne eingetreten wäre, dass er als gegeben hingenommen und anerkannt würde und dass keine Gefahren mehr bestünden und die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr entfiele.

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen von Ossenbühl ferner deshalb, weil sich inzwischen auch die verjährungsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Grund auf geändert haben. Während Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 77; ebenso in NVwZ 1995, 547/549) noch darauf verweisen konnte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre dauere, beträgt sie nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; BGB n. F.) nur noch drei Jahre. Aus einer derart kurzen, für die Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Pflichten durch die öffentliche Verwaltung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne könnten sich selbst dann gravierende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ergeben, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnen würde, in dem die zuständige Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

Aus all diesen Gründen hätte sich die Klägerin, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast gerecht zu werden, nicht darauf beschränken dürfen, auf eine im Wesentlichen vereinzelt gebliebene, ihren Rechtsstandpunkt stützende Stimme im fachwissenschaftlichen Schrifttum zu verweisen, deren Prämissen unter doppeltem Blickwinkel durch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung überholt sind.

Der in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung vorgenommene Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) und vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214) ist nicht geeignet, die dieser Bezugnahme vorangestellte Rechtsbehauptung zu stützen, das Institut der Verjährung solle der Einsicht Geltung verschaffen, „dass tatsächliche Zustände, die seit längerer Zeit unangegriffen Bestand haben, als gegeben hingenommen und anerkannt werden“. Eine dahingehende Aussage findet sich - weder wörtlich noch dem Sinn nach - in keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen. Die Klagebevollmächtigten haben insoweit vielmehr wörtlich (einschließlich der Bezugnahme auf diese beiden Urteile des Bundesgerichtshofs) eine Textpassage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1996 (20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511) übernommen, ohne dies allerdings in der Antragsbegründung kenntlich zu machen. Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung, die sich aus einem Unterlassungsurteil ergibt, auch nach mehr als 30 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden kann, so ist diese rechtliche Feststellung auch der Sache nach nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Anliegens der Klägerin zu stützen. Gleiches gilt für die zentrale Aussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214), eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene mittelbare Verkürzung der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verstoße gegen Treu und Glauben.

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte „dem Gesichtspunkt der Zeitdauer“ jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen müssen.

Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U. v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass diese Grenze überschritten worden ist.

Zur Begründung der Aussage, das „Näheverhältnis zur Gefahr“, das durch ein objektiv gefahrauslösendes Verhalten begründet wurde, erfahre durch einen Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten zumindest dann eine Lockerung, wenn das Risiko - wie hier der Fall - durch den früheren Eigentümer in Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse geschaffen worden sei, hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (20 CS 86.00338 - NVwZ 1986, 942) bezogen. Diese Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob zur Abklärung der Gefahren, die von einer im Boden befindlichen Altlast ausgehen, vorrangig der Verursacher dieser Umweltbeeinträchtigung als Handlungs- oder der jetzige Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer heranzuziehen ist.

Der Beschluss vom 13. Mai 1986 stellt aber nicht die Rechtfertigung eines Einschreitens als solches in Frage. Dies wäre auch nicht richtig, weil die ordnungsrechtliche Pflicht nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr anknüpft. Diese Notwendigkeit wird von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Von diesem Erfordernis hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit begründet hat, das Landratsamt habe ihrer Inanspruchnahme in nachvollziehbarer Weise deshalb den Vorzug gegeben, weil gegen sie als einzige der potenziell Verantwortlichen eine Anordnung hinsichtlich aller streitgegenständlichen Grundstücke habe ergehen können; die Gefahrenabwehr wäre weniger effektiv, wenn vor der Anordnung der Detailuntersuchung der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorliegen der die Grundstücke der Beigeladenen zu 1) betreffenden Untersuchungsergebnisse abgewartet werden müsse.

Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht etwa deshalb, weil sie nicht beim Handlungsstörer Rückgriff nehmen kann. Denn nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie von ihrem Mann im Erbwege das Eigentum an mehreren der Grundstücke erlangt, auf die sich die Anordnung vom 22. August 2013 erstreckt. Hierdurch bzw. durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung dieser Grundstücke sind ihr Vermögenswerte zugeflossen, die es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihre Verantwortlichkeit für Gefahren geltend zu machen, die u. a. von Sachen ausgehen, deren Eigentümerin sie ehedem war.

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Heranziehung der Klägerin zu den durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Ereignisse, die zu der Kontamination der in diesem Bescheid erwähnten Grundstücke geführt haben, „unvordenklich lange“ zurücklägen und sie deshalb - wenn überhaupt - nur unvollständig rekonstruiert werden könnten. Dieses Vorbringen lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt 2.a.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf mehr als drei eng beschriebenen Seiten eingehend dargelegt hat, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (und damit als Handlungsstörer) anzusehen ist. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unternimmt nicht einmal ansatzweise den Versuch, die insoweit in großer Zahl angeführten Fakten zu entkräften.

Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen bemisst sich nicht nach einer starren zeitlichen Grenze, sondern nach einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts unter Abwägung der Bedeutung des öffentlichen Schutzguts mit den entgegenstehenden Belangen des Verhaltensverantwortlichen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Dazu trägt die Klägerin nichts Verwertbares vor.

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber, wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, „dargelegt“ (d. h. unter Angabe schlüssiger Argumente nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft). Angesichts der in Rechtsprechung und im Schrifttum (soweit die darin enthaltenen Aussagen unter der Geltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes noch Beachtlichkeit beanspruchen können) im Wesentlichen einhellig beurteilten Rechtslage sowie der hohen Überzeugungskraft der Umstände, aus denen sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin für das Entstehen der inmitten stehenden schädlichen Bodenveränderung ergibt, kann entgegen dem Vorbringen in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung auch nicht davon gesprochen werden, der Ausgang des Rechtsstreits nach einer - unterstellten - Zulassung der Berufung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Akten keinen sicheren Aufschluss über die Kosten erlauben, die der Klägerin aus der Befolgung des Bescheids vom 22. August 2013 erwachsen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu veranschlagen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen trägt die Beigeladene selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Kläger wehren sich gegen eine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zu Untersuchungen auf den ihnen gehörenden Grundstücken FlNr. 661/2 und 661/5 der Gemarkung T … Auf diesen Grundstücken sowie dem weiteren Grundstück FlNr. 661/3 wurde mindestens seit 1967 eine Kiesgrube betrieben; der Kies wurde zunächst von der Firma des Herrn J … B … sen. („KG S …“, dann „J … B … Kiesgruben - Erdbau, O …“) abgebaut. Die Ausbeutung der Grube war bis 1978 weitgehend abgeschlossen. Parallel zum Abbau und auch noch nach 1978 wurde die Kiesgrube verfüllt. Ab 1984 wurde die Kiesgrube von der aufgrund eines Gesellschaftsvertrags vom Januar 1984 gegründeten Beigeladenen genutzt. Alleiniger Geschäftsführer der Beigeladenen war seit ihrer Gründung im Jahr 1984 der – im Jahr 2008 verstorbene – Herr J … B … jun.; ihm folgte seine Ehefrau M … A … B … in der alleinigen Geschäftsführung nach. Im August 1987 (Kaufdatum) wurde der auf dem Grundstück FlNr. 661/3 liegende Teil der ehemaligen Kiesgrube (etwa 1/3 von deren ursprünglicher Fläche) an die Gebrüder K … (Fa. I … K … GmbH & Co.KG – nachfolgend: Fa. K … ) verkauft, die das Gelände für Ablagerungen nutzten. Anlässlich der Übergabe des Grundstücks FlNr. 661/2 von Herrn J … B … sen. und seiner Ehefrau P … B … an die Kläger (diese sind der andere Sohn und die Schwiegertochter von J. und P. B ) wurde im Jahr 1988 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des damaligen Geschäftsführers der Beigeladenen, Herrn J … B … jun. zur Nutzung der Kiesgrube auf der FlNr. 661/2 als „Müllkippe“ ins Grundbuch eingetragen.

Feststellungen des Landratsamts Landshut zufolge gab es bereits seit 1967 auf dem Kiesgrubengelände nicht nur Verfüllungen durch den Betreiber der Kiesgrube, sondern auch Ablagerungen durch unbekannte Dritte. Für den Zeitraum zwischen 1981 und 1991 sind Ablagerungen verschiedenster Materialien auf den streitgegenständlichen Grundstücken aktenkundig, darunter auch gefährliche Abfälle (u.a. Öltank, alte Ölöfen). Weil das ehemalige Kiesgrubengelände etwa 500 m oberhalb und in Fließrichtung der Grundwassernutzungsanlage „S …“ der Stadt Landshut liegt und wegen der befürchteten Gefahr für die Trinkwasserversorgung, verlangte das Wasserwirtschaftsamt Landshut bereits 1988, einen Grundwasserbeobachtungsbrunnen zu erstellen. Im Herbst 1994 wurden zwei Grundwassermessstellen angelegt, im Juli 1998 zwei weitere Messstellen. Seit Juni 2002 wurden regelmäßig (zuvor unregelmäßig) Grundwassermessungen vorgenommen. Dabei wurden mehrfach Überschreitungen der Stufe 1-Werte, bei Arsen sogar des Stufe 2-Wertes nach dem Merkblatt 3.8/1 des Landesamts für Wasserwirtschaft vom 31. Oktober 2001 (nachfolgend: Merkblatt 3.8/1) festgestellt.

2. Wegen dieser Überschreitungen forderte das Wasserwirtschaftsamt wiederholt (zuletzt unter dem 23.10.2013), dass auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Detailuntersuchung vorgenommen werde. Das Landratsamt verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 1. August 2012, der nach erfolgloser Anfechtungsklage bestandskräftig wurde (VG Regensburg, U.v. 25.2.2013 – RN 8 K 12.1344), die im vorliegenden Verfahren Beigeladene, ein Konzept für eine Detailuntersuchung zu erstellen. Dem kam die vorliegend Beigeladene nach, erklärte jedoch, zur Durchführung dieser Untersuchung aus finanziellen Gründen nur bis zu einer Kostenbelastung von 5.000 € in der Lage zu sein. Nach Prüfung dieses Einwands und nach vorheriger Anhörung der Kläger im vorliegenden Verfahren verpflichtete das Landratsamt die Kläger als Grundstückseigentümer mit dem streitgegenständlichen zwangsmittelbewehrten Bescheid vom 13. März 2015, im Wesentlichen auf der Grundlage des bereits erstellten Konzepts eine Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser auf ihren Grundstücken FlNr. 661/2 und 661/5 der Gemarkung T …, Altlastenkatasternr. 274 001 08, vornehmen zu lassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 14. September 2015 abgewiesen.

3. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Kläger die Berufung zugelassen.

Unter dem 24. Februar 2017 erließ das Landratsamt Landshut einen Änderungsbescheid, in dem es den letzten Satz unter Nr. 1.1 des Bescheids vom 13. März 2015 („Das Konzept ist dann zu erstellen und vorzulegen“) aufhob (Nr. 1 Buchst. a des Änderungsbescheids vom 24.2.2017); zudem wurde der Bescheid vom 13. März 2015 in Bezug auf den vorgenannten zitierten Satz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Nr. 1 Buchst. b des Änderungsbescheids).

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 übergab der Beklagte dem Gericht und den Prozessbeteiligten einen vom selben Tag datierenden Schriftsatz des Landratsamts, demzufolge die Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Änderungsbescheids) um weitere, im Schriftsatz wörtlich ausgeführte Erwägungen ergänzt würden.

Die Kläger haben beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 25. Januar 2018 über die Berufung der Kläger mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Bescheid sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015, mit dem die Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen worden ist, sind deshalb aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Kläger zu einer auf das Bundes-Bodenschutzgesetz gestützten Detailuntersuchung verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft nicht die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) eines weiteren in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (unten 2). Dieser Ermessensfehler konnte auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben werden (unten 3).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Kläger zur Durchführung einer Detailuntersuchung auf § 9 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Unabhängig von den Voraussetzungen für die Anordnung als solche (hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. einer Altlast) ist eine derartige Anordnung nur dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter ggf. mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt.

Das Gesetz bestimmt in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen (vgl. hierzu z.B. BVerfG, B.v. 26.2.2000 - 1 BvR 242/91; BayVGH B.v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055; BayVGH B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.731; VGH BW, B.v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99, VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02). Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; BayVGH, B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73); neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rn. 87 ff.). Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer dann in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen.

Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Verhaltensverantwortlichem darf auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Bodenverunreinigung als Sanierungspflichtiger nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit ist nicht nur der Gesamtrechtsnachfolger desjenigen in den Blick zu nehmen, der aktuell bzw. beim Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge - gewissermaßen eine „juristische Sekunde“ vorher - Verursacher ist bzw. gewesen ist. Vielmehr kann Verursacher auch derjenige sein, der z.B. als Pächter eines Grundstücks auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gewesen ist, heute aber dort nicht mehr residiert (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005 Rn. 88d). In Bezug auf den Gesamtrechtsnachfolger ist außerdem durch die Rechtsprechung geklärt, dass der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger selbst für die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (am 1.3.1999) herangezogen werden darf (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - NVwZ 2006, 928). Die Sanierungspflichten nach § 4 BBodSchG sind - ebenso wie diejenigen Pflichten, deren Verletzung gegebenenfalls zum Sanierungserfordernis geführt hat - regelmäßig nicht höchstpersönlich, da sie auch von Dritten erfüllt werden können; sie sind damit auch gesamtrechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325, juris, insb. Rn. 19 bis 27). Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers übernimmt kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/15 - juris Rn. 72, 73).

2. Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung, die Kläger als Eigentümer und Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, erkennbar durch das vorangegangene, rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2013 - RN 8 K 12.1344 - leiten lassen, mit dem das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 1. August 2012 angeordnete Verpflichtung der Beigeladenen als Handlungsstörerin (lediglich) zur Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung als rechtens angesehen und hierbei mit Rücksicht auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausgeführt hat, dass die zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenssituation der Beigeladenen entscheidungsunerheblich sei. Vor diesem Hintergrund ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass das Landratsamt vor der Anordnung der nächsten „Stufe“ der bodenschutzrechtlich veranlassten Maßnahmen (nämlich der Durchführung der Detailuntersuchung) der geringen finanziellen Leistungskraft der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr besonderes Augenmerk geschenkt hat. Allerdings hat hierdurch das Landratsamt nach Aktenlage aus den Augen verloren, dass auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht nur der Beigeladenen als Gesellschaft, sondern des (inzwischen verstorbenen) Alleingeschäftsführers dieser Gesellschaft und Ehemanns von Frau M … A … B … in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, dass Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemanns in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Pflichtigen, unter denen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen ist, einbezogen werden muss.

2.1. Es konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (13.03.2015) nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Herr J … B … jun. nicht als (ehemaliger) Verhaltensstörer in Betracht kam.

2.1.1. Herr J … B … jun. ist als Verhaltensstörer, in dessen Haftung nach seinem Ableben die Erbin Frau M … A … B … als Gesamtrechtsnachfolgerin eingetreten ist, in die Störerauswahl einzubeziehen, weil er seit der Gründung der Beigeladenen im Jahr 1984 deren Alleingeschäftsführer war.

Die juristische Person GmbH handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) als Organe. Deren Handlungen werden dem Unternehmen als eigene Handlungen zugerechnet und begründen die sog. Organhaftung. Neben der Haftung der juristischen Person gibt es aber auch Fälle persönlicher Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis. So können Leitungspersonen juristischer Personen persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen (wegen eigener Ablagerung oder wegen Unterlassens von hinreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen Ablagerungen durch Dritte) ordnungspflichtig sein. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände gesteuert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37). Nach diesen Maßstäben kommt eine persönliche Verantwortlichkeit des damaligen Alleingeschäftsführers Herrn J … B … jun. in Betracht. Zwar verweisen der Beklagte und die Beigelade darauf, dass bis zum Ausscheiden des Herrn J … B … sen. (am 19.3.1992) dieser alleine „Inhaber der Entscheidungsverantwortung“ in der GmbH gehabt habe und dass die Eltern von Herr J … B … jun. die (knapp über 50% liegende) Anteilsmehrheit in der Gesellschaft gehabt hätten, dass Herr J … B … sen. außerdem bei Angelegenheiten wegen der Kiesgrube der alleinige Ansprechpartner für die Behörden gewesen sei (was sich aus einem Schreiben des Landratsamts an Herrn J … B … sen. vom 25.10.1991 ergebe). Diese erst später ins Verfahren eingebrachten Aspekte besagen aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass Herr J … B … jun. nicht aktiv oder durch Unterlassen zu Bodenverunreinigungen beigetragen hätte. Einzelne Schriftstücke aus der Korrespondenz des Landratsamts an Herrn J … B … sen., der auch Bürgermeister war, sind als Beleg gegen eine Verantwortung des Alleingeschäftsführers ebenso wenig geeignet wie einzelne Ortsbesichtigungen, an denen Herr J … B … sen. teilgenommen hat.

