Bundesfinanzhof Beschluss, 08. März 2017 - VII R 13/15
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2015 1 K 1080/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Mit Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass gegen die Erstattungsansprüche des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der geänderten Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 gemäß Bescheiden vom 11. Mai 2011 in Höhe von 5.700,73 € bzw. 12.671,17 € mit Einkommensteuerrückständen aus den Jahren 1993 und 2000 zu Recht aufgerechnet worden sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2013 zurück, woraufhin der Kläger Klage erhob. Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 änderte das FA den Abrechnungsbescheid dahin, dass hinsichtlich der Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 2007 in Höhe eines Teilbetrags von 168 € und der Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 2008 in Höhe eines Teilbetrags von 339 € die Aufrechnung wegen des Aufrechnungsverbots gemäß § 96 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht zulässig gewesen sei. Das FA bezog sich dabei auf ein englisches Insolvenzverfahren (bankruptcy), das am 5. Oktober 2010 beim High Court of Justice in London eingereicht und am 5. Oktober 2011 unter Erteilung der discharge beendet worden war.
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Weiterhin teilte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 12. März 2012 mit, das Steuerkonto weise derzeit keinen Rückstand auf.
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Das Finanzgericht (FG) ging bei seiner Entscheidung zwar davon aus, dass der Kläger tatsächlich mit Eröffnung am 5. Oktober 2010 ein Insolvenzverfahren in England durchgeführt und das FA als Insolvenzgläubiger benannt habe. Es urteilte allerdings, das englische Insolvenzverfahren und die nach einem Jahr eingetretene discharge hätten nicht dazu geführt, dass die vom FA erklärte Aufrechnung gegen Erstattungsansprüche im Zuge der Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2007 und 2008 mit Rückständen aus den Jahren 1993 und 2000 unwirksam sei. Das Schreiben vom 12. März 2012 sei kein Abrechnungsbescheid mit dem Inhalt, die strittigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis seien erloschen. Weiterhin seien der Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 und die durch das FA erklärte Aufrechnung rechtmäßig. Die Erstattungsforderungen 2007 und 2008 seien bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und erfüllbar gewesen. Insofern komme es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf an, ob im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Rechtsgrund für den Anspruch im insolvenzrechtlichen Sinne gelegt gewesen sei, und nicht auf den feststellenden Bescheid. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung auch unter Berücksichtigung des englischen Verfahrensrechts eine Aufrechnungslage bestanden habe. Dem Einwand des Klägers, die Forderung des FA habe durch die am 5. Oktober 2011 eingetretene discharge nicht mehr bestanden, sei nicht zu folgen.
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Seine Revision begründet der Kläger dahin, bei dem Schreiben vom 12. März 2012 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Wenn ein Steuerpflichtiger ein solches Schreiben erhalte, müsse er von der Anerkennung der Restschuldbefreiung ausgehen können. Da nach diesem Schreiben für lange Zeit nichts in der Akte vorhanden sei, was die plötzliche Meinungsänderung des FA hin zu einer Ablehnung der discharge belege, müsse die Akte unvollständig sein. Abgesehen davon habe er seine Steuerschulden im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angegeben. Mit dem Eröffnungsbeschluss des High Court of Justice sei ausschließlich englisches Insolvenzrecht angewendet worden. Die "lex fori concursus" entscheide sowohl über die materielle Wirksamkeit als auch über die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung. Die Einkommensteuererstattungen seien abgesehen davon unter Anwendung des englischen Rechts erst mit den Feststellungsbescheiden für die Einkommensteuer 2007 und 2008 vom 11. Mai 2011 entstanden. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Erstattungsansprüche daher weder fällig noch entstanden oder dem Grund und der Höhe nach bestimmbar gewesen. Die Aufrechnungslage sei frühestens am 11. Mai 2011 entstanden. Mit der Restschuldbefreiung am 5. Oktober 2011 seien die Forderungen des FA endgültig untergegangen.
