Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2006 - I ZB 57/05

bei uns veröffentlicht am18.05.2006
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 1456/97, 20.12.2004
Oberlandesgericht Dresden, 10 W 300/05, 25.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 57/05
vom
18. Mai 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Erstattung von Patentanwaltskosten
GeschmMG § 15 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i.d.F. v.
13.12.2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5
i.d.F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i.d.F. v. 13.12.2001;
Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1;

a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden
Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember
2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig
wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach
dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden
sind.

b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die
angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtlichen
Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.
BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert
und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.911,13 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein in O. ansässiges Unternehmen. Mit ihrer im Jahre 1997 erhobenen Klage nahm sie die Beklagten aus Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ließ sich durch eine überörtliche Anwaltssozietät mit einer Niederlassung in Leipzig und durch einen Patentanwalt vertreten. Nach Schließung der Leipziger Niederlassung übernahm das Münchener Büro der Anwaltssozietät die weitere Vertretung der Klägerin.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. beantragt, die Kosten ihres Patentanwalts in voller Höhe ohne die in § 143 Abs. 5 PatG a.F., § 15 Abs. 5 GeschmMG a.F. vorgesehene Beschränkung auf eine Gebühr und die Reisekosten für die Wahrnehmung von drei Terminen vor dem Landgericht Leipzig durch ihren in München ansässigen Prozessbevollmächtigten festzusetzen.
3
Das Landgericht hat auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwalts der Klägerin in dem im Jahre 1997 anhängig gemachten und am 2. Juli 2004 in erster Instanz entschiedenen Rechtsstreit § 143 Abs. 5 PatG in der vor dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung angewandt und die Festsetzung der über eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinausgehenden Gebühren nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAGO des Patentanwalts sowie die Festsetzung der Reisekosten abgelehnt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die weiteren Gebühren des Patentanwalts der Klägerin und die Reisekosten ihres in München ansässigen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß festgesetzt (OLG Dresden GRUR-RR 2005, 294).
5
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Die Klägerin könne die Erstattung von drei Gebühren nebst Auslagen und Kosten ihres Patentanwalts von den Beklagten verlangen. Durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sei die Begrenzung auf eine volle Gebühr aufgehoben worden, der eine Erstattung der Kosten des Patentanwalts unterlegen habe. Die Neuregelung sei am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Sie sei auf zuvor begonnene, nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 beendete Streitverfahren anwendbar, weil eine Übergangsregelung fehle. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags komme es dagegen nicht an. Entscheidend sei, dass die Kostengrundentscheidung nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sei. Das Vertrauen einer Partei auf die Beibehaltung der restriktiven Regelung für die Erstattung von Patentanwaltskosten sei nicht schutzwürdig. Abzustellen sei auch nicht auf den jeweiligen Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts. Dies führe ansonsten zu zufallsbedingten Ergebnissen.
9
Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien erstattungsfähig. Ein Anwaltswechsel wäre keine kostengünstigere Alternative gewesen. Die Klägerin könne auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten von München aus beanspruchen. Der dort ansässige Prozessbevollmächtigte sei schon vor der Aufgabe der Niederlassung in Leipzig mit dem Rechtsstreit der Klägerin befasst gewesen und habe das besondere Vertrauen der Klägerin gehabt. Gegen die Höhe der Reisekosten bestünden keine Bedenken. Eine Reise mit der Bahn sei in Anbetracht der anfallenden Übernachtungskosten keine gegenüber einem Flug kostengünstigere Reisemöglichkeit gewesen.
10
2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
11
a) Das Beschwerdegericht hat die geltend gemachten Patentanwaltskosten im Ergebnis zu Recht als erstattungsfähig angesehen.
12
Durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 sind die seinerzeit in § 143 Abs. 5 PatG, § 15 Abs. 5 GeschmMG - der in der vorliegenden Sache einschlägig ist (vgl. Abschn. II 2 a bb) -, § 27 Abs. 5 GebrMG, § 140 Abs. 5 MarkenG und § 38 Abs. 4 SortSchG vorgesehenen Beschränkungen der Erstattung von Patentanwaltskosten auf eine volle Gebühr entfallen (vgl. Art. 7 Nr. 36, Art. 8 Nr. 9, Art. 9 Nr. 33, Art. 18 Nr. 13 und Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes). Nach seinem Art. 30 Abs. 1 trat das Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft, ohne dass eine Überleitungsvorschrift vorgesehen war.
13
aa) Die Frage, ob die Neuregelungen, die eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten auf eine volle Gebühr nicht mehr vorsehen , auf laufende Verfahren anwendbar sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
Vereinzelt wird angenommen, die seit dem 1. Januar 2002 gültigen Regelungen seien auf Verfahren nicht anwendbar, in denen die Klage zuvor erhoben worden sei. Der neuen Regelung käme ansonsten für Altverfahren eine unechte Rückwirkung zu (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 125, 126; Busse/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 Rdn. 1).
15
Den gegenteiligen Standpunkt hat das Beschwerdegericht eingenommen , das die Neuregelung auf alle am 1. Januar 2002 noch nicht durch eine Kostengrundentscheidung abgeschlossenen Verfahren anwenden will.

