Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 4 StR 473/14

bei uns veröffentlicht am02.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR473/14
vom
2. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Er- werbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“ 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen gegen das Waffengesetz ausgegangen ist. Bei der Durchsuchung am 28. August 2013 wurden im Anwesen des Angeklagten 85 Patronen Kaliber .22 sichergestellt; das Landgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um die Restmengen aus den beiden abgeurteilten Erwerbsvorgängen vom 11. Juli 2011 und aus „November 2011“ handelt (Fälle C. 1 und 2 der Urteilsgründe).
3
Danach ist hier von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 – 2 StR 536/98, StV 1999,645, vom 14. Januar 2003 – 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124, vom 13. Januar 2009 – 3 StR 543/08, vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61, und vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waf- fen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. März 1990 – 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2, und vom 10. März 1993 – 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Führen 2; Steindorf /Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 70c). Das Gleiche muss für den strafbaren Umgang mit Munition gelten. Die beiden Verstöße gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie der hinzutretende Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bilden daher ein einheitliches Waffendelikt (vgl. noch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 3 StR 383/97, NStZ 1998, 251).
4
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5
Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200, und vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12).
6
2. Außerdem war der Tenor dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit ist dem Landgericht, wie sich aus der Kostenentscheidung und aus den Gründen seines Urteils eindeutig ergibt, ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen.
7
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 4 StR 473/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 4 StR 473/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 457/02
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Tötung auf Verlangen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2002 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
a) der Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe ,
b) tateinheitlich - des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese und Überlassens, - des unerlaubten Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufenden halbautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, - des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomati- schen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffe ist, hervorruft , - des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 Zentimetern in zehn tateinheitlichen Fällen, - des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in neun tateinheitlichen Fällen, - des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen,
c) der Sachbeschädigung; 2. im Strafausspruch in den Fällen II. B. 1. (Sten Mark 2), II. B. 2. (halbautomatisches Selbstladegewehr Marke Sterling) und II. B. 3. (Waffensammlung) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie wegen der im Tenor im einzelnen bezeichneten weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I.


1. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. A. 1. der Urteilsgründe wegen Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie im Fall II. B. 4. wegen Sachbeschädigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Dagegen kann die gesonderte Verurteilung des Angeklagten im Fall II. B. 1. wegen Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Überlassen der Tatwaffe an S. (Sten Mark 2 - UA S. 23, 48 f., 61) keinen Bestand haben.
Der Erwerb der (ursprünglich als Deko-Satz erworbenen und auf Veranlassung des Angeklagten scharf gemachten) Maschinenpistole und das Überlassen an das Tatopfer stehen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH NStZ 1984, 171). Weder die kurze Dauer des Waffenbesitzes noch der Umstand, daß die
Waffe auch nicht kurzfristig der Waffensammlung beigefügt wurde, lassen den sachlich-rechtlichen Zusammenhang zum Besitz der übrigen Waffen entfallen (vgl. BGH NStZ 1997, 446 m. w. Nachw.).
2. Hinsichtlich der Waffendelikte in den Fällen II. B. 2. und 3. der Urteilsgründe beanstandet die Revision zu Recht die Annahme von Tatmehrheit.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte spätestens seit 1989 eine Schußwaffensammlung aufgebaut. Bei seiner vorläufigen Festnahme am 3. Mai 2001 war er im Besitz von 21 erlaubnispflichtigen Schußwaffen, darunter eines halbautomatischen Selbstladegewehrs Fabrikat Sterling, Modell Armalite AR 180, mit aufmontiertem Zielfernrohr. Diese Waffe, die sich dem äußeren Anschein nach nicht vom Sturmgewehr AR 18 - einer vollautomatischen Kriegswaffe - unterscheidet, hatte der Angeklagte im März 2000 erworben. Sie war Bestandteil seiner Waffensammlung (Fall B. 2 - UA S. 23f., 61 ff.). Der Erwerb und Besitz sämtlicher vom Angeklagten seit dem Jahre 1989 angesammelter Schußwaffen war, losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung, zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden, deren Bindeglied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (vgl. Senat NStZ 1997, 446 m. w. Nachw.). Daß es sich bei dem Selbstladegewehr Sterling um eine Waffe handelt, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe - Kriegswaffe - hervorruft (§ 37 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1e, § 52a Abs. 1 Nr. 2 WaffG), ist unerheblich, da die Konkurrenzfrage losgelöst von der waffenrechtlichen Einordnung der einzelnen Waffen zu beantworten ist (vgl. BGH aaO zur Kriegswaffe).

b) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zehn tateinheitlicher Fälle des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 Zentimetern schuldig gesprochen hat, bemerkt der Senat: Bei den Sachverhaltsfeststellungen (B. 2 der Urteilsgründe) enthält das Urteil zwar nur Angaben zu neun derartiger Waffen (Waffen Nrn. 11 bis 13, 15 bis 17, 19, 20, 24 - UA S. 26 bis 29). Aus den Urteilsausführungen zur waffenrechtlichen Einordnung (V. A. II. 3 b) - UA S. 63 bis 66) ergibt sich jedoch, daß bei dem Angeklagten tatsächlich zehn Waffen der genannten Art sichergestellt worden sind, bei der Auflistung unter II. B. 2. der Urteilsgründe die Nennung der Waffe Nr. 18 (vgl. UA S. 27, 28 einerseits , UA S. 65 andererseits) aufgrund eines Fassungsversehens unterblieben ist.
3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

II.


1. Soweit die Revision die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. A. 1 (Tötung S. ) beanstandet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
Diese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keine Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m. w. Nachw.).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer im Fall der Tötung des S. die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 52a Abs. 3 WaffG abgelehnt hat (UA S. 71 bis 73), sind frei von Rechtsfehlern. Solche werden auch von der Revision nicht aufgedeckt. Wenn das Landgericht trotz Vorliegens allgemeiner Strafmilderungsgründe, insbesondere des umfassenden Geständnisses des Angeklagten und trotz Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB einen minder schweren Fall
im Sinne des § 52a Abs. 3 WaffG abgelehnt und deshalb die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 52a Abs. 1 WaffG entnommen hat, weil der Angeklagte tateinheitlich ein - unter den auf UA S. 73 im einzelnen gewerteten Umständen - Vergehen nach § 216 StGB begangen hat, ist dies hinzunehmen, zumal die Strafrahmenobergrenze des gemilderten Strafrahmens des § 216 StGB ebenfalls drei Jahre und neun Monate beträgt. Mit der - an sich bedenklichen - strafschärfenden Berücksichtigung des Umstandes , daß sich der Angeklagte an der Vortäuschung eines Selbstmordes durch den Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abschiedsbriefes und seine Hilfe bei der Errichtung der Vorrichtung für die Waffe beteiligt hat, wollte das Landgericht ersichtlich nur auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten bei der Tatausführung abstellen. Die strafschärfende Erwägung, daß die Tötung nicht zur Beendigung eines unerträglichen Leidenszustandes vorgenommen wurde, sondern S. "lediglich familiäre Probleme vorgegeben hat" und damit ein nachvollziehbarer Grund, warum der Angeklagte dem Verlangen des Tatopfers nachkam, nicht vorgelegen habe (UA S. 73), ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht damit nicht in Zweifel gezogen, daß der Angeklagte die Äußerung S. s, er wolle erschossen werden, weil seine Ehefrau ihn endgültig verlassen werde (UA S. 19), nicht ernst genommen habe, sondern hat allein darauf abgestellt, daß dieses Motiv für die Herbeiführung einer Tötung auf Verlangen kein nachvollziehbarer Grund ist. Im übrigen erschöpfen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers im wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, eine eigene Gewichtung der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts vorzunehmen. Daß der Angeklagte die Tatwaffe zu einem früheren Zeitpunkt dem Tatopfer überlassen hatte und deshalb insoweit (auch) eine ge-
sonderte Strafe zu verhängen war, mußte bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
2. Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. B. 1., B. 2. und 3. der Urteilsgründe sowie die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für den Fall II. B. 4. kann bestehen bleiben; die übrigen Strafen müssen neu zugemessen werden.
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 543/08
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers und von Munition schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen "Erwerbs und Besitzes" einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers sowie Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die nach den Urteilsgründen tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov, des zugehörigen Schalldämpfers und der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Munition hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt: "1. … Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des Schalldämpfers und der Munition ist verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt für den Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und für den Erwerb des Schalldämpfers und der Munition drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition im Jahr 2000 erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist bezüglich der Tatbegehung vom frühesten Zeitpunkt, mithin vom 1. Januar 2000 auszugehen. Somit war die Tat des Erwerbs der Schusswaffe am 1. Januar 2005 und des Erwerbs der Munition und des Schalldämpfers am 1. Januar 2003, folglich vor etwaigen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen verjährt. Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delikte des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes eines Schalldämpfers und Munition sowie der weiteren Tat der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unberührt. Zwar stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (vgl. Senat, BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Das mit der fahrlässigen Tötung verbundene Führen einer Schusswaffe steht zu dem davorliegenden Besitz über die Schusswaffe vorliegend aber in Tatmehrheit, weil es nach den Feststellungen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss beruhte, nachdem der Angeklagte die Waffen zuvor über Jahre in einem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. da- zu Steindorf, WaffG, § 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3). 2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs einer halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalldämpfers sowie Munition hat angesichts des unveränderten Schuldgehalts auf den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch verjährte Taten - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die relativ lange Dauer des Besitzes der Waffen gewürdigt (UA S. 23). …"
3
Dem tritt der Senat bei.
