Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11

bei uns veröffentlicht am04.05.2012

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtsfortbildung erforderlich.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

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Nach diesen Maßstäben hat die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob eine inkongruente Gewinnausschüttung, die der Nutzung von Verlustvorträgen dient, in einer Familiengesellschaft, deren Gesellschafter nahe Angehörige sind, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Gewinne nach der Ausschüttung dem Mehrheitsgesellschafter überlassen werden", keine grundsätzliche Bedeutung. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt, wonach eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen ist und zwar auch für den Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage, sofern damit das Verlustausgleichspotenzial eines Gesellschafters ausgenutzt werden soll (vgl. Entscheidungen vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207, und vom 27. Mai 2010 VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865). Die Vorinstanz hat ferner das Senatsurteil vom 29. September 1981 VIII R 8/77 (BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248) zugrunde gelegt, nach dem ein Rechtsmissbrauch darin liegen kann, dass die Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligt sind, entgegen der gesetzlichen Regel in einem deutlichen Missverhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile steht.

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Im Streitfall hat das FG keinen einer Verallgemeinerung zugänglichen Rechtssatz aufgestellt, dass in Fällen der vorliegenden Art stets ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen sei. Vielmehr hat es unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls einen Rechtsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) bejaht. Es hat seine Würdigung insbesondere darauf gestützt, dass der Kläger zu 2., der im Vorjahr von seinem Sohn eine Beteiligung von 5 % an der GmbH erworben hatte, seinen Anspruch auf Ausschüttung von 95 % des Gewinns kurz nach dessen Entstehung an seinen (zu 95 % an der GmbH beteiligten) Sohn abgetreten hat, der den Betrag sodann der GmbH als unbefristetes Darlehen zur Verfügung gestellt hat, sodass der Erfolg der Ausschüttung nicht beim Kläger zu 2. angekommen war. Die Gestaltung sei nur durch die familiäre Nähe zu erklären. Sie habe ausschließlich darauf abgezielt, durch Ausnutzung des Verlustvortrags des Klägers zu 2. die Gewinnausschüttung dessen Sohn steuerfrei zukommen zu lassen.

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Über den Einzelfall der Kläger hinausgehende Gesichtspunkte sind daraus nicht abzuleiten. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Frage, was eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung ist, einer allgemeinen Definition entzieht, sondern sich nur im Einzelfall feststellen lässt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 42 AO Rz 15, m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Streitfall kommt hinzu, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten" hinsichtlich von Vorgängen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen ist. Wegen des zwischen Angehörigen typischerweise oftmals fehlenden natürlichen Interessengegensatzes ist die Gefahr des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Personenkreis besonders hoch (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Ob eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen einen Missbrauch i.S. des § 42 AO beinhaltet, oder ob es für die Vereinbarung nachvollziehbare wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe gibt, ist letztlich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hier hat das FG eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen und einen Missbrauch i.S. des § 42 AO bejaht. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, weshalb --über die Problematik des Streitfalls hinaus-- hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage weiterer Klärungsbedarf besteht.

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2. Nach alledem ist auch aus Gründen der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des BFH zu der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erforderlich.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re
Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11 zitiert 4 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2010 - VIII B 146/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

Gründe 1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11.

Finanzgericht Münster Urteil, 14. Aug. 2013 - 2 K 2483/11 F

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der Feststellungsbescheid vom 25.11.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2011 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

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2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

3

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und für die Zukunft richtungsweisend ist.

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Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, "ob und unter welchen Voraussetzungen eine inkongruente Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter steuerlich anzuerkennen ist und welche Folgen sich für die Besteuerung der durch die Ausschüttung begünstigten bzw. nicht begünstigten Gesellschafter ergeben, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung mit einer zuvor oder danach erfolgenden inkongruenten Einlage des begünstigten Gesellschafters wieder ausgeglichen wird", hat danach keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen hat der BFH diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren. Vielmehr hat der BFH insbesondere in der Entscheidung in BFHE 214, 276, d.h. zeitlich nach dem Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2000 IV A 2 -S 2810- 4/00 (BStBl I 2001, 47), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Diese Rechtsprechung wird auch von den Finanzgerichten angewendet (vgl. das Urteil der Vorinstanz sowie Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2008  13 K 146/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1206; rechtskräftig nach Rücknahme der vom Finanzamt --FA-- eingelegten Revision).

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Zum anderen betrifft das hierzu beurteilende "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" die sog. Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, also ausgelaufenes Recht. Da nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich sein könnte, besteht auch aus diesem Grund für die Zukunft kein weiterer Klärungsbedarf.

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b) Aus den vorstehend genannten Gründen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. Das gilt auch hinsichtlich der vom FA als klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob das sog. "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" auch dann anzuerkennen ist, wenn es sich um Anteilseigner einer Familien-GmbH handelt und der begünstigte Gesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist, die den übrigen Anteilseignern nahe steht. Allein der Umstand, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung zwecks Wiedereinlage an eine gemeinnützige Stiftung zur Nutzung der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war, reicht nicht aus, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zu diesem Punkt darzulegen. Überdies legt das FA einen Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat das Finanzgericht (FG) keine Familiengesellschaft konstatiert, sondern lediglich festgestellt, dass die Klägerin neben 14 weiteren natürlichen Personen und der gemeinnützigen X-Stiftung an der X-GmbH beteiligt war und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der (selbst nicht beteiligten) Familie X-Treuhandstiftung zustanden. Dass im Streitfall eine Gesellschaft aus einander nahe stehenden Personen bestand, kann nach den Feststellungen des FG-Urteils daher nicht bejaht werden; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung überhaupt von einer Familiengesellschaft gesprochen werden kann.

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c) Unbegründet ist auch die Rüge der Divergenz. Den vom FA angeführten Rechtssatz, "dass eine inkongruente Gewinnausschüttung auch dann steuerlich anzuerkennen bzw. selbst dann nicht missbräuchlich und unangemessen sei, wenn sie lediglich steuerliche Vorteile bringen soll und aus wirtschaftlicher Sicht sonst nicht zu begründen sei", hat die Vorinstanz so nicht aufgestellt. Vielmehr hat sich das FG erkennbar an der Rechtsprechung des BFH zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) orientiert und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie in BFHE 214, 276 hat das FG den Schluss gezogen, die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege des Anrechnungsverfahrens sei im Anrechnungssystem angelegt, vor dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren zur Abwendung von Vermögensnachteilen geboten gewesen und im Streitfall zur Erhaltung der Liquidität der X-GmbH dringend erforderlich gewesen. Das FG hat damit aus seiner Sicht beachtliche außersteuerliche (wirtschaftliche) Gründe für die von ihm zu beurteilende Gestaltung bejaht. Eine Abweichung von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Missbrauch i.S. des § 42 AO ist daher nicht gegeben. Im Übrigen könnte selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.