Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR132.18.0
bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 132/18
vom
24. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR132.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als gerichtlich bestellter Betreuer für eine Vielzahl von Betreuten tätig. Betreuungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfassten, führte er unter anderem für Ru. , K. sowie S. , die an einer dementiellen Erkrankung litten. Um an einen Teil ihres Vermögens zu gelangen, veranlasste der Angeklagte sie, jeweils ein notarielles Testament zu errichten, mit dem er zum Testamentsvollstrecker ernannt und eine Vergütung für diese Tätigkeit festgelegt wurde, obwohl kein sachlicher Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestand. Die drei betreuten Frauen waren testierunfähig, was der Angeklagte erkannte bzw. für möglich hielt und bewusst ausnutzte. Im Anschluss an die Beurkundung der letztwilligen Verfügung bezahlte er stets aus dem Vermögen der Betreuten die Kostenrechnung des Notars. Nach deren Tod entnahm er, wie in den Testamenten vorgesehen, dem jeweiligen Nachlass der Verstorbenen die Testamentsvollstreckervergütung.
3
2. Das Urteil unterliegt der Aufhebung. Der Beschwerdeführer hat zu Recht beanstandet, die Urteilsgründe stünden in Widerspruch zu einem Beschluss , mit dem die Strafkammer einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO).
4
a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass neun weitere (namentlich benannte) Personen, für die der Angeklagte ebenfalls als gerichtlich bestellter Betreuer tätig gewesen sei, zu den (konkret datierten) Zeitpunkten, als sie ihre notariellen Testamente errichtet hätten, nicht testierunfähig gewesen seien. Zur Begründung des Antrags hat der Verteidiger vorgebracht , in diesen neun Fällen habe die Ernennung des Angeklagten zum Testamentsvollstrecker dem rechtlich beachtlichen Willen der jeweiligen betreuten Person entsprochen. Beweisziel sei der Nachweis der Tatsache, dass sich der Angeklagte nicht unrechtmäßig von einer Vielzahl vormals von ihm Betreuter als Testamentsvollstrecker habe einsetzen lassen.
5
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung , weil die Beweisbehauptung selbst im Fall der Erwiesenheit die Entscheidung nicht zu beeinflussen vermöge. Eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Testamentserrichtung der im Antrag benannten Personen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6
b) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer der im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsache Bedeutung beigemessen und sich somit hierzu in Widerspruch gesetzt (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 5 StR 426/12, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 436/13, NStZ 2015, 179; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227).
7
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf gestützt, dass - über die drei verfahrensgegenständlichen Fälle hinaus - im tatrelevanten Zeitraum mindestens neun weitere Fälle mit im Kern übereinstimmenden Geschehensabläufen belegt seien. Diese Fälle, in denen ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte ebenfalls von wegen geistiger Einschränkungen unter Betreuung Stehenden mit notariellem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, betreffen eben die in dem Beweisantrag benannten Personen (s. UA S. 46 ff.). In diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, der Angeklagte habe die Betreuten zur Testamentserrichtung "in Ausnutzung ihrer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bewegt" (UA S. 48). Das lässt sich mit einer noch vorhandenen Testierfähigkeit, wie sie der Ablehnungsbeschluss unterstellt hat, nicht in Einklang bringen.
8
Hiernach ist dem Generalbundesanwalt nicht darin zu folgen, dass die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich "den äußeren Ablauf der Beurkundungen bei den übrigen neun Betreuten als Indiz hinsichtlich des Zustandekommens der verfahrensgegenständlichen Testamente und des Ablaufs der Beurkundungen verwertet" habe, jedoch davon ausgegangen sei, nur in den drei abgeurteilten Fällen seien die Betreuten "zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig" gewesen (Antragsschrift S. 4 f.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Strafkammer mit Blick auf das im Beweisantrag angegebene Beweisziel gehalten gewesen wäre, bereits im Ablehnungsbeschluss solche - für sich gesehen nicht zu beanstandende - Erwägungen mitzuteilen (zu den grundsätzlich geltenden Anforderungen an die Begründung der Bedeutungslosigkeit s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 f.).
9
c) Auf dem aufgezeigten Fehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Strafkammer nicht von den drei dem Angeklagten vorgeworfenen Untreuetaten überzeugt hätte, wenn sie unberücksichtigt gelassen hätte, dass neun weitere Fälle mit im Kern übereinstimmenden Geschehensabläufen belegt seien. Dass die Strafkammer diese Fälle nur ergänzend herangezogen, indes ihre Überzeugung bereits unabhängig von ihnen gewonnen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen.
10
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Diesbezüglich weist der Senat auf das Folgende hin:
11
a) Sollte sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut von den - nach der Teileröffnung des Hauptverfahrens verbliebenen - Tatvorwürfen überzeugen, wird sie die entsprechenden Feststellungen abweichend vom Erstgericht zu bewerten haben. Insoweit hätte zu gelten:
12
aa) Den Betreuten Ru. , K. und S. entstand allein durch die jeweilige Testamentserrichtung - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat - kein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
13
Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden : Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit. Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b). Überdies ist zu Lebzeiten der betreuten Person der Betreuer dem Erben gegenüber nicht vermögensfürsorgepflichtig.
14
bb) Allerdings erlitten nach dem Tod der drei betreuten Frauen deren - gesetzliche oder anderweitig letztwillig eingesetzte - Erben jeweils dadurch einen Vermögensnachteil, dass der Angeklagte unter Zugrundelegung der Anordnungen im unwirksamen Testament die Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmte; im Erbfall war der Angeklagte auch den Rechtsnachfolgern gegenüber vermögensfürsorgepflichtig.
15
Die gesetzliche Betreuung wirkt über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; NK-StGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 39). In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort; sie umfasst nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, aaO; ferner Thomas, NStZ 1999, 622, 624; BeckOGK BGB/Fröschle, § 1908i Rn. 127 f.).
16
cc) Soweit der Angeklagte die Kostenrechnungen des Notars zu Lebzeiten der drei betreuten Frauen beglich, traten bei diesen zwar ebenfalls Vermögensschäden ein. Diesbezüglich mangelt es jedoch zum einen an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung (§ 200 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 StPO) sowie eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO); zum anderen besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB).
