Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10

bei uns veröffentlicht am10.08.2011

Gründe

1

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bereits unzulässig, da die Beschwerdebegründung diesbezüglich nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Hinsichtlich der Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Kläger) hat nicht schlüssig gerügt, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen ist.

3

Mit ihrem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe die vorgetragenen Umstrukturierungsmaßnahmen von vornherein als ungeeignet für den Nachweis einer subjektiven Gewinnerzielungsabsicht gewürdigt und sei deshalb hierdurch von dem Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) abgewichen, legt die Klägerin nicht ausreichend die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar.

4

Der Beschwerdeführer, der diesen Zulassungsgrund rügt, muss in der Beschwerdebegründung geltend machen, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist. Er muss tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. September 2009 VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263, unter II.3.). Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Tatsächlich macht sie geltend, das FG habe den klägerischen Vortrag über die Umstrukturierungsmaßnahmen falsch gewürdigt. Durch einen --im Streitfall ohnehin nicht gegebenen-- Fehler bei der Subsumtion von Tatsachen ist aber der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 X B 19/07, BFH/NV 2008, 1342, unter 1.c).

5

2. Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben.

6

a) Die Rüge der Klägerin, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 76 FGO) verletzt, da es die im Erörterungstermin angebotenen Zeugen nicht vernommen habe, die die Umstrukturierungsmaßnahmen näher hätten darstellen können, greift nicht durch. Auf eine Beweiserhebung kann ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichtet werden. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Auf einen im Erörterungstermin gestellten Beweisantrag kommt es nicht an; vielmehr hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ihrem Beweisantrag bestehen müssen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 69/08, BFH/NV 2009, 1644, unter II.2.b). Ein solches Bestehen ist aber aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 nicht ersichtlich.

7

Zudem kann das FG auf die beantragte Beweiserhebung verzichten, wenn das Beweismittel nicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089, unter 2.). Nähere Ausführungen zu den Umstrukturierungsmaßnahmen waren nicht notwendig, da --wie vom FG dargestellt-- die durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich die von der Klägerin genannten Zeugen, insbesondere der Zeuge X, äußern sollten, die Betriebe nicht in die Gewinnzone führen konnten.

8

b) Die Rüge der Klägerin, das Urteil des FG sei in der Sachverhaltsdarstellung fehlerhaft, da es nicht angegeben habe, dass die Klägerin bei den jeweils Pacht erzielenden Veranstaltungen das Catering durchgeführt und hierbei Umsätze von ca. 165.000 bis 170.000 € erzielt habe und das FG diesbezüglich den Sachverhalt von Amts wegen weiter hätte aufklären müssen (§ 76 FGO), führt nicht zum Erfolg. Eine mögliche fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung kann nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2008 V B 173/07, BFH/NV 2008, 1690, unter 3.d). Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Im Übrigen war diese Tatsache vom materiellen Standpunkt des FG aus auch nicht entscheidungserheblich, da der Restaurantbetrieb trotz dieser Umsätze im Streitjahr defizitär war.

9

c) Schließlich ist die Rüge der Klägerin, das FG habe die vorgetragenen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht dahingehend gewürdigt, dass hieraus auf eine subjektive Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne, unbegründet. Die Klägerin rügt hierdurch die Beweiswürdigung durch das FG. Damit kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Beschwerde entzogen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende (materielle oder formelle) Rechtsanwendungsfehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2007 XI B 164/06, BFH/NV 2007, 1657, unter 1.a aa). Derartige Mängel sind im Streitfall nicht gegeben, da die Würdigung des FG nachvollziehbar ist.

10

d) Die Rüge der Klägerin, das FG habe nicht ausreichend ermittelt, aufgrund welcher persönlichen Neigungen oder wirtschaftlichen Vorteile die subjektive Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen sei, greift nicht durch. Bezüglich des nach § 76 FGO von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalts kommt es auf den materiellen Standpunkt des FG an; es hat nur aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, unter 2.a). Hinsichtlich der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht hat das FG aber dargelegt, dass es eine solche zum einen aufgrund des nicht marktgerechten Verhaltens der Klägerin verneine. Zum anderen mangele es an der Gewinnerzielungsabsicht, da nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin den Verlustbetrieb fortführe, weil sie ein privates Interesse an der Erhaltung des historischen Familiensitzes habe. Dies ist eine nachvollziehbare und zumindest mögliche Sachverhaltswürdigung durch das FG; eine weitere Sachverhaltsaufklärung war daher aus Sicht des FG nicht mehr erforderlich.

