Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16

bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 22. Juni 2016 (Az.: 11 O 8/16) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- EUR.

Gründe

 
I.
1.
Das Landgericht hat dem auf die Beschlussverfügung des Landgerichts Ulm vom 04. April 2016 (Az.: 11 O 8/16) gestützten Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin stattgegeben und gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 22. Juni 2016.
2.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat der Vollstreckungsschuldner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden der Ankündigung, diese gesondert zu begründen. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Fristsetzung auf den 10. August 2016 nicht eingegangen.
3.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sie durch Beschluss vom 23. August 2016 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt und auf seinen angegriffenen Beschluss verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
2.
Der Vollstreckungsschuldner hat nach dem Vorbringen der Parteien gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen.
a)
Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 – 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; und vom 10. März 2016 - 2 W 49/15).
b)
Der Vollstreckungsschuldner hat auch nach Zustellung des Vollstreckungstitels weiterhin auf drei verschiedenen Internetseiten für Leistungen geworben, für die zu werben ihm in der Beschlussverfügung vom 04. April 2016 untersagt wurde, sofern er nicht in die Handwerksrolle für das entsprechende Handwerk eingetragen ist. Das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnervertreter im Ordnungsmittelverfahren beschränkt sich hierzu auf Vermutungen, obwohl der Vollstreckungsschuldner über seinen eigenen Internetauftritt substantiiert vortragen könnte und also auch müsste.
c)
Diese Verstöße wurden schuldhaft begangen.
3.
10 
Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes sowie gegen die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft ist nichts zu erinnern. Der Vollstreckungsschuldner nimmt das gerichtliche Verbot offenbar nicht ernst und versucht, Zeit zu gewinnen. Deshalb bedarf es einer empfindlichen Einwirkung.
III.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
12 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 W 45/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 29. Apr. 2016 - 2 U 40/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das U

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2015 - 2 W 40/15

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - VI ZR 18/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR18/14 Verkündet am: 11. November 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR18/14 Verkündet am:
11. November 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 Gh, KUG §§ 22, 23
Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine
Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des
Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.
BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr,
Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.425,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte betreibt den Internetauftritt www.bild.de. Am 13. Oktober 2009 veröffentlichte sie dort unter dem Titel "H. Hier radelt die Ex-RAFTerroristin in den Freigang" ein Foto von Frau H., das heimlich aufgenommen worden war. Bild und Nachricht konnten von den RSS-Feed-Abonnenten der Beklagten bezogen werden. Frau H. beauftragte die nun aus abgetretenem Recht klagenden Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und diese nahmen im Namen von Frau H. die Beklagte auf Unterlassung der Ver- breitung des Bildes in Anspruch. Die Beklagte gab daraufhin am 13. Oktober 2009 folgende schriftliche Erklärung ab: "Die Bild Digital GmbH & Co. KG (frühere Firma der Beklagten) verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich , gegenüber Frau H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten [Darstellung des Bildes] wie in der Bild vom 13.10.2009 unter der Überschrift "Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang" geschehen." Am 13. Oktober 2009 löschte die Beklagte das Bild aus ihrem Internet2 auftritt, versah es mit einem Sperrvermerk und verbreitete diesen Sperrvermerk an die Adressaten eines in ihrem Haus eingerichteten "großen Verteilers". Sie stellte den Antrag auf Löschung im Google-Cache. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 erklärte Frau H., vertreten durch die Kläger, die Annahme der Unterlassungserklärung. Die in Luxemburg ansässige Betreiberin eines deutschsprachigen Informationsportals - die W.S.A. - hatte als Abonnentin des RSS-Feeds vor der Sperrung von der Beklagten den Informationsblock mit dem Bild bereits bezogen, so dass das Bild mit der Überschrift "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" am 16. Oktober 2009 auf ihrer Website noch zu sehen war. Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die W.S.A. auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte das Bild, die Überschrift und den Begleittext von ihrer Website, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der klagenden Rechtsanwälte entstanden Rechtsanwaltskosten, die die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. gegen sie erfolglos geltend machten. Insoweit wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 2012 (VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345) Bezug genommen.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger aus abgetretenem Recht der Frau H. von der Beklagten den Ersatz der Kosten ihrer Tätigkeit gegenüber dem Informationsportal W.S.A., die Kosten für das Aufforderungsschreiben an die Beklagte hinsichtlich dieser Ersatzforderung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der strafbewehrten Unterlassungserklärung , weil das Bild noch am 16. Oktober 2009 in dem Informationsportal sichtbar war.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Unterlassungsgebot nicht schuldhaft zuwidergehandelt. Zwar habe der Beklagten als Unterlassungsschuldnerin grundsätzlich die Pflicht oblegen, jeden aufgrund ihres Verhaltens drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf außerhalb ihrer Betriebsorganisation stehende Dritte einzuwirken. Die Verbreitung eines Sperrvermerks via RSS-Feed an alle, die es angehe, und zwangsläufig auch an diejenigen, die es nicht angehe, sei ihr nicht abzuverlangen gewesen, käme dies doch einer Presseerklärung bzw. öffentlich verbreiteten Unterlassungserklärung gleich, die die Beklagte nicht schulde. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, vorsorglich je- den Abonnenten darüber zu informieren, dass ein RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden sei. Die Überprüfung aller Bezieher ihres kostenlosen RSS-Feeds dahingehend, ob zwischenzeitlich von dem "Pull-Angebot" Gebrauch gemacht und das Bild von dort aus verbreitet worden sei, sei ihr nicht abzuverlangen und kurzfristig wohl auch nicht möglich gewesen. Mangels Verschuldens der Beklagten scheitere auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.

