Bundesfinanzhof Urteil, 06. Apr. 2011 - IX R 41/10

bei uns veröffentlicht am06.04.2011

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit seinen zwei Geschwistern (im Folgenden: Geschwister X) zu je 1/3 an der Kapitalverwaltungs-GbR X (GbR II) beteiligt. Am 26. November 1993 erwarben die Geschwister X von A … Inhaberaktien der Fa. B, an der sie bereits beteiligt waren. Auf jeden --also auch auf den Kläger-- entfielen … Stück. A verkaufte und übereignete an die Geschwister X spätestens bis zum 10. Dezember 1993 insgesamt … Stück zu einem Gesamtkaufpreis von … DM. Auf den Anteil des Klägers entfiel ein Kaufpreis von … DM. Jede Aktie der B kostete also … DM. Nach diesem Erwerb hielten die Geschwister X 50 % der Anteile der B.

2

Mit Abtretungsverträgen vom 10. Dezember 1993 brachten u.a. die Geschwister X neben weiteren Beteiligungen ihre Anteile an B zum 1. Januar 1994 in die X Holding GmbH (Holding) im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung ein. Darunter befanden sich neben schon früher erworbenen Anteilen auch die im November 1993 angeschafften Anteile. Die Geschwister X übernahmen je für sich Stammeinlagen an der Holding von nominal … DM und brachten je für sich … Aktien der X AG, … Aktien der C AG und … Aktien der B ein. … Stück dieser Anteile an der B waren im November 1993 innerhalb der Spekulationsfrist, der Rest (nämlich … Aktien) war außerhalb der Spekulationsfrist erworben worden. Der Einbringungswert der auf die Geschwister X jeweils und damit auch auf den Kläger entfallenden … Aktien an B betrug nach dem Beschluss der Holding … DM. Auf jede Aktie entfielen danach … DM. Im Sacherhöhungsbericht vom 10. Dezember 1993 ist zudem vermerkt, dass der Börsenkurs am 7. Dezember 1993 … DM betragen hatte. Die übrigen Gesellschafter der Holding brachten ihre Anteile an B für jeweils … DM pro Aktie ein.

3

Im Rahmen eines Verlustrücktrags in das Streitjahr (1993) begehrten die Geschwister X jeweils und damit auch der Kläger im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vergeblich, einen im Jahr 1994 erlittenen Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) von … DM zu berücksichtigen. Dieser Verlust ergibt sich aus folgender Berechnung:

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·    Erworben wurden … Anteile an der B für … DM je Aktie, also für insgesamt … DM.

5

·    Veräußert wurde durch Einbringung in die Holding gegen Gesellschaftsanteile zu einem Preis pro Anteil von … DM, also für … DM.

6

·    Aus der Differenz ergibt sich der Verlust.

7

Auch die Klage blieb erfolglos: In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2092 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, ein Verlust i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht entstanden. Die je … Aktien, die in die Holding eingebracht worden seien, setzten sich unstreitig zusammen aus … Altaktien (außerhalb der Spekulationsfrist erworben und deshalb nicht steuerverstrickt) und den von A erworbenen … Neuaktien (steuerverstrickt). Die Geschwister X und die Holding hätten bei der Ermittlung des Einbringungswerts nicht zwischen Alt- und Neuaktien unterschieden, sondern einen gemischten Einbringungswert von … DM pro Aktie gebildet. Das Nämlichkeits- bzw. Identitätsprinzip des § 23 EStG erfordere indes eine Spezifizierung bzw. individuelle Bestimmung des für die Neuaktien kalkulierten Einbringungswerts. Da, von den Geschwistern X abgesehen, alle anderen Gesellschafter, die ihre Aktien an der B in die Holding eingebracht hätten, kalkulatorisch einen Einbringungswert von … DM zugrunde gelegt haben, gehe das FG davon aus, dass auch die Geschwister X diesen Wert für ihre Altaktien zugrunde gelegt hätten (also … DM für den Kläger). Hinsichtlich der restlichen jeweils … Aktien verbleibe somit ein Einbringungswert von … DM (zusammen also der von der Holding ausgewiesene Einbringungswert von … DM). Das entspreche genau den Anschaffungskosten dieser Neuaktien (Einlagewert von … DM pro Aktie). Also sei kein Verlust entstanden.

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Hiergegen richtet sich die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Klägers.

9

Das FG habe verfahrensfehlerhaft judiziert, indem es gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Seine Annahme, die Geschwister X hätten die Altaktien der B zu einem kalkulierten Wert von … DM eingebracht, werde vom Akteninhalt nicht gedeckt.

10

Das FG habe ferner § 23 Abs. 4 EStG verletzt, indem es bei der Ermittlung des Veräußerungspreises zwischen den Alt- und Neuaktien der B differenziert habe. Vielmehr sei der maßgebende Einbringungswert nach dem Stichtagsprinzip nur zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt worden - die historischen Anschaffungskosten seien nicht bedeutsam.