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Das FA entgegnet, der Auffassung des Klägers, sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien ausschließlich nach dem Insolvenzrecht des Verfahrensstaates zu beurteilen, könne nicht gefolgt werden. Denn nach ausländischem Recht bestimme sich nur, ob eine Berücksichtigung im ausländischen Insolvenzverfahren in Betracht komme, nicht jedoch, ob der Erstattungsanspruch entstanden und fällig sei. Dem stehe auch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (VO Nr. 1346/2000) des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 160/1) nicht entgegen, weil die Voraussetzungen der Aufrechnung und die Auswirkungen auf das Entstehen und die Fälligkeit der Forderungen bzw. Vermögenswerte in deren Art. 4 Abs. 2 nicht genannt seien. Der Gesetzgeber habe für Aufrechnungen eine von der "lex fori concursus" abweichende Sonderanknüpfung vorgesehen. Um dieses Ziel zu erreichen, bestimme Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Befugnisse eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, nicht berühre. Im Übrigen schließt es sich den Ausführungen des FG an.
Entscheidungsgründe
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Das FA hat zu Recht mit Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 festgestellt, gegen die Erstattungsansprüche des Klägers aus der geänderten Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 5.700,73 € bzw. 12.671,17 € sei mit Einkommensteuerrückständen aus den Jahren 1993 und 2000 aufgerechnet worden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Forderungen des FA vor der Erklärung der Aufrechnung am 24. November 2011 bereits aufgrund des englischen Insolvenzverfahrens erloschen waren.
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1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz standen den Erstattungsansprüchen des Klägers aus den geänderten Bescheiden vom 11. Mai 2011 über Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 5.700,73 € bzw. 12.671,17 € Einkommensteuerrückstände aus den Jahren 1993 und 2000 gegenüber.
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Die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) lagen somit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 24. November 2011 vor. Die Forderungen des FA gegen den Kläger aus Einkommensteuer 1993 und 2000 (Gegenforderungen) waren am 17. Oktober 2001 bzw. am 17. Juni 2006 fällig. Die Erstattungsansprüche des Klägers gegen das FA (Hauptforderung) aus den Einkommensteuerveranlagungen 2007 und 2008 waren auch vor Festsetzung der Steuererstattungen erfüllbar, denn gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist der Schuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistung schon vor Fälligkeit zu erfüllen. Auf die Festsetzung des Anspruchs durch einen Steuerbescheid kommt es für die Erfüllbarkeit nicht an (Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523; BFH-Urteil vom 10. November 1953 I 108/52 S, BFHE 58, 294, BStBl III 1954, 26). Die Erfüllbarkeit war damit mit Ablauf der Veranlagungszeiträume 2007 bzw. 2008 gegeben.
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2. Der Aufrechnung standen weder insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote entgegen noch sind die Ansprüche des FA aufgrund des englischen Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erloschen gewesen.
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In Deutschland ist unstreitig kein Insolvenzverfahren durchgeführt worden, weshalb die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote von § 95 Abs. 1 Satz 3 und § 96 InsO nicht zum Tragen kommen. Das englische Insolvenzverfahren war im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits beendet.
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Soweit der Kläger geltend macht, sämtliche Steuerschulden, insbesondere auch die aus den Jahren 1993 und 2000, seien aufgrund des in Großbritannien durchgeführten bankruptcy-Verfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung weggefallen, ist sein Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren zu wenig substantiiert und überdies in sich widersprüchlich gewesen.
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Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
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Im Streitfall hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die streitigen Steuerschulden im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß angegeben hat und dass diese überhaupt Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sind. Dementsprechend ist nicht nachgewiesen worden, dass die Steuerforderungen des FA aus den Jahren 1993 und 2000 überhaupt von den Rechtswirkungen der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung erfasst worden sind.
