Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 2 StR 105/14

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 0 5 / 1 4
vom
8. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe:

I.

1
Am 23. Juli 2014 fand in der Sache 2 StR 105/14 auf Antrag des Generalbundesanwalts eine Hauptverhandlung statt, in der lediglich - ohne dass in der Sache verhandelt wurde - die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Senats erörtert wurde. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden hatten alle Anwesenden Gelegenheit zur Stellungnahme, ob es sich vorliegend um eine Verkehrsstrafsache handeln könnte, die in die ausschließliche Zuständigkeit des 4. Strafsenats fällt. Durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss vom 23. Juli 2014 hat der Senat die Sache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
2
Durch Beschluss vom 9. September 2014 - 4 ARs 20-2/14 - hat der 4. Strafsenat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Abgabe verspätet erfolgt sei. Der Abgabebeschluss des 2. Strafsenats sei für den 4. Strafsenat nicht bindend geworden, weil der 4. Strafsenat zu einer möglichen Verfahrensübernahme nicht angehört worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.

II.

3
Das Verfahren war zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - erneut - an den 4. Strafsenat abzugeben. Dieser Abgabebeschluss ist - nachdem der 4. Strafsenat jedenfalls im Übernahmeverfahren angehört wurde und Stellung genommen hat - für diesen bindend.
4
1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (st. Rspr.; BVerfGE 82, 286, 296). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtsuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist.
5
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass im Vorhinein im Einzelnen bestimmt werden muss, wer im Sinne dieser Vorschrift "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Zu diesen das Recht auf den gesetzlichen Richter ausfüllenden Normen gehören auch die Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne der einzelnen Gerichte. Sie müssen, wenn sie ihre rechtsstaatliche Funktion erfüllen sollen, hinreichend bestimmt sein. Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muss sich daraus möglichst eindeutig erge- ben (BVerfGE 95, 322, 329). Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne eines Gerichts dürfen mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen.
6
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind deshalb unschädlich. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient. Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden (BVerfGE 95, 322, 330).
7
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält über die Notwendigkeit abstraktgenereller Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters weitergehend das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen (vgl. BVerfGE 95, 322, 328).
8
2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit berufene 2. Strafsenat die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben und sieht sich trotz Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht gehindert, die Sache an diesen abzugeben.
9
a) Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen den Senaten streitige Auslegung des Geschäftsverteilungsplans für den Bundesgerichtshof für das Jahr 2014 sogar darauf hinweisen könnte, dass die dort zur Frage der Abgabe von Verfahren getroffene Regelung jedenfalls mit Blick auf die Strafsenate den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit solcher Normen nicht genügt und schon deshalb die vom 4. Strafsenat angenommene Einschränkung der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des mit der Sache befassten Senats unwirksam wäre.
10
b) Jedenfalls ergibt sich bei einer an Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Geschäftsverteilung, dass die Abgabe einer - wie hier - unstreitig zur Spezialzuständigkeit eines anderen Senats gehörenden Sache auch noch nach Durchführung einer Revisionshauptverhandlung möglich ist. Dies hat der 2. Strafsenat bereits mit seinem Abgabebeschluss vom 23. Juli 2014 entschieden; an dieser nach Erörterung in mündlicher Verhandlung gefundenen Rechtsmeinung, an die der 4. Strafsenat - auch wenn er an jene Abgabe selbst nicht gebunden gewesen sein mag (s. dazu unten III.) - gebunden ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom 4. Strafsenat vorgebrachten Bedenken fest.
11
