Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365

bei uns veröffentlicht am30.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, als diese gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

II. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen zu je einem Achtel dem Beklagten und der Beigeladenen zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen durch Bescheid vom 15. August 2014, ergänzt durch Bescheid vom 24. Februar 2015, erteilt hat, soweit diese Bescheide die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Klägerin gehörenden Gemarkung G. (nachfolgend „WKA 3“ genannt) zum Gegenstand haben.

1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese Anlage sowie drei weitere damit bauartgleiche Windkraftanlagen (WKA 1, WKA 2 und WKA 4) mit einer Nabenhöhe von jeweils 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m, die ihren Standort im Gebiet des benachbarten Marktes L. finden sollen, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt am 17. Dezember 2013.

1.1 Als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen legte sie ein von der Ö.- … erstelltes, am 28. Oktober 2013 abgeschlossenes Gutachten (nachfolgend „saP-Gutachten“ genannt) vor, in dem die Ergebnisse einer auf das Vorhaben bezogenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden.

Darin wird ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Hochfläche verwirklicht werden, die sowohl nach Süden als auch nach Norden und Nordwesten hin leicht abfalle. Der höchste Punkt befinde sich an dem Quer Weg, der nördlich der geplanten Anlagen verlaufe. Zur Klärung der Betroffenheit relevanter Vogelarten seien alle Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1-km-Radius um die geplanten vier Anlagen einschließlich der an diese kreisförmigen Gebiete unmittelbar anschließenden geschlossenen Waldbereiche strukturkartiert und nach Greifvogel-/Eulenhorsten abgesucht worden. Die 13 vorgefundenen Horste (vgl. zu ihrer Lage die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) seien während der Brutzeit der Greifvögel zweimal - nämlich am 4. Juni 2013 und am 12. Juli 2013 - auf eine aktuelle Nutzung hin kontrolliert worden, ohne dass sich diesbezügliche Hinweise ergeben hätten. Während des gesamten Untersuchungszeitraums seien über den Horststandorten zudem keine Flugaktivitäten von Vögeln dieser Arten beobachtet worden. Es sei anzunehmen, dass die Horste zum Teil nicht besetzt gewesen und sie teils durch Mäusebussarde oder Rabenkrähen bebrütet worden seien.

Gemäß den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl. 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt) seien in Bezug auf kollisionsgefährdete Greifvogelarten und sonstige Großvögel an 18 Terminen zwischen dem 27. März 2013 und dem 27. August 2013 jeweils dreistündige Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt worden. Da der vorerwähnte höchste Punkt (vgl. zu seiner Lage ebenfalls die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) einen weiten Rundblick sowohl über alle vier in Aussicht genommenen WKA-Standorte als auch die weitere Umgebung gestatte, sei in Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses Bayern 2011 nur ein einziger Beobachtungspunkt festgelegt worden; ein Amtsträger der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt habe die Eignung und Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei einem am 29. April 2013 durchgeführten Ortstermin geprüft und bestätigt. Um jederzeit bestmögliche Sicht zu haben, sei der Beobachtungspunkt flexibel gehandhabt und je nach Bedarf kleinräumig verlagert worden. Nach der Getreideernte im Sommer habe sich - bei immer noch hoch stehendem Mais - der Flurweg zwischen der WKA 3 und der WKA 4 als geeignete Ausweichmöglichkeit erwiesen. Im Rahmen der 54 Stunden umfassenden Raumnutzungsbeobachtungen seien nahrungssuchende Rot- und Schwarzmilane „regelmäßig bis gelegentlich“ über die Feldfluren des Gebiets geflogen. Die Rotmilane seien in der Regel aus unterschiedlichen Richtungen in den Beobachtungsraum hineingeflogen und nach tiefem Jagdflug oder einem in größerer Höhe durchgeführten Thermikkreisen in verschiedene Richtungen abgezogen. Von den 15 beobachteten Rotmilanflügen hätten nur zwei - und zwar jeweils für die Dauer von einer Minute - durch den unmittelbaren Gefahrenbereich (hierunter versteht das saP-Gutachten ein Gebiet mit einem Radius von 150 m um den Standort der jeweiligen Anlage) der WKA 1 geführt; nur eine dieser beiden Flugbewegungen habe sich in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe vollzogen. Der „erweiterte Gefahrenbereich“ (nämlich die Fläche zwischen den vier geplanten Anlagen einschließlich des angrenzenden Umfelds bis zu einer Entfernung von ca. 200 m von den Anlagenstandorten) sei achtmal von Rotmilanen durchflogen worden, wobei sechs dieser Flüge, die in der Summe sechs Minuten beansprucht hätten, in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe stattgefunden hätten. Unter Mitberücksichtigung der Flugbewegungen, die oberhalb von 200 m oder unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ergebe sich ein Zeitanteil dieser Flüge an der gesamten Dauer der Raumnutzungsbeobachtung von 0,25%. Dieser Wert liege weit unterhalb der Schwelle von 10%, bei der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bejaht werden müsse. Selbst die Summe aller Beobachtungszeiten des Rotmilans im gesamten Untersuchungsgebiet - sie belaufe sich auf 55 Minuten - bewege sich mit 1,75% noch sehr deutlich unterhalb der vorgenannten Erheblichkeitsgrenze. Nach der im Zeitpunkt der Erstellung des saP-Gutachtens erzielten Kenntnislage bestehe für den Rotmilan deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Erforderlich seien allerdings konfliktvermeidende Maßnahmen dergestalt, dass in den Mastfußbereichen und entlang der zu den Windkraftanlagen hinführenden Wege auf die Anlage attraktiver Habitatstrukturen verzichtet werden müsse.

Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt merkte zu dem saP-Gutachten an, die Vermeidungsmaßnahmen seien fachlich in Ordnung; ihre Durchführung sei zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, um Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.

Nach einem Einwand der höheren Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken betreffend das Vorkommen des Uhus ergänzte die Ö.- … … … im März 2014 ihr Gutachten. Die Regierung von Mittelfranken trat mit Schreiben vom 14. Mai 2014 der Auffassung bei, angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungen könne davon ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich des Uhus ein Verbotstatbestand nicht erfüllt sei.

1.2 Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 22. Januar 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. In dem Schreiben, mit dem der erste Bürgermeister der Klägerin den Beschluss dem Landratsamt zur Kenntnis brachte, wurde diese Entscheidung damit begründet, dass der Stadtrat bereits am 26. November 2013 den Erlass einer Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich des im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für Windkraftanlagen abgelehnt hatte.

1.3 Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 14. Mai 2014 machte der Zeuge K. geltend, in B. und Umgebung sei ein Rotmilanpaar gesichtet worden; es sei bekannt, dass „in der Gegend auch der Brutplatz vorhanden“ sei. Die „vermutlichen Brutplätze“ ergäben sich aus den Eintragungen in einem dem Schreiben vom 14. Mai 2014 beigefügten Auszug aus dem Bayernatlas (Blatt 123 der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts).

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 15. Mai 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. einen Jagdpächter und einen Landwirt als weitere Gewährspersonen für die Sichtung des Rotmilanpaars.

Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken, die durch das Landratsamt von diesem Vorbringen in Kenntnis gesetzt worden war, merkte hierzu am 22. Mai 2014 an, die Existenz der Rotmilane könne bestätigt werden. Der „bekannte Brutplatz“ liege allerdings an einer etwas anderen Stelle, als es „die beiden Jäger“ vermuten würden. Sowohl die „bekannten Nachweise“ als auch der in den Schreiben vom 14. und vom 15. Mai 2014 erwähnte, vermutete Brutplatz seien weiter als 1 km von den geplanten Windkraftanlagen entfernt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt zwei weitere Gewährspersonen, die fliegende Rotmilane gesichtet hätten. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken führte hierzu am 5. Juni 2014 aus, die Stellungnahme vom 22. Mai 2014 gelte unverändert weiter.

Am 8. Juli 2014 machten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt geltend, der Horst sei nunmehr aufgefunden worden. Auf das diesem Schreiben beigefügte Lichtbild eines Horstes sowie die jener Zuschrift gleichfalls beiliegenden grafischen Darstellungen über die Lage des Horstes sowie wahrgenommene Flugbewegungen von Rotmilanen (Bl. 142 f. der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts) wird Bezug genommen. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken vertrat am 9. Juli 2014 hierzu die Auffassung, aus diesen Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Da die dargestellten Flugbewegungen allesamt nicht durch den Bereich der geplanten Anlagen führten, sei weiterhin von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen.

1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung vorlägen, und forderte sie auf, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden. Der Stadtrat der Klägerin beschloss daraufhin am 23. Juli 2014 erneut, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. Zur Begründung führte er u. a. an, das für die Verwirklichung des Projekts in Aussicht genommene Gebiet liege „im Flugbereich des Rotmilans mit einem zugehörigen Horst“, in dem ein Brutvorgang stattfinde.

1.5 Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 1 bis 4. In Bezug auf die WKA 3 wurde hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nr. 346 und 338 der Gemarkung G. eine Abweichung von den sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen zugelassen. Im Bescheid wurde außerdem das verweigerte Einvernehmen der Klägerin hinsichtlich der WKA 3 ersetzt.

2. Mit der am 16. September 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage (Az. AN 11 K 14.01507) erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich aller vier hiervon umfassten Windkraftanlagen.

2.1 Zur Begründung machte sie - soweit vorliegend noch von Bedeutung - im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Einvernehmen deshalb verweigern müssen, weil dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Das saP-Gutachten sei methodisch fehlerhaft, da nicht alle im betroffenen Gebiet vorhandenen geschützten Vogelarten erfasst worden seien und die nach § 44 BNatSchG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Entgegen der im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Forderung sei im Vorfeld dieses Gutachtens für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung nur ein einziger Beobachtungspunkt gewählt worden. Selbst wenn er sich an einer „guten Stelle“ befunden haben sollte, sei kein Gutachter in der Lage, unter dieser Voraussetzung auch nur den engeren Prüfbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen.

Ein weiterer methodischer Fehler liege darin, dass im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Beurteilungen nur bedingt verwertbar und im Frühjahr sowie Sommer 2014 keine ergänzenden Beobachtungen durchgeführt worden seien. Das Frühjahr 2013 sei bis in den Mai hinein durch eine außerordentlich nasse Witterung und vor allem durch ungewöhnliche Kälte geprägt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten - vor allem Rot- und Schwarzmilane - später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt seien; oft sei darüber hinaus die Brut nicht aufgenommen oder abgebrochen worden. Die Genehmigungsbehörden hätten deshalb regelmäßig darauf bestanden, dass eine ergänzende, sich zumindest bis zur Jahresmitte 2014 erstreckende artenschutzrechtliche Prüfung stattzufinden habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das vorliegend nicht geschehen.

Aus dieser Tatsache erkläre es sich auch, dass verschiedene Horste, die für eine Nutzung durch Rot- oder Schwarzmilane in Betracht kämen, im Jahr 2013 nicht besetzt gewesen seien. Warum es sich so verhalte, sei vorliegend nicht hinterfragt worden, obwohl im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anlagen 13 Greifvogelhorste festgestellt worden seien. Auch insoweit hätte Anlass bestanden, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen.

Zudem gehe aus dem saP-Gutachten hervor, dass man nur die Gehölz- und Waldbereiche innerhalb eines Radius von 1 km um die geplanten vier Anlagen abgesucht habe, obwohl in Fachkreisen jüngst festgelegt worden sei, dass der „engere Prüfbereich“ bei Rotmilanen einen Radius von 1,5 km aufweisen müsse.

Auf nahe gelegene Horste würden ferner die häufigen Sichtungen von Rotmilanen sowohl durch den Gutachter der Beigeladenen als auch durch die im Verwaltungsverfahren benannten Gewährsleute hindeuten. Aus diesen Beobachtungen folge zugleich, dass das für das Vorhaben in Aussicht genommene Gebiet ein Nahrungshabitat für Vögel jener Art darstelle, zumal diese offene, in großer Nähe zum Wald liegende Fläche eine äußerst günstige Jagdsituation für Milane schaffe.

Unabhängig hiervon habe das Landratsamt übersehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sei, das innerhalb der von der WKA 3 einzuhaltenden Abstandsfläche mit einem Radius von 1 H liege, ohne dass die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO einer Abstandsflächenübernahme zugestimmt habe.

2.2 Der Beklagte trat den avifaunistischen Ausführungen der Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der unteren und der höheren Naturschutzbehörde entgegen, die in der Klageerwiderung vom 17. Februar 2015 wörtlich wiedergegeben wurden. Auf diese Ausführungen (Blatt 261 Rückseite bis Blatt 264 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

2.3 Hinsichtlich der avifaunistischen Angriffe der Klägerin stützte die Beigeladene ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, u. a. darauf, dass die zuständigen Naturschutzbehörden die Richtigkeit der durch das saP-Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sowohl unter methodischem als auch unter inhaltlichem Blickwinkel ausdrücklich bestätigt hätten. Angesichts der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die diesen Behörden zukomme, sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Die meisten der behaupteten Vogelsichtungen stammten vom Zeugen K., der seinerseits ein Klageverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung vom 15. August 2014 angestrengt habe. Ergänzend verwies die Beigeladene auf eine Ausarbeitung der Ö.- … … … vom 2. Februar 2015, in der diese zu den Einwänden der Klägerin gegen das saP-Gutachten Stellung nahm; auf dieses Schriftstück (Blatt 240 - 250 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

3. Durch Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 fügte das Landratsamt in den Tenor des Bescheids vom 15. August 2014 eine Regelung ein, der zufolge hinsichtlich der WKA 1 in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 568 der Gemarkung W. und hinsichtlich der WKA 3 - zusätzlich zu den insoweit bereits bewilligten Abweichungen - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 567 und 552 der Gemarkung W., des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sowie der Grundstücke Fl.Nrn. 1073 und 1049 der Gemarkung W.- … Abweichungen von Art. 6 BayBO zugelassen wurden.

Gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 6. März 2015 ebenfalls Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 15.00388), zu deren Begründung sie zum einem die ungenügende Bestimmtheit der darin enthaltenen Regelung rügte. Denn weder der Tenor des Ergänzungsbescheids noch seine Begründung ließen erkennen, auf welches Maß die Abstandsfläche reduziert worden sei. Aus diesem Grund fehle es auch an der bei der Zulassung einer solchen Abweichung erforderlichen Abwägung. Rechtswidrig sei der Ergänzungsbescheid zum anderen deshalb, weil das Landratsamt unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin verpflichtet sei, Gefahren jedweder Art auszuräumen, die Nutzern des auf dem Grundstück Fl.Nr. 339 verlaufenden Weges drohten. Da der Abstand der WKA 3 zu diesem Weg nur etwa 60 bis 70 m betrage, könne es angesichts der Länge des Rotors dieser Anlage bereits bei ihrem Stillstand zu gefährlichem Eisfall kommen; bei Windeinflüssen reiche die Gefährdung weit darüber hinaus. Müsse der Beklagte aus diesen Gründen aber in der Sache neu entscheiden, werde er zu beachten haben, dass inzwischen die „10-H-Regelung“ (Art. 82 f. BayBO) in Kraft getreten sei. Art. 82 BayBO sei hier deshalb anzuwenden, da der Behörde am 4. Februar 2014 nicht alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten.

4. Durch Urteil vom 12. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen als unbegründet ab. Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändere nichts daran, dass vorliegend die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich sei. Der Beklagte habe das verweigerte - nur hinsichtlich der WKA 3 erforderliche - Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt, da keine Gründe vorlägen, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB dessen Verweigerung rechtfertigen könnten. Denn von dem Vorhaben der Beigeladenen würden weder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen noch verstoße es gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Desgleichen würden hierdurch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt; insbesondere gehe seine Verwirklichung nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher.

Der Einwand der Klägerin, die diesbezüglich durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft gewesen, treffe nicht zu. Wenn nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 bei der Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“, so zeige bereits der insoweit verwendete Konjunktiv, dass diese Aussage weniger strikt zu verstehen sei als eine in einem Gesetz enthaltene Sollbestimmung, die im Regelfall als bindend angesehen werden müsse und von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Doch selbst wenn die diesbezügliche Aussage in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als „Sollbestimmung“ im letztgenannten Sinne zu verstehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung hiervon vor, da im gegebenen Fall das Gelände nach der Darstellung des Gutachters der Beigeladenen, dessen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde geteilt worden sei, besonders gut einsehbar gewesen sei. Dies entspreche auch der eigenen Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts. Etwaigen verminderten Sichtverhältnissen im Sommer sei durch ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt Rechnung getragen worden.

„Wiederholende Untersuchungen“, deren Durchführung im Jahr 2014 die Klägerin gefordert habe, sehe der Windkrafterlass Bayern 2011 nicht vor. Da weder die höhere Naturschutzbehörde noch die Ö.- … die - ohnedies unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin hätten bestätigen können, dass wegen der im Frühjahr 2013 bestehenden Probleme die Genehmigungsbehörden regelmäßig eine Nacherhebung im Jahr 2014 gefordert hätten, bestehe kein Anlass, von den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern 2011 abzuweichen. Ohnehin betreffe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel im Frühjahr 2013 und ihre damalige Brutphase; die von der Ö.- …  durchgeführten Erhebungen hätten sich jedoch auf die Monate von März bis August 2013 erstreckt.

Ebenfalls den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 entspreche es, wenn nach Horsten und Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km von den Windkraftanlagen gesucht worden sei. Die Behauptung, Fachkreise hätten festgelegt, dass der „engere Prüfbereich“ einen Radius von 1,5 km umfassen müsse, sei unsubstantiiert geblieben; zudem sei angesichts der Äußerungen der höheren Naturschutzbehörde und des Vertreters der Ö.- … nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab handele.

Die von der Klägerin mitgeteilten Beobachtungen von Privatpersonen über das Nistverhalten des Rot- und des Schwarzmilans beträfen den Zeitraum von März bis Oktober 2014; die Richtigkeit der im Jahr 2013 getroffenen, dem saP-Gutachten zugrunde liegenden Feststellungen werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Von den seitens der Klägerin angeführten Rotmilanhorsten liege im Übrigen nur einer innerhalb eines Abstands von 1 km zu den Windkraftanlagen; dieser sei bereits im Vorfeld der Erstellung des saP-Gutachtens bekannt gewesen, ohne dass damals allerdings eine Brut des Rotmilans hätte festgestellt werden können. Im Übrigen erscheine zweifelhaft, wie im August 2014 noch ein Brutvorgang von Vögeln dieser Art habe wahrgenommen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits hätte abgeschlossen sein müssen.

Durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 könne die Klägerin auch hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, da dem Eigentümer eines öffentlichen Weges im Hinblick auf die fehlende, abstandsflächenrechtlich relevante Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine wehrfähige öffentlich-rechtliche Position zustehe.

5. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof - beschränkt auf die WKA 3 - zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug, 34 unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als diese die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe keine rechtsfehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach den §§ 3b und 3c UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz hätte es vorliegend zumindest einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles bedurft. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich gemäß § 3c Satz 2 UVPG zum einen daraus, dass das Vorhaben zu Lasten der Klägerin und ihrer Teilorte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, zum anderen aus den ihm entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Auch hätten spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70) entweder nach der Methodik des Windkrafterlasses Bayern 2011 oder einer vergleichbaren Methode erfolgen müssten. Die Abweichung von den Vorgaben dieses Erlasses, die in der Wahl nur eines einzigen Beobachtungspunktes liege, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, auch von einer einzigen Stelle aus lasse sich das gesamte Gebiet des inmitten stehenden Windparks ausreichend beurteilen. Denn unter dieser Prämisse könnten selbst bei Zuhilfenahme optischer Geräte keine vollständige Raumüberwachung und erst recht keine die Schädigung einzelner artgeschützter Vögel ausschließende Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Die Wahl nur eines einzelnen Beobachtungspunkts erkläre die Diskrepanz zwischen den im saP-Gutachten referierten Feststellungen und den Beobachtungen der Gewährsleute.

Zudem ergebe sich aus zwei von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen im Jahrgang 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, dass das Frühjahr jenes Jahres wegen der damaligen starken Regenfälle und des zu kalten Wetters nicht als repräsentativer Beobachtungszeitraum gelten könne. Gerade die Balz- und Brutperiode sei für die Beurteilung der Gefährdung geschützter Arten jedoch wesentlich. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der „Sichtungsprotokolle“ der Gewährsleute hätte der Beklagte im Jahr 2014 Nacherhebungen veranlassen müssen.

Außerdem habe der Beklagte die vom 13. Mai 2014 stammende Ausarbeitung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ unberücksichtigt gelassen, durch die - bezogen auf den Rotmilan - der „engere Prüfbereich“ auf 1.500 m erweitert worden sei, nachdem sich die Fachleute darüber einig gewesen seien, dass der bisherige, einen Radius von 1.000 m aufweisende Bereich unzureichend sei. Zwar sei die Neufestlegung aufgrund von Widerständen der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz erst im Jahr 2015 durch die Fachkonferenz der Umweltminister gebilligt worden. Dass der engere Prüfradius hinsichtlich des Rotmilans dringend auf 1.500 m erweitert werden müsse, sei jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 allgemein bekannt gewesen. Der im Windkrafterlass Bayern 2011 genannte Radius von 1.000 m müsse deshalb als überholt gelten.

Ergänzend zu den bereits im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen verweist die Klägerin auf eine von dem Diplom-Biologen G. am 13. Oktober 2015 gefertigte „Stellungnahme zu[r] artenschutzrechtlichen Konfliktlage im Rahmen von laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ferner auf je eine vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 stammende Ausarbeitung des freiberuflichen Ornithologen F., in denen die Ergebnisse von durch ihn im Umfeld der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte durchgeführten Horstsuchen bzw. Horstkontrollen dargestellt werden, sowie auf eine den Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis einschließlich 25. September 2015 umfassende Auflistung des Flugverhaltens von damals in W.- … brütenden Weißstörchen. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Im Übrigen hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 sei die am 15. August 2014 erlassene Genehmigung grundlegend geändert worden, so dass die am 21. November 2014 in Kraft getretenen Art. 82 f. BayBO hätten berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Berufung sowie in dem Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 (es hatte den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag der Klägerin zum Gegenstand, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15.8.2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.2.2015 wiederherzustellen) macht der Beklagte geltend, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens erhobenen, die Sichtung geschützter Vogelarten betreffenden Einwendungen und Mitteilungen seien in die Prüfung des Genehmigungsantrags einbezogen worden. Die Qualifikation der Gewährsleute, auf die sich die Klägerin berufe, sei jedoch ebenso anzuzweifeln wie die Aussagekraft der Feststellungen dieser Personen. Wenn die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 davon spreche, zur Erfassung der Flugbewegungen von Vögeln „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, so handele es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vorgabe. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Jahr 2013 kein repräsentatives Beobachtungsjahr gewesen sei. Das Vorhandensein bestimmter Arten hänge nicht nur von den jeweils vorherrschenden meteorologischen Ereignissen ab, sondern richte sich auch nach der generellen Lebensraumausstattung. Aus fachlicher Sicht seien Nacherhebungen deshalb nicht erforderlich gewesen. Als verpflichtend gelte für das Erfassungsjahr 2013 nach wie vor die Aussage des Windkrafterlasses Bayern 2011, wonach der engere Prüfbereich einen Radius von 1.000 m aufzuweisen habe; im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten diesbezüglich keine neueren Erkenntnisse bzw. Vorgaben zur Verfügung gestanden. Im Übrigen gehe ein kartierter Horst nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher; vielmehr komme es auf die tatsächliche Raumnutzung im Gefahrenbereich der Windkraftanlage an. Der Beklagte bezieht sich ferner auf eine von der Regierung von Mittelfranken in Reaktion auf die Berufungsbegründung der Klägerin abgegebene Stellungnahme; auf deren wörtliche Wiedergabe in der Berufungserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Januar 2016 (Blatt 203 - 207 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

Die im vorliegenden Fall nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sei fehlerfrei durchgeführt worden und zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte an den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 festhalte, da sich bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine andere Methode für die Bestandserfassung ggf. bedrohter Arten oder für die Risikobewertung dergestalt durchgesetzt habe, dass eine gegenteilige Meinung nicht mehr als vertretbar habe angesehen werden können.

Der Befund, dass im Jahr 2013 innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die WKA 3 kein für einen Rotmilan geeigneter Horst existiert habe, hinsichtlich dessen es Hinweise auf einen Brutvorgang gegeben habe, werde durch die im Jahr 2015 durch den Ornithologen F. getroffenen Feststellungen nicht widerlegt. Zwar sei das Frühjahr 2013 in der Tat durch teilweise ungewöhnliche Witterungsbedingungen gekennzeichnet gewesen. Die Wetterverhältnisse seien allerdings nicht derart irregulär gewesen, dass seinerzeit keine brauchbaren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können. Zum Zweck der Widerlegung der avifaunistischen Einwände der Klägerin im Einzelnen bezieht sich die Beigeladene auf eine von ihr in das Berufungsverfahren eingeführte, vom 11. Januar 2016 stammende Ausarbeitung der Ö.- … … …; auf diese Unterlage (Blatt 180 - 196 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

In der am 29. Juni 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen durch uneidliche zeugenschaftliche Einvernahme eines Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt Beweis darüber erhoben, wie der Konsens hinsichtlich des der Horstsuche zugrunde zu legenden engeren Prüfradius in Fachkreisen zustande gekommen ist. Zum anderen wurde der Zeuge K. uneidlich über die Richtigkeit seiner Behauptung einvernommen, er habe noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens im Umgriff der streitgegenständlichen Anlage bebrütete Horste des Rotmilans gefunden oder beobachtet. Wegen der Bekundungen der Zeugen wird - ebenso wie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die im Genehmigungsverfahren angefallenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die durch Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Genehmigung der WKA 3 ist ebenso rechtswidrig wie die in diesem Bescheid vorgenommene Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin. Da diese Verwaltungsakte die Klägerin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzen, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets ein Vorhaben nur dann zugelassen wird, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. zur Funktion der in § 35 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32), war dieser Bescheid ebenso aufzuheben wie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. März 2015, soweit diese behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 zum Gegenstand haben. Im Einzelnen:

1. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Die Missachtung dieses zwingenden prozessrechtlichen Erfordernisses (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO) bleibt im vorliegenden Fall deshalb folgenlos, weil sich anhand der Ausführungen in der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungsschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2015 das Ziel dieses Rechtsmittels eindeutig entnehmen lässt (vgl. zur Unschädlichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Berufungsantrags unter dieser Voraussetzung OVG NRW, U.v. 23.5.2003 - 11 A 5503/99 - juris Rn. 44 - 50; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 95). Vor allem aus den Ausführungen auf Seite 4 unten jenes Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin bereits damals im Berufungsverfahren ausschließlich die Aufhebung der für die WKA 3 erteilten Genehmigung erreichen wollte, hinsichtlich derer allein der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hatte. Denn sie hat dort angemerkt, die einer Genehmigung entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange beträfen auch die drei weiteren Anlagen, „die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind“. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren den Bescheid vom 15. August 2014 und das verwaltungsgerichtliche Urteil nur noch insoweit angreifen wollte, als sich diese Entscheidungen auf die WKA 3 beziehen, geht mit der erforderlichen Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift hervor; dort unterschied sie zwischen der „Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage“ und den „weiteren drei Anlagen des Windparks“.

Hat die Klägerin hierdurch aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie im Berufungsverfahren die Aufhebung der vorgenannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur insofern erstrebt, als diese Hoheitsakte die WKA 3 zum Gegenstand haben, gereicht es ihr nicht zum Nachteil, wenn auf Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift davon die Rede ist, wegen der behaupteten Anwendbarkeit des Art. 82 BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entfalle „eine Genehmigung der Anlagen“. Bereits die insoweit gewählte Ausdrucksweise lässt nämlich erkennen, dass die Klägerin an dieser Stelle nicht die Frage erörtert, inwieweit der Bescheid vom 15. August 2014 als Ergebnis der Berufungsverfahrens aus ihrer Sicht „aufgehoben“ (d.h. durch ein rechtsgestaltendes Urteil beseitigt) werden muss; wenn die Klägerin von einem „Entfallen“ der Genehmigung spricht, ist das vielmehr so zu verstehen, dass als Folge der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts, zu dem es ihrer Auffassung nach wegen des 24. Februar 2015 erlassenen Ergänzungsbescheids gekommen sei, der materiellrechtliche Genehmigungsanspruch der Beigeladenen hinsichtlich aller vier Anlagen gleichsam rückwirkend erloschen sei.

2. Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11). Damit aber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden insoweit keine Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten als Bestandteil der „Belange des Naturschutzes“ im Sinn dieser Bestimmung BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 6). Beide Umstände haben zwar nur zur Folge, dass der Bescheid vom 15. August 2014 an einem Verfahrensmangel - nämlich an einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - leidet. Er zwingt gleichwohl zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts, da es nicht offensichtlich im Sinn von Art. 46 BayVwVfG ist, dass dieser Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, und sich gegenwärtig nicht mehr aufklären lässt, ob die Genehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt wurde. Aus den gleichen Gründen kann auch die im Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin keinen Bestand haben.

2.1 Bei der Beurteilung, ob die Genehmigung für die WKA 3 zu Recht erteilt wurde, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen rechtmäßig ersetzt hat (BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - UPR 2017, 29 Rn. 14).

Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändert an der Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich, soweit er die WKA 3 betrifft, darauf, in Bezug auf fünf Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zurückgekommen, der Ergänzungsbescheid sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil er kein bestimmtes (gemeint erkennbar: in Metern oder in einer Relation zur Höhe der Anlage zum Ausdruck gebrachtes) Maß benennt, um das die Tiefe der einzuhaltende Abstandsfläche verkürzt wird, und weil die zugelassene Abweichung zum anderen zur Folge habe, dass sich Benutzer des im Eigentum der Klägerin stehenden, als öffentlicher Weg gewidmeten Grundstücks Fl.Nr. 339 deswegen einer Gefährdung durch Eisfall und Eiswurf ausgesetzt sähen. Es genügt deshalb, insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 37 der Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat mit der Maßgabe bei, dass die Anfechtungsklage einer Gemeinde, mit der sie sich gegen die zugunsten eines Dritten zugelassene Abweichung von der ansonsten einzuhaltenden Abstandsfläche wendet, - ihre Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls dann unbegründet ist, wenn das gemeindliche Grundstück, an das die genehmigte Anlage wegen der zugelassenen Abweichung näher heranrücken darf als das ansonsten statthaft wäre, nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Dass auf dem im Außenbereich verlaufenden Wegegrundstück Fl.Nr. 339 eine bauliche Anlage errichtet werden kann, der ihrerseits abstandsflächenrechtliche Bedeutung zukommen könnte, hat die Klägerin weder behauptet noch sprechen dafür auch nur entfernte Anhaltspunkte.

Wird ein Verwaltungsakt später geändert oder ergänzt, so kommt es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt, in dem der Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ergangen ist, nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1802 u.a. - NVwZ-RR 2016, 91 Rn. 22). Eine derartige konkludente „Novation“ des Ausgangsbescheids (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein derart schwerwiegender Fehler anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung bzw. Ergänzung vollständig hätte aufgehoben werden müssen‚ oder wenn es durch die Änderung oder Ergänzung zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 Abs. 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 89). Den Wesensgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lässt ein Bescheid, der hinsichtlich einiger öffentlicher Verkehrsflächen Abweichungen von den einzuhaltenden Abstandsflächen zulässt, in jeder Hinsicht unberührt. Da sich Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO u. a. dann auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, kann auch nicht davon gesprochen werden, der Bescheid vom 15. August 2014 hätte ohne die am 24. Februar 2015 erfolgte Ergänzung keinesfalls Bestand haben können.

2.2 Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist der erstgenannte Bescheid deshalb, weil die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, deren Ergebnisse ihren Niederschlag im Gutachten der Ö.- … … … vom 28. Oktober 2013 gefunden haben, aus mehreren Gründen keine verlässliche Tatsachengrundlage für die seitens des Landratsamts anzustellende Prognose dafür bot, ob u. a. die WKA 3 während der gesamten Dauer ihres Betriebs nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehen würde und deshalb das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Verbot der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegenstand.

2.2.1 Auf die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ermittelten Fakten durfte sich das Landratsamt zum einen deshalb nicht stützen, weil das Jahr 2013 wegen der während des damaligen Frühlings herrschenden ungewöhnlich schlechten Witterungsverhältnisse nicht geeignet war, um mittels einer im Lauf dieses Jahres durchgeführten avifaunistischen Untersuchung aussagekräftige (d.h. für die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage repräsentative) Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob es innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 zu Brutvorgängen des Rotmilans kommt.

