Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2010 - VIII B 146/08

27.05.2010

Gründe

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1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

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2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und für die Zukunft richtungsweisend ist.

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Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, "ob und unter welchen Voraussetzungen eine inkongruente Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter steuerlich anzuerkennen ist und welche Folgen sich für die Besteuerung der durch die Ausschüttung begünstigten bzw. nicht begünstigten Gesellschafter ergeben, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung mit einer zuvor oder danach erfolgenden inkongruenten Einlage des begünstigten Gesellschafters wieder ausgeglichen wird", hat danach keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen hat der BFH diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren. Vielmehr hat der BFH insbesondere in der Entscheidung in BFHE 214, 276, d.h. zeitlich nach dem Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2000 IV A 2 -S 2810- 4/00 (BStBl I 2001, 47), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Diese Rechtsprechung wird auch von den Finanzgerichten angewendet (vgl. das Urteil der Vorinstanz sowie Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2008  13 K 146/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1206; rechtskräftig nach Rücknahme der vom Finanzamt --FA-- eingelegten Revision).

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Zum anderen betrifft das hierzu beurteilende "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" die sog. Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, also ausgelaufenes Recht. Da nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich sein könnte, besteht auch aus diesem Grund für die Zukunft kein weiterer Klärungsbedarf.

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b) Aus den vorstehend genannten Gründen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. Das gilt auch hinsichtlich der vom FA als klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob das sog. "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" auch dann anzuerkennen ist, wenn es sich um Anteilseigner einer Familien-GmbH handelt und der begünstigte Gesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist, die den übrigen Anteilseignern nahe steht. Allein der Umstand, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung zwecks Wiedereinlage an eine gemeinnützige Stiftung zur Nutzung der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war, reicht nicht aus, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zu diesem Punkt darzulegen. Überdies legt das FA einen Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat das Finanzgericht (FG) keine Familiengesellschaft konstatiert, sondern lediglich festgestellt, dass die Klägerin neben 14 weiteren natürlichen Personen und der gemeinnützigen X-Stiftung an der X-GmbH beteiligt war und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der (selbst nicht beteiligten) Familie X-Treuhandstiftung zustanden. Dass im Streitfall eine Gesellschaft aus einander nahe stehenden Personen bestand, kann nach den Feststellungen des FG-Urteils daher nicht bejaht werden; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung überhaupt von einer Familiengesellschaft gesprochen werden kann.

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c) Unbegründet ist auch die Rüge der Divergenz. Den vom FA angeführten Rechtssatz, "dass eine inkongruente Gewinnausschüttung auch dann steuerlich anzuerkennen bzw. selbst dann nicht missbräuchlich und unangemessen sei, wenn sie lediglich steuerliche Vorteile bringen soll und aus wirtschaftlicher Sicht sonst nicht zu begründen sei", hat die Vorinstanz so nicht aufgestellt. Vielmehr hat sich das FG erkennbar an der Rechtsprechung des BFH zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) orientiert und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie in BFHE 214, 276 hat das FG den Schluss gezogen, die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege des Anrechnungsverfahrens sei im Anrechnungssystem angelegt, vor dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren zur Abwendung von Vermögensnachteilen geboten gewesen und im Streitfall zur Erhaltung der Liquidität der X-GmbH dringend erforderlich gewesen. Das FG hat damit aus seiner Sicht beachtliche außersteuerliche (wirtschaftliche) Gründe für die von ihm zu beurteilende Gestaltung bejaht. Eine Abweichung von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Missbrauch i.S. des § 42 AO ist daher nicht gegeben. Im Übrigen könnte selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2010 - VIII B 146/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2010 - VIII B 146/08

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2010 - VIII B 146/08 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 5 Befreiungen


(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2010 - VIII B 146/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2008 - 13 K 146/04

bei uns veröffentlicht am 07.05.2008

Tatbestand   1  Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu 1,4615 v.H. am Stammkapital der W-GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer er ist. Die Anteile an der
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Finanzgericht Münster Urteil, 14. Aug. 2013 - 2 K 2483/11 F

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der Feststellungsbescheid vom 25.11.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2011 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2012 - VIII B 174/11

bei uns veröffentlicht am 04.05.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Kläger und Beschwer