11

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 22. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 1994 in Höhe von … DM auf … € (= … DM) festgesetzt wird.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Unabhängig vom Identitätsprinzip sei nachvollziehbar, warum das FG zwischen den Aktien differenziert habe. Komme es auf die Frage der korrekten Wertbestimmung an, seien die Altaktien mit … DM je Aktie anzusetzen, weil mit diesem Wert auch sämtliche andere einbringende Gesellschafter ihre Anteile bewertet hätten. Ferner steigerten die später erworbenen Aktien die Einflussmöglichkeiten auf ein Unternehmen überproportional, so dass sich für diese Aktien ein höherer Wert ergeben könne.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet; die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verletzt, indem es bei der Ermittlung des Veräußerungspreises zwischen Alt- und Neuaktien nach Maßgabe des Nämlichkeitsgrundsatzes unterschieden und deshalb den Verlustrücktrag in begehrter Höhe nicht berücksichtigt hat.

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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sind Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) Veräußerungsgeschäfte über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt.

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Bei den Inhaberaktien der B, die der Kläger in die Holding eingebracht hat, handelt es sich um Wertpapiere, die das Gesetz als andere Wirtschaftsgüter besonders aufführt. Diese Aktien hat der Kläger in die Holding gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht und damit veräußert (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774, und vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067).

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Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Werbungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

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a) Veräußerungspreis ist die Gegenleistung des Erwerbers. Diese ist bei einem Tausch der Wert des Wirtschaftsguts, das der Tauschende erhält, beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften der Wert der Anteile, die der Tauschpartner (hier die Holding) im Gegenzug hingibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG zutreffend in den dem Kläger von der Holding gewährten neuen Stammeinlagen von … DM die Gegenleistung für die von ihm eingebrachten Anteile an der B gesehen. Damit ist der Veräußerungspreis, der auf die einzelnen durch den Kläger eingebrachten Anteile entfällt, identisch mit dem jeweiligen Einbringungswert entsprechend dem Beschluss der Holding vom 10. Dezember 1993. Den auf die … eingebrachten Aktien der B entfallenden Einbringungswert hat das FG auf … DM festgestellt und darin keinen Anlass gesehen, dessen Höhe in Zweifel zu ziehen. Auch eine Korrektur dieses Werts z.B. nach § 42 der Abgabenordnung oder nach den Grundsätzen, unter denen Verträge zwischen nahe stehenden Personen steuerrechtlich anzuerkennen sind, kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

19

b) Diese Beurteilung folgt zudem unmittelbar aus dem Gesetz. Der weder von den Beteiligten noch dem FG angesprochene § 20 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 17. September 1993 (BGBl I 1993, S. 1569) --UmwStG 1977-- ist hier einschlägig; denn nach § 28 Abs. 4b UmwStG 1977 ist § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 1991 anwendbar. Nach § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 gelten § 20 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1977 entsprechend für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn die übernehmende Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Dabei bedeutet "entsprechend" auch, dass die Anteile nicht zwingend im Betriebsvermögen, sondern --wie hier-- im Privatvermögen gehalten werden konnten (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2067). Dies erschließt sich überdies aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Juni 1978 (BStBl I 1978, S. 235) zur alten Fassung des UmwStG 1977, wonach § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 auch anzuwenden war, wenn eine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung (damals war allerdings nur eine 100 %ige Beteiligung vom Gesetz begünstigt) in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurde.

20

Die in § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 genannten Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor: Die Geschwister X hielten nach den Feststellungen des FG allein schon 50 % der Anteile an B und haben diese Anteile in die Holding eingebracht. Daneben haben aber auch andere Personen (Y und Z) ihre Aktien der B in die Holding eingebracht. Damit gilt als Rechtsfolge nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1977 der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis (der eingebrachten Anteile) und als Anschaffungskosten (der neuen Anteile). Dementsprechend beträgt der Veräußerungspreis für die eingebrachten … Aktien der B insgesamt … DM.

21

c) Der Veräußerungspreis für diejenigen Aktien, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerbar ist, also für die vom Kläger innerhalb der Frist erworbenen … Neuaktien, ermittelt sich, indem man den Einbringungswert insgesamt durch die Anzahl der Aktien teilt und mit der Anzahl der steuerbar veräußerten Aktien multipliziert. Der Veräußerungspreis, der auf jede Aktie entfällt, beträgt danach rd. … DM.

22

Entgegen der Vorentscheidung beträgt der Veräußerungspreis für die Neuaktien nicht … DM. Für eine Unterscheidung von Neu- und Altaktien bei der Bewertung ist keine Rechtsgrundlage erkennbar. Im Gegenteil gilt nach § 20 Abs. 4 UmwStG 1977 der Wert, mit dem die Holding die eingebrachten Anteile angesetzt hat, für den Kläger als Veräußerungspreis. Da die Holding einen einheitlichen Wert angesetzt hat, gilt auch ein einheitlicher Veräußerungspreis, ganz unabhängig davon, wie dieser Wert --gegebenenfalls unter Einbeziehung der Anschaffungskosten des Klägers-- kalkuliert wurde.

