Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 2 StR 364/18

bei uns veröffentlicht am04.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 364/18
vom
4. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:040619B2STR364.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte S. wurde zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt , der Angeklagte Sh. unter Einbeziehung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren. Das sichergestellte Klappmesser wurde eingezogen.
2
Die hiergegen gerichteten, auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

I.

3
1. Nach den Feststellungen kam es am 13. September 2017 in der Innenstadt von L. zu einem Streit zwischen dem Angeklagten S. und dem Geschädigten H. , in dessen Verlauf S. H. mit der Faust auf das Auge schlug. Als H. begann, sich mit Schlägen und Tritten zu wehren , entschloss sich der das Geschehen bis dahin beobachtende Angeklagte Sh. , auf Seiten seines Freundes S. in die Auseinandersetzung einzugreifen. Er zog ein Messer und bewegte sich damit drohend auf H. zu. S. nahm dies wahr, legte seinen Rucksack ab und schloss zu dem vor ihm stehenden Sh. auf. Gemeinsam bewegten sich die Angeklagten nun auf den zurückweichenden H. zu.
4
Als dieser zu fliehen begann, folgten ihm die beiden Angeklagten und schlugen dabei mehrfach auf ihn ein. Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung fiel S. zu Boden, während Sh. vor H. stand. Unter Ausnutzung dieser Situation stand S. auf, zog ein Klappmesser und stach damit H. unterhalb des linken Schulterblattes in den Rücken, wobei die Klinge des Messers jedenfalls teilweise einklappte. Ihm war dabei „bewusst, dass ein solcher Stich geeignet war, schwerste Verletzungen mit dem tödlichen Ausgang herbeizuführen. Ihm war in diesem Moment das Leben des H. gleichgültig. Er billigte den tödlichen Verlauf des Stichs. Der Zeuge H. fasste sich, von dem Stich des Angeklagten S. getroffen, an den Rücken. Der Angeklagte Sh. , der sich weiterhin vor dem Zeugen H. befand, sah und billigte all dies. Auch ihm war bewusst, dass der dem Zeugen H. von dem Angeklagten S. versetzte Stich geeignet gewesen ist, schwerste Verletzungen mit tödlichem Ausgang herbeizuführen. Dem Angeklagten Sh. war das Leben des Zeugen H. in diesem Moment aber ebenfalls gleichgültig.“
5
Die beiden Angeklagten führten ihren Angriff fort, indem sie H. traten, schlugen und ihm einen Kopfstoß versetzten. „Obwohl beiden Angeklagten be- wusst war, dass der Stich des Angeklagten S. in den Rücken des Zeugen H. diesen in Lebensgefahr gebracht haben könnte, ergriffen sie sodann die Flucht.“
6
Durch den Stich erlitt der Zeuge H. eine ca. 6 cm lange, 3,5 cm breite und 1,5 cm tiefe Stichwunde am linken Schulterblatt, die nicht akut lebensgefährlich war. Infolge der von den Angeklagten beigebrachten Schläge und Tritte hatte H. multiple Prellungen und Schürfmarken im Gesicht.
7
2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als (gemeinschaftlichen ) versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte Sh. habe sich in Form einer sukzessiven Mittäterschaft an der bereits im Ausführungsstadium befindlichen Tat des Angeklagten S. beteiligt. Zum bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Stich in den Rücken um eine lebensgefährliche Gewalthandlung handele und die Angeklagten sich dieser Gefährlichkeit bewusst gewesen seien. Der Annahme eines Tötungsvorsatzes stehe auch nicht entgegen, dass die Tat in der Öffentlichkeit und damit beobachtet durch eine Vielzahl von Passanten begangen worden sei.

II.

