Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - I ZB 3/12

bei uns veröffentlicht am03.04.2014
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 17 O 608/11, 24.10.2011
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 W 59/11, 12.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 3/12
vom
3. April 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet,
kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung
von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der
Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall
nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich
titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die Richter
Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.000 €

Gründe:


1
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Betonpumpen. Am 15. Januar 2009 schlossen sie zur Beendigung eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung den nachfolgend wiedergegebenen Prozessvergleich: 1. Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern:
a) dass Schwing Betonpumpen durchschnittlich 40% weniger Kraftstoff im Pumpbetrieb verbrauchen und/oder
b) dass Putzmeister Betonpumpen bis zu 64% Kraftstoff mehr verbrauchen. 2. Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro. 3. ... (Kostenregelung) 4. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, aus dieser titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken.
2
Die Gläubigerin hat behauptet, die Schuldnerin habe gegen die Unterlassungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen. Sie hat beantragt, der Schuldnerin und ihren Geschäftsführern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 15. Januar 2009 enthaltene Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel gemäß § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen.
3
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts geändert und die Androhung von Ordnungsmitteln ausgesprochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 2 W 59/11, juris). Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt.
4
II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO als gegeben angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Auch ein auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Vergleich sei ein vollstreckbarer Titel. Da die nach § 890 Abs. 2 ZPO für die Vollstreckung erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters der Disposition der Parteien entzogen sei, könne sie nicht im Vergleich selbst, sondern erst auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges erfolgen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Vergleich stehe der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht entgegen, weil privatrechtliche Sanktion und vollstreckungsrechtliche Ahndung nebeneinander bestehen könnten. Ob im Vertragsstrafeversprechen zugleich ein vollstreckungsbeschränkender Ausschluss des § 890 ZPO zu sehen sei, könne offenbleiben, weil die dafür jedenfalls erforderlichen konkreten Anhaltspunkte im Streitfall fehlten. Die Androhung von Ordnungsmitteln setze auch nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die titulierte Unterlassungspflicht verstoßen habe.
6
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
7
1. Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen , die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten , die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren).
8
2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass eine entsprechende Androhung nicht wirksam in den Prozessvergleich selbst aufgenommen werden kann, sondern auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen hat (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, mwN).
9
3. Das Beschwerdegericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig ist, weil sich die Schuldnerin im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat.
10
a) Für den Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Unterlassungspflicht der Schuldnerin bereits durch das Vertragsstrafeversprechen hinreichend abgesichert ist und deshalb aus Rechtsgründen eine zusätzliche Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO generell nicht in Betracht kommt.
11
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus. Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte. Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat (vgl. Ahrens/Singer, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 32 Rn. 8 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 202, § 12 Rn. 391). Beide Sanktionen können deshalb grundsätzlich vom Gläubiger nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, BGHZ 138, 67, 70 mwN; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 9 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; OLG Köln, NJW-RR 1987, 360; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 20 Rn. 22; Ahrens/Singer aaO Kap. 32 Rn. 8; Brüning in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 243; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 10).
12
Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich auch aus § 12 Abs. 1 UWG nicht der auch für den Prozessvergleich zu beachtende Rechtsgedanke entnehmen, dass eine Vertragsstrafe im Verhältnis zu den Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO die vorrangige Sanktion sei.
13
b) Nichts anderes gilt, wenn die Parteien - wie im Streitfall - einen Prozessvergleich geschlossen haben, in dem sich der Schuldner vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist ein solcher Vergleich nicht generell dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe als alleinige Sanktion akzeptiert habe und sich daran festhalten lassen müsse.