In rechtlicher Hinsicht hatte Herr J … B … jun. als Alleingeschäftsführer die Obliegenheit und kraft seines Amtes auch die Rechtsmacht, die Geschäfte der Gesellschaft rechtskonform zu führen, insbesondere Rechtsverstöße Dritter (und seien es auch Mitgesellschafter) zu unterbinden. Gelingt dies einem Alleingeschäftsführer nicht, weil es ihm z.B. an Durchsetzungsfähigkeit mangelt (die vorliegend in der Persönlichkeit der handelnden Akteure und/oder in verwandtschaftlichen Verflechtungen begründet gewesen sein könnte), so ist von ihm zu verlangen, dass er sein Amt als Geschäftsführer aufgibt. Tut er dies nicht, bleibt er aber zugleich untätig und nimmt die Gesetzesverstöße, die zu schädlichen Bodenveränderungen führen können, wissentlich hin, so kann er nicht darauf verweisen, es habe ja lediglich „die GmbH“, nicht aber er selbst gehandelt. Die Feststellung einer - an den überkommenen polizeirechtlichen Begriff des Verursachers anknüpfenden - Verhaltensverantwortlichen (vgl. hierzu BT-Drs.. 13/6701, S. 34; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 39) mag in denjenigen Fällen schwieriger sein, in denen eine Gesellschaft mehrere rechtlich in leitender Verantwortung stehende Personen hat, so dass es erforderlich wird, für jede Führungsperson zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß sie durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen einen erheblichen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Bei einem Alleingeschäftsführer stellen sich derartige Abgrenzungsschwierigkeiten im Regelfall nicht.

2.1.2. Herr J … B … jun. war zudem aufgrund des vom 16. Dezember 1987 datierenden Übergabevertrags zwischen Herrn J … B … sen. und seiner Ehefrau P … B … und den Klägern persönlich Inhaber einer am 16. März 1988 ins Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bezüglich des mitübergebenen Grundstücks FlNr. 661/2 der Gemarkung T … Gemäß § 1090 Abs. 1 BGB ist Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Der Angabe, in welchen „einzelnen Beziehungen“ ein Grundstück benutzt werden darf, kommt somit entscheidende Bedeutung für Inhalt und Umfang der Berechtigung zu; der Nutzungszweck wird demzufolge ins Grundbuch eingetragen. Im vorliegenden Fall lautete dieser Eintrag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - S. 2) dahingehend, dass die Dienstbarkeit zur „Benutzung als Müllkippe“ berechtige. Außerdem verschafft die - nach unwidersprochenem Vortrag der Kläger im Übergabevertrag enthaltene - Vereinbarung dem Berechtigten, Herrn J … B … jun., „das alleinige Recht, die ehemalige Kiesgrube als Kippe für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Herr J … B … ist verpflichtet, die ehemalige Kiesgrube im Laufe der Zeit aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Benutzung zu rekultivieren, wobei ein Zeitplan ausdrücklich nicht fixiert wird. Die Entscheidung über den Abschluss der Rekultivierung und auch darüber, ob die Auffüllung und Rekultivierung in Teilabschnitten erfolgt, steht im freien Ermessen des Berechtigten“. Aufgrund dieses Rechts zur Nutzung gehört diese Dienstbarkeit zum Grundtypus der sog. „Benutzungsdienstbarkeit“; sie erschöpft sich nicht darin, als sog. „Unterlassungsdienstbarkeit“ lediglich den Grundstückseigentümer von einzelnen Handlungen - die ihm kraft seines Eigentums ohne eine solche Dienstbarkeit zustünden - auszuschließen (vgl. zu den verschiedenen Typen einer Grunddienstbarkeit: online-Kommentar von Staudinger/Reymann (2017) BGB § 1090 Rn. 8). Die Herrn J … B … jun. eingeräumte Dienstbarkeit stellte ins ausschließliche und in keiner Weise beschränkte Ermessen des Berechtigten, ob die Phase der Rekultivierung zur landwirtschaftlichen Nutzung der Phase einer Nutzung (lediglich) als „Kippe für den Gewerbetrieb“ nachfolgen sollte oder auch parallel neben einer solchen gewerblichen Nutzung hätte geschehen dürfen, so dass z.B. Teilbereiche der ehemaligen Kiesgrube als „Kippe“ hätten benutzt werden können, während andere Teilbereiche dagegen schon rekultiviert worden wären. Ausschließlich der Berechtigte, Herr J … B … jun., durfte aufgrund der Dienstbarkeit auch darüber entscheiden, wann der gesamte Vorgang - sowohl in Bezug auf die Nutzung als „Kippe“ wie auch hinsichtlich der fachgerechten Kultivierung - abgeschlossen werden sollte.

Aufgrund der aktenkundigen Umstände konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses davon ausgegangen werden, dass Herr J … B … jun. bis Anfang der 90er Jahre von seiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die ehemalige Kiesgrube als „Kippe“ für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen, Gebrauch gemacht und boden- und grundwasserschädliches Material entweder selbst oder als handelndes Organ der Beigeladenen in die ehemalige Kiesgrube eingebracht hat. Es musste daher sowohl in zeitlicher Hinsicht (bezogen auf den Zeitraum der bodenschädlichen Verfüllungen) als auch in Bezug auf das Ausmaß der schädlichen Ablagerungen in Betracht gezogen werden, dass Herr J … B … jun. einen nicht nur untergeordneten Verursachungsbeitrag zu den denjenigen schädlichen Bodenveränderungen geleistet hat, deren Ausmaß mit der Detailuntersuchung näher ermittelt werden soll. Soweit diesbezüglich das Landratsamt in der in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 übergebenen Bescheidergänzung mit Schriftsatz vom selben Tag darauf verweist, dass die am Grundstück FlNr. 661/2 bestellte Dienstbarkeit nur einen Teil der Grube betreffe, so ändert sich dadurch die Bewertung nicht entscheidend. Denn das Grundstücks FlNr. 661/2 bildete den Plänen zufolge den weitaus größten Teil, in etwa 2/3, des ehemaligen Kiesgrubengeländes (bestehend aus den FlNrn. 661/2, 661/3 und 661/5).

2.2. Das Landratsamt hat im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit, dass eine Inanspruchnahme von Frau A … M … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des (mittlerweile verstorbenen) Handlungsstörers Herrn J … B … jun. in Betracht kommen könnte, nicht in seine Erwägungen einbezogen.

Die Ausführungen des Landratsamts im angefochtenen Bescheid vom 13. März 2015 (beginnend mit dem einschlägigen Text unter Nr. 3 ab S. 5) lauten - soweit es um die Störerauswahl geht - auszugsweise folgendermaßen:

„3. Herr J … und Frau A … B … sind als Grundstückseigentümer Adressaten der

Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Sie bieten als Eigentümer auch die Gewähr für die Durchführung der Maßnahmen.

Als Eigentümer können sie aufgrund der Verhältnismäßigkeit bis zum Verkehrswert der unbelasteten Grundstücke herangezogen werden.

Eine Bewertung durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses am Landratsamt …

Die Anordnung ergeht im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an Herrn J … und Frau A … B …, da der nach den im Bodenschutz geltenden Grundsätzen der Verhaltensverantwortlichkeit heranzuziehende Verursacher der Bodenverunreinigung wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Der Verursacher, die Firma B … GmbH, hat mit den Jahresabschlüssen 2011 - 2013 und weiteren Unterlagen belegt, dass eine …

Die historische Erkundung des Büros F … vom Mai 2001 zeigt, dass die Verfüllung der bis 1978 weitgehend ausgebeuteten Kiesgrube bereits Ende der 1960er Jahre begann und bis 1996 andauerte. Anhand von Luftbildauswertungen von 1963 bis 1996 lässt sich der Fortgang der Verfüllung gut nachvollziehen.

Aufgrund der sachlichen Nähe zur Gefahrenquelle sind Herr J … und Frau A … B … zur Gefahrenabwehr als Zustandsstörer heranzuziehen“.

Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt für seine Störerauswahl zwar einen Zeitraum als relevant angesehen hat, der Verfüllungen bis ins Jahr 1996 umfasste, also ca. 12 Jahre der Alleingeschäftsführertätigkeit von Herrn J … B … jun. (1984 bis 1996) und ca. 8 Jahre seiner Stellung als Inhaber der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (1988 bis 1996) betroffen hat, dass das Landratsamt aber dennoch die Pflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Handlungsstörers nicht erkannt hat oder zumindest der Verantwortlichkeit des Herrn J … B … jun. keine Bedeutung beigemessen hat (lediglich ergänzend ist anzumerken, dass in diesen Erwägungen zur Störerauswahl auch die Fa. der Gebrüder K … nicht vorkommt).

Für sich genommen zutreffend weist der Beklagte (Schriftsatz vom 3.3.2017, S. 2) zwar darauf hin, dass tatsächlich stattgefundene Ermessenserwägungen nicht in allen Details auch in dem Bescheid, für den sie maßgeblich gewesen sind, ausführlich wiedergegeben werden müssen. Der Umstand also, dass in einem Bescheid nicht alle Ermessenserwägungen dargestellt sind, bedeutet nicht zwingend, dass die nicht dargestellten Erwägungen auch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Vielmehr, so der Beklagte im Ansatz zu Recht, kommt in Betracht, dass sich die konkrete Ermessensauswahl in Zusammenschau mit den Akten vollständig nachvollziehen lässt, weil in den Akten Anhaltspunkte für derartige, im Bescheid nicht anklingende Erwägungen zu finden sein könnten. Allerdings sind an einen derartigen „Nachvollzug“ der Ermessensausübung mittels des Inhalts der Verwaltungsverfahrensakte strenge Anforderungen zu stellen, da in der Praxis denkbar - und nicht ganz ungewöhnlich - ist, dass Erwägungen, die noch kurz vor Fertigung eines Bescheidentwurfs maßgeblich gewesen und in den Akten enthalten sind, innerhalb weniger Tage (nicht immer aus erkennbarem Grund) anders bewertet und nicht mehr als maßgeblich angesehen werden und deshalb im Bescheid keinen Niederschlag finden. Erforderlich wäre daher, dass aus bestimmten Anhaltspunkten in den Akten deutlich erkennbar wird, dass bestimmte Gründe - bei Vorliegen von Anknüpfungspunkten im Bescheid - die Behördenentscheidung mit beeinflusst haben. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte vorliegend nicht aufzuzeigen vermocht; sie sind auch nicht erkennbar.

Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte für ein Versäumnis des Beklagten in Bezug auf die Prüfung, ob Frau M … A … B … als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers Herrn J … B … jun. herangezogen werden kann und soll. So wird im bestandskräftigen Bescheid vom 1. August 2012, mit dem der Beigeladenen die Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung aufgegeben wurde, in lediglich einem Halbsatz auf S. 5 zwar ausgeführt, „neben der Verantwortlichkeit der bereits verstorbenen natürlichen Personen J … B … sen. und J … B … jun.“ bestehe jedenfalls auch eine Verantwortlichkeit der Firma (B … GmbH), der die seit ihrer Gründung im Jahr 1984 erfolgten Verfüllungen zuzurechnen seien. Im nachfolgenden Satz, mit dem in diesem Bescheid die Ausführungen zur Störerauswahl enden, meint das Landratsamt sodann, „es steht der Behörde frei, unter mehreren Verursachern und anderen Sanierungspflichtigen (z.B. den Grundstückseigentümern) zu wählen“. In der ersten Instanz (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 2 unter Nr. 3) hat sich das Landratsamt mit einer Inanspruchnahme von Frau M … A … B … („M …“ B.) ausschließlich unter dem Blickwinkel von deren Funktion als Geschäftsführerin der GmbH befasst und in diesem Zusammenhang ausgeführt „Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Frau M … B … als Geschäftsführerin haftet damit nicht mit ihrem Privatvermögen“. Im Berufungszulassungsverfahren führte der Beklagte aus (Schriftsatz vom 30.3.2016, S. 3):

„Ausweislich der Erkenntnisse des Landratsamtes bestand kein Anlass, eine Verantwortlichkeit von M … A … B … im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolgerhaftung des Verursachers zu untersuchen, da der verstorbene J … B … jun. nicht als Verursacher i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Variante BBodSchG in Betracht kam. Die eigentliche Handlungsstörerin und damit Verursacher war die juristische Person Firma B … GmbH. … Ein irgendwie gearteter Verursachungsbeitrag des J … B … jun. kommt nicht in Betracht, da nach Abschluss der behördlichen Sachverhaltsermittlung feststeht, dass innerhalb der Firma B … GmbH von deren Gründung an bis zum Ausscheiden des J … B … sen. am 19.3.1992 allein dieser auf der gegenständlichen Kiesgrube der Inhaber der Entscheidungsverantwortung und wie bereits die Beigeladene vorgetragen hat, der alleinige Ansprechpartner für die Behörden (s. Schriftsatz der Beigeladenen vom 17.12.2015) war. … Folglich kann eine persönliche Verhaltensstörerhaftung durch aktives, unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten des Geschäftsführers J … B … jun. frühestens erst ab dem 19.3.1992 in Betracht kommen - ein Zeitpunkt, in dem die gefahrbegründende Verfülltätigkeit schon abgeschlossen war. J … B … jun. als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Var. BBodSchG schied nach Erkenntnissen der Behörde aus, daher kam auch dessen Gesamtrechtsnachfolgerin nicht in Betracht und musste nicht in die Ermessenserwägungen der Störerauswahl des Bescheides mit aufgenommen werden.“

Der bei einem solchen Sachverhalt und angesichts der Alleingeschäftsführerstellung von Herrn J … B … jun. sich aufdrängenden Frage, wer den angeblich alleinigen „Inhaber der Entscheidungsverantwortung“, Herrn J … B … sen., beauftragt hat oder hat gewähren lassen, ist das Landratsamt nicht nachgegangen.

2.3. Die Störerauswahl durch den Beklagten ist somit ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt es unterlassen hat, eine Inanspruchnahme von Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers Herrn J … B … jun. zu prüfen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob der Beklagte, wenn er die Verantwortlichkeit des Herrn J … B … jun. als Alleingeschäftsführer der GmbH und als Inhaber der nur ihn berechtigenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zutreffend erfasst und die Inanspruchnahme seiner erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgerin erwogen hätte, dieselbe Entscheidung hätte fehlerfrei treffen können.

Der Fehler bei der Störerauswahl wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtene Verpflichtung der Kläger - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - BayVBl 2011, 762, juris, Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Denn ein Großteil der Gesichtspunkte, die das Landratsamt bei einer Störerauswahl unter Vermeidung der beschriebenen Defizite hätte berücksichtigen müssen, waren dem Landratsamt, wie der Vortrag im Zulassungsverfahren und im Berufungsverfahren gezeigt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits bekannt - sie wurden lediglich nicht oder nicht ausreichend verwertet. Es kann vorliegend auch nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, dass angesichts des Gebots möglichst effektiver Gefahrenabwehr gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG im Vergleich zu der eigentlichen Sanierung regelmäßig weniger strenge Maßstäbe an die Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren potentiellen Adressaten anzulegen seien und dass insbesondere die Anforderungen an die Erforschung des Sachverhalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17). Das vom Verwaltungsgerichtshof gerade in der zuletzt genannten Entscheidung (BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) angeführte Argument, die Behörde dürfe sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen halten, wäre vorliegend nicht einschlägig. Denn eine unklare oder ungesicherte Verhaltensverantwortlichkeit war nicht der Grund dafür, dass eine Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers nicht erwogen wurde.

Ob diejenigen Gesichtspunkte, die der Beklagte im Lauf des Zulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens zur Rechtfertigung seiner Ermessensentscheidung (namentlich hinsichtlich der Störerauswahl) vorgebracht hat, den angefochtenen Bescheid oder - bei erneuter Entscheidung - dasselbe Ergebnis zu tragen, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden.

3. Der Ermessensfehler konnte vorliegend nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO behoben werden.

Zwar dürfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nachgeschoben werden. Begründet wird dies damit, dass bereits der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Gericht verpflichte, angefochtene Hoheitsakte von Amts wegen unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, dass § 114 Satz 2 VwGO der Prozessökonomie diene, dass der Gesetzgeber mit dieser zum 1. Januar 1997 eingeführten Regelung die schon zuvor anerkannten Möglichkeiten des prozessualen Nachschiebens von Gründen nicht habe verkürzen wollen und dass sich die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen letztlich aus dem materiellen Recht, nicht aber aus § 114 Satz 2 VwGO ergebe, der lediglich die prozessuale Seite des Nachschiebens von Gründen betreffe (zur Bedeutung der Vorschrift vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 84 bis 87). Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen dann nicht (mehr) vorliegt, wenn dadurch der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 89 bis 92).