8
Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Totschlags hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
9
1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
a) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26). Dabei hat der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen mit einzubeziehen (Senat, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).
11
b) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände.
12
aa) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz naheliegt. Indes wird schon die Bewertung des Landgerichts, der Stich mit dem Messer in den Rücken des Zeugen H. stelle eine äußerst gefährliche Gewalthandlung dar, von den Feststellungen nicht getragen. Dabei hat das Landgericht bereits den gegenläufigen Umstand, dass der Geschädigte tatsächlich keine erheblichen Verletzungen erlitten hat, nicht hinreichend in die Bewertung eingestellt. Die Erwägungen der Strafkammer, „lediglich aufgrund des Schutzes durch das Schulterblatt wurden lebensnotwendige Organe wie die Lunge oder das Herz des Geschädigten verfehlt“ und „die Klingenlänge des von dem Ange- klagten S. verwendeten Messers war ihrer Länge nach auch geeignet, bei dem gesetzten Stich bis zur Aorta oder dem Herzen vorzudringen und diese zu verletzen“,greift zu kurz. Angesichts der festgestellten Stichtiefe von lediglich 1,5 cm hätte es näherer Erörterung bedurft, ob der Angeklagte den Stich – möglicherweise – nicht mit großer Wucht und Intensität und damit dosiert ausgeführt hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, juris Rn. 20).
13
bb) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hätte das Landgericht auch den Umstand, dass es sich innerhalb des dynamischen Geschehens einer Ausei- nandersetzung um eine „spontane Handlung“ des Angeklagten S. gehandelt hat, in den Blick nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR163/14, NStZ 2015, 266, 267). Auch das Nachtatverhalten der beiden Angeklagten durfte das Landgericht bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – 5 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 169 ,170). Dass sich die Angeklagten nach dem Stich auf nicht lebensgefährdende Verletzungshandlungen in Form von Schlägen, Tritten und einem Kopfstoß beschränkten, ist ein gewichtiger, gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sprechender Umstand, mit dem sich das Landgericht auseinanderzusetzen hatte.
14
2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer dem Angeklagten Sh. den vom Angeklagten S. geführten Messerstich im Wege sukzessiver Mittäterschaft zugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2016 – 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525). Der Einsatz des Messers durch den Angeklagten S. war nach den Feststellungen beendet und abgeschlossen, als die Angeklagten sodann einvernehmlich dazu übergingen, den Geschädigten nur noch zu schlagen und zu treten.
15
3. Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubewertung der Tatumstände zu ermöglichen, waren neben den Feststellungen zur inneren Tatseite auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben.
16
Für den Fall, dass die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer (erneut) zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes kommen sollte, wird sie sich damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angeklagten strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten sind.
17
Den bisherigen Feststellungen ist bereits das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont), wonach sich u.a. auch die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 StR 64/13, NStZ-RR 2014, 111, jeweils mwN), nicht ausreichend konkret zu entnehmen. Im Hinblick darauf, dass der Stich – der Griff des Geschädigten an seinen Rücken ausgenommen – ohne spürbare unmittelbare Folgen blieb und die Angeklagten im Anschluss daran weiter auf den Geschädigten eintraten und -schlugen, ist weder offensichtlich noch naheliegend , dass die Angeklagten davon ausgingen, der Stich könne den Tod sicher oder möglicherweise herbeiführen. Die Feststellung des Landgerichts, wonach die Angeklagten die Flucht ergriffen, „obwohl beiden (...) bewusst war, dass der Stich des Angeklagten S. in den Rücken des Zeugen H. diesen in Le- bensgefahr gebracht haben könnte“, trägt daher nicht die Annahme eines beendeten Versuchs. War aber der Versuch unbeendet, so reichte das einverständliche Unterlassen weiterer auf den Erfolg gerichteter Handlungen zum strafbefreienden Rücktritt aus (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 2 StR 364/18

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 8 3 / 1 4
vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der später getötete V. , der Alkoholprobleme hatte, ab August 2013 ein Zimmer in der Wohnung des Angeklagten. Das Zusammenleben gestaltete sich anfangs harmonisch , später kam es zu Differenzen. So leistete V. keine Zahlung für die Nutzung der Wohnung, er beteiligte sich nicht an der Reinigung.
Während er im Zimmer des Angeklagten Fernsehen schaute, trank er Schnaps und rauchte, ohne zu lüften, was dem Angeklagten missfiel.
3
Weihnachten 2013 war der Besuch der Mutter des Angeklagten angekündigt. Aus diesem Grund forderte der Angeklagte V. auf, ihm beim Aufräumen der Wohnung zu helfen. Nach Rückkehr von der Arbeit am 23. Dezember 2013 gegen 12.15 Uhr stellte der Angeklagte fest, dass sein Mitbewohner noch keine Anstalten unternommen hatte aufzuräumen. Aus Ärger trank er zwei oder drei Bier. Daraufhin beschloss er zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, zu einem ca. 800 m entfernten Imbiss zu fahren, um dort etwas zu essen. Auf der Fahrt dorthin ging sein Roller kaputt; aus Frust hierüber trank er weiter Bier oder Apfelwein. Gegen 18.00 Uhr verließ der Angeklagte, der zwar nicht volltrunken war, aber "einen über den Durst" getrunken hatte, den Imbiss und schob seinen Roller zunächst, bis er ihn stehen ließ, weil er sich nicht mehr in der Lage sah, ihn weiter zu schieben. Er lief nach Hause und stellte dort fest, dass V. , der betrunken war und sich eingenässt hatte, in seinem Zimmer fernsah und rauchte. Zu Aufräumarbeiten war es nicht gekommen. Auf eine Strafpredigt des Angeklagten hin verteidigte sich V. damit, es gehe ihm nicht gut. Anschließend tranken der Angeklagte und V. ein weiteres Bier, bevor der Angeklagte eine von V. versteckt gehaltene Flasche Kräuterschnaps entdeckte. Aus Verärgerung trank der Angeklagte hiervon einige Schlucke und schüttete den Rest fort.
4
Auf Aufforderung des Angeklagten verließ V. das Zimmer des Angeklagten, der sich mit Kleidung und seinen Arbeitsschuhen mit Stahlkappen in sein Bett legte und sogleich einschlief. Gegen 19.00 Uhr betrat V. mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille das Zimmer des Angeklagten, kam zu Fall und stürzte in das Bett des Angeklagten. Er traf dabei mit seinem Kopf direkt auf das Gesicht des Angeklagten, bei dem sich infolge dessen ein Schneidezahn lockerte. Der Angeklagte, der einen Blutalkoholwert von 2,57 Promille aufwies, schreckte hoch, trat nach V. und "donnerte" ihn vom Bett hinunter. Anschließend übergab er sich. V. rappelte sich auf und stürzte noch einmal auf das Bett des Angeklagten, der sich nunmehr enthemmt durch den Alkoholeinfluss entschloss, seinem Frust und Ärger über V. freien Lauf zu lassen. Enthemmt durch den Alkohol schlug er ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf. Anschließend trat er V. mit voller Wucht von einem Stuhl hinunter, auf den sich dieser gesetzt hatte. Dem am Boden liegenden Geschädigten trat er sodann mehrfach, mindestens sechs Mal, mit seinen Arbeitsschuhen gegen Kopf, Hals und Oberkörper. Auch nahm der Angeklagte den Kopf des V. und schlug ihn mehrfach wuchtig auf den Boden. Dabei war ihm trotz seiner Alkoholisierung bewusst, dass V. durch die zahlreichen wuchtigen Schläge und Tritte zu Tode kommen konnte. Dies nahm er bei Ausführung der Tat billigend in Kauf.
5
V. erlitt zahlreiche Hämatome und Einblutungen, außerdem acht Rippenbrüche auf der rechten und zwei auf der linken Seite. Zudem kam es zu einer Zertrümmerung des Mittelgesichts sowie zu einem Bruch des Zungenbeins. Infolge weiter eingetretener Einblutungen in die Schädelhöhle sowie der Erschwerung der Atmung verstarb V. in der Nacht, spätestens einige Stunden nach der Tat.
6
Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
7
Der Angeklagte, der seinen Frust und Ärger nunmehr abreagiert hatte, legte sich nach der Tat wieder schlafen und fand am nächsten Morgen den Leichnam seines Mitbewohners vor seinem Bett. Er schaffte ihn in dessen Zimmer und reinigte die Wohnung. Zunächst war er bemüht, die Tat zu verdecken , bevor er sich am 5. Januar 2014 entschloss, sich der Polizei zu stellen.