11

3. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist nicht notwendig.

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Da es sich bei dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision handelt, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass eine konkrete abstrakte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2009 I B 58/09, BFH/NV 2010, 905, unter II.1.).

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a) Die Klägerin trägt vor, die verschiedenen Einkunftstatbestände rund um den …betrieb seien dermaßen ineinander verzahnt, dass man sie hinsichtlich der Ermittlung einer Gewinnerzielungsabsicht nicht einzeln betrachten könne. Vielmehr müsse von einem einheitlichen Betätigungswillen ausgegangen werden und die Gewinnerzielungsabsicht müsse im Hinblick auf sämtliche Einkünfte geprüft werden. Verluste aus einer Einkunftsart würden nämlich zu Gewinnen oder Überschüssen bei einer anderen Einkunftsart führen. Zu einer derartigen Fallkonstellation liege bisher noch keine BFH-Rechtsprechung vor.

14

Mit diesem Vorbringen, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden, ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, unter 1.a). Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, auch selbständig beurteilt werden (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059, unter 1.; BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718). Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.

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b) Weiter bringt die Klägerin vor, dass eine Entscheidung des BFH zu der Frage erforderlich sei, wie genau Umstrukturierungsmaßnahmen vorgetragen werden müssten, wenn zum einen kaufmännische Kenntnisse fehlten, zum anderen aber der Steuerpflichtige aufgrund von konkreten Kaufangeboten davon ausgehen könne, dass spätestens bei Verkauf ein Totalgewinn erzielt werde. Damit wird jedoch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin stellt weder eine abstrakte Rechtsfrage heraus, noch legt sie dar, warum eine Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist. Das bloße Vorbringen, der BFH habe einen Fall noch nicht entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. oben unter 3.a).

16

c) Auch das klägerische Vorbringen, eine Entscheidung des BFH sei erforderlich zu den Fragen, ob bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht auf eine einheitliche Gesamtveräußerung der einzelnen Einkunftsquellen und den erzielten Totalgewinn abgestellt werden müsse und ob es notwendig sei, einen Betrieb "am Leben" zu halten, um bei einem Verkauf einen Totalgewinn zu erzielen, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision ist, hätte die Klägerin schlüssig und substantiiert vortragen müssen, weshalb die für bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2010 IX B 75/10, BFH/NV 2011, 448). Im Übrigen wäre die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht mehr klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Eine die Einkunftsarten übergreifende Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht (BFH-Urteil vom 9. März 2011 IX R 50/10, BFHE 232, 527; so auch das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933, Rz 34). Bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts könnte somit nur der auf den Gewerbebetrieb entfallende Veräußerungsgewinn in die Totalgewinnprognose einbezogen werden. Der dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Veräußerungsgewinn wäre bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen und Wertsteigerungen des vermieteten oder zu privaten Wohnzwecken genutzten Teils des Gesamtobjekts wären nicht steuerverhaftet.

17

d) Schließlich ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Rechtsfrage, ob bei Saisonbetrieben der Prognosezeitraum bei der Ermittlung des Totalgewinns verändert werden müsse, nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat entschieden, dass nur bei einer deutlichen Abweichung (d.h. mindestens 25 %) von der normalen Nutzung eine Anpassung des Prognosezeitraums erforderlich ist (Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Eine derart deutliche Abweichung ist im Streitfall bis zum Streitjahr 2002 nicht ersichtlich, da nach den finanzgerichtlichen Feststellungen die Betriebe erst ab dem Winter 2006/2007 in den Wintermonaten geschlossen blieben.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschl
Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2011 - IX R 50/10

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Bezug auf zwei Objekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, inde

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Dez. 2010 - IX B 75/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Aug. 2011 - X B 100/10.

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Jan. 2012 - II S 9/11 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ausweislich der Niederschrift (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Für die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als Unterfall der Grundsatzrevision (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38) muss der Beschwerdeführer u.a. schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen.

3

Zu den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgestellten Rechtsfragen betreffend die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ist keine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung nötig. Denn es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von AfaA eingetreten sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 64/07, BFHE 223, 53, BStBl II 2009, 301, m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Umstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869).

4

2. Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch Erlass einer sog. Überraschungsentscheidung und die gerichtliche Hinweispflicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO).

5

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Andererseits verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135). Auch verlangt das Recht auf Gehör vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056).

6

Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Denn der als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätige und mithin selbst sachkundige Kläger war --wie schon der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat-- gehalten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).

7

Aus den genannten Gründen liegt auch der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht vor.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Bezug auf zwei Objekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, indem er zwar Mietverträge abgeschlossen hatte, die Objekte aber, kurz nachdem sie fertig gestellt waren, an eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft veräußerte, an der er selbst maßgeblich als Gesellschafter beteiligt ist.

2

Der Kläger war in den Streitjahren (1992 und 1993) als Notar tätig. Er erwarb mit notariellen Verträgen vom 10. und vom 24. November 1992 zwei unbebaute Grundstücke in C. Der Verkäufer dieser Grundstücke verpflichtete sich dem Kläger gegenüber, schlüsselfertige Reihenhausdoppelhälften zu errichten, die im September 1993 fertig gestellt wurden und die der Kläger ab diesem Zeitpunkt vermietete. Im Dezember 1993 verkaufte der Kläger die Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft mbH & Co. Betriebs KG (KG), die er am 7. Dezember 1993 gegründet hatte. An der KG waren der Kläger mit einer Einlage von 416.000 DM, A mit einer Einlage von 213.000 DM, die beiden Söhne des Klägers mit einer Einlage von je 5.000 DM und S mit einer Einlage von 10.000 DM beteiligt. Komplementärin ist eine vom Kläger im August 1993 gegründete GmbH. Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde exakt der Betrag vereinbart, den der Kläger zuvor selbst für die Objekte gezahlt hatte. Die KG vermietete die Objekte (jedenfalls zum Teil) aufgrund der bereits durch den Kläger abgeschlossenen Mietverträge weiter.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es letztlich ab, bei dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt, weil er die Grundstücke kurz nach der Fertigstellung der Objekte und der Aufnahme der Vermietungstätigkeit wieder verkauft habe. Das lasse nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 (BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580) auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht schließen.

4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Kläger habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Er habe das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen (Verkauf) nicht erschüttern können. Auf den Abschluss von langfristigen Finanzierungen und unbefristeten Mietverträgen komme es nicht an. Dass der Kläger die Grundstücke an die KG veräußert habe, an der er selbst maßgebend beteiligt sei, sei unerheblich.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensfehler stützt. Bei einer Vermietung eines Objekts könne Einkünfteerzielungsabsicht auch dann typisierend angenommen werden, wenn das Objekt innerhalb von fünf Jahren an eine dieses Objekt weiter vermietende Personengesellschaft veräußert werde, an der der Veräußerer mehrheitlich beteiligt sei. Außerdem habe das FG verfahrensfehlerhaft geurteilt, nicht alle vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und durch Übergehen eines Beweisantrags (zur Tatsache der auf Dauer angelegten Vermietungsabsicht des Klägers) seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt.

6

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des FA über die Ablehnung des Antrags auf Änderung vom 12. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992 und 1993 jeweils vom 22. Januar 1999 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den streitigen Objekten in C im Jahr 1992 mit ./. 240.001 DM und im Jahr 1993 mit ./. 97.562 DM berücksichtigt werden, hilfsweise, die Sache an das Thüringer FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

9

1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch: Das FG hat die Tatsachen, dass der Kläger mehrheitlich an der KG beteiligt ist und dass die KG die Grundstücke weiterhin vermietet hat, in seinem Urteil berücksichtigt, allerdings anders als der Kläger gewürdigt. Die Folgerungen aus der fortbestehenden Vermietungsabsicht des Klägers --oder der KG-- ist hier eine Rechtsfrage, so dass es auch auf die angebotenen Zeugenbeweise nicht ankommt.

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2. Das FG hat in der Sache im Ergebnis zutreffend die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers verneint und deshalb § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht verletzt.

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a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei demjenigen, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer anlegt, grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass er beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen). Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

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b) Liegt danach ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert (BFH-Urteil in BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), so gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist.

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aa) Zwar erzielt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Vermietung weiterhin steuerbare Einkünfte. Indessen ist dies für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig ohne Bedeutung. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln (so auch das Bundesministerium der Finanzen --BMF-- in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933 Rz 34; zur im Schrifttum diskutierten Ausnahme von diesem Grundsatz siehe unten unter c) bb), m.w.N.). Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). Eine die Einkunftsarten übergreifende Einkünfteerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht. Verwirklicht also die Personengesellschaft, an die der Gesellschafter seine bislang durch ihn vermieteten Objekte veräußert, als gewerblich geprägte Gesellschaft mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) eine andere Einkunftsart und werden diese Einkünfte dem Gesellschafter über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer zugerechnet, so knüpfen diese nicht mehr an die Nutzungsüberlassung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern an das gewerbliche Unternehmen der Personengesellschaft an und sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) im Sinne eines Betriebsvermögensvergleichs. Die Einkünfteerzielungsabsicht hat dementsprechend in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine ganz andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht. Deshalb kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht als Fortsetzung der Überschusserzielungsabsicht angesehen werden.

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bb) Hierdurch unterscheidet sich der Fall einer die Vermietungstätigkeit fortsetzenden Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von dem Fall, in dem die Vermietung von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft fortgeführt wird. Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist es zwar grundsätzlich die Personenmehrheit, die den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt, indem sie die Immobilie vermietet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863). Sind aber die steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Personengesellschaft verwirklicht hat, ihren Gesellschaftern zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (3)) und deshalb die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, und vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33), so muss auch die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Damit werden sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, den die Personengesellschaft durch ihr auf Dauer ausgerichtetes Vermieten verwirklicht, den Gesellschaftern zugerechnet. Vermietet also die vermögensverwaltende Personengesellschaft die ihr vom Gesellschafter veräußerten Grundstücke weiter (tritt sie z.B. zivilrechtlich in die Mietverträge des Gesellschafters ein, § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so erfüllt der Gesellschafter gemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung, den er zuvor allein verwirklicht hat. Er hat dann kontinuierlich Einkünfteerzielungsabsicht, vor der Veräußerung allein und nach der Veräußerung zusammen mit anderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft, die die Grundstücke weiterhin vermietet, gewerblich geprägt ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Hier richtet sich die nunmehr erforderliche Gewinnerzielungsabsicht --als "aliud" gegenüber der Überschusserzielungsabsicht-- nicht mehr auf das Vermieten (als Rechtsverhältnis, argumentum ex § 24 Nr. 2 EStG), sondern umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit einschließlich des Vermögens (der Personengesellschaft wie auch gegebenenfalls des Sonderbetriebsvermögens der Mitunternehmer).

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c) Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend in der Veräußerung der Grundstücke in C an die KG gerade einmal 13 Monate nach Erwerb ein Beweisanzeichen gesehen, das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers spricht.

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aa) Es hat im Ergebnis richtig die durch die KG fortgesetzte Vermietungstätigkeit nicht in die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers einbezogen. Es hat zwar explizit keine Prognose im Sinne des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) angeschlossen. Indes geht das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, von einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht aus. Deshalb ist in diesem --dadurch verkürzten-- Prognosezeitraum schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht von einem Totalüberschuss auszugehen.

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bb) Dies gilt auch dann, wenn man die von keinem Beteiligten berücksichtigte Erwägung anstellt, dass die Veräußerung der Grundstücke durch den Kläger den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Diese Vorschrift ist im Streitfall einschlägig; denn es ist von einer Veräußerung der Grundstücke innerhalb der Veräußerungsfrist trotz gegebener --teilweiser-- Beteiligungsidentität auszugehen; die mit der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung verbundene bruchteilsmäßige Zuordnung der Grundstücke wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).

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Im Schrifttum wird erwogen, einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG in die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht einzubeziehen (so z.B. Pezzer, Steuer und Wirtschaft 2000, 457; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 21 Rz 18; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 71 a.E., m.w.N.; Heuermann, Deutsche Steuerzeitung 2002, 864, 867; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 933 Rz 34). Der Senat kann indes unerörtert lassen, welcher Auffassung zu folgen ist. Selbst wenn man einen steuerrechtlich erheblichen Zusammenhang der privaten Veräußerungsgeschäfte mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung annähme, würde sich dies im Streitfall nicht auswirken, weil der Veräußerungspreis mit den Anschaffungskosten identisch ist. Ohne selbst eine Gesamtwürdigung durchführen zu können, wäre deshalb aufgrund der Feststellungen des FG auch in diesem Fall ein Totalüberschuss nicht denkbar.