Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Aug. 2006 - 1 R 21/06

bei uns veröffentlicht am29.08.2006

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2005 – 1 K 44/04 - wird der Beklagte verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte „S“, S-Straße 4, C-Stadt, in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr vorzuverlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger - insoweit gesamtschuldnerisch -, der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger erstreben mit der Behauptung unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen infolge des Betriebs der Gaststätte „S“, S-Straße 4 in C-Stadt, und dort an Wochenenden stattfindender Diskothekenveranstaltungen ein gaststättenbehördliches Einschreiten des Beklagten.

Dem Grundstückseigentümer, der die Gaststätte an den Beigeladenen verpachtet hat, war durch Bauschein vom 22.11.1979 hinsichtlich des Anwesens S-Straße 4 unter Bezeichnung des Baugebiets als Mischgebiet eine Nutzungsänderung in Gestalt des Einbaus einer Diskothek im 1. Obergeschoss genehmigt worden. Beiblatt Nr. 1 zum Bauschein erhält unter Ziffer 2 folgende Regelung: „Die Diskothek muss so eingerichtet und betrieben werden, dass für die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht. Im Falle berechtigter Nachbarbeschwerden muss mit besonderen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes gerechnet werden.“

In der Folgezeit erteilte der Beklagte verschiedenen Gaststättenbetreibern eine den Diskothekenbetrieb jeweils umfassende Gaststättenerlaubnis. Der Inhaber der letzten den Diskotheken- bzw. Tanzbetrieb umfassenden Konzession stellte seine Tätigkeit am 31.3.1990 ein. Am 26.4.1991 und am 30.12.1996 wurde weiteren Vorgängern des Beigeladenen jeweils die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt, wobei der für den Diskothekenbetrieb hergerichtete Raum im 1. Obergeschoss antragsgemäß als Nebenraum ohne besondere Nutzungsart aufgeführt wurde. Vom 1.1.1998 bis zum 19.4.2000 war die Gaststätte geschlossen.

Dem Beigeladenen wurde durch Erlaubnisurkunde des Beklagten vom 20.4.2000 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft in besagtem Anwesen erteilt, wobei die Zweckbestimmung der einzelnen Schank- und Speiseräume als „Gastraum“ beziehungsweise „Nebenzimmer“ umschrieben wurde. Den diesbezüglichen Angaben des Beigeladenen in dessen Erlaubnisantrag folgend wurden weder eine besondere Betriebsart noch Besonderheiten für bestimmte Räume festgesetzt.

Am 11.5.2000 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, den Beginn der Sperrzeit für die Nächte von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, da er beabsichtige, in dem vorhandenen Nebenraum Tanzveranstaltungen durchzuführen. Der Beklagte legte den Antrag der Kreispolizeibehörde des Landkreises G-Stadt mit dem Bemerken vor, er halte die begehrte Sperrzeitverkürzung im Interesse der ruhebedürftigen Bevölkerung für bedenklich, weil es während des Betriebs der Gaststätte durch den Vorbesitzer häufig auch bei Einhaltung der Sperrstunde von 1.00 Uhr zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei und das An- und Abfahren von Pkw’s erhebliche Lärmbelästigungen während der Nachtruhe verursache. Nach Aktenlage wurde der Antrag nicht beschieden, wohl weil die Sperrzeit im Saarland durch die Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 20.6.2000 (Amtsbl. S. 958) allgemein auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr verkürzt wurde.

Mit Schreiben vom 5.10.2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden aus der Nachbarschaft häuften, wonach zu nächtlicher Stunde, mehrmals um 4.00 Uhr, laute Musik aus der Gaststätte die Nachtruhe beeinträchtige. Der Beigeladene behauptete hieraufhin, die Gaststätte montags bis mittwochs gegen 1.00 Uhr und donnerstags bis sonntags zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zu schließen. Die Lautstärke der Musik sei so geregelt, dass eine Unterhaltung in den Gasträumen möglich bleibe; die behauptete Störung der Nachbarn in ihrer Nachtruhe könne daher nicht von seiner Gaststätte herrühren.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass mehrere Anwohner sich durch aus der Gaststätte - insbesondere anlässlich der Diskothekenveranstaltungen - dringende Musik und durch das Verhalten häufig stark alkoholisierter jugendlicher Gäste beim nächtlichen Verlassen der Gaststätte gestört und belästigt fühlten, wobei in Einzelfällen auch Sachbeschädigungen an Fenstern beziehungsweise Rollläden gemeldet wurden. 25 Anlieger unterzeichneten ein von der Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Wohnqualität verfasstes Beschwerdeschreiben vom 15.1.2001. In der Folgezeit wurden weitere Beschwerden und an die Polizeiinspektion Dillingen gerichtete Hilfeersuchen aktenkundig.

Am 5./6.5.2001 führte der TÜV-Saarland im Wohnhaus der Kläger auf Veranlassung des Beklagten während laufenden Diskothekenbetriebs eine Schallmessung durch und stellte in seinem Gutachten vom 19.7.2001 fest, dass der aufgrund der in Verbindung mit der Gaststätte stehenden Geräusche ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nachts für Mischgebiete - 45 dB(A) - um 13 bis 20 dB(A) sowie bei alleiniger Betrachtung der Geräusche aus dem Gaststätteninneren um 3 bis 5 dB(A) überschritten habe, wobei der zulässige Spitzenpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) nachts zwischen 0.30 Uhr und 2.00 Uhr durch Geräusche im Außenbereich 19 mal um bis zu 21 dB(A) überschritten worden sei. Weitere Nachbarbeschwerden und Hilfeersuchen an die Polizeiinspektion Dillingen folgten.

Im Frühjahr 2002 ließ der Verpächter des Beigeladenen verschiedene Arbeiten zur Verringerung des nach außen dringenden Schallpegels durchführen - unter anderem wurde im Obergeschoss ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut -, woraufhin am 10.7.2002 im und vor dem Nachbargebäude der Gaststätte, S-Straße 7, eine erneute Schallmessung durch den TÜV-Saarland stattfand. Dabei wurde ausweislich des TÜV-Berichts vom 11.9.2002 bei zulässigen Innenwerten für den Außenbereich ein nächtlicher Beurteilungspegel von 49 dB(A) ermittelt.

Die Beschwerden aus der Nachbarschaft gingen weiter, wobei im Wesentlichen das Verhalten der Gaststättenbesucher beim Aufsuchen und vor allem beim Verlassen der Gaststätte beanstandet wurde. Anfang 2003 wurde auch im Erdgeschoss der Gaststätte ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut. Anlässlich einer nachfolgenden Messung vom 3.4.2003 wurde bei geschlossener Gaststättentür und maximalem Lärmpegel von 85 dB(A) im Inneren der Gaststätte ein Außenpegel von 45 dB(A) festgestellt. Die Nachbarbeschwerden setzten sich fort.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 forderten die Kläger, deren Wohnhaus rund 40 m von der Gaststätte entfernt ist, den Beklagten auf, die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft infolge des Diskothekenbetriebs zu unterbinden. Hieraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2003 und vom 5.2.2004 eine bevorstehende Neukonzessionierung der Gaststätte unter den notwendigen Auflagen an.

Als ein entsprechendes Tätigwerden unterblieb, haben die Kläger am 24.5.2004 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel eines gaststättenbehördlichen Einschreitens wegen unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen erhoben. Sie haben behauptet, die Diskothek werde insbesondere im Sommer mit offener Tür und geöffneten Fenstern betrieben; zudem komme es zu Lärmbelästigungen durch das Verhalten der Gäste vor dem Gebäude. Flaschen würden geworfen und Fahrzeuge mit laut heulendem Motor gestartet. Schreiende und randalierende Gäste seien am Wochenende, sofern Diskothekenbetrieb stattfinde, häufig bis 6.00 Uhr morgens festzustellen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens haben die Kläger mehrfach Aufzeichnungen vorgelegt, in denen unter Angabe von Datum und Uhrzeit als störend empfundene Lärmbelästigungen stichwortartig zusammengestellt sind. Die Klägerin zu 2. hat geltend gemacht, durch die Lärmimmissionen der Gaststätte behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und ein entsprechendes fachärztliches Attest vom 19.2.2004 vorgelegt. Nach Auffassung der Kläger findet der Diskothekenbetrieb ohne entsprechende gaststättenrechtliche Konzession statt; hinsichtlich der zulässigen Lärmbelästigung sei zu beachten, dass die Gaststätte und ihr Wohnhaus in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in einem Dorf- oder Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen seien, weswegen der zulässige Grenzwert nachts 40 dB(A) betrage. Infolge der durchgeführten Lärmbegrenzungsmaßnahmen sei die Situation zwar verbessert worden; dennoch werde der maßgebliche Grenzwert von 40 dB(A) nicht eingehalten. Zudem sei mangels hinreichender Überwachung nicht sichergestellt, dass die Lärmbegrenzungsmaßnahmen nicht umgangen würden. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Beigeladene nicht versuche oder nicht fertig bringe, seine Gäste vom Randalieren vor der Gaststätte abzuhalten. Der dort von ihnen verursachte ruhestörende Lärm sei ihm zuzurechnen.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen geeignete Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuordnen, die gewährleisten, dass die der Gaststätte zuzuordnenden Immissionen einen Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten,

3. den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen durch angemessene Überwachung zu gewährleisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Seines Erachtens betreibt der Beigeladene keine Diskothek, sondern eine Gaststätte mit vereinzelten Musikveranstaltungen. Von dem Betrieb der Gaststätte gingen aufgrund seines Tätigwerdens und ausweislich der durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft mehr aus. Die Gaststätte liege in einem Dorfgebiet, weswegen ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A), der eingehalten werde, maßgeblich sei. Ein polizeiliches Einschreiten sei in den letzten Monaten nicht mehr erforderlich gewesen. Durch Einbau eines Windfanges sei sichergestellt, dass auch beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Gaststätte durch die Gäste der Lärm nicht ungehindert nach außen dringen könne. Dass Gaststättenbesucher vor der Gaststätte lärmten und randalierten, werde bestritten. Insbesondere in den letzten Monaten seien keine Nachbarbeschwerden mehr erhoben worden.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, eine ganz gewöhnliche Gaststätte mit dem Charakter einer Dorfkneipe zu betreiben, die wochentags von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie freitags und samstags von 14.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet sei. Der Raum im 1. Obergeschoss sei lediglich freitags und samstags geöffnet. Alle Auflagen, die ihm beziehungsweise dem Eigentümer des Gebäudes gegenüber ergangen seien, seien erfüllt worden. Zusätzlich sei auf freiwilliger Basis eine Klimaanlage eingebaut worden, was dazu geführt habe, dass die Fenster der Gaststätte nicht mehr geöffnet werden müssten. Zudem sei ein Windfang installiert worden, um zu verhindern, dass Lärm nach außen dringe. Der behauptete Lärm, der seine Ursache außerhalb der Gaststätte haben solle, werde bestritten, sei aber jedenfalls nicht auf das Verhalten seiner Gäste zurückzuführen. Der vorhandene Parkplatz werde nicht von seinen Gästen, sondern von den Anwohnern genutzt, auf deren nächtliches Verhalten er keinen Einfluss habe. Die Gaststätte liege in einem gemischt genutzten Gebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.10.2005 ergangenes Urteil - 1 K 44/04 - abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem geltend gemachten Untersagungsanspruch die Baugenehmigung vom 22.11.1979 zum Einbau einer Diskothek entgegenstehe, für deren Erlöschen es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dass die vom Normalbetrieb abweichende Betriebsart einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und der besonderen Betriebsart Diskothek in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht konzessioniert sei, begründe keinen Einschreitensanspruch der Kläger, da diese auf das Einhalten formaler Ordnungspositionen keinen Anspruch hätten.