II.

8
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Das Landgericht hat festgestellt, dem Angeklagten sei trotz seiner Alkoholisierung bewusst gewesen, dass V. durch die zahlreichen wuchtigen Schläge und Tritte gegen Kopf, Hals und Oberkörper zu Tode kommen konnte. Dies habe er bei Ausführung der Tat zumindest billigend in Kauf genommen.
10
2. Eine Beweiswürdigung hierzu fehlt in den Urteilsgründen. Dies erweist sich aus zwei Gründen als fehlerhaft.
11
a) Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte hinsichtlich der subjektiven Tatseite eingelassen hat. Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich zwar, dass die Feststellungen zur Sache auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten , beruhen. Die im Folgenden wiedergegebenen Angaben des Angeklagten beziehen sich aber lediglich auf den äußeren Geschehensablauf und enthalten keinerlei Hinweise, ob und in welcher Weise der Angeklagte sich hinsichtlich des Tatvorsatzes eingelassen hat.
12
Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH NStZ 2015, 299; NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N.; NStZ-RR 1999, 45; siehe auch: OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, regelmäßig auch mit Blick auf die subjektive Tatseite, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt dies ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Schon deshalb ist das Urteil aufzuheben.
13
b) Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, wie sie zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangt ist. Darauf konnte im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr machten die Umstände des Falles eine eingehende Darlegung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erforderlich.
14
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH NStZ 2011, 699). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter be- kannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH NStZ 2012, 443, 444). Bei der Würdigung des Willenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH NStZ-RR 2007, 267, 268; NStZ-RR 2009,

372).

15
Es kann bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe liegen, dass der Täter damit rechnet, dass sein Opfer zu Tode kommen könnte, und er dies billigend in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt. Aber immer ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Liegen - wie hier - Umstände vor, die auf diese Möglichkeit hinweisen, muss sich der Tatrichter damit auseinander setzen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 41 m.w.N.).
16
Trotz der gefährlichen Schläge und Tritte des Angeklagten, die zu den massiven Verletzungen des Tatopfers und schließlich zu seinem Tod geführt haben, kann schon zweifelhaft sein, ob dem Angeklagten tatsächlich bewusst war, dass V. zu Tode kommen könne. Er war hochgradig alkoholisiert und wurde von V. , als dieser auf das Gesicht des Angeklagten stürzte, schmerzhaft aus dem Schlaf gerissen und erschreckt; gleich danach musste er sich übergeben. Ob dem durch die Vorgeschehnisse ohnehin affektiv aufgeladenen Angeklagten angesichts des überraschenden Sturzes des Tatopfers in sein Bett und der vorhandenen, zu erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit führenden Alkoholisierung im Zeitpunkt des Übergriffs wirklich die möglichen Folgen seines spontanen Tuns bewusst waren und er auch einen tödlichen Ausgang in seine Überlegungen einbezogen hatte, hätte jeden- falls über die bloße Feststellung hinaus auch deshalb eingehenderer Würdigung bedurft, weil der Angeklagte sich nach seinen Gewalthandlungen ohne Weiteres wieder schlafen legte und das Tatopfer vor seinem Bett liegen ließ. Insoweit wäre zumindest zu erörtern gewesen, ob dies nicht ein gravierender Beleg für einen womöglich wenig orientierten Zustand des Angeklagten sein könnte, der (lediglich) seinen Ärger abreagiert und die Auswirkungen seiner Handlungen nicht realistisch abgeschätzt haben könnte. Dies gilt um so mehr, als der Tod des Opfers nicht unmittelbar nach den Übergriffen des Angeklagten, sondern erst im weiteren Verlauf der Nacht eingetreten ist.
17
Es versteht sich auch angesichts der erheblichen Verletzungen, die V. erlitten hat, nicht von sich selbst, dass sich der Angeklagte, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er die mögliche Tödlichkeit der dem Opfer beigefügten Verletzungen erkannt haben sollte, mit dessen Tod abgefunden hat. Schon der Umstand, dass der Angeklagte in einer affektaufgeladenen und von der Alkoholisierung der beiden Beteiligten geprägten Situation seinen Frust und Ärger abreagiert hat, ist ein Umstand, der gegen die Schlussfolgerung sprechen könnte, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Schläge und Tritte den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, und deshalb vom Landgericht hätte erörtert werden müssen. Gleiches gilt für die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Angeklagte am nächsten Morgen, als er den Tod von V. feststellte, über die Tat erschrocken und von Angst und Schuldgefühlen geplagt war. Auch dies hätte - trotz begrenzter Aussagekraft dieser zeitlich nach der Tat liegenden Umstände - jedenfalls erörtert werden müssen, weil es unter Umständen Rückschlüsse auf die innere Verfassung des Angeklagten zu dem ihm vorgeworfenen Taterfolg im Tatzeitpunkt zulässt. Nicht zuletzt hätte sich das Landgericht auch im Rahmen des voluntativen Vorsatzelements mit der Alkoholisierung des Angeklagten und der dadurch bedingten erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auseinander setzen müssen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 148/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 27. August 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. , H. und S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2012, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2012 wird verworfen. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten G. , H. und S. jeweils wegen Totschlags, den Angeklagten S. darüberhinaus tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten H. eine solche von neun Jahren verhängt. Den Angeklagten S. , der zum Tatzeitpunkt Heranwachsender war, hat es unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Die Revisionen der Angeklagten G. , H. und S. haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet.

