Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 BV 13.1686

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 423

Hauptpunkte:

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen;

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über eine Vorverlegung des Beginns der für Freischankflächen geltenden Sperrzeit;

- Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Anspruchstellers als Eigentümer nicht selbstgenutzten Wohnraums im Einwirkungsbereich der emittierenden Gaststätten;

- Lage des Immobiliareigentums des Anspruchstellers und der emittierenden Gaststätten in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem zum Schutz der Wohnbevölkerung die Errichtung neuer Gaststätten ausgeschlossen ist;

- keine unmittelbare Anwendbarkeit der TA Lärm auch auf solche Freischankflächen, die Annex einer im Übrigen in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte sind;

- Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte durch „Raucherlärm“;

- formelle und materielle Voraussetzungen für eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister, Rechtsamt,

Beklagte

beigeladen:

1. ...

2. ...

3.

4. ...

5. ...

6. ...

zu 3 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

zu 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen gaststättenrechtlicher Auflagen; Sperrzeitverlängerung;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 wird in Nrn. 2 und 3 abgeändert.

II.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu bescheiden.

III.

Die Nummer 3 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen dem Kläger zu zwei Zehnteln, der Beklagten zu drei Zehnteln sowie den im ersten Rechtszug Beigeladenen zu 6) und 7) zu je einem Viertel zur Last. Die im ersten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu zwei Fünfteln, die Beklagte zu drei Fünfteln zu tragen. Die im zweiten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet das Begehren des Klägers, die beklagte kreisfreie Gemeinde zu verpflichten, jeweils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum einen über seinen Antrag neu zu entscheiden, gegen die Geräuschimmissionen einzuschreiten, denen seine Anwesen aufgrund der in der G.-straße befindlichen Gaststätten und ihrer Besucher ausgesetzt sind, soweit diese zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr außerhalb von Gebäuden einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und während der übrigen Zeit einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschreiten, und zum anderen erneut über sein Verlangen auf Festsetzung des Sperrzeitbeginns der Freischankflächen von in der G.-straße vorhandenen Gaststätten auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen nach 22.00 Uhr, aber vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) zu befinden.

1. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen innerhalb der Altstadt der Beklagten und im Geltungsbereich des seit dem 19. Februar 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 001, der ein Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 BauNVO) festsetzt und in seinem Textteil u. a. folgende Regelungen trifft:

„2. Planungsrechtliche Einschränkungen des Mischgebietes gem. § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO:

2.1 In dem im Planblatt mit,A' gekennzeichneten Bereich ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten wie auch Cafés - auch solche, die der Versorgung des Gebietes dienen - nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. Das Gleiche gilt für die Teilung von Betrieben.

Die planungsrechtliche Einschränkung gilt nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen.

Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz.

Eine Ausnahme kann bei Erweiterungen - sowohl innerhalb des Gebäudes als auch auf Freiflächen - nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erweiterung

- der Schank- u. Gastraumfläche des bestehenden Betriebes in geringem Umfange vergrößert wird,

- die Wohnnutzung im Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht stört und

- des sich daraus ergebenden Bedarfes an notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe untergebracht wird.“

Die G.-straße liegt innerhalb des mit „A“ gekennzeichneten Bereichs dieses Bebauungsplans, den die Beklagte mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 dahingehend geändert hat, dass seither auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die in Verbindung mit einer gaststättenähnlichen Nutzung ausgeübt werden, unzulässig sind.

Am 24. September 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten, ein auf eine zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 001 abzielendes Verfahren einzuleiten, um die in dessen Geltungsbereich bestehenden planungsrechtlichen Restriktionen für Schankund Speisewirtschaften zu beseitigen. Am 21. Oktober 2015 beschloss das gleiche Gremium als Zielvorgabe für die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 001, dass der von ihm erfasste Bereich zu einem Stadtteil entwickelt werden solle, der eine „urbane Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe, zu dem auch gastronomische Betriebe zählen“, ermögliche. In noch genau festzulegenden Teilbereichen des Bebauungsplangebiets solle „der durch den Bebauungsplan festgesetzte .signifikant' verstärkte Schutz des Wohnens aufgehoben werden und auf die Einschränkung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften verzichtet werden“.

2. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen ferner im Geltungsbereich der am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Verordnung der Beklagten über die Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten („Innenstadt-Sperrzeitverordnung“) vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27). Sie sieht vor, dass - ausgenommen die Nacht zum 1. Januar - im Innenstadtbereich die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 2.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet.

Die Beklagte hat außerdem eine Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten („Sperrzeitverordnung“) erlassen. Sie sieht in ihrer derzeit geltenden, ebenfalls am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Fassung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27) vor, dass die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen abweichend von § 8 Abs. 1 GastV auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt wird. Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist nach dieser Verordnung so rechtzeitig einzustellen, dass der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt ist. Ferner dürfen nach dem Beginn der Sperrzeit Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören (z. B. Aufräumen, Zusammenstellen von Tischen und Stühlen), nicht mehr durchgeführt werden.

3. Der Kläger ist eigenem Bekunden zufolge zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44, das sie 2007 erworben und nach einer Sanierung im Juli 2008 bezogen hätten. Es liegt auf der Nordostseite der annähernd von Nordwesten nach Südosten verlaufenden G.-straße.

Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 11. Juli 2012 zufolge befanden sich in dem Anwesen G.-straße 42 vom 11. April 1902 bis zum 1. März 1998 nahezu ohne Unterbrechung Gaststätten. Am 4. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zur Fortführung der Schank- und Speisewirtschaft „Café E.“ im Gebäude G.-straße 42. Sie erstreckte sich u. a. auf eine Freischankfläche mit höchstens 28 Sitzplätzen. Seit Juli 2013 hat der Kläger die Räume des „Café e.“ und die vor dem Anwesen G.-straße 42 liegende Freischankfläche, für die weiterhin 28 Sitzplätze konzessioniert sind, an einen Dritten vermietet, der dort eine als „M.-Cafe-Bar“ bezeichnete Schank- und Speisewirtschaft betreibt.

Die Nutzung der Anwesen G.-straße 42 und 44 für eigene Wohnzwecke hat der Kläger im Laufe des Jahres 2014 beendet und auch den in diesen Gebäuden befindlichen Wohnraum vermietet.

4. Nach Südosten hin schließt sich an das Anwesen G.-straße 42 - von diesem durch eine Zuwegung getrennt - das Anwesen G.-straße 38/40 an, in dem der Beigeladene zu 3) die Gaststätte „K.“ betreibt. Danach folgt auf der gleichen (nordöstlichen) Straßenseite die vom Beigeladenen zu 2) im Anwesen G.-straße 36 geführte Gaststätte „Z.“. im nächsten Gebäude (G.-straße 34) befand sich ehedem die Gaststätte „Zum G.“, die nach Darstellung der Beklagten seit dem 30. November 2014 geschlossen ist.

Auf der südwestlichen Seite der G.-straße betreibt der Beigeladene zu 4) in dem den Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Gebäude G.-straße 43 die Schank- und Speisewirtschaft „W.“. Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof schriftsätzlich erklärt, dieses Lokal mit Ablauf des Jahres 2015 einzustellen. In dem sich auf der gleichen Straßenseite anschließenden Anwesen G.-straße 41 besteht die Gaststätte „Zum g.“, die nunmehr von der Beigeladenen zu 6) betrieben wird. Daran schließt sich die vom Beigeladenen zu 5) geführte Gaststätte „G.“ die an die Stelle des zuvor in dem gleichen Anwesen (G.-straße 39) unter den Bezeichnungen „s.“ bzw. „p.“ betriebenen Lokals getreten ist. Während die beiden auf dieser Straßenseite nächstfolgenden Gebäude (G.-straße 37 und G.-straße 35) nicht für gastronomische Zwecke genutzt werden, unterhält der Beigeladene zu 1) im Anwesen G.-straße 33 das Lokal D. ...

Wegen der genehmigungsrechtlichen Situation dieser Betriebe, die ausnahmslos auch über Freischankflächen verfügen, wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gaststättenakten sowie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof übergebenen, die jüngere Zeit betreffenden Unterlagen verwiesen.

5. Ab dem Jahr 2010 wandten sich Anwohner der G.-straße wegen der Geräuschbelastung, die sich aus den in dieser Straße betriebenen Gaststätten sowie aus in der Innenstadt durchgeführten Veranstaltungen ergebe, beschwerdeführend an die Beklagte. Auf Verlangen des Stadtrats der Beklagten trat am 6. Mai 2011 daraufhin ein „Runder Tisch“ zusammen, an dem u. a. Vertreter der Verwaltung der Beklagten, von Anwohnern der G.-straße sowie die Betreiber mehrerer in dieser Straße befindlicher Gaststätten teilnahmen. Wegen der damals in Aussicht genommenen Maßnahmen wird auf Blatt 140 bis 143 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten Bezug genommen.

In einer weiteren, am 16. November 2011 abgehaltenen Sitzung des „Runden Tisches“ erklärten die Vertreter der Anwohner, der am 6. Mai 2011 in Aussicht genommene Kompromiss sei aus ihrer Sicht u. a. deshalb gescheitert, da mehrere Gastwirte die hinsichtlich der Freischankflächen geltenden Sperrzeitregelungen nicht einhalten würden und die Zahl der dort genehmigten Sitzplätze überschritten werde.

Der Stadtrat der Beklagten befürwortete daraufhin am 21. Dezember 2011 u. a. den Erlass der vorerwähnten Innenstadt-Sperrzeitverordnung sowie eine einheitliche Dauer der Sperrzeit für Freischankflächen von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Wegen der weiteren in jener Sitzung getroffenen Festlegungen wird auf Blatt 277 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten verwiesen.

6. Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 10. Mai 2012 beantragten der Kläger, seine Ehefrau sowie zwei weitere Einwohner der Beklagten - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang - zum einen, geeignete Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, damit die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der Gustav-/W.straße entstehenden und auf die Anwesen der Eingabeführer einwirkenden Geräuschimmissionen unter Einschluss der Geräusche, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten und die Nutzung der Freischankflächen verursacht würden, 45 dB(A) während der Nachtzeit und 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Zum anderen verlangten sie, die Sperrzeit der Freischankflächen von Gaststätten im Bereich der Gustav-/W.straße auf die Zeit von 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) bis 6.00 Uhr festzusetzen.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 31. Mai 2012, die Zuschrift vom 10. Mai 2012 sei dem Stadtrat am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Gremium habe die Auffassung vertreten, dass am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festgehalten werden solle. Die Aufrechterhaltung des Beginns der Sperrzeit für Freischankflächen um 23.00 Uhr begründete die Beklagte in diesem Schreiben damit, dass der in der TA Lärm vorgesehene Beginn der Nachtzeit um 22.00 Uhr nicht mehr dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung entspreche. Die Beklagte habe deshalb von der rechtlichen Möglichkeit, den Beginn der Sperrzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben, Gebrauch gemacht. Im Übrigen verwies die Beklagte u. a. darauf, dass der Grundstückserwerb des Klägers und seiner Ehefrau in der G.-straße zu einer Zeit stattgefunden habe, in der sich die Situation in gleicher Weise wie im Jahr 2012 dargestellt habe.

7. Mit der von ihm am 11. Januar 2013 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beantragte der Kläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf behördliches Einschreiten gegen die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der G.-straße in F. entstehenden und auf das Anwesen des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen - einbezogen die Lärmimmissionen, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten, auch bei der Nutzung der Freischankflächen, verursacht werden -, die die maximalen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 45 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und von 60 dB(A) zur Tagzeit überschreiten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf Festsetzung der Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten im Bereich G.-straße in F. auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen Beginn vor 23.00 Uhr) bis 6.00 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8. Durch Urteil vom 11. Juli 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützte Ermessensentscheidung - nämlich schädliche Umwelteinwirkungen zulasten des Klägers - lägen vor. Das Verwaltungsgericht verwies insoweit auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 und führte aus, die Geräuschvorbelastung durch eine genehmigte Nutzung führe nicht dazu, dass die Beigeladenen von jeder Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt wären. Zur Beurteilung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche sei die TA Lärm heranzuziehen; das gelte auch für den von Freischankflächen ausgehenden Schall. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lasse das normkonkretisierende Konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als dieses Regelwerk Spielräume in Gestalt von Kannvorschriften oder Bewertungsspannen eröffne.

Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte annehme, der Beginn der Nachtzeit sei auf 23.00 Uhr anzusetzen, da es vorliegend sowohl an zwingenden betrieblichen als auch - jedenfalls bezogen auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten - an besonderen örtlichen Verhältnissen im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm fehle. Der Stadtratsbeschluss vom 21. Dezember 2011 stelle lediglich einen Bezug zur vorherigen, für die Anwohner ungünstigeren Sperrzeitregelung her; zu einem Hinausschieben der Nachtzeit verhalte er sich ebenso wenig wie die zugehörige Beschlussvorlage vom 13. Dezember 2011. Wollte man dennoch ein Hinausschieben im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm annehmen, fehle es an einer Würdigung des Umstandes, dass von einer Ausnahmeregelung der TA Lärm im größtmöglichen Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Berücksichtigung gefunden habe, seien umso weniger erkennbar, als die Verwaltung der Beklagten in ihrer Beschlussvorlage darauf hingewiesen habe, dass rechnerisch 25% der Freischankplätze die Lärmrichtwerte überschreiten würden und dass die Toleranz der Anwohner aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seit langem über Gebühr strapaziert worden sei. Angesichts eines in der Innenstadt während der Nachtzeit vorhandenen Grundgeräuschpegels von 45 bis 50 dB(A) sei ferner die weitere Voraussetzung für ein Hinausschieben der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm - nämlich die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe für die Nachbarschaft - nicht erfüllt, da am 15. November 2011, am 6. Juni 2012 und am 11. Juni 2012 durchgeführte Berechnungen eines Umweltingenieurs der Beklagten am Anwesen des Klägers für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr - und zwar auch sonntags - einen Beurteilungspegel von 58 dB(A) ergeben hätten. Angesichts der Bindung der Beklagten an die TA Lärm und der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 8 GastV den Gemeinden weiterhin die Möglichkeit von Sperrzeitverlängerungen nach § 10 und § 11 GastV zur Verfügung gestellt habe, scheide die Bejahung besonderer örtlicher Verhältnisse aufgrund des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung aus.

Dass es zu Überschreitungen des für die Nachtzeit maßgeblichen Beurteilungspegels von 45 dB(A) komme, ergebe sich u. a. aus den schalltechnischen Beurteilungen bzw. Immissionsprognosen von Umweltingenieuren der Beklagten vom 29. Dezember 2010, vom 6. Juni 2012 und vom 11. Juni 2012 sowie aus der Beschlussvorlage der Verwaltung der Beklagten für eine am 25. Januar 2012 abgehaltene Stadtratssitzung. Wenn in den beiden im Juni 2012 erstellten Immissionsprognosen hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr für das Anwesen des Klägers ein Beurteilungspegel von 58 dB(A) und hinsichtlich der Zeit ab 23.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) angesetzt worden sei, so ergebe sich hieraus eine massive Störung der Nachtruhe als Folge des von der Beklagten bis 23.00 Uhr zugelassenen Betriebs von Freischankflächen; diese Beurteilungspegel überträfen sogar den während der Nachtzeit in einem Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) deutlich. Zudem hätten an verschiedenen Punkten durchgeführte Messungen ergeben, dass der Raucherlärm zu Beurteilungspegeln von 62 dB(A), 46 dB(A) und 54 dB(A) führe; ähnliche, teilweise erhebliche Überschreitungen würden sich auch für das Anwesen des Klägers ergeben.

Aus der von der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Beurteilung vom 8. Februar 2013 ergebe sich ferner, dass bei einigen größeren Freischankflächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Tageszeit teilweise geringfügig überschritten würden.

Angesichts der eigenen Immissionsberechnungen der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sperrzeit durch Einzelanordnung nach § 11 GastV vor. Die Erwägung, im Bereich der G.-straße bestehe angesichts der „historisch gewachsenen Kneipenmeile“ eine besondere Störungsunempfindlichkeit, sei angesichts der Tatsache, dass § 11 GastV keine atypischen Verhältnisse voraussetze und Gaststätten vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG keinen umfassenden Bestandsschutz genössen, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Dies gelte zumal in Anbetracht der Zahl der in dieser Straße als wohnhaft gemeldeten Personen.

Aus dem Bescheid vom 31. Mai 2012 gehe nicht hervor, dass sich die Beklagte des Umstands bewusst gewesen sei, eine Ermessensentscheidung zu treffen; § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und die §§ 10 f. GastV seien nicht einmal erwähnt worden. Dies lasse den Schluss auf eine Ermessensunterschreitung zu. In die gleiche Richtung wirke es sich aus, dass die Beklagte die gegen ihre Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte (hier: die Lärmbeeinträchtigung des Klägers) nicht ermittelt, gewürdigt und gewichtet habe. Dieser Mangel sei nicht nach § 114 Satz 2 VwGO heilbar, da diese Vorschrift nicht das erstmalige Ausüben von Ermessen im gerichtlichen Verfahren zulasse.

9. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden.

In tatsächlicher Hinsicht verweist sie vor allem auf die Ergebnisse der Geräuschmessungen, die sie in den Monaten April bis September 2013 am Anwesen G.-straße 35 durchgeführt habe. Wegen der hierbei gewonnenen Ergebnisse und ihrer Bewertung durch die Beklagte wird auf Blatt 180 bis 213 der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

10. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11. Die Beigeladenen haben im zweiten Rechtszug - ebenso wie der Vertreter des öffentlichen Interesses - keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten sowie auf die seitens des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat im Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2012 nicht als in jeder Hinsicht rechtskonforme und den Erfordernissen pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechende Verbescheidung des Begehrens angesehen werden kann, das der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 10. Mai 2012 an die Beklagte herangetragen hatte. Bei der in der Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils erfolgten Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts, der in dem Schreiben vom 31. Mai 2012 zu sehen ist, muss es nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens deshalb ebenso sein Bewenden haben wie bei der unter der Nummer 2 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochenen grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Kläger neu zu bescheiden. Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte hierbei leiten lassen muss, bedürfen teilweise allerdings einer anderen Bestimmung als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da das Verwaltungsgericht punktuell sowohl den Rahmen der rechtlichen Bindungen, denen die Beklagte insofern unterliegt, zu eng gezogen als auch eine zu weitreichende Einschränkung ihres Ermessensspielraums angenommen hat.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage ist ungeachtet des Umstandes zulässig geblieben, dass der Kläger die Anwesen G.-straße 42 und 44 nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt. Unabhängig hiervon ergibt sich seine Klagebefugnis (ebenso wie sein „Verletzt-Sein“ in eigenen Rechten im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nämlich aus dem Umstand, dass er durch die nicht rechts- und ermessenskonforme Weigerung der Beklagten, die auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkenden Geräuschimmissionen zu verringern, in seinem Eigentum an diesen Gebäuden verletzt wird. Denn es kann sich auf die Nutzbarkeit einer solchen Liegenschaft - insbesondere auf die Vermietbarkeit darin befindlichen Wohnraums und den hierbei erzielbaren Mietzins - nachteilig auswirken, wenn das Mietobjekt Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, die das Maß dessen überschreiten, was angesichts der konkreten Lage der Immobilie hingenommen werden muss.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Nachteil bereits realisiert hat. Unerheblich ist namentlich, ob der Kläger bei der Vermietung der zuvor von ihm selbst genutzten Wohnung nur einen geringeren Mietzins erzielen konnte, als das der Fall wäre, befände sich diese Liegenschaft in einer ruhigeren Umgebung. Denn „schädliche Umwelteinwirkungen“, deren Unterbleiben der von ihnen Betroffene nach den vorliegend einschlägigen, drittschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verlangen kann, liegen nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter, zu denen auch Gebäude gehören (Führ in GK-BlmSchG, Stand Dezember 2011, § 1 Rn. 162; Kotulla in ders., BImSchG, Stand Juli 2004, § 1 Rn. 53), gekommen ist. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn Immissionen „geeignet“ sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es genügt deshalb, wenn Immissionen erfahrungsgemäß erhebliche negative Effekte auf die in § 1 Abs. 1 BImSchG bezeichneten Schutzgüter zeitigen können (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Dezember 1990, § 3 BImSchG Anm. 6). Auf die Entbehrlichkeit des Umstands, „dass die Störung tatsächlich eingetreten ist“, als Voraussetzung für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hat bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Februar 1973 (BT-Drs. 7/179, S. 29) hingewiesen. Es reicht vielmehr aus, „wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen“ (BT-Drs. 7/179, S. 29).

Zwar genügt die lediglich entfernte, abstrakte Möglichkeit des Eintritts negativer Effekte auf immissionsschutzrechtlich relevante Schutzgüter nicht (vgl. zur erforderlichen Konkretheit der zu besorgenden Beeinträchtigungen Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39). Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die Belastung von Wohnräumen mit Geräuschimmissionen zu den - oft sogar wesentlichen - wertbildenden Faktoren jeder Wohnimmobilie gehört. Die Möglichkeit, der auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkende Schall könnte zu einer spürbaren Minderung der Ertragskraft dieser Immobilie sowie ggf. zu sonstigen erheblichen Nachteilen für den Kläger (z. B. in Gestalt eines häufigeren, lärmbedingten Mieterwechsels oder einer Vermietbarkeit nur an Personen, die aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihrer Verhaltensmodalitäten ein höheres wirtschaftliches Risiko für den Vermieter bedeuten) führen, stellt deshalb nicht nur eine hypothetische, sondern eine nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr dar.

Der in § 3 Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff der „erheblichen Nachteile“ umfasst zudem nicht nur Substanz-, sondern auch Vermögensschäden; das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Folge von physisch (hier: in Gestalt von Schallwellen) auf ein Sachgut einwirkenden Immissionen sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 29).

2. Beurteilungsmaßstab für die Schädlichkeit des Gaststättenlärms:

Bei der Beantwortung der Frage, ob von den in der G.-straße vorhandenen Gaststätten schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) die Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) insoweit zu beachten, als gaststättenrechtlich relevante Betätigungen innerhalb geschlossener Räume („Innengastronomie“) inmitten stehen. Gleiches gilt, soweit sich Geräusche - wie das u. a. bei den Emissionen des Zu- und Abgangsverkehrs der „Innengastronomie“ der Fall ist - als unmittelbare Folgeerscheinungen eines solchen Betriebs darstellen und der erforderliche räumliche Zusammenhang mit der Gaststätte noch besteht (2.1). Anders stellt sich die Bindung der Beklagten an die TA Lärm grundsätzlich hinsichtlich der akustischen Auswirkungen der in der G.-straße betriebenen Freischankflächen dar (2.2).

2.1 Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der von Gaststätten (ausgenommen den von der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erfassten Bereich) ausgehenden Geräusche folgt unmittelbar aus der Nummer 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, B. v. 9.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr darüber hinaus auch eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (z. B. in Gestalt der Nummer 6.5 Satz 3 und der Nummer 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. z. B. die Nummer A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12).

An dem (auf die Innengastronomie beschränkten) Geltungsanspruch der TA Lärm für Zwecke der Ermittlung und Bewertung der durch Gaststättenbetriebe verursachten Geräusche ändert weder die nunmehr entfallene Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gaststättenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) noch die den Ländern zugewachsene Gesetzgebungskompetenz für verhaltensbezogenen Lärm (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), sollten die vorliegend verfahrensgegenständlichen Immissionen hierzu zählen, etwas. Denn aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die Fortgeltung sowohl des Gaststättengesetzes des Bundes in Bayern als partielles Bundesrecht als auch die fortbestehende Anwendbarkeit der §§ 22 BImSchG auf Gaststätten in diesem Bundesland jedenfalls neben § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. zur mangelnden Verdrängung des § 22 BImSchG durch das Gaststättenrecht BVerwG, B. v. 5.7.1986 - 7 N 1.96 u. a. - DÖV 1996, 919/920; SaarlOVG, U. v. 29.8.2006 -1 R 21/06 - NVwZ-RR 2007, 598/599 ff.; Czjaka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2011, § 22 BImSchG Rn. 75; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 2006, Vor § 22 BImSchG Rn. 28; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 14; ebenso Roßnagel/Hentschel in GK-BImSchG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 174 für die beim Betrieb von Gaststätten einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen). Unter diesen Voraussetzungen bleiben bis zu ihrer (bisher nicht erfolgten) Ersetzung auch allgemeine Verwaltungsvorschriften in Kraft, die der Bund gemäß Art. 84 Abs. 2 GG zur Regelung des Vollzugs von Bundesrecht erlassen hat.

Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 GastV in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 539) den Betrieb von Gaststätten nunmehr nahezu „rund um die Uhr“ (ausgenommen die Stunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr) zulässt, ergibt sich entgegen der in Abschnitt V.6 der Berufungsbegründung anklingenden Auffassung keine Modifizierung des Begriffsinhalts der „schädlichen Umwelteinwirkungen“, die einem Rückgriff auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG und den in diesen Bestimmungen vorausgesetzten, durch § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung u. a. mit der TA Lärm konkretisierten Bedeutungsgehalt dieses Rechtsinstituts entgegenstünde. Das folgt bereits daraus, dass eine landesrechtliche Norm gemäß Art. 31 GG einschlägiges Bundesrecht (hier: das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG ergebende Gebot des Unterbleibens vermeidbarer bzw. der Minimierung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen) weder verdrängen noch modifizieren kann. An dem sich aus Art. 31 GG ergebenden Vorrang des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG in Verbindung mit der in § 3 Abs. 1 BImSchG vorgenommenen Begriffsbestimmung der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend ausdrücklich dahingestellt bleiben kann - die von den Besuchern einer Gaststätte ausgehenden Geräusche als „verhaltensbezogener Lärm“ im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG mit der Folge anzusehen sein sollten, dass die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Art von Immissionen nunmehr ebenso bei den Ländern läge wie das hinsichtlich des Gaststättenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Fall ist. Solange der Gesetzgeber in Bayern von einer sich aus den letztgenannten Verfassungsbestimmungen ergebenden Normsetzungsbefugnis nämlich nicht Gebrauch gemacht hat, gelten das Gaststättengesetz und die §§ 22 ff. BImSchG in diesem Bundesland gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG unverändert als Bundesrecht fort.

Der Annahme, der Landesgesetzgeber habe die sich aus §§ 22 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) ergebenden Anforderungen durch den Erlass des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (a. a. O.) „mittelbar“ modifiziert, steht auch entgegen, dass eine Derogation oder Relativierung des materiellen Immissionsschutzrechts und eine Absenkung des Schutzniveaus zugunsten der Nachbarn von Gaststätten nachweislich nicht beabsichtigt war. Bereits die Begründung des Entwurfs der Staatsregierung für ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung (LT-Drs. 15/1892, S. 4) hielt zu dieser Frage fest:

„Den Belangen des Lärmschutzes und der ungestörten Nachtruhe der Anwohner wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, durch Rechtsverordnung für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile hiervon eine abweichende Sperrzeit festzusetzen. Weiter können sie durch Einzelfallbescheid entsprechend regelnd eingreifen, wenn die Verhältnisse vor Ort dies erfordern.“

2.2 Soweit Freischankflächen den Gegenstand sowohl behördlicher Zulassungsentscheidungen als auch (geforderter) repressiver Maßnahmen bilden, besteht eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm demgegenüber nicht, da es sich bei ihnen um „Freiluftgaststätten“ im Sinn der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die sich diese Verwaltungsvorschrift keine Geltung beimisst. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben, dass er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) dazu neigt, diese Bestimmung nicht nur auf „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch auf Freischankflächen anzuwenden, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden. An dieser Auffassung ist zum einen deshalb festzuhalten, weil die Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm andernfalls zumindest weitgehend leerliefe. Denn auf Dauer angelegte Gaststätten, die ausschließlich „unter freiem Himmel“ betrieben werden, sind nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs in der Lebenswirklichkeit kaum anzutreffen. Soweit vorübergehende gastronomische Betätigungen ohne einen geschlossenen Gaststättenraum auskommen, verbietet bereits das sich aus § 12 Abs. 1 GastG ergebende Erfordernis der Zulassung solcher Betätigungen „unter erleichterten Voraussetzungen“ eine unmodifizierte Heranziehung der TA Lärm (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 a. a. O. Rn. 8); der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm kommt in solchen Fällen deshalb keine konstitutive Bedeutung zu. Zum anderen sind keine Umstände erkennbar, die es im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen könnten, Freischankflächen, die sich als Bestandteile von in geschlossenen Räumen betriebenen Lokalen darstellen, im Gegensatz zu „selbstständigen“ Freiluftgaststätten von der Anwendung der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm auszunehmen. Sieht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 -BRS 76 [2010] Nr. 188 unter insoweit allerdings nicht recht nachvollziehbarer Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für die TA Lärm, BR-Drs. 254/98, S. 47) die Intention des Vorschriftengebers darin, zum einen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiluftgastronomie und ihre örtliche bzw. regionale Herkömmlichkeit die Zumutbarkeitsschwelle gegebenenfalls anheben zu können, zum anderen in der Notwendigkeit, den Besonderheiten des menschlichen Lärms angemessen Rechnung zu tragen, so erscheint es geboten, den in der Realität zumindest ganz im Vordergrund stehenden Typus der Freischankfläche, die zu einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte gehört, in den Anwendungsbereich der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm einzubeziehen.

Ein solches Verständnis der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erscheint umso eher vertretbar, als sich hieraus kein „Freibrief“ für rücksichtsloses, lärmverursachendes Verhalten der Inhaber und Nutzer von Freischankflächen ergibt. Vielmehr beanspruchen auch für solche Einrichtungen die in § 22 BImSchG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bzw. - nach erfolgter Erteilung der Gaststättenerlaubnis - § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gelangenden immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ungeschmälert Geltung. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich daraus, dass bei weder der TA Lärm noch einem anderen lärmschutzfachlichen Regelwerk unterfallenden Geräuschquellen die Entscheidung, wann die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten wird, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des von ihnen hervorgerufenen Beurteilungspegels, ihrer Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren zu treffen ist (ähnlich Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 1 Rn. 25). Nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen für die Bewertung von Immissionen kein unmittelbar einschlägiges Regelwerk zur Verfügung steht, hängt die Beantwortung der Frage nach ihrer Zumutbarkeit auch hier von einer umfassenden Würdigung all dieser Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets ab (vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 -NJW 2003, 3360/3361; HessVGH, U. v. 25.2.2005 - 2 UE 2890/04 - NVwZ-RR 2006, 531/532; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351). Wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen.

Wenn eine Anlage vollständig aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen ist, dann liegt darin zwar eine Klarstellung des Vorschriftengebers, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen (vgl. BR-Drs. 254/98, S. 47). Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist (Feldhaus, UPR 1999, 1/2, Kutscheidt, NVwZ 1999, 577/578), wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o.J., Nr. 1 Rn. 25).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist zunächst die Schutzwürdigkeit der klägerischen Anwesen zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nr. 001 ergibt. Aus seinen textlichen Festsetzungen und aus seiner Begründung ergibt sich, dass es das zentrale von ihm verfolgte Anliegen ist, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen - namentlich in Gestalt von Lärm - zu bewahren, die von Gaststätten ausgehen. Unmittelbar deutlich wird diese Regelungsabsicht zum einen im Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften nahezu jedweder Art mit Ausnahme solcher, die - wie Stehausschankflächen von Bäckereien, Metzgereien und anderen Lebensmittelgeschäften - unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes schlechthin kein Problempotential in sich bergen können, zum anderen in der Tatsache, dass die Nummer 2.1 der textlichen Festsetzungen eine Erweiterung bestandsgeschützter Betriebe nur unter der Voraussetzung zulässt, dass eine im Gaststättenanwesen selbst oder in der Nachbarschaft ausgeübte Wohnnutzung nicht gestört wird. In Übereinstimmung damit steht es, wenn die Begründung dieses Bebauungsplans auf ihrer Seite 2 ausführt, Anlass für seine Schaffung habe die Tatsache gegeben, dass während der vorangegangenen Jahre die Zahl der Restaurants, Kneipen und Cafés auf Kosten u. a. der Wohnnutzung zugenommen habe; eine Entwicklung dergestalt, dass die Wohnbevölkerung vor Lärm- und Verkehrsbelastungen aus der Innenstadt in periphere Wohnlagen fliehe, habe in dem Altstadtviertel, in dem die G.-straße liegt, teilweise bereits eingesetzt. Ziel der Planung sei es, diesen Teil der Innenstadt wieder für das Wohnen attraktiv zu machen (ebenda). In die gleiche Richtung weist es, wenn die Beklagte die „Überbelebung bei Nacht bis hin zum ruhestörenden Lärm ausgehend von den Kneipen bzw. Cafés selbst und durch mit Pkw's ankommende und abfahrende Kneipenbesucher“ in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 (S. 4) als einen der besonderen städtebaulichen Gründe anführte, aus denen sich die sachliche Rechtfertigung einer Einschränkung der in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ansonsten allgemein zulässigen Nutzungsart „Schank- und Speisewirtschaften“ ergebe. Auch die Begründung der am 8. Februar 1997 in Kraft getretenen Änderung dieses Bebauungsplans hielt auf ihrer Seite 4 fest, die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher hätten eine „Beeinträchtigung der Wohnruhe der unmittelbar angrenzenden Wohnbevölkerung“ zur Folge; dies führe zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch zu einer Abwanderung der Wohnbevölkerung.

Mit dieser Zielsetzung des von der Beklagten selbst gesetzten Ortsrechts wäre es unvereinbar, wollte man sie als befugt ansehen, bei der Bewertung der Störeignung der Geräusche, die von den in der G.-straße nunmehr in großer Zahl und in insgesamt erheblichem Umfang vorhandenen Freischankflächen ausgehen, die nach der TA Lärm für Mischgebiete geltenden Schutzstandards insbesondere in der Nachtzeit außer Acht zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die durch den Betrieb der Freischankflächen hervorgerufenen Geräusche die Gesamtlärmsituation dort jedenfalls dann maßgeblich prägen, wenn sie voll oder stark besetzt sind (vgl. die diesbezüglichen, auf Seite 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltenen Angaben einer Umweltingenieurin der Beklagten und die damit ein Einklang stehende Tatsache, dass nach den Anlagen 8 bis 13 zur „schallmesstechnischen Betrachtung“ vom Oktober 2013, in der die Ergebnisse der von der Beklagten in der G.-straße durchgeführten Messungen referiert und kommentiert werden, die Stundenmittelwerte für die Zeit ab 23.00 Uhr - d. h. nach dem Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen - zumeist deutlich niedriger liegen als zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan 001 nichts daran geändert hat, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt). Dies zeigen schon die in ihm enthaltene Bestandsklausel sowie das Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen ergibt, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind.

3. Einschreiten gegen der Innengastronomie zuzurechnenden nächtlichen Lärm, insbesondere „Raucherlärm“.

Der Kläger kann - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - nicht verlangen, dass die Beklagte gegen diejenigen Geräuschimmissionen einschreitet, die von den in der G.-straße betriebenen Gaststätten ausgehen und die zu einer Überschreitung der sich aus der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Beurteilungspegel führen, soweit diese Überschreitung durch Lautäußerungen von Personen verursacht wird, die die Innenräume einer von ihnen besuchten Gaststätte vorübergehend zum Zwecke des Rauchens verlassen, sich jedoch gleichwohl noch in deren unmittelbarer Nähe aufhalten.

Da dieser „Raucherlärm“ unmittelbar kausal auf den Betrieb der jeweiligen Gaststätte zurückzuführen ist, ist er nach dem Vorgesagten zwar grundsätzlich ebenso wie die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs dieser Anlage zuzurechnen und deshalb bei der Feststellung, ob die jeweils einschlägigen Beurteilungspegel eingehalten sind, mitzuberücksichtigen.

Die Beklagte hat u. a. in Abschnitt I.2.c der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die im Jahr 2013 durchgeführten Messungen aufgezeigt, dass bereits einige wenige Raucher, die sich vor Gaststätten in der G.-straße aufhalten und dabei Gespräche führen, Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 und knapp 60 dB(A) liegen können. Bei der Interpretation dieser Werte muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei nicht um Schallleistungspegel, d. h. um Werte handelt, die die Lautstärke am Ort der Entstehung eines Geräuschs wiedergeben, sondern dass die in der Tabelle 2 der Berufungserwiderung dargestellten Messergebnisse bereits die Abnahme der Schallintensität berücksichtigen, die sich aufgrund der Entfernung zwischen den jeweiligen Rauchergruppen und dem von der Beklagten im Dachgeschoss des Anwesens G.-straße 35 angebrachten Mikrofon ergaben. Unberücksichtigt lassen die von der Beklagten mitgeteilten Messergebnisse ferner den Umstand, dass die Kommunikation von Rauchern nach der Nummer A.3.3.5 TA Lärm vielfach die Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit erfordern wird. Eine Umweltingenieurin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass es in Fachkreisen als üblich und angemessen angesehen wird, einen solchen Zuschlag dann, wenn ein Dritter vollständige Sätze verstehen kann, in Höhe von 6 dB(A), und, wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar sind, in Höhe von 3 dB(A) anzusetzen. Von einem solchen Zuschlag hat die Beklagte nach der Vorbemerkung zur Tabelle 2 auf Seite 5 der Berufungserwiderung abgesehen. Zwar sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG nicht bereits dann zu bejahen, wenn die von Personen, die sich zum Zwecke des Rauchens vor der von ihnen besuchten Gaststätte aufhalten, ausgehenden Geräusche während einer Zeitspanne, die kürzer ist als der maßgebliche Beurteilungszeitraum (er beträgt nach der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm während der Nachtzeit eine Stunde), an einem Immissionsort den während der Nachtzeit maßgeblichen Richtwert übersteigt. Da die Verweildauer einer sich unterhaltenden Rauchergruppe vor einer Gaststätte indes durchaus bis zu 15 Minuten betragen kann (die auf Seite 5 unten der Berufungsbegründung insoweit mitgeteilten Wahrnehmungen der mit der Durchführung der Geräuschmessungen beauftragten Dienstkräfte der Beklagten sind glaubhaft), spricht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bereits eine kleine Zahl von Rauchern, die sich (gleichzeitig oder nacheinander) während ein und derselben Stunde in kommunikativer Weise vor einer Gaststätte aufhalten, eine Überschreitung des in Dorf-, Misch- und Kerngebieten während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nach sich zieht. In gesteigertem Maß besteht eine dahingehende Gefahr dann, wenn sich - wie in der G.-straße der Fall - die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. dazu die Nummer 2.3 in Verbindung mit der Nummer A.1.3 TA Lärm) in großer Nähe zu Gaststätten befinden und die Bebauungsstruktur (sie ist in der vergleichsweise schmalen G.-straße durch auf beiden Straßenseiten geschlossene Bauweise gekennzeichnet) z. B. wegen der durch sie bewirkten Reflexionen eine schallverstärkende Funktion entfaltet. Hinzu kommt, dass es auf die Gesamtgeräuschbelastung ankommt und insofern in der G.-straße auch gaststättenunabhängige Geräuschquellen in Betracht kommen.