Ein eventueller Anspruch der Kläger auf gaststättenrechtliche Auflagen werde durch die Baugenehmigung hingegen nicht ausgeschlossen. Allerdings indiziere der Umstand, dass das Gebiet in der Baugenehmigung als Mischgebiet bezeichnet sei, die Maßgeblichkeit des insoweit für außerhalb von Gebäuden vorgesehenen Beurteilungspegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Selbst wenn zwischenzeitlich die nähere Umgebung - ohne den streitigen Betrieb zu berücksichtigen - einem allgemeinen Wohngebiet entspräche, in dem eine Gaststätte der vorliegenden Art unzulässig wäre, hieße dies nicht, dass der diesbezügliche Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) absolut einzuhalten wäre, da die baurechtlich genehmigte, ausgeübte und von einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht bedrohte Nutzung des streitigen Anwesens die maßgebliche Umgebung mitpräge. Zumindest sei ein Mittelungspegel zu bilden. Vorliegend sei dies allerdings nicht erforderlich, da die Kläger das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die einer Festlegung mittels Beurteilungspegeln zugänglich wären, nicht nachgewiesen hätten. Hinsichtlich des aus der Gaststätte nach außen dringenden Lärms gäben die in der Verwaltungsakte befindlichen sachverständigen Stellungnahmen keinen Anhalt für eine dahingehende Beeinträchtigung der Kläger. Weitere sachverständige Aufklärung durch das Gericht sei daher nicht angezeigt, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hätten, eine solche werde ergebnislos verlaufen, da an den Tagen der Begutachtung mit dem Wohlverhalten des Beigeladenen zu rechnen sei. Zur Behauptung, die Begrenzung der Verstärkeranlage könne umgangen werden, sei ein geeignetes Beweismittel nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Lärms von Besuchern auf dem Weg von und zu der Gaststätte begründeten die in den Aufzeichnungen der Kläger angeführten Umstände nicht die gerichtliche Überzeugung, dass von der Gaststätte erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, die der Beschränkung durch Auflagen bedürften, so dass es der Erhebung des diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweises nicht bedürfe. Wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung sei davon auszugehen, dass die Auswirkungen von Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Gaststätte typischerweise zu rechnen sei, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gaststättengesetzes darstellten. Die behaupteten Lärmbelästigungen durch Besucher der Gaststätte bewegten sich hinsichtlich Qualität und Häufung noch im Rahmen dieser Typik. Lärmbelästigungen nach Mitternacht seien zwar problematisch; insoweit enthalte aber die TA-Lärm in den Bestimmungen für seltene Ereignisse (Ziffer 7.2) eine Konkretisierung, die als allgemeine Wertung vorliegend heranzuziehen sei. Die dort vorgesehene Zahl von zehn Tagen oder Nächten sei nach dem Vortrag der Kläger im Kalenderjahr 2004 zwar erreicht, aber nicht überschritten worden. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 sei nach dem Vorbringen der Kläger zwar mit mehr als zehn nächtlichen Lärmbelästigungen zu rechnen; allerdings seien die diesbezüglich von den Klägern gewählten Umschreibungen „laute Musik aus Autos/Gegröle/Schlägerei vor der Diskothek/sehr laut/aufgewacht durch laute Musik aus Autos“ nicht geeignet, die jeweilige Intensität des Lärms objektiv festzustellen und könnten daher die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft nicht begründen. In Anbetracht des insoweit angebotenen Zeugenbeweises sei zwar im Einzelfall die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft wegen der Art des Ereignisses und der damit verbundenen Spitzenwerte nicht ausgeschlossen; für die Kammer sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass für das Kalenderjahr 2005 die Anzahl solcher Ereignisse den Grenzwert für seltene Ereignisse von zehn überschreite, so dass keine Veranlassung bestanden habe, den Zeugen zu hören.

Das Urteil wurde den Klägern am 31.10.2005 zugestellt. Auf ihren Antrag vom 21.11.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 10.5.2006 - 1 Q 5/06 -, den Klägern zugestellt am 18.5.2006, zugelassen.

Mit ihrer am Montag, den 19.6.2006, eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigen die Kläger ihre Auffassung, die nähere Umgebung ihres Wohnanwesens und der Diskothek sei zumindest aus heutiger maßgeblicher Sicht eindeutig als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Die Diskothek stehe in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden Bebauung, sei daher als Fremdkörper zu qualifizieren und vermöge die Umgebung nicht zu prägen. In der dem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung fehlten exakte Immissionswerte und eine Betriebszeitenregelung, um die schon zur Zeit ihrer Erteilung vorhersehbaren Belastungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Ebenso wenig regele die Baugenehmigung den Umgang mit den so genannten „seltenen Ereignissen“ gemäß TA-Lärm. Im Übrigen schließe sie nicht aus, Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu machen beziehungsweise den Betrieb einer Diskothek in gaststättenrechtlicher Hinsicht zu untersagen. Vorliegend sei dem Beigeladenen gaststättenrechtlich keine Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek erteilt worden. Der Beklagte und der Beigeladene behaupteten selbst, es handele sich um eine ganz gewöhnliche Gaststätte. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei mithin infolge einer Nutzungsänderung erloschen. Der tatsächliche Betrieb der Gaststätte verursache allerdings Lärmbeeinträchtigungen, die in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag - und zwar unabhängig, ob die Diskothek im Obergeschoss geöffnet sei oder nicht - über die für eine gewöhnliche Gaststätte typischen Beeinträchtigungen nach wie vor erheblich hinausgingen. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung umfasse nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung dem Beklagten vorbehalten sei. Da die Baugenehmigung keine exakten Immissionsrichtwerte für die Zulässigkeit von Lärmimmissionen enthalte, könne sie insoweit auch keine Bindungswirkung entfalten. Maßgeblich sei der heutige Gebietscharakter, der als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren sei. Die Bestimmungen der TA-Lärm stünden den begehrten Schutzmaßnahmen schon deshalb nicht entgegen, weil hiernach nicht die Zeit nach 24.00 Uhr, sondern die Zeit nach 22.00 Uhr maßgeblich sei, hinsichtlich derer eine den Grenzwert von zehn überschreitende Zahl von Lärmbelästigungen vorgetragen sei. Die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Gaststätte und deren Gäste gingen unvermindert weiter, was in den letzten Monaten zu mehreren Polizeieinsätzen geführt habe. Am 25.3.2006 habe die Klägerin zu 2. einen körperlichen Schaden in Gestalt eines starken Tinnitus rechtsseitig infolge lauter Musik aus dem Auto eines Gastes des Beigeladenen erlitten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die vorbezeichnete Gaststätte in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Gebietscharakter habe sich seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert. Insbesondere sei die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Nach wie vor sei die tatsächliche Lautstärke der angeblichen Lärmbelästigungen nicht substantiiert dargelegt, weswegen diese einer objektiven Feststellung nicht zugänglich seien.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die seinem Verpächter erteilte Baugenehmigung bestehe unverändert fort. Verschiedene Maßnahmen zur Schallbegrenzung seien mit dem Erfolg, dass die vorgegebenen Immissionswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten würden, durchgeführt worden. In der Nähe der Gaststätte befänden sich eine weitere Gaststätte (Imbiss mit Straßenverkauf), ein Supermarkt, eine Filiale der Kreissparkasse, ein Café mit Bäckerei, ein Musikhaus und eine Apotheke. Maßgeblich seien daher die für Dorfgebiete geltenden Werte. Massive Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Diskothek, die nach Qualität und Häufung über das übliche Maß hinausgingen, seien nicht gegeben. Das subjektive Empfinden der Klägerin zu 2. sei nicht objektivierbar und daher ohne Belang. Sie habe Belästigungen, die typischerweise von einer genehmigten Gaststätte ausgehen, hinzunehmen.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der anlässlich der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Verwaltungsakten des Beklagten betreffend die den Vorgängern des Beigeladenen seit Ergehen der Baugenehmigung vom 22.11.1979 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse (8 Hefte und 1 Kopie); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Aug. 2006 - 1 R 21/06

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Aug. 2006 - 1 R 21/06 zitiert 26 §§.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2005 - 2 R 7/05

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Aug. 2006 - 1 R 21/06.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Betrieb einer Diskothek. 2 Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 10 in A-Stadt. 3 Unter dem 07.03.1991 erteilte das damalige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2012 - 6 S 947/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

Tenor Die Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 ist unwirksam.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zug

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger beabsichtigen die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem der Mutter des Klägers gehörenden Grundstück Parzelle .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt. Dieses liegt nordwestlich der Hauptstraße (X) und verfügt nach den Plänen über eine vorne 4,40 m breite Verbindung zu der Straße entlang der seitlich vorgelagerten und mit einem Wohnhaus (Anwesen Hauptstraße Nr. ...) bebauten Parzelle Nr. .../1. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Unter dem 27.12.2002 beantragten die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“. Ausweislich des beigefügten Ergänzungslageplans soll das Gebäude mit Keller-, Erd- und einem ausgebauten Dachgeschoss seitlich hinter dem zuvor bezeichneten Haus ausgeführt werden. Die Garage ist im Bereich der vorderen Rechten Ecke zu der erwähnten Zufahrt hin orientiert vorgesehen.

Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 7.2.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf ein Nichteinfügen des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) versagt hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf die mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit hierdurch ausgelöste Bindungswirkung mit Bescheid vom 16.4.2003 ab. Dieser wurde hinsichtlich der Grundstücksbezeichnung unter dem 2.6.2003 berichtigt.

Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern jeweils am 19.4.2003 zugestellt; mit Eingang am 16.5.2003 erhoben beide Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Auffassung der Beigeladenen sei unzutreffend. Ihr Bauvorhaben beachte die in der Umgebung vorhandene „rückwärtige Begrenzungslinie der Wohnbaufläche“.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2003 ergangenem Widerspruchsbescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, auch die Widerspruchsbehörde sei an die negative Stellungnahme der Beigeladenen gebunden. Gründe, die eine Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Ersetzung des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten, lägen nicht vor.