I.

3
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der später Geschädigte He. am frühen Morgen des 25. April 2011 in einer Discothek in F. auf, in der die Angeklagten als Türsteher arbeiteten. Als der Angeklagte G. versuchte, einen vermeintlich randalierenden Gast von der Theke wegzuziehen, gerieter ins Straucheln, fiel gegen den Geschädigten und schlug ihm sodann mit der Faust ins Gesicht. Als dieser zurückschlug, entwickelte sich ein Gerangel, in dem der Angeklagte G. den Geschädigten zu Boden riss. Anschließend versetzte er ihm mehrere nicht todesursächliche Faustschläge ins Gesicht. Der Geschädigte blieb am Boden liegen. Zwischenzeitlich waren die Angeklagten H. , S. und B. informiert worden und hatten sich zum Ort der Auseinandersetzung begeben. Der Angeklagte B. schirmte das Geschehen am Tatort ab. Der Angeklagte H. sprang von der Treppe zu dem am Boden liegenden Geschädigten und kniete über diesem. Ihm folgte der Angeklagte S. , der sich neben den Geschädigten stellte, um gegebenenfalls zu dessen Nachteil eingreifen zu können. Der Ange- klagte H. schlug dem Geschädigten mit der Faust mehrfach wuchtig gegen den Kopf, wobei er sich auf den Bauch des Geschädigten setzte, während der Angeklagte G. auf den Geschädigten im Bereich des Kopfes, des Oberkörpers und des Bauches eintrat. Einem Gast, der eingreifen wollte, versetzte der Angeklagte S. zwei Schläge in den Nacken.
4
Infolge der Gewalteinwirkungen erlitt der Geschädigte einen Leberriss, der entweder durch die Tritte des Angeklagten G. gegen den Bauchraum oder durch das Aufsitzen des Angeklagten H. verursacht wurde. Aufgrund der massiven inneren Blutungen verstarb der Geschädigte.
5
Im Zusammenhang mit den Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Landgericht im Rahmen einer „umfassenden Würdigung aller maßgeblichen für und gegen einen Tötungsvorsatz“ der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte einerseits berücksichtigt, dass „vor dem Entschluss zur Tötung eines Menschen eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Entschluss, einen Menschen zu gefährden oder zu verletzen“; andererseits hat es ausgeführt, „dasses bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen naheliegt, dass der Täter mit dem Tode des Opfers rechnet und einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt“ (UA S. 38). Daran anknüpfend hat das Landgericht den Tötungsvorsatz der Angeklagten G. und H. aus deren Gewalthandlungen abgeleitet. Anzeichen, die das Wissens- oder Willenselement des Eventualvorsatzes in Frage stellen könnten, hat es nicht gesehen; auch das Nachtatverhalten des Angeklagten G. begründe keinen Zweifel am Vorsatz.Zur Begründung für die Feststellung, dass auch der Angeklagte S. den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen habe, hat das Landgericht angeführt, der Angeklagte habe die Gewalthandlungen zum Nachteil des Geschädigten aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen und sei sich daher der Möglichkeit bewusst ge- wesen, dass der Geschädigte an den Folgen der Gewalthandlungen habe sterben können.

II.

