Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 2 N 14.486
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. August 2015
2. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Bebauungsplan
Naturschutzverband
Rechtsschutzbedürfnis
Bekanntmachung
Anstoßfunktion
Auslegung
Erforderlichkeit
Gewerbegebiet
Artenschutz
Ausnahmegenehmigung
Ziele der Raumordnung
Abwägung
Rodungserlaubnis
Bodenschutzklausel
Rechtsquellen:
In der Normenkontrollsache
...
gegen
Markt Windorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Marktplatz 23, 94575 Windorf,
- Antragsgegner -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark R.“,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
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(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, - 2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, - 2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, - 3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, - 4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, - 4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, - 4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - 5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, - 8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, - 2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und - 3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, - 2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und - 3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, - 2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, - 2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, - 3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, - 4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, - 4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, - 4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - 5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, - 8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.
(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I.
Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Ehemaliges Dachziegelwerk M. II“, bekannt gemacht am 6. August 2010, wird insoweit für unwirksam erklärt, als auf dem Grundstück Fl.Nr. 1068 Gemarkung F. zwischen GE m. B. 3 und GE m. B. 5 einerseits sowie GE m. B. 4 andererseits durch Text und Planzeichen ein trennender Grünstreifen festgesetzt wird.
II.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III.
Der Antragsteller trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
5I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
8Zu den danach bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, gepachtete Flächen weiterhin im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen zu können. Auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 15 ff.; zur Antragsbefugnis des nur obligatorisch berechtigten Betriebsinhabers: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 38; zur Antragsbefugnis wegen landwirtschaftlicher Betriebsinteressen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36 m.w.N.
10Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er macht geltend, der angefochtene Bebauungsplan entziehe etliche von ihm gepachtete Flächen in der Gemarkung C., Flur 3, im Umfang von ca. 4,5 ha einer Nutzung zum Anbau von Acker- und Sonderkulturen wie Erdbeeren, Spargel und Getreide. Diese Flächen habe er teilweise bis zum Jahr 2023 gepachtet. Die Pachtverträge würden nunmehr in Anbetracht des Bebauungsplans nach und nach gekündigt. Da die Flächen mitunter weniger als 300 m von seinem Hof entfernt lägen und andere geeignete, ebenso fruchtbare Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stünden, seien sie für ihn alternativlos. Den für ihn infolgedessen zu befürchtenden jährlichen Gesamtverlust beziffert der Antragsteller auf 225.000,- € bis 270.000,- €. Dieser Verlust lasse sich durch die Zupachtung neuer oder zumindest annähernd gleichwertiger Flächen nicht kompensieren. Diese schlüssig vorgetragenen, mehr als geringfügigen betrieblichen Belange des Antragstellers aus den planbetroffenen Pachtverhältnissen sind abwägungsrelevant.
11II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
13Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
14Beides ist nicht der Fall.
151. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
16Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
18Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
20Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans Nr. 63B keinen schweren Nachteil. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist nicht wegen eines besonderen Ausnahmefalls unabweisbar.
21Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wird sich der streitige Bebauungsplan auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht existenzgefährdend auswirken oder ihm vergleichbare irreversible wirtschaftliche Schäden zufügen. Der Antragsteller kann aus der Pacht der planbetroffenen Flächen auch keine anderweitig mit absoluter Durchsetzungskraft ausgestattete Vertrauensschutzposition ableiten, die dem Planvollzug mit sofortiger Wirkung entgegenstünde.
22Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers verfügt über ausreichend Flächen, um den Verlust von ca. 4,5 ha gepachteten Lands kompensieren zu können. Laut der von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 18. November 2010 bewirtschaftete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 110 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland). Sein Ziel sei es gewesen, diese Fläche auf in der Summe 140 ha zu erweitern. Im Ist-Zustand entfielen danach 50 ha auf Getreideanbau, 25 ha auf Ölfrüchte, 25 ha auf Zuckerrüben, 8 ha auf Erdbeeren und 2 ha auf Spargel. Im Zielzustand sollten sich 60 ha auf Getreide, 30 ha auf Ölfrüchte, 30 ha auf Zuckerrüben, 13 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel verteilen. Dies zeigt, dass der Betrieb des Antragstellers zum einen groß genug ist, um den vergleichsweise geringfügigen Verlust einer Pachtfläche von 4,5 ha zu verkraften. Von seinem Flächenpotential her könnte der Antragsteller ohne Weiteres umdisponieren und Erdbeeren und Spargel andernorts anbauen. Zum anderen demonstriert die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2010, dass Sonderkulturen wie Erdbeeren und Spargel im betrieblichen Portfolio des Antragstellers nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen. Auch dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auf die planbetroffenen 4,5 ha, wo er Erdbeeren und Spargel anbaut, nicht existentiell angewiesen ist.
23Der von der Antragsgegnerin außerdem vorgelegte Schriftsatz des S. vom 29. Juni 2012 unterstreicht diesen Befund. Darin heißt es, dass sich die von dem Antragsteller bewirtschaftete Fläche zwischenzeitlich auf in der Gesamtheit 150 ha erhöht habe. Davon entfielen nur 14 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel, aber 62 ha auf Zuckerrüben, 36 ha auf Getreide sowie 29 ha auf Vermehrungsraps.
24Auch wenn der Antragsteller mittlerweile wegen kurzfristig ausgelaufener Pachtverträge nur noch 120 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorträgt, bleibt sein Flächenpotential im Verhältnis zu verlorenen 4,5 ha erheblich und ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, den Flächenverlust gerade durch eine neue Zupacht auszugleichen. Er könnte innerhalb der Betriebsfläche umschichten, die er gegenwärtig innehat, so dass er nicht davon abhängig ist, ob geeignete Flächen am Markt verfügbar sind. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller behaupteten (allerdings nicht substantiierten) drohenden Verlust eines weiteren Spargelfelds im Bereich M1.
