Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01507

bei uns veröffentlicht am12.03.2015

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch einen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 22. August 2014 zugestellten Bescheid des Landratsamts Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) vom 15. August 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG nach Maßgabe der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m auf den Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Markt ... unter Fl.Nrn. ... der Gemarkung ..., Stadt ... erteilt. Auf den Gesamtinhalt dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. September 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 16. September 2014, ließ die Klägerin Klage erheben (AN 11 K 14.01507). Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 wurde sie dahingehend begründet, dass der Genehmigungsbescheid inkl. der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als rechtswidrig zu betrachten sei. Die Klage sei gegen alle vier genehmigten Windkraftanlagen zu richten. Die Klägerin sei hinsichtlich der Anlage auf Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... Standortgemeinde. Die drei anderen Anlagen lägen auf dem Gebiet des Marktes ..., der Windpark sei allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2007 (Az. 1 B 05.3387 bis 3389) als zusammengehörender Windpark und damit als Einheit zu betrachten. Das Landratsamt habe zu Unrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Prüfungsrecht der Gemeinde nicht nur zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Vielmehr stehe ihr eine umfassende Prüfung im Rahmen des § 35 BauGB zu (BVerwG, U.v. 20.5.2010, Az. 4 C 7.09). Damit stehe de facto der Standortgemeinde die gleiche Prüfungskompetenz zu wie der Genehmigungsbehörde. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Klägerin zu Recht auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange als auch auf die anderen in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange im Rahmen ihres Prüfungsrechts zurückgreifen könne. Erkenne die Gemeinde, dass öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegenstünden, so dürfe sie ihr Einvernehmen nicht erteilen. Dies habe der Beklagte verkannt. Er gehe in der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Bescheids auf Seite 27 offensichtlich von der früheren Rechtsmeinung aus, nach der die Gemeinde nur unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten das Einvernehmen verweigern könne. Dementsprechend seien der Prüfung falsche rechtliche Maßgaben zu Grunde gelegt worden und der gesamte Bescheid als rechtswidrig zu betrachten.

Der Genehmigung stehe der Belang des Naturschutzes nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz entgegen. Nach Informationen der Klägerin seien im Bereich der gegenständlichen Fläche geschützte Vogel- und Fledermausarten ansässig bzw. würden diese Flächen als Habitatflächen genutzt. Das Landratsamt stütze seine Entscheidung auf die seitens der Beigeladenen beigebrachte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Diese solle laut der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes schlüssig und nachvollziehbar sein. Bei näherer Prüfung sei festzustellen, dass sie jedoch methodische Fehler enthalte, nicht sämtliche vorhandenen artengeschützten Vögel erfasse und die Beurteilung nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz fehlerhaft vorgenommen werde. Die saP entspreche nicht den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (2129.1-UG) - sogenannter Windkrafterlass - und insbesondere dort 9.4. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe erst Mitte letzten Jahres mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az. 22 B 13.1358) auf die Maßgaben des Bayerischen Windkrafterlasses hingewiesen und eine vom Landesamt für Umwelt anderweitig angewandte Praxis verworfen. Zur Beurteilung entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange sei entweder die Maßgabe des Bayerischen Windkrafterlasses oder eine vergleichbare Methode zwingend notwendig. Hier sei dieser Methodik nicht genügt worden. Durch den Gutachter sei bewusst nur ein einziger Beobachtungspunkt für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung gewählt worden. Auch wenn dieser Punkt an einer guten Stelle liegen sollte, sei kein Gutachter in der Lage, den engeren Prüfungsbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen, geschweige denn eine notwendige Raumnutzungsanalyse einzeln zu beurteilender Arten vorzunehmen. Außerdem seien durch den Gutachter Sichtungen artengeschützter Vögel aus der Beurteilung ausgeschieden worden, deren Flugbewegung nach Ansicht der Gutachter unterhalb oder oberhalb der Rotorenhöhe stattfinde. Hier werde verkannt, dass Vogelarten wie Rotmilan oder Schwarzmilan grundsätzlich in Ausnutzung der Thermik große Höhen erreichten, um dann anschließend im permanenten Sinkflug das Jagdhabitat zu überstreichen. Diese Greifvogelarten hielten deshalb bei ihren Jagdflügen keine permanente stetige Höhe über dem Habitat bei, sondern wechselten ständig die Höhe. Eine Ausscheidung von Sichtungen in größerer Höhe oder niedriger Höhe als die Windkraftrotoren im Wege der Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos sei deshalb fehlerhaft. Ein weiterer methodischer Fehler bestehe darin, dass sämtliche Sichtungen im Jahr 2013 erfolgt seien und keine ergänzenden Beobachtungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Windkrafterlasses im nachfolgenden Frühjahr/Sommer 2014 durchgeführt worden seien. Es dürfe inzwischen hinlänglich bekannt sein, dass vor allem im Süddeutschen Raum Beurteilungen, die im Jahr 2013 vorgenommen worden seien, nur bedingt verwendbar seien. Das Frühjahr bis etwa Mai 2013 sei geprägt gewesen durch außergewöhnlich nasse Witterung und vor allem für diese Jahreszeit ungewohnte Kälte. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten, insbesondere auch Rotmilan und Schwarzmilan, später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückkehrten. Oftmals sei die Brut überhaupt nicht aufgenommen worden oder abgebrochen. Dementsprechend sei regelmäßig durch die Zulassungsbehörden auf einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung zumindest bis Mitte des Jahres 2014 bestanden worden. Dies sei hier unterblieben. Hieraus ist auch erklärbar, dass verschiedene Horste, die als Rotmilan bzw. Schwarzmilanhorste gelten könnten, 2013 nicht besetzt gewesen seien. Es sei nicht hinterfragt worden, weshalb dies so sei. Eine Nachfrage bei Ornithologen hätte genügt, den Grund der Nichtbesetzung zu erklären. Immerhin seien im Umfeld der Anlage laut Angaben der Gutachter 13 Horste von Greifvögeln festgestellt worden. Auch dies wäre Anlass gewesen, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen. Unter 4.2 gäben die Gutachter an, dass die Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1 km Radius um die geplanten vier Anlagen abgesucht worden seien. Bei diesem Radius handele es sich allerdings lediglich um den engeren Prüfbereich um die Horste. Völlig unbeachtet sei der erweiterte Prüfbereich, der anerkanntermaßen beim Rotmilan bei 6 km und beim Schwarzmilan bei 4 km anzusetzen sei, geblieben. In Fachkreisen sei erst kürzlich festgelegt worden, dass künftig hinsichtlich des Rotmilans ein engerer Prüfbereich von 1,5 km zu überprüfen sei, weil die Erfahrung in diesem 1,5 km Prüfbereich hohe Flugaktivitäten des Rotmilans zeige. Obwohl Brutplätze und Jagdhabitate von Eulen insbesondere des Uhus bekannt seien, habe der Gutachter lediglich in zwei Spätwinternächten mittels Klangattrappen nach diesen Eulenvögeln gesucht. Diese geringe Anzahl an Prüfungsterminen sei völlig unzureichend. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Mitglieder des Landesbundes für Vogelschutz (LBV) im Winter 2012/2013 Balzrufe des Uhus im Wald und Feldgehölzebereich um ... wahrgenommen hätten. Außerdem sei 2011 eine Uhubrut im Traufhangbereich zwischen ... und ... festgestellt worden (vgl. Begutachtung S. 23). Die Genehmigung des Vorhabens verbiete sich aus Gründen des Naturschutzes, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt würden. Durch die Errichtung der vier Windkraftanlagen träten Störungen in erheblichem Umfang auf, wodurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art bzw. mehrerer Arten sich erheblich verschlechtere. Damit würden Belange des Vogelschutzes berührt. Dies führe dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich sei, ob diesem Vorhaben Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstünden (zu den Kriterien hierbei vgl. OVG Niedersachsen, U.v. 10.1.2008, DVBl. 2008, 733 und OVG Thüringen, U.v. 29.1.2009, BauR 2009, 859). Eine derartige ausreichende Prüfung sei bisher nicht erfolgt. Was Rotmilan und Schwarzmilan angehe, so sei es wohl unstreitig, dass beide Arten hochgradig gefährdet im Zusammenhang von Windkraftanlagen seien, nachdem diese Art der Anlagen aus die Greifvögel keine Scheuchwirkung ausübe. Das Gutachterbüro der Beigeladenen bestätige trotz unzureichender Bestandsaufnahme das Vorkommen beider Arten im Bereich der gegenständlichen WKA. Auf das kaum vorhandene Meideverhalten sei zwar hingewiesen worden, gleichzeitig aber das signifikante Tötungsrisiko verneint. Bemängelt werde, dass die Horste lediglich 2013 beobachtet und Hinweise von Gewährsleuten nicht beachtet worden seien. Die Häufigkeit des Auftretens der Rotmilane weise auf nahe gelegene Horste hin. Die häufigen Sichtungen hätten Anlass sein müssen, die Reviernutzung des Rotmilans einer genaueren Untersuchung zu unterziehen. Insoweit werde auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 (9 A 1540/12) verwiesen, wonach neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst auch ein Nahrungshabitat für Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen könne. Angesichts der massiven Sichtungen des Rotmilans und auch der Berichte der Gewährsleute müsse die Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG auf Seite 26 des Gutachtens nicht als schlüssig bezeichnet werden. Begründet werde die Verneinung des Tötungsverbots mit geringer Raumnutzung. Unter Berücksichtigung, dass im Jahr 2013 offensichtlich nicht alle Rotmilanpaare in den Bereich um ... zurückgekehrt seien und der mangelhaften Methodik der Beobachtungen sei diese Schlussfolgerung als nicht verwertbar zu bezeichnen. Die vom Gutachter in den Kapiteln 3 und 4 formulierten Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen seien unbehelflich. Rotmilane, Schwarzmilane aber auch der noch anzusprechende Uhu ließen sich nicht von derartigen Maßnahmen in ihrem Jagdverhalten beeinflussen. Was den Uhu und andere Eulenvögel angehe, so gehe das Gutachten davon aus, dass diese im Bereich der Windkraftanlagen nicht gefährdet seien. Dies stehe im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Landesbundes für Vogelschutz (wird ausgeführt). Der Gutachter müsse selbst unter 2.3 einräumen, dass die Balz im Winter 2012/2013 auf Aktivitäten der Art im Gebiet hinweise. Dies hätte den Gutachter veranlassen müssen, hier exakte weitere Untersuchungen vorzunehmen. Das Gutachten sei daher insoweit unvollständig und nicht verwertbar. Auch zum Thema Zug- und Rastvögel sei die saP unvollständig. Es werde im Gutachten erwähnt, dass Kiebitze an der Stelle der WKA regelmäßig rasten und diesen Bereich überfliegen. Allerdings werde lapidar behauptet, die Vögel würden angesichts errichteter Windkraftanlagen andere Räume aufsuchen. Fluglenkungen seien auch hier nicht möglich. Es werde zur massiven Gefährdung der Tiere und zum Verlust der Rastplätze im Bereich der Windkraftanlagen kommen.

Mit der Genehmigung würde bezüglich des Ortsteils ... der Klägerin und deren Bürgern gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, B.v. 28.7.1999, 4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar seien. Die Bewohner von ... seien ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und könnten sich dem Anblick derselben unmittelbar auch nicht entziehen. Gleiches gelte für die Schallimmissionen. Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung“ von Windkraftanlagen sei bekannt. Gleiches gelte für die groben Abstandskriterien, die das OVG NRW erarbeitet habe. DAs Bundesverwaltungsgericht weise auch in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2006 (4 B 72.06) ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedürfe, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Hierzu dürfe nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2006 (8 A 3725/05) entwickelt worden seien. Diese stellten lediglich Orientierungswerte dar, die eine Einzelprüfung nicht entbehrlich machten (OVG NRW, B.v. 22.3.2007, 8 B 2283/06). Im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots solle vermieden werden, dass sich die betroffenen Anwohner dem Anblick der Anlagen nicht entziehen können. Hinzu komme, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten seien, die das Erscheinen der WKA noch erheblich verstärkten. Hierzu wurde auf zwei als Anlagen 6 und 7 bezeichnete Visualisierungen verwiesen.

Die Genehmigung verbiete sich auch im Rahmen eines vorbeugenden Immissionsschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Tatsächlich sei nicht sichergestellt, dass durch die Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und erhebliche Nachteile sowie Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG). Das Landratsamt gehe davon aus, dass auf Grund des schalltechnischen Gutachtens an den maßgeblichen Immissionsorten in ... die höchstzulässigen Nachimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Dass die Nachtimmissionsrichtwerte eingehalten werden würden, gelte aber nur für den reduzierten Betrieb. Vom Landratsamt sei ein Nachtimmissionswert von 37 dB(A) festgelegt worden, der nur knapp eingehalten werden könne, wobei das Schallgutachten nur minimale Sicherheitszuschläge der Berechnung zugrunde lege. Die Einhaltung sei deshalb nicht als gesichert nachgewiesen.

Das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes der Stadt ... und des Ortsteils .... Die tatsächlich überstrichene Fläche betrage viele tausend Quadratmeter und wirke nachhaltig schädigend auf das sensible Landschaftsbild der Gegend. Die mittelfränkische Kulturlandschaft werde nachhaltig aus Landschaftsschutzsicht geschädigt werden. Darüber hinaus komme es auch zur Beeinträchtigung bis hin zur Verschandelung des Ortsbildes der Stadt ..., des Ortsteils ... sowie der Stadt ... mit ihrem mittelalterlichen und geschichtsträchtigen Stadtbild. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB vorliegt, bedürfe es einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Die Forderung der Windenergie bilde grundsätzlich kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse (wird ausgeführt). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege könnten im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Eine exakte Beurteilung sei aber nicht möglich, weil notwendige Landschaftsbeurteilungen, Sichtachsen und dergleichen nach wie vor nicht in ausreichendem Maß vorhanden seien. Die bislang vorgelegten Unterlagen reichten für eine Beurteilung des Ortsbildes und des Landschaftsbildes jedenfalls nicht aus.

Außerdem werde gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB verstoßen. Danach dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Der regionale Planungsverband Westmittelfranken habe die Vorrangfläche WK 7 ausgewiesen. Dieses Gebiet sei mit einer klaren Grenzlinie versehen. Die vom Landratsamt genehmigte Windkraftanlage WKA 4 liege am Fußpunkt ca. 80 bis 90 m außerhalb des Vorranggebietes. Auch nahezu die gesamte von den Rotoren überstrichene Fläche liege außerhalb des Vorranggebietes. Die Rechtsprechung zur Grenzziehung von Vorranggebieten sei hier bekannt. Es sei auch bekannt, dass im Rahmen der Raumordnung keine parzellenscharfe Abgrenzung erfolge. Hier liege die Anlage jedoch komplett außerhalb des Vorranggebietes, so dass von einer geringfügigen Abweichung nicht auszugehen sei. Nachdem die Anlage außerhalb der Vorrangfläche liege, gelte der Ausschluss der Genehmigung. Die Anlage sei damit nicht genehmigungsfähig.

Die Beigeladene habe hinsichtlich der Anlage WKA 3 einen Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwar grundsätzlich möglich, Voraussetzung sei allerdings, dass die Zulassungsbehörde eine ordnungsgemäße Abwägung der jeweiligen Interessen der Grundstückseigentümer vornehme. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine konkreten Hinweise darauf, dass diese notwendige Abwägung hier vorgenommen worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine solche nicht stattgefunden habe und die Behörde schlichtweg von einer Abstandsreduzierung auf 0,4 H ausgegangen sei. Damit sei der Genehmigungsbescheid hinsichtlich dieser Windkraftanlage jedenfalls rechtswidrig. Die Abwägungsentscheidung sei von Amts wegen zu treffen. Es sei unbeachtlich, dass auf der Grundlage des § 36 BauGB bauordnungsrechtliche Belange nicht zum Prüfungsumfang der Standortgemeinde gehörten. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Bescheid als solcher rechtswidrig sei. Daneben übersehe das Landratsamt, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks ... sei und insoweit einer Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO nicht zugestimmt habe. Als Grundstückseigentümerin sei sie gleichfalls Nachbar und damit klagebefugt. Der Abstand der WKA zu den Grundstücken der Klägerin betrage ca. 120 m und liege dementsprechend innerhalb von 1 H (203,88 m). Zum Nachweis wurde auf Blatt 491 der Behördenakten verwiesen.

Die Beigeladene nahm zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Klägerin für die drei nicht auf ihrem Gemeindegebiet liegenden WKA lediglich Nachbargemeinde sei. Insoweit beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die Genehmigung gegen auch den Schutz der Klägerin bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße. Ob die vier Windenergieanlagen einen Windpark bildeten, sei insoweit ohne Relevanz. Auch soweit sich die Klägerin als Standortgemeinde einer Windkraftanlage auf Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB berufe, sei für ein „Entgegenstehen“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und den betreffenden öffentlichen Belangen vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimesse, im besonderen Maße zu berücksichtigen sei (unter Bezugnahme auf VG Ansbach, B. v. 25.1.2012, AN 11 K 11.01753). Es müsse also eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könne bei den klägerseits geltend gemachten Belangen des Artenschutzes nur dann angenommen werden, wenn auf Grund der Besonderheiten des einzelnen Standortes mit einem erhöhten Risiko von Verlusten oder Störungen zu rechnen sei (unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.1.2011, 8 C 10850/10). Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot sei daher nur dann verwirklicht, wenn das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten sich in signifikanter Weise erhöhe und nicht in einem Risikobereich verbleibe, der mit der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich immer verbunden sei und der mit dem allgemeinen Risiko für das Individuum vergleichbar sei, Opfer eines Naturgeschehens zu werden (unter Verweis auf BVerwG, U. v. 9.7.2008, BVerwGE 131, 274 u. a.). Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus der erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, deren Richtigkeit hinsichtlich Methodik, Inhalt und Ergebnis durch die zuständigen Naturschutzbehörden festgestellt worden sei. Insoweit werde auch auf die der zuständigen Behörde zukommende artenschutzrechtliche Einschätzungsprärogative verwiesen. Die Richtigkeit und Authentizität der als Anlage 1 und 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 9. Januar 2015 dargelegten vermeintlichen Sichtungen von Rotmilanen und anderen Vogelarten sowie die Lichtbilder, welche bereits im Hinblick auf ihre fototechnische Qualität und die Unbestimmtheit des Standorts der Aufnahme ohne jede Aussagekraft seien, werde ausdrücklich bestritten. Bezeichnenderweise stammten die meisten der vorgeblichen Sichtungen von Herrn ..., welcher in einem Parallelverfahren die Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung betreibe. Da die angeführten Vogelsichtungen allesamt nach Vorlage der saP im Oktober 2013 sowie größtenteils nach Erteilung der Genehmigung erfolgt sind, seien diese insgesamt irrelevant, da im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblich auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei (unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 29 ff.; VG Ansbach, B. v. 25.1.2012, AN 11 K 11.01753). Ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Gutachters, der die saP erstellt hat, Bezug genommen.

In dieser, vom 2. Februar 2015 datierenden Stellungnahme wird zunächst hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Wahl nur eines Beobachtungspunktes ausgeführt, dass die Anzahl der Fixpunkte sich an Topographie, Waldbedeckung, Ausdehnung und Anordnung des Windparks orientiere. Eine Abweichung von der Empfehlung des Windkrafterlasses sei möglich. Entscheidend sei, dass der Standort jeder Anlage und das weitere Umfeld insgesamt 54 Stunden lang gut beobachtet werden könne. Hier sei der Beobachtungspunkt außerordentlich günstig gelegen (wird ausgeführt). Die Auswahl des Beobachtungspunktes sei von Herrn ... von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ansbach im Rahmen eines Ortstermins am 29. April 2013 als ausreichend und angemessen bestätigt worden, insoweit wurde auf eine Aktennotiz vom 30. April 2013, die sich auch in den Behördenakten befindet, Bezug genommen. Soweit bemängelt werde, dass Flughöhen über- und unterhalb der Rotoren aus der Beurteilung ausgeschieden worden seien, sei dies nicht zutreffend. Tatsächlich seien alle Flugbewegungen unabhängig von der protokollierten Flughöhe berücksichtigt worden. Hinsichtlich der klägerseits bemängelten fehlenden Nacherhebung 2014 wurde ausgeführt, dass weder dem Gutachter und seinen Kollegen noch den hierzu eigens befragten Experten des LBV kein Fall bekannt sei, in dem auf Grund von Besonderheiten des Jahres 2013 eine ergänzende Prüfung bis Mitte des Jahres 2014 verlangt worden sei. Auch die Behauptung zu angeblichen Brutausfällen der Greifvogelarten im Jahr 2013 auf Grund ungünstiger Witterung bedürfe näherer Erläuterung und Quellenangabe. Jedenfalls im Juni und Juli 2013, zum Zeitpunkt der Fütterung der Jungtiere, hätten in Mittelfranken günstige Witterungsbedingungen geherrscht. Die Vorgehensweise bei der Erfassung des Bestandes habe den Vorgaben des Windkrafterlasses entsprochen. Dass möglicherweise geplant sei, die Horstsuche künftig auf 1,5 km Radius auszuweiten, sei nach gegenwärtiger Rechtslage irrelevant. Hinsichtlich der beklagten Mängel der Erfassung der Eulenvögel wurde ausgeführt, dass die Auftragserteilung für die saP Ende Februar erfolgt sei. Die nächtlichen Verhöre mit Klangattrappe hätten den gehölzbrütenden Eulen Waldkauz und Waldohreule gegolten. Die Uhu-Balz sei zu diesem Zeitpunkt bereits vorüber gewesen, Rufe wären nur noch von unverpaarten Männchen denkbar gewesen. Zusätzliche Nachtverhöre hätten daher zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn geführt. Zur bemängelten Erfassung hinsichtlich des Uhus wurde ausgeführt, dass zu Beginn der Untersuchungen über eine Brut des Uhus im Gebiet nichts bekannt gewesen sei. Erst ein Gespräch mit Herrn ... von der LBV-Kreisgruppe im Rahmen der Expertenbefragung habe zu dem Hinweis auf das Brutvorkommen 2011 und die Balzrufe im Winter 2012/2013 geführt. In der saP sei das Brutvorkommen trotz fehlender Quellenangabe und fehlender genauer Verortung berücksichtigt und diskutiert worden. Auf Anregung der Höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) sei im März 2014 eine erneute Recherche und Ergänzung der saP erfolgt. Eine aktuelle Brut des Uhus sei auch danach nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der beklagten unzureichenden Erfassung der Risiken für Kiebitze und Zugvögel wird ausgeführt, dass der Kiebitz als nicht besonders schlaggefährdete Vogelart gelte und daher im Windkrafterlass auch nicht erwähnt werde. In der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg über Vogelverluste an Windkraftanlagen in Deutschland würden bisher lediglich fünf Totfunde der Art gemeldet. Der Planungsraum bei ... liege außerhalb der traditionellen Zugkorridore und die Anzahl der Rastvögel sei mit 25 bis 50 Tieren vergleichsweise niedrig. Laut Dr. ... (Artenschutzbeauftragter des LBV) spreche man von bedeutsamen Rastgemeinschaften beim Kiebitz bei mehreren hunderten bis tausenden Tieren. Hinsichtlich der in der Klagebegründung dargestellten Beobachtungen von Rotmilan und Schwarzmilan durch Herrn ... und andere zwischen Mai und November 2014 wurde ausgeführt, dass der Schwarzmilan eine grundsätzlich schwierig zu bestimmende Vogelart sei. Das vorgebliche Auftreten der Art im November wäre insofern bemerkenswert, da sie in der Regel bis Ende September in das Winterquartier (Afrika) abgezogen seien. Eine unterstellt richtige Anzahl von 21 Beobachtungen artenschutzrelevanter Vogelarten (davon 12 Mal Rotmilan) über den Zeitraum Mai 2014 (plus 1 Mal August 2013) bis November 2014 belege deren gelegentliche Raumnutzung des Gebiets für das Jahr 2014, was in der saP auch bereits für 2013 festgestellt worden sei. Von einer höheren Frequenz als der für 2013 dokumentierten könne keine Rede sein. Auch eine Berücksichtigung der behaupteten Flugbeobachtungen 2014 würde zu keiner anderen Bewertung in der saP führen. Bezüglich der behaupteten Horste des Rotmilans fehle es an näheren Erläuterungen zur Authentizität der Angaben der Klägerseite. Bezüglich des angeblich im Abstand von 1,3 km zu den geplanten WKA-Anlagen gefundenen Horsts werde jedenfalls festgestellt, dass der Brutplatz außerhalb des Prüfradius liege. Ein angeblich zweiter Horst im Nahbereich des bereits genannten (1,3 km Entfernung) sowie ein weiterer Horst im Waldstück in 450 m Entfernung zu einer der geplanten WKA sei nach Behauptung der Klägerin im August gefunden worden. Hier stelle sich die Frage, wie es zu der Deutung gekommen sei, dass diese Horste vom Rotmilan bebrütet worden seien. Im August sei die Brutzeit längst beendet und die Tiere hätten das Nest verlassen. Der Horst in 450 m Entfernung sei auch dem Gutachter der saP bekannt. Es befänden sich in dem angegebenen Waldbereich noch weitere drei - also insgesamt vier - Horste (alle fotodokumentiert). 2013 sei an dem Waldstück beim Nachtverhör die Waldohreule registriert worden. In der Folgezeit seien dort kurzzeitig balzende Mäusebussarde beobachtet und während der Brutzeit ausschließlich zahlreiche Rabenkrähen beobachtet worden. Die Kontrollen der vier Horste hätten keine Hinweise auf Bruten von Greifvögeln oder Eulen erbracht. Auch die Suche nach Indizien wie Federn, Gewölle oder Kotspuren unter den Horsten sei ohne Befund gewesen. Es werde daher angenommen, dass die Nester zeitweilig von Krähen besetzt gewesen seien. Auf keinen Fall habe der Rotmilan dort im Jahr 2013 gebrütet, da dieses Waldstück im ständigen Fokus der Raumnutzungsbeobachtungen gelegen habe und dort allenfalls vorbeifliegende Rotmilane gesichtet worden seien. Interessant sei, dass die von Herrn ... und anderen behaupteten Flugbeobachtungen des Rotmilans während der Brutzeit von angeblich drei Brutpaaren im Gebiet keine einzige Beobachtung über dem Planungsraum der WKA enthalte. Die erste angebliche Beobachtung dort sei am 6. September gelungen, weitere am 11. und am 12. Oktober. Die Frage möge erlaubt sein, wie man hieraus schließen wolle, dass es sich bei den Planungsflächen der WEA gemäß Windkrafterlass um signifikant häufig überflogene Nahrungsräume mit einer höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeit als bei anderen Freiflächen im Gesamtraum handeln solle. Aus Sicht des Gutachters sei ein derartiger Schluss nicht statthaft.

Der Beklagte nahm zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 Stellung. Die Klägerin sei nur hinsichtlich der WKA 3 Standortgemeinde. Hinsichtlich der übrigen WKA würden subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzt. Ihr Selbstverwaltungsrecht als Gebietskörperschaft sei nicht tangiert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes bzw. der Denkmalwürdigkeit der Orte ..., ... und ...sei nicht gegeben. Bei den WKA handle es sich um im Außenbereich privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Standorte lägen im Bereich des im Regionalplan der Region Westmittelfranken verbindlich ausgewiesenen Vorranggebiets WK .... Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken habe sich zum Klagevorbringen gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert, dass im Rahmen der 6. Änderung des Regionalplans auch die Belange der Landschaftspflege und des Naturschutzes in die Abwägung einbezogen und zugunsten der Belange der Windkraft abgewogen worden seien. Die in der Klagebegründung geforderte notwendige Abwägung sei damit bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Innerhalb des Vorranggebiets sei damit der Vorrang der Windkraft gegenüber dem Landschaftsschutz in der Konsequenz gegeben. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB liege nicht vor (wird ausgeführt). Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen lägen nicht vor. Durch die WKA erwachse keine schwerwiegende bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Denkmälern, insbesondere auch keine Entwertung des historischen Stadtbildes von ... oder der sogar über 3,5 km entfernten Altstadt der Klägerin. Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG entfalte drittschützende Wirkung allenfalls dann, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des geschützten Anwesens bzw. Denkmalensembles erheblich beeinträchtige. Eine solche liege nicht vor, die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Ansbach sehe nach erfolgter Einzelfallprüfung insbesondere keine erhebliche Beeinträchtigung der historischen Altstadt ... durch das Windkraftprojekt. Auch Belange des Natur- und Artenschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere sei der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verwirklicht. Durch die gutachterliche Stellungnahme und die durchgeführte Raumnutzungsanalyse sei hinreichend nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht gegeben sei. Ergänzend zu den eingeholten Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren habe die Höhe Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken sich zum Klagevorbringen wie folgt geäußert: Die Forderung in Anlage 6 des Windkrafterlasses nach zwei Fixpunkten bedeute nicht, dass in einem atypischen Sonderfall nicht von diesen Grundsätzen abgewichen werden könne. Im vorliegenden Fall habe es sich um weitläufige Agrarfluren, die von einer leichten Kuppenlage nördlich der geplanten WKA-Standorte in alle Richtungen leicht abfielen, gehandelt. Somit sei von dem oben genannten höchsten Punkt ein weiter Rundblick über sowohl alle vier WKA-Standorte als auch in die weitere Umgebung gegeben. Deshalb sei nur ein einzelner Beobachtungspunkt festgelegt worden. Dies sei im Rahmen eines Ortstermins am 29. April 2013 durch den Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde geprüft und bestätigt worden (wird im Einzelnen weiter ausgeführt). Dass Flugbewegungen unterhalb und oberhalb der Rotorhöhe ausgeschieden würden, sei in Anlage 6 zum Windkrafterlass so vorgesehen (wird ausgeführt). Die klägerseits geforderten wiederholenden Beobachtungen im Jahr 2014 sehe der Windkrafterlass nicht vor. Die Einwendung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, sei nur teilweise richtig. Die Rotmilane seien zwar überwiegend pünktlich zurückgekehrt, kritisch sei gewesen, dass der Spätwinter dann etwas länger gedauert habe und das Frühjahr nass begonnen habe, so dass tatsächlich Bruten aufgegeben worden seien. Hinsichtlich der Ausführungen zum Uhu sei festzustellen, dass gerade die diesbezüglichen Untersuchungen weit über die Empfehlungen des Windkrafterlasses hinausgingen und durchaus geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Uhu mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der von Seiten der Höheren Naturschutzbehörde geforderten vertieften Untersuchung, die im Frühjahr 2014 erstellt worden sei. Das Vorhandensein des Rotmilans im Gebiet werde auch durch die Naturschutzbehörden bestätigt. Brutplätze befänden sich jedoch nicht innerhalb des 1 km-Radius um die geplanten WKA. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko habe sich auf Grund der durchgeführten saP nicht ergeben (wird ausgeführt). Daneben werde den Ausführungen des Gutachters in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung beigetreten. Hinsichtlich des Aspekts „Landschaftsbild“ wird ausgeführt, dass dieser von der Genehmigungsbehörde eingehend gewürdigt und in einem Aktenvermerk vom 17. März 2014 nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Hierauf werde Bezug genommen. Der Gesetzgeber habe durch die Privilegierung von WKA ein gewisses Maß an Landschaftsbildbeeinträchtigungen in Kauf genommen und für rechtmäßig erachtet. Die von der Genehmigungsbehörde geforderten und in den Antragsunterlagen enthaltenen Visualisierungen seien von der Unteren Naturschutzbehörde nicht bemängelt worden und stellten die Landschaftsbildwirkung ausreichend dar. Der Beweiswert der klägerseits vorgelegten Visualisierungen werde bestritten. Schließlich sei auch das Rücksichtnahmegebot hier nicht verletzt. Hinsichtlich der geltend gemachten optisch bedrängenden Wirkung habe das OVG Münster Anhaltswerte aufgestellt, die auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof übernommen habe. Danach dürfte im Wege einer Einzelfallprüfung regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung festgestellt werden, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe betrage. Die nächstliegende Windkraftanlage zu einer auf Stadtgebiet ... liegenden Wohnbebauung befinde sich in einer Entfernung von 866 m (...). Zum Hauptort ... und zu weiteren Ortsteilen betrage der geringste Abstand über 3,5 km. Der geringste Abstand einer WKA betrage also deutlich mehr als das Vierfache der Anlagengesamthöhe. Die Genehmigungsbehörde habe auch eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Diese habe ergeben, dass keine besonderen Standortverhältnisse vorlägen, die zu einer von den oben genannten Anhaltswerten abweichenden Bewertung führen würden. Durch die topographische Situation werde keine besonders dominante Wirkung der WKA hervorgerufen (wird ausgeführt). Eine umzingelnde Wirkung sei zudem nicht gegeben, da von allen Ortschaften im näheren Umgriff die WKA nur in eine Blickrichtung zu sehen seien. Hinzu komme, dass die Ausrichtung der Wohnhäuser beispielsweise in ... in aller Regel nach Süden und somit nicht zum Windpark gerichtet sei, sowie dass bei vielen Wohnhäusern der Blick in Richtung Windpark durch Nebengebäude abgeschirmt sei. Ein allgemeiner Schutz dagegen, dass die Aussicht in die freie Landschaft durch Baumaßnahmen auf anderen Grundstücken verändert werde, bestehe nicht. Daneben werde der Beweiswert der vorgelegten Visualisierungen und die dafür notwendige Qualifikation des Erstellers in Frage gestellt. Hinsichtlich Schutz- bzw. Vorsorge von Immissionen werde auf die Stellungnahme der Immissionsschutzfachkraft des Landratsamts vom 9. April 2014 im Genehmigungsverfahren verwiesen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen würden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Zum Klagevorbringen werde ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Immissionsort sich der Rechtsanwalt der Klägerin beziehe. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden an den untersuchten Immissionsorten sämtlich unterschritten (wird im Einzelnen ausgeführt). Hinsichtlich der Abstandsflächen wurde ausgeführt, dass die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen bei WKA 3 auf Grundlage von 1 H ausgesprochen worden seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei keine Reduzierung auf 0,4 H angesetzt worden. Die im Rahmen des Art. 63 BayBO zugelassenen Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt worden. Wegeflächen seien auf Grund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung weder rechtlich noch im Hinblick auf den Grundstückszuschnitt tatsächlich bebaubar, so dass bezüglich der von der Klägerin angesprochenen FlNr. ... (Wegegrundstück im Eigentum der Klägerin) jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt sein könnten.

Mit Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 wurde der streitgegenständliche Bescheid im Tenorpunkt V. „Abweichung Abstandsflächen“ um folgenden Satz ergänzt:

„Außerdem wird bei der WEA 1 für die Wegefläche FlNr. ... Gemarkung ..., Markt ..., sowie bei der WEA 3 für die Wegeflächen FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., Markt ..., FlNr. ... Gemarkung ..., Markt ... und FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., Stadt ..., eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen.

Auf die Begründung des Ergänzungsbescheids wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2015 Klage (AN 11 K 15.00388). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 VwVfG verstoße. Weder der Ergänzungsbescheid noch dessen Begründung enthalte eine klare Aussage, auf welches Maß die Abstandsreduzierung erfolgen solle. Dementsprechend fehle es auch an der notwendigen Abwägungsentscheidung. Dies wirke sich selbstredend auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid aus. Daneben sei die Abstandsreduzierung auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Abstand der WKA 3 zum Wegegrundstück der Klägerin betrage nur ca. 60 bis 70 m. Die Länge eines Flügels der WKA belaufe sich auf ca. 60 m. Der Weg könne von jedermann genutzt werden. Es sei die Pflicht der Klägerin als Eigentümerin, jegliche Gefahren, die Fußgängern und anderen Nutzern begegnen könnten, auszuräumen. Hierzu gehöre insbesondere auch die Gefährdung von Menschen und Tieren durch Eiswurf oder Eisabfall von stehenden Anlagen. Auch trotz der Abschaltautomatiken, auf die von Seiten des Beklagten hingewiesen werde, würden auch stehende vereiste Anlagen eine permanente Gefahr in deren Umfeld darstellen (wird ausgeführt). Zur Bewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um eine WKA werde auf die Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, die beigefügt sei, verwiesen.

Der Beklagte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die angeführte Allgemeinverfügung aus dem Bundesland Hessen in Bayern keine Gültigkeit habe und sich im Übrigen ausdrücklich auf WKA an Straßen beziehe, wogegen hier lediglich Feldwege betroffen seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 die Streitsachen AN 11 K 14.01507 und AN 11 K 15.00388 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Klägervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015,

den jeweiligen Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die hier erhobenen Anfechtungsklagen mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 15. August 2014 und den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 aufzuheben, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist gegen die von der Klägerin gewählte prozessuale Vorgehensweise, den Ergänzungsbescheid entsprechend der diesem beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit einer eigenen Klage anzufechten, anstatt ihn in das laufende Klageverfahren einzubeziehen, nichts einzuwenden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, § 79, Rn. 31). Ebenso liegt die notwendige Klagebefugnis vor, da die Klägerin als Standortgemeinde jedenfalls einer der genehmigten 4 WKA die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.

Sie ist jedoch unbegründet.

Im Bereich der hier vorliegenden Drittklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zwingend der Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachten, wonach eine Verletzung eigener Rechte gerade durch die Genehmigung vorliegen muss. Wird aber das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, sind auf das Rechtsmittel der (Standort-) Gemeinde hin im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG vom 20.5.2010 und vom 1.7.2010, zitiert nach juris; Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß Art. 74 BayBO RdNr. 39 und § 36 BauGB RdNr. 40). Denn die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und das Einvernehmenserfordernis dienen der Planungshoheit der Gemeinde (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 43). Ist im Fall der aufsichtlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese Ersetzung aber rechtswidrig, ist die von der Gemeinde erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens schon deshalb begründet, weil dann das erforderliche gemeindliche Einvernehmen eben fehlt (Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiß Art. 74 BayBO RdNr. 105; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 36). Wird die Ersetzung des Einvernehmens mit der Erteilung der (Bau-) Genehmigung verbunden, kann die Gemeinde also zugleich gegen die (Bau-) Genehmigung Rechtsmittel einlegen, da sie insofern nach ihrer Auffassung in ihren Rechten verletzt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 43; VG Meiningen vom 25.1.2006, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Standortgemeinde bezüglich der WKA 3. Diesbezüglich war also vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich. Nachdem sie es verweigerte und das Einvernehmen daraufhin durch den Beklagten ersetzt wurde, ist im Rahmen der vorliegenden Klageverfahren die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens, also insbesondere des § 35 BauGB, zu prüfen. Dies gilt entgegen der klägerischen Argumentation jedoch nur, soweit es um die WKA 3 geht: nur insoweit war auch das Einvernehmen der Klägerin erforderlich. Bezüglich der übrigen WKA, die nicht auf ihrem Gemeindegebiet sondern auf dem des Marktes ... entstehen sollen, ist die Klägerin nur Nachbargemeinde und kann daher nur die Verletzung ihres so genannten Selbstgestaltungsrechts geltend machen. Aus diesem Selbstgestaltungsrecht erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom 15.4.1999, zitiert nach juris).

Das Gericht folgt nicht der klägerischen Argumentation, die unter Berufung auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.Januar 2007 (Az. 1 B 05.3387) postuliert, alle vier WKA seien als Windpark und damit als Einheit zu betrachten. Dabei lässt sie außer Acht, dass die genannte Entscheidung zu einem völlig anderen Kontext ergangen ist: Streitgegenständlich war dort aufgrund der damals geltenden Rechtslage nämlich, ob es sich um eine „Windfarm“ im Sinne der 4.BImSchV handelte mit der Folge, dass anstatt einer Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war. Für die hier im Raum stehende Frage, ob allein durch die Bündelung in einem Bescheid der Klägerin auch für die nicht auf ihrem Gemeindegebiet geplanten WKA der Status einer Standortgemeinde zukomme, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Dementsprechend verneint die Kammer diese Frage auch.

Vorweg ist noch festzuhalten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Immissionschutzrecht (vgl. nur BVerwG, B. v. 11.1.1991, 7 B 102/90, BayVBl 1991, 375). Dies ist vorliegend das Datum der angefochtenen Genehmigung des Landratsamts Ansbach, also der 15. August 2014. Hieran ändert sich durch die Ergänzung der streitgegenständlichen Genehmigung durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 hinsichtlich sämtlicher in der Genehmigung geregelter Komplexe mit Ausnahme des Aspekts, der im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 geregelt ist, nichts. Insbesondere wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der gesamten Genehmigung dadurch nicht nach hinten verschoben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Dass bei Anfechtungsklagen eines Nachbarn im Immissionsschutzrecht grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig betont (vgl. nur BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08; VGH Mannheim, B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13, jeweils juris). Nur in den Fällen, in denen nachträglich eine Änderung eingetreten ist, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens auswirkt, wird von einem Teil der Rechtsprechung dieser Grundsatz dahingehend ergänzt, dass diese Änderung zu berücksichtigen ist (BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris). Zur Begründung wird sinngemäß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baurecht (BVerwG v. 23.4.1998, NVwZ 1998, 1179 m.w.N.) herangezogen, die unter dem Schlagwort „Meistbegünstigungstheorie zugunsten des Bauherrn“ (so Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 119 m.w.N.) zusammengefasst werden kann: Es wäre mit der nach der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn müssten außer Betracht bleiben (Wolff a.a.O.).

Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Mann-heim (B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13; U. v. 14.5.2012, 10 S 2693/09, jeweils juris) gerade nicht danach zu differenzieren, ob etwaige Rechtsänderungen zugunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers nach Bundesimmissionsschutzrecht eingetreten sind. In jedem Fall sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Denn die im Baurecht geltenden Grundsätze seien auf das Immissionsschutzrecht nicht zu übertragen (ebenso VG Gießen, U. v. 23.7.1999, 8 E 1215.98, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.6.2011, OVG 10 N 39, 08, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist also die Frage, ob sich die Sachlage hier zugunsten oder zu Lasten des Beigeladenen verändert hat, irrelevant. Aber auch nach der zuvor dargestellten, aus dem Baurecht übernommenen Rechtsauffassung bleibt es im vorliegenden Fall bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, hier also am 15. August 2014: Denn wie bereits dargestellt, zielt diese Rechtsprechung darauf ab, zu verhindern, dass bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung es dazu käme, dass zunächst durch Urteil des Verwaltungsgerichts ein Bescheid aufgehoben werden müsste, der in der Folgezeit auf Grund der nun zugunsten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers erfolgten Rechtsänderung sofort erneut ergehen müsste. Eine derartige Sachlage liegt hier aber gar nicht vor. Denn eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Vorhabenträgers ist gerade nicht erfolgt. Vorliegend hat sich nämlich die Rechtslage durch die zwischen Bescheiderlass und Entscheidung des Gerichts erfolgte Einfügung des Art. 82 BayBO in das zu prüfende Recht zu Lasten des Vorhabenträgers geändert. Diese wäre auch nach den vorstehend genannten baurechtlichen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Mithin ist also maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 geregelten Aspekts die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, im Übrigen, also bezüglich aller anderen Aspekte, die Sach- und Rechtslage vom 15. August 2014.

Eine weitere Stütze findet das gefundene Ergebnis auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597, juris). Dort erfolgte ähnlich wie im vor-liegenden Fall während des gerichtlichen Verfahrens eine Ergänzung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Ergänzungsbescheid, der insbesondere auch eine Abweichung nach Art. 63 BayBO vorsah. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in der im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO ergangenen Entscheidung zwar mangels einer hier relevanten Änderung der Rechtslage nicht zum in derartigen Konstellationen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Stellung nehmen. Jedoch führt er zutreffend aus, dass bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimme. Vielmehr seien nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (BayVGH a.a.O., juris, Rn. 20 m.w.N.). Dementsprechend geht auch die Kammer davon aus, dass die bloße Tatsache, dass hier ein Ergänzungsbescheid bezüglich Art. 63 BayBO erging, nicht dazu führen kann, dass nun die gesamte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 an der Rechtslage zum 24. Februar 2015 zu messen ist.

Die Klägerin wird durch die streitgegenständlichen Bescheide weder in ihrem Selbstverwaltungsrecht als Standortgemeinde bzgl. der WKA 3 noch in ihrem Selbstgestaltungsrecht als Nachbargemeinde bzgl. der übrigen WKA verletzt. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

1.

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte formell und materiell rechtmäßig.

a)

Die Klägerin hat ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Bl. 67 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) verweigert. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB war ihr Einvernehmen als Standortgemeinde bezüglich der WKA 3 erforderlich. Das Einvernehmen wurde formell ordnungsgemäß ersetzt. Die Klägerin wurde durch den Beklagten gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO mit Schreiben vom 11. Juli 2014 zur geplanten Ersetzung des Einvernehmens angehört, und darin zu einer erneuten Entscheidung gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO bis zum 1. August 2014 aufgefordert (Bl. 381 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren). Die Klägerin bezog hierzu mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Bl. 405 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) Stellung. Das Einvernehmen wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2014 unter Ziffer VIII ausdrücklich ersetzt und die diesbezügliche Entscheidung in den Gründen des Bescheides unter Ziffer II.9. in einer Art. 39 VwVfG genügenden Art und Weise begründet.

b)

Das Einvernehmen wurde auch materiell rechtmäßig ersetzt. Entgegen der klägerischen Argumentation liegen keine nach § 35 BauGB zur Versagung des Einvernehmens berechtigenden Gründe vor, § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB. Beispielsfälle, welche öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben wie hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (Nutzung der Windenergie) entgegenstehen können, enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dabei führt nicht jede Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange schon zu einem Entgegenstehen. Vielmehr ist zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen. Es ist eine Bewertung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem betreffenden öffentlichen Belang vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, eben besonders zu berücksichtigen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 35 BauGB RdNr. 60).

Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht den Einwand der Klägerseite, dass der Beklagte im Rahmen der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens von einem falschen rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen sei, nicht teilt. Denn aus der Tatsache, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2014 ausführte, dass kein planungsrechtlicher Grund für eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliege, kann nicht gefolgert werden, dass der Beklagte davon ausging, dass die Klägerin entsprechend der früheren Rechtsansicht auf eine Prüfung, ob sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in ihrer Planungshoheit, verletzt wäre, beschränkt sei. Denn die im streitgegenständlichen Bescheid verwendete Bezeichnung der Gründe nach § 36 Abs. 2 BauGB als „planungsrechtliche Gründe“ ist per se nicht falsch: Die §§ 29 ff. BauGB regeln Bauplanungsrecht. Dies hat der Beklagte auch erkannt, was sich bereits daran zeigt, dass auf Seite 27 des Bescheids vom 15. August 2014 die Ersetzung des verweigerten Einvernehmens damit begründet wird, dass die Verweigerung gerade mit bauordnungsrechtlichen und nicht mit bauplanungsrechtlichen Erwägungen begründet wurde. Im Übrigen handelt es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BayBO um eine gebundene Entscheidung. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist daher vom Gericht vollständig überprüfbar. Ein Ermessen des Beklagten, das nur im Rahmen der Grenzen nach § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar wäre, besteht gerade nicht. Die Frage, ob hier ein falscher rechtlicher Ausgangspunkt von Seiten der Beklagten eingenommen worden ist, ist daher für die gerichtliche Überprüfung irrelevant.

(1)

Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB darf das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) hervorrufen. Dieser öffentliche Belang stellt eine gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation dar. Dabei ist aber zu beachten, dass das insoweit maßgebliche Immissionsschutzrecht insoweit auch die Grenze für die Verletzung dieses Gebots vorgibt; werden nämlich immissionsschutzrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen gar nicht hervorgerufen, kann insoweit auch dieses Gebot nicht verletzt sein (Battis/Krautzberger/Löhr aaO RdNr. 55; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger aaO RdNr. 88). Dies gilt auch für von Windenergieanlagen ausgehenden Verschattungen, Lichtimmissionen und Gefahren durch Eisabwurf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger aaO).

Nach Überzeugung des Gerichts wird das streitgegenständliche Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Gebiet der Klägerin, insbesondere auch nicht für die Bürger des Ortsteils... haben. Wegen der umfassenden Kontrolldichte, die nach den oben dargestellten Grundsätzen der Standortgemeinde zukommt, können ihren Bürgern durch das streitgegenständliche Vorhaben drohende schädliche Umwelteinwirkungen zwar von der Klägerin geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um einen Fall der unzulässigen Klage im Namen der Bürger der jeweiligen Gemeinde.

Allerdings hat das im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingeholte immissionsschutzrechtliche Gutachten, das von dem Beklagten geprüft und als tauglich befunden wurde, ergeben, dass die zu erwartenden Lärmwerte die maßgeblichen Grenzwerte im Ortsteil ... einhalten und sogar unterschreiten werden.

Der Beklagte hat auf der Grundlage der eingeholten Immissionsprognose die Immissionsorte in ... den Gebietskategorien Dorfgebiet (MD) und Allgemeines Wohngebiet (WA) zugewiesen (vgl. im Einzelnen den Aktenvermerk vom 9.4.2014, Bl. 275 ff. des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren). Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) tags bzw. nachts (Dorfgebiet) und von 55 bzw. 40 dB(A) tagsüber bzw. nachts (Allgemeines Wohngebiet) wurden von dem Beklagten gemäß Nebenbestimmung 2.2.3 noch um ein Vorhaltemaß von 3 dB(A) reduziert, um für künftige Entwicklungen einen Puffer vorzuhalten. Diese Werte werden zur Tageszeit deutlich, mit einer Unterschreitung von 10 dB(A) (vgl. S. 3 des genannten Aktenvermerks) eingehalten. In der Nachtzeit ist gemäß Nebenbestimmung 2.2.2 des Bescheides ein schallreduzierter Betrieb vorzunehmen. Dieser ergibt nach der vom Beklagten geprüften Immissionsprognose an den in ... gelegenen Immissionsorten IO 1a bis IO 1e Lärmwerte zwischen 35 (IO 1d, IO 1c) und 38 dB(A) (IO 1a). Der für den als Dorfgebiet eingestuften Immissionsort IO 1A maßgebliche reduzierte nächtliche Immissionsrichtwert von 42 dB(A) wird daher um 4 dB(A) unterschritten. Der für die als Allgemeines Wohngebiet eingestuften Immissionsorte IO 1c und IO 1d maßgebliche reduzierte nächtliche Immissionsrichtwert von 37 dB(A) wird noch um 2 dB(A) unterschritten. Wie der Klägerbevollmächtigte auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gelangt, dass der nächtliche Immissionswert nur knapp eingehalten werden könne und seine Einhaltung nicht gesichert sei, erschließt sich dem Gericht nicht.

Der Aspekt der Verschattung wurde vorliegend klägerseits nicht gerügt. Nachdem sich insoweit auch keine Fehler des streitgegenständlichen Bescheids aufdrängen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Bei dem erstmals im Rahmen des Verfahrens AN 11 K 15.00388 geltend gemachten Aspekt des Eiswurfs handelt es sich um eine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die von Windkraftanlagen ausgehen kann (vgl. zum Ganzen OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08).

Hierzu ist auszuführen, dass in den Antragsunterlagen einerseits eine allgemeine Beschreibung „Maßnahmen bei Eisansatz - gültig für alle ...-Windenergieanlagen“ vom 11. April 2013 (Ordner Planunterlagen I, Bl. 343 bis 346), andererseits aber auch eine konkrete Regelung zum Problem „Eisabwurf“ (Ordner Planunterlagen I, Rückseite Bl. 334) enthalten ist. In der allgemeinen Unterlage zu „Maßnahmen bei Eisansatz“ findet sich unter Ziffer 2 „Stoppen der WEA bei Eisansatz - warum?“ zunächst die Feststellung, dass Objekte, deren Entfernung von der Windenergieanlage geringer ist als 1,5 mal der Summe von Nabenhöhe und Rotordurchmesser, durch weggeschleudertes Eis gefährdet werden können. Der Betreiber habe bei entsprechender Wetterlage den Zustand der Windenergieanlage zu überwachen. Durch den Betreiber der Anlage seien Hinweisschilder „Achtung Eisabwurf“ im Umkreis von 300 m um die Anlage aufzustellen. Unter Ziffer 3 „Möglichkeiten der Eiserkennung“ wird zunächst festgestellt, dass die Windenergieanlage Eisansatz anhand der Standard-Sensorik indirekt erkennen könne (Erkennung von Unwuchten und Vibrationen, Erkennung von nicht plausiblen Betriebsparametern und Erkennung von unterschiedlichen Messwerten der Windsensoren). Trete einer dieser drei Zustände auf, werde die Windenergieanlage gestoppt und der Fehler automatisch der Fernüberwachung gemeldet. Daneben könne ein optionaler Eisdetektor (so Ziffer 3.2) Eis erkennen. Dieser werde auf dem Maschinenhaus angebracht, messe die Temperatur und die induzierten Schwingungen eines Sensordrahtes. Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte werde Eisalarm ausgelöst und die Windenergieanlage durch die Betriebsführung gestoppt. Nach einem Stopp wegen direkter Erkennung von Eisansatz (Option Eisdetektor) könne die Windenergieanlage nur manuell vor Ort wieder gestartet werden und es müsse eine persönliche Begutachtung erfolgen. Bei der indirekten Erkennung (Ziffer 3.1) sei ein Wiederanfahren aus der Fernwartung möglich (so Ziffer 4). Weiterhin bestehe die Möglichkeit, bei Erkennung von Eisansatz die Windenergieanlage in eine vorgegebene Parkposition zu drehen. So werde verhindert, dass sich die Rotorblätter z. B. über Verkehrswegen befänden (Ziffer 4). Darüber hinaus wird in den konkreten Regelungen zum Eisabwurf (Ordner Planunterlagen I, Bl. 334 Rückseite) geregelt, dass alle vier Anlagen mit einer Eiserkennung mit Abschaltautomatik ausgerüstet werden. Im ruhenden Zustand befänden sich die Rotorblätter nicht über öffentlichen Feldwegen, so dass diese Gefahr nur noch auf den jeweiligen Privatgrundstücken bestehe. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die in der allgemeinen Unterlage lediglich als Möglichkeit vorgesehene Option, dass die Windenergieanlage in eine Parkposition gedreht werde bei Eisansatz, grundsätzlich vom Anlagenbetreiber vorgesehen ist. Die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten insoweit erzielte Einigung dient insoweit zur weiteren Klarstellung. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid diesen Möglichkeiten zur Verhinderung von Eisabwurf durch die Nebenbestimmung 2.4.1 ausreichend Rechnung getragen, indem er alle in Ziffer 4.3 der Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen für verbindlich erklärt hat. Damit hat der Beklagte das Risiko von Eisabwurf auf ein Restrisiko minimiert, das dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht (vgl. dazu OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris, insbesondere Rn. 70 ff.; BayVGH, B.v. 31.10.2008, 22 CS 08.2369, juris, Rn. 23). Dem setzt die Klagebegründung nichts Substantiiertes entgegen. Die insoweit einzig angeführte hessische Allgemeinverfügung ist bereits örtlich nicht anwendbar. Im Übrigen betrifft sie nicht die hier im Umgriff der WKA vorliegenden Feldwege, sondern Straßen. Sie ist daher vom Regelungsgegenstand her auch nicht vergleichbar.

(2)

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und ist daher auch hier zu prüfen. Es gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG Münster vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).

Hier beträgt der Abstand zwischen der dem Ortsteil ... der Klägerin und der nächstgelegenen WKA 866m und damit mehr als das vierfache der Höhe der WKA von jeweils 199,5m. Besondere Umstände im Sinne der genannten Entscheidungen des OVG Münster und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die dennoch für eine bedrängende Wirkung im genannten Sinne sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil liegen ... und der Standort der WKA in etwa auf gleicher Höhe, so dass der Rotor der WKA nicht atypisch auf gleicher Höhe mit der Bebauung wäre. Auch liegt keine umzingelnde Wirkung vor, da die WKA sämtlich im Osten und Nordosten von ... gelegen sein werden. Hinzu kommt noch, dass die Hauptblickrichtung der meisten Häuser des Ortsteils nach Süden liegt, die WKA jedoch im Osten liegen. Zu dem gleichen Ergebnis kam auch die Einzelfallprüfung des Beklagten aufgrund eigener Ortseinsicht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 383-389 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren).