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Wie sich aus der Vorentscheidung ergibt, hat der Kläger dem FG lediglich zwei Seiten eines Formblatts vorgelegt, das das Finanzamt X mit einem geschuldeten Betrag von ca. 110.000 £ aus dem Jahr 2006 und das Finanzamt Y mit einem geschuldeten Betrag von ca. 25.000 £ aus dem Jahr 2001 auswies. Ein Zusammenhang zu den Steuerforderungen des FA aus den Jahren 1993 und 2000 ist daraus nicht erkennbar. Gleiches gilt für eine im Auftrag des Official Receiver gefertigte E-Mail vom 17. April 2014, in deren Anhang die genannte Forderung des Finanzamts X genannt wird. Auch aus dem vom FG angesprochenen "certificate of discharge" vom 19. September 2011 geht nicht hervor, welche Forderungen von der discharge erfasst sein sollen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Kopie einer „Bankruptcy order on a debtors petition“ (Verfügung auf einen Insolvenzantrag des Schuldners) mit der „No. 6100 of 2010“ vom 5. Oktober 2010 vorgelegt, mit welcher festgestellt wurde, dass der Kläger insolvent sei.
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Des Weiteren wurde die Kopie eines „Certificate of discharge“ datiert auf den 19. September 2014 vorgelegt, mit welcher bescheinigt wurde, dass der Kläger auf seine Insolvenz zum 5. Oktober 2011 „discharged“ sei. Das Dokument ist mit einem Stempel des High Court of Justice, Bankruptcy Court mit dem Datum 19. November 2011 versehen. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Beglaubigung (Apostille) vom 17. November 2011. Worauf sich die Apostille bezieht ist der Kopie nicht zu entnehmen.
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Rechnung X
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Mietvertrag vom 17. Mai 2010
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Checkout Report vom 1. Dezember 2010
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Abrechnungen der British Gas
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Abrechnungen der Southern Electric
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div. Weitere Abrechnungen
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Zuweisung einer „National Insurance Number“
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Schreiben vom 5. Mai 2010 über die Eröffnung einer Bankverbindung
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Kontoauszüge der X- Bank
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Employer Annual Return für ein Jahr
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Anschreiben des Assistent Official Receiver
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Unterlagen zum Mietverhältnis
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Arbeitsvertrag mit Y
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Kopie einer Ablichtung des Reisepasses des Klägers
Gründe
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Schreiben des Finanzamts vom 12. März 2012 nicht als Abrechnungsbescheid über die streitgegenständlichen Ansprüche zu werten. Diesem Schreiben vorausgegangen ist ein ausdrücklich als Abrechnungsbescheid bezeichnetes Schreiben vom 7. Februar 2012, mit welchem das Finanzamt, offensichtlich und unmissverständlich, eine Regelung zu der zwischen den Beteiligten strittigen Frage getroffen hat, ob Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen 2007 und 2008 durch Aufrechnung erloschen seien. Hiergegen hatte sich der Kläger mit Einspruch vom 20. Februar 2012 gewandt. Dies voraussetzend konnte der Kläger das Schreiben nicht als Abrechnung über die streitgegenständlichen Ansprüche auffassen, da über diese bereits durch Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 ausdrücklich entschieden worden war. Das Schreiben vom 12. März 2012 verfügt über keinerlei Inhalte, welche den Kläger zu der Annahme veranlassen hätten können, der Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 sei aufgehoben, widerrufen oder geändert worden oder das Schreiben beinhalte eine stattgebende Entscheidung zu seinem Einspruch vom 20. Februar 2012. Dass er ein derartiges Verständnis (zutreffender Weise) auch nicht hatte, erschließt sich aus der erfolgten Begründung des Einspruchs vom 13. April 2012, die vorbehaltslos erfolgte, also nicht nur für den Fall, dass