Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1105.4A288.11.0A
bei uns veröffentlicht am05.11.2012

Tatbestand

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Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Betrieb einer Diskothek.

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Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 10 in A-Stadt.

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Unter dem 07.03.1991 erteilte das damalige Landratsamt A-Stadt Herrn H.-P. D., dem Ehemann der Beigeladenen zu 1., eine Baugenehmigung für die Umnutzung einer Kantine auf diesem Grundstück in eine Gaststätte. In der Baubeschreibung zum Bauantrag war angegeben:

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„Im hinteren Teil des Gebäudes, das keine Fenster nach draußen hat, wird ein gastronomisches Kommunikationszentrum entstehen. Hier laufen Veranstaltungen wie: Kabarett, Pantomime, Life Musik, Girarren-Abende mit Flamenco-Musik, Musikgruppen, die hier einen ersten öffentlichen Auftritt bekommen, Dichterlesungen, Modeparty, Modeschau, Talkshow, Wochenend-Disco, (ohne Hardrock, Punk o. ä.), größere Vereinsfeiern u. s. w.“

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In den „Prüfbemerkungen/Auflagen“ zur Baugenehmigung war unter Ziffer 4 geregelt:

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„Da das Vorhaben in einem Baugebiet liegt, für das ein Bebauungsplan angestrebt wird, kann die Baugenehmigung vorerst nur befristet für 2 Jahre erteilt werden.“

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Unter dem 14.08.1992 erteilte das Landratsamt die „Zustimmung“ zu einer Nutzungserweiterung zu dem vorhandenen Gaststättenbetrieb in Form eines Biergartens. In dem Bescheid hieß es: „Die Frist endet im März 1993“. Die endgültige Genehmigung könne erst nach Ablauf der Frist geprüft werden. Der Biergarten sei im Zusammenhang mit der Gaststätte zu betrachten.

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In der Folgezeit wurden auf dem Grundstück weiter Gaststätten betrieben, unter anderem die Musikkneipe „P.“. Im Jahr 2008 erfolgte ein Betreiberwechsel. Im Jahr 2009 wurde das Objekt an die Beigeladene zu 2. vermietet. Diese meldete am 07.07.2009 beim Gewerbeamt der Stadt A-Stadt auf dem Grundstück das „Betreiben einer Diskothek“ an.

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Im Jahr 2004 erwarb der Kläger das Miteigentum des ca. 150 m bis 200 m von den Räumlichkeiten entfernten Grundstücks V.-d.-H.-Straße 52, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.

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Am 03.06.2010 beschwerte sich der Kläger per E-Mail beim Beklagten über Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Diskothek. Seit mehreren Monaten werde die Familie an den Wochenenden bis in die Morgenstunden durch die Bässe der Musik gestört. Selbst bei geschlossenem Fenster seien die Töne zu hören. Der Zustand sei unzumutbar. Er bitte um „schnellstmögliche Bearbeitung und um eine Rückantwort, was dagegen getan“ werde.

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Mit Schreiben vom 29.07.2010 teilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit, dass es für die Nutzung des Objekts als Diskothek an einer Genehmigung fehle und gab ihr Gelegenheit, bis zum 30.08.2010 durch die Einreichung von Bauvorlagen die Zulässigkeit des Vorhabens im Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen.

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Die Beigeladene zu 1. bat daraufhin um Erteilung einer „endgültigen Genehmigung“ und erklärte, dass sich seit dem Zeitpunkt der bereits erteilten Genehmigungen im Wesentlichen nichts verändert habe. Die Beigeladene zu 2. betreibe das Objekt nach wie vor als Schankwirtschaft mit Kleinkunstbühne und Biergarten. Zudem seien die Grundlagen für die damalige Befristung der Baugenehmigung weggefallen, weil sich das fragliche Gebiet nicht zum Wohngebiet, sondern durch die Ansiedlung mehrerer Betriebe wie etwa einer Wurstwarenfabrik und einer Druckerei zu einem Gewerbemischgebiet entwickelt habe. Der Beklagte vertrat in Schreiben an die Beigeladene zu 1. weiter die Auffassung, dass der Betrieb formell illegal erfolge.

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Am 09.09.2010 meldete die Beigeladene zu 2. das auf dem Grundstück ausgeübte Gewerbe zu einer „Schankwirtschaft mit Kleinkunstbühne und Biergarten“ um. Die Diskothek werde wegen Änderung der Betriebsart nicht mehr betrieben.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2011 beschwerte sich der Kläger beim Beklagten darüber, dass noch immer kein Ergebnis der Überprüfung vorliege. An dem Betrieb einer Diskothek auf dem fraglichen Grundstück bestehe kein Zweifel. Er bat um „zeitnahe Bearbeitung der Anfrage … und der Einleitung ggf. erforderlicher Schritte“.

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Mit Bescheid vom 03.02.2011 ordnete der Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. die Vorlage von Bauvorlagen zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für das Betreiben einer „Tanzbar mit Biergarten“ auf dem fraglichen Grundstück an. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 21.02.2011 Widerspruch. Sie berief sich auf Bestandsschutz, weil das Objekt wie in der genehmigten Form betrieben werde. Die damaligen Befristungen seien rechtswidrig. Den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Genehmigung nahm die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 03.05.2011 zurück.

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Im Februar 2011 erfolgte eine „Orientierungsmessung“ durch das Umweltamt des Beklagten. Dabei wurde in 10 m Entfernung ein „Orientierungswert“ von ca. 63 dB(A) ermittelt, aus dem die Behörde errechnete, dass in ca. 200 m Entfernung der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht eingehalten werde.

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Mit Schreiben vom 10.05.2011 bat der Kläger um Mitteilung des Verfahrensstandes. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagiert hatte, bat der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2011 erneut um eine Rückantwort bis zum 17.06.2011. In dem Schreiben heißt es: „Insoweit können unsere Mandanten ein unverzügliches Einschreiten erwarten, was hiermit auch nochmals gefordert wird“. Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, forderte der Kläger den Beklagten nochmals mit Schreiben vom 22.06.2011 unter Fristsetzung bis zum 06.07.2011 zur Stellungnahme auf. Der Beklagte entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 14.10.2011, dass die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung beantragt habe und die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2011, dass die vorliegende Nutzungsart niemals genehmigt worden sei. Hiervon sei der Beklagte selbst ausgegangen. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Er, der Kläger, sei nicht mehr gewillt, den rechtswidrigen Zustand zu tolerieren.

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Am 28.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Der Beklagte sei zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet. Der Betrieb der Diskothek sei nicht genehmigt. Aufgrund der erheblichen Störungen sei das Ermessen des Beklagten auf Null geschrumpft.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, gegen den Betrieb einer Diskothek in dem Objekt L.-Weg/S.-Straße 10 in A-Stadt bauaufsichtlich einzuschreiten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage für unzulässig. Der Kläger habe keinen Antrag auf ein konkretes bauaufsichtliches Einschreiten gestellt, sondern lediglich eine Überprüfung von Amts wegen angeregt. Die vom Kläger geforderte Überprüfung habe er, der Beklagte, vorgenommen. Dabei seien keine Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen festgestellt worden. Das Vorhaben sei nicht formell rechtswidrig. In Würdigung der Gesamtumstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine befristete Genehmigung ernsthaft beabsichtigt gewesen sei. Man habe lediglich ermöglichen wollen, das Objekt an die neue Rechtslage anzupassen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung habe man befürchtet, dass das Vorhaben nicht mit einem beabsichtigten Bebauungsplan in Einklang zu bringen sei. Die Nutzung als Gaststätte sei auch in einem Wohngebiet zulässig gewesen. Durch eine spätere Überprüfung hätte man ggf. lärmintensivere Nutzungen beschränken können. Die Nebenbestimmungen seien daher als Auflagenvorbehalte einzustufen, von denen nie Gebrauch gemacht worden sei. Der Betrieb sei entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in dem fraglichen Gebiet zulässig, da sich dort ein großer Fleischverarbeitungsbetrieb befinde und angrenzend ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Durch die Baugenehmigungen sei auch die Vereinbarkeit mit Immissionsschutzanforderungen bindend festgestellt worden.

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Die Beigeladene zu 1. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage ebenfalls mangels eines vorherigen Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten für unzulässig. Im Übrigen gingen von der Gaststätte keine für den Kläger unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Andere Nachbarn hätten sich nicht beschwert. Ferner sei das Vorhaben materiell rechtmäßig und bestandsgeschützt. Eine Nutzungsänderung zu einer „Vollzeitdisco“ habe nicht stattgefunden. Die damaligen Genehmigungen seien als unbefristete Baugenehmigungen mit Auflagenvorbehalten zu verstehen. Etwaige Befristungen seien rechtswidrig. Befristungen seien kein zulässiges Mittel, um das Spannungsverhältnis zwischen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen und der Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB aufzulösen.

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Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

28

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dr.-Ing. G. vom 17.08.2012 Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat auf einen Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.

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Der Kläger hat einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt. Mag seine Beschwerde über die vom Betrieb der Diskothek ausgehende Lärmbelästigung vom 03.06.2010 ein solches Begehren noch nicht in aller Klarheit ausgedrückt haben, so ist spätestens das Schreiben vom 19.01.2011 als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verstehen. Darin wird neben der Bearbeitung der Anfrage die „Einleitung ggf. erforderlicher Schritte“ erbeten. Damit ist klar, dass sich der Kläger nicht mit einer bloßen Überprüfung begnügt, sondern darüber hinaus behördliche Maßnahmen gegen den Betrieb der Diskothek verlangt. Noch deutlicher hat der Kläger in dem Schreiben vom 09.06.2011 ausdrücklich ein „unverzügliches Einschreiten“ gefordert. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser Formulierung – abweichend vom Wortlaut – lediglich eine unkonkrete Anregung gemeint sein könnte. Auch in dem Hinweis in dem Schreiben vom 21.10.2011, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei, kommt das Begehren eines bauaufsichtlichen Einschreitens deutlich zum Ausdruck.

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Der Beklagte hat auf den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Da spätestens seit Eingang des Schreibens vom 19.01.2011 ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vorliegt, ist mittlerweile ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten vergangen. Ein zureichender Grund dafür, über den Antrag nicht zu entscheiden, liegt nicht vor. Sollte der Beklagte trotz der Formulierungen in den Schreiben des Klägers Zweifel daran gehabt haben, ob dessen Vorbringen als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verstehen ist, hätte er dies durch eine kurze Nachfrage innerhalb weniger Tage klären können. Aus der nach mehreren unbeantwortet gebliebenen Nachfragen des Klägers schließlich erfolgten Stellungnahme des Beklagten vom 14.10.2011 ergibt sich ebenfalls kein plausibler Grund dafür, von einer Entscheidung über den Antrag des Klägers abzusehen. Die angebliche Prüfung einer unbefristeten Genehmigung konnte keine Zeit mehr in Anspruch nehmen, da die Beigeladene zu 1. ihren entsprechenden Antrag bereits mit Schreiben vom 03.05.2011 zurückgenommen hatte. Zudem lag der mit Schreiben vom 28.09.2010 gestellte Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Erteilung einer „endgültigen Genehmigung“ im Zeitpunkt der Stellungnahme bereits mehr als ein Jahr zurück. Schließlich hätte der Beklagte den Antrag des Klägers spätestens im November 2011 bescheiden können. In der Klageerwiderung vom 15.11.2011 hat der Beklagte deutlich gemacht, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Lärmschutzanforderungen bindend festgestellt worden sei. Damit war die Überprüfung abgeschlossen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beklagte darauf nicht zeitnah mit einem (ablehnenden) Bescheid gegenüber dem Kläger reagiert hat.