So kann z.B. ein Nachschieben erst nach geraumer Zeit die Rechtsverteidigung erschweren, wenn der Betroffene die bisherige Verteidigung vollkommen umstellen muss oder wenn ein jetzt erstmals erheblicher Sachverhalt kaum mehr aufklärbar wäre (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 92). Eine zeitdauerbedingte Erschwernis ist vorliegend wohl nicht anzunehmen, denn der Zeitraum zwischen dem Bescheiderlass (13.3.2015) und dem im Februar 2016 den Beteiligten gegebenen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf den Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge ist nicht bedeutend. Eine Erschwernis der Rechtsverteidigung liegt allerdings darin, dass die erstmaligen Ermessenserwägungen des Landratsamts zur Inanspruchnahme der Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin eines Verhaltensstörers (Herrn J … B … jun.) auch eine umfangreiche Befassung der Kläger mit den konträr bewerteten Vermögensverhältnissen von Frau M … A … B … erfordert, die der Beklagte noch in der ersten Instanz (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 2 unter Nr. 3) für rechtlich unmaßgeblich gehalten hat, zu denen er aber in seiner ergänzenden Begründung vom 25. Januar 2018 Ausführungen gemacht hat und die Beigeladene als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2017 eine vom selben Tag datierende Stellungnahme des Steuerberaters von Frau M … A … B … vorgelegt hat.

Unabhängig davon leidet der angefochtene Bescheid an einem partiellen, einen wesentlichen Gesichtspunkt betreffenden Ermessensausfall, der einem Nachschieben von Ermessensgründen mit „heilender Wirkung“ gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich ist. Dieser Ermessensausfall liegt darin, dass vom Beklagten in Bezug auf einen - nicht von vornherein ausscheidbaren - nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtigen überhaupt keine Erwägungen dazu angestellt worden sind, ob und warum dieser Pflichtige ggf. nicht in Anspruch genommen wird. Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (in diese Richtung tendierend auch OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 58 und 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 - 11 B 10.09 - juris, Rn. 51). Es handelt sich nämlich im Grunde nicht lediglich um eine Anreicherung der bisher schon gegebenen Begründung dafür, weshalb die Behörde dieselben, vom angegriffenen Bescheid Betroffenen (vorliegend die Kläger) auch unter Berücksichtigung neuer, zusätzlicher wertender Ermessenselemente als Diejenigen ansehe, die berechtigterweise in Anspruch genommen werden dürften und demzufolge zu Recht Adressaten des angefochtenen belastenden Verwaltungsakts seien. Erwägt vielmehr die für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde, ob ein anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtiger in Betracht kommt und für die fachlich gebotene Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, so erfordert dies (auch) eine abwägende Gegenüberstellung der bisher Betroffenen einerseits mit dem - möglicherweise „vorzugswürdigen“ - anderen Adressaten eines ggf. neu zu erlassenden belastenden Verwaltungsakts andererseits. Diese Einbeziehung eines weiteren Pflichtigen in die Auswahlentscheidung führt zu einer neuen (zusätzlichen) Ermessensentschließung darüber, ob die bisherige Wahl des Adressaten auch bei Berücksichtigung eines anderen potentiell in Anspruch zu Nehmenden Bestand haben kann (zur Maßgeblichkeit der Unterscheidung zwischen - zulässiger - bloßer Ergänzung defizitärer Erwägungen und - grds. unzulässiger - neuer Ermessensentschließung vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 90). In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen „Störer“ handelt es sich vorliegend um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. auch OVG Schleswig, U.v. 12.9.2000 - 4 L 87/00 - NordÖR 2002, 122, juris Rn. 45 und 47).

Der angefochtene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts, das diesen Bescheid bestätigt hat, waren daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Zu den Kosten des Verfahrens gehören nach Zulassung der Berufung und Entscheidung im Berufungsverfahren die Kosten beider Instanzen; der Grundsatz der Kosteneinheit kommt zum Tragen. Die Beigeladene hat im Bewusstsein dieses auf beide Instanzen bezogenen Kostenrisikos einen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO); es ist sachgerecht, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Einen Kostenanspruch gegen einen anderen Beteiligten hat sie nicht, sie muss folglich ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 angeordnete Sanierung der Grundwasserverunreinigung an der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) sowie Durchführung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. ... der Gemarkung ... mit Variantenstudie und Maßnahmenkonzept.

Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem er seit 1990 das Altersheim „...“ betreibt. Das 1960 errichtete Altersheim wurde zuvor in der Trägerschaft des Klosters ... betrieben. Das Grundstück des Klägers liegt oberhalb einer nach Norden hin abfallenden Böschung, an die sich Ackerfläche anschließt, im Westen, Süden und Osten befindet sich Wohnbebauung. Im Erdreich des Grundstücks befand sich ein Öltank mit einem Fassungsvermögen von 70 m3, der im Rahmen des Einbaus einer Gasheizung im Altersheim ... im Jahre 1997 stillgelegt wurde.

Am 11. Dezember 2012 wurde der Beklagte durch die Beigeladene darüber informiert, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. ...der Gemarkung ... beim Anlegen eines Baggerschurfes im Zusammenhang mit Bodengrunduntersuchungen für die Ausweisung eines Baugebiets ölkontaminiertes Erdreich vorgefunden worden sei. Seitens eines Sachverständigen der Firma ...wurden daraufhin Bodenproben entnommen.

Im Rahmen dieser Meldung wurde bekannt, dass im betroffenen Bereich bereits 1983 Ölkontaminationen vorgefunden worden waren. Im Zusammenhang mit einer durch einen Landwirt im Herbst 1982 verlegten Drainage traten im Februar 1983 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Ölaustritte im Vorfluter auf. Überprüfungen von Heilzöllagern in umliegenden Haushalten führten zu keinem Ergebnis. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde die Ursache der Ölverseuchung auf dem Grundstück des Altersheimes „...“ vermutet (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 16. Juli 1984, AS 20). Eine Bodengasuntersuchung der Firma ... vom 3. Juli 1984 ergab, dass sich ausgehend vom Altersheim ... eine ca. 30 m breite Kontaminationsfahne mit Richtung auf den ... verfolgen lasse. Seitens der Beigeladenen wurde ölverschmutztes Erdreich abgetragen und Ölsperranlagen eingerichtet. Nachdem im Rahmen einer Besichtigung der Ölsperre seitens des Wasserwirtschaftsamtes im Oktober 1988 nur in geringer Menge Öl festgestellt werden konnte, endete der damalige Verwaltungsvorgang mit durchgeführten Sichtkontrollen bis zum 30. Juni 1989, bei denen keine sichtbaren Ölspuren am Wasseraustritt erkannt werden konnten.

Die Untersuchung der Bodenproben von 2012 seitens der Firma ... bestätigte eine Ölkontamination des Erdreichs im Umfang von 5.800 mg/kg in einer Tiefe von 1,9 bis 2,0 m und 1.300 mg/kg in einer Tiefe von 2,6 bis 2,7 m. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die Firma ... mit der Erkundung des Ölschadens durch Bodenuntersuchungen in Form von Baggerschürfen, die im Februar 2013 auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... durchgeführt wurden. Im Zeitraum vom 20. Februar 2013 bis 2. April 2013 wurden insgesamt 35 Baggerschürfe angelegt und zwei Sondierbohrungen angebracht. 63 Bodenproben wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) untersucht, einige Bodenproben auf leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) analysiert. Durch die Erkundungsmaßnahmen konnte nach dem Untersuchungsergebnis die vertikale und horizontale Ausdehnung des Kontaminationsbereichs auf den untersuchten Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... räumlich eingegrenzt werden. Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... konnte ein großflächiger MKW-Schadensbereich in einer Tiefe von 1 bis 5 m (je nach Höhenniveau) festgestellt werden. Die an den stark belasteten Bodenproben durchgeführte Altersbestimmung ergab Werte zwischen 3,3 und 20 Jahren. Aufgrund der flächenmäßigen Verteilung der Kontamination wurde eine Schadstoffverbreitung durch von Südwest nach Nordost fließendes oberflächennahes Schichtwasser angenommen. Entsprechend der Fließrichtung und der Geländemorphologie war danach die Schadensquelle auf dem Grundstück des Altenheims ... Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erwarten. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen erhärteten somit zunächst den Verdacht, dass die Ölkontaminationen aus dem stillgelegten Öltank des Altersheimes ... stammten.

Der Kläger erklärte sich daraufhin freiwillig dazu bereit, eine Detailerkundung auf dem Grundstück des Altenheims zu beauftragen. Die Untersuchungen der beauftragten Firma ... in Form von drei Sondierbohrungen (S 1, S 2, S 3) bestätigten am nordöstlichen Grundstücksbereich (S 1, S 2) eine entsprechende Untergrundbelastung. Die in 5 m Tiefe reichende Probebohrung S 3 an dem 1997 stillgelegten Heizöltank ergab jedoch keine Belastung, so dass nach Auffassung der Gutachter der Heizöltank als Schadensquelle auszuschließen sei. Auch der an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... sowie ... verlaufende Kanal könne als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.

Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes ... wurden im Mai 2013 auf dem klägerischen Grundstück weitere Erkundungsmaßnahmen in Form von 13 Rammkernsondierungen (RKS 1-13) bis zu einer Tiefe von 6,5 m mit 75 Bodenproben durch die Firma ... durchgeführt. Eine Spezifizierung der MKW-Gehalte im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergab, dass es sich bei der Kontamination um Heizöl oder Dieselkraftstoff handelte, wobei auffällige Benzol- und Naphtalinwerte auch auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen sein könnten. Belastete Bereiche wurden nur an der nordöstlichen Grenze des Grundstückes des Klägers nachgewiesen, die Eintragsstelle konnte indes nicht eingegrenzt werden. An der Westgrenze des Grundstückes und im Bereich des ehemaligen Öltanks ergaben sich keine erhöhten Schadstoffwerte.

Der Beklagte nahm daraufhin mit Bescheiden vom 30. Oktober 2013 (geändert mit Bescheid vom 23. November 2013), vom 3. Januar 2014 und vom 17. Februar 2014 (geändert mit Bescheid vom 17. März 2014) sowie mit Schreiben vom 6. Mai 2014 und 23. Dezember 2014 die Beigeladene mit weiteren Detailuntersuchungen in Anspruch. Das Untersuchungskonzept der von der Beigeladenen beauftragten Firma ... gliederte sich in eine horizontale und vertikale Eingrenzung der Schadstoffbelastung (Phase 1 a und b mit Kern- und Sondierbohrungen) und die Untersuchung des nächst tieferen Grundwasserstockwerkes (Phase 2). Im Rahmen der Phase 1a wurden vier ca. 9-10,5 m tiefe Kernbohrungen (BK 1 bis BK 4) auf dem Grundstück des Altenheims ... FlNr. ... und sechs 2,5-4,8 m tiefe Sondierbohrungen (BS 7 bis BS 12) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze durchgeführt. Die Untersuchungen wurden in Phase 1b durch drei ca. 12-14,5 m tiefe Kernbohrungen (BK 5, BK 6 und BK 8) und eine 9 m tiefe Kernbohrung BK 7 sowie drei Sondierbohrungen (BS 13 bis BS 15) ergänzt. Der Zwischenbericht der Firma ... zu der Phase 1a und 1b vom 23. April 2014 kam zu dem Schluss, dass der Ölschaden sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingegrenzt werden konnte und als Entstehungsort der Nordostrand des Altenheimkomplexes (Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4) sehr wahrscheinlich sei. Eine Herkunft der weit nach Nordosten bis Fl.Nr. ... und ... reichenden Schadstofffahne aus anderen, außerhalb des Altenheimgrundstücks liegenden Quellen sowie aus dem stillgelegten Heizöltank könne dagegen ausscheiden. Im Gutachten der Firma ... vom 23. April 2014 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Auch wenn die aktuellen Befunde aus den Kernbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4 - vermutlich durch Minderbefunde (Spülbohrverfahren) und/oder variierende Untergrundverhältnisse (Wegsamkeiten) bedingt - geringere MKW-Konzentrationen der ölbelasteten Sandsteinschicht aufweisen als in zum Teil unmittelbar benachbarten Sondierproben der Vorerkundungen (z. B. RKS 10, RKS 11, S 1), spricht dennoch die deutlich erhöhte Schichtmächtigkeit und die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone für eine Herkunft der nach Nordosten in das geplante Baugebiet B 41 reichenden Schadstofffahne aus diesem Bereich des Altersheimgeländes.

Aufgrund des wahrscheinlichen Ausbreitungsmodus der Mineralölkontamination in Phase oder gelöster Form über Schichtwasser entlang der Sandsteinoberfläche, d. h. der Schwerkraft folgend vom höchsten Geländepunkt aus, können die dort vorliegenden Bodenverunreinigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus diesem Bereich herrühren und nicht von anderen, außerhalb des Grundstücks liegenden Bereichen eingetragen worden sein.“

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wies die Beigeladene den Beklagten darauf hin, dass rechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme der Beigeladenen als Zustandsstörer für die auf ihr Grundstück vom Altenheimgelände zuströmende Kontaminationsfahne bestünden.

Im Zuge der Phase 2 wurden im Auftrag der Beigeladenen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durch die Firma ... im Zeitraum zwischen Februar und März 2015 an fünf Stellen bis zu einer Tiefe von 15 m Grundwassermessstellen errichtet (GWM 1 a bis 5 b). An der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) wiesen Pumpversuche im September 2014 keine gravierenden Auffälligkeiten auf, am 18. Mai 2015 bildete sich nach Durchführung der Pumpprobenahme jedoch eine ca. 11 cm starke Ölphasenschicht auf der Wassersäule, die auch im Mai und Juli 2015 noch immer 8-9 cm betrug.

Die Untersuchungen ergaben eine nordöstliche Strömungsrichtung des Grundwassers, wobei die GWM 3 als Zustrommessstelle und die Messstellengruppe GWM 1a/1b als Abstrommessstelle definiert werden konnte. Die GWM 4 liege zentral innerhalb des Schadensbereichs, die GWM 5 a/b im direkten Abstrom des Hauptgrundwasserstockwerkes, bzgl. des flurnahen Schichtwassers jedoch mehr seitenstromig. Im Schlussbericht der Firma ... vom 28. Juli 2015 ist folgendes ausgeführt:

„Bemerkenswert ist jedoch der Zutritt von dem Grundwasser aufschwimmender Ölphase (Schichtdicke bis zu 11 cm) in GWM 2 gegen Ende der Pumpprobennahme, die sich auch nach mehrwöchiger Überwachung offensichtlich nicht wesentlich verlagert oder abbaut. (…)

Auf Grundlage der Ergebnisse der Detailuntersuchungsphasen 1-2 kann der Ölschaden nunmehr als vertikal und horizontal weitgehend abgegrenzt gelten, auch wenn vereinzelt noch randliche Unschärfen bestehen. Die gesamte Kontaminationsfläche umfasst dabei eine Größe von rund 9000 m². Die Hauptmenge der Ölkontamination mit MKW Konzentrationen in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen liegt dabei auf dem nordöstlichen Teil von Fl.Nr. ... (Grundstück ...) und dem nordöstlich anschließenden Ackergrundstück Fl.Nr. ... (geplantes Baugebiet B 41 der Stadt ...) auf einer Teilfläche von etwa 5000 m². (...)

Die Ölkontaminationen beschränken sich dabei hauptsächlich auf die quartäre Talfüllung bis sandigschluffigen Verwitterungshorizonte des Blasensandsteins und beginnen in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK. Die vertikale Ausbreitung erfolgte dort etwa bis zur OK des unverwitterten Blasensandsteins bzw. stauenden Lehmschichten in ca. 3-5 m unter GOK. (...) Die Mächtigkeit der ölverunreinigten Schicht beträgt somit abgeleitet aus den Bohrergebnissen und dem räumlichen Verteilungsbild < 1 m in den Randzonen und ca. 3-4 m im Schadenszentrum (BK 4, GWM 4a) und kann im Durchschnitt mit ca. 2 m angesetzt werden. Daraus ergibt sich überschlägig ein Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW kontaminierte Bodenzone. (...)

Auch wenn die MKW Mobilität in der ungesättigten bis gesättigten Bodenzone insgesamt als relativ gering eingestuft werden kann, indizieren dennoch die im Grundwasser der GWM 1A und GWM 2 nachgewiesenen BTEX-Spuren (Nebenkontaminant) sowie die Tiefenlage der Bodenbelastungen, dass hier tatsächlich eine Schadstoffverlagerung aus dem Schadensherd bis ins durchlässige Hauptgrundwasserstockwerk stattgefunden hat. Offensichtlich können sogar in lokalen Randbereichen der Ölschadenszone (GWM 2) bei Fehlen eines hydraulischen getrennten, oberen Schichtwasserhorizontes massive Grundwasserverunreinigungen in Form von Ölphase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk gelangen. Aufgrund des gesamten Ölschadensbildes unter Berücksichtigung der MKW-Konzentrationsniveaus, dem räumlichen Ausbreitungsmodus der MKW-Bodenbelastungen über den Stau-/Schichtwasserpfad (in starker Anlehnung an die Topographie und dem Verlauf der Festgesteinsoberfläche des Blasensandsteins) sowie der eindeutig nachgewiesenen Herausbildung eines „Kontaminationssattels“ am Nordostrand des ... Altenheims mit erhöhter Ölschichtmächtigkeit ist die Kontaminationsquelle eindeutig diesen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... zuzuordnen. Eine Herkunft aus anderen (potentiellen) Verdachtsbereichen oder -quellen kann nach der nunmehr vorhandenen Datenlage generell ausgeschlossen werden (...).

