Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2017 - I R 80/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.IR80.15.0
bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015  6 K 1284/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, schloss am 15. März 2006 mit ihrer --zum damaligen Zeitpunkt-- alleinigen Gesellschafterin, der A-GmbH als Organträgerin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung sollte erstmals für das Geschäftsjahr 2006 gelten. Der Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften und sollte "mit der Eintragung in das Handelsregister ... wirksam [sein] und ... rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 [gelten]".

2

Die Gesellschafterversammlung der A-GmbH stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Beschluss vom 12. September 2006 zu, die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 9. Oktober 2006. Der protokollierende Notar meldete den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit notariell beglaubigter Registeranmeldung vom 18. September 2006 zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht (AG) an. Die Anmeldung ging dort am 24. Oktober 2006 ein. Der Rechtspfleger beim AG erstellte unter dem 6. Dezember 2006 einen Quittungsvermerk, dem zufolge er das "Schreiben nebst Anlagen heute erhalten" habe. Die Quittung ging ausweislich des Eingangsstempels am 12. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Notars ein.

3

Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erfolgte --aufgrund einer Verkettung verschiedener Umstände-- erst am 26. Januar 2007. Am 14. Juni 2007 schlossen die A-GmbH und die Klägerin eine Nachtragsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag, in der die Mindestlaufzeit des Vertrags bis zum 31. Dezember 2011, 24 Uhr, festgelegt wurde. Die Änderung wurde am 1. August 2007 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die Klägerin führte den Gewinn in Höhe von ... € an die A-GmbH ab und wies dies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2006 entsprechend aus.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Gewinnabführung als verdeckte Gewinnausschüttung, da der Ergebnisabführungsvertrag aufgrund fehlender Handelsregistereintragung in 2006 nicht wirksam geworden sei. Er setzte gegenüber der Klägerin entsprechend Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Juli 2013  6 K 3578/11 als unbegründet abgewiesen.

6

Bereits am 29. August 2008 hatte die Klägerin beim FA den Antrag gestellt, die Körperschaftsteuerfestsetzung wegen Unbilligkeit aufzuheben. Diesen Antrag lehnte das FA mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2008 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015  6 K 1284/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 2156).

7

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Körperschaftsteuer 2006 auf 0 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA nicht dazu verpflichtet ist, die Körperschaftsteuer für 2006 aus Billigkeitsgründen auf 0 € festzusetzen.

10

1. Nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Festsetzung einer Steuer ist aus --im Streitfall allein streitigen-- sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44; Senatsurteil vom 21. September 2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267; dem folgend z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Februar 2015  9 C 10/14, BVerwGE 151, 255).

11

Von einer solchen sachlichen Unbilligkeit ist im Streitfall --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht auszugehen.

12

a) Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist gemäß § 17 i.V.m. § 14 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung (KStG 2002) das Einkommen der Organgesellschaft --soweit sich aus § 16 KStG 2002 nichts anderes ergibt-- dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den dort bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

13

§ 17 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 setzen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags voraus (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33, zu § 17 Satz 1, § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1984; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972, zu § 17 Satz 1, § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2009 IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, zu § 17 Satz 1, § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1996). Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, so wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324; vom 30. Januar 1992 II ZB 15/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1452). Der Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass für das Steuerrecht ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit seiner Durchführung nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; zur Behandlung fehlerhafter Unternehmensverträge z.B. BGH-Urteil vom 5. November 2001 II ZR 119/00, NJW 2002, 822).

14

Danach hat zwischen der Klägerin und der A-GmbH im Jahr 2006 keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestanden. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. März 2006 ist nach den Feststellungen der Vorinstanz erst am 26. Januar 2007 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden und damit erst zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich wirksam geworden. Eine Zurechnung des Einkommens der Klägerin ist damit erstmals für das Jahr 2007 --dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Klägerin endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird-- möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Klägerin selbst, wonach dieser "mit der Eintragung in das Handelsregister ... wirksam" sein sollte. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit auch kein Streit.

15

b) Das FG hat im angefochtenen Urteil keine sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung erkennen können. Der Gesetzgeber habe die Besteuerung der Organgesellschaft anstelle des Organträgers zwischen dem (auch rückwirkend möglichen) Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und seiner Eintragung in das Handelsregister bewusst in Kauf genommen, mithin sei ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 über die mit der Norm verbundenen Wertungen des Gesetzgebers nicht feststellbar. Ein Erlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer würde damit die vom Gesetzgeber bezweckte Geltungsanordnung des Gesetzes unterlaufen. Dies gelte auch dann, wenn die verzögerte Registereintragung auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruhe.

16

c) In dieser Würdigung ist dem FG beizupflichten. Die Entscheidung des FA ist nach Maßgabe des § 102 FGO als rechtmäßig anzusehen.

17

(1) Entscheidend ist, dass das Gesetz eine Zurechnung des Einkommens einer Organgesellschaft erstmals für das Kalenderjahr vorsieht, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Damit bestimmt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Tag der Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags den Zeitpunkt, in dem die Rechtsfolgen der Organschaft erstmals eintreten. Nur dies entspricht offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Abgesehen davon, dass er weder in § 14 KStG 2002 selbst noch in einem anderen Regelungszusammenhang Ausnahmen von dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags als maßgeblichem Zeitpunkt angeordnet hat, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf einen anderen Umstand, z.B. den Zeitpunkt, in dem der entsprechende Antrag beim Registergericht gestellt wird, abzustellen.