6
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten G. , H. und S. haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
7
1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Bei der Prüfung, ob ein bedingter Tötungsvorsatz festzustellen ist, hat das Tatgericht eine umfassende Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 176/13 mwN). Beide Vorsatzelemente müssen zudem durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444).
9
b) Auch unter Berücksichtigung des bestehenden tatrichterlichen Bewertungsspielraums werden die Ausführungen des Landgerichts den Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht.
10
aa) Hinsichtlich des Angeklagten S. , der selbst keine Gewalthandlungen vorgenommen hat, hat das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz allein aus dem Umstand abgeleitet, dass er die Gewaltanwendung der Angeklagten G. und H. wahrgenommen hat. Damit ist indes nur das Wissenselement des Vorsatzes belegt. Denn die Wahrnehmung von Gewalthandlungen allein rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf die zumindest be- dingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1993 - 4 StR 470/93, StV 1994, 13, 14; Beschluss vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54).
11
bb) Bezüglich der Angeklagten G. und H. fehlt es an einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen nahe liegt (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter - wie hier der Angeklagte G. - seinen Gegner zu Boden gestreckt hat und anschließend auf das infolgedessen wehrlose Opfer mehrfach im Bereich des Kopfes und der Bauchgegend eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640). Der Schluss aus einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz ist aber nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307). Hieran fehlt es.
12
Das Landgericht hat den Angeklagten G. und H. im Rahmender Strafzumessung zugutegehalten, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat. Dieser Umstand, der einem bedingten Tötungsvorsatz entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572; Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13), hätte aber nicht nur im Rahmen der Strafzumessung, sondern bereits bei der Prüfung des voluntativen Vorsatzelements erörtert werden müssen. Es kommt hinzu, dass es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt, dass die Angeklagten in der konkreten Tatsituation den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen haben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 3 StR 344/05, NStZRR 2006, 317, 318). Dies hat die Strafkammer ebenfalls nicht in ihre Gesamtwürdigung einbezogen, obwohl sie festgestellt hat, dass - zumindest aus Sicht des Angeklagten B. - die Gewalthandlungen der Angeklagten G. und H. letztlich den Zweck verfolgten, „den Geschädigten aus der Diskothek zu schaffen“ (UA S. 14).
13
Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubewertung der Tatumstände zu ermöglichen, waren neben den Feststellungen zur inneren Tatseite auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben.
14
2. Die Revision des Angeklagten B. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Fischer RiBGH Dr. Appl ist aus Krehl tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer RinBGH Dr. Ott ist aus Zeng tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
20
bb) Es fehlt zudem an einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen nahe liegt (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35, jeweils mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Kopf des Geschädigten mehrfach auf einen harten Boden schlägt (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 533/11). Indes wird schon die Bewertung des Landgerichts, hier liege eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vor, von den Feststellungen nicht getragen. Dabei hat das Landgericht bereits den gegenläufigen indiziellen Umstand, dass die Geschädigte F. tatsächlich keine erheblichen Verletzungen erlitten hat, nicht hinreichend in die Bewertung eingestellt. Die Begründung der Schwurgerichtskammer, das Ausbleiben erheblicher Verletzungen beruhe auf "purem Zufall", lässt zudem die allein zu seinen Lasten gewertete Behauptung des Angeklagten (s. o. unter lit. aa) außer Acht, als ehemaliger Boxer sein Handeln dosieren zu können.
5 StR 395/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt F.
als Verteidiger,
Rechtsanwältin E.
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
2
Während die auch vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch keinen Erfolg hat, führt ihr Rechtsmittel mit der Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3
1. Zum Tatgeschehen in den frühen Morgenstunden des 12. Juli 2011 hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
a) Der Angeklagte und der gesondert verfolgte O. befanden sich mit zwei Prostituierten auf dem Weg zu deren Appartements. Dabei wurden sie von dem Zeugen B. , der zu einer Gruppe von weiteren drei Personen gehörte, despektierlich angesprochen. Da sich der Angeklagte und O. hierdurch in ihrer Ehre angegriffen fühlten, entspann sich zunächst ein Wortgefecht, das wenig später in eine Schlägerei ausartete. Der Angeklagte , dem es darauf ankam, die gegnerische Gruppe zu bestrafen, sah, wie O. zu Boden ging und dabei weiter geschlagen und getreten wurde. Es gelang ihm, sich von seinem Kontrahenten loszureißen. Während der Angeklagte die Absicht hatte, zu O. zu gelangen, bemerkte er den mit dem Kopf auf den Gehwegplatten liegenden, den stark betrunkenen (BAK 4,1 ‰) Nebenkläger K. . Da dieser ebenfalls zur gegnerischen Gruppe gehörte, lief der bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ enthemmte Angeklagte zwei bis drei Schritte auf den Nebenkläger zu und trat ihm mit Verletzungsvorsatz „wuchtig von oben nach unten“ (UA S. 5) auf den Kopf. Der Nebenkläger blieb sofort reglos liegen. Es bildete sich eine Blutlache unter dem Kopf und aus einem Ohr lief ebenfalls Blut. Als der Angeklagte dies bemerkte, „hielt er sofort wie erschrocken inne“ (UA S. 6). Die Schläge- rei hörte abrupt auf, weil auch die Umstehenden wahrgenommen hatten, dass der Nebenkläger möglicherweise tödlich verletzt worden sein konnte. Der Angeklagte bewegte sich darauf einige Schritte rückwärts und flüchtete.
5