17
Die Zahlungen auf die notariellen Kostenrechnungen sind gegenüber der jeweiligen pflichtwidrigen Vereinnahmung der Testamentsvollstreckervergütung prozessual (wie materiellrechtlich) selbständig. Indem der Angeklagte die betreuten Frauen trotz deren Testierunfähigkeit zur Errichtung des ihn zum Testamentsvollstrecker ernennenden Testaments veranlasste, die den Gebührenanspruch des Notars begründete, bereitete er zwar zugleich die jeweilige spätere Vereinnahmung der Vergütung nach dem Erbfall vor. Allein diese teilidentische Handlung im Vorfeld einer jeden Tat bewirkt indes keine prozessuale Tatidentität.
18
Die Anklage umfasst hinsichtlich der Betreuten Ru. , K. und S. nicht die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Verfolgungswillen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 12. Juni 2015 (S. 61) ausdrücklich dahin klargestellt , dass dem Angeklagten insoweit allein die Entnahme der Testamentsvollstreckungsvergütung aus dem Vermögen zur Last gelegt werde. Dies deckt sich mit den Tatschilderungen im Anklagesatz; dort sind ausschließlich die Daten der Kontoabhebungen in Fettdruck hervorgehoben, mittels derer der Angeklagte nach dem Tod der Betreuten die Testamentsvollstreckervergütungen vereinnahmte (S. 7, 9, 16); die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung wird nur beiläufig erwähnt (zur Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 104 mwN).
19
Verfolgungsverjährung ist für die Zahlungen auf die den drei betreuten Frauen gestellten Kostenrechnungen eingetreten, weil diese Taten mit dem jeweiligen Abfluss des Geldbetrages aus ihrem Vermögen im Januar 2004, April 2005 sowie August 2006 beendet waren (§ 78a StGB) und somit die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen war, bevor sie mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 9. September 2012 durch das Amtsgericht Hannover erstmals hätte unterbrochen werden können (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).
20
b) Für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Rechtsnachfolger der Betreuten Ru. , K. und S. ist nach alledem im Kern die tatrichterliche Überzeugung erforderlich, aber auch ausreichend , dass der Angeklagte bewusst dem jeweiligen Nachlass die Testamentsvollstreckervergütung entnahm, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament infolge Testierunfähigkeit der letztwillig Verfügenden unwirksam war. Es bedarf nicht notwendig konkreter Feststellungen dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreuten einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen , und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete. Demgegenüber hat das Erstgericht - offensichtlich mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177) - darin, dass solche Einzelheiten durch Zeugenaussagen nicht haben ermittelt werden können, ein Beweisdefizit gesehen, das einem "konträren Sich-Gegenüberstehen von ... Aussage gegen Einlassung" gleichstehe und aufgrund dessen der Tatnachweis ein "Hinzutreten weiterer (fest)stehender Umstände" voraussetze (UA S. 46). Diese Beurteilung ist in Anbetracht der - oben unter 3. a) bb) dargelegten - den Straftatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umstände bereits im materiellrechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend.
Becker Gericke Tiemann
Berg Hoch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18 zitiert 12 §§.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafprozeßordnung - StPO | § 200 Inhalt der Anklageschrift


(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Bew

Strafgesetzbuch - StGB | § 78a Beginn


Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5
Die Ablehnung der Beweisanträge erweist sich zudem aus einem weiteren Grund als rechtsfehlerhaft. An der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muss sich das Gericht festhalten lassen; es darf sich nicht im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 StR 250/10, StraFo 2010, 466; Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29; Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat, die Behauptung, der Mitangeklagte P. habe Drogen in die JVA „eingeschmuggelt“, habe sich nach Vernehmung des Leiters der Personalabteilung der JVA „als völlig haltlos erwiesen“ (UA S. 22).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR436/13
vom
29. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Anstiftung zur Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen belästigte der Angeklagte die Geschädigte, indem er sie "sexuell-handgreiflich" berührte. Als sie ihn zurückstieß, ohrfeigte er sie. Dann führte er die Geschädigte in einen Raum und forderte sie zum Oralverkehr auf, was sie verweigerte. Daraufhin schlug der Angeklagte sie erneut und stieß sie auf ein Bett. Mit der Drohung, es werde sonst "etwas Schlimmes" passieren, zwang er sie, sich auszuziehen und entblößte sein Glied. Weil die Geschädigte ihn nun verspottete, gab er ihr erneut eine Ohr- feige, in deren Folge sie für kurze Zeit seiner wiederholten Aufforderung zum Oralverkehr nachkam. Schließlich setzte sich der Angeklagte auf die Geschädigte und übte mit ihr ungeschützt den Geschlechtsverkehr aus. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Geschädigte diesen nur wegen der vorangegangenen Drohungen und der Schläge über sich ergehen ließ. Während die Geschädigte duschte, rief der Angeklagte entsprechend einer vorangegangenen Absprache den Mitangeklagten R. hinzu, dem er mitteilte, er könne mit der Frau machen, was er wolle. Auch R. vergewaltigte die Geschädigte in der Folge.
3
2. Mit einer - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässigen - Verfahrensrüge macht der Angeklagte als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unter anderem geltend, das Landgericht habe sich in den Urteilsgründen in Widerspruch zu einem Beschluss gesetzt, mit dem es einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22; Urteil vom 26. Januar2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; Meyer-Goßner/Schmitt-Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). Die Beanstandung ist berechtigt.
4
Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
5
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung der Zeugin F. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Geschädigte entgegen ihren Angaben beim Besuch eines Swingerclubs, zu dem sie den früheren - freigesprochenen - Mitangeklagten H. begleitet hatte, außer mit diesem auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte. Diesen Antrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Es handele sich insoweit um eine "Indiztatsache", die, selbst wenn sie erwiesen werde, keine zwingenden, sondern nur mögliche Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Geschädigten zuließe; die Kammer wolle diese Schlüsse aber nicht ziehen.
6
Im Urteil hat das Landgericht seinen Feststellungen im Wesentlichen die Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt, die sie nach Einholung eines psychiatrischen sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens als glaubhaft bewertet hat. Diese Bewertung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschädigte zu einer Vielzahl von Einzelheiten, die nicht unmittelbar das Kerntatgeschehen beträfen, unzuverlässige und zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht habe. Denn sie habe auf wiederholte Vorhalte auch konstante und sichere Bekundungen abgeben können, so etwa zu dem Besuch im Swingerclub, zu dem sie stets ausgesagt habe, den Mitangeklagten H. dorthin zwar begleitet, dabei aber ausschließlich mit diesem sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Darüber hinaus wird bei der Wiedergabe des Gutachtens der aussagepsychologischen Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, als ein für die Aussagequalität sprechendes Realkennzeichen gewertet, dass die Schilderungen der Geschädigten, sich in einem Swingerclub konsequent einer Beteiligung entzogen zu haben, detailreich und konstant seien. Damit ist das Landgericht in seinem Urteil vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung ausgegangen und hat sich zudem zu seiner Bewertung im Ablehnungsbeschluss in Widerspruch gesetzt, es sei ohne Bedeutung, ob die Geschädigte in dem Swingerclub auch noch mit anderen Männern neben dem Zeugen H. sexuell verkehrt habe.