18

(2) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 14 KStG 2002, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) sowie des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) ergibt, stützt dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber hat erstmals mit dem Steueränderungsgesetz 1992 in § 14 Nr. 4 Satz 1 und 2 KStG 1992 eine Verlängerung der Frist für das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags auf den Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres, für das er erstmals gelten soll, gesetzlich vorgesehen (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 67). Bis zu dieser Änderung des § 14 KStG 1992 galt, dass sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des für die steuerliche Anerkennung der Organschaft vorgeschriebenen Gewinnabführungsvertrags spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres vorliegen mussten, für das ein Organschaftsverhältnis vereinbart worden ist. Damit war der Tag der Eintragung in das Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden i.S. des § 14 KStG 1977 anzusehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 28/84, BFHE 151, 135, BStBl II 1988, 76). Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz ist der Gesetzgeber zu dieser früheren Rechtslage wieder zurückgekehrt. Er hat das ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst getan, indem er ausdrücklich auf die bisherige Rechtslage nach dem Steueränderungsgesetz 1992 ("Bislang kann ...", vgl. BTDrucks 15/119, S. 43) Bezug genommen und die neue Rechtslage als Verkürzung der bisherigen Frist verstanden hat ("Künftig soll ...", vgl. BTDrucks 15/119, S. 43). Zwar hat der Gesetzgeber keine konkrete Begründung dafür gegeben, warum er die Frist für das Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags verkürzt hat und zur Rechtslage vor dem Steueränderungsgesetz 1992 zurückgekehrt ist. Dessen bedarf es jedoch nicht; ausreichend ist, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den die Norm hineingestellt worden ist, ergibt (z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255). Das ist vorliegend der Fall.

19

Der Gesetzgeber hat damit, obwohl ihm --wie erläutert-- in Bezug auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abstellen auf von der Organgesellschaft zu beeinflussende Umstände durchaus möglich gewesen wäre, im Rahmen seiner verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungsbefugnis die Wirkungen und Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewusst unberücksichtigt gelassen und maßgeblich auf die Registereintragung abgestellt. Damit besteht aber der für eine sachliche Billigkeitsmaßnahme erforderliche Gesetzesüberhang über die Wertungen des Gesetzgebers nicht. Da auch im Rahmen des Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen eine strukturelle Gesetzeskorrektur ausgeschlossen ist (z.B. Senatsbeschlüsse in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, und in BFHE 252, 44; BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2015  1 BvR 741/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 882), war das FA im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, von einer Besteuerung des Gewinns der Klägerin abzusehen.

20

(3) Eine verzögerte Bearbeitung eines Eintragungsantrags durch eine andere Behörde --hier des Registergerichts-- vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies bereits deshalb, weil ein derartiger Geschehensablauf nicht geeignet wäre, die Annahme eines für eine sachliche Unbilligkeit erforderlichen Überhangs des Gesetzes über die Wertungen des Gesetzgebers zu begründen oder zu ersetzen (vgl. Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 163 Rz 100). Demgemäß kann sich der Senat auch nicht der Argumentation der Klägerin anschließen, nach der die Vereinnahmung des Steuerbetrags, obwohl dieser im Rahmen einer etwaigen Amtshaftung (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wieder zu erstatten wäre, als missbräuchlich anzusehen ist und sich das Ermessen des FA zugunsten einer Billigkeitsentscheidung auf Null reduziert.

21

(4) Der Senat hat nicht auf die Auffassung des FG Düsseldorf (Urteile vom 25. November 2003  6 K 3001/01 K, juris, und vom 17. Mai 2011  6 K 3100/09 K,G,AO, juris) einzugehen, nach der dann eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen ist, wenn aufgrund falscher Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften durch andere Behörden die Finanzämter belastende steuerliche Folgen ziehen müssten, ohne diese kompensieren zu können. Unabhängig von der Frage, ob der Senat dieser Beurteilung folgen könnte, ist der anhängige Fall dadurch gekennzeichnet, dass steuerrechtliche Vorschriften nicht falsch, sondern --wie erläutert-- zutreffend angewandt worden sind.

22

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2017 - I R 80/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2017 - I R 80/15

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 6 K 1284/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob wegen des Umstands, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr des Vertragsschlusses aufgrund
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Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 266/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist. 2 Die A ... AG (im Folgenden: A-AG) verwaltete als Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Inv