Die sich aus diesem Befund ergebende Folge, dass Gaststätten (ausgenommen ggf. nur solche Lokale, die ihrem Betriebszuschnitt nach ausschließlich auf die Einnahme von Speisen und Getränken mit hochpreisigem Niveau ausgelegt sind) wegen der Problematik des Raucherlärms in Dorf-, Misch- und sogar Kerngebieten weithin generell (und nicht nur - wie in § 15 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzt - im „Einzelfall“) zur Nachtzeit als gebietsunverträglich angesehen werden müssten, stünde ersichtlich in Widerspruch zu der Entscheidung des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, dass Schank- und Speisewirtschaften in diesen Gebieten - vorbehaltlich gegenteiliger Regelungen in einem Bebauungsplan (vgl. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) - allgemein zulässig sein sollen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Da es sich beim Phänomen des „Raucherlärms“ um eine Erscheinung handelt, die in der nunmehr zu verzeichnenden Massivität erst in jüngerer Zeit - nämlich im Gefolge des ausnahmslos geltenden Rauchverbots in den Innenräumen von Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsschutzgesetzes in der am 1. August 2010 in Kraft getretenen, gegenüber den vorangegangenen Fassungen verschärften Gestalt des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126UG) - vor allem in Bayern aufgetreten ist, konnte die TA Lärm diese Problemstellung noch nicht berücksichtigen.

Der Konflikt, der zwischen den in § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO enthaltenen Vorgaben des Bundesrechts und dem im Gesundheitsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung zum Ausdruck gebrachten Willen des Volksgesetzgebers auf Landesebene besteht, kann zwar nicht in der Weise gelöst werden, dass der Raucherlärm als „sozialadäquat“ eingestuft und hieraus eine unbegrenzte Duldungspflicht der im akustischen Einwirkungsbereich von Gaststätten wohnenden Menschen hergeleitet wird; auch die Beklagte ist auf diese Auffassung in den letzten von ihr während des Berufungsverfahrens eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Gründe für eine solche Privilegierung können zum Einen in Traditionen, zum Andern in rechtlichen Sonderstellungen oder in allgemeinen Wertungen begründet sein, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, U. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 - NJW 1984, 989/990; BVerwG, B. v. 2.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Die Konkordanz zwischen den Vorgaben des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, denen zufolge Schank- und Speisewirtschaften in Dorf-, Misch- und Kerngebieten, sofern durch Bebauungsplan nichts Gegenteiliges bestimmt wird, allgemein zulässig sind, und der Tatsache, dass der Raucherlärm dazu führen kann, dass die in solchen Gebieten liegenden Gaststätten die dort geltenden Immissionsrichtwerte (namentlich zur Nachtzeit) u. U. fortlaufend nicht einzuhalten vermögen, ist vielmehr in der Weise herzustellen, dass die zuständigen Behörden als befugt anzusehen sind, in Wahrnehmung des durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffneten Ermessensspielraums - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - in (faktischen oder bauplanungsrechtlich festgesetzten) Dorf-, Misch- und Kerngebieten von einem Einschreiten gegen den Gastwirt abzusehen, soweit es zu Überschreitungen des einzuhaltenden Beurteilungspegels aufgrund des Raucherlärms kommt. Ob dies auch bei in allgemeinen Wohngebieten liegenden Gaststätten angesichts des dort geltenden Vorrangs der Wohnnutzung (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) und der Tatsache gilt, dass in solchen Gebieten nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften bauplanungsrechtlich zulässig sind, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.

Der erforderliche praktische Ausgleich des auf diese Weise gewahrten Grundsatzes, demzufolge die Auswirkungen einer landesrechtlichen Regelung nicht dazu führen dürfen, dass die bundesrechtliche Grundsatzentscheidung für die generelle Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in den der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm unterfallenden Gebietsarten unterlaufen wird, mit dem Anliegen des Nachbarschutzes ist in diesen Fällen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch ein - strikt zu handhabendes - Gebot der Minimierung des Raucherlärms herzustellen. Die Heranziehung des der letztgenannten Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedankens erscheint deshalb sachgerecht, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, dass Gastwirten und Behörden Mittel zur Verfügung stehen, um den Raucherlärm stets auf ein Maß abzusenken, bei dem insbesondere der in Dorf-, Misch- und Kerngebieten geltende Nachtrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird; unter der Geltung des Gesundheitsschutzgesetzes ist er deshalb in gewissem Umfang als „unvermeidbar“ im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG anzusehen. Zum anderen stellen die bestehenden Möglichkeiten zur Lärmminderung nach der im achten Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung des Vorschriftengebers einen Gesichtspunkt dar, dem bei der Ermessensausübung Gewicht zukommt: Je mehr die zur Verfügung stehenden Instrumente ausgeschöpft sind und sich die verbleibende Geräuschbelastung als unabwendbar darstellt, desto eher ist es ermessensgerecht, hinsichtlich des verbleibenden Restbestands an Immissionen - auch soweit sie die in § 3 Abs. 1 BImSchG umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschreiten - von Eingriffsmaßnahmen abzusehen.

Die Beklagte hat diesem Minimierungsgebot in nicht unbedeutendem Umfang bereits dadurch Geltung verschafft, dass sie gegenüber allen Beigeladenen auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Bescheide erlassen hat, die dazu dienen sollen, die nachteiligen Auswirkungen des Raucherlärms auf die Wohnbevölkerung in der G.-straße einzuschränken. Sie hat in diesen Bescheiden verfügt, dass Raucher, die den Innenraum der jeweiligen Gaststätte verlassen, keine Getränke mit nach außen nehmen dürfen, und dass ihre Bewirtung auf den vor den Lokalen befindlichen Freischankflächen sowohl innerhalb als auch außerhalb der für diese Betriebsteile geltenden Sperrzeit unstatthaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Satz 3 der Nummer 3 des Tenors dieser Bescheide ferner so, dass die Verbote der Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste, die ein Lokal zum Zwecke des Rauchens verlassen, und der Mitnahme von Getränken durch die Gäste auch dann gelten, wenn diese sich vor der Gaststätte aufhalten, ohne sich auf einer dort vorhandenen Freischankfläche niederzulassen. Unter der Voraussetzung, dass diese Auflagen von den betroffenen Gastwirten beachtet sowie Verstöße hiergegen durch die Beklagte konsequent und in empfindlicher Weise geahndet werden, sind damit wesentliche Anreize dafür entfallen, dass sich Gaststättenbesucher länger oder häufiger vor Lokalen aufhalten, als dies für eine „Raucherpause“ notwendig ist.

Im Licht des Grundrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso wie des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Anspruchs von Anwohnern der G.-straße auf Schutz ihrer Gesundheit) können derartige Regelungen indes noch nicht als abschließende Konkretisierung des aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG resultierenden Minimierungsgebots angesehen werden. Um einen wirksamen Schutz der vorgenannten Grundrechte zu gewährleisten, erscheint es vielmehr geboten, dass die Beklagte die Gastwirte in der G.-straße zusätzlich verpflichtet, entweder in eigener Person oder durch verantwortliche Beauftragte dann auf vor dem Lokal verweilende Gäste mündlich mit dem Ziel der Lärmminderung einzuwirken, wenn diese - sei es wegen der Länge ihres Aufenthalts dort, sei es wegen der Art oder der Lautstärke des hierbei praktizierten Verhaltens - die gebotene Rücksichtnahme auf die Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft vermissen lassen, sie insbesondere den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 117 Abs. 1 OWiG verwirklichen, und ihnen im Nichtbeachtungsfall Lokalverbot zu erteilen. Eine Pflicht, auf ihre Gäste mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsverletzungen, anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie erheblicher Belästigungen von Anwohnern einzuwirken, obliegt Wirten zwar unmittelbar von Rechts wegen (vgl. zu dieser Pflicht und dem daraus resultierenden Gebot, Gästen erforderlichenfalls Lokalverbot zu erteilen, ferner zur Erstreckung dieser Pflicht auch auf Gäste, die sich in unmittelbarer Nähe des Lokals aufhalten, z. B. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 24 m. w. N.). Nur die bescheidsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht verschafft der Beklagten jedoch die Möglichkeit, Missachtungen des Gebots der Lärmminimierung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG im Bußgeldwege zu ahnden oder gegebenenfalls Zwangsgeldandrohungen als Beugemittel einzusetzen. Die in der Lebenswirklichkeit des Öfteren anzutreffenden Hinweisschilder, durch die Gäste im Interesse der Nachbarschaft zu ruhigem Verhalten ermahnt werden, vermögen ein persönliches Einwirken schon deshalb nicht zu ersetzen, weil ihnen nicht die gleiche Nachdrücklichkeit wie einer dahingehenden, im Nichtbeachtungsfall mit der Sanktion eines Lokalverbots einhergehenden persönlichen Ansprache durch den Gastwirt oder einen von ihm Beauftragten zukommt.

Die Notwendigkeit, die Erfordernisse des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts einer- und diejenigen des Lärmschutzes andererseits einem Ausgleich mit dem Ziel praktischer Konkordanz zuzuführen, entfällt im gegebenen Fall nicht deshalb, weil der Bebauungsplan Nr. 001 unter Modifizierung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Errichtung neuer Schank- und Speisewirtschaften für unzulässig erklärt. Denn das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren des Klägers schließt auch die unter die Bestandsschutzklausel dieses Bebauungsplans fallenden Gaststätten in der G.-straße ein. Wie die Beklagte im Abschnitt II.3.a ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juni 2015 sowie in den Anlagen 4 und 5 hierzu aufgezeigt hat, fällt ein erheblicher Anteil der in dieser Straße vorhandenen Gaststätten dem Grunde nach - wenn auch nicht notwendig (selbst unter Berücksichtigung der einer jeden Nutzungsart innewohnenden Bandbreite möglicher Ausgestaltungen) hinsichtlich des räumlichen Umfangs und des konkreten Betriebszuschnitts - unter die Bestandsschutzklausel. Soweit der Raucherlärm von Lokalen ausgeht, die nicht nur dergestalt Bestandsschutz genießen, dass im jeweiligen Anwesen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bauplanungsrechtlich überhaupt zulässig ist, sondern die auch hinsichtlich ihrer aktuellen Größe und ihrer sonstigen Erscheinungsform nach dieser Klausel unterfallen, greifen die vorstehend erwähnten Gesichtspunkte, die zu einem ermessensfehlerfreien Absehen von einem Einschreiten gegen solche Immissionen ermächtigen, die sich als Manifestationen nicht mehr reduzierbaren Raucherlärms darstellen, ebenfalls Platz.

Nicht ermessensfehlerfrei verweisen darf die Beklagte den Kläger auf die erfolgte Ausschöpfung lediglich aller in Betracht kommenden Maßnahmen zur Minimierung des Raucherlärms demgegenüber dann, soweit an seinen Anwesen die Beurteilungspegel von 60 dB(A) während der Tageszeit und von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde durch den Raucherlärm solcher Gaststätten überschritten werden, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 in der G.-straße entweder überhaupt nicht oder nicht in dem vorhandenen Umfang bzw. nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung betrieben werden dürfen, sofern diese Nutzung nicht durch eine hierfür erteilte Baugenehmigung legalisiert wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 sind - wie dargestellt - dazu bestimmt, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen zu schützen (zu denen auch solche gehören, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans aufgenommen wurden). Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger diesen Schutz dann ermessensgerecht zu verweigern, wenn schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Gestalt von Raucherlärm) durch eine bauplanungsrechtlich unzulässige und deshalb ihrerseits nicht schutzwürdige Nutzung hervorgerufen werden.