Wo in den hangwärtigen Bereichen der Ölschadensfläche stauende Deckschichten über dem Keuperfestgestein und ein eigenständiger flurnaher Schichtwasserhorizont offensichtlich fehlen, kann es aber zu einer plötzlichen Mobilisierung von Mineralöl in fluide Phase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk kommen, wie die Situation in der GWM 2 am Nordwestrand der Ölschadensfläche belegt. (...)

Aufgrund der Tiefenlage der massiven Ölverunreinigungen im gesamten Kontaminationsbereich von mindestens 1,5 m unter GOK und die insgesamt geringe Stoffflüchtigkeit (BTEX nur in insgesamt geringen Konzentrationen vorhanden) ist ein Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Mensch (auch über den Pfad Boden - Bodenluft - Mensch) auszuschließen, solange es nicht durch Bodeneingriffe zu einer flächigen Freilegung und Zugänglichkeit der schädlichen Bodenverunreinigungen für den Menschen kommt. Dagegen ist das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Gewässer/Grundwasser als sehr hoch einzustufen, da aufgrund der massiven MKW-Belastungen als auch durch den noch vorhandenen, großen Schadstoffvorrat im Boden ein hohes Emissionspotenzial sowie in Verbindung mit den geringen GW-Flurabständen, dem relativ durchlässigen Bodenaufbau und der weitgehend fehlenden Flächenversiegelung ein hohes Transmissionspotenzial vorhanden ist. Zudem ist im Schadenszentrum bereits ein sanierungsrelevanter Eintrag mit Ausbreitung der MKW und BTEX (GW-Konzentrationen> Stufe 1 bis > Stufe 2 nach LfW-Merkblatt 3.8/1) bis in das flurnahe Grundwasserstockwerk (Schichtwasserhorizont in den quartären Lockerablagerungen bi Keuper-Verwitterungslehmen) belegt. (...) Wenngleich im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein sogar im Hauptschadensbereich (GWM 4a) aufgrund der hydraulisch weitgehend wirksamen Trennschicht (Grundwasserdeckschicht aus bindigen Quartärschichten oder Keuper-Verwitterungslehmen) keine auffällig erhöhten GW-Schadstoffkonzentrationen an MKW oder BTEX vorliegen, belegen die vereinzelt bis in dieses Niveau reichenden Bodenverunreinigungen durch MKW und die an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase, dass auch das Hauptgrundwasserstockwerk an lokalen Schwächezonen in der Grundwasserdeckschicht betroffen ist.“

Das Gutachten empfiehlt als weiteres Vorgehens eine historische Recherche in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... durch Auswertung der Bauakten insbesondere zum Bau und Betrieb von Tank- und Heizungsanlagen sowie hinsichtlich des Verlaufs von Ackerdränageleitungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ... insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ursache der an GWM 2 angetroffenen, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase. Die an GWM 2 am Rand zum Ölschadensbereich festgestellte, massive Grundwasserverunreinigung durch aufschwimmende Ölphase solle im Sinne einer Gefahrenabwehr und lokal begrenzten GW-Sanierungsmaßnahme beseitigt werden, um das Schadstoffpotential gezielt zu verringern und eine Verfrachtung mit dem Grundwasserstrom zu verhindern. Aufgrund der vermutlich stationären Schadstofffahne und der geringen Reichweite der Grundwasserbelastungen wird seitens des Gutachters kein Handlungsbedarf im Hinblick auf Sofortmaßnahmen zum Wirkungspfad Boden - Grundwasser/Boden - Mensch gesehen. Aus Vorsorgegründen solle mittelfristig eine umfassende Sanierung in Form einer Dekontamination bzw. Beseitigung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch bis zur Untergrenze der Ölbelastungen durchgeführt werden (überschlägige Sanierungskosten in Höhe von 1,1 Millionen €).

Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Schreiben vom 31 August 2015 zum Schlussbericht der ... GmbH dahingehend Stellung, dass durch die umfassenden Boden und Grundwasseruntersuchungen der Ölschaden als vertikal und horizontal ausreichend abgegrenzt angesehen werden könne. Aufgrund des aufgezeigten Ölschadensbildes könne nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege. Der Schadstoffeintrag (als Diesel- oder Heizöl definiert) sei hauptsächlich in den oberflächennahen Schichtwasserhorizonten im Lockergestein aber auch lokal im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein Gesteins (Ölphase in GWM 2) aufzufinden. Das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sei aufgrund der hohen Schadstoffbelastung sowie eines hohen Emissionspotenzials in Verbindung mit geringen Grundwasserflurabständen als sehr hoch einzustufen. Der Sanierungsvorschlag, die aufschwimmende Ölphase bei der GWM 2 restlos abzupumpen, wird seitens des Wasserwirtschaftsamtes als zielführend und notwendig erachtet. Dagegen sei von der vorgeschlagenen Überwachung des abgegrenzten Ölschadenbereichs (Grundwassermonitoring) kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Schaden im Boden sei hinreichend abgegrenzt. Das Schadstoffpotential der ungesättigten Zone, das weiterhin das Grundwasser verunreinigen werde, sei erheblich. Um eine weitere und andauernde Kontamination des Grundwassers zu verhindern, sei aus fachlicher Sicht kurzfristig eine Hot-Spot-Sanierung oder Sicherung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch im Bereich der zugänglichen Bereiche erforderlich. Nicht zugängliche Bereiche ..., Fl.Nr. ...) könnten mittels Dränagen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Kontamination kurzfristig gesichert werden. Ein Sanierungskonzept sei für eine kurzfristige und dauerhafte Lösung zu erarbeiten.

Eine Auswertung der Bauakten des klägerischen Grundstücks durch den Beklagten ergab keine weiteren Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung der Ergebnislosigkeit der historischen Recherchen um das Jahr 1983 (Begehung umliegender Heizöllagerstätten, Nachforschungen) und der Ergebnislosigkeit der aktuellen Nachforschungen seitens des Landratsamtes ..., der Beigeladenen und der Polizei entschied der Beklagte in fachlicher Übereinstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, dass von weiteren historischen Recherchen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 9. November 2015 einen nach § 18 BBodSchG mit Sanierungsmaßnahmen an der Grundwassermessstelle 2 und Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden zu beauftragen. Gleichzeitig wurde der Kläger für den Fall der Nichtbefolgung zum Erlass einer entsprechenden Anordnung angehört.

Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2015 nahm diese dahingehend Stellung, dass nach fachlicher Bewertung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch die ... GmbH mit Gutachten vom 11. November 2016 nicht hinreichend gesichert sei, dass die vorhandene Ölfahne ihren Ursprung auf dem klägerischen Grundstück habe. Auch sei der Schadensbereich, insbesondere die horizontale Ausdehnung nach bzw. der Zutrittsbereich von Südosten, nicht vollständig eingegrenzt. Ausreichende Untersuchungen zur Bestimmung des Alters der Belastungen seien noch nicht durchgeführt worden. Die Möglichkeit, dass es sich aufgrund des unterschiedlichen Alters auch um unterschiedliche Schadensquellen handeln könne, werde nicht in Betracht gezogen. Eine detaillierte historische Recherche zur Ermittlung aller ehemaligen bzw. aktuellen Nutzungen sowie der Umgangsbereiche mit Mineralölkohlenwasserstoffen sowohl auf dem Altenheimgelände als auch vor allem oberhalb in südwestlicher/südlicher/südöstlicher Richtung sei bis dato nicht durchgeführt worden. Es seien auch keine Linienelemente (z. B. Kanalisation) recherchiert worden, die als Ausbreitungspfad in Frage kommen könnten. Die These des „Kontaminationssattels“ sei nicht belastbar; auch seien die hydrogeologischen Verhältnisse nicht abschließend geklärt. In rechtlicher Hinsicht scheide der Kläger als Handlungsstörer aus, da er das Grundstück 1990 erworben habe, der Ölschaden jedoch seit 1982 aktenkundig sei. Als Zustandsstörer hafte der Kläger nur für notwendige Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück. Die Heranziehung des Klägers zur Sanierung benachbarter Grundstücke würde zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies gelte bereits für die Heranziehung für die Durchführung entsprechender Untersuchungen.

In der fachlichen Bewertung der Firma ... vom 11. November 2015 wird ausgeführt, eine gezielte historische Recherche werde insbesondere unter Berücksichtigung der ermittelten Tiefenbelastung an BK 6, die nicht vom Tank herrühre, und der in südöstlicher Richtung noch nicht eingegrenzten Schadstofffahne im Bereich von BS 12 als unabdingbar und mit höchster Priorität erachtet. Im Einzelnen ist in der fachlichen Stellungnahme der Firma ...GmbH folgendes ausgeführt:

„Einen Sonderfall stellt die GWM 2 dar. Die Ursache der im Mai 2015 nach lediglich 35-minütigem Abpumpen der Messstelle festgestellten aufschwimmenden Ölphase ist völlig unklar. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen 1. Grundwasserstockwerk (Schicht-/Stauwasser an GWM 2 nicht vorhanden) ist es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. der von hier aus nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden kann. (...)

Davon unabhängig stellt sich nach wie vor die Frage der Belastungsursache. Auch die bis dato vorliegenden Grundwasserwerte können in keinster Weise belegen, dass die Belastungen vom Altenheimareal herrühren. Zwar wurden in der sogenannten Zustrommessstelle GWM 3 keine Belastungen ermittelt, dies ist aus unserer Sicht jedoch in keinster Weise ein belastbarer Beleg dafür, dass der gesamte Zustrombereich zum Schadensareal tatsächlich vollständig belastungsfrei ist. Mit dem ausgeführten Pumpversuch an der Messstelle in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich um eine einzelne Messstelle handelt, kann in keinster Weise der gesamte potentielle Zustrombereich (grob überschlägig auf einer Breite von ca. 100 m) erfasst werden. (...) Grundsätzlich ist es daher erforderlich bzw. sinnvoll, aufgrund der o. G. Datenunschärfe weitere Grundwassermessstellen zu errichten (vor allem auch im Zustrombereich).“

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte das Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit, dass trotz der fachlichen Bewertung der Firma ... GmbH vom 11. November 2015 an der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 31. August 2015 festgehalten werde. Der Schaden werde aus fachlicher Sicht als ausreichend horizontal und vertikal abgegrenzt angesehen. Die erhebliche Grundwasserverunreinigung auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ..., machten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich.

Der Beklagte führte eine Verkehrswertermittlung des klägerischen Grundstückes durch, die einen Wert im fiktiv unbelasteten Zustand von 3.500.000 Euro ergab.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 nahm der Beklagte den Kläger zur Sanierung der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) nach näheren Maßgaben und zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden inklusive Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 € bzw. 15.000 € in Anspruch. Zur Begründung der auf § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützten Anordnung zur Sanierung der GWM 2 wird ausgeführt, die Verunreinigung der GWM 2 stehe in direktem Kausalzusammenhang zur festgestellten schädlichen Bodenveränderung. Die aufschwimmende Ölphase mit einer Schichtstärke von bis zu 11 cm stelle ein erheblicher Öleintrag ins Grundwasser dar, der ein umgehendes Tätigwerden durch Sanierung erfordere, um einerseits das vorhandene Grundwasser zu dekontaminieren und andererseits ein weiteres Abfließen des dort vorhandenen Schadens zu unterbinden.

Die auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG erlassene Anordnung zur Beauftragung und Durchführung von Sanierungsuntersuchungen entsprechend dem in § 6 Abs. 1 BBodSchV, Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV unter Vorgabe von Sanierungszielwerten von 1.000 µg/l MKW und 100µg/l BTEX für das Grundwasser und 1.000 mg/kg MKW und 100 mg/kg BTEX für den Boden wurde damit begründet, dass die bereits durchgeführten Erkundungsmaßnahmen ein ungewöhnliches Ausmaß des Schadensfalls belegten (50.000 l Mineralölkontamination auf einer Fläche von 9000 m² über 6 Grundstücke hinweg). Die jüngsten Untersuchungen hätten gezeigt, dass das im Boden gebundene Öl auch bereits ins anstehende Grundwasserstockwerk vorgedrungen sei (Ölphase in GWM 2 mit einer Schichtstärke von 11 cm). Das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser sei aufgrund der Standortbedingungen und der Schadstoffmenge als sehr hoch einzustufen. Aufgrund der Ausbreitung und der Menge der Schadstoffe ergebe sich in besonderem Maße eine Gefährdung der Allgemeininteressen an der Sicherung der Bodenfunktionen und der Reinhaltung des Grundwassers und somit eine Notwendigkeit für die Sanierung des Gesamtschadens. Eine vorläufig weitere Überwachung des hinreichend abgegrenzten Schadens verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.

Das Eingriffsermessen sei insoweit stark reduziert, als die bekannten Kontaminationen äußerst weiträumig und offenbar einer Mobilisierung ins Grundwasser zugänglich seien. Das Grundwasser sei bereits in erheblichem Umfang verunreinigt und ströme derzeit mitsamt den Schadstoffen ungehindert weiter ab. Ziel der Anordnung sei es, die vorhandene Ölphase in der GWM 2 möglichst zeitnah im notwendigen Umfang zu neutralisieren, sowie eine ausreichende Datengrundlage und konkrete Handlungsempfehlung für die im Sinne des Boden- und Grundwasserschutzes weiter erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Gesamtschaden zu schaffen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Zielwerte und vorläufigen Zielwerte für Sanierung und Sanierungsuntersuchung seien jeweils zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls entwickelt worden. Die angesetzten Werte seien vergleichsweise moderat und stellten das vorliegend fachlich erforderliche Mindestmaß dar. Die finanziellen Interessen des Klägers müssten angesichts dieser Gefährdungslage hinter dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung sowie den Allgemeininteressen am Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen und an der Reinhaltung des Grundwassers zurückstehen.

Der Kläger sei als Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks in der Pflicht. Die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers knüpfe an die von der Sache ausgehende Gefahr an, auch wenn die Reichweite der zutreffenden Maßnahmen sich nicht auf diese selbst beschränke, sondern sich nach der Erforderlichkeit bestimme. Der Kläger könne als Zustandsstörer für die betroffenen Grundstücke herangezogen werden, da fachlich festgestellt worden sei, dass der ursprüngliche Eintragsort unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation sowie der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen zweifelsfrei auf dem Grundstück des Klägers liege und von dort aus sich die Schadstofffahne ausbreite. Gleichwohl sei bei der Inanspruchnahme die Rechtsprechung zur Haftungshöhe des Zustandsstörers zu berücksichtigen.

Das vom Kläger vorgebrachte Argument der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit trage insofern nicht, als hinsichtlich der GWM 2 eine Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin vorliege und die Sanierungsuntersuchung aus fachlichen Wertungen anhand der bisherigen Erkenntnisse bestehe und keine Einwirkungsmöglichkeit für fremde Grundstücke erfordere. Dass etwaige erforderliche Betretungs- und Durchführungsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorlägen, stehe einer Beauftragung in keiner Weise entgegen.

Wenngleich im bisherigen Verfahrensablauf keine förmliche historische Erkundung durchgeführt worden sei, sei diese im vorliegenden Fall entbehrlich, da durch eine historische Erkundung keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Bereits 1983 seien weitgehende Recherchen inklusive der Begehung umliegender Heizöllagerstätten erfolgt, die ohne Ergebnis geblieben seien. Seit Wiederaufnahme des Verfahrens seien erneut umfangreiche Nachforschungen angestellt worden, insbesondere Sichtung von Archivunterlagen sowie Personen und Zeitzeugenbefragungen, die jedoch wiederum keine Hinweise auf ein verursachendes Ereignis oder sonstige Erkenntnisse zur Verursachung der Schadstoffeinträge erbracht hätten. Da nunmehr die Eintragstelle auf dem Grundstück des Klägers fachlich feststehe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Schadensereignis innerhalb dieses örtlich sehr begrenzten Bereichs noch zu ermitteln wäre. Bei den bisherigen Erkundungen seien auch bestehende Linienelemente wie z. B. Kanäle in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen worden.

Der Rückschluss auf verschiedene Schadensquellen aufgrund der Altersbestimmungen sei wegen der Fehleranfälligkeit des Verfahrens nicht haltbar. Eine Herkunft aus anderen potentiellen Verdachtsbereichen sei aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen fachlich ausgeschlossen worden. Der Schadensbereich sei mittlerweile horizontal und vertikal ausreichend eingegrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht vorrangig ein Handlungsstörer heranzuziehen, da das Bodenschutzrecht keine Rangfolge möglicher Verpflichteter kenne, sondern sich am Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr orientiere. Die Inanspruchnahme des Klägers entspreche dem Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Der Kläger sei als Eigentümer des die Kontamination verursachenden Grundstücks für die Gesamtfläche haftbar. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers liege nach Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstückes abzüglich Grundschulden und bereits erbrachter Aufwendungen in Höhe von 1.741.431 € nicht vor.