Dass die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs an den WKA anzubringenden Signaleinrichtungen (Lichter, Markierung) zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht: Einerseits strahlen die Lichter bereits naturgemäß nicht nach unten in Richtung der Bebauung von ..., sondern in den Luftraum ab. In der Nebenbestimmung 2.4.1 des Bescheids vom 15. August 2014 werden zudem sämtliche in Kapitel 4.3 der Antragsunterlagen vorgeschlagenen Maßnahmen verbindlich angeordnet. Was die Kennzeichnung für die Flugsicherung angeht wird dort ausgeführt, dass eine untere Abschirmung der Strahlung der Nachtkennzeichnung zur Beeinträchtigungsminderung der umliegenden Anwohner vorgesehen ist. Daneben soll eine Reduzierung der Nennlichtstärke aufgrund einer Sichtweitenmessung erfolgen. Schließlich ist auch eine Synchronisierung der Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer der streitgegenständlichen WKA vorgesehen.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bezüglich des Ortsteils ... damit nicht vor. Hinsichtlich der weiter entfernt gelegenen Ortsteile der Klägerin erübrigen sich Ausführungen schon aufgrund der Entfernung.

(3)

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zielen darauf, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern (§§ 1 und 2 BNatSchG). Auch der Schutz einer einzelnen Art kann zwingend entgegenstehen, wenn dies zum Lebensraumschutz notwendig ist und die geplante bauliche Anlage eine erhebliche negative Auswirkung hierauf bedeutet (OVG Koblenz vom 16.3.2006, zitiert nach juris, für 100m bzw. 1000m entfernt befindliche Horste des Rotmilans). Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des jeweiligen Lebensraums sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs sind dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens abwägend gegenüber zu stellen (OVG Lüneburg vom 28.1.2010, zitiert nach juris). Um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG auszuschließen, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören, wobei einer erhebliche Störung vorliegt, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen. Diese hat sich grundsätzlich auf europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie auf alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie zu erstrecken. Das Landesamt für Umwelt hat eine Arbeitshilfe erarbeitet, die die saP, insbesondere die Abschichtung der saP-relevanten Arten erleichtern soll (Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 - Windkrafterlass). Das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotoren darf im Vergleich zum allgemeinen Risiko nicht signifikant erhöht sein, wobei der Behörde eine Einschätzungsprärogative zusteht, die gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwG vom 9.7.2008, OVG Lüneburg vom 18.4.2011, zitiert nach juris). Die Prüfung dieser artenschutzrechtlichen Verbote setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG aaO). Dabei ist ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring geeignet, die dauerhafte Tragfähigkeit einer entsprechenden Prognose zu überprüfen (OVG Lüneburg aaO). Hierzu müssen hinreichend konkrete fall- bzw. ortsspezifische Anhaltspunkte vorliegen. Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich reicht nicht aus. Vielmehr sind regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob dies gegeben ist, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der WKA, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten (Schlagrisiko) zu klären. Hinweise auf die Schlagsensibilität von Vogel- bzw. Fledermausarten geben insbesondere die Statistiken des Landesumweltamts Brandenburg. Das Störungsverbot kann grundsätzlich durch Scheuchwirkung einer WKA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Kollisionen und Scheuchwirkungen sind nur bei Vogel- und Fledermausarten bekannt (Windkrafterlass aaO). Unter Nr. 9.4.1 und 9.4.2 des Windkrafterlasses ist der Verfahrensablauf der Abschichtung und der Untersuchungsumfang beim Umgang mit Vogelarten bzw. Fledermausarten beschrieben.

Wie bereits oben dargestellt ist im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ bezüglich einer besonders geschützten Art durch eine mögliche Kollision mit einer der streitgegenständlichen WKA erforderlich. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht für die im Rahmen der saP vorzunehmenden Bestandserfassung und Risikobewertung eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörden, die vom Verwaltungsgericht nur auf deren Vertretbarkeit hin überprüft werden kann (BayVGH, U. v. 18.6.2014, 22 B 13.01358, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.11.2013, 7 C 40/11 (Leitsatz), alle nach juris). Diese Einschätzungsprärogative existiert nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur, soweit kein allgemein anerkannter fachlicher Erkenntnisstand besteht (BVerwG a.a.O., Rn. 20). Dies wäre z. B. der Fall, wenn nach dem fachlichen Erkenntnisstand eine andere, von diesem abweichende Methodik nicht mehr vertretbar wäre. Bezüglich Windkraftanlagen und der hier vorzunehmenden saP besteht keine gesetzliche Regelung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat daher nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu prüfen, ob die Untersuchungen im methodischen Vorgehen als auch bezüglich der Ermittlungstiefe ausreichend waren. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass der Windkrafterlass, insbesondere dessen Anlage 6, laut dem genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH a.a.O., Rn. 45) als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine Abweichung von der dort vorgegebenen Verfahrensweise ist ohne fachlichen Grund und gleichwertigen Ersatz nach der genannten Rechtsprechung unzulässig.

An dieser Stelle setzt der klägerische Einwand, bei der saP sei vorliegend eine falsche Methodik angewandt worden, an. Gleichwohl greift dieser Einwand in der Sache nicht durch. Konkret wird klägerseits eingewandt, dass vorliegend nur ein Beobachtungspunkt für die Erfassung der Vögel gewählt wurde. Nach Anlage 6 des Windkrafterlasses „sollten“ für die Erfassung der Vögel bei guter Einsehbarkeit des Geländes und bei kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Bereits durch die Verwendung des Wortes „sollten“, also der Verwendung des Konjunktivs, wird im Windkrafterlass gezeigt, dass diese Bestimmung weniger strikt verstanden werden soll als eine „Sollbestimmung“ in einem Gesetz, die bekanntermaßen im Regelfall als Mussbestimmung zu sehen ist, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Aber auch wenn man die Anlage 6 des Windkrafterlasses als Sollbestimmung in diesem Sinne sehen würde, so wäre auch danach eine Abweichung in begründeten Einzelfällen möglich. Diese Voraussetzungen lagen nach der Überzeugung des Gerichtes hier vor: Denn wie der Gutachter der saP im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erneut ausführte, konnte nach seiner fachlichen Einschätzung von dieser Vorgabe in Anlage 6 des Windkrafterlasses abgewichen werden, da im vorliegenden Fall eine besonders gute Einsehbarkeit des Geländes vorlag (Bl. 241 des Gerichtsakts). Entsprechendes führte er bereits auf Seite 19 der saP aus (vgl. Bl. 125 des Ordners Planunterlagen 2). Diese fachliche Einschätzung wurde von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Dies ergibt sich auf Seite 19 der saP und einem dort in Bezug genommenen Aktenvermerk des Erstellers der saP, der zur Dokumentation der Vorgespräche an die Untere Naturschutzbehörde geschickt wurde und sich ebenfalls in den Behördenakten befindet. Änderungsbedarf wurde insoweit offenbar von der Unteren Naturschutzbehörde nicht gesehen. Diese teilte also die Einschätzung des Gutachters. Dem entspricht auch die eigene Ortskenntnis der Kammer: Das Gelände, auf dem die WKA vorliegend errichtet werden sollen, ist tatsächlich übersichtlich. Es liegt hier eine leichte Kuppellage vor, die vom Standort der geplanten WKA ausgehend nach allen Seiten abfällt. Ergänzend wurde nach den Ausführungen des Erstellers der saP in den Sommermonaten, wenn der Mais hoch steht, ein Nebenbeobachtungspunkt zwischen den geplanten WKA 3 und 4 eingenommen. Auf Grund der konkreten Gegebenheiten hält sich daher die Abweichung von der „Sollte-Bestimmung“ des Windkrafterlasses im Rahmen der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde. Etwaige verminderte Sichtverhältnisse im Sommer wurden durch eine flexible Handhabung des Fixpunktes und ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso, wie klägerseits vorgetragen, von diesem einen Punkt aus der Prüfungsbereich um die Anlage nicht erfassbar sein sollte bzw. warum von diesem einen Punkt aus keine Raumnutzungsanalyse machbar sein sollte. Denn von dem gewählten Punkt aus war der gesamte Prüfungsbereich einzusehen.

Soweit klägerseits beanstandet wird, dass im Rahmen der saP Flüge des Rotmilans über- und unterhalb der Rotorhöhe aus der Betrachtung ausgeschieden worden seien, ist anzumerken, dass dieses Vorgehen grundsätzlich in der Anlage 6 zum Windkrafterlass gefordert wird. Tatsächlich wurde dies im Rahmen der hier erstellten saP bei der Einschätzung des Tötungsrisikos für den Rotmilan nicht berücksichtigt (vgl. saP S. 26). Auch die beobachteten Flüge über- und unterhalb der Rotorhöhe wurden berücksichtigt. Sie führten insgesamt nur zu Flügen des Rotmilans im Gefahrenbereich von 1,7 Prozent der Beobachtungszeit. Auf dieser Grundlage ist die Einschätzung des Erstellers der saP wie des Beklagten, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht besteht, nicht zu beanstanden.

Soweit klägerseits beanstandet wird, dass im Jahr 2014 keine ergänzenden Betrachtungen in die saP einbezogen wurden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Windkrafterlass in Anlage 6 keine derartigen wiederholenden Untersuchungen vorsieht. Daneben ist die Behauptung im Rahmen der Klagebegründung, dass regelmäßig auf Grund der Probleme im Frühjahr 2013 von den Genehmigungsbehörden eine Nacherhebung 2014 gefordert wurde, unsubstantiiert. Sie konnte insbesondere weder vom Gutachter der saP noch von der Höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken bestätigt werden. Daher handelt es sich dabei nicht um einen allgemein anerkannten fachlichen Erkenntnisstand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es erforderlich machen würde, von dem antizipierten Sachverständigengutachten des Windkrafterlasses abzuweichen. Im Übrigen weist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten darauf hin, dass der klägerische Vortrag allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel und ihre Brut im Frühjahr 2013 betrifft. Die im Rahmen der saP berücksichtigte Erhebung erstreckte sich jedoch darüber hinaus auf den Zeitraum März bis August 2013. Dass die Vögel 2013 überhaupt nicht zurückkehrten, wird aber klägerseits nicht geltend gemacht. Daher lässt sich daraus eine Unverwertbarkeit der Beobachtungen des Jahres 2013 nicht ableiten.

Fehl geht die Klagebegründung auch, soweit sie geltend macht, dass der erweiterte Prüfbereich in der saP keine Berücksichtigung gefunden habe (S. 7 der Klagebegründung). Aus dem Zusammenhang der Argumentation ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin hier auf den Umkreis, in dem nach Horsten gesucht wurde, bezieht. Insoweit ist festzuhalten, dass nach der Anlage 2 des Windkrafterlasses der Abstand zwischen einem Brutvorkommen und einer Windkraftanlage bei Rot- und Schwarzmilan jedenfalls 1 km betragen müsse. Der erweiterte Prüfbereich von 4 bzw. 6 km betrifft dagegen den Abstand zwischen einer WKA und dem Nahrungshabitat des Rot- bzw. Schwarzmilans. Aus diesem Grund entspricht die Suche nach Horsten und damit Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km um die WKA den Vorgaben des Windkrafterlasses und ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurden in Ergänzung zu diesem Abstand auch noch angrenzende Wald- und Gehölzbereiche einbezogen. Soweit in der Klagebegründung darüber hinaus geltend gemacht wird, dass „in Fachkreisen festgelegt“ worden sei, dass künftig hinsichtlich des Rotmilans ein engerer Prüfbereich von 1,5 km zu überprüfen sei, weil die Erfahrung in diesem 1,5 km-Prüfbereich hohe Flugaktivitäten des Rotmilans zeige, zeigt sich zunächst ein falsches Verständnis des engen Prüfbereichs entsprechend der Terminologie des Windkrafterlasses. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung unsubstantiiert ist und angesichts der Äußerungen des Gutachters und der Höheren Naturschutzbehörde nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Die Untere Naturschutzbehörde hat sich daher nicht außerhalb ihrer Einschätzungsprärogative bewegt.

Die Behauptung, dass Rotmilan und Schwarzmilan im Prüfbereich tatsächlich nisteten, wird, soweit sie angesichts der Formulierung auf Seiten 9 und 10 der Klagebegründung, wo nur von einem „Vorkommen“ der Vögel gesprochen wird, überhaupt erhoben wird, durch die saP widerlegt. Die diesbezüglichen Feststellungen der saP werden auch nicht durch die Beobachtungen des Herrn ... widerlegt. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass diese ausweislich der Klagebegründung den Zeitraum Mai bis Oktober 2014 betreffen und daher die Richtigkeit der im Rahmen der saP berücksichtigten Beobachtungen, die sich entsprechend dem Windkrafterlass auf den Zeitraum März bis August 2013 bezogen haben, nicht in Frage stellen. Darüber hinaus ist von dem nach den Angaben des Herrn ... gefundenen Rotmilanhorsten allein der Horst 1 innerhalb eines Abstands von 1 km um die Windkraftanlagen. Dieser ist aber nach den Ausführungen des Erstellers der saP im Klageverfahren (dort S. 9/10) bereits bekannt und wurde im Rahmen der Erstellung der saP auch untersucht. Eine Brut des Rotmilans habe dort damals nicht festgestellt werden können, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Daneben teilt das Gericht auch die Bedenken des Gutachters, wie im August 2014 eine Brut des Rotmilans an dieser Stelle festgestellt hätte werden können, nachdem die Brut zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein musste.

Weiterhin ist auch die Beanstandung durch die Klägerin, dass an zu wenigen Terminen nach Eulen gesucht worden sei, in der Sache verfehlt. Der Windkrafterlass gibt hierzu keine Vorgabe hinsichtlich der Häufigkeit. Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Gutachters im gerichtlichen Verfahren war zu diesem Zeitpunkt die Uhu-Balz bereits vorüber, eine Suche nach Pärchen wäre daher auch bei weiteren Terminen nicht erfolgversprechend gewesen. Gleichwohl wurden in der Erstfassung der saP das Vorkommen des Uhus und eine potentielle Brut nicht ausgeschlossen (Bl. 152 Ordner Planunterlagen II). Auf Betreiben der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken erfolgte im März 2014 noch eine Nachuntersuchung insoweit. Auch durch diese konnte die angebliche Meldung einer Uhubrut nicht verifiziert werden. Auf die entsprechenden Nachfragen und Feststellungen im Rahmen der Nachuntersuchung (Bl. 195 ff. des Ordners Planunterlagen II) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ein Fehler bei der Erstellung der saP kann daraus nicht abgeleitet werden.

Soweit schließlich in der Klagebegründung beanstandet wird, dass die saP zum Themenkomplex Zug- und Rastvögel unvollständig sei, ist zunächst anzumerken, dass dieser Einwand nur sehr kursorisch erfolgt und nahezu nicht nachprüfbar ist. Einzig bezüglich des Kiebitzes ist der Einwand einigermaßen substantiiert. Insoweit wird vorgetragen, dass bezüglich des Kiebitzes eine Gefährdung vorliege und ein Verlust von Rastplätzen erfolge. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die Stellungnahme des Gutachters im gerichtlichen Verfahren (Bl. 248 der Gerichtsakte) eindrucksvoll widerlegt: Denn einerseits ist der Kiebitz keine besonders schlaggefährdete Vogelart mit zum Stand 28. Oktober 2014 lediglich fünf Totfunden in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg. Der Planungsraum der hier streitgegenständlichen WKA liegt außerhalb der traditionellen Zugkorridore und die Anzahl der Rastvögel sei mit 25 bis 50 Tieren vergleichsweise niedrig gewesen. Eine bedeutende Menge liege laut dem Artenschutzbeauftragten des LBV erst bei mehreren hunderten bis tausenden Tieren vor.

Die im Genehmigungsverfahren erstellte saP ist folglich rechtlich nicht zu beanstanden und damit verwertbar.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 unter Verweis auf S. 11 der Klagebegründung (Bl. 156 der Gerichtsakte) unbedingt gestellte Beweisantrag, der angesichts der uneindeutigen Formulierung auslegungsbedürftig ist und vom Gericht dahingehend ausgelegt wird, dass die Erstellung eines neuen saP-Gutachtens unter Einbeziehung der vorhandenen saP und der Beobachtungen der im Hilfsbeweisantrag im einzelnen bezeichneten „Gewährsleute“ beantragt wird, war in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen. Denn nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO liegt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Ermessen des Gerichts, wenn bereits im behördlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten erstellt wurde. Das diesbezügliche Ermessen wird nur dann falsch betätigt, wenn das Gericht von einer Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich dies aufdrängt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt, oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag der Beteiligten ernsthaft erschüttert ist (vgl. zum Ganzen: Garloff in: Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 98, Rn. 11 m.w.N.). Keine dieser Alternativen trifft hier zu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Der in der mündlichen Verhandlung explizit als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Einvernahme der im Einzelnen benannten Zeugen war ebenfalls abzulehnen, da die unter Beweis gestellte Tatsache, nämlich das Vorkommen der in S. 11 des Klageschriftsatzes im Einzelnen genannten Vogelarten (Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu) im Planungsraum rechtlich irrelevant ist. Denn rechtlich kommt es, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht auf das „Vorkommen“ bestimmter Vogelarten im Planungsraum an, sondern darauf, ob einer der in § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG genannten Verbotstatbestände durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfüllt wird. In Bezug auf Rotmilan, Schwarzmilan und Rohrweihe ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die vorliegende saP deren „Vorkommen“ im Planungsraum explizit feststellt (S. 22, Ordner Planunterlagen II, Bl. 126), womit dieses ohnehin nachgewiesen ist. Auch aus diesem Grunde war der Beweisantrag insoweit abzulehnen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, konkret des Artenschutzes, durch die streitgegenständlichen WKA liegt daher nicht vor.

(4)

Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5, 4. Alt. BauGB umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Das Vorhaben darf in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen sein. Dies hängt von der betreffenden Landschaft und Lage, Gestaltung und Benutzung des geplanten Vorhabens ab. Dabei kann die Eigenart einer Landschaft durch bereits vorhandene Anlagen mitgeprägt sein. Dieser Belang kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass anlagebedingt nicht zu vermeidenden Beeinträchtigungen beispielsweise bei Kraftwerken Rechnung zu tragen ist (Battis/Krautzberger/Löhr aaO RdNr. 61; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger aaO Rn. 58c und 96)....Einen öffentlichen Belang stellt die natürliche Eigenart der Landschaft auch in Bezug auf ihren Erholungswert dar. Wesentlich ist, ob eine Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft, d.h. seines Erholungswerts, anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren geht oder wesentlich beeinträchtigt ist. Denn nicht jede Außenbereichsnutzung führt schon zur Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. Notwendig ist vielmehr eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO RdNr. 98). Ferner ist der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung ein öffentlicher Belang. Dieses ist gegeben, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Geschützt ist dabei insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. In diesem Sinne kann der Schutz des Landschaftsbilds auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG vom 15.10.2001 und vom 18.3.2003, BayVGH vom 24.9.2007, OVG Weimar vom 19.3.2008 und OVG Lüneburg vom 28.1.2010, zitiert nach juris). Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein nicht geeignet, eine Beeinträchtigung zu begründen (BVerwG vom 18.3.2003 und BayVGH vom 23.8.2007, zitiert nach juris). Mit Rücksicht auf die technische Entwicklung, ihre Verbreitung und die gesetzgeberische Wertung der Windenergienutzung wird dieser Belang daher nur in besonderen Situationen greifen. Es reichen daher nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds regelmäßig nicht aus, damit Windenergieanlagen unzulässig sind. Anders ist dies bei einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild oder in eine wegen Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO RdNr. 58c).

Vorliegend werden diese öffentlichen Belange durch die streitgegenständlichen WKA nicht erheblich beeinträchtigt. Die Gegend um die Windkraftanlagen wurde durch den Beklagten hinsichtlich des Landschaftsbilds in die Wertstufe 2 „Landschaften mit mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen;“ eingestuft (Windkrafterlass, S. 38). Diese Einstufung ist nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der von ihm genommenen Ortseinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt hier keine hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung vor, die mit einer Einstufung in Wertstufe 3 zu bewerten gewesen wäre. Insbesondere ist die bestehende Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen östlich von ... offensichtlich. Weder ist hier eine besondere Schutzbedürftigkeit der Landschaft noch ein besonders schwerer Eingriff in die natürliche Eigenart und ihren Erholungswert erkennbar. Aus den gleichen Gründen ist auch eine erhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts in dem diesbezüglichen Aktenvermerk (Bl. 232, Aktenordner Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) Bezug genommen.

(5)

Das Argument der Klägerin, die WKA 4 liege außerhalb des im Regionalplan der Planungsregion Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets kann schon aus dem Grund keinen Erfolg haben, als die Klägerin, auch wenn der Einwand zutreffen würde, hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Denn die WKA 4 liegt nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, sondern auf dem des Marktes .... Insoweit war daher auch die von der Klägerin verweigerte Erteilung des Einvernehmens nicht zu ersetzen. Dass insoweit, also bezüglich der WKA 4, ein Verstoß gegen das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin erfolgen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Daher ist eine Rechtsverletzung insoweit ausgeschlossen. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher dazu.

2.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht auf Grund eines Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften der Bayerischen Bauordnung rechtswidrig. Diese sind im immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen. Im vorliegenden Fall sind außer dem Feldweg FlNr. ... der Gemarkung ... keine Flächen im Eigentum der Klägerin. Bezüglich dieser Fläche wurde durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 ergänzend zu der bereits erteilten Genehmigung vom 15. August 2014 eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen.

Die Rechtmäßigkeit dieses Ergänzungsbescheides kann letztlich dahinstehen, da die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Denn, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2015 (15 ZB 12.1152, juris, Rn. 5 und 6) entschieden hat, stehen dem Eigentümer eines öffentlichen Weges keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu, da die entsprechenden Grundstücke nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (in die gleiche Richtung bereits BayVGH, B. v. 14.7.2009, 14 ZB 09.847, juris, Rn. 9). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen. Eine weitergehende Erörterung erübrigt sich daher.

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren für das Verfahren AN 11 K 14.01507 auf 60.000 EUR, für das Verfahren AN 11 K 15.00388 auf 5.000 EUR festgesetzt. Für die Zeit nach Verbindung der Verfahren wird der Streitwert für beide Verfahren zusammen auf 60.000 festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert für das Verfahren AN 11 K 14.01507 vor der Verbindung der beiden Verfahren ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs. Für das Verfahren AN 11 K 15.00388 war mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Auffangstreitwert festzusetzen. Nach der Verbindung beider Verfahren war nur noch der Streitwert nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs festzusetzen, da es sich bei dem Ergänzungsbescheid um eine unwesentliche Ergänzung des Bescheids vom 15. August 2014 handelte, die auch ohne Erhebung einer eigenen Klage in das bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren AN 11 K 14.01507 hätte einbezogen werden können.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01507

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01507

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01507 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

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Tenor I. Vom Verfahren 22 ZB 15.1277 wird derjenige Teil des Rechtsstreits abgetrennt, der die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 550, 569 und 572 der Gem

Referenzen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


Tenor

Der am 17. März 2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet Dreikopf“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, die Windenergieanlagen errichtet und betreibt, wendet sich gegen den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Dreikopf“ im Stadtteil Oberemmel der Antragsgegnerin, mit dem Anzahl und Höhe der im Plangebiet zulässigen Windenergieanlagen beschränkt und Betriebszeiteneinschränkungen vorgesehen wurden.

2

Das Plangebiet ist im Regionalen Raumordnungsplan Region Trier -Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie - vom Juni 2004 als Vorranggebiet für die Windenergienutzung „Konz 1“ ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Konz ist der Bereich als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen mit einer Beschränkung auf 3 Anlagen und einer Nabenhöhe von maximal 60 m vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich eine Teilfläche des FFH-Gebietes „Wiltinger Wald“. Im Planbereich sind derzeit bereits drei Windkraftanlagen mit Höhen von 99,70 m genehmigt. Zwei dieser Genehmigungen wurden der Antragstellerin erteilt.

3

In seiner Sitzung vom 31. August 2004 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um die geordnete Entwicklung der Windenergienutzung in diesem Bereich zu gewährleisten. Aufgrund eines weiteren Beschlusses des Stadtrates vom 15. April 2008 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 26. Juni 2008 eingeleitet wurde. Am 9. September 2008 beschloss der Stadtrat, die Errichtung von Windkraftanlagen nicht lediglich auf den östlichen Teil des Plangebietes zu beschränken, wie dies im vorherigen Entwurf vorgesehen war, und die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. In der Zeit vom 24. November 2008 bis zum 5. Januar 2009 wurde der Bebauungsplanentwurf offengelegt. Mit am 5. Januar 2009 der Antragsgegnerin zugegangenem Schreiben nahm die Antragstellerin zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung und führte an, dass die in dem Planentwurf vorgesehenen Einschränkungen hinsichtlich der Zahl der zugelassenen Anlagen, der Anlagenhöhe sowie der Betriebszeiten im Hinblick auf die Ausweisung eines Vorranggebietes im Raumordnungsplan unzulässig seien. Der Privilegierung derartiger Anlagen werde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn der Bebauungsplan eine Einschränkung der Anlagenzahl vornehme. Die hierzu herangezogenen Argumente seien bereits in die dem Raumordnungsplan zugrunde liegende Abwägung eingeflossen. Weder naturschutzrechtliche Gesichtspunkte noch Aspekte des Schutzes des Landschaftsbildes könnten die vorgenommenen Einschränkungen rechtfertigen. In seiner Sitzung vom 17. März 2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und nahm zu den erhobenen Einwendungen Stellung. Am 7. November 2009 erfolgte die Bekanntmachung des Bebauungsplanes.

4

Der Bebauungsplan ermöglicht im gesamten Plangebiet die Errichtung von Windenergieanlagen. Deren Anzahl wird allerdings auf maximal drei beschränkt. Zudem darf eine Gesamthöhe von 100 m nicht überschritten werden. Unter der Überschrift „Hinweise/Empfehlungen“ ist im Bebauungsplan eine Einschränkung der Betriebszeiten vorgesehen. Hiernach ist der Betrieb der Anlagen von Ende Juli bis Anfang Oktober bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 9 m/sec jeweils eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang zum Schutz streng geschützter Fledermausarten einzustellen. In der Zeit vom 20. September bis 10. Oktober ist die Einstellung des Betriebes zum Schutz streng geschützter Greifvogelarten ebenfalls vorgesehen. Zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen führte der Stadtrat aus, dass mit der vorgesehenen Höchstzahl von maximal drei Anlagen eine Feinsteuerung der raumordnerischen Vorgaben vorgenommen werde. Die im Entwurf vorgesehene Höhenbeschränkung sei insoweit abgeändert worden, als der Rat lediglich die Gesamthöhe der Anlage festgesetzt habe. Die Beschränkung der Betriebszeiten sei nicht als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen worden, sondern als Hinweis an die Genehmigungsbehörde zu verstehen. Das Landschaftsbild werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch weitere Windkraftanlagen beeinträchtigt.

5

Einen Antrag der Antragstellerin, im Plangebiet eine etwa 139 m hohe Windkraftanlage zu errichten, lehnte die Kreisverwaltung Trier-Saarburg im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Bescheid vom 26. Januar 2010 ab.

6

Am 21. Juli 2010 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt.

7

Sie führt an, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Einschränkungen bei der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen abwägungsfehlerhaft seien. Sie trügen der Privilegierung von Windkraftanlagen nicht ausreichend Rechnung. Technisch sei es möglich, drei weitere Anlagen in dem Gebiet zu errichten. Soweit die Beschränkungen auf artenschutzrechtliche Erwägungen abgestützt seien, verkenne die Antragsgegnerin, dass entsprechende Untersuchungen bereits im Rahmen der Raumordnungsplanung durchgeführt worden seien. Der Raumordnungsplan gehe davon aus, dass in den einzelnen Vorranggebieten mindestens fünf Windkraftanlagen errichtet werden könnten.

8

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich um die einzige Windkraftausweisung im Bereich der Verbandsgemeinde Konz handele. Die Windkraft sei daher auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde unterprivilegiert. Erweise sich die Einschränkung der Windenergienutzung im Bebauungsplan als unzulässig, so gelte dies auch für die entsprechenden Vorgaben des Flächennutzungsplanes, so dass dieser einem Genehmigungsantrag nicht entgegengehalten werden könne. Die Planung der Antragsgegnerin stelle eine unzulässige Negativplanung dar. Sie verfolge die Absicht, unter dem Vorwand der Feinsteuerung von Windkraftanlagen Maßnahmen vorzusehen, mit denen solche Anlagen tatsächlich verhindert würden. Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Fledermauspopulation sei bereits im Rahmen der Raumordnungsplanung untersucht worden. Dem Greifvogelschutz sei bislang durch Auflagen im Genehmigungsverfahren Rechnung getragen worden. Die zahlenmäßige Begrenzung von Windkraftanlagen sei rechtlich nicht zulässig. Hinreichende städtebauliche Gründe für eine Rechtfertigung der vorgenommenen Beschränkung der Anzahl der Windkraftanlagen ließen sich der Begründung des Bebauungsplanes nicht entnehmen. Die vorgesehene Höhenbeschränkung berücksichtige nicht, dass die Wirtschaftlichkeit der Anlagen hierdurch nicht mehr gewährleistet sei.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin, Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet „Dreikopf“ vom 7./8. November 2009 für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie ist der Auffassung, dass der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag fehle, da auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes keine weiteren Windkraftanlagen zugelassen werden könnten. Ein solches Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Zudem stünden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstießen nicht gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Der Antragsgegnerin stehe vielmehr die Möglichkeit einer Feinsteuerung zu. Zudem bestehe deshalb keine Zielbindung, weil lediglich eine Teilfortschreibung des Raumordnungsplanes und kein gesamträumliches Planungskonzept vorliege. Der Bebauungsplan werde auch dem Abwägungsgebot gerecht. Die Antragsgegnerin habe neben städtebaulichen Gründen Belange des Artenschutzes, landespflegerische Belange, den Schutz des Landschaftsbildes sowie forstwirtschaftliche Belange in die Abwägung eingestellt. Dass auch Belange der Antragstellerin berücksichtigt worden seien, werde daraus ersichtlich, dass die Gesamthöhe auf 100 m beschränkt worden und keine Festlegung der höchstzulässigen Nabenhöhe auf 50 m vorgenommen worden sei, wie dies aus Gründen des Artenschutzes und des Schutzes des Landschaftbildes eigentlich erforderlich gewesen wäre.

14

Der Bebauungsplan lasse eine hinreichende planerische Konzeption erkennen und stelle damit nicht lediglich eine unzulässige Negativplanung dar. Die zahlenmäßigen Begrenzung der zulässigen Windenergieanlagen entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine an quantitativen Kriterien orientierte Beschränkung als Festlegung der Art der baulichen Nutzung für zulässig erachtet worden sei. Die Antragsgegnerin sei zur Feinsteuerung der Zulässigkeit der Windenergieanlagen in der Konzentrationszone berechtigt gewesen. Auch der Festlegung der Gesamthöhe liege eine ordnungsgemäße Abwägung zugrunde.

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

16

Sie verweist darauf, dass im Regionalen Raumordnungsplan für das Verbandsgemeindegebiet nur der Standort „Dreikopf“ als Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt worden sei. Hinsichtlich des Planvorbehaltes in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB müsse in diesem Zusammenhang auf die gesamte Region abgestellt werden. In diesem Bereich sei es aber in den vorhandenen Vorranggebieten möglich, bis zu 78 % des regionalen Strombedarfs durch Windenergienutzung zu decken. Seitens der Regionalplanung bestehe die Intention, die ausgewiesenen Vorranggebiete möglichst optimal zu nutzen. Im Vorranggebiet „Konz 1“ sei es technisch möglich, vier bis fünf Anlagen unterzubringen, wobei als Anhaltspunkt für die Erwägungen bei Erstellung des Regionalen Raumordnungsplanes der Windpark „Hinzert-Pölert 1/Reinsfeld 1“ herangezogen werden könne, in dem sich neun 1,5-MW-Anlagen mit 85 m Naben- und 120 m Gesamthöhe befänden. Der Regionalplanung liege ein umfassender Kriterienansatz zugrunde, bei dem auch die Belange der Landespflege und naturschutzfachliche Belange berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei seitens der Fachbehörden ein Abstand von 200 m zu benachbarten FFH- oder EU-Vogelschutzgebieten als ausreichend angesehen worden. Das Vorranggebiet „Konz 1“ befinde sich in einem Abstand von 650 m zum nächstgelegenen FFH-Gebiet. Beeinträchtigungen dieses Gebietes seien nicht zu erwarten. Seitens der für den Naturschutz zuständigen Fachbehörden seien gegen die Raumordnungsplanung keine Bedenken erhoben worden. Ungeachtet dessen stehe der Antragsgegnerin die Möglichkeit offen, im Rahmen ihrer Planungshoheit die Vorgaben des Raumordnungsplanes zu konkretisieren.

17

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (4 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Für die in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgte Beschränkung der Anzahl der im Plangebiet insgesamt zulässigen Windenergieanlagen auf drei fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, so dass sich der Bebauungsplan als unwirksam erweist.

I.

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

20

1. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732 und juris, Rn. 11). Ihre Eigentümerposition an dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flur ... Flurstück ... hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges sowie durch Auszüge aus dem Handelsregister belegt, die die Umwandlung der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft nachvollziehbar werden lassen.

21

Im Übrigen kann sie ihre Antragsbefugnis auch aus dem Umstand ableiten, dass sie mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans erfolglos geblieben ist. Eine hieraus herzuleitende Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller der Normenkontrolle die ernsthafte Absicht und zu gegebener Zeit gesicherte Möglichkeit verfolgt, im Plangebiet eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001, NVwZ 2001, 1038 und juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 9. April 2008, LKRZ 2008, 235 und juris, Rn. 13). Neben der durch die Antragstellung im Genehmigungsverfahren hinreichend konkretisierten Absicht, eine weitere Windenergieanlage zu errichten, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung - von der Antragsgegnerin unwidersprochen - darauf verwiesen, dass sie sich die Nutzungsmöglichkeit an den im Plangebiet noch für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht kommenden Flächen umfassend gesichert habe.

22

2. Der Antragstellerin steht auch das für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll vermeiden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Er muss durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes in die Lage versetzt werden, seine Rechtsstellung zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn unabhängig von dem Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance besteht, das eigentliche Ziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126 und juris, Rn. 10). Im Falle der Antragstellerin ist indessen eine Verbesserung ihrer Rechtsposition bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes nicht von vornherein ausgeschlossen.

23

Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass die Genehmigung einer weiteren Windenergieanlage auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB deshalb nicht möglich sei, weil diesem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehe, dass die Anlage den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der für das Plangebiet eine Sonderbaufläche für Windkraftanlagen mit einer Beschränkung auf drei Anlagen und eine maximale Nabenhöhe von 60 m vorsieht.

24

Zwar kann sich eine Privilegierung gegenüber einem die verbindliche Planung erst vorbereitenden Flächennutzungsplan nicht durchsetzen, wenn dieser eine sachlich und räumlich eindeutige, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984, NVwZ 1984, 367 und juris, Rn. 19; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 50). Diese Ausschlusswirkung greift indessen nur bei einem Flächennutzungsplan, der sich als wirksam erweist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Aufl. 2010, § 35 Rn. 80). Hiervon kann jedoch bezüglich des für das Plangebiet maßgeblichen Flächennutzungsplans nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die von der Antragstellerin gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der fehlenden Ermächtigungsgrundlage und der Verletzung des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB würden – so sie begründet sind – auch gegen die entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan durchschlagen. Die Leitfunktion des Flächennutzungsplanes kommt nur solchen Darstellungen zu, die den bindenden raumordnerischen Zielaussagen nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, BRS 66 Nr. 9 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O. und juris, Rn. 30).

25

Soweit die Antragsgegnerin weiterhin annimmt, einer Verwirklichung weiterer Windenergieanlagen stünden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Umstand, dass das Landschaftsbild verunstaltet werde, entgegen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), kann eine derartige Schlussfolgerung nicht ohne weiteres getroffen werden. Die Beurteilung dieser Frage ist nämlich von der konkreten Ausgestaltung einer möglichen weiteren Windenergieanlage abhängig und lässt sich nicht pauschal beantworten. Gegen die Annahme, dass der Zulässigkeit eines weiteren Vorhabens Belange des Naturschutzes oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegenstehen könnten, spricht im Übrigen der Umstand, dass die bislang im Plangebiet errichteten Anlagen auf der Grundlage von § 35 BauGB genehmigt wurden und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben gerade nicht entsprechende Belange entgegengehalten wurden.

II.

26

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

27

1. Für die Festlegung der Anzahl der im Plangebiet maximal zulässigen Windenergieanlagen, wie sie in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt ist, fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.

28

Der Katalog möglicher Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist in § 9 BauGB abschließend umschrieben. Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, was im Bebauungsplan an bodenrechtlich verbindlichen Regelungen der Grundstücksnutzung auch im Hinblick darauf, dass der Bebauungsplan als sozialbindende Norm im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bewerten ist, getroffen werden darf (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Aufl. 2010, § 9 Rn. 6 f.). Über den in § 9 BauGB abschließend umschriebenen Katalog möglicher bauplanungsrechtlicher Festsetzungen hinaus steht der Gemeinde kein Festsetzungsfindungsrecht zu (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993, BVerwGE 92, 56 und juris, Rn. 30).

29

a. Die Antragsgegnerin selbst ordnet die entsprechende Festlegung den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zu. Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung der Anzahl von Windenergieanlagen enthält § 9 BauGB indessen weder eine spezielle, das Maß der baulichen Nutzung betreffende Möglichkeit noch findet sie sich in der nach § 9 a BauGB ergänzend heranzuziehenden Baunutzungsverordnung. Denn in § 16 Abs. 2 BauNVO sind die möglichen Ausgestaltungen des Maßes der baulichen Nutzung abschließend konkretisiert. Hiernach kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nur bestimmt werden durch Festlegung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1), der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 2), der Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3) sowie der Höhe baulicher Anlagen (Nr. 4) (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 33). Die Vorgaben des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung erlauben hiernach keine das Maß der baulichen Nutzung umschreibende Festlegung der zulässigen Anlagenzahl innerhalb eines Baugebietes.

30

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte, in denen der planenden Gemeinde in Nutzung ihres durch die Vorgaben der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB eingeräumten Spielraumes ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wird, die Anzahl der Windenergieanlagen zu beschränken. Die Festlegung der Anzahl zulässiger Anlagen soll nämlich nicht abstrakt durch eine auf das gesamte Plangebiet bezogene Vorgabe erfolgen, vielmehr sehen die entsprechenden Entscheidungen vor, dass die Anzahl der im Plangebiet zulässigen Anlagen - mittelbar - durch Festlegung der hierfür vorgesehenen Standorte in Form von Baufenstern bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003, BRS 66 Nr. 115 und juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003, BRS 66 Nr. 116 und juris, Rn. 27; OVG MV, Urteil vom 20. Mai 2009 – 3 K 24/05 -, juris Rn. 74).

31

b. In der Festschreibung der im Gebiet höchstzulässigen Anzahl von Windenergieanlagen kann auch keine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gesehen werden.

32

Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf Fälle verweist, in denen das Bundesverwaltungsgericht quantitative Kriterien als zulässige Differenzierungsmerkmale im Rahmen der Festlegung der Art der baulichen Nutzung anerkannt habe, unterscheiden sich die entsprechenden Festsetzungen grundlegend von der Festlegung der Anzahl der in einem Baugebiet zulässigen Anlagen. Die Antragsgegnerin bezieht sich insoweit auf die Festsetzung für ein Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe, mit der die Zahl der zu haltenden Tiere zwecks Vermeidung schädlicher Geruchsbelästigungen begrenzt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, NVwZ 2002, 1114 und juris). Diese Festsetzung erfolgte indes nicht gebiets-, sondern anlagenbezogen. Auch im Rahmen der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung ist eine vorhabenunabhängige quantitative Beschränkung von Nutzungsoptionen nicht zulässig. Eine derartige Festsetzung widerspricht dem der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden Ansatz, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes prinzipiell jedes Grundstück für jede nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll. So hat das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass den Gemeinden bei der Festsetzung des Charakters eines Sondergebietes (Zweckbestimmung und Nutzungsart) nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zwar ein größerer Spielraum eingeräumt wird. Jedoch sei es ihnen nicht gestattet, das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der Nutzung beruhten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 16). Eine auf das Sondergebiet insgesamt bezogene Kontingentierung würde das Prinzip des ersten Zugriffs („Windhundrennen“) eröffnen mit der Folge, dass Grundeigentümer nach Erschöpfung des Kontingentes von der Möglichkeit einer Nutzung ausgeschlossen wären, die im Gebiet prinzipiell zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O., juris, Rn. 17). Soweit die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt des Erstzugriffs als städtebaulich durchaus verträglich ansieht, ändert dies nichts an der grundlegenden Erwägung, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bei systematischer Interpretation die Festsetzung gebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Nutzungskontingente verbietet.

33

c. Erweist sich hiernach die zahlenmäßige Beschränkung der im Plangebiet zulässigen Windenergieanlagen als rechtswidrig, so folgt hieraus die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Ein lediglich auf die beanstandete Festsetzung beschränkter Ausspruch der Teilunwirksamkeit der Satzung kam nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die verbleibenden Bestimmungen des Planes noch eine sinnvolle städtebauliche Regelung bewirken können und dass mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden kann, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.07.1989, BVerwGE 82, 225 und juris, Rn. 20). Vorliegend ist jedenfalls das zuletzt genannte Kriterium nicht erfüllt. Da der Festlegung der Anzahl der zulässigen Anlagen im Bebauungsplan eine zentrale Bedeutung zukommt, kann nicht angenommen werden, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Bestimmung den Bebauungsplan im Übrigen unverändert beschlossen hätte.

34

2. Im Hinblick auf eine von der Antragsgegnerin möglicherweise beabsichtigte erneute Überplanung des Vorranggebietes sieht sich der Senat zu folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:

35

a. Einem die Zulässigkeit von Windkraftanlagen beschränkenden Bebauungsplan in dem durch den Regionalen Raumordnungsplan als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesenen Bereich kann ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von vorneherein abgesprochen werden. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

36

Ob ein derartiges Planungserfordernis besteht, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die Erforderlichkeit der Planung kann dann nicht angenommen werden, wenn es sich lediglich um eine Negativplanung handelt, bei der die getroffenen Festsetzungen nicht in ihrer positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich sind, sondern nur vorgeschoben werden, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 18. Dezember 1990, BRS 50 Nr. 9 und juris, Rn. 16; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Aufl. 2010, § 1 Rn. 32). Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass sie mit der Planung eine Feinsteuerung möglicher Windkraftanlagen unter städtebaulichen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten verfolgt, kann hierin ein legitimes Planungsinteresse gesehen werden. Ihre Absicht, innerhalb des Vorranggebietes für Windenergienutzung eine städtebauliche Feinsteuerung vorzunehmen, kann nicht von vornherein als vorgeschoben angesehen werden.

37

b. Zudem ist es der Antragsgegnerin auch in einem durch die Raumordnung als Vorranggebiet ausgewiesenen Bereich nicht grundsätzlich verwehrt, Einschränkungen der Windenergienutzung auf naturschutzrechtliche, insbesondere artenschutzrechtliche Belange oder den Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu stützen. Insofern ist der Planungsspielraum der Gemeinde allerdings eingeschränkt.

38

aa. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Gebotes, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen.

39

Dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB ist Genüge getan, wenn die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Ziele der Raumordnung unter Berücksichtigung standörtlicher Interessen konkretisiert oder ausgestaltet, sich aber nicht über sie im Wege der Abwägung hinwegsetzt. Konflikte mit anderen städtebaulichen Belangen müssen so gelöst werden, dass (jedenfalls auch) die Ziele der Raumordnung verwirklicht werden können (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. April 2008, LKRZ 2008, 23 und juris, Rn. 17 m.w.N.). Die Gemeinde muss die raumordnerische Entscheidung des Regionalen Raumordnungsplans im Grundsatz akzeptieren und sich auf eine „Feinsteuerung“ zum Ausgleich der innerhalb und außerhalb des Plangebietes konkurrierenden Interessen in solchen Bereichen beschränken, die die Raumordnung unberücksichtigt gelassen oder ausdrücklich der Bauleitplanungsebene überantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003, BRS 66 Nr. 115 und juris, Rn. 8; OVG MV, Urteil vom 20. Mai 2009 – 3 K 24/05 -, juris Rn. 74).

40

bb. Soweit die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des gebotenen gesamträumlichen Plankonzeptes Bedenken an der Wirksamkeit der raumplanerischen Zielfestlegung äußert, folgt der Senat dem nicht. Selbst wenn die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung lediglich in einer Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans enthalten ist, genügt dieses Vorgehen den Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept. Dies setzt voraus, dass der Träger der Landes- oder Regionalplanung eine umfassende Abwägungsentscheidung für sämtliche Flächen des Plangebiets getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, BRS 66 Nr. 11 und juris, Rn. 20). Die Beigeladene hat hinsichtlich der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ihr gesamtes Gebiet in die Betrachtung einbezogen und einer umfassenden Abwägung unterworfen. Insoweit konnte sie sich hinsichtlich der Windenergienutzung der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Landesplanungsgesetz – LPlG – bedienen und eine fachlich begrenzte Teilplanung aufstellen.

41

cc. Der Raumordnungsplan selbst eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit einer Feinsteuerung. So lässt es Ziffer 2 der Begründung (S. II.4) ausdrücklich zu, der Regionalplanung entzogene standörtliche Regelungstatbestände wie Anlagenzahl oder –höhe, Sicherheitsabstände zu anderen (technischen) Infrastrukturen, Grenzabstände etc. im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu prüfen. Damit soll insbesondere möglichen Besonderheiten und Ausnahmetatbeständen Rechnung getragen werden. Speziell zu artenschutzrechtlichen Fragen merkt der Raumordnungsplan an, dass ein im Einzelfall erforderlicher Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und den Flugbahnen der Fledermäuse im Rahmen der Bauleitplanung oder des Genehmigungsverfahrens erfolgen müsse. Die Beeinträchtigungswirkung sei im konkreten Zulassungsfall zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen festzusetzen (S. IV.4).

42

dd. Hinsichtlich der Reichweite des der Gemeinde zustehenden Ausgestaltungsspielraums ist zu berücksichtigen, dass bei der Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine verengte Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung besteht. Mit dieser Planung wird bewirkt, dass Windenergievorhaben grundsätzlich nur in den Konzentrationszonen zulässig und im übrigen Plangebiet ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit der Windenergie in den hierfür festgesetzten Vorranggebieten in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Die Möglichkeit einer Feinsteuerung besteht nur, soweit überwiegende sonstige städtebauliche Belange Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung rechtfertigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O. und juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, BVerwGE 117, 287 und juris, Rn. 28).

43

ee. Ein möglicher eigener Spielraum steht der Antragsgegnerin allerdings nicht zu, soweit die Frage der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten nach § 7 Abs. 6 Raumordnungsgesetz – ROG – bereits bei der Aufstellung des Raumordnungsplans abschließend geprüft und fehlerfrei entschieden wurde, etwa dergestalt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor derartigen Beeinträchtigungen getroffen wurden. Die Beigeladene hat den Aspekt des FFH-Gebietsschutzes bei der Raumordnungsplanung umfassend berücksichtigt und abgewogen. In Bezug auf das FFH-Gebiet „Wiltinger Wald“, in dessen Nähe sich das Vorranggebiet „Konz 1“ befindet, ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der in diesem Gebiet zu schützenden Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Große Hufeisennase aufgrund des Abstandes sowohl zu deren Habitaten als auch zu den bevorzugten Leitstrukturen für die Wanderungen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden kann.

44

ff. Ein Ansatzpunkt für eine Feinsteuerung ergibt sich hingegen insofern, als der Raumordnungsplan den Gemeinden bei ihrer Bauleitplanung die Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Standorte ausdrücklich ermöglicht. Da zu den bei der Abwägung nach § 1 a Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushaltes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Auswirkungen auf Tiere gehören, kann der Bebauungsplan auch Vorkehrungen vorsehen, um die ansonsten drohende Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden oder einen zu erwartenden Eingriff auszugleichen (OVG NW, Urteil vom 30. Januar 2009, BRS 74 Nr. 33 und juris, Rn.190; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 144 f). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kann in diesem Zusammenhang regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotsbestimmungen nicht zu erwarten sind (OVG NW, a.a.O., juris Rn. 191).

45

Bei der hiernach der Antragsgegnerin eröffneten Möglichkeit, artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der Feinsteuerung zu berücksichtigen, ist jedoch die in der Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass entsprechende Anlagen vorrangig im Außenbereich zulässig sind. Hiermit hat der Gesetzgeber solche Beeinträchtigungen geschützter Arten in Kauf genommen, die außenbereichstypisch sind und daher letztlich an jedem potentiellen Standort von Windenergieanlagen eintreten können. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Standortes mit einem erhöhten Risiko von Verlusten oder Störungen zu rechnen ist. Dementsprechend ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das etwa bei Schlagschäden in Betracht zu ziehen ist, nur dann verwirklicht, wenn das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten sich in signifikanter Weise erhöht und nicht in einem Risikobereich verbleibt, der mit der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich immer verbunden ist und der mit dem allgemeinen Risiko für das Individuum vergleichbar ist, Opfer eines Naturgeschehens zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 91; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 3 S 1873/09 -, juris Rn. 56; Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737). Die Möglichkeit einer Einschränkung der Nutzung der Windenergie unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten besteht hiernach nur bei einer drohenden Beeinträchtigung einer geschützten Art, die über das allgemeine Kollisions- und Vertreibungsrisiko hinausgeht.

46

Was die tatsächlichen Grundlagen einer derartigen Einschätzung angeht, so bedarf es einer Bestandsaufnahme, die das Vorkommen geschützter Tierarten nachvollziehbar belegt und ein erhöhtes Beeinträchtigungsrisiko schlüssig herleitet und bewertet. Die bloße Vermutung eines Vorkommens oder das alleinige Abstellen auf Erfahrungswerte ist hierfür nicht ausreichend. Zudem bedarf es der exakten räumlichen Abgrenzung möglicher Bereiche, in denen mit einem erhöhten Beeinträchtigungsrisiko gerechnet werden muss. Angesichts der raumordnerischen Entscheidung, wonach der Windkraft in dem betroffenen Bereich grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist, muss sich eine Untersuchung, bevor eine Einschränkung der Windenergie erwogen wird, auch mit möglichen Vermeide- sowie mit in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen auseinandersetzen.

47

Als mögliche bauplanerische Festsetzungen zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Gesichtspunkte kommen die Festlegung von Baufenstern und eine Höhenfestsetzung in Betracht, wobei etwa hinsichtlich des Kollisionsrisikos auch der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Aspekt, dass ab einer gewissen Höhe der Anlagen wieder mit abnehmenden Schlagopferwahrscheinlichkeiten gerechnet werden kann, Berücksichtigung finden sollte.

48

gg. Auch eine Feinsteuerung, mit der eine voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeglichen und vermieden werden soll (§ 1 a Abs. 3 BauGB) ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auszugehen, wenn eine Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. Dabei braucht eine Verunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vorzuliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990, BVerwGE 85, 348 und juris Rn. 35). Indessen kann nicht jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu einer Einschränkung der Windenergienutzung im Vorranggebiet führen. Dabei ist einerseits wiederum auf die mit der Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verfolgte vorrangige Errichtung im Außenbereich zu verweisen. Andererseits dient die Konzentration von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerade der Schonung des Landschaftsbildes, da hierdurch einer ungeordneten „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt werden soll. Zudem hat die Beigeladene insoweit eine das Landschaftsbild betreffende Grundentscheidung getroffen, als sie im Regionalen Raumordnungsplan lediglich für den Schutz des Landschaftsbildes bedeutsame Räume nach der Landschaftsrahmenplanung und Gebiete, die für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung von regionaler Bedeutung sind, als Taburäume für eine Windenergieanlagennutzung ansieht. Hiernach bedarf es hinsichtlich des Landschaftsbildschutzes einer sich im Einzelfall ergebenden besonderen Gewichtung dieses Belangs, um eine Einschränkung der Windenergienutzung zu rechtfertigen. Zu denken ist hier an ein in erhöhtem Maße schutzwürdiges Landschaftsbildmerkmal oder eine ungewöhnlich intensive Beeinträchtigung, die einer Verunstaltung nahe kommt.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

50

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004,1327]).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreffende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren – nachdem der Rechtsstreit bezüglich weiterer Windkraftanlagen durch Urteil des Senates vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) abgeschlossen ist und das Verfahren bezüglich der Windkraftanlage T2 des Beigeladenen zu 2) von den vorliegenden Verfahren abgetrennt worden ist – über die Rechtmäßigkeit der den beiden Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nrn. ..., ..., ., ...... und ... in Flur ... der Gemarkung G... . Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Zum Teil sind es Waldflächen, zum Teil Wiesenflächen. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich dabei um renaturierte Biotopflächen, die zur Jagdausübung genutzt werden. Die streitigen Windkraftanlagen, die inzwischen errichtet worden und in Betrieb sind, stehen ausweislich der vorliegenden Unterlagen zwischen 90 und 290 m von den verschiedenen Grundstücken des Klägers entfernt. Die der Parzelle Nr. ... am nächsten stehende Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) steht in einer Entfernung von ca. 90 m von diesem Grundstück.

3

Mit einem am 17. November 2004 eingegangenem Schreiben vom 22. Oktober 2004 beantragte die Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen in der Gemarkung G..., zu denen auch die im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 zählen. Mit am 5. Januar 2005 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Beigeladene zu 2) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier weiterer Windkraftanlagen in der Nähe der Grundstücke des Klägers, darunter die vorgenannten Windkraftanlage T 2, über die in einem weiteren Verfahren gestritten wird. Im weiteren Umfeld der den Beigeladenen genehmigten Anlagen befanden sich seinerzeit - nördlich der Ortsgemeinde K... - andere Windkraftanlagen. Die - ursprünglich - zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 2.3 sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 94 m, also eine Gesamthöhe von 147 m haben.

4

Das Genehmigungsverfahren wurde zunächst auf der Grundlage des § 10 BImSchG mit der danach erforderlichen Offenlage der Antrags- und Planungsunterlagen durchgeführt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Behördenbeteiligung wandte sich die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gegen die Vorhaben. Darin führte sie aus, wegen der von ihr angenommenen nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand des Rotmilans in diesem Gebiet gelange sie zu dem Ergebnis, dass die Windkraftanlagen dort nicht zugelassen werden könnten. In der Folgezeit konnte darüber, ob tatsächlich solche nachteiligen Auswirkungen zu erwarten stehen, verwaltungsintern zwischen der unteren Landespflegebehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde keine Einigkeit hergestellt werden. Die zur Klärung dieses Streites eingeschaltete staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland teilte unter dem 27. September 2005 mit, dass für eine abschließende Bewertung des Rotmilanvorkommens im östlichen Landkreis Altenkirchen eine erneute Erfassung im kommenden Frühjahr auf größerer Fläche erforderlich sei.

5

Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung ein, die der Beklagte zum Anlass nahm, nunmehr ein sog. vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen. Am 1. Oktober 2005 erfolgte daraufhin eine öffentliche Bekanntmachung, in der mitgeteilt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil nach der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stünden. Hiergegen wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober und vom 18. Oktober 2005 die untere Landespflegebehörde, nach deren Ansicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.

6

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) und mit Bescheid vom 17. November 2005 dem Beigeladenen zu 2) unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im vereinfachten Verfahren jeweils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hierin wurde u.a. ausgeführt, nach Mitteilung aller zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen habe die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten stünden. Das sei gemäß § 3a Abs. 2 UVPG auch am 1. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Den Bescheiden waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere hatte die Beigeladene danach vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle.

7

Nachdem die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Änderungsantrages den ursprünglichen Anlagentyp durch den Typ Nordex N 90 mit einer Leistung von ebenfalls 2300 kW, gleichbleibender Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von nunmehr reduzierten 90 m ersetzt hatte, erließ der Beklagte ihr gegenüber unter dem 19. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung. Bezüglich des Beigeladenen zu 2) erging unter dem 23. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung.

8

Da gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt worden war, beantragten die Beigeladenen die Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigungen, dem der Beklagte bezüglich der ursprünglichen Genehmigungen unter dem 22. Februar 2006 und bezüglich der Änderungsgenehmigungen unter dem 2. März 2006 nachkam.