14
Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 13 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren). Da aber die Bestimmung des § 890 ZPO und ein Vertragsstrafeversprechen zwar jeweils den gemeinsamen Zweck verfolgen, den Schuldner von Zuwiderhandlungen abzuhalten (BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 32 - Testfundstelle), im Übrigen jedoch - wie bereits ausgeführt - unterschiedliche Sachverhalte regeln, können beide Sanktionen nebeneinander durchaus sinnvoll sein und parallel geltend gemacht werden. Es besteht daher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien sich ausschließlich auf die Sanktion der Vertragsstrafe festgelegt haben (vgl. BGHZ 138, 67, 70; OLG Saarbrücken , NJW 1980, 461; OLG Köln, GRUR 1986, 688 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm , UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.128; Brüning in Harte/Henning aaO § 12 Rn. 243; aA Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 383). Dem stehen auch keine berechtig- ten Schuldnerinteressen entgegen. Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 138, 67, 70 f.; BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 32 - Testfundstelle; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.128; Teplitzky aaO Kap. 20 Rn. 22; Ahrens/Singer aaO Kap. 32 Rn. 9; Ahrens/Achilles aaO Kap. 10 Rn. 15; Brüning in Harte/Henning aaO § 12 Rn. 243; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 143; Nieder, WRP 2001, 117, 118). Außerdem kann der Schuldner der Doppelsanktion von vornherein dadurch entgehen, dass er entweder keine Vertragsstrafe verspricht oder auf einem Verzicht des Gläubigers hinsichtlich einer Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1980, 461; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.128; Ahrens/Singer aaO Kap. 32 Rn. 9; MünchKomm.UWG/Ehricke Vor § 12 Rn. 143; Nieder, WRP 2001, 117, 118). Fehlt es jedoch an derartigen Gestaltungen und sind auch sonst keine deutlichen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien ersichtlich, ist ein Prozessvergleich mit Vertragsstrafeversprechen nicht im Sinne einer vollstreckungshindernden Vereinbarung auszulegen (vgl. BGHZ 138, 67, 71; OLG Saarbrücken, NJW 1980, 461; MünchKomm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 31).
15
c) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, die Schuldnerin habe im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Gläubigerin auf das gesetzliche Ordnungsmittelinstrumentarium habe verzichten wollen. Ein solcher Anhaltspunkt ergebe sich auch nicht aus der in Nummer 4 des Prozessvergleichs übernommenen Verpflichtung der Gläubigerin, aus dieser „titulierten Unterlassungs- verpflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken“. Zwar sei es denkbar, dass der Schuldnerin dadurch bezogen auf das Vertragsstrafever- sprechen eine „Aufbrauchsfrist“ eingeräumt worden sei, innerhalb deren die Ver- tragsstrafe nicht verwirkt werden könne. Da die Parteien jedoch die Formulierung „vollstrecken“ verwendet hätten, spreche dies eher gegen den (generellen) Ausschluss der Ordnungsmittelsanktion. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
16
Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Beschwerdegericht habe bei seiner Auslegung Vorbringen der Schuldnerin unberücksichtigt gelassen. Danach sei Hintergrund der Nummer 4 des Prozessvergleichs gewesen, dass es der dezentral organisierten Schuldnerin nicht möglich gewesen sei, der Unterlassungsverpflichtung sofort nachzukommen. Diesem Umstand hätten die Parteien durch die Vereinbarung einer Durchführungsfrist von acht Tagen Rechnung getragen.
17
Das Beschwerdegericht hat sich ausdrücklich mit diesem Vorbringen der Schuldnerin befasst und es als eine mögliche Auslegungsalternative behandelt. Es hat jedoch der Wendung „vollstrecken“ entnommen, dass die besseren Gründe für eine Auslegung dahingehend sprechen, dass die Parteien die vollstreckungsrechtliche Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 890 ZPO - nach Ablauf der im Vergleich vorgesehenen Durchführungsfrist - neben der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen hätten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht ausführt, wird das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts zusätzlich dadurch gestützt, dass in Nummer 4 des Prozessver- gleichs von der „titulierten Unterlassungsverpflichtung“ die Rede ist. Da ein An- spruch auf Vertragsstrafe erst nach Abschluss eines aufgrund eines Verstoßes durchzuführenden weiteren Klageverfahrens tituliert wäre, bietet der Prozessvergleich allein im Hinblick auf die Unterlassungspflicht einen - gemäß § 890 ZPO vollstreckbaren - Titel.