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob wegen des Umstands, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr des Vertragsschlusses aufgrund verzögerter Bearbeitung beim Registergericht nicht mehr im Handelsregister eingetragen wurde und damit steuerlich nicht anzuerkennen war, das beklagte Finanzamt (der Beklagte) zur abweichenden Festsetzung der in diesem Jahr (dem Streitjahr 2006) entstandenen Körperschaftsteuer im Wege der Billigkeit (§ 163 der AbgabenordnungAO –) verpflichtet ist.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A, deren Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr ist. An ihr waren bis zum Streitjahr zunächst als Minderheitsgesellschafterin die X GmbH & Co. KG mit 43% und als Mehrheitsgesellschafterin die in B ansässige Y.. GmbH (Y GmbH) mit 57% der Geschäftsanteile beteiligt. Mit Vertrag vom 10. Januar 2006 übernahm die Y GmbH rückwirkend zum 2. Januar 2006 den Geschäftsanteil der Minderheitsgesellschafterin und wurde so zur alleinigen Gesellschafterin der Klägerin. Ab Februar 2006 gehörte die Klägerin dem Cash-Pool-Verbund der Y GmbH an. Am 15. März 2006 schloss die Klägerin als Organgesellschaft mit der Y GmbH als Organträgerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Darin war in § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, dass die Klägerin die Leitung der Gesellschaft ihrer Organträgerin zu unterstellen hatte. Ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages war die Klägerin verpflichtet, den nach den maßgebenden handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung sollte nach § 2 Abs. 3 des Vertrages erstmals für das Geschäftsjahr 2006 gelten. Gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages bedurfte der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften; er sollte gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrages „mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Z.. [der Klägerin] wirksam [sein] und – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 [gelten]“.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 legte die Klägerin gegen einen an sie gerichteten Vorauszahlungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2006 vom 24. Mai 2006 Einspruch ein und verwies auf den mit ihrer Alleingesellschafterin abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass der Gewinnabführungsvertrag, um wirksam zu sein, in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden sein müsse. Da bislang noch keine Eintragung vorliege, komme auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 15. August 2006 machte der Beklagte die Klägerin nochmals auf die noch fehlende Handelsregistereintragung aufmerksam. Anschließend fand gemäß einem auf den 22. August 2006 datierten Aktenvermerk der Sachbearbeiterin des Beklagten ein Telefonat mit der für die Y GmbH zuständigen Konzernsteuerabteilung des Y-Konzerns in F statt, in dem seitens der Alleingesellschafterin darauf hingewiesen wurde, dass die Eintragung auf jeden Fall noch im Jahre 2006 erfolgen solle. Falls dies nicht geschehe, könne „bei Veranlagung immer noch Steuer festgesetzt werden“.
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stimmte die Gesellschafterversammlung der Y GmbH als Organträgerin mit Beschluss vom 12. September 2006 zu. Am 9. Oktober 2006 wurde der Vertrag in Anwesenheit des protokollierenden Notars C in B auch von der Gesellschafterversammlung der Klägerin gebilligt. Dabei wurde zeitgleich auch die Zusammenlegung der beiden bisher selbständigen Geschäftsanteile und die Auflösung des zuvor bei der Klägerin gebildeten Beirats in Form einer Satzungsänderung beschlossen. Der protokollierende Notar meldete den Gewinnabführungsvertrag mit notariell beglaubigter Registeranmeldung vom 18. September 2006 zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht (AG) D an. Die Einreichung dieser Anmeldung erfolgte mit Schreiben des Notars vom 20. Oktober 2006, welches am 24. Oktober 2006 beim AG D einging. Der Rechtspfleger beim AG D erstellte unter dem 6. Dezember 2006 auf einer Kopie des vom Notar erstellten Anschreibens einen vom Notar vorgefertigten Quittungsvermerk, dem zufolge er das „Schreiben nebst Anlagen heute erhalten“ habe. Diese Quittung ging ausweislich des Eingangsstempels am 12. Dezember 2006 bei der Rechtsanwaltskanzlei des Notars in B ein.
Ausweislich einer später auf Nachfrage des Beklagten erstellten E-Mail des zuständigen Rechtspflegers beim AG D Q. soll die Anmeldung des Gewinnabführungsvertrags dort gemeinsam mit der Anmeldung der Satzungsänderung der Klägerin mit zwei äußerlich gleich aussehenden Begleitschreiben des Notars eingegangen sein. Seiner Vermutung nach könnten „dann alle eingereichten Unterlagen der gleichzeitig angemeldeten Satzungsänderung zugeordnet und der weiter angemeldete Unternehmensvertrag […] nicht so richtig beachtet“ worden sein. Im Zuge der Konzentration und Zusammenlegung der Registergerichte sei die Arbeitsbelastung dort stärker gewesen als sonst üblich, weil noch bis zum 11. Dezember 2006 weitere Register nach D verlagert worden seien. Dabei sei es „auch immer wieder vor [-gekommen], dass die Akten von den Geschäftsstellen nicht immer gleich gefunden [wurden], da mittlerweile über 70.000 Vorgänge in D anhängig“ gewesen seien. Außerdem hätten „die Veröffentlichungen der [Handelsregister-] Eintragungen auf Ende Dezember 2006 nicht vorgenommen werden [können], d. h. die Akten [hätten] für die dann Anfang Januar 2007 zu veranlassenden Veröffentlichungen wieder gesammelt bzw. überwacht werden [müssen] usw.“ Ferner habe die Einführung der elektronischen Einreichung der zum Handelsregister einzureichenden Dokumente bevorgestanden. „Vom Notarbüro [sei] telefonisch und auch elektronisch nachgefragt [worden]. Vom Unternehmen selber [sei] bei der Geschäftsstelle auch angerufen [worden]. Leider [sei] der Rückrufversuch des Registergerichts ins Leere“ gegangen. Es habe sich um eine „Verkettung der vorstehenden Umstände“ gehandelt, die dazu geführt habe, dass der Gewinnabführungsvertrag zunächst nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.
Die Klägerin führte in der Bilanz zum 31. Dezember 2006, die sie am 19. Januar 2007 erstellte, aufgrund des Gewinnabführungsvertrags den Gewinn in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR an die Y GmbH als Organträgerin ab.