7
Auf diesem Fehler beruht die angefochtene Entscheidung, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die widersprüchliche Würdigung der Beweisbehauptung zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten gelangt wäre.
8
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
9
Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Zwar genügt für die Anstiftung die Mitursächlichkeit der Willensbeeinflussung für das Verhalten des anderen. Ein zu einer konkreten Tat bereits Entschlossener ("omnimodo facturus") kann jedoch nicht mehr angestiftet werden; in einer Bestärkung seines Entschlusses kann lediglich eine (psychische) Beihilfe liegen (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 mwN). Ob der Mitangeklagte R. vorliegend tatsächlich vom Angeklagten zur Vergewaltigung der Geschädigten bestimmt wurde oder bereits von vornherein hierzu entschlossen war, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig entnehmen.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 193/16
vom
13. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR193.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge unter Ziffer I.4. der Revisionsbegründung der Angeklagten De. ist jedenfalls unbegründet, weil die Begründung im Ablehnungsbeschluss vom 23. Juli 2015 und die Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen nicht in Widerspruch zueinander stehen. Ob der Beschluss des Oberlandesgerichts ungeachtet dessen den an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit zu stellenden Darlegungsanforderungen genügt (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111), bedarf keiner Entscheidung. Denn mit der Stoßrichtung, der Beschluss sei unzureichend begründet , ist die Rüge nicht erhoben (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung einer Rüge BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94 mwN).
2. Die Rüge des Angeklagten D. , der Antrag auf Vernehmung des Zeugen S. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist teilweise unzulässig , im Übrigen jedenfalls unbegründet: Soweit sich die Revision in Bezug auf den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gegen die von ihr erachtete Verletzung der Aufklärungspflicht des Oberlandesgerichts richtet, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es sich nicht dazu verhält, weshalb sich das Oberlandesgericht zu der Beweiserhebung - insbesondere im Hinblick auf das seinerzeitige, im Ablehnungsbeschluss nur pauschal in Bezug genommene Ergebnis der Beweisaufnahme - gedrängt sehen musste (vgl. zur Darlegungslast für den Revisionsführer LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380 mwN). Ob der Ablehnungsbeschluss insoweit den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; LR/Becker aaO, § 244 Rn. 350; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 43h), bedarf keiner Entscheidung, weil dies hinsichtlich der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht vom Angriff des Beschwerdeführers erfasst wird.
Soweit sich die Revision gegen die unzureichende Begründung des Ablehnungsbeschlusses im Hinblick auf den vom Oberlandesgericht zusätzlich herangezogenen Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Allerdings ist es nicht rechtsbedenkenfrei, dass das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt hat, die mit dem Beweisantrag vorgebrachten Umstände ließen - ihre Bestätigung durch den Zeugen unterstellt - "nur mögliche und keine zwingenden Schlüsse auf die Verbindung einzelner Mitglieder der Musikgruppe oder der Y. insgesamt zur DHKP-C und zum Inhalt von deren Veranstaltungen zu". Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte , warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111 mwN). Jedoch beruht das Urteil schon deshalb nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. zur Beruhensfrage auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 226 mwN), weil das Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung durch die von der Revision - wie dargelegt - nicht in zulässiger Weise angegriffene Ablehnung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gedeckt war. Ungeachtet dessen stellte die Organisation der Konzerte eine den Schuldspruch tragende mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Beschwerdeführers dar, ohne dass es darauf ankäme, welche Verbindung zwischen der Y. bzw. einzelner ihrer Mitglieder zu der DHKP-C bestand und in welchem Rahmen auf den Konzerten für die Vereinigung geworben wurde. Wie auch im Beweisantrag selbst ausgeführt, verstand sich die Musikgruppe als Repräsentantin der "revolutionär ausgerichteten Linken", so dass schon durch die Veranstaltung der Konzerte die Voraussetzungen geschaffen wurden, weitere sich mit den Zielen der DHKP-C identifizierende Anhänger zu gewinnen. Auch soweit die beantragte Beweiserhebung darauf abzielte, diese Beteiligungsakte im Hinblick auf die Strafzumessung "in ihrer Gesamtheit zu würdigen", ist auszuschließen, dass sich die unterbliebene Beweiserhebung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat oder dieser durch die unzureichende Begründung sonst in seinem Verteidigungsverhalten beeinträchtigt worden ist.
3. Die weitere Rüge des Angeklagten D. , das Oberlandesgericht habe die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt, indem sie ihr die Einsichtnahme in Beweismittel versagt habe, ist zwar auch im Hinblick auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht erhoben. Aufgrund des unterbliebenen Vortrags zu den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Urkunden ist sie jedoch auch insoweit unzulässig.
4. Die Rüge des Angeklagten T. , das Oberlandesgericht habe den Beweisantrag vom 16. Juni 2015 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Ge. rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Allerdings begegnet es angesichts der - oben dargelegten - an den Ablehnungsbeschluss zu stellenden Anforderungen wiederum erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich die Begründung des Oberlandesgerichts zu der von ihr angenommenen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache darin erschöpft, die "entsprechende (Indiz-)Tatsache(n)" ließen keine "zwingenden Schlüsse" zu, weil im Ablehnungsbeschluss darzulegen gewesen wäre, weshalb das Oberlandesgericht die von ihm für möglich gehaltenen Schlüsse hinsichtlich der für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage bedeutsamen Umstände nicht ziehen wollte. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Auch im Fall seines Erwiesenseins hätte das bloße Vorhandensein der im Beweisantrag genannten Metadaten keine Rückschlüsse auf den Beweiswert der auf dem Datenträger gespeicherten Daten und der insoweit in der Hauptverhandlung verlesenen Dokumente zugelassen. Derartige Erkenntnisse hätten allenfalls aus dem konkreten Inhalt der Metadaten gewonnen werden können; hierauf bezog sich der Beweisantrag jedoch nicht. Zu einer solchen Beweisermittlung drängte auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nichts.