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird auf das nachgewiesene, erhebliche Gefährdungspotenzial verwiesen. Die Gefährdungssituation verstärke sich durch vorliegend außergewöhnlich weiträumige Ausbreitung und die enorm hohe Menge an Schadstoffen, was insbesondere auch durch die 11 cm starke aufschwimmende Ölphase an der GWM 2 eindrucksvoll verdeutlicht werde. Die Ölphase wirke bereits jetzt schädigend auf den Zustand des Grundwassers ein, so dass im Interesse des Umweltschutzes auch unter Berücksichtigung des Alters der Verunreinigungen umgehend entgegengewirkt werden müsse.

Die Androhung der Zwangsgelder wird auf Art. 29, 30,31 und 36 VwZVG gestützt.

Gegen den an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 11. Dezember 2015 zugestellten Bescheid vom 9. Dezember 2015 hat der Kläger am 22. Dezember 2015 Klage erheben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen lassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei nicht der richtige Adressat. Er habe die gegenständliche „Altlast“ nicht verursacht und sei nicht Gesamtrechtsnachfolger des vorherigen Grundstückseigentümers. Ob der Kläger Zustandsstörer sei, stehe noch nicht fest. Soweit Schadstoffe durch den Grundwasseranstrom unter die Grundstückssäule getragen würden, erfolge die Grundwasserkontamination damit horizontal, nicht vertikal unter Inanspruchnahme des Grundstückspfades, so dass eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers ausscheide (unter Verweis auf Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG, Rn. 27). Es sei noch nicht geklärt, wie es zu dem Schaden auf dem Grundstück des Klägers gekommen sei, und es sei nicht nachgewiesen, dass der Schaden dort verursacht worden sei. Selbst wenn der Kläger Zustandsstörer sein sollte, hafte er nicht für „Altlasten“ auf Nachbargrundstücken. Anknüpfungspunkt für die Haftung als Zustandsstörer sei das Grundstückseigentum; die Haftung reiche daher nur so weit, wie das Eigentum selbst reiche (unter Verweis auf Dombert a. a. O. und BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99). Die Haftung korrespondiere mit der rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit sowie des Rechts der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Eigentümers, auf Nachbargrundstücke könne der Eigentümer jedoch nicht einwirken. Hinsichtlich fremder Grundstücke sei der Kläger nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit nicht Zustandsstörer (unter Verweis auf VG München, B. v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris). Eine Gestattung bzw. Duldungspflicht benachbarter Grundstückseigentümer begründe nicht die Übertragung der tatsächlichen Gewalt auf den Kläger. Auch könne der Kläger aus dem benachbarten Grundstücken gerade keinen Nutzen ziehen. Mit der ihm vom Beklagten auferlegten öffentlichrechtlichen Pflicht korrespondiere keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Die Heranziehung des Eigentümers eines Grundstücks, von dem die Gefahr ausgehe, auch zur Sanierung von Nachbargrundstücken würde zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies gelte bereits für die Heranziehung für die Durchführung entsprechender Untersuchungen und unabhängig von den Kosten der Maßnahme der Zustandsstörer haftet nur für Kontaminationen auf Flächen, für die er gemäß § 4 BBodSchG einzustehen habe. Die Zustandsstörerhaftung sei auf das jeweilige Grundstück begrenzt (unter Verweis auf VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 -; BayVGH, B. v. 17.2.2005, 22 ZB 04.3472 - juris; VG Trier, U. v. 20.1.2000, NJW 2001,531). Der Beklagte sei offenbar zunächst selbst davon ausgegangen, dass für den Fall, dass der Verursacher nicht gefunden werde, sich die Störerauswahl auf die jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer beschränke.

Die an der GWM 2 festgestellte Ölphase könne nicht mit dem gegenständlichen Ölschaden im Zusammenhang stehen. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen Grundwasserstockwerk sei es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. von der hier nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden könne. Der gegenständliche Ölschaden sei etwa 30 Jahre alt. Bei einem Schaden dieses Alters gebe es regelmäßig keine Phase mehr; eine Phase bedeute, dass das Öl obenauf schwimme. Mit zunehmenden Alter und Dauer vermische sich aber das Öl mit dem Wasser. Ein direkter Zusammenhang dem von Genesis angenommenen Schadensherd auf dem Altenheimgelände mit der Verunreinigung an der GWM 2 sei nicht erkennbar; dafür spreche auch, dass der Grundwasserstand an GWM 2 ca. 1,3 m höher sei, als an GWM 4a, die nicht belastet sei. Hinzu komme, dass weder die tiefe Messstelle GWM 1a noch die flache Messstelle GWM 1b im Grundwasserabstrom des Schadens MKW-Belastungen aufweise, woraus in der Gesamtbetrachtung bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser nach Auffassung des Sachverständigenbüros ...GmbH eine deutliche Relativierung des Gefährdungspotenzials anzunehmen sei. Eine akute Gefährdung ausgehend von dem Grundstück des Klägers sei derzeit nicht erkennbar, zumal im ...teich in den letzten Jahren keine sichtbaren MKW-Verunreinigungen mehr aufgetreten seien. Da mithin keinesfalls feststehe, dass Ursache für die Belastung an GWM 2 der gegenständliche Ölschaden sei, würde der Kläger für diese Belastung selbst dann nicht haften, wenn man ihn als Zustandsstörer auch für Belastungen auf dem Nachbargrundstück heranziehen könnte.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung lägen nicht vor. Die Durchführung einer Sanierung und damit auch einer entsprechenden Untersuchung sei erst dann angezeigt, wenn die Ursache des Schadens eindeutig feststehe. Die Vorgehensweise des Beklagten erstaune zum einen unter Berücksichtigung der Einstellung der Schadensüberwachung in den achtziger Jahren und zum anderen, da eine historische Erkundung im Rahmen der Amtsermittlung nicht durchgeführt worden sei. Die historische Erkundung gehöre gemäß Nr. 4.1.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz und Altlastenrechts in Bayern im Rahmen der Amtsermittlung zu den Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass bestehende Linienelemente, wie zum Beispiel Kanäle, mit in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen wurden. Die Einbeziehung so genannter Linienelemente sei von großer Bedeutung, weil in diesem Bereich regelmäßig der natürliche Boden entfernt und das Rohr auf Sand gebettet werde, auf dem sich Öl jedoch weitaus besser ausbreiten könne als im gewachsenen Boden. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensherd in einem örtlich sehr begrenzten Bereich liegen müsse. Vielmehr könne sich ein Schaden, insbesondere ein alter Schaden, durchaus weiträumig ausbreiten. Zumindest zu dem Grundstück des Klägers sowie den Grundstücken Fl.Nr. ..., ... und ... sowie ... und ... hätte eine historische Erkundung durchgeführt werden müssen. So sei allgemein bekannt, dass auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... ein Kohlen-/Mineralölhandel vorhanden gewesen sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... werde industriell genutzt. Eine historische Erkundung hinsichtlich der umliegenden Grundstücke daher zwingend geboten, bislang jedoch nicht erfolgt. Auch seien Bohrungen und Probeentnahmen auf anliegenden Grundstücken nicht durchgeführt worden.

Entgegen der Auffassung von Genesis GmbH sei der Schadensbereich gerade nicht horizontal und vertikal abgegrenzt. Die Sondierbohrung BS12 liege außerhalb des Grundstücks des Klägers und südöstlich des von ... angenommenen Entstehungsortes im Bereich der Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4. Der hellrot gekennzeichnete Bereich mit MKW-Belastungen ≥ 3000 mg/Kilogramm habe eine schlauchartige Ausdehnung. In der südöstlichen Verlängerung dieser schlauchartigen Ausbreitung gebe es keine weiteren Probeentnahmestellen und damit auch keine weiteren Analyseergebnisse mehr. Das südöstliche Gelände aber liege höher, so dass das oberflächennahe Schicht-/Stau- und Grundwasser von dort abfließe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schadstoffzutritt von weiter „oberhalb“ in südöstlicher Richtung erfolgte.

Der stillgelegte Heizöltank auf dem Grundstück des Klägers scheide als Schadensquelle aus. Die am Ort des Öltankes aufgefundenen Belastungen in 10,05 m unter GOK sprächen gegen das von Genesis angenommene Schadenszentrum an der Südwestgrenze des Baugebietes bzw. der Nordwestgrenze des Grundstücks des Klägers. Da der Bereich des ehemaligen Öltankes höher als das behauptete Schadenszentrum und mindestens 25 m entfernt im Grundwasserabstrom liege, hätte das Grundwasser mindestens 25 m zurückströmen müssen, um die Belastung am Öltank in einer Höhe von 411 m üNN verursachen zu können. Dies sei nicht plausibel.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 30. März 2016,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Bescheides sei nur die Sanierung der GWM 2 und die Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung. Über eine tatsächliche Sanierung des Gesamtschadens könne erst nach Vorliegen der Sanierungsuntersuchung abschließend entschieden werden. Der Kläger sei auch weiterhin der richtige Adressat der getroffenen Verpflichtungen, zumal er Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei, auf dem sich die Kontaminationsquelle befinde und von dem aus sich die Schadstofffahne auf weitere Grundstücke erstrecke. Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2005 (Az. 22 ZB 04.3472) behandle eine Problemkonstellation, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar sei, da der zur Sanierung herangezogene Eigentümer nicht zur Sanierung des Nachbargrundstücks herangezogen worden sei. Unter Berücksichtigung mehrerer in Frage kommender Störer habe der Beklagte eine ermessensgerechte Störerauswahl getroffen. Bei der Störerauswahl müsse das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung im Vordergrund stehen. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lasse sich § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf dessen räumlichen Bereich nicht entnehmen (unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 - 11 B 14.05 -; VG Münster, U. v. 19.3.2010 - K 1415/08 -) danach sei sehr wohl eine Inanspruchnahme des Klägers möglich, selbst wenn sich der Schaden von seinem Grundstück auf weitere Grundstücke erstrecke bzw. verlagere. Die Heranziehung für die vom Schadstoffabstrom betroffenen Grundstücke widerspreche auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beklagte gehe nämlich nicht von einer unbeschränkten Haftung aus, sondern erkenne streitgegenständlichen Bescheid das Bestehen einer Haftungsgrenze an. Bei den Erwägungen zu dieser Haftungsgrenze habe sich der Beklagte richtigerweise nur am eigenen Grundstück des Klägers orientiert. Es sei aus Sicht des Landratsamts weiterhin fachlich durch übereinstimmende Einschätzung der Firma ... GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes ... gesichert, dass der Ausgangspunkt des Schadens auf dem Grundstück des Klägers liege. Eine Ausbreitung, beispielsweise über Kanalbetten, sei bereits fachlich geprüft und in den Berichten der Firma ... GmbH vom 6. Mai 2013 und vom 28. Juli 2015 jeweils ausgeschlossen worden. Von Untersuchungen auf Nachbargrundstücken seien keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dem Schaden an der GWM 2 einen Kausalzusammenhang mit dem übrigen Schaden abzusprechen, erscheine dem Beklagten angesichts der bisherigen fachlichen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Stellungnahme des Büros... vom 11. November 2015 habe das Wasserwirtschaftsamt ... in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger erklärt, dass die Erwägungen des Büros ...nicht geeignet seien, die davor getroffenen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamtes infrage zu stellen. Zudem habe das Wasserwirtschaftsamt in dieser Stellungnahme nochmals auf die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen hingewiesen. Ein Rückschluss vom vermutlichen Alter des Schadens und fehlenden Beeinträchtigungen des ...teichs auf das derzeit vorliegende Gefährdungspotenzial widerspräche sämtlichen fachlichen Erwägungen des Umweltschutzes und insbesondere auch dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr, an dem sich das Bodenschutzrecht in wesentlichem Maße orientiere.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Beigeladene zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 wie folgt Stellung genommen: Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91) gäben für die Frage der Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers für eine abdriftende Schadstofffahne nichts her. Mit der weitgehenden Verpflichtung des Zustandsstörers, die lediglich bei Unkenntnis über die Verursachung auf den Verkehrswert nach Sanierung beschränkt sei, lasse sich eine Beschränkung der Haftung auf das eigene Grundstück nicht vereinen. Aufgrund der Kenntnisse der Bodengasmessung von 1984 bestehe möglicherweise die Haftung des Zustandsstörers über den Verkehrswert nach Sanierung hinaus. Die Beschränkung der Zustandsstörerhaftung auf das Grundwasser unterhalb des eigenen Grundstücks lasse sich nur mit der Sachherrschaft als Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung begründen. Eine solche Beschränkung enthalte die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur hafte ein Grundstückseigentümer für eine abdriftende Schadstofffahne. Der Grundstückseigentümer sei lediglich für eine ausschließlich vom Zustand eines fließenden Grundwassers ausgehende Verunreinigung nicht verantwortlich. Die Entlassung eines Eigentümers aus der Verantwortlichkeit mit dem endgültigen Schadensaustrag aus seinem Grundstück erscheine auch nicht sachgerecht, weil dieser Zeitpunkt weitgehend vom Zufall abhänge und allein der Zeitablauf kein maßgebendes Kriterium für die Verantwortlichkeit sein könne. Die Beigeladene verweist auf das besondere Gewicht sachverständiger Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes und das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr.

Auf Nachfrage des Gerichtes führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 21. Januar 2016 aus, aufgrund der räumlichen Lage und der Konzentrationsverteilung sei zu folgern, dass der Eintrag auf dem klägerischen Grundstück im Bereich der nordöstlichen Gebäudegrenze stattgefunden haben müsse. Ausschlaggebend für die räumliche Verteilung in der ungesättigten Zone seien natürliche (vor allem Klüfte, Schichtfugen, Sandsteinlagen mit höheren Durchlässigkeiten) und gegebenenfalls auch künstlich geschaffene Wegsamkeiten (Leitungstrassen), wobei inhomogene Untergrundverhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Messstelle GWM 2 liege am Rande der Ölkontamination. Aufgrund der Inhomogenität des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines Stauhorizontes, der bei GWM 4 den belasteten Schichtwasserkörper nach unten hin abdichte, sei es durchaus vorstellbar und naheliegend, dass nahe der Messstelle der Ölschaden bereits lokal dem Grundwasser aufsitze. Es sei unwahrscheinlich, dass das festgestellte Öl über den Grundwasserpfad herangezogen worden sei. Aus fachlicher Sicht sei es zutreffend, dass die Grundwasserverhältnisse im Anstrom nicht vollständig und absolut durch die GWM 3 überprüfbar seien. Aufgrund der Bepumpung repräsentierten die Wasserproben die Belastungssituation in einem breiteren Anstrombereich. Eine 100-prozentige Erfassung der Grundwassersituation sei nicht möglich. Auch liege noch keine flächenhafte Grundwasserbelastung vor. Die vorliegenden Ergebnisse seien daher ausreichend, um die Zustromsituation im Hinblick auf eine potentielle Bodensanierung beurteilen zu können.

Der Kläger trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum einer möglichen Verursachung durch die Firma ... (...) südöstlich des klägerischen Grundstückes nicht nachgegangen werde. Offenbar sei sowohl beim Wasserwirtschaftsamt als auch beim Landratsamt eine Kenntnis hinsichtlich einer schädlichen Bodenbelastung auf dem Grundstück der Firma ... vorhanden.

Die Firma ... führt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 aus, eine Ausbreitung des Schadens erfolge zwar über das Schichtwasser, eine Ausbreitung vom Kontaminationssattel bis zur GWM 2 sei jedoch nur über den Wasserpfad möglich. Die Messstelle liege eindeutig außerhalb des Schadensbereiches. Eine Verunreinigung des Grundwassers an GWM 2 aus dem Schadensareal widerspräche auch den Grundwasserfließverhältnissen. Die an GWM 2 aufgetretene Ölphase müsse eine andere Ursache haben und sei nicht mit dem klägerischen Grundstück in Verbindung zu bringen.