Die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister beim AG D erfolgte erst am 26. Januar 2007. Am 14. Juni 2007 schlossen die Y GmbH und die Klägerin eine Nachtragsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag, in der die Mindestlaufzeit – mit Hinweis auf die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Unwirksamkeit des Vertrags wegen verspäteter Eintragung in das Handelsregister – bis zum 31. Dezember 2011, 24:00 Uhr, festgelegt wurde. Diese Änderung wurde am 1. August 2007 in das Handelsregister eingetragen.
Am 20. August 2007 beschlossen der damalige Geschäftsführer sowie der damalige Prokurist der Y GmbH, die gemeinsam vertretungsberechtigt waren, „das Ergebnis in Höhe von  xx.xxx.xxx,xx EUR gemäß dem abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag“ an die Organträgerin abzuführen. Die Ausschüttung erfolgte am 22. August 2007.
Der Beklagte behandelte diese Gewinnabführung gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 27. November 2007 über Körperschaftsteuer 2006 als verdeckte Gewinnausschüttung, da der Ergebnisabführungsvertrag aufgrund fehlender Eintragung im Handelsregister im Jahre 2006 nicht wirksam geworden sei. Dagegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Später wurde der Bescheid aus nicht im Streit befindlichen Gründen am 7. Dezember 2007 und am 1. Februar 2008 geändert. Die Körperschaftsteuer wurde zuletzt auf xxx.xxx EUR festgesetzt. Später erging am 17. Februar 2011 nochmals ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung in bisheriger Höhe enthalten war und die Körperschaftsteuer 2006 auf xxx.xxx EUR festgesetzt wurde. Der Einspruch wegen Körperschaftsteuer wurde später mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen, gegen die die Klägerin zum Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg unter dem Az.: 6 K 3578/11 Klage erhob.
10 
Bereits am 29. August 2008 hatte die Klägerin beim Beklagten den Antrag gestellt, die Körperschaftsteuerfestsetzung wegen Unbilligkeit aufzuheben. Diesen Antrag lehnte der Beklagte im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion (OFD) mit Bescheid vom 5. November 2008 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2011 als unbegründet zurück.
11 
Dagegen wendet sich die Klage vom 1. März 2011, die vom erkennenden Senat zunächst unter dem Az.: 6 K 806/11 geführt worden ist. Mit ihr macht die Klägerin – auch unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Erlassantrags- und im Einspruchsverfahren – geltend, dass es der Billigkeit entspreche, von der Festsetzung von Steuern auf die streitige verdeckte Gewinnausschüttung abzusehen. Dergleichen habe bereits das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 K 411/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 885) in einem vergleichbaren Fall in den Raum gestellt. Es sei anerkannt, dass, soweit ungerechtfertigtes Verhalten von Behörden zur Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis führe, die Einziehung dieser Ansprüche unbillig sein könne. Dazu zähle auch das langsame Arbeiten von Behörden. Im Streitfall sei die Steuer ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das AG D den am 24. Oktober 2006 zum Handelsregister angemeldeten Gewinnabführungsvertrag nicht rechtzeitig bis zum Jahresende eingetragen habe, obwohl der Zeitraum von mehr als zwei Monaten dafür ohne weiteres ausgereicht habe. Daher stehe der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg, das für das Verschulden des Rechtspflegers beim AG D einzustehen habe, ein entsprechender Amtshaftungsanspruch zu. Es sei missbräuchlich, unter diesen Umständen die Steuer zu vereinnahmen, wenn der Steuerbetrag anschließend als Schadenersatz wieder zu erstatten sei. Es sei sogar davon auszugehen, dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf null reduziert sei. Der Schaden der Klägerin bestehe darin, dass der von ihr erzielte Gewinn, wenn die Organschaft rechtzeitig wirksam geworden wäre, bei ihrer Organträgerin (da deren Muttergesellschaft – die Y AG – über Verlustvorträge zum 31. Dezember 2006 zur Körperschaftsteuer in Höhe von knapp xx Mio. EUR und zur Gewerbesteuer in Höhe von gut x.. Mio. EUR verfügt habe) nicht besteuert worden wäre. Der Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg sei im November 2009 bei der dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft D angemeldet worden. Das Land Baden-Württemberg habe daraufhin erklärt, bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang der rechtskräftigen Entscheidung in den anhängigen steuerrechtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu verzichten.
12 
Sie – die Klägerin – habe unter den ihr damals bekannten Umständen ohne weiteres mit einer rechtzeitigen Eintragung des Vertrages noch im Jahre 2006 rechnen können. Die Verzögerung der Eintragung sei nach telefonischer Auskunft des zuständigen Rechtspflegers lediglich darauf zurückzuführen gewesen, dass bei dem Registergericht aufgrund der Zusammenlegung von mehreren Handelsregistern mit dem Amtsgericht D und der Umstellung des Handelsregisters auf das elektronische Verfahren und die damit verbundene Einführung einer neuen Software eine erhebliche Arbeitsüberlastung geherrscht habe, als deren Folge die Anmeldung nicht unverzüglich habe bearbeitet werden können. Das habe sie – die Klägerin – nicht vorhersehen können und könne ihr daher auch nicht angelastet werden. Ihr – der Klägerin – könne auch nicht entgegengehalten werden, sie habe die negativen Konsequenzen für sich mitverschuldet. Tatsächlich habe sie nämlich, wie der Rechtspfleger beim Registergericht bestätigt habe, dort sogar – ohne dazu verpflichtet zu sein – mehrfach nach dem Bearbeitungsstand gefragt.
13 
Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass zwischenzeitlich das FG Düsseldorf mit Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 3100/09 K, G, AO (nicht veröffentlicht) zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe, dass zu dem durch eine Billigkeitsmaßnahme zu korrigierenden Fehlverhalten von Behörden auch ein solches von Behörden gehöre, die nicht Teil der Finanzverwaltung seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn steuerrechtliche Folgen an die Entscheidung der anderen, fachfremden Behörde geknüpft würden. In der dortigen Entscheidung sei es darum gegangen, dass ein Gewinnabführungsvertrag aufgrund einer technischen Panne auf dem Server des zuständigen Justizministeriums erst verspätet bearbeitet worden sei. Damit sei der Streitfall absolut vergleichbar.
14 