Ebenfalls nicht ermessensfehlerfrei verwiesen werden darf ein Immissionsbetroffener auf das Minimierungsgebot selbst für den Fall einer tatsächlichen vollständigen Erfüllung dieses Postulats ferner dann, wenn die am maßgeblichen Immissionsort zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung ein Ausmaß übersteigt, bei dem mit dem Entstehen von Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Dies gilt auch, soweit dieser Zustand durch von bauplanungsrechtlich zulässigen Gaststätten ausgehenden Schall unabhängig davon hervorgerufen wird, ob es zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund von Raucherlärm oder wegen anderer Geräuscharten kommt. Denn von der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/78 m. w. N.), kann die öffentliche Gewalt dann nicht mehr in ermessensfehlerfreier Weise absehen.

Notwendiges Korrelat des Umstandes, dass die Anwohner von Gaststätten es unter den vorbezeichneten Voraussetzungen und mit den dargestellten Einschränkungen hinnehmen müssen, wenn die zuständige Behörde von Maßnahmen zur Reduzierung des Raucherlärms auch dann absieht, wenn es hierdurch zu einer Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte kommt, ist allerdings, dass das durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffnete Ermessen - sowohl was das „Ob“ eines Einschreitens als auch was die Effektivität der angewendeten Instrumentarien anbetrifft - dann, wenn gaststättenbedingte Geräusche die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit den einschlägigen Regelwerken ergebende Erheblichkeitsgrenze aus anderen Gründen als wegen des Raucherlärms übersteigen, - abgesehen von ersichtlichen Bagatellfällen - tendenziell zugunsten Lärmbetroffener ausgeübt wird. Denn das Rücksichtnahmegebot, dem nach dem fünften Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 in Verbindung mit der Nummer 5.2 Abs. 1 TA Lärm eine das Ermessen der Vollzugsbehörden steuernde Funktion zukommt (vgl. dazu Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 5 Rn. 1; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 5 Rn. 8), würde einseitig zulasten der Anwohner von Gaststätten gehandhabt, würde die öffentliche Gewalt als befugt angesehen, die Belange dieses Personenkreises, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt gaststättenbedingten Lärms anbetrifft, in stärkerem Umfang hintanzusetzen, als das angesichts der faktischen Auswirkungen des Gesundheitsschutzgesetzes unabweisbar ist.

4. Einschreiten gegen der Außengastronomie zuzurechnenden Lärm nach 22.00 Uhr.

Einer teilweisen Korrektur bedarf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung, soweit der Beginn der Nachtzeit in Frage steht. Das Verwaltungsgericht ging zwar zutreffend davon aus, dass der von der Beklagten vertretene Standpunkt, in ihrem Gebiet (oder in - nie näher bezeichneten - Teilen hiervon) beginne die Nachtzeit bereits gegenwärtig um 23.00 Uhr, unzutreffend ist. Da beide Klageanträge indes auf die Verpflichtung der Beklagten zu einem künftigen Handeln gerichtet sind, darf bei der gerichtlichen Bestimmung der rechtlichen und der Ermessenserwägungen, von denen sich die Beklagte bei der geschuldeten Neuverbescheidung sowohl des umfassenderen Begehrens, das dem Antrag 1 zugrunde liegt, als auch des Verlangens, erneut über eine Vorverlegung des Sperrzeitbeginns für die Freischankflächen im Bereich der G.-straße auf einen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt zu befinden, nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage sein könnte, hinsichtlich der Abende, die einem Samstag oder einem Sonntag oder Feiertag vorausgehen, in der G.-straße die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22.00 Uhr zu schaffen.

Die Beklagte hat das mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an sie herangetragene Verlangen des Klägers, die Sperrzeit von Freischankflächen der u. a. in der G.-straße betriebenen Gaststätten um 22.00 Uhr (hilfsweise zu einem anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen zu lassen, am 31. Mai 2012 mit der Begründung abgelehnt, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anfangszeitpunkt der Nachtzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Der Frage, wann im Umfeld der Anwesen des Klägers die Nachtzeit beginnt, kommt jedoch Bedeutung auch dafür zu, ob die Beklagte hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr Maßnahmen im Sinn des Klageantrags 1 ergreifen muss, da - abhängig von ihrer Beantwortung -während dieser Zeitspanne unterschiedlich hohe Beurteilungspegel einzuhalten sind.

Ausgangspunkt für die insofern gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls (s. oben 2.2) ist die Erkenntnis, dass nahezu alle gängigen Regelwerke zur Lärmbeurteilung die Nachtzeit im Regelfall um 22.00 Uhr beginnen lassen. Dass es Ausnahmen geben kann, zeigen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142) und Nr. 6.4 Abs. 2 der TA Lärm. Der Verwaltungsgerichtshof hält die in der zuletzt genannten Vorschrift aufgezählten Gesichtspunkte auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der TA Lärm für grundsätzlich sachgerechte Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit bis 23.00 Uhr. Eine solche Entscheidung bei einem tiefgreifenden Interessenkonflikt für das ganze oder für einen größeren Teil des Stadtgebiets der Beklagten zu treffen, obliegt jedoch dem Stadtrat der Beklagten, der darüber noch nicht entschieden hat (4.1). Außerdem lagen auch die sachlichen Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug (noch) nicht vor (4.2).

4.1 Will eine Kommune von der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option für das ganze oder für einen größeren Teil des Gemeindegebiets Gebrauch machen, so handelt es sich bei einer solchen Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie - wie vorliegend der Fall - vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Konflikts getroffen werden muss, der in dieser Gemeinde zwischen dem Ruhebedürfnis der betroffenen Wohnbevölkerung einerseits und dem Wunsch nach möglichst unbegrenzter Nutzung von Gaststätten in der „Kneipenmeile“ andererseits zutage getreten ist, auch in einer Stadt von der Größe der Beklagten nicht um ein laufendes Geschäft der Verwaltung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; vielmehr liegt die Entscheidungszuständigkeit hierüber gemäß Art. 29 GO beim Gemeinderat.

Eine Beschlussfassung des Stadtrats der Beklagten, in deren Vorfeld er sich zunächst Gewissheit über das Vorliegen der - hier entsprechend anwendbaren - Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm verschafft hat und in deren Rahmen, nachdem diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebnis geführt hat, eine diesbezügliche Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen wurde, lässt sich nicht feststellen. Sie kann insbesondere nicht in der Sitzung dieses Gremiums am 23. Mai 2012 gefallen sein. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2012 ausgeführt, sie habe an jenem Tag die Zuschrift der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2012 dem Stadtrat lediglich zur Kenntnis gebracht, wobei sich ein eindeutiges Meinungsbild dahingehend ergeben habe, dass man am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festhalten wolle. Die Beklagte trägt damit selbst nicht vor, dass sie dem Stadtrat für die Sitzung am 23. Mai 2012 eine Beschlussvorlage unterbreitet hat, in der die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm dargelegt, ihre Erfüllung nachgewiesen und die anzustellenden Ermessenserwägungen aufgezeigt wurden. Eine derartige Aufbereitung der Entscheidung erübrigte sich schon deshalb nicht, weil die Zuschrift vom 10. Mai 2012 die letztgenannte Regelung weder erwähnt noch sie die Kriterien anspricht, von denen ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit abhängt.

Aber auch am 21. Dezember 2011 hat der Stadtrat der Beklagten keine Entscheidung getroffen, die als Ausübung der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option angesehen werden könnte. Weder der an jenem Tag gefasste Beschluss selbst (er hatte noch nicht die Änderung der Sperrzeitverordnung als solcher zum Gegenstand, sondern traf nur eine dahingehende - gleichsam „politische“ -Festlegung) noch die der Vorbereitung jener Sitzung dienende Vorlage der Verwaltung der Beklagten erwähnen diese Vorschrift überhaupt; desgleichen fehlt in diesen Unterlagen jedwede Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der genannten Vorschrift. Gleiches gilt für die Stadtratssitzung am 25. Januar 2012, in der die am 16. Februar 2012 in Kraft getretene Änderung der Sperrzeitverordnung rechtsförmlich verabschiedet wurde. Vielmehr haben im Zusammenhang mit diesen Sitzungen weder der Stadtrat selbst noch die Verwaltung der Beklagten die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm ausdrücklich oder der Sache nach überhaupt „in den Blick genommen“. Die seinerzeit getroffenen Entscheidungen beschränkten sich vielmehr darauf, die Sperrzeit für Freischankflächen, die sich bereits zuvor mit der Maßgabe grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr erstreckte, dass sie vom 15. Juni bis zum 15. August freitags und samstags sowie unter gewissen Voraussetzungen an den Tagen vor Christi Himmelfahrt und vor Fronleichnam erst um 24.00 Uhr begann (vgl. die Sperrzeitverordnung der Beklagten vom 17.6.1996 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.5.2011, Amtsblatt der Beklagten vom 8.6.2011, S. 18), ausnahmslos um 23.00 Uhr beginnen zu lassen.

Die Annahme, der Stadtrat der Beklagten habe damit zugleich eine Entscheidung im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm getroffen, verbietet sich auch deshalb, weil die Sperrzeitverordnung der Beklagten einheitlich für ihr gesamtes Stadtgebiet gilt; läge in den auf ihre künftige erneute Änderung abzielenden Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Januar 2012 die Festsetzung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr, käme einer solchen Festlegung damit ebenfalls für das gesamte Stadtgebiet Bedeutung zu. Es kann jedoch nicht angenommen werden, der Stadtrat der Beklagten habe eine Regelung dahingehend treffen wollen, der zufolge auch die in reinen Wohngebieten sowie in Krankenhäusern und Pflegeanstalten (vgl. zur besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete bzw. Einrichtungen Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. e und f TA Lärm) lebenden Menschen verpflichtet sein sollten, bis 23.00 Uhr die für die Tageszeit geltenden, deutlich höheren Lärmrichtwerte hinzunehmen. Eine hinreichend bestimmte Beschränkung auf Teile des Stadtgebiets, z. B. eine mehr oder weniger große „Kneipenmeile“, liegt nicht vor.

Einer Interpretation der beiden vorgenannten Stadtratsbeschlüsse als stillschweigende Zurückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr steht zudem entgegen, dass die einheitliche Festsetzung des Sperrzeitbeginns für Freischankflächen auf diesen Zeitpunkt mit der Aufhebung einer zugunsten der Gastwirte und Gaststättenbesucher zuvor partiell großzügiger ausgestalteten Regelung einherging; diese Maßnahme stellte sich daher als ein Entgegenkommen gegenüber den Anwohnern solcher Einrichtungen unter Bestätigung des Status quo im Übrigen dar. Eine Vergewisserung darüber, dass - wie die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm das fordert - „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen, die einen späteren Beginn der Nachtzeit rechtfertigen, vor allem aber darüber, dass trotz einer nur sieben Stunden dauernden Sperrzeit für die Freischankflächen eine achtstündige Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist (vgl. Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm), lassen diese Erwägungen nicht einmal im Ansatz erkennen.

4.2 Unabhängig hiervon waren die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit in entsprechender Anwendung der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm weder zur Zeit der vorerwähnten Beschlussfassungen erfüllt, noch ist das gegenwärtig der Fall. Es ist allerdings denkbar, dass solche Voraussetzungen wenigstens teilweise geschaffen werden können.

Die sachlichen Voraussetzungen bestehen darin, dass in Abweichung vom Regelfall besondere örtliche Verhältnisse bejaht werden können (4.2.2) und dass in der Regel eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft sichergestellt ist (4.2.1). Beides kann hier (noch) nicht bejaht werden.

4.2.1 Die TA Lärm selbst legt nicht näher fest, unter welchen Voraussetzungen „Nachtruhe“ im Sinn ihrer Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 sichergestellt ist. Die Bedeutung erschließt sich, wenn man vom Zweck des Kriteriums, dem Gesundheitsschutz, ausgeht. Eine gewisse Parallele, wenn auch nur bezogen auf die Einzelanlage, enthält § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142).

Keinesfalls mehr gewahrt ist eine ausreichende Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm dann, wenn die Möglichkeit ungestörten Schlafens während einer zusammenhängenden Zeitspanne von acht Stunden in einem Ausmaß beeinträchtigt ist, die bei den Betroffenen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Denn das aus dem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht verwehrt es der öffentlichen Gewalt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.

Zur Wahrung dieses „absoluten“ Erfordernisses muss hinzutreten, dass die Bewohner des betroffenen Gebiets zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr jenes Maß an Ruhe finden, das sie entweder nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben oder aber nach der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) schutzwürdig erwarten dürfen. Da die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Zulässigkeit eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit davon abhängig macht, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen berücksichtigt wird, darf die für das jeweilige Gebiet maßgebliche „Schädlichkeitsgrenze“ nicht überschritten werden. Was die Gesamtheit der von der TA Lärm erfassten Geräusche anbetrifft, ist eine Orientierung an den in der Nummer 6.1 TA Lärm normierten Immissionsrichtwerten möglich; für ihre Einhaltung kommt es entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm auf die Gegebenheiten in der lautesten Nachtstunde an.

Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt zusätzlich allerdings voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der u. a. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit weiter einzuschränken. Da die für diese Art von Schall geschaffenen Regelwerke - soweit vorhanden - ebenfalls von einem „relativen“ (gebiets- bzw. einrichtungsbezogenen) Maßstab ausgehen (vgl. z. B. § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung, § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970, Beil. zum BAnz. Nr. 160), erscheint es sachgerecht, diesen differenzierenden Ansatz auch der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen, welche Lautstärke diese Geräusche erreichen dürfen, damit mit Blickrichtung auf sie Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm bejaht werden kann. Soweit Schall inmitten steht, der von keinem der vorgenannten Regelwerke erfasst wird, ist er in entsprechender Anwendung derjenigen Normen zu ermitteln und zu bewerten, die unter Berücksichtigung der physikalischen Charakteristik der jeweiligen Geräusche, ihrer typischerweise empfundenen Lästigkeit und der sozialen Wertigkeit der Verhaltensweisen, auf die sie zurückzuführen sind, hierfür am besten geeignet sind.

Da es an Vorgaben dafür fehlt, wie die Gesamtbelastung messtechnisch oder prognostisch zu ermitteln ist, die sich auf der Grundlage einer summativen Berücksichtigung der von der TA Lärm einer- und für bestimmte sonstige Geräuscharten andererseits geltenden Regelungen ergibt, erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine getrennte Betrachtung beider Kategorien so lange für ausreichend, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bildung eines Summenpegels der verschiedenen Geräuscharten dazu führt, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird.

„Nachtruhe“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist deshalb - vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten absoluten Grenze - dann zu bejahen, wenn an allen maßgeblichen Immissionsorten in dem Gebiet, für das ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit angeordnet wurde oder verfügt werden soll, sowohl die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Sonderregelwerke gewahrt sind.

4.2.2 Die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe alleine reicht jedoch nicht aus, um den Beginn der Nachtzeit in rechtmäßiger Weise auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt verlegen zu können. Dies zeigt das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm enthaltene Tatbestandsmerkmal, demzufolge „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen müssen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

Dieses Kriterium spielt auf die Üblichkeit bestimmter Schlafzeiten an. Die Bejahung „besonderer örtlicher Verhältnisse“ scheidet stets aus, wenn die im betroffenen Gebiet wohnende Bevölkerung nach den Wertungen der Rechtsordnung schutzwürdig erwarten darf, bereits ab 22.00 Uhr ungestörten Schlaf zu finden. Eine dahingehende praktische Notwendigkeit besteht vor allem für Erwerbstätige, Schüler und sonstige Auszubildende, die, um ihren Arbeitsplatz oder ihre Ausbildungsstelle rechtzeitig zu erreichen, bereits um (ggf. sogar deutlich vor) 6.00 Uhr aufstehen müssen und die deshalb allenfalls dann eine achtstündige Nachtruhe finden, wenn ab 22.00 Uhr die Möglichkeit ungestörten Schlafs besteht.

Eine dahingehende, rechtlich geschützte Erwartung ist in jedem Gebiet zu bejahen, das entweder aufgrund der hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Regelungen (d. h. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Verbindung mit den Aussagen der Baunutzungsverordnung) oder aber wegen der „Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB so beschaffen ist, dass dort Personen, die aus rechtlich anerkennenswerten Gründen auf eine ungestörte Nachtruhe bereits ab 22.00 Uhr angewiesen sind, Wohnung nehmen können, ohne sich dem Vorwurf der offensichtlichen Missachtung eigener Interessen auszusetzen. Dies wird stets in reinen und in aller Regel auch in allgemeinen Wohngebieten der Fall sein, während eine Person, die die in einem Kerngebiet ggf. zugelassene Wohnnutzung (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO) aufnimmt, angesichts der Zweckbestimmung solcher Gebiete, außer Schank- und Speisewirtschaften u. a. auch Vergnügungsstätten aufzunehmen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), hiervon vielfach nicht wird ausgehen dürfen. Wie die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Bewohner von Misch- und besonderen Wohngebieten (§ 6 bzw. § 4a BauNVO) zu bewerten ist, die Nachtruhe beginne stets um 22.00 Uhr, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Aussagen des jeweils einschlägigen Bebauungsplans oder - sofern ein solcher fehlt - nach Maßgabe des konkreten Zuschnitts eines derartigen Gebiets bestimmen. Insbesondere eine Person, die in einem faktischen Mischgebiet eine Wohnnutzung aufnimmt, das entweder seit langem durch einen hohen Anteil an solchen Gaststätten gekennzeichnet ist, die nicht der Einnahme von Speisen in gehobenem Ambiente dienen, sondern die während einer das Entstehen eines gegenläufigen Vertrauens hindernden Zeitspanne in „kneipenähnlicher“ Weise betrieben wurden, kann nicht schutzwürdig erwarten, der zuständige Träger öffentlicher Gewalt werde dem gewandelten Ausgehverhalten wesentlicher Teile der Bevölkerung nicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Nachtzeit erst um 23.00 Uhr (oder zu einem zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen lässt. Gleiches gilt für Gebiete, die ebenfalls in einem Umfang, der in quantitativer und zeitlicher Hinsicht traditionsbegründend wirkt, als Wohnquartier für Bevölkerungsteile dienen, deren Lebensbedingungen nicht durch einen frühen Arbeitsbeginn gekennzeichnet oder für die geräuschintensive Verhaltensweisen auch nach 22.00 Uhr typisch sind.

Um festzustellen, ob unter Beachtung dieser Grundsätze „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm vorliegen, bedarf es - zumindest in aller Regel - keiner empirischen Erhebungen über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im fraglichen Gebiet. Ausschlaggebend kommt es vielmehr auf die zutreffende Erfassung des diesbezüglichen Aussagegehalts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Normen und Festsetzungen bzw. der prägenden Wirkungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB an. Denn die planungsrechtlichen Aussagen über die (Un-)Zulässigkeit baurechtlich relevanter Nutzungen bzw. die gemäß § 34 BauGB an ihre Stelle tretenden tatsächlichen Gegebenheiten sind es, die im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in diesem Gebiet vorhandenen Immobiliareigentums bestimmen. Sind diese Faktoren so beschaffen, dass Immobilienerwerber oder Mietinteressenten nach dem Vorgesagten angesichts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass sie bei einer Ansiedlung dort ab 22.00 Uhr Nachtruhe finden werden, so kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Eigentümer (für den Fall der Eigennutzung) selbst zu dem Personenkreis gehört, der auf ein ungestörtes Schlafen ab diesem Zeitpunkt angewiesen ist, oder er ihm gehörenden Wohnraum bereits bisher solchen Personen überlassen hat; von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt wird bereits der Lagevorteil, der aus der bauplanungsrechtlich (unter Einschluss der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB) eröffneten Möglichkeit einer künftigen derartigen Eigen- oder Fremdnutzung folgt.

Auch in Fällen, in denen danach eine Verlegung des Beginns der Nachtzeit auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz einer im betroffenen Gebiet zulässigen Wohnnutzung grundsätzlich ausscheidet, kann es jedoch rechtens sein, hinsichtlich bestimmter Wochentage dann eine auf die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung gestützte Entscheidung zu treffen, wenn dem insoweit keine schutzwürdigen Belange der im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen wohnenden Bevölkerung entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Ansehung der Nächte in Betracht, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorangehen. Sonn- und Feiertage sind von Rechts wegen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919; § 9 Abs. 1 ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei. Auch unter tatsächlichem Blickwinkel besteht an Sonn- und Feiertagen für den weitaus größten Teil der erwerbstätigen oder in Ausbildung stehenden Bevölkerung nicht die Notwendigkeit frühen Aufstehens. Ob dies auch für den Samstag gilt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob ein ggf. vorhandener Bebauungsplan das schutzwürdige Vertrauen begründet, dass in den Nächten von Freitag auf Samstag bereits ab 22.00 Uhr Nachtruhe herrscht. Der Bestand einer „Kneipenmeile“ mit regem Besuch gerade am Ende der Arbeitswoche darf dabei ebenfalls beachtet werden.

4.2.3 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 001 hinsichtlich der Nächte von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil angesichts der Festsetzungen dieses Bebauungsplans auch Menschen, die wegen ihrer Berufs- oder Ausbildungssituation so früh aufstehen müssen, dass sie auf die Möglichkeit ungestörten Schlafs ab 22.00 Uhr angewiesen sind, schutzwürdig davon ausgehen dürfen, dass die öffentliche Gewalt - insbesondere aber die Stelle, die den diesen Schutz vermittelnden Bebauungsplan erlassen hat - keine Maßnahmen ergreifen wird, die diese berechtigte Erwartung unterlaufen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Nächte, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen. Nicht nur aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001, sondern auch aus weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vor allem aus den Anlagen 4 und 5 zu ihrem Schriftsatz vom 11.6.2015) geht hervor, dass die G.-straße bereits vor dem 19. Februar 1988 durch eine außerordentlich hohe Dichte an Gaststätten gekennzeichnet war. Die gleichen Unterlagen verdeutlichen zudem, dass es sich bei diesen Betrieben zu einem wesentlichen Teil nicht um unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes - insbesondere zur Nachtzeit - unproblematische Lokale handelte. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 verwendet zum Zweck der Charakterisierung der vorhandenen Gaststätten an einer Vielzahl von Stellen vielmehr den Terminus „Kneipen“; bereits ein im August 1983 erstellter Entwurf dieses Bebauungsplans wurde von der Beklagten mit der Bezeichnung „Kneipenstoppplan“ versehen. Der Bebauungsplan selbst setzt sich zwar die Verhinderung der Ausweitung dieser Nutzungsart zum Ziel; an der Tatsache, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt), hat sich durch sein Inkrafttreten schon angesichts der in ihm enthaltenen Bestandsschutzklausel und nach dem Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind, indes nichts geändert. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse von Personen, denen auch am Vorabend von Samstagen oder von Sonn- und Feiertagen an einen Beginn der Nachtruhe um 22.00 Uhr gelegen ist, bzw. von Inhabern von Immobiliareigentum in einem solchen Gebiet daran, dass diese Menschen nicht aus dem Kreis potenzieller Mietinteressenten ausscheiden, nicht als in einem Grad schutzwürdig anerkannt werden, dass ihm von Rechts wegen der Vorrang gegenüber dem Wunsch breiter Bevölkerungskreise zukommt, an solchen Abenden Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) in größerem Umfang nutzen zu können, als das auf der Grundlage der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte möglich ist.

Stünde demnach das Erfordernis der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ einem Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf höchstens 23.00 Uhr an den Abenden, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen, als solches nicht entgegen, so könnte eine solche Entscheidung gegenwärtig gleichwohl deswegen nicht als rechtens angesehen werden, weil auch in diesen Nächten derzeit das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm genannte zusätzliche Kriterium (s. oben 4.2.1) nicht erfüllt ist. Denn nach den von der Beklagten zwischen dem April 2013 und dem September 2013 durchgeführten Messungen wird jedenfalls der nach der TA Lärm in einem Mischgebiet zur Nachtzeit geltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) zum Teil erheblich und während mehrerer Stunden der Nacht überschritten (vgl. die Anlagen 6 bis 13 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013). Danach waren nicht nur in der Stunde zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, sondern in der Mehrzahl der Monate sogar noch zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr Beurteilungspegel zu verzeichnen, die zwischen 50 und 55 dB(A) lagen. Nach der Aufschlüsselung, die in den Anlagen 8 bis 13 zu dieser schallmesstechnischen Betrachtung vorgenommen wurde, war das auch (und gerade) an Wochenenden - mithin auch in den Nächten Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag - der Fall. Es ist offenbar noch nicht hinreichend sichergestellt worden, dass die Freischankflächen die Nachtruhe ab 23.00 Uhr tatsächlich einhalten (vgl. zu diesem Erfordernis auch § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20.4.1999 GVBl S. 142). Ebenso kommt es darauf an, ob an Wochenenden nicht gaststättenbezogene Feierlichkeiten auf der G.-straße stattfinden, von denen bis nach Mitternacht erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen. Auch ist von Bedeutung, ob es der Beklagten gelingt, den Raucherlärm auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat gezeigt, dass es der Beklagten möglich sein könnte, diese Voraussetzungen zu schaffen. Außer Betracht bleiben in diesem Zusammenhang diejenigen Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG.

Da gegenwärtig nicht nur eine Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans der Beklagten über ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr fehlt, sondern auch die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme nicht vorliegen, behält es mit der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sein Bewenden, sowohl erneut über eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Klageantrag 2) als auch über sonstige Maßnahmen zu befinden, die der Einhaltung des im Bereich der G.-straße ab 22.00 Uhr in Ansehung gaststättenbedingter Geräusche geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) dienen (Klageantrag 1).