II.

6
Die Revision ist teilweise begründet.
7
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Kläger könnten von der Beklagten nicht die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe verlangen.
8
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass mit der Annahmeerklärung der Frau H., vertreten durch die Kläger, vom 14. Oktober 2009 zwischen Frau H. und der Beklagten ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 14 ff.).
9
b) Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 3087). Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 1067, 1069; vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, NJWRR 1991, 1318, 1319). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Ver- tragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 18; vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472; vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, NJW-RR 2003, 1278).
10
c) Die Auslegung der einzelvertraglichen Regelung durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3378; Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 17). Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft , so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170).
11
d) Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen lässt, ob es bei der Bestimmung der Unterlassungspflichten der Beklagten davon ausgegangen ist, dass die Grundlage für die Frage nach einem Verstoß gegen Unterlassungspflichten zunächst die ver- tragliche Unterlassungsvereinbarung ist und deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung vom Wortlaut dieser Vereinbarung auszugehen ist. Das Berufungsgericht geht im Ansatz davon aus, dass grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten zur Benachrichtigung und Einwirkung auf die RSS-FeedAbonnentin bestanden hat. Es hat, ohne den Unterlassungsvertrag auszulegen, die Ablehnung darauf gestützt, dass die Information und Einwirkung der Beklagten nicht zumutbar sei.
12
Der Senat kann die von Seiten des Berufungsgerichts unterbliebene Auslegung selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, NJW 1995, 959, 960; vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3378; vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189). Danach hat sich die Beklagte in dem Unterlassungsvertrag nicht verpflichtet, RSS-FeedAbonnenten , die den RSS-Feed - wie im Streitfall die W.S.A. - vor der seitens der Beklagten am 13. Oktober 2009 erfolgten Sperrung bezogen haben, von der Beanstandung der Klägerin und der eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder in sonstiger Weise auf diese zur Verhinderung der Weiterverbreitung einzuwirken.
13
Die Beklagte hat sich verpflichtet, es "zukünftig zu unterlassen, das [beanstandete ] Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten" wie in der Bild vom 13. Oktober 2009 geschehen. Indem auf die Art des Verbreitens am 13. Oktober 2009 Bezug genommen wird, ist damit die Veröffentlichung auf der Website wie auch die Bereitstellung für Abonnenten des RSS-Feeds gemeint. Die Wahl des Wortes "erneut" bringt für den Empfänger der Erklärung, Frau H., zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bild nach dessen Löschung aus ihrem Internetauftritt und nach der Beendigung der Abrufbarkeit als RSS-Feed nicht wieder in dieser Form zugänglich machen wird. Dass die Beklagte auch die Verpflichtung übernommen hat, auf die RSS-Feed-Abonnenten, die das Bild vor dieser Löschungs- und Sperraktion abgerufen haben, einzuwirken, um sie von einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung abzuhalten, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Da der Abruf der W.S.A. vor dem Abschluss dieses Unterlassungsvertrages erfolgt ist, ist er keine Folge eines erneuten Zugänglichmachens des Bildes durch die Beklagte. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begangene Verstöße geltend machen. Dass die Vertragsparteien im Streitfall die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe für vor diesem Zeitpunkt liegende Verstöße gewollt haben, findet im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 19).
14
Auch Sinn und Zweck der durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung gebieten keine weitergehende Auslegung. Eine Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin war im Streitfall nicht erforderlich, um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich nicht auch auf die Beseitigung der durch die Erstveröffentlichung und Abrufbarkeit Dritten ermöglichten weiteren Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung erstreckt.
15
Ebenso wenig bietet die Berücksichtigung des Zwecks der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien dem Vertragsverständnis der Re- vision eine Stütze. Bei der Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens in einem Unterlassungsvertrag kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verhängung von Ordnungsmitteln bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend sind. Den Parteien kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht der Wille unterstellt werden, bei der Regelung eines Unterlassungsvertrages eine Regelung gewollt zu haben, die der Rechtslage nach Erlass eines gleichlautenden Unterlassungstitels entspricht (BGH, Urteile vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 323 f.; vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, NJW-RR 1991, 1318, 1319).
16
Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch einen entsprechenden Titel (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21, und vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 f.). Damit ist zu beachten, dass es anerkannten Rechts ist, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. mwN).
17
So liegt der Fall hier aber nicht. Für ein solches Verständnis der Unterlassungserklärung ist angesichts des Wortlauts kein Raum. Durch die Verwendung des Wortes "erneut" haben die Vertragsparteien klargestellt, dass die Beklagte sich nur verpflichtet hat, das Bild nicht erneut zu verbreiten.
18
2. a) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben gegenüber der W.S.A. sowie für das Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf die Verletzung des Unterlassungsvertrags stützen zu können, bleibt ihr mangels einer Verletzung von Pflichten dieses Vertrags der Erfolg versagt.
19
b) Die Revision hat allerdings insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Erstattungsanspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.425,98 € abgelehnt hat. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
20
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Bild von Frau H. heimlich aufgenommen worden. Wenn das von der W.S.A. in ihr Informationsportal übernommene Bild wie das ursprünglich von der Beklagten veröffentlichte Bild erkennbar das äußere Erscheinungsbild von Frau H. wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60, GRUR 1962, 211), handelt es sich um ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung beurteilte sich in diesem Fall nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; vgl. Senatsurteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 mwN). Dazu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen.
21
bb) Die - hier unterstellte - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts am eigenen Bild von Frau H. wäre der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbildes durch Dritte wie hier durch eine Veröffentlichung seitens des RSS-FeedAbonnenten im Internet entstanden wäre. Der Senat hat im Urteil vom 17. September 2013 (VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.) ausgeführt, dass die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind, da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden. Der Zusammenhang wäre auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. So läge es im Streitfall bezogen auf die Erstveröffentlichung des Bildes von Frau H. im Internetportal der Beklagten. Auch wenn die W.S.A. sich das Bild erst durch den von der Beklagten angebotenen RSS-Feed verschafft und in ihr Informationsportal eingestellt hat, stellte dies eine Verwirklichung der von der Beklagten geschaffenen internettypischen Gefahr dar.
22
cc) Ausgehend von einem rechtswidrigen schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts am eigenen Bild stünde Frau H. dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte grundsätzlich notwendig war (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 9 mwN). Die im Streitfall bestehende Besonderheit , dass ein Dritter zur Unterlassung aufgefordert wurde, dessen etwaige Haftung erst durch einen Hinweis auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung des Bildes ausgelöst werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345 Rn. 19), führte nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich hierbei um grundsätzlich ersatzfähige Aufwendungen zur Schadensabwehr handelt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76, BGHZ 70, 39, 43 f.; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 37 ff.).
23
c) Das Berufungsurteil ist danach insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abschließende Ent- scheidung sind weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des möglichen Schadensersatzanspruchs erforderlich.
Galke Pauge Stöhr
Offenloch Oehler