4
Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 574/10
vom
30. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen unerlaubten Verbringens einer Schusswaffe in den
Geltungsbereich des WaffenG u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 5. Juli 2010, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlich begangener Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
2
Das angefochtene Urteil weist durchgreifende materiell-rechtliche Fehler auf, so dass es insgesamt keinen Bestand hat:
3
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verurteilt hat, hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte im Februar 2009 einen Revolver, den er im Oktober 2008 in Belgien erworben und nach Deutschland verbracht hatte (Fall II. 2.), an eine Vertrauensperson der Polizei. Entgegen der Annahme des Landgerichts erfüllt ein solches „Scheingeschäft“ nicht den Tatbestand des „Überlassens“ im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG, da das von dieser Vorschrift geschützte Rechtsgut, nämlich zu verhindern, dass Waffen unter Missachtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben, in einer solchen Fallgestaltung nicht gefährdet wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, NStZ 2010, 456, 457). Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an einer Tatvollendung. Der Versuch ist nicht strafbar. Die Versuchsstrafbarkeit gemäß § 52 Abs. 2 WaffG bezieht sich, was sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift ergibt, ausschließlich auf Delikte nach § 52 Abs. 1 WaffG, nicht aber auf solche des § 52 Abs. 3 WaffG (MüKo-Heinrich, WaffG, § 52 Rn. 116; vgl. auch BGH aaO).
5
b) Ob sich der Angeklagte aufgrund dieses Tatgeschehens wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG strafbar gemacht hat, vermag der Senat aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts nicht zu beurteilen.
6
Allein der Umstand, dass es sich bei dem Waffengeschäft um ein Scheingeschäft mit einer Vertrauensperson der Polizei gehandelt hat, steht hier einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen nicht entgegen. Handeltreiben stellt auch im Waffenrecht kein Erfolgsdelikt dar. Deshalb ist es für die Tatvollendung rechtlich unerheblich, ob der durch das Handeltreiben erstrebte Umsatz im Einzelfall überhaupt möglich oder - wie hier - undurchführbar war, weil die zum Schein als Käufer auftretende Vertrauensperson der Polizei diesen Umsatz durch ihren Einsatz gerade ver- hindern wollte (zur vergleichbaren Fallkonstellation im Betäubungsmittelstrafrecht vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1981 - 3 StR 61/81, NStZ 1981, 257 mwN).
7
Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt hier nicht in Betracht , da es - abgesehen von der Frage der Vereinbarkeit einer solchen Schuldspruchänderung mit § 265 StPO - hinsichtlich der für die Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlichen Gewerbsmäßigkeit (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG) an entsprechenden eindeutigen Feststellungen fehlt. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich eine Gewerbsmäßigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auch wenn die Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die Größe des Waffendepots sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte wenige Wochen nach dem Revolver auch noch eine weitere Waffe, nämlich eine Maschinenpistole, an die Vertrauensperson verkauft hat (Fall II. 4.), eine solche Annahme nahe legen. Falls der Verkauf des Revolvers an die Vertrauensperson den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen würde, käme in diesem Fall zudem die Annahme einer Tateinheit mit dem Erwerb des Revolvers und dessen Verbringen nach Deutschland im Fall II. 2. der Urteilsgründe in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte schon beim Erwerb des Revolvers den Entschluss gefasst hätte, diesen weiterzuverkaufen. Tateinheit wäre allenfalls dann ausgeschlossen , wenn sich der Angeklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines neuen Tatentschlusses zum Verkauf des Revolvers entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08; Steindorf/Heinrich/ Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., WaffG § 52 Rn. 70d). Welche Vorstellungen sich der Angeklagte beim Erwerb des Revolvers gemacht hat, ob er ihn für sich behalten oder weiterverkaufen wollte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
8
2. Auch die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
a) Rechtsfehlerhaft ist die Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 5. und II. 7. der Urteilsgründe.