25Da der Antragsteller offenbar auch an anderer Stelle als im Plangebiet Erdbeeren und Spargel anbaut, ist er nicht aus Gründen der außerordentlichen Bodenqualität auf die planbetroffenen Flächen festgelegt. Die Bewässerbarkeit und die Hofnähe dieser Flurstücke sind temporäre Lagevorteile, auf deren Dauerhaftigkeit der Antragsteller - worauf sogleich einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall nicht vertrauen durfte.
26Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller, dem durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 63B zu begegnen wäre, ist auch deswegen abzulehnen, weil die von dem Antragsteller ins Feld geführte Rechtsposition keinen absolut durchsetzbaren Vertrauensschutz mit sich bringt.
27Der Antragsteller bestätigt, auf den überplanten Flächen erst im Jahr 2013 mit dem Anbau von Sonderkulturen begonnen zu haben. Zu dieser Zeit lief das Aufstellungsverfahren jedoch schon. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 4. Juli 2012. Der Antragsteller hatte Kenntnis von der Planung. Gegen diese wandte er sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013. Er musste also von Anbaubeginn an damit rechnen und sich darauf einstellen, die planbetroffenen Flächen nicht dauerhaft nutzen zu können. An dieser Ausgangslage, die den Vertrauensschutz zerstört, ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Plangebiet nur angebaut habe, nachdem ihm Flächen an anderer Stelle aufgrund von öffentlichen Planungen entzogen worden seien. Darauf muss der Antragsteller seine Investitionsentscheidungen jeweils einstellen. Ggf. muss er gegen die einzelne seine Betriebsführung beeinträchtigende Planung - wie hier - in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorgehen und seine Belange geltend machen.
28Darüber hinaus ist der Antragsteller an den überplanten Flächen als Pächter lediglich obligatorisch Berechtigter. Die private Letztentscheidung über die Verwendung der Flächen trifft der Verpächter und Eigentümer. Geschieht die Ausweisung von Wohngebieten auf Ackerflächen im Einverständnis mit den Eigentümern - mit denen die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage für den Satzungsbeschluss Nr. VIII/1571 im Vorfeld der Planung genauso wie mit den Pächtern gesprochen habe - kann der Pächter nicht darauf vertrauen, die bodenwerterhöhende Planung gegen den Eigentümerwillen blockieren zu können. Der Verpächter-Eigentümer kann sich mit Blick auf den Bebauungsplan von dem Pachtverhältnis lösen, um den gestiegenen Bodenwert zu realisieren. Sollte ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, regelt dies § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Pächter kann Vermögensnachteile nach§ 61 Abs. 2 BauGB geltend machen. Dies alles relativiert die von Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Pächterinteressen des Antragstellers im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend, die in einem Spannungsverhältnis zu den ebenfalls (und mit größerem Gewicht) von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechten stehen. Auch aus diesem Grund kann von einem planbedingten schweren (grundrechtsgestützten) Nachteil des Antragstellers keine Rede sein.
292. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
30„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 40, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 38, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, und vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8.
32Der Bebauungsplan Nr. 63B ist aber schon weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
33a) Der im Hinblick auf die von der textlichen Festsetzung A.9.3 in Bezug genommene VDI-Norm 2719 von dem Antragsteller gerügte Verkündungsmangel vermag dem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er konnte, sollte er vorgelegen haben, ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB von der Antragsgegnerin kurzfristig geheilt werden. Dies zeigt die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2014.
34Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 48 ff., und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 51, m.w.N.
35Falls dies bei der VDI-Norm 2719 aus Gründen des Rechtsstaatsgebots überhaupt erforderlich ist, könnte die Antragsgegnerin auch die Planurkunde noch entsprechend ergänzen.
36Auch etwaige Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 aAbs. 3 Satz 1 BauGB könnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des§ 214 Abs. 4 BauGB kurzfristig heilen. Sie würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher gleichfalls selbst im Falle ihres Vorliegens nicht aus sich heraus rechtfertigen.
37Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.
38Unbeschadet dessen sind § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt.
39Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen
40Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
42Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung vom 4. Februar 2014 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu verneinen.
43Die Auslegungsbekanntmachung nennt schlagwortartig die planbetroffenen Schutzgüter Landschaft, Menschen/Gesundheit/Bevölkerung, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft/Klima, Sach- und Kulturgüter. Sie weist auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern hin. Dann listet die Auslegungsbekanntmachung einzelne umweltbezogene Stellungnahmen (z. B. des Kreises N1. als untere Landschaftsbehörde und als untere Bodenschutzbehörde und der Landwirtschaftskammer NRW) auf. Es folgen einzelne umweltbezogene Informationen jeweils mit Erläuterung. Dies sind der Umweltbericht 2013, der landschaftspflegerische Fachbeitrag 2014, die Artenschutzprüfung 2013, ein Grabungsbericht zur archäologischen Befundlage, eine Lichtimmissionsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Gutachten über die Messung von niederfrequenten magnetischen und elektrischen Wechselfeldern in der Nähe von Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Diese Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig. Sie entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung.
44Die von dem Antragsteller in der Auslegungsbekanntmachung vermisste Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros 2012/2014 enthält keine umweltbezogene Information. Dort geht es ausschließlich um die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf den I. und weiter auf den Verkehrsknoten I. /T.-Straße. Die Untersuchung behandelt den Verkehrsfluss und die Verkehrsqualität.
45Dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Kreises N1. in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist unschädlich. Dass die Planung Geräuschimmissionen auslöst, die gutachterlich ermittelt und bewertet worden sind, geht aus der Auslegungsbekanntmachung auch ohnedem hervor.
46Von einem Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
47Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
48Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
50Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
52Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin den Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
53Die hinzugefügte Passage unter der textlichen Festsetzung C. zu der Zuordnung einer externen Kompensationsfläche - der Fläche „T1.“ (6.585 m²) - und einer bestimmten Ökopunktzahl (115.010) von dem Ökokonto der Antragsgegnerin zu dem planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden ist keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im vorgenannten Sinn. Sie hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie berührt weder erstmals private noch öffentliche Belange, die im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung zu erörtern wären. Dies erhellt der rechtliche Hintergrund dieser Zuordnung.
54Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
55Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 96, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16.
