Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14

bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014  14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 aufgehoben.

Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die für den Betrieb der Wechselrichter beantragte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes zu erteilen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Solarpark zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie. Die elektrische Nennleistung aller Anlagen zur Stromerzeugung im Solarpark beträgt ... kW. Zum Betrieb dieser Anlage, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt, der über Zähler ermittelt wird. Die Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen (PV-Module) aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung erzeugten Strom in Wechselstrom um, der dann in das allgemeine Leitungsnetz eingespeist wird.

2

Den Antrag der Klägerin vom August 2010 auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) --hier und im Folgenden in der im Streitjahr geltenden Fassung--, der für den Betrieb der Solarwechselrichter entnommen wird, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, bei den Wechselrichtern handele es sich nicht um Neben- oder Hilfsanlagen, sondern um Einrichtungen zur geregelten Einspeisung des bereits in den Solarzellen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der in den Wechselrichtern insbesondere zum Ausgleich von Temperaturschwankungen verbrauchte Strom diene nicht der Stromerzeugung im technischen Sinn, wie dies von § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), hier und im Folgenden in der im Streitjahr geltenden Fassung, gefordert werde. Mit der Erzeugung von Gleichstrom in den PV-Modulen sei der Vorgang der Stromerzeugung abgeschlossen. Das StromStG unterscheide nicht zwischen Gleichstrom und Wechselstrom. Ohne Belang sei der Umstand, ob der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51). Richtlinienkonform sei § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren sei, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen werde. Allerdings könnten die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2008 VII R 33/07 (BFH/NV 2009, 610) entwickelten Grundsätze für die Einbeziehung von Wechselrichtern in die Begünstigung sprechen. Denn wie zum Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erforderliche Rauchgasentschwefelungsanlagen seien auch Wechselrichter zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen notwendig. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz --EEG--). Danach setzt die Betriebsbereitschaft einer Anlage voraus, dass sie dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Regelung einer lediglich vorübergehenden Installation von Wechselrichtern entgegengewirkt werden. Schließlich würde bei einer Besteuerung des zum Betrieb der Wechselrichter verbrauchten Stroms ein Teil des Inputs besteuert und somit das im Unionsrecht angelegte System der Output-Besteuerung durchbrochen.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unzutreffend ausgelegt und den Begriff der Stromerzeugung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV zu eng gefasst. Wechselrichter bildeten mit den Modulen der PV-Anlage eine technisch zwingende Einheit, weshalb sie als Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV anzusehen seien. Der in den Generatoren einer PV-Anlage erzeugte Gleichstrom könne nicht in das Versorgungsnetz eingespeist und folglich auch noch nicht i.S. des § 5 Abs. 1 StromStG verbraucht werden. Marktfähig sei nur das eigentliche Endprodukt Wechselstrom. Wie die Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/40, S. 11 ff.) belege, sei das StromStG auf die Besteuerung des Endprodukts ausgerichtet. Dies entspreche auch den Vorgaben der EnergieStRL, die von einer Output-Besteuerung und von einem weiten Anlagenbegriff ausgehe. Infolgedessen könne Strom, der für die Bereitstellung von Wechselstrom in das Leitungsnetz eingesetzt werden müsse, nicht besteuert werden. Zudem sei nach § 3 Nr. 5 EEG das Erfordernis eines Wechselrichters eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die technische Betriebsbereitschaft von PV-Anlagen. Wie der BFH entschieden habe, werde von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG auch ein Stromverbrauch in Anlagenteilen --z.B. im Rahmen der Rauchgasreinigung zur Entwässerung eingesetzte Zentrifugen-- erfasst, deren Betrieb in der Betriebsgenehmigung einer Stromerzeugungsanlage vorgegeben sei (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 106).

6

Zur Begründung seiner Auffassung verweist das HZA auf die einheitliche Definition des Steuergegenstands Strom in § 1 Abs. 1 StromStG. Da Wechselrichter nicht der Erzeugung des Steuergegenstands Strom in Form von Gleichstrom dienten, seien sie keine Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der eng auszulegen sei. In einer PV-Anlage, die Strom auch ohne den Betrieb von Wechselrichtern erzeugen könne, werde kein Strom verbraucht. Der Stromverbrauch in den Wechselrichtern sei ein vom Stromerzeugungsprozess separat zu betrachtender steuerlicher Vorgang, der nach § 5 Abs. 1 StromStG zur Entstehung der Stromsteuer führe.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 StromStG, denn bei den Wechselrichtern handelt es sich um für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 StromStV, so dass der zu ihrem Betrieb verbrauchte Strom von der Steuer zu befreien ist.