Daneben vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Behauptung des Beklagten, der Gesetzgeber habe in Fällen zufälliger Verzögerungen beim Registergericht die Entstehung der Steuer bewusst in Kauf genommen, in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) keine Stütze finde und in ihr nicht einmal erwähnt worden sei. Die dort getroffene Neuregelung sei im Übrigen im Schrifttum auf massive Kritik gestoßen, weil die steuerlichen Folgen nunmehr in beträchtlichem Maße von Zufälligkeiten und Umständen abhingen, die dem Einflussbereich auch eines gewissenhaften und umsichtigen Steuerpflichtigen entzogen seien.
15 
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 5. November 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 29. August 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 
Er macht geltend, dass in einem Verfahren wegen einer sachlichen Billigkeitsmaßnahme nicht darüber zu befinden sei, ob das Registergericht die ihm obliegenden Aufgaben in zutreffender Weise erfüllt und ob eine Bearbeitungsdauer von etwas mehr als zwei Monaten bereits zu einer überlangen Verfahrensdauer geführt habe. Die Klärung dieser Frage sei einem Haftungsverfahren der Klägerin gegen das Registergericht vorbehalten. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass eine verzögerte Arbeitsweise des Registergerichts beim AG D vorgelegen habe. Dieses habe vielmehr im Jahre 2006 alles ihm Mögliche unternommen, um den starken Arbeitsanfall, der durch die Verlegung mehrerer Handelsregister zum Amtsgericht D und durch die gleichzeitige Umstellung des Registers auf das elektronische Verfahren hervorgerufen worden sei, zu bewältigen. Die Klägerin habe auch nicht stillschweigend davon ausgehen können, dass ein am 24. Oktober 2006 beim Registergericht eingereichter Gewinnabführungsvertrag bis zum 31. Dezember 2006 im Handelsregister eingetragen werde. Ohne Kenntnis des Arbeitsstands des Registergerichts und der örtlichen Besonderheiten habe nicht ohne weiteres eine rechtzeitige Eintragung unterstellt werden können. Im Bewusstsein der Bedeutung des Handelsregistereintrags für die Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages habe es der Klägerin daher oblegen, noch im Jahre 2006 beim AG D an die notwendige Eintragung ausdrücklich zu erinnern. Außerdem sei es nicht zutreffend, dass ausschließlich die Versäumnisse des Handelsregisters beim AG D für die verspätete Eintragung des Gewinnabführungsvertrags ausschlaggebend gewesen seien. Vielmehr hätten die Bevollmächtigten der Klägerin wegen der fehlenden Eintragung erst im Jahre 2007 beim Registergericht Rückfrage gehalten. Der Prozessbevollmächtigte habe hierzu – wie ein Aktenvermerk hierüber belege – in einer Besprechung an Amtsstelle am 18. Juni 2009 ausgeführt, dass die Sekretärin des (mit ihm in der gleichen Rechtsanwaltskanzlei tätigen) Notars C normalerweise den rechtzeitigen Rücklauf von Fristsachen vom AG überwache. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings erst im Januar 2007 bemerkt worden. Es sei daher der Klägerin anzulasten, dass sie selbst einen Überwachungsfehler begangen und nicht rechtzeitig beim Registergericht nachgefragt habe.
18 
Daneben ist der Beklagte der Auffassung, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden habe, auch bei verzögerter Bearbeitung hinsichtlich der Eintragung von Gewinnabführungsverträgen in das Handelsregister der Gewinnabführung die rückwirkende steuerliche Wirksamkeit zu versagen. Diese Entscheidung könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass anstelle der vom Gesetzgeber nicht gewollten Nichtfestsetzung der Steuer mit gleicher Wirkung ein Billigkeitserlass gewährt werde. Denn der Gesetzgeber habe zwar zunächst im Zuge des Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 – StÄndG 1992 –) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) in § 14 Nr. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG; dort in der bis 2003 geltenden Fassung – a. F. –) die Möglichkeit einer steuerlichen Rückwirkung für bestimmte Konstellationen geschaffen, um damit auf das Problem zu reagieren, das sich aufgrund der ungewissen Dauer der Bearbeitungszeit bei den Registergerichten ergeben habe. Diese Rückwirkungsmöglichkeit habe er später jedoch im Zuge des StVergAbG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wieder abgeschafft. Dabei habe er in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass eine Organschaft künftig erst für Wirtschaftsjahre körperschaftsteuerlich anerkannt werden solle, die nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags, und zwar grundsätzlich mit Eintragung in das Handelsregister, begönnen. Dabei sei eine Einschränkung auf bestimmte Fallgruppen wie etwa Missbrauchsfälle nicht vorgenommen worden. Da der Gesetzgeber – wie ein Blick in die Materialien zum StÄndG 1992 zeige – die sich aus dieser Änderung ergebenden Härten gekannt habe, handele es sich um eine bewusste Entscheidung. Auf sie habe sich die Klägerin, weil die Einschränkung im Streitjahr schon seit über drei Jahren gegolten habe, ohne weiteres einstellen können.
19 
Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Mai 2011 – 6 K 3100/09 K, G, AO nicht verallgemeinerungsfähig sei. Der Bundesfinanzhof habe seine Vorbehalte gegen die Entscheidung des FG in seinem Beschluss vom 23. April 2012 – I B 100/11 (BFH/NV 2012, 1327) deutlich zum Ausdruck gebracht und auch an anderer Stelle (nämlich in seinem Beschluss vom 4. November 2004 – I B 43/04, BFH/NV 2005, 707) zu erkennen gegeben, dass er die Spruchpraxis des 6. Senats des FG Düsseldorf (dort bezogen auf dessen Urteil vom 25. November 2003 – 6 K 3001/01 K, nicht veröffentlicht) nicht uneingeschränkt teile.
20 
Der Senat hat das Klageverfahren wegen Billigkeitserlasses durch Beschluss des seinerzeitigen Berichterstatters vom 13. August 2012 – 6 K 806/11 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2006 (Az.: 6 K 3578/11) ausgesetzt. Der Senat hat die Klage der Klägerin wegen Körperschaftsteuer 2006 mit Urteil vom 8. Juli 2013 – 6 K 3578/11 (nicht veröffentlicht, juris) abgewiesen. Der Bundesfinanzhof hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 – I B 131/13 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. Das hier streitige Klageverfahren wegen Billigkeitserlasses ist daraufhin am 31. März 2014 unter dem neuen Az: 6 K 1284/14 wieder aufgenommen worden.
21 
Der Senat hat über den Rechtsstreit am 21. April 2015 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Auf die darüber angefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 ergänzend weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

