Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10

bei uns veröffentlicht am27.07.2011

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden muss.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, nahm bei einer Bank (X-Bank) sog. Step-down-Gelder auf, die mit fallenden Zinssätzen verzinst wurden. Im Streitjahr (1999) handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. DM mit einer Laufzeit vom 10. November 1999 bis 10. November 2009. Die Rückzahlung des Darlehens sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgen; eine ordentliche Kündigung des Darlehens vor Fälligkeit wurde ausgeschlossen, die Auflösung des Darlehensvertrags sollte nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich sein. Folgende Zinssätze wurden vereinbart:

vom 10. November 1999 bis 10. November 2000

7,5 %,

vom 10. November 2000 bis 12. November 2001 

7,5 %,

vom 12. November 2001 bis 11. November 2002

6,5 %,

vom 11. November 2002 bis 10. November 2003

6,0 %,

vom 10. November 2003 bis 10. November 2004 

5,5 %,

vom 10. November 2004 bis 10. November 2005

5,0 %,

vom 10. November 2005 bis 10. November 2006 

4,5 %,

vom 10. November 2006 bis 12. November 2007 

3,7 %,

vom 12. November 2007 bis 10. November 2008

3,3 % und

vom 10. November 2008 bis 10. November 2009

3,0 %.

3

Die Klägerin setzte die im Streitjahr geleisteten Zinszahlungen als laufende Betriebsausgaben an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Klägerin müsse in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1999 einen RAP im Betrag von 156.186,34 DM aktivieren, weil es sich bei der Überlassung der Darlehensvaluta um eine über die Laufzeit des Darlehens gleichbleibende Leistung handele und deshalb die von der Klägerin zu zahlenden Zinsen gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen seien. Auf dieser Grundlage hat das FA die Körperschaftsteuer für das Streitjahr festgesetzt. Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr dahin abgeändert, dass kein aktiver RAP zu berücksichtigen ist. Sein Urteil vom 21. Dezember 2009  6 K 1918/07 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 61 abgedruckt.

4

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA.

5

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht für die im Streitjahr gezahlten Darlehenszinsen einen aktiven RAP angesetzt.

8

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in den Bilanzen der Klägerin für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite RAP anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

9

2. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht weiter erläuterungsbedürftig ist, dass die von der Klägerin im Streitjahr gezahlten Darlehenszinsen "Ausgaben" i.S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind.

10

3. Auf der Grundlage der den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gelten die im Streitjahr gezahlten Zinsen bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise die Überlassung der Darlehensvaluta in den Folgejahren ab und sind deshalb insoweit Aufwand der Klägerin "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag".

11

a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10, BFHE 234, 168; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 22. Juni 2011 I R 7/10).

12

b) In Bezug auf die von der Klägerin im Streitjahr entrichteten Darlehenszinsen mit dem Zinssatz von 7,5 % ist somit die Frage zu beantworten, ob die Zinsen zu einem Teil --nämlich soweit sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden rechnerischen Durchschnittszinssatz übersteigen-- als Vorleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta in der restlichen Darlehenslaufzeit anzusehen sind. Die Frage ist entgegen der Auffassung des FG zu bejahen.

13

c) Im Ansatz zu Recht hat sich die Vorinstanz an dem BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79 (BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696) orientiert, welches sich mit der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilien-Leasingvertrags mit degressiven Leasingraten befasst hat. Danach ist zunächst maßgeblich, ob der Empfänger die Leistung im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit behalten dürfte oder ob er sie zurückerstatten müsste. Der Vorleistungscharakter ist zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678). Darf der Empfänger die Leistung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10; BFH-Urteil in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678a).

14

Soweit das FA das Abgrenzungskriterium der Rückforderbarkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in Zweifel zieht und durch die Prüfung ersetzen möchte, ob das zeitliche Auseinanderfallen von Aufwand und Ertrag "willkürlich" oder aber "wirtschaftlich gerechtfertigt" ist, kommt es zu diesem Ergebnis nur, weil es offenbar --ebenso wie das FG-- nicht bedenkt, dass die fehlende Rückforderbarkeit nicht ausnahmslos zur Verneinung der Rechnungsabgrenzung führt (dazu unten, II.3.e und f). Das Kriterium der Rückforderbarkeit der Leistung orientiert sich an den Grundsätzen der Ertragsrealisation (vgl. Herzig/Joisten, Der Betrieb 2011, 1014, 1016) und ist ein grundsätzlich sachgerechter Indikator für die Prüfung eines Bezugs einer Zahlung zu einer Gegenleistung, die erst in künftigen Zeiträumen zu erbringen ist.

15

d) Den Revisionsangriffen stand hält des Weiteren die Annahme des FG, die Klägerin habe im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses keinen vertraglichen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der bis zum Beendigungszeitpunkt bereits gezahlten Zinsen gehabt. Entgegen der Sichtweise des FA kann ein solcher Rückforderungsanspruch nicht in Zusammenhang mit dem sich im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergebenden Anspruch der X-Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gesehen werden. Der Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung orientiert sich --wie das FG zu Recht angenommen hat-- mangels abweichender vertraglicher Regelung ausschließlich am Maßstab der künftigen, wegen der Vertragsbeendigung nun nicht mehr anfallenden Zinszahlungen. Der Darlehensgeber wird dadurch wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Vertrag vereinbarungsgemäß fortgeführt worden. Welche Höhe die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits entrichteten Zinsen gehabt haben, ist für die Bemessung des Anspruchs irrelevant; der Anspruch kann deshalb nicht zu einer teilweisen Rückzahlung dieser Zinsen führen. Der Umstand, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wegen des vereinbarten kontinuierlich fallenden Vertragszinssatzes niedriger ausfällt, als er bei Vereinbarung gleichbleibender Zinssätze ausgefallen wäre, kann in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorleistungscharakters der Anfangszinssätze nicht mit einem Rückzahlungsanspruch gleichgesetzt werden.

16

e) Die Vorinstanz hat jedoch nicht beachtet, dass nach dem von ihr in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696 (ebenso Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10) die fehlende Rückforderbarkeit der Leistung im Falle einer (gedachten) Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit dann kein Kriterium für die Verneinung eines Bezugs zu einer erst in künftigen Zeiträumen zu erbringenden Gegenleistung sein kann, wenn das Vertragsverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grund und dem Fehlen eines Anspruchs auf teilweise Rückforderung bisher gezahlter Zinsen in diesem Falle eine mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist.

17

f) Vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls muss hier auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen des FG ausgegangen werden: Der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der X-Bank wurde danach für zehn Jahre fest vereinbart und ist auf eine in jedem Jahr seiner Laufzeit gleichbleibende Leistung der Darlehensgeberin gerichtet. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wurde für beide Vertragsseiten ausgeschlossen. Eine Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund wurde vertraglich nicht festgelegt. Zwar mag eine Möglichkeit zur Kündigung des Darlehensvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung bestanden haben (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1985 III ZR 213/83, BGHZ 95, 362). Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Möglichkeit bei Vertragsschluss in den Augen der Vertragsparteien eine mehr als theoretische Rolle gespielt haben könnte, ist den tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen.

18

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Hinweis des FG zur im Oktober 2005 erfolgten einvernehmlichen Auflösung eines anderen Darlehensvertrags zwischen den Vertragsparteien verweist, welcher ursprünglich von März 2001 bis März 2008 hätte laufen sollen, beziehen sich diese Ausführungen ausschließlich auf die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung. Sie lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags in den Vorstellungen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rolle gespielt haben könnte. Im Übrigen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung an. Denn die Grundlage für die Beurteilung der Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung ist der Vertrag, so wie er von den Vertragsparteien für beide Seiten verbindlich geschlossen wurde. Die theoretisch immer bestehende Möglichkeit einer nachträglichen einvernehmlichen Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung kann deshalb kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.

19

g) Ob etwas anderes gilt, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines fallenden Zinssatzes versuchen, ein prognostiziertes Absinken des allgemeinen Marktzinssatzes für Kapitalüberlassungen während der Darlehenslaufzeit widerzuspiegeln, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn nach dem vom FG in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin im Erörterungstermin lag der wirtschaftliche Beweggrund für die Aufnahme der Stepdown-Gelder darin, die Auswirkungen des sog. Zuwachssparens auszugleichen, bei dem den Kunden der Klägerin ein während der Vertragslaufzeit kontinuierlich steigender Sparzins zusteht. Dieser wirtschaftliche Hintergrund hat mit dem Leistungsgefüge des streitbefangenen Darlehensvertrags nichts zu tun. Er belegt vielmehr, dass die Festlegung der unterschiedlichen Jahreszinsen nicht auf einer unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Jahresleistungen der X-Bank durch die Vertragsparteien beruhte.