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu 1,4615 v.H. am Stammkapital der W-GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer er ist. Die Anteile an der W-GmbH werden zu 50,4103 v.H. von der Familie Dr. W. W., zu 32,6795 v.H. von der Familie H. W., zu 13,9872 v.H. von der RTW-GmbH und zu je 1,4615 v.H. von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern gehalten. Mit der Einkommensteuererklärung für 2001 erklärte der Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 118.516,49 DM aus einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden, sog. inkongruenten Gewinnausschüttung der W-GmbH für 2000 gemäß Gesellschafterbeschluss vom 24. Juli 2001. Die Gesellschafter der W-GmbH hatten zugleich vereinbart, dass sie in einer Abstimmung der Gesellschafterversammlung für einen Nachteilsausgleich stimmen würden, sofern den Gesellschaftern durch die disquotale Ausschüttung gemäß Beschluss vom 24. Juli 2001 Nachteile finanzieller Art (Steuer) entstünden. Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 23. Juli 2002 wurden die Kläger zunächst wie erklärt veranlagt.
Der Beklagte erkannte die inkongruente Gewinnausschüttung nicht an und rechnete dem Kläger im Einkommensteuerbescheid für 2000 eine seiner Beteiligung entsprechende Dividende in Höhe von 256.996 DM zu. Auf den Einspruch des Klägers änderte der Beklagte unter dem 3. März 2003 den Einkommensteuerbescheid für 2000 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO); gleichzeitig erging ein nach § 174 AO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2001, in welchem der Beklagte nunmehr die der Beteiligung entsprechende Dividende in Höhe von 256.996 DM erfasste.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 erhoben die Kläger Einspruch und beriefen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, wonach von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen steuerrechtlich anzuerkennen seien und auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellten, wenn andere als steuerliche Gründe nicht erkennbar seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine gesellschaftsrechtlich wirksam vorgenommene inkongruente Ausschüttung steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, könne dies nicht dazu führen, dass Gesellschafter Einkünfte zu versteuern hätten, die ihnen nicht zugeflossen seien.
Zum Hintergrund der inkongruenten Gewinnausschüttung trugen die Kläger vor, dass die Ausschüttung inkongruent zu Gunsten der RTW-GmbH erfolgt sei. Diese sei mit 13,9872 v.H. an der W-GmbH beteiligt, wobei es sich um eine wechselseitige Beteiligung handele, da die RTW-GmbH eine 100 %ige Tochtergesellschaft und zugleich ein wichtiger Zulieferbetrieb der W-GmbH sei. § 15 B der Satzung der W-GmbH erlaube durch Beschluss der Gesellschafter eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung. In der Gesellschafterversammlung vom 24. Juli 2001 sei für das Jahr 2000 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 9.000.000 EUR beschlossen worden. Ferner sei beschlossen worden, die Gewinnausschüttung inkongruent und in Höhe von 6.503.680,06 EUR zu Gunsten der RTW-GmbH vorzunehmen, um es dieser zu ermöglichen, die gegenüber der W-GmbH bestehenden Verbindlichkeiten auszugleichen. Die RTW-GmbH habe körperschaftsteuerliche Verlustvorträge ausnutzen können, um die inkongruente Dividende ohne Steuerbelastung vereinnahmen zu können. Auf der Ebene der W-GmbH habe eine Wertberichtigung auf Forderungen gegenüber der RTW-GmbH zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 1.293.086,15 EUR aufgelöst werden können, sonst nicht realisierbare Forderungen hätten auf diesem Weg in Liquidität umgewandelt werden können. Die Verbindlichkeiten der RTW-GmbH gegenüber der W-GmbH seien von ca. 6.900.000 EUR auf ca. 2.900.000 EUR reduziert worden. Die inkongruente Ausschüttung habe zum einen der Sanierung der RTW-GmbH gedient, zum anderen habe die W-GmbH von der Sanierung der RTW-GmbH profitiert, weil diese im Falle einer Liquidation der RTW-GmbH Gefahr laufe, Investitionszuschüsse und Altkredite von der Kreditbank zurückzahlen zu müssen.
Darüber hinaus sei Ziel der Ausschüttung die Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben vor dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 2004 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Finanzverwaltung wende das BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (aaO) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (Nichtanwendungserlass, BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 IV A 2-S 2810-4/00, BStBl I 2001, 47). Nach dem Nichtanwendungserlass könnten inkongruente Gewinnausschüttungen anzuerkennen sein, wenn für eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen eines oder mehrerer Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft ursächlich seien. Sei dies nicht der Fall, seien die Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft zuzurechnen. Werde beispielsweise die inkongruente Gewinnausschüttung zu Gunsten eines Gesellschafters mit einer inkongruenten Einlage dieses Gesellschafters ausgeglichen, habe dies zur Folge, dass der auf die Gewinnbeteiligung verzichtende Gesellschafter seine Gewinnbeteiligung gegen die Zusage einer disquotalen Einlage veräußert habe und er dadurch den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt habe. Im Streitfall lägen keine wirtschaftlich beachtlichen Gesellschafterleistungen für die inkongruente Gewinnausschüttung vor. Dem Kläger sei daher zu Recht eine Dividende entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zugerechnet worden.