Bundesfinanzhof Urteil, 07. Dez. 2016 - II R 1/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.071216.IIR1.15.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2014  2 K 542/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Versicherungsgesellschaft, schloss im Wesentlichen ab 1999 mit verschiedenen Reiseveranstaltern Verträge über die Verschaffung von Reiseversicherungsschutz (Reiseversicherungen) für Kunden der Reiseveranstalter. Die Versicherungen wurden entweder von den Reiseveranstaltern direkt oder über Reisebüros an die Kunden vertrieben. Die Versicherungsleistungen wurden in den Reisekatalogen mit von der Klägerin vorgegebenen Texten beworben.

2

Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin der Versicherer, die Reiseveranstalter waren Versicherungsnehmer und die Reisekunden Versicherte. Den Reisekunden wurde in den Verträgen ein eigenes Recht eingeräumt, Ansprüche aus den Reiseversicherungen direkt gegen die Klägerin ohne Zustimmung der Reiseveranstalter geltend zu machen. Die anfallenden Schäden wurden von der Klägerin bearbeitet und beglichen. Die Reiseveranstalter verpflichteten sich in den Verträgen, die Tarife, Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien und sonstigen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Als Entgelt für die Reiseversicherungen vereinnahmten die Reiseveranstalter von den Reisekunden "Verkaufspreise". Diese setzten sich zusammen aus der "Abrechnungsprämie" (Nettoprämie), welche die Reiseveranstalter an die Klägerin (zuzüglich Versicherungsteuer) abzuführen hatten, und einem "Verkaufsaufschlag". Der Verkaufsaufschlag verblieb bei den Reiseveranstaltern als vereinnahmter Erlös aus der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den darin enthaltenen Nettoprämien. Anders als nach früheren Vereinbarungen war in den Verträgen keine ausdrückliche Abrede über eine von der Klägerin an die Reiseveranstalter für den Vertrieb und die Vermarktung der Versicherungen zu entrichtende Provision enthalten. Die Höhe der Verkaufspreise wurde zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern abgestimmt und war sodann für die Reiseveranstalter verbindlich. Den Reisekunden wurde nicht erläutert, wie sich die Verkaufspreise zusammensetzten. Im Falle eines Reiserücktritts oder -abbruchs war der Verkaufspreis --unter den in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen-- vollständig an die Reisekunden zu erstatten.

3

Der Versicherungsteuer unterwarf die Klägerin lediglich die durch die Reiseveranstalter an sie abgeführten Nettoprämien.

4

Nach einer Außenprüfung war die damals für die Versicherungsteuer zuständige Finanzbehörde der Auffassung, dass nicht nur die Nettoprämie, sondern auch der Verkaufsaufschlag der Versicherungsteuer unterliege, und erließ entsprechende Versicherungsteuerbescheide nach § 10 Abs. 4 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) --Nachforderungsbescheide-- (Nachforderungsbescheid für den Anmeldungszeitraum August 2007 vom 16. Oktober 2007 für die Jahre 1998 bis 2002 und 2003 bis 2004 sowie Nachforderungsbescheid für den Anmeldungszeitraum September 2009 vom 10. November 2009 für die Jahre 2005 bis 2006).

5

Die Einsprüche gegen die Nachforderungsbescheide waren hinsichtlich der versicherungsteuerrechtlichen Behandlung der Verkaufsaufschläge erfolglos (Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011). Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erließ der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) aus für das Revisionsverfahren nicht erheblichen Gründen Änderungsbescheide für den Monat August 2007 (Nachforderungsbescheide vom 3. Juni 2013 und vom 25. Juli 2013).