5. Die weitere Rüge des Angeklagten T. , der Beweisantrag vom 16. Juni 2015 auf Vernehmung des Zeugen Dr. G. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Darlegungsdefizite beziehen sich nur auf die im Beweisantrag vom 16. Juni 2015 beantragte Vernehmung des Sachverständigen Z. sowie die Beiziehung der dort genannten Akten. Indes ist die Rüge unbegründet. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 23. Juni 2015 pauschal ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, welche "zwingenden Schlüsse" die "(Indiz-)Tatsachen" zulassen sollten, begegnet dies zwar wiederum rechtlichen Bedenken. Indes beruht das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler nicht, weil die Beweistatsachen - wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt - überhaupt keine Rückschlüsse auf die Schuldoder Straffrage zuließen und sei es auch nur hinsichtlich des Beweiswertes einzelner Beweismittel.
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 255/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Februar 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 21, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 30, 40, 63 und 74 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 41, 42, 43, 44, 87, 130, 133, 134, 135, 151, 152, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167 und 168der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Untreue in 169 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen begann der damals als Gerichtsvollzieher tätige Angeklagte spätestens im Jahr 2005 damit, Zahlungseingänge zweckwidrig zu behandeln, indem er diese entweder überhaupt nicht oder lediglich teilweise an die jeweiligen Zahlungsempfänger weiterleitete. In den übrigen Fällen erfolgten die Auszahlungen häufig verspätet, oft erst nach Sachstandsanfragen oder Dienstaufsichtsbeschwerden. Der Angeklagte stellte Gläubiger, die – berechtigt oder unberechtigt – „Druck“ machten, durch Zahlungen ruhig, obwohl der jeweils betreffende Schuldner nicht gezahlt oder er die Vollstreckung noch gar nicht begonnen hatte. Für diese Auszahlungen verwendete der Angeklagte Zahlungseingänge, die zur Weiterleitung an andere Gläubiger bestimmt waren. Hieraus entwickelte sich eine Art „Schneeballsystem“, da die Auszahlung an den Gläubiger, dessen Schuldner tatsächlich gezahlt hatte, unter Verwendung der für andere Empfänger bestimmten Zahlungseingänge nachgeholt und die Einzahlungen in der Verfahrensakte verschleiert werden mussten. In einem Fall der Räumungsvollstreckung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) verfälschte er zwei Rechnungen der von ihm beauftragten Spedition. In einem weiteren Fall (II. 170 der Urteilsgründe) führte er eine von der betreibenden Gläubigerin erbrachte teilweise Rückerstattung einer Doppelzahlung nicht an die Schuldnerin ab, son- dern verwendete den Betrag für sein „Schneeballsystem“. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte Geldbeträge auch für private Zwecke verbraucht hatte.
3
Zum 1. Juli 2009 wurde der Angeklagte auf seinen Antrag in den Innendienst versetzt. Auch danach – und noch nach Schließung seines Dienstkontos im Januar 2010 – trat der Angeklagte in Vollstreckungsverfahren, die er bereits vor seiner Versetzung eingeleitet hatte, weiterhin als Gerichtsvollzieher auf und vereinnahmte Zahlungen von Schuldnern.
4
Das Landgericht hat – abgesehen von der Urkundenfälschung im Fall II. 2 der Urteilsgründe – das Verhalten des Angeklagten als Untreue in den zur Aburteilung gelangten 169 Fällen gewertet. Es hat jeweils besonders schwere Fälle angenommen, weil der Angeklagte seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht habe (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB).

II.


5
1. In den Fällen II. 21 (Zahlung von 500 € am 17. September 2007), 22 (Zahlung von 500 € am 3. Januar 2008), 23 (Zahlung von 500 € am 12. Februar 2008), 24 (Zahlung von 500 € am 28. März 2008), 25 (Zahlung von 500 € am 7. April 2008), 26 (Zahlung von 500 € am 8. Mai 2008), 29 (Zahlung von 500 € am 13. August 2008), 30 (Zahlung von 500 € am 19. September 2008), 40 (Zahlung von 500 € am 7. Juli 2009), 63 (Zahlung von 50 € im Februar 2007) und 74 (Zahlung von 50 € im Januar 2008) der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht tragen. In den Fällen II. 21 und 40 führte der Angeklagte jeweils zwei Tage nach der von der Schuldnerin erbrachten Teilzahlung einen diese übersteigenden Betrag an die betreibende Gläubigerin ab. In den Fällen II. 63 und 74 ist hiervon mangels näherer Feststellungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zugunsten des Angeklagten auszugehen. In den übrigen Fällen erfolgt die Einstellung, weil der Angeklagte vor der jeweiligen Teilzahlung der Schuldnerin einen die bisherigen Ratenzahlungen übersteigenden und auch die weiteren Raten umfassenden Betrag an die Gläubigerin geleistet hatte.
6
2. In den Fällen II. 2 (Verfälschung der Rechnungen vom 29. Mai 2009 und 19. August 2009), 7 (Überweisung von 300 € am 8. Juli 2009), 8 (Zahlung von 1.757,14 € am 1. September 2009), 10 (Scheckzahlung über 300 € am 13. Juli 2009), 11 (Scheckzahlung über 300 € am 8. September 2009), 12 (Überweisung von 300 € am 14. August 2009), 13 (Scheckzahlung über300 € am 5. Oktober 2009), 14 (Scheckzahlung über 1.169,23 € am 30. Oktober 2009), 41 (Zahlung von 500 € am 9. September 2009), 42 (Zahlung von 500 € am 30. September 2009), 43 (Zahlung von 500 € am 30. Oktober 2009), 44 (Zahlung von 500 € am 15. Dezember 2009), 87 (Zahlung von 800 € am 1. Juli 2009), 130 (Überweisung von 130 € am 28. August 2009), 133 (Zahlung von 200 € am 25. September 2009), 134 (Zahlung von 100 € am 3. November 2009), 135 (Zahlung von 100 € am 10. November 2009), 151 (Überweisung von 30 € am 3. September 2009), 152 (Überweisung von 60 € am 3. Dezember 2009), 161 (Zahlung von 200 € im August 2009), 162 (Zahlung von 300 € im September 2009), 163 (Zahlung von 100 € im Oktober 2009), 164 (Zahlung von 300 € im November 2009), 165 (Zahlung von 500 € am 9. Januar 2010), 166 (Zahlung von 200 € am 29. März 2010), 167 und 168 (Zahlungen von 100 € und 150 € im Mai 2010) der Urteilsgründe können die jeweiligen Einzelstrafaussprüche nicht bestehen bleiben. Auch in diesen Fällen, in denen der Angeklagte nach seiner Versetzung in den Innendienst handelte, hat das Landgericht den Strafrahmen für besonders schwere Fälle in § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB (betrifft Ziff. II. 2 der Urteilsgründe) oder § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB (betrifft die übrigen oben genannten Ziffern der Urteilsgründe) zugrunde gelegt. Insoweit liegen jedoch die Voraussetzungen der angezogenen Regelbeispiele nicht vor. Denn der Angeklagte hat nach dem 30. Juni 2009 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger nicht mehr missbraucht.