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Die Klage ist auch begründet. Der vorliegende Betrieb einer Diskothek auf dem Grundstück L.-Weg/S.-Straße 10 in A-Stadt verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann sich für die Behörde gegenüber einem betroffenen Nachbarn zu einer entsprechenden Pflicht verdichten. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die durch die Nutzung der Anlage verletzte Vorschrift auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Zum anderen muss eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen; das Ermessen der Behörde muss dahingehend reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als diejenige des Einschreitens ermessensfehlerhaft wäre (OVG LSA, Beschluss vom 17.12.2007 – 2 M 279/07 -, juris).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Gaststättenbetrieb verstößt gegenüber dem Kläger gegen das nachbarschützende und in § 15 BauNVO konkretisierte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

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Nach dem Gebot der Rücksichtnahme kann ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der näheren Umgebung unzulässig sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u. a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise – „zuzumuten“ ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 – 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609). Das Rücksichtnahmegebot beschränkt sich nicht nur auf das Baugebiet selbst, sondern auch auf seine Umgebung. Auch über das Gebiet eines Bebauungsplanes hinaus dürfen von einem Bauvorhaben und seinem Betrieb keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen auf die vorhandene Bebauung ausgehen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen werden regelmäßig die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen (vgl. OVG Saarl, Urteil vom 29.08.2006 – 1 R 21/06 -, NVwZ-RR 2007, 598; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 – 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745).

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Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass der Gaststättenbetrieb die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort – vor dem geöffneten Fenster im Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers (A.1.3 der TA Lärm) – überschreitet.

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Allerdings ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen vor dem Wohnhaus des Klägers – abweichend vom Sachverständigengutachten – nicht der nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet anzusetzende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht, sondern ein Mittelwert zwischen diesem Immissionsrichtwert und Wert für Gewerbegebiete von 50 dB(A) in der Nacht maßgeblich. Grenzen – wie hier – Wohngrundstücke und gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so hat der Schutz des Wohnens aufgrund dieser „Situationsbelastung“ grundsätzlich einen geringeren Stellenwert. In solchen Lagen kann als Zumutbarkeitsgrenze in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 und 2 TA Lärm ein Wert zwischen den Immissionsrichtwerten für die zum Wohnen dienenden Gebiete und für die Gebietskategorie, der die angrenzende Nutzung zuzuordnen ist, gebildet werden (BayVGH, Urteil vom 14.08.2008 – 14 B 06.1181 -, juris; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 01.12.2004 – 7 B 2327/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 – IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49). Da der Bereich, in dem sich das Grundstück der Beigeladenen zu 1. befindet, an ein Gewerbegebiet angrenzt, ist der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert um ein gewisses Maß zu erhöhen. Jedenfalls bei einem über 45 dB(A) in der Nacht hinausgehenden Schallpegel – dem Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet und ein Gewerbegebiet – ist von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze auszugehen.

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Zur Überzeugung des Gerichts wird Lärmimmissionsrichtwert durch den Gaststättenbetrieb überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bewirkt allein die Gaststätte in den nächtlichen Zeiten an den Wochenenden einen Beurteilungspegel von ca. 47 dB(A).

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Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen. Das Gutachten ist schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.

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Dem Gutachten liegen Schallmessungen am 07.07., 14. bis 15.07. und 04. bis 05.08.2012 zugrunde. Die Auswahl des Ortes für die Messungen ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er einen Ort gewählt hat, der unter Berücksichtigung der Entfernung vom Emissionsort und der Höhe des Immissionsorts zu den gleichen Ergebnissen führt, wie sie bei einer Messung vor dem geöffneten Fenster im Obergeschoss des klägerischen Wohnhauses erzielt worden wären. Aus der dem Sachverständigengutachten anliegenden Luftbildaufnahme geht hervor, dass sich der parallel zur Straße liegende Wall, auf dem der Gutachter die Messungen durchgeführt hat, in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Klägers befindet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schall vor dem Wohnhaus in anderer Weise abgeschirmt sein könnte als vor dem gewählten Messort. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass der zwischen der Gaststätte und dem Wohnhaus des Klägers befindliche Wall weder für das Obergeschoss des Wohnhauses noch für den gewählten Messort Lärm abschirmende Wirkung hat. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Wall hierfür zu niedrig ist. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige in der Lage war, die Höhe des Walles richtig zu beurteilen und auf dem anderen Wall für die Messungen eine Höhe zu wählen, die der Hohe des Obergeschosses am Wohnhaus des Klägers entspricht.

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Die vom Sachverständigen gewählte Verfahrensweise, die Messungen nicht unmittelbar vor dem geöffneten Fenster des Wohnhauses, sondern an einem vergleichbaren Ort in der Nähe durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat erläutert, dass er diesen Weg gewählt hat, um die Messungen nicht in Kenntnis nur eines Verfahrensbeteiligten durchzuführen und dadurch Objektivität zu wahren.

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In dem Gutachten wird in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass sich die festgestellten Geräusche eindeutig auf den Betrieb der Gaststätte zurückführen lassen. Eine Bereinigung des Messergebnisses von Fremdgeräuschen ist erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige plausibel erklärt, dass die Lärmauswirkungen des Fleischerreibetriebes vorwiegend in anderen Frequenzbereichen spürbar seien als diejenigen der Gaststätte. Daraus ergibt sich, dass eine Trennung der festgestellten Lärmursachen ohne Schwierigkeiten möglich ist.

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Die Messergebnisse sind repräsentativ. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Wetterbedingungen im Zeitraum der drei Messungen unproblematisch waren. Zudem weichen die Ergebnisse an den drei Messtagen nicht voneinander ab.

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Der vom Sachverständigen angesetzte Zuschlag von 6 dB(A) für ton- und informationshaltige Geräusche entspricht dem Mess- und Beurteilungsverfahren nach A.3.3.5 der TA Lärm. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass aufgrund der Frequenzstruktur und des Rhythmus’ von ton- und informationshaltigen Geräuschen auszugehen ist. Er hat ferner dargelegt, dass die Bestimmung des Zuschlags nach dem Gehöreindruck des Sachverständigen den Regeln der Technik entspricht. Angesichts der Erfahrung und Qualifikation des Sachverständigen hat das Gericht keinen Zweifel, dass dieser in der Lage war, den Zuschlag verlässlich zu bestimmen.

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Ob die vorhandene Lärmbelastung durch den Fleischereibetrieb dazu führt, dass – wovon der Sachverständige ausgeht – für den Betrieb der Gaststätte nur noch ein geringerer Geräuschanteil zur Verfügung steht, oder ob die von der Gaststätte ausgehenden Geräusche isoliert zu betrachten sind, kann dahinstehen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt wird, grundsätzlich auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort abzustellen. Tragen mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bei, so hat die Behörde die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen (Ziff. 5.3 der TA Lärm). Bauaufsichtliches Einschreiten ist daher grundsätzlich auch gegen einen Emittenten zulässig, dessen Lärmimmissionen nicht für sich genommen, wohl aber gemeinsam mit anderen Emittenten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreiten. Abweichendes gilt dann, wenn der von der Anlage ausgehende Lärm die Bagatellgrenze nach 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm nicht überschreitet, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass der hier fragliche Gaststättenbetrieb kausal für eine unzumutbare Lärmbelästigung des klägerischen Grundstücks ist. Denn aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass bereits allein die von dem Betrieb der Diskothek ausgehenden Geräusche den zulässigen Beurteilungspegel überschreiten, während der Fleischereibetrieb für sich genommen die maßgeblichen Beurteilungspegel einhält.

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Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet nicht deshalb aus, weil in der Vergangenheit auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Gaststättenbetrieb genehmigt worden ist. Die Genehmigung vom 07.03.1991 und die Zustimmung zu einer Nutzungserweiterung in Form eines Biergartens vom 14.08.1992 legalisieren nicht den vorliegenden Betrieb einer Diskothek, deren Geräuschauswirkungen die zulässigen Beurteilungspegel in der benachbarten Wohnbebauung überschreiten.

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Denn zum einen ist die in der seinerzeit erteilten Genehmigung geregelte Befristung bis März 1993 abgelaufen. Das Vorliegen einer Befristung ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Genehmigung, in der ausdrücklich eine Frist für deren Geltung geregelt war. Gerade der Umstand, dass in der Zustimmungserklärung vom 14.09.2009 noch einmal von einer „Erteilung“ der endgültigen Genehmigung nach „Ablauf der Frist“ die Rede ist, spricht dafür, dass es sich bei der Formulierung nicht etwa um ein Versehen handelt, mit dem in Wahrheit ein Auflagenvorbehalt geregelt werden sollte. Auch wenn man seinerzeit die Vorstellung gehabt haben sollte, dass zumindest der Gaststättenbetrieb unabhängig von der weiteren bauplanungsrechtlichen Entwicklung dauerhaft genehmigt werden könnte, wollte man das Vorhaben nach Ablauf der genannten Frist einer erneuten Prüfung unterziehen. In dem Bescheid finden sich keine Hinweise darauf, dass innerhalb der genannten Frist lediglich zusätzliche Auflagen geregelt werden durften.

48

Auch wenn die Befristung rechtswidrig gewesen sein sollte, ist sie damit nicht wirkungslos. Denn der durch die Nebenbestimmung belastete Adressat hat seinerzeit keinen Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid oder isoliert gegen die Befristung erhoben. Damit wurde der Bescheid bestandskräftig. Etwaige Fehler ist nicht so schwerwiegend und offensichtlich, dass sie zur Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) führen.

49

Im Übrigen umfasst die am 07.03.1991 erteilte Genehmigung einschließlich der Zustimmung vom 14.08.1992 nicht den Betrieb der Gaststätte als Diskothek in der aktuellen Art und Weise. Der derzeitige Dauerbetrieb als Diskothek an den Wochenenden wäre selbst bei einer – unterstellten - Weitergeltung der Baugenehmigung mit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden. Die Gaststätte wird in der Baubeschreibung als „gastronomisches Kommunikationszentrum“ dargestellt. Im hinteren Gebäudeteil ohne Fenster sollten zwar – neben einer Vielzahl vergleichsweise kaum lärmintensiver Veranstaltungen wie Kabarett, Pantomime, Dichterlesungen, Modeshows oder Talkshows – auch „Live-Musik“ und „Wochenend-Disco (ohne Hardrock und Punk o. ä.)“ stattfinden. Darin kommt zum Ausdruck, dass lediglich gelegentlich einzelne Disco-Veranstaltungen stattfinden, die jedoch – wie sich aus dem Ausschluss von Punk und Hardrock ergibt – nicht mit einer hohen Lärmintensität verbunden sein sollten.

50

Demgegenüber tritt beim aktuellen Betrieb der Gaststätte der Charakter einer Diskothek in den Vordergrund. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Gaststätte an den Wochenenden dauerhaft als Diskothek betrieben wird. Typisch für Diskotheken ist insbesondere, dass Disk-Jockeys die Tonträger auflegen und die Musik über aufwendige Lautsprecheranlagen eingespielt wird. Eine Diskothek oder ein diskothekenähnlicher Betrieb einer Gaststätte ist dadurch gekennzeichnet, dass die eingespielte Musik hinsichtlich der Lautstärke und der Darbietung über den Charakter einer Hintergrundmusik hinausgeht, die eine mühelose Unterhaltung aus gewöhnlicher Distanz zulässt (Beschluss der Kammer vom 31.05.2005, a. a. O.). Aus dem Internetauftritt der Beigeladenen zu 2. geht hervor, dass in dem „Club“ (szeneübliche Bezeichnung für Diskotheken) acht DJ’s tätig sind, die dem „Mainfloor“ und der „Lounge“ zugeordnet sind. Im Programm („Monatsflyer“) ist eine Live-Rock-Nacht angekündigt, im Übrigen legen DJ’s auf. Der Charakter einer Diskothek wird durch die auf der Internetseite präsentierten Fotos bestätigt, auf der DJ’s, gefüllte Tanzflächen und Live-Auftritte mit elektronisch verstärkten Instrumenten zu sehen sind. Die Musikrichtung ist zwar offensichtlich nicht Hardrock oder Punk. Bei allen DJ’s ist auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. jedoch Techno oder House angegeben, also elektronische Tanzmusik, die durch den Einsatz einer elektronischen Bass Drum geprägt ist und – wie es der Sachverständige in dem Gutachten formuliert - „wummernde Bässe“ erzeugt, von denen ein besonderes Belästigungspotential für die Nachbarschaft ausgehen kann. Die von der Beigeladenen zu 2. vorgenommene Änderung der Gewerbeanmeldung, die erst nach Ankündigung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu 1. erfolgt ist, ändert an dem tatsächlichen Charakter des Betriebs als Diskothek nichts.