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, die inkongruente Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter, der die Dividende mit Verlusten ausgleichen könne bei anschließender Rückführung des Geldes in die Gesellschaft, stelle keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Ein solcher liege nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt werde, die zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels unangemessen sei, der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftliche oder außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Anwendung von § 42 AO sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Gestaltung eines anderen Sachverhalts verdeckt würde. Die inkongruente Ausschüttung bei Zurückführung der Liquidität an die ausschüttende Gesellschaft stelle keine Veräußerung von Gewinnbezugsrechten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar. Denn zwischen den Gesellschaftern bestehe keine vertragliche Abrede, deren Leistungsinhalt die Zuwendung eines Gewinnbezugsrechts gegen Erbringung einer Gegenleistung sei. Es handele sich vielmehr um ein zwischen den Gesellschaftern abgestimmtes Verhalten im Interesse der Gesellschaft auf der Ebene der Gesellschaft. Die dem Nichtanwendungserlass zu Grunde liegenden Modelle beinhalteten die der Ausschüttung vor- oder nachgeschaltete inkongruente Einlage. Diese Gestaltung sei hier nicht gegeben. Die durch die inkongruente Ausschüttung erlangten Gelder seien nicht inkongruent der ausschüttenden Gesellschaft wieder zugeführt worden. Es seien bestehende Verbindlichkeiten ausgeglichen worden. Es sei das Ziel verfolgt worden, bei Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben die Liquiditätslage der W-Gruppe insgesamt zu verbessern. Das verfolgte Ziel habe originären wirtschaftlichen Interessen der W-GmbH gedient, es entspreche von seiner Zielsetzung her den Mechanismen des Anrechnungsverfahrens. Eine Umgehung im Sinne des § 42 AO liege bereits deshalb nicht vor, weil eine andere Gestaltung nicht den gleichen Erfolg herbeigeführt hätte. Eine kongruente Ausschüttung an die Gesellschafter mit anschließender Rückführung der ausgeschütteten Liquidität an die W-GmbH wäre nicht mit gleicher Effektivität möglich gewesen, weil die Dividende auf der Ebene der übrigen Gesellschafter mit dem Spitzensteuersatz zu versteuern gewesen wäre, sodass die Ausschüttung nicht in annähernd gleicher Höhe an die W-GmbH hätte zurückgeführt werden können. Darüber hinaus habe es den wirtschaftlichen Interessen der RTW-GmbH gedient, da diese durch die erhaltene Ausschüttung ihre gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten habe reduzieren können. Dies wiederum habe der W-GmbH gedient, da auf diese Weise ein wichtiger Zulieferer auf eine wirtschaftlich gesunde Grundlage gestellt worden sei. Mit der im Nichtanwendungserlass fingierten Veräußerung von Gewinnbezugsrechten habe dies nichts zu tun. Schließlich komme es auch nicht zu einer ungerechtfertigten Nutzung des Verlustausgleichs. Die durch die RTW-GmbH mittels der erhaltenen Dividende getilgten Verbindlichkeiten wären sonst uneinbringlich gewesen. Es hätte auf der Ebene der W-GmbH eine entsprechende Abschreibung vorgenommen werden müssen, die auf diese Weise habe vermieden werden können. Im Ergebnis habe die inkongruente Ausschüttung daher der Schaffung von Liquidität durch Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gedient, bevor dieses zum Ende des Jahres 2000 auf Grund der zum Systemwechsel vorzunehmenden Zwangsumgliederung des verwendbaren Eigenkapitals zumindest anteilig verloren gegangen wäre. Die Realisierung des angesparten Körperschaftsteuerguthabens auf der Ebene der Gesellschaft im Rahmen des Anrechnungsverfahrens sei Kernstück des alten Körperschaftsteuerrechts.
Auch wenn man der im Nichtanwendungserlass vertretenen Auffassung grundsätzlich folge, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die inkongruente Ausschüttung gegeben sei. Diese liege in der Erfüllung sonst nicht realisierbarer Forderungen und in der Realisierung sonst zumindest anteilig verlorenen Körperschaftsteuerguthabens. Die Tilgung der Verbindlichkeiten der RTW-GmbH gegenüber der W-GmbH stelle einen anerkennenswerten wirtschaftlichen Grund dar. Auch weil die RTW-GmbH, anders als die anderen Gesellschafter, in ständiger Geschäftsbeziehung zur W-GmbH stehe, sei die Ungleichgleichbehandlung der Gesellschafter wirtschaftlich gerechtfertigt.