Der Nebenkläger erlitt durch den Tritt einen Bruch des Gehörgangbodens , eine Fraktur der Kiefergelenkpfanne und eine Schädelbasisfraktur. Nach einem fünftägigen Krankenhausaufenthalt war er sechs Wochen arbeitsunfähig. Dauerhafte Folgeschäden sind indes, soweit ersichtlich, nicht zu erwarten.
6
b) Trotz der „brutalen“ und „unfairen“ Vorgehensweise (UA S. 12) hat das Landgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, weil eine lebensgefährdende Handlungsweise nicht zwingend die Annahme eines Tötungsvorsatzes nach sich ziehe. Es lägen in diesem Falle vielmehr mit dem dynamischen Kampfgeschehen Umstände vor, die dem entgegenstünden. Darüber hinaus habe der Angeklagte auch nicht die Angriffsart zum entscheidenden (Tötungs-)Schlag gewechselt. Im Übrigen habe nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte die Wucht des spontanen Trittes „genauer“ (UA S. 13) abgemessen habe und ob ihm diese Überlegung in der vorliegenden Situation überhaupt möglich gewesen sei. Schließlich spreche die unmittelbare Reaktion des Angeklagten schon nach dem einzigen Tritt – seinerschrocken wirkendes Innehalten – für eine nicht bedachte bzw. un- terschätzte Handlung.
7
c) Bei der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe war für die Schwurgerichtskammer entscheidend, dass der zuvor zwar 2004 einschlägig zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilte Angeklagte seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ihn die mehr als sechs Monate dauernde, wenn auch nicht erstmalige Untersuchungshaft durch die Versäumung der Geburt seines Kindes erheblich getroffen hat.
8
2. Die Ablehnung des Tötungsvorsatzes durch das Landgericht begegnet entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft keinen Bedenken.
9
Zwar liegt es, was die Schwurgerichtskammer nicht verkennt, bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit Tötungsvorsatz handelt. Denn in derartigen Fällen ist in der Regel ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen eines Täters auf seine innere Einstellung im Sinne eines bedingten Tötungsvorsatzes zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207 mwN). Trotz dieses gewichtigen Beweisanzeichens ist aber in einer Gesamtschau auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 1 StR 179/11, StV 2012, 89, 90, und Urteil vom 15. April 1997 – 1 StR 144/97, NStZRR 1997, 233). Diese Gesamtschau hat das Landgericht im Rahmen möglicher und damit revisionsrechtlich hinzunehmender Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei vorgenommen. Es hat in seine Überlegungen nicht nur das dynamische Kampfgeschehen im Allgemeinen, sondern auch die spontane Handlungsweise des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger eingestellt. In diesem Zusammenhang ist es im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung vom Revisionsgericht hinzunehmen, dass die Schwurgerichtskammer das Tatgeschehen als einheitlichen dynamischen Verlauf gewertet und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Situation des Nebenklägers nicht isoliert betrachtet hat. Nach den Feststellungen gehörte der Nebenkläger zu der gegnerischen Gruppe und lag lediglich zwei bis drei Schritte (UA S. 5) von den in weiterer körperlicher Auseinandersetzung befindlichen Gruppenmitgliedern entfernt auf dem Boden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Tatausführung (ein Tritt) sowie das Nachtatverhalten des Angeklagten (erschrockenes Innehalten – UA S. 6) in den Blick genommen und damit insgesamt Gegebenheiten gewürdigt, die das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nachvollziehbar fraglich erscheinen lassen und lediglich die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes rechtfertigen.
10
3. Allerdings hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Entscheidend für dessen Aufhebung ist, dass nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer zur Schwere der Tat und zu ihren Folgen bei dem von § 224 Abs. 1 StGB vorgesehenen Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung unvertretbar milde ist. Damit ist dem maßgeblichen Erschwerungsgrund der brutalen Tatausführung gegenüber dem auf dem Boden liegenden, hoch alkoholisierten, außer Gefecht gesetzten Nebenkläger , zudem eingedenk des der Auseinandersetzung zugrunde liegenden nichtigen Anlasses, nicht ausreichend Rechnung getragen. Daran än- dern auch die hier vorliegenden einfachen Milderungsgründe wie das Geständnis des Angeklagten und seine Tatspontanität nichts. Dies gilt auch, wenn man es noch als hinnehmbar ansieht, die (erneut) erlittene Untersuchungshaft in diesem Fall als weiteren Strafmilderungsgrund heranziehen zu können. Denn damit hat sich das Landgericht den Blick für die gewichtige Tatschwere verstellt. Bei einem Tatbild im – hier gegebenen – Grenzbereich zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster oder gröbster Fahrlässigkeit in Bezug auf eine mögliche Todesfolge ist ein erheblicher Unterschied im konkreten Strafmaß zwischen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und wegen bloßer gefährlicher Körperverletzung – wie im Fall des Todeserfolgs zwischen Verurteilungen wegen Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge – regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1999 – 5 StR 712/98, BGHSt 45, 219, 227, und vom 26. Januar 2005 – 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
11
Ob, wie die Staatsanwaltschaft meint, bei der Bestimmung der Höhe der Strafe in diesem Falle auch generalpräventive Überlegungen hätten einfließen müssen (zur generellen Zulässigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – 4 StR 95/05, StV 2005, 387, 388 mwN), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Taten ist vom Landgericht nicht festgestellt worden; sie ist auch nicht offenkundig (vgl. dagegen Pfeiffer, Die Macht der gefühlten Kriminalität, Forschung /Gesellschaft, Centaur 2/2011, S. 14 ff.; Kriminalitätsfurcht, Strafbedürfnisse und wahrgenommene Kriminalitätsentwicklung, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Forschungsbericht 117, S. 145 ff.).
12
Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer gemäß § 74 Abs. 1 GVG, weil nunmehr die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist. Das neue Tatgericht wird für seine Rechtsfolgenentscheidung insbesondere erneut Feststellungen zum Ausmaß der Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung und zur Frage einer etwa vom Angeklagten bemerkten Mitwirkung des Nebenklägers an der Eskalation des unmittelbaren Vorgeschehens zu treffen haben.
Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 123/15
vom
7. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:070316B2STR123.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 1. Dezember 2014, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten S. wegen des gleichen Schuldvorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K. hat Erfolg und ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.
2
1. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen drangen beide Angeklagte am 2. Juni 2014 gegen 8.30 Uhr in einen Bungalow in A. ein, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Dabei gingen sie davon aus, dass sich niemand in dem Haus befindet. Als einer der Angeklagten aber die Tür eines der Schlafzimmer öffnete , stellte er zu seiner Überraschung fest, dass darin eine Person schlief, die durch den Lichteinfall geweckt wurde. Es handelte sich bei ihr um die dort nicht wohnhafte Tochter des Hauseigentümers, B. ; diese begab sich unmittelbar nach dem Erwachen zu der Schlafzimmertür, die der Täter sofort wieder geschlossen hatte und die nunmehr zugehalten wurde. Frau B. fing an zu schreien und hämmerte gegen die Tür, woraufhin sich zumindest einer der beiden Angeklagten entschloss, sie mit Gewalt einzuschüchtern, um ungestört die Wegnahme weiterer Gegenstände aus dem Haus zu ermöglichen. Hierzu öffnete dieser Täter die Tür einen Spalt breit und sprühte Frau B. aus kurzer Distanz Pfefferspray mitten ins Gesicht, bevor die Tür wieder geschlossen wurde. Schon zuvor und währenddessen hörte die Zeugin, wie sich zwei Personen in polnischer Sprache unterhielten. Zumindest jetzt hatte sich auch der zweite Angeklagte mit dem Vorgehen gegen Frau B. einverstanden erklärt; zugleich entschlossen die Angeklagten sich, das Tatopfer einzuschließen, indem sie - um weiter ungehindert nach Beute suchen zu können - eine schwere Couch vor die Tür des Schlafzimmers schoben. Die Angeklagten setzten ihre Suche nach stehlenswerten Gegenständen fort, wurden dabei aber von der Polizei gestört, die von der Zeugin B. mittels ihres Handys herbeigerufen worden war. Beide Angeklagte ergriffen die Flucht. Der Mitangeklagte S. wurde in der Nähe des Hauses von Polizeibeamten gestellt, der Angeklagte K. konnte zunächst entkommen und wurde erst ca. eine Stunde später einige Kilometer vom Tatort entfernt festgenommen. Die Pfefferspraydose wurde auf dem Fluchtweg des Angeklagten K. gefunden.
4
b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte zunächst im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchsdiebstahl arbeitsteilig gehandelt hätten, und hat im Übrigen dahinstehen lassen, ob ein eventueller Einsatz des Sprays vorab zwischen den Angeklagten vereinbart gewesen sei bzw.ob der jeweilige Mittäter überhaupt gewusst habe, dass der andere ein Pfefferspray bei sich führe und dies gegebenenfalls zum Einsatz bringen wollte. Unabhängig davon, dass sich Feststellungen dazu, wer das Spray gegen die Zeugin B. eingesetzt hatte, nicht treffen ließen, war die Strafkammer sodann der Ansicht, dass sich beide Angeklagte den Einsatz des Pfeffersprays zurechnen lassen müssten (UA S. 63 f.). Denn der nicht sprayende Täter habe sich spätestens (jedenfalls) den Einsatz des Sprays zu eigen gemacht, als er dem Mittäter geholfen habe, die Couch vor die Tür zu schieben, und trotz Kenntnis der Gewaltanwendung mit den Wegnahmehandlungen fortgefahren sei.
5
c) Dies begegnet mit Blick auf die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die getroffene Feststellung zur Zurechnung der Gewaltanwendung im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme von Sachen und damit zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (statt Wohnungseinbruchsdiebstahls) führt. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des jeweils nicht sprayenden Angeklagten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung aber kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (st. Rspr.; zuletzt Senat, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37). So liegt der Fall hier. Als die beiden Angeklagten die Couch vor die Tür schoben, war die zuvor begangene Körperverletzung bereits beendet. Zu- verlässige Feststellungen, dass der nicht sprayende Angeklagte den Einsatz des Sprays schon vorher, d.h. vor dessen Beendigung, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das Landgericht - auch mit Blick auf zuvor geführte Gespräche unter den Angeklagten - ersichtlich nicht treffen können.
6
Kommt aufgrund der getroffenen Feststellungen die Annahme sukzessiver Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet - nachdem sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Angeklagte K. selbst das Pfefferspray eingesetzt hat - eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung aus. Dies führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes. Der Senat kann nicht ausschließen , dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die auch zu einem Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung führen können.
7
2. Die Entscheidung war auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO). Auch insoweit hat das Landgericht den Einsatz des Pfeffersprays rechtsfehlerhaft im Wege sukzessiver Tatbeteiligung als gefährliche Körperverletzung zugerechnet. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 64/13
vom
10. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Oktober 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen (Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von (in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten) früheren Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe folgendes festgestellt:
a) Der Angeklagte setzte sein von ihm allein bewohntes Haus, an dessen Seite ein Mehrfamilienhaus unmittelbar angebaut war, in der Absicht in Brand, die Versicherungsleistungen aus der Hausrats- und Wohngebäudeversicherung geltend zu machen. Dem Angeklagten „war bewusst, dass im Nachbarhaus die schwer lungenkranke Zeugin V. bei geöffnetem, zu seinem Haus hin gelegenen Fenster schlief und durch die Rauchgase an ihrer Gesundheit gefährdet werden würde“ (UA S. 11). Nachdem das Haus „in voller Ausdehnung“ brannte, „bestand die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf das angrenzende Mehrfamilienhaus sowie einer Rauchgas-Verletzung der dortigen Bewohner, vor allem der schwer lungenkranken Frau V. “ (UA S. 12;Fall II. 1 der Urteilsgründe