51

Die von dem Betrieb der Diskothek ausgehenden Lärmemissionen übersteigen diejenigen, die typischerweise mit den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Veranstaltungen verbunden sind, deutlich. Es handelt es sich nunmehr um eine Vergnügungsstätte, deren baurechtliche Zulässigkeit nach anderen Vorschriften als Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 2 ff. BauNVO) zu beurteilen ist (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Beschluss der Kammer vom 31.05.2005, a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), bedarf die Änderung der Betriebsart von einer Schank- und Speisewirtschaft zu einer Diskothek auch im Gewerbegebiet einer besonderen Prüfung, so dass - das Vorliegen einer Genehmigung für einen Gaststättenbetrieb unterstellt - eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.

52

Unabhängig davon ist mit der Genehmigung für den Gaststättenbetrieb, auch wenn sie unbefristet gelten sollte und Musikveranstaltungen erlaubt wären, nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Lärmbelastung für die Nachbarschaft über die nach der TA Lärm zulässigen Grenzen hinaus gehen darf. In der Betriebsbeschreibung versichert der Betreiber ausdrücklich, dass sich die Veranstaltungen „im unteren erlaubten Lautstärkebereich“ halten. Aus der angegebenen Dezibelzahl („85“) ergibt sich nicht, dass nächtliche Lärmimmissionen mit einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) an Wohngebäuden zulässig sein sollten. Auch im Jahr 1992 ließ die TA Lärm selbst in Industriegebieten am Tage keine Immissionswerte von 85 dB (A) zu. Bei einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) ist an Arbeitsplätzen gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ein Gehörschutz zu tragen. Der angegebene Wert kann sich daher allenfalls auf den Pegel in Nähe des Emissionsorts bezogen haben.

53

Das dem Beklagten zustehende Ermessen, gegen den Betrieb der Diskothek bauaufsichtlich einzuschreiten, ist auf Null reduziert. Bauaufsichtliches Einschreiten ist geboten, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt, insbesondere, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2009 – 15 ZB 08.3355 -, juris).

54

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Wohnhaus des Klägers ist durch den Betrieb der Diskothek unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Interessen des Klägers an der Nutzung seines Grundstücks, ohne dass er und die übrigen Hausbewohner in ihrem nächtlichen Schlaf gestört werden, überwiegen deutlich gegenüber den Interessen der Beigeladenen, den Diskothekenbetrieb unverändert weiter zu führen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.08.2009 – 6 K 3595/06 -, juris). Bauaufsichtliche Maßnahmen sind im Interesse des Gesundheitsschutzes geboten. Der Umstand, dass Lärmimmissionen auch von dem benachbarten Fleischverarbeitungsbetrieb ausgehen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, ist dieser Betrieb mit geringeren Lärmimmissionen verbunden als die vorliegende Diskothek. Der Fleischereibetrieb hält für sich genommen die zulässigen Immissionswerte nach der TA Lärm ein. Zudem verfügt dieser Betrieb – anders als der Diskothekenbetrieb – über eine Genehmigung. Bauaufsichtliche Maßnahmen gegen diesen Betrieb sind damit ausgeschlossen.

55

Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, auf dem Zivilrechtsweg gegen den Betrieb der Diskothek vorzugehen. Der Zivilrechtsweg ist nach der gesetzlichen Regelung gegenüber einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht vorrangig. Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar in nachbarrechtlichen Bagatellstreitigkeiten befugt sein, von ihrem Ermessen in der Weise Gebrauch zu machen, dass gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht eingeschritten wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009 – 2 Bf 201/06 -). Hier handelt es sich jedoch um einen erheblichen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, gegen den ein Einschreiten zum Schutz wichtiger Rechtsgüter geboten ist.

56

Welche Maßnahmen der Bauaufsicht der Beklagte im vorliegenden Fall trifft, um den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen, liegt in seinem Ermessen. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, dem Beklagten eine konkrete bauaufsichtliche Maßnahme aufzugeben (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 360/08.TR -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 30.06.2005 – W 5 K 05.205 -, juris). Neben der – gerade im Hinblick auf das Fehlen einer baurechtlichen Genehmigung – nahe liegenden Nutzungsuntersagung (§ 79 Satz 2 BauO LSA) kommt auch in Betracht, bestimmte bauliche Maßnahmen zur Minderung der Lärmemissionen anzuordnen. Dabei wird der Beklagte zu beachten haben, dass die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers insgesamt – also auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Geräusche durch den Fleischereibetrieb – nicht über das nach der TA Lärm zulässige Maß hinausgehen dürfen. Allein die Anordnung, Bauvorlagen zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vorzulegen, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Eine entsprechende Maßnahme hat der Beklagte bereits vor 21 Monaten - am 03.02.2011 - getroffen, ohne dass dies eine Lärmminderung bewirkt hätte.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben als Unterlegene die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene zu 2. kann mangels Antragstellung nicht zu den Kosten herangezogen werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger geschätzt.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen


Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 6 Auslösewerte bei Lärm


Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen: 1. Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C),2. Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) bez

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Aug. 2008 - 5 K 360/08.TR

bei uns veröffentlicht am 27.08.2008

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 16. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, gegen den LKW-Stellpl

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Aug. 2006 - 1 R 21/06

bei uns veröffentlicht am 29.08.2006

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2005 – 1 K 44/04 - wird der Beklagte verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte „S“, S-Straße 4, C-Stadt, in den Nächten von Freitag a

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2005 – 1 K 44/04 - wird der Beklagte verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte „S“, S-Straße 4, C-Stadt, in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr vorzuverlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger - insoweit gesamtschuldnerisch -, der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger erstreben mit der Behauptung unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen infolge des Betriebs der Gaststätte „S“, S-Straße 4 in C-Stadt, und dort an Wochenenden stattfindender Diskothekenveranstaltungen ein gaststättenbehördliches Einschreiten des Beklagten.

Dem Grundstückseigentümer, der die Gaststätte an den Beigeladenen verpachtet hat, war durch Bauschein vom 22.11.1979 hinsichtlich des Anwesens S-Straße 4 unter Bezeichnung des Baugebiets als Mischgebiet eine Nutzungsänderung in Gestalt des Einbaus einer Diskothek im 1. Obergeschoss genehmigt worden. Beiblatt Nr. 1 zum Bauschein erhält unter Ziffer 2 folgende Regelung: „Die Diskothek muss so eingerichtet und betrieben werden, dass für die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht. Im Falle berechtigter Nachbarbeschwerden muss mit besonderen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes gerechnet werden.“

In der Folgezeit erteilte der Beklagte verschiedenen Gaststättenbetreibern eine den Diskothekenbetrieb jeweils umfassende Gaststättenerlaubnis. Der Inhaber der letzten den Diskotheken- bzw. Tanzbetrieb umfassenden Konzession stellte seine Tätigkeit am 31.3.1990 ein. Am 26.4.1991 und am 30.12.1996 wurde weiteren Vorgängern des Beigeladenen jeweils die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt, wobei der für den Diskothekenbetrieb hergerichtete Raum im 1. Obergeschoss antragsgemäß als Nebenraum ohne besondere Nutzungsart aufgeführt wurde. Vom 1.1.1998 bis zum 19.4.2000 war die Gaststätte geschlossen.

Dem Beigeladenen wurde durch Erlaubnisurkunde des Beklagten vom 20.4.2000 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft in besagtem Anwesen erteilt, wobei die Zweckbestimmung der einzelnen Schank- und Speiseräume als „Gastraum“ beziehungsweise „Nebenzimmer“ umschrieben wurde. Den diesbezüglichen Angaben des Beigeladenen in dessen Erlaubnisantrag folgend wurden weder eine besondere Betriebsart noch Besonderheiten für bestimmte Räume festgesetzt.

Am 11.5.2000 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, den Beginn der Sperrzeit für die Nächte von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, da er beabsichtige, in dem vorhandenen Nebenraum Tanzveranstaltungen durchzuführen. Der Beklagte legte den Antrag der Kreispolizeibehörde des Landkreises G-Stadt mit dem Bemerken vor, er halte die begehrte Sperrzeitverkürzung im Interesse der ruhebedürftigen Bevölkerung für bedenklich, weil es während des Betriebs der Gaststätte durch den Vorbesitzer häufig auch bei Einhaltung der Sperrstunde von 1.00 Uhr zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei und das An- und Abfahren von Pkw’s erhebliche Lärmbelästigungen während der Nachtruhe verursache. Nach Aktenlage wurde der Antrag nicht beschieden, wohl weil die Sperrzeit im Saarland durch die Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 20.6.2000 (Amtsbl. S. 958) allgemein auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr verkürzt wurde.

Mit Schreiben vom 5.10.2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden aus der Nachbarschaft häuften, wonach zu nächtlicher Stunde, mehrmals um 4.00 Uhr, laute Musik aus der Gaststätte die Nachtruhe beeinträchtige. Der Beigeladene behauptete hieraufhin, die Gaststätte montags bis mittwochs gegen 1.00 Uhr und donnerstags bis sonntags zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zu schließen. Die Lautstärke der Musik sei so geregelt, dass eine Unterhaltung in den Gasträumen möglich bleibe; die behauptete Störung der Nachbarn in ihrer Nachtruhe könne daher nicht von seiner Gaststätte herrühren.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass mehrere Anwohner sich durch aus der Gaststätte - insbesondere anlässlich der Diskothekenveranstaltungen - dringende Musik und durch das Verhalten häufig stark alkoholisierter jugendlicher Gäste beim nächtlichen Verlassen der Gaststätte gestört und belästigt fühlten, wobei in Einzelfällen auch Sachbeschädigungen an Fenstern beziehungsweise Rollläden gemeldet wurden. 25 Anlieger unterzeichneten ein von der Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Wohnqualität verfasstes Beschwerdeschreiben vom 15.1.2001. In der Folgezeit wurden weitere Beschwerden und an die Polizeiinspektion Dillingen gerichtete Hilfeersuchen aktenkundig.

Am 5./6.5.2001 führte der TÜV-Saarland im Wohnhaus der Kläger auf Veranlassung des Beklagten während laufenden Diskothekenbetriebs eine Schallmessung durch und stellte in seinem Gutachten vom 19.7.2001 fest, dass der aufgrund der in Verbindung mit der Gaststätte stehenden Geräusche ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nachts für Mischgebiete - 45 dB(A) - um 13 bis 20 dB(A) sowie bei alleiniger Betrachtung der Geräusche aus dem Gaststätteninneren um 3 bis 5 dB(A) überschritten habe, wobei der zulässige Spitzenpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) nachts zwischen 0.30 Uhr und 2.00 Uhr durch Geräusche im Außenbereich 19 mal um bis zu 21 dB(A) überschritten worden sei. Weitere Nachbarbeschwerden und Hilfeersuchen an die Polizeiinspektion Dillingen folgten.

Im Frühjahr 2002 ließ der Verpächter des Beigeladenen verschiedene Arbeiten zur Verringerung des nach außen dringenden Schallpegels durchführen - unter anderem wurde im Obergeschoss ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut -, woraufhin am 10.7.2002 im und vor dem Nachbargebäude der Gaststätte, S-Straße 7, eine erneute Schallmessung durch den TÜV-Saarland stattfand. Dabei wurde ausweislich des TÜV-Berichts vom 11.9.2002 bei zulässigen Innenwerten für den Außenbereich ein nächtlicher Beurteilungspegel von 49 dB(A) ermittelt.

Die Beschwerden aus der Nachbarschaft gingen weiter, wobei im Wesentlichen das Verhalten der Gaststättenbesucher beim Aufsuchen und vor allem beim Verlassen der Gaststätte beanstandet wurde. Anfang 2003 wurde auch im Erdgeschoss der Gaststätte ein verplombter Schallbegrenzer eingebaut. Anlässlich einer nachfolgenden Messung vom 3.4.2003 wurde bei geschlossener Gaststättentür und maximalem Lärmpegel von 85 dB(A) im Inneren der Gaststätte ein Außenpegel von 45 dB(A) festgestellt. Die Nachbarbeschwerden setzten sich fort.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 forderten die Kläger, deren Wohnhaus rund 40 m von der Gaststätte entfernt ist, den Beklagten auf, die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft infolge des Diskothekenbetriebs zu unterbinden. Hieraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2003 und vom 5.2.2004 eine bevorstehende Neukonzessionierung der Gaststätte unter den notwendigen Auflagen an.