5. Einschreiten gegen Gaststättenlärm zur Tagzeit:

Die vom Verwaltungsgericht bejahte Verpflichtung der Beklagten, im Sinn des Klageantrags 1 erneut über Maßnahmen zu befinden, die auf eine Begrenzung der von Gaststätten in der G.-straße ausgehenden Geräusche auf den während der Tageszeit einzuhaltenden Beurteilungspegel von 60 dB(A) abzielen, besteht dann nicht mehr, sobald die Beklagte alle von Rechts wegen eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft hat, diejenigen gaststättenrechtlichen Nutzungen zu unterbinden, die sie in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 zugelassen hat oder die unabhängig hiervon unter Missachtung der Vorgaben dieses Bebauungsplans ausgeübt werden und die sich auf die an den Anwesen des Klägers bestehende Immissionssituation nachteilig auswirken. Das folgt daraus, dass die Anwesen des Klägers schon bisher (d. h. vor der Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen) - sowohl was die Häufigkeit als auch was die Höhe von Überschreitungen des für die Tageszeit geltenden Beurteilungspegels von 60 dB(A) anbetrifft - nur in begrenztem Umfang schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind; auf die Frage, ob auch das sich aus der Nummer 6.1 Abs. 2 TA Lärm ergebende Spitzenpegelkriterium gewahrt ist, ist angesichts der Beschränkung des mit dem Klageantrag 1 verfolgten Begehrens auf die Einhaltung der maßgeblichen Beurteilungspegel nicht einzugehen.

Ausweislich der der schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 beigefügten Tabelle 1 kam es in den Monaten Mai und Juni 2013 an jeweils einem, im April an zwei, im August an drei und im Juli jenes Jahres an sechs Messtagen zu über 60 dB(A) liegenden Pegelwerten. An sieben dieser Tage wurde hierbei ein Beurteilungspegel von 61 dB(A), an drei weiteren ein solcher von 62 dB(A) ermittelt; an jeweils einem Tag lag dieser Wert bei 63, bei 64 bzw. bei 66 dB(A). Es steht außer Frage, dass nach Eliminierung der bauplanungsrechtlich unzulässigen gaststättenrechtlichen Geräuschquellen in dem rechtlich möglichen Umfang „gaststättenbedingte“ Richtwertüberschreitungen während der Tageszeit nur noch ein derart geringes Maß erreichen können, dass kein anerkennenswertes Interesse des Klägers an einem über die vorbezeichneten Schritte hinausgehenden diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten mehr bejaht werden kann. Diese Annahme ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die in der Anlage 1 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 verzeichneten Pegelwerte nicht nur auf die Schallemissionen von Gaststätten zurückzuführen sind, sondern in sie auch andere Geräuschquellen (insbesondere der Verkehrs- und der im Zentrum einer Großstadt tagsüber sonst vorhandene Lärm) Eingang gefunden haben.

6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Hauptbeteiligten des Rechtsstreits auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der im zweiten Rechtszug Beigeladenen auf § 154 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da keiner von ihnen einen Sachantrag gestellt hat, scheidet die Überbürdung von Kosten auf sie ebenso aus wie die Zuerkennung eines (anteiligen) Kostenerstattungsanspruchs zu ihren Gunsten. In erster Instanz haben nur die damaligen Beigeladenen zu 6) und 7) einen - auf Abweisung der Klage abzielenden - Antrag gestellt. Da er nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Gänze erfolglos geblieben ist, wurden sie im angefochtenen Urteil folgerichtig zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von je einem Viertel herangezogen. Da diese früheren Beigeladenen im Laufe des Berufungsverfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, hält es der Verwaltungsgerichtshof für sachgerecht, den sie betreffenden Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung unverändert bestehen zu lassen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die im ersten Rechtszug angefallene Kostenmasse nur noch im Umfang von 50% zwischen den übrigen Kostenpflichtigen (d. h. den beiden Hauptbeteiligten des Verfahrens) zu verteilen ist; der Grundsatz der Kosteneinheit muss insoweit zwangsläufig eine Durchbrechung erfahren. Diese Verteilung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils unter Zugrundelegung der gleichen Quote vorgenommen, wie er das nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausweislich der Nummer IV des Tenors seines Urteils für angezeigt erachtet.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686 zitiert 49 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 9 Sonn- und Feiertagsruhe


(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden

Verkehrslärmschutzverordnung - BImSchV 16 | § 2 Immissionsgrenzwerte


(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 117 Unzulässiger Lärm


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines a

Sportanlagenlärmschutzverordnung - BImSchV 18 | § 2 Immissionsrichtwerte


(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. (2) Die Immissionsrichtwerte betrage

Gaststättengesetz - GastG | § 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder

Gaststättengesetz - GastG | § 10 Weiterführung des Gewerbes


Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2005 – 1 K 44/04 - wird der Beklagte verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte „S“, S-Straße 4, C-Stadt, in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr vorzuverlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger - insoweit gesamtschuldnerisch -, der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger erstreben mit der Behauptung unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen infolge des Betriebs der Gaststätte „S“, S-Straße 4 in C-Stadt, und dort an Wochenenden stattfindender Diskothekenveranstaltungen ein gaststättenbehördliches Einschreiten des Beklagten.

Dem Grundstückseigentümer, der die Gaststätte an den Beigeladenen verpachtet hat, war durch Bauschein vom 22.11.1979 hinsichtlich des Anwesens S-Straße 4 unter Bezeichnung des Baugebiets als Mischgebiet eine Nutzungsänderung in Gestalt des Einbaus einer Diskothek im 1. Obergeschoss genehmigt worden. Beiblatt Nr. 1 zum Bauschein erhält unter Ziffer 2 folgende Regelung: „Die Diskothek muss so eingerichtet und betrieben werden, dass für die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht. Im Falle berechtigter Nachbarbeschwerden muss mit besonderen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes gerechnet werden.“

In der Folgezeit erteilte der Beklagte verschiedenen Gaststättenbetreibern eine den Diskothekenbetrieb jeweils umfassende Gaststättenerlaubnis. Der Inhaber der letzten den Diskotheken- bzw. Tanzbetrieb umfassenden Konzession stellte seine Tätigkeit am 31.3.1990 ein. Am 26.4.1991 und am 30.12.1996 wurde weiteren Vorgängern des Beigeladenen jeweils die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt, wobei der für den Diskothekenbetrieb hergerichtete Raum im 1. Obergeschoss antragsgemäß als Nebenraum ohne besondere Nutzungsart aufgeführt wurde. Vom 1.1.1998 bis zum 19.4.2000 war die Gaststätte geschlossen.

Dem Beigeladenen wurde durch Erlaubnisurkunde des Beklagten vom 20.4.2000 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft in besagtem Anwesen erteilt, wobei die Zweckbestimmung der einzelnen Schank- und Speiseräume als „Gastraum“ beziehungsweise „Nebenzimmer“ umschrieben wurde. Den diesbezüglichen Angaben des Beigeladenen in dessen Erlaubnisantrag folgend wurden weder eine besondere Betriebsart noch Besonderheiten für bestimmte Räume festgesetzt.

Am 11.5.2000 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, den Beginn der Sperrzeit für die Nächte von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, da er beabsichtige, in dem vorhandenen Nebenraum Tanzveranstaltungen durchzuführen. Der Beklagte legte den Antrag der Kreispolizeibehörde des Landkreises G-Stadt mit dem Bemerken vor, er halte die begehrte Sperrzeitverkürzung im Interesse der ruhebedürftigen Bevölkerung für bedenklich, weil es während des Betriebs der Gaststätte durch den Vorbesitzer häufig auch bei Einhaltung der Sperrstunde von 1.00 Uhr zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei und das An- und Abfahren von Pkw’s erhebliche Lärmbelästigungen während der Nachtruhe verursache. Nach Aktenlage wurde der Antrag nicht beschieden, wohl weil die Sperrzeit im Saarland durch die Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 20.6.2000 (Amtsbl. S. 958) allgemein auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr verkürzt wurde.

Mit Schreiben vom 5.10.2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden aus der Nachbarschaft häuften, wonach zu nächtlicher Stunde, mehrmals um 4.00 Uhr, laute Musik aus der Gaststätte die Nachtruhe beeinträchtige. Der Beigeladene behauptete hieraufhin, die Gaststätte montags bis mittwochs gegen 1.00 Uhr und donnerstags bis sonntags zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zu schließen. Die Lautstärke der Musik sei so geregelt, dass eine Unterhaltung in den Gasträumen möglich bleibe; die behauptete Störung der Nachbarn in ihrer Nachtruhe könne daher nicht von seiner Gaststätte herrühren.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass mehrere Anwohner sich durch aus der Gaststätte - insbesondere anlässlich der Diskothekenveranstaltungen - dringende Musik und durch das Verhalten häufig stark alkoholisierter jugendlicher Gäste beim nächtlichen Verlassen der Gaststätte gestört und belästigt fühlten, wobei in Einzelfällen auch Sachbeschädigungen an Fenstern beziehungsweise Rollläden gemeldet wurden. 25 Anlieger unterzeichneten ein von der Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Wohnqualität verfasstes Beschwerdeschreiben vom 15.1.2001. In der Folgezeit wurden weitere Beschwerden und an die Polizeiinspektion Dillingen gerichtete Hilfeersuchen aktenkundig.

Am 5./6.5.2001 führte der TÜV-Saarland im Wohnhaus der Kläger auf Veranlassung des Beklagten während laufenden Diskothekenbetriebs eine Schallmessung durch und stellte in seinem Gutachten vom 19.7.2001 fest, dass der aufgrund der in Verbindung mit der Gaststätte stehenden Geräusche ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nachts für Mischgebiete - 45 dB(A) - um 13 bis 20 dB(A) sowie bei alleiniger Betrachtung der Geräusche aus dem Gaststätteninneren um 3 bis 5 dB(A) überschritten habe, wobei der zulässige Spitzenpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) nachts zwischen 0.30 Uhr und 2.00 Uhr durch Geräusche im Außenbereich 19 mal um bis zu 21 dB(A) überschritten worden sei. Weitere Nachbarbeschwerden und Hilfeersuchen an die Polizeiinspektion Dillingen folgten.

Im Frühjahr 2002 ließ der Verpächter des Beigeladenen verschiedene Arbeiten zur Verringerung des nach außen dringenden Schallpegels durchführen - unter anderem wurde im Obergeschoss ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut -, woraufhin am 10.7.2002 im und vor dem Nachbargebäude der Gaststätte, S-Straße 7, eine erneute Schallmessung durch den TÜV-Saarland stattfand. Dabei wurde ausweislich des TÜV-Berichts vom 11.9.2002 bei zulässigen Innenwerten für den Außenbereich ein nächtlicher Beurteilungspegel von 49 dB(A) ermittelt.

Die Beschwerden aus der Nachbarschaft gingen weiter, wobei im Wesentlichen das Verhalten der Gaststättenbesucher beim Aufsuchen und vor allem beim Verlassen der Gaststätte beanstandet wurde. Anfang 2003 wurde auch im Erdgeschoss der Gaststätte ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut. Anlässlich einer nachfolgenden Messung vom 3.4.2003 wurde bei geschlossener Gaststättentür und maximalem Lärmpegel von 85 dB(A) im Inneren der Gaststätte ein Außenpegel von 45 dB(A) festgestellt. Die Nachbarbeschwerden setzten sich fort.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 forderten die Kläger, deren Wohnhaus rund 40 m von der Gaststätte entfernt ist, den Beklagten auf, die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft infolge des Diskothekenbetriebs zu unterbinden. Hieraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2003 und vom 5.2.2004 eine bevorstehende Neukonzessionierung der Gaststätte unter den notwendigen Auflagen an.

