Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2015 - 2 W 40/15

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,- EUR.

Gründe

 
I.
1.
Das Landgericht hat dem auf Ziffer 1b des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2014 gestützten Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin stattgegeben und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Den Ordnungsmittelantrag gegen den Vollstreckungsschuldner, den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin, hat es zurückgewiesen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 04. März 2015, um Wiederholungen zu vermeiden, wegen des Verfahrensganges auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 31. August 2015.
2.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu im Kern ausgeführt:
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin S... GmbH Zuwiderhandlungen gegen den Entscheidungstenor gem. Ziff. 1b des Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2014 begangen habe.
Sie habe den Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin zu Verstößen widerlegt gehabt. Das Gericht habe ihr dann keine Gelegenheit mehr gegeben, auch zu dem weiteren Schriftsatz der Gläubigerin vom 16. Februar 2015 Stellung zu nehmen.
Eine Haftung der Vollstreckungsschuldnerin für Inhalte, die sich nur noch im Google-Cache befinden, scheide aus. Sie dürfe sich darauf verlassen, dass die Suchmaschinenbetreiber laufend ihren Datenbestand aktualisierten.
Eine ständige Recherche wäre nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzumutbar.
Am 07. Oktober 2014 und jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung seien keine der genannten Seiten mehr bei Google auffindbar, außer der zum Presseartikel „Medizin studieren trotz Ablehnungsbescheid" erfolgten Pressemitteilung auf dem Presseportal www.k... .de (S 1). Bezüglich dieses habe die Vollstreckungsschuldnerin mehrfach die Löschung gefordert, zuletzt auch unter Androhung rechtlicher Schritte, ohne dass hierauf eine Reaktion des Portalbetreibers erfolgt wäre (S 2). Die mit der Beseitigung beauftragte Marketingagentur habe mehrfach telefonisch versucht, den Portalbetreiber zu erreichen und ihn fernmündlich zur Löschung aufzufordern, sei aber in einer Dauerwarteschleife gelandet. Dem Prozessbevollmächtigten gegenüber habe der Portalbetreiber ein weiteres Vorgehen abgelehnt.
Für Veröffentlichungen auf Presseportalen, in denen sie den betreffenden Artikel nicht eingestellt habe, könne die Vollstreckungsschuldnerin nicht verantwortlich gemacht werden.
Durch Verknüpfungen mache sich die Vollstreckungsschuldnerin nicht wie von der Vollstreckungsgläubigerin vermeint, Artikel zu eigen.
10 
Ein Verschulden treffe sie nicht. Es gebe eine Literaturmeinung und obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine Suchpflicht nach Einträgen in Cache-Speichern verneine. Darauf habe die Vollstreckungsschuldnerin vertrauen dürfen.
11 
Selbst bei vereinzelten Zuwiderhandlungen wäre das verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 EUR für einen Erstverstoß unverhältnismäßig. Die Kammer habe bei der Bemessung offensichtlich nicht berücksichtigt, dass es originär mehr als hundert Einträge auf unterschiedlichen Online-Presseportalen gegeben habe, von denen selbst nach dem Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin nur noch vereinzelte zum Zeitpunkt der Einreichung des Ordnungsmittelantrags abrufbar gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrages habe die Vollstreckungsschuldnerin bei ihren Löschungsbemühungen lediglich einige Einträge übersehen gehabt.
3.
12 
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschluss vom 31. August 2015 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihrer Verpflichtung zur Unterlassung der verbotenen Handlung nicht genügt. Bei einer Suchanfrage sei bei Google die zu unterlassende Aussage noch immer aufzufinden. Die Vollstreckungsschuldnerin sei verpflichtet, dies abzustellen.
II.
13 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat vorab Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hat das Landgericht einen Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Verbot in Ziffer 1b des streitgegenständlichen Vollstreckungstitels bejaht.
1.
14 
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
2.
15 
Der Senat hat nach dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass die Vollstreckungsschuldnerin gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen hat.
a)
16 
Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106; bei juris Rz. 11 f.; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rn. zu § 12). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert.
b)
17 
Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und auf deren Überwachung zu stellen. Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.