18
4. Das Beschwerdegericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht voraussetzt, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
19
a) Die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht noch sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rn. 12a; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 890 Rn. 26, 31; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rn. 17; Saenger/Pukall aaO § 890 Rn. 12; Seiler in Thomas/ Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 890 Rn. 19; Loschelder in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 93 Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn sich der Schuldner - wie im Streitfall - in einem Prozessvergleich vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat (KG, WRP 1979, 367; OLG Saarbrücken , NJW 1980, 461; OLG Köln, GRUR 1986, 688 f.; Teplitzky aaO Kap. 20 Rn. 22; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 143; aA OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 6 W 101/01, juris-Rn. 7; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 383). Wie dargelegt, liegt darin regelmäßig keine vollstreckungsbeschränkende Abrede. Es ist sachgerecht und beeinträchtigt auch nicht die berechtigten Interessen des Schuldners, dass der Gläubiger beide Sanktionen nebeneinander verfolgen kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, dass durch die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich die Wiederholungsgefahr entfällt. Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist relevant für die Frage, ob der Gläubigerin (noch) ein materieller, in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht. Im Streitfall geht es jedoch um die Vollstreckung eines bereits bestehenden, auf Unterlassung gerichteten Titels.
20
b) Da die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO mithin keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraussetzt, kommt es nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die Schuldnerin das als Anlage Ast 4 zu den Akten gereichte Dokument an einen potentiellen Kunden übergeben und dadurch gegen die titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
21
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2011 - 17 O 608/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2011 - 2 W 59/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - I ZB 3/12

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Referenzen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2011

g e ä n d e r t .

2. Der Antragsgegnerin und ihren Geschäftsführern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 15.01.2009 - 17 O 736/08 - enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern, dass Schwing-Betonpumpen durchschnittlich 40 % weniger Kraftstoff im Pumpbetrieb verbrauchen und/oder dass Putzmeister-Betonpumpen bis zu 64 % Kraftstoff mehr verbrauchen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass Ersatzordnungshaft und Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer zu vollziehen ist.

3. Die Schuldnerin/Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in I. und II. Instanz.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 25.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, sie hat der Sache nach auch Erfolg.
A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz zusammenfassend und ergänzend:
Die Parteien haben im Verfügungsverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach die Verfügungsbeklagte, hiesige Schuldnerin/Beschwerdegegnerin, es unterlässt, gewisse technische Angaben zu machen (vgl. Beiakte Bl. 120 [vorgeheftet] = AST 1 = Bl. 5); weiterhin ist in diesem Vergleich geregelt:
2. Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.
        
...
        
4. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, aus dieser titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken.
Nach Zustellung einer beglaubigten Abschrift dieses Vergleichs von Anwalt zu Anwalt hat die Gläubigerin/Beschwerdeführerin beantragt, den Vergleich mit einer Ordnungsmittelandrohung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO - wie oben tenoriert - zu versehen.
Das Landgericht wies diesen Antrag zurück, weil mangels ausreichender Anhaltspunkte in der Vertragsstrafenvereinbarung eine vollstreckungsbeschränkende Abrede dahin zu sehen sei, dass die staatliche Sanktion des § 890 ZPO ausgeschlossen sein solle.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, welche für eine Parallelität der Sanktionsmittel eintritt, Ziff. 4 des Vergleichs vom Landgericht für übersehen erachtet, der gerade eine Vollstreckung gemäß § 890 ZPO voraussetze, die Zitate des Landgerichts nicht für tragfähig ansieht und wie schon im Antrag ihre Behauptung begründet, die Schuldnerin habe bereits gegen den Vergleich verstoßen.