20

h) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von dem Senatsurteil vom 20. Januar 1993 I R 115/91 (BFHE 170, 234, BStBl II 1993, 373) ab, nach dem die Klägerin beim Zuwachssparen in der Anfangszeit keinen Erfüllungsrückstand für den künftig von ihr zu zahlenden höheren Vertragszinssatz passivieren darf. Das folgt schon daraus, dass im Unterschied zum streitbefangenen Darlehen die im Urteilsfall zu beurteilenden Zuwachssparverträge vom Kunden nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von neun Monaten jederzeit ordentlich gekündigt werden konnten. Des Weiteren war die Steigerung des Zinssatzes im Urteilsfall so berechnet, dass sich für jede mögliche Laufzeit aus den tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen die der Laufzeit angemessene durchschnittliche Gesamtverzinsung ergab, die Gesamtverzinsung jeweils am Jahresende mithin der für die bis dahin erreichte Laufzeit marktüblichen Verzinsung entsprochen hatte. Bei den streitgegenständlichen Stepdown-Geldern ist das anders. Denn es ist gerade nicht marktüblich, dass bei kürzerer Darlehenslaufzeit ein höherer Zins entsteht als bei längerer Laufzeit.

21

4. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Einkommensteuergesetz - EStG | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden


(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss de

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2011 - I R 7/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "Bearbeitungsentgelte" in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlich geför

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Mai 2010 - I R 65/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, sowei

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Dez. 2009 - 6 K 1918/07

bei uns veröffentlicht am 21.12.2009

Tenor Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 4. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2007 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … DM berücksichtigt werden.Die Kosten des Verfahrens trägt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 27. Juli 2011 - I R 77/10.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 10 K 3184/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Passivierung einer Zinsverbindlichkeit.2 Die Klägerin ist eine am xx.xx. 2007 gegründete und am x