Selbst wenn die inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich nicht anzuerkennen wäre, dürfe dies nicht dazu führen, dass Gesellschafter Einkünfte zu versteuern hätten, die ihnen nicht zugeflossen seien. § 42 AO biete keine Rechtsgrundlage für die Zurechnung nicht erhaltener Einkünfte. Auf ihrer Seite liege ein Missbrauch im Sinne von § 42 AO nicht vor. Die Zustimmung zu der inkongruenten Gewinnausschüttung sei nicht erfolgt, um Einkünfte zu erzielen, deren Besteuerung habe umgangen werden sollen. Die Ausschüttung müsse im Falle der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs allenfalls in dem Umfang, in dem sie bei der RTW-GmbH steuerlich nicht akzeptiert werden könne, einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung weichen. Dies rechtfertige es nicht, die fraglichen Beträge den anderen Gesellschaftern fiktiv zuzurechnen. Allenfalls sei eine Rückabwicklung der Ausschüttung denkbar, nicht jedoch statt dessen die Fiktion einer kongruenten Ausschüttung. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lasse § 42 AO es zu, den missbräuchlichen Vorgang zu neutralisieren, nicht aber, Ersatzsachverhalte zu fingieren.
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Die Kläger stellen den Antrag lt. Schriftsatz vom 30. Juli 2004.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall der Klagestattgabe, die Revision zuzulassen.
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Er hält an der in dem Nichtanwendungserlass vertretenen Auffassung fest und trägt vor, eine unangemessene Gestaltung liege auch dann vor, wenn ein wirtschaftlich sinnvoller Zweck erst im Anschluss an die gewählte Gestaltung mit den dadurch ersparten Steuermitteln erreicht werde. Es müsse also, wenn man den Zweck der Steuerersparnis hinwegdenke, noch ein vernünftiges anderes wirtschaftliches Ziel zu erkennen sein, sonst sei die Gestaltung unangemessen. Im vorliegenden Fall habe die W-GmbH disquotal an die RTW-GmbH ausgeschüttet, um durch deren Verlustvortrag das realisierte Anrechnungsguthaben zu Liquidität werden zu lassen. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der RTW-GmbH gegenüber der W-GmbH sei daher mit dem bei der RTW-GmbH durch inkongruente Gewinnausschüttung mobilisierten Anrechnungsguthaben und somit mit freigewordenen Steuermitteln finanziert worden. Dasselbe gelte für die Erhöhung der Liquidität auf der Ebene der W-GmbH sowie die Sanierung der RTW-GmbH. Für sich genommen könnten diese Ziele als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden. Letztlich würden sie jedoch ausschließlich durch die Ersparnis von Steuermitteln erreicht. Eine solche Sachverhaltsgestaltung sei unangemessen. Diese Vorgehensweise werde auch nicht dem Grundsatz gerecht, dass Verluste nur von demjenigen genutzt werden sollten, der sie wirtschaftlich zu vertreten habe. Im Ergebnis seien die Verluste der RTW-GmbH durch die W-GmbH genutzt worden. Aus diesen Gründen habe die Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1999 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Der Nichtanwendungserlass betreffe auch den vorliegenden Fall. Hier sei die inkongruente Gewinnausschüttung nicht mit einer Wiedereinlage, sondern mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten durch die RTW-GmbH verknüpft worden. Auch in einer solchen Konstellation werde letztlich ein nicht verteilter Gewinn begünstigt. Die inkongruente Gewinnausschüttung wäre dem Nichtanwendungserlass zufolge anzuerkennen, wenn für eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen der RTW-GmbH für die W-GmbH ursächlich gewesen wären. Die Ausschüttung an die RTW-GmbH sei erfolgt, damit diese unter Ausnutzung von Verlustvorträgen ihre Verbindlichkeiten gegenüber der W-GmbH habe erfüllen können. Darin liege keine, über das unter Gesellschaftern übliche hinausgehende besondere Leistung.
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Die Kläger haben hierauf noch vorgetragen, der Vorwurf einer ungerechtfertigten Verlustnutzung widerspreche den gesetzlichen Regelungen. Der Bundesfinanzhof habe wiederholt erkannt, dass die Ausschöpfung eines bestehenden Verlustabzugs letztlich der Vermeidung einer im Ergebnis überhöhten Gesamtbesteuerung diene und somit nicht rechtsmissbräuchlich sein könne. Der Verlustausgleich sei auch bei dem Steuersubjekt erfolgt, bei dem der Verlust entstanden sein, nämlich der RTW-GmbH. Die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens als „Steuerersparnis“ zu bezeichnen, sei verfehlt. Unter dem Anrechnungsverfahren habe die Entrichtung der Körperschaftsteuer auf der Ebene der Körperschaft wirtschaftlich eine Vorauszahlung auf die Ertragsteuer der Gesellschafter dargestellt. Es habe in der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter gelegen, bei entsprechender Liquidität durch Ausschüttung die Voraussetzungen für die Körperschaftsteueranrechnung zu schaffen. Mit der Abführung der Körperschaftsteuer auf der Ebene der Körperschaft und dem Festhalten an der Tarifbelastung der thesaurierten Gewinne hätten die Gesellschafter nach alten Recht eine Vermögensdisposition erlangt, die sie hätten verwerten und nutzen können. Das Körperschaftsteuerguthaben werde als anwartschaftsähnliches Recht vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) erfasst. Weiterhin werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207, hingewiesen, in welcher das Gericht einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Durchführung inkongruenter Ausschüttungen auch auf der Ebene der Gesellschafter ausdrücklich ablehne.