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 4 C 587/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 27 S 16/13 -

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Gebrauchtwagenkauf noch auf die Durchführung von Reparaturarbeiten sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

2

Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte an den Kläger ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen mit einer Laufleistung von 150.633 Kilometern zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.450,00 € brutto. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien hinsichtlich des Kraftfahrzeuges einen Garantievertrag mit einer Garantielaufzeit von zwölf Monaten. Nach § 1 der Garantiebedingungen ist der Verkäufer im Falle eines Defektes eines von der Garantie umfassten Bauteils innerhalb der Laufzeit der Garantie zu einer Reparatur verpflichtet. Nach § 2 Nr. 1 lit. g der Garantiebedingungen sind von der Garantie auch Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Nach § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen werden für Materialkosten bei einer Betriebslaufleistung des beschädigten Bauteils von mehr als 100.000 Kilometern nur 40% bezahlt (Selbstbehalt). Nach § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus dem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

3

Am 22. Juli 2013 blieb das Kraftfahrzeug aufgrund einer Funktionsstörung der Einspritzdüse liegen. Gemäß Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 hätten sich die Kosten für eine Reparatur des Kraftfahrzeuges auf 1.698,72 € zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von 322,76 € belaufen.

4

Mit Schreiben vom 8. August 2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Reparatur des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 28. August 2013 auf. Mit Schreiben vom 29. August 2013 lehnte der Klägervertreter die Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage der abgeschlossenen Garantievereinbarung ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Kraftfahrzeuges den Rücktritt vom Kaufvertrag.

5

Mit seiner am 22. Januar 2014 beim Landgericht eingegangenen und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Deshalb sei er nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Fahrzeuges zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht berechtigt gewesen.

6

Der Kläger hat zunächst ausgeführt, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil allein Gewährleistungsrechte geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 hat er sich erstmals darauf berufen, unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsrechten greife vorliegend auch die Garantievereinbarung der Parteien ein.

7

Der Kläger hat ursprünglich lediglich die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs, sodann mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hilfsweise die Erstattung von Reparaturkosten und anschließend mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung von Reparaturarbeiten jeweils nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.690,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) zu zahlen.

10

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

11

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

12

Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.698,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Äußerst hilfsweise:

14

Die Beklagte wird verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) vorzunehmen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat vorgetragen, der Defekt des Fahrzeuges sei bei dessen Übergabe an den Kläger nicht vorhanden gewesen. Deshalb würden Gewährleistungsansprüche bzw. ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ausscheiden.

18

Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs des Klägers aus der Garantievereinbarung auf Reparatur des Fahrzeuges bzw. Übernahme der für eine Reparatur tatsächlich angefallenen Kosten erhebe sie auf der Grundlage der in § 5 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Verjährungsfrist von sechs Monaten die Einrede der Verjährung.

19

Der Kläger hat hierzu entgegnet, die in den Garantiebedingungen enthaltene Verjährungsverkürzung verstoße gegen § 310 BGB. Im Übrigen sei § 5 Ziffer 2 der Garantiebedingungen so zu verstehen, dass (zur Verjährungshemmung) eine Anzeige des Garantiefalls innerhalb von sechs Monaten ausreiche, ohne dass die Angelegenheit rechtshängig gemacht werden müsse.

20

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei auch treuwidrig. Der Kläger sei von der Beklagten vorgerichtlich in dem Glauben gelassen worden, es bestehe für ihn jederzeit die Möglichkeit einer Reparatur über die Garantie. Da er sich einen Eigenanteil bei den Reparaturkosten im Falle der Regulierung über die Garantie habe sparen wollen, sei er über die Gewährleistungsrechte vorgegangen. Die Möglichkeit einer Reparatur mit Kostenbeteiligung über die Garantie habe nach seiner Vorstellung offengehalten werden sollen.

21

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeuges die Klage abgewiesen.