nicht bereits durch das Schreiben vom 12. März 2012 über die streitgegenständlichen Steueransprüche anderweitig entschieden worden sei oder etwa mit dem Einwand, es sei am 12. März 2012 anderweitig bereits über den Einspruch entschieden worden. c) Ganz offensichtlich hat auch der Abrechnungsbescheid vom 25. September 2012 nicht den streitgegenständlichen Bescheid geändert. Entschieden ist dort über Ansprüche wegen Steuererstattungsansprüchen aus der Einkommensteuerfestsetzung 2009. Zu den im Streitfall gegenständlichen Erstattungsansprüchen 2007 und 2008 sind dort keine (abweichenden) Regelungen getroffen. d) Hinzukommt, dass es dem Schreiben vom 12. März 2012 an der von einem Verwaltungsakt geforderten Bestimmtheit gem. § 119 Abs. 1 AO fehlt, um Regelungsqualität annehmen zu können. Die in dem Schreiben getroffene Aussage „Das Steuerkonto weist derzeit keinen Rückstand auf“, lässt keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, ob es an einem Ausweis von Rückständen fehlt, weil solche aus materiellen Gründen nicht existieren oder weil aus technischen Gründen gerade kein Ausweis von Rückständen stattfindet. Eine eindeutige Zuordnung zu einer materiellen Ursache lässt sich nicht vornehmen, da ein ursächlicher Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Feststellung „es sei Restschuldbefreiung erteilt worden“ gerade nicht hergestellt ist („weil“, „deshalb“, „aufgrund“, „in der Folge“ o.ä.). Dass und, wenn ja, welche Forderung des Klägers oder des Finanzamts aus welchem Grund besteht oder nicht besteht oder nicht mehr besteht, lässt sich dem Schreiben in keiner Weise entnehmen. Insbesondere lässt sich nicht einmal eine konkrete Antwort auf die mit Schreiben vom 24. Februar 2012 gestellte Frage entnehmen, welche Steueransprüche durch die „Discharge“ erloschen seien, da es an der Benennung relevanter Steueransprüche fehlt. |
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c) Vorstehendes berücksichtigend, erweist sich die erfolgte Aufrechnung als rechtmäßig. Nach deutschem (materiellem) Recht gilt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO - unter anderem - durch Aufrechnung (§ 226 AO) erlöschen. Gemäß § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach § 387 BGB kann aufgerechnet werden, wenn eine Aufrechnungslage besteht. Diese liegt vor, wenn die zur Aufrechnung einander gegenüberstehenden Forderungen gegenseitig geschuldet werden und gleichartig sind. Die Gegenforderung muss fällig, die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Der Aufrechnung dürfen keine Aufrechnungsverbote entgegenstehen und die Aufrechnungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegeben sein (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- vom 8. November 2011, Az. XI ZR 341/10, NJW 2012, 445). Diese Voraussetzungen liegen für den Streitfall vor. Nach § 389 BGB hat die zulässige Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, rückwirkend und damit vor Insolvenzeröffnung als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00 aa) Bei den in Streit stehenden Forderungen handelt es sich um solche, die gleichartig sind (Geldforderungen) und die gegenseitig von Seiten des Klägers und dem Finanzamt geschuldet werden. bb) Besondere materielle Aufrechnungsverbote, welche im Hinblick auf das in England ins Werk gesetzte Insolvenzverfahren gem. §§ 94 bis 96 InsO zu beachten sind, standen der Aufrechnung nicht entgegen. aaa) Bei den Hauptforderungen des Klägers (die Erstattungsansprüche ESt 2007, 2008) handelt es sich um solche, die unter Berücksichtigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu, als vor Insolvenzeröffnung am 5. Oktober 2010 fällig gelten, so dass § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen stand. Ihrem Kern nach waren die Erstattungsforderungen 2007 und 2008 bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und damit erfüllbar. Ob ein Steueranspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die der erkennende Senat nicht in Zweifel zieht, nicht danach, ob der Anspruch im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern danach, ob im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Rechtsgrund für den Anspruch im insolvenzrechtlichen Sinne gelegt war (BFH, Urteile vom 