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Der Beklagte hat erwidert, die Ausschöpfung eines bestehenden Verlustabzugs begründe für sich allein keinen Gestaltungsmissbrauch. Der Vorwurf richte sich im vorliegenden Fall auch nicht gegen die Nutzung des Verlustabzugs, sondern dagegen, dass für die gewählte Gestaltung – inkongruente Gewinnausschüttung – außer der Nutzung des Verlustabzugs und des Körperschaftsteuerguthabens – ein ausschließlich steuerlich motivierter Grund – keine beachtlichen wirtschaftlichen und damit außersteuerlichen Gründe erkennbar seien. Soweit die W-GmbH bei der RTW-GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft, auf Grund der gegenseitigen Beteiligung eine Kapitalverstärkung für erforderlich gehalten habe, hätte sie dies auf schuldrechtlicher Ebene durch Gesellschafterdarlehen oder auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durch eine entsprechende Einlage tun können. Eine Gewinnausschüttung sei hierfür kein geeignetes Instrument und zeige deutlich, dass allein die Nutzung des Verlustvortrags bei der RTW-GmbH und die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens Grund für die konkrete Vorgehensweise gewesen seien.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Frage erklärt, dass die Kläger mit den übrigen Gesellschaftern der W-GmbH nicht verwandt seien.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (je 1 Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine seiner Beteiligung an der W-GmbH entsprechende Gewinnbeteiligung in Höhe von 256.996 DM zugerechnet. Der dahingehend geänderte Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 3. März 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 21. April 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
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Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, die der Gesellschafter einer GmbH erhalten hat oder deren Ausschüttung von der Gesellschaft beschlossen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist als Kapitalertrag jede Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter anzusehen, durch die das Vermögen der Gesellschaft ohne Kapitalherabsetzung gemindert wird, wobei es gleichgültig ist, ob die Zuwendung dem Reingewinn der Gesellschaft entspricht oder das Vorhandensein von Reserven oder andere Umstände die Ausschüttung ermöglichen. Für die Einordnung einer Einnahme unter die Einkunftsart Kapitalvermögen ist es unerheblich, ob aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses geleistet wurde oder ob der Gewinnverwendungsbeschluss seinem Inhalt nach so ergehen durfte oder sollte. Ohne Einfluss auf die Zurechnung zu dieser Einkunftsart bei dem Empfänger der Ausschüttung ist es auch, ob der Gewinnverteilungsbeschluss rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird. Dies ist ertragsteuerrechtlich nur für die Kapitalgesellschaft von Bedeutung. Davon, ob die Gesellschaft eine berücksichtigungsfähige Ausschüttung vorgenommen hat, ist die hier allein maßgebende Frage zu unterscheiden, ob oder wann dem Gesellschafter ein Kapitalertrag zugeflossen ist, der der Einkommensteuer unterliegt.
20 
Die Frage des Zufließens von Kapitalerträgen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten im Sinne von § 11 Abs 1 Satz 1 EStG Einnahmen als zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60, BStBl II 1977, 545).
21 
Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger aus der inkongruenten Gewinnausschüttung der W-GmbH im Streitjahr nur 118.516,49 DM tatsächlich zugeflossen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Zufluss einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Gewinnausschüttung beim Kläger kann aber auch nicht allein aus dessen Zustimmung zu der inkongruenten Gewinnausschüttung zu Gunsten der RTW-GmbH abgeleitet werden. Die Annahme eines Zuflusses bei dem lediglich zustimmenden Gesellschafter ist nur dann denkbar, wenn man ein eigenes Interesse dieses Gesellschafters an dem Zufluss des Beteiligungsertrags bei dem anderen vermuten kann, wie dies etwa in Fällen nahestehender Personen denkbar ist (vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20, Stand Januar 2003, Rn. B 60 a). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
22 
Ein über diesen Betrag hinausgehender Gewinnanteil ist dem Kläger aber auch nicht deshalb zuzurechnen, weil von einem Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO ausgegangen werden müsste.