Als ein entsprechendes Tätigwerden unterblieb, haben die Kläger am 24.5.2004 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel eines gaststättenbehördlichen Einschreitens wegen unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen erhoben. Sie haben behauptet, die Diskothek werde insbesondere im Sommer mit offener Tür und geöffneten Fenstern betrieben; zudem komme es zu Lärmbelästigungen durch das Verhalten der Gäste vor dem Gebäude. Flaschen würden geworfen und Fahrzeuge mit laut heulendem Motor gestartet. Schreiende und randalierende Gäste seien am Wochenende, sofern Diskothekenbetrieb stattfinde, häufig bis 6.00 Uhr morgens festzustellen. Zur Bekräftigung ihres Vorbringens haben die Kläger mehrfach Aufzeichnungen vorgelegt, in denen unter Angabe von Datum und Uhrzeit als störend empfundene Lärmbelästigungen stichwortartig zusammengestellt sind. Die Klägerin zu 2. hat geltend gemacht, durch die Lärmimmissionen der Gaststätte behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und ein entsprechendes fachärztliches Attest vom 19.2.2004 vorgelegt. Nach Auffassung der Kläger findet der Diskothekenbetrieb ohne entsprechende gaststättenrechtliche Konzession statt; hinsichtlich der zulässigen Lärmbelästigung sei zu beachten, dass die Gaststätte und ihr Wohnhaus in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in einem Dorf- oder Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen seien, weswegen der zulässige Grenzwert nachts 40 dB(A) betrage. Infolge der durchgeführten Lärmbegrenzungsmaßnahmen sei die Situation zwar verbessert worden; dennoch werde der maßgebliche Grenzwert von 40 dB(A) nicht eingehalten. Zudem sei mangels hinreichender Überwachung nicht sichergestellt, dass die Lärmbegrenzungsmaßnahmen nicht umgangen würden. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Beigeladene nicht versuche oder nicht fertig bringe, seine Gäste vom Randalieren vor der Gaststätte abzuhalten. Der dort von ihnen verursachte ruhestörende Lärm sei ihm zuzurechnen.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen geeignete Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuordnen, die gewährleisten, dass die der Gaststätte zuzuordnenden Immissionen einen Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten,

3. den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen durch angemessene Überwachung zu gewährleisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Seines Erachtens betreibt der Beigeladene keine Diskothek, sondern eine Gaststätte mit vereinzelten Musikveranstaltungen. Von dem Betrieb der Gaststätte gingen aufgrund seines Tätigwerdens und ausweislich der durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft mehr aus. Die Gaststätte liege in einem Dorfgebiet, weswegen ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A), der eingehalten werde, maßgeblich sei. Ein polizeiliches Einschreiten sei in den letzten Monaten nicht mehr erforderlich gewesen. Durch Einbau eines Windfanges sei sichergestellt, dass auch beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Gaststätte durch die Gäste der Lärm nicht ungehindert nach außen dringen könne. Dass Gaststättenbesucher vor der Gaststätte lärmten und randalierten, werde bestritten. Insbesondere in den letzten Monaten seien keine Nachbarbeschwerden mehr erhoben worden.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, eine ganz gewöhnliche Gaststätte mit dem Charakter einer Dorfkneipe zu betreiben, die wochentags von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie freitags und samstags von 14.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet sei. Der Raum im 1. Obergeschoss sei lediglich freitags und samstags geöffnet. Alle Auflagen, die ihm beziehungsweise dem Eigentümer des Gebäudes gegenüber ergangen seien, seien erfüllt worden. Zusätzlich sei auf freiwilliger Basis eine Klimaanlage eingebaut worden, was dazu geführt habe, dass die Fenster der Gaststätte nicht mehr geöffnet werden müssten. Zudem sei ein Windfang installiert worden, um zu verhindern, dass Lärm nach außen dringe. Der behauptete Lärm, der seine Ursache außerhalb der Gaststätte haben solle, werde bestritten, sei aber jedenfalls nicht auf das Verhalten seiner Gäste zurückzuführen. Der vorhandene Parkplatz werde nicht von seinen Gästen, sondern von den Anwohnern genutzt, auf deren nächtliches Verhalten er keinen Einfluss habe. Die Gaststätte liege in einem gemischt genutzten Gebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.10.2005 ergangenes Urteil - 1 K 44/04 - abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem geltend gemachten Untersagungsanspruch die Baugenehmigung vom 22.11.1979 zum Einbau einer Diskothek entgegenstehe, für deren Erlöschen es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dass die vom Normalbetrieb abweichende Betriebsart einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und der besonderen Betriebsart Diskothek in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht konzessioniert sei, begründe keinen Einschreitensanspruch der Kläger, da diese auf das Einhalten formaler Ordnungspositionen keinen Anspruch hätten.

Ein eventueller Anspruch der Kläger auf gaststättenrechtliche Auflagen werde durch die Baugenehmigung hingegen nicht ausgeschlossen. Allerdings indiziere der Umstand, dass das Gebiet in der Baugenehmigung als Mischgebiet bezeichnet sei, die Maßgeblichkeit des insoweit für außerhalb von Gebäuden vorgesehenen Beurteilungspegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Selbst wenn zwischenzeitlich die nähere Umgebung - ohne den streitigen Betrieb zu berücksichtigen - einem allgemeinen Wohngebiet entspräche, in dem eine Gaststätte der vorliegenden Art unzulässig wäre, hieße dies nicht, dass der diesbezügliche Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) absolut einzuhalten wäre, da die baurechtlich genehmigte, ausgeübte und von einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde nicht bedrohte Nutzung des streitigen Anwesens die maßgebliche Umgebung mitpräge. Zumindest sei ein Mittelungspegel zu bilden. Vorliegend sei dies allerdings nicht erforderlich, da die Kläger das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die einer Festlegung mittels Beurteilungspegeln zugänglich wären, nicht nachgewiesen hätten. Hinsichtlich des aus der Gaststätte nach außen dringenden Lärms gäben die in der Verwaltungsakte befindlichen sachverständigen Stellungnahmen keinen Anhalt für eine dahingehende Beeinträchtigung der Kläger. Weitere sachverständige Aufklärung durch das Gericht sei daher nicht angezeigt, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hätten, eine solche werde ergebnislos verlaufen, da an den Tagen der Begutachtung mit dem Wohlverhalten des Beigeladenen zu rechnen sei. Zur Behauptung, die Begrenzung der Verstärkeranlage könne umgangen werden, sei ein geeignetes Beweismittel nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Lärms von Besuchern auf dem Weg von und zu der Gaststätte begründeten die in den Aufzeichnungen der Kläger angeführten Umstände nicht die gerichtliche Überzeugung, dass von der Gaststätte erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, die der Beschränkung durch Auflagen bedürften, so dass es der Erhebung des diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweises nicht bedürfe. Wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung sei davon auszugehen, dass die Auswirkungen von Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Gaststätte typischerweise zu rechnen sei, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gaststättengesetzes darstellten. Die behaupteten Lärmbelästigungen durch Besucher der Gaststätte bewegten sich hinsichtlich Qualität und Häufung noch im Rahmen dieser Typik. Lärmbelästigungen nach Mitternacht seien zwar problematisch; insoweit enthalte aber die TA-Lärm in den Bestimmungen für seltene Ereignisse (Ziffer 7.2) eine Konkretisierung, die als allgemeine Wertung vorliegend heranzuziehen sei. Die dort vorgesehene Zahl von zehn Tagen oder Nächten sei nach dem Vortrag der Kläger im Kalenderjahr 2004 zwar erreicht, aber nicht überschritten worden. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 sei nach dem Vorbringen der Kläger zwar mit mehr als zehn nächtlichen Lärmbelästigungen zu rechnen; allerdings seien die diesbezüglich von den Klägern gewählten Umschreibungen „laute Musik aus Autos/Gegröle/Schlägerei vor der Diskothek/sehr laut/aufgewacht durch laute Musik aus Autos“ nicht geeignet, die jeweilige Intensität des Lärms objektiv festzustellen und könnten daher die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft nicht begründen. In Anbetracht des insoweit angebotenen Zeugenbeweises sei zwar im Einzelfall die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft wegen der Art des Ereignisses und der damit verbundenen Spitzenwerte nicht ausgeschlossen; für die Kammer sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass für das Kalenderjahr 2005 die Anzahl solcher Ereignisse den Grenzwert für seltene Ereignisse von zehn überschreite, so dass keine Veranlassung bestanden habe, den Zeugen zu hören.

Das Urteil wurde den Klägern am 31.10.2005 zugestellt. Auf ihren Antrag vom 21.11.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 10.5.2006 - 1 Q 5/06 -, den Klägern zugestellt am 18.5.2006, zugelassen.

Mit ihrer am Montag, den 19.6.2006, eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigen die Kläger ihre Auffassung, die nähere Umgebung ihres Wohnanwesens und der Diskothek sei zumindest aus heutiger maßgeblicher Sicht eindeutig als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Die Diskothek stehe in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden Bebauung, sei daher als Fremdkörper zu qualifizieren und vermöge die Umgebung nicht zu prägen. In der dem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung fehlten exakte Immissionswerte und eine Betriebszeitenregelung, um die schon zur Zeit ihrer Erteilung vorhersehbaren Belastungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Ebenso wenig regele die Baugenehmigung den Umgang mit den so genannten „seltenen Ereignissen“ gemäß TA-Lärm. Im Übrigen schließe sie nicht aus, Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu machen beziehungsweise den Betrieb einer Diskothek in gaststättenrechtlicher Hinsicht zu untersagen. Vorliegend sei dem Beigeladenen gaststättenrechtlich keine Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek erteilt worden. Der Beklagte und der Beigeladene behaupteten selbst, es handele sich um eine ganz gewöhnliche Gaststätte. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei mithin infolge einer Nutzungsänderung erloschen. Der tatsächliche Betrieb der Gaststätte verursache allerdings Lärmbeeinträchtigungen, die in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag - und zwar unabhängig, ob die Diskothek im Obergeschoss geöffnet sei oder nicht - über die für eine gewöhnliche Gaststätte typischen Beeinträchtigungen nach wie vor erheblich hinausgingen. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung umfasse nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung dem Beklagten vorbehalten sei. Da die Baugenehmigung keine exakten Immissionsrichtwerte für die Zulässigkeit von Lärmimmissionen enthalte, könne sie insoweit auch keine Bindungswirkung entfalten. Maßgeblich sei der heutige Gebietscharakter, der als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren sei. Die Bestimmungen der TA-Lärm stünden den begehrten Schutzmaßnahmen schon deshalb nicht entgegen, weil hiernach nicht die Zeit nach 24.00 Uhr, sondern die Zeit nach 22.00 Uhr maßgeblich sei, hinsichtlich derer eine den Grenzwert von zehn überschreitende Zahl von Lärmbelästigungen vorgetragen sei. Die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Gaststätte und deren Gäste gingen unvermindert weiter, was in den letzten Monaten zu mehreren Polizeieinsätzen geführt habe. Am 25.3.2006 habe die Klägerin zu 2. einen körperlichen Schaden in Gestalt eines starken Tinnitus rechtsseitig infolge lauter Musik aus dem Auto eines Gastes des Beigeladenen erlitten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb einer Diskothek in der Gaststätte „S“, S-Straße 4, R, zu untersagen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die vorbezeichnete Gaststätte in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Gebietscharakter habe sich seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert. Insbesondere sei die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Nach wie vor sei die tatsächliche Lautstärke der angeblichen Lärmbelästigungen nicht substantiiert dargelegt, weswegen diese einer objektiven Feststellung nicht zugänglich seien.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die seinem Verpächter erteilte Baugenehmigung bestehe unverändert fort. Verschiedene Maßnahmen zur Schallbegrenzung seien mit dem Erfolg, dass die vorgegebenen Immissionswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten würden, durchgeführt worden. In der Nähe der Gaststätte befänden sich eine weitere Gaststätte (Imbiss mit Straßenverkauf), ein Supermarkt, eine Filiale der Kreissparkasse, ein Café mit Bäckerei, ein Musikhaus und eine Apotheke. Maßgeblich seien daher die für Dorfgebiete geltenden Werte. Massive Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Diskothek, die nach Qualität und Häufung über das übliche Maß hinausgingen, seien nicht gegeben. Das subjektive Empfinden der Klägerin zu 2. sei nicht objektivierbar und daher ohne Belang. Sie habe Belästigungen, die typischerweise von einer genehmigten Gaststätte ausgehen, hinzunehmen.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der anlässlich der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, der Akte des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Verwaltungsakten des Beklagten betreffend die den Vorgängern des Beigeladenen seit Ergehen der Baugenehmigung vom 22.11.1979 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse (8 Hefte und 1 Kopie); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt.