18 
Dies erfordert auch mehrfache Kontrollen. Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute (dazu Hess, in: Ullmann, juris-PK UWG, 3. Aufl., 2013, Rn. 227 zu § 12), sondern auch in Bezug auf Dritte, deren er sich für die Veröffentlichung bedient hatte, schuldet er die Aufwendung größter Sorgfalt und hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Person wiederholt wird (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 W 32/04, WRP 2004, 1078; Hess, a.a.O., Rn. 227, m.w.N.).
19 
Nur dieser strenge Maßstab berücksichtigt die nach Sphären getrennten Verantwortungsbereiche der Parteien. Er ist auch deshalb unabdingbar, weil anderenfalls gerade bei den in der Praxis des Internetverkehrs häufig zu beobachtenden Unzulänglichkeit im Umgang mit rechtlichen Beanstandungen - von solchen berichtet die Vollstreckungsschuldnerin vorliegend selbst - eine nicht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu vereinbarende Rechtsschutzlücke zu Lasten des Anspruchsinhabers entstünde.
c)
20 
Dies bedeutet zwar nicht, dass jedwedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet auch einen schuldhaften Verstoß durch den Unterlassungsschuldner implizierte. Er haftet nicht für eigenständige Veröffentlichungen Dritter. Auch können insbesondere nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege aufgefunden werden können, nach den Umständen des Einzelfalles als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsmittels ausscheiden, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor auf sie hingewiesen worden war und die dadurch begründete Kenntnis nicht genutzt hat, um sie zu unterbinden.
21 
Dies bedarf aber vorliegend keiner näheren Abgrenzung. Denn jedenfalls die gängigen Suchmaschinen hat der Unterlassungsschuldner über einen überschaubaren Zeitraum hin zu kontrollieren, um vorhandene Verstoßtatbestände beseitigen zu können und dann auch zu beseitigen.
d)
22 
An diesem Maßstab gemessen, hat die Vollstreckungsschuldnerin gegen den Unterlassungstitel verstoßen, wie vom Landgericht erkannt.
aa)
23 
Dass bei einer Suchanfrage über Google mehrere Treffer angezeigt wurden, durch welche gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen wurde, wie in dem Ordnungsmittelantrag aufgeführt, stellt letztlich auch die Vollstreckungsschuldnerin nicht in Abrede. Sie trägt hierzu widersprüchlich vor, was an sich schon nicht ausreicht, den Vortrag der Gegenpartei zu bestreiten (KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 W 7/02, ZUM-RD 2003, 65, bei juris Rz. 2), räumt dabei aber ein, bei ihren Beseitigungsbemühungen nicht alle Veröffentlichungen erreicht zu haben.
bb)
24 
Verfehlterweise stellt sie auf den Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrages und an anderer Stelle auf denjenigen der Beschwerdebegründung ab. Ordnungsmittel können für einen nach dem Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie einer Ordnungsmittelandrohung begangenen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot verhängt werden. Sie sind bereits mit dem schuldhaften Verstoß selbst verwirkt. Denn schon damit ist manifest, dass der Vollstreckungsschuldner sich nicht an das titulierte Verbot gehalten hat. Dass der Verstoß bis zur Antragstellung fortdauere, ist hingegen nicht erforderlich. Allein dass er trotz des vollstreckbaren Titels noch einmal in vorwerfbarer Weise das zu unterlassende Verhalten an den Tag gelegt bzw. gebotene Beseitigungsmaßnahmen unterlassen hat, belegt, dass das Ordnungsmittel erforderlich ist, um ihn von künftigen Verstößen abzuhalten.
25 
Von daher geht das auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. auf denjenigen der Beschwerdebegründung abstellende Beschwerdevorbringen ins Leere, und es kann dahinstehen, dass auch das Landgericht bei einer eigenen Recherche während des Ordnungsmittelverfahrens noch Verstoßfälle aufgefunden hat, was die Beschwerde nicht in Zweifel zieht.
cc)
26 
Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Unterlassungsschuldner auch gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem „Cache“ der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 1). Die Frage, ob es im Einzelfall für die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht ausreicht, wenn bei einem Suchmaschinenbetreiber eine unlautere Äußerung gleichwohl weiterhin aufzufinden ist, ist rechtlich eine Frage des Verschuldens.
e)
27 
Die Vollstreckungsschuldnerin hat schuldhaft gegen das titulierte Verbot verstoßen.
aa)
28 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es dabei allein auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners an; eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909, Rn. 11 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; vgl. auch Hess, a.a.O., Rn. 227.1 [Aktualisierung vom 28. November 2014]).
bb)
29 
Der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin konnte nicht davon ausgehen, dass Einträge im Cache einer Suchmaschine von ihm keine weiteren Maßnahmen erforderten.