22

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich weder aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB noch aus der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Dem Kläger sei der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht gelungen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass der festgestellte Defekt an der Einspritzdüse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bereits im Januar 2013 vorhanden und angelegt gewesen sei. Auch ein Chargenfehler könne ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB streite nicht für den Kläger, weil er die Kaufsache in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben habe. Der Garantievertrag vermittle keinen vertraglichen Rücktrittsanspruch.

23

Da die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nachgewiesen sei, scheide auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten) gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281 BGB aus.

24

Selbst wenn ein Anspruch auf Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten von der Garantievereinbarung gedeckt sei, so sei dieser jedenfalls verjährt. Eine etwaige Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen der Parteien sei jedenfalls mit Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag am 13. November 2013 beendet gewesen, so dass hiernach Verjährung spätestens am 13. Mai 2014 eingetreten sei. Die Zahlung eines Schadensersatzes sei im Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 geltend gemacht worden; die Klage sei lediglich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben worden. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstoße nicht gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln nach § 305 c BGB. Auch scheide ein Verstoß gegen die Regelung des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) aus.

25

Einem etwaigen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus dem Garantievertrag stehe ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen, weil ein solcher Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 formuliert worden sei.

26

Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei nicht treuwidrig. Bei der Ablehnung der Mangelbeseitigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände handle es sich um ein im geschäftlichen und rechtlichen Verkehr zulässiges und übliches Verhalten.

27

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren insoweit weiter, als er die Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug ausschließlich aus der Garantievereinbarung und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen verlangt.

28

Der Kläger meint, bei der Frage der Verjährung habe das Landgericht § 213 BGB nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sei mit der am 21. Januar 2014 eingereichten Klage eine Verjährungshemmung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Garantievereinbarung eingetreten.

29

Das Verbot der Verjährungsverkürzung bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen nach § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB finde grundsätzlich auch im Rahmen des § 307 BGB bei Unternehmerverträgen Anwendung. Insbesondere sei hier zu beachten, dass ein vertraglicher Anspruch aus gesonderter Garantievereinbarung vorliege. Insoweit sei eine lediglich sechsmonatige Verjährungsfrist zu kurz bemessen; angemessen sei hier eine Frist von einem Jahr.

30

Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei deshalb treuwidrig, weil ihrem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Gedanke zugrunde gelegen habe, den Kläger so lange im Unklaren - ohne Antwort - zu lassen, bis die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstrichen gewesen sei.

31

Der Kläger beantragt:

32

Unter Abänderung des am 31. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Kaiserslautern (4 O 59/14) wird die Beklagte verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) vorzunehmen sowie an den Kläger 415,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, § 213 BGB sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb eine Verjährung von Ansprüchen aus der Garantievereinbarung eingetreten sei.

36

Die Regelung in den Garantiebedingungen zur Verjährungsfrist sei auch nicht unwirksam. § 309 Nr. 8 lit. b BGB sei nicht - auch nicht aufgrund vergleichbarer Interessenlage - anwendbar. Vorliegend handle es sich nicht um eine neue Sache im Sinne dieser Vorschrift.

37

Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei nicht treuwidrig. Sie habe den Kläger von Anfang an auf die größtenteils bestehende Deckung des Schadens durch die Garantievereinbarung hingewiesen. Lediglich aufgrund des nicht gedeckten Eigenanteils habe es der Kläger unterlassen, die Reparatur zu beauftragen.

38

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

40

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung - gegebenenfalls gemäß §§ 322 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen eine unter den Parteien im Einzelnen streitige Kostenbeteiligung des Klägers - besteht. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht einem solchen Anspruch jedenfalls die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen.

42

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

43

Ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus, weil ein Mangel des Fahrzeuges bei Gefahrübergang nicht vorhanden war.

44

Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

45

1. Ein etwaiger Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung ist verjährt.

46

a) Maßgeblich ist vorliegend die sich aus § 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ergebende Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt.

47

§ 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam.

48

Die §§ 308, 309 BGB finden vorliegend keine Anwendung, weil ein Unternehmenskauf vorliegt (§ 310 Abs. 1 BGB).

49

Es besteht auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die getroffene Garantieregelung überhaupt einer Inhaltskontrolle zugänglich ist, obwohl Garantieregelungen, durch die der Verwender Pflichten übernimmt, die über das dispositive Recht hinausgehen, grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner solchen Kontrolle unterliegen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 44 m.w.N.). Zwar ist auch im Verkehr zwischen Unternehmen ein Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 40 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits deshalb kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB vor, weil diese Vorschrift nur für Bestimmungen bei Verträgen über neu hergestellte Sachen gilt. Im hier zu entscheidenden Streitfall wurde hingegen ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft.

50

Soweit die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate bemessen ist, liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln nach § 305 c BGB vor. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen.

51

b) Mit der Erhebung der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage wurde die Verjährung eines Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung nicht gehemmt.

52

Der Umfang der Hemmung der Verjährung bei Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt (BGH NJW 2005, 2004).

53

Der Klageantrag war auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gerichtet. Dies stellt gegenüber dem Antrag auf Reparatur des Fahrzeuges einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar. Zudem lag der Klage als Anspruchsgrund (Lebenssachverhalt) der Kaufvertrag zugrunde. Auch insoweit handelt es sich gegenüber dem Anspruchsgrund der Garantievereinbarung um einen unterschiedlichen Streitgegenstand (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert nach juris).

54

Mangels Identität der Streitgegenstände wurde daher allein durch die Klageerhebung nicht zugleich eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung herbeigeführt.

55

c) Die Klageerhebung hat auch nach der Regelung in § 213 BGB keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung bewirkt.