Die Firma ... GmbH führt mit Schriftsatz vom 24.3.2016 ergänzend aus, an der GWM 3 sei kein längerer Pumpversuch zum Nachweis des Einzugsgebietes der Messstelle ausgeführt worden. Die Aussage, dass das Grundstück der Firma ... als Schadensursache ausscheide, sei nicht belastbar. Im vermuteten direkten Abstrom der Firma ... unterhalb der Straße ... befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kanaltrasse, die entsprechend des Straßenverlaufes linear vom Areal der Firma ... auf den großflächigen Schadensbereich mit Schwerpunkt nördlich bzw. nordöstlich des Altenheimgebäudes zulaufe. Die Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes, dass auch in den sonstigen Wohnbereichen außerhalb von GWM 3 keine Ölbelastung auf das Gelände zuströme, sei mangels entsprechend ausgebauter Grundwassermessstellen nicht belastbar.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2016 ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Schadensbereich sei hinreichend eingegrenzt, weitere Messstellen seien nicht erforderlich. Altersbestimmungen seien nicht standardisiert und könnten allenfalls nur als grobe Orientierung herangezogen werden. Eine Verursachung seitens des Grundstückes der Firma ... könne aufgrund der Fließrichtung entsprechend des Grundwassergleichenplanes ausgeschlossen werden. Ein Schadstoffeintrag über das Kanalsystem sei geprüft worden, Auffälligkeiten hätten sich dabei nicht ergeben. Aufgrund der räumlichen Verteilung des Schadens sei zu folgern, dass die Ursache auf dem klägerischen Grundstück liege, wobei nicht mehr geklärt werden könne, ob es sich um eine einmalige, länger andauernde oder mehrfache Schadenseinbringung an jedenfalls gleicher Stelle handelte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2016 und die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2016 verwiesen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. April 2016 unter Vorlage einer Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, andere Schadenseintritte als über das klägerische Grundstück wie z. B. aus südlicher Richtung oder über das Kanalsystem seien aufgrund der Topographie und des Schadensbildes auszuschließen. Auf die weiteren Einzelheiten und auf die ergänzende Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. April 2016 mit gleichzeitiger Stellungnahme der Firma ... GmbH, die erneut auf eine mögliche Ausbreitung über die linear auf den Schadensbereich zulaufende Kanaltrasse ... Weg hinweist, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat die Klägerbevollmächtigte einen Messbericht der Firma ... vorgelegt, wonach aufgrund einer chemischen Analyse einer Ölprobe aus der GWM 2 und von Wasser aus der GWM 4b sich ergebe, dass bei der Ölphase aus GWM 2 neuwertiger Diesel/Heizöl vorliege, während die MKW-Belastung im Wasser aus GWM 4b ein stark abgebautes Mitteldestillat sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs und der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Kläger zu Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36), zul. geändert durch G v. 12.5.2015, (GVBl. S. 82) i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zul. geändert durch G. v. 31.8.2015 (BGBl S. 1474) zur Beauftragung und Durchführung einer Sanierungsuntersuchung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554) und Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV verpflichtet (vgl. 1.). Auch die angefochtene Anordnung zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 nach näheren Maßgaben gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. 2.). Die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 und 15.000 Euro weist keine Rechtsfehler auf (vgl. 3.).

1.

Die mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger angeordnete Beauftragung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung unter Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ..., ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG kann die zuständige Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sieht vor, dass die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen soll, der insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erlassene Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) trifft in § 6 BBodSchV und Anhang 3 zur BBodSchV nähere Maßgaben für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV ist insbesondere zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden sind vorliegend gegeben. Auf den betroffenen Grundstücken liegen schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG vor, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit i. S. v. § 13 Abs. 1 BBodSchG ausgehen (vgl. 1.1). Das ausgeübte Entschließungsermessen der Behörde, von der Gefährdungsabschätzung zur Sanierung überzugehen und Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG anzuordnen, ist nicht zu beanstanden (vgl. 1.2), da nach Überzeugung des Gerichts die schädlichen Bodenveränderungen sowohl vertikal als auch horizontal als hinreichend eingegrenzt anzusehen sind und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. ...der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).Das Absehen der Behörde von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden (vgl. 1.2.2).

Der Kläger kann als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, als nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteter zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden in Anspruch genommen werden (vgl. 1.3). Die Störerauswahl ist unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden; auch wird die Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung eingehalten (vgl. 1.4). Ermessensfehler hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen gemäß § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich als verhältnismäßig (vgl. 1.5).

1.1

Die im Rahmen der Detailuntersuchungen festgestellten Ölkontaminationen auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ... stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG dar, von denen in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zu fordernde Komplexität der Sanierung ist aufgrund der zwischen den Beteiligten und den Fachbehörden erforderlichen abgestimmten Vorgehensweise vorliegend gegeben.

Das Bayerische Bodenschutzgesetz macht von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 BBodSchG Gebrauch, die Erfassung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen zu regeln und der zuständigen Behörde die Befugnis einzuräumen, bei gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Durchführung bestimmter sanierungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen zu verlangen. Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG sind Sanierungsuntersuchungen auf komplexe Altlastenfälle ausgerichtet. Soweit das Landesrecht Sanierungsuntersuchungen auch auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt, verlangt Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG in ähnlicher Weise wie bei Altlasten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ein besonderes Gefahrenmaß bzw. eine besondere Erheblichkeit der schädlichen Bodenveränderungen.

Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG erfordert das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Von den schädlichen Bodenveränderungen, die die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung rechtfertigen, müssen mithin besonders gravierende Auswirkungen auf den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu befürchten sein. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Dabei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zul. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 -, Rn. 13, juris).

Auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ..., liegt nach den Erkenntnissen der bislang durchgeführten Untersuchungen eine Kontaminationsfläche von rund 9000 m² vor, wobei die Hauptmenge der ca. 50.000 l umfassenden Ölkontamination in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone auf einer Teilfläche von etwa 5000 m² (FlNr. ... und ... der Gemarkung ...) mit einer Schichtmächtigkeit von 3-4 m im Schadenszentrum in einer Tiefe von ca. 3-5 m unter GOK, in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ... und ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK liegt und MKW-Konzentrationen von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen aufweist. Die vorgefundenen Ölkontaminationen stellen stoffliche Einträge in den Boden dar, die allein aufgrund der stofflichen Eigenschaften von Heizöl/Diesel, insbesondere aber in dem vorgefundenen Ausmaß die natürlichen und nutzungsrelevanten Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG in besonders gefährdender Weise beeinträchtigen. Das sich überschlägig ergebende Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW-kontaminierte Bodenzone weist eine solche Massivität und Großflächigkeit auf, dass von schädlichen Bodenveränderungen mit besonderem Gefahrenmaß i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG auszugehen ist. Auch in Anbetracht des möglicherweise hohen Alters des Schadens lassen die gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Gefahr einer weiteren Ausbreitung und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung besorgen.

Dass die schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes verursacht wurden, steht dem Anwendungsregime des Bundesbodenschutzgesetzes nicht entgegen. Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden. Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Gesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336, Rn. 15).

Bei schädlichen Veränderungen, die einen besonderen Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen beteiligten Behörden erfordern oder eine besondere Schadensneigung, ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, liegt die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderliche Komplexität vor, die sanierungsvorbereitende Sanierungsuntersuchungen rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der räumlichen Erstreckung des Schadens auf mehrere Grundstücke sowie der Tatsache, dass neben den vorgefundenen Bodenverunreinigungen auch Sanierungen im Grundwasserbereich erforderlich sind, der notwendige Abstimmungsbedarf zwischen den Beteiligten und somit die zu fordernde Komplexität einer Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen.

1.2

Die Ermessensentscheidung der Behörde (Entschließungsermessen), von der Amtsermittlung nebst historischen Recherchen, der Gefährdungsabschätzung zur Sanierungsplanung überzugehen, ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden.

Das festgestellte Gefahrenausmaß rechtfertigt vorliegend die Annahme eines höchstwahrscheinlichen Sanierungsbedarfs und die Anordnung von dementsprechenden, vorbereitenden Sanierungsuntersuchungen.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Behörde aufgrund der gesetzlichen Formulierung „soll“ aufgrund des eingeschränkten, gebundenen Ermessens im Regelfall verpflichtet, von den Instrumenten der Sanierungsuntersuchung Gebrauch zu machen (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 13 Rn. 8). Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen erfordert ein hinreichendes Konkretisierungsmaß hinsichtlich Schadensausmaßes und Schadensverursachung, mithin vorausgehende Ermittlungen nach den nach § 4 Abs. 3, 4, 5 oder 6 BBodSchG möglichen Sanierungsverpflichteten. Anordnungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG setzen voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung aufgrund von Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung bereits feststeht (BayVGH, B. v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 8; B. v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137).

Während der Zweck der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung darin besteht, festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat und ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dient die Sanierungsuntersuchung dazu, Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, auf welche Weise die aufgrund der Altlast bestehende Gefahr abgewendet werden soll (vgl. BT-Dr 13/6701, S. 24, 40). Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG und des Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG vorgeschaltet sein können, einerseits und den sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde (vgl. zur Abgrenzung zwischen Gefahrenabschätzung und Sanierungsuntersuchung VGH BW, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605; BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582). Im Falle eines Anfangsverdachts erfolgen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG von Amts wegen und noch ohne Einbeziehung eines Verantwortlichen. Bei zunehmender Konkretisierung und hinreichenden Verdachtsmomenten können nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Detailuntersuchungen gem. § 3 Abs. 4 BBodSchV gegenüber den Pflichtigen nach § 4 BBodSchG angeordnet werden. Während Detailuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV im Rahmen der Gefährdungsabschätzung der Erforschung des Ist-Zustandes und dessen Sanierungsbedarfs dienen und der Sanierungsuntersuchung zeitlich und systematisch vorangehen, zielt die Sanierungsuntersuchung basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsabschätzung auf die Feststellung, welche Sanierungsmaßnahmen überhaupt und wie diese im Einzelnen durchgeführt werden sollen (§ 6 Abs. 1 BBodSchV).

Die Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass eine relevante Gefahr besteht, diese hinsichtlich Ursache und Ausmaß hinreichend konkretisiert ist, und eine Sanierung höchstwahrscheinlich durchzuführen sein wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund der Ergebnisse der Detailuntersuchungen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung und einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001, a. a. O.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht - KrW-/Abf- u. BodSchR - Kommentar, § 13 BBodSchG, Rdnr. 55).

Das Erfordernis des abgestimmten und gestuften Planungsprozesses zur Sanierung kann sich auf die Abstimmung der einzelnen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG untereinander sowie auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten beziehen. Es ist etwa dann gegeben, wenn auf einer größeren Sanierungsfläche sowohl Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchgeführt werden müssen, und diese dergestalt aufeinander bezogen sind, dass sich nach den Erkenntnissen beim Voranschreiten der einzelnen Maßnahmenart die Intensität und der Umfang der anderen Maßnahmen richten. Schon die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Typen von Maßnahmen auf einer sanierungsbedürftigen Fläche führt zu einem gesteigerten Koordinierungsbedarf. Einer näheren Abstimmung bedarf es in besonderem Maße dann, wenn eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen erforderlich ist, um den Sanierungserfolg zu gewährleisten. Allein die Verschiedenheit mehrerer Sanierungspflichtigen genügt nicht, um ein qualifiziertes Planungsbedürfnis annehmen zu können (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, Rn. 74, juris).

Ein qualifiziertes Planungsbedürfnis für die Sanierung ergibt sich vorliegend aus der großflächigen Ausdehnung der Kontamination, der aufgrund unterschiedlicher Bebauungssituation und topographischer bzw. geologischer Besonderheiten der betroffenen Grundstücke möglicherweise unterschiedlichen Vorgehensweise sowie vor allem aus der Massivität des Schadens und dem daraus folgenden Gefährdungspotential für das Grundwasser.

§ 13 Abs. 1 BBodSchG verlangt indes nicht, dass alle mit einer schädlichen Bodenveränderung zusammenhängenden Umstände lückenlos aufgeklärt sein müssten, ehe eine Sanierungsuntersuchung gefordert werden kann. Das Maß der notwendigen Ermittlungen kann sogar davon abhängen, welches Sanierungsverfahren gewählt wird; insoweit bestehen gewisse Wahlmöglichkeiten für den Sanierungspflichtigen und damit zugleich unvermeidbare Überschneidungen zwischen §§ 9 und 13 BBodSchG (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).

Im vorliegenden Fall wurden sowohl über eine Erstbewertung als auch über Detailuntersuchungen hinaus bereits umfangreiche Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadens veranlasst. Seit 2012 waren verschiedene sachverständige Fachfirmen unter fachlicher Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt im Auftrag der Beigeladenen, des Klägers oder des Wasserwirtschaftsamtes mit vielfachen Bodenaufschlüssen und Analysen befasst. Das Gericht ist nach Bewertung der sachverständigen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, dessen Aussagen als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 19; U. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 -, BayVBl 2005, 726), zu der Überzeugung gelangt, dass das Belastungszentrum trotz teilweise noch bestehender randlicher Unschärfen hinreichend horizontal und vertikal eingegrenzt ist und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. ... der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).

Die Behörde durfte im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Verursachung absehen (vgl. 1.2.2).

1.2.1

Der vorgefundene Schaden ist unter Berücksichtigung der bislang erfolgten Untersuchungen, insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten massiven Schadensausmaßes als hinreichend vertikal und horizontal eingegrenzt anzusehen. Unter Berücksichtigung des bereits bestehenden hohen Schadensausmaßes und des weiter drohenden Schadens insbesondere für die Gewässer ist eine weitere Gewissheit und Verifizierung des Schadensausmaßes für den Übergang von der Gefährdungsabschätzung in die Gefahrenabwehr und Sanierung nicht zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer ist die Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen. Abweichende Kausalverläufe lassen sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

Das Gericht ist nach den Stellungnahmen der Sachverständigen sowie des Wasserwirtschaftsamtes und aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Schadensbildes von einer gravitativen Ausbreitung der Bodenkontamination in der ungesättigten Zone auszugehen ist. Die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone, die mit einem obersten Niveau von 412,5 m ü.NN. der ölverunreinigten Bodenschichten in Kombination von erhöhten Mächtigkeiten von ca. 3-4 m am Nordostrand des Gebäudekomplexes auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt, begründet die Annahme eines „Kontaminationssattels“, wonach der Schadenseintrag auf dem klägerischen Grundstück erfolgt sein muss. Diese Schlussfolgerung wurde aus den Untersuchungsergebnissen der Kern- und Sondierungsbohrungen BK 1 bis BK 8 sowie BS 7 bis BS 12 der Detailuntersuchungen Phase 1a und 1b seitens der damit beauftragten Fachfirma ...in ihrem Zwischenbericht vom 23. April 2014 gezogen (vgl. S. 22 des Zwischenberichts vom 23.4.2014). Auch nach der fachlichen Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt kann aufgrund des Ölschadensbildes nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des klägerischen Grundstücks liegt (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.8.2015, AS 473). Dabei aufgefundene verminderte Konzentrationen der Schadstoffe lassen sich nach den fachlichen Äußerungen des Sachverständigen der ... GmbH zum einen auf das bei den Kernbohrungen verwendete Spülbohrverfahren, zum anderen auf einen stärkeren Abbau (Abfließen, Verlagerung) in oberen Bodenschichten zurückführen. Das vorgefundene Schadensbild einer gravitativen Ausbreitung mit einem Verbreitungsmodus über ungesättigte Bodenschichten bzw. Schichtwasser lässt unabhängig von den jeweiligen Konzentrationen aufgrund der Höhenlage und der Schichtmächtigkeit erkennen, dass ein unterirdischer oder oberflächlicher (verbunden mit nachträglichen oberflächennahen Bodenaustauschmaßnahmen) Eintrag der Kontamination im nordöstlichen Bereich auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden haben muss. Nach den überzeugenden fachlichen Wertungen der Firma ... GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes sind Verschleppungen sowohl durch das Spülbohrverfahren als auch über das Schichtwasser in einer Größenordnung von mehreren Metern nach oben nicht möglich.

Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung kann ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über das Kanalleitsystem sowohl aus nordwestlicher Richtung, wo bis 1979 ein Mineralölhandel betrieben wurde, als auch aus Süden, wo ein Kontaminationsfall auf dem Gelände der Firma ..., ... bekannt ist, ausgeschlossen werden. Gegen einen möglichen Schadenseintrag aus nordwestlicher Richtung über die Kanaltrasse sprechen die unauffälligen Befunde der nördlichen Schürfe (SCH), insbesondere an SCH 35, der direkt an der Kanaltrasse liegt. Bei einer Identität des Schadens mit dem 1983 entdeckten Schaden hätte bei einer nach 1983 erfolgten Erbauung der nordwestlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Reihenhaussiedlung (...-Str. 14-32, ...) eine Belastung des Bodenaushubes festgestellt werden müssen, wenn die Kontamination aus nordwestlicher Richtung herrühren würde.

Ein Schadenseintrag über die Kanaltrassen aus Süden kann nach den vorgelegten Kanalplänen bereits aufgrund der Höhenlage der Kanaltrasse bei ca. 408-409 m ü. NN. gegenüber der Höhenlage der festgestellten Kontamination bei bis zu 412,5 m ü. NN. ausgeschlossen werden. Das Gericht folgt insoweit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach es nicht vorstellbar ist, dass eine Ölkontamination mehrere Meter bergauf wandern könnte. Auch sprechen die Messergebnisse bei GWM 3 und BK 5 gegen einen Schadstoffeintrag aus südlicher Richtung. Bei angenommener Identität des Schadens mit den 1983 festgestellten Ölkontaminationen hätten bei einer Verbreitung des Schadens über die südlichen Kanalleitlinien zumindest bei der Kanalerneuerung in der ... Straße 1995 Belastungen festgestellt werden müssen. Eine Beförderung derartiger Ölmengen über die Kanalisation hätte auch zu Auffälligkeiten bzw. Schäden in der Kläranlage führen müssen, was bisher nicht der Fall war. Ein Zufließen des Schadens aus südlicher Richtung und eine weitere Schadensverbreitung über das Grundwasser kann auch aufgrund der nach Nordosten gerichteten Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen werden.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich die Eintragsstelle („Kontaminationssattel“) und das Schadensausmaß somit sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingrenzen.