9

Am 9. März 2006 legte der Kläger sodann gegen die ihm nicht bekannt gegebenen Genehmigungen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, aufgrund des grundsätzlich drittschützenden hier aber fehlerhaft durchgeführten Verfahrensablaufs ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein förmliches Genehmigungsverfahren habe hier durchgeführt werden müssen, da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landespflege bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten stünden. Dabei ergebe sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung namentlich aus naturschutzrechtlicher Sicht, da die Belange des Vogelschutzes erheblich beeinträchtigt würden. Im Kreisgebiet und somit auch im G... Raum sei der besondere schutzwürdige Rotmilan ansässig. In die Genehmigungen diesbezüglich aufgenommene Nebenbestimmungen hätten lediglich eine Alibifunktion. Außerdem sei er wegen nicht ausreichender Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eisabwurfs in seinen Rechten verletzt. Die hierzu erlassene Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und deshalb ungeeignet und unwirksam. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (1 L 633/06.KO) mit der Begründung ab, drittschützende Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund fehlender, jedoch gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG könne nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen zum Vogelschutz und zum Landschaftsschutz sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner überschlägigen Prüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich und daher die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren als ausreichend erachtet habe. Darüber hinaus sei die behauptete Eiswurfgefahr angesichts der in die Genehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen.

10

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er u.a. die Verletzung europarechtlicher Bestimmungen geltend machte, wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10561/06.OVG) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch in Ansehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine seiner Ansicht nach fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht rügen könne, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine drittschützende Wirkung hätten. Auch im Hinblick auf die UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG spreche entgegen der im Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (ZfBR 2005, 487) vertretenen Auffassung mehr dafür, dass das Europarecht in Fällen der vorliegenden Art kein Abweichen von dem der deutschen Rechtsordnung zugrunde liegenden Individualrechtsschutz gebiete. Jedenfalls in seinem konkreten Fall seien keine nachteiligen Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht zu befürchten. Eine Verletzung von sonstigen drittschützenden Vorschriften sei im Übrigen nicht zu erkennen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen den Widerspruch zurück und stellte darin darauf ab, dass die Bestimmung des § 10 BImSchG weder drittschützend, noch wegen fehlender Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt verletzt sei. Die vom Kläger erneut vorgetragene Eiswurfgefahr sei ebenso wenig gegeben wie die sonstigen von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei daher nicht ersichtlich.

12

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft hat. Insbesondere hat er daran festgehalten, dass nach Art. 10a der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Juni 2003 nunmehr eine Genehmigung bereits dann aufgehoben werden müsse, wenn sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, was hier der Fall sei. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung, die der Beigeladenen zu 1) erteilt worden sei, bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 gegen § 8 LBauO, weil die diesbezügliche, sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ergebende Abstandsfläche bei dem von dem Beklagten selbst festgelegten Abstand von 0.32H bezüglich der Parzelle Nr. ... nicht eingehalten sei. Die Genehmigungsunterlagen gingen lediglich von einem mit der maßgeblichen Höhe zu multiplizierenden Multiplikator von 0,25 aus. Zudem sei auch der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum fehlerhaft ermittelt worden.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten deshalb verletzt zu sein, weil im vorliegenden Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht stattgefunden habe, die wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aber habe stattfinden müssen. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ziele auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermittelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheide, worauf auch der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen habe. Der Kläger habe danach keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsrechtlichen Belange ergäben sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwar seien die zuständigen Behörden danach verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen. Die Einzelheiten des hierbei anwendbaren Verfahrens seien jedoch nach dem Grundsatz der Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung. Insbesondere räume Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften ein. Hiernach stellten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gelte, bestimmten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zum Gericht zu gewähren. Hiernach hätten die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Sie könnten den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht werde. Die Mitgliedstaaten könnten somit zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage oder dem (in Deutschland herkömmlichen) Modell des Individualrechtsschutzes wählen. Die Klagebefugnis des Einzelnen könne also weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Was eine Rechtsverletzung sei, bestimme der jeweilige Mitgliedstaat. Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention zwängen zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten. Selbst dann jedoch, wenn man im vorliegenden Fall einer anderen Auffassung folgen sollte und eine drittschützende Wirkung des § 10 BImSchG zugunsten des Klägers unterstellen würde, ergäbe sich keine andere Betrachtung, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung hier nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine sonstige drittschützende Norm, die den Kläger begünstige, liege ebenfalls nicht vor. Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen durch Eiswurf und die Entstehung von Bränden seien nicht zu befürchten.

14

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat der Senat die Berufung hiergegen zugelassen. Bezüglich der der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 4 und 6 hat er die Berufung durch Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es spreche hier zwar einiges dafür, dass eine unzureichende Vorprüfung des Einzelfalles erfolgt sei und eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Gleichwohl könne der Kläger hieraus eine Verletzung eigener Rechte nicht ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung würden Dritte nämlich nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folge auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Die Klage Dritter führe deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren materieller Rechte geführt habe, was bezüglich der genannten Windkraftanlagen indes nicht der Fall sei. Diese verstießen nämlich nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG, die nachbarschützend sei. Die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf sei im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung seiner Grundstücke von den genannten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Diese lägen nämlich soweit von den Grundstücken entfernt, dass nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, dass sie von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den genannten Windkraftanlagen abgeworfen werden könnten. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

15

Zur Begründung seiner Berufung gegen die der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 und die dem Beigeladenen zu 2) genehmigte Windkraftanlage T1 wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei und damit ein Verfahren gemäß § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, was er auch rügen könne. Darüber hinaus sei er in seinen Rechten verletzt, weil die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen in der Fassung der Änderungsgenehmigungen keine ausreichenden Regelungen gegen die Gefahr durch Eiswurf enthielten. Im vorliegenden Fall seien konkrete Regelungen erforderlich gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die streitigen Windkraftanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, in dem aufgrund der klimatischen Gegebenheiten mit Eisansatz an den Rotoren zu rechnen sei. Dass für ihn auch tatsächlich die Gefahr bestehe, durch von den Windkraftrotoren abgeworfene Eisstücke getroffen zu werden, habe sich im Dezember 2007 vor Ort gezeigt, wo er solche Eisstücke gefunden habe. Die hierzu geregelten Nebenbestimmungen in den Genehmigungen sowie in den Änderungsgenehmigungen seien zu unbestimmt und daher ungeeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren stellten eine wirksame Maßnahme gegen die Eiswurfgefahr nicht dar. Alle drei Sicherheitssysteme würden den Eisansatz möglicherweise erst mit einiger Verzögerung anzeigen. Des Weiteren sei auch kein ausreichender Brandschutz geregelt.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des dem Kläger am 11.07.2007 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.06.2007 (1 K 1792/06.KO)

18

1. die der Beigeladenen zu 1.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 26.10.2005 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19.01.2006, des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf den Grundstücken Flur ., Flurstücke ./. und … die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Nrn. 3,5 und 8) genehmigt wird,

19

2. die dem Beigeladenen zu 2.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 17.11.2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23.01.2006, des Widerspruchs-bescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf dem Grundstück Flur …, Parzelle ... die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage T1 genehmigt wird.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er trägt vor, der Kläger könne eine Verletzung eigener Rechte nicht dadurch geltend machen, dass er sich auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften berufe. Diesen komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine Gefährdung der klägerischen Grundstücke durch Eiswurf stehe nicht zu befürchten. Diese von ihm behauptete Gefährdung sei durch ausreichende Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zudem hätten die Beigeladenen inzwischen dem Stand der Technik entsprechende Sensoren eingebaut. Hierbei handele es sich um marktübliche geprüfte Bauteile, deren tatsächliche Funktionsfähigkeit überprüft worden sei. Brandschutzvorkehrungen seien durch Auflagen geregelt, die aus forstfachlicher Sicht ausreichend seien.

23

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie tragen vor, aus dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die immissionsrechtlichen Verfahrensvorschriften könne der Kläger eine Verletzung seiner eigenen Rechte nicht ableiten, weil diese Vorschriften keinen Drittschutz vermittelten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, lediglich Vereinigungen zubillige. Eine Klagebefugnis bestehe selbst nach der - von ihnen nicht geteilten - Auffassung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes nur dann bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der „betroffene Dritte“ dadurch in seinen materiellen Belangen berührt werde. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall, soweit sich der Kläger auf die Gefährdung eines Rotmilanvorkommens berufe. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht erforderlich gewesen, weil Vorkommen des Rotmilans gar nicht beeinträchtigt würden. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf bestehe nicht. Seine Angaben zu potentiellen Eiswurfweiten seien deutlich überzogen. Eine Eisbildung an den Rotoren könne ohnehin nur bei seltenen Extremwetterlagen eintreten. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefährdung seien ausreichend. Schließlich entsprächen die genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf den Brandschutz dem Stand der Technik.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigungen durch weitere Auflagen ergänzt, wonach Eissensoren der Firma L... (LID-3210 C) eingebaut werden sollen, ein automatisches Abschalten der Rotoren bei Eisansatz gewährleistet werden soll und eine Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlagen erst nach vollständigem Abtauen des Eises an den Rotorblättern erfolgen darf. Die Beigeladenen haben auf Rechtsmittel gegen diese Auflagen verzichtet.

27

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben darüber, ob die in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Bescheiden des Beklagten vom 26. Oktober 2006 bzw. 17. November 2005 beigefügten Auflagen sicherstellen, dass die Grundstücke des Klägers nicht durch Eiswurf von den Windkraftanlagen der Beteiligten getroffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Dezember 2010, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. Januar 2011 sowie auf die Niederschrift der Ausführungen des Dipl.-Ing. R... von der GL G... H... Deutschland GmbH, Hamburg, in der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.

28

Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme trägt der Kläger vor, die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2008 gemachten weiteren Auflagen seien nicht geeignet, das Eigentum des Klägers zu schützen. Der Sachverständige konstatiere nämlich, dass hierdurch kein vollständiger Schutz gewährleistet werde. Dabei gehe es vorliegend nicht darum, dass die den Beigeladenen aufgegebenen und von diesen eingebauten Eissensoren aufgrund eines technischen Versagens unter Umständen ausfallen könnten. Vielmehr sei dieser Sensortyp konstruktionsbedingt nicht geeignet, jedweden Eisansatz an den Rotorblättern sicher zu erkennen. Inzwischen gebe es geeignetere Sicherheitssysteme, die den Eisansatz unmittelbar an den Rotoren und damit rechtzeitig feststellen könnten. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren gewährleisteten ein rechtzeitiges Abschalten der Rotoren aber auch deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit, weil sie auf Nabenhöhe und damit deutlich unterhalb des höchsten Punktes, den die Rotorblätter erreichten, angebracht worden seien und zudem in unmittelbarer Nähe zu der Gondel, wo höhere Temperaturen zu erwarten stünden als an den Rotorblattspitzen. Sie seien somit an einer Stelle angebracht, wo es am wärmsten sei und wo eine Vereisung also zuletzt auftrete. Erforderlich, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten, sei vielmehr eine Messung an den Rotorblättern selbst, was technisch möglich sei. Entsprechende Sicherheitssysteme gebe es bereits. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Grundstücke nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Das sei unerheblich, weil er als Eigentümer seine Grundstücke immer betreten können müsse, um dort erforderliche Arbeiten durchzuführen.

29

Der Beklagte trägt zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor, der Sachverständige habe bestätigt, dass ein äußerst geringes Risiko bestehe, dass eine Person auf den Grundstücken des Klägers durch einen von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfenen Eisbrocken getroffen werden könne. Dieses geringe Restrisiko erfordere keine weiteren Nebenbestimmungen in den Genehmigungen.

30

Die Beigeladenen halten dem Vorbringen des Klägers zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen, der Sachverständige habe die grundsätzliche Tauglichkeit der ihnen aufgegebenen technischen Einrichtungen bestätigt. Jedes System könne einmal versagen, das stelle aber dessen grundsätzliche Eignung nicht in Frage. Zudem seien die in der Nähe der Windkraftanlagen gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Es handele sich um Außenbereichsgrundstücke.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (10 Ordner, 1 Hefter) und die Gerichtsakte 1 L 633/06.KO Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung hat keinen Erfolg.

33

Der Kläger wird durch die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 26. Oktober 2005 bzw. vom 17. November 2005 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 19. Januar 2006 bzw. vom 23. Januar 2006, jeweils in der Fassung der weiteren Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008, nicht in seinen Recht verletzt. Der Kläger kann sich nämlich weder auf eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensvorschriften berufen, noch auf eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften, weshalb das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG hat und deshalb nur eine Verletzung eigener materieller Rechte geltend machen kann. Solche eigene Rechtspositionen des Klägers werden hier jedoch ersichtlich nicht verletzt, weil die von ihm angefochtenen Genehmigungen – nunmehr – Nebenbestimmungen enthalten, die den Beigeladenen in einem an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Maß Sicherheitseinrichtungen aufgeben mit dem Ziel, Gefährdungen von Personen auf den Grundstücken des Klägers durch Eiswurf von den Rotoren der Windkraftanlagen zu verhindern. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelungen zum Brandschutz in den Genehmigungen unzureichend wären.

34

Ausgangspunkt für den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit darüber, ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, ist der Umstand, dass der Beklagte das nach der Antragstellung durch die Beigeladenen zunächst eingeleitete Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgebrochen und nach Inkrafttreten der 4. BImSchV in ihrer nunmehr geltenden Fassung im Jahre 2005 das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt und in diesem Verfahren die angefochtenen Genehmigungen erteilt hat. Voraussetzung für diese – geänderte – Vorgehensweise war, dass nach der Ansicht des Beklagten eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Genehmigungsverfahren nicht notwendig wurde. Insoweit stützte sich der Beklagte auf das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c UVPG. Ob diese sachgerecht durchgeführt wurde, begegnet indessen erheblichen Zweifeln, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) ausgeführt hat. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen.

35

Gleichwohl kann der Kläger, sollte sich seine Einschätzung als richtig erweisen, dass wegen zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, hieraus auch dann keine Verletzung eigener Rechte ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Die Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG ist nämlich nicht drittschützend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Hierzu hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 29. Oktober 2008 folgendes ausgeführt:

36

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage, ob Verfahrensvorschriften, wie hier die des § 10 BImSchG, eigene wehrfähige Rechte Dritter begründen können, im Schrifttum mit Blick auf europarechtliche Vorgaben diskutiert und auch in der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz unterschiedlich beantwortet wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage − mit Ausnahme des Eilbeschlusses des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (7 B 12114/04.OVG, NVwZ 2005, 1208), auf den sich der Kläger ausdrücklich stützt − durchweg verneint worden. Dies gilt auch für die dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts zeitlich nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige gefestigte Rechtsprechung ersichtlich nicht aufgegeben, wonach die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Klage eines durch ein verfahrensfehlerhaft gestattetes Projekt Betroffenen nicht zum Erfolg verhelfen kann, sondern dass vielmehr die Verletzung eigener materieller Rechte durch die angegriffene Zulassung eines Vorhabens festgestellt werden muss. Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht, wie in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278 ff.) zum Ausdruck kommt, auch mit Blick auf die von dem Kläger angesprochenen europarechtlichen Vorgaben, jedenfalls bezüglich solcher Projekte fest, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG genehmigt worden sind, wozu die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zählen. Angesichts dessen hält der Senat weiterhin an seiner bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach Verfahrensvorschriften, von wenigen Ausnahmen − wie z.B. im Atomrecht − abgesehen, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu ändern.

37

Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 in diesem Zusammenhang auf seine eigene ständige Rechtsprechung zum Wasserrecht (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – 1 A 10007/96.OVG – und Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 1 A 11478/04.OVG -) sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Immissionsschutz- und Fachplanungsrecht (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981, NJW 1981, 2769; Beschluss vom 16. November 1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1991, 369; Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238) und auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 7. Januar 2004, NVwZ-RR 2004, 408 und vom 15. September 2005, NuR 2006, 251; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2004 in juris) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen in seinem Urteil durch weitere Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier streitigen Frage (vgl. Urteile vom 21.März 1996, NVwZ 1996, 1016; vom 19. März 2003, NVwZ 2003, 1120; und vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 442) und durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Oktober, NuR 2006, 320, und vom 2 März 2006, NuR 2006, 801; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2007 in juris) ergänzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. An dieser gefestigten Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht, weiterhin festzuhalten. Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der Kläger unter Hinweis auf Teile der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz und den Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) sowie die hierin zitierten EU-Richtlinien und die dort ebenfalls zitierte sog. Wells-Entscheidung des EuGH vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 ff.). Diese Ausführungen überzeugen indessen nicht.

38

Die Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz, auf die sich der Kläger insbesondere stützt (so bereits in der Widerspruchsbegründung unter Hinweis auf Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Aufl., § 10 BImSchG, Rn. 132) vermittelt ein eher uneinheitliches Bild (Drittschutz bejahend: Jarass, a.a.O. und Kortulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 Rn. 49; Drittschutz verneinend: Storost in Ule/Laubinger, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 BImSchG, Rn. F1 f.). Allerdings erweisen sich die Kommentierungen bei näherer Betrachtung als durchaus ambivalent, weil die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften keineswegs konsequent in der jeweiligen Kommentierung durchgehalten wird (s. Jarass, a.a.O. Rn. 134, wonach ein Verstoß gegen eine drittschützende Verfahrensnorm zur Aufhebung führt, wenn er sich auf die Einhaltung materieller Normen (mit drittschützendem Charakter) ausgewirkt haben könnte und lediglich eine zu restriktive Handhabung der Kausalitätsanforderung für bedenklich gehalten wird; Kortulla, § 10 BImSchG, Rn. 192 ff., wonach Verfahrensvorschriften einem potentiell Betroffenen Drittschutz daher „nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition“ gewähren, und auf die unlösbare Verbindung des Verfahrensrechts zum materiellen Recht verwiesen wird).

39

Soweit in der Kommentarliteratur zur Begründung der drittschützenden Wirkung des § 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht (so Jarass, a.a.O., Rn. 132) verwiesen wird, ist anzumerken, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung insoweit zwar eine drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt. Diese Besonderheit ist aber nicht ohne weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehenden Genehmigung von Windkraftanlagen übertragbar. Insoweit folgt der Senat auch nicht dem Ansatz des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.), auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung stützt. Darin ist die Parallelität zur Situation im Atomrecht bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen mit der Überlegung begründet worden, dass nach europäischem Recht bei komplexen Umweltentscheidungen dem Verfahren eine eigenständige Bedeutung zukomme, wobei sich diese Überlegungen auf die bereits genannte „Wells-Entscheidung“ des EuGH und europäische Richtlinien, insbesondere die Änderungsrichtlinie 2203/35/EG vom 26. Mai 2003 stützt. Diesen Überlegungen folgt der erkennende Senat jedoch nicht.

40

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Urteilsabdruck S. 9) bereits eingehend dargelegt, dass die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.), der sog. Wells-Entscheidung, die Auffassung nicht zu stützen vermögen, hieraus könne die drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Das sieht der Senat ebenso. Diese Entscheidung des EuGH, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die zuständigen Behörden verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes i.S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen, und ob und inwieweit der einzelne (Betroffene) dies durchsetzen kann, betont ausdrücklich und mehrfach (s. Rn. 67 und Rn. 70), dass nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates ist, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Demnach geht auch der EuGH nicht davon aus, dass es ein unmittelbares, europarechtlich begründetes Individualrecht des Einzelnen gibt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als die Verletzung eigener Rechte im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich demnach lediglich Schranken für die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung, die darin bestehen, dass die Einzelheiten des Verfahrens bezüglich einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip) und dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO und deren grundsätzliche Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus den von dem Kläger in Bezug genommenen europarechtlichen Richtlinien nicht ableiten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Einzelnen über das Recht, die Verletzung eigener materieller Rechte geltend zu machen, hinaus das Recht verleihen würde, als eigenes Recht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen zu können.

41

Die Richtlinie 85/373/EWG vom 27. Juni 1986 (UVP-Richtlinie) regelt zwar in Art. 6 die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, in Art. 8 die Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und in Art. 9 die Benachrichtigung der betroffenen Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Richtlinie dem einzelnen Betroffenen aber auch das Recht verleihen sollte, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als eigene Rechte geltend zu machen, lassen sich ihr indessen nicht entnehmen. Solches trägt der Kläger auch nicht vor. Derartige Anhaltspunkte können auch der vorgenannten „Wells-Entscheidung“ des EuGH nicht entnommen werden. Stattdessen stützt sich der Kläger auf das „Aahus-Übereinkommen“ vom 25. Juni 1998 (ABl. der EU, L 124 vom 17.05.2005 S. 0004 bis 0020) und die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. der EU, 2003 L 156/17).

42

Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält in seinem Art. 9 zwar Ausführungen über den Zugang zu Gerichten und verweist in seinen Eingangserwägungen auch auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung, fordert in dem genannten Art. 9 in Abs. 3 indessen lediglich, „dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechtes verstoßen“ und in Abs. 4 des Art. 9 die Gewährleistung eines „angemessenen und effektiven Rechtsschutzes“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch europarechtlich gezwungen wäre, von den geltenden prozessrechtlichen Vorschriften - dem Individualrechtsschutzmodell und seiner Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht - abzugehen. Auch dieses Modell gewährleistet bei der bestehenden hohen Kontrolldichte zweifellos einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz.

43

Auch der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 neu in die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) eingefügte Art. 10 a regelt, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Der genannte Art. 10 a der UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein, wobei in der Formulierung dieses Artikels ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich um Alternativen handelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein „ausreichendes Interesse“ oder alternativ die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert. Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Diese Formulierung des Art. 10 a der UVP-Richtlinie ist, worauf das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat, nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 des durch Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. EU 2005 L 124/1) ratifizierten Aarhus-Übereinkommens. Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 5, 7 und 9 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, die auf die Ziele und insbesondere auf Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens Bezug nehmen, aus dem neu eingefügten Artikel 10 a der UVP-Richtlinie kein weiterer Regelungsgehalt herausgelesen werden, als er in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, also das französische Modell der Interessentenklage wählen. Sie könnten aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.

44

Soweit sich der Kläger demgegenüber zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung auf das Schrifttum stützt, tragen die dortigen Ausführungen seine Auffassung indes – deutlich überwiegend − nicht. Hierin wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass weder das Aarhus-Übereinkommen noch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 ein einheitliches Rechtsschutzkonzept vorgeben, sondern vielmehr die unterschiedlichen Konzepte der Vertragsparteien über Rechtsschutzmöglichkeiten der Öffentlichkeit alternativ nebeneinanderstellen, aus denen die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens wählen können, wozu das deutsche Modell des Individualrechtsschutzes gehört (vgl. von Dannwitz, NVwZ 2004, 272 ff.; Lechler, NVwZ 2005, 1156 ff.; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 489 ff.; Schröder, NVwZ 2006, 389 ff.; Ziekow, NVwZ 2007, 259 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum speziell zum Immissionsschutzrecht (Sellner/Reith/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl., NJW Praxis, S. 227 f., Rn. 79 ff.) der Rechtsauffassung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften könne als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, ausdrücklich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass weder die verfassungsrechtlichen noch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dazu zwingen, bei Verfahrensfehlern im Anlagenzulassungsverfahren gänzlich auf Kausalitätserwägungen, so wie sie auch in anderen Bereichen anzutreffen seien, zu verzichten. Hierzu wird ausgeführt:

45

„Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie unterscheidet zwischen der (allgemeinen) Öffentlichkeit einerseits und der betroffenen Öffentlichkeit andererseits. Nur Letzterer ist Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu geben, wenn ein ausreichendes Interesse besteht oder aber eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, sofern das nationale Recht dies verlangt. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (Art. 10 a der durch die Richtlinie 2003/35/EG – Öffentlichkeitsrichtlinie − geänderten UVP-Richtlinie). Sowohl der Begriff der Betroffenheit als auch auf das Abstellen auf ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung machen deutlich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie durchaus Kausalitätserwägungen zulässt. Denn wenn die getroffene Sachentscheidung (offensichtlich) einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt, insbesondere also bei Einhaltung exakt festgelegter materieller Standards mit drittschützendem Charakter, wird man ihn nicht ohne weiteres als betroffen ansehen können. Er kann dann zwar gleichwohl ein ausreichendes Interesse daran haben, überhaupt eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass aufgrund dieser im Rahmen einer Anfechtungsklage stattfindenden gerichtlichen Überprüfung eine ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten materiell verletzende Entscheidung allein wegen eines Verfahrensfehlers zwingend aufgehoben werden muss. Für den Grundrechtsschutz nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts gilt dies in gleicher Weise.“

46

Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 − 8 A 10911/07.OVG −; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris). Selbst der Kläger räumt ein, dass bislang kein anderes Obergericht der von dem 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist, auf die er sich stützt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, seine bisherige, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende diesbezügliche Rechtsauffassung zu ändern und der in dem genannten Beschluss geäußerten Rechtsmeinung zu folgen.

47

Soweit in dem von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Schrifttum eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Kment, NVwZ 2007, 274 ff.; Schlacke, NuR 2007, ff.), behandelt dieses Schrifttum die Rechtslage nach Inkrafttreten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes − URG −. Allerdings wird auch darin hervorgehoben, dass es Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erst seit Erlass dieses Gesetzes möglich sei, die Verletzung von Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 URG gerichtlich geltend zu machen (so Kment, a.a.O. S. 279). Indessen kann der Kläger aus dem URG im vorliegenden Verfahren Rechte nicht ableiten, weil gemäß § 5 URG dieses Gesetz für Verfahren, wie das vorliegende Genehmigungsverfahren, nur dann gilt, wenn diese nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Genehmigungsverfahren jedoch mit Eingang des Antrags der Beigeladenen vom 22. Oktober 2004 bei dem Beklagten am 17. November 2004 eingeleitet worden. Damit findet das URG für das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Hieran ändert auch der Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 2. Dezember 2005 nichts, mit dem − bei gleichbleibenden Standorten und gleichbleibender Nabenhöhe der streitigen Windkraftanlagen − eine Änderungsgenehmigung bezüglich des Rotordurchmessers begehrt wurde, der entsprechend dem ursprünglichen Antrag reduziert werden sollte. Hierdurch stellte sich die Genehmigungsfrage nicht erneut. Durch die Änderung werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen nämlich allenfalls reduziert. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob, wie die Beigeladene meint, das Umweltrechtsbehelfsgesetz lediglich den in § 2 URG genannten Vereinigungen das Recht gibt, Verfahrensverletzungen gerichtlich anzugreifen oder ob auch einzelne Betroffene aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 3 URG hierzu befugt sind (so Kment, a.a.O.).

48

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) darauf hin, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist vor Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben (Rn. 12 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den von dem EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie (Rnrn. 13 ff.), deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermöglicht, dass bloße Verfahrensfehler, die nicht zu einer Verletzung materieller Rechte des Betroffenen führen, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Überlegungen ist es also nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes allein die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht rechtfertigen kann, sondern dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung der eigenen materiellen Rechte des Klägers geführt hat, was hier jedoch nicht der Fall ist.

49

Daran hält der Senat nach wie vor fest. Dem ist der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter entgegengetreten. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die streitgegenständlichen Windkraftanlagen gegen sonstige - drittschützende - Vorschriften verstoßen, die den Kläger begünstigen.

50

Insoweit macht der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG geltend, die nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008, ZfBR 2008, 278 ff.; Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 21). Im vorliegenden Fall stehen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BImSchG in Rede, zu denen die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf zu zählen ist. Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen die ebenfalls drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO geltend. Eine Verletzung der genannten Vorschriften ist nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.

51

Die Nebenbestimmungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eiswurf in den angefochtenen Genehmigungen in der Gestalt, die sie letztendlich durch die Auflagen erhalten haben, die der Beklagte den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 gemacht hat, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles als ausreichend, um der von dem Kläger angesprochenen Gefährdung durch Eiswurf zu begegnen. Ein Verstoß gegen § 8 LBauO durch die Genehmigung der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Allein diese Windkraftanlage steht mit einer Entfernung von 90 m so nah zu dem Grundstück des Klägers Parzelle Nr. ..., dass die Einhaltung des § 8 LBauO insoweit überhaupt zu prüfen ist. Alle anderen im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen stehen so weit von seinen Grundstücken entfernt, dass eine Verletzung von § 8 LBauO bezogen auf diese Grundstücke von vornherein ausscheidet. Über die näher zu den vorgenannten Grundstück des Klägers stehende Windkraftanlage T 2 des Beigeladenen zu 2) wird in dem aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahren (1 A 10597/11.OVG) zu entscheiden sein.

52

Die Gefahr des Eiswurfs bei Standorten von Windkraftanlagen in Mittelgebirgshöhenlagen, wie sie hier bezüglich der streitgegenständlichen Standorte gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten wohl nicht grundsätzlich streitig. Sie wird heute ersichtlich auch von den Planern derartiger Anlagen grundsätzlich anerkannt, was im vorliegenden Fall dadurch dokumentiert wird, dass die Beigeladenen selbst in ihren jeweiligen Antragsunterlagen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 49 ff.) hierauf eingehen und die schon von Antragstellerseite von vornherein vorgesehenen Sicherungseinrichtungen darstellen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten unter Ziffer 2.1 (S. 3 des Gutachtens vom 13. Dezember 2010) ausgeführt hat auch das Deutsche Institut für Bautechnik in der Musterliste der technischen Baubestimmungen Vorgaben formuliert, wie der Gefahr des Eisabwurfs zu begegnen ist (Fassung März 2004). In Rheinland-Pfalz hat das zuständige Fachministerium diese Gefahr zum Anlass genommen, in der Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2003 (MinBl. 2003, 357 ff., 369 ff.), in der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004 (MinBl. 2004, 374 ff., 396) und in dem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. Januar 2006 (Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen, MinBl. S. 64 ff.) hierzu Aussagen zu machen. In dem letztgenannten Rundschreiben heißt es unter IV.4 „Eisabwurf“:

53

Windenergieanlagen sind generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Um eine solche Gefährdung zu vermeiden, bestimmt die durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie für Windenergieanlagen, dass geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eisabwurf zu treffen sind (Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004, MinBl., S. 374, 396, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005, MinBl., S. 350).

54

Da Eisstücke über mehrere 100 m weit geschleudert werden können, ist die Einhaltung entsprechend größerer Abstände bei kleinparzellierten Grundstücken kaum möglich. Die Abstände nach § 8 LBauO berücksichtigen die Eisabwurfproblematik nicht. Deshalb kommen in erster Linie technische Vorkehrungen oder geeignete betriebliche Maßnahmen in Betracht, wie zum Beispiel, dass

55

- sich die Anlage bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt,

        

- der Eisansatz durch technische Maßnahmen (Beheizung und/oder wasserabweisende Beschichtung der Rotorblätter) auf Dauer vermieden wird.

56

Die Frage entsprechender Regelungen in Genehmigungsbescheiden stellt sich in Bezug auf die Eigentümer von den Windkraftanlagen benachbarten Grundstücken nur dann und die vorgenannten Eigentümer können auch nur dann durch das Fehlen entsprechender Regelungen in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden in ihren eigenen Rechten verletzt sein, wenn die jeweils streitigen Windkraftanlagen in einer Entfernung von ihren Grundstücken genehmigt worden sind, die geringer ist als die potentielle Eiswurfweite gemessen von dem Standort der jeweiligen Windkraftanlage. Wie diese potentielle Eiswurfweite zu ermitteln ist, hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2006 (in juris) im Einzelnen ausgeführt.

57

Zugrunde zu legen sind dabei die Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes „Windenergy Produktion in Cold Climates“, des sogenannten „WECU-Projektes“. Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das „WECU-Gutachten“ deshalb für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Diesen Richtwert haben auch die Beigeladenen in ihren Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 51) zugrunde gelegt. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers vorgetragen worden ist, die genaue Ermittlung dieser Faustformel für potentielle Eiswurfweiten sei unklar, genaue Berechnungsergebnisse dafür lägen nicht vor und Eisstücke könnten auch weiter fliegen, muss dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen werden. Die hier streitigen Windkraftanlagen der Beigeladenen sind nämlich jeweils so nahe zu den Grundstücken des Klägers genehmigt worden, dass sie nach der vorstehend erläuterten Faustformel von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen abgeworfen werden. Durch die vorgenannte Formel würde sich nämlich unter Berücksichtigung der Nabenhöhe von 100 m und des Rotordurchmessers von 90 m eine potentielle Eiswurfweite von 285 m errechnen. Das ist in etwa auf die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 3 der Beigeladenen zu 1) von dem nächstgelegenen Grundstück des Klägers. Alle übrigen im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Windkraftanlagen sind in einer geringeren Entfernung zu Grundstücken des Klägers genehmigt worden. Den Bedenken des Klägers, die vorstehend erläuterte Formel zur Ermittlung der potentiellen Eiswurfweite von Windkraftanlagen sei unzutreffend, müsste allein dann nachgegangen werden, wenn die streitigen Windkraftanlagen so weit von den Grundstücken des Klägers entfernt stünden, dass diese Grundstücke unter Zugrundelegung der vorgenannten Faustformel nicht mehr von Eisbrocken getroffen werden könnten, die von den Windkraftanlagen abgeworfen werden. Nur dann käme der Frage Relevanz zu, ob diese Faustformel zu einem zutreffenden Ergebnis führt oder ob größere Eiswurfweiten anzunehmen wären.

58

Liegen die klägerischen Grundstücke somit innerhalb der potentiellen Eiswurfweite der den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen und könnte der Kläger, sofern er sich auf seinen Grundstücken aufhält, dort möglicherweise von Eisbrocken getroffen werden, die von den Rotoren der Windkraftanlagen abgeworfen werden, so waren hier im Rahmen der erteilten Genehmigungen - was auch der Beklagte selbst so gesehen hat - Regelungen zu treffen, die die genannte Gefährdung hinreichend sicher vermeiden. Das gänzliche Fehlen entsprechender Regelungen oder deren Unwirksamkeit – sei es wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen ihrer Ungeeignetheit – kann der Kläger auch geltend machen, weil die Regelung des § 5 BImSchG, woraus sich diese Verpflichtung für den Beklagten ergibt, drittschützend ist. Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung vom 26. Oktober 2005 sowie die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung vom 17. November 2005 genügten diesen Anforderungen indessen nicht, weil sie nicht hinreichend bestimmt waren.

59

Die diesbezügliche Regelung in dem Bescheid vom 26. Oktober 2005 auf Seite 12 des Bescheides erschöpft sich in dem Passus:

60

Da im vorliegenden Fall keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten (…) eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf getroffen werden.

61

Eine im Wesentlichen gleichlautende (nicht aussagekräftigere) Nebenbestimmung enthält der Bescheid vom 17. November 2005 unter Nr. 11. Die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2006 und vom 23. Januar 2006 wiederholen diese Formulierung lediglich in ihren Nebenbestimmungen unter Nr. 11. Der vorgenannten Formulierung ist jedoch nicht zu entnehmen, was aus der Sicht des Beklagten denn nun eine geeignete Vorkehrung sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bislang offensichtlich weder ein technisches Regelwerk noch einen allgemeinen anerkannten Stand der Technik gibt, aus dem die Beigeladenen als Genehmigungsadressaten zweifelsfrei hätten entnehmen können, was von ihnen hierdurch verlangt wird. Zwar kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass eine Behörde mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Genehmigungsadressaten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, einer Nebenbestimmung nachzukommen, sofern sie gleichermaßen geeignet sind, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. Das setzt aber voraus, dass sie entweder eindeutig benannt werden oder von den Betroffenen ohne weiteres ermittelt werden können. Hier hat es der Beklagte indessen den Beigeladenen als Genehmigungsadressaten überlassen, letztlich durch Versuch und Irrtum herauszufinden, was aus der Sicht der Behörde geeignete Vorkehrungen sein könnten. Das genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.

62

Eine entsprechende Konkretisierung war im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beigeladenen von sich aus – nach Erteilung der Genehmigungen – Eissensoren eingebaut und deren Funktionsfähigkeit durch Gutachten nachgewiesen hatten. Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht darum, ob der Beklagte gegenüber den Beigeladenen tätig werden muss, um ausreichende Sicherheitseinrichtungen durchzusetzen, was entbehrlich wäre, wenn diese schon von sich aus entsprechend tätig geworden wären. Vielmehr sind Streitgegenstand ausschließlich die erteilten Genehmigungen, die ihrerseits unabhängig davon, was die Beigeladenen von sich aus - aber nicht durch bestandkräftige Bescheide verpflichtet - getan haben, ausreichende und bestimmte Regelungen enthalten müssen.

63

Eine solche ausreichende und bestimmte Regelung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die weitere Regelung in den genannten Genehmigungsbescheiden entbehrlich, wonach die Beigeladenen vor Baubeginn nachzuweisen hatten, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle. Das ist nichts anderes als die Aufgabe einer Berichtspflicht und ersetzt nicht die Präzisierung dessen, was eine geeignete technische Vorkehrung sein soll.

64

Entsprechende konkrete Regelungen waren des Weiteren auch nicht deshalb entbehrlich, weil von den Beigeladenen als Antragstellern in den zur Genehmigung eingereichten Antragsunterlagen zwei Einrichtungen als von vornherein vorgesehene Sicherungseinrichtungen angesprochen werden, die damit zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungen geworden sind (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, Bl. 49 ff.). Das ist zum einen die Überwachung der Leistungskennlinie für den Fall einer gleichmäßigen Vereisung der Rotorblätter und eine Schwingungsüberwachung für den Fall einer unsymmetrischen Vereisung der Rotorblätter. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 auf S. 3 ff. ausgeführt, dass diese beiden Überwachungseinrichtungen einen Eisansatz an den Rotorblättern während des Betriebes einer Windkraftanlage zwar feststellen können, dass dies aber ein gewisses Maß von Eisansatz an den Rotorblättern voraussetzt, weshalb letztlich die Möglichkeit gegeben ist, dass sich Eis von den Rotorblättern löst, bevor eine diese Überwachungseinrichtungen den Eisansatz erkennt.

65

Zwar wird in den Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1, a.a.O., S. 51) auch der Einbau eines Eisdetektors angesprochen. Hierbei sollte es sich indessen nicht um die zur Genehmigung gestellte Standardausrüstung der Windkraftanlagen handeln. Es wurde lediglich erwähnt, dass die Herstellerfirma „optional auf Wunsch“ ihre Windenergieanlagen mit einem solchen Detektor ausstatten könne. Diese - weitere - Sicherheitsvorkehrung war deshalb durch die Genehmigungen, die jeweils hierauf nicht eingehen, nicht mit erfasst.

66

Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 die bisherigen – unbestimmten – Regelungen bezüglich des Eisabwurfes in den Bescheiden vom 26. Oktober und 17. November 2005 ergänzt und nunmehr jeweils den Einbau eines Eissenors der Firma L… (LIT-3.210 C) angeordnet. Diese ergänzende Regelung ist bestandskräftig geworden. Zwar ist im Falle einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Indessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Klage eines Dritten gegen einen gegenüber einem Bauherrn ergangenen begünstigenden Bescheid eine nachträgliche, auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgende Behebung von Mängeln durch einen ergänzenden Bescheid zu berücksichtigen ist, weil es letztlich keinen Sinn machen würde, einen Bescheid aufzuheben, der in der – inzwischen - geänderten Fassung in gleicher Weise wieder erteilt werden müsste. So liegt der Fall hier. Die Genehmigungsbescheide in der geänderten Fassung, die sie durch die Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 erhalten haben, sind nunmehr nicht allein hinreichend bestimmt sondern verletzen den Kläger auch nicht - mehr - in seinen eigenen Rechten, weil hierdurch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles inzwischen mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf beim Betreten seiner Grundstücke ausgeschlossen wird, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat.

67

Gegen die Eignung des genannten Eissenors führt der Kläger im Wesentlichen drei Argumente ins Feld. Zum einen verweist er darauf, dass der Eissensor in Höhe der Gondel und damit 45 m unterhalb der Höhe angebracht werden soll und von den Beigeladenen jeweils schon angebracht worden ist, die die Rotorblattspitzen erreichen. Zum anderen macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass durch die Abwärme von der Gondel an dieser Stelle eine höhere Temperatur herrsche, als sie an den Rotorblattspitzen zu erwarten stehe. Und schließlich trägt er vor, es gebe – inzwischen - geeignetere Überwachungsmöglichkeiten an den Rotorblättern selbst bezüglich eines Eisansatzes. Die Beweisaufnahme auf zwar das Vorbringen des Klägers teilweise bestätigt. Sie hat aber zugleich deutlich gemacht, dass das hiernach nicht 100 % auszuschließende Restrisiko derart gering ist, dass der Beklagte weitergehende Sicherungsvorkehrungen von den Beigeladenen zu fordern nicht verpflichtet ist und die angefochtenen Genehmigungen den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten verletzen.

68

Zutreffend ist danach die Argumentation des Klägers, dass es Situationen geben kann, in denen eine Vereisung an den Rotorblättern auftritt, ohne dass der am Wettermast der Gondel angebrachte Sensor bereits eine Vereisung feststellt. Das hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 4 im Einzelnen erläutert. Dass unterschiedliche Temperaturen im Bereich des Sensors und an den Rotorblättern auftreten können, hat auch der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 angehörte Dipl.-Ing. R... bestätigt. Damit ist festzuhalten, dass nicht jedweder Eisansatz an den Rotorblättern 100 %ig ohne jede Verzögerung zugleich von dem in der ergänzenden Nebenbestimmung geregelten Eissensor festgestellt wird. Dass hier unter Umständen in besonderen Einzelfällen ein Zeitfenster zwischen einem relevanten Eisansatz an den Rotorblättern und einem Erkennen desselben durch den Eissensor auftreten kann, wird im Übrigen bereits in den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, S. 52) angesprochen. Um dieses Zeitfenster, aus dem der Kläger eine ihm unzumutbare Gefährdung ableitet, geht es ihm letztlich. Dem kann auch nicht, wie die Beigeladenen vorgetragen haben, entgegengehalten werden, dass jede technische Einrichtung einmal versagen könne. Hierbei geht es nämlich nicht um ein technisches Versagen, sondern um einen Umstand, der in der technischen Konzeption dieser Sicherheitseinrichtung angelegt ist.

69

Hieraus folgt indessen nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, anstelle des in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Beigeladenen aufgegebenen Einbaues der genannten Eissensoren eine andere technische Sicherheitseinrichtung aufzugeben, wie der Kläger sie favorisiert. Dabei ist anzumerken, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommen kann, ob und wie die technische Entwicklung inzwischen fortgeschritten ist oder gar, welche Sicherheitsvorkehrungen möglicherweise erst für die Zukunft konzipiert werden. Der Beklagte konnte sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ergänzung der Nebenbestimmungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 nämlich nur an dem orientieren, was seinerzeit tatsächlich auf dem Markt und hinreichend erprobt war. Etwas darüber hinaus Gehendes konnte von ihm nicht verlangt werden. Zwar gibt es inzwischen auch das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte System „BLADE control“. Allerdings ist dieses System, wie der genannte Dipl-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zum einen erst wenige Jahre auf dem Markt. Und zum anderen sind ihm nach seinen Erkenntnissen auch keinerlei belegte Ausarbeitungen über die Zuverlässigkeit der verschiedenen Eiserkennungssysteme bekannt, aus denen sich die größere Eignung des letztgenannten Systems gegenüber dem System ergeben würde, dass den Beigeladenen anzubringen aufgegeben worden ist. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Beigeladenen die Anbringung des vorerwähnten Eissensors aufgeben hat.

70

Erweisen sich die hier bezüglich einer Gefährdung durch Eiswurf getroffenen Regelungen des Beklagten in den Nebenbestimmungen der den Beigeladenen erteilten Genehmigungen somit nicht bereits schon deshalb als fehlerhaft, weil diesen ein geeigneteres Sicherheitssystem anzubringen hätte aufgegeben werden müssen, dann stellt sich im vorliegenden Verfahren letztlich die Frage, ob der Beklagte zulässigerweise eine Regelung treffen durfte, bei der ein – wenn auch äußerst geringes – Restrisiko einer Gefährdung verbleibt. Das ist vorliegend zu bejahen.

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Der Begriff des – verbleibenden – Restrisikos, der von der – zu regelnden – Schadensvorsorge zu unterscheiden ist, wird von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Atom- wie auch zum Bergrecht verwandt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006, NVwZ 2007, 88 ff., Rn. 12 f., Urteil vom 10. April 2008, NVwZ 2008, 1012, Rn. 25, 30 und 32, und Urteil vom 29. April 2010, Beck, RS 2010, 49, 1416). Danach ist unter diesem Begriff dasjenige Risiko zu verstehen, welches von einer Anlage ausgeht, nachdem sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und das sinnvollerweise (nach dem Maßstab „praktische Vernunft“) nicht mehr minimierbar ist (vgl. auch Roller, Drittschutz im Atom- und Immissionsschutzrecht, NVwZ 2010, 990 ff.). Die der im vorliegenden Fall bezüglich der Regelung, einen bestimmten Eissensor einzubauen, zugrunde liegende Risikoabschätzung des Beklagten, wonach ein nicht mehr weiter minimierbares Restrisiko verbleibt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.

72

Maßgeblich sind insoweit die von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 3.5 zu der relativen Häufigkeit von Eisablagerungsbedingen an den Standorten der Windkraftanlagen und unter Ziffer 3.1 zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses auf den Grundstücken des KIägers. Danach ist in dem hier allein in Betracht zu ziehenden Zeitraum von November bis Februar mit Vereisungsbedingungen im Betriebsbereich der Windkraftanlagen an 1,7 bis 6 Tagen zu rechnen. An diesen Tagen müssten aber noch weitere Umstände eintreten, damit es zu einer Schädigung des Klägers auf seinen Grundstücken kommen könnte. Es müsste eine ausreichende Windgeschwindigkeit an den Windkraftanlagenstandorten vorhanden sein, damit die Windkraftanlagen überhaupt in Betrieb wären. Zusätzlich müsste keines der drei Systeme zur Eiserkennung den Eisansatz rechtzeitig erkennen und die Windkraftanlage abschalten, bevor es zum relevanten Eisansatz kommt. Darüber hinaus müsste außerdem Eis auf eine der Parzellen des Klägers geschleudert werden und letztlich müsste dieser bzw. eine andere Person sich zum Zeitpunkt des Aufschlages an der Stelle befinden, an der der Eisabwurf auftrifft. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger oder eine andere sich auf seinen Grundstücken aufhaltende Person von Eisbrocken getroffen werden könnte, die von den Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen weggeschleudert werden, wird noch zusätzlich dadurch minimiert, dass nicht nur Windverhältnisse herrschen müssten, bei denen die Rotoren laufen, sondern dass auch noch die Windrichtung dergestalt sein müsste, dass von den Rotoren abgeworfene Eisstücke in Richtung auf die Grundstücke des Klägers geworfen werden können. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundstücken des Klägers um im Außenbereich gelegene Parzellen handelt, auf denen sich Personen zu dieser Jahreszeit jedenfalls nicht regelmäßig aufhalten dürften und bezüglich derer der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen hat, sich dort zwangsläufig und regelmäßig zur Durchführung konkret benannter Arbeiten aufhalten zu müssen.

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All das zusammengenommen verdeutlicht, dass hier ein derart geringes Risiko in Rede steht, dass von dem Beklagten – orientiert an dem Maßstab „praktischer Vernunft“ – nicht mehr verlangt werden kann gegenüber den Beigeladenen weitere Regelungen zu treffen, um dieses Risiko noch weiter zu minimieren. Angesichts dessen erachtet der Senat die Nebenbestimmungen in den angefochtenen Genehmigungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eisabwurf von den Windkraftanlagen der Beigeladenen für ausreichend, weshalb der Kläger durch diese Genehmigungen insoweit nicht in seinen eigenen Rechten verletzt wird.

74

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen auch nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO, nach der vor baulichen Anlagen Abstandsflächen freizuhalten sind. Einer näheren Überprüfung bedarf im vorliegenden Fall lediglich die der Beigeladenen zu 1) genehmigte Windkraftanlage Nr. 8 in Bezug auf das Grundstück des Klägers Parzelle Nr. 54. Alle übrigen streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen zwischen 180 und ca. 290 m von Grundstücken des Klägers entfernt, so dass insoweit – ungeachtet aller Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, wie die erforderliche Abstandsfläche genau zu berechnen ist – eine Verletzung von § 8 LBauO von vornherein ausscheidet.

75

Die Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen in einem Abstand von 90 m zum Grundstück Parzelle Nr. ... genehmigt worden. Zwar gehen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen letztlich von den gleichen Überlegungen bezüglich der Ermittlung einer Abstandsfläche bei Windkraftanlagen aus. Streitig ist indessen, ob in die jeweilige Berechnung die zutreffenden Maße eingeflossen sind, woraus sich, je nachdem, welcher Auffassung zu folgen ist, eine unterschiedliche, aber nicht stark differenzierende Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche ergeben kann. Auch dann, wenn man die – letztlich im Grundsatz wohl zutreffenden – Überlegungen des Klägers zur Ermittlung der Abstandsfläche berücksichtigt, ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer überschlägigen Ermittlung ungeachtet aller damit verbundenen Ungenauigkeiten, dass der Abstand der Windkraftanlage Nr. 8 zu der vorgenannten Parzelle des Klägers zweifellos ausreichend ist.

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Die Ermittlung einer bezüglich Windkraftanlagen erforderlichen Abstandsfläche regelt § 8 LBauO lediglich hinsichtlich einer einzigen Komponente, nämlich hinsichtlich des Multiplikators, mit dem die – nach den anderen Regelungen in § 8 LBauO – zu ermittelnde Wandhöhe H zu multiplizieren ist. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO nämlich festgelegt, dass bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann. Eine spezifische Regelung über die Ermittlungen der maßgeblichen Wandhöhe H für Windkraftanlagen hat der Gesetzgeber jedoch nicht formuliert. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO sind für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 des § 8 LBauO entsprechend anzuwenden.

77

Mit der Frage, wie § 8 Abs. 4 LBauO bezüglich Windkraftanlagen umzusetzen ist, hat sich der 8. Senat des erkennenden Gerichts an seinem Beschluss vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) auseinandergesetzt, dem auch der erkennende Senat folgt und an dem sich die Beteiligten selbst von Anfang an orientiert haben. Hiernach ist die Berechnung der Wandhöhe H in Anlehnung an die Sonderregelung für Giebelflächen in § 8 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 LBauO vorzunehmen. Die sich danach ergebende Berechnungsformel hat der 8. Senat in der vorgenannten Entscheidung wie folgt definiert:

78

H = Masthöhe + (0,4637 x Rotorradius)

79

Mit der zweiten Komponente dieser Formel – 0,4637 x Rotorradius – soll die Wirkung des sich drehenden Rotors oberhalb der Nabenhöhe – die gedankliche Parallele zur in § 8 Abs. 4 LBauO geregelten Giebelfläche - erfasst werden. Danach ist in Entsprechung der Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 3 bis 6 LBauO die Höhe bis zur Nabenhöhe in vollem Umfang wie bei einem Gebäude die Wand unterhalb des Giebels zu berücksichtigen und die oberhalb davon von dem Rotor überstrichene halbrunde Fläche einem Giebel entsprechend in einem geringeren Umfang bezüglich ihrer Höhe hinzuzurechnen.

80

Über diese Komponente der Berechnung streiten die Beteiligten nur insoweit, als die Formel auf den Rotorradius zurückgreift, der nach Auffassung des Klägers – geringfügig – größer ist als von dem Beklagten angenommen. Das ist wohl, wie die Anhörungen des Dipl.-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 ergeben hat, beim Betrieb einer Windkraftanlage gegenüber einem stillstehenden Rotor tatsächlich der Fall. Der Berechnung der Abstandsfläche durch den Beklagten liegt der Rotordurchmesser im Ruhezustand des Rotors zugrunde. Beim Betrieb kann sich dieser Rotordurchmesser, wie Dipl.-Ing. R... erläutert hat, durch den Winddruck deshalb im geringen Umfang vergrößern, weil die Rotorblätter nicht gerade geformt sondern, wie sich aus der Zeichnung Bl. 197 im Ordner X (Änderungsgenehmigung) ergibt, leicht nach vorne in den anströmenden Wind hineingebogen sind. Auf diesen Umstand hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 unter Hinweis auf die vorstehend erläuterte „Vorbiegung“ der Rotorblätter verwiesen und ausgeführt, dass sich der Rotorbetriebsdurchmesser hierdurch auf 90,90 m vergrößere, woraus sich ein Radius von 45,45 m ergebe, also eine Vergrößerung des Rotorradius um 1 %. Ob die Veränderung in dieser Größenordnung liegt, vermochte der Dipl.-Ing. R... auf Befragen des Gerichtes nicht zu bestätigen. Davon, dass sich beim Betrieb der Rotordurchmesser und damit auch der Rotorradius verändert, geht aber auch er aus. Da den Beigeladenen aber nicht etwa Windkraftanlagen mit lediglich stehenden Rotoren genehmigt worden sind, sondern natürlich auch deren Betrieb, muss sachgerechter Weise bei der Abstandsflächenberechnung auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Formel der Radius des Rotors im Betrieb zugrunde gelegt werden. Geht man von der von dem Kläger angenommenen Vergrößerung des Rotorradius um 1 % aus, dann ergibt sich vorliegend eine maßgebliche Wandhöhe H, die sich errechnet aus der – unstrittigen – Höhe bis zur Naben von 100 m und der weiteren Höhe von 21,075 m, die sich aus der Multiplikation des Rotorradius von 45,45 m mit 0,4637 ergibt. Danach beträgt die maßgebliche Wandhöhe H 121,075 m.

81

Nach § 8 Abs. 6 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine Sonderregelung für Windkraftanlagen geschaffen, wonach diese Abstandsfläche auf bis zu 0,25 H verringert werden kann. Hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) ausgeführt:

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„…Insbesondere handelt es sich bei der vom Gesetz vorgesehenen Entscheidung über die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen auf bis zu 0,25 H um eine vom Gesetzgeber durch die Einführung des Satzes 2 in § 8 Abs. 10 LBauO ausdrücklich gewollte Erleichterung für die Errichtung von Windenergieanlagen im unbebauten Außenbereich (s.a. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1999, auszugsweise abgedruckt in Oppermann/Wieseler/Friedt, Die Neue Bauordnung für Rheinland-Pfalz, S. 25), so dass wegen des daraus resultierenden intendierten Ermessens regelmäßig nur 0,25 H bei der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen ist, solang keine erheblichen Nachbarbelange hierdurch beeinträchtigt werden….“

83

Hieran hat sich der Beklagte indessen, wie er in seinem Schriftsatz vom 28. April 2006 (Bl. 129 Gerichtsakte 1 L 633/06.KO) dargelegt hat, dergestalt orientiert, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles entschieden hat, sein ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, eine Reduzierung der Abstandsflächen - so auch für die Windkraftanlage Nr. 8 - auf 0,32 H vorzunehmen. Diese in etwa zu einem Mittelwert zwischen der nach § 8 Abs. 6 LBauO regelmäßig einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H und der nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO größtmöglichen Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,25 H führende Ermessenausübung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Abstandsfläche hätte erforderlich sein können, weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgetragen worden sind. Seine hierzu vorgetragenen Bedenken erschöpfen sich nämlich im pauschalen Aussagen. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgenommenen Festlegung der Abstandsfläche auf 0,32 H ergibt sich danach eine Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage Nr. 8 von 38,74 m.

84

Die vorgenannte Entscheidung des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) erläutert des Weiteren, wo die so ermittelte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des jeweiligen Nachbarn anzusetzen ist. Die Entscheidung geht von der Überlegung aus, dass der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum einem gegenüber dem Mast vortretenden Bauteil entspricht. Nach § 8 Abs. 5 S.1 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, sind die Abstandsflächen für vortretende Wandteile gesondert zu ermitteln, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unberücksichtigt bleiben können, was hier angesichts der in Rede stehenden Maße zweifellos ausscheidet. Danach ist die Abstandsfläche am Rand des durch die Projektion des vorstehend erläuterten Raums auf die Geländeoberfläche anzusetzen (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 8 LBauO, Abbildung 61). Daher sind die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren getragenen Bedenken, ob der Umfang des Mastes zutreffend ermittelt worden ist, ohne Belang.