Referenzen

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 4. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2007 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) anzusetzen ist.
Die Klägerin ist eine Kreditanstalt. Für das Streitjahr 1999 wurde sie mit Bescheid vom 8. August 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 Abgabenordnung 1977 (AO) zur Körperschaftsteuer (KSt) veranlagt.
Die Klägerin hat bei der ....Bank (X-Bank) sog. Step-down-Gelder aufgenommen, die mit fallenden Zinssätzen verzinst werden. Laufzeit und Zinsstaffel wurden für jede einzelne Terminanlage individuell vereinbart. Im Streitjahr wurde der Klägerin von der X-Bank ein Geldbetrag in Höhe von …DM vom 10. November 1999 bis zum 10. November 2009 darlehensweise überlassen und dabei folgende Zinsfestschreibung vereinbart:
Vom 10.11.1999 - 10.11.2000
7,5 %
10.11.2000 - 12.11.2001
7,5 %
12.11.2001 - 11.11.2002
6,5 %
11.11.2002 - 10.11.2003
6 %
10.11.2003 - 10.11.2004
5,5 %
10.11.2004 - 10.11.2005
5 %
10.11.2005 - 10.11.2006
4,5 %
10.11.2006 - 12.11.2007
3,7 %
12.11.2007 - 10.11.2008
3,3 %
10.11.2008 - 10.11.2009
3,00 %
Eine Kündigung der Geldanlage vor Fälligkeit ist ausgeschlossen, die Auflösung des Darlehensvertrags nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Die Rückzahlung an die X-Bank erfolgt in einer Summe am Ende der Laufzeit. Die Klägerin verbuchte die Zinsen bei Zahlung als laufende Betriebsausgaben.
In den Jahren 2005/2006 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Die Betriebsprüferin ging bezüglich des o.g. Vertrags davon aus, dass eine über die Laufzeit gleich bleibende Leistung der X-Bank vorliegt und die insgesamt von der Klägerin gezahlten Zinsen gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen seien. Dies bedeute für das Streitjahr, dass rechnerisch ein Teil der Zinsen in Höhe von …DM auf die Folgejahre entfällt. In dieser Höhe hat die Betriebsprüfung Betriebsausgaben nicht anerkannt und anstelle dessen einen ARAP gebildet.
Ob Ausgaben als Aufwand für das abgelaufene Wirtschaftsjahr oder für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag zu werten sind, sei danach zu entscheiden, ob der wirtschaftliche Grund in der Vergangenheit oder in der Zukunft liege, insbesondere ob und inwieweit diese Ausgaben durch bestimmte im abgelaufenen Wirtschaftsjahr empfangene Gegenleistungen oder erst durch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht seien. Die über die die gesamte Darlehenslaufzeit gezahlten Zinsen seien eine zeitraumbezogene Gegenleistung für die Kapitalüberlassung. Da die Darlehen in einer Summe am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden, handele es sich um eine gleichbleibende Leistung der X-Bank während der gesamten Darlehenslaufzeit. Die gesamten von der Klägerin gezahlten Zinsen seien daher gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen. Soweit in den ersten Jahren der Darlehenslaufzeit erhöhte Zinsen gezahlt würden, würden diese teilweise Vorleistungen für die Kapitalüberlassung späterer Jahre darstellen.
Der Beklagte schloss sich dieser Beurteilung an und erließ am 4. Juni 2007 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Dagegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Die zur Beginn der Darlehenslaufzeit vergleichsweise höheren Zinszahlungen seien zivilrechtlich für die jeweils abgeschlossenen Zinszahlungszeiträume der Vergangenheit geschuldet und bezahlt. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass, wenn das Darlehensverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werde, für den Darlehensnehmer kein Rückzahlungsanspruch auf die - wirtschaftlich betrachtet - vorausgezahlten Zinsen bestehe. Ebenso erfolge keine Anrechnung auf die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Einspruch wurde in der Teil-Einspruchsentscheidung vom 19. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Bei Darlehensverhältnissen sei bezüglich der Frage, ob im Streitjahr Zinsen als Ausgaben anfallen, die wirtschaftlich spätere Zeiträume betreffen, die vom Darlehensnehmer für einen bestimmten Zeitraum gezahlten Zinsen mit dem Wert der in dieser Zeit erhaltenen Kapitalüberlassung zu vergleichen. Zur Bestimmung dieses Wertes sei bei einer Kreditaufnahme mit festgeschriebenen Konditionen nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung die anfallenden Gesamtkosten gleichmäßig auf den Festschreibungszeitraum zu verteilen. Die Grundsätze, die bei der Vereinbarung eines Damnums bzw. Disagios Anwendung fänden, seien auch bei der Vereinbarung fallender Zinssätze anzuwenden. Der hohe Zins zu Beginn der Darlehensaufnahme sei wirtschaftlich allein dadurch zu begründen, dass im Gegenzug in den letzten Jahren der Zinsfestschreibung ein unterdurchschnittlicher Zins festgelegt worden sei.
10 
Dagegen richtet sich die Klage vom 16. Oktober 2007. Ein Vorleistungscharakter sei im Streitfall nicht gegeben. In Anbetracht der klaren zivilrechtlichen Lage könne es auf den wirtschaftlichen Grund der über die Jahre fallenden Zinssätze nicht ankommen. Außerdem könne es aus der Sicht des Darlehensgebers aus Risikoüberlegungen heraus durchaus sinnvoll sein, zu Beginn einer längeren Vertragsbeziehung höhere Preise zu fordern. Ebenso könnten die jeweiligen Marktumstände mit zunehmender Laufzeit fallende Zinssätze begründen. Im Übrigen akzeptiere der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 20. Januar 1993 I R 115/91, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1993, 373 im Fall des Zuwachssparens mit während der Laufzeit steigenden Zinsen gerade keine Ergebnisgleichverteilung, obwohl dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wegen der mit Dauer der Vertragslaufzeit zunehmenden Wahrscheinlichkeit des Erfüllen-Müssens geboten sei. Eine Ergebnisgleichverteilung werde hier steuerlich nicht akzeptiert mit der Begründung, dass der Sparer kündigen könne, also gerade mit einem zivilrechtlichen Argument.
11 
Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 4. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von …DM berücksichtigt werden, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision.
12 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision.
13 
Das Finanzamt (FA) hält an der Argumentation in der Einspruchsentscheidung fest.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom  26. Oktober 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist begründet.Die Bildung eines ARAP verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
16 
1. a) Für Zwecke der Ermittlung der von ihr zu entrichtenden Körperschaftsteuer ist die Klägerin verpflichtet, das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisende Betriebsvermögen anzusetzen (§ 8 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 5 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 250 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Streitjahr gültigen Fassung sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite nur Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
17 
b) Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), er ist jedoch nicht auf synallagmatisch schuldrechtliche Leistungen beschränkt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 9/04, BStBl II 2005, 481).
18 
c) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift über RAP ergibt sich, dass § 5 Abs. 5 EStG restriktiv angelegt ist; der Posten soll im Interesse der Bilanzklarheit möglichst klein gehalten werden. Dies kommt auch im Wortlaut zum Ausdruck (Bauer, in : Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 75). Die einschränkende Auslegung entspricht dem Vorsichtsprinzip. Es war die Absicht des Gesetzgebers, der kaufmännischen Vorsicht den Vorrang vor betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur Ermittlung des richtigen Periodengewinns einzuräumen (Bauer, in : Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 76).
19 
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1999 sind im Streitfall nicht erfüllt. Die von dem Beklagten nicht anerkannten Zinsen stellen keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar.
20 
a) Aufgabe der Rechnungsabgrenzung ist es, die Vorleistung des einen Teils in das Jahr zu verlagern, in dem die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung erbracht wird. Die Zuordnung erfolgt daher nicht aufgrund der Kostenrechnung, sondern ausschließlich nach Maßgabe des Schuldverhältnisses (Bauer, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 87); maßgeblich ist das rechtliche, insbesondere schuldrechtliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BStBl II 1982, 696). Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Sie richtet sich danach, welche Leistungen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Somit ist allein eine rechtliche Sicht maßgebend (Bauer, in : Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 89, 95).
21 
b) Dementsprechend hat die Klägerin die vertraglich geschuldeten Zinsen im Streitjahr als Betriebsausgaben gebucht. Der Darlehensvertrag wurde auch unter fremden Dritten abgeschlossen und bedarf insofern nicht der Anpassung. Der Senat vermag dem Beklagten nicht in seiner Auffassung zu folgen, infolge einer wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Verknüpfung zwischen der Klägerin und der X-Bank seien die Modalitäten des Darlehensvertrages in Frage zu stellen. Belastbare Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen und in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin an der X-Bank nicht wesentlich beteiligt ist, auch nicht ersichtlich.
22 
c) Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BStBl II 1982, 696; vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BStBl II 1993, 709) liegt kein Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag vor, soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach dem Bilanzstichtag nicht rückforderbar ist.
23 
So liegt der Fall hier. Unstreitig existiert keine vertragliche Regelung, wonach die Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bereits bezahlte Zinsen auf eine zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung anrechnen könnte. Das vom FA im Schriftsatz vom 6. Mai 2008 (Bl. 19 d.A.) genannte Beispiel eines gleichartigen Vertrages, der von März 2001 bis März 2008 laufen sollte und im Oktober 2005 aufgelöst wurde, zeigt im Übrigen, dass bzgl. des dortigen Vertrages gerade keine Anrechnung bereits gezahlter Zinsen auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte. Vielmehr wurde zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich der für die Restlaufzeit vereinbarte Zinssatz mit demjenigen verglichen, zu dem der Darlehensgeber sein Kapital am Markt wieder anlegen konnte.
24 
d) Schließlich lassen die Darlegungen des Beklagten nicht darauf schließen, dass der im Streitjahr zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zinsverlauf offensichtlich dem Marktgeschehen widersprochen hätte, zumal bzgl. der Zinshöhe während der Vertragslaufzeit eine sinkende Tendenz zu beobachten war. Auch insoweit ist der Vortrag der Klägerin, es handele bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um eine Maßnahme im Rahmen des Makro-Hedgings, nicht erschüttert worden.
25 
Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vereinbarung über die Höhe der Zinsen keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden kann, dass die jeweilige Zinshöhe Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung ist.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
27 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
15 
Die Klage ist begründet.Die Bildung eines ARAP verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
16 
1. a) Für Zwecke der Ermittlung der von ihr zu entrichtenden Körperschaftsteuer ist die Klägerin verpflichtet, das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisende Betriebsvermögen anzusetzen (§ 8 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 5 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 250 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Streitjahr gültigen Fassung sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite nur Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
17 
b) Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), er ist jedoch nicht auf synallagmatisch schuldrechtliche Leistungen beschränkt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 9/04, BStBl II 2005, 481).
18 
c) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift über RAP ergibt sich, dass § 5 Abs. 5 EStG restriktiv angelegt ist; der Posten soll im Interesse der Bilanzklarheit möglichst klein gehalten werden. Dies kommt auch im Wortlaut zum Ausdruck (Bauer, in : Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 75). Die einschränkende Auslegung entspricht dem Vorsichtsprinzip. Es war die Absicht des Gesetzgebers, der kaufmännischen Vorsicht den Vorrang vor betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur Ermittlung des richtigen Periodengewinns einzuräumen (Bauer, in : Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 76).
19 
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1999 sind im Streitfall nicht erfüllt. Die von dem Beklagten nicht anerkannten Zinsen stellen keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar.
20 
a) Aufgabe der Rechnungsabgrenzung ist es, die Vorleistung des einen Teils in das Jahr zu verlagern, in dem die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung erbracht wird. Die Zuordnung erfolgt daher nicht aufgrund der Kostenrechnung, sondern ausschließlich nach Maßgabe des Schuldverhältnisses (Bauer, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 87); maßgeblich ist das rechtliche, insbesondere schuldrechtliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BStBl II 1982, 696). Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Sie richtet sich danach, welche Leistungen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Somit ist allein eine rechtliche Sicht maßgebend (Bauer, in : Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 89, 95).
21 
b) Dementsprechend hat die Klägerin die vertraglich geschuldeten Zinsen im Streitjahr als Betriebsausgaben gebucht. Der Darlehensvertrag wurde auch unter fremden Dritten abgeschlossen und bedarf insofern nicht der Anpassung. Der Senat vermag dem Beklagten nicht in seiner Auffassung zu folgen, infolge einer wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Verknüpfung zwischen der Klägerin und der X-Bank seien die Modalitäten des Darlehensvertrages in Frage zu stellen. Belastbare Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen und in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin an der X-Bank nicht wesentlich beteiligt ist, auch nicht ersichtlich.
22 
c) Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BStBl II 1982, 696; vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BStBl II 1993, 709) liegt kein Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag vor, soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach dem Bilanzstichtag nicht rückforderbar ist.
23 
So liegt der Fall hier. Unstreitig existiert keine vertragliche Regelung, wonach die Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bereits bezahlte Zinsen auf eine zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung anrechnen könnte. Das vom FA im Schriftsatz vom 6. Mai 2008 (Bl. 19 d.A.) genannte Beispiel eines gleichartigen Vertrages, der von März 2001 bis März 2008 laufen sollte und im Oktober 2005 aufgelöst wurde, zeigt im Übrigen, dass bzgl. des dortigen Vertrages gerade keine Anrechnung bereits gezahlter Zinsen auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte. Vielmehr wurde zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich der für die Restlaufzeit vereinbarte Zinssatz mit demjenigen verglichen, zu dem der Darlehensgeber sein Kapital am Markt wieder anlegen konnte.
24 
d) Schließlich lassen die Darlegungen des Beklagten nicht darauf schließen, dass der im Streitjahr zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zinsverlauf offensichtlich dem Marktgeschehen widersprochen hätte, zumal bzgl. der Zinshöhe während der Vertragslaufzeit eine sinkende Tendenz zu beobachten war. Auch insoweit ist der Vortrag der Klägerin, es handele bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um eine Maßnahme im Rahmen des Makro-Hedgings, nicht erschüttert worden.
25 
Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vereinbarung über die Höhe der Zinsen keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden kann, dass die jeweilige Zinshöhe Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung ist.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
27 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die gezahlte Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Spedition in der Rechtsform der GmbH. Für das Streitjahr 2002 machte sie in ihrem Jahresabschluss 97.984,94 € Kfz-Steuern als Betriebsausgaben geltend. Davon entfielen rechnerisch 43.797 € auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, in Höhe des Betrags von 43.797 € sei ein aktiver RAP zu bilden, so dass er den Gewinn der Klägerin im Streitjahr entsprechend erhöhte.