57Dieser Regelungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Hinzufügung nicht um eine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt. Die Zuordnung beruht nicht auf einem neuen Entschluss der Antragsgegnerin oder auf neuen Informationen oder Gutachten, welche die Antragsgegnerin erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gewonnen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Kompensationskonzept bereits im Umweltbericht und im landschaftspflegerische Begleitplan vom 7. Februar 2014, die beide zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen gehörten, offen gelegt. Dieses Konzept des externen Ausgleichs auf der dem planbedingten Eingriff zugeordneten Fläche „T1.“ mit der Abbuchung von 115.010 Ökopunkten von dem Ökokonto der Antragsgegnerin gemäß der erstellten Eingriffsbilanz deckt sich mit der späteren Hinzufügung in der textlichen Festsetzung C. Diese Regelung konnte inhaltlich also bereits während der öffentlichen Auslegung diskutiert werden, ohne dass sie formell in dem ausgelegten Planentwurf enthalten gewesen wäre. Ihre explizite Aufnahme in den Plan ist daher formell-redaktioneller Natur. Sie ändert an dem Ausgleichskonzept, dass die Antragsgegnerin abwägerisch bearbeiten musste, nichts.
58Die hinzugekommene Passage zu Lichtschutzmaßnahmen ist auch keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie steht im Abschnitt „Hinweise“. Sie ist auch inhaltlich als Hinweis und nicht als Festsetzung einzuordnen. Dass die in der Lichtimmissionsprognose definierten Lichtschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien, ist keine verbindliche Regelung durch den Bebauungsplan. Dieser setzt nach der Lichtrichtlinie NRW einzuhaltende Immissionsrichtwerte gerade nicht fest. Er überlässt die Zumutbarkeitsprüfung wegen Lichtimmissionen im Wege der Konfliktverlagerung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
59Das ergänzende Schallgutachten vom 27. März 2014 ist keine Regelung im Bebauungsplan. Es kann daher § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterfallen. Ob es die planbedingte Lärmbelastung der bestehenden Wohnnutzung in der Umgebung des festgesetzten Sportplatzes korrekt ermittelt und bewertet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung.
60Schließlich bedeutet es keine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass teilweise Baufenster ausgeweitet bzw. öffentliche Parkflächen im südöstlichen Teil des geplanten Wohnbaugebiets verschoben worden sind. Diese Veränderungen sind offensichtlich geringfügig. Ausweislich der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 machen sie nur wenige Meter und Quadratmeter aus.
61b) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam.
62aa) Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan (GEP 99, 54. Änderung von 2008) der Bezirksregierung E. weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Die angrenzenden Bereiche sind als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen, die von der Darstellung „Regionaler Grünzug“ überlagert werden. Diese Flächen sind zudem als „Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ ausgewiesen. Dass der Antragsteller Teile des Plangebiets außerhalb der Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ sieht, liegt daran, dass der Regionalplan nicht parzellenscharf ist. Die Bezirksregierung E. jedenfalls hat die parallele 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die den streitigen Bebauungsplan vorbereitet hat, aus landesplanerischer Sicht genehmigt. Die Frage des Bedarfs an Wohnbauflächen stellt sich daher auf dieser Prüfungsebene nicht.
63Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris Rn. 41 ff.
64bb) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
65Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
67Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der Planbegründung zufolge will die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan zum einen die vorhandene Bezirkssportanlage an der C1.- Straße im Einklang mit ihrem Sportentwicklungskonzept in das Plangebiet verlagern, um die aus der Sportplatznutzung resultierende Lärmproblematik nachhaltig zu minimieren. Zum anderen beabsichtigt die Antragsgegnerin, die durch die Verlagerung des Sportplatzes geschaffene Möglichkeit zu nutzen und die vorhandenen städtischen Grundstücke westlich des jetzigen Sportplatzes sowie Teile des Sportplatzes als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im räumlichen Anschluss an den geplanten Sportplatz sollen nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin östlich angrenzend zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke entwickelt werden. Diese sollen den Siedlungsdruck abmildern und dringend benötigte zusätzliche Wohnbauflächen im Stadtgebiet bereitstellen. Dafür bestehe nach wie vor eine sehr große Nachfrage. Dies habe die Antragsgegnerin anlässlich der 54. Änderung ihres Flächennutzungsplans eruiert. Damit verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 BauGB.
68Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen im Sinne einer Bedarfsanalyse nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
70Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB - zu diesem im Einzelnen weiter unten - ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Dies kann ggf. der Fall sein, wenn innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen. Wenn es sich bei dem Plangebiet dann noch um einen ökologisch sensiblen Bereich handelt, kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der neuen Wohngebietsausweisung im Einzelfall fehlen.
71Vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
72Ein derartiger Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage - wie ausgeführt - geprüft und daraufhin einen Bedarf für das neue Wohngebiet bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von ihr angenommene Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung von innerörtlichen Baulücken bedienen könnte. Insofern hat die Antragsgegnerin - auch in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 - plausibel ausgeführt, hierfür stünden im Stadtgebiet nicht genügend Baulücken zur Verfügung. Alternativstandorte gebe es nicht. Die allgemeine demographische Entwicklung ist kein tragfähiges Gegenargument. Die Antragsgegnerin liegt im Ballungsraum zwischen L. und E. Dass hier nach wie vor und auf absehbare Zeit Bauflächen nachgefragt werden, drängt sich auch ohne statistische Erhebungen auf. Das Plangebiet ist auch kein ökologisch besonders sensibler Raum. Es wird bislang landwirtschaftlich genutzt, ist also stark anthropogen überformt. Die weiteren Einzelheiten des Spannungsfelds Wohngebietsausweisung kontra Bodenschutzklausel sind der Abwägung zuzuordnen. In diese kann das schlüssige planerische Konzept der Antragsgegnerin mit hohem Gewicht eingehen.