23

Entgegen der Auffassung des FG liegt der Rechtsgrund für eine Differenzierung auch nicht im Identitäts- oder Nämlichkeitsprinzip. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Zwecks des § 23 EStG, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Deshalb muss das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem erworbenen (wirtschaftlich) identisch sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, und vom 13. April 2010 IX R 36/09, BFHE 229, 193, BStBl II 2010, 792; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 153 ff.). Ist damit bei Wirtschaftsgütern gleicher Gattung (also z.B. bei den Aktien hier) der Steuertatbestand nur erfüllt, wenn das angeschaffte, nämliche Wirtschaftsgut innerhalb der bestimmten Frist wieder veräußert wird, so geht es darum im Streitfall nicht: Es ist evident, dass insgesamt … Anteile innerhalb der Frist erworben und wieder veräußert wurden. Es geht nur um die Frage der Bewertung des Veräußerungspreises. Hierzu sagt das Prinzip nichts aus. Eine Weiterung in Bezug auf den Veräußerungspreis kann man aus diesem Prinzip nicht herleiten. Sie lässt sich auch nicht dem vom FA wiederholt vorgetragenen Gedanken entnehmen, später erworbene Aktien steigerten die Einflussmöglichkeiten überproportional und sprächen deshalb für einen höheren Wert dieser Aktien. Dieses Argument ist hier schon deshalb nicht schlüssig, weil es mit der Einbringung der Aktien in die Holding nicht um einen Einfluss des Klägers auf die B geht, sondern allein um seine Beteiligung an der Holding. Für die deshalb zu erbringende Gegenleistung (durch Einbringung der Aktien) ist es aber unerheblich, wann er die Aktien erworben hatte.

24

2. Nach diesen Maßstäben ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

25

a) Das FG hat zu Unrecht den einheitlichen Einbringungswert für die Aktien an der B von … DM aufgespalten und entgegen dem Ansatz bei der Holding für die … Altaktien einen Einbringungswert von … DM an die Stelle gesetzt, so dass für die Neuaktien, deren Veräußerung steuerbar ist, ein mit den Anschaffungskosten identischer, verbliebener Wert von … DM je Aktie zuzuordnen war.

26

Nach der unter 1. dargelegten Rechtslage ist indes ein Veräußerungsverlust in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstanden. Er hatte die … Neuaktien der B für … DM pro Aktie erworben und innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für … DM veräußert; er hat mithin einen Veräußerungsverlust realisiert.

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b) Da das Urteil bereits aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, kommt es auf die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr an. Es ergibt sich überdies bereits aus II.1., warum das FG nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Es hat nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, indem es für die Altaktien an B kalkulatorisch … DM pro Anteil angesetzt hat, sondern das Recht (hier § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) falsch angewendet.

28

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Kann der Senat zwar aufgrund der Feststellungen des FG einen Veräußerungsverlust im Jahr 1994 ermitteln, so ist ihm versagt, die Besteuerungsgrundlagen für den Verlustrücktrag nach § 10d EStG nachzuvollziehen. Denn diese Besteuerungsgrundlagen hat das FG --von seinem Standpunkt zutreffend-- bisher noch nicht festgestellt. Das wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 06. Apr. 2011 - IX R 41/10

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1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

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2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
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1.
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2.
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete mit weiteren Gesellschaftern im Jahr 1979 die C GmbH. Seit dem Jahr 1986 hielt er 35 v.H. der Anteile zu Anschaffungskosten von 170.000 DM. Mit Vertrag vom 21. Juni des Streitjahres (2000) veräußerten die Gesellschafter der C GmbH 90 v.H. ihrer Anteile an die A AG. Als Kaufpreis wurden Barzahlungen in Höhe von insgesamt 1.000.000 DM sowie 10.652 Aktien der A AG aus einer Kapitalerhöhung im Wert von 5.000.000 DM vereinbart. Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31. März 2001 im Handelsregister eingetragen wäre, verpflichtete sich die A AG, den Kapitalerhöhungsbeschluss rückgängig zu machen und den offenen Kaufpreis in Geld zu zahlen. Ferner verpflichtete sich die A AG, hinsichtlich der erworbenen Geschäftsanteile die Anschaffungskosten der Verkäufer fortzuführen, soweit die Gegenleistung in der Gewährung neuer Anteile bestehe, sowie weiter dazu, die von den Gesellschaftern der C GmbH gewährten Darlehen zurückzuzahlen und dafür Sorge zu tragen, dass die Altgesellschafter aus den gegenüber den finanzierenden Banken abgegebenen Bürgschaften entlassen wurden. Bezogen auf den Kläger entsprechen diese Vereinbarungen dem Verkauf eines Geschäftsanteils zum Nennbetrag von 78.700 DM zu einem Barkaufpreis von 350.000 DM zuzüglich 3.728 neuer Aktien der A AG zu einem angenommenen Gegenwert von 1.750.000 DM.