Der von Klägerseite gestellte Antrag Nr. 1, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Art und Weise, wie das Öl auf das klägerische Grundstück gelangt ist, Beweis zu erheben, war abzulehnen, da der Beweisantrag keine bestimmte Tatsache, die unter Beweis gestellt werden soll, zum Gegenstand hat und sich somit als ein „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsbeweisantrag darstellt. Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 -, Rn. 4, juris; BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 - 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 - jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 - 6 A 512/11 - juris Rn. 5). Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2000 - 9 B 518/99 - NVwZ-Beil. 2000, 99 m. w. N.). Zwar mag das Verdikt des Ausforschungsbeweises bei einem beantragten Sachverständigengutachten insofern zurückhaltend heranzuziehen sein, als es zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigengutachtens genügen kann, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist, da einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Gutachters gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 20 ZB 14.365 -, Rn. 14, juris). Dies entbindet jedoch nicht davon, zumindest grob eine nicht gänzlich auszuschließende und zu beweisende Tatsache zu benennen. Sämtliche seit 2012 erfolgten Untersuchungen der beteiligten Sachverständigen befassten sich mit der Frage der „Art und Weise“, wie das Öl auf das klägerische und die weiteren belasteten Grundstücke gelangen konnte. Basierend auf die bereits erhobenen Untersuchungsergebnisse weist der Beweisantrag auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „insbesondere über das Grundwasser einschließlich Schicht- und Stauwasser oder über Kanäle bzw. Kanaltrassen“ nicht die notwendige Konkretisierung einer zu beweisenden Tatsache auf.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die vorliegende Begutachtung für ausreichend erachtet. Das ergibt sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, wonach dem Gericht eine erneute Gutachteneinholung u. a. dann zur Pflicht gemacht wird, wenn das erste Gutachten mangelhaft ist. Grob mangelhaft ist ein Gutachten dann, wenn es unlösbare Widersprüche enthält, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2010 - 3 ZB 08.2457 -, Rn. 3, juris).

Der Beweisantrag Nr. 1 war vorliegend auch deshalb abzulehnen, da die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages bei zur Urteilsfindung ausreichenden fachlichen Stellungnahmen BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 20 ZB 14.365 -, Rn. 11, juris). Aufgrund der fachlich übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Stellungnahmen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen von der Firma ... GmbH lässt sich ein Zufließen bzw. ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über Kanäle oder Grundwasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Aussagen konnten auch seitens des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen von der Firma ...GmbH nicht substantiiert erschüttert werden.

1.2.2

Der Übergang in die Sanierung durch die angefochtene Anordnung einer Sanierungsuntersuchung erweist sich auch nicht wegen unzureichender historischer Recherchen als ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung eines möglicherweise sehr lange zurückliegenden und unklaren Schadensereignisses, der Ergebnislosigkeit der bisherigen Ermittlungen und des damit zu erwartenden geringen Erkenntnisgewinns zusätzlicher Recherchen durfte die Behörde im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Schadensverursachung absehen.

Eine historische Erkundung soll in erster Linie Erkenntnisse über frühere und gegenwärtige Nutzungen der Fläche und somit eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungssstrategie liefern (vgl. Nr. 4.1.1.3 BayBodSchVwV vom 11.7.2000, AllMBl 2000, 473, 534).

Die Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG getroffen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt jedoch die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. VGH BW, B. v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 -, Rn. 28, juris; BayVGH, B. v. 9.7.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).

Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG verlangen im Interesse der Effizienz des Schutzes vor den Gefahren schädlicher Bodenveränderungen regelmäßig keine weitergehenden Ursachenerforschungen von der Behörde, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern könnten. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, B. v. 19.8.2003 - 1 A 42/03 -, NuR 2004, 182/183). Entsprechendes muss für angeordnete Sanierungsuntersuchung gelten. Auch insoweit muss jedenfalls auf der Primärebene der Gefahrenabwehr die Effektivität und Nachhaltigkeit der Gefahrenabwehr die Vorgehensweise der Behörde determinieren. Insbesondere in Schadensfällen wie dem vorliegenden, bei denen aufgrund des langen Zeitablaufs und zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Bodenaustauschmaßnahmen das Schadensereignis weder seiner Art nach, noch zeitlich, noch nach dem Verursacher mit abschließender Gewissheit aufklärbar erscheint, kann von weiteren Ermittlungen im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen Abstand genommen werden.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Behörde frühere und umgebende Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken unter Heranziehung archivierter Bauakten ohne Ergebnisse ermittelt hat. Es fanden Kontrollen umliegender MKW-Lagerstätten, Zeitzeugenbefragungen und polizeiliche Ermittlungen statt, die hinsichtlich einer konkreten Schadensursache ergebnislos blieben. Auch die Kanalleitsysteme wurden bereits im Rahmen der Detailuntersuchungen sowohl seitens der beauftragten Fachfirmen als auch der Behörden in die Ermittlungen miteinbezogen. Wie dargelegt, widerspricht das in den Detailuntersuchungen ermittelte Schadensbild einem Schadenseintrag über das Kanalsystem. Unter Berücksichtigung, dass in der Kläranlage bislang kein Schadenseintrag zu verzeichnen war, war insoweit auch von den von Klägerseite angeregten Kamerabefahrungen der Kanalsysteme kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die historische Recherche nach der gesetzlichen Intention einer groben Gefahrenabschätzung dient, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise mehrere Jahrzehnte zurückliegendes Schadensereignis gegeben sind, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen von weiteren historischen Recherchen Abstand genommen hat.

Der in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über mögliche Ursachen des Ölschadens durch Durchführung einer historischen Recherche zu erheben, hat wiederum mit dem Beweisthema „mögliche Ursachen“ keine konkrete Tatsache zum Gegenstand. Der Beweisantrag war daher als Ausforschungsbeweis ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus umschreibt die benannte „Durchführung einer historischen Recherche“ nicht hinreichend konkret das gewünschte Beweisthema. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängte sich mangels konkret benannter und anzustellender Ermittlungen nicht auf.

Der Übergang von der Gefährdungsabschätzung zu der die Sanierung vorbereitenden Sanierungsuntersuchung ist aufgrund des vorliegend feststehenden Schadensausmaßes und der grundsätzlichen Sanierungsbedürftigkeit somit nicht zu beanstanden. Die Schadensquelle konnte unter Ausschluss eines Schadenseintrags von Süden bzw. Nordwesten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem klägerischen Grundstück ermittelt werden. Dass das Schadenszentrum durch die umfassenden Detailuntersuchungen hinreichend eingegrenzt werden konnte und aufgrund der Mobilisierungsgefahr der Kontamination in das Grundwasser ein Sanierungsbedarf dem Grunde nach bereits feststeht, geht aus allen bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts zu den Detailuntersuchungen sowie der mit der Detailuntersuchung beauftragten Genesis GmbH unmissverständlich hervor. Unter Berücksichtigung der Massivität des Schadens, seiner räumlichen Ausdehnung über sechs Grundstücke hinweg und der damit verbundenen Gefahr einer weiteren Mobilisierung der Kontamination in das Grundwasser hat die Behörde somit zu Recht das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung angenommen. Dass eine konkrete Schadensursache nicht festgestellt werden konnte, steht einer Sanierungsbedürftigkeit und einer dementsprechenden Sanierungsplanung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.).

Die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich im Übrigen durch Vorgabe konkreter Maßnahmewerte sowohl inhaltlich als auch räumlich als hinreichend bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B. v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 28.7.2010 - 3 K 174/07 - juris Rn. 98 ff.).

1.3

Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, ein nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteter.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Durch § 4 Abs. 3 BBodschG ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten selbstständig und abschließend geregelt worden (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179).

Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...der Gemarkung ..., auf dem die Schadensquelle der sich über die Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... erstreckenden Kontaminationsfahne liegt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (vgl. VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).

Dass die Verursachung des Schadens möglicherweise lange zurück liegt, steht einer Inanspruchnahme des Pflichtigen - insbesondere als Zustandsstörer - nach Bundesbodenschutzgesetz nicht entgegen. Das Gesetz erweist sich hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, nicht als lückenhaft. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 7, juris).

Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinen Sachen ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574). Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O.).

Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers zielt mithin darauf ab, von dem Grundstück ausgehende Gefahren und Störungen für die Allgemeinheit oder Dritte zu beseitigen. Die Gefahrenabwehr ist somit nicht auf die eigennützige Sanierung des eigenen Grundstückes beschränkt, sondern dient in erster Linie dem insoweit fremdnützigen Schutz der Allgemeinheit.

Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung noch nicht Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Eigentumsposition über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor der Kläger die Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus dem Eigentum abgeleitete - Ordnungspflicht des Klägers ohne Belang (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 - juris Rn. 35). Denn für die Zustandsverantwortlichkeit ist es unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist und ob der Eigentümer der Sache die Gefahr verursacht oder gar verschuldet hat. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht geboten, den Eigentümer in den Fällen, in denen er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat, als Nichtstörer im Sinne sicherheitsrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren; der Zustandsverantwortliche muss auch nicht als stets nachrangig Haftender angesehen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Dauert die Gefahr oder Störung, die von der Sache ausgeht, noch an, so steht eine frühere Verursachung der Gefahr einer Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen nicht entgegen.

Auf dem klägerischen Grundstück ist - wie ausgeführt - mit hinreichender Sicherheit der Kontaminationssattel und somit die Schadensquelle nachgewiesen, von dem eine weitere Ausbreitung der schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere in das Grundwasser droht. Dass die Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor dem Eigentumserwerb des Klägers stattgefunden hat, steht einer Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer des Grundstückes, von dem schädliche Bodenveränderungen ausgehen und weiterhin Gefahren wie eine weitere Ausbreitung oder Grundwasserverunreinigungen drohen, nicht entgegen.

Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden herangezogen wurde. Sinn einer Sanierungsuntersuchung ist es gerade, im Falle komplexer Sanierungen mit mehreren Beteiligten eine planvolle und abgestimmte Vorgehensweise für die anstehenden Sanierungen zu erzielen. Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG sind die betroffenen Grundstückseigentümer frühzeitig in die Sanierungsplanung mit einzubeziehen. Die Sanierungsplanung zielt damit über eine bloße Information der betroffenen Personen hinaus auf einen abgestimmten Planungsprozess zwischen den Beteiligten ab. Eine parzellenscharfe Inanspruchnahme der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer für eine Sanierungsplanung würde dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr und der gesetzlichen Intention, durch Sanierungsuntersuchungen Grundlagen für einen mehrstufigen, konzentrierten Planungsprozess einer Sanierung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 41), zuwider laufen.

Nach Auffassung der Kammer ist auf der Primärebene der Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung die Zustandsverantwortlichkeit räumlich nicht auf die eigene Sache zu beschränken.

Insbesondere bei die Eigentumsgrenzen überschreitenden Boden - und Grundwasserbeeinträchtigungen, sog. abdriftenden Schadstofffahnen, ist umstritten, ob sich die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Beeinträchtigungen beschränkt, die auf dem im Besitz oder Eigentum des Zustandsstörers stehenden Grundstück eingetreten sind. In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208, 211; U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris LS 5; VG München, B. v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris Rn. 57; VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier, U. v. 20.1.2000 - 4 K 1108/99 - NJW 2001, 531 ff.). Dagegen wird u. a. von mehreren Oberverwaltungsgerichten die Auffassung vertreten, dass der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücken verantwortlich ist (vgl. Sanden, Störerverantwortlichkeit bei Grundwasserschäden, ZfW 2012, 124/133 ff. für einen Wechsel vom Zustandsstörer zum Handlungsstörer bei Abdriften des Schadens; de Haan/Dohren, Enthebt ein „Wegfließen“ des Schadens den Zustandsstörer seiner Verantwortlichkeit gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG, NVwZ 2013, 1247 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 19.5.2010 - 8 A 10162/10 - juris LS 4, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.8.2014 - OVG 11 N 53.12 - juris LS 4, Rn. 10; U. v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris LS 2, Rn. 47 ff.; VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris LS 1, Rn. 40).

Soweit ersichtlich, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dieser Fragestellung bislang keine Stellung bezogen. Die von Klägerseite angeführten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2005, wonach der dortige Kläger als Grundstückseigentümer nicht zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen auf dem Nachbargrundstück verpflichtet werden könne, betraf einen Fall, in dem nach sachverständiger Auskunft nicht geklärt werden konnte, ob der Schaden auf dem Nachbargrundstück vom klägerischen Grundstück herrührte und der Kläger auch nur zur Sanierung des eigenen Grundstücks in Anspruch genommen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 5, 15). Die in dieser Entscheidung getroffene Aussage lässt sich somit nicht auf den hier vorliegenden Fall einer abdriftenden Schadstofffahne mit hinreichend gesicherter Eintragungsstelle am Kontaminationssattel auf dem klägerischen Grundstück übertragen.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht, dass die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf den räumlichen Bereich des jeweiligen Grundstücks zu beschränken ist. Vielmehr umfasst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG die Verpflichtung sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung als auch des Grundstückseigentümers, „den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern“ zu sanieren. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift begründet auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 BBodSchG nicht. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG ist der Eigentümer nur verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von „seinem“ Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Im Rahmen der präventiven Gefahrenvorsorge, dem § 4 Abs. 2 BBodSchG dient, wird daher nicht jede auf das Grundstück zurückführbare, sondern nur die aktuell vom Grundstück ausgehende Gefahr erfasst. Demgegenüber verfolgt § 4 Abs. 3 BBodSchG jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung, nämlich Gefahrenabwehr und Folgenbeseitigung, so dass der Umfang der Verantwortlichkeit nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von unterschiedlicher Reichweite sein kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst ausdrücklich die Pflicht zur Sanierung auch des ebenfalls bereits nicht mehr zum Grundstück gehörenden Grundwassers. Insofern kommt eine Einschränkung der Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers, wie sie für die Gefahrvermeidungspflicht nach § 4 Abs. 2 BBodSchG anerkannt ist, im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht in Betracht (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris Rn. 40).

Die bodenschutzrechtlichen Sanierungs- und Untersuchungspflichten nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 BBodSchG zielen auf eine effektive Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung, mithin auf eine umfassende Sanierung ab. Eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, nicht Rechnung tragen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 a. a. O.). Im Übrigen ließe sich eine parzellengenaue Sanierung schwerlich mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen.

Das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Rechtfertigung und ihren verfassungsrechtlich legitimen Zurechnungsgrund nicht allein in der Tatsache der Einwirkungsmöglichkeit auf die störende Sache, sondern auch in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums (BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9/13 -, Juris); diese korrespondiert mit der öffentlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit ergebenden Risiken zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1). Die Ordnungspflicht knüpft an die tatsächliche Gewalt über das Grundstück an (vgl. BVerwG, U. v. 23. 9. 2004 - 7 C 22/03 -, juris). Sie beruht auf der durch die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle (vgl. VG Bremen, U. v. 12.11.2015 - 5 K 49/14 -, Rn. 26, juris).

Die Erstreckung der Zustandsverantwortlichkeit auf sämtliche durch die gefahrenträchtige Sache verursachten Störungen bedarf - zumindest für die Inanspruchnahme zur Sanierung des Gesamtschadens - des Korrektivs einer hinreichenden Zurechnung des Schadens durch schädliche Bodenveränderungen des „verursachenden“ Grundstücks. Für die Verhaltensverantwortlichkeit fordert das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.2016 - 7 B 36/15 -, juris). Soll ein Grundstückseigentümer für die Sanierung einer von seinem Grundstück ausgehenden, abdriftenden Schadstofffahne in Anspruch genommen werden, ist in ähnlicher Weise ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Grundstück und der weiter wandernden Kontamination zu fordern. Dieser Wirkungs- und Ursachenzusammenhang kann beispielsweise dann fehlen, wenn sich im Falle einer abreißenden Schadstofffahne und einer Verselbstständigung des Schadens keine Schadensquelle mehr feststellen lässt (vgl. Sanden, a. a. O., ZfW 2012, 124/136). Ob es dieses Korrektivs einer kausalitätsbegründenden Zurechnung auch im Bereich der Sanierungsplanung bedarf, erscheint insofern fraglich, als die gesetzliche Konzeption von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 und § 12 BBodSchG von einer Mehrheit von Betroffenen ausgeht, aber gleichwohl in § 13 Abs. 1 Satz 1 Inanspruchnahme „von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten“ vorsieht. Die Inanspruchnahme eines einzelnen Störers unter Beteiligung der im Übrigen Betroffenen (§ 13 Abs. 3, § 12 BBodSchG) für eine die Sanierung vorbereitende Sanierungsuntersuchung und -planung entspricht der gesetzgeberischen Konzeption im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Dies kann vorliegend offen bleiben, da wie ausgeführt nach den überzeugenden sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von Genesis GmbH mit hinreichender Sicherheit die Schadensquelle für die vorliegende Kontaminationsfahne auf dem klägerischen Grundstück liegt und keine Anhaltspunkte für ein Abreißen der Kontaminationsfahne, mithin ein Unterbrechen des Zurechnungszusammenhangs, vorliegen.