56

Nach dieser Vorschrift gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht zu zwingen, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 26 - zitiert nach juris).

57

Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung über § 213 BGB auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit sie wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf Ansprüche nach § 437 BGB - die hier bei Klageeinreichung geltend gemacht wurden - und solchen aus der Garantieabrede nicht vor.

58

aa) Für die Frage, ob ein von § 213 BGB erfasster Fall der Erstreckung der Verjährungshemmung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche vorliegt, kommt es allein darauf an, ob dasGesetz dem Gläubiger an sich mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Wahl stellt (BGH a.a.O., Rn. 27 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2008 - 8 U 238/06 Rn. 39 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert nach juris). Die Alternativität der dem Gläubiger zur Auswahl gestellten Ansprüche muss sich also gerade aus dem Gesetz ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 122; Münchener Kommentar/Grothe, 7. Aufl., § 213 Rn. 4 - zitiert nach beck-online); dem Gläubiger müssen mehrere gesetzliche Ansprüche zur Verfolgung seiner gleichen wirtschaftlichen Interessen zur Wahl stehen.

59

Dem entspricht es, dass z. B. sämtliche in § 437 BGB aufgeführten gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15 Rn. 20 - zitiert nach juris), von § 213 BGB erfasst werden (BGH Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 30 - zitiert nach juris).

60

Andererseits fällt etwa die Alternativität von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag und einem abstrakten Schuldversprechen nicht unter § 213 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert nach juris), weil bei ihr das Nebeneinander der Forderungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, sondern auf vertraglicher Vereinbarung beruht (vgl. jurisPK/Lakkis - BGB, 7. Auflage, § 213 Rn. 6).

61

Auch im hier zu entscheidenden Fall fehlt der von § 213 BGB vorausgesetzte Umstand, dass dasGesetz dem Gläubiger (hier: dem Kläger) mehrere Ansprüche zur Wahl stellt. Die Alternativität der Ansprüche aus § 437 BGB einerseits und der Garantieabrede andererseits beruht nicht auf dem Gesetz, weil Ansprüche aus der Garantievereinbarung nicht von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten nach § 437 BGB entstehen. Garantieansprüche müssen vielmehr zusätzlich vertraglich vereinbart werden.

62

Damit scheidet eine Anwendbarkeit von § 213 BGB auf den vorliegenden Fall aus.

63

bb) Die vorstehende Unterscheidung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O, § 213 Rn. 1) sachlich gerechtfertigt.

64

In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6040, S. 121) wird für die von § 213 BGB umfassten Fälle angeführt, der Schuldner sei insoweit nicht schutzbedürftig, als er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt sei und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen könne.

65

Ein Schuldner ist zwar in den Fällen hinreichend gewarnt und nicht schutzbedürftig, in denen der Gläubiger aus einem bezeichneten Anspruchsgrund etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend macht (Staudinger/Habermann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 213 Rn. 6 - zitiert nach beck-online; vgl. auch jurisPK/Lakkis, a.a.O. Rn. 6). Dies gilt aber nicht, wenn die Alternativität der Ansprüche gerade - wie hier - auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (vorliegend: Kaufvertrag, Garantievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht. Denn ein jeweils unterschiedlicher Anspruchsgrund bzw. Lebenssachverhalt berührt auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen, was sich auch im vorliegenden Fall zeigt. Hinsichtlich der Garantieabrede ist - im Gegensatz zum Kaufvertrag - auf Seiten der Beklagten sein Verhältnis zu der Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG betroffen, die ausweislich der Garantievereinbarung das Garantieversprechen der Beklagten versichert. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, auf welche Grundlage der Kläger seine Rechtsverfolgung stützt, um zur Wahrung eigener (Rückgriffs-)Ansprüche die erforderlichen Maßnahmen gegen diese Firma - etwa Streitverkündung (§§ 72 ZPO, 204 Nr. 6 BGB) - ergreifen zu können. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat der Kläger bei Klageerhebung zunächst ausdrücklich keine Ansprüche aus der Garantieabrede, sondern lediglich Gewährleistungsrechte (Kaufvertrag) geltend gemacht. Infolgedessen konnte die Beklagte durch die Klageerhebung auch nur im Hinblick auf ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht gewarnt sein und hatte nicht unbedingt Veranlassung, die zum Erhalt der eigenen (Rückgriffs-)Ansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wird dann die Klage nachträglich auf Ansprüche aus der Garantieabrede erweitert, so kann dies nach der Intention des § 213 BGB nicht der Beklagten - über eine Erstreckung der Verjährungshemmung auf den ursprünglich nicht streitgegenständlichen Anspruch - zum Nachteil gereichen. So wurde vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht, sie habe mittlerweile keine Möglichkeit mehr, Rückgriffsansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG durchzusetzen.

66

d) Nach alledem hat die Verjährung eines Garantieanspruchs - auch unter Zugrundelegung der von dem Kläger behaupteten verjährungshemmenden Verhandlungen vor Klageerhebung - spätestens am 13. Mai 2014 ein.

67

Die Verjährung eines Garantieanspruchs unterliegt der Ablaufhemmung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 443 Rn. 15). Davon macht § 5 Ziffer 2 der Garantievereinbarung keine Ausnahme. Die Ansicht des Klägers, hiernach sei die Anzeige des Garantiefalls (zur Verjährungshemmung) ausreichend, findet in der Regelung keine Grundlage und ist unzutreffend.