Da es sich beim Rotmilan ausweislich der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 um eine kollisionsgefährdete Vogelart handelt und im Umfeld eines bebrüteten Horstes Flüge von Tieren dieser Spezies in besonderer Häufigkeit stattfinden, bedarf es im Vorfeld der Genehmigung einer Windkraftanlage u. a. einer Vergewisserung darüber, ob innerhalb eines kreisförmigen Gebiets um den Standort der geplanten Anlage, dessen Radius die Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 mit 1.000 m angegeben hat, ein Brutvorkommen von Rotmilanen zu verzeichnen ist. Bejahendenfalls greift eine - allerdings widerlegliche - Vermutung dahingehend ein, dass sich Tiere dieser Art durch (die Errichtung und) den Betrieb der Windkraftanlage einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden (BayVGH, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 38 und Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 33).

Eine sorgfältige diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung war im gegebenen Fall umso weniger entbehrlich, als das Gebiet, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, unstrittig von Rotmilanen frequentiert wird, und weil die Ö.- … bei den von ihr eigenem Bekunden nach am 2., 5., 6. und 11. März 2013 vorgenommenen Horstkartierungen sowie bei den am 4. Juni 2013 und 12. Juli 2013 durchgeführten Überprüfungen dieser Horste innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Anlagen elf für eine Nutzung durch Greifvögel oder Eulen geeignete Nester festgestellt hatte; zwei weitere derartige Nester wurden in einem Waldstück gefunden, das im Nordosten der geplanten Anlagen etwas außerhalb des 1-km-Radius liegt. Hinweise auf eine aktuelle Brutnutzung durch „relevante Greifvögel“ ergaben sich nach Darstellung der Ö.- … hierbei nicht (vgl. Seite 23 oben des saP-Gutachtens sowie - speziell bezogen auf Rotmilane - Seite 26 der gleichen Ausarbeitung).

Diese Wahrnehmungen stellten keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, u. a. die WKA 3 werde während der gesamten Dauer ihres Betriebs das Risiko von Rotmilanen, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen, weil nach ausdrücklichem Bekunden der Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - konkret damit gerechnet werden muss, dass im Jahr 2013 Bruten von Rotmilanen witterungsbedingt aufgegeben wurden. Aus diesem Grund ermöglichen die seinerzeit durchgeführten Beobachtungen diesbezüglich keine repräsentativen, auch für meteorologisch unauffällige Jahre gültigen Aussagen.

In dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken, das auf den Seiten 8 ff. der Klageerwiderung des Landratsamts vom 17. Februar 2015 im Wortlaut wiedergegeben wurde, hat die höhere Naturschutzbehörde zu dem Vorbringen der Klägerin, u. a. Rotmilane seien wegen des bis in den Mai 2013 hinein andauernden, ungewöhnlich nassen und kalten Wetters entweder später als üblich oder gar nicht an ihre Brutplätze zurückgekehrt, und Bruten seien oft nicht aufgenommen oder abgebrochen worden (Seite 6 f. der Klagebegründungsschrift vom 9.1.2015), wie folgt Stellung genommen:

„Die Einwendung auf Seite 7 der Klagebegründung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, ist nur teilweise richtig. Die Rotmilane waren zwar überwiegend pünktlich zurück, kritisch war jedoch, dass der Spätwinter dann hier etwas länger dauerte und das Frühjahr nass begann, sodass tatsächlich Bruten aufgegeben wurden.“

Diese Schilderung der höheren Naturschutzbehörde ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil die Angabe, die Rotmilane seien auch im Frühjahr 2013 zumeist pünktlich aus ihren Winterquartieren zurückgekehrt, in den Unterlagen, die die Klägerin zur Stützung ihrer gegenläufigen Behauptung vorgelegt hat, eine uneingeschränkte Bestätigung findet:

Aus den Aufsätzen im Mai- (Seite 180 - 184) und im Juliheft (Seite 274 - 279) des Jahrgangs 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, die die Klägerin in dem zwischen den gleichen Beteiligten anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 22 CS 15.1254 vorgelegt und auf die sie sich in der Berufungsbegründung bezogen hat, geht zunächst hervor, dass das Frühjahr 2013 in der Tat eine besondere klimatische Ungunst aufwies. Zwar betraf der im März jenes Jahres zu verzeichnende, mit Schneefällen einhergehende Kälteeinbruch vor allem Nord- und Ostdeutschland („Der Falke“, Jg. 2013, S. 180 sowie S. 274). Wenn das saP-Gutachten für den 2. März 2013 hinsichtlich der Zeit ab 10.00 Uhr eine Temperatur von 1,5°C, für den 27. März 2013 hinsichtlich der Stunden von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Temperatur von -1,5°C und für den Nachmittag des 5. April 2013 eine Temperatur von 2°C angibt, so zeigt das jedoch, dass auch der Landkreis Ansbach von dieser Gegebenheit nicht unberührt geblieben ist.

Im Mai des gleichen Jahres stellte sich sodann die Wetterlage gerade in Süddeutschland überdurchschnittlich ungünstig dar: „Während sich der Osten häufig im Zustrom wärmerer Luft befand, gehörte der Westen, beeinflusst durch Tiefdruckzentren, oft zu den kältesten Gebieten Europas. … Die Südhälfte Deutschlands war zusammen mit der Schweiz bei Tagestemperaturen von höchstens 10 Grad der ‚Kältepol‘ Europas, selbst am Nordkap wurden zeitgleich 15 Grad gemessen. Der Monat verlief weiter mit wenig Sonnenschein, dafür deutlich feuchter, ja sogar extrem nass. Zahlreiche regionale Regenrekorde wurden gebrochen und zum Monatsende folgten ‚Jahrhundertniederschläge‘. Laut DWD kamen innerhalb von vier Tagen 22,75 Billionen Liter Wasser vom Himmel, die Anfang Juni im Süden und Osten Deutschlands die Flüsse teils auf Rekordniveau anschwellen ließ und zu verheerenden Überschwemmungen entlang von Donau, Elbe oder Saale führten“ („Der Falke“, Jg. 2013, S. 274 f.).

Aus den beiden vorerwähnten Aufsätzen geht jedoch auch hervor, dass diese Unbilden der Witterung - wie von der Regierung von Mittelfranken angegeben - keine nennenswerten Auswirkungen auf das Rückkehrverhalten der Rotmilane aus den Winterquartieren nach sich zogen. In der Zeitschrift „Der Falke“ (Jg. 2013, S. 183) heißt es hierzu: „Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“ In Übereinstimmung damit wurde auf Seite 275 des gleichen Jahrgangs dieser Zeitschrift ausgeführt: „Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben, unabhängig davon ob ihre Überwinterungsgebiete in Europa oder in Afrika liegen: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung.“

Deckt sich die Darstellung der höheren Naturschutzbehörde über die im Vergleich zu anderen Jahren grundsätzlich unveränderte Präsenz von Rotmilanen im Jahr 2013 in Mittelfranken aber mit den vorstehend wiedergegebenen Stimmen aus dem Schrifttum, so spricht dieser Umstand zusätzlich für die Richtigkeit der sich daran anschließenden Angabe, die das normabweichende Brutverhalten dieser Spezies im Frühjahr jenes Jahres zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Ö.- … bei ihrer Horstsuche nur deshalb in keinem der im Umgriff des Vorhabens der Beigeladenen zahlreich vorhandenen, für eine Nutzung durch Greifvögel geeigneten Nester den Brutvorgang eines Rotmilans festgestellt hat, weil in jenem Jahr Bruten aufgegeben wurden.

Die Gefahr, dass die seinerzeitigen Untersuchungen aus diesem Grund „falsch-negative“ Ergebnisse gezeitigt haben könnten, lässt sich nicht unter Hinweis darauf entkräften, auch für den Fall eines später abgebrochenen Brutvorgangs hätten Rotmilane beim An- und Abflug zu bzw. von dem Baum beobachtet werden müssen, auf dem sich der zunächst bebrütete Horst befand.

Nach den Angaben in den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“, auf die der Windkrafterlass Bayern 2011 eingangs des Abschnitts 9.4 mittelbar verweist (vgl. zur Bedeutung der „Arteninformationen“ unter naturschutzfachlichem Blickwinkel und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit und -pflichtigkeit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - BauR 2016, 1872 Rn. 84; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 53), umfasst die Hauptbrutzeit von Rotmilanen in Bayern das zweite und dritte Drittel des April sowie die Monate Mai und Juni; erstrecken kann sich ein Brutvorgang danach aber auch auf die Monate März und Juli. Der Brutzeit voran geht die Legeperiode, deren Schwerpunkt der gleichen Quelle zufolge in der Zeit von Anfang bis Mitte April liegt, die jedoch bereits Ende März beginnen und bis Anfang Mai dauern kann.

Flüge von Rotmilanen zu und von Nestern, in denen ein Brutvorgang begonnen, später aber wieder aufgegeben wurde, hätten im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Erhebungen deshalb am ehesten im zweiten und dritten Aprildrittel 2013 sowie ggf. noch im Mai, eventuell aber auch bereits im März und im ersten Aprildrittel jenes Jahres beobachtet werden können. Während dieser gesamten Zeitspanne hat die Ö.- … Beobachtungen an Ort und Stelle an neun Tagen (nämlich am 27.3., am 5., 17., 24. und 29.4. sowie am 6., 13., 20. und 30.5.2013) durchgeführt. Hiervon genügten jedoch nur zwei Beobachtungstermine - nämlich der vom 17. und der vom 24. April 2013 - zweifelsfrei den Vorgaben, die sich aus der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dafür ergeben, welche Witterungsbedingungen erfüllt sein müssen, damit aussagekräftige Informationen über das Flugverhalten von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten gewonnen werden können.

Die Anlage 6 bestimmt insoweit verbindlich, dass während der Beobachtungszeiten „warmes Wetter“ sowie „gute Thermik-/Flugbedingungen“ herrschen „müssen“. Die sachliche Gebotenheit dieser Vorgabe leuchtet unmittelbar ein, da Flüge mit durchnässtem, nicht alsbald wieder trocknendem Gefieder gerade für große Vögel mit erhöhtem Energieverbrauch einhergehen, und nur eine gute Thermik es ihnen ermöglicht, lange Zeit ohne großen Kraftaufwand in der Luft zu kreisen. Zweifelsfrei erfüllt waren diese Anforderungen während der von Ende März bis Ende Mai 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen nur am 17. April 2013, da damals bereits zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr sonniges Wetter bei einer zwischen 15 und 20 °C liegenden Temperatur herrschte, sowie am Nachmittag des 24. April 2013 angesichts des damals wolkenlosen Himmels und einer Temperatur von 19 °C. Zweifelsfrei nicht berücksichtigungsfähig waren demgegenüber der 27. März 2013 wegen des seinerzeit bewölkten Himmels sowie vor allem wegen der zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr nur bei -1,5 °C liegenden Temperatur sowie der 5. April 2013, da sich die Luft selbst am Nachmittag jenes Tages nicht über 2 °C erwärmte und der Himmel bedeckt war. Gleiches gilt für den 29. April 2013, da damals Nieselregen bei 10 °C herrschte, und den 13. Mai 2013, da sich angesichts der damals zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr zu verzeichnenden Temperatur von nur 9°C und des bedeckten Himmels keine die Flughäufigkeit von Rotmilanen begünstigende Thermik ausbilden konnte.

Ob an den verbleibenden drei Maitagen „erlasskonforme“ Beobachtungsbedingungen herrschten, kann auf sich beruhen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste nämlich berücksichtigt werden, dass zwei von ihnen - nämlich der 20. und der 30. Mai 2013 - so spät lagen, dass ernsthaft damit gerechnet werden muss, damals könnte eine Brut wegen des in jenem Monat überwiegend herrschenden, atypisch kalten und nassen Wetters bereits aufgegeben worden sein. Besonders häufige An- und Abflüge zu bzw. von bestimmten Bäumen, die ggf. den Schluss auf einen dort stattfindenden Brutvorgang erlaubt hätten, hätten sich damals deshalb nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.

Die von der Regierung von Mittelfranken angestellte Erwägung, in Bezug auf einen etwa 4 km entfernten Windpark seien im Jahr 2012 Daten erhoben worden, die zusammen mit den im Jahr 2013 gewonnenen, das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Informationen „durchaus eine beurteilbare Datengrundlage“ geboten hätten (so die auf Seite 9 der Klageerwiderung vom 17.2.2015 wiedergegebene Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde), ist ungeeignet, das Erkenntnisdefizit auszugleichen, das sich aus der fehlenden Aussagekraft des Frühjahrs 2013 hinsichtlich der Nutzung der Umgebung der WKA 3 für Brutvorgänge des Rotmilans ergibt. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht vor allem entgegen, dass der Beklagte während des gesamten Rechtsstreits nie konkret dargestellt hat, welche Erkenntnisse er im Jahr 2012 in Bezug auf den seinerzeit begutachteten Windpark erlangt hat. Dunkel geblieben ist namentlich, ob damals ein Brutvorgang innerhalb des “engeren Prüfbereichs“ jenes Windparks festgestellt wurde, oder ob diese Informationen die unabhängig von einem in relevanter Nähe befindlichen, bebrüteten Horst zu würdigende Frequentierung des Gefahrenbereichs der dort geplanten (oder vorhandenen) Anlagen durch Rotmilane zum Gegenstand hatten. Nicht offengelegt wurde ferner, warum jenen Informationen - wie auch immer sie beschaffen sein mögen - Aussagekraft dafür zukommt, dass die Errichtung und der Betrieb der mehrere Kilometer entfernten WKA 3 mit keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergeht. Auch die diesbezügliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, um sein Vorbringen in diesem Punkt zu substantiieren.

Nichts anderes ergäbe sich, sollten sich die vorerwähnten Kenntnisse der höheren Naturschutzbehörde auf den östlich von N. bestehenden Rotmilanhorst beziehen, dessen Entfernung vom Vorhaben der Beigeladenen im Schreiben der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 27. August 2015 allerdings mit ca. 5 km angegeben wurde. Denn der Beklagte hat auch insoweit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum es die Existenz eines Brutplatzes dort ausschließt, dass Rotmilane in einem meteorologisch durchschnittlich (oder günstig) verlaufenden Frühjahr einen der Horste, die sich in beträchtlicher Zahl im näheren Umfeld des Vorhabens der Beigeladenen befinden, für Brutzwecke nutzen (bzw. sie dort ein neues Nest bauen) und das Brutpaar sowie ihr Nachwuchs deshalb u. U. durch die WKA 3 in rechtserheblicher Weise gefährdet werden.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 (Abschnitt 9.4.1, Unterabschnitt „Prüfung der Verbotstatbestände - Kollisionsgefährde Arten“) jeweils „orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden“ muss, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Zu diesem Zweck muss plausibel dargelegt werden, ob es „in diesem Bereich der geplanten Anlage“ zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z.B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird. Die demnach erforderliche Untersuchung der Verhältnisse im näheren Umgriff des jeweils zu beurteilenden Vorhabens steht einem Rückgriff auf Feststellungen, die in Bezug auf einen 4 km entfernten Windpark getroffen werden, jedenfalls so lange entgegen, als nicht substantiiert nachgewiesen wird, dass die relevanten Gegebenheiten in einem derart hohem Ausmaß übereinstimmen, dass eine Übertragung von andernorts gewonnenen Erkenntnissen - mag sie auch nur zu dem Zweck erfolgen, Ermittlungsdefizite zu kompensieren, zu denen es wegen der Durchführung der avifaunistischen Untersuchungen in einem hinsichtlich der Brutphase nicht aussagekräftigen Jahr gekommen ist - sich ausnahmsweise innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums bewegt.

Allein schon angesichts der Vielzahl der für eine Nutzung durch brütende Rotmilane geeigneten Horste, die sich im Umfeld u. a. der WKA 3 befinden, kann keinesfalls angenommen werden, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der unterlaufene Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) - er liegt darin, dass sich das Landratsamt auf die während eines nicht hinreichend aussagekräftigen Jahres getroffenen Feststellungen des Gutachters der Beigeladenen gestützt hat - die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer dergestalt evident fehlenden Kausalität eines Aufklärungsmangels für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Brutaktivitäten des Rotmilans innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 fernliegend erscheinen. Hiervon kann u. a. angesichts der Angaben des Zeugen K. indes nicht ausgegangen werden.

Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekundet, er habe im Laufe des Jahres 2014 einen Rotmilanhorst, der etwa 400 m von dieser Anlage entfernt gewesen sei, sowie zwei weitere Nester von Vögeln der gleichen Spezies gefunden, die eine größere Entfernung hierzu aufgewiesen hätten. Allerdings sind die Angaben dieses Zeugen nicht in einem Maße belastbar, als dass das Gericht es als feststehend ansehen dürfte, im Jahr 2014 hätten in relevanter Nähe zur WKA 3 tatsächlich Rotmilane gebrütet. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich namentlich deshalb, weil der Zeuge selbst - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat - keine dieser Spezies angehörenden Jungvögel wahrgenommen hat, obwohl sie nach den Angaben in der den Rotmilan betreffenden „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ jedenfalls am 9. August 2014, an dem der Zeuge einen der von ihm geschilderten Horstfunde getätigt habe (vgl. zu diesem von ihm zwar nicht im Rahmen seiner Zeugenaussage, wohl aber schriftlich genannten Datum Blatt 166 und Blatt 169 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) bei einem erfolgreichen Brutvorgang bereits geschlüpft gewesen sein müssten. Nicht sicher erwiesen wird eine Brut des Rotmilans im Jahr 2014 in der näheren Umgebung der WKA 3 durch die Aussage des Zeugen K. ferner deshalb, weil die schriftlichen Angaben, die er während des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemacht hat, nicht uneingeschränkt konsistent sind. So wurde in dem Schreiben, das die damalige anwaltliche Bevollmächtigte dieses Zeugen am 8. Juli 2014 an das Landratsamt gerichtet hat, die Existenz eines einzelnen, von der WKA 3 ca. 1.400 m entfernten Rotmilanhorstes behauptet, der sich ausweislich der Anlagen zu diesem Schreiben am Nordrand jenes Waldstücks befunden habe, das westlich von W. und nördlich der Kreisstraße AN 58 liegt (es handelt sich um den Wald, der in den Ausarbeitungen des Parteigutachters F. der Klägerin als „Wald A“ bezeichnet wird). Nach dem als Blatt 166 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindlichen, mit dem Namen des Zeugen K. versehenen Schreiben in Verbindung mit den Eintragungen in den insoweit in Bezug genommenen Lageplan (Blatt 171 der gleichen Akte) will er demgegenüber bereits am 19. Juni 2014 in diesem Waldstück zwei Nester von Milanen gefunden habe; zum Fund eines weiteren, nur 400 m vom geplanten Windpark entfernten Horstes sei es sodann am 9. August 2014 gekommen. Hierzu in Widerspruch steht die Schilderung in der Auflistung, die sich als Blatt 169 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindet: Danach wurden am 19. Juni 2014 nur ein einziges, ca. 1.300 m entferntes Brutnest und am 9. August 2014 zwei derartige Nester in einer Distanz von ca. 450 m bzw. 1.300 m gefunden. Nicht außer Betracht bleiben darf bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. schließlich, dass er dem Vorhaben der Beigeladenen nicht leidenschaftslos gegenübersteht, sondern er mit gerichtlichen Rechtsbehelfen erfolglos gegen dieses Projekt vorgegangen ist, ihm nach Aktenlage ferner eine hervorgehobene Rolle innerhalb einer Gruppierung von Anwohnern zukam, die sich gegen das Vorhaben ausgesprochen haben.

All diese Umstände schließen es andererseits nicht aus, dass die Wahrnehmungen des Zeugen K. darüber, dass im Umgriff der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte im Jahr 2014 Brutvorgänge des Rotmilans stattgefunden haben, den Tatsachen entsprechen können. Dies muss zum einen deshalb als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, weil sich Rotmilane anhand der auffallenden und charakteristischen Farbe ihres Gefieders sowie der typischen Kerbe im Schwanz (vgl. zu letzterem die Angabe des Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt in der mündlichen Verhandlung) auch für Autodidakten mit einer gewissen Sicherheit in freier Wildbahn bestimmen lassen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit jedenfalls eines Teils der Wahrnehmungen des Zeugen K. bildet der Umstand, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Ornithologen F. im Jahr 2015 an einer Stelle, die etwas mehr als 1.000 m von der WKA 3 entfernt liegt, tatsächlich ein Rotmilan gebrütet hat. Diese Wahrnehmung, deren Richtigkeit seitens der Ö.- … ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wurde, da sie auf einer fachlich fundierten Untersuchung beruhe (vgl. Seite 2 Mitte der Stellungnahme dieses Sachverständigenbüros vom 11.1.2016), wurde zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getätigt. Fand jedoch im Jahr 2015 nachweislich eine Rotmilanbrut in der Umgebung des Vorhabens statt, so kann dies in Verbindung mit den zahlreich dort vorhandenen Greifvogelnestern als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass der räumliche Umgriff u. a. der WKA 3 in Jahren mit nicht überdurchschnittlich ungünstiger Witterung als Bruthabitat für Vögel dieser Art genutzt zu werden pflegt. Die Eignung der Umgebung für diesen Zweck aber stellt einen Lebenssachverhalt dar, der auch schon im Jahr 2014 (und in den Jahren davor) bestand; es handelt sich insofern um eine bereits vor dem (und im) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehende tatsächliche Gegebenheit, die lediglich durch eine später getroffene Feststellung zusätzlich verifiziert wurde.

Das Landratsamt hätte nach alledem nicht davon absehen dürfen, auf eine Nachbesserung der im Jahr 2013 vorgenommenen, nicht hinreichend aussagekräftigen Erhebungen zu dringen. Denn belastbarer Feststellungen darüber, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage entgegensteht, bedarf es immer dann, wenn „begründete Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungssensibler Arten“ vorliegen (so zu Recht Abschnitt 9.4.1, zweites Tiret des Windkrafterlasses Bayern 2011).

Da hier begründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in einem witterungsmäßig durchschnittlichen Jahr zu Brutvorgängen des Rotmilans auch in einem Umkreis von 1.000 m um die WKA 3 kommen kann (sie ergeben sich u. a. aus der Existenz zahlreicher geeigneter Brutplätze auch innerhalb dieses Gebiets und der Tatsache, dass es letztlich zufällig ist, ob in einem solchen Naturraum Tiere dieser Art inner- oder knapp außerhalb des 1-km-Radius um einen Anlagenstandort brüten), bedarf es keiner Entscheidung der Frage, welche Abmessungen das Gebiet, bei dem der Nachweis einer Rotmilanbrut die widerlegliche Vermutung der Unvereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Verbot nach sich zieht, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufwies. Auf sich beruhen kann namentlich, ob es bereits im August 2014 dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft entsprach, dass dieser „engere Prüfbereich“ mit 1.500 m anzusetzen ist, und ob gegenteilige Meinungen damals nicht mehr als vertretbar angesehen werden mussten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

2.2.2 Das saP-Gutachten vom 28. Oktober 2013 stellte zum anderen deshalb keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, ob sich Rotmilane durch die Errichtung und vor allem durch den Betrieb der WKA 3 einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden, weil die Raumnutzungsbeobachtung, die im Vorfeld der Erstellung dieser Ausarbeitung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Häufigkeit sowie die näheren Modalitäten der Frequentierung des Gefahrenbereichs der geplanten Anlagen durch kollisionsgefährdete Vogelarten zu ermitteln, in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 durchgeführt wurde, ohne dass die Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift als rechtskonforme Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden können.

Wie jede andere Verwaltungsvorschrift auch, verpflichtet der Windkrafterlass Bayern 2011 die den erlassenden Behörden nachgeordneten Stellen grundsätzlich dazu, ein ihnen eingeräumtes Ermessen sowie von Rechts wegen eröffnete Beurteilungsspielräume so auszuüben, wie dies von vorgesetzter Seite festgelegt wurde. Diese prinzipielle Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften folgt aus dem hierarchischen Aufbau der Staatsverwaltung, die in Art. 5 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. Die Befugnis, die Art und Weise der Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen zentral zu binden, die die Rechtsordnung der vollziehenden Gewalt einräumt, schließt jedenfalls dann auch das Recht ein, nachgeordneten Behörden für den Regelfall verbindlich vorzugeben, wie eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative auszuüben ist, wenn die Stelle, die eine diese Frage regelnde Verwaltungsvorschrift erlassen hat, ihrerseits über die fachliche Kompetenz verfügt, derartige Spielräume sachgerecht auszufüllen. In Ansehung der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 ist dieses Erfordernis ersichtlich erfüllt, da diese Verwaltungsvorschrift u. a. vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen wurde, das nach § 9 Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Staatsregierung in der am 20. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (BayRS 1102-2-S; GVBl S. 161), damals zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 316), u. a. für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständig ist und das über diesbezügliche Fachkräfte verfügt.

Nicht anders als bei sonstigen Verwaltungsvorschriften beansprucht auch die Verpflichtung der nachgeordneten Behörden, den Windkrafterlass Bayern 2011 zu beachten, keine uneingeschränkte Geltung. Die Befugnis - und ggf. sogar die Notwendigkeit -, von ihm abzuweichen, besteht dann, wenn seine Befolgung zu nicht rechtskonformen oder fachlich nicht zutreffenden Ergebnissen führen würde. Denn Verwaltungsvorschriften vermögen die umfassende Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz und das diesem Grundsatz immanente Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 55 Nr. 1 BV) nicht einzuschränken. Damit sich eine Vollzugsbehörde von den in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 enthaltenen Vorgaben lösen kann, bedarf es deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof grundlegend bereits im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45) festgehalten hat, eines fachlichen Grundes.

Da der grundsätzlich verpflichtende Charakter der im Windkrafterlass aufgestellten Postulate zudem einen landesweit gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicherstellt – er mithin die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gewährleistet -, er ferner der Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit staatlichen Handels und damit der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesen beiden Funktionen des Windkrafterlasses ebenfalls BayVGH, U.v. 18.6.2013 - 22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45), muss bei einem Abweichen von den Aussagen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das „antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität“, das die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 darstellt (siehe auch dazu BayVGH, U.v. 18.6.2013 a.a.O. Rn. 45)

2.2.2.1 Nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 stand es zunächst, dass die im Laufe des Jahres 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen grundsätzlich nur von einem einzigen Beobachtungspunkt aus stattfanden. Denn nach der Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift sollten bei guter Einsehbarkeit des Geländes und kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Aufgrund der in großer Zahl bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (vgl. u. a. Blatt 225 Rückseite, Blatt 227, Blatt 229 Rückseite und Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) steht allerdings auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass eine Person, die sich auf dem von West nach Ost verlaufenden Weg positioniert, an dem sich der von der Ö.- … gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ befand, das Areal, auf dem u. a. die WKA 3 entstehen soll, im Wesentlichen uneingeschränkt überblicken kann. Da Windparks in der Lebenswirklichkeit nicht selten eine zweistellige Zahl von Einzelanlagen umfassen, steht ferner nichts entgegen, einen Windpark, der aus nur vier vergleichsweise nahe zueinander angeordneten Anlagen bestehen soll, als „klein“ im Sinn der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 einzustufen. Damit aber liegen im vorliegenden Fall exakt die Voraussetzungen vor, bei deren Erfüllung der Windkrafterlass Bayern 2011 davon ausgeht, dass die avifaunistische Raumnutzungsanalyse grundsätzlich von zwei Fixpunkten aus erfolgt.

Um hinter diesen Anforderungen zurückbleiben zu dürfen, hätte es nach dem Vorgesagten zum einen fachlicher Gesichtspunkte bedurft, die eine derartige Erleichterung zu rechtfertigen vermöchten. Solche Gründe hat der Beklagte während des gesamten Verfahrensgangs nicht benannt. Der Annahme, das zu beobachtende Gelände sei „besonders klein“, so dass eine Unterschreitung der nach der Erlasslage für den Regelfall vorgesehenen Mindestzahl von Beobachtungspunkten angängig sei, steht entgegen, dass sich bereits die Entfernung zwischen dem gewählten „Hauptbeobachtungspunkt“ und dem für den Masten der WKA 3 in Aussicht genommenen Standort auf ca. 550 m beläuft. Zu diesem Abstand kommen mindestens weitere in die Raumnutzungsanalyse einzubeziehende 468 m hinzu, da die Luftverwirbelungen, die die Rotoren von Windkraftanlagen erzeugen, erst ab dem Vierfachen des Rotordurchmessers (in einem Bereich von 30° beidseits der Hauptwindrichtung sogar erst ab dem Achtfachen des Rotordurchmessers) nicht mehr mit der Gefahr einhergehen, dass Greifvögel, die auf Luftströmungen segeln, in den hierdurch ausgelösten Sog geraten und so von den Rotoren erfasst werden (vgl. dazu Seite 30 f. der vom Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“). Hinzu kommt, dass sich der Beobachter nicht darauf beschränken durfte, ausschließlich in die Richtung des geplanten Standorts der WKA 3 zu blicken, sondern dass er seine Aufmerksamkeit in nicht geringerem Maß dem gleich großen Umfeld der drei weiteren Anlagen (von denen die WKA 2 fast ebenso weit vom Hauptbeobachtungspunkt entfernt errichtet werden soll wie die WKA 3) zuwenden musste. Der Annahme, die im gegebenen Fall zu bejahende gute Einsehbarkeit des Geländes von dem gewählten Hauptbeobachtungspunkt aus erlaube ein Zurückbleiben hinter den Regelanforderungen des Windkrafterlasses Bayern 2011, steht jedenfalls entgegen, dass es in einer - wie hier - durch die Flurbereinigung weitestgehend „ausgeräumten“ Landschaft (vgl. auch dazu die vorerwähnten Lichtbilder) an Orientierungspunkten fehlt, die es zuverlässig gestatten, die Stelle einer Vogelwahrnehmung dadurch genau zu lokalisieren, dass die Sichtung in Relation zu bestimmten auffallenden Punkten im Gelände gesetzt wird. Wenn der Mitarbeiter der Ö.- …, der die dem saP-Gutachten vorausgegangene Raumnutzungsanalyse durchgeführt hat, diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch zu entkräften versuchte, er habe sich zu diesem Zweck an den Waldstücken orientiert, die das Vorhabens-areal umgäben, so ist das hinsichtlich der WKA 3 allenfalls insoweit nachvollziehbar, als zu diesem Zweck u. U. die im Westen, Südwesten und Süden dieser Anlage vorhandenen Waldstücke in Betracht kommen, die in den Ausarbeitungen des Ornithologen F. vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 mit den Kennbuchstaben C, D und F versehen wurden. In dem Sektor, der sich zwischen dem Waldstück D und dem in der mündlichen Verhandlung außerdem als Orientierungsmarke genannten Kirchturm von W.- … erstreckt, fehlen - bezogen auf die WKA 3 - sowohl nach den vorerwähnten Lichtbildern als auch nach den zahlreich bei den Akten befindlichen Plänen derartige Orientierungspunkte demgegenüber zur Gänze.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Windkrafterlass Bayern 2011 durch die Wendung, unter den hier erfüllten Voraussetzungen „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, zum Ausdruck bringen wollte, dass von dieser Vorgabe unter erleichterten Voraussetzungen abgewichen werden kann als dies bei Anforderungen der Fall ist, die sprachlich in der Gestalt strikter Postulate formuliert wurden. Denn selbst auf der Grundlage dieser Annahme sind weder Gesichtspunkte fachlicher Art erkennbar, die ein Zurückbleiben hinter den sich aus dieser Verwaltungsvorschrift ergebenden Anforderungen rechtfertigen konnten, noch bestand im konkreten Fall die Gewähr dafür, dass durch die gewählte Vorgehensweise gleich zuverlässige Ergebnisse erzielt wurden wie das bei einer Beobachtung von zwei Fixpunkten aus zu erwarten gewesen wäre. Gleichfalls auf sich beruhen kann, ob diese Forderung so zu verstehen ist, dass die Raumnutzungsbeobachtung nacheinander von zwei verschiedenen Stellen aus stattfinden muss, oder ob die Anlage 6 zum Windkrafterlass 2011 insoweit zum Ausdruck bringen will, regelmäßig bedürfe es zweier Personen, die das maßgebliche Gelände von zwei verschiedenen Orten aus gleichzeitig auf Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel hin in Augenschein nehmen (so der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof). Denn auch eine synchrone Beobachtung von zwei unterschiedlichen Stellen aus hat - wie der Vertreter der Ö.- … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab - zu keiner Zeit stattgefunden.