(1)
30 
Entscheidend und auch für den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin erkennbar war, dass eine unlautere Aussage auch dann noch im Internet abrufbar und also von Bedeutung für den Geschäftsverkehr ist, wenn sie zwar nicht mehr über die Ausgangsseite aufgerufen werden kann, aber über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie. Es ist bekannt, dass auf diesem Wege Inhalte im Zuge einer einfachen Suchanfrage über Jahre hinweg aufgefunden werden können.
(2)
31 
Eine gegenläufige Literaturmeinung ist - zumal die Vollstreckungsschuldnerin gar nicht vorträgt, dass ihr Geschäftsführer sie gekannt habe - schon an sich nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen zu lassen, dass weiteres Vorgehen nicht geboten sei.
(3)
32 
Die von der Vollstreckungsschuldnerin aufgeführten Gerichtsentscheidungen lassen - wiederum unabhängig davon, ob der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin sie überhaupt im fraglichen Zeitraum gekannt hat - keinen Rückschluss dahin zu, dass gegen Cache-Einträge nichts unternommen werden müsste.
33 
In OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2007 - 20 U 10/07, MMR 2008, 56, befasst sich das Gericht neben § 4 Nr. 11 UWG mit der Marktrelevanz eines Wettbewerbsverstoßes.
34 
In OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, ist über die Reichweite einer Nachforschungspflicht in Bezug auf ein Verhalten von "wilden Ticketanbietern" entschieden worden, also von Trittbrettfahrern, deren Verhalten nicht durch den Unterlassungsschuldner veranlasst wurde.
35 
Auch eine Rechtsprechung des Hans. OLG Hamburg, die die Vollstreckungsschuldnerin zu der Auffassung hätte verleiten können und dürfen, sie müsse gegen Cache-Einträge nicht vorgehen, ist nicht ersichtlich.
36 
Von daher bedarf keiner eingehenden Erörterung, dass sich im Laufe der Jahre die Kenntnis darüber verbreitet hat, dass Suchmaschinen Cache-Speicher anlegen und die Löschung eines wettbewerbswidrigen Inhalts auf der Internetseite selbst nicht ausreicht, um einen weiteren Zugriff auf ihn zu vermeiden.
cc)
37 
Unbeschadet der Frage, ob sie überhaupt hinreichend substantiiert zu ihren Bemühungen vorgetragen hat, die verfahrensgegenständlichen Einträge zu beseitigen, soweit diese auf ihre eigene Veranlassung zurückgehen und dem Vollstreckungstitel unterfallen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht bleibt offen, was sie wann unternommen habe - sind die vorgetragenen telefonischen Bemühungen schon deshalb nicht ausreichend, weil dem einfachen Zuruf der notwendige Nachdruck fehlt. Erforderlich ist eine schriftliche Aufforderung, die inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthält, um dem Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, bei juris Rz. 6 ff.). Vorliegend kommt hinzu, dass gerade die Schwierigkeiten bei der telefonischen Erreichbarkeit und die Reaktion eines der Angerufenen dem Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin die Notwendigkeit strengeren Vorgehens klar vor Augen führten, sollte die Löschung sicher erreicht werden.
38 
Neben einer Androhung von Sanktionen ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 2), und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 - GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners). Vortrag dazu, was er konkret unternommen habe, um seiner Pflicht zu genügen, obliegt jedenfalls dann, wenn ein objektiver Verstoß gegeben ist, dem Vollstreckungsschuldner. Denn nur er kann hierzu vortragen.
dd)
39 
Da es sich um Suchergebnisse auf eine Google-Anfrage, also beim Marktführer für Suchanfragen, handelt, die zudem noch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Titelzustellung stand, kommen hier weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht Umstände in Betracht, die einem Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin entgegenstehen könnten.
3.