8

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom, der u.a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV).

9

Der Wortlaut der Vorschrift, die eine nicht als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Neben- und Hilfsanlagen enthält, legt nahe, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehen. Deshalb sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten. Wie der Senat entschieden hat, gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

10

2. In diese Richtung weisen die unionsrechtlichen Vorgaben. Das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG normierte Herstellerprivileg beruht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EnergieStRL. Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie für elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet wird.

11

Wie diese Regelung belegt, hat sich der Unionsgesetzgeber bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von Stromerzeugungsanlagen für die sog. output-Lösung entschieden, nach der die zur Stromerzeugung eingesetzten Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu befreien sind und eine Steuer nur auf den produzierten Strom erhoben wird. Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EnergieStRL vorgenommene Differenzierung zwischen der Verwendung eines Erzeugnisses zur Stromerzeugung und der Verwendung von Strom zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, beruht auf dem Umstand, dass Strom im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1 EnergieStRL genannten Energieerzeugnissen nicht selbst zur Wärmegewinnung verheizt werden kann.

12

3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106) ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird. In zulässiger Weise hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 StromStV nähere Festlegungen getroffen und Anlagenbestandteile in die Steuerbegünstigung mit einbezogen, die zur Stromerzeugung notwendig sind. Dass dies für Anlagen zur Wasseraufbereitung und Wassereinspeisung sowie zur Frischluft- und Brennstoffversorgung gilt, liegt auf der Hand. Ohne diese Anlagen ließe sich der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage nicht aufrechterhalten. In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden kann (Teichner in Teichner/Alexander/ Reiche, MinöStG, StromStG, StromStG § 9 Rz 5). Denn auch solche Anlagen sind zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, erforderlich. Entscheidende Kriterien sind zum einen technische Erfordernisse und zum anderen rechtliche Anforderungen an den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Bei dieser Betrachtung scheiden solche Anlagen oder Anlagenbestandteile aus, denen im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt. Die Stromverwendung muss den spezifischen Anforderungen der Stromerzeugungsanlage entsprechen.

13

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Stromsteuer im Gegensatz zu den anderen besonderen Verbrauchsteuern die Besonderheit aufweist, dass die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch des Stroms zeitlich zusammenfallen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 StromStG BTDrucks 14/40, S. 11). Steuergegenstand ist gemäß § 1 Abs. 1 StromStG elektrischer Strom der Pos. 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Bezugnahme auf den Zolltarif belegt, dass es sich bei Strom um eine Ware handelt und dass der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung der Stromsteuer an eine weitere Differenzierung des Steuergegenstands, etwa nach verschiedenen Stromarten, nicht gedacht hat. Eine solche Unterscheidung trifft auch das Zollrecht nicht, denn die Pos. 2716 KN erfasst sowohl Wechsel- als auch Gleichstrom (Friedrich, Energiesteuern, StromStG § 1 Rz 8). Wie der Senat entschieden hat, ist daher der Vorgang der Umwandlung von Wechsel- oder Gleichstrom in eine andere Stromart kein Verbrauch des Stroms (Senatsurteil vom 19. Juni 2012 VII R 33/10, nicht veröffentlicht), wobei es im Streitfall nicht um den in den Wechselrichtern umgewandelten Strom, sondern insbesondere um solchen Strom geht, der zur Kühlung oder zum Erwärmen der Wechselrichter eingesetzt wird. Ob sich die Ladungsträger ständig in eine bestimmte Richtung bewegen, oder ob sie --wie bei Wechselstrom-- eine schwingende Bewegung ausführen und sich hin und her bewegen, ist für die stromsteuerrechtliche Bestimmung des Steuergegenstands unbeachtlich. Nach der Umwandlung von Gleich- in Wechselstrom liegt nach wie vor ein Steuergegenstand der Pos. 2716 KN vor, der zur Erzeugung mechanischer oder thermischer Energie verwendet und damit einer eliminierenden Nutzung zugeführt werden kann. Da in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur die Stromerzeugung als solche angesprochen wird, kann es sich sowohl um die Erzeugung von Gleichstrom (z.B. durch einen mit einem Kommutator versehenen Wechselstromgenerator) als auch um die Erzeugung von Wechselstrom mit einem Wechselstromgenerator handeln. Jedenfalls lässt sich der Begriff der Stromerzeugung nicht auf die Gleichstromerzeugung beschränken. Vom Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG getroffenen Regelung ist der Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nach dem Produkt zu bestimmen, das der Hersteller in seinem Betrieb erzeugt und auf dem Markt anbietet. Ist die Produktion darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden.