68

Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und mit der Berufung nicht angegriffen, waren jedenfalls mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag am 13. November 2013 verjährungshemmende Verhandlungen (§ 203 BGB) der Parteien über das Bestehen eines Garantieanspruchs bzw. einer Kostenbeteiligungspflicht des Klägers beendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist lief daher spätestens am 13. Mai 2014 ab. Der Anspruch auf Durchführung der Reparaturen aus dem Garantievertrag wurde im vorliegenden Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 und damit in bereits verjährter Zeit anhängig gemacht.

69

e) Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

70

Grundsätzlich kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW-RR 2014, 1020).

71

Dem Vortrag des Klägers, es liege ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vor, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat den Kläger vorgerichtlich nicht über das Bestehen von Ansprüchen aus der Garantievereinbarung im Unklaren gelassen und deshalb auch nicht objektiv von der Einreichung einer Klage abgehalten. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger unstreitig auf das Bestehen von Garantieansprüchen hingewiesen. Der Kläger wusste daher um die Möglichkeit, aus der Garantie vorzugehen. Er hat dies bewusst aufgrund einer zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Kostenbeteiligungspflicht im Rahmen der Garantie mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2013 abgelehnt.

72

Im Übrigen nimmt der Senat zur fehlenden Treuwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug.

73

2. Ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus.

74

Wie vom Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt und in der Berufung nicht im Streit, lag der Defekt an der Einspritzdüse bei Gefahrübergang nicht vor.

75

Damit fehlt es an einem Sachmangel i. S. v. § 434 BGB, der für einen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nacherfüllung gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB Voraussetzung wäre.

76

3. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht nicht.

77

Die Beklagte befand sich mit der Reparatur des Fahrzeuges nach §§ 439, 437 Nr. 1 BGB nicht im Verzug, weil kein zur Nacherfüllung verpflichtender Sachmangel i.S.v. § 434 BGB vorlag.

78

Die Beklagte befand sich auch nicht mit einer Pflicht zur Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung im Verzug, weil der Kläger sein Reparaturverlangen ausdrücklich nicht auf die Garantievereinbarung, sondern ausschließlich auf gesetzliche Gewährleistungsrechte gestützt hat.

III.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

80

Der Senat lässt die Revision zu. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 213 BGB im Falle konkurrierender gesetzlicher (§ 437 BGB) und vertraglicher (Garantieabrede) Ansprüche hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

81

Beschluss

82

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.698,72 € festgesetzt.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,- EUR.