Der Widerspruchsbescheid wurde jeweils am 2.10.2003 als Einschreiben an die Kläger zur Post gegeben. Mit Eingang am 3.11.2003 haben diese Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Grundstückseigentümerin habe sich bereits in einem früheren Verfahren um eine Baugenehmigung für das fragliche Grundstück – damals noch für zwei Wohnhäuser – bemüht. Ein nach Ablehnung ihres im Jahre 1995 gestellten Bauantrags eingeleitetes Klageverfahren sei im Anschluss an eine im März 1999 durchgeführte Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts durch Klagerücknahme beendet worden. Bei diesem Ortstermin habe das Gericht seinerzeit eine Bebauung der Parzelle Nr. .../2 mit zwei Häusern „nicht befürworten wollen“, die Möglichkeit einer Bebauung mit einem Einfamilienhaus jedoch „nicht ausgeschlossen“. Das sei ausschlaggebend für die Klagerücknahme und die Stellung des vorliegenden Bauantrags gewesen. Das nun geplante Einfamilienhaus sei möglichst weit nach vorne platziert. Vergleichbare Vorhaben seien im Bereich der Beigeladenen genehmigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „modifizierten“ die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis ihr Bauvorhaben in der Weise, dass sie auf eine in den Ansichtszeichnungen dargestellte Verlängerung des Daches der Garage zur westlichen Giebelwand des Hauses hin um 2,53 m „verzichteten“ und den entsprechenden Dachüberstand auf 0,50 m beschränkten. Einwände seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten wurden hiergegen nicht erhoben.

Die Kläger haben beantragt,

den unter dem 2.6.2003 berichtigten Bescheid vom 16.4.2003 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung gemäß den vorgelegten Planvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die aus seiner Sicht hier ebenfalls zutreffenden Rechtsausführungen in einem in dem erwähnten Verfahren der Eigentümerin ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Dort ist unter anderem ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In dieser fänden sich keine Gebäude „in zweiter Reihe“. Aus der Tatsache, dass solche früher im Bereich der Beigeladenen zugelassen worden seien, könne kein Genehmigungsanspruch hergeleitet werden. Dem Vorhaben komme eine negative Vorbildwirkung zu.

Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht, das die Akten des früheren Verfahrens beigezogen und die im Rahmen der damals durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse verwertet hat, hat die Klage der Kläger mit Urteil vom 18.2.2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des vorliegend einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die für diese Beurteilung maßgebliche Umgebungsbebauung sei auf die Nordseite der Hauptstraße und dort – in Ost-/Westrichtung auf die Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 beziehungsweise eine sich daran anschließende Freifläche zu begrenzen. Im Anschluss daran ende nach Westen hin das Gemeindegebiet der Beigeladenen. Aufgrund eines Versprunges im Grenzverlauf zu dem Ortsteil G der Gemeinde Q stehe ein dort befindliches, bis 40 m in die Tiefe reichendes Betriebsgebäude der Firma K in seinem straßennahen Teil auf dem Gebiet von G und rückseitig auf dem der Beigeladenen. Der vordere Teil sei wegen der Belegenheit auf fremdem Gemeindegebiet nicht zu berücksichtigen, der hinter Teil des Gebäudes ein für das Vorhaben nicht maßstabsgebender Fremdkörper. An der Beurteilung ändere sich ferner nichts, wenn man in östlicher Richtung auch die Bebauung auf den Anwesen Nrn. 266, 242 und 242a mit einbeziehen wollte. Auch diese reichten zwar deutlich tiefer ins Hinterland, seien aber deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht nur an die Hauptstraße angrenzten, sondern auch durch zwei sie erschließende gemeindlich unterhaltene öffentliche Wege erschlossen würden, die in ihrer Verlängerung in Feldwege übergingen. Das Anwesen Nr. 242 und das heutige Wohnanwesen Nr. 266, auf dem sich ein an ein Vorderhaus angebautes Hinterhaus, ehemals der Tanzsaal einer Gaststätte, befinde, seien von der Erschließung her ausschließlich diesen Wegen zuzuordnen. Beide Gebäude könnten daher hinsichtlich der „hinteren Bauflucht“ kein Maßstab für das Vorhaben der Kläger sein. Dieses begründe im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich beachtliche Spannungen und störe damit die vorhandene Situation in bodenrechtlich beachtlicher Weise, da es den bestehenden Zustand mit Blick auf benachbarte Freiflächen in negativer Richtung in Bewegung brächte.

Das Urteil wurde den Klägern jeweils am 25.3.2004 zugestellt. Mit der durch Beschluss vom 1.12.2004 – 1 Q 48/04 - zugelassen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die faktische hintere Baugrenze in dem Bereich nicht zutreffend ermittelt und dabei insbesondere die von der Straße her „weiter zurückgebauten“, hinsichtlich der Nummerierung aber eindeutig der Hauptstraße zugeordneten Anwesen Nrn. 242, 242a und 266 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Wollte man der Argumentation im erstinstanzlichen Urteil folgen, so eröffnete dies eine Baumöglichkeit an den Feldwegen, die im Übrigen, insbesondere soweit sie als Zufahrt zu einem ehemaligen Steinbruch gedient hätten, seit mindestens 50 Jahren nicht mehr benutzt würden. In allen drei Fällen sei die Beigeladene den Bauwilligen entgegen gekommen und habe die Stichwege zur Erschließung der „rückwärtigen Anbauten“ ausgebaut. Das Merkmal des Einfügens verlange keine sklavische Anpassung an einen aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Vielmehr komme es darauf an, dass sich ein Bauvorhaben insoweit „harmonisch einfüge“ und nicht wie ein Fremdkörper wirke. Ihr Vorhaben runde das Bild der Bebauung in dem Bereich harmonisch ab. Dass auch auf benachbarten Grundstücken eine Hinterlandbebauung vorgenommen werden könnte, beeinträchtige diese Harmonie in keiner Weise. Das Verwaltungsgericht sei auch auf ihre Argumentation hinsichtlich im Bereich der Beigeladenen vorhandener, von ihnen teilweise fotografisch dokumentierter Vergleichsvorhaben überhaupt nicht eingegangen. Hier liege ein gravierender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2004 – 5 K 133/03 – sowie unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.4.2003 in seiner unter dem 2.6.2003 berichtigten Fassung und des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2003 den Beklagten zu verpflichten, ihnen auf ihren unter dem 27.12.2002 gestellten und ihrerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.2.2004 modifizierten Bauantrag eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zu erteilen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert. Sie stellt keinen Antrag.

Der Senat hat am 12.9.2005 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten überreichte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 20/98 (2 K 108/97) sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst (vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512).

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger, denen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) durch Beschluss des Senats vom 18.7.2005 – 2 R 7/05 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt wurde, ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die ihren Bauantrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt an dem aus den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Standort zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996).

Das Bauvorhaben entspricht nicht den zum bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm der nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. die zum 1.6.2004 in Kraft getretene Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 1004, Seiten 822 ff.) vorliegend weiter anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 67 LBO 1996 gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das nach Art und Größe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Kläger entspricht nicht den nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, speziell dem den Bereich der nicht qualifiziert beplanten Ortslage betreffenden, vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einschlägigen § 34 BauGB.

Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66, vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, und vom 26.2.2002 – 2 R 6/01 -, SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats ). Auch unter dem Aspekt ist – wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.1995 – 2 R 27/94 -, SKZ 1996, 113, Leitsatz Nr. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall – wenngleich dies regelmäßig so sein wird - hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein ausschließlich die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der „Auswirkungen des Vorhabens“ auf seine Umgebung kann im Ausnahmefall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben „in jeder Hinsicht“, etwa hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, und vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.1.2001 – 2 R 5/00 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 50). Daher stellt das Gesetz insoweit auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung. Geklärt ist in der Rechtsprechung schließlich, dass es dabei – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 37).

Bei Anlegung dieser allgemeinen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zunächst davon auszugehen, dass das von den Klägern geplante Wohnhaus im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Bautiefe überschreitet.

Maßgebliche (rahmenstiftende) Umgebungsbebauung ist auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 12.9.2005 gewonnenen Eindrucks und – ergänzend - dem bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterial die an der Nordseite (nordwestlich) der Hauptstraße im Gebiet der Beigeladenen angelagerte Straßenrandbebauung beginnend im Westen mit dem straßennah bestehenden kleineren Wohngebäude nebst linksseitigem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 753/1 (Anwesen Hauptstraße Nr. 286) bis zu dem östlich des als Bauplatz ausersehenen Grundstücks gelegenen Wohnhaus Hauptstraße Nr. 268 auf der Parzelle Nr. 764/4. Die im Süden (südöstlich) der Hauptstraße befindliche Bebauung entfaltet nach dem – im Übrigen in der Örtlichkeit von den Beteiligten übereinstimmend geteilten - Eindruck für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) keine prägenden Wirkungen.

Das weiter westlich, jenseits der im Zeitpunkt der Ortseinsicht lediglich straßennah mit einem alten Wohnwagen und einer Fertiggarage versehenen ansonsten baufreien Parzelle Nr. 752/1 bestehende und mit seinen rückseitigen Anbauten weiter in den hinteren Grundstücksbereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 reichende Wohngebäude kann aus Rechtsgründen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. Zwar knüpft diese Vorschrift generell – wie ausgeführt – grundsätzlich an die faktischen baulichen Gegebenheiten in der Umgebung des als Bauplatz ausersehenen Bereichs an, nicht aber an in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretende Grundstücks- und Parzellengrenzen (vgl. hierzu etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, wonach es insoweit nur auf äußerlich erkennbare, also mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt). Bereits bei der Abgrenzung des insoweit in den Blick zu nehmenden Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist aber bei dem vom Gesetzgeber benutzten Begriff des „Ortsteils“ zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung generell nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstücke die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist. In diesem Merkmal hat der Gesetzgeber die Beziehung dieses „planersetzenden“ städtebaulichen Zulassungstatbestands zu der im Hintergrund dieser Regelungen insgesamt zu sehenden Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 RNr. 5), wobei die Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Gemeinde – abgesehen von so genannten Abstimmungsgeboten im Bereich der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB) – hinsichtlich einer Bebauung sich nicht auf Flächen einer Nachbargemeinde erstrecken (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, Beschluss vom 19.9.2000 – 4 B 49.00 -, BRS 63 Nr. 98). Gilt dies aber bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift, so kann im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Ermittlung des Beurteilungsrahmens aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nichts anderes angenommen werden. Bauliche Anlagen sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, als sie sich – bezogen auf das Baugrundstück – auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden. Letzteres ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Bebauung des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 insgesamt zu bejahen. Die sie tragenden Grundstücke liegen (sämtlich) bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Q.

Die hiervon und von der Straße deutlich nach Nordwesten abgesetzten, über einen westlich des Anwesens Nr. 4 von der Hauptstraße abzweigenden eigenen Weg erschlossenen beiden Gebäude der ehemaligen Schreinerei „Beul“, ein Wohnhaus und ein (weiterhin) gewerblich genutztes Gebäude nahe der hier verlaufenden Autobahn (A ), vermögen dem von den Klägern gewählten Baugrundstück ungeachtet einer Belegenheit auf dem Gebiet der Beigeladenen infolge eines Versprungs der Kreisgrenze nach Westen im rückwärtigen Anschluss an das Anwesen Nr. 4 aufgrund der Entfernung, der durch ein deutliches Abfallen des Geländes von der Straße her nach Norden geprägten topografischen Verhältnisse und der völlig anderen Anbindungssituation an die Hauptstraße (im Bereich G) keine Maßstäbe hinsichtlich der zulässigen Bautiefe zu vermitteln.

