Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - 2 StR 416/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2018 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
2. Die Revisionen der Angeklagten K. , O. , J. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 bemerkt der Senat: Der Generalbundesanwalt hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A. ") zu Fall 2 der Urteils- gründe (Fall "B. “) lediglich ausgeführt, dass auch gegen die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F. GbR aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergebnis beruht darauf, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der Darlehensvaluten der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft F. GbR und die anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Abfluss von 117,9 Mio. € bei der S. KG aA geführt, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4 Mio. € betragen habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswertermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten K. und O. davon überzeugt hat, dass diese um die nicht nachgewiesene Dritt- und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden – auch in der konkreten Höhe – jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Die nach den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtfertigen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, so dass zu weitergehenden Ausführungen kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252 jeweils mwN).
Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Schmidt
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.
- 2
- Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom 28. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am 10. Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3. März 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden.
- 3
- Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
- 4
- Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
- 5
- Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 3. September 2013 – 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 – 1 St1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats ], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
Radtke Fischer