Durch die temporäre Wahl eines „Nebenbeobachtungspunkts“ wurde der Forderung nach zwei Fixpunkten - sollte sie im erstnannten Sinne zu verstehen sein - schon deshalb nicht in sachgerechter Weise entsprochen, weil sich dieser Ort an einer Stelle befand, von der aus gesehen sich die künftigen Standorte der Windkraftanlagen 1 und 4 nördlich und diejenigen der Windkraftanlagen 2 und 3 südlich des Betrachters befanden. Bei einem Blick in eine dieser Himmelsrichtungen lagen deshalb die Gefahrenbereiche jeweils zweier Anlagen außerhalb des Sichtfeldes des Beobachters. Richtete diese Person vom Nebenbeobachtungspunkt aus ihre Aufmerksamkeit nach Osten, war sie zudem nicht mehr in der Lage, zumindest den größten Teil des Gebiets zu überblicken, innerhalb dessen sich die WKA 3 zum Nachteil kollisionsgefährdeter Vogelarten auswirken konnte; eine Fokussierung auf dieses Areal ging andererseits mit einem Verlust der Möglichkeit einher, Flugbewegungen wahrzunehmen, die sich innerhalb des Gefahrenbereichs der drei anderen Anlagen abspielten. Eine solche Vorgehensweise ist augenscheinlich nicht geeignet, Ergebnisse zu zeitigen, die denjenigen gleichwertig sind, die bei Beachtung der Vorgaben der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 typischerweise erzielt werden. Zwar kann der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum auch die Art und Weise umfassen, wie der Bestand geschützter Arten zu erfassen ist (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Hat eine vorgesetzte Behörde diesen Spielraum durch die Vorgabe einer bestimmten Erfassungsmethode jedoch in einer für nachgeordnete Stellen grundsätzlich verbindlichen Weise ausgefüllt, so steht es nicht in der Rechtsmacht dieser Stellen, hiervon in einem Ausmaß abzuweichen, das mit einer signifikanten Absenkung des von vorgesetzter Seite angestrebten qualitativen Niveaus und einer damit verbundenen spürbaren Einbuße hinsichtlich der Verlässlichkeit der Erhebungen einhergeht.

2.2.2.2 Zusätzliches Gewicht erlangt der im vorliegenden Fall von behördlicher Seite zugestandene Verzicht auf einen zweiten Beobachtungspunkt durch den Umstand, dass damit eine gravierende Verkürzung der vom Windkrafterlass Bayern 2011 geforderten Beobachtungsdauer einherging.

Die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt - und zwar in Gestalt einer apodiktischen Aussage -, dass „pro Beobachtungspunkt“ 54 Stunden als Beobachtungszeit vorzusehen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in der gleichen Anlage aufgestellten Forderung, der zufolge die Raumnutzungsbeobachtung sogar bei gut einsehbarem Gelände und bei kleinen Windparks von wenigstens zwei Fixpunkten aus durchgeführt werden sollte, so zu verstehen ist, dass hintereinander mindestens zwei Beobachtungspunkte mit der Maßgabe bezogen werden müssen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer des Beobachters in der Summe 108 Stunden erreicht, oder ob es genügt, dass an zwei verschiedenen Stellen im Gelände wenigstens zwei Beobachter 54 Stunden lang gleichzeitig anwesend waren. Denn im gegebenen Fall wurde weder der einen noch der anderen Auslegungsmöglichkeit Rechnung getragen. Von mehreren Personen, die untereinander in kommunikativer Verbindung stehen, synchron durchgeführte Beobachtungen begründen nach der Darstellung in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 u. a. die Erwartung, dass beobachtete Flugbewegungen präziser aufgezeichnet werden können, als das einer einzelnen Person typischerweise möglich ist; der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Möglichkeit einer verbesserten Entfernungsabschätzung durch Kreuzpeilung hingewiesen. Die doppelte Vergünstigung, die der Beklagte der Beigeladenen und dem für sie tätig gewordenen Sachverständigenbüro dadurch zugestanden hat, dass nicht nur auf die selbst bei kleinen Windparks und gut einsehbarem Gelände im Regelfall erforderliche Durchführung der Raumnutzungsbeobachtung von zwei verschiedenen Stellen aus, sondern auch auf die Einhaltung des „108-Stunden-Kriteriums“ verzichtet wurde, bewirkt deshalb eine weitere Abschwächung der Verlässlichkeit des im vorliegenden Fall erstellten saP-Gutachtens. Eine irgendwie geartete, fachlich plausibel begründete Kompensation dieser Umstände hat vorliegend nicht stattgefunden.

Welch herausragende Bedeutung der Richtliniengeber einer Untersuchung des Flugverhaltens besonders kollisionsgefährdeter Vogelarten über eine ausreichend lange Zeitspanne hinweg beimisst, verdeutlicht im Übrigen - wie der Verwaltungsgerichtshof nachrichtlich anmerkt - der Umstand, dass die Anlage 5 zum Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642), der mit Wirkung ab dem 1. September 2016 an die Stelle des Windkrafterlasses Bayern 2011 getreten ist, ausdrücklich und zwingend sogar eine Mindestbeobachtungsdauer von 108 Stunden „pro Fixpunkt“ verlangt.

2.2.2.3 Vorliegend wurde jedoch selbst eine Beobachtungsdauer von 54 Stunden deutlich unterschritten.

Bereits in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe wurde aufgezeigt, dass von den neun Tagen, an denen die Ö.- … in den Monaten von März bis Mai 2013 Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt hat, jedenfalls vier - nämlich der 27. März, der 5. und 29. April sowie der 13. Mai - wegen des damals herrschenden kalten und/oder nassen Wetters keine „erlasskonformen“ Beobachtungszeiträume darstellten. Zu ergänzen ist der Kreis dieser Tage um den 25. Juni 2013, da während der damaligen Beobachtungsstunden nach der Darstellung auf Seite 20 des saP-Gutachtens Regenschauer niedergingen, sich die Temperatur nur auf 12 °C belief und der Himmel bedeckt war. Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Faktoren kann ersichtlich keine Rede davon sein, seinerzeit habe warmes Wetter mit guten Thermik- bzw. Flugbedingungen geherrscht, wie die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dies zwingend fordert. Die Zahl der Stunden, während derer eine Raumnutzungsuntersuchung unter erlasskonformen Wetterbedingungen durchgeführt wurde, reduziert sich damit jedenfalls auf 39.

Die Einbeziehung auch regnerischer Tage und solcher mit niedrigen Temperaturen in die Raumnutzungsbeobachtung kann nicht - wie der Beklagte das in der mündlichen Verhandlung der Sache nach versucht hat - damit gerechtfertigt werden, derartige Untersuchungen dienten dazu, eine Prognose des avifaunistischen Gefährdungspotenzials der zu beurteilenden Windkraftanlage während ihrer gesamten Betriebsdauer zu ermöglichen; die Beobachtungsphase müsse deshalb - wie durch dieses Vorbringen erkennbar zum Ausdruck gebracht werden soll - die während dieser Zeit bestehenden Wetterverhältnisse, die ebenfalls nicht stets durch Wärme und gute Flugbedingungen für kollisionsgefährdete Vögel gekennzeichnet seien, widerspiegeln.

Die obersten Landesbehörden, die den Windkrafterlass Bayern 2011 herausgegeben haben, haben darin (ebenso wie überdies im Windenergie-Erlass vom 19.7.2016) besondere Beobachtungsvorgaben gewählt. Die von ihnen aufgestellte Forderung, dass die Beobachtungszeiten sich nach den Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Arten zu richten haben und warmes Wetter sowie gute Thermik-/Flugbedingungen herrschen müssen, hat zur Folge, dass während der Untersuchungsphase Vögel kollisionsgefährdeter Arten mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit wahrgenommen werden. Die anzustellende Prognose darüber, ob das zu beurteilende Vorhaben nicht in Widerspruch zu dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot steht, kann sich damit auf Anknüpfungstatsachen stützen, die keinen bloßen „Durchschnittsbefund“, sondern Gegebenheiten abbilden, die sich in gewissem Umfang bereits einem „Worst-Case-Szenario“ annähern. Einer Prognose, der eine derartige Tatsachenbasis zugrunde liegt, kommt ersichtlich ein gesteigerter Grad an Verlässlichkeit zu. Entscheiden sich oberste Landesbehörden für eine derartige Erhebungsmethode, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Eine hiervon abweichende Praxis nachgeordneter Stellen, die es hinnimmt, dass eine der Ermittlung des Kollisionsrisikos betroffener Vogelarten dienende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Beobachtungen gestützt wird, die in nennenswerten Umfang an Tagen durchgeführt wurden, an denen witterungsbedingt nur mit verringerten Flugaktivitäten derartiger Tiere gerechnet werden musste, bietet nicht die Gewähr dafür, gleichermaßen „auf der sicheren Seite“ zu sein. Sie ist deshalb nicht vom naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum dieser Stellen gedeckt.

2.2.2.4 Aber auch die vorliegend erreichte Zahl von höchstens 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden verringert sich noch weiter, weil davon ausgegangen werden muss, dass die drei Stunden, während derer sich ein Mitarbeiter der Ö.- … am 17. April 2013 an Ort und Stelle aufgehalten hat, nicht zur Gänze der Erkundung des Auftretens und des Flugverhaltens kollisionsgefährdeter Vögel dienen konnten. Denn nach den Angaben in der Tabelle 3 des saP-Gutachtens wurde seinerzeit zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr außer einer Raumnutzungsbeobachtung zusätzlich eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Zwar fanden auch an anderen Tagen, die der Raumnutzungsbeobachtung dienten, weitere Tätigkeiten statt. So wurden am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 ebenfalls Brutvogelkartierungen vorgenommen; am 29. April jenes Jahres fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und Vertretern des Unternehmens statt, das das Vorhaben der Beigeladenen während der Projektierungs- und Genehmigungsphase betreut hat. Dem Umstand, dass es nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen ist, ein und dieselbe Person könne gleichzeitig sowohl den Luftraum mit der erforderlichen Gründlichkeit auf das Auftreten kollisionsgefährdeter Vögel hin beobachten sowie deren Flugverhalten mit der gebotenen Präzision feststellen und synchron dazu in Baumkronen oder auf den Erdboden nach einem Brutvorkommen von Vögeln suchen, hat die Ö.- … … … dadurch Rechnung getragen, dass am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die grundsätzlich dreistündige Phase der Raumnutzungsbeobachtung (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011) um eine weitere Stunde verlängert wurde. Hinsichtlich des 17. April 2013 verblieb es nach Aktenlage demgegenüber bei einem nur drei Stunden umfassenden Aufenthalt an Ort und Stelle. Je nachdem, in welchem Ausmaß der Mitarbeiter der Ö.- … an jenem Tag durch die Brutvogelkartierung in Anspruch genommen war, muss die vorgenannte Zahl von 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden deshalb weiter verringert werden. Hinsichtlich des 29. April 2013 (für diesen Tag wurde im saP-Gutachten trotz des gleichzeitig stattfindenden Ortstermins mit Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und der G. ebenfalls eine drei Stunden dauernde Raumnutzungsbeobachtung angesetzt) bedarf es eines solchen Abzugs nicht, da dieser Tag bereits wegen des seinerzeit herrschenden nassen und kühlen Wetters unberücksichtigt bleiben muss.

2.2.2.5 Ein weiterer Mangel der Raumnutzungsbeobachtungen, die im Vorfeld des saP-Gutachtens durchgeführt wurden, ergibt sich daraus, dass sie sich in den weitaus meisten Fällen ganz oder teilweise auch auf die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erstreckten; lediglich am 29. April, am 13. Mai, am 16. Juni und am 12. August 2013 war dieser Zeitraum nicht eingeschlossen. Der Windkrafterlass Bayern 2011 enthielt zwar - anders als bei der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 nunmehr der Fall ist - keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass diese beiden Stunden bei der Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel ausgeklammert werden müssen. Mittelbar ergab sich dieses Erfordernis jedoch bereits damals aus dem in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Gebot, dass sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der kollisionsgefährdeten Arten (speziell mit diesen Vögeln befasst sich die Anlage 6) zu richten haben. Der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt, diese Vögel zeigten eine erhöhte Aktivität am Vormittag bei beginnender Thermik und dann wieder in den Nachmittagsstunden; während der Mittagsphase weise ihre Flugaktivität - was in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten wurde - eine „Delle“ auf. Dies hätten telemetrische Untersuchungen ergeben, die zwischen 2007 und 2010 durchgeführt, allerdings erst 2014 veröffentlicht worden seien.

Da avifaunistische Erhebungen unabhängig davon in Einklang mit dem vogelkundigen Erkenntnisstand stehen müssen, ob sie bereits publiziert wurden und in die Erlasslage des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich Eingang gefunden haben, scheidet das saP-Gutachten auch unter diesem Blickwinkel als taugliche Grundlage für eine rechtskonforme Beurteilung der Frage aus, ob als Folge u. a. der Errichtung und des Betriebs der WKA 3 Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“, auf die sich der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte in diesem Zusammenhang bezogen hat, ausweislich der Angaben auf der Seite 2 dieser Publikation bereits im Juni 2013 abgeschlossen wurde (mag ihre Veröffentlichung ggf. auch erst später erfolgt sein).

2.2.2.6 Sowohl angesichts der Vielzahl als auch der Art der Mängel, die der im vorliegenden Fall durchgeführten Raumnutzungsbeobachtung anhaften, verbietet sich die Annahme, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine „erlasskonform“ durchgeführte und auch unabhängig hiervon dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Erhebung ebenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, Rotmilane sowie Vögel, die anderen kollisionsgefährdeten Arten angehören, würden den Gefahrenbereich der WKA 3 lediglich so selten frequentieren, dass sich für sie das Risiko, an dieser Anlage tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöht. Vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass Raumnutzungsbeobachtungen, die ausreichend lange und nur innerhalb solcher Zeiten durchgeführt worden wären, während derer eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrnehmung solcher Tiere sprach, auch unabhängig von einem in relevanter Nähe vorhandenem Brutvorkommen eine höhere Raumnutzungsquote aufgezeigt hätten, als sie in dem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten saP-Gutachten genannt wird.

2.3 Erweist sich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung deshalb als (formell) rechtswidrig, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der von Rechts wegen erforderlichen Weise aufgeklärt hat, so rechtfertigt dies für sich genommen die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. a. - BVerwGE 85, 368/379). Das Gericht hat vielmehr das aufzuklären, was an tatsächlichen Feststellungen notwendig ist, um die Frage einer Verletzung materieller Rechte des Rechtsschutzsuchenden beurteilen zu können (BVerwG, U.v. 5.10.1990, a.a.O., S. 380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat versucht, durch Einvernahme des Zeugen K. Gewissheit darüber zu gewinnen, ob vor dem 15. August 2014 innerhalb des relevanten Umgriffs um die WKA 3 ein Brutvorgang des Rotmilans stattfand. Angesichts der in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils aufgezeigten Ambivalenz der Aussage dieses Zeugen muss zwar mit einer dahingehenden Möglichkeit gerechnet werden, ohne dass eine solche tatsächliche Gegebenheit indes zur Überzeugung des Gerichts feststünde.

Weitere Möglichkeiten, hinsichtlich der vorbezeichneten Frage heute noch zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen, sind dem Gericht nicht ersichtlich; auch die Beteiligten haben bezeichnenderweise keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die Problematik, ob der Gefahrenbereich der WKA 3 vor dem 15. August 2014 durch Rotmilane oder Vögel anderer kollisionsgefährdeter Arten mit einer Häufigkeit sowie in einer Art und Weise (insbesondere was die Flughöhe anbetrifft) frequentiert wurde, angesichts derer ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entweder bejaht oder verneint werden muss.

Der Annahme, hinsichtlich dieser Themen ließen sich gegenwärtig oder künftig noch zuverlässige Feststellungen - bezogen auf die Verhältnisse im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - treffen, steht zunächst entgegen, dass sich dahingehende Maßnahmen erst im Frühjahr und Sommer 2018 durchführen ließen. Denn Erhebungen über das Flugverhalten kollisionsgefährdeter Vögel können sachgerecht nur zwischen dem Beginn der Balz bis zum Ende der Bettelflugperiode - d.h. von Mitte März bis Ende August - angestellt werden (vgl. die diesbezügliche Angabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Auch Informationen darüber, ob ein Horst durch Tiere dieser Art für Brutzwecke genutzt wird, lassen sich am ehesten während dieser Zeitspanne gewinnen. Damit aber müsste ein ornithologischer Sachverständiger, den das Gericht mit der Klärung der vorbezeichneten Fragen beauftragen würde, avifaunistische Gegebenheiten rekonstruieren, die vier Jahre zurückliegen. Dies wäre nicht nur angesichts der langen inzwischen verstrichenen Zeitspanne nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit möglich; zusätzlich beeinträchtigt würde die Aussagekraft künftig getroffener Feststellungen durch die Veränderungen tatsächlicher Art, die sich in dem betroffenen Gebiet inzwischen ergeben haben. Denn der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass im Laufe des Jahres 2016 in dem Bereich, in dem der Ornithologe F. im Jahr 2015 einen für Brutzwecke genutzten Rotmilanhorst vorgefunden hatte, Bäume - darunter derjenige, auf dem sich dieser Nist Platz befand - gefällt wurden. Weitere relevante Veränderungen ergäben sich, sollte die Beigeladene bis zum Tätigwerden eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Errichtung der drei Windkraftanlagen beginnen, hinsichtlich derer die am 15. August 2014 erteilte Genehmigung bestandskräftig geworden ist, oder sollten diese Anlagen bis dahin bereits den Betrieb aufgenommen haben. Zwar meiden insbesondere Rotmilane derartige Objekte nicht. Es lässt sich jedoch nicht verhindern, dass bei Bauarbeiten für Windkraftanlagen (insbesondere wegen des Aushubs der Fundamente und wegen der Herstellung der notwendigen Zufahrten) die natürliche Beschaffenheit der Vegetation - sei es auch nur vorübergehend - beeinträchtigt wird und deshalb Nahrungsquellen für Vögel kollisionsgefährdeter Arten (zeitweilig) entfallen. Dies kann zur Folge haben, dass das betroffene Gebiet (vorübergehend) als Bruthabitat aufgegeben oder es unabhängig hiervon nicht mehr zum Zweck der Nahrungssuche angeflogen wird. Der Versuch einer auf das Jahr 2014 bezogenen Sachverhaltsaufklärung ginge deshalb mit der Gewissheit einher, erneut ein „falsch-negatives“, jedenfalls aber ein unter dem Blickwinkel der (Nicht-)Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hochgradig angreifbares und letztlich nicht tragfähiges Ergebnis zu erzielen.

Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts wirkt sich zu Lasten des Beklagten (und mittelbar zu Lasten der Beigeladenen) aus. Denn der Rechtsträger der Behörde, die einen eingreifenden Verwaltungsakt erlassen hat (er liegt hier nicht nur in der erfolgten Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin, sondern auch wegen der insoweit berührten gemeindlichen Planungshoheit [vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32] in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solcher), trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht Voraussetzung für die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168/173; U.v. 16.9.1975 - I C 44.74 - BVerwGE 49, 160/169; U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168/170; U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - DVBl 1998, 339/341). Dies gilt auch, wenn über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu befinden ist, der einen anderen als den Rechtsschutzsuchenden begünstigt (Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 124). Zu dem gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beklagte durch die von ihm unterlassene Beanstandung des von der Beigeladenen vorgelegten, methodisch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften saP-Gutachtens die maßgebliche Ursache für die nunmehr eingetretene Unaufklärbarkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzt hat.

3. Im Ergebnis keinen Bedenken begegnet die für die WKA 3 erteilte Genehmigung demgegenüber unter dem Blickwinkel des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im vorliegenden Fall war nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, da das Vorhaben der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer aus vier Windkraftanlagen bestehenden Windfarm zum Gegenstand hatte und sich die Gesamthöhe einer jeden dieser Anlagen auf mehr als 50 m beläuft. Diese vier Anlagen waren für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammenschauend zu betrachten, da sie ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG darstellen. Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des „engen Zusammenhangs“, da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des „engen Zusammenhangs“ BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18). Die Bejahung eines „funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs“ setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabensträgers voraus, aufgrund dessen von einem nur zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Ineinander greifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich; es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Eine derartige Koordination liegt hier jedenfalls darin, dass die G*. … … … … … im Auftrag der Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit der vier geplanten Anlagen gebündelt (z.B. durch die Beibringung von, sich auf alle Anlagen gemeinsam beziehenden Gutachten, zu den Themen „Lärm“, „Schattenwurf“, „avifaunistische Auswirkungen“ etc.) vorangetrieben hat.

Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 3b UVPG demgegenüber im Verhältnis zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den drei im Osten der hierfür vorgesehenen Fläche bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Zwar überlagern sich - wie z.B. die im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz“ zeigen - die von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen mit einem Teil der umweltbezogenen Folgen, die das Vorhaben der Beigeladenen hervorruft. Es fehlt jedoch an dem zusätzlich erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen den Bestandsanlagen und diesem Vorhaben. Denn weder greifen insoweit die betrieblichen Abläufe ineinander, noch haben die Beigeladene oder eine von ihr beauftragte Person nach Aktenlage in der Vergangenheit eine irgendwie geartete koordinierende Tätigkeit in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Bestandsanlagen entfaltet; desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass eine solche Koordination künftig stattfinden soll. Es handelt sich vielmehr um Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander“ verwirklicht werden. Dies reicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25) nicht aus, um die Rechtsfolgen des § 3b UVPG eintreten zu lassen.

Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer „Zusammenrechnung“ der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10. 2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76). Dieser Umstand ist indes unschädlich. Denn nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung aller in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung gilt nach § 3c Satz 2 UVPG Gleiches mit der Einschränkung, dass die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur mit Blickrichtung auf die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten „Schutzkriterien“ zu untersuchen ist. Den Begriff der „Schutzkriterien“ aber definiert die Nummer 2.3 der Anlage 2 zu jenem Gesetz dahingehend, dass hierunter die in den dortigen Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte zu verstehen sind. Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls deckt deshalb eine standortbezogene Vorprüfung vollumfänglich mit ab (so bereits BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 22 ZB 15.1334 - juris Rn. 36).

Etwaige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berühren, sofern sie außerhalb von Gebieten eintreten, die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der insoweit einschlägigen Unternummern) aufgeführt werden, kein „Schutzkriterium“ im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG. Die vorstehend erörterte avifaunistische Problematik erforderte deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht.

Auswirkungen auf eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien kann das Vorhaben der Beigeladenen lediglich wegen seines optischen Bezugs zu dem denkmalgeschützten Altstadtensemble von W.- … sowie ggf. zu dort befindlichen Einzeldenkmälern entfalten. Dieser Gesichtspunkt hat im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles indes die gebührende Aufmerksamkeit gefunden. In dem Vermerk vom 27. März 2014, in dem das Landratsamt gemäß § 3c Satz 6 UVPG festhielt, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall aus seiner Sicht entbehrlich sei, hat es u. a. auf die Antragsunterlagen - insbesondere deren Abschnitt 7 - Bezug genommen. Dort wurde (vgl. Blatt 371 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) ausgeführt, dass sich im näheren Bereich des Vorhabens Denkmäler und Denkmalensembles befänden; namentlich erwähnt wurde das ca. 1,9 km von der WKA 2 entfernte „landschaftsprägende Denkmal W.- …“. Dieses Denkmalensemble wurde in einem Plan dargestellt, der ebenfalls Bestandteil des Abschnitts 7 der Antragsunterlagen ist (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen wäre, selbst zu keiner Zeit thematisiert hat, kann nicht davon gesprochen werden, die Entscheidung des Landratsamts, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, stelle entgegen § 3a Satz 4 UVPG keine nachvollziehbare Ausübung des der Behörde insoweit zukommenden Einschätzungsspielraums dar.

Dies gilt namentlich angesichts der Eindrücke, die sich aus den in den Antragsunterlagen befindlichen „Visualisierungen“ (Blatt 228 - 230 der Akte „Planunterlagen II“) ergeben; sie wurden ausdrücklich auch im Hinblick auf die durch das Stadtensemble von W.- … aufgeworfenen denkmalpflegerischen Gesichtspunkte erstellt (vgl. dazu Blatt 223 der Akte „Planunterlagen II“). Im Vorblatt hierzu wurde ausgeführt, die Anlagen würden vom Ortskern von W.- … aus wegen der dortigen engen Bebauung nicht in Erscheinung treten; auch die touristischen Fotomotive würden durch das Vorhaben nicht weiter gestört. Zu sehen seien die Rotorspitzen der neuen - ebenso wie diejenigen der bereits vorhandenen - Anlagen zwar von dem Aussichtspavillon aus, der sich am Stadtweiher von W.- … befinde; ein Großteil hiervon werde jedoch durch den Baumbestand und durch Gebäude verdeckt. Auch würden sie von dieser Stelle aus deutlich niedriger als die den Ortskern prägende Bebauung erscheinen. Insgesamt sei die Sichtbarkeit auf einen schmalen, in nordwestliche Richtung verlaufenden Sektor beschränkt. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Darstellung sei unzutreffend oder unvertretbar; auch unabhängig hiervon sprechen dafür keine Anhaltspunkte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich einer der vier damals noch verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen keinen Bestand haben kann, war der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts nur im Umfang eines Viertels abzuändern; hinsichtlich der übrigen drei Viertel hat es bei der Nummer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Sachanträge gestellt hat, konnte sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO zu den Kosten des Berufungs- und, soweit über sie noch nicht rechtskräftig befunden wurde, zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen werden. Die Kostenverteilung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365 zitiert 17 §§.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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1. Die Klagen werden abgewiesen.

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3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch einen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 22. August 2014 zugestellten Bescheid des Landratsamts Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) vom 15. August 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG nach Maßgabe der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m auf den Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Markt ... unter Fl.Nrn. ... der Gemarkung ..., Stadt ... erteilt. Auf den Gesamtinhalt dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. September 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 16. September 2014, ließ die Klägerin Klage erheben (AN 11 K 14.01507). Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 wurde sie dahingehend begründet, dass der Genehmigungsbescheid inkl. der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als rechtswidrig zu betrachten sei. Die Klage sei gegen alle vier genehmigten Windkraftanlagen zu richten. Die Klägerin sei hinsichtlich der Anlage auf Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... Standortgemeinde. Die drei anderen Anlagen lägen auf dem Gebiet des Marktes ..., der Windpark sei allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2007 (Az. 1 B 05.3387 bis 3389) als zusammengehörender Windpark und damit als Einheit zu betrachten. Das Landratsamt habe zu Unrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Prüfungsrecht der Gemeinde nicht nur zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Vielmehr stehe ihr eine umfassende Prüfung im Rahmen des § 35 BauGB zu (BVerwG, U.v. 20.5.2010, Az. 4 C 7.09). Damit stehe de facto der Standortgemeinde die gleiche Prüfungskompetenz zu wie der Genehmigungsbehörde. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Klägerin zu Recht auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange als auch auf die anderen in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange im Rahmen ihres Prüfungsrechts zurückgreifen könne. Erkenne die Gemeinde, dass öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegenstünden, so dürfe sie ihr Einvernehmen nicht erteilen. Dies habe der Beklagte verkannt. Er gehe in der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Bescheids auf Seite 27 offensichtlich von der früheren Rechtsmeinung aus, nach der die Gemeinde nur unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten das Einvernehmen verweigern könne. Dementsprechend seien der Prüfung falsche rechtliche Maßgaben zu Grunde gelegt worden und der gesamte Bescheid als rechtswidrig zu betrachten.

Der Genehmigung stehe der Belang des Naturschutzes nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz entgegen. Nach Informationen der Klägerin seien im Bereich der gegenständlichen Fläche geschützte Vogel- und Fledermausarten ansässig bzw. würden diese Flächen als Habitatflächen genutzt. Das Landratsamt stütze seine Entscheidung auf die seitens der Beigeladenen beigebrachte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Diese solle laut der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes schlüssig und nachvollziehbar sein. Bei näherer Prüfung sei festzustellen, dass sie jedoch methodische Fehler enthalte, nicht sämtliche vorhandenen artengeschützten Vögel erfasse und die Beurteilung nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz fehlerhaft vorgenommen werde. Die saP entspreche nicht den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (2129.1-UG) - sogenannter Windkrafterlass - und insbesondere dort 9.4. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe erst Mitte letzten Jahres mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az. 22 B 13.1358) auf die Maßgaben des Bayerischen Windkrafterlasses hingewiesen und eine vom Landesamt für Umwelt anderweitig angewandte Praxis verworfen. Zur Beurteilung entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange sei entweder die Maßgabe des Bayerischen Windkrafterlasses oder eine vergleichbare Methode zwingend notwendig. Hier sei dieser Methodik nicht genügt worden. Durch den Gutachter sei bewusst nur ein einziger Beobachtungspunkt für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung gewählt worden. Auch wenn dieser Punkt an einer guten Stelle liegen sollte, sei kein Gutachter in der Lage, den engeren Prüfungsbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen, geschweige denn eine notwendige Raumnutzungsanalyse einzeln zu beurteilender Arten vorzunehmen. Außerdem seien durch den Gutachter Sichtungen artengeschützter Vögel aus der Beurteilung ausgeschieden worden, deren Flugbewegung nach Ansicht der Gutachter unterhalb oder oberhalb der Rotorenhöhe stattfinde. Hier werde verkannt, dass Vogelarten wie Rotmilan oder Schwarzmilan grundsätzlich in Ausnutzung der Thermik große Höhen erreichten, um dann anschließend im permanenten Sinkflug das Jagdhabitat zu überstreichen. Diese Greifvogelarten hielten deshalb bei ihren Jagdflügen keine permanente stetige Höhe über dem Habitat bei, sondern wechselten ständig die Höhe. Eine Ausscheidung von Sichtungen in größerer Höhe oder niedriger Höhe als die Windkraftrotoren im Wege der Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos sei deshalb fehlerhaft. Ein weiterer methodischer Fehler bestehe darin, dass sämtliche Sichtungen im Jahr 2013 erfolgt seien und keine ergänzenden Beobachtungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Windkrafterlasses im nachfolgenden Frühjahr/Sommer 2014 durchgeführt worden seien. Es dürfe inzwischen hinlänglich bekannt sein, dass vor allem im Süddeutschen Raum Beurteilungen, die im Jahr 2013 vorgenommen worden seien, nur bedingt verwendbar seien. Das Frühjahr bis etwa Mai 2013 sei geprägt gewesen durch außergewöhnlich nasse Witterung und vor allem für diese Jahreszeit ungewohnte Kälte. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten, insbesondere auch Rotmilan und Schwarzmilan, später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückkehrten. Oftmals sei die Brut überhaupt nicht aufgenommen worden oder abgebrochen. Dementsprechend sei regelmäßig durch die Zulassungsbehörden auf einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung zumindest bis Mitte des Jahres 2014 bestanden worden. Dies sei hier unterblieben. Hieraus ist auch erklärbar, dass verschiedene Horste, die als Rotmilan bzw. Schwarzmilanhorste gelten könnten, 2013 nicht besetzt gewesen seien. Es sei nicht hinterfragt worden, weshalb dies so sei. Eine Nachfrage bei Ornithologen hätte genügt, den Grund der Nichtbesetzung zu erklären. Immerhin seien im Umfeld der Anlage laut Angaben der Gutachter 13 Horste von Greifvögeln festgestellt worden. Auch dies wäre Anlass gewesen, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen. Unter 4.2 gäben die Gutachter an, dass die Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1 km Radius um die geplanten vier Anlagen abgesucht worden seien. Bei diesem Radius handele es sich allerdings lediglich um den engeren Prüfbereich um die Horste. Völlig unbeachtet sei der erweiterte Prüfbereich, der anerkanntermaßen beim Rotmilan bei 6 km und beim Schwarzmilan bei 4 km anzusetzen sei, geblieben. In Fachkreisen sei erst kürzlich festgelegt worden, dass künftig hinsichtlich des Rotmilans ein engerer Prüfbereich von 1,5 km zu überprüfen sei, weil die Erfahrung in diesem 1,5 km Prüfbereich hohe Flugaktivitäten des Rotmilans zeige. Obwohl Brutplätze und Jagdhabitate von Eulen insbesondere des Uhus bekannt seien, habe der Gutachter lediglich in zwei Spätwinternächten mittels Klangattrappen nach diesen Eulenvögeln gesucht. Diese geringe Anzahl an Prüfungsterminen sei völlig unzureichend. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Mitglieder des Landesbundes für Vogelschutz (LBV) im Winter 2012/2013 Balzrufe des Uhus im Wald und Feldgehölzebereich um ... wahrgenommen hätten. Außerdem sei 2011 eine Uhubrut im Traufhangbereich zwischen ... und ... festgestellt worden (vgl. Begutachtung S. 23). Die Genehmigung des Vorhabens verbiete sich aus Gründen des Naturschutzes, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt würden. Durch die Errichtung der vier Windkraftanlagen träten Störungen in erheblichem Umfang auf, wodurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art bzw. mehrerer Arten sich erheblich verschlechtere. Damit würden Belange des Vogelschutzes berührt. Dies führe dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich sei, ob diesem Vorhaben Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstünden (zu den Kriterien hierbei vgl. OVG Niedersachsen, U.v. 10.1.2008, DVBl. 2008, 733 und OVG Thüringen, U.v. 29.1.2009, BauR 2009, 859). Eine derartige ausreichende Prüfung sei bisher nicht erfolgt. Was Rotmilan und Schwarzmilan angehe, so sei es wohl unstreitig, dass beide Arten hochgradig gefährdet im Zusammenhang von Windkraftanlagen seien, nachdem diese Art der Anlagen aus die Greifvögel keine Scheuchwirkung ausübe. Das Gutachterbüro der Beigeladenen bestätige trotz unzureichender Bestandsaufnahme das Vorkommen beider Arten im Bereich der gegenständlichen WKA. Auf das kaum vorhandene Meideverhalten sei zwar hingewiesen worden, gleichzeitig aber das signifikante Tötungsrisiko verneint. Bemängelt werde, dass die Horste lediglich 2013 beobachtet und Hinweise von Gewährsleuten nicht beachtet worden seien. Die Häufigkeit des Auftretens der Rotmilane weise auf nahe gelegene Horste hin. Die häufigen Sichtungen hätten Anlass sein müssen, die Reviernutzung des Rotmilans einer genaueren Untersuchung zu unterziehen. Insoweit werde auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 (9 A 1540/12) verwiesen, wonach neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst auch ein Nahrungshabitat für Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen könne. Angesichts der massiven Sichtungen des Rotmilans und auch der Berichte der Gewährsleute müsse die Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG auf Seite 26 des Gutachtens nicht als schlüssig bezeichnet werden. Begründet werde die Verneinung des Tötungsverbots mit geringer Raumnutzung. Unter Berücksichtigung, dass im Jahr 2013 offensichtlich nicht alle Rotmilanpaare in den Bereich um ... zurückgekehrt seien und der mangelhaften Methodik der Beobachtungen sei diese Schlussfolgerung als nicht verwertbar zu bezeichnen. Die vom Gutachter in den Kapiteln 3 und 4 formulierten Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen seien unbehelflich. Rotmilane, Schwarzmilane aber auch der noch anzusprechende Uhu ließen sich nicht von derartigen Maßnahmen in ihrem Jagdverhalten beeinflussen. Was den Uhu und andere Eulenvögel angehe, so gehe das Gutachten davon aus, dass diese im Bereich der Windkraftanlagen nicht gefährdet seien. Dies stehe im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Landesbundes für Vogelschutz (wird ausgeführt). Der Gutachter müsse selbst unter 2.3 einräumen, dass die Balz im Winter 2012/2013 auf Aktivitäten der Art im Gebiet hinweise. Dies hätte den Gutachter veranlassen müssen, hier exakte weitere Untersuchungen vorzunehmen. Das Gutachten sei daher insoweit unvollständig und nicht verwertbar. Auch zum Thema Zug- und Rastvögel sei die saP unvollständig. Es werde im Gutachten erwähnt, dass Kiebitze an der Stelle der WKA regelmäßig rasten und diesen Bereich überfliegen. Allerdings werde lapidar behauptet, die Vögel würden angesichts errichteter Windkraftanlagen andere Räume aufsuchen. Fluglenkungen seien auch hier nicht möglich. Es werde zur massiven Gefährdung der Tiere und zum Verlust der Rastplätze im Bereich der Windkraftanlagen kommen.