Die Begründung der Spezialzuständigkeit eines Senates, wie hier des 4. Strafsenats für Verkehrsstrafsachen, dient in erster Linie der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die gewährleistet werden soll, ohne dass die mitunter aufwändige Einschaltung des Großen Senats notwendig ist. Sie geht regelmäßig davon aus, dass ein Senat mit besonderer Zuständigkeit über Spezialwissen verfügt, der ihn in besonderer Weise befähigt, über die in seine besondere Zuständigkeit fallenden Sachen zu entscheiden. Sie sichert damit zugleich eine gleichmäßige Rechtsanwendung und legt schon in diesem Ausgangspunkt nahe , umfassend möglichst sämtliche beim Bundesgerichtshof eingehenden Sachen , die in den Bereich der Spezialzuständigkeit fallen, zu erfassen. Jede Ausnahme gefährdet das mit der Begründung einer Spezialzuständigkeit verfolgte Ziel; dies spricht ohne Weiteres dafür, mögliche Ausnahmen restriktiv zu handhaben. Dies gilt auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dessen Befolgung nicht dazu führen darf, das Recht auf den gesetzlichen Richter auszuhöhlen.
12
Vor diesem Hintergrund scheidet die vom 4. Strafsenat dargelegte Auslegung von Ziffer A.VI.1.a der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverteilungsplan 2014 aus, wonach mit Blick auf das Beschleunigungsgebot eine Abgabe grundsätzlich nur "vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung" möglich sein soll. Denn ein solches Verständnis dieser Regelung ließe das Recht auf den gesetzlichen Richter so weit zurücktreten, dass von seinem Kernbestand nur wenig übrig bliebe.
13
Jeder Spruchkörper hat - wie das Bundesverfassungsgericht betont hat - bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ihm muss es deshalb auch möglich sein, nach seiner Einschätzung zu entscheiden und das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter durchzusetzen. Dies würde einem Senat nach dem Verständnis des 4. Strafsenats aber dann verwehrt, wenn er nicht einstimmig, aber mit Mehrheit die Zuständigkeit eines anderen Senats für gegeben hielte. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverteilungsplan ist in diesem Fall jede Abgabe vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, weil es an der Voraussetzung der Einstimmigkeit fehlt. In einer "mündlichen Verhandlung" aber käme eine nunmehr mit Mehrheit gefasste Abgabe an einen anderen Senat nicht mehr in Betracht, weil sie im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot und damit zu spät käme. Eine derartige Beschränkung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stünde mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang.
14
Im Übrigen würde Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine Regelung verbieten , die es einem Senat erlaubte, eine Sache, für welche ersichtlich keine Zuständigkeit besteht, durch bloße Eröffnung einer Hauptverhandlung endgültig an sich zu ziehen.
15
c) Vor allem mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit eine Auslegung der genannten Bestimmung geboten, die es (jedenfalls mit Blick auf nicht einstimmige Beurteilungen der Zuständigkeiten) ermöglicht , eine Sache noch in einer mündlichen Revisionshauptverhandlung abzugeben. Diese Auslegung ist ohne Weiteres möglich, wenn man - wie der 2. Strafsenat - Ziffer A.VI.1.a der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverteilungsplan ausschließlich als Vorschrift begreift, die eine Regelung für Abgaben vor einer mündlichen Verhandlung betrifft, ohne spätere Abgaben in oder nach mündlicher Verhandlung auszuschließen.
16
3. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob Ziffer A.VI.1.a der Schlussbestimmungen überhaupt für Strafsachen Geltung hat. Dass diese Bestimmung (eher) auf das Verfahren vor den Zivilsenaten zugeschnitten ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 dargelegt. Über die dort angeführten Erwägungen hinaus gibt der Senat zu bedenken, dass die dort weiter getroffene Regelung, wonach eine Bindungswirkung des Abgabebeschlusses dann nicht besteht, "wenn zwischen dem Eingang der Rechtsmittelbegründung und dem Übernahmeersuchen nicht mehr als sechs Monate vergangen sind", ersichtlich allein auf die zivilprozessuale Rechtslage in der Revisionsinstanz abgestimmt ist und im strafgerichtlichen Revisionsverfahren sinnlos ist. Anders als in zivilgerichtlichen Revisionsverfahren (vgl. §§ 544 Abs. 1 Satz 2, 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt es im strafgerichtlichen Revisionsverfahren an einem "Eingang der Rechtsmittelbegründung" beim Revisionsgericht; vielmehr wird die strafrechtliche Revision durch Schriftsatz bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, begründet (§ 345 Abs. 1 StPO). Dies kann - wie im zugrunde liegenden Fall - nicht selten dazu führen, dass bereits mehr als sechs Monate vergangen sind, bevor die Sache überhaupt beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Verstünde man nun Ziffer A.VI.1.a der Schlussbestimmungen als Vorschrift , die auch für Strafsachen gilt, wäre es in einer Vielzahl von Fällen von vornherein ausgeschlossen, eine Sache noch mit Bindungswirkung an einen anderen Senat abzugeben. Es hinge - was mit dem Regelungsgehalt von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar wäre - allein vom Willen des um Übernahme ersuchten Spezialsenats ab, ob er für die Sache zuständig würde.