2

Nach dem Vertrag vom 21. Juni 2000 stand die Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 der A AG zu, die Neugesellschafter unterlagen Veräußerungsbeschränkungen, bis zum 31. Dezember 2000 durfte über die neuen Aktien in keiner Weise verfügt werden. Danach durften jährlich bis zu 25 v.H. der Aktien veräußert werden. Die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgte in der gleichen Urkunde und war aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Barbetrags des Anteilskaufpreises. Zusätzlich enthielt der Vertrag vom 21. Juni 2000 eine Option auf den Erwerb der verbliebenen 10 v.H. der Geschäftsanteile der C GmbH zugunsten der O AG, an der die A AG beteiligt war.

3

Außerhalb der notariellen Vereinbarung verzichteten die Altgesellschafter auf die Verzinsung der an die C GmbH ausgereichten Gesellschafterdarlehen in Höhe von 5,5 v.H. Für den Kläger entsprach dies einem Wert von 17.916,20 DM.

4

Am 27. November 2000 übte die O AG ihre Option auf den Erwerb der verbliebenen Anteile an der C GmbH aus. In der Folge kam es am 21. Dezember 2000 zum Abschluss eines Anteilsübertragungsvertrages zwischen der O AG und den Altgesellschaftern; die Altgesellschafter brachten ihre verbliebenen Anteile an der C GmbH in die O AG als Sacheinlage ein und sollten zusammen 2.750 Aktien der O AG erhalten, die nach einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden sollten. Für den Fall, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Übertragung der Aktien nicht bis zum 31. Dezember 2001 möglich sein sollten, verpflichtete sich die O AG, den Übertragenden eine Bankbürgschaft in Höhe von 666.666,67 DM zu übergeben. Die Übertragung der Aktien sollte durch Hinterlegung bzw. Einbuchung der Aktien auf einem Sperrdepot bei der B-Bank oder einer anderen Bank nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgen. Die Abtretung der Anteile an der C GmbH erfolgte ebenfalls im Vertrag vom 21. Dezember 2000. Die Gewinnberechtigung stand ab dem 1. Januar 2000 der O AG zu.

5

Die mit der Ausgabe der neuen Aktien an die Altgesellschafter der C GmbH verbundene Kapitalerhöhung bei der A AG wurde am … Februar 2001 im Handelsregister eingetragen. Danach wurde das Grundkapital um weitere 42.608 € auf 13.402.288 € erhöht. Da das Grundkapital der A AG infolge weiterer Kapitalerhöhungen "verwässert" worden war, erhielten die Altgesellschafter der C GmbH (verglichen mit der im Vertrag vom 21. Juni 2000 genannten Zahl) die vierfache Zahl von Aktien, der Kläger also 14.912 Aktien, die am 20. Juni 2001 im Depot des Klägers eingebucht wurden.

6

Mit Urkunde vom 25. Juni 2001 brachte die A AG ihre Anteile an der C GmbH in die O AG ein. Als Gegenleistung gewährte die O AG der A AG 500 eigene Aktien, die aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden sollten. Im Juni 2001 zeichneten die Altgesellschafter der C GmbH die neuen Aktien der O AG. Die diesbezügliche Kapitalerhöhung um 15.263 € auf 105.263 € wurde am … August 2001 im Handelsregister eingetragen. Unmittelbar danach, jedenfalls ab 9. September 2001, betrieben die Altgesellschafter der C GmbH die Rückübertragung der Anteile an der C GmbH. Die Rückübertragung wurde am 18. Dezember 2001 notariell vereinbart. Danach wurden die Anteile an der C GmbH von der O AG an die Altgesellschafter zurückübertragen, wofür diese eine Barzahlung leisteten sowie ihre Aktien an der A AG und O AG auf die O AG übertrugen. Bezogen auf den Kläger wurde vereinbart, dass die O AG ihre (zwischenzeitlich von der A AG erworbenen) Geschäftsanteile an der C GmbH in Höhe von nominal 78.700 € an den Kläger übertrug, wofür der Kläger 35.000 DM an die O AG zahlte und 14.912 Aktien der A AG auf die O AG übertrug. Ferner trat die O AG ihren (originär vom Kläger erworbenen) Geschäftsanteil in Höhe von nominal 8.800 DM an der C GmbH an den Kläger ab, wofür der Kläger 963 Aktien der O AG auf die O AG übertrug. Diese versicherte, dass der Kläger mit der genannten Zahl von Aktien in das Aktenregister der Gesellschaft eingetragen sei. Diese Aktien sollten in das eigene Aktienregister der O AG eingetragen werden, so dass außerhalb dieses Vertrags keine weiteren Maßnahmen seitens des Klägers erforderlich seien. Ferner versicherte der Kläger, dass er Eigentümer der von ihm übertragenen Aktien der A AG und der O AG sei, dass diese Aktien nicht mit Rechten Dritter belastet seien und dass er über die Aktien frei verfügen könne.

7

In ihrem der Körperschaftsteuererklärung 2000 beigefügten Jahresabschluss 2000 bilanzierte die A AG die Anteile an der C GmbH mit 2.709.000 € (5.298.343,40 DM). Auf den vom Kläger erworbenen Anteil von 35 v.H. entfielen danach 1.854.420,10 DM.