Nach den genannten Vorschriften muss die im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung einzureichende Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Kläger vom 19.6.2006. Die Zulässigkeit der Berufung wird nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihren zunächst allgemein auf Gewährung von Lärmschutz gerichteten Antrag zu 2) in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und auf eine bestimmte Form des Einschreitens konkretisiert haben. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist insoweit allein, dass aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz die unverändert gebliebene Zielrichtung der Berufung - die künftige Unterbindung unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Gaststättenbetriebs - eindeutig hervorgeht.

2. Nach Maßgabe des Urteilstenors steht den Klägern ein Anspruch auf Verlängerung der hinsichtlich des Betriebs der Gaststätte des Beigeladenen an Wochenenden einzuhaltenden Sperrzeit zu. Ihr weitergehendes Begehren, den Diskothekenbetrieb gänzlich zu untersagen, zumindest aber die Sperrzeit noch weiter auszudehnen, bleibt ohne Erfolg.

2.1. Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ist unbedenklich, dass die Kläger ihr zunächst allgemein formuliertes Begehren, den Beklagten zur Anordnung und Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung eines ganz bestimmten behördlichen Tätigwerdens in Gestalt der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung ersetzt und damit ohne Änderung des Streitstoffes lediglich im Rahmen der durch die §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO vorgegebenen Möglichkeiten hinsichtlich der angestrebten Form des Einschreitens konkretisiert haben (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 3).

Die Zulässigkeit ihres Begehrens scheitert auch nicht daran, dass die Kläger versäumt hätten, vom Beklagten bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung zu fordern. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten die als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen bereits in ihren Schreiben vom 14.5.2003, 26.6.2003, 27.1.2004 und 8.2.2004 geschildert und unverzügliches Einschreiten verlangt. Der ausdrücklichen Forderung, eine Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen, bedurfte es darüber hinaus nicht. Die Vorverlegung der Sperrstunde ist neben der Möglichkeit, Auflagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erteilen beziehungsweise eventuell den Betrieb sogar gänzlich zu untersagen, eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, spätnächtlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs entgegen zu wirken. Damit bestand für den Beklagten auf die genannten Schreiben der Kläger hin Veranlassung, das Vorliegen der jeweiligen Einschreitensvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls im Ermessenswege zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dem Erfordernis eines dem Klagebegehren entsprechenden Verwaltungsantrags ist hierdurch Genüge getan. Nachdem der Beklagte das Einschreitensbegehren ein Jahr nach der ersten schriftlichen Eingabe vom 14.5.2003 noch nicht verbeschieden hatte, war durch § 75 VwGO zur Zeit der Klageerhebung am 24.5.2004 die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet.

2.2. Der Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Sperrzeit leitet sich aus den §§ 18 GastG, 19 GastVO her.

Nach diesen Vorschriften kann der Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, den Beginn der Sperrzeit, die nach § 17 Abs. 1 GastVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, vorverlegen. Vorliegend ist es zum Schutz der Kläger vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden spätnächtlichen Ruhestörungen geboten, den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte des Beigeladenen in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag auf 1.00 Uhr festzulegen.

Eine Verpflichtung zur Vorverlegung der Sperrstunde für eine bestimmte Gaststätte zum Schutz einzelner Anwohner - hier: der Kläger - setzt tatbestandlich voraus, dass gerade diese Anwohner wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse einen Anspruch darauf haben, dass die Gaststätte aus Gründen des Einzelfalls bereits vor der um 5.00 Uhr morgens beginnenden allgemeinen Sperrzeit geschlossen wird.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und ausweislich des in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterauszugs (Bauakte 00174/04-14, Bl. 5) steht fest, dass die Kläger zu den von Betriebsgeräuschen der Gaststätte betroffenen Anwohnern im Sinne des § 19 GastVO gehören. Sie wohnen und schlafen in etwa 40 m Entfernung vom Eingangsbereich der Gaststätte des Beigeladenen auf der anderen Seite des zwischen beiden Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatzes. Der Parkplatz wird südlich, westlich und nördlich von schmalen öffentlichen Straßen umgeben, an deren gegenüberliegender Seite sich jeweils eine durchgängige Reihenhausbebauung anschließt, wobei sich westlich die Häuserzeile mit der Gaststätte und nördlich die Häuserzeile mit der Wohnung der Kläger befindet.

Nach den örtlichen Gegebenheiten haben die Kläger unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen einen Anspruch auf eine Sperrzeitverlängerung.

Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfordert die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Nachbargrundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10/95 -, NVwZ 1997, 276, 277).

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden, aber auch, dass Straßen grundsätzlich bestimmungsgemäß zur Aufnahme auch von Kraftfahrzeugverkehr dienen. Vor allem ist die bauliche Situation zu würdigen. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den in den §§ 4 und 5 GastG enthaltenen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 GastG ausgeführt, dass dieses so auszulegen sei, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen dürfe. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen würden, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnten, gehöre zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses diene. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG seien alle Folgen für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift könne in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277). Die Vorschriften des Gaststättengesetzes, die den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwecken und ermöglichen, seien auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine solche Zielrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe drittschützende Wirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a.a.O., S. 277; Feldhaus/Hansel, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl., 29. Erg.lfg. Stand Januar 2006, § 22 Anm. 10). Diese Zielrichtung sei auch im Rahmen der Prüfung des § 18 GastG beachtlich. Das überzeugt.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 19 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die - insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner - eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht. Auch insoweit kommt den genannten Vorschriften drittschützender Charakter zu, da sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sind und sich tatbestandlich ein Personenkreis - nämlich die betroffenen Anwohner - bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vorliegend begründen die §§ 18 GastG, 19 GastVO einen Rechtsanspruch der Kläger auf Anordnung einer Sperrzeitverlängerung. Ihr schräg gegenüber der Gaststätte des Beigeladenen gelegenes Wohngrundstück befindet sich im Einwirkungsbereich der Gaststätte. Die an Wochenenden in den Nachtstunden von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten dort die Grenze des Zumutbaren.

Was den Nachbarn an Lärmbelästigungen infolge eines Gaststättenbetriebs im Einzelfall zumutbar ist, bestimmt sich - wie ausgeführt - nach der baurechtlichen Situation, in Anknüpfung an diese nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, in der je nach Gebietscharakter bestimmte Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel festgelegt sind, nach dem Störpotential und der Häufigkeit festzustellender Spitzenwerte sowie nach sonstigen unter den konkreten Gegebenheiten relevanten Umständen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Gesamtsituation.

Ausgangspunkt der Prüfung, welche Lärmeinwirkungen den Klägern konkret zuzumuten sind, sind die für Mischgebiete unter Nr. 6.1 i.V.m. 6.4 der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - festgelegten Beurteilungspegel, also nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Wert von 45 dB(A).

Nach dem Ergebnis der seitens des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest, dass die baurechtlich relevante nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die typischen Eigenarten eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO aufweist. Die Grundsätze, nach denen die Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für den Gebietscharakter ist hiernach in vorliegend relevantem Zusammenhang die tatsächlich vorhandene - nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigte - Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks, hinsichtlich dessen eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53, 56) Nutzung behauptet wird. Rahmenbildend zu berücksichtigen sind der umliegende Baubestand und seine Nutzungen, soweit sich die Situation auf dem Grundstück der Kläger auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Kläger prägt oder zumindest beeinflusst (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.2005 - 2 R 7/05 -, amtl. Abdruck S. 8 f.).

Die für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildende Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger reicht auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 29.8.2006 gewonnenen Eindrucks und der Gebietsübersicht gemäß dem bereits in Bezug genommenen Katasterauszug in östlicher Richtung bis zu der kleinen Querstraße, die sich an das Anwesen K-Straße 14 anschließt. In nördlicher Richtung - also rückwärtig - wird die rechts- und linksseitige Bebauung der Saarstraße erfasst. Nordwestlich ist die mit der Backstube der Bäckerei T bebaute Parzelle 31/1 einzubeziehen. In westlicher Richtung ist die Grenze im rückwärtigen Bereich der Parzellen 174 und 175, auf denen das Musikhaus J und eine Postagentur betrieben werden, zu ziehen. Südlich erstreckt sich die als maßgeblich zu erachtende Umgebungsbebauung bis zu dem einzubeziehenden Anwesen S-Straße 2 mit der dortigen Bäckerei und der gegenüberliegenden Wohnbebauung. Den Abschluss des Umfeldes bildet der gegenüber dem Anwesen der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz mit der sich an ihn rückwärtig anschließenden Häuserzeile. Die anlässlich der Ortsbesichtigung des Weiteren in Augenschein genommene Bebauung der Mittelstraße und des hiervon abzweigenden Weges liegt so weit vom Grundstück der Kläger entfernt, dass eine den diesbezüglichen Gebietscharakter prägende Wirkung nicht mehr festzustellen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des außerhalb der zusammenhängenden Bebauung liegenden Clubheims der Pferdefreunde und des Schützenhauses.

Innerhalb der nach den Feststellungen des Senats für die Bestimmung des Gebietscharakters rahmenbildenden Umgebungsbebauung wird in einer Reihe von Häusern das Erdgeschoss gewerblich genutzt. Dies gilt zunächst für das eigene Anwesen der Kläger, in dessen Erdgeschoss eine Massagepraxis betrieben wird. In den rechts und links angebauten Gebäuden K-Straße 18 beziehungsweise 22 befinden sich der Ausstellungsraum eines Bestattungsunternehmens beziehungsweise ein als „Custom Art Design“ bezeichnetes Gewerbe. Auf dem rückwärtigen Gelände des Grundstücks K-Straße 18 grenzen die Betriebsräume der Schreinerei N an die Saarstraße an; weitere Betriebsgebäude finden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Saarstraße in Höhe des klägerischen Grundstücks. Die hinter der Wohnbebauung der S-Straße angesiedelte Backstube, die von der Saarstraße her anfahrbar ist, tritt in deren Richtung dominant in Erscheinung. Nach Angaben der Beteiligten ist zur Zeit wegen erst kürzlich eingetretener Insolvenz der Betreiber noch ungeklärt, ob sie künftig weitergeführt wird. Das Musikhaus J und die Bäckereiverkaufsstelle mit Stehcafé werden entlang ihrer zur S-Straße gewandten Zugangsseite jeweils durch eine großflächige Schaufensterverglasung des Erdgeschosses geprägt und heben sich dadurch auffällig von ihrem Umfeld ab. Zwischen ihnen befinden sich in Reihenhausbebauung die verfahrensgegenständliche Gaststätte „S“ sowie ein Wohnhaus. Die auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße und im sonstigen maßgeblichen Umfeld gelegenen Gebäude werden - abgesehen von einem Steuerberatungsbüro im Anwesen K-Straße 8 - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger befindliche öffentliche Parkplatz bietet ca. 15 bis 18 Fahrzeugen Parkraum.

Hiernach steht fest, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Gebietsbestimmung maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung teils durch Wohnnutzung und teils durch gewerbliche Nutzung geprägt wird. Dabei erreicht die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es nicht mehr erlaubt, sie als der Wohnnutzung untergeordnet - wie dies kennzeichnend für die in § 4 BauNVO geregelten allgemeinen Wohngebiete ist - einzustufen.

Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks befindliche Schreinerei sowie die nordwestlich vorhandene Backstube mit morgendlichem Auslieferverkehr sind als potentielle Lärmquellen geeignet, auf das Grundstück der Kläger durch Betriebsgeräusche einzuwirken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebsräumlichkeiten derzeit gewerblich beziehungsweise nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang gewerblich genutzt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie bis vor kurzem gewerblich genutzt worden sind und dass in ihnen eine alsbaldige Wiederaufnahme der gewerblichen Betätigung ohne weiteres möglich wäre. Auch das Musikhaus und der Bäckereiverkauf mit Stehcafé, die sich von ihrer äußeren Gestaltung her auffällig von ihrer Umgebung abheben, prägen das Umfeld des Grundstücks der Kläger nachhaltig. Schließlich finden sowohl auf dem Grundstück der Kläger wie auch in den rechts- und linksseitig angebauten Häusern - wenngleich in eher bescheidenem Umfang - gewerbliche Nutzungen statt.

Das Umfeld prägend tritt auch die Gaststätte des Beigeladenen in Erscheinung. Soweit sie als Schank- und Speisewirtschaft genutzt wird, ist sie ebenso wie die anderen aufgeführten gewerblichen Nutzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet gebietsverträglich. Schließlich ist der öffentliche Parkplatz, der befestigt sowie durch Bepflanzung gegliedert ist und Parkraum für 15 bis 18 Pkws bietet, bei der Festlegung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine öffentliche Parkfläche dieser Größenordnung ist in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht unzulässig, aber untypisch, da Wohngrundstücke üblicherweise über ausreichenden Parkraum für den eigenen Bedarf verfügen. Hingegen finden sich öffentliche Parkplätze der in Rede stehenden Größe und Ausstattung üblicherweise dort, wo die gewerbliche Nutzung keine untergeordnete Rolle spielt.

Wird die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Kläger nach alledem in etwa gleichem Maße durch Wohnnutzung wie durch gewerbliche Nutzung geprägt, so ist das Gebiet bodenrechtlich als Mischgebiet einzustufen.

In Mischgebieten ist nach Nr. 6.1 TA-Lärm, dem hinsichtlich der Zulässigkeit von Lärmimmissionen einschlägigen technischen Regelwerk, ab 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) vorgegeben, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten des TÜV-Saarland über Schallmessungen in der Nachbarschaft der Gaststätte des Beigeladenen vom 19.7.2001 und vom 9.11.2002 und den Messbescheinigungen der Firma M. vom 10.5.2002 und vom 14.4.2003 steht fest, dass diese Vorgaben in der Vergangenheit - und zwar gerade auch mit Blick auf das Anwesen der Kläger - nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig muss nach den konkreten Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass die Situation sich zwischenzeitlich nicht dergestalt verbessert hat, dass der zulässige Beurteilungspegel dort eingehalten wird sowie dass eine wirksame Möglichkeit, gerade den besonders problematischen Lärmbelästigungen durch die Gäste des Beigeladenen durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entgegenzuwirken, nicht besteht.

Außer Frage steht zunächst, dass die von den Klägern im Wesentlichen als Gegröle, laute Radiomusik, Pendelverkehr und Zuschlagen von Autotüren beschriebenen Geräusche, die sie an Wochenenden nachts aus dem Bereich vor der Gaststätte und von dem vor ihrem Anwesen befindlichen öffentlichen Parkplatz her wahrnehmen, dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zuzurechnen sind. Im weiteren Umfeld des Parkplatzes existieren nach den Feststellungen vor Ort keine anderen Gaststätten oder sonstigen Anlagen, die als Ausgangspunkt eines nächtlichen Ziel- und Quellverkehrs in Betracht kämen. Angesichts der schmalen Straßen und des Fehlens hinreichender anderweitiger Parkmöglichkeiten in der näheren Umgebung sind die Gäste des Beigeladenen darauf angewiesen, den öffentlichen Parkplatz zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu nutzen. Die dort des Nachts von den an- und abfahrenden Personen beim Aus- beziehungsweise Einsteigen sowie auf dem Weg von und zu der Gaststätte verursachten Geräusche sind daher Folgen der Betriebsführung und dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen als Betriebsgeräusche zuzurechnen (BVerwG, Entscheidungen vom 7.5.1996 a.a.O., S. 277 f., und vom 9.4.2003 – 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300 m.w.N). Lediglich die eigentlichen Verkehrsgeräusche, d.h. die Fahrzeuggeräusche der den Parkplatz erst anfahrenden beziehungsweise von diesem wegfahrenden Fahrzeuge haben durch die Neufassung der TA-Lärm in deren Nr. 7.4 eine Sonderregelung erhalten. Insoweit gilt der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu errechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2002 – 14 S 2736/01 -, GewArch 2003, 204, 207 f.). Sie sind der Gaststätte nicht als Betriebsgeräusche zuzuordnen.

Demgegenüber sind die von den Klägern als ruhestörend bezeichneten Kommunikationsgeräusche auf dem Parkplatz und dem Weg von und zu der Gaststätte sowie Radiomusik aus parkenden Fahrzeugen und lautes Zuschlagen von Autotüren bei der Prüfung, ob der nächtliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 45 dB(A)eingehalten wird, vollumfänglich zu berücksichtigen.

Nach dem Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 fanden am 5./6.5.2001 (Samstag/Sonntag) nächtliche Lärmmessungen vor der Wohnung der Kläger statt. Dabei ergab sich für den Zeitraum zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr ausgelöst durch die Musik und Diskjockeyansagen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) und unter Berücksichtigung aller in Verbindung mit der Gaststätte bestehenden Geräusche ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie im Zeitraum von 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr bezogen auf Musik und Diskjockey ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) und unter Berücksichtigung aller Gaststättengeräusche ein Beurteilungspegel von 58 dB(A). Ferner wurde festgestellt, dass der zulässige Spitzenpegel während des gesamten Messzeitraums 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Die Einwirkzeit aller Geräusche in Verbindung mit der Gaststätte wurde zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit 26 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit 52 Minuten ermittelt.

Diese Werte lassen keinen Zweifel daran, dass die durch Nr. 6.1 c TA-Lärm konkretisierte Zulässigkeitsgrenze für Mischgebiete von 45 dB(A) zur Zeit der Messung vor der Wohnung der Kläger bei Weitem überschritten war.

Nachdem der Verpächter des Beigeladenen im Frühjahr 2002 verschiedene technische und bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung - unter anderem durch Einbau eines Schallbegrenzers im Diskothekenraum - durchgeführt hatte, bescheinigte ihm die von ihm beauftragte Firma M. am 10.5.2002 aufgrund von Messungen im Nachbaranwesen J eine Verbesserung der dortigen Situation. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den TÜV-Saarland nachprüfen zu lassen, ob dessen Bericht vom 19.7.2001 infolge der durchgeführten Messungen entkräftet sei. In seinem Bericht vom 11.9.2002 führte der TÜV-Saarland daraufhin zur Frage der Geräuschübertragung nach außen aus, die Messung der aus der Gaststätte bei teils geöffneter, teils geschlossener Tür nach außen dringenden Geräusche habe beim Haus J einen Beurteilungspegel von 49 dB(A) ergeben. Es wurde empfohlen, zu prüfen, ob der Innenpegel durch Einbau eines zusätzlichen Schallbegrenzers in der Gaststätte weiter abgesenkt werden könne.

Mithin überstiegen zum damaligen Zeitpunkt allein schon die aus der Gaststätte bei Diskobetrieb der Musikanlage nach außen dringenden Geräusche den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel um 4 dB(A).

Nach Einbau des empfohlenen Schallbegrenzers im Erdgeschoss ergab eine seitens der Firma M. im Auftrag des Verpächters bei geschlossener Gaststättentür und maximaler Lautstärke in der Gaststätte durchgeführte Messung der von der Gaststätte nach außen dringenden Geräusche ausweislich der Bescheinigung vom 14.4.2003 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Weitere technische oder bauliche Maßnahmen zur Lärmminderung sind seitdem nach Aktenlage nicht mehr erfolgt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Messwert nichts an Aktualität eingebüßt hat. Dies heißt, dass die in der Gaststätte und im Diskothekenraum bei Diskothekenbetrieb erzeugten Lärmimmissionen bei geschlossener Gaststättentür den Grenzwert von 45 dB(A) zwar nicht mehr überschreiten, aber voll ausschöpfen.

Hinzu treten die der Gaststätte zuzurechnenden Geräusche, die deren Gäste im Außenbereich erzeugen.

Diesbezüglich wurde - wie ausgeführt - im Bericht des TÜV-Saarland vom 19.7.2001 festgehalten, dass der zulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) am 5./6.5.2001 innerhalb von eineinhalb Stunden 19 mal durch Geräusche im Außenbereich um bis zu 21 dB(A) überschritten wurde. Ferner wurde die Einwirkzeit der Außengeräusche zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr mit insgesamt 9 Minuten und zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr mit insgesamt 39 Minuten angegeben (vgl. Tabelle Bl. 5 des Berichts). Diese Feststellungen beziehen sich speziell auf die Wohnung der Kläger.

Bei dieser Situation könnte durch Einholung eines zusätzlichen Lärmgutachtens nur geklärt werden, um wie viele dB(A) der nächtliche Beurteilungspegel unter Berücksichtigung auch der durch die Gäste verursachten Außengeräusche überschritten wird. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die bekannten Messwerte des TÜV-Berichts vom 19.7.2001 belegen gerade für das klägerische Anwesen ein erhebliches Belästigungspotenzial der Außengeräusche, deren Lärmimmissionen den ohnehin grenzwertigen Beurteilungspegel von 45 dB(A) in nicht zu vernachlässigendem Umfang weiter erhöhen und gerade zur Nachtzeit zugleich in besonderem Maße als störend empfunden werden.

Aus besagtem TÜV-Bericht ergibt sich, dass der unter alleiniger Berücksichtigung von Musik und Diskjockey ermittelte Beurteilungspegel von 50 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise von 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr am Messtag bei Einbeziehung der Außengeräusche um 15 dB(A) beziehungsweise 10 dB(A) auf 65 dB(A) zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr beziehungsweise auf 58 dB(A) zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr erhöht wurde. Dies belegt, dass die Einbeziehung der Außengeräusche unter den vorliegenden Gegebenheiten einen beträchtlichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Im Ergebnis hat dies die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen für die Kläger zur Folge.

Dass es nach wie vor zu den klägerseits behaupteten nächtlichen Ruhestörungen durch lärmende Gäste kommt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin zu 2. hat die nächtliche Situation an Wochenenden in der mündlichen Verhandlung sachlich und nachvollziehbar beschrieben und durch ihre detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Liegende getan, um die Vorfälle nach Art und Uhrzeit zu dokumentieren. Soweit der Beigeladene und der Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten sind, ihre Bekundungen gäben allenfalls subjektive Eindrücke wieder und seien einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich, kann dem vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2001 nicht gefolgt werden. Weder der Beklagte noch der Beigeladene behauptet, dass sich das Verhalten der Gäste zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – grundlegend geändert habe.

Die Einschätzung, die beanstandeten Lärmbelästigungen seien den Klägern unzumutbar, folgt nicht nur aus der Überschreitung des durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwertes für den Beurteilungspegel infolge der Außengeräusche, sondern auch aus den festgestellten häufigen und nachhaltigen Überschreitungen des Spitzenpegels um bis zu 21 dB(A). Nächtlich plötzlich auftretende Geräusche mit einem Pegel von bis zu 86 dB(A) stören die Nachtruhe besonders empfindlich, zumal wenn sie innerhalb von 90 Minuten 19 mal auftreten. Hinzu kommt, dass die am Messtag festgestellte Einwirkzeit der nächtlichen Außengeräusche mit 9 von 30 Minuten beziehungsweise 39 von 60 Minuten ebenfalls erheblich ist. Erfahrungsgemäß werden Parkplatz- und Kommunikationsgeräusche dadurch gekennzeichnet, das sie in unregelmäßigen Zeitabständen unterschiedlich lang und stark auftreten, wobei sich ihre Lästigkeit nicht durch die Ermittlung energieäquivalenter Dauerschallpegel bestimmten lässt (OVG des Saarlandes, Urteil des 2. Senats vom 20.8.1991 - 2 R 60/89 -, amtl. Abdr. S. 10). Angesichts der engen örtlichen Verhältnisse und der an drei Seiten des öffentlichen Parkplatzes befindlichen Reihenhausbebauung ist das Vorbringen der Kläger, die nächtlichen Störgeräusche seien im Obergeschoss ihres Wohnhauses durchdringend wahrzunehmen, weswegen sie ständig aus dem Schlaf geschreckt würden, ohne Weiteres nachzuvollziehen. Beeinträchtigungen dieses Umfangs überschreiten die Grenze des den Anwohnern eines - gleichwertig dem Wohnen dienenden - Mischgebietes Zumutbaren massiv.