4

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 25. Februar 2009 I 443/06, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1738).

5

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Für die gezahlten Kfz-Steuern ist ein aktiver RAP in Höhe des Betrages zu bilden, der auf das Halten der Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

8

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) ist ein RAP zu aktivieren, wenn und soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

9

Die Entrichtung der Kfz-Steuern war in dem vom FA angenommenen Umfang Aufwand der Klägerin für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag. "Aufwand für eine bestimmte Zeit" ist grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, dass einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFH/NV 2010, 1339, BFHE 228, 533, m.w.N.). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552; Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339).

10

Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist auch die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt, aktiv abzugrenzen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 6. November 2008  9 K 2244/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 329; Hoffmann, Unternehmensteuern und Bilanzen 2010, 81; i.Erg. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau 2010, 160).

11

a) Der Kfz-Steuer unterliegt grundsätzlich das Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (zu Sonderfällen vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--), das mit der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs beginnt und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bis zu dessen verkehrsrechtlicher Abmeldung andauert. Der Besteuerungstatbestand wird durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht. Die Kfz-Steuer entsteht vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309). Von dem Entstehen der Kfz-Steuerschuld unterscheidet die Rechtsprechung die Steuerzahlungsschuld, die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG) entsteht. Entrichtungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahreszeitraum, da die Steuer grundsätzlich für die Dauer eines Jahres im Voraus zu leisten ist (zu Sonderfällen vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 KraftStG). Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

12

Aus dieser Systematik des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird deutlich, dass es sich bei der im Streitfall für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG entrichtete Kfz-Steuer in Höhe von 43.797 € um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2002 handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Entgegen der Rechtsauffassung des FG lässt sich die Zeitbestimmung auch bei der Kfz-Steuer feststellen, da es nicht auf die zeitlich unbegrenzte Festsetzung der Steuer, sondern auf die zeitlich begrenzte Festsetzung der Entrichtungsschuld für die Dauer eines Jahres im Voraus ankommt.

13

b) Soweit das FG die Aktivierung eines RAP ablehnt, weil einer Steuer i.S. des § 3 der Abgabenordnung (AO) keine Gegenleistung gegenüber stehe, ist dies unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass die Kfz-Steuer für das berechtigte Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs und jährlich im Voraus erhoben wird. Dieser Zusammenhang reicht für die Bilanzierung eines RAP aus. Es bedarf keiner unmittelbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verknüpfung der gezahlten Abgaben mit einer Leistung der öffentlichen Hand. Unerheblich ist daher, dass weder die Zulassung eine rechtliche Gegenleistung für die Zahlung der Kfz-Steuer ist noch die öffentliche Hand durch die Zahlung der Steuer eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Steuerpflichtigen eingeht. Allerdings kann die Zulassung nach § 14 KraftStG entzogen werden, wenn die Steuer nicht entrichtet wird. Auch hat der Steuerpflichtige im Falle der vorzeitigen Beendigung der Steuerpflicht gemäß § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Rückzahlung der auf die nach Beendigung der Steuerpflicht entfallenden Beträge (Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG). Dies verdeutlicht, dass die Zahlung der Kfz-Steuer mit dem berechtigten Halten von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. Plückebaum, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1970, 249, 259; vgl. auch Söffing, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 17a, S. 735 f.; Bauer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 5 Rz F 108).

14

Dass auch die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen zur Besteuerung führt, ist für die Rechnungsabgrenzung im Streitfall unerheblich, da es sich insofern um einen anderen Steuergegenstand handelt.

15

2. Das FA ist nicht an die von der Klägerin bei der Bilanzaufstellung vertretene Rechtsauffassung, ein RAP sei nicht zu aktivieren, gebunden. Zwar ist Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung die von der Klägerin beim FA eingereichte (Steuer-)Bilanz. Von dieser darf (und muss) das FA nur abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) oder den zwingenden bilanzrechtlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein objektiv falscher Bilanzansatz nur unter der weiteren Voraussetzung fehlerhaft, dass der Steuerpflichtige den Fehler nach den Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung --bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse-- erkennen konnte. Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenerkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung von Rechtsfragen (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, sowie Senatsurteile vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669). Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924). An den in diesem Sinn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv "richtigen" Bilanzansatz ist das FA gebunden, auch wenn die Rechtsfrage nach diesem Zeitpunkt durch eine höchstrichterliche Entscheidung im gegenteiligen Sinne entschieden worden ist (Senatsurteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).

16

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat die Klägerin durch das Unterlassen der Bildung eines aktiven RAP eine der kaufmännischen Sorgfalt nicht entsprechende Entscheidung getroffen. Bis zum Ergehen des angefochtenen FG-Urteils war die Frage der Aktivierung eines RAP für vorausbezahlte Kfz-Steuer nicht streitig, sondern entsprach im Anschluss an das BFH-Urteil vom 10. Juli 1970 III R 112/69 (BFHE 100, 110, BStBl II 1970, 779) der gängigen Bilanzierungspraxis (vgl. Thiel, Steuerberater-Jahrbuch 1969/70, S. 255, 262; Mies, Der Betrieb 1970, 1798; Plückebaum, StBp 1970, 249, 259; Söffing, NWB Fach 17a, S. 735 f.; Federmann, Betriebs-Berater 1984, 246, 247; Federmann, Steuer und Studium 1985, 131, 136; Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl., 1995, S. 1354; Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 108; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 2003, § 250 HGB Rz 12; a.A. nur Heymann/Walz, HGB, 2. Aufl., 1999, § 250 Rz 6). Angesichts dessen kann für den Zeitpunkt der von der Klägerin aufgestellten Bilanz am 22. August 2003 davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Aktivierung eines RAP für vorausbezahlte Kfz-Steuer nicht zweifelhaft war.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "Bearbeitungsentgelte" in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlich geförderten Darlehen aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden hat.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen handelt. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank (H-Bank) drei öffentlich geförderte Darlehen auf:

3

- Darlehen I: auf der Grundlage eines Kredits der landeseigenen L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 250.000 DM; Zinssatz 7,25 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2006; weder Disagio noch Bearbeitungsentgelt.

4

- Darlehen II: auf der Grundlage eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Valuta 420.000 DM; Zinssatz 4,85 %; Zinsfestschreibung bis 31. März 2011; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (16.800 DM).

5

- Darlehen III: auf der Grundlage eines Kredits der L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 665.000 DM; Zinssatz 5,6 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2010; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (26.600 DM).

6

Die Klägerin behandelte die Bearbeitungsentgelte für die Darlehen II und III im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2001 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis von Gesamtlaufzeiten von 120 Monaten für das Darlehen II und von 114 Monaten für das Darlehen III abzugrenzen und legte ertragsteuerlichen Änderungsbescheiden für die Streitjahre (2001 und 2002) entsprechende aktive RAP zugrunde. Die u.a. deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sie insoweit als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 12. November 2009  13 K 3803/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 810 abgedruckt.

7

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin eine unzutreffende und unzureichende Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

8

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002, den Gewerbesteuermessbescheid 2002 sowie den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte aus den öffentlich geförderten Darlehen in vollem Umfang im Kalenderjahr 2001 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Anhand der im FG-Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin aktive RAP für die gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bilden hat.

11

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in den Bilanzen der Klägerin für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite RAP anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

12

2. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht weiter erläuterungsbedürftig ist, dass die von der Klägerin gezahlten Bearbeitungsentgelte "Ausgaben" i.S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind.

13

3. Für die Entscheidung der Frage, ob die Bearbeitungsgebühren bei wirtschaftlicher Betrachtung Teil des Entgelts für die Darlehensgewährungen durch die H-Bank sind und deshalb Aufwand der Klägerin "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag" darstellen, bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

14

a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

15

b) Das FG hat angenommen, dass die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung der Bearbeitungsentgelte zwar nicht in einem zivilrechtlichen Synallagma zu den Geldüberlassungspflichten der H-Bank gestanden haben, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber gleichwohl als "Gegenleistung" zu diesen aufzufassen seien. Dabei hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH gestützt, nach der es sich bei Leistungen, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen neben den Zinsen vom Darlehensnehmer verlangen, wirtschaftlich betrachtet regelmäßig um Vergütungen für die Überlassung des Darlehenskapitals handelt; denn Darlehensgeschäfte sind als einheitliche Geschäfte anzusehen, deren rechtliche Beziehungen nicht in mehrere Einzelgeschäfte aufgeteilt werden können (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; ferner BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).

