Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2015 - V B 159/14

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Tenor

Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Verfahren V B 159/14 in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht hat die Klage der ehemaligen Klägerin und Beschwerdeführerin (Insolvenzschuldnerin) wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2008 (Streitjahre) teilweise stattgegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde der Klägerin am 20. November 2014 zugestellt.

2

Die Klägerin legte fristgerecht und wirksam vertreten am 17. Dezember 2014 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

3

Nach Stellung des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte das zuständige Amtsgericht --AG-- (Insolvenzgericht) ab dem … Januar 2015 einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung --InsO--) und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO).

4

Auf Antrag vom 21. Januar 2015 verlängerte der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum Ablauf des 20. Februar 2015.

5

Am … Februar 2015 eröffnete das zuständige AG das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

6

Der Kläger hat seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bislang nicht begründet und auch --trotz des Hinweises der Geschäftsstelle vom 24. Februar 2015-- keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen.

7

Dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wurde durch Schreiben des Vorsitzenden vom 9. April 2015 Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben.

8

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 erklärte das FA, dass es den --durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens-- unterbrochenen Rechtsstreit wegen Nichtzulassung der Revision nicht aufnehmen werde und es die hier streitigen Umsatzsteuerforderungen für 2004 bis 2008 zur Insolvenztabelle angemeldet habe und diese widerspruchslos festgestellt worden seien. Durch Schriftsatz vom 28. August 2015 bestätigte der Kläger diese Angaben und teilte mit, er werde den Rechtsstreit ebenfalls nicht aufnehmen.

Entscheidungsgründe

9

II. Das Verfahren ist in den Registern des BFH zu löschen. Das Verfahren V B 159/14 ist trotz (materieller) Erledigung der Hauptsache weiterhin unterbrochen.

10

1. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen Umsatzsteuer für 2004 bis 2008 wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insgesamt (also wegen sämtlicher Beschwerdegegenstände) unterbrochen. Sämtliche Gegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffen als Insolvenzforderungen die Insolvenzmasse.

11

2. Das Beschwerdeverfahren ist nicht wegen Erledigung der Hauptsache fortzusetzen.

12

a) Der Umstand, dass weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung der ursprünglich streitbefangenen Umsatzsteuerforderungen für die Streitjahre zur Insolvenztabelle widersprochen hat (Feststellung zur Tabelle nach § 178 Abs. 1 InsO), bewirkt im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigung der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 20). Denn nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die in die Tabelle eingetragene und festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil.

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b) Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines Steueranspruchs --hier Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 bis 2008-- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Beschwerdeverfahren dadurch unterbrochen (§ 240 ZPO), bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Leitsatz 1 und Rz 18 und Rz 20 bis 28). Die in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691), vom 10. November 2010 IV B 11/09 (BFH/NV 2011, 649) und IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) vertretene gegenteilige Auffassung wurde mit Zustimmung der betroffenen Senate aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 29 bis 31).

14

3. Das Verfahren V B 159/14 ist in den Registern des BFH zu löschen. Nach der Dienstanweisung des Präsidenten des BFH vom 8. März 1984 ER-P-13/84, unter a) ist ein nach § 240 ZPO unterbrochener Rechtsstreit in den Registern zu löschen, wenn er --wie im Streitfall-- nicht aufgenommen wird.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2015 - V B 159/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2015 - V B 159/14

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa
Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2015 - V B 159/14 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - II ZR 72/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 72/12 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:250417BIIZR72.12.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter

Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2015 - V B 159/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Verfahren V B 159/14 in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen. Tatbestand

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.