Dem Begehren der Kläger lässt sich nicht entgegenhalten, die beanstandeten Lärmbelästigungen unterfielen dem Begriff der seltenen Ereignisse, für die nach Nr. 6.3 TA-Lärm ein höherer nächtlicher Beurteilungspegel von 55 dB(A) gelte, und könnten daher nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anerkannt werden. Unter Nr. 7.2 der TA-Lärm ist der Begriff seltener Ereignisse dahingehend definiert, dass wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte in seltenen Fällen, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres nicht eingehalten werden. Das vorliegend beanstandete Verhalten der Gäste ist unter den Begriff voraussehbarer Besonderheiten des Gaststättenbetriebes an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr nicht zu subsumieren.

Nach alledem steht fest, dass die tatbestandlichen, ein Einschreiten des Beklagten rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 18 GastG, 19 GastVO erfüllt sind.

Das dem Beklagten damit grundsätzlich eröffnete Einschreitensermessen ist unter den vorliegend relevanten Gegebenheiten zu Gunsten der Kläger sowohl hinsichtlich des Ob eines Einschreitens wie auch hinsichtlich des Wie des Einschreitens auf Null reduziert, weswegen der Beklagte zur Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit an Wochenenden auf 1.00 Uhr zu verpflichten ist.

Ein behördliches Untätigbleiben ließe sich in Anbetracht der langjährigen und massiven Beeinträchtigung der Nachtruhe der Kläger nur rechtfertigen, wenn diese infolge der Bestandskraft der 1979 erteilten Baugenehmigung betreffend die Nutzung des Saales im Obergeschoss zu Diskothekenveranstaltungen zur Duldung des Diskothekenbetriebs und der durch ihn bedingten Geräuschimmissionen bis in die frühen Morgenstunden verpflichtet wären. Eine solche den Zeitraum ab 1.00 Uhr nachts umfassende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indes nicht.

Allerdings entfaltet die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte, so lange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Nachbarn der Gaststätte die von der genehmigten Betriebsform üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung damit, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind die von der Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt. Für die hieraus resultierende Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörde und Gaststättenbehörde ist maßgeblich, dass die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind. Damit besteht ein stärkerer Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde, da die typischen Immissionen einer Gaststätte von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage abhängen. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ist daher bindend entschieden, dass die von der genehmigten Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259, 261 ff.).

Damit steht zunächst fest, dass die dem Verpächter des Beigeladenen 1979 erteilte Baugenehmigung auch im Rahmen des vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahrens grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, solange sie besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich geändert haben.

Zweifel am Fortbestand der Baugenehmigung bestehen nicht. Zur Frage der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Landesbauordnung in § 74 LBO deren Erlöschen nur vorgesehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach deren Bekanntgabe mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SVwVfG liegen nicht vor. Hiernach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dass der Beigeladene und seine beiden Rechtsvorgänger eine Diskothekenkonzession nicht beantragt haben und ihnen eine solche daher nicht erteilt worden ist, führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge anderweitiger Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift. Zumindest hinsichtlich seines Vorvorgängers und hinsichtlich des Beigeladenen selbst steht die Nutzung des Saales als Diskothekenraum nach Aktenlage fest. Eine Situation, in der von der Baugenehmigung über einen hinreichend langen Zeitraum kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es daher nie gegeben.

Ebenso wenig haben sich nach oben Gesagtem die Verhältnisse zugunsten der Kläger rechtserheblich geändert. Wenngleich es sein mag, dass zwischenzeitlich die ein oder andere gewerbliche Nutzung der umliegenden Bebauung eingestellt worden ist, liegt ihr Hausgrundstück unter den heutigen örtlichen Gegebenheiten - ebenso wie in der Baugenehmigung von 1979 hinsichtlich des Gaststättengrundstücks festgestellt - in einem als Mischgebiet zu charakterisierenden Umfeld.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Baugenehmigung eine Regelung hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten nicht erfolgt ist. Der Diskothekenbetrieb wurde daher innerhalb der allgemein gültigen Öffnungszeiten zugelassen, was nach der damals geltenden Sperrzeitregelung bedeutete, dass die Diskothek - ebenso wie die Gaststätte - um 1.00 Uhr nachts zu schließen war. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die Feststellung, dass ein Diskothekenbetrieb in der Gaststätte des Beigeladenen aus baurechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Lärmbelästigung bis 1.00 Uhr nachts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, die typischerweise mit Diskothekenveranstaltungen verbundenen Auswirkungen daher bis 1.00 Uhr nachts von der Nachbarschaft hinzunehmen sind.

Dass die in der dem Gaststättenrecht zuzuordnenden Gaststättenverordnung geregelte allgemeine Sperrzeit 20 Jahre später mit Wirkung zum 1.7.2000 auf den Zeitraum zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr verkürzt wurde, ändert den Inhalt der Baugenehmigung von 1979 nicht. Die dieser zugrunde liegende, unter Würdigung der konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse getroffene Entscheidung, nach der Eigenart des Baugebiets sei den Anwohnern der Umgebung der Gaststätte ein Diskothekenbetrieb und dessen typische Auswirkungen bis 1.00 Uhr nachts zuzumuten, konnte durch die allgemein und landesweit auf dem Verordnungsweg geregelte Verkürzung der Sperrzeit nicht neu gestaltet und mit einem wesentlich weitergehenden Inhalt versehen werden.

Dementsprechend umfasst die gaststättenrechtlich zu beachtende Bindungswirkung der 1979 erteilten Baugenehmigung lediglich den Zeitraum bis 1.00 Uhr; nur insoweit wurde eine bauplanungsrechtliche Entscheidung getroffen.

Damit steht fest, dass der Zeitraum ab 1.00 Uhr hinsichtlich des Diskothekenbetriebs ebenso wie hinsichtlich der Gaststätte als solcher der gaststättenrechtlichen Regelungskompetenz des Beklagten unterliegt, er insoweit also Anordnungen betreffend die einzuhaltende Sperrstunde treffen kann.

Unter den im Einzelnen dargelegten relevanten Umständen stellt sich ein Einschreiten in Gestalt der Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 1.00 Uhr - entsprechend dem Antrag der Kläger beschränkt auf die Wochenendtage - als einzig ermessensgerechte Entscheidung dar.

Die Festlegung eines früheren Zeitpunkts scheitert an der Bindungswirkung der Baugenehmigung. Ein Sperrzeitbeginn vor 1.00 Uhr wäre mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Betriebsart „Diskothek“ unzulässig. Eine Sperrzeitregelung darf nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt. Eine Sperrzeitverlängerung muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, sie darf die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart nicht unmöglich machen. Vorliegend muss daher von den erlaubten Öffnungszeiten her ein Gaststättenbetrieb mit Diskothekenveranstaltungen möglich bleiben. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht. Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr an Wochenendtagen gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132 ff.; HessVGH, Urteil vom 18.10.1995 - 14 UE 2626/89 -, GewArch 1996, 251). Nach neueren Erkenntnissen haben sich zwar die Gewohnheiten der Diskothekenbesucher im Vergleich zu früher in die späteren Abendstunden verlagert. Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, dass die meisten Fahrzeugbewegungen vor Diskotheken, die das Besucherverhalten von Diskothekengästen widerspiegeln, in die Stunden zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr fallen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzstudie, 5. Aufl. 2006, S. 26 f.). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 1.00 Uhr die Möglichkeit der Fortführung von Gaststätte und Diskothekenveranstaltungen fortbestehen lässt.

Fallbezogen ist zudem hervorzuheben, dass der Beigeladene die Gaststätte noch unter Geltung der früheren allgemeinen Sperrzeit übernommen hat und nach Aktenlage nie Aussicht auf positive Bescheidung seines damaligen Antrags, den Beginn der Sperrzeit in den Nächten von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr hinauszuschieben, hatte. Faktisch hat er einige Jahre von der Änderung der allgemeinen Sperrzeit profitiert, angesichts des Fehlens einer den Diskothekenbetrieb umfassenden Gaststättenerlaubnis und der häufigen Nachbarbeschwerden aber keine schutzwürdige Vertrauensposition, auf Dauer keine Sperrzeitverlängerung zu erfahren, erwerben können.

Die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für den Beginn der Sperrzeit ist dagegen nicht geeignet, das Ziel des Einschreitens, den Klägern im Sinne der §§ 18 GastG, 19 GastVO angemessenen Schutz zu gewähren, zu erreichen. Dabei erstreckt sich die Notwendigkeit einer Sperrzeitverlängerung auch auf den Gaststättenbetrieb als solchen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch seitens der übrigen Beteiligten bekundet, dass die Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb unvermindert auch an solchen Wochenenden stattfinden, an denen der Diskothekensaal nicht geöffnet ist. Dies ist plausibel, wie die Tatsache zeigt, dass auch in der Gaststätte auf Empfehlung des TÜV-Saarland ein Schallbegrenzer eingebaut wurde, diese also offenbar ebenfalls über eine sehr leistungsfähige Musikanlage verfügt, was erfahrungsgemäß gerade jugendliche Gäste besonders anzieht. Nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass sich die Besucher der Gaststätte in deren Außenbereich nur rücksichtslos verhalten, wenn die Tanzfläche im Obergeschoss zur Benutzung freigegeben ist.

Ausweislich der Feststellungen des TÜV-Saarland zu Zahl, Art und Intensität der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden, durch Gäste des Beigeladenen verursachten Außengeräusche treten bereits vor 1.00 Uhr ganz massive Belästigungen auf, die sich nach 1.00 Uhr fortsetzen und die Schutzbedürftigkeit der Kläger nachhaltig belegen. Insbesondere angesichts der Häufigkeit und des Ausmaßes der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger stellt es sich als einzig zulässige Ermessensentscheidung dar, den Beginn der Sperrzeit an den beantragten Wochentagen auf den frühest möglichen Zeitpunkt, also auf 1.00 Uhr, vorzuverlegen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, in dieser Form einzuschreiten.

2.3. Das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Untersagung des Diskothekenbetriebs zu verpflichten, muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Einschreitensanspruchs nicht vor.

Die gaststättenrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG, die die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis eröffnet, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, kommt als Grundlage eines Einschreitensanspruchs der Kläger nicht in Betracht. Zwar sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass der Saal im ersten Obergeschoss der Gaststätte an Wochenenden zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Beigeladenen seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beziehungsweise „Musik- und/oder Tanzveranstaltungen“ in bestimmten Räumen und an bestimmten Wochentagen nicht verfügt. Allerdings ermächtigt § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG nur zum Widerruf der erteilten Erlaubnis, vorliegend also der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, bietet also keine Rechtsgrundlage für die Unterbindung der nicht konzessionierten Betriebsart „Nutzung des Saals im Obergeschoss zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen“.

Auch die gewerberechtlichen Einschreitensvoraussetzungen, die nach § 31 GastG ergänzend auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe Anwendung finden, soweit im Gaststättengesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersagungsforderung aus.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, ohne den Begriff der Unzuverlässigkeit gewerberechtlich zu regeln. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei gemessen an den gaststättenrechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG festgelegt sind, als unzuverlässig anzusehen, bestehen nach dem derzeitigen Streitstoff nicht.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sieht für den Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, vor, dass die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden kann. Ein Einschreiten ist allerdings ermessensfehlerhaft, wenn der Gewerbetreibende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der fehlenden Erlaubnis erfüllt, die Gewerbeausübung mithin nur formal rechtswidrig ist (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 1, 47. Ergänzungslieferung November 2005, § 15 Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Der Beigeladene hat - wie unter Gliederungspunkt 2.2. ausgeführt - in den Grenzen der seinem Verpächter 1979 erteilten Baugenehmigung wegen deren Bindungswirkung Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Diskothekenveranstaltungen.