14

4. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zur stromsteuerrechtlichen Einstufung der in der Anlage der Klägerin installierten Wechselrichter als für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV.

15

a) Nach den Feststellungen des FG, gegen die das HZA keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, ist der Einsatz der im Solarpark der Klägerin installierten Wechselrichter notwendig, weil eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer Hinsicht nur möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor in Wechselstrom umgewandelt worden ist. Ohne eine solche Umwandlung wäre der von der Klägerin erzeugte Strom --in Form von Gleichstrom-- unter Berücksichtigung ihres Unternehmensgegenstandes nicht marktfähig. Denn die Klägerin nimmt das Herstellerprivileg als Erzeugerin von Wechselstrom in Anspruch. Infolgedessen kommt den Wechselrichtern eine betriebsnotwendige Bedeutung zu. Die mit ihnen einhergehende Stromverwendung beruht auf den besonderen Gegebenheiten der streitgegenständlichen Stromerzeugungsanlage. Somit hat die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 StromStG. Aufgrund der abweichenden Auffassung des FG war dessen Urteil aufzuheben.

16

b) Bei diesem Befund kann offenbleiben, ob sich --wie das FG meint-- die Notwendigkeit des Betriebs von Wechselrichtern und damit ihre Eigenschaft als Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV bereits aus der Definition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung bzw. in § 5 Nr. 21 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (EEG 2014) ergibt. Die erweiterte Definition der Inbetriebnahme, die für den Streitfall noch nicht gilt, wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl I 2012, 1754) in § 3 Nr. 5 EEG eingeführt. Danach setzt die technische Betriebsbereitschaft u.a. voraus, dass die Stromerzeugungsanlage dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass mit diesem Erfordernis einer vorgezogenen Inbetriebnahme der Anlage vorgebeugt und einer Verknappung von Wechselrichtern entgegengewirkt werden sollte (BTDrucks 17/8877, S. 17). Bedenken gegen eine uneingeschränkte Übertragung dieser Regelung auf das Energiesteuerrecht und sämtliche Stromerzeugungsanlagen bestehen, weil das Erfordernis der Wechselrichterinstallation den mit der Förderung von Erneuerbaren Energien verbundenen Besonderheiten Rechnung trägt und grundsätzlich nur für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gilt (§ 5 Nr. 1 EEG 2014). Wie der Senat entschieden hat, ist der Anlagenbegriff aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig auszulegen, weshalb die im EEG festgelegten Definitionen unmaßgeblich sind (Senatsentscheidungen vom 23. Juni 2009 VII R 42/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276, und in BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334).

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Stromsteuergesetz - StromStG | § 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen


(1) Von der Steuer ist befreit: 1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;2. St
Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14 zitiert 10 §§.

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Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 5 Ausbau im In- und Ausland


(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt. (2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen au

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(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrau

Stromsteuergesetz - StromStG | § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet


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Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 12 Strom zur Stromerzeugung


(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom, 1. der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Br

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Finanzgericht München Urteil, 03. Apr. 2014 - 14 K 1039/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14.

Landgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 16 O 275/13

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention trägt die  Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (StromStG) hat.

Die Klägerin betreibt in A einen Solarpark zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie. Die elektrische Nennleistung aller Anlagen zur Stromerzeugung im Solarpark beträgt … kW. Zum Betrieb dieser Anlage, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im Winter/Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt, der über einen Zähler ermittelt wird. Die Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen (nachfolgend PV-Module) aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung erzeugten Strom in die Wechselspannung des Netzes für die allgemeine Versorgung um. Die Wechselrichter benötigen Strom zum Ausgleich von unterjährigen Temperaturschwankungen.