Gründe

 
I.
1.
Das Landgericht hat dem auf Ziffer 1b des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2014 gestützten Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin stattgegeben und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Den Ordnungsmittelantrag gegen den Vollstreckungsschuldner, den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin, hat es zurückgewiesen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 04. März 2015, um Wiederholungen zu vermeiden, wegen des Verfahrensganges auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 31. August 2015.
2.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu im Kern ausgeführt:
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin S... GmbH Zuwiderhandlungen gegen den Entscheidungstenor gem. Ziff. 1b des Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2014 begangen habe.
Sie habe den Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin zu Verstößen widerlegt gehabt. Das Gericht habe ihr dann keine Gelegenheit mehr gegeben, auch zu dem weiteren Schriftsatz der Gläubigerin vom 16. Februar 2015 Stellung zu nehmen.
Eine Haftung der Vollstreckungsschuldnerin für Inhalte, die sich nur noch im Google-Cache befinden, scheide aus. Sie dürfe sich darauf verlassen, dass die Suchmaschinenbetreiber laufend ihren Datenbestand aktualisierten.
Eine ständige Recherche wäre nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzumutbar.
Am 07. Oktober 2014 und jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung seien keine der genannten Seiten mehr bei Google auffindbar, außer der zum Presseartikel „Medizin studieren trotz Ablehnungsbescheid" erfolgten Pressemitteilung auf dem Presseportal www.k... .de (S 1). Bezüglich dieses habe die Vollstreckungsschuldnerin mehrfach die Löschung gefordert, zuletzt auch unter Androhung rechtlicher Schritte, ohne dass hierauf eine Reaktion des Portalbetreibers erfolgt wäre (S 2). Die mit der Beseitigung beauftragte Marketingagentur habe mehrfach telefonisch versucht, den Portalbetreiber zu erreichen und ihn fernmündlich zur Löschung aufzufordern, sei aber in einer Dauerwarteschleife gelandet. Dem Prozessbevollmächtigten gegenüber habe der Portalbetreiber ein weiteres Vorgehen abgelehnt.
Für Veröffentlichungen auf Presseportalen, in denen sie den betreffenden Artikel nicht eingestellt habe, könne die Vollstreckungsschuldnerin nicht verantwortlich gemacht werden.
Durch Verknüpfungen mache sich die Vollstreckungsschuldnerin nicht wie von der Vollstreckungsgläubigerin vermeint, Artikel zu eigen.
10 
Ein Verschulden treffe sie nicht. Es gebe eine Literaturmeinung und obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine Suchpflicht nach Einträgen in Cache-Speichern verneine. Darauf habe die Vollstreckungsschuldnerin vertrauen dürfen.
11 
Selbst bei vereinzelten Zuwiderhandlungen wäre das verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 EUR für einen Erstverstoß unverhältnismäßig. Die Kammer habe bei der Bemessung offensichtlich nicht berücksichtigt, dass es originär mehr als hundert Einträge auf unterschiedlichen Online-Presseportalen gegeben habe, von denen selbst nach dem Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin nur noch vereinzelte zum Zeitpunkt der Einreichung des Ordnungsmittelantrags abrufbar gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrages habe die Vollstreckungsschuldnerin bei ihren Löschungsbemühungen lediglich einige Einträge übersehen gehabt.
3.
12 
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschluss vom 31. August 2015 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihrer Verpflichtung zur Unterlassung der verbotenen Handlung nicht genügt. Bei einer Suchanfrage sei bei Google die zu unterlassende Aussage noch immer aufzufinden. Die Vollstreckungsschuldnerin sei verpflichtet, dies abzustellen.
II.
13 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat vorab Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hat das Landgericht einen Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Verbot in Ziffer 1b des streitgegenständlichen Vollstreckungstitels bejaht.
1.
14 
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
2.
15 
Der Senat hat nach dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass die Vollstreckungsschuldnerin gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen hat.
a)
16 
Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106; bei juris Rz. 11 f.; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rn. zu § 12). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert.
b)
17 
Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und auf deren Überwachung zu stellen. Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.
18 
Dies erfordert auch mehrfache Kontrollen. Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute (dazu Hess, in: Ullmann, juris-PK UWG, 3. Aufl., 2013, Rn. 227 zu § 12), sondern auch in Bezug auf Dritte, deren er sich für die Veröffentlichung bedient hatte, schuldet er die Aufwendung größter Sorgfalt und hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Person wiederholt wird (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 W 32/04, WRP 2004, 1078; Hess, a.a.O., Rn. 227, m.w.N.).
19 
Nur dieser strenge Maßstab berücksichtigt die nach Sphären getrennten Verantwortungsbereiche der Parteien. Er ist auch deshalb unabdingbar, weil anderenfalls gerade bei den in der Praxis des Internetverkehrs häufig zu beobachtenden Unzulänglichkeit im Umgang mit rechtlichen Beanstandungen - von solchen berichtet die Vollstreckungsschuldnerin vorliegend selbst - eine nicht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu vereinbarende Rechtsschutzlücke zu Lasten des Anspruchsinhabers entstünde.
c)
20 
Dies bedeutet zwar nicht, dass jedwedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet auch einen schuldhaften Verstoß durch den Unterlassungsschuldner implizierte. Er haftet nicht für eigenständige Veröffentlichungen Dritter. Auch können insbesondere nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege aufgefunden werden können, nach den Umständen des Einzelfalles als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsmittels ausscheiden, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor auf sie hingewiesen worden war und die dadurch begründete Kenntnis nicht genutzt hat, um sie zu unterbinden.
21 
Dies bedarf aber vorliegend keiner näheren Abgrenzung. Denn jedenfalls die gängigen Suchmaschinen hat der Unterlassungsschuldner über einen überschaubaren Zeitraum hin zu kontrollieren, um vorhandene Verstoßtatbestände beseitigen zu können und dann auch zu beseitigen.
d)
22 
An diesem Maßstab gemessen, hat die Vollstreckungsschuldnerin gegen den Unterlassungstitel verstoßen, wie vom Landgericht erkannt.
aa)
23 
Dass bei einer Suchanfrage über Google mehrere Treffer angezeigt wurden, durch welche gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen wurde, wie in dem Ordnungsmittelantrag aufgeführt, stellt letztlich auch die Vollstreckungsschuldnerin nicht in Abrede. Sie trägt hierzu widersprüchlich vor, was an sich schon nicht ausreicht, den Vortrag der Gegenpartei zu bestreiten (KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 W 7/02, ZUM-RD 2003, 65, bei juris Rz. 2), räumt dabei aber ein, bei ihren Beseitigungsbemühungen nicht alle Veröffentlichungen erreicht zu haben.
bb)
24 