6

Das FG gab der Klage aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab. Seiner Auffassung nach unterliegt das von den Reisekunden an die Reiseveranstalter als Verkaufspreis für die Reiseversicherung gezahlte gesamte Entgelt der Versicherungsteuer. Zwar sei der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer zugunsten der Reisekunden als Versicherte geschlossen worden. In diese Verträge seien aber die Reisekunden miteinzubeziehen. Aufgrund der tatsächlichen Abwicklung --verbindliche Verkaufspreise für die Reiseveranstalter, Rückerstattung des gesamten Verkaufspreises an die Reisekunden bei Eintritt der in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen, keine Erkennbarkeit der Zusammensetzung der Verkaufspreise für die Reisekunden-- seien die Verkaufspreise einschließlich des Verkaufsaufschlags als einheitliches Versicherungsentgelt anzusehen. Dies folge auch aus einer objektiven wirtschaftlichen Betrachtung dieses Vertriebsmodells. Die Reiseveranstalter hätten im Interesse der Klägerin zusätzlich Vertriebsleistungen und Werbemaßnahmen erbracht, um Reiseversicherungsverträge abschließen zu können. Der Verkaufsaufschlag sei daher Teil des Entgelts für diese an sich vom Versicherer zu erbringenden Leistungen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 603 veröffentlicht.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verkaufsaufschläge seien nicht Versicherungsentgelt i.S. des § 3 Abs. 1 VersStG. Für die Annahme eines Versicherungsentgelts sei nach dem Gesetz und der Rechtsprechung das Erlöschen einer Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer eine zwingende Voraussetzung. Die Verkaufsaufschläge seien aber nicht von den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer an die Klägerin als Versicherer, sondern von den Reisekunden als Versicherte an die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer entrichtet worden. Die Provision der Reiseveranstalter hätten die Reisekunden getragen. Im Übrigen sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Versicherungsteuerrecht nicht zulässig.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Nachforderungsbescheid für den Monat August 2007 vom 25. Juli 2013 sowie den Nachforderungsbescheid für den Monat September 2009 vom 10. November 2009 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011 dahingehend abzuändern, dass die Versicherungsteuer um ... € (Anmeldungszeitraum August 2007) und um ... € (Anmeldungszeitraum September 2009) herabgesetzt wird.

9

Das BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

10

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Versicherungsentgelt für das zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern begründete Versicherungsverhältnis in Höhe des Verkaufspreises für die Reiseversicherung angesetzt.

11

1. Der Versicherungsteuer unterliegt nach näherer Maßgabe des § 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

12

a) Unter dem Versicherungsverhältnis ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen. Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060, Rz 12, und vom 11. Dezember 2013 II R 53/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352, Rz 16, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. März 2015 II B 79/14, BFH/NV 2015, 1013, Rz 4).

13

b) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG ist Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Die Frage, welche Zahlungen Versicherungsentgelt sind, beantwortet sich ausschließlich nach versicherungsteuerrechtlichen Kriterien. Versicherungsaufsichtsrechtliche Erwägungen sind ebenso wenig entscheidungserheblich wie die zivilrechtliche Qualifikation des Versicherungsvertrags (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, Rz 17).

14

Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 21/09, BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12). Der Begriff des Versicherungsentgelts ist nicht auf den Betragsanteil beschränkt, der für die Übernahme des Wagnisses gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1961 II 64/58 U, BFHE 73, 807, BStBl III 1961, 559, und vom 16. Dezember 1964 II 165/61 U, BFHE 82, 415, BStBl III 1965, 397).

15

Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097, Rz 11, und in BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12, jeweils m.w.N.). Die Tilgung der Schuld kann im Wege der Verrechnung erfolgen.

16

c) Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverhältnis dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Nettoprämie, erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

17

aa) Das Versicherungsentgelt wird maßgeblich durch den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestimmt. Versicherungsnehmer ist derjenige, der nach der Police (Versicherungsschein) Versicherungsnehmer ist, weil dieser die für die Versicherungsteuerpflicht maßgebenden Prämienzahlungen zu leisten hat (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1961 II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494, und vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68). Das gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz für versicherte Personen regelt. Die versicherten Personen werden dadurch nicht Versicherungsnehmer.

18

bb) Vereinbaren Versicherer und Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag, dass der Versicherungsnehmer den versicherten Personen Versicherungsschutz verschafft, wobei diese hierfür einen festen, nicht nach Prämien und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreis zu zahlen haben, und der Versicherungsnehmer nur die festgelegte Nettoprämie an den Versicherer zu entrichten hat, während der restliche Teil des Verkaufspreises beim Versicherungsnehmer verbleibt, entspricht das Versicherungsentgelt der Höhe des Verkaufspreises.