16

c) Das FG hat sich in seiner Annahme, die Bearbeitungsentgelte seien bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Darlehenshingabe aufzufassen, nicht dadurch gehindert gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines öffentlich geförderten Darlehens --im Unterschied zu auf dem allgemeinen Markt aufgenommenen Krediten-- regelmäßig keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung eines einbehaltenen Disagios hat (BGH-Urteile vom 12. Mai 1992 XI ZR 258/91, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1305, und vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, BB 1994, 28) und dass im Streitfall die Vertragsparteien dies in Bezug auf die in den Verträgen als "nicht laufzeitabhängig" bezeichneten Bearbeitungsentgelte jeweils ausdrücklich so vereinbart haben. Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.

17

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung kommt bei der Prüfung, ob eine Zahlung Vorleistung für eine zeitraumbezogene Gegenleistung ist, dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678). Darf der Empfänger die Zahlung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678a; zur passiven Rechnungsabgrenzung: Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381). Etwas anderes gilt in letzterem Fall jedoch, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

18

bb) Diese Maßgaben sind auch auf die im Rahmen von Darlehensverhältnissen vereinbarten einmaligen Leistungen des Darlehensnehmers anzuwenden (vgl. auch Herzig/Joisten, Der Betrieb --DB-- 2011, 1014, 1017, 1019). Kann mithin --wie im Streitfall-- eine zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer nicht mehr anteilig zurückgefordert werden (laufzeitunabhängige Vergütung), dann ist die Zahlung grundsätzlich nicht aktiv abzugrenzen. Etwas anderes gilt aber (auch bei fehlendem Rückzahlungsanspruch) dann, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option, mit einer Kündigung also nicht ernsthaft zu rechnen ist.

19

Soweit das FG zu bedenken gegeben hat, die Vertragsparteien könnten auf diese Weise durch die Vereinbarung laufzeitabhängiger oder laufzeitunabhängiger Einmalleistungen RAP nach ihren jeweiligen Interessen gestalten, sieht der Senat darin keinen Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Einmalentgelts hat in dem Fall, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung mehr ist als eine theoretische Option, durchaus spürbare wirtschaftliche Konsequenzen für den Darlehensnehmer, die einer rein steuerlichen Motivation einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen. Im Übrigen ist aus der Nichtaktivierbarkeit eines RAP auf Seiten des Darlehensnehmers spiegelbildlich zu folgern, dass dann der Darlehensgeber für das empfangene Entgelt auch keinen gewinnmindernden passiven RAP gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden kann (Herzig/Joisten, DB 2011, 1014, 1017; allgemein zur spiegelbildlichen Interpretation der Zeitraumbezogenheit bei aktiven und passiven RAP: Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 5 EStG Rz 1926). Es bestehen folglich regelmäßig auch steuerlich widerstreitende Interessen auf beiden Vertragsseiten.

20

cc) Von dem vom FG herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262 weicht diese Beurteilung nicht ab. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die vom Darlehensnehmer im dortigen Fall gezahlten Verwaltungs- bzw. Bearbeitungsgebühren im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht anteilig zurückzuerstatten waren. Da es sich im Urteilsfall nicht um Förderdarlehen gehandelt hat, ist nach den zivilrechtlichen Auslegungsregeln vielmehr davon auszugehen, dass eine Rückerstattungspflicht bestanden hat (vgl. BGH-Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 zu einem Disagio).

21

d) Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, reichen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zur Beurteilung des Streitfalls nicht aus. Insbesondere fehlen --von der Rechtsauffassung des FG her konsequent-- Feststellungen dazu, welche Kündigungsmöglichkeiten die Vertragsparteien vereinbart hatten und welche Bedeutung eine etwa vereinbarte Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund in deren Augen hatte. Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die streitbefangenen Förderdarlehen im Rahmen einer Umfinanzierung im Jahr 2006 zurückgeführt worden sind, lässt insoweit keine Rückschlüsse zu, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher vertraglichen Grundlage die Rückführung erfolgt ist.

22

4. Das FG hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

23

5. Keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge, das FG sei aufgrund eines nicht hinreichend erforschten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen, die H-Bank sei Darlehensgeberin gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die L-Bank bzw. die KfW als Darlehensgeber und die H-Bank lediglich als Vermittlerin anzusehen. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der ausdrücklichen Bezeichnung der H-Bank als "Darlehensgeberin" in den Darlehensverträgen und dem Umstand, dass die von der Klägerin zu leistenden Sicherheiten der H-Bank gegenüber zu stellen waren, geschlossen, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die H-Bank im Verhältnis zur Klägerin Darlehensgeberin sein sollte. Aus der dem von der Klägerin entgegengehaltenen Passage aus dem Vertrag über das Darlehen II, das Darlehen werde "zweckgebunden aufgrund des über uns (Anm.: die H-Bank) bei der KfW beantragten Darlehens" zur Verfügung gestellt, ergibt sich nicht notwendig etwas anderes. Diese Formulierung ist mit der Annahme, dass einerseits ein Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und der H-Bank und andererseits ein weiteres Darlehensverhältnis zwischen der H-Bank und der KfW begründet werden sollte, wie es bei der Vergabe öffentlich geförderter Darlehen unter Zwischenschaltung von Kreditinstituten regelmäßig der Fall ist (vgl. z.B. die den BGH-Urteilen in BB 1992, 1305, und in BB 1994, 28 zugrunde liegenden Sachverhalte), durchaus vereinbar.

24

Entgegen der Sichtweise der Klägerin ist diese zivilrechtliche Situation auch steuerrechtlich anzuerkennen. Insbesondere ergibt sich nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass im Verhältnis zur Klägerin die Förderinstitute und nicht die zwischengeschaltete H-Bank als "eigentliche" Darlehensgeber anzusehen sind. Denn nach den auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG hat die H-Bank im Hinblick auf das Darlehen II das volle Ausfallrisiko und bezüglich des Darlehens III mit 60 % den größeren Teil des Ausfallrisikos der Klägerin getragen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die H-Bank aus wirtschaftlicher Sicht nur die Rolle einer Vermittlerin übernommen hat und bedurfte es deshalb insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Ermittlungen über die zwischen der H-Bank und den Förderinstituten getroffenen Vereinbarungen.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "Bearbeitungsentgelte" in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlich geförderten Darlehen aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden hat.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen handelt. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank (H-Bank) drei öffentlich geförderte Darlehen auf:

3

- Darlehen I: auf der Grundlage eines Kredits der landeseigenen L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 250.000 DM; Zinssatz 7,25 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2006; weder Disagio noch Bearbeitungsentgelt.

4

- Darlehen II: auf der Grundlage eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Valuta 420.000 DM; Zinssatz 4,85 %; Zinsfestschreibung bis 31. März 2011; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (16.800 DM).

5

- Darlehen III: auf der Grundlage eines Kredits der L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 665.000 DM; Zinssatz 5,6 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2010; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (26.600 DM).

6

Die Klägerin behandelte die Bearbeitungsentgelte für die Darlehen II und III im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2001 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis von Gesamtlaufzeiten von 120 Monaten für das Darlehen II und von 114 Monaten für das Darlehen III abzugrenzen und legte ertragsteuerlichen Änderungsbescheiden für die Streitjahre (2001 und 2002) entsprechende aktive RAP zugrunde. Die u.a. deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sie insoweit als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 12. November 2009  13 K 3803/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 810 abgedruckt.

7

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin eine unzutreffende und unzureichende Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

8

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002, den Gewerbesteuermessbescheid 2002 sowie den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte aus den öffentlich geförderten Darlehen in vollem Umfang im Kalenderjahr 2001 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Anhand der im FG-Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin aktive RAP für die gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bilden hat.

11

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in den Bilanzen der Klägerin für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite RAP anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

12

2. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht weiter erläuterungsbedürftig ist, dass die von der Klägerin gezahlten Bearbeitungsentgelte "Ausgaben" i.S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind.