73Dagegen spricht nicht die von dem Antragsteller ins Feld geführte Bevölkerungsentwicklungsprognose für die Antragsgegnerin des Landesbetriebs Information und Technik NRW. Diese sagt für 2020 bzw. 2030 jeweils Bevölkerungszunahmen in N. voraus. Auf diese Entwicklung darf die Antragsgegnerin sich bauleitplanerisch mit der Ausweisung eines neuen Wohngebiets einstellen.
74cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB. Auch sonst ist kein beachtlicher Rechtsfehler ersichtlich.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
77Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
78Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 63B nicht verstoßen.
79Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen einschließlich der Belange der Bodenordnung (dazu [1]) sowie Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft (§ 1 a Abs. 2 und 3 BauGB; dazu [2]) ordnungsgemäß abgewogen. Keinen offensichtlichen Abwägungs- und sonstigen Rechtsfehler lässt ferner die Behandlung der Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu [3]), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu [4]), des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB; (dazu [5]), des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu [6]) sowie des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline (dazu [7]) erkennen.
80(1) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen - insbesondere auch des Antragstellers - einschließlich der Belange der Bodenordnung gerecht abgewogen.
81Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grund-stücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
82Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks.
83Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet.
84Eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin wusste, auf welche Nutzungen sie mit der Planung zugreift. Sie hat, wie es in der Planbegründung niedergelegt ist, vor der Planaufstellung die Baustruktur des Plangebiets, seine nähere Umgebung sowie die gegenwärtige Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Im Umfeld schlössen sich neben weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen Wohngebäude an. Weiter südöstlich befinde sich die bestehende (und zu verlegende) Bezirkssportanlage.
85Im nächsten Schritt hat die Antragsgegnerin die gegenläufigen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu ihren Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt gerade auch für die Belange des Antragstellers. Die Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 besagt, dass die Antragsgegnerin sich mit den planbetroffene Eigentums- und Pächterinteressen befasst hat. Die auch in der Anlage 1 seines Einwendungsschreibens vom 17. März 2014 dargestellten Belange des Antragstellers hat sie besonders gewürdigt. Die Antragsgegnerin hat diese unter Hinweis auf die mit der Planung konzeptionell verfolgten öffentlichen Interessen mit zutreffenden Erwägungen zurückgestellt. Sie hat richtig erkannt, dass das städtebaulich relevante Gewicht des Bedarfs an Wohnbauflächen in Verbindung mit der Umsetzung ihres Sportentwicklungskonzepts es rechtfertigt, das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der von ihm gepachteten Flächen im Plangebiet für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geringer zu gewichten. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Antragsteller - wie schon im Zusammenhang mit dem schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO behandelt wurde - insgesamt über ein ausreichendes Flächenpotential verfügt, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne wesentliche Einbußen fortführen zu können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Eingriffsschwere im Verhältnis zu der Größe der ihm verbleibenden Bewirtschaftungsfläche bei einem Verlust von nur 4,5 ha nicht nachvollzogen werden kann. Zusätzlich wird das Gewicht der Belange des Antragstellers - wie erwähnt - durch die für die Planung streitenden privaten Interessen der Flächeneigentümer gemindert, die von der Ausweisung als Wohngebiet wertmäßig profitieren.
86Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich im Plangebiet zur Planumsetzung eine gerechte Bodenordnung schaffen lassen wird. Diese Ordnung kann die Antragsgegnerin etwa mit den Mitteln des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB absehbar herstellen, falls keine Einigung mit den Flächeninhabern zustande kommt.
87Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 35; zur Verfassungsmäßigkeit der Baulandumlegung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1 = DVBl. 2001, 1427 = juris Rn. 34 ff.
88In das Umlegungsverfahren, sollte es durchgeführt werden, können die Interessen des Antragstellers gemäß § 61 BauGB einfließen. Auch darauf wurde oben unter 1. hingewiesen.
89(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen.
90Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB).
91Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Dies stellt § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB dar. Sie genießen keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die ihrem Gewicht Rechnung trägt.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
93Das ist hier im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Fall.
94In der Abwägungsvorlage Nr. VIIII/1571 zieht die Antragsgegnerin die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, wie § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB es verlangt. Die Bodenschutzklausel hat sie mit hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S.v. § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung trägt die stimmige und nachvollziehbar dargelegte planerische Überlegung der Antragsgegnerin, sie habe sich im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spreche. Dabei durfte die Antragstellerin in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 7. Februar 2014 das Schutzgut Boden gesondert berücksichtigt habe, um möglichst sparsam und schonend mit ihm umzugehen. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werde eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung vorgenommen. Darauf fußt das von der Antragsgegnerin nach Abwägung entwickelte Kompensationsflächenkonzept.
95In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin agrarstrukturelle Belange nach§ 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB nicht übersehen oder fehlgewichtet. Im Zuge der Planaufstellung haben sowohl der Kreis N1. als untere Bodenschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 als auch die Landwirtschaftskammer NRW in einer Stellungnahme vom 19. April 2012 auf § 1 a BauGB bezogene Einwände gegen die Planung erhoben. Dabei hat namentlich die Landwirtschaftskammer im Einzelnen kritisch auf die Belange der Landwirtschaft abgehoben und diese in den Abwägungsprozess eingebracht. Diese Einwände hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 mit Gründen versehen korrekt abgearbeitet. Sie hat dazu ausgeführt, durch den (von ihr analysierten) steigenden Wohnraumbedarf pro Kopf und aufgrund von Wanderungsgewinnen sei für sie die Schaffung neuer Wohnbauflächen von elementarer Bedeutung. Durch die Umwandlung der aktuell agrarwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen könne eine positive Entwicklung für die Gesamtstadt unterstützt werden. Alternative Standorte für die Wohnraumentwicklung stünden räumlich (auch aufgrund von landschafts- und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen) nicht zur Verfügung.