Die Schuldnerin/Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
10 
Das Landgericht sprach in seinem Beschluss vom 28.10.2011 aus: „Die Kammer hilft nicht ab und legt die Akten ... vor“ (Bl. 43).
B.
1.
11 
Der Nichtabhilfebeschluss wird den Anforderungen des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gerecht.
a)
aa)
12 
Der Nichtabhilfebeschluss muss begründet werden und kann sich nicht auf die bloße Nichtabhilfe- und Vorlageformel beschränken, wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorgebracht hat, deren Erheblichkeit verneint wird (Senat MDR 2003, 110 [juris Tz. 4]; Frankfurt OLG-Report 2004, 116 [juris Tz. 8]; Karlsruhe OLG-Report 2004, 313 [juris Tz. 4]; Saarbrücken OLG-Report 2006, 600 [juris Tz. 5]; OLG Celle FamRZ 2006, 1689 [juris Tz. 10]; Köln OLG-Report 2007, 570 [juris Tz. 1]; Thüringer OLG MDR 2010, 832 [juris Tz. 5]; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 572, 11; Ball in Musielak, ZPO, 8. Aufl. [2011], § 572, 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. [2011], § 572, 10; Wulf in BeckOK-ZPO [Stand 01.10.2011], § 572, 7; Lipp in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2007], § 572, 14; generell die Notwendigkeit einer Begründung bejahend: OLG München MDR 2004, 291 [juris Tz. 2], es sei denn, die Beschwerde selbst sei ohne oder nur mit einer formelhaften Begründung). Denn das Abhilfeverfahren ist grundsätzlich zwingend. Das Erstgericht soll seine Entscheidung vor einer Befassung des Beschwerdegerichts überprüfen (OLG Saarbrücken a.a.O. [juris Tz. 5]; Wulf a.a.O. § 572, 2). Insbesondere wenn neues Vorbringen gehalten wird, kann das Erstgericht ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht einfach auf die angegriffene Entscheidung verweisen (Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 5]; OLG Köln a.a.O. [juris Tz. 1]; Wulf a.a.O. 7).
bb)
13 
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BGH WuM 2011, 300 [Tz. 3]).
cc)
14 
Eine fehlende Begründung kann zu einer Zurückverweisung durch das Beschwerde-gericht führen (Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 5]; OLG Celle a.a.O. [juris Tz. 10]; OLG Saarbrücken a.a.O. [juris Tz. 5]; OLG Karlsruhe a.a.O. [juris Tz. 4]; OLG Frankfurt a.a.O. [juris Tz. 10]; Wulf a.a.O. 7; Lipp a.a.O. 14; einschränkend: Reichold a.a.O. § 572, 20). Allerdings muss bei einem wesentlichen Verfahrensmangel nicht zurückverwiesen werden (Senat MDR 2003, 110 [juris Tz. 6]; Ball a.a.O. § 572, 16); dies gilt insbesondere, wenn die Sache entscheidungsreif ist (Ball a.a.O. 16; Lipp a.a.O. 27) oder der Beschleunigung bedarf, wie dies im Verfügungsverfahren der Fall ist (Senat B. v. 29.11.2011 - 2 W 48/11; 22.09.2010 - 2 W 55/10; Frankfurt OLG-Report 2002, 234 [juris Tz. 21]; Heßler a.a.O. § 572, 27; Lipp a.a.O. 14; krit. zu dieser Einschränkung überhaupt: Wulf a.a.O. 3).