85

Welchen Radius diese Projektion vom Mastmittelpunkt aus gemessen hat, ist zwischen den Beteiligten indessen streitig. Der Beklagte und die Beigeladenen gehen bezüglich des von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildeten Raumes ersichtlich von einer auf dem Mastmittelpunkt ruhenden vollkommenen Kugel aus, weshalb der Radius der vorgenannten Projektion dem Rotorradius gleichzusetzen sei. Das ist indessen unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dem vorgenannten Raum eher um eine leicht abgeflachte Kugel, was seine Ursache darin hat, dass der Rotor nicht im Mastmittelpunkt, wo er bei der ersten Drehung bereits zerschellen würde, sondern einige Meter seitlich davon an der Gondelspitze befestigt ist. Somit dreht sich nicht der Rotor um den Mastmittelpunkt sondern die vorgenannte Konstruktion bestehend aus Gondel und daran befestigtem Rotor. Diese Konstruktion dreht sich allerdings mit einem geringfügig größeren Radius um den Mastmittelpunkt, als der Rotor um seinen Mittelpunkt. Der Radius dieser nicht mit dem Rotor gleichzusetzenden Gesamtkonstruktion ist allerdings maßgebend für die Projektion des durch die Drehung des Rotors gebildeten Raumes auf die Geländeoberfläche.

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Der danach maßgebliche Radius lässt sich ungeachtet der Ungenauigkeiten, die in der Vorbiegung der Rotorblätter begründet sein mögen, mit hinreichender Genauigkeit annähernd ermitteln. Vereinfacht kann hierzu gedanklich ein rechtwinkliges Dreieck zugrunde gelegt werden, dessen Seite a durch den Rotorradius und dessen weitere, den rechten Winkel bildende Seite b durch die Auskragung der Gondel über den Mastmittelpunkt hinaus gebildet wird. Die Grundseite c dieses Dreiecks bildet dann der Radius der sich insgesamt um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion.

87

Unter Zugrundelegung der Formel: a² + b² = c² lässt sich dann durch Rückrechnung annähernd der maßgebliche Radius für die Projektion auf die Geländeoberfläche ermitteln. Legt man hier entsprechend den Angaben des Klägers bezüglich der Seite a an den Rotorradius von 45,45 m zugrunde, errechnet sich hieraus a² = 2.065,70. Die Auskragung des Rotors, gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Rotorblatt, beträgt nach der Zeichnung Bl. 197 in Ordner X (Änderungsgenehmigung) 3,96 m, woraus sich b² = 15,68 errechnet. Hieraus ergibt sich c² = 2.081,38. Zurückgerechnet – durch Wurzelziehen – auf c ergibt sich danach – annäherungsweise – ein zugrunde zu legender Radius von 45,62 m, an dem die vorstehend erläuterte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des Klägers anzusetzen ist.

88

Hieraus ergibt sich, dass die Abstandsfläche gemessen vom Mastmittelpunkt aus in Richtung auf das Grundstück des Klägers in einer Entfernung von 84,36 m (Radius der Projektion von 45,62 m + Abstandsfläche von 38,74 m) vom Mastmittelpunkt endet. Angesichts der von dem Kläger nicht substantiiert bestrittenen Entfernung von 90 m bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) von seinem Grundstück Parzelle Nr. 54 kann danach ausgeschlossen werden, dass bei einer exakten Ermittlung des Rotorradius im Betrieb und des Radius, der sich um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion ergeben könnte der Abstand von 90 m nicht ausreicht.

89

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dabei entsprach es vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten bei der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

92

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2013 hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 12.08.2011 für die Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles sowie weiterer Anlagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Er mache überwiegend die Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend, die keine drittschützende Wirkung hätten. Er werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose vom 06.05.2011 des Ingenieursbüros K. werde der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 15 % Jahresgeruchsstunden eingehalten; am Ortseingang von B. liege die zu erwartende Geruchsbelastung einschließlich Vorbelastung bei 8 % bis 13 %. Nach dem Schallgutachten vom 25.04.2011 würden die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei Durchführung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen, zu denen sich die Beigeladene verpflichtet habe, gelte dies auch zur Nachtzeit. Die Richtigkeit der Gutachten sei nicht erschüttert worden. Für seine Absicht, auf dem ca. 50 m vom Baugrundstück entfernt liegenden Flurstück Nr. 628/1 ein Wohnhaus zu errichten, sei der Kläger einen Nachweis schuldig geblieben.
Der Einwand des Zulassungsantrags, die Möglichkeit einer Bebauung des Flurstücks Nr. 628/1 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, greift nicht durch.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die umstrittene Anlage ausgesetzt. Der Kläger wohnt nach Aktenlage in der Ortsmitte von B. ca. 800 m vom Standort der Anlage entfernt. Nach den vorliegenden, auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellten Geruchs- und Schallimmissionsgutachten sind bereits an den ca. 400 - 500 m entfernten Immissionsorten 1 bis 3 am Ortseingang von B. keine schädlichen Geruchs- und Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Fehl geht der Einwand des Zulassungsantrags, dass die Lärmgrenzwerte nachts am Dorfrand ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen überschritten seien. Das Lärmgutachten führt insoweit vielmehr aus, dass bei Einsatz eines elektrischen Gabelstaplers der maßgebliche Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten werde, so dass von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden könne (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm).
Das vom Kläger angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 628/1 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf diesem Grundstück tatsächlich wohnen oder auf Dauer arbeiten wird. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; dem Bauantrag waren aber keine Bauvorlagen beigefügt. Der Aufforderung der Baubehörde, seinen Antrag zu vervollständigen, ist er trotz mehrfacher Fristverlängerung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (und bis heute) nicht nachgekommen. Mittlerweile ist der Bauantrag mit baurechtlicher Entscheidung der Stadt Aalen aus formellen Gründen abgelehnt worden. Darüber hinaus wäre ein Wohnhaus auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 628/1 auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen; ein Privilegierungstatbestand ist nicht erkennbar (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der am 22.07.2013 gestellte Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle ist nach dem oben Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal auch diesbezüglich die Zulässigkeit des Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB fraglich ist, weil der Kläger nach Aktenlage kein Landwirt ist.
Der Einwand des Zulassungsantrags, das zu berücksichtigende nachbarliche Interesse setze nicht notwendig eigene aktuelle Bauabsichten voraus, sondern umfasse auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Die vom Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.05.2011 - 4 A 485.09 - juris) betraf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Lasten eines verpachteten Nachbargrundstücks, mithin die Ausübung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch Verpachtung. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die Anlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des gesamten Falles schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, hervorruft, was maßgeblich am Maßstab der Zumutbarkeit für die Betroffenen zu beurteilen ist. Ein völlig ungewisses, nach dem oben Gesagten nicht einmal theoretisch denkbares Betroffensein ist in diese Abwägung nicht einzustellen (vgl. zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 - juris). Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an nachträgliche Änderungen der Rechtslage ggf. anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 7 C 14.08 - juris).
10 
Auch der Einwand des Zulassungsantrags, der Masthähnchenstall sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und habe nicht ohne förmliche Bauleitplanung verwirklicht werden können, ermöglicht nicht die Zulassung der Berufung.
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Allerdings trifft es zu, dass die am 20.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die umstrittene Massentierhaltungsanlage im Ergebnis einem Planerfordernis unterwirft. Denn die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die - wie hier - einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage dürfte die Anlage jedoch noch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung privilegiert gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572.09 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - juris).
12 
Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung - wie der Zulassungsantrag geltend macht - schon vor der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr aufrechterhalten werden konnte (a.A. aber OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572/09 - a.a.O.). Denn selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger hieraus keine eigenen Rechte herleiten.
13 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2004 - 4 B 55/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09 - juris; anders nur ausnahmsweise für einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot: BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris, und für den Umweltrechtsbehelf: OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris).
14 
Auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen noch einen singulären Charakter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. hat oder wegen einer Vielzahl von entsprechenden Bauwünschen eine Bauleitplanung erforderlich ist, vermag dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und ausführlich begründet hat.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens jedoch 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und für sonstige Beeinträchtigungen, wozu die hier geltend gemachten Verstöße gegen § 5 BImSchG zählen, für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000,-- EUR als Streitwert anzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 B 46.09 - juris; Senatsbeschluss vom 03.01.2013 - 10 S 2421/12 - m.w.N.).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreffende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren – nachdem der Rechtsstreit bezüglich weiterer Windkraftanlagen durch Urteil des Senates vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) abgeschlossen ist und das Verfahren bezüglich der Windkraftanlage T2 des Beigeladenen zu 2) von den vorliegenden Verfahren abgetrennt worden ist – über die Rechtmäßigkeit der den beiden Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nrn. ..., ..., ., ...... und ... in Flur ... der Gemarkung G... . Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Zum Teil sind es Waldflächen, zum Teil Wiesenflächen. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich dabei um renaturierte Biotopflächen, die zur Jagdausübung genutzt werden. Die streitigen Windkraftanlagen, die inzwischen errichtet worden und in Betrieb sind, stehen ausweislich der vorliegenden Unterlagen zwischen 90 und 290 m von den verschiedenen Grundstücken des Klägers entfernt. Die der Parzelle Nr. ... am nächsten stehende Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) steht in einer Entfernung von ca. 90 m von diesem Grundstück.

3

Mit einem am 17. November 2004 eingegangenem Schreiben vom 22. Oktober 2004 beantragte die Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen in der Gemarkung G..., zu denen auch die im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 zählen. Mit am 5. Januar 2005 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Beigeladene zu 2) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier weiterer Windkraftanlagen in der Nähe der Grundstücke des Klägers, darunter die vorgenannten Windkraftanlage T 2, über die in einem weiteren Verfahren gestritten wird. Im weiteren Umfeld der den Beigeladenen genehmigten Anlagen befanden sich seinerzeit - nördlich der Ortsgemeinde K... - andere Windkraftanlagen. Die - ursprünglich - zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 2.3 sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 94 m, also eine Gesamthöhe von 147 m haben.

4

Das Genehmigungsverfahren wurde zunächst auf der Grundlage des § 10 BImSchG mit der danach erforderlichen Offenlage der Antrags- und Planungsunterlagen durchgeführt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Behördenbeteiligung wandte sich die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gegen die Vorhaben. Darin führte sie aus, wegen der von ihr angenommenen nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand des Rotmilans in diesem Gebiet gelange sie zu dem Ergebnis, dass die Windkraftanlagen dort nicht zugelassen werden könnten. In der Folgezeit konnte darüber, ob tatsächlich solche nachteiligen Auswirkungen zu erwarten stehen, verwaltungsintern zwischen der unteren Landespflegebehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde keine Einigkeit hergestellt werden. Die zur Klärung dieses Streites eingeschaltete staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland teilte unter dem 27. September 2005 mit, dass für eine abschließende Bewertung des Rotmilanvorkommens im östlichen Landkreis Altenkirchen eine erneute Erfassung im kommenden Frühjahr auf größerer Fläche erforderlich sei.

5

Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung ein, die der Beklagte zum Anlass nahm, nunmehr ein sog. vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen. Am 1. Oktober 2005 erfolgte daraufhin eine öffentliche Bekanntmachung, in der mitgeteilt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil nach der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stünden. Hiergegen wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober und vom 18. Oktober 2005 die untere Landespflegebehörde, nach deren Ansicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.

6

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) und mit Bescheid vom 17. November 2005 dem Beigeladenen zu 2) unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im vereinfachten Verfahren jeweils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hierin wurde u.a. ausgeführt, nach Mitteilung aller zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen habe die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten stünden. Das sei gemäß § 3a Abs. 2 UVPG auch am 1. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Den Bescheiden waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere hatte die Beigeladene danach vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle.

7

Nachdem die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Änderungsantrages den ursprünglichen Anlagentyp durch den Typ Nordex N 90 mit einer Leistung von ebenfalls 2300 kW, gleichbleibender Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von nunmehr reduzierten 90 m ersetzt hatte, erließ der Beklagte ihr gegenüber unter dem 19. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung. Bezüglich des Beigeladenen zu 2) erging unter dem 23. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung.

8

Da gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt worden war, beantragten die Beigeladenen die Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigungen, dem der Beklagte bezüglich der ursprünglichen Genehmigungen unter dem 22. Februar 2006 und bezüglich der Änderungsgenehmigungen unter dem 2. März 2006 nachkam.

9

Am 9. März 2006 legte der Kläger sodann gegen die ihm nicht bekannt gegebenen Genehmigungen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, aufgrund des grundsätzlich drittschützenden hier aber fehlerhaft durchgeführten Verfahrensablaufs ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein förmliches Genehmigungsverfahren habe hier durchgeführt werden müssen, da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landespflege bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten stünden. Dabei ergebe sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung namentlich aus naturschutzrechtlicher Sicht, da die Belange des Vogelschutzes erheblich beeinträchtigt würden. Im Kreisgebiet und somit auch im G... Raum sei der besondere schutzwürdige Rotmilan ansässig. In die Genehmigungen diesbezüglich aufgenommene Nebenbestimmungen hätten lediglich eine Alibifunktion. Außerdem sei er wegen nicht ausreichender Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eisabwurfs in seinen Rechten verletzt. Die hierzu erlassene Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und deshalb ungeeignet und unwirksam. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (1 L 633/06.KO) mit der Begründung ab, drittschützende Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund fehlender, jedoch gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG könne nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen zum Vogelschutz und zum Landschaftsschutz sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner überschlägigen Prüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich und daher die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren als ausreichend erachtet habe. Darüber hinaus sei die behauptete Eiswurfgefahr angesichts der in die Genehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen.

10

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er u.a. die Verletzung europarechtlicher Bestimmungen geltend machte, wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10561/06.OVG) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch in Ansehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine seiner Ansicht nach fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht rügen könne, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine drittschützende Wirkung hätten. Auch im Hinblick auf die UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG spreche entgegen der im Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (ZfBR 2005, 487) vertretenen Auffassung mehr dafür, dass das Europarecht in Fällen der vorliegenden Art kein Abweichen von dem der deutschen Rechtsordnung zugrunde liegenden Individualrechtsschutz gebiete. Jedenfalls in seinem konkreten Fall seien keine nachteiligen Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht zu befürchten. Eine Verletzung von sonstigen drittschützenden Vorschriften sei im Übrigen nicht zu erkennen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen den Widerspruch zurück und stellte darin darauf ab, dass die Bestimmung des § 10 BImSchG weder drittschützend, noch wegen fehlender Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt verletzt sei. Die vom Kläger erneut vorgetragene Eiswurfgefahr sei ebenso wenig gegeben wie die sonstigen von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei daher nicht ersichtlich.

12

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft hat. Insbesondere hat er daran festgehalten, dass nach Art. 10a der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Juni 2003 nunmehr eine Genehmigung bereits dann aufgehoben werden müsse, wenn sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, was hier der Fall sei. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung, die der Beigeladenen zu 1) erteilt worden sei, bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 gegen § 8 LBauO, weil die diesbezügliche, sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ergebende Abstandsfläche bei dem von dem Beklagten selbst festgelegten Abstand von 0.32H bezüglich der Parzelle Nr. ... nicht eingehalten sei. Die Genehmigungsunterlagen gingen lediglich von einem mit der maßgeblichen Höhe zu multiplizierenden Multiplikator von 0,25 aus. Zudem sei auch der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum fehlerhaft ermittelt worden.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten deshalb verletzt zu sein, weil im vorliegenden Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht stattgefunden habe, die wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aber habe stattfinden müssen. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ziele auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermittelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheide, worauf auch der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen habe. Der Kläger habe danach keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsrechtlichen Belange ergäben sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwar seien die zuständigen Behörden danach verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen. Die Einzelheiten des hierbei anwendbaren Verfahrens seien jedoch nach dem Grundsatz der Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung. Insbesondere räume Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften ein. Hiernach stellten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gelte, bestimmten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zum Gericht zu gewähren. Hiernach hätten die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Sie könnten den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht werde. Die Mitgliedstaaten könnten somit zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage oder dem (in Deutschland herkömmlichen) Modell des Individualrechtsschutzes wählen. Die Klagebefugnis des Einzelnen könne also weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Was eine Rechtsverletzung sei, bestimme der jeweilige Mitgliedstaat. Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention zwängen zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten. Selbst dann jedoch, wenn man im vorliegenden Fall einer anderen Auffassung folgen sollte und eine drittschützende Wirkung des § 10 BImSchG zugunsten des Klägers unterstellen würde, ergäbe sich keine andere Betrachtung, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung hier nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine sonstige drittschützende Norm, die den Kläger begünstige, liege ebenfalls nicht vor. Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen durch Eiswurf und die Entstehung von Bränden seien nicht zu befürchten.

14

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat der Senat die Berufung hiergegen zugelassen. Bezüglich der der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 4 und 6 hat er die Berufung durch Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es spreche hier zwar einiges dafür, dass eine unzureichende Vorprüfung des Einzelfalles erfolgt sei und eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Gleichwohl könne der Kläger hieraus eine Verletzung eigener Rechte nicht ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung würden Dritte nämlich nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folge auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Die Klage Dritter führe deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren materieller Rechte geführt habe, was bezüglich der genannten Windkraftanlagen indes nicht der Fall sei. Diese verstießen nämlich nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG, die nachbarschützend sei. Die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf sei im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung seiner Grundstücke von den genannten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Diese lägen nämlich soweit von den Grundstücken entfernt, dass nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, dass sie von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den genannten Windkraftanlagen abgeworfen werden könnten. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

15

Zur Begründung seiner Berufung gegen die der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 und die dem Beigeladenen zu 2) genehmigte Windkraftanlage T1 wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei und damit ein Verfahren gemäß § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, was er auch rügen könne. Darüber hinaus sei er in seinen Rechten verletzt, weil die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen in der Fassung der Änderungsgenehmigungen keine ausreichenden Regelungen gegen die Gefahr durch Eiswurf enthielten. Im vorliegenden Fall seien konkrete Regelungen erforderlich gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die streitigen Windkraftanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, in dem aufgrund der klimatischen Gegebenheiten mit Eisansatz an den Rotoren zu rechnen sei. Dass für ihn auch tatsächlich die Gefahr bestehe, durch von den Windkraftrotoren abgeworfene Eisstücke getroffen zu werden, habe sich im Dezember 2007 vor Ort gezeigt, wo er solche Eisstücke gefunden habe. Die hierzu geregelten Nebenbestimmungen in den Genehmigungen sowie in den Änderungsgenehmigungen seien zu unbestimmt und daher ungeeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren stellten eine wirksame Maßnahme gegen die Eiswurfgefahr nicht dar. Alle drei Sicherheitssysteme würden den Eisansatz möglicherweise erst mit einiger Verzögerung anzeigen. Des Weiteren sei auch kein ausreichender Brandschutz geregelt.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des dem Kläger am 11.07.2007 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.06.2007 (1 K 1792/06.KO)

18

1. die der Beigeladenen zu 1.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 26.10.2005 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19.01.2006, des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf den Grundstücken Flur ., Flurstücke ./. und … die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Nrn. 3,5 und 8) genehmigt wird,

19

2. die dem Beigeladenen zu 2.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 17.11.2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23.01.2006, des Widerspruchs-bescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf dem Grundstück Flur …, Parzelle ... die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage T1 genehmigt wird.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er trägt vor, der Kläger könne eine Verletzung eigener Rechte nicht dadurch geltend machen, dass er sich auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften berufe. Diesen komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine Gefährdung der klägerischen Grundstücke durch Eiswurf stehe nicht zu befürchten. Diese von ihm behauptete Gefährdung sei durch ausreichende Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zudem hätten die Beigeladenen inzwischen dem Stand der Technik entsprechende Sensoren eingebaut. Hierbei handele es sich um marktübliche geprüfte Bauteile, deren tatsächliche Funktionsfähigkeit überprüft worden sei. Brandschutzvorkehrungen seien durch Auflagen geregelt, die aus forstfachlicher Sicht ausreichend seien.

23

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie tragen vor, aus dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die immissionsrechtlichen Verfahrensvorschriften könne der Kläger eine Verletzung seiner eigenen Rechte nicht ableiten, weil diese Vorschriften keinen Drittschutz vermittelten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, lediglich Vereinigungen zubillige. Eine Klagebefugnis bestehe selbst nach der - von ihnen nicht geteilten - Auffassung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes nur dann bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der „betroffene Dritte“ dadurch in seinen materiellen Belangen berührt werde. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall, soweit sich der Kläger auf die Gefährdung eines Rotmilanvorkommens berufe. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht erforderlich gewesen, weil Vorkommen des Rotmilans gar nicht beeinträchtigt würden. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf bestehe nicht. Seine Angaben zu potentiellen Eiswurfweiten seien deutlich überzogen. Eine Eisbildung an den Rotoren könne ohnehin nur bei seltenen Extremwetterlagen eintreten. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefährdung seien ausreichend. Schließlich entsprächen die genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf den Brandschutz dem Stand der Technik.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigungen durch weitere Auflagen ergänzt, wonach Eissensoren der Firma L... (LID-3210 C) eingebaut werden sollen, ein automatisches Abschalten der Rotoren bei Eisansatz gewährleistet werden soll und eine Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlagen erst nach vollständigem Abtauen des Eises an den Rotorblättern erfolgen darf. Die Beigeladenen haben auf Rechtsmittel gegen diese Auflagen verzichtet.

27

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben darüber, ob die in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Bescheiden des Beklagten vom 26. Oktober 2006 bzw. 17. November 2005 beigefügten Auflagen sicherstellen, dass die Grundstücke des Klägers nicht durch Eiswurf von den Windkraftanlagen der Beteiligten getroffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Dezember 2010, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. Januar 2011 sowie auf die Niederschrift der Ausführungen des Dipl.-Ing. R... von der GL G... H... Deutschland GmbH, Hamburg, in der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.

28

Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme trägt der Kläger vor, die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2008 gemachten weiteren Auflagen seien nicht geeignet, das Eigentum des Klägers zu schützen. Der Sachverständige konstatiere nämlich, dass hierdurch kein vollständiger Schutz gewährleistet werde. Dabei gehe es vorliegend nicht darum, dass die den Beigeladenen aufgegebenen und von diesen eingebauten Eissensoren aufgrund eines technischen Versagens unter Umständen ausfallen könnten. Vielmehr sei dieser Sensortyp konstruktionsbedingt nicht geeignet, jedweden Eisansatz an den Rotorblättern sicher zu erkennen. Inzwischen gebe es geeignetere Sicherheitssysteme, die den Eisansatz unmittelbar an den Rotoren und damit rechtzeitig feststellen könnten. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren gewährleisteten ein rechtzeitiges Abschalten der Rotoren aber auch deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit, weil sie auf Nabenhöhe und damit deutlich unterhalb des höchsten Punktes, den die Rotorblätter erreichten, angebracht worden seien und zudem in unmittelbarer Nähe zu der Gondel, wo höhere Temperaturen zu erwarten stünden als an den Rotorblattspitzen. Sie seien somit an einer Stelle angebracht, wo es am wärmsten sei und wo eine Vereisung also zuletzt auftrete. Erforderlich, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten, sei vielmehr eine Messung an den Rotorblättern selbst, was technisch möglich sei. Entsprechende Sicherheitssysteme gebe es bereits. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Grundstücke nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Das sei unerheblich, weil er als Eigentümer seine Grundstücke immer betreten können müsse, um dort erforderliche Arbeiten durchzuführen.

29

Der Beklagte trägt zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor, der Sachverständige habe bestätigt, dass ein äußerst geringes Risiko bestehe, dass eine Person auf den Grundstücken des Klägers durch einen von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfenen Eisbrocken getroffen werden könne. Dieses geringe Restrisiko erfordere keine weiteren Nebenbestimmungen in den Genehmigungen.

30

Die Beigeladenen halten dem Vorbringen des Klägers zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen, der Sachverständige habe die grundsätzliche Tauglichkeit der ihnen aufgegebenen technischen Einrichtungen bestätigt. Jedes System könne einmal versagen, das stelle aber dessen grundsätzliche Eignung nicht in Frage. Zudem seien die in der Nähe der Windkraftanlagen gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Es handele sich um Außenbereichsgrundstücke.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (10 Ordner, 1 Hefter) und die Gerichtsakte 1 L 633/06.KO Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung hat keinen Erfolg.

33

Der Kläger wird durch die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 26. Oktober 2005 bzw. vom 17. November 2005 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 19. Januar 2006 bzw. vom 23. Januar 2006, jeweils in der Fassung der weiteren Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008, nicht in seinen Recht verletzt. Der Kläger kann sich nämlich weder auf eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensvorschriften berufen, noch auf eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften, weshalb das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG hat und deshalb nur eine Verletzung eigener materieller Rechte geltend machen kann. Solche eigene Rechtspositionen des Klägers werden hier jedoch ersichtlich nicht verletzt, weil die von ihm angefochtenen Genehmigungen – nunmehr – Nebenbestimmungen enthalten, die den Beigeladenen in einem an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Maß Sicherheitseinrichtungen aufgeben mit dem Ziel, Gefährdungen von Personen auf den Grundstücken des Klägers durch Eiswurf von den Rotoren der Windkraftanlagen zu verhindern. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelungen zum Brandschutz in den Genehmigungen unzureichend wären.

34

Ausgangspunkt für den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit darüber, ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, ist der Umstand, dass der Beklagte das nach der Antragstellung durch die Beigeladenen zunächst eingeleitete Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgebrochen und nach Inkrafttreten der 4. BImSchV in ihrer nunmehr geltenden Fassung im Jahre 2005 das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt und in diesem Verfahren die angefochtenen Genehmigungen erteilt hat. Voraussetzung für diese – geänderte – Vorgehensweise war, dass nach der Ansicht des Beklagten eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Genehmigungsverfahren nicht notwendig wurde. Insoweit stützte sich der Beklagte auf das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c UVPG. Ob diese sachgerecht durchgeführt wurde, begegnet indessen erheblichen Zweifeln, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) ausgeführt hat. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen.

35

Gleichwohl kann der Kläger, sollte sich seine Einschätzung als richtig erweisen, dass wegen zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, hieraus auch dann keine Verletzung eigener Rechte ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Die Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG ist nämlich nicht drittschützend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Hierzu hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 29. Oktober 2008 folgendes ausgeführt:

36

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage, ob Verfahrensvorschriften, wie hier die des § 10 BImSchG, eigene wehrfähige Rechte Dritter begründen können, im Schrifttum mit Blick auf europarechtliche Vorgaben diskutiert und auch in der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz unterschiedlich beantwortet wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage − mit Ausnahme des Eilbeschlusses des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (7 B 12114/04.OVG, NVwZ 2005, 1208), auf den sich der Kläger ausdrücklich stützt − durchweg verneint worden. Dies gilt auch für die dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts zeitlich nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige gefestigte Rechtsprechung ersichtlich nicht aufgegeben, wonach die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Klage eines durch ein verfahrensfehlerhaft gestattetes Projekt Betroffenen nicht zum Erfolg verhelfen kann, sondern dass vielmehr die Verletzung eigener materieller Rechte durch die angegriffene Zulassung eines Vorhabens festgestellt werden muss. Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht, wie in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278 ff.) zum Ausdruck kommt, auch mit Blick auf die von dem Kläger angesprochenen europarechtlichen Vorgaben, jedenfalls bezüglich solcher Projekte fest, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG genehmigt worden sind, wozu die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zählen. Angesichts dessen hält der Senat weiterhin an seiner bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach Verfahrensvorschriften, von wenigen Ausnahmen − wie z.B. im Atomrecht − abgesehen, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu ändern.

37

Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 in diesem Zusammenhang auf seine eigene ständige Rechtsprechung zum Wasserrecht (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – 1 A 10007/96.OVG – und Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 1 A 11478/04.OVG -) sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Immissionsschutz- und Fachplanungsrecht (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981, NJW 1981, 2769; Beschluss vom 16. November 1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1991, 369; Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238) und auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 7. Januar 2004, NVwZ-RR 2004, 408 und vom 15. September 2005, NuR 2006, 251; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2004 in juris) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen in seinem Urteil durch weitere Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier streitigen Frage (vgl. Urteile vom 21.März 1996, NVwZ 1996, 1016; vom 19. März 2003, NVwZ 2003, 1120; und vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 442) und durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Oktober, NuR 2006, 320, und vom 2 März 2006, NuR 2006, 801; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2007 in juris) ergänzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. An dieser gefestigten Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht, weiterhin festzuhalten. Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der Kläger unter Hinweis auf Teile der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz und den Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) sowie die hierin zitierten EU-Richtlinien und die dort ebenfalls zitierte sog. Wells-Entscheidung des EuGH vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 ff.). Diese Ausführungen überzeugen indessen nicht.

38

Die Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz, auf die sich der Kläger insbesondere stützt (so bereits in der Widerspruchsbegründung unter Hinweis auf Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Aufl., § 10 BImSchG, Rn. 132) vermittelt ein eher uneinheitliches Bild (Drittschutz bejahend: Jarass, a.a.O. und Kortulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 Rn. 49; Drittschutz verneinend: Storost in Ule/Laubinger, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 BImSchG, Rn. F1 f.). Allerdings erweisen sich die Kommentierungen bei näherer Betrachtung als durchaus ambivalent, weil die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften keineswegs konsequent in der jeweiligen Kommentierung durchgehalten wird (s. Jarass, a.a.O. Rn. 134, wonach ein Verstoß gegen eine drittschützende Verfahrensnorm zur Aufhebung führt, wenn er sich auf die Einhaltung materieller Normen (mit drittschützendem Charakter) ausgewirkt haben könnte und lediglich eine zu restriktive Handhabung der Kausalitätsanforderung für bedenklich gehalten wird; Kortulla, § 10 BImSchG, Rn. 192 ff., wonach Verfahrensvorschriften einem potentiell Betroffenen Drittschutz daher „nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition“ gewähren, und auf die unlösbare Verbindung des Verfahrensrechts zum materiellen Recht verwiesen wird).

39

Soweit in der Kommentarliteratur zur Begründung der drittschützenden Wirkung des § 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht (so Jarass, a.a.O., Rn. 132) verwiesen wird, ist anzumerken, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung insoweit zwar eine drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt. Diese Besonderheit ist aber nicht ohne weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehenden Genehmigung von Windkraftanlagen übertragbar. Insoweit folgt der Senat auch nicht dem Ansatz des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.), auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung stützt. Darin ist die Parallelität zur Situation im Atomrecht bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen mit der Überlegung begründet worden, dass nach europäischem Recht bei komplexen Umweltentscheidungen dem Verfahren eine eigenständige Bedeutung zukomme, wobei sich diese Überlegungen auf die bereits genannte „Wells-Entscheidung“ des EuGH und europäische Richtlinien, insbesondere die Änderungsrichtlinie 2203/35/EG vom 26. Mai 2003 stützt. Diesen Überlegungen folgt der erkennende Senat jedoch nicht.

40

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Urteilsabdruck S. 9) bereits eingehend dargelegt, dass die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.), der sog. Wells-Entscheidung, die Auffassung nicht zu stützen vermögen, hieraus könne die drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Das sieht der Senat ebenso. Diese Entscheidung des EuGH, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die zuständigen Behörden verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes i.S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen, und ob und inwieweit der einzelne (Betroffene) dies durchsetzen kann, betont ausdrücklich und mehrfach (s. Rn. 67 und Rn. 70), dass nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates ist, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Demnach geht auch der EuGH nicht davon aus, dass es ein unmittelbares, europarechtlich begründetes Individualrecht des Einzelnen gibt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als die Verletzung eigener Rechte im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich demnach lediglich Schranken für die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung, die darin bestehen, dass die Einzelheiten des Verfahrens bezüglich einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip) und dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO und deren grundsätzliche Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus den von dem Kläger in Bezug genommenen europarechtlichen Richtlinien nicht ableiten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Einzelnen über das Recht, die Verletzung eigener materieller Rechte geltend zu machen, hinaus das Recht verleihen würde, als eigenes Recht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen zu können.

41

Die Richtlinie 85/373/EWG vom 27. Juni 1986 (UVP-Richtlinie) regelt zwar in Art. 6 die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, in Art. 8 die Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und in Art. 9 die Benachrichtigung der betroffenen Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Richtlinie dem einzelnen Betroffenen aber auch das Recht verleihen sollte, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als eigene Rechte geltend zu machen, lassen sich ihr indessen nicht entnehmen. Solches trägt der Kläger auch nicht vor. Derartige Anhaltspunkte können auch der vorgenannten „Wells-Entscheidung“ des EuGH nicht entnommen werden. Stattdessen stützt sich der Kläger auf das „Aahus-Übereinkommen“ vom 25. Juni 1998 (ABl. der EU, L 124 vom 17.05.2005 S. 0004 bis 0020) und die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. der EU, 2003 L 156/17).

42

Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält in seinem Art. 9 zwar Ausführungen über den Zugang zu Gerichten und verweist in seinen Eingangserwägungen auch auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung, fordert in dem genannten Art. 9 in Abs. 3 indessen lediglich, „dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechtes verstoßen“ und in Abs. 4 des Art. 9 die Gewährleistung eines „angemessenen und effektiven Rechtsschutzes“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch europarechtlich gezwungen wäre, von den geltenden prozessrechtlichen Vorschriften - dem Individualrechtsschutzmodell und seiner Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht - abzugehen. Auch dieses Modell gewährleistet bei der bestehenden hohen Kontrolldichte zweifellos einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz.

43

Auch der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 neu in die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) eingefügte Art. 10 a regelt, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Der genannte Art. 10 a der UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein, wobei in der Formulierung dieses Artikels ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich um Alternativen handelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein „ausreichendes Interesse“ oder alternativ die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert. Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Diese Formulierung des Art. 10 a der UVP-Richtlinie ist, worauf das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat, nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 des durch Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. EU 2005 L 124/1) ratifizierten Aarhus-Übereinkommens. Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 5, 7 und 9 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, die auf die Ziele und insbesondere auf Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens Bezug nehmen, aus dem neu eingefügten Artikel 10 a der UVP-Richtlinie kein weiterer Regelungsgehalt herausgelesen werden, als er in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, also das französische Modell der Interessentenklage wählen. Sie könnten aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.

44

Soweit sich der Kläger demgegenüber zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung auf das Schrifttum stützt, tragen die dortigen Ausführungen seine Auffassung indes – deutlich überwiegend − nicht. Hierin wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass weder das Aarhus-Übereinkommen noch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 ein einheitliches Rechtsschutzkonzept vorgeben, sondern vielmehr die unterschiedlichen Konzepte der Vertragsparteien über Rechtsschutzmöglichkeiten der Öffentlichkeit alternativ nebeneinanderstellen, aus denen die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens wählen können, wozu das deutsche Modell des Individualrechtsschutzes gehört (vgl. von Dannwitz, NVwZ 2004, 272 ff.; Lechler, NVwZ 2005, 1156 ff.; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 489 ff.; Schröder, NVwZ 2006, 389 ff.; Ziekow, NVwZ 2007, 259 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum speziell zum Immissionsschutzrecht (Sellner/Reith/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl., NJW Praxis, S. 227 f., Rn. 79 ff.) der Rechtsauffassung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften könne als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, ausdrücklich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass weder die verfassungsrechtlichen noch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dazu zwingen, bei Verfahrensfehlern im Anlagenzulassungsverfahren gänzlich auf Kausalitätserwägungen, so wie sie auch in anderen Bereichen anzutreffen seien, zu verzichten. Hierzu wird ausgeführt:

45

„Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie unterscheidet zwischen der (allgemeinen) Öffentlichkeit einerseits und der betroffenen Öffentlichkeit andererseits. Nur Letzterer ist Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu geben, wenn ein ausreichendes Interesse besteht oder aber eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, sofern das nationale Recht dies verlangt. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (Art. 10 a der durch die Richtlinie 2003/35/EG – Öffentlichkeitsrichtlinie − geänderten UVP-Richtlinie). Sowohl der Begriff der Betroffenheit als auch auf das Abstellen auf ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung machen deutlich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie durchaus Kausalitätserwägungen zulässt. Denn wenn die getroffene Sachentscheidung (offensichtlich) einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt, insbesondere also bei Einhaltung exakt festgelegter materieller Standards mit drittschützendem Charakter, wird man ihn nicht ohne weiteres als betroffen ansehen können. Er kann dann zwar gleichwohl ein ausreichendes Interesse daran haben, überhaupt eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass aufgrund dieser im Rahmen einer Anfechtungsklage stattfindenden gerichtlichen Überprüfung eine ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten materiell verletzende Entscheidung allein wegen eines Verfahrensfehlers zwingend aufgehoben werden muss. Für den Grundrechtsschutz nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts gilt dies in gleicher Weise.“

46

Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 − 8 A 10911/07.OVG −; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris). Selbst der Kläger räumt ein, dass bislang kein anderes Obergericht der von dem 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist, auf die er sich stützt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, seine bisherige, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende diesbezügliche Rechtsauffassung zu ändern und der in dem genannten Beschluss geäußerten Rechtsmeinung zu folgen.

47

Soweit in dem von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Schrifttum eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Kment, NVwZ 2007, 274 ff.; Schlacke, NuR 2007, ff.), behandelt dieses Schrifttum die Rechtslage nach Inkrafttreten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes − URG −. Allerdings wird auch darin hervorgehoben, dass es Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erst seit Erlass dieses Gesetzes möglich sei, die Verletzung von Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 URG gerichtlich geltend zu machen (so Kment, a.a.O. S. 279). Indessen kann der Kläger aus dem URG im vorliegenden Verfahren Rechte nicht ableiten, weil gemäß § 5 URG dieses Gesetz für Verfahren, wie das vorliegende Genehmigungsverfahren, nur dann gilt, wenn diese nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Genehmigungsverfahren jedoch mit Eingang des Antrags der Beigeladenen vom 22. Oktober 2004 bei dem Beklagten am 17. November 2004 eingeleitet worden. Damit findet das URG für das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Hieran ändert auch der Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 2. Dezember 2005 nichts, mit dem − bei gleichbleibenden Standorten und gleichbleibender Nabenhöhe der streitigen Windkraftanlagen − eine Änderungsgenehmigung bezüglich des Rotordurchmessers begehrt wurde, der entsprechend dem ursprünglichen Antrag reduziert werden sollte. Hierdurch stellte sich die Genehmigungsfrage nicht erneut. Durch die Änderung werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen nämlich allenfalls reduziert. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob, wie die Beigeladene meint, das Umweltrechtsbehelfsgesetz lediglich den in § 2 URG genannten Vereinigungen das Recht gibt, Verfahrensverletzungen gerichtlich anzugreifen oder ob auch einzelne Betroffene aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 3 URG hierzu befugt sind (so Kment, a.a.O.).

48

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) darauf hin, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist vor Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben (Rn. 12 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den von dem EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie (Rnrn. 13 ff.), deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermöglicht, dass bloße Verfahrensfehler, die nicht zu einer Verletzung materieller Rechte des Betroffenen führen, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Überlegungen ist es also nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes allein die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht rechtfertigen kann, sondern dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung der eigenen materiellen Rechte des Klägers geführt hat, was hier jedoch nicht der Fall ist.

49

Daran hält der Senat nach wie vor fest. Dem ist der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter entgegengetreten. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die streitgegenständlichen Windkraftanlagen gegen sonstige - drittschützende - Vorschriften verstoßen, die den Kläger begünstigen.

50

Insoweit macht der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG geltend, die nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008, ZfBR 2008, 278 ff.; Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 21). Im vorliegenden Fall stehen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BImSchG in Rede, zu denen die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf zu zählen ist. Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen die ebenfalls drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO geltend. Eine Verletzung der genannten Vorschriften ist nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.

51

Die Nebenbestimmungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eiswurf in den angefochtenen Genehmigungen in der Gestalt, die sie letztendlich durch die Auflagen erhalten haben, die der Beklagte den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 gemacht hat, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles als ausreichend, um der von dem Kläger angesprochenen Gefährdung durch Eiswurf zu begegnen. Ein Verstoß gegen § 8 LBauO durch die Genehmigung der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Allein diese Windkraftanlage steht mit einer Entfernung von 90 m so nah zu dem Grundstück des Klägers Parzelle Nr. ..., dass die Einhaltung des § 8 LBauO insoweit überhaupt zu prüfen ist. Alle anderen im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen stehen so weit von seinen Grundstücken entfernt, dass eine Verletzung von § 8 LBauO bezogen auf diese Grundstücke von vornherein ausscheidet. Über die näher zu den vorgenannten Grundstück des Klägers stehende Windkraftanlage T 2 des Beigeladenen zu 2) wird in dem aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahren (1 A 10597/11.OVG) zu entscheiden sein.

52

Die Gefahr des Eiswurfs bei Standorten von Windkraftanlagen in Mittelgebirgshöhenlagen, wie sie hier bezüglich der streitgegenständlichen Standorte gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten wohl nicht grundsätzlich streitig. Sie wird heute ersichtlich auch von den Planern derartiger Anlagen grundsätzlich anerkannt, was im vorliegenden Fall dadurch dokumentiert wird, dass die Beigeladenen selbst in ihren jeweiligen Antragsunterlagen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 49 ff.) hierauf eingehen und die schon von Antragstellerseite von vornherein vorgesehenen Sicherungseinrichtungen darstellen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten unter Ziffer 2.1 (S. 3 des Gutachtens vom 13. Dezember 2010) ausgeführt hat auch das Deutsche Institut für Bautechnik in der Musterliste der technischen Baubestimmungen Vorgaben formuliert, wie der Gefahr des Eisabwurfs zu begegnen ist (Fassung März 2004). In Rheinland-Pfalz hat das zuständige Fachministerium diese Gefahr zum Anlass genommen, in der Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2003 (MinBl. 2003, 357 ff., 369 ff.), in der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004 (MinBl. 2004, 374 ff., 396) und in dem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. Januar 2006 (Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen, MinBl. S. 64 ff.) hierzu Aussagen zu machen. In dem letztgenannten Rundschreiben heißt es unter IV.4 „Eisabwurf“:

53

Windenergieanlagen sind generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Um eine solche Gefährdung zu vermeiden, bestimmt die durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie für Windenergieanlagen, dass geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eisabwurf zu treffen sind (Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004, MinBl., S. 374, 396, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005, MinBl., S. 350).

54

Da Eisstücke über mehrere 100 m weit geschleudert werden können, ist die Einhaltung entsprechend größerer Abstände bei kleinparzellierten Grundstücken kaum möglich. Die Abstände nach § 8 LBauO berücksichtigen die Eisabwurfproblematik nicht. Deshalb kommen in erster Linie technische Vorkehrungen oder geeignete betriebliche Maßnahmen in Betracht, wie zum Beispiel, dass

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- sich die Anlage bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt,

        

- der Eisansatz durch technische Maßnahmen (Beheizung und/oder wasserabweisende Beschichtung der Rotorblätter) auf Dauer vermieden wird.

56

Die Frage entsprechender Regelungen in Genehmigungsbescheiden stellt sich in Bezug auf die Eigentümer von den Windkraftanlagen benachbarten Grundstücken nur dann und die vorgenannten Eigentümer können auch nur dann durch das Fehlen entsprechender Regelungen in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden in ihren eigenen Rechten verletzt sein, wenn die jeweils streitigen Windkraftanlagen in einer Entfernung von ihren Grundstücken genehmigt worden sind, die geringer ist als die potentielle Eiswurfweite gemessen von dem Standort der jeweiligen Windkraftanlage. Wie diese potentielle Eiswurfweite zu ermitteln ist, hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2006 (in juris) im Einzelnen ausgeführt.

57

Zugrunde zu legen sind dabei die Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes „Windenergy Produktion in Cold Climates“, des sogenannten „WECU-Projektes“. Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das „WECU-Gutachten“ deshalb für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Diesen Richtwert haben auch die Beigeladenen in ihren Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 51) zugrunde gelegt. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers vorgetragen worden ist, die genaue Ermittlung dieser Faustformel für potentielle Eiswurfweiten sei unklar, genaue Berechnungsergebnisse dafür lägen nicht vor und Eisstücke könnten auch weiter fliegen, muss dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen werden. Die hier streitigen Windkraftanlagen der Beigeladenen sind nämlich jeweils so nahe zu den Grundstücken des Klägers genehmigt worden, dass sie nach der vorstehend erläuterten Faustformel von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen abgeworfen werden. Durch die vorgenannte Formel würde sich nämlich unter Berücksichtigung der Nabenhöhe von 100 m und des Rotordurchmessers von 90 m eine potentielle Eiswurfweite von 285 m errechnen. Das ist in etwa auf die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 3 der Beigeladenen zu 1) von dem nächstgelegenen Grundstück des Klägers. Alle übrigen im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Windkraftanlagen sind in einer geringeren Entfernung zu Grundstücken des Klägers genehmigt worden. Den Bedenken des Klägers, die vorstehend erläuterte Formel zur Ermittlung der potentiellen Eiswurfweite von Windkraftanlagen sei unzutreffend, müsste allein dann nachgegangen werden, wenn die streitigen Windkraftanlagen so weit von den Grundstücken des Klägers entfernt stünden, dass diese Grundstücke unter Zugrundelegung der vorgenannten Faustformel nicht mehr von Eisbrocken getroffen werden könnten, die von den Windkraftanlagen abgeworfen werden. Nur dann käme der Frage Relevanz zu, ob diese Faustformel zu einem zutreffenden Ergebnis führt oder ob größere Eiswurfweiten anzunehmen wären.

58

Liegen die klägerischen Grundstücke somit innerhalb der potentiellen Eiswurfweite der den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen und könnte der Kläger, sofern er sich auf seinen Grundstücken aufhält, dort möglicherweise von Eisbrocken getroffen werden, die von den Rotoren der Windkraftanlagen abgeworfen werden, so waren hier im Rahmen der erteilten Genehmigungen - was auch der Beklagte selbst so gesehen hat - Regelungen zu treffen, die die genannte Gefährdung hinreichend sicher vermeiden. Das gänzliche Fehlen entsprechender Regelungen oder deren Unwirksamkeit – sei es wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen ihrer Ungeeignetheit – kann der Kläger auch geltend machen, weil die Regelung des § 5 BImSchG, woraus sich diese Verpflichtung für den Beklagten ergibt, drittschützend ist. Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung vom 26. Oktober 2005 sowie die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung vom 17. November 2005 genügten diesen Anforderungen indessen nicht, weil sie nicht hinreichend bestimmt waren.

59

Die diesbezügliche Regelung in dem Bescheid vom 26. Oktober 2005 auf Seite 12 des Bescheides erschöpft sich in dem Passus:

60

Da im vorliegenden Fall keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten (…) eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf getroffen werden.

61

Eine im Wesentlichen gleichlautende (nicht aussagekräftigere) Nebenbestimmung enthält der Bescheid vom 17. November 2005 unter Nr. 11. Die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2006 und vom 23. Januar 2006 wiederholen diese Formulierung lediglich in ihren Nebenbestimmungen unter Nr. 11. Der vorgenannten Formulierung ist jedoch nicht zu entnehmen, was aus der Sicht des Beklagten denn nun eine geeignete Vorkehrung sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bislang offensichtlich weder ein technisches Regelwerk noch einen allgemeinen anerkannten Stand der Technik gibt, aus dem die Beigeladenen als Genehmigungsadressaten zweifelsfrei hätten entnehmen können, was von ihnen hierdurch verlangt wird. Zwar kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass eine Behörde mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Genehmigungsadressaten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, einer Nebenbestimmung nachzukommen, sofern sie gleichermaßen geeignet sind, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. Das setzt aber voraus, dass sie entweder eindeutig benannt werden oder von den Betroffenen ohne weiteres ermittelt werden können. Hier hat es der Beklagte indessen den Beigeladenen als Genehmigungsadressaten überlassen, letztlich durch Versuch und Irrtum herauszufinden, was aus der Sicht der Behörde geeignete Vorkehrungen sein könnten. Das genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.

62

Eine entsprechende Konkretisierung war im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beigeladenen von sich aus – nach Erteilung der Genehmigungen – Eissensoren eingebaut und deren Funktionsfähigkeit durch Gutachten nachgewiesen hatten. Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht darum, ob der Beklagte gegenüber den Beigeladenen tätig werden muss, um ausreichende Sicherheitseinrichtungen durchzusetzen, was entbehrlich wäre, wenn diese schon von sich aus entsprechend tätig geworden wären. Vielmehr sind Streitgegenstand ausschließlich die erteilten Genehmigungen, die ihrerseits unabhängig davon, was die Beigeladenen von sich aus - aber nicht durch bestandkräftige Bescheide verpflichtet - getan haben, ausreichende und bestimmte Regelungen enthalten müssen.

63

Eine solche ausreichende und bestimmte Regelung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die weitere Regelung in den genannten Genehmigungsbescheiden entbehrlich, wonach die Beigeladenen vor Baubeginn nachzuweisen hatten, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle. Das ist nichts anderes als die Aufgabe einer Berichtspflicht und ersetzt nicht die Präzisierung dessen, was eine geeignete technische Vorkehrung sein soll.

64

Entsprechende konkrete Regelungen waren des Weiteren auch nicht deshalb entbehrlich, weil von den Beigeladenen als Antragstellern in den zur Genehmigung eingereichten Antragsunterlagen zwei Einrichtungen als von vornherein vorgesehene Sicherungseinrichtungen angesprochen werden, die damit zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungen geworden sind (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, Bl. 49 ff.). Das ist zum einen die Überwachung der Leistungskennlinie für den Fall einer gleichmäßigen Vereisung der Rotorblätter und eine Schwingungsüberwachung für den Fall einer unsymmetrischen Vereisung der Rotorblätter. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 auf S. 3 ff. ausgeführt, dass diese beiden Überwachungseinrichtungen einen Eisansatz an den Rotorblättern während des Betriebes einer Windkraftanlage zwar feststellen können, dass dies aber ein gewisses Maß von Eisansatz an den Rotorblättern voraussetzt, weshalb letztlich die Möglichkeit gegeben ist, dass sich Eis von den Rotorblättern löst, bevor eine diese Überwachungseinrichtungen den Eisansatz erkennt.

65

Zwar wird in den Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1, a.a.O., S. 51) auch der Einbau eines Eisdetektors angesprochen. Hierbei sollte es sich indessen nicht um die zur Genehmigung gestellte Standardausrüstung der Windkraftanlagen handeln. Es wurde lediglich erwähnt, dass die Herstellerfirma „optional auf Wunsch“ ihre Windenergieanlagen mit einem solchen Detektor ausstatten könne. Diese - weitere - Sicherheitsvorkehrung war deshalb durch die Genehmigungen, die jeweils hierauf nicht eingehen, nicht mit erfasst.

66

Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 die bisherigen – unbestimmten – Regelungen bezüglich des Eisabwurfes in den Bescheiden vom 26. Oktober und 17. November 2005 ergänzt und nunmehr jeweils den Einbau eines Eissenors der Firma L… (LIT-3.210 C) angeordnet. Diese ergänzende Regelung ist bestandskräftig geworden. Zwar ist im Falle einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Indessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Klage eines Dritten gegen einen gegenüber einem Bauherrn ergangenen begünstigenden Bescheid eine nachträgliche, auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgende Behebung von Mängeln durch einen ergänzenden Bescheid zu berücksichtigen ist, weil es letztlich keinen Sinn machen würde, einen Bescheid aufzuheben, der in der – inzwischen - geänderten Fassung in gleicher Weise wieder erteilt werden müsste. So liegt der Fall hier. Die Genehmigungsbescheide in der geänderten Fassung, die sie durch die Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 erhalten haben, sind nunmehr nicht allein hinreichend bestimmt sondern verletzen den Kläger auch nicht - mehr - in seinen eigenen Rechten, weil hierdurch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles inzwischen mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf beim Betreten seiner Grundstücke ausgeschlossen wird, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat.

67

Gegen die Eignung des genannten Eissenors führt der Kläger im Wesentlichen drei Argumente ins Feld. Zum einen verweist er darauf, dass der Eissensor in Höhe der Gondel und damit 45 m unterhalb der Höhe angebracht werden soll und von den Beigeladenen jeweils schon angebracht worden ist, die die Rotorblattspitzen erreichen. Zum anderen macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass durch die Abwärme von der Gondel an dieser Stelle eine höhere Temperatur herrsche, als sie an den Rotorblattspitzen zu erwarten stehe. Und schließlich trägt er vor, es gebe – inzwischen - geeignetere Überwachungsmöglichkeiten an den Rotorblättern selbst bezüglich eines Eisansatzes. Die Beweisaufnahme auf zwar das Vorbringen des Klägers teilweise bestätigt. Sie hat aber zugleich deutlich gemacht, dass das hiernach nicht 100 % auszuschließende Restrisiko derart gering ist, dass der Beklagte weitergehende Sicherungsvorkehrungen von den Beigeladenen zu fordern nicht verpflichtet ist und die angefochtenen Genehmigungen den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten verletzen.

68

Zutreffend ist danach die Argumentation des Klägers, dass es Situationen geben kann, in denen eine Vereisung an den Rotorblättern auftritt, ohne dass der am Wettermast der Gondel angebrachte Sensor bereits eine Vereisung feststellt. Das hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 4 im Einzelnen erläutert. Dass unterschiedliche Temperaturen im Bereich des Sensors und an den Rotorblättern auftreten können, hat auch der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 angehörte Dipl.-Ing. R... bestätigt. Damit ist festzuhalten, dass nicht jedweder Eisansatz an den Rotorblättern 100 %ig ohne jede Verzögerung zugleich von dem in der ergänzenden Nebenbestimmung geregelten Eissensor festgestellt wird. Dass hier unter Umständen in besonderen Einzelfällen ein Zeitfenster zwischen einem relevanten Eisansatz an den Rotorblättern und einem Erkennen desselben durch den Eissensor auftreten kann, wird im Übrigen bereits in den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, S. 52) angesprochen. Um dieses Zeitfenster, aus dem der Kläger eine ihm unzumutbare Gefährdung ableitet, geht es ihm letztlich. Dem kann auch nicht, wie die Beigeladenen vorgetragen haben, entgegengehalten werden, dass jede technische Einrichtung einmal versagen könne. Hierbei geht es nämlich nicht um ein technisches Versagen, sondern um einen Umstand, der in der technischen Konzeption dieser Sicherheitseinrichtung angelegt ist.

69

Hieraus folgt indessen nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, anstelle des in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Beigeladenen aufgegebenen Einbaues der genannten Eissensoren eine andere technische Sicherheitseinrichtung aufzugeben, wie der Kläger sie favorisiert. Dabei ist anzumerken, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommen kann, ob und wie die technische Entwicklung inzwischen fortgeschritten ist oder gar, welche Sicherheitsvorkehrungen möglicherweise erst für die Zukunft konzipiert werden. Der Beklagte konnte sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ergänzung der Nebenbestimmungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 nämlich nur an dem orientieren, was seinerzeit tatsächlich auf dem Markt und hinreichend erprobt war. Etwas darüber hinaus Gehendes konnte von ihm nicht verlangt werden. Zwar gibt es inzwischen auch das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte System „BLADE control“. Allerdings ist dieses System, wie der genannte Dipl-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zum einen erst wenige Jahre auf dem Markt. Und zum anderen sind ihm nach seinen Erkenntnissen auch keinerlei belegte Ausarbeitungen über die Zuverlässigkeit der verschiedenen Eiserkennungssysteme bekannt, aus denen sich die größere Eignung des letztgenannten Systems gegenüber dem System ergeben würde, dass den Beigeladenen anzubringen aufgegeben worden ist. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Beigeladenen die Anbringung des vorerwähnten Eissensors aufgeben hat.

70

Erweisen sich die hier bezüglich einer Gefährdung durch Eiswurf getroffenen Regelungen des Beklagten in den Nebenbestimmungen der den Beigeladenen erteilten Genehmigungen somit nicht bereits schon deshalb als fehlerhaft, weil diesen ein geeigneteres Sicherheitssystem anzubringen hätte aufgegeben werden müssen, dann stellt sich im vorliegenden Verfahren letztlich die Frage, ob der Beklagte zulässigerweise eine Regelung treffen durfte, bei der ein – wenn auch äußerst geringes – Restrisiko einer Gefährdung verbleibt. Das ist vorliegend zu bejahen.