Entsprechendes gilt für die im Bereich der Beigeladenen in östlicher Richtung an der Hauptstraße liegenden Anwesen Nr. 242 und Nr. 242a. Der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den eingangs beschriebenen Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.). Dieser Bereich ist hinsichtlich der genannten Anwesen, die aufgrund der Entfernung von weit mehr als 200 m vom Vorhabengrundstück keinerlei optische Beziehung mehr zu dem gewählten Bauplatz aufweisen, eindeutig überschritten. Das mag auch der bei der Ortsbesichtigung aus dem Kreis der Beteiligten gemachte Vorschlag, den Weg zu den fraglichen Anwesen per Auto zurückzulegen, verdeutlichen. Die Frage der vom Verwaltungsgericht insoweit als mitentscheidend angesehenen und von den Klägern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Relevanz vehement in Abrede gestellten anderweitigen wegerechtlichen Anbindung der Häuser Nr. 242 und Nr. 242a über einen zumindest im fraglichen, zur Hauptstraße hin orientierten Teil von der Beigeladenen unterhaltenen und für die Anwesen als Zufahrt benutzten Weg, bedarf daher keiner Vertiefung.

Schließlich wird der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich faktischer rückwärtiger Baugrenzen, nicht mitbestimmt durch das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. hierzu die Niederschrift vom 18.2.2004 – 5 K 133/02 -, dort Seite 3 unten, Blatt 39 der Gerichtsakte) früher um eine Gaststätte mit rückseitig anschließendem „Tanzsaal“, wobei sowohl das an der Hauptstraße stehende Vordergebäude wie auch der von der Bautiefe (Straßenabstand) her das von den Klägern geplante Maß erreichende rückseitige Anbau nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die fehlende prägende Wirkung für die Parzelle Nr. .../2 („Baugrundstück“) ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass westlich des Anwesens Nr. 266 ausweislich des bei den Akten befindlichen Katasterkartenmaterials eine eigene nach Norden führende und mit dem Hinweis „Weg“ versehene Parzelle ausgewiesen ist. Bei der Begehung des Bereichs wurde deutlich, dass dieses Gelände jedenfalls in dem hier maßgeblichen, zur Hauptstraße hin gelegenen Bereich nur (noch) als befestigte „Hofeinfahrt“ zur Anbindung des genannten rückwärtigen Anbaus dient und in Erscheinung tritt. Des ungeachtet ist gerade dieses Bauwerk nicht als im hier zur Rede stehenden Bereich mit rahmenbildend anzusehen. Es erscheint in der ansonsten durch eine ausnahmslos auch hinsichtlich der Bautiefe deutlich zur Hauptstraße orientierten Bebauung geprägten Umgebung als Fremdkörper (vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine städtebaulich möglicherweise als „unerwünscht“ oder „nicht vertretbar“ angesehene Bebauung wegen der Anknüpfung in § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse ohne weitergehende städtebauliche Zielvorgaben dann prägende Wirkungen entfalten kann und daher nicht allein deshalb von vorneherein unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie sich von der ansonsten vorhandenen Bebauung unterscheidet (vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, damals noch zu § 34 BBauG 1976). Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen : Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75). Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „völlig“ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „auffälligen“ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Das Gebäude greift – was wohl auf seine Entstehungsgeschichte und die frühere Nutzung als „Tanzsaal“ und möglicherweise auch die ehemalige Orientierung an dem vormaligen Wegeverlauf zurückzuführen ist - in der ansonsten gerade hinsichtlich der rückwärtigen Bautiefen durch eine an die Hauptstraße angelehnten Bebauung im Bereich der Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 einzig und ganz deutlich in nördlicher Richtung Platz und weist dabei auch eine „Randlage“ auf. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die faktische rückwärtige Baugrenze für den sich – von ihm betrachtet – in westlicher Richtung anschließenden Bereich generell nach Norden zu erweitern und so auch den ganz deutlich von der Hauptstraße nach hinten abgesetzten Standort des Vorhabens der Kläger auf der durch Ausparzellierung der Parzelle Nr. .../1 (heute: Anwesen Nr. ...) entstandenen hammerförmigen Parzelle Nr. .../2 in den Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einzubeziehen.

Die Bejahung der Fremdkörpereigenschaft kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn die zur Rede stehende bauliche Anlage durch ein „beherrschendes“ bauliches Inerscheinungtreten im jeweiligen Umfeld diesem ein bestimmtes – nämlich sein - Gepräge gewissermaßen „aufdrückt“. Eine solche die Umgebung gewissermaßen „dominierende“ Qualität kann dem Gebäude (Anwesen Nr. 266) indes offensichtlich nicht beigemessen werden.

Daher ergibt sich aus der demnach den maßgeblichen den Beurteilungsrahmen bildenden Bebauung auf den Anwesen Hauptstraße Nr. 286 bis Nr. 268 eine wesentlich näher am Straßenverlauf orientierte faktische hintere Baugrenze, die von dem Vorhaben der Kläger deutlich überschritten wird. Der am weitesten nach Nordwesten reichende rückseitige Anbau bei dem Anwesen Nr. 274 (Parzelle Nr. 759/1) reicht von der Bautiefe her allenfalls in den Bereich der vorderen Ecke des Neubauvorhabens der Kläger. Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass mit Blick auf die in den §§ 23 Abs. 5, 14 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers die typischen, der Hauptnutzung untergeordneten Nebenanlagen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (auch) im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Betracht bleiben (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79). Das gilt für die verschiedenen bei der Ortseinsicht festgestellten kleineren Nebengebäude in den Gärten der Häuser und insbesondere für das rückwärtige Nebengebäude auf der rechten Nachbarparzelle Nr. 755/1, bei dem es sich nach den Feststellungen vor Ort um eine Garage mit seitlichem Anbau handelt.

Das damit im vorgenannten Sinne den Rahmen sprengende Bauvorhaben der Kläger fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es würde selbst den Beurteilungsrahmen ganz deutlich erweitern und aufgrund der mit seiner Realisierung einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebauung der rückwärtigen Bereiche auf den seitlich anschließenden Grundstücken die städtebauliche Situation erkennbar negativ in Bewegung bringen.

Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass bei einer „Hinterlandbebauung“, etwa auf so genannten Pfeifenstiel- oder – wie hier - Hammergrundstücken, nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 38 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), so dass eine Überschreitung der Bautiefe der Umgebungsbebauung nicht bereits für sich allein zwingend den Schluss zulässt, dass sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist indes davon auszugehen, dass die Feststellung der Überschreitung des Umgebungsrahmens in diesem Zusammenhang wegen der damit typischerweise verbundenen Gefahren, dass der bestehende bauliche Zustand bodenrechtlich in negativer Richtung in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht wird, regelmäßig – so im Ergebnis auch hier - zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens führt (vgl. grundlegend hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.11.1985 – 2 R 65/84 - und vom 27.5.1997 – 2 R 36/96 -, vgl. auch das Urteil vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, und dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich für die Annahme der Unzulässigkeit eines den Rahmen sprengenden Vorhabens zu fordernde Begründung beziehungsweise Verstärkung bodenrechtlich beachtlicher, das heißt städtebaulich im Rahmen einer (ergänzenden) Bauleitplanung zu bewältigender Spannungen ist hier aus den sich für die bisher mit Hauptanlagen unbebauten Bereiche im rückwärtigen Anschluss an die vorhandene, benachbarte Straßenrandbebauung an der Hauptstraße ergebenden Vorbildwirkungen ohne Zweifel anzunehmen.

Dem von den Klägern auch im Berufungsverfahren erhobenen und mit dem Hinweis auf die Zulassung aus ihrer Sicht vergleichbarer anderer Bauvorhaben im Bereich der Beigeladenen versehenen Einwand einer willkürlichen, nach ihrer Auffassung den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Genehmigungspraxis braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt vermag unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln zu begründen. Aus dem gleichen Grund kommt eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung des Beklagten – hier zur Erteilung der den Klägern nicht zustehenden Baugenehmigung – auch unter dem Gesichtspunkt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst (vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512).

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger, denen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) durch Beschluss des Senats vom 18.7.2005 – 2 R 7/05 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt wurde, ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die ihren Bauantrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt an dem aus den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Standort zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996).

Das Bauvorhaben entspricht nicht den zum bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm der nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. die zum 1.6.2004 in Kraft getretene Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 1004, Seiten 822 ff.) vorliegend weiter anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 67 LBO 1996 gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das nach Art und Größe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Kläger entspricht nicht den nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, speziell dem den Bereich der nicht qualifiziert beplanten Ortslage betreffenden, vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einschlägigen § 34 BauGB.

Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66, vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, und vom 26.2.2002 – 2 R 6/01 -, SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats ). Auch unter dem Aspekt ist – wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.1995 – 2 R 27/94 -, SKZ 1996, 113, Leitsatz Nr. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall – wenngleich dies regelmäßig so sein wird - hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein ausschließlich die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der „Auswirkungen des Vorhabens“ auf seine Umgebung kann im Ausnahmefall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben „in jeder Hinsicht“, etwa hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, und vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.1.2001 – 2 R 5/00 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 50). Daher stellt das Gesetz insoweit auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung. Geklärt ist in der Rechtsprechung schließlich, dass es dabei – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 37).

Bei Anlegung dieser allgemeinen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zunächst davon auszugehen, dass das von den Klägern geplante Wohnhaus im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Bautiefe überschreitet.

Maßgebliche (rahmenstiftende) Umgebungsbebauung ist auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 12.9.2005 gewonnenen Eindrucks und – ergänzend - dem bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterial die an der Nordseite (nordwestlich) der Hauptstraße im Gebiet der Beigeladenen angelagerte Straßenrandbebauung beginnend im Westen mit dem straßennah bestehenden kleineren Wohngebäude nebst linksseitigem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 753/1 (Anwesen Hauptstraße Nr. 286) bis zu dem östlich des als Bauplatz ausersehenen Grundstücks gelegenen Wohnhaus Hauptstraße Nr. 268 auf der Parzelle Nr. 764/4. Die im Süden (südöstlich) der Hauptstraße befindliche Bebauung entfaltet nach dem – im Übrigen in der Örtlichkeit von den Beteiligten übereinstimmend geteilten - Eindruck für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) keine prägenden Wirkungen.