b)
aa)
15 
Die Beschwerdeführerin hat ihre sofortige Beschwerde mit einer 9-seitigen Begründung versehen, welche der Beschwerdegegnerin Anlass zu einer 7-seitigen Erwiderung war. Die Quantität für sich kann allerdings nicht Maßstab für die Begründungsanforderungen im Nichtabhilfebeschluss sein. Die Beschwerdebegründung hat aber die vom Landgericht entscheidend herangezogenen Zitate substantiiert in Frage gestellt und insbesondere beanstandet, dass es sich nur zu Ziff. 2 des Vergleichs verhalten, nicht aber Ziff. 4 in die Wertung mit eingezogen habe, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich erläuternd abstellt. Diesem Einwand nur mit der inhaltsleeren Formel der bloßen Nichtabhilfe zu begegnen, steht dafür, dass das Landgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen hat. Denn dieser Wertungsansatz lässt die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Regel, ein gerichtlicher, vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvergleich enthalte den stillschweigenden Verzicht auf eine Vollstreckung nach § 890 ZPO, gerade nicht unberührt, da mit dem Hinweis auf Ziff. 4 die Wertung der Beschwerdeführerin einhergeht, diese Regelung stehe zumindest als Ausnahme diesem Rechtssatz entgegen. Ob dies zutrifft, ist für die Begründungspflicht im Nichtabhilfebeschluss ohne Belang. Sich aber mit diesem Kernangriff nicht zu befassen, verletzt eine Grundregel des Abhilfeverfahrens.
bb)
16 
Allerdings sieht der Senat trotz einer unzureichenden Nichtabhilfeentscheidung davon ab - wie schon im Beschluss vom 29.11.2011 - 2 W 48/11 -, die Sache an die Kammer des Landgerichts zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels zurückzugeben, zumal es sich vorliegend um ein Verfügungsverfahren handelt, zwar nicht im Titel schaffenden Stadium selbst, aber doch um die sich daran anschließende Vollstreckung, die auch vor einem unangemessenen Aufschub geschützt werden muss.
2.
17 
Auch in der Sache selbst vermag der Senat dem Landgericht nicht beizutreten.
a)
aa)
18 
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel ist u.a., dass eine Anordnung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO vorliegt. Diese ist auf Antrag durch das Prozessgericht der I. Instanz zu erlassen (Gruber in MünchKomm, ZPO, 3. Aufl. [2007], § 890, 26; Stürner in BeckOK-ZPO [Stand 01.10.2011], § 890, 29; vgl. auch Seiler in Thomas/Putzo a.a.O. § 890, 19). Titel kann auch ein Vergleich sein (Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 890, 12; Lackmann in Musielak a.a.O. § 890, 1). Ein Vergleich kann eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nur bei gerichtlicher Genehmigung erhalten (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1441 [juris Tz. 6]; Spätgens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 64, 37; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], Vorb zu § 12, 279; Stürner a.a.O. 29; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 57, 25). Denn die Androhung kann im Vergleich nicht enthalten sein, da sie wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als der Disposition der Parteien entzogen gilt (Stöber a.a.O. § 890, 12 a; Seiler a.a.O. 18; Stürner a.a.O. 29; Gruber a.a.O. 25).
bb)
19 
Voraussetzung für einen solchen Androhungsantrag ist - wie immer - ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Seiler a.a.O. § 890, 19), aber kein besonderes (Stöber a.a.O. 12 a; Gruber a.a.O. 26; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 12, 383). Der Antrag hat auch nicht zur Voraussetzung, dass eine Zuwiderhandlung bereits vorliegt (BayObLG NZM 1999, 769 [juris Tz. 18]; Stöber a.a.O. § 890, 12 a; Seiler a.a.O. 19; Lackmann a.a.O. 17; Gruber a.a.O. 26). Bei Prozessvergleichen ist daher dieser nachträgliche Ordnungsmittelandrohungsbeschluss erforderlich (Spätgens a.a.O. Kap. 64, 37; Loschelder in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 93, 5).