).


b) Am nächsten Morgen meldete der Angeklagte den Brand telefonisch der Versicherung. Am selben Tag versandte er zudem an die Versicherung eine schriftliche Schadensmeldung, wobei er den Eindruck erweckte, mit dem Brand nichts zu tun zu haben. Er beabsichtigte, eine Deckungszusage von der Versicherung zu erhalten, „obgleich er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben“ (UA S. 12). Die Versicherung erkannte den geltend gemachten Anspruch nicht an und leistete keine Zahlungen (Fall II. 2 der Urteilsgründe).
c) Etwa vier Monate nach dem Brand erhob der Angeklagte gegen die Versicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz, wobei er verschwieg, „auf eine solche Zahlung aufgrund der von ihm begangenen Brandstiftungkeinen Anspruch zu haben“. Zu der von ihm angestrebten Verurteilung der Versi-
cherung kam es nicht, da der Angeklagte die Klage nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Zivilkammer auf „mangelnde Fälligkeit der Forderung“ zurücknahm (UA S. 14; Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2. Die hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen nicht; auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
a) Die Annahme des Landgerichts, durch die Tat sei die Zeugin V. in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB gebracht worden, wird durch die Feststellungen nicht ausreichend belegt. § 306a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut – die Gesundheit eines Menschen – führt. In dieser Lage muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 3 StR 441/08, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Gesundheitsschädigung 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306a Rn. 11, jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin V. nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zu den örtlichen Gegebenheiten keine ausreichend genauen Feststellungen getroffen.
Es wird schon nicht deutlich, wo sich der Raum befand, in dem die Zeugin V. bei geöffnetem, zum Haus des Angeklagten hin gelegenem Fenster schlief, obwohl jenes Mehrfamilienhaus „unmittelbar“ (UA S. 8) an das Haus des Ange- klagten angebaut war. Nicht dargelegt wird auch, ob bereits Schäden an dem von der Zeugin bewohnten Haus – zumindest teilweise – eingetreten waren, und ob sie der Einwirkung von Rauch oder Gasen tatsächlich ausgesetzt war. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt.
b) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht erörtert hat. aa) Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, warum die vom Landgericht als selbständig bewerteten Betrugsversuche nicht die Annahme eines einzigen Versuchs rechtfertigen, da der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan, unberechtigt Versicherungsleistungen geltend zu machen, weiter verfolgt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110). Setzt der Täter mehrfach zur Tat an, ist Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs, dass die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dabei ist ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Versuchshandlungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, insoweit in NJW 2013, 3383 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, NJW 1996, 936, 937; Urteil vom 1. März 1994 – 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Fischer aaO § 24 Rn. 17 mwN). Ob hier ein solcher einheitlicher Lebensvorgang gegeben ist, hat das Landgericht nicht geprüft.
bb) Die Strafkammer erörtert nicht, welches Vorstellungsbild der Angeklagte nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (en) gehabt hat. Nach dem Vorstellungsbild des Täters bestimmt sich indes nicht nur die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch (vgl. nur Fischer aaO § 24 Rn. 14 mwN); die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist auch für die Frage entscheidend, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. mwN). Schließlich ist das Vorstellungsbild des Täters gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169 mwN). Liegt – wie hier vom Landgericht angenommen – eine Zäsur vor, müssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten jeweils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274). Lässt sich – wie hier – den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten nicht (hinreichend) entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12 Rn. 5 juris). 3. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen, einschließlich der insoweit verhängten Einzelstrafen. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtstrafe nach sich, die zudem ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist. Die Strafkammer hat die im Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 10. März 2011 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne jedoch die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Da eine Gesamtstrafe im-
mer nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann, muss deren Höhe im Urteil angegeben werden, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien Bemessung der Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. auch Fischer aaO § 55 Rn. 8, 15 mwN). 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Ott Zeng