Mit der Genehmigung würde bezüglich des Ortsteils ... der Klägerin und deren Bürgern gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, B.v. 28.7.1999, 4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar seien. Die Bewohner von ... seien ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und könnten sich dem Anblick derselben unmittelbar auch nicht entziehen. Gleiches gelte für die Schallimmissionen. Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung“ von Windkraftanlagen sei bekannt. Gleiches gelte für die groben Abstandskriterien, die das OVG NRW erarbeitet habe. DAs Bundesverwaltungsgericht weise auch in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2006 (4 B 72.06) ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedürfe, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Hierzu dürfe nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2006 (8 A 3725/05) entwickelt worden seien. Diese stellten lediglich Orientierungswerte dar, die eine Einzelprüfung nicht entbehrlich machten (OVG NRW, B.v. 22.3.2007, 8 B 2283/06). Im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots solle vermieden werden, dass sich die betroffenen Anwohner dem Anblick der Anlagen nicht entziehen können. Hinzu komme, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten seien, die das Erscheinen der WKA noch erheblich verstärkten. Hierzu wurde auf zwei als Anlagen 6 und 7 bezeichnete Visualisierungen verwiesen.

Die Genehmigung verbiete sich auch im Rahmen eines vorbeugenden Immissionsschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Tatsächlich sei nicht sichergestellt, dass durch die Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und erhebliche Nachteile sowie Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG). Das Landratsamt gehe davon aus, dass auf Grund des schalltechnischen Gutachtens an den maßgeblichen Immissionsorten in ... die höchstzulässigen Nachimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Dass die Nachtimmissionsrichtwerte eingehalten werden würden, gelte aber nur für den reduzierten Betrieb. Vom Landratsamt sei ein Nachtimmissionswert von 37 dB(A) festgelegt worden, der nur knapp eingehalten werden könne, wobei das Schallgutachten nur minimale Sicherheitszuschläge der Berechnung zugrunde lege. Die Einhaltung sei deshalb nicht als gesichert nachgewiesen.

Das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes der Stadt ... und des Ortsteils .... Die tatsächlich überstrichene Fläche betrage viele tausend Quadratmeter und wirke nachhaltig schädigend auf das sensible Landschaftsbild der Gegend. Die mittelfränkische Kulturlandschaft werde nachhaltig aus Landschaftsschutzsicht geschädigt werden. Darüber hinaus komme es auch zur Beeinträchtigung bis hin zur Verschandelung des Ortsbildes der Stadt ..., des Ortsteils ... sowie der Stadt ... mit ihrem mittelalterlichen und geschichtsträchtigen Stadtbild. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB vorliegt, bedürfe es einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Die Forderung der Windenergie bilde grundsätzlich kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse (wird ausgeführt). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege könnten im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Eine exakte Beurteilung sei aber nicht möglich, weil notwendige Landschaftsbeurteilungen, Sichtachsen und dergleichen nach wie vor nicht in ausreichendem Maß vorhanden seien. Die bislang vorgelegten Unterlagen reichten für eine Beurteilung des Ortsbildes und des Landschaftsbildes jedenfalls nicht aus.

Außerdem werde gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB verstoßen. Danach dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Der regionale Planungsverband Westmittelfranken habe die Vorrangfläche WK 7 ausgewiesen. Dieses Gebiet sei mit einer klaren Grenzlinie versehen. Die vom Landratsamt genehmigte Windkraftanlage WKA 4 liege am Fußpunkt ca. 80 bis 90 m außerhalb des Vorranggebietes. Auch nahezu die gesamte von den Rotoren überstrichene Fläche liege außerhalb des Vorranggebietes. Die Rechtsprechung zur Grenzziehung von Vorranggebieten sei hier bekannt. Es sei auch bekannt, dass im Rahmen der Raumordnung keine parzellenscharfe Abgrenzung erfolge. Hier liege die Anlage jedoch komplett außerhalb des Vorranggebietes, so dass von einer geringfügigen Abweichung nicht auszugehen sei. Nachdem die Anlage außerhalb der Vorrangfläche liege, gelte der Ausschluss der Genehmigung. Die Anlage sei damit nicht genehmigungsfähig.

Die Beigeladene habe hinsichtlich der Anlage WKA 3 einen Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwar grundsätzlich möglich, Voraussetzung sei allerdings, dass die Zulassungsbehörde eine ordnungsgemäße Abwägung der jeweiligen Interessen der Grundstückseigentümer vornehme. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine konkreten Hinweise darauf, dass diese notwendige Abwägung hier vorgenommen worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine solche nicht stattgefunden habe und die Behörde schlichtweg von einer Abstandsreduzierung auf 0,4 H ausgegangen sei. Damit sei der Genehmigungsbescheid hinsichtlich dieser Windkraftanlage jedenfalls rechtswidrig. Die Abwägungsentscheidung sei von Amts wegen zu treffen. Es sei unbeachtlich, dass auf der Grundlage des § 36 BauGB bauordnungsrechtliche Belange nicht zum Prüfungsumfang der Standortgemeinde gehörten. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Bescheid als solcher rechtswidrig sei. Daneben übersehe das Landratsamt, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks ... sei und insoweit einer Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO nicht zugestimmt habe. Als Grundstückseigentümerin sei sie gleichfalls Nachbar und damit klagebefugt. Der Abstand der WKA zu den Grundstücken der Klägerin betrage ca. 120 m und liege dementsprechend innerhalb von 1 H (203,88 m). Zum Nachweis wurde auf Blatt 491 der Behördenakten verwiesen.

Die Beigeladene nahm zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Klägerin für die drei nicht auf ihrem Gemeindegebiet liegenden WKA lediglich Nachbargemeinde sei. Insoweit beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die Genehmigung gegen auch den Schutz der Klägerin bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße. Ob die vier Windenergieanlagen einen Windpark bildeten, sei insoweit ohne Relevanz. Auch soweit sich die Klägerin als Standortgemeinde einer Windkraftanlage auf Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB berufe, sei für ein „Entgegenstehen“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und den betreffenden öffentlichen Belangen vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimesse, im besonderen Maße zu berücksichtigen sei (unter Bezugnahme auf VG Ansbach, B. v. 25.1.2012, AN 11 K 11.01753). Es müsse also eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könne bei den klägerseits geltend gemachten Belangen des Artenschutzes nur dann angenommen werden, wenn auf Grund der Besonderheiten des einzelnen Standortes mit einem erhöhten Risiko von Verlusten oder Störungen zu rechnen sei (unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.1.2011, 8 C 10850/10). Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot sei daher nur dann verwirklicht, wenn das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten sich in signifikanter Weise erhöhe und nicht in einem Risikobereich verbleibe, der mit der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich immer verbunden sei und der mit dem allgemeinen Risiko für das Individuum vergleichbar sei, Opfer eines Naturgeschehens zu werden (unter Verweis auf BVerwG, U. v. 9.7.2008, BVerwGE 131, 274 u. a.). Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus der erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, deren Richtigkeit hinsichtlich Methodik, Inhalt und Ergebnis durch die zuständigen Naturschutzbehörden festgestellt worden sei. Insoweit werde auch auf die der zuständigen Behörde zukommende artenschutzrechtliche Einschätzungsprärogative verwiesen. Die Richtigkeit und Authentizität der als Anlage 1 und 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 9. Januar 2015 dargelegten vermeintlichen Sichtungen von Rotmilanen und anderen Vogelarten sowie die Lichtbilder, welche bereits im Hinblick auf ihre fototechnische Qualität und die Unbestimmtheit des Standorts der Aufnahme ohne jede Aussagekraft seien, werde ausdrücklich bestritten. Bezeichnenderweise stammten die meisten der vorgeblichen Sichtungen von Herrn ..., welcher in einem Parallelverfahren die Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung betreibe. Da die angeführten Vogelsichtungen allesamt nach Vorlage der saP im Oktober 2013 sowie größtenteils nach Erteilung der Genehmigung erfolgt sind, seien diese insgesamt irrelevant, da im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblich auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei (unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 29 ff.; VG Ansbach, B. v. 25.1.2012, AN 11 K 11.01753). Ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Gutachters, der die saP erstellt hat, Bezug genommen.

In dieser, vom 2. Februar 2015 datierenden Stellungnahme wird zunächst hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Wahl nur eines Beobachtungspunktes ausgeführt, dass die Anzahl der Fixpunkte sich an Topographie, Waldbedeckung, Ausdehnung und Anordnung des Windparks orientiere. Eine Abweichung von der Empfehlung des Windkrafterlasses sei möglich. Entscheidend sei, dass der Standort jeder Anlage und das weitere Umfeld insgesamt 54 Stunden lang gut beobachtet werden könne. Hier sei der Beobachtungspunkt außerordentlich günstig gelegen (wird ausgeführt). Die Auswahl des Beobachtungspunktes sei von Herrn ... von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ansbach im Rahmen eines Ortstermins am 29. April 2013 als ausreichend und angemessen bestätigt worden, insoweit wurde auf eine Aktennotiz vom 30. April 2013, die sich auch in den Behördenakten befindet, Bezug genommen. Soweit bemängelt werde, dass Flughöhen über- und unterhalb der Rotoren aus der Beurteilung ausgeschieden worden seien, sei dies nicht zutreffend. Tatsächlich seien alle Flugbewegungen unabhängig von der protokollierten Flughöhe berücksichtigt worden. Hinsichtlich der klägerseits bemängelten fehlenden Nacherhebung 2014 wurde ausgeführt, dass weder dem Gutachter und seinen Kollegen noch den hierzu eigens befragten Experten des LBV kein Fall bekannt sei, in dem auf Grund von Besonderheiten des Jahres 2013 eine ergänzende Prüfung bis Mitte des Jahres 2014 verlangt worden sei. Auch die Behauptung zu angeblichen Brutausfällen der Greifvogelarten im Jahr 2013 auf Grund ungünstiger Witterung bedürfe näherer Erläuterung und Quellenangabe. Jedenfalls im Juni und Juli 2013, zum Zeitpunkt der Fütterung der Jungtiere, hätten in Mittelfranken günstige Witterungsbedingungen geherrscht. Die Vorgehensweise bei der Erfassung des Bestandes habe den Vorgaben des Windkrafterlasses entsprochen. Dass möglicherweise geplant sei, die Horstsuche künftig auf 1,5 km Radius auszuweiten, sei nach gegenwärtiger Rechtslage irrelevant. Hinsichtlich der beklagten Mängel der Erfassung der Eulenvögel wurde ausgeführt, dass die Auftragserteilung für die saP Ende Februar erfolgt sei. Die nächtlichen Verhöre mit Klangattrappe hätten den gehölzbrütenden Eulen Waldkauz und Waldohreule gegolten. Die Uhu-Balz sei zu diesem Zeitpunkt bereits vorüber gewesen, Rufe wären nur noch von unverpaarten Männchen denkbar gewesen. Zusätzliche Nachtverhöre hätten daher zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn geführt. Zur bemängelten Erfassung hinsichtlich des Uhus wurde ausgeführt, dass zu Beginn der Untersuchungen über eine Brut des Uhus im Gebiet nichts bekannt gewesen sei. Erst ein Gespräch mit Herrn ... von der LBV-Kreisgruppe im Rahmen der Expertenbefragung habe zu dem Hinweis auf das Brutvorkommen 2011 und die Balzrufe im Winter 2012/2013 geführt. In der saP sei das Brutvorkommen trotz fehlender Quellenangabe und fehlender genauer Verortung berücksichtigt und diskutiert worden. Auf Anregung der Höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) sei im März 2014 eine erneute Recherche und Ergänzung der saP erfolgt. Eine aktuelle Brut des Uhus sei auch danach nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der beklagten unzureichenden Erfassung der Risiken für Kiebitze und Zugvögel wird ausgeführt, dass der Kiebitz als nicht besonders schlaggefährdete Vogelart gelte und daher im Windkrafterlass auch nicht erwähnt werde. In der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg über Vogelverluste an Windkraftanlagen in Deutschland würden bisher lediglich fünf Totfunde der Art gemeldet. Der Planungsraum bei ... liege außerhalb der traditionellen Zugkorridore und die Anzahl der Rastvögel sei mit 25 bis 50 Tieren vergleichsweise niedrig. Laut Dr. ... (Artenschutzbeauftragter des LBV) spreche man von bedeutsamen Rastgemeinschaften beim Kiebitz bei mehreren hunderten bis tausenden Tieren. Hinsichtlich der in der Klagebegründung dargestellten Beobachtungen von Rotmilan und Schwarzmilan durch Herrn ... und andere zwischen Mai und November 2014 wurde ausgeführt, dass der Schwarzmilan eine grundsätzlich schwierig zu bestimmende Vogelart sei. Das vorgebliche Auftreten der Art im November wäre insofern bemerkenswert, da sie in der Regel bis Ende September in das Winterquartier (Afrika) abgezogen seien. Eine unterstellt richtige Anzahl von 21 Beobachtungen artenschutzrelevanter Vogelarten (davon 12 Mal Rotmilan) über den Zeitraum Mai 2014 (plus 1 Mal August 2013) bis November 2014 belege deren gelegentliche Raumnutzung des Gebiets für das Jahr 2014, was in der saP auch bereits für 2013 festgestellt worden sei. Von einer höheren Frequenz als der für 2013 dokumentierten könne keine Rede sein. Auch eine Berücksichtigung der behaupteten Flugbeobachtungen 2014 würde zu keiner anderen Bewertung in der saP führen. Bezüglich der behaupteten Horste des Rotmilans fehle es an näheren Erläuterungen zur Authentizität der Angaben der Klägerseite. Bezüglich des angeblich im Abstand von 1,3 km zu den geplanten WKA-Anlagen gefundenen Horsts werde jedenfalls festgestellt, dass der Brutplatz außerhalb des Prüfradius liege. Ein angeblich zweiter Horst im Nahbereich des bereits genannten (1,3 km Entfernung) sowie ein weiterer Horst im Waldstück in 450 m Entfernung zu einer der geplanten WKA sei nach Behauptung der Klägerin im August gefunden worden. Hier stelle sich die Frage, wie es zu der Deutung gekommen sei, dass diese Horste vom Rotmilan bebrütet worden seien. Im August sei die Brutzeit längst beendet und die Tiere hätten das Nest verlassen. Der Horst in 450 m Entfernung sei auch dem Gutachter der saP bekannt. Es befänden sich in dem angegebenen Waldbereich noch weitere drei - also insgesamt vier - Horste (alle fotodokumentiert). 2013 sei an dem Waldstück beim Nachtverhör die Waldohreule registriert worden. In der Folgezeit seien dort kurzzeitig balzende Mäusebussarde beobachtet und während der Brutzeit ausschließlich zahlreiche Rabenkrähen beobachtet worden. Die Kontrollen der vier Horste hätten keine Hinweise auf Bruten von Greifvögeln oder Eulen erbracht. Auch die Suche nach Indizien wie Federn, Gewölle oder Kotspuren unter den Horsten sei ohne Befund gewesen. Es werde daher angenommen, dass die Nester zeitweilig von Krähen besetzt gewesen seien. Auf keinen Fall habe der Rotmilan dort im Jahr 2013 gebrütet, da dieses Waldstück im ständigen Fokus der Raumnutzungsbeobachtungen gelegen habe und dort allenfalls vorbeifliegende Rotmilane gesichtet worden seien. Interessant sei, dass die von Herrn ... und anderen behaupteten Flugbeobachtungen des Rotmilans während der Brutzeit von angeblich drei Brutpaaren im Gebiet keine einzige Beobachtung über dem Planungsraum der WKA enthalte. Die erste angebliche Beobachtung dort sei am 6. September gelungen, weitere am 11. und am 12. Oktober. Die Frage möge erlaubt sein, wie man hieraus schließen wolle, dass es sich bei den Planungsflächen der WEA gemäß Windkrafterlass um signifikant häufig überflogene Nahrungsräume mit einer höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeit als bei anderen Freiflächen im Gesamtraum handeln solle. Aus Sicht des Gutachters sei ein derartiger Schluss nicht statthaft.

Der Beklagte nahm zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 Stellung. Die Klägerin sei nur hinsichtlich der WKA 3 Standortgemeinde. Hinsichtlich der übrigen WKA würden subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzt. Ihr Selbstverwaltungsrecht als Gebietskörperschaft sei nicht tangiert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes bzw. der Denkmalwürdigkeit der Orte ..., ... und ...sei nicht gegeben. Bei den WKA handle es sich um im Außenbereich privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Standorte lägen im Bereich des im Regionalplan der Region Westmittelfranken verbindlich ausgewiesenen Vorranggebiets WK .... Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken habe sich zum Klagevorbringen gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert, dass im Rahmen der 6. Änderung des Regionalplans auch die Belange der Landschaftspflege und des Naturschutzes in die Abwägung einbezogen und zugunsten der Belange der Windkraft abgewogen worden seien. Die in der Klagebegründung geforderte notwendige Abwägung sei damit bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Innerhalb des Vorranggebiets sei damit der Vorrang der Windkraft gegenüber dem Landschaftsschutz in der Konsequenz gegeben. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB liege nicht vor (wird ausgeführt). Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen lägen nicht vor. Durch die WKA erwachse keine schwerwiegende bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Denkmälern, insbesondere auch keine Entwertung des historischen Stadtbildes von ... oder der sogar über 3,5 km entfernten Altstadt der Klägerin. Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG entfalte drittschützende Wirkung allenfalls dann, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des geschützten Anwesens bzw. Denkmalensembles erheblich beeinträchtige. Eine solche liege nicht vor, die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Ansbach sehe nach erfolgter Einzelfallprüfung insbesondere keine erhebliche Beeinträchtigung der historischen Altstadt ... durch das Windkraftprojekt. Auch Belange des Natur- und Artenschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere sei der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verwirklicht. Durch die gutachterliche Stellungnahme und die durchgeführte Raumnutzungsanalyse sei hinreichend nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht gegeben sei. Ergänzend zu den eingeholten Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren habe die Höhe Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken sich zum Klagevorbringen wie folgt geäußert: Die Forderung in Anlage 6 des Windkrafterlasses nach zwei Fixpunkten bedeute nicht, dass in einem atypischen Sonderfall nicht von diesen Grundsätzen abgewichen werden könne. Im vorliegenden Fall habe es sich um weitläufige Agrarfluren, die von einer leichten Kuppenlage nördlich der geplanten WKA-Standorte in alle Richtungen leicht abfielen, gehandelt. Somit sei von dem oben genannten höchsten Punkt ein weiter Rundblick über sowohl alle vier WKA-Standorte als auch in die weitere Umgebung gegeben. Deshalb sei nur ein einzelner Beobachtungspunkt festgelegt worden. Dies sei im Rahmen eines Ortstermins am 29. April 2013 durch den Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde geprüft und bestätigt worden (wird im Einzelnen weiter ausgeführt). Dass Flugbewegungen unterhalb und oberhalb der Rotorhöhe ausgeschieden würden, sei in Anlage 6 zum Windkrafterlass so vorgesehen (wird ausgeführt). Die klägerseits geforderten wiederholenden Beobachtungen im Jahr 2014 sehe der Windkrafterlass nicht vor. Die Einwendung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, sei nur teilweise richtig. Die Rotmilane seien zwar überwiegend pünktlich zurückgekehrt, kritisch sei gewesen, dass der Spätwinter dann etwas länger gedauert habe und das Frühjahr nass begonnen habe, so dass tatsächlich Bruten aufgegeben worden seien. Hinsichtlich der Ausführungen zum Uhu sei festzustellen, dass gerade die diesbezüglichen Untersuchungen weit über die Empfehlungen des Windkrafterlasses hinausgingen und durchaus geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Uhu mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der von Seiten der Höheren Naturschutzbehörde geforderten vertieften Untersuchung, die im Frühjahr 2014 erstellt worden sei. Das Vorhandensein des Rotmilans im Gebiet werde auch durch die Naturschutzbehörden bestätigt. Brutplätze befänden sich jedoch nicht innerhalb des 1 km-Radius um die geplanten WKA. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko habe sich auf Grund der durchgeführten saP nicht ergeben (wird ausgeführt). Daneben werde den Ausführungen des Gutachters in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung beigetreten. Hinsichtlich des Aspekts „Landschaftsbild“ wird ausgeführt, dass dieser von der Genehmigungsbehörde eingehend gewürdigt und in einem Aktenvermerk vom 17. März 2014 nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Hierauf werde Bezug genommen. Der Gesetzgeber habe durch die Privilegierung von WKA ein gewisses Maß an Landschaftsbildbeeinträchtigungen in Kauf genommen und für rechtmäßig erachtet. Die von der Genehmigungsbehörde geforderten und in den Antragsunterlagen enthaltenen Visualisierungen seien von der Unteren Naturschutzbehörde nicht bemängelt worden und stellten die Landschaftsbildwirkung ausreichend dar. Der Beweiswert der klägerseits vorgelegten Visualisierungen werde bestritten. Schließlich sei auch das Rücksichtnahmegebot hier nicht verletzt. Hinsichtlich der geltend gemachten optisch bedrängenden Wirkung habe das OVG Münster Anhaltswerte aufgestellt, die auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof übernommen habe. Danach dürfte im Wege einer Einzelfallprüfung regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung festgestellt werden, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe betrage. Die nächstliegende Windkraftanlage zu einer auf Stadtgebiet ... liegenden Wohnbebauung befinde sich in einer Entfernung von 866 m (...). Zum Hauptort ... und zu weiteren Ortsteilen betrage der geringste Abstand über 3,5 km. Der geringste Abstand einer WKA betrage also deutlich mehr als das Vierfache der Anlagengesamthöhe. Die Genehmigungsbehörde habe auch eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Diese habe ergeben, dass keine besonderen Standortverhältnisse vorlägen, die zu einer von den oben genannten Anhaltswerten abweichenden Bewertung führen würden. Durch die topographische Situation werde keine besonders dominante Wirkung der WKA hervorgerufen (wird ausgeführt). Eine umzingelnde Wirkung sei zudem nicht gegeben, da von allen Ortschaften im näheren Umgriff die WKA nur in eine Blickrichtung zu sehen seien. Hinzu komme, dass die Ausrichtung der Wohnhäuser beispielsweise in ... in aller Regel nach Süden und somit nicht zum Windpark gerichtet sei, sowie dass bei vielen Wohnhäusern der Blick in Richtung Windpark durch Nebengebäude abgeschirmt sei. Ein allgemeiner Schutz dagegen, dass die Aussicht in die freie Landschaft durch Baumaßnahmen auf anderen Grundstücken verändert werde, bestehe nicht. Daneben werde der Beweiswert der vorgelegten Visualisierungen und die dafür notwendige Qualifikation des Erstellers in Frage gestellt. Hinsichtlich Schutz- bzw. Vorsorge von Immissionen werde auf die Stellungnahme der Immissionsschutzfachkraft des Landratsamts vom 9. April 2014 im Genehmigungsverfahren verwiesen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen würden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Zum Klagevorbringen werde ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Immissionsort sich der Rechtsanwalt der Klägerin beziehe. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden an den untersuchten Immissionsorten sämtlich unterschritten (wird im Einzelnen ausgeführt). Hinsichtlich der Abstandsflächen wurde ausgeführt, dass die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen bei WKA 3 auf Grundlage von 1 H ausgesprochen worden seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei keine Reduzierung auf 0,4 H angesetzt worden. Die im Rahmen des Art. 63 BayBO zugelassenen Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt worden. Wegeflächen seien auf Grund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung weder rechtlich noch im Hinblick auf den Grundstückszuschnitt tatsächlich bebaubar, so dass bezüglich der von der Klägerin angesprochenen FlNr. ... (Wegegrundstück im Eigentum der Klägerin) jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt sein könnten.

Mit Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 wurde der streitgegenständliche Bescheid im Tenorpunkt V. „Abweichung Abstandsflächen“ um folgenden Satz ergänzt:

„Außerdem wird bei der WEA 1 für die Wegefläche FlNr. ... Gemarkung ..., Markt ..., sowie bei der WEA 3 für die Wegeflächen FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., Markt ..., FlNr. ... Gemarkung ..., Markt ... und FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., Stadt ..., eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen.

Auf die Begründung des Ergänzungsbescheids wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2015 Klage (AN 11 K 15.00388). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 VwVfG verstoße. Weder der Ergänzungsbescheid noch dessen Begründung enthalte eine klare Aussage, auf welches Maß die Abstandsreduzierung erfolgen solle. Dementsprechend fehle es auch an der notwendigen Abwägungsentscheidung. Dies wirke sich selbstredend auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid aus. Daneben sei die Abstandsreduzierung auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Abstand der WKA 3 zum Wegegrundstück der Klägerin betrage nur ca. 60 bis 70 m. Die Länge eines Flügels der WKA belaufe sich auf ca. 60 m. Der Weg könne von jedermann genutzt werden. Es sei die Pflicht der Klägerin als Eigentümerin, jegliche Gefahren, die Fußgängern und anderen Nutzern begegnen könnten, auszuräumen. Hierzu gehöre insbesondere auch die Gefährdung von Menschen und Tieren durch Eiswurf oder Eisabfall von stehenden Anlagen. Auch trotz der Abschaltautomatiken, auf die von Seiten des Beklagten hingewiesen werde, würden auch stehende vereiste Anlagen eine permanente Gefahr in deren Umfeld darstellen (wird ausgeführt). Zur Bewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um eine WKA werde auf die Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, die beigefügt sei, verwiesen.

Der Beklagte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die angeführte Allgemeinverfügung aus dem Bundesland Hessen in Bayern keine Gültigkeit habe und sich im Übrigen ausdrücklich auf WKA an Straßen beziehe, wogegen hier lediglich Feldwege betroffen seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 die Streitsachen AN 11 K 14.01507 und AN 11 K 15.00388 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Klägervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015,

den jeweiligen Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die hier erhobenen Anfechtungsklagen mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 15. August 2014 und den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 aufzuheben, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist gegen die von der Klägerin gewählte prozessuale Vorgehensweise, den Ergänzungsbescheid entsprechend der diesem beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit einer eigenen Klage anzufechten, anstatt ihn in das laufende Klageverfahren einzubeziehen, nichts einzuwenden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, § 79, Rn. 31). Ebenso liegt die notwendige Klagebefugnis vor, da die Klägerin als Standortgemeinde jedenfalls einer der genehmigten 4 WKA die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.

Sie ist jedoch unbegründet.

Im Bereich der hier vorliegenden Drittklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zwingend der Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachten, wonach eine Verletzung eigener Rechte gerade durch die Genehmigung vorliegen muss. Wird aber das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, sind auf das Rechtsmittel der (Standort-) Gemeinde hin im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG vom 20.5.2010 und vom 1.7.2010, zitiert nach juris; Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß Art. 74 BayBO RdNr. 39 und § 36 BauGB RdNr. 40). Denn die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und das Einvernehmenserfordernis dienen der Planungshoheit der Gemeinde (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 43). Ist im Fall der aufsichtlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese Ersetzung aber rechtswidrig, ist die von der Gemeinde erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens schon deshalb begründet, weil dann das erforderliche gemeindliche Einvernehmen eben fehlt (Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiß Art. 74 BayBO RdNr. 105; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 36). Wird die Ersetzung des Einvernehmens mit der Erteilung der (Bau-) Genehmigung verbunden, kann die Gemeinde also zugleich gegen die (Bau-) Genehmigung Rechtsmittel einlegen, da sie insofern nach ihrer Auffassung in ihren Rechten verletzt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 43; VG Meiningen vom 25.1.2006, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Standortgemeinde bezüglich der WKA 3. Diesbezüglich war also vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich. Nachdem sie es verweigerte und das Einvernehmen daraufhin durch den Beklagten ersetzt wurde, ist im Rahmen der vorliegenden Klageverfahren die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens, also insbesondere des § 35 BauGB, zu prüfen. Dies gilt entgegen der klägerischen Argumentation jedoch nur, soweit es um die WKA 3 geht: nur insoweit war auch das Einvernehmen der Klägerin erforderlich. Bezüglich der übrigen WKA, die nicht auf ihrem Gemeindegebiet sondern auf dem des Marktes ... entstehen sollen, ist die Klägerin nur Nachbargemeinde und kann daher nur die Verletzung ihres so genannten Selbstgestaltungsrechts geltend machen. Aus diesem Selbstgestaltungsrecht erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom 15.4.1999, zitiert nach juris).

Das Gericht folgt nicht der klägerischen Argumentation, die unter Berufung auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.Januar 2007 (Az. 1 B 05.3387) postuliert, alle vier WKA seien als Windpark und damit als Einheit zu betrachten. Dabei lässt sie außer Acht, dass die genannte Entscheidung zu einem völlig anderen Kontext ergangen ist: Streitgegenständlich war dort aufgrund der damals geltenden Rechtslage nämlich, ob es sich um eine „Windfarm“ im Sinne der 4.BImSchV handelte mit der Folge, dass anstatt einer Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war. Für die hier im Raum stehende Frage, ob allein durch die Bündelung in einem Bescheid der Klägerin auch für die nicht auf ihrem Gemeindegebiet geplanten WKA der Status einer Standortgemeinde zukomme, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Dementsprechend verneint die Kammer diese Frage auch.