16
Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwaltskosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshandlung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei (zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbele /Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40).
17
Sind die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden, kommen auf vor dem 1. Januar 2002 begonnene , zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen Bestimmungen zur Anwendung, weil diese zum Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts in Kraft waren und Übergangsvorschriften fehlen, die bereits begonnene Gerichtsverfahren von der Neuregelung ausnehmen. Verfassungsrechtlich ist die Anwendung der geänderten kostenrechtlichen Vorschriften auf laufende Verfahren unbedenklich. Es handelt sich nicht um eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Daran fehlt es vorliegend, weil die neuen kostenrechtlichen Vorschriften nur auf Mitwirkungshandlungen von Patentanwälten Anwendung finden, die nach dem 1. Januar 2002 vorgenommen worden sind. Es liegt vielmehr ein Fall unechter Rückwirkung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und dadurch die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet werden. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben. Das ist der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402). Die unbeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts ist eingeführt worden, weil die zuvor bestehende Regelung, die eine Beschränkung auf eine volle Gebühr vorsah, die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts nicht ausreichend berücksichtigte, sich rechtsbrüchig verhaltende Verletzer entlastete und deshalb als nicht mehr vertretbar angesehen wurde (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 14/6203, S. 64 zu Art. 7 Nr. 37). Schutzwürdige Belange der unterlegenen Partei werden durch die Anwendung der Neuregelung in laufenden Verfahren auf nach dem 1. Januar 2002 vorgenommene Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nicht betroffen. Eine Partei kann nicht darauf vertrauen, dass eine zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens bestehende Einschränkung der Kostenerstattung während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit behält und nicht für die Zukunft geändert wird. Jede Partei muss damit rechnen, dass sich die Kosten eines Prozesses während des laufenden Rechtsstreits aufgrund einer Änderung des Prozesskostenrechts erhöhen (BVerfGE 11, 139, 147).
18
Dagegen kann der vom Beschwerdegericht vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden, die neuen Kostenvorschriften seien in gerichtlichen Verfahren , die vor dem 1. Januar 2002 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen seien, auch auf vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorgenommene Mitwirkungshandlungen von Patentanwälten anwendbar. Dadurch würde die uneingeschränkte Erstattungspflicht in ihren Wirkungen in die Zeit vor dem 1. Januar 2002 zurückreichen. Für eine derartige Rückwirkung ohne eine Überleitungsvorschrift, die eine rückwirkende Anwendung auf noch nicht abgeschlossene Verfahren anordnet, ist nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts ersichtlich.