71

Der Begriff des – verbleibenden – Restrisikos, der von der – zu regelnden – Schadensvorsorge zu unterscheiden ist, wird von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Atom- wie auch zum Bergrecht verwandt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006, NVwZ 2007, 88 ff., Rn. 12 f., Urteil vom 10. April 2008, NVwZ 2008, 1012, Rn. 25, 30 und 32, und Urteil vom 29. April 2010, Beck, RS 2010, 49, 1416). Danach ist unter diesem Begriff dasjenige Risiko zu verstehen, welches von einer Anlage ausgeht, nachdem sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und das sinnvollerweise (nach dem Maßstab „praktische Vernunft“) nicht mehr minimierbar ist (vgl. auch Roller, Drittschutz im Atom- und Immissionsschutzrecht, NVwZ 2010, 990 ff.). Die der im vorliegenden Fall bezüglich der Regelung, einen bestimmten Eissensor einzubauen, zugrunde liegende Risikoabschätzung des Beklagten, wonach ein nicht mehr weiter minimierbares Restrisiko verbleibt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.

72

Maßgeblich sind insoweit die von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 3.5 zu der relativen Häufigkeit von Eisablagerungsbedingen an den Standorten der Windkraftanlagen und unter Ziffer 3.1 zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses auf den Grundstücken des KIägers. Danach ist in dem hier allein in Betracht zu ziehenden Zeitraum von November bis Februar mit Vereisungsbedingungen im Betriebsbereich der Windkraftanlagen an 1,7 bis 6 Tagen zu rechnen. An diesen Tagen müssten aber noch weitere Umstände eintreten, damit es zu einer Schädigung des Klägers auf seinen Grundstücken kommen könnte. Es müsste eine ausreichende Windgeschwindigkeit an den Windkraftanlagenstandorten vorhanden sein, damit die Windkraftanlagen überhaupt in Betrieb wären. Zusätzlich müsste keines der drei Systeme zur Eiserkennung den Eisansatz rechtzeitig erkennen und die Windkraftanlage abschalten, bevor es zum relevanten Eisansatz kommt. Darüber hinaus müsste außerdem Eis auf eine der Parzellen des Klägers geschleudert werden und letztlich müsste dieser bzw. eine andere Person sich zum Zeitpunkt des Aufschlages an der Stelle befinden, an der der Eisabwurf auftrifft. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger oder eine andere sich auf seinen Grundstücken aufhaltende Person von Eisbrocken getroffen werden könnte, die von den Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen weggeschleudert werden, wird noch zusätzlich dadurch minimiert, dass nicht nur Windverhältnisse herrschen müssten, bei denen die Rotoren laufen, sondern dass auch noch die Windrichtung dergestalt sein müsste, dass von den Rotoren abgeworfene Eisstücke in Richtung auf die Grundstücke des Klägers geworfen werden können. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundstücken des Klägers um im Außenbereich gelegene Parzellen handelt, auf denen sich Personen zu dieser Jahreszeit jedenfalls nicht regelmäßig aufhalten dürften und bezüglich derer der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen hat, sich dort zwangsläufig und regelmäßig zur Durchführung konkret benannter Arbeiten aufhalten zu müssen.

73

All das zusammengenommen verdeutlicht, dass hier ein derart geringes Risiko in Rede steht, dass von dem Beklagten – orientiert an dem Maßstab „praktischer Vernunft“ – nicht mehr verlangt werden kann gegenüber den Beigeladenen weitere Regelungen zu treffen, um dieses Risiko noch weiter zu minimieren. Angesichts dessen erachtet der Senat die Nebenbestimmungen in den angefochtenen Genehmigungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eisabwurf von den Windkraftanlagen der Beigeladenen für ausreichend, weshalb der Kläger durch diese Genehmigungen insoweit nicht in seinen eigenen Rechten verletzt wird.

74

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen auch nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO, nach der vor baulichen Anlagen Abstandsflächen freizuhalten sind. Einer näheren Überprüfung bedarf im vorliegenden Fall lediglich die der Beigeladenen zu 1) genehmigte Windkraftanlage Nr. 8 in Bezug auf das Grundstück des Klägers Parzelle Nr. 54. Alle übrigen streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen zwischen 180 und ca. 290 m von Grundstücken des Klägers entfernt, so dass insoweit – ungeachtet aller Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, wie die erforderliche Abstandsfläche genau zu berechnen ist – eine Verletzung von § 8 LBauO von vornherein ausscheidet.

75

Die Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen in einem Abstand von 90 m zum Grundstück Parzelle Nr. ... genehmigt worden. Zwar gehen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen letztlich von den gleichen Überlegungen bezüglich der Ermittlung einer Abstandsfläche bei Windkraftanlagen aus. Streitig ist indessen, ob in die jeweilige Berechnung die zutreffenden Maße eingeflossen sind, woraus sich, je nachdem, welcher Auffassung zu folgen ist, eine unterschiedliche, aber nicht stark differenzierende Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche ergeben kann. Auch dann, wenn man die – letztlich im Grundsatz wohl zutreffenden – Überlegungen des Klägers zur Ermittlung der Abstandsfläche berücksichtigt, ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer überschlägigen Ermittlung ungeachtet aller damit verbundenen Ungenauigkeiten, dass der Abstand der Windkraftanlage Nr. 8 zu der vorgenannten Parzelle des Klägers zweifellos ausreichend ist.

76

Die Ermittlung einer bezüglich Windkraftanlagen erforderlichen Abstandsfläche regelt § 8 LBauO lediglich hinsichtlich einer einzigen Komponente, nämlich hinsichtlich des Multiplikators, mit dem die – nach den anderen Regelungen in § 8 LBauO – zu ermittelnde Wandhöhe H zu multiplizieren ist. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO nämlich festgelegt, dass bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann. Eine spezifische Regelung über die Ermittlungen der maßgeblichen Wandhöhe H für Windkraftanlagen hat der Gesetzgeber jedoch nicht formuliert. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO sind für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 des § 8 LBauO entsprechend anzuwenden.

77

Mit der Frage, wie § 8 Abs. 4 LBauO bezüglich Windkraftanlagen umzusetzen ist, hat sich der 8. Senat des erkennenden Gerichts an seinem Beschluss vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) auseinandergesetzt, dem auch der erkennende Senat folgt und an dem sich die Beteiligten selbst von Anfang an orientiert haben. Hiernach ist die Berechnung der Wandhöhe H in Anlehnung an die Sonderregelung für Giebelflächen in § 8 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 LBauO vorzunehmen. Die sich danach ergebende Berechnungsformel hat der 8. Senat in der vorgenannten Entscheidung wie folgt definiert:

78

H = Masthöhe + (0,4637 x Rotorradius)

79

Mit der zweiten Komponente dieser Formel – 0,4637 x Rotorradius – soll die Wirkung des sich drehenden Rotors oberhalb der Nabenhöhe – die gedankliche Parallele zur in § 8 Abs. 4 LBauO geregelten Giebelfläche - erfasst werden. Danach ist in Entsprechung der Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 3 bis 6 LBauO die Höhe bis zur Nabenhöhe in vollem Umfang wie bei einem Gebäude die Wand unterhalb des Giebels zu berücksichtigen und die oberhalb davon von dem Rotor überstrichene halbrunde Fläche einem Giebel entsprechend in einem geringeren Umfang bezüglich ihrer Höhe hinzuzurechnen.

80

Über diese Komponente der Berechnung streiten die Beteiligten nur insoweit, als die Formel auf den Rotorradius zurückgreift, der nach Auffassung des Klägers – geringfügig – größer ist als von dem Beklagten angenommen. Das ist wohl, wie die Anhörungen des Dipl.-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 ergeben hat, beim Betrieb einer Windkraftanlage gegenüber einem stillstehenden Rotor tatsächlich der Fall. Der Berechnung der Abstandsfläche durch den Beklagten liegt der Rotordurchmesser im Ruhezustand des Rotors zugrunde. Beim Betrieb kann sich dieser Rotordurchmesser, wie Dipl.-Ing. R... erläutert hat, durch den Winddruck deshalb im geringen Umfang vergrößern, weil die Rotorblätter nicht gerade geformt sondern, wie sich aus der Zeichnung Bl. 197 im Ordner X (Änderungsgenehmigung) ergibt, leicht nach vorne in den anströmenden Wind hineingebogen sind. Auf diesen Umstand hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 unter Hinweis auf die vorstehend erläuterte „Vorbiegung“ der Rotorblätter verwiesen und ausgeführt, dass sich der Rotorbetriebsdurchmesser hierdurch auf 90,90 m vergrößere, woraus sich ein Radius von 45,45 m ergebe, also eine Vergrößerung des Rotorradius um 1 %. Ob die Veränderung in dieser Größenordnung liegt, vermochte der Dipl.-Ing. R... auf Befragen des Gerichtes nicht zu bestätigen. Davon, dass sich beim Betrieb der Rotordurchmesser und damit auch der Rotorradius verändert, geht aber auch er aus. Da den Beigeladenen aber nicht etwa Windkraftanlagen mit lediglich stehenden Rotoren genehmigt worden sind, sondern natürlich auch deren Betrieb, muss sachgerechter Weise bei der Abstandsflächenberechnung auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Formel der Radius des Rotors im Betrieb zugrunde gelegt werden. Geht man von der von dem Kläger angenommenen Vergrößerung des Rotorradius um 1 % aus, dann ergibt sich vorliegend eine maßgebliche Wandhöhe H, die sich errechnet aus der – unstrittigen – Höhe bis zur Naben von 100 m und der weiteren Höhe von 21,075 m, die sich aus der Multiplikation des Rotorradius von 45,45 m mit 0,4637 ergibt. Danach beträgt die maßgebliche Wandhöhe H 121,075 m.

81

Nach § 8 Abs. 6 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine Sonderregelung für Windkraftanlagen geschaffen, wonach diese Abstandsfläche auf bis zu 0,25 H verringert werden kann. Hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) ausgeführt:

82

„…Insbesondere handelt es sich bei der vom Gesetz vorgesehenen Entscheidung über die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen auf bis zu 0,25 H um eine vom Gesetzgeber durch die Einführung des Satzes 2 in § 8 Abs. 10 LBauO ausdrücklich gewollte Erleichterung für die Errichtung von Windenergieanlagen im unbebauten Außenbereich (s.a. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1999, auszugsweise abgedruckt in Oppermann/Wieseler/Friedt, Die Neue Bauordnung für Rheinland-Pfalz, S. 25), so dass wegen des daraus resultierenden intendierten Ermessens regelmäßig nur 0,25 H bei der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen ist, solang keine erheblichen Nachbarbelange hierdurch beeinträchtigt werden….“

83

Hieran hat sich der Beklagte indessen, wie er in seinem Schriftsatz vom 28. April 2006 (Bl. 129 Gerichtsakte 1 L 633/06.KO) dargelegt hat, dergestalt orientiert, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles entschieden hat, sein ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, eine Reduzierung der Abstandsflächen - so auch für die Windkraftanlage Nr. 8 - auf 0,32 H vorzunehmen. Diese in etwa zu einem Mittelwert zwischen der nach § 8 Abs. 6 LBauO regelmäßig einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H und der nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO größtmöglichen Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,25 H führende Ermessenausübung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Abstandsfläche hätte erforderlich sein können, weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgetragen worden sind. Seine hierzu vorgetragenen Bedenken erschöpfen sich nämlich im pauschalen Aussagen. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgenommenen Festlegung der Abstandsfläche auf 0,32 H ergibt sich danach eine Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage Nr. 8 von 38,74 m.

84

Die vorgenannte Entscheidung des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) erläutert des Weiteren, wo die so ermittelte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des jeweiligen Nachbarn anzusetzen ist. Die Entscheidung geht von der Überlegung aus, dass der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum einem gegenüber dem Mast vortretenden Bauteil entspricht. Nach § 8 Abs. 5 S.1 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, sind die Abstandsflächen für vortretende Wandteile gesondert zu ermitteln, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unberücksichtigt bleiben können, was hier angesichts der in Rede stehenden Maße zweifellos ausscheidet. Danach ist die Abstandsfläche am Rand des durch die Projektion des vorstehend erläuterten Raums auf die Geländeoberfläche anzusetzen (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 8 LBauO, Abbildung 61). Daher sind die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren getragenen Bedenken, ob der Umfang des Mastes zutreffend ermittelt worden ist, ohne Belang.

85

Welchen Radius diese Projektion vom Mastmittelpunkt aus gemessen hat, ist zwischen den Beteiligten indessen streitig. Der Beklagte und die Beigeladenen gehen bezüglich des von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildeten Raumes ersichtlich von einer auf dem Mastmittelpunkt ruhenden vollkommenen Kugel aus, weshalb der Radius der vorgenannten Projektion dem Rotorradius gleichzusetzen sei. Das ist indessen unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dem vorgenannten Raum eher um eine leicht abgeflachte Kugel, was seine Ursache darin hat, dass der Rotor nicht im Mastmittelpunkt, wo er bei der ersten Drehung bereits zerschellen würde, sondern einige Meter seitlich davon an der Gondelspitze befestigt ist. Somit dreht sich nicht der Rotor um den Mastmittelpunkt sondern die vorgenannte Konstruktion bestehend aus Gondel und daran befestigtem Rotor. Diese Konstruktion dreht sich allerdings mit einem geringfügig größeren Radius um den Mastmittelpunkt, als der Rotor um seinen Mittelpunkt. Der Radius dieser nicht mit dem Rotor gleichzusetzenden Gesamtkonstruktion ist allerdings maßgebend für die Projektion des durch die Drehung des Rotors gebildeten Raumes auf die Geländeoberfläche.

86

Der danach maßgebliche Radius lässt sich ungeachtet der Ungenauigkeiten, die in der Vorbiegung der Rotorblätter begründet sein mögen, mit hinreichender Genauigkeit annähernd ermitteln. Vereinfacht kann hierzu gedanklich ein rechtwinkliges Dreieck zugrunde gelegt werden, dessen Seite a durch den Rotorradius und dessen weitere, den rechten Winkel bildende Seite b durch die Auskragung der Gondel über den Mastmittelpunkt hinaus gebildet wird. Die Grundseite c dieses Dreiecks bildet dann der Radius der sich insgesamt um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion.

87

Unter Zugrundelegung der Formel: a² + b² = c² lässt sich dann durch Rückrechnung annähernd der maßgebliche Radius für die Projektion auf die Geländeoberfläche ermitteln. Legt man hier entsprechend den Angaben des Klägers bezüglich der Seite a an den Rotorradius von 45,45 m zugrunde, errechnet sich hieraus a² = 2.065,70. Die Auskragung des Rotors, gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Rotorblatt, beträgt nach der Zeichnung Bl. 197 in Ordner X (Änderungsgenehmigung) 3,96 m, woraus sich b² = 15,68 errechnet. Hieraus ergibt sich c² = 2.081,38. Zurückgerechnet – durch Wurzelziehen – auf c ergibt sich danach – annäherungsweise – ein zugrunde zu legender Radius von 45,62 m, an dem die vorstehend erläuterte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des Klägers anzusetzen ist.

88

Hieraus ergibt sich, dass die Abstandsfläche gemessen vom Mastmittelpunkt aus in Richtung auf das Grundstück des Klägers in einer Entfernung von 84,36 m (Radius der Projektion von 45,62 m + Abstandsfläche von 38,74 m) vom Mastmittelpunkt endet. Angesichts der von dem Kläger nicht substantiiert bestrittenen Entfernung von 90 m bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) von seinem Grundstück Parzelle Nr. 54 kann danach ausgeschlossen werden, dass bei einer exakten Ermittlung des Rotorradius im Betrieb und des Radius, der sich um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion ergeben könnte der Abstand von 90 m nicht ausreicht.

89

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dabei entsprach es vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten bei der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

92

Beschluss

93

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2013 hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 12.08.2011 für die Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles sowie weiterer Anlagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Er mache überwiegend die Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend, die keine drittschützende Wirkung hätten. Er werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose vom 06.05.2011 des Ingenieursbüros K. werde der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 15 % Jahresgeruchsstunden eingehalten; am Ortseingang von B. liege die zu erwartende Geruchsbelastung einschließlich Vorbelastung bei 8 % bis 13 %. Nach dem Schallgutachten vom 25.04.2011 würden die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei Durchführung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen, zu denen sich die Beigeladene verpflichtet habe, gelte dies auch zur Nachtzeit. Die Richtigkeit der Gutachten sei nicht erschüttert worden. Für seine Absicht, auf dem ca. 50 m vom Baugrundstück entfernt liegenden Flurstück Nr. 628/1 ein Wohnhaus zu errichten, sei der Kläger einen Nachweis schuldig geblieben.
Der Einwand des Zulassungsantrags, die Möglichkeit einer Bebauung des Flurstücks Nr. 628/1 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, greift nicht durch.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die umstrittene Anlage ausgesetzt. Der Kläger wohnt nach Aktenlage in der Ortsmitte von B. ca. 800 m vom Standort der Anlage entfernt. Nach den vorliegenden, auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellten Geruchs- und Schallimmissionsgutachten sind bereits an den ca. 400 - 500 m entfernten Immissionsorten 1 bis 3 am Ortseingang von B. keine schädlichen Geruchs- und Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Fehl geht der Einwand des Zulassungsantrags, dass die Lärmgrenzwerte nachts am Dorfrand ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen überschritten seien. Das Lärmgutachten führt insoweit vielmehr aus, dass bei Einsatz eines elektrischen Gabelstaplers der maßgebliche Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten werde, so dass von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden könne (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm).
Das vom Kläger angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 628/1 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf diesem Grundstück tatsächlich wohnen oder auf Dauer arbeiten wird. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; dem Bauantrag waren aber keine Bauvorlagen beigefügt. Der Aufforderung der Baubehörde, seinen Antrag zu vervollständigen, ist er trotz mehrfacher Fristverlängerung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (und bis heute) nicht nachgekommen. Mittlerweile ist der Bauantrag mit baurechtlicher Entscheidung der Stadt Aalen aus formellen Gründen abgelehnt worden. Darüber hinaus wäre ein Wohnhaus auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 628/1 auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen; ein Privilegierungstatbestand ist nicht erkennbar (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der am 22.07.2013 gestellte Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle ist nach dem oben Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal auch diesbezüglich die Zulässigkeit des Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB fraglich ist, weil der Kläger nach Aktenlage kein Landwirt ist.
Der Einwand des Zulassungsantrags, das zu berücksichtigende nachbarliche Interesse setze nicht notwendig eigene aktuelle Bauabsichten voraus, sondern umfasse auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Die vom Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.05.2011 - 4 A 485.09 - juris) betraf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Lasten eines verpachteten Nachbargrundstücks, mithin die Ausübung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch Verpachtung. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die Anlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des gesamten Falles schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, hervorruft, was maßgeblich am Maßstab der Zumutbarkeit für die Betroffenen zu beurteilen ist. Ein völlig ungewisses, nach dem oben Gesagten nicht einmal theoretisch denkbares Betroffensein ist in diese Abwägung nicht einzustellen (vgl. zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 - juris). Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an nachträgliche Änderungen der Rechtslage ggf. anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 7 C 14.08 - juris).
10 
Auch der Einwand des Zulassungsantrags, der Masthähnchenstall sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und habe nicht ohne förmliche Bauleitplanung verwirklicht werden können, ermöglicht nicht die Zulassung der Berufung.
11 
Allerdings trifft es zu, dass die am 20.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die umstrittene Massentierhaltungsanlage im Ergebnis einem Planerfordernis unterwirft. Denn die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die - wie hier - einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage dürfte die Anlage jedoch noch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung privilegiert gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572.09 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - juris).
12 
Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung - wie der Zulassungsantrag geltend macht - schon vor der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr aufrechterhalten werden konnte (a.A. aber OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572/09 - a.a.O.). Denn selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger hieraus keine eigenen Rechte herleiten.
13 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2004 - 4 B 55/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09 - juris; anders nur ausnahmsweise für einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot: BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris, und für den Umweltrechtsbehelf: OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris).
14 
Auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen noch einen singulären Charakter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. hat oder wegen einer Vielzahl von entsprechenden Bauwünschen eine Bauleitplanung erforderlich ist, vermag dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und ausführlich begründet hat.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens jedoch 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und für sonstige Beeinträchtigungen, wozu die hier geltend gemachten Verstöße gegen § 5 BImSchG zählen, für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000,-- EUR als Streitwert anzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 B 46.09 - juris; Senatsbeschluss vom 03.01.2013 - 10 S 2421/12 - m.w.N.).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sprengstofflagers.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße ... in ... ... Das Grundstück liegt nördlich der Kreisstraße K ... ... ... und grenzt im Westen an die B ... an, die im fraglichen Bereich erhöht auf einem Damm verläuft. Auf dem Grundstück betrieb die Firma ... GmbH jedenfalls bis Mitte des Jahres 2010 eine Fabrik zur Herstellung von Holzspanplatten gemäß Ziff. 6.3 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV; seitdem ruht die Betriebstätigkeit. Bis zum 01.04.2001 wurde das Spanplattenwerk von der Firmengruppe ... ... ... betrieben. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des früheren rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... vom 21.03.1983, der für das Grundstück eine Nutzung als Industriegebiet und Gewerbegebiet ausweist. Mit Wirkung zum 20.05.2005 ersetzte die Gemeinde ... den vorhandenen Bebauungsplan durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk (Gebiete ..., ... ... ... ... ... ...“. Für das Grundstück der Klägerin wurde ein Sondergebiet (SO 1) festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurde zudem in dem der B 462 nächstgelegenen Teil A die Nutzung „Silos für Sägespäne“, im Teil B „Spanplattenwerk Lagerhaltung, Veredelung (einschließlich Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und im Übrigen „Spanplattenwerk Lagerflächen, einschließlich Hacker- und Förderanlagen, Lkw-Parkplatz-Anlage, einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtnerloge“ festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält in dem Teil C. den folgenden Hinweis:
„7. Schutzmaßnahmen gegen Explosivstoffe
Auf den Grundstücken Nr. ... und ... der Gemarkung ..., ... Weg, Gewann ..., befindet sich ein Lager für explosionsgefährliche Stoffe. Von diesem Sprengstofflager sind u.U. auch in Teilbereichen des Plangebiets nach der 2. Sprengstoffverordnung für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe Schutzabstände für gewerbliche Bebauung mit der Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen einzuhalten. Ein entsprechender Nachweis ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu erbringen.“
Die Beigeladene betreibt seit dem 01.01.2005 auf den Grundstücken mit den Flst.Nrn. ... und ..., Gewann ..., ... Weg, ... ..., ein Sprengstofflager, das bis dahin von der Firma ... ... KG betrieben wurde. Das Grundstück liegt westlich der B ... und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin. Die Entfernung zur B ... beträgt ca. 266,62 m. Der für An- und Ablieferungen genutzte ... Weg schließt sich südöstlich an das Grundstück an. Der Abstand zur nächstgelegenen Grenze des Grundstücks der Klägerin beträgt ca. 300 m.
Unter dem 10.08.1995 erteilte das Landratsamt ... auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma ... ... KG, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstoffbunkern zur Lagerung von je 25 Tonnen Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1, 1.3 sowie 1.4. Beide Bunker sind mit 137,3 qm bzw. 171 qm Grundfläche im Abstand von ca. 20 m parallel in Ostrichtung ausgerichtet. Decke, Nord-, Ost- und Südseite der Bunker sind mit Erdreich bedeckt, das an den Seiten zu einer bis zu 5 m starken Böschung aufgeschüttet ist. Die Erdüberschüttung der Betondecke ist ca. 0,6 m mächtig. Nicht mit Erdreich bedeckt sind lediglich die vom Grundstück der Klägerin abgewandten Westseiten der Bunker, wo diese durch Stahltore beschickt werden. Den vom Sprengstofflager in Richtung des Grundstücks der Klägerin einzuhaltenden Schutzabstand zu Wohneinheiten setzte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Punkt A Ziff. 2 bzw. Nebenbestimmung I.2) unter Bezug auf eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung - BAM - vom 24.04.1995 im Rahmen einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der 2. SprengV mit 395 m fest. Die für die Einhaltung des Schutzabstands maßgebliche Stellungnahme der BAM berücksichtigte die im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin, wobei von einem eingehaltenen Abstand von 500 m ausgegangen wird. Mit Anzeige gemäß § 15 BImSchG vom 10.10.2005 verpflichtete sich die Beigeladene, die Menge der eingelagerten Explosivstoffe auf insgesamt 49.850 kg für die Lagerklassen 1.1, 1.3 und 1.4 zu begrenzen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt und der Klägerin nicht zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2004 (eingegangen am 11.05.2004) legte die Klägerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe erst durch ein Schreiben der Gemeinde ... vom 19.04.2004 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ Kenntnis von der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt. Mangels Bekanntgabe der Genehmigung an die Klägerin sei die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Zudem sei die Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs nicht verwirkt, da es an besonderen Umständen fehle, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die Klägerin habe weder erkannt noch erkennen müssen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Sprengstoffbunker erteilt worden sei. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten habe die Klägerin nicht erkennen können, dass Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen durchgeführt worden seien. Die Grundstücke befänden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, auch sei bereits zum Zeitpunkt des Baus das Grundstück der Firma ... KG durch die in Dammlage verlaufende B ... sowie durch zahlreiche Obstbäume verdeckt worden. Der Baustellenverkehr sei über den vom Grundstück der Klägerin abgewandten ... Weg abgewickelt worden. Die Genehmigung sei unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erteilt worden, da der nach Ziff. 2.1 der Anlage zum Anhang und Ziff. 3.2.2 Abs. 3 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV zu ermittelnde Schutzabstand von ca. 643 m nicht eingehalten sei. Entgegen der Annahme der Genehmigungsbehörde lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der 2. SprengV nicht vor. Der erforderliche Abstand zur Grenze des Bebauungsplanes bzw. zu der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze werde nicht eingehalten.
Die Beigeladene machte im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 31.08.2005 geltend, der eingelegte Widerspruch sei wegen Verfristung und Verwirkung unzulässig. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hätte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zumindest kennen müssen. Zum Zeitpunkt des Baubeginns für das Sprengstofflager im November 1995 habe eine Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin bestanden, da die Obstbäume unbelaubt gewesen seien. Auch habe der Bau massive Erdaushubarbeiten, das Setzen der Fundamentplatten, Einschalen der Wände und Decken, Schalgerüste erstellen, Kranarbeiten sowie Einbau der Tresortüren durch den Kran, Betonieren von Bodenplatten vor dem Lager, Erdüberdeckung der Bunker sowie massive Aufschüttungen erfordert. Die Baumaßnahmen hätten sich von November 1995 bis September 1996 hingezogen. Während der gesamten Zeit habe ein Baukran mit 25 m Höhe auf dem Grundstück der Beigeladenen gestanden und sei deshalb sowohl vom Grundstück der Klägerin als auch von der Bundesstraße B 462 aus weithin sichtbar gewesen. Es seien enorme Betonmassen erforderlich gewesen, so dass die Anlieferung des Betons durch dreiachsige Betonmischer für das erforderliche Volumen allein 130 Fahrten verursacht habe. Daher habe einem durchschnittlichen Betrachter nicht entgangen sein können, dass auf dem Feldweg massive An- und Abfahrten von Betonmischfahrzeugen über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei die Errichtung des Sprengstofflagers am 16.06.1995 im gemeinsamen Amtsblatt der Gemeinden ... und ... als Tagesordnungspunkt der Sitzung des Technischen Ausschusses bekannt gemacht worden. Schließlich habe auch der Betrieb des Sprengstofflagers einem durchschnittlichen Betrachter nicht entgehen können, da ein erheblicher Lkw-Fahrbetrieb zu dem Lager auf den Feldwegen stattgefunden habe. Der Anlieferverkehr betrage jährlich ca. 200 An- und Abfahrten über Feldwege. Ferner hätten spätestens im Jahre 2001 und 2003 die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter eigene Kenntnis von der Genehmigung und Existenz des Sprengstofflagers erlangen müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten sie in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde ... an der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 bzw. der Bebauungsplanänderung mitgewirkt und Akteneinsicht in die Planungsakten gehabt bzw. beantragen können. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.01.2004 sei ausweislich des Protokolls auf das Sprengstofflager hingewiesen worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.03.2004 an die Gemeinde ... habe die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nochmals Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der sprengstoffrechtlich erforderlichen Schutzabstände vorgebracht.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass hier die einjährige Widerspruchsfrist mangels Bekanntgabe an die Klägerin zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem sie von der erteilten Genehmigung Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Im konkreten Fall habe die Frist nach Auffassung des Regierungspräsidiums bereits mit Erkennbarkeit der Aufnahme von Baumaßnahmen Ende November 1995 zu laufen begonnen. Das Betriebsgrundstück der Klägerin und das Grundstück der Beigeladenen hätten zwar keine gemeinsame Grenze; die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Grundstücken betrage ca. 300 m. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Fotos zur Bauphase im Jahre 1995 ergebe sich jedoch, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin trotz der topographischen Gegebenheiten die Bautätigkeit für das Sprengstofflager nicht entgangen sein könne. Der auf der Baustelle aufgestellte ca. 25 m hohe Kran sowie die Anlieferung von großen Mengen Beton hätten insbesondere in der Winterzeit mangels Belaubung der zwischen den Grundstücken stehenden Bäume auffallen müssen. Hinzu komme, dass der sich an die Baumaßnahme anschließende Betrieb einem durchschnittlichen Betrachter nicht habe entgehen können, weil sich ein erheblicher Lkw-Fahrbetrieb zu dem Lager auf Feldwegen abgespielt habe. Ob die Klägerin im Rahmen der Flächennutzungsplanfortschreibung 2015 oder der Bebauungsplanänderung vor April 2004 von der Genehmigung erfahren habe, lasse sich nicht ermitteln und sei für die Entscheidung über den Widerspruch letztlich nicht entscheidend.
11 
Die Klägerin hat am 01.09.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes ... vom 10.08.1995 für die Errichtung und den Betrieb des Sprengstofflagers auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, das Regierungspräsidium überspanne die Anforderungen an die Erkundigungspflichten des Nachbarn im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die bloße Erkennbarkeit von Baumaßnahmen reiche jedenfalls dann nicht aus, wenn diese in größerer Entfernung stattfänden und die aus der Nutzung des Grundstücks resultierenden Beeinträchtigungen nicht erkennbar seien. Die Widerspruchsbehörde verkenne, dass vom Grundstück der Klägerin aus die Baumaßnahmen zur Errichtung der Sprengstoffbunker nicht erkennbar gewesen seien. Dies werde bestätigt durch die von Mitarbeitern des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 20.07.2005 durchgeführte Ortsbesichtigung. Die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums hätten in einem Aktenvermerk vom 04.08.2005 selbst festgehalten, dass das Lager von der Böschungsoberkante der Bundesstraße aus wegen des dichten Bewuchses nicht ausgemacht werden könne. Die Genehmigung sei rechtswidrig erteilt worden, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 widerspreche; ferner greife der Schutzabstand in die mit dem Bebauungsplan vom 20.05.2005 als Sondergebiet SO 1 „Spanplattenwerk“ festgesetzte Fläche ein. Die Errichtung ständiger Arbeitsplätze sei in diesem Bereich wegen des Schutzabstandes nicht mehr möglich. Die Beigeladene habe bereits im laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung der von der Firma ... GmbH betriebenen Holzspanplattenfabrik unter Hinweis auf ihre eigene immissionsschutzrechtliche Genehmigung Einwendungen geltend gemacht.
12 
Mit Urteil vom 07.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Genehmigung sei in Bestandskraft erwachsen, da der Widerspruch der Klägerin verwirkt sei. Zwar sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zugestellt worden, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht zur Anwendung gelange. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25.01.1974 (IV C 2.72) und vom 28.08.1987 (4 N 3.86) aufgestellten Grundsätzen komme hier die Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts und eine Unzulässigkeit des Widerspruchs nach Treu und Glauben in Betracht. Nach Überzeugung der Kammer sei davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, schon Ende November 1995 von den Bauarbeiten für das Sprengstofflager zuverlässige Kenntnis erlangen musste und deshalb für diese Anlass bestanden habe, sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich, dass nicht nur ein als Einverständnis zu wertendes, sondern auch ein rein passives Verhalten des Nachbarn zur Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs führen könne. Trotz der topographischen Gegebenheiten lasse sich aus den vorgelegten Fotos und der Erklärung des Mitarbeiters der Firma ... KG, Herrn ... ..., vom 17.08.2005 entnehmen, dass in der Winterzeit 1995/1996 massive Bauarbeiten stattgefunden hätten. Insbesondere der eingesetzte Baukran habe weithin sichtbar während der einjährigen Bauphase auf dem Grundstück gestanden, was der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht entgangen sein könne. Auch habe der Bau massive Erdaushubarbeiten und Erdbewegungen erfordert.
13 
Unerheblich sei, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch habe erkennen können, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Sprengstofflager mit 395 m weit reichenden Abstandserfordernissen verwirklicht werde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere ein „Kennen müssen“ in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich dem betroffenen Nachbarn das Vorliegen einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe aufdrängen müssen und es ihm zumutbar gewesen sei, sich hierüber durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Dagegen erfordere ein „Kennenmüssen“ nicht, dass die nachteilige Betroffenheit vom Nachbarn tatsächlich subjektiv erkannt worden sei. Es bestehe die Obliegenheit für Nachbarn, nach Kenntnis von Baumaßnahmen die tatsächliche nachbarliche Betroffenheit zu ermitteln. Dies wäre ebenso bei Zustellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich gewesen. Ansonsten würden an das Merkmal des „Kennenmüssens“ derart hohe Anforderungen gestellt, dass diese praktisch nie nachweislich erfüllt wären. Dies gelte erst recht, wenn wie hier ein Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werde, da dieser grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Daher habe die Klägerin - insbesondere auch aufgrund des Baukrans - nicht von einem gewöhnlichen Bauvorhaben ausgehen dürfen. Im Übrigen seien Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich errichtet werden dürfen, grundsätzlich geeignet, im nachbarschaftlichen Verhältnis gesteigerte Konflikte auszulösen. Ferner handle es sich bei dem Betrieb der Klägerin selbst um ein Unternehmen, das erhebliche Immissionen mit sich bringe und daher das Konfliktpotential im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis verstärke. Aufgrund dieser Umstände sei hier die Klägerin in besonderem Maße gehalten gewesen, sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen zu erkundigen. Nach alldem hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt bis spätestens zum Abschluss der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen im September 1996 Kenntnis von der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Anfechtbarkeit erlangen müssen. Der Widerspruch der Klägerin sei jedoch nicht innerhalb eines Jahres, d. h. spätestens bis Ende September 1997 eingelegt worden, so dass die Genehmigung in Bestandskraft erwachsen sei.
14 
Mit Beschluss vom 07.12.2009 - der Klägerin zugestellt am 17.12.2009 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Klägerin hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof am 05.03.2010 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines Antrages innerhalb der vom Senat bis zum 08.03.2010 verlängerten Frist begründet.
15 
Die Klägerin macht geltend, sie habe entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts weder bereits im Jahre 1995 Kenntnis von der Errichtung der Bunker erlangt noch die besonderen Auswirkungen dieses Vorhabens auf ihre eigene Rechtsstellung erkennen können. Vielmehr habe sie erst durch das Schreiben der Gemeinde ... vom 19.04.2004 im Rahmen des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan Kenntnis vom Vorhaben der Beigeladenen erhalten. Aufgrund der konkreten topographischen Gegebenheiten sei die Bauausführung im Jahre 1995/1996 vom Grundstück der Klägerin aus nicht wahrnehmbar gewesen. Beide Grundstücke seien mehr als 300 m entfernt; zwischen ihnen verlaufe die auf einem Damm geführte Bundesstraße B ... und lägen mit Obstbäumen bewachsene Flächen. Niedrige Bauwerke wie die einschließlich der Schornsteine weniger als 7 m hohen Sprengstoffbunker und die entsprechenden Baumaßnahmen würden durch die Obstbäume verdeckt; die Baufläche liege von dem Grundstück der Klägerin aus gesehen „im toten Winkel“ hinter dem Bundesstraßendamm.
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Das Verwaltungsgericht habe die konkreten topographischen Gegebenheiten verkannt und ohne Ortsbesichtigung oder sonstige Beweisaufnahme angenommen, dass der Baukran vom Grundstück der Klägerin aus sichtbar gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene schriftliche Erklärung des Mitarbeiters der Beigeladenen, Herrn ... ..., stelle kein taugliches Beweismittel nach der Zivilprozessordnung dar. Dem Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Einnahme eines Augenscheins oder die Vernehmung des Zeugen ... aufdrängen müssen. Ferner wiesen die Art der Bauarbeiten und das Aufstellen eines Krans auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht auf die Errichtung eines Sprengstofflagers mit besonderen Abstandserfordernissen hin. Auch ließen sich aus der Tatsache, dass das Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB errichtet worden sei, nicht weitreichende nachbarliche Beeinträchtigungen entnehmen. Denn es hätte sich ebenso um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 BauGB ohne besonderes Konfliktpotential und tatsächliche Beeinträchtigungen für die Klägerin handeln können.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei es nach der in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass der Nachbar die mit der Genehmigung verbundene subjektive Beeinträchtigung erkennen könne. Voraussetzung für eine Verwirkung sei das Erkennen und damit auch die Erkennbarkeit einer Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben. Nur in diesem Falle treffe den Nachbarn die Obliegenheit, durch Anfrage beim Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde sich Gewissheit über das Vorliegen einer Baugenehmigung zu verschaffen. Im Übrigen sei der Nachbar nicht kraft Treu und Glaubens verpflichtet, jede Bautätigkeit in seiner Umgebung zu beobachten und zu allen ihm erkennbaren Bautätigkeiten vorsorglich Erkundigungen einzuholen. Selbst wenn die Klägerin Bauarbeiten wahrgenommen hätte, habe für sie keine Veranlassung bestanden, Erkundigungen über das Vorliegen einer Genehmigung einzuholen, da die konkrete Beeinträchtigung durch den Sprengstoffbunker und die daraus resultierenden Abstandserfordernisse nicht erkennbar gewesen sei.
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Die Klägerin sei mit ihrem Betriebsgrundstück nur deshalb Nachbar der Beigeladenen im baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Sinne, weil das Vorhaben der Beigeladenen besonders weitreichende Abstandsanforderungen nach sich ziehe. Das Nachbarschaftsverhältnis sei für die Klägerin jedoch nicht erkennbar gewesen, sodass ihr auch nach Treu und Glauben keine besonderen Erkundigungspflichten auferlegt werden könnten. Fehl gehe der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Nachbar auch nach Zustellung der Genehmigung prüfen müsse, ob er subjektiv beeinträchtigt werde. Bei Zustellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte die Klägerin als Nachbarin erkennen können, dass ein Sprengstoffbunker mit besonders weitreichenden Abstandsanforderungen errichtet werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass die Klägerin im gesamten Einwirkungsbereich entsprechend Nr. 4.6.2.5 der TA Luft - hier also im Umkreis von 4 km - zur Beobachtung der Nachbarschaft und zur Nachfrage bei Behörden über das Bestehen etwaiger Baugenehmigungen verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht festgestellt, dass der Bauherr infolge der Untätigkeit auf den Bestand der Genehmigung vertrauen durfte, hierauf auch tatsächlich vertraut habe und sich daher durch Maßnahmen und Vorkehrungen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Rechtsdurchsetzung ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Die Ausführung des Bauvorhabens stehe mit dem Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung in keinem Kausalzusammenhang. Denn die Firma ... ... KG habe die Bauarbeiten unabhängig von der Haltung der Klägerin ausgeführt und das Vorhaben noch vor Ablauf der Jahresfrist für den Widerspruch fertiggestellt. Bereits aus diesem Grunde scheide eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Klägerin aus.
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Die zulässige Klage sei auch begründet, da die angefochtene Genehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und § 17 SprengG verstoße. Zur Konkretisierung der nachbarschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien die Bestimmungen der 2. SprengV heranzuziehen, die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG erlassen worden sei. Eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung sei nach der 2. SprengV die Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände. Gemäß Ziff. 3.2.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV müssten Lager von Wohnbereichen mindestens die in Anlage 3 der Verordnung genannten Schutzabstände einhalten. Die Bundesanstalt für Materialforschung habe auf dieser Grundlage in ihrer für die Genehmigung maßgeblichen Stellungnahme vom 24.04.1995 den Schutzabstand für das Sprengstofflager der Beigeladenen zu Wohnbereichen in östlicher Richtung zum Grundstück der Klägerin unter Annahme einer Ausnahme nach § 3 der 2. SprengV mit 395 m festgesetzt. Der in der Genehmigung festgesetzte Schutzabstand von 395 m reiche jedoch auf das Grundstück der Klägerin und schränke dort die maßgebliche durch den Bebauungsplan festgesetzte Nutzbarkeit ein. Unzumutbar und damit erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien die Immissionen und sonstigen Gefahren, die mit den für den Einwirkungsort geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung unvereinbar seien.
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Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums komme es deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin das Grundstück bei Erteilung der angefochtenen Genehmigung bzw. im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt habe. Denn mit Inkrafttreten des Bebauungsplans habe die Klägerin das Recht erlangt, von den Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch zu machen. Auf dieses durch den Bebauungsplan begründete Nutzungsrecht habe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rücksicht zu nehmen. Der bei Erteilung der angefochtenen Genehmigung rechtsverbindliche maßgebliche Bebauungsplan „...“ vom 19.07.1983 habe für den westlichen Teil des Baugrundstücks der Klägerin, welcher innerhalb des festgelegten Schutzabstandes liege, ein Industriegebiet festgesetzt. Damit sei die Errichtung von Industriegebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen zulässig; die Festsetzung begründe einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung von Vorhaben, welche die Verwirklichung der im Industriegebiet zulässigen Nutzungen gefährdeten bzw. unmöglich machten. Nichts anderes gelte im Ergebnis, wenn man auf den mit Wirkung zum 20.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ abstelle, welcher für den maßgeblichen Bereich ein Sondergebiet „Spanplattenwerk“ festsetze. Auch die nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans zulässigen Nutzungen könnten bei Einhaltung des Schutzabstands nur ohne Einrichtung ständiger Arbeitsplätze verwirklicht werden. Eine dem Bebauungsplan entsprechende bestimmungsgemäße Nutzung sei dadurch ausgeschlossen. Davon gehe im Übrigen auch die Beigeladene aus, welche im beantragten Änderungsgenehmigungsverfahren für die Spanplattenfabrik mit Schreiben vom 18.09.2006 Einwendungen unter Hinweis auf die Anforderungen der 2. SprengV geltend gemacht habe. Schließlich werde der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 17 SprengG nicht durch den Hinweis im Bebauungsplan vom 20.05.2005 im Abschnitt C Ziff. 7 „Schutzmaßnahmen gegen Explosivstoffe“ ausgeräumt. Schon nach dem Wortlaut handle es sich lediglich um einen Hinweis des Plangebers, nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung des Bebauungsplans. Daher modifiziere der Hinweis weder die festgesetzten Baugrenzen noch die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die dort zulässige Art der Nutzung. Rechtliche Bedeutung könne der Hinweis allenfalls bei Anwendung von § 15 BauNVO haben, was belege, dass die angefochtene Genehmigung die Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans vom 20.05.2005 gefährde.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - zu ändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 10.08.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse davon ausgegangen, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger Kenntnis von den Baumaßnahmen hätten erlangen müssen. Die von dem Regierungspräsidium durchgeführte Ortsbesichtigung habe im Sommer stattgefunden und lasse entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rückschlüsse auf die Sichtverhältnisse in der maßgeblichen Bauphase im Winter 1995/1996 zu. Ferner könne das fertig gestellte Bauwerk nicht mit der Erkennbarkeit eines 25 m hohen Krans gleichgestellt werden. Es sei einem Nachbarn zuzumuten, ein Vorhaben nach Kenntnisnahme der Baumaßnahme im Hinblick auf die nachbarliche Betroffenheit zu prüfen und sich über das Vorliegen von Beeinträchtigungen und ihre Qualität zu erkundigen. Gerade aufgrund einer möglichen Verschärfung der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis angelegten Konfliktsituation zweier immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Betriebe hätten sich der Klägerin Erkundigungen aufdrängen müssen. Ansonsten könnten im Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigungen keine Bestandskraft erlangen, da für alle im Einwirkungsbereich Betroffenen eine eigene Widerspruchsfrist liefe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe nicht zu einer allgemeinen Belastung von Nachbarn im Umkreis von mehreren Kilometern, Nachforschungen über die bestehenden Genehmigungen anzustellen, denn das Verwaltungsgericht habe sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Der Firma ... ... ... als Rechtsvorgängerin der Klägerin sei aus Anlass verschiedener Gespräche bei der Gemeinde ..., die sie im eigenen Interesse zum Erhalt einer direkten Betriebszufahrt geführt habe, bekannt gewesen, dass das Sprengstofflager der Beigeladenen zum Ausbau der Bundesstraße B ... verlegt werden müsse. Die Firma ... ... ... sei über die Vorgänge informiert gewesen, habe jedoch damals keine Notwendigkeit zum störungspräventiven Vorgehen gegen das Vorhaben der Beigeladenen gesehen; dieses Unterlassen müsse sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Unerheblich sei deshalb, dass die Klägerin ihre subjektive Betroffenheit durch die Genehmigung erst im Mai 2004 erkannt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Genehmigung der Sprengstoffbunker nicht rechtswidrig erfolgt sei. In dem Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 sei in Abschnitt C auf den erforderlichen Schutzabstand hingewiesen worden. Eine Beeinträchtigung der Klägerin scheide ferner deswegen aus, weil ihr Grundstück seit jeher situationsvorbelastet durch die vormalige Sprengstofflageranlage im Gewann „... ...“ gewesen sei.
26 
Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
28 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis von den Baumaßnahmen und der erteilten Genehmigung hätte haben müssen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin auch von einer etwa rechtswidrigen Genehmigung nicht subjektiv-rechtlich betroffen sei. In eigenen Rechten verletzt könne allenfalls die Firma ... GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma ... ... ... sein, da sie Inhaberin der entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb des Spanplattenwerkes sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin das Nichtstun ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Ferner habe die Gemeinde ... auf Initiative der Klägerin den bisher gültigen Bebauungsplan „...“ durch den neuen Bebauungsplan vom 20.05.2005 ersetzt, welcher unter Abschnitt C „Hinweise“ Schutzmaßnahmen gegen Explosivstoffe vorsehe. Durch diese Planänderung und Planaufhebung seien möglicherweise vorher bestehende schützenswerte Rechtspositionen der Klägerin unwirksam geworden, so dass der alte Bebauungsplan „...“ keine Auswirkungen auf das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung entfalten könne. Im Übrigen scheide eine Beeinträchtigung der Klägerin als Grundstückseigentümerin durch die geltend gemachten Schutzabstände aus, da die Ausnutzbarkeit des Grundstücks nach Stellungnahme der sachkundigen Bundesanstalt für Materialforschung nicht eingeschränkt werde.
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie eine Ausfertigung des Bebauungsplans „...“ und des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ der Gemeinde ... vor. Der Senat hat die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren über den vierspurigen Ausbau der B ... zwischen ... und dem Anschluss an die BAB 5 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
30 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 einen Augenschein auf dem Grundstück der Klägerin und dem der Beigeladenen zur Klärung der Sichtbeziehungen eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat der Senat in der weiteren mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 den Bürgermeister der Gemeinde ..., Herrn ... ..., als Zeugen vernommen; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über diese Sitzung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die von dem Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Klägerin ist innerhalb der bis zum 08.03.2010 verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
32 
1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 nicht bereits deshalb in Bestandskraft erwachsen ist, weil erstmals am 11.05.2004 hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und deshalb die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt ist. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, so dass eine förmliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG an Dritte und eine anderweitige förmliche Bekanntgabe der Genehmigung durch die Behörde an die Klägerin unterblieben ist. Demzufolge wurde die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Jahre 1995 eine Bekanntgabe der Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Bekanntgabe einer Baugenehmigung - nichts anderes gilt für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - an den Bauherrn als ihren Adressaten nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen auch für den Nachbarn als beteiligten Nichtadressaten in Lauf (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - IV C 82.66 - DVBl. 1969, 362; sowie Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Zu Recht weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 LVwVfG den Willen der Behörde voraussetzt, den Bescheid dem Bekanntgabeadressaten zur Kenntnis zu bringen; zufällige Kenntnisnahme, etwa der Nachbarn auf Grund Information seitens des Bauherrn, reicht regelmäßig nicht aus (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 4 zu § 70 VwGO). Daher stellt auch das Schreiben der Gemeinde ... an die Klägerin vom 19.04.2004 keine Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar.
33 
1.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch der den Bestimmungen der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO zu entnehmende Rechtsgedanke hier nicht zur Bestandskraft der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
34 