Vorweg ist noch festzuhalten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Immissionschutzrecht (vgl. nur BVerwG, B. v. 11.1.1991, 7 B 102/90, BayVBl 1991, 375). Dies ist vorliegend das Datum der angefochtenen Genehmigung des Landratsamts Ansbach, also der 15. August 2014. Hieran ändert sich durch die Ergänzung der streitgegenständlichen Genehmigung durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 hinsichtlich sämtlicher in der Genehmigung geregelter Komplexe mit Ausnahme des Aspekts, der im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 geregelt ist, nichts. Insbesondere wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der gesamten Genehmigung dadurch nicht nach hinten verschoben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Dass bei Anfechtungsklagen eines Nachbarn im Immissionsschutzrecht grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig betont (vgl. nur BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08; VGH Mannheim, B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13, jeweils juris). Nur in den Fällen, in denen nachträglich eine Änderung eingetreten ist, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens auswirkt, wird von einem Teil der Rechtsprechung dieser Grundsatz dahingehend ergänzt, dass diese Änderung zu berücksichtigen ist (BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris). Zur Begründung wird sinngemäß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baurecht (BVerwG v. 23.4.1998, NVwZ 1998, 1179 m.w.N.) herangezogen, die unter dem Schlagwort „Meistbegünstigungstheorie zugunsten des Bauherrn“ (so Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 119 m.w.N.) zusammengefasst werden kann: Es wäre mit der nach der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn müssten außer Betracht bleiben (Wolff a.a.O.).

Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Mann-heim (B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13; U. v. 14.5.2012, 10 S 2693/09, jeweils juris) gerade nicht danach zu differenzieren, ob etwaige Rechtsänderungen zugunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers nach Bundesimmissionsschutzrecht eingetreten sind. In jedem Fall sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Denn die im Baurecht geltenden Grundsätze seien auf das Immissionsschutzrecht nicht zu übertragen (ebenso VG Gießen, U. v. 23.7.1999, 8 E 1215.98, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.6.2011, OVG 10 N 39, 08, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist also die Frage, ob sich die Sachlage hier zugunsten oder zu Lasten des Beigeladenen verändert hat, irrelevant. Aber auch nach der zuvor dargestellten, aus dem Baurecht übernommenen Rechtsauffassung bleibt es im vorliegenden Fall bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, hier also am 15. August 2014: Denn wie bereits dargestellt, zielt diese Rechtsprechung darauf ab, zu verhindern, dass bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung es dazu käme, dass zunächst durch Urteil des Verwaltungsgerichts ein Bescheid aufgehoben werden müsste, der in der Folgezeit auf Grund der nun zugunsten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers erfolgten Rechtsänderung sofort erneut ergehen müsste. Eine derartige Sachlage liegt hier aber gar nicht vor. Denn eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Vorhabenträgers ist gerade nicht erfolgt. Vorliegend hat sich nämlich die Rechtslage durch die zwischen Bescheiderlass und Entscheidung des Gerichts erfolgte Einfügung des Art. 82 BayBO in das zu prüfende Recht zu Lasten des Vorhabenträgers geändert. Diese wäre auch nach den vorstehend genannten baurechtlichen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Mithin ist also maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 geregelten Aspekts die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, im Übrigen, also bezüglich aller anderen Aspekte, die Sach- und Rechtslage vom 15. August 2014.

Eine weitere Stütze findet das gefundene Ergebnis auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597, juris). Dort erfolgte ähnlich wie im vor-liegenden Fall während des gerichtlichen Verfahrens eine Ergänzung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Ergänzungsbescheid, der insbesondere auch eine Abweichung nach Art. 63 BayBO vorsah. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in der im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO ergangenen Entscheidung zwar mangels einer hier relevanten Änderung der Rechtslage nicht zum in derartigen Konstellationen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Stellung nehmen. Jedoch führt er zutreffend aus, dass bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimme. Vielmehr seien nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (BayVGH a.a.O., juris, Rn. 20 m.w.N.). Dementsprechend geht auch die Kammer davon aus, dass die bloße Tatsache, dass hier ein Ergänzungsbescheid bezüglich Art. 63 BayBO erging, nicht dazu führen kann, dass nun die gesamte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 an der Rechtslage zum 24. Februar 2015 zu messen ist.

Die Klägerin wird durch die streitgegenständlichen Bescheide weder in ihrem Selbstverwaltungsrecht als Standortgemeinde bzgl. der WKA 3 noch in ihrem Selbstgestaltungsrecht als Nachbargemeinde bzgl. der übrigen WKA verletzt. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

1.

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte formell und materiell rechtmäßig.

a)

Die Klägerin hat ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Bl. 67 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) verweigert. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB war ihr Einvernehmen als Standortgemeinde bezüglich der WKA 3 erforderlich. Das Einvernehmen wurde formell ordnungsgemäß ersetzt. Die Klägerin wurde durch den Beklagten gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO mit Schreiben vom 11. Juli 2014 zur geplanten Ersetzung des Einvernehmens angehört, und darin zu einer erneuten Entscheidung gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO bis zum 1. August 2014 aufgefordert (Bl. 381 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren). Die Klägerin bezog hierzu mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Bl. 405 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) Stellung. Das Einvernehmen wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2014 unter Ziffer VIII ausdrücklich ersetzt und die diesbezügliche Entscheidung in den Gründen des Bescheides unter Ziffer II.9. in einer Art. 39 VwVfG genügenden Art und Weise begründet.

b)

Das Einvernehmen wurde auch materiell rechtmäßig ersetzt. Entgegen der klägerischen Argumentation liegen keine nach § 35 BauGB zur Versagung des Einvernehmens berechtigenden Gründe vor, § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB. Beispielsfälle, welche öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben wie hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (Nutzung der Windenergie) entgegenstehen können, enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dabei führt nicht jede Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange schon zu einem Entgegenstehen. Vielmehr ist zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen. Es ist eine Bewertung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem betreffenden öffentlichen Belang vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, eben besonders zu berücksichtigen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 35 BauGB RdNr. 60).

Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht den Einwand der Klägerseite, dass der Beklagte im Rahmen der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens von einem falschen rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen sei, nicht teilt. Denn aus der Tatsache, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2014 ausführte, dass kein planungsrechtlicher Grund für eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliege, kann nicht gefolgert werden, dass der Beklagte davon ausging, dass die Klägerin entsprechend der früheren Rechtsansicht auf eine Prüfung, ob sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in ihrer Planungshoheit, verletzt wäre, beschränkt sei. Denn die im streitgegenständlichen Bescheid verwendete Bezeichnung der Gründe nach § 36 Abs. 2 BauGB als „planungsrechtliche Gründe“ ist per se nicht falsch: Die §§ 29 ff. BauGB regeln Bauplanungsrecht. Dies hat der Beklagte auch erkannt, was sich bereits daran zeigt, dass auf Seite 27 des Bescheids vom 15. August 2014 die Ersetzung des verweigerten Einvernehmens damit begründet wird, dass die Verweigerung gerade mit bauordnungsrechtlichen und nicht mit bauplanungsrechtlichen Erwägungen begründet wurde. Im Übrigen handelt es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BayBO um eine gebundene Entscheidung. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist daher vom Gericht vollständig überprüfbar. Ein Ermessen des Beklagten, das nur im Rahmen der Grenzen nach § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar wäre, besteht gerade nicht. Die Frage, ob hier ein falscher rechtlicher Ausgangspunkt von Seiten der Beklagten eingenommen worden ist, ist daher für die gerichtliche Überprüfung irrelevant.

(1)

Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB darf das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) hervorrufen. Dieser öffentliche Belang stellt eine gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation dar. Dabei ist aber zu beachten, dass das insoweit maßgebliche Immissionsschutzrecht insoweit auch die Grenze für die Verletzung dieses Gebots vorgibt; werden nämlich immissionsschutzrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen gar nicht hervorgerufen, kann insoweit auch dieses Gebot nicht verletzt sein (Battis/Krautzberger/Löhr aaO RdNr. 55; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger aaO RdNr. 88). Dies gilt auch für von Windenergieanlagen ausgehenden Verschattungen, Lichtimmissionen und Gefahren durch Eisabwurf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger aaO).

Nach Überzeugung des Gerichts wird das streitgegenständliche Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Gebiet der Klägerin, insbesondere auch nicht für die Bürger des Ortsteils... haben. Wegen der umfassenden Kontrolldichte, die nach den oben dargestellten Grundsätzen der Standortgemeinde zukommt, können ihren Bürgern durch das streitgegenständliche Vorhaben drohende schädliche Umwelteinwirkungen zwar von der Klägerin geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um einen Fall der unzulässigen Klage im Namen der Bürger der jeweiligen Gemeinde.

Allerdings hat das im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingeholte immissionsschutzrechtliche Gutachten, das von dem Beklagten geprüft und als tauglich befunden wurde, ergeben, dass die zu erwartenden Lärmwerte die maßgeblichen Grenzwerte im Ortsteil ... einhalten und sogar unterschreiten werden.

Der Beklagte hat auf der Grundlage der eingeholten Immissionsprognose die Immissionsorte in ... den Gebietskategorien Dorfgebiet (MD) und Allgemeines Wohngebiet (WA) zugewiesen (vgl. im Einzelnen den Aktenvermerk vom 9.4.2014, Bl. 275 ff. des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren). Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) tags bzw. nachts (Dorfgebiet) und von 55 bzw. 40 dB(A) tagsüber bzw. nachts (Allgemeines Wohngebiet) wurden von dem Beklagten gemäß Nebenbestimmung 2.2.3 noch um ein Vorhaltemaß von 3 dB(A) reduziert, um für künftige Entwicklungen einen Puffer vorzuhalten. Diese Werte werden zur Tageszeit deutlich, mit einer Unterschreitung von 10 dB(A) (vgl. S. 3 des genannten Aktenvermerks) eingehalten. In der Nachtzeit ist gemäß Nebenbestimmung 2.2.2 des Bescheides ein schallreduzierter Betrieb vorzunehmen. Dieser ergibt nach der vom Beklagten geprüften Immissionsprognose an den in ... gelegenen Immissionsorten IO 1a bis IO 1e Lärmwerte zwischen 35 (IO 1d, IO 1c) und 38 dB(A) (IO 1a). Der für den als Dorfgebiet eingestuften Immissionsort IO 1A maßgebliche reduzierte nächtliche Immissionsrichtwert von 42 dB(A) wird daher um 4 dB(A) unterschritten. Der für die als Allgemeines Wohngebiet eingestuften Immissionsorte IO 1c und IO 1d maßgebliche reduzierte nächtliche Immissionsrichtwert von 37 dB(A) wird noch um 2 dB(A) unterschritten. Wie der Klägerbevollmächtigte auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gelangt, dass der nächtliche Immissionswert nur knapp eingehalten werden könne und seine Einhaltung nicht gesichert sei, erschließt sich dem Gericht nicht.

Der Aspekt der Verschattung wurde vorliegend klägerseits nicht gerügt. Nachdem sich insoweit auch keine Fehler des streitgegenständlichen Bescheids aufdrängen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Bei dem erstmals im Rahmen des Verfahrens AN 11 K 15.00388 geltend gemachten Aspekt des Eiswurfs handelt es sich um eine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die von Windkraftanlagen ausgehen kann (vgl. zum Ganzen OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08).

Hierzu ist auszuführen, dass in den Antragsunterlagen einerseits eine allgemeine Beschreibung „Maßnahmen bei Eisansatz - gültig für alle ...-Windenergieanlagen“ vom 11. April 2013 (Ordner Planunterlagen I, Bl. 343 bis 346), andererseits aber auch eine konkrete Regelung zum Problem „Eisabwurf“ (Ordner Planunterlagen I, Rückseite Bl. 334) enthalten ist. In der allgemeinen Unterlage zu „Maßnahmen bei Eisansatz“ findet sich unter Ziffer 2 „Stoppen der WEA bei Eisansatz - warum?“ zunächst die Feststellung, dass Objekte, deren Entfernung von der Windenergieanlage geringer ist als 1,5 mal der Summe von Nabenhöhe und Rotordurchmesser, durch weggeschleudertes Eis gefährdet werden können. Der Betreiber habe bei entsprechender Wetterlage den Zustand der Windenergieanlage zu überwachen. Durch den Betreiber der Anlage seien Hinweisschilder „Achtung Eisabwurf“ im Umkreis von 300 m um die Anlage aufzustellen. Unter Ziffer 3 „Möglichkeiten der Eiserkennung“ wird zunächst festgestellt, dass die Windenergieanlage Eisansatz anhand der Standard-Sensorik indirekt erkennen könne (Erkennung von Unwuchten und Vibrationen, Erkennung von nicht plausiblen Betriebsparametern und Erkennung von unterschiedlichen Messwerten der Windsensoren). Trete einer dieser drei Zustände auf, werde die Windenergieanlage gestoppt und der Fehler automatisch der Fernüberwachung gemeldet. Daneben könne ein optionaler Eisdetektor (so Ziffer 3.2) Eis erkennen. Dieser werde auf dem Maschinenhaus angebracht, messe die Temperatur und die induzierten Schwingungen eines Sensordrahtes. Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte werde Eisalarm ausgelöst und die Windenergieanlage durch die Betriebsführung gestoppt. Nach einem Stopp wegen direkter Erkennung von Eisansatz (Option Eisdetektor) könne die Windenergieanlage nur manuell vor Ort wieder gestartet werden und es müsse eine persönliche Begutachtung erfolgen. Bei der indirekten Erkennung (Ziffer 3.1) sei ein Wiederanfahren aus der Fernwartung möglich (so Ziffer 4). Weiterhin bestehe die Möglichkeit, bei Erkennung von Eisansatz die Windenergieanlage in eine vorgegebene Parkposition zu drehen. So werde verhindert, dass sich die Rotorblätter z. B. über Verkehrswegen befänden (Ziffer 4). Darüber hinaus wird in den konkreten Regelungen zum Eisabwurf (Ordner Planunterlagen I, Bl. 334 Rückseite) geregelt, dass alle vier Anlagen mit einer Eiserkennung mit Abschaltautomatik ausgerüstet werden. Im ruhenden Zustand befänden sich die Rotorblätter nicht über öffentlichen Feldwegen, so dass diese Gefahr nur noch auf den jeweiligen Privatgrundstücken bestehe. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die in der allgemeinen Unterlage lediglich als Möglichkeit vorgesehene Option, dass die Windenergieanlage in eine Parkposition gedreht werde bei Eisansatz, grundsätzlich vom Anlagenbetreiber vorgesehen ist. Die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten insoweit erzielte Einigung dient insoweit zur weiteren Klarstellung. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid diesen Möglichkeiten zur Verhinderung von Eisabwurf durch die Nebenbestimmung 2.4.1 ausreichend Rechnung getragen, indem er alle in Ziffer 4.3 der Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen für verbindlich erklärt hat. Damit hat der Beklagte das Risiko von Eisabwurf auf ein Restrisiko minimiert, das dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht (vgl. dazu OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris, insbesondere Rn. 70 ff.; BayVGH, B.v. 31.10.2008, 22 CS 08.2369, juris, Rn. 23). Dem setzt die Klagebegründung nichts Substantiiertes entgegen. Die insoweit einzig angeführte hessische Allgemeinverfügung ist bereits örtlich nicht anwendbar. Im Übrigen betrifft sie nicht die hier im Umgriff der WKA vorliegenden Feldwege, sondern Straßen. Sie ist daher vom Regelungsgegenstand her auch nicht vergleichbar.

(2)

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und ist daher auch hier zu prüfen. Es gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG Münster vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).

Hier beträgt der Abstand zwischen der dem Ortsteil ... der Klägerin und der nächstgelegenen WKA 866m und damit mehr als das vierfache der Höhe der WKA von jeweils 199,5m. Besondere Umstände im Sinne der genannten Entscheidungen des OVG Münster und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die dennoch für eine bedrängende Wirkung im genannten Sinne sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil liegen ... und der Standort der WKA in etwa auf gleicher Höhe, so dass der Rotor der WKA nicht atypisch auf gleicher Höhe mit der Bebauung wäre. Auch liegt keine umzingelnde Wirkung vor, da die WKA sämtlich im Osten und Nordosten von ... gelegen sein werden. Hinzu kommt noch, dass die Hauptblickrichtung der meisten Häuser des Ortsteils nach Süden liegt, die WKA jedoch im Osten liegen. Zu dem gleichen Ergebnis kam auch die Einzelfallprüfung des Beklagten aufgrund eigener Ortseinsicht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 383-389 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren).

Dass die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs an den WKA anzubringenden Signaleinrichtungen (Lichter, Markierung) zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht: Einerseits strahlen die Lichter bereits naturgemäß nicht nach unten in Richtung der Bebauung von ..., sondern in den Luftraum ab. In der Nebenbestimmung 2.4.1 des Bescheids vom 15. August 2014 werden zudem sämtliche in Kapitel 4.3 der Antragsunterlagen vorgeschlagenen Maßnahmen verbindlich angeordnet. Was die Kennzeichnung für die Flugsicherung angeht wird dort ausgeführt, dass eine untere Abschirmung der Strahlung der Nachtkennzeichnung zur Beeinträchtigungsminderung der umliegenden Anwohner vorgesehen ist. Daneben soll eine Reduzierung der Nennlichtstärke aufgrund einer Sichtweitenmessung erfolgen. Schließlich ist auch eine Synchronisierung der Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer der streitgegenständlichen WKA vorgesehen.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bezüglich des Ortsteils ... damit nicht vor. Hinsichtlich der weiter entfernt gelegenen Ortsteile der Klägerin erübrigen sich Ausführungen schon aufgrund der Entfernung.

(3)

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zielen darauf, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern (§§ 1 und 2 BNatSchG). Auch der Schutz einer einzelnen Art kann zwingend entgegenstehen, wenn dies zum Lebensraumschutz notwendig ist und die geplante bauliche Anlage eine erhebliche negative Auswirkung hierauf bedeutet (OVG Koblenz vom 16.3.2006, zitiert nach juris, für 100m bzw. 1000m entfernt befindliche Horste des Rotmilans). Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des jeweiligen Lebensraums sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs sind dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens abwägend gegenüber zu stellen (OVG Lüneburg vom 28.1.2010, zitiert nach juris). Um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG auszuschließen, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören, wobei einer erhebliche Störung vorliegt, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen. Diese hat sich grundsätzlich auf europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie auf alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie zu erstrecken. Das Landesamt für Umwelt hat eine Arbeitshilfe erarbeitet, die die saP, insbesondere die Abschichtung der saP-relevanten Arten erleichtern soll (Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 - Windkrafterlass). Das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotoren darf im Vergleich zum allgemeinen Risiko nicht signifikant erhöht sein, wobei der Behörde eine Einschätzungsprärogative zusteht, die gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwG vom 9.7.2008, OVG Lüneburg vom 18.4.2011, zitiert nach juris). Die Prüfung dieser artenschutzrechtlichen Verbote setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG aaO). Dabei ist ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring geeignet, die dauerhafte Tragfähigkeit einer entsprechenden Prognose zu überprüfen (OVG Lüneburg aaO). Hierzu müssen hinreichend konkrete fall- bzw. ortsspezifische Anhaltspunkte vorliegen. Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich reicht nicht aus. Vielmehr sind regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob dies gegeben ist, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der WKA, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten (Schlagrisiko) zu klären. Hinweise auf die Schlagsensibilität von Vogel- bzw. Fledermausarten geben insbesondere die Statistiken des Landesumweltamts Brandenburg. Das Störungsverbot kann grundsätzlich durch Scheuchwirkung einer WKA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Kollisionen und Scheuchwirkungen sind nur bei Vogel- und Fledermausarten bekannt (Windkrafterlass aaO). Unter Nr. 9.4.1 und 9.4.2 des Windkrafterlasses ist der Verfahrensablauf der Abschichtung und der Untersuchungsumfang beim Umgang mit Vogelarten bzw. Fledermausarten beschrieben.

Wie bereits oben dargestellt ist im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ bezüglich einer besonders geschützten Art durch eine mögliche Kollision mit einer der streitgegenständlichen WKA erforderlich. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht für die im Rahmen der saP vorzunehmenden Bestandserfassung und Risikobewertung eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörden, die vom Verwaltungsgericht nur auf deren Vertretbarkeit hin überprüft werden kann (BayVGH, U. v. 18.6.2014, 22 B 13.01358, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.11.2013, 7 C 40/11 (Leitsatz), alle nach juris). Diese Einschätzungsprärogative existiert nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur, soweit kein allgemein anerkannter fachlicher Erkenntnisstand besteht (BVerwG a.a.O., Rn. 20). Dies wäre z. B. der Fall, wenn nach dem fachlichen Erkenntnisstand eine andere, von diesem abweichende Methodik nicht mehr vertretbar wäre. Bezüglich Windkraftanlagen und der hier vorzunehmenden saP besteht keine gesetzliche Regelung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat daher nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu prüfen, ob die Untersuchungen im methodischen Vorgehen als auch bezüglich der Ermittlungstiefe ausreichend waren. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass der Windkrafterlass, insbesondere dessen Anlage 6, laut dem genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH a.a.O., Rn. 45) als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine Abweichung von der dort vorgegebenen Verfahrensweise ist ohne fachlichen Grund und gleichwertigen Ersatz nach der genannten Rechtsprechung unzulässig.

An dieser Stelle setzt der klägerische Einwand, bei der saP sei vorliegend eine falsche Methodik angewandt worden, an. Gleichwohl greift dieser Einwand in der Sache nicht durch. Konkret wird klägerseits eingewandt, dass vorliegend nur ein Beobachtungspunkt für die Erfassung der Vögel gewählt wurde. Nach Anlage 6 des Windkrafterlasses „sollten“ für die Erfassung der Vögel bei guter Einsehbarkeit des Geländes und bei kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Bereits durch die Verwendung des Wortes „sollten“, also der Verwendung des Konjunktivs, wird im Windkrafterlass gezeigt, dass diese Bestimmung weniger strikt verstanden werden soll als eine „Sollbestimmung“ in einem Gesetz, die bekanntermaßen im Regelfall als Mussbestimmung zu sehen ist, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Aber auch wenn man die Anlage 6 des Windkrafterlasses als Sollbestimmung in diesem Sinne sehen würde, so wäre auch danach eine Abweichung in begründeten Einzelfällen möglich. Diese Voraussetzungen lagen nach der Überzeugung des Gerichtes hier vor: Denn wie der Gutachter der saP im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erneut ausführte, konnte nach seiner fachlichen Einschätzung von dieser Vorgabe in Anlage 6 des Windkrafterlasses abgewichen werden, da im vorliegenden Fall eine besonders gute Einsehbarkeit des Geländes vorlag (Bl. 241 des Gerichtsakts). Entsprechendes führte er bereits auf Seite 19 der saP aus (vgl. Bl. 125 des Ordners Planunterlagen 2). Diese fachliche Einschätzung wurde von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Dies ergibt sich auf Seite 19 der saP und einem dort in Bezug genommenen Aktenvermerk des Erstellers der saP, der zur Dokumentation der Vorgespräche an die Untere Naturschutzbehörde geschickt wurde und sich ebenfalls in den Behördenakten befindet. Änderungsbedarf wurde insoweit offenbar von der Unteren Naturschutzbehörde nicht gesehen. Diese teilte also die Einschätzung des Gutachters. Dem entspricht auch die eigene Ortskenntnis der Kammer: Das Gelände, auf dem die WKA vorliegend errichtet werden sollen, ist tatsächlich übersichtlich. Es liegt hier eine leichte Kuppellage vor, die vom Standort der geplanten WKA ausgehend nach allen Seiten abfällt. Ergänzend wurde nach den Ausführungen des Erstellers der saP in den Sommermonaten, wenn der Mais hoch steht, ein Nebenbeobachtungspunkt zwischen den geplanten WKA 3 und 4 eingenommen. Auf Grund der konkreten Gegebenheiten hält sich daher die Abweichung von der „Sollte-Bestimmung“ des Windkrafterlasses im Rahmen der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde. Etwaige verminderte Sichtverhältnisse im Sommer wurden durch eine flexible Handhabung des Fixpunktes und ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso, wie klägerseits vorgetragen, von diesem einen Punkt aus der Prüfungsbereich um die Anlage nicht erfassbar sein sollte bzw. warum von diesem einen Punkt aus keine Raumnutzungsanalyse machbar sein sollte. Denn von dem gewählten Punkt aus war der gesamte Prüfungsbereich einzusehen.

Soweit klägerseits beanstandet wird, dass im Rahmen der saP Flüge des Rotmilans über- und unterhalb der Rotorhöhe aus der Betrachtung ausgeschieden worden seien, ist anzumerken, dass dieses Vorgehen grundsätzlich in der Anlage 6 zum Windkrafterlass gefordert wird. Tatsächlich wurde dies im Rahmen der hier erstellten saP bei der Einschätzung des Tötungsrisikos für den Rotmilan nicht berücksichtigt (vgl. saP S. 26). Auch die beobachteten Flüge über- und unterhalb der Rotorhöhe wurden berücksichtigt. Sie führten insgesamt nur zu Flügen des Rotmilans im Gefahrenbereich von 1,7 Prozent der Beobachtungszeit. Auf dieser Grundlage ist die Einschätzung des Erstellers der saP wie des Beklagten, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht besteht, nicht zu beanstanden.

Soweit klägerseits beanstandet wird, dass im Jahr 2014 keine ergänzenden Betrachtungen in die saP einbezogen wurden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Windkrafterlass in Anlage 6 keine derartigen wiederholenden Untersuchungen vorsieht. Daneben ist die Behauptung im Rahmen der Klagebegründung, dass regelmäßig auf Grund der Probleme im Frühjahr 2013 von den Genehmigungsbehörden eine Nacherhebung 2014 gefordert wurde, unsubstantiiert. Sie konnte insbesondere weder vom Gutachter der saP noch von der Höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken bestätigt werden. Daher handelt es sich dabei nicht um einen allgemein anerkannten fachlichen Erkenntnisstand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es erforderlich machen würde, von dem antizipierten Sachverständigengutachten des Windkrafterlasses abzuweichen. Im Übrigen weist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten darauf hin, dass der klägerische Vortrag allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel und ihre Brut im Frühjahr 2013 betrifft. Die im Rahmen der saP berücksichtigte Erhebung erstreckte sich jedoch darüber hinaus auf den Zeitraum März bis August 2013. Dass die Vögel 2013 überhaupt nicht zurückkehrten, wird aber klägerseits nicht geltend gemacht. Daher lässt sich daraus eine Unverwertbarkeit der Beobachtungen des Jahres 2013 nicht ableiten.

Fehl geht die Klagebegründung auch, soweit sie geltend macht, dass der erweiterte Prüfbereich in der saP keine Berücksichtigung gefunden habe (S. 7 der Klagebegründung). Aus dem Zusammenhang der Argumentation ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin hier auf den Umkreis, in dem nach Horsten gesucht wurde, bezieht. Insoweit ist festzuhalten, dass nach der Anlage 2 des Windkrafterlasses der Abstand zwischen einem Brutvorkommen und einer Windkraftanlage bei Rot- und Schwarzmilan jedenfalls 1 km betragen müsse. Der erweiterte Prüfbereich von 4 bzw. 6 km betrifft dagegen den Abstand zwischen einer WKA und dem Nahrungshabitat des Rot- bzw. Schwarzmilans. Aus diesem Grund entspricht die Suche nach Horsten und damit Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km um die WKA den Vorgaben des Windkrafterlasses und ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurden in Ergänzung zu diesem Abstand auch noch angrenzende Wald- und Gehölzbereiche einbezogen. Soweit in der Klagebegründung darüber hinaus geltend gemacht wird, dass „in Fachkreisen festgelegt“ worden sei, dass künftig hinsichtlich des Rotmilans ein engerer Prüfbereich von 1,5 km zu überprüfen sei, weil die Erfahrung in diesem 1,5 km-Prüfbereich hohe Flugaktivitäten des Rotmilans zeige, zeigt sich zunächst ein falsches Verständnis des engen Prüfbereichs entsprechend der Terminologie des Windkrafterlasses. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung unsubstantiiert ist und angesichts der Äußerungen des Gutachters und der Höheren Naturschutzbehörde nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Die Untere Naturschutzbehörde hat sich daher nicht außerhalb ihrer Einschätzungsprärogative bewegt.

Die Behauptung, dass Rotmilan und Schwarzmilan im Prüfbereich tatsächlich nisteten, wird, soweit sie angesichts der Formulierung auf Seiten 9 und 10 der Klagebegründung, wo nur von einem „Vorkommen“ der Vögel gesprochen wird, überhaupt erhoben wird, durch die saP widerlegt. Die diesbezüglichen Feststellungen der saP werden auch nicht durch die Beobachtungen des Herrn ... widerlegt. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass diese ausweislich der Klagebegründung den Zeitraum Mai bis Oktober 2014 betreffen und daher die Richtigkeit der im Rahmen der saP berücksichtigten Beobachtungen, die sich entsprechend dem Windkrafterlass auf den Zeitraum März bis August 2013 bezogen haben, nicht in Frage stellen. Darüber hinaus ist von dem nach den Angaben des Herrn ... gefundenen Rotmilanhorsten allein der Horst 1 innerhalb eines Abstands von 1 km um die Windkraftanlagen. Dieser ist aber nach den Ausführungen des Erstellers der saP im Klageverfahren (dort S. 9/10) bereits bekannt und wurde im Rahmen der Erstellung der saP auch untersucht. Eine Brut des Rotmilans habe dort damals nicht festgestellt werden können, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Daneben teilt das Gericht auch die Bedenken des Gutachters, wie im August 2014 eine Brut des Rotmilans an dieser Stelle festgestellt hätte werden können, nachdem die Brut zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein musste.

Weiterhin ist auch die Beanstandung durch die Klägerin, dass an zu wenigen Terminen nach Eulen gesucht worden sei, in der Sache verfehlt. Der Windkrafterlass gibt hierzu keine Vorgabe hinsichtlich der Häufigkeit. Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Gutachters im gerichtlichen Verfahren war zu diesem Zeitpunkt die Uhu-Balz bereits vorüber, eine Suche nach Pärchen wäre daher auch bei weiteren Terminen nicht erfolgversprechend gewesen. Gleichwohl wurden in der Erstfassung der saP das Vorkommen des Uhus und eine potentielle Brut nicht ausgeschlossen (Bl. 152 Ordner Planunterlagen II). Auf Betreiben der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken erfolgte im März 2014 noch eine Nachuntersuchung insoweit. Auch durch diese konnte die angebliche Meldung einer Uhubrut nicht verifiziert werden. Auf die entsprechenden Nachfragen und Feststellungen im Rahmen der Nachuntersuchung (Bl. 195 ff. des Ordners Planunterlagen II) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ein Fehler bei der Erstellung der saP kann daraus nicht abgeleitet werden.

Soweit schließlich in der Klagebegründung beanstandet wird, dass die saP zum Themenkomplex Zug- und Rastvögel unvollständig sei, ist zunächst anzumerken, dass dieser Einwand nur sehr kursorisch erfolgt und nahezu nicht nachprüfbar ist. Einzig bezüglich des Kiebitzes ist der Einwand einigermaßen substantiiert. Insoweit wird vorgetragen, dass bezüglich des Kiebitzes eine Gefährdung vorliege und ein Verlust von Rastplätzen erfolge. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die Stellungnahme des Gutachters im gerichtlichen Verfahren (Bl. 248 der Gerichtsakte) eindrucksvoll widerlegt: Denn einerseits ist der Kiebitz keine besonders schlaggefährdete Vogelart mit zum Stand 28. Oktober 2014 lediglich fünf Totfunden in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg. Der Planungsraum der hier streitgegenständlichen WKA liegt außerhalb der traditionellen Zugkorridore und die Anzahl der Rastvögel sei mit 25 bis 50 Tieren vergleichsweise niedrig gewesen. Eine bedeutende Menge liege laut dem Artenschutzbeauftragten des LBV erst bei mehreren hunderten bis tausenden Tieren vor.