13

3. Für die Entscheidung der Frage, ob die Bearbeitungsgebühren bei wirtschaftlicher Betrachtung Teil des Entgelts für die Darlehensgewährungen durch die H-Bank sind und deshalb Aufwand der Klägerin "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag" darstellen, bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

14

a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

15

b) Das FG hat angenommen, dass die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung der Bearbeitungsentgelte zwar nicht in einem zivilrechtlichen Synallagma zu den Geldüberlassungspflichten der H-Bank gestanden haben, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber gleichwohl als "Gegenleistung" zu diesen aufzufassen seien. Dabei hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH gestützt, nach der es sich bei Leistungen, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen neben den Zinsen vom Darlehensnehmer verlangen, wirtschaftlich betrachtet regelmäßig um Vergütungen für die Überlassung des Darlehenskapitals handelt; denn Darlehensgeschäfte sind als einheitliche Geschäfte anzusehen, deren rechtliche Beziehungen nicht in mehrere Einzelgeschäfte aufgeteilt werden können (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; ferner BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).

16

c) Das FG hat sich in seiner Annahme, die Bearbeitungsentgelte seien bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Darlehenshingabe aufzufassen, nicht dadurch gehindert gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines öffentlich geförderten Darlehens --im Unterschied zu auf dem allgemeinen Markt aufgenommenen Krediten-- regelmäßig keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung eines einbehaltenen Disagios hat (BGH-Urteile vom 12. Mai 1992 XI ZR 258/91, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1305, und vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, BB 1994, 28) und dass im Streitfall die Vertragsparteien dies in Bezug auf die in den Verträgen als "nicht laufzeitabhängig" bezeichneten Bearbeitungsentgelte jeweils ausdrücklich so vereinbart haben. Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.

17

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung kommt bei der Prüfung, ob eine Zahlung Vorleistung für eine zeitraumbezogene Gegenleistung ist, dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678). Darf der Empfänger die Zahlung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678a; zur passiven Rechnungsabgrenzung: Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381). Etwas anderes gilt in letzterem Fall jedoch, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

18

bb) Diese Maßgaben sind auch auf die im Rahmen von Darlehensverhältnissen vereinbarten einmaligen Leistungen des Darlehensnehmers anzuwenden (vgl. auch Herzig/Joisten, Der Betrieb --DB-- 2011, 1014, 1017, 1019). Kann mithin --wie im Streitfall-- eine zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer nicht mehr anteilig zurückgefordert werden (laufzeitunabhängige Vergütung), dann ist die Zahlung grundsätzlich nicht aktiv abzugrenzen. Etwas anderes gilt aber (auch bei fehlendem Rückzahlungsanspruch) dann, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option, mit einer Kündigung also nicht ernsthaft zu rechnen ist.

19

Soweit das FG zu bedenken gegeben hat, die Vertragsparteien könnten auf diese Weise durch die Vereinbarung laufzeitabhängiger oder laufzeitunabhängiger Einmalleistungen RAP nach ihren jeweiligen Interessen gestalten, sieht der Senat darin keinen Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Einmalentgelts hat in dem Fall, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung mehr ist als eine theoretische Option, durchaus spürbare wirtschaftliche Konsequenzen für den Darlehensnehmer, die einer rein steuerlichen Motivation einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen. Im Übrigen ist aus der Nichtaktivierbarkeit eines RAP auf Seiten des Darlehensnehmers spiegelbildlich zu folgern, dass dann der Darlehensgeber für das empfangene Entgelt auch keinen gewinnmindernden passiven RAP gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden kann (Herzig/Joisten, DB 2011, 1014, 1017; allgemein zur spiegelbildlichen Interpretation der Zeitraumbezogenheit bei aktiven und passiven RAP: Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 5 EStG Rz 1926). Es bestehen folglich regelmäßig auch steuerlich widerstreitende Interessen auf beiden Vertragsseiten.

20

cc) Von dem vom FG herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262 weicht diese Beurteilung nicht ab. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die vom Darlehensnehmer im dortigen Fall gezahlten Verwaltungs- bzw. Bearbeitungsgebühren im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht anteilig zurückzuerstatten waren. Da es sich im Urteilsfall nicht um Förderdarlehen gehandelt hat, ist nach den zivilrechtlichen Auslegungsregeln vielmehr davon auszugehen, dass eine Rückerstattungspflicht bestanden hat (vgl. BGH-Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 zu einem Disagio).

21

d) Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, reichen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zur Beurteilung des Streitfalls nicht aus. Insbesondere fehlen --von der Rechtsauffassung des FG her konsequent-- Feststellungen dazu, welche Kündigungsmöglichkeiten die Vertragsparteien vereinbart hatten und welche Bedeutung eine etwa vereinbarte Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund in deren Augen hatte. Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die streitbefangenen Förderdarlehen im Rahmen einer Umfinanzierung im Jahr 2006 zurückgeführt worden sind, lässt insoweit keine Rückschlüsse zu, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher vertraglichen Grundlage die Rückführung erfolgt ist.

22

4. Das FG hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

23

5. Keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge, das FG sei aufgrund eines nicht hinreichend erforschten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen, die H-Bank sei Darlehensgeberin gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die L-Bank bzw. die KfW als Darlehensgeber und die H-Bank lediglich als Vermittlerin anzusehen. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der ausdrücklichen Bezeichnung der H-Bank als "Darlehensgeberin" in den Darlehensverträgen und dem Umstand, dass die von der Klägerin zu leistenden Sicherheiten der H-Bank gegenüber zu stellen waren, geschlossen, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die H-Bank im Verhältnis zur Klägerin Darlehensgeberin sein sollte. Aus der dem von der Klägerin entgegengehaltenen Passage aus dem Vertrag über das Darlehen II, das Darlehen werde "zweckgebunden aufgrund des über uns (Anm.: die H-Bank) bei der KfW beantragten Darlehens" zur Verfügung gestellt, ergibt sich nicht notwendig etwas anderes. Diese Formulierung ist mit der Annahme, dass einerseits ein Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und der H-Bank und andererseits ein weiteres Darlehensverhältnis zwischen der H-Bank und der KfW begründet werden sollte, wie es bei der Vergabe öffentlich geförderter Darlehen unter Zwischenschaltung von Kreditinstituten regelmäßig der Fall ist (vgl. z.B. die den BGH-Urteilen in BB 1992, 1305, und in BB 1994, 28 zugrunde liegenden Sachverhalte), durchaus vereinbar.

24

Entgegen der Sichtweise der Klägerin ist diese zivilrechtliche Situation auch steuerrechtlich anzuerkennen. Insbesondere ergibt sich nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass im Verhältnis zur Klägerin die Förderinstitute und nicht die zwischengeschaltete H-Bank als "eigentliche" Darlehensgeber anzusehen sind. Denn nach den auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG hat die H-Bank im Hinblick auf das Darlehen II das volle Ausfallrisiko und bezüglich des Darlehens III mit 60 % den größeren Teil des Ausfallrisikos der Klägerin getragen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die H-Bank aus wirtschaftlicher Sicht nur die Rolle einer Vermittlerin übernommen hat und bedurfte es deshalb insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Ermittlungen über die zwischen der H-Bank und den Förderinstituten getroffenen Vereinbarungen.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "Bearbeitungsentgelte" in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlich geförderten Darlehen aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden hat.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen handelt. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank (H-Bank) drei öffentlich geförderte Darlehen auf:

3

- Darlehen I: auf der Grundlage eines Kredits der landeseigenen L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 250.000 DM; Zinssatz 7,25 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2006; weder Disagio noch Bearbeitungsentgelt.

4

- Darlehen II: auf der Grundlage eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Valuta 420.000 DM; Zinssatz 4,85 %; Zinsfestschreibung bis 31. März 2011; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (16.800 DM).

5

- Darlehen III: auf der Grundlage eines Kredits der L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 665.000 DM; Zinssatz 5,6 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2010; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (26.600 DM).

6

Die Klägerin behandelte die Bearbeitungsentgelte für die Darlehen II und III im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2001 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis von Gesamtlaufzeiten von 120 Monaten für das Darlehen II und von 114 Monaten für das Darlehen III abzugrenzen und legte ertragsteuerlichen Änderungsbescheiden für die Streitjahre (2001 und 2002) entsprechende aktive RAP zugrunde. Die u.a. deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sie insoweit als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 12. November 2009  13 K 3803/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 810 abgedruckt.