Verfehlterweise stellt sie auf den Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrages und an anderer Stelle auf denjenigen der Beschwerdebegründung ab. Ordnungsmittel können für einen nach dem Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie einer Ordnungsmittelandrohung begangenen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot verhängt werden. Sie sind bereits mit dem schuldhaften Verstoß selbst verwirkt. Denn schon damit ist manifest, dass der Vollstreckungsschuldner sich nicht an das titulierte Verbot gehalten hat. Dass der Verstoß bis zur Antragstellung fortdauere, ist hingegen nicht erforderlich. Allein dass er trotz des vollstreckbaren Titels noch einmal in vorwerfbarer Weise das zu unterlassende Verhalten an den Tag gelegt bzw. gebotene Beseitigungsmaßnahmen unterlassen hat, belegt, dass das Ordnungsmittel erforderlich ist, um ihn von künftigen Verstößen abzuhalten.
25 
Von daher geht das auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. auf denjenigen der Beschwerdebegründung abstellende Beschwerdevorbringen ins Leere, und es kann dahinstehen, dass auch das Landgericht bei einer eigenen Recherche während des Ordnungsmittelverfahrens noch Verstoßfälle aufgefunden hat, was die Beschwerde nicht in Zweifel zieht.
cc)
26 
Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Unterlassungsschuldner auch gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem „Cache“ der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 1). Die Frage, ob es im Einzelfall für die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht ausreicht, wenn bei einem Suchmaschinenbetreiber eine unlautere Äußerung gleichwohl weiterhin aufzufinden ist, ist rechtlich eine Frage des Verschuldens.
e)
27 
Die Vollstreckungsschuldnerin hat schuldhaft gegen das titulierte Verbot verstoßen.
aa)
28 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es dabei allein auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners an; eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909, Rn. 11 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; vgl. auch Hess, a.a.O., Rn. 227.1 [Aktualisierung vom 28. November 2014]).
bb)
29 
Der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin konnte nicht davon ausgehen, dass Einträge im Cache einer Suchmaschine von ihm keine weiteren Maßnahmen erforderten.
(1)
30 
Entscheidend und auch für den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin erkennbar war, dass eine unlautere Aussage auch dann noch im Internet abrufbar und also von Bedeutung für den Geschäftsverkehr ist, wenn sie zwar nicht mehr über die Ausgangsseite aufgerufen werden kann, aber über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie. Es ist bekannt, dass auf diesem Wege Inhalte im Zuge einer einfachen Suchanfrage über Jahre hinweg aufgefunden werden können.
(2)
31 
Eine gegenläufige Literaturmeinung ist - zumal die Vollstreckungsschuldnerin gar nicht vorträgt, dass ihr Geschäftsführer sie gekannt habe - schon an sich nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen zu lassen, dass weiteres Vorgehen nicht geboten sei.
(3)
32 
Die von der Vollstreckungsschuldnerin aufgeführten Gerichtsentscheidungen lassen - wiederum unabhängig davon, ob der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin sie überhaupt im fraglichen Zeitraum gekannt hat - keinen Rückschluss dahin zu, dass gegen Cache-Einträge nichts unternommen werden müsste.
33 
In OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2007 - 20 U 10/07, MMR 2008, 56, befasst sich das Gericht neben § 4 Nr. 11 UWG mit der Marktrelevanz eines Wettbewerbsverstoßes.
34 
In OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, ist über die Reichweite einer Nachforschungspflicht in Bezug auf ein Verhalten von "wilden Ticketanbietern" entschieden worden, also von Trittbrettfahrern, deren Verhalten nicht durch den Unterlassungsschuldner veranlasst wurde.
35 
Auch eine Rechtsprechung des Hans. OLG Hamburg, die die Vollstreckungsschuldnerin zu der Auffassung hätte verleiten können und dürfen, sie müsse gegen Cache-Einträge nicht vorgehen, ist nicht ersichtlich.
36 
Von daher bedarf keiner eingehenden Erörterung, dass sich im Laufe der Jahre die Kenntnis darüber verbreitet hat, dass Suchmaschinen Cache-Speicher anlegen und die Löschung eines wettbewerbswidrigen Inhalts auf der Internetseite selbst nicht ausreicht, um einen weiteren Zugriff auf ihn zu vermeiden.
cc)
37 
Unbeschadet der Frage, ob sie überhaupt hinreichend substantiiert zu ihren Bemühungen vorgetragen hat, die verfahrensgegenständlichen Einträge zu beseitigen, soweit diese auf ihre eigene Veranlassung zurückgehen und dem Vollstreckungstitel unterfallen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht bleibt offen, was sie wann unternommen habe - sind die vorgetragenen telefonischen Bemühungen schon deshalb nicht ausreichend, weil dem einfachen Zuruf der notwendige Nachdruck fehlt. Erforderlich ist eine schriftliche Aufforderung, die inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthält, um dem Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, MMR 2008, 120, bei juris Rz. 6 ff.). Vorliegend kommt hinzu, dass gerade die Schwierigkeiten bei der telefonischen Erreichbarkeit und die Reaktion eines der Angerufenen dem Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin die Notwendigkeit strengeren Vorgehens klar vor Augen führten, sollte die Löschung sicher erreicht werden.
38 
Neben einer Androhung von Sanktionen ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt (LG Gießen, Beschluss vom 06. November 2013 - 8 O 47/12, bei juris Rz. 2), und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 - GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners). Vortrag dazu, was er konkret unternommen habe, um seiner Pflicht zu genügen, obliegt jedenfalls dann, wenn ein objektiver Verstoß gegeben ist, dem Vollstreckungsschuldner. Denn nur er kann hierzu vortragen.
dd)
39 
Da es sich um Suchergebnisse auf eine Google-Anfrage, also beim Marktführer für Suchanfragen, handelt, die zudem noch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Titelzustellung stand, kommen hier weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht Umstände in Betracht, die einem Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin entgegenstehen könnten.
3.
40 
Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist nichts zu erinnern.
a)
41 
Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Dabei ist Art und Ausmaß des Verstoßes zu berücksichtigen und nicht auf einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2005, 1191, 1192). Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (Köhler, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt; u.a.).
b)
42 
Bereits das Landgericht hat auf die Geschäftsergebnisse der Vollstreckungsschuldnerin hingewiesen. Außerdem ist dem Senat aus dem Berufungsverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 U 119/14 sowie aus dem Beschwerdeverfahren in ihren Sachen zum Aktenzeichen 2 W 40/14 bekannt, dass die Parteien sich ihre Dienste mit hohen Beträgen vergüten lassen; es geht um vier- bis fünfstellige Eurobeträge je Studienplatzvermittlung. Daraus ergibt sich ein großes Interesse der Vollstreckungsschuldnerin an jedem einzelnen Vertragsabschluss und damit auch an jeder Werbemaßnahme im Internet, die ihr Leistungsangebot bekannter macht (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. Oktober 2014 - 2 W 40/14).
43 
Außerdem zeigt der Umstand, dass gegen die Vollstreckungsschuldnerin nicht zum ersten Mal ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, dass sie ihre Unterlassungspflichten nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet und daher ein geringeres Ordnungsgeld als das im Verfahren 2 W 40/14 durch den Senat verhängte (25.000,- EUR) nicht die Gewähr bietet, die Vollstreckungsschuldnerin von weiteren Verstößen abzuhalten.
III.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
45 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.