Die im Genehmigungsverfahren erstellte saP ist folglich rechtlich nicht zu beanstanden und damit verwertbar.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 unter Verweis auf S. 11 der Klagebegründung (Bl. 156 der Gerichtsakte) unbedingt gestellte Beweisantrag, der angesichts der uneindeutigen Formulierung auslegungsbedürftig ist und vom Gericht dahingehend ausgelegt wird, dass die Erstellung eines neuen saP-Gutachtens unter Einbeziehung der vorhandenen saP und der Beobachtungen der im Hilfsbeweisantrag im einzelnen bezeichneten „Gewährsleute“ beantragt wird, war in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen. Denn nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO liegt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Ermessen des Gerichts, wenn bereits im behördlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten erstellt wurde. Das diesbezügliche Ermessen wird nur dann falsch betätigt, wenn das Gericht von einer Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich dies aufdrängt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt, oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag der Beteiligten ernsthaft erschüttert ist (vgl. zum Ganzen: Garloff in: Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 98, Rn. 11 m.w.N.). Keine dieser Alternativen trifft hier zu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Der in der mündlichen Verhandlung explizit als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Einvernahme der im Einzelnen benannten Zeugen war ebenfalls abzulehnen, da die unter Beweis gestellte Tatsache, nämlich das Vorkommen der in S. 11 des Klageschriftsatzes im Einzelnen genannten Vogelarten (Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu) im Planungsraum rechtlich irrelevant ist. Denn rechtlich kommt es, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht auf das „Vorkommen“ bestimmter Vogelarten im Planungsraum an, sondern darauf, ob einer der in § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG genannten Verbotstatbestände durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfüllt wird. In Bezug auf Rotmilan, Schwarzmilan und Rohrweihe ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die vorliegende saP deren „Vorkommen“ im Planungsraum explizit feststellt (S. 22, Ordner Planunterlagen II, Bl. 126), womit dieses ohnehin nachgewiesen ist. Auch aus diesem Grunde war der Beweisantrag insoweit abzulehnen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, konkret des Artenschutzes, durch die streitgegenständlichen WKA liegt daher nicht vor.

(4)

Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5, 4. Alt. BauGB umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Das Vorhaben darf in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen sein. Dies hängt von der betreffenden Landschaft und Lage, Gestaltung und Benutzung des geplanten Vorhabens ab. Dabei kann die Eigenart einer Landschaft durch bereits vorhandene Anlagen mitgeprägt sein. Dieser Belang kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass anlagebedingt nicht zu vermeidenden Beeinträchtigungen beispielsweise bei Kraftwerken Rechnung zu tragen ist (Battis/Krautzberger/Löhr aaO RdNr. 61; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger aaO Rn. 58c und 96)....Einen öffentlichen Belang stellt die natürliche Eigenart der Landschaft auch in Bezug auf ihren Erholungswert dar. Wesentlich ist, ob eine Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft, d.h. seines Erholungswerts, anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren geht oder wesentlich beeinträchtigt ist. Denn nicht jede Außenbereichsnutzung führt schon zur Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. Notwendig ist vielmehr eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO RdNr. 98). Ferner ist der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung ein öffentlicher Belang. Dieses ist gegeben, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Geschützt ist dabei insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. In diesem Sinne kann der Schutz des Landschaftsbilds auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG vom 15.10.2001 und vom 18.3.2003, BayVGH vom 24.9.2007, OVG Weimar vom 19.3.2008 und OVG Lüneburg vom 28.1.2010, zitiert nach juris). Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein nicht geeignet, eine Beeinträchtigung zu begründen (BVerwG vom 18.3.2003 und BayVGH vom 23.8.2007, zitiert nach juris). Mit Rücksicht auf die technische Entwicklung, ihre Verbreitung und die gesetzgeberische Wertung der Windenergienutzung wird dieser Belang daher nur in besonderen Situationen greifen. Es reichen daher nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds regelmäßig nicht aus, damit Windenergieanlagen unzulässig sind. Anders ist dies bei einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild oder in eine wegen Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO RdNr. 58c).

Vorliegend werden diese öffentlichen Belange durch die streitgegenständlichen WKA nicht erheblich beeinträchtigt. Die Gegend um die Windkraftanlagen wurde durch den Beklagten hinsichtlich des Landschaftsbilds in die Wertstufe 2 „Landschaften mit mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen;“ eingestuft (Windkrafterlass, S. 38). Diese Einstufung ist nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der von ihm genommenen Ortseinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt hier keine hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung vor, die mit einer Einstufung in Wertstufe 3 zu bewerten gewesen wäre. Insbesondere ist die bestehende Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen östlich von ... offensichtlich. Weder ist hier eine besondere Schutzbedürftigkeit der Landschaft noch ein besonders schwerer Eingriff in die natürliche Eigenart und ihren Erholungswert erkennbar. Aus den gleichen Gründen ist auch eine erhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts in dem diesbezüglichen Aktenvermerk (Bl. 232, Aktenordner Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) Bezug genommen.

(5)

Das Argument der Klägerin, die WKA 4 liege außerhalb des im Regionalplan der Planungsregion Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets kann schon aus dem Grund keinen Erfolg haben, als die Klägerin, auch wenn der Einwand zutreffen würde, hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Denn die WKA 4 liegt nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, sondern auf dem des Marktes .... Insoweit war daher auch die von der Klägerin verweigerte Erteilung des Einvernehmens nicht zu ersetzen. Dass insoweit, also bezüglich der WKA 4, ein Verstoß gegen das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin erfolgen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Daher ist eine Rechtsverletzung insoweit ausgeschlossen. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher dazu.

2.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht auf Grund eines Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften der Bayerischen Bauordnung rechtswidrig. Diese sind im immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen. Im vorliegenden Fall sind außer dem Feldweg FlNr. ... der Gemarkung ... keine Flächen im Eigentum der Klägerin. Bezüglich dieser Fläche wurde durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 ergänzend zu der bereits erteilten Genehmigung vom 15. August 2014 eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen.

Die Rechtmäßigkeit dieses Ergänzungsbescheides kann letztlich dahinstehen, da die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Denn, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2015 (15 ZB 12.1152, juris, Rn. 5 und 6) entschieden hat, stehen dem Eigentümer eines öffentlichen Weges keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu, da die entsprechenden Grundstücke nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (in die gleiche Richtung bereits BayVGH, B. v. 14.7.2009, 14 ZB 09.847, juris, Rn. 9). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen. Eine weitergehende Erörterung erübrigt sich daher.

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren für das Verfahren AN 11 K 14.01507 auf 60.000 EUR, für das Verfahren AN 11 K 15.00388 auf 5.000 EUR festgesetzt. Für die Zeit nach Verbindung der Verfahren wird der Streitwert für beide Verfahren zusammen auf 60.000 festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert für das Verfahren AN 11 K 14.01507 vor der Verbindung der beiden Verfahren ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs. Für das Verfahren AN 11 K 15.00388 war mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Auffangstreitwert festzusetzen. Nach der Verbindung beider Verfahren war nur noch der Streitwert nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs festzusetzen, da es sich bei dem Ergänzungsbescheid um eine unwesentliche Ergänzung des Bescheids vom 15. August 2014 handelte, die auch ohne Erhebung einer eigenen Klage in das bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren AN 11 K 14.01507 hätte einbezogen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen.

Unter dem 5. April 2012 stellte die Klägerin beim Landratsamt Donau-Ries einen Genehmigungsantrag betreffend drei Windkraftanlagen (im Verfahren als „Windpark Strauppen“ bezeichnet) mit jeweils einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Gesamthöhe von 179,38 m, die auf den Grundstücken Fl.Nrn. 562 und 568 der Gemarkung W... im Gemeindegebiet der Beigeladenen errichtet werden sollten.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 legte die Klägerin dem Landratsamt u. a. einen „Nachtrag 2014“ vom 6. Oktober 2014 vor, eine aktualisierte Fassung eines saP-Gutachtens vom 16. März 2012. Weiter übermittelte sie eine „Raumnutzungsanalyse kollisionsgefährdeter Vogelarten“ vom 13. Oktober 2014.

In einer Stellungnahme des Sachgebiets Naturschutz im Landratsamt Donau-Ries vom 23. Dezember 2014 wird u. a. ausgeführt, im Vorhabengebiet würden kollisionsrelevante Arten als stabile Brutvögel vorkommen, speziell Rotmilan, Wespenbussard und Baumfalke. Die sicher gefundenen Horste von Baumfalke und Wespenbussard und die höchst wahrscheinlichen Brutplätze von Rotmilan und Schwarzmilan würden im Nahbereich von Anlagenstandorten des geplanten Windparks liegen. Beim Rotmilan sei trotz eindeutiger revieranzeigender Aktivitäten kein Horst nachgewiesen worden. Aufgrund eindeutiger Indizien werde jedoch von einem Rotmilan-Traditionsrevier ausgegangen. Es bestehe weiter der begründete Verdacht eines Schwarzmilanhorstes östlich von Pessenburgheim. Erkenntnislücken in den von der Klägerin vorgelegten Gutachten würden durch Beobachtungen unter anderem von Wallerdorfer Bürgern ergänzt; aufgrund der sehr hohen Qualität dieser Dokumentationen sei, trotz einer abweichenden Vorgehensweise, von einer prägnanten Aussagekraft dieser Beobachtungen auszugehen. Es sei aller Wahrscheinlichkeit nach durchschnittlich mit insgesamt ca. 250 Durchflügen des Rotmilans pro Jahr bezogen auf alle im Untersuchungsraum geplanten Windenergieanlagen zu rechnen. Der Untersuchungsraum sei als Nahrungsraum grundsätzlich geeignet, wenn auch die Nahrungshabitate nicht gleichmäßig ausgeprägt seien. Die Nahrungssuchflüge würden über den ganzen Untersuchungsraum verteilt erfolgen. In der Stellungnahme wird weiter von einer „Regelvermutung“ im Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 ausgegangen, wonach Anlagen in einem Umkreis von einem Kilometer um „Revierzentren“ nicht „mit den Artenschutzanforderungen in Einklang“ stünden, es sei denn, es werde nachgewiesen, dass die Flugaktivitäten in diesem Radius so seien, dass die Vögel mit den Windkraftanlagen nicht in Kontakt kämen. Es sei im vorliegenden Fall bei allen drei Arten (Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke) davon auszugehen, dass es keine festen Flugkorridore mit weitgehender Meidung der WEA-Bereiche gebe, weil die Wald-Offenland-Verteilung und die „diffuse“ Verteilung von Restgrünlandzonen über die gesamten Randlagen des Gebietes in erhöhtem Maße Waldrandflüge und Gebietsquerungen vermuten ließen. Somit stünden solche Standorte, bei denen sich im Umkreis von einem Kilometer ein „Revierzentrum“ einer der „vier“ Arten befinde, nicht im Einklang mit den Artenschutzvorschriften. Im Ergebnis sei von mehr als nur vereinzelten Durchflügen und bei allen drei geplanten Standorten für mindestens jeweils eine Art (Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke oder Wespenbussard) von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.

In Reaktion auf die vorgenannte Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 legte die Klägerin ein Gutachten vom 24. April 2015 zur „Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für den gesamten Windpark Strauppen“ sowie eine Ausarbeitung vom 7. April 2015 unter dem Titel „Abwägung Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Donau-Ries“ vor. In diesen Dokumenten werden vermeintliche fachliche und methodische Defizite in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 aufgeführt. Die untere Naturschutzbehörde ging in einer weiteren Stellungnahme vom 17. Juni 2015 auf die von der Klägerin eingeholten Gutachten vom 7. und 24. April 2015 ein.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 lehnte das Landratsamt Donau-Ries den Antrag der Klägerin vom 5. April 2012 auf Errichtung und Betrieb eines Windparks bestehend aus drei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 562 und 568 der Gemarkung W... ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde Bezug genommen. Danach sei der Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Verwirklichung des Vorhabens als erfüllt anzusehen und das Tötungsrisiko für die besonders geschützten Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke signifikant erhöht. Die Standorte der geplanten Anlagen befänden sich nachweislich im Bereich von Nahrungshabitaten und Bruträumen geschützter kollisionsgefährdeter Arten. Die der Einschätzung zugrunde liegenden dokumentierten Flugbewegungen würden sich eindeutig der vom Vorhaben betroffenen Flur zuordnen lassen und seien aussagekräftig. Die Genehmigungsbehörde mache sich infolgedessen die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde zu Eigen.

Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin ab, mit der diese einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis entsprechend ihrem Antrag vom 5. April 2012 geltend gemacht hatte. Der Erteilung der begehrten Erlaubnis stünden Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, da das Vorhaben der Klägerin gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsgebot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Die Beurteilung des Beklagten betreffend ein durch die geplanten Windkraftanlagen signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für besonders kollisionsgefährdete Vogelarten bewege sich im Rahmen der ihm zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2015 beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2015 - Au 4 K 13.567 zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-82 E2 mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m auf den Grundstücken Fl.Nrn. 562, 568 der Gemarkung W... (Windpark Strauppen) gemäß ihrem Antrag vom 5. April 2012 zu erteilen,

2. hilfsweise die Betriebsgenehmigung nur in der Gestalt zu erteilen, dass der Zeitraum vom 16. März bis zum 31. August eines jeden Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgenommen wird, sofern im Umkreis von 1 km, hilfsweise 1,5 km, um jede der drei Windkraftanlagen eine Rotmilanbrut festgestellt wird,

3. weiter hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2015 zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 5. April 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden,

4. weiter hilfsweise festzustellen, dass bis zum 31. Januar 2016 ein Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung bestanden hat.

Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung sei unterblieben. Deshalb sei eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bereits nicht eröffnet gewesen. Die Beobachtungen von Wallerdorfer Bürgern zur Bestandserfassung kollisionsgefährdeter Vögel entsprächen nicht den Vorgaben des bayerischen Windkrafterlasses und seien auch unter Berücksichtigung einer Einschätzungsprärogative des Beklagten keine brauchbare Entscheidungsgrundlage. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke werde durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht hervorgerufen. Es treffe nicht zu, dass alleine aufgrund eines nicht näher spezifizierten Revierverdachts eines Rotmilans innerhalb eines 1.000 m-Umkreises um die geplanten Anlagen ein solches Tötungsrisiko vorliege. Die Beobachtung einzelner jagender Rotmilane über dem Vorhabengebiet könne nicht die Annahme einer starken Nutzung als Jagdhabitat stützen. Die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos sei hier auch bezüglich des Schwarzmilans nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe belegt, dass der einzige vorhandene Horst eines Wespenbussards mehr als 1.000 m von den streitgegenständlichen Anlagen entfernt liege; Anhaltspunkte für ein tatsächlich signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art lägen nicht vor. Im maßgeblichen Umfeld des Vorhabens sei von den Gutachtern zudem kein besetzter Horst eines Baumfalken oder ein verpaartes zweites Tier nachgewiesen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu wurde vorgetragen, die untere Naturschutzbehörde habe weder auf der Ebene der Bestandserfassung, noch auf der Ebene der Bewertung die Grenzen des bestehenden Beurteilungsspielraums verlassen. Die von Wallerdorfer Bürgern an diese Behörde herangetragenen Daten seien lediglich eine zusätzliche Erkenntnisquelle gewesen, so dass die von der Klägerin vorgetragenen Anforderungen an eine fachliche Mindestqualität verfehlt seien. Im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG würde es sowohl fehlerhaft gewesen sein, diese Hinweise außer Acht zu lassen, als auch, diese ungeprüft zu übernehmen, was beides nicht geschehen sei. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „signifikant erhöhten Tötungsrisikos“ könne sich die Behörde als Hilfsmittel bei der Erstellung der Prognose durchaus Hochrechnungen bedienen. Die als Korrekturfaktor eingeführten Zu- und Abschläge seien in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23. Dezember 2014 erläutert worden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, ergänzt durch die der Wallerdorfer Bürger, würden nicht ergeben, dass die Standorte der strittigen Windkraftanlagen gemieden oder selten überflogen würden, weshalb von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sei. Die Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde sei im Wesentlichen in Form von Besprechungsterminen sowie Telefonaten mit Mitarbeitern des Landratsamtes Donau-Ries erfolgt. Weiter wurde u. a. ein Aktenvermerk des Landratsamtes Donau-Ries vom 14. April 2016 über weitere Beobachtungen zum Rotmilan mit einem Lageplan zu einem Revierzentrum vorgelegt. Daraus werde ersichtlich, dass der bisherige Sachvortrag des Beklagten auch in der Gegenwart vollumfänglich Bestätigung finde.

Die Beigeladene trat der Berufung entgegen, ohne einen Antrag zu stellen. Sie führte u. a. aus, die Genehmigungsbehörde sei verpflichtet gewesen, die Erkenntnisse der Wallerdorfer Bürger in ihre Beurteilung einzubeziehen. Auch im Gesamtergebnis hätten die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen, wie auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht, um die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sachgerecht zu prüfen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 legte die Klägerin ein Gutachten vom 28. April 2016 vor, demzufolge sich im Frühjahr 2016 in unmittelbarer Nähe der geplanten Windkraftanlagenstandorte WEA 1 und WEA 2 ein Rotmilanbrutpaar angesiedelt habe. Aus dem Gutachten ergebe sich weiter, dass die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage WEA 3 bei Einsatz eines vorgeschlagenen Maßnahmenkonzeptes zur Minimierung des Kollisionsrisikos für den Rotmilan ohne Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes möglich seien. Der Abstand dieser Windenergieanlage zu dem ebenfalls festgestellten Baumfalkenhorst sei mit 640 m ausreichend groß, damit auch ohne den Einsatz von Sondermaßnahmen artenschutzrechtliche Verbote als nicht verwirklicht anzusehen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 22 BV 15.2003 sowie auf die von Seiten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Vorgänge des Landratsamtes in diesen beiden Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zurückzuweisen, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zusteht (I.), auch nicht bezogen auf eine auf bestimmte Betriebszeiten beschränkte Genehmigung (II.). Weiter kann sie nicht die Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags verlangen (III). Bezüglich des Fortsetzungsfeststellungsantrags ist die Klage bereits unzulässig (IV.).

I. Die Klägerin kann nicht die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen beanspruchen. Der Genehmigungserteilung steht als Versagungsgrund (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) entgegen, von dem keine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) erteilt werden kann.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in seinemUrteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 u. a. folgendes ausgeführt (Rn. 38 und 39):

Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG statuierte Verbot, Tiere einer besonders geschützten Art zu töten, wird verletzt, wenn sich das Risiko, dass ein solcher Erfolg eintritt, durch das zu beurteilende Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11). Nicht erfüllt ist dieser Verbotstatbestand, wenn die den geschützten Tieren drohende Gefahr in einem Bereich verbleibt, der mit dem stets bestehenden Risiko vergleichbar ist, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (BVerwG, U. v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 91). Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Tötungstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 14). Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

2. Der Beklagte ist hier aufgrund seiner naturschutzfachlichen Bewertung zur Einschätzung gelangt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht würde.

In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (dort S. 27) führt das Landratsamt Donau-Ries - untere Naturschutzbehörde aus, die drei geplanten Windkraftanlagen würden jeweils für mindestens eine kollisionsgefährdete Art ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verursachen. Diese Einschätzung wurde nach Einwendungen der Klägerin in einer weiteren Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 17. Juni 2015 aufrechterhalten und im vorliegenden Verfahren vom Beklagten aufgrund des aktuellen Erkenntnisstands bestätigt (vgl. Aktenvermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 14. April 2016). In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der Naturschutzbehörden ebenfalls aus, dass im vorliegenden Fall die festgestellten Flugbewegungen sowie Gelände- und Habitat-Strukturen die Feststellung von durch den Rotmilan gemiedenen oder nur selten überflogenen Bereichen innerhalb des sogenannten Prüfbereichs 1 nicht zulassen würden. Damit wurde auf die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (im Folgenden „Windkrafterlass Bayern“) vom 20.12.2011 (AllMBl 2012, S. 34) Bezug genommen, wonach in diesem Prüfbereich nach Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses um eine geplante Windkraftanlage von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen ist, wenn eine Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten bezüglich der Individuen der betreffenden Arten nicht ergibt, dass der vorgesehene Windkraftanlagenstandort gemieden oder selten überflogen wird (S. 42). In einem Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 17. Mai 2016 heißt es zu einem von der Klägerin vorgelegten Maßnahmenkonzept zur Minimierung des Kollisionsrisikos für den Rotmilan zusammenfassend, für eine abschließende Beurteilung sei dieses Konzept entschieden zu unkonkret. Nach einer ersten groben Einschätzung sei nicht erkennbar, ob und wie ein Ausmaß an Vermeidungswirkung erzielt werden könne, welche das Tötungsrisiko unter die Erheblichkeitsschwelle absenken könne. Bezüglich einer aktualisierten Konzeptfassung vom 22./23. Mai 2016 erklärte der Vertreter der Regierung von Schwaben in der mündlichen Verhandlung, es sei sehr schwierig, in einem Fall wie dem vorliegenden mithilfe eines Ablenkungsflächenkonzepts Genehmigungsfähigkeit herzustellen. Ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt führte aus, die im Konzept vorgeschlagenen Ablenkungsflächen lägen zu nahe an den Standorten der strittigen Windkraftanlagen, dies erscheine ihm zu riskant. Die Fachbeistände der Klägerin hätten nach seiner Einschätzung nicht aufgezeigt, wie gleichwohl eine Unterschreitung der Signifikanzschwelle bei der Gefährdung im Hinblick auf das Tötungsrisiko um einen besetzten Brutplatz erreicht werden könne.

3. Im Hinblick auf diese naturschutzfachlichen Beurteilungen der Naturschutzbehörden ist mit dem Landratsamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2 und WEA 3 insbesondere in Bezug auf den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verursacht würde. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG war daher als Genehmigungshindernis (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beachten. Die Bewertung zur Frage, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist, setzt die Ermittlung und die Bewertung der zuständigen Naturschutzbehörden unter Inanspruchnahme ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative voraus. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es im Hinblick auf diesen Beurteilungsspielraum verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der fachbehördlichen Einschätzung zu setzen (vgl. auch BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736 Rn. 37). Im vorliegenden Fall ist die naturschutzbehördliche Einschätzung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 näher dargelegt hat (Rn. 40 und 41), lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, B. v. 18.6.2007 - 9 VR 13.06 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59). Der „Windkrafterlass Bayern“ konkretisiert Art und Weise der insoweit gebotenen Erhebungen näher. Die darin aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände sind, da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

b) Aufgrund der Nähe der strittigen Windkraftanlagenstandorte zu dem im April 2016 neu lokalisierten Rotmilan-Horst ist mit dem Landratsamt von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für diese Art auszugehen.

aa) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war gegenüber dem Sachstand des die Genehmigungserteilung ablehnenden Bescheides vom 18. Juni 2015 insoweit eine neue Sachlage eingetreten, als mittlerweile ein Rotmilan-Horst lokalisiert worden war. Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 legte der Beklagte einen Aktenvermerk des Landratsamtes Donau-Ries vom 14. April 2016 vor, demzufolge das Revierzentrum eines Rotmilans aufgrund weiterer Beobachtungen lokalisiert werden konnte; es liege nunmehr ein eindeutiger Beweis für einen besetzten Horst vor. Die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens vier verschiedenen Rotmilanen im Bereich westlich bzw. nordwestlich von Wallerdorf bedeute ferner, dass sich in der Nachbarschaft entweder ein weiteres Rotmilan-Revier befinde oder zumindest weitere Rotmilane den Raum nutzten. Diese Feststellungen stimmen mit Zwischenergebnissen einer aktuellen Raumnutzungsanalyse des klägerischen Gutachters überein, die mit Stand vom 28. April und vom 18. Mai 2016 vorgelegt wurde. Danach wurde im Untersuchungsgebiet ein besetzter Rotmilanhorst festgestellt, der sich in einem Abstand von 600 m zum Anlagenstandort Nr. 1 (entspricht der Standortbezeichnung WEA 3 im Genehmigungsverfahren) sowie in einer Entfernung von 320 m bzw. 60 m zu den Standorten Nr. 2 (Standort WEA 2) und Nr. 3 (Standort WEA 1) befinde (vgl. Tabelle unter Nr. 2.2, S. 3 des Gutachtens vom 28.4.2016).

Ferner wurden aktuell im Rahmen einer Ortseinsicht durch die untere Naturschutzbehörde am 4. Mai 2016 Feststellungen zu einem weiteren Horstbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 300, Gemarkung W... getroffen, die auch nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde als Brutnachweis zu werten sind. Diese naturschutzfachliche Bewertung wurde in der mündlichen Verhandlung erläutert und von der Klägerin nicht substantiiert infrage gestellt.

bb) Dem Windkrafterlass Bayern 2011 (dort S. 42) zufolge ist bei der Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundlegend zwischen Prüfbereichen bei Brutplätzen einerseits (Anlage 2 zum Windkrafterlass, dort Spalte 2) und Prüfbereichen zur Untersuchung von Nahrungshabitaten andererseits (Anlage 2, Spalte 3) zu unterscheiden. Ergibt die Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten bezüglich der Individuen der betreffenden Art in dem in Anlage 2 Spalte 2 angegebenen Prüfbereich nicht, dass die Windkraftanlage gemieden oder selten überflogen wird, ist in diesem Bereich von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Außerhalb der in Anlage 2 Spalte 2 genannten Abstände führt eine großräumige und diffuse Verteilung der Nahrungshabitate in der Regel nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich einer Anlage. Vielmehr müssen die Nahrungshabitate eine räumlich gut abgrenzbare kleinere Teilmenge innerhalb der Prüfkulisse nach Anlage 2 Spalte 3 darstellen, die regelmäßig über die Anlage angeflogen werden.

In der aktuell geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 sieht der Windkrafterlass Bayern in Anlage 2 in Spalte 2 (Abstand Brutvorkommen zur WKA) für den Rotmilan einen Prüfbereich von 1.000 m, in Spalte 3 (Abstand für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate) einen Bereich von 6.000 m vor. Es ist davon auszugehen, dass sich mittlerweile ein von der derzeit geltenden Festlegung im Windkrafterlass abweichender allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durch die Festlegung eines Mindestabstands von 1.500 m für den Rotmilan durch die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) durchgesetzt hat (BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 45). Im vorliegenden Fall liegen die drei geplanten Windkraftanlagenstandorte bereits innerhalb des in der bisherigen Fassung des Windkrafterlasses festgelegten engeren Prüfbereichs von 1.000 m zum nahe des Standorts WEA 1 gelegenen Rotmilanhorst. Der am 4. Mai 2016 festgestellte weitere Horst auf dem Grundstück Fl.Nr. 300 der Gemarkung W... würde nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lageplan in einem Abstand von rd. 1,3 km vom Standort WEA 3 entfernt und damit innerhalb des engeren Prüfbereichs dieses Standorts liegen.

Aus dem Wortlaut des Windkrafterlasses ergibt sich, dass innerhalb des engeren Prüfbereichs nach Anlage 2 Spalte 2 in der Regel mit höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten zu rechnen ist, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zur Folge haben. Zwar ist diese Vermutung schon nach dem Wortlaut des Windkrafterlasses 2011 einem Gegenbeweis zugänglich, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für eine Meidung oder einen seltenen Überflug einer Windkraftanlage vorliegen. Eine entsprechende substantiierte Darlegung stellt die dem Windkrafterlass zugrunde liegende allgemeine naturschutzfachliche Bewertung bei Unterschreitung des engeren Prüfbereichs in Frage. Es entspricht dann grundsätzlich pflichtgemäßem Ermessen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG), den Sachverhalt unter Beachtung des Windkrafterlasses und der Abstandsempfehlungen der LAG VSW weiter aufzuklären (vgl. dazu näher BayVGH, U. v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 -, auch zur Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Abstandsempfehlungen der LAG VSW [Stand April 2015]).

cc) Es fehlen im vorliegenden Fall stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan ausnahmsweise nicht erforderlich sein könnte, den regelmäßigen Mindestabstand von 1.500 m zwischen dem Rotmilanhorst und den geplanten Windkraftanlagen einzuhalten. Eine weitergehende Ermittlung des Sachverhalts durch die Genehmigungsbehörde war damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.

In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der Naturschutzbehörden aus, dass die festgestellten Flugbewegungen sowie Gelände- und Habitat-Strukturen die Feststellung von durch den Rotmilan gemiedenen oder nur selten überflogenen Bereichen innerhalb des engeren Prüfbereichs zum im April 2016 vom Gutachter der Klägerin festgestellten Horst nicht zulassen würden. Aus den bislang vorliegenden Erkenntnissen aus der von der Klägerin aktuell beauftragten Raumnutzungsanalyse ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise zu den Flugbewegungen des dort ansässigen Brutpaares. Dem Gutachten vom 28. April 2016 zufolge (Tabelle 3, S. 4) wurden an drei Beobachtungstagen im April 2016 bei Standort WEA 1 insgesamt 23 Überflüge des Rotmilans in einer Höhe von unter 80 m, im Bereich des Standortes WEA 2 sieben Überflüge in diesem Höhenbereich festgestellt. Aufgrund der Nähe das Horststandortes sowie den erfassten Flugbewegungen ist nach Einschätzung des Gutachters von einem erhöhten Tötungsrisiko durch die Anlagen WEA 1 und WEA 2 auszugehen. Eine weitere Projektierung dieser Standorte wurde aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht empfohlen. Entsprechend wurden die Standorte WEA 1 und WEA 2 in die Fortschreibung des Gutachtens vom 18. Mai 2015 nicht mehr einbezogen. Bezüglich der Anlage WEA 3 wurde zwar aufgrund der im April 2016 erfassten Flugbewegungen angenommen, dass die hauptsächliche Raumnutzung insbesondere in der Flughöhe zwischen 80 m und 200 m (Höhe der Rotorblätter) bisher außerhalb dieses Standortes stattfinde; bis zu diesem Zeitpunkt wurden an diesem Standort lediglich ein Flug des Rotmilans in einer Höhe von unter 80 m und ein weiterer Durchflug im Bereich zwischen 80 und 200 m festgestellt (vgl. Gutachten vom 28.4.2016, dort S. 4). Bei insgesamt sechs Beobachtungsterminen im April und Mai 2016 wurden jedoch am Standort WEA 3 insgesamt vier Durchflüge im Bereich unter 80 m und ein weiterer Flug im Bereich zwischen 80 und 200 m registriert. Der Gutachter geht derzeit davon aus, dass die Flugbewegungen des Brutpaares im Wesentlichen um den unmittelbaren Horststandort sowie nach Norden, Osten und Südosten sowie Westen stattfinden. Nach Süden und Südosten hätten bisher nur wenige Flüge festgestellt werden können (Gutachten vom 18.5.2016, Seite 2). Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, inwieweit trotz dieser festgestellten Flugbewegungen stichhaltige Anhaltspunkte für eine Meidung oder einen nur seltenen Überflug der von ihr geplanten, nordwestlich des Rotmilanhorstes gelegenen Windkraftanlagenstandorte gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derartige Anhaltspunkte auch nicht anderweitig festzustellen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlage Nr. 1 (entspricht der Bezeichnung WEA 3) sei bei dem zusätzlichen Einsatz des vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmenkonzepts zur Minimierung des Kollisionsrisikos (vgl. dazu unten c)) für den Rotmilan ohne Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes möglich (vgl. Schriftsatz vom 2.5.2016, S. 1). Gegen eine Meidung des Gebiets der drei strittigen Windkraftanlagen spricht ferner auch die Annahme des klägerischen Gutachters, dass in der Zeit von Mai bis Juli das Untersuchungsgebiet keine ausreichende Nahrung bietet und das Tal der Kleinen Paar im Westen sowie das Haselbach-/Krebsbachtal im Nordosten mit einem höheren Grünlandanteil offenbar intensiver genutzte Nahrungsräume seien (vgl. Raumnutzungsanalyse kollisionsgefährdeter Vogelarten vom 13.10.2014, dort unter 4.2, S. 7). Gerade auch vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass keine Flugbeziehungen zwischen dem Rotmilanhorst und dem Tal der Kleinen Paar bestehen würden.

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Standort WEA 3 trotz seiner Lage im engeren Prüfbereich (1.500 m-Radius) des am 4. Mai 2016 festgestellten weiteren Rotmilan-Horstes auf dem Grundstück FlNr. 300 der Gemarkung W... bezüglich von diesem Horst ausgehender Flugbewegungen gemieden oder selten überflogen würde. Auch insoweit dürfte derzeit von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der am Standort WEA 3 vorgesehenen Windkraftanlagen auszugehen sein.

c) Die Klägerin hat hier kein schlüssiges, prüffähiges Vermeidungskonzept vorgelegt, das eine naturschutzfachliche Bewertung der Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative erfordern würde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es Sache des Anlagenbetreibers ist, zur Verwirklichung seines Vorhabens ein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorzulegen, und Sache der Genehmigungsbehörde, dieses unter Inanspruchnahme ihrer Einschätzungsprärogative zu bewerten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind dem Antrag (auf Genehmigung) die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV sind, falls wie hier die Zulässigkeit des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz zu prüfen ist, die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese Unterlagen müssen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Natur enthalten. Die Klägerin hat kein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorgelegt.