III.

17
Dieser Abgabebeschluss ist für den 4. Strafsenat bindend. Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob die telefonische Anhörung der Vorsitzenden des 4. Strafsenats vor dem Abgabebeschluss vom 23. Juli 2014 dem im Geschäftsverteilungsplan aufgestellten Erfordernis einer "Anhörung des Senats" genügt, nachdem der 4. Strafsenat im Rahmen seines Beschlusses vom 9. September 2014 in der Sache Stellung genommen hat und jedenfalls insoweit "angehört" worden ist. Dies ermöglicht es dem 2. Strafsenat unter Beibehaltung seiner bereits in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 verbindlich vorgenommenen Auslegung der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2014, die Sache nunmehr mit Bindungswirkung an den 4. Strafsenat abzugeben (zur Abgabe mit Bindungswirkung vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 1 StR 382/14). Dies dient der Wahrung der Spezialzuständigkeit des 4. Strafsenats und dem Recht des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter.
18
Die Bindungswirkung entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Abgabebeschluss willkürlich wäre. Wie bereits dargelegt, hat jedes Gericht bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber selbst zu entscheiden; dies hat der 2. Strafsenat getan und ist unter Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs zu der Ansicht gelangt, dass auch nach Durchführung einer Hauptverhandlung eine Abgabe an den (unstreitig) zuständigen 4. Strafsenat zulässig (und geboten) ist.
19
Eine Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das Präsidium kam nicht in Betracht. Dieses hat im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2014 ei- ner Abgabe an den für zuständig gehaltenen Spruchkörper - ersichtlich im Interesse beschleunigter Erledigung negativer Kompetenzkonflikte - im Falle einer jedenfalls jetzt durchgeführten Anhörung bindende Wirkung beigelegt (zu dieser Möglichkeit s. auch Breidling, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 21e GVG, Rn. 22). Auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidungskompetenz des Präsidiums gegeben ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. Breidling, aaO). Möglicherweise ist die Rechtsfrage im Wege des § 132 GVG zu entscheiden. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 2 StR 105/14

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 2 StR 105/14 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132


(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 2 StR 105/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 8 2 / 1 4
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 beschlossen
:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat
abgegeben.

Gründe:


I.

1
Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen und die Führerscheine eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis und vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen.
2
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe erstrebt.
3
Der 1. Strafsenat ist zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2014 nicht zuständig.
4
Zwar sind dem 1. Strafsenat Revisionen in Strafsachen u.a. für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zugewiesen. Die abgeurteilte Tat fällt aber in die Zuständigkeit des 4. Strafsenats. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache , für die gemäß Geschäftsverteilungsplan dieser Strafsenat zuständig ist.

II.