10
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung am 9. Juli 2009 unter anderem mehrere Schusswaffen, darunter ein Revolver und ein Gewehr, eine halbautomatische Kurzwaffe, ein Griffstück einer Maschinenpistole, ein Schnellfeuergewehr AK-47 sowie Magazine und Munition sichergestellt. Ein Teil der Waffen (Revolver, Gewehr) und Munition wurden in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden (Fall II. 5.), der Rest wurde in dem bereits erwähnten Waffendepot sichergestellt, das sich auf dem Gartengrundstück befand, das der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. gepachtet hatte (Fall II. 7.). Der Angeklagte hatte nicht nur bei dem Ausheben des Depots geholfen, er hatte auch Kenntnis von den dort versteckten Waffen und einen ungehinderten Zugang zu diesen. Das Landgericht hat zwar diese einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz rechtlich zutreffend gewertet. Seine Annahme, diese Zuwiderhandlungen stünden in Tatmehrheit zueinander, begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02, NStZRR 2003, 124; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn diese Waffen - wie im vorliegenden Fall - an unterschiedlichen Or- ten aufbewahrt werden (BGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1; BGH, Beschluss vom 10. März 1993 - 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Steindorf /Heinrich/Papsthart aaO Rn. 70c).
11
b) Weiter ist das Konkurrenzverhältnis zwischen den Zuwiderhandlungen im Fall II. 6. und den Verstößen hinsichtlich des Tatgeschehens in den Fällen II. 5. und II. 7. vom Landgericht rechtlich fehlerhaft als tatmehrheitlich bewertet worden.
12
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte am 26. April 2009 auf einer Waffenmesse in Belgien einen weiteren Revolver, den er nach Deutschland verbrachte (Fall II. 6.) und in seiner Wohnung aufbewahrte, wo er am 9. Juli 2009 zusammen mit einem Gewehr und Munition von der Polizei sichergestellt wurde. Damit stehen das Verbringen des Revolvers nach Deutschland und das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diesen sowie über die weiteren in seiner Wohnung und in dem Waffendepot auf dem Gartengrundstück gelagerten Waffen nebst Munition (Fälle II. 5. und 7., vgl. auch oben unter 2.) bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei entgegen der Annahme des Landgerichts ebenfalls in Tateinheit zueinander (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97 mwN). In weiterer Tateinheit hierzu könnte auch ein unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG stehen, wenn der Angeklagte schon beim Erwerb des Revolvers vorgehabt hätte, diesen im Wege gewerbsmäßigen Handelns in Deutschland zu verkaufen (vgl. oben unter 1. b). Ob der Angeklagte - was angesichts der beiden von der Strafkammer festgestellten vorangegangenen Verkaufsgeschäfte (Fall II. 3. und 4.) nahe liegt - mit einer entsprechenden Vorstellung gehandelt hat, ist aus den Urteilsgründen nicht hinreichend ersichtlich. http://www.juris.de/jportal/portal/t/pc0/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pc0/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pc0/## - 7 -
13
c) Das Landgericht hat schließlich rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob hier möglicherweise sämtliche Taten oder zumindest ein großer Teil von ihnen durch die andauernde Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen im Wege der Verklammerung tateinheitlich verbunden sind. Hierfür könnte sprechen, dass der Angeklagte nach seiner im Urteil wiedergegebenen geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass das auf dem Gartengrundstück befindliche Waffendepot bereits „im Jahr 2008 oder Anfang 2009“ eingerichtet worden sei. Bei der Einrichtung habe er, der Angeklagte, gesehen, welche „Gegenstände“ dort versteckt worden seien. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten besteht daher die nahe liegende Möglichkeit, dass die Errichtung des Depots und dessen Bestückung mit Waffen zeitlich mit der ersten vom Landgericht abgeurteilten Tat des Angeklagten, dem Verbringen des Revolvers von Belgien nach Deutschland im Oktober 2008, zusammenfällt. In diesem Fall kann der Besitz und Erwerb sämtlicher vom Angeklagten seit der Errichtung und Bestückung des Waffendepots angesammelter Schusswaffen und Munition , losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung, zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sein, deren Bindeglied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Weder die kurze Dauer des Besitzes (Fall II. 4.) noch die Aufbewahrung der Waffen an unterschiedlichen Orten lässt dabei den sachlichrechtlichen Zusammenhang entfallen (vgl. oben 2.; BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446 mwN; BGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1; BGH, Beschluss vom 10. März 1993 - 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2). Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Errichtung des Waffendepots und den übrigen waffenrechtlichen Verstößen hätte sich das Landgericht mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte die Waffen, auf die sich die Taten bezogen, (zumindest teilweise) gleichzeitig in Besitz hatte.