8

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Veräußerung der Anteile an der C GmbH in Höhe von 205.290 DM. Dabei setzte er als Einnahme lediglich den Barkaufpreis in Höhe von 350.000 DM an, dem er eine anteilige Provision in Höhe von 105.000 DM, Steuerberatungskosten in Höhe von 14.210 DM und anteilige Anschaffungskosten in Höhe von 25.500 DM gegenüberstellte.

9

Davon abweichend setzte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 2. April 2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, auf 225.095,23 € fest, wobei ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 304.631 DM zugrunde gelegt wurde.

10

Seit dem 23. Januar 2001 führte das FA durch seine sog. Betriebsnahe Veranlagung (BNV) beim Kläger eine Sachverhaltsaufklärung wegen der Anteilsveräußerung durch. In diesem Zusammenhang bestätigte die A AG mit Schreiben vom 25. November 2002, dass sie die Anschaffungskosten des Klägers für die Anteile an der C GmbH weitergeführt habe. Weiter nahm die A AG in einem Schreiben vom 11. November 2003 an den Kläger zur Bilanzierung der Anteile an der C GmbH bei der A AG Stellung. Die Anschaffungskosten hätten sich wie folgt zusammengesetzt (Beträge in €):

11

             

21.12.2000

Änderungen

2001

 

31.12.2001

Korrektur

     2002

31.12.2002

Baranteil

511.292

511.292

511.292

Aktienanteil

2.620.392

./. 2.464.806

155.586

./. 27.516

128.070

Nebenkosten

88.625

88.625

88.625

3.220.309

./. 2.464.806

755.503

./. 27.516

727.987

12

Die Änderung im Jahr 2001 habe die Ausübung des Wahlrechts zur Buchwertübertragung betroffen, das erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung habe ausgeübt werden dürfen. 2002 sei ein arithmetischer Fehler bei der Berechnung der Anschaffungskosten festgestellt und korrigiert worden. Der Betrag von 2.620.292 € habe dem Kurswert der Aktien der A AG am 21. Juni 2000 entsprochen.

13

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 an das FA W teilte die A AG zu ihrer Körperschaftsteuererklärung 2000 mit, dass in der Steuerbilanz die übertragenen Buchwerte der Verkäufer übernommen worden seien. Das FA W teilte dem beklagten FA mit, dass die A AG die Anteile der C GmbH mit Anschaffungskosten von 2.709.000 € aktiviert habe. Die A AG habe das Wahlrecht für das Jahr 2000 dahingehend ausgeübt, die Anteile zu Anschaffungskosten von 2.709.000 € zu aktivieren. Die Einbringung sei nicht zu Buchwerten, sondern zu Teilwerten erfolgt.

14

Ausgehend von den Prüfungsergebnissen der BNV setzte das FA mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 26. August 2003 die Einkommensteuer auf 571.177,45 € herauf. Dabei wurden aus dem Verzicht auf die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen weitere Anschaffungskosten für die Anteile an der C GmbH in Höhe von 17.916 DM und in gleicher Höhe Einnahmen aus den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt. Die von der A AG angesetzten Anschaffungskosten für die Anteile an der C GmbH wurden beim Kläger in Höhe von 2.709.000 € anteilig als Einnahme der Besteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) unterworfen, also in Höhe von 1.854.420 DM. Danach ergab sich ein Gewinn für die an die A AG veräußerten Anteile in Höhe von 1.578.007 DM. Da lt. BNV unklar war, mit welchem Wert die O AG die Anteile an der C GmbH in ihrer Bilanz angesetzt hatte, wurde vom Teilwert ausgegangen, also von 588.705 DM, die anteilig (also in Höhe von 206.046 DM) als Einnahme des Klägers aus Anteilsveräußerung angesehen wurden. Danach ergab sich aus der Veräußerung an die O AG ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 175.333 DM. Die Rückübertragung der Aktien an der A AG und O AG im Jahr 2001 wurde als nicht steuerbar betrachtet und insoweit wurden keine Veräußerungsgewinne und -verluste berücksichtigt.

15

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA setzte die Einkommensteuer auf 578.640,27 € herauf. Das FA hielt die Vorschrift des § 20 UmwStG 1995 auf die Veräußerung an die O AG nicht für anwendbar. Vielmehr sei als Gegenleistung der von den Beteiligten angenommene Wert der Anteile an der C GmbH von anteilig 234.666,66 DM anzusetzen, so dass sich der Gewinn aus der Übertragung an die O AG auf 203.959 DM erhöhe.

16

Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1695 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als das FA die Übertragung der Anteile an der C GmbH auf die O AG der Besteuerung unterworfen hat. Jedoch habe das FA den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung an die A AG zutreffend angesetzt.

17

Hiergegen richten sich die Revisionen des FA wie auch die des Klägers.

18

Das FA stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien der O AG sei spätestens mit Abschluss des notariellen Vertrags am 21. Dezember 2000 auf den Kläger übergegangen.

19

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger stützt seine Revision darauf, dass das FG hinsichtlich der Übertragung der Anteile an der C GmbH auf die A AG zu Unrecht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2000 durch die A AG bereits im Jahr 2000 angenommen habe.