23 
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Eine Umgehung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dem Steuerpflichtigen ist es dabei grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung ist der Besteuerung jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung des Gesetzes missbilligt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 21/05, BFHE 216, 57, BFH/NV 2007, 1002, m.w.N.).
24 
Der Beklagte hat dem Kläger gemäß der Regelung des Nichtanwendungserlasses einen seiner Beteiligung an der W-GmbH entsprechenden Gewinnanteil zugerechnet, weil er die inkongruente Gewinnausschüttung der W-GmbH wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs steuerlich nicht anerkannt hat. Die inkongruente Gewinnausschüttung zu Gunsten der RTW-GmbH sei nur deshalb erfolgt, weil diese Verlustvorträge habe ausnutzen und Anrechnungsguthaben habe realisieren können. Die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der W-GmbH sei auf diesem Wege mit freigewordenen Steuermitteln finanziert worden. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Senat dem zustimmen könnte. Denn selbst wenn der vom Beklagten angenommene Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorläge, führte dies beim Kläger nicht zu einer Besteuerung nicht zugeflossener Kapitalerträge.
25 
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines Beteiligten als Gestaltungsmissbrauch beurteilt werden kann, in der Person des anderen hingegen nicht. Einen wirtschaftlichen Vorteil und im Ergebnis auch einen Steuervorteil aus der vorliegenden Gestaltung hat allein die RTW-GmbH, die dadurch Verbindlichkeiten gegenüber der W-GmbH tilgen konnte. Beim Kläger selbst kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten jedoch nicht festgestellt werden. Sollte die inkriminierte Gesamtgestaltung tatsächlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, so könnte sie allenfalls bei der W-GmbH und der RTW-GmbH rückgängig gemacht werden. Die Ausschüttung wäre insoweit als nicht erfolgt anzusehen, der Verlustausgleich zu versagen. Bei dem Kläger ergeben sich jedoch keine (unmittelbaren) steuerlichen Auswirkungen. Denn § 42 Satz 2 AO bestimmt, dass im Falle eines Missbrauchs der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Abzustellen ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen.
26 
Daraus folgt, dass lediglich die Ausschüttung in jenem Umfang, in dem sie bei der RTW-GmbH steuerlich nicht akzeptiert werden könnte, einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung weichen müsste. Die Wirkungen von § 42 Satz 1 AO werden indes überdehnt, wenn die fraglichen Beträge bei einem anderen Anteilseigner (hier dem Kläger) fiktiv als zugeflossen behandelt werden. Dies widerspräche auch den Absichten der beteiligten Gesellschafter, wie sie sich in der von diesen geschlossenen Vereinbarung niederschlagen. Nach der Vereinbarung vom 24. Juli 2001 wären nämlich für den Fall der Annahme eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs die Nachteile der gewählten Gewinnverteilung auszugleichen, nicht jedoch statt dessen die Gewinne der W-GmbH nunmehr kongruent auszuschütten. Da dieses Vorgehen keinem Missbrauchsvorwurf ausgesetzt wäre, hat sich daran im Grundsatz auch die steuerliche Behandlung zu orientieren. § 42 Satz 2 AO lässt es zu, den missbräuchlichen Vorgang zu neutralisieren, nicht aber, Ersatzsachverhalte zu fingieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207).
27 
An dieser Einschätzung vermag im Streitfall der Umstand nichts zu ändern, dass dem Kläger das steuerlich bei der RTW-GmbH ausgeglichene Verlustpotential über die Tilgung von Verbindlichkeiten bei der W-GmbH als Gesellschafter der W-GmbH ebenfalls zugute gekommen ist. Insoweit hat der Bundesfinanzhof erkannt, dass zum einen nicht verhindert werden kann, dass ein Steuerpflichtiger, der sich einen Steuervorteil zunutze macht, einen Dritten an diesem Vorteil oder dessen Wirkungen teilhaben lässt. Derartige Begünstigungen ziehen keinen Gestaltungsmissbrauch nach sich. Zum weiteren führt bei der im Streitfall in Rede stehenden Gestaltung eine etwaige Wertsteigerung der Anteile an der W-GmbH infolge der Tilgung von Verbindlichkeiten, die sonst hätten wertberichtigt werden müssen, nicht zu einem greifbaren Vermögensvorteil bei den Anteilseignern, also auch nicht bei dem Kläger. Solche Wertsteigerungen, so sie denn bestehen, wären lediglich Reflexwirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43).
28 