96Diese plausible Gewichtung ist so wie zuvor auch im Kontext der gegen den Bebauungsplan sprechenden agrarstrukturellen Belange nicht zu beanstanden. Das in der Planbegründung erwähnte Baulückenkataster, das die Antragsgegnerin erarbeite, wird ihr in Zukunft eine noch genauere Bezeichnung des innerörtlichen Flächenpotentials ermöglichen. Dass das vorhandene Baulückenpotential nicht ausreicht, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, lässt sich aber auch ohne ein solches Kataster hinreichend präzise abschätzen. Die Antragsgegnerin und ihre Bauverwaltung sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
97Der Sache nach entspricht diese Abwägung ersichtlich den Anforderungen des § 1 a Abs. 2 BauGB, auch wenn sie nicht in der schematischen Stufenfolge angelegt ist, die der Antragsteller der Vorschrift entnimmt. Die an die Gemeinde zu stellenden Begründungsanforderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des§ 1 a Abs. 2 BauGB, der als Abwägungsdirektive angelegt ist, nicht zu überspannen. Gerade § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB („Möglichkeiten der Innenentwicklung“) enthält prognostische Elemente und eröffnet planerische Bewertungsspielräume, die sich einer allseits überzeugenden verobjektivierten Letztbegründung entziehen können. Aus diesem Grund wird auch keine bestimmte Ermittlungstiefe vorgeschrieben. Die „Möglichkeiten der Innenentwicklung“ werden nur durch Regelbeispiele konkretisiert. Es kommt darauf an, dass die Gemeinde die an sie als Soll-Vorschriften durch § 1 a Abs. 2 BauGB gestellten Begründungsvorgaben inhaltlich erfüllt. Andernfalls würde man bloßen Formalismen Vorschub leisten und äußerliche Dokumentationspflichten aufstellen, die an der sachlichen Bewertung nichts ändern. Dass eine möglichst umfangreiche Dokumentation des planerischen Prüfungsgangs der Gemeinde aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit wünschenswert ist, ist noch keine Rechtsfrage. Davon abgesehen lassen sich die Abwägungsschritte der Antragsgegnerin im konkreten Fall aber auch anhand der überreichten Aufstellungsvorgänge problemlos nachvollziehen.
98Das Protokoll der Ratssitzung vom 10. April 2014 widerlegt die hinreichende Beachtung von § 1 a Abs. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin nicht, sondern unterstreicht diese. Auch dort kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Schaffung von Wohnraum den Vorrang gegenüber dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche einräumt, weil sie mit einer weitergehenden Nachfrage nach Wohnbauflächen rechnet. Da in N. massiv Arbeitsplätze geschaffen würden, müsse für die Bereitstellung von Wohnraum gesorgt werden.
99Dass eine kontinuierliche Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Zukunft die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete erfordern könnte, mag sein. Für den in Rede stehenden Abwägungsvorgang ist diese Möglichkeit ohne Belang.
100Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung am 10. April 2014 geäußert hat, der Ausgleich zwischen landwirtschaftlich und baulich genutzten Flächen müsse auf der Ebene der Regionalplanung stattfinden, kann dies als politische Meinungsäußerung im Rahmen der Fragezeit für Einwohner verstanden werden. Ihr ist kein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Abwägungsentscheidung beizumessen. Im Übrigen ist es kein Fehler darauf hinzuweisen, dass die Flächenverteilung bereits auf der landesplanerischen Ebene global vorgesteuert wird und ein Gesamtausgleich in der Tat überörtlich besser hergestellt werden kann als auf der kommunaler Ebene, die nur einen Teilbereich der Flächennutzung erfasst.
101Im Nachgang dazu ist in der Abwägung kein Verstoß gegen § 1 a Abs. 3 BauGB zu sehen. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden abwägungsgerecht bewältigt.
102Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt - wie schon erwähnt - durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). § 15 Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend (§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
103Die Gemeinde hat demnach das planbedingte Kompensationsinteresse von Natur, Landschaft und Boden bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Sie hat die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischem Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten.
104Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 179, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff.
105Dies hat die Antragsgegnerin getan, wie sich aus dem abwägungsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 7. Februar 2014 ergibt.
106Dessen Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs ist in sich schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden.
107Der landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt den Zustand des Plangebiets, auch was die Schutzwürdigkeit des Bodens anbelangt. Die Flächenbilanz für den Bebauungsplan beziffert er auf ca. 80.400 m². Die Ermittlung der ökologischen Wertigkeit des Plangebiets nimmt er im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Verfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW von 2008 vor. Dabei erfolge im vorliegenden Fall eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung und ökologische Gesamtbewertung von Biotop- und Bodenfunktion. Die Bodenfunktion im Plangebiet stuft der landschaftspflegerische Begleitplan aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen wie Bodenkarten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde als „hoch“ ein. Dann bestimmt er einen Bodenfaktor, der in die abschließende ökologische Gesamtbilanzierung für den Ist- und für den Planzustand eingerechnet werde. So kommt der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem ökologischen Gesamtwert des Bodenbestands von 241.550 Punkten, während die ökologische Gesamtbewertung der Planung sich auf 208.687 Punkten belaufe. Dies ergebe im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ein Defizit von 32.863 Punkten. Dieses könne - so der landschaftspflegerische Begleitplan - nur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Es erfolge eine Abbuchung der ermittelten Punktzahl vom Ökokonto der Antragsgegnerin. Diese schlüssige Systematik ist in der textlichen Festsetzung C. rechtmäßiger Planinhalt geworden.
108Der von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB in Bezug genommene § 15 Abs. 3 BNatSchG führt nicht auf ein Abwägungsfehler.
109Er bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen(§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
110Diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung beachtet.
111Die Landwirtschaftskammer NRW rügte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 auch, dass der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) in Anspruch nehme. Sie regte an, den Ausgleich planextern über ein Ökokonto festzulegen. Darauf hat die Antragsgegnerin Rücksicht genommen. Sie hat die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als Kompensationsflächen im Plangebiet auf ein Minimum reduziert. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 städtebaulich nachvollziehbar begründet, dass und warum die von der Landwirtschaftskammer NRW beanstandete Flächenfestsetzung den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Demzufolge werde im Bereich der Hochspannungsfreileitungen eine öffentliche Grünfläche zum Teil durch die besagte Flächenfestsetzung überlagert. Grund dafür sei, dass die Grünfläche im Bereich der Hochspannungsfreileitungen als verbindendes Element zwischen den bestehenden und den geplanten Wohnquartieren fungieren solle. Sie solle als extensiv gestaltetes Landschaftsband realisiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, Spielbereiche aufzunehmen. So erfülle sie eine Doppelfunktion als öffentliche Grünfläche einerseits und Ausgleichsfläche andererseits. Im Übrigen sei dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen, dass das sich ergebende naturschutzrechtliche Eingriffsdefizit planextern über das Ökokonto der Antragsgegnerin kompensiert werde.