21

§ 20 Abs. 1 UmwStG 2000 verlange, dass der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung neue, im Wege der Sacheinlage geschaffene Anteile erhalte, d.h. eine wirksame Kapitalerhöhung in Form einer Sacheinlage. Komme es zur Bewirkung der Einbringung in einem Wirtschaftsjahr und zur Schaffung der neuen Anteile in einem der folgenden Wirtschaftsjahre, sehe das Gesetz keine Fiktion der Sacheinlage auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem übertragenen Unternehmen oder den Unternehmensanteilen vor. Das FG habe entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2000 das Vorliegen einer Sacheinlage bereits zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem der Kläger das wirtschaftliche Eigentum an seinen Anteilen an der C GmbH auf die A AG übertragen habe. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums sei unstrittig im Jahr 2000 erfolgt.

22

Verfahrensfehlerhaft habe es das FG trotz Vortrags des Klägers in rechtsirriger Annahme der Sacheinlage im Wirtschaftsjahr 2000 unterlassen, Auszüge aus dem Betriebsprüfungsbericht der A AG für das Wirtschaftsjahr 2001 dahingehend auszuwerten, mit welchem Wert die A AG die Anteile an der C GmbH im Wirtschaftsjahr 2001 bewertet habe.

23

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass ein Gewinn aus der Übertragung der Anteile an der C GmbH in Höhe von 205.290 DM festgesetzt wird.

24

Das FA beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

25

Weiter beantragt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines seit November 2009 laufenden Einspruchsverfahrens zu seinem Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres gemäß § 163 AO.

Entscheidungsgründe

26

II. Der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ab.

27

1. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein Verfahren über einen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ist gegenüber dem Festsetzungsbescheid vorgreiflich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201).

28

Bei einer Entscheidung i.S. von § 163 Satz 1 AO handelt es sich um einen Akt der Steuerfestsetzung. Der Verwaltungsakt über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist ein Grundlagenbescheid für den Festsetzungsbescheid (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 201, m.w.N.). Zwar bilden die abweichende Festsetzung und die Steuerfestsetzung zwei in getrennten Verfahren ergehende selbständige Verwaltungsakte. Folgt die Billigkeitsmaßnahme der Steuerfestsetzung nach, so muss diese nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO hat daher grundsätzlich rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung über die Anfechtung eines Steuerbescheides und ermöglicht die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO. Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; Beschluss vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Bei der Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte kann eine Rolle spielen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll, und der des Verfahrens, dessentwegen ausgesetzt werden soll, ein Verhältnis zueinander aufweisen, wie es zwischen Folgebescheid und Grundlagenbescheid gegeben ist. Das Verfahren über einen Folgebescheid ist in der Regel auszusetzen, um den Erlass eines Grundlagenbescheides herbeizuführen. In den Fällen eines Antrags auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ist aber auch zu berücksichtigen, wann der entsprechende Antrag bei dem FA gestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 1994 IV B 95/93, BFH/NV 1995, 325) und in welchem Stand sich das Verfahren befindet.

29

2. Im Streitfall hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nicht für zweckmäßig, da sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, unter II.9.). Denn der Einspruch in diesem Verfahren datiert erst vom November 2009. Auch wird die Prüfung der sachlichen Billigkeit erheblich von den materiell-rechtlichen Erwägungen des Senats zu vorliegendem Festsetzungsverfahren beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 18/02, BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227).

III.

30

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zutreffend hat das FG den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der C GmbH an die A AG insgesamt dem Streitjahr 2000 zugeordnet.

31

1. Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die vom Kläger gerügten Aufklärungsmängel betreffen tatsächliche Umstände, die nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sichtweise des FG unerheblich sind.

32

2. Die Veräußerung der Anteile an der C GmbH an die A AG unterfällt unstreitig § 17 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.

33

a) Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist dabei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungskosten sind die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen.

34

aa) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, in dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; sowie unten IV.1.).

35

bb) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet ist oder ob der Kaufpreis gestundet ist (Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 168; Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 17 EStG Rz 123). Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises ist grundsätzlich der des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts (Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 176). Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

36

b) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erlangt die übernehmende Gesellschaft dadurch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UmwStG 1995), darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Die Obergrenze bildet der Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995). Ein Wahlrecht des Einbringenden besteht nicht.

37

Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536).

38

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Veräußerungsgewinn des Klägers auch in Gestalt der Aktien der A AG zutreffend im Streitjahr erfasst.

39

a) Das juristische wie --unstreitig-- auch das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen der C GmbH ist im Streitjahr auf die A AG übergegangen.

40

b) Veräußerungspreis, d.h. Gegenleistung aus dem Veräußerungsgeschäft sind der Barpreis sowie die auf den Kläger entfallenden neuen Aktien der A AG. Nach allgemeinen Grundsätzen wären diese Aktien ausgehend vom Zeitpunkt des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts, also dem Zeitpunkt der Übertragung zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der C GmbH auf die A AG, zu bewerten. Insoweit greift jedoch die Sonderregelung des § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 (vgl. Pott in Dötsch, KStG, § 20 UmwStG --vor SEStEG-- Rz 196, 214).