7
Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn der Amtsträger vorsätz- lich rechtswidrig, insbesondere vorsätzlich ermessenswidrig handelt. „Befugnisse“ werden missbraucht, wenn der Amtsträger innerhalb seiner an sich gege- benen Zuständigkeit handelt; Missbrauch der „Stellung“ meint Handlungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs, aber unter Ausnutzung der durch das Amt gegebenen Handlungsmöglichkeiten (Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 301 mwN; Hefendehl in MüKoStGB, § 263 Rn. 782; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rn. 221, § 264 Rn. 47). In allen Fällen knüpft der Straferschwerungsgrund somit an den Missbrauch des tatsächlich innegehabten Amtes an; die bloße Vorgabe einer Amtsträgereigenschaft genügt – wie bereits der Wortlaut der Vorschrift („als Amtsträger“) nahelegt – nicht (SSW-StGB/Satzger, § 263 Rn. 311).
8
Der Angeklagte bekleidete jedoch zur jeweiligen Tatzeit nicht mehr das Amt des Gerichtsvollziehers. Denn er wurde auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in den Innendienst des Amtsgerichts versetzt; damit endete seine Stellung als Gerichtsvollzieher. Seine sodann bis zur vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2011 ausgeübte Funktion als Grundbuchbeamter hat der Angeklagte nicht missbraucht.
9
Ob in den eingangs genannten Fällen jeweils ein unbenannter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.
10
Der Wegfall der von der Teilaufhebung betroffenen Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.
11
3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Schuldsprüche wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in der Alternative des Treubruchstatbestands in den unter Ziff. II. 2 genannten Fällen, in denen der Angeklagte nach seiner Versetzung in den Innendienst zum 1. Juli 2009 noch Bar- oder Scheckzahlungen von Schuldnern entgegengenommen und – ebenso wie auf seinem noch bis Januar 2010 fortbestehenden Dienstkonto eingegangene Gelder – seinem Schneeballsystem zugeführt hat. Denn die diesem Tatbestand zugrunde liegende Vermögensbetreuungspflicht bestand über diesen Zeitpunkt hinaus fort.
12
a) Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282) und den Schuldnern, soweit sich diesen zustehende Überschüsse ergeben (vgl. § 170 Abs. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher; OLG Celle NdsRpfl. 1990, 205, 206; KG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – [4] 121 Ss 10/13 [20/13]). Zwar erlischt grundsätzlich die Vermögensbetreuungspflicht zugleich mit dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; diese geht nicht von selbst in ein Treueverhältnis tatsächlicher Art über (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 StR 594/89, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 13, für nachfolgende Gefälligkeitsleistungen aufgrund enger persönlicher Bekanntschaft; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 62 mwN; SSW-StGB/ Saliger, § 266 Rn. 27). Anders verhält es sich jedoch, wenn erloschene Rechtsverhältnisse vermögensfürsorglicher Art – auch einseitig – unter Wahrnehmung der eingeräumten Herrschaftsposition fortgesetzt werden (Schünemann und Saliger, jew. aaO; Wittig in BeckOK, StGB, § 266 Rn. 27) und somit ein enger sachlicher Zusammenhang mit der zunächst begründeten Vermögensbetreuungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juli 1955 – 3 StR 158/55, BGHSt 8, 149, 150; einschr. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 34). So hat das Reichsgericht angenommen, dass sich nach Beendigung der Vormundschaft der frühere Vormund der Untreue schuldig machen kann, wenn er Vermögensstücke seines ehemaligen Mündels nicht herausgibt. Zur Begründung hat das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Herausgabe durch die Vormundschaft begründet wird und insoweit Pflicht und Verantwortlichkeit des früheren Vormunds über den Zeitpunkt der Beendigung seines Amtes hinaus fortdauern (RGSt 45, 434 f. zu § 266 StGB aF). Die Abwicklung eines Betreuungsverhältnisses nach den §§ 1896 ff. BGB mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Betreuten gehört noch zu dem vom Treueverhältnis umfassten Tätigkeitsbereich; diese Abwicklung ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu welcher der Betreuer zuvor bestellt war (OLG Stuttgart, NJW 1999, 1564, 1566; zust. wegen des engen zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhangs Thomas, NStZ 1999, 622, 624). Auch vermögensschädigende Handlungen nach Beendigung eines zivilrechtlichen Auftrags oder sonstigen Treueverhältnisses können gegen eine fortbestehende Vermögensfürsorgepflicht verstoßen (so BGH, Urteil vom 3. Oktober 1986 – 2 StR 256/86, wistra 1987, 65; in der Sache auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1955 aaO; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266 Rn. 43). Das Gleiche gilt nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (OLG Stuttgart, JZ 1973, 739, 740 mit Anm. Lenckner, JZ 1973, 794 ff.).
13
b) So liegt es auch hier in den Fällen, in denen der Angeklagte noch nach Versetzung in den Innendienst tätig geworden ist. Mit seiner Vollstreckungstätigkeit hatte er stets bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen. Er trat weiterhin als Gerichtsvollzieher auf. Bei Anschreiben verwendete er unverändert einen Briefkopf, in dem er als Gerichtsvollzieher bezeichnet wurde; auch führte er bis Januar 2010 sein Dienstkonto fort, auf das in mehreren Fällen noch Zahlungen eingingen. Insoweit hat der Herrschaft des Angeklagten an den vereinnahmten Beträgen ein Treueverhältnis (nunmehr) tatsächlicher Art zugrunde gelegen; in allen Fällen hat die fortbestehende Vermögensbetreuungspflicht ihre Grundlage in dem Amt des Gerichtsvollziehers gefunden, welches der Angeklagte bei Aufnahme der jeweiligen Vollstreckung noch innehatte. Der enge sachliche Zusammenhang zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Angeklagte die durch die Aufnahme der Vollstreckungstätigkeit gegenüber den Schuldnern geschaffene Lage ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1955 aaO). Die Annahme einer fortdauernden Vermögensbetreuungspflicht steht nicht in Widerspruch zu der Ablehnung der angesichts des eindeutigen Wortlauts an die Amtsträgereigenschaft des Täters anknüpfenden und lediglich den Schuldumfang kennzeichnenden Straferschwerungsgründe in § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB und in § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB.