22 
Die Klage ist unbegründet.
23 
1. Der den Erlass von Körperschaftsteuer 2006 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –). Zu einer abweichenden Bescheidung des Erlassantrags im Sinne der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet (§ 101 Satz 2 FGO). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten bewegt sich innerhalb der ihm eingeräumten gesetzlichen Ermessensgrenzen und trägt dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung hinreichend Rechnung (§ 102 Satz 1 FGO).
24 
a) Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 163 AO bezweckt damit, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 – V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, vom 20. September 2012 – IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, vom 12. Dezember 2013 – X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, und vom 22. Oktober 2014 – II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237). Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden darf (Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
25 
b) Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 4. Juni 2014 – I R 21/13, BFHE 246, 130, BStBl II 2015, 293, vom 23. Juli 2013 – VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 830, und vom 21. Oktober 2009 – I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).Denn die Billigkeitsentscheidung darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteile vom 21. August 2012 – IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, vom 19. Juni 2013 – II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, und in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).
26 
c) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die einen Billigkeitserlass ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft. Dass sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass vorgelegen hätten – persönliche Unbilligkeitsgründe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich –, kann der Senat nicht feststellen. Die Festsetzung von Körperschaftsteuer für 2006 gegenüber der Klägerin läuft den steuerlichen Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.
27 
aa) Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Organgesellschaft anstelle des Organträgers im Zeitraum zwischen dem (auch rückwirkend möglichen) Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und seiner Eintragung in das Handelsregister bewusst in Kauf genommen hat. Das zeigt ein Blick in die Entstehungsgeschichte der hier streitentscheidenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG (hier in der im Streitjahr geltenden Fassung – n. F. –).
28 
aaa) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG n. F. ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BFH wird ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine GmbH zur Gewinnabführung verpflichtet, nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird (vgl. BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 325, und BFH-Urteil vom 3. September 2009 – IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60). § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG n. F. ist im Jahre 2003 durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVergAbG in das KStG eingefügt worden. Die im Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen gegebene Begründung dafür lautet wie folgt (BTDrucks 15/119, 43): „Bisher kann eine steuerliche Organschaft rückwirkend begründet werden, wenn der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Organschaft erstmals gelten soll, abgeschlossen wird und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam wird. Künftig soll eine Organschaft erst für Wirtschaftsjahre körperschaftsteuerlich anerkannt werden, die nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags (grundsätzlich Eintrag im Handelsregister) beginnen.“
29 
bbb) Daraus erhellt, dass dem Gesetzgeber des StVergAbG die zuvor geltende Rechtslage in Gestalt des § 14 Nr. 2 Satz 3 KStG a. F. deutlich vor Augen stand. Nach dieser Vorschrift reichte für die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses an den Organträger bereits der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags auch dann aus, wenn der Vertrag erst bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres wirksam geworden war. Die verzögerte Eintragung in das Handelsregister konnte mithin auch dann unschädlich sein, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Registereintragung über ein Jahr betrug. § 14 Nr. 2 Satz 3 KStG a. F. war durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. a StÄndG 1992 in das KStG eingefügt worden. Der seinerzeitige Gesetzgeber hatte die Neuregelung zunächst damit begründet, dass mit ihr die steuerliche Anerkennung insbesondere dann von Anfang an sichergestellt werden sollte, wenn bei Neubegründung einer Organschaft für das erste Wirtschaftsjahr zwar ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden war, dieser aber wegen des nicht rechtzeitig zu verwirklichenden Zustimmungserfordernisses noch nicht wirksam war und zivilrechtlich auch nicht rückwirkend für das erste Wirtschaftsjahr in Geltung gesetzt werden konnte (Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen, BTDrucks 12/1108, 67). In seiner Äußerung hatte sodann der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die vorgesehene steuerrechtliche Regelung im Widerspruch zum Zivilrecht stehe, weil der Beherrschungsvertrag erst mit der Handelsregistereintragung wirksam werde. Ein Beherrschungsvertrag, der erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zivilrechtlich wirksam werde, sei daher nicht geeignet, die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft herbeizuführen (BTDrucks 12/1368, 23). Die Bundesregierung hatte die damit verbundene Prüfungsbitte des Bundesrats aufgegriffen (BTDrucks 12/1466, 5). Der Finanzausschuss des Bundestags hatte sich dem angeschlossen und den – später beschlossenen – Gesetzestext des StÄndG 1992 gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch geringfügig verändert (BTDrucks 12/1506, 177).
30 
ccc) Das zeigt, dass sowohl dem Gesetzgeber des StÄndG 1992 als auch dem Gesetzgeber des StVergAbG im Jahre 2003 bewusst war, dass die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister konstitutive Bedeutung für dessen zivilrechtliche Wirksamkeit erlangen würde. Während der Gesetzgeber im StÄndG 1992 eine rückwirkende Begründung der Organschaft selbst bei einer Verzögerung der Registereintragung von über einem Jahr noch zulassen wollte, sollte mit Ergehen des StVergAbG eine solche Rückwirkung künftig ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber hat das hier im Streit stehende Problem der verzögerten Registereintragung als auslösendes Moment für einen Steueranspruch des Fiskus gegenüber der Organgesellschaft mithin gesehen und sich willentlich dafür entschieden, die Gewinnabführung – und damit die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Organgesellschaft beim Organträger – erst für das Wirtschaftsjahr der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister zuzulassen (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2008, 885, und Thüringer FG, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 3 K 438/09, Der Konzern 2015, 131).
31 
ddd) Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG n. F. über die mit der Norm verbundenen Wertungen des Gesetzgebers nicht feststellen. Nach Auffassung des erkennenden Senats verhält es sich im Gegenteil so, dass ein Billigkeitserlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer die vom Gesetzgeber bezweckte Geltungsanordnung des Gesetzes unterlaufen würde, die – wie gezeigt – die Möglichkeit der Gewinnabführung gerade an das Wirksamwerden – und damit an die Handelsregistereintragung – des Gewinnabführungsvertrags gebunden hat. Diese Rechtsfolge mag unzweckmäßig und in der Praxis schwer zu handhaben sein (vgl. zur Kritik statt aller Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 14 Anm. 291); am Geltungsanspruch des Gesetzes ändert sich dadurch jedoch nichts.
32 
bb) Das gilt auch dann, wenn die verzögerte Registereintragung – wie im Streitfall – auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruht. Der Senat vermag insoweit der gegenteiligen Rechtsprechung des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 3100/09 K, G, AO nicht beizutreten, das zu einem ähnlichen Sachverhalt wie dem Streitfall die Auffassung vertritt, die Ablehnung des Erlasses der Körperschaftsteuer sei im Falle einer von der Justiz verschuldeten verspäteten Handelsregistereintragung grundsätzlich ermessensfehlerhaft (gleicher Ansicht offenbar auch Thüringer FG, Urteil in Der Konzern 2015, 131). Denn es ist – wie dargelegt – keineswegs zwingend, dass ein solches Fehlverhalten regelmäßig zu Ergebnissen führt, die im Sinne eines Wertungsüberhangs mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar sind (gleicher Ansicht: Oellerich in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz. 100). Wie der Streitfall zeigt, besteht ein solcher Wertungswiderspruch bei verzögerter Registereintragung nämlich gerade nicht.
33 
cc) Schließlich ist die Klägerin auch darauf zu verweisen, dass sie selbst die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 7 Abs. 2 des Vertrags vom 15. März 2006) an dessen Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Klägerin gebunden hat. Auch der Klägerin hat es daher vor Augen gestanden, dass sie die für sie günstigen steuerlichen Folgen der Gewinnabführung erst ab diesem Zeitpunkt würde beanspruchen können. Auch mit Blick darauf erweist sich die Versagung des Körperschaftsteuererlasses nicht als sachlich unbillig.
34 
2. Der Senat hat über den Streitfall aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 durch Urteil entschieden. Einen Antrag auf  Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht verbunden. Sie wäre auch nicht mehr möglich,  da der von den Berufsrichtern des Senats unterzeichnete Tenor des Urteils schon am 22. April 2015 auf der Geschäftsstelle eingegangen und die Geschäftsstelle ab diesem Zeitpunkt damit beauftragt war, den Urteilstenor den Beteiligten auf deren Anfrage hin formlos bekanntzugeben. Unbeschadet dessen gehen die in dem nachgereichten Schriftsatz vorgebrachten Gründe über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verfolgte Argumentationslinie der Klägerin nicht hinaus. Der Senat hat die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung bei der Beschlussfassung über den Urteilstenor bereits berücksichtigt, ohne ihr indessen folgen zu können.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
4. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat jedenfalls im Ergebnis von der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 3100/09 K, G, AO ab, die er – wie dargelegt – nicht teilt. Ungeachtet dessen, dass die Gegebenheiten des dortigen wie des hier zu entscheidenden Streitfalls nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1327), sieht der Senat es als grundsätzlich bedeutsam an, die Grenzen des Billigkeitserlasses in Fällen schuldhaft verzögerter Registereintragungen einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gründe