7

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin eine unzutreffende und unzureichende Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

8

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002, den Gewerbesteuermessbescheid 2002 sowie den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte aus den öffentlich geförderten Darlehen in vollem Umfang im Kalenderjahr 2001 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Anhand der im FG-Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin aktive RAP für die gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bilden hat.

11

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in den Bilanzen der Klägerin für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite RAP anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

12

2. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht weiter erläuterungsbedürftig ist, dass die von der Klägerin gezahlten Bearbeitungsentgelte "Ausgaben" i.S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind.

13

3. Für die Entscheidung der Frage, ob die Bearbeitungsgebühren bei wirtschaftlicher Betrachtung Teil des Entgelts für die Darlehensgewährungen durch die H-Bank sind und deshalb Aufwand der Klägerin "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag" darstellen, bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

14

a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

15

b) Das FG hat angenommen, dass die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung der Bearbeitungsentgelte zwar nicht in einem zivilrechtlichen Synallagma zu den Geldüberlassungspflichten der H-Bank gestanden haben, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber gleichwohl als "Gegenleistung" zu diesen aufzufassen seien. Dabei hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH gestützt, nach der es sich bei Leistungen, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen neben den Zinsen vom Darlehensnehmer verlangen, wirtschaftlich betrachtet regelmäßig um Vergütungen für die Überlassung des Darlehenskapitals handelt; denn Darlehensgeschäfte sind als einheitliche Geschäfte anzusehen, deren rechtliche Beziehungen nicht in mehrere Einzelgeschäfte aufgeteilt werden können (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; ferner BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).

16

c) Das FG hat sich in seiner Annahme, die Bearbeitungsentgelte seien bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Darlehenshingabe aufzufassen, nicht dadurch gehindert gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines öffentlich geförderten Darlehens --im Unterschied zu auf dem allgemeinen Markt aufgenommenen Krediten-- regelmäßig keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung eines einbehaltenen Disagios hat (BGH-Urteile vom 12. Mai 1992 XI ZR 258/91, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1305, und vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, BB 1994, 28) und dass im Streitfall die Vertragsparteien dies in Bezug auf die in den Verträgen als "nicht laufzeitabhängig" bezeichneten Bearbeitungsentgelte jeweils ausdrücklich so vereinbart haben. Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.

17

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung kommt bei der Prüfung, ob eine Zahlung Vorleistung für eine zeitraumbezogene Gegenleistung ist, dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678). Darf der Empfänger die Zahlung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678a; zur passiven Rechnungsabgrenzung: Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381). Etwas anderes gilt in letzterem Fall jedoch, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

18

bb) Diese Maßgaben sind auch auf die im Rahmen von Darlehensverhältnissen vereinbarten einmaligen Leistungen des Darlehensnehmers anzuwenden (vgl. auch Herzig/Joisten, Der Betrieb --DB-- 2011, 1014, 1017, 1019). Kann mithin --wie im Streitfall-- eine zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer nicht mehr anteilig zurückgefordert werden (laufzeitunabhängige Vergütung), dann ist die Zahlung grundsätzlich nicht aktiv abzugrenzen. Etwas anderes gilt aber (auch bei fehlendem Rückzahlungsanspruch) dann, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option, mit einer Kündigung also nicht ernsthaft zu rechnen ist.

19

Soweit das FG zu bedenken gegeben hat, die Vertragsparteien könnten auf diese Weise durch die Vereinbarung laufzeitabhängiger oder laufzeitunabhängiger Einmalleistungen RAP nach ihren jeweiligen Interessen gestalten, sieht der Senat darin keinen Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Einmalentgelts hat in dem Fall, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung mehr ist als eine theoretische Option, durchaus spürbare wirtschaftliche Konsequenzen für den Darlehensnehmer, die einer rein steuerlichen Motivation einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen. Im Übrigen ist aus der Nichtaktivierbarkeit eines RAP auf Seiten des Darlehensnehmers spiegelbildlich zu folgern, dass dann der Darlehensgeber für das empfangene Entgelt auch keinen gewinnmindernden passiven RAP gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden kann (Herzig/Joisten, DB 2011, 1014, 1017; allgemein zur spiegelbildlichen Interpretation der Zeitraumbezogenheit bei aktiven und passiven RAP: Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 5 EStG Rz 1926). Es bestehen folglich regelmäßig auch steuerlich widerstreitende Interessen auf beiden Vertragsseiten.

20

cc) Von dem vom FG herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262 weicht diese Beurteilung nicht ab. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die vom Darlehensnehmer im dortigen Fall gezahlten Verwaltungs- bzw. Bearbeitungsgebühren im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht anteilig zurückzuerstatten waren. Da es sich im Urteilsfall nicht um Förderdarlehen gehandelt hat, ist nach den zivilrechtlichen Auslegungsregeln vielmehr davon auszugehen, dass eine Rückerstattungspflicht bestanden hat (vgl. BGH-Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 zu einem Disagio).

21

d) Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, reichen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zur Beurteilung des Streitfalls nicht aus. Insbesondere fehlen --von der Rechtsauffassung des FG her konsequent-- Feststellungen dazu, welche Kündigungsmöglichkeiten die Vertragsparteien vereinbart hatten und welche Bedeutung eine etwa vereinbarte Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund in deren Augen hatte. Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die streitbefangenen Förderdarlehen im Rahmen einer Umfinanzierung im Jahr 2006 zurückgeführt worden sind, lässt insoweit keine Rückschlüsse zu, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher vertraglichen Grundlage die Rückführung erfolgt ist.

22

4. Das FG hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

23

5. Keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge, das FG sei aufgrund eines nicht hinreichend erforschten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen, die H-Bank sei Darlehensgeberin gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die L-Bank bzw. die KfW als Darlehensgeber und die H-Bank lediglich als Vermittlerin anzusehen. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der ausdrücklichen Bezeichnung der H-Bank als "Darlehensgeberin" in den Darlehensverträgen und dem Umstand, dass die von der Klägerin zu leistenden Sicherheiten der H-Bank gegenüber zu stellen waren, geschlossen, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die H-Bank im Verhältnis zur Klägerin Darlehensgeberin sein sollte. Aus der dem von der Klägerin entgegengehaltenen Passage aus dem Vertrag über das Darlehen II, das Darlehen werde "zweckgebunden aufgrund des über uns (Anm.: die H-Bank) bei der KfW beantragten Darlehens" zur Verfügung gestellt, ergibt sich nicht notwendig etwas anderes. Diese Formulierung ist mit der Annahme, dass einerseits ein Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und der H-Bank und andererseits ein weiteres Darlehensverhältnis zwischen der H-Bank und der KfW begründet werden sollte, wie es bei der Vergabe öffentlich geförderter Darlehen unter Zwischenschaltung von Kreditinstituten regelmäßig der Fall ist (vgl. z.B. die den BGH-Urteilen in BB 1992, 1305, und in BB 1994, 28 zugrunde liegenden Sachverhalte), durchaus vereinbar.

24

Entgegen der Sichtweise der Klägerin ist diese zivilrechtliche Situation auch steuerrechtlich anzuerkennen. Insbesondere ergibt sich nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass im Verhältnis zur Klägerin die Förderinstitute und nicht die zwischengeschaltete H-Bank als "eigentliche" Darlehensgeber anzusehen sind. Denn nach den auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG hat die H-Bank im Hinblick auf das Darlehen II das volle Ausfallrisiko und bezüglich des Darlehens III mit 60 % den größeren Teil des Ausfallrisikos der Klägerin getragen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die H-Bank aus wirtschaftlicher Sicht nur die Rolle einer Vermittlerin übernommen hat und bedurfte es deshalb insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Ermittlungen über die zwischen der H-Bank und den Förderinstituten getroffenen Vereinbarungen.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "Bearbeitungsentgelte" in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlich geförderten Darlehen aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden hat.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen handelt. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank (H-Bank) drei öffentlich geförderte Darlehen auf:

3

- Darlehen I: auf der Grundlage eines Kredits der landeseigenen L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 250.000 DM; Zinssatz 7,25 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2006; weder Disagio noch Bearbeitungsentgelt.

4

- Darlehen II: auf der Grundlage eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Valuta 420.000 DM; Zinssatz 4,85 %; Zinsfestschreibung bis 31. März 2011; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (16.800 DM).

5

- Darlehen III: auf der Grundlage eines Kredits der L-Bank mit 40 %iger Haftungsfreistellung der H-Bank; Valuta 665.000 DM; Zinssatz 5,6 %; Zinsfestschreibung bis 30. September 2010; einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der Darlehensvaluta (26.600 DM).