Im Falle der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs käme bei der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht die weitere im Nichtanwendungserlass dargestellte Variante, dass der auf die Gewinnbeteiligung verzichtende Gesellschafter seine Gewinnbeteiligung gegen die Zusage einer disquotalen Einlage veräußert und dadurch den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG verwirklicht habe, in Betracht. Denn um ein „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“ handelt es sich hier nicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehören Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die Aktien oder sonstigen Anteile selbst nicht mitveräußert werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Grund für das Erfassen eines solchen Veräußerungsgeschäfts liegt darin, dass der Anteilseigner mit dem Entgelt für die Veräußerung sonstiger Ansprüche, hier für die Überlassung des Gewinnbezugsrechts, wirtschaftlich den Ertrag seines Kapitals zieht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1969 VI R 301/67, BFHE 97, 546, BStBl II 1970, 212; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712). Ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil für die Zustimmung zu der inkongruenten Ausschüttung hat der Kläger im Streitfall aber nicht erhalten, insbesondere wurde keine disquotale Einlage zugesagt, sodass auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Der Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine seiner Beteiligung an der W-GmbH entsprechende Gewinnbeteiligung in Höhe von 256.996 DM zugerechnet. Der dahingehend geänderte Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 3. März 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 21. April 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
19 
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, die der Gesellschafter einer GmbH erhalten hat oder deren Ausschüttung von der Gesellschaft beschlossen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist als Kapitalertrag jede Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter anzusehen, durch die das Vermögen der Gesellschaft ohne Kapitalherabsetzung gemindert wird, wobei es gleichgültig ist, ob die Zuwendung dem Reingewinn der Gesellschaft entspricht oder das Vorhandensein von Reserven oder andere Umstände die Ausschüttung ermöglichen. Für die Einordnung einer Einnahme unter die Einkunftsart Kapitalvermögen ist es unerheblich, ob aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses geleistet wurde oder ob der Gewinnverwendungsbeschluss seinem Inhalt nach so ergehen durfte oder sollte. Ohne Einfluss auf die Zurechnung zu dieser Einkunftsart bei dem Empfänger der Ausschüttung ist es auch, ob der Gewinnverteilungsbeschluss rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird. Dies ist ertragsteuerrechtlich nur für die Kapitalgesellschaft von Bedeutung. Davon, ob die Gesellschaft eine berücksichtigungsfähige Ausschüttung vorgenommen hat, ist die hier allein maßgebende Frage zu unterscheiden, ob oder wann dem Gesellschafter ein Kapitalertrag zugeflossen ist, der der Einkommensteuer unterliegt.
20 
Die Frage des Zufließens von Kapitalerträgen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten im Sinne von § 11 Abs 1 Satz 1 EStG Einnahmen als zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60, BStBl II 1977, 545).
21 
Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger aus der inkongruenten Gewinnausschüttung der W-GmbH im Streitjahr nur 118.516,49 DM tatsächlich zugeflossen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Zufluss einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Gewinnausschüttung beim Kläger kann aber auch nicht allein aus dessen Zustimmung zu der inkongruenten Gewinnausschüttung zu Gunsten der RTW-GmbH abgeleitet werden. Die Annahme eines Zuflusses bei dem lediglich zustimmenden Gesellschafter ist nur dann denkbar, wenn man ein eigenes Interesse dieses Gesellschafters an dem Zufluss des Beteiligungsertrags bei dem anderen vermuten kann, wie dies etwa in Fällen nahestehender Personen denkbar ist (vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20, Stand Januar 2003, Rn. B 60 a). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
22 
Ein über diesen Betrag hinausgehender Gewinnanteil ist dem Kläger aber auch nicht deshalb zuzurechnen, weil von einem Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO ausgegangen werden müsste.
23 
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Eine Umgehung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dem Steuerpflichtigen ist es dabei grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung ist der Besteuerung jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung des Gesetzes missbilligt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 21/05, BFHE 216, 57, BFH/NV 2007, 1002, m.w.N.).
24 
Der Beklagte hat dem Kläger gemäß der Regelung des Nichtanwendungserlasses einen seiner Beteiligung an der W-GmbH entsprechenden Gewinnanteil zugerechnet, weil er die inkongruente Gewinnausschüttung der W-GmbH wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs steuerlich nicht anerkannt hat. Die inkongruente Gewinnausschüttung zu Gunsten der RTW-GmbH sei nur deshalb erfolgt, weil diese Verlustvorträge habe ausnutzen und Anrechnungsguthaben habe realisieren können. Die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der W-GmbH sei auf diesem Wege mit freigewordenen Steuermitteln finanziert worden. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Senat dem zustimmen könnte. Denn selbst wenn der vom Beklagten angenommene Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorläge, führte dies beim Kläger nicht zu einer Besteuerung nicht zugeflossener Kapitalerträge.