112Gegen diese Vorgehensweise ist mit Blick auf § 15 Abs. 3 BNatSchG nichts zu erinnern. Soweit Flächen im Plangebiet selbst für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, geschieht dies nur zu einem relativ geringen Teil und im Rahmen des nachvollziehbaren Plankonzepts. Nach der ökologischen Gesamtbewertung der Planung des landschaftspflegerische Begleitplans vom 7. Februar 2014 umfassen die Pflanzgebotsflächen 1.580 m², die Maßnahmenflächen 9.150 m² und eine entsiegelte Wegefläche 300 m². Öffentliche Grünflächen summierten sich auf 4.520 m² bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 80.400 m². Vorrangige und weniger umfangreiche Alternativen an Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plankonzepts und Plangebiets sind nicht ersichtlich.
113Da dieser Befund in der Sache keinem Zweifel unterliegt, kommt es wieder nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Erörterung des § 15 Abs. 3 BNatschG nicht formal eigens dokumentiert hat. §§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB, 15 Abs. 3 BNatSchG fordern dies nicht.
114(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) abwägungsfehlerfrei ermittelt und bewertet. Sie hat in der textlichen Festsetzung A.9 ein rechtmäßiges Lärmschutzprogramm entwickelt.
115Die Ermittlung der planbedingten Geräuschimmissionen beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der Q. GmbH vom 7. Februar 2014 und der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2014. Diese Lärmgutachten weisen keine beachtlichen Ermittlungsfehler auf. Die Untersuchung vom 7. Februar 2014 berücksichtigt Verkehrslärmimmissionen von außerhalb des Plangebiets durch Straßen- und Schienenlärm in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet. Darüber hinaus wird der planbedingt im Plangebiet zu erwartende Sportplatzlärm einschließlich des zugehörigen Parkplatzverkehrs prognostiziert. Die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014 befasst sich mit den Sportlärmimmissionen in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets. Als Bewertungsmaßstäbe ziehen Lärmgutachter und Antragsgegnerin zulässigerweise die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hinsichtlich des Verkehrslärms und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) hinsichtlich des Sportplatzlärms heran.
116Die fachliche Qualität des schalltechnischen Gutachtens vom 27. März 2014 wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der Gutachter die Festlegung der einzelnen Immissionspunkte nicht im Einzelnen begründet hat. Die Immissionsorte 75, 76, 77 und 78 sind der Schallausbreitung durch die geplante Sportanlage außerhalb des Plangebiets offensichtlich unmittelbar an nächstgelegener Stelle ausgesetzt. Sie bilden die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Lärmbelastung daher repräsentativ ab. Dass der Gutachter die Immissionsorte auch anders hätte festlegen können, macht die gewählte Festlegung noch nicht unschlüssig.
117Aufbauend auf die Lärmgutachten hat die Antragsgegnerin die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß bewertet.
118Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
120- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990
121- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 117, und vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N.
122Der 18. BImSchV kommt im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung als Orientierungshilfe zu. Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 = juris Rn. 22 ff.
124Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Lärmgutachten vom 7. Februar 2014 (für die Lärmbelastung des Plangebiets) und vom 27. März 2014 (für die Lärmbelastung der Wohnbebauung im Umfeld) beachtet. Sie hat ihre Abwägungsentscheidung daran ausgerichtet. Die auf passiven Schallschutz namentlich mit Lärmpegelbereichen setzende textliche Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A.9 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist abwägungsfehlerfrei und auch sonst rechtmäßig.
125Nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gilt grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
126Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161 m.w.N.
127Entscheidet sich die Gemeinde für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind.
128Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106, m. w. N.
129Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat hinreichend städtebaulich begründet, warum sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein passives Lärmschutzkonzept verlegt. Die Festlegung der Lärmpegelbereiche in der textlichen Festsetzung A.9 und in den zeichnerischen Festsetzungen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die textliche Festsetzung A.9 im Übrigen.
130Die Planbegründung zeichnet den zugrunde liegenden Abwägungsvorgang der Lärmschutzbelange differenziert nach. Sie nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den schalltechnischen Untersuchungen vom 7. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug. Danach überschreitet der Verkehrslärm ohne Schallschutz entlang der nahegelegenen A 59 die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) am Tag und um bis zu 12 dB(A) in der Nacht. In der ersten Bebauungsreihe zum I., für den eine maximale Annahme zu Verkehrsmengen getroffen worden sei, ergäben sich ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im überwiegenden Plangebiet lägen die Überschreitungen durch Verkehrslärm bei bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts. Zugrunde gelegt worden sei eine freie Schallausbreitung, so dass diese Beurteilungspegel den ungünstigsten Fall abbildeten.
131Demgegenüber würden die Immissionswerte der 18. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A) - unter Berücksichtigung einer Nutzung der Sportanlage sowie des Parkplatzes zum Trainingsbetrieb werktags zwischen 8:00 Uhr und 21:30 Uhr an allen Immissionsorten im Plangebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten werktags eingehalten. Dies belege die Anlage 3 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014. Allerdings ergäben sich, wie in der Anlage 4 bzw. 7/8 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014 dargestellt, beim Spielbetrieb sonn- und feiertags sowohl ohne als auch mit Gebäudeabschirmung im Plangebiet außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) Überschreitungen des Immissionswerts zwischen 1 dB(A) und 10 dB(A). Für die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets besagt die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV werktags genauso wie beim Spielbetrieb sonn- und feiertags eingehalten seien.