cc)
(1)
20 
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem gerichtlichen Vergleich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht steht nach herrschender Meinung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht entgegen. Privatrechtliche Sanktion und vollstreckungsrechtliche Ahndung können nebeneinander bestehen (OLG Köln WRP 1997, 265, 266; Gruber a.a.O. 31; von BGHZ 138, 67 [juris Tz. 13] als herrschende Meinung bezeichnet). Es fehlt also in einem solchen Fall nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 890 ZPO (Gruber a.a.O. 31; Loschelder a.a.O. § 93, 5; Teplitzky a.a.O. Kap. 20, 22). Der Gläubiger kann auch im Vergleichsfall einen solchen Beschluss ohne weiteres erwirken (Brüning a.a.O. Vorb zu § 12, 279). Hat der Schuldner wie praktisch immer sich strafbewehrt unterworfen, so hat der Gläubiger bei einem späteren Verstoß die Wahl, ob er die Zwangsvollstreckung betreibt oder die Vertragsstrafe geltend macht (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. [2011], § 12, 2.128; Brüning a.a.O. § 12, 243; Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 211; Jestaedt in GK-UWG [2006], Vor § 13 E, 78; die Frage offen gelassen in BGHZ a.a.O. [juris Tz. 14], dieser Auffassung aber ausdrücklich zuneigend). Anders soll es bei einem Prozessvergleich liegen, soweit die dort enthaltene Festlegung einer Vertragsstrafe zugleich als vollstreckungsbeschränkender Ausschluss des § 890 ZPO zu verstehen ist (Gruber a.a.O. 31). Hierfür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte (Gruber a.a.O. 31). Denn der Schuldner kann der Gefahr einer doppelten Sanktion dadurch entgehen, dass er entweder im Vergleich keine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung verspricht oder auf einem ausdrücklichen Verzicht des Gläubigers auf einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO besteht. Ein derartiger Verzicht des Gläubigers ist wirksam, kann aber noch nicht in der Aufnahme eines Vertragsstrafeversprechens in den Vergleich gesehen werden (OLG Hamburg MD 2006, 742, 744 [dort hatte der Antragsteller nach eigenem Vorbringen auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO aber gerade verzichtet {a.a.O. 745}]; OLG Köln GRUR-RR 1986, 688, 689; Köhler a.a.O. § 12, 2.128; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. [2002], § 890, 18; Schmukle in Ahrens a.a.O. Kap. 32, 9; Nieder WRP 2001, 117, 118; vgl. auch Brüning a.a.O. Vorb zu § 12, 282 und § 12, 212 und 243).
(2)
21 
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur hält dafür, dass, hat sich der Gläubiger in einem Prozessvergleich mit einer Unterwerfungserklärung des Unterlassungsschuldners begnügt, sein Interesse an der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels zurückgestellt werden müsse, solange mit weiteren Verletzungshandlungen des Unterlassungsschuldners nicht zu rechnen sei. Ohne Besorgung einer erneuten Zuwiderhandlung nach Abschluss des Prozessvergleichs stehe nicht fest, dass es künftig überhaupt der Zwangsvollstreckung bedürfe, um die titulierte Unterlassungsschuld durchzusetzen. Es bestehe daher ohne solche neuerlichen Umstände grundsätzlich kein Bedürfnis, das Prozessgericht mit einem Antrag auf Ordnungsmittelandrohung zu befassen. Erst wenn sich herausstelle, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund der vertraglichen Regelung der Prozessparteien nicht dauerhaft beseitigt werde, also das Rechtschutzziel privatautonom nicht erreicht werden könne, stehe dem Unterlassungsgläubiger ein Interesse an der Durchsetzung des vollstreckbaren Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zu. Eine Vollstreckung der im Vollstreckungsvergleich strafbewehrt titulierten Unterlassungsverpflichtung und damit auch schon die Androhung einer solchen Vollstreckung setze hiernach grundsätzlich voraus, dass der Unterlassungsschuldner gegen den Titel bereits einmal zuwidergehandelt habe (OLG Karlsruhe B. v. 28.12.2001 - 6 W 101/01 = BeckRS 2001 30230020; zust. Büscher a.a.O. § 12, 383, der sich insoweit auch auf OLG Hamburg MDR 2006, 742 beruft, bei dem aber ein Verzicht gerade unstreitig war; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648, 649/50).