Der Gutachter der Klägerin hat hier mögliche Vermeidungsmaßnahmen zunächst lediglich in Bezug auf den Windkraftanlagenstandort WEA 3 vorgelegt. Das wird u. a. durch die Karte „Maßnahmenkonzept Rotmilan“ vom 28. April 2016, in der die Windkraftanlagenstandorte WEA 1 und WEA 2 nicht verzeichnet sind, sowie die Empfehlung zur Beendigung der Projektierung dieser beiden Standorte bestätigt. Diese zwei Standorte lägen nach dem Maßnahmenkonzept in unmittelbarer Nähe der vorgeschlagenen „optimierten Nahrungshabitate“, welche der Rotmilan verstärkt anfliegen soll. Auch die Klägerin geht davon aus, dass durch diese Maßnahmen die Überschreitung der Signifikanzschwelle allenfalls bei dem weiter entfernten Standort WEA 3 ausgeschlossen werden kann, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat (vgl. Niederschrift S. 3).

Wesentlicher Bestandteil des Konzepts ist die Anlage bestimmter Ablenkungsflächen. Die Eignung der vorgeschlagenen Flächen setzt u. a. voraus, dass diese für diesen Zweck langfristig gesichert sind. Entsprechendes gilt für Flächen im Umgriff der geplanten Windkraftanlagen, um eine für den Rotmilan unattraktive Gestaltung dieses Bereichs umzusetzen, wie sie im Maßnahmenkonzept beinhaltet ist. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2015 ausgeführt (S. 4), dass für die Betriebsdauer der Windkraftanlagen nachgewiesen werden müsste - z. B. durch entsprechend langfristige Nutzungsverträge, eine grundbuchmäßige Sicherung oder dergleichen -, dass ein ausreichendes Maß an Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in einem Mindestareal um eine Windkraftanlage und in jedem Jahr zum Tragen komme. Die hier zur Optimierung als Nahrungshabitate vorgesehenen Flächen befänden sich nach den dortigen Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde im Eigentum Dritter. In welchem Umfang derartige Nachweise verlangt werden können, kann offen bleiben. Vorliegend wurden überhaupt keine Nachweise vorgelegt. Die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, ob und gegebenenfalls in welcher Form die langfristige Nutzung der hierzu vorgesehenen Flächen in rechtlicher Hinsicht gewährleistet wird. Sie hat vielmehr lediglich pauschal ihre Bereitschaft erklärt, die vom Gutachter vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen (Schriftsatz vom 2.5.2016, S. 2). Zwar hat die Klägerin im Verfahren 22 BV 15.2003 konkreter erklärt, die betreffenden Flächen befänden sich komplett in Bewirtschaftung ihrer Vertragspartner. Dies ist aber nicht ausreichend zur Sicherstellung von Vermeidungsmaßnahmen eines anderen Vorhabenträgers, nämlich der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Vielmehr muss jeder Vorhabenträger grundsätzlich ein gesondertes Verfügungsrecht nachweisen. Insbesondere kann der Fall eintreten, dass die Windkraftanlagen des anderen Vorhabenträgers und damit auch die von ihm vertraglich abgesicherten Vermeidungsmaßnahmen nicht realisiert werden (können).

Unabhängig hiervon ist die vorgeschlagene Vermeidungsmaßnahme der Schaffung von Ablenkungsflächen auch inhaltlich nicht schlüssig. Das Landratsamt hat diese Maßnahme für den vorliegenden Fall unter Wahrung der Grenzen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als nicht ausreichend angesehen.

Der Vertreter des Landesamtes für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, die Ablenkungsflächen würden im vorliegenden Fall zu nahe an den Standorten der strittigen Windkraftanlagen liegen; dies erscheine ihm zu riskant. Dies ist im Falle der Standorte WEA 1 und WEA 2 offensichtlich; auch der Standort WEA 3 befindet sich jedoch nach der Darstellung in der Karte „Maßnahmenkonzept Rotmilan“ vom 28. April 2016 nur ca. 400 m vom westlichen Rand der optimierten Nahrungshabitate entfernt. Die Flächen in einem Umkreis von 300 m um den Mastfuß der Anlage WEA 3, in der die Bodennutzung nach dem Vorschlag des Gutachters für den Rotmilan möglichst unattraktiv gestaltet werden soll (Gutachten vom 20.4.2016,S. 5), würden damit nahe an Ablenkungsflächen heranreichen, die im Gegensatz dazu den Rotmilan möglichst in diese Richtung ziehen sollen. Der klägerische Gutachter geht zudem davon aus, dass Ablenkungsflächen möglichst so lokalisiert werden sollen, dass die Tiere auf dem Weg vom Horst zu den Ablenkungsflächen die geplanten Windkraftanlagen nicht überfliegen und die Ablenkungsflächen außerhalb eines 1.000 m-Radius um die Windkraftanlagen liegen (Gutachten vom 28.4.2016, dort S.6). Diese fachlichen Kriterien für die Flächenauswahl orientieren sich an den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 1.7.2015 (dort Nr. 9.17.2. - „Hinweise zur Bemessung von Vermeidungsmaßnahmen für den Rotmilan“). Die vorgeschlagenen Ablenkungsflächen werden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht.

Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Landesamtes für Umwelt resümierte nach den klägerischen Ausführungen, es sei nicht aufgezeigt worden, wie mit Hilfe der Anlage der Ablenkungsflächen eine Unterschreitung der Signifikanzschwelle bei der Gefährdung erreicht werden könne; es gehe bei dieser Aussage ausschließlich um das Tötungsrisiko um einen besetzten Brutplatz. Diese naturschutzfachliche Einschätzung erscheint dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Vorhabens der Klägerin naturschutzfachlich zumindest vertretbar. Durch die Erläuterungen der Klägerin wurde nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die vorgeschlagenen Flächen für den Standort WEA 3 geeignet sein sollen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die sehr deutliche Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstands von 1.000 m zwischen Windkraftanlage und Horst um mehr als die Hälfte. Zum anderen ist angesichts der vorgenannten fachlichen Kriterien offensichtlich, dass die ablenkende Wirkung der vorgeschlagenen Flächen im Hinblick auf die Lage zum Horst einerseits und den Standort WEA 3 andererseits nach den oben genannten fachlichen Kriterien nicht effektiv ist. Zwar liegt dieser Standort nicht im Flugkorridor zwischen Horst und Ablenkungsflächen. Wird jedoch vom Horst aus der nordwestliche Teil der Ablenkungsflächen angesteuert, so liegt der Standort WEA 3 in einer Verlängerung der Flugroute. Es liegt auf der Hand, dass sich hieraus - gerade auch in Verbindung mit der geringen weiteren Flugdistanz von ca. 400 m - die Gefahr von Flügen über die Ablenkungsflächen hinaus in Richtung der geplanten Windkraftanlage ergibt.

Im Übrigen betreffen die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen nicht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in Bezug auf den am 4. Mai 2016 neu festgestellten Rotmilan-Horst. Der Standort WEA 3 liegt vielmehr gerade in einem Flugkorridor von dem nordwestlich gelegenen Horst in südöstlicher Richtung zu den geplanten Ablenkungsflächen.

4. Der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand kann auch nicht durch Erteilung einer Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) überwunden werden. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hatte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass aus seiner Sicht jedenfalls diejenige Voraussetzung des Ausnahmetatbestands, wonach sich durch das Vorhaben der Klägerin der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtern darf (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG), nicht vorliegt. Die Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung unterliegt wiederum der behördlichen Einschätzungsprärogative (BVerwG, U. v. 23.4.2014 - 9 A 25/12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 116). Die vorgenommene Bewertung durch die Naturschutzbehörden begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Regierung von Schwaben - höhere Naturschutzbehörde ausgeführt, es sei zu befürchten, dass im Falle einer Tötung des Rotmilan-Brutpaares, das den neu aufgefundenen Horst besiedelt habe, ein weiteres Brutpaar den dann verwaisten Horst in Besitz nehmen würde, so dass es in der Folge zu weiteren Opfern kommen würde. Es sei darauf hinzuweisen, dass im 6 Kilometer-Umkreis um die strittigen Windkraftanlagen vier weitere Rotmilan-Horste nachgewiesen seien; dies ergebe sich aus der Artenschutzkartierung Bayern sowie aus Erkenntnissen im Zusammenhang mit einem weiteren Genehmigungsverfahren. Diese Horststandorte waren auch bereits in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23. Dezember 2014 (dort Grafik auf S. 15) zugrunde gelegt worden. Die bei einer Ortseinsicht durch einen Mitarbeiter des Landratsamtes Donau-Ries gemachten Beobachtungen würden zudem einen ausreichenden Brutnachweis für den Rotmilan in einem weiteren Bereich ergeben. In der Artenschutzkartierung seien allerdings möglicherweise Horste verzeichnet, die vor etwa 10 bis 15 Jahren festgestellt worden sein. Wenn es darauf ankomme, müsse das Bestehen dieser Horste sicherlich überprüft werden. Es könne aber auch genügen, dass lediglich der Nachweis eines Rotmilan-Reviers geführt werde. Bei genauerer Überprüfung würde man allerdings mit Sicherheit den bisher aktenkundigen Zustand verifizieren, eher noch einen zusätzlichen Rotmilan-Horst bzw. ein zusätzliches Rotmilan-Revier feststellen können.

Diese Bewertung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zwar als sachlich nicht begründbar bezeichnet. Sie ist jedoch gerade auch im Hinblick auf die „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ des Landesamtes für Umwelt, auf die der Windkrafterlass Bayern auf Seite 39 unter Angabe der Fundstelle im Internet (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm) verweist, schlüssig. Danach sind reich strukturierte Landschaften wie die Rhön oder die Iller-Lech-Schotterplatten in Bayern Schwerpunkte der Ansiedlung des Rotmilans. Der Bereich der strittigen Windkraftanlagenstandorte gehört zum zweitgenannten Landschaftsraum. Entsprechend ist in den vorgenannten Arteninformationen in der Fundkarte zum Rotmilan unter anderem in dieser Region eine erhöhte Zahl von Nachweisen des Rotmilans verzeichnet (Zeitraum ab 1980 bis zum letzten Daten-Import am 23.2.2016). Auch nach dem Windkrafterlass Bayern 2011 (S. 41) sind diese Verbreitungsdaten in der Arbeitshilfe des Landesamtes für Umwelt Grundlage zur Feststellung der aktuell im Gebiet vorkommenden relevanten Arten. Dem ist zu entnehmen, dass in einer Region über einen längeren Zeitraum hinweg gewonnene Funde eine Einschätzung zu Siedlungsschwerpunkten erlauben, trotz einer möglicherweise gewissen Schwankungsbreite in der Anzahl der genutzten Horste. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die höhere Naturschutzbehörde bei ihrer Einschätzung zu einer Mehrzahl von Rotmilan-Revieren im Bereich der strittigen Windkraftanlagenstandorte auch Angaben aus der Artenschutzkartierung herangezogen hat. Im Übrigen betrifft die zur Prüfung des Ausnahmetatbestandes erforderliche Prognose über eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der betreffenden Population der Art durch das Vorhaben einen längerfristigen Zeithorizont. Es ist daher einleuchtend, wenn die Naturschutzbehörden hierbei nicht allein auf einen momentanen Sachstand, sondern auch auf über einen längeren Zeitraum hinweg gewonnene Erkenntnisse abstellen, denen aus ihrer Sicht eine Aussagekraft für eine längerfristige Prognose zukommt.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Bewertung der Naturschutzbehörden nachvollziehbar, wonach infolge der Realisierung des klägerischen Vorhabens eine Beeinträchtigung der Population des Rotmilans zu erwarten wäre. Aufgrund der Mehrzahl von Rotmilan-Horsten in der näheren Umgebung der Vorhabenstandorte ist von einer hohen Verlustquote auszugehen, da bei Tötung des am neu lokalisierten Horst-Standort brütenden Paares weitere Rotmilane auf diesen Standort nachrücken würden und damit gleichermaßen gefährdet wären. Derartige kumulierende Effekte können sich auch nach den Feststellungen der LAG VSW (vgl. Abstandsempfehlungen vom April 2015, dort Nr. 4) mittelfristig großräumig und damit auf der Ebene von Populationen auszuwirken (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 75). Zudem haben junge Brutvögel einen geringeren Bruterfolg als ältere, weshalb Neuverpaarungen nach dem Verlust von erfahrenen Altvögeln mit reduziertem Bruterfolg einhergehen. Der Verlust eines Partners kann über mehrere Jahre den Bruterfolg eines Reviers absenken (vgl. Abstandsempfehlungen vom April 2015, dort Nr. 5 zum Rotmilan). Es liegt im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, wenn die höhere Naturschutzbehörde bei der Bewertung der Gefahr des Nachrückens weiterer Brutpaare Horststandorte in einem Radius von 5 km mit berücksichtigt.

Die besondere Relevanz von Verlusten aufgrund einer relativen Dichte von Brutplätzen wird im Übrigen auch in den vom klägerischen Gutachter wiederholt zitierten „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 1.7.2015 naturschutzfachlich begründet. In diesem Leitfaden (Nr. 5.2.2, S. 25) wird davon ausgegangen, dass die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands möglich ist, wenn der Schutz der betreffenden Quellpopulationen im Land (Gebiete mit hoher Siedlungsdichte, „Dichtezentren“) gewährleistet wird und dadurch Individuenverluste ausgeglichen werden, die außerhalb der Dichtezentren eintreten. In den Dichtezentren dürfen diesem Leitfaden zufolge dagegen Ausnahmen vom Tötungsverbot nicht zugelassen werden. Auch in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW (Nr. 4) wird empfohlen, dass Kerngebiete einer überdurchschnittlichen Siedlungsdichte (Dichtezentren) der relevanten Vögel von Windkraftanlagen freigehalten werden sollten. Die in den Dichtezentren lebenden Bestände sollten ihre Funktion als Quellpopulationen, in denen in der Regel ein Überschuss an Nachwuchs produziert wird, erhalten können. Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall naturschutzfachlich ein solches Dichtezentrum angenommen werden könnte, spricht dieser Gesichtspunkt angesichts der Mehrzahl von Horsten im Vorhabengebiet zumindest zusätzlich für eine Gefährdung einer Population.

II. Weiter steht der Klägerin ein Genehmigungsanspruch für die Errichtung und den Betrieb der drei strittigen Windkraftanlagen auch nicht zu, soweit sie in der mündlichen Verhandlung hilfsweise eine Betriebszeitbeschränkung als Vermeidungsmaßnahme angeboten hat.

Es fehlt insoweit bereits eine schlüssige fachliche Darlegung, inwieweit trotz der Lage der strittigen Windkraftanlagenstandorte innerhalb des Prüfbereichs nach Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses um den Brutplatz des Rotmilans ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen wäre, wenn im Zeitraum vom 16. März bis 31. August eines jeden Jahres der Betrieb von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang unterbleiben würde. Wie bereits oben (I.3.c)aa) ausgeführt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es Sache des Anlagenbetreibers ist, zur Verwirklichung seines Vorhabens ein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorzulegen, und Sache der Genehmigungsbehörde, dieses unter Inanspruchnahme ihrer Einschätzungsprärogative zu bewerten. Die der angebotenen Betriebszeitbeschränkung zugrundeliegende Annahme, dass ein Aufenthalt des Rotmilans im Vorhabengebiet außerhalb dieses Zeitraums auszuschließen sei, ist im Hinblick auf die allgemeine naturschutzfachliche Erkenntnislage nicht zutreffend.

Die Klägerin legt bei ihrem Vorschlag möglicherweise unter anderem eine Aussage in der gutachterlichen Stellungnahme vom 7. April 2015 (dort S. 4 unten bis S. 5) zugrunde, wonach von einer „durchschnittlichen Aufenthaltszeit“ des Rotmilans im Brutrevier von 150 Tagen im Zeitraum vom 15. März bis 15. August auszugehen sei. Bereits diese Aussage schließt jedoch die Anwesenheit des Rotmilans im Brutrevier außerhalb dieses Zeitraums nicht aus. Die von der Klägerin beauftragten Gutachter haben dargelegt, dass die Ankunft des Rotmilans am Brutplatz bereits ab Mitte Februar erfolgt (vgl. Nachtrag 2014 zur saP vom 6.10.2014, dort S. 23; Stellungnahme vom 7.4.2015, dort S. 16). Weiter geht der von der Klägerin beauftragte Gutachter offensichtlich davon aus, dass jedenfalls bis 15. September Rotmilane im Vorhabengebiet anzutreffen sind. Entsprechend wurde im Rahmen des Maßnahmenkonzepts vorgeschlagen, die geplanten Anlagen bei bestimmten Bewirtschaftungsmaßnahmen in deren Umgebung in der Zeit vom 1. März bis 15. September von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang am Bearbeitungstag und innerhalb der folgenden drei Tage abzuschalten (Gutachten vom 28.4.2016, S. 6).

Die von der Klägerin vorgeschlagene Betriebszeitbeschränkung unterschreitet signifikant die in den vorhandenen Regelwerken und Empfehlungen vorgeschlagenen saisonalen Abschaltzeiträume, ohne dass insofern eine naturschutzfachliche Begründung angedeutet wurde. In den von der Klägerin in Bezug genommenen „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 1.7.2015 (dort Nr. 9.17.2. - „Hinweise zur Bemessung von Vermeidungsmaßnahmen für den Rotmilan“) wird weitergehend eine Abschaltung während der Bewirtschaftungsmaßnahmen im Umkreis von 300 m um die Windkraftanlage im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober empfohlen. Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen auch den „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ des Landesamtes für Umwelt. In diesen wird zum Rotmilan unter der Zwischenüberschrift „Phänologie“ ausgeführt, die Ankunft dieser Vogelart im Brutgebiet finde im „(Februar) März“, der Wegzug im Oktober statt; in milderen Gebieten werde „regelmäßig“ auch überwintert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 (Rn. 84) ausgeführt hat, stellen sich diese Arteninformationen als allgemeiner, gesicherter Stand des vogelkundlichen Wissens dar. Der Windkrafterlass Bayern „inkorporiert“ diese Unterlagen gleichsam durch Verweisung, welche dadurch an seinem Charakter als „antizipiertem Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738) teilnehmen. Eine Einstufung dieser vom Landesamt für Umwelt herausgegebenen Arbeitshilfe als Erkenntnismittel von besonderer Zuverlässigkeit erscheint ferner deshalb gerechtfertigt, weil die darin enthaltenen Hinweise nach der Darstellung in Abschnitt 9.4 des Windkrafterlasses Bayern durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 29. April 2011 (Az.: 62g-U8640.0-2008/16-32) als für alle Naturschutzbehörden verbindlich erklärt wurden. Diese Wirkung erstreckt sich zwar nicht auf die Gerichte. Der hohe Stellenwert, der der „Arbeitshilfe“ und den in ihr in Bezug genommenen Informationsquellen nach dem Willen der zuständigen obersten Landesbehörden für den Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden zukommen soll, bildet jedoch ein Indiz dafür, dass den darin enthaltenen Aussagen aus fachlicher Sicht erhebliches Gewicht für die Gewinnung artenschutzrechtlich zutreffender Ergebnisse beizumessen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Genehmigungsbehörde unter Wahrung der Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative hiervon zugunsten der Klägerin abweichen könnte.

Die von der Klägerin konzedierte Betriebszeitenbeschränkung greift danach unter „saisonalem“ Blickwinkel deutlich zu kurz. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die von ihr geplanten Windkraftanlagen mindestens während dreier Monate (Februar, September und Oktober), in denen ebenfalls konkret mit der Anwesenheit von Rotmilanen im Vorhabengebiet gerechnet werden muss, auch tagsüber betreiben möchte, ist bereits nicht schlüssig, weshalb das Tötungsrisiko für den Rotmilan wegen einer von Mitte März bis Ende August tagsüber vorzunehmenden Abschaltung unter die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG maßgebliche Erheblichkeitsschwelle sinken sollte.

Abgesehen davon enthält die vorgeschlagene Betriebszeitenregelung Einschränkungen, die ihre Effektivität zusätzlich mindern. Die Abschaltung einer Anlage zur Tagzeit soll erst dann erfolgen, wenn eine „Rotmilanbrut“ in einem Umkreis von 1.000 m, hilfsweise 1.500 m um die drei strittigen Windkraftanlagenstandorte festgestellt wurde. Es ist bereits nicht erkennbar, warum nur der Fund eines bereits bebrüteten Horsts die Betriebsbeschränkung rechtfertigen soll. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ist nach den Vorgaben des Windkrafterlasses generell in diesem Radius um einen Brutplatz auszugehen. Dies setzt (nur) einen aktuell genutzten Horst voraus. Hintergrund sind vielfältige Aktivitäten (z. B. Balz, Nestbau) vor der Brutzeit von März bis Juli und ein Territorialverhalten nicht nur während der Brutzeit (vgl. Windkrafterlass S. 43). Gerade auch die Nestfindungsphase und die Zeit der Eiablage sind nach den oben genannten Arteninformationen zum Rotmilan sensible Phasen, in der Störungen zu einer Gefährdung dieser Art beitragen. Im Übrigen erscheint die vorgeschlagene Betriebsbeschränkung nach einem „Brutfund“ auch deshalb nicht als effektiv, weil der Rotmilan sich möglicherweise bereits lange vor einem geglückten Fund angesiedelt und auch gebrütet hat; einer Gefährdung könnte deshalb nicht zuverlässig rechtzeitig vorgebeugt werden. Auch insofern ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Genehmigungsbehörde unter Wahrung der Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative hiervon zugunsten der Klägerin abweichen könnte.

III. Die Klägerin kann schließlich nicht beanspruchen, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs über den Genehmigungsantrag betreffend die geplanten Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2 und WEA 3 entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie unter I. ausgeführt, stehen einem Genehmigungsanspruch zwingende Rechtsgründe entgegen; die Ablehnung der begehrten Genehmigung ist nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO sind nicht gegeben.

IV. Der Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog betreffend eine etwaige Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 18. Juni 2015 im Hinblick auf einen bis zum 31. Januar 2016 bestehenden Genehmigungsanspruch für die geplanten Windkraftanlage WEA 3 ist bereits unzulässig.

Eine Wiederholungsgefahr, die ein Feststellungsinteresse der Klägerin begründen könnte, ist nicht im Hinblick auf ein mögliches weiteres immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren betreffend weitere geplante Windkraftanlagen im Umfeld der streitgegenständlichen Vorhaben gegeben. Die Klägerin hat bereits nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie einen entsprechenden Genehmigungsantrag gestellt hätte oder zu stellen beabsichtigen würde. Ferner kommt ein Feststellungsinteresse auch nicht im Hinblick auf mögliche Amtshaftungsansprüche der Klägerin in Betracht. Derartige Ansprüche sind bereits deshalb offensichtlich ohne Erfolgsaussichten, da das Verwaltungsgericht in erster Instanz als Kollegialgericht das Bestehen des geltend gemachten Genehmigungsanspruchs aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung verneint hat (BVerwG, U. v. 17.10.1985 - 2 C 42/83 - NVwZ 1986, 468 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 663.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen auf einen dort am 17. Dezember 2013 eingegangenen Antrag hin am 15. August 2014 für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Marktes L. die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 liegen innerhalb eines im Regionalplan der Region Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen („Vorranggebiet Windkraft WK 7“), derjenige der Anlage 4 innerhalb des maßstabsbedingten zeichnerischen Unschärfebereichs dieses Vorranggebiets. Im Osten des Vorhabens der Beigeladenen sind drei ältere Windkraftanlagen vorhanden.

2. Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine „Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich der Vorrangfläche für Windenergieanlagen ‚Vorranggebiet WK 7 (Markt L./Stadt M.)‘“ erlassen. Diese „Abstandsflächensatzung WK 7“ bestimmt in ihrem § 1:

„Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung wird abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588) vorgesehen, dass:

1. …

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.“

§ 2 dieser Satzung lautet:

„Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan gemäß der Regionalplanung als Vorrangflächen für die Windkraft, inkl. des maßstäblichen Unschärfebereichs, gekennzeichnet und umfasst hier den Teilbereich der Marktgemeinde L.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.“

3. Der Kläger hat nach Darstellung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche; der Betriebsschwerpunkt liegt danach auf der Rindermast.

Am 11. März 2014 reichte er bei der Stadt W.-… drei von ihm als eigenständig bezeichnete, vom 8. März 2014 datierende Bauvoranfragen ein, die den Neubau

- eines Mastschweinestalles mit ca. 17 m Breite und ca. 38 m Länge für 600 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- eines Mastschweinestalles mit ca. 27 m Breite und ca. 32 m Länge für 1008 Schweine samt zugehöriger Mischfuttersilos und Güllelagerbehälter,

- einer landwirtschaftlich genutzten Halle mit Vordach und einer Grundfläche (ohne Vordach) von 17 x 25 m

jeweils auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 der Gemarkung W. zum Gegenstand hatten. Dieses Grundstück, das sich südlich des geplanten Standorts der Windkraftanlage 2 befindet, ist von der Vorrangfläche Windkraft WK 7 nur durch einen öffentlichen Weg getrennt.

Beim Landratsamt ging diese Voranfrage am 13. März 2014 ein, nachdem der Stadtrat von W.-… am 12. März 2014 beschlossen hatte, den Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen.

In dem sich anschließenden baurechtlichen Verwaltungsverfahren merkte das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 26. März 2014 zu den Bauvoranfragen an, gegen den vom Kläger in Aussicht genommenen Standort bestünden aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken. Inwieweit die Windkraftanlagen der Beigeladenen Auswirkungen auf den geplanten Mastschweinestall zeitigen könnten, entziehe sich einer Beurteilung seitens dieses Sachgebiets; ein solcher Stall stelle keinen Immissionsort im Sinn des Immissionsschutzrechts dar.

Das Veterinäramt im Landratsamt teilte am 10. April 2014 mit, aus tierschutz- und veterinärrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken, wenn der nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV erforderliche Geräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten werde.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach führte gegenüber dem Landratsamt am 22. Mai 2014 aus, bereits der Futterbedarf für 600 Mastschweine könne nicht mehr auf den zum Betrieb des Klägers gehörenden Flächen erzeugt werden; schon mit diesem Vorhaben seien die Vorgaben des § 201 BauGB nicht mehr einzuhalten. Weder gegen die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 600 noch eines solchen mit 1008 Plätzen bestünden jedoch Einwände; das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schlug vor, eine Baugenehmigung auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu stützen. Die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 unterfalle der Bestimmung des § 201 BauGB; sie sei allerdings nur sinnvoll, wenn eines der beiden anderen Vorhaben verwirklicht werde. Alle drei Gebäude müssten aus der Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einhalten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 ergänzte der Kläger seine Bauvoranfragen dahingehend, dass zu den Schweineställen auch ein Büroraum gehöre, in dem Arbeiten am Fütterungscomputer sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über den Medikamenteneinsatz vorgenommen, die Aufbewahrungspflichten erfüllt und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schweinestall durchgeführt werden sollten.

Durch Vorbescheid vom 4. September 2014 sprach das Landratsamt aus, dass das im Antrag vom 8. März 2014 bezeichnete Bauvorhaben unter (den im Bescheid aufgeführten) Bedingungen und Auflagen grundsätzlich genehmigungsfähig sei; weitere Auflagen blieben dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. In den anlässlich des Vorbescheidsverfahrens angefallenen Akten des Landratsamts befindet sich ein mit dem Vermerk „Genehmigt durch Bescheid vom 04. Sep. 2014“ des Landratsamts versehener Plan, in dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 ein Schweinestall und eine Halle eingezeichnet sind.

4. Zur Begründung der am 22. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage, mit der der Kläger vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Verwaltungsakts erstrebte, machte er u. a. geltend, die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen würden wegen ihrer auffälligen Bauart, insbesondere aber wegen der beleuchteten Rotoren für die Tiere im Stall sichtbar sein. Die dadurch entstehende Unruhe im Stall gehe für ihn mit wirtschaftlichen Einbußen einher. Außerdem erwäge er die Produktion von „Bio-Schweinen“, für die Freilaufflächen erforderlich seien; dort wären die Tiere den verschiedenen Immissionen der Windkraftanlagen im Nahbereich ausgesetzt.

In seiner Klageerwiderung bezog sich der Beklagte u. a. auf eine Mitteilung des Veterinäramtes im Landratsamt, in dem im Anschluss an einen nochmaligen Hinweis auf das sich aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV ergebende Erfordernis ausgeführt wurde:

„Bezüglich anderweitiger Einflüsse, wie Blinklicht, Schlagschatten oder Discoeffekt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Erfahrungsgemäß sind Schweine und Rinder jedoch in der Lage, sich schnell an regelmäßig wiederkehrende äußere Einflüsse zu gewöhnen. Diese werden dann in aller Regel nicht mehr als bedrohlich oder störend empfunden.

Schweine, die einen Zugang zum Freien haben, können sich zudem wahlweise im Stall oder im Freien aufhalten, sich also bei störenden Einflüssen, wie Schlagschatten, Discoeffekt oder Blinklicht, in den Stall zurückziehen.“

Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens legte der Beklagte zunächst eine von einer Fachkraft für Immissionsschutz erstellte überschlägige Schallausbreitungsberechnung vor, wonach die drei vorhandenen und die vier von der Beigeladenen geplanten neuen Windkraftanlagen an einem auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 an der vorgesehenen Stelle künftig errichteten Stall während der Tageszeit einen Gesamtgeräuschpegel von 56,6 dB(A) und während der Nachtzeit einen solchen von 55,1 dB(A) hervorrufen würden. Im weiteren Verfahrensfortgang reichte der Beklagte eine kurze Ausarbeitung der I. …gesellschaft mbH - einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle - ein, die im Auftrag der Beigeladenen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Lärm- und Schattenwurfgutachten erstellt hatte. Dieses Unternehmen prognostizierte für den vom Bescheid vom 4. September 2014 erfassten Stall unter Berücksichtigung sowohl der Bestands- als auch der von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen hinsichtlich der Nachtzeit eine „Gesamtbelastung obere Vertrauensbereichsgrenze“ von 54 dB(A).

5. Am 24. Februar 2015 erließ das Landratsamt einen Ergänzungsbescheid zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014, durch den hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein Wegegrundstück sowie hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf zusätzliche Wegegrundstücke Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

6. Durch Urteil vom 19. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als im Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet ab.

7. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, diesen Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist immer dann auszugehen, wenn durch die Antragsbegründung ein diese Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für den getroffenen Ausspruch erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne nähere Prüfung beurteilen lässt, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis gleichwohl zutreffend über die Klage befunden hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7).

1.1 Ernstliche Zweifel an der danach ausschlaggebenden Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden nicht durch die Ausführungen im Abschnitt B.I der Antragsbegründung vom 7. Juli 2015 aufgezeigt, mit denen der Kläger die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun versucht.

Das Landratsamt hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dies ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit u. a. aus dem von dieser Behörde am 27. März 2014 erstellten Vermerk (Blatt 254 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts), in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG das Ergebnis der Vorprüfung dokumentiert wurde.

Ob die vom Landratsamt durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wirklich nötig gewesen wäre, kann hier dahinstehen. Auch wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt hätte, wäre diese durch die vom Landratsamt vorgenommene Prüfung an Hand von Anlage 2 zum UVPG mit abgedeckt worden.

Dass die vom Landratsamt vorgenommene Vorprüfung fehlerhaft war, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Eine davon mit abgedeckte standortbezogene Vorprüfung darf sich nach § 3c Satz 2 UVPG auf die Frage beschränken, ob für die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Antragsbegründung macht nicht geltend, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte befindet; erst recht behauptet sie keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte.

Soweit in Abschnitt B.I.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 7. Juli 2015 gerügt wurde, die Bezüge des Vorhabens zu dem (in die bayerische Denkmalschutzliste eingetragenen) Altstadtensemble von W. seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht dargelegt worden, wäre dieses Vorbringen im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar grundsätzlich geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Landratsamt hat in dem gemäß § 3c Satz 6 UVPG erstellten Vermerk vom 27. März 2014 ausgeführt, Grundlage der Feststellung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, seien „die Einschätzungen und Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (v. a. Abschnitt 7)“. Als Abschnitt 7 der Antragsunterlagen hat die Beigeladene eine Ausarbeitung vorgelegt, die ihrer Überschrift und ihrem Inhalt nach dazu dienen sollte, eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu ermöglichen. In Abschnitt 2.3 dieser Ausarbeitung wurde unter Bezugnahme auf eine beigefügte Übersichtskarte festgehalten, dass es in der näheren Umgebung des Vorhabens Denkmäler und ein Denkmalensemble gebe; die Entfernung zwischen der Windkraftanlage 2 und dem Ensemble bzw. dem „landschaftsprägendes Denkmal“ W. wurde mit ca. 1,90 km angegeben. In der genannten Übersichtskarte (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) wird die Altstadt von W.-… ebenfalls ausdrücklich als „landschaftsprägendes Denkmal“ bzw. als „landschaftsprägendes Ensemble“ hervorgehoben.