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182). Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich für das Baurecht bei unmittelbar benachbarten Grundstücken entwickelten Grundsätze werden aus dem zwischen Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.). Dieses verpflichtet den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen möglichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat.
35 
Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gleichermaßen Geltung beanspruchen, da auch das Immissionsschutzrecht von einem Raumbezug geprägt ist und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Satz 1 BImSchG im Rahmen der materiellen Konzentrationswirkung die Baugenehmigung ersetzt.
36 
Nach dem Rechtsgedanken der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ist der Nachbar regelmäßig so zu behandeln, als ob ihm die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung amtlich bekannt gemacht worden wäre. Es läuft daher grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Maßgeblich ist dabei nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der Genehmigung bzw. der hierdurch verursachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Kenntnisnahme ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - juris).
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1.2.2 Zutreffend weist die Klägerin aber darauf hin, dass sich die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beziehen muss, sondern es auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn ankommt. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in entscheidungstragender Weise unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 06.10.2005 - M 11 K 04.2630 - juris) davon aus, dass allein auf die Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Baugenehmigung abzustellen ist, unabhängig davon, ob der Nachbar seine nachteilige Beeinträchtigung bei Ausnutzung der Genehmigung erkannt hat oder diese hätte erkennen müssen. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, daneben aber auch aus den Ableitungszusammenhängen der oben dargestellten Rechtsprechung.
38 
So hebt das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 25.01.1974 (IV C 2.72 - a.a.O. - RdNr. 24 des Urteilsabdrucks bei juris) ausdrücklich auf ein Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen durch den Nachbarn ab. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind. Dafür spricht auch das Leitbild des § 58 Abs. 2 VwGO, da dem Nachbarn im dort ausdrücklich geregelten Fall die Baugenehmigung wegen der erfolgten Bekanntgabe vorliegt, wenn auch ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Fehl geht die vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, dass der Nachbar bei Bekanntgabe der Genehmigung ebenfalls innerhalb der Jahresfrist Widerspruch einlegen muss, auch wenn er seine subjektive Beeinträchtigung daraus nicht erkennen kann. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass die Position des Nachbarn bei Bekanntgabe der Genehmigung deutlich besser als im hier in Rede stehenden Fall ist. Zum einen ist bereits die bloße förmliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit einer gewissen Warnfunktion verbunden und gibt dem Mitteilungsempfänger Anlass, sich über eine hierdurch etwa ausgelöste nachteilige Betroffenheit zu informieren. Zum anderen kann - wie gerade auch der Inhalt der hier erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zeigt - der Nachbar aus der Begründung regelmäßig ohne großen Aufwand seine potentielle Beeinträchtigung unschwer erkennen.
39 
Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht erforderlich, dass der Nachbar die negative Beeinträchtigung tatsächlich erkannt hat; es genügt ebenfalls das „Kennenmüssen“. Davon ist zum einen auszugehen, wenn sich das Vorliegen der Genehmigung (einschließlich der subjektiven Beeinträchtigung) aufdrängt. Ferner ist ausreichend, wenn es dem Nachbarn möglich und zumutbar war, sich über diese Umstände Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder der Behörde (vgl. näher Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Ergänzungslieferung April 2006, RdNr. 21 zu § 70 VwGO). Der Umfang der einem Nachbarn obliegenden Sorgfaltsanforderungen lässt sich dabei nicht abstrakt ermitteln. Insbesondere lässt sich ein Maßstab für die Ermittlungspflichten des Nachbarn nicht den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO entnehmen. Zwar läuft einerseits bei einer Bekanntgabe ohne Rechtsbehelfsbelehrung (d.h. bei Kenntnis von der Beeinträchtigung) eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, während andererseits dem Nachbarn trotz fehlender Kenntnis von der subjektiven Beeinträchtigung ebenfalls eine Jahresfrist eingeräumt und zudem die Erkundigung und Ermittlung vorausgesetzt wird. Dies gebietet es jedoch nicht zwingend, die Anforderungen an die Ermittlungspflicht generell gering anzusetzen. Denn die Einjahresfrist markiert im Rechtsbehelfsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich - abgesehen von Unmöglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung - eine absolute Grenze, vgl. §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Somit kann dieser Zeitraum in jedem Fall sachgerecht auf Drittwidersprüche übertragen werden. Da die Verwaltungsgerichtsordnung den Fall des Nachbarwiderspruchs nicht regelt, muss es vielmehr maßgeblich auf die Herleitung der Rechtsgrundsätze aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ankommen. Daraus folgt, dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist und sich der Umfang der Treuepflicht nach den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Umständen richtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - a.a.O.; sowie vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hängt deshalb allein von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben, lediglich untergeordnet kann auf die Interessen des Bauherrn abgestellt werden. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Ferner besteht eine Ermittlungspflicht, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Nutzung des eigenen Grundstücks wahrscheinlich ist. Je einfacher Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. So hat die Rechtsprechung es teilweise ausreichen lassen, dass der Nachbar durch eine Mitteilung über die Erteilung der Baugenehmigung und den sichtbaren Beginn der Bauarbeiten Kenntnis über einen möglichen Eingriff in die zu schützende Rechtspositionen erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C.89 - a.a.O.). Auch bei deutlich wahrnehmbaren Bauarbeiten solle es Anlass geben, der Frage nach der eigenen Beeinträchtigung nachzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - a.a.O; ebenso OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - LKV 2001, 466).
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1.2.3 Entgegen der Auffassung der Berufung ist für den Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, außer der Untätigkeit des Nachbarn kein weiteres besonderes Umstandsmoment auf der Seite des Bauherrn erforderlich; unerheblich ist mithin, ob der Bauherr ein entsprechendes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung entwickelt hat und dieses schutzwürdig ist. Hierfür spricht bereits, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anders als in der Kommentarliteratur häufig behauptet - streng zwischen dem Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen auf der einen Seite und der Verwirkung des Widerspruchsrechts oder gar des materiellen Abwehranspruchs auf der andern Seite unterscheidet (so ausdrücklich bereits BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; ferner Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Der Verlust des verfahrensmäßigen Rechts aufgrund von Zeitablauf und die Verwirkung des Widerspruchsrechts führen zwar zur gleichen Rechtsfolge (nämlich der Unzulässigkeit des Widerspruchs), auch wird sich ihr Anwendungsbereich häufig überschneiden. Die Rechtsinstitute stehen jedoch in unterschiedlichen Ableitungszusammenhängen und haben unterschiedliche Voraussetzungen. So kommt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Betracht; eine Verwirkung hat jedoch zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Genehmigungsempfänger aus aktivem Tun des Nachbarn oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf dessen Einverständnis schließen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin können diese vom Bundesverwaltungsgericht für die Verwirkung aufgestellten zusätzlichen Anforderungen an die Vertrauensbetätigung des Bauherrn nicht auf die hier in Rede stehende Problematik der entsprechenden Anwendung von §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO übertragen werden. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 (4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182) entnommen werden; die von der Klägerin herangezogenen Passagen des Urteils beziehen sich nach ihrer systematischen Stellung eindeutig auf die Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts. Die Auffassung der Klägerin beruht auf einer Vermischung der Voraussetzungen für Verlust des Widerspruchsrechts allein aufgrund von Zeitablauf in entsprechender Anwendung von §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO und den Voraussetzungen für eine Verwirkung entweder des verfahrensmäßigen Widerspruchsrechts oder des nachbarlichen Abwehranspruchs. Sie hätte darüber hinaus zur Folge, dass es kaum jemals zum Verlust des Widerspruchsrechts des Nachbarn kommen könnte. Denn die Berufung will dem Nachbarn in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsmöglichkeit binnen Jahresfrist ab Erkennbarkeit der Baumaßnahmen einräumen und fordert darüber hinaus, dass der Bauherr gerade aufgrund der Untätigkeit des Nachbarn ein entsprechendes Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung entwickelt und auch betätigt hat, mithin die Untätigkeit des Nachbarn kausal für den Baufortschritt sein muss. Wie jedoch der vorliegende Fall zeigt, kann binnen eines Jahres auch ein umfangreiches Bauvorhaben fertiggestellt sein.
43 
1.2.4 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Widerspruch der Klägerin nicht verfristet. Es steht aufgrund der durchgeführten Beweiserhebungen durch Einnahme eines Augenscheins sowie durch Zeugenvernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... fest, dass die Klägerin erstmals im April 2004 Kenntnis von der Beeinträchtigung durch das genehmigte Sprengstofflager erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen musste die Klägerin auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im oben dargestellten Sinne nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der erteilten Genehmigung und der durch ihre Ausnutzung eintretenden Beeinträchtigungen erlangen.
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1.2.4.1 Fehl geht die Auffassung der Beigeladenen, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahre 1995 Kenntnis von der geplanten Errichtung der Bunkeranlage erlangt habe bzw. hätte erlangen müssen. Wie oben näher dargestellt, setzt die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ebenso wie die verfahrensrechtliche Verwirkung voraus, dass zuvor eine Genehmigung erteilt worden ist. Die maßgebliche Jahresfrist kann deshalb erst mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 10.08.1995 zu laufen beginnen. Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage einer Kenntniserlangung der Klägerin bereits im Jahre 1993 unter Hinweis auf einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.09.1993 stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich diesem Aktenvermerk (Anlage A 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 31.08.2005 im Widerspruchsverfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass Vertreter oder Mitarbeiter der Klägerin an der maßgeblichen Besprechung teilgenommen haben. Aus zeitlichen Gründen kann auch nicht auf die Veröffentlichung im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Gemeinden ... und ... vom 16.06.1995 abgehoben werden, in der unter Ziff. 13 auf eine Sitzung des Technischen Ausschusses in ... zur Behandlung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Sprengstoffbunkers auf den maßgeblichen Flurstücken ... und ... im Gewann ... hingewiesen wurde. Auch diese Sitzung fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Genehmigung noch nicht erteilt war und noch nicht über die Genehmigungsvoraussetzungen entschieden worden ist. Allenfalls bot diese amtliche Mitteilung im Zusammenhang mit weiteren tatsächlichen Gesichtspunkten Anlass, sich bei der veröffentlichenden Gemeinde oder der zuständigen Immissionsschutzbehörde über den weiteren Verlauf des Verfahrens und eine etwa in der Erteilung befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erkundigen (vgl. zur Relevanz von Pressemitteilungen auch OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - a.a.O.). Dies setzt jedoch voraus, dass die Klägerin aufgrund tatsächlicher Wahrnehmung von Baumaßnahmen Anlass gehabt hätte, weitergehende Erkundigungen zu einer etwa erteilten Genehmigung und deren Umfang anzustellen.
45 
1.2.4.2 Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch nicht mit Baubeginn des Bunkers im November 1995 von der erteilten Genehmigung und deren Auswirkungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bei der nach dem oben Gesagten anzustellenden umfassenden Sachverhaltswürdigung ist aus der Sphäre des Bauherrn in erster Linie die Wahrnehmbarkeit des Baugeschehens zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft; sie sind durch die B ... und eine Ansammlung von Laubbäumen voneinander getrennt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 durchgeführten Augenscheins steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bereits zu Beginn der Baumaßnahmen in der 48. Kalenderwoche des Jahres 1995 nur eine sehr eingeschränkte Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück der Beigeladenen bestand, so dass die eigentlichen Baumaßnahmen und der Baufortschritt nicht zu erkennen waren. Wie im Termin am 15.11.2011 festgestellt und zwischen den Beteiligten im Einzelnen nicht mehr umstritten, bestand von der Geländeoberfläche des Grundstücks der Klägerin zum Zeitpunkt des Augenscheins keine Sichtbeziehung zum auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Sprengstoffbunker. Selbst in direkter Blickrichtung vom Betriebsgelände der Klägerin in Richtung Westen war der Sprengstoffbunker nicht zu sehen, da die dazwischenliegenden Grundstücke jenseits der Bundesstraße mit hochstämmigen Streuobstbäumen sowie mit Büschen bepflanzt sind; die Streuobstbäume und Büsche waren zu diesem Zeitpunkt nur noch gering belaubt. Diese Sichtbeziehungen waren auch zum maßgeblichen Zeitpunkt im November 1995 nicht wesentlich anders. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Streuobstbäume zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihre heutige Höhe erreicht haben dürften. Angesichts des Alters dieser Bäume von mehreren Jahrzehnten kann jedoch von ähnlichen Sichtverhältnissen ausgegangen werden, zumal die Sichtbeeinträchtigung bereits durch die Vielzahl der Baumstämme und nicht durch die konkrete Höhe der Bäume bedingt war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bundesstraße ... in ihrer heutigen Gestalt erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1995 fertiggestellt wurde. Zum einen ist die erst später vierspurig ausgebaute Bundesstraße auch im Herbst 1995 bereits in Dammlage verlaufen. Dies lässt sich etwa den vom Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren eingeholten Querschnitten der Straßenbauverwaltung und den vom Senat beigezogenen Planfeststellungsakten entnehmen. Im Übrigen lässt sich die damalige Straßenführung auch anhand des von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21.11.2005 vorgelegten Lichtbildes Nr. 4 nachvollziehen. Unabhängig hiervon ist die konkrete Trassenlage der B ... und die Frage einer Führung in Dammlage für die Sichtbeziehungen nicht erheblich, da der Sprengstoffbunker bei dem Augenschein selbst von dem Höhenniveau der Bundesstraße aus nicht zu erkennen war.
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Aufgrund des bei dem Augenschein gewonnenen Eindruckes und der von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbilder steht deshalb fest, dass während der einjährigen Bauphase im wesentlichen lediglich der auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehende Kran zu sehen gewesen ist. Ferner spricht vieles dafür, dass vom Grundstück der Klägerin aus der Anfahrtsverkehr zur Baustelle, insbesondere die Anlieferung von Beton, wahrnehmbar war. Wie die Beigeladene unwidersprochen vorträgt, wurden auf dem dem Grundstück der Klägerin zugewandten ... Weg insgesamt 130 Fahrten mit Betonmischfahrzeugen abgewickelt; diese dürften vom Grundstück der Klägerin aus - wenn auch nur eingeschränkt - wahrnehmbar gewesen sein. Diese während der Bauphase bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten führen entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und der Beigeladenen nicht dazu, von einer fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen. Zum einen ist die Anstoßwirkung dieser Maßnahmen hier aufgrund der konkreten topographischen Verhältnisse bereits deshalb erheblich reduziert, weil vom Grundstück der Klägerin aus gesehen nicht auszuschließen war, dass der Kran und der Baustellenverkehr von einer etwaigen Baustelle im südwestlich gelegenen Industriegebiet von ... herrührten. Zum anderen lassen sich aus den genannten Umständen nicht ausreichende Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung der Klägerin entnehmen. Die Masse des angelieferten Betons und die einjährige Benutzung eines üblichen Baukrans deuten allerdings auf ein ungewöhnlich großes Bauvorhaben hin. Da sich das Baugrundstück zudem im Außenbereich befindet, war es aus Sicht des Nachbarn naheliegend, dass ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB mit potenziell weitgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft errichtet wird. All diese Umstände geboten jedoch auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für die Klägerin nicht den Schluss, dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Sprengstoffbunker mit mehreren 100 Meter weit reichenden Abstandserfordernissen errichtet wurde. Je weniger ein Vorhaben dem üblichen Erwartungshorizont entspricht, d.h. je exotischer der verfolgte Nutzungszweck ist und je ungewöhnlicher das Ausmaß der Abstandsanforderungen an die Nachbarschaft sind, um so höher sind die Anforderungen an die Annahme anzusetzen, der von dem Vorhaben Betroffene müsste sich gleichwohl von sich aus die Kenntnis von der Natur des Vorhabens verschaffen. Von daher liegt es ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren im wohlverstandenen eigenen Interesse der Genehmigungsbehörde und des Vorhabenträgers zur Vermeidung etwaiger - wie hier - erst viel später auftretender Konflikte um die Bestandskraft der Genehmigung jedenfalls die erkennbar unmittelbar betroffene Nachbarschaft über das Vorhaben zu informieren. Dem entspricht auf Seiten der Nachbarschaft eine gewisse berechtigte Erwartung einer wenigstens formlosen Unterrichtung über ein solches Vorhaben. Deshalb durfte die Klägerin gerade auch aufgrund des Umstandes, dass sie im Genehmigungsverfahren weder förmlich beteiligt noch angehört wurde, davon ausgehen, dass etwa wahrgenommene Baumaßnahmen sie nicht in eigenen Belangen tangieren können.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Errichtung des Sprengstoffbunkers jedenfalls von den höher gelegenen Betriebseinrichtungen auf dem Grundstück der Klägerin zu erkennen gewesen sein dürfte. Zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme im Jahre 2011 war der Bunker ab einem Höhenniveau von etwa 15 m zu erkennen; zur Zeit der Errichtung dürfte die Erkennbarkeit eher noch besser gewesen sein. Zwar bestand nach dem Vortrag der Klägerin eine vergleichbare Möglichkeit zur Begehung von Betriebseinrichtungen auch bereits im Jahre 1995. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, werden derartige hochgelegenen Betriebseinrichtungen jedoch lediglich in größeren Intervallen von untergeordnetem technischen Personal betreten, woraus keine Erkenntnismöglichkeit für die maßgeblichen Bediensteten und insbesondere die vertretungsberechtigten Organe der Klägerin hergeleitet werden kann.
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1.2.4.3 Aus ähnlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht mit Beginn des Betriebs des Sprengstofflagers im Herbst 1996 Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat bzw. diese hätte erlangen müssen. Zwar wurden die Aufschüttungen der Bunkerwände erst im November 1996 besät, so dass bei Aufnahme des Betriebs die später gewachsene Begrünung die Sicht auf den Bunker wohl noch nicht verdeckt haben dürfte und die hellen Bunkerwände deutlicher als zum Zeitpunkt des Augenscheins in Erscheinung getreten sind. Zudem liefern nach dem Vortrag der Beigeladenen rote bzw. orangefarbene Lastwagen die eingelagerten Sprengstoffe mit jährlich ca. 200 An- und Abfahrten an. Da aber die vorhandenen Bauten maximal eine Höhe von ca. 5 m erreichen, sind die Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter aus Sicht der Klägerin geringer als während der Bauphase. Auch verläuft der für die An- und Abfahrten genutzte ... Weg vom Grundstück der Klägerin aus gesehen weitgehend verdeckt durch die Bäume der Streuobstwiese bzw. durch die in Dammlage geführte B ... Daraus folgt, dass für den Betrieb des Sprengstofflagers erst recht nicht von der Kenntnis der Klägerin ausgegangen werden kann, wenn das Kennenmüssen für die Bauphase wie oben verneint wird.
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1.2.4.4 Zu Unrecht geht die Beigeladene davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung der B ... Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. dem Sprengstofflager erlangt hat. Den vom Senat beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren über den vierspurigen Ausbau der B ... zwischen ... und dem Anschluss an die BAB 5 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Beigeladenen entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang Kenntnis von dem neuen Standort des Bunkers erlangt haben könnte. Ausweislich der Planfeststellungsakten kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin aktiv am Verfahren beteiligt oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen genommen hat. Im Übrigen lässt sich den Planfeststellungsakten lediglich entnehmen, dass die neu geplante Trassenführung Flächen des ursprünglichen Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ in Anspruch nimmt, ohne dass freilich in den Vorgängen der ins Auge gefasste neue Standort des Bunkers erwähnt wird. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... ließen sich auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 durchgeführte Befragung des Bürgermeisters der Gemeinde ..., Herrn ... ..., als Zeugen gewinnen. Vielmehr ließ sich der Zeuge in jeder Hinsicht glaubhaft und nachvollziehbar dahingehend ein, dass er im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... zwar mehrfach Gespräche mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der Klägerin geführt habe. Im Mittelpunkt dieser Gespräche habe jedoch das von der Gemeinde verfolgte Anliegen gestanden, eine neue Nordzufahrt zu dem Grundstück der Klägerin zu schaffen, wogegen die Klägerin vor allem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen Einwände erhoben habe. Zwar habe er in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Verlegung des bestehenden Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ am Rande hingewiesen; er könne jedoch mit hoher Sicherheit ausschließen, dass er gegenüber Organen oder Mitarbeitern der Klägerin den Zielstandort erwähnt habe. Ebenso führte der Zeuge überzeugend aus, dass in der öffentlichen Diskussion in ... zum fraglichen Zeitpunkt die Verlegung des Sprengstoffbunkers keine bedeutende Rolle gespielt habe, nicht zuletzt in Anbetracht wesentlich öffentlichkeitswirksamerer raum- und umweltbezogener Vorhabenplanungen.
50 
1.2.4.5 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass Organe bzw. Mitarbeiter der Klägerin oder der Firma ... ... ... aufgrund der Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Gemeinde ... vom 04.11.1996 Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt haben. Den vorliegenden Behördenakten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags das in der Vergangenheit genehmigte Sprengstofflager eine Rolle gespielt hat. Dies wurde durch die Zeugenvernehmung des Bürgermeisters ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Zeuge hat sich auch in diesem Zusammenhang glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er gegenüber Organen und Mitarbeitern der Firma ... ... ... lediglich auf die Notwendigkeit einer Verlegung des Sprengstofflagers hingewiesen, nicht aber dessen neuen Standort thematisiert habe. Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese bereits damals bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, versichert, dass ihm gegenüber die Existenz der Genehmigungen nicht erwähnt worden sei. Diese Versicherung des Prozessbevollmächtigten steht dabei nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen ..., da dieser glaubhaft angegeben hat, dass der Prozessbevollmächtigte an den ersten Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht beteiligt gewesen sei. Da der Senat von der Richtigkeit der Erklärungen des Prozessbevollmächtigten überzeugt ist, war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung nicht mehr nachzugehen.
51 
1.2.4.6 Auch kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ sowie über die parallele Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 ... ... ... im Jahre 2001 von dem Sprengstofflager und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.08.1995 Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Insbesondere das von der Beigeladenen erwähnte Einwendungsschreiben und das Schreiben der IHK vom 12.11.2001 sind nicht an die Klägerin, sondern an die Stadt ... bzw. an die Firma ... ... ... gerichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hat. Auch die Beigeladene legt nicht näher dar, dass der Klägerin diese Schreiben zugegangen sein könnten oder sie im Bebauungsplanverfahren anderweitige Kenntnis von der erteilten Genehmigung für den Sprengstoffbunker erlangt hat. Die von der Beigeladenen erwähnte abstrakt bestehende Möglichkeit, Einsicht in die Bebauungsplanakten zu nehmen und dadurch Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten zu können, begründet noch keine entsprechende Nachforschungspflicht.
52 
Wie sich einem in der Widerspruchsakte befindlichen Schreiben der Firma ... GmbH vom 12.11.2001 entnehmen lässt, hat ein Mitarbeiter dieser Firma sich im Zuge des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens beteiligt und auf ein am 06.11.2001 stattgefundenes Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde ... Bezug genommen. Die dabei von den Vertretern der Firma ... unterbreiteten konkreten Änderungsvorschläge bzw. Nachfragen zum Bebauungsplan deuten darauf hin, dass diese die Planunterlagen eingesehen und sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt haben. Dem Anschreiben lassen sich indes keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass die Mitarbeiter der Firma ... dabei einen Hinweis auf die Existenz des bestehenden Bunkers und die erteilte Genehmigung erlangt haben. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in ständigem Kontakt mit Mitarbeitern der Firma ... bzw. der Klägerin gestanden zu haben; dabei seien die Belange der Klägerin auch anhand von Planauszügen erörtert worden. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Zeuge ... jedoch bestätigen, dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. der Firma ... oder deren Rechtsvorgängerin nicht Einsicht in die vollständigen Planunterlagen auf der Gemeindeverwaltung genommen haben.
53 
Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweiserhebungen ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - erstmals im April 2004 Kenntnis von der erteilten Genehmigung des Sprengstofflagers und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen erlangt hat. Der am 11.05.2004 gegen die Genehmigung eingelegte Widerspruch ist nach dem oben Gesagten rechtzeitig erfolgt, da er die Jahresfrist des §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO wahrt.
54 
1.3 Aus diesen Darlegungen folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Klägerin ihr verfahrensmäßiges Recht zur Widerspruchseinlegung nicht verwirkt hat. Denn die Verwirkung dieses verfahrensmäßigen Rechts setzt jedenfalls die Erkennbarkeit der Baumaßnahmen voraus. Daneben muss nach dem oben Gesagten ein entsprechendes Umstandsmoment auf der Seite der Beigeladenen bestehen, das die verspätete Wahrnehmung des Rechts als Verstoß gegen Treue und Glauben erscheinen lässt. Letzteres bedarf hier keiner weiteren Klärung, da es bereits an der entsprechenden Erkennbarkeit der Baumaßnahmen und der dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen für die Klägerin fehlt.
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1.4 Entgegen der Annahme der Beigeladenen fehlt der Klägerin nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
56 
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten geltend gemacht wird. Die erteilte Genehmigung muss gegen eine Norm verstoßen, die zumindest auch rechtliche Interessen der Klägerin zu schützen bestimmt ist. Ausreichend ist dabei, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint. Die Pflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist nach ständiger Rechtsprechung für Nachbarn drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG RdNr. 87 f.). Deren Belange müssen in einer allgemeinen Güterabwägung bei Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden. Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist, wer sich im Einwirkungsbereich der Anlage, d.h. in einem Bereich, in dem die Immissionen nach Art und Umfang einzelne Personen hervorgehoben treffen können, ständig aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen inne hat (BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507). Der wegen der Sprengstofflager einzuhaltende Schutzabstand zu Wohngebäuden bzw. zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden überschneidet sich zum Teil mit dem Grundstücksbereich der Klägerin, auf dem bauplanungsrechtlich eine Nutzung als Sondergebiet festgesetzt ist. Bei dieser Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin danach grundsätzlich zur Überbauung des gesamten Grundstücks berechtigt wäre.
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Fehl geht der Einwand der Beigeladenen, wonach die Klägerin als Grundstückseigentümerin nicht klagebefugt sei, sondern allenfalls sich die Firma ... ... ... als Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer wehrfähigen Rechtsposition befinde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bauplanungsrecht wie auch im Immissionsschutzrecht grundsätzlich der Eigentümer klagebefugt, soweit er sich auf drittschützende Normen berufen kann. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus auch die Firma ... als Rechtsnachfolgerin der Firma ... ... ... als Inhaberin einer möglicherweise verletzten anderweitigen Genehmigung klagebefugt ist (vgl. zu diesem Problemkreis m.w.N. Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., RdNr. 121 zu § 42 VwGO). Nicht zu folgen vermag der Senat auch der von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der Vorbelastung ihres Grundstücks durch die im Jahre 1953 bzw. 1958 erteilten Genehmigungen für den Vorgängersprengstoffbunker im Gewann „... ...“ in der Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke der Gestalt eingeschränkt sei, dass eine eigene Rechtsverletzung auszuschließen ist. An die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 93 zu § 42 VwGO - m.w.N.). Davon kann angesichts der komplexen Problematik der Auswirkungen einer etwa bestehenden Vorbelastung aufgrund der in den 60iger Jahren genehmigten Altanlage keine Rede sein.
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1.5 Der Klägerin steht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu, obwohl der Betrieb des Spanplattenwerkes im Jahre 2010 eingestellt wurde. Zum einen lässt die Einstellung des Betriebs den Bestand der für die Spanplattenfabrik erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unberührt. Denn diese erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Klägerin bzw. die Firma ... GmbH deshalb noch in der Lage, von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch zu machen. Zum anderen ergibt sich das fortbestehende Rechtsschutzinteresse der Klägerin aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“, der für die von dem Sicherheitsabstand überdeckten Flächen eine bauplanungsgemäße Nutzung ermöglicht. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt indes nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1). Danach hat die Klägerin hier ein schutzwürdiges Interesse an der verfolgten Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Sprengstoffbunker unabhängig davon, ob das genehmigte Spanplattenwerk derzeit betrieben wird.
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Nach alldem ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig.
60 
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (dazu unter 2.1). Zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nicht nach speziellerem Sprengstoffrecht (dazu unter 2.2). Die erteilte Genehmigung für das Sprengstofflager steht mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 4 BImSchG und den in diesem Zusammenhang zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang (dazu unter 2.3). Schließlich ist der materiell-rechtliche Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben nicht verwirkt (dazu unter 2.4).
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2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614). Diese Grundsätze sind insbesondere auch bei der hier in Rede stehenden Drittanfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgeblich. Entgegen einer in der verwaltungsprozessualen Literatur weithin vertretenen Auffassung (vgl. so etwa Jörg Schmidt in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 58 zu § 113 VwGO) können die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze nicht auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen übertragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zu Gunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 - BauR 2011, 499 - m.w.N.). Angesichts der andersartigen Funktion des Immissionsschutzrechts gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren sind diese baurechtlichen Grundsätze auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 23.07.1999 - 8 E 1215.98 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2011 - OVG 10 N 39.08 - juris; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Dem Immissionsschutzrecht ist die Abwehr qualitativ andersartiger und schwerer wiegender Gefahrenlagen als im Baurecht eigen. Zudem werden in § 5 BImSchG dynamische Grundpflichten statuiert, die dem Ziel dienen, den Anlagenbetreiber nicht auf die Pflichten zu beschränken, die er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte. Ferner gibt es im Immissionsschutzrecht - im Gegensatz zum Baurecht - keinen Grundsatz dahingehend, dass einem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313). Die baurechtlichen Grundsätze können daher auch dann nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragen werden, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage - wie hier - vornehmlich an baurechtlichen Normen zu prüfen ist. Abzustellen ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Ungunsten der Beigeladenen eingetreten sind. Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass nachfolgend auch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 zu berücksichtigen ist.
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2.2 Zum nach dem oben Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums am 02.08.2006 richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeineren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV, nicht nach der spezielleren Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG (in der Fassung vom 15.06.2005, BGBl. I S. 1626). Das Verhältnis zwischen der immissionsschutzrechtlichen und der sprengstoffrechtlichen Genehmigung regelt § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG a.F. nur partiell. Danach ist die sprengstoffrechtliche Genehmigung für solche Sprengstofflager subsidiär, die Bestandteil einer Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind. Es handelt sich vorliegend indes um ein selbständiges Lager und nicht um Bestandteile einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die ungeregelte Kollision der Genehmigungsverfahren nicht entsprechend der konkurrierende Planfeststellungserfordernisse regelnden Bestimmung des § 78 Abs. 2 LVwVfG zu lösen. Danach ist die Genehmigung mit dem weitesten Prüfungsumfang vorrangig (vgl. etwa Odendahl, NVwZ 2002, 686, 687; offengelassen etwa von OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2000 - 2 S 9.00 - juris). Richtigerweise muss § 17 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erst recht gelten, wenn das Lager selbst immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist (so etwa auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 RdNr. 6 a). Der Zuständigkeitsabgrenzung in § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Prüfung sprengstoffrechtlicher Gefährdungen durch die umfassendere Prüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besser erfasst wird. Dieser Auffassung entspricht auch die novellierte Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG mit Wirkung zum 01.03.2010 (Gesetz vom 11.08.2009, BGBl. I, S. 2723). Die Änderung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien als bloße Klarstellung zu verstehen (Gesetzentwurf zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU - BT-Drs. 16/12277, S. 11). Somit ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 4 BImSchG Priorität einzuräumen.
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2.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Zwar war das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG zulässig, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c i.V.m. Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV sowie § 3 b Abs. 1 UVPG, Ziff. 10.1 und 10.2 Anhang I). Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen lagen indes nicht vor. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen erfüllt sind und dem nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Danach - ferner auch in Folge der Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG - erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung auch auf Normen des Sprengstoffgesetzes (dazu unter 2.3.1) und des Baugesetzbuchs (dazu unter 2.3.2).
65 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG müssen genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Aus dem Begriff der Erheblichkeit folgt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden sollen. Es ist eine Abwägung von Rechtsgütern des Anlagenbetreibers einerseits und der Nachbarschaft andererseits vorzunehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, daher eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Folglich entspricht der Schutz des Nachbarn durch Bauplanungsrecht dem durch die immissionsschutzrechtlichen Normen vermittelten Schutz (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Soweit sich ein Nachbar auf sprengstoffrechtliche Vorschriften berufen kann, ist dies in gleicher Weise im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Baugesetzbuchs oder Sprengstoffgesetzes bedingt folglich zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
66 
2.3.1 Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt bei isolierter Betrachtung nicht gegen die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes.
67 
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG ist eine sprengstoffrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen werden. Was in Bezug auf die Aufbewahrung von explosionsgefährdeten Stoffen Stand der Technik ist, wird nach § 6 Abs. 2 SprengG durch den Anhang zu § 2 der 2. SprengV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002, BGBl. I, S. 3543) bestimmt, vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 SprengV.
68 
Welche - für den Nachbarschutz relevanten - Schutzabstände einzuhalten sind, regelt Ziff. 2.2.2 Absatz 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV. Für Abstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen verweist die Vorschrift auf die Anlage 1 zum Anhang. Gemäß Ziff. 1.12 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV stehen Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, bewohnten Gebäuden gleich. Gemäß Ziff. 2.1 der Anlage 1 zum Anhang ist für die Lagergruppe 1.1 betreffend der Abstände zu Wohneinheiten die Formel E = 22 x M1/3 und zu Verkehrswegen die Formel E = 15 x M1/3 einzuhalten. E bezeichnet den kürzesten Abstand in Meter, M die Lagermenge in Kilogramm. Nach der ursprünglich erteilten Genehmigung dürfen in den Lagerbunkern jeweils 25 t Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1, 1.3 und 1.4 eingelagert werden. Da die Lagergruppe 1.1 von den genannten den größten Sicherheitsabstand erfordert, ist gemäß Ziff. 2.2.2 Abs. 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV die Formel für diese auf die Gesamtmasse anzuwenden. Somit ist ein Sicherheitsabstand von 643,28 m (Abstand zu Wohngebäuden) und von 438,6 m (Abstand zu Verkehrsflächen) einzuhalten.
69 
Jedoch hat die Immissionsschutzbehörde eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 2. SprengV (a.F.) in der Genehmigung des Vorhabens zugelassen. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Aus der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 05.10.2005 sowie der ergänzenden Auskunft vom 24.01.2007 ergibt sich, dass Grundlage der oben genannten Formel die Annahme ist, die Druckwelle bei einer etwaigen Explosion werde sich gleichmäßig ausbreiten. Durch Seiten- und Rückwände aus Stahlbeton oder eine Erdüberschüttung der Bunker ließen sich jedoch die Auswirkungen einer Detonation vermindern. Da diese Ausführung aber nicht bei der Bemessung des gesetzlichen Schutzabstandes herangezogen wurde, könne die Formel K = 13,5 x M1/3 angewendet werden. Daraus ergibt sich ein Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden. Auf diese Formel stützt sich bereits das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.04.1995 (S. 5); zugleich wurde zu Verkehrswegen mit dem Faktor 9,2 ein Schutzabstand von 269 m errechnet. Dass die Genehmigungsbehörde sich zunächst auf § 3 Abs. 2 der 2. SprengV ( a.F.) berufen hatte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich. Denn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung wurde ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Diesem Gutachten lag aber bereits die genannte Formel mit einem Faktor von 13,5 zugrunde, so dass der Genehmigung die notwendigen Erwägungen für die Gestattung einer Ausnahme zugrunde liegen. Dadurch sind die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzabstände zu den tatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Gebäuden gewahrt. Die Genehmigung steht insoweit mit § 17 Abs. 1 SprengG in Einklang.
70 
2.3.2 Die Genehmigung verstößt jedoch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
71 
2.3.2.1 Welche Immissionen für Nachbarn im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zumutbar sind, ergibt sich nicht primär aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebiets, sondern vor allem aus infolge von planungsrechtlichen Vorgaben möglichen Nutzungen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246). Unzumutbar und damit erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind die Immissionen und sonstigen Gefahren, die mit den für den Einwirkungsort geltenden nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar sind. Mit dem Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans erlangen die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet eine Position, aufgrund derer sie darauf vertrauen können, dass eine nachfolgende heranrückende bauliche Nutzung auf Nachbargrundstücken auf die nach dem Bebauungsplan einmal gegebene Nutzbarkeit ihrer Grundstücke Rücksicht nehmen muss. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Grundstücke später tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt werden, oder ob für die Bebauung und Nutzungen Ausnahmen und Befreiungen erteilt worden sind, denn der Eigentümer eines Grundstücks in einem festgesetzten Bebauungsplangebiet kann allgemein darauf vertrauen, dass spätere Planungen und Baugenehmigungserteilungen die erforderliche Rücksicht auf das - insgesamt schutzbedürftige und schutzwürdige - festgesetzte Baugebiet nehmen werden. Mit der Anerkennung des Bebauungsplans als normative Bestimmung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen gewährleistet das Immissionsschutzrecht, dass der Bebauungsplan die ihm in § 1 BauGB zugedachte Aufgabe erfüllen kann, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Würde das Immissionsschutzrecht die Schutzwürdigkeit im Regelfall nach der tatsächlichen baulichen Nutzung bestimmen, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen des Baugesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Entscheidend ist deshalb, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 Festsetzungen von Bebauungsplänen verletzt. Da nach dem oben Gesagten maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Drittanfechtungsklage der der letzten Verwaltungsentscheidung ist, kommt es - soweit dieser wirksam ist - auf den am 20.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ an.
72 
2.3.2.2 Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet (SO1) im Sinne von § 9 a BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurden zudem in dem der B... nächstgelegenen Teil A die Nutzung „Silos für Sägespäne“, im Teil B „Spanplattenwerk Lagerhaltung, Veredelung (einschließlich Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und im Übrigen „Spanplattenwerk Lagerflächen, einschließlich Hacker- und Förderanlagen, Lkw-Parkplatz-Anlage, einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtnerloge“ festgesetzt. Der sprengstoffrechtlich erforderliche Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden verhindert jedenfalls die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung des Grundstücksteils B für Vertrieb und Verwaltung, soweit ständige Arbeitsplätze eingerichtet werden sollen. Wie sich der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.01.2007 entnehmen lässt, ist nach der Auffassung der Fachbehörde auch eine bebauungsplangerechte Nutzung des als Teil A bezeichneten Geländes erheblich eingeschränkt.
73 
Der Umfang der zulässigen Bebauung wird durch den Hinweis unter C. Ziff. 7 im Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Denn rechtsverbindliche Wirkung haben lediglich Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB, wohingegen der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB) kein Satzungscharakter zukommt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97. Ergänzungslieferung 2010, § 9 RdNr. 6). Während die Festsetzungen die zulässigen Vorhaben rechtsverbindlich einschränken und konkretisieren, dient die Begründung lediglich der Erläuterung und der Überprüfbarkeit des Abwägungsprozesses. Der Hinweis enthält jedoch keine Regelung zur Umschreibung der zulässigen Bauvorhaben. Er verweist lediglich auf Beschränkungen, die sich aus Umständen ergeben, welche außerhalb des Bebauungsplans liegen. Der Hinweis steht daher der Erläuterung und Begründung näher. Die Begründung kann aber nicht die rechtsverbindlichen Bebauungsplanfestsetzungen aushebeln. Folglich schränkt die Genehmigung des Sprengstofflagers die grundsätzlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Klägerin ein.
74 
2.3.2.3 Der maßgebliche Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 ist wirksam; er verstößt weder gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung noch gegen das Abwägungsgebot.
75 
Der Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB normierte Gebot der Erforderlichkeit nichtig. Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn die Realisierung des Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Demgegenüber ist der Bebauungsplan vollzugsfähig und wirksam, wenn die Konflikte durch angemessene Auflagen oder sonstige Beschränkungen überwunden werden können. Die Festsetzung des Gebiets scheitert nicht in ihrer Gesamtheit. Lediglich ein Teilabschnitt der Fläche, die als Sondergebiet ausgewiesen ist, kann nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen ausgenutzt werden. Es handelt sich somit um eine Beschränkung und nicht um eine Aufhebung der Vollzugsfähigkeit. Daher bleibt die Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
76 
Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Dies wäre der Fall, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der auf dem Grundstück der Klägerin zulässigen Bebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Die Schutzabstände des Sprengstofflagers waren auch dann zu berücksichtigen, wenn dessen Genehmigung rechtswidrig erfolgt sein sollte. Denn für die Bauleitplanung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 RdNr. 193). Die Unvereinbarkeit von zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden im Gebiet SO1 und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Beigeladenen wurde zwar im Bebauungsplanverfahren behandelt. Dieser Umstand hat jedoch in den rechtsverbindlichen Festsetzungen keinen Eingang gefunden. Die Konfliktlage spiegelt sich nicht im Abwägungsergebnis wieder.
77 
Es ist jedoch in Grenzen zulässig, die Lösung von Konflikten nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen (Konfliktverlagerung). Die planende Gemeinde darf auf eine abschließende Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, wenn diese außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt und zu erwarten ist. Dafür muss jedoch eine sachgerechte Konfliktlösung durch die Behörde hinreichend sicher abschätzbar sein. Bleibt das Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst, ist das Gebot der umfassenden Konfliktlösung verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Dem liegt zugrunde, dass eine Überfrachtung des Bebauungsplans vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - a.a.O.). Wie sich aus dem vorgenannten Hinweis C im Bebauungsplan ergibt, ging die Gemeinde ... aufgrund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... per E-Mail vom 26.04.2004 davon aus, dass dem Schutzabstand uneingeschränkt Vorrang einzuräumen ist. Dieser sei sodann im Genehmigungsverfahren wegen § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Folglich durfte die Gemeinde damit rechnen, dass der Konflikt sachgemäß im Genehmigungsverfahren zu lösen ist. Ferner hat die Gemeinde durch den Verzicht auf die Festsetzung eines Schutzabstands dem Vertrauensschutz der Klägerin Rechnung getragen. Zwar besteht kein Anspruch auf Aufstellung und Bewahrung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB); jedoch hat die vorherige Überplanung der Grundstücke durch den Bebauungsplan von 1983 in den Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB Eingang zu finden. Der Bebauungsplan ist somit nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
78 
2.3.2.4 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten werden die durch den Bebauungsplan eingeräumten Rechte zu Gunsten der Klägerin nicht infolge einer Vorbelastung ihres Grundstücks eingeschränkt. Der im Gesetz unerwähnte Begriff der Vorbelastung wurde zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unzumutbaren Beeinträchtigung entwickelt (BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15). Aufgrund bestehender Umwelteinflüsse kann sich das Maß des für Nachbarn Zumutbaren verändern. Vorliegend könnte daran gedacht werden, dass das Grundstück der Klägerin schon immer mit den Schutzabständen zu den Sprengstoffbunkern belastet war. Wie die Beigeladene im Widerspruchsverfahren darlegte, betrieb sie in der Vergangenheit auf der Grundlage von Gestattungen aus dem Jahre 1953 bzw. 1957 ein Sprengstofflager im Gewann „... ...“, welches ebenfalls mit erheblichen Abstandsanforderungen verbunden gewesen sein dürfte. Somit dürfte die Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorgängerbebauungsplanes aus dem Jahre 1983 eingeschränkt gewesen sein.
79 
Selbst wenn der Bebauungsplan im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der zu dem ehemaligen Sprengstofflager einzuhaltenden Abstände an einem Abwägungsfehler litte, wäre dieser jedoch unbeachtlich. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden die derzeit geltenden Vorschriften zur Planerhaltung grundsätzlich rückwirkend auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. BBauG in Kraft getreten sind. Darüber hinaus sind gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Daraus folgt, dass insbesondere bei Abwägungsmängeln nicht nur die §§ 214, 215 BauGB in ihrer derzeitigen Fassungen gelten, sondern dass frühere Regelungen fortgelten.
80 
Maßgeblich für die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches zum 01.07.1987 bekannt gemachten Bebauungspläne bleibt daher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB 1978 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 3). Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der die Mängel begründen soll, darzulegen ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 244 Abs. 2 BauGB 1987 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - gestrichen wurde. Die Aufhebung der Vorschrift erfolgte, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers ihren Zweck erfüllt hatte. Der Geltungsanspruch der Vorschrift sollte nicht rückwirkend entfallen. Dies ergibt sich im Übrigen aus § 233 Abs. 3 BauGB, wonach auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. des BBauG wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fortgelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Für den vor dem 01.07.1987 bekanntgemachten Bebauungsplan „...-...“ sind danach nur Abwägungsmängel beachtlich, die vor dem 01.07.1994 geltend gemacht worden sind. Da die von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren behauptete Nichtberücksichtigung der Sicherheitsabstände zu dem ehemaligen Sprengstofflager bisher nicht gegenüber der planenden Gemeinde geltend gemacht worden ist, wäre ein entsprechender Abwägungsmangel gemäß § 244 Abs. 2 BauGB a.F. i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BauGB unbeachtlich und würde nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen.
81 
Unabhängig hiervon war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vorbelastung durch etwa einzuhaltende Sicherheitsabstände zum ehemaligen Sprengstofflager im Gewann „... ...“ entfallen. Denn dessen Genehmigung erlosch gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, weil die Vorgängeranlage nach Verlegung an den heutigen Standort für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden war.
82 
2.4 Nach dem oben unter 1.2 Ausgeführten scheidet hier die materiell-rechtliche Verwirkung des nachbarschützenden Abwehranspruchs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - a.a.O.). Dieses Rechtsinstitut setzt neben einem Zeitablauf seit der Entstehung des Rechts voraus, dass besondere Umstände die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Eine materiell-rechtliche Verwirkung scheidet hier bereits deshalb aus, weil nach dem oben Gesagten die Klägerin auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis von dem Bauvorhaben und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen hat erlangen müssen.
83 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin auch in der Sache Erfolg.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere ist in der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallübergreifend abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Nachbar in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO so behandeln lassen muss, als ob ihm eine Genehmigung zugestellt worden wäre.