Die Pflichtigkeit eines Grundstückseigentümers verliert sich somit nicht mit einem - möglicherweise aus zufälligen topographischen oder geologischen Gegebenheiten bedingten - Weiterwandern des Schadens, soweit sich abdriftende Verunreinigungen in einem hinreichend gesicherten Wirkzusammenhang einer bestimmten Schadensquelle zurechnen lassen.

Eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 BBodSchG im Sinne einer räumlichen Beschränkung der Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers ist im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortung des Grundstückseigentümers zwar nicht dem Grunde nach, jedoch im Ausmaß der Inanspruchnahme unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in Relation zum Verkehrswert des fraglichen Grundstücks zu begrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Die höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks in saniertem Zustand erscheint insoweit als verfassungsrechtlich gebotenes, aber auch ausreichendes Korrektiv der verschuldensunabhängigen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.

Dass sich die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks in nicht kontaminierten Zustand als unzumutbar darstellen könnte, wurde von Klägerseite nicht vorgebracht. Die Behörde hat vielmehr in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Kostenbelastungsgrenze des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Pflichtigen ist sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Möglichkeit des Verantwortlichen, seiner Pflicht nachzukommen. Eine Unmöglichkeit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden könnte bei entgegenstehenden Rechten Dritter oder dann vorliegen, wenn nur ein von der Behörde gemäß § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG zu erstellendes Gesamtsanierungskonzept erfolgversprechend wäre (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Aufgrund der vorliegenden bzw. beizubringenden Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer - soweit für die angeordnete Sanierungsuntersuchung überhaupt erforderlich - erweist sich die Erfüllung der Plicht zur Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung nicht als unmöglich. Trotz des erhöhten Abstimmungsbedarfs erscheint die Anordnung von Sanierungsplanungen aus der Hand eines Verpflichteten als erfolgsversprechend; eines Rückgriffs auf eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG als eine besondere Form der Ersatzvornahme (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris) bedarf es nicht.

Der Kläger ist somit richtiger Adressat der getroffenen Anordnung.

1.4

Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Adressatenauswahl sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., von dem nachweislich die Kontaminationsfahne ausgeht, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenbeseitigung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 16, juris; B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Es besteht daher kein abstrakter Vorrang der Inanspruchnahme eines Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer; es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Zustandsverantwortliche stets nur nachrangig haften (BVerfG vom 16.2.2000, DVBl 2000, 1275).

Insbesondere erscheint es in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 -, Rn. 47, juris). Selbst ein etwaiges Verschulden eines Handlungsstörers steht der Heranziehung des Zustandsstörers unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenbeseitigung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; HessVGH vom 6.1.2006, NuR 2006, 308).

Dass verursachende Ereignisse sehr lange zurückliegen und nicht bzw. schwerlich rekonstruierbar sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 18, juris). Denn die Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlich Sanierungspflichtigen hat keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass weitere, bisher nicht herangezogene oder nicht bekannte Sanierungspflichtige von der künftigen behördlichen Inanspruchnahme „verschont“ bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris). Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und einer umfassenden Sanierungsplanung ist es nicht ermessensfehlerhaft, einem Pflichtigen und nicht einzelnen Eigentümern von Teilflächen Sanierungsuntersuchungen aufzuerlegen, um so eine Untersuchung „aus einer Hand“ zu gewährleisten (vgl. VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, juris).

Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr genießt im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsansprüche Vorrang gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegenüber der Erwägung gerechter Lastenverteilung (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen erweist sich daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt oder der Zustandsverantwortliche möglicherweise selbst „Opfer“ einer lange zurückliegenden Schädigung ist (vgl. HessVGH, B. v. - 14 TH 2158/91 -, NVwZ 1992, 1101). Denn Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge - auf der Tertiärebene - mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 148; zum Streitstand der Übertragbarkeit von § 24 Abs. 2 BBodSchG auf Ausgleichsansprüche zwischen Zustandsverantwortlichen: vgl. Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 07/2015, § 24 BBodSchG, Rn. 24.1). Das Erfordernis eines Gesamtsanierungskonzepts bedeutet im Übrigen nicht, dass die auf dieser Grundlage durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aus einer Hand erfolgen müssen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist auch möglich, indem auf der Grundlage des Gesamtsanierungskonzepts für die einzelnen Schadensbereiche ganz konkrete Maßnahmen angeordnet werden (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 54, juris).

Besteht - wie vorliegend - schon aufgrund der orientierenden Untersuchungen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so ist es sinnvoll und entspricht dem Postulat der Verhältnismäßigkeit, nur eine einheitliche Untersuchung durchzuführen, die sowohl die Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung als auch die Sanierungsuntersuchung umfasst (vgl. OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).

Die Inanspruchnahme des Zustandsstörers wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn die mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundene Kostenbelastung des Klägers die Zumutbarkeitsgrenze für Zustandsstörer (Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung) überschreiten würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2011 - 22 ZB 03.3054 - juris Rn. 3; B. v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; B. v. 15.11.2005 - 22 ZB 03.3054 - juris Rn. 2). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung vorliegend nicht überschritten.

Die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädlichen Bodenveränderungen ausgehen, für die Sanierungsuntersuchung des Gesamtschadens heranzuziehen, erweist sich somit als nicht ermessensfehlerhaft, um im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine einheitliche Sanierungsplanung für den Gesamtschaden zu gewährleisten. Bei der Größe der Kontaminationsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen „in eine Hand“ zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.2.2010 - 1 A 10973/09.OVG -, juris; VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, Rn. 29, juris). Die Störerauswahl der Behörde ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu beanstanden.

Sonstige Ermessensfehler der Behörde nach § 114 VwGO hinsichtlich der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden sind nicht ersichtlich.

1.5

Die Anordnung wahrt insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Inhalt der angeordneten Sanierungsuntersuchung muss für den konkreten Einzelfall unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bestimmt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort „notwendig“ in § 13 Abs. 1 BBodSchG. Ziel der Untersuchungen ist es, gemäß § 6 Abs. 1 BBodSchV herauszufinden, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung von Bedeutung sind. Damit soll eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden, damit auf dieser Grundlage ein Sanierungskonzept entwickelt werden kann, das letztlich in einem verbindlichen Sanierungsplan oder einer Sanierungsanordnung durch die Behörde mündet (OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582, 584; Vesteyl/Sondermann/Sondermann/Terfehr, BBodSchG § 13 Rn. 8).

In der angefochtenen Anordnung wurden seitens der Behörde sehr maßvolle, zu erzielende Maßnahmewerte unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anhang 2 BBodSchV festgesetzt. Unter Berücksichtigung der möglichen weiteren Mobilisierung der Kontamination ins Grundwasser ist trotz des vermutlich hohen Alters des Schadens ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar. Das Interesse der Allgemeinheit, eine weitere Ausbreitung zu verhindern, und die Effektivität der Gefahrenabwehr überwiegen das klägerische Interesse, von Sanierungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.

Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.

2.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Inanspruchnahme des Klägers zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem Bundesbodenschutzgesetz und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig Anwendung findet (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, Rn. 30, juris).

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Erfüllung dieser Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen treffen. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 letzter Satz BBodSchG).

Hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlichen Kausalität („durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern“) ist keine absolute Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt insoweit ein hinreichend enger und wahrscheinlicher Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen den schädlichen Bodenveränderungen und den dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, Rn. 6, juris).

Nach Überzeugung des Gerichts stellt sich die an der GWM 2 aufschwimmende Ölphase mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als eine durch schädliche Bodenveränderungen auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verursachte Gewässerverunreinigung dar. Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den Ergebnissen der Detailuntersuchung des Sachverständigen der Firma ... GmbH, wonach der Eintrag der Ölkontamination im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstückes nachgewiesen ist und unter Berücksichtigung der Inhomogenitäten des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines abdichtenden Schichtwasserhorizontes bei GWM 2 davon auszugehen ist, dass der Ölschaden dem Grundwasser lokal aufsitzt und durch den Pumpversuch in die GWM 2 mobilisiert werden konnte (vgl. Stellungnahme des WWA vom 21. Januar 2016 und vom 7. April 2016, Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 sowie Schlussbericht vom 28. Juli 2015, S. 27, 31).

Aufgrund der Massivität der vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Ausgangspunkt auf dem klägerischen Grundstück haben, der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum Kontaminationsbereich und der von sachverständiger Seite bestätigten Möglichkeit einer Mobilisierung des Ölschadens durch den Pumpversuch in die GWM 2 spricht vorliegend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang zwischen den vom klägerischen Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen und der Grundwasserverunreinigung an GWM 2. Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont ausgebildet, der eine Stauschicht nach unten bilden könnte. Aufgrund des Fehlens eines solchen Stauhorizontes liegt die Schlussfolgerung nahe, dass durch den Pumpversuch an GWM 2 Öl in das Grundwasser mobilisiert werden konnte. Dass bei dem Pumpversuch im Oktober 2014 trotz vergleichbarer Wasserspiegellagen noch keine Ölphase, sondern erst beim Ausbau der Pumpe 2015 aufschwimmendes Öl festgestellt wurde, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von ... GmbH weniger für ein zwischenzeitliches weiteres Schadensereignis, als vielmehr dafür, dass durch den Bohrvorgang das Öl aktiviert und in das Grundwasser eingebracht wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen kann ein Pumpvorgang ein Ablenken des Grundwasserflusses um ca. 10 m bewirken. Unter Berücksichtigung der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum im Rahmen der Detailuntersuchungen eingegrenzten Schadensareal, das insoweit noch randliche Unschärfen aufweist, und der Massivität der festgestellten Kontaminationen spricht nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der GWM 2 aufschwimmende Ölphase aus dem von dem klägerischen Grundstück ausgehenden Kontaminationsbereich stammt.

Ein Schadenseintrag von dem Kontaminationsfall auf dem Grundstück ... über den Grundwasserfluss aus südlicher Richtung lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Grundwasserfließrichtung und der Schadensfreiheit der GWM 3 ausschließen (vgl. unter 1.2.1 sowie die mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2016 vorgelegte Grundwassergleichenkarte für das Grundstück Mausendorfer Weg 9). Wie unter 1.2.1 ausgeführt, lässt sich ebenfalls ausschließen, dass die Ölkontamination aus westlicher Richtung, insbesondere von dem 1979 eingestellten Kohle- und Mineralölhandel auf dem Grundstück Fl.Nrn. ... bzw. ... der Gemarkung ...stammt.

Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet auch nicht deshalb aus, weil sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 62). Ein Weiterwandern des Schadens unterbricht nicht den Kausalzusammenhang, soweit sich die schädlichen Bodenveränderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Eintragsstelle auf dem klägerischen Grundstück zurückführen lassen. Wie bereits ausgeführt, ist mit hinreichender Sicherheit die Ausbildung eines Kontaminationssattels und damit der Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück nachgewiesen. Der Kausalzusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich zwischen der GWM 2 und dem klägerischen Grundstück ein weiteres Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindet, über das sich die schädlichen Bodenveränderungen ebenfalls ausgebreitet haben.

Nach Überzeugung des Gerichts haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für unterschiedliche Schadensereignisse und damit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase und dem Zentrum der Ölkontamination auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... ergeben. Wegen der unzureichenden wissenschaftlichen Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Altersbestimmung der aus der GWM 2 entnommenen Ölprobe waren die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messergebnisse der Firma ... GmbH, wonach es sich bei der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase um neuwertigen Diesel oder Heizöl handle, der keine Abbauerscheinungen zeige, während das in GWM 4 in Wasser gelöste Öl deutliche Abbauprozesse aufweise, nicht geeignet, den hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der an GWM 2 vorgefundenen Grundwasserverunreinigung zu den schädlichen Bodenveränderungen auf dem nahe liegenden klägerischen Grundstück zu widerlegen. Bereits wegen der Unterschiedlichkeit der Untersuchungsmaterien - einmal eine gewonnene Probe aus der Ölphase in GWM 2 und zum anderen eine Probe von in Wasser gelöstem Öl an GWM 4 b - lassen sich die Messergebnisse nicht verlässlich vergleichen. Darüber hinaus hängen die Abbauprozesse bei Öl nach übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen von unterschiedlichen physikalischen und mikrobiologischen Faktoren ab. Altersbestimmungen von Öl bei inhomogenen Untergründen und insbesondere bei Altschadensfällen erweisen sich bei einer flächenhaften Ausdehnung mit unterschiedlichen Bodenbedingungen als nicht vergleichbar und somit nicht hinreichend belastbar. Dies umso mehr, als im Rahmen der Detailuntersuchungen seitens der Firma ... GmbH 10 Bodenproben nach der Zymax-Methode untersucht wurden, die ebenfalls eine große Altersdiversität (zwischen 3 und 20 Jahren) ergaben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. ... von der ... GmbH hätten die auf Alter untersuchten Bodenproben in der Tendenz auf ein höheres Alter der Kontaminationen hingewiesen; Proben aus höheren Zonen seien im Hinblick auf die stärkere Durchlüftung als älter erschienen als Proben aus sauerstofffreien, tieferen Zonen. Unter Berücksichtigung, dass sich im Rahmen der im Zuge der Detailuntersuchungen durchgeführten Altersbestimmung ebenfalls Messergebnisse mit kaum abgebautem, jung erscheinendem Öl ergaben, dies nach den überzeugenden Aussagen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen der ... GmbH jedoch aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse kein Indiz für verschiedene Schadenseinträge darstellt, vermögen auch die von Klägerseite vorgelegten Messergebnisse, wonach das Öl in GWM 2 kaum Abbauprozesse aufweise, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der von dem Grundstück FlNr. ...der Gemarkung ... ausgehenden Kontamination und der an GWM 2 aufschwimmenden Ölphase nicht zu widerlegen. Nach Angaben des Sachverständigen von ... GmbH kann bei entsprechender Massivität auch ein alter Ölschaden in Phase erhalten bleiben.

Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag Nr. 2, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben sei, dass die Ölbelastung im Wasser der GWM 4b nicht auf Öl zurückzuführen sei, das in der GWM 2 gefunden wurde, war daher als für die Entscheidung unerheblich abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Die mit dem klägerischen Beweisantrag Nr. 3 zu beweisende Tatsache, dass bei der Ölphase aus der GWM 2 neuwertiger Diesel bzw. Heizöl vorliegt, der keine Abbauerscheinungen zeigt, entspricht dem Ergebnis des von Klägerseite vorgelegten Messberichtes der Firma ... GmbH vom 18. April 2016. Der Wahrheitsgehalt der Messergebnisse der Firma ... GmbH wurde nicht in Frage gestellt. Eine darüber hinausgehende weitere Beweiserhebung war wegen der mangelnden Belastbarkeit und Vergleichbarkeit der Altersbestimmung nicht angezeigt und für die Entscheidung mithin nicht erheblich.

Somit handelt es sich bei der 8 bis 11 cm dicken, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase in der GWM 2 um eine Gewässerverunreinigung, die durch schädliche Bodenveränderungen des klägerischen Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ... verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind u. a. der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, die durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerverunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen u. a. für die Allgemeinheit entstehen.

§ 10 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die zuständige Behörde zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen, die die Erfüllung der aus § 4 und § 7 BBodSchG und aus den aufgrund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen sich ergebenden Pflichten sicherstellen sollen.

Bei einem dringenden bodenschutzrechtlichen Sanierungserfordernis ist eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr anzustreben. Eine Sanierungsmaßnahme ist dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme maßgeblich darauf ankommt, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten auf der Primärebene prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann (vgl. VGH BW, B. v. 21.3.2016 - 10 S 1901/15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine auf Grundlage der bodenschutzrechtlichen Generalklausel angeordnete Sanierungsmaßnahme kann auch dann zu den „notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zählen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob sie ein taugliches und zumutbares Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. VGH BW, a. a. O.). Die Geeignetheit einer Ordnungsverfügung ist bereits dann gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich (VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris).

Die nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zu treffenden „notwendigen Maßnahmen“ umfassen auch die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, juris Rn. 33; VG Regensburg, U. v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54).

Die vorliegende, an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase wird sowohl von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes als auch seitens aller beteiligten Sachverständigen als dringend sanierungsbedürftige Grundwasserkontamination angesehen, deren weitere Verbreitung im Grundwasserabstrom zu vermeiden ist. Die Eignung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung wurde von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist es dem Kläger auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die angeordneten Maßnahmen zu erfüllen.

Die Ermessensentscheidung der Behörde ist weder im Hinblick auf die getroffene Störerauswahl noch hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen nach § 114 VwGO zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück die schädlichen Bodenveränderungen und die Gewässerverunreinigung ausgehen, liegt im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstückes gewahrt. Von der Behörde wurden moderate Grenzwerte für die Sanierung der GWM 2 festgesetzt. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch insofern nicht als ermessensdefizitär, als die Behörde unter Berücksichtigung des besonderen und massiven Gefährdungspotentials keine weiteren, verzögernden Detailuntersuchungen oder die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen veranlasst hat.

Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierung der GWM 2 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

3.

Die Androhung der Zwangsgelder gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als äußerst moderat.

Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.

Da die Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne grundsätzliche Bedeutung aufweist, war die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.