40 
Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist nichts zu erinnern.
a)
41 
Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Dabei ist Art und Ausmaß des Verstoßes zu berücksichtigen und nicht auf einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2005, 1191, 1192). Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (Köhler, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt; u.a.).
b)
42 
Bereits das Landgericht hat auf die Geschäftsergebnisse der Vollstreckungsschuldnerin hingewiesen. Außerdem ist dem Senat aus dem Berufungsverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 U 119/14 sowie aus dem Beschwerdeverfahren in ihren Sachen zum Aktenzeichen 2 W 40/14 bekannt, dass die Parteien sich ihre Dienste mit hohen Beträgen vergüten lassen; es geht um vier- bis fünfstellige Eurobeträge je Studienplatzvermittlung. Daraus ergibt sich ein großes Interesse der Vollstreckungsschuldnerin an jedem einzelnen Vertragsabschluss und damit auch an jeder Werbemaßnahme im Internet, die ihr Leistungsangebot bekannter macht (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. Oktober 2014 - 2 W 40/14).
43 
Außerdem zeigt der Umstand, dass gegen die Vollstreckungsschuldnerin nicht zum ersten Mal ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, dass sie ihre Unterlassungspflichten nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet und daher ein geringeres Ordnungsgeld als das im Verfahren 2 W 40/14 durch den Senat verhängte (25.000,- EUR) nicht die Gewähr bietet, die Vollstreckungsschuldnerin von weiteren Verstößen abzuhalten.
III.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
45 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2015 - 2 W 40/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2015 - 2 W 40/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2015 - 2 W 40/15 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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11. November 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 Gh, KUG §§ 22, 23
Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine
Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des
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AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr,
Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.425,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte betreibt den Internetauftritt www.bild.de. Am 13. Oktober 2009 veröffentlichte sie dort unter dem Titel "H. Hier radelt die Ex-RAFTerroristin in den Freigang" ein Foto von Frau H., das heimlich aufgenommen worden war. Bild und Nachricht konnten von den RSS-Feed-Abonnenten der Beklagten bezogen werden. Frau H. beauftragte die nun aus abgetretenem Recht klagenden Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und diese nahmen im Namen von Frau H. die Beklagte auf Unterlassung der Ver- breitung des Bildes in Anspruch. Die Beklagte gab daraufhin am 13. Oktober 2009 folgende schriftliche Erklärung ab: "Die Bild Digital GmbH & Co. KG (frühere Firma der Beklagten) verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich , gegenüber Frau H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten [Darstellung des Bildes] wie in der Bild vom 13.10.2009 unter der Überschrift "Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang" geschehen." Am 13. Oktober 2009 löschte die Beklagte das Bild aus ihrem Internet2 auftritt, versah es mit einem Sperrvermerk und verbreitete diesen Sperrvermerk an die Adressaten eines in ihrem Haus eingerichteten "großen Verteilers". Sie stellte den Antrag auf Löschung im Google-Cache. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 erklärte Frau H., vertreten durch die Kläger, die Annahme der Unterlassungserklärung. Die in Luxemburg ansässige Betreiberin eines deutschsprachigen Informationsportals - die W.S.A. - hatte als Abonnentin des RSS-Feeds vor der Sperrung von der Beklagten den Informationsblock mit dem Bild bereits bezogen, so dass das Bild mit der Überschrift "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" am 16. Oktober 2009 auf ihrer Website noch zu sehen war. Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die W.S.A. auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte das Bild, die Überschrift und den Begleittext von ihrer Website, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der klagenden Rechtsanwälte entstanden Rechtsanwaltskosten, die die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. gegen sie erfolglos geltend machten. Insoweit wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 2012 (VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345) Bezug genommen.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger aus abgetretenem Recht der Frau H. von der Beklagten den Ersatz der Kosten ihrer Tätigkeit gegenüber dem Informationsportal W.S.A., die Kosten für das Aufforderungsschreiben an die Beklagte hinsichtlich dieser Ersatzforderung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der strafbewehrten Unterlassungserklärung , weil das Bild noch am 16. Oktober 2009 in dem Informationsportal sichtbar war.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Unterlassungsgebot nicht schuldhaft zuwidergehandelt. Zwar habe der Beklagten als Unterlassungsschuldnerin grundsätzlich die Pflicht oblegen, jeden aufgrund ihres Verhaltens drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf außerhalb ihrer Betriebsorganisation stehende Dritte einzuwirken. Die Verbreitung eines Sperrvermerks via RSS-Feed an alle, die es angehe, und zwangsläufig auch an diejenigen, die es nicht angehe, sei ihr nicht abzuverlangen gewesen, käme dies doch einer Presseerklärung bzw. öffentlich verbreiteten Unterlassungserklärung gleich, die die Beklagte nicht schulde. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, vorsorglich je- den Abonnenten darüber zu informieren, dass ein RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden sei. Die Überprüfung aller Bezieher ihres kostenlosen RSS-Feeds dahingehend, ob zwischenzeitlich von dem "Pull-Angebot" Gebrauch gemacht und das Bild von dort aus verbreitet worden sei, sei ihr nicht abzuverlangen und kurzfristig wohl auch nicht möglich gewesen. Mangels Verschuldens der Beklagten scheitere auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.