22 
Die Klage ist unbegründet.
23 
1. Der den Erlass von Körperschaftsteuer 2006 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –). Zu einer abweichenden Bescheidung des Erlassantrags im Sinne der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet (§ 101 Satz 2 FGO). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten bewegt sich innerhalb der ihm eingeräumten gesetzlichen Ermessensgrenzen und trägt dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung hinreichend Rechnung (§ 102 Satz 1 FGO).
24 
a) Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 163 AO bezweckt damit, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 – V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, vom 20. September 2012 – IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, vom 12. Dezember 2013 – X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, und vom 22. Oktober 2014 – II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237). Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden darf (Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
25 
b) Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 4. Juni 2014 – I R 21/13, BFHE 246, 130, BStBl II 2015, 293, vom 23. Juli 2013 – VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 830, und vom 21. Oktober 2009 – I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).Denn die Billigkeitsentscheidung darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteile vom 21. August 2012 – IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, vom 19. Juni 2013 – II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, und in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).
26 
c) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die einen Billigkeitserlass ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft. Dass sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass vorgelegen hätten – persönliche Unbilligkeitsgründe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich –, kann der Senat nicht feststellen. Die Festsetzung von Körperschaftsteuer für 2006 gegenüber der Klägerin läuft den steuerlichen Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.
27 
aa) Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Organgesellschaft anstelle des Organträgers im Zeitraum zwischen dem (auch rückwirkend möglichen) Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und seiner Eintragung in das Handelsregister bewusst in Kauf genommen hat. Das zeigt ein Blick in die Entstehungsgeschichte der hier streitentscheidenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG (hier in der im Streitjahr geltenden Fassung – n. F. –).
28 
aaa) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG n. F. ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BFH wird ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine GmbH zur Gewinnabführung verpflichtet, nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird (vgl. BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 325, und BFH-Urteil vom 3. September 2009 – IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60). § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG n. F. ist im Jahre 2003 durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVergAbG in das KStG eingefügt worden. Die im Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen gegebene Begründung dafür lautet wie folgt (BTDrucks 15/119, 43): „Bisher kann eine steuerliche Organschaft rückwirkend begründet werden, wenn der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Organschaft erstmals gelten soll, abgeschlossen wird und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam wird. Künftig soll eine Organschaft erst für Wirtschaftsjahre körperschaftsteuerlich anerkannt werden, die nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags (grundsätzlich Eintrag im Handelsregister) beginnen.“
29 
bbb) Daraus erhellt, dass dem Gesetzgeber des StVergAbG die zuvor geltende Rechtslage in Gestalt des § 14 Nr. 2 Satz 3 KStG a. F. deutlich vor Augen stand. Nach dieser Vorschrift reichte für die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses an den Organträger bereits der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags auch dann aus, wenn der Vertrag erst bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres wirksam geworden war. Die verzögerte Eintragung in das Handelsregister konnte mithin auch dann unschädlich sein, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Registereintragung über ein Jahr betrug. § 14 Nr. 2 Satz 3 KStG a. F. war durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. a StÄndG 1992 in das KStG eingefügt worden. Der seinerzeitige Gesetzgeber hatte die Neuregelung zunächst damit begründet, dass mit ihr die steuerliche Anerkennung insbesondere dann von Anfang an sichergestellt werden sollte, wenn bei Neubegründung einer Organschaft für das erste Wirtschaftsjahr zwar ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden war, dieser aber wegen des nicht rechtzeitig zu verwirklichenden Zustimmungserfordernisses noch nicht wirksam war und zivilrechtlich auch nicht rückwirkend für das erste Wirtschaftsjahr in Geltung gesetzt werden konnte (Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen, BTDrucks 12/1108, 67). In seiner Äußerung hatte sodann der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die vorgesehene steuerrechtliche Regelung im Widerspruch zum Zivilrecht stehe, weil der Beherrschungsvertrag erst mit der Handelsregistereintragung wirksam werde. Ein Beherrschungsvertrag, der erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zivilrechtlich wirksam werde, sei daher nicht geeignet, die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft herbeizuführen (BTDrucks 12/1368, 23). Die Bundesregierung hatte die damit verbundene Prüfungsbitte des Bundesrats aufgegriffen (BTDrucks 12/1466, 5). Der Finanzausschuss des Bundestags hatte sich dem angeschlossen und den – später beschlossenen – Gesetzestext des StÄndG 1992 gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch geringfügig verändert (BTDrucks 12/1506, 177).