Sost-Scheible Cierniak Franke
RiBGH Bender ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Mutzbauer Sost-Scheible

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 56/17
vom
19. Oktober 2017
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:191017BAK56.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Der Haftbefehl der 13. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Halle vom 4. September 2017 (13 KLs 451 Js 1436/17 (10/17)) wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe:

I.

1
Der Angeklagte war am 26. Januar 2017 vorläufig festgenommen worden und befand sich für das vorliegende Verfahren ab dem 27. Januar 2017 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Halle (Saale) vom selben Tag sowie dessen - konkretisierend gefassten - Haftbefehls vom 19. Juni 2017 zunächst bis zur Aufhebung der Haftbefehle durch das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 20. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Seit dem 4. September 2017 wird gegen den Angeklagten ein neuer Haftbefehl der 13. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Halle vom selben Tag vollzogen.
2
Gegenstand der Haftbefehle des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27. Januar und vom 19. Juni 2017 war der Vorwurf, der Angeklagte habe als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher oder als Heranwachsender eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er sich im Umgang mit Schuss- waffen und Sprengstoff habe unterweisen lassen, strafbar gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG. Der Angeklagte habe sich im Internet Bilder von Einzelteilen des Sturmgewehrs AK 47 (Kalaschnikow) und von Sprengstoffgürteln sowie Informationen über den Kauf und den Gebrauch von Schusswaffen beschafft, um in Deutschland einen Terroranschlag zu verüben.
3
Das Oberlandesgericht Naumburg stützte seine im Haftprüfungsverfahren erlassene, die Haftbefehle aufhebende Entscheidung vom 20. Juli 2017 darauf , dass § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) tatbestandlich nicht vorliege, weil das Sichunterweisenlassen "eine über ein Selbststudium hinausgehende Kommunikation zwischen einem Schüler und einem Lehrer" erfordere. Zwar dürften die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) erfüllt sein; insoweit bestehe aber keine die Fluchtgefahr begründende Straferwartung.
4
Wegen des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hatte die Staatsanwaltschaft Halle zuvor mit Anklageschrift vom 6. Juli 2017 Anklage zum Landgericht Halle erhoben. In tatsächlicher Hinsicht hatte sie den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt insbesondere dahin erweitert, dass er sich im Internet eine vollständige Bauanleitung zur Herstellung einer nichtregistrierten Kalaschnikow (" ") habe zusenden lassen.
5
Den neuen - bis zum heutigen Tag vollzogenen - Haftbefehl vom 4. September 2017 verkündete das Landgericht Halle am dritten Hauptverhandlungstag. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit von November 2015 bis zum 26. Januar 2017 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher sich eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die nach ihrem Inhalt geeignet sei, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen, verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, sowie tateinheitlich hierzu die außereuropäische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) unterstützt, deren Zwecke darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 52 StGB, §§ 1, 3 JGG. Der Angeklagte habe sich eine Anleitung zum Bau eines nichtregistrierten Sturmgewehrs AK 47 (Kalaschnikow) zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beschafft. Zudem habe er sich seit seiner Einreise nach Deutschland im Herbst 2015 "dem IS als 'Schläfer' zur Verfügung gestellt", indem er "sich ernsthaft bereit gezeigt" habe, "entweder auf Befehl von Seiten des sogenannten Kalifats oder in dessen Sinn auf eigene Faust" in Berlin einen Terroranschlag zu verüben. Schließlich habe er per Chat eine Propagandatätigkeit für den IS entfaltet, indem er über die Messengerdienste "Telegram" und "WhatsApp" in einem "Unterstützernetzwerk" aktiv gewesen sei, dabei versucht habe, weitere Mitglieder und Unterstützer zu werben, Propagandamaterial gesammelt und weitergeleitet sowie Anhänger der Organisation mit deren Informationsmedien vernetzt habe.
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Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 4. September 2017 erklärte sich das Landgericht Halle für sachlich unzuständig und verwies die Sache nach § 270 StPO an das Kammergericht. Der Generalbundesanwalt, der daraufhin erstmals mit dem Vorgang befasst war, gab das Verfahren mit Vermerk vom 14. September 2017 wegen minderer Bedeutung im Sinne des § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ab. Diese beantragte mit Verfügung vom 29. September 2017 beim Kammergericht einen neuen Haftbefehl ; der Angeklagte sei der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS, nicht nur der Unterstützung der Vereinigung dringend verdächtig. Mit Vermerk vom 5. Oktober 2017 sah der 1. Strafsenat des Kammergerichts "schon deshalb" vom Er- lass eines Haftbefehls ab, weil kein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Mitgliedschaft im IS bestehe; denn die Beweislage sei "nach derzeitigem Aktenbestand insoweit nicht hinreichend eindeutig".

II.

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Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Landgerichts Halle vom 4. September 2017.
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1. Das Landgericht Halle war für den Erlass des Haftbefehls nach § 125 Abs. 2 StPO nur insoweit sachlich zuständig, als dem Angeklagten zur Last liegt, er habe einen Terroranschlag in Berlin dadurch vorbereitet, dass er im Internet Erkundigungen zum Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff eingeholt habe. Lediglich dieser Lebensvorgang ist Gegenstand der zuständigkeitsbegründenden Anklage (sowie der Verweisung an das Kammergericht gemäß § 270 Abs. 1, 3 StPO).
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Mit der Anklageschrift vom 6. Juli 2017 warf die Staatsanwaltschaft Halle dem Angeklagten ausschließlich die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB vor. Nach der Sachverhaltsschilderung im Anklagesatz soll die Vorbereitung darin bestanden haben, dass sich der Angeklagte für den geplanten Terroranschlag über das Internet Bilder, Zeichnungen und Informationsmaterial zu Schusswaffen sowie Sprengstoff verschafft habe, möglichweise auch darin, dass er sich erfolglos um eine Unterrichtung im Gebrauch dieser Gegenstände bemüht habe. Die Anklage bezog sich - allenfalls - auf dieses tatsächliche Geschehen.