19

Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer beinhalten in einem solchen Fall die konkludente Vereinbarung, dass der Versicherungsnehmer die Vergütung für die Vermarktung der Versicherung vom Versicherer beanspruchen kann, wobei er diese vom Verkaufspreis einbehalten darf. Für eine in diesem Sinne zu verstehende Vereinbarung spricht, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung anstelle und im Interesse des Versicherers vermarktet und er für seine Dienstleistung regelmäßig eine Vergütung des Versicherers erwarten darf. Versicherer und Versicherungsnehmer stimmen den Verkaufspreis der Versicherung sowie die an den Versicherer abzuführenden Nettoprämien miteinander ab, so dass die Differenz, der dem Versicherungsnehmer zustehende Verkaufsaufschlag, feststeht. Der Verkaufsaufschlag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer belässt, ist die vom Versicherer stammende Vergütung des Versicherungsnehmers. Gegen das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer spricht nicht, dass die Vergütung durch die Einbeziehung des Verkaufsaufschlags in den Verkaufspreis der Versicherung letztendlich die versicherten Personen zu tragen haben.

20

cc) Die Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer hat zur Folge, dass das Versicherungsentgelt der Höhe nach dem vollen Verkaufspreis entspricht. Insbesondere die Beteiligung des Versicherers an der Festlegung des nicht aufgeschlüsselten Verkaufspreises zeigt, dass damit zugleich die Höhe des Entgelts für den Versicherungsschutz bestimmt wird. Denn der Versicherer beschränkt sich gerade nicht darauf, die Höhe der Nettoprämien zu vereinbaren. Der Versicherer ist vielmehr unmittelbar an der Preisgestaltung für den Versicherungsschutz und damit zugleich an der Festlegung des Entgelts für die Versicherung beteiligt. Die Vereinbarung im Versicherungsvertrag, nach der der Versicherer einen Teil des von beiden Vertragsbeteiligten festgelegten Verkaufspreises dem Versicherungsnehmer belässt, macht auch deutlich, dass der Versicherer über den gesamten Verkaufspreis verfügen kann. Die gegenseitigen Forderungen, also der Anspruch des Versicherers auf ein Versicherungsentgelt in Höhe des Verkaufspreises einschließlich des Verkaufsaufschlags sowie der Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine Vergütung in Höhe des Verkaufsaufschlags, werden, soweit sie sich decken, durch Verrechnung getilgt, so dass der Versicherungsnehmer im Ergebnis nur die Nettoprämien an den Versicherer zu entrichten hat.

21

dd) Da die versicherte Person den nicht aufgeschlüsselten Verkaufspreis schuldet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Versicherer und Versicherungsnehmer in den Verkaufspreis einbezogene Vergütung auf einer gesonderten Provisionsabrede zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person beruht. Insoweit kann dahinstehen, ob selbständige Provisionsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person --ähnlich wie entsprechende Vereinbarungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Dezember 2013 III ZR 124/13, Versicherungsrecht --VersR-- 2014, 240, Rz 10 ff.)-- versicherungsrechtlich zulässig sind und ob insoweit an die Vereinbarungen dieselben Voraussetzungen wie an eine Maklervereinbarung zu stellen wären.

22

2. Nach diesen Grundsätzen entspricht das Versicherungsentgelt der Höhe des Verkaufspreises für die Reiseversicherung. Nach den zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer geschlossenen Verträgen zur Verschaffung von Versicherungsschutz für Reisende waren die Verkaufsaufschläge Teil des an die Klägerin geschuldeten Versicherungsentgelts und zusammen mit der Nettoprämie für die mittels der Reiseversicherungen erfolgte Übernahme des Wagnisses an die Klägerin zu bewirken. In Höhe der Verkaufsaufschläge schuldete die Klägerin den Reiseveranstaltern eine Vertriebsvergütung, die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern durch Verrechnung bewirkt wurde.

23

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an welche der BFH gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), enthielten die zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern geschlossenen Verträge zur Verschaffung von Versicherungsschutz für Reisende eine Vielzahl von vertraglichen Rechten und Pflichten. Die Verträge verpflichteten die Klägerin, bestimmte, anlässlich einer Reise möglicherweise auftretende, typische Gefahren der Reisekunden zu versichern und im Schadensfall die Schäden zu bearbeiten sowie die versicherten Kosten abzüglich eines Selbstbehalts den Reisekunden zu erstatten. Dabei wurde --in Abänderung zu den Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung (§ 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.d.F. bis 31. Dezember 2007 --VVG a.F.--)-- den Reisekunden ein eigenes Recht eingeräumt, Ansprüche aus den Verträgen ohne Zustimmung der Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer gegen die Klägerin auch dann geltend zu machen, wenn sie --die Reisekunden-- nicht im Besitz eines Versicherungsscheins waren. Denn den Reisekunden wurde --was unter den Beteiligten nicht streitig ist-- kein personalisierter Versicherungsschein ausgehändigt, der u.a. die Bezeichnung des Versicherungsnehmers enthält, sondern nur eine als ... bezeichnete Broschüre, welche die allgemeinen Reiseversicherungsbedingungen aufführte.