41

Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 gilt als Veräußerungspreis der Wert, mit dem die A AG die Anteile an der C GmbH angesetzt hat.

42

Der Anwendungsbereich dieser Bewertungsposition ist im Streitfall gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 eröffnet, indem Kapitalgesellschaftsanteile an der C GmbH in die A AG eingebracht wurden und Letztere wegen der einheitlichen Übertragung von 90 v.H. der Anteile durch alle ursprünglichen Gesellschafter im Vertrag vom 21. Juni 2000 unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte erlangte. Der Kläger erhielt auch Anteile an der A AG. Eingebracht waren die Anteile an der C GmbH bereits mit Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums der A AG daran (vgl. Pott in Dötsch, KStG, § 20 UmwStG --vor SEStEG-- Rz 125, 249; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz 554). Jenseits dessen verlangt § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 auch in der systematischen Zusammenschau mit § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 nicht, dass der Einbringende seinerseits die neuen Anteile an der A AG als der aufnehmenden Gesellschaft im Bewertungszeitpunkt bereits erlangt hat. Erlangt er das Eigentum daran später überhaupt nicht, ist dies als Änderung des Veräußerungspreises gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, knüpft § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 nur an die Einbringung und den Ansatz der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an, nicht aber auch daran an, dass der Einbringende die neuen Anteile bereits erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 1995. Diese Regelungen ermöglichen die Gestaltung des Zeitpunkts der Einbringung, knüpfen aber wiederum nicht an die vollzogene Übertragung der neuen Anteile auf den Einbringenden an.

43

Der nach § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 maßgebliche tatsächliche Wertansatz der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft knüpft systematisch an die Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 an. Diese Wahlrechtsausübung ist --im Unterschied zum Antragserfordernis nach § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UmwStG n.F.-- nicht formalisiert. Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916).

44

Insoweit ist die Auslegung des FG, wonach die Wahlrechtsausübung im Streitfall mit dem Bilanzansatz zum 31. Dezember 2000 erfolgte, zumindest vertretbar und bindet den Senat (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Da die A AG angesichts der Erlangung des Eigentums an den Anteilen der C GmbH im Jahr 2000 diese im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2000 aktivieren musste und dies auch getan hat, ohne zu erkennen zu geben, dass der Ansatz nicht verbindlich sein sollte, und auch etwaige Vertragsstörungen nicht zu erwarten waren, konnte das FG nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. dazu Anm. Herlinghaus, EFG 2009, 450, 451) davon ausgehen, mit dem Ansatz im Jahresabschluss sei auch das Wahlrecht ausgeübt (vgl. auch Anm. Herlinghaus, EFG 2007, 474 ff.). Zutreffend hat das FG auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Anfechtung der Wahlrechtsausübung gesehen. Insoweit ist insbesondere die Auslegung des Schreibens vom 9. Dezember 2003 schlüssig; darin wird nicht auf einen Willensmangel hinsichtlich der Wahlrechtsausübung hingewiesen. Die Richtigkeit des Wertansatzes ist nicht zu prüfen.

IV.

45

Auch die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Übertragung der neuen Anteile an der O AG auf den Kläger vor vollständiger Abwicklung des Anteilsübertragungsvertrages vom 21. Dezember 2000 rückgängig gemacht und damit insoweit der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht verwirklicht wurde.

46

1. Eine nach § 17 Abs. 1 EStG steuerbare Anteilsveräußerung liegt nicht vor, wenn das Veräußerungsgeschäft endgültig nicht durchgeführt wird. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entwickelten materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349; vom 19. August 2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; jeweils m.w.N.). Danach liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung in dem Fall vor, dass der gestundete Kaufpreis für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wegen einer in einem späteren Veranlagungszeitraum geschlossenen Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet wird. § 17 Abs. 2 EStG erfordert, dass jede nach der Veräußerung eintretende Veränderung beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis oder beim Veräußerungstatbestand so lange und so weit auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen ist, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, ob er seine Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen kann oder sie aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) zu erbringen braucht. Für den Sachverhalt, dass der Kaufpreis noch nicht beglichen und damit der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt ist, kommt es auf die Ursache der Störung bei der Vertragsabwicklung nicht an.

47

Diese Grundsätze gelten auch für Veräußerungen im Wege des Anteilsaustausches. Besteht dabei das Entgelt für die Übertragung von Anteilen in der Übertragung anderer Anteile, so verlangt die Begleichung dieser Gegenleistung jedenfalls die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an letztgenannten Anteilen.

48

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, m.w.N.) auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn der Käufer des Anteils

49

(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

50

(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie

51

(3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

52

Dabei ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend.

53

2. Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der C GmbH vom Kläger auf die O AG war lt. Vertrag vom 21. Dezember 2000 die Übertragung von 963 neuen Aktien der O AG durch Hinterlegung bzw. Einbuchung auf einem Sperrdepot bei einer Bank nach Eintragung der Kapitalerhöhung. Sollte diese Übertragung nicht bis zum 31. Dezember 2001 möglich sein, sollte die O AG eine Bankbürgschaft übergeben.