14
d) Der Senat kann den Schuldspruch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO insgesamt auf Tateinheit umstellen. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil hinsichtlich der Tat II. 3. (i.V.m. der Tat II. 2.; vgl. oben unter 1. a) über den Schuldspruch neu zu befinden ist. Ungeachtet dessen setzt eine Schuldspruchänderung klare, erschöpfende und eindeutige Feststellungen voraus; sie ist dagegen nicht möglich, wenn eine neue Hauptverhandlung andere oder ergänzende Feststellungen erwarten lässt, oder wenn eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Feststellungen erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10 mwN). Hier fehlt es an den entsprechenden Feststellungen. Aus den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, wann der Angeklagte bezüglich der in den Fällen II. 5. und 7. sichergestellten Waffen - mit Ausnahme des in Fall II. 6. erworbenen Revolvers - und Munition jeweils Besitz begründet hat. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, zu welchem Zeitpunkt das Waffendepot tatsächlich eingerichtet worden ist. Da es insoweit an einer tragfähigen Grundlage für die Entscheidung fehlt, ob sämtliche Taten aufgrund des möglicherweise gleichzeitigen Waffenbesitzes in Tateinheit miteinander verbunden sind, kommt eine Schuldspruchänderung vorliegend auch deshalb nicht in Betracht. Das Urteil ist vielmehr mit den Feststellungen aufzuheben , soweit dieser Angeklagte verurteilt wurde. Der Mitangeklagte, der wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, hat keine Revision eingelegt.
Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf RiBGH Dr. Graf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
Wahl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 258/12
vom
15. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 nach § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Februar 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit - Schusswaffen in 524 tateinheitlichen Fällen, - Munition in 41 tateinheitlichen Fällen, - Schalldämpfern in elf tateinheitlichen Fällen und - Wechselsystemen in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in 79 Fällen, mit Schusswaffen und Munition in zehn Fällen, mit Schusswaffen, Munition und Wechselsystemen, mit Schusswaffen und Schalldämpfern in fünf Fällen, mit Munition in sieben Fällen und mit Schalldämpfern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme 105 selbständiger, real konkurrierender Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen bzw. Munition, Schalldämpfern und Wechselsystemen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
3
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrieb der Angeklagte im Zeitraum zwischen Mai 2007 und dem 19. Oktober 2010 ohne die erforderliche Genehmigung aus seiner Wohnung heraus einen Waffenhandel. Zu diesem Zweck erwarb er über den Tatzeitraum verteilt bei verschiedenen Waffenhandelshäusern insgesamt 524 Schusswaffen sowie bei 41 Gelegenheiten Munition, außerdem elf Schalldämpfer und sechs Wechselsysteme, und verkaufte im Folgenden einen Großteil der Gegenstände an unbekannte Abnehmer weiter. Einige noch nicht veräußerte Waffen, darunter mehrere nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn des Tatzeitraums bestellte Pistolen, behielt der Angeklagte zum Zwecke des Verkaufs durchgängig in seinem Besitz, bis sie bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19. Oktober 2010 sichergestellt wurden.
4
Bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hat das Landgericht auf die jeweiligen Bestellvorgänge abgestellt und hinsichtlich mehrerer am selben Tag bestellter Waffen (nebst Munition und Zubehör) eine einheitliche Tat, hinsichtlich an verschiedenen Tagen aufgegebener Bestellungen demgegenüber selbständige, real konkurrierende Taten angenommen.
5
b) Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen – das vorliegend als Vorrätighalten zum Verkauf bereitgestellter Waffen die Tathandlung des Handeltreibens in Form des Feilhaltens gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG darstellt (vgl. Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Rn. 32; Steindorf, Waffenrecht, 9. Aufl., WaffG § 1 Rn. 63 mwN) – die verschiedenen waffenrechtlichen Verstöße zur Tateinheit (BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61; Beschluss vom 28. März 2006 – 4 StR 596/05, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 2 StR 536/98, StV 1999, 645; Urteil vom 25. August 1986 – 3 StR 183/86, BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach stehen, weil sich der Besitz an allen Schusswaffen sowie an Munition, Schalldämpfern und Wechselsystemen zeitlich jedenfalls mit dem Besitz an denjenigen Schusswaffen überschneidet , die der Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum durchgängig zu Verkaufszwecken in seiner Wohnung lagerte, sämtliche Fälle des unerlaubten Handeltreibens im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
6
2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7
3. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei und können aufrecht erhalten bleiben; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
8
4. Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO der Verhängung einer die bisherige Einsatzstrafe übersteigenden Strafe – freilich unter Beachtung des Strafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG – nicht entgegensteht (vgl. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 358 Rn. 30).
Roggenbuck Cierniak Franke
Bender Quentin

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.