Außerdem handelt es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um eine Norm, die nicht auch zum Schutz der Interessen der Nachbarn des formell illegalen Betriebs bestimmt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und entspricht dem jeweiligen anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges in der in der Berufungsinstanz maßgeblichen Fassung vom 7./8.7.2004 auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Bewertung des Interesses der Kläger stützt sich auf die unter Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ausgesprochene, die - von der Interessenlage vergleichbare - Situation eines Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren Drittschutz begehrt, betreffende Empfehlung, das Nachbarinteresse mindestens mit 7.500,- Euro in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

1.
Obere Auslösewerte:L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweiseL (tief) pC,peak = 137 dB(C),
2.
Untere Auslösewerte:L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweiseL (tief) pC,peak = 135 dB(C).
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 16. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, gegen den LKW-Stellplatz des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Aufwendungen fallen ihnen jeweils selbst zur Last.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen vom Beigeladenen errichteten und auch genutzten LKW-Stellplatz. Er selbst ist Eigentümer des an der ca. 400 m langen Straße ... gelegenen Grundstücks Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 16/5 - ... 7 -, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der Beigeladene ist Miteigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstücks Flurstück 16/6 - ... 5 -, auf dem er - auf einer mit Verbundsteinpflaster gepflasterten Fläche - wiederholt - die Häufigkeit ist zwischen den Beteiligten streitig - einen Lastkraftwagen seines Arbeitgebers, teilweise auch mit Anhänger, abstellt und in den frühen Morgenstunden wieder startet.

2

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich einer vor ihrer Bebauung erlassenen Satzung der Ortsgemeinde ... über die Klarstellung und Erweiterung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ... vom 3. Juli 2000, in der es unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB heißt, dass folgende Festsetzungen in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden:

3

- GRZ (Grundflächenzahl): 0,2

- GFZ (Geschossflächenzahl): 0,4

- Es sind nur freistehende Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig.

4

Im Aufstellungsverfahren für diese Satzung hatte der Ortsgemeinderat ... wiederholt, zuletzt bei der abschließenden Beratung über die Satzung am 22. November 1999, beschlossen, dass nur Wohngebäude zulässig sein sollten, weil die betreffende Fläche überwiegend von Wohnnutzung geprägt sei, nur vorhandene Baulücken geschlossen werden sollten und nur Wohnbebauung gewünscht sei, um die bei der Zulassung landwirtschaftlicher Gebäude zu befürchtenden gegenseitigen Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. Außerdem heißt es in der Begründung zu der Satzung, dass zur Sicherstellung des Wohnflächenbedarfs überwiegend für Ortsansässige durch die einbezogenen Flächen Baugrundstücke zur Erstellung von Wohngebäuden angeboten werden sollten.

5

Die gleichen textlichen Festsetzungen finden sich im Übrigen in einer weiteren "Satzung der Ortsgemeinde ... über die Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage - Ortsteil ..., 2. Teilbereich" vom 21. November 2006, die sich auf andere Grundstücke an dieser Straße erstreckt.

6

In den Jahren 2004 und 2005 wandte sich der Kläger mehrfach an die Beklagte mit der Bitte, gegen das seinen Angaben zufolge seit zwei Jahren erfolgende Abstellen des Lastkraftwagens einzuschreiten, wobei der LKW zum Teil so abgestellt werde, dass er auf das klägerische Grundstück hineinrage.

7

Daraufhin teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit formlosem Schriftsatz vom 22. April 2005 mit, dass die Umgebung einem Mischgebiet entspreche, in dem das Abstellen eines Lastkraftwagens mit den damit verbundenen Geräuschen zulässig sei, und von daher kein Raum für ein hoheitliches Einschreiten sei. Soweit der LKW gelegentlich auf das Grundstück des Klägers hineinrage, bleibe es ihm vorbehalten, hiergegen privatrechtlich vorzugehen.

8

Dem widersprach der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Mai 2005 und vertrat die Ansicht, dass sich die Umgebung als Wohngebiet darstelle, in dem das Abstellen eines LKW nicht zulässig sei. Das Abstellen des Fahrzeugs verstoße auch gegen die Straßenverkehrsordnung und gefährde spielende Kinder. Soweit andere Behörden zuständig seien, werde um Weiterleitung des Begehrens gebeten.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der LKW-Stellplatz stelle eine nicht genehmigungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 11d LBauO dar, die im vorliegenden maßgebenden Bereich, der einem Misch- bzw. Dorfgebiet entspreche, zulässig sei. Im Ortsteil ... mit ca. 20 - 25 Wohngebäuden sei ein Haupterwerbslandwirt ansässig. Außerdem befinde sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Beteiligten eine Maschinenhalle, die einem Nebenerwerbslandwirt gehöre. Ferner werde im Ort ein Pferdestall genutzt. Von daher sei ein LKW-Stellplatz grundsätzlich zulässig. Vorliegend gingen von dem Stellplatz des Beigeladenen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umgebung aus, so dass kein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe.

10

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. April 2008 hat der Kläger am 14. Mai 2008 Klage erhoben. Die Umgebung entspreche, wie auch in den für den Bereich ... geltenden Klarstellungs- und Abrundungssatzungen festgelegt, einem reinen Wohngebiet, in dem ein LKW-Stellplatz nicht zulässig sei, den der Beigeladene - unter Verstoß gegen die vorgenannte Satzung - mit Verbundsteinpflaster befestigt habe und auch zur Fahrzeugwäsche benutze. Im Ortsteil ... sei entgegen den Ausführungen der Beklagten kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr vorhanden, nachdem der frühere Betrieb eines Herrn ... aufgegeben worden sei, der im Übrigen nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zu seinem Grundstück und demjenigen des Beigeladenen stehe. Soweit in der Umgebung Tiere gehalten würden, stehe diese Tierhaltung nicht im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben, sondern erfolge hobbymäßig. Die Maschinenhalle diene ebenfalls keinem landwirtschaftlichem Betrieb, sondern werde zum Basteln an alten Baumaschinen genutzt.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegen den LKW-Stellplatz des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und das Vorbringen des Beigeladenen.

16

Der Beigeladene beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen zur Umgebungsbebauung im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass im Bereich ... mit allerdings nur 12 Häusern außerdem eine Heilpraktikerin ansässig sei, die Pferde und Schafe halte. Außerdem befinde sich im Ortsteil ein Pferdestall für mehrere Tiere. Beruflich sei er - der Beigeladene - im Fernverkehr zwischen Spanien und Schweden tätig und stelle den LKW seines Arbeitgebers, bei dem es sich um ein lärmarmes Fahrzeug handele, in der Regel nur noch an Wochenenden auf seinem Grundstück ab. Die Festsetzungen der Satzung seien im Übrigen nicht rechtmäßig.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten als nach der Landesverordnung vom 17. September 1991 (GVBl. S. 342) zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen kommt grundsätzlich § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - in Betracht, wenn das Bauvorhaben, gegen das eingeschritten werden soll, gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG -, ESOVGRP).

21

Die Klage ist auch begründet, denn die Errichtung des mit Verbundsteinpflaster gepflasterten LKW-Stellplatzes auf dem Grundstück des Beigeladenen und seine Nutzung verstoßen gegen den Interessen des Klägers dienende öffentlich-rechtliche Bestimmungen und verletzt ihn in eigenen Rechten. Im fraglichen Bereich sind nämlich befestigte LKW-Stellplätze, die bauliche Anlagen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO, 29 Baugesetzbuch - BauGB - darstellen, bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dies folgt aus der Satzung der Ortsgemeinde ... über die Klarstellung und Erweiterung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ... vom 3. Juli 2000, die mit ihrer Festschreibung, dass nur freistehende Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig sind, eine Festlegung über die zulässige Art der Nutzung im Sinne der §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthält.

22

Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Satzung bestehen nicht.

23

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn diese Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind und unmittelbar an diesen angrenzen. Dabei reicht es allerdings nicht aus, wenn es sich um einen "in der Nähe gelegenen" bebauten Bereich handelt. In Abgrenzung zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB einerseits und zum freien Planungsermessen der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes andererseits stellt für diese Art der Satzung gerade die unmittelbare Nähe zum bebauten Bereich das Hauptmerkmal dar. Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche "neu" als Baufläche herangezogen werden. Vielmehr muss es sich um einen Bereich handeln, der zwar nicht in den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört, aber auch noch nicht so weit von diesem entfernt ist, dass seine Bebauung eindeutig nicht mehr dazugehören kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05.OVG -, ESOVGRP).

24

Dieser Zusammenhang ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Bebauung im Bereich ..., wie sie sich aus dem bei den Akten befindlichen Kartenmaterial und der Luftbildaufnahme Blatt 84 des "Aktenvorgangs I" ergibt, zu bejahen, zumal in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Januar 2001 - 6 A 11446/00.OVG -) und der erkennenden Kammer (vgl. Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 K 734/06.TR -) zur Siedlungsstruktur in Teilen der Eifel, die auf den Bereich ... übertragbar erscheint, anerkannt ist, dass auch kleinere Siedlungsbereiche bereits einen Bebauungszusammenhang darstellen können.

25

Von daher enthält die Satzung der Ortsgemeinde eine verbindliche Festschreibung dahingehend, dass nur noch Wohngebäude neu errichtet werden dürfen.

26

Eine dahingehende Festschreibung ist auch bauplanungsrechtlich zulässig.

27

Nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 BauGB kann die Gemeinde in einer Satzung einzelne Nutzungsarten festsetzen, wobei ihr Gestaltungsspielraum dadurch beschränkt wird, dass sich die zulässigen Nutzungsarten an der bereits vorhandenen Bebauung orientieren müssen. Dabei ist die Gemeinde allerdings nicht gehalten, bestimmte Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung - BauNVO - festzuschreiben, sondern kann auch detaillierte Einzelregelungen treffen. § 34 Abs. 4 BauGB bezweckt nämlich die allmähliche Entwicklung eines Siedlungssplitters zu einem Ortsteil. Dabei stehen der Gemeinde zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung effektive Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. Brügelmann, Kommentar zum BauGB § 34 Rdnr. 132 ff.).

28

Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Ortsgemeinde ... bei der Satzungsaufstellung - wie den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen zweifelsfrei zu entnehmen ist und auch in den textlichen Festsetzungen Der Satzung und in ihrer Begründung zum Ausdruck kommt, davon hat leiten lassen, nur Wohnbebauung zu gestatten, um die bei der Zulassung landwirtschaftlicher Gebäude zu befürchtenden gegenseitigen Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen.

29

Dies aber hat zur Folge, dass ungeachtet der Frage, ob die getroffene Regelung dazu führt, dass der fragliche Bereich angesichts der weiteren Festsetzungen der Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzungen im Sinne des § 17 Abs. 1 BauNVO nunmehr letztlich die Qualifikation eines Kleinsiedlungsgebiets im Sinne des § 2 BauNVO erhält oder als Wohngebiet im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO anzusehen ist, die Errichtung eines LKW-Stellplatzes jedenfalls nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil ein derartiger Stellplatz keinem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dient.

30

Hierauf kann sich der Kläger als Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks auch berufen, denn § 12 Abs. 2 BauNVO gehört, ohne dass dies ausdrücklich in einen Bebauungsplan oder eine Satzung im Sinne des § 34 BauGB aufgenommen werden müsste, zu den kraft Bundesrecht nachbarschützenden Gebietsfestsetzungen, sofern die Gemeinde nicht gemäß § 12 Abs. 4 bis 6 BauNVO ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt hat. Letzteres ist indessen vorliegend nicht der Fall (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 B 36/07 -, juris, und Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, S. 151 ff.)..

31

Wird daher unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO ein Stellplatz errichtet, so hat der Nachbar selbst dann einen Anspruch auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt, denn der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.).

32

Von daher kann der Klage mit der auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben, ohne dass es darauf ankommt, wie groß die von einer Nutzung des LKW-Stellplatzes ausgehenden Emissionen tatsächlich sind.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.