6

Die Klägerin behandelte die Bearbeitungsentgelte für die Darlehen II und III im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2001 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis von Gesamtlaufzeiten von 120 Monaten für das Darlehen II und von 114 Monaten für das Darlehen III abzugrenzen und legte ertragsteuerlichen Änderungsbescheiden für die Streitjahre (2001 und 2002) entsprechende aktive RAP zugrunde. Die u.a. deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sie insoweit als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 12. November 2009  13 K 3803/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 810 abgedruckt.

7

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin eine unzutreffende und unzureichende Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

8

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002, den Gewerbesteuermessbescheid 2002 sowie den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte aus den öffentlich geförderten Darlehen in vollem Umfang im Kalenderjahr 2001 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Anhand der im FG-Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin aktive RAP für die gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bilden hat.

11

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in den Bilanzen der Klägerin für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite RAP anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

12

2. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht weiter erläuterungsbedürftig ist, dass die von der Klägerin gezahlten Bearbeitungsentgelte "Ausgaben" i.S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind.

13

3. Für die Entscheidung der Frage, ob die Bearbeitungsgebühren bei wirtschaftlicher Betrachtung Teil des Entgelts für die Darlehensgewährungen durch die H-Bank sind und deshalb Aufwand der Klägerin "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag" darstellen, bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

14

a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781). Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

15

b) Das FG hat angenommen, dass die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung der Bearbeitungsentgelte zwar nicht in einem zivilrechtlichen Synallagma zu den Geldüberlassungspflichten der H-Bank gestanden haben, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber gleichwohl als "Gegenleistung" zu diesen aufzufassen seien. Dabei hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH gestützt, nach der es sich bei Leistungen, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen neben den Zinsen vom Darlehensnehmer verlangen, wirtschaftlich betrachtet regelmäßig um Vergütungen für die Überlassung des Darlehenskapitals handelt; denn Darlehensgeschäfte sind als einheitliche Geschäfte anzusehen, deren rechtliche Beziehungen nicht in mehrere Einzelgeschäfte aufgeteilt werden können (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; ferner BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).

16

c) Das FG hat sich in seiner Annahme, die Bearbeitungsentgelte seien bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Darlehenshingabe aufzufassen, nicht dadurch gehindert gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines öffentlich geförderten Darlehens --im Unterschied zu auf dem allgemeinen Markt aufgenommenen Krediten-- regelmäßig keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung eines einbehaltenen Disagios hat (BGH-Urteile vom 12. Mai 1992 XI ZR 258/91, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1305, und vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, BB 1994, 28) und dass im Streitfall die Vertragsparteien dies in Bezug auf die in den Verträgen als "nicht laufzeitabhängig" bezeichneten Bearbeitungsentgelte jeweils ausdrücklich so vereinbart haben. Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.

17

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung kommt bei der Prüfung, ob eine Zahlung Vorleistung für eine zeitraumbezogene Gegenleistung ist, dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678). Darf der Empfänger die Zahlung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678a; zur passiven Rechnungsabgrenzung: Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381). Etwas anderes gilt in letzterem Fall jedoch, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

18

bb) Diese Maßgaben sind auch auf die im Rahmen von Darlehensverhältnissen vereinbarten einmaligen Leistungen des Darlehensnehmers anzuwenden (vgl. auch Herzig/Joisten, Der Betrieb --DB-- 2011, 1014, 1017, 1019). Kann mithin --wie im Streitfall-- eine zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer nicht mehr anteilig zurückgefordert werden (laufzeitunabhängige Vergütung), dann ist die Zahlung grundsätzlich nicht aktiv abzugrenzen. Etwas anderes gilt aber (auch bei fehlendem Rückzahlungsanspruch) dann, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option, mit einer Kündigung also nicht ernsthaft zu rechnen ist.

19

Soweit das FG zu bedenken gegeben hat, die Vertragsparteien könnten auf diese Weise durch die Vereinbarung laufzeitabhängiger oder laufzeitunabhängiger Einmalleistungen RAP nach ihren jeweiligen Interessen gestalten, sieht der Senat darin keinen Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Einmalentgelts hat in dem Fall, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung mehr ist als eine theoretische Option, durchaus spürbare wirtschaftliche Konsequenzen für den Darlehensnehmer, die einer rein steuerlichen Motivation einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen. Im Übrigen ist aus der Nichtaktivierbarkeit eines RAP auf Seiten des Darlehensnehmers spiegelbildlich zu folgern, dass dann der Darlehensgeber für das empfangene Entgelt auch keinen gewinnmindernden passiven RAP gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden kann (Herzig/Joisten, DB 2011, 1014, 1017; allgemein zur spiegelbildlichen Interpretation der Zeitraumbezogenheit bei aktiven und passiven RAP: Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 5 EStG Rz 1926). Es bestehen folglich regelmäßig auch steuerlich widerstreitende Interessen auf beiden Vertragsseiten.

20

cc) Von dem vom FG herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262 weicht diese Beurteilung nicht ab. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die vom Darlehensnehmer im dortigen Fall gezahlten Verwaltungs- bzw. Bearbeitungsgebühren im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht anteilig zurückzuerstatten waren. Da es sich im Urteilsfall nicht um Förderdarlehen gehandelt hat, ist nach den zivilrechtlichen Auslegungsregeln vielmehr davon auszugehen, dass eine Rückerstattungspflicht bestanden hat (vgl. BGH-Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 zu einem Disagio).

21

d) Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, reichen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zur Beurteilung des Streitfalls nicht aus. Insbesondere fehlen --von der Rechtsauffassung des FG her konsequent-- Feststellungen dazu, welche Kündigungsmöglichkeiten die Vertragsparteien vereinbart hatten und welche Bedeutung eine etwa vereinbarte Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund in deren Augen hatte. Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die streitbefangenen Förderdarlehen im Rahmen einer Umfinanzierung im Jahr 2006 zurückgeführt worden sind, lässt insoweit keine Rückschlüsse zu, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher vertraglichen Grundlage die Rückführung erfolgt ist.

22

4. Das FG hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

23

5. Keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge, das FG sei aufgrund eines nicht hinreichend erforschten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen, die H-Bank sei Darlehensgeberin gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die L-Bank bzw. die KfW als Darlehensgeber und die H-Bank lediglich als Vermittlerin anzusehen. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der ausdrücklichen Bezeichnung der H-Bank als "Darlehensgeberin" in den Darlehensverträgen und dem Umstand, dass die von der Klägerin zu leistenden Sicherheiten der H-Bank gegenüber zu stellen waren, geschlossen, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die H-Bank im Verhältnis zur Klägerin Darlehensgeberin sein sollte. Aus der dem von der Klägerin entgegengehaltenen Passage aus dem Vertrag über das Darlehen II, das Darlehen werde "zweckgebunden aufgrund des über uns (Anm.: die H-Bank) bei der KfW beantragten Darlehens" zur Verfügung gestellt, ergibt sich nicht notwendig etwas anderes. Diese Formulierung ist mit der Annahme, dass einerseits ein Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und der H-Bank und andererseits ein weiteres Darlehensverhältnis zwischen der H-Bank und der KfW begründet werden sollte, wie es bei der Vergabe öffentlich geförderter Darlehen unter Zwischenschaltung von Kreditinstituten regelmäßig der Fall ist (vgl. z.B. die den BGH-Urteilen in BB 1992, 1305, und in BB 1994, 28 zugrunde liegenden Sachverhalte), durchaus vereinbar.

24

Entgegen der Sichtweise der Klägerin ist diese zivilrechtliche Situation auch steuerrechtlich anzuerkennen. Insbesondere ergibt sich nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass im Verhältnis zur Klägerin die Förderinstitute und nicht die zwischengeschaltete H-Bank als "eigentliche" Darlehensgeber anzusehen sind. Denn nach den auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG hat die H-Bank im Hinblick auf das Darlehen II das volle Ausfallrisiko und bezüglich des Darlehens III mit 60 % den größeren Teil des Ausfallrisikos der Klägerin getragen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die H-Bank aus wirtschaftlicher Sicht nur die Rolle einer Vermittlerin übernommen hat und bedurfte es deshalb insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Ermittlungen über die zwischen der H-Bank und den Förderinstituten getroffenen Vereinbarungen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.