54

Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen erfolgte keine Hinterlegung; vielmehr kam im Zeitpunkt der vertraglichen Einigung über die Rückabwicklung am 18. Dezember 2001 die alternative Bürgschaftsübergabe noch in Betracht. Die Veräußerung der Anteile an der C GmbH war hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung juristisch noch nicht vollzogen. Es kann jedoch dahinstehen, ob der vollständigen Begleichung des Kaufpreises im Sinne der oben (unter 1.) genannten Rechtsprechung in Tauschfällen wie dem vorliegenden die Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung im juristischen Sinne --vorliegend die Hinterlegung auf einem Sperrdepot-- gleichsteht oder bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an den als Gegenleistung zu übertragenden Anteilen, selbst wenn dieser nicht die juristische Erfüllung folgt. Denn das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger das wirtschaftliche Eigentum an den gezeichneten neuen Aktien der O AG nicht erlangt hat. Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist davon abhängig, welche Rechtspositionen bzw. faktischen Einflussnahmemöglichkeiten übergegangen sind. Um dies festzustellen, ist insbesondere der Vertrag vom 21. Dezember 2000 auszulegen. Das FG hat dessen Regelungen so gewürdigt, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht übergegangen ist, da zwar das Gewinnbezugsrecht, nicht aber das Stimmrecht auf den Kläger übergegangen sei. Diese finanzgerichtliche Auslegung, wonach angesichts des fehlenden Stimmrechts nicht alle mit dem Anteil (Stammrecht) verbundenen Rechte und Pflichten auf den Kläger übergegangen sind, ist jedenfalls möglich und bindet insoweit den erkennenden Senat (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II 2004, 706). Die maßgebliche Orientierung am Stimmrecht entspricht der Rechtsprechung, die regelmäßig eine Übertragung gerade auch des Stimmrechts --neben dem Gewinnbezugsrecht-- verlangt. Von einer widersprüchlichen, gegen Denkgesetze verstoßenden Würdigung der Gesamtumstände seitens des FG ist nicht auszugehen. Soweit das FA geltend macht, dass die O AG den Erwerb der Anteile an der O AG durch den Kläger alleine nicht hätte verhindern können, indem sie anderweitig über diese nicht hätte verfügen können, konnte das FG vertretbar darauf abstellen, dass die Parteien eben eine bestimmte Art der Übergabe, nämlich die Übertragung auf ein Depotkonto, vereinbart hatten und der Kläger das Eigentum an den Anteilen nicht ohne Mitwirkung der O AG erwerben konnte. Dass die O AG gehalten war, ihr Stimmrecht im Sinne des Klägers auszuüben, verschafft diesem ebenso wenig wirtschaftliche Verfügungsmacht. Schließlich zwingt auch die Regelung im Vertrag vom 18. Dezember 2001, wonach der Kläger versicherte, dass er Eigentümer der von ihm übertragenen Aktien der A AG und der O AG sei, diese Aktien nicht mit Rechten Dritter belastet seien und dass er über die Aktien frei verfügen könne, nicht zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Klägers an den Aktien der O AG. Denn hier werden die Aktien der A AG und der O AG, welche jedenfalls unterschiedlichen Übertragungsmodalitäten unterlagen, in einem Zuge genannt, wobei die Versicherung des Klägers sachgerecht u.a. für die Aktien der A AG ist, deren Übertragung endgültig abgewickelt war. Insoweit ist die Auslegung durchaus vertretbar, dass die Aktien der O AG in die Versicherung nur "sicherheitshalber" zur Vermeidung jedweder Abwicklungsprobleme aufgenommen wurden.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.

(2) Die übernehmende Gesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit

1.
sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
2.
die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,
3.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
4.
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
a)
25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
b)
500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.

(3) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung ausgeschlossen und wird dieses auch nicht durch die Einbringung begründet, gilt für den Einbringenden insoweit der gemeine Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung als Anschaffungskosten der Anteile. Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert abzuziehen. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), gelten die erhaltenen Anteile insoweit auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).

(4) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn ist § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, es sich nicht um die Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt und die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. In diesen Fällen ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.

(5) Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Absatz 6) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3) sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.

(6) Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erworbene Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2009/133/EG als steuerlich transparent anzusehen, ist auf Grund Artikel 11 der Richtlinie 2009/133/EG die ausländische Steuer, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnenden eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wären, auf die auf den Einbringungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung von § 26 des Körperschaftsteuergesetzes und von den §§ 34c und 50 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes anzurechnen.

(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes des eingebrachten Betriebs gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

(1)1Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.2Satz 1 ist auch auf die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden.

(2)1Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.2Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss.3Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat.4Übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen.5Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen.6Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.

(4)1Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.2Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.

(5)1Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem Teilwert ansetzt.2In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.3Die Sätze 1 und 2 sind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer § 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.

(7)1Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Absatz 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen.3Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.

(8)1Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine Kapitalgesellschaft übergeht.3In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.