Mit Schreiben vom 27. August 2010 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 24. November 2010 ab, weil es sich bei Wechselrichtern nicht um Neben- oder Hilfsanlagen handele, sondern um Einrichtungen zur geregelten Einspeisung des bereits in den Solarzellen erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 zurückwies.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgendes geltend: Der Stromverbrauch in den Wechselrichtern sei ein Stromverbrauch in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit. Denn im Fall der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie sei die Stromerzeugungseinheit das aus einer Vielzahl von Solarzellen zusammengesetzte Modul einer PV-Anlage. Da solare Strahlungsenergie aber zunächst lediglich in Gleichstrom umgewandelt werden könne, seien Wechselrichter erforderlich, weil die PV-Anlage ansonsten nicht einspeise- und betriebsfähig sei. Der Stromerzeugungsprozess sei nicht allein auf den eigentlichen Stromerzeugungsvorgang, also die Umwandlung von thermischer, kinetischer oder solarer Energie in elektrische Energie beschränkt. Dass der Begriff der Stromerzeugung nicht zu eng verstanden werden dürfe, ergebe sich auch daraus, dass zu den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Neben- und Hilfsanlagen auch Rauchgasreinigungseinrichtungen gehören würden. Weiterhin solle nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur der Output und nicht auch der Input besteuert werden, weshalb auch aus diesem Grund der Stromverbrauch in den zur PV-Anlage gehörenden Solarwechselrichtern von der Stromsteuer zu befreien sei. Das gleiche Ergebnis sei auch unter Berücksichtigung der Regelungen aus der Energiesteuerrichtlinie geboten. Die Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom sei ein technisch notwendiger Bestandteil des Stromerzeugungsprozesses.

Die Klägerin beantragt,

das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu erteilen.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber stelle auf die alleinige Erzeugung von Strom ab und treffe keine Unterscheidung nach der Art des erzeugten Stroms. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

a) Nach dieser Vorschrift ist Strom von der Steuer befreit, wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des StromsteuergesetzesStromsteuer-Durchführungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung (StromStV) wird Strom zur Stromerzeugung entnommen, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

Die Aufzählung der Verwendungsmöglichkeiten ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend („insbesondere“), weshalb grundsätzlich auch andere Verwendungszwecke unter die Steuerfreiheit fallen können. Allerdings besteht eine Steuerfreiheit nur insoweit, als der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungseinheit verwendet wird. Das heißt, der Strom muss in Anlagen eingesetzt werden, die zur Stromerzeugungseinheit an sich gehören und die erforderlich sind, um deren Einsatzfähigkeit aufrecht zu erhalten oder zu unterstützen.

Weiterhin setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Strom zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht, also für den Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinne eingesetzt wird. Die Steuerfreiheit schließt daher nicht jeglichen von Kraftwerken benötigten Strom ein, dessen Verwendung in irgendeinem mittelbaren Zusammenhang zum Stromerzeugungsprozess steht (z. B. in Verwaltungsgebäuden verwendeter Strom; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 21. September 2005 4 K 2253/04 VSt, ZfZ 2006, 137). Im technischen Sinne verbraucht wird vielmehr nur der Strom, ohne den die Stromerzeugungsanlage technisch nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann (Urteil des FG Düsseldorf vom 24. März 2010 4 K 2523/09 VSt, Beilage 3 zur ZfZ 2010, 40).

Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eher eng auszulegen ist (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 21. September 2005 4 K 2253/04 VSt, a.a.O.). Würde sämtlicher Strom, der in irgendeinem, auch nur mittelbaren Zusammenhang zur Stromerzeugung steht, von der Stromsteuer befreit, würde dies zu einem Herstellerprivileg für Stromproduzenten führen (vgl. zu § 25 des Mineralölsteuergesetzes Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11. November 2008 VII R 33/07, BFH/NV 2009, 610).

Dementsprechend hat auch der BFH entschieden, dass der Wortlaut des § 12 Abs. 1 StromStV nahelege, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in engem Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehen. Es sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Kraftwerkbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478; BFH-Beschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89).

Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung dient der von der Klägerin in den Wechselrichtern insbesondere zum Ausgleich von Temperaturschwankungen verbrauchte Strom nicht der Stromerzeugung im technischen Sinne. Denn durch die Wechselrichter wird der Strom, der zuvor als Gleichstrom in den PV-Modulen erzeugt worden ist, lediglich in Wechselstrom umgewandelt, bevor er anschließend in das Stromnetz eingespeist wird. Der Strom ist allerdings bereits erzeugt worden und damit vorhanden, bevor er in die Wechselrichter geleitet wird. Dementsprechend ist der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinne mit der Entstehung des Stroms in den PV-Modulen abgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Strom zunächst in Form von Gleichstrom erzeugt wird und erst in den Wechselrichtern in Wechselstrom transformiert wird. Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 StromStG versteht unter Strom elektrischen Strom der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur in der in § 1 Abs. 2 StromStG genannten Fassung. In diesem Zusammenhang wird jedoch nicht zwischen Gleichstrom und Wechselstrom unterschieden. Gleichermaßen ist es auch nicht von Bedeutung, ob der erzeugte Strom zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz geeignet ist.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vom 27. Oktober 2003 (ABl. (EU) Nr. L 283/51 vom 31. Oktober 2003) führt nicht zu einen anderen Ergebnis. Denn auch wenn diese Vorschrift grundsätzlich unmittelbare Wirkung entfaltet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2008 Rs. C-226/07, Slg. 2008, I-05999), fällt der in den Wechselrichtern verbrauchte Strom nicht unter diese Steuerbefreiung, weil der Strom nicht bei der Stromerzeugung verwendet wird. Vielmehr ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahingehend auszugehen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, a. a. O.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, a. a. O.).

b) Allerdings sprechen nach Auffassung des Senats andere Gesichtspunkte dafür, den Strom, den die Klägerin zum Betrieb der Wechselrichter verbraucht, in die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG einzubeziehen.