Das weiter westlich, jenseits der im Zeitpunkt der Ortseinsicht lediglich straßennah mit einem alten Wohnwagen und einer Fertiggarage versehenen ansonsten baufreien Parzelle Nr. 752/1 bestehende und mit seinen rückseitigen Anbauten weiter in den hinteren Grundstücksbereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 reichende Wohngebäude kann aus Rechtsgründen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. Zwar knüpft diese Vorschrift generell – wie ausgeführt – grundsätzlich an die faktischen baulichen Gegebenheiten in der Umgebung des als Bauplatz ausersehenen Bereichs an, nicht aber an in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretende Grundstücks- und Parzellengrenzen (vgl. hierzu etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, wonach es insoweit nur auf äußerlich erkennbare, also mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt). Bereits bei der Abgrenzung des insoweit in den Blick zu nehmenden Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist aber bei dem vom Gesetzgeber benutzten Begriff des „Ortsteils“ zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung generell nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstücke die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist. In diesem Merkmal hat der Gesetzgeber die Beziehung dieses „planersetzenden“ städtebaulichen Zulassungstatbestands zu der im Hintergrund dieser Regelungen insgesamt zu sehenden Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 RNr. 5), wobei die Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Gemeinde – abgesehen von so genannten Abstimmungsgeboten im Bereich der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB) – hinsichtlich einer Bebauung sich nicht auf Flächen einer Nachbargemeinde erstrecken (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, Beschluss vom 19.9.2000 – 4 B 49.00 -, BRS 63 Nr. 98). Gilt dies aber bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift, so kann im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Ermittlung des Beurteilungsrahmens aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nichts anderes angenommen werden. Bauliche Anlagen sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, als sie sich – bezogen auf das Baugrundstück – auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden. Letzteres ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Bebauung des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 insgesamt zu bejahen. Die sie tragenden Grundstücke liegen (sämtlich) bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Q.

Die hiervon und von der Straße deutlich nach Nordwesten abgesetzten, über einen westlich des Anwesens Nr. 4 von der Hauptstraße abzweigenden eigenen Weg erschlossenen beiden Gebäude der ehemaligen Schreinerei „Beul“, ein Wohnhaus und ein (weiterhin) gewerblich genutztes Gebäude nahe der hier verlaufenden Autobahn (A ), vermögen dem von den Klägern gewählten Baugrundstück ungeachtet einer Belegenheit auf dem Gebiet der Beigeladenen infolge eines Versprungs der Kreisgrenze nach Westen im rückwärtigen Anschluss an das Anwesen Nr. 4 aufgrund der Entfernung, der durch ein deutliches Abfallen des Geländes von der Straße her nach Norden geprägten topografischen Verhältnisse und der völlig anderen Anbindungssituation an die Hauptstraße (im Bereich G) keine Maßstäbe hinsichtlich der zulässigen Bautiefe zu vermitteln.

Entsprechendes gilt für die im Bereich der Beigeladenen in östlicher Richtung an der Hauptstraße liegenden Anwesen Nr. 242 und Nr. 242a. Der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den eingangs beschriebenen Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.). Dieser Bereich ist hinsichtlich der genannten Anwesen, die aufgrund der Entfernung von weit mehr als 200 m vom Vorhabengrundstück keinerlei optische Beziehung mehr zu dem gewählten Bauplatz aufweisen, eindeutig überschritten. Das mag auch der bei der Ortsbesichtigung aus dem Kreis der Beteiligten gemachte Vorschlag, den Weg zu den fraglichen Anwesen per Auto zurückzulegen, verdeutlichen. Die Frage der vom Verwaltungsgericht insoweit als mitentscheidend angesehenen und von den Klägern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Relevanz vehement in Abrede gestellten anderweitigen wegerechtlichen Anbindung der Häuser Nr. 242 und Nr. 242a über einen zumindest im fraglichen, zur Hauptstraße hin orientierten Teil von der Beigeladenen unterhaltenen und für die Anwesen als Zufahrt benutzten Weg, bedarf daher keiner Vertiefung.

Schließlich wird der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich faktischer rückwärtiger Baugrenzen, nicht mitbestimmt durch das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. hierzu die Niederschrift vom 18.2.2004 – 5 K 133/02 -, dort Seite 3 unten, Blatt 39 der Gerichtsakte) früher um eine Gaststätte mit rückseitig anschließendem „Tanzsaal“, wobei sowohl das an der Hauptstraße stehende Vordergebäude wie auch der von der Bautiefe (Straßenabstand) her das von den Klägern geplante Maß erreichende rückseitige Anbau nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die fehlende prägende Wirkung für die Parzelle Nr. .../2 („Baugrundstück“) ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass westlich des Anwesens Nr. 266 ausweislich des bei den Akten befindlichen Katasterkartenmaterials eine eigene nach Norden führende und mit dem Hinweis „Weg“ versehene Parzelle ausgewiesen ist. Bei der Begehung des Bereichs wurde deutlich, dass dieses Gelände jedenfalls in dem hier maßgeblichen, zur Hauptstraße hin gelegenen Bereich nur (noch) als befestigte „Hofeinfahrt“ zur Anbindung des genannten rückwärtigen Anbaus dient und in Erscheinung tritt. Des ungeachtet ist gerade dieses Bauwerk nicht als im hier zur Rede stehenden Bereich mit rahmenbildend anzusehen. Es erscheint in der ansonsten durch eine ausnahmslos auch hinsichtlich der Bautiefe deutlich zur Hauptstraße orientierten Bebauung geprägten Umgebung als Fremdkörper (vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine städtebaulich möglicherweise als „unerwünscht“ oder „nicht vertretbar“ angesehene Bebauung wegen der Anknüpfung in § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse ohne weitergehende städtebauliche Zielvorgaben dann prägende Wirkungen entfalten kann und daher nicht allein deshalb von vorneherein unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie sich von der ansonsten vorhandenen Bebauung unterscheidet (vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, damals noch zu § 34 BBauG 1976). Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen : Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75). Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „völlig“ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „auffälligen“ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Das Gebäude greift – was wohl auf seine Entstehungsgeschichte und die frühere Nutzung als „Tanzsaal“ und möglicherweise auch die ehemalige Orientierung an dem vormaligen Wegeverlauf zurückzuführen ist - in der ansonsten gerade hinsichtlich der rückwärtigen Bautiefen durch eine an die Hauptstraße angelehnten Bebauung im Bereich der Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 einzig und ganz deutlich in nördlicher Richtung Platz und weist dabei auch eine „Randlage“ auf. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die faktische rückwärtige Baugrenze für den sich – von ihm betrachtet – in westlicher Richtung anschließenden Bereich generell nach Norden zu erweitern und so auch den ganz deutlich von der Hauptstraße nach hinten abgesetzten Standort des Vorhabens der Kläger auf der durch Ausparzellierung der Parzelle Nr. .../1 (heute: Anwesen Nr. ...) entstandenen hammerförmigen Parzelle Nr. .../2 in den Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einzubeziehen.

Die Bejahung der Fremdkörpereigenschaft kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn die zur Rede stehende bauliche Anlage durch ein „beherrschendes“ bauliches Inerscheinungtreten im jeweiligen Umfeld diesem ein bestimmtes – nämlich sein - Gepräge gewissermaßen „aufdrückt“. Eine solche die Umgebung gewissermaßen „dominierende“ Qualität kann dem Gebäude (Anwesen Nr. 266) indes offensichtlich nicht beigemessen werden.

Daher ergibt sich aus der demnach den maßgeblichen den Beurteilungsrahmen bildenden Bebauung auf den Anwesen Hauptstraße Nr. 286 bis Nr. 268 eine wesentlich näher am Straßenverlauf orientierte faktische hintere Baugrenze, die von dem Vorhaben der Kläger deutlich überschritten wird. Der am weitesten nach Nordwesten reichende rückseitige Anbau bei dem Anwesen Nr. 274 (Parzelle Nr. 759/1) reicht von der Bautiefe her allenfalls in den Bereich der vorderen Ecke des Neubauvorhabens der Kläger. Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass mit Blick auf die in den §§ 23 Abs. 5, 14 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers die typischen, der Hauptnutzung untergeordneten Nebenanlagen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (auch) im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Betracht bleiben (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79). Das gilt für die verschiedenen bei der Ortseinsicht festgestellten kleineren Nebengebäude in den Gärten der Häuser und insbesondere für das rückwärtige Nebengebäude auf der rechten Nachbarparzelle Nr. 755/1, bei dem es sich nach den Feststellungen vor Ort um eine Garage mit seitlichem Anbau handelt.

Das damit im vorgenannten Sinne den Rahmen sprengende Bauvorhaben der Kläger fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es würde selbst den Beurteilungsrahmen ganz deutlich erweitern und aufgrund der mit seiner Realisierung einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebauung der rückwärtigen Bereiche auf den seitlich anschließenden Grundstücken die städtebauliche Situation erkennbar negativ in Bewegung bringen.

Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass bei einer „Hinterlandbebauung“, etwa auf so genannten Pfeifenstiel- oder – wie hier - Hammergrundstücken, nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 38 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), so dass eine Überschreitung der Bautiefe der Umgebungsbebauung nicht bereits für sich allein zwingend den Schluss zulässt, dass sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist indes davon auszugehen, dass die Feststellung der Überschreitung des Umgebungsrahmens in diesem Zusammenhang wegen der damit typischerweise verbundenen Gefahren, dass der bestehende bauliche Zustand bodenrechtlich in negativer Richtung in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht wird, regelmäßig – so im Ergebnis auch hier - zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens führt (vgl. grundlegend hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.11.1985 – 2 R 65/84 - und vom 27.5.1997 – 2 R 36/96 -, vgl. auch das Urteil vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, und dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich für die Annahme der Unzulässigkeit eines den Rahmen sprengenden Vorhabens zu fordernde Begründung beziehungsweise Verstärkung bodenrechtlich beachtlicher, das heißt städtebaulich im Rahmen einer (ergänzenden) Bauleitplanung zu bewältigender Spannungen ist hier aus den sich für die bisher mit Hauptanlagen unbebauten Bereiche im rückwärtigen Anschluss an die vorhandene, benachbarte Straßenrandbebauung an der Hauptstraße ergebenden Vorbildwirkungen ohne Zweifel anzunehmen.

Dem von den Klägern auch im Berufungsverfahren erhobenen und mit dem Hinweis auf die Zulassung aus ihrer Sicht vergleichbarer anderer Bauvorhaben im Bereich der Beigeladenen versehenen Einwand einer willkürlichen, nach ihrer Auffassung den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Genehmigungspraxis braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt vermag unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln zu begründen. Aus dem gleichen Grund kommt eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung des Beklagten – hier zur Erteilung der den Klägern nicht zustehenden Baugenehmigung – auch unter dem Gesichtspunkt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger beabsichtigen die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem der Mutter des Klägers gehörenden Grundstück Parzelle .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt. Dieses liegt nordwestlich der Hauptstraße (X) und verfügt nach den Plänen über eine vorne 4,40 m breite Verbindung zu der Straße entlang der seitlich vorgelagerten und mit einem Wohnhaus (Anwesen Hauptstraße Nr. ...) bebauten Parzelle Nr. .../1. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Unter dem 27.12.2002 beantragten die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“. Ausweislich des beigefügten Ergänzungslageplans soll das Gebäude mit Keller-, Erd- und einem ausgebauten Dachgeschoss seitlich hinter dem zuvor bezeichneten Haus ausgeführt werden. Die Garage ist im Bereich der vorderen Rechten Ecke zu der erwähnten Zufahrt hin orientiert vorgesehen.

Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 7.2.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf ein Nichteinfügen des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) versagt hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf die mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit hierdurch ausgelöste Bindungswirkung mit Bescheid vom 16.4.2003 ab. Dieser wurde hinsichtlich der Grundstücksbezeichnung unter dem 2.6.2003 berichtigt.

Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern jeweils am 19.4.2003 zugestellt; mit Eingang am 16.5.2003 erhoben beide Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Auffassung der Beigeladenen sei unzutreffend. Ihr Bauvorhaben beachte die in der Umgebung vorhandene „rückwärtige Begrenzungslinie der Wohnbaufläche“.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2003 ergangenem Widerspruchsbescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, auch die Widerspruchsbehörde sei an die negative Stellungnahme der Beigeladenen gebunden. Gründe, die eine Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Ersetzung des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten, lägen nicht vor.

Der Widerspruchsbescheid wurde jeweils am 2.10.2003 als Einschreiben an die Kläger zur Post gegeben. Mit Eingang am 3.11.2003 haben diese Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Grundstückseigentümerin habe sich bereits in einem früheren Verfahren um eine Baugenehmigung für das fragliche Grundstück – damals noch für zwei Wohnhäuser – bemüht. Ein nach Ablehnung ihres im Jahre 1995 gestellten Bauantrags eingeleitetes Klageverfahren sei im Anschluss an eine im März 1999 durchgeführte Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts durch Klagerücknahme beendet worden. Bei diesem Ortstermin habe das Gericht seinerzeit eine Bebauung der Parzelle Nr. .../2 mit zwei Häusern „nicht befürworten wollen“, die Möglichkeit einer Bebauung mit einem Einfamilienhaus jedoch „nicht ausgeschlossen“. Das sei ausschlaggebend für die Klagerücknahme und die Stellung des vorliegenden Bauantrags gewesen. Das nun geplante Einfamilienhaus sei möglichst weit nach vorne platziert. Vergleichbare Vorhaben seien im Bereich der Beigeladenen genehmigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „modifizierten“ die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis ihr Bauvorhaben in der Weise, dass sie auf eine in den Ansichtszeichnungen dargestellte Verlängerung des Daches der Garage zur westlichen Giebelwand des Hauses hin um 2,53 m „verzichteten“ und den entsprechenden Dachüberstand auf 0,50 m beschränkten. Einwände seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten wurden hiergegen nicht erhoben.

Die Kläger haben beantragt,

den unter dem 2.6.2003 berichtigten Bescheid vom 16.4.2003 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung gemäß den vorgelegten Planvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die aus seiner Sicht hier ebenfalls zutreffenden Rechtsausführungen in einem in dem erwähnten Verfahren der Eigentümerin ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Dort ist unter anderem ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In dieser fänden sich keine Gebäude „in zweiter Reihe“. Aus der Tatsache, dass solche früher im Bereich der Beigeladenen zugelassen worden seien, könne kein Genehmigungsanspruch hergeleitet werden. Dem Vorhaben komme eine negative Vorbildwirkung zu.

Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht, das die Akten des früheren Verfahrens beigezogen und die im Rahmen der damals durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse verwertet hat, hat die Klage der Kläger mit Urteil vom 18.2.2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des vorliegend einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die für diese Beurteilung maßgebliche Umgebungsbebauung sei auf die Nordseite der Hauptstraße und dort – in Ost-/Westrichtung auf die Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 beziehungsweise eine sich daran anschließende Freifläche zu begrenzen. Im Anschluss daran ende nach Westen hin das Gemeindegebiet der Beigeladenen. Aufgrund eines Versprunges im Grenzverlauf zu dem Ortsteil G der Gemeinde Q stehe ein dort befindliches, bis 40 m in die Tiefe reichendes Betriebsgebäude der Firma K in seinem straßennahen Teil auf dem Gebiet von G und rückseitig auf dem der Beigeladenen. Der vordere Teil sei wegen der Belegenheit auf fremdem Gemeindegebiet nicht zu berücksichtigen, der hinter Teil des Gebäudes ein für das Vorhaben nicht maßstabsgebender Fremdkörper. An der Beurteilung ändere sich ferner nichts, wenn man in östlicher Richtung auch die Bebauung auf den Anwesen Nrn. 266, 242 und 242a mit einbeziehen wollte. Auch diese reichten zwar deutlich tiefer ins Hinterland, seien aber deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht nur an die Hauptstraße angrenzten, sondern auch durch zwei sie erschließende gemeindlich unterhaltene öffentliche Wege erschlossen würden, die in ihrer Verlängerung in Feldwege übergingen. Das Anwesen Nr. 242 und das heutige Wohnanwesen Nr. 266, auf dem sich ein an ein Vorderhaus angebautes Hinterhaus, ehemals der Tanzsaal einer Gaststätte, befinde, seien von der Erschließung her ausschließlich diesen Wegen zuzuordnen. Beide Gebäude könnten daher hinsichtlich der „hinteren Bauflucht“ kein Maßstab für das Vorhaben der Kläger sein. Dieses begründe im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich beachtliche Spannungen und störe damit die vorhandene Situation in bodenrechtlich beachtlicher Weise, da es den bestehenden Zustand mit Blick auf benachbarte Freiflächen in negativer Richtung in Bewegung brächte.

Das Urteil wurde den Klägern jeweils am 25.3.2004 zugestellt. Mit der durch Beschluss vom 1.12.2004 – 1 Q 48/04 - zugelassen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die faktische hintere Baugrenze in dem Bereich nicht zutreffend ermittelt und dabei insbesondere die von der Straße her „weiter zurückgebauten“, hinsichtlich der Nummerierung aber eindeutig der Hauptstraße zugeordneten Anwesen Nrn. 242, 242a und 266 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Wollte man der Argumentation im erstinstanzlichen Urteil folgen, so eröffnete dies eine Baumöglichkeit an den Feldwegen, die im Übrigen, insbesondere soweit sie als Zufahrt zu einem ehemaligen Steinbruch gedient hätten, seit mindestens 50 Jahren nicht mehr benutzt würden. In allen drei Fällen sei die Beigeladene den Bauwilligen entgegen gekommen und habe die Stichwege zur Erschließung der „rückwärtigen Anbauten“ ausgebaut. Das Merkmal des Einfügens verlange keine sklavische Anpassung an einen aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Vielmehr komme es darauf an, dass sich ein Bauvorhaben insoweit „harmonisch einfüge“ und nicht wie ein Fremdkörper wirke. Ihr Vorhaben runde das Bild der Bebauung in dem Bereich harmonisch ab. Dass auch auf benachbarten Grundstücken eine Hinterlandbebauung vorgenommen werden könnte, beeinträchtige diese Harmonie in keiner Weise. Das Verwaltungsgericht sei auch auf ihre Argumentation hinsichtlich im Bereich der Beigeladenen vorhandener, von ihnen teilweise fotografisch dokumentierter Vergleichsvorhaben überhaupt nicht eingegangen. Hier liege ein gravierender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2004 – 5 K 133/03 – sowie unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.4.2003 in seiner unter dem 2.6.2003 berichtigten Fassung und des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2003 den Beklagten zu verpflichten, ihnen auf ihren unter dem 27.12.2002 gestellten und ihrerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.2.2004 modifizierten Bauantrag eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zu erteilen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert. Sie stellt keinen Antrag.

Der Senat hat am 12.9.2005 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten überreichte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 20/98 (2 K 108/97) sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst (vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512).

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger, denen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) durch Beschluss des Senats vom 18.7.2005 – 2 R 7/05 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt wurde, ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die ihren Bauantrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt an dem aus den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Standort zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996).

Das Bauvorhaben entspricht nicht den zum bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm der nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. die zum 1.6.2004 in Kraft getretene Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 1004, Seiten 822 ff.) vorliegend weiter anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 67 LBO 1996 gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das nach Art und Größe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Kläger entspricht nicht den nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, speziell dem den Bereich der nicht qualifiziert beplanten Ortslage betreffenden, vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einschlägigen § 34 BauGB.

Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66, vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, und vom 26.2.2002 – 2 R 6/01 -, SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats ). Auch unter dem Aspekt ist – wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.1995 – 2 R 27/94 -, SKZ 1996, 113, Leitsatz Nr. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall – wenngleich dies regelmäßig so sein wird - hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein ausschließlich die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der „Auswirkungen des Vorhabens“ auf seine Umgebung kann im Ausnahmefall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben „in jeder Hinsicht“, etwa hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, und vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.1.2001 – 2 R 5/00 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 50). Daher stellt das Gesetz insoweit auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung. Geklärt ist in der Rechtsprechung schließlich, dass es dabei – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 37).

Bei Anlegung dieser allgemeinen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zunächst davon auszugehen, dass das von den Klägern geplante Wohnhaus im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Bautiefe überschreitet.

Maßgebliche (rahmenstiftende) Umgebungsbebauung ist auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 12.9.2005 gewonnenen Eindrucks und – ergänzend - dem bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterial die an der Nordseite (nordwestlich) der Hauptstraße im Gebiet der Beigeladenen angelagerte Straßenrandbebauung beginnend im Westen mit dem straßennah bestehenden kleineren Wohngebäude nebst linksseitigem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 753/1 (Anwesen Hauptstraße Nr. 286) bis zu dem östlich des als Bauplatz ausersehenen Grundstücks gelegenen Wohnhaus Hauptstraße Nr. 268 auf der Parzelle Nr. 764/4. Die im Süden (südöstlich) der Hauptstraße befindliche Bebauung entfaltet nach dem – im Übrigen in der Örtlichkeit von den Beteiligten übereinstimmend geteilten - Eindruck für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) keine prägenden Wirkungen.

Das weiter westlich, jenseits der im Zeitpunkt der Ortseinsicht lediglich straßennah mit einem alten Wohnwagen und einer Fertiggarage versehenen ansonsten baufreien Parzelle Nr. 752/1 bestehende und mit seinen rückseitigen Anbauten weiter in den hinteren Grundstücksbereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 reichende Wohngebäude kann aus Rechtsgründen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. Zwar knüpft diese Vorschrift generell – wie ausgeführt – grundsätzlich an die faktischen baulichen Gegebenheiten in der Umgebung des als Bauplatz ausersehenen Bereichs an, nicht aber an in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretende Grundstücks- und Parzellengrenzen (vgl. hierzu etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, wonach es insoweit nur auf äußerlich erkennbare, also mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt). Bereits bei der Abgrenzung des insoweit in den Blick zu nehmenden Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist aber bei dem vom Gesetzgeber benutzten Begriff des „Ortsteils“ zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung generell nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstücke die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist. In diesem Merkmal hat der Gesetzgeber die Beziehung dieses „planersetzenden“ städtebaulichen Zulassungstatbestands zu der im Hintergrund dieser Regelungen insgesamt zu sehenden Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 RNr. 5), wobei die Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Gemeinde – abgesehen von so genannten Abstimmungsgeboten im Bereich der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB) – hinsichtlich einer Bebauung sich nicht auf Flächen einer Nachbargemeinde erstrecken (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, Beschluss vom 19.9.2000 – 4 B 49.00 -, BRS 63 Nr. 98). Gilt dies aber bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift, so kann im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Ermittlung des Beurteilungsrahmens aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nichts anderes angenommen werden. Bauliche Anlagen sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, als sie sich – bezogen auf das Baugrundstück – auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden. Letzteres ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Bebauung des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 insgesamt zu bejahen. Die sie tragenden Grundstücke liegen (sämtlich) bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Q.