II.

6
Die Revision ist teilweise begründet.
7
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Kläger könnten von der Beklagten nicht die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe verlangen.
8
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass mit der Annahmeerklärung der Frau H., vertreten durch die Kläger, vom 14. Oktober 2009 zwischen Frau H. und der Beklagten ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 14 ff.).
9
b) Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 3087). Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 1067, 1069; vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, NJWRR 1991, 1318, 1319). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Ver- tragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 18; vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472; vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, NJW-RR 2003, 1278).
10
c) Die Auslegung der einzelvertraglichen Regelung durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3378; Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 17). Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft , so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170).
11
d) Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen lässt, ob es bei der Bestimmung der Unterlassungspflichten der Beklagten davon ausgegangen ist, dass die Grundlage für die Frage nach einem Verstoß gegen Unterlassungspflichten zunächst die ver- tragliche Unterlassungsvereinbarung ist und deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung vom Wortlaut dieser Vereinbarung auszugehen ist. Das Berufungsgericht geht im Ansatz davon aus, dass grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten zur Benachrichtigung und Einwirkung auf die RSS-FeedAbonnentin bestanden hat. Es hat, ohne den Unterlassungsvertrag auszulegen, die Ablehnung darauf gestützt, dass die Information und Einwirkung der Beklagten nicht zumutbar sei.
12
Der Senat kann die von Seiten des Berufungsgerichts unterbliebene Auslegung selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, NJW 1995, 959, 960; vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3378; vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189). Danach hat sich die Beklagte in dem Unterlassungsvertrag nicht verpflichtet, RSS-FeedAbonnenten , die den RSS-Feed - wie im Streitfall die W.S.A. - vor der seitens der Beklagten am 13. Oktober 2009 erfolgten Sperrung bezogen haben, von der Beanstandung der Klägerin und der eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder in sonstiger Weise auf diese zur Verhinderung der Weiterverbreitung einzuwirken.
13
Die Beklagte hat sich verpflichtet, es "zukünftig zu unterlassen, das [beanstandete ] Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten" wie in der Bild vom 13. Oktober 2009 geschehen. Indem auf die Art des Verbreitens am 13. Oktober 2009 Bezug genommen wird, ist damit die Veröffentlichung auf der Website wie auch die Bereitstellung für Abonnenten des RSS-Feeds gemeint. Die Wahl des Wortes "erneut" bringt für den Empfänger der Erklärung, Frau H., zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bild nach dessen Löschung aus ihrem Internetauftritt und nach der Beendigung der Abrufbarkeit als RSS-Feed nicht wieder in dieser Form zugänglich machen wird. Dass die Beklagte auch die Verpflichtung übernommen hat, auf die RSS-Feed-Abonnenten, die das Bild vor dieser Löschungs- und Sperraktion abgerufen haben, einzuwirken, um sie von einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung abzuhalten, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Da der Abruf der W.S.A. vor dem Abschluss dieses Unterlassungsvertrages erfolgt ist, ist er keine Folge eines erneuten Zugänglichmachens des Bildes durch die Beklagte. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begangene Verstöße geltend machen. Dass die Vertragsparteien im Streitfall die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe für vor diesem Zeitpunkt liegende Verstöße gewollt haben, findet im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 19).