132Selbst wenn die Immissionsorte 75 und 76 der ergänzenden Schalluntersuchung vom 27. März 2014 durch den Bebauungsplan Nr. 33B als reines Wohngebiet ausgewiesen würden, wie der Antragsteller einwendet, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV zugutekommen. Denn aufgrund ihrer bisherigen Randlage zum Außenbereich bzw. wegen ihrer Gemengelagesituation zur geplanten Sportanlage wäre eine Zwischenwertbildung für sie vertretbar.
133Vgl. insoweit im Hinblick auf die 18. BImSchV: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 13.
134Dies würde - wie im Lärmgutachten geschehen - den Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete rechtfertigen.
135Auf die geschilderte Lärmsituation reagiert die Antragsgegnerin angemessen mit dem passiven Lärmschutzkonzept der textlichen Festsetzung A.9. Dabei folgt sie aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen einer Kosten-Nutzen-Analyse den Erwägungen und Empfehlungen des Lärmgutachters. Aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen hat das Schallgutachten vom 7. Februar 2014 aktive Schallschutzmaßnahmen erwogen. Es hat diese aber wegen geringer Wirkung bzw. wegen unverhältnismäßigen Aufwands zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen verworfen. Auch eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der A 59 würde nur zu einer geringfügigen Lärmminderung von ca. 2,5 dB(A) führen. Gegenüber den Sportlärmimmissionen wären theoretisch Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz auf mindestens 9 m über Plangebietsgelände zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte in allen Geschossen erforderlich. Eine 4 m bis 6 m hohe Schallschutzwand würde nur einen ausreichenden Schutz für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, nicht aber für das 2. Obergeschoss bewirken. Die Umsetzung solcher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erscheine daher aus städtebaulicher wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbar.
136Daraus resultiert das abwägungsgerechte Lärmschutzprogramm der textlichen Festsetzung A.9. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen so auszuführen sind, dass sie den Anforderungen der im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 genügen. Als Mindestanforderung wird ein Lärmpegelbereich III gemäß der DIN 4109 festgesetzt. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens im Einzelnen in der textlichen Festsetzung A.9 benannte Schalldämmmaße aufweisen. Außerdem gilt für alle Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 auszustatten sind (textliche Festsetzung A.9.3). An den Gebäudeseiten, die sich den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit besonderen baulichen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zuwenden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig (textliche Festsetzung A.9.4).
137Die Lage der Lärmpegelbereiche III und IV legen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt fest. Die Lärmpegelbereiche lassen sich überdies anhand des Umweltberichts eindeutig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt markierten Bereiche für besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen. Diese liegen der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gegenüber.
138(4) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen.
139Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtl. Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtl. Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325.
141Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich jedoch nicht ab. Die Antragsgegnerin plant die Erschließung des Plangebiets ausweislich der Planbegründung über eine rund 400 m lange Erschließungsstraße, die an den I. angeschlossen werden soll. Die Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros von 2012/2014 hat die Leistungsfähigkeit dieses Erschließungskonzepts untersucht. Sie ist zu dem Resultat gelangt, dass es planbedingt zu einer Mehrbelastung des maßgeblichen Verkehrsknotens „Kreisverkehr I./T.-Straße“ von ca. 15 % in der mittäglichen Spitzenstunde komme. Dies führe zu keiner Qualitätseinbußen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine unzuträglichen Erschließungsverhältnisse als Planungsfolge erkennbar.
142(5) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 Abs. 6Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
143Hierbei ist von Bedeutung, ob das Plangebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont bleiben wird.
144Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 34.
145§§ 112, 113 LWG NRW treffen Regelungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG. Dies sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Daneben kennt § 114 a LWG NRW überschwemmungsgefährdete Gebiete i.S.v. § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind gemäß § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete, die Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31 b Abs. 1 WHG sind, aber keiner Festsetzung nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen (§ 114 a Abs. 2 LWG NRW).
146Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin erkannt und bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 zu der Hochwasserproblematik überzeugend verhalten. Das Plangebiet liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des S1. nach § 112 LWG NRW, sondern lediglich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet i.S.v. § 114 a LWG NRW. Hier bestehe eine Gefährdung nur, wenn vorhandene öffentliche Hochwassereinrichtungen versagten. Da solche andernorts vorhanden seien, seien im Plan keine besonderen Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Warum die Antragsgegnerin trotzdem Vorkehrungen gegen die Überschwemmungsgefahr hätte treffen müssen, macht der Antragsteller auch mit Hilfe der vorgelegten Hochwassergefahrenkarte nicht deutlich. Die Antragsgegnerin darf bei der Planung von der Prämisse ausgehen, dass die öffentlichen Hochwassereinrichtungen nicht versagen. Sie muss nicht das Hochwasserszenario HQExtrem zugrunde legen, das die von dem Antragsteller überreichte Hochwassergefahrenkarte abbildet. Hochwasser der Kategorie HQExtrem sind sog. Jahrtausendhochwasser, die seltener als alle hundert Jahre auftreten. Die Hochwassergefahrenkarte mit dem Szenario HQ100, das für die Festsetzung von Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG maßgeblich ist, tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
147(6) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) angemessen abgewogen. Umweltbericht und Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 geben Aufschluss darüber, dass eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage örtlicher Bestandsaufnahmen, einer Befragung der Biologischen Station sowie einer Auswertung von Fachinformationssystemen stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass voraussichtlich keine kritische Gefährdung von Populationen planungsrelevanter geschützter Arten zu befürchten sei. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Prognose unzutreffend sein soll. Auch der Antragsteller zeigt dies nicht substantiiert auf.
148(7) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 auf den Standpunkt gestellt, mit einer Inbetriebnahme der Pipeline sei aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu rechnen. Im unwahrscheinlichen Fall einer Inbetriebnahme sei durch den Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass keine Gefährdung der Bevölkerung entstehe. Ohnehin sei die Pipeline nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich gegen sie ohne Substanz.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
151Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die
- 1.
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder - 2.
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte - a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, - b)
europäische Vogelarten,
- 2.
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind, - 2.
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken
- 1.
auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen, - 2.
auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder - 3.
auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen.