Die hiervon und von der Straße deutlich nach Nordwesten abgesetzten, über einen westlich des Anwesens Nr. 4 von der Hauptstraße abzweigenden eigenen Weg erschlossenen beiden Gebäude der ehemaligen Schreinerei „Beul“, ein Wohnhaus und ein (weiterhin) gewerblich genutztes Gebäude nahe der hier verlaufenden Autobahn (A ), vermögen dem von den Klägern gewählten Baugrundstück ungeachtet einer Belegenheit auf dem Gebiet der Beigeladenen infolge eines Versprungs der Kreisgrenze nach Westen im rückwärtigen Anschluss an das Anwesen Nr. 4 aufgrund der Entfernung, der durch ein deutliches Abfallen des Geländes von der Straße her nach Norden geprägten topografischen Verhältnisse und der völlig anderen Anbindungssituation an die Hauptstraße (im Bereich G) keine Maßstäbe hinsichtlich der zulässigen Bautiefe zu vermitteln.

Entsprechendes gilt für die im Bereich der Beigeladenen in östlicher Richtung an der Hauptstraße liegenden Anwesen Nr. 242 und Nr. 242a. Der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den eingangs beschriebenen Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.). Dieser Bereich ist hinsichtlich der genannten Anwesen, die aufgrund der Entfernung von weit mehr als 200 m vom Vorhabengrundstück keinerlei optische Beziehung mehr zu dem gewählten Bauplatz aufweisen, eindeutig überschritten. Das mag auch der bei der Ortsbesichtigung aus dem Kreis der Beteiligten gemachte Vorschlag, den Weg zu den fraglichen Anwesen per Auto zurückzulegen, verdeutlichen. Die Frage der vom Verwaltungsgericht insoweit als mitentscheidend angesehenen und von den Klägern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Relevanz vehement in Abrede gestellten anderweitigen wegerechtlichen Anbindung der Häuser Nr. 242 und Nr. 242a über einen zumindest im fraglichen, zur Hauptstraße hin orientierten Teil von der Beigeladenen unterhaltenen und für die Anwesen als Zufahrt benutzten Weg, bedarf daher keiner Vertiefung.

Schließlich wird der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich faktischer rückwärtiger Baugrenzen, nicht mitbestimmt durch das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. hierzu die Niederschrift vom 18.2.2004 – 5 K 133/02 -, dort Seite 3 unten, Blatt 39 der Gerichtsakte) früher um eine Gaststätte mit rückseitig anschließendem „Tanzsaal“, wobei sowohl das an der Hauptstraße stehende Vordergebäude wie auch der von der Bautiefe (Straßenabstand) her das von den Klägern geplante Maß erreichende rückseitige Anbau nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die fehlende prägende Wirkung für die Parzelle Nr. .../2 („Baugrundstück“) ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass westlich des Anwesens Nr. 266 ausweislich des bei den Akten befindlichen Katasterkartenmaterials eine eigene nach Norden führende und mit dem Hinweis „Weg“ versehene Parzelle ausgewiesen ist. Bei der Begehung des Bereichs wurde deutlich, dass dieses Gelände jedenfalls in dem hier maßgeblichen, zur Hauptstraße hin gelegenen Bereich nur (noch) als befestigte „Hofeinfahrt“ zur Anbindung des genannten rückwärtigen Anbaus dient und in Erscheinung tritt. Des ungeachtet ist gerade dieses Bauwerk nicht als im hier zur Rede stehenden Bereich mit rahmenbildend anzusehen. Es erscheint in der ansonsten durch eine ausnahmslos auch hinsichtlich der Bautiefe deutlich zur Hauptstraße orientierten Bebauung geprägten Umgebung als Fremdkörper (vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine städtebaulich möglicherweise als „unerwünscht“ oder „nicht vertretbar“ angesehene Bebauung wegen der Anknüpfung in § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse ohne weitergehende städtebauliche Zielvorgaben dann prägende Wirkungen entfalten kann und daher nicht allein deshalb von vorneherein unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie sich von der ansonsten vorhandenen Bebauung unterscheidet (vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, damals noch zu § 34 BBauG 1976). Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen : Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75). Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „völlig“ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „auffälligen“ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Das Gebäude greift – was wohl auf seine Entstehungsgeschichte und die frühere Nutzung als „Tanzsaal“ und möglicherweise auch die ehemalige Orientierung an dem vormaligen Wegeverlauf zurückzuführen ist - in der ansonsten gerade hinsichtlich der rückwärtigen Bautiefen durch eine an die Hauptstraße angelehnten Bebauung im Bereich der Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 einzig und ganz deutlich in nördlicher Richtung Platz und weist dabei auch eine „Randlage“ auf. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die faktische rückwärtige Baugrenze für den sich – von ihm betrachtet – in westlicher Richtung anschließenden Bereich generell nach Norden zu erweitern und so auch den ganz deutlich von der Hauptstraße nach hinten abgesetzten Standort des Vorhabens der Kläger auf der durch Ausparzellierung der Parzelle Nr. .../1 (heute: Anwesen Nr. ...) entstandenen hammerförmigen Parzelle Nr. .../2 in den Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einzubeziehen.

Die Bejahung der Fremdkörpereigenschaft kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn die zur Rede stehende bauliche Anlage durch ein „beherrschendes“ bauliches Inerscheinungtreten im jeweiligen Umfeld diesem ein bestimmtes – nämlich sein - Gepräge gewissermaßen „aufdrückt“. Eine solche die Umgebung gewissermaßen „dominierende“ Qualität kann dem Gebäude (Anwesen Nr. 266) indes offensichtlich nicht beigemessen werden.

Daher ergibt sich aus der demnach den maßgeblichen den Beurteilungsrahmen bildenden Bebauung auf den Anwesen Hauptstraße Nr. 286 bis Nr. 268 eine wesentlich näher am Straßenverlauf orientierte faktische hintere Baugrenze, die von dem Vorhaben der Kläger deutlich überschritten wird. Der am weitesten nach Nordwesten reichende rückseitige Anbau bei dem Anwesen Nr. 274 (Parzelle Nr. 759/1) reicht von der Bautiefe her allenfalls in den Bereich der vorderen Ecke des Neubauvorhabens der Kläger. Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass mit Blick auf die in den §§ 23 Abs. 5, 14 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers die typischen, der Hauptnutzung untergeordneten Nebenanlagen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (auch) im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Betracht bleiben (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79). Das gilt für die verschiedenen bei der Ortseinsicht festgestellten kleineren Nebengebäude in den Gärten der Häuser und insbesondere für das rückwärtige Nebengebäude auf der rechten Nachbarparzelle Nr. 755/1, bei dem es sich nach den Feststellungen vor Ort um eine Garage mit seitlichem Anbau handelt.

Das damit im vorgenannten Sinne den Rahmen sprengende Bauvorhaben der Kläger fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es würde selbst den Beurteilungsrahmen ganz deutlich erweitern und aufgrund der mit seiner Realisierung einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebauung der rückwärtigen Bereiche auf den seitlich anschließenden Grundstücken die städtebauliche Situation erkennbar negativ in Bewegung bringen.

Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass bei einer „Hinterlandbebauung“, etwa auf so genannten Pfeifenstiel- oder – wie hier - Hammergrundstücken, nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 38 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), so dass eine Überschreitung der Bautiefe der Umgebungsbebauung nicht bereits für sich allein zwingend den Schluss zulässt, dass sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist indes davon auszugehen, dass die Feststellung der Überschreitung des Umgebungsrahmens in diesem Zusammenhang wegen der damit typischerweise verbundenen Gefahren, dass der bestehende bauliche Zustand bodenrechtlich in negativer Richtung in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht wird, regelmäßig – so im Ergebnis auch hier - zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens führt (vgl. grundlegend hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.11.1985 – 2 R 65/84 - und vom 27.5.1997 – 2 R 36/96 -, vgl. auch das Urteil vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, und dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich für die Annahme der Unzulässigkeit eines den Rahmen sprengenden Vorhabens zu fordernde Begründung beziehungsweise Verstärkung bodenrechtlich beachtlicher, das heißt städtebaulich im Rahmen einer (ergänzenden) Bauleitplanung zu bewältigender Spannungen ist hier aus den sich für die bisher mit Hauptanlagen unbebauten Bereiche im rückwärtigen Anschluss an die vorhandene, benachbarte Straßenrandbebauung an der Hauptstraße ergebenden Vorbildwirkungen ohne Zweifel anzunehmen.

Dem von den Klägern auch im Berufungsverfahren erhobenen und mit dem Hinweis auf die Zulassung aus ihrer Sicht vergleichbarer anderer Bauvorhaben im Bereich der Beigeladenen versehenen Einwand einer willkürlichen, nach ihrer Auffassung den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Genehmigungspraxis braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt vermag unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln zu begründen. Aus dem gleichen Grund kommt eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung des Beklagten – hier zur Erteilung der den Klägern nicht zustehenden Baugenehmigung – auch unter dem Gesichtspunkt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst (vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512).

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger, denen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) durch Beschluss des Senats vom 18.7.2005 – 2 R 7/05 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt wurde, ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die ihren Bauantrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt an dem aus den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Standort zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996).

Das Bauvorhaben entspricht nicht den zum bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm der nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. die zum 1.6.2004 in Kraft getretene Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 1004, Seiten 822 ff.) vorliegend weiter anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 67 LBO 1996 gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das nach Art und Größe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Kläger entspricht nicht den nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, speziell dem den Bereich der nicht qualifiziert beplanten Ortslage betreffenden, vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einschlägigen § 34 BauGB.

Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66, vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, und vom 26.2.2002 – 2 R 6/01 -, SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats ). Auch unter dem Aspekt ist – wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.1995 – 2 R 27/94 -, SKZ 1996, 113, Leitsatz Nr. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall – wenngleich dies regelmäßig so sein wird - hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein ausschließlich die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der „Auswirkungen des Vorhabens“ auf seine Umgebung kann im Ausnahmefall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben „in jeder Hinsicht“, etwa hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, und vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.1.2001 – 2 R 5/00 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 50). Daher stellt das Gesetz insoweit auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung. Geklärt ist in der Rechtsprechung schließlich, dass es dabei – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 37).

Bei Anlegung dieser allgemeinen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zunächst davon auszugehen, dass das von den Klägern geplante Wohnhaus im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Bautiefe überschreitet.

Maßgebliche (rahmenstiftende) Umgebungsbebauung ist auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 12.9.2005 gewonnenen Eindrucks und – ergänzend - dem bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterial die an der Nordseite (nordwestlich) der Hauptstraße im Gebiet der Beigeladenen angelagerte Straßenrandbebauung beginnend im Westen mit dem straßennah bestehenden kleineren Wohngebäude nebst linksseitigem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 753/1 (Anwesen Hauptstraße Nr. 286) bis zu dem östlich des als Bauplatz ausersehenen Grundstücks gelegenen Wohnhaus Hauptstraße Nr. 268 auf der Parzelle Nr. 764/4. Die im Süden (südöstlich) der Hauptstraße befindliche Bebauung entfaltet nach dem – im Übrigen in der Örtlichkeit von den Beteiligten übereinstimmend geteilten - Eindruck für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) keine prägenden Wirkungen.