Gründe

 
31 
Die von dem Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Klägerin ist innerhalb der bis zum 08.03.2010 verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
32 
1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 nicht bereits deshalb in Bestandskraft erwachsen ist, weil erstmals am 11.05.2004 hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und deshalb die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt ist. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, so dass eine förmliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG an Dritte und eine anderweitige förmliche Bekanntgabe der Genehmigung durch die Behörde an die Klägerin unterblieben ist. Demzufolge wurde die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Jahre 1995 eine Bekanntgabe der Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Bekanntgabe einer Baugenehmigung - nichts anderes gilt für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - an den Bauherrn als ihren Adressaten nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen auch für den Nachbarn als beteiligten Nichtadressaten in Lauf (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - IV C 82.66 - DVBl. 1969, 362; sowie Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Zu Recht weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 LVwVfG den Willen der Behörde voraussetzt, den Bescheid dem Bekanntgabeadressaten zur Kenntnis zu bringen; zufällige Kenntnisnahme, etwa der Nachbarn auf Grund Information seitens des Bauherrn, reicht regelmäßig nicht aus (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 4 zu § 70 VwGO). Daher stellt auch das Schreiben der Gemeinde ... an die Klägerin vom 19.04.2004 keine Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar.
33 
1.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch der den Bestimmungen der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO zu entnehmende Rechtsgedanke hier nicht zur Bestandskraft der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
34 
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182). Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich für das Baurecht bei unmittelbar benachbarten Grundstücken entwickelten Grundsätze werden aus dem zwischen Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.). Dieses verpflichtet den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen möglichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat.
35 
Die Ableitung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis bedingt, dass diese Grundsätze nicht nur für unmittelbar benachbarte Grundstücke anzuwenden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke derart nahe beieinander liegen, dass von einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Treu und Glauben ableitbaren Bindungen gesprochen werden kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gleichermaßen Geltung beanspruchen, da auch das Immissionsschutzrecht von einem Raumbezug geprägt ist und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Satz 1 BImSchG im Rahmen der materiellen Konzentrationswirkung die Baugenehmigung ersetzt.
36 
Nach dem Rechtsgedanken der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ist der Nachbar regelmäßig so zu behandeln, als ob ihm die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung amtlich bekannt gemacht worden wäre. Es läuft daher grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Maßgeblich ist dabei nicht das Erkennen, sondern die Erkennbarkeit der Genehmigung bzw. der hierdurch verursachten Beeinträchtigung. Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden besonderen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Kenntnisnahme ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - juris).
37 
1.2.2 Zutreffend weist die Klägerin aber darauf hin, dass sich die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beziehen muss, sondern es auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn ankommt. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in entscheidungstragender Weise unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 06.10.2005 - M 11 K 04.2630 - juris) davon aus, dass allein auf die Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Baugenehmigung abzustellen ist, unabhängig davon, ob der Nachbar seine nachteilige Beeinträchtigung bei Ausnutzung der Genehmigung erkannt hat oder diese hätte erkennen müssen. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, daneben aber auch aus den Ableitungszusammenhängen der oben dargestellten Rechtsprechung.
38 
So hebt das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 25.01.1974 (IV C 2.72 - a.a.O. - RdNr. 24 des Urteilsabdrucks bei juris) ausdrücklich auf ein Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen durch den Nachbarn ab. Gerade die Herleitung der Verpflichtung des Nachbarn aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf für den Nachbarn erkennbare hierdurch ausgelöste negative Beeinträchtigungen abzustellen. Denn eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun kann lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind. Dafür spricht auch das Leitbild des § 58 Abs. 2 VwGO, da dem Nachbarn im dort ausdrücklich geregelten Fall die Baugenehmigung wegen der erfolgten Bekanntgabe vorliegt, wenn auch ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Fehl geht die vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, dass der Nachbar bei Bekanntgabe der Genehmigung ebenfalls innerhalb der Jahresfrist Widerspruch einlegen muss, auch wenn er seine subjektive Beeinträchtigung daraus nicht erkennen kann. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass die Position des Nachbarn bei Bekanntgabe der Genehmigung deutlich besser als im hier in Rede stehenden Fall ist. Zum einen ist bereits die bloße förmliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit einer gewissen Warnfunktion verbunden und gibt dem Mitteilungsempfänger Anlass, sich über eine hierdurch etwa ausgelöste nachteilige Betroffenheit zu informieren. Zum anderen kann - wie gerade auch der Inhalt der hier erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zeigt - der Nachbar aus der Begründung regelmäßig ohne großen Aufwand seine potentielle Beeinträchtigung unschwer erkennen.
39 
Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht erforderlich, dass der Nachbar die negative Beeinträchtigung tatsächlich erkannt hat; es genügt ebenfalls das „Kennenmüssen“. Davon ist zum einen auszugehen, wenn sich das Vorliegen der Genehmigung (einschließlich der subjektiven Beeinträchtigung) aufdrängt. Ferner ist ausreichend, wenn es dem Nachbarn möglich und zumutbar war, sich über diese Umstände Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder der Behörde (vgl. näher Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Ergänzungslieferung April 2006, RdNr. 21 zu § 70 VwGO). Der Umfang der einem Nachbarn obliegenden Sorgfaltsanforderungen lässt sich dabei nicht abstrakt ermitteln. Insbesondere lässt sich ein Maßstab für die Ermittlungspflichten des Nachbarn nicht den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO entnehmen. Zwar läuft einerseits bei einer Bekanntgabe ohne Rechtsbehelfsbelehrung (d.h. bei Kenntnis von der Beeinträchtigung) eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, während andererseits dem Nachbarn trotz fehlender Kenntnis von der subjektiven Beeinträchtigung ebenfalls eine Jahresfrist eingeräumt und zudem die Erkundigung und Ermittlung vorausgesetzt wird. Dies gebietet es jedoch nicht zwingend, die Anforderungen an die Ermittlungspflicht generell gering anzusetzen. Denn die Einjahresfrist markiert im Rechtsbehelfsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich - abgesehen von Unmöglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung - eine absolute Grenze, vgl. §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Somit kann dieser Zeitraum in jedem Fall sachgerecht auf Drittwidersprüche übertragen werden. Da die Verwaltungsgerichtsordnung den Fall des Nachbarwiderspruchs nicht regelt, muss es vielmehr maßgeblich auf die Herleitung der Rechtsgrundsätze aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ankommen. Daraus folgt, dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist und sich der Umfang der Treuepflicht nach den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Umständen richtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - a.a.O.; sowie vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hängt deshalb allein von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben, lediglich untergeordnet kann auf die Interessen des Bauherrn abgestellt werden. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Ferner besteht eine Ermittlungspflicht, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Nutzung des eigenen Grundstücks wahrscheinlich ist. Je einfacher Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. So hat die Rechtsprechung es teilweise ausreichen lassen, dass der Nachbar durch eine Mitteilung über die Erteilung der Baugenehmigung und den sichtbaren Beginn der Bauarbeiten Kenntnis über einen möglichen Eingriff in die zu schützende Rechtspositionen erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C.89 - a.a.O.). Auch bei deutlich wahrnehmbaren Bauarbeiten solle es Anlass geben, der Frage nach der eigenen Beeinträchtigung nachzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2005 - 10 B 10.05 - a.a.O; ebenso OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - LKV 2001, 466).
41 
1.2.3 Entgegen der Auffassung der Berufung ist für den Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, außer der Untätigkeit des Nachbarn kein weiteres besonderes Umstandsmoment auf der Seite des Bauherrn erforderlich; unerheblich ist mithin, ob der Bauherr ein entsprechendes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung entwickelt hat und dieses schutzwürdig ist. Hierfür spricht bereits, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anders als in der Kommentarliteratur häufig behauptet - streng zwischen dem Verlust des verfahrensmäßigen Rechts, Widerspruch einzulegen, durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen auf der einen Seite und der Verwirkung des Widerspruchsrechts oder gar des materiellen Abwehranspruchs auf der andern Seite unterscheidet (so ausdrücklich bereits BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; ferner Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.).
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Der Verlust des verfahrensmäßigen Rechts aufgrund von Zeitablauf und die Verwirkung des Widerspruchsrechts führen zwar zur gleichen Rechtsfolge (nämlich der Unzulässigkeit des Widerspruchs), auch wird sich ihr Anwendungsbereich häufig überschneiden. Die Rechtsinstitute stehen jedoch in unterschiedlichen Ableitungszusammenhängen und haben unterschiedliche Voraussetzungen. So kommt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Betracht; eine Verwirkung hat jedoch zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Genehmigungsempfänger aus aktivem Tun des Nachbarn oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf dessen Einverständnis schließen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin können diese vom Bundesverwaltungsgericht für die Verwirkung aufgestellten zusätzlichen Anforderungen an die Vertrauensbetätigung des Bauherrn nicht auf die hier in Rede stehende Problematik der entsprechenden Anwendung von §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO übertragen werden. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 (4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182) entnommen werden; die von der Klägerin herangezogenen Passagen des Urteils beziehen sich nach ihrer systematischen Stellung eindeutig auf die Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts. Die Auffassung der Klägerin beruht auf einer Vermischung der Voraussetzungen für Verlust des Widerspruchsrechts allein aufgrund von Zeitablauf in entsprechender Anwendung von §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO und den Voraussetzungen für eine Verwirkung entweder des verfahrensmäßigen Widerspruchsrechts oder des nachbarlichen Abwehranspruchs. Sie hätte darüber hinaus zur Folge, dass es kaum jemals zum Verlust des Widerspruchsrechts des Nachbarn kommen könnte. Denn die Berufung will dem Nachbarn in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsmöglichkeit binnen Jahresfrist ab Erkennbarkeit der Baumaßnahmen einräumen und fordert darüber hinaus, dass der Bauherr gerade aufgrund der Untätigkeit des Nachbarn ein entsprechendes Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung entwickelt und auch betätigt hat, mithin die Untätigkeit des Nachbarn kausal für den Baufortschritt sein muss. Wie jedoch der vorliegende Fall zeigt, kann binnen eines Jahres auch ein umfangreiches Bauvorhaben fertiggestellt sein.
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1.2.4 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Widerspruch der Klägerin nicht verfristet. Es steht aufgrund der durchgeführten Beweiserhebungen durch Einnahme eines Augenscheins sowie durch Zeugenvernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... fest, dass die Klägerin erstmals im April 2004 Kenntnis von der Beeinträchtigung durch das genehmigte Sprengstofflager erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen musste die Klägerin auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im oben dargestellten Sinne nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der erteilten Genehmigung und der durch ihre Ausnutzung eintretenden Beeinträchtigungen erlangen.
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1.2.4.1 Fehl geht die Auffassung der Beigeladenen, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahre 1995 Kenntnis von der geplanten Errichtung der Bunkeranlage erlangt habe bzw. hätte erlangen müssen. Wie oben näher dargestellt, setzt die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ebenso wie die verfahrensrechtliche Verwirkung voraus, dass zuvor eine Genehmigung erteilt worden ist. Die maßgebliche Jahresfrist kann deshalb erst mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 10.08.1995 zu laufen beginnen. Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage einer Kenntniserlangung der Klägerin bereits im Jahre 1993 unter Hinweis auf einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.09.1993 stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich diesem Aktenvermerk (Anlage A 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 31.08.2005 im Widerspruchsverfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass Vertreter oder Mitarbeiter der Klägerin an der maßgeblichen Besprechung teilgenommen haben. Aus zeitlichen Gründen kann auch nicht auf die Veröffentlichung im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Gemeinden ... und ... vom 16.06.1995 abgehoben werden, in der unter Ziff. 13 auf eine Sitzung des Technischen Ausschusses in ... zur Behandlung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Sprengstoffbunkers auf den maßgeblichen Flurstücken ... und ... im Gewann ... hingewiesen wurde. Auch diese Sitzung fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Genehmigung noch nicht erteilt war und noch nicht über die Genehmigungsvoraussetzungen entschieden worden ist. Allenfalls bot diese amtliche Mitteilung im Zusammenhang mit weiteren tatsächlichen Gesichtspunkten Anlass, sich bei der veröffentlichenden Gemeinde oder der zuständigen Immissionsschutzbehörde über den weiteren Verlauf des Verfahrens und eine etwa in der Erteilung befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erkundigen (vgl. zur Relevanz von Pressemitteilungen auch OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.01.2000 - 3 B 67/99 - a.a.O.). Dies setzt jedoch voraus, dass die Klägerin aufgrund tatsächlicher Wahrnehmung von Baumaßnahmen Anlass gehabt hätte, weitergehende Erkundigungen zu einer etwa erteilten Genehmigung und deren Umfang anzustellen.
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1.2.4.2 Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch nicht mit Baubeginn des Bunkers im November 1995 von der erteilten Genehmigung und deren Auswirkungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bei der nach dem oben Gesagten anzustellenden umfassenden Sachverhaltswürdigung ist aus der Sphäre des Bauherrn in erster Linie die Wahrnehmbarkeit des Baugeschehens zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft; sie sind durch die B ... und eine Ansammlung von Laubbäumen voneinander getrennt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 durchgeführten Augenscheins steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bereits zu Beginn der Baumaßnahmen in der 48. Kalenderwoche des Jahres 1995 nur eine sehr eingeschränkte Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück der Beigeladenen bestand, so dass die eigentlichen Baumaßnahmen und der Baufortschritt nicht zu erkennen waren. Wie im Termin am 15.11.2011 festgestellt und zwischen den Beteiligten im Einzelnen nicht mehr umstritten, bestand von der Geländeoberfläche des Grundstücks der Klägerin zum Zeitpunkt des Augenscheins keine Sichtbeziehung zum auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Sprengstoffbunker. Selbst in direkter Blickrichtung vom Betriebsgelände der Klägerin in Richtung Westen war der Sprengstoffbunker nicht zu sehen, da die dazwischenliegenden Grundstücke jenseits der Bundesstraße mit hochstämmigen Streuobstbäumen sowie mit Büschen bepflanzt sind; die Streuobstbäume und Büsche waren zu diesem Zeitpunkt nur noch gering belaubt. Diese Sichtbeziehungen waren auch zum maßgeblichen Zeitpunkt im November 1995 nicht wesentlich anders. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Streuobstbäume zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihre heutige Höhe erreicht haben dürften. Angesichts des Alters dieser Bäume von mehreren Jahrzehnten kann jedoch von ähnlichen Sichtverhältnissen ausgegangen werden, zumal die Sichtbeeinträchtigung bereits durch die Vielzahl der Baumstämme und nicht durch die konkrete Höhe der Bäume bedingt war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bundesstraße ... in ihrer heutigen Gestalt erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1995 fertiggestellt wurde. Zum einen ist die erst später vierspurig ausgebaute Bundesstraße auch im Herbst 1995 bereits in Dammlage verlaufen. Dies lässt sich etwa den vom Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren eingeholten Querschnitten der Straßenbauverwaltung und den vom Senat beigezogenen Planfeststellungsakten entnehmen. Im Übrigen lässt sich die damalige Straßenführung auch anhand des von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21.11.2005 vorgelegten Lichtbildes Nr. 4 nachvollziehen. Unabhängig hiervon ist die konkrete Trassenlage der B ... und die Frage einer Führung in Dammlage für die Sichtbeziehungen nicht erheblich, da der Sprengstoffbunker bei dem Augenschein selbst von dem Höhenniveau der Bundesstraße aus nicht zu erkennen war.
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Aufgrund des bei dem Augenschein gewonnenen Eindruckes und der von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbilder steht deshalb fest, dass während der einjährigen Bauphase im wesentlichen lediglich der auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehende Kran zu sehen gewesen ist. Ferner spricht vieles dafür, dass vom Grundstück der Klägerin aus der Anfahrtsverkehr zur Baustelle, insbesondere die Anlieferung von Beton, wahrnehmbar war. Wie die Beigeladene unwidersprochen vorträgt, wurden auf dem dem Grundstück der Klägerin zugewandten ... Weg insgesamt 130 Fahrten mit Betonmischfahrzeugen abgewickelt; diese dürften vom Grundstück der Klägerin aus - wenn auch nur eingeschränkt - wahrnehmbar gewesen sein. Diese während der Bauphase bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten führen entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und der Beigeladenen nicht dazu, von einer fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen. Zum einen ist die Anstoßwirkung dieser Maßnahmen hier aufgrund der konkreten topographischen Verhältnisse bereits deshalb erheblich reduziert, weil vom Grundstück der Klägerin aus gesehen nicht auszuschließen war, dass der Kran und der Baustellenverkehr von einer etwaigen Baustelle im südwestlich gelegenen Industriegebiet von ... herrührten. Zum anderen lassen sich aus den genannten Umständen nicht ausreichende Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung der Klägerin entnehmen. Die Masse des angelieferten Betons und die einjährige Benutzung eines üblichen Baukrans deuten allerdings auf ein ungewöhnlich großes Bauvorhaben hin. Da sich das Baugrundstück zudem im Außenbereich befindet, war es aus Sicht des Nachbarn naheliegend, dass ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB mit potenziell weitgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft errichtet wird. All diese Umstände geboten jedoch auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für die Klägerin nicht den Schluss, dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Sprengstoffbunker mit mehreren 100 Meter weit reichenden Abstandserfordernissen errichtet wurde. Je weniger ein Vorhaben dem üblichen Erwartungshorizont entspricht, d.h. je exotischer der verfolgte Nutzungszweck ist und je ungewöhnlicher das Ausmaß der Abstandsanforderungen an die Nachbarschaft sind, um so höher sind die Anforderungen an die Annahme anzusetzen, der von dem Vorhaben Betroffene müsste sich gleichwohl von sich aus die Kenntnis von der Natur des Vorhabens verschaffen. Von daher liegt es ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren im wohlverstandenen eigenen Interesse der Genehmigungsbehörde und des Vorhabenträgers zur Vermeidung etwaiger - wie hier - erst viel später auftretender Konflikte um die Bestandskraft der Genehmigung jedenfalls die erkennbar unmittelbar betroffene Nachbarschaft über das Vorhaben zu informieren. Dem entspricht auf Seiten der Nachbarschaft eine gewisse berechtigte Erwartung einer wenigstens formlosen Unterrichtung über ein solches Vorhaben. Deshalb durfte die Klägerin gerade auch aufgrund des Umstandes, dass sie im Genehmigungsverfahren weder förmlich beteiligt noch angehört wurde, davon ausgehen, dass etwa wahrgenommene Baumaßnahmen sie nicht in eigenen Belangen tangieren können.
47 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Errichtung des Sprengstoffbunkers jedenfalls von den höher gelegenen Betriebseinrichtungen auf dem Grundstück der Klägerin zu erkennen gewesen sein dürfte. Zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme im Jahre 2011 war der Bunker ab einem Höhenniveau von etwa 15 m zu erkennen; zur Zeit der Errichtung dürfte die Erkennbarkeit eher noch besser gewesen sein. Zwar bestand nach dem Vortrag der Klägerin eine vergleichbare Möglichkeit zur Begehung von Betriebseinrichtungen auch bereits im Jahre 1995. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, werden derartige hochgelegenen Betriebseinrichtungen jedoch lediglich in größeren Intervallen von untergeordnetem technischen Personal betreten, woraus keine Erkenntnismöglichkeit für die maßgeblichen Bediensteten und insbesondere die vertretungsberechtigten Organe der Klägerin hergeleitet werden kann.
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1.2.4.3 Aus ähnlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht mit Beginn des Betriebs des Sprengstofflagers im Herbst 1996 Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat bzw. diese hätte erlangen müssen. Zwar wurden die Aufschüttungen der Bunkerwände erst im November 1996 besät, so dass bei Aufnahme des Betriebs die später gewachsene Begrünung die Sicht auf den Bunker wohl noch nicht verdeckt haben dürfte und die hellen Bunkerwände deutlicher als zum Zeitpunkt des Augenscheins in Erscheinung getreten sind. Zudem liefern nach dem Vortrag der Beigeladenen rote bzw. orangefarbene Lastwagen die eingelagerten Sprengstoffe mit jährlich ca. 200 An- und Abfahrten an. Da aber die vorhandenen Bauten maximal eine Höhe von ca. 5 m erreichen, sind die Anhaltspunkte für eine subjektive Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter aus Sicht der Klägerin geringer als während der Bauphase. Auch verläuft der für die An- und Abfahrten genutzte ... Weg vom Grundstück der Klägerin aus gesehen weitgehend verdeckt durch die Bäume der Streuobstwiese bzw. durch die in Dammlage geführte B ... Daraus folgt, dass für den Betrieb des Sprengstofflagers erst recht nicht von der Kenntnis der Klägerin ausgegangen werden kann, wenn das Kennenmüssen für die Bauphase wie oben verneint wird.
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1.2.4.4 Zu Unrecht geht die Beigeladene davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung der B ... Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. dem Sprengstofflager erlangt hat. Den vom Senat beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum ergänzenden Planfeststellungsverfahren über den vierspurigen Ausbau der B ... zwischen ... und dem Anschluss an die BAB 5 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Beigeladenen entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang Kenntnis von dem neuen Standort des Bunkers erlangt haben könnte. Ausweislich der Planfeststellungsakten kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin aktiv am Verfahren beteiligt oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen genommen hat. Im Übrigen lässt sich den Planfeststellungsakten lediglich entnehmen, dass die neu geplante Trassenführung Flächen des ursprünglichen Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ in Anspruch nimmt, ohne dass freilich in den Vorgängen der ins Auge gefasste neue Standort des Bunkers erwähnt wird. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... ließen sich auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 durchgeführte Befragung des Bürgermeisters der Gemeinde ..., Herrn ... ..., als Zeugen gewinnen. Vielmehr ließ sich der Zeuge in jeder Hinsicht glaubhaft und nachvollziehbar dahingehend ein, dass er im Zusammenhang mit dem Ausbau der B ... zwar mehrfach Gespräche mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der Klägerin geführt habe. Im Mittelpunkt dieser Gespräche habe jedoch das von der Gemeinde verfolgte Anliegen gestanden, eine neue Nordzufahrt zu dem Grundstück der Klägerin zu schaffen, wogegen die Klägerin vor allem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen Einwände erhoben habe. Zwar habe er in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Verlegung des bestehenden Sprengstofflagers im Gewann „... ...“ am Rande hingewiesen; er könne jedoch mit hoher Sicherheit ausschließen, dass er gegenüber Organen oder Mitarbeitern der Klägerin den Zielstandort erwähnt habe. Ebenso führte der Zeuge überzeugend aus, dass in der öffentlichen Diskussion in ... zum fraglichen Zeitpunkt die Verlegung des Sprengstoffbunkers keine bedeutende Rolle gespielt habe, nicht zuletzt in Anbetracht wesentlich öffentlichkeitswirksamerer raum- und umweltbezogener Vorhabenplanungen.
50 
1.2.4.5 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass Organe bzw. Mitarbeiter der Klägerin oder der Firma ... ... ... aufgrund der Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Gemeinde ... vom 04.11.1996 Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlangt haben. Den vorliegenden Behördenakten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags das in der Vergangenheit genehmigte Sprengstofflager eine Rolle gespielt hat. Dies wurde durch die Zeugenvernehmung des Bürgermeisters ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Zeuge hat sich auch in diesem Zusammenhang glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er gegenüber Organen und Mitarbeitern der Firma ... ... ... lediglich auf die Notwendigkeit einer Verlegung des Sprengstofflagers hingewiesen, nicht aber dessen neuen Standort thematisiert habe. Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese bereits damals bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, versichert, dass ihm gegenüber die Existenz der Genehmigungen nicht erwähnt worden sei. Diese Versicherung des Prozessbevollmächtigten steht dabei nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen ..., da dieser glaubhaft angegeben hat, dass der Prozessbevollmächtigte an den ersten Verhandlungen zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht beteiligt gewesen sei. Da der Senat von der Richtigkeit der Erklärungen des Prozessbevollmächtigten überzeugt ist, war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung nicht mehr nachzugehen.
51 
1.2.4.6 Auch kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ sowie über die parallele Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015 ... ... ... im Jahre 2001 von dem Sprengstofflager und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.08.1995 Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Insbesondere das von der Beigeladenen erwähnte Einwendungsschreiben und das Schreiben der IHK vom 12.11.2001 sind nicht an die Klägerin, sondern an die Stadt ... bzw. an die Firma ... ... ... gerichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hat. Auch die Beigeladene legt nicht näher dar, dass der Klägerin diese Schreiben zugegangen sein könnten oder sie im Bebauungsplanverfahren anderweitige Kenntnis von der erteilten Genehmigung für den Sprengstoffbunker erlangt hat. Die von der Beigeladenen erwähnte abstrakt bestehende Möglichkeit, Einsicht in die Bebauungsplanakten zu nehmen und dadurch Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten zu können, begründet noch keine entsprechende Nachforschungspflicht.
52 
Wie sich einem in der Widerspruchsakte befindlichen Schreiben der Firma ... GmbH vom 12.11.2001 entnehmen lässt, hat ein Mitarbeiter dieser Firma sich im Zuge des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens beteiligt und auf ein am 06.11.2001 stattgefundenes Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde ... Bezug genommen. Die dabei von den Vertretern der Firma ... unterbreiteten konkreten Änderungsvorschläge bzw. Nachfragen zum Bebauungsplan deuten darauf hin, dass diese die Planunterlagen eingesehen und sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt haben. Dem Anschreiben lassen sich indes keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass die Mitarbeiter der Firma ... dabei einen Hinweis auf die Existenz des bestehenden Bunkers und die erteilte Genehmigung erlangt haben. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in ständigem Kontakt mit Mitarbeitern der Firma ... bzw. der Klägerin gestanden zu haben; dabei seien die Belange der Klägerin auch anhand von Planauszügen erörtert worden. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Zeuge ... jedoch bestätigen, dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. der Firma ... oder deren Rechtsvorgängerin nicht Einsicht in die vollständigen Planunterlagen auf der Gemeindeverwaltung genommen haben.
53 
Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweiserhebungen ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - erstmals im April 2004 Kenntnis von der erteilten Genehmigung des Sprengstofflagers und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen erlangt hat. Der am 11.05.2004 gegen die Genehmigung eingelegte Widerspruch ist nach dem oben Gesagten rechtzeitig erfolgt, da er die Jahresfrist des §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO wahrt.
54 
1.3 Aus diesen Darlegungen folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Klägerin ihr verfahrensmäßiges Recht zur Widerspruchseinlegung nicht verwirkt hat. Denn die Verwirkung dieses verfahrensmäßigen Rechts setzt jedenfalls die Erkennbarkeit der Baumaßnahmen voraus. Daneben muss nach dem oben Gesagten ein entsprechendes Umstandsmoment auf der Seite der Beigeladenen bestehen, das die verspätete Wahrnehmung des Rechts als Verstoß gegen Treue und Glauben erscheinen lässt. Letzteres bedarf hier keiner weiteren Klärung, da es bereits an der entsprechenden Erkennbarkeit der Baumaßnahmen und der dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen für die Klägerin fehlt.
55 
1.4 Entgegen der Annahme der Beigeladenen fehlt der Klägerin nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
56 
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten geltend gemacht wird. Die erteilte Genehmigung muss gegen eine Norm verstoßen, die zumindest auch rechtliche Interessen der Klägerin zu schützen bestimmt ist. Ausreichend ist dabei, wenn die Verletzung der drittschützenden Norm durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint. Die Pflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist nach ständiger Rechtsprechung für Nachbarn drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG RdNr. 87 f.). Deren Belange müssen in einer allgemeinen Güterabwägung bei Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden. Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist, wer sich im Einwirkungsbereich der Anlage, d.h. in einem Bereich, in dem die Immissionen nach Art und Umfang einzelne Personen hervorgehoben treffen können, ständig aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen inne hat (BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507). Der wegen der Sprengstofflager einzuhaltende Schutzabstand zu Wohngebäuden bzw. zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden überschneidet sich zum Teil mit dem Grundstücksbereich der Klägerin, auf dem bauplanungsrechtlich eine Nutzung als Sondergebiet festgesetzt ist. Bei dieser Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin danach grundsätzlich zur Überbauung des gesamten Grundstücks berechtigt wäre.
57 
Fehl geht der Einwand der Beigeladenen, wonach die Klägerin als Grundstückseigentümerin nicht klagebefugt sei, sondern allenfalls sich die Firma ... ... ... als Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer wehrfähigen Rechtsposition befinde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bauplanungsrecht wie auch im Immissionsschutzrecht grundsätzlich der Eigentümer klagebefugt, soweit er sich auf drittschützende Normen berufen kann. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus auch die Firma ... als Rechtsnachfolgerin der Firma ... ... ... als Inhaberin einer möglicherweise verletzten anderweitigen Genehmigung klagebefugt ist (vgl. zu diesem Problemkreis m.w.N. Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., RdNr. 121 zu § 42 VwGO). Nicht zu folgen vermag der Senat auch der von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der Vorbelastung ihres Grundstücks durch die im Jahre 1953 bzw. 1958 erteilten Genehmigungen für den Vorgängersprengstoffbunker im Gewann „... ...“ in der Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke der Gestalt eingeschränkt sei, dass eine eigene Rechtsverletzung auszuschließen ist. An die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 93 zu § 42 VwGO - m.w.N.). Davon kann angesichts der komplexen Problematik der Auswirkungen einer etwa bestehenden Vorbelastung aufgrund der in den 60iger Jahren genehmigten Altanlage keine Rede sein.
58 
1.5 Der Klägerin steht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu, obwohl der Betrieb des Spanplattenwerkes im Jahre 2010 eingestellt wurde. Zum einen lässt die Einstellung des Betriebs den Bestand der für die Spanplattenfabrik erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unberührt. Denn diese erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Klägerin bzw. die Firma ... GmbH deshalb noch in der Lage, von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch zu machen. Zum anderen ergibt sich das fortbestehende Rechtsschutzinteresse der Klägerin aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“, der für die von dem Sicherheitsabstand überdeckten Flächen eine bauplanungsgemäße Nutzung ermöglicht. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt indes nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1). Danach hat die Klägerin hier ein schutzwürdiges Interesse an der verfolgten Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Sprengstoffbunker unabhängig davon, ob das genehmigte Spanplattenwerk derzeit betrieben wird.
59 
Nach alldem ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig.
60 
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (dazu unter 2.1). Zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nicht nach speziellerem Sprengstoffrecht (dazu unter 2.2). Die erteilte Genehmigung für das Sprengstofflager steht mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 4 BImSchG und den in diesem Zusammenhang zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang (dazu unter 2.3). Schließlich ist der materiell-rechtliche Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben nicht verwirkt (dazu unter 2.4).
61 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006.
62 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614). Diese Grundsätze sind insbesondere auch bei der hier in Rede stehenden Drittanfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgeblich. Entgegen einer in der verwaltungsprozessualen Literatur weithin vertretenen Auffassung (vgl. so etwa Jörg Schmidt in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 58 zu § 113 VwGO) können die für nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze nicht auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen übertragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zu Gunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 - BauR 2011, 499 - m.w.N.). Angesichts der andersartigen Funktion des Immissionsschutzrechts gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren sind diese baurechtlichen Grundsätze auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 23.07.1999 - 8 E 1215.98 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2011 - OVG 10 N 39.08 - juris; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Dem Immissionsschutzrecht ist die Abwehr qualitativ andersartiger und schwerer wiegender Gefahrenlagen als im Baurecht eigen. Zudem werden in § 5 BImSchG dynamische Grundpflichten statuiert, die dem Ziel dienen, den Anlagenbetreiber nicht auf die Pflichten zu beschränken, die er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte. Ferner gibt es im Immissionsschutzrecht - im Gegensatz zum Baurecht - keinen Grundsatz dahingehend, dass einem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313). Die baurechtlichen Grundsätze können daher auch dann nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragen werden, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage - wie hier - vornehmlich an baurechtlichen Normen zu prüfen ist. Abzustellen ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006, ohne dass danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Ungunsten der Beigeladenen eingetreten sind. Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass nachfolgend auch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 zu berücksichtigen ist.
63 
2.2 Zum nach dem oben Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums am 02.08.2006 richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeineren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV, nicht nach der spezielleren Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG (in der Fassung vom 15.06.2005, BGBl. I S. 1626). Das Verhältnis zwischen der immissionsschutzrechtlichen und der sprengstoffrechtlichen Genehmigung regelt § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG a.F. nur partiell. Danach ist die sprengstoffrechtliche Genehmigung für solche Sprengstofflager subsidiär, die Bestandteil einer Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind. Es handelt sich vorliegend indes um ein selbständiges Lager und nicht um Bestandteile einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die ungeregelte Kollision der Genehmigungsverfahren nicht entsprechend der konkurrierende Planfeststellungserfordernisse regelnden Bestimmung des § 78 Abs. 2 LVwVfG zu lösen. Danach ist die Genehmigung mit dem weitesten Prüfungsumfang vorrangig (vgl. etwa Odendahl, NVwZ 2002, 686, 687; offengelassen etwa von OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2000 - 2 S 9.00 - juris). Richtigerweise muss § 17 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erst recht gelten, wenn das Lager selbst immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist (so etwa auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 RdNr. 6 a). Der Zuständigkeitsabgrenzung in § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Prüfung sprengstoffrechtlicher Gefährdungen durch die umfassendere Prüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besser erfasst wird. Dieser Auffassung entspricht auch die novellierte Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 3 SprengG mit Wirkung zum 01.03.2010 (Gesetz vom 11.08.2009, BGBl. I, S. 2723). Die Änderung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien als bloße Klarstellung zu verstehen (Gesetzentwurf zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU - BT-Drs. 16/12277, S. 11). Somit ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 4 BImSchG Priorität einzuräumen.
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2.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Zwar war das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG zulässig, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c i.V.m. Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV sowie § 3 b Abs. 1 UVPG, Ziff. 10.1 und 10.2 Anhang I). Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen lagen indes nicht vor. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen erfüllt sind und dem nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Danach - ferner auch in Folge der Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG - erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung auch auf Normen des Sprengstoffgesetzes (dazu unter 2.3.1) und des Baugesetzbuchs (dazu unter 2.3.2).
65 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG müssen genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Aus dem Begriff der Erheblichkeit folgt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden sollen. Es ist eine Abwägung von Rechtsgütern des Anlagenbetreibers einerseits und der Nachbarschaft andererseits vorzunehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, daher eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Folglich entspricht der Schutz des Nachbarn durch Bauplanungsrecht dem durch die immissionsschutzrechtlichen Normen vermittelten Schutz (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Soweit sich ein Nachbar auf sprengstoffrechtliche Vorschriften berufen kann, ist dies in gleicher Weise im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Baugesetzbuchs oder Sprengstoffgesetzes bedingt folglich zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
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2.3.1 Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt bei isolierter Betrachtung nicht gegen die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes.
67 
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG ist eine sprengstoffrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen werden. Was in Bezug auf die Aufbewahrung von explosionsgefährdeten Stoffen Stand der Technik ist, wird nach § 6 Abs. 2 SprengG durch den Anhang zu § 2 der 2. SprengV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002, BGBl. I, S. 3543) bestimmt, vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 SprengV.
68 
Welche - für den Nachbarschutz relevanten - Schutzabstände einzuhalten sind, regelt Ziff. 2.2.2 Absatz 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV. Für Abstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen verweist die Vorschrift auf die Anlage 1 zum Anhang. Gemäß Ziff. 1.12 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV stehen Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, bewohnten Gebäuden gleich. Gemäß Ziff. 2.1 der Anlage 1 zum Anhang ist für die Lagergruppe 1.1 betreffend der Abstände zu Wohneinheiten die Formel E = 22 x M1/3 und zu Verkehrswegen die Formel E = 15 x M1/3 einzuhalten. E bezeichnet den kürzesten Abstand in Meter, M die Lagermenge in Kilogramm. Nach der ursprünglich erteilten Genehmigung dürfen in den Lagerbunkern jeweils 25 t Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1, 1.3 und 1.4 eingelagert werden. Da die Lagergruppe 1.1 von den genannten den größten Sicherheitsabstand erfordert, ist gemäß Ziff. 2.2.2 Abs. 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV die Formel für diese auf die Gesamtmasse anzuwenden. Somit ist ein Sicherheitsabstand von 643,28 m (Abstand zu Wohngebäuden) und von 438,6 m (Abstand zu Verkehrsflächen) einzuhalten.
69 
Jedoch hat die Immissionsschutzbehörde eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 2. SprengV (a.F.) in der Genehmigung des Vorhabens zugelassen. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Aus der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 05.10.2005 sowie der ergänzenden Auskunft vom 24.01.2007 ergibt sich, dass Grundlage der oben genannten Formel die Annahme ist, die Druckwelle bei einer etwaigen Explosion werde sich gleichmäßig ausbreiten. Durch Seiten- und Rückwände aus Stahlbeton oder eine Erdüberschüttung der Bunker ließen sich jedoch die Auswirkungen einer Detonation vermindern. Da diese Ausführung aber nicht bei der Bemessung des gesetzlichen Schutzabstandes herangezogen wurde, könne die Formel K = 13,5 x M1/3 angewendet werden. Daraus ergibt sich ein Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden. Auf diese Formel stützt sich bereits das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.04.1995 (S. 5); zugleich wurde zu Verkehrswegen mit dem Faktor 9,2 ein Schutzabstand von 269 m errechnet. Dass die Genehmigungsbehörde sich zunächst auf § 3 Abs. 2 der 2. SprengV ( a.F.) berufen hatte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich. Denn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung wurde ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Diesem Gutachten lag aber bereits die genannte Formel mit einem Faktor von 13,5 zugrunde, so dass der Genehmigung die notwendigen Erwägungen für die Gestattung einer Ausnahme zugrunde liegen. Dadurch sind die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzabstände zu den tatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Gebäuden gewahrt. Die Genehmigung steht insoweit mit § 17 Abs. 1 SprengG in Einklang.
70 
2.3.2 Die Genehmigung verstößt jedoch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
71 
2.3.2.1 Welche Immissionen für Nachbarn im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zumutbar sind, ergibt sich nicht primär aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebiets, sondern vor allem aus infolge von planungsrechtlichen Vorgaben möglichen Nutzungen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246). Unzumutbar und damit erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind die Immissionen und sonstigen Gefahren, die mit den für den Einwirkungsort geltenden nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar sind. Mit dem Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans erlangen die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet eine Position, aufgrund derer sie darauf vertrauen können, dass eine nachfolgende heranrückende bauliche Nutzung auf Nachbargrundstücken auf die nach dem Bebauungsplan einmal gegebene Nutzbarkeit ihrer Grundstücke Rücksicht nehmen muss. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Grundstücke später tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt werden, oder ob für die Bebauung und Nutzungen Ausnahmen und Befreiungen erteilt worden sind, denn der Eigentümer eines Grundstücks in einem festgesetzten Bebauungsplangebiet kann allgemein darauf vertrauen, dass spätere Planungen und Baugenehmigungserteilungen die erforderliche Rücksicht auf das - insgesamt schutzbedürftige und schutzwürdige - festgesetzte Baugebiet nehmen werden. Mit der Anerkennung des Bebauungsplans als normative Bestimmung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen gewährleistet das Immissionsschutzrecht, dass der Bebauungsplan die ihm in § 1 BauGB zugedachte Aufgabe erfüllen kann, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Würde das Immissionsschutzrecht die Schutzwürdigkeit im Regelfall nach der tatsächlichen baulichen Nutzung bestimmen, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen des Baugesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Entscheidend ist deshalb, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.08.1995 Festsetzungen von Bebauungsplänen verletzt. Da nach dem oben Gesagten maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Drittanfechtungsklage der der letzten Verwaltungsentscheidung ist, kommt es - soweit dieser wirksam ist - auf den am 20.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ an.
72 
2.3.2.2 Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet (SO1) im Sinne von § 9 a BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurden zudem in dem der B... nächstgelegenen Teil A die Nutzung „Silos für Sägespäne“, im Teil B „Spanplattenwerk Lagerhaltung, Veredelung (einschließlich Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und im Übrigen „Spanplattenwerk Lagerflächen, einschließlich Hacker- und Förderanlagen, Lkw-Parkplatz-Anlage, einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtnerloge“ festgesetzt. Der sprengstoffrechtlich erforderliche Schutzabstand von 395 m zu Wohngebäuden verhindert jedenfalls die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung des Grundstücksteils B für Vertrieb und Verwaltung, soweit ständige Arbeitsplätze eingerichtet werden sollen. Wie sich der Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung vom 24.01.2007 entnehmen lässt, ist nach der Auffassung der Fachbehörde auch eine bebauungsplangerechte Nutzung des als Teil A bezeichneten Geländes erheblich eingeschränkt.
73 
Der Umfang der zulässigen Bebauung wird durch den Hinweis unter C. Ziff. 7 im Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Denn rechtsverbindliche Wirkung haben lediglich Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB, wohingegen der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB) kein Satzungscharakter zukommt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97. Ergänzungslieferung 2010, § 9 RdNr. 6). Während die Festsetzungen die zulässigen Vorhaben rechtsverbindlich einschränken und konkretisieren, dient die Begründung lediglich der Erläuterung und der Überprüfbarkeit des Abwägungsprozesses. Der Hinweis enthält jedoch keine Regelung zur Umschreibung der zulässigen Bauvorhaben. Er verweist lediglich auf Beschränkungen, die sich aus Umständen ergeben, welche außerhalb des Bebauungsplans liegen. Der Hinweis steht daher der Erläuterung und Begründung näher. Die Begründung kann aber nicht die rechtsverbindlichen Bebauungsplanfestsetzungen aushebeln. Folglich schränkt die Genehmigung des Sprengstofflagers die grundsätzlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Klägerin ein.
74 
2.3.2.3 Der maßgebliche Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B ... und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 20.05.2005 ist wirksam; er verstößt weder gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung noch gegen das Abwägungsgebot.
75 
Der Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB normierte Gebot der Erforderlichkeit nichtig. Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn die Realisierung des Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Demgegenüber ist der Bebauungsplan vollzugsfähig und wirksam, wenn die Konflikte durch angemessene Auflagen oder sonstige Beschränkungen überwunden werden können. Die Festsetzung des Gebiets scheitert nicht in ihrer Gesamtheit. Lediglich ein Teilabschnitt der Fläche, die als Sondergebiet ausgewiesen ist, kann nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen ausgenutzt werden. Es handelt sich somit um eine Beschränkung und nicht um eine Aufhebung der Vollzugsfähigkeit. Daher bleibt die Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
76 
Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Dies wäre der Fall, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der auf dem Grundstück der Klägerin zulässigen Bebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Die Schutzabstände des Sprengstofflagers waren auch dann zu berücksichtigen, wenn dessen Genehmigung rechtswidrig erfolgt sein sollte. Denn für die Bauleitplanung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 RdNr. 193). Die Unvereinbarkeit von zum Daueraufenthalt bestimmten Betriebsgebäuden im Gebiet SO1 und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Beigeladenen wurde zwar im Bebauungsplanverfahren behandelt. Dieser Umstand hat jedoch in den rechtsverbindlichen Festsetzungen keinen Eingang gefunden. Die Konfliktlage spiegelt sich nicht im Abwägungsergebnis wieder.
77 
Es ist jedoch in Grenzen zulässig, die Lösung von Konflikten nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen (Konfliktverlagerung). Die planende Gemeinde darf auf eine abschließende Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, wenn diese außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt und zu erwarten ist. Dafür muss jedoch eine sachgerechte Konfliktlösung durch die Behörde hinreichend sicher abschätzbar sein. Bleibt das Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst, ist das Gebot der umfassenden Konfliktlösung verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Dem liegt zugrunde, dass eine Überfrachtung des Bebauungsplans vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - a.a.O.). Wie sich aus dem vorgenannten Hinweis C im Bebauungsplan ergibt, ging die Gemeinde ... aufgrund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... per E-Mail vom 26.04.2004 davon aus, dass dem Schutzabstand uneingeschränkt Vorrang einzuräumen ist. Dieser sei sodann im Genehmigungsverfahren wegen § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Folglich durfte die Gemeinde damit rechnen, dass der Konflikt sachgemäß im Genehmigungsverfahren zu lösen ist. Ferner hat die Gemeinde durch den Verzicht auf die Festsetzung eines Schutzabstands dem Vertrauensschutz der Klägerin Rechnung getragen. Zwar besteht kein Anspruch auf Aufstellung und Bewahrung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB); jedoch hat die vorherige Überplanung der Grundstücke durch den Bebauungsplan von 1983 in den Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB Eingang zu finden. Der Bebauungsplan ist somit nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
78 
2.3.2.4 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten werden die durch den Bebauungsplan eingeräumten Rechte zu Gunsten der Klägerin nicht infolge einer Vorbelastung ihres Grundstücks eingeschränkt. Der im Gesetz unerwähnte Begriff der Vorbelastung wurde zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unzumutbaren Beeinträchtigung entwickelt (BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15). Aufgrund bestehender Umwelteinflüsse kann sich das Maß des für Nachbarn Zumutbaren verändern. Vorliegend könnte daran gedacht werden, dass das Grundstück der Klägerin schon immer mit den Schutzabständen zu den Sprengstoffbunkern belastet war. Wie die Beigeladene im Widerspruchsverfahren darlegte, betrieb sie in der Vergangenheit auf der Grundlage von Gestattungen aus dem Jahre 1953 bzw. 1957 ein Sprengstofflager im Gewann „... ...“, welches ebenfalls mit erheblichen Abstandsanforderungen verbunden gewesen sein dürfte. Somit dürfte die Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorgängerbebauungsplanes aus dem Jahre 1983 eingeschränkt gewesen sein.
79 
Selbst wenn der Bebauungsplan im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der zu dem ehemaligen Sprengstofflager einzuhaltenden Abstände an einem Abwägungsfehler litte, wäre dieser jedoch unbeachtlich. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden die derzeit geltenden Vorschriften zur Planerhaltung grundsätzlich rückwirkend auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. BBauG in Kraft getreten sind. Darüber hinaus sind gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Daraus folgt, dass insbesondere bei Abwägungsmängeln nicht nur die §§ 214, 215 BauGB in ihrer derzeitigen Fassungen gelten, sondern dass frühere Regelungen fortgelten.
80 
Maßgeblich für die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches zum 01.07.1987 bekannt gemachten Bebauungspläne bleibt daher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB 1978 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 3). Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der die Mängel begründen soll, darzulegen ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 244 Abs. 2 BauGB 1987 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - gestrichen wurde. Die Aufhebung der Vorschrift erfolgte, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers ihren Zweck erfüllt hatte. Der Geltungsanspruch der Vorschrift sollte nicht rückwirkend entfallen. Dies ergibt sich im Übrigen aus § 233 Abs. 3 BauGB, wonach auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. des BBauG wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fortgelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Für den vor dem 01.07.1987 bekanntgemachten Bebauungsplan „...-...“ sind danach nur Abwägungsmängel beachtlich, die vor dem 01.07.1994 geltend gemacht worden sind. Da die von der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren behauptete Nichtberücksichtigung der Sicherheitsabstände zu dem ehemaligen Sprengstofflager bisher nicht gegenüber der planenden Gemeinde geltend gemacht worden ist, wäre ein entsprechender Abwägungsmangel gemäß § 244 Abs. 2 BauGB a.F. i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BauGB unbeachtlich und würde nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen.
81 
Unabhängig hiervon war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vorbelastung durch etwa einzuhaltende Sicherheitsabstände zum ehemaligen Sprengstofflager im Gewann „... ...“ entfallen. Denn dessen Genehmigung erlosch gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, weil die Vorgängeranlage nach Verlegung an den heutigen Standort für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden war.
82 
2.4 Nach dem oben unter 1.2 Ausgeführten scheidet hier die materiell-rechtliche Verwirkung des nachbarschützenden Abwehranspruchs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - a.a.O.; sowie vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - a.a.O.). Dieses Rechtsinstitut setzt neben einem Zeitablauf seit der Entstehung des Rechts voraus, dass besondere Umstände die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Eine materiell-rechtliche Verwirkung scheidet hier bereits deshalb aus, weil nach dem oben Gesagten die Klägerin auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis von dem Bauvorhaben und den dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen hat erlangen müssen.
83 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin auch in der Sache Erfolg.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere ist in der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallübergreifend abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Nachbar in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO so behandeln lassen muss, als ob ihm eine Genehmigung zugestellt worden wäre.

Tenor

I.

Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung), mit dem der Beigeladenen Bau und Betrieb einer Windkraftanlage genehmigt wurden und der mit Bescheid vom 1. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt worden war.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNrn. 16000 und 1917 der Gemarkung O. sowie FlNr. 19000 der Gemarkung H. Die Grundstücke FlNrn. 1917 und 16000 liegen nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks FlNr. 3548 der Gemarkung H. (Baugrundstück) und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das Grundstück FlNr. 19000 schließt sich im Westen des Baugrundstücks, von diesem ebenfalls durch einen Feldweg getrennt, auf eine Länge von ca. 70 m an. Das Baugrundstück ist in Nord-Süd-Richtung ca. 400 m lang und zwischen 155 m (im Norden) und 250 m (im Süden) breit. Ein Teil des ca. 8,2 ha großen Baugrundstücks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt.

Der Turm der genehmigten Windkraftanlage soll am Mastfuß einen Durchmesser von 10,73 m haben, an der Nabe 135 m hoch und die Windkraftanlage insgesamt - bei einem Rotordurchmesser von 101 m - ca. 186 m hoch sein (mit dem Änderungsbescheid vom 5.3.2014 wurde eine Erhöhung des Fundaments um ca. 1 m genehmigt). Der Abstand von der Rotorspitze bis zum Mittelpunkt des Mastes beträgt 6 m. In Nr. III der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welche die Baugenehmigung einschließt (Nr. II des Bescheids), wird „die Abweichung von den Abstandsflächen [wird] gemäß Art. 63 BayBO zugelassen“. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde - außer zwei Gemeinden als Eigentümer der angrenzenden Flurwege - keiner der Grundstücksnachbarn beteiligt, eine Ausfertigung der Genehmigung wurde ihnen nicht zugestellt; die Antragstellerin erhielt auf Anforderung am 27. Juni 2014 eine solche Ausfertigung.

Die streitgegenständliche Windkraftanlage wird derzeit errichtet; die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Gegen die Genehmigung vom 26. September 2013 hat die Antragstellerin am 1. Juli 2014 Anfechtungsklage erhoben (W 4 K 14.604), über die noch nicht entschieden worden ist.

Nachdem sich die Antragstellerin zunächst außergerichtlich gegenüber der Beigeladenen und dem Landratsamt gegen die Windkraftanlage gewandt hatte, ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 an. Hiergegen begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 1. Juli 2014.

2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt und führte hierzu im Wesentlichen aus: Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 1. Juli 2014 sei rechtlich bedenklich, weil sie praktisch nur in der Übernahme der von der Beigeladenen vorgebrachten Antragsbegründung bestehe und keine auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Erwägungen für die Entscheidung, den Suspensiveffekt auszuschließen, enthalte. Zudem spreche viel dafür, dass die streitgegenständliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoße. Die notwendigen Abstandsflächen mit einer Tiefe von 191,5 m (185,5 m + 6,0 m ab dem Mastmittelpunkt) kämen am geplanten Standort nach allen Seiten (ausgenommen nach Süden) auf fremden Grundstücken zu liegen. Die vom Landratsamt unter Nr. III der Genehmigung erteilte Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen sei wohl zu unbestimmt, weil insbesondere für die Grundstücksnachbarn nicht verständlich sei, gegenüber welchem Grundstück bzw. welchen Grundstücken und in welchem Ausmaß eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen zugelassen werde. Zudem sei angesichts des großen Grundstücks (ca. 8,2 ha) fraglich, ob die für die Erteilung einer Abweichung erforderliche Atypik vorliege. Jedenfalls aber sei die Ermessensausübung des Landratsamts bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen ungenügend und gehe insbesondere auf die Belange der Antragstellerin nicht ein, die westlich und nördlich des Baugrundstücks keine „einfachen“ Landwirtschaftsflächen habe, sondern dort - nur 80 m von der Windkraftanlage entfernt - auf größeren Flächen Spalierobst anbaue und u. a. geltend mache, der Ernteertrag werde durch die von der Windkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen gemindert und die Obstplantage könne - z. B. bei einem Unfall der Windkraftanlage - gefährdet werden. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankomme, sei - im Hinblick auf in den Akten vorhandene diesbezügliche Unterlagen und Stellungnahmen - auch zweifelhaft, ob die Genehmigung mit den Belangen des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) im Allgemeinen und mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Speziellen vereinbar sei und ob Beeinträchtigungen der Belange der Wasserwirtschaft (Standort der Anlage im Fallbereich der Fernwasserleitung) dem Vorhaben entgegenstünden.

Einen Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2014 ab.

3. Die Beigeladene hat Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 zu ändern und (sinngemäß) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin abzulehnen. Nach Einlegung der Beschwerde hat das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die streitgegenständliche Genehmigung vom 26. September 2013 in Nr. III und Nr. IV des Tenors sowie in Nr. II.6 der Begründung ergänzt.

4. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 11. August 2014 geäußert, aber keinen Antrag gestellt. Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Sie betrifft im Kern die Frage, ob die sofortige Vollziehung der die Beigeladene begünstigenden, die Antragstellerin - als sog. „Dritte“ - nach ihrem Vortrag aber belastenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Recht fortbestehen kann. Bei Drittanfechtungsklagen stehen sich i.d.R. konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Eilrechtsschutzverfahren kommt es indes nicht allein auf die objektive Rechtswidrigkeit an. Vielmehr sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt und erlaubt dem Bürger gerade keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 22 AS 13.40052 - NVwZ-RR 2014, 36; BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398, juris Rn. 21 und 22, m. w. N.).

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Beschwerdeverfahren nach denselben Regeln wie im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings mit der thematischen Beschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach eigener Interessenabwägung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens darüber, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist (BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a., juris Rn. 6, m. w. N.). Vorliegend können die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage noch nicht abschließend beurteilt werden. Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, vorläufig den Belangen der Beigeladenen den Vorzug zu geben und dementsprechend den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

1. Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die mit Bescheid vom 1. Juli 2014 angeordnete sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 ist ausreichend. Das Verwaltungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Begründung besondere, auf den Einzelfall bezogene konkrete Gründe erfordert, welche die anordnende Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen; dies bezweckt unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (Warnfunktion), ob wirklich ein besonderes öffentliches - oder auch privates - Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl 1999, 465). Andererseits dürfen - was das Verwaltungsgericht gleichfalls erkannt hat - an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere handelt es sich im Falle von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur um ein formelles Begründungserfordernis, so dass im Rechtsbehelfsverfahren das Gericht nicht die inhaltliche Tragfähigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung hinterfragt, sondern - nach den oben dargelegten Grundsätzen - prüft, ob der konkrete Einzelfallbezug gegeben ist. Übernimmt - wie vorliegend - die Behörde weitestgehend eine vom Genehmigungsinhaber vorformulierte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Folgerung, die Behörde sei sich des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung nicht bewusst gewesen und habe deren Erforderlichkeit nicht hinreichend geprüft. Maßgebend war im konkreten Fall die Einschätzung des Landratsamts, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig und die Anfechtungsklage der Antragstellerin sei demgemäß offensichtlich ohne Erfolgsaussicht. Dass dem ein Verfahrensfehler vorausgegangen war, weil das Landratsamt den Kreis der immissionsschutzrechtlich und baurechtlich als „Nachbarn“ anzusehenden Grundstückseigentümer zu klein gezogen hatte, wirkt sich möglicherweise auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung, aber nicht darauf aus, dass dem Erfordernis einer formellen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt ist.

2. Bedenken gegen die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der angegriffenen Genehmigung bestehen nicht (mehr). Streitgegenständlich ist nunmehr der Bescheid vom 26. September 2013 in der Fassung, die er (außer durch den Änderungsbescheid vom 5.3.2014 auch) durch den Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 erhalten hat. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt die von den Abweichungen betroffenen Grundstücke und das Ausmaß der zugelassenen Abweichungen genau bezeichnet (Nr. III des Bescheidstenors vom 26.9.2013; Nr. I des Ergänzungsbescheids: Verringerung der - grds. gesetzlich gebotenen - Abstandsflächentiefe von 192,7 m um den Mastmittelpunkt auf einen Radius von nunmehr 52,0 m); es hat der Antragstellerin zudem (wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.8.2014 unwidersprochen vorgetragen hat) den Abstandsflächenplan - da eine Übermittlung per Telefax nicht möglich gewesen sei - per Post übersandt.

3. Entscheidungserhebliche Fehler des Verwaltungsverfahrens bestehen wohl nicht mehr. Zwar hat das Landratsamt rechtsfehlerhaft die Antragstellerin nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt. Es war offensichtlich, dass durch das genehmigte Vorhaben nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten werden und dass durch die zugelassenen Abweichungen demgemäß subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin geschmälert werden. Damit war es geboten, die Antragstellerin vor der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen anzuhören (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG); die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach Art. 66 BayBO dagegen gelten entgegen der Ansicht der Antragstellerin aufgrund der formellen Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 18). Die unterlassene Anhörung der Antragstellerin ist vorliegend aber dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt das Antrags- und Klagevorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und dieses mit einer zusätzlichen Begründung im Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 gewürdigt hat (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

[4] Die vom Verwaltungsgericht angezweifelte Atypik, die für ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO erforderlich ist, dürfte bei summarischer Prüfung aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren zu bejahen sein. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992) angesprochene atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich unter anderem darauf beruht, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken). Dies nötigt aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen. Diese ergibt sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a. a. O., Rn. 30). Vielmehr bietet die Ermessensausübung bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO ein geeignetes Instrument, trotz grundsätzlich bejahter Atypik mit den jeweils betroffenen Belangen sachgerecht umzugehen.

5. Soweit die Ermessensausübung bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen betroffen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung davon aus, dass vorliegend die Ergänzung der Abweichungsentscheidung (Nrn. I.1 und I.2 des Ergänzungsbescheids vom 31.7.2014) sowie der Begründung für die Ermessensentscheidung (Nr. I.3) materiell-rechtlich zulässig ist und sich im Rahmen dessen hält, was nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual zu berücksichtigen ist. Inwieweit Ermessenserwägungen ergänzt werden können, bestimmt das materielle Recht. Hierzu gehören zunächst Erfordernisse in Bezug auf die Eindeutigkeit und Klarheit der Begründung sowie die sorgfältige Trennung zwischen zusätzlichen Begründungsteilen einerseits und prozessualem Verteidigungsvorbringen der Behörde andererseits (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Handhabung des Antragsgegners, der zur Ergänzung der Begründung einen förmlichen Bescheid erlassen hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Ergänzung der Begründung für die Zulassung von Abweichungen den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder für die Antragstellerin die Rechtsverteidigung erschwert haben sollte (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls BVerwG, U.v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 18, m. w. N.). Die rechtlichen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind in den Fällen überschritten, in denen das Ermessen überhaupt noch nicht ausgeübt oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 50 m. w. N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn vorliegend wurden mit dem Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 keine wesentlichen Ermessenserwägungen ausgetauscht oder nachgeholt. Das Landratsamt hat - wie sich aus der Formulierung der ursprünglichen Nr. 6 der Bescheidsbegründung ergibt - zweifelsfrei erkannt, dass es bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen eine Einzelfallentscheidung treffen und hierbei sein Ermessen ausüben muss. Defizitär war dagegen die Begründung in Bezug auf die - nach Erlass des Bescheids von der Antragstellerin vorgebrachten speziellen Belange der Antragstellerin im Hinblick auf den Anbau von Sonderkulturen. Die Antragstellerin macht insofern geltend, sie baue im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage solches Obst an, das erstens besonders hochwertig und zweitens besonders empfindlich sei und - insbesondere durch Schattenwurf und etwaige unfallbedingte Gefahren - vor allem während der Reifung, aber auch zu anderen Jahreszeiten infolge seiner Einbindung in ein ökologisches, Tiere wie Pflanzen konzeptionell einschließendes Umfeld von den Einwirkungen der Windkraftanlage gestört werden könne. Das Landratsamt war hingegen von üblicher landwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen und hatte der strittigen Windkraftanlage insofern unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandsfläche (hier insbesondere der Besonnung der betroffenen Grundstücke, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a. a. O., Rn. 32 ff.) keine besondere Störwirkung beigemessen. Ein Eingehen auf Sonderkulturen ist zwar nicht erfolgt, die Thematik war jedoch dieselbe.

6. Ob die ergänzenden Ermessenserwägungen des Landratsamts rechtlich haltbar sind, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Ob überhaupt und in welchem Ausmaß durch die Zwecke der Abstandsflächenvorschriften geschützte Belange der Antragstellerin vorliegend betroffen sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof im summarischen Verfahren nicht abschließend zu beurteilen. Die Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege des Landratsamts vom 14. Juli 2014 hat insofern wohl keine genügende Aussagekraft. Diese spezielle Fachberater-Stellungnahme ist in Bezug auf etwaige Beschattungseffekte nicht nur weniger ausführlich als die (gleichfalls dem Verwaltungsgericht vorgelegte) Einschätzung des Umweltamts am Landratsamt vom 14. Juli 2014, sondern enthält auch einen sachlichen Fehler insofern, als darin von Obstkulturen südwestlich der Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 16000 der Gemarkung H. die Rede ist. FlNr. 16000 befindet sich aber in der Gemarkung O. und liegt nordwestlich der Windkraftanlage; zur Gemarkung H. dagegen gehört FlNr. 19000 und liegt - wie in der Stellungnahme des Umweltamts vom 14. Juli 2014 richtig beschrieben - eher westlich als südwestlich der Windkraftanlage. Überdies könnte sich empfehlen, zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch die von der Windkraftanlage ausgehenden Wirkungen die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft (etwa von der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim) einzuholen. Insoweit räumt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. August 2014 (S. 20) in anderem Zusammenhang allerdings ein, dass wissenschaftlich noch völlig ungeklärt sei, welche Auswirkungen eine Windkraftanlage auf eine Spalierobstanlage habe, so dass sich möglicherweise keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung feststellen lassen. Es bedarf weiter der Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die mit dem Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 nachgeholte Ermessensbegründung in Bezug auf die konkret genehmigte Position der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks rechtens ist oder ob ohne Nachteil für das konkrete Vorhaben und die Windenergienutzung im betreffenden Sondergebiet 2 ohne Weiteres ein von den Grundstücken der Antragstellerin weiter entfernter Standort hätte gewählt werden können. Es ist dabei auch zu beachten, dass in dem Sondergebiet 2 (Bereich K.) nach Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts (vom 25.6.2004, Stand 8.4.2004) nicht nur eine, sondern zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen. Außerdem muss der horizontale Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter nach DIN EN 50341-3-4 - VDE 0210-12 - bei Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen größer als der Rotordurchmesser sein.

Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange des Natur- und Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen überhaupt berücksichtigt werden können, obwohl sie nicht zu den Zwecken des Abstandsflächenrechts gehören, braucht vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls gilt Eines: Bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmt. Vielmehr sind nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 35; vgl. auch Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 15 bis 18). Als die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme in diesem Sinn dürfte vorliegend die Positionierung der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks anzusehen sein, nicht aber der Bau der Windkraftanlage schlechthin.

Bezüglich der von der Antragstellerin geltend gemachten Gefahren für die Trinkwasserversorgung infolge unzureichender Standsicherheit der Anlage fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass trotz der auf die Standsicherheit bezogenen Nebenbestimmungen unter Nr. VI der angefochtenen Genehmigung (z. B. Nrn. 3.2, 3.3., 3.4., 3.11 und 3.14) derartige Gefahren tatsächlich bestehen.

7. Soweit die Antragstellerin geltend macht, von der strittigen Windkraftanlage gingen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) in Gestalt von tieffrequenten Geräuschen oder sonstige Gefahren im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (insb. Brandgefahr, Eiswurfgefahr) aus, hat sie nur die abstrakte Möglichkeit solcher Gefahren aufgezeigt, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass derartigen Gefahren nicht durch die Konzeption der Anlage und den Genehmigungsbescheid ausreichend vorgebeugt werden könnte.

8. Angesichts der nicht abschließend zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage sind vorliegend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die gegensätzlichen Interessen abzuwägen. Zu betrachten ist einerseits die Möglichkeit, dass die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wiederhergestellt würde und die Beigeladene demnach weiterbauen dürfte, sich aber im Klageverfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder die Zulassung der Abweichung von den Abstandsflächen (insgesamt oder zumindest im vorliegend bewilligten Ausmaß) als rechtswidrig erweisen würde. Zu betrachten ist andererseits die Möglichkeit, dass die Verwirklichung des Vorhabens vorläufig gestoppt, sich dann aber im Klageverfahren die Genehmigung als rechtmäßig erweisen würde.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass - wie von den Beteiligten vorgetragen wurde und auf den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. August 2014 vorgelegten Luftbildern zu sehen ist - der Bau der Windkraftanlage schon weit fortgeschritten ist: Der Mast einschließlich der Gondel oder eines wesentlichen Teils der Gondel, an der noch der Rotor zu befestigen ist, steht bereits. Ein erheblicher Anteil der Kosten für die Errichtung der Anlage ist deshalb bereits angefallen. Würde sich im Klageverfahren die streitgegenständliche Genehmigung als rechtswidrig erweisen und würde - im Extremfall - ein Abbau der Windkraftanlage notwendig werden, so wären die Kosten hierfür nach Fertigstellung der Anlage zwar höher, als wenn die Anlage im gegenwärtigen, nahezu fertigen Ausbauzustand zurückgebaut werden müsste. Die durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ermöglichten weiteren Investitionen wären aber geringer als bei einem vollständigen Neubau. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen mit dem Bau der strittigen Windkraftanlage noch nicht begonnen worden ist. Die Schaffung vollendeter Tatsachen wird nur in geringerem Umfang ermöglicht.

Die für die Beigeladene entstehenden finanziellen Einbußen bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens mit der Folge, dass die Anlage später als geplant oder gar nicht mehr im Jahr 2014 in Betrieb genommen werden kann, sind beträchtlich und treten mit jedem Tag der Verzögerung ein. Die Beigeladene hat dies unter Nr. B.II ihrer Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2014 anschaulich und nachvollziehbar geschildert; die Gründe dafür sind - soweit sie auf den rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen - auch gerichtsbekannt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobstanlagen und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls in geringerem Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den von der Antragstellerin angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen ist, im Jahr 2014 also „nur“ noch die Reifephase des Obstes ansteht und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginnt. Bis dahin aber kann mit einem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerechnet werden. Keinesfalls kann angenommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung - wenn überhaupt - infolge der Beeinträchtigungen ihres Obstanbaus durch die Windkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt einstellen könnte. Mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens aber hingen die Rechtsfolgen vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens und nicht mehr dem Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.

Die Abwägung der - je nach Ausgang des Klageverfahrens eintretenden - Vorteile oder Nachteile für die Antragstellerin bzw. die Beigeladene (als wirtschaftlich betroffene Beteiligte) führt deshalb dazu, vorerst die weitere Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zuzulassen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nr. 1.5, Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreffende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren – nachdem der Rechtsstreit bezüglich weiterer Windkraftanlagen durch Urteil des Senates vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) abgeschlossen ist und das Verfahren bezüglich der Windkraftanlage T2 des Beigeladenen zu 2) von den vorliegenden Verfahren abgetrennt worden ist – über die Rechtmäßigkeit der den beiden Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nrn. ..., ..., ., ...... und ... in Flur ... der Gemarkung G... . Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Zum Teil sind es Waldflächen, zum Teil Wiesenflächen. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich dabei um renaturierte Biotopflächen, die zur Jagdausübung genutzt werden. Die streitigen Windkraftanlagen, die inzwischen errichtet worden und in Betrieb sind, stehen ausweislich der vorliegenden Unterlagen zwischen 90 und 290 m von den verschiedenen Grundstücken des Klägers entfernt. Die der Parzelle Nr. ... am nächsten stehende Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) steht in einer Entfernung von ca. 90 m von diesem Grundstück.

3

Mit einem am 17. November 2004 eingegangenem Schreiben vom 22. Oktober 2004 beantragte die Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen in der Gemarkung G..., zu denen auch die im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 zählen. Mit am 5. Januar 2005 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Beigeladene zu 2) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier weiterer Windkraftanlagen in der Nähe der Grundstücke des Klägers, darunter die vorgenannten Windkraftanlage T 2, über die in einem weiteren Verfahren gestritten wird. Im weiteren Umfeld der den Beigeladenen genehmigten Anlagen befanden sich seinerzeit - nördlich der Ortsgemeinde K... - andere Windkraftanlagen. Die - ursprünglich - zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 2.3 sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 94 m, also eine Gesamthöhe von 147 m haben.

4

Das Genehmigungsverfahren wurde zunächst auf der Grundlage des § 10 BImSchG mit der danach erforderlichen Offenlage der Antrags- und Planungsunterlagen durchgeführt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Behördenbeteiligung wandte sich die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gegen die Vorhaben. Darin führte sie aus, wegen der von ihr angenommenen nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand des Rotmilans in diesem Gebiet gelange sie zu dem Ergebnis, dass die Windkraftanlagen dort nicht zugelassen werden könnten. In der Folgezeit konnte darüber, ob tatsächlich solche nachteiligen Auswirkungen zu erwarten stehen, verwaltungsintern zwischen der unteren Landespflegebehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde keine Einigkeit hergestellt werden. Die zur Klärung dieses Streites eingeschaltete staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland teilte unter dem 27. September 2005 mit, dass für eine abschließende Bewertung des Rotmilanvorkommens im östlichen Landkreis Altenkirchen eine erneute Erfassung im kommenden Frühjahr auf größerer Fläche erforderlich sei.

5

Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung ein, die der Beklagte zum Anlass nahm, nunmehr ein sog. vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen. Am 1. Oktober 2005 erfolgte daraufhin eine öffentliche Bekanntmachung, in der mitgeteilt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil nach der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stünden. Hiergegen wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober und vom 18. Oktober 2005 die untere Landespflegebehörde, nach deren Ansicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.

6

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) und mit Bescheid vom 17. November 2005 dem Beigeladenen zu 2) unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im vereinfachten Verfahren jeweils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hierin wurde u.a. ausgeführt, nach Mitteilung aller zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen habe die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten stünden. Das sei gemäß § 3a Abs. 2 UVPG auch am 1. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Den Bescheiden waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere hatte die Beigeladene danach vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle.

7

Nachdem die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Änderungsantrages den ursprünglichen Anlagentyp durch den Typ Nordex N 90 mit einer Leistung von ebenfalls 2300 kW, gleichbleibender Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von nunmehr reduzierten 90 m ersetzt hatte, erließ der Beklagte ihr gegenüber unter dem 19. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung. Bezüglich des Beigeladenen zu 2) erging unter dem 23. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung.

8

Da gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt worden war, beantragten die Beigeladenen die Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigungen, dem der Beklagte bezüglich der ursprünglichen Genehmigungen unter dem 22. Februar 2006 und bezüglich der Änderungsgenehmigungen unter dem 2. März 2006 nachkam.

9

Am 9. März 2006 legte der Kläger sodann gegen die ihm nicht bekannt gegebenen Genehmigungen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, aufgrund des grundsätzlich drittschützenden hier aber fehlerhaft durchgeführten Verfahrensablaufs ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein förmliches Genehmigungsverfahren habe hier durchgeführt werden müssen, da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landespflege bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten stünden. Dabei ergebe sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung namentlich aus naturschutzrechtlicher Sicht, da die Belange des Vogelschutzes erheblich beeinträchtigt würden. Im Kreisgebiet und somit auch im G... Raum sei der besondere schutzwürdige Rotmilan ansässig. In die Genehmigungen diesbezüglich aufgenommene Nebenbestimmungen hätten lediglich eine Alibifunktion. Außerdem sei er wegen nicht ausreichender Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eisabwurfs in seinen Rechten verletzt. Die hierzu erlassene Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und deshalb ungeeignet und unwirksam. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (1 L 633/06.KO) mit der Begründung ab, drittschützende Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund fehlender, jedoch gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG könne nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen zum Vogelschutz und zum Landschaftsschutz sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner überschlägigen Prüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich und daher die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren als ausreichend erachtet habe. Darüber hinaus sei die behauptete Eiswurfgefahr angesichts der in die Genehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen.

10

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er u.a. die Verletzung europarechtlicher Bestimmungen geltend machte, wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10561/06.OVG) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch in Ansehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine seiner Ansicht nach fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht rügen könne, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine drittschützende Wirkung hätten. Auch im Hinblick auf die UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG spreche entgegen der im Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (ZfBR 2005, 487) vertretenen Auffassung mehr dafür, dass das Europarecht in Fällen der vorliegenden Art kein Abweichen von dem der deutschen Rechtsordnung zugrunde liegenden Individualrechtsschutz gebiete. Jedenfalls in seinem konkreten Fall seien keine nachteiligen Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht zu befürchten. Eine Verletzung von sonstigen drittschützenden Vorschriften sei im Übrigen nicht zu erkennen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen den Widerspruch zurück und stellte darin darauf ab, dass die Bestimmung des § 10 BImSchG weder drittschützend, noch wegen fehlender Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt verletzt sei. Die vom Kläger erneut vorgetragene Eiswurfgefahr sei ebenso wenig gegeben wie die sonstigen von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei daher nicht ersichtlich.

12

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft hat. Insbesondere hat er daran festgehalten, dass nach Art. 10a der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Juni 2003 nunmehr eine Genehmigung bereits dann aufgehoben werden müsse, wenn sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, was hier der Fall sei. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung, die der Beigeladenen zu 1) erteilt worden sei, bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 gegen § 8 LBauO, weil die diesbezügliche, sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ergebende Abstandsfläche bei dem von dem Beklagten selbst festgelegten Abstand von 0.32H bezüglich der Parzelle Nr. ... nicht eingehalten sei. Die Genehmigungsunterlagen gingen lediglich von einem mit der maßgeblichen Höhe zu multiplizierenden Multiplikator von 0,25 aus. Zudem sei auch der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum fehlerhaft ermittelt worden.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten deshalb verletzt zu sein, weil im vorliegenden Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht stattgefunden habe, die wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aber habe stattfinden müssen. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ziele auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermittelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheide, worauf auch der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen habe. Der Kläger habe danach keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsrechtlichen Belange ergäben sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwar seien die zuständigen Behörden danach verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen. Die Einzelheiten des hierbei anwendbaren Verfahrens seien jedoch nach dem Grundsatz der Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung. Insbesondere räume Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften ein. Hiernach stellten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gelte, bestimmten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zum Gericht zu gewähren. Hiernach hätten die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Sie könnten den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht werde. Die Mitgliedstaaten könnten somit zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage oder dem (in Deutschland herkömmlichen) Modell des Individualrechtsschutzes wählen. Die Klagebefugnis des Einzelnen könne also weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Was eine Rechtsverletzung sei, bestimme der jeweilige Mitgliedstaat. Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention zwängen zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten. Selbst dann jedoch, wenn man im vorliegenden Fall einer anderen Auffassung folgen sollte und eine drittschützende Wirkung des § 10 BImSchG zugunsten des Klägers unterstellen würde, ergäbe sich keine andere Betrachtung, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung hier nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine sonstige drittschützende Norm, die den Kläger begünstige, liege ebenfalls nicht vor. Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen durch Eiswurf und die Entstehung von Bränden seien nicht zu befürchten.