(3)
22 
Ein weiterer Teil hält dafür, dass, wenn der Schuldner im Rahmen eines Prozessvergleichs eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, der Gläubiger eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung in aller Regel nicht im Wege der §§ 890 f ZPO verfolgen könne. Dies wird damit begründet, dass eine versprochene Vertragsstrafe zugleich als vollstreckungsbeschränkende Abrede gemeint sei, welche die staatliche Sanktion der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ausschließe (OLG Hamm GRUR 1985, 82, anders aber, wenn dem Vergleich zu entnehmen sei, dass er die gesetzlich geregelte Zwangsvollstreckung ermöglichen solle).
b)
23 
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe vermag der Senat nicht zu folgen. Sie läuft darauf hinaus, dass die gesetzliche Zwangsvollstreckung dem Gläubiger erst wieder eröffnet ist, wenn er eine Vertragsstrafe wegen eines neuen Verstoßes aus dem Prozessvergleich erwirkt hat. Zwar wäre bei einem neuerlichen Verstoß auch wieder ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch eröffnet, der bei entsprechender Mitbeantragung der Ordnungsgeldandrohung im Falle eines weiteren Verstoßes die Festsetzung des Ordnungsgeldes ermöglichte. Dass als Minus gegenüber einer solchen Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis für einen Ordnungsmittelandrohungsantrag in Bezug auf den Vergleich wieder auflebt, mag prozessökonomisch sein (statt eines neuen gerichtlichen Unterlassungsverfahrens). Die aufschiebende Bedingung des privatautonom versprochenen Wohlverhaltens soll den Verzicht auf die Geltendmachung des Sanktionssystems des § 890 ZPO entfallen lassen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis solchermaßen in der Schwebe bleiben und anders als die Wiederholungsgefahr wieder aufleben kann, mag letztlich dahingestellt sein. Denn der dogmatische Ansatzpunkt auch gegenüber der Entscheidung des OLG Hamm muss ein anderer sein. Ausgangspunkt ist nämlich, dass es dem Gläubiger bei Verletzungshandlungen, die sowohl gegen einen gerichtlichen Verbotstitel als auch gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, freisteht, neben der Betreibung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO die verwirkte Vertragsstrafe zu verlangen (BGH GRUR 2010, 355 [Tz. 32] - Testfundstelle). Danach wird jedenfalls grundsätzlich die Parallelität der Sicherungsmittel anerkannt. Dass dieses Vertragsstrafeversprechen in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen worden ist statt in eine Unterlassungserklärung, ist oft nur dem Zufall geschuldet und rechtfertigt nicht, aus der bloßen Form oder dem Verfahrensrahmen ein Rangverhältnis abzuleiten. An den Willen, diese grundsätzliche Gleichrangigkeit aufgeben zu wollen, also auf die Vollstreckungsmöglichkeit (auch) nach § 890 zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. allg. BGH NJW 2010, 64 [Tz. 18]; TranspR 2009, 262 [Tz. 44]). Nichts anderes gilt für die Annahme eines Verzichts auf Rechte im Prozess (BGH NJW 1999, 3564, 3565). Danach kann nicht die Regel gelten, dass im Zweifel verzichtet sei. Vielmehr muss der Darlegungs- und Beweislastansatz im Rahmen der Auslegung des strafbewehrten Prozessvergleichs dahin gehen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass der Gläubiger auf das gesetzliche Ordnungsmittelinstrumentarium verzichten wollte. Dafür ist vorliegend aber weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Schuldnerin zeigt solches jenseits der Berufung auf die vom Landgericht eingenommene Rechtsposition nicht auf. Ungeachtet dessen war es die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Hinweis auf die Vergleichsziffer 4 ein Argument für ihre Sicht zu liefern vermochte, wozu sie nach Ansicht des Senats nach der Verteilung der Darlegungslast schon nicht gehalten war. Zwar mag bei einer gedachten Beschränkung des Sanktionssystems auf die Vertragsstrafe auch unschwer eine Regelung denkbar sein, dass der Schuldnerin eine Aufbrauchsfrist eingeräumt wird, innerhalb deren kein Verwirkungstatbestand eintreten kann. Da aber in Ziff. 4 die Formulierung „vollstrecken“ verwendet ist, was für eine zeitliche Sperre in Bezug auf ein Vollstreckungsrecht und nicht hinsichtlich der Geltendmachung einer Vertragsstrafe steht, spricht diese Wendung noch mehr für die Umsetzung des vom Senat für zutreffend erachteten Verhältnisses der Sanktionsmittel und steht auch auf der Grundlage des Wertungsansatzes des Landgerichts gegen einen Verzicht auf das gesetzliche Vollstreckungssystem und die vom Landgericht angenommene Ausschließlichkeit.