19
bb) Die Patentanwaltskosten sind gleichwohl erstattungsfähig in der vom Beschwerdegericht festgesetzten Höhe.
20
Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist allerdings nicht § 143 Abs. 5 PatG, sondern § 15 Abs. 5 GeschmMG in der Fassung vom 13. Dezember 2001. Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Patentstreitsache. Die Klägerin hat ausweislich des landgerichtlichen Urteils vielmehr neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen auch geschmacksmusterrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
21
Die der Höhe nach nicht umstrittenen Kosten des mitwirkenden Patentanwalts der Klägerin sind auch hinsichtlich der durch die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme entstandenen Gebühren erstattungsfähig. Nach dem 1. Januar 2002 haben weitere Verhandlungstermine und Beweiserhebungen stattgefunden. Dies vermag der Senat anhand des Akteninhalts selbst festzustellen , ohne dass es hierzu einer Zurückverweisung an das Beschwerdegericht bedarf. Unschädlich ist, dass sämtliche Gebühren des Patentanwalts bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, weil vor diesem Zeitpunkt bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und die Beweisaufnahme begonnen hatte. Für die uneingeschränkte Erstattung nach § 15 Abs. 5 GeschmMG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 reicht es aus, dass nach diesem Stichtag die Gebührentatbestände (erneut) verwirklicht worden sind.
22
b) Die Reisekosten des in München ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht festgesetzt.
23
aa) Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Das ist bei den Reisekosten des in München ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin der Fall. Diese hatte zunächst einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts in Leipzig beauftragt. Erst durch die Schließung der Niederlassung der überörtlichen Sozietät in Leipzig wurde der Wechsel zu dem in München ansässigen Rechtsanwalt derselben Sozietät erforderlich. Dieser auf die Schließung der Leipziger Niederlassung zurückzuführende Übergang der Vertretung auf das Münchener Rechtsanwaltsbüro derselben Sozietät beruht weder auf einem Verschulden der Partei noch ihres Prozessbevollmächtigten. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Reisekosten sind deshalb notwendige Kosten i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts am Gerichtsort in Leipzig wären zusätzliche, die Reisekosten übersteigende Gebühren angefallen.
24
Die Klägerin war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht gehalten, den Rechtsstreit von dem Büro der überörtlichen Sozietät in Berlin aus führen zu lassen, selbst wenn dadurch geringere Reisekosten angefallen wären. Für die Frage, ob die Klägerin nach Schließung der Niederlassung in Leipzig den Rechtsstreit von München aus führen lassen konnte oder unter Kostengesichtspunkten das Büro in Berlin beauftragen musste, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, Umdruck S. 4 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt V). Die Fortführung des Rechtsstreits durch das Münchener Büro statt durch die Niederlassung in Berlin entsprach berechtigten Interessen der Klägerin. Der in München tätige Prozessbe- vollmächtigte der Klägerin war bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasst und hatte den Prozess von Beginn an begleitet.
25
bb) Die festgesetzten Reisekosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.
26
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v.Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2004 - 5 O 1456/97 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2005 - 10 W 300/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2006 - I ZB 57/05

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 zitiert 11 §§.

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Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 27


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zustä

Markengesetz - MarkenG | § 38 Beschleunigte Prüfung


Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/04
vom
9. September 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterbevollmächtigter II
Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen
eines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen
an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet
worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.
BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004
durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 458,20 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Versicherungsunternehmen. Ihre Rechtsabteilung befindet sich in Köln. Sie hat das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht München I wegen des Verlustes von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von 6.176,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Grundsatz, wonach die Zuziehung eines am Sitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sei, könne nur mit der Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs begründet werden. Bei einem gewöhnlichen Schadensfall könne der Versicherer seinen Prozeßbevollmächtigten jedoch im Regelfall durch Übersenden der Schadensakte unterrichten. Ein persönliches Mandantengespräch finde in der Regel nicht statt und sei hier von der
Klägerin auch nicht behauptet worden. Da die Klägerin als Transportversicherer Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend mache, habe sie keine persönliche Sachkenntnis gehabt und die Klage daher vollständig auf schriftliche Unterlagen gestützt. In Fällen wie dem vorliegenden seien Sachbearbeiter tätig, die den Versicherungsfall vorgerichtlich abschließend zu bearbeiten hätten. Es könne auch unterstellt werden, daß bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls die im Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten ausgenutzt würden und der Sachbearbeiter daher erforderlichenfalls mit der Rechtsabteilung telefoniere.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

a) Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig , wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten i.S. des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; BGH NJW-RR 2004, 430).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
3. a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist danach in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem klagenden Versicherungsunternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten
zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
aa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Der Umstand, daß die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung hat, steht hier jedoch der Annahme, daß die Beauftragung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung war, nicht entgegen.
Die Rechtsabteilung befindet sich nicht am Sitz der Klägerin, wo die Rechtssache bearbeitet worden ist, und war im übrigen mit der Sache auch zu keiner Zeit befaßt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls fernmündlich bei einer an einem anderen Ort eingerichteten Rechtsabteilung Rechtsrat einzuholen, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt am Ort nicht ersetzen. Auf die Frage, ob es nach der Unternehmensorganisation der Klägerin Aufgabe ihrer Rechtsabteilung in Köln war, Sachbearbeitern am Sitz des Unternehmens in Hamburg in Einzelfällen telefonische Rechtsauskünfte zu erteilen, kommt es danach nicht an.
bb) Die Klägerin muß sich als Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung , ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverfolgung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an dem sie Schadensfälle bearbeiten läßt. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter

I).


cc) Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann auch dann entbehrlich sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage sind, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu unterrichten. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin waren im vorliegenden Fall jedoch keine rechtskundigen Mitarbeiter tätig. Allein aus ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihrer Rechtsform ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, 70, 71).
dd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß es sich um einen einfach
gelagerten Fall handelte und deshalb ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich sein werde.
Welche Schwierigkeiten das Führen eines Rechtsstreits aufwirft, ist für Rechtsunkundige regelmäßig nicht überschaubar und hängt darüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (BGH NJW 2003, 898, 901). Im vorliegenden Fall gilt nicht bereits deshalb etwas anderes , weil es sich um einen Regreßprozeß handelte. Die Einstandspflicht eines Versicherers hängt nicht von denselben Voraussetzungen ab wie sein etwaiger Regreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Ein Versicherungsnehmer hat für einen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für das Führen eines Regreßprozesses sind demgegenüber neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie etwa die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich auf Verjährung berufen kann (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, Umdr. S. 6). In Fällen der vorliegenden Art wird danach - auch unter Berücksichtigung der oben (Abschnitt II. 2. b)) dargelegten Grundsätze - in der Regel davon auszugehen sein, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 30/04
vom
13. September 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen
Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt
, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.
BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
am 13. September 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2004 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 183,56 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die in Bonn ansässige Klägerin, die für ihre Gesellschafter Ansprüche wegen des Nachbaus geschützter Sorten geltend macht, hat den Beklagten
durch einen in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Landgericht München I auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Nachbau in Anspruch genommen. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten ihres Hamburger Prozessbevollmächtigten in Höhe von 214,19 € gegen den Beklagten festzusetzen. Das Beschwerdegericht hat Reisekosten in Höhe von 30,63 € festgesetzt und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (OLG München OLG-Rep. 2005, 261).
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem ihre sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Terminsreisekosten seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Zuziehung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines solchen Rechtsanwalts seien auch die Reisekosten eines andernorts (hier: in Hamburg) ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004,
447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Erstattung der Reisekosten sei jedoch der Höhe nach auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entstanden wären (hier: 30,63 €). Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen habe die Partei die kostengünstigste auszuwählen; Terminskosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten seien daher nur erstattungsfähig, soweit sie die Mehrkosten der Einschaltung eines Terminsvertreters nicht wesentlich überstiegen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich - was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise gebo-
ten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Terminsvertreters zu unrecht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme angesehen. Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB 2004, 2548; BB 2005, 294). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte wesentlich auch damit begründet worden sei, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, zumal die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters.
3. Die Sache ist daher zur Prüfung der entstandenen Reisekosten an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)