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BStBl. II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03 Da es für das Bestehen der Erstattungsforderung nicht darauf ankommt, dass und wann ein insoweit feststellender Bescheid ergangen ist, kann für den Streitfall dahin gestellt bleiben, ob der Erlass der die Erstattung konkretisierenden Festsetzungsbescheide am 11. Mai 2011, zwar in Unkenntnis, aber doch während des Insolvenzverfahrens, rechtmäßig war, da es darauf letztlich nicht ankommt. bbb) Auch war die Aufrechnung des Finanzamts nicht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, weil dessen Gegenforderungen (die Rückstände aus den Jahren 1993 und 2000) bereits seit 17. Oktober 2001 respektive 17. Juni 2006 und damit vor der Erstattungsforderung des Klägers fällig geworden waren. cc) Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung war, auch unter Berücksichtigung des englischen Verfahrensrechts, noch von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungslage auszugehen. Dem Einwand des Klägers, die Aufrechnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 24. November 2011 die Aufrechnungslage nicht mehr vorgelegen habe, weil die Forderung des Finanzamts durch die am 5. Oktober 2011 eingetretene „Discharge“ nicht mehr bestanden habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit sich der Kläger zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung im englischen Verfahrensrecht auf Rule 4.90 der Insolvenzy Rules 1986 (IR) beruft, ist diese nicht einschlägig. Rule 4.90 IR betrifft den Fall der Insolvenz einer Firma („Part 4 Companies Winding Up“), was auf den Streitfall offensichtlich nicht zutrifft. Vielmehr handelt es sich im Streitfall um ein Verfahren nach Teil 6 IR („Part 6 Bankruptcy“). Dort ist gerade keine Regelung zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Gegenforderung näher ausgeführt, vielmehr sieht sec. 281 Abs. (1) 2. Halbsatz Insolvency Act 1986 hinsichtlich der Wirkung einer „Discharge“ einschränkend vor, dass |
…eine Restschuldbefreiung beeinträchtigt nicht das Recht eines Gläubigers des Insolvenzschuldners in der Insolvenz eine Schuld geltend zu machen, von welcher der Insolvenzschuldner befreit ist |
Damit bleibt dem Gläubiger auch nach Ausspruch der „discharge“ nicht nur der Einwand erhalten, dass er eine Insolvenzschuld hat, sondern auch der Einwand (maior ad minus), in welcher Höhe tatsächlich eine Insolvenzschuld vorliegt, welche die „discharge“ erfasst. Nach 6.96 (1) IR ist ein derartiger Einwand an keinerlei besonderen Formalitäten gebunden, so dass bereits das Schreiben des Finanzamts vom 30. Juni 2012 an den Official Receiver als Reklamieren des entsprechenden Einwands ausgelegt werden kann, dass bei den „bankruptcy dept“, soweit das Finanzamts betroffen ist, auch Gegenansprüche zu berücksichtigen sind. |
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Subject as follows, where a bankrupt is discharged, the discharge releases him from all the bankruptcy debts, but has no effect— |
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This section applies where before the commencement of the bankruptcy there have been mutual credits, mutual debts or other mutual dealings between the bankruptcy and any creditor of the bankrupt proving or claiming to prove for a bankruptcy debt. |
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Dieser Abschnitt findet dort Verwendung, wo vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beidseitige Darlehen, beidseitige Schulden oder andere gegenseitige Beziehungen zwischen dem Insolvenzschuldner und einem Insolvenzgläubiger, zu gewärtigen sind, welche bewiesene oder zum Beweis angemeldete Insolvenzschulden betreffen. |
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An account shall be taken of what is due from each party to the other in respect of the mutual dealings and the sums due from one party shall be set off against the sums due from the other. |
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Eine Verrechnung soll vorgenommen werden, für das, was jede Partei der anderen schuldet mit Rücksicht auf gegenseitige Beziehungen und die Summen, die die eine Partei der anderen schuldet und die Summen sollen gegengerechnet werden, was eine Partei der anderen schuldet |