24

Die Reiseveranstalter wurden durch die Verträge verpflichtet, anlässlich jeder bei ihnen bzw. den Reisebüros gebuchten Reise die Reiseversicherungen anzubieten und die Reisebüros mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen auszustatten. Den Reiseveranstaltern oblag des Weiteren, die Reiseversicherungen in ihren Katalogen und Verkaufsbroschüren durch mit der Klägerin abgestimmte Texte zu bewerben. Schließlich waren die Reiseveranstalter vertraglich verpflichtet, die Reiseversicherungen zu den in Absprache mit der Klägerin festgelegten, für sie --die Reiseveranstalter-- verbindlichen Preisen zu verkaufen.

25

b) Nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen des FG schuldeten die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer der Klägerin als Versicherer als Gegenleistung für den gewährten Versicherungsschutz eine Prämie. Tatsächlich abgeführt wurde von den Reiseveranstaltern an die Klägerin zwar nur die Nettoprämie (zuzüglich Versicherungsteuer). Das der Klägerin geschuldete Versicherungsentgelt i.S. des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG entspricht jedoch dem von den Reisekunden gezahlten gesamten Verkaufspreis (einschließlich des Verkaufsaufschlags). Dieser war für die Begründung und Durchführung der geschlossenen Versicherungsverhältnisse an die Klägerin zu bewirken. Er enthielt --neben der zwischen den Parteien unstreitig an die Klägerin geschuldeten Nettoprämie-- auch den Verkaufsaufschlag, durch den die von der Klägerin an die Reiseveranstalter geschuldete Vertriebsvergütung abgegolten werden sollte. Die Vertriebsvergütung wurde entgegen der Auffassung der Klägerin branchenüblich von ihr an die Reiseveranstalter --und nicht, wie sie meint-- von den Reisekunden an die Reiseveranstalter geschuldet.

26

c) Für die Nichteinbeziehung des Verkaufsaufschlags in das Versicherungsentgelt reicht es nicht aus, dass die Klägerin --wie sie vorträgt-- die Versicherungsverträge mit den Reiseveranstaltern auf eine neue Grundlage stellen wollte und die Reiseveranstalter die Reiseversicherungen künftig "in einem Paket" zusammen mit den Reisen an die Reisekunden verkaufen sollten.

27

Bei dem Vertrieb von Reisen und dem Vertrieb von Reiseversicherungen handelt es sich um unterschiedliche vertragliche Beziehungen und unterschiedliche Sachverhalte. Der zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisekunden abgeschlossene Reisevertrag nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfaltet seine Hauptpflichten direkt im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisekunden, wonach der Reiseveranstalter den Reisekunden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Reisekunde dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen hat (§ 651a Abs. 1 Satz 2 BGB). Vertragsparteien sind lediglich der Reiseveranstalter und der Reisekunde. Der Reisekunde geht nach Branchenüblichkeit davon aus, dass der Reiseveranstalter eine Vergütung für den Vertrieb der Reise mit in den Reisepreis eingerechnet hat, welche mangels anderer vertraglicher Beziehungen von ihm --dem Reisekunden-- zu bezahlen ist. Mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisekunden stellt sich die Frage nach dem Anteil am Gesamtpreis, welcher als Versicherungsentgelt anzusehen ist, nicht.

28

Bei den im Streitfall zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Reiseversicherungsverträgen handelt es sich hingegen --in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin-- um Verträge zugunsten der Reisekunden als Dritte nach §§ 74 ff. VVG a.F. Rechtsbeziehungen bestehen zwischen allen drei Beteiligten. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer schulden der Klägerin als Versicherer das Versicherungsentgelt. Die Reisekunden selbst können direkt gegen die Klägerin die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltend machen. Aufgrund der Gestaltung der Kataloge und der ausgehändigten Versicherungsbedingungen wussten die Reisekunden, dass es sich nicht um ein eigenes Versicherungsprodukt der Reiseveranstalter, sondern um ein solches der Klägerin handelte.