Als ein entsprechendes Tätigwerden unterblieb, haben die Kläger am 24.5.2004 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel eines gaststättenbehördlichen Einschreitens wegen unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen erhoben. Sie haben behauptet, die Diskothek werde insbesondere im Sommer mit offener Tür und geöffneten Fenstern betrieben; zudem komme es zu Lärmbelästigungen durch das Verhalten der Gäste vor dem Gebäude. Flaschen würden geworfen und Fahrzeuge mit laut heulendem Motor gestartet. Schreiende und randalierende Gäste seien am Wochenende, sofern Diskothekenbetrieb stattfinde, häufig bis 6.00 Uhr morgens festzustellen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens haben die Kläger mehrfach Aufzeichnungen vorgelegt, in denen unter Angabe von Datum und Uhrzeit als störend empfundene Lärmbelästigungen stichwortartig zusammengestellt sind. Die Klägerin zu 2. hat geltend gemacht, durch die Lärmimmissionen der Gaststätte behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und ein entsprechendes fachärztliches Attest vom 19.2.2004 vorgelegt. Nach Auffassung der Kläger findet der Diskothekenbetrieb ohne entsprechende gaststättenrechtliche Konzession statt; hinsichtlich der zulässigen Lärmbelästigung sei zu beachten, dass die Gaststätte und ihr Wohnhaus in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in einem Dorf- oder Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen seien, weswegen der zulässige Grenzwert nachts 40 dB(A) betrage. Infolge der durchgeführten Lärmbegrenzungsmaßnahmen sei die Situation zwar verbessert worden; dennoch werde der maßgebliche Grenzwert von 40 dB(A) nicht eingehalten. Zudem sei mangels hinreichender Überwachung nicht sichergestellt, dass die Lärmbegrenzungsmaßnahmen nicht umgangen würden. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Beigeladene nicht versuche oder nicht fertig bringe, seine Gäste vom Randalieren vor der Gaststätte abzuhalten. Der dort von ihnen verursachte ruhestörende Lärm sei ihm zuzurechnen.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen geeignete Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuordnen, die gewährleisten, dass die der Gaststätte zuzuordnenden Immissionen einen Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten,

3. den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen durch angemessene Überwachung zu gewährleisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Seines Erachtens betreibt der Beigeladene keine Diskothek, sondern eine Gaststätte mit vereinzelten Musikveranstaltungen. Von dem Betrieb der Gaststätte gingen aufgrund seines Tätigwerdens und ausweislich der durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft mehr aus. Die Gaststätte liege in einem Dorfgebiet, weswegen ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A), der eingehalten werde, maßgeblich sei. Ein polizeiliches Einschreiten sei in den letzten Monaten nicht mehr erforderlich gewesen. Durch Einbau eines Windfanges sei sichergestellt, dass auch beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Gaststätte durch die Gäste der Lärm nicht ungehindert nach außen dringen könne. Dass Gaststättenbesucher vor der Gaststätte lärmten und randalierten, werde bestritten. Insbesondere in den letzten Monaten seien keine Nachbarbeschwerden mehr erhoben worden.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, eine ganz gewöhnliche Gaststätte mit dem Charakter einer Dorfkneipe zu betreiben, die wochentags von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie freitags und samstags von 14.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet sei. Der Raum im 1. Obergeschoss sei lediglich freitags und samstags geöffnet. Alle Auflagen, die ihm beziehungsweise dem Eigentümer des Gebäudes gegenüber ergangen seien, seien erfüllt worden. Zusätzlich sei auf freiwilliger Basis eine Klimaanlage eingebaut worden, was dazu geführt habe, dass die Fenster der Gaststätte nicht mehr geöffnet werden müssten. Zudem sei ein Windfang installiert worden, um zu verhindern, dass Lärm nach außen dringe. Der behauptete Lärm, der seine Ursache außerhalb der Gaststätte haben solle, werde bestritten, sei aber jedenfalls nicht auf das Verhalten seiner Gäste zurückzuführen. Der vorhandene Parkplatz werde nicht von seinen Gästen, sondern von den Anwohnern genutzt, auf deren nächtliches Verhalten er keinen Einfluss habe. Die Gaststätte liege in einem gemischt genutzten Gebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.10.2005 ergangenes Urteil - 1 K 44/04 - abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem geltend gemachten Untersagungsanspruch die Baugenehmigung vom 22.11.1979 zum Einbau einer Diskothek entgegenstehe, für deren Erlöschen es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dass die vom Normalbetrieb abweichende Betriebsart einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und der besonderen Betriebsart Diskothek in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht konzessioniert sei, begründe keinen Einschreitensanspruch der Kläger, da diese auf das Einhalten formaler Ordnungspositionen keinen Anspruch hätten.

Ein eventueller Anspruch der Kläger auf gaststättenrechtliche Auflagen werde durch die Baugenehmigung hingegen nicht ausgeschlossen. Allerdings indiziere der Umstand, dass das Gebiet in der Baugenehmigung als Mischgebiet bezeichnet sei, die Maßgeblichkeit des insoweit für außerhalb von Gebäuden vorgesehenen Beurteilungspegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Selbst wenn zwischenzeitlich die nähere Umgebung - ohne den streitigen Betrieb zu berücksichtigen - einem allgemeinen Wohngebiet entspräche, in dem eine Gaststätte der vorliegenden Art unzulässig wäre, hieße dies nicht, dass der diesbezügliche Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) absolut einzuhalten wäre, da die baurechtlich genehmigte, ausgeübte und von einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht bedrohte Nutzung des streitigen Anwesens die maßgebliche Umgebung mitpräge. Zumindest sei ein Mittelungspegel zu bilden. Vorliegend sei dies allerdings nicht erforderlich, da die Kläger das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die einer Festlegung mittels Beurteilungspegeln zugänglich wären, nicht nachgewiesen hätten. Hinsichtlich des aus der Gaststätte nach außen dringenden Lärms gäben die in der Verwaltungsakte befindlichen sachverständigen Stellungnahmen keinen Anhalt für eine dahingehende Beeinträchtigung der Kläger. Weitere sachverständige Aufklärung durch das Gericht sei daher nicht angezeigt, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hätten, eine solche werde ergebnislos verlaufen, da an den Tagen der Begutachtung mit dem Wohlverhalten des Beigeladenen zu rechnen sei. Zur Behauptung, die Begrenzung der Verstärkeranlage könne umgangen werden, sei ein geeignetes Beweismittel nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Lärms von Besuchern auf dem Weg von und zu der Gaststätte begründeten die in den Aufzeichnungen der Kläger angeführten Umstände nicht die gerichtliche Überzeugung, dass von der Gaststätte erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, die der Beschränkung durch Auflagen bedürften, so dass es der Erhebung des diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweises nicht bedürfe. Wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung sei davon auszugehen, dass die Auswirkungen von Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Gaststätte typischerweise zu rechnen sei, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gaststättengesetzes darstellten. Die behaupteten Lärmbelästigungen durch Besucher der Gaststätte bewegten sich hinsichtlich Qualität und Häufung noch im Rahmen dieser Typik. Lärmbelästigungen nach Mitternacht seien zwar problematisch; insoweit enthalte aber die TA-Lärm in den Bestimmungen für seltene Ereignisse (Ziffer 7.2) eine Konkretisierung, die als allgemeine Wertung vorliegend heranzuziehen sei. Die dort vorgesehene Zahl von zehn Tagen oder Nächten sei nach dem Vortrag der Kläger im Kalenderjahr 2004 zwar erreicht, aber nicht überschritten worden. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 sei nach dem Vorbringen der Kläger zwar mit mehr als zehn nächtlichen Lärmbelästigungen zu rechnen; allerdings seien die diesbezüglich von den Klägern gewählten Umschreibungen „laute Musik aus Autos/Gegröle/Schlägerei vor der Diskothek/sehr laut/aufgewacht durch laute Musik aus Autos“ nicht geeignet, die jeweilige Intensität des Lärms objektiv festzustellen und könnten daher die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft nicht begründen. In Anbetracht des insoweit angebotenen Zeugenbeweises sei zwar im Einzelfall die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft wegen der Art des Ereignisses und der damit verbundenen Spitzenwerte nicht ausgeschlossen; für die Kammer sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass für das Kalenderjahr 2005 die Anzahl solcher Ereignisse den Grenzwert für seltene Ereignisse von zehn überschreite, so dass keine Veranlassung bestanden habe, den Zeugen zu hören.

Das Urteil wurde den Klägern am 31.10.2005 zugestellt. Auf ihren Antrag vom 21.11.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 10.5.2006 - 1 Q 5/06 -, den Klägern zugestellt am 18.5.2006, zugelassen.

Mit ihrer am Montag, den 19.6.2006, eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigen die Kläger ihre Auffassung, die nähere Umgebung ihres Wohnanwesens und der Diskothek sei zumindest aus heutiger maßgeblicher Sicht eindeutig als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Die Diskothek stehe in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden Bebauung, sei daher als Fremdkörper zu qualifizieren und vermöge die Umgebung nicht zu prägen. In der dem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung fehlten exakte Immissionswerte und eine Betriebszeitenregelung, um die schon zur Zeit ihrer Erteilung vorhersehbaren Belastungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Ebenso wenig regele die Baugenehmigung den Umgang mit den so genannten „seltenen Ereignissen“ gemäß TA-Lärm. Im Übrigen schließe sie nicht aus, Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu machen beziehungsweise den Betrieb einer Diskothek in gaststättenrechtlicher Hinsicht zu untersagen. Vorliegend sei dem Beigeladenen gaststättenrechtlich keine Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek erteilt worden. Der Beklagte und der Beigeladene behaupteten selbst, es handele sich um eine ganz gewöhnliche Gaststätte. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei mithin infolge einer Nutzungsänderung erloschen. Der tatsächliche Betrieb der Gaststätte verursache allerdings Lärmbeeinträchtigungen, die in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag - und zwar unabhängig, ob die Diskothek im Obergeschoss geöffnet sei oder nicht - über die für eine gewöhnliche Gaststätte typischen Beeinträchtigungen nach wie vor erheblich hinausgingen. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung umfasse nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung dem Beklagten vorbehalten sei. Da die Baugenehmigung keine exakten Immissionsrichtwerte für die Zulässigkeit von Lärmimmissionen enthalte, könne sie insoweit auch keine Bindungswirkung entfalten. Maßgeblich sei der heutige Gebietscharakter, der als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren sei. Die Bestimmungen der TA-Lärm stünden den begehrten Schutzmaßnahmen schon deshalb nicht entgegen, weil hiernach nicht die Zeit nach 24.00 Uhr, sondern die Zeit nach 22.00 Uhr maßgeblich sei, hinsichtlich derer eine den Grenzwert von zehn überschreitende Zahl von Lärmbelästigungen vorgetragen sei. Die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Gaststätte und deren Gäste gingen unvermindert weiter, was in den letzten Monaten zu mehreren Polizeieinsätzen geführt habe. Am 25.3.2006 habe die Klägerin zu 2. einen körperlichen Schaden in Gestalt eines starken Tinnitus rechtsseitig infolge lauter Musik aus dem Auto eines Gastes des Beigeladenen erlitten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die vorbezeichnete Gaststätte in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Gebietscharakter habe sich seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert. Insbesondere sei die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Nach wie vor sei die tatsächliche Lautstärke der angeblichen Lärmbelästigungen nicht substantiiert dargelegt, weswegen diese einer objektiven Feststellung nicht zugänglich seien.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die seinem Verpächter erteilte Baugenehmigung bestehe unverändert fort. Verschiedene Maßnahmen zur Schallbegrenzung seien mit dem Erfolg, dass die vorgegebenen Immissionswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten würden, durchgeführt worden. In der Nähe der Gaststätte befänden sich eine weitere Gaststätte (Imbiss mit Straßenverkauf), ein Supermarkt, eine Filiale der Kreissparkasse, ein Café mit Bäckerei, ein Musikhaus und eine Apotheke. Maßgeblich seien daher die für Dorfgebiete geltenden Werte. Massive Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Diskothek, die nach Qualität und Häufung über das übliche Maß hinausgingen, seien nicht gegeben. Das subjektive Empfinden der Klägerin zu 2. sei nicht objektivierbar und daher ohne Belang. Sie habe Belästigungen, die typischerweise von einer genehmigten Gaststätte ausgehen, hinzunehmen.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der anlässlich der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Verwaltungsakten des Beklagten betreffend die den Vorgängern des Beigeladenen seit Ergehen der Baugenehmigung vom 22.11.1979 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse (8 Hefte und 1 Kopie); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.

(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

1.
in Gewerbegebietentags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen60 dB(A),im Übrigen 65 dB(A),nachts 50 dB(A),
1a.
in urbanen Gebietentags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen58 dB(A),im Übrigen 63 dB(A),nachts 45 dB(A),
2.
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebietentags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen55 dB(A),im Übrigen 60 dB(A),nachts 45 dB(A),
3.
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebietentags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen50 dB(A),im Übrigen 55 dB(A),nachts 40 dB(A),
4.
in reinen Wohngebietentags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen45 dB(A),im Übrigen 50 dB(A),nachts 35 dB(A),
5.
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstaltentags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),nachts 35 dB(A).

(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.

(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

1. tagsan Werktagen6.00 bis 22.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen7.00 bis 22.00 Uhr,
2. nachtsan Werktagen0.00 bis 6.00 Uhr,
und22.00 bis 24.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen0.00 bis 7.00 Uhr,
und22.00 bis 24.00 Uhr,
3. Ruhezeitan Werktagen6.00 bis 8.00 Uhr
und20.00 bis 22.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen7.00 bis 9.00 Uhr,
13.00 bis 15.00 Uhr
und20.00 bis 22.00 Uhr.
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.

(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.

(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.