Unzutreffend ist auch die auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezogene Rüge, es fehle an der erforderlichen Beurteilung der „Merkmale der möglichen Auswirkungen“ des Vorhabens. Diesem Vorbringen, mit dem erkennbar eine unterlassene Prüfung der sich aus der Nummer 3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebenden Anforderungen geltend gemacht wird, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die als Abschnitt 7 in den Antragsunterlagen enthaltene Ausarbeitung das Vorhaben der Beigeladenen unter allen in den Nummern 3.1 bis 3.5 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien erörtert; das Landratsamt hat sich durch die im Vermerk vom 27. März 2014 erfolgte Bezugnahme u. a. auf diese Ausarbeitung die dort angestellten Erwägungen erkennbar zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), hätte die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachvollziehbar, näherer Erläuterung bedurft, um insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

1.2 Zu Unrecht behauptet die Antragsbegründung in Abschnitt B.II, das angefochtene Urteil müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil das Verwaltungsgericht seiner Prüfung fehlerhaft die bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 geltende Rechtslage zugrunde gelegt habe. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass das Landratsamt die im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 enthaltenen Regelungen ausdrücklich zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht habe. Liege der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt deshalb aber im Februar 2015, so könne diese Genehmigungsentscheidung bereits wegen des inzwischen in Kraft getretenen Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) keinen Bestand haben. Zu dieser auch in anderen das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Berufungszulassungsverfahren erhobenen Rüge hat der Verwaltungsgerichtshof z. B. im Beschluss vom 21. September 2015 (22 ZB 15.1095 - BauR 2016, 655) ausgeführt:

„Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente ‚Novation‘ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.“

Dem ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nichts hinzuzufügen.

1.3 In den Abschnitten B.III.1 bis B.III.6 der Antragsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel daran aufgezeigt, dass sich die baulichen Anlagen, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, für den Fall ihrer Errichtung seitens des Vorhabens der Beigeladenen weder schädlichen Umwelteinwirkungen noch sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sehen werden, und dass dieses Vorhaben es auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nutzungsabsichten des Klägers fehlen lässt, die ihren Niederschlag in dem am 4. September 2014 erlassenen Vorbescheid gefunden haben.

Hierbei kann dahinstehen, ob die behauptete Absicht des Klägers, seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb durch Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 zu erweitern oder umzugestalten, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II.1.2 dieses Beschlusses) bereits das Stadium unklarer, unverbindlicher und vager Interessenbekundungen verlassen hatte. Auf letztere braucht der Träger eines - hier zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten - Außenbereichsvorhabens keine Rücksicht zu nehmen und sie haben noch nicht zur Folge, dass das Abwehrinteresse eines Landwirts gegen das Vorhaben eines Dritten zu einem Abwehrrecht erstarkt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 f.). Eine Schutzwürdigkeit abstrakter Optionen lässt sich rechtlich nicht begründen (BayVGH, B.v. 5.10.2000 -22 ZB 00.2803). Keiner Vertiefung bedarf namentlich die Frage, ob diese Schwelle dann überschritten ist, wenn ein Landwirt, der sich durch das Außenbereichsvorhaben eines Dritten in der Möglichkeit eingeschränkt sieht, seinen Betrieb zu erweitern, bereits einen seine Erweiterungsabsichten betreffenden Vorbescheid erwirkt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.8.2009 - 14 ZB 09.867 - juris Rn. 4). Ebenfalls auf sich beruhen kann, wie es sich auf die Abwehrbefugnis des Klägers und die Verpflichtung der Beigeladenen, auf die Vorhaben des Klägers Rücksicht zu nehmen, auswirkt, dass ein solcher Vorbescheid im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorlag, sondern er erst wenige Wochen später erging, der Vorbescheidsantrag des Klägers jedoch bereits bei Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in stattgebendem Sinne spruchreif war. Denn auch dann, wenn all die vorgenannten Fragen zugunsten des Klägers zu beantworten sein sollten, ergäbe sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht, dass ihn der Bescheid vom 15. August 2014 in seinem subjektiven Recht verletzt. Denn danach sind die von ihm in Aussicht genommenen Bauvorhaben und ihre Nutzung keinen Einwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt und lässt das Vorhaben der Beigeladenen hierauf nicht die gebotene Rücksichtnahme vermissen.

1.3.1 Ausschlaggebend hierfür ist vor allem, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 lediglich ausspricht, dass an denjenigen Stellen des Grundstücks Fl.Nr. 1075, die in dem Lageplan, der sich als Blatt 53 in der Akte des Vorbescheidsverfahrens befindet, durch Grüneintragungen gekennzeichnet sind, ein Schweinestall und eine Halle errichtet werden dürfen. Nicht Gegenstand der durch diesen Vorbescheid getroffenen Regelung ist demgegenüber die Frage, ob in einem dieser Gebäude ein Büroraum errichtet werden darf. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 zwar eine derartige Nutzungsabsicht an das Landratsamt herangetragen. Hierbei handelte es sich entgegen einer in diesem Schreiben enthaltenen Wendung indes nicht um eine bloße „Klarstellung“, sondern um eine echte Erweiterung des Gegenstands der Bauvoranfragen. Denn ein Büro ist nicht in derart typischer Weise Bestandteil eines Schweinemaststalles oder einer landwirtschaftlich genutzten Halle, dass bereits aufgrund der Beschreibung der Nutzungsabsichten im Schreiben vom 8. März 2014 davon auszugehen gewesen wäre, dass der Kläger auch einen derartigen Raum zu schaffen beabsichtigt.

Die mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vorgenommene Antragserweiterung hat im Vorbescheid vom 4. September 2014 keinen Niederschlag gefunden. Die Nummer I des Tenors dieses Verwaltungsakts bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf den „Antrag des Bauwerbers auf Vorbescheid vom 08.03.2[0]14“. Im Anschluss daran verweist dieser Entscheidungssatz des Vorbescheids auf das „oben näher bezeichnete Bauvorhaben“. Es wird im Betreff des Vorbescheids jedoch lediglich mit den Worten „Errichtung eines Mastschweinestalles und einer Halle“ umschrieben. Auch in den umfangreichen Nebenbestimmungen sowie in den Gründen des Vorbescheids wird auf den nachträglich bekundeten Wunsch des Klägers, im Schweinestall einen Büroraum einzurichten, an keiner Stelle ausdrücklich oder auch nur der Sache nach Bezug genommen.

Diese Auslegung des Vorbescheids ist umso mehr gerechtfertigt, als das Landratsamt die Zuschrift des Klägers vom 20. Juni 2014 nicht zum Anlass zu nehmen brauchte, um in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob der darin bekundeten erweiterten Nutzungsabsicht Versagungsgründe entgegenstehen (z. B. Äußerungen von Fachstellen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Büroraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 einzuholen). Es war insbesondere noch vage und unklar, wie groß dieser Raum sein sollte, ob er Teil/Anbau des Schweinestallgebäudes oder der Maschinenhalle sein sollte und ob er auf der den strittigen Windkraftanlagen zugewandten oder abgewandten Seite der klägerischen Vorhaben liegen sollte. Unklar war auch, ob er zu einer nicht nur vorübergehenden Nutzung bestimmt war. Geboten erscheint das vorbezeichnete Verständnis des Vorbescheids aber vor allem deshalb, weil das Landratsamt über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Büroraumes nicht ohne erneute Beteiligung der Stadt W. nach § 36 BauGB hätte befinden können (vgl. zur notwendigen Einholung des gemeindlichen Einvernehmens auch in baurechtlichen Vorbescheidsverfahren, die ein Vorhaben z. B. im Außenbereich zum Gegenstand haben, z. B. Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 4). Hat die Standortgemeinde - wie hier - ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben bereits erteilt, so muss sie jedenfalls dann erneut nach § 36 BauGB beteiligt werden, wenn das Vorhaben in einer Weise geändert wurde, die städtebaulich relevante Belange erstmals oder anders als bisher berührt und die geeignet ist, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufzuwerfen (vgl. z. B. SaarlOVG, B.v. 16.7.2004 - 1 W 20/04 - juris Rn. 3 f.; weitergehend Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 7). Dies ist (z. B. wegen der ggf. unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen) dann zu bejahen, wenn in einer Stallung ein Aufenthaltsraum im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO untergebracht werden soll. Das Einvernehmen der Stadt W. zu der mit Schreiben vom 20. Juni 2014 geänderten Bauvoranfrage wurde indes nicht eingeholt.

Nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 ist auch die etwaige Absicht des Klägers, in dem Maststall „Bio-Schweine“ zu erzeugen, für die seinem Bekunden zufolge Auslaufflächen im Freien erforderlich sind. Dies folgt schon daraus, dass er eine dahingehende Willensrichtung erstmals in der Klagebegründung vom 3. Oktober 2014 - mithin erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens - bekundet hat.

1.3.2 Die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geräusche, die auf einen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 künftig ggf. errichteten Schweinemaststall sowie auf eine dort u. U. geschaffene, landwirtschaftlich genutzte Halle einwirken würden, wären - auch in Verbindung mit der sich aus den Bestandsanlagen ergebenden Vorbelastung - nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass an einem solchen Schweinestall nach der schalltechnischen Untersuchung der I. …gesellschaft mbH vom 2. März 2015 mit einer nächtlichen Geräuschgesamtbelastung von bis zu 54 dB(A) zu rechnen wäre und eine Fachkraft für Immissionsschutz des Landratsamts - freilich nur auf der Grundlage einer überschlägigen Prognose im Sinn der Nummer A.2.4.3 TA Lärm - sogar zu einem diesbezüglichen Wert von 55,1 dB(A) gelangt ist. Denn die Einhaltung der nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde kann nur in Bezug auf solche Außenbereichsgrundstücke verlangt werden, auf denen eine (rechtmäßige) Wohnnutzung ausgeübt wird (vgl. z. B. OVG NRW, U.v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756/757; B.v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 - BRS 69 [2005] Nr. 106; B.v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - NVwZ 1999, 444/445 f.; U.v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris Rn. 43; OVG MV, B.v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238/1239). Welches Maß an Lärmschutz andere im Außenbereich ausgeübte oder geplante Nutzungen beanspruchen können, ist unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie des Prioritätsgesichtspunkts aufgrund einer Einzelfallbeurteilung zu bestimmen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 6 Rn. 56). Hierbei sind die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). Eine generelle, von der Einzelfallbeurteilung losgelöste Zumutbarkeitsschwelle lässt sich aus der Zubilligung eines der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm entsprechenden Schutzes für im Außenbereich legal ausgeübte Wohnnutzungen zugunsten anderer dort vorhandener oder beabsichtigter Nutzungsarten nicht herleiten (Feldhaus/Tegeder, a. a. O. Rn. 56).

Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger seine Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen will, das von einem rechtsförmlich ausgewiesenen Vorranggebiet für Windkraft nur durch den auf dem Grundstück Fl.Nr. 1073 verlaufenden, schmalen Weg getrennt ist. Angesichts der normativen Zweckbestimmung solcher Vorranggebiete (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayLplG sowie den letzten Absatz der Nummer 3.1.1.2 des Regionalplans der Planungsregion Westmittelfranken) muss jedermann damit rechnen, dass dort Windkraftanlagen entstehen; die von ihnen ausgehenden Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen prägen die Nutzbarkeit von in der Umgebung solcher Gebiete liegenden Grundstücken maßgeblich. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger eine auf die Errichtung eines Schweinemaststalles und/oder einer landwirtschaftlich zu nutzenden Halle abzielende Bauvoranfrage erst eingereicht hat, als bei der zuständigen Behörde bereits seit mehreren Monaten ein Antrag anhängig war, der auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windkraftanlagen in diesem Vorranggebiet abzielte.

Vor allem aber kann deswegen nicht davon gesprochen werden, die vom Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Vorbelastung ausgehenden Geräuschimmissionen würden die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schädlichkeitsschwelle überschreiten, weil sie die vom Kläger beabsichtigten Nutzungen allen erkennbaren Umständen nach nicht (wesentlich) beeinträchtigen. In Ansehung der Halle hat er einschlägige Auswirkungen der von den geplanten und den vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Lärmfracht von vornherein nicht geltend gemacht. Was den Schweinestall anbetrifft, so verlangt § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV lediglich, dass ein Innengeräuschpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird; auch das Veterinäramt hat in seinem Auflagenkatalog vom 26. März 2015, in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 und in der Äußerung, die das Landratsamt in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wörtlich wiedergegeben hat, unter lärmschutzfachlichem Blickwinkel lediglich auf die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe gedrungen. Der Kläger behauptet zu Recht nicht, dass sich dieser Wert angesichts der seitens des Landratsamtes und der I.-gesellschaft mbH prognostizierten, von außen auf das Stallgebäude einwirkenden Geräusche nicht einhalten lässt.

Den Angriffen, die in Abschnitt B.III.2.3 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2015 gegen die Ermittlung der Vor- und der Zusatzbelastung vorgetragen werden, kommt hier von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn selbst dann, wenn die Geräuschgesamtbelastung an der Außenwand des Schweinemaststalles höher sein sollte als dies das Landratsamt und die I-gesellschaft mbH prognostiziert haben, spräche nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass dort die Einhaltung eines Innengeräuschpegels von 85 dB(A) nicht möglich wäre. Auf den Umstand, dass diese Angriffe, die dem Verwaltungsgerichtshof bereits aus den Verfahren 22 ZB 15.1028 und 22 ZB 15.1186 bekannt sind, auch der Sache nach nicht als stichhaltig anerkannt werden können (vgl. z. B. die sich auf diese Gesichtspunkte beziehenden Ausführungen in den Abschnitten II.2.2 bis II.2.5 des in der Sache 22 ZB 15.1186 am 13.10.2015 ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs), ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Die Rüge, die am 15. August 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe einer Realisierung der Vorhaben, die Gegenstand des Vorbescheids vom 4. September 2014 sind, deshalb entgegen, weil auch von ihnen Geräuschemissionen ausgehen würden, jedoch kein Lärmkontingent mehr zur Verfügung stehe, das dem Betrieb des Klägers zugutekommen könne, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht hervorzurufen. Denn in der Antragsbegründung wurde nicht aufgezeigt, dass die Beigeladene bzw. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die von ihr geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, angesichts der nach dem Vorgesagten gebotenen Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und der im Außenbereich bestehenden Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf dort zulässige (zumal privilegierte) Nutzungen nicht gehalten sind, die Geräusche hinzunehmen, die von den vom Kläger behauptetermaßen geplanten Anlagen ausgehen. Die Notwendigkeit, konkret aufzuzeigen, dass die Beigeladene oder die Eigentümer der für die Errichtung der vier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehenen Grundstücke die Möglichkeit besitzen, die Realisierung der Vorhaben des Klägers unter dem Blickwinkel eines angeblich bereits ausgeschöpften Lärmkontingents zu verhindern, hätte umso mehr bestanden, als nicht ersichtlich ist, dass eine etwaige Erhöhung der Geräuschgesamtbelastung der letztgenannten Grundstücke deren Nutzbarkeit für landwirtschaftliche Zwecke sowie für den Betrieb der Windkraftanlagen entgegensteht.

1.3.3 Ebenfalls ungeeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, ist die Behauptung, es sei deshalb eine erhebliche Belästigung des Grundstück Fl.Nr. 1075 durch - nicht hörbaren -Infraschall zu erwarten, weil es nur 100 m von der Windkraftanlage 2 entfernt sei; nach den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34; „Windkrafterlass 2011“) sei davon auszugehen, dass erst ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten seien.

Weder der Windkrafterlass 2011 (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) noch die jüngst an seine Stelle getretenen „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 19. Juli 2016 („Windenergie-Erlass 2016“; vgl. dort Abschnitt 7.7) enthalten jedoch eine Aussage des Inhalts, bei einer Unterschreitung der Distanz von 250 m zu einer Windkraftanlage sei vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall auszugehen, wie die Begründung des Zulassungsantrags dies am Ende des zweiten Absatzes ihres Abschnitts B.III.3.1 unterstellt. Wenn die beiden vorgenannten Erlasse übereinstimmend darauf hinweisen, wissenschaftliche Untersuchungen hätten bisher nicht belegen können, dass von Windkraftanlagen überhaupt schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgingen, so verdeutlicht dies im Gegenteil, dass der Richtliniengeber in Bayern ab einer Entfernung von 250 m zu einer solchen Anlage die Erheblichkeitsschwelle im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der Umwelteinwirkung „Infraschall“ jedenfalls als unterschritten ansieht und er bei geringeren Abständen das Vorliegen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen als nicht nachweisbar erachtet, ohne dass dies freilich mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Bedeutung kommt unter diesem Blickwinkel zunächst dem Umstand zu, dass der Vorbescheid vom 4. September 2014 nur eine bauliche Nutzung zugelassen hat, bei der sich ausschließlich Schweine einer andauernden Immissionsbelastung durch von den Windkraftanlagen der Beigeladenen ggf. emittierten Infraschall ausgesetzt sähen, während dies bei Menschen nur vorübergehend (nämlich bei einem Aufenthalt im behauptetermaßen zu errichtenden Stall) der Fall wäre. Hinzu kommt, dass der 250-m-Abstand lediglich im Verhältnis zur Windkraftanlage 2 nicht eingehalten wird; die drei anderen von der Beigeladenen geplanten Windräder überschreiten diese Distanz erheblich. Zwar gehören gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG auch Tiere zu den immissionsschutzrechtlich geschützten Gütern. Dass es sich auf die Gesundheit von Mastschweinen bzw. auf deren Wachstum (und damit auf den Produktionserfolg des Klägers) nachteilig auswirken würde, sollten sie Infraschall seitens einer ca. 110 m entfernten Windkraftanlage ausgesetzt sein, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Anlass zu diesbezüglichem konkreten Vortrag hätte umso mehr bestanden, als sowohl das Veterinäramt als auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine diesbezüglichen Bedenken vorgebracht haben; die letztgenannte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, alle drei vom Kläger benannten Bauvorhaben (mithin auch der Schweinemaststall) bräuchten zu den geplanten Windkraftanlagen keine besonderen Abstände einzuhalten.

1.3.4 Das Vorbringen in Abschnitt B.III.2.4 der Antragsbegründung, in dem der vom Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Schattenwurf thematisiert wird, ist deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weil diese Ausführungen in unzutreffender Weise davon ausgehen, durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 sei die prinzipielle Zulässigkeit der Schaffung eines Arbeitsraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1075 festgestellt worden. Soweit in Abschnitt B.III.5 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 geltend gemacht wurde, der Schattenwurf der verfahrensgegenständlichen Anlagen beeinträchtige die vom Kläger geplante Schweinezucht deshalb, weil sich die Tiere auch im Freien aufhalten würden, ist eine dahingehende Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1075 - wie dargestellt - ebenfalls nicht Gegenstand der im Vorbescheid vom 4. September 2014 getroffenen Regelungen.

1.3.5 Die Behauptung, die geplanten Windkraftanlagen würden deshalb nachteilige Folgen für die in Aussicht genommene Schweinemästerei entfalten, weil die sich bewegenden Rotoren bei den Tieren zu Stressbelastungen und Aggressionen mit der Folge führen würden, dass sich die Mastdauer verlängere und die Kosten für Krankheitsbehandlungen stiegen, verschafft dem Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil nach der in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2014 wiedergegebenen Stellungnahme des Veterinäramtes im Landratsamt nicht von einem derartigen Zusammenhang ausgegangen werden kann. Die Überzeugungskraft dieser eindeutigen, in Teil I dieses Beschlusses im Wortlaut wiedergegebenen Aussagen kann nicht, wie dies in Abschnitt B.III.5 der Antragsbegründung versucht wird, durch die bloße Behauptung erschüttert werden, diese Stellungnahme sei nicht spezifiziert genug. Die Einholung der vom Kläger geforderten ergänzenden Äußerung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dieser Thematik erübrigte sich schon deshalb, weil diese Behörde, wie der letzte Satz ihres Schreibens vom 22. Mai 2014 zeigt, die Errichtung eines Schweinemaststalles in der Nähe zu den von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen als in jeder Hinsicht unproblematisch angesehen hat. Im Übrigen kann der Kläger die von ihm befürchteten nachteiligen Auswirkungen der sich bewegenden Rotoren für den Fall einer reinen Stallhaltung, mit der sich der Vorbescheid vom 4. September 2014 allein befasst, ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV erforderlichen, dem Einfall von Tageslicht dienenden Flächen des Stalles so anordnet, dass die darin befindlichen Tiere die Rotoren nicht zu sehen vermögen. Da die Windkraftanlagen der Beigeladenen im Norden bzw. Nordwesten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 errichtet werden sollen, vermeidet eine Anordnung erforderlicher Fensterflächen nach Süden und Osten hin nicht nur einen Sichtkontakt zwischen den Schweinen und den Windkraftanlagen; auch die Problematik des Schattenwurfs wird auf diese Weise gegenstandslos.

1.3.6 Das Vorbringen, die geplanten Anlagen der Beigeladenen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie eine optisch bedrängende Wirkung hervorriefen, ist bereits in sich unschlüssig, da der Kläger selbst wiederholt darauf hinweist (vgl. den letzten Satz im zweiten Absatz des Abschnitts B.III.4.1 sowie die Ausführungen im ersten Absatz des Abschnitts B.III.4.2 der Antragsbegründung), dass die Rechtsprechung Einschränkungen der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen unter dem Blickwinkel einer „optisch bedrängenden Wirkung“ nur dann anerkannt hat, wenn derartige Effekte in Bezug auf bewohnte Grundstücke zu besorgen sind. Hiervon gehen auch der Windkrafterlass Bayern 2011 in Abschnitt 8.2.4.3 und der Windenergie-Erlasses 2016 in Abschnitt 7.3.3 aus. Darlegungen, die den Schluss rechtfertigen könnten, das Rücksichtnahmegebot verlange zwecks Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung die Einhaltung gewisser Mindestabstände auch zu landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, enthält die Antragsbegründung nicht.

1.3.7 Die in Abschnitt B.III.3.1 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2015 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Kläger hinsichtlich einer Gefahr, die von den geplanten Windkraftanlagen in Gestalt von „Eisschlag“ ausgehe, lediglich darauf verwiesen, er könne dieser Gefahr dadurch entgegen, dass er das Grundstück Fl.Nr. 1075 nicht betrete, trifft nicht zu. Beginnend auf Seite 24 unten wurde im angefochtenen Urteil bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 26 vielmehr eingehend dargestellt, welche Vorkehrungen der Bescheid vom 15. August 2014 der Beigeladenen zur Vermeidung der Gefahren auferlegt hat, die bei einem Eisansatz an den geplanten Windkraftanlagen entstehen können. Der Eignung dieser Vorkehrungen tritt die Antragsbegründung nicht entgegen.

Auf ein vorübergehendes Nichtbetreten des Grundstücks Fl.Nr. 1075 hat das Verwaltungsgericht den Kläger nur für den Fall verwiesen, dass eine der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in Brand gerät (und deshalb mit herabstürzenden Rotorteilen gerechnet werden muss). Warum diese Maßnahme des Selbstschutzes dem Kläger unzumutbar sein soll, ergibt sich aus der Antragsbegründung umso weniger, als ein solches Verhalten allenfalls in extrem seltenen Konstellationen und auch dann nur während einer kurzen Zeitspanne notwendig werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des behauptetermaßen geplanten Mastschweinestalles beeinträchtigt würde.

1.3.8 Die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die vom Vorhaben der Beigeladenen zu seinem Nachteil ausgehende Gesamtbelastung durch Immissionen jedweder Art die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Grenzen übersteigt, wurde in der Antragsbegründung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Denn der Kläger hat nur behauptet, nicht aber unter Anführung plausibler, nachvollziehbarer Argumente aufgezeigt, dass die Rechtsordnung im vorliegenden Fall eine zusammenschauende Würdigung und Gewichtung der von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen emittierten Geräusche, der durch sie ggf. bewirkten Lichtreflexe und des mit ihrem Betrieb einhergehenden Schattenwurfs gebietet und dass deswegen eine Herabsetzung der für die einzelnen Immissionsarten maßgeblichen Grenzwerte notwendig ist, wie dies die Antragsbegründung für erforderlich erachtet. Zu einschlägigen Darlegungen hätte deswegen Anlass bestanden, weil das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Die vom Kläger dargelegte Immissionsbetroffenheit bleibt aber angesichts des beschränkten Umfangs der durch den Vorbescheid vom 4. September 2014 zugelassenen Nutzungen selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

1.4 Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Genehmigung vom 15. August 2014 sei deshalb gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, weil der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für jene Rotmilane einhergehe, die in der Nähe der künftigen Anlagenstandorte brüten würden, ist gleichfalls nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen. Denn die insoweit als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht dazu bestimmt, zumindest auch seinen Interessen zu dienen, so dass sie ihm nicht das Recht verleiht, die behauptete Missachtung dieser Bestimmung im Wege einer gegen den Bescheid vom 15. August 2014 gerichteten Anfechtungsklage geltend zu machen. Die fehlende Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger die aus der geltend gemachten Nichtbeachtung der letztgenannten Norm resultierende Nichtigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 postuliert. Um die dem Verwaltungsprozess fremde Popularklage zu vermeiden, setzt das nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigte Interesse daran, die gerichtliche Feststellung der behaupteten Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu erlangen, nämlich ebenfalls eine Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1981 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411, sowie allgemein zur entsprechenden Geltung des § 42 Abs. 2 VwGO auch bei Feststellungsklagen BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 14 m. w. N.).

1.5 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich schließlich aus den Argumenten, mit denen der Kläger die Gültigkeit der Abstandsflächensatzung WK 7 des Marktes L. angreift.

1.5.1 Die Darlegungen des Klägers in den Abschnitten B.IV.2 und B.IV.3 der Antragsbegründung genügen nicht, um einen Verstoß dieser Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darzulegen. Es trifft zwar zu, dass es verfassungsrechtlich einer Rechtfertigung bedarf, zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Satzungsbereich die jeweiligen Nachbarn bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Zielsetzungen schlechter zu stellen (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - Rn. 26). Der erforderliche, sachlich rechtfertigende Gesichtspunkt dafür, um auf den vom räumlichen Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung WK 7 erfassten Grundstücken - abweichend von der im Übrigen Gemeindegebiet geltenden Rechtslage - die Einhaltung einer Abstandsflächentiefe von nur 0,4 H ausreichen zu lassen, folgt aber aus der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zu einem Vorranggebiet für Windkraftnutzung. Da Windkraftanlagen (insbesondere solche mit einer Höhe von bis zu 200 m, wie sie heute weithin üblich sind) auf Außenbereichsgrundstücken mit der in Bayern üblichen Größe weithin nicht errichtet werden könnten, falls sie Abstandsflächen mit einer Tiefe von 1 H einhalten müssten (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 30), entspricht es der mit der Ausweisung eines Vorranggebiets für die Nutzung der Windkraft im Regionalplan verfolgten Zielsetzung, wenn eine Gemeinde bei Grundstücken, die in einem solchen Vorranggebiet liegen, die einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche durch eine auf Art. 6 Abs. 7 BayBO gestützte Satzung verkürzt; hierdurch werden diesbezügliche einzelfallbezogene Abweichungsentscheidungen nach Art. 63 BayBO entbehrlich. Jedenfalls hat der Kläger keine Gründe dargelegt, die die Durchschlagskraft dieser Überlegungen im konkreten Fall schwächen könnten.

1.5.2 Die Antragsbegründung rechtfertigt ferner nicht den Schluss, die Abstandsflächensatzung WK 7 sei deshalb ungültig, weil ihre Wirkungen über das Gebiet des Marktes L. hinausreichen würden, sie sich insbesondere auf das Gebiet der Stadt W. erstreckten.

Unter Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO diejenigen Flächen zu verstehen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO erweitert diese Begriffsbestimmung auf andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, im Hinblick auf den Abstand, den sie gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten haben. Erlässt eine Gemeinde eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung, durch die die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche gegenüber dem sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Grundsatz verkürzt wird, so „regelt“ eine solche Satzung mithin Anforderungen, denen Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO genügen müssen, die sich auf den Grundstücken befinden, für die sich die Satzung Geltung beilegt. § 2 der Abstandsflächensatzung WK 7 begrenzt ihren räumlichen Geltungsbereich auf Grundstücke, die innerhalb des Gebiets des Marktes L. liegen. Damit trägt diese Satzung dem sich aus Art. 22 Abs. 1 GO ergebenden Erfordernis Rechnung, dass sich die Befugnis einer Gemeinde, untergesetzliche Rechtsnormen zu erlassen, auf ihr eigenes Gebiet beschränkt.

Hierbei darf freilich nicht verkannt werden, dass eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung dann, wenn sie sich (auch) auf Grundstücke bezieht, die in der Nähe der Grenze der eine solche Norm erlassenden Gemeinde liegen, Auswirkungen auf das Gebiet benachbarter Gemeinden und dort befindliche Grundstücke entfalten kann. Diese Auswirkungen bestehen vor allem darin, dass Gebäude und andere Anlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, die auf den von einer solchen Satzung erfassten Grundstücken errichtet werden, näher an das Gebiet der Nachbargemeinde heranrücken können, als das der Fall wäre, müssten diese Gebäude und anderen Anlagen Abstandsflächen mit der sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ergebenden Tiefe einhalten. Entstehen auf den Grundstücken, die durch eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung begünstigt werden, emittierende oder aus anderem Grund „lästige“ Anlagen, so können die von ihnen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zudem stärker in Erscheinung treten als bei Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsfläche von 1 H.

Die Begründung des Zulassungsantrags behauptet in ihrem Abschnitt B.IV.4, die Verursachung derartiger (faktischer) Auswirkungen auf das Gebiet einer Nachbargemeinde stelle eine Überschreitung der Befugnisse dar, die der Gemeinde zustehen, die eine auf Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO gestützte Satzung erlässt, ohne jedoch den Rechtssatz, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, zu benennen. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als das geltende Recht in ähnlichem Zusammenhang - nämlich in § 2 Abs. 2 BauGB - der Sache nach davon ausgeht, dass der Erlass gemeindlichen Ortsrechts (hier: von Bauleitplänen) sehr wohl mit Nachteilen für andere Gemeinden einhergehen kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 2 Rn. 96; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 28). Die Antragsbegründung zeigt weder auf, dass im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 7 BayBO derartige (faktische) Nachteile nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als im Recht der Bauleitplanung - schlechthin unzulässig sein sollen, noch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, dass eine Gemeinde, will sie eine auf diese Vorschrift gestützte Satzung erlassen, die nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet von Nachbargemeinden und dort liegende Grundstücke entfalten kann, besonderen verfahrens- oder materiellrechtlichen Bindungen (z. B. entsprechend dem sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebenden interkommunalen Abstimmungsgebot) unterliegt. Desgleichen fehlen Ausführungen jedweder Art dazu, dass sich der Markt L. über solche verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben, sollten sie beim Erlass der Abstandsflächensatzung WK 7 zu beachten gewesen sein, hinweggesetzt hat. Ohne dahingehende Darlegungen der Klagepartei aber besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, sich in einem Verfahren über die Zulassung der Berufung zu den Rechtsfragen zu äußern, die durch die mittelbaren (faktischen) Auswirkungen einer Satzung der hier inmitten stehenden Art aufgeworfen sein können.

2. Ebenfalls nicht aufgezeigt wird in der Begründung des Zulassungsantrags, dass der Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besitzt.

Er rügt insoweit, dass ihm das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - was dem Grunde nach zutrifft (vgl. die Ausführungen am Ende des letzten vollständigen Absatzes auf Seite 19 sowie in der letzten Zeile auf Seite 29 des Urteilsumdrucks) - entgegengehalten hat, er habe im ersten Rechtszug nicht (substantiiert) vorgetragen, worin die Rechtsverletzung liege, die sich aus der behauptetermaßen fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung ergebe, und warum die Abstandflächensatzung WK 7 seines Erachtens unwirksam sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vor, da das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich entweder selbst weiter hätte aufklären oder ihn auf das Unzureichende seines Vortrags hätte hinweisen müssen.

Durch dieses Vorbringen wird kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende gerichtliche Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, folgt aus ihm schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er mit den Einwänden, die er im ersten Rechtszug gegen die Ordnungsmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sowie die Gültigkeit der Abstandflächensatzung WK 7 vorgebracht hat, deshalb nicht durchgedrungen wäre, weil das Verwaltungsgericht seiner Rechtsanwendung in diesen Punkten einen nur lückenhaft festgestellten tatsächlichen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. In beiden Fällen beruhte die Erfolglosigkeit der Argumentation des Klägers vielmehr, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erschlossen werden kann, darauf, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers nicht in tatsächlicher, sondern in rechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig einstufte. Über diese Einschätzung aber hat es den Kläger, wie die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wiederholt festgehaltenen Hinweise auf die fehlende Rechts- und Entscheidungsrelevanz seines Vorbringens zeigen, nicht im Unklaren gelassen. Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende richterliche Hinweispflicht ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.