24 
Da weitere Bedenken gegen den Vollstreckungsantrag auf Ordnungsmittelandrohung nicht bestehen und auch nicht geltend gemacht sind, war dem Antrag unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu entsprechen.
II.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 890 ZPO grundsätzlich statthaft (Seiler in Thomas/Putzo a.a.O. § 891, 4; Lackmann in Musielak a.a.O. § 890, 20). Die streitbetroffene Frage wird kontrovers behandelt und harrt danach einer höchstrichterlichen Klärung. § 574 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO steht der Statthaftigkeit nicht entgegen. Vorliegend ist nicht mehr das einstweilige Verfügungsverfahren an sich betroffen. Es geht vielmehr ganz allgemein um die Vollstreckbarmachung eines gerichtlichen Titels, gleichgültig in welcher Verfahrensart er geschaffen worden ist.
27 
Der Beschwerdewert bemisst sich als Bruchteil des Wertes im Titel schaffenden Verfahrens, da er diesen vollstreckungsrechtlich erst und nur einsetzbar machen soll.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

32
c) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe das vom Landgericht Hamburg verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Zwar steht es einem Gläubi- ger bei Verletzungshandlungen, die sowohl gegen einen gerichtlichen Verbotstitel als auch gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, frei, neben der Betreibung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO die verwirkte Vertragsstrafe zu verlangen (vgl. BGHZ 138, 67, 70; Teplitzky aaO Kap. 20 Rdn. 22). Der vertragliche Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wird durch die staatliche Vollstreckungssanktion grundsätzlich nicht berührt. Während das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung eines gerichtlichen Verbots darstellt, dient die Vertragsstrafe zum einen der Sicherung der Unterlassungsverpflichtung und zusätzlich der Erlangung eines pauschalierten Schadensausgleichs (Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.138; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 166). Die Funktionen von Ordnungsmittel und Vertragsstrafe überschneiden sich jedoch. Ihre Bemessung richtet sich zumindest teilweise nach übereinstimmenden Kriterien (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung). Beide Sanktionen müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Diese Sanktionsfunktion der Vertragsstrafe ist jedenfalls zum Teil schon erfüllt, wenn für dieselbe Zuwiderhandlung bereits ein angemessenes Ordnungsgeld verhängt worden ist. Das Ordnungsgeld ist deshalb auf die angemessene Vertragsstrafe anzurechnen (vgl. BGHZ 138, 67, 70; OLG Köln WRP 1987, 265, 266; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 166; Ullmann/Hess, juris-PK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 75; Teplitzky aaO Kap. 20 Rdn. 22; Ahrens /Achilles aaO Kap. 10 Rdn. 15; Nieder, WRP 2001, 117, 118). Umgekehrt ist auch bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes eine bereits zuvor festgesetzte Vertragsstrafe mindernd zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1970, 71, 72; OLG Köln WRP 1987, 265, 266; Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 Rdn. E 78; Köhler WRP 1993, 666, 675).

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)