Zunächst hat der BFH im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (nachfolgend KWK-Anlage) und der dafür beantragten Steuerentlastung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes entschieden, dass die von der dortigen Klägerin betriebene Rauchgasreinigungsanlage zwar nicht aus technischen, jedoch aus emissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich sei, um die KWK-Anlage betreiben und somit gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen zu können. Die Rauchgasreinigungsanlage werde dadurch zum unverzichtbaren Bestandteil des eigentlichen Prozesses, mit dem der Verwendungszweck des eingesetzten Mineralöls erreicht werde. Das zum Aufheizen des Rauchgases eingesetzte Mineralöl werde nicht nur innerhalb der Anlage als solcher, sondern gerade im Rahmen des eigentlichen KWK-Prozesses zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2008 VII R 33/07, a. a. O.; vgl. auch zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes BFH-Urteil vom 8. Oktober 2013 VII R 19/12, BFH/NV 2014, 158).

Darüber hinaus ist der Einsatz von Wechselrichtern im vorliegenden Fall notwendig, weil eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer Hinsicht nur dann möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor in Wechselstrom umgewandelt worden ist.

Weiterhin ist § 3 Nr. 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien – Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I 2012, S. 1754) insoweit geändert worden, als die technische Betriebsbereitschaft einer Anlage nunmehr voraussetzt, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Demnach wird eine Anlage erst dann in Betrieb genommen, wenn auch die Wechselrichter installiert worden sind. Diese Änderung ist u. a. deshalb erforderlich gewesen, um einer lediglich vorübergehenden Installation von Wechselrichtern aufgrund einer Wechselrichterknappheit oder vorgezogenen Inbetriebnahmen entgegenzuwirken (vgl. dazu auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/8877, S. 17 f.). Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob nicht bereits im Jahr der Antragstellung durch die Klägerin Wechselrichter als notwendiger Bestandteil einer Stromerzeugungsanlage bzw. als Bestandteil einer Neben- oder Hilfsanlage i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 StromStV anzusehen gewesen sind.

Ferner besteht bei der Besteuerung des zum Betrieb der Wechselrichter erforderlichen Stroms die Gefahr einer Doppelbesteuerung, die durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG gerade vermieden werden soll. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber im Stromsteuerrecht für eine Besteuerung des Outputs entschieden. Dementsprechend entsteht die Stromsteuer mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Letztverbraucher gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StromStG. Der von der Klägerin erzeugte Strom gelangt jedoch nur dann in das Versorgungsnetz und damit zum Letztverbraucher, wenn der in den PV-Modulen erzeugte Gleichstrom vor der Einspeisung in das allgemeine Versorgungsnetz durch den Einsatz von Wechselrichtern in Wechselstrom transformiert wird. Wird der zum Betrieb der Wechselrichter verbrauchte Strom nicht steuerfrei gestellt, wird – neben dem Output in Form des vom Letztverbraucher entnommenen Stroms – auch ein Teil des Inputs besteuert. Es kommt daher darauf an, ob zum Input und damit zur Stromerzeugung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG auch der in den Wechselrichtern verbrauchte Strom gehört oder unter Anwendung der oben dargestellten Rechtsprechung strikt auf die Stromerzeugung im rein technischen Sinne abzustellen ist.

Schließlich ist auch die Reichweite der der Steuerbefreiung zugrunde liegenden europarechtlichen Regelungen nicht eindeutig. Während der Wortlaut der französischen Fassung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a („les produits énergétiques et l`électricitéutilisés pour produire de l`électricité“) der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. (EU) Nr. L 283/51 vom 31. Oktober 2003) und der englischen Fassung („energy products and electricity used to produce electricity“) dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nahe kommt („zur Stromerzeugung“), scheint die genannte Vorschrift in der deutschen Fassung („bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom“) den Anwendungsbereich der Steuerfreiheit großzügiger zu umschreiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und
2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1

1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2,
2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und
3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.

(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.