(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.
(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1
- 1.
die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, - 2.
einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen, - 3.
Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen.
(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.
(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen
- 1.
Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen, - 2.
die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen, - 3.
nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist, - 4.
zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu bestimmen, - a)
welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen, - b)
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken.(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten, - 2.
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können, - 3.
Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.
(6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten
- 1.
den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten, - 2.
näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen.
- 1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, - 2.
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1, - 3.
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46, - 4.
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von - a)
Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, - b)
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.
(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
- 1.
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, - 2.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder - 3.
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
- 1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder - 2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
- 1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, - 2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, - 3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
- 1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder - 2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
- 1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, - 2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, - 3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen, - 2.
die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen.
(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist, - 2.
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und - 3.
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig - a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind, - b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
- 2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, - 2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind, - 3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, - 2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, - 3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, - 4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - 5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die
- 1.
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder - 2.
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte - a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, - b)
europäische Vogelarten,
- 2.
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind, - 2.
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken
- 1.
auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen, - 2.
auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder - 3.
auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen.
(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.
(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1
- 1.
die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, - 2.
einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen, - 3.
Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen.
(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.
(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen
- 1.
Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen, - 2.
die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen, - 3.
nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist, - 4.
zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu bestimmen, - a)
welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen, - b)
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken.(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten, - 2.
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können, - 3.
Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.
(6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten
- 1.
den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten, - 2.
näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen.
- 1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, - 2.
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1, - 3.
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46, - 4.
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von - a)
Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, - b)
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.
(9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
- 1.
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, - 2.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder - 3.
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
- 1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder - 2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
- 1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, - 2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, - 3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
- 1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder - 2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.
- 1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind, - 2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind, - 3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen, - 2.
die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen.
(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist, - 2.
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und - 3.
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
- 1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet, - 2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument, - 3.
als Biosphärenreservat, - 4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet, - 5.
als Naturpark, - 6.
als Naturdenkmal oder - 7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
- 2
-
I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
- 3
-
1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob die in § 215 Abs. 1 BauGB aufgeführten Fehler wegen des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO auch nach dem Ablauf der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist beachtlich sind, wenn der Antragsteller zwar selbst den Fehler in diesem Verfahren nicht geltend gemacht hat, den Normenkontrollantrag jedoch rechtzeitig erhoben und begründet hat, so dass über seinen Normenkontrollantrag auch innerhalb der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist hätte entschieden werden können.
- 4
-
Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Antragsteller hat in seinem am 21. Oktober 2013 anhängig gemachten Normenkontrollantrag eine weitere Begründung angekündigt, die er am 17. Februar 2014 vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin hat hierauf am 26. März 2014 erwidert. Damit war das Oberverwaltungsgericht wegen des Gebots, rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO zu gewähren, gehindert, innerhalb der am 15. März 2014 ablaufenden Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu entscheiden.
- 5
-
2. Die Beschwerde sieht weiter rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf,
-
ob die in § 215 Abs. 1 BauGB aufgeführten Fehler wegen des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO auch dann beachtlich bleiben, wenn der Antragsteller zwar selbst den Fehler in diesem Verfahren nicht geltend gemacht hat, den Normenkontrollantrag jedoch innerhalb der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist erhoben und begründet hat, das Oberverwaltungsgericht jedoch außerhalb der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Frist entschieden hat.
- 6
-
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist geklärt. Sie ist zu verneinen. Unbeachtlich wird nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine nach den § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, hier des Bebauungsplans, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Eine solche Rüge kann auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist wird gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht reicht zur Fristwahrung nicht (Urteil vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27). Dabei verlangt § 215 Abs. 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (Beschlüsse vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 und vom 19. Januar 2012 - BVerwG 4 BN 35.11 - BRS 79 Nr. 50 Rn. 4). Daher wird die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht gewahrt, wenn der Gemeinde innerhalb der Jahresfrist die Begründung des Normenkontrollantrags zugeht, diese aber den Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht genügt.
- 7
-
3. Die Beschwerde will schließlich rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
-
ob eine nachträgliche, mehr als ein Jahr nach Satzungserlass durchgeführte Planung der Entwässerungskonzeption dem Erfordernis genügt, dass die planende Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können muss, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzbar sein werden.
- 8
-
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur abwägungsfehlerfreien Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können muss, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sind (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149> und Beschluss vom 25. März 2009 - BVerwG 4 BN 5.09 - BRS 74 Nr. 28 Rn. 4). Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (UA S. 15 ff.). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Namentlich verkennt sie, dass nach § 214 Abs. 3 BauGB für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist. Hiervon ausgehend kommt es auf die von der Beschwerde angeführte zeitlich nachfolgende Entwicklung nicht an.
- 9
-
II. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
- 10
-
Die Aufklärungsrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas Anderes gilt nur, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiellrechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; stRspr).
- 11
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Eine weitere Sachaufklärung zu einzelnen freien Baugrundstücken auf dem Gebiet der Antragsgegnerin musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen, weil es die Antragsgegnerin für befugt hielt, sich für die planerische Konzeption eines Neubaugebietes zu entscheiden. Auf die derzeitige Nachfragesituation kam es dem Oberverwaltungsgericht nicht an, weil die Antragsgegnerin ihre planerische Konzeption auf eine in die Zukunft gerichtete prognostische Entscheidung stützen konnte (UA S. 12). Die Beschwerde legt ferner nicht dar, warum sich eine weitere Aufklärung zur Wirksamkeit der Umsiedlungsmaßnahmen für die Population der Zauneidechse aufdrängen musste, obwohl diese auf der Grundlage einer naturschutzfachlichen Begutachtung konzipiert worden waren (UA S. 13). Schließlich ist nicht ersichtlich, warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung durch Sachverständigengutachten zur Verkehrsbelastung des G...weges hätte aufdrängen müssen, obwohl hierzu Kartenmaterial und Schilderungen der Beteiligten vorlagen (UA S. 18).
- 12
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1 S. 1).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.