25 
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines Beteiligten als Gestaltungsmissbrauch beurteilt werden kann, in der Person des anderen hingegen nicht. Einen wirtschaftlichen Vorteil und im Ergebnis auch einen Steuervorteil aus der vorliegenden Gestaltung hat allein die RTW-GmbH, die dadurch Verbindlichkeiten gegenüber der W-GmbH tilgen konnte. Beim Kläger selbst kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten jedoch nicht festgestellt werden. Sollte die inkriminierte Gesamtgestaltung tatsächlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, so könnte sie allenfalls bei der W-GmbH und der RTW-GmbH rückgängig gemacht werden. Die Ausschüttung wäre insoweit als nicht erfolgt anzusehen, der Verlustausgleich zu versagen. Bei dem Kläger ergeben sich jedoch keine (unmittelbaren) steuerlichen Auswirkungen. Denn § 42 Satz 2 AO bestimmt, dass im Falle eines Missbrauchs der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Abzustellen ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen.
26 
Daraus folgt, dass lediglich die Ausschüttung in jenem Umfang, in dem sie bei der RTW-GmbH steuerlich nicht akzeptiert werden könnte, einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung weichen müsste. Die Wirkungen von § 42 Satz 1 AO werden indes überdehnt, wenn die fraglichen Beträge bei einem anderen Anteilseigner (hier dem Kläger) fiktiv als zugeflossen behandelt werden. Dies widerspräche auch den Absichten der beteiligten Gesellschafter, wie sie sich in der von diesen geschlossenen Vereinbarung niederschlagen. Nach der Vereinbarung vom 24. Juli 2001 wären nämlich für den Fall der Annahme eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs die Nachteile der gewählten Gewinnverteilung auszugleichen, nicht jedoch statt dessen die Gewinne der W-GmbH nunmehr kongruent auszuschütten. Da dieses Vorgehen keinem Missbrauchsvorwurf ausgesetzt wäre, hat sich daran im Grundsatz auch die steuerliche Behandlung zu orientieren. § 42 Satz 2 AO lässt es zu, den missbräuchlichen Vorgang zu neutralisieren, nicht aber, Ersatzsachverhalte zu fingieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207).
27 
An dieser Einschätzung vermag im Streitfall der Umstand nichts zu ändern, dass dem Kläger das steuerlich bei der RTW-GmbH ausgeglichene Verlustpotential über die Tilgung von Verbindlichkeiten bei der W-GmbH als Gesellschafter der W-GmbH ebenfalls zugute gekommen ist. Insoweit hat der Bundesfinanzhof erkannt, dass zum einen nicht verhindert werden kann, dass ein Steuerpflichtiger, der sich einen Steuervorteil zunutze macht, einen Dritten an diesem Vorteil oder dessen Wirkungen teilhaben lässt. Derartige Begünstigungen ziehen keinen Gestaltungsmissbrauch nach sich. Zum weiteren führt bei der im Streitfall in Rede stehenden Gestaltung eine etwaige Wertsteigerung der Anteile an der W-GmbH infolge der Tilgung von Verbindlichkeiten, die sonst hätten wertberichtigt werden müssen, nicht zu einem greifbaren Vermögensvorteil bei den Anteilseignern, also auch nicht bei dem Kläger. Solche Wertsteigerungen, so sie denn bestehen, wären lediglich Reflexwirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43).
28 
Im Falle der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs käme bei der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht die weitere im Nichtanwendungserlass dargestellte Variante, dass der auf die Gewinnbeteiligung verzichtende Gesellschafter seine Gewinnbeteiligung gegen die Zusage einer disquotalen Einlage veräußert und dadurch den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG verwirklicht habe, in Betracht. Denn um ein „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“ handelt es sich hier nicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehören Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die Aktien oder sonstigen Anteile selbst nicht mitveräußert werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Grund für das Erfassen eines solchen Veräußerungsgeschäfts liegt darin, dass der Anteilseigner mit dem Entgelt für die Veräußerung sonstiger Ansprüche, hier für die Überlassung des Gewinnbezugsrechts, wirtschaftlich den Ertrag seines Kapitals zieht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1969 VI R 301/67, BFHE 97, 546, BStBl II 1970, 212; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712). Ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil für die Zustimmung zu der inkongruenten Ausschüttung hat der Kläger im Streitfall aber nicht erhalten, insbesondere wurde keine disquotale Einlage zugesagt, sodass auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO).

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.