Das weiter westlich, jenseits der im Zeitpunkt der Ortseinsicht lediglich straßennah mit einem alten Wohnwagen und einer Fertiggarage versehenen ansonsten baufreien Parzelle Nr. 752/1 bestehende und mit seinen rückseitigen Anbauten weiter in den hinteren Grundstücksbereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 reichende Wohngebäude kann aus Rechtsgründen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. Zwar knüpft diese Vorschrift generell – wie ausgeführt – grundsätzlich an die faktischen baulichen Gegebenheiten in der Umgebung des als Bauplatz ausersehenen Bereichs an, nicht aber an in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretende Grundstücks- und Parzellengrenzen (vgl. hierzu etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, wonach es insoweit nur auf äußerlich erkennbare, also mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt). Bereits bei der Abgrenzung des insoweit in den Blick zu nehmenden Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist aber bei dem vom Gesetzgeber benutzten Begriff des „Ortsteils“ zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung generell nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstücke die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist. In diesem Merkmal hat der Gesetzgeber die Beziehung dieses „planersetzenden“ städtebaulichen Zulassungstatbestands zu der im Hintergrund dieser Regelungen insgesamt zu sehenden Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 RNr. 5), wobei die Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Gemeinde – abgesehen von so genannten Abstimmungsgeboten im Bereich der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB) – hinsichtlich einer Bebauung sich nicht auf Flächen einer Nachbargemeinde erstrecken (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, Beschluss vom 19.9.2000 – 4 B 49.00 -, BRS 63 Nr. 98). Gilt dies aber bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift, so kann im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Ermittlung des Beurteilungsrahmens aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nichts anderes angenommen werden. Bauliche Anlagen sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, als sie sich – bezogen auf das Baugrundstück – auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden. Letzteres ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Bebauung des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 insgesamt zu bejahen. Die sie tragenden Grundstücke liegen (sämtlich) bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Q.

Die hiervon und von der Straße deutlich nach Nordwesten abgesetzten, über einen westlich des Anwesens Nr. 4 von der Hauptstraße abzweigenden eigenen Weg erschlossenen beiden Gebäude der ehemaligen Schreinerei „Beul“, ein Wohnhaus und ein (weiterhin) gewerblich genutztes Gebäude nahe der hier verlaufenden Autobahn (A ), vermögen dem von den Klägern gewählten Baugrundstück ungeachtet einer Belegenheit auf dem Gebiet der Beigeladenen infolge eines Versprungs der Kreisgrenze nach Westen im rückwärtigen Anschluss an das Anwesen Nr. 4 aufgrund der Entfernung, der durch ein deutliches Abfallen des Geländes von der Straße her nach Norden geprägten topografischen Verhältnisse und der völlig anderen Anbindungssituation an die Hauptstraße (im Bereich G) keine Maßstäbe hinsichtlich der zulässigen Bautiefe zu vermitteln.

Entsprechendes gilt für die im Bereich der Beigeladenen in östlicher Richtung an der Hauptstraße liegenden Anwesen Nr. 242 und Nr. 242a. Der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den eingangs beschriebenen Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.). Dieser Bereich ist hinsichtlich der genannten Anwesen, die aufgrund der Entfernung von weit mehr als 200 m vom Vorhabengrundstück keinerlei optische Beziehung mehr zu dem gewählten Bauplatz aufweisen, eindeutig überschritten. Das mag auch der bei der Ortsbesichtigung aus dem Kreis der Beteiligten gemachte Vorschlag, den Weg zu den fraglichen Anwesen per Auto zurückzulegen, verdeutlichen. Die Frage der vom Verwaltungsgericht insoweit als mitentscheidend angesehenen und von den Klägern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Relevanz vehement in Abrede gestellten anderweitigen wegerechtlichen Anbindung der Häuser Nr. 242 und Nr. 242a über einen zumindest im fraglichen, zur Hauptstraße hin orientierten Teil von der Beigeladenen unterhaltenen und für die Anwesen als Zufahrt benutzten Weg, bedarf daher keiner Vertiefung.

Schließlich wird der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich faktischer rückwärtiger Baugrenzen, nicht mitbestimmt durch das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. hierzu die Niederschrift vom 18.2.2004 – 5 K 133/02 -, dort Seite 3 unten, Blatt 39 der Gerichtsakte) früher um eine Gaststätte mit rückseitig anschließendem „Tanzsaal“, wobei sowohl das an der Hauptstraße stehende Vordergebäude wie auch der von der Bautiefe (Straßenabstand) her das von den Klägern geplante Maß erreichende rückseitige Anbau nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die fehlende prägende Wirkung für die Parzelle Nr. .../2 („Baugrundstück“) ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass westlich des Anwesens Nr. 266 ausweislich des bei den Akten befindlichen Katasterkartenmaterials eine eigene nach Norden führende und mit dem Hinweis „Weg“ versehene Parzelle ausgewiesen ist. Bei der Begehung des Bereichs wurde deutlich, dass dieses Gelände jedenfalls in dem hier maßgeblichen, zur Hauptstraße hin gelegenen Bereich nur (noch) als befestigte „Hofeinfahrt“ zur Anbindung des genannten rückwärtigen Anbaus dient und in Erscheinung tritt. Des ungeachtet ist gerade dieses Bauwerk nicht als im hier zur Rede stehenden Bereich mit rahmenbildend anzusehen. Es erscheint in der ansonsten durch eine ausnahmslos auch hinsichtlich der Bautiefe deutlich zur Hauptstraße orientierten Bebauung geprägten Umgebung als Fremdkörper (vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine städtebaulich möglicherweise als „unerwünscht“ oder „nicht vertretbar“ angesehene Bebauung wegen der Anknüpfung in § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse ohne weitergehende städtebauliche Zielvorgaben dann prägende Wirkungen entfalten kann und daher nicht allein deshalb von vorneherein unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie sich von der ansonsten vorhandenen Bebauung unterscheidet (vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, damals noch zu § 34 BBauG 1976). Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen : Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75). Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „völlig“ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „auffälligen“ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Das Gebäude greift – was wohl auf seine Entstehungsgeschichte und die frühere Nutzung als „Tanzsaal“ und möglicherweise auch die ehemalige Orientierung an dem vormaligen Wegeverlauf zurückzuführen ist - in der ansonsten gerade hinsichtlich der rückwärtigen Bautiefen durch eine an die Hauptstraße angelehnten Bebauung im Bereich der Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 einzig und ganz deutlich in nördlicher Richtung Platz und weist dabei auch eine „Randlage“ auf. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die faktische rückwärtige Baugrenze für den sich – von ihm betrachtet – in westlicher Richtung anschließenden Bereich generell nach Norden zu erweitern und so auch den ganz deutlich von der Hauptstraße nach hinten abgesetzten Standort des Vorhabens der Kläger auf der durch Ausparzellierung der Parzelle Nr. .../1 (heute: Anwesen Nr. ...) entstandenen hammerförmigen Parzelle Nr. .../2 in den Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einzubeziehen.

Die Bejahung der Fremdkörpereigenschaft kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn die zur Rede stehende bauliche Anlage durch ein „beherrschendes“ bauliches Inerscheinungtreten im jeweiligen Umfeld diesem ein bestimmtes – nämlich sein - Gepräge gewissermaßen „aufdrückt“. Eine solche die Umgebung gewissermaßen „dominierende“ Qualität kann dem Gebäude (Anwesen Nr. 266) indes offensichtlich nicht beigemessen werden.

Daher ergibt sich aus der demnach den maßgeblichen den Beurteilungsrahmen bildenden Bebauung auf den Anwesen Hauptstraße Nr. 286 bis Nr. 268 eine wesentlich näher am Straßenverlauf orientierte faktische hintere Baugrenze, die von dem Vorhaben der Kläger deutlich überschritten wird. Der am weitesten nach Nordwesten reichende rückseitige Anbau bei dem Anwesen Nr. 274 (Parzelle Nr. 759/1) reicht von der Bautiefe her allenfalls in den Bereich der vorderen Ecke des Neubauvorhabens der Kläger. Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass mit Blick auf die in den §§ 23 Abs. 5, 14 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers die typischen, der Hauptnutzung untergeordneten Nebenanlagen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (auch) im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Betracht bleiben (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79). Das gilt für die verschiedenen bei der Ortseinsicht festgestellten kleineren Nebengebäude in den Gärten der Häuser und insbesondere für das rückwärtige Nebengebäude auf der rechten Nachbarparzelle Nr. 755/1, bei dem es sich nach den Feststellungen vor Ort um eine Garage mit seitlichem Anbau handelt.

Das damit im vorgenannten Sinne den Rahmen sprengende Bauvorhaben der Kläger fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es würde selbst den Beurteilungsrahmen ganz deutlich erweitern und aufgrund der mit seiner Realisierung einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebauung der rückwärtigen Bereiche auf den seitlich anschließenden Grundstücken die städtebauliche Situation erkennbar negativ in Bewegung bringen.

Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass bei einer „Hinterlandbebauung“, etwa auf so genannten Pfeifenstiel- oder – wie hier - Hammergrundstücken, nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 38 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), so dass eine Überschreitung der Bautiefe der Umgebungsbebauung nicht bereits für sich allein zwingend den Schluss zulässt, dass sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist indes davon auszugehen, dass die Feststellung der Überschreitung des Umgebungsrahmens in diesem Zusammenhang wegen der damit typischerweise verbundenen Gefahren, dass der bestehende bauliche Zustand bodenrechtlich in negativer Richtung in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht wird, regelmäßig – so im Ergebnis auch hier - zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens führt (vgl. grundlegend hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.11.1985 – 2 R 65/84 - und vom 27.5.1997 – 2 R 36/96 -, vgl. auch das Urteil vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, und dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich für die Annahme der Unzulässigkeit eines den Rahmen sprengenden Vorhabens zu fordernde Begründung beziehungsweise Verstärkung bodenrechtlich beachtlicher, das heißt städtebaulich im Rahmen einer (ergänzenden) Bauleitplanung zu bewältigender Spannungen ist hier aus den sich für die bisher mit Hauptanlagen unbebauten Bereiche im rückwärtigen Anschluss an die vorhandene, benachbarte Straßenrandbebauung an der Hauptstraße ergebenden Vorbildwirkungen ohne Zweifel anzunehmen.

Dem von den Klägern auch im Berufungsverfahren erhobenen und mit dem Hinweis auf die Zulassung aus ihrer Sicht vergleichbarer anderer Bauvorhaben im Bereich der Beigeladenen versehenen Einwand einer willkürlichen, nach ihrer Auffassung den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Genehmigungspraxis braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt vermag unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln zu begründen. Aus dem gleichen Grund kommt eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung des Beklagten – hier zur Erteilung der den Klägern nicht zustehenden Baugenehmigung – auch unter dem Gesichtspunkt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.