(3) |
…. |
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Only the balance (if any) of the account taken under subsection (2) is provable as a bankruptcy debt or, as the case may be, to be paid to the trustee as part of the bankrupt’s estate. |
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Nur der Saldo der Aufrechnungen ist eine nachweisbare Insolvenzforderung oder je nachdem, an den Insolvenzverwalter zu zahlen als Vermögen des Insolvenzschuldners. |
Da nur der Saldo derartiger gegenseitiger Beziehungen als Insolvenzschuld von der „Discharge“ verfahrensrechtlich erfasst wird, konnte die „Discharge“ den Kläger nur insoweit von Forderungen des Finanzamts befreien, als sie einem Saldo aus Forderungen und Gegenforderungen entsprechen, welcher sich aus den gegenseitigen Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt. Da die Frage, ob Aufrechenbarkeit zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorlag, eine des materiellen Rechts ist, ist eine Aufrechnung nach Art. 6 EUInsVO unabhängig von den englischen Bestimmungen dann möglich, wenn eine Aufrechenbarkeit nach deutschem Recht zu bejahen ist. Wie bereits dargelegt (II. 2 c. bb) aaa) der Gründe) ist hiernach von einer Aufrechenbarkeit zu Beginn des Verfahrens auszugehen. Wie ebenfalls bereits dargelegt räumt sec. 281 Insolvency Act 1986 am Ende dem Gläubiger ein, sich auf die tatsächliche Insolvenzschuld zu berufen. Das Finanzamt war entsprechend an einer Aufrechnung gegen bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens entstandener Steuererstattungsansprüchen mit zu Beginn des Insolvenzverfahrens bestehenden Steuerrückständen durch englisches Verfahrensrecht nicht gehindert, da sich hierdurch lediglich der Saldo konkretisierte der von der „discharge“ als „Bankruptcy Dept“ erfasst wird und dem Gläubiger eine Berufung auf einen entsprechend niedrigeren Saldo auch nach Eintritt der „discharge“ unbenommen ist. dd) Der Senat schließt sich im Übrigen der Auffassung des FG Schleswig-Holstein an ee) Zu bedenken gilt es letztlich auch, dass es in der Hand des Klägers lag durch zeitnahe Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen die Konkretisierung der Erstattungsansprüche schon vor Beginn des „bankruptcy“ Verfahrens zu ermöglichen. Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie einem „fair trial“, wenn es ins Belieben des Schuldners gestellt wäre, einerseits die Forderungen eines Insolvenzgläubigers ins Insolvenzverfahren und eine Restschuldbefreiung zu verlagern, demgegenüber die Forderungen gegenüber diesem, auch wenn deren Wurzeln in einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen, nach Gutdünken in eine Zeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu verlagern und diese, ungeachtet einer grundsätzlich vor Insolvenz bestehenden Aufrechnungslage, zu Lasten des Gläubigers einseitig durchzusetzen. ff) Selbst wenn man die Auffassung des Senats nicht teilen möchte, dass bereits die entsprechende Anwendung englischen und deutschen Rechts zu dem gefundenen Ergebnis der möglichen Aufrechnung führt, wäre weitergehend für den Streitfall zu prüfen, ob angesichts der fehlenden Beteiligung des Finanzamts am gerichtlichen „Bankruptcy“-Verfahren und der damit einhergehenden Verletzung eines grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) als Betroffener eines Gerichtsverfahrens, eine Berücksichtigung des „Bankruptcy“-Verfahrens nach Art. 26 EUInsVO insgesamt oder mit dem eingeschränkten Ergebnis einer gleichwohl möglichen Aufrechnung in Betracht zu ziehen wäre. Bei dem durch den Senat gefunden Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an. 3. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH hält der Senat nicht für veranlasst, da konkrete Zweifelsfragen zur Auslegung europäischen Rechts, die eine Vorabentscheidung erforderten, sich nicht ergeben. Hinzukommt, dass das Finanzgericht als erstinstanzliches Gericht, selbst wenn eine derartige Frage zu formulieren wäre, gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist , eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH, Beschluss vom 9. Juni 2009, VII B 182/08, BFH/NV 2009, 1681; vom 11. August 1999 VII B 162/99 |
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.