14

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat der Senat die Berufung hiergegen zugelassen. Bezüglich der der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 4 und 6 hat er die Berufung durch Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es spreche hier zwar einiges dafür, dass eine unzureichende Vorprüfung des Einzelfalles erfolgt sei und eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Gleichwohl könne der Kläger hieraus eine Verletzung eigener Rechte nicht ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung würden Dritte nämlich nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folge auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Die Klage Dritter führe deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren materieller Rechte geführt habe, was bezüglich der genannten Windkraftanlagen indes nicht der Fall sei. Diese verstießen nämlich nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG, die nachbarschützend sei. Die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf sei im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung seiner Grundstücke von den genannten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Diese lägen nämlich soweit von den Grundstücken entfernt, dass nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, dass sie von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den genannten Windkraftanlagen abgeworfen werden könnten. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

15

Zur Begründung seiner Berufung gegen die der Beigeladenen zu 1) genehmigten Windkraftanlagen Nrn. 3, 5 und 8 und die dem Beigeladenen zu 2) genehmigte Windkraftanlage T1 wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei und damit ein Verfahren gemäß § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, was er auch rügen könne. Darüber hinaus sei er in seinen Rechten verletzt, weil die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen in der Fassung der Änderungsgenehmigungen keine ausreichenden Regelungen gegen die Gefahr durch Eiswurf enthielten. Im vorliegenden Fall seien konkrete Regelungen erforderlich gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die streitigen Windkraftanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, in dem aufgrund der klimatischen Gegebenheiten mit Eisansatz an den Rotoren zu rechnen sei. Dass für ihn auch tatsächlich die Gefahr bestehe, durch von den Windkraftrotoren abgeworfene Eisstücke getroffen zu werden, habe sich im Dezember 2007 vor Ort gezeigt, wo er solche Eisstücke gefunden habe. Die hierzu geregelten Nebenbestimmungen in den Genehmigungen sowie in den Änderungsgenehmigungen seien zu unbestimmt und daher ungeeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren stellten eine wirksame Maßnahme gegen die Eiswurfgefahr nicht dar. Alle drei Sicherheitssysteme würden den Eisansatz möglicherweise erst mit einiger Verzögerung anzeigen. Des Weiteren sei auch kein ausreichender Brandschutz geregelt.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des dem Kläger am 11.07.2007 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.06.2007 (1 K 1792/06.KO)

18

1. die der Beigeladenen zu 1.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 26.10.2005 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19.01.2006, des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf den Grundstücken Flur ., Flurstücke ./. und … die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Nrn. 3,5 und 8) genehmigt wird,

19

2. die dem Beigeladenen zu 2.) erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 17.11.2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23.01.2006, des Widerspruchs-bescheides vom 02.11.2006 und der nachträglichen Auflage vom 29.10.2008 insoweit aufzuheben, als auf dem Grundstück Flur …, Parzelle ... die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage T1 genehmigt wird.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er trägt vor, der Kläger könne eine Verletzung eigener Rechte nicht dadurch geltend machen, dass er sich auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften berufe. Diesen komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine Gefährdung der klägerischen Grundstücke durch Eiswurf stehe nicht zu befürchten. Diese von ihm behauptete Gefährdung sei durch ausreichende Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zudem hätten die Beigeladenen inzwischen dem Stand der Technik entsprechende Sensoren eingebaut. Hierbei handele es sich um marktübliche geprüfte Bauteile, deren tatsächliche Funktionsfähigkeit überprüft worden sei. Brandschutzvorkehrungen seien durch Auflagen geregelt, die aus forstfachlicher Sicht ausreichend seien.

23

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie tragen vor, aus dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die immissionsrechtlichen Verfahrensvorschriften könne der Kläger eine Verletzung seiner eigenen Rechte nicht ableiten, weil diese Vorschriften keinen Drittschutz vermittelten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, lediglich Vereinigungen zubillige. Eine Klagebefugnis bestehe selbst nach der - von ihnen nicht geteilten - Auffassung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes nur dann bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der „betroffene Dritte“ dadurch in seinen materiellen Belangen berührt werde. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall, soweit sich der Kläger auf die Gefährdung eines Rotmilanvorkommens berufe. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht erforderlich gewesen, weil Vorkommen des Rotmilans gar nicht beeinträchtigt würden. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf bestehe nicht. Seine Angaben zu potentiellen Eiswurfweiten seien deutlich überzogen. Eine Eisbildung an den Rotoren könne ohnehin nur bei seltenen Extremwetterlagen eintreten. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefährdung seien ausreichend. Schließlich entsprächen die genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf den Brandschutz dem Stand der Technik.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigungen durch weitere Auflagen ergänzt, wonach Eissensoren der Firma L... (LID-3210 C) eingebaut werden sollen, ein automatisches Abschalten der Rotoren bei Eisansatz gewährleistet werden soll und eine Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlagen erst nach vollständigem Abtauen des Eises an den Rotorblättern erfolgen darf. Die Beigeladenen haben auf Rechtsmittel gegen diese Auflagen verzichtet.

27

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben darüber, ob die in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Bescheiden des Beklagten vom 26. Oktober 2006 bzw. 17. November 2005 beigefügten Auflagen sicherstellen, dass die Grundstücke des Klägers nicht durch Eiswurf von den Windkraftanlagen der Beteiligten getroffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Dezember 2010, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. Januar 2011 sowie auf die Niederschrift der Ausführungen des Dipl.-Ing. R... von der GL G... H... Deutschland GmbH, Hamburg, in der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.

28

Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme trägt der Kläger vor, die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2008 gemachten weiteren Auflagen seien nicht geeignet, das Eigentum des Klägers zu schützen. Der Sachverständige konstatiere nämlich, dass hierdurch kein vollständiger Schutz gewährleistet werde. Dabei gehe es vorliegend nicht darum, dass die den Beigeladenen aufgegebenen und von diesen eingebauten Eissensoren aufgrund eines technischen Versagens unter Umständen ausfallen könnten. Vielmehr sei dieser Sensortyp konstruktionsbedingt nicht geeignet, jedweden Eisansatz an den Rotorblättern sicher zu erkennen. Inzwischen gebe es geeignetere Sicherheitssysteme, die den Eisansatz unmittelbar an den Rotoren und damit rechtzeitig feststellen könnten. Die von den Beigeladenen eingebauten Sensoren gewährleisteten ein rechtzeitiges Abschalten der Rotoren aber auch deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit, weil sie auf Nabenhöhe und damit deutlich unterhalb des höchsten Punktes, den die Rotorblätter erreichten, angebracht worden seien und zudem in unmittelbarer Nähe zu der Gondel, wo höhere Temperaturen zu erwarten stünden als an den Rotorblattspitzen. Sie seien somit an einer Stelle angebracht, wo es am wärmsten sei und wo eine Vereisung also zuletzt auftrete. Erforderlich, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten, sei vielmehr eine Messung an den Rotorblättern selbst, was technisch möglich sei. Entsprechende Sicherheitssysteme gebe es bereits. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Grundstücke nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Das sei unerheblich, weil er als Eigentümer seine Grundstücke immer betreten können müsse, um dort erforderliche Arbeiten durchzuführen.

29

Der Beklagte trägt zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor, der Sachverständige habe bestätigt, dass ein äußerst geringes Risiko bestehe, dass eine Person auf den Grundstücken des Klägers durch einen von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfenen Eisbrocken getroffen werden könne. Dieses geringe Restrisiko erfordere keine weiteren Nebenbestimmungen in den Genehmigungen.

30

Die Beigeladenen halten dem Vorbringen des Klägers zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen, der Sachverständige habe die grundsätzliche Tauglichkeit der ihnen aufgegebenen technischen Einrichtungen bestätigt. Jedes System könne einmal versagen, das stelle aber dessen grundsätzliche Eignung nicht in Frage. Zudem seien die in der Nähe der Windkraftanlagen gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Es handele sich um Außenbereichsgrundstücke.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (10 Ordner, 1 Hefter) und die Gerichtsakte 1 L 633/06.KO Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung hat keinen Erfolg.

33

Der Kläger wird durch die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 26. Oktober 2005 bzw. vom 17. November 2005 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 19. Januar 2006 bzw. vom 23. Januar 2006, jeweils in der Fassung der weiteren Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008, nicht in seinen Recht verletzt. Der Kläger kann sich nämlich weder auf eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensvorschriften berufen, noch auf eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften, weshalb das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG hat und deshalb nur eine Verletzung eigener materieller Rechte geltend machen kann. Solche eigene Rechtspositionen des Klägers werden hier jedoch ersichtlich nicht verletzt, weil die von ihm angefochtenen Genehmigungen – nunmehr – Nebenbestimmungen enthalten, die den Beigeladenen in einem an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Maß Sicherheitseinrichtungen aufgeben mit dem Ziel, Gefährdungen von Personen auf den Grundstücken des Klägers durch Eiswurf von den Rotoren der Windkraftanlagen zu verhindern. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelungen zum Brandschutz in den Genehmigungen unzureichend wären.

34

Ausgangspunkt für den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit darüber, ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, ist der Umstand, dass der Beklagte das nach der Antragstellung durch die Beigeladenen zunächst eingeleitete Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgebrochen und nach Inkrafttreten der 4. BImSchV in ihrer nunmehr geltenden Fassung im Jahre 2005 das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt und in diesem Verfahren die angefochtenen Genehmigungen erteilt hat. Voraussetzung für diese – geänderte – Vorgehensweise war, dass nach der Ansicht des Beklagten eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Genehmigungsverfahren nicht notwendig wurde. Insoweit stützte sich der Beklagte auf das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c UVPG. Ob diese sachgerecht durchgeführt wurde, begegnet indessen erheblichen Zweifeln, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) ausgeführt hat. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen.

35

Gleichwohl kann der Kläger, sollte sich seine Einschätzung als richtig erweisen, dass wegen zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, hieraus auch dann keine Verletzung eigener Rechte ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Die Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG ist nämlich nicht drittschützend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Hierzu hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 29. Oktober 2008 folgendes ausgeführt:

36

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage, ob Verfahrensvorschriften, wie hier die des § 10 BImSchG, eigene wehrfähige Rechte Dritter begründen können, im Schrifttum mit Blick auf europarechtliche Vorgaben diskutiert und auch in der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz unterschiedlich beantwortet wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage − mit Ausnahme des Eilbeschlusses des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (7 B 12114/04.OVG, NVwZ 2005, 1208), auf den sich der Kläger ausdrücklich stützt − durchweg verneint worden. Dies gilt auch für die dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts zeitlich nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige gefestigte Rechtsprechung ersichtlich nicht aufgegeben, wonach die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Klage eines durch ein verfahrensfehlerhaft gestattetes Projekt Betroffenen nicht zum Erfolg verhelfen kann, sondern dass vielmehr die Verletzung eigener materieller Rechte durch die angegriffene Zulassung eines Vorhabens festgestellt werden muss. Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht, wie in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278 ff.) zum Ausdruck kommt, auch mit Blick auf die von dem Kläger angesprochenen europarechtlichen Vorgaben, jedenfalls bezüglich solcher Projekte fest, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG genehmigt worden sind, wozu die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zählen. Angesichts dessen hält der Senat weiterhin an seiner bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach Verfahrensvorschriften, von wenigen Ausnahmen − wie z.B. im Atomrecht − abgesehen, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu ändern.

37

Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 in diesem Zusammenhang auf seine eigene ständige Rechtsprechung zum Wasserrecht (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – 1 A 10007/96.OVG – und Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 1 A 11478/04.OVG -) sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Immissionsschutz- und Fachplanungsrecht (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981, NJW 1981, 2769; Beschluss vom 16. November 1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1991, 369; Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238) und auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 7. Januar 2004, NVwZ-RR 2004, 408 und vom 15. September 2005, NuR 2006, 251; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2004 in juris) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen in seinem Urteil durch weitere Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier streitigen Frage (vgl. Urteile vom 21.März 1996, NVwZ 1996, 1016; vom 19. März 2003, NVwZ 2003, 1120; und vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 442) und durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Oktober, NuR 2006, 320, und vom 2 März 2006, NuR 2006, 801; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2007 in juris) ergänzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. An dieser gefestigten Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht, weiterhin festzuhalten. Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der Kläger unter Hinweis auf Teile der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz und den Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) sowie die hierin zitierten EU-Richtlinien und die dort ebenfalls zitierte sog. Wells-Entscheidung des EuGH vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 ff.). Diese Ausführungen überzeugen indessen nicht.

38

Die Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz, auf die sich der Kläger insbesondere stützt (so bereits in der Widerspruchsbegründung unter Hinweis auf Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Aufl., § 10 BImSchG, Rn. 132) vermittelt ein eher uneinheitliches Bild (Drittschutz bejahend: Jarass, a.a.O. und Kortulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 Rn. 49; Drittschutz verneinend: Storost in Ule/Laubinger, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 BImSchG, Rn. F1 f.). Allerdings erweisen sich die Kommentierungen bei näherer Betrachtung als durchaus ambivalent, weil die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften keineswegs konsequent in der jeweiligen Kommentierung durchgehalten wird (s. Jarass, a.a.O. Rn. 134, wonach ein Verstoß gegen eine drittschützende Verfahrensnorm zur Aufhebung führt, wenn er sich auf die Einhaltung materieller Normen (mit drittschützendem Charakter) ausgewirkt haben könnte und lediglich eine zu restriktive Handhabung der Kausalitätsanforderung für bedenklich gehalten wird; Kortulla, § 10 BImSchG, Rn. 192 ff., wonach Verfahrensvorschriften einem potentiell Betroffenen Drittschutz daher „nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition“ gewähren, und auf die unlösbare Verbindung des Verfahrensrechts zum materiellen Recht verwiesen wird).

39

Soweit in der Kommentarliteratur zur Begründung der drittschützenden Wirkung des § 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht (so Jarass, a.a.O., Rn. 132) verwiesen wird, ist anzumerken, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung insoweit zwar eine drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt. Diese Besonderheit ist aber nicht ohne weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehenden Genehmigung von Windkraftanlagen übertragbar. Insoweit folgt der Senat auch nicht dem Ansatz des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.), auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung stützt. Darin ist die Parallelität zur Situation im Atomrecht bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen mit der Überlegung begründet worden, dass nach europäischem Recht bei komplexen Umweltentscheidungen dem Verfahren eine eigenständige Bedeutung zukomme, wobei sich diese Überlegungen auf die bereits genannte „Wells-Entscheidung“ des EuGH und europäische Richtlinien, insbesondere die Änderungsrichtlinie 2203/35/EG vom 26. Mai 2003 stützt. Diesen Überlegungen folgt der erkennende Senat jedoch nicht.

40

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Urteilsabdruck S. 9) bereits eingehend dargelegt, dass die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.), der sog. Wells-Entscheidung, die Auffassung nicht zu stützen vermögen, hieraus könne die drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Das sieht der Senat ebenso. Diese Entscheidung des EuGH, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die zuständigen Behörden verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes i.S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen, und ob und inwieweit der einzelne (Betroffene) dies durchsetzen kann, betont ausdrücklich und mehrfach (s. Rn. 67 und Rn. 70), dass nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates ist, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Demnach geht auch der EuGH nicht davon aus, dass es ein unmittelbares, europarechtlich begründetes Individualrecht des Einzelnen gibt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als die Verletzung eigener Rechte im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich demnach lediglich Schranken für die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung, die darin bestehen, dass die Einzelheiten des Verfahrens bezüglich einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip) und dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO und deren grundsätzliche Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus den von dem Kläger in Bezug genommenen europarechtlichen Richtlinien nicht ableiten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Einzelnen über das Recht, die Verletzung eigener materieller Rechte geltend zu machen, hinaus das Recht verleihen würde, als eigenes Recht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen zu können.

41

Die Richtlinie 85/373/EWG vom 27. Juni 1986 (UVP-Richtlinie) regelt zwar in Art. 6 die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, in Art. 8 die Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und in Art. 9 die Benachrichtigung der betroffenen Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Richtlinie dem einzelnen Betroffenen aber auch das Recht verleihen sollte, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als eigene Rechte geltend zu machen, lassen sich ihr indessen nicht entnehmen. Solches trägt der Kläger auch nicht vor. Derartige Anhaltspunkte können auch der vorgenannten „Wells-Entscheidung“ des EuGH nicht entnommen werden. Stattdessen stützt sich der Kläger auf das „Aahus-Übereinkommen“ vom 25. Juni 1998 (ABl. der EU, L 124 vom 17.05.2005 S. 0004 bis 0020) und die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. der EU, 2003 L 156/17).

42

Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält in seinem Art. 9 zwar Ausführungen über den Zugang zu Gerichten und verweist in seinen Eingangserwägungen auch auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung, fordert in dem genannten Art. 9 in Abs. 3 indessen lediglich, „dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechtes verstoßen“ und in Abs. 4 des Art. 9 die Gewährleistung eines „angemessenen und effektiven Rechtsschutzes“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch europarechtlich gezwungen wäre, von den geltenden prozessrechtlichen Vorschriften - dem Individualrechtsschutzmodell und seiner Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht - abzugehen. Auch dieses Modell gewährleistet bei der bestehenden hohen Kontrolldichte zweifellos einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz.

43

Auch der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 neu in die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) eingefügte Art. 10 a regelt, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Der genannte Art. 10 a der UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein, wobei in der Formulierung dieses Artikels ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich um Alternativen handelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein „ausreichendes Interesse“ oder alternativ die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert. Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Diese Formulierung des Art. 10 a der UVP-Richtlinie ist, worauf das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat, nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 des durch Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. EU 2005 L 124/1) ratifizierten Aarhus-Übereinkommens. Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 5, 7 und 9 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, die auf die Ziele und insbesondere auf Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens Bezug nehmen, aus dem neu eingefügten Artikel 10 a der UVP-Richtlinie kein weiterer Regelungsgehalt herausgelesen werden, als er in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, also das französische Modell der Interessentenklage wählen. Sie könnten aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.

44

Soweit sich der Kläger demgegenüber zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung auf das Schrifttum stützt, tragen die dortigen Ausführungen seine Auffassung indes – deutlich überwiegend − nicht. Hierin wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass weder das Aarhus-Übereinkommen noch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 ein einheitliches Rechtsschutzkonzept vorgeben, sondern vielmehr die unterschiedlichen Konzepte der Vertragsparteien über Rechtsschutzmöglichkeiten der Öffentlichkeit alternativ nebeneinanderstellen, aus denen die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens wählen können, wozu das deutsche Modell des Individualrechtsschutzes gehört (vgl. von Dannwitz, NVwZ 2004, 272 ff.; Lechler, NVwZ 2005, 1156 ff.; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 489 ff.; Schröder, NVwZ 2006, 389 ff.; Ziekow, NVwZ 2007, 259 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum speziell zum Immissionsschutzrecht (Sellner/Reith/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl., NJW Praxis, S. 227 f., Rn. 79 ff.) der Rechtsauffassung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften könne als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, ausdrücklich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass weder die verfassungsrechtlichen noch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dazu zwingen, bei Verfahrensfehlern im Anlagenzulassungsverfahren gänzlich auf Kausalitätserwägungen, so wie sie auch in anderen Bereichen anzutreffen seien, zu verzichten. Hierzu wird ausgeführt:

45

„Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie unterscheidet zwischen der (allgemeinen) Öffentlichkeit einerseits und der betroffenen Öffentlichkeit andererseits. Nur Letzterer ist Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu geben, wenn ein ausreichendes Interesse besteht oder aber eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, sofern das nationale Recht dies verlangt. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (Art. 10 a der durch die Richtlinie 2003/35/EG – Öffentlichkeitsrichtlinie − geänderten UVP-Richtlinie). Sowohl der Begriff der Betroffenheit als auch auf das Abstellen auf ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung machen deutlich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie durchaus Kausalitätserwägungen zulässt. Denn wenn die getroffene Sachentscheidung (offensichtlich) einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt, insbesondere also bei Einhaltung exakt festgelegter materieller Standards mit drittschützendem Charakter, wird man ihn nicht ohne weiteres als betroffen ansehen können. Er kann dann zwar gleichwohl ein ausreichendes Interesse daran haben, überhaupt eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass aufgrund dieser im Rahmen einer Anfechtungsklage stattfindenden gerichtlichen Überprüfung eine ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten materiell verletzende Entscheidung allein wegen eines Verfahrensfehlers zwingend aufgehoben werden muss. Für den Grundrechtsschutz nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts gilt dies in gleicher Weise.“

46

Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 − 8 A 10911/07.OVG −; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris). Selbst der Kläger räumt ein, dass bislang kein anderes Obergericht der von dem 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist, auf die er sich stützt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, seine bisherige, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende diesbezügliche Rechtsauffassung zu ändern und der in dem genannten Beschluss geäußerten Rechtsmeinung zu folgen.

47

Soweit in dem von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Schrifttum eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Kment, NVwZ 2007, 274 ff.; Schlacke, NuR 2007, ff.), behandelt dieses Schrifttum die Rechtslage nach Inkrafttreten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes − URG −. Allerdings wird auch darin hervorgehoben, dass es Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erst seit Erlass dieses Gesetzes möglich sei, die Verletzung von Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 URG gerichtlich geltend zu machen (so Kment, a.a.O. S. 279). Indessen kann der Kläger aus dem URG im vorliegenden Verfahren Rechte nicht ableiten, weil gemäß § 5 URG dieses Gesetz für Verfahren, wie das vorliegende Genehmigungsverfahren, nur dann gilt, wenn diese nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Genehmigungsverfahren jedoch mit Eingang des Antrags der Beigeladenen vom 22. Oktober 2004 bei dem Beklagten am 17. November 2004 eingeleitet worden. Damit findet das URG für das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Hieran ändert auch der Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 2. Dezember 2005 nichts, mit dem − bei gleichbleibenden Standorten und gleichbleibender Nabenhöhe der streitigen Windkraftanlagen − eine Änderungsgenehmigung bezüglich des Rotordurchmessers begehrt wurde, der entsprechend dem ursprünglichen Antrag reduziert werden sollte. Hierdurch stellte sich die Genehmigungsfrage nicht erneut. Durch die Änderung werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen nämlich allenfalls reduziert. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob, wie die Beigeladene meint, das Umweltrechtsbehelfsgesetz lediglich den in § 2 URG genannten Vereinigungen das Recht gibt, Verfahrensverletzungen gerichtlich anzugreifen oder ob auch einzelne Betroffene aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 3 URG hierzu befugt sind (so Kment, a.a.O.).

48

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) darauf hin, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist vor Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben (Rn. 12 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den von dem EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie (Rnrn. 13 ff.), deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermöglicht, dass bloße Verfahrensfehler, die nicht zu einer Verletzung materieller Rechte des Betroffenen führen, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Überlegungen ist es also nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes allein die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht rechtfertigen kann, sondern dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung der eigenen materiellen Rechte des Klägers geführt hat, was hier jedoch nicht der Fall ist.

49

Daran hält der Senat nach wie vor fest. Dem ist der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter entgegengetreten. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die streitgegenständlichen Windkraftanlagen gegen sonstige - drittschützende - Vorschriften verstoßen, die den Kläger begünstigen.

50

Insoweit macht der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG geltend, die nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008, ZfBR 2008, 278 ff.; Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 21). Im vorliegenden Fall stehen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BImSchG in Rede, zu denen die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf zu zählen ist. Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen die ebenfalls drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO geltend. Eine Verletzung der genannten Vorschriften ist nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.

51

Die Nebenbestimmungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eiswurf in den angefochtenen Genehmigungen in der Gestalt, die sie letztendlich durch die Auflagen erhalten haben, die der Beklagte den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 gemacht hat, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles als ausreichend, um der von dem Kläger angesprochenen Gefährdung durch Eiswurf zu begegnen. Ein Verstoß gegen § 8 LBauO durch die Genehmigung der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Allein diese Windkraftanlage steht mit einer Entfernung von 90 m so nah zu dem Grundstück des Klägers Parzelle Nr. ..., dass die Einhaltung des § 8 LBauO insoweit überhaupt zu prüfen ist. Alle anderen im vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen stehen so weit von seinen Grundstücken entfernt, dass eine Verletzung von § 8 LBauO bezogen auf diese Grundstücke von vornherein ausscheidet. Über die näher zu den vorgenannten Grundstück des Klägers stehende Windkraftanlage T 2 des Beigeladenen zu 2) wird in dem aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahren (1 A 10597/11.OVG) zu entscheiden sein.

52

Die Gefahr des Eiswurfs bei Standorten von Windkraftanlagen in Mittelgebirgshöhenlagen, wie sie hier bezüglich der streitgegenständlichen Standorte gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten wohl nicht grundsätzlich streitig. Sie wird heute ersichtlich auch von den Planern derartiger Anlagen grundsätzlich anerkannt, was im vorliegenden Fall dadurch dokumentiert wird, dass die Beigeladenen selbst in ihren jeweiligen Antragsunterlagen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 49 ff.) hierauf eingehen und die schon von Antragstellerseite von vornherein vorgesehenen Sicherungseinrichtungen darstellen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten unter Ziffer 2.1 (S. 3 des Gutachtens vom 13. Dezember 2010) ausgeführt hat auch das Deutsche Institut für Bautechnik in der Musterliste der technischen Baubestimmungen Vorgaben formuliert, wie der Gefahr des Eisabwurfs zu begegnen ist (Fassung März 2004). In Rheinland-Pfalz hat das zuständige Fachministerium diese Gefahr zum Anlass genommen, in der Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2003 (MinBl. 2003, 357 ff., 369 ff.), in der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004 (MinBl. 2004, 374 ff., 396) und in dem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. Januar 2006 (Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen, MinBl. S. 64 ff.) hierzu Aussagen zu machen. In dem letztgenannten Rundschreiben heißt es unter IV.4 „Eisabwurf“:

53

Windenergieanlagen sind generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Um eine solche Gefährdung zu vermeiden, bestimmt die durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie für Windenergieanlagen, dass geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eisabwurf zu treffen sind (Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004, MinBl., S. 374, 396, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005, MinBl., S. 350).

54

Da Eisstücke über mehrere 100 m weit geschleudert werden können, ist die Einhaltung entsprechend größerer Abstände bei kleinparzellierten Grundstücken kaum möglich. Die Abstände nach § 8 LBauO berücksichtigen die Eisabwurfproblematik nicht. Deshalb kommen in erster Linie technische Vorkehrungen oder geeignete betriebliche Maßnahmen in Betracht, wie zum Beispiel, dass

55

- sich die Anlage bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt,

        

- der Eisansatz durch technische Maßnahmen (Beheizung und/oder wasserabweisende Beschichtung der Rotorblätter) auf Dauer vermieden wird.

56

Die Frage entsprechender Regelungen in Genehmigungsbescheiden stellt sich in Bezug auf die Eigentümer von den Windkraftanlagen benachbarten Grundstücken nur dann und die vorgenannten Eigentümer können auch nur dann durch das Fehlen entsprechender Regelungen in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden in ihren eigenen Rechten verletzt sein, wenn die jeweils streitigen Windkraftanlagen in einer Entfernung von ihren Grundstücken genehmigt worden sind, die geringer ist als die potentielle Eiswurfweite gemessen von dem Standort der jeweiligen Windkraftanlage. Wie diese potentielle Eiswurfweite zu ermitteln ist, hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2006 (in juris) im Einzelnen ausgeführt.

57

Zugrunde zu legen sind dabei die Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes „Windenergy Produktion in Cold Climates“, des sogenannten „WECU-Projektes“. Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das „WECU-Gutachten“ deshalb für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Diesen Richtwert haben auch die Beigeladenen in ihren Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1., Ordner IV, Bl. 51) zugrunde gelegt. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers vorgetragen worden ist, die genaue Ermittlung dieser Faustformel für potentielle Eiswurfweiten sei unklar, genaue Berechnungsergebnisse dafür lägen nicht vor und Eisstücke könnten auch weiter fliegen, muss dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen werden. Die hier streitigen Windkraftanlagen der Beigeladenen sind nämlich jeweils so nahe zu den Grundstücken des Klägers genehmigt worden, dass sie nach der vorstehend erläuterten Faustformel von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen abgeworfen werden. Durch die vorgenannte Formel würde sich nämlich unter Berücksichtigung der Nabenhöhe von 100 m und des Rotordurchmessers von 90 m eine potentielle Eiswurfweite von 285 m errechnen. Das ist in etwa auf die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 3 der Beigeladenen zu 1) von dem nächstgelegenen Grundstück des Klägers. Alle übrigen im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Windkraftanlagen sind in einer geringeren Entfernung zu Grundstücken des Klägers genehmigt worden. Den Bedenken des Klägers, die vorstehend erläuterte Formel zur Ermittlung der potentiellen Eiswurfweite von Windkraftanlagen sei unzutreffend, müsste allein dann nachgegangen werden, wenn die streitigen Windkraftanlagen so weit von den Grundstücken des Klägers entfernt stünden, dass diese Grundstücke unter Zugrundelegung der vorgenannten Faustformel nicht mehr von Eisbrocken getroffen werden könnten, die von den Windkraftanlagen abgeworfen werden. Nur dann käme der Frage Relevanz zu, ob diese Faustformel zu einem zutreffenden Ergebnis führt oder ob größere Eiswurfweiten anzunehmen wären.

58

Liegen die klägerischen Grundstücke somit innerhalb der potentiellen Eiswurfweite der den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen und könnte der Kläger, sofern er sich auf seinen Grundstücken aufhält, dort möglicherweise von Eisbrocken getroffen werden, die von den Rotoren der Windkraftanlagen abgeworfen werden, so waren hier im Rahmen der erteilten Genehmigungen - was auch der Beklagte selbst so gesehen hat - Regelungen zu treffen, die die genannte Gefährdung hinreichend sicher vermeiden. Das gänzliche Fehlen entsprechender Regelungen oder deren Unwirksamkeit – sei es wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen ihrer Ungeeignetheit – kann der Kläger auch geltend machen, weil die Regelung des § 5 BImSchG, woraus sich diese Verpflichtung für den Beklagten ergibt, drittschützend ist. Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung vom 26. Oktober 2005 sowie die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung vom 17. November 2005 genügten diesen Anforderungen indessen nicht, weil sie nicht hinreichend bestimmt waren.

59

Die diesbezügliche Regelung in dem Bescheid vom 26. Oktober 2005 auf Seite 12 des Bescheides erschöpft sich in dem Passus:

60

Da im vorliegenden Fall keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten (…) eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf getroffen werden.

61

Eine im Wesentlichen gleichlautende (nicht aussagekräftigere) Nebenbestimmung enthält der Bescheid vom 17. November 2005 unter Nr. 11. Die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2006 und vom 23. Januar 2006 wiederholen diese Formulierung lediglich in ihren Nebenbestimmungen unter Nr. 11. Der vorgenannten Formulierung ist jedoch nicht zu entnehmen, was aus der Sicht des Beklagten denn nun eine geeignete Vorkehrung sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bislang offensichtlich weder ein technisches Regelwerk noch einen allgemeinen anerkannten Stand der Technik gibt, aus dem die Beigeladenen als Genehmigungsadressaten zweifelsfrei hätten entnehmen können, was von ihnen hierdurch verlangt wird. Zwar kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass eine Behörde mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Genehmigungsadressaten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, einer Nebenbestimmung nachzukommen, sofern sie gleichermaßen geeignet sind, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. Das setzt aber voraus, dass sie entweder eindeutig benannt werden oder von den Betroffenen ohne weiteres ermittelt werden können. Hier hat es der Beklagte indessen den Beigeladenen als Genehmigungsadressaten überlassen, letztlich durch Versuch und Irrtum herauszufinden, was aus der Sicht der Behörde geeignete Vorkehrungen sein könnten. Das genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.

62

Eine entsprechende Konkretisierung war im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beigeladenen von sich aus – nach Erteilung der Genehmigungen – Eissensoren eingebaut und deren Funktionsfähigkeit durch Gutachten nachgewiesen hatten. Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht darum, ob der Beklagte gegenüber den Beigeladenen tätig werden muss, um ausreichende Sicherheitseinrichtungen durchzusetzen, was entbehrlich wäre, wenn diese schon von sich aus entsprechend tätig geworden wären. Vielmehr sind Streitgegenstand ausschließlich die erteilten Genehmigungen, die ihrerseits unabhängig davon, was die Beigeladenen von sich aus - aber nicht durch bestandkräftige Bescheide verpflichtet - getan haben, ausreichende und bestimmte Regelungen enthalten müssen.

63

Eine solche ausreichende und bestimmte Regelung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die weitere Regelung in den genannten Genehmigungsbescheiden entbehrlich, wonach die Beigeladenen vor Baubeginn nachzuweisen hatten, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle. Das ist nichts anderes als die Aufgabe einer Berichtspflicht und ersetzt nicht die Präzisierung dessen, was eine geeignete technische Vorkehrung sein soll.

64

Entsprechende konkrete Regelungen waren des Weiteren auch nicht deshalb entbehrlich, weil von den Beigeladenen als Antragstellern in den zur Genehmigung eingereichten Antragsunterlagen zwei Einrichtungen als von vornherein vorgesehene Sicherungseinrichtungen angesprochen werden, die damit zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungen geworden sind (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, Bl. 49 ff.). Das ist zum einen die Überwachung der Leistungskennlinie für den Fall einer gleichmäßigen Vereisung der Rotorblätter und eine Schwingungsüberwachung für den Fall einer unsymmetrischen Vereisung der Rotorblätter. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 auf S. 3 ff. ausgeführt, dass diese beiden Überwachungseinrichtungen einen Eisansatz an den Rotorblättern während des Betriebes einer Windkraftanlage zwar feststellen können, dass dies aber ein gewisses Maß von Eisansatz an den Rotorblättern voraussetzt, weshalb letztlich die Möglichkeit gegeben ist, dass sich Eis von den Rotorblättern löst, bevor eine diese Überwachungseinrichtungen den Eisansatz erkennt.

65

Zwar wird in den Antragsunterlagen (s. bezüglich der Beigeladenen zu 1, a.a.O., S. 51) auch der Einbau eines Eisdetektors angesprochen. Hierbei sollte es sich indessen nicht um die zur Genehmigung gestellte Standardausrüstung der Windkraftanlagen handeln. Es wurde lediglich erwähnt, dass die Herstellerfirma „optional auf Wunsch“ ihre Windenergieanlagen mit einem solchen Detektor ausstatten könne. Diese - weitere - Sicherheitsvorkehrung war deshalb durch die Genehmigungen, die jeweils hierauf nicht eingehen, nicht mit erfasst.

66

Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 die bisherigen – unbestimmten – Regelungen bezüglich des Eisabwurfes in den Bescheiden vom 26. Oktober und 17. November 2005 ergänzt und nunmehr jeweils den Einbau eines Eissenors der Firma L… (LIT-3.210 C) angeordnet. Diese ergänzende Regelung ist bestandskräftig geworden. Zwar ist im Falle einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Indessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Klage eines Dritten gegen einen gegenüber einem Bauherrn ergangenen begünstigenden Bescheid eine nachträgliche, auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgende Behebung von Mängeln durch einen ergänzenden Bescheid zu berücksichtigen ist, weil es letztlich keinen Sinn machen würde, einen Bescheid aufzuheben, der in der – inzwischen - geänderten Fassung in gleicher Weise wieder erteilt werden müsste. So liegt der Fall hier. Die Genehmigungsbescheide in der geänderten Fassung, die sie durch die Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 erhalten haben, sind nunmehr nicht allein hinreichend bestimmt sondern verletzen den Kläger auch nicht - mehr - in seinen eigenen Rechten, weil hierdurch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles inzwischen mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf beim Betreten seiner Grundstücke ausgeschlossen wird, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat.

67

Gegen die Eignung des genannten Eissenors führt der Kläger im Wesentlichen drei Argumente ins Feld. Zum einen verweist er darauf, dass der Eissensor in Höhe der Gondel und damit 45 m unterhalb der Höhe angebracht werden soll und von den Beigeladenen jeweils schon angebracht worden ist, die die Rotorblattspitzen erreichen. Zum anderen macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass durch die Abwärme von der Gondel an dieser Stelle eine höhere Temperatur herrsche, als sie an den Rotorblattspitzen zu erwarten stehe. Und schließlich trägt er vor, es gebe – inzwischen - geeignetere Überwachungsmöglichkeiten an den Rotorblättern selbst bezüglich eines Eisansatzes. Die Beweisaufnahme auf zwar das Vorbringen des Klägers teilweise bestätigt. Sie hat aber zugleich deutlich gemacht, dass das hiernach nicht 100 % auszuschließende Restrisiko derart gering ist, dass der Beklagte weitergehende Sicherungsvorkehrungen von den Beigeladenen zu fordern nicht verpflichtet ist und die angefochtenen Genehmigungen den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten verletzen.

68

Zutreffend ist danach die Argumentation des Klägers, dass es Situationen geben kann, in denen eine Vereisung an den Rotorblättern auftritt, ohne dass der am Wettermast der Gondel angebrachte Sensor bereits eine Vereisung feststellt. Das hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 4 im Einzelnen erläutert. Dass unterschiedliche Temperaturen im Bereich des Sensors und an den Rotorblättern auftreten können, hat auch der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 angehörte Dipl.-Ing. R... bestätigt. Damit ist festzuhalten, dass nicht jedweder Eisansatz an den Rotorblättern 100 %ig ohne jede Verzögerung zugleich von dem in der ergänzenden Nebenbestimmung geregelten Eissensor festgestellt wird. Dass hier unter Umständen in besonderen Einzelfällen ein Zeitfenster zwischen einem relevanten Eisansatz an den Rotorblättern und einem Erkennen desselben durch den Eissensor auftreten kann, wird im Übrigen bereits in den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. bezüglich der Beigeladenen zu 1), Ordner IV, S. 52) angesprochen. Um dieses Zeitfenster, aus dem der Kläger eine ihm unzumutbare Gefährdung ableitet, geht es ihm letztlich. Dem kann auch nicht, wie die Beigeladenen vorgetragen haben, entgegengehalten werden, dass jede technische Einrichtung einmal versagen könne. Hierbei geht es nämlich nicht um ein technisches Versagen, sondern um einen Umstand, der in der technischen Konzeption dieser Sicherheitseinrichtung angelegt ist.

69

Hieraus folgt indessen nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, anstelle des in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 den Beigeladenen aufgegebenen Einbaues der genannten Eissensoren eine andere technische Sicherheitseinrichtung aufzugeben, wie der Kläger sie favorisiert. Dabei ist anzumerken, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommen kann, ob und wie die technische Entwicklung inzwischen fortgeschritten ist oder gar, welche Sicherheitsvorkehrungen möglicherweise erst für die Zukunft konzipiert werden. Der Beklagte konnte sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ergänzung der Nebenbestimmungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 nämlich nur an dem orientieren, was seinerzeit tatsächlich auf dem Markt und hinreichend erprobt war. Etwas darüber hinaus Gehendes konnte von ihm nicht verlangt werden. Zwar gibt es inzwischen auch das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte System „BLADE control“. Allerdings ist dieses System, wie der genannte Dipl-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zum einen erst wenige Jahre auf dem Markt. Und zum anderen sind ihm nach seinen Erkenntnissen auch keinerlei belegte Ausarbeitungen über die Zuverlässigkeit der verschiedenen Eiserkennungssysteme bekannt, aus denen sich die größere Eignung des letztgenannten Systems gegenüber dem System ergeben würde, dass den Beigeladenen anzubringen aufgegeben worden ist. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Beigeladenen die Anbringung des vorerwähnten Eissensors aufgeben hat.

70

Erweisen sich die hier bezüglich einer Gefährdung durch Eiswurf getroffenen Regelungen des Beklagten in den Nebenbestimmungen der den Beigeladenen erteilten Genehmigungen somit nicht bereits schon deshalb als fehlerhaft, weil diesen ein geeigneteres Sicherheitssystem anzubringen hätte aufgegeben werden müssen, dann stellt sich im vorliegenden Verfahren letztlich die Frage, ob der Beklagte zulässigerweise eine Regelung treffen durfte, bei der ein – wenn auch äußerst geringes – Restrisiko einer Gefährdung verbleibt. Das ist vorliegend zu bejahen.

71

Der Begriff des – verbleibenden – Restrisikos, der von der – zu regelnden – Schadensvorsorge zu unterscheiden ist, wird von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Atom- wie auch zum Bergrecht verwandt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006, NVwZ 2007, 88 ff., Rn. 12 f., Urteil vom 10. April 2008, NVwZ 2008, 1012, Rn. 25, 30 und 32, und Urteil vom 29. April 2010, Beck, RS 2010, 49, 1416). Danach ist unter diesem Begriff dasjenige Risiko zu verstehen, welches von einer Anlage ausgeht, nachdem sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und das sinnvollerweise (nach dem Maßstab „praktische Vernunft“) nicht mehr minimierbar ist (vgl. auch Roller, Drittschutz im Atom- und Immissionsschutzrecht, NVwZ 2010, 990 ff.). Die der im vorliegenden Fall bezüglich der Regelung, einen bestimmten Eissensor einzubauen, zugrunde liegende Risikoabschätzung des Beklagten, wonach ein nicht mehr weiter minimierbares Restrisiko verbleibt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.

72

Maßgeblich sind insoweit die von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 3.5 zu der relativen Häufigkeit von Eisablagerungsbedingen an den Standorten der Windkraftanlagen und unter Ziffer 3.1 zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses auf den Grundstücken des KIägers. Danach ist in dem hier allein in Betracht zu ziehenden Zeitraum von November bis Februar mit Vereisungsbedingungen im Betriebsbereich der Windkraftanlagen an 1,7 bis 6 Tagen zu rechnen. An diesen Tagen müssten aber noch weitere Umstände eintreten, damit es zu einer Schädigung des Klägers auf seinen Grundstücken kommen könnte. Es müsste eine ausreichende Windgeschwindigkeit an den Windkraftanlagenstandorten vorhanden sein, damit die Windkraftanlagen überhaupt in Betrieb wären. Zusätzlich müsste keines der drei Systeme zur Eiserkennung den Eisansatz rechtzeitig erkennen und die Windkraftanlage abschalten, bevor es zum relevanten Eisansatz kommt. Darüber hinaus müsste außerdem Eis auf eine der Parzellen des Klägers geschleudert werden und letztlich müsste dieser bzw. eine andere Person sich zum Zeitpunkt des Aufschlages an der Stelle befinden, an der der Eisabwurf auftrifft. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger oder eine andere sich auf seinen Grundstücken aufhaltende Person von Eisbrocken getroffen werden könnte, die von den Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen weggeschleudert werden, wird noch zusätzlich dadurch minimiert, dass nicht nur Windverhältnisse herrschen müssten, bei denen die Rotoren laufen, sondern dass auch noch die Windrichtung dergestalt sein müsste, dass von den Rotoren abgeworfene Eisstücke in Richtung auf die Grundstücke des Klägers geworfen werden können. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundstücken des Klägers um im Außenbereich gelegene Parzellen handelt, auf denen sich Personen zu dieser Jahreszeit jedenfalls nicht regelmäßig aufhalten dürften und bezüglich derer der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen hat, sich dort zwangsläufig und regelmäßig zur Durchführung konkret benannter Arbeiten aufhalten zu müssen.

73

All das zusammengenommen verdeutlicht, dass hier ein derart geringes Risiko in Rede steht, dass von dem Beklagten – orientiert an dem Maßstab „praktischer Vernunft“ – nicht mehr verlangt werden kann gegenüber den Beigeladenen weitere Regelungen zu treffen, um dieses Risiko noch weiter zu minimieren. Angesichts dessen erachtet der Senat die Nebenbestimmungen in den angefochtenen Genehmigungen zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter durch Eisabwurf von den Windkraftanlagen der Beigeladenen für ausreichend, weshalb der Kläger durch diese Genehmigungen insoweit nicht in seinen eigenen Rechten verletzt wird.

74

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die den Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen auch nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO, nach der vor baulichen Anlagen Abstandsflächen freizuhalten sind. Einer näheren Überprüfung bedarf im vorliegenden Fall lediglich die der Beigeladenen zu 1) genehmigte Windkraftanlage Nr. 8 in Bezug auf das Grundstück des Klägers Parzelle Nr. 54. Alle übrigen streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen zwischen 180 und ca. 290 m von Grundstücken des Klägers entfernt, so dass insoweit – ungeachtet aller Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, wie die erforderliche Abstandsfläche genau zu berechnen ist – eine Verletzung von § 8 LBauO von vornherein ausscheidet.

75

Die Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) ist nach den vorliegenden Unterlagen in einem Abstand von 90 m zum Grundstück Parzelle Nr. ... genehmigt worden. Zwar gehen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen letztlich von den gleichen Überlegungen bezüglich der Ermittlung einer Abstandsfläche bei Windkraftanlagen aus. Streitig ist indessen, ob in die jeweilige Berechnung die zutreffenden Maße eingeflossen sind, woraus sich, je nachdem, welcher Auffassung zu folgen ist, eine unterschiedliche, aber nicht stark differenzierende Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche ergeben kann. Auch dann, wenn man die – letztlich im Grundsatz wohl zutreffenden – Überlegungen des Klägers zur Ermittlung der Abstandsfläche berücksichtigt, ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer überschlägigen Ermittlung ungeachtet aller damit verbundenen Ungenauigkeiten, dass der Abstand der Windkraftanlage Nr. 8 zu der vorgenannten Parzelle des Klägers zweifellos ausreichend ist.

76

Die Ermittlung einer bezüglich Windkraftanlagen erforderlichen Abstandsfläche regelt § 8 LBauO lediglich hinsichtlich einer einzigen Komponente, nämlich hinsichtlich des Multiplikators, mit dem die – nach den anderen Regelungen in § 8 LBauO – zu ermittelnde Wandhöhe H zu multiplizieren ist. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO nämlich festgelegt, dass bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann. Eine spezifische Regelung über die Ermittlungen der maßgeblichen Wandhöhe H für Windkraftanlagen hat der Gesetzgeber jedoch nicht formuliert. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO sind für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 des § 8 LBauO entsprechend anzuwenden.

77

Mit der Frage, wie § 8 Abs. 4 LBauO bezüglich Windkraftanlagen umzusetzen ist, hat sich der 8. Senat des erkennenden Gerichts an seinem Beschluss vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) auseinandergesetzt, dem auch der erkennende Senat folgt und an dem sich die Beteiligten selbst von Anfang an orientiert haben. Hiernach ist die Berechnung der Wandhöhe H in Anlehnung an die Sonderregelung für Giebelflächen in § 8 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 LBauO vorzunehmen. Die sich danach ergebende Berechnungsformel hat der 8. Senat in der vorgenannten Entscheidung wie folgt definiert:

78

H = Masthöhe + (0,4637 x Rotorradius)

79

Mit der zweiten Komponente dieser Formel – 0,4637 x Rotorradius – soll die Wirkung des sich drehenden Rotors oberhalb der Nabenhöhe – die gedankliche Parallele zur in § 8 Abs. 4 LBauO geregelten Giebelfläche - erfasst werden. Danach ist in Entsprechung der Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 3 bis 6 LBauO die Höhe bis zur Nabenhöhe in vollem Umfang wie bei einem Gebäude die Wand unterhalb des Giebels zu berücksichtigen und die oberhalb davon von dem Rotor überstrichene halbrunde Fläche einem Giebel entsprechend in einem geringeren Umfang bezüglich ihrer Höhe hinzuzurechnen.

80

Über diese Komponente der Berechnung streiten die Beteiligten nur insoweit, als die Formel auf den Rotorradius zurückgreift, der nach Auffassung des Klägers – geringfügig – größer ist als von dem Beklagten angenommen. Das ist wohl, wie die Anhörungen des Dipl.-Ing. R... in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 ergeben hat, beim Betrieb einer Windkraftanlage gegenüber einem stillstehenden Rotor tatsächlich der Fall. Der Berechnung der Abstandsfläche durch den Beklagten liegt der Rotordurchmesser im Ruhezustand des Rotors zugrunde. Beim Betrieb kann sich dieser Rotordurchmesser, wie Dipl.-Ing. R... erläutert hat, durch den Winddruck deshalb im geringen Umfang vergrößern, weil die Rotorblätter nicht gerade geformt sondern, wie sich aus der Zeichnung Bl. 197 im Ordner X (Änderungsgenehmigung) ergibt, leicht nach vorne in den anströmenden Wind hineingebogen sind. Auf diesen Umstand hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 unter Hinweis auf die vorstehend erläuterte „Vorbiegung“ der Rotorblätter verwiesen und ausgeführt, dass sich der Rotorbetriebsdurchmesser hierdurch auf 90,90 m vergrößere, woraus sich ein Radius von 45,45 m ergebe, also eine Vergrößerung des Rotorradius um 1 %. Ob die Veränderung in dieser Größenordnung liegt, vermochte der Dipl.-Ing. R... auf Befragen des Gerichtes nicht zu bestätigen. Davon, dass sich beim Betrieb der Rotordurchmesser und damit auch der Rotorradius verändert, geht aber auch er aus. Da den Beigeladenen aber nicht etwa Windkraftanlagen mit lediglich stehenden Rotoren genehmigt worden sind, sondern natürlich auch deren Betrieb, muss sachgerechter Weise bei der Abstandsflächenberechnung auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Formel der Radius des Rotors im Betrieb zugrunde gelegt werden. Geht man von der von dem Kläger angenommenen Vergrößerung des Rotorradius um 1 % aus, dann ergibt sich vorliegend eine maßgebliche Wandhöhe H, die sich errechnet aus der – unstrittigen – Höhe bis zur Naben von 100 m und der weiteren Höhe von 21,075 m, die sich aus der Multiplikation des Rotorradius von 45,45 m mit 0,4637 ergibt. Danach beträgt die maßgebliche Wandhöhe H 121,075 m.

81

Nach § 8 Abs. 6 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine Sonderregelung für Windkraftanlagen geschaffen, wonach diese Abstandsfläche auf bis zu 0,25 H verringert werden kann. Hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) ausgeführt:

82

„…Insbesondere handelt es sich bei der vom Gesetz vorgesehenen Entscheidung über die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen auf bis zu 0,25 H um eine vom Gesetzgeber durch die Einführung des Satzes 2 in § 8 Abs. 10 LBauO ausdrücklich gewollte Erleichterung für die Errichtung von Windenergieanlagen im unbebauten Außenbereich (s.a. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1999, auszugsweise abgedruckt in Oppermann/Wieseler/Friedt, Die Neue Bauordnung für Rheinland-Pfalz, S. 25), so dass wegen des daraus resultierenden intendierten Ermessens regelmäßig nur 0,25 H bei der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen ist, solang keine erheblichen Nachbarbelange hierdurch beeinträchtigt werden….“

83

Hieran hat sich der Beklagte indessen, wie er in seinem Schriftsatz vom 28. April 2006 (Bl. 129 Gerichtsakte 1 L 633/06.KO) dargelegt hat, dergestalt orientiert, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles entschieden hat, sein ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, eine Reduzierung der Abstandsflächen - so auch für die Windkraftanlage Nr. 8 - auf 0,32 H vorzunehmen. Diese in etwa zu einem Mittelwert zwischen der nach § 8 Abs. 6 LBauO regelmäßig einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H und der nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO größtmöglichen Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,25 H führende Ermessenausübung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Abstandsfläche hätte erforderlich sein können, weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgetragen worden sind. Seine hierzu vorgetragenen Bedenken erschöpfen sich nämlich im pauschalen Aussagen. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgenommenen Festlegung der Abstandsfläche auf 0,32 H ergibt sich danach eine Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage Nr. 8 von 38,74 m.

84

Die vorgenannte Entscheidung des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 10. September 1999 (8 B 11689/99.OVG) erläutert des Weiteren, wo die so ermittelte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des jeweiligen Nachbarn anzusetzen ist. Die Entscheidung geht von der Überlegung aus, dass der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum einem gegenüber dem Mast vortretenden Bauteil entspricht. Nach § 8 Abs. 5 S.1 LBauO, der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, sind die Abstandsflächen für vortretende Wandteile gesondert zu ermitteln, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unberücksichtigt bleiben können, was hier angesichts der in Rede stehenden Maße zweifellos ausscheidet. Danach ist die Abstandsfläche am Rand des durch die Projektion des vorstehend erläuterten Raums auf die Geländeoberfläche anzusetzen (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 8 LBauO, Abbildung 61). Daher sind die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren getragenen Bedenken, ob der Umfang des Mastes zutreffend ermittelt worden ist, ohne Belang.

85

Welchen Radius diese Projektion vom Mastmittelpunkt aus gemessen hat, ist zwischen den Beteiligten indessen streitig. Der Beklagte und die Beigeladenen gehen bezüglich des von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildeten Raumes ersichtlich von einer auf dem Mastmittelpunkt ruhenden vollkommenen Kugel aus, weshalb der Radius der vorgenannten Projektion dem Rotorradius gleichzusetzen sei. Das ist indessen unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dem vorgenannten Raum eher um eine leicht abgeflachte Kugel, was seine Ursache darin hat, dass der Rotor nicht im Mastmittelpunkt, wo er bei der ersten Drehung bereits zerschellen würde, sondern einige Meter seitlich davon an der Gondelspitze befestigt ist. Somit dreht sich nicht der Rotor um den Mastmittelpunkt sondern die vorgenannte Konstruktion bestehend aus Gondel und daran befestigtem Rotor. Diese Konstruktion dreht sich allerdings mit einem geringfügig größeren Radius um den Mastmittelpunkt, als der Rotor um seinen Mittelpunkt. Der Radius dieser nicht mit dem Rotor gleichzusetzenden Gesamtkonstruktion ist allerdings maßgebend für die Projektion des durch die Drehung des Rotors gebildeten Raumes auf die Geländeoberfläche.

86

Der danach maßgebliche Radius lässt sich ungeachtet der Ungenauigkeiten, die in der Vorbiegung der Rotorblätter begründet sein mögen, mit hinreichender Genauigkeit annähernd ermitteln. Vereinfacht kann hierzu gedanklich ein rechtwinkliges Dreieck zugrunde gelegt werden, dessen Seite a durch den Rotorradius und dessen weitere, den rechten Winkel bildende Seite b durch die Auskragung der Gondel über den Mastmittelpunkt hinaus gebildet wird. Die Grundseite c dieses Dreiecks bildet dann der Radius der sich insgesamt um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion.

87

Unter Zugrundelegung der Formel: a² + b² = c² lässt sich dann durch Rückrechnung annähernd der maßgebliche Radius für die Projektion auf die Geländeoberfläche ermitteln. Legt man hier entsprechend den Angaben des Klägers bezüglich der Seite a an den Rotorradius von 45,45 m zugrunde, errechnet sich hieraus a² = 2.065,70. Die Auskragung des Rotors, gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Rotorblatt, beträgt nach der Zeichnung Bl. 197 in Ordner X (Änderungsgenehmigung) 3,96 m, woraus sich b² = 15,68 errechnet. Hieraus ergibt sich c² = 2.081,38. Zurückgerechnet – durch Wurzelziehen – auf c ergibt sich danach – annäherungsweise – ein zugrunde zu legender Radius von 45,62 m, an dem die vorstehend erläuterte Abstandsfläche in Richtung auf das Grundstück des Klägers anzusetzen ist.

88

Hieraus ergibt sich, dass die Abstandsfläche gemessen vom Mastmittelpunkt aus in Richtung auf das Grundstück des Klägers in einer Entfernung von 84,36 m (Radius der Projektion von 45,62 m + Abstandsfläche von 38,74 m) vom Mastmittelpunkt endet. Angesichts der von dem Kläger nicht substantiiert bestrittenen Entfernung von 90 m bezüglich der Windkraftanlage Nr. 8 der Beigeladenen zu 1) von seinem Grundstück Parzelle Nr. 54 kann danach ausgeschlossen werden, dass bei einer exakten Ermittlung des Rotorradius im Betrieb und des Radius, der sich um den Mastmittelpunkt drehenden Konstruktion ergeben könnte der Abstand von 90 m nicht ausreicht.

89

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dabei entsprach es vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten bei der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

92

Beschluss

93

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.