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a) Bei der Bestimmung des Gegenstands der Anklage der Staatsanwaltschaft Halle ist von folgenden rechtlichen Prämissen auszugehen:
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aa) Der Anklagesatz enthält die Schilderung der einem Angeschuldigten angelasteten Tat als historisches Ereignis (s. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei sind die gesetzlichen Merkmale des ihm vorgeworfenen objektiven und subjektiven Straftatbestandes mit einem entsprechenden äußeren und inneren Zustand oder Vorgang zu belegen. Dies bestimmt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft. Enthält der Anklagesatz weitere Angaben, die nicht die angeklagte prozessuale Tat, sondern einen anderen getrennten Lebensvorgang betreffen, so wird dieser hierdurch nicht zum Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Was dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft unterliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann (vgl. BeckOK StPO/Eschelbach, § 264 Rn. 15; KKKuckein , StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 9, jeweils mwN).
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bb) Bei § 89a StGB hat sich der Gesetzgeber betreffend den objektiven Tatbestand einer besonderen Regelungstechnik bedient: Die Tathandlung wird in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB zunächst nur unspezifisch als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beschrieben. Sie wird sodann durch die abschließende Aufzählung der einzelnen Tatvarianten in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2a StGB näher bestimmt. Nach der Gesetzeskonzeption knüpft die Strafbarkeit somit an konkret umschriebene Vorbereitungshandlungen an, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Täters zugrunde liegen, bereits eine Gefahr für die in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Schutzgüter, etwa den Bestand und die Sicherheit eines Staates, begründen. Manifestiert sich der Entschluss zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in anderer Weise als durch die in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2a StGB normierten Tathandlungen, so begründet dies keine Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694).
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b) Daraus folgt, dass nicht sämtliches in der Anklageschrift vom 6. Juli 2017 beschriebenes Verhalten des Angeklagten, das einen Bezug zu dem Vorhaben des Angeklagten aufweist, einen Terroranschlag in Berlin zu verüben, den Gegenstand der Anklage bildet, sondern nur diejenige Tätigkeit, die nach der Beurteilung der Staatsanwaltschaft ein Sichunterweisenlassen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff darstellt. Hierfür kommen ersichtlich nur die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im Internetsowie - gegebenenfalls - die entsprechenden Bemühungen in Betracht. Allein darauf kann sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft beziehen, die keinen anderen Vorwurf als denjenigen des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB erhoben hat.
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Ersichtlich dienen etliche sonstige im Anklagesatz enthaltene Angaben zu Handlungen des Angeklagten lediglich der Darstellung der Beweislage hinsichtlich des Anschlagsvorhabens oder haben bloß erläuternden Charakter, indem sie etwa den Hintergrund der - von ihm vorgenommenen und intendierten - Informationsbeschaffung beleuchten. Das gilt etwa für die einleitenden Sätze, wonach der für den IS sympathisierende Angeklagte zum Zweck der Attentatsbegehung über das Internet Kontakt zu Gleichgesinnten aufgenommen habe, bei denen er davon ausgegangen sei, dass sie seine Einstellung und Ziele teilten. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem eine erweiternde Umschreibung des Anklagegegenstands entnimmt, ist ihr darin nicht zu folgen.
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2. Soweit dem Angeklagten die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im Internet angelastet wird und damit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Halle gegeben war, besteht eine grundsätzliche Bindungswirkung der Haftprüfungsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni 2017. Hat das Haftprüfungsgericht einen Haftbefehl bereits mangels allgemeiner Haftvoraussetzungen, insbesondere wegen Fehlens eines dringenden Tatverdachts oder eines Haftgrundes, aufgehoben, so ist das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht nur bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Erkenntnislage befugt, einen neuen Haftbefehl zu erlassen (vgl. KKSchultheis , StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 31; ferner BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 9); eine derartige Änderung ist hier nicht eingetreten. Im Einzelnen:
16
a) Nach der vom Oberlandesgericht Naumburg vorgenommenen rechtlichen Beurteilung stellt die dem Angeklagten angelastete Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im Internet - mangels kommunikativen Akts zwischen dem Angeklagten als Unterwiesenem und einem Unterweisenden (s. hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 StR 412/17, juris Rn. 8 mwN; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 37 f.) - keine Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB dar. Soweit der Angeklagte aus dem Internet entsprechendes Material (Bilder und eine Bauanleitung) herunterlud, hat das Oberlandesgericht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen, insoweit aber eine die Fluchtgefahr begründende Straferwartung verneint.
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b) Die Sach- und Erkenntnislage hat sich nicht dadurch wesentlich geändert , dass die Informationsbeschaffung zugleich als ein Unterstützen der ausländischen terroristischen Vereinigung IS zu bewerten wäre. Eine in diesen - angeklagten - Handlungen begründete Strafbarkeit gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB scheidet weiterhin, vornehmlich aus Rechtsgründen, aus.
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aa) Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Auch muss das Wirken des Nichtmitglieds nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass der Nutzen messbar sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). Dies muss anhand belegter Fakten nachgewie- sen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.).
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bb) Gemessen hieran stellt die dem Angeklagten zur Last liegende Informationsbeschaffung kein Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB dar. Sie hatte noch keinen vorteilhaften Effekt für die terroristische Vereinigung.
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Solches folgt auch nicht aus den diesen Handlungen zugrundeliegenden Beweggründen. Der Haftbefehl des Landgerichts Halle nennt als Motiv für das mutmaßliche Sichverschaffen einer Bauanleitung für ein Sturmgewehr das Vorhaben , einen Terroranschlag in Berlin "entweder auf Befehl des sogenannten Kalifats oder in dessen Sinn auf eigene Faust" zu verüben. Dies entspricht der sich aus den Sachakten ergebenden Beweislage. Die Aneignung von notwendigen Kenntnissen im Vorfeld eines geplanten Terroranschlags, den der Angeklagte noch dazu unter Umständen selbständig ("auf eigene Faust") ausführen wollte, entfaltet indes nicht schon deshalb einen objektiven Nutzen für den IS, weil derartige Attentate dessen erklärten Zielen ("in dessen Sinn") entsprechen und die Vereinigung sich nachher nach ihrem Belieben dazu bekennen kann.