14
Auch Sinn und Zweck der durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung gebieten keine weitergehende Auslegung. Eine Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin war im Streitfall nicht erforderlich, um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich nicht auch auf die Beseitigung der durch die Erstveröffentlichung und Abrufbarkeit Dritten ermöglichten weiteren Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung erstreckt.
15
Ebenso wenig bietet die Berücksichtigung des Zwecks der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien dem Vertragsverständnis der Re- vision eine Stütze. Bei der Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens in einem Unterlassungsvertrag kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verhängung von Ordnungsmitteln bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend sind. Den Parteien kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht der Wille unterstellt werden, bei der Regelung eines Unterlassungsvertrages eine Regelung gewollt zu haben, die der Rechtslage nach Erlass eines gleichlautenden Unterlassungstitels entspricht (BGH, Urteile vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 323 f.; vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, NJW-RR 1991, 1318, 1319).
16
Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch einen entsprechenden Titel (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21, und vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 f.). Damit ist zu beachten, dass es anerkannten Rechts ist, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. mwN).
17
So liegt der Fall hier aber nicht. Für ein solches Verständnis der Unterlassungserklärung ist angesichts des Wortlauts kein Raum. Durch die Verwendung des Wortes "erneut" haben die Vertragsparteien klargestellt, dass die Beklagte sich nur verpflichtet hat, das Bild nicht erneut zu verbreiten.
18
2. a) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben gegenüber der W.S.A. sowie für das Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf die Verletzung des Unterlassungsvertrags stützen zu können, bleibt ihr mangels einer Verletzung von Pflichten dieses Vertrags der Erfolg versagt.
19
b) Die Revision hat allerdings insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Erstattungsanspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.425,98 € abgelehnt hat. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
20
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Bild von Frau H. heimlich aufgenommen worden. Wenn das von der W.S.A. in ihr Informationsportal übernommene Bild wie das ursprünglich von der Beklagten veröffentlichte Bild erkennbar das äußere Erscheinungsbild von Frau H. wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60, GRUR 1962, 211), handelt es sich um ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung beurteilte sich in diesem Fall nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; vgl. Senatsurteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 mwN). Dazu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen.
21
bb) Die - hier unterstellte - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts am eigenen Bild von Frau H. wäre der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbildes durch Dritte wie hier durch eine Veröffentlichung seitens des RSS-FeedAbonnenten im Internet entstanden wäre. Der Senat hat im Urteil vom 17. September 2013 (VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.) ausgeführt, dass die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind, da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden. Der Zusammenhang wäre auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. So läge es im Streitfall bezogen auf die Erstveröffentlichung des Bildes von Frau H. im Internetportal der Beklagten. Auch wenn die W.S.A. sich das Bild erst durch den von der Beklagten angebotenen RSS-Feed verschafft und in ihr Informationsportal eingestellt hat, stellte dies eine Verwirklichung der von der Beklagten geschaffenen internettypischen Gefahr dar.
22
cc) Ausgehend von einem rechtswidrigen schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts am eigenen Bild stünde Frau H. dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte grundsätzlich notwendig war (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 9 mwN). Die im Streitfall bestehende Besonderheit , dass ein Dritter zur Unterlassung aufgefordert wurde, dessen etwaige Haftung erst durch einen Hinweis auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung des Bildes ausgelöst werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345 Rn. 19), führte nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich hierbei um grundsätzlich ersatzfähige Aufwendungen zur Schadensabwehr handelt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76, BGHZ 70, 39, 43 f.; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 37 ff.).
23
c) Das Berufungsurteil ist danach insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abschließende Ent- scheidung sind weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des möglichen Schadensersatzanspruchs erforderlich.
Galke Pauge Stöhr
Offenloch Oehler

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 4 C 587/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 27 S 16/13 -

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 – 8 O 3/04 KfH 2 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,– EUR.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung vom 12.01.2004 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,– EUR festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Strafandrohung sich ausschließlich gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen deren gesetzliche Vertreter richtet, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Strafandrohung als solcher. Die fehlende Androhung des Vollzugs gegenüber dem Organ der juristischen Person hat lediglich zur Folge, dass eine Vollstreckung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person nicht zulässig ist, hindert jedoch nicht die Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 926; BGH-GRUR 1991, 929).
Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Verteilung der den Ausgaben des "S" und der "S Zeitung" vom 23.01.2004 beigefügten Prospekte, in dem auf die letzten vier Tage des Räumungsverkaufs hingewiesen wird, auf einem schuldhaften Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung beruht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe den Leiter der Druckerei beauftragt, alles Mögliche zu veranlassen, um die Weiterverbreitung der Werbung zu unterbinden, steht dies der Annahme einer schuldhaften Zuwiderhandlung nicht entgegen.
An einen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen erfolgter Zuwiderhandlung entgegenstehenden Ausschluss des Verschuldens sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rn. 5; OLG Bremen, OLGZ 79, 368, OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392).
Im Fall der Beauftragung eines Dritten mit dem Druck von Werbebeilagen und der Auslieferung an Zeitungsverlage muss der Schuldner diesen unmissverständlich anweisen, dass die Werbung nicht veröffentlicht werden darf im Hinblick auf ein gerichtliches Verbot, das unbedingt zu befolgen ist und für dessen Befolgung er unter erheblicher Strafandrohung einzustehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2003 – 2 W 56/02).
Diesen gewiss strengen Anforderungen ist die Schuldnerin nicht gerecht geworden. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass gegenüber der beauftragten Druckerei hinreichend deutlich gemacht wurde, dass die Veröffentlichung der Werbebeilage gegen ein gerichtliches Verbot verstößt und daher mit allen Mitteln zu unterbinden ist. Aus dem vorgelegten Schreiben vom 19.01.2003 wird lediglich die Bitte um Stornierung des letzten Druckauftrags zur Verteilung des Prospektes "Total-Ausverkauf" geäußert, ohne dass deutlich gemacht wurde, dass die Verteilung der bereits gedruckten Prospekte unbedingt zu unterbleiben hat.
Wenn – wie die Antragsgegnerin vorträgt – am 19.01.2004 bereits die Prospekte an die Zeitungsverlage ausgeliefert war, hätte die Antragsgegnerin sich selbst darum kümmern müssen, dass die Werbung nicht als Beilage in der Tagesausgabe vom 24.01.2004 erscheint. Jedenfalls war die Antragsgegnerin verpflichtet, sich bei der Druckerei zu erkundigen, ob die beiden Zeitungsverlage die erteilte Anweisung befolgen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass nach Auslieferung der Werbung an die Zeitungen deren Verbreitung nicht mehr unterbunden werden konnte, ist dies in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Kenntnis von dem Unterlassungsverbot und der Auslieferung der Zeitung am 24.01. fünf Tage liegen, nicht nachvollziehbar.
10 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es der Antragsgegnerin bei der gebotenen Anstrengung möglich gewesen wäre, die Verteilung der Prospekte zu verhindern.
11 
In Anbetracht der Auflagenhöhe der rechtswidrig verteilten Werbung erscheint das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,– EUR nicht übersetzt. Über die Zulässigkeit der Vollstreckung der angedrohten Ersatzordnungshaft ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

11
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus. Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte. Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat (vgl. Ahrens/Singer, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 32 Rn. 8 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 202, § 12 Rn. 391). Beide Sanktionen können deshalb grundsätzlich vom Gläubiger nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, BGHZ 138, 67, 70 mwN; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 9 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; OLG Köln, NJW-RR 1987, 360; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 20 Rn. 22; Ahrens/Singer aaO Kap. 32 Rn. 8; Brüning in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 243; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 10).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

18
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, es reiche zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung im Wesentlichen aus, das von der Beklagten beauftragte Vertriebsunternehmen mit einer „schlichten, ggf. auch kurz erläuternden Rundmail“ zu informieren, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben nicht. Erforderlich ist zunächst, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus müssen die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg, WRP 1999, 1184, 1185; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 26 bei Fn. 133 ff.; Fezer/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 392; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., Vorb. zu § 12 Rn. 305 ff.; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 6.7; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 243, jeweils mwN). Bereits die Sicherstellung der Belehrung über die Unterlassungspflicht, die Anordnung der Einhaltung des Verbots und die Überwachung dieser Maß- nahmen wird in Unternehmen regelmäßig einen Aufwand verursachen, der 600 € übersteigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.