30 
ccc) Das zeigt, dass sowohl dem Gesetzgeber des StÄndG 1992 als auch dem Gesetzgeber des StVergAbG im Jahre 2003 bewusst war, dass die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister konstitutive Bedeutung für dessen zivilrechtliche Wirksamkeit erlangen würde. Während der Gesetzgeber im StÄndG 1992 eine rückwirkende Begründung der Organschaft selbst bei einer Verzögerung der Registereintragung von über einem Jahr noch zulassen wollte, sollte mit Ergehen des StVergAbG eine solche Rückwirkung künftig ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber hat das hier im Streit stehende Problem der verzögerten Registereintragung als auslösendes Moment für einen Steueranspruch des Fiskus gegenüber der Organgesellschaft mithin gesehen und sich willentlich dafür entschieden, die Gewinnabführung – und damit die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Organgesellschaft beim Organträger – erst für das Wirtschaftsjahr der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister zuzulassen (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2008, 885, und Thüringer FG, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 3 K 438/09, Der Konzern 2015, 131).
31 
ddd) Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG n. F. über die mit der Norm verbundenen Wertungen des Gesetzgebers nicht feststellen. Nach Auffassung des erkennenden Senats verhält es sich im Gegenteil so, dass ein Billigkeitserlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer die vom Gesetzgeber bezweckte Geltungsanordnung des Gesetzes unterlaufen würde, die – wie gezeigt – die Möglichkeit der Gewinnabführung gerade an das Wirksamwerden – und damit an die Handelsregistereintragung – des Gewinnabführungsvertrags gebunden hat. Diese Rechtsfolge mag unzweckmäßig und in der Praxis schwer zu handhaben sein (vgl. zur Kritik statt aller Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 14 Anm. 291); am Geltungsanspruch des Gesetzes ändert sich dadurch jedoch nichts.
32 
bb) Das gilt auch dann, wenn die verzögerte Registereintragung – wie im Streitfall – auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruht. Der Senat vermag insoweit der gegenteiligen Rechtsprechung des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 3100/09 K, G, AO nicht beizutreten, das zu einem ähnlichen Sachverhalt wie dem Streitfall die Auffassung vertritt, die Ablehnung des Erlasses der Körperschaftsteuer sei im Falle einer von der Justiz verschuldeten verspäteten Handelsregistereintragung grundsätzlich ermessensfehlerhaft (gleicher Ansicht offenbar auch Thüringer FG, Urteil in Der Konzern 2015, 131). Denn es ist – wie dargelegt – keineswegs zwingend, dass ein solches Fehlverhalten regelmäßig zu Ergebnissen führt, die im Sinne eines Wertungsüberhangs mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar sind (gleicher Ansicht: Oellerich in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz. 100). Wie der Streitfall zeigt, besteht ein solcher Wertungswiderspruch bei verzögerter Registereintragung nämlich gerade nicht.
33 
cc) Schließlich ist die Klägerin auch darauf zu verweisen, dass sie selbst die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 7 Abs. 2 des Vertrags vom 15. März 2006) an dessen Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Klägerin gebunden hat. Auch der Klägerin hat es daher vor Augen gestanden, dass sie die für sie günstigen steuerlichen Folgen der Gewinnabführung erst ab diesem Zeitpunkt würde beanspruchen können. Auch mit Blick darauf erweist sich die Versagung des Körperschaftsteuererlasses nicht als sachlich unbillig.
34 
2. Der Senat hat über den Streitfall aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 durch Urteil entschieden. Einen Antrag auf  Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht verbunden. Sie wäre auch nicht mehr möglich,  da der von den Berufsrichtern des Senats unterzeichnete Tenor des Urteils schon am 22. April 2015 auf der Geschäftsstelle eingegangen und die Geschäftsstelle ab diesem Zeitpunkt damit beauftragt war, den Urteilstenor den Beteiligten auf deren Anfrage hin formlos bekanntzugeben. Unbeschadet dessen gehen die in dem nachgereichten Schriftsatz vorgebrachten Gründe über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verfolgte Argumentationslinie der Klägerin nicht hinaus. Der Senat hat die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung bei der Beschlussfassung über den Urteilstenor bereits berücksichtigt, ohne ihr indessen folgen zu können.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
4. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat jedenfalls im Ergebnis von der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 3100/09 K, G, AO ab, die er – wie dargelegt – nicht teilt. Ungeachtet dessen, dass die Gegebenheiten des dortigen wie des hier zu entscheidenden Streitfalls nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1327), sieht der Senat es als grundsätzlich bedeutsam an, die Grenzen des Billigkeitserlasses in Fällen schuldhaft verzögerter Registereintragungen einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern.2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

(1)1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen.2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

(1)1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen.2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

(1)1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen.2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

(1)1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen.2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.