21
Die vergleichsweise weite Begriffsbestimmung des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darf nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitglieds im Sinne der Vereinigung als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die konkreten Wirkungen seines Tuns ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, aaO, S. 323).
22
c) Ebenso wenig kann eine wesentliche Änderung der Sach- und Erkenntnislage in Bezug auf die angeklagte Tat daraus hergeleitet werden, dass auf der Grundlage weiterer Ermittlungsergebnisse sämtliches Verhalten des An- geklagten mit IS-Bezug in dem im Anklagesatz genannten Zeitraum von November 2015 bis zum 26. Januar 2017 als ein zeitlich andauerndes Unterstützen der Vereinigung anzusehen wäre.
23
aa) Soweit die Ausführungen im Haftbefehl und im Verweisungsbeschluss des Landgerichts Halle auf ein Verständnis des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB schließen lassen, nach dem das dort beschriebene Verhalten in seiner Gesamtheit fördernden Charakter gehabt habe und als eine prozessuale und materiellrechtliche Tat zu bewerten sei, ist dies rechtsirrig.
24
Die Handlungen, mit denen ein Täter eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt, stehen vielmehr grundsätzlich - soweit aus den allgemeinen Regeln nichts anderes folgt - zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt (nicht Dauerdelikt) mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).
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bb) Ein einheitliches, dauerhaftes Unterstützen ergibt sich nicht aus dem im Haftbefehl umschriebenen Vorwurf, der Angeklagte habe sich im Zeitraum von November 2015 bis zum 26. Januar 2017 fortwährend dem IS als "Schlä- fer" zur Verfügung gestellt. Die lediglich subjektive Bereitschaft zu einem Terroranschlag stellt keine Unterstützungshandlung dar.
26
Dass ein Mitglied oder eine Organisationseinheit des IS von dem Sichzur -Verfügung-Stellen des Angeklagten als "Schläfer" sowie einer Dokumentation seiner Bereitschaft zu einem Terroranschlag Kenntnis erhalten und hierdurch die "zusätzliche Anschlagsmöglichkeit" erfasst haben könnte, wird in dem Haftbefehl nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nunmehr meint, dass die Audionachricht des Angeklagten an einen Kommunikationspartner namens "A. " vom 31. Dezember 2016 als Beteuerung seines Entschlusses zu einem geplanten Attentat gegenüber einem IS-Kontaktmann verstanden werden "kann", bringt sie damit selbst zum Ausdruck, dass diese Auslegung zwar möglich, jedoch nach Aktenlage nicht - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - hinreichend gesichert ist.
27
Im Übrigen würde selbst eine als derartige Beteuerung verstandene Erklärung - so sie denn rechtlich als Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu bewerten wäre - keine einheitliche prozessuale Tat mit der Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im Internet bilden. Dass der Zeitpunkt, an dem sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Bauanleitung für ein nichtregistriertes Sturmgewehr verschaffte, nicht näher bestimmt werden kann, bewirkt - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - keine "juristisch-fingierte Zeitgleichheit" mit den verschiedensten sonstigen IS-bezogenen Tätigkeiten. Anlass zur Annahme von Tatidentität mit einer bestimmten anderen Handlung besteht nur bei einem konkreten Anhalt.
28
cc) Nach den dargestellten Maßstäben führen auch Erkenntnisse zur Propagandatätigkeit des Angeklagten zu Gunsten des IS nicht zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und Erkenntnislage in Bezug auf den Gegenstand der Anklage. Gegenüber den damit bezeichneten Handlungen stellt die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff ebenfalls eine selbständige prozessuale Tat dar. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit das propagandistische Wirken, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sein soll, unter § 129a Abs. 5 StGB zu subsumieren ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 14).
29
d) Schließlich ist eine wesentliche Änderung der Sach- und Erkenntnislage in Bezug auf die angeklagte Tat nicht dadurch eingetreten, dass der Angeklagte nunmehr - tateinheitlich zur Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig wäre.
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Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Kammergerichts (ebenso wie schon des Landgerichts Halle auf der Grundlage dreitägiger Hauptverhandlung ), dass diesbezüglich kein dringender Tatverdacht besteht. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich mit Zustimmung von Verantwortlichen des IS in die Organisation eingliederte und von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragene Förderungshandlungen vornahm (zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung jedenfalls nach bis zum 21. Juli 2017 geltendem Recht [vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB] s. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f. mwN; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 28). Die hierfür sprechenden Beweisergebnisse, die im Wesentlichen aus der Auswertung der digitalen Kommunikation des Angeklagten resultieren, sind insoweit nicht hinreichend valide. Im Chatverkehr äußerte sich der Angeklagte im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im IS ambivalent: Einerseits bekundete er etwa, er sei "Soldat des Islamischen Staats", "schwöre dem Befehlshaber, dem Kalifen, Treue" und habe von seinem "militärischen Emir den Befehl" erhalten, sich "zu verstecken". Andererseits erklärte er beispielsweise, er habe sich vor seiner Einreise nach Deutschland "für ein Lager (des IS) im Irak anheuern lassen", sei jedoch von seinem Onkel "erwischt" worden und an der Ausreise aus Syrien gehindert worden; "und jetzt ... (sei) er (der Onkel) Staat ('Dawla') und ich (der Angeklagte ) nicht". Schließlich fehlt auch einem Teil der digitalen Kommunikation völlig der Realitätsbezug; der Angeklagte berühmte sich verschiedentlich im Bürgerkriegsgebiet begangener "Heldentaten" für den IS, obwohl er sich zu den jeweils angegebenen Zeiten fortwährend in Deutschland aufhielt.
31
Vorsorglich weist der Senat indes darauf hin, dass, sollte sich der Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung noch zu einem dringenden erhärten , im vorliegenden Verfahren allein die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im Internet als mitgliedschaftliche Betätigung in Betracht käme. Eine Straftat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB stünde hierzu in Idealkonkurrenz. Sonstige mitgliedschaftliche Betätigungsakte stellten hingegen weder materiellrechtlich noch prozessual dieselbe Tat dar, gleichviel ob sie daneben weitere Straftatbestände erfüllten und somit tateinheitlich zu diesen Gesetzesverletzungen hinzuträten oder im Übrigen straflos wären und mithin in eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit fielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 36, 38, 40).
Becker Spaniol Berg

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.