29

d) Der Einwand der Klägerin, bei Versicherungen über einen Kreditkartenanbieter seien Reiseversicherungen ebenfalls typischerweise als Versicherungen für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG a.F. bzw. §§ 43 ff. VVG i.d.F. ab 1. Januar 2008 ausgestaltet, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat sieht die zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern geschlossenen Versicherungsverträge ebenso als solche für fremde Rechnung an. Hierdurch wird aber keine Aussage zur Höhe des anzusetzenden Versicherungsentgelts getroffen.

30

e) Auch der Einwand der Klägerin, sie sei durch eine Anweisung des Bundesaufsichtsamts verpflichtet gewesen, den Reisekunden ein Recht zur Geltendmachung der Schäden direkt gegen sie als Versicherer einzuräumen, hat keinen Erfolg. Versicherungsaufsichtsrechtliche Erwägungen sind für die versicherungsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, Rz 17).

31

f) Schließlich ergibt sich aus der tatsächlichen Vertragsabwicklung, dass der gesamte Verkaufspreis die Höhe des Versicherungsentgelts nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG bestimmte. Denn im Fall des Reiserücktritts bzw. Abbruchs der Reise wurde er --bei Eintritt der in den Versicherungsbedingungen angeführten Voraussetzungen-- den Reisekunden vollständig erstattet. Der Schicksalsteilungsgrundsatz, nach welchem die Vergütung für den Vertrieb das Schicksal der versicherungsrechtlichen Nettoprämie im Guten wie im Schlechten teilt und daher beispielsweise auch zurückgezahlt wird, wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben wird, ist ein Zeichen dafür, dass ein Vertrag nach dem vorherrschenden Vergütungsmodell --der Zahlung der Vertriebsvergütung durch den Versicherer an denjenigen, der den Vertrieb durchgeführt hat-- geschlossen wurde (vgl. BGH-Urteil vom 20. Januar 2005 III ZR 251/04, VersR 2005, 406, Rz 16).

32

g) Die als Verkaufsaufschlag bezeichnete Vertriebsvergütung war demnach als Teil des von den Reisekunden bezahlten Verkaufspreises an die Klägerin als Versicherer zu bewirken und unterlag als Teil des gesamten Versicherungsentgelts der Versicherungsteuer.

33

Der Qualifizierung des Verkaufsaufschlags als Teil des Versicherungsentgelts steht schließlich --anders, als die Klägerin meint-- nicht entgegen, dass der Verkaufsaufschlag nach den verbindlichen Feststellungen des FG nicht an die Klägerin als Versicherer abgeführt wurde und in dieser Höhe daher tatsächlich keine Zahlung zwischen den Reiseveranstaltern und der Klägerin geflossen ist. Denn die Tilgung der Schuld der Reiseveranstalter gegenüber der Klägerin erfolgte im Verrechnungswege. Die Reiseveranstalter verrechneten ihre Ansprüche auf die Vertriebsvergütung gegen die Klägerin mit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie auf Weiterleitung der Verkaufspreise als Versicherungsentgelt.

34

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 07. Dez. 2016 - II R 1/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 07. Dez. 2016 - II R 1/15

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Finanzgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 2 K 542/11

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Unter Abänderung des Versicherungsteuerbescheids für August 2007 vom 16. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2013 wird die Versicherungsteuer um 580.134,25 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die K

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Tenor

Unter Abänderung des Versicherungsteuerbescheids für August 2007 vom 16. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juli 2013 wird die Versicherungsteuer um 580.134,25 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 58 Prozent, die Klägerin zu 42 Prozent.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 36.959.895,-- € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere

1.
der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevollmächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers,
3.
die Versicherungssumme,
4.
das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das steuerpflichtige als auch das steuerfreie, sowie das zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungsentgelt,
5.
der Steuerbetrag,
6.
der Steuersatz,
7.
die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
8.
die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7 Absatz 4 und 5,
9.
bei der offenen Mitversicherung die vorliegenden Informationen über die übrigen Mitversicherer sowie deren jeweilige Anteile am Vertrag.
Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertragenden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.

(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.

(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,
2.
Beiträge,
3.
Vorbeiträge,
4.
Vorschüsse,
5.
Nachschüsse,
6.
Umlagen und
7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,
2.
Beiträge,
3.
Vorbeiträge,
4.
Vorschüsse,
5.
Nachschüsse,
6.
Umlagen und
7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.