5
1. Der Geschäftsverteilungsplan weist dem 4. Strafsenat die Revisionen in Verkehrsstrafsachen – einschließlich der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft – zu (S. 16, dort Ziffer A. II.). Nach der von den Strafsenaten geübten Praxis sind „Verkehrsstrafsa- chen“ nur solche Straftaten, durch die verkehrsrechtliche Strafbestimmungen (§§ 142, 315 bis 316 StGB) verletzt worden sind oder die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG, der StVO und der StVZO oder sich der strafrechtliche Vorwurf auf eine Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen gründet, z.B. §§ 222, 229 StGB wegen nicht angepasster Geschwindigkeit oder Vorfahrtsverletzungen (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 4 StR 216/99). Hat ein Angeklagter unter Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen eine Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung begangen, ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründet.
6
2. Dem Angeklagten liegt zur Last, im öffentlichen Verkehrsraum eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) begangen zu haben, indem er als Taxifahrer mit seinem Taxi den von ihm abgewiesenen Fahrgast überrollt hat. Hierbei legt ihm das Landgericht die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen – § 1 Abs. 2 StVO – zur Last. Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 13), dass der Angeklagte den Tod des M. fahrlässig verur- sacht hat, „indem er … gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen hat, sein Fahrzeug so zu führen, dass andere Personen dabei nicht geschädigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO).“
7
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Taxifahrer in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 mit seinem Großraumtaxi unterwegs. Das Fahrzeug verfügte hinten über zwei Sitzreihen. Der Zustieg erfolgte über Schiebetüren. Der Angeklagte war auf dem Weg zu einer Kundin. Am Nachbarhaus der ihm telefonisch genannten Adresse wurde er von M. und seinen beiden Begleitern angehalten , die mit einem Taxi zum Bahnhof fahren wollten. M. war alkoholisiert. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille. Allerdings war er durch diese Alkoholisierung in seiner Urteilsfähigkeit und seinem Verhalten nicht wesentlich eingeschränkt. Der Angeklagte lehnte die Beförderung mit der Begründung ab, er könne sie wegen einer anderen Bestellung nicht mitnehmen. Währenddessen hatte M. die hintere rechte Schiebetür des Taxis geöffnet und war eingestiegen. Der Angeklagte forderte ihn auf, das Fahrzeug wieder zu verlassen. Während M. ausstieg, entspann sich ein Wortwechsel mit dem Angeklagten, da M. auf der Beförderung bestand. Unmittelbar nachdem M. das Taxi verlassen hatte und mit beiden Füßen auf der Straße stand, fuhr der Angeklagte mit seinem Taxi an, wobei die hintere rechte Schiebetür noch offen war. Dies war dem Angeklagten bewusst. M. wollte nun den Angeklagten dazu bewegen , das Taxi anzuhalten. Er griff mit seiner linken Hand durch die geöffnete Schiebetür in das Fahrzeug und hielt sich im Inneren fest. Dann lief er neben dem Fahrzeug her, wobei er sich mit dem Oberkörper halb im Fahrzeug be- fand, rief einige Male „Stopp!“ und versuchte, sich in das Fahrzeug hineinzuzie- hen, während der Angeklagte das Fahrzeug beschleunigte. Der Angeklagte hörte die Rufe und bemerkte, dass M. an der offenen Tür neben dem Fahrzeug herlief. Gleichwohl setzte er seinen Beschleunigungsvorgang fort. Dabei nahm er in Kauf, dass das Taxi M. touchieren könnte, dieser möglicherweise zu Fall kommen und sich dabei durch Prellungen oder Abschürfungen leicht verletzen könnte. Mit diesen möglichen Folgen hatte sich der Angeklagte abgefunden. Ihm war bewusst, dass es auch zu einem schweren oder tödlichen Unfall kommen könnte, wenn das Fahrzeug die nebenherlaufende Person berühren sollte. Nach einigen Sekunden geriet M. ins Straucheln, löste seinen Griff im Inneren des Fahrzeugs und fiel hin. Im Fallen verhakte sich seine Jacke in der Schiebetüre, so dass er in eine horizontale Drehbewegung versetzt wurde, durch die sein Kopf unter das Fahrzeug geriet und vom rechten Hinterrad überrollt wurde. Er war sofort tot.
8
Das Landgericht führt in der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe eine Verletzung M. s durch eine Berührung mit seinem Fahrzeug billigend in Kauf genommen und damit den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt. Er habe dessen Tod fahrlässig verursacht, indem er – abgesehen von der vorangegangenen Körperverletzung – gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen habe, sein Fahrzeug so zu führen , dass andere Personen dabei nicht geschädigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO). Der Kausalverlauf (Sturz des Opfers durch die Weiterfahrt trotz der dicht neben dem Fahrzeug laufenden Person) und die mögliche Folge des Todes lägen nicht außerhalb der Lebenserfahrung und seien für den Angeklagten vorhersehbar gewesen. Bei rechtmäßigem Handeln (wenn der Angeklagte alsbald gebremst hätte, nachdem er bemerkte, dass M. in der offenen Tür neben seinem Fahrzeug herlief) wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
9
Das Landgericht hat nach Abwägung für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) angenommen.
10
b) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Revision aus, das Urteil weise – ohne hierdurch eine Beschränkung der allgemeinen Sachrüge vornehmen zu wollen – insbesondere folgende Mängel auf: Die Begründung des minder schweren Falls sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblichen Aspekte nicht hinreichend erörtert und teilweise fehlerhaft gewichtet. So sei zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, dass dessen Vorsatz lediglich auf eine geringfügige Körperverletzung gerichtet gewesen sei. Zugleich aber sei festgestellt worden, dass dem Angeklagten auch bewusst gewesen sei, dass ein tödlicher Unfall die Folge sein könnte, wenn das beschleunigende Fahrzeug die nebenherlaufende Person berühren sollte. Die Schlussfolgerung, die zur Begründung des minder schweren Falles herangezogen worden sei, werde also durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Einerseits stelle das Landgericht fest, dass der Angeklagte die Möglichkeit des tödlichen Ausgangs im Falle einer Berührung zwischen dem Fahrzeug und dem Geschädigten erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass M. zu Fall kommen könnte. Andererseits fehlten der Kammer Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tod des M. als mögliche Folge in Betracht gezogen und sich mit dieser Folge abgefunden hätte. Konkrete Gründe, warum das Landgericht lediglich davon ausging, dass der Angeklagte nur geringfügige Verletzungen als mögliche Folge seines Tuns billigend in Kauf nahm, habe es nicht genannt. Insoweit bestehe ein Erörterungsmangel. Weiterhin habe die Kammer im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls keine Feststellungen zum Grad der Fahrlässigkeit getroffen. Es bestünden jedoch Gründe, die dafür sprächen, dass dem Angeklagten ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.
11
Auch die Strafzumessung im engeren Sinne sei fehlerhaft, da das Landgericht strafmildernde Umstände zu Unrecht berücksichtigt und strafschärfende Aspekte nicht in ihre Abwägung eingestellt habe.
12
Eine korrekte Gewichtung der relevanten Strafzumessungskriterien hätte daher eine empfindlichere und mithin unbedingte Freiheitsstrafe nach sich gezogen , zumal dann auch die Anwendung des Regelstrafrahmens nahe gelegen hätte.
13
3. Auch wenn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkt gewesen sein sollte, begründet dies die Zuständigkeit des 1. Strafsenats nicht. Sowohl bei einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung als auch bei einer unbeschränkten Revision besteht noch Entscheidungsbedarf.
14
Die Staatsanwaltschaft hat eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift die Verletzung materiellen Rechts gerügt und ausgeführt, das Urteil weise – ohne hierdurch die allgemeine Sachrüge zu beschränken – Mängel auf, die sie benennt. Sie hat die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt.
15
Aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich zwar, dass die Revisionsführerin das Urteil deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 227 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, das Maß der Pflichtwidrigkeit nicht erörtert, entsprechende Fehler auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn begangen und die Freiheitsstrafe daher unangemessen milde bemessen habe. Dieser Vortrag würde lediglich den Strafausspruch berühren.
16
Andererseits führt die Staatsanwaltschaft aus, das Urteil sei in den Feststellungen widersprüchlich, weil es feststelle, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass es zu einem tödlichen Unfall kommen könne, gleichzeitig aber festgestellt wird, dass sich der Angeklagte zwar mit leichten Verletzungen des Fußgängers abgefunden haben soll, nicht aber mit dessen Tod. Konkrete Gründe, warum das Landgericht davon ausging, dass der Angeklagte nur geringfügige Verletzungen billigend in Kauf genommen habe, nicht aber eine tödliche Verletzung, habe das Landgericht nicht benannt. Insoweit bestehe ein Erörterungsmangel.
17
Im Ergebnis rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision – neben anderen Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Gewichtung einzelner Strafzumessungserwägungen – auch eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf den von der Strafkammer als strafmildernd gewerteten Umstand, die Tat trage gewisse Züge eines Unglücksfalls, die Kammer habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tod M. s als mögliche Folge in Betracht gezogen und sich mit diesem Ergebnis abgefunden habe. Dieser Vortrag würde auch den Schuldspruch berühren.
18
War die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, ist das Maß der Pflichtwidrigkeit, also die Schwere des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, entscheidend für die Bemessung der Strafe. War sie nicht auf den Strafausspruch beschränkt, entscheidet das Maß der Pflichtwidrigkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) über die anzuwendende Strafvorschrift.

III.

19
Der 4. Strafsenat wurde zur Zuständigkeitsfrage angehört.
20
Der 1. Strafsenat gibt die Sache gemäß